Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission

(ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ber. 2021 L 57 S. 96;
VO (EU) 2020/1199 - ABl. L 267 vom 14.08.2020 S. 3Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1292 - ABl. L 302vom 16.09.2020 S. 20Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1825 - ABl. L 406 vom 03.12.2020 S. 58Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/2210 - ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 28Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/2211 - ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 58Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2021/759 - ABl. L 162 vom 10.05.2021 S. 18Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/901 - ABl. L 197 vom 04.06.2021 S. 75 *)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Weitere Informationen
Hebt VO (EG) 690/2008 auf.

Liste - zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Damit die darin enthaltenen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam werden, müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden, welche Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sowie die entsprechenden Anforderungen regeln, die zum Schutz des Gebiets der Union vor Risiken für die Pflanzengesundheit notwendig sind.

(2) In Anbetracht dessen sollten besondere Vorschriften zur Auflistung der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge sowie Maßnahmen zur Verhütung ihres Auftretens in den jeweiligen Gebieten der Union oder auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erlassen werden.

(3) Die in Anhang I Teil a der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 2 und in Anhang II Teil a Kapitel I der genannten Richtlinie aufgeführten Schädlinge wurden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zwecks Aufstellung der Liste der Unionsquarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 neu bewertet. Die Neubewertung war erforderlich, um den Pflanzengesundheitsstatus dieser Schädlinge gemäß den jüngsten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu aktualisieren und um darüber hinaus zu prüfen, ob sie die Kriterien des Artikels 3 der genannten Verordnung hinsichtlich des Gebiets der Union und des Anhangs I Abschnitt 1 der genannten Verordnung erfüllen.

(4) Infolge dieser Neubewertung sollten einige der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge nicht in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgenommen werden, weil sie nicht die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Gebiets der Union erfüllen.

(5) Bei bestimmten anderen Schädlingen, von denen einige in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, wurde festgestellt, dass sie die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Gebiets der Union erfüllen und daher in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgenommen werden sollten.

(6) Infolge der Neubewertung sollten einige der Schädlinge, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG als Schädlinge aufgeführt sind, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, als Schädlinge, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten, in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgenommen werden, da ihr Auftreten in bestimmten Teilen des Gebiets nachgewiesen ist.

(7) Die Bezeichnungen bestimmter Schädlinge sollten aktualisiert werden, um den jüngsten Entwicklungen in der internationalen Nomenklatur Rechnung zu tragen. Diese Schädlinge sind zusammen mit den jeweiligen von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) zugewiesenen Codes aufzuführen. Dies ist notwendig, um die Identifizierung dieser Schädlinge zu gewährleisten, auch wenn sich ihre Bezeichnungen in Zukunft ändern sollten.

(8) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission 3 anerkannten Schutzgebiete und die entsprechenden in Anhang I Teil B und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge wurden von der Kommission neu bewertet. Mit dieser Neubewertung sollte festgestellt werden, ob die jeweiligen Schädlinge der Beschreibung des Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechen.

(9) Diese Neubewertung beruht auf den jeweiligen Anträgen der Mitgliedstaaten auf Anerkennung, Änderung oder Aufhebung von Schutzgebieten, regelmäßigen Berichten über die Erhebungen aus den Mitgliedstaaten, Inspektionen durch die Kommission und verschiedenen anderen wissenschaftlichen und technischen Daten.

(10) Bei bestimmten Schädlingen, von denen einige in den Anhängen I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, wurde festgestellt, dass sie die Bedingungen des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllen und daher in die Liste der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge aufgenommen werden sollten. Die genannten Schädlinge sollten mit den jeweiligen von der EPPO zugewiesenen Codes aufgeführt werden, um die Identifizierung dieser Schädlinge zu gewährleisten, auch wenn sich ihre Bezeichnungen künftig ändern sollten.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte aufgehoben werden, um Überschneidungen mit der Auflistung von Schutzgebieten in der vorliegenden Verordnung zu vermeiden.

(12) Die EPPO hat eine Neubewertung der in Anhang II Teil a Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge, der in Anhang I der Richtlinie 66/401/EWG 4 unter Nummer 3 aufgeführten Bestände sowie unter Nummer 6 aufgeführten Schädlinge sowie der Schädlinge in Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 66/402/EWG des Rates 5 und in Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG des Rates 6 sowie der Schädlinge, die in den gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 98/56/EG des Rates 7 erlassenen Rechtsakten aufgeführt sind, sowie in Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG des Rates 8, in Anhang I und Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/56/EG des Rates 9 und in den gemäß Artikel 18 Buchstabe c der genannten Richtlinie erlassenen Rechtsakten, in Anhang I Nummer 4 und Anhang II Teil I Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG des Rates 10, in den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG des Rates 11 sowie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/90/EG des Rates 12 erlassenen Rechtsakten, vorgenommen.

(13) Diese Neubewertung war erforderlich, um den pflanzengesundheitlichen Status der genannten Schädlinge gemäß den jüngsten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu aktualisieren und um darüber hinaus zu prüfen, inwieweit sie die einschlägigen Kriterien des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Gebiets der Union sowie des Anhangs I Abschnitt 4 der genannten Verordnung erfüllen.

(14) Bei bestimmten Schädlingen, von denen einige in den genannten Richtlinien aufgeführt sind, wurde festgestellt, dass sie die Bedingungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 hinsichtlich des Gebiets der Union erfüllen und daher in die Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge ("RNQPs") aufgenommen werden sollten. Gemäß Artikel 37 Absatz 7 der genannten Verordnung sind in dieser Liste die spezifischen Kategorien der maßgeblichen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen anzugeben, auf die in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG Bezug genommen wird.

(15) In bestimmten Fällen sollten die entsprechenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb ihres Gebiets verbracht werden, falls das Auftreten der RNQPs oder der durch RNQPs verursachten Symptome auf diesen Pflanzen einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, wie in Artikel 37 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegt. Wie weiter in dem genannten Artikel festgelegt ist, ist dieser Schwellenwert nur dann festzulegen, wenn die Unternehmer sicherstellen können, dass die Inzidenz dieses RNQP auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht den Schwellenwert übersteigt, und wenn nachprüfbar ist, ob Partien dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen diesen Schwellenwert überschreiten oder nicht.

(16) Gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen wurden. Daher sollte die vorliegende Verordnung nicht die gemäß den genannten Richtlinien erlassenen Maßnahmen berühren, die die Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder den Pflanzen, von denen sie abstammen, betreffen sowie den Ursprung der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in Gebieten oder auf Flächen, die frei von den betreffenden RNQPs sind oder die durch physische Maßnahmen vor diesen geschützt werden, die Behandlungen der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder der Pflanzen, von denen sie abstammen, oder die Erzeugung der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

(17) Des Weiteren sollten die Bestimmungen über RNQPs der vorliegenden Verordnung die gemäß den genannten Richtlinien erlassenen Ausnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen unberührt lassen, die diese von den in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen betreffend die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen, die Lieferung von Pflanzen an Erbringer bestimmter Dienstleistungen, die Verbringung von Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder andere Test- oder Versuchszwecke, noch nicht anerkanntes (nicht endgültig zertifiziertes) Saatgut, Saatgut, das den Ausnahmeregelungen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 13 unterliegt, sowie nachweislich für die Ausfuhr bestimmte Pflanzen ausnehmen.

(18) Das Verbringen der in Anhang III Teil a der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus allen oder bestimmten Drittländern in die Union ist verboten.

(19) Die Auflistung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände wurde auf der Grundlage etwaiger neuer Erkenntnisse, ihres Schädlingsrisikos für das Gebiet der Union und der Aktualisierung der Liste der Unionsquarantäneschädlinge überprüft.

(20) Aufgrund dieser Überprüfung sind bestimmte dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände daher gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern aufzuführen, für die das genannte Verbot gilt. Ein solches Verbot ist notwendig, weil der pflanzengesundheitliche Schutz der Union mit weniger strengen einschlägigen Maßnahmen nicht gewährleistet werden kann.

(21) Angesichts der Neubewertung der Unionsquarantäneschädlinge sollten gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 neue Bestimmungen über das Einführen in die Union von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie die jeweiligen besonderen Anforderungen wie auch Bestimmungen über die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb der Union sowie die jeweiligen besonderen Anforderungen erlassen werden.

(22) In der Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union besonderen Anforderungen unterliegt, sollte die Angabe von KN-Codes nicht verpflichtend sein. Diese Vorgehensweise erscheint verhältnismäßig, weil die KN-Codes lediglich zur Identifizierung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände benötigt werden, wenn diese aus einem Drittland in die Union eingeführt werden. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/2031, dem zufolge in der Auflistung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für die ein Pflanzenpass benötigt wird, keine solchen Codes vorgesehen sind.

(23) Das Verbringen der in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete und gegebenenfalls mit Blick auf ihr Ursprungsdrittland ist verboten. Des Weiteren dürfen die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nur in die jeweiligen Schutzgebiete verbracht werden, wenn sie die jeweiligen besonderen Anforderungen erfüllen.

(24) Die Auflistung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände wurde auf der Grundlage etwaiger neuer Erkenntnisse, ihres Schädlingsrisikos für die jeweiligen Schutzgebiete und der Aktualisierung der Liste der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der Schutzgebiete überprüft.

(25) Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollten bestimmte dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die jeweiligen Schutzgebiete in der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zusammen mit den Drittländern und Gruppen von Ursprungsdrittländern aufgeführt werden, für die das genannte Verbot gilt.

(26) Des Weiteren sollten einige dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die jeweiligen Schutzgebiete und die besonderen Anforderungen in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden, wie in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgesehen.

(27) Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer aufzustellen.

(28) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wurde gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegt, dass für das Einführen in das Gebiet der Union von Pflanzen, bei denen es sich nicht um Pflanzen handelt, die in der Liste nach Artikel 72 Absatz 1 enthalten sind, ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird. Es wurde jedoch festgestellt, dass bestimmte Früchte die in Anhang VI der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Kriterien erfüllen; diese wurden als Pflanzen ermittelt, für die kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird. Für das Einführen der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgeführten Früchte in die Union sollte deshalb kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich sein.

(29) Aus Gründen der Klarheit sollten Artikel 2 und Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden, um Überschneidungen mit der vorliegenden Verordnung zu vermeiden.

(30) Gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in die jeweiligen Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, sowie der jeweiligen Ursprungs- oder Versanddrittländer aufzustellen. Eine solche Liste wird dazu beitragen, Klarheit für die Unternehmer, die zuständigen Behörden und alle anderen Nutzer dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu schaffen.

(31) Gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird, aufzustellen. Eine solche Liste wird dazu beitragen, Klarheit für die Unternehmer, die zuständigen Behörden und alle anderen Nutzer dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu schaffen.

(32) Damit den Unternehmern keine Anforderungen auferlegt werden müssen, sollten die genannten Pflanzenpässe nicht für die Verbringung von Saatgut vorgeschrieben werden, für welches Ausnahmen von den Anforderungen der entsprechenden Richtlinien über das Inverkehrbringen von Saatgut gelten. Dies ist angemessen, da die vorliegende Verordnung unbeschadet der Maßnahmen gilt, die gemäß den genannten Richtlinien erlassen wurden, und den Unternehmern keine zusätzlichen Zertifizierungslasten auferlegen sollte, die über die derzeit in den genannten Richtlinien festgelegten Pflichten hinausgehen.

(33) Gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufzustellen, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete oder deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird. Diese Pflanzenpässe sollten die Bezeichnung "PZ" tragen, damit sie von den Pflanzenpässen unterschieden werden können, die für die Verbringung innerhalb des gesamten Gebiets der Union benötigt werden. Eine solche Liste wird dazu beitragen, Klarheit für die Unternehmer, die zuständigen Behörden und alle anderen Nutzer dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu schaffen.

(34) Um zu verhindern, dass Änderungen bei den Anforderungen betreffend RNQPs den Handelsverkehr stören, sollte für Saatgut und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die im Einklang mit den Anforderungen betreffend das Auftreten von RNQPs, die vor dem 14. Dezember 2019, dem Tag des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung, gelten, bereits in der Union erzeugt worden sind, in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht worden sind, ein begrenzter Übergangszeitraum eingeräumt werden. Dieses Saatgut und diese anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dürfen während eines begrenzten Zeitraums weiterhin gemäß den genannten Anforderungen in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht werden. Es wäre ebenfalls verhältnismäßig vorzuschreiben, dass Pflanzenpässe nur bescheinigen, dass das genannte Saatgut und die genannten anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit den geltenden Anforderungen an Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sowie den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahmen vereinbar sind. Ein solches Vorgehen erscheint erforderlich angesichts der großen Mengen an Saatgut und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die vor dem 14. Dezember 2019 gemäß den Vorschriften der Richtlinien über das Inverkehrbringen von Saatgut und anderem Vermehrungsmaterial, die vor dem genannten Datum galten und als in Bezug auf das Auftreten von RNQPs keine Pflanzenpässe vorgeschrieben waren, erzeugt werden oder wurden. Diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden bereits zertifiziert, und es wäre unverhältnismäßig, eine weitere Zertifizierung nach den neuen Vorschriften vorzuschreiben. Daher ist ein Übergangszeitraum von einem Jahr erforderlich, um die reibungslose Aufnahme dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vom Markt zu gewährleisten und den zuständigen Behörden und den Unternehmern die Anpassung an die neuen Vorschriften zu erleichtern.

(35) Diese Verordnung sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer so lange wie möglich Zeit haben, sich auf ihre Anwendung vorzubereiten.

(36) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem selben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031, also ab dem 14. Dezember 2019.

(37) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf die Auflistung der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge sowie auf die Maßnahmen hinsichtlich Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, mit denen das von den genannten Schädlingen ausgehende Risiko auf ein akzeptables Maß reduziert werden soll, umgesetzt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.

(2) Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "praktisch frei von Schädlingen" bezeichnet das Ausmaß des Auftretens von anderen Schädlingen als Unionsquarantäneschädlingen oder Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder Pflanzen von Obstarten, das ausreichend gering ist, um eine akzeptable Qualität und Brauchbarkeit der genannten Pflanzen zu gewährleisten;
  2. "amtliche Feststellung" bezeichnet ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031, einen Pflanzenpass gemäß Artikel 78 der genannten Verordnung, die Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen gemäß Artikel 96 der genannten Verordnung oder die amtlichen Attestierungen gemäß Artikel 99 der genannten Verordnung;
  3. "Systemansatz" bezeichnet die Integration unterschiedlicher Risikomanagementmaßnahmen, von denen mindestens zwei unabhängig voneinander wirken und die bei gemeinsamer Anwendung das geeignete Niveau an Schutz gegen Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sowie Schädlinge bieten, die den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen unterliegen.

Artikel 3 Liste der Unionsquarantäneschädlinge

Die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Unionsquarantäneschädlinge ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, ist in Anhang II Teil A und die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, die im Gebiet der Union bekanntermaßen auftreten, ist in Anhang II Teil B festgelegt.

Artikel 4 Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

Die in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5 Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten

Die in Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge ("RNQPs") und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten ist in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen dürfen nicht in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht werden, wenn das Auftreten von RNQPs oder von durch RNQPs verursachten Symptomen auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen die genannten Schwellenwerte überschreitet.

