umwelt-online: Erläuterungen 2019/C 119/01 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2)
Kapitel 2920
Organische chemische Erzeugnisse
Das Zeichen (INN) (= International Nonproprietary Name) nach einer in der Kombinierten Nomenklatur und ihren Erläuterungen aufgeführten Bezeichnung bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Liste freier internationaler Kurzbezeichnungen für Arzneimittel aufgeführt ist.
Das Zeichen (INNM) (= International Nonproprietary Name, modified) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die von der Weltgesundheitsorganisation als modifizierte freie internationale Kurzbezeichnung anerkannt worden ist.
Das Zeichen (ISO) (= International Organisation for Standardization) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der Empfehlung R 1750 (Freinamen für Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren) der Internationalen Normenorganisation aufgeführt ist.
Ein kondensiertes System ist ein System, das aus mindestens zwei Ringen besteht, die eine und nur eine, gemeinsame Bindung und zwei, und nur zwei, gemeinsame Atome aufweisen.
Isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, die als Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln (mit Ausnahme von Mikrokapseln), beispielsweise aus Gelatine, dargereicht werden, sind von diesem Kapitel ausgenommen, weil die Darreichung in Kapseln eine Behandlung darstellt, die nicht von Anmerkung 1 zu diesem Kapitel erfasst wird.
Anmerkung 1a) | Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a erster bis vierter Absatz.
Hierher gehören:
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Anmerkung 1 b) | Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a letzter Absatz. |
Anmerkung 1 d) | Unter wässrigen Lösungen sind nur echte Lösungen zu verstehen, auch wenn der Stoff wegen einer zu geringen Wassermenge nur teilweise gelöst ist. |
Anmerkung 1 f) | Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a vorletzter Absatz. |
Anmerkung 1 g) | Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a vorletzter Absatz. |
Anmerkung 5 | Diese Anmerkung bestimmt nur die Zuweisung der betreffenden Erzeugnisse zu den Positionen (siehe der Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe G).
Für die Einreihung innerhalb der Positionen gilt die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 29. |
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1) Der gasförmige Aggregatzustand bezieht sich auf eine Temperatur von 15 °C und einen Druck von 1 013 Millibar.
I. Kohlenwasserstoffe und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
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2902 | Cyclische Kohlenwasserstoffe |
2902 19 00 | andere
Hierher gehören z.B. Azulen (Bicyclo[5,3,0]decapentaen) und seine Alkylderivate, wie z.B. Chamazulen (7-Ethyl-1,4-dimethylazulen), Guajazulen (7-Isopropyl-1,4-dimethylazulen) und Vetiverazulen (2-Isopropyl-4,8-dimethylazulen). |
2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
2903 39 28 | perfluorierte gesättigte Fluoride
Hierher gehört z.B. Kohlenstofftetrafluorid (Tetrafluormethan). |
2903 39 39 | andere ungesättigte Fluoride
Hierher gehören z.B. Tetrafluorethylen und Trifluorethylen. |
2903 81 00 | 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) Hierher gehört z.B. Lindan (ISO, INN). Lindan ist das Gamma-Isomer des Hexachlorcyclohexans (HCH (ISO)) mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr. Nur dieses Gamma-Isomer des HCH hat insektizide Eigenschaften. Lindan wird in der Landwirtschaft und zum Behandeln von Holz verwendet. |
II. Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
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2905 | Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2905 14 90 | andere
Hierher gehören nur sekundär-Butylalkohol (Butan-2-ol) und Isobutylalkohol (2-Methylpropan-1-ol). |
2905 19 00 | andere
Hierher gehören z.B. Pentanole (Amylalkohole) wie: normal-Amylalkohol (Pentan-1-ol), sekundär-Amylalkohol (Pentan-2-ol), tertiär-Amylalkohol (2-Methylbutan-2-ol, Amylenhydrat), Isoamylalkohol (3-Methylbutan-1-ol), sekundär-Isoamylalkohol (3-Methylbutan-2-ol), 2-Methylbutan-1-ol, Neopentylalkohol (Neoamylalkohol, 2,2-Dimethylpropan-1-ol) und Pentan-3-ol. |
2905 44 11 bis 2905 44 99 |
D-Glucitol (Sorbit)
Hierher gehört nur D-Glucitol (Sorbit), der den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entspricht. D-Glucitolsorten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 3824 60 11 bis 3824 60 99. |
2906 | Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2906 11 00 | Menthol
Hierher gehören nur (-)-Paramenthol-3 ((-)-trans-1,2-cis-1,5-Isopropyl-2-methyl-5-cyclohexanol), (±)-para-Menthol-3 und (+)-para-Menthol-3. Nicht hierher gehören z.B. Isomenthol, neo-Isomenthol und neo-Menthol (Unterposition 2906 19 00). |
VI. Verbindungen mit Keton- oder Chinonfunktion |
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2914 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2914 50 00 | Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen
Als "andere Sauerstoff-Funktionen" im Sinne dieser Unterposition gelten die in den vorhergehenden Positionen des Kapitels 29 erwähnten Sauerstoff-Funktionen, ausgenommen die Alkohol-, Aldehyd- und Phenolfunktionen. |
2914 61 00 bis 2914 69 80 |
Chinone
Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind in den Erläuterungen zu Position 2914 des HS, Teile E und F, aufgeführt. Es ist jedoch zu bemerken, dass der Begriff "Chinone" im Sinne dieser Unterpositionen weit auszulegen ist; er erfasst deshalb neben den Chinonen ohne andere Sauerstoff-Funktion (als die Chinonfunktion) auch "Chinone mit anderen Sauerstoff-Funktionen", wie Chinonalkohole, Chinonphenole, Chinonaldehyde und Chinone mit anderen als den genannten Sauerstoff-Funktionen. |
VII. Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
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2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt "Allgemeines", Anmerkung 1 a), Ziffern 13 und 20. |
2916 | Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt "Allgemeines" Anmerkung 1 a), Ziffern 13, 14 und 20. |
IX. Verbindungen mit Stickstoff-Funktionen |
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2921 | Verbindungen mit Aminofunktion |
2921 42 00 | Anilinderivate und ihre Salze
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
2921 43 00 | Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
2921 44 00 | Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
2921 45 00 | 1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
2921 49 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
2923 | Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
2923 20 00 | Lecithine und andere Phosphoaminolipoide
Siehe die Erläuterungen zu Position 2923 des HS, vierter Absatz Ziffer 2. Die anderen Phosphoaminolipoide dieser Unterposition sind dem Lecithin ähnliche Ester (Phosphatide). Hierher gehören z.B. Cephalin, mit Colamin und Serin, sowie Sphingomyelin, mit Cholin und Sphingosin als deren organische, stickstoffhaltige base. |
2925 | Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion |
2925 11 00 | Saccharin und seine Salze
Siehe die Erläuterungen zu Position 2925 des HS, Teil a erster Absatz Ziffer 1. |
X. Organischanorganische Verbindungen, heterocyclische Verbindungen, Nucleinsäuren und ihre Salze, und Sulfonamide |
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2930 | Organische Thioverbindungen
Hierher gehören organische Thioverbindungen, wie in Anmerkung 6 zu Kapitel 29 bestimmt, auch wenn sie andere Nichtmetalle oder Metalle enthalten, die unmittelbar an Kohlenstoff gebunden sind. |
2932 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e) |
2932 20 10 bis 2932 20 90 |
Lactone
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2932 20 des HS. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2932 des HS, Abschnitt B. |
2933 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
2933 11 10 und 2933 11 90 |
Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS. |
2933 21 00 | Hydantoin und seine Derivate
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS. |
2933 49 10 | Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate
Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt D. Im Sinne dieser Unterposition erfasst der Begriff "Halogenderivate des Chinolins" nur solche Chinolinderivate, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems durch die entsprechende Anzahl an Halogenatomen substituiert ist/sind. Der Begriff "Chinolincarbonsäurederivate" schließt Derivate der Chinolincarbonsäure ein, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems und/oder der Säurefunktion substituiert ist/sind. Chinolindicarbonsäurederivate fallen ebenfalls unter diesen Begriff. 4-Hydroxychinolin-3-Carbonsäuren (Enoltautomere) und 4-Oxo-1,4-dihydrochinolin-3-Carbonsäuren (Ketotautomere) können allesamt auch als Chinolincarbonsäurederivate der Unterposition 2933 49 10 angesehen werden. Durch eine Substitution - gleich an welchem Atom des Rings (einschließlich Stickstoff) im Enol- oder im Ketotautomer - wird der Chinolincarboxylatanteil nicht aus dem Molekül entfernt. Da der Carbonsäureanteil bei der Keto-Enol-Tautomerisierung keine Rolle spielt, fallen zudem beispielsweise auch die 4-Hydroxychinolin-2-Carbonsäuren und andere Regioisomere unter den Begriff "Chinolincarbonsäure". Beispiele: Stand: Erl. 2020/C 48/07 |
2933 52 00 | Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS. |
2933 54 00 | andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS. |
2933 79 00 | andere Lactame
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2933 79 des HS. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt G Ziffern 2 bis 7. |
XI. Provitamine, Vitamine und Hormone |
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2936 | Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art
Die Erzeugnisse dieser Position können
Ein Zusatz von Weichmachern und Antibackmitteln bleibt auf die Einreihung ebenfalls ohne Einfluss. Erzeugnisse, die an Ionenaustauscher gebunden sind, gehören nicht hierher und werden nach ihrer Beschaffenheit bzw. ihrem Verwendungszweck eingereiht. |
2936 90 00 | andere, einschließlich natürliche Konzentrate
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2936 90 des HS. |
2937 | Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet
Wegen der Auslegung der Begriffe "Hormone" und "hauptsächlich als Hormone verwendet" siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 29. Hierher gehören nur Erzeugnisse, die die Bedingungen des ersten Absatzes Ziffern I bis VI und des zweiten Absatzes der Erläuterungen zu Position 2937 des HS erfüllen. |
2937 11 00 | Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe a Ziffer 1. |
2937 12 00 | Insulin und seine Salze
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe a Ziffer 2. |
2937 19 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe a Ziffern 3 bis 20. |
2937 21 00 bis 2937 29 00 |
Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B. Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, die hauptsächlich wegen ihrer Hormonfunktion verwendet werden und für die die Hauptverwendung "Corticosteroid" angegeben ist. |
2937 21 00 | Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 a) bis 1 d). |
2937 22 00 | Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 2. |
2937 23 00 | Östrogene und Gestagene
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 3. Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, bei denen für die Hauptverwendung entweder "Östrogen" oder "Gestagen" angegeben ist. |
2937 29 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 e) und 1 f) und Buchstabe B Ziffer 4. |
2937 50 00 | Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe C. |
2937 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe D. |
XII. Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside und Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate |
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2938 | Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate
Glykoside dieser Position bestehen aus einem Zucker- und einem Nichtzuckeranteil (Aglykon) und sind am anomeren Kohlenstoffatom des Zuckerrestes miteinander verbunden. Folglich gelten Erzeugnisse wie Vacciniin und Hamamelitannin der Position 2940 nicht als Glykoside. Die O-Glykoside stellen die bedeutendste Gruppe der natürlichen Glykoside dar. In der Natur finden sich jedoch auch N-Glykoside, S-Glykoside und C-Glykoside, wobei ein Stickstoff-, Schwefel- oder Kohlenstoffatom des Aglykons an das anomere Kohlenstoffatom des Zuckers gebunden ist (z.B. Sinigrin, Aloin und Scoparin). Folgende Erzeugnisse gehören nicht zu dieser Position:
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2938 90 10 | Digitalis-Glykoside
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffer 2, aufgeführten Verbindungen z.B.:
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2938 90 90 | andere
Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffern 4 bis 9 sowie die in den beiden letzten Absätzen aufgeführten Erzeugnisse. |
2939 | Natürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate |
2939 69 00 | andere
Hierher gehören die Mutterkornalkaloide: Ergotaminin; Ergosin und Ergosinin; Ergocristin und Ergocristinin, Ergokryptin und Ergokryptinin; Ergocornin und Ergocorninin; Ergobasin und Ergobasinin sowie ihre Derivate wie z.B. Dihydroergotamin, Dihydroergotoxin und Methylergobasin. |
2939 71 00 | Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate
Hierher gehören auch synthetisch reproduzierte Alkaloide. |
2939 79 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2939 71 00. |
XIII. Andere organische Verbindungen |
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2941 | Antibiotika |
2941 10 00 | Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 10 des HS. Penicilline sind z.B. Amylpenicillinnatrium (normal-Carboxyhexenylpeninnatrium), Benzylpenicillinnatrium (Phenacetylpeninnatrium), biosynthetische Penicilline und Depotpenicilline, wie Benzathin-Dipenicillin und Procain-Penicillin. |
2941 20 30 und 2941 20 80 |
Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 20 des HS. Neben Streptomycin gehören hierher z.B. Mannosidostreptomycin sowie die Salze dieser Erzeugnisse, z.B. -sulfate und -pantothenate. |
2941 30 00 | Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 30 des HS. Hierher gehören z.B. auch Oxytetracyclin und Tetracyclinchlorhydrat. |
2941 40 00 | Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 40 des HS. |
2941 50 00 | Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 50 des HS. Von den Salzen des Erythromycins sind z.B. zu nennen das Chlorhydrat, des Sulfat, das Citrat, das Palmitat, das Stearat und das Glucoheptonat; mit den Säurechloriden gibt es die entsprechenden Ester und mit den Säureanhydriden Monoester, z.B. Glutarat, Succinat, Maleat und Phthalat. |
Kapitel 3019
Pharmazeutische Erzeugnisse
Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Europäischen Union als solchen bezüglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopöe, ist nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel.
