Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 124 vom 13.05.2019 S. 1)
Neufassung -Ersetzt Entsch. 2006/778/EG und Beschl. 2013/188/EU
s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 113 Absatz 2 und Artikel 134 erster Absatz Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 legt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht über die amtlichen Kontrollen, die Fälle der Nichteinhaltung und die Durchführung seines mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) vor. Der erste dieser Berichte ist bis zum 31. August 2021 vorzulegen.
(2) Es sollte ein einheitliches Musterformular angenommen werden, um eine einheitliche Darstellung der Jahresberichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(3) Das einheitliche Musterformular, das in den von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Jahresberichten zu verwenden ist, sollte andere, bereits bestehende und von der Kommission angenommene einheitliche Musterformulare einschließen, die für die Vorlage der Berichte über amtliche Kontrollen bestimmt sind, die die zuständigen Behörden der Kommission gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften vorlegen müssen. Damit sollen Mehrfachmeldungen und ein unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden.
(4) Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, das einheitliche Musterformular in elektronischer Form auszufüllen, da dies sowohl die Zusammenstellung von Informationen und Daten als auch die Vermeidung von Übertragungsfehlern erleichtern wird.
(5) Um die Anwendung fortschrittlicher Kommunikationsmittel und die effizienteste Verwendung der in den Jahresberichten enthaltenen Daten und Informationen zu ermöglichen, sollte das einheitliche Musterformular im computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) bereitgestellt werden, und die Mitgliedstaaten sollten die Jahresberichte unter Nutzung des IMSOC übermitteln.
(6) Das einheitliche Musterformular enthält bestimmte Informationen und Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, einschließlich Informationen und Daten zum Wohlergehen von Tieren, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten werden. Die Entscheidung 2006/778/EG der Kommission 2 enthält derzeit die Anforderungen für die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, sowie für die Meldung dieser Informationen an die Kommission. Im Interesse der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2006/778/EG daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(7) Das einheitliche Musterformular enthält außerdem Informationen und Daten über den Schutz von Tieren beim Transport, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen. Der Durchführungsbeschluss 2013/188/EU der Kommission 3 enthält derzeit Vorschriften für die Jahresberichte betreffend die Kontrollen zum Schutz von Tieren beim Transport. Im Interesse der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss 2013/188/EU daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(8) Da die Verordnung (EU) 2017/625 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das einheitliche Musterformular, das für die Informationen und Daten in dem von jedem Mitgliedstaat vorzulegenden Jahresbericht gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu verwenden ist, festgelegt.
Artikel 2 Einheitliches Musterformular
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen und Daten gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 anhand des einheitlichen Musterformulars im Anhang der vorliegenden Verordnung. Zu diesem Zweck ist die elektronische Fassung des einheitlichen Musterformulars zu verwenden, die im computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) bereitgestellt ist.
Artikel 3 Aufhebung
Die Entscheidung 2006/778/EG und der Durchführungsbeschluss 2013/188/EU werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Mai 2019
2) Entscheidung 2006/778/EG der Kommission vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen bestimmte landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden (ABl. L 314 vom 15.11.2006 S. 39).
3) Durchführungsbeschluss 2013/188/EU der Kommission vom 18. April 2013 betreffend die Jahresberichte über nichtdiskriminierende Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 111 vom 23.04.2013 S. 107).
