Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. LI 139 vom 27.05.2019 S. 360)
Hebt VO (EU) 445/2011 zum 16.06.2020 auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 14 Absätze 6 und 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel der Richtlinie (EU) 2016/798 ist die Verbesserung des Marktzugangs für Eisenbahnverkehrsleistungen, indem gemeinsame Grundsätze für das Management, die Regelung und die Überwachung der Eisenbahnsicherheit festgelegt werden. Die genannte Richtlinie sieht auch einen Rahmen vor, der für gleiche Bedingungen für alle für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen sorgen soll, indem in der gesamten Union dieselben Anforderungen und Voraussetzungen für die Zertifizierung Anwendung finden.
(2) Das Zertifizierungssystem dient dazu, einen Rahmen für die Harmonisierung der Anforderungen und Methoden zur Bewertung der Fähigkeit von für die Instandhaltung zuständigen Stellen in der gesamten Union zu schaffen.
(3) Nach der positiven Bewertung des derzeitigen Systems der Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen, die die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") am 11. März 2015 an die Kommission gerichtet hatte, veröffentlichte die Agentur am 27. September 2018 die Empfehlung 007REC1004 zur Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission 2.
(4) Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/798 enthält die Anforderungen und Bewertungskriterien für Organisationen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung (ECM-Zertifikat) oder eine Bescheinigung bezüglich der von einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle untervergebenen Instandhaltungsfunktionen beantragen. Damit diese Anforderungen in vollem Umfang angewandt werden können, müssen sie genauer ausgeführt und für die verschiedenen Instandhaltungsfunktionen, die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a bis d der Richtlinie aufgeführt sind, spezifiziert werden.
(5) In Anbetracht der sehr unterschiedlichen Auslegungs- und Instandhaltungsmethoden sollte dieses Instandhaltungssystem weniger auf eine spezifische technische Anforderung und stattdessen stärker auf Anforderungen an das Management, beispielsweise die Organisation der für die Instandhaltung zuständigen Stelle, ausgerichtet sein.
(6) Sicherheitskritische Bauteile erfordern besondere Beachtung und Priorität in den Instandhaltungsverfahren. Die Kritikalitätsaspekte eines Bauteils hängen jedoch mit der besonderen Auslegung des Fahrzeugs und den besonderen Funktionen des Bauteils zusammen, sodass es unmöglich ist, eine erschöpfende Liste sicherheitskritischer Bauteile zu erstellen. Die wesentlichen Elemente von sicherheitskritischen Bauteilen sollten festgelegt werden.
(7) Bei der Entwicklung neuer Fahrzeugtypen sollte der Hersteller die Kritikalität der Funktionen und Bauteile seiner Produkte durch eine risikobasierte Analyse bestimmen und sie in das technische Dossier gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufnehmen. Bei der Bestimmung der Kritikalität sollte berücksichtigt werden, wie und in welcher Umgebung das Bauteil verwendet werden soll. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle sollte Zugang zu den relevanten Teilen des technischen Dossiers haben, um sicherzustellen, dass sie sich der Kritikalität der Bauteile aller Fahrzeugtypen, für die sie verantwortlich ist, voll bewusst ist. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle sollte Kritikalitäten ermitteln, indem sie die Fehler beobachtet und analysiert und all ihre Eingriffe nachvollziehbar macht, und verpflichtet sein, zumindest zu den vom Hersteller als sicherheitskritisch eingestuften Bauteilen Informationen zu liefern.
(8) Sollten nach Einschätzung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle weitere sicherheitskritische Bauteile in das technische Dossier aufgenommen oder Bauteile nicht mehr als sicherheitskritisch eingestuft werden, so sollte sie umgehend den Hersteller, den Inhaber der Typgenehmigung und den Inhaber der Fahrzeuggenehmigung unterrichten, damit sie die erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich einer Änderung des technischen Dossiers, ergreifen können.
(9) Eine Stelle oder Organisation, die eine oder mehrere der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b bis d der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Instandhaltungsfunktionen ganz oder teilweise wahrnimmt, kann das Zertifizierungssystem auf freiwilliger Basis nach den in Artikel 6 genannten Grundsätzen anwenden. Mit dieser Zertifizierung soll sichergestellt werden, dass die Instandhaltung in einem kontrollierten Prozess stattfindet, der in all seinen Phasen gemeinsamen Qualitätsstandards genügt. Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 über die unionsweite Gültigkeit sollte auch für diese freiwilligen Bescheinigungen gelten.
(10) Als Teil ihrer Tätigkeiten kann es für Infrastrukturbetreiber erforderlich sein, Züge, Infrastruktur-Prüffahrzeuge, Gleisbaumaschinen oder andere Sonderfahrzeuge für die Beförderung von Material oder Personal für Bautätigkeiten oder die Instandhaltung der Infrastruktur bzw. der Infrastrukturgüter oder zur Bewältigung von Notfallsituationen einzusetzen. In solchen Situationen sollte der Infrastrukturbetreiber als ein im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems tätiges Eisenbahnverkehrsunternehmen betrachtet werden. Die Bewertung der Fähigkeit des Infrastrukturbetreibers, Fahrzeuge zu diesem Zweck zu betreiben, sollte Teil seiner Bewertung für die Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 sein.
