Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 187, ber. 2021 L 65 S. 93)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 643/2009
s.:Normenübersicht / Normen zur VO (EG) 643/2009
Hinweis: Reglungen zur Umsetzungder RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"
Die Europäische Kommission -
gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden "Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Die Mitteilung COM(2016) 773 der Kommission 2 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission 3 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission 4 vorrangig behandelt werden sollen.
(3) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht. Zu den im Ökodesign-Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch Kühlgeräte, deren jährlicher Endenergieverbrauch den Schätzungen zufolge bis 2030 um 10 TWh gesenkt werden könnte.
(4) Die Kommission hat in ihrer Verordnung (EG) Nr. 643/2009 Ökodesign-Anforderungen an Haushaltskühlgeräte festgelegt, und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung sollte die Kommission die Verordnung regelmäßig vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überprüfen.
(5) Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 643/2009 überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Kühlgeräten sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.
(6) Die Überprüfung hat deutlich gemacht, welchen Nutzen kontinuierlich geltende und verbesserte Anforderungen haben, die an den technischen Fortschritt bei Kühlgeräten angepasst werden. Sie hat insbesondere gezeigt, dass Energieeffizienzanforderungen für Weinlagerschränke eingeführt und Korrekturfaktoren aufgehoben oder erheblich verringert werden können.
(7) Der unionsweite jährliche Energieverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2015 schätzungsweise 86 TWh, was Treibhausgasemissionen von 34 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht. Für ein Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen wird bis 2030 eine Verringerung des Energieverbrauchs von Kühlgeräten projiziert. Diese Verringerung dürfte sich jedoch verlangsamen, wenn die bestehenden Ökodesign-Anforderungen nicht aktualisiert werden.
(8) Für die Zwecke dieser Verordnung sind der Energieverbrauch in der Nutzungsphase, der im Laufe der Lebensdauer höhere Energieverbrauch aufgrund unzureichender Türdichtungen, die schlechte Reparierbarkeit und die nicht optimalen Möglichkeiten für die Aufbewahrung von Lebensmitteln, die zu vermeidbaren Lebensmittelabfällen führen, als bedeutende Umweltaspekte der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Kühlgeräte anzusehen.
(9) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen COM(2015) 614 final 5 (Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft) und im Ökodesign-Arbeitsplan wird hervorgehoben, dass der Ökodesign-Rahmen zur Unterstützung des Übergangs zu einer ressourceneffizienteren Kreislaufwirtschaft genutzt werden sollte. In der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wird auf die Richtlinie 2009/125/EG verwiesen und betont, dass Ökodesign-Anforderungen die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erleichtern sollten, indem diese Umweltaspekte bereits in einer früheren Phase der Produktlebensdauer berücksichtigt werden. In dieser Verordnung sollten daher entsprechende Anforderungen festgelegt werden.
(10) Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion sollten einer separaten Ökodesign-Verordnung unterliegen.
(11) Gefriertruhen, einschließlich gewerblicher Gefriertruhen, sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, da sie vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission 7 ausgenommen sind und auch außerhalb eines gewerblichen Umfelds verwendet werden können.
(12) Weinlagerschränke und geräuscharme Kühlgeräte (z.B. Minibars), einschließlich solcher mit durchsichtigen Türen, haben keine Direktverkaufsfunktion. Weinlagerschränke werden in der Regel entweder in Haushalten oder in Restaurants verwendet, Minibars normalerweise in Hotelzimmern. Daher sollten Weinlagerschränke und Minibars, einschließlich solcher mit durchsichtigen Türen, unter diese Verordnung fallen.
(13) Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 genannten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(14) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden sind.
(15) Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.
(16) Für Marktaufsichtszwecke sollte es den Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten gestattet sein, auf die Produktdatenbank Bezug zu nehmen, sofern die technische Dokumentation gemäß der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 9 dieselben Informationen enthält.
