umwelt-online: Erläuterungen 2019/C 119/01 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3)


Kapitel 63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

I. Andere konfektionierte Spinnstoffwaren

6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Zahlreiche Säcke aus Geweben sind anderweit erfasst, insbesondere in den Positionen 4202 und 6307. Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus Papier sind zwar der Position 4819 zuzuweisen, die gleichen Waren aus Geweben aus Papiergarnen gehören jedoch hierher.

Mit Papier ausgefütterte Säcke aus Geweben gehören im Allgemeinen hierher, während Säcke aus Papier, die mit Geweben ausgefüttert sind, im Allgemeinen in Unterposition 4819 40 00 einzureihen sind.

6305 10 10 gebraucht

Hierher gehören nur Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, die zumindest einmal zur Beförderung von Waren gedient und davon sichtbare Spuren behalten haben: Spuren der Ware, die sie enthalten haben, Schmutz, Löcher, Reißstellen, Reparaturen, ausgerissene Nähte, Spuren der Verschnürung oder Verschlussversteppung usw.

6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen
6306 90 00 andere

Hierher gehören auch Campingausrüstungen wie aufblasbare Sitze aus Spinnstoff, aufblasbare Liegesessel aus Spinnstoff und ähnliche Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z.B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie ihres geringen Gewichts sind diese aufblasbaren Waren leicht zu transportieren sowie einfach und schnell aufzustellen und wieder einzupacken.

Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines.

Beispiele für einige dieser aufblasbaren Waren:


6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
6307 90 10 und
6307 90 91
6307 90 98
aus Gewirken oder Gestricken

aus Filz

andere

Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.

Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.).

(Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404).

Beispiele für einige dieser Waren:

1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden:

(siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 08.04.2014 S. 1).)

2) Waren mit herausnehmbarem Kissen:

3) Waren in Form einer Höhle:

4) Waren in Form eines "Kuschelsacks/Schlafsacks":

Stand: Erl. 2021/C 466 I/02

6307 90 92 Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603, von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art

Zu dieser Unterposition gehören konfektionierte Einwegabdecktücher (OP-Abdecktücher), die speziell zur Verwendung bei chirurgischen Eingriffen bestimmt sind, um eine auf direkten Kontakt zurückzuführende Übertragung (trocken, flüssig oder aerogen) potenziell infektiöser Erreger vom OP-Team zum Patienten und umgekehrt zu verhindern. OP-Abdecktücher bestehen gewöhnlich aus mehreren Lagen Vliesstoff und sind gesäumt.

Mit den OP-Abdecktüchern wird um den Patienten herum ein mikrobiologisch sauberes Arbeitsumfeld geschaffen. Sie können mit Fluorkohlenwasserstoffen oder Silikon imprägniert sein, um die flüssigkeitsabweisende Funktion zu verbessern. Teilweise können sie auch mit einer Kunststoffschicht überzogen sein, um in Bereichen, in denen der Austritt von Körperflüssigkeiten wahrscheinlich ist, zusätzliche Festigkeit und besseren Schutz zu bieten. Außerdem können sie mit einer Zellstoffschicht versehen sein, um den Kontakt mit der Haut des Patienten angenehmer zu gestalten. Am Patienten verwendete Abdecktücher können auch als Lochtücher vorkommen, um den Zugriff auf den Patienten zu erleichtern.

Zu dieser Unterposition gehören nicht:

  • Tücher, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken (Position 3005), und
  • Artikel, die die eindeutigen Merkmale von Wäsche zur Körperpflege (wie Waschlappen oder Handtücher) oder von Küchenwäsche wie Geschirrtüchern (Position 6302) haben.
6307 90 98 andere

Hierher gehören unter anderem:

  1. Hüllen für die Schlagflächen von Tennisschlägern, Badmintonschlä gem. Golfschlägern usw., wenn sie aus Geweben (im Allgemeinen mit einem Überzug von Kunststoff) hergestellt sind, auch wenn sie mit einer Tasche für Bälle ausgestattet sind. Hüllen jedoch, die den ganzen Schläger umhüllen, auch mit einem Griff oder einem Trageriemen, gehören zu Position 4202;
  2. Turbane, bestehend aus einer Stoffbahn aus gemustertem Gewebe (im Allgemeinen Baumwolle oder eine Mischung von Baumwolle und Seide) zwischen vier und fünf Meter lang und etwa 50 cm breit. Sie sind an allen Seiten gesäumt, manchmal mit Fransen an den Enden, und werden im Allgemeinen einzeln gefaltet und verpackt.

Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

Allgemeines

  1. Wegen der Auslegung der Begriffe "Laufsohlen" und "Oberteil" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstaben C und D.

    Ferner gilt für "Oberteile" aus zwei oder mehr Materialien (Anmerkung 4 Buchstabe a) und Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64) Folgendes:

    1. Das "Oberteil" ist der Teil des Schuhs, der die Seiten und den oberen Teil des Fußes, ggf. auch das Bein, bedeckt. Es reicht bis zur Sohle und ist an ihr befestigt. Es kann auch in die Sohle hineinreichen.

      Als Materialien des Oberteils gelten diejenigen Materialien, deren Oberfläche sich vollständig oder teilweise an der Außenfläche (äußeren Oberfläche) des Schuhs befindet. Aus diesem Grund ist ein Futter kein Oberteil. Die Materialien des Oberteils müssen miteinander verbunden sein.

      Nach Entfernung der Zubehör- und Verstärkungsteile wird die Gesamtoberfläche der Materialien des Oberteils ermittelt. Dabei werden die Bereiche, die an den Verbindungsstellen der Materialien unterhalb überlappender Teile liegen, nicht berücksichtigt.

      Zum Beispiel: (A) ist Leder, (B) ist Spinnstoff und der Bereich (C) ist der Teil des Spinnstoffs (B), der unter dem überlappenden Ledermaterial (A) liegt. Der Spinnstoffbereich (C) wird bei der Berechung der Gesamtoberfläche der Materialien, die das Oberteil bilden, nicht berücksichtigt.

      Verschlussvorrichtungen, z.B. Schnürsenkel, Klettverschlüsse usw. (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe D, letzter Absatz) werden nicht berücksichtigt.

    2. Das "Futter" kann aus jedem beliebigen Material bestehen. Es kann aus einem oder mehreren Materialien bestehen. Das Futter berührt den Fuß und dient als Polster, Schutz oder auch nur als dekoratives Element. Das Futter ist an der Außenfläche des Schuhs nicht sichtbar, mit Ausnahme möglicher Polsterungen z.B. am Schaft.
    3. "Zubehör-" und "Verstärkungsteile" werden in der Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 64 und in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 sowie in den HS-Erläuterungen zu diesem Kapitel, Allgemeines, Buchstabe D), letzter Absatz definiert.

      Die Zubehörteile dienen üblicherweise der Verzierung, die Verstärkungsteile haben eine schützende oder verstärkende Funktion. Verstärkungsteile sind am Oberteil befestigte Vorrichtungen, die dem Oberteil eine höhere Festigkeit verleihen sollen; sie sind daher an der Außenfläche des Oberteils befestigt, und nicht nur am Futter. Ein Teil des Futterstoffs kann jedoch unterhalb des Verstärkungsteils zum Vorschein kommen, wenn dadurch die verstärkende Funktion nicht gemindert wird. Außer am Oberteil können Zubehör- oder Verstärkungsteile auch an der Sohle befestigt sein oder in diese übergehen. Ein Material ist nicht als Zubehör- oder Verstärkungsteil zu betrachten, sondern als Teil des Oberteils, wenn die Art des Zusammenfügens der darunter liegenden Materialien nicht dauerhaft ist (eine Naht ist beispielsweise eine dauerhafte Art des Zusammenfügens).

      "Ähnliche Vorrichtungen" im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) können auch z.B. Logos oder Vorderkappen sein.

    Bei der Bestimmung des Materials des "Oberteils" wird die teilweise oder vollständig bedeckte Lasche (innere Zunge) nicht berücksichtigt.

    Siehe nachstehende Zeichnung: die durchbrochene Linie markiert die innere Zunge.

    Diagramm und der darunter stehende Text sind ein Beispiel dafür, wie das Material des "Oberteils" bestimmt wird:

    Der Schuh im obigen Diagramm besteht aus Leder und Spinnstoff. Um das Material des "Oberteils" im Sinne von Kapitel 64 zu bestimmen und "Zubehör- und Verstärkungsteile" zu entfernen, werden folgende Untersuchungen vorgenommen:

    1 und 2. Bei der Entfernung der ledernen Vorderkappe (1) und des Vorderblatts (2) kam Spinnstoff zum Vorschein (kein Futterstoff). Da die Lederbereiche (1 und 2) eine schützende Funktion haben, gelten sie als Verstärkungsteile. Da der Spinnstoff unter den ledernen Bereichen (1 und 2) teilweise auf der Oberfläche sichtbar ist, ist der Spinnstoff ein Teil des Oberteils.

    3. Bei der Entfernung des Lederbereichs (3) kam ein Bereich aus Spinnstoff (a auf dem Diagramm) und ein Bereich Futterstoff unter Bereich 3 zum Vorschein. Da der Spinnstoff nicht vollständig unter Bereich 3 ragt, der Futterstoff nicht als Obermaterial betrachtet wird und da sich unter dem Leder vor allem Futterstoff befindet, hat der Lederbereich keine das Oberteil verstärkende Funktion und ist daher als Teil des Oberteils zu betrachten.

    4. Der Lederbereich (4) ist auf einen Spinnstoffbereich aufgenäht und ragt (A) auch über den Lederbereich 3 darüber. Da sich unter Bereich (4) ein teilweise sichtbarer Spinnstoffbereich und unter der Überlappung (A) ein teilweise sichtbarer Lederbereich (3) befindet, und da der Lederbereich (4) für die Seite des Oberteils als zusätzliche Verstärkung dient, wird Bereich (4) als Verstärkungsteil betrachtet. Somit sind der Lederbereich (3) und der Spinnstoff unter Bereich (4) mit Ausnahme des Spinnstoffbereichs unter Bereich (3) Teile des Oberteils.

    5. Bei der Entfernung des Lederbereichs (5) kam darunter Spinnstoff zum Vorschein. Da der Lederbereich (5) den oberen Teil der Ferse verstärkt und da sich darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff befindet, ist das Leder ein Verstärkungsteil.

    6. Bei der Entfernung der ledernen Fersenkappe (6) kam ein Bereich aus Futterstoff und teilweise sichtbarem Spinnstoff zum Vorschein. Da der Spinnstoff nicht vollständig unter das Leder reicht, hat die lederne Fersenkappe (6) keine verstärkende Funktion für irgendein Material des Oberteils, weshalb die Kappe als Teil des Oberteils betrachtet wird (und nicht als Verstärkungsteil).

    7. Bei der Entfernung des Lederbereichs (7) kam darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff zum Vorschein. Da der Lederbereich (7) die Seite des Oberteils zusätzlich verstärkt, ist das Leder ein Verstärkungsteil.

    8. Bei der Entfernung des ledernen Logos (8) kam darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff zum Vorschein. Aus diesem Grund und da es sich bei einem Logo um eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 64 handelt, ist es nicht Teil des Oberteils.

    Nach Ermittlung des prozentualen Anteils der aus Leder und aus Spinnstoff bestehenden Bereiche, die als Teile des Oberteils festgestellt wurden, überwiegt der Spinnstoff (70 % Spinnstoff). Daher wird der Schuh als Schuh mit Oberteil aus Spinnstoffen eingereiht.

  2. Der Begriff "Kautschuk" ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 40 für Zwecke der gesamten Kombinierten Nomenklatur definiert; Anmerkung 3 a) zu Kapitel 64 erweitert den Begriff für Zwecke dieses Kapitels.
  3. Der Begriff "Kunststoff" ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 39 für Zwecke der gesamten Kombinierten Nomenklatur definiert; Anmerkung 3 a) zu Kapitel 64 erweitert den Begriff für Zwecke dieses Kapitels.
  4. Der Begriff "Leder" ist in Anmerkung 3 Buchstabe b) zu Kapitel 64 für die Zwecke dieses Kapitels definiert.
  5. Der Begriff "Spinnstoffe" ist in den Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstaben E) und F) definiert. So gelten Fasern (z.B. Scherstaub), Garne, Gewebe, Gewirke, Gestricke, Geflechte, Filze, Vliesstoffe, Bindfäden, Seile, Taue usw. der Kapitel 50 bis 60 als "Spinnstoffe" im Sinne von Kapitel 64. Was die Spinnstoffe von Kapitel 59 anbetrifft, gelten die Anmerkungen zu Kapitel 59 nur vorbehaltlich der Bestimmungen von Anmerkung 3 Buchstabe a) zu Kapitel 64.
6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
6402 12 10 bis
6402 19 00
Sportschuhe

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64.

6402 12 10 und
6402 12 90
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

Hierher gehört Skischuhwerk für alle Skisportarten.

6402 19 00 andere

Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren.

6402 20 00 Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

Für die Einreihung in diese Unterposition ist es nicht notwendig, dass die Zapfen auf der Laufsohle, die die Berührungsfläche mit dem Boden bildet, sichtbar sind; sie können auch in der Brandsohle und/oder der Zwischensohle befestigt sein. Hochgezogene Seitenteile gehören nicht zur Sohle.

6402 99 31 und
6402 99 39
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

Unter "Blatt" ist das den Vorderfuß bedeckende Stück des Oberteils zu verstehen.

6402 99 31 mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

Für die Zwecke dieser Unterposition ist es unerheblich, ob sich der Absatz von der Sohle abgrenzen lässt oder ob der Absatz einen von der Sohle nicht abgrenzbaren Teil bildet (z.B. Keilsohle, Plateausohle).

Aus nachstehenden Abbildungen ist ersichtlich, wie zu messen ist:

a ist der Punkt, wo das Oberteil beginnt

B > 3 cm.

6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

Als Leder gelten nur Leder der Positionen 4107 und 4112 bis 4114 (siehe die Anmerkung 3 b) zu Kapitel 64). Daher gehören insbesondere Schuhe mit Oberteil aus Pelzfell oder Oberteil aus rekonstituiertem Leder nicht hierher, sondern zu Position 6405.

6403 12 00 und
6403 19 00
Sportschuhe

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64.

6403 12 00 Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 12 10 und 6402 12 90.

6403 19 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6402 19 00.

6403 59 11 bis
6403 59 39
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39.

6403 59 11 mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß.

6403 99 11 bis
6403 99 38
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39.

6403 99 11 mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß.

6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen
6404 11 00 Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

Als "Sportschuhe" im Sinne dieser Unterposition sind alle Schuhe anzusehen, die die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64 genannten Bedingungen erfüllen.

Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren.

Zu "Tennisschuhen, Basketballschuhen, Turnschuhen, Trainingsschuhen und ähnlichen Schuhen" dieser Unterposition gehören Schuhe, die aufgrund ihrer Form, ihres Schnitts und ihres Aussehens erkennen lassen, dass sie zur Ausübung einer Sportart - z.B. Segeln, Squash, Tischtennis, Volleyball - geeignet sind. Hingegen sind Schuhe, die im Wesentlichen oder ausschließlich beispielsweise beim Wildwasserfahren, Gehen, Trekking, Wandern oder Bergsteigen getragen werden, von dieser Unterposition ausgeschlossen.

Alle diese Schuhe weisen eine rutschfeste Laufsohle und eine Verschlussvorrichtung (z.B. Schnürung, Klettung) auf, die die Stabilität für den Fuß im Schuh gewährleistet.

Geringfügige Verzierungen, z.B. Zierstreifen oder -nähte, Etiketten (auch aufgenäht), Stickereien, bedruckte oder farbige Schnürsenkel, beeinträchtigen die Einreihung in diese Unterposition nicht.

Auch Schuhe, die wegen ihrer Größe dazu bestimmt sind, von Kindern und Jugendlichen getragen zu werden, können unter diese Unterposition fallen.

6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Die meisten der hierher gehörenden Schuhteile sind in den Erläuterungen zu Position 6406 des HS genannt. Hierher gehören auch Sohlen aus Holz für Sandalen ("fußfreie" Sandalen und andere), ohne Oberteil oder ohne Riemen, Schnüre oder Bänder.

Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 64, die eine Aufzählung der Waren enthält, die nicht als Schuhteile im Sinne dieser Position gelten.

Schuhteile können außer aus Asbest aus Stoffen aller Art, einschließlich Metall, bestehen.

6406 90 30 Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind

Hierher gehören Waren, die noch keine Schuhe sind. Sie bestehen aus den Schuhoberteilen mit einem oder mehreren Bodenteilen (insbesondere mit der Brandsohle), jedoch fehlt die Laufsohle (zweite Sohle).

Kapitel 65
Kopfbedeckungen und Teile davon

6504 00 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

Als ausgestattet gelten Hüte und andere Kopfbedeckungen, die ganz oder teilweise mit Zutaten versehen sind, auch wenn diese aus dem gleichen Stoff bestehen wie die Kopfbedeckungen.

Als Zutaten gelten z.B.: Innenfutter, Schweißbänder (aus Leder oder anderem Stoff), Hutschnüre, Hutbänder, Randeinfassungen, Schnallen, Knöpfe, Cabochons, Abzeichen, Federn, Schmucksteppereien, künstliche Blumen, Spitzen, Gewebe oder Bänder in Schleifenform.

6505 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Wegen der Einreihung von Turbanen siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6307 90 98.

6505 00 10 aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00

"Als "Haarfilz" gilt Filz aus Haaren von Kaninchen, Hasen, Bisamratten, Nutrias, Bibern, Fischottern oder aus ähnlichen Haaren von geringer Länge.

"Woll-Haarfilz" kann aus einer innigen Mischung von Wolle und Tierhaaren in beliebigem Verhältnis oder aus einer anderen Verbindung dieser beiden Stoffe bestehen (z.B. Wollfilz, der mit einer Schicht aus Tierhaaren bedeckt ist).

Haarfilze und Woll-Haarfilze können daneben noch andere Fasern enthalten (z.B. Chemiefasern).

6505 00 30 und
6505 00 90
andere

Hierher gehören vor allem Waren aus Wollfilz, auch mit Zusätzen anderer Fasern (z.B. Chemiefasern); es ist jedoch zu beachten, dass Waren aus Woll-Haarfilz zu Unterposition 6505 00 10 gehören.

Als "Wollfilz" gilt Filz aus Wolle oder aus solchen Tierhaaren, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der Wolle aufweisen (Vikunja-, Kamel-, Kalb-, Kuhhaare usw.).

6506 Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet
6506 99 10 aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00

Die Erläuterungen zu Unterposition 6505 00 10 gelten sinngemäß.

6506 99 90 andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6505 00 30 und 6505 00 90.

6507 00 00 Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

Nicht hierher gehören Stirnbänder in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art, aus Gewirken oder Gestricken (Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80).

Kapitel 66
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Anmerkung 1c) Regenschirme und Sonnenschirme, die Kinderspielzeug sind, unterscheiden sich von den Regenschirmen und Sonnenschirmen dieses Kapitels im Allgemeinen durch die Art der zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe, ihre meist rohere Ausführung, ihre geringere Größe sowie dadurch, dass sie nicht zum wirksamen Schutz gegen Regen oder Sonne zu verwenden sind (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe D letzter Absatz). Unbeschadet dieser Merkmale sind bei Regenschirmen und Sonnenschirmen, die Kinderspielzeug sind, die Schienen selten länger als 25 cm.
6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Wegen der Unterscheidung zwischen den Waren dieser Position und den Waren, die Kinderspielzeug sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 66, Anmerkung 1 c).

Hierher gehören auch:

  1. Sonnenschirme und Regenschirme geringer Größe, die zum wirksamen Schutz von Kindern gegen Sonne und Regen bestimmt sind;
  2. kleine Sonnenschirme, die zum Schutz gegen die Sonne an Kinderwagen angebracht werden.

Regenschirme und Sonnenschirme, die aufgrund ihrer Stoffbeschaffenheit nur als Unterhaltungsartikel zu verwenden sind, gehören nicht zu dieser Position (Position 9505).

6601 10 00 Gartenschirme und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6601 10 des HS.

6603 Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602
6603 20 00 Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

Hierher gehören:

  1. zusammengesetzte Schirmgestelle mit Unterstock (oder Griffstock), d.h. das Gerippe des Regenschirms, Sonnenschirms usw., mit oder ohne Ausstattungen (oder Zubehör);
  2. zusammengesetzte Schirmgestelle, ohne Unterstock (oder Griffstock), mit oder ohne Ausstattungen (oder Zubehör), d.h. das gesamte aus Schienen und Gabeln bestehende System, das, auf dem Unterstock gleitend, das Öffnen und Schließen des Regenschirms, Sonnenschirms usw. ermöglicht und gleichzeitig zum Spannen und Anbringen des Bezugs dient.

Einfache Zusammensetzungen von Schirmschienen und -gabeln, die nicht das gesamte aus Schienen und Gabeln bestehende System bilden, gehören jedoch nicht hierher, sondern werden in Unterposition 6603 90 90 eingereiht.

6603 90 10 Griffe und Knäufe

Hierher gehören Griffe (einschließlich der als Griffe erkennbaren Rohlinge) und Knäufe, die an Regen- und Sonnenschirmstöcken, Gehstöcken, Sitzstöcken, Peitschen, Reitpeitschen und dergleichen angebracht werden.

6603 90 90 andere

Neben den im letzten Absatz der Erläuterungen zu Unterposition 6603 20 00 genannten Zusammensetzungen gehören hierher insbesondere Schirmschienen und -gabeln, nicht zusammengesetzt, sowie die in den Erläuterungen zu Position 6603 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, genannten Waren.

Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

6702 Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 67. Als ähnliche Verfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 67 gelten insbesondere das Miteinander-Verbinden durch Selbstkleben nach Erhitzen des Grundstoffs oder auch das Verbinden mit Gleitvorrichtungen, die durch Reibung am Stängel haften.

6703 00 00 Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

Nicht hierher gehören natürliche Zöpfe aus Menschenhaar, roh, auch gewaschen und entfettet, wie sie beim Abschneiden anfallen, nicht weiter bearbeitet (Position 0501 00 00).

Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

Kapitel 68
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Allgemeines

Dieses Kapitel erfasst nicht nur gebrauchsfertige Waren, sondern auch in bestimmten Positionen Halberzeugnisse, die vor ihrer endgültigen Verwendung weitere Bearbeitungen erforderlich machen können (z.B. Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat der Position 6812).

6802 Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 68, in der der Begriff "bearbeitete Werksteine" festgelegt ist.

6802 10 00 Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6802 des HS, siebter Absatz, erfassten Waren.

6802 21 00 bis
6802 29 00
andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche

Hierher gehören Werksteine und Waren daraus (einschließlich Warenrohlinge), lediglich geschnitten oder gesägt, die eine oder mehrere geebnete Flächen haben; diese letzteren können mit dem Spitz-, Stock- oder Scharriereisen bearbeitet worden sein.

6802 93 10 poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

Hierher gehören neben den Waren, deren Oberfläche vollständig oder teilweise poliert ist, insbesondere:

  1. Waren, deren Oberfläche ganz oder teilweise gehobelt, gesandelt oder fein oder grob geschliffen ist;
  2. verzierte Waren. Das sind Waren mit Flach-Motiven oder Flach-Ornamenten, die durch Färben, Lackieren oder auf andere Weise erzielt worden sind, z.B. durch Anbringen von Musterungen auf einer polierten Fläche durch Bearbeiten mit dem Stockhammer;
  3. inkrustierte Waren, mit Mosaik versehene Waren, Waren mit Metallverzierungen oder mit einfachen gemeißelten Inschriften;
  4. Waren, die Profile oder Kannelierungen, d. h. geradlinige Verzierungen, wie z.B. Zierlinien, Plinte, Schrägkanten, Hohlleisten oder Kehlleisten aufweisen;
  5. abgedrehte Waren wie Säulenschäfte, Baluster und dergleichen.
6802 93 90 andere

Hierher gehört z.B. Granit mit Bildhauerarbeit, d. h. Waren mit verzierenden Motiven in Hoch- oder Tiefrelief, wie z.B. Blätter, Eierstäbe, Girlanden, Fantasiegebilde, die in einer kunstvolleren Art ausgeführt sind als die in den vorhergehenden Unterpositionen erwähnten einfachen Ornamente.

Statuen, Hochreliefs und Tiefreliefs (andere als Originale der Bildhauerkunst) gehören ebenfalls hierher.

6802 99 10 poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 10.

6802 99 90 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 90 gelten sinngemäß.

6803 00 Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer
6803 00 10 Schiefer für Dächer oder Fassaden

Schiefer dieser Unterposition kann z.B. quadratisch, rechteckig, vieleckig, abgerundet sein. Er hat im Allgemeinen eine gleichmäßige Dicke von 6 mm oder weniger.

6804 Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

Nicht hierher gehören Scherben und Bruch von Wetz- oder Poliersteinen zum Handgebrauch, von Mühlsteinen, Schleifsteinen, Walzen, Scheiben und dergleichen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (Unterposition 2530 90 00).

6804 10 00 Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6804 10 des HS.

6804 21 00 bis
6804 23 00
andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffern 2 und 3.

6804 21 00 aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

Hierher gehören Waren aus natürlichen oder synthetischen Diamanten, die durch beliebige Verfahren agglomeriert wurden. Das Agglomerieren kann insbesondere mit Hilfe mineralischer härtender Stoffe (z.B. Zement) oder elastischer Stoffe (z.B. Kautschuk, Kunststoff) oder durch keramisches Brennen erfolgen.

6804 22 12 bis
6804 22 90
aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

Die Erläuterungen zu Unterposition 6804 21 00 gelten sinngemäß.

6804 22 12 bis
6804 22 50
aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel

Als künstliche Schleifstoffe sind u.a. zu nennen künstlicher Korund, Siliciumcarbid (Carborund) und Borcarbid.

6804 30 00 Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffer 4.

6806 Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69
6806 10 00 Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster bis dritter Absatz.

Ähnliche mineralische Wollen werden z.B. aus einer Mischung von Steinen und Schlacken so hergestellt, wie es in den Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster Absatz, beschrieben ist.

6806 20 10 geblähter Ton

Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, sechster Absatz.

6806 20 90 andere

Hierher gehören:

  1. geblähter Vermiculit und geblähte ähnliche mineralische Erzeugnisse (ausgenommen Ton) (geblähte Chlorite, Perlite und Obsidiane). Siehe hierzu die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, vierter und fünfter Absatz.

    Geblähte Chlorite und Perlite gehören jedoch nur dann hierher, wenn der Blähvorgang unterbrochen wurde, sobald hohle Körner entstanden sind, d. h. bevor diese Körner zu feinen konkaven Lamellen zerspringen. Dieses lamellenförmige Erzeugnis wird im Allgemeinen als Filtermasse und nicht mehr zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken verwendet und gehört zu Unterposition 3802 90 00 (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS);

  2. "Schaumschlacke", die, wenn sie in Form von Blöcken, Platten und dergleichen gestellt wird, dem Schaumglas der Position 7016 ähnlich ist. Sie kann dann von diesem Schaumglas aufgrund der gleichen Merkmale unterschieden werden, die zur Unterscheidung zwischen den Wollen der Unterposition 6806 10 00 und der Wolle der Position 7019 dienen;
  3. stark geschäumte, granulierte Hochofenschlacke mit einer Schüttdichte in trockenem Zustand von 300 kg/m3 oder weniger.
6806 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, Textteil nach den Sternchen.

6807 Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
6807 10 00 in Rollen

Die Dach- und Dichtungsbahnen dieser Unterposition bestehen aus mindestens drei Schichten: einer Mittellage aus Papier oder Pappe oder aus anderen Stoffen wie z.B. Glasgewebe, Jutegewebe, Aluminiumfolie, Filz, Vlies und auf beiden Seiten einer Decklage aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen. Die Decklagen können auch noch andere Stoffe enthalten oder mit ihnen überzogen sein (z.B. Sand).

6809 Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips
6809 11 00 und
6809 19 00
Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert

Bei den Waren dieser Unterpositionen handelt es sich um flaches Material beliebiger Form, das in der Hauptsache zum Herstellen von Zwischenwänden und Decken verwendet wird.

Waren, die nur gelocht oder auf einer oder beiden Flächen mit einer dünnen Schicht Papier oder anderen Stoffen überzogen sind, gelten nicht als verziert. Sie können auch eine einfache Farb- oder Lackschicht haben. Die Verzierung, die z.B. aus verschiedenen Motiven, Hoch- oder Tiefrelief, aus Verzierungen in der Masse oder aus Oberflächenverzierungen bestehen kann, hat zur Folge, dass die Platten, Tafeln usw. der Unterposition 6809 90 00 zuzuweisen sind.

Hierher gehören ebenfalls quadratische Gipsplatten, auf der Außenseite gelocht, die zwei rechteckige, mit Streifen aus mineralischer Wolle ausgelegte Hohlräume enthalten und auf der Innenseite mit aluminiumkaschiertem Papier abgedeckt sind; diese Platten dienen als Wärme- und Schalldämpfmaterial zum Verkleiden von Decken oder Wänden.

6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

Beton wird aus einem Gemisch von Zement, Zuschlagstoffen (Sand oder Kies) und Wasser hergestellt, das nach dem Abbinden sehr hart wird.

Bewehrter Beton enthält außerdem, in der Masse eingebettet, Stahlstäbe (Betonstahl) oder Stahlmatten.

Bei Verwendung von Leichtzuschlagstoffen (z.B. Blähton, Bimskies, Vermiculit, granulierte Schlacke) erhält man Leichtbeton.

6810 11 10 aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw).

Hierher gehören Baublöcke und Mauersteine aus porösem Beton mit einer Dichte in abgebundenem Zustand von 1,7 kg/dm3 oder weniger. Leichtbeton hat eine gute Wärmedämmung, ist jedoch von geringerer Festigkeit als Beton mit größerer Dichte.

6810 99 00 andere

Nicht hierher gehören:

  1. "Steinpapier" (siehe Erläuterung zu Position 3920);
  2. Ziergegenstände für Haus und Garten aus Steinpulver und Kunststoff, wobei der Kunststoff den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht (siehe Erläuterung zu Unterposition 3926 40 00).
6812 Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z.B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813
6812 80 10 und
6812 80 90
aus Krokydolith

Siehe die Erläuterungen zu Position 2524 des HS, zweiter Absatz

6812 80 10 bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Wegen des Begriffs "bearbeitete Fasern" siehe die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Krokydolithwaren sind in Unterposition 2524 10 00 einzureihen..

Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS, zweiter Absatz, beschrieben.

Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat.

6812 80 90 andere

Hierher gehören Papier, Pappe und Filz aus Krokydolithfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoffe, wenn sie 35 GHT oder mehr Krokydolith enthalten. Anderenfalls gehören sie zu Kapitel 48.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS.

6812 92 00 Papier, Pappe und Filz

Hierher gehören Papier, Pappe und Filz aus Asbestfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoff, wenn sie 35 GHT oder mehr Asbest enthalten. Anderenfalls gehören sie zu Kapitel 48.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS.

6812 99 10 bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Wegen des Begriffs "bearbeitete Asbestfasern" siehe die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Asbestwaren sind in Unterposition 2524 90 00 einzureihen.

Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS, zweiter Absatz, beschrieben.

Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat.

6814 Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
6814 10 00 Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

Die Platten, Blätter oder Streifen dieser Unterposition sind in Rollen von unbestimmter Länge aufgemacht oder lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten. In anderer als quadratischer oder rechteckiger Form gehören Waren dieser Art zu Unterposition 6814 90 00.

6814 90 00 andere

Hierher gehören z.B. Blätter und Lamellen aus Glimmer, die für eine bestimmten Verwendungszweck zugeschnitten sind. Sie unterscheiden sich von den Glimmerscheiben der Position 2525 durch die in den Erläuterungen zu Position 2525 des HS erwähnten verschiedenen Merkmale.

Hierher gehören ebenfalls Blätter und Lamellen aus Glimmer, die, auch wenn sie nicht wie oben angegeben zugeschnitten sind, dennoch eine Bearbeitung erfahren haben, die für die Position 2525 nicht zulässig ist, z.B. das Polieren oder Kleben auf Unterlagen.

Kapitel 69
Keramische Waren

I. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden und feuerfeste Waren

6901 00 00 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel I Buchstabe A.

Hierher gehören z.B. wärmeisolierende Steine, die durch Formen und Brennen von Molererde hergestellt sind.

6902 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

Die beiden wesentlichen Merkmale der feuerfesten Waren dieser Position sind ihre Feuerfestigkeit von mindestens 1.500 °C (bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969) und dass sie tatsächlich für einen Verwendungszweck bestimmt sind, der eine solche Feuerfestigkeit erfordert.

Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel I Buchstabe B.

6902 10 00 mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6902 10 des HS.

6903 Andere feuerfeste keramische Waren (z.B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

Der erste Absatz der Erläuterungen zu Position 6902 gilt ohne Einschränkung auch für die Position 6903. Nicht hierher gehören deshalb Fadenführer aus gesinterter Tonerde für Textilmaschinen, Werkzeuge und Werkzeugeinsätze aus dem gleichen oder anderem feuerfesten Material, Kügelchen aus feuerfesten Silicium/Tonerde-Erzeugnissen, die als Träger für ein chemisches Erzeugnis dienen, das als Katalysator in bestimmten Herstellungsverfahren verwendet wird, usw.

II. Andere keramische Waren

Allgemeines

Wegen der Begriffe "Porzellan", "gewöhnlicher Ton", "feine Erden", "Steingut" und "Steinzeug", die in den Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels aufgeführt sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel II.

6904 Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

Wegen der Unterscheidung zwischen Mauerziegeln und Fliesen, Wand- oder Bodenplatten siehe die Erläuterungen zu Position 6907 des HS.

6905 Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik
6905 10 00 Dachziegel

Siehe die Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1.

Dachziegel unterscheiden sich von Fliesen, Wand- oder Bodenplatten dadurch, dass sie gewöhnlich Zungen, Haken oder Vorrichtungen haben, mit denen sie ineinander gefügt werden können.

6905 90 00 andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 bis 4, aufgeführten Waren.

6909 Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken
6909 11 00 bis
6909 19 00
Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken

Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 und 2.

6909 12 00 Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6909 12 des HS.

6909 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 und 4.

6912 00 Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

Wegen der Einreihung in die verschiedenen Unterpositionen dieser Position siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel II Teil "Andere keramische Waren".

Wegen der Einreihung von Geschirr und Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikeln - mit erhabenen Ziermotiven und dergleichen versehen - siehe die Erläuterungen zu Position 6913 des HS, Buchstabe B.

  1. Bierkrüge gehören im Allgemeinen zu dieser Position; sie sind jedoch der Position 6913 zuzuweisen, wenn:
    • ihr Rand derart geformt oder ausgearbeitet ist, dass das Trinken erschwert wird;
    • ihre Handhabung oder das Ansetzen durch die Formgebung erschwert wird;
    • erhabene Ziermotive von einer Art und in einem Umfang vorhanden sind, dass das Reinigen erschwert wird;
    • sie ungewöhnlich geformt sind (z.B. in Form eines Totenkopfes oder Frauenrumpfes);
    • sie einen wenig dauerhaften Farbauftrag aufweisen.
  2. Waren in Form von Bierkrügen mit erhabenen Ziermotiven und dergleichen und mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,2 l gehören im Allgemeinen zu Position 6913.
6912 00 21 und
6912 00 81
aus gewöhnlichem Ton

Hierher gehören aus eisen- und kalkhaltigem Ton (Ziegelerde) hergestellte Gegenstände mit matter, erdfarbener Bruchstelle (im Allgemeinen braun, rot oder gelb.

Ihr Scherbenaufbau ist heterogen, der Durchmesser der für die Struktur der Masse charakteristischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt mehr als 0,15 mm. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge zu erkennen.

Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird anhand folgender Methode bestimmt:

Bestimmung des Wasseraufnahmekoeffizienten

Zweck und Begriffsbestimmung

Der Versuch hat den Zweck, die vom Scherben aufgenommene Wassermenge zu bestimmen. Der Koeffizient wird als Vomhundertsatz des Trockengewichts des Scherbens angegeben.

Vorbereitung des Probekörpers und Durchführung des Versuchs

Der Versuch wird an mindestens 3 Probekörpern von jedem zu untersuchenden Stück durchgeführt. Diese werden aus den glasierten Stellen desselben Erzeugnisses entnommen und dürfen nur auf einer Seite glasiert sein.

Die Oberfläche eines Probekörpers soll etwa 30 cm2 und die Dicke - einschließlich der Glasur - höchstens 8 mm betragen.

Die Proben werden im Ofen 3 Stunden lang bei 105 °C getrocknet und, nach Abkühlung im Trockenschrank, das Gewicht (Gt) mit einer Genauigkeit von 0,05 g bestimmt. Anschließend werden sie sofort in destilliertes Wasser getaucht, und zwar so, dass sie nicht den Gefäßboden berühren.

Man kocht die Proben zwei Stunden lang und lässt sie danach 20 Stunden im Wasser stehen. Dann werden sie herausgenommen und das Wasser von ihrer Oberfläche mit einem sauberen und etwas feuchten Tuch abgetrocknet. Höhlungen und Löcher müssen mit einem feinen, leicht feuchten Pinsel getrocknet werden. Man bestimmt daraufhin das Gewicht (Gh). Der Wasseraufnahmekoeffizient der Proben ergibt sich aus ihrer Gewichtszunahme multipliziert mit 100 und dividiert durch das Trockengewicht (Gt):

Auswertung der Versuchsergebnisse

Als Koeffizient für die Wasseraufnahme des Scherbens gilt der Durchschnittswert der einzelnen in GHT ausgedrückten Wasseraufnahmekoeffizienten.

6912 00 23 und
6912 00 83
aus Steinzeug

Hierher gehören Erzeugnisse, die aus üblicherweise in der Masse gefärbtem Ton hergestellt sind. Ihr charakteristisches Merkmal ist ein nicht durchscheinender dichter Scherben, der bis zu einer Temperatur gebrannt ist, bei der die Verglasung beginnt. Die Lichtdurchlässigkeit ist anhand einer Scherbe mit einer Dicke von mindestens 3 mm und nach folgender Methode zu bestimmen:

Bestimmung der Lichtdurchlässigkeit

Begriffsbestimmung

Der Schattenriss eines Gegenstandes muss durch eine Warenprobe sichtbar sein, deren Dicke zwischen 2 und 4 mm liegt und die sich in einem dunklen Raum 50 cm entfernt von einer in einer Fassung angebrachten neuen und einen Lichtstrom von 1.350 bis 1.500 Lumen ausstrahlenden Glühlampe befindet. Die Glühlampe ist nach 50 Glüh-Betriebsstunden auszuwechseln.

Die Vorrichtung für den Versuch (siehe folgende Skizze)

Sie besteht aus einem innen mattweiß gestrichenen Behälter. An einem Ende ist die Lampe (A) angebracht. Das andere Ende hat eine Öffnung, durch die man durch die Warenprobe (C) hindurch den Schattenriss des Gegenstandes (B) sehen kann.

Die Abmessungen des Behälters sind:

  • Länge = Länge der Lampe zuzüglich 50 cm,
  • Breite und Höhe = jeweils etwa 20 cm.

Der Durchmesser der Öffnung beträgt etwa 10 cm.

Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt weniger als 3 GHT. Sie wird nach der in den Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 21 beschriebenen Methode bestimmt.

6912 00 25 und
6912 00 85
aus Steingut oder feinen Erden

Hierher gehören Gegenstände, die durch Brennen einer Mischung aus ausgewählten Tonarten ("feinen Erden"), zuweilen vermischt mit Feldspat und mehr oder weniger Kalk, hergestellt werden (hartes Steingut, gemischtes Steingut, weiches Steingut).

Die Steinguterzeugnisse kennzeichnen sich durch einen weißen oder leicht gräulichen oder creme- oder elfenbeinfarbigen Scherben. Erzeugnisse aus feinen Erden kennzeichnen sich durch eine gelbe bis braune bzw. rotbraune Färbung. Der Scherben ist von feiner und gleichmäßiger Körnigkeit; der Durchmesser der für die Struktur der Gesamtmasse typischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt 0,15 mm oder weniger. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge nicht zu erkennen.

Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird nach der in den Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 21 beschriebenen Methode bestimmt.

6912 00 29 und
6912 00 89
andere

Hierher gehören die Erzeugnisse aus keramischen Stoffen, die weder den Kriterien für die Einreihung in die anderen Unterpositionen dieser Position noch den Kriterien für Porzellan (Position 6911) entsprechen).

6913 Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

Zu dieser Position gehören auch Zierteller.

Teller sind als Zierteller anzusehen, wenn sie die folgenden Merkmale aufweisen:

  1. auf ihrer Außenseite tragen sie Ziermotive (Blumen, Pflanzen, Landschaften, Menschenfiguren, Tierfiguren, mythologische Figuren, Symboldarstellungen, Reproduktionen von Kunstwerken oder religiöse Motive); durch die Größe der verzierten Oberfläche sind sie deutlich als Ziergegenstände gekennzeichnet; und
  2. sie gehören nicht zu einem Tafelservice; und
  3. sie weisen eine oder mehrere der folgenden Merkmale auf:
    1. am äußeren Rand haben sie ein oder mehrere Löcher, insbesondere zum Anbringen von Aufhängvorrichtungen;
    2. sie werden mit geeigneten Gestellen eingeführt, die das Aufstellen ermöglichen und die anders nicht verwendbar sind;
    3. wegen ihrer Form, ihrer Abmessung oder ihres Gewichts können sie offensichtlich nicht zum gewöhnlichen Gebrauch verwendet werden;
    4. die für ihre Herstellung oder für ihre Verzierung verwendeten Materialien (vor allem Farbe, Metall) machen sie zum Gebrauch bei Tisch oder für Ernährungszwecke ungeeignet;
    5. ihre Oberfläche ist nicht glatt, dadurch wird ihre Säuberung erschwert.
6913 90 10 aus gewöhnlichem Ton

Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 6912 00 21 und 6912 00 81.

6913 90 93 aus Steingut oder feinen Erden

Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 6912 00 25 und 6912 00 85.

6913 90 98 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 6912 00 23 und 6912 00 83 oder 6912 00 29 und 6912 00 89.

Kapitel 7019 19a
Glas und Glaswaren

Allgemeines

Der Begriff "optisches Glas" im Sinne des Kapitels 70 umfasst Spezialglas, das verwendet wird in optischen Instrumenten für die Fotografie, Astronomie, Beobachtung (Mikroskopie, Seefahrt usw.), Waffen (Zielfernrohre usw.), für Labors usw. sowie für die Herstellung von medizinischen Brillen zum Korrigieren von Sehschwächen. Charakteristisch für dieses Glas, von dem es viele Arten gibt, ist seine große Transparenz und Klarheit, obwohl es auch gefärbt sein kann, um leicht absorbierende Eigenschaften für bestimmte Strahlen zu erzielen. Es besitzt eine vollkommene Homogenität, die normalerweise das Vorhandensein von Blasen oder Schlieren ausschließt, Strahlenbrechungswerte und Streuungseigenschaften, die für anderes Glas ungewöhnlich sind.

Glasscheiben in Fassungen oder Rahmen aus Holz, Metall usw. werden so betrachtet, als hätten sie den wesentlichen Charakter als Glas verloren und gehören zu verschiedenen Positionen, z.B.:

  1. für Bilderrahmen (Positionen 4414 00, 8306 usw.);
  2. für Maschinen, Apparate, oder Fahrzeuge (Abschnitt XVI oder XVII);
  3. für Türen, Fenster, von Gebäuden usw. (Positionen 4418, 7610 usw.).
7001 00 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse
7001 00 10 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe A.

Der Begriff "Bruchglas" bezeichnet zerbrochenes Glas zur Wiederverwertung bei der Glasherstellung.

7001 00 91 und
7001 00 99
Glasmasse

Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe B, sowie zweiter und dritter Absatz.

7002 Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet

Hierher gehören nur rohe (nicht bearbeitete) Halberzeugnisse, d.h. die nach dem Gießen, Ziehen oder Blasen keine anderen Bearbeitungen erfahren haben als Stückeln (auf Länge schneiden) der Rohre, Stäbe oder Stangen oder Verschmelzen oder Abschleifen der Enden, damit ihre Handhabung weniger gefährlich ist, auch wenn die so bearbeiteten Waren unmittelbar verwendet werden können.

7002 10 00 Kugeln

Siehe die Erläuterungen zu Position 7002 des HS, erster Absatz Ziffer 1 und die letzten beiden Absätze.

7002 32 00 aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

Die wesentlichen Eigenschaften dieses Glases werden bestimmt durch das Fehlen von Blei, einen sehr geringen Anteil an Alkali- und Erdalkali-Oxiden und einen deutlichen Anteil an Boroxid. Dieses Glas hat eine gute Wärmeleitfähigkeit und eine bemerkenswerte Elastizität und ist unempfindlich gegen plötzliche Temperaturänderungen; diese Eigenschaften machen es besonders geeignet zum Herstellen von z.B. Küchengläsern, Tischgeschirr, Laborgläsern und Glas für Beleuchtungszwecke.

7003 Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

Nicht hierher gehört feuerpoliertes Glas (Position 7005).

Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70.

7003 12 10 bis
7003 19 90
Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

Wegen des Begriffs "mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt" siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, drittletzter Absatz.

7003 12 10 bis
7003 12 99
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

Der Begriff "absorbierende oder reflektierende Schicht" ist in Anmerkung 2 c) zu Kapitel 70 festgelegt. Wegen des Begriffs "undurchsichtig" siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B.

Überfangenes Glas ist ein durchscheinendes Glas, im Allgemeinen aus einem milchweißen und einem gefärbten Glas; die beiden Gläser sind in noch weichem Zustand zusammengepresst, dadurch entsteht eine feste Verbindung.

7003 20 00 Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90.

7003 30 00 Profile

Profiliertes Glas ist ein im kontinuierlichen Verfahren hergestelltes Erzeugnis, das unmittelbar nach der Entnahme aus dem Ofen und während des kontinuierlichen Herstellungsverfahrens geformt wird. Es wird anschließend auf die gewünschten Abmessungen zugeschnitten aber nicht weiter bearbeitet.

7004 Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70.

7004 20 10 bis
7004 20 99
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99.

7005 Feuerpoliertes Glas (floatglass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70.

7005 10 05 bis
7005 10 80
nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90 und zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99, erster Absatz erster Satz.

7005 21 25 bis
7005 21 80
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen

Wegen des Begriffs "undurchsichtig" siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B.

