Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 140 vom 28.05.2019 S. 6A;
VO (EU) 2021/1204 - ABl. L 261 vom 22.07.2021 S. 4Inkrafttreten)
s.a.:Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Einzelheiten der Funktionsweise des Innovationsfonds sollten unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem NER300-Programm, das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtet wurde und auf der Grundlage des Beschlusses 2010/670/EU 2 der Kommission durchgeführt wird" festgelegt werden; insbesondere die Schlussfolgerungen des Berichts des Rechnungshofs 3 sollten berücksichtigt werden.
(2) Um die geringere Rentabilität und die höheren technologischen Risiken der förderfähigen Projekte im Vergleich zu herkömmlichen Technologien zu kompensieren, sollte die Finanzierung aus dem Innovationsfonds zu einem Großteil in Form von Finanzhilfen erfolgen. Daher sollten detaillierte Vorschriften für die Auszahlung von Finanzhilfen festgelegt werden.
(3) Da sich die Risiken und die Rentabilität der förderfähigen Projekte je nach Sektor und Tätigkeit im Rahmen dieser Projekte unterscheiden und im Laufe der Zeit auch weiterentwickeln können, sollte ein Teil der Unterstützung aus dem Innovationsfonds in Form von Beiträgen zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union oder in einer anderen Form gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden "Haushaltsordnung") gewährt werden.
(4) Die Differenz zwischen den Gesamtkosten eines förderfähigen Projekts und den Gesamtkosten eines gleichwertigen Projekts, bei dem herkömmliche Technologie zum Einsatz kommt, als relevante Kosten für die Finanzierung aus dem Innovationsfonds sollte berücksichtigt werden. Um jedoch einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Kleinprojekte zu vermeiden und die besonderen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Finanzmitteln für solche Projekte anzugehen, sollten die relevanten Kosten eines Kleinprojekts den gesamten Investitionsausgaben für das Projekt entsprechen.
(5) Damit für die förderfähigen Projekte rechtzeitig angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden, sollte die Auszahlung der Finanzhilfen auf der Erreichung von Etappenzielen beruhen. Bei allen Projekten sollten die Etappenziele den Abschluss der Gesamtfinanzierung und die Inbetriebnahme umfassen. Da bei einigen Projekten die Unterstützung möglicherweise zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt werden muss, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, in den Vertragsunterlagen zusätzliche Etappenziele festzulegen.
(6) Um die Erfolgsaussichten der Projekte zu erhöhen, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, einen Teil der Finanzhilfe vor der Inbetriebnahme eines Projekts auszuzahlen. Die Auszahlung der Finanzhilfen sollte grundsätzlich mit dem Abschluss der Gesamtfinanzierung beginnen und während der Entwicklung und Durchführung des Projekts fortgesetzt werden.
(7) Der Großteil der Unterstützung aus dem Innovationsfonds sollte an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen geknüpft sein. Werden deutlich weniger Treibhausgasemissionen vermieden als geplant, sollte dies dazu führen, dass der Betrag der Unterstützung entsprechend gekürzt und wieder eingezogen wird. Das Kürzungs- und Einziehungsverfahren sollte jedoch flexibel genug sein, um dem innovativen Charakter der aus dem Innovationsfonds unterstützten Projekte Rechnung zu tragen.
(8) Die Finanzhilfen aus dem Innovationsfonds sollten im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens mittels Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Projektträger zu verringern, sollte ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen werden, das eine Interessenbekundung und den Vollantrag umfasst.
(9) Projekte, für die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds beantragt wird, sollten auf der Grundlage qualitativer und quantitativer Kriterien bewertet werden. Die Kombination dieser Kriterien sollte die lückenlose Bewertung eines Projekts in Bezug auf sein technologisches wie auch sein wirtschaftliches Potenzial sicherstellen. Um eine gerechte und leistungsorientierte Auswahl zu gewährleisten, sollten die Projekte auf der Grundlage der gleichen Eignungskriterien ausgewählt, aber zunächst im Verhältnis zu anderen Projekten in demselben Sektor und erst anschließend im Verhältnis zu Projekten in allen Sektoren bewertet und eingestuft werden.