Das in Absatz 1 genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot gilt nur für die in Anhang IV aufgeführten Kategorien von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

Artikel 6 Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

(1) Die in Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs betreffend die Verbringung innerhalb der Union bzw. das Einführen in die Union von spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V berührt nicht die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassenen Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

  1. Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder den Pflanzen, von denen sie abstammen;
  2. den Ursprung der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in den Gebieten oder auf den Flächen, die frei von den betreffenden RNQPs sind oder physisch vor diesen geschützt sind;
  3. Behandlungen der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder der Pflanzen, von denen sie abstammen;
  4. die Erzeugung der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

(3) Darüber hinaus berührt die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V nicht die Ausnahmeregelungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen wurden und diese von den in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen ausnehmen und Folgendes umfassen:

  1. Ausnahmen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;
  2. Ausnahmen betreffend die Lieferung nicht aufbereiteter Pflanzen zum Anpflanzen an Erbringer von Dienstleistungen zur Aufbereitung oder Verpackung unter der Voraussetzung, dass der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die so gelieferten Pflanzen erwirbt und die Identität der Pflanzen gewährleistet ist;
  3. Ausnahmen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unter bestimmten Bedingungen an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck;
  4. Ausnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder andere Test- oder Versuchszwecke;
  5. Ausnahmen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen betreffend zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die noch nicht endgültig zertifiziert sind;
  6. Ausnahmen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 festgelegt sind;
  7. Ausnahmen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die nachweislich für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

Artikel 7 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in die Union verboten ist20

Die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, zusammen mit den Drittländern, Gruppen von Drittländern oder bestimmten Gebieten von Drittländern, für die das Verbot gilt, ist in Anhang VI der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Absatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 40 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend Verbote für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union verhängt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.

Artikel 8 Liste der aus Drittländern oder dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union20

(1) Die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union ist in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.

(2) Die in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie den entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ist in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet anderer Rechtsakte, mit denen gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend besondere Anforderungen an die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union festgelegt werden, um besonderen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken, die noch nicht vollständig bewertet sind.

Artikel 9 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist

Die in Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der aus Drittländern oder aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, ist in Anhang IX der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 10 Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete

Die in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, den jeweiligen Schutzgebieten und den entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete ist in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 11 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für die Pflanzengesundheitszeugnisse benötigt werden

(1) Die in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit den entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländern, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ist in Anhang XI Teil A der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Die Liste der Pflanzen, für die die in Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgesehene Befreiung vom Pflanzengesundheitszeugnis gilt, ist in Anhang XI Teil C der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(3) Alle Pflanzen, bei denen es sich nicht um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflanzen handelt, werden nur dann in die Union eingeführt, wenn sie im Einklang mit Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden. Die verfügbaren KN-Codes für diese Pflanzen sind in Anhang XI Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 12 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Die in Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird, ist in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 13 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird21

(1) Die in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird, ist in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird kein Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb der Union von Saatgut benötigt, welches die folgenden beiden Bedingungen erfüllt:

  1. es unterliegt den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ausnahmeregelungen; und
  2. es unterliegt weder den besonderen Anforderungen des Anhangs VIII oder des Anhangs X noch jenen, die in den gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

Artikel 14 Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete und Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass mit der Kennzeichnung "PZ" benötigt wird

Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete oder Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird, ist in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die in Absatz 1 genannten Pflanzenpässe tragen die Kennzeichnung "PZ".

Artikel 15 Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wird aufgehoben.

Artikel 16 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird gestrichen;

2. Anhang II wird gestrichen.

Artikel 17 Übergangsmaßnahmen

Saatgut und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die vor dem 14. Dezember 2019 gemäß den geltenden Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG betreffend das Auftreten von RNQPs vor dem genannten Datum in das Gebiet der Union eingeführt, innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder dort erzeugt wurden, dürfen bis zum 14. Dezember 2020 in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn sie den genannten Anforderungen genügen. Ab dem 14. Dezember 2020 gelten die Artikel 5 und 6 für alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

Pflanzenpässe, die gemäß der vorliegenden Verordnung für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von Saatgut und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen benötigt werden und für die der Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 dieses Artikels gilt, werden bis zum 14. Dezember 2020 ausschließlich benötigt, um ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften betreffend Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen zu bescheinigen.

Artikel 18 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 193 vom 22.07.2008 S. 1).

4) Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2298).

5) Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2309).

6) Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.04.1968 S. 15).

7) Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.08.1998 S. 16).

8) Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 33).

9) Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 60).

10) Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 74).

11) Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 01.08.2008 S. 28).

12) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 08.10.2008 S. 8).

13) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 der Kommission vom 16. März 2017 zur Entbindung bestimmter Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut, Betarübensaatgut, Gemüsesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten anzuwenden und zur Aufhebung der Entscheidung 2010/680/EU der Kommission (ABl. L 73 vom 18.03.2017 S. 29).

.

Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Anhang I

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die in Teil A aufgeführten Begriffe, soweit sie in den Anhängen dieser Verordnung verwendet werden, die Begriffsbestimmungen der in Teil B Spalte 2 genannten Richtlinien.

Teil A
Liste von Begriffen

Teil B
Liste der Richtlinien und Anhänge

1. Anhänge dieser Verordnung 2. Richtlinien
Anhang IV Teil A
(RNQP bei Futterpflanzensaatgut)

Anhang V Teil A
(Maßnahmen in Bezug auf Futterpflanzensaatgut)

Richtlinie 66/401/EWG
Anhang IV Teil B
(RNQP bei Getreidesaatgut)

Anhang V Teil B
(Maßnahmen in Bezug auf Getreidesaatgut)

Richtlinie 66/402/EWG
Anhang IV Teil C
(RNQP bei Vermehrungsgut von Reben)
Richtlinie 68/193/EWG
Anhang IV Teil D
(RNQP bei Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen)

Anhang V Teil C
(Maßnahmen in Bezug auf Zierpflanzen)

Richtlinie 98/56/EG
Anhang IV Teil E
(RNQP bei forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut)

Anhang V Teil D
(Maßnahmen in Bezug auf forstliches Vermehrungsgut, außer Saatgut)

Richtlinie 1999/105/EG
Anhang IV Teil F
(RNQP bei Gemüsesaatgut)

Anhang V Teil E
(Maßnahmen in Bezug auf Gemüsesaatgut)

Richtlinie 2002/55/EG
Anhang IV Teil G
(RNQP bei Pflanzkartoffeln)

Anhang V Teil F
(Maßnahmen in Bezug auf Pflanzkartoffeln)

Richtlinie 2002/56/EG
Anhang IV Teil H
(RNQP bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen)

Anhang V Teil G
(Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen)

Richtlinie 2002/57/EG
Anhang IV Teil I
RNQP bei Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial

Anhang V Teil H
(Maßnahmen in Bezug auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial)

Richtlinie 2008/72/EG
Anhang IV Teil J
(RNQP bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung)
Richtlinie 2008/90/EG
Anhang XIII Nummer 4
Getreidesaatgut
Richtlinie 66/402/EWG
Anhang XIII Nummer 5
Gemüsesaatgut
Richtlinie 2002/55/EG
Anhang XIII Nummer 6
Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Richtlinie 2002/57/EG


.

Anhang II

Teil A
Schädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde

Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen EPPO-Code
A. Bakterien
1. Candidatus Liberibacter africanus [LIBEAF]
2. Candidatus Liberibacter americanus [LIBEAM]
3. Candidatus Liberibacter asiaticus [LIBEAS]
4. Curtobacterium flaccumfaciens pv.flaccumfaciens (Hedges) Collins & Jones [CORBFL]
5. Pantoea stewartii subsp.stewartii (Smith) Mergaert, Verdonck & Kersters [ERWIST]
6. Ralstonia pseudosolanacearum Safniet al. [RALSPS]
7. Ralstonia syzygii subsp . celebesensis Safniet al. [RALSSC]
8. Ralstonia syzygii subsp. indonesiensis Safniet al. [RALSSI]
9. Xanthomonas oryzae pv. oryzae (Ishiyama) Swingset al. [XANTOR]
10. Xanthomonas oryzae pv.oryzicola (Fanget al.) Swingset al. [XANTTO]
11. Xanthomonas citri pv.aurantifolii (Schaadet al.) Constantinet al. [XANTAU]
12. Xanthomonas citri pv. citri (Hasse) Constantinet al. [XANTCI]
B. Pilze und Oomyzeten
1. Anisogramma anomala (Peck) E. Müller [CRSPAN]
2. Apiosporina morbosa (Schwein.) Arx [DIBOMO]
3. Atropellis spp. [1ATRPG]
4. Botryosphaeria kuwatsukai (Hara) G.Y. Sun & E. Tanaka [PHYOPI]
5. Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingfield, comb. nov. [CERAFA]
6. Chrysomyxa arctostaphyli Dietel [CHMYAR]
7. Cronartium spp. [1CRONG], außer Cronartium gentianeum, Cronartium pini (Willdenow) Jørstad [ENDCPI] und Cronartium ribicola Fischer [CRONRI]
8. Davidsoniella virescens (R.W. Davidson) Z.W. de Beer, T.A. Duong & M.J. Wingfield [CERAVI]
9. Elsinoë australis Bitanc. & Jenkins [ELSIAU]
10. Elsinoë citricola X.L. Fan, R.W. Barreto & Crous [ELSICI]
11. Elsinoë fawcettii Bitanc. & Jenkins [ELSIFA]
12. Fusarium oxysporum f. sp.albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL]
13. Guignardia laricina (Sawada) W. Yamam & Kaz. Itô [GUIGLA]
14. Gymnosporangium spp. [1GYMNG], außer:
Gymnosporangium amelanchieris E. Fisch. ex F. Kern, Gymnosporangium atlanticum Guyot & Malenc ßon,
Gymnosporangium clavariiforme (Wulfen) DC [GYMNCF], Gymnosporangium confusum Plowr. [GYMNCO],
Gymnosporangium cornutum Arthur ex F. Kern [GYMNCR], Gymnosporangium fusisporum E. Fisch., Gymnosporangium gaeumannii H. Zogg, Gymnosporangium gracile Pat., Gymnosporangium minus Crowell, Gymnosporangium orientale P. Syd. & Syd., Gymnosporangium sabinae (Dicks.) G. Winter [GYMNFU], Gymnosporangium torminalijuniperini E. Fisch., Gymnosporangium tremelloides R. Hartig [GYMNTR]
15. Coniferiporia sulphurascens (Pilát) L.W. Zhou & Y.C. Dai [PHELSU]
16. Coniferiporia weirii (Murrill) L.W. Zhou & Y.C. Dai [INONWE]
17. Melampsora farlowii (Arthur) Davis [MELMFA]
18. Melampsora medusae f. sp.tremuloidis Shain [MELMMT]
19. Mycodiella laricisleptolepidis (Kaz. Itô, K. Satô & M. Ota) Crous [MYCOLL]
20. Phoma andina Turkensteen [PHOMAN]
21. Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa [GUIGCI]
22. Phyllosticta solitaria Ellis & Everhart [PHYSSL]
23. Phymatotrichopsis omnivora (Duggar) Hennebert [PHMPOM]
24. Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld [PHYTRA]
25. Pseudocercospora angolensis (T. Carvalho & O. Mendes) Crous & U. Braun [CERCAN]
26. Pseudocercospora pinidensiflorae (Hori & Nambu) Deighton [CERSPD]
27. Puccinia pittieriana Hennings [PUCCPT]
28. Septoria malagutii E.T. Cline [SEPTLM]
29. Sphaerulina musiva (Peck) Quaedvl, Verkley & Crous. [MYCOPP]
30. Stegophora ulmea (Fr.) Syd. & P. Syd [GNOMUL]
31. Thecaphora solani Thirumulachar & O'Brien) Mordue [THPHSO]
32. Tilletia indica Mitra [NEOVIN]
33. Venturia nashicola S. Tanaka & S. Yamamoto [VENTNA]
C. Insekten und Milben
1. Acleris spp. (außereuropäisch) [1ACLRG]
2. Acrobasis pyrivorella (Matsumura) [NUMOPI]
3. Agrilus anxius Gory [AGRLAX]
4. Agrilus planipennis Fairmaire [AGRLPL]
5. Aleurocanthus citriperdus Quaintance & Baker [ALECCT]
6. Aleurocanthus woglumi Ashby [ALECWO]
7. Amauromyza maculosa (Malloch) [AMAZMA]
8. Anomala orientalis Waterhouse [ANMLOR]
9. Anoplophora glabripennis (Motschulsky) [ANOLGL]
10. Anthonomus bisignifer Schenkling [ANTHBI]
11. Anthonomus eugenii Cano [ANTHEU]
12. Anthonomus grandis (Boh.) [ANTHGR]
13. Anthonomus quadrigibbus Say [TACYQU]
14. Anthonomus signatus Say [ANTHSI]
15. Arrhenodes minutus Drury [ARRHMI]
16. Aschistonyx eppoi Inouye [ASCXEP]
17. Bactericera cockerelli (Sulc.) [PARZCO]
18. Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), bekanntermaßen Vektor für Viren [BEMITA]
19. Carposina sasakii Matsumara [CARSSA]
20. Choristoneura spp. (außereuropäisch) [1CHONG]
21 Cicadellidae (außereuropäisch) [1CICDF], bekanntermaßen Vektor für Xylella fastidiosa, wie:
  1. Carneocephala fulgida Nottingham [CARNFU]
  2. Draeculacephala minerva Ball [DRAEMI]
  3. Graphocephala atropunctata (Signoret) [GRCPAT]
  4. Homalodisca vitripennis (Germar) [HOMLTR]
22. Conotrachelus nenuphar (Herbst) [CONHNE]
23. Dendrolimus sibiricus Chetverikov [DENDSI]
24. Diabrotica barberi Smith & Lawrence [DIABLO]
25. Diabrotica undecimpunctata howardi Barber [DIABUH]
26. Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim [DIABUN]
27. Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith [DIABVZ]
28. Diaphorina citri Kuwayana [DIAACI]
29. Eotetranychus lewisi (McGregor) [EOTELE]
30. Grapholita inopinata (Heinrich) [CYDIIN]
31. Grapholita packardi Zeller [LASPPA]
32. Grapholita prunivora (Walsh) [LASPPR]
33. Heliothis zea (Boddie) [HELIZE]
34. Hishimonus phycitis (Distant) [HISHPH]
35. Keiferia lycopersicella (Walsingham) [GNORLY]
36. Lopholeucaspis japonica Cockerell [LOPLJA]
37. Liriomyza sativae Blanchard [LIRISA]
38. Listronotus bonariensis (Kuschel) [HYROBO]
39. Margarodes, außereuropäische Arten [1MARGG] wie:
  1. Margarodes prieskaensis (Jakubski) [MARGPR]
  2. Margarodes vitis (Philippi) [MARGVI]
  3. Margarodes vredendalensis de Klerk [MARGVR]
40. Monochamus spp. (außereuropäische Populationen) [1MONCG]
41. Myndus crudus van Duzee [MYNDCR]
42. Naupactus leucoloma Boheman [GRAGLE]
43. Neoleucinodes elegantalis (Guenée) [NEOLEL]
44. Oemona hirta (Fabricius) [OEMOHI]
45. Oligonychus perditus Pritchard & Baker [OLIGPD]
46. Pissodes cibriani O'Brien
47. Pissodes fasciatus Leconte [PISOFA]
48. Pissodes nemorensis Germar [PISONE]
49. Pissodes nitidus Roelofs [PISONI]
50. Pissodes punctatus Langor & Zhang [PISOPU]
51. Pissodes strobi (Peck) [PISOST]
52. Pissodes terminalis Hopping [PISOTE]
53. Pissodes yunnanensis Langor & Zhang [PISOYU]
54. Pissodes zitacuarense Sleeper
55. Polygraphus proximus Blandford [POLGPR]
56. Premnotrypes spp. (außereuropäisch) [1PREMG]
57. Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) [PSDPMI]
58. Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) [PSDPPR]
59. Rhizoecus hibisci Kawai & Takagi [RHIOHI]
60. Rhynchophorus palmarum (L.) [RHYCPA]
61. Saperda candida Fabricius [SAPECN]
62. Scirtothrips aurantii Faure [SCITAU]
63. Scirtothrips citri (Moulton) [SCITCI]
64. Scirtothrips dorsalis Hood [SCITDO]
65. Scolytidae spp. (außereuropäisch) [1SCOLF]
66. Spodoptera eridania (Cramer) [PRODER]
67. Spodoptera frugiperda (Smith) [LAPHFR]
68. Spodoptera litura (Fabricus) [PRODLI]
69. Tecia solanivora (Povolný) [TECASO]
70. Tephritidae (außereuropäisch) [1TEPHF] wie:
  1. Anastrepha fraterculus (Wiedemann) [ANSTFR]
  2. Anastrepha ludens (Loew) [ANSTLU]
  3. Anastrepha obliqua (Macquart) [ANSTOB]
  4. Anastrepha suspensa (Loew) [ANSTSU]
  5. Bactrocera dorsalis (Hendel) [DACUDO]
  6. Bactrocera tryoni (Froggatt) [DACUTR]
  7. Bactrocera tsuneonis (Miyake) [DACUTS]
  8. Bactrocera zonata (Saunders) [DACUZO]
  9. Dacus ciliatus Loew [DACUCI]
  10. Epochra canadensis (Loew) [EPOCCA]
  11. Pardalaspis cyanescens Bezzi [CERTCY]
  12. Pardalaspis quinaria Bezzi [CERTQU]
  13. Pterandrus rosa (Karsch) [CERTRO]
  14. Rhacochlaena japonica Ito [RHACJA]
  15. Rhagoletis fausta (Osten-Sacken) [RHAGFA]
  16. Rhagoletis indifferens Curran [RHAGIN]
  17. Rhagoletis mendax Curran [RHAGME]
  18. Rhagoletis pomonella (Walsh) [RHAGPO]
  19. Rhagoletis ribicola Doane [RHAGRI]
  20. Rhagoletis suavis (Loew) [RHAGSU]
  21. Zeugodacus cucurbitae (Coquillett) [DACUCU]
71. Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) [ARGPLE]
72. Thrips palmi Karny [THRIPL]
73. Unaspis citri (Comstock) [UNASCI]
D. Nematoden
1. Hirschmanniella spp. Luc & Goodey [1HIRSG], außer:
Hirschmanniella behningi (Micoletzky) Luc & Goodey [HIRSBE], Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey [HIRSGR], Hirschmanniella halophila Sturhan & Hall, Hirschmanniella loofi Sher [HIRSLO] und Hirschmanniella zostericola (Allgén) Luc & Goodey [HIRSZO]
2. Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen [LONGDI]
3. Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne & Allen [NACOBA]
4. Xiphinema americanum Cobbsensu stricto [XIPHAA]
5. Xiphinema bricolense Ebsary, Vrain & Graham [XIPHBC]
6. Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHCA]
7. Xiphinema inaequale khan et Ahmad [XIPHNA]
8. Xiphinema intermedium Lamberti & Bleve-Zacheo
9. Xiphinema rivesi (Nicht-EU-Populationen) Dalmasso [XIPHRI]
10. Xiphinema tarjanense Lamberti & Bleve-Zacheo [XIPHTA]
E. Parasitäre Pflanzen
Arceuthobium spp. [1AREG], außer:
Arceuthobium azoricum Wiens & Hawksworth [AREAZ], Arceuthobium gambyi Fridl and Arceuthobium oxycedri DC. M. Bieb. [AREOX]
F. Viren, Viroide und Phytoplasmen
1. Beet curly top virus [BCTV00]
2. Black raspberry latent virus [TSVBL0]
3. Coconut cadangcadang viroid [CCCVD0]
4. Chrysanthemum stem necrosis virus [CSNV00]
5. Citrus tristeza virus (Nicht-EU-Isolate) [CTV000]
6. Citrus leprosis viruses [CILV00]:
  1. CiLV-C [CILVC0]
  2. CiLV-C2 [CILVC2]
  3. HGSV-2 [HGSV20]
  4. Citrus-Stamm von OFV [OFV00] ( Citrus-Stamm)
  5. CiLV-Nsensu novo
7. Palm lethal yellowing phytoplasmas [PHYP56]
8. Viren, Viroide und Phytoplasmen der Kartoffel wie:
  1. Andean potato latent virus [APLV00]
  2. Andean potato mottle virus [APMOV0]
  3. Arracacha virus B, oca strain [AVBO00]
  4. Potato black ringspot virus [PBRSV0]
  5. Kartoffelvirus T [PVT000]
  6. Außereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) und Potato leafroll virus [PVA000, PVM000, PVS000, PVV000, PVX000, PVY000 (einschließlich Yo, PVYN00, PVYC00)] und [PLRV00]
9. Satsuma dwarf virus [SDV000]
10. Tobacco ringspot virus [TRSV00]
11. Tomato ringspot virus [TORSV0]
12. Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L., wie:
  1. Blueberry leaf mottle virus [BLMOV0]
  2. Cherry rasp leaf virus [CRLV00]
  3. Peach mosaic virus [PCMV00]
  4. Peach rosette mosaic virus [PRMV00]
  5. American plum line pattern virus [APLPV0]
  6. Raspberry leaf curl virus [RLCV00]
  7. Strawberry witches' broom phytoplasma [SYWB00]
  8. Außereuropäische Viren, Viroide und Phytoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.
13. Begomoviren, außer:
Abutilon mosaic virus [ABMV00], Sweet potato leaf curl virus [SPLCV0], Tomato leaf curl New Delhi Virus [TOLCND], Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0], Tomato yellow leaf curl Sardinia virus [TYLCSV], Tomato yellow leaf curl Malaga virus [TYLCMA], Tomato yellow leaf curl Axarquia virus [TYLCAX]
14. Cowpea mild mottle virus [CPMMV0]
15. Lettuce infectious yellows virus [LIYV00]
16. Melon yellowingassociated virus [MYAV00]
17. Squash vein yellowing virus [SQVYVX]
18. Sweet potato chlorotic stunt virus [SPCSV0]
19. Sweet potato mild mottle virus [SPMMV0]
20. Tomato chocolate virus [TOCHV0]
21. Tomato marchitez virus [TOANV0]
22. Tomato mild mottle virus [TOMMOV]
23. Witches' broom disease of lime phytoplasma [PHYPAF]