7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
7010 90 21 hergestellt aus Glasröhren

Diese Behältnisse haben einen kreisförmigen Querschnitt und eine gleichmäßige Wandstärke, die im Allgemeinen weniger als 2 mm beträgt. Sie haben keine Prägungen, wie z.B. Zahlen, Logos, Linien oder Unebenheiten. Die visuelle Untersuchung zeigt nahezu keine optische Verzerrung im Glas.

Die Inhaltsmenge dieser Behältnisse beträgt im Allgemeinen 1 bis 100 ml.

Sie werden hauptsächlich zur Verpackung von pharmazeutischen oder diagnostischen Produkten verwendet.

7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)
7013 10 00 aus Glaskeramik

Wegen des Begriffs "Glaskeramik" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 70 des HS, Abschnitt "Allgemeines" letzter Absatz Ziffer 2.

7013 22 10 und
7013 22 90
aus Bleikristall

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

7013 33 11 bis
7013 33 99
aus Bleikristall

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

7013 41 10 und
7013 41 90
aus Bleikristall

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

7013 42 00 aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00.

7013 91 10 und
7013 91 90
aus Bleikristall

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

7015 Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser
7015 10 00 Gläser für medizinische Brillen

Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstabe C.

7015 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstaben a und B.

7016 Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen

Nicht hierher gehören Fliesen aus gewalztem Glas (z.B. aus undurchsichtigem, einseitig gerilltem Glas) (nach Beschaffenheit zu Position 7003 oder 7005).

7017 Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen
7017 10 00 aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

Die Waren dieser Unterposition haben einen Gehalt an Siliciumoxid von 99 GHT oder mehr. Ausgangsstoffe für Waren dieser Art sind sehr reiner Quarzsand, Bergkristall oder flüchtige Siliciumverbindungen. Die aus Quarzsand hergestellten Glaswaren sind lichtundurchlässig oder nur durchscheinend. Die aus Bergkristall oder flüchtigen Siliciumverbindungen hergestellten Waren sind dagegen vollkommen klar und durchsichtig.

7017 20 00 aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00.

7018 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger
7018 10 11 und
7018 10 19
Glasperlen

Hierher gehören:

  1. die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A, beschriebenen Waren;
  2. ähnliche, im Handel ebenfalls als "Glasperlen" bezeichnete Waren, die aus größeren Glaskörpern bestehen (etwa bis zur Größe einer Walnuss). Diese hauptsächlich zum Herstellen von Halsketten oder Armbändern bestimmten Waren haben sehr unterschiedliche Formen (z.B. Kugeln, Halbkugel, Tropfen, Würfel, Spulen, Röhrchen, Kegel, Vielecke) und sind ebenfalls vollständig durchbohrt.

Als Glasperlen im Sinne dieser Unterpositionen gelten auch Röhrchen, deren äußerer Durchmesser nicht mehr als 4 mm und deren Länge nicht mehr als 24 mm beträgt. Sie dürfen nicht mit Spezialröhrchen aus genormtem Bleiglas verwechselt werden, die zum Herstellen von Entladungslampen und Dioden verwendet werden. Röhrchen dieser Art sind im Allgemeinen farblos und gehören zu Position 7002.

Die Waren dieser Unterpositionen werden hauptsächlich lose, in Säckchen, Kästchen usw. gestellt.

Hierher gehören auch Glasperlen gleicher Größe und Farbe, die zur Erleichterung des Versandes oder zu Bemusterungszwecken ohne Knoten zwischen den einzelnen Perlen und ohne Verschlussvorrichtung aufgereiht sind. Die einzelnen Aufreihungen sind im Allgemeinen mit ihren losen Fadenenden zu Bündeln zusammengeknotet und sind daher noch keine gebrauchsfertigen Ketten.

Nicht hierher gehören dagegen:

  1. Aufreihungen (auch zu Bündeln zusammengeknotet), bei denen Glasperlen nicht einheitlicher Größe und Farbe in regelmäßiger Weise angeordnet sind (z.B. durch gleichmäßigen Wechsel der Farbe oder Größe oder durch abgestuftes Aufreihen der Perlen) oder bei denen die Perlen einzeln verknotet sind (Position 7117);
  2. Perlenaufreihungen (auch wenn diese nur Perlen gleicher Größe, Farbe oder Herstellungsart enthalten), die Verschlüsse oder ähnliche Vorrichtungen aus anderen Stoffen aufweisen oder kurz als Halskette getragen werden können (Position 7117).
7018 10 11 geschliffen und mechanisch poliert

Die geschliffenen und mechanisch polierten Perlen dieser Unterposition unterscheiden sich von den so genannten "feuerpolierten" Perlen (Unterposition 7018 10 19) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen. Sie weisen ferner häufig einen geschliffenen (manchmal auch polierten) Lochrand auf, der an den Außenseiten scharfe Schleifkanten hat, die den jeweils anstoßendenn facetten entsprechen. So genannte "feuerpolierte" Perlen haben dagegen oft einen verlaufenden (abgerundeten) Lochrand, der nicht scharfkantig mit den facettflächen zusammenstößt.

Insbesondere sind die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19, erster Absatz Ziffer 2 genannten Waren sehr häufig geschliffen und mechanisch poliert.

7018 10 30 Nachahmungen von Perlen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B, beschriebenen Waren.

Für aufgereihte Nachahmungen von Perlen gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 sinngemäß.

7018 10 51 und
7018 10 59
Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe C, beschriebenen Waren.

7018 10 51 geschliffen und mechanisch poliert

Die geschliffenen und mechanisch polierten Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen dieser Unterposition unterscheiden sich von den gleichen so genannten "feuerpolierten" Waren (Unterposition 7018 10 59) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen.

7018 10 90 andere

Hierher gehören z.B. Nachahmungen von Korallen, Kügelchen und Cabochons (andere als Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen) für Hutnadelköpfe, Anhänger von Ohrklipsen und Glasröhrchen zum Herstellen von Fransen.

Wegen der Abgrenzung zwischen Glasröhrchen dieser Unterposition und den im Sinne der Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 als Glasperlen geltenden Röhrchen wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19, zweiter Absatz hingewiesen.

7018 20 00 Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe H, beschriebenen Waren.

Hierher gehören auch hohle Mikrokugeln.

Stand: Erl. 2019/C 179/03

7018 90 10 Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren

Siehe die Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstaben E und F.

7018 90 90 andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe G, beschriebenen Waren.

7019 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe)

Glasfasern umfassen zwei Hauptkategorien:

  1. aus Textilglas hergestellte Textilglasfasern (Glasfaserfilamente). Unter Textilglasfasern versteht man Produkte, deren Elementarfilamente weitgehend parallel gerichtet sind. Sie werden vorwiegend zur Verstärkung anderer Materialien verwendet - z.B. von Verbundwerkstoffen oder Kunststoffen.
  2. Glaswollfasern. Glaswollfasern (mit zufällig gerichteten Fasern) werden im Drehspinnverfahren hergestellt und hauptsächlich zu Dämmzwecken verwendet.

Man unterscheidet zwei Arten von Textilglasfasern:

  1. Endlosglasfaserfilamente bestehen aus einer großen Zahl endloser, parallel liegender Elementarfilamente mit einem Durchmesser von im Allgemeinen zwischen 3 und 34 µm (Mikron). Diese Endlosf´den werden dann zur Erleichterung der nachfolgenden Produktionsschritte (Zerhacken, Wickeln, Zwirnen, Weben usw.) in Litzen gleicher Länge zusammengehalten ("Ablängung"). Anschließend werden die Zwischenprodukte für die Herstellung bestimmter gewerblicher Waren aus Glasfasern (geschnittene Glasseidenfäden, Glasseidenstränge (Rovings), Garne usw.) verwendet.
  2. Glasstapelfasern bestehen aus während des Produktionsprozesses in kurze Stücke geschnittenen oder gebrochenen Filamenten, die in einen endlosen Strang lose zusammengefügter Fasern ausgezogen werden. Sie werden gewöhnlich in Geweben verwendet, z.B. als Wandbekleidung im Bauwesen.

Textilglasfasern können zu folgenden Waren dieser Position weiterverarbeitet werden:

  • Matten und Gittergewebe mit chemisch gebundenen Fasern, d. h. Glasseidenmatten, Endlosfasermatten und typische nicht gewebte Produkte wie Vliese, Fadengelege usw.
  • Textilstoffe mit mechanisch gebundenen Fasern, d. h. Gewebe, nicht einlaufende Gewebe, Gestricke, Gewirke, Rovinggewebe, offenmaschige Gewebe, Leinwände.
7019 11 00 Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 11 des HS.

7019 12 00 Glasseidenstränge (Rovings)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 12 des HS.

7019 19 90 aus Stapelfasern

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 19 des HS.

Hierher gehören z.B. Garne aus Stapelfasern.

7019 31 00 Matten

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 31 des HS.

7019 32 00 Vliese

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 32 des HS.

7019 39 00 Andere

Hierher gehören multiaxiale Glasfasergelege, die aus separaten Lagen paralleler Glasfilamente bestehen und bei denen die Lagen in verschiedenen Winkeln aufeinander gelegt werden. Die Lagen werden mit einer synthetischen Faser mechanisch verbunden. Diese Glasfasergelege werden beispielsweise im Boots- und Schiffsbau oder für die Herstellung von Rotorenblättern für Windkraftanlagen verwendet.

Stand: Erl. 2019/C 179/02

7019 90 00 andere

Diese Unterposition umfasst lose Fasern, die sich als eine wirre Masse von Elementarfasern ungleicher Länge darstellen (Glaswatte und Glaswolle). Sie werden zur Wärme- oder Schallisolierung verwendet und im Allgemeinen in Ballen oder Papiersäcken gehandelt.

7020 00 Andere Waren aus Glas
7020 00 07 und
7020 00 08
Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter

Siehe die Erläuterungen zu Position 7020 des HS, zweiter Absatz Ziffer 4

7020 00 08 fertig

Als "fertig" gelten nur Glaskolben, die soweit fertig gestellt sind, dass sie mit einem Schutzgehäuse versehen werden können.

Abschnitt XIV
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 71
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

I. Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine

7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7101 10 00 echte Perlen

Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, erster bis vierter Absatz.

7101 21 00 und
7101 22 00
Zuchtperlen

Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, fünfter Absatz.

7101 21 00 roh

Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz.

7101 22 00 bearbeitet

Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz.

7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
7102 10 00 nicht sortiert

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7102 10 des HS.

7102 21 00 und
7102 29 00
Industriediamanten

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS.

7102 21 00 roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS, dritter Absatz.

Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet.

7102 31 00 und
7102 39 00
andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS.

7102 31 00 roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS, zweiter Absatz.

Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet.

7103 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7103 10 00 roh oder nur gesägt oder grob geformt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 des HS.

Nicht hierher gehören z.B. Edelsteine und Schmucksteine, als Dubletten oder Tripletten hergerichtet (Unterposition 7103 91 00 oder 7103 99 00).

7103 91 00 und
7103 99 00
anders bearbeitet

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS.

Dubletten oder Tripletten sind zwei- oder dreiteilige Steine, bei denen der Oberteil ein Edelstein oder Schmuckstein ist und die Unterteile entweder Edelsteine oder Schmucksteine (im Allgemeinen minderer Qualität) sind oder aus anderen Stoffen (z.B. rekonstituierte Steine, Glas) bestehen.

Wegen der Edelsteine und Schmucksteine, die nicht als "anders bearbeitet" im Sinne, dieser Unterpositionen anzusehen sind, und der Steine, die, auch wenn sie weder gefasst noch montiert sind, zu Kapitel 90 oder 91 gehören, siehe die Erläuterungen zu Position 7103 des HS, dritter und fünfter Absatz.

So genannte "Blanks" gehören zu Unterposition 7103 10 00.

7103 91 00 Rubine, Saphire und Smaragde

Der Rubin ist eine Abart des Korunds; seine rote Färbung ist auf Spuren von Chromsalzen zurückzuführen.

Der Saphir ist ebenfalls eine Abart des Korunds; seine dunkelblaue Färbung ist auf Spuren von Cobaltsalzen zurückzuführen.

Der Smaragd ist eine Abart des Berylls; er ist im Allgemeinen prismaförmig; seine grüne Farbe ist auf Spuren von Chromoxid zurückzuführen. Ein wenig härter als Quarz, jedoch weicher als Korund und Diamant, ist sein großer Wert auf seine Farbe und Transparenz zurückzuführen. Er ist meistens rechteckig oder quadratisch geschnitten.

7104 Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7104 10 00 piezoelektrischer Quarz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7104 10 des HS.

Nicht hierher gehören z.B.:

  1. piezoelektrische Kristalle, die aus chemischen Verbindungen hergestellt sind, wie z.B. solche aus Seignette-Salz (Kaliumnatriumtartrattetrahydrat), Bariumtitanat, Ammonium- und Rubidiumorthomonophosphaten (Unterposition 3824 99 96);
  2. piezoelektrische Kristalle, die aus natürlichen Steinen (z.B. Quarz, Turmalin) hergestellt sind (Position 7103);
  3. piezoelektrische Kristalle aus anderen synthetischen Steinen als Quarz (Unterposition 7104 20 00 oder 7104 90 00);
  4. montierte piezoelektrische Kristalle (Unterposition 8541 60 00).
7104 20 00 andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

Die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 00 gelten sinngemäß.

7104 90 00 andere

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS gelten sinngemäß.

7105 Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen
7105 10 00 von Diamanten

Siehe die Erläuterungen zu Position 7105 des HS, zweiter, dritter und vierter Absatz.

7105 90 00 andere

Hierher gehören insbesondere Staub und Pulver der Granatarten.

II. Edelmetalle und Edelmetallplattierungen

7106 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7106 10 00 Pulver

Wegen der Auslegung des Begriffs "Pulver" siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71.

Pulvrige Erzeugnisse, die den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 angegebenen Merkmalen über die Korngröße nicht entsprechen, gehören als Granalien zu Unterposition 7106 91 00.

Nicht als Pulver gelten Abfälle, die bei der Bearbeitung von Silber oder Silberlegierungen anfallen und nur noch zum Wiedergewinnen des Edelmetalls oder beim Herstellen chemischer Erzeugnisse verwendet werden können, z.B. Feilspäne, Kehricht und Staub. Diese Abfälle gehören zu Position 7112.

Jedoch gelten Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z.B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z.B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist, als Pulver dieser Unterposition, sofern sie die oben beschriebenen Merkmale haben.

7106 91 00 in Rohform

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7106 des HS, vierter Absatz Ziffer II, genannten Erzeugnisse.

Hierher gehören ferner Barren, die für den Handel besonders geglättet sind und einen Feingehaltsstempel tragen.

Granalien aus Silber oder Silberlegierungen gehören nur dann zu dieser Unterposition, wenn sie nicht die für Pulver in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 festgesetzten Merkmale haben.

Nicht hierher gehören die durch Walzen oder Ziehen hergestellten Stäbe (Unterposition 7106 92 00).

7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7108 11 00 Pulver

Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 10 00 gelten sinngemäß.

7108 12 00 in Rohform

Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 91 00 gelten sinngemäß.

7108 20 00 zu monetären Zwecken

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7108 20 des HS.

7110 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

Wegen der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 71.

7110 11 00 bis
7110 19 80
Platin

Wegen der Auslegung des Begriffs "Platin" siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 71.

7110 11 00 in Rohform oder als Pulver

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß.

7110 21 00 in Rohform oder als Pulver

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß.

7110 31 00 in Rohform oder als Pulver

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß.

7110 41 00 in Rohform oder als Pulver

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß.

7112 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und gehört deshalb nicht zu dieser Position.

III. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren und andere Waren

7113 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Siehe die Anmerkungen 2 A) und 9 zu Kapitel 71.

7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Siehe die Anmerkungen 2 A) und 10 zu Kapitel 71.

7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Siehe die Anmerkung 2 B) zu Kapitel 71.

7117 Fantasieschmuck

Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 71.

7117 11 00 und
7117 19 00
aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert

Hierher gehören auch:

  1. Ketten aus unedlen Metallen, derart auf geeignete Längen geschnitten, dass daraus z.B. durch Anbringen eines Verschlusses ein einzelnes Fantasieschmuckstück fertig gestellt werden kann. Diese Längen sollen normalerweise 2 Meter nicht überschreiten;
  2. Ziermotive, die in den Erläuterungen zu Position 7117 des HS, zweiter Absatz Buchstabe b), aufgeführt sind. Beispiele:

Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus

Allgemeines

Eingeschmolzene und zu Rohblöcken, Masseln und ähnlichen Formen gegossene Abfälle und Schrott sind als Metall in Rohformen und nicht als Abfälle und Schrott einzureihen. Sie gehören demnach z.B. zu den Positionen 7601 (Aluminium), 7801 (Blei), 7901 (Zink) oder in die Unterposition 8104 11 00 oder 8104 19 00 (Magnesium).

Der Ausdruck "Metalle" umfasst auch Metalle mit einer amorphen - nicht kristallinen - Struktur wie metallurgische Gläser und Erzeugnisse der Pulvermetallurgie.

Kapitel 7220
Eisen und Stahl

Allgemeines

  1. Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228).

    Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten:

  2. Wegen der Begriffsbestimmungen für bestimmte Verformungsarbeiten (z.B. Walzen, Schmieden, Stanzen) siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV Buchstaben a und B.
  3. Wegen der Unterscheidung zwischen warmgewalzten oder warmstranggepressten und kalthergestellten oder kaltfertiggestellten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV Buchstabe B letzte Absätze.

    Bestimmte der oben genannten Unterschiede zwischen kaltgewalzten Erzeugnissen und warmgewalzten Erzeugnissen werden geringer oder können sogar ganz verschwinden, wenn kaltgewalzte Erzeugnisse geglüht werden; bei warmgewalzten Erzeugnissen, die einer kurzen kalten Endbehandlung unterworfen wurden, beschränken sich die Unterschiede auf das Aussehen und die Härte der Oberfläche.

    Stabstahl und Profile, warmgewalzt oder warmstranggepresst, können durch Ziehen oder andere Verfahren - insbesondere durch Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren - kaltfertiggestellt werden, wodurch die Erzeugnisse eine bessere Qualität erhalten. Durch diese Bearbeitung gelten diese als "kalthergestellt oder kaltfertiggestellt".

    Einfaches Kaltrichten oder grobes Schälen wird nicht als Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren angesehen, und daher wird die Einreihung von Stabstahl und Profilen, nur warmgewalzt oder nur warmstranggepresst, nicht berührt. Auch das Verwinden des genannten Stabstahls hat nicht zur Folge, dass dieser als "kalthergestellt oder kaltfertiggestellt" gilt.

  4. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für Plattieren siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV Buchstabe C Absatz 2 e).

    Mit Edelmetallen plattierte unedle Metalle gehören ohne Rücksicht auf die Dicke der Plattierung zu Kapitel 71 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 71 des HS).

  5. Wegen der Oberflächenbearbeitungen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV Buchstabe C Absatz 2 d).
  6. Unfertige Schmiedestücke, die nicht mehr die Merkmale von vorgeschmiedetem Halbzeug der Position 7207, 7218 oder 7224 aufweisen, sind wie die jeweils aus ihnen zu fertigenden Enderzeugnisse einzureihen und gehören im Allgemeinen zu den Kapiteln 82, 84, 85 oder 87. So sind z.B. derartige Schmiedestücke aus Eisen oder Stahl für Kurbelwellen der Position 8483 zuzuweisen.

I. Grunderzeugnisse; Körner oder Pulver

7201 Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

Roheisen und Spiegeleisen sind in den Anmerkungen 1 a) und 1 b) zu Kapitel 72 definiert.

Roheisen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72, das mehr als 6 GHT, aber nicht mehr als 30 GHT Mangan enthält, ist als Spiegeleisen einzureihen (Unterposition 7201 50 90). Sofern eine Legierung mit diesem Mangangehalt ein anderes Element mit einem höheren Anteil als in Anmerkung 1 a) angegeben enthält, z.B. mit einem Anteil an Silicium von mehr als 8 GHT, ist das Erzeugnis als Ferrolegierung einzureihen, und zwar nach dem vorstehenden Beispiel als Ferrosilicium in die Unterpositionen 7202 21 00 bis 7202 29 90 (Wenn bei dieser Legierung der Anteil an Mangan mehr als 30 GHT und an Silicium mehr als 8 GHT betrüge, müsste sie als Ferrosiliciummangan der Unterposition 7202 30 00 angesehen werden; wenn sie außerdem ein anderes zusätzliches Legierungselement mit dem in der Anmerkung 1 c) angegebenen Anteil enthielte, wäre sie der Unterposition 7202 99 80 zuzuweisen).

Roheisen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72, das kein Spiegeleisen ist und deshalb den Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 50 90 zugewiesen werden muss, enthält nur 6 GHT oder weniger Mangan. Bei diesem Roheisen wird - je nach dem Gehalt an Legierungselementen - unterschieden zwischen nicht legiertem Roheisen (Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 20 00) und legiertem Roheisen (Unterposition 7201 50 10 oder 7201 50 90).

Entsprechend der Begriffsbestimmung für legiertes Roheisen (Unterpositions-Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72) darf nicht legiertes Roheisen - einzeln oder zusammengenommen - nicht mehr enthalten als

  • 0,2 GHT Chrom,
  • 0,3 GHT Kupfer,
  • 0,3 GHT Nickel,
  • 0,1 GHT jedes der nachstehenden Elemente Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium.
7201 50 10 Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT

Die Erzeugnisse dieser Unterposition werden vorwiegend zum Herstellen von Waren verwendet, die besonders widerstandsfähig gegen Abnutzung sein sollen, z.B. Kurbelwellen, Bremstrommeln, Pumpenkolben, Walzen für Walzwerke, Matrizen für Gesenkschmieden, Kniestücke für Rohre sowie Kokillen.

7201 50 90 anderes

Hierher gehören z.B. folgende Arten Roheisen:

  1. nickelhaltiges Roheisen (0,5 bis 3,5 GHT Nickel) zum Herstellen von Waren mit hoher mechanischer Widerstandsfähigkeit;
  2. Ni-Hard-Roheisen (3,3 bis 5 GHT Nickel und 1,4 bis 2,6 GHT Chrom) zum Herstellen von Waren mit hoher Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung;
  3. Roheisen (mit hohem Nickel-, Chrom-, Silicium- oder Kupfergehalt zum Herstellen von korrosionsbeständigen Waren;
  4. Roheisen (das ebenfalls Nickel oder Chrom enthält) zum Herstellen hitzebeständiger Waren;
  5. kupferhaltiges Roheisen.
7202 Ferrolegierungen

Die Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 definiert die Ferrolegierungen und legt dabei die Grenzwerte für den Gehalt an Nichteisenlegierungselementen und Eisen fest.

Wegen der Einreihung der Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 72.

Enthält z.B. eine Ferrolegierung mehr als 30 GHT Mangan und nicht mehr als 8 GHT Silicium, so wird sie den Unterpositionen 7202 11 20 bis 7202 19 00 zugewiesen. Enthält sie dagegen mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 8 GHT Silicium, so gehört sie zu Unterposition 7202 30 00. Ferrosiliciummanganaluminium mit mehr als 8 GHT Silicium, mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 10 GHT Aluminium gehört somit zu Unterposition 7202 99 80.

Wenn eine binäre, ternäre oder quaternäre Ferrolegierung namentlich nicht genannt ist, so gehört sie zu Unterposition 7202 99 80.

Umgeschmolzene und grob zu Ingots gegossene Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (Abfallblöcke), die die Zusammensetzung einer Ferrolegierung haben und als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, gehören je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen der Position 7202.

Nicht hierher gehören Rückstände aus der Verhüttung von Nichteisenmetallen, die wegen ihres Schwefel- oder Phosphorgehalts oder wegen anderer Verunreinigungen nicht als Ferrolegierungen verwendet werden können (im Allgemeinen Position 2620).

7202 11 20 bis
7202 19 00
Ferromangan

Ferromangan stellt sich in Form von Masseln mit rauer Oberfläche dar; der Bruch ist weiß und glänzend. Es ist spröde und sehr hart. Bei der Stahlgewinnung dient Ferromangan als Desoxidationsmittel, zum Entschwefeln, zum Wiederaufkohlen von Stählen und zum Zufügen von Mangan als Legierungselement.

7202 11 20 und
7202 11 80
mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

Hierher gehört Ferromangan mit hohem Kohlenstoffgehalt (hoch gekohltes Ferromangan). Die gebräuchlichste Sorte enthält 6 bis 7 GHT Kohlenstoff. Der Gehalt an Mangan muss mehr als 30 GHT betragen; er liegt im Allgemeinen zwischen 70 und 80 GHT.

7202 19 00 anderes

Hierher gehört Ferromangan mit mittlerem Kohlenstoffgehalt (1,25 bis 1,5 GHT) oder niedrigem Kohlenstoffgehalt (weniger als 0,75 GHT), wobei der Gehalt an Mangan zwischen 80 und 90 GHT schwanken kann.

Dieses Ferromangan wird zum Herstellen von mit Mangan legierten Stählen verwendet, bei denen ein niedriger Kohlenstoffgehalt erforderlich ist.

7202 21 00 bis
7202 29 90
Ferrosilicium

Ferrosilicium hat einen grauen, glänzenden Bruch und ist spröde. Gehandelt werden Ferrosiliciumarten mit einem Siliciumgehalt von 10 bis annähernd 96 GHT und einem niedrigen Kohlenstoffgehalt (0,1 bis 0,2 GHT).

Es dient entweder zum Veredeln des Stahls und zum Herstellen von Siliciumstahl (insbesondere für Elektrobleche) oder (an Stelle des kostspieligeren Siliciums) als Reduktionsmittel (Silicothermie) bei anderen Metallgewinnungsverfahren, z.B. bei der Magnesiummetallurgie.

7202 30 00 Ferrosiliciummangan

Ferrosiliciummangan, auch Silicomangan genannt, wird in verschiedenen Arten mit einem Siliciumgehalt von mehr als 8 bis 35 GHT, einem Mangangehalt von mehr als 30 bis 75 GHT und einem Kohlenstoffgehalt bis zu 3 GHT verwendet.

Es dient zu ähnlichen Zwecken wie Ferrosilicium; die kombinierte Wirkung von Silicium und Mangan reduziert jedoch die nichtmetallischen Einschlüsse auf ein Mindestmaß und setzt den Sauerstoffgehalt herab.

7202 41 10 bis
7202 49 90
Ferrochrom

Ferrochrom stellt sich dar in Form sehr harter, kristalliner Stücke, die manchmal gut entwickelte Kristalle enthalten.

Es enthält im Allgemeinen 60 bis 75 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt beträgt 4 bis 10 GHT im normalen Ferrochrom und kann bis auf 0,01 GHT herabgesetzt werden, wobei die Sprödigkeit abnimmt. Es wird zum Herstellen von Chromstählen verwendet.

7202 50 00 Ferrosiliciumchrom

Ferrosiliciumchrom enthält im Allgemeinen 30 GHT Silicium und 50 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt kann wie beim Ferrochrom hoch oder sehr niedrig sein.

Es wird zu den gleichen Zwecken verwendet wie Ferrochrom; der Siliciumgehalt erleichtert das Desoxidieren des Stahls.

7202 60 00 Ferronickel

Ferronickel dieser Unterposition enthält weniger als 0,5 GHT Schwefel und wird im Allgemeinen als Legierungselement beim Herstellen von Nickelstählen verwendet.

Ferronickel mit einem Gehalt an Schwefel von 0,5 GHT oder mehr kann beim Herstellen von Nickelstahl nicht verwendet werden; es wird als Zwischenerzeugnis der Nickelgewinnung angesehen und gehört somit zu Position 7501.

Dagegen gehören hierher einige Legierungen, die in der Technik unter dem Namen "Nickel-Eisen" bekannt sind und zum Herstellen besonderer Gussstücke verwendet werden, die korrosionsbeständig oder widerstandsfähig gegen hohe Temperaturen sind. Hierzu gehören z.B. gewisse austenitische Gusswerkstoffe, die im Handel unter bestimmten Marken bekannt sind und bis 36 GHT Nickel, bis 6 GHT Chrom, bis 6 GHT Silicium, mehr als 2 GHT Kohlenstoff und gegebenenfalls geringe Anteile anderer Elemente (Aluminium, Mangan, Kupfer usw.) enthalten. Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur können diese Erzeugnisse aufgrund ihres Nickelgehalts von mehr als 10 GHT nicht als Roheisen und aufgrund ihres Kohlenstoffgehalts von mehr als 2 GHT nicht als Stahl angesehen werden.

7202 99 80 andere

Hierher gehören unter anderem Ferrosiliciumcalcium, Ferromangantitan, Ferrosiliciumnickel, Ferrosiliciumaluminiumcalcium, Ferroaluminium, Ferrosiliciumaluminium und Ferrosiliciummanganaluminium.

Ferroaluminium enthält in der Regel 12 bis 30 GHT Aluminium.

Gewisse Arten von Ferroaluminium werden manchmal aufgrund ihrer großen Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion und hohe Temperaturen sowie wegen ihrer magnetischen und thermischen Eigenschaften unmittelbar zum Gießen von Spezialteilen verwendet.

Ferrosiliciumaluminium wird mit verschiedenem Legierungsgrad verwendet, z.B. mit:

  • 45 GHT Silicium und 20 bis 25 GHT Aluminium;
  • 65 bis 75 GHT Silicium, mehr als 10 bis 15 GHT Aluminium und 3 bis 4 GHT Titan;
  • 20 bis 25 GHT Silicium, 20 bis 25 GHT Mangan, mehr als 10 bis 12 GHT Aluminium.

Ferrosiliciummanganaluminium enthält im Allgemeinen 20 GHT Silicium, 35 GHT Mangan, mehr als 10 bis 12 GHT Aluminium.

7203 Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
7203 90 00 andere

Neben den im zweiten Teil des Wortlauts der Position 7203 aufgeführten Erzeugnissen, die im vorletzten Absatz der Erläuterungen zu Position 7203 des HS beschrieben sind, gehört hierher Eisenschwamm, der durch Atomisieren von Roheisen und nicht durch Direktreduktion aus Eisenerzen gewonnen wird.

7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Neben den in den Erläuterungen zu Position 7204 des HS beschriebenen Abfällen und Schrott gehören hierher auch Abschnitte von gebrauchten Schienen mit einer Länge von weniger als 1,5 m (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7302 10 90).

7204 41 10 Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne

Nicht hierher gehören Schleifspäne und Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z.B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z.B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist. Sie gehören entsprechend ihrer Korngröße (siehe hierzu die Anmerkungen 8 b) zu Abschnitt XV und 1 h) zu Kapitel 72) zu der Unterposition 7205 10 00, 7205 21 00 oder 7205 29 00.

7204 49 10 geschreddert

Als geschredderte Abfälle und Schrott gelten Erzeugnisse, bei denen 95 GHT eine Abmessung von 200 mm oder weniger aufweisen.

7204 49 90 andere

Hierher gehören lose Abfälle und Schrott, z.B. in Mischungen aus Gusseisen, verzinntem Eisen oder Stählen verschiedener Sorten.

7204 50 00 Abfallblöcke

Abfallblöcke mit der chemischen Zusammensetzung einer Ferrolegierung, die als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, sind je nach Beschaffenheit in die Unterpositionen der Position 7202 einzureihen.

7205 Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl
7205 21 00 und
7205 29 00
Pulver

Den Pulvern können Legierungselemente für bestimmte in den Erläuterungen zu Position 7205 des HS, Abschnitt B, genannte Verwendungszwecke oder schützende Elemente (z.B. Zink) zugesetzt werden, um die Gefahr einer plötzlichen Verbrennung des Eisens zu vermeiden.

II. Eisen und nicht legierter Stahl

7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

Der Begriff "Wiederauswalzen" im Sinne der Unterpositionen dieser Position beschränkt sich auf ein Verfahren, bei dem das Metall zwischen gegenläufig drehenden Walzen durchgeführt und dabei in seiner Dicke reduziert wird. Dieses Verfahren kann auch die Oberfläche des Metalls oder seine Festigkeitseigenschaften verbessern. Der Begriff "Wiederauswalzen" erfasst weder das Kaltstichverfahren (skin pass), das die Dicke nur geringfügig vermindert, noch andere Umwandlungsverfahren, bei denen das Metall nur geformt, jedoch nicht in seiner Dicke reduziert wird.

7208 90 20 und
7208 90 80
andere

Hierher gehören warmflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Position 7208 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind.

Hierher gehören auch warmflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen erfahren haben z.B. Wellen, Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten.

Jedoch gelten Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster aufweisen, nicht als bearbeitet im Sinne dieser Unterpositionen.

7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen
7209 90 20 und
7209 90 80
andere

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7208 90 20 und 7208 90 80 gelten sinngemäß.

7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

Als plattiert gelten Erzeugnisse, die die in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz e), beschriebene Oberflächenbearbeitung erfahren haben; als überzogen gelten Erzeugnisse, die eine im Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz 2 d) iv) und d) v), aufgeführte Behandlung erfahren haben.

Hierher gehören auch dünne, oberflächenveredelte Flachstahlbleche für Whiteboards (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9610).

Stand: Erl. 2020/C 305/02

7210 12 20 Weißbleche

Nicht hierher gehört lackiertes Weißblech und -band (Unterposition 7210 70 10).

7210 20 00 verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

Als "Terneblech oder -band" im Sinne dieser Unterposition gelten flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, die durch Elektrolyse oder durch Immersion in einem Bad aus geschmolzenem Metall mit einer Schicht aus einer Blei-Zinn-Legierung überzogen sind. Der Bleianteil auf beiden Seiten darf zusammen pro Quadratmeter des Erzeugnisses 120 g nicht überschreiten.

7210 30 00 elektrolytisch verzinkt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS.

7210 41 00 gewellt

Siehe die Erläuterungen zu Position 7208 des HS, sechster Absatz.

7210 61 00 mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

Hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Überzugsschicht aus Legierungen, in denen Aluminium gegenüber dem Zink gewichtsmäßig vorherrscht. Weitere Legierungselemente sind zulässig.

7210 90 80 andere

Außer emaillierten gehören hierher z.B. versilberte, vergoldete oder platinierte Erzeugnisse, d.h. solche, die auf einer oder beiden Seiten mit Edelmetallen anders als durch Plattieren überzogen sind. Zu diesen Verfahren zählen hauptsächlich das Abscheiden durch Elektrolyse, das Zerstäuben und das Vakuumverdampfen. Siehe hierzu die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz 2 d) iv).

7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch mit einer Breite von weniger als 600 mm (Position 7208).

7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

Die Erläuterungen zu Position 7210 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß.

Hierher gehören dünne, oberflächenveredelte Flachstahlbleche für Whiteboards (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9610).

Stand: Erl. 2020/C 305/02

7212 10 10 Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet

Nicht hierher gehört Weißblech und -band, nur lackiert (Unterposition 7212 40 20).

7212 50 61 mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

Die Erläuterungen zu Unterposition 7210 61 00 gelten sinngemäß.

7214 Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden
7214 10 00 geschmiedet

Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe A.

7215 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7215 50 11 bis
7215 50 80
anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

Warmgewalzter Stabstahl kann durch Ziehen oder andere Verfahren kalt fertig gestellt werden - vor allem durch Rektifizierung oder Kalibrierung - und erhält dadurch eine bessere Endbeschaffenheit. Die Verbesserung der Endbeschaffenheit besteht in der Verringerung der Abweichungen beim Durchmesser und bei der Unrundheit sowie in der Beseitigung von Mängeln, an der Oberfläche, wie Mikro-Risse oder entkarbonisierte Zonen. Durch diesen Verarbeitungsschritt kann der Stabstahl als "kalthergestellt" oder "kaltfertiggestellt" eingereiht werden. Die Oberfläche ist für gewöhnlich glatt und eher homogen. Sie ist frei von Rillen und anderen Oberflächendefekten, obwohl - entsprechend dem Grad der Rektifizierung - ein geringes Maß an durchschnittlicher Rauheit vorhanden sein kann.

Zusätzliche Oberflächenbehandlungen als die oben genannten, z.B. Polieren, sind ausgeschlossen (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00).

7215 90 00 anderer

Hierher gehört geschmiedeter, warmgewalzter, warmgezogener, warmstranggepresster und kaltfertiggestellter Stabstahl, der

  1. Oberflächenbearbeitungen erfahren hat, die über die in den Erläuterungen zu Position 7214 des HS, vierter Absatz Ziffern 1 bis 3, beschriebenen Behandlungen hinausgehen, z.B. Polieren, Lüstrieren, künstliches Oxidieren, Phosphatieren, Oxalatieren, Überziehen und Plattieren, oder
  2. mechanische Bearbeitungen, wie Bohren oder Kalibrieren, erfahren hat.
7216 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Nicht hierher gehören gelochte Winkeleisen und die in den Erläuterungen zu Position 7308 beschriebenen "Halfen"-Profile (Position 7308).

7216 32 11 mit parallelen Flanschflächen

Hierher gehören nur Profile, bei denen sowohl die Innen- als auch die Außenflächen der Flansche parallel verlaufen.

Diese Profile haben folgende Form:

7216 32 91 mit parallelen Flanschflächen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7216 32 11.

7216 50 91 Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)

Hierher gehören massive Erzeugnisse mit einem über die gesamte Länge gleich bleibenden, nachstehend abgebildeten Querschnitt und einer Breite im Allgemeinen unter 430 mm. Die Höhe des Wulstes (a) beträgt im Allgemeinen 1/7 der Breite (b) des Wulstflachprofils.

7216 69 00 andere

Hierher gehören z.B. Profile, die durch Ziehen unter Reduzieren der Dicke kalthergestellt oder kaltfertiggestellt sind.

7216 91 10 und
7216 91 80
aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß.

7216 91 10 profilierte Bleche

Profilierte Bleche werden vorwiegend als Fassadenverkleidung verwendet.

Sie haben beispielhaft folgende Form:

Nicht hierher gehören profilierte Bleche mit Befestigungsvorrichtungen (Unterposition 7308 90 59).

7216 99 00 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß.

III. Nicht rostender Stahl

7219 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7219 90 20 und
7219 90 80
andere

Hierher gehören warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz 2 d) und e), erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind.

Hierher gehören auch warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen, wie Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten, erfahren haben.

7220 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch wenn ihre Breite weniger als 600 mm beträgt (Position 7219).

IV. Anderer legierter Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7225 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 11 00 kornorientiert

Als kornorientiert gelten solche flachgewalzten Erzeugnisse, deren magnetische Eigenschaften parallel zur Walzrichtung wesentlich besser als senkrecht zur Walzrichtung sind (sog."Goss-Textur"). Diese Erzeugnisse sind meistens mit einem isolierenden Überzug versehen, der im Allgemeinen aus einem glasartigen Film (hauptsächlich aus Magnesiumsilicaten) besteht.

7226 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7226 11 00 kornorientiert

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7225 11 00.

7226 99 10 elektrolytisch verzinkt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS.

7226 99 30 anders verzinkt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS.

7227 Walzdraht aus anderem legierten Stahl
7227 90 95 anderer

Hierher gehört insbesondere Schweißdraht, ausgenommen solcher der Position 8311.

7228 Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 40 10 und
7228 40 90
anderer Stabstahl, nur geschmiedet

Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe A.

Kapitel 7320 20a
Waren aus Eisen oder Stahl

7301 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

Spundwanderzeugnisse und durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl, die z.B. durch Bohren oder Drehen bearbeitet wurden, verbleiben in den Unterpositionen dieser Position, sofern sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

7301 20 00 Profile

Nicht hierher gehören nicht vorgearbeitete gelochte Winkeleisen und so genannte "Halfen"-Profile (Position 7308).

7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material
7302 10 10 Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall

Hierher gehören nur Stromschienen, ausgenommen Fahrschienen, mit einem Leiter aus NE-Metall (Aluminium, Kupfer) oder mit Anschlussvorrichtungen aus NE-Metall.

Stromschienen dieser Unterposition, die gewöhnlich auch "dritte (oder vierte) Schiene" genannt werden, haben den gleichen Querschnitt wie gewöhnliche Fahrschienen, also Doppelkopfschienen, rechteckige oder trapezförmige Schienen usw. und bestehen in der Regel aus weicherem Stahl als Fahrschienen, da ihre elektrischen Eigenschaften wichtiger als ihre mechanischen sind. So sinkt der spezifische elektrische Widerstand, der bei Fahrschienen ungefähr 0,19 × 10-6 Ohm m beträgt, bei Stahl mit niedrigerem Kohlenstoffgehalt (ungefähr 0,08 GHT) und Mangangehalt (0,2 GHT) auf 0,11 × 10-6 Ohm m und bei ARMCO-Eisen (praktisch reines Eisen 99,9 GHT) sogar auf 0,10 × 10-6 Ohm m ab.

Stromschienen können oberen, seitlichen oder unteren Kontakt haben. Sie sind häufig durch einen Harzüberzug geschützt, der nur die Seite, die vom Kontaktschuh berührt wird, freilässt.

7302 10 22 und
7302 10 28
Vignolschienen

Die Vignolschiene, benannt nach ihrem Erfinder, ist das für den normalen Eisenbahn- und Hochgeschwindigkeitsverkehr, sowie bei Bergbahnen und Regionalnetzen üblicherweise verwendete Schienenprofil.

Sie haben folgende Form:

7302 10 40 Rillenschienen

Rillenschienen sind Spezialschienen für Straßenbahnen und industrielle Anwendungen, wie Kräne und Hängetransporter.

Das Profil der Schiene ist in der Weise konstruiert, dass sich der Spurkranz des Rades in die rillenförmige Vertiefung einpasst.

Sie haben folgende Form:

7302 10 90 gebraucht

Nicht hierher gehören gebrauchte Schienen, die Schrott im Sinne der Position 7204 sind, z.B. verbogene oder verdrehte Schienen und Schienen Abschnitte mit einer Länge von weniger als 1,5 m.

7303 00 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7303 00 10 Druckrohre

Hierher gehören Rohre aus Gusseisen, die üblicherweise für Versorgungsleitungen (oft unterirdisch verlegt) für Gas und Wasser verwendet werden und die einem Mindestdruck von 10,13 bar standhalten. Druckrohre werden fast ausschließlich aus duktilem Gusseisen mit besonders hoher Festigkeit hergestellt (Zugfestigkeit mindestens 420 MPa). Druckrohre müssen besonders gute mechanische Eigenschaften (vor allem Formänderungsvermögen) aufweisen, um auch bei allmählichen Bodenbewegungen nicht zu brechen. Die Streckgrenze beträgt daher mindestens 300 MPa.

7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Als Rohre gelten jedoch nicht Waren, deren Länge die größte äußere Querschnittsabmessung nicht zwei Mal überschreitet. Diese Waren sind entweder als Rohrform-, -verschluss- oder -verbindungsstücke (Position 7307) oder als Unterlegscheiben (Position 7318) zu behandeln.

Zu dieser Position gehören auch mit Gewinde versehene Waren, unabhängig vom Verhältnis der Länge des mit Gewinde versehenen Teils zur Gesamtlänge der Ware (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 73, Allgemeines, Nummer 1).

7304 31 20 Präzisionsstahlrohre

Diese Rohre kennzeichnen sich durch eine glatte, blanke oder polierte innere oder äußere Oberfläche und dadurch, dass sie eine größere Maßgenauigkeit als warmfertiggestellte Rohre haben.

Rohre, die den Vorschriften der ISO-Norm 3304 und den hiervon abgeleiteten nationalen Normen entsprechen, werden bei hydraulischen oder pneumatischen Anlagen, Stoßdämpfern, hydraulischen oder pneumatischen Hebezeugen und für die Herstellung von Kraftfahrzeugteilen, Motor- oder Maschinenteilen verwendet.

Rohre, die den ISO-Normen 6759 und 9329 und den entsprechenden nationalen Normen entsprechen, werden als Leitungen in Druckbehältern, Kesseln, Überhitzern, Wärmeaustauschern und Vorwärmern in Kraftwerken verwendet, wenn Präzisionsstahlrohrtoleranzen erforderlich sind.

7304 39 10 roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

Hierher gehören hauptsächlich durch Lochen und Walzen oder durch Lochen und Warmziehen hergestellte nahtlose Rohre aus Stahl, die als Rohrluppen bezeichnet werden. Sie dienen zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke und haben eine größere Maßgenauigkeit als das Ausgangsmaterial.

Ihre Enden sind geschnitten oder abgegratet und haben keine andere Endbearbeitung erfahren. Ihre äußere und innere Oberfläche ist warmroh und nicht entzundert und deshalb nicht glänzend. Sie sind ferner weder geölt, verzinkt noch lackiert.

7304 39 52 und
7304 39 58
Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

Diese Rohre sind durch Warmwalzen und Kalibrieren hergestellt. Sie haben einen äußeren Durchmesser von 13,5 bis 165,1 mm und werden glattendig oder mit Gewinde und Muffe gestellt. Ihre Oberfläche ist rohschwarz oder mit einer Zink- oder einer anderen Schutzschicht, z.B. Kunststoff oder Bitumen, überzogen.

Ihre Warmfertigung gibt ihnen mechanische Eigenschaften, die das Schneiden auf Gebrauchslänge, Biegen und gegebenenfalls das Gewindeschneiden auf der Baustelle ermöglichen.

Sie werden hauptsächlich für Gas- und Wasserinstallation in Gebäuden verwendet.

Sie entsprechen den Vorschriften der ISO-Norm 65 und den entsprechenden nationalen Normen.

7304 49 10 roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 39 10.

7304 51 81 Präzisionsstahlrohre

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 31 20.

7304 59 10 roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 39 10.

7305 Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

7306 Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

7306 30 11 und
7306 30 19
Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von

Hierher gehören sowohl maßgewalzte als auch kaltgezogene Präzisionsstahlrohre.

  1. Geschweißte maßgewalzte Rohre

    Diese Rohre werden aus aufgerollten warm- oder kaltgewalztem Vormaterial, das in Längsrichtung kaltverformt wurde, im Allgemeinen durch kontinuierliches Schweißen ohne Schweißmittelzusatz durch Elektrischwiderstands- oder Induktions-Schweißung hergestellt.

    Ihre Oberfläche ist meist zunderfrei und weist gegebenenfalls fertigungsbedingte Rückstände von Schmiermitteln auf, die vom Kaltverformen, Schweißen und Maßwalzen herrühren. Die äußere Oberfläche weist keinen Schweißgrat auf, da dieser im Zuge des Schweißens entfernt wurde. Häufig ist auch der innere Schweißgrat entfernt.