(10) Projekte, bei denen Planung, Geschäftsmodell und Finanz- und Rechtsstruktur offenbar nicht hinreichend ausgereift sind, insbesondere wenn sie möglicherweise seitens der betroffenen Mitgliedstaaten nicht genügend unterstützt werden oder nicht die erforderlichen nationalen Genehmigungen erhalten könnten, sollten nicht für eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds ausgewählt werden. Dennoch können solche Projekte aussichtsreich sein. Daher sollte Unterstützung bei der Entwicklung solcher Projekte ermöglicht werden. Die Unterstützung bei der Projektentwicklung sollte insbesondere Kleinprojekten und Projekten in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten zugutekommen, um zu einer geografisch ausgewogenen Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds beizutragen.
(11) Es ist wichtig, für eine geografisch ausgewogene Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds zu sorgen. Um zu vermeiden, dass einige Mitgliedstaaten nicht ausreichend abgedeckt sind, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, zusätzliche Eignungskriterien festzulegen, um eine geografische Ausgewogenheit bei einer zweiten oder einer späteren Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu erreichen.
(12) Die Kommission sollte für die Durchführung des Innovationsfonds zuständig sein. Die Kommission sollte jedoch die Möglichkeit haben, einige der Durchführungsaufgaben, wie die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Vorauswahl der Projekte oder die Verwaltung der Finanzhilfeverträge, auf Durchführungsstellen zu übertragen.
(13) Die Einnahmen des Innovationsfonds, einschließlich der Einnahmen aus den Zertifikaten, die auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 5 monetisiert werden" sollten im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG verwaltet werden. Die Kommission sollte diese Aufgabe daher selbst wahrnehmen und die Möglichkeit haben, diese Aufgabe der Europäischen Investitionsbank zu übertragen.
(14) Die Kommission sollte je nach Art der Durchführung des Innovationsfonds andere Regeln anwenden. Wird der Innovationsfonds im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt, so sollten die Bestimmungen dieser Verordnung vollständig an die Bestimmungen der Haushaltsordnung angeglichen werden.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung des Innovationsfonds eine wichtige Rolle spielen. Insbesondere sollte die Kommission die Mitgliedstaaten zu den wichtigsten Durchführungsbeschlüssen sowie zur Entwicklung des Innovationsfonds konsultieren.
(16) Der Innovationsfonds sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
(17) Es sollten klare Regelungen für die Berichterstattung, Rechenschaftspflicht und Finanzkontrolle festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Kommission vollständige und aktuelle Informationen über die Fortschritte der aus dem Innovationsfonds unterstützten Projekte erhält, dass die Stellen, die den Innovationsfonds verwalten, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung anwenden und dass die Mitgliedstaaten rechtzeitig über die Durchführung des Innovationsfonds informiert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
Artikel 3 Operative Ziele
Der Innovationsfonds hat folgende operative Ziele:
Artikel 4 Formen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds
Projekte können aus dem Innovationsfonds in folgender Form unterstützt werden:
Kapitel II
Besondere Bestimmungen für Finanzhilfen
Artikel 5 Relevante Kosten
(1) Für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 3 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen die relevanten Kosten den zusätzlichen Kosten, die der Projektträger infolge der Anwendung der innovativen Technologie im Zusammenhang mit der Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen zu tragen hat. Die relevanten Kosten werden berechnet als Differenz zwischen der bestmöglichen Schätzung der gesamten Investitionsausgaben und des Kapitalwerts der Betriebskosten und -gewinne, die sich innerhalb von 10 Jahren nach der Inbetriebnahme des Projekts ergeben, und dem Ergebnis der gleichen Berechnung für eine konventionelle Produktion mit der gleichen Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Produktion des jeweiligen Endprodukts.
Gibt es keine konventionelle Produktion gemäß Unterabsatz 1, so entsprechen die relevanten Kosten der bestmöglichen Schätzung der gesamten Investitionsausgaben und des Kapitalwerts der Betriebskosten und -gewinne innerhalb von 10 Jahren nach der Inbetriebnahme des Projekts.