Zusätzliche Anmerkung 1 |
Nicht zu Position 3004 gehören, unter anderem, Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen. (siehe auch die Anmerkung 1 a) zu Kapitel 30). |
3001 | Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |||||||||||||||
3001 20 90 | andere
Hierher gehört z.B. der Intrinsic-Factor (gereinigte Auszüge von Schweineschleimhäuten, getrocknet). |
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3001 90 20 bis 3001 90 98 |
andere
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe A, genannten Drüsen und anderen Organen z.B. Nebennierenrinde, Schilddrüsen und Hirnanhangdrüsen (Hypophyse). |
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3001 90 91 | Heparin und seine Salze
Siehe die Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe C. |
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3002 | Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse | |||||||||||||||
3002 12 00 | Antisera und andere Blutfraktionen
Hierher gehören die Erzeugnisse, die in den Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe C Ziffer 1 zweiter und dritter Absatz aufgeführt sind. Hierher gehören auch die "normalen" Sera, Plasma, Fibrinogen, Fibrin sowie, sofern es zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet ist, Blutalbumin (z.B. als Fraktion des menschlichen Blutplasmas gewonnenes Albumin). Nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin (Position 3502) gehört demnach nicht hierher (Anmerkung 1 h) zu Kapitel 30). Nicht hierher gehören als Reagenzien verwendete Sera zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006). |
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3002 13 00 bis 3002 19 00 |
Immunologische und andere Erzeugnisse
Hierher gehören die Erzeugnisse, die in den Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe C Ziffer 2 aufgeführt sind. |
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3002 20 00 | Vaccine für die Humanmedizin
Wegen der Vaccine siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 1. |
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3002 30 00 | Vaccine für die Veterinärmedizin
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3002 20 00. |
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3002 90 50 | Kulturen von Mikroorganismen
Siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 3. |
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3002 90 90 | andere
Hierher gehören Toxine und "ähnliche Erzeugnisse", wie z.B. "Hilfsparasiten", die bei der Behandlung bestimmter Krankheiten verwendet werden, z.B. Malariaerreger (Plasmodium) und Trypanosoma cruzi. |
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3003 | Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf | |||||||||||||||
3003 10 00 | Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend
Hierher gehören auch Kombinationen von Penicillin mit Streptomycin. |
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3004 | Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30. Im Gegensatz zu der vorhergehenden Position kann die Position 3004 ungemischte Erzeugnisse enthalten. Wegen der Auslegung dieses Begriffs siehe die Anmerkung 3 a) zu Kapitel 30 und die Erläuterungen zu Position 3004 des HS, vierter und fünfter Absatz. Die Begriffe "dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden)" und "in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken" sind in den Erläuterungen zu Position 3004 des HS, erster und zweiter Absatz, festgelegt. Hierher gehören auch Arzneiwaren in Kurpackungen, Klinikpackungen oder in Packungen für ähnliche Anstalten oder Vereinigungen. Diese Packungen, auf denen im Allgemeinen der Hinweis "Kurpackung" oder "Klinikpackung" angebracht ist, enthalten eine größere Stückzahl an Arzneiwaren. Arzneiwaren, in Ampullen oder Flaschen, die z.B. Antibiotika, Hormone oder lyophilisierte Arzneistoffe enthalten, sind nicht von dieser Position ausgeschlossen, wenn ihnen vor ihrer Verabreichung pyrogenfreies Wasser oder ein anderes Lösemittel beigegeben werden muss. In diese Position gehören unter anderem Zubereitungen aus Hormonen, Coenzymen und Cofaktoren. Diese Zubereitungen basieren auf Hormonen der Position 2937, auf Enzym-Kofaktoren und Mischungen daraus. Diese Zubereitungen enthalten eine ausreichende Wirkstoffmenge, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung gegen bestimmte Erkrankungen oder Beschwerden zu entfalten. Die Tagesdosis wird auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel empfohlen. In der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelten Anatomisch-Therapeutisch-Chemischen Klassifikation (WHO ATC-DDD-index) (https://www.whocc.no/atc_ddd_index/) sind die definierten Tagesdosen (Defined Daily Dosis, DDD) angegeben, bei deren Verabreichung in der angegebenen oder einer größeren Menge sich eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung entfaltet. Die folgende Tabelle zeigt die DDD für α-Liponsäure und Melatonin:
Stand: Erl. 2019/C 248/03 |
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3005 | Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z.B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken | |||||||||||||||
3005 10 00 | Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht
Nicht hierher gehören flüssige Verbände (Unterposition 3005 90 99). |
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3006 | Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30 | |||||||||||||||
3006 10 10 bis 3006 10 90 |
steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar
Die Begriffe dieser Unterposition sind eng auszulegen; daraus folgt, dass sterile Klammern für chirurgische Nähte nicht hierher, sondern zu Position 9018 gehören. |
Kapitel 31
Düngemittel
3103 | Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel |
3103 11 00 und 3103 19 00 |
Superphosphate
Siehe die Erläuterungen zu Position 3103 des HS, Buchstabe a Ziffer 1. |
3105 | Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
Wegen des Begriffs "andere Düngemittel" siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 31. |
3105 10 00 | Erzeugnisse dieses Kapitels in tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
Die Bezeichnung "ähnliche Formen" gilt für Erzeugnisse in dosierten Einheiten, die besonders ausgeformt worden sind. Deshalb sind die bei Dünger üblichen Industrieformen (z.B. Granulate) nicht als "ähnliche Formen" anzusehen. |
3105 20 10 und 3105 20 90 |
mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
Die Bezeichnung "die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend" ist so zu verstehen, dass die genannten Stoffe in genügender Menge enthalten sind, dass sie tatsächlich eine düngende Wirkung hervorrufen und nicht etwa nur Verunreinigungen darstellen. Stickstoff kann in Form von Nitraten, Ammoniumsalzen, Harnstoff, Kalkstickstoff (Calciumcyanamid) oder in Form anderer organischer Verbindungen enthalten sein. Phosphor ist im Allgemeinen in Form von mehr oder weniger löslichen Phosphaten, oder, selten, in organischer Form enthalten. Kalium ist in Form von Salzen (Carbonat, Chlorid, Sulfat, Nitrat usw.) enthalten. Im Handel wird der Gehalt an Stickstoff, Phosphor und Kalium jeweils in Prozenten N, P2O5 und K2O angegeben. Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstaben B und C, beschriebenen Düngemittel, sofern sie die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten. Sie werden im Handel manchmal "NPK-Düngemittel" genannt. Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Ammoniumkaliumphosphate (Unterposition 2842 90 80). |
3105 51 00 und 3105 59 00 |
andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend
Für die Auslegung des Begriffs "die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend" gelten die Erläuterungen zu Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß. |
3105 51 00 | Nitrate und Phosphate enthaltend
Hierher gehören Düngemittel, die gleichzeitig Nitrate und Phosphate beliebiger Kationen - einschließlich Ammonium, jedoch ausgenommen Kalium - enthalten. Das in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstabe B Ziffer 2, beschriebene Erzeugnis, jedoch ohne Zusatz von Kalisalzen hergestellt, ist ein Beispiel für die zu dieser Unterposition gehörenden Düngemittel. |
3105 59 00 | andere
Hierher gehören:
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3105 60 00 | mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend
Für die Auslegung des Begriffs "die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend" gelten die Erläuterungen zu Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß. Hierher gehören insbesondere Düngemittel aus einer Mischung
Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Kaliumphosphate der Unterposition 2835 24 00, auch wenn sie als Düngemittel verwendet werden können. |
3105 90 20 und 3105 90 80 |
andere
Hierher gehören:
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Kapitel 32
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
Anmerkung 4 | Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 6 a) zu Kapitel 39 verwendete Bezeichnung "Lösungen" umfasst nicht kolloide Lösungen. |
3201 | Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
3201 20 00 | Mimosaauszug
Mimosaauszug ist ein Auszug aus der Rinde verschiedener Akazienarten (insbesondere Acacia decurrens, Acacia pycnantha, Acacia mollissima). Aus Acacia catechu gewonnener Katechu gehört zu Unterposition 3203 00 10. |
3201 90 20 | Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug
Valonea sind Fruchtbecher bestimmter Eichenarten (z.B. Quercus valonea). |
3201 90 90 | andere
Hierher gehören z.B. als pflanzliche Gerbstoffauszüge:
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3202 | Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben |
3202 10 00 | synthetische organische Gerbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe A. |
3202 90 00 | andere
Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe B und Teil II, genannten Erzeugnisse. |
3203 00 | Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs |
3203 00 10 | pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel
Bestimmte Arten von Gelbbeeren werden nicht hauptsächlich als Farbmittel verwendet und gehören daher nicht hierher. Dies trifft insbesondere zu auf die Auszüge aus Gelbbeeren der Art Rhamnus cathartica, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden und daher zu Unterposition 1302 19 70 gehören. Hierher gehört Katechu. Katechu ist ein Farbstoffauszug, der aus dem Kletterstrauch Katechu, einer Art der bengalischen Akazie, gewonnen wird. |
3204 | Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
3204 11 00 bis 3204 19 00 |
synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel
Hierher gehören:
Wegen der Einreihung von Farbmitteln der Unterpositionen 3204 11 00 bis 3204 19 00, die im Hinblick auf ihre Anwendung zwei oder mehr zu verschiedenen Unterpositionen gehörenden Gruppen angehören, wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, elfter Absatz, verwiesen. |
3204 11 00 | Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zweiter Absatz. |
3204 12 00 | Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, dritter und vierter Absatz. |
3204 13 00 | basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, fünfter Absatz. |
3204 14 00 | Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, sechster Absatz. |
3204 15 00 | Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, siebter Absatz. |
3204 16 00 | Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, achter Absatz. |
3204 17 00 | Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, neunter Absatz. |
3204 19 00 | andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zehnter bis zwölfter Absatz. |
3204 20 00 | synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse. |
3204 90 00 | andere
Hierher gehören synthetische organische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 2 und den drei folgenden Absätzen, beschrieben sind. |
3206 | Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 32. Kernpigmente, d.h. Pigmente, deren einzelne Körner aus einem Kern von inertem Stoff bestehen (in der Regel Kieselerde), der durch besondere technische Verfahren mit einer Schicht anorganischer Farbstoffe überzogen worden ist, sind entsprechend der Beschaffenheit des Überzugs einzureihen. So gehören z.B. Farbpigmente der oben genannten Art, deren Überzug aus basischem Bleisilicatchromat besteht, zu Unterposition 3206 20 00, solche mit Überzug aus Kupferborat oder Calciumplumbat zu Unterposition 3206 49 70. |
3206 11 00 und 3206 19 00 |
Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid
Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 1 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterpositionen betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 3206 19 des HS. |
3206 20 00 | Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen
Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 2 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Hierher gehören z.B.:
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3206 41 00 | Ultramarin und seine Zubereitungen
Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 3 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. |
3206 42 00 | Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid
Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 4 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. |
3206 49 10 | Magnetit
Hierher gehört nur fein gemahlener Magnetit. Als fein gemahlen gilt Magnetit, der zu 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,045 mm hindurchgeht. |
3206 49 70 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffern 5 bis 13, und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Hierher gehören z.B. auch:
Bei Pigmenten, die aus fein gemahlenen Erzen bestehen, ist der Begriff "fein gemahlen" auszulegen wie für Magnetit der Unterposition 3206 49 10. |
3206 50 00 | anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art
Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil B. |
3207 | Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
3207 10 00 | zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse. Hierher gehören z.B. folgende Erzeugnisse:
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3207 20 10 | Engoben
Siehe die Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 3. |
3207 20 90 | andere
Hierher gehören im Wesentlichen verglasbare Massen. Diese Erzeugnisse stellen sich im Allgemeinen in Form von Pulver, Granalien oder Schuppen dar; sie werden dazu verwendet, Waren aus Keramik oder Eisen durch Aufschmelzen einen zusammenhängenden, gleichmäßigen, glänzenden oder matten, farbigen oder weißen, transparenten oder opaken Überzug zu geben. Diese Erzeugnisse können wie folgt zusammengesetzt sein:
Zu den für die Herstellung von Waren dieser Unterposition verwendeten Farbpigmenten gehören z.B. Cobalt-, Nickel-, Kupfer-, Eisen-, Mangan-, Uran-, Chromoxide und -salze. Als Trübungsmittel dienen hauptsächlich Zinnoxid, Zirconiumoxid und Zirconiumsilicat, Titanoxid und Arsenigsäureanhydrid. Als Haftoxide werden Cobalt- und Nickeloxid verwendet. |
3207 30 00 | flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 4, genannten Erzeugnissen feine Dispersionen von Silber in Kollodium oder Terpineol zur Verwendung auf Glimmer oder Glas in der Elektro- und der keramischen Industrie. |
3207 40 40 und 3207 40 85 |
Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
Hierher gehören:
Hierher gehören jedoch nicht kleinste Glaskügelchen (Mikrokugeln) zum Überziehen von Lichtbildwänden, Verkehrsschildern usw. (Unterposition 7018 20 00). |
3212 | Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf |
3212 10 00 | Prägefolien
Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 32 sowie die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil B. |
3212 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil a und C. Zu den Metallpulvern und -flittern die in den Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil A, beschriebenen Erzeugnisse gehören z.B.:
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Kapitel 33
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel
3301 | Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle
Bestimmte Bestandteile der ätherischen Öle können das Aroma verändern, und es besteht daher ein Interesse daran, sie zu entfernen; dies ist der Fall bei Terpenkohlenwasserstoffen und insbesondere bei den Terpenen im eigentlichen Sinne (Pinen, Camphen, Limonen, usw.). Entterpenisierte ätherische Öle werden durch verschiedene, der Zusammensetzung des behandelten Öls entsprechende Verfahren gewonnen, insbesondere durch fraktionierte Destillation im Vakuum, fraktionierte Kristallisation durch Abkühlung auf niederige Temperatur, Zerlegen mit Hilfe bestimmter Lösemittel usw. Nicht entterpenisierte gemachte ätherische Öle sind solche, die ihre Terpenbestandteile noch enthalten, sowie ätherische Öle, die von Natur aus terpenfrei sind, z.B. Wintergrünöl und Senföl. |
3301 12 10 bis 3301 19 80 |
ätherische Öle von Citrusfrüchten
Die ätherischen Öle von Citrusfrüchten werden aus den Schalen dieser Früchte gewonnen. Ihr Geruch ist angenehm und gleicht dem der Frucht, aus der sie hergestellt sind. Orangenblütenöl (Neroliöl) gilt nicht als ätherisches Öl von Citrusfrüchten und gehört zu Unterposition 3301 29 41 oder 3301 29 91. Ein entterpenisiertes ätherisches Öl ist ein ätherisches Öl, dessen monoterpenische Kohlenwasserstoffe teilweise oder vollständig entfernt wurden. |
3301 90 10 | terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen
Siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil C. |
3301 90 90 | andere
Hierher gehören z.B.:
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3304 | Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre |
3304 30 00 | Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre
In diese Unterposition gehören Zubereitungen, die zur Finger- oder Zehennagelpflege, zur Pflege oder Behandlung von Nagelhaut und Hühneraugen verwendet werden. Zubereitungen, die zur Hautpflege verwendet werden, wie beispielsweise Handcremes, gehören jedoch nicht zu dieser Position (siehe allgemein Unterposition 3304 99 00). |
3304 99 00 | andere
Hierher gehören in Watte, Filzen und Vliesstoffen aufgemachte Erzeugnisse zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), wie Feuchtigkeitscremes, Gesichtswasser und -reiniger. Sind Watte, Filze und Vliesstoffe jedoch mit Stoffen getränkt, bestrichen oder überzogen, die ihnen den wesentlichen Charakter von Duftstoffen (Parfüms), Schminken, Seife oder Reinigungsmitteln verleihen, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Positionen 3307 bzw. 3401). |
3305 | Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
3305 90 00 | andere
Hierher gehören z.B. Haarwässer die sind flüssig aufzutragende Haarpflegemittel, und die auf das Haar oder die Kopfhaut einwirken sollen. Es handelt sich im Allgemeinen um wässrige oder alkoholischwässrige Lösungen. |
Kapitel 34
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips
3401 | Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen |
3401 11 00 | zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil I siebter Absatz Ziffer 1, und die in den Teilen II und IV der gleichen Erläuterungen erfassten Waren zur Körperpflege. |
3401 20 90 | andere
Hierher gehören insbesondere flüssige oder pastenförmige Seifen. |
3401 30 00 | organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife
Siehe die Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil III. |
3403 | Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten |
3403 19 80 | andere