(11) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung durch eine Zertifizierungsstelle wird die Fähigkeit des Antragstellers bewertet, Instandhaltungstätigkeiten zu verwalten und betriebliche Instandhaltungsfunktionen entweder selbst oder durch Verträge mit anderen Stellen wie Ausbesserungswerkstätten, die mit der Wahrnehmung dieser Funktionen oder von Teilen davon beauftragt sind, zu erbringen.
(12) Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 handelt es sich bei den Zertifizierungsstellen um akkreditierte Stellen, anerkannte Stellen oder nationale Sicherheitsbehörden. Ein Akkreditierungssystem sollte ein Instrument für das Risikomanagement bereitstellen, indem es die Gewähr dafür bietet, dass akkreditierte Stellen über die Kompetenz zur Durchführung der von ihnen ausgeführten Arbeiten verfügen. Darüber hinaus ist die Akkreditierung ein Mittel zur Gewährleistung der nationalen und internationalen Anerkennung von Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen, die von akkreditierten Stellen erteilt wurden.
(13) Um über ein System zu verfügen, das es Zertifizierungsstellen erlaubt, zertifizierte für die Instandhaltung zuständige Stellen in der gesamten Union zu überprüfen, und um das Vorgehen bei der Zertifizierung zu harmonisieren, ist es wichtig, dass alle Stellen, die für die Instandhaltung zuständigen Stellen Bescheinigungen ausstellen können ("Zertifizierungsstellen"), miteinander kooperieren. Spezifische Anforderungen an die Akkreditierung und Anerkennung sind entsprechend den Bestimmungen in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 auszuarbeiten und zu genehmigen.
(14) Leistungsfähigkeit, Organisation und Entscheidungsverfahren im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr variieren erheblich zwischen den für die Instandhaltung zuständigen Stellen, wodurch das reibungslose Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums beeinträchtigt wird. Vor allem auf kleine und mittlere Unternehmen, die den Zugang zum Eisenbahnverkehrsmarkt in einem anderen Mitgliedstaat anstreben, kann sich das negativ auswirken. Daher ist eine stärkere Koordinierung mit dem Ziel einer größeren Harmonisierung auf Unionsebene von wesentlicher Bedeutung. Um sicherzustellen, dass die für die Instandhaltung zuständigen Stellen und die Zertifizierungsstellen die Bestimmungen dieser Verordnung konsequent umsetzen und anwenden, sollte die Agentur im Rahmen ihrer Befugnisse zur Überwachung des allgemeinen Sicherheitsniveaus des Eisenbahnsystems der Union gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 die Tätigkeiten der Zertifizierungsstellen im Wege von Prüfungen und Inspektionen überwachen. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, sollte die Agentur Informationen über die Art der in dem Bereich tätigen Zertifizierungsstellen und die Zahl der für die Instandhaltung zuständigen Stellen ausgestellten Bescheinigungen sammeln. Wichtig ist auch, dass die Agentur die Koordinierung der Zertifizierungsstellen erleichtert.
(15) Bis zur vollständigen Anwendung des in dieser Verordnung vorgesehenen Systems zur Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sollten die bestehenden Verfahrensweisen zur Zertifizierung von für die Instandhaltung anderer Fahrzeuge als Güterwagen zuständigen Stellen und Ausbesserungswerkstätten während eines Übergangszeitraums weiterhin gültig sein, um die unterbrechungsfreie Erbringung von Schienenverkehrsdiensten, insbesondere auf internationaler Ebene, zu gewährleisten.
(16) Diese Verordnung sieht ein Zertifizierungssystem für alle Arten von Fahrzeugen vor, darunter auch Güterwagen. Die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission 6 sollte daher aufgehoben werden.
(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein System für die Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen (ECM-Zertifikat) einschließlich der in Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 beschriebenen Instandhaltungsfunktionen festgelegt.
(2) Es gilt für alle Fahrzeuge und sieht die Möglichkeit der Zertifizierung untervergebener Instandhaltungsfunktionen vor.
(3) In dieser Verordnung sind die Anforderungen festgelegt, die die für die Instandhaltung zuständigen Stellen in Bezug auf das Management sicherheitskritischer Bauteile erfüllen müssen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
für "sicherheitskritische Komponente" gilt die Begriffsbestimmung gemäß Abschnitt 4.2.12.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission 7.
Artikel 3 Zertifizierungssystem
(1) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 muss jede für die Instandhaltung zuständige Stelle für alle unter die Richtlinie (EU) 2016/798 fallenden Fahrzeuge die Anforderungen des Anhangs II erfüllen.