(2) Die relevanten Kosten eines Kleinprojekts entsprechen den gesamten Investitionsausgaben für dieses Projekt.
Artikel 6 Auszahlung der Finanzhilfen
(1) Die Unterstützung aus dem Innovationsfonds in Form von Finanzhilfen wird bei Erreichen der vorab festgelegten Etappenziele ausgezahlt.
(2) Bei allen Projekten beruhen die in Absatz 1 genannten Etappenziele auf dem Projektentwicklungszyklus und umfassen mindestens Folgendes:
(3) Unter Berücksichtigung der eingesetzten Technologie und der besonderen Umstände in dem Sektor bzw. den Sektoren, in denen sie eingesetzt wird, können in den Vertragsunterlagen zusätzliche spezifische Etappenziele festgelegt werden.
(4) Für ein konkretes Projekt werden bis zu 40 % des Gesamtbetrags der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, einschließlich der Unterstützung bei der Projektentwicklung, bei Abschluss der Gesamtfinanzierung bzw. bei Erreichen eines spezifischen Etappenziels vor Abschluss der Gesamtfinanzierung, falls ein solches nach Absatz 3 festgelegt wurde, ausgezahlt.
(5) Sofern der Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für ein konkretes Projekt nicht gemäß Absatz 4 ausgezahlt wurde, wird dieser Betrag nach Abschluss der Gesamtfinanzierung ausgezahlt. Er kann teilweise vor der Inbetriebnahme und nach der Inbetriebnahme in jährlichen Tranchen ausgezahlt werden.
(6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 schließt der Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die für ein konkretes Projekt gewährt wird, den Betrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für dieses Projekt, die nach Artikel 13 im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung bereitgestellt wird, ein.
Artikel 7 Allgemeine Einziehungsvorschriften
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen des Investitionsfonds durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Einziehungen werden im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt.
(3) Die Einziehungsgründe und -verfahren sind in den Vertragsunterlagen näher zu erläutern.
Artikel 8 Besondere Einziehungsvorschriften
(1) Die Höhe der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 nach dem Abschluss der Gesamtfinanzierung ausgezahlt wird, ist an die Vermeidung von Treibhausgasemissionen geknüpft, die anhand der Jahresberichte des Projektträgers für einen Zeitraum von 3 bis 10 Jahren nach der Inbetriebnahme überprüft wird. Im abschließenden Jahresbericht des Projektträgers muss die Gesamtmenge der während des gesamten Berichtszeitraums vermiedenen Treibhausgasemissionen angegeben werden.
(2) Ist die Gesamtmenge der während des gesamten Berichtszeitraums vermiedenen Treibhausgasemissionen niedriger als 75 % der geplanten Gesamtmenge der zu vermeidenden Treibhausgasemissionen, so wird der an den Projektträger gemäß Artikel 6 Absatz 5 gezahlte oder zu zahlende Betrag proportional eingezogen oder gekürzt.
(3) Wird das Projekt nicht innerhalb der festgesetzten Frist in Betrieb genommen oder weist der Projektträger keine tatsächliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen nach, so wird der nach Abschluss der Gesamtfinanzierung gemäß Artikel 6 Absatz 5 gezahlte Betrag vollständig wieder eingezogen.
(4) Treten die in den Absätzen 2 und 3 genannten Situationen aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein, die sich der Kontrolle des Projektträgers entziehen, und weist der Projektträger nach, dass das Projekt das Potenzial zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen über die im Bericht angegebene Menge hinaus hat oder erhebliche Vorteile durch Innovationen im Bereich der CO2-Reduzierung mit sich bringen kann, so kann die Kommission beschließen, auf die Einziehung gemäß den Absätzen 2 und 3 zu verzichten.
(5) Der Einziehungsgrund und die Einziehungsverfahren sind in den Vertragsunterlagen näher zu erläutern.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten unbeschadet der allgemeinen Einziehungsvorschriften gemäß Artikel 7.
Artikel 9 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen21
(1) Die Projektträger werden aufgefordert, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds im Rahmen der offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beantragen, die von der Kommission durchgeführt werden.