Hierher gehören insbesondere zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge. Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3403 des HS, erster Absatz Buchstabe A, aufgeführten Zubereitungen, die weniger als 70 GHT Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten. Nicht hierher gehören derartige Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr. Wenn diese Öle der Grundbestandteil der Zubereitungen sind, gehören sie zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99, anderenfalls zu Unterposition 3403 19 10. Hierher gehören unter anderem Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen Schmierstoffen. Es handelt sich insbesondere um Zubereitungen auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Bestandteile:
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3403 91 00 und 3403 99 00 |
andere
Hierher gehören Zubereitungen der im Wortlaut der Position 3403 erwähnten Art, die weder Erdöl noch Öl aus bituminösen Mineralien enthalten. Als "Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien" gelten die in Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Waren. Hierher gehören z.B.:
|
3405 | Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 |
3405 10 00 | Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel
Die zum Herstellen von Schuhpflegemitteln verwendeten Rohstoffe bestehen im Allgemeinen aus tierischen, pflanzlichen, mineralischen oder künstlichen Wachsen, flüchtigen Lösemitteln (Terpentinöl, Testbenzin usw.), Farbstoffen und verschiedenen anderen Substanzen (z.B. Alkohol, Borax, künstliche Essenzen, Emulgiermittel). Lederfärbemittel, insbesondere Färbemittel für Wildlederschuhe, weisen nicht die Beschaffenheit von Schuhpflegemitteln auf und gehören deshalb zu Unterposition 3212 90 00 (sofern sie, wie es im Allgemeinen der Fall ist, in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf gestellt werden). Schuhweiß ist gleichfalls von dieser Position ausgeschlossen, es gehört zu Unterposition 3210 00 90. Schuhfett gehört im Allgemeinen zu Unterposition 3403 11 00 oder 3403 91 00. |
3405 20 00 | Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen
Die Waren, die zur Pflege von Holz (Parkett, Möbel, Täfelungen) verwendet werden, reinigen diese Gegenstände und hinterlassen auf der Oberfläche einen Schutzfilm, der nach Trocknen und gegebenenfalls Polieren eine Farbauffrischung oder ein glänzendes Aussehen bewirkt. Waren dieser Art werden im Allgemeinen in Dosen, Kanistern, Flaschen, Kissen oder Sprühdosen gehandelt. Zu ihrer Herstellung werden häufig neben Wachsen, Lösemitteln, Farbstoffen und den den Schuhpflegemitteln zugesetzten Spezialsubstanzen auch einige der folgenden Erzeugnisse verwendet: Fettsäuren, pflanzliche Öle (Palmöl, Leinöl usw.), Mineralöle, Seifen oder andere grenzflächenaktive Stoffe, Harze (Kopal, Kolofonium usw.), Silicone, Riechmittel (Fichtennadelöl, Rosmarinöl usw.), Insektizide usw., jedoch keine Schleifstoffe. |
3405 30 00 | Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall
Karosseriepflegemittel bestehen im Allgemeinen aus einer wachshaltigen Emulsion oder Lösung und enthalten Silicone, Öle, Emulgiermittel und gegebenenfalls weiche Schleifstoffe. |
3405 40 00 | Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen
Scheuerpulver für Ausgüsse (Spülbecken), Badewannen, Waschbecken, Fliesen usw. bestehen aus Gemischen sehr fein zerkleinerter Schleifmittel (Bimsstein, Sandstein usw.) und pulverförmigen Reinigungsmitteln (anionaktive grenzflächenaktive Stoffe, Seifenpulver, Natriumphosphat, wasserfreies Natriumcarbonat usw.). Sie sind im Allgemeinen in Dosen oder Beuteln aufgemacht. Scheuerpasten sind eine Art der Scheuermittel, die dadurch hergestellt werden, dass man Scheuerpulver bindet, z.B. durch eine Lösung von Wachs. |
3405 90 10 | zum Polieren von Metall
Poliermittel für Metall geben durch Reinigen der Oberfläche oxidiertem, verschmutztem oder patiniertem Metall sein ursprüngliches Aussehen wieder. Dieses Ergebnis wird durch Abschleifen (mechanische polierende Wirkung eines Schleifmittels) und durch chemische oder reinigende Einwirkungen von Säuren oder Alkalien auf die Oxide, Sulfide und andere Verschmutzungen erzielt. Die zum Herstellen von Poliermitteln für Metall verwendeten Rohstoffe sind sehr fein zerkleinerte Schleifstoffe (Bimsstein, Kreide, Kieselgur, Tripel, Bentonit, Kieselerde usw.), Säuren (Oxalsäure, Ölsäure, Schwefelsäure, Phosphorsäure usw.), flüchtige Lösemittel (Testbezin, Trichlorethylen, vergällter Alkohol usw.), Alkalien (Ammoniak, Soda usw.), grenzflächenaktive Stoffe, wie z.B. sulfierte Fettalkohole, sowie Fette, Seifen und gelegentlich Farbstoffe und synthetische Riechstoffe. Poliermittel für Metall werden in Form von Pulver, Pasten, Pressstücken, als Creme oder Pomaden, Flüssigkeiten usw. verkauft. Je nach Fall gelangen sie in Flaschen, Metallkanistern, Tuben, Dosen, Beuteln oder in Form von Blöckchen, Kegeln, Stäbchen usw. in den Handel. |
3405 90 90 | andere
Hierher gehören insbesondere:
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Kapitel 35
Eiweissstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme
3501 | Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime |
3501 10 10 bis 3501 10 90 |
Casein
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe a Ziffer 1, genannten Caseintypen. Sie gehören - unabhängig von dem zu ihrer Gewinnung angewandten Fällungsverfahren - zu dieser Unterposition, wenn sie 15 GHT oder weniger Wasser enthalten; anderenfalls gehören sie zu Position 0406. Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80, dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art "Cagliata". |
3501 10 90 | anderes
Das Casein dieser Unterposition wird insbesondere zum Herstellen von Lebensmitteln zum Diätgebrauch (Biskuits, Diätbrot) verwendet; es kann auch zur Zubereitung von Futtermitteln dienen. |
3501 90 10 | Caseinleime
Caseinleime, auch Kaltleime genannt, sind Zubereitungen auf der Grundlage von Casein und Kalk mit weiteren Stoffen, z.B. kleinen Mengen von Borax und Ammoniumchlorid. Sie dürfen auch Füllstoffe, wie z.B. Feldspat oder Kreide, enthalten. Calciumcaseinat ohne Zusatz anderer Stoffe gehört zu Unterposition 3501 90 90, obwohl es als Leim verwendet werden kann. |
3501 90 90 | andere
Hierher gehören die Caseinate und anderen Caseinderivate, die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe a Ziffer 2 bzw. 3, genannt sind. Caseinate haben das Aussehen von weißem oder leicht gelblichem Pulver, das nahezu geruchlos ist. |
3504 00 | Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
3504 00 10 | Konzentrate aus Milcheiweiß im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 35
Milcheiweißkonzentrate werden im Allgemeinen aus entrahmter Milch durch teilweisen Entzug der Lactose und Mineralsalze, z.B. durch das Verfahren der Ultrafiltration, gewonnen. Sie setzen sich im Wesentlichen aus Casein und Molkeeiweiß (Lactoglobuline, Milchalbumin usw.) etwa im Verhältnis 4 zu 1 zusammen. Ihr Proteingehalt wird berechnet, indem man den Stickstoffgehalt mit dem Faktor 6,38 multipliziert. Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf den Trockenmasse, von nicht mehr als 85 GHT gehören zu Unterposition 0404 90. Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80, dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art "Cagliata". |
3504 00 90 | andere
Hierher gehören Erzeugnisse auf pflanzlicher Basis mit einem hohen Proteingehalt von mehr als 85 GHT, bezogen auf die Trockenmasse. Davon ausgenommene Erzeugnisse werden im Allgemeinen in Position 2106 oder 2309 eingereiht. |
3506 | Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
3506 10 00 | zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
Wegen der Aufmachung dieser Waren siehe die Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe A. Hierher gehört z.B. Methylcelluloseleim, der aus Flocken oder Klümpchen besteht, die durch bloßes Auflösen in Wasser einen Klebstoff ergeben, der insbesondere zum Kleben von Tapeten verwendet wird. |
3506 99 00 | andere
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe B Ziffern 1 bis 3, aufgeführten Erzeugnissen z.B. Klebstoffe auf der Grundlage von Flechten, Mehlklebstoffe und Agar-Agarklebstoffe. |
3507 | Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3507 90 90 | andere
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3507 des HS aufgeführten Erzeugnissen (Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase und Aspergillus-Alkalin Protease ausgenommen) z.B. Asparaginase, Penicillinase und Kallidinogenase (INN) (Kallikrein). |
Kapitel 36
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe
3603 00 | Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder |
3603 00 20 | Sicherheitszündschnüre
Hierher gehören nur die in den Erläuterungen zu Position 3603 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A, beschriebenen Erzeugnisse. |
3603 00 30 | Sprengzündschnüre
Hierher gehören nur die in den Erläuterungen zu Position 3603 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B, beschriebenen Erzeugnisse. |
3604 | Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel |
3604 10 00 | Feuerwerkskörper
Siehe die Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe a). |
3604 90 00 | andere
Neben den in den Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe b), Ziffer 2 und zweiter Absatz, genannten Erzeugnissen gehören hierher z.B. Zündstreifen, die in Grubensicherheitslampen mit Flamme verwendet werden, um das Auftreten von Grubengas in Bergwerksstollen anzuzeigen. Die einzelnen Zünder sind auf Bändchen aus Spinnstoff von geringer Breite (ungefähr 4 mm) und etwa 35 cm Länge aufgebracht. Auf den Bändchen, die meistens aufgerollt sind, befinden sich im Allgemeinen dreißig Zünder. |
Kapitel 37
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken
3702 | Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
3702 32 10 | Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke
Mikrofilme dieser Unterposition unterscheiden sich im Allgemeinen nicht von kinematografischen Filmen; sie werden für die Reproduktion von Dokumenten, Bild für Bild, benutzt. Sie werden ferner für die Reproduktion von Computer-"listings" verwendet und tragen dann die Kurzbezeichnung COM. Mikrofilme dieser Unterposition haben im Allgemeinen eine Breite von 8 mm, 16 mm oder 35 mm und eine Länge von rund 30 m, 61 m, 122 m oder 305 m. Die Filme für grafische Zwecke werden im Druckgewerbe zur fotomechanischen Bild- und Textwiedergabe verwendet (z.B. Fotolithografie, Heliografie, Fotochromotypografie, Fotokopie). |
3702 96 10 | Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 10. |
3702 97 10 | Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 10. |
3705 | Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme |
3705 00 90 | andere
Hierher gehören Mikrofilme und durch ein fotografisches Verfahren hergestellte, verkleinerte Reproduktionen von Dokumenten (z.B. Geschäftspapiere, Archive, technische Zeichnungen und Pläne). Der Mikrofilm ist ein Planfilm ("Mikrofiches") oder Rollfilm, der aus einer Anzahl von Mikrobildern besteht."Mikrofiches", auch gerahmt, gehören ebenfalls hierher. Dagegen gehören Mikroreproduktionen auf fotografischem Papier, belichtet und entwickelt (in Form von "Mikrokarten", Büchern usw.), zu Unterposition 4911 91 00. |
3706 | Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung
Als Tonfilme gehören nur solche Filme hierher, bei denen Bild und Ton auf demselben Streifen aufgezeichnet sind. Bei Tonfilmen aus zwei Streifen ist, auch wenn beide Streifen zusammen gestellt werden, jeder nach eigener Beschaffenheit einzureihen; d.h. der Tonstreifen ist entsprechend der Breite der Unterposition 3706 10 20 oder der Unterposition 3706 90 52 zuzuweisen, und der Bildstreifen gehört hierher oder zu Unterposition 3706 90 91 oder 3706 90 99 (Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 37). |
3706 10 20 | nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive
Hierher gehören z.B.:
Soweit sie eine Breite von 35 mm oder mehr haben, besitzen alle diese Filme, ausgenommen "matrixfilms", gewöhnlich die "Negativ-Lochung" ("tonnenförmig"). Dadurch können u.a. die Zwischenpositive mit farblosem Schichtträger von den zur Vorführung bestimmten, mit "Positiv-Lochung" versehenen Positivfilmen unterschieden werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Filme aus bestimmten Ländern (insbesondere der ehemaligen UdSSR) eine Einheitslochung (Dubray-Howell) aufweisen, die der normalen "Positiv-Lochung" sehr ähnlich ist und die bei Originalnegativen, Zwischenpositiven, Zwischennegativen und auch bei den für die Vorführung bestimmten positiven Kopien vorkommt. "Matrixfilms" haben die "Positiv-Lochung"; man kann sie jedoch an ihrer Dicke (fast doppelt so dick wie Positive), an ihrer meist kastanienbraunen Färbung und an einem gewissen Relief der Bilder erkennen. _____ |
3706 10 99 | andere Positive
Hierher gehören je nach ihrer Breite die für die Vorführung bestimmten Filme. Positive Filmstreifen mit zwei oder mehr Aufzeichnungen nebeneinander sind nach der Breite und Länge einzureihen, die sich nach dem Zerschneiden für den vorführfertigen Film ergibt. Daher gilt z.B. ein 35 mm breiter und 100 m langer Film, bestehend aus vier Aufzeichnungen von je 8 mm Breite und Abfallstreifen, als Film von 8 mm Breite und 400 m Länge. |
3706 90 52 | nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive; Wochenschaufilme
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 20. Der Begriff "Wochenschaufilme" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 37 bestimmt. |
3706 90 91 und 3706 90 99 |
andere, mit einer Breite von
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 99. |
Kapitel 38
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
3801 | Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
3801 10 00 | künstlicher Grafit
Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 1. |
3801 20 10 und 3801 20 90 |
kolloider und halbkolloider Grafit
Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 2. |
3801 20 90 | anderer
Hierher gehört kolloider Grafit in Suspension in Wasser oder anderen Medien als Öl. |
3801 30 00 | kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen
Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 3 Buchstabe b). |
3802 | Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht |
3802 10 00 | Aktivkohle
Die hierher gehörende Aktivkohle hat eine Iod-Zahl von 300 oder mehr nach ASTM D 4607-86 (Iod-Adsorption in mg je g Kohle). |
3802 90 00 | andere
Aktivierte Diatomeenerden dieser Unterposition, die in Gegenwart von Sintermitteln wie Natriumchlorid oder Natriumcarbonat calciniert werden (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil a dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 1), weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:
Zu dieser Unterposition gehören aktivierte Bentonite, die der Beschreibung aktivierter Erden entsprechen (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil A, dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 3). Aktivierte Bentonite dieser Unterposition unterscheiden sich von natürlichen Bentoniten der Unterposition 2508 10 00 durch einen pH-Wert, der im Allgemeinen unter 6 (saure Bentonite) bzw. über 9,5 liegt (für eine 5 %ige wässrige Aufschlämmung nach einer Standzeit von 1 Stunde), einen Gehalt an Natriumcarbonat von mehr als 2 GHT oder einen Gesamtgehalt an austauschbarem Natrium und Calcium von mehr als 80 meq/100 g (aktivierte Natriumbentonite). Organophile Bentonite, hergestellt durch Zusatz z.B. von Stearylamin, gehören im Allgemeinen zu Unterposition 3824 99 96. Natürliche Bentonite, die lediglich mit einer kleinen Menge Natriumcarbonat gemischt wurden, gehören zu Unterposition 3824 99 96. |
3803 00 | Tallöl, auch raffiniert |
3803 00 10 | roh
Siehe die Erläuterungen zu Position 3803 des HS, erster und zweiter Absatz. |
3804 00 00 | Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803
Hierher gehört z.B. Sulfitablaugen. Sulfitablaugen werden durch weit gehende Konzentration von Ablaugen aus der Zellstoffherstellung im Bisulfitverfahren gewonnen. Diese Laugen wurden gegebenenfalls vorher geeigneten chemischen Behandlungen unterworfen, um ihren Säuregrad oder ihre Alkalinität, ihren Aschegehalt, ihre Farbe und kolloidalen Eigenschaften zu ändern. |
3805 | Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, α-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend |
3805 10 10 | Balsamterpentinöl
Hierher gehört nur das Erzeugnis, das ausschließlich und unmittelbar durch Wasserdampfdestillation von solchen Balsamen gewonnen wird, die man durch Anzapfen lebender Koniferen, insbesondere Kiefern, erhält. |
3805 10 30 | Holzterpentinöl
Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe a), beschriebene Erzeugnis. |
3805 10 90 | Sulfatterpentinöl
Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe b), beschriebene Erzeugnis. |
3805 90 10 | Pine-Oil
Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 5, beschriebene Erzeugnis. |
3805 90 90 | andere
Hierher gehört z.B. Balsamterpentinöl, dem beta-Pinen (durch fraktionierte Destillation und anschließendes Mischen der übrigen Fraktionen) bis auf einen geringen Rest entzogen wurde. Dieses Erzeugnis wird unter der Bezeichnung "rekonstituiertes Balsamterpentinöl" gehandelt. |
3806 | Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze) |
3806 10 00 | Kolofonium und Harzsäuren
Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil A. |
3806 20 00 | Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten
Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil B. |
3806 30 00 | Harzester
Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil C. |
3806 90 00 | andere
Hierher gehören:
|
3807 00 | Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech |
3807 00 10 | Holzteere
Siehe die Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe a Ziffer 1. |
3807 00 90 | andere
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe a Ziffern 2 und 3 sowie Buchstaben B, C und D, aufgeführten Waren. |
3808 | Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
3808 91 10 bis 3808 91 90 |
Insektizide
Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer I nach den Sternchen. |
3808 92 10 bis 3808 92 90 |
Fungizide
Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer II nach den Sternchen. |
3808 92 10 | Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen
Hierher gehören z.B.:
Diese Zubereitungen können in Form von Pulvern, Lösungen oder Pastillen, lose oder in Aufmachung für den Einzelverkauf gestellt werden. Sie können neben Kupferverbindungen auch andere Wirkstoffe enthalten, wie z.B. Zink- oder Quecksilberverbindungen. |
3808 93 90 | Pflanzenwuchsregulatoren
Pflanzenwuchsregulatoren sind Stoffe, die die normalen physiologischen Vorgänge in Pflanzen in einem willkürlich bestimmten Sinn beeinflussen. Mit ihnen werden entweder die Pflanzen selbst, Teile davon oder aber der Boden behandelt. Sie können z.B. eine Wirkung haben auf: a) Gesamtwachstum, Pflanzenwuchsregulatoren können in vier große Gruppen unterteilt werden:
Nicht hierher gehören:
|
3808 94 10 bis 3808 94 90 |
Desinfektionsmittel
Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer IV nach den Sternchen, erster bis dritter Absatz. |
3809 | Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3809 10 10 bis 3809 10 90 |
auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
Neben den Erzeugnissen und Zubereitungen auf der Grundlage von Stärke, die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstabe a Ziffern 1 und 11 und Buchstabe B Ziffern 1 und 2, beschrieben sind, gehören hierher solche aus Mischungen von Stärke mit Borax oder Carboxymethylcellulose (Hemdenstärke) sowie aus Mischungen von löslicher Stärke und Kaolin, die zur Verwendung bei der Papierherstellung bestimmt sind. |
3809 91 00 bis 3809 93 00 |
andere
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstaben A, B und C, genannten Erzeugnisse und Zubereitungen nur, wenn die Stärke oder Stärkederivate nicht die Grundlage der Erzeugnisse und der Zubereitungen darstellen, z.B.:
|
3811 | Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
3811 11 10 | auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)
Hierher gehören Erzeugnisse, in denen Tetraethylblei der einzige Bestandteil mit Antiklopfwirkung ist. |
3811 11 90 | andere
Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen Tetramethylblei, Ethylmethylblei oder ein Gemisch von Tetraethyl- und Tetramethylblei der einzige oder hauptsächliche Antiklopf-Wirkstoff ist. |
3815 | Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3815 11 00 bis 3815 19 90 |
auf Trägern fixierte Katalysatoren
Auf Trägern fixierte Katalysatoren sind Katalysatoren der üblichen Art, die an einem Träger im Allgemeinen durch Tränken, gemeinsames Ausfällen oder Mischen fixiert sind. Sie bestehen im Allgemeinen aus einem oder mehreren an einen Träger fixierten aktiven Substanzen oder aus Gemischen auf der Grundlage von aktiven Substanzen. Meistens bestehen diese aktiven Substanzen aus bestimmten Metallen in Form sehr feiner Pulver, aus deren Oxiden oder manchmal auch aus anderen Verbindungen. Die am meisten verwendeten Metalle sind die der VIII. Gruppe des periodischen Systems (vor allem Cobalt, Nickel, Palladium und Platin), Vanadium, Molybdän, Chrom, Kupfer und Zink. Der Träger besteht im Allgemeinen aus Aluminiumoxid, Kieselgel, Kieselgur (diese Stoffe können auch aktiviert sein), keramischen Stoffen usw. Diese Zubereitungen werden in zahlreichen industriellen Verfahren zum Herstellen organischer oder anorganischer Verbindungen und bei der Erdölraffination verwendet (z.B. bei der Ammoniaksynthese, bei der Fetthärtung, bei der Hydrierung von Olefinen). Zu diesen Katalysatoren gehören ferner:
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3815 90 10 und 3815 90 90 |
andere
Hierher gehören Mischungen von Verbindungen, deren qualitative und quantitative Zusammensetzung von der zu katalysierenden Reaktion abhängt. Sie werden allgemein beim Herstellen von Kunststoffen verwendet und häufig Initiatoren, Kettenüberträger, Terminatoren oder Telomere und Vernetzungsmittel genannt. Von diesen Erzeugnissen sind besonders zu erwähnen:
|
3821 00 00 | Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen
Nicht hierher gehören Eier, auch befruchtet, aus Beständen, deren Keimfreiheit bescheinigt ist, wenn sie nicht zum Züchten von Mikroorganismen zubereitet sind (Position 0407 oder 0408). |
3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
3823 11 00 | Stearinsäure
Stearinsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur feste technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Stearinsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT. Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Stearinsäure von 90 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2915 70 50. |
3823 12 00 | Ölsäure
Ölsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur flüssige technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Ölsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT. Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Ölsäure von 85 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2916 15 00. |
3823 13 00 | Tallölfettsäuren
Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil a zweiter Absatz Ziffer 3. Tallölfettsäuren mit einem Gehalt an Fettsäuren von weniger als 90 GHT gehören zu Position 3803 00. |
3823 70 00 | technische Fettalkohole
Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil B. Hierher gehören nur technische Fettalkohole (Gemischte acyclischer Alkohole), bei denen der Reinheitsgrad keines Alkoholbestandteils 90 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, beträgt. Derartige Erzeugnisse, bei denen der Gehalt an einem bestimmten Alkohol 90 GHT oder mehr beträgt, gehören im Allgemeinen zu Position 2905. |
3824 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3824 10 00 | zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil A. |
3824 30 00 | nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt
Hierher gehören gebrauchsfertige Pulver für die Umwandlung in "Hartmetalle" durch Sintern. Sie bestehen aus Mischungen von Metallcarbiden (z.B. Wolfram-, Titan-, Niobcarbid) untereinander, auch mit einem metallischen Bindemittel (Cobalt- oder Nickelpulver), und enthalten oft kleine Mengen Paraffin (etwa 0,5 GHT). Auch die einfache Mischung eines der genannten Carbide mit dem metallischen Bindemittel (z.B. Cobalt oder Nickel) gehört hierher, während die einzelnen Carbide zu Position 2849 gehören. |
3824 40 00 | zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton
Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 3. |
3824 50 10 | Frischbeton
Hierher gehört bereits mit Wasser angemachter Beton, der im Allgemeinen in Betonmischfahrzeugen transportiert wird. |
3824 50 90 | anderer
Hierher gehören:
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3824 60 11 bis 3824 60 99 |
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
Hierher gehören z.B. die so genannten nicht kristallisierenden ("NC") Sorbitsorten (D-Glucitol), die im Allgemeinen durch Hydrieren unter Druck aus Glucosesirupen hergestellt werden, die noch bestimmte Mengen Oligosaccharide enthalten. Ihr Gehalt an Sorbit (D-Glucitol), bezogen auf den Trockenstoff, liegt bei 60 bis 80 GHT, die übrigen Bestandteile bestehen im Wesentlichen aus anderen mehrwertigen Alkoholen und teilweise hydrierten Oligosacchariden. Die Neigung des Sorbits (D-Glucitol), in den kristallinen Zustand überzugehen, verringert sich durch die Nebenbestandteile stark (deshalb die Bezeichnung "nicht kristallisierender Sorbit (D-Glucitol)"). Erzeugnisse, die den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 2905 44 11 bis 2905 44 99. |
3824 71 00 bis 3824 79 00 |
Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3824 71 bis 3824 79 des HS. |
3824 99 10 | Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze
Hierher gehören z.B.:
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3824 99 15 | Ionenaustauscher
Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 14. Hierher gehören auch Ionenaustauscher auf der Grundlage sulfonierter Kohlen und bestimmte Arten von Ton, sofern sie besonderen Behandlungen unterzogen wurden, die sie zur Verwendung als Ionenaustauscher (hauptsächlich von Kationen) geeignet machen; insbesondere ist der Glaukonit in Form eines Tonerdesilicatgels zu nennen, der aus einem natürlichen sandigen Mergel marinen Ursprungs gewonnen wird. Er wird hauptsächlich zum Enthärten von Wasser verwendet. Aus Montmorillonit oder Kaolinit hergestellte Erzeugnisse dienen den gleichen Zwecken. Hierher gehören auch synthetische Ionenaustauscher, z.B. künstliche Zeolithe sowie Austauscher auf der Grundlage von Aluminiumoxid oder von Kieselgel. Nicht hierher gehören:
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3824 99 20 | Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren
Hierher gehören die so genannten "Getter". Man unterscheidet "Flash-Getter" und "Bulk-Getter". Die erstgenannten werden in der Röhre während ihrer Herstellung verflüchtigt. Zu ihnen gehören z.B. Erzeugnisse, die aus Barium und Aluminium, Magnesium, Tantal oder Thorium usw. bestehen, in Form von Drähten oder Pastillen; Mischungen von Barium- und Strontiumcarbonat, die auf Tantaldraht aufgebracht sind; Bariumberyllat auf Tantaldraht. Die "Bulk-Getter" werden nur erhitzt, aber nicht verflüchtigt und üben nur eine Kontaktabsorptionswirkung aus. Sie bestehen im Allgemeinen aus reinen Metallen (Tantal, Wolfram, Zirconium, Niob, Thorium) in Form von Drähten, Plättchen usw. und gehören daher nicht hierher. |
3824 99 30 | Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester
Naphthensäuren sind Gemische alicyclischer Monocarbonsäuren, die beim Raffinieren von Erdölen bestimmter Herkunft (z.B. ehemalige UdSSR) anfallen. Hierher gehören auch die wasserunlöslichen Salze (z.B. des Aluminiums, Bariums, Bleis, Chroms, Calciums, Cobalts, Mangans, Zinks) sowie die Ester der Naphthensäuren. |
3824 99 45 | Kesselsteinverhütungsmittel und dergleichen
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 15 genannten Erzeugnisse sowie Mittel, die vorhandene Kalkablagerungen auflösen. |
3824 99 50 | Zubereitungen für die Galvanotechnik
Hierher gehören z.B. speziell zusammengesetzte Metallisierungsbäder, Glanzbäder, Poliersalze und Ätzmittel für galvanische Ätzungen. |
3824 99 55 | Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)
Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 11. |
3824 99 65 | Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00)
Neben den in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 6 und 43 genannten Hilfsmitteln gehören hierher außerdem z.B.:
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3824 99 70 | Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken
Hierher gehören z.B.:
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3824 99 92 und 3824 99 93 |
Chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Für die Einreihung von chemischen Erzeugnissen oder Zubereitungen dieser Unterpositionen ist die Wassermenge nicht zu berücksichtigen. Der Begriff "organische Verbindungen" gilt für alle organischen Erzeugnisse, unabhängig davon, wo sie eingereiht sind. Hierher gehören Oxoöle und deren Fraktionen, die einer vollständigen oder teilweisen Veresterung, Alkoxylierung, Kondensation oder Hydrolyse unterworfen waren. Es handelt sich um in Oxo-Verfahren (einschließlich Oxosynthese) entstandene Nebenprodukte, die als Heavy Oxo Fraction (HOF) bezeichnet werden, welche die Nebenprodukte der Hydroformylierung (Fischer-Tropsch-Synthese, bei der Alkene zu Aldehyden reagieren) und die Destillationsrückstände aus der Gewinnung von Oxoalkoholen umfassen. Sie enthalten vorwiegend Aldehyde, Ether, Etheralkohole, Alkohole, Ester und Carbonsäuren mit möglichen geringfügigen Mengen anderer Substanzen (z.B. Olefine und Paraffine). Hierher gehören nicht die in Oxo-Verfahren entstandenen Nebenprodukte, die als Light Oxo Fraction (LOF) bezeichnet werden, welche vorwiegend aus Olefinen und Paraffinen bestehen (Position 2710). |
Abschnitt VII
Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
Kapitel 3920
Kunststoffe und Waren daraus
Die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Allgemeines, "Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen", Buchstabe d, gelten sinngemäß für Kohlenstofffasern in Verbindung mit Kunststoffen.
Anmerkung 6 Allgemeines
Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 4 zu Kapitel 32 verwendete Bezeichnung "Lösungen" umfasst nicht kolloide Lösungen.
I. Primärformen |
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Wegen des Begriffs "Primärformen" siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil "Primärformen". | |
3901 | Polymere des Ethylens, in Primärformen |
3901 10 10 und 3901 10 90 |
Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94
Hierher gehören nur die Homopolymere des Ethylens, d.h. Polymere, bei denen Ethylen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Die Dichte des Polyethylens ist unter Verwendung eines Polymers ohne Zusatzstoffe zu bestimmen. Flüssiges Polyethylen gehört nur dann hierher, wenn es den Bedingungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 entspricht. Andernfalls gehört es zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99. Polyethylenwachse gehören zu Position 3404. |
3901 20 10 und 3901 20 90 |
Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90. |
3901 90 30 und 3901 90 80 |
andere
In Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39 gehören hierher:
|
3902 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen |
3902 10 00 | Polypropylen
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. Nicht hierher gehört flüssiges Polypropylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z.B. Tri- und Tetrapropylen (Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99). |
3902 20 00 | Polyisobutylen
Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3902 des HS, dritter und vierter Absatz, genannte Erzeugnis. Nicht hierher gehört flüssiges Polyisobutylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z.B. Triisobutylen (Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99). |
3902 30 00 | Propylen-Copolymere
Hierher gehört z.B. ein Copolymer oder ein Polymergemisch, das zu 45 GHT aus Ethylen, 35 GHT Propylen und 20 GHT Isobutylen besteht, weil Propylen und Isobutylen, deren Polymere zu Position 3902 gehören, 55 GHT des Copolymers bilden und gegenüber Ethylen überwiegen; außerdem ist Propylen, dessen Copolymere hier ausdrücklich genannt sind, im Verhältnis zu Isobutylen das vorherrschende Monomer (Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Wenn im vorstehendem Beispiel die Anteile des Propylens und des Isobutylens umgekehrt sind, gehört das betreffende Copolymer zu den Unterpositionen 3902 90 10 bis 3902 90 90. |
3902 90 10 bis 3902 90 90 |
andere
Hierher gehören u.a. Erzeugnisse mit der Handelsbezeichnung Poly(alpha)-Olefine, im Allgemeinen gewonnen, indem Dec-1-en niedrig polymerisiert wird. Die so gewonnenen Erzeugnisse werden anschließend hydriert und destillativ in Fraktionen mit hohem Gehalt an C20-, C30-, C40- und C50-Kohlenwasserstoffen getrennt. Handelsübliche typen der Poly(alpha)-Olefine sind Gemische aus diesen Fraktionen. Diese stellen flüssige Erzeugnisse dar, die nicht unbedingt den Bedingungen der Anmerkung 3 c), aber immer der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 entsprechen und an Stelle von Mineralölen in synthetischen und halbsynthetischen Schmiermitteln verwendet werden. Diesen Produkten verleihen sie einen höheren Viskositätsgrad, einen niedrigeren Pourpoint, eine größere thermische Stabilität, einen höheren Flammpunkt und eine geringere Flüchtigkeit. |
3903 | Polymere des Styrols, in Primärformen
Nicht hierher gehören styrolhaltige Polyester (Position 3907) |
3903 11 00 und 3903 19 00 |
Polystyrol
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. |
3904 | Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
Ein Polymer des Vinyls ist ein Polymer, dessen Monomer die Formel
hat, wenn die Verbindung C-X weder eine Verbindung C-C, noch eine Verbindung C-H ist. |
3904 10 00 | Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. |
3904 21 00 und 3904 22 00 |
anderes Poly(vinylchlorid) Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. |
3904 30 00 | Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere
Hierher gehören nur:
|
3904 40 00 | andere Copolymere des Vinylchlorids
Hierher gehören z.B. Vinylchlorid-Ethylen-Copolymere, in denen Vinylchlorid das vorherrschende Comonomer ist. |
3904 61 00 | Polytetrafluorethylen
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. |
3904 69 80 | andere
Hierher gehören z.B. Poly(chlortrifluorethylen) und Poly(vinylidenfluorid). |
3906 | Acrylpolymere in Primärformen |
3906 10 00 | Poly(methylmethacrylat)
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. |
3906 90 90 | andere
Hierher gehören Poly(acrylnitril) und Polyacryl-Elastomere (ACM) in Primärformen (nicht vulkanisiert). Nicht hierher gehören:
|
3907 | Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
Wegen der Auslegung der Vorsilbe "Poly" im Sinne dieser Position siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 a) Ziffer 1 zu Kapitel 39. |
3907 20 11 bis 3907 20 99 |
andere Polyether
Hierher gehören auch chemisch modifizierte Polyether (ausgenommen Polyacetale) (siehe die Erläuterungen zu Position 3907 des HS, Ziffer 2). |
3907 40 00 | Polycarbonate
Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Polycarbonat vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz). |
3907 61 00 und 3907 69 00 |
Poly(ethylenterephthalat)
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Poly(ethylenterephthalat) vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz). |
3907 61 00 | mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr
Poly(ethylenterephthalat) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr wird im Allgemeinen für die Herstellung von Flaschen verwendet. Die Viskositätszahl wird gemäß der ISO-Norm 1628-5 unter Verwendung von Dichloressigsäure als Lösungsmittel berechnet. |
3908 | Polyamide in Primärformen |
3908 10 00 | Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. |
3909 | Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen
Wegen der Einreihung von Copolymeren aus Monomeren der im Wortlaut der Position 3909 genannten Erzeugnisse und deren Gemische siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 39. |
3911 | Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
3911 10 00 | Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene
Polyterpene im Sinne dieser Unterposition sind nur Polymere und Polymergemische, in denen ein oder mehrere Terpenmonomere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymeranteil beitragen. |
3911 90 11 bis 3911 90 19 |
Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert
Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 3911 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 5, genannten Erzeugnisse. |
3912 | Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
3912 11 00 und 3912 12 00 |
Celluloseacetate
Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 1. |
3912 20 11 bis 3912 20 90 |
Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)
Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 2. |
3912 20 11 | Collodium und Celloidin
Collodium ist eine Lösung von Nitrocellulose mit 12 GHT Stickstoff in einer Mischung von Ether und Alkohol. Beim Trocknen hinterlässt diese Lösung eine elastische Nitrocelluloseschicht, deren Biegsamkeit durch Zugabe von Rizinusöl erhöht werden kann. Collodium kann man auch herstellen durch Lösen von Nitrocellulose in Aceton. Collodium wird zum Herstellen von fotografischen Emulsionen und in der Medizin verwendet. Celloidin wird aus Collodium durch teilweises Verdampfen der Lösemittel hergestellt; es ist in festem Zustand. |
3912 20 19 | andere
Hierher gehören nichtweichgemachte Cellulosenitrate (Nitrocellulosen) (ausgenommen Collodium und Celloidin), auch wenn sie aus Gründen der Sicherheit angefeuchtet - im Allgemeinen mit Ethyl- oder Butylalkohol - oder in anderer Weise phlegmatisiert sind. |
3912 31 00 bis 3912 39 85 |
Celluloseether
Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 4. |
3912 31 00 | Carboxymethylcellulose und ihre Salze
Carboxymethylcellulose wird hergestellt durch Einwirken von Monochloressigsäure auf Alkali-Cellulose. Sie wird vor allem als Verdickungsmittel und Schutzkolloid verwendet. |
3912 39 85 | andere
Hierher gehören z.B. Methylcellulose, Ethylcellulose, Benzylcellulose und Hydroxyethylcellulose. |
3912 90 10 | Celluloseester
Hierher gehören z.B. Cellulosepropionat und Cellulosebutyrat. |
3912 90 90 | andere
Hierher gehört Cellulose, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen. Wegen seiner üblichen Handelsform gehört regenerierte Cellulose im Allgemeinen nicht hierher. In Form von dünnen, transparenten Folien gehört es zu Position 3920 oder 3921 und in Form von textilen Filamenten zu Kapitel 54 oder 55. Hierher gehören auch Gemische aus Celluloseester und Celluloseether (siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39). |
3913 | Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
3913 10 00 | Alginsäure, ihre Salze und Ester
Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffer 1. |
3913 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 4. |
II. Abfälle, Schnitzel und Bruch; Halberzeugnisse; Fertigerzeugnisse |
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3915 | Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
Der Begriff "Kunststoff" ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 39 festgelegt. Hierher gehören auch:
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3916 | Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen |
3916 90 10 | aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert
Hierher gehören z.B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polyestern, Polyamiden oder Polyurethanen. |
3916 90 50 | aus Additionspolymerisationserzeugnissen
Wegen des Begriffs "Additionspolymerisationserzeugnisse" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil "Polymere" zweiter Absatz Ziffer 1. Hierher gehören z.B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polymeren des Propylens, des Styrols oder aus Acrylpolymeren. |
3917 | Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen
Wegen der Begriffe "Rohre und Schläuche" siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 39. |
3917 29 00 | aus anderen Kunststoffen
Hierher gehören Rohre und Schläuche aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert, z.B. aus Phenoplasten, Aminoplasten, Alkyden und anderen Polyestern, aus Polyamiden, Polyurethanen und insbesondere aus Siliconen. Hierher gehören Waren aus Additionspolymerisationserzeugnissen, z.B. aus Polytetrahaloethylenen, Polyisobutylen, Polymeren des Styrols, des Vinylidenchlorids, des Vinylacetats oder anderer Vinylester sowie aus Acrylpolymeren. |
3918 | Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel
Hierher gehören auch nicht perforierte Kunststoffbeläge, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten, wie sie z.B. für Tennisplätze oder Terrassen verwendet werden. |
3919 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
Zur Bestimmung des Begriffs "selbstklebend" siehe die Erläuterungen zu Position 3919 des HS, erster Absatz. Nicht zu dieser Position gehören Flacherzeugnisse aus Kunststoffen, die nur auf glatten Oberflächen, wie Glas, haften. Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind oft mit einer abziehbaren Schutzfolie aus Papier oder Kunststoff versehen. Diese Schutzfolie beeinflusst nicht die Einreihung dieser Erzeugnisse. |
3919 10 12 bis 3919 10 80 |
in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger
Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im Wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im Allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wiederverwendet wird. |
3919 10 12 bis 3919 10 19 |
Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen
Hierher gehören nur selbstklebende Klebebänder, d.h. Bänder, die erkennbar nach Art und Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich als Befestigungsmittel dienen. Diese Bänder werden im Allgemeinen für Verpackungs- und ähnliche Zwecke verwendet. |
3920 | Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage
Siehe die Anmerkung 10 zu Kapitel 39. Nicht hierher gehören Streifen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Kapitel 54). In diese Position gehört "Steinpapier" aus Steinpulver (etwa 80 GHT Calciumcarbonat) und Kunststoff (etwa 20 GHT Kunstharz), wobei der Kunststoff der Ware aufgrund seiner Flexibilität ihren wesentlichen Charakter verleiht, während das Steinpulver lediglich als Füllstoff dient. Steinpapier ist ein papierartiges Material, das wie Papier verarbeitet werden kann (bedrucken, zuschneiden, falten, verkleben) und eine ähnliche Dichte aufweist wie aus Cellulose hergestelltes Papier. Aus der Ware werden z.B. Schreibwaren, Tragetaschen, Verpackungen, Aufkleber, Pergamentpapier, Umhüllungen und Behälter hergestellt. |
3920 20 80 | mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm
Hierher gehören Zierbänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, gefärbt, mit seidigem Aussehen, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden. Die sich daraus ergebende molekulare Anordnung der Polymere des Propylens bewirkt, dass das Band fibrilliert (zerfasert), wenn es von Hand in Längsrichtung gezogen wird, wodurch irrtümlich der Eindruck entsteht, dass es sich um ein Erzeugnis aus Fasern handelt. Diese Bänder haben eine Dicke von etwa 0,13 mm, sie können bedruckt und gekräuselt werden. Sie werden im Allgemeinen auf Spulen oder Röhrchen aufgerollt und im Handel als "Plastik-Bolducs" bezeichnet. Sie werden wie Bolducs der Position 5806 verwendet. Zierbänder werden beim Verpacken im Allgemeinen geknotet. Hierher gehören andere Bänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, farblos oder in der Masse gefärbt, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden. Im Unterschied zu den obengenannten Zierbändern haben diese Bänder kein seidiges Aussehen, sind dicker und steifer und können nicht gekräuselt werden. Die Oberfläche kann Erhöhungen oder Vertiefungen aufweisen und bedruckt werden. Sie werden unter Spannung um das Packstück gezogen und die Enden dann entweder thermisch verschweißt oder durch eine Metall- oder Kunststoffklemme verbunden. Nicht hierher gehören Bänder aus Polypropylen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Unterposition 5404 90 10). |
3920 43 10 und 3920 43 90 |
mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS. |
3920 49 10 und 3920 49 90 |
andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS. |
3920 73 10 | Filmunterlagen in Rollen oder Streifen
Hierher gehören Folien, die dazu geeignet sind, bei der Filmherstellung als Träger für die lichtempfindlichen Schichten zu dienen. |
3921 | A ndere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen
Siehe die Erläuterungen zu Position 3920. |
3921 90 41 | Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten
Hierher gehören Schichtstoffplatten, die aus faserstoffhaltigen Lagen (z.B. Papier) bestehen, mit Duroplaststoffen imprägniert sind und durch Erhitzen und Zusammenpressen unter einem Druck von 5 MPa oder mehr hergestellt werden; die obere Schicht oder Schichten sind gefärbt oder mit Dekorationen versehen (z.B. Holzimitation). Platten mit Dekorschicht auf beiden Seiten werden z.B. als Trennwände in Schaufenstern verwendet; Platten mit nur einer dekorativen Schauseite werden vorzugsweise als Deckschicht von Spanplatten verwendet. |
3923 | Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen |
3923 90 00 | andere
Hierher gehören gespritzte Netze in Schlauchform, die zum Verpacken benutzt werden. Sie werden in unbestimmter Länge verkauft und werden, nachdem sie auf bestimmte Längen geschnitten wurden, üblicherweise zur Herstellung von Säcken und Beuteln für das Verpacken bestimmter Früchte und Gemüse wie z.B. Äpfel, Orangen, Kartoffeln und Zwiebeln verwendet. |
3924 | Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen |
3924 90 00 | andere
Hierher gehören sowohl Schwämme aus regenerierter Cellulose, die anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind, als auch quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Schwämme mit abgeschliffenen Kanten oder anders bearbeitete Schwämme. Nicht hierher gehören:
|
3925 | Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 39. |
3925 20 00 | Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3925 20 des HS. |
3925 90 10 | Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen
Siehe die Anmerkung 11 ij) zu Kapitel 39. |
3926 40 00 | Statuetten und andere Ziergegenstände
In diese Unterposition gehören Ziergegenstände für Haus und Garten aus Steinpulver (etwa 59 GHT Calciumcarbonat), Kunststoff (etwa 39 GHT ungesättigtes Polyester) und einer geringen Menge anderer Zusatzstoffe, wobei der Kunststoff den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht. Das Steinpulver dient in diesem Fall als Füllstoff. |
3926 90 97 | andere
Hierher gehören Seitenabdeckungen für Mittelkonsolen von Personenkraftwagen aus kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen. Diese Abdeckungen bestehen aus einem Verbundwerkstoff, bei dem überwiegend Kohlenstofffasern in eine Epoxidharz-Matrix eingebettet sind. Sie haben eine steife Struktur. Diese Abdeckungen sind am unteren Rand mit diversen Rastvorrichtungen sowie Montagebohrungen versehen. Sie werden an der Mittelkonsole von Personenkraftwagen befestigt und dienen insbesondere als optisches Zierelement. Stand: Erl. 2020/C 303/02 |
Kapitel 40
Kautschuk und Waren daraus
Für die Anwendung der Anmerkung 4 a) zu Kapitel 40 gelten als "nicht thermoplastische Stoffe" solche Stoffe, die nicht durch wiederholte Anwendung von Wärme erweichen und dann durch Gießen oder Extrudieren geformt werden können.
4001 | Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4001 21 00 | geräucherte Blätter (smoked sheets)
Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 erster Absatz. |
4001 29 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 zweiter und vierter Absatz. Hierher gehören insbesondere der weißlich gelbe Krepp, der braune Krepp, mit Einpressungen versehene, luftgetrocknete Kautschuk-Felle (air-dried sheets), reagglomerierte Kautschukgranulate und Naturkautschuk in Form von nicht agglomeriertem Pulver oder Krümel (free-flowing powders). |
4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 99 10 | durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse
Hierher gehört Kautschuk im Sinne der Anmerkung 4 c) zu Kapitel 40, ausgenommen depolymerisierter Naturkautschuk der Unterposition 4002 99 90. |
4002 99 90 | andere
Hierher gehören z.B. Carboxyl-Acrylnitril-Butadien (XNBR)-Kautschuk, Acrylnitril-Isopren(NIR)-Kautschuk sowie Faktis. |
4005 | Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4005 20 00 | Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10
Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, vierter Absatz Buchstabe B und fünfter Absatz Ziffer 2. |
4005 91 00 | Platten, Blätter und Streifen
Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, vierter Absatz Buchstabe B und fünfter Absatz Ziffern 3 und 4. Hierher gehören auch Platten, Blätter und Streifen aus nicht vulkanisiertem Kautschuk, nicht zugeschnitten oder nur auf quadratische oder rechteckige Form geschnitten, die auf einer Seite mit einer Schicht aus Klebstoff bedeckt sind. Das Aufbringen des Klebstoffes gilt als eine einfache Oberflächenbearbeitung im Sinne der Anmerkung 9 zu Kapitel 40. Diese Einreihung ändert sich nicht, wenn auf der Klebeschicht zum Schutz ein Blatt oder ein Band aus Papier, Spinnstoff oder anderen Stoffen angebracht ist. |
4005 99 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, vierter Absatz Buchstabe B und fünfter Absatz Ziffer 5. |
4009 | Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z.B. Nippel, Bögen) |
4009 12 00 | mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
Die Rohre und Schläuche dieser Unterposition können Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke aus beliebigen Stoffen enthalten. |
4009 22 00 | mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00. |
4009 32 00 | mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00. |
4009 42 00 | mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00. |
4011 | Luftreifen aus Kautschuk, neu |
4011 20 10 | mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger
Die Tragfähigkeitskennzahl ist stets auf dem Reifen angegeben. Sie ist definiert in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.07.2009 S. 8). |
4011 20 90 | mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4011 20 10. |
4011 80 00 | von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art
Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 4011 80 des HS. |
4015 | Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk |
4015 11 00 | für chirurgische Zwecke
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4015 11 des HS. Diese Unterposition beschränkt sich nicht auf steril verpackte Handschuhe für chirurgische Zwecke. Hierher gehören auch Handschuhe, die den Normen EN 455-1 und EN 455-2 oder gleichwertigen Normen entsprechen. |
4015 19 00 | andere
Hierher gehören z.B.:
|
4015 90 00 | andere
Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 4015 des HS genannten Waren (mit Ausnahme von Fingerhandschuhen, Handschuhen ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhen) auch Schutzkleidung zum Schutz gegen Strahlen oder atmosphärischen Druck (z.B. Druckausgleichanzüge für Flieger), sofern sie nicht mit Atemgeräten ausgestattet sind. Mit Atemgeräten versehene Kleidung gehört zu Position 9020 00 00. |
4016 | Andere Waren aus Weichkautschuk |
4016 91 00 | Bodenbeläge und Fußmatten
Siehe die Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2. |
4016 99 52 bis 4016 99 97 |
andere
Neben den in den Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffern 7 bis 14, genannten Waren gehören hierher auch Polierblöcke, die mit (auswechselbarem) Schmirgelpapier überzogen werden und dazu dienen, bestimmte Werkstücke von Hand zu polieren. |
Abschnitt VIII
Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
Kapitel 41
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder
4101 | Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten |
4101 20 10 bis 4101 20 80 |
ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind
Die hierher gehörenden Häute und Felle gelten auch dann als ganz, wenn Kopf und Füße fehlen; dagegen dürfen sie nicht gespalten sein, d.h. die Dicke darf nicht in zwei oder mehr Lagen zerteilt sein. |
4101 20 10 | frisch
Hierher gehören Häute und Felle in dem Zustand, in dem sie sich unmittelbar nach dem Abziehen vom Tierkörper befinden. Hierher gehören auch gekühlte Häute und Felle. |
4101 20 30 | nass gesalzen
Hierher gehören Häute und Felle durch einfaches Salzen fäulnisunempfindlich gemacht. |
4101 20 50 | getrocknet oder trocken gesalzen
Hierher gehören getrocknete (lediglich durch Trocknen, auch mit Zugabe von antiseptischen Mitteln konservierte) Häute und Felle und trocken gesalzene Häute und Felle. |
4101 20 80 | andere
Hierher gehören geäscherte (durch Einweichen in Kalkmilch oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Kalk behandelte) Häute und Felle, gepickelte (in stark verdünnten Lösungen von Salzsäure, Schwefelsäure oder von anderen chemischen Erzeugnissen mit Zusatz von Salz eingeweichte) Häute und Felle und n anderer Weise konservierte Häute und Felle. |
4101 50 10 bis 4101 50 90 |
ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4101 20 10 bis 4101 20 80. |
4101 50 10 | frisch
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 10. |
4101 50 30 | nass gesalzen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 30. |
4101 50 50 | getrocknet oder trocken gesalzen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 50. |
4101 50 90 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 80. |
4101 90 00 | andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke
Der Croupon deckt den Rücken und das Hinterteil ab; es ist der Teil der Haut, der am dicksten und widerstandsfähigsten, daher am wertvollsten ist. Der Halbcroupon wird gewonnen durch Teilen des Croupons in zwei Teile entlang der Rückenlinie. |
4102 | Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
4102 10 10 | von Lämmern
Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von 0,75 m2 oder weniger. |
4102 10 90 | andere
Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von mehr als 0,75 m2. |
4102 21 00 | gepickelt
Wegen der gepickelten Häute und Felle siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 80. |
4103 | Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
4103 20 00 | von Kriechtieren
Hierher gehören z.B. die Häute von Pythons, Boas, Alligatoren, Kaimanen, Iguanen, Gavialen und Eidechsen. |
4104 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
Siehe die Anmerkungen 2 a und 2 B zu Kapitel 41. |
4104 11 10 bis 4104 19 90 |
in nassem Zustand (einschließlich wetblue)
Nur gegerbte Häute und Felle kennzeichnen sich insbesondere durch die Beschaffenheit ihrer Fleischseite, die mehr oder weniger, vor allem an den Randteilen, mit Haut- und Faserteilen des Unterhautbindegewebes behaftet ist. Dadurch hat diese Seite eine faserige unebene Oberfläche. Vorgegerbte Häute und Felle sind wie "nur gegerbtes" Leder zu behandeln. Die den eigentlichen Gerbprozess abschließenden Bearbeitungen, in deren Verlauf die Häute und Felle von den noch vorhandenen Gerbstoffen und vom Wasser befreit werden, wie Auswaschen, Entwässern, Abpressen, Trocknen und Ausrecken bleiben ohne Einfluss auf die Einreihung dieser Waren. Dies gilt auch für das Spalten der nur gegerbten Leder. |
4104 11 10 bis 4104 11 90 |
Vollleder, ungespalten; Narbenspalt
Hierher gehören Häute und Felle, die die ursprüngliche Narbenstruktur aufweisen, wie sie durch die Entfernung der Epidermis (Oberhaut) erhalten wurde, ohne dass eine Schicht der Oberfläche, z.B. durch Abbimsen oder Abschmirgeln, entfernt worden ist. Hierher gehören nur Häute und Felle, die die Außenseite (Haarseite) des Leders darstellen. |
4104 41 11 bis 4104 49 90 |
in getrocknetem Zustand (crust)
Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz. |
4104 41 11 bis 4104 41 90 |
Vollleder, ungespalten; Narbenspalt
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 11 90. |
4104 41 11 | indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar
Hierher gehören Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen gegerbt worden sind und die verschiedenen Verfahren unterzogen wurden, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z.B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung. Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihrer feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Gerbung ist. Die Narbenseite der Häute ist gleichmäßig und sogar glänzend; die Fleischseite ist im Allgemeinen durch Entfleischen gründlich gereinigt. Zur Verwendung beim Herstellen von Lederwaren müssen die Häute dieser Art völlig neu bearbeitet werden (sozusagen entgerbt), so dass man sie als vorgegerbte Häute ansehen kann. Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind. |
4104 49 11 | indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4104 41 11. |
4105 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
Siehe die Anmerkungen 2 a und 2 B zu Kapitel 41. |
4105 10 00 | in nassem Zustand (einschließlich wetblue)
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90. |
4105 30 10 und 4105 30 90 |
in getrocknetem Zustand (crust)
Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz. |
4105 30 10 | von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar
Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern. Die Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen vorgegerbt sein dürfen, können verschiedenen Verfahren unterzogen worden sein, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z.B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung. Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist. Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind. |
4105 30 90 | andere
Hierher gehören z.B. weißgegerbte Schaf- oder Lammleder; dies sind Leder, die mit einem Gemisch aus Salz, Alaun, Eigelb und Mehl gegerbt sind. Weißgegerbtes Leder wird vor allem zum Herstellen von Handschuhen oder feinem Schuhwerk verwendet. |
4106 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
Siehe die Anmerkungen 2 a und 2 B zu Kapitel 41. |
4106 21 00 | in nassem Zustand (einschließlich wetblue)
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90. |
4106 22 10 und 4106 22 90 |
in getrocknetem Zustand (crust)
Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz. |
4106 22 10 | von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar
Die Erläuterungen zu Unterposition 4105 30 10 gelten sinngemäß. |
4106 31 00 | in nassem Zustand (einschließlich wetblue)
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90. |
4106 32 00 | in getrocknetem Zustand (crust)
Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz. |
4106 40 10 | pflanzlich vorgegerbt
Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern. Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist. |
4106 91 00 | in nassem Zustand (einschließlich wetblue)
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90. |