Teil B
Schädlinge, die Bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten

Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen EPPO-Code
A. Bakterien
1. Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouiouiet al. [CORBSE]
2. Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchiet al. emend. Safniet al. [RALSSL]
3. Xylella fastidiosa (Wellset al.) [XYLEFA]
B. Pilze und Oomyzeten
1. Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr [CERAFP]
2. Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell [GIBBCI]
3. Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat [GEOHMO]
4. Synchytrium endobioticum (Schilb.) Percival [SYNCEN]
C. Insekten und Milben
1. Aleurocanthus spiniferus (Quaintance) [ALECSN]
2. Anoplophora chinensis (Thomson) [ANOLCN]
3. Aromia bungii (Faldermann) [AROMBU]
4. Pityophthorucs juglandis Blackman [PITOJU]
5. Popillia japonica Newman [POPIJA]
6. Toxoptera citricida (Kirkaldy) [TOXOCI]
7. Trioza erytreae Del Guercio [TRIZER]
D. Weichtiere
1. Pomacea (Perry) [1POMAG]
E. Nematoden
1. Bursaphelenchus xylophilus (Steiner and Bührer) Nickleet al. [BURSXY]
2. Globodera pallida (Stone) Behrens [HETDPA]
3. Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens [HETDRO]
4. Meloidogyne chitwoodi Goldenet al. [MELGCH]
5. Meloidogyne fallax Karssen [MELGFA]
F. Viren, Viroide und Phytoplasmen
1. Grapevine flavescence dorée phytoplasma [PHYP64]
2. Tomato leaf curl New Delhi virus [TOLCND]


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Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge mit dem jeweiligen Code Anhang III20 21

Die in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Schutzgebiete umfassen:

  1. das gesamte Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaates 1;
  2. das Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaates mit den in Klammern angeführten Ausnahmen;
  3. ausschließlich den in Klammern genannten Teil des Staatsgebiets des Mitgliedstaates.
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge EPPO-Code Schutzgebiete
a) Bakterien21
1. Erwinia amylovora (Burrill) Winslowet al.

Stand: VO (EU) 2021/759

ERWIAM
  1. Estland;
  2. Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d' Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya), die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana));
  3. Frankreich (Korsika);
  4. Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien (ausgenommen die Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel, Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailand, Mantua, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro und San Costanzo in der Provinz Pesaro und Urbino), Molise, Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò in der Provinz Messina, Maniace, Bronte, Adrano in der Provinz Catania sowie Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und die Gemeinden Albaredo d'Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d'Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all'Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio, Zimella in der Provinz Verona));
  5. Lettland;
  6. Finnland;
  7. Irland (ausgenommen die Stadt Galway);
  8. Litauen (ausgenommen die Gemeinde Kġdainiai in der Region Kaunas);
  9. Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Dol pri Ljubljani, Lendava, Litija, Moravče, Renče-Vogrsko, Velika Polana und Žužemberk und die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica);
  10. Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany im Bezirk Levice, Dvory nad Žitavou im Bezirk Nové Zámky, Málinec im Bezirk Poltár, Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota, Hrhov im Bezirk RožČava, Veľké RipČany im Bezirk topoľčany, Kazimír, LuhyČa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín im Bezirk Trebišov).
  11. Bis zum 30. April 2020: Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Klačany (im Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (im Bezirk Nové Zámky), Málinec (im Bezirk Poltár), Hrhov (im Bezirk Rožnava), Vel'ké RipČany (im Bezirk topol'čany), Kazimír, LuhyČa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (im Bezirk Trebišov)).
2. Xanthomonas arboricola pv.pruni (Smith) Vauterinet al. XANTPR Bis zum 30. April 2023: Vereinigtes Königreich (Nordirland)
b) Pilze und Oomyzeten
1. Colletotrichum gossypii Southw GLOMGO Griechenland
2. Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. ENDOPA
  1. Tschechien;
  2. Irland;
  3. Schweden;
  4. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
3. Entoleuca mammata (Wahlenb.) Rogers & Ju HYPOMA
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
4. Gremmeniella abietina (Lagerberg) Morelet GREMAB Irland
c) Insekten und Milben21
1. Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) BEMITA
  1. Irland;
  2. Schweden;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
2. Cephalcia lariciphila Wachtl CEPCAL
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
3. Dendroctonus micans Kugelan DENCMI
  1. Irland;
  2. Griechenland;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
4. Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu DRYCKU
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
5. Gilpinia hercyniae Hartig GILPPO
  1. Irland;
  2. Griechenland;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
6. Gonipterus scutellatus Gyllenhal GONPSC
  1. Griechenland;
  2. Portugal (Azoren, ausgenommen die Insel Terceria).
7. Ips amitinus Eichhoff IPSXAM
  1. Irland;
  2. Griechenland;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
8. Ips cembrae Heer IPSXCE
  1. Irland;
  2. Griechenland;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
9. Ips duplicatus Sahlberg IPSXDU
  1. Irland;
  2. Griechenland;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
10. Ips sexdentatus Bőrner IPSXSE
  1. Irland;
  2. Zypern;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
11. Ips typographus Heer IPSXTY
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
12. Leptinotarsa decemlineata Say LPTNDE
  1. Irland;
  2. Spanien (Ibiza und Menorca);
  3. Zypern;
  4. Malta;
  5. Portugal (Azoren und Madeira);
  6. Finnland (Provinzen Åland, Häme, Kymi, Pirkanmaa, Satakunta, Turku, Uusimaa);
  7. Schweden (Provinzen Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar und Skåne);
  8. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
13. Liriomyza bryoniae (Kaltenbach) LIRIBO
  1. Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
14. Liriomyza huidobrensis (Blanchard) LIRIHU
  1. Irland;
  2. Bis zum 30. April 2023: Vereinigtes Königreich (Nordirland).
15. Liriomyza trifolii (Burgess) LIRITR
  1. Irland;
  2. Bis zum 30. April 2023: Vereinigtes Königreich (Nordirland).
16. Paysandisia archon (Burmeister) PAYSAR
  1. Irland;
  2. Malta;
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
17. Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) RHYCFE
  1. Irland;
  2. Portugal (Azoren);
  3. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
18. Sternochetus mangiferae Fabricius CRYPMA
  1. Spanien (Granada und Malaga);
  2. Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira).
19. Thaumetopoea pityocampa Denis& Schiffermüller

Stand: VO (EU) 2021/759

THAUPI
  1. bis 30. April 2023: Irland;
  2. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
20. Thaumetopoea processionea L. THAUPR
  1. Irland;
  2. Bis zum 30. April 2023: Vereinigtes Königreich (Nordirland).
21. Viteus vitifoliae (Fitch) VITEVI Zypern.
d) Viren, Viroide und Phytoplasmen
1. Beet necrotic yellow vein virus BNYVV0
  1. Irland;
  2. Frankreich (Bretagne);
  3. Portugal (Azoren);
  4. Finnland;
  5. Vereinigtes Königreich (Nordirland).
2. Candidatus Phytoplasmaulmi PHYPUL Vereinigtes Königreich (Nordirland)
3. Citrus tristeza virus (EU-Isolate) CTV000 Malta

_____

1) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


.

Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPS) und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien und Schwellenwerten gemäß Artikel 5
Anhang IV


Teil A
RNQPS bei Futterpflanzensaatgut

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für Vorstufensaatgut Schwellenwert für Basissaatgut Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut
Clavibacter michiganensis ssp.insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN] Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 %
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 %

Teil B
RNQPS bei Getreidesaatgut

Nematoden
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für Vorstufensaatgut Schwellenwert für Basissaatgut Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] Oryza sativa L. 0 % 0 % 0 %
Pilze
Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU] Oryza sativa L. praktisch frei praktisch frei praktisch frei

Teil C
RNQPS bei Vermehrungsgut von Reben

Bakterien
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen (Gattung oder Art) Schwellenwert für Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, zertifiziertes Material Schwellenwert für Standardmaterial
Xylophilus ampelinus Willems et al. [XANTAM] Vitis L. 0 % 0 %
Insekten und Milben
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen (Gattung oder Art) Schwellenwert für Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, zertifiziertes Material Schwellenwert für Standardmaterial
Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI] Nicht veredelte Vitis vinifera L. 0 % 0 %
Viteus vitifoliae Fitch [VITEVI] Vitis L., außer nicht veredelte Vitis vinifera L. praktisch frei praktisch frei
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen (Gattung oder Art) Schwellenwert für Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, zertifiziertes Material Schwellenwert für Standardmaterial
Arabis mosaic virus [ARMV00] Vitis L. 0 % 0 %
Candidatus Phytoplasmasolani Quaglinoet al. [PHYPSO] Vitis L. 0 % 0 %
Grapevine fanleaf virus [GFLV00] Vitis L. 0 % 0 %
Grapevine fleck virus [GFKV00] Unterlagen von Vitis spp. und ihren Hybriden, außer Vitis vinifera L. 0 % für Vorstufenvermehrungsgut
Gilt nicht für Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Material
-
Grapevine leafroll associated virus 1 [GLRAV1] Vitis L. 0 % 0 %
Grapevine leafroll associated virus 3 [GLRAV3] Vitis L. 0 % 0 %

Teil D
RNQPS bei Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken

Bakterien
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
Erwinia amylovora (Burrill) Winslowet al. [ERWIAM] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L.

