Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89, ber. 2020 L 11 S. 3 A;
VO (EU) 2020/625 - ABl. L 144 vom 07.05.2020 S. 13Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen *A;
VO (EU) 2020/1540 - ABl. L 353 vom 23.10.2020 S. 4InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/608 - ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 119Inkrafttreten Anwendung)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 669/2009, (EU) 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660

Ersetzt VO (EU) 2015/943 und Beschl. 2014/88/EU

s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b und Artikel 90 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 2, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 werden in einem einzigen Rechtsrahmen die Bestimmungen für amtliche Kontrollen zusammengefasst, die in Bezug auf Tiere und Waren, die in die Union verbracht werden, durchgeführt werden müssen, um die Einhaltung der für die Lebensmittelkette geltenden Unionsvorschriften zu überprüfen. Hierzu hebt sie die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des EurParlaments und des Rates 3 und andere Unionsrechtsakte auf, die die amtlichen Kontrollen in spezifischen opäischen Bereichen regeln, und ersetzt diese.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 müssen bestimmte Tier- und Warenkategorien aus bestimmten Drittländern systematisch an Grenzkontrollstellen zu amtlichen Kontrollen vorgeführt werden, die vor ihrer Verbringung in die Union durchzuführen sind. Darüber hinaus sollten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 Waren, bei denen Maßnahmen durchzuführen sind, die eine vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bzw. Sofortmaßnahmen erfordern, bei ihrem Eingang in die Union an Grenzkontrollstellen amtlich kontrolliert werden.

(3) Was dies anbelangt, sollten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 die amtlichen Kontrollen bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern an Grenzkontrollstellen in den Fällen vorübergehend verstärkt werden, in denen die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten beschlossen hat, dass diese Kontrollen erforderlich sind, weil ein bekanntes oder neu auftretendes Risiko besteht oder weil es Hinweise darauf gibt, dass ein umfassender und schwerer Verstoß gegen die Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette vorliegt. Hierzu sollte die Kommission eine Liste solcher Waren mit Angabe der entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 der Kommission 4 (im Folgenden "Liste") erstellen und diese Liste bei Bedarf anpassen, um eventuellen relevanten Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(4) Die in Erwägungsgrund 3 genannte Liste sollte in diesem Stadium aus einer aktualisierten Fassung der Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 5 bestehen, die die Verstärkung der amtlichen Kontrollen regelt, denen Einfuhren bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern an benannten Eingangsorten der Union zu unterziehen sind. Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sollte daher in Anhang I der vorliegenden Verordnung die Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aufgenommen werden, die beim Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind.

(5) Zudem sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern regeln, die vorübergehend verstärkten Kontrollen unterliegen, und dabei insbesondere das mit der jeweiligen Gefahr verbundene Risiko und die Häufigkeit der Zurückweisungen an der Grenze berücksichtigen.

(6) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 und den gemäß den Artikeln 47 bis 64 der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten wird ein einheitliches System amtlicher Kontrollen für die Bereiche geschaffen, für die bislang die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014 6, (EU) 2015/175 7, (EU) 2017/186 8 und (EU) 2018/1660 9 der Kommission sowie die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gelten. Aus diesem Grund und weil die Bestimmungen in den genannten Verordnungen insofern inhaltlich miteinander zusammenhängen, als sie alle die Auferlegung zusätzlicher Maßnahmen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund eines festgestellten Risikos betreffen und je nach dem Ausmaß des Risikos gelten, sollte die vorschriftsmäßige und umfassende Anwendung der relevanten Bestimmungen dadurch erleichtert werden, dass die derzeit in den genannten Verordnungen enthaltenen Bestimmungen über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie über die Sofortmaßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

(7) Von den Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Sofortmaßnahmen gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission unterliegen, geht weiterhin ein ernstes Risiko für die öffentliche Gesundheit aus, das sich mithilfe der mitgliedstaatlichen Maßnahmen nicht zufriedenstellend eindämmen lässt. In Anhang II der vorliegenden Verordnung sollte daher eine Liste der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die Sofortmaßnahmen unterliegen, aufgenommen werden, die aus den aktualisierten Fassungen der Listen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs aus den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission besteht. Darüber hinaus sollte der Umfang der Einträge in den oben genannten Listen dahin gehend geändert werden, dass die Einträge andere Formen der Erzeugnisse umfassen, die von den dort zurzeit aufgeführten Formen abweichen, wenn diese anderen Formen dasselbe Risiko aufweisen. Es sollten daher alle Einträge zu Erdnüssen dahin gehend geändert werden, dass sie Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, umfassen; außerdem sollte der Eintrag zu Paprika aus Indien um geröstete Paprika (Gemüsepaprika oder andere Sorten) ergänzt werden.

(8) Damit eine wirksame Eindämmung der Risiken für die öffentliche Gesundheit gewährleistet ist, sollten zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt und die unter die KN-Codes gemäß Anhang II fallen, ebenfalls in die in Erwägungsgrund 7 genannte Liste aufgenommen werden.

(9) Darüber hinaus sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die Lebens- und Futtermittel regeln, die gemäß der vorliegenden Verordnung Sofortmaßnahmen unterliegen. In die vorliegende Verordnung sollten daher entsprechende Bestimmungen aufgenommen und dabei insbesondere das mit der jeweiligen Gefahr verbundene Risiko und die Häufigkeit der Zurückweisungen an der Grenze berücksichtigt werden.

(10) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen, die eine vorübergehende Verstärkung amtlicher Kontrollen erfordern, sowie Sofortmaßnahmen sollten für Lebens- und Futtermittel gelten, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, da diese Waren ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen.