Vor der Annahme eines Beschlusses zur Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zum Entwurf des Beschlusses.
(2) Der Beschluss der Kommission, mit dem die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet werden, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Artikel 10 Antragsverfahren21
(1) Die Durchführungsstelle sammelt die Anträge und organisiert das Antragsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d.
(2) Das zweistufige Antragsverfahren umfasst folgende Phasen:
In der Phase der Interessenbekundung legt der Projektträger eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Projekts gemäß den Anforderungen der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vor, einschließlich einer Beschreibung der Wirksamkeit, des Innovationsgrads und der Reife des Projekts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.
In der Vollantragsphase reicht der Projektträger eine ausführliche Beschreibung des Projekts und alle dazugehörigen Unterlagen ein, einschließlich des Plans für den Wissensaustausch.
(3) Wenn das einstufige Antragsverfahren zur Anwendung kommt, reicht der Projektträger einen Vollantrag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ein.
(4) Für Kleinprojekte kann ein vereinfachtes Antragsverfahren angewandt werden.
Artikel 11 Eignungskriterien
(1) Bei der Auswahl der Projekte für den Innovationsfonds werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
(2) Zusätzliche Kriterien, die auf eine geografisch ausgewogene Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds abzielen, können zur Projektauswahl ebenfalls herangezogen werden.
Artikel 12 Auswahlverfahren für das zweistufige Antragsverfahren21
(1) Auf der Grundlage der in der Phase der Interessenbekundung eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit der einzelnen Projekte. Anschließend wählt die Durchführungsstelle förderfähige Projekte gemäß den Absätzen 2 und 3 aus.
(2) Auf der Grundlage der in der Phase der Interessenbekundung eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die Eignungskriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllen, und fordert die Träger dieser Projekte auf, einen Vollantrag einzureichen.
Kommt die Durchführungsstelle zu dem Schluss, dass ein Projekt die Eignungskriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, jedoch nicht das Kriterium gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, so prüft sie, ob das Projekt das Potenzial hat, alle Eignungskriterien zu erfüllen, wenn es weiterentwickelt wird. Verfügt das Projekt über ein solches Potenzial, kann die Durchführungsstelle für das betreffende Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung gewähren oder, falls die Kommission hierfür zuständig ist, der Kommission vorschlagen, für das Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung zu gewähren.
(3) Auf der Grundlage des gemäß Absatz 2 eingegangenen Vollantrags nimmt die Durchführungsstelle die Evaluierung und Einstufung des Projekts auf der Grundlage aller in Artikel 11 festgelegten Eignungskriterien vor. Für die Zwecke dieser Evaluierung vergleicht die Durchführungsstelle die Projekte mit den Projekten in demselben Sektor sowie mit Projekten in anderen Sektoren und erstellt eine Liste der vorausgewählten Projekte.
(4) Die Liste der in Absatz 3 genannten vorausgewählten Projekte und gegebenenfalls der Vorschlag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 werden der Kommission übermittelt und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
(5) Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die Unterstützung für die ausgewählten Projekte und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste.
Artikel 12a Auswahlverfahren für das einstufige Antragsverfahren21
(1) Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit der einzelnen Projekte. Anschließend wählt die Durchführungsstelle gemäß den Absätzen 2 und 3 förderfähige Projekte aus.
(2) Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die in Artikel 11 festgelegten Eignungskriterien erfüllen, und nimmt die Evaluierung und Einstufung der Projekte auf der Grundlage der in jenem Artikel festgelegten Eignungskriterien vor. Für die Zwecke dieser Evaluierung vergleicht die Durchführungsstelle die Projekte mit den Projekten in demselben Sektor sowie mit Projekten in anderen Sektoren. Nach Abschluss der Evaluierung erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der vorausgewählten Projekte.