(2) Eine ECM-Zertifizierung, die belegt, dass die Anforderungen des Anhangs II erfüllt werden, ist für jede für die Instandhaltung zuständige Stelle vorgeschrieben,
(3) Jede für die Instandhaltung anderer als in Absatz 2 genannter Fahrzeuge zuständige Stelle kann eine ECM-Zertifizierung beantragen.
(4) Die Erfüllung der Anforderungen in Anhang II wird entweder durch eine ECM-Zertifizierung oder - unbeschadet Absatz 2 - durch das Verfahren zur Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen oder das Verfahren zur Erteilung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber nachgewiesen.
(5) Die einem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder einem Infrastrukturbetreiber erteilte Instandhaltungsstellen-Bescheinigung gilt in Bezug auf die Instandhaltung von Fahrzeugen als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Nummern 5.2.4 und 5.2.5 in Anhang I bzw. Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission 8.
Artikel 4 Sicherheitskritische Bauteile
(1) Für das Management der sicherheitskritischen Bauteile berücksichtigt die für die Instandhaltung zuständige Stelle die zuvor durch den Hersteller des Fahrzeugs vorgenommene Bestimmung sicherheitskritischer Bauteile sowie etwaige spezifische Instandhaltungsanweisungen, die in dem technischen Dossier der Teilsysteme gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vermerkt sind.
(2) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle stellt den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern, die die Fahrzeuge betreiben, entweder direkt oder über den Halter sowie Haltern, Herstellern, Inhabern von Fahrzeuggenehmigungen und Inhabern der Typgenehmigung für Fahrzeuge, Teilsysteme oder Bauteile in geeignetster Weise Informationen bereit und unterrichtet sie insbesondere über außergewöhnliche Instandhaltungsfeststellungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind.
(3) Erhält eine für die Instandhaltung zuständige Stelle während der Instandhaltung eines Fahrzeugs Kenntnis von Tatsachen, die darauf schließen lassen, das ein zuvor nicht als sicherheitskritisch eingestuftes Bauteil als solches eingestuft werden sollte, so teilt sie dies dem Hersteller, dem Inhaber der Typgenehmigung und dem Inhaber der Fahrzeuggenehmigung unverzüglich mit.
(4) Um festzustellen, ob das Bauteil als sicherheitskritisch einzustufen ist, führt der Hersteller, sofern bekannt, eine Risikobewertung durch. Er berücksichtigt dabei, wie und in welcher Umgebung das Bauteil verwendet werden soll. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle passt gegebenenfalls ihre Instandhaltungsverfahren an, um die Überwachung und sichere Instandhaltung des Bauteils zu gewährleisten.
(5) Die sicherheitskritischen Bauteile, einschließlich der nach Absatz 4 ermittelten, werden in der einschlägigen Fahrzeugdokumentation wie folgt vermerkt und durch diese verwaltet:
(6) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle informiert den Eisenbahnsektor und die Bahnindustrie über neue oder unerwartete sicherheitsrelevante Erkenntnisse, einschließlich außergewöhnlicher, nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführender Instandhaltungsfeststellungen in Bezug auf Fahrzeuge, Teilsysteme oder andere Bauteile, wenn die damit verbundenen Risiken relevant für mehrere Beteiligte sind und vermutlich unzureichend kontrolliert werden. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle verwendet das Sicherheitswarnsystem (Safety Alert IT) oder ein anderes von der Agentur zu diesem Zweck bereitgestelltes IT-Instrument.
(7) Auf Ersuchen der für die Instandhaltung zuständigen Stelle oder des Fahrzeughalters leisten die Hersteller fachliche und technische Unterstützung für sicherheitskritische Bauteile und deren sichere Integration.
Artikel 5 Verpflichtungen der am Instandhaltungsprozess Beteiligten
(1) Die für die Instandhaltung des Fahrzeugs zuständige Stelle stellt den Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreibern auf Verlangen entweder direkt oder über den Halter Informationen über die Instandhaltung eines Fahrzeugs und gegebenenfalls für den Betrieb relevante Aspekte zur Verfügung.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber stellt der für die Instandhaltung zuständigen Stelle auf Verlangen entweder direkt oder über den Fahrzeughalter Informationen über den Betrieb eines Fahrzeugs zur Verfügung.
(3) Alle am Instandhaltungsprozess Beteiligten wie Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Halter, für die Instandhaltung zuständige Stellen sowie Hersteller von Fahrzeugen, Teilsystemen oder Bauteilen tauschen einschlägige Instandhaltungsinformationen im Einklang mit den Kriterien in Anhang II Abschnitte I.7 und I.8 aus.