(11) Was Sendungen von Warenmustern, Laborproben oder Ausstellungsstücken, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, nicht kommerzielle Sendungen für die private Verwendung oder den privaten Bedarf innerhalb des Zollgebiets der Union und Sendungen für wissenschaftliche Zwecke anbelangt, wäre es angesichts des geringen Risikos solcher Sendungen für die öffentliche Gesundheit unverhältnismäßig, für diese Sendungen amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen und das Beifügen einer amtlichen Bescheinigung oder der Ergebnisse der Probenahmen und Laboranalysen im Einklang mit dieser Verordnung vorzuschreiben. Zur Vermeidung missbräuchlicher Anwendung sollte diese Verordnung jedoch dann für derartige Sendungen gelten, wenn ihr Bruttogewicht ein bestimmtes Limit überschreitet.

(12) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen, die eine vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen erfordern, sowie Sofortmaßnahmen sollten nicht für Lebens- und für Futtermittel gelten, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind, da sie nur in sehr begrenztem Umfang in der Union in Verkehr gebracht werden.

(13) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 10 und in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 sind die Höchstgehalte für Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Lebensmitteln bzw. in Futtermitteln festgelegt. Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 festgelegt. Das Referenzlabor der Europäischen Union für Dioxine und polychlorierte Biphenyle (PCB) in Lebensmitteln und Futtermitteln hat die Korrelation zwischen Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen in kontaminiertem Guarkernmehl aus Indien untersucht. Diese Untersuchung lässt den Schluss zu, dass Guarkernmehl mit einem PCP-Gehalt unter der Höchstmenge an Rückständen von 0,01 mg/kg keine inakzeptablen Mengen an Dioxinen enthält. Wird die Höchstmenge an PCP-Rückständen eingehalten, so bedeutet dies in diesem besonderen Fall daher ebenfalls einen hohen Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber Dioxinen.

(14) Was die in Erwägungsgrund 13 genannten Bestimmungen anbelangt, sind die Probenahmen und Analysen für die amtliche Kontrolle auf Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Lebens- und in Futtermitteln in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission 13 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 14 geregelt. Die Probenahmen für die amtliche Kontrolle auf Pestizidrückstände sind in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission 15 geregelt. Damit die Verfahren für die Probenahmen und die Laboranalysen in Drittländern und Mitgliedstaaten einheitlich erfolgen, sollten die Probenahmen und Analysen bei Lebens- und Futtermitteln, die diese Verordnung vorsieht, sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern im Einklang mit den genannten Unionsvorschriften für die Probenahmen und Analysen durchgeführt werden.

(15) Außerdem sollten in dieser Verordnung, um einheitliche Probenahmeverfahren und einheitliche Referenzanalysemethoden für die Kontrolle auf Salmonellen in Lebensmitteln zu gewährleisten, die dieser Verordnung in Drittländern und Mitgliedstaaten unterliegen, solche Verfahren und Methoden festgelegt werden.

(16) In den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission sind Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel in die Union festgelegt. Zur Vereinfachung der Durchführung der amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union sollte für den Eingang in die Union von Lebens- und von Futtermitteln, die gemäß der vorliegenden Verordnung besonderen Bedingungen für den Eingang in die Union unterliegen, ein einheitliches Muster einer amtlichen Bescheinigung festgelegt werden.

(17) Eine solche amtliche Bescheinigung sollte auf Papier oder in elektronischer Form ausgestellt werden. Deshalb sollten zusätzlich zu den Anforderungen in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 gemeinsame Anforderungen für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen in beiden Formen festgelegt werden. Hierzu ist in Artikel 90 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehen, dass die Kommission Regeln für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen, auch im Zusammenhang mit den gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellten amtlichen Bescheinigungen, festlegen kann. Außerdem sollten in die vorliegende Verordnung Bestimmungen aufgenommen werden, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission 16 an amtliche Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden, auch für amtliche Bescheinigungen gelten, die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden.

(18) Musterbescheinigungen sind im elektronischen System TRACES enthalten, das durch die Entscheidung 2003/623/EG der Kommission 17 eingerichtet wurde, um die Verwaltungsverfahren an den Unionsgrenzen zu erleichtern und zu beschleunigen und eine elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen, was dazu beitragen kann, mögliche betrügerische und irreführende Praktiken im Zusammenhang mit den amtlichen Bescheinigungen zu verhindern. Seit 2003 hat sich die Computertechnologie beträchtlich weiterentwickelt, und im TRACES-System wurden Änderungen zur Verbesserung der Qualität und Verarbeitung der Daten sowie der Sicherheit des Datenaustauschs vorgenommen. Gemäß Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 soll das TRACES-System in das in Artikel 131 der genannten Verordnung erwähnte Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls, IMSOC) integriert werden. Das Muster der amtlichen Bescheinigung in dieser Verordnung sollte daher an das IMSOC angepasst werden.

(19) Mit Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Kommission ermächtigt, mittels Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen festzulegen. Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung ausgestellt werden darf und welche Anforderungen diese erfüllen muss. Diese Fälle sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung ausgestellte amtliche Bescheinigungen geregelt. Zur Gewährleistung einer kohärenten Vorgehensweise sollte für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen vorgesehen werden, dass im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellte amtliche Bescheinigungen gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 festgelegten Verfahren ersetzt werden.

(20) Es sollte festgelegt werden, dass regelmäßig zu überprüfen ist, ob Änderungen an den Listen in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung, auch in Bezug auf die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, nötig sind. Hierbei sollte Folgendes berücksichtigt werden: aktuelle Informationen zu Risiken und Verstößen, etwa Daten, die sich aus Meldungen ergeben, die über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) eingegangen sind; Daten und Informationen zu Sendungen sowie zu den Ergebnissen von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben; Berichte und Informationen aus Drittländern; Informationen, die sich aus den von der Kommission in Drittländern durchgeführten Kontrollen ergeben; Informationen, die die Kommission einerseits mit den Mitgliedstaaten und andererseits mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ausgetauscht hat.