(17) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu verbessern und die Verbraucher zu schützen, sollten Produkte verboten werden, die ihre Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch verändern, um bessere Parameterwerte zu erzielen.
(18) Neben den rechtlich bindenden Anforderungen sollten in dieser Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG unverbindliche Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.
(19) Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden. Die Überprüfung sollte zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem alle Bestimmungen umgesetzt sind und Auswirkungen auf den Markt haben.
(20) Die Verordnung (EG) Nr. 643/2009 sollte daher aufgehoben werden.
(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme netzbetriebener Kühlgeräte mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 Litern und höchstens 1.500 Litern festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation eine Kopie der gemäß Anhang II Nummer 4 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III dieser Verordnung enthalten.
(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell
so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.
Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen umfassen.
(4) Die technische Dokumentation muss die Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2016 in der dort angegebenen Reihenfolge enthalten. Für Marktaufsichtszwecke können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten unbeschadet des Anhangs IV Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/125/EG auf die in die Produktdatenbank hochgeladene technische Dokumentation verweisen, die gemäß der Verordnung (EU) dieselben Informationen enthält.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IV an.
Artikel 6 Umgehung
Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden.
Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt.
Artikel 7 Unverbindliche Referenzwerte
Die Werte der effizientesten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind als unverbindliche Referenzwerte in Anhang V aufgeführt.
Artikel 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Bewertung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags bis zum 25. Dezember 2025 vor.
Bei dieser Überprüfung bewertet sie insbesondere:
Artikel 9 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.
Artikel 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 6 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2019
2) Mitteilung der Kommission. Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final vom 30.11.2016.
3) Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten (ABl. L 191 vom 23.07.2009 S. 53).
4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010 S. 17).
5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft, COM(2015) 614 final vom 02.12.2015.
6) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).
7) Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (ABl. L 177 vom 08.07.2015 S. 19).
8) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
9) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (siehe Seite 102 dieses Amtsblatts).
10) Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 313 dieses Amtsblatts).
Begriffsbestimmungen für die Anhänge | Anhang I |
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Ökodesign-Anforderungen | Anhang II |
1. Energieeffizienzanforderungen:
a) Ab dem 1. März 2021 darf der Energieeffizienzindex (EEI) von Kühlgeräten die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten.
Tabelle 1 Maximaler EEI für Kühlgeräte in %
EEI | |
spezielle geräuscharme Kühlgeräte mit Lagerfach/-fächern für frische Lebensmittel | 375 |
geräuscharme Kühlgeräte mit durchsichtigen Türen | 380 |
andere geräuscharme Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kombigeräte mit Tiefkühlfach | 300 |
Weinlagerschränke mit durchsichtigen Türen | 190 |
andere Weinlagerschränke | 155 |
alle anderen Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kombigeräte mit Tiefkühlfach | 125 |
b) Ab dem 1. März 2024 darf der EEI von Kühlgeräten die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten.
Tabelle 2 Maximaler EEI für Kühlgeräte in %
EEI | |
spezielle geräuscharme Kühlgeräte mit Lagerfach/-fächern für frische Lebensmittel | 312 |
geräuscharme Kühlgeräte mit durchsichtiger/n Tür(en) | 300 |
andere geräuscharme Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kombigeräte mit Tiefkühlfach | 250 |
Weinlagerschränke mit durchsichtiger/n Tür(en) | 172 |
andere Weinlagerschränke | 140 |
alle anderen Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kombigeräte mit Tiefkühlfach | 100 |
2. Funktionsanforderungen:
Ab dem 1. März 2021 müssen Kühlgeräte folgende Anforderungen erfüllen:
Bis zum 1. März 2024 gelten die unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen nicht für Kombigeräte mit einem einzigen elektromechanischen Thermostat und einem einzigen Kompressor, die nicht mit einer elektronischen Steuerung ausgerüstet sind.