(4) Falls ein Beteiligter, insbesondere ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber, über Nachweise verfügt, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle gegen Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder die Anforderungen in dieser Verordnung verstößt, so teilt er dies der Zertifizierungsstelle und der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde unverzüglich mit. Die Zertifizierungsstelle oder, falls die für die Instandhaltung zuständige Stelle nicht zertifiziert ist, die zuständige nationale Sicherheitsbehörde ergreift geeignete Maßnahmen, um zu prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt.
(5) Bei einem Wechsel der für die Instandhaltung zuständigen Stelle unterrichtet der Halter gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 unverzüglich die Eintragungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission 9 und beantragt die Aktualisierung des Einstellungsregisters. In diesem Fall
Artikel 6 Zertifizierungsstellen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur folgende Angaben zu den Zertifizierungsstellen:
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Agentur über Änderungen der Situation innerhalb eines Monats nach Eintreten der Änderung in Kenntnis.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zertifizierungsstellen die allgemeinen Kriterien und Grundsätze in Anhang I sowie etwaige sektorspezifische Akkreditierungssysteme nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union einhalten.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Entscheidungen der Zertifizierungsstellen gerichtlich überprüft werden können.
(5) Um die Vorgehensweisen bei der Antragsprüfung zu harmonisieren, arbeiten die Zertifizierungsstellen sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch unionsweit miteinander zusammen.
(6) Die Agentur organisiert und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Zertifizierungsstellen.
(7) Die Zertifizierungsstellen legen der Agentur alle drei Jahre einen Tätigkeitsbericht in elektronischer Form vor. Der Inhalt eines solchen Berichts wird von der Agentur (in Zusammenarbeit mit den Zertifizierungsstellen) festgelegt und im Einklang mit etwaigen sektorspezifischen Akkreditierungssystemen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union bis zum 16. Dezember 2020 verfügbar gemacht. Die Agentur veröffentlicht die Berichte auf ihrer Website.
(8) Nationale Sicherheitsbehörden, nationale Untersuchungsstellen oder die Agentur können jede Zertifizierungsstelle um Auskunft zum Stand einer bestimmten ECM-Zertifizierung ersuchen. Die Zertifizierungsstelle muss innerhalb von zwei Wochen antworten.
Artikel 7 Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen
(1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle stellt bei einer Zertifizierungsstelle einen Antrag auf ECM-Zertifizierung. Sie verwendet das entsprechende Formblatt in Anhang III und legt Nachweise für die Einhaltung der in Anhang II genannten Anforderungen und Verfahren vor. Der Antrag enthält eine Beschreibung der Strategie zur Sicherstellung, dass die Anforderungen in Anhang II und der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission 10 nach Erteilung der ECM-Zertifizierung fortdauernd erfüllt werden.
(2) Der Antrag auf ECM-Zertifizierung kann auf eine bestimmte Fahrzeugkategorie beschränkt werden.
(3) Auf Verlangen der Zertifizierungsstelle legt der Antragsteller ergänzende Informationen und Unterlagen vor. Die Frist für die Vorlage ergänzender Informationen muss angemessen sein, im Verhältnis zur Schwierigkeit der Vorlage der geforderten Informationen stehen und auf Verlangen mit dem Antragsteller vereinbart werden.
(4) Die Zertifizierungsstelle prüft, ob die Anforderungen in Anhang II erfüllt sind. Zu diesem Zweck kann sie Besichtigungen bei der für die Instandhaltung zuständigen Stelle durchführen.
(5) Die Zertifizierungsstelle entscheidet über die Erteilung oder Ablehnung einer ECM-Zertifizierung spätestens vier Monate, nachdem alle Informationen und Unterlagen entgegengenommen wurden.
(6) Die Zertifizierungsstelle begründet ihre Entscheidung. Sie übermittelt ihre Entscheidung der für die Instandhaltung zuständigen Stelle unter Hinweis auf Verfahren und Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs sowie unter Angabe der Anschrift der Widerspruchsstelle.
(7) Die Entscheidung über die Erteilung der ECM-Zertifizierung wird unter Verwendung des entsprechenden Formblatts in Anhang IV mitgeteilt.
(8) Die ECM-Zertifizierung gilt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle unterrichtet die Zertifizierungsstelle unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf die Gültigkeit ihrer Zertifizierung auswirken könnten.
Artikel 8 Erfüllung der Anforderungen durch für die Instandhaltung zuständige Stellen
(1) Die Zertifizierungsstelle führt in Bezug auf die für die Instandhaltung zuständige Stelle Überwachungstätigkeiten durch, um die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen in Anhang II zu überprüfen. Sie führt mindestens einmal alle 12 Monate Besichtigungen vor Ort durch. Die Art der Überwachungstätigkeiten und die zu besichtigenden Standorte sind so auszuwählen, dass die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen insgesamt gewährleistet ist und eine ausgewogene geografische und funktionale Verteilung besteht. Bei der Auswahl werden frühere Überwachungstätigkeiten in Bezug auf die zu überwachende für die Instandhaltung zuständige Stelle berücksichtigt.