(21) Die von der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 festzulegenden Bestimmungen hängen alle insofern inhaltlich miteinander zusammen, als sie Anforderungen an amtliche Kontrollen bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union betreffen, die bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen, weswegen sie ab demselben Zeitpunkt gelten sollten. Um eine vorschriftsmäßige und umfassende Anwendung der genannten Bestimmungen zu erleichtern, sollten alle in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(22) Die von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festzulegenden Bestimmungen hängen alle insofern inhaltlich miteinander zusammen, als sie Anforderungen an den Eingang von Waren in die Union betreffen, die Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen, weswegen sie ab demselben Zeitpunkt gelten sollten. Um eine vorschriftsmäßige und umfassende Anwendung der genannten Bestimmungen zu erleichtern, sollten alle in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(23) Zur Vereinfachung und Rationalisierung werden die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission in der vorliegenden Verordnung konsolidiert. Die genannten Verordnungen sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(24) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich20

(1) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

  1. gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Anhang I die Liste der aus bestimmten Drittländern kommenden Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;
  2. gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:
    1. Sendungen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern von Lebens- und von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführt sind und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;
    2. Sendungen von zusammengesetzten Lebensmitteln, die eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Lebensmittel in einer Menge von über 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse enthalten und unter die KN-Codes gemäß Tabelle 2 des genannten Anhangs fallen;
  3. a. Bestimmungen über die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;
  4. gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die für die Probenahmen und Laboranalysen zu verwendenden Methoden in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;
  5. gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Bestimmungen über das Muster der amtlichen Bescheinigung, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten hat, und die Anforderungen an eine solche amtliche Bescheinigung;
  6. gemäß Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten haben.

(2) Diese Verordnung gilt für Sendungen von in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Kategorien von Sendungen mit in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 30 kg beträgt:

  1. Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;
  2. Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;
  3. nicht kommerzielle Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;
  4. Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Lebens- und Futtermittel, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind.

(5) Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Lebens- und Futtermittel liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Sendung" eine Sendung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625;
  2. "Inverkehrbringen" das Inverkehrbringen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2) Für die Zwecke der Artikel 7, 8, 9, 10 und 11 sowie des Anhangs IV bezeichnet der Ausdruck "Sendung" jedoch

  1. eine "Partie" gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 und gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 in Bezug auf Lebens- und auf Futtermittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Anhang II aufgeführt sind;
  2. eine "Partie" gemäß dem Anhang der Richtlinie 2002/63/EG in Bezug auf Lebens- und auf Futtermittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizide und Pentachlorphenol in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 3 Probenahmen und Analysen

Die Probenahmen und die Analysen, die von den zuständigen Behörden als Teil der Warenuntersuchungen in Bezug auf Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b an Grenzkontrollstellen oder an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder - um die Analyseergebnisse zu erhalten, die die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit der vorliegenden Verordnung begleiten müssen - in Drittländern durchzuführen sind, genügen folgenden Anforderungen:

  1. Bei Lebensmitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2006;
  2. bei Futtermitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009;
  3. bei Lebens- und bei Futtermitteln, die wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG;
  4. bei Guarkernmehl, das wegen einer möglichen Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II aufgeführt ist, erfolgen die Probenahmen zur Analyse auf Pentachlorphenol im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG und erfolgen die Probenahmen und die Analysen für die Kontrolle auf Dioxine in Futtermitteln im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009;
  5. bei Lebensmitteln, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen für die Kontrolle auf Salmonellen anhand der Probenahmeverfahren und der Referenzanalysemethoden in Anhang III;
  6. in Bezug auf andere als die unter den Buchstaben a, b, c, d und e genannten Gefahren gelten die in den Fußnoten zu den Anhängen I und II genannten Probenahmeverfahren und Analysemethoden.

Artikel 4 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Zollbehörden erlauben die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.

Abschnitt 2
Vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen in Bezug auf bestimmte Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern

Artikel 5 Liste der Lebens- und der Futtermittel nicht tierischen Ursprungs

(1) Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen.

(2) Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang I angegeben sind.

Artikel 6 Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1) Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.

(2) Die in Anhang I in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.

Abschnitt 3
Besondere Bedingungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union sowie Aussetzung des Eingangs dieser Waren in die Union
20

Artikel 7 Eingang in die Union

(1) Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, dürfen nur unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen in die Union verbracht werden.

(2) Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang II angegeben sind.

(3) Sendungen gemäß Absatz 1 werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen.

Artikel 8 Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1) Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.

(2) Die in Anhang II in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.

(3) Zusammengesetzte Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche nur unter einen Eintrag in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der in Anhang II Tabelle 1 für diesen Eintrag angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.

(4) Zusammengesetzte Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche wegen der gleichen Gefahr unter mehrere Einträge in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der höchsten in Anhang II Tabelle 1 für diese Einträge angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.

Artikel 9 Identifikationscode

(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird mit einem Identifikationscode versehen.

(2) Jeder einzelne Sack oder jede einzelne Verpackungseinheit der Sendung wird mit diesem Identifikationscode versehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 braucht der Identifikationscode der Sendung bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind und bei denen die Verpackung mehrere kleine Packstücke umfasst, nicht auf allen einzelnen kleinen Packstücken angegeben zu werden, solange er zumindest auf der diese kleinen Packstücke umfassenden Verpackung angegeben wird.

Artikel 10 Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen, die die zuständigen Behörden des Drittlandes durchführen

(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen begleitet, die von den zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, in Bezug auf diese Sendung durchgeführt wurden.

(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse gemäß Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

  1. bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und der Richtlinie 2002/32/EG über die Höchstgehalte der betreffenden Mykotoxine;
  2. bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen;
  3. bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol (PCP) und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind: dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg PCP enthält;
  4. bei Sendungen von Lebensmitteln, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II aufgeführt sind: das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g.