Von (Mitgliedstaat) für den Zeitraum vom 1.1.(xxxx) bis 31.12.(xxxx) vorgelegter Jahresbericht | Anhang |
1. Einführung | |
2. Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, und deren Ergebnisse | |
3. Anpassungen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans | |
4. Gebühren oder Kostenbeiträge | |
1. Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
1.1 Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung |
1.2 Amtliche Kontrollen von Wirtschaftsteilnehmern/Betrieben | ||
Zugelassene Betriebe | Zahl der Betriebe | Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen |
Mit allgemeinen Tätigkeiten befasste Betriebe (Kühlhäuser, Wiederumhüllungs- und Umpackbetriebe, Großhandelsmärkte, Kühlschiffe) | ||
Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren | ||
Fleisch von Geflügel und Hasentieren | ||
Zuchtwildfleisch | ||
Jagdwildfleisch | ||
Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch | ||
Fleischerzeugnisse | ||
Lebende Muscheln | ||
Fischereierzeugnisse | ||
Kolostrum, Rohmilch, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnisse | ||
Eier und Eiprodukte | ||
Froschschenkel und Schnecken | ||
Ausgelassene tierische Fette und Grieben/Grammeln | ||
Behandelte Mägen, Blasen und Därme | ||
Gelatine | ||
Kollagen | ||
Hochverarbeitete(s) Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren (HRP) | ||
Honig | ||
Sprossen | ||
Registrierte Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe | Zahl der Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe | Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen |
Pflanzenbau | ||
Tierproduktion | ||
Gemischte Landwirtschaft | ||
Jagd | ||
Fischerei | ||
Aquakultur | ||
Obst- und Gemüseverarbeitung | ||
Herstellung pflanzlicher Öle und Fette | ||
Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen | ||
Herstellung von Back- und Teigwaren | ||
Herstellung sonstiger Nahrungsmittel | ||
Getränkeherstellung | ||
Großhandel | ||
Einzelhandel | ||
Transport- und Lagerarbeiten | ||
Gastronomie | ||
Sonstige | ||
Zahl der Betriebe | Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen | |
Betriebe, die Lebensmittelkontaktmaterialien herstellen |
1.3 Amtliche Kontrollen, die eine kontinuierliche oder regelmäßige Anwesenheit von Personal oder Vertretern der zuständigen Behörden auf dem Betriebsgelände des Unternehmers erfordern | |||
Betriebsarten | Zahl der Betriebe | Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen (Anzahl der Schlachtkörper oder Gewicht in Tonnen) | Ablehnungen |
Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren - Schlachthöfe | |||
Fleisch von Geflügel und Hasentieren - Schlachthöfe | |||
Zuchtwildfleisch - Schlachthöfe | |||
Wildfleisch - Wildbearbeitungsbetriebe |
1.4 Amtliche Kontrollen von Erzeugnissen/Waren nach horizontaler Vorschrift und Lebensmittelkategorie | ||||||||||
Nach horizontaler Vorschrift Nach Lebensmittelkategorie |
Mikrobiolo- gische Kriterien |
Pestizidrück- stände in Lebensmitteln |
Kontaminanten in Lebensmitteln | Rückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln | Lebensmittel- kennzeichnung, nährwert- und gesundheits- bezogene Angaben |
Genetisch veränderte Organismen (GVO) in Lebensmitteln | Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln (Zusatzstoffe, Enzyme, Aromen, Verarbeitungs- hilfsstoffe) |
Bestrahlung | Verunreinigung durch Migration von Lebensmittel- kontaktmaterialien |
Sonstige |
1. Milcherzeugnisse | ||||||||||
2. Alternativen zu Milcherzeugnissen | ||||||||||
3. Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen | ||||||||||
4. Speiseeis | ||||||||||
5. Obst und Gemüse | ||||||||||
6. Süßwaren | ||||||||||
7. Getreide und Getreideerzeugnisse | ||||||||||
8. Backwaren | ||||||||||
9. Frischfleisch | ||||||||||
Als Haustiere gehaltene Huftiere* | ||||||||||
Geflügel und Hasentiere* | ||||||||||
Zuchtwild* | ||||||||||
Frei lebendes Wild* | ||||||||||
10. Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch | ||||||||||
Hackfleisch/Faschiertes* | ||||||||||
Fleischzubereitungen* | ||||||||||
Separatorenfleisch* | ||||||||||
11. Fleischerzeugnisse | ||||||||||
Behandelte Mägen, Blasen und Därme* | ||||||||||
Gelatine, Kollagen und HRP* | ||||||||||
12. Fisch und Fischereierzeugnisse | ||||||||||
Lebende Muscheln* | ||||||||||
Fischereierzeugnisse* | ||||||||||
13. Eier und Eiprodukte | ||||||||||
14. Zucker, Sirupe, Honig und Tafelsüßen | ||||||||||
15. Salz, Gewürze, Suppen, Soßen, Salate und Eiweißprodukte | ||||||||||
16. Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 | ||||||||||
17. Getränke | ||||||||||
Nichtalkoholische Getränke* | ||||||||||
Alkoholische Getränke, einschließlich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt* | ||||||||||
18. Verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien | ||||||||||
19. Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4 | ||||||||||
20. Nahrungsergänzungsmittel gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder | ||||||||||
21. Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 17 fallen, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindnahrung | ||||||||||
22. Sonstige - Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 21 fallen | ||||||||||
Lebensmittelkontaktmaterialien |
1.5 Kommentarfeld* | |
1.6 Verstöße | Aktionen/Maßnahmen | ||||||||
Verstöße bei Wirtschaftsteilnehmern/Betrieben | Administrativ | Gerichtlich | |||||||
Bei amtlichen Kontrollen festgestellt | Gesamtzahl der kontrollierten Wirtschaftsteil- nehmer/Betriebe* |
Zahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe, bei denen Verstöße festgestellt wurden* | |||||||
Zugelassene Betriebe | |||||||||
Mit allgemeinen Tätigkeiten befasste Betriebe (Kühlhäuser, Wiederumhüllungs- und Umpackbetriebe, Großhandelsmärkte, Kühlschiffe) | |||||||||
Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren | |||||||||
Fleisch von Geflügel und Hasentieren | |||||||||
Zuchtwildfleisch | |||||||||
Jagdwildfleisch | |||||||||
Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch | |||||||||
Fleischerzeugnisse | |||||||||
Lebende Muscheln | |||||||||
Fischereierzeugnisse | |||||||||
Kolostrum, Rohmilch, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und Milcherzeugnisse | |||||||||
Eier und Eiprodukte | |||||||||
Froschschenkel und Schnecken | |||||||||
Ausgelassene tierische Fette und Grieben/Grammeln | |||||||||
Behandelte Mägen, Blasen und Därme | |||||||||
Gelatine | |||||||||
Kollagen | |||||||||
HRP | |||||||||
Honig | |||||||||
Sprossen | |||||||||
Registrierte Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe | |||||||||
Pflanzenbau | |||||||||
Tierproduktion | |||||||||
Gemischte Landwirtschaft | |||||||||
Jagd | |||||||||
Fischerei | |||||||||
Aquakultur | |||||||||
Obst- und Gemüseverarbeitung | |||||||||
Herstellung pflanzlicher Öle und Fette | |||||||||
Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen | |||||||||
Herstellung von Back- und Teigwaren | |||||||||
Herstellung sonstiger Nahrungsmittel | |||||||||
Getränkeherstellung | |||||||||
Großhandel | |||||||||
Einzelhandel | |||||||||
Transport- und Lagerarbeiten | |||||||||
Gastronomie | |||||||||
Sonstige | |||||||||
Betriebe, die Lebensmittelkontaktmaterialien herstellen | |||||||||
Verstöße bei Lebensmitteln | Aktionen/Maßnahmen | ||||||||
Bei amtlichen Kontrollen festgestellte Verstöße | Administrativ | Gerichtlich | |||||||
Mikrobio- logische Kriterien |
Pestizidrück- stände in Lebensmitteln |
Kontaminanten in Lebensmitteln | Rückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln | Lebensmittel- kennzeichnung, nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben |
Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln (Zusatzstoffe, Enzyme, Aromen, Verarbeitungs- hilfsstoffe) |
Sonstige | |||
1. Milcherzeugnisse | |||||||||
2. Alternativen zu Milcherzeugnissen | |||||||||
3. Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen | |||||||||
4. Speiseeis | |||||||||
5. Obst und Gemüse | |||||||||
6. Süßwaren | |||||||||
7. Getreide und Getreideerzeugnisse | |||||||||
8. Backwaren | |||||||||
9. Frischfleisch | |||||||||
Als Haustiere gehaltene Huftiere* | |||||||||
Geflügel und Hasentiere* | |||||||||
Zuchtwild* | |||||||||
Frei lebendes Wild* | |||||||||
10. Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch | |||||||||
Hackfleisch/Faschiertes* | |||||||||
Fleischzubereitungen* | |||||||||
Separatorenfleisch* | |||||||||
11. Fleischerzeugnisse | |||||||||
Behandelte Mägen, Blasen und Därme* | |||||||||
Gelatine, Kollagen und HRP* | |||||||||
12. Fisch und Fischereierzeugnisse | |||||||||
Lebende Muscheln* | |||||||||
Fischereierzeugnisse* | |||||||||
13. Eier und Eiprodukte | |||||||||
14. Zucker, Sirupe, Honig und Tafelsüßen | |||||||||
15. Salz, Gewürze, Suppen, Soßen, Salate und Eiweißprodukte | |||||||||
16. Lebensmittel für eine besondere Ernährung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | |||||||||
17. Getränke | |||||||||
Nichtalkoholische Getränke* | |||||||||