(2) Stellt die Zertifizierungsstelle fest, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen, auf deren Grundlage sie die ECM-Zertifizierung erteilt hat, nicht mehr erfüllt, so kann sie eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
(3) Wenn die für die Instandhaltung zuständige Stelle dem Abhilfeplan nicht folgt oder die Anforderungen in Anhang II weiterhin nicht erfüllt, so entscheidet die Zertifizierungsstelle, den Geltungsbereich der ECM-Zertifizierung zu begrenzen oder zu widerrufen, je nachdem, inwieweit die Anforderungen nicht erfüllt werden.
(4) Wird eine ECM-Zertifizierung widerrufen, so stellt die für das nationale oder europäische Einstellungsregister zuständige Stelle sicher, dass die Eintragung der von dem Widerruf betroffenen Fahrzeuge ausgesetzt wird, bis für die betreffenden Fahrzeuge eine neue für die Instandhaltung zuständige Stelle eingetragen ist.
(5) Jede für die Instandhaltung zuständige Stelle legt ihrer Zertifizierungsstelle einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor und stellt ihn der nationalen Sicherheitsbehörde und der Agentur auf Verlangen zur Verfügung. Die Anforderungen an diesen Bericht sind in Anhang V festgelegt.
Artikel 9 Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
(1) Eine oder mehrere der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Funktionen können ganz oder teilweise untervergeben werden; die Zertifizierungsstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen.
(2) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle weist gegenüber der Zertifizierungsstelle nach, wie sie in Bezug auf die Funktionen, zu deren Untervergabe sie sich entschließt, die Anforderungen und Bewertungskriterien in Anhang II erfüllt.
(3) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle bleibt für das Ergebnis der untervergebenen Instandhaltungstätigkeiten verantwortlich und richtet ein System zur Leistungsüberwachung ein.
Artikel 10 Zertifizierung von untervergebenen Instandhaltungsfunktionen
(1) Jede Stelle oder Organisation, die eine oder mehrere der Instandhaltungsfunktionen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Richtlinie (EU) 2016/798 wahrnimmt, kann eine Zertifizierung beantragen. Eine solche Zertifizierung bestätigt, dass die von einer Stelle oder Organisation, die eine oder mehrere dieser Funktionen wahrnimmt, durchgeführte Instandhaltung den einschlägigen Anforderungen in Anhang II entspricht.
(2) Die Zertifizierungsstellen wenden die in den Artikeln 6, 7, 8 und Artikel 13 Absatz 2 beschriebenen Verfahren an, die dem besonderen Fall des Antragstellers anzupassen sind.
Bei der Prüfung von Zertifizierungsanträgen in Bezug auf untervergebene Instandhaltungsfunktionen oder Teile davon folgen die Zertifizierungsstellen
Artikel 11 Rolle der nationalen Sicherheitsbehörden
Erhält eine nationale Sicherheitsbehörde Kenntnis davon, dass eine für die Instandhaltung zuständige Stelle die Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/798 oder die Zertifizierungsanforderungen in dieser Verordnung nicht erfüllt, so unterrichtet sie die für die Akkreditierung oder Anerkennung zuständigen nationalen Stellen oder Behörden, die Agentur, die Zertifizierungsstelle und andere Beteiligte entsprechend.
Artikel 12 Zusammenarbeit mit den Zertifizierungsstellen
Die Agentur unterstützt das harmonisierte Zertifizierungssystem durch
Artikel 13 Bereitstellung von Informationen
(1) Die Agentur erfasst, speichert und veröffentlicht grundlegende Informationen über Zertifizierungsstellen und zertifizierte für die Instandhaltung zuständige Stellen. Die Agentur richtet ein IT-Instrument für die Erfüllung dieser Aufgabe ein.
(2) Die Zertifizierungsstellen melden der Agentur alle erteilten, geänderten, erneuerten, ausgesetzten oder widerrufenen ECM-Zertifizierungen oder Bescheinigungen für Funktionen nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Richtlinie (EU) 2016/798 innerhalb einer Woche ab ihrer diesbezüglichen Entscheidung mittels der Formblätter in Anhang IV.
Artikel 14 Berichterstattung
Die Agentur richtet fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen ersten Bericht über deren Durchführung an die Kommission. Nach Vorlage des ersten Berichts legt die Agentur der Kommission alle drei Jahre einen Folgebericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.
Artikel 15 Übergangsbestimmungen
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 akkreditierte oder anerkannte Zertifizierungsstellen gelten unter den Bedingungen, unter denen sie zugelassen oder anerkannt wurden, als nach der vorliegenden Verordnung akkreditiert oder anerkannt.