    Nach dem Kaltverformen und dem Kaltmaßwalzen werden die Rohre in der Regel ungeglüht gehandelt, es sei denn, dass eine Warmbehandlung vereinbart wurde.

    Diese Rohre werden vor allem zum Herstellen von Kraftfahrzeugteilen, Maschinenteilen, Stahlmöbeln, Fahrradrahmen, Kinderwagen sowie von Begrenzungsmaterial und Geländern aller Art verwendet.

    Sie entsprechen den Vorschriften der ISO-Norm 3306 und den entsprechenden nationalen Normen.

  2. Geschweißte kaltgezogene Rohre

    Diese Rohre unterscheiden sich von den maßgewalzten Präzisionsstahlrohren dadurch, dass kein fühlbarer äußerer oder innerer Schweißgrat zurückbleibt und die Maßgenauigkeit höher ist.

    Ihre Verwendung entspricht der für Rohre der Unterpositionen 7304 31 20 und 7304 51 81.

    Sie entsprechen der ISO-Norm 3305 und, wenn sie für Druckbehälter verwendet werden, den ISO-Normen 6758 und 9330.

7306 30 41 und
7306 30 49
Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

Diese Rohre werden durch Press- oder Schmelzschweißen nach Warmverformung hergestellt. Wegen der übrigen Merkmale und der Verwendung siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7304 39 52 und 7304 39 58.

7306 50 20 Präzisionsstahlrohre

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7306 30 11 und 7306 30 19.

7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
7307 11 10 und
7307 11 90
aus nicht verformbarem Gusseisen

Der Begriff "nicht verformbares Gusseisen" umfasst auch Gusseisen mit Lamellengrafit.

Hierher gehören Rohrform-, Rohrverschluss- oder Rohrverbindungsstücke wie z.B. Bogen, Winkel, Flansche, T-Stücke. Sie werden mit den Guss- oder Stahlrohren entweder zusammengeschraubt oder durch Druckkontakte verbunden.

7307 19 10 aus Gusseisen

Hierher gehören Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen, einem Zwischenerzeugnis zwischen Gusseisen mit Lamellengrafit und Stahlguss. Verformbares Gusseisen lässt sich leicht gießen und wird nach entsprechender Wärmebehandlung fest und schmiedbar. Während der Wärmebehandlung entweicht der Kohlenstoff teilweise oder ändert seine Verbindung oder seinen Zustand; er schlägt sich schließlich in Form kleiner Knötchen nieder, die den metallischen Zusammenhalt nicht in so hohem Maße stören wie die Grafitkörnchen im Gusseisen mit Lamellengrafit.
Beträgt der Kohlenstoffgehalt dieses Erzeugnisses 2 GHT oder weniger, so gelten die daraus hergestellten Waren als aus Stahlguss (siehe Anmerkung 1 zu Kapitel 73), die in Unterposition 7307 19 90 einzureihen sind.
Siehe auch die Erläuterung zu den Unterpositionen 7307 11 10 und 7307 11 90, zweiter Absatz.
Hierher gehören auch Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Gusseisen mit Kugelgrafit.

Stand: Erl. 2020/C 124/04

7307 19 90 - gestrichen -

Stand: Erl. 2020/C 124/04

7307 23 10 Bogen und Winkel

Hierher gehören hauptsächlich Bogen und Winkel mit gleich bleibender Wanddicke über das gesamte Stück, die in der ISO-Norm 3419-1981 und in den entsprechenden nationalen Normen beschrieben sind.

Ihre Enden sind rechtwinklig abgeschnitten und bei Erzeugnissen mit dickerer Wandung an beiden Enden abgeschrägt, um das Zusammenschweißen mit den Rohren zu erleichtern.

Bogen haben eine Krümmung von 45° oder 90°; Winkel eine solche von 180°.

Hierher gehören auch aus Rohren gewölbte Bogen und Winkel mit nicht gleich bleibender Wanddicke, die im Innern der Wölbung Falten aufweisen können.

7307 23 90 andere

Hierher gehören hauptsächlich T-Stücke und Kreuzstücke mit gleichen oder ungleichen Öffnungen, Manschetten, Verschlussstücke, konzentrische oder exzentrische Verjüngungen, die in der ISO-Norm 3419-1981 und in den entsprechenden nationalen Normen beschrieben sind.

Wegen der Behandlung der Enden siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10.

7307 93 11 Bogen und Winkel

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10.

7307 93 19 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 90.

7307 93 91 Bogen und Winkel

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10.

7307 93 99 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 90.

7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 7308 des HS genannten Waren z.B.:

  1. vorgearbeitete gelochte Winkeleisen ("Handy Angles" oder "Dexion Slotted Angles") - einzeln oder in ganzen Sätzen - zur Verwendung für Konstruktionen aus Metallelementen, wie Kästen, Gestelle, Möbel, Treppen, Gerüste, Tragkonstruktionen usw.;
  2. "Halfen"-Profile von annährend omegaförmigem Querschnitt, deren Rückseite in unregelmäßigen Abständen geschlitzt und nach außen gedrückt ist, als Durchlass für Verankerungsbänder zur Einbettung in den Beton von Fußböden, Decken oder Wänden und zur Befestigung verschiedenen Materials (Maschinen, Gleise, Kranbahnen, Schienen von Eisenbahnen, Laufkräne, Kanalisationsrohre usw.) mittels Schraubenbolzen.
7308 90 59 andere

Hierher gehören z.B. Verbundplatten bestehend aus einer isolierenden Mittellage zwischen einer Deckschicht aus Profilblech der Unterposition 7216 91 10 und einer Deckschicht aus anderem Blech als Profilblech.

7310 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7310 21 11 Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art

Hierher gehören Konservendosen, die folgende Merkmale aufweisen:

  • der Körper der Dose
  • trägt entweder einen Aufdruck mit der Bezeichnung des Nahrungsmittels oder
  • ist unbedruckt und wird später mit einem Etikett versehen;
  • der Deckel wird immer vollständig entfernt und kann z.B. einen Ring zum Öffnen des Deckels aufweisen.

Der Deckel kann auch getrennt geliefert werden.

7310 21 19 Dosen von der für Getränke verwendeten Art

Hierher gehören Konservendosen, die folgende Merkmale aufweisen:

  • der Körper der Dose trägt immer einen Aufdruck mit der Bezeichnung des Getränks,
  • der Deckel wird immer nur teilweise geöffnet und kann z.B. einen Ring aufweisen zum Hineindrücken oder Abziehen einer Lasche.

Der Deckel kann auch getrennt geliefert werden.

7311 00 Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

Nicht hierher gehören tragbare Reifenfüllgeräte, die neben einem Druckluftbehälter ein Manometer, einen Füllschlauch, Verschlussnippel sowie Lufteinlass- und Luftauslassventile besitzen und bei denen das Manometer dazu dient, den Druck im Reifen und nicht jenen im Behälter zu messen (Unterposition 9026 20 40 oder 9026 20 80).

7312 Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik
7312 10 61 bis
7312 10 69
Litzen

Litzen bestehen aus Drähten mit rundem Querschnitt, die in einer oder mehreren Lagen schraubenlinienförmig um eine Einlage verseilt sind. Nach dem Querschnitt der Litze unterscheidet man Rundlitze, Flachlitze und Dreikantlitze.

7312 10 81 bis
7312 10 98
Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile) Seile bestehen im Allgemeinen aus mehreren Litzen, die in einer oder mehreren Lagen schraubenlinienförmig um eine Einlage verseilt sind.

Verschlossene Seile haben eine oder mehrere äußere Lagen, die ganz oder teilweise aus nicht runden Drähten hergestellt sind, so dass sich eine Oberfläche ergibt, die das Eindringen von Wasser oder Fremdkörpern verhindert. Sie haben immer einen runden Querschnitt.

7318 Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl
7318 11 00 Schwellenschrauben

Schwellenschrauben sind eine besondere Art von ungeschlitzten Holzschrauben, die einen sechs- oder vierkantigen Kopf mit ggf. einem Teller haben.

Man unterscheidet zwei typen von Schwellenschrauben:

  • Schrauben zum Befestigen von Eisenbahnschienen an Holzschwellen; das sind dem Grunde nach große Holzschrauben (siehe Beispiel A);
  • Schrauben zum Verbinden von Gebälk und anderen dicken Holzteilen, die im Hinblick auf ihren Verwendungszweck einen Schaftdurchmesser von mehr als 5 mm aufweisen (siehe Beispiel B).

Beispiel A

Beispiel B

7318 14 91 Blechschrauben

Hierher gehören gehärtete Schrauben mit Kopf und Befestigungsgewinde (Spitzgewinde) zum Eindrehen (Einziehen) in Blech. Ihr Gewinde ist nicht metrisch und verläuft vom Schaftende bis zum Kopf. Das Schaftende ist zu einer Spitze oder einem Zapfen ausgebildet. Sie haben beispielhaft folgendes Aussehen:

7318 15 20 zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen

Hierher gehören insbesondere:

  1. Klemmschrauben, die im Allgemeinen einen viereckigen oder trapezförmigen Kopf mit oder ohne Vierkantansatz haben. Diese Schrauben werden für Metallträger verwendet;
  2. Laschenschrauben, die im Allgemeinen einen viereckigen oder halbrunden Kopf und einen ovalen Ansatz haben. Die Schrauben dienen zur Verbindung der Schienen untereinander;
  3. andere Schrauben zum Befestigen von Schienenelementen, die im Allgemeinen mit aufgedrehter Mutter geliefert werden. Ihre Stiftdicke beträgt 18 mm oder mehr.
7318 15 35 bis
7318 15 48
ohne Kopf

Hierher gehören Waren, die beispielhaft folgende Form haben:

7318 15 95 andere

Hierher gehören z.B. Schrauben mit Kopf mit Innen- oder Außenvierkant, Außenachtkant oder Außendreikant,

Rundkopfschrauben in verschiedenen Ausführungen, z.B.:

7318 16 92 und
7318 16 99
andere, mit einer Lochweite von

Die Lochweite ist an den Innengängen des Gewindes zu messen. Bei Schrauben ist der Durchmesser dagegen auf der Außenseite des Gewindes zu messen.

7320 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl
7320 10 11 Parabelfedern und Federblätter dafür

Parabelfedern sind warmgeformte Blattfedern, deren Querschnitt sich von der Mitte ausgehend zu den Enden hin verjüngt.

7320 20 81 Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern)

Die einzelnen Windungen des Federkörpers einer Druckfeder sind mit einem gewissen Abstand gewickelt, so dass die Feder auf Druck beansprucht werden kann.

7320 20 85 Zugfedern

Die einzelnen Windungen des Federkörpers einer Zugfeder liegen eng aneinander, so dass die Feder auf Zug beansprucht werden kann.

7320 20 89 andere

Hierher gehören z.B. Drehfedern und Kegelstumpffedern. Drehfedern haben beispielhaft folgendes Aussehen:

Kegelstumpffedern haben beispielhaft folgendes Aussehen:

7320 90 30 Tellerfedern

Tellerfedern (Scheibenfedern) haben beispielhaft folgendes Aussehen:

7323 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

Hierher gehören Aufbewahrungsdosen/-büchsen aus Stahlblech in unterschiedlichen Größen und Formen (zylindrisch, rechteckig, sternförmig usw.) mit passendem Deckel, die mit verschiedenen Motiven bedruckt sind. Diese Dosen/Büchsen weisen die objektiven Merkmale von Haushaltsartikeln auf (einschließlich ihrer geringen Größe, ihrer dekorativen Gestaltung, ihres schlichten Inneren) und dienen hauptsächlich der Aufbewahrung von Lebensmitteln (Kekse, Kuchen, Lebkuchen, Zucker usw.) oder von kleinen Haushaltsgegenständen.

Beispiele für in die Position 7323 einzureihende Dosen:
Dosen, die Verbraucherinformationen über die enthaltenen Waren aufweisen (Marke/Logo, Menge, Ernährungsinformationen usw.) sind in die Position 7310 einzureihen.

Beispiele für in die Position 7310 einzureihende Dosen:

Stand: Erl. 2020/C 303/03

7324 Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7324 10 00 Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl

Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert. Im Allgemeinen sind die Artikel dieser Unterposition aus nicht rostendem austenitischen Stahl mit etwa 18 GHT Chrom und etwa 8 GHT Nickel.

Sie werden entweder in einem Stück aus nicht rostendem Blech tiefgezogen oder durch Verbinden mehrerer Becken und Abtropfplatten hergestellt; die Platten können glatt oder mit Rillen versehen sein.

7326 Andere Waren aus Eisen oder Stahl
7326 20 00 Waren aus Eisen- oder Stahldraht

Hierher gehören Erzeugnisse, die aus einem oder mehreren zwischen zwei Kunststofffolien oder zwei Papierstreifen eingebetteten Metalldrähten bestehen und die nicht abgelängt sind. Diese Waren werden im Allgemeinen in Rollenform gestellt und sind zur Verwendung in automatischen Maschinen zum Verschließen von Säcken bestimmt.

Derartige Waren, auf kurze Längen geschnitten (zum unmittelbaren Verschließen von Säcken, Tüten usw. verwendbar), werden in Position 8309 eingereiht (siehe die Erläuterungen zu Position 8309 des HS, zweiter Absatz Ziffer 9).

Kapitel 74
Kupfer und Waren daraus


7406 Pulver und Flitter, aus Kupfer
7406 20 00 Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

Pulver mit Lamellenstruktur sind unter dem Mikroskop erkennbar. Sie sind nicht fühlbar, meist glänzend, etwas fettig und werden im Allgemeinen als Farbpigmente verwendet.

Flitter sind mit bloßem Auge oder mit der Lupe erkennbar. Sie haben die Form von kleinen, feinen, unregelmäßigen Schuppen und werden im Allgemeinen zum Bestäuben verwendet.

7407 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

Hierher gehören auch Profile mit geschlossenem Hohlraum (Hohlprofile), die der Begriffsbestimmung für Rohre nicht entsprechen.

7411 Rohre aus Kupfer

Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

Kapitel 75
Nickel und Waren daraus

7507 Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Nickel
7507 11 00 und
7507 12 00
Rohre

Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

Kapitel 76
Aluminium und Waren daraus

7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Nicht hierher gehören Abfälle und Schrott, eingeschmolzen und in Rohform umgegossen (Position 7601).

7602 00 11 Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne sind Abfälle, die bei der Bearbeitung von Werkstücken z.B. durch Drehen, Fräsen, Hobeln, Bohren, Sägen, Schleifen oder Feilen, auch als Staub, anfallen.

Hierher gehören auch Abfälle von Folien und dünnen Bändern, die bunt, beschichtet oder kaschiert sind und eine Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger haben.

Diese Abfälle müssen, bevor sie zur Wiedergewinnung des Metalls verwendet werden können, eine besondere Bearbeitung zum Entfernen von Fremdkörpern (z.B. Fettstoffe, Öle, Papier) erfahren.

7602 00 19 andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke)

Hierher gehören die in Unterposition 7602 00 11 nicht erfassten Abfälle.

Als fehlerhafte oder bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordene Werkstücke gelten neue Waren, auch unfertig, die infolge eines Fabrikationsfehlers (insbesondere wegen struktureller Mängel des Metalls oder wegen Bearbeitungsfehler) nur noch zur Wiedergewinnung des Metalls verwendbar sind.

7602 00 90 Schrott

Als Schrott aus Aluminium gelten Altwaren aus Aluminium, die durch Bruch, Zerschneiden oder Abnutzung für ihren ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar geworden sind, sowie Bruchstücke solcher Waren.

7603 Pulver und Flitter, aus Aluminium
7603 20 00 Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7406 20 00.

7608 Rohre aus Aluminium

Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß.

Kapitel 78
Blei und Waren daraus

7801 Blei in Rohform
7801 91 00 Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

Hierher gehören z.B. Blei-Antimon-Legierungen, die hauptsächlich zum Herstellen von Akkumulatorenplatten verwendet werden (Pb: 92 bis 94 GHT, Sb: 6 bis 8 GHT), und ternäre Legierungen (Pb, Sb, Sn), in denen Antimon gegenüber Zinn gewichtsmäßig vorherrscht, die zum Herstellen von Drucklettern dienen (Pb: 55 bis 88 GHT, Sb: 10 bis 30 GHT, Sn: 2 bis 25 GHT).

Antimon verleiht dem Blei Härte und Zerbrechlichkeit.

7801 99 90 anderes

Hierher gehören z.B.:

  1. Blei-Zinn-Antimon-Legierungen, die bis zu 20 GHT Zinn und 10 GHT Antimon enthalten können und als Antifriktions-Legierungen verwendet werden;
  2. Blei-Zinn-Legierungen zum Schweißen;
  3. Blei-Arsen-Legierungen (Arsen härtet das Blei und begünstigt das Herstellen der Kugelform bei Jagdblei).
7806 00 Andere Waren aus Blei
7806 00 10 Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe ( Euratom)

Hierher gehören, mit Ausnahme der Container der Unterposition 8609 00 10, Behälter verschiedener Art, die für den Transport oder die Lagerung von radioaktiven Stoffen aus Blei gefertigt oder mit Bleipanzerung versehen sind, so dass die ausgesandte Strahlung den in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen oder Gegenständen nicht schaden kann. Diese Behälter können einfache, ganz aus Blei gefertigte zylindrische Kanister mit Stopfen, oder mit Deckel versehene Kästen sein; es kann sich aber auch um Behälter von großen Abmessungen handeln, die mit nicht rostendem Stahl ausgekleidet und außen mit Stahlbändern überzogen oder verstärkt sein können oder mit Haken, Füßen, doppelten Wänden, Rippen, Spezialventilen, Vorrichtungen zum Zirkulieren von Kühlwasser, Ladeflächen, auch drehbar usw., versehen sein können.

In bestimmten Fällen können sie aus zwei oder mehreren ineinander passenden trennbaren Umhüllungen bestehen oder aus mehreren trennbaren Elementen zusammengesetzt sein. Sie sind hitze-, stoß- und wasserfest sowie korrosionsbeständig gegen die in ihnen enthaltenen Substanzen; außerdem müssen sie innen und außen leicht entgiftet werden können.

Nicht hierher gehören z.B. kleine zylinderförmige Behältnisse aus Blei, die zum Zählen der von radioaktiven Stoffen ausgesandten Impulse dienen (Unterposition 7806 00 80).

7806 00 80 andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 7806 des HS zweiter und dritter Absatz, aufgeführten Waren z.B.:

  1. Quader und Platten aus Blei (andere als die in Position 7804 erfassten Waren), derart bearbeitet, dass sie zum Bau von Zwischenwänden oder Schutzdächern gegen Strahlung dienen können;
  2. kleine zylinderförmige Behältnisse aus Blei, auch in mehrere Elemente zerlegbar, die zum Zählen der von radioaktiven Stoffen ausgesandten Impulse dienen. Sie haben eine Öffnung zum Einsetzen eines Geiger-Müller-Zählers, eines Scintillationszählers usw. und sind häufig mit Fenstern zum Einführen von Proben versehen;
  3. Gestelle oder Rahmen, aus Blei, in die dicke, durchsichtige Spezialscheiben eingesetzt werden und die die Fenster der "heißen Zellen" darstellen, das sind die Räume, in denen hochradioaktive Stoffe behandelt werden;
  4. Vorrichtungen für die Kollimation der Strahlung;
  5. Rohre aus Blei werden gewöhnlich durch Strangpressen hergestellt. Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Blei (einschließlich der S-förmigen Rohre für Geruchverschlüsse) werden hauptsächlich für Wasser-, Gas- und Säureleitungen (z.B. für Schwefelsäure und Salzsäure) und als Ummantelungen für elektrische Kabel usw. verwendet.

Kapitel 81
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

8101 Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8101 10 00 Pulver

Hierher gehört Wolframpulver, durch Reduktion von Wolframtrioxid (oder Wolframsäureanhydrid) mit Wasserstoff gewonnen.

8101 94 00 Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

Hierher gehören:

  1. Rohblöcke (Ingots) und Stäbe, im Allgemeinen von prismatischer Form; letztere werden durch Sintern von Pulver hergestellt und sind weder gehämmert, gewalzt noch stranggepresst;
  2. Wolframpulver in tabletten oder ähnlichen Formen, nur zu Dosierungs- oder Transportzwecken gepresst.
8102 Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8102 10 00 Pulver

Hierher gehört Molybdänpulver, das durch Reduktion von reinem Molybdänoxid oder Ammoniummolybdat gewonnen wird.

8102 94 00 Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8101 94 00 gelten sinngemäß.

8103 Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8103 20 00 Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver

Für Tantal in Rohform gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8101 94 00 sinngemäß.

Tantalpulver wird durch Reduktion von Tantaloxid oder durch Elektrolyse von Fluorotantalat aus geschmolzenem Kalium gewonnen.


Kapitel 8219
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

8202 Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)
8202 20 00 Bandsägeblätter

Hierher gehören gebrauchsfertige Bandsägeblätter (Endlossägeblätter) sowie Sägeblätter, die als beliebig lange Bänder gestellt werden (sofern ihre Bestimmung für Bandsägen zweifelsfrei erkennbar ist).

Bandsägeblätter für die Metallbearbeitung sind feinzahnige Sägeblätter ohne Schränkung.

Bandsägeblätter für die Bearbeitung anderer Stoffe als Metall sind relativ grobzahnige Sägeblätter mit Schränkung (d. h. die einzelnen Sägeblattzähne sind abwechselnd etwas rechts und links zur Sägeblattlängsachse geneigt).

Nicht hierher gehören Trennblätter ohne Zahnung, bei denen die Sägewirkung durch auf dem Sägeblatt aufgebrachte Schleifstoffe (z.B. Diamantstaub, künstlicher Korund) erzielt wird (Position 6804).

8202 31 00 mit arbeitendem Teil aus Stahl

Nicht hierher gehören:

  1. Rundsägeblätter ohne Zahnung (Unterposition 8202 99 20);
  2. Rundtrennscheiben ohne Zahnung, bei denen die Sägewirkung durch auf der Oberfläche aufgebrachte Schleifstoffe (z.B. Diamantstaub, künstlicher Korund) erzielt wird (Position 6804).
8205 40 00 Schraubenzieher (Schraubendreher)

Zu dieser Unterposition gehören auch Sets, bestehend aus einem Schraubendreher (ohne Spitze) und auswechselbaren Schraubendrehereinsätzen in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Die Sets werden (ungeachtet der Anzahl der Einsätze) gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in diese Unterposition eingereiht. Gesondert gestellte Schraubendrehereinsätze werden jedoch in die Unterposition 8207 90 30 eingereiht.

Stand: Erl. 2019/C 179/04

8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
8207 13 00 bis
8207 19 90
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Die hierher gehörenden Werkzeuge besitzen im Allgemeinen als arbeitenden Teil Plättchen, Stäbchen, Spitzen oder ähnliche Formstücke der Position 8209 00.

Werkzeuge, die als arbeitenden Teil Plättchen, Spitzen und ähnliche Formstücke aus einer Schicht synthetischer Diamanten auf einem Träger aus Cermets haben, gehören jedoch zu Unterposition 8207 19 10.

8207 40 10 Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden

Hierher gehören auch spanlos arbeitende Gewindewerkzeuge.

8207 40 30 Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden

Hierher gehören auch spanlos arbeitende Gewindewerkzeuge.

8207 70 31 Schaftfräser

Schaftfräser sind Fräswerkzeuge, die einen zylindrischen oder konischen Schaft haben, um das Einspannen in Werkzeughalterungen zu ermöglichen.

Sie haben beispielhaft folgendes Aussehen:

8212 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)
8212 20 00 Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band

Neben den Rasierklingenrohlingen im Band gehören hierher:

  1. unfertige Klingen, das sind nicht geschliffene Klingen, auch gelocht;
  2. einseitig geschliffene, ungelochte Klingen in Bandform, die aufgerollt in den Rasierapparat eingelegt werden.
8215 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
8215 10 20 nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthaltend

Nicht hierher gehören Waren mit unwesentlichen Verzierungen aus Edelmetallen (z.B. Blütenblätter am Griff eines Besteckteils).

8215 10 30 aus nicht rostendem Stahl

Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert.

8215 10 80 andere

Die Erläuterungen zur Unterposition 8215 10 20 gelten sinngemäß.

8215 20 10 aus nicht rostendem Stahl

Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert.

8215 91 00 versilbert, vergoldet oder platiniert

Die Erläuterungen zur Unterposition 8215 10 20 gelten sinngemäß.

8215 99 10 aus nicht rostendem Stahl

Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert.

Kapitel 83
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

8302 Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen
8302 20 00 Laufrädchen oder -rollen

Im Sinne dieser Unterposition sind "Laufrädchen oder -rollen" Räder mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen. Die Befestigungsvorrichtung dient dazu, das Rad ohne weitere Bearbei tung und ohne Hinzufügung weiterer Elemente an der jeweiligen Ware zu befestigen.

Teile aus unedlen Metallen, die Teile des Rades selbst sind (z.B. Felge oder Kugellager) gelten nicht als "Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen" der Position 8302.

Die Laufrädchen und -rollen dieser Unterposition können schwenkbar oder nicht schwenkbar sein. Sie haben in der Regel folgendes Aussehen:

Laufrädchen oder -rollen, die keine Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen aufweisen oder die nicht die Voraussetzungen der Anmerkung 2 zu Kapitel 83 erfüllen, können als Teile oder Zubehör oder nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden.

Abschnitt XVI
Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

Anmerkung 4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Übertragung zwischen den Einzelkomponenten auch durch Vorrichtungen (auch in die Einzelkomponenten eingebaut) hergestellt werden, die Infrarotstrahlen, Funkwellen oder Laserstrahlen usw. über kurze Entfernungen verwenden.
Zusätzliche Anmerkung 1 A. Werkzeuge zur Montage oder Instandhaltung der Maschinen

Sofern Werkzeuge zur Montage oder Instandhaltung ebenso eingereiht werden sollen wie die Maschinen, müssen sie folgende drei Voraussetzungen hinsichtlich Beschaffenheit, Bestimmung und Gestellung erfüllen:

  1. sie müssen Werkzeuge sein, d. h. Handwerkzeuge der Position 4417 00 00 oder 8205 oder z.B. Werkzeuge der in der Unterposition 8203 20 00, 8203 30 00, 8203 40 00, 8204 11 00, 8204 12 00, 9603 29 80, 9603 30 90, 9603 40 10, 9603 40 90, 9603 90 91 oder 9603 90 99 erfassten Art.

    Mess- und Prüfgeräte des Kapitels 90 sind in jedem Fall ausgeschlossen;

  2. sie müssen zur Montage oder Instandhaltung der Maschine bestimmt sein. Bei gleichen Werkzeugen dürfen nur die Stücke wie die Maschine eingereiht werden, die gleichzeitig benutzt werden sollen. Bei ungleichen Werkzeugen ist je Werkzeug nur ein Stück zugelassen;
  3. sie müssen gleichzeitig mit der Maschine gestellt werden.

B. Auswechselbare Werkzeuge

Sofern auswechselbare Werkzeuge ebenso eingereiht werden sollen wie die Maschinen, müssen sie drei Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie müssen Werkzeuge sein, d. h. Werkzeuge der Position 8207 oder z.B. Werkzeuge der Position 4016, 5911, 6909 oder der Unterposition 4205 00 11, 4205 00 19, 6804 10 00, 6804 21 00, 6804 22 12, 6804 22 18, 6804 22 30, 6804 22 50, 6804 22 90, 6804 23 00 oder 9603 50 00.

    Nicht als Werkzeuge gelten Formen (Position 8480), Zubehör sowie Hilfsvorrichtungen (z.B. der Position 8466), für die daher auch nicht die Bestimmungen dieser Zusätzlichen Anmerkung gelten können;

  2. sie müssen zur üblichen Ausrüstung der Maschinen gehören.

Als zur üblichen Ausrüstung der Maschinen gehörend gelten:

  1. bei gleichen Werkzeugen nur die Stücke, die gleichzeitig an der Maschine angebracht werden können;
  2. bei ungleichen Werkzeugen je Werkzeug nur ein Stück;

3. sie müssen üblicherweise zusammen mit der Maschine verkauft und mit ihr gestellt werden.

Zusätzliche Anmerkung 3 Zerlegte Maschinen oder nicht zusammengesetzte Maschinen können entsprechend den Erfordernissen des Handels oder aus Transportgründen in mehreren zeitlich gestaffelten Teilsendungen gestellt werden.

Um die einzelnen Teile unter der Position oder Unterposition anmelden zu können, zu der die zusammengesetzte Maschine gehört, hat der Anmelder spätestens bei der ersten Teilsendung einen entsprechenden schriftlichen Antrag an die Zollstelle zu richten und diesem beizufügen:

  1. einen oder gegebenfalls mehrere Pläne der Maschine, auf dem oder denen die wichtigsten Teile durch laufende Nummern gekennzeichnet sind;
  2. ein Gesamtverzeichnis mit Angabe der Merkmale und des ungefähren Gewichts der einzelnen Teile und den laufenden Nummern der wichtigsten vorgenannten Teile.

Dem Antrag darf nur dann stattgegeben werden, wenn es sich um die Erfüllung eines Vertrages über die Lieferung einer Maschine handelt, die als vollständig im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gilt.

Die Einfuhr sämtlicher Teile der Maschine hat über dieselbe Zollstelle innerhalb der gesetzten Frist zu erfolgen. In besonderen Fällen kann von den zuständigen Behörden die Einfuhr über mehrere Zollstellen zugelassen werden. Diese Frist darf nicht überschritten werden, es sei denn, dass auf begründeten Antrag von den zuständigen Behörden eine Verlängerung zugestanden wird.

Bei jeder eingehenden Teilsendung ist ein Verzeichnis der zu ihr gehörenden Teile mit Hinweis auf das Gesamtverzeichnis vorzulegen. In der Zollanmeldung für jede Teilsendung ist sowohl die Bezeichnung des Teils oder der Teile der Maschine dieser Teilsendung als auch die der vollständigen Maschine anzugeben.

Kapitel 8420
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

Allgemeines

Als Verwendung "für die industrielle Montage" im Sinne der Unterpositionen 8407 34 10, 8407 90 50 und 8408 20 10 gilt nur die Verwendung zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe).

Diese Unterpositionen finden nur auf Motoren Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer Fahrzeuge verwendet werden, die im Wortlaut der Unterpositionen genannt sind. Sie erfassen daher nicht Motoren gleicher Art, die als Ersatzteile verwendet werden.

8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
8402 19 90 andere

Hierher gehören z.B. kombinierte Rauchrohr-Wasserrohrkessel sowie Sonderbauarten von Behälterkesseln, wie z.B. elektrisch beheizte Dampfkessel, die an Stelle einer Feuerung elektrische Heizpatronen besitzen.

8405 Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern
8405 10 00 Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

Nicht hierher gehören:

  1. Kokereiöfen, wie sie in Gaswerken verwendet werden (Position 8417);
  2. elektrolytisch arbeitende Gaserzeuger (z.B. zum Erzeugen von Stickstoffdioxid, Schwefelwasserstoff oder Blausäure je nach Art des verwendeten Elektrolyten) (Position 8543).
8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
8407 21 10 bis
8407 29 00
Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

Nicht hierher gehören Motoren, die an Bord eines Wasserfahrzeugs für andere Zwecke als zum Antrieb verwendet werden.

8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8408 10 11 bis
8408 10 99
Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 21 10 bis 8407 29 00.

8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Neben den durch die Erläuterungen zu Position 8409 des HS bereits ausgenommenen Waren gehören z.B. nicht hierher:

  1. Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk (Position 4009);
  2. Schläuche aus unedlen Metallen (Position 8307);
  3. Dichtungen (Einreihung in der Regel nach Stoffbeschaffenheit oder in Position 8484).
8409 99 00 andere

Nicht hierher gehören Abgasturbolader für Kolbenverbrennungsmotoren, zum Verdichten der zur Verbrennung notwendigen Frischluft, um die Motorleistung zu erhöhen. Sie sind als Luftturbokompressoren, die von einer Abgasturbine angetrieben werden, in die Position 8414 einzureihen.

8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
8411 11 00 bis
8411 12 80
Turbo-Strahltriebwerke

Nicht hierher gehören gesondert gestellte so genannte Nachverbrenner (Unterposition 8411 91 00).

8411 99 00 andere

Hierher gehören auch Rotor (Gebläse)-Flügel für Gasturbinen, selbst dann wenn die Gasturbine als Antriebsmaschine kombiniert mit einem elektrischen Generator arbeitet.

8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen
8412 21 20 bis
8412 29 89
Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren

Hierher gehören z.B. Motoren zur hydraulischen Kraftübertragung.

8412 21 20 und
8412 21 80
linear arbeitend (Zylinder)

Hierher gehören z.B. hydraulische Vorrichtungen zum Ver- und Feststellen von Sitzen der Flugzeugbesatzung.

8413 Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten
8413 50 20 Hydroaggregate

Siehe die Erläuterungen zu Position 8412 des HS, Buchstabe B Ziffer 6.

8413 60 20 Hydroaggregate

Siehe die Erläuterungen zu Position 8412 des HS, Buchstabe B Ziffer 6.

8413 70 51 bis
8413 70 75
Radialkreiselpumpen

Bei Radialkreiselpumpen erfolgt die Förderung der Flüssigkeit quer zur Achse des Förderrades.

8413 70 81 und
8413 70 89
andere Kreiselpumpen

Hierher gehören insbesondere Axialkreiselpumpen, bei denen die Förderung der Flüssigkeit in Längsrichtung der Achse des Förderrades erfolgt. Hierher gehören jedoch auch Mischformen von Radial- und Axialkreiselpumpe (z.B. radiales Ansaugen und axiale Abgabe der Flüssigkeit oder axiales Ansaugen und radiale Abgabe der Flüssigkeit).

8413 81 00 und
8413 82 00
andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten

Nicht hierher gehören:

  1. so genannte medizinische Absaugpumpen zum Absaugen von Sekret, die neben der Pumpe noch aus einer Absaugvorrichtung bestehen und in Operationssälen oder in Unfallrettungswagen (Notarztwagen) verwendet werden (Position 9018);
  2. in der Hand oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen, die als Medizinspender mit Vorratsbehälter dienen und mit einer Energiequelle für den Pumpenantrieb in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind (Position 9021).
8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

Als Pumpen und Kompressoren im Sinne dieser Position gelten auch Motorpumpen, Turbopumpen, Motorkompressoren und Turbokompressoren.

8414 10 89 andere

Hierher gehören z.B. Flüssigkeitsring-Vakuumpumpen und Membranvakuumpumpen.

8414 20 20 und
8414 20 80
hand- oder fußbetriebene Luftpumpen

Hierher gehören nur die in Abschnitt a der Erläuterungen zu Position 8414 des HS beschriebenen Pumpen, die hand- oder fußbetrieben sind, d. h. ausschließlich durch menschliche Kraft angetrieben werden, und insbesondere zum Aufpumpen von Luftschläuchen (von Fahrrädern, Wagen usw.) und ähnlichen Waren, wie z.B. Luftmatratzen, Luftkissen und Schlauchbooten, bestimmt sind.

8414 51 00 bis
8414 59 95
Ventilatoren

Als Ventilatoren im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur die Waren, die die in den Erläuterungen zu Position 8414 des HS, Abschnitt B, genannten Merkmale besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. ihr Luft- oder Gasdruck darf 2 bar nicht übersteigen;
  2. sie dürfen nur eine rotierende Oberfläche (eine Stufe) besitzen.

Luftverdichter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu den Unterpositionen 8414 80 11 bis 8414 80 80.

8414 59 35 Zentrifugalventilatoren

Bei Zentrifugalventilatoren erfolgt die Zuführung der zu fördernden Luft oder anderer Gase axial und die Abgabe der Luft oder anderer Gase radial.

8414 80 11 und
8414 80 19
Turbokompressoren

Bei einem Turbokompressor wird die Schaufelradachse von einem externen Motor angetrieben und die zu fördernde Luft oder andere Gase durch das Schaufelrad in Bewegung gesetzt. Turbokompressoren können ein- oder mehrstufig, axial oder radial arbeiten. Zweistufige Kompressoren einfacher Bauart werden z.B. für Staubsauger verwendet.

8414 80 11 einstufig

Hierher gehören auch Abgasturbolader für Kolbenverbrennungsmotoren, die zur Erhöhung der Motorleistung die zur Verbrennung notwendige Frischluft verdichten. Das sind einstufige Luftturbokompressoren (Gebläse) zum Erzeugen eines Überdrucks von mehr als 2 bar, die von einer an das Kompressorgehäuse angebauten Abgasturbine angetrieben werden. Die Abgasturbine wird von den Abgasen des Kolbenverbrennungsmotors gespeist, an den sie angebaut ist.

8414 90 00 Teile

Hierher gehören auch Teile von Abgasturboladern für Kolbenverbrennungsmotoren. Dagegen sind Teile der mit dem Abgasturbolader verwendeten Abgasturbine als Teile einer Gasturbine ohne Brennkammer der Position 8411 zuzuordnen.

8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415
8418 69 00 andere

Hierher gehören auch als "Kältetrockner" bezeichnete Geräte zum Entfeuchten der Luft in Schwimmbadhallen oder anderen feuchten Räumen. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer Kältemaschine und einem motorbetriebenen Ventilator. Der Ventilator saugt die feuchte Luft an, die dem Verdampfer der Kältemaschine zugeführt wird und an dessen kalten Wandungen kondensiert. Das sich dabei bildende Kondenswasser wird in einer Wanne aufgefangen. Die entfeuchtete Luft wird zur Wiedererwärmung über den erhitzten Kondensator der Kältemaschine geleitet und in den Raum zurückgeführt.

Bei den ebenfalls hierher gehörenden Kältetrocknern zum Entfeuchten der Druckluft für Druckluftsysteme wird die Wiedererwärmung der entfeuchteten Druckluft gewöhnlich durch einen zusätzlich eingebauten Luft/Luft-Wärmeaustauscher vorgenommen. Dieser Wärmeaustauscher gibt die Wärme der auf der Eingangsseite des Kältetrockners einströmenden feuchten Druckluft über Wandungen an die entfeuchtete Druckluft ab.

Diese Geräte sind nicht mit einer Vorrichtung zum Regeln der Lufttemperatur ausgestattet.

Hierher gehören dagegen nicht Apparate, die aus unter hohem Druck stehendem Kohlendioxid durch dessen plötzliche Entspannung und der dadurch eintretenden Selbstunterkühlung Trockeneis (Blockeis) erzeugen (Position 8479).

8419 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher
8419 20 00 Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

Die hierher gehörenden Apparate, die zur Ausrüstung von Kliniken, Operationssälen, ärztlichen Praxen usw. bestimmt sind, bestehen aus Behältern, in denen medizinische und chirurgische Instrumente sowie Watte, wasseraufnehmende Baumwolle und andere Verbandstoffe zum Abtöten etwaiger Krankheitskeime auf eine Temperatur von 100 °C oder mehr erhitzt werden.

Meist haben diese Apparate die Form eines auf einem Sockel ruhenden Quaders oder Zylinders, in denen sich herausnehmbare Roste befinden. Das Gehäuse besteht in der Regel aus Stahl oder Aluminium und ist innen mit Wärmedämmstoffen ausgekleidet. Die Tür kann verglast sein, damit man die Instrumente im Innern beobachten kann. Manche Apparate haben die Form von Schränken oder ähnlichen Möbeln. In diesem Fall kann der eigentliche Sterilisierapparat ein Fach für die Aufbewahrung der Instrumente oder der sonstigen zu sterilisierenden Waren enthalten; durch diese Besonderheit wird die Zugehörigkeit zu dieser Unterposition nicht berührt.

Diese Apparate werden durch Alkohol, Petroleum, Gas oder Elektrizität beheizt. Die Sterilisierung erfolgt je nach Konstruktion der Apparate durch kochendes Wasser (Schalen oder Bottiche), Wasserdampf unter Druck (Autoklaven) oder trockene Heißluft (Heißluftsterilisatoren).

8419 50 20 und
8419 50 80
Wärmeaustauscher

Wärmeaustauscher werden verwendet:

  1. zur Temperaturänderung von Flüssigkeiten oder Gasen ohne Zustandsänderung, wobei diese Temperaturänderung bis zur Sterilisierung oder Pasteurisierung gehen kann;
  2. zum Verdampfen oder Verflüssigen von Stoffen.

Hierher gehören z.B.:

  1. Kondensatoren für Stickstoff oder andere Gase;
  2. Kühleinrichtungen zum Kühlen und Kondensieren von Lösemitteln, z.B. für Färbereien und chemische Reinigungen;
  3. Kühlapparate für Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase, die in verschiedenen Industrien verwendet werden (Molkereien, Brauereien usw.);
  4. Pasteurisierapparate für Durchlaufbetrieb, namentlich für Molkereien (Platten-Pasteurisierapparate).

Nicht hierher gehören z.B.:

  1. Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher der Unterposition 8419 11 00 oder 8419 19 00;
  2. Apparate, bei denen:
    • der Wärmeaustausch dazu benutzt wird, einen flüssigen oder gasförmigen Stoff in den festen Zustand überzuführen (z.B. Zerstäubungstrockner);
    • der Wärmeaustausch zwischen zwei Stoffen nicht über eine Wandung stattfindet (z.B. Berieselungstürme).

    Diese Apparate sind in der Regel der Unterposition 8419 89 10 oder 8419 89 98 zuzuweisen.

8419 89 10 Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt

Hierher gehören insbesondere Kühltürme, in denen das zu kühlende Wasser die Wärme nach dem Verdunstungsprinzip unmittelbar an die Luft abgibt. Das erhitzte Wasser wird hochgepumpt, rieselt innerhalb des Kühlturms frei herunter und wird dabei durch die aufsteigende Luft (Kamineffekt) gekühlt.

8419 89 98 andere

Hierher gehören auch Apparate zum Räuchern von roher Wurst, auch wenn die Wurst während des Räucherns einer Wärmebehandlung unterzogen wird, so dass sie schließlich ganz oder teilweise gegart ist. Sie bestehen aus einer mit Dampfrohrschlangen beheizten großen Kammer, der Heiß- oder Kaltrauch mittels Gebläse von außen zugeführt wird und die mit einer Befeuchtungseinrichtung und mit Rohrschlangen zum Kühlen mittels Kaltwasser ausgestattet sind. Die rohen Würste werden an fahrbaren Gestellen aufgehängt in die Kammer verbracht.

Dagegen sind als "Geschirrspender" bezeichnete Möbel zum Bereithalten und Abgeben von Geschirr an die Gäste von Kantinen oder Selbstbedienungsgaststätten auch dann von dieser Unterposition ausgeschlossen, wenn sie mit einer elektrischen Heizvorrichtung oder mit einer Wasserbadheizung zum Anwärmen des Geschirrs ausgestattet sind (Position 9403).

8421 Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
8421 39 35 durch katalytisches Verfahren

Hierher gehören z.B. katalytische Abgasreiniger zum Einbau in die Auspuffanlage von Kraftwagen oder in die Abgasleitungen von Industrieanlagen, um aus den Abgasen zur Reinerhaltung der Luft Stickoxid und gegebenenfalls auch andere Schadstoffe (z.B. Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffe) mittels chemischer Reaktionen zu beseitigen. Sie bestehen bei Kraftwagen aus einem Gehäuse, in das ein keramischer Wabenkörper mit katalytisch aktiv beschichteten Strömungskanälen eingebaut ist. Bei Industrieanlagen wird meist ein Rahmengestell mit zahlreichen in das Gestell eingesetzten Katalysatorelementen als Abgasreiniger verwendet. Gesondert gestellte Wabenkörper und Katalysatorenelemente sind jedoch als "Katalysatoren" der Position 3815 zuzuweisen.

8421 39 85 andere

Neben den Apparaten mit elektrostatischem oder thermischem Verfahren gehören hierher z.B. Gasreinigungsapparate, die durch das Zurückhalten (Trennen) von Bestandteilen eines Gasgemisches dieses Gasgemisch in seine Bestandteile zerlegen.

8422 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
8422 90 10 von Geschirrspülmaschinen

Gesondert gestellte Programmschaltwerke für Geschirrspülmaschinen sind nach Beschaffenheit einzureihen (z.B. Position 9107 00 00).

8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art
8423 20 10 mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

Diese Waagen werden als "elektronische Waagen" bezeichnet, wenn in das Messgerät der Waage Mikroprozessoren eingebaut sind, um z.B. den Rechnungsbetrag für die gewogene Menge mit Hilfe des in die Waage eingegebenen Preises je Einheit (z.B. pro kg) zu errechnen.

8423 20 90 andere

Hierher gehören auch elektromechanische Waagen für Stetigförderer. Bauart und Arbeitsweise dieser Waagen entsprechen jenen der in den Erläuterungen zu der Unterposition 8423 81 80 beschriebenen elektromechanischen Waagen.

8423 30 10 mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 20 10 gelten sinngemäß.

8423 30 90 andere

Hierher gehören auch elektromechanische Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen. Bauart und Arbeitsweise dieser Waagen entsprechen jenen der in den Erläuterungen zu der Unterposition 8423 81 80 beschriebenen elektromechanischen Waagen.

8423 81 21 bis
8423 81 29
mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 20 10 gelten sinngemäß.

8423 81 80 andere

Hierher gehören auch elektromechanische Waagen, bei denen das Gewicht von Gegenständen durch in die Waagen eingebaute Messwertumformer in eine elektrische Messgröße (Spannung) umgeformt und durch ein zur Waage gehörendes Messgerät gemessen wird. In der Regel besitzen derartige Waagen als Messwertumformer Wägezellen oder Wägestäbe mit zu einer Messbrücke zusammengeschalteten Dehnungsmessstreifen (elektrischen Widerständen). Durch die von der zu wägenden Masse ausgeübte Kraft werden die Wägezellen oder Wägestäbe verformt, was zu einer Längenänderung (Stauchung oder Dehnung) der Dehnungsmessstreifen und damit zu einer Widerstandsänderung führt, die der zu wägenden Masse proportional ist und die durch die Messbrücke als Spannungsänderung an das Messgerät der Waage weitergegeben wird.

