Durchführungsverordnung (EU) 2019/804 der Kommission vom 17. Mai 2019 in Bezug auf die Erneuerung der Zulassung von Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006 und (EG) Nr. 634/2007
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 132 vom 20.05.2019 S. 28)
Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 1750/2006 und 634/2007
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Erneuerung einer solchen Zulassung.
(2) Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1750/2006 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 634/2007 der Kommission 3 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Erneuerung der Zulassung von Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 5. Juli 2018 4 und 28. November 2018 5 den Schluss, dass die Antragsteller Daten vorgelegt haben, denen zufolge die Zusatzstoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Behörde bestätigte ihre vorherigen Schlussfolgerungen, dass Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben. Des Weiteren befand sie, dass Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 als Inhalationsallergen wirken und ein Risiko beim Einatmen darstellen kann; außerdem stellte sie fest, dass Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 Augen und Schleimhäute reizen sowie eine sensibilisierende Wirkung auf Haut und Atemwege haben kann. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Schließlich empfiehlt die Behörde, die Bezeichnung der Zusatzstoffe zu ändern.
(5) Die Methoden zur Analyse von Selen und Selenomethionin, basierend auf den jeweils jüngsten Berichten des mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten Referenzlabors, sollten aktualisiert werden.
(6) Die Bewertung von Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung erneuert werden.
(7) Infolge der Erneuerung der Zulassungen für Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und für Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoffe unter den im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen sollten die Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006 und (EG) Nr. 634/2007 aufgehoben werden.
(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Selen in organischer Form aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 und für Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Erneuerung der Zulassung ergeben.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Zulassung für die im Anhang genannten Zusatzstoffe, die in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" einzuordnen sind, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.
Die Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006 und (EG) Nr. 634/2007 werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2019
2) Verordnung (EG) Nr. 1750/2006 der Kommission vom 27. November 2006 zur Zulassung von Selenmethionin als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 330 vom 28.11.2006 S. 9).
3) Verordnung (EG) Nr. 634/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Zulassung von Selenmethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 146 vom 08.06.2007 S. 14).
4) EFSa Journal 2018;16(7):5386.
5) EFSa Journal 2019;17(1):5539.
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung | |
Selen in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % |
||||||||||
Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen | ||||||||||
3b810 | - | Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus organischem Selen: Selengehalt: 2.000 bis 2.400 mg Se/kg Organisches Selen > 97 bis 99 % des insgesamt enthaltenen Selens Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens Charakterisierung des Wirkstoffs Selenomethionin ausSaccharomyces cerevisiae CNCM I-3060 Chemische Formel: C5H11NO2Se Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Selenomethionin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Selen im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Selen in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
|
Alle Tierarten | - | 0,50 (insges.) |
|
9. Juni 2029 | ||
3b811 | - | Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397, inaktiviert | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus organischem Selen: Selengehalt: 2.000 bis 3.500 mg Se/kg Organisches Selen > 98 % des insgesamt enthaltenen Selens Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens Charakterisierung des Wirkstoffs Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397 Chemische Formel: C5H11NO2Se Analysemethode 1 Zur Bestimmung von Selenomethionin im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Selen im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Selen in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:
|
Alle Tierarten | - | 0,50 (insges.) |
|
9. Juni 2029 | ||
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/authorisation/evaluation_reports/Pages/index.aspx |
ENDE |
(Stand: 06.09.2022)
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