(3) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind, wird von einem Analysebericht begleitet, der den Anforderungen in Anhang II genügt.

Der Analysebericht enthält die Analyseergebnisse gemäß Absatz 1.

(4) Die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Absatz 1 sind mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sie sich beziehen.

(5) Die Analysen gemäß Absatz 1 werden von Laboratorien durchgeführt, die nach der Norm ISO/IEC 17025 - "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" - akkreditiert sind.

Artikel 11 Amtliche Bescheinigung21

(1) Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von einer amtlichen Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang IV ('amtliche Bescheinigung') begleitet.

(2) Die amtliche Bescheinigung genügt folgenden Anforderungen:

  1. Die amtliche Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Drittlandes ausgestellt, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist;
  2. die amtliche Bescheinigung ist mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sich die Bescheinigung bezieht;
  3. die amtliche Bescheinigung trägt die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und den amtlichen Stempel;
  4. enthält die amtliche Bescheinigung mehrere oder alternative Angaben, werden die nicht zutreffenden Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt;
  5. die amtliche Bescheinigung besteht aus einem der folgenden Elemente:
    1. einem einzigen Blatt Papier,
    2. mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden,
    3. mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt;
  6. besteht die amtliche Bescheinigung gemäß Buchstabe e Ziffer iii aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, wird jede Seite mit dem einmaligen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel versehen;
  7. die amtliche Bescheinigung wird der zuständigen Behörde der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union, an der die Sendung amtlichen Kontrollen unterzogen wird, vorgelegt;
  8. die amtliche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde verlässt;
  9. die amtliche Bescheinigung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union befindet, abgefasst;
  10. die amtliche Bescheinigung ist ab dem Datum der Ausstellung höchstens vier Monate gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1.

(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe i kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass amtliche Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet werden.

(4) Die Unterschrift und der Dienststempel (ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen), die in Absatz 2 Buchstabe c genannt werden, heben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung ab.

(5) Absatz 2 Buchstaben c bis g und Absatz 4 gelten nicht für elektronische amtliche Bescheinigungen, die gemäß den Anforderungen von Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 18 ausgestellt werden.

(6) Absatz 2 Buchstaben d, e und f gilt nicht für amtliche Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.

(7) Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 19 ausstellen.

(8) Die amtliche Bescheinigung wird auf der Grundlage der Erläuterungen in Anhang IV ausgefüllt.

Artikel 11a Aussetzung des Eingangs in die Union20

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen den Eingang der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union.

(2) Absatz 1 gilt für Lebens- und Futtermittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie für Lebens- und Futtermittel zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

Artikel 12 Aktualisierungen der Anhänge

Die Kommission überprüft die Listen in den Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße zu berücksichtigen.

Artikel 13 Aufhebung

(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

(3) Bezugnahmen auf den "benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission" oder den "benannten Eingangsort" in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf eine "Grenzkontrollstelle" im Sinne des Artikels 3 Nr. 38 der Verordnung (EU) 2017/625.

(4) Bezugnahmen auf das "gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009", das "gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009" oder das "gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE)" in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf das "Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED)" gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625.

(5) Bezugnahmen auf die Definition in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die Definition von "Sendung" in Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) 2017/625.

Artikel 14 Übergangszeitraum

(1) Die Berichtspflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 884/2014, Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1660, Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/175 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/186 gelten weiterhin bis zum 31. Januar 2020.

Diese Berichtspflichten erstrecken sich auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019.

(2) Die Berichtspflichten gemäß Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Dokumente für die Einfuhr, die von ihren jeweiligen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, der Verordnung (EU) Nr. 884/2014, der Verordnung (EU) 2015/175, der Verordnung (EU) 2017/186 und der Verordnung (EU) 2018/1660 ausgestellt worden sind, während des Berichtszeitraums in TRACES registriert haben, der in den Vorschriften gemäß Absatz 1 festgelegt ist.

(3) Sendungen von in Anhang II aufgeführten Lebens- und Futtermitteln, die von den betreffenden Bescheinigungen begleitet werden, welche vor dem 14. Februar 2020 gemäß den am 13. Dezember 2019 in Kraft befindlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 884/2014, der Verordnung (EU) 2015/175, der Verordnung (EU) 2017/186 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1660 ausgestellt wurden, dürfen bis zum 13. Juni 2020 in die Union verbracht werden.

Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2019

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

2) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

3) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).

4) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.07.2009 S. 11).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.08.2014 S. 4).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 06.02.2015 S. 10).

8) Durchführungsverordnung (EU) 2017/186 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sendungen aus bestimmten Drittländern in die Union aufgrund von mikrobieller Kontamination sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 (ABl. L 29 vom 03.02.2017 S. 24).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1660 der Kommission vom 7. November 2018 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 (ABl. L 278 vom 08.11.2018 S. 7).

10) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006 S. 5).

11) Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.05.2002 S. 10).

12) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).

13) Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 09.03.2006 S. 12).

14) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1).

15) Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.07.2002 S. 30).

16) Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 101).

17) Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) (ABl. L 216 vom 28.08.2003 S. 58).

18) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ('IMSOC-Verordnung') (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37)."

19) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1).

.