Neben dem meist in einem eigenen Gehäuse untergebrachten, als "Auswägeeinheit, Waagenanzeige oder Wiegeindikator" bezeichneten Messgerät können elektromechanische Waagen auch andere durch Kabel miteinander verbundene Einheiten (z.B. Tastaturen, Speicher, Drucker, Bildschirmgeräte, Steuergeräte und Ausweisleser zur Kontrolle des Waagenzugangs) besitzen. Bei derartigen Wägesystemen können auch mehrere Waagen an ein gemeinsames Messgerät (sog. Waagenterminal) angeschlossen sein.

Die vorgenannten Waagen können auch mit einer Schnittstelle (Interface) ausgestattet sein, wodurch die Waagen an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden können.

8423 82 20 mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung, ausgenommen Maschinen zum Wiegen von Kraftfahrzeugen

Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 20 10 gelten sinngemäß.

8423 82 81 und
8423 82 89
andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 81 80 gelten sinngemäß.

8423 89 20 mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung

Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 20 10 gelten sinngemäß.

8423 89 80 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 81 80 gelten sinngemäß.

8424 Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate
8424 30 10 mit Druckluft betrieben

Hierher gehören z.B. mit eingebautem Druckluftgebläse arbeitende Sandstrahlmaschinen zum Reinigen von Zündkerzen oder zum Trimmen (Abgleichen) von elektrischen so genannten monolithischen elektrischen Kondensatoren.

Unter Trimmen wird im vorliegenden Falle das Entfernen des leitenden Kondensatormaterials durch Sandstrahl in dem Umfang verstanden, der erforderlich ist, um den gewünschten Kapazitätswert bei den Kondensatoren zu erzielen.

8424 89 70 andere

Hierher gehören z.B. so genannte "Waschmaschinen" zum Reinigen von Kraftwagen, Metallteilen oder anderen Waren durch Verspritzen von Wasser, Petroleum oder anderen Flüssigkeiten; sie sind mit einer Pumpe, Rohrleitungen mit Düsen sowie gegebenenfalls mit einer Fördereinrichtung, Heizvorrichtung usw. ausgestattet, die ein Ganzes bilden.

Nicht hierher gehören jedoch Hochdruckwasserstrahlreinigungsgeräte (Unterpositionen 8424 30 01 und 8424 30 08).

8426 Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren
8426 41 00 und
8426 49 00
andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

Siehe die Erläuterungen zu Position 8426 des HS, Abschnitt "Selbstfahrende und andere bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte", Buchstabe b) Ziffer 2.

Bei der Unterscheidung zwischen selbstfahrenden Maschinen, Apparaten und Geräten dieser Unterpositionen einerseits und den Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Position 8705 andererseits, ist davon auszugehen, dass die hierher gehörenden selbstfahrenden Maschinen, Apparate und Geräte in der Regel:

  1. sich durch einen Motor fortbewegen, der Bestandteil der Hebevorrichtung ist;
  2. eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h haben;
  3. nur eine Kabine besitzen, die Bestandteil der Hebevorrichtung ist;
  4. sich im Allgemeinen mit der Last nicht fortbewegen oder wenn doch, ihre Ortsveränderung nur von geringem Ausmaß und gegenüber der von ihnen ausgeübten Hebefunktion von untergeordneter Bedeutung ist.
8428 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

Nicht zu dieser Position gehören so genannte Treppenraupen mit Raupenfahrgestell die dazu dienen, im Rollstuhl sitzende Behinderte mit dem Rollstuhl über Treppen fortzubewegen; sie sind als Zubehör für Rollstühle der Position 8714 zuzuordnen.

8428 90 90 andere

Hierher gehören:

  1. Rollgänge, auch "Rollenbahnen" genannt, mit angetriebenen oder nicht angetriebenen Rollen, durch die das Walzgut zum und vom Walzgerüst oder aber von einem Walzgerüst zum anderen befördert wird;
  2. Klemmrollgänge (pinch rolls), die dem gleichen Zweck dienen und die aus zwei Reihen von Rollen bestehen, zwischen denen das Walzgut hindurchgeführt wird;
  3. Rollgänge zum Kühlen, die sich am Ende der Walzenstraße befinden und die das Walzgut (z.B. Stäbe, Draht) langsam weiterbefördern, wobei es durch die umgebende Luft gekühlt wird;
  4. neigbare Rollgänge für Walzwerke mit mehreren übereinander angeordneten Walzenpaaren (Trio- und Doppelduowalzwerke). Diese Rollgänge sind um eine am äußersten Ende befindliche Achse neigbar. Sie sind mit angetriebenen Rollen ausgerüstet. Nach dem Durchlaufen einer Walzenreihe gleitet das Walzgut auf den Rollgang, der sich neigt und auf die Höhe der nächsten Walzenreihe einstellt, zwischen die das Walzgut durch angetriebene Rollen gedrückt wird;
  5. Schlepper (Umsetzer), die in Walzenstraßen mit parallel angeordneten Walzgerüsten verwendet werden und z.B. Stäbe vom Rollgang des ersten Walzgerüsts auf den Rollgang des zweiten Walzgerüsts umsetzen;
  6. Kipper und Wender, die das Erzeugnis kippen oder wenden;
  7. ferngesteuerte mechanische Greifer zum Handhaben hochradioaktiver Stoffe.

Nicht hierher gehören z.B. Manipulatoren, selbstfahrend, für Rohblöcke (Ingots), sowie Geräte (z.B. Krane, Laufbrücken), die lediglich zum Beschicken von Walzwerken dienen, jedoch nicht an deren eigentlicher Arbeit beteiligt sind (Unterposition 8426 12 00, 8426 41 00, 8426 49 00 oder 8426 99 00).

8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter
8429 30 00 Schürfwagen (Scraper)

Siehe die Erläuterungen zu Position 8429 des HS, zweiter Absatz Buchstabe C.

Nicht hierher gehören zusammengesetzte Schürfwagen (scraper), die aus einer Zugmaschine (auch Einachsschlepper) und dem eigentlichen Scraper (Anhängeschürfwagen) bestehen und deren Bestandteile gemäß der Anmerkung 2 zu Kapitel 87 nach eigener Beschaffenheit eingereiht werden (Position 8701 für die Zugmaschine und Unterposition 8430 69 00 für den Anhängeschürfwagen).

8432 Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze
8432 39 11 Einzelkorndrillgeräte und Einzelkorndrillmaschinen mit Zentralantrieb

Hierher gehören Maschinen, die den Samen bzw. die einzelnen Saatkörner in Reihe und in kontrolliertem einheitlichem Abstand in den Boden einbringen. Solche Maschinen können auch die Saatkörner in mehreren Reihen gleichzeitig einbringen.

8433 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437
8433 11 10 bis
8433 19 90
Rasenmäher

Wegen der so genannten Aufsitzmäher siehe die Erläuterungen zu Position 8433 des HS, Buchstabe a vorletzter Absatz.

8438 Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten
8438 80 10 zum Auf- oder Zubereiten oder Verarbeiten von Kaffee oder Tee

Hierher gehören z.B. Maschinen zum Mischen verschiedener Teesorten oder zum Mahlen von Kaffee.

Nicht hierher gehören Maschinen zum industriellen Zubereiten von heißen Getränken (Unterposition 8419 81 20), Maschinen zum Rösten von Kaffee (Unterposition 8419 89 98), Maschinen zum Herstellen von Pulverkaffee (Instantkaffee) (Unterposition 8419 39 00).

8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe
8439 30 00 Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8439 des HS, Teil III genannten Maschinen und Apparaten gehören hierher Pergamentiermaschinen.

Nicht hierher gehören:

  1. Maschinen und Apparate, die zwar die gleichen oder ähnliche Arbeiten verrichten wie die vorgenannten Maschinen und Apparate, jedoch nicht Papier oder Pappe in Bogen, sondern Papier- oder Pappwaren bearbeiten. Das ist z.B. der Fall bei Maschinen zum Paraffinieren von Bechern oder Töpfen im Tauchverfahren (Unterposition 8479 89 97). Maschinen und Apparate, die aus Papier oder Pappe Fertigwaren herstellen, wie z.B. Becher, Töpfe oder Schachteln, gehören zu Position 8441;
  2. Maschinen und Apparate, die zwar Papier und Pappe in Bogen verarbeiten, jedoch Waren herstellen, die nicht Papier oder Pappe im Sinne der Kombinierten Nomenklatur sind. Das ist z.B. der Fall bei Maschinen, die Unterlagen mit Schleifstoffen oder lichtempfindlichen Emulsionen beschichten (Unterposition 8479 89 97).
8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art
8441 10 20 Längs- und Querschneider

Hierher gehören Maschinen, auf denen aus endlosen Papierbahnen entweder nur durch Querteilen oder durch gleichzeitiges Längs- und Querteilen der Endlos-Papierbahnen Bögen eines bestimmten Formats hergestellt werden.

8441 10 30 Schnellschneider

Hierher gehören Maschinen, die Papierbogenstapel mit einem einzelnen Messer durchschneiden, wobei ein über dem Schneidetisch angeordneter Pressbalken den Papierstapel entlang der Schnittstelle fest zusammendrückt.

Hierher gehören auch Maschinen mit einem Messer und mit drehbarem Schneidetisch zum Beschneiden von Buchblöcken, bei denen die Buchblöcke nach dem ersten und zweiten Schnitt jeweils um 90° gedreht werden.

8441 10 70 andere

Hierher gehören Maschinen mit drei in einem Winkel von 90° zueinander angeordneten Messern, die zum Beschneiden von Buchblöcken verwendet werden. Diese Maschinen schneiden zunächst gleichzeitig mit zwei Messern die Ober- und Unterseite der Buchblöcke und anschließend mit dem dritten Messer die Vorderseite der Buchblöcke oder umgekehrt.

Hierher gehören insbesondere hand- oder fußbetätigte Maschinen und Apparate.

8442 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylinder oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z.B. geschliffen, gekörnt, poliert)
8442 30 00 Maschinen, Apparate und Geräte

Hierher gehören Fotosetzmaschinen, die dadurch setzen, dass sie das Schriftbild einzelner typen nacheinander abfotografieren, die entweder aus einem Satz sich drehender Scheiben oder im Auge von speziellen Matrizen angebracht sind oder die auf einer Kathodenstrahlröhre mittels einer Matrize aus sehr kleinen, sich überlagernden Bildpunkten erzeugt wurden. Hierher gehören auch Laserstrahlsetzmaschinen, bei denen ein Laserstrahl zum Setzen dient, der auf einen fotografischen Film projiziert wird.

Hierher gehören auch kombinierte Schriftgieß- und -setzmaschinen (z.B. Linotype-, Monotype-, Intertype-Maschinen), auch mit Gießvorrichtung.

Schriftgießen erfolgt entweder von Hand oder maschinell durch mehr oder weniger komplizierte Maschinen. Hierher gehören z.B.:

  1. Matrizen. Das sind gewöhnlich aus Kupfer bestehende Stäbchen, in die mit einem Schriftstempel das Bild des Buchstabens, Schriftzeichens usw., das dieser erhaben trägt, vertieft eingeschlagen wurde. Matrizen dienen zum Gießen von einzelnen Drucktypen;
  2. Tische zum Justieren und Einkerben von Drucktypen mit dem Handhobel. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer völlig glatten, gusseisernen Tischplatte. In dieser befindet sich eine lange Nut, in der, durch Klemmbacken festgehalten, die Drucktypen auf die gewünschte Höhe justiert werden;
  3. automatische Schriftgießmaschinen, in denen die Drucktypen einzeln gegossen, jedoch nicht gesetzt werden. Sie haben in der Regel einen elektrisch geheizten Schmelzkessel, der den Vorrat an geschmolzenem Metall enthält, eine Vorrichtung zum Kühlen der Gießformen, um das Erstarren des Gusses zu beschleunigen und Vorrichtungen zum Fertigmachen der Drucktypen;
  4. Stranggießmaschinen zum Gießen von Linien, Füllmaterial usw.;
  5. Winkelhaken, auf denen der Schriftsetzer den Satz dadurch herstellt, dass er mit der Hand eine oder mehrere Drucktypenzellen setzt. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer gut geglätteten, schmalen Platte oder Winkelschiene aus Holz oder Metall, die an beiden Enden von im rechten Winkel angebrachten Seitenwänden begrenzt wird. Die Seitenwände (Abschlüsse) sind oft beweglich und mit einer Klemmvorrichtung ausgestattet. Hierher gehören auch Setzschiffe. Das sind ähnliche, aber größere Platten, die eine ganze Satzseite oder Kolumne aufnehmen können;
  6. Schließrahmen aus Gusseisen oder Stahl, in die zum Drucken eine, zwei oder vier Kolumnen eingesetzt werden und die dort durch Schließzeug (besondere Metallkeile) oder mechanische Klemmvorrichtungen (mit Schraubmuttern und Schrauben usw.), die ebenfalls zu dieser Unterposition gehören, zusammengehalten werden.

Neben den vorstehend genannten, nur zum Gießen der Drucktypen dienenden automatischen Gießmaschinen gehört noch eine Anzahl anderer, sehr verschiedenartiger Maschinen hierher, welche die Drucktypen nicht nur maschinell gießen, sondern auch setzen. Dies geschieht entweder in zwei voneinander getrennten Arbeitsgängen durch zwei verschiedene, sich ergänzende Maschinen (die erste locht einen Papierstreifen, dessen Lochungen die zweite steuert, welche die typen entweder einzeln oder in Zeilen-Satzstegen gießt), oder in einem Arbeitsgang auf der gleichen Maschine. Von diesen oft sehr komplizierten Maschinen können genannt werden:

  1. Einzeltypensetz- und -gießmaschinen (Monotype-Maschinen), die mit Hilfe eines zuvor auf einem Perforater (Setzmaschine) gelochten Lochstreifens mittels Druckluftumschaltung die im Rahmen der Gießmaschine untergebrachten Spezialmatrizen wählen und bei denen die Gießmaschine einzelne typen herstellt, die auf einem in die Maschine eingebauten Setzschiff zum Satz aneinandergereiht werden.

    Die vorgenannten Maschinen werden zusammen mit einem Monotyp-Taster (Setzmaschine) verwendet, d.h. einem Perforator mit Tastatur zum Niederschreiben (Setzen) des Textes auf einem Papierstreifen in Form von Lochungen. Derartige Setzmaschinen (Perforatoren) gehören auch hierher;

  2. Einzeltypen-Setz- und -Gießmaschinen der Bauart Rototype usw. Das sind Maschinen mit Tastatur, bei denen auf ein und derselben Maschine sämtliche Arbeitsgänge durchgeführt werden: Wählen der Matrizen, Gießen der Einzeltypen und Setzen;
  3. Zeilengießmaschinen der Bauart Ludlow, die mit zuvor von Hand aus Spezialmatrizen gesetzten Zeilen ganze Satzzeilen (Zeilen-Satzstege) gießen;
  4. Zeilen-Setz- und -Gießmaschinen. Das sind sehr komplizierte Maschinen mit Tastatur, von denen es verschiedene Bauarten (Intertype, Linograf usw.) gibt. Sie setzen und gießen Satzzeilen auf ein und derselben Maschine. Manche von ihnen sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, auf Grund der sie - ohne Benutzung ihrer Tastatur - mit Hilfe eines Lochstreifens betätigt werden können, der vorher auf einer Spezialmaschine mit Tastatur, dem Perforator, hergestellt wurde (sog. telemechanischer Satz).

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8442 des HS, Buchstabe a Ziffern 1 bis 3, beschriebenen Maschinen, Apparate und Geräte zum Gießen von Drucktypen oder Zurichten oder Herstellen von Klischees, Platten, Zylindern oder anderen Druckformen.

Nicht hierher gehören jedoch:

  1. universell verwendbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, die z.B. neben der Erledigung der Buchhaltung und der Lohn- und Gehaltsabrechnung auch noch zur Fotosatzherstellung dienen und zu diesem Zweck über Kabel (online) an eine Fotosetzmaschine angeschlossen sind, um diese zu steuern und mit Satzdaten zu versorgen (Position 8471 - siehe die Anmerkung 5 a zu Kapitel 84);
  2. gesondert gestellte Telegrafiesende- und -empfangsgeräte (Position 8517).
8442 50 00 Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z.B. geschliffen, gekörnt, poliert)

Der lithografische Naturstein besteht aus einer Kalksteinsorte mit sehr gleichmäßiger Feinkörnigkeit. Der lithografische Kunststein besteht meist aus einer in Formen gepressten Mischung aus Zement und Kalkstein.

Die hierher gehörenden Lithografiesteine sind

  • entweder mit dem Druckbild versehen (z.B. von Hand oder auf fotomechanischem Weg) oder
  • so geglättet oder gekörnt, dass sie ohne weitere Bearbeitung mit dem Druckbild versehen werden können.

Nicht hierher gehören rohe, als Lithografiesteine bezeichnete Kalksteine (Unterposition 2530 90 00).

8443 Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte
8443 39 00 andere

Hierher gehören z.B. Lichtpausmaschinen, die zur Herstellung von Kopien von durchscheinenden Vorlagen auf lichtempfindlichem Papier dienen. Die durchscheinende Vorlage wird durchleuchtet; dabei werden die Diazoverbindung oder die lichtempfindlichen Eisensalze des Pauspapiers an den belichteten Stellen zersetzt. Die nicht belichteten Stellen werden durch Entwickeln sichtbar gemacht. Lichtpausmaschinen liefern im Allgemeinen blaugetönte Kopien, bei denen die einzelnen Linien nicht ganz dieselbe Schärfe haben wie das Original.

Hierher gehören auch Maschinen die nach dem Kontaktverfahren arbeiten sowie Thermokopiergeräte.

Hierher gehören nichtmechanisch arbeitende Drucker (Nonimpact-Printer) soweit sie nicht an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder an ein Netzwerk angeschlossen werden können, wie z.B.:

  1. Thermodrucker, bei denen ein elektrisch beheizter Thermodruckkopf mittels einer Punktematrize auf wärmeempfindlichem Papier die gewünschten Schriftzeichen erzeugt;
  2. elektrostatische Drucker. Bei diesen Geräten erzeugen die beweglichen, unter statische Spannung gesetzten Metallspitzen des Schreibkopfes auf elektrografischem Papier latente Schriftzeichen aus kleinen, elektrostatisch aufgeladenen Punkten. Durch Tonerflüssigkeit werden die aufgeladenen Punkte geschwärzt und als Schriftzeichen sichtbar gemacht.

Die vorstehend genannten Drucker werden durch Datenträger (z.B. CD-ROM, Disketten, Magnetbänder oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger) oder durch andere Maschinen als automatische Datenverarbeitungsmaschinen (z.B. digitale Fotoapparate, Videokameraaufnahmegeräte oder Telefone für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)) gesteuert.

8443 91 10 bis
8443 99 90
Teile und Zubehör

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8443 des HS aufgeführten Teilen und Zubehör gehören hierher z.B.:

  1. automatische Zuführer (Blechtafelanlegeapparate) für Maschinen zum Bedrucken von Weißblechtafeln;
  2. in der Regel pneumatisch arbeitende Papierspannvorrichtungen, die das von der Abrollvorrichtung der Rotationsdruckmaschine zugeführte Papier unter konstanter Spannung halten;
  3. Druckbestäuber, andere als mit Spritzvorrichtung;
  4. Druckketten, Nadelköpfe, typenköpfe und typenräder.
8443 99 10 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) bestehen aus einer oder mehreren gedruckten Schaltungen, die mit elektronischen integrierten Schaltungen der Position 8542 bestückt sind. Sie können auch mit diskreten aktiven Elementen, mit diskreten passiven Elementen, mit Waren der Position 8536 oder anderen elektrischen oder elektromechanischen Vorrichtungen ausgestattet sein, soweit sie dadurch den Charakter von zusammengesetzten elektronischen Schaltungen (Baugruppen) nicht verlieren.

Nicht hierher gehören:

  1. Mechaniken (ohne Elektronik);
  2. Module (Zusammensetzungen aus Mechaniken und Baugruppen) wie Kassetten-, Compact Disc- oder DVD-Laufwerke für die Daten-, Bild- oder Tonwiedergabe, die aus Mechanik und zusammengesetzter elektronischer Schaltung zur Steuerung und Signalverarbeitung bestehen.
8445 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447
8445 90 00 andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8445 des HS, Buchstabe E, beschriebenen Maschinen auch Assembliermaschinen zum Umbäumen der Kettfäden von Zettelbäumen auf den Kettbaum (Bäummaschinen), Fadenkreuzeinlesemaschinen und Fadenhinreichmaschinen für die Weberei und Fädelmaschinen für die Stickerei.

Dagegen gehören "Handknoter", d. h. kleine, in der Hand zu haltende Apparate (Werkzeuge) zum Zusammenknüpfen abgerissener Fäden zu Position 8205.

8446 Webmaschinen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8446 des HS beschriebenen Webmaschinen, einschließlich der Webmaschinen für Axminsterware, Chenille, Velvet, Cord, Manchester, Frottiertuch, Kreppstoffe, Segeltuch, Treibriemen und Gurte.

8447 Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen
8447 20 20 und
8447 20 80
Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen

Hierher gehören Häkelmaschinen, die eigentlich als Kettenwirkmaschinen anzusehen sind, zum Herstellen von Zierposamenten, Fransen, Gardinen, Netzen, Spitzen usw. (z.B. Häkelgalonmaschinen, Spitzenhäkelmaschinen, Gardinenhäkelmaschinen, Besatzbänderhäkelmaschinen).

8447 90 00 andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8447 des HS, Absatz C, genannten Maschinen gehören hierher z.B.:

  1. Handstickmaschinen (Pantografen-Schiffchenstickmaschinen), Schiffchen-Stickautomaten mit Jacquardapparat oder dergleichen, Vielnadel-Stickmaschinen und Mehrkopf-Stickautomaten (mit mehreren Stickmaschinenköpfen auf einem gemeinsamen Maschinentisch und mit Jacquardapparat oder dergleichen);
  2. Klöppelspitzenmaschinen, die mit Hilfe von Klöppeln einfädige oder mehrfädige Spitzen (Klöppelspitzen) herstellen;
  3. Flechtmaschinen und Klöppelmaschinen, die durch ihre in kreis- oder wellenförmigen Bahnen sich bewegenden, mit Faden- oder Garnspule ausgestatteten Spulenträger (Klöppel) Faden- oder Garnverkreuzungen durchführen und auf diese Weise Meterwaren (Flach- und Rundgeflechte) oder Fertigwaren (z.B. Litzen, Tressen, Dochte, Schnürsenkel, Borten usw.) herstellen oder zum Umflechten von Knöpfen, Holzformen, Schläuchen usw. mit Garnen oder Fäden dienen (z.B. Rundflechtmaschinen, Schlauchflechtmaschinen, Packungsflechtmaschinen usw.).

    Spezialflechtmaschinen zum Umflechten von elektrischen Kabeln oder anderen elektrischen Leitern mit Spinnstoffen oder zum Verflechten oder Verseilen von biegsamen elektrischen Leitungsdrähten gehören jedoch zu Position 8479;

  4. Posamentiermaschinen zum Herstellen von Posamenten (andere als die vorstehend unter Ziffer 3 genannten Flechtmaschinen), z.B.:
    1. Pomponmaschinen zum Herstellen von Pompons und Chenillemaschinen zum Herstellen von Chenillegarnen;
    2. Rund- und Figuren-Chenillemaschinen und Maschinen zum Herstellen von Christbaum-Chenillegirlanden;
    3. Fransendrehmaschinen und Fransenschneidemaschinen.

    Dagegen gehören Posamentierstühle, d. h. Bandwebmaschinen, die zum Herstellen von Bändern oder Posamenten dienen, zu Position 8446 und Häkelmaschinen zum Herstellen von Posamenten zu den Unterpositionen 8447 20 20 oder 8447 20 80.

8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z.B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z.B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)
8448 11 00 und
8448 19 00
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447

Nicht hierher gehören z.B.:

  1. Maschinen zum Entfernen der Fadenreste von Webmaschinenschussspulen und Lamellenputzmaschinen (Unterposition 8479 89 97);
  2. Apparate zum Prüfen der Gleichmäßigkeit von Garnen durch Aufrollen auf eine Trommel oder Tafel (Unterposition 9017 80 90);
  3. Fadenreiniger, die nach einem elektrischen Verfahren (z.B. fotoelektrisch) arbeiten (Unterposition 9031 80 20 oder 9031 80 80).
8451 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z.B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen
8451 90 00 Teile

Nicht hierher gehören:

  1. Spezialspulen für Färbemaschinen und -apparate (Einreihung nach Beschaffenheit - Anmerkung 1 c) zu Abschnitt XVI);
  2. Klingen und Messer für Schermaschinen (Position 8208);
  3. elektrostatische Vorrichtungen für Beflockungsmaschinen (Position 8543).
8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln
8452 10 11 und
8452 10 19
Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegen
  1. Hierher gehören Nähmaschinen und Nähmaschinenköpfe, die den zwei nachstehenden Merkmalen entsprechen:
    1. sie dürfen nur den Steppstich, d. h. Nähstiche (Geradstich, Zickzackstich, Zierstich) mittels zweier Fäden ausführen, von denen der eine von der Nadel durch das Nähgut (Gewebe, Papier usw.) geführt wird, während der andere unter dem Nähgut durch die Tätigkeit eines beweglichen Schiffchens an den ersten gebunden wird;
    2. der Kopf darf ohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg wiegen. Bei einem unvollständigen Kopf, der als vollständig anzusehen ist - Allgemeine Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur -, ist das Gewicht des vollständigen Kopfes in Betracht zu ziehen.
  2. Unter dem Nähmaschinenkopf versteht man die Gesamtheit der mechanischen Teile der Nähmaschine (gegebenenfalls mit eingebautem oder am Kopf fest angebrachtem Motor). Der Nähmaschinenkopf besteht hauptsächlich aus einem Arm, in den der Antriebsmechanismus der Nadelstange eingebaut ist, aus einer Bodenplatte, die den Mechanismus des Schiffchens (oder Greifers) und den des Stoffschiebers enthält und gegebenenfalls aus einer Vorrichtung zum Heben des Nähmaschinenfußes. Nicht dazu gehören daher z.B. das Gestell, der Tisch und andere Möbel (einschließlich ihrer Tretvorrichtung) sowie der Koffer.
  3. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei bestimten Koffernähmaschinen die Bodenplatte als Sockel ausgebildet ist. In diesem Fall handelt es sich um eine Nähmaschine und nicht um einen Nähmaschinenkopf.
8456 Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen
8456 11 10 von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

Hierher gehören z.B. Maschinen zum Trimmen (Abgleichen) von elektrischen Widerständen in gedruckten Schaltungen mittels Laserstrahl. Durch diese Maschinen wird das die Widerstände bildende leitende Material auf den isolierenden Trägern der gedruckten Schaltungen mittels Laserstrahl so weit abgetragen (entfernt) bis die Widerstände den gewünschten Widerstandswert erreichen.

8456 30 11 Drahterodiermaschinen

Diese Maschinen sind mit einer Elektrode ausgestattet, die aus einem dünnen Draht besteht, der zwischen zwei Spulen gewickelt ist, die sich an den entgegengesetzten Seiten des Werkstücks befinden.

8457 Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen
8457 10 10 Horizontal-Maschinenzentren

Hierher gehören Maschinenzentren, bei denen sich das Werkzeug ausschließlich in einer horizontalen Spindel befindet und das Werkstück von der Seite aus bearbeitet.

8457 10 90 andere

Hierher gehören z.B. Maschinenzentren, bei denen das Werkzeug das Werkstück von oben bearbeitet (Vertikal-Maschinenzentren), oder solche, die sowohl vertikale wie horizontale Spindeln haben (kombinierte Maschinenzentren), oder solche, die mit Hilfe eines Drehkopfes arbeiten (Universalmaschinenzentren).

8458 Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

Hierher gehören Drehmaschinen, die besonders für die Bearbeitung von Metallen eingerichtet sind und mit spanabhebenden Drehwerkzeugen arbeiten. In der Regel wird bei diesen Maschinen das zu bearbeitende Werkstück in Drehung um seine eigene Achse versetzt. Jedoch gehören auch solche Drehmaschinen hierher, bei denen das Werkzeug umläuft oder Werkstück und Werkzeug umlaufen.

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8458 des HS, dritter Absatz, genannten Drehmaschinen z.B. Spezialhinterdrehmaschinen, Achsendrehmaschinen, Wellenschälmaschinen, Kurbelzapfendrehmaschinen sowie Universaldrehmaschinen. Diese Universaldrehmaschinen gleichen äußerlich den Spitzendrehmaschinen; sie unterscheiden sich jedoch von diesen durch ihren Mechanismus, der ihnen gestattet, neben dem Drehen auch Arbeiten wie z.B. Bohren, Fräsen und Abstechen, auszuführen.

8459 Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458
8459 10 00 Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

Siehe die Erläuterungen zu Position 8459 des HS, dritter Absatz Ziffer 1.

8459 31 00 und
8459 39 00
andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen

Siehe die Erläuterungen zu Position 8459 des HS, dritter Absatz Ziffer 3 dritter Unterabsatz.

8460 Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461
8460 12 00 und
8460 19 00
Flach- oder Planschleifmaschinen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8460 des HS, dritter Absatz Ziffer 3, genannten Flach- oder Planschleifmaschinen.

Diese Maschinen sind mit Mess- und Regelvorrichtungen ausgestattet. Zu diesen Vorrichtungen zählen z.B.:

  1. lineare Messgeräte mit direkter Ablesung, wie Schublehren mit Nonius usw., bei denen ein Teilstrichabstand einer Verschiebung des Maschinenteils von 1/100 mm (0,01 mm) oder weniger entspricht;
  2. Profilprojektoren zur Kontrolle während der Bearbeitung. Diese Geräte besitzen einen Projektionsschirm aus Mattglas mit Skaleneinteilung, auf dem das Werkstück und das Werkzeug stark vergrößert abgebildet werden, so dass der Vorschub des Werkstücks oder des Werkzeugs und der Fortschritt der Bearbeitung des Werkstücks nach der Skaleneinteilung auf dem Schirm beurteilt werden können. Die Bearbeitung lässt sich auch dadurch kontrollieren, dass man auf den Schirm eine Zeichnung des fertigen Werkstücks auf durchsichtigem Papier in dem der optischen Vergrößerung des Projektors entsprechenden Maßstab auflegt; die Aufgabe des Arbeiters besteht dann darin, die Abbildung des Werkstücks mit der Zeichnung in Übereinstimmung zu bringen;
  3. Einrichtungen zur Vorschubbegrenzung des Werkzeug- oder Werkstückträgers durch einstellbare Anschläge, deren Stellung mit Hilfe von Endmaßen festgelegt wird;
  4. elektronische Prüf- und Steuereinrichtungen für Schleifmaschinen, die mit Hilfe einer Skaleneinteilung auf das Fertigmaß des Werkstücks eingestellt werden und mit denen man den Werkzeugvorschub verlangsamen und zum Stillstand bringen kann, wenn die Werkstückabmessungen das verlangte Maß erreichen.
8460 22 00 bis
8460 29 90
andere Schleifmaschinen

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 12 00 und 8460 19 00 gelten sinngemäß.

8460 22 00 spitzenlose Schleifmaschinen, numerisch gesteuert

Spitzenlose Außenrundschleifmaschinen sind Maschinen zum Schleifen des äußeren Durchmessers von Werkstücken. Das Werkstück wird beim spitzenlosen Verfahren nicht eingespannt, sondern gestützt von einer Auflageschiene zwischen der rotierenden Schleifscheibe und einer (ebenfalls angetriebenen) Regelscheibe gehalten. Der gewünschte Durchmesser des Werkstücks wird durch den Abstand zwischen Schleif- und Regelscheibe bestimmt.

8460 23 00 andere Rundschleifmaschinen, numerisch gesteuert

Die hierher gehörenden Innenrundschleifmaschinen dienen zur Schleifbearbeitung eines Innendurchmessers, wie z.B. einer Bohrung. Das in einem Futter eingespannte Werkstück wird mit einer Schleifscheibe bearbeitet, deren Durchmesser der Bohrung des Werkstücks angepasst sein muss.

8460 24 00 andere, numerisch gesteuert

Hierher gehören z.B. Universalrundschleifmaschinen. Dies sind kombinierte Außen- und Innenrundschleifmaschinen und damit sowohl für die gleichzeitige Außen- als auch Innenbearbeitung eines Werkstücks geeignet.

8460 29 10 Rundschleifmaschinen

Für Innenrundschleifmaschinen gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8460 23 00 sinngemäß.

Für spitzenlose Außenrundschleifmaschinen und Universalrundschleifmaschinen gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 22 00 und 8460 24 00 sinngemäß.

8461 Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8461 30 10 und
8461 30 90
Räummaschinen

Hierher gehören Räummaschinen (siehe die Erläuterungen zu Position 8461 des HS, dritter Absatz Ziffer 4); das sind Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Innen- oder Außenflächen eines Werkstücks mit Hilfe eines gezahnten Schneidewerkzeugs, das Räumnadel genannt wird. Bei diesen Maschinen ist das Werkstück fest eingespannt, während die im Räumnadelhalter befestigte Räumnadel eine geradlinige, gleichmäßige Schneidbewegung (Stoßen oder Ziehen) ausführt.

Das Innenräumen gestattet die maßhaltige Bearbeitung der Innenflächen roher oder vorgearbeiteter Werkstücke, durch die das Werkzeug hindurchgeführt wird. Das Außenräumen ermöglicht das Herstellen ebener oder profilierter Flächen.

8461 40 11 und
8461 40 19
für zylindrische Verzahnungen

Als zylindrische Verzahnungen im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur Verzahnungen, die aus zylinderförmigen Grundkörpern hergestellt worden sind und die diese Zylinderform nach dem Herstellen der Zähne beibehalten haben.

Hierher gehören z.B. Maschinen zum Herstellen von Stirnrädern, Schneckenrädern, Schnecken, Sperrädern und Kettenrädern.

8461 40 31 und
8461 40 39
für andere Verzahnungen

Hierher gehören z.B. Maschinen zum Herstellen von Zahnstangen, Kegelrädern und nicht zylindrischen Schnecken.

8461 40 71 und
8461 40 79
mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

Wegen der Mess- und Regelvorrichtungen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 12 00 und 8460 19 00.

8470 Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen
8470 10 00 elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

Hierher gehören z.B.:

  1. elektronische Rechenmaschinen, in die eine Uhr mit Zeit- und Datumanzeige und Weckeinrichtung oder z.B. auch eine Zeitstoppvorrichtung, eine Alarmeinrichtung (Timer) oder eine Tonleitertastatur eingebaut sind;
  2. batteriebetriebene elektronische Maschinen im Taschenformat, die neben leistungsstarken Rechenfunktionen einen Datenspeicher für ein Telefonbuch, eine Ablage, einen Terminplaner, einen Kalender usw. besitzen (so genannte "digital diaries");
  3. kleine elektronische Geräte im Taschenformat (auch als "Mini-Computer" bezeichnet), mit deren Hilfe sich Wörter und Sätze bilden lassen, die je nach den mit diesen Geräten verwendeten Modulen (Speicherbausteine) in eine gewählte Fremdsprache übersetzt werden, und mit denen auch einfache Rechenoperationen durchgeführt werden können. Diese Geräte besitzen eine alphanumerische Tastatur und einen rechteckigen Bildschirm (Anzeige).

Nicht hierher gehören:

  1. Armbanduhren und Taschenuhren, in deren Uhrgehäuse ein elektronischer Kleinrechner eingebaut ist (Position 9101 oder 9102);
  2. Feuerzeuge, in denen ein elektronischer Kleinrechner und ggf. eine elektronische Uhr in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind (Position 9613);
  3. ähnliche Geräte ohne Rechenfunktionen (Position 8543).
8470 30 00 andere Rechenmaschinen

Hierher gehören nichtelektronische Rechenmaschinen, die in den Erläuterungen zu Position 8470 des HS, Abschnitt A, beschrieben sind und die zum Durchführen der Rechenoperationen mechanische, in der Regel aus Zahnrädern und Zahnstangen bestehende Vorrichtungen verwenden, ohne Rücksicht darauf, ob diese von Hand, mittels Motor oder durch elektromagnetische Vorrichtungen angetrieben werden.

8470 90 00 andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8470 des HS, Abschnitte B und D, aufgeführten Maschinen und Apparaten gehören hierher z.B. Preisetiketten-Ausgabemaschinen, die die Etiketten mit dem Verkaufspreis bedrucken, der sich aus dem Einheitspreis und dem Gewicht ergibt, sowie Apparate zum Ausgeben und Aufrechnen von Quittungen über Autobahnbenutzungsgebühren.

Nicht hierher gehören gesondert gestellte Drucker (Position 8443).

8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8471 70 30 optisch, einschließlich magnetooptisch

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 84.

8472 Andere Büromaschinen und -apparate (z.B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

Nicht hierher gehören Schreibmaschinen mit Spezialvorrichtungen zum Beschriften von Adressplatten (Schablonen).

8472 90 90 andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8472 des HS, fünfter Absatz Ziffern 2, 3, 5, 7 bis 11 und 16 bis 22 aufgeführten Maschinen und Apparaten gehören hierher z. B:

  1. Maschinen und Geräte zum beidseitigen Überziehen (Kaschieren) von Verträgen, Datenblättern, Plänen, Ausweisen oder anderen Dokumenten mit Klarsichtfolien, um diese Dokumente durch die Folien gegen Alterung, Verfälschung, Verschmutzung oder Zerknittern zu schützen.

    Ähnliche, nicht in Büros verwendete Maschinen und Geräte (so genannte "Seal Thermopressen"), die durch Wärme und Druck thermoplastische Klarsichtfolien aus Kunststoff auf der Oberfläche oder Rückseite von Gemälden, Fotos, Kunstdrucken oder anderen grafischen Erzeugnissen anbringen, sind jedoch von dieser Unterposition ausgenommen und gehören zu Position 8477;

  2. elektrische Radierapparate, z.B. für Zeichenbüros.

Nicht hierher gehören:

  1. Drucker der Position 8443,
  2. batteriebetriebene elektronische Maschinen im Taschenformat, die neben leistungsstarken Rechenfunktionen einen Datenspeicher für ein Telefonbuch, eine Ablage, einen Terminplaner, einen Kalender usw. besitzen (so genannte "digital diaries") (Unterposition 8470 10 00).
8473 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlichoder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8473 des HS aufgeführten Teilen und Zubehör gehören hierher z.B.:

  1. Magnetköpfe in Winchester- oder in Dünnfilm-Technik für periphere Magnetplatten-Speichereinheiten, auch auf Trägerarmen oder in Gehäusen montiert;
  2. in Plattenspeicher-Einheiten fest einzubauende Datenspeicher-Baugruppen (sog."HDa = head/Disk/Assemblies"), bestehend aus mehreren, auf einer Trägerspindel starr montierten Magnetplatten, aus Datenkopfarmen mit Schreib-/Lese-Köpfen, aus "Bedienungs-" und aus "Zugriffs- und Positionierungs-Mechanismen", gemeinsam in einem hermetisch versiegelten Gehäuse untergebracht;
  3. Druck- und Schreibkassetten, die als austauschbares Zubehör erkennbar aufgemacht, in einem speziellen Gehäuse gemeinsam Farb- und Korrekturbänder enthalten.
8473 21 10 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

8473 29 10 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

8473 30 20 und
8473 30 80
Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471

Nicht hierher gehören Tastaturen für automatische Datenverarbeitungsmachinen, die in einem eigenen Gehäuse untergebracht sind (Unterposition 8471 60 60).

8473 30 20 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

8473 30 80 andere Teile und anderes Zubehör, für Maschinen der Position 8471

Zu dieser Unterposition gehören keine Etuis, auch mit Aufstellvorrichtung, für tablet-Computer (tablet) oder Mini-tablet-Computer (Mini-tablet) (Einreihung in Position 4202 oder, wenn sie keine Frontabdeckung haben, nach ihrer stofflichen Beschaffenheit). Diese Etuis sind im Prinzip dazu bestimmt, die Rückseite, die Seitenflächen und die Vorderseite eines tablets oder Mini-tablets zu schützen und gelten daher nicht als Zubehör für Maschinen der Position 8471, da sie weder die Verwendungsmöglichkeiten eines tablets oder Mini-tablets erweitern noch eine mit der Hauptfunktion der Maschine im Zusammenhang stehende Sonderarbeit ausführen.

8473 40 10 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

8473 40 80 andere

Die hierher gehörenden Adressplatten sind Platten, die in Adressiermaschinen verwendet werden und die die zu vervielfältigenden Adressen enthalten, und zwar eingeprägt, mit Schreibmaschinenschrift geschrieben oder ausgestanzt. Somit handelt es sich entweder um Metallplatten, Kunststoffplatten oder kleine gerahmte Platten (Karten, Schablonen) aus Pappe usw.

Hierher gehören auch noch nicht geprägte, noch nicht beschriebene oder noch nicht ausgestanzte Adressplatten, sofern sie als Adressplatten für Adressiermaschinen erkennbar sind. Jedoch gehören Waren dieser Art aus Papier oder Pappe, d. h. kleine Schablonen, die in Papprahmen gefasst sind und dadurch in die Adressiermaschinen eingeführt werden können, zu Position 4816.

8473 50 20 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

8474 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand
8474 80 90 andere

Hierher gehören z.B. 3D-Drucker zur Herstellung von Waren aus den in Position 8474 genannten Stoffen.

8477 Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8477 des HS aufgeführten Maschinen und Apparaten:

  1. Maschinen zum Abgraten von Gummisohlen und Gummiabsätzen, die, obwohl sie in der Schuhindustrie verwendet werden, nicht zum Bearbeiten von Leder, Häuten oder Fellen bestimmt sind;
  2. Maschinen zum Schneiden von Blöcken aus Moltopren, Schaumgummi, Latex-Schaum und ähnlichen Werkstoffen mit Hilfe eines umlaufenden Bandmessers oder eines Sägeblatts.
8479 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8479 40 00 Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln

Hierher gehören z.B.:

  1. Maschinen und Apparate zum Herstellen von Bindfäden (Schnüren), Seilen, Tauen oder Kabeln aus Spinnstoffen, wie:
    1. Maschinen (Verlitzmaschinen, Litzenschlagmaschinen), die durch Zusammendrehen mehrerer Einzelfäden (Kabelgarn) Litzen herstellen;
    2. Verseilmaschinen (Seilschlagmaschinen), die mehrere Litzen zu Seilen oder Kabeln großen Durchmessers zusammendrehen;
    3. Maschinen (kombinierte Verlitz- und Verseilmaschinen), die sowohl das Verlitzen als auch das Verseilen durchführen und die vor allem zum Herstellen von gröberen Schnüren und von Seilen oder Kabeln kleineren Durchmessers verwendet werden;
  2. Maschinen und Apparate zum Herstellen von Drahtseilen und -kabeln - mit Ausnahme elektrischer Kabel -, die nach dem gleichen Prinzip arbeiten, wie die unter Ziffer 1 genannten Maschinen und Apparate;
  3. Maschinen und Apparate zum Verseilen oder Verflechten von elektrischen - auch vorher isolierten - Leitungsdrähten und Maschinen zum Herstellen von Koaxialkabeln.

Nicht hierher gehören Maschinen, die dem Verlitzen vorangehende Tätigkeiten durchführen, wie z.B. Kämmen, Anlegen, Fachen, mehrmaliges Verstrecken oder Spinnen sowie Zwirnmaschinen, wie sie in Spinnereien verwendet werden; gewisse Maschinen dieser Art können auch zum Herstellen feiner Schnüre durch Zwirnen von Kabelgarn verwendet werden (Position 8445).

8479 89 97 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. so genannte Garagentoröffnersysteme. Das sind mechanische Geräte zum automatischen Öffnen und Schließen von Garagen-Kipptoren mittels Funkfernsteuerung. Sie werden an der Decke der Garage anmontiert und bestehen im Wesentlichen aus einem elektrischen Stellmotor mit Antriebsspindel, einer Verbindungsschiene mit Kraftübertragungsvorrichtung und einem Betätigungsarm, der am Garagentor befestigt wird. Der Stellmotor ist über ein Kabel mit dem in die Garage eingebauten Funk-Fernsteuerempfangsgerät verbunden, das die Stromzufuhr zum Stellmotor einschaltet, wenn es vom Funk-Fernsteuersendegerät des Kraftwagens Steuersignale empfängt. Die zur Funkfernsteuerung dieser Systeme erforderlichen Sende- und Empfangsgeräte sind jedoch von dieser Unterposition ausgenommen und entsprechend ihrer eigenen Beschaffenheit in die Position 8526 einzureihen.
  2. bestimmte Maschinen und Apparate zum Herstellen von gedruckten Schaltungen oder von hybriden integrierten Schaltungen (durch Bearbeiten und Zuschneiden größerer Tafeln aus Hartpapier, Glasgewebe, Keramik oder anderem Isoliermaterial), wie z.B.:
    1. Bürstmaschinen und Ultraschallwaschmaschinen, zum Reinigen der Tafeln aus Isoliermaterial;
    2. Walz- oder Gießmaschienen zum Auftragen von Fotolack, Fotoresist, Haftvermittler oder Kleber auf die Tafeln aus Isoliermaterial;
  3. Leiterplatten-Bestückungsmaschinen zum Aufbringen aktiver, passiver oder verbindender Bauelemente auf gedruckte Schaltungen ("pick und place"- Maschinen). Die Bauelemente werden in Gurte gefasst den Maschinen automatisch zugeführt. Die Maschinen positionieren die Bauelemente genau an den dafür vorgesehenen Stellen und bringen sie auf die gedruckte Schaltung auf. Nachdem die Bauelemente aufgebracht sind, werden sie z.B. durch Löten oder Kontaktbonden auf der gedruckten Schaltung fixiert. Neben der Montage von Halbleiterbauelementen können diese Maschinen auch andere Bauelemente auf Trägermaterial montieren.

Nicht hierher gehören Maschinen und Apparate von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art (Position 8486).

8481 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile
8481 10 05 - gestrichen -

Stand: Erl. 2020/C 124/04

8486 Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör

Nicht hierher gehören vor allem:

  1. Maschinen und Apparate zum Herstellen von gedruckten Schaltungen im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 85;
  2. elektrische Maschinen und Geräten zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder integrierte Schaltungen durch elektrisches Messen auf Funktionsfähigkeit sowie zum Feststellen und Orten der Fehler, auch mit Vorrichtung zur Fehlermarkierung oder mit Sortiervorrichtung zum Einreihen der geprüften Erzeugnissen in bestimmte Magazine (Kapitel 90).
8486 20 00 Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 8456 des HS, dritter Absatz.