Alkoholische Getränke, einschließlich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt* | |||||||||
18. Verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien | |||||||||
19. Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4 | |||||||||
20. Nahrungsergänzungsmittel gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder | |||||||||
21. Verarbeitete Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 17 fallen, ausgenommen Säuglings- und Kleinkindnahrung | |||||||||
22. Sonstige - Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1 bis 21 fallen | |||||||||
Verstöße im Zusammenhang mit horizontalen Vorschriften | Aktionen/Maßnahmen | ||||||||
Bei amtlichen Kontrollen festgestellte Verstöße | Administrativ | Gerichtlich | |||||||
Genetisch veränderte Organismen (GVO) in Lebensmitteln: | |||||||||
Nicht zugelassene GVO | |||||||||
Kennzeichnung von GVO | |||||||||
Bestrahlung | |||||||||
Neuartige Lebensmittel | |||||||||
Lebensmittelkontaktmaterialien | |||||||||
Praktiken des Betrugs und der Täuschung | |||||||||
1.7 Kommentarfeld* | |
* Die Mitgliedstaaten können die mit einem Sternchen (*) markierten Textfelder oder Kästchen ausfüllen oder leer lassen.
2. Absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln
2.1 Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung | |
2.2 Amtliche Kontrollen | |
Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen | |
Kommerzieller Anbau von GVO zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln (Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3) | |
Experimentelle Freisetzungen von GVO im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln (Teil B der Richtlinie 2001/18/EG ) | |
Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln |
2.3 Kommentarfeld* | |
2.4 Verstöße | Aktionen/Maßnahmen | ||||
Bei amtlichen Kontrollen festgestellt | Gesamtzahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer* | Zahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer, bei denen Verstöße festgestellt wurden* | Administrativ | Gerichtlich | |
1. Kommerzieller Anbau von GVO zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln | |||||
2. Experimentelle Freisetzungen von GVO im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln | |||||
3. Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln | |||||
3.1 Nicht zugelassene GVO in Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial | |||||
3.2 Kennzeichnung von GVO bei Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial | |||||
Praktiken des Betrugs und der Täuschung | |||||
2.5 Kommentarfeld* | |
* Die Mitgliedstaaten können die mit einem Sternchen (*) markierten Textfelder oder Kästchen ausfüllen oder leer lassen.
3. Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie die Verwendung von Futtermitteln, einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Gesundheit, der Interessen und der Information der Verbraucher
3.1 Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung | |
3.2 Amtliche Kontrollen | ||
Nach Betrieben | Zahl der Betriebe | Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen |
Betriebe, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zugelassen sind | ||
Primärproduzenten, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sind* | ||
Betriebe, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert sind, ohne Primärproduktion | ||
Primärproduzenten, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert sind und die Bestimmungen in Anhang I der genannten Verordnung erfüllen* | ||
Wirtschaftsteilnehmer (Landwirte), die Futtermittel verwenden | ||
Wirtschaftsteilnehmer, die im Bereich der Herstellung von und/oder dem Handel mit Fütterungsarzneimitteln tätig sind | ||
Nach horizontaler Vorschrift | Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen | |
Kennzeichnung von Futtermitteln | ||
Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln | ||
Zusatzstoffe in Futtermitteln (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 5) | ||
Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln (Artikel 2 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6) | ||
Verbotene Materialien in Futtermitteln (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 7) | ||
Fütterungsarzneimittel (Richtlinie 90/167/EWG des Rates 8) | ||
Pestizidrückstände in Futtermitteln | ||
GVO in Futtermitteln |
3.3 Kommentarfeld* | |
3.4 Verstöße | Aktionen/Maßnahmen | ||||