3. Ressourceneffizienzanforderungen
Ab dem 1. März 2021 müssen Kühlgeräte folgende Anforderungen erfüllen:
a) Verfügbarkeit von Ersatzteilen:
(1) Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten der Hersteller von Kühlgeräten müssen fachlich kompetenten Reparateuren für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells mindestens die folgenden Ersatzteile zur Verfügung stellen: Thermostate, Temperatursensoren, Leiterplatten und Lichtquellen;
(2) die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten der Hersteller von Kühlgeräten müssen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern mindestens die folgenden Ersatzteile zur Verfügung stellen: Türgriffe, Türscharniere, Einlegeböden und Einschübe für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells sowie Türdichtungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells;
(3) die Hersteller müssen sicherstellen, dass diese Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigungen am Gerät ausgewechselt werden können;
(4) die Liste der in Absatz 1 genannten Ersatzteile und das Verfahren für die Bestellung dieser Ersatzteile müssen spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells sowie bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich verfügbar sein;
(5) die Liste der in Absatz 2 genannten Ersatzteile, das Verfahren für die Bestellung dieser Ersatzteile sowie die Reparaturanleitungen müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des ersten Exemplars eines Modells sowie bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich verfügbar sein.
b) Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
Zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells oder eines gleichwertigen Modells und bis zum Ende des unter Buchstabe a genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren gerätespezifische Reparatur- und Wartungsinformationen zu folgenden Bedingungen bereit:
(1) Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie sich fachlich kompetente Reparateure registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen,
(2) die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der fachlich kompetente Reparateur den Registrierungsantrag gestellt hat, die Registrierung zulassen oder verweigern;
(3) für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.
Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Es sind unter anderem folgende Reparatur- und Wartungsinformationen bereitzustellen:
c) Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen:
(1) Während der unter Nummer 3 Buchstabe a Absätze 1 und 2 genannten Zeiträume muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile für Kühlgeräte innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden;
(2) bei Ersatzteilen, die nur fachlich kompetenten Reparateuren zur Verfügung stehen, kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Buchstabe b registriert sind.
d) Anforderungen für die Demontage zur stofflichen Verwertung und zum Recycling bei gleichzeitiger Vermeidung von Umweltbelastungen:
(1) Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen hinsichtlich der Gestaltung der Kühlgeräte sicherstellen, dass die in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU genannten Werkstoffe und Bauteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können;
(2) die Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte müssen den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Verpflichtungen nachkommen.
4. Informationsanforderungen:
Ab dem 1. März 2021 müssen die Handbücher für Installateure und Endnutzer sowie die frei zugänglichen Websites der Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten folgende Angaben enthalten:
Messmethoden und Berechnungen | Anhang III |
Für die Feststellung und Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die den nach dem Stand der Technik allgemein anerkannten Verfahren Rechnung tragen und mit den nachfolgenden Bestimmungen im Einklang stehen. Die Nummern dieser harmonisierten Normen wurden zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:
1. Allgemeine Prüfbedingungen:
(1) für ein als Lagerfach für frische Lebensmittel und/oder Kaltlagerfach eingestuftes Fach mit variabler Temperatur muss der Energieeffizienzindex (EEI) für jeden Temperaturzustand bestimmt und der höchste Wert verwendet werden;
(2) ein Kaltlagerfach muss seine Durchschnittstemperatur innerhalb eines bestimmten Bereichs ohne Nutzereinstellungen regeln können; dies kann bei den Prüfungen des Energieverbrauchs bei Umgebungstemperaturen von 16 °C und 32 °C überprüft werden;
(1) der Temperaturbereich der erweiterten gemäßigten Zone (SN) von 10 °C bis 32 °C,
(2) der Temperaturbereich der gemäßigten Zone (N) von 16 °C bis 32 °C,
(3) der Temperaturbereich der subtropischen Zone (ST) von 16 °C bis 38 °C und
(4) der Temperaturbereich der tropischen Zone (T) von 16 °C bis 43 °C reicht.