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen Anhang I20 21


Zeile Lebensmittel und Futtermittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code 1 TARIC-Unterposition Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1 - Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Bolivien (BO) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht - 2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets - 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 00 20
2 - Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

( Lebensmittel - weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00 10 Brasilien (BR) Salmonellen 2 50
3 - Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Brasilien (BR) Aflatoxine 10
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht - 2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets - 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 00 20
4 - Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 China (CN) Aflatoxine 10
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht - 2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets - 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 00 20
5 Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

(Lebensmittel - gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00 11 China (CN) Salmonellen 6 20
6 Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902 China (CN) Pestizidrückstände 3 7 20
7 Auberginen (Solanum melongena)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

0709 30 00 Dominikanische Republik (DO) Pestizidrückstände 3 20
8 - Gemüsepaprika (Capsicum annuum) - 0709 60 10;

0710 80 51

Dominikanische Republik (DO) Pestizidrückstände 3 8 50
- Paprika derCapsicum- Arten (außer Gemüsepaprika) - ex 0709 60 99; 20
ex 0710 80 59 20
- Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

- ex 0708 20 00; 10
ex 0710 22 00 10
9 - Gemüsepaprika (Capsicum annuum) - 0709 60 10;

0710 80 51

Ägypten (EG) Pestizidrückstände 3 9 20
- Paprika derCapsicum- Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

- ex 0709 60 99; 20
ex 0710 80 59 20
10 Sesamsamen

(Lebensmittel)

- 1207 40 90 Äthiopien (ET) Salmonellen 2 50
- ex 2008 19 19 40
- ex 2008 19 99 40
11 - Haselnüsse, in der Schale - 0802 21 00 Georgien (GE) Aflatoxine 50
- Haselnüsse, geschält - 0802 22 00
- Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen - ex 1106 30 90 40
- Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

- ex 2008 19 19; 30
ex 2008 19 95; 20
ex 2008 19 99 30
12 Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90;

1511 90 11;

Ghana (GH) Sudanfarbstoffe 10 50
ex 1511 90 19; 90
1511 90 99
13 Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86 10 Indien (IN) Pestizidrückstände 3 11 50
14 Okra

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90; 20 Indien (IN) Pestizidrückstände 3 12 10
ex 0710 80 95 30
15 Bohnen (Vigna spp.,Phaseolus spp.)

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

0708 20 Kenia (KE) Pestizidrückstände 3 10
16 Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00 20 Kambodscha (KH) Pestizidrückstände 3 13 50
17 Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp.sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp.unguiculata)

(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00; 10 Kambodscha (KH) Pestizidrückstände 3 14 50
ex 0710 22 00 10
18 Speiserüben (Brassica rapa ssp.rapa)

(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97 11; 19 Libanon (LB) Rhodamin B 50
19 Speiserüben (Brassica rapa ssp.rapa)

(Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80 93 Libanon (LB) Rhodamin B 50
20 Paprika derCapsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10; Sri Lanka (LK) Aflatoxine 50
ex 0904 21 90; 20
ex 0904 22 00; 11; 19
ex 2005 99 10; 10; 90
ex 2005 99 80 94
21 - Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Madagaskar (MG) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht - 2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets - 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 00 20
22 Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel - frisch)

ex 0810 90 20 20 Malaysia (MY) Pestizidrückstände 3 20
23 Sesamsamen

(Lebensmittel)

- 1207 40 90 Nigeria (NG) Salmonellen 2 50
- ex 2008 19 19 40
- ex 2008 19 99 40
24 Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10;

0910 91 90

Pakistan (PK) Aflatoxine 50
25 Wassermelonenkerne (Egusi,Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00; 10 Sierra Leone (SL) Aflatoxine 50
ex 1208 90 00; 10
ex 2008 99 99 50
26 - Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Senegal (SN) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht - 2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets - 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 00 20
27 Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel - mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97 11; 19 Syrien (SY) Rhodamin B 50
28 Speiserüben (Brassica rapa ssp.rapa)

(Lebensmittel - in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80 93 Syrien (SY) Rhodamin B 50
29 Paprika derCapsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99; 20 Thailand (TH) Pestizidrückstände 3 15 20
ex 0710 80 59 20
30 - Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale - 0802 21 00 Türkei (TR) Aflatoxine 5
- Haselnüsse (Corylus sp.), geschält - 0802 22 00
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend - ex 0813 50 39; 70
ex 0813 50 91; 70
ex 0813 50 99 70
- Haselnusspaste - ex 2007 10 10; 70
ex 2007 10 99; 40
ex 2007 99 39; 05; 06
ex 2007 99 50; 33
ex 2007 99 97 23
- Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen - ex 2008 19 12; 30
ex 2008 19 19; 30
ex 2008 19 92; 30
ex 2008 19 95; 20
ex 2008 19 99; 30
ex 2008 97 12; 15
ex 2008 97 14; 15
ex 2008 97 16; 15
ex 2008 97 18; 15
ex 2008 97 32; 15
ex 2008 97 34; 15
ex 2008 97 36; 15
ex 2008 97 38; 15
ex 2008 97 51; 15
ex 2008 97 59; 15
ex 2008 97 72; 15
ex 2008 97 74; 15
ex 2008 97 76; 15
ex 2008 97 78; 15
ex 2008 97 92; 15
ex 2008 97 93; 15
ex 2008 97 94; 15
ex 2008 97 96; 15
ex 2008 97 97; 15
ex 2008 97 98 15
- Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen - ex 1106 30 90 40
- Haselnussöl

(Lebensmittel)

- ex 1515 90 99 20
31 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)

0805 21;

0805 22;

0805 29

Türkei (TR) Pestizidrückstände 3 5
32 Orangen

(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)

0805 10 Türkei (TR) Pestizidrückstände 3 10
33 Granatäpfel

(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75 30 Türkei (TR) Pestizidrückstände 3 16 20
34 - Gemüsepaprika (Capsicum annuum) - Paprika derCapsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

- 0709 60 10;

0710 80 51;

Türkei (TR) Pestizidrückstände 3 17 10
- ex 0709 60 99; 20
ex 0710 80 59 20
35 Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen18 19

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95 20 Türkei (TR) Cyanid 50
36 Paprika derCapsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99; 20 Uganda (UG) Pestizidrückstände 3 20
ex 0710 80 59 20
37 - Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Vereinigte Staaten (US) Aflatoxine 10
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht - 2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets - 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 00 20
38 - Pistazien, in der Schale - 0802 51 00 Vereinigte Staaten (US) Aflatoxine 10
- Pistazien, geschält - 0802 52 00
- Pistazien, geröstet - ex 2008 19 13; 20
ex 2008 19 93 20
39 - Aprikosen/Marillen, getrocknet - 0813 10 00 Usbekistan (UZ) Sulfite 20 50
- Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

(Lebensmittel)

- 2008 50
40 - Korianderblätter - ex 0709 99 90 72 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 3 21 50
- Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum) - ex 1211 90 86 20
- Minze - ex 1211 90 86 30
- Petersilie

(Lebensmittel - frische oder gekühlte Kräuter)

- ex 0709 99 90 40
41 Okra

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90; 20 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 3 21 50
ex 0710 80 95 30
42 Paprika derCapsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99; 20 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 3 21 50
ex 0710 80 59 20
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Rückstände von Amitraz.