(2) Die Bescheinigung für eine für die Instandhaltung anderer Fahrzeuge als Güterwagen zuständige Stelle, die von einer Zertifizierungsstelle nicht später als 16. Juni 2020 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ausgestellt wurde, die in dem von dieser Verordnung geregelten Bereich bestehen, wird für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer oder bis längstens 16. Juni 2023 als der ECM-Zertifizierung gleichwertig anerkannt.
(3) Bescheinigungen der Konformität, die von einer Zertifizierungsstelle für andere Fahrzeuge als Güterwagen nicht später als 16. Juni 2019 auf der Grundlage von Prinzipien und Kriterien erteilt wurden, die den Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 gleichwertig sind, gelten für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer oder bis längstens 16. Juni 2023 als den nach dieser Verordnung erteilten ECM-Zertifizierungen gleichwertig.
(4) Bescheinigungen der Konformität bezüglich untervergebener Instandhaltungsfunktionen für andere Fahrzeuge als Güterwagen, die von einer Zertifizierungsstelle nicht später als 16. Juni 2022 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erteilt wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem von ihr geregelten Bereich bestanden, gelten für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer oder bis längstens 16. Juni 2025 als den nach dieser Verordnung erteilten ECM-Zertifizierungen von untervergebenen Instandhaltungsfunktionen gleichwertig.
(5) Alle für die Instandhaltung von Fahrzeugen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b außer Güterwagen sowie von den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Fahrzeugen zuständigen Stellen, die nicht unter die Absätze 2 bis 4 fallen, müssen dieser Verordnung spätestens bis 16. Juni 2022 nachkommen.
Artikel 16 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2020 aufgehoben.
Die Bescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 von einer Zertifizierungsstelle erteilt wurden, werden für ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer als den nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigungen gleichwertig anerkannt.
Artikel 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Juni 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Mai 2019
2) Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl. L 122 vom 11.05.2011 S. 22).
3) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).
4) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).
5) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 1).
6) Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl. L 122 vom 11.05.2011 S. 22).
7) Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014 S. 228).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (ABl. L 129 vom 25.05.2018 S. 26).
9) Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007 S. 30).
10) Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (ABl. L 320 vom 17.11.2012 S. 8).
Kriterien für die Akkreditierung oder Anerkennung der Zertifizierungsstellen, die an der Bewertung und Erteilung von Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen beteiligt sind | Anhang I |
1. Organisation
Die Zertifizierungsstelle muss ihre Organisationsstruktur dokumentieren und die Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements und anderer Zertifizierungsmitarbeiter sowie etwaiger Ausschüsse darlegen. Ist die Zertifizierungsstelle ein definierter Teil einer Rechtsperson, muss die Struktur auch die Weisungsbefugnisse und Beziehungen im Verhältnis zu anderen Teilen derselben Rechtsperson umfassen.
2. Unabhängigkeit
Die Zertifizierungsstelle muss organisatorisch und funktional in ihrer Entscheidungsfindung von Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreibern, Haltern, Herstellern und für die Instandhaltung zuständigen Stellen unabhängig sein und darf keine ähnlichen Dienste erbringen.
Die Unabhängigkeit des mit den Zertifizierungsprüfungen beauftragten Personals muss gewährleistet sein. Die Vergütung eines Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
3. Kompetenz
Die Zertifizierungsstelle und das von ihr eingesetzte Personal müssen über die erforderlichen beruflichen Kompetenzen verfügen, insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation der Instandhaltung von Fahrzeugen und der entsprechenden Instandhaltungssysteme. Die besonderen Anforderungen an das Personal, das an der Verwaltung und Durchführung von Bewertungen und der Zertifizierung beteiligt ist, sind in dem Akkreditierungssystem zu beschreiben.
4. Unparteilichkeit
Die Entscheidungen der Zertifizierungsstelle sind auf der Grundlage objektiver, von der Zertifizierungsstelle erlangter Nachweise der Konformität oder Nichtkonformität zu treffen und dürfen keiner Beeinflussung durch andere Interessen oder andere Parteien unterliegen.
5. Verantwortung
Die Zertifizierungsstelle ist nicht verantwortlich für die Gewährleistung der fortdauernden Konformität mit den Zertifizierungsanforderungen.
Die Zertifizierungsstelle ist verantwortlich für die Bewertung ausreichender objektiver Nachweise, auf die sich eine Zertifizierungsentscheidung gründet.
6. Offenheit
Die Zertifizierungsstelle muss den öffentlichen Zugang zu oder die Offenlegung von angemessenen und zeitnahen Informationen über ihr Auditverfahren und Zertifizierungsverfahren ermöglichen. Sie stellt auch Informationen über den Zertifizierungsstatus (einschließlich Erteilung, Verlängerung, Aufrechterhaltung, Erneuerung, Aussetzung, Einschränkung des Geltungsbereichs oder Widerruf der Zertifizierung) jeder Organisation bereit, um Vertrauen in die Integrität und Glaubwürdigkeit der Zertifizierung zu schaffen. Offenheit bedeutet als Grundsatz den Zugang zu geeigneten Informationen oder deren Offenlegung.
