Verordnung (EU) 2019/1716 des Rates vom 14. Oktober 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua
(ABl. L 262 vom 15.10.2019 S. 1, ber. L 267 S. 15;
VO (EU) 2020/606 - ABl. LI 139 vom 04.05.2020 S. 1A;
VO (EU) 2021/1276 - ABl. LI 277 vom 02.08.2021 S. 12A;
VO (EU) 2022/22 - ABl. LI 5 vom 10.01.2022 S. 4A;
VO (EU) 2022/1934 - ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 1;
VO (EU) 2022/1935 - ABl. L 268 vom 14.10.2022 S. 5A;
VO (EU) 2023/2125 - ABl. L 2023/2125 vom 10.10.2023;
VO (EU) 2023/2694 - ABl. L 2023/2694 vom 28.11.2023;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) vom 14. Oktober 2019 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 14. Oktober 2019 den Beschluss (GASP) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua erlassen. Der Beschluss des Rates sieht unter anderem das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind bzw. die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben, sowie für Personen, die mit solchen in Verbindung stehen. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses (GASP) aufgeführt.
(2) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Gerichtsverfahren und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.
(3) Zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des des Beschlusses (GASP) 2019/1720 sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.
(4) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden sollten, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen.
(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Feststellung des Rates gemäß Absatz 1 und Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2019/1720.
(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.
(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste gemäß Anhang I geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren sind. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständige Behörde über diese Transaktionen.
(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(1) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.
(2) Anhang I enthält die verfügbaren Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen weiteren Änderungen unverzüglich in Kenntnis.
(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören,
(2) Der Rat, die Kommission sowie der Hohe Vertreter dürfen Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II angegebene Dienststelle der Kommission sowie der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites mit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
Liste der in Artikel 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen | Anhang I20 21 22 22a 23 |
A. Natürliche Personen gemäß Artikel 222 23
Name | Angaben zur Identität | Gründe | Datum der Aufnahme in die Liste | |
1. | Ramón Antonio AVELLÁN MEDAL | Geburtsdatum: 11. November 1954
Geburtsort: Jinotepe, Nicaragua Reisepass-Nr.: A0008696 ausgestellt am: 17. Oktober 2011 läuft ab am: 17. Oktober 2021 Geschlecht: männlich |
Stellvertretender Generaldirektor der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und ehemaliger Polizeichef in Masaya. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, unter anderem durch Koordinierung der Repressionen gegen Demonstranten in Masaya im Jahr 2018. | 4.5.2020 |
2. | Sonia CASTRO GONZÁLEZ | Geburtsdatum: 29. September 1967
Geburtsort: Carazo, Nicaragua Reisepass-Nr.: A00001526 ausgestellt am: 19. November 2019 läuft ab am: 19. November 2028 Identitätsnummer: 0422909670000N Geschlecht: weiblich |
Sonderberaterin des Präsidenten Nicaraguas in Gesundheitsfragen und ehemalige Gesundheitsministerin. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, unter anderem durch die Behinderung des Zugangs verletzter Zivilisten, die an Demonstrationen teilgenommen hatten, zu notärztlicher Versorgung und durch die Anweisung an das Krankenhauspersonal, Demonstranten zu melden, die von der Polizei in ein Krankenhaus gebracht wurden. | 4.5.2020 |