5) Rückstände von Nikotin.

6) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

7) Rückstände von Tolfenpyrad.

8) Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

9) Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p'- und o,p'-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanatmethyl und Triforin.

10) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Sudanfarbstoffe" folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

11) Rückstände von Acephat.

12) Rückstände von Diafenthiuron.

13) Rückstände von Phenthoat.

14) Rückstände von Chlorbufam.

15) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

16) Rückstände von Prochloraz.

17) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanatmethyl.

18) "Unverarbeitete Erzeugnisse" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).

19) "Inverkehrbringen" und "Endverbraucher" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

20) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

21) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

.

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt Anhang II20 21

1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i20 21

Zeile Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code 1 TARIC-Unterposition Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1 - Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Argentinien (AR) Aflatoxine 5
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht - 2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets - 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 00 20
2 - Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale - 0802 21 00 Aserbaidschan (AZ) Aflatoxine 20
- Haselnüsse (Corylus sp.), geschält - 0802 22 00
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend - ex 0813 50 39; 70
ex 0813 50 91; 70
ex 0813 50 99 70
- Haselnusspaste - ex 2007 10 10; 70
ex 2007 10 99; 40
ex 2007 99 39; 05; 06
ex 2007 99 50; 33
ex 2007 99 97 23
- Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen - ex 2008 19 12; 30
ex 2008 19 19; 30
ex 2008 19 92; 30
ex 2008 19 95; 20
ex 2008 19 99; 30
ex 2008 97 12; 15
ex 2008 97 14; 15
ex 2008 97 16; 15
ex 2008 97 18; 15
ex 2008 97 32; 15
ex 2008 97 34; 15
ex 2008 97 36; 15
ex 2008 97 38; 15
ex 2008 97 51; 15
ex 2008 97 59; 15
ex 2008 97 72; 15
ex 2008 97 74; 15
ex 2008 97 76; 15
ex 2008 97 78; 15
ex 2008 97 92; 15
ex 2008 97 93; 15
ex 2008 97 94; 15
ex 2008 97 96; 15
ex 2008 97 97; 15
ex 2008 97 98 15
- Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen - ex 1106 30 90 40
- Haselnussöl

(Lebensmittel)

- ex 1515 90 99 20
3 - Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00 10 10 Bangladesch (BD) Salmonellen 6 50
4 - Paranüsse in der Schale - 0801 21 00 Brasilien (BR) Aflatoxine 50
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

(Lebensmittel)

- ex 0813 50 31; 20
ex 0813 50 39; 20
ex 0813 50 91; 20
ex 0813 50 99 20
5 - Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Ägypten (EG) Aflatoxine 20
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht - 2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets - 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 00 20
6 - Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der GattungenCapsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert - 0904 Äthiopien (ET) Aflatoxine 50
- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

- 0910
7 - Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Ghana (GH) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht - 2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets - 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

( Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 00 20
8 - Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Gambia (GM) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht - 2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets - 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 00 20
9 Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel -getrocknete Gewürze)

0908 11 00;

0908 12 00

Indonesien (ID) Aflatoxine 20
10 Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00 10 Indien (IN) Salmonellen 2 10
11 Paprika derCapsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10; Indien (IN) Aflatoxine 20
ex 0904 22 00; 11; 19
ex 0904 21 90; 20
ex 2005 99 10; 10; 90
ex 2005 99 80 94
12 Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)

0908 11 00;

0908 12 00

Indien (IN) Aflatoxine 20
13 - Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Indien (IN) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht - 2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets - 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 00 20
14 Guarkernmehl

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 1302 32 90 10 Indien (IN) Pentachlorphenol und Dioxine 3 5
15 Paprika derCapsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99; 20 Indien (IN) Pestizidrückstände 4 5 10
ex 0710 80 59 20
16 Sesamsamen

(Lebensmittel)

- 1207 40 90 Indien (IN) Salmonellen 6

Pestizidrückstände 4 11

20
- ex 2008 19 19 40
- ex 2008 19 99 40 50
17 - Pistazien, in der Schale - 0802 51 00 Iran (IR) Aflatoxine 50
- Pistazien, geschält - 0802 52 00
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend - ex 0813 50 39; 60
ex 0813 50 91; 60
ex 0813 50 99 60
- Pistazienpaste - ex 2007 10 10; 60
ex 2007 10 99; 30
ex 2007 99 39; 03; 04
ex 2007 99 50; 32
ex 2007 99 97 22
- Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen - ex 2008 19 13; 20
ex 2008 19 93; 20
ex 2008 97 12; 19
ex 2008 97 14; 19
ex 2008 97 16; 19
ex 2008 97 18; 19
ex 2008 97 32; 19
ex 2008 97 34; 19
ex 2008 97 36; 19
ex 2008 97 38; 19
ex 2008 97 51; 19
ex 2008 97 59; 19
ex 2008 97 72; 19
ex 2008 97 74; 19
ex 2008 97 76; 19
ex 2008 97 78; 19
ex 2008 97 92; 19
ex 2008 97 93; 19
ex 2008 97 94; 19
ex 2008 97 96; 19
ex 2008 97 97; 19
ex 2008 97 98 19
- Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