7. Vertraulichkeit
Um privilegierten Zugang zu Informationen zu erhalten, die die Zertifizierungsstelle für die angemessene Bewertung der Konformität mit den Zertifizierungsanforderungen benötigt, behandelt die Zertifizierungsstelle alle einen Kunden betreffenden geschäftlichen Informationen als vertraulich.
8. Beschwerdebearbeitung
Die Zertifizierungsstelle richtet ein Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden über Entscheidungen und andere mit der Zertifizierung zusammenhängende Tätigkeiten ein.
9. Haftung und Finanzierung
Die Zertifizierungsstelle muss in der Lage sein nachzuweisen, dass sie die sich aus ihren Zertifizierungstätigkeiten ergebenden Risiken bewertet hat und angemessene Vorkehrungen (einschließlich Versicherungsdeckung oder Bildung von Rücklagen) getroffen hat, um Verbindlichkeiten abzudecken, die sich aus ihrer Tätigkeit in jedem ihrer Tätigkeitsbereiche und den geografischen Bereichen, in denen sie tätig ist, ergeben.
Anforderungen und Bewertungskriterien für Organisationen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung oder eine Bescheinigung bezüglich der von einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle untervergebenen Instandhaltungsfunktionen beantragen | Anhang II |
I. Anforderungen und Bewertungskriterien für die Managementfunktion
1. Führungsaufgabe -Engagement für Entwicklung und Umsetzung des Instandhaltungssystems der Organisation und die kontinuierliche Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems
Die Organisation muss über Verfahren für Folgendes verfügen:
2. Risikobewertung -ein strukturierter Ansatz zur Bewertung von Risiken, die mit der Instandhaltung von Fahrzeugen verbunden sind, einschließlich Risiken, die sich unmittelbar aus betrieblichen Verfahren und der Tätigkeit anderer Organisationen oder Personen ergeben, sowie zur Ermittlung der geeigneten Verfahren zur Risikobeherrschung
2.1. Die Organisation muss über Verfahren und Vorkehrungen verfügen, um der Notwendigkeit und Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit Haltern, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreibern, Konstrukteuren und Herstellern von Fahrzeugen und Komponenten oder anderen Beteiligten Rechnung zu tragen.
2.2. Die Organisation muss über Verfahren für das Risikomanagement verfügen, um Änderungen in der Instandhaltungsakte und den Instandhaltungsplänen sowie bei Ausrüstung, Verfahren, Organisation, Personal oder Schnittstellen zu verwalten und die gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 anwenden zu können.
2.3. Bei der Risikobewertung muss die Organisation über Verfahren verfügen, mit denen der Notwendigkeit entsprochen wird, eine angemessene Arbeitsumgebung festzulegen, bereitzustellen und aufrecht zu erhalten, die mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang steht, insbesondere mit der Richtlinie 89/391/EWG des Rates 1.
3. Überwachung -ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass Maßnahmen zur Risikobeherrschung getroffen sind, ordnungsgemäß funktionieren und die Ziele der Organisation mit ihnen erreicht werden
3.1. Die Organisation muss über ein Verfahren für die regelmäßige Erfassung, Überwachung und Auswertung einschlägiger Sicherheitsdaten verfügen, unter anderem zu
3.2. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und andere gefährliche Vorkommnisse gemeldet, aufgezeichnet, untersucht und ausgewertet werden.
3.3. Für die periodische Überprüfung aller Verfahren muss die Organisation über ein internes Auditsystem verfügen, das unabhängig und unparteilich ist und auf transparente Art gehandhabt wird. Dieses System muss Verfahren für Folgendes umfassen:
3.4. Die Verfahren gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 dieses Abschnitts müssen mit den gemeinsamen Sicherheitsmethoden im Zusammenhang mit der Evaluierung und Bewertung von Risiken nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/798 sowie mit den Methoden zur Beurteilung des Sicherheitsniveaus und der sicherheitsbezogenen Leistung von Eisenbahnverkehrsunternehmen auf nationaler und auf Unionsebene nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d jener Richtlinie im Einklang stehen.
4. Ständige Verbesserung -ein strukturierter Ansatz für die Auswertung der durch regelmäßige Überwachung, Audits oder aus anderen einschlägigen Quellen gewonnenen Informationen und Verwendung der Ergebnisse, um daraus zu lernen und vorbeugende Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Sicherheitsniveaus zu treffen
Das Unternehmen muss über Verfahren verfügen, die Folgendes sicherstellen:
5. Struktur und Verantwortlichkeiten -ein strukturierter Ansatz zur Festlegung der Verantwortlichkeiten von Einzelpersonen und Teams zur Gewährleistung der Erreichung der Sicherheitsziele der Organisation
5.1. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen für alle einschlägigen Verfahren in der gesamten Organisation Verantwortlichkeiten zugewiesen werden.