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8486 des HS, Teil B, genannten Maschinen gehören hierher z.B.:

  1. Maschinen zum Ritzen oder Vorschneiden von Halbleiterscheiben (wafers);
  2. Apparate und Vorrichtungen für die Kurzzeiterwärmung von Halbleiterscheiben (wafers);
  3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl;
  1. Apparate zum Trocknen von bedruckten oder gewaschenen Isolierstofftafeln und Durchlauftrockner für Wafer.
8486 40 00 in Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8486 des HS, Teil D, genannten Maschinen gehören hierher z.B.:

  1. Vorrichtungen zum Positionieren und Bonden von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen bei der Montage;
  2. Fotoapparate zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten;
  3. Anreißinstrumente und -geräte zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten;
  4. bestimmte Maschinen und Apparate zum Herstellen von hybriden integrierten Schaltungen (durch Bearbeiten und Zuschneiden größerer Tafeln aus Keramik oder anderem Isoliermaterial), wie z.B.:
    1. Bürstmaschinen und Ultraschallwaschmaschinen, zum Reinigen der Tafeln aus Isoliermaterial;
    2. Walz- oder Gießmaschienen zum Auftragen von Fotolack, Fotoresist, Haftvermittler oder Kleber auf die Tafeln aus Isoliermaterial.


Kapitel 8519 20 21 21a 22
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Hierher gehören z.B. Elektromotoren für Scheibenwischer, ohne Wischarm und Wischblatt, jedoch mit den für die Umwandlung der Drehbewegung in eine Pendelbewegung erforderlichen Kraftübertragungsvorrichtungen (Stirnradgetriebe und hin- und hergehende Stange).

8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8502 des HS, Abschnitte I und II beschriebenen elektrischen Maschinen Kaskadenumformer, Leonardsätze und umlaufende Phasenschieber.

8502 39 20 Turbogeneratoren

Turbogeneratoren werden von Gas- oder Dampfturbinen unmittelbar angetrieben. Sie besitzen einen massiven walzenförmigen Läufer, der in Längsrichtung Nuten aufweist, die die Erregerwicklung tragen. Der Läufer kann aus einem Stück bestehen oder aus mehreren massiven Teilen zusammengesetzt sein.

Turbogeneratoren werden üblicherweise luftgekühlt, solche großer Leistung haben jedoch Wasserstoffkühlung.

8503 00 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt

Nicht hierher gehören z.B. Klemmbretter für Elektromotoren (Position 8536).

8504 Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8504 des HS erfassten Waren z.B. folgende, für besondere Verwendungszwecke bestimmte Apparate:

  1. Stelltransformatoren (z.B. Schiebetransformatoren) und Drehtransformatoren;
  2. Streufeldtransformatoren für Leuchtröhren;
  3. Übertrager für die Nachrichtentechnik;
  4. Kompensationsdrosseln;
  5. Erdschlussdrosseln;
  6. Glättungsdrosseln;
  7. Drosselspulen mit Tauchkern zur Veränderung der Induktivität;
  8. Vorschaltgeräte für elektrische Entladungslampen;
  9. Pupinspulen;
  10. Godefroyspulen;
  11. stabilisierte Stromversorgungseinheiten (Gleichrichter mit einem Regler).

Hierher gehören auch Gleichrichterelemente aus Selen, einzeln (insbesondere Selenplatten) oder als Satz.

Nicht hierher gehören dagegen monokristalline Gleichrichter aus Silicium oder Germanium in Form von Einzelbauelementen (z.B. Gleichrichterdioden) oder Gleichrichter in Form integrierter Schaltungen bzw. Mikroschaltungen, auch wenn sie mit einer Vorrichtung zum Kühlen, Isolieren usw. ausgestattet sind. Diese Elemente gehören in Anwendung der Anmerkung 8 zu Kapitel 85 zu Position 8541 oder 8542 (siehe auch Anmerkung 2 zu Kapitel 85).

Nicht hierher gehören z.B. ebenfalls:

  1. Spannungsstufenschalter für Transformatoren (Position 8536);
  2. Gleichrichterröhren, wie z.B. Phanotrone, Thyratrone, Ignitrone und Röntgenventilröhren (Unterposition 8540 89 00);
  3. Spannungsregler der Position 9032.
8504 40 30 von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

Hierher gehören z.B. Stromrichter für Telekommunikationsgeräte oder für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, die im Allgemeinen:

  • über Stabilisierungsschaltungen verfügen;
  • eine für diese Geräte typische Ausgangsspannung von z.B. 3,3, 5, 12, 24, 48 oder 60 Volt haben.

Stromrichter für Telekommunikationsgeräte oder automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten dienen zum Beispiel zur Umwandlung von Wechselstrom aus dem Stromnetz in den erforderlichen Gleichstrom.

Bei Einsatz mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen können so genannte ununterbrochene Gleichrichter mit Hilfe eines so genannten "Power Good Signal" ein Nachlaufen bei Stromausfall ermöglichen, um einen dadurch auftretenden Datenverlust zu verhindern.

8504 90 05 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 50 20

Wegen des Begriffs "zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)" siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

8504 90 91 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 40 30

Wegen des Begriffs "zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)" siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

8505 Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe
8505 11 00 bis 8505 19 90 Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden

Hierher gehören Kühlschrankmagnete, die aus einem Magneten mit einem daran befestigten Dekorationsartikel bestehen. Der Magnet verleiht der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), da er in erster Linie dazu bestimmt ist, leicht auf einer Metalloberfläche befestigt und verschoben zu werden und - was den Großteil dieser Magnete angeht - auch Papier oder andere kleine Gegenstände an einer Metalloberfläche zu befestigen. Die Dekorationsfunktion der Ware ist daher zweitrangig.

Beispiele für einige dieser dekorativen Kühlschrankmagnete:

Mit Abmessungen von etwa 6 cm × 6 cm × 5 cm

Mit Abmessungen von etwa 7 cm × 9 cm × 2 cm

Mit Abmessungen von etwa 8 cm × 8 cm × 2 cm

Mit Abmessungen von etwa 8 cm × 6,5 cm × 1 cm

Mit Abmessungen von etwa 5,5 cm × 8 cm × 1 cm

Mit Abmessungen von etwa 2 cm × 1,5 cm × 0,5 cm

Auch wenn der Magnet in den drei folgenden Beispielen im Vergleich zur Größe der Dekoration klein ist, ist er stark genug, um diese sehr leichte Dekoration an eine Metalloberfläche zu heften.

Nicht hierher gehören:

Kühlschrankmagnete, die an einem Gebrauchsgegenstand befestigt sind. Die Ware ist als Gebrauchsgegenstand konzipiert (z.B. ein Flaschenöffner, ein Kalender, ein Küchentimer, eine Wäscheklammer), der an einer Metalloberfläche befestigt werden kann. Der Gebrauchsgegenstand hat eine eigene Funktion (z.B. das Öffnen einer Flasche, die Anzeige des Datums oder der Uhrzeit usw.). Der Gebrauchsgegenstand verleiht der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), der Magnet hat nur eine unterstützende Funktion (d. h. die Befestigung eines Gebrauchsgegenstands an einer Metalloberfläche).

Beispiele für einige dieser Waren:

Stand: Erl. 2021/C 333 I/01

8505 90 29 andere

Hierher gehören z.B. elektrische Betätigungsmagnete, die an den Türen von Personenkraftwagen angebracht werden, um als Teile eines zentralen Türverriegelungssystems zu dienen. Dieses System wird an das Stromversorgungsnetz des Kraftwagens angeschlossen und durch die Steuersignale einer zum System gehörenden elektrischen Steuervorrichtung in Bewegung gesetzt. Wird eine der Türen manuell verschlossen oder geöffnet, werden die anderen Türen des Kraftwagens auf elektromagnetischem Wege gleichzeitig ver- oder entriegelt.

Nicht hierher gehören dagegen elektromagnetisch arbeitende Einspritzventile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung, deren Ventilkörper mit einer Magnetwicklung und deren Ventilnadel mit einem Magnetanker ausgestattet sind (Unterposition 8409 91 00 oder 8409 99 00).

8506 Elektrische Primärelemente und Primärbatterien
8506 10 11 Rundzellen

Rundzellen besitzen einen runden Querschnitt. Plus- und Minuspol sind an den entgegengesetzten Enden. Die Länge der Rundzellen ist größer als ihr Durchmesser:

8506 10 91 Rundzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11.

8506 50 10 Rundzellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11.

8506 50 30 Knopfzellen

Die Höhe einer Knopfzelle ist kleiner oder gleich dem Durchmesser:

8507 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form
8507 20 20 und
8507 20 80
andere Blei-Akkumulatoren

Hierher gehören, mit Ausnahme der Starterbatterien der Unterpositionen 8507 10 20 und 8507 10 80 die in den Erläuterungen zu Position 8507 des HS, dritter Absatz Ziffer 1, beschriebenen elektrischen Blei-Akkumulatoren.

Diese Akkumulatoren werden z.B. zum Antreiben von Elektrofahrzeugen und zur Stromversorgung von Fernmeldeanlagen verwendet.

8507 30 20 und
8507 30 80
Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

Diese Akkumulatoren werden z.B. verwendet für Grubensicherheitslampen und - an Stelle von Trockenbatterien - in tragbaren Radio- oder Fernsehgeräten, Rasierapparaten und anderen elektrischen Geräten.

8507 80 00 andere Akkumulatoren

Hierher gehören z.B. Silber-Zink- und Silber-Cadmium-Akkumulatoren.

8507 90 30 und
8507 90 80
Teile

Nicht hierher gehören z.B. Zellenverbinder für Akkumulatoren (Unterposition 8536 90 95).

8509 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508
8509 80 00 andere Geräte

Hierher gehören z.B. elektrische Manikür- und Pedikürschleifapparate mit eingebautem Elektromotor, die über ein Kabel mit dem zum Apparat gehörenden Stromversorgungsgerät (Netzgerät) verbunden sind.

8510 Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor
8510 10 00 Rasierapparate

Hierher gehören auch Rasierapparate, die zusätzlich z.B. mit einer Schervorrichtung ausgestattet sind.

8511 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter
8511 40 00 Anlasser und Licht-Anlasser

Die Maschinen und Apparate dieser Unterposition arbeiten im Allgemeinen mit einer Spannung von 6, 12 oder 24 Volt und sind mit einer besonderen Vorrichtung zur Befestigung am Motor ausgestattet.

Zu den Waren dieser Unterposition gehören z.B.:

  1. Schubanker-Anlasser, Schubtrieb-Anlasser, Schraubtrieb-Anlasser, Schub-Schraubtrieb-Anlasser;
  2. Apparate, bei denen ein Anlasser mit einer Lichtmaschine zu einem Ganzen vereinigt ist (Licht-Anlasser).
8512 Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art
8512 30 10 Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

Siehe die Erläuterungen zu Position 8512 des HS, zweiter Absatz Ziffer 11.

8512 90 90 andere

Hierher gehören z.B. Scheibenfassungen und Spiegel (Reflektoren) für Scheinwerfer und Wischhebel (Wischarme), auch mit Wischblatt, für elektrische Scheibenwischer.

Nicht hierher gehören dagegen z.B. Lampenfassungen (Unterposition 8536 61 10 oder 8536 61 90).

8514 Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschlie²lich InduktionsÆfen oder ¦fen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung
8514 20 80 Öfen mit dielektrischer Erwärmung

Mikrowellengeräte von der für die Verwendung in Restaurants, Kantinen usw. bestimmten Art unterscheiden sich von der für den Haushalt verwendeten Art der Position 8516 durch ihre Ausgangsleistung und ihren Rauminhalt. Derartige Mikrowellengeräte mit einer Ausgangsleistung von mehr als 1.000 Watt oder einem Rauminhalt von mehr als 34 l gelten als Industrieöfen. Für die Geräte, bei denen in einem Gehäuse ein Mikrowellengerät und ein Grill oder eine andere Ofenart zusammengefasst sind, gilt die oben beschriebene Unterscheidung der Ausgangsleistung nur für die Ausgangsleistung des Mikrowellengeräts. Die Einreihung derartiger Geräte erfolgt dabei ohne Berücksichtigung des Rauminhalts.

Mikrowellengeräte mit einer Ausgangsleistung von höchstens 1.000 Watt und einem Rauminhalt von nicht mehr als 34 l gelten als Elektrowärmegeräte für den Haushalt (Position 8516).

8516 Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545
8516 10 11 und
8516 10 80
elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

Hierher gehören z.B.:

  1. elektrische Durchlaufspeicher (Kombination von Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher);
  2. elektrische Kessel, die nur heißes Wasser oder heißes Wasser und Niederdruckdampf erzeugen.

Nicht hierher gehören elektrisch beheizte Dampfkessel und elektrisch beheizte Kessel für überhitztes Wasser (Position 8402) und elektrisch beheizte Zentralheizungskessel (Position 8403).

8516 21 00 bis
8516 29 99
elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken

Hierher gehören z.B.:

  1. elektrische Saunaöfen;
  2. batteriebetriebene elektrische Heizgeräte zum Anwärmen und Auftauen vereister Türschlösser von Kraftwagen mittels eines ausschiebbaren, in das Schloss einzuführenden Heizstabes. In diese kleinen tragbaren Geräte kann zur Beleuchtung des Arbeitsfeldes eine Leuchte der Position 8513 eingebaut sein.
8516 50 00 Mikrowellengeräte

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8514 20 80.

8516 60 10 Vollherde

Vollherde bestehen aus Kochfläche und Backofen (auch mit Mikrowelleneinrichtung oder Grill).

8516 79 70 andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8516 des HS, Buchstabe E Ziffern 5 bis 20, aufgeführten Geräten z.B.:

  1. Elektrosaunen mit Infrarotstrahlern (Schwitzkabinen für eine Person);
  2. Fußwärmeplatten;
  3. elektrisch beheizte Schuhspanner;
  4. Geräte zum Reinigen von Kontaktlinsen. Sie bestehen aus zwei kleinen, elektrisch beheizten Kammern mit Schraubdeckeln, zum Aufnehmen der Kontaktlinsen und zum Erwärmen der Reinigungsflüssigkeit.
8516 80 20 und
8516 80 80
elektrische Heizwiderstände

Hierher gehören z.B. isolierte Heizdrähte, Heizkabel, Heizbänder und dergleichen zum Beheizen von Decken, Wänden, Rohren, Behältern usw.

Nicht hierher gehören mit Geräteteilen verbundene elektrische Heizwiderstände z.B. Bügeleisensohlen und Kochplatten für Elektroherde (Unterposition 8516 90 00).

8517 Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528
8517 12 00 Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke

Siehe die Erläuterungen zu Position 8517 des HS, Teil I Buchstabe B.

Diese Unterposition umfasst Telefone für zellulare Netzwerke, so genannte Mobiltelefone.

"Mobiltelefone" haben die folgenden Merkmale:

  • sie haben "Taschenformat", d.h. ihre Abmessungen gehen bei der Messung der kompaktesten Form nicht über 170 mm × 100 mm × 45 mm hinaus;
  • sie können ohne externe Energiequelle betrieben werden;
  • sie verfügen sowohl über ein Mikrofon als auch einen Ohrhörer und/oder einen Lautsprecher, entweder im Gerät selbst oder in Form eines abnehmbaren headsets, das zusammen mit dem Mobiltelefon gestellt wird, und dienen zum Senden und Empfangen von Sprachsignalen bei der Sprachkommunikation;
  • sie umfassen andere Bestandteile wie einen Verstärker und eine Telefonantenne, durch die innerhalb eines Netzwerks, das aus Basisstationen der Unterposition 8517 61 besteht und Frequenzbänder der Mobiltelefonie nutzt, eine wechselseitige Sprachübermittlung über kurze Entfernung ermöglicht wird;
  • sie sind zur Telefoniekommunikation über zellulare Netzwerke imstande, wenn sie mit einer SIM-Karte (Subscriber Identity Module) unterschiedlicher Art (physisch oder Software) ausgestattet sind und diese aktiviert ist. Es kann vorgesehen sein, dass Notrufe ohne SIM-Karte ausgeführt werden können.

"Mobiltelefone" können auch andere Funktionen vorsehen wie Senden und Empfangen von SMS-(Short Message Service) und MMS-(Multimedia Messaging Service)-Nachrichten, E-Mails, Paketvermittlung für den Internetzugang, Senden und Empfangen von Signalen zur Positionsbestimmung, Navigation, Routenplanung, Karten, Instant Messaging, VOIP (voice over Internet Protocol), PDa (persönlicher digitaler Assistent), Spiele, Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsignalen, Aufnahme, Speicherung und Wiedergabe von Ton und Bild.

Ungeachtet dieser zusätzlichen Funktionen ist die Mobiltelefoniefunktion im Allgemeinen die Hauptfunktion von Mobiltelefonen, die alle vorgenannten Merkmale aufweisen. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn die Telefoniefunktion Vorrang vor allen anderen Funktionen hat, z.B. wenn einkommende Anrufe dem Benutzer unabhängig von den gerade verwendeten Sekundärfunktionen angezeigt werden.

8517 18 00 andere

Neben den im Teil I Buchstabe a der Erläuterungen zu Position 8517 des HS beschriebenen Fernsprechapparaten gehören hierher auch Tasten-Fernsprechapparate, in deren Gehäuse ein Magnetkartenleser, eine Datenanzeige, eine elektronische Schaltung mit Mikroprozessor, mehrere Datenspeicher, eine Uhr und ein Modulator-Demodulator (Modem) eingebaut sind und die nicht nur als Fernsprechapparat, sondern (z.B. in Supermärkten) auch als Datenterminal z.B. zum Prüfen von Magnet-Kreditkarten oder Schecks sowie zum Übermitteln von Verkaufsdaten über Fernsprechleitungen an automatische Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können.

8517 62 00 Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

Hierher gehören zwei Gruppen von Geräten:

  1. Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden von Tönen, Bildern oder anderen Daten;
  2. Geräte zum Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten.

Zu diesen Geräten gehören z.B.:

  1. Netzwerkkarten;
  2. Modems;
  3. Repeater;
  4. Hubs;
  5. Bridges (einschließlich Switches);
  6. Router.

Hierher gehören Geräte, die in einem Möbel oder Gehäuse alle zum Senden und Empfangen notwendigen Elemente vereinigen. Das ist z.B. der Fall bei den "Walkie-Talkie" genannten Geräten, die mit den zum Betrieb notwendigen Batterien oder Akkumulatoren ausgestattet sind, und bei Sende-Empfangsgeräten mit getrennter und lediglich durch Kabel verbundener Stromversorgungseinheit.

Hierher gehören auch Sende-Empfangsgeräte, bei denen der Sender und der Empfänger in verschiedenen Möbeln oder Gehäusen untergebracht sind, sofern diese Geräte eine funktionelle Einheit bilden. Sie sind insbesondere dann als funktionelle Einheit anzusehen, wenn der Sender und der Empfänger nahe beieinander (z.B. im selben Gebäude oder Fahrzeug) aufgestellt werden sollen und wenn sie einige Elemente gemeinsam haben, z.B. die Antenne.

In diese Unterposition gehören auch so genannte "schnurlose headsets" zur ausschließlichen oder hauptsächlichen Verwendung mit Telefonen für zellulare Netzwerke (Mobiltelefone), die zur Gewährleistung der Freiheit beider Hände am Ohr befestigt werden. Sie ermöglichen dem Nutzer, innerhalb einer Entfernung von ca. 10 m zum Mobiltelefon Telefonfunktionen wie Rufannahme und -beendigung sowie Wählen (z.B. die letzte Nummer nochmals anwählen) zu bedienen, und verfügen über Vorrichtungen zur Regelung der Lautstärke des Kopfhörers. Diese headsets enthalten einen Funksender und -empfänger zum Kommunizieren mit einem Mobiltelefon mittels drahtloser Technologie, z.B."Bluetooth".

8517 69 10 Videofone

Siehe die Erläuterungen zu Position 8517 des HS, Teil II Buchstabe C.

Ebenfalls hierher gehören Systeme im geschlossenen Schaltkreis, die als Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf bestehen aus einer Kamera, aus einer Schalttafel mit verschiedenen Ruftasten, aus mindestens einem Monitor, der mit einer Sprechanlage verbunden ist, und aus Koaxialkabeln, die die verschiedenen Elemente miteinander verbinden.

Die hierher gehörenden Erzeugnisse können auch mit einem elektrischen Türöffner, einer Signalanlage oder einer Beleuchtung kombiniert sein.

8517 69 30 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

Hierher gehören z.B.:

  1. ortsfeste Empfangsgeräte (einschließlich der hauptsächlich in Großstationen verwendeten) sowie Spezialeinrichtungen, wie Geräte mit Geheimhalteeinrichtungen (insbesondere Spektrumwender); bestimmte Empfänger, so genannte "Diversityempfänger", die zum Schwundausgleich die Mehrfachempfangstechnik verwenden;
  2. Empfangsgeräte für den Funksprechverkehr für Kraftfahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Züge usw.;
  3. Empfangsgeräte, wie sie in Personenrufanlagen mit Funktelegrafieverkehr verwendet werden;
  4. Spezialempfänger für die simultane Übersetzung bei mehrsprachigen Verhandlungen;
  5. Spezialempfänger für Notsignale von Schiffen, Flugzeugen usw.;
  6. Empfangsgeräte für die Telemetrie;
  7. Spezialempfänger für die so genannte Faksimile-Übertragung, bei der auf lichtempfindliches Papier Kopien von Schriftstücken, Zeitungen, Plänen, Landkarten, Telegrammen usw. übertragen werden.
8517 69 90 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. ortsfeste Sendegeräte, einschließlich der besonderen meist in Großstationen verwendeten Geräte mit Spezialeinrichtungen, z.B. der Geräte mit Geheimhalteeinrichtungen (z.B. Spektrumwender), der Geräte mit Multiplexeinrichtungen (zum gleichzeitigen Übertragen von mehr als zwei Nachrichten);
  2. Sendegeräte für Kraftfahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Züge usw.;
  3. Sendegeräte, die in Personenrufanlagen mit Funktelegrafieverkehr verwendet werden;
  4. Spezialsender für die simultane Übersetzung bei mehrsprachig geführten Verhandlungen;
  5. Spezialsender zum automatischen Senden von Notsignalen (so genannte automatische Notsignalgeber), die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen usw. verwendet werden;
  6. Spezialsender für die so genannte Faksimile-Übertragung der Kopien von Schriftstücken, Zeitungen, Plänen, Landkarten, Telegrammen usw.;
  7. Sendegeräte für die Telemetrie.
8517 79 00 Andere

Nicht zu dieser Unterposition gehören gesondert gestellte Armbänder zur Befestigung von sogenannten Smartwatches der Position 8517 am Handgelenk ( Position 9113). Auch mit besonderen Adaptern oder urheberrechtlich geschützten Vorrichtungen zur Bestfestigung einer bestimmten sogenannten Smartwatch versehene Armbänder werden in die Position 9113 eingereiht.

Siehe die Erläuterungen zu Position 9113.

Stand: Erl. 2022/C 233/09

8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Hierher gehören gesondert gestellte drahtlose Mikrofone, Kopfhörer, Ohrhörer und Lautsprecher, auch kombiniert.

In diese Position gehören nicht:

  1. gesondert gestellte schnurlose Hörer für Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8517 62 des HS);
  2. gesondert gestellte schnurlose headsets (Kombination von Kopfhörer und Mikrophon) mit Wählfunktion (siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 8517 62 00).
8519 Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte
8519 81 15 Kassettenabspielgeräte im Taschenformat

Bei der Anwendung der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 85 sind zur Festlegung der Maße eines solchen Gerätes nur die Abmessungen des Gehäuses zu berücksichtigen. Über die Fläche hinausragende Einstellknöpfe, Verschlussvorrichtungen und Befestigungsklammern bleiben unberücksichtigt.

8519 81 35 andere

Nicht hierher gehören Tonwiedergabegeräte, so genannte MP3-Player, die optische Aufzeichnungsträger verwenden und die Vorrichtungen enthalten, die anschließend zum Empfang von Rundfunksignalen mittels Software aktiviert werden können (Position 8527).

8519 81 45 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 8519 81 35 gelten sinngemäß.

8519 81 95 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 8519 81 35 gelten sinngemäß.

8522 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt
8522 90 41 und
8522 90 49
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8443 99 10.

8523 Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Wenn Aufzeichnungsträger dieser Position gemeinsam mit anderen Waren gestellt werden, gelten für die Einreihung die folgenden Grundsätze:

  1. wenn die Aufzeichnungsträger und die anderen Waren eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b) bilden, ist die Zusammenstellung in Anwendung dieser Vorschrift einzureihen, oder
  2. wenn die Aufzeichnungsträger und die anderen Waren keine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b) bilden, sind sie getrennt nach eigener Beschaffenheit einzureihen.
8523 21 00 Karten mit Magnetstreifen

Hierher gehören auch Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen.

8523 29 15 ohne Aufzeichnung

Hierher gehören auch Bänder, die noch zum Gebrauch auf Breite zugeschnitten werden müssen.

8523 41 10 Platten ("discs") für Laserabnehmersysteme mit einer Aufnahmekapazität von 900 Megabytes oder weniger, nicht löschbar

Hierher gehören beschreibbare Compact Disc (CD-R).

CD-R werden üblicherweise aus farblosem transparentem Polycarbonat mit einer Dicke von 1,2 mm hergestellt. Auf der Oberseite befindet sich eine reflektierende gold- oder silberfarbige Schicht, die bedruckt sein kann. Die Unterseite ist mit einer Farb- und einer Schutzschicht überzogen. Sie haben einen Durchmesser von 8 oder 12 cm oder die Form einer Karte.

Die Aufnahmekapazität kann mit Hilfe eines Schreib-/Lesegerätes und entsprechender Aufnahmesoftware festgestellt werden.

Obwohl sie in einem oder mehreren Schritten beschreibbar sind, können die aufgezeichneten Daten nicht gelöscht werden.

8523 41 30 Platten ("discs") für Laserabnehmersysteme mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 900 Megabytes bis 18 Gigabytes, nicht löschbar

Hierher gehören beschreibbare "Digital Versatile Disc" (DVD-/+R).

Im Gegensatz zu den CD-R der Unterposition 8523 41 10 bestehen DVD-/+R aus zwei 0,6 mm dicken zusammengeklebten Polycarbonatschichten. Diesen Unterschied erkennt man, wenn man die Außenkante der Disc betrachtet. Sie haben einen Durchmesser von 8 oder 12 cm.

Die Aufnahmekapazität kann mit Hilfe eines Schreib-/Lesegerätes und der entsprechenden Aufnahmesoftware festgestellt werden.

Obwohl sie in einem oder mehreren Schritten beschreibbar sind, können die aufgezeichneten Daten nicht gelöscht werden.

8523 41 90 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. optische Platten ("Disc") bei denen die aufgezeichneten Informationen gelöscht und neue Daten aufgezeichnet werden können (wieder beschreibbare "Compact Disc" (CD-RWs) und wieder beschreibbare "Digital Versatile Disc" (DVD-/+RW)). Sie können mit Hilfe der Aufnahmesoftware einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine identifiziert werden;
  2. wiederbeschreibbare DVD-RAM und "Mini Disc", die im Allgemeinen eine feste Außenhülle (Cartridge) besitzen.
8523 52 00 "intelligente Karten (smart cards)"

Siehe die Erläuterungen zu Position 8523 des HS, Buchstabe C Ziffer 2.

Hierher gehören auch kapazitive kontaktlose Karten oder Etiketten. Sie bestehen im Allgemeinen aus einer Spule, die durch das Signal eines Lesegeräts aktiviert wird und zum Versorgen einer Mikroschaltung, eines Kodegenerators, der auf ein Signal der Spule Daten abgibt, und einer Signalübertragungsantenne eine Spannung erzeugt.

8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Hierher gehören auch Wärmebildkameras mit Infrarot-Bildaufnehmern, die Wärmestrahlung aufnehmen und sie in Bilder umwandeln, die die Temperaturen einzelner Flächen oder Objekte als unterschiedliche Grautöne oder Farben darstellen. Die Kameras können keine Temperaturen messen oder die Messwerte als Zahlen ausgeben.

8525 60 00 Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

Hierher gehören auch Sende-Empfangsgeräte, bei denen der Sender und der Empfänger in verschiedenen Möbeln oder Gehäusen untergebracht sind, sofern diese Geräte eine funktionelle Einheit bilden. Sie sind insbesondere dann als funktionelle Einheit anzusehen, wenn der Sender und der Empfänger nahe beieinander (z.B. im selben Gebäude oder Fahrzeug) aufgestellt werden sollen und wenn sie einige Elemente gemeinsam haben, z.B. die Antenne.

8525 80 11 bis
8525 80 99
Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

Siehe die Erläuterungen zu Position 8525 des HS, Buchstabe B.

Nicht hierher gehören elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8543 70 90).

8525 80 30 Digitale Fotoapparate

Digitale Fotoapparate dieser Unterposition können immer Fotos aufnehmen und sie entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern. Das Design der meisten dieser Fotoapparate entspricht dem herkömmlicher Fotoapparate.

Digitale Fotoapparate, die nur Fotos aufnehmen können, bleiben in dieser Unterposition eingereiht.

Fotoapparate dieser Unterposition verfügen zum Teil über Videofunktionen, mit denen Videos in fortlaufender Dauer aufgenommen werden können.

Können solche Geräte jedoch bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) ein Video mit einer fortlaufenden Dauer von mindestens 30 Minuten aufnehmen (unabhängig von der Tatsache, dass die aufgenommenen Videobilder in getrennten Dateien mit einer Dauer von weniger als 30 Minuten aufgezeichnet werden können), sind sie stets in die Unterposition 8525 80 91 oder 8525 80 99 einzureihen.

Ist eines oder mehrere der oben genannten Kriterien nicht erfüllt, ist das Gerät in Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI einzureihen (siehe auch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 458/2014 der Kommission).

Im Gegensatz zu den Videokameraaufnahmegeräten der Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 bieten viele digitale Fotoapparate beim Gebrauch als Videokamera keine Zoomfunktion während der Videoaufnahme. Unabhängig von der Speicherkapazität beenden einige Kameras Videoaufnahmen automatisch nach einer bestimmten Zeit.

8525 80 91 und
8525 80 99
Videokameraaufnahmegeräte

Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen können immer Videos in fortlaufender Dauer aufnehmen und entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern.

Gewöhnlich unterscheidet sich das Design der Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen von dem der digitalen Fotoapparate der Unterposition 8525 80 30. Sie verfügen oft über ein aufklappbares Sucherdisplay und häufig wird eine Fernbedienung mitgeliefert. Die meisten Videokameraaufnahmegeräte bieten eine Zoomfunktion während der Videoaufnahme. Der Umstand, dass beispielsweise in Sportbrillen eingebaute Videokameras keine optische Zoomfunktion bieten, steht jedoch der Einreihung solcher Waren in die Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 nicht entgegen (vgl. Urteil des Gerichthofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-178/14, Vario Tek, ECLI:EU:C:2015:152, Randnrn. 17 bis 29).

Digitale Videokameraaufnahmegeräte, die nur Videos aufnehmen können, sind stets in diese Unterpositionen einzureihen.

Geräte, die sowohl Videos als auch Fotos aufnehmen können, sind unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Unterposition 8525 80 30 einzureihen.

Zu diesen Unterpositionen gehören auch ferngesteuerte Geräte zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Fotos, die eigens dazu bestimmt sind, beispielsweise über geeignete Verbindungselemente mit Hubschraubern mit mehreren Rotoren (sogenannten Drohnen) verwendet zu werden. Diese Geräte werden zum Aufnehmen von Videos und Luftstandbildern der Umgebung verwendet und ermöglichen dem Nutzer die visuelle Kontrolle des Drohnenfluges. Geräte dieser Art werden unabhängig von der Länge der Videoaufnahmen stets in diese Unterpositionen eingereiht, da die Videoaufnahme die Hauptfunktion des Gerätes ist. Siehe auch den HS-Einreihungsavis 8525 80 Nr. 3.

8525 80 99 andere

Hierher gehören Videokameraaufnahmegeräte (sog. Camcorder) mit denen nicht nur die von der Kamera aufgenommenen Töne und Bilder, sondern auch Signale externer Quellen (z.B. von DVD-Playern, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Fernsehempfangsgeräten) aufgezeichnet werden können. Die aufgezeichneten Bilder können über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen Monitor wiedergegeben werden.

Hierher gehören auch "Camcorder", bei denen der Videoeingang durch eine Abdeckung (Blende) oder auf andere Weise verschlossen ist oder bei denen der Videoanschluss erst nachträglich mit Hilfe von Software als Videoeingang aktiviert werden kann. Die Geräte sind aufgrund ihrer Beschaffenheit trotzdem in der Lage, Fernsehprogramme oder andere extern eingehende Signale aufzuzeichnen.

Dagegen gehören "Camcorder", mit denen nur die von der Kamera aufgenommenen Bilder aufgezeichnet und über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen externen Monitor wiedergegeben werden können, zu Unterposition 8525 80 91.

8527 Rundfunkempfangsgeräte auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Wegen der Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8525 60 00.

8527 12 10 und
8527 12 90
Radiokassettengeräte im Taschenformat

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8519 81 15.

8527 13 10 mit Laserabnehmersystem

Hierher gehören auch Rundfunkempfangsgeräte, kombiniert mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, mit Laserabnehmersystem, auch mit einem anderen Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät (z.B. Kassettengeräte) oder einer Uhr.

Hierher gehören auch Tonwiedergabegeräte, so genannte MP3-Player, die optische Aufzeichnungsträger verwenden und die Vorrichtungen enthalten, die anschließend zum Empfang von Rundfunksignalen mittels Software aktiviert werden können.

8527 13 99 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß.

8527 21 20 mit Laserabnehmersystem

Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß.

8527 21 70 mit Laserabnehmersystem

Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß.

8527 91 11 bis
8527 91 99
kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Stereoanlagen (HiFi-Systeme), die als für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen aus einem Rundfunkempfangsgerät und aus jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Bausteinen bestehen, z.B. einem CD-Spieler, einem Kassettenrecorder, einem Verstärker mit Entzerrer, gehören immer hierher, da das Rundfunkempfangsgerät ihnen den wesentlichen Charakter verleiht.

8527 91 11 und
8527 91 19
mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse

Hierher gehören solche Geräte, bei denen die Lautsprecher untrennbar mit dem Gerät verbunden sind.

Nicht hierher gehören dagegen Geräte mit abnehmbaren Lautsprechern, auch wenn die Lautsprecher durch Befestigungsvorrichtungen mit dem Gerät verbunden werden können (Unterposition 8527 91 35, 8527 91 91 oder 8527 91 99).

8527 91 35 bis
8527 91 99
andere

Lautsprecher für Stereoanlagen (HiFi-Systeme), die für andere Bestandteile der Warenzusammenstellungen besonders aufgemacht und mit ihnen zusammen verpackt sind, gehören ebenfalls hierher.

8527 91 35 mit Laserabnehmersystem

Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß.

8528 Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gehören Videoüberwachungssysteme, die aus einer begrenzten Anzahl von Fernsehkameras und einem Monitor bestehen, in diese Position, wenn sie für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht sind.

Die Bestandteile derartiger Videoüberwachungssysteme sind getrennt einzureihen, wenn das System nicht für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht ist (siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XVI des HS, Teil VII).

Nicht hierher gehören elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8543 70 90).

8528 62 00 bis
8528 69 80
Projektoren

Nicht hierher gehören Erzeugnisse mit einem Projektor und einem Bildschirm zusammen in einem gemeinsamen Gehäuse (Unterpositionen 8528 52 10 bis 8528 59 00 oder mit eingebautem Fernsehempfangsgerät Unterposition 8528 72 10).

8528 71 11 bis
8528 71 19
Videotuner

Hierher gehören Geräte mit einem eingebauten Videotuner, der Hochfrequenz-Fernsehsignale in Signale umwandelt, die von Geräten zur Bildaufnahme oder -wiedergabe oder von Monitoren verwendet werden können.

Videotuner enthalten Schaltkreise für die Programmwahl, die die Wahl eines bestimmten Kanals oder einer Trägerfrequenz ermöglichen, sowie Demodulationsschaltungen. Die Geräte können auch mit einer Dekodiervorrichtung (Farbe) oder einer Trennschaltung für die Synchronisierung ausgestattet sein. Sie sind im Allgemeinen für den Empfang über eine Einzelantenne oder eine Gemeinschaftsantenne bestimmt (Hochfrequenzkabelfernsehen).

Das Ausgangssignal kann als Eingangssignal für Monitore oder für Geräte zur Bildaufnahme oder -wiedergabe verwendet werden. Dabei handelt es sich um das ursprüngliche Bildsignal der Kamera vor der Modulation durch den Sender.

Hierher gehören auch analoge Videotuner in Form von Modulen, die zumindest Hochfrequenzschaltungen (RF-Block), Zwischenfrequenzschaltungen (IF-Block) und Demodulationsschaltungen (DEM- Block) enthalten, wobei am Ausgang ein separates Audio- und ein CVB-Signal (Composite Video baseband Signal) bereitstehen.

Hierher gehören auch digitale Videotuner in Form von Modulen, die zumindest den RF-Block, den IF- Block, den DEM-Block und einen MPEG-Decoder für digitales Fernsehen enthalten, wobei am Ausgang ein separates Audio- und ein digitales Videosignal bereitstehen.

Module, die sowohl einen analogen als auch einen digitalen Videotuner enthalten, gehören hierher, wenn eines der Module als vollständiger oder fertiger Videotuner gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

Ein Modul, das die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist als Teil in die Position 8529 einzureihen.

8528 71 11 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

Wegen des Begriffs "zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)" siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

8528 72 10 Projektionsfernsehgeräte

Projektionsfernsehgeräte sind Geräte mit einer oder mehreren eingebauten Bildröhren, bei denen das Bild mit Hilfe eines optischen Systems auf einen Schirm projiziert wird.

Der Projektionsschirm kann entweder zusammen mit dem Fernsehempfangsgerät in einem Gehäuse untergebracht oder außerhalb dieses Gehäuses angeordnet sein.

8528 72 30 mit eingebauter Bildröhre

Hierher gehören Geräte, die im gleichen Gehäuse die Funktionen eines Tuners und eines Monitors miteinander verbinden und bei denen gegebenenfalls bestimmte Teile zwei gemeinsame Funktionen haben. In diese Gruppe gehören im Allgemeinen Fernsehempfangsgeräte zur Verwendung im Haus.

Unter der Diagonale des Bildschirms ist der in gerader Linie gemessene aktive Teil der Bildröhre zu verstehen.

8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt
8529 90 20 bis
8529 90 97
andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Skalen;
  2. Abstimmeinheiten;
  3. Blenden für Fernsehkameras;
  4. sog. PAL/SECAM-Adapter. Das sind Dekoderplatinen (mit elektrischen Bauelementen bestückte Leiterplatten) zum nachträglichen Einbau in für PAL-Signale bestimmte Fernsehempfangsgeräte, um diese Geräte auch zum Empfang von SECAM-Signalen geeignet zu machen.

Nicht hierher gehören z.B. Hohlleiter (Einreihung als Rohre nach Stoffbeschaffenheit).

8529 90 41 und
8529 90 49
Möbel und Gehäuse

Die Begriffe "Möbel und Gehäuse" umfassen Gehäuse, die nicht mit elektrischen oder elektronischen Komponenten (z.B. gedruckte Schaltungen, Lautsprecher, Kabel usw.) ausgestattet sind.

Mit elektrischen oder elektronischen Komponenten ausgestattete "Möbel und Gehäuse" gehören nicht hierher (z.B. Unterposition 8529 90 92 oder 8529 90 97).

Teile von "Möbeln und Gehäusen" sind von diesen Unterpositionen ausgenommen.

8529 90 65 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

8529 90 92 für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525 80 11 und 8525 80 19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528

Hierher gehören so genannte LCD-Module bestehend aus einer zwischen zwei Tafeln oder Platten aus Glas oder Kunststoff eingeschlossenen Dünnfilm- Transistor-(TFT)-Flüssigkristallschicht, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen- Möglichkeit, die bei der Herstellung von Monitoren und/oder Fernsehempfangsgeräten der Position 8528 verwendet werden.

Die Module sind mit einem oder mehreren gedruckten oder integrierten Schaltkreisen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung ausgestattet. Sie verfügen über keine Elektronik zur Videoverarbeitung (wie Videowandler oder Scaler).

Die Module können mit einer Rückbeleuchtungseinheit und/oder Invertern ausgestattet sein.

Nicht hierher gehören Flüssigkristallvorrichtungen bestehend aus einer zwischen zwei Tafeln oder Platten aus Glas oder Kunststoff eingeschlossenen Flüssigkristallschicht, auch mit elektrischen Anschlussstücken (z.B. zur Stromversorgung), gestellt als Stückware oder zu bestimmten Formen geschnitten (Unterposition 9013 80 20).

8531 Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530
8531 10 30 und
8531 10 95
Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

Siehe die Erläuterungen zu Position 8531 des HS, dritter Absatz Buchstabe E.

Nicht hierher gehören Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art (Unterposition 8512 30 10).

8531 20 20 bis
8531 20 95
Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)

Hierher gehören z.B. Leuchtdiodenanzeigen, die als digitale und/oder alphanumerische Anzeigen hauptsächlich für Anzeigetafeln verwendet werden und z.B. aus einem einzigen Zeichen oder aus mehreren nebeneinander angeordneten Zeichen bestehen. Jedes Zeichen enthält eine bestimmte Anzahl von Leuchtdioden in Form von diskreten Bauelementen oder von auf einem Mikroplättchen (chip) angebrachten Bauelementen. Die Anzeigen sind auf einer Leiterplatte mit gedruckter Schaltung angebracht, die mit Decodierer und Treibern ausgestattet ist. Jedes Zeichen oder jede Anordnung von Zeichen ist mit durchsichtigem Material abgedeckt, das die Lichtpunkte (Anzeigepunkte) vergrößert. Die von den Leuchtdioden erzeugten Lichtpunkte werden als Zahlen oder Buchstaben entsprechend dem Ansteuerimpuls angezeigt, der von der Anzeigenschaltung aufgrund eines Eingangssignals gegeben wird.

8531 90 00 Teile

Hierher gehören Etiketten (beispielsweise Etiketten bestehend aus einer Diode und einer Antenne, so genannte "Mikrowellen-Etiketten", oder Etiketten bestehend aus einem Mikrochip mit einem Resonanzschwingkreis, so genannte "Frequenzteiler-Etiketten"), die als Diebstahlsicherung an Waren befestigt werden und die, wenn sie in das Signalfeld eines am Ausgang eines Ladengeschäftes angebrachten Diebstahlalarmsystems der Unterposition 8531 10 gebracht werden, die Empfangselektronik des Systems beeinflussen und Alarm auslösen.

Hierher gehören auch Etiketten, die zwei verschiedene Technologien kombinieren, wie akustischmagnetische Systeme mit Mikrowellensystemen oder akustischmagnetische Systeme mit Funkfrequenzsystemen.

Nicht hierher gehören dagegen:

  • Etiketten, die aus einem Draht, einem Streifen oder einer Kombination von zwei Streifen aus magnetischem Material, so genannte "magnetische Etiketten" oder "akustischmagnetische Etiketten", bestehen, die zur Verwendung im Kontrollbereich eines Systems zur elektronischen Artikelsicherung (EAS) bestimmt sind (Position 8505);
  • Etiketten, in die eine oder mehrere elektronische integrierte Schaltungen in Form von Mikroplättchen (Chip) und eine Antenne eingelassen sind, die aber keine anderen aktiven oder passiven Bauelemente enthalten ("intelligente Karten (smart cards)"), so genannte Etiketten zur "Funkerkennung" (RFID) (Unterposition 8523 52);
  • Etiketten mit einer oder mehreren elektronischen integrierten Schaltungen in Form von Mikroplättchen (Chip), die eine eingelassene Antenne und einen oder mehrere Kondensatoren, aber keine anderen aktiven oder passiven Bauelemente enthalten (Unterposition 8523 59);
  • Etiketten in Form einer gedruckten Schaltung (siehe Anmerkung 6 zu Kapitel 85), so genannte "Funkfrequenz-Etiketten" (Position 8534 00).
8534 00 Gedruckte Schaltungen

Hierher gehören:

  1. Papieretiketten in Form einer gedruckten Schaltung, die z.B. in Bibliotheksbüchern verwendet werden, um sie vor Diebstahl zu schützen;
  2. flexible elektrische Leiter in Form von gedruckten Schaltungen.
8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1.000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8536 des HS beschriebenen Geräten z.B.:

  1. Wähler für automatische Fernsprechzentralen;
  2. Kreuzungen und Weichen für Straßenbahn-Oberleitungen;
  3. Klemmbretter für Elektromotoren;
  4. Spannungsstufenschalter für Transformatoren;
  5. Zellenverbinder für Akkumulatoren;
  6. so genannte induktive Näherungsschalter, d. h. elektronische Schalter mit eingebauter frei strahlender Induktionsspule zum berührungslosen Betätigen (Schließen) des Schalters, wenn ein Metallgegenstand in das Streufeld der Spule kommt. Derartige Schalter werden z.B. in Werkzeugmaschinen, Fördervorrichtungen und Waagen an Stelle von mechanisch funktionierenden elektrischen Endschaltern verwendet;
  7. Ein- und Ausschalter, die mit einem Helligkeitssteuergerät (Dimmer) in ein gemeinsames Gehäuse eingebaut sind. Mit diesen Geräten können an das Stromnetz angeschlossene Leuchten nicht nur ein- oder ausgeschaltet, sondern auch deren Helligkeit stufenlos gesteuert werden;
  8. so genannte Schaltmatten zum Verbinden elektrischer Stromkreise. Sie bestehen aus zwei übereinander angeordneten elastischen Kunststoffschichten, in die jeweils in regelmäßigen Abständen eine größere Anzahl elektrisch leitende Kontaktpunkte aus Siliconkautschuk eingebettet ist. Solche Schaltmatten werden z.B. unter den Tasten von Fernsprechapparaten eingebaut. Bei Tastendruck berühren sich die entsprechenden Kontaktpunkte beider Schichten und stellen den elektrischen Kontakt her;
  9. elektronische Schalter, die kontaktlos mittels Halbleiterbauelemente (z.B. Transistoren, Thyristoren, integrierte Schaltungen) schalten.