Nach Betrieben | Bei amtlichen Kontrollen festgestellt | Gesamtzahl der kontrollierten Betriebe* | Zahl der kontrollierten Betriebe, bei denen Verstöße festgestellt wurden* | Administrativ | Gerichtlich |
Betriebe, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sind* | |||||
Primärproduzenten, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sind* | |||||
Betriebe, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert sind, ohne Primärproduktion | |||||
Primärproduzenten, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert sind und die Bestimmungen in Anhang I der genannten Verordnung erfüllen* | |||||
Wirtschaftsteilnehmer (Landwirte), die Futtermittel verwenden | |||||
Wirtschaftsteilnehmer, die im Bereich der Herstellung von und/oder dem Handel mit Fütterungsarzneimitteln tätig sind | |||||
Nach horizontaler Vorschrift | Zahl der festgestellten Verstöße | Administrativ | Gerichtlich | ||
Verstoß des Erzeugnisses:
Kennzeichnung/Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln, die in Verkehr gebracht wurden/werden sollen |
|||||
Verstoß des Erzeugnisses:
Sicherheit von Futtermitteln, die in Verkehr gebracht wurden/werden sollen |
|||||
Zusatzstoffe in Futtermitteln (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003) | |||||
Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln (Artikel 2 der Richtlinie 2002/32/EG ) | |||||
Verbotene Materialien in Futtermitteln (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009) | |||||
Fütterungsarzneimittel (Richtlinie 90/167/EWG des Rates) | |||||
Pestizidrückstände in Futtermitteln | |||||
Nicht zugelassene GVO in Futtermitteln | |||||
Kennzeichnung von GVO bei Futtermitteln | |||||
Praktiken des Betrugs und der Täuschung | |||||
3.5 Kommentarfeld* | |
* Die Mitgliedstaaten können die mit einem Sternchen (*) markierten Textfelder oder Kästchen ausfüllen oder leer lassen.
4. Anforderungen im Bereich Tiergesundheit
4.1 Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung | |
4.2 Amtliche Kontrollen | ||||
Zahl der Betriebe/ Einrichtungen | Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen | Zahl der registrierten Tiere | Zahl der kontrollierten Tiere | |
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern | (zu Beginn des Berichtszeitraums oder an einem anderen nationalen Referenzdatum für die Tierstatistik) | |||
Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen | (zu Beginn des Jahres des Berichtszeitraums oder an einem anderen nationalen Referenzdatum für die Tierstatistik) | |||
Zugelassene Sammelstellen (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden) | ||||
Zugelassene Händler (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) | ||||
Kontrollstellen (Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates 9) | ||||
Zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren (Richtlinie 92/65/EWG des Rates 10) | ||||
Einrichtungen, die für den EU-Handel mit Geflügel und Bruteiern zugelassen sind | ||||
Quarantäneeinrichtungen für Vögel | ||||
Zugelassene Aquakulturbetriebe: | ||||
Zugelassene Aquakulturbetriebe für Fische* | ||||
Zugelassene Aquakulturbetriebe für lebende Muscheln* | ||||
Zugelassene Aquakulturbetriebe für Krebstiere* | ||||
Zugelassene Verarbeitungsbetriebe für Aquakulturtiere | ||||
Besamungsstationen: | ||||
Rinder* | ||||
Schweine* | ||||
Schafe/Ziegen* | ||||
Equiden* | ||||
Samendepots: | ||||
Rinder* | ||||
Schafe/Ziegen* | ||||
Equiden* | ||||
Embryo-Entnahmeeinheiten/-Erzeugungseinheiten: | ||||
Rinder* | ||||
Schweine* | ||||
Schafe/Ziegen* | ||||
Equiden* |
4.3 Kommentarfeld* | |
4.4 Verstöße | Aktionen/Maßnahmen | ||||||||
Zahl der Betriebe/ Einrichtungen, bei denen Verstöße festgestellt wurden | Administrativ | Gerichtlich | Verbringungs- beschränkung für einzelne Tiere |
Verbringungs- beschränkung für alle Tiere |
Vernichtung von Tieren | ||||
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern | Betroffene Tiere | Betroffene Betriebe | Betroffene Tiere | Betroffene Betriebe | Betroffene Tiere | Betroffene Betriebe | |||
Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen | |||||||||
Zugelassene Sammelstellen (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden) | |||||||||
Zugelassene Händler (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) | |||||||||
Kontrollstellen (Verordnung (EG) Nr. 1255/97) | |||||||||
Zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren (Richtlinie 92/65/EWG) | |||||||||
Einrichtungen, die für den EU-Handel mit Geflügel und Bruteiern zugelassen sind | |||||||||