- ex 1106 30 90 50
18 Wassermelonenkerne (Egusi,Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00; 10 Nigeria (NG) Aflatoxine 50
ex 1208 90 00; 10
ex 2008 99 99 50
19 Paprika derCapsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99; 20 Pakistan (PK) Pestizidrückstände 4 20
ex 0710 80 59 20
20 - Erdnüsse, in der Schale - 1202 41 00 Sudan (SD) Aflatoxine 50
- Erdnüsse, geschält - 1202 42 00
- Erdnussbutter - 2008 11 10
- Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht - 2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets - 2305 00 00
- Mehl und Grieß von Erdnüssen

(Lebensmittel und Futtermittel)

- ex 1208 90 00 20
21 Sesamsamen

(Lebensmittel)

- 1207 40 90 Sudan (SD) Salmonellen 6 20
- ex 2008 19 19 40
- ex 2008 19 99 40
22 - Feigen, getrocknet - 0804 20 90 Türkei (TR) Aflatoxine 20
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend - ex 0813 50 99 50
- Feigenpaste, getrocknet - ex 2007 10 10; 50
ex 2007 10 99; 20
ex 2007 99 39; 01; 02
ex 2007 99 50; 31
ex 2007 99 97 21
- Getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen - ex 2008 97 12; 11
ex 2008 97 14; 11
ex 2008 97 16; 11
ex 2008 97 18; 11
ex 2008 97 32; 11
ex 2008 97 34; 11
ex 2008 97 36; 11
ex 2008 97 38; 11
ex 2008 97 51; 11
ex 2008 97 59; 11
ex 2008 97 72; 11
ex 2008 97 74; 11
ex 2008 97 76; 11
ex 2008 97 78; 11
ex 2008 97 92; 11
ex 2008 97 93; 11
ex 2008 97 94; 11
ex 2008 97 96; 11
ex 2008 97 97; 11
ex 2008 97 98; 11
ex 2008 99 28; 10
ex 2008 99 34; 10
ex 2008 99 37; 10
ex 2008 99 40; 10
ex 2008 99 49; 60
ex 2008 99 67; 95
ex 2008 99 99 60
- Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

(Lebensmittel)

- ex 1106 30 90 60
23 - Pistazien, in der Schale - 0802 51 00 Türkei (TR) Aflatoxine 50
- Pistazien, geschält - 0802 52 00
- Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend - ex 0813 50 39; 60
ex 0813 50 91; 60
ex 0813 50 99 60
- Pistazienpaste - ex 2007 10 10; 60
ex 2007 10 99; 30
- Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen - ex 2007 99 39; 03; 04
ex 2007 99 50; 32
ex 2007 99 97; 22
ex 2008 19 13; 20
ex 2008 19 93; 20
ex 2008 97 12; 19
ex 2008 97 14; 19
ex 2008 97 16; 19
ex 2008 97 18; 19
ex 2008 97 32; 19
ex 2008 97 34; 19
ex 2008 97 36; 19
ex 2008 97 38; 19
ex 2008 97 51; 19
ex 2008 97 59; 19
ex 2008 97 72; 19
ex 2008 97 74; 19
ex 2008 97 76; 19
ex 2008 97 78; 19
ex 2008 97 92; 19
ex 2008 97 93; 19
ex 2008 97 94; 19
ex 2008 97 96; 19
ex 2008 97 97; 19
ex 2008 97 98 19
- Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

(Lebensmittel)

- ex 1106 30 90 50
24 Weinblätter (Traubenblätter)

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99 11; 19 Türkei (TR) Pestizidrückstände 4 7 20
25 Sesamsamen

(Lebensmittel)

- 1207 40 90 Uganda (UG) Salmonellen 6 20
- ex 2008 19 19 40
- ex 2008 19 99 40
26 Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel)

ex 0810 90 20 10 Vietnam (VN) Pestizidrückstände 4 8 10
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

3) Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 wird von einem nach EN ISO/IEC 17025 für die Analyse von Pentachlorphenol (PCP) in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.

Der Analysebericht enthält:

  1. die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden;
  2. die Messunsicherheit des Analyseergebnisses;
  3. die Nachweisgrenze der Analysemethode und
  4. die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf den Websites der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

4) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

5) Rückstände von Carbofuran.

6) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

7) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

8) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

9) Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte "Warenbezeichnung" der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

10) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

11) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid).

2. Zusammengesetzte Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii21

Zeile Zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in der Tabelle unter Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt
KN-Code1 Warenbezeichnung2
1 ex 1704 90 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen
2 ex 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
3 ex 1905 Backwaren, auch kakaohaltig, Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

2) Die Bezeichnung der Waren entspricht der Spalte "Warenbezeichnung" der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Union gemäß Artikel 11a unterliegen Anhang IIa20 21


Zeile Lebensmittel und Futtermittel
(vorgesehener Verwendungszweck)
KN-Code1 TARIC-Unterposition Ursprungsland Gefahr
1 - Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen

(Lebensmittel)

- 0713 35 00

- 0713 39 00

- 0713 90 00

Nigeria (NG) Pestizidrückstände
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.

.