3. | Francisco Javier DÍAZ MADRIZ | Geburtsdatum: 3. August 1961 Geschlecht: männlich |
Seit dem 23. August 2018 Generaldirektor der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der NNP. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, auch als Befehlshaber über Polizeikräfte, die Gewalt gegen Zivilisten begangen haben, einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung, willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie Folter. Er führte 2021 die Ermittlungen zur Einleitung von Verfahren gegen die vor den Wahlen festgenommenen Oppositionsführer durch. | 4.5.2020 |
4. | Néstor MONCADa LAU | Geburtsdatum: 2. März 1954
Geschlecht: männlich |
Persönlicher Berater des Präsidenten Nicaraguas in Fragen der nationalen Sicherheit. In dieser Eigenschaft war er seit April 2018 unmittelbar an der Entscheidungsfindung in Fragen der nationalen Sicherheit und an der Einführung der Unterdrückungspolitik des Staates Nicaragua gegen Teilnehmer an Demonstrationen, Oppositionsvertretern und Journalisten in Nicaragua beteiligt und dafür verantwortlich. | 4.5.2020 |
5. | Luís PÉREZ OLIVAS | Geburtsdatum: 8. Januar 1956
Geschlecht: männlich |
Generalkommissar und Hauptbeamter für Rechtshilfe (DAEJ) im Strafvollzugszentrum "El Chipote". Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschließlich Folter, Ausübung erheblicher Gewalt, Misshandlung von Häftlingen und anderer Formen erniedrigender Behandlung. | 4.5.2020 |
6. | Justo PASTOR URBINA | Geburtsdatum: 29. Januar 1956
Geschlecht: männlich |
Leiter der Abteilung für Sondereinsätze der Polizei (DOEP). Er war unmittelbar an der Umsetzung der Unterdrückungspolitik gegen Demonstranten und Oppositionelle in Nicaragua, insbesondere in Managua, beteiligt. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua. | 4.5.2020 |
7. | Rosario María MURILLO ZAMBRANa Alias: Rosario María MURILLO DE ORTEGA |
Position(en): Vizepräsidentin der Republik Nicaragua (seit 2017). Ehefrau von Präsident Daniel Ortega Geburtsdatum: 22. Juni 1951 Geburtsort: Managua, Nicaragua Geschlecht: weiblich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch Reisepass-Nr.: A00000106 (Nicaragua) |
Vizepräsidentin Nicaraguas, First Lady von Nicaragua und eine Anführerin der Sandinistischen Jugend. Laut Präsident Daniel Ortega, der sie als die de facto "Ko-Präsidentin" des Landes vorstellt, teilt Rosario María Murillo Zambrana die Macht zur Hälfte mit ihm. Sie spielte eine entscheidende Rolle beim Anstoß zur und bei der Rechtfertigung der Repression von Demonstrationen der Opposition unter der Führung der nicaraguanischen Nationalpolizei im Jahr 2018. Im Juni 2021 bedrohte sie die nicaraguanische Opposition öffentlich und diskreditierte unabhängige Journalisten. Diese Drohungen haben sich seither wiederholt. Im Februar 2023 enthüllte Daniel Ortega, dass Rosario María Murillo Zambrana die Initiatorin neuer Repressionen ist, und zwar im Zusammenhang mit der Ausweisung und dem Entzug der Staatsbürgerschaft von 222 politischen Gefangenen. Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie in Nicaragua. |
2.8.2021 |
8. | Gustavo Eduardo PORRAS CORTÉS | Position(en): Präsident der Nationalversammlung der Republik Nicaragua (seit Januar 2017) Geburtsdatum: 11. Oktober 1954 Geburtsort: Managua, Nicaragua Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch |
Seit Januar 2017 Präsident der Nationalversammlung Nicaraguas und seit 1996 Mitglied der nationalen Leitung der Sandinistischen Nationalen Befreiungsfront (FSLN).