Quarantäneeinrichtungen für Vögel | |||||||||
Zugelassene Aquakulturbetriebe: | |||||||||
Zugelassene Aquakulturbetriebe für Fische* | |||||||||
Zugelassene Aquakulturbetriebe für lebende Muscheln* | |||||||||
Zugelassene Aquakulturbetriebe für Krebstiere* | |||||||||
Zugelassene Verarbeitungsbetriebe für Aquakulturtiere | |||||||||
Besamungsstationen: | |||||||||
Rinder* | |||||||||
Schweine* | |||||||||
Schafe/Ziegen* | |||||||||
Equiden* | |||||||||
Samendepots: | |||||||||
Rinder* | |||||||||
Schafe/Ziegen* | |||||||||
Equiden* | |||||||||
Embryo-Entnahmeeinheiten/-Erzeugungseinheiten: | |||||||||
Rinder* | |||||||||
Schweine* | |||||||||
Schafe/Ziegen* | |||||||||
Equiden* | |||||||||
Praktiken des Betrugs und der Täuschung | |||||||||
4.5 Kommentarfeld* | |
* Die Mitgliedstaaten können die mit einem Sternchen (*) markierten Textfelder oder Kästchen ausfüllen oder leer lassen.
5. Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben
5.1 Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung | |
5.2 Amtliche Kontrollen | ||
Nach Betrieb/Anlage | Anzahl der Betriebe/Anlagen | Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen |
Betriebe oder Anlagen, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 zugelassen sind | ||
Betriebe oder Anlagen, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriert sind | ||
Nach horizontaler Vorschrift | Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen | |
Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von tierischen Nebenprodukten/Folgeprodukten |
5.3 Kommentarfeld* | |
5.4 Verstöße | Aktionen/Maßnahmen | ||||
Nach Betrieben/Anlagen | Bei amtlichen Kontrollen festgestellt | Gesamtzahl der kontrollierten Betriebe/Anlagen* | Zahl der kontrollierten Betriebe/ Anlagen, bei denen Verstöße festgestellt wurden* | Administrativ | Gerichtlich |
Betriebe oder Anlagen, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen sind | |||||
Betriebe oder Anlagen, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriert sind | |||||
Nach horizontaler Vorschrift | Zahl der festgestellten Verstöße | Administrativ | Gerichtlich | ||
Verstoß des Erzeugnisses: Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von tierischen Nebenprodukten/Folgeprodukten: | |||||
Kategorien 1 und 2* | |||||
Kategorie 3* | |||||
Verstoß des Erzeugnisses: Sicherheit von tierischen Nebenprodukten/Folgeprodukten: | |||||
Kategorien 1 und 2* | |||||
Kategorie 3* | |||||
Praktiken des Betrugs und der Täuschung | |||||
5.5 Kommentarfeld* | |
* Die Mitgliedstaaten können die mit einem Sternchen (*) markierten Textfelder oder Kästchen ausfüllen oder leer lassen.
6. Anforderungen im Bereich Tierschutz
6.1 Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung | |
6.2 Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben (Richtlinie 98/58/EG des Rates 12) | ||||||
Landwirtschaftliche Nutztiere
(Tierkategorie) |
Zahl der Produktionsstätten | Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen | Verstöße | Aktionen/Maßnahmen | ||
Gesamtzahl der kontrollierten Produktionsstätten* | Zahl der kontrollierten Produktionsstätten, bei denen Verstöße festgestellt wurden | Administrativ | Gerichtlich | |||
Schweine (im Sinne der Richtlinie 2008/120/EG des Rates 13) | ||||||
Legehennen (im Sinne der Richtlinie 1999/74/EG des Rates 14) | ||||||
Hühner (im Sinne der Richtlinie 2007/43/EG des Rates 15) | ||||||
Kälber (im Sinne der Richtlinie 2008/119/EG des Rates 16) | ||||||
Sonstiges (bitte angeben) |
6.3 Analyse und Aktionsplan für den Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben | |
6.4 Tierschutz beim Transport (Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 17) | |||||||||
Schutz von Tieren beim Transport
(nach Arten) |
Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen | Zahl und Kategorie der Verstöße | Aktionen/Maßnahmen | ||||||
1. Transpor- tfähigkeit der Tiere |
2. Transportpraxis, Raumangebot, Höhe | 3. Transport- mittel |
4. Wasser, Futtermittel, Reise- und Ruhezeiten | 5. Unterlagen | 6. Sonstige | Administrativ | Gerichtlich | ||
Rinder | |||||||||
Schweine | |||||||||
Schafe/Ziegen | |||||||||
Equiden | |||||||||
Geflügel | |||||||||
Sonstige |
6.5 Analyse und Aktionsplan für den Tierschutz beim Transport | |
6.6 Tierschutz zum Zeitpunkt der Tötung (Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates 18) | |
6.7 Kommentarfeld* | |
* Die Mitgliedstaaten können die mit einem Sternchen (*) markierten Textfelder oder Kästchen ausfüllen oder leer lassen.
7. Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen
7.1 Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung | |
7.2 Amtliche Kontrollen | ||
Zahl der Wirtschaftsteilnehmer | Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen | |
Wirtschaftsteilnehmer, die befugt sind, Pflanzenpässe auszustellen | ||
Wirtschaftsteilnehmer, die befugt sind, die Markierung anzubringen (Holzverpackungsmaterial, Holz oder andere Gegenstände) |
7.3 Kommentarfeld* | |
7.4 Verstöße | Aktionen/Maßnahmen | ||||
Bei amtlichen Kontrollen festgestellt | Gesamtzahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer* | Zahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer, bei denen Verstöße festgestellt wurden* | Administrativ | Gerichtlich | |
Wirtschaftsteilnehmer, die befugt sind, Pflanzenpässe auszustellen | |||||
Wirtschaftsteilnehmer, die befugt sind, die Markierung anzubringen (Holzverpackungsmaterial, Holz oder andere Gegenstände) | |||||
Praktiken des Betrugs und der Täuschung | |||||
7.5 Kommentarfeld* | |
* Die Mitgliedstaaten können die mit einem Sternchen (*) markierten Textfelder oder Kästchen ausfüllen oder leer lassen.
8. Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie über die nachhaltige Anwendung von Pestiziden, mit Ausnahme von Anwendungsgeräten für Pestizide
8.1 Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung | |
8.2 Amtliche Kontrollen | ||
Hinsichtlich des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln (PSM) | Zahl der Wirtschaftsteilnehmer | Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen |
Eingangsstellen | ||
Hersteller/Formulierer | ||
Verpacker/Umverpacker/Neuetikettierer | ||
Lieferanten/Großhändler/Einzelhändler - gewerbliche und/oder nicht gewerbliche Anwendung von PSM | ||
Lagerhäuser/Transportunternehmen/Logistikunternehmen | ||
Inhaber einer Zulassung/Genehmigung für den Parallelhandel | ||
Sonstige | ||
Hinsichtlich der Verwendung von PSM und der nachhaltigen Anwendung von Pestiziden | Zahl der Wirtschaftsteilnehmer | Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen |
Landwirtschaftliche Anwender | ||
Antragsteller im Rahmen der Basisprämienregelung oder von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unterliegen dem Cross-Compliance-Kontrollsystem (CC)* | ||
Landwirtschaftliche Anwender außerhalb des Anwendungsbereichs der CC-Kontrollen* | ||
Sonstige gewerbliche Anwender | ||
Industrielle Anwendung, z.B. auf Gleisen, Straßen* | ||
Saatgutbehandlungsbetrieb* | ||
Auftragnehmer/Dienstleister für Spritz- und Sprühtätigkeiten* | ||
Forstwirtschaft* | ||
Nicht-landwirtschaftliche Flächen (Golfplätze/sonstige öffentliche Flächen)* | ||
Sonstige |
8.3 Kommentarfeld* | |
8.4 Verstöße | Aktionen/Maßnahmen | ||||
Hinsichtlich des Inverkehrbringens von PSM | Bei amtlichen Kontrollen festgestellt | Gesamtzahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer* | Zahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer, bei denen Verstöße festgestellt wurden* | Administrativ | Gerichtlich |
Eingangsstellen | |||||
Hersteller/Formulierer | |||||
Verpacker/Umverpacker/Neuetikettierer | |||||
Lieferanten/Großhändler/Einzelhändler - gewerbliche und/oder nicht gewerbliche Anwendung von PSM | |||||
Lagerhäuser/Transportunternehmen/Logistikunternehmen | |||||
Inhaber einer Zulassung/Genehmigung für den Parallelhandel | |||||
Sonstige | |||||
Hinsichtlich der Verwendung von PSM und der nachhaltigen Anwendung von Pestiziden | Bei amtlichen Kontrollen festgestellt | Gesamtzahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer* | Zahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer, bei denen Verstöße festgestellt wurden* | Administrativ | Gerichtlich |
Landwirtschaftliche Anwender | |||||
Antragsteller im Rahmen der Basisprämienregelung oder von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unterliegen dem Cross-Compliance-Kontrollsystem (CC)* | |||||
Landwirtschaftliche Anwender außerhalb des Anwendungsbereichs der CC-Kontrollen* | |||||
Sonstige gewerbliche Anwender | |||||
Industrielle Anwendung, z.B. auf Gleisen, Straßen* | |||||