(3) Kommt die Durchführungsstelle zu dem Schluss, dass ein Projekt die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e festgelegten Eignungskriterien sowie gegebenenfalls das in Artikel 11 Absatz 2 festgelegte Eignungskriterium, nicht jedoch das in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Kriterium erfüllt, so prüft sie, ob das Projekt das Potenzial hat, alle Eignungskriterien zu erfüllen, wenn es weiterentwickelt wird. Verfügt das Projekt über ein solches Potenzial, kann die Durchführungsstelle für das betreffende Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung gewähren oder, falls die Unterstützung bei der Projektentwicklung durch die Kommission gewährt wird, der Kommission vorschlagen, für das Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung zu gewähren.
(4) Die in Absatz 2 genannte Liste der vorausgewählten Projekte und gegebenenfalls der Vorschlag gemäß Absatz 3 werden der Kommission übermittelt und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
(5) Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die Unterstützung für die ausgewählten Projekte und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste.
Artikel 12b Auswahlverfahren für Kleinprojekte21
Abweichend von den Artikeln 12 und 12a kann für Kleinprojekte ein besonderes Auswahlverfahren angewandt werden.
Artikel 13 Unterstützung bei der Projektentwicklung21
(1) Die Kommission legt nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c den Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds fest, der für die Projektentwicklung zur Verfügung steht.
(2) Die Unterstützung bei der Projektentwicklung wird von der Kommission oder der Durchführungsstelle gemäß Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 12a Absatz 3 in Form einer Finanzhilfe oder in Form technischer Hilfe gewährt.
(3) Im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung können folgende Tätigkeiten finanziert werden:
(4) Für die Zwecke der Unterstützung bei der Projektentwicklung sind die relevanten Kosten alle Kosten im Zusammenhang mit der Projektentwicklung. Die relevanten Kosten können bis zu 100 % aus dem Innovationsfonds finanziert werden.
Kapitel III
Besondere Bestimmungen für andere Formen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds als Finanzhilfen
Artikel 14 Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union
(1) Beschließt die Kommission, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union auszuzahlen" wird die Unterstützung aus dem Innovationsfonds im Einklang mit den für das Investitionsförderinstrument der Union geltenden Vorschriften durchgeführt. Die Förderfähigkeit der Projekte wird jedoch nach Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG bewertet.
(2) Die Kommission erlässt nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen Beschluss, in dem festgelegt wird, ob der Beitrag zu den Mischfinanzierungen als nicht rückzahlbare oder als rückzahlbare Unterstützung oder in beiden Formen erfolgt, und in dem die Höhe der verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die über das Investitionsförderinstrument der Union ausgezahlt werden kann, angegeben wird.
Artikel 15 Unterstützung aus dem Innovationsfonds in anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen
(1) Beschließt die Kommission, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds nicht als Finanzhilfe, sondern in einer anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Form auszuzahlen, so erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten einen Beschluss, in dem der Betrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für eine Auszahlung in dieser Form zur Verfügung steht, sowie die für die Beantragung einer solchen Unterstützung, die Auswahl der Projekte und die Auszahlung der Unterstützung geltenden Regeln aufgeführt werden.
(2) Projekte, die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds nach diesem Artikel erhalten, müssen mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen.
Kapitel IV
Verwaltung
Artikel 16 Durchführung des Innovationsfonds
(1) Die Kommission führt den Innovationsfonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 125 bis 153 der Haushaltsordnung in direkter Mittelverwaltung oder über die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen in indirekter Mittelverwaltung durch.
(2) Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds entstehenden Kosten, einschließlich Verwaltungs- und Managementkosten, werden aus dem Innovationsfonds finanziert.
Artikel 17 Benennung von Durchführungsstellen
(1) Beschließt die Kommission, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds einer Durchführungsstelle zu übertragen, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Benennung einer solchen Durchführungsstelle.
Die Kommission und die benannte Durchführungsstelle treffen eine Vereinbarung, in der die Bedingungen, unter denen die Durchführungsstelle ihre Aufgaben wahrnimmt, im Einzelnen festgelegt sind.
(2) Führt die Kommission den Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung durch und beschließt sie, bestimmte Durchführungsaufgaben einer Durchführungsstelle zu übertragen, so benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle.
(3) Führt die Kommission den Innovationsfonds in indirekter Mittelverwaltung durch, so benennt sie eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte Einrichtung als Durchführungsstelle.