4106 92 00 | in getrocknetem Zustand (crust)
Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz. |
4107 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
Leder dieser Position können entweder nach dem Gerben bearbeitet (z.B. zugerichtet, gefärbt, genarbt, mit eingepresstem Muster versehen, zu Wildleder verarbeitet, bedruckt, geglättet oder satiniert) oder Pergament- oder Rohhautleder (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil III) sein. |
4107 11 11 bis 4107 11 90 |
Vollleder, ungespalten
Hierher gehört Leder, das nicht gespalten (d.h. in Richtung der Dicke geteilt) worden ist, auch wenn es egalisiert, d.h. durch Beseitigen von rauen Stellen und Auswüchsen der Fleischseite geebnet worden ist. |
4107 11 11 | Boxcalf
"Boxcalf" ist ein chrom- oder manchmal in kombinierten Verfahren gegerbtes Kalbleder, das anschließend gefärbt und poliert und zum Herstellen von Schuhoberteilen oder bestimmten Täschnerwaren (Handtaschen, Aktentaschen, usw.) verwendet wird; dieses Leder ist sehr weich. |
4107 12 11 | Boxcalf
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4107 11 11. |
4107 91 10 und 4107 91 90 |
Vollleder, ungespalten
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4107 11 11 bis 4107 11 90. |
4107 91 10 | Sohlenleder
Wegen seiner Verwendung, die Festigkeit und Widerstandsfähigkeit erfordert, erhält Sohlenleder keine "Nahrung". Die Zurichtung dieses Leders wird als "Wasser-Zurichtung" im Gegensatz zur "Fett-Zurichtung" bezeichnet, die bei genährtem Leder angewandt wird. Sie beschränkt sich auf Reinigen des Leders, der Witterung aussetzen, Klopfen und Walzen des Leders unter Druckeinwirkung. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4107 des HS, dritter Absatz. |
4112 00 00 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß. |
4113 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß. |
4115 | Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl
Rekonstituiertes Leder wird auch als LEFa bezeichnet. LEFa ist die Abkürzung für "Lederfaserwerkstoffe". Rekonstituiertes Leder wird aus den Grundbestandteilen Leder und Lederfasern hergestellt. Teilweise werden zur Erreichung besonderer Eigenschaften auch anteilig verfilzbare Stoffe wie Cellulose-, Synthese- oder Baumwollfasern mit verwendet. Der Anteil derartiger Fasern muss aber deutlich unter 50 % liegen, um die Waren als Platten, Blätter, Streifen oder auch Rollen in Position 4115 einreihen zu können. Die Lederfasern bestehen aus Chromfalzspänen, vegetativen Blanchierspänen oder Lederbeschneideabfällen. Als Bindemittel wird hauptsächlich natürlicher Latex verwendet. Haupteinsatzgebiet für rekonstituiertes Leder (für die LEFA-Materialien) ist die Schuhindustrie in der Verwendung für Rahmen, Hinterkappen, Brandsohlen, Zwischensohlen und Laufsohlen für Hausschuhe. Weitere Einsatzgebiete sind die Täschnerindustrie (z.B. für Kofferrahmen, Schulranzen, Zwischenfächer für Aktentaschen oder Portefeuilleartikel) und der technische Bereich mit Manschetten, Dichtungsmaterialien usw. |
Kapitel 4219 19a
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
4202 | Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
Wegen des Begriffs "Außenseite" siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 42 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 11, 4202 21, 4202 31 und 4202 91 des HS. Hierher gehören Hüllen, die den ganzen Schläger umhüllen, auch mit einem Griff oder einem Trageriemen. Nicht hierher gehören jedoch die Hüllen von Schlagflächen von Tennisschlä gem. Badmintonschlä gem. Golfschlägern usw., wenn sie aus Gewebe (gewöhnlich mit einem Überzug auf der Grundlage von Kunststoff) hergestellt sind, auch wenn sie mit einer Tasche für Bälle ausgestattet sind (Position 6307). Hierher gehören auch kleine Beutel aus Kunststofffolien mit einem Verschlusssystem (z.B. einem Reißverschluss), die für eine längere Verwendung bestimmt sind. Sie weisen in der Regel verstärkte Kanten (z. B aus Kunststoff oder Spinnstoff) oder gesteppte Nähte auf. Sie können beispielsweise als Toilettentasche, Federmäppchen oder Dokumententasche verwendet werden und können mit einem Griff oder einer Schlaufe versehen sein. Beispiele für solche Beutel sind: Nicht hierher gehören kleine, einfache Beutel aus Kunststofffolien mit einem Verschlusssystem, die nicht für eine längere Verwendung bestimmt sind. Solche Beutel werden an den Kanten einfach ohne Verstärkung verschweißt (sie weisen z.B. keine verstärkten Spinnstoff- oder Kunststoffkanten oder gesteppten Nähte auf). Sie können eine Falte am Boden und/oder an den Seiten aufweisen und haben in der Regel einen einfachen Druckverschluss aus Kunststoff mit Gleiter. Sie können mit einem kleinen Griff oder einer Schlaufe versehen sein. Sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen (Einreihung in Kapitel 39). Beispiele für solche Beutel sind: Stand: Erl. 2020/C 383/07 |
4202 11 10 und 4202 11 90 |
mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder
Wegen des Begriffs "rekonstituiertes Leder" siehe die Erläuterungen zu Position 4115 des HS, Teil I. |
4202 12 11 und 4202 12 19 |
aus Kunststofffolien
Im Sinne dieser Unterpositionen gilt: wenn das Außenmaterial aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage eine Kunststofffolie ist (z.B. Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit einer Kunststofffolie), so kommt es für die Einreihung in diese Unterpositionen nicht darauf an, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff (z.B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage im Aussehen einer aufgebrachten vorgefertigten Kunststofffolie gleicht. |
4202 22 10 | aus Kunststofffolien
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19. |
4202 31 00 bis 4202 39 00 |
Taschen- oder Handtaschenartikel
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 31, 4202 32 und 4202 39 des HS. Hierzu gehören auch Mobiltelefonhüllen, die nach ihrer Art und Gestaltung normalerweise in der Tasche oder der Handtasche mitgeführt werden. Zu diesen Unterpositionen gehörende Etuis für Mobiltelefone werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen. Sie können so gestaltet sein, dass sie für ein bestimmtes Modell eines Mobiltelefons oder für unterschiedliche Modelle von Mobiltelefonen mit denselben Abmessungen passen. Sie können einen Verschluss haben. Sie umhüllen das Mobiltelefon, indem sie die Rückseite, die Seitenflächen und die Vorderseite des Mobiltelefons abdecken, um es zu schützen. Einfache Hüllen, die nur die Rückseite und die Seitenflächen abdecken, sind jedoch ausgenommen, da sie nicht die Merkmale von Behältnissen der Position 4202 aufweisen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden. Zu diesen Unterpositionen gehören jedoch keine Etuis, auch mit Aufstellvorrichtung, für tablet-Computer, Mini-tablet-Computer oder E-Books, da sie wegen ihrer Größe nicht als Taschen- oder Handtaschenartikel gelten (Einreihung in die Unterpositionen 4202 91 80 bis 4202 99 00 nach der stofflichen Beschaffenheit). Diese Etuis werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen. |
4202 32 10 | aus Kunststofffolien
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19. |
4202 91 bis 4202 99 | andere
Hierher gehören auch sogenannte Schreibmappen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202 Absatz 4, in denen 'Schreibmappen' als Beispiel für die im zweiten Teil der Position 4202 genannten "ähnlichen Behältnisse" aufgeführt werden). Schreibmappen sind normalerweise verstärkt und für eine längere Verwendung vorgesehen. Sie weisen üblicherweise ein oder mehrere Einsteckfächer und Schlaufen für die Befestigung eines Notizblocks sowie von Papieren, Schreibgeräten, Büromaterial usw. auf. Schreibmappen können mit einem umlaufenden Reißverschluss oder einem Gummiband, einer Schnalle oder einer Lasche mit Druckknopf verschlossen werden. Das Vorhandensein bzw. die Art eines Verschlusses ist jedoch kein entscheidendes Kriterium für die Einreihung von Schreibmappen in Position 4202. Auch Schreibmappen ohne Verschluss werden in diese Position eingereiht. Die folgenden Abbildungen zeigen Beispiele für Schreibmappen der Unterpositionen 4202 91 bis 4202 99: Stand: Erl. 2019/C 157/04 |
4202 91 80 und 4202 92 19 und 4202 92 98 und 4202 99 00 |
andere
Zu diesen Unterpositionen gehören auch sogenannte ,Kleiderschutzhüllen' für den Transport von Kleidung. Diese Hüllen sind aus dauerhaften Materialien hergestellt und für eine längere Verwendung vorgesehen. Sie sind mit einem oder mehreren Tragegriffen versehen. Um den Transport der Hüllen zu vereinfachen, lassen sie sich in der Regel zusammenfalten und die beiden Hälften werden mit Knöpfen, Schnallen oder Reißverschlüssen zusammengehalten. Neben dem normalerweise vorhandenen Reißverschluss an der Vorderseite verfügen sie typischerweise über zusätzliche Verschlüsse, Fächer, Taschen usw. Einfache 'Kleiderschutzhüllen', die der Lagerung und/oder dem Schutz und/oder dem kurzen Transport von Kleidung dienen (z.B. nach der Reinigung) sind jedoch ausgeschlossen (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit, in der Regel in die Positionen 3926 oder 6307). Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6307 Nummer 6 des HS. Diese Hüllen sind in der Regel nicht mit Tragegriffen versehen und verfügen meistens nur über einen Reißverschluss an der Vorderseite zum Hineingeben der Kleidung sowie über eine Öffnung für einen Kleiderbügel. Stand: Erl. 2019/C 307/04 |
4202 92 11 bis 4202 92 19 |
aus Kunststofffolien
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19. |
4203 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
4203 10 00 | Kleidung
Hierher gehört Kleidung, einschließlich Arbeitskleidung, aus Leder oder rekonstituiertem Leder, wie z.B. Mäntel, Jacken, Westen, Hosen und Schürzen. Hierher gehören auch Leder und Zusammensetzungen aus Leder, die unvollständige oder unfertige Waren sind, aber dennoch bereits als Kleidung erkennbar sind. |
4203 21 00 bis 4203 29 90 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
Hierher gehören auch Zuschnitte von Handschuhen, Fingerhandschuhen und Fausthandschuhen. Auf bestimmte Form zugeschnittene Lederstreifen zum Herstellen von Handschuhen, in die aber noch Daumen und andere Finger geschnitten werden müssen, gehören zu Unterposition 4205 00 90. |
4203 21 00 | Spezialsporthandschuhe
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS. Hierher gehören auch Fechthandschuhe, Krickethandschuhe, baseballhandschuhe und die auf dem Handrücken ausgeschnittenen Handschuhe für Radrennfahrer. |
4203 29 10 | Schutzhandschuhe für alle Berufe
Die hierher gehörenden Schutzhandschuhe (auch Fausthandschuhe) sollen im Allgemeinen die Hände während der Arbeit schützen. Deshalb sind sie in vielen Fällen, im Gegensatz zu Straßenhandschuhen, aus dickem und widerstandsfähigem Leder hergestellt, das gewöhnlich nach dem Gerben nicht weiter bearbeitet wurde. Schutzhandschuhe haben häufig eine raue Seite; sie können mit Stulpen oder Manschetten zum Schutz des Handgelenks und des Unterarms ausgestattet sein. Hierher gehören auch Schutzhandschuhe, bei denen nur der untere Teil (Handfläche) aus Leder ist. |
4203 29 90 | andere
Hierher gehören auch Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe die, obwohl sie während der Ausübung einer Sportart getragen werden, nicht die in den Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS aufgeführten funktionellen, für Spezialsporthandschuhe charakteristischen Merkmale aufweisen. Hierher gehören auch Handschuhe, bei denen der untere Teil (Handfläche) und der zwischen den Fingern gelegene Teil aus Leder sind und der Handrücken aus anderem Stoff besteht. |
4203 30 00 | Gürtel, Koppel und Schulterriemen
Hierher gehören auch Ledergürtel, die mehrere mit einem Verschluss versehene Taschen aufweisen. |
4203 40 00 | anderes Bekleidungszubehör
Hierher gehören z.B. Hosenträger, Handgelenkbänder, Krawatten, Träger für Trachtenhosen. Schnürsenkel gelten jedoch nicht als Bekleidungszubehör und gehören deshalb zu Unterposition 4205 00 90. Nicht hierher gehören ebenso Armbänder, die Fantasieschmuck sind (Position 7117) sowie Uhrarmbänder (Position 9113). |
4205 00 | Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
4205 00 11 | Treibriemen und Förderbänder
Zu dieser Unterposition gehören die in den HS-Erläuterungen zu Position 4205 im zweiten Absatz in Ziffer 1 genannten Waren, mit Ausnahme von Eimern für Förderbänder. |
4205 00 19 | andere
Zu dieser Unterposition gehören die in den HS-Erläuterungen zu Position 4205 im zweiten Absatz in Ziffer 1 genannten Eimer für Förderbänder und in Ziffer 2 genannten Waren. |
4205 00 90 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4205 des HS, dritter Absatz. |
Kapitel 43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
4301 | Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103
Wegen des Begriffs "rohe Pelzfelle" siehe die Erläuterungen zu Position 4301 des HS, vorletzter Absatz. |
4301 80 00 | andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
Hierher gehören z.B. die Pelzfelle von Hundsrobben oder Ohrenrobben (z.B. von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)), von Seeottern oder von Nutrias. Felle der Jungtiere der Sattelrobbe (whitecoats) sind ganz weiß. Felle der Jungtiere der Mützenrobbe (bluebacks) sind weiß mit einem vom Kopf bis zum Schwanz verlaufenden breiten blaugrauen Rückenband. Das Pelzfell der Ohrenrobbe wird oft unzutreffend als "Seeotter" bezeichnet. Die Ohrenrobbe hat ein schönes, seidiges und dichtes Fell, im Ganzen glänzend schwarz, das auf der Brust und Unterleib ein goldfarbener, ins rötlichbraun oder orange übergehender Flaum deckt. Das Pelzfell der Seeotter ist braunschwarz, undeutlich weiß gesprenkelt und gleichzeitig von besonderer Feinheit und großer Haltbarkeit. Da die Zitzen der Nutrias sich auf dem Rücken befinden, wird fast ausschließlich das Fell des Bauches als Pelzfell verwendet; um das Pelzfell zu gewinnen und das Tier zu enthäuten, wird der Einschnitt entlang des Rückens geführt. Das Pelzfell, am Bauch schwärzlich braun, heller auf dem Rücken und an den Flanken, ist reich mit dünnem Stichelhaar besetzt und trägt einen feinen, dichten und wolligen Flaum. Hierher gehören auch die Pelzfelle von Gepard, Jaguar, Luchs, Panter (oder Leopard) und Puma. |
4301 90 00 | Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile
Hierher gehören nicht nur die Nebenerzeugnisse (Köpfe, Schwänze, Klauen) sondern auch Abfälle und Überreste aller Art. Diese Stücke werden zu kleinen Pelzdeckchen zusammengesetzt und zum Herstellen von Pelzwaren zweiter Qualität verwendet. |
4302 | Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303 |
4302 11 00 bis 4302 19 99 |
ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt
Hierher gehören auch Pelzfelle (z.B. Schaffelle), von Kopf, Pfoten oder Schwanz befreit, auch an den Rändern grob beschnitten, jedoch weder zugeschnitten noch auf andere Weise in eine bestimmte Form gebracht, gegerbt oder gefärbt, die insbesondere als Teppiche verwendet werden. |
4302 19 41 | von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 80 00. |
4302 20 00 | Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt
Als Abfälle und Überreste im Sinne dieser Unterposition gelten Schnitzel sowie andere Abfallstücke, die beim Herstellen von Pelzwerk oder beim Zusammensetzen von Pelzwerk oder seiner Teile in Form von Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Waren anfallen. |
4302 30 10 | "ausgelassene" Pelzfelle
Siehe die Erläuterungen zu Position 4302 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz. "Ausgelassene" Pelzfelle können auch hergestellt sein, indem Pelzfelle:
|
4302 30 25 bis 4302 30 99 |
andere
Hierher gehören z.B., sofern keine anderen Stoffe hinzugefügt sind:
|
4302 30 51 | von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 80 00. |
4303 | Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
4303 10 10 und 4303 10 90 |
Kleidung und Bekleidungszubehör
Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 43. |
4303 10 10 | aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
Hierher gehören Kleidung und Bekleidungszubehör aus Fellen der Unterposition 4302 19 41 oder 4302 30 51. |
4303 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4303 des HS, dritter und vierter Absatz. |
Abschnitt IX
Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren
Kapitel 44
Holz und Holzwaren; Holzkohle
4401 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
4401 11 00 und 4401 12 00 |
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
Für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten ist eine Begrenzung der Abmessungen nicht festgelegt. Allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung lassen eine Unterscheidung von Holz der Position 4403 zu (siehe die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, Ausnahme b)). Nicht hierher gehören Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch wenn dieses Holz offensichtlich zum Heizen bestimmt ist (Unterposition 4401 31 00, 4401 39 00, 4401 40 10 oder 4401 40 90). |
4401 21 00 und 4401 22 00 |
Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
Siehe die Anmerkungen 1 a) und 1 c) zu Kapitel 44 sowie die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, erster Absatz Buchstabe B. |
4401 31 00 und 4401 39 00 |
Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
Siehe die Anmerkungen 1 a) und 1 c) zu Kapitel 44. Nicht hierher gehört Holzmehl im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 44 (Position 4405 00 00). |
4401 40 10 und 4401 40 90 |
Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4401 31 00 und 4401 39 00. |
4403 | Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
4403 11 00 und 4403 12 00 |
mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 4403 11 und 4403 12 des HS. Imprägnieren (einschließlich Einspritzen) ist eine Behandlung, die im Wesentlichen dazu dient, eine bessere Konservierung des Holzes zu gewährleisten (Haltbarkeit) oder es mit bestimmten besonderen Eigenschaften auszustatten (z.B. es feuerfest zu machen oder gegen die Auswirkungen des Schrumpfens zu schützen). Diese Behandlung soll die langfristige Konservierung z.B. der Stangen aus Nadelholz gewährleisten. Die Behandlung kann durch längeres Eintauchen in offene heiße Kessel, wobei die Stangen bis zum Erkalten in der Flüssigkeit verbleiben, oder im Druckkessel erfolgen. Es werden hauptsächlich organische Erzeugnisse, z.B. Kreosotöl, Dinitrophenole und Dinitrokresole verwendet. Gestrichene oder lackierte Stangen aus Holz gehören ebenfalls zu dieser Unterposition. |
4403 21 10 | Sägerundholz
Sägerundholz weist z.B. folgende äußeren Merkmale auf:
Es wird im Allgemeinen in der Längsrichtung gesägt oder gespalten zur Herstellung von Schnittholz oder Bahnschwellen oder zur Herstellung von Furnierblättern (hauptsächlich durch Schälen oder Messern). |
4403 23 10 | Sägerundholz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 21 10. |
4403 25 10 | Sägerundholz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 21 10. |
4403 41 00 bis 4403 49 85 |
anderes, von tropischen Hölzern
Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt "Allgemeines". Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS. |
4403 49 35 | Okoumé und Sipo
Okoumé kommt fast ausschließlich aus den Wäldern von Gabun. Sein Holz ist weich und lachsfarben rosa, von faserigem Aufbau und unregelmäßig in der Gegenrichtung; es erinnert ein wenig an Mahagoni, hat jedoch Farbtöne, die viel blasser sind. Der Baum liefert wohlgestaltete zylindrische Klötze, die sich hervorragend zum Messern und Schälen eignen, daher seine Hauptverwendung für die Herstellung von Furnierblättern. |
4403 95 10 | Sägerundholz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 21 10. |
4403 97 00 | Pappelholz und Aspenholz der Art " Populus spp."