(1) Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Artikel 3 Buchstabe e Anhang III

1. Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden zur Kontrolle von Lebensmitteln auf Salmonellen

a) Wenn Anhang I oder II dieser Verordnung die Anwendung der Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung vorsieht, gilt Folgendes:

Referenzanalysemethode 1 Gewicht der Sendung Anzahl der Probeneinheiten (n) Probenahmeverfahren Analyseergebnis, erforderlich für jede Probeneinheit derselben Sendung
EN ISO 6579-1 Unter 20 Tonnen 5 Genommen werden n Probeneinheiten von jeweils mindestens 100 g. Wenn im GGED Chargen angegeben sind, werden die Probeneinheiten aus verschiedenen, zufällig ausgewählten Chargen der Sendung genommen. Wenn keine Chargen identifiziert werden können, werden die Probeneinheiten nach dem Zufallsprinzip genommen. Ein Poolen von Probeneinheiten ist nicht zulässig. Jede Probeneinheit muss gesondert getestet werden. Kein Nachweis von Salmonellen in 25 g
Über oder gleich 20 Tonnen 10
1) Anzuwenden ist die neueste Fassung der Referenzanalysemethode oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in EN ISO 16140-2 validiert wurde.

b) Wenn Anhang I oder II dieser Verordnung die Anwendung der Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung vorsieht, gilt Folgendes:

Referenzanalysemethode 1 Gewicht der Sendung Anzahl der Probeneinheiten (n) Probenahmeverfahren Analyseergebnis, erforderlich für jede Probeneinheit derselben Sendung
EN ISO 6579-1 Beliebiges Gewicht 5 Genommen werden n Probeneinheiten von jeweils mindestens 100 g. Wenn im GGED Chargen angegeben sind, werden die Probeneinheiten aus verschiedenen, zufällig ausgewählten Chargen der Sendung genommen. Wenn keine Chargen identifiziert werden können, werden die Probeneinheiten nach dem Zufallsprinzip genommen. Ein Poolen von Probeneinheiten ist nicht zulässig. Jede Probeneinheit muss gesondert getestet werden. Kein Nachweis von Salmonellen in 25 g
1) Anzuwenden ist die neueste Fassung der Referenzanalysemethode oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in EN ISO 16140-2 validiert wurde

.

Muster der amtlichen Bescheinigung gemäss Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission für den Eingang bestimmter Lebens- oder Futtermittel in die Union Anhang IV21


Erläuterungen zum Ausfüllen des Musters der amtlichen Bescheinigung gemäss Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 für den Eingang bestimmter Lebens- oder Futtermittel in die Union21

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

Mit "ISO" ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2 gemeint 1.

In den Feldern I.15, I.18 und I.20 darf jeweils nur ein Kästchen angekreuzt werden.

Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.

Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

Falls die Bescheinigung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, gilt Folgendes:

Teil I: Angaben zur Sendung21

Land: Name des Drittlandes, das die Bescheinigung ausstellt.
Feld I.1. Absender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in dem Drittland aufgibt.
Feld I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden.
Feld I.2.a. IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.
Feld I.3. Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.
Feld I.4. Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.
Feld I.5. Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat, für die die Sendung bestimmt ist.
Feld I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift der Person in der Europäischen Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.
Feld I.7. Ursprungsland: Name und ISO-Code des Landes, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden.
Feld I.8. Entfällt.
Feld I.9. Bestimmungsland: Name und ISO-Code des Mitgliedstaats, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.
Feld I.10. Entfällt.
Feld I.11. Versandort: Name und Anschrift der Betriebe, aus denen die Erzeugnisse stammen.

Jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder des Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Europäische Union befördert wird, als Versandort.

Feld I.12. Bestimmungsort: Diese Angaben sind fakultativ.

Beim Inverkehrbringen: der Ort, an dem die Erzeugnisse zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort.

Feld I.13. Verladeort: Entfällt.
Feld I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).
Feld I.15. Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt.

Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder andere."Andere" sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 1 fallen.

Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen und ggf. auch Kennzeichen des Anhängers.

Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs und ggf. des Anhängers sowie der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben.

Feld I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle: Anzugeben sind der Name und die im IMSOC vergebene Kennnummer der Grenzkontrollstelle.
Feld I.17. Begleitdokumente:

Laborbericht: Hier die Bezugsnummer und das Ausstellungsdatum des Berichts/der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angeben.

Andere: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa Handelsdokumente, sind die Art (z.B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.

Feld I.18. Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Es darf nur eine Kategorie ausgewählt werden.
Feld I.19. Container-/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern.

Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

Feld I.20. Waren zertifiziert für/als: Anzugeben ist der Verwendungszweck der Erzeugnisse gemäß der betreffenden amtlichen Bescheinigung der Europäischen Union.

Lebensmittel: betrifft nur zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse.

Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse.

Feld I.21. Entfällt.
Feld I.22. Für den Binnenmarkt: für alle Sendungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden sollen.
Feld I.23. Gesamtzahl der Packstücke: Anzahl der Packstücke. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.
Feld I.24. Menge:

Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung.

Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

Feld I.25. Beschreibung der Ware: Anzugeben sind der betreffende Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2. Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen.

Anzugeben sind Art, Art der Erzeugnisse, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und "Endverbraucher" (bei für einen Endverbraucher verpackten Erzeugnissen).

Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder in Rechtsvorschriften der Europäischen Union definierte Bezeichnung.

Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in den Anhängen V und VI der Empfehlung Nr. 21 des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT).

1) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1).

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

Teil II: Bescheinigung21

Dieser Teil ist von einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung befugten Person auszufüllen.

Feld II. Gesundheitsinformationen: Dieser Teil ist anhand der für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Europäischen Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Abkommen über Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, z.B. zur Bescheinigung, auszufüllen.

Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr/den Gefahren entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird.

Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

Wenn die Bescheinigung über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen durchgestrichen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

Feld II.a Bezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2.
Feld II.b IMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a. Nur für amtliche Bescheinigungen vorgeschrieben, die über das IMSOC ausgestellt werden.
Bescheinigungs-
befugte/r:
Bedienstete/r der zuständigen Behörde des Drittlandes, die/der befugt ist, von der zuständigen Behörde ausgestellte amtliche Bescheinigungen zu unterzeichnen. Anzugeben sind Name (in Großbuchstaben), Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung.

1) Ländernamen und Ländercodes unter: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htmhttp://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm

ENDE

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