In seiner Eigenschaft als Präsident der Nationalversammlung von Nicaragua hat er in verantwortlicher Position die Annahme mehrerer repressiver Rechtsakte begünstigt, darunter ein Amnestiegesetz, das jegliche Ermittlungen gegen die Täter der massiven Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2018 verhindert, Gesetze, die die Freiheit und den demokratischen Prozess in Nicaragua untergraben und Gesetze, mit denen Zivilpersonen bürgerliche Rechte entzogen werden, unter anderem dem Bischof von Matagalpa, Rolando JoséÁlvarez Lagos. Er ist daher verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft, die demokratische Opposition und Vertreter der Kirche sowie für die erhebliche Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua. |
2.8.2021 |
9. | Juan Antonio VALLE VALLE | Position(en): Leiter der nicaraguanischen Nationalpolizei Dienstgrad: General/Leitender Kommissar Geburtsdatum: 4. Mai 1963 |
Als Leiter, im Range eines leitenden Kommissars (zweithöchster Rang), der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und in leitender Funktion der Polizei in Managua ist Juan Antonio Valle Valle verantwortlich für wiederholte Fälle von Polizeibrutalität und übermäßiger Gewaltanwendung, die zum Tod von Hunderten von Zivilisten, zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, zu Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und zur Verhinderung von Demonstrationen gegen die Regierung geführt hat. Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua. |
2.8.2021 |
10. | Ana Julia GUIDO OCHOA Alias: Ana Julia GUIDO DE ROMERO |
Position(en): Generalstaatsanwältin der Republik Nicaragua
Geburtsdatum: 16. Februar 1959 |
In ihrer Eigenschaft als Generalstaatsanwältin ist Ana Julia Guido Ochoa, die gegenüber dem Ortega-Regime loyal ist, als höchste Beamtin der Staatsanwaltschaft verantwortlich für die politisch motivierte Strafverfolgung zahlreicher Demonstranten und Mitglieder der politischen Opposition. Sie richtete eine Spezialeinheit ein, die falsche Anschuldigungen gegen Demonstranten erfand, woraufhin gegen diese Anklage erhoben wurde. Darüber hinaus ist sie verantwortlich für den Ausschluss des wichtigsten Oppositionskandidaten für die Parlamentswahlen von öffentlichen Ämtern. Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua. |
2.8.2021 |
11. | Fidel de Jesús DOMÍNGUEZÁ LVAREZ | Position(en): Polizeichef in León, Generalkommissar der Nationalpolizei Geburtsdatum: 21. März 1960 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch |
In seiner Position als Polizeichef in León seit 23. August 2018 und Generalkommissar der Nationalpolizei seit September 2020 ist Fidel de Jesús DomínguezÁlvarez verantwortlich für zahlreiche schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, einschließlich Entführungen von Angehörigen der Familie eines politischen Gegners, Todesdrohungen, übermäßige Anwendung von Gewalt sowie Verletzung der Meinungs- und Medienfreiheit. Er gilt als einer der Hauptakteure der Repression gegen die demokratische Opposition in der Region León.
Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition. |
2.8.2021 |
12. | Alba Luz RAMOS VANEGAS | Position(en): Präsidentin des Obersten Gerichtshofs der Republik Nicaragua
Geburtsdatum: 3. Juni 1949 |
In ihrer Funktion als Präsidentin des Obersten Gerichtshofs von Nicaragua ist sie verantwortlich für die Instrumentalisierung der Justiz zugunsten der Interessen des Ortega-Regimes durch selektive Kriminalisierung von Oppositionstätigkeiten, die Fortführung des Musters von Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, willkürliche Verhaftungen und den Ausschluss von politischen Parteien und Oppositionskandidaten von den Wahlen. Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua. |
2.8.2021 |
13. | Juan Carlos ORTEGa MURILLO | Position(en): Direktor von Canal 8 und Difuso Comunicaciones. Anführer der Sandinistischen Bewegung des 4. Mai, Sohn des Präsidenten und der Vizepräsidentin der Republik Nicaragua
Geburtsdatum: 17. Oktober 1982 |
Sohn von Präsident Daniel Ortega und der First Lady und Vizepräsidentin Rosario Murillo. Direktor eines der wichtigsten Propagandafernsehsender, Canal 8, und Anführer der Sandinistischen Bewegung des 4. Mai. In seiner Position hat er zur Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit beigetragen. Er hat nicaraguanische Geschäftsleute, die sich dem Ortega-Regime widersetzen, öffentlich bedroht. Daher ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Nicaragua. Da er der Sohn der Vizepräsidentin Rosario Murillo ist, steht er in Verbindung mit Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Nicaragua verantwortlich sind. | 2.8.2021 |
14. | Bayardo ARCE CASTAÑO | Position(en): Wirtschaftsberater des Präsidenten der Republik Nicaragua
Geburtsdatum: 21. März 1950 |
In seiner Eigenschaft als Wirtschaftsberater von Präsident Daniel Ortega hat Bayardo Arce Castano erheblichen Einfluss auf die Politik des Ortega-Regimes. Er steht daher in Verbindung mit Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Nicaragua verantwortlich sind. Er unterstützte die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, die Kandidaten der Opposition daran hindern, an Wahlen teilzunehmen. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. |
2.8.2021 |
15. | Camila Antonia ORTEGa MURILLO | Position: Tochter von Daniel Ortega und Rosario Murillo, Beraterin im Präsidialamt, Koordinatorin der Kommission für die Kreativwirtschaft, Direktorin des Fernsehsenders "Canal 13" Geburtsdatum: 4. November 1987 Geburtsort: Managua, Nicaragua Geschlecht: weiblich Nationalität: nicaraguanisch Reisepass Nr.: A00000114 (Nicaragua) Personenkennnummer: 0010411870001B |
Camila Antonia Ortega Murillo ist als Beraterin im Präsidialamt, persönliche Assistentin der Vizepräsidentin und Koordinatorin der nationalen Kommission für die Kreativwirtschaft eng in Maßnahmen zur Unterstützung des Präsidentenehepaars Daniel Ortega und Rosario Murillo eingebunden. Ferner ist sie Direktorin der Plattform "Nicaragua Diseña" und des Fernsehsenders "Canal 13". Sie ist verantwortlich für die Nutzung von "Nicaragua Diseña" zur Unterstützung der betrügerischen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 7. November 2021 durch die Einrichtung gefälschter Konten auf verschiedenen Plattformen der sozialen Medien. Als Direktorin von "Canal 13" hat sie zur Verbreitung der Hassreden des Ortega-Regimes gegen die staatsbürgerliche Opposition - unter Beschränkung der redaktionellen Pluralität und unter Verfolgung unabhängiger Journalisten und Medien in Nicaragua, womit das Recht auf freie Meinungsäußerung und ein wirklicher Wahlwettbewerb beseitigt wurden - beigetragen. Sie spielte eine zentrale Rolle bei der Unterdrückung des politischen Pluralismus und der endgültigen Zerschlagung der nicaraguanischen Demokratie. Sie steht daher in Verbindung mit Personen, die für die Untergrabung der Demokratie und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind und sie unterstützt solche Unterdrückung und Verletzungen. |
10.1.2022 |
16. | Laureano Facundo ORTEGa MURILLO | Sohn von Daniel Ortega und Rosario Murillo, Berater im Präsidialamt Geburtsdatum: 20. November 1982 Geburtsort: Managua, Nicaragua Geschlecht: männlich Nationalität: nicaraguanisch Reisepass Nr.: A00000684 (Nicaragua) Personenkennnummer: 0012011820046M |
Laureano Facundo Ortega Murillo ist als Berater im Präsidialamt eng in Maßnahmen zur Unterstützung des Präsidentenehepaars Daniel Ortega und Rosario Murillo eingebunden. Er hat die willkürliche und rechtswidrige Inhaftierung von Führungspersonen der Opposition, von potenziellen Präsidentschaftskandidaten sowie von Studenten- und Bauernführern oder unabhängigen Journalisten in Nicaragua gerechtfertigt und unterstützt, wobei er diesen gesamten Personenkreis als "Terroristen" bezeichnet hat. Durch Mitwirkung an der Beseitigung eines wirklichen Wahlwettbewerbs spielte er eine zentrale Rolle bei der Unterdrückung des politischen Pluralismus und der endgültigen Zerschlagung der nicaraguanischen Demokratie. Er war über die staatliche Agentur "ProNicaragua" als Wirtschaftsberater für seinen Vater Daniel Ortega und das Ortega-Regime tätig. Darüber hinaus ist er für den Betrieb von "BanCorp" - eine Organisation, deren Hauptzweck in der Leistung von finanzieller und sonstiger Unterstützung sowie von Sponsorentätigkeiten für die repressiven Aktivitäten seiner Mutter, der Vizepräsidentin Rosario Murillo, besteht - zuständig. Er steht daher in Verbindung mit Personen, die für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind und er unterstützt solche Unterdrückung und Verletzungen. |
10.1.2022 |
17. | Brenda Isabel ROCHa CHACÓN | Position(en): Präsidentin des Obersten Wahlrates Geburtsdatum: 10. Februar 1967 Geburtsort: Bonanza, Nicaragua Geschlecht: weiblich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch |
Brenda Isabel Rocha Chacón ist seit Mai 2021 Präsidentin des Obersten Wahlrates, einer Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 und der Kommunalwahlen vom 6. November 2022 zuständig war, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen.
Sie ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua. |
10.1.2022 |
18. | Cairo Melvin AMADOR ARRIETA | Position(en): Vizepräsident des Obersten Wahlrates Geburtsdatum: 1952 Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch |
Cairo Melvin Amador Arrieta ist seit Mai 2021 Vizepräsident des Obersten Wahlrates, einer Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 und der Kommunalwahlen vom 6. November 2022 zuständig war, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen.
Er ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua. |
10.1.2022 |
19. | Lumberto Ignacio CAMPBELL HOOKER | Position(en): Mitglied des Obersten Wahlrates, im Jahr 2018 amtierender Präsident des Obersten Wahlrates Geburtsdatum: 3. Dezember 1949 Geburtsort: Raas, Nicaragua Geschlecht: männlich Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch Reisepass-Nr.: A00001109 (Nicaragua) Personenkennnummer: 6010302490003J |
Lumberto Ignacio Campbell Hooker ist seit 2014 Mitglied des Obersten Wahlrates, einer Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 und der Kommunalwahlen vom 6. November 2022 zuständig war, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen. Sein Mandat als Mitglied des Obersten Wahlrates wurde von der Generalversammlung im Mai 2021 verlängert.
Während der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 und der Kommunalwahlen vom 6. November 2022 sprach er zu den Medien und rechtfertigte und lobte die Organisation dieser Wahlen. Er ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua |
10.1.2022 |
20. | Nahima Janett DÍAZ FLORES | Direktorin des Nicaraguanischen Instituts für Telekommunikation und Postdienste, Tochter des Generaldirektors der nicaraguanischen Nationalpolizei Francisco Javier Díaz Madriz Geburtsdatum: 28. Juni 1989 Geschlecht: weiblich Nationalität: nicaraguanisch |
Nahima Janett Díaz Flores ist Direktorin des Nicaraguanischen Instituts für Telekommunikation und Postdienste (TELCOR), der Regulierungsstelle für Telekommunikation und Postdienste. TELCOR wurde von den nicaraguanischen Behörden genutzt, um unabhängige Medien - darunter seit 2018 drei Nachrichtenagenturen - zum Schweigen zu bringen. Während des Wahlkampfs für die Parlamentswahlen 2021 hat TELCOR in großem Maßstab Desinformationskampagnen durchgeführt. Als für die Umsetzung des "Cybersicherheitsgesetzes" zuständige Einrichtung hat TELCOR Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition angeordnet und durchgeführt. In ihrer Position war Nahima Díaz Flores als Unterstützerin des Ortega-Regimes tätig und hat über TELCOR Desinformations- und Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition angeordnet und durchgeführt. Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie in Nicaragua. |
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21. | LuisÁngel MONTENEGRO ESPINOZA | Superintendent der Oberaufsicht über Banken und andere Finanzinstitute Nicaraguas Geburtsdatum: 1. Januar 1949 Geburtsort: Esteli, Nicaragua Geschlecht: männlich Anschrift: Planes De Puntaldia Casa #16, Managua, Nicaragua Nationalität: nicaraguanisch Personenkennnummer: 1610101490000S |
LuisÁngel Montenegro Espinoza ist der Superintendent der Oberaufsicht über Banken und andere Finanzinstitute Nicaraguas (SIBOIF). In dieser Position ist er verantwortlich für die Verfolgung von Finanzakteuren, die sich der Politik des Ortega-Regimes widersetzten, sowie für die Durchsetzung der Kontrolle des Regimes über den Finanzsektor. Er erhielt seine Ernennung in diese Position unmittelbar von Daniel Ortega als Belohnung für seine Loyalität. In seiner früheren Funktion als Generalkontrolleur der Republik sorgte er dafür, dass die korrupten Finanzaktivitäten von Ortega nicht geprüft wurden und trug gleichermaßen zur Kontrolle von Ortega über das Regime bei. Er ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition. |
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B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 222 23
Bezeichnung | Angaben zur Identität | Gründe | Datum der Aufnahme in die Liste | |
1. | Nationalpolizei Nicaraguas La Policía Nacional Nicaragüense |
Hauptsitz: Managua, Nicaragua Gründungsdatum: 22. August 1979 Website: http://www.policia.gob.ni/ |
Die Nationalpolizei Nicaraguas ist verantwortlich für die erniedrigende Behandlung - einschließlich physischer und psychischer Folterung - von Personen, die gegen das Ortega-Regime aufgetreten sind. Sie ist verantwortlich für die unrechtmäßige Inhaftierung von potenziellen Präsidentschaftskandidaten, führenden Vertretern der Zivilgesellschaft, Studenten- und Bauernführern oder unabhängigen Journalisten ohne rechtliche und demokratische Garantien. Die Nationalpolizei war ausschlaggebend dafür, dass sich Daniel Ortega während der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 keiner wirklichen demokratischen Opposition stellen musste. Im Vorfeld dieser Wahlen praktizierte die Nationalpolizei die kontinuierliche Überwachung und Verfolgung von Oppositionsführern, unrechtmäßiges Eindringen in Wohnungen und willkürliche Festnahmen von Oppositionsmitgliedern und bedrohte systematisch Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Im Jahr 2018 war die Nationalpolizei an der Tötung friedlicher Demonstranten im ganzen Land beteiligt. Daher ist die Nationalpolizei Nicaraguas verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie in Nicaragua. |
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2. | Oberster Wahlrat Consejo Supremo Electoral |
Anschrift: Pista Juan Pablo II, Managua 14005, Nicaragua Website: https://www.cse.gob.ni/ E-Mail: info@cse.gob.ni |
Der Oberste Wahlrat ist die Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 zuständig ist, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen. Er ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua. |
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3. | Nicaraguanisches Institut für Telekommunikation und Postdienste | Anschrift: Avenida Bolívar, Esquina diagonal al edifico de la Cancillería, Aptdo 2664, Managua 10000, Nicaragua Registrierungsdatum: 12. Juni 1982 Website: https://www.telcor.gob.ni |
Das Nicaraguanische Institut für Telekommunikation und Postdienste (TELCOR) ist die Regulierungsstelle für Telekommunikation und Postdienste. Es wurde während der Unterdrückungskampagne 2018 und nach den Parlamentswahlen 2021 von den nicaraguanischen Behörden genutzt, um unabhängige Medien - darunter seit 2018 drei Nachrichtenagenturen - zum Schweigen zu bringen. Während des Wahlkampfs für die Parlamentswahlen hat TELCOR in großem Maßstab eine Desinformationskampagne durchgeführt. Als für die Umsetzung des "Cybersicherheitsgesetzes" zuständige Einrichtung hat TELCOR Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition angeordnet und durchgeführt. Darüber hinaus setzt TELCOR seine Kampagne der strengen Medienkontrolle fort durch die Schließung von Radiosendern, die der demokratischen Opposition nahestehen.
TELCOR ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition. |
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Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission | Anhang II22 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
ENDE |
(Stand: 14.10.2024)
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