Saatgutbehandlungsbetrieb* | |||||
Auftragnehmer/Dienstleister für Spritz- und Sprühtätigkeiten* | |||||
Forstwirtschaft* | |||||
Nicht-landwirtschaftliche Flächen (Golfplätze/sonstige öffentliche Flächen)* | |||||
Sonstige | |||||
Praktiken des Betrugs und der Täuschung | |||||
8.5 Kommentarfeld* | |
* Die Mitgliedstaaten können die mit einem Sternchen (*) markierten Textfelder oder Kästchen ausfüllen oder leer lassen.
9. Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse
9.1 Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung | |
Gemäß Artikel 92f der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 19 (in Verbindung mit der ersten Entsprechungstabelle in Anhang V der Verordnung (EU) 2017/625) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 die Überwachung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG durchgeführten Kontrollen der ökologischen/biologischen Produktion umfassen und dass die spezifischen Daten zu dieser Überwachung (im Folgenden "die ökologischen/biologischen Daten") in dem in Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Jahresbericht enthalten sind. Die ökologischen/biologischen Daten müssen die in Anhang XIIIb der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgeführten Aspekte abdecken. Die Daten über die ökologische/biologische Produktion müssen auf Informationen über die von den Kontrollstellen und/oder Kontrollbehörden durchgeführten Kontrollen und über die von der zuständigen Behörde vorgenommenen Überprüfungen beruhen. Die Daten sind gemäß den jeweiligen Mustern in Anhang XIIIb und Anhang XIIIc der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG vorzulegen. | |
9.3 Kommentarfeld* | |
* Die Mitgliedstaaten können die mit einem Sternchen (*) markierten Textfelder oder Kästchen ausfüllen oder leer lassen.
10. Verwendung der Angaben "geschützte Ursprungsbezeichnung", "geschützte geografische Angabe " und "garantiert traditionelle Spezialität" und die entsprechende Kennzeichnung der Erzeugnisse
10.1 Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung | |
10.2 Amtliche Kontrollen | |
Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen | |
Vor der Vermarktung | |
Konventioneller Markt | |
Elektronischer Handel |
10.3 Kommentarfeld* | |
10.4 Verstöße | Aktionen/Maßnahmen | ||||
Bei amtlichen Kontrollen festgestellt | Gesamtzahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer | Zahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer, bei denen Verstöße festgestellt wurden | Administrativ | Gerichtlich | |
Vor der Vermarktung | |||||
Konventioneller Markt | |||||
Elektronischer Handel | |||||
Praktiken des Betrugs und der Täuschung | |||||
10.5 Kommentarfeld* | |
* Die Mitgliedstaaten können die mit einem Sternchen (*) markierten Textfelder oder Kästchen ausfüllen oder leer lassen.
2) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).
3) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.04.2001 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29).
6) Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.05.2002 S. 10).
7) Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1).
8) Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. L 92 vom 07.04.1990 S. 42).
9) Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 02.07.1997 S. 1).
10) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).
11) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).
12) Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 08.08.1998 S. 23).
13) Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.02.2009 S. 5).
14) Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 03.08.1999 S. 53).
15) Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.07.2007 S. 19).
16) Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.01.2009 S. 7).
17) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1).
18) Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1).
19) Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).
ENDE |
(Stand: 12.11.2021)
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