Nicht hierher gehören dagegen z.B.:

  1. Beschläge für elektrische Leitungen (insbesondere Position 7326);
  2. Verkehrssteuergeräte für Schienen- und andere Verkehrswege (Position 8530).
8536 50 11 Tastenschalter

Nicht hierher gehören Berührungstaster (Unterposition 8536 50 19).

8536 69 10 bis
8536 69 90
andere

Hierher gehören elektromechanische Stecker (sogenannte männliche Steckverbinder) und Steckbuchsen (sogenannte weibliche Steckverbinder), die eine elektrische Verbindung von Geräten, Kabeln, Leiterplatten usw. ermöglichen.

Die Steckverbinder können entweder auf beiden Seiten einen Stecker bzw. eine Steckbuchse oder auf einer Seite einen Stecker bzw. eine Steckbuchse und auf der anderen Seite eine andere Kontaktvorrichtung (z.B. Crimp-, Klemm-, Löt- oder Schraubanschluss) aufweisen (siehe die Beispiele in den Abbildungen 1 und 2).

Abbildung 1:

Auf einer Seite wird das Kabel über einen Crimp-/Klemmanschluss mit dem Steckverbinder verbunden. Auf der anderen Seite wird die Verbindung durch Aufstecken des männlichen/weiblichen Steckverbinders hergestellt.

Abbildung 2 :

Auf einer Seite wird das Kabel über einen Crimp-/Klemmanschluss mit dem Steckverbinder verbunden. Auf der anderen Seite wird die Verbindung durch Aufstecken des weiblichen Steckverbinders hergestellt. Außerdem weist dieser Steckverbinder einen zusätzlichen Anschluss in Form eines männlichen Steckverbinders auf.

Hierher gehören auch Steckkupplungen, die aus einem Steckerpaar (zwei Teilen) bestehen. Stecker- und Steckbuchsenteil dieses Steckerpaares besitzen jeweils ein Stecker- bzw. Steckbuchsenteil und eine andere Kontaktvorrichtung.

Nicht hierher gehören Verbindungs- oder Kontaktelemente, bei denen die elektrische Verbindung ausschließlich auf andere Weise als durch Stecken erfolgt (z.B. Crimp-, Schraub-, Löt- oder Klemmanschlüsse). Derartige Elemente werden von der Unterposition 8536 90 erfasst (siehe die Beispiele in den Abbildungen 3 bis 7).

Stecker und Steckbuchsen mit Innen- oder Außengewinde gehören jedoch hierher.

Abbildungen 3 und 4:

Auf einer Seite wird das Kabel über einen Crimp-/Klemmanschluss mit dem Steckverbinder verbunden. Auf der anderen Seite wird die Verbindung mittels einer Schraube oder eines Bolzens mit Mutter hergestellt.

Abbildungen 5, 6 und 7:

Die elektrische Verbindung erfolgt nicht durch Stecken. Es sind keine männlichen oder weiblichen Steckverbinder vorhanden. Die elektrische Verbindung erfolgt durch Schrauben oder Klemmen.

8536 69 10 für Koaxialkabel

Hierher gehören nur Stecker- und Steckbuchsenteile eines Koaxialsteckerpaares (siehe die Beispiele in den Abbildungen 1 bis 6).

8536 69 30 für gedruckte Schaltungen

Hierher gehören Stecker und Steckbuchsen, die dazu bestimmt sind, unmittelbar mit einer gedruckten Schaltung (PCB) oder flexiblen gedruckten Schaltung auf mindestens einer Seite des Steckers oder der Steckbuchse verbunden zu werden (siehe Beispiele unten).

  1. Dieser USB-Verbinder wird nicht unmittelbar mit einer gedruckten Schaltung verbunden und ist daher aus dieser Unterposition ausgeschlossen.
  2. Diese USB-Buchse ist dazu bestimmt, unmittelbar auf einer gedruckten Schaltung befestigt zu werden und ist daher in diese Unterposition einzureihen.

  1. Dieser Steckverbinder ist nicht dazu bestimmt, unmittelbar mit einer gedruckten Schaltung verbunden zu werden und ist daher aus dieser Unterposition ausgeschlossen.
  2. Dieser Steckverbinder ist dazu bestimmt, unmittelbar mit einer gedruckten Schaltung verbunden zu werden und ist daher in diese Unterposition einzureihen.
8536 70 00 - gestrichen -

Stand: Erl. 2020/C 124/04

8536 90 01 vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen

Hierher gehören unmittelbar zur Installation geeignete Elemente für die Elektrizitätsübertragung. Sie erlauben eine gewisse räumliche Flexibilität der Stromversorgung für Leuchten und elektrisch betriebene Maschinen, Apparate und Geräte. Die Stromabgabe erfolgt über Klemm- oder Schleifkontakte.

Beispielhafte Anwendungen zeigen die folgenden Schaubilder:

8536 90 10 Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel

Hierher gehören alle Endkontaktelemente, die am Ende von Leitungen oder Kabeln angebracht werden um eine elektrische Verbindung in anderer Weise als durch Stecken herzustellen (z.B. Crimp-, Schraub-, Löt- oder Klemmverbindungen).

8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Hierher gehören auch Kombinationen von gleichartigen Geräten der Position 8536 (z.B. von Lichtschaltern) auf einer Unterlage (Tafel, Schrank usw.).

8537 10 91 speicherprogrammierbare Steuerungen

Hierher gehören z.B. mit Anwenderspeicher ausgestattete Schaltschränke zum elektrischen Steuern von Maschinen, die nicht nur mit Geräten der Position 8535 oder 8536 (z.B. Relais), sondern z.B. auch mit Transistoren oder Triacs der Position 8541 als Schaltelementen ausgerüstet sind und die neben diesen Schaltelementen auch Mikroprozessoren (z.B. für die Logikverarbeitung und Verwaltung der Ein- und Ausgänge), Schnittstellen (Interfaces) sowie eine Stromversorgungseinheit (Netzteil) besitzen.

8537 10 98 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. so genannte Kabelfernbedienungen für Videorekorder. Das sind elektrische Schalttafeln (mit Drucktastenschaltern und anderen auf einer Platine angebrachten elektrischen Bauelementen), die dazu dienen, über ein Verbindungskabel alle Funktionen des angeschlossenen Videorekorders zu schalten;
  2. elektrische Steuergeräte für Warenverkaufsautomaten. Sie bestehen aus einer Schalttafel, auf der neben Relais und elektrischen Schaltern auch Triacs und integrierte Schaltungen angebracht sind.

Nicht hierher gehören jedoch:

  1. elektrische Steuergeräte, so genannte "Joysticks" im Sinne der Anmerkung 5 C zu Kapitel 84 (Position 8471);
  2. Infrarotgeräte zum kabellosen Fernbedienen von Videorekordern, Fernsehempfangsgeräten oder anderen elektrischen Geräten (Position 8543).
8538 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt
8538 90 11 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

8538 90 91 zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10.

8539 Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolettund Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlampen (LED)

Mit Ausnahme bestimmter, besonders ausgestatteter oder auf fahrbarem Gestell angebrachter Bogenlampen (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8539 41 00 und 8539 49 00) gehören zu dieser Position nur die eigentlichen Lampen sowie ihre im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI "erkennbaren" Teile.

Mit derartigen Lampen ausgestattete Geräte (bestehend z.B. aus einem einfachen Reflektor mit Halter oder Ständer) sind nach Beschaffenheit einzureihen, und zwar als Beleuchtungsgeräte (Position 9405), Wärmegeräte (z.B. Position 7321), medizinische Geräte (Position 9018) usw.

8539 21 30 bis
8539 29 98
andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen

Nicht hierher gehören z.B.:

  1. Kohlenfadenwiderstandslampen und Widerstandslampen mit veränderlichem Widerstand mit Eisenfäden und Wasserstoffüllung (Position 8533);
  2. Girlanden bestimmter Länge, mit einer Anzahl Fantasielämpchen, die durch elektrischen Draht miteinander verbunden sind, die hauptsächlich als Christbaumschmuck dienen (Position 9405).
8539 31 10 bis
8539 39 80
Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen

Hierher gehören z.B.:

  1. Xenonröhren;
  2. Spektrallampen;
  3. Glimmlampen;
  4. Ziffern- und Buchstabenanzeigeröhren.
8539 41 00 und
8539 49 00
Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

Hierher gehören:

  1. elektrische Lampen für Ultraviolettstrahlung. Neben den Lampen für die in den Erläuterungen zu Position 8539 des HS, Buchstabe D erster Absatz, genannten Zwecke gehören hierher auch folgende Lampen:
    1. Lichtpauslampen;
    2. Lampen zum Erhöhen des Vitamingehalts;
    3. Entkeimungslampen;
    4. Lampen für die Fotochemie;
    5. Lampen zum Erzeugen von Ozon;
  2. elektrische Lampen für Infrarotstrahlung. Neben den Lampen für die in den Erläuterungen zu Position 8539 des HS, Buchstabe D zweiter Absatz, genannten Zwecke gehören hierher auch folgende Lampen:
    1. Lampen für Raumheizgeräte;
    2. Lampen zum Ausrüsten von Infrarot-Sendern (z.B. in Diebstahlsicherungen);
    3. Lampen zu wissenschaftlichen Zwecken (z.B. für die Spektralanalyse);
  3. die in den Erläuterungen zu Position 8539 des HS, Buchstabe E, beschriebenen elektrischen Bogenlampen.

    Elektrische Kohlebogenlampen werden z.B. in kinematografische Vorführapparate der Position 9007 eingebaut oder in Kopieranstalten verwendet.

Zur Unterposition 8539 41 00 gehören auch mit Spezialstativen ausgestattete elektrische Bogenlampen sowie schwenkbare Beleuchtungsvorrichtungen, die aus einer oder mehreren, auf einem fahrbaren Gestell angebrachten Bogenlampen bestehen und hauptsächlich in Foto- und Filmateliers verwendet werden.

Nicht hierher gehören z.B.:

  1. Leuchtdioden (Position 8541);
  2. Elektrolumineszenzbänder, -platten oder -tafeln, deren Wirkungsweise auf der Elektrolumineszenz eines Stoffes (z.B. Zinksulfid) beruht, der zwischen zwei stromleitenden Schichten eingebettet ist (Position 8543).
8539 90 10 und
8539 90 90
Teile

Hierher gehören z.B.:

  1. Sockel für elektrische Glühlampen und Entladungslampen;
  2. Spiralen aus Wolframdraht, auf Länge geschnitten und fertig für den Einbau in Lampen;
  3. Metall-Elektroden für Entladungslampen;
  4. Quetschfüße und ähnliche für den inneren Aufbau von Lampen bestimmte Glasteile (andere als Isolierteile der Unterposition 8547 90 00);
  5. Halter für Glühdrähte.
8540 Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z.B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras)
8540 11 00 für mehrfarbiges Bild

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 2, beschriebenen Kathodenstrahlröhren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Schlitzmaske;
  2. Abstand zwischen zwei Bändern gleicher Farbe in der Bildschirmmitte von 0,4 mm oder mehr.

    Wegen der Diagonale des Bildschirms siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8528 72 30.

8540 60 00 andere Kathodenstrahlröhren

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 2 Buchstabe d), beschriebenen Kathodenstrahlröhren, ausgenommen die der Unterpositionen 8540 11 und 8540 12.

8540 71 00 und
8540 79 00
Höchstfrequenzröhren (z.B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 4, beschriebenen Röhren.

Nicht hierher gehören z.B. Geiger-Müller-Zählrohre (Unterposition 9030 90 00).

8540 81 00 und
8540 89 00
andere Elektronenröhren

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 1, beschriebenen Gleichrichterröhren z.B. Phanotrone, Thyratrone, Ignitrone und Röntgenventilröhren.

8541 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED); gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
8541 40 90 andere

Hierher gehören photovoltaische Zellen, die zu Modulen zusammengefasst oder zu Tafeln aufgemacht sind, mit "Bypass"-Dioden (jedoch ohne Sperrdioden). Bei den "Bypass"-Dioden handelt es sich nicht um Elemente, durch die der Strom direkt z.B. einem Motor zugeführt werden kann (siehe die Erläuterungen zu den Positionen 8501 und 8541 des HS).

8541 90 00 Teile

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8541 des HS aufgeführten Teilen gehören z.B. hierher:

  1. Halterungen und Gehäuse für piezoelektrische Kristalle;
  2. Gehäuse aus Metall, Steatit usw., für montierte Halbleiter.

Nicht hierher gehören z.B.:

  1. Stromzuführungen, die den Strom von den Kontaktstiften zu den Elektroden führen (Position 8536);
  2. Teile aus Grafit (Unterposition 8545 90 90).
8542 Elektronische integrierte Schaltungen

Hierher gehören auch auswechselbare vorprogrammierte Speicherbausteine in Form monolithischer integrierter Schaltungen für elektronische Übersetzungsgeräte der Unterpositionen 8470 10 00 und 8543 70 10.

Nicht hierher gehören Scheiben, die gelegentlich als Wafers bezeichnet werden und im Hinblick auf ihre Verwendung in der Elektronik aus dotierten chemischen Elementen bestehen, auch poliert, auch vollständig mit einer epitaxialen Schicht überzogen, vorausgesetzt, dass sie nicht selektiv dotiert oder beschichtet wurden, um diskrete (getrennte) Zonen zu erhalten (Position 3818 00)

8542 31 11 bis
8542 31 90
Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, Logikschaltungen, Verstärkern, Uhren- und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

Hierher gehören z.B.:

  1. Mikroprozessoren, auch als Zentralprozessoreinheiten (MPU) bezeichnet, das sind integrierte Schaltungen, die die primären Befehlsverarbeitungs- und Systemsteuerfunktionen ausführen. Sie bestehen aus folgenden Grundeinheiten:
    • Arithmetik-Logik-Einheit (ALU),
    • Befehlsdecoder und Programmzähler,
    • Steuerwerk,
    • Ein-Ausgabe (I/O)-Einheit zur Kommunikation mit anderen Elementen.

    Ein Mikroprozessor ist nur dann funktionsfähig, wenn neben dem internen Speicher auch externe Speicher oder andere Elemente verwendet werden.

    Sie können einen oder mehrere Mikroprogrammspeicher (RAM oder ROM) enthalten, die dazu dienen, Mikrobefehle zu laden oder zu speichern, um so die Anzahl der primären Befehle der Steuereinheit zu erhöhen.

    Das in einem Mikroprozessor unter Umständen enthaltene mikroprogrammierbare RAM dient zur Speicherung binärer Grundbefehle und ist nicht als echter Programmspeicher zur Speicherung der auszuführenden Befehle anzusehen.

    Diese Produkte verfügen unter Umständen über einen Cache-Befehlsspeicher oder über mikroperiphere Funktionen.

    Hierher gehören auch Mikroprozessoren, die ausschließlich für eine bestimmte Anwendung hergestellt werden, und zwar mit einer Konstruktion als "anwendungsspezifische Schaltung", "Gate Array" oder "Standard-Zelle".

    Unter der Verarbeitungskapazität von Mikroprozessoren versteht man die Länge jedes Wortes, die das Akkumulatorregister der arithmetischlogischen Einheit in einem einzigen elementaren Befehlszyklus verarbeiten kann.

  2. Mikrocontroller und Mikrocomputer, das sind integrierte Schaltungen, die aus folgenden Grundeinheiten bestehen:
    • einem Mikroprozessor, auch als Mikroprozessoreinheit (MPU) bezeichnet,
    • einem Programmspeicher (insbesondere vom Typ RAM, ROM, PROM, EPROM, E2ROM, Flash E2PROM), der mit dem Befehlsdecoder verbunden ist und ein Programm enthält, das eine Befehlsfolge festlegt,
    • einem Datenspeicher (insbesondere vom Typ RAM oder E2PROM), auf den der Zugriff anders als bei Mikroprozessoren von außerhalb des Chips nicht möglich ist,
    • Datenbus, Adressbus und Steuerbus.

    Mikrocontroller sind für spezifische Funktionen und nur für bestimmte Einsatzbereiche (z.B. Fernsehempfangsgeräte, Videoaufnahme- und -wiedergabegeräte oder Mikrowellenherde) programmiert oder können noch programmiert werden.

    Mikrocomputer sind für sich allein funktionsfähig (standalone) und können für einen großen Bereich automatischer Datenverarbeitungsmaschinen eingesetzt werden (z.B. für so genannte Mainframes, Minicomputer oder PCs). Mikrocomputer sind den Zwecken des Anwenders entsprechend frei programmierbar.

    Hierher gehören auch Mikrocontroller, die ausschließlich für eine bestimmte Anwendung hergestellt werden, und zwar mit einer Konstruktion als "anwendungsspezifische Schaltung", "Gate Array" oder "Standard-Zelle".

    Unter der Verarbeitungskapazität von Mikrocontrollern versteht man die Länge jedes Wortes, die das Akkumulatorregister der arithmetischlogischen Einheit in einem einzigen elementaren Befehlszyklus verarbeiten kann.

  3. Steuer- und Kontrollbausteine, das sind integrierte Schaltungen, die auf Prozesse oder die Funktion und Leistung einer Maschine (z.B. einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine) einwirken. Steuer- und Kontrollbausteine (z.B. für Plattenspeichereinheiten, Speicher, Elektromotoren oder Kathodenstrahlröhren) sind in der Lage, Signale zu interpretieren und nach dieser Interpretation Dauer, Zeitlänge und Reihenfolge des Ablaufs bestimmter Funktionen zu bestimmen (z.B. Eingabe, Verarbeitung, Speichern und Ausgabe in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine).
8542 31 11 und
8542 31 19
in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren

Siehe die Erläuterungen zu Position 8542 des HS, Teil III.

8542 32 11 und
8542 32 19
in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren

Siehe die Erläuterungen zu Position 8542 des HS, Teil III.

8542 32 45 statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, statisch), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs)

Cache-Schreib-Lesespeicher (Cache-RAMs) sind statische Schreib-Lesespeicher mit einer schnelleren Zugriffszeit als der Hauptspeicher. Cache-RAMs werden in der Regel als Zwischenpufferspeicher benutzt, um den Geschwindigkeitsunterschied zwischen einer Zentraleinheit (CPU) und dem Hauptspeicher auszugleichen.

8542 32 61 bis
8542 32 75
elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte E2PROMs), einschließlich Flash E2PROMs

E2PROMs sind Speicher, die im Allgemeinen byteweise gelöscht werden.

Flash E2PROMs sind Speicher, die auch als "Flash-Speicher", "Flash EPROMs", oder "Flash EEPROMs" bezeichnet werden.

Flash-Speicher können auf der EPROM- oder E2PROM-Technologie beruhen und elektrisch gelöscht werden, entweder vollständig (Massenlöschung) oder sektorweise (Seiten- oder Blocklöschung).

Zum Programmieren, Lesen und Löschen dieser Speicher ist eine doppelte oder eine einfache Stromversorgung erforderlich.

Die Array-Struktur der auf der EPROM-Technologie beruhenden Speicher besteht aus Zellen mit einem Transistor.

Die Array-Struktur der auf der E2PROM-Technologie beruhenden Speicher besteht aus Zellen mit zwei oder mehr Transistoren oder aus Zellen mit einem Transistor kombiniert mit einem anderen Transistor je Sektor (Seite oder Block). Ein weiterer Unterschied zu den EPROM-Speichern liegt darin, dass sie eine Reihe von charakteristischen E2PROM-Elementen enthalten (z.B. einen E2PROM-Befehlssatz).

8542 32 90 andere Speicher

Hierher gehören z.B. Assoziativspeicher (so genannte CAMs) und ferroelektrische Speicher.

Assoziativspeicher (so genannte CAMs) sind inhaltsadressierbare Speicherelemente. Der Zugriff auf die Speicherstellen dieser Elemente erfolgt anhand ihres Inhalts oder eines Teils ihres Inhalts und nicht anhand ihrer Namen und Positionen (Adressen).

Ferroelektrische Speicher sind nichtflüchtige Speicher, in denen ferroelektrische und Halbleitermaterialen miteinander kombiniert sind. Das ferroelektrische Material zeichnet sich dadurch aus, dass es elektrische Polarisierungen bewahrt, auch wenn kein elektrisches Feld angelegt ist.

Diese Elemente sind elektrisch sowohl programmierbar als auch löschbar.

8542 39 11 bis
8542 39 90
andere

Hierher gehören z.B.:

  1. anwendungsspezifische logische Schaltungen. Sie werden von einem einzigen Benutzer definiert und für ihn produziert. Das Herstellungsverfahren beinhaltet die Verdrahtung und die Positionierung von Zellen (logischen Gattern) mittels anwendungsspezifischer Diffusionsmasken. Anwendungsspezifische logische Schaltungen werden zur Ausführung von anwendungsspezifischen Funktionen konstruiert. Sie werden auch als ASICs (Application Specific Integrated Circuits - anwendungsspezifische integrierte Schaltungen) bezeichnet;
  2. Gate Arrays, das sind integrierte Logikschaltungen, die aus einer festen und regelmäßigen Anordnung programmierbarer Gatter (Transistoren für z.B. AND-, NAND-, OR- oder NOR-Verknüpfungen) bestehen. Die Programmierung der Gate Arrays erfolgt, um eine anwenderspezifische Verbindung dieser Gatter zu erhalten, mittels einer oder mehrerer Verdrahtungsmasken;
  3. Standard-Zellen, das sind integrierte Logikschaltungen, die aus einer anwenderspezifischen Anordnung von vordefinierten und von fest vorgegebenen Teilschaltungen bestehen. Diese Teilschaltungen können jede integrierte Funktion beinhalten (z.B. Logikfunktionen oder Speicherfunktionen);
  4. programmierbare Logikschaltungen, das sind integrierte Schaltungen, die aus vorgegebenen Gattern bestehen. Die Funktion dieser Schaltungen bestimmt der Anwender selbst durch Wegbrennen von Durchschmelzverbindungen oder durch die elektrische Programmierung der Verbindungen zwischen den Gattern;
  5. Standardlogikschaltungen, das sind integrierte logische Schaltungen mit weniger als 150 logischen Gattern (z.B. AND, NAND, OR, NOR). In diesen Elementen können mehrere Funktionen oder Gruppen von identischen und unabhängigen Funktionen integriert sein;
  6. Schnittstellenbausteine, das sind integrierte Schaltungen, die (z.B. durch Codeumsetzung, durch Umwandlung von bitseriell zu bitparallel oder durch Synchronisierung) als Übergangselemente fungieren und Verbindungen zwischen Programmen, integrierten Schaltungen, peripheren Geräten oder nicht kompatiblen Systemen herstellen;
  7. Mikroperiphere Einheiten, das sind integrierte Schaltkreise, die bestimmte Funktionen ausführen, um Mikroprozessoren, Mikrocontroller oder Mikrocomputer zu ergänzen und deren Leistungsmerkmale hinsichtlich der externen Kommunikation, der Steuerung und Schnittstellen zu verbessern. Die technischen Spezifikationen einer mikroperipheren Einheit beschreiben in eindeutiger Weise ihr Verhältnis und ihre Zuordnung zu einem Mikroprozessor, Mikrocontroller oder Mikrocomputer.

    Die Kommunikations-, Steuerungs- und Schnittstellenmerkmale können sein: Buscontroller, Speichercontroller (DRAM-Controller, Speicherverwaltungseinheiten (so genannte MMUs), Controller für den Direktzugriffsspeicher) oder Peripherieschnittstellencontroller (Grafikcontroller, Ortsnetzcontroller, universelle Controller für asynchrone Empfänger/Sender, Tastaturcontroller, Massenspeichercontroller);

  8. intelligente Schaltungen (so genannte Smartpower Circuits), das sind integrierte analoge Schaltungen, in denen digitale und analoge Schaltelemente (Leistungstransistoren) miteinander kombiniert sind, um logische Ausgabesignale und Leistungsausgabe-Signale zu steuern. Diese Elemente ermöglichen beispielsweise Schutz vor interner Verlustleistung, Fehlermanagement sowie Diagnosefunktionen.

Nicht hierher gehören PROMs (Unterposition 8542 32 90).

8542 39 11 und
8542 39 19
in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren

Siehe die Erläuterungen zu Position 8542 des HS, Teil III.

8543 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8543 70 90 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. elektrostatische Vorrichtungen (z.B. für elektrostatische Gewebe-Beflockungsmaschinen);
  2. elektroluminiszierende Vorrichtungen, im Allgemeinen in Form von Leuchtbändern, Leuchttafeln oder Leuchtplatten;
  3. thermoelektrische Generatoren, bestehend aus einer Wärmebatterie mit einer gewissen Anzahl von Thermoelementen und einer Wärmequelle (z.B. Butangasheizung). Diese Generatoren erzeugen Gleichstrom durch den Seebeck-Effekt;
  4. Entstörvorrichtungen für elektrostatische Aufladungen;
  5. Entmagnetisierungsapparate;
  6. Stoßgeneratoren;
  7. Flugdaten-Digitalaufzeichner (Flugschreiber) in Form eines feuerfesten, bruchsicheren elektronischen Geräts zum fortlaufenden Aufzeichnen der spezifischen Flugleistungsdaten während des Fluges;
  8. Infrarotgeräte zum kabellosen Fernbedienen (Steuern) von Fernsehempfangsgeräten, Videorecordern oder anderen elektrischen Geräten durch Aussenden von Infrarotstrahlen;
  9. elektronische Toneffektgeräte, die als Zusatzgeräte für elektrische Gitarren dienen und verschiedene Effekte (z.B. Tonverdopplung, Tonverzerrung, Nachklingen) erzeugen. Sie werden nicht im Gitarrengehäuse untergebracht, sondern zwischen Gitarre und Endverstärker geschaltet;
  10. elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte. Diese Geräte in einem gemeinsamen Gehäuse bestehen aus einer Kamera, die den Vorlagetext (z.B. Zeitung oder Buch) aufnimmt und einem Monitor, der den Text vergrößert wiedergibt.

Nicht hierher gehören z.B.:

  1. elektrostatische Filter und elektromagnetisch arbeitende Wasserreiniger (Position 8421);
  2. Ultraviolett-Bestrahlungsgeräte für Milch (Position 8434);
  3. Ultraschallapparate zum Reinigen von verschiedenen Waren (z.B. von Metallteilen) und Ultraschallgeber (Position 8479);
  4. Ultraschallschweißgeräte (Position 8515);
  5. Ultraviolett-Bestrahlungsgeräte für medizinische Zwecke, auch wenn sie nicht in der ärztlichen Praxis benutzt werden (Position 9018);
  6. elektrische Regler, zum Regeln von elektrischen oder nicht elektrischen Größen (Position 9032).

Stand: Erl. 2021/C 104 I/01

8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Nicht hierher gehören:

  1. flexible elektrische Leiter in Form von gedruckten Schaltungen (Position 8534 00);
  2. gesondert gestellte Stecker und Kupplungen für Kabel oder andere elektrische Leiter (Position 8535 oder 8536);
  3. Stecker für Kabel aus optischen Fasern (Unterposition 8536 70 00).
8544 42 10 von der für die Telekommunikation verwendeten Art

Siehe die Erläuterungen zu Position 8544 des HS.

Im Sinne dieser Unterposition umfasst der Begriff "von der für die Telekommunikation verwendeten Art" auch elektrische Leiter, die mit in Telekommunikationsnetzwerken verwendeten Anschlussstücken versehen sind, z.B. zur Verbindung einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit einem Modem.

Nicht hierher gehören dagegen:

  1. elektrische Leiter, die mit Anschlussstücken zur Verbindung verschiedener Apparate versehen sind (z.B. eines DVD-Lesegeräts mit einem Monitor oder einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit einem Monitor, einem Drucker, einer Tastatur oder einem Projektor usw.);
  2. elektrische Leiter, die zur Verwendung in Maschinen, z.B. in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder einer Einheit davon bestimmt sind, zur Verbindung verschiedener Teile in der Maschine;
  3. elektrische Leiter, die nur der Stromzufuhr dienen, wie z.B. Stromkabel.
8544 49 20 von der für die Telekommunikation verwendeten Art, für eine Spannung von 80 V oder weniger

Die Erläuterungen zu Unterposition 8544 42 10 gelten sinngemäß.

8544 70 00 Kabel aus optischen Fasern

Hierher gehören auch optische Faserkabel, z.B. für die Fernmeldetechnik, aus einzeln mit einer zweifachen Acrylat-Polymer-Beschichtung umgebenen optischen Fasern, in einem Schutzmantel. Die Beschichtung besteht aus einer inneren Lage aus weichem und einer äußeren Lage aus hartem Acrylat, letztere mit einer Schicht in verschiedenen Farben.

Die Beschichtung der einzelnen optischen Fasern bietet Schutz und stabilisiert die Struktur, z.B. gegen Bruch der Fasern.

  1. Kern der optischen Faser (Glasfaserkern);
  2. Mantel der optischen Faser (Glas);
  3. Innere Lage aus weichem Acrylat;
  4. Äußere Lage aus hartem Acrylat;
  5. Farbkennzeichnung.

Beispiele für optische Faserkabel der Position 8544 aus einzeln beschichteten Fasern in einem Schutzmantel:

Stand: Erl. 2019/C 179/05

8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
8545 90 90 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Blitzschutzkohlen;
  2. Kontaktstücke für elektrische Steuergeräte oder Stellwiderstände.

Nicht hierher gehört z.B. Elektrodenmasse auf der Grundlage von kohlenstoffhaltigen Massen (Position 3824).

8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
8547 20 00 Isolierteile aus Kunststoffen

Hierher gehören auch Isolierteile, hergestellt durch Zusammenpressen von vorher mit Kunstharz getränkten Glasfasern oder Lagen aus Papier oder Gewebe, vorausgesetzt, dass es sich um harte und steife Erzeugnisse handelt (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil "Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen" Buchstabe d).

8547 90 00 andere

Hierher gehören z.B. Isolierteile aus Papier oder Pappe, Asbestzement und Glimmer sowie die in den Erläuterungen zu Position 8547 des HS, Buchstabe B, aufgeführten Isolierrohre und ihre Verbindungsstücke.

8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8548 90 90 andere

Hierher gehören auch:

  1. Wicklungen, bei denen der Magnetkern fehlt und die in gleichem Maße für in verschiedenen Positionen erfasste Maschinen, Apparate oder Geräte verwendet werden können, z.B. für Transformatoren der Position 8504 und für Elektromagnete der Position 8505 (Anwendung der Anmerkung 2 c) zu Abschnitt XVI);
  2. Verzögerungsleitungen, die z.B. sowohl in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen als auch in Fernsehempfangsgeräten verwendet werden können;
  3. elektronische Filter für die selektive Übertragung elektroakustischer, elektromagnetischer oder elektromechanischer Schwingungen;
  4. Ferrite oder andere Keramik-Elemente (z.B. wie sie in Zirkulatoren für UHF-Sendegeräte oder als Hochfrequenzfilter für elektrische Kabel verwendet werden), die in gleichem Ma²e fÌr in verschiedenen Positionen dieses Kapitels erfasste Maschinen, Apparate oder Geräte verwendet werden können.

Abschnitt XVII
Beförderungsmittel


Zusätzliche Anmerkung 2 Die Erläuterungen zur Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI gelten sinngemäß.

Kapitel 86
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

8602 Andere Lokomotiven; Lokomotivtender
8602 10 00 dieselelektrische Lokomotiven

Die Mehrzahl der zum Ziehen verwendeten Dieselmotoren sind dieselelektrische Motoren.

8603 Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604
8603 10 00 mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

Siehe die Erläuterungen zu Position 8603 des HS, dritter Absatz Buchstabe A.

8606 Schienengebundene Güterwagen
8606 91 10 ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt ( Euratom)

Hierher gehören nur Fahrzeuge mit einer Abschirmung oder Schutzvorrichtung, die integrierter Bestandteil des Fahrzeugs ist und einen wirksamen Schutz gegen Strahlungen gewährt.

8606 91 80 andere

Hierher gehören wärmeisolierte Wagen und Kühlwagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10 00.

Kühlwagen sind isolierte Wagen, die mit Kältemitteln (Eiswasser, Trockeneis, eutektischen Platten, Flüssiggas usw.) oder einer kälteerzeugenden

Maschine (Kompressions-, Adsorptionsmaschine oder einer anderen) ausgestattet sind.

8607 Teile von Schienenfahrzeugen
8607 11 00 bis
8607 19 90
Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon

Hierher gehören z.B.:

  1. Drehgestelle und Lenkgestelle für Lokomotiven;
  2. Dreh-Lenkgestelle, eine ebenfalls für Lokomotiven verwandte Kombination aus einem Drehgestell und einem Lenkgestell;
  3. Motordrehgestelle (Drehgestelle mit eingebautem Elektromotor) für elektrische Triebwagen oder elektrische Lokomotiven;
  4. Drehgestelle für schienengebundene Personen- oder Güterwagen.

Hierher gehören auch Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen, z.B. hydraulische Stoßdämpfer für Drehgestelle.

Bestimmte Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen sind jedoch ausgenommen, z.B. Federn (Position 7320).

Hierher gehören auch die in den Erläuterungen zu Position 8607 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 und 3, genannten Achsen, Radsätze, Räder und Radteile.

Als Radteile gehören z.B. nicht hierher Vollreifen und Luftreifen, aus Kautschuk (Position 4011 oder 4012, je nach Beschaffenheit).

8607 21 10 bis
8607 29 00
Bremsvorrichtungen und Teile davon

Nicht hierher gehören z.B. Gleisbremsen (Position 8608 00 00).

Ferner gehören nicht hierher bestimmte Teile von Bremsvorrichtungen, z.B. Armaturen, wie Führerbremsventile usw. (Unterposition 8481 20 90).

8607 91 10 bis
8607 99 80
andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 8607 des HS, zweiter Absatz Ziffern 4 und 8 bis 11, aufgeführten Teilen gehören hierher z.B. auch Treibstangen und Kupplungsstangen für Lokomotiven.

Kapitel 87 22
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

Allgemeines

  1. Als "neue Fahrzeuge" im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gelten solche, die nicht zugelassen wurden.
  2. Als "gebrauchte Fahrzeuge" im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gelten solche, die wenigstens einmal zugelassen wurden.
8701 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)
8701 10 00 Einachsschlepper

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8701 des HS, sechster und siebter Absatz, beschriebenen Fahrzeuge, einschließlich Gleisketten-Einachsschlepper. Diese Fahrzeuge werden insbesondere im Gartenbau verwendet.

Zum Gebrauch mit einem Einachsschlepper bestimmte auswechselbare Geräte (Eggen, Pflüge usw.) werden stets nach Beschaffenheit eingereiht, auch wenn sie am Einachsschlepper angebracht sind.

Wenn dagegen die Geräte mit dem mit Motor ausgestatteten Fahrgestell untrennbar verbunden sind und dadurch eine maschinelle Einheit bilden, gehört das Ganze zu der Position für die Arbeitsmaschine. Das gilt z.B. für Motorpflüge und Motorkultivatoren (Position 8432).

8701 30 00 Gleiskettenzugmaschinen

Hierher gehören z.B. schlepperähnliche Fahrzeuge mit überbreiten Gleisketten zum Ebnen und Verdichten des Schnees auf Skipisten usw.

Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen (z.B. Fräsen, Planierschilde) zum Anbringen an diese Fahrzeugart sind, werden in die für sie zutreffenden Positionen (Pos. 8430, 8479 usw.) eingereiht, selbst wenn sie mit dem Fahrzeug, auch an ihm montiert, gestellt werden.

8701 91 10 bis
8701 95 90
andere, mit einer Motorleistung von

Hierher gehören z.B. so genannte 'Geländefahrzeuge', die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind. Diese vierrädrigen Fahrzeuge sind mit einer über eine Lenkstange gesteuerten Kraftwagenlenkanlage (nach dem Ackerman-Prinzip), und einer Ankupplungsvorrichtung beliebiger Art, z.B. einem Anhängehaken, ausgestattet und verfügen über technische Eigenschaften, die es ihnen ermöglichen, eine Last zu ziehen oder zu schieben oder eine Anhängelast (nicht gebremst) von mindestens dem Zweifachen ihres Eigengewichts (Gewicht des Fahrzeugs ohne Flüssigkeiten, Personen oder Ladung) anzuhängen.

Die folgenden technischen Merkmale können als charakteristische Hinweise für eine Einreihung der Fahrzeuge in diese Unterpositionen dienen:

  • Bremssysteme an allen Rädern;
  • ein Automatikgetriebe und ein Rückwärtsgang;
  • ein Motor, der speziell für die Benutzung in schwer zugänglichem Gelände entwickelt ist und bei niedriger Drehzahl eine ausreichende Zugkraft liefert;
  • Kraftübertragung auf die Räder über Antriebswellen;
  • Reifen mit einem tiefen Profil, das für unbefestigtes Gelände geeignet ist.

Das Zugvermögen kann durch technische Unterlagen, wie Benutzerhandbuch, Bescheinigung des Herstellers oder einer nationalen Behörde mit genauer Angabe der Anhängelast des Geländefahrzeugs in Kilogramm und seines Eigengewichts nachgewiesen werden.

Wenn diese Fahrzeuge außerdem die Erfordernisse der Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 10 erfüllen, sind sie entsprechend ihrer Motorleistung als Ackerschlepper oder Forstschlepper in die Unterpositionen 8701 91 10, 8701 92 10, 8701 93 10, 8701 94 10 oder 8701 95 10 einzureihen. Andernfalls gehören sie zu Unterpositionen 8701 91 90, 8701 92 90, 8701 93 90, 8701 94 90 und 8701 95 90.

Stand: Erl. 2022/C 151/05

8701 91 10 Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

Hierher gehören mit drei oder mehr Rädern ausgestattete Acker- oder Forstschlepper, die ihrer Bauweise und Ausstattung nach erkennbar zur Verwendung in landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.

Derartige Fahrzeuge haben in der Regel eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.

Ihre Motoren können maximale Zugkraft leisten, z.B. bei Verwendung eines Sperrdifferentials.

Die Reifen der Fahrzeuge haben ein tiefes Profil, das für landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Zwecke geeignet ist.

Ackerschlepper verfügen im Allgemeinen über eine hydraulische Vorrichtung zum Heben und Senken von landwirtschaftlichen Geräten (Eggen, Pflügen usw.), über eine Zapfwelle, durch die andere Maschinen oder Geräte angetrieben werden können, und über eine Vorrichtung zum Ankuppeln von Anhän gem. Sie können auch mit einer hydraulischen Vorrichtung zum Betätigen von Hebe- oder Fördergeräten (Heuladern, Düngerladern usw.) ausgestattet sein, sofern diese als Zubehör anzusehen sind.

Hierher gehören auch Ackerschlepper besonderer Bauart, z.B. Schlepper mit überhöhtem Fahrgestell für Weinberge und Baumschulen sowie Handschlepper und so genannte Motorgeräteträger.

Gleichzeitig mit den Ackerschleppern gestellte auswechselbare landwirtschaftliche Geräte werden stets, auch wenn sie an den Schleppern angebracht sind, nach Beschaffenheit eingereiht (Positionen 8432, 8433 usw.).

Ein besonderes Kennzeichen von Forstschleppern ist das Vorhandensein einer fest angebrachten Seilwinde, die zum Abschleppen gefällter Bäume dient.

Nach Anmerkung 2 zu Kapitel 87 können Schlepper dieser Unterpositionen auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen landoder forstwirtschaftliche Werkzeuge, Geräte, Düngemittel, Saatgut usw. zu befördern.

Nicht hierher gehören Grundmaschinen zum Rasenmähen (Aufsitzmäher oder Rasen- und Gartentraktoren genannt), die ein fest angebrachtes Mähwerk und nur eine einzige, als Mähwerksantrieb dienende Kraftabnahmevorrichtung besitzen (siehe Erläuterungen zu Positionen 8433 11 10 bis 8433 19 90).

8701 92 10 und
8701 93 10
Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 10.

8701 94 10 und
8701 95 10
Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 10.

8701 91 90 Andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Zugmaschinen für die Bauwirtschaft;
  2. Zugmaschinen (Zugköpfe) mit einer Achse, für Gelenkkraftwagen.
8701 92 90 und
8701 93 90
Andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 90.

8701 94 90 und
8701 95 90
Andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 90.

8703 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

Zu dieser Position gehören "Mehrzweckfahrzeuge", wie Kraftfahrzeuge, die sowohl zur Personen- als auch zur Güterbeförderung bestimmt sind:

  1. Vom Typ "Pickup":

    Diese Fahrzeuge bestehen normalerweise aus mehr als einer Sitzreihe und aus zwei getrennten Bereichen, d. h. einem geschlossenen Bereich für die Beförderung von Personen und einem zweiten, offenen oder abdeckbaren Bereich für die Beförderung von Waren.

    Diese Fahrzeuge gehören jedoch in die Position 8704, wenn die größte innere Länge auf dem Boden des für die Beförderung von Waren bestimmten Bereichs länger ist als 50 % der Länge des Radstands des Fahrzeugs oder wenn sie mehr als zwei Achsen haben.

  2. Vom Typ "Van":

    Fahrzeuge vom Typ "Van" mit mehr als einer Sitzreihe müssen die Kriterien in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8703 erfüllen.

    Fahrzeuge vom Typ "Van" mit nur einer Sitzreihe und ohne ständige Verankerungspunkte und Vorrichtungen zum Einbau von Sitzen und Sicherheitsausrüstung im Rückraum sind, auch ohne eine untrennbar verbundene Trennwand oder Abgrenzung zwischen dem Fahrer- und Passagier- und dem Ladebereich oder ohne hintere Fenster im Seitenteil des Ladebereichs, in Position 8704 einzureihen.

8703 21 10 bis
8703 24 90
andere Fahrzeuge ausschließlich mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31, 8407 32, 8407 33 und 8407 34 des HS.

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 8703 des HS, dritter und vierter Absatz genannten "Kombinationskraftwagen" und "Mehrzweckfahrzeuge".

Hierher gehören auch kleine Rennwagen (z.B. Gocarts), ohne Karosserie, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, die eine verhältnismäßig große Geschwindigkeit entwickeln.

8703 31 10 bis
8703 33 90
andere Fahrzeuge ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 8703 des HS, dritter und vierter Absatz genannten "Kombinationskraftwagen" und "Mehrzweckfahrzeuge".

8704 Lastkraftwagen

Die Erläuterungen zu Position 8703 gelten sinngemäß.

Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31, 8407 32, 8407 33 und 8407 34 des HS.

Hierher gehören geländegängige Kraftfahrzeuge mit Gelenkfahrgestell und Vierradantrieb, bei denen der vordere Teil mit einem Dieselmotor und einem Fahrerhaus ausgestattet ist, in dem sich die Bedienungseinrichtungen befinden. Der hintere Teil besteht aus einem Fahrgestell mit zwei Rädern, ohne Ausstattung; es ist jedoch zur Aufnahme verschiedener Vorrichtungen vorbereitet.

Nicht hierher gehören jedoch derartige Kraftfahrzeuge, wenn sie mit landwirtschaftlichen Maschinen oder anderen Maschinen für besondere Zwecke ausgestattet sind (Position 8705).

8704 10 10 und
8704 10 90
Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt
  1. Hierher gehören in erster Linie Fahrzeuge mit einer Kippmulde über der Vorder- oder Hinterachse oder mit einem Aufbau mit Klappboden, die speziell für die Beförderung von Sand, Kies, Erde, Gestein usw. in Steinbrüchen und Bergwerken oder auf Baustellen (zum Bau von Straßen, Flugplätzen und Häfen) konstruiert sind. Darstellungen der verschiedenen typen von Muldenkippern sind am Ende dieser Erläuterungen wiedergegeben.
  2. Hierher gehören auch kleinere Fahrzeuge der beschriebenen Art, die auf Baustellen zum Befördern von Erde, Bauschutt, Zement, frischem Beton usw. eingesetzt werden. Diese haben ein festes oder ein Gelenkfahrgestell und Zwei- oder Vierradantrieb; die Kippmulde befindet sich über der einen Achse und der Fahrersitz über der anderen. Der Fahrersitz ist gewöhnlich nicht durch ein Führerhaus geschützt.

8704 21 10 ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8704 21 31 bis
8704 21 99
andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 8704 des HS, vierter Absatz genannten "Mehrzweckfahrzeuge".

8704 22 10 ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8704 23 10 ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8704 31 10 ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8704 31 31 bis
8704 31 99
andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 8704 des HS, vierter Absatz genannten "Mehrzweckfahrzeuge".

8704 32 10 ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8707 Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
8707 10 10 für die industrielle Montage

Im Sinne dieser Unterposition gelten als Karosserien "für die industrielle Montage" nur solche Karosserien, die tatsächlich zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken verwendet werden, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe).

Die Unterposition findet nur auf Karosserien Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer, im Wortlaut der Unterposition genannter Fahrzeuge verwendet werden. Von der Unterposition sind daher nicht Karosserien gleicher Art erfasst, die als Ersatzteile verwendet werden.

8707 90 10 für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2.500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2.800 cm3 oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8707 10 10.

Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31, 8407 32, 8407 33 und 8407 34 des HS.

8708 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

Für Teile und Zubehör für die industrielle Montage gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8707 10 10 sinngemäß.

8708 70 91 in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl

Die Radteile dieser Unterposition werden im Allgemeinen für Omnibusse oder für Kraftwagen zum Befördern von Gütern verwendet. Sie haben Sternform, meistens mit sechs "Speichen", und sind für die Aufnahme von auswechselbaren, aus drei Segmenten bestehenden Felgen ausgelegt.

8708 70 99 andere

Hierher gehören neben Teilen und Zubehör, die in den Erläuterungen zu Position 8708 des HS, zweiter Absatz Buchstabe K, genannt sind, z.B. Auswuchtgewichte für Räder.

8708 80 55 Stabilisatoren; Drehstabfedern

Stabilisatoren sind Federn für Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, die Federkräfte von einer Seite des Fahrzeugs auf die andere zu übertragen.

In den meisten Fällen bestehen sie aus Stahlstäben mit rundem Querschnitt, die im Allgemeinen annähernd U-förmig gebogen sind.

Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen:

Drehstabfedern bestehen im Allgemeinen aus runden, gelegentlich aber auch aus quadratischen Stahlstäben oder aus Paketen von mehreren rechteckigen Stahlstäben.

Drehstabfedern haben eine lineare Kennlinie, d. h. dass das Drehmoment, das an einem Ende des Drehstabs ausgeübt wird, proportional zum Drehwinkel ist.

Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen:

8708 99 10 bis
8708 99 97
andere

Nicht hierher gehören z.B.:

  1. Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702 bis 8704, ohne Motor, aber mit Fahrerhaus (Positionen 8702 bis 8704);
  2. Kopfstützen für Kraftfahrzeuge (Position 9401 oder 9404).
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon
8709 11 10 ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8709 19 10 ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

8712 00 Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

Zu dieser Position gehören auch unvollständige Fahrräder, die die wesentlichen Eigenschaften vollständiger Fahrräder aufweisen (Allgemeine Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

Ein unvollständiges Fahrrad, zusammengebaut oder nicht, ist in Position 8712 00 einzureihen, sofern es aus einem Rahmen, einer Gabel und mindestens zwei der nachstehend genannten Bauteile besteht:

  • ein Satz Räder,
  • Kurbelgarnitur (siehe Erläuterungen zur Unterposition 8714 96 30);
  • Steuersystem (einschließlich Lenker und Lenkerschaft/-vorbau);
  • Bremssystem.
8713 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung
8713 90 00 andere

Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind, unterscheiden sich von Fahrzeugen der Position 8703 im Wesentlichen durch:

  • eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 10 km/h als zügige Schrittgeschwindigkeit;
  • einer Breite von höchstens 80 cm;
  • zwei Radsätze, die den Boden berühren;
  • bestimmte Merkmale zur Bewältigung der Behinderung (z.B. Fußstützen zum Stabilisieren der Beine).

Diese Fahrzeuge können die folgenden Merkmale aufweisen:

  • ein zusätzlicher Radsatz (Überrollschutz);
  • Bedienungs- und andere Steuerelemente (z.B. ein Joystick) zur einfachen Bedienung; derartige Elemente befinden sich üblicherweise an einer der Armlehnen; keinesfalls jedoch erfolgt die Steuerung mittels einer separaten beweglichen Lenksäule.

Hierzu gehören insbesondere rollstuhlähnliche Fahrzeuge mit Elektromotorantrieb, die ausschließlich der Personenbeförderung von Behinderten dienen. Sie können z.B. folgendes Aussehen haben:

Nicht hierher gehören dagegen so genannte motorbetriebene Scooter ("mobility scooter"), die mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind. Sie haben folgendes Aussehen und sind in die Position 8703 einzureihen:

8714 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713
8714 91 10 bis
8714 99 90
andere

Hierher gehören z.B. Teile und Zubehör zum Bau, zur Ausstattung oder zur Instandsetzung von:

  1. Beiwagen für Krafträder und Fahrräder;
  2. Fahrrädern mit Hilfsmotor, d. h. von Fahrrädern, die mit Pedalen in Bewegung gesetzt werden können und mit einem Hilfsmotor (mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger) ausgestattet sind;
  3. Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern), ohne Motor.
8714 94 20 Bremsen

Hierher gehören z.B. Bremsnaben. Diese Art von Bremsen sind in die Nabe integriert.

Bremsnaben sind im Allgemeinen Naben mit Rücktritt, die beim Zurücktreten eine Bremswirkung ausüben.

Bei Trommelbremsnaben wird jedoch die Bremswirkung über Kabelzug oder Gestänge von Hand ausgeübt.

Bremsnaben haben beispielhaft folgendes Aussehen:

Hierher gehören auch ,andere Bremsen', die nicht in die Nabe integriert sind, wie beispielsweise Felgenbremsen (Seitenzugbremsen, Cantilever-Bremsen, U-Bremsen (U-Brakes), V-Bremsen (V-Brakes) usw.), Scheibenbremsen oder sogenannte ,Rollenbremsen', eine besondere Art von Trommelbremse, die für die Anbringung an der Radnabe bestimmt ist).

Stand: Erl. 2021/C 466 I/01

8714 94 90 Teile

Hierher gehören auch Bremshebel.

Nicht hierher gehören Bremsklötze aus Kautschuk (Unterposition 4016 99 97), Bremszugführungsschläuche (im Allgemeinen Unterposition 8307 10 00 oder 8307 90 00).

8714 96 30 Kurbelgarnituren

Eine Kurbelgarnitur besteht normalerweise aus folgenden Bauteilen:

  • Tretlager (siehe Abbildung 1);
  • ein oder mehrere Zahnräder (auch bezeichnet als Kettenblätter, Zahnkränze oder Ritzel), die normalerweise am rechten Kurbelarm/an der rechten Tretkurbel befestigt sind (siehe Abbildung 2);
  • ein linker Kurbelarm/eine linke Tretkurbel (siehe Abbildung 3).

Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a der Kombinierten Nomenklatur verbleibt eine Ware als unvollständige Ware (zusammengesetzt oder nicht) in dieser Unterposition, wenn sie zum Beispiel aus folgenden Bauteilen besteht:

  • ein oder mehrere Zahnräder, die normalerweise am rechten Kurbelarm/an der rechten Tretkurbel befestigt sind;
  • ein oder mehrere Zahnräder, die normalerweise am rechten Kurbelarm/an der rechten Tretkurbel befestigt sind, und der linke Kurbelarm/die linke Tretkurbel; oder
  • ein oder mehrere Zahnräder, die normalerweise am rechten Kurbelarm/an der rechten Tretkurbel befestigt sind, und das Tretlager.

Abbildung 1

Abbildung 2

Abbildung 3

8714 99 50 Kettenschaltungen

Kettenschaltungen dieser Unterposition sind Mechanismen, mit denen die Kette eines Fahrrads vorne oder hinten auf ein anderes Zahnrad gelegt werden kann. Eine vollständige Kettenschaltung besteht in der Regel aus mindestens einer Schaltvorrichtung (vorne Umwerfer, hinten Schaltwerk, siehe Abbildungen) und einem Schalthebel, der durch einen Kabelzug mit der Schaltvorrichtung verbunden ist. Wird der Hebel während des Tretens betätigt, so wird die Schaltvorrichtung durch die veränderte Spannung des Kabelzugs seitlich verschoben und die Kette wird von einem Zahnrad auf ein anderes gelegt.

Zu dieser Unterposition gehören auch gesondert gestellte Umwerfer oder Schaltwerke sowie nicht montierte Warenzusammenstellungen, die aus diesen Schaltvorrichtungen mit Kabelzügen oder Schalthebeln bestehen. Gesondert gestellte Schalthebel und Kabelzüge sind dagegen als Teile in die Unterposition 8714 99 90 einzureihen.

Umwerfer

Schaltwerk

8714 99 90 andere; Teile

Hierher gehören z.B. Kindersitze für die Beförderung von Kindern auf Fahrrädern von Erwachsenen. Sie können entweder auf dem Gepäckträger, am Rahmen oder auf bzw. an der Lenkstange befestigt werden. Diese Sitze sind hauptsächlich zur Verwendung mit Fahrrädern geeignet und gelten daher als Zubehör für Fahrräder.

8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
8716 10 92 und
8716 10 98
Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

Unter "Gewicht" ist das Gewicht des Fahrzeugs mit allen ständig zur Einrichtung oder zur Ausrüstung gehörenden Gegenständen zu verstehen.

8716 39 10 ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)

Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß.

Kapitel 88
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon


Unterpositions-Anmerkung 1 Als nicht fest eingebaute Ausrüstungen gelten z.B. die Notausrüstungen (wie Rettungsboote, Fallschirme, Notrutschen) und auswechselbare Ausstattungsgegenstände.

Wenn ein unvollständiges oder unfertiges Luftfahrzeug aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als vollständige Ware eingereiht wird, ist das Leergewicht, das zur Feststellung der entsprechenden Unterposition zugrunde zu legen ist, das Gewicht des Luftfahrzeugs in flugbereitem Zustand.

8802 Andere Luftfahrzeuge (z.B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge
8802 11 00 und
8802 12 00
Hubschrauber

Hierher gehören nur Luftfahrzeuge, bei denen der Auftrieb und der Antrieb durch einen oder mehrere maschinell angetriebene Rotoren erzielt werden.

8802 11 00 mit einem Leergewicht von 2.000 kg oder weniger

Hierher gehören Hubschrauber mit mehreren Rotoren (sogenannte Drohnen) unterschiedlicher Größe, die im autonomen Betrieb (zu einem vorprogrammierten Bestimmungsort) fliegen oder durch den Nutzer ferngesteuert werden können.

Haben sie jedoch den Charakter von Spielzeug oder von Modellen zur Unterhaltung, werden sie in die Position 9503 eingereiht. Siehe die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union zu dieser Position.


Kapitel 89
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Zusätzliche Anmerkung 1 Als "Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind", gelten Wasserfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung auch bei schwerem Wetter (etwa Windstärke 7 nach der Beaufort-Skala) auf See bleiben können. Wasserfahrzeuge dieser Art haben im Allgemeinen ein wasserdichtes Deck und wetterfeste Aufbauten.

Unter "größter Rumpflänge" ist die Länge "über alles" des Rumpfes zwischen den äußersten Punkten des Bugs und des Hecks zu verstehen. Überragende Teile, auch mit dem Rumpf geformt (z.B. Ruder, Bugspriet, Angelplattformen oder Sprungbretter), gehören nicht dazu.

Als "Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt" gelten die den vorstehenden Voraussetzungen entsprechenden Wasser- und Luftkissenfahrzeuge, auch wenn sie hauptsächlich z.B. in Küstengewässern, in Flussmündungen oder auf Seen verwendet werden.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass:

  1. Boote mit einer Länge von weniger als 12 Metern, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, nur dann als "Fischereifahrzeuge" gelten, wenn sie nach Bauart und Ausrüstung zum gewerblichen Fischfang bestimmt sind, auch wenn sie gelegentlich zu Ausflugsfahrten verwendet werden;
  2. unter "Rettungsbooten" sowohl die auf den Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt mitgeführten Boote zu verstehen sind, die bei Schiffbruch zum Aufnehmen der Mannschaft und der Passagiere dienen, als auch die längs der Küste an geeigneten Stellen stationierten Seenotfahrzeuge, die Schiffen zu Hilfe kommen, wenn sie sich in Seenot befinden.
8901 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

Schiffsrumpfhälften und -drittel gehören nicht hierher, sondern sind nach Beschaffenheit einzureihen (z.B. Position 7308).

8901 90 10 für die Seeschifffahrt

Hierher gehören auch Transportschiffe für Leichter und Schuten. Diese Schiffe befördern an Stelle von Containern der üblichen Art Leichter oder Schuten, die selbst zuvor auf dem Wasser zum Transportschiff gefahren sind und anschließend auf dieses Schiff geladen wurden. Das Transportschiff ist in Kammern aufgeteilt, in denen jeweils drei bis vier Leichter oder Schuten gestapelt werden. Es ist mit einem Portalkran, einer versenkbaren Hebebühne oder anderen Vorrichtungen zum Beladen, Handhaben und Entladen der Leichter oder Schuten ausgerüstet.

Hierher gehören nur die Transportschiffe selbst, während die Leichter oder Schuten, die zuerst als Schiffe für die Binnenschifffahrt, dann als "Container" während der Seeüberfahrt und anschließend erneut als Schiffe für die Binnenschifffahrt verwendet werden, der Unterposition 8901 90 90 zuzuweisen sind.

8904 00 Schlepper und Schubschiffe

Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901.

8904 00 91 und
8904 00 99
Schubschiffe

Die in den Erläuterungen zu Position 8904 des HS, zweiter Absatz, beschriebenen Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach sowohl Schubschiffe als auch Schlepper sind, gehören in jedem Fall hierher.

8905 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901.

8906 Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901.


Abschnitt XVIII
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

Kapitel 9021
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte


Zusätzliche Anmerkung 2 Siehe auch Anmerkung 6 zu Kapitel 90 und das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00, Lohmann GmbH & Co. KG und Medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG v Oberfinanzdirektion Koblenz, Randnrn. 36, 37, 39, 40, 43 und 45 (ECLI:EU:C:2002:637).

Beispiele für Waren der Unterposition 9021 10 10:

Beispiele für Waren des Abschnitts XI :

Stand: Erl. 2021/C 58 I/05


9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)Hierher gehören sowohl die für das sichtbare Licht als auch die für das unsichtbare Spektrum (infrarotes, ultraviolettes Licht) verwendeten Waren.

Nicht hierher gehören dagegen Elemente der Elektronenoptik, wie z.B. elektrostatische Linsen, elektromagnetische Linsen und so genannte elektrische Zwischenlinsen (im Allgemeinen Kapitel 85).

9001 10 10 und
9001 10 90
optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern

Nicht zu diesen Unterpositionen gehören ebenfalls Stecker und Kupplungen zum Verbinden von optischen Fasern sowie von Bündeln und Kabeln aus optischen Fasern.

Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 8536 70 00

9001 20 00 Polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

Zu dieser Unterposition gehören Folien von polarisierenden Stoffen auf Rollen, z.B. zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Modulen

9001 90 00 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Rubine und andere optische Elemente für "Laser";
  2. Fresnelsche Linsen aus Kunststoff, die z.B. nach Einsetzen in ein Gestell als Vergrößerungsschirme für Fernsehempfangsgeräte verwendet werden.
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Bänder, Ketten und Ähnliches (z.B."Brillenbänder" oder "Brillenketten") für die Waren dieser Position, mit oder ohne Endschlaufen, gelten weder als Teile noch als Zubehör, da sie weder integrale Bestandteile dieser Waren sind noch deren Funktion ergänzen oder verbessern. Daher sind sie nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (z.B. in der Position 5609, 6307, 7117, 7315 oder 7616) einzureihen.

9005 Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie)

Hierher gehören auch derartige Geräte mit Bildverstärkern, die Nachtsicht ermöglichen.

9006 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)
9006 59 00 andere

Hierher gehören Fotoapparate von der zum Herstellen von Druckplatten oder Druckformzylindern verwendeten Art.

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9006 des HS, Teil I dritter Absatz Ziffer 17, aufgeführten Waren.

9010 Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände
9010 50 00 andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter

Hierher gehören z.B. so genannte Leiterplatten-Belichtungsapparate, die auf einem Fotonegativ abgebildete Schaltungsbilder von gedruckten Schaltungen durch Belichtung auf Isolierstoffplatten kopieren, aus denen Leiterplatten hergestellt werden. Die Apparate bestehen im Wesentlichen aus einer mit Ultraviolett-Lampen ausgestatteten Belichtungskammer, in deren Rahmen Fotonegativ und Isolierstoffplatte hineingelegt werden und in der die Platte im Vakuum unter Kontakt belichtet wird.

9013 Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte
9013 80 90 andere

Hierher gehören z.B. Vergrößerungsschirme für Fernsehgeräte, bestehend aus einem optischen Element (Fresnelsche Linse) aus Kunstoff, einem Rahmen sowie einer Vorrichtung aus Metallstangen, mit der der Schirm vor dem Fernsehgerät befestigt wird.

9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z.B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen
9017 10 90 andere

Hierher gehören auch Zeichentische, die mit Vorrichtungen, z.B. Pantografen, ausgestattet sind.

9017 20 05 bis
9017 20 90
andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

Hierher gehören z.B.:

  1. nicht für die Fotogrammmetrie hergerichtete Koordinatografen;
  2. Buchstabenschablonen, eindeutig als Spezialzeichen- oder Anreißinstrumente erkennbar.
9018 Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe
9018 50 10 nicht optische

Neben den allgemein einsetzbaren Ultraschalldiagnosegeräten gehören hierher z.B. auch Spezialgeräte zur Augenuntersuchung mittels Ultraschall (z.B. zum Feststellen der Dicke von Hornhaut und Augenlinse oder zum Bestimmen der Länge des Augapfels (Bulbus)).

9018 90 84 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. elektrische Defibrillatoren zum Abgeben von Stromstößen, die zur Wiederherstellung der natürlichen Herzfunktion dienen sollen. Bei diesen mit einem Stromstoßerzeuger und zwei Defibrillator-Elektroden ausgestatteten Geräten wird das von den Elektroden kommende EKG (Elektrokardiogramm)-Signal des Patienten auf einem Bildschirm sichtbar gemacht oder von einem in die Geräte integrierten Schreiber ausgedruckt;
  2. medizinische Geräte zum Einblasen von Gasen in die menschliche Bauchhöhle, um die Besichtigung verschiedener Organe mit dem Endoskop zu ermöglichen. An diese mit Messgeräten und Anzeigen ausgestatteten Geräte sind zwei Schläuche angeschlossen, die am Ende mit einem Absperrhahn und einer langen Nadel verbunden sind;
  3. so genannte medizinische Absaugpumpen zum Absaugen von Sekret, die neben der Pumpe aus einer Absaugvorrichtung bestehen und in Operationssälen oder in Unfallrettungswagen (Notarztwagen) verwendet werden;
  4. empfängnisverhütende "intrauterine Pessare" genannte Geräte aus Kunststoff mit Kupferdraht, Kupfer in kolloider Form oder Hormoneinlage.

Nicht hierher gehören sogenannte Aderpressen. Diese bestehen im Allgemeinen aus einem Band und einem Schnallensystem. Sie werden verwendet, um durch Festziehen des Bandes die Blutzufuhr zu einer Extremität für einen kurzen Zeitraum zu regulieren. Bei anderen Arten von Aderpressen kann das Festziehen beispielsweise mittels eines (eigens vorhandenen) Stabes erfolgen. Aufgrund ihres einfachen Aufbaus und der verwendeten Stoffe sind sie nicht mit den zu dieser Unterposition gehörenden Instrumenten, Apparaten und Geräten vergleichbar, auch wenn sie einem medizinischen Zweck dienen (im Allgemeinen Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit des Bandes). Siehe insbesondere die HS-Erläuterungen zu Position 9018, vierter Absatz.

9021 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinischchirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen

Der Begriff "Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen" im Sinne dieser Position erfasst nur Vorrichtungen, die wirklich die Funktion des beschädigten Körperteiles oder des Körpergebrechens übernehmen oder ersetzen.

Nicht hierher gehören Vorrichtungen, die lediglich dazu dienen, die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern.

Nicht hierher gehören ebenfalls Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata (Unterposition 3006 91 00).

9021 10 10 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen

Siehe die Erläuterung zur zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 90

Stand: Erl. 2021/C 58 I/05

9021 39 90 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Platten, die ständig im Organismus verbleiben (z.B. um den Teil eines Knochens oder einen ganzen Knochen zu ersetzen);
  2. gewebte Bänder aus Chemiefasern, die bei chronischen Kniebandinstabilitäten in das Kniegelenk implantiert werden, um die defekten Kniebänder zu ersetzen.
9021 40 00 Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9021 des HS, Abschnitt IV, erfassten Geräte, auch in Form von Brillen.

9021 50 00 Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

Hierher gehören nur die Herzschrittmacher selbst. Teile und Zubehör für Herzschrittmacher sind (vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 90) der Unterposition 9021 90 90 zuzuweisen (z.B. Gehäuse, Gehäuseschalen, Gehäusedeckel und Elektroden).

Gesondert gestellte Primärbatterien und elektrische Akkumulatoren für Herzschrittmacher gehören zu Position 8506 oder 8507. Mit Transformator- "Primärwicklung" ausgestattete Ladegeräte zum Aufladen des Akkumulators im implantierten Herzschrittmacher durch induktive Energieversorgung der Sekundärspule im Herzschrittmacher sind in die Position 8504 einzureihen.

9021 90 90 andere

Hierher gehören z.B. folgende Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen:

  1. Geräte, die als Medikamentenspender in den menschlichen Körper eingepflanzt werden und die in einem gemeinsamen Gehäuse eine so genannte medizinische Pumpe, die Energiequelle für die Pumpe und den Vorratsbehälter für das Medikament vereinigen;
  2. so genannte Ringprothesen, d. h. Ringe aus nicht rostendem Stahl, die mit zwei Kunststoffschichten und einem Gewirke aus Chemiefasern überzogen sind. Sie werden operativ an der Herzklappe befestigt, um (z.B. bei Mitralinsuffizienz) die Schließfähigkeit der Herzklappe wiederherzustellen;
  3. so genannte Schirmfilter zum Implantieren in die Herzvene (vena cava inferior), um zu verhindern, dass Thrombosen und Embolien zum Herzen wandern. Sie bestehen aus einem sehr kleinen schirmartigen Gestell aus einer nicht rostenden Stahllegierung, das mit einer dünnen Silastikschicht überzogen ist und das in der Vene wie ein Schirm entfaltet wird;
  4. Harnleiter-Dauerspreizer aus Kunststoff. Diese stabförmigen, mit Widerhaken versehenen Geräte werden in den Harnleiter eingeführt, um den Harnfluss zu ermöglichen.
9022 Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen
9022 12 00 Apparate für die Computertomografie

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 9022 12 des HS.

Zu Position 8543 gehören dagegen Bildspeichersysteme, nicht in Röntgengeräte integriert, die von einer externen Videokamera gelieferte analoge Videosignale von Röntgenbildern digitalisieren, überarbeiten und speichern (archivieren). Sie bestehen im Wesentlichen aus einem Analog-Digital-Wandler, einem Prozessrechner, Monitoren und einem Magnetband- oder Magnetplattenspeicher.

9022 90 20 Teile und Zubehör für Röntgenapparate und -geräte

Hierher gehören z.B. Fenster aus Beryllium für Röntgenröhren.

9025 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert
9025 11 20 und
9025 11 80
unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt

"Unmittelbar ablesbar" sind Thermometer, bei denen die Temperatur auf einer Skala durch das Niveau der Thermometerflüssigkeit angezeigt wird.

9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
9026 20 20 bis
9026 20 80
zum Messen oder Überwachen des Druckes

Hierher gehören auch Reifenfüllgeräte mit Manometer, selbst wenn diese Geräte nicht an eine externe Druckluftzuführung anzuschließen, sondern mit einem eigenen Druckluftbehälter ausgestattet sind.

9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome
9027 10 10 elektronische

Hierher gehören z.B. so genannte Laser-Luftpartikelzähler. Das sind elektronische Geräte, die z.B. in Industrieanlagen oder im Bereich der Medizin den Staubgehalt bereits gefilterter Luft bestimmen (kontrollieren). Die in der Luftprobe enthaltenen Staubpartikel bewirken, dass in der Messkammer der Geräte mittels Laserstrahl ein Streulicht erzeugt wird, das - durch ein Linsensystem gebündelt - von einer Fotodiode erfasst und in ein elektrisches Signal umgewandelt wird. Mit Hilfe vorprogrammierter Vergleichsdaten wird der Staubpartikelanteil bestimmt und das Messergebnis auf der Digitalanzeige der Geräte sichtbar gemacht oder auf einem externen Streifendrucker ausgedruckt. Das Messergebnis kann auch als elektrisches Signal über eine Schnittstelle (Interface) der Geräte mittels Kabel an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine weitergeleitet werden.

9027 30 00 Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarot-Strahlen) verwenden

Hierher gehören z.B. mikroprozessorgesteuerte elektronische Geräte (so genannte optische Vielkanalanalysatoren) zum Messen und Analysieren der Wellenlängen optischer Signale für Spektraluntersuchungen. Die mittels Detektoren gemessenen Wellenlängen der optischen Signale werden in digitale elektrische Signale umgewandelt und mit vorgegebenen Werten verglichen (analysiert). Das Ergebnis des Vergleichs wird rechnerisch ausgewertet und auf anschließbaren externen Monitoren dargestellt.

9027 50 00 andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

Hierher gehören z.B. elektronische Geräte, die in chemischen Laboratorien von Krankenhäusern zur vollautomatischen Analyse von Blutseren verwendet werden. Sie bestehen im Wesentlichen aus dem eigentlichen Analysengerät (mit Probenvorbereitungsvorrichtung, Reagenzdosiereinrichtung und fotometrischem Messsystem aus Halogenlampe als Lichtquelle und Fotodioden als Detektoren), einem Steuer- und Auswertegerät (mit Mikroprozessoren und Bildschirm zur Anzeige der Messergebnisse) und einem Drucker zum Aufzeichnen der Messergebnisse. Alle drei Einzelgeräte sind durch elektrische Kabel miteinander verbunden.

9027 80 99 andere

Hierher gehören z.B. Klimaprüfschränke, die mit Druckkammer, elektrischer Heizung, Luftbefeuchtungsvorrichtung und elektrischer Steuerung ausgestattet sind und in denen elektronische Bauelemente zur Prüfung der Dauer ihrer Funktionsfähigkeit, ihrer Isolation usw. bestimmten Druckverhältnissen, Temperaturen und Luftfeuchtigkeiten ausgesetzt werden, um die bei ihrer späteren Verwendung auftretenden Einflüsse und Umweltbedingungen zu simulieren.

9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Instrumente, Apparate und Geräte, die sowohl zum Messen oder Prüfen elektrischer als auch nicht elektrischer Größen dienen können, bleiben gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Position 9030, wenn sie ihrem Charakter nach hauptsächlich zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen dienen. Dies ist z.B. der Fall bei Kathodenstrahloszilloskopen und Kathodenstrahloszillografen sowie bei Lichtstrahl- und UV-Strahloszillografen (Unterposition 9030 20 00).

Nicht hierher gehören dagegen Instrumente, Apparate und Geräte, bei denen der wesentliche Charakter nicht ermittelt werden kann, weil sie im gleichen Maße zum Messen oder Prüfen elektrischer als auch nicht elektrischer Größen dienen. So sind z.B. Geräte zum Prüfen des Motors und der Zündanlage von Kraftfahrzeugen durch Messen elektrischer Größen (z.B. Spannung und Widerstand) und nicht elektrischer Größen (z.B. Drehzahl, Schließwinkel und Unterbrecherzustand) gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 c) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur der Position 9031 zuzuordnen.

9030 20 00 Oszilloskope und Oszillografen

Hierher gehören Lichtstrahl- und UV-Strahloszillografen zum Messen und Aufzeichnen elektrischer Größen, die sich schnell verändern. Diese Geräte, die auch Lichtstrahl- oder UV-Schreiber oder "Schleifenoszillografen" genannt werden, zeichnen die zu beobachtende periodische Erscheinung als Messsignale mittels Lichtstrahl oder UV-Strahl auf lichtempfindliches Papier auf.

9030 39 00 andere, mit Registriervorrichtung

Hierher gehören elektrische Testgeräte oder -systeme, die durch Messen oder Prüfen elektrischer Größen (z.B. Kapazität, Induktivität, Impedanz, Widerstand, Spannung) die Funktionsfähigkeit von Leiterplatten (gedruckten Schaltungen) oder anderen elektronischen Bausteinen feststellen und eventuelle Fehler (z.B. Kurzschlüsse, Unterbrechungen) anzeigen.

Diese Geräte oder Systeme bestehen meist aus einem Mess- und Prüfteil (mit Eingabetastatur, Programmspeicher und Datensichtgerät), der die Messung durchführt und das Ergebnis mit vorgegebenen Sollwerten vergleicht und anzeigt, einem Steuerungsteil (mit automatischer Datenverarbeitungsmaschine oder Mikroprozessoren), einem Ausgabedrucker, der das Prüfungsergebnis ausdruckt und einer Vorrichtung, die die geprüften Teile nach bestimmten Istwerten sortiert und fehlerhafte Teile aussondert.

Nicht hierher gehören jedoch elektrische Geräte zum Prüfen und Erkennen, ob die Gehäuse elektronischer Bausteine hermetisch verschlossen sind (Position 9031).

9030 82 00 zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

Hierher gehören elektrische Testgeräte oder -systeme, die durch Messen oder Prüfen elektrischer Größen (z.B. Spannung, Frequenz) die Funktionsfähigkeit von Halbleiterscheiben (wafers), Chips oder anderen Halbleiterbauelementen feststellen und eventuelle Fehler (z.B. Abweichungen von vorgegebenen Werten) anzeigen.

Diese Geräte oder Systeme bestehen meist aus einem Mess- und Prüfteil (mit Eingabetastatur, Programmspeicher und Datensichtgerät), der die Messung durchführt und das Ergebnis mit vorgegebenen Sollwerten vergleicht und anzeigt, einem Steuerungsteil (mit automatischer Datenverarbeitungsmaschine oder Mikroprozessoren), einem Drucker, der das Prüfungsergebnis ausdruckt und einer Vorrichtung, die die geprüften Teile nach bestimmten Istwerten sortiert und fehlerhafte Teile aussondert.

Nicht hierher gehören jedoch elektrische Geräte zum Prüfen, ob die Gehäuse integrierter Schaltungen oder anderer elektronischer Bausteine hermetisch verschlossen sind (Position 9031).

9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
9031 20 00 Prüfstände

Prüfstände für Einspritzpumpen von Dieselmotoren bestehen im Wesentlichen aus einem Elektromotor und einer Vorrichtung mit Injektoren und graduierten Glasröhren zum Kontrollieren des Ausstoßes der Pumpenelemente. Das Ganze ist auf einem gemeinsamen Gestell befestigt und kann auch mit einem Hilfsapparat (Stroboskop) ausgerüstet sein, mit dem der genaue Zeitpunkt des Einspritzens des Treibstoffes kontrolliert werden kann.

9031 80 20 zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

Geometrische Größen sind z.B. Länge, Abstand, Durchmesser, Radius, Krümmung, Winkelgröße, Neigung, Volumen, Rauigkeit einer Oberfläche.

Hierher gehören auch Wasserwaagen.

Nicht hierher gehören Interferometer zur Bestimmung der Ebenheit einer Oberfläche, zur Verwendung in Laboratorien (Unterposition 9027 50 00).

Kapitel 9122
Uhrmacherwaren

9102 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

Hierher gehören auch mit elektronischen Rechenmaschinen ausgestattete Uhren, sofern sie die Form einer Armbanduhr oder einer Taschenuhr aufweisen.

Nicht hierher gehören jedoch elektronische Rechenmaschinen mit Zeit- und Datumsanzeige und Wecker (Unterposition 8470 10 00, 8470 21 00 oder 8470 29 00, je nach Beschaffenheit).

9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

An den Gehäusen für Uhren befestigte Armbänder werden wie die Gehäuse eingereiht. Werden sie jedoch mit den Gehäusen zusammen, aber nicht an ihnen befestigt, gestellt, so werden sie nach eigener Beschaffenheit eingereiht (Position 9113).

9113 Uhrarmbänder und Teile davon

Zu dieser Position gehören alle Arten von Uhrarmbändern zur Befestigung aller Arten von Uhren am Handgelenk (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9113). Dazu gehören

Armbänder für:

  • Uhren und sogenannte Smartwatches der Positionen 9101 und 9102 und
  • sogenannte Smartwatches der Position 8517 (einschließlich Armbänder, die mit besonderen Adaptern oder urheberrechtlich geschützten Vorrichtungen zur Befestigung einer bestimmten Smartwatch versehen sind).

Die Einreihung auf Ebene der Unterposition erfolgt nach der stofflichen Beschaffenheit. Armbänder, die aus verschiedenen Stoffen bestehen, werden nach dem Stoff eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) verleiht.

Stand: Erl. 2022/C 233/09

9114 Andere Uhrenteile
9114 10 00 Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern

Hierher gehören alle in Uhrwerken verwendeten Federn.

Neben den Antriebsfedern und Spiralfedern gehören hierher z.B.:

  1. Klemmfedern;
  2. Rückerfedern;
  3. Klinkenfedern, Wippenfedern, Winkelhebelfedern und Sperrfedern.

Nicht hierher gehören Federn für Gehäuse von Uhrmacherwaren, die Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV sind.

Federhäuser mit Antriebsfedern gehören zu Unterposition 9114 90 00.

9114 90 00 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. zusammengesetzte elektrische oder elektronische Teile, die erkennbare Teile von Uhrmacherwaren sind, z.B. elektrische Läutwerke;
  2. so genannte Körnerschrauben oder Stehlagerschrauben;
  3. die im Allgemeinen aus Kunststoff bestehenden Unterlagen zwischen Gehäuse und Uhrwerk;
  4. Quarzoszillatoren, die mit einer elektronischen Mikroschaltung verbunden sind, um die Schwingungen aufrechtzuerhalten.


Kapitel 92
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

9207 Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z.B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons)
9207 10 30 Digital-Pianos

Im Gegensatz zu Synthesizern und Keyboards haben Digital-Pianos eine Klaviatur, die sowohl im Tonumfang als auch in der Breite der einzelnen Tasten genau der Konstruktion akustischer Klaviere (Position 9201) entspricht. Sie arbeiten mit gesampelten Klängen, um dem Klang akustischer Klaviere möglichst nahe zu kommen. Die Spieltechnik sowohl der Tasten als auch der Pedale entspricht der akustischer Klaviere. Digital-Pianos haben in aller Regel einen eingebauten Verstärker und eingebaute Lautsprecher.

9207 10 50 Synthesizer

Synthesizer unterscheiden sich von den anderen Musikinstrumenten der Unterposition 9207 10 dadurch, dass sie dem Spieler die Möglichkeit geben, neben der Verwendung und Veränderung von vorgegebenen Klangfarben (sog."presets") auch eigene Klangfarben zu programmieren. Synthesizer können auch weitere elektronische Bausteine integriert haben wie z.B. Sampler, Verstärker, Lautsprecher, Sequenzer, Echo-, Flanger-, Distortion- und ähnliche Effektbausteine, elektronisches Schlagzeug.

9207 10 80 andere

Hierher gehören auch Keyboards, das sind Musikinstrumente, bei denen der Spieler nur vorgegebene Klangfarben (sog."presets") verwenden kann. Der Spieler kann keine eigenen Klangfarben erzeugen oder programmieren. Keyboards können auch integrierte Verstärker und Lautsprecher haben.

Abschnitt XIX
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Kapitel 93
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

9305 Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304
9305 91 00 von Kriegswaffen der Position 9301

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9305 des HS, Ziffern 1 bis 7, genannten Teile, soweit sie nach Beschaffenheit und Ausführung offensichtlich nicht als Teile von Jagd- und Sportwaffen oder anderen Waffen der Position 9302 00 00, 9303 oder 9304 00 00 verwendbar sind.

9306 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen
9306 21 00 Patronen

Die Patrone besteht aus dem Geschoss einer Feuerwaffe (Blei oder Kugel), der Hülse mit der Ladung und dem Hülsenboden (aus Metall) mit der Zündkapsel.

9306 30 10 für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301

Alle Patronen für die in dieser Unterposition genannten Waffen sind kurz und von gedrungener Form.

Teile von Patronen sind Hülsen, auch mit Zündhütchen, Böden, Ambosse aus Messing, Kugeln usw. Hierher gehören auch Rohlinge solcher Teile.

9306 30 30 für Kriegswaffen

Hierher gehören z.B. Gewehr- und Karabinerpatronen (ausgenommen Exerzierpatronen und dergleichen ohne Pulver, der Unterposition 9306 30 90), und zwar Patronen mit gewöhnlichem Geschoss, Platzpatronen, Patronen mit Brandgeschoss, mit panzerbrechendem Geschoss usw.

Abschnitt XX
Verschiedene Waren

Kapitel 94 21 22
Möbel; medizinischchirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Allgemeines

Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck "Möbel" Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks "Möbel" in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A.

Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z.B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie ihres geringen Gewichts sind diese aufblasbaren Waren leicht zu transportieren sowie einfach und schnell aufzustellen und wieder einzupacken.

Beispiele für einige dieser aufblasbaren Waren:

9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

Zu dieser Position gehören Zusammenstellungen aus einem Tisch und Stühlen, wobei der Tisch nicht dazu ausgelegt ist, während des Sitzens auf den dazugehörigen Sitzmöbeln (Stühlen, Hockern, Liegestühlen, Sesseln, Sofas usw.) an ihm zu essen. Im Allgemeinen sind diese Tische zum Essen zu klein und z.B. in Bezug auf ihre Größe von geringerer Bedeutung als die Sitzmöbel. Daher verleihen die Sitzmöbel der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9403).

Beispiele für Zusammenstellungen der Position 9401:

Für die Zwecke dieser Position gilt jede Bezugnahme auf Bambus nur als Bezugnahme auf pflanzliche Stoffe der Position 1401. Andererseits gilt für die Zwecke dieser Position jede Bezugnahme auf Holz auch als Bezugnahme auf Bambusplatten der Position 4412. (Siehe auch Anmerkung 1 b) und Anmerkung 6 zu Kapitel 44).

9401 10 00 Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

Hierher gehören Sitzmöbel, die im Allgemeinen aus leichtem und widerstandsfähigem Material hergestellt sind (z.B. aus Duraluminium).

Sie lassen sich in den meisten Fällen durch ihre andersartige Bauweise (verstellbar, besondere Befestigungsart auf dem Boden oder an der Wand, Sicherheitsgurte oder entsprechende Vorrichtungen für das Anbringen solcher Gurte usw.) von Sitzmöbeln für andere Beförderungsmittel unterscheiden.

Schleudersitze für Flugzeuge gelten nicht als Sitzmöbel im Sinne der Position 9401, sondern werden als Teile von Luftfahrzeugen eingereiht (Position 8803).

9401 90 10 von Sitzen von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

Nicht hierher gehören hydraulische Vorrichtungen zum Ver- und Feststellen von Sitzen der Flugzeugbesatzung (Unterposition 8412 21 20 oder 8412 21 80).

9403 Andere Möbel und Teile davon

Für die Einreihung von Tischen aus unterschiedlichen Materialien ist das Material der tragenden Teile (Beine und Rahmen) maßgeblich, es sei denn, der Tisch erhält seinen wesentlichen Charakter gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur durch das Material der Tischplatte, wenn diese zum Beispiel einen höheren Wert aufweist, (etwa weil die Platte aus Edelmetall, Glas, Marmor oder Edelholz besteht).

Zu dieser Position gehören Zusammenstellungen aus Tisch und Stühlen, wobei der Tisch dazu ausgelegt ist, während des Sitzens auf den dazugehörigen Sitzmöbeln (Stühlen, Hockern, Liegestühlen, Sesseln, Sofas usw.) an ihm zu essen ("Esstische"). Diese Zusammenstellungen werden nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c) eingereiht, da weder der Tisch noch die Sitzmöbel im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als für die Warenzusammenstellung charakterbestimmend angesehen werden können. (Siehe auch das HS-Einreihungsavis zu Unterposition 9403 60 und die KN-Erläuterungen zu Position 9401).

Beispiele für Zusammenstellungen der Position 9403:

Zu dieser Position gehören auch Aufbewahrungswürfel aus verschiedenen Materialien wie Holz oder Pappe, die beispielsweise mit Kunstleder oder Spinnstoffen bezogen sein können, auch faltbar, mit einem Deckel. Sie sind dazu bestimmt, zur Aufbewahrung von Gegenständen oder zur Verwendung als Sitz auf den Boden gestellt zu werden.

Beispiele:

Nicht hierher gehören Wäschekörbe und -säcke. Für die Zwecke des Kapitels 94 sind "Möbel""bewegliche" Gegenstände (nicht in einer Position der Nomenklatur mit genauerer Warenbeschreibung erfasst), die dazu bestimmt sind, auf den Boden gestellt zu werden und die vorwiegend als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Theatern usw. dienen.

Wäschekörbe und -säcke werden nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht. Z. B. werden Wäschekörbe aus Eisen oder Stahl als andere Haushaltsartikel in Position 7323 (welche auch Wäschekörbe erfasst, siehe HS-Erläuterungen zu Position 7323 Buchstabe a Nummer 3) und Wäschekörbe aus Flechtstoffen in Position 4602 (welche auch Körbe aller Art erfasst, siehe HS-Erläuterungen zu Position 4602 Nummer 1) eingereiht.

Beispiele für Wäschekörbe und -säcke, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sind:

aus Weide, Innenseite mit Baumwolle
ausgekleidet, Höhe: 66 cm
aus Spinnstoff, an einer Holzkonstruktion
befestigt, Höhe: 69 cm
aus Edelstahl, nicht ausgekleidet,
Höhe: 60 cm
Position 4602 Position 6307 (Der aus Spinnstoff bestehende
Sack verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter,
da die Ware ohne diesen Sack nicht verwendet werden könnte.)
Position 7323

Die Erläuterungen zu Position 9401 bezüglich der Bezugnahmen auf Bambus und Holz gelten sinngemäß.


Nicht hierher gehören "Informationsanzeigetafeln" wie "Straßenaufsteller" und "Rollup-Ständer".

Sie sind in andere Positionen der Nomenklatur einzureihen, in denen sie genauer erfasst sind (z.B. Straßenaufsteller zum Schreiben oder Zeichnen, die Waren der Position 9610 entsprechen), oder nach ihrer stofflicher Beschaffenheit:

  1. in eine Position, in der speziell diese Waren erfasst sind (z.B. werden Schilder aus unedlen Metallen, die Waren der Position 8310 entsprechen, in diese Position eingereiht), oder
  2. in eine Position, in der verschiedene Waren dieses Stoffes erfasst sind (z.B. Position 3926 oder Position 7616).

Beispiel eines in die Position 9610 einzureihenden Straßenaufstellers:

Straßenaufsteller mit Kreidetafeloberfläche.

Beispiel eines in die Position 8310 einzureihenden Straßenaufstellers:

Ausschließlich aus unedlen Metallen bestehender Straßenaufsteller.

Beispiele für "Informationsanzeigetafeln", die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in eine Position einzureihen sind, in der verschiedene Waren dieses Stoffes erfasst sind:

Ein Fuß aus harten Kunststoffen und ein Aufsatz aus einem Aluminiumrahmen mit einer Kunststoffplatte in der Mitte, die auf beiden Seiten mit transparenten PVC-Folien überzogen ist. Ein Fuß und ein Rahmen aus Aluminium mit Befestigungen aus Kautschuk und einem mit transparenten PVC-Folien überzogenem Papierbogen.
Position 7616 (der wesentliche Charakter wird durch den Aluminiumrahmen verliehen). Position 7616 (der wesentliche Charakter wird durch den Aluminiumrahmen verliehen).
Eine zentrale Platte aus Kunststoff, befestigt an fünf annähernd gleich langen Stangen (Stäben) aus Kunststoff, die alle in verschiedene Richtungen geneigt werden können. Vier von ihnen haben am Ende einen Kunststoffhaken, die fünfte Stange ist mit einer Abdeckung aus Kunststoff versehen.
Position 3926 (die Ware besteht ausschließlich aus Kunststoffen).

Siehe auch Anmerkung 2 a) zu Kapitel 94 und die HS-Erläuterung zu Position 9403.

Zu dieser Position gehören verschiedene Arten von Regalen (einschließlich Regale aus einem einzelnen Regalboden mit dazugehörigen Haltevorrichtungen zum Befestigen an der Wand), die sich insbesondere zur Verwendung im Bad, in der Dusche oder im Eingangsbereich eignen. Die Art und Weise, wie das Regal an der Wand befestigt wird (durch Schrauben, Kleben, mit Saugnäpfen usw.) ist für die Einreihung nicht entscheidend. (Siehe Abbildungen 1 und 2.)

Sogenannte ,Seifenschalen' und ,Schwammkörbe'/,Duschkörbe', aus verschiedenen Materialien (Metall, Kunststoff, Glas, Keramik usw.), insbesondere zur Verwendung im Bad oder in der Küche als Halter eines Seifenstücks, eines Schwamms oder eines sonstigen Hygienegegenstandes, sind von dieser Position ausgeschlossen. Sie sind entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen (s. Abbildungen 3 bis 9), auch wenn sie Regalen aus einem einzelnen Regalboden ähneln (siehe HS-Erläuterung zu Position 9403).

Ein ,Schwammkörbe'/,Duschkörbe' hat üblicherweise die Form eines nach oben hin offenen Kastens/Korbes, der sowohl am Boden als auch an den Seiten Öffnungen zum Abfließen des Wassers aufweist.

Die Abmessungen der abgebildeten Waren sind wie folgt angegeben:Breite (B) × Tiefe (T) × Höhe (H)

Beispiele für Waren der Position 9403:

Abbildung 1

Abmessungen (B × T × H) 60 × 13,5 × 0,7 cm.

Abbildung 2

Abmessungen (B × T × H) 26 × 10,5 × 29 cm.

Beispiele für Waren, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sind:

Abbildung 3

Abmessungen (B × T × H) 35 × 14 × 6,5 cm. Beispiel für einen 'Schwammkorb'/'Duschkorb'.

Abbildung 4

Abmessungen (B × T × H) 28 × 14 × 6,5 cm. Beispiel für einen 'Schwammkorb'/'Duschkorb'.

Abbildung 5

Abmessungen (B × T × H) 26 × 14 × 21 cm. Beispiel für einen 'Schwammkorb'/'Duschkorb'.

Abbildung 6

Abmessungen (B × T × H) 23 × 23 × 6,5 cm. Beispiel für einen 'Schwammkorb'/'Duschkorb'.

Abbildung 7

Abmessungen (B × T × H): 25 × 13 × 18 cm. Beispiel für einen 'Schwammkorb'/'Duschkorb'.

Abbildung 8

Abmessungen (B × T × H) 15 × 9 × 2 cm. Beispiel für eine 'Seifenschale'.

Abbildung 9

Abmessungen des flachen Teils (B × T × H): 13 × 7 × 1,5 cm. Beispiel für eine 'Seifenschale'.

Stand: Erl. 2021/C 333 I/02

9404 Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

Nicht hierher gehören Waren in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch wenn diese Waren ein herausnehmbares Kissen/eine herausnehmbare Matratze oder einen gepolsterten Boden haben (Position 6307 oder 4602 usw., je nach der stofflichen Beschaffenheit der Ware), da diese Waren nicht mit Bettausstattungen und ähnlichen Waren vergleichbar sind.

Siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98.

Stand: Erl. 2021/C 466 I/02

9404 10 00 Sprungrahmen

Siehe die Erläuterungen zu Position 9404 des HS, Buchstabe A.

9404 90 10 und
9404 90 90
andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 9404 des HS, Buchstabe B Ziffer 2, aufgeführten Waren.

Hierher gehören auch elektrische Heizkissen mit Einlagen aus Zellkunststoff, Zellkautschuk, Watte, Filz oder Flanell.

9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen
9405 31 00 und
9405 39 00
Lichterketten von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

Hierher gehören Lichterketten von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art.

Die objektiven Merkmale dieser Waren, wie die Länge der Kette, die Art der Lichter, der Abstand zwischen den Lampen, die Form der 'Leuchtmittel/Aufsätze' (Standard oder mit einem Bezug zur Weihnachtszeit) und die einfache Handhabung zur Befestigung am Weihnachtsbaum, können darauf hinweisen, dass sie hauptsächlich/grundsätzlich zum Schmücken eines Weihnachtsbaums mit Lichtern bestimmt sind.