(4) Soweit die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds nicht einer Durchführungsstelle übertragen werden, nimmt die Kommission diese Aufgaben wahr.
Artikel 18 Aufgaben der Durchführungsstelle
Die gemäß Artikel 17 Absatz 1 benannte Durchführungsstelle kann mit der allgemeinen Verwaltung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, der Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds und der Überwachung der Durchführung der ausgewählten Projekte betraut werden. Zu diesem Zweck kann die Durchführungsstelle mit folgenden Aufgaben betraut werden:
Artikel 19 Besondere Bestimmungen für die Durchführung des Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung
(1) Benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle gemäß Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, so unterliegt dieser Beschluss der Kommission dem Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates 6 und die in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Vereinbarung wird in Form einer Übertragungsverfügung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 getroffen.
(2) Werden die Beträge, die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung ausgezahlt wurden, gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung wieder eingezogen, so gelten die eingezogenen Beträge als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung und werden zur Finanzierung der Maßnahmen des Innovationsfonds verwendet.
(3) Bei allen von der Kommission - auch über Exekutivagenturen - wahrgenommen Durchführungsaufgaben gelten die Einnahmen des Innovationsfonds als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Haushaltsordnung. Diese zweckgebundenen Einnahmen decken auch alle Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds ab. Die Kommission kann bis zu 5 % der Mittel aus dem Innovationsfonds zur Deckung ihrer Verwaltungskosten verwenden.
(4) Ein Projekt, das Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.
Artikel 20 Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds
(1) Die Kommission gewährleistet, dass die Zertifikate für den Innovationsfonds gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Grundsätzen und Modalitäten versteigert werden, und verwaltet die Einnahmen des Innovationsfonds im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG.
(2) Die Kommission gewährleistet, dass die Einnahmen gemäß Absatz 1 rechtzeitig an die Durchführungsstelle weitergeleitet werden, damit die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung finanziert und die Auszahlungen an die ausgewählten Projekte vorgenommen werden können.
(3) Die Kommission kann die Monetarisierung der Zertifikate und die Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds der Europäischen Investitionsbank (EIB) übertragen. Im Falle einer solchen Übertragung treffen die Kommission und die EIB eine Vereinbarung zur Festlegung der genauen Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds wahrnimmt.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG werden die Einnahmen des Innovationsfonds, die am Ende des für die unterstützten Projekte vorgesehenen Förderzeitraums übrig sind, zur Unterstützung neuer Projekte, die die in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllen, verwendet, bis alle Einnahmen für die Ziele des Innovationsfonds ausgegeben wurden. Diese neuen Projekte werden im Wege neuer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 9 ausgewählt oder gemäß den Artikeln 14 oder 15 unterstützt.
Artikel 21 Rolle der Mitgliedstaaten21
(1) Bei der Durchführung des Innovationsfonds konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und wird von ihnen unterstützt.
(2) Die Mitgliedstaaten werden zu Folgendem konsultiert:
(3) Auf Ersuchen der Kommission beraten und unterstützen die Mitgliedstaaten die Kommission bei Folgendem:
(4) Die Kommission erstattet den Mitgliedstaaten Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Durchführung der in Artikel 12 Absatz 5 oder Artikel 12a Absatz 5 genannten Gewährungsbeschlüsse.
Artikel 22 Rolle der Interessenträger
Die Kommission kann die Interessenträger in die Diskussionen über die Durchführung des Innovationsfonds, auch in Bezug auf die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Aspekte, einbeziehen.
Kapitel V
Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
Artikel 23 Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Durchführungsstelle überwacht die Funktionsweise des Innovationsfonds, einschließlich der Beträge der ausgezahlten Unterstützung aus dem Innovationsfonds.
(2) Um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Überwachungsdaten und die Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, können den Projektträgern verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen auferlegt werden. Die Berichte der Projektträger müssen Informationen zu dem gemäß Artikel 27 durchgeführten Wissensaustausch enthalten.
(3) Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(4) Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission über den gesamten Auszahlungszyklus der Unterstützung Bericht, insbesondere über die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Unterzeichnung der Verträge mit den Projektträgern.