5.2. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sicherheitsbezogene Verantwortungsbereiche und die Verteilung der Verantwortlichkeiten auf bestimmte damit verbundene Funktionen sowie deren Schnittstellen eindeutig festgelegt werden. Dazu gehören die unter Nummer 2.1 genannten Verfahren zwischen der Organisation und den Haltern und gegebenenfalls Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern.
5.3. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal mit übertragenen Verantwortlichkeiten innerhalb der Organisation über die Autorität, Kompetenz und die notwendigen Ressourcen verfügt, um seiner Funktion nachzukommen. Die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen müssen kohärent und mit der gegebenen Rolle vereinbar sein und die Übertragung muss schriftlich erfolgen.
5.4. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen die Koordinierung von Tätigkeiten gewährleistet wird, die mit den einschlägigen Verfahren in der gesamten Organisation im Zusammenhang stehen.
5.5. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um Personal, das mit Aufgaben des Sicherheitsmanagements betraut ist, zur Verantwortung zu ziehen.
6. Kompetenzmanagement -ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass das Personal über die erforderliche Kompetenz verfügt, um die Ziele der Organisation unter allen Umständen sicher, wirksam und effizient zu erreichen
6.1. Die Organisation muss ein Kompetenzmanagementsystem einrichten, das Folgendes vorsieht:
6.2. Innerhalb des Kompetenzmanagementsystems der Organisation müssen Verfahren für das Management der Kompetenz des Personals vorhanden sein, die mindestens Folgendes umfassen:
7. Information -ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass wichtige Informationen denjenigen zur Verfügung stehen, die auf allen Ebenen der Organisation Beurteilungen vornehmen und Entscheidungen treffen
7.1. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen Berichtswege festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass innerhalb der Stelle selbst und in ihren Transaktionen mit anderen Akteuren einschließlich Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Haltern sowie Konstrukteuren und Herstellern von Fahrzeugen oder Komponenten oder gegebenenfalls beidem auf prompte und eindeutige Weise Informationen über alle einschlägigen Prozesse ordnungsgemäß ausgetauscht und der Person vorgelegt werden, die die richtige Funktion sowohl innerhalb ihrer eigenen Organisation als auch in anderen Organisationen ausübt.
7.2. Um einen angemessenen Informationsaustausch zu gewährleisten, muss die Organisation über Verfahren verfügen für
7.3. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass wichtige betriebliche Informationen
7.4. Die unter den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 genannten Anforderungen gelten insbesondere für die folgenden betrieblichen Informationen:
8. Dokumentation -ein strukturierter Ansatz, der die Nachverfolgbarkeit aller einschlägigen Informationen gewährleistet
8.1. Die Organisation muss über angemessene Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass alle einschlägigen Verfahren ordnungsgemäß dokumentiert werden.
8.2. Die Organisation muss über angemessene Verfahren für Folgendes verfügen:
9. Untervergabetätigkeiten -ein strukturierter Ansatz, der gewährleistet, dass untervergebene Tätigkeiten in geeigneter Weise verwaltet werden, sodass die Ziele der Organisation erreicht werden
9.1. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, mit denen gewährleistet wird, dass sicherheitsrelevante Produkte und Dienstleistungen ermittelt werden.
9.2. Wird von Auftragnehmern und/oder Lieferanten für sicherheitsrelevante Produkte und Dienstleistungen Gebrauch gemacht, muss die Organisation über Verfahren verfügen, mit denen zum Zeitpunkt der Auswahl überprüft wird, dass
9.3. Die Organisation muss über ein Verfahren zur Festlegung der Anforderungen verfügen, die diese Auftragnehmer und Lieferanten zu erfüllen haben.
9.4. Die Organisation muss über Verfahren verfügen, um zu überwachen, dass Lieferanten und/oder Auftragnehmer sich der Risiken bewusst sind, die von ihnen für den Betrieb der Organisation ausgehen.
9.5. Ist das Instandhaltungs- oder das Managementsystem eines Auftragnehmers oder Lieferanten zertifiziert, kann das Überwachungsverfahren nach Nummer 3 auf die Ergebnisse der untervergebenen Betriebstätigkeiten, die in Nummer 3.1 Buchstabe b genannt sind, beschränkt werden.
9.6. Mindestens die Grundsätze der folgenden Prozesse müssen eindeutig festgelegt, bekannt gemacht und im Vertrag zwischen den Vertragsparteien zugewiesen werden:
II. Anforderungen und Bewertungskriterien für die Instandhaltungsentwicklungsfunktion
III. Anforderungen und Bewertungskriterien für die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion
IV. Anforderungen und Bewertungskriterien für die Instandhaltungserbringungsfunktion
Antragsformulare | Anhang III |
Bescheinigungsformulare | Anhang IV |
Bericht der für die Instandhaltung zuständigen Stelle | Anhang V |
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion