Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu übermitteln haben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6745)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 267 vom 21.10.2019 S. 3)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (im Folgenden die "Verordnung") übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen aus großen Industriebetriebseinrichtungen. Die Kommission nimmt diese Daten in ein elektronisches und öffentlich zugängliches Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (im Folgenden "E-PRTR") auf, um die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Entscheidungen zu unterstützen und die Umweltverschmutzung zu verringern.

(2) Zur Verbesserung der Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 über Industrieemissionen, für die Format, Häufigkeit und Inhalt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission 3 festgelegt wurden, wurde die Verordnung durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden die "Änderung") geändert, sodass der Kommission die Durchführungsbefugnisse übertragen wurden, die gemäß der Verordnung bereitzustellenden Informationen festzulegen und das derzeit in dieser Verordnung festgelegte Berichtsformat aufzuheben.

(3) Mit der Änderung wurde hervorgehoben, dass es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, und dass es unerlässlich ist, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen. Mit der Änderung wurde auch festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Bericht spätestens elf Monate nach Jahresende vorlegen und dass die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen sollen; unter anderem ist dieses Ziel durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß der Verordnung voranzubringen.

(4) Die derzeit für die Berichterstattung verwendeten Verfahren und Informationstechnologien sollen die hohe Qualität der Daten in den nationalen Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen sowie im E-PRTR sicherstellen. Das Ziel, der Öffentlichkeit Informationen im Rahmen des E-PRTR früher zugänglich zu machen, sollte die Bereitstellung hochwertiger Informationen weiter voranbringen. Da dieses Ziel die Umsetzung eines schrittweisen Vorgehens und eine sorgfältige Vorbereitung erfordert, einschließlich der Erprobung neuer Berichterstattungsmethoden und der Entwicklung neuer Instrumente zur Berichterstattung vor allem für die Zwecke der Validierung und Qualitätskontrolle der gemeldeten Daten, sollten die Berichterstattungsfristen im Lichte der Fortschritte in der Informationstechnologie, der Ergebnisse von Pilotprojekten und der bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten überprüft werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Verordnung eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang festgelegten Informationen unter Verwendung des für die Zwecke dieser Berichterstattung entwickelten elektronischen Formats.

Die Informationen gemäß dem Anhang werden, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Berichtsjahr 2019 übermittelt.

Die administrativen Informationen gemäß Abschnitte 1 bis 4 des Anhangs werden der Kommission bis spätestens 30. September des folgenden Berichtsjahrs übermittelt.

Die thematischen Informationen gemäß Abschnitte 5 bis 10 des Anhangs werden der Kommission bis spätestens 30. November des folgenden Berichtsjahrs übermittelt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird spätestens am 31. Dezember 2024 überprüft, um zu bewerten, ob das Ziel des früheren Zugangs der Öffentlichkeit zu E-PRTR-Daten vorangebracht werden kann. Diese Überprüfung umfasst den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Umweltagentur über nationale bewährte Verfahren und die besten verfügbaren Techniken und Instrumente, die eine frühere Berichterstattung ermöglichen.

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. September 2019

1) ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1.

2) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission vom 10. August 2018 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben (ABl. L 205 vom 14.08.2018 S. 40).

4) Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97/EG und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115).

.

Anhang

zur Festlegung, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 zu übermitteln haben

Anmerkung:

Die Mitgliedstaaten können angeben, welche Informationen sie als vertraulich ansehen, wobei die Gründe zu nennen sind, weshalb die Kommission sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen sollte.

A. Verwaltungsinformation
1. Melderkennung
Art Format
1.1. Länderkennung Angabe des Landes, in dem sich die gemeldete Betriebseinrichtung befindet.
1.2. Berichtsjahr Kalenderjahr, auf das sich die Berichterstattung bezieht.
2. Bezeichnung der Betriebseinrichtung 1 2
Art Format
2.1. inspireId Eindeutige Kennung der Betriebseinrichtung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3.
2.2. thematicId 4 Thematische Objektkennung.
2.3. Kennung des Emissionshandelssystems Fällt die Anlage ganz oder teilweise unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5, so ist die Kennung für die Berichterstattung gemäß der genannten Richtlinie zu verwenden.
2.4. Name der Betriebseinrichtung Offizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung der Betriebseinrichtung.
2.5 Name der Muttergesellschaft Eine Muttergesellschaft ist ein Unternehmen, das das Unternehmen, das die Betriebseinrichtung betreibt, besitzt oder kontrolliert (z.B. indem es mehr als 50 % des Unternehmenskapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter hält) - siehe Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6.
2.6. Anschrift Postanschrift der Betriebseinrichtung (Gebäudenummer, Straße, Ort, Postleitzahl, Land).
2.7. Geometrie Breite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts der Betriebseinrichtung), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau.
2.8. Flussgebietseinheit Der Flussgebietseinheit eines Wasserlaufs zugeordneter Code und/oder Name.
2.9. Funktion In der Betriebseinrichtung durchgeführte Tätigkeiten. Die Funktion wird durch die Tätigkeiten der Betriebseinrichtung, ausgedrückt als NACE-Code, beschrieben.
2.10. E-PRTR-Tätigkeiten gemäß Anhang I In der Betriebseinrichtung durchgeführte Tätigkeiten gemäß Anhang I unter Angabe der Haupttätigkeit und aller anderen Tätigkeiten.
2.11. Status Der Betriebsstatus der Betriebseinrichtung.
2.12. Produktionsvolumen 7; 8
2.13. Zahl der Betriebsstunden im Jahr 9 Fakultativ.
2.14. Zahl der Beschäftigten 10 Fakultativ.
2.15. Internetadresse Internetadresse der Betriebseinrichtung oder der Muttergesellschaft, unter welcher der Umweltbericht oder die EMAS-Erklärung der Betriebseinrichtung bzw. der Muttergesellschaft eingesehen werden kann.
2.16. Anmerkungen Sonstige sachdienliche Angaben. Fakultativ.
3. Informationen über die für die Betriebseinrichtung zuständige E-PRTR-Behörde
Art Format
3.1. Name der zuständigen Behörde
3.2. Anschrift der zuständigen Behörde Postanschrift (Gebäudenummer, Straße, Ort, Postleitzahl, Land).
3.3. E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde
3.4. Telefonnummer der zuständigen Behörde
4. Informationen, wenn die E-PRTR-Betriebseinrichtung Teil eines "Produktionsstandorts" oder mit einem solchen identisch ist 11
Art Format
4.1. inspireId Eindeutige Kennung des Produktionsstandorts gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG.
4.2. thematicId 12 Thematische Objektkennung des Produktionsstandorts.
4.3. Geometrie Breite und Länge (Koordinaten des ungefähren Mittelpunkts des Produktionsstandorts), ausgedrückt unter Bezugnahme auf das Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (2D)-EPSG:4258, auf fünf Dezimalstellen genau.
4.4. Name des Produktionsstandorts Offizielle Bezeichnung, Eigenname oder herkömmliche Bezeichnung des Produktionsstandorts.
B. Thematische Informationen
5. Daten zur Freisetzung in die Luft - für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet
Art Format
5.1. Name des Schadstoffs Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
5.2. Insgesamt freigesetzte Masse Gesamtmasse je Schadstoff aller Freisetzungen aus allen Quellen in der Betriebseinrichtung (kg/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

5.3. Unfallbedingt freigesetzte Masse Der auf Unfälle zurückzuführende Anteil der "insgesamt freigesetzten Masse" (kg/Jahr).
6. Daten zur Freisetzung in Gewässer - für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet
Art Format
6.1. Name des Schadstoffs Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
6.2. Insgesamt freigesetzte Masse Gesamtmasse je Schadstoff aller Freisetzungen aus allen Quellen in der Betriebseinrichtung (kg/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

6.3. Unfallbedingt freigesetzte Masse Der auf Unfälle zurückzuführende Anteil der "insgesamt freigesetzten Masse" (kg/Jahr).
7. Daten zur Freisetzung in den Boden - für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet
Art Format
7.1. Name des Schadstoffs Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
7.2. Insgesamt freigesetzte Masse Gesamtmasse je Schadstoff aller Freisetzungen aus allen Quellen in der Betriebseinrichtung (kg/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

7.3. Unfallbedingt freigesetzte Masse Der auf Unfälle zurückzuführende Anteil der "insgesamt freigesetzten Masse" (kg/Jahr).
8. Verbringung außerhalb des Standortes zur Abwasserbehandlung - für jeden Schadstoff, der einen Schwellenwert gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 überschreitet
Art Format
8.1. Name des Schadstoffs Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.
8.2. Insgesamt verbrachte Masse Gesamtmasse je Schadstoff aller Verbringungen aus der Betriebseinrichtung (kg/Jahr) Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.
9. Verbringung von gefährlichen Abfällen außerhalb des Standortes - bei Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Art Format
9.1 Innerhalb des Landes zur Verwertung (R) Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

9.2 Innerhalb des Landes zur Beseitigung (D) Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

9.3 In andere Länder zur Verwertung (R) Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

Name und Anschrift des verwertenden Unternehmens

Anschrift des Verwertungsstandorts, der die Lieferung erhält.

9.4 In andere Länder zur Beseitigung (D) Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

Name und Anschrift des beseitigenden Unternehmens

Anschrift des Beseitigungsstandorts, der die Lieferung erhält.

10. Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen außerhalb des Standortes - bei Überschreitung des Schwellenwerts gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Art Format
10.1 Zur Verwertung (R) Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

10.2 Zur Beseitigung (D) Insgesamt verbrachte Masse (t/Jahr).

Verwendete Quantifizierungsmethode: gemessen (verwendete Analysemethode); berechnet (Methode); Schätzung.

1) Unter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 fallende "Produktionsstätte", in Anhang IV Nummer 8.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 331 vom 10.12.2013 S. 1) definiert als "[e]ine oder mehrere am selben Ort von derselben natürlichen oder juristischen Person betriebene Anlagen, die aufgrund ihrer Konstruktion, Ausführung oder Installation bestimmten Produktions- oder industriellen Zwecken dienen und die gesamte Infrastruktur sowie sämtliche Ausrüstungen und Materialien umfassen".

2) Fällt die Betriebseinrichtung auch unter die Richtlinie 2010/75/EU, so ist die Rechtsgrundlage für die Bereitstellung dieser Informationen der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135.

3) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).

4) Dieses Feld hat im Rahmen von INSPIRE eine Multiplizität von 0-1 und ist daher kein Pflichtfeld.

5) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32).

6) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

7) Fakultativ für die Berichtsjahre 2019 und 2020. Ab dem Berichtsjahr 2021 ist die Berichterstattung für Sektoren obligatorisch, für die die Kommission Einheiten und Parameter für die Berichterstattung festgelegt hat.

8) Einzelne Datenpunkte werden unbeschadet der geltenden EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen nicht über das E-PRTR veröffentlicht.

9) Siehe Nummer 7 (oben).

10) Siehe Nummer 7 (oben).

11) Unter die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 fallender "Produktionsstandort", in Anhang IV Nummer 8.2.4 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 definiert als "[d]as gesamte, an einem bestimmten geografischen Ort, an dem die Produktionsstätte lag, liegt oder errichtet werden soll, befindliche Gelände. Umfasst die gesamte Infrastruktur und sämtliche Ausrüstungen und Materialien."

12) Dieses Feld hat im Rahmen von INSPIRE eine Multiplizität von 0-1.


ENDE

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