0 %
Pseudomonas syringae pv.persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindl.
0 %
Spiroplasma citri Saglio et al. [SPIRCI] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
0 %
Xanthomonas arboricola pv.pruni (Smith) Vauterinet al. [XANTPR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus L.
0 %
Xanthomonas euvesicatoria Jones et al. [ExanteU] Capsicum annuum L. 0 %
Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. [XANTGA] Capsicum annuum L. 0 %
Xanthomonas perforans Joneset al. [XANTPF] Capsicum annuum L. 0 %
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. [XANTVE] Capsicum annuum L. 0 %
Pilze und Oomyzeten
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Castanea L.
0 %
Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Pinus L.
0 %
Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Pinus L.
0 %
Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow [SCIRAC] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Pinus L.
0 %
Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA] Samen
Helianthus annuus L.
0 %
Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley [DEUTTR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
0 %
Puccinia horiana P. Hennings [PUCCHN] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Chrysanthemum L.
0 %
Insekten und Milben
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
Aculops fuchsiae Keifer [ACUPFU] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fuchsia L.
0 %
Opogona sacchari Bo[OPOGSC] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L., Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Sansevieria Thunb., Yucca L.

0 %
Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) [RHYCFE] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Palmae, folgende Gattungen und Arten: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Corypha utan Lam., Copernicia Mart., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O'Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl.

0 %
Nematoden
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Allium L. 0 %
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L, Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Sternbergia Waldst. & Kit., Tulipa L.

0 %
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken
Candidatus Phytoplasmamali Seemüller & Schneider [PHYPMA] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Malus Mill.
0 %
Candidatus Phytoplasmaprunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus L.
0 %
Candidatus Phytoplasmapyri Seemüller & Schneider [PHYPPY] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Pyrus L.
0 %
Candidatus Phytoplasmasolani Quaglinoet al. [PHYPSO] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Lavandula L.
0 %
Chrysanthemum stunt viroid [CSVD00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L.
0 %
Citrus exocortis viroid [CEVD00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L.
0 %
Citrus tristeza virus [CTV000] (EU-Isolate) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
0 %
Impatiens necrotic spot tospovirus [INSV00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Begonia x hiemalis
Fotsch, Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden

0 %
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] Capsicum annuum L. 0 %
Plum pox virus [PPV000] Pflanzen der folgenden Arten von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen:
Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantina Vill., Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica ssp.domestica L., Prunus domestica ssp.insititia (L.) C.K. Schneid, Prunus domestica ssp.italica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. & Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spinosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl., andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L.
0 %
Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Begonia x hiemalis
Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden, Pelargonium L.

0 %

Teil E
RNQPS bei forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut

Pilze und Oomyzeten
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende forstliche Vermehrungsgut
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA] Castanea sativa Mill. 0 %
Dothistroma pini Hulbary [DOTSPI] Pinus L. 0 %
Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet [SCIRPI] Pinus L. 0 %
Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow [SCIRAC] Pinus L. 0 %

Teil F
RNQPS bei Gemüsesaatgut

Bakterien
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut
Clavibacter michiganensis ssp.michiganensis (Smith) Daviset al. [CORBMI] Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterinet al. [XANTPH] Phaseolus vulgaris L. 0 %
Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaadet al. [XANTFF] Phaseolus vulgaris L. 0 %
Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. [ExanteU] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al. [XANTGA] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas perforans Joneset al. [XANTPF] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. [XANTVE] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Insekten und Milben
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut
Acanthoscelides obtectus (Say) [ACANOB] Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L. 0 %
Bruchus pisorum (Linnaeus) [BRCHPI] Pisum sativum L. 0 %
Bruchus rufimanus Boheman [BRCHRU] Vicia faba L 0 %
Nematoden
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Allium cepa L., Allium porrum L. 0 %
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Gemüsesaatgut
Pepino mosaic virus [PEPMV0] Solanum lycopersicum L. 0 %
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %

Teil G
RNQPS bei Pflanzkartoffeln

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von Kartoffel-Basispflanzgut Schwellenwert für die direkte Nachkommenschaft von zertifizierten Pflanzkartoffeln
PBTC PB
Anzeichen von Virosen Solanum tuberosum L. 0 % 0,5 % 4,0 % 10,0 %
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Kartoffel-Vorstufenpflanzgut Schwellenwert für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Kartoffel-Basispflanzgut Schwellenwert für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von zertifizierten Pflanzkartoffeln
PBTC PB
Schwarzbeinigkeit ( Dickeya Samsonet al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Haubenet al. spp. [1PECBG]) Solanum tuberosum L. 0 % praktisch frei praktisch frei praktisch frei
Candidatus Liberibactersolanacearum Lieftinget al. [LIBEPS] Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %
Candidatus Phytoplasmasolani Quaglinoet al. [PHYPSO] Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %
Ditylenchus destructor Thorne [DITYDE] Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %
Wurzeltöterkrankheit, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk [RHIZSO] Solanum tuberosum L. 0 % 1,0 %
Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen
5,0 %
Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen
5,0 %
Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen
Pulverschorf, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. [SPONSU] Solanum tuberosum L. 0 % 1,0 %
Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen
3,0 %
Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen
3,0 %
Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen
Mosaiksymptome, verursacht durch Viren
und
Symptome, verursacht durch Blattrollvirus der Kartoffel [PLRV00]
Solanum tuberosum L. 0 % 0,1 % 0,8 % 6,0 %
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %

Teil H
RNQPS bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Pilze und Oomyzeten
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für Vorstufensaatgut Schwellenwert für Basissaatgut Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut
Alternaria linicola Groves & Skolko [ALTELI] Linum usitatissimum L. 5 %
5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.
5 %
5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.
5 %
5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.
Boeremia exigua var.linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL] Linum usitatissimum L. - Faserlein (Flachs) 1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

1 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Boeremia exigua var.linicola (Naumov & Vassiljevsky) Aveskamp, Gruyter & Verkley [PHOMEL] Linum usitatissimum L. - Öllein 5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

5 %

5 % befallen vonlternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.

Botrytis cinerea de Bary [BOTRCI] Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. 5 % 5 % 5 %
Colletotrichum lini Westerdijk [COLLLI] Linum usitatissimum L. 5 %
befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.
5 %
befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.
5 %
befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium spp.
Diaporthe caulivora (Athow & Caldwell) J.M. Santos, Vrandecic & A.J.L. Phillips [DIAPPC]
Diaporthe phaseolorum var. sojae Lehman [DIAPPS]
Glycine max (L.) Merr 15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex 15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex 15 % für Infektion mit dem Phomopsis-Komplex
Fusarium (anamorphe Gattung) Link [1FUSAG], außer Fusarium oxysporum f. sp.albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell [GIBBCI] Linum usitatissimum L. 5 %
befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, außer Fusarium oxysporum f. sp.albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell
5 %
befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, außer Fusarium oxysporum f. sp.albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell
5 %
befallen von Alternaria linicola, Boeremia exigua var.linicola, Colletotrichium lini und Fusarium (anamorphe Gattung) Link, außer Fusarium oxysporum f. sp.albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell
Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA] Helianthus annuus L. 0 % 0 % 0 %
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC] Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC] Brassica napus L. (partim), Helianthus annuus L. Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Nicht mehr als 10 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.
Sclerotinia sclerotiorum (Libert) de Bary [SCLESC] Sinapis alba L. Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden. Nicht mehr als 5 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien werden bei einer Laboruntersuchung einer aus jeder Saatgutpartie gezogenen repräsentativen Probe mit dem in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG angegebenen Gewicht gefunden.

Teil I
RNQPS bei Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Saatgut

Bakterien
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial
Clavibacter michiganensis ssp.michiganensis (Smith) Daviset al. [CORBMI] Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. [ExanteU] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas gardneri (ex Šutič 1957) Jones et al [XANTGA] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas perforans Joneset al. [XANTPF] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. [XANTVE] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Pilze und Oomyzeten
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial
Fusarium Link (anamorphe Gattung) [1FUSAG], außer Fusarium oxysporum f. sp.albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon [FUSAAL] und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell [GIBBCI] Asparagus officinalis L. 0 %
Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk [HLCBBR] Asparagus officinalis L. 0 %
Stromatinia cepivora Berk. [SCLOCE] Allium cepa L., Allium fistulosum L., Allium porrum L., Allium sativum L. 0 %
Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA] Cynara cardunculus L. 0 %
Nematoden
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Allium cepa L., Allium sativum L. 0 %
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für das betreffende Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial
Leek yellow stripe virus [LYSV00] Allium sativum L. 1 %
Onion yellow dwarf virus [OYDV00] Allium cepa L., Allium sativum L. 1 %
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L. 0 %
Tomato spotted wilt tospovirus [TSWV00] Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L., Solanum melongena L. 0 %
Tomato yellow leaf curl virus [TYLCV0] Solanum lycopersicum L. 0 %

Teil J
RNQPS bei Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Bakterien
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten
Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU] Cydonia oblonga Mill.,
Juglans regia L.,
Malus Mill.,
Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L., Vaccinium L.
0 %
Agrobacterium spp. Conn [1AGRBG] Rubus L. 0 %
Candidatus Phlomobacter fragariae Zreik, Bové & Garnier [PHMBFR] Fragaria L. 0 %
Erwinia amylovora (Burrill) Winslowet al. [ERWIAM] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Cydonia Mill., Malus Mill., Pyrus L.
0 %
Pseudomonas avellanae Janseet al. [PSDMAL] Corylus avellana L. 0 %
Pseudomonas savastanoi pv. savastanoi (Smith) Gardanet al. [PSDMSA] Olea europaea L. 0 %
Pseudomonas syringae pv.morsprunorum (Wormald) Young, Dye & Wilkie [PSDMMP] Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 0 %
Pseudomonas syringae pv.persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie [PSDMPE] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley
0 %
Pseudomonas syringae pv.syringae van Hall [PSDMSY] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L., Prunus armeniaca L. 0 %
Pseudomonas viridiflava (Burkholder) Dowson [PSDMVF] Prunus armeniaca L. 0 %
Rhodococcus fascians Tilford [CORBFA] Rubus L. 0 %
Spiroplasma citri Saglioet al. [SPIRCI] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
0 %
Xanthomonas arboricola pv.corylina (Miller, Bollen, Simmons, Gross & Barss) Vauterin, Hoste, Kersters & Swings [XANTCY] Corylus avellana L. 0 %
Xanthomonas arboricola pv. juglandi (Pierce) Vauterinet al. [XANTJU] Juglans regia L. 0 %
Xanthomonas arboricola pv.pruni (Smith) Vauterinet al. [XANTPR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus amygdalus Batsch, Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley
0 %
Xanthomonas campestris pv. fici (Cavara) Dye [XANTFI] Ficus carica L. 0 %
Xanthomonas fragariae Kennedy & King [XANTFR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L.
0 %
Pilze und Oomyzeten
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten
Armillariella mellea (Vahl) Kummer [ARMIME] Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Chondrostereum purpureum Pouzar [STERPU] Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Colletotrichum acutatum Simmonds [COLLAC] Fragaria L. 0 %
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr [ENDOPA] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Castanea sativa Mill.
0 %
Diaporthe strumella (Fries) Fuckel [DIAPST] Ribes L. 0 %
Diaporthe vaccinii Shear [DIAPVA] Vaccinium L. 0 %
Exobasidium vaccinii (Fuckel) Woronin [EXOBVA] Vaccinium L. 0 %
Glomerella cingulata (Stoneman) Spaulding & von Schrenk [GLOMCI] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Godronia cassandrae (anamorphe topospora myrtilli) Peck [GODRCA] Vaccinium L. 0 %
Microsphaera grossulariae (Wallroth) Léveillé [MCRSGR] Ribes L. 0 %
Mycosphaerella punctiformis Verkley & U. Braun [RAMUEN] Castanea sativa Mill. 0 %
Neofabraea alba Desmazières [PEZIAL] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Neofabraea malicorticis Jackson [PEZIMA] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Neonectria ditissima (Tulasne & C. Tulasne) Samuels & Rossman [NECTGA] Cydonia oblonga Mill., Juglans regia L., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Peronospora rubi Rabenhorst [PERORU] Rubus L. 0 %
Phytophthora cactorum (Lebert & Cohn) J.Schröter [PHYTCC] Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Juglans regia L., Malus Mill., Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 0 %
Phytophthora cambivora (Petri) Buisman [PHYTCM] Castanea sativa Mill., Pistacia vera L. 0 %
Phytophthora cinnamomi Rands [PHYTCN] Castanea sativa Mill. 0 %
Phytophthora citrophthora (R.E.Smith & E.H.Smith) Leonian [PHYTCO] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Phytophthora cryptogea Pethybridge & Lafferty [PHYTCR] Pistacia vera L. 0 %
Phytophthora fragariae C.J. Hickman [PHYTFR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L.
0 %
Phytophthora nicotianae var. parasitica (Dastur) Waterhouse [PHYTNP] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Phytophthora spp. de Bary [1PHYTG] Rubus L. 0 %
Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley [DEUTTR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
0 %
Podosphaera aphanis (Wallroth) Braun & Takamatsu [PODOAP] Fragaria L. 0 %
Podosphaera morsuvae (Schweinitz) Braun & Takamatsu [SPHRMU] Ribes L. 0 %
Rhizoctonia fragariae Hussain & W.E.McKeen [RHIZFR] Fragaria L. 0 %
Rosellinia necatrix Prillieux [ROSLNE] Pistacia vera L. 0 %
Sclerophora pallida Yao & Spooner [SKLPPA] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Verticillium alboatrum Reinke & Berthold [VERTAA] Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Verticillium dahliae Kleb [VERTDA] Corylus avellana L., Cydonia oblonga Mill., Fragaria L. Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 0 %
Insekten und Milben
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten
Aleurothrixus floccosus Maskell [ALTHFL] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Cecidophyopsis ribis Westwood [ERPHRI] Ribes L. 0 %
Ceroplastes rusci Linnaeus [CERPRU] Ficus carica L. 0 %
Chaetosiphon fragaefolii Cockerell [CHTSFR] Fragaria L. 0 %
Dasineura tetensi Rübsaamen [DASYTE] Ribes L. 0 %
Epidiaspis leperii Signoret [EPIDBE] Juglans regia L. 0 %
Eriosoma lanigerum Hausmann [ERISLA] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Parabemisia myricae Kuwana [PRABMY] Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. 0 %
Phytoptus avellanae Nalepa [ERPHAV] Corylus avellana L. 0 %
Phytonemus pallidus Banks [TARSPA] Fragaria L. 0 %
Pseudaulacaspis pentagona Targioni-Tozzetti [PSEAPE] Juglans regia L., Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L. 0 %
Psylla spp. Geoffroy [1PSYLG] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Quadraspidiotus perniciosus Comstock [QUADPE] Juglans regia L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L. 0 %
Resseliella theobaldi Barnes [THOMTE] Rubus L. 0 %
Tetranychus urticae Koch [TETRUR] Ribes L. 0 %
Nematoden
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten
Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L.
0 %
Aphelenchoides blastophthorus Franklin [APLOBL] Fragaria L. 0 %
Aphelenchoides fragariae (Ritzema Bos) Christie [APLOFR] Fragaria L. 0 %
Aphelenchoides ritzemabosi (Schwartz) Steiner & Buhrer [APLORI] Fragaria L., Ribes L. 0 %
Ditylenchus dipsaci(Kuehn) Filipjev [DITYDI] Fragaria L., Ribes L. 0 %
Heterodera fici Kirjanova [HETDFI] Ficus carica L. 0 %
Longidorus attenuatus Hooper [LONGAT] Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L. 0 %
Longidorus elongatus (de Man) Thorne & Swanger [LONGEL] Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L. 0 %
Longidorus macrosoma Hooper [LONGMA] Fragaria L. Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. 0 %
Meloidogyne arenaria Chitwood [MELGAR] Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 0 %
Meloidogyne hapla Chitwood [MELGHA] Cydonia oblonga Mill., Fragaria L., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Meloidogyne incognita (Kofold & White) Chitwood [MELGIN] Ficus carica L. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 0 %
Meloidogyne javanica Chitwood [MELGJA] Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Malus Mill. Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 0 %
Pratylenchus penetrans (Cobb) Filipjev & Schuurmans-Stekhoven [PRATPE] Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L. Malus Mill., Pistacia vera L., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 0 %
Pratylenchus vulnus Allen & Jensen [PRATVU] Citrus L., Cydonia oblonga Mill., Ficus carica L., Fortunella Swingle, Fragaria L., Malus Mill., Olea europaea L., Pistacia vera L., Poncirus Raf., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 0 %
Tylenchulus semipenetrans Cobb [TYLESE] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Xiphinema diversicaudatum (Mikoletzky) Thorne [XIPHDI] Fragaria L., Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Ribes L., Rubus L. 0 %
Xiphinema index Thorne & Allen [XIPHIN] Pistacia vera L. 0 %
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für das betreffende Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten
Apple chlorotic leaf spot virus [ACLSV0] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Pyrus L. 0 %
Apple dimple fruit viroid [ADFVD0] Malus Mill. 0 %
Apple flat limb agent [AFL000] Malus Mill. 0 %
Apple mosaic virus [APMV00] Corylus avellana L., Malus Mill. Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley, Rubus L. 0 %
Apple star crack agent [APHW00] Malus Mill. 0 %
Apple rubbery wood agent [ARW000] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill. und Pyrus L. 0 %
Apple scar skin viroid [ASSVD0] Malus Mill. 0 %
Apple stemgrooving virus [ASGV00] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Apple stempitting virus [ASPV00] Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. 0 %
Apricot latent virus [ALV000] Prunus armeniaca L., Prunus persica (L.) Batsch 0 %
Arabis mosaic virus [ARMV00] Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. 0 %
Aucuba mosaic agent und blackcurrant yellows agent in Kombination Ribes L. 0 %
Black raspberry necrosis virus [BRNV00] Rubus L. 0 %
Blackcurrant reversion virus [BRAV00] Ribes L. 0 %
Blueberry mosaic associated virus [BLMAV0] Vaccinium L. 0 %
Blueberry red ringspot virus [BRRV00] Vaccinium L. 0 %
Blueberry scorch virus [BLSCV0] Vaccinium L. 0 %
Blueberry shock virus [BLSHV0] Vaccinium L. 0 %
Blueberry shoestring virus [BSSV00] Vaccinium L. 0 %
Candidatus Phytoplasmaasteris Leeet al. [PHYPAS] Fragaria L., Vaccinium L. 0 %
Candidatus Phytoplasmaaustraliense Daviset al. [PHYPAU] Fragaria L. 0 %
Candidatus Phytoplasmafragariae Valiunas, Staniulis & Davis [PHYPFG] Fragaria L. 0 %
Candidatus Phytoplasmamali Seemüller & Schneider [PHYPMA] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Malus Mill.
0 %
Candidatus Phytoplasmapruni [PHYPPN] Fragaria L., Vaccinium L. 0 %
Candidatus Phytoplasmaprunorum Seemüller & Schneider [PHYPPR] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley
0 %
Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider [PHYPPY] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Pyrus L.
0 %
Candidatus Phytoplasmarubi Malembic-Maheret al. [PHYPRU] Rubus L. 0 %
Candidatus Phytoplasmasolani Quaglinoet al. [PHYPSO] Fragaria L., Vaccinium L. 0 %
Cherry green ring mottle virus [CGRMV0] Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0 %
Cherry leaf roll virus [CLRV00] Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0 %
Cherry mottle leaf virus [CMLV00] Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0 %
Cherry necrotic rusty mottle virus [CRNRM0] Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0 %
Chestnut mosaic agent Castanea sativa Mill. 0 %
Citrus cristacortis agent [CSCC00] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Citrus exocortis viroid [CEVD00] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Citrus impietratura agent [CSI000] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Citrus leaf Blotch virus [CLBV00] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Citrus psorosis virus [CPSV00] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Citrus tristeza virus [CTV000] (EU-Isolate) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
0 %
Citrus variegation virus [CVV000] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Clover phyllody phytoplasma [PHYP03] Fragaria L. 0 %
Cranberry false blossom phytoplasma [PHYPFB] Vaccinium L. 0 %
Cucumber mosaic virus [CMV000] Ribes L., Rubus L. 0 %
Fig mosaic agent [FGM000] Ficus carica L. 0 %
Fruit disorders: chat fruit [APCF00], green crinkle [APGC00], bumpy fruit of Ben Davis, rough skin [APRSK0], star crack, russet ring [APLP00], russet wart Malus Mill. 0 %
Gooseberry vein banding associated virus [GOVB00] Ribes L. 0 %
Hop stunt viroid [HSVD00] Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. 0 %
Little cherry virus 1 und 2 [LCHV10], [LCHV20]) Prunus avium L., Prunus cerasus L. 0 %
Myrobalan latent ringspot virus [MLRSV0] Prunus domestica L., Prunus salicina Lindley 0 %
Olive leaf yellowing associated virus [OLYAV0] Olea europaea L. 0 %
Olive vein yellowingassociated virus [OVYAV0] Olea europaea L. 0 %
Olive yellow mottling and decline associated virus [OYMDAV] Olea europaea L. 0 %
Peach latent mosaic viroid [PLMVD0] Prunus persica (L.) Batsch 0 %
Pear bark necrosis agent [PRBN00] Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0 %
Pear bark split agent [PRBS00] Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0 %
Pear blister canker viroid [PBCVD0] Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0 %
Pear rough bark agent [PRRB00] Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0 %
Plum pox virus [PPV000] Prunus armeniaca L., Prunus avium L., Prunus cerasifera, Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley.
Im Fall von Prunus-Hybriden, bei denen Material auf Unterlagen gepfropft wird, andere Arten von Prunus L.-Unterlagen, die anfällig für Plum pox virus sind.
0 %
Prune dwarf virus [PDV000] Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 0 %
Prunus necrotic ringspot virus [PNRSV0] Prunus avium L., Prunus armeniaca L., Prunus cerasus L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina Lindley 0 %
Quince yellow blotch agent [ARW000] Cydonia oblonga Mill., Pyrus L. 0 %
Raspberry bushy dwarf virus [RBDV00] Rubus L. 0 %
Raspberry leaf mottle virus [RLMV00] Rubus L. 0 %
Raspberry ringspot virus [RPRSV0] Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Ribes L., Rubus L. 0 %
Raspberry vein chlorosis virus [RVCV00] Rubus L. 0 %
Raspberry yellow spot [RYS000] Rubus L. 0 %
Rubus yellow net virus [RYNV00] Rubus L. 0 %
Strawberry crinkle virus [SCRV00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L.
0 %
Strawberry latent ringspot virus [SLRSV0] Fragaria L., Olea europaea L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Prunus persica (L.) Batsch, Ribes L., Rubus L. 0 %
Strawberry mild yellow edge virus [SMYEV0] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L.
0 %
Strawberry mottle virus [SMOV00] Fragaria L. 0 %
Strawberry multiplier disease phytoplasma [PHYP75] Fragaria L. 0 %
Strawberry vein banding virus [SVBV00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L.
0 %
Tomato black ring virus [TBRV00] Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fragaria L., Prunus avium L., Prunus cerasus L., Rubus L.
0 %