2. Lagerbedingungen und Zieltemperaturen je Fachtyp:
In Tabelle 3 sind die Lagerbedingungen und die Zieltemperatur je Fachtyp angegeben.
3. Ermittlung des AE:
a) Für alle Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kühlgeräte:
Der Energieverbrauch wird durch Prüfung bei Umgebungstemperaturen von 16 °C und 32 °C ermittelt.
Zur Ermittlung des Energieverbrauchs müssen die einzelnen Fächer durchschnittliche Lufttemperaturen aufweisen, die höchstens den in Tabelle 3 aufgeführten Zieltemperaturen für jeden vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten angegebenen Fachtyp entsprechen. Gegebenenfalls können Werte oberhalb und unterhalb der Zieltemperaturen genutzt werden, um für jedes relevante Fach den Energieverbrauch bei Zieltemperatur durch Interpolation zu schätzen.
Die wichtigsten zu ermittelnden Elemente des Energieverbrauchs sind:
Tabelle 3 Lagerbedingungen und Zieltemperatur je Fachtyp:
Gruppe | Fachtyp | Anmerkung | Lagerbedingungen | Tc | |
Tmin | Tmax | ||||
Bezeichnung | Bezeichnung | Nr. | °C | °C | °C |
Kühlfächer | Speisekammerfach | 1 | +14 | +20 | +17 |
Weinlagerfach | 2 6 | +5 | +20 | +12 | |
Kellerfach | 1 | +2 | +14 | +12 | |
Lagerfach für frische Lebensmittel | 1 | 0 | +8 | +4 | |
Kaltlagerfach | Kaltlagerfach | 3 | -3 | +3 | +2 |
Tiefkühlfächer | Null-Sterne- und Eisbereiterfach | 4 | n.a. | 0 | 0 |
Ein-Stern-Fach | 4 | n.a. | -6 | -6 | |
Zwei-Sterne-Fach | 4 5 | n.a. | -12 | -12 | |
Drei-Sterne-Fach | 4 5 | n.a. | -18 | -18 | |
Gefrierfach (Vier-Sterne-Fach) | 4 5 | n.a. | -18 | -18 | |
Anmerkungen:
1) Tmin und Tmax sind die im Prüfungszeitraum gemessenen Werte (Durchschnitt der im Zeitverlauf mit einer Reihe von Sensoren ermittelten Werte). 2) Die durchschnittliche Temperaturschwankung während des Prüfungszeitraums darf an jedem Sensor nicht mehr als ± 0,5 Kelvin (K) betragen. Während eines Entfrostungs- und Wiederherstellungszeitraums darf der von allen Sensoren gemessene Durchschnitt den Durchschnittswert des Fachs um nicht mehr als 1,5 K übersteigen. 3) Tmin und Tmax sind die Momentanwerte während des Prüfungszeitraums. 4) Tmax ist der im Prüfungszeitraum gemessene Höchstwert (Höchstwert der im Zeitverlauf mit einer Reihe von Sensoren ermittelten Werte). 5) Handelt es sich um ein Fach mit automatischer Entfrostung, darf die Temperatur (definiert als Höchstwert aller Sensoren) während eines Entfrostungs- und Wiederherstellungszeitraums um nicht mehr als 3,0 K ansteigen. 6) Tmin und Tmax sind die im Prüfungszeitraum gemessenen Durchschnittswerte (Durchschnitt im Zeitverlauf für jeden Sensor) und begrenzen den maximal zulässigen Betriebstemperaturbereich. n. a. = nicht anwendbar |
Jeder dieser Parameter wird in einer separaten Prüfung oder separaten Reihe von Prüfungen bestimmt. Die Messdaten werden über einen Prüfzeitraum einige Zeit nach der Inbetriebnahme des Geräts gemittelt. Um die Effizienz und die Genauigkeit der Prüfung zu verbessern, wird die Länge des Prüfungszeitraums nicht vorgegeben, sondern ist so zu wählen, dass das Gerät während dieses Prüfungszeitraums unter gleichförmigen Funktionsbedingungen betrieben wird. Um dies zu validieren, werden alle innerhalb dieses Prüfzeitraums gewonnenen Daten anhand einer Reihe von Stabilitätskriterien kontrolliert; außerdem wird geprüft, ob unter diesen gleichförmigen Funktionsbedingungen ausreichend Daten gewonnen werden konnten.