Hierher gehören alle Arten der Gattung Populus. Das Holz der Pappel ist hell, leicht und sehr weich. Es wird für Schreinerarbeiten verwendet (für Innenteile von Möbeln, Verpackungskisten) und zum Herstellen von Sperrholz. Nach dem Nadelholz ist es der hauptsächliche Lieferant von Cellulose für Papierhalbstoff. |
4404 | Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen
Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen unterscheiden sich von Furnierblättern der Position 4408 insbesondere durch ihre geringen Abmessungen und die Art des verwendeten Holzes (im Allgemeinen gewöhnliches Weichholz). |
4404 20 00 | anderes Holz
Hierher gehören z.B. Holzspäne (gewöhnlich von Buche oder Haselnuss), die aufgerollten Holzbändern oder -streifen ähnlich sehen und die zum Herstellen von Essig oder zum Klären von Flüssigkeiten dienen. |
4405 00 00 | Holzwolle; Holzmehl
Wegen des Begriffs "Holzmehl" siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 44. |
4406 | Bahnschwellen aus Holz |
4406 11 00 und 4406 12 00 |
nicht imprägniert
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 11 bis 4406 92 des HS. |
4406 91 00 und 4406 92 00 |
andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 11 bis 4406 92 des HS. |
4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
Wegen der Begriffe "gemessert" und "geschält" siehe die Erläuterungen zu Position 4408 des HS, zweiter und dritter Absatz. |
4407 11 20 und 4407 12 20 |
gehobelt
Nicht hierher gehören:
|
4407 19 20 | gehobelt
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4407 11 20 und4407 12 20. |
4407 11 90 und 4407 12 90 |
anderes
Nicht hierher gehören vollständige Sätze loser - nicht zusammengesetzter - Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz mit einer Dicke von mehr als 6 mm, zum Zusammensetzen von Kisten und Verschlägen. Solche Sätze von Brettern - Kistenzuschnitte genannt - gehören zu Position 4415, auch wenn einige Zubehörteile fehlen, wie z.B. Kantenverstärkungen oder Füße. Hierzu wird auch auf die Erläuterungen zu Position 4415 hingewiesen. |
4407 19 90 | anderes
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4407 11 90 und4407 12 90. |
4407 21 10 bis 4407 29 98 |
tropisches Holz
Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt "Allgemeines". Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS. |
4408 | Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
4408 31 11 bis 4408 39 95 |
von tropischen Hölzern
Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt "Allgemeines". Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS. |
4409 | Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
4409 10 11 | Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen
Siehe die Erläuterungen zu Position 4409 des HS, fünfter Absatz Ziffer 4. Nicht hierher gehört gefriestes Holz, das hergestellt ist durch Aufsetzen eines Frieses auf ein Stück Holz oder einen anderen Fries (Position 4418 oder 4421). |
4409 10 18 | anderes
Hierher gehören z.B.:
Stäbe und Friese, nur gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, gehören zu Position 4407 oder 4408. Stäbe und Friese aus Sperrholz oder furniertem Holz gehören zu Position 4412. |
4409 29 10 | Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 11. |
4409 29 91 und 4409 29 99 |
anderes
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 18. |
4410 | Spanplatten, "oriented strand board"-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B."waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt |
4410 11 50 | auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet
Hierher gehören z.B. Spanplatten aus Holz, die mit Hochdruckschichtpressstoffen der Unterposition 3921 90 41 beschichtet sind. |
4410 11 90 | andere
Hierher gehören z.B. Spanplatten, die mit Kunststoffen, Farbe, Papier, Spinnstoffen oder Metall beschichtet sind, ausgenommen solche der Unterpositionen 4410 11 30 und 4410 11 50. |
4410 90 00 | andere
Zu den anderen holzigen Stoffen gehören z.B. Bagasse (Pressrückstand vom Zuckerrohr), Bambus, Getreidestroh sowie Flachs- oder Hanfabfälle. |
4411 | Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt |
4411 12 10 bis 4411 14 90 |
mitteldichte Faserplatten (MDF)
Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe a zweiter Gedankenstrich. |
4411 12 10 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet
Für die Einreihung in diese Unterposition ist das Schleifen nicht als mechanische Bearbeitung anzusehen. |
4411 13 10 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10 |
4411 14 10 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10 |
4411 92 10 und 4411 92 90 |
mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3
Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffer 1. |
4411 92 10 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10. |
4411 93 10 und 4411 93 90 |
mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3
Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffer 2 |
4411 93 10 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10. |
4411 94 10 und 4411 94 90 |
mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger
Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffern 2 und 3. |
4411 94 10 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10. |
4412 | Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
Sperrholz aus Nadelholz weist oft Oberflächenfehler (z.B. Astlöcher) auf, die bei der Herstellung durch Materialien wie Holzinlays, Kunststofffüllmassen usw. ausgebessert werden. Diese Materialien sind nicht als Zusatz anderer Stoffe anzusehen und verleihen dem Sperrholz nicht den Charakter von Waren anderer Positionen. Sperrholz dieser Position kann sowohl nicht geschliffen als durch Schleifen weitergehend bearbeitet sein. Der Begriff "nicht geschliffene" Ware schließt "kontaktgeschliffene" Ware ein; denn der Kontaktschliff gleicht nur die beim Ausbessern, Auskitten oder Füllen entstandenen Unregelmäßigkeiten aus. Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4412 10, 4412 31, 4412 33, 4412 34 und 4412 39 des HS. Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz, zur Verwendung als Fußbodenbelag (siehe insbesondere vierter Absatz der Erläuterungen zu Position 4412 des HS), umfasst nur solche Tafeln, die eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von weniger als 2,5 mm aufweisen (dünnes Furnierblatt). Beispiel einer typischen Ware, bestehend aus drei Lagen: Weisen derartige Tafeln eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von 2,5 mm oder mehr auf, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Unterposition 4418 73 10, 4418 73 90, 4418 74 00 oder 4418 75 00). |
4412 94 10 und 4412 94 90 |
mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage
Wegen der Begriffe "Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage" siehe die Erläuterungen zu Position 4412 des HS, erster Absatz Ziffer 3 erster Gedankenstrich. |
4413 00 00 | Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen
Die Holzarten, die gewöhnlich am meisten verdichtet werden, sind Buche, Weißbuche, Akazie und Pappel. |
4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz |
4415 10 10 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel
Hierher gehören vollständige Sätze loser - nicht zusammengesetzter - Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz zum Herstellen von Kisten, Verschlägen usw., die in einer Sendung eingeführt werden, auch wenn sie serienweise nach Böden, Seitenwänden, Deckeln und Verschlüssen geordnet sind. Dagegen sind unvollständige Sätze wie folgt einzureihen:
Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil I. |
4415 10 90 | Kabeltrommeln
Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil II. |
4415 20 20 und 4415 20 90 |
Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände
Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil III und IV. |
4416 00 00 | Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe
Fässer haben in der Mitte einen mehr oder weniger ausgebauchten Körper und haben im Grundsatz zwei Böden. Tröge, Bottiche und Kübel haben im Allgemeinen nur einen Boden. Sie können jedoch mit abnehmbaren Deckeln ausgestattet sein. Fassstäbe werden meistens aus Kastanien- oder Eichenholz hergestellt. Als Teile gelten z.B. Fassdauben und Fassbodenbretter. Fassdauben sind gehobelte Bretter, mit mehr oder weniger gewölbtem Profil, zumindest an einem Ende verjüngt oder abgeschrägt und mit einer Nute versehen, um das Zusammensetzen zu ermöglichen. Fassbodenbretter sind an der Peripherie ausgekehlt und beidseitig schrägkantig geschnitten, damit sie in die Nute der Fassdauben eingesetzt werden können. |
4417 00 00 | Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz
Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 44. Hierher gehören auch Griffe für Pinsel oder Rasierpinsel. |
4418 | Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz |
4418 20 10 bis 4418 20 80 |
Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen
Hierher gehören z.B. Platten aus Lagenholz mit dicker Mittellage, sofern sie derart weiter bearbeitet sind, dass ihre Verwendung als Türen eindeutig erkennbar ist (z.B. durch Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere). Nicht hierher gehören unbearbeitete Platten, auch "Türrohlinge mit massiven Kern" genannt, auch wenn Längs- oder Breitseiten furniert sind (Position 4412). |
4418 40 00 | Verschalungen für Betonarbeiten
Die hierher gehörenden Verschalungen sind Zusammensetzungen, die für Betonarbeiten aller Art verwendet werden (z.B. für Fundamente, Mauern, Fußböden, Säulen, Pfeiler, Tunnelbauteile usw.). In der Regel sind die Verschalungen aus harzhaltigem Holz (Bretter, Balken und dergleichen) gefertigt. Nicht hierher gehören jedoch Platten aus Sperrholz (zum Erzielen glatter Flächen), auch wenn sie auf einer oder beiden Seiten überzogen sind und ihre Verwendung als Verschalung für Betonarbeiten unzweifelhaft ist (Position 4412). |
4418 50 00 | Schindeln ("shingles" und "shakes")
Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, siebter und achter Absatz. |
4418 73 10 bis 4418 79 00 |
zusammengesetzte Fußbodenplatten
Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, sechster Absatz. |
4418 73 10 und 4418 74 00 |
für Mosaikfußböden
Hierher gehören z.B. Fußbodenplatten, die aus einer so genannten Lauffläche aus Stäben, Friesen, Blättern usw. bestehen und die auf einer geeigneten Unterlage aus Holz, agglomeriertem Holz, Papier, Kunststoffen, Kork usw. zusammengesetzt sind. Siehe die Erläuterungen zu Position 4412. Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4418 74 des HS. |
4418 75 00 | andere, mehrlagig
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4418 73 10 und 4418 74 00. |
4418 99 10 | Lamellenholz
Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, vierter Absatz. |
4418 99 90 | andere
Hierher gehören z.B. Platten mit Zellen aus Holz, die in den Erläuterungen zu Position 4418 des HS, fünfter Absatz, beschrieben sind. |
4420 | Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 |
4420 90 10 | Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)
Hierher gehören Holzplatten mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie). Echte Marketerie besteht im Allgemeinen im Aufkleben von dünnen Stückchen aus Holz oder anderen Stoffen (Nichtedelmetall, Schildpatt, Elfenbein usw.) zur Verzierung auf eine Holzunterlage. |
4421 | Andere Waren aus Holz |
4421 99 99 | andere
Hierher gehören z.B.:
|
Kapitel 45
Kork und Korkwaren
4501 | Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl |
4501 10 00 | Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet
Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffer 1. |
4501 90 00 | anderer
Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffern 2 und 3. |
4502 00 00 | Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen) Hierher gehören z.B. Wandverkleidungen aus dünnem Naturkork auf Papierunterlage, in Rollen. |
4503 | Waren aus Naturkork |
4503 10 10 und 4503 10 90 |
Stopfen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4503 10 des HS. |
4504 | Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork |
4504 10 11 | für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork
Hierher gehören zylindrische Stopfen für Schaumweinflaschen. Ihr Durchmesser ist deutlich größer als der des Halses der Flasche; beim Einsetzen in die Flasche werden sie daher stark komprimiert. Nach ihrer Verwendung (d. h. wenn die Flasche entkorkt ist) haben sie die in den Erläuterungen zu Unterpositionen 2204 21 06 bis 2204 21 09 dargestellte Form. Diese Stopfen für Schaumweinflaschen bestehen oft in ihrem oberen Teil aus Presskork und in ihrem unteren Teil (das ist der Teil, der mit dem Schaumwein in Berührung kommt) aus Naturkork: |
4504 10 19 | andere
Hierher gehören zylindrische Stopfen aus Presskork für andere Flaschen als Schaumweinflaschen. Nicht hierher gehören dünne Korkscheiben, die das dichte Verschließen von Kronenkorken gewährleisten (Unterpositionen 4504 10 91 und 4504 10 99). |
4504 10 91 und 4504 10 99 |
andere
Hierher gehören auch Scheibeneinlagen aus Presskork für Kronenkorken. |
4504 90 20 | Stopfen
Hierher gehören Stopfen aus Presskork, die nicht zylindrisch sind. Sie sind z.B. konisch und können in der Mitte auch ein Loch haben: |
Kapitel 46
Flechtwaren und Korbmacherwaren
4601 | Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte) |
4601 21 10 bis 4601 29 90 |
Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen
Hierher gehören:
|
4602 | Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa |
4602 11 00 | aus Bambus
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z.B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 21 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind. |
4602 19 10 | Flaschenhülsen aus Stroh
Siehe die Erläuterungen zu Position 4602 des HS, zweiter Absatz Ziffer 8. |
4602 19 90 | andere
Hierher gehören:
|
Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus
Kapitel 47
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
Wegen der Begriffe "halbgebleicht" oder "gebleicht" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt "Allgemeines" vierter Absatz.
Ein Halbstoff gilt als halbgebleicht oder gebleicht, wenn er nach der Herstellung, ohne Rücksicht auf die Art des Verfahrens, einer mehr oder weniger weit gehenden Behandlung unterworfen wurde mit dem Ziel, die Weiße (Reflektanz) zu erhöhen; dies wird im Allgemeinen durch mehr oder weniger starkes Entfernen der den Halbstoff färbenden Stoffe oder durch bloße Zugabe von Weißmachern erreicht.