'Leuchtmittel/Aufsätze' mit einem Bezug zum Weihnachtsfest können die Form von Schneeflocken, Sternen, Eiszapfen oder anderen winterlichen Gegenständen haben; ein Bezug aufgrund langjähriger Traditionen ist nicht erforderlich.

Beispiele für Waren, die als 'Lichterketten von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art' in die Unterpositionen 9405 31 00 und 9405 39 00 einzureihen sind:

Ein Lichternetz aus dunkelgrünen elektrischen Kabeln mit 160 klaren Miniglühlampen (1,5 V/0,5 W), die zu einem Netz von 320 × 150 cm zusammengefügt sind. Aufgrund seiner Größe kann das Netz leicht über einem Weihnachtsbaum ausgebreitet werden. Durch die Farbe der Kabel und die einzelnen Maschen von 19 × 19 cm, dank derer das Netz über die Astspitzen in Richtung Stamm gezogen werden kann, sind die Kabel und die eingeschalteten Lampen nicht sichtbar, während die Lichter nach außen durch die Äste scheinen und so eine einheitliche dekorative Wirkung erzielen. Eine 55 m lange Lichterkette, bestehend aus einem elektrischen Kabel mit 240 Miniglühlampen (2,5 V/0,25 W). Der Abstand zwischen den Lampen beträgt 21 cm. Die Lichterkette ist sowohl für den Innen- als auch den Außengebrauch geeignet.

Nicht hierher gehören Lichterketten, die nicht hauptsächlich zum Schmücken eines Weihnachtsbaums bestimmt sind, sondern über das ganze Jahr hinweg für verschiedene Dekorationszwecke verwendet werden, beispielsweise zum Schmücken von Häusern, Balkonen, Hochzeitssälen oder Gärten oder zur Verzierung kleinerer Gegenstände wie Kränzen, Blumentöpfen oder Tischen.

Auch Lichterketten mit Lampen beispielsweise in Form von Kürbissen oder Herzen gehören nicht in diese Unterposition, da sie keinen Bezug zum Weihnachtsfest aufweisen.

Beispiele für Waren, die als 'andere elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper' in die Unterposition 9405 4x einzureihen sind:

LED-Lichtervorhang in Form einer Girlande (Ausführungen in unterschiedlicher Länge), die aus zwei isolierten elektrischen Kabeln mit im Abstand von etwa 15 cm abgehenden, unterschiedlich langen (L: 30-70 cm) Strängen besteht. Die Stränge sind mit insgesamt etwa 200 LEDLichtquellen versehen. Die Girlande ist mit einem Anschlusskabel und einem Transformator ausgestattet. Mikro-LED-Lichterkette mit einer Gesamtlänge von 240 cm, die aus einem Metalldraht und 40 Lichtquellen mit einem Abstand von jeweils 5 cm besteht, batteriebetrieben.


Mikro-LED-Lichterkette mit einer Gesamtlänge von 860 cm (einschließlich des Anschlusskabels von 500 cm), die aus einem Metalldraht und 360 Lichtquellen mit einem Abstand von jeweils 1 cm besteht. Die Lichterkette wird mit einem Transformator gestellt.

Stand: Erl. 2022/C 233/08

9405 40 10 Scheinwerfer

Siehe die Erläuterungen zu Position 9405 des HS, Teil I dritter und vierter Absatz.

9405 50 00 nicht elektrische Beleuchtungskörper

Siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 9405, Abschnitt I Nummer 5 und Abschnitt I Nummer 6.

Zu dieser Unterposition gehören Laternen aus beliebigem Stoff (ausgenommen die in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe), auch mit einer Haltevorrichtung oder einer spezifischen Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts. Sie weisen in der Regel im oberen Bereich Belüftungslöcher auf und verfügen über eine "Öffnung", durch die eine Kerze eingesetzt werden kann.

Zu dieser Unterposition gehören auch Kandelaber (siehe Abbildungen 1 und 2), Kerzenleuchter (siehe Abbildungen 3 und 4) und Kerzenhalter (siehe Abbildung 5), einschließlich Kandelaber, Kerzenleuchter und Kerzenhalter für Teelichter. Sogenannte "Teelichthalter" aus verschiedenen Stoffen (Glas, Keramik, Holz, Kunststoff usw.), mit Aufnahmevorrichtung in unterschiedlichen Formen ohne Haltevorrichtung oder eine spezifische Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts, sind von dieser Unterposition ausgenommen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen (siehe Abbildungen 6 bis 12). Die Tatsache, dass eine Kerze oder ein Teelicht in der Aufnahmevorrichtung dank einer Vertiefung in einer festen Position gehalten werden kann, reicht für eine Einreihung in diese Unterposition nicht aus (siehe auch Verordnung (EG) Nr. 141/2002 der Kommission 1und Verordnung (EU) Nr. 774/2011 der Kommission 2).

Beispiele für Waren der Unterposition 9405 50 00:


Abbildung 1 Abbildung 2
Abbildung 3 Abbildung 4
Abbildung 5

Beispiele für Waren, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sind;


Abbildung 6 Abbildung 7 Abbildung 8
Abbildung 9 Abbildung 10 Abbildung 11
Abbildung 12

___________
1) Verordnung (EG) Nr. 141/2002 der Kommission vom 25. Januar 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 24 vom 26.01.2002 S. 11).

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 774/2011 der Kommission vom 2. August 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 201 vom 04.08.2011 S. 6).

9406 Vorgefertigte Gebäude

Hierher gehören sogenannte Folientunnel, bestehend aus Konstruktionsteilen (üblicherweise Stahl- oder Aluminiumrohre), Wänden und einem Dach (üblicherweise aus Kunststoff oder Glas), die im Gartenbau eingesetzt werden und den Anbau von Pflanzen unter einer Abdeckung ermöglichen. Sie sind für den langfristigen Einsatz im Freien bestimmt, weisen eine stabile Bauweise auf und sind wetterfest. Die Tunnel müssen groß genug sein, um einer Person das Betreten zu ermöglichen. Sie können auch so beschaffen sein, dass die Möglichkeit einer zusätzlichen Ausstattung, z.B. mit Heizung oder Klimaanlage, besteht.

Im Gartenbau verwendete Folientunnel, die nicht den Charakter eines vorgefertigten Gebäudes haben (d. h., die eine instabile Bauweise aufweisen, zur kurzfristigen Nutzung bestimmt sind und leicht demontiert und versetzt werden können), sind nach der stofflichen Beschaffenheit ihrer Konstruktionsteile (üblicherweise Stahl- oder Aluminiumrohre) einzureihen, die der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) verleihen.

Beispiele für Waren der Position 9406:

Abbildung 1

Abbildung 2

Beispiele für Waren, die nach der stofflichen Beschaffenheit ihrer Konstruktionsteile (Rohre) einzureihen sind:

Abbildung 3

Abbildung 4

Abbildung 5

9406 90 10 Mobilheime

Mobilheime weisen z.B. folgende Merkmale auf:

  • die Außenseite kann aus unterschiedlichen Materialien bestehen (Holz, Kunststoff, Aluminium usw.);
  • sie haben im Allgemeinen eine Länge von 7 bis 11 m, eine Breite von 3 bis 4 m, eine Höhe von 3 bis 4 m und ein Gewicht von 1 bis 4,5 t;
  • sie können eine zweiseitig geneigte Dachfläche haben;
  • der Innenraum ist vollständig zu Wohnzwecken eingerichtet;
  • sie verfügen mittig über eine Einzel- oder Doppelachse, die mit kleinen Rädern versehen ist und eine Anhängevorrichtung, die lediglich das Manövrieren über kurze Distanzen am Standort erlauben;
  • der Transport auf öffentlichen Straßen kann nur mittels Verladung auf einem Anhänger oder einem Lastwagen erfolgen, da sie weder elektrische Signaleinrichtungen noch Bremsvorrichtungen aufweisen und somit nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden können.

Kapitel 9519 19a 20 21 21a 21b 21c
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

Anmerkung 4 Kombinationen, die aufgrund dieser Anmerkung in Position 9503 einzureihen sind, bestehen aus einer oder mehreren Waren der Position 9503, kombiniert mit einer oder mehreren Produkten anderer Positionen, die für den Einzelverkauf aufgemacht sind, und die Kombinationen haben den wesentlichen Charakter von Spielzeug.

Solche Kombinationen erhalten den wesentlichen Charakter von Spielzeug nicht allein aufgrund der Verpackung, sondern auch aufgrund der Bedeutung, des Wertes und der Verwendung ihrer Bestandteile.

Die Einreihung solcher Kombinationen in die entsprechende Unterposition richtet sich nach den Bestandteilen der Position 9503, die in der Kombination enthalten sind; die übrigen Bestandteile bleiben unberücksichtigt.

Beispiele:

  • eine Puppe aus Kunststoff, gefüllt mit Zuckerwaren, ist in die Unterposition 9503 00 21 einzureihen,
  • eine Figur, einen Clown darstellend, ein Zirkuszelt, Spielzeugtiere und ein Schlüsselanhänger ist als Spielzeugzusammenstellung aus Figur, Zelt und Spielzeugtieren in die Unterposition 9503 00 70 einzureihen.
9503 00 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Bei der Unterscheidung zwischen Spielzeug, das Menschen darstellt und Spielzeug, das Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellt, finden folgende Merkmale keine Berücksichtigung:

  • Farbe (z.B. verleiht eine lila oder grüne Hautfarbe der Ware nicht den Charakter eines nicht menschlichen Wesens) und
  • Hintergrund der Charaktere, dargestellt durch sie selbst oder ihre Fähigkeiten und Begabungen (z.B. ihr Geburtsort oder ihre Fähigkeit zu fliegen).

Trägt eine Spielzeugfigur eine Maske (z.B. auch mit tierischen Ohren), bei der große oder erkennbare Teile des menschlichen Gesichts sichtbar oder identifizierbar sind, oder sind nach Abnehmen der Maske menschliche Züge erkennbar, gilt die Figur als Spielzeug, das einen Menschen darstellt.

Hierher gehören z.B.:

  1. aufblasbare Artikel in verschiedenen Formen und Größen, die für das Spielen im Wasser bestimmt sind, z.B. Schwimmreifen, Tierformen usw., auch dekoriert, auch zum Sitzen;
  2. aufblasbare Boote, als Spielzeug für Kinder bestimmt;
  3. Hubschrauber mit mehreren Rotoren (sogenannte Drohnen) unterschiedlicher Größe. Sie können von Waren der Position 8802 beispielsweise durch Bezugnahme auf ihr geringes Gewicht, die begrenzte Flughöhe, -entfernung oder -zeit, ihre Höchstgeschwindigkeit, ihre Unfähigkeit autonom zu fliegen oder die Unfähigkeit zur Beförderung einer Last/Fracht unterschieden werden.

    Sie können auf einfache Weise ferngesteuert werden und sind nicht mit hoch entwickelten elektronischen Geräten (z.B. GPS, Nachtflug-/Nachtsichtgeräten) ausgerüstet.

Nicht hierher gehören z.B.:

  1. aufblasbare Armringe, Nackenringe, Gürtel oder ähnliche Artikel, die nicht für Sicherheits- oder Rettungszwecke bestimmt sind, sondern eine Schwimmhilfe darstellen, insbesondere zum Überwasserhalten einer Person, die z.B. Schwimmen lernt (Position 9506);
  2. Luftmatratzen (Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit);
  3. Artikel, die aufgrund ihrer Formgebung ausschließlich für Tiere bestimmt sind (z.B."Mäuse" aus Gewebe, mit Katzenminze gefüllt, Büffelfellschuhe "zum Kauen", Knochen aus Kunststoff).

    Siehe auch die Anmerkung 5 zu Kapitel 95.

  4. Kombination aus einem Schlüsselring und einem Spielzeug, die so miteinander verbunden sind, dass die Handhabung der angehängten Schlüssel erleichtert wird (z.B. durch eine Kette oder einen schwenkbaren Clip), und die aufgrund ihrer Größe/Beschaffenheit und Gestaltung hauptsächlich zur Aufbewahrung von Schlüsseln bestimmt sind und im Allgemeinen in einer Tasche der Kleidung oder in der Handtasche getragen werden (Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit des Schlüsselrings).
9503 00 10 Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen

Hierher gehören z.B. mit Kolbenverbrennungsmotoren betriebene Spielfahrzeuge zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder, so genannte "Quads", sofern nachfolgende Kriterien nicht überschritten werden:

  • maximale Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h;
  • maximales Eigengewicht bis zu 50 kg;
  • maximale Hubraumgröße des Motors bis zu 49 cm3;
  • mit Ein-Gang-Kraftübertragung;
  • mit nur einem Hinterradbremssystem.

Im Gegensatz zu den meisten Spielfahrzeugen dieser Unterposition sind "Quad-Fahrzeuge" zur Verwendung in unwegsamem Gelände bestimmt.

Wird nur eines der Kriterien überschritten, so sind so genannte Quads in die Position 8703 einzureihen.

Hierher gehören auch Roller mit Hilfsmotor, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • a maximale Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h,
  • maximales Eigengewicht bis zu 12 kg,
  • Ein-Gang-Kraftübertragung,
  • ur eine Handbremse oder eine Hinterradfußbremse.

Wird nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind Roller mit Hilfsmotor in die Position 8711 einzureihen.

9503 00 21 Puppen

Siehe die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe C erster und zweiter Absatz.

Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 81 bis 9503 00 99.

Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Puppen.

9503 00 29 Teile und Zubehör

Siehe die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe C dritter Absatz.

9503 00 35 und
9503 00 39
andere Bausätze und Baukastenspielzeug

Hierher gehören andere Bausätze und Baukastenspielzeug, andere als maßstabsgetreu verkleinerte Modelle, die den Charakter von Spielzeug besitzen. Solche Waren haben folgende Merkmale:

  • sie bestehen aus zwei oder mehr Einzelteilen und werden zusammen in einer Verkaufsverpackung gestellt;
  • die Einzelteile sind sinnvoll aufeinander abgestimmt und sind alleine nicht zum Spielen geeignet. Es kann ein Bauplan des Bausatzes beigefügt sein.

Hierher gehören auch Bauklötze.
Aufgrund ihrer objektiven Merkmale dienen die Bauklötze dazu, eine Konstruktion zu errichten. Sie können zum Beispiel Stifte oder Öffnungen aufweisen, die sie zusammenhalten, oder nur aus glatten Oberflächen bestehen, die aufeinandergestapelt werden.

Beispiele für Bauklötze:

Beispiel für Bauklötze mit einem Rand, der in die Öffnung eines anderen Bauklotzes passt, sodass eine Konstruktion errichtet werden kann (Turm):

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe D dritter Absatz.

Siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 61 und 9503 00 69 sowie zu den Unterpositionen 9503 00 95 und 9503 00 99.

Stand: Erl. 2019/C 387/04

9503 00 41 Gefüllt
Gefülltes Spielzeug dieser Unterposition besteht in der Regel aus einer äußeren Hülle aus weichem Material und ist üblicherweise mit flexiblem/weichem Material gefüllt, sodass es sich angenehm anfasst. Musikmodule, Batteriegehäuse oder Skelette gelten nicht als Füllmaterial. Ein gefülltes Spielzeug muss nicht zwingend vollständig gefüllt sein, um als solches zu gelten, solange die gefüllten Teile dem Spielzeug den wesentlichen Charakter eines gefüllten Spielzeugs verleihen.
Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2015/352 der Kommission 1 und Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission 2für Spielzeugartikel, die in die Unterposition 9503 00 41 einzureihen sind.

Weitere Beispiele für Spielzeug, das als gefülltes Spielzeug, Tiere oder nichtmenschliche Wesen darstellend, in die Unterposition 9503 00 41 einzureihen ist:

Einen Bären darstellendes, gefülltes Spielzeug aus weichem Stoff, etwa 30 cm hoch, mit einem verhältnismäßig großen Kopf, Beinen und Armen, die gefüllt sind, und einem eingebauten Soundmodul im Körper. Der Körper mit dem Soundmodul enthält außerdem auch etwas Füllmaterial.

Kleiner singender Teddybär mit interaktiven Funktionen, etwa 19 cm hoch.
Der Körper besteht aus Kunststoff und enthält ein batteriebetriebenes Soundmodul sowie drei Leuchtknöpfe, die man drücken kann.
Kopf, Beine, Füße, Arme und Hände sind gefüllt. Zusammen bilden die gefüllten Teile den überwiegenden Teil des Materials im Inneren.

Einen Pferdekopf darstellendes Spielzeug, das an einem Holzstab (Länge 60 bis 100 cm) befestigt ist, welcher am unteren Ende zwei Räder hat.
Beispiele für Spielzeug, das als anderes Spielzeug, Tiere oder nichtmenschliche Wesen darstellend, in die Unterposition 9503 00 49 einzureihen ist:

Einen Hund darstellendes Spielzeug, etwa 25 cm hoch, das mit weichem gewirktem Plüsch bezogen ist. Es hat einen Körper und ein Skelett aus Kunststoff, die mit einem batteriebetriebenen Motor und einem Soundmodul ausgestattet sind. Die vier Pfoten sind innen mit einem Futterstoff versehen, und der Kopf ist gefüllt.

Ein Lama darstellendes Spielzeug, etwa 17 cm hoch, das mit einem weichen Plüschgewebe bezogen ist. Kopf, Körper und Skelett bestehen aus Kunststoff. Zwischen dem Kunststoffkopf und dem weichen Plüschgewebe, mit dem der Kopf bezogen ist, befindet sich eine Polsterschicht, der Körper enthält jedoch kein Füllmaterial. Das Spielzeug verfügt über einen batteriebetriebenen Motor, mit dem die Beine und der Schwanz bewegt werden können, sowie ein Soundmodul.

Ein Kätzchen darstellendes Spielzeug, etwa 15 cm hoch, das mit weichem gewirktem Plüsch bezogen ist. Es hat einen Körper und ein Skelett aus Kunststoff, die mit einem batteriebetriebenen Motor und einem Soundmodul ausgestattet sind. Die vier Pfoten sind gefüllt.

Einen Rettungshund darstellendes Spielzeug, etwa 30 cm hoch, das mit weichem gewirktem Plüsch bezogen ist. Es hat einen Körper und ein Skelett aus Kunststoff, die mit einem batteriebetriebenen Motor und einem Soundmodul ausgestattet sind. Die vier Pfoten und ein Teil der Schnauze sind gefüllt.

______
1
) Durchführungsverordnung (EU) 2015/352 der Kommission vom 2. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 61 vom 05.03.2015 S. 5).

2) Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 299 vom 04.11.1997 S. 6).

Stand: Erl. 2022/C 29/03

9503 00 41 und
9503 00 49
Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend

Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Tieren oder nicht menschlichen Wesen.

9503 00 61 und 9503 00 69 Puzzles

Hierher gehören Puzzles, die aus würfelförmigen Bauklötzen bestehen.
Beispiel für Würfel, die auf jeder ihrer sechs Seiten Teile eines anderen Puzzles abbilden:

Siehe auch das Beispiel eines aus Würfeln bestehenden Puzzles, das in der Verordnung (EG) Nr. 1056/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 eingereiht wurde.
Siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 95 und 9503 00 99.

Stand: Erl. 2019/C 387/04

9503 00 70 anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

"Zusammenstellungen" dieser Unterposition bestehen aus zwei oder mehr verschiedenartigen Waren (hauptsächlich zur Unterhaltung), die jeweils in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt werden.

Waren der gleichen Unterposition, mit Ausnahme der Waren, die in Unterposition 9503 00 95 oder in Unterposition 9503 00 99 einzureihen sind (da diese verschiedene unterschiedliche Waren enthalten können), gelten nicht als verschiedenartige Waren.

Eine einzige ('Haupt-')Ware, kombiniert mit:

  1. einem oder mehreren Zubehörteilen, die dazu bestimmt sind, gemeinsam mit der 'Haupt-' Ware verwendet zu werden, oder
  2. einer oder mehreren Waren mit geringem Wert (siehe auch sinngemäß die Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur, Teil B (III) *,

stellt keine "Zusammenstellung" dar, und die Kombination wird in den KN-Code eingereiht, der dem der 'Haupt-'Ware entspricht.

Als 'Zubehörteile' für die Zwecke dieser Unterposition gelten Waren, die dazu bestimmt sind, zusammen mit der 'Hauptware' verwendet zu werden, die aber in Bezug auf Größe, Gestaltung oder Komplexität nicht mit dieser Ware gleichwertig sind (sie enthalten beispielsweise keine beweglichen Teile oder Gelenkteile oder mechanischen Elemente). Zwischen beiden besteht in der Regel ein erkennbarer Zusammenhang.

Beispiele für solche Zubehörteile wären: Kleidung, Schuhe, Hüte, Taschen und Toilettenartikel für Puppen (siehe auch HS-Erläuterung zu Position 9503 (C) Puppen), künstliche Lebensmittel für Spielzeug (beispielsweise eine Kunststoffkarotte oder Heu für ein Spielzeugtier), Bürsten und Sättel für Spielzeugtiere usw.

Beispiele für 'Zusammenstellungen' des KN-Kodes 9503 00 70:

Ein Beispiel für eine 'Zusammenstellung' aus mehreren 'Zubehörteilen' verschiedener Art, die unter den KN-Code 9503 00 70 fällt:

Beispiele für 'Haupt-'Waren, die mit Zubehörteilen oder einer Ware mit geringem Wert kombiniert werden und nicht als 'Zusammenstellungen' des KN-Codes 9503 00 70 gelten:

Gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 95 gehören in diese Unterposition auch Zusammenstellungen, die zur Unterhaltung von Kindern bestimmt sind, bestehend aus Waren der Position 9503 und einem oder mehreren Bestandteilen, die gesondert gestellt in andere Positionen eingereiht werden würden, vorausgesetzt, die Kombination hat den wesentlichen Charakter von Spielzeug, wie beispielsweise:

  • Zusammenstellungen bestehend aus Spielsachen in Form von Spritz- und Modelliermassenförmchen sowie anderen Waren wie Farbe in Tuben oder Töpfchen, Modelliermassen, Stiften und Kreiden,
  • Mosaik-Bastelsätze für Kinder. Diese bestehen aus vorgedruckten Pappen/Karten und verschiedenen selbstklebenden Verzierungen, welche auf den Karten anzubringen sind (beispielsweise kleine farbige Schaumstoffteile oder bunte Kunststoffpailletten). Außerdem können sie weitere kleine Teile wie einen Ständer enthalten. Sie dienen der Unterhaltung von Kindern und der Entwicklung ihrer Wahrnehmung von Farben und Formen sowie ihrer Feinmotorik.

    Warenbeispiele:

  • Kosmetikzusammenstellungen für Kinder, bestehend aus Waren der Position 9503, kombiniert mit Zubereitungen der Position 3304.

Kosmetikzusammenstellungen für Kinder mit Zubereitungen der Position 3304, die keine Waren der Position 9503 enthalten, sind dagegen von dieser Position ausgeschlossen (Position 3304).

"Aufmachungen" dieser Unterposition bestehen aus zwei oder mehr unterschiedlichen Waren, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt werden und für eine spezielle Freizeitbeschäftigung oder Arbeit bzw. für bestimmte Personen oder Berufe typisch sind, wie beispielsweise Lehrspielzeug und pädagogisches Spielzeug.

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*) ABl. C 105 vom 11.04.2013 S. 1.

Stand: Erl.'en 2021/C 333 I/03; 2019/C 370/04

9503 00 75 und
9503 00 79
anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor

Im Sinne dieser Unterpositionen umfasst der Begriff "Motor" Motore und Kraftmaschinen der Positionen 8406 bis 8408, 8410 bis 8412 oder 8501, wie z.B. Druckluftmotore, mit Flügelrädern, Federkraft oder Gegengewichten betriebene Kraftmaschinen.

9503 00 81 bis
9503 00 99
andere

Hierher gehören Nachbildungen von Menschen z.B. in Form von Film-, Märchen- oder Comicfiguren, Indianern, Astronauten oder Soldaten, ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung, mit einer fest angebrachten Grundplatte, einem Sockel oder einer ähnlichen Standfläche, die der Figur erlaubt, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren.

Figuren dieser Art gehören oft zu einer Sammelserie. Aufgrund ihrer geringen Größe, ihres geringen Gewichts und ihrer robusten Bauweise werden sie aber üblicherweise von Kindern als Spielzeug benutzt. Ihr Unterhaltungswert bleibt daher im Vergleich zu ihrer Bedeutung als Ziergegenstand vorrangig.

Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Menschen (Zinnsoldaten und dergleichen).

9503 00 87 Tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder

Hierher gehören tragbare Geräte (mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg), die üblicherweise so gestaltet sind, dass sie das Aussehen sogenannter Laptops, tablets, Mobiltelefone und ähnlicher Geräte aufweisen. Aufgrund ihrer Gestaltung und einfachen Funktionsweise sind sie insbesondere dazu bestimmt, von Kindern für spielerische Lernaktivitäten verwendet zu werden.

Mit diesen Geräten wird durch die Interaktion zwischen Kind und Gerät das Lernen gefördert. Sie lassen dem Kind die Wahl zwischen verschiedenen Eingabeoptionen in einem oder mehreren Bereichen, Themen usw. Die Geräte können auf diese Eingaben reagieren und auf der Grundlage vorprogrammierter Informationen Rückmeldungen geben. Das Kind kann seinen Erfolg somit selbst einschätzen und aus der Erfahrung lernen.

9503 00 95 und
9503 00 99
andere

Hierher gehören würfelförmige Bauklötze, die unterschiedliche Abbildungen zeigen (zum Beispiel Zahlen, Buchstaben, Muster, Tierbilder). Sie dienen der Unterhaltung von Kleinkindern. Sie sind im Unterschied zu Bauklötzen nicht zum Errichten von Konstruktionen vorgesehen. Beispiel eines Spielzeugs, das aus mehreren Würfeln besteht, deren Seiten jeweils unterschiedliche Abbildungen zeigen:

Die abgebildeten Würfel werden nicht als Puzzle eingereiht, da sie primär anderen Zwecken dienen (Zählen, Unterhaltung usw.). Nur eine der sechs Seiten des Würfels dient jeweils als Puzzle.
Nicht hierher gehören:

  1. Bauklötze
    Bauklötze sind hauptsächlich zum Errichten von Konstruktionen vorgesehen.
    Siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 35 und 9503 00 39.
  2. Puzzles
    Siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 61 und 9503 00 69.

Stand: Erl. 2019/C 387/04

9504 Videospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z.B. Bowlingbahnen)
9504 40 00 Spielkarten

Hierher gehören klassische Spielkarten für Spiele, die auf einer Wechselbeziehung zwischen den Karten selbst basieren, die etwa durch das Zuordnen, Austauschen oder Einsetzen und Kombinieren der Karten zur Bildung von Wörtern, Symbolgruppen oder Zahlenreihen (z.B. Bridge-Karten, Poker-Karten, Buchstaben-Karten, Tarot-Karten und FantasySpielkarten) entsteht. In diese Unterposition gehören auch Memory-Karten sowie vergleichbare Spielkarten für Spiele, bei denen Karten mit denselben Farben, Werten, Symbolen oder Bildern einander zugeordnet werden müssen.

Karten anderer Arten von Kartenspielen, die Wissensfragen, Aufgaben, Quizfragen, Bilder oder Antworten auf diese Fragen enthalten (auch in Kombination mit anderen Spielmitteln wie einem Würfel oder einer Sanduhr), gelten hingegen nicht als Spielkarten im Sinne dieser Unterposition. Die Spieler müssen nur eine Frage beantworten, eine Aufgabe erfüllen oder beispielsweise die Abbildung auf einer Karte erraten; der Spielablauf erfordert folglich keine Wechselbeziehung zwischen den Karten. Diese Karten weisen die objektiven Merkmale anderer Gesellschaftsspiele auf und sind daher als andere Spiele in den KN-Code 9504 90 80 einzureihen.

Stand: Erl. 2021/C 58 I/06

9504 90 10 elektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben

Hierher gehören Rundstrecken mit mindestens zwei Spuren, auf denen zumindest zwei Wagen gleichzeitig in Bewegung gesetzt werden können.

9505 Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel

Zusätzlich zu den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 9505 (A) müssen Waren um als Festartikel eingereiht werden zu können, Dekorationswert haben (aufgrund von Design und Verzierung) und ausschließlich als Festartikel entworfen, angefertigt und anerkannt sein. Diese Waren werden an einem bestimmten Tag des Jahres oder während einer bestimmten Jahreszeit verwendet.

Die Waren sind aufgrund ihrer Anfertigung und ihres Designs (Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften) für einen spezifischen festlichen Anlass bestimmt.

Ein "festlicher Anlass" ist ein spezifischer Tag oder Zeitraum im Jahr, der von einer Gemeinschaft mit charakteristischen Emblemen und Bräuchen begangen wird. Einige dieser Festlichkeiten wurden bereits in der Antike aus religiösen Anlässen mit speziellen Riten begangen; andere werden landesweit gefeiert. Beispiele dafür sind Weihnachten, Ostern, Halloween, Valentinstag, Geburtstage und Hochzeiten.

Folgende Waren sind auch als Festartikel zu betrachten:

  • Figuren, geschmückt mit festlichen Aufmachungen zur Darstellung jahreszeitlich bedingter Ereignisse oder zur Ausübung jahreszeitlich bedingter Tätigkeiten;
  • künstliche Halloween-Kürbisse (grinsend oder nicht);
  • traditionell zu den Osterfeierlichkeiten verwendete Artikel (z.B. künstliche Ostereier (nicht für Verpackungszwecke), gelbe Osterküken und Osterhasen);
  • bedruckte Papierdekorationen, für bestimmte Festlichkeiten, zum Verzieren von Kuchen;
  • Keramische Erzeugnisse mit festlichem Design zu Dekorationszwecken.

Gegenstände die einen eigenen Gebrauchswert haben sind ausgeschlossen, auch wenn sie ein auf einen spezifischen festlichen Anlass bezogenes Design oder auf einen spezifischen festlichen Anlass bezogene Verzierungen aufweisen.

Nicht zu dieser Position gehören:

a) Spielsachen einschließlich Plüschtiere und Spiele;

b) Dauermagneten mit Verzierung (so genannte "Kühlschrankmagneten");

c) Fotorahmen;

d) künstliche Ostereier für Verpackungszwecke;

e) Statuen von Engeln;

f) Miniaturdekorationen (z.B. in Handtaschen- oder Glockenform) als Verpackung für Schokolade oder Bonbons;

g) Behälter und Schachteln (z.B. in Form eines Weihnachtsbaums oder Weihnachtsmannes);

h) Kerzenhalter mit festlichen Verzierungen;

ij) Keramikgegenstände mit festlichem Design und eigenem Gebrauchswert;

k) Tischdecken, Tischauflagen und Servietten mit festlichen Verzierungen;

l) Kleidung und Kostüme.

Hierher gehören auch transparente, mit batteriebetriebenen LED-Lichterketten kombinierte/dekorierte Ballons aus Kunststoff. Nach dem Befüllen des Ballons mit Luft wird das Ende verknotet. Zusätzlich können dekorative Elemente (wie Federn, Konfetti usw.) in den Ballon gefüllt oder an der Außenseite angebracht werden (z.B. Bänder). Die Ballons können mit einem Haltegriff versehen werden, der am unteren Ende angebracht wird, um sie in der Hand zu halten, oder es kann eine mit einem Gewicht verbundene Schnur daran befestigt werden, um die Ballons als Raumdekoration zu verwenden.
Die Ballons sind aus widerstandsfähigerem Material als einfache Ballons hergestellt und eignen sich somit für den mehrfachen Gebrauch. Sie dienen als Unterhaltungs- oder als Dekorationsartikel für den Innenbereich für verschiedene Anlässe wie Hochzeiten, Geburtstage, öffentliche oder private Veranstaltungen.
Einfache mit LED ausgestattete Ballons, die nur kurze Zeit, z.B. 24 Stunden, halten, mit einer Aufschrift zur Kennzeichnung des Anlasses, wie z.B. "Frohe Weihnachten", gehören auch weiterhin hierher. Einfache mit LED ausgestattete Ballons, die nur kurze Zeit halten, aber keine Aufschrift haben, sind dagegen ausgenommen (Einreihung als "anderes Spielzeug" in die Position 9503).

Beispiel für Waren dieser Position:

Stand: Erl. 2020/C 221/04

9506 Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken

Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren wie beispielsweise einfache Schlaufen ohne Griffe oder andere ähnliche Zusatzelemente, die sie als Geräte für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar machen. Diese Waren sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder oder andere ähnliche Waren nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z.B. als 'Streifen aus Vollkautschuk' in die Position 4008 (siehe auch die Anmerkungen 1 und 9 zu Kapitel 40), als 'andere Waren aus Weichkautschuk' in die Position 4016 oder als 'andere konfektionierte Spinnstoffwaren' in die Position 6307.

Beispiele für Bänder, Fitnessbänder oder ähnliche Waren, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sind:


Band aus Kautschuk (Position 4008) Schlaufe aus Kautschuk (Position 4016)

Schlaufe aus Spinnstoffwaren (Position 6307)

Stand: Erl. 2021/C 333 I/04

9506 11 10 Langlaufski

Die für den Langlauf verwendeten Skier sind sehr leicht und schmaler als die für den alpinen Skilauf.

9506 11 80 andere Ski

Hierher gehören z.B. Sprungskier; Sprungskier sind bedeutend länger und breiter als die üblichen Gebrauchsskier. Ihre Laufseite weist keine Kantenverstärkung auf und hat mehrere Führungsrillen.

9506 29 00 andere

Hierher gehören aufblasbare Armringe, Nackenringe, Gürtel oder ähnliche Artikel, nicht für Sicherheits- oder Rettungszwecke bestimmt, sondern die eine Schwimmhilfe darstellen, insbesondere zum Überwasserhalten einer Person, die Schwimmen lernt.

Nicht hierher gehören:

  1. Rettungsgürtel und Schwimmwesten (Einreihung nach der stofflicher Beschaffenheit);
  2. aufblasbare Artikel, die zum Spielen bestimmt sind (Position 9503).
9506 31 00 vollständige Golfschläger

Golfschläger bestehen aus einem Schaft aus Stahl, Aluminium oder Kohlenstofffasern, der an einem Ende mit einem Leder- oder Kautschukgriff und am anderen Ende mit einen Schlagkopf aus Stahl oder Holz versehen ist. Die verschiedenen verwendeten Köpfe haben unterschiedliche Neigungen, um mehr oder weniger lange Flugbahnen zu erzielen.

9506 32 00 Bälle

Golfbälle haben hemisphärische Rillen, die den Zweck haben, den Ball während des Fluges in der gewünschten Richtung zu halten. Spielbälle für Turniere haben ein Höchstgewicht von 45,93 g und einen Durchmesser von mindestens 42,67 mm.

9506 40 00 Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

Tischtennisbälle sind gleichmäßig rund, bestehen aus Zelluloid oder aus ähnlichem Material, haben ein Gewicht von 2,7 g bei einem Durchmesser von 40 mm und einem Umfang von ca. 12,6 cm.

Tischtennisnetze haben eine Breite (Höhe) von 15,25 cm und eine Länge von 183 cm.

9506 59 00 andere

Hierher gehören z.B. Federballschläger, die kleiner und leichter als Tennisschläger sind; ihr Griff ist dünner und sehr flexibel.

Hierher gehören auch Squashschläger.

9506 61 00 Tennisbälle

Tennisbälle aus kautschutiertem Material und mit Filz überzogen sind ohne Naht. Ihr Durchmesser beträgt zwischen 6,35 cm und 7,30 cm; sie haben ein Mindestgewicht von 56,00 g und ein Höchstgewicht von 59,40 g.

9506 62 00 aufblasbare Bälle

Hierher gehören auch aufblasbare Gymnastikbälle, die zur allgemeinen körperlichen Ertüchtigung bestimmt sind.

9506 69 10 Kricket- und Polobälle

Kricketbälle bestehen aus einer Lederhülle, die Werg, Kleie und Kork zusammengepresst enthält. Ihr Umfang beträgt zwischen 20,50 cm und 22,90 cm. Sie haben ein Gewicht zwischen 133 g und 163 g.

Polobälle sind aus Holz, Bambus oder Kunststoff. Ihr Durchmesser beträgt zwischen 7,6 cm und 8,9 cm und sie haben ein Gewicht zwischen 120 g und 135 g.

9506 69 90 andere

Zu dieser Unterposition gehören "Jonglierbälle" aller Größen, jeglicher Form und jeglichen Gewichts für Kinder und Erwachsene.

Nicht zu dieser Unterposition gehören jedoch sogenannte Antistress-Bälle, die ballförmig sind und unterschiedlich verziert sein können. Sie werden normalerweise aus Kunststoff oder Kautschuk hergestellt und sollen wiederholt in der Hand geknetet werden, um Stress abzubauen. Die "Antistress-Bälle"und ähnliche "Antistress-Artikel" unterschiedlicher Form und Gestaltung werden in die Position 9503 eingereiht.

Stand: Erl. 2021/C 104 I/01

9506 70 10 Schlittschuhe

Hierher gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen.

9506 70 30 Rollschuhe

Hierher gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Rollschuhen.

9506 91 10 Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen

Hierher gehören Übungsgeräte, wie z.B. Rudergeräte, Ergometer-Fahrräder, Stepper und Laufbänder, bei denen der Benutzer mit Hilfe eines Mechanismusses die gewünschte Belastung einstellen kann.

9506 99 10 Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle

Hierher gehören z.B. Kricketschläger (aus Hartholz, mit einer Höchstbreite von 10,8 cm und einer Höchstlänge von 96,5 cm) und Poloschläger (Hämmer).

9506 99 90 andere

Hierher gehören auch "Frisbees" sowohl für Kinder als auch für Erwachsene.

9507 Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte
9507 10 00 Angelruten

Siehe die Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 3.

9507 90 00 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. die in den Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 2, genannten Handnetze aller Art;
  2. die in den Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 3, genannten Waren für die Angelfischerei (andere als Angelruten);
  3. die in den Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 4, genannten Lockgeräte und ähnliche Jagdgeräte.

Kapitel 9620
Verschiedene Waren

9601 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)

Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz.

9602 00 00 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" gelten die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz, sinngemäß.

Nicht hierher gehören z.B. Waren aus wiedergewonnenem Meerschaum oder Bernstein in Form von Platten, Stäben und dergleichen, die keiner weiteren Bearbeitung als einem einfachen Formen unterzogen wurden (Position 2530).

9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen
9603 10 00 Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil A.

9603 21 00 bis
9603 29 80
Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind

Wimpernbürstchen bestehen im Allgemeinen aus mehreren Haarbüscheln, die im rechten Winkel zum Griff angebracht sind.

Dagegen gehören Kleiderbürsten und Schuhbürsten zu Unterposition 9603 90 91.

9603 40 90 Kissen und Roller zum Anstreichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil F erster und zweiter Absatz.

9603 90 10 von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor

Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil C.

9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge
9606 30 00 Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9606 des HS, dritter Absatz Buchstabe B zweiter Unterabsatz Ziffern 1, 2 und 3, genannten Waren.

9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609
9608 10 10 bis
9608 10 99
Kugelschreiber

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 1, aufgeführten Waren.

Die Waren dieser Unterpositionen können mit einer elektronischen Uhr (im Allgemeinen mit Digitalanzeige) ausgestattet sein.

9608 30 00 Füllfederhalter und andere Füllhalter

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 3, aufgeführten Waren.

Hierher gehören Eingabestifte für berührungsempfindliche Bildschirme, sogenannte Touch-Pens aus Stoffen aller Art. Generell gibt es zwei Arten von Eingabestiften: solche für resistive Bildschirme und solche für kapazitive Bildschirme.

9608 40 00 Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 5, aufgeführten Waren.

9608 91 00 Schreibfedern und Schreibfederspitzen

Hierher gehören auch Röhrchenfedern für Buchstabenschablonen.

9608 99 00 andere

Hierher gehören z.B. Kugeln für Kugelschreiber; sie bestehen im Allgemeinen aus Wolframkarbid, aber auch aus anderen Metallen (mit Ausnahme derjenigen aus Stahl der Position 7326 oder 8482) und haben einen Durchmesser zwischen 0,6 mm und 1,25 mm.

Kugeln für Schreibfedern und Schreibfederspitzen gehören jedoch unabhängig vom Material aus dem sie hergestellt sind zu Unterposition 9608 91 00 (siehe die Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Teile).

9609 Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide
9609 10 10 und
9609 10 90
Stifte mit festem Schutzmantel

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9609 des HS, erster Absatz Buchstabe B, genannten Waren.

9609 20 00 Minen für Stifte

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9609 des HS, dritter Absatz Ziffer 7, genannten Waren.

9610 Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

Nicht hierher gehören dünne, oberflächenveredelte Flachstahlbleche mit geraden Kanten. Auf einer Seite werden die Bleche lackiert, um ihre Oberfläche zu schützen. Auf der anderen Seite sind die Bleche mit einer speziellen Polymerbeschichtung überzogen, die ein mehrfaches Beschreiben und Auswischen ermöglicht. Die Bleche haben keinen Träger und sind nicht gerahmt, versteift oder gelocht. Sie sind für Whiteboards ohne Rahmen bestimmt (sie können gerahmt, auf einem Versteifungsblech befestigt, mit Elementen zur Anbringung an einer Wand versehen oder auf einen Ständer gestellt werden) oder können als rahmenlose Whiteboards verwendet werden (die beispielsweise mit Klebstoff an einer Wand befestigt werden).

Bei den Blechen handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse gemäß Anmerkung 1 Buchstabe k zu Kapitel 72, die oberflächenveredelt (überzogen) sind (siehe HS-Erläuterungen zu Kapitel 72 Teil IV Abschnitt C Absatz 2 Buchstabe d Nummer 5) und keine zusätzlichen Elemente aufweisen. Daher sind sie nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 7210 oder die Position 7212 einzureihen (abhängig von den Abmessungen des Blechs).

Stand: Erl. 2020/C 305/02

9612 Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln
9612 10 10 bis
9612 10 80
Bänder

Siehe die Erläuterungen zu Position 9612 des HS, erster Absatz Ziffer 1.

Zu diesen Unterpositionen gehören Waren wie gebrauchsfertige, wärmesensitive Farbbänder, die ohne weitere Verarbeitung zur Verwendung in einer Schreibmaschine oder in allen anderen Maschinen mit einer Vorrichtung zum Drucken geeignet sind.

Länge und Breite der gebrauchsfertigen Farbbänder richten sich nach der Art der Maschine, in der sie verwendet werden.

Waren, die nicht gebrauchsfertig sind, gehören nicht zu diesen Unterpositionen (im Allgemeinen Abschnitte VI und VII).

9612 20 00 Stempelkissen

Siehe die Erläuterungen zu Position 9612 des HS, erster Absatz Ziffer 2.

9613 Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte

Hierher gehören auch Feuerzeuge, in die ein elektronischer Kleinrechner und gegebenenfalls auch eine elektronische Uhr eingebaut ist.

9614 00 Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon
9614 00 10 Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9614 des HS, erster Absatz Ziffer 4, genannten Waren.

9615 Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon

Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 9615, vierter Absatz.

Im Sinne dieser Position umfasst die Bezeichnung "Haarspangen und dergleichen" Waren aus festen Stoffen, da Waren dieser Position gewöhnlich aus unedlem Metall oder Kunststoff bestehen. Daher gehören Kopfbänder und Haarbänder nicht zu dieser Position. Diese werden wie folgt eingereiht:

  1. Haarbänder und Kopfbänder, bestehend z.B. aus einer schlauchförmig gewirkten, gummielastischen Schlinge (siehe Abbildung 1) oder einer mit Spinnstoffen überzogenen Schlinge aus Kautschuk (siehe Abbildung 2) oder einem vollständig mit Gewebe aus Spinnstoff umgebenen gummielastischen Band (siehe Abbildung 3) oder einer Schlinge aus einem elastischen Band aus Spinnstoff (siehe Abbildung 4) werden als Bekleidungszubehör in die Position 6117 oder 6217 eingereiht.

    Beispiele:

  2. Haarbänder und Kopfbänder, bestehend aus einer Schlinge oder einem Band aus Spinnstoffen des Abschnitts XI, zum Beispiel mit Holzperlen, Kunststoffperlen, Leder oder Stoff verziert, werden als Waren mit dem wesentlichen Charakter von anderem konfektioniertem Bekleidungszubehör betrachtet und daher gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) in die Position 6117 oder die Position 6217 eingereiht.

    Beispiele:

  3. Haarbänder und Kopfbänder, hauptsächlich bestehend aus z.B. Kunststoffpailletten, die auf ein nicht elastisches Band aus Spinnstoff aufgeklebt oder aufgenäht sind und nahezu die gesamte sichtbare Oberfläche der Ware bedecken und somit der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihen, werden gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) und den Anmerkungen 9 a) und 11 zu Kapitel 71 in die Position 7117 eingereiht.

    Beispiel:

  4. Haarbänder und Kopfbänder, ganz oder teilweise bestehend aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen, Edelmetallen oder aus Edelmetallplattierungen, werden gemäß den Anmerkungen 1 und 9 a) zu Kapitel 71 in die Positionen 7113 und 7116 eingereiht. Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9615, vierter Absatz.
  5. Haarbänder und Kopfbänder, ganz oder teilweise bestehend aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk werden gemäß den Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 43 in die Position 4303 oder die Position 4304 eingereiht.

    Beispiel:

  6. Haarbänder und Kopfbänder aus anderen Stoffen, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen, auch verziert (mit Ausnahme der unter den Buchstaben d und e genannten Waren) werden nach der stofflichen Beschaffenheit der Schlinge eingereiht, da der wesentliche Charakter der Ware durch die Schlinge und ihre Funktion verliehen wird (so werden gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) beispielsweise Schlingen aus Kunststoff (siehe Abbildungen 1 und 2) in die Position 3926 und Schlingen aus Kautschuk (siehe Abbildung 3) in die Position 4015 eingereiht.

    Beispiele:

  7. Waren, die als Fantasieschmuck in die Position 7117 eingereiht und z.B. als Armbänder oder Fußketten verwendet werden können, verbleiben in dieser Position, selbst wenn sie auch als Kopfband oder Haarband verwendet werden können.

    Beispiel:

9619 00 Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art
9619 00 30 aus Spinnstoffwatte

Hierher gehören hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche hygienische Waren, aus Watte, auch in Umhüllung aus undichten Geweben, Gewirken order Gestricken.

9619 00 79 andere

Hierher gehören z.B. Slipeinlagen.


ENDE

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