Der AE, ausgedrückt in kWh/a, wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:
AE = 365 × Edaily/L + Eaux
mit
Edaily = 0,5 × (E16 + E32)
wobei E16 und E32 aus den Daten der Prüfung des Energieverbrauchs bei den in Tabelle 3 festgelegten Zieltemperaturen interpoliert werden.
b) Für geräuscharme Kühlgeräte:
Der Energieverbrauch wird gemäß Nummer 3 Buchstabe a ermittelt, jedoch nicht bei Umgebungstemperaturen von 16 °C und 32 °C, sondern bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C.
Für Edaily, ausgedrückt in kWh/24 h und für die Berechnung des AE auf drei Dezimalstellen gerundet, gilt dann:
Edaily = E25
wobei E25 ET bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C ist und aus den Daten der Prüfung des Energieverbrauchs bei den in Tabelle 3 festgelegten Zieltemperaturen interpoliert wird.
4. Ermittlung des standardmäßigen jährlichen Energieverbrauchs (SAE):
a) Für alle Kühlgeräte:
Der SAE, ausgedrückt in kWh/a, wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:
dabei gilt:
Werden obenstehende Berechnungen für Fächer mit variabler Temperatur vorgenommen, wird aus den Fachtypen der Fachtyp mit der niedrigsten Zieltemperatur, für die er für geeignet erklärt wurde, gewählt.
b) Modellierungsparameter je Fachtyp für die Berechnung des SAE:
Die Modellierungsparameter sind in Tabelle 4 aufgeführt.
Tabelle 4 Werte der Modellierungsparameter je Fachtyp
Fachtyp | rca | Nc | Mc | C |
Speisekammerfach | 0,35 | 75 | 0,12 | zwischen 1,15 und 1,56 für Kombigeräte mit 3- oder 4-Sterne-Fächernb, 1,15 für andere Kombigeräte, 1,00 für andere Kühlgeräte |
Weinlagerfach | 0,60 | |||
Kellerfach | 0,60 | |||
Lagerfach für frische Lebensmittel | 1,00 | |||
Kaltlagerfach | 1,10 | 138 | 0,12 | |
Null-Sterne- und Eisbereiterfach | 1,20 | 138 | 0,15 | |
Ein-Stern-Fach | 1,50 | |||
Zwei-Sterne-Fach | 1,80 | |||
Drei-Sterne-Fach | 2,10 | |||
Gefrierfach (Vier-Sterne-Fach) | 2,10 | |||
a) rc = (Ta-Tc)/20; mit Ta = 24 °C und Tc mit den in Tabelle 3 angegebenen Werten.
b) C für Kombigeräte mit Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fächern wird wie folgt bestimmt: wenn frzf das Verhältnis des Rauminhalts des/der Drei-Sterne- oder Vier-Sterne-Fachs/-Fächer Vfr zu V ist, mit frzf = Vfr/V, gilt:
|
c) Ausgleichsfaktoren je Fachtyp bei der Berechnung des SAE:
Die Ausgleichsfaktoren sind in Tabelle 5 aufgeführt.