4701 00 | Mechanische Halbstoffe aus Holz |
4701 00 10 | thermomechanische Halbstoffe aus Holz
Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz letzter Unterabsatz. |
4701 00 90 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz erster bis dritter Unterabsatz. |
4703 | Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen
Siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 47. |
4703 11 00 | aus Nadelholz
Hierher gehören hauptsächlich Halbstoffe aus Kiefern-, Tannen- oder Fichtenholz. |
4703 19 00 | aus anderem Holz
Die Halbstoffe dieser Unterposition werden aus Pappel- und Espenholz, aber auch aus härterem Holz, wie Buche, Kastanie, Eukalyptus und bestimmten tropischen Hölzern hergestellt. Die Fasern dieser Halbstoffe sind im Allgemeinen kürzer als die von Halbstoffen aus Nadelholz. |
4703 21 00 | aus Nadelholz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 11 00. |
4703 29 00 | aus anderem Holz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 19 00. |
4704 | Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen
Die Erläuterungen zu Position 4703 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß. |
4706 | Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen
Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt "Allgemeines" dritter Absatz. |
4706 10 00 | aus Baumwoll-Linters
Halbstoffe aus Baumwoll-Linters, die im Allgemeinen einen hohen Gehalt an Alphacellulose (98 bis 99 GHT) und einen sehr niedrigen Aschegehalt (etwa 0,05 GHT) haben, unterscheiden sich von den lediglich zu Bogen oder Platten gepressten Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00 dadurch, dass ihre Fasern durch Kochen unter Druck während mehrerer Stunden in einer Natronlauge mehr oder weniger beschädigt sind, während die Fasern der Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00, die nicht einer derartigen Behandlung unterworfen worden sind, ihre ursprüngliche Form und Länge besitzen. |
4707 | Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
Nicht hierher gehören Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen (Kapitel 48). |
4707 10 00 | ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS. |
4707 20 00 | Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS. Hierher gehören Abfälle (z.B. Schnitzel, Abschnitte) aus der Herstellung oder Verarbeitung des Papiers oder aus Druckereien und gebrauchte Lochkarten und Lochstreifen. Diese Sorte Papier zur Wiedergewinnung umfasst fast ausschließlich unbeschmutztes Papier. |
4707 30 10 und 4707 30 90 |
Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z.B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS. |
Kapitel 48
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe
Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen, verbleiben in den betreffenden Unterpositionen der Positionen 4801 bis 4811.
4801 00 00 | Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 48 sowie die Erläuterungen zu Position 4801 des HS. |
4802 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 48. |
4802 10 00 | Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)
Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 48 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe B sowie zu Position 4802 des HS, zweiter und dritter Absatz. |
4802 40 10 und 4802 40 90 |
Tapetenrohpapier
Tapetenrohpapier ist ein weißes oder farbiges Papier, geleimt, maschinenglatt, dick, aber weich und mit rauer Oberfläche. Dieses Papier kann auf einer Seite beschichtet und/oder bedruckt werden; die andere Seite eignet sich zum Aufbringen von Kleister oder anderem Klebstoff. Dieses Rohpapier muss für die Verarbeitung zu Tapeten geeignet sein. |
4803 00 | Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen |
4803 00 10 | Zellstoffwatte
Siehe die Erläuterungen zu Position 4803 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz. Der offene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern lässt bei durchscheinendem Licht das Vorhandensein kleiner Löcher erkennen. |
4803 00 31 und 4803 00 39 |
gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von
Zum Begriff "gekrepptes Papier" siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, erster Absatz Ziffer 2. Der geschlossene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern hat eine dichtere und homogenere Struktur als die von Zellstoffwatte. |
4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803
Wegen der Begriffe "Kraftpapier und Kraftpappe" siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 48. Kraftpapier und Kraftpappe haben eine hohe mechanische Widerstandsfähigkeit. Im Allgemeinen enthalten sie keine Füllstoffe, sind verhältnismäßig stark geleimt, fast immer opak, sehr häufig einseitig glatt und gewöhnlich mit erkennbaren Wasserzeichen versehen. Kraftpapier und Kraftpappe eignen sich ausgezeichnet zu Verpackungszwecken. Sie werden auch als Kabelpapier, zum Bekleben von Wellpappe, zum Herstellen von Papiergarnen und geteerten, bituminierten oder asphaltierten Papieren und Pappen verwendet. |
4804 11 11 bis 4804 19 90 |
Kraftliner
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu. |
4804 21 10 bis 4804 29 90 |
Kraftsackpapier
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu. |
4804 31 51 | Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke
Hierher gehört z.B. Kondensator- und Kabelpapier. Kondensatorpapier ist ein dünnes Papier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Die zur Herstellung dieser Papiere verwendeten Fasern erfahren eine längere Raffinage, um die Porosität des Blattes auf ein Minimum zu reduzieren und werden von allen Fremdkörpern - vor allem metallische - sorgfältig befreit. Kabelpapier wird zum Isolieren von elektrischen Kabeln für die Herstellung von Tranformatorspulen oder als Isolierung für andere elektrotechnische Zwecke verwendet. Sie müssen eine sehr hohe Isoliereigenschaft haben und daher von metallischen Partikeln, Säuren oder anderen elektrischen Strom leitenden Verunreinigungen frei sein. |
4804 41 91 | sog."saturating kraft"
"Saturating kraft" besteht hauptsächlich aus Holzfasern. Das Quadratmetergewicht beträgt mehr als 185 g, jedoch weniger als 225 g. Es wird im Allgemeinen in Rollen mit einer Breite von mehr als 125 cm, jedoch weniger als 165 cm geliefert. Der nach der TAPPI-Norm (Technical Association of the Pulp and Paper Industry) mit dem Gurley-Porosimeter gemessene Porositätsindex liegt bei einem Durchgang von 100 cm3 Luft unterhalb von 13 Sekunden und bei einem Durchgang von 300 cm3 Luft bei 40 Sekunden. "Saturating kraft" verhält sich wie Löschpapier. Nach Ziehen einer Linie mit Tinte auf dem Papier kann man unmittelbar anschließend mit einem Finger darüberreiben, ohne die Tinte zu verwischen. "Saturating kraft" dient speziell der Herstellung von Hochdruckschichtpressstoffplatten; zu diesem Zweck wird es mit Kunstharz imprägniert. |
4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben |
4805 11 00 | Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog."fluting")
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 48. |
4805 12 00 | Strohpapier für die Welle der Wellpappe
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 48. |
4805 19 10 | Wellenstoff
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 19 des HS. |
4805 24 00 und 4805 25 00 |
Testliner (wiederaufbereiteter Liner)
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 5 zu Kapitel 48. |
4805 30 00 | Sulfitpackpapier
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 6 zu Kapitel 48. |
4805 40 00 | Filterpapier und Filterpappe
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 40 des HS. |
4805 50 00 | Filzpapier und Filzpappe
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 50 des HS. |
4806 | Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen |
4806 10 00 | Pergamentpapier und -pappe
Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, erster bis vierter Absatz. |
4806 20 00 | Pergamentersatzpapier
Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, fünfter bis achter Absatz. |
4806 30 00 | Naturpauspapier
Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, neunter Absatz. |
4806 40 10 und 4806 40 90 |
Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, zehnter und elfter Absatz. |
4808 | Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art |
4808 10 00 | Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert
Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffer 1. |
4808 40 00 | Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert
Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4. |
4808 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4. |
4809 | Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen |
4809 20 00 | präpariertes Durchschreibepapier
Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen. |
4809 90 00 | anderes
Hierher gehört Waren der Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffer 1, und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier, z.B. Papier mit Wärmetransfer-Eigenschaft, sowie gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen. |
4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
4810 13 00 bis 4810 19 00 |
Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13, 4810 14, 4810 19, 4810 22 und 4810 29 des HS. |
4810 22 00 bis 4810 29 80 |
Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13, 4810 14, 4810 19, 4810 22 und 4810 29 des HS. |
4810 22 00 | leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog."LWC-Papier"
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 7 zu Kapitel 48. |
4810 92 10 bis 4810 92 90 |
Multiplex
Siehe die Erläuterungen zu Position 4805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2. |
4811 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art
Hierher gehören bestimmte Fußbodenbeläge auf Papier- oder Pappunterlage, nicht als Wandverkleidungen geeignet. Nicht hierher gehören jedoch Waren die für die gleichen Zwecke sowohl als Fußbodenbeläge als auch als Wandverkleidungen verwendet werden können (Position 4823). |
4811 10 00 | Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert
Hierher gehört z.B. Isolierpapier zum Schutz gegen Feuchtigkeit, bestehend aus zwei Lagen Krepppapier, das mit bituminösen Stoffen getränkt ist, und einer Zwischenlage aus Aluminiumfolie. Nicht hierher gehören dagegen Dachplatten, bestehend aus Filzpappe in Asphalt (oder in ein ähnliches Erzeugnis) getaucht oder beidseitig mit einer Schicht eines solchen Stoffes überzogen (Position 6807). |
4811 51 00 und 4811 59 00 |
mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen
Papiere und Pappen, mit Kunststoff gestrichen oder überzogen, gehören nur dann hierher, wenn die Dicke des Kunststoffs nicht die Hälfte der Gesamtdicke überschreitet (siehe die Anmerkung 2 g) zu Kapitel 48). |
4811 60 00 | Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt
Hierher gehören z.B. paraffinierte Papiere und Pappen zum Herstellen von Behältnissen für Milch, Fruchtsaft usw. oder von Schallplattentaschen, die auf einer Seite einen Aufdruck oder Illustrationen zeigen, die sich auf die Ware beziehen, die sie enthalten sollen. |
4811 90 00 | andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern
Hierher gehören z.B. Endlosformulare. Endlosformulare bestehen aus Papierbogen, im Allgemeinen gefaltet, oder aus Rollen, in regelmäßigen Abständen querperforiert, und bilden so aufeinander folgende, an der Perforierung abtrennbare Formulare. Sie enthalten Aufdrucke, die einer Vervollständigung bedürfen. Diese Erzeugnisse können außerdem an den Rändern Führungslochungen aufweisen, die ihre Verwendung insbesondere in Schnelldruckern oder Buchungsautomaten erlaubt. Nicht hierher gehören Endlosformularsätze (Unterposition 4820 40 00). |
4816 | Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
4816 20 00 | präpariertes Durchschreibepapier
Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809). |
4816 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffern 1 und 3 und Teil B Ziffer 1. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809). Hierher gehören auch Offsetplatten (siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil B Ziffer 2 zweiter Satz). Diese Erzeugnisse unterliegen keinen Abmessungskriterien. |
4818 | Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
4818 90 10 und 4818 90 90 |
andere
Hierher gehören auch Krankenunterlagen. |
4819 | Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art |
4819 20 00 | Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe
Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe a zweiter Absatz. |
4819 60 00 | Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art
Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe B. |
4820 | Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe |
4820 40 00 | Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier
Siehe die Erläuterungen zu Position 4820 des HS, erster Absatz Ziffern 4 und 5. Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4811 90 00. |
4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
4823 20 00 | Filterpapier und Filterpappe
Siehe die Erläuterungen zu Position 4823 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1. |
4823 90 85 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4823 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3 und Ziffern 6 bis 17. Hierher gehören Waren sowohl erkennbar für Fußbodenbeläge als auch für Wandverkleidungen bestimmt. Hierher gehört auch Kondensatorpapier. Kondensatorpapier ist ein Elektroisolierpapier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Es ist sehr dünn (allgemein 0,006 bis 0,02 mm), von sehr gleichmäßiger Dicke und absolut porenfrei. Es wird im Allgemeinen aus Natron- oder Sulfatzellstoff und manchmal aus Hadernhalbstoffen hergestellt. Kondensatorpapier ist chemisch neutral, selbst von kleinsten metallischen Teilchen frei und hat eine hohe mechanische und dielektrische Festigkeit (keine dielektrischen Verluste). |
Kapitel 49
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; Hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne
4901 | Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern |
4901 99 00 | andere
Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 49. |
4905 | Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt |
4905 10 00 | Globen
Siehe die Erläuterungen zu Position 4905 des HS, letzter Absatz vor den Ausnahmen und Ausnahme f). |
4905 91 00 und 4905 99 00 |
andere
Hierher gehören z.B. topografisch genaue kartografische Werke, zu Werbezwecken aufgelegt, auch wenn sie mit Werbetexten versehen sind (z.B. Straßenkarten, die durch Hersteller von Autoreifen oder Kraftfahrzeugen, Erdölgesellschaften usw. herausgegeben sind). |
4907 00 | Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere |
4907 00 10 | Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen
Siehe die Erläuterungen zu Position 4907 des HS, Buchstabe A. |
4908 | Abziehbilder aller Art |
4908 10 00 | Abziehbilder, verglasbar
Siehe die Erläuterungen zu Position 4908 des HS, dritter Absatz. |
4911 | Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien |
4911 10 10 und 4911 10 90 |
Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen
Siehe die Erläuterungen zu Position 4911 des HS, fünfter Absatz Ziffer 1. |
4911 10 10 | Verkaufskataloge
Hierher gehören Veröffentlichungen, in denen Waren beschrieben oder abgebildet und ihre Preise sowie Bestellnummern angegeben sind. |
4911 91 00 | Bilder, Bilddrucke und Fotografien
Hierher gehören z.B. Erzeugnisse der Position 3703, belichtet und entwickelt. Hierher gehören auch künstlerische Siebdrucke (häufig auch als Serigrafien bezeichnet), auch vom Künstler signiert und nummeriert. |
4911 99 00 | andere
Nicht hierher gehören Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen (Unterposition 8523 21 00). |
Abschnitt XI
Spinnstoffe und Waren daraus
Bei der Anwendung dieser Regeln sind jedoch die Bestimmungen der Buchstaben a) bis c) der Unterpositions-Anmerkung 2 B zu Abschnitt XI zu beachten.
Bei der Anwendung der Anmerkung 2 bleiben außer Betracht:
Kapitel 50
Seide
5004 00 | Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5004 00 10 | roh, abgekocht oder gebleicht
Rohe Seidengarne bestehen aus einem oder mehreren miteinander verzwirnten Grègefäden; sie sind noch nicht endgültig entbastet oder entleimt. Die rohen Seidengarne können noch bis 30 % Serizin (Seidenleim) enthalten. Sie haben noch ihre natürliche, meist schwach gelbliche Färbung. Rohe Seidengarne werden meist weiterbehandelt, können jedoch auch unmittelbar zu Geweben verarbeitet werden. Das Abkochen der rohen Seidengarne dient dazu, die vom Serizin umhüllten Einzelfäden freizulegen. Dies geschieht im Allgemeinen mit heißem Seifenwasser oder verdünnter Kalilauge. Durch das Bleichen werden die noch vorhandenen natürlichen Farbstoffe zerstört. |
5005 00 | Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5005 00 10 | roh, abgekocht oder gebleicht
Die Erläuterungen zu Unterposition 5004 00 10 gelten sinngemäß. |
5007 | Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
5007 20 11 bis 5007 20 71 |
andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5007 20 des HS. |
5007 20 11 und 5007 20 19 |
Kreppgewebe
Kreppgewebe sind im Allgemeinen leichte Gewebe, deren körniges Aussehen in ausgerüstetem Zustand dadurch erreicht wird, dass zum Weben so genannte Kreppgarne verwendet werden, d.h. Garne mit sehr starker Drehung (etwa 2.000 bis 3.600 Drehungen je m), die zum Kräuseln neigen. Diese Garne können in Kett- oder Schussrichtung oder in beiden Richtungen, und auch in Verbindung mit weniger stark gedrehten Garnen verwendet werden. Sie sind häufig so angeordnet, dass die Drehungsrichtung wechselt. Fäden mit "S"-Drehung folgen auf Fäden mit "Z"-Drehung, damit sich der Kräuseleffekt nebeneinander liegender Fäden in entgegengesetzter Richtung auswirkt, wodurch ein gleichmäßiger Kreppcharakter erzielt wird. Zu diesen Unterpositionen gehören echte Kreppgewebe, d.h. Gewebe, bei denen zumindest entweder die Kett- oder die Schussfäden hauptsächlich aus Kreppgarnen bestehen. Die bekanntesten Kreppgewebe sind: so genannter Crêpe de chine, Crêpe marocain, Crêpe georgette, Crêpe satin, Crêpe charmeuse und Crêpe chiffon. Als Kreppgewebe gelten auch Gewebe, die nur auf einer Seite oder auf einem Teil ihrer Oberfläche (Streifen oder Muster) gekreppt sind. Nicht hierher gehören Gewebe, deren Kreppeffekt auf andere Weise als durch die Verwendung von Kreppgarnen erzielt wird, wie beispielsweise Gewebe, die durch die gleichzeitige Verwendung besonderer Bindungen (Sand-Krepp usw.) und von Garnen verschiedener Stärke und Spannung ein kreppartiges Aussehen erhalten haben. |
5007 20 21 bis 5007 20 39 |
Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt)
Diese Gewebe weisen nach Beschaffenheit, Webart und Aufmachung bestimmte Besonderheiten auf. Sie werden meistens auf einheimischen Webstühlen (im Allgemeinen Handwebstühlen) in einfachen Bindungen (Taft-, Serge-, Köper-, Satinbindung) aus ungezwirnten und ohne Drehung vereinigten Grègefäden hergestellt. Die Webkanten sind im Allgemeinen schadhaft. Die Faltung der Gewebe ist fächerartig: Die beiden Endstücke liegen im Innern des Webstückes, das um sie herum gefaltet wird. Manche Sorten (besonders aus China) können auch so gefaltet sein, dass ein Endstück oben, ein Endstück unten liegt und das Webstück in sich gefaltet ist, und zwar zu vier Falten je Yard (0,91 m). Sie können auch anders aufgemacht sein, z.B. aufgerollt. Zu erwähnen sind:
|
5007 20 41 | undichte Gewebe
Undichte Gewebe sind Gewebe, bei denen die Abstände sowohl zwischen den einzelnen Kettfäden als auch die Abstände zwischen den einzelnen Schussfäden mindestens so groß sind wie der Durchmesser der verarbeiteten Garne. |
5007 20 61 | mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm
Diese Unterposition erfasst insbesondere