Teil K
RNQPS bei Saatgut von Solanum tuberosum L.

Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Schwellenwert für die Samen
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] Solanum tuberosum L. 0 %

Teil L
RNQPS bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Humulus lupulus, außer Saatgut

Pilze und Oomyzeten
RNQPS Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
(Gattung oder Art)
Schwellenwert für die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA] Humulus lupulu L. 0 %
Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao [VERTNO] Humulus lupulus L. 0 %


.

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen Anhang V


Teil A
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Futterpflanzensaatgut

1. Feldbesichtigung

  1. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Futterpflanzensaatgut erzeugt wird, um festzustellen, ob RNQPS auftreten, und um sicherzustellen, dass die für RNQPS geltenden Schwellenwerte gemäß dieser Tabelle nicht überschritten werden:
    RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
    Clavibacter michiganensis ssp.insidiosus (McCulloch 1925) Daviset al. [CORBIN] Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 %
    Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI] Medicago sativa L. 0 % 0 % 0 %

    Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.

  2. Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben. Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden RNQPS durchgeführt.
  3. Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.

Der von der zuständigen Behörde amtlich zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 %.

2. Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut

  1. Die zuständige Behörde:
    1. nimmt amtliche Proben von Partien von Futterpflanzensaatgut;
    2. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
    3. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden;
    4. überwacht die unter Nummer 2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
  2. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Futterpflanzensaatguts nach neuesten internationalen Methoden vor.

Außer bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige Behörde mindestens 5 % der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.

Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt und amtlich überwacht.

Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben findet die Tabelle in Anhang III der Richtlinie 66/401/EWG Anwendung.

3. Zusätzliche Maßnahmen bei bestimmten Pflanzenarten

Die zuständigen Behörden oder die Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörden führen bei bestimmten Pflanzenarten die folgenden zusätzlichen Inspektionen oder andere Maßnahmen durch, und zwar betreffend:

  1. Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Medicago sativa L., um das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp.

    insidiosus zu verhindern und sicherzustellen, dass:

    1. das Saatgut aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von

      Clavibacter michiganensis ssp.insidiosus sind; oder

    2. der Feldbestand auf Flächen gewachsen ist, auf denen in den letzten drei Jahren vor der Aussaat kein Medicago sativa L. gestanden hat, und keine Symptome von Clavibacter michiganensis ssp.

      insidiosus bei Feldbesichtigungen auf der Vermehrungsfläche festgestellt werden oder keine Symptome von Clavibacter michiganensis ssp.insidiosus bei der Vorkultur auf benachbarten Beständen von Medicago sativa L. festgestellt wurden; oder

    3. der Feldbestand zu einer Sorte gehört, die als besonders resistent gegenüber Clavibacter michiganensis ssp.insidiosus gilt, und der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,1 % nicht überschreitet;
  2. Vorstufensaatgut, Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut von Medicago sativa L., um das Auftreten von Ditylenchus dipsaci zu verhindern und um sicherzustellen, dass:
    1. auf der Vermehrungsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festgestellt wurden, in den beiden Vorjahren keine der wichtigsten Wirtspflanzen angebaut wurden und angemessene Hygienemaßnahmen getroffen wurden, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern; oder
    2. auf der Vermehrungsfläche während der Vorkultur keine Symptome von Ditylenchus dipsaci festgestellt wurden und bei Labortests einer repräsentativen Probe kein Ditylenchus dipsaci gefunden wurde; oder
    3. das Saatgut einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen

      Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschließenden Labortests anhand einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden wurde.

Teil B
Maßnahmen in Bezug auf Getreidesaatgut

1. Feldbesichtigung

  1. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Getreidesaatgut erzeugt wird, um zu bestätigen, dass die für RNQPS geltenden Schwellenwerte gemäß dieser Tabelle nicht überschritten werden:
    Pilze und Oomyzeten
    RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
    Gibberella fujikuroi Sawada [GIBBFU] Oryza sativa L. Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Nicht mehr als 2 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden. Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation (C1):

    Nicht mehr als 4 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

    Zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation (C2):
    Nicht mehr als 8 Pflanzen mit Symptomen je 200 m2 werden bei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten in einer repräsentativen Probe der Pflanzen aus jedem Feldbestand gefunden.

    Nematoden
    RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
    Aphelenchoides besseyi Christie [APLOBE] Oryza sativa L. 0 % 0 % 0 %

    Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.

  2. Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben.

Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden RNQPS durchgeführt.

Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.

Mindestens 5 % der für die Saatguterzeugung bestimmten Feldbestände werden von der zuständigen Behörde amtlich geprüft.

2. Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut

  1. Die zuständige Behörde:
    1. nimmt amtliche Proben von Partien von Getreidesaatgut;
    2. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter amtlicher Überwachung;
    3. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Saatgutproben mit den Proben derselben Saatgutpartie, die von den unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogen wurden;
    4. überwacht die unter Nummer 2 beschriebene Tätigkeit der Saatgutprobenehmer.
  2. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Getreidesaatguts nach neuesten internationalen Methoden vor.

Außer bei automatischer Probenahme unterzieht die zuständige Behörde mindestens 5 % der zur amtlichen Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien einer amtlichen Kontrolle. Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.

Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt und amtlich überwacht.

Bei der Prüfung des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Auf die Gewichte der Partien und Proben finden die Bestimmungen der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG Anwendung.

3. Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt die folgenden zusätzlichen Inspektionen oder andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass das Saatgut von Oryza sativa L. eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Es stammt aus einem Gebiet, das bekanntermaßen frei von Aphelenchoides besseyi ist;
  2. es wurde von den zuständigen Behörden durch geeignete Nematodentests an einer repräsentativen Probe jeder Partie amtlich getestet und als frei von Aphelenchoides besseyi befunden;
  3. es wurde einer geeigneten Heißwasserbehandlung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Aphelenchoides besseyi unterzogen.

Teil C
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken

Die folgenden Maßnahmen werden in Bezug auf die jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen durchgeführt.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

Bakterien
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Anforderungen
Erwinia amylovora (Burrill) Winslowet al. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Amelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Medik., Crataegus Tourn. ex L., Cydonia Mill., Eriobtrya Lindl., Malus Mill., Mespilus Bosc ex Spach, Photinia davidiana Decne., Pyracantha M. Roem., Pyrus L., Sorbus L.

  1. Die Pflanzen wurden in Gebieten angezogen, die bekanntermaßen frei von Erwinia amylovora (Burrill) Winslowet al. sind;
    oder
  2. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings während der letzten Vegetationsperiode visuell kontrolliert wurde, und Pflanzen mit Symptomen eines Befalls mit diesem Schädling sowie alle benachbarten Wirtspflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.
Pseudomonas syringae pv.persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus persica (L.) Batsch,
Prunus salicina Lindl.
  1. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von

    Pseudomonas syringae pv.persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie sind;
    oder

  2. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch visuelle Kontrollen als frei von Pseudomonas syringae pv.persicae (Prunier, Luisetti &. Gardan) Young, Dye & Wilkie befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;
    oder
  3. nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Partie wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.
Spiroplasma citri Saglio Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädling visuell kontrolliert und als frei von Spiroplasma citri Saglio befunden wurden, und
  1. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von

    Spiroplasma citri Saglio sind; oder

  2. die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch visuelle Kontrollen der Pflanzen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings in der letzten Vegetationsperiode als frei von Spiroplasma citri Saglio befunden; oder
  3. nicht mehr als 2 % der Pflanzen wiesen bei einer visuellen Kontrolle zum geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und alle befallenen Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.
Xanthomonas arboricola pv.pruni (Smith) Vauterinet al. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus L.
  1. Die Pflanzen wurden in einem Gebiet erzeugt, dass bekanntermaßen frei von Xanthomonas arboricola pv.pruni Vauterinet al. ist; oder
  2. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch visuelle Kontrollen als frei von Xanthomonas arboricola pv.pruni Vauterinet al. befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe gefundenen Pflanzen mit Symptomen sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, außer wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xanthomonas arboricola pv.pruni Vauterinet al. verursacht werden; oder
  3. an nicht mehr als 2 % der Pflanzen der Partie wurden bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome festgestellt, und diese Pflanzen und alle Pflanzen mit Symptomen auf der Produktionsfläche und in unmittelbarer Nähe sowie die benachbarten Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, außer wenn durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen mit Symptomen nachgewiesen wurde, dass die Symptome nicht durch Xanthomonas arboricola pv.pruni Vauterinet al. verursacht werden;
    oder
  4. bei immergrünen Arten wurden die Pflanzen vor dem Verbringen visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Xanthomonas arboricola pv.pruni Vauterinet al. befunden.
Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. Capsicum annuum L.
  1. Samen:
    1. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von

      Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. sind;
      oder

    2. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome einer durch

      Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. verursachten Krankheit festgestellt;
      oder

    3. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden und gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. getestet und als frei von Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. befunden.
  2. Pflanzen außer Samen:
    1. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllen;
      und
    2. Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. Capsicum annuum L.
  1. Samen:
    1. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von

      Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. sind;
      oder

    2. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. verursachten Krankheit festgestellt;
      oder
    3. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden (gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung) amtlich auf Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. befunden.
  2. Pflanzen außer Samen:
    1. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllen;
      und
    2. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
Xanthomonas perforans Joneset al. Capsicum annuum L.
  1. Samen:
    1. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von

      Xanthomonas perforans Joneset al. sind;
      oder

    2. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas perforans Joneset al. verursachten Krankheit festgestellt;
      oder
    3. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden (gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung) amtlich auf Xanthomonas perforans Joneset al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas perforans Joneset al. befunden.
  2. Pflanzen außer Samen:
    1. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllen;
      und
    2. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhindern.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. Capsicum annuum L.
  1. Samen:
    1. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von

      Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. sind;
      oder

    2. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. verursachten Krankheit festgestellt;
      oder
    3. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden (gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung) amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. befunden.
  2. Pflanzen außer Samen:
    1. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die unter Nummer 1 genannten Anforderungen erfüllen;
      und
    2. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
Pilze und Oomyzeten
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Maßnahmen
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr Castanea L.
  1. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von

    Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr sind;
    oder

  2. seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt;
    oder
  3. Pflanzen mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr wurden entfernt, und die verbleibenden Pflanzen wurden wöchentlich kontrolliert, und mindestens innerhalb der letzten drei Wochen vor der Verbringung wurden auf der Produktionsfläche keine Symptome festgestellt.
Dothistroma pini Hulbary

Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet
Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow

Pinus L.
  1. Die Pflanzen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von

    Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet und Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow sind;
    oder

  2. auf der Produktionsfläche oder in ihrer unmittelbaren Nähe wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome der Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini Hulbary,

    Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet oder Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow, festgestellt;
    oder

  3. es wurden geeignete Behandlungen gegen Nadelbräune, verursacht durch

    Dothistroma pini Hulbary, Dothistroma septosporum (Dorogin) Morelet oder Lecanosticta acicola (von Thümen) Sydow, durchgeführt, und die Pflanzen wurden vor der Verbringung kontrolliert und als frei von Symptomen der Nadelbräune befunden.

Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni Samen von Helianthus annuus L.
  1. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni sind;
    oder
  2. bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode wurden auf der Produktionsfläche des Saatguts keine Symptome von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni festgestellt;
    oder
  3. ...
    1. auf der Produktionsfläche des Saatguts wurden zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen durchgeführt;
      und
    2. bei diesen Inspektionen wiesen nicht mehr als 5 % der Pflanzen Symptome von

      Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet;
      und

    3. bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden;
      oder
  4. ...
    1. auf der Produktionsfläche des Saatguts wurden zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode mindestens zwei Inspektionen durchgeführt;
      und
    2. alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet;
      und
    3. bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni gefunden, und eine repräsentative Probe jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni befunden;
      oder
  5. die Samen wurden einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist.
Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
  1. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von

    Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley s sind;
    oder

  2. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei mindestens zwei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während dieser Periode als frei von Plenodomus tracheiphilus (Petri) Gruyter, Aveskamp & Verkley befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;
    oder
  3. nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Partie wiesen bei mindestens zwei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.
Puccinia horiana P. Hennings Chrysanthemum L.
  1. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die in den vorangegangenen drei Monaten mindestens einmal monatlich kontrolliert wurden, und auf der Produktionsfläche wurden keine Symptome festgestellt;
    oder
  2. Mutterpflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen im Umkreis von 1 Meter wurden entfernt und vernichtet, und die Pflanzen wurden einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und vor der Verbringung kontrolliert und als frei von Symptomen befunden.
Insekten und Milben
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Maßnahmen
Aculops fuchsiae Keifer Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Fuchsia L.
  1. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von

    Aculops fuchsiae Keifer sind;
    oder

  2. an den Pflanzen oder den Mutterpflanzen, von denen sie stammen, wurden bei visuellen Kontrollen auf der Produktionsfläche während der vorangegangenen Vegetationsperiode zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings keine Symptome festgestellt;
    oder
  3. vor der Verbringung wurden die Pflanzen einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und bei einer anschließenden Kontrolle als frei von dem Schädling befunden.
Opogona sacchari Bojer Beaucarnea Lem., Bougainvillea Comm. ex Juss., Crassula L., Crinum L., Dracaena Vand. ex L., Ficus L., Musa L., Pachira Aubl., Palmae, Sansevieria Thunb., Yucca L.
  1. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von

    Opogona sacchari Bojer sind;
    oder

  2. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, in der bei visuellen Kontrollen, die über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor dem Verbringen mindestens alle drei Monate stattfanden, keine Symptome oder Anzeichen von Opogona sacchari Bojer festgestellt;
    oder
  3. auf der Produktionsfläche wird ein System zur Überwachung und Tilgung der Population von Opogona sacchari Bojer und zur Entfernung befallener Pflanzen angewandt, und jede Partie wurde vor dem Verbringen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Opogona sacchari Bojer befunden.
Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae, außer Früchte und Samen, mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Gattungen und Arten gehören:

Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H.Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Caryota maxima Blume, Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubaea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O'Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O.F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult.f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl., Washingtonia H. Wendl.

  1. Die Pflanzen haben ununterbrochen in einem Gebiet gestanden, das von der zuständigen amtlichen Stelle nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von

    Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) anerkannt wurde;

  2. die Pflanzen standen während der letzten beiden Jahre vor ihrer Verbringung auf einer Produktionsfläche in der Union unter vollständigem physischen Schutz gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) oder auf einer Produktionsfläche in der Union, in der geeignete Präventivbehandlungen gegen diesen Schädling angewandt wurden;
  3. die Pflanzen wurden mindestens einmal alle vier Monate einer visuellen Kontrolle unterzogen und dabei als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden.
Nematoden
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Maßnahmen
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev Allium sp. L.
  1. Die Pflanzen oder Samenträger wurden kontrolliert, und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden in der Partie keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt; oder
  2. die Zwiebeln wurden auf der Grundlage visueller Kontrollen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings als frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt.
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston, Galanthus L., Hyacinthus Tourn. ex L., Hymenocallis Salisb., Muscari Mill., Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Sternbergia Waldst. & Kit., Scilla L., Tulipa L.
  1. Die Pflanzen wurden kontrolliert, und seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden in der Partie keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt; oder
  2. die Zwiebeln wurden auf der Grundlage visueller Kontrollen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings als frei von Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden und zur Abgabe an den Endverbraucher verpackt.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Maßnahmen
Candidatus Phytoplasmamali Seemüller & Schneider Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Malus Mill.
  1. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasmamali Seemüller & Schneider befunden wurden;
    und
  2. ...
    1. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von

      Candidatus Phytoplasmamali Seemüller & Schneider sind;
      oder

    2. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode aufgrund visueller Kontrollen als frei von Candidatus Phytoplasmamali Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;
      oder
    3. nicht mehr als 2 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen mit Symptomen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe der übrigen, symptomfreien Pflanzen aus den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde getestet und als frei von

      Candidatus Phytoplasmamali Seemüller & Schneider befunden.

Candidatus Phytoplasma Seemüller & Schneider Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Prunus L.
  1. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die einer visuellen Kontrolle unterzogen und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasmaprunorum Seemüller & Schneider befunden wurden;
    und
  2. ...
    1. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von

      Candidatus Phytoplasmaprunorum Seemüller & Schneider sind;
      oder

    2. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode aufgrund visueller Kontrollen als frei von Candidatus Phytoplasmaprunorum Seemüller & Schneider befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet;
      oder
    3. nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe der übrigen, symptomfreien Pflanzen aus den Partien, in denen Pflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde getestet und als frei von

      Candidatus Phytoplasmaprunorum Seemüller & Schneider befunden.

Candidatus Phytoplasmapyri Seemüller & Schneider Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Pyrus L.
  1. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Candidatus Phytoplasmapyri Seemüller & Schneider befunden wurden;
    und
  2. ...
    1. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von

      Candidatus Phytoplasmapyri Seemüller & Schneider sind;
      oder

    2. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode aufgrund visueller Kontrollen als frei von dem Schädling befunden wurde, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
  3. nicht mehr als 2 % der Pflanzen in der Produktionsfläche wiesen bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der letzten Vegetationsperiode Symptome auf, und diese Pflanzen sowie alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.
Candidatus Phytoplasmasolani Quaglinoet al. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Lavandula L.
  1. Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die bekanntermaßen frei von Candidatus Phytoplasmasolani Quaglinoet al. ist;
    oder
  2. bei visuellen Kontrollen der Partie in der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode wurden keine Symptome von Candidatus Phytoplasmasolani Quaglinoet al. festgestellt;
    oder
  3. Pflanzen mit Symptomen von Candidatus Phytoplasmasolani Quaglinoet al. wurden entfernt und vernichtet, und die Partie wurde anhand einer repräsentativen Probe der übrigen Pflanzen getestet und als frei von dem Schädling befunden.
Chrysanthemum stunt viroid Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Argyranthemum Webb ex Sch.Bip., Chrysanthemum L.
Die Pflanzen stammen über drei Vermehrungsgenerationen aus Beständen, die untersucht und als frei von Chrysanthemum stunt viroid befunden wurden.
Citrus exocortis viroid Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L.
  1. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die visuell kontrolliert und als frei von Citrus exocortis viroid befunden wurden;
    und
  2. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode anhand visueller Kontrollen der Pflanzen zum geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings als frei von dem Schädling befunden wurde.
Citrus tristeza virus (EU-Isolate) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden
  1. Die Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die in den letzten drei Jahren getestet und als frei von Citrus tristeza virus befunden wurden;
    und
  2. ...
    1. die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von

      Citrus tristeza virus sind;
      oder

    2. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode durch Untersuchung einer repräsentativen Probe der Pflanzen zum geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings als frei von Citrus tristeza virus befunden wurde;
      oder
    3. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche unter physischem Schutz gegen Vektoren angezogen und durch stichprobenartige Tests der Pflanzen zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Citrus tristeza virus befunden;
      oder
    4. bei einem positiven Testergebnis hinsichtlich des Auftretens von Citrus tristeza virus in einer Partie wurden alle Pflanzen einzeln untersucht und nicht mehr als 2 % dieser Pflanzen positiv getestet, und die als befallen befundenen Pflanzen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet.
Impatiens necrotic spot tospovirus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen
Begonia x hiemalis, Fotsch, Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden
  1. Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, in der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren ( Frankliniella occidentalis Pergande) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden;
    und
  2. ...
    1. auf der Produktionsflächewurden während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus festgestellt; oder
    2. alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Impatiens necrotic spot tospovirus aufwiesen, wurden entfernt, und eine repräsentative Probe der zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Impatiens necrotic spot tospovirus befunden.
Potato spindle tuber viroid Capiscum annuum L.
  1. Am Ort der Erzeugung wurden während der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato Spindle Tuber Viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder
  2. die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden.
Plum pox virus Pflanzen der folgenden Arten von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen:
Prunus armeniaca L., Prunus blireiana Andre, Prunus brigantina Vill., - Prunus cerasifera Ehrh., Prunus cistena Hansen, - Prunus curdica Fenzl & Fritsch., Prunus domestica ssp.domestica L., Prunus domestica ssp.insititia (L.) K. Schneid, Prunus domestica ssp.italica (Borkh.) Hegi., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus glandulosa Thunb., Prunus holosericea Batal., Prunus hortulana Bailey, Prunus japonica Thunb., Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne, Prunus maritima Marsh., Prunus mume Sieb. and Zucc., Prunus nigra Ait., Prunus persica (L.) Batsch, Prunus salicina L., Prunus sibirica L., Prunus simonii Carr., Prunus spinosa L., Prunus tomentosa Thunb., Prunus triloba Lindl., Prunus L., anfällig für Plumpox virus
  1. Vegetativ vermehrte Unterlagen von Prunus, die von Mutterpflanzen stammen, die in den vorangegangenen fünf Jahren beprobt und getestet und als frei von Plum pox virus befunden wurden;
    und
  2. ...
    1. das Vermehrungsmaterial wurde in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Plum pox virus sind; oder
    2. auf der Produktionsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie des Plum pox virus am besten geeigneten Jahreszeit keine Symptome von Plum pox virus festgestellt, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet; oder
    3. auf nicht mehr als 1 % der Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie des Plum pox virus am besten geeigneten Jahreszeit Symptome von Plum pox virus festgestellt, und alle in unmittelbarer Nähe befindlichen Pflanzen mit Symptomen wurden entfernt und unverzüglich vernichtet, und eine repräsentative Probe der übrigen, symptomfreien Pflanzen der Partie, in der Pflanzen mit Symptomen gefunden worden waren, wurde getestet und als frei von dem Schädling befunden. Ein repräsentativer Anteil der Pflanzen, die bei visueller Kontrolle keine Symptome von Plum pox virus aufweisen, kann auf der Grundlage einer Bewertung des bei einem Auftreten des Schädlings bestehenden Befallsrisikos dieser Pflanzen beprobt und getestet werden.
Tomato spotted wilt tospovirus Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, außer Samen

Begonia x hiemalis Fotsch, Capsicum annuum L., Chrysanthemum L., Gerbera L., Impatiens L. Neu-Guinea-Hybriden, Pelargonium L.

  1. Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, in der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren ( Frankliniella occidentalis und Thrips tabaci) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden;
    und
  2. auf der Produktionsfläche wurden während der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus festgestellt; oder
  3. alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die während der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, wurden entfernt, und eine repräsentative Probe der zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von Tomato spotted wilt tospovirus befunden.

Teil D
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf forstlichem Vermehrungsgut, außer Saatgut

1. Visuelle Kontrollen

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

  1. Forstliches Vermehrungsgut, außer Saatgut, von Castanea sativa Mill. wird bei visuellen Kontrollen auf der Produktionsfläche oder am Ort der Erzeugung als frei von Cryphonectria parasitica befunden;
  2. forstliches Vermehrungsgut, außer Saatgut, von Pinus spp. wird bei visuellen Kontrollen auf der Produktionsfläche oder am Ort der Erzeugung als frei von Dothistroma pini, Dothistroma septosporum und

    Lecanosticta acicola befunden.

Die visuellen Kontrollen finden einmal im Jahr in der hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Wachstumsbedingungen der Pflanze und der Biologie der betreffenden Schädlinge am besten geeigneten Zeit für den Nachweis dieser Schädlinge statt.

2. Anforderungen nach Gattung oder Art und Kategorie

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und alle anderen Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Gattungen oder Arten durch, um sicherzustellen, dass:

Castanea sativa Mill.

  1. das forstliche Vermehrungsgut aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Cryphonectria parasitica sind; oder
  2. am Ort der Erzeugung oder auf der Produktionsfläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Cryphonectria parasitica festgestellt wurden; oder
  3. forstliches Vermehrungsgut mit Symptomen von Cryphonectria parasitica am Ort der Erzeugung oder auf der Produktionsfläche entfernt wurde und das übrige Material wöchentlich kontrolliert wurde und über einen Zeitraum von mindestens drei Wochen vor der Verbringung des Materials am Ort der Erzeugung oder auf der Produktionsfläche keine Symptome eines Befalls mit diesem Schädling festgestellt wurden;

Pinus spp.

  1. das forstliche Vermehrungsgut aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Dothistroma pini, Dothistroma septosporum und Lecanosticta acicola sind; oder
  2. keine Symptome eines Befalls mit Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini, Dothistroma septosporum oder Lecanosticta acicola, während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Ort der Erzeugung oder auf der Produktionsfläche oder in deren unmittelbarer Nähe festgestellt wurden; oder
  3. am Ort der Erzeugung oder auf der Produktionsfläche geeignete Maßnahmen gegen Nadelbräune, verursacht durch Dothistroma pini, Dothistroma septosporum oder Lecanosticta acicola, durchgeführt wurden und das forstliche Vermehrungsmaterial vor dem Verbringen visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Dothistroma pini Dothistroma pini, Dothistroma septosporum oder Lecanosticta acicola befunden wurde.