(5) Nach Abschluss jeder einzelnen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erstattet die Kommission den Mitgliedstaaten über die Durchführung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Bericht.
(6) Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Innovationsfonds.
(7) Andere Durchführungsstellen als Exekutivagenturen und mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds gemäß Artikel 20 Absatz 3 betraute Einrichtungen legen der Kommission Folgendes vor:
Die Kommission erstellt für jedes Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) auf der Grundlage der nach Unterabsatz 1 vorgelegten Jahresabschlüsse die Jahresrechnungen des Innovationsfonds. Diese Jahresrechnungen werden einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.
Alle Jahresabschlüsse und Jahresrechnungen nach diesem Absatz werden im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 der Haushaltsordnung erstellt.
Artikel 24 Evaluierung
(1) Im Jahr 2025 und danach alle fünf Jahre evaluiert die Kommission die Funktionsweise des Innovationsfonds. Die Evaluierung konzentriert sich vor allem (aber nicht nur) auf die Bewertung der Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen einschlägigen Programmen der Union sowie auf das Verfahren für die Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds.
(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierungen gemäß Absatz 1 legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass der Innovationsfonds Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele macht.
(3) Am Ende der Durchführung des Innovationsfonds, spätestens jedoch im Jahr 2035, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Funktionsweise des Innovationsfonds vor.
(4) Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführten Evaluierungen öffentlich zugänglich.
Kapitel VI
Prüfungen, Öffentlichkeitsarbeit und Wissensaustausch
Artikel 25 Prüfungen
(1) Prüfungen bezüglich der Verwendung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch unabhängige externe Prüfer, einschließlich solcher, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 26.
(2) Jede Person oder Organisation, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhält, erklärt sich schriftlich bereit, die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung zu gewähren.
Artikel 26 Berücksichtigung vorliegender Prüfungen
Unbeschadet bestehender Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen bildet eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers ausreichend belegt sind, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird. Der Bericht des unabhängigen Prüfers und die zugehörigen Prüfungsunterlagen werden auf Ersuchen dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rechnungshof und den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Artikel 27 Kommunikation, Wissensaustausch und Öffentlichkeitsarbeit21
(1) Die Projektträger machen auf ihren Websites proaktiv und systematisch Informationen zu den im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Projekten öffentlich zugänglich. Diese Informationen müssen einen ausdrücklichen Verweis auf die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung umfassen.
(2) Die Projektträger stellen sicher, dass verschiedene Zielgruppen, darunter Medien und Öffentlichkeit, kohärent, wirksam und gezielt über die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung informiert werden.
(3) Das Logo des Innovationsfonds und andere laut Vertragsunterlagen erforderliche Werbeelemente sind bei der Kommunikation und dem Wissensaustausch stets zu verwenden und auf Anschlagtafeln an strategischen, für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stellen anzubringen.
(4) Die Projektträger unterbreiten in dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 vorgelegten Plan für den Wissensaustausch ausführliche Informationen zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 geplanten Maßnahmen.
(5) Die Durchführungsstelle führt Informations-, Kommunikations- und Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung aus dem Innovationsfonds und den erzielten Ergebnissen durch. Die Durchführungsstelle organisiert spezifische Seminare, Workshops oder gegebenenfalls andere Arten von Tätigkeiten, um den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Gestaltung, Vorbereitung und Durchführung von Projekten sowie hinsichtlich der Wirksamkeit der Finanzierungen im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung zu fördern.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Februar 2019
2) Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 06.11.2010 S. 39).
3) Sonderbericht Nr. 24/2018 vom 5. September 2018: Großkommerzielle Demonstration von CO2-Abscheidung und -Speicherung und innovativen Technologien für erneuerbare Energien in der EU: Die für die letzten zehn Jahre geplanten Fortschritte wurden nicht erzielt, abrufbar auf der Website des Rechnungshofs: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR18_24/SR_CCS_DE.pdf
4) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010 S. 1).
6) Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.01.2003 S. 1).
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(Stand: 21.11.2023)
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