Tabelle 5 Werte der Ausgleichsfaktoren je Fachtyp
Fachtyp | Ac | Bc | D | |||||
Manuelle Entfrostung | Automatische Entfrostung | Freistehendes Gerät | Einbaugerät | ≤ 2a | 3 a | 4a | > 4a | |
Speisekammerfach | 1,00 | 1,00 | 1,02 | 1,00 | 1,02 | 1,035 | 1,05 | |
Weinlagerfach | ||||||||
Kellerfach | ||||||||
Lagerfach für frische Lebensmittel | ||||||||
Kaltlagerfach | 1,03 | |||||||
Null-Sterne- und Eisbereiterfach | 1,00 | 1,10 | 1,05 | |||||
Ein-Stern-Fach | ||||||||
Zwei-Sterne-Fach | ||||||||
Drei-Sterne-Fach | ||||||||
Gefrierfach (Vier-Sterne-Fach) | ||||||||
a) Anzahl der Außentüren oder Fächer, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. |
5. Ermittlung des EEI:
Der EEI, ausgedrückt in %, wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet:
EEI = AE/SAE.
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht | Anhang IV |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation oder bei deren Auslegung verwendet werden, um Konformität zu erreichen oder bessere Leistungskennwerte anzugeben.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Bestimmungen des Anhangs II entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 6 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Für die in Tabelle 6 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 6 Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Gesamtrauminhalt und Rauminhalt des Fachs | Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. |
Gefriervermögen | Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % unterschreiten. |
E16, E32 | Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. |
Eaux | Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. |
Jährlicher Energieverbrauch | Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten. |
Innenfeuchtigkeit von Weinlagerschränken (%) | Der ermittelte Werta darf um nicht mehr als 10 % außerhalb der Grenzwerte des vorgeschriebenen Bereichs liegen. |
Luftschallemissionen | Der ermittelte Werta darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) re 1 pW überschreiten. |
a) Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert der arithmetische Mittelwert der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte. |
Referenzwerte | Anhang V |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Werte für die beste auf dem Markt verfügbare Technik für Kühlgeräte hinsichtlich ihres Energieeffizienzindex (EEI) und ihrer Luftschallemissionen ermittelt:
Die nachstehenden Zahlen wurden durch vereinfachte Umrechnung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 bestimmten EEI-Werte ermittelt. In Klammern sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 bestimmten EEI-Werte angegeben.
Kühlgeräte:
Spezielles Kühlgerät für frische Lebensmittel (Kühlschrank):
Groß: | EEI = 57 % [18 %], | V = 309 Liter, | AE = 70 kWh/a |
Tischgeräte: | EEI = 63 % [22 %], | V = 150 Liter, | AE = 71 kWh/a |
Weinlagerschrank:
Gedämmte Außentür: | EEI = 113 % [33 %], | V = 499 Liter, | AE = 111 kWh/a |
Durchsichtige Tür: | EEI = 140 % [42 %], | V = 435 Liter, | AE = 133 kWh/a |
Kühl-Gefrierkombination:
EEI = 59 % [18 %], | V = 343 Liter (223/27/93 Liter für Lagerfach für frische Lebensmittel/Kaltlagerfach/Gefrierfach), | AE = 146 kWh/a |
Gefriergerät:
Gefrierschrank (klein): | EEI = 52 % [20 %], | V = 103 Liter, | AE = 95 kWh/a |
Gefrierschrank (mittlere Größe): | EEI = 63 % [22 %], | V = 206 Liter, | AE = 137 kWh/a |
Gefriertruhe: | EEI = 55 % [22 %], | V = 230 Liter, | AE = 116 kWh/a |
Niedrigstes gemeldetes Betriebsgeräusch (aller Modelle): 34-35 dB(A) re 1 pW
Geräuscharmes Kühlgerät (spezielles Kellerfach- oder Speisekammerfachkühlgerät):
Gedämmte Außentür: | EEI = 233 % [73 %], | V = 30 Liter, | AE = 182 kWh/a |
Durchsichtige Tür: | EEI = 330 % [102 %], | V = 40 Liter, | AE = 255 kWh/a |
Für die nach aktuellen Prüfnormen ermittelten Luftschallemissionen geräuscharmer Geräte werden Werte von unter 15 dB(A) re 1 pW gemeldet.
ENDE |
(Stand: 10.03.2021)
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