Teil E
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Gemüsesaatgut

Die folgenden Maßnahmen werden in Bezug auf die jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen durchgeführt. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in Spalte 3 der folgenden Tabelle genannten Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

Bakterien
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Anforderungen
Clavibacter michiganensis ssp.michiganensis (Smith) Daviset al. Solanum lycopersicum L.
  1. Das Saatgut wurde durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen;
    und
  2. ...
    1. das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp.michiganensis (Smith) Daviset al. sind;
      oder
    2. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Clavibacter michiganensis ssp.michiganensis (Smith) Daviset al. verursachten Krankheit festgestellt;
      oder
    3. das Saatgut wurde anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Clavibacter michiganensis ssp.michiganensis (Smith) Daviset al. getestet und dabei als frei von dem Schädling befunden.
Xanthomonas axonopodis pv.phaseoli (Smith) Vauterinet al. Phaseolus vulgaris L.
  1. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas axonopodis pv.phaseoli (Smith) Vauterinet al. sind;
    oder
  2. der Feldbestand, von dem die Samen geerntet wurden, wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert und als frei von Xanthomonas axonopodis pv.phaseoli (Smith) Vauterinet al. befunden;
    oder
  3. eine repräsentative Probe der Samen wurde getestet und dabei als frei von Xanthomonas axonopodis pv.phaseoli (Smith) Vauterinet al. befunden.
Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaadet al. Phaseolus vulgaris L.
  1. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaadet al. sind;
    oder
  2. der Feldbestand, von dem die Samen geerntet wurden, wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode visuellen Kontrollen unterzogen und als frei von Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaadet al. befunden;
    oder
  3. eine repräsentative Probe der Samen wurde untersucht und dabei als frei von Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaadet al. befunden.
Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. Capsicum annuum L.
  1. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. sind;
    oder
  2. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. verursachten Krankheit festgestellt;
    oder
  3. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. befunden.
Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. Solanum lycopersicum L.
  1. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode gewonnen; und
  2. die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. sind;
    oder
  3. ...
    1. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. verursachten Krankheit festgestellt;
      oder
    2. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. befunden.
Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. Capsicum annuum L.
  1. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. sind;
    oder
  2. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. verursachten Krankheit festgestellt;
    oder
  3. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. befunden.
Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. Solanum lycopersicum L.
  1. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode gewonnen; und
  2. die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. sind;
    oder
  3. ...
    1. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. verursachten Krankheit festgestellt;
      oder
    2. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Joneset al. befunden.
Xanthomonas perforans Joneset al. Capsicum annuum L.
  1. Das Saatgut stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas perforans Joneset al. sind;
    oder
  2. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas perforans Joneset al. verursachten Krankheit festgestellt;
    oder
  3. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas perforans Joneset al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas perforans Joneset al. befunden.
Xanthomonas perforans Joneset al. Solanum lycopersicum L.
  1. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode gewonnen; und
  2. die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas perforans Joneset al. sind;
    oder
  3. ...
    1. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas perforans Joneset al. verursachten Krankheit festgestellt;
      oder
    2. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas perforans Joneset al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas perforans Joneset al. befunden.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. Capsicum annuum L.
  1. Die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. sind;
    oder
  2. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. verursachten Krankheit festgestellt;
    oder
  3. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. befunden.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. Solanum lycopersicum L.
  1. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode gewonnen; und
  2. die Samen stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. sind;
    oder
  3. ...
    1. bei visuellen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten während der abgeschlossenen Vegetationsperiode der Pflanzen auf der Vermehrungsfläche wurden keine Symptome einer durch Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. verursachten Krankheit festgestellt;
      oder
    2. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, amtlich auf Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. getestet und dabei als frei von Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. befunden.
Insekten und Milben
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Maßnahmen
Acanthoscelides obtectus (Say) Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L.
  1. Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen, und
  2. das Saatgut wurde als frei von Acanthoscelides obtectus (Say) befunden.
Bruchus pisorum (L.) Pisum sativum L.
  1. Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen, und
  2. das Saatgut wurde als frei von Bruchus pisorum (L.) befunden.
Bruchus rufimanus L. Vicia faba L
  1. Eine repräsentative Probe des Saatguts wurde zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings, gegebenenfalls nach einer geeigneten Behandlung, einer visuellen Kontrolle unterzogen, und
  2. das Saatgut wurde als frei von Bruchus rufimanus L. befunden.
Nematoden
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Maßnahmen
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev Allium cepa L., Allium porrum L.
  1. Der Feldbestand wurde seit dem Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und dabei wurden keine Symptome von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt;
    oder
  2. die geernteten Samen wurden nach Labortests an einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden;
    oder
  3. das Pflanzgut wurde einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen, und nach Labortests an einer repräsentativen Probe wurden die Samen als frei von diesem Schädling befunden.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Maßnahmen
Pepino mosaic virus Solanum lycopersicum L.
  1. Die Samen wurden durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode gewonnen; und
  2. ...
    1. die Samen stammen aus Gebieten, in denen Pepino mosaic virus bekanntermaßen nicht vorkommt; oder
    2. an den Pflanzen im Vermehrungsbetrieb wurden in der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Pepino mosaic virus verursachten Krankheit festgestellt; oder
    3. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe nach geeigneten Methoden amtlich auf Pepino mosaic virus getestet und dabei als frei von dem Schädling befunden.
Potato spindle tuber viroid Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.
  1. ...
    1. Die Samen stammen aus Gebieten, in denen Potato spindle tuber viroid bekanntermaßen nicht vorkommt; oder
    2. im Vermehrungsbetrieb wurden an den Pflanzen in der abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato spindle tuber viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder
    3. die Samen wurden anhand einer repräsentativen Probe nach geeigneten Methoden amtlich auf Pepino spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von dem Schädling befunden.

Teil F
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Pflanzkartoffeln

Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Anforderungen
Schwarzbeinigkeit ( Dickeya Samsonet al. spp.; Pectobacterium Waldee emend. Haubenet al. spp.) Solanum tuberosum L.
  1. Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln.

    Amtliche Inspektionen ergeben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Dickeya Samsonet al. spp. und Pectobacterium Waldee emend. Haubenet al. spp. sind.

  2. Alle Kategorien.

    Der Vermehrungsbestand wurde amtlichen Feldbesichtigungen durch zuständige Behörden unterzogen.

Candidatus Liberibactersolanacearum Lieftinget al. Solanum tuberosum L.
  1. Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln.

    Amtliche Inspektionen ergeben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Liberibactersolanacearum Lieftinget al. sind.

  2. Alle Kategorien:
    1. Die Pflanzen wurden in Gebieten erzeugt, die bekanntermaßen frei von Candidatus Liberibactersolanacearum Lieftinget al. sind, unter Berücksichtigung des möglichen Auftretens der Vektoren;
      oder
    2. bei den von zuständigen Behörden durchgeführten amtlichen Feldbesichtigungen der Vermehrungsflächen wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Liberibactersolanacearum Lieftinget al. festgestellt.
Candidatus Phytoplasmasolani Quaglinoet al. Solanum tuberosum L.
  1. Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln.

    Amtliche Inspektionen ergeben, dass es von Mutterpflanzen stammt, die frei von Candidatus Phytoplasmasolani Quaglinoet al. sind.

  2. Alle Kategorien:
    1. auf der Vermehrungsfläche wurden bei amtlichen Feldbesichtigungen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Candidatus Phytoplasmasolani Quaglinoet al. festgestellt;
      oder
    2. alle Pflanzen auf der Vermehrungsfläche, die Symptome aufwiesen, wurden mit ihren Tochterknollen entfernt und vernichtet, und bei allen Beständen, in deren Aufwuchs Symptome festgestellt worden waren, wurden Knollen aus jeder Partie amtlichen Nacherntetests unterzogen zur Bestätigung, dass sie frei von Candidatus Phytoplasmasolani Quaglinoet al. sind.
Mosaiksymptome, verursacht durch Viren, und:

Symptome, verursacht durch:

  • Blattrollvirus
Solanum tuberosum L.
  1. Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln.

    Es stammt von Mutterpflanzen, die frei von Kartoffelvirus A, Kartoffelvirus M, Kartoffelvirus S, Kartoffelvirus X, Kartoffelvirus Y und Blattrollvirus sind.

    Wenn Methoden der Mikrovermehrung angewandt werden, wird durch amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung an der Mutterpflanze festgestellt, ob diese Anforderung erfüllt ist.

    Wenn Methoden der klonalen Selektion angewandt werden, wird durch amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung am Klonbestand festgestellt, ob diese Anforderung erfüllt ist.

  2. Alle Kategorien.

    Der Vermehrungsbestand wurde einer amtlichen Feldbesichtigung durch die zuständigen Behörden unterzogen.

Potato spindle tuber viroid Solanum tuberosum L.
  1. Klonbestand.

    Amtliche Tests oder Tests unter amtlicher Überwachung haben ergeben, dass er von Mutterpflanzen stammt, die frei von Potato spindle tuber viroid sind.

  2. Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut von Kartoffeln.

    Es wurden keine Symptome von Potato spindle tuber viroid festgestellt;
    oder

    in jeder Partie wurden Knollen amtlichen Nacherntetests unterzogen und als frei von Potato spindle Tuber Viroid befunden.

  3. Zertifizierte Pflanzkartoffeln.

    Bei amtlichen visuellen Kontrollen wurde festgestellt, dass sie frei von dem Schädling sind, und sobald Symptome auf einen Befall hindeuten, werden Tests durchgeführt.

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Anforderungen
Anzeichen von Virosen Solanum tuberosum L. Bei amtlichen Kontrollen der direkten Nachkommenschaft darf die Anzahl der Pflanzen, die Symptome aufweisen, den in Anhang IV genannten Prozentsatz nicht überschreiten.
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Anforderungen
Candidatus Liberibactersolanacearum Lieftinget al. Solanum tuberosum L. Die zuständige Behörde hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang IV eingehalten werden.
Ditylenchus destructor Thorne Solanum tuberosum L. Die zuständige Behörde hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang IV eingehalten werden.
Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Thanatephorus cucumeris (A.B. Frank) Donk Solanum tuberosum L Die zuständige Behörde hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang IV eingehalten werden.
Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10 % ihrer Oberfläche befallen sind, verursacht durch Spongospora subterranea (Wallr.) Lagerh. Solanum tuberosum L Die zuständige Behörde hat eine amtliche Inspektion der Partien vorgenommen und bestätigt, dass die betreffenden Bestimmungen in Anhang IV eingehalten werden.

Zusätzlich führen die zuständigen Behörden amtliche Feldbesichtigungen durch, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von RNQPS im Vermehrungsbestand geltenden Schwellenwerte gemäß der folgenden Tabelle nicht überschritten werden:

RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für wachsende Pflanzen für Kartoffel-Vorstufenpflanzgut Schwellenwert für wachsende Pflanzen für Kartoffel-Basispflanzgut Schwellenwert für wachsende Pflanzen für zertifizierte Pflanzkartoffeln
PBTC PB
Schwarzbeinigkeit ( Dickeya Samsonet al. spp. [1DICKG]; Pectobacterium Waldee emend. Haubenet al. spp. [1PECBG]) Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 1,0 % 4,0 %
Candidatus Liberibactersolanacearum Lieftinget al. [LIBEPS] Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %
Candidatus Phytoplasmasolani Quaglinoet al. [PHYPSO] Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %
Mosaiksymptome, verursacht durch Viren
und
Symptome, verursacht durch das Blattrollvirus [PLRV00]
Solanum tuberosum L. 0 % 0,1 % 0,8 % 6,0 %
Potato spindle tuber viroid [PSTVD0] Solanum tuberosum L. 0 % 0 % 0 % 0 %

Teil G
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

1. Feldbesichtigung

  1. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde besichtigt den Feldbestand, von dem das Saatgut von Öl- und Faserpflanzen erzeugt wird, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von RNQPS geltenden Schwellenwerte gemäß der folgenden Tabelle nicht überschritten werden:
    Pilze und Oomyzeten
    RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt (Gattung oder Art) Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut
    Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni [PLASHA] Helianthus annuus L. 0 % 0 % 0 %

    Die zuständige Behörde kann Inspektoren, die keine Unternehmer sind, ermächtigen, die Feldbesichtigungen in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung durchzuführen.

  2. Die Feldbesichtigungen werden durchgeführt, wenn Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestands eine angemessene Besichtigung erlauben.

Pro Jahr wird mindestens eine Feldbesichtigung zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis der betreffenden RNQPS durchgeführt.

Die zuständige Behörde legt die Größe, die Anzahl und die Verteilung der zu besichtigenden Feldabschnitte nach geeigneten Methoden fest.

Der von der zuständigen Behörde zu besichtigende Anteil der Feldbestände zur Saatguterzeugung beträgt mindestens 5 %.

2. Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

  1. Die zuständige Behörde:
    1. nimmt amtlich Proben von Partien von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen;
    2. ermächtigt Saatgutprobenehmer zur Probenahme in ihrem Auftrag und unter ihrer amtlichen Überwachung;
    3. vergleicht die von ihr selbst gezogenen Proben mit den aus derselben Saatgutpartie von den Saatgutprobenehmern unter amtlicher Überwachung gezogenen Proben;
    4. überwacht die Tätigkeit der unter Buchstabe b genannten Saatgutprobenehmer.
  2. Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung nimmt eine Beprobung und Untersuchung des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen nach neuesten internationalen Methoden vor.

Außer bei automatischer Probenahme nimmt die zuständige Behörde eine Kontrollbeprobung eines Anteils von mindestens 5 % der zur Zertifizierung angemeldeten Saatgutpartien vor. Dieser Prozentsatz wird so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Zertifizierung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung konkreter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden.

Bei automatischer Probenahme werden geeignete Verfahren angewandt, und sie wird amtlich überwacht.

Bei der Prüfung des Saatguts zur Zertifizierung und der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Für die Gewichte der Partien und Proben gelten die Angaben in der Tabelle in Anhang III der Richtlinie 2002/57/EG.

3. Zusätzliche Maßnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt die folgenden zusätzlichen Inspektionen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

  1. Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Helianthus annuus L. zur Verhütung des Auftretens von Plasmopora halstedii
    1. Die Samen von Helianthus annuus L. stammen aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii sind;
      oder
    2. auf der Vermehrungsfläche wurden bei mindestens zwei Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode keine Symptome von Plasmopara halstedii festgestellt;
      oder
    3. ...
      1. auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode mindestens zwei Feldbesichtigungen durchgeführt; und
      2. bei den Feldbesichtigungen wiesen nicht mehr als 5 % der Pflanzen Symptome von Plasmopara halstedii auf, und alle Pflanzen mit Symptomen von

        Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und

      3. bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii gefunden;

      oder

    4. ...
      1. auf der Vermehrungsfläche wurden zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zwei Feldbesichtigungen durchgeführt; und
      2. alle Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara halstedii wurden nach der Inspektion entfernt und unverzüglich vernichtet; und
      3. bei der abschließenden Inspektion wurden keine Pflanzen mit Symptomen von Plasmopara. halstedii gefunden, und eine repräsentative Probe aus jeder Partie wurde getestet und als frei von Plasmopara halstedii befunden, oder die Samen wurden einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii (Farlow) Berlese & de Toni wirksam ist.
  2. Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Helianthus annuus L. und

    Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Botrytis cinerea

    1. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Botrytis cinerea wurde durchgeführt;
      oder
    2. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
  3. Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merryl zur Verhütung des Auftretens von Diaporthe caulivora ( Diaporthe phaseolorum var.caulivora)
    1. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe caulivora ( Diaporthe phaseolorum var.caulivora) wurde durchgeführt;
      oder
    2. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
  4. Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Glycine max (L.) Merryl zur Verhütung des Auftretens von Diaporthe var.sojae
    1. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Diaporthe var.sojae wurde durchgeführt;
      oder
    2. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
  5. Maßnahmen in Bezug auf Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Alternaria linicola
    1. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Alternaria linicola wurde durchgeführt;
      oder
    2. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.
  6. Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Boeremia exigua var.linicola
    1. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Boeremia exigua var.

      linicola wurde durchgeführt;
      oder

    2. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
  7. Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Colletotrichum lini
    1. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Colletotrichum lini wurde durchgeführt;
      oder
    2. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Laboruntersuchungen einer repräsentativen Probe zeigen.
  8. Maßnahmen in Bezug auf Saatgut von Linum usitatissimum L. zur Verhütung des Auftretens von Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp.albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell zur Verhütung des Auftretens von Boeremia exigua var.linicola
    1. Eine zugelassene Saatgutbehandlung gegen Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp.albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell, wurde durchgeführt;
      oder
    2. die Toleranzschwelle für Saatgut wird nicht überschritten, wie Labortests einer repräsentativen Probe bestätigen.

Teil H
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, außer Samen

Visuelle Kontrolle

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass:

  1. die Pflanzen zumindest bei visueller Kontrolle praktisch frei von den in der Tabelle unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen, d. h. der betreffenden Gattung oder Art, erscheinen;
  2. Pflanzen mit sichtbaren Anzeichen oder Symptomen eines Befalls mit den in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen in der Aufwuchsphase nach deren Auftreten unverzüglich angemessen behandelt oder gegebenenfalls entfernt wurden;
  3. im Fall von Schalotten- und Knoblauchknollen die Pflanzen direkt von Material stammen, das in der Aufwuchsphase kontrolliert und für praktisch frei von allen in den Tabellen unter diesem Punkt aufgeführten Schädlingen befunden wurde.

Zusätzlich führt die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

Bakterien
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Anforderungen
Clavibacter michiganensis ssp.michiganensis (Smith) Daviset al. Solanum lycopersicum L. Die Pflanzen wurden aus Samen gezogen, die die Anforderungen in Anhang V Teil E erfüllen und durch geeignete Hygienemaßnahmen befallsfrei gehalten wurden.
Xanthomonas euvesicatoria Joneset al. Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.
  1. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut geltenden Anforderungen in Teil E erfüllen; und
  2. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
Xanthomonas gardneri (ex Šutič 1957) Joneset al. Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.
  1. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut geltenden Anforderungen in Teil E erfüllen; und
  2. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
Xanthomonas perforans Joneset al. Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.
  1. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut geltenden Anforderungen in Teil E erfüllen; und
  2. die Jungpflanzen wurden unter angemessenen Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterinet al. Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.
  1. Die Jungpflanzen wurden aus Samen gezogen, die die für Gemüsesaatgut geltenden Anforderungen in Teil E erfüllen; und
  2. die Jungpflanzen wurden unter geeigneten Hygienebedingungen gehalten, um einen Befall zu verhüten.
Pilze und Oomyzeten
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Anforderungen
Fusarium Link (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp.albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O'Donnell Asparagus officinalis L.
  1. ...
    1. Der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert; eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet, und es wurden keine Symptome von Fusarium Link festgestellt; oder
    2. der Feldbestand wurde mindestens zweimal zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Fusarium Link wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der abschließenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden; und
  2. die Wurzelkronen wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Fusarium Link festgestellt.
Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk Asparagus officinalis L.
  1. ...
    1. Der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings in der Vegetationsperiode visuell kontrolliert; eine repräsentative Probe der Pflanzen wurde gerodet, und es wurden keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt; oder
    2. der Feldbestand wurde mindestens zweimal zu geeigneten Zeitpunkten für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und Pflanzen, die Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk aufwiesen, wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der abschließenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden; und
  2. die Wurzelkronen wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Helicobasidium brebissonii (Desm.) Donk festgestellt.
Stromatinia cepivora Berk. Allium cepa L., Allium fistulosum L., Allium porrum L.
  1. Die Pflanzen sind in Kulturgefäßen gezogene Jungpflanzen, die auf einem von Stromatinia cepivora Berk. freien Substrat gewachsen sind;
    oder
  2. ...
    1. ...
      • der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt; oder
      • der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings in der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und Pflanzen, die Symptome von Stromatinia cepivora Berk. aufwiesen, wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der abschließenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden;

      und

    2. die Pflanzen oder Pflanzen-Sets wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt.
Stromatinia cepivora Berk. Allium sativum L.
  1. ...
    1. Der Feldbestand wurde zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings während der Vegetationsperiode visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt; oder
    2. der Feldbestand wurde während der Vegetationsperiode zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und Pflanzen mit Symptomen von Stromatinia cepivora Berk. wurden unverzüglich entfernt, sodass bei der abschließenden Feldbesichtigung keine Symptome festgestellt wurden;

    und

  2. die Pflanzen wurden vor dem Verbringen visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Stromatinia cepivora Berk. festgestellt.
Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA] Cynara cardunculus L.
  1. Mutterpflanzen stammen von pathogengetestetem Material; und
  2. die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, deren Fruchtfolgehistorie bekannt ist und aus der keine Informationen über ein Auftreten von Verticillium dahliae Kleb. vorliegen; und
  3. die Pflanzen wurden zu geeigneten Zeitpunkten seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae Kleb. befunden.
Nematoden
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Anforderungen
Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev Allium cepa L., Allium sativum L. Pflanzen, außer Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken:
  1. Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von

    Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt;
    oder

  2. ...
    1. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und nicht mehr als 2 % der Pflanzen wiesen Symptome eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev auf, und
    2. die von diesem Schädling befallenen Pflanzen wurden unverzüglich entfernt, und
    3. die Pflanzen wurden anschließend durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden;
      oder
  3. die Pflanzen wurden einer geeigneten chemischen oder physikalischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev unterzogen und durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden.

Pflanzen für den Anbau zu kommerziellen Zwecken:

  1. Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von

    Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev festgestellt;
    oder

  2. ...
    1. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings kontrolliert;
    2. Pflanzen mit Symptomen von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev wurden unverzüglich entfernt, und
    3. die Pflanzen wurden durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling befunden;

    oder

  3. die Pflanzen wurden einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung unterzogen und durch Labortests einer repräsentativen Probe als frei von Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev befunden.
Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Anforderungen
Leek yellow stripe virus Allium sativum L.
  1. Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Leek yellow stripe virus festgestellt;
    oder
  2. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings einer visuellen Kontrolle unterzogen, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Leek yellow stripe virus aufwiesen, und nachdem diese Pflanzen unverzüglich entfernt worden waren, wiesen bei einer abschließenden Inspektion nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome auf.
Onion yellow dwarf virus Allium cepa L., Allium sativum L.
  1. Der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert, und es wurden keine Symptome von Onion yellow dwarf virus festgestellt;
    oder
  2. ...
    1. der Feldbestand wurde seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings einer visuellen Kontrolle unterzogen, bei der nicht mehr als 10 % der Pflanzen Symptome von Onion yellow dwarf virus aufwiesen; und
    2. die von diesem Schädling befallenen Pflanzen wurden unverzüglich entfernt; und
    3. bei einer abschließenden Inspektion wiesen nicht mehr als 1 % der Pflanzen Symptome eines Befalls mit diesem Schädling auf.
Potato spindle tuber viroid Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L.
  1. An den Pflanzen am Ort der Erzeugung wurden während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato Spindle Tuber Viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder
  2. die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden.
Tomato spotted wilt tospovirus Capsicum annuum L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersicum L., Solanum melongena L.
  1. Die Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angezogen, auf der eine Überwachung auf relevante Thripse als Vektoren ( Frankliniella occidentalis Pergande und Thrips tabaci Lindeman) stattfand, bei deren Nachweis geeignete Behandlungen zur wirksamen Tilgung ihrer Populationen durchgeführt wurden; und
  2. ...
    1. auf Pflanzen auf der Produktionsfläche wurden in der laufenden Vegetationsperiode keine Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus festgestellt; oder
    2. alle Pflanzen auf der Produktionsfläche, die in der laufenden Vegetationsperiode Symptome von Tomato spotted wilt tospovirus aufwiesen, wurden entfernt, und eine repräsentative Probe der zu verbringenden Pflanzen wurde getestet und als frei von dem Schädling befunden.
Tomato yellow leaf curl virus Solanum lycopersicum L.
  1. An den Pflanzen wurden keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt;
    oder
  2. am Ort der Erzeugung wurden keine Symptome von Tomato yellow leaf curl disease festgestellt.

Teil I
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf Saatgut von Solanum tuberosum L.

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen in Bezug auf das Auftreten von RNQPS auf Saatgut von Solanum tuberosum erfüllt sind:

  1. Das Saatgut stammt aus Gebieten, in denen ein Auftreten von Potato spindle tuber viroid nicht festgestellt wurde; oder
  2. im Vermehrungsbetrieb wurden an den Pflanzen während ihrer abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome einer durch Potato Spindle Tuber Viroid verursachten Krankheit festgestellt; oder
  3. die Pflanzen wurden anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten Methoden amtlich auf Potato spindle tuber viroid getestet und dabei als frei von diesem Schädling befunden.

Teil J
Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPS auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Humulus lupulus L., außer Samen

Die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörde führt Kontrollen und andere Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass die in Spalte 3 der folgenden Tabelle genannten Anforderungen hinsichtlich der jeweiligen RNQPS und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind:

Pilze
RNQPS oder durch RNQPS verursachte Symptome Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt Maßnahmen
Verticillium dahliae Kleb. [VERTDA] Humulus lupulus L.
  1. Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium dahliae befunden wurden; und
  2. ...
    1. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung erzeugt, der bekanntermaßen frei von Verticilium dahliae ist; oder
    2. ...
      • die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus zur Hopfenerzeugung isoliert; und
      • die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch visuelle Kontrolle des Blattwerks als frei von Verticillium dahliae befunden; und
      • die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürtiger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von

        Verticillium dahliae und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirtspflanzen von mindestens vier Jahren.

Verticillium nonalfalfae Inderbitzin, H.W. Platt, Bostock, R.M. Davis & K.V. Subbarao [VERTNO] Humulus lupulus L.
  1. Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen stammen von Mutterpflanzen, die zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt für den Nachweis des Schädlings visuell kontrolliert und als frei von Symptomen von Verticillium nonalfalfae befunden wurden;
    und
  2. ...
    1. die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung erzeugt, der bekanntermaßen frei von Verticilium nonalfalfae ist; oder
    2. ...
      • die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden von Beständen von Humulus lupulus zur Hopfenerzeugung isoliert; und
      • die Produktionsfläche wurde während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten durch visuelle Kontrolle des Blattwerks als frei von Verticillium nonalfalfae befunden; und
      • die Historie von Fruchtfolge und Entwicklung bodenbürtiger Krankheiten auf den Feldern wurde dokumentiert, und zwischen dem Nachweis von

        Verticillium nonalfalfae und der nächsten Anpflanzung lag eine Anbaupause für die Wirtspflanzen von mindestens vier Jahren.


.

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in die Union verboten ist Anhang VI20 20a 20b


Warenbezeichnung KN-Code Drittland, Gruppe von Drittländern oder bestimmtes Drittlandsgebiet
1. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., außer Früchte und Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 20
ex 0604 20 40
Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
2. Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., mit Blättern, außer Früchte und Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
3. Pflanzen von Populus L., mit Blättern, außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Kanada, Mexiko, Vereinigte Staaten
4. Lose Rinde von Castanea Mill. ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
Alle Drittländer
5. Lose Rinde von Quercus L., außer Quercus suber L. ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
Kanada, Mexiko, Vereinigte Staaten
6. Lose Rinde von Acer saccharum Marsh. ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
Kanada, Mexiko, Vereinigte Staaten
7. Lose Rinde von Populus L. ex 1404 90 00
ex 4401 40 90
Amerika
8. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Chaenomeles Ldl., Crateagus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., außer Pflanzen in Vegetationsruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 40 00
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer außer Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
9. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L. und ihren Hybriden, und Fragaria L., außer Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 90 30
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer außer Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanada, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine, Vereinigtes Königreich * und Vereinigte Staaten, außer Hawaii.
10. Pflanzen von Vitis L., außer Früchte 0602 10 10
0602 20 10
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
11. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihren Hybriden, außer Früchte und Samen ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
0602 20 30
ex 0602 20 80
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Alle Drittländer
12. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Photinia Ldl., außer Pflanzen in Vegetationsruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte ex 0602 10 90
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Republik Korea und Vereinigte Staaten
13. Pflanzen von Phoenix spp., außer Samen und Früchte ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 41
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 47
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 99
ex 0604 20 90
ex 1404 90 00
Algerien, Marokko
14. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Familie Poaceae, außer Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae und Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., außer Samen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 90 50
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
15. Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln 0701 10 00 Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
16. Zum Anpflanzen bestimmte ausläufer- oder knollenbildende Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, außer den unter Nummer 15 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. ex 0601 10 90
ex 0601 20 90
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
17. Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, außer den unter den Nummern 15 und 16 genannten

Stand: VO (EU) 2020/2211

ex 0601 10 90
ex 0601 20 90
0701 90 10
0701 90 50
0701 90 90
Drittländer außer:
  1. Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko, Schweiz, Syrien, Türkei und Tunesien,
    oder
  2. Ländern, die Folgendem entsprechen:
    1. dazu zählen:
      Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien und Ukraine, und
    2. sie erfüllen eine der nachstehenden Bedingungen:
      • sie sind nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouiouiet al. anerkannt, oder
      • ihre Rechtsvorschriften sind den Unionsvorschriften zur Bekämpfung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann and Kottho) Nouiouiet al. nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als gleichwertig anerkannt,

      oder

  3. dem Vereinigten Königreich *, sofern folgende Bedingung erfüllt ist: Das Vereinigte Königreich hat der Kommission bis zum 28. Februar eines jeden Jahres Erhebungsergebnisse vorzulegen, die bestätigen, dass Clavibacter sepedonicus (Spieckermann und Kottho) Nouioui et al. im Vorjahr nicht in seinem Hoheitsgebiet aufgetreten ist.
18. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Solanaceae, außer Samen und den unter die Nummern 15, 16 und 17 fallenden Pflanzen

Stand: VO (EU) 2020/2210

ex 0602 90 30
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
ex 0602 90 50
ex 0602 90 70
ex 0602 90 91
ex 0602 90 99
Drittländer außer: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Israel, Jordanien, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Marokko, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Schweiz, Serbien, Syrien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Vereinigtes Königreich *.
19. Erde als solche, die teilweise aus festen organischen Stoffen besteht ex 2530 90 00
ex 3824 99 93
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
20. Kultursubstrat als solches, außer Erde, das ganz oder teilweise aus festen organischen Stoffen besteht, ausgenommen solches, das sich vollständig aus zuvor nicht zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendetem Torf oder verwendeten Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzt ex 2530 10 00
ex 2530 90 00
ex 2703 00 00
ex 3101 00 00
ex 3824 99 93
Drittländer, mit Ausnahme der Schweiz
21. Citrus limon (L.) N. Burm.f. und Citrus sinensis (L.) Osbeck (bis 30. April 2021)

Stand: VO (EU) 2020/1199

ex 0805 50 10
0805 10 22
0805 10 24
0805 10 28
ex 0805 10 80
Argentinien
*) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.



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(Stand: 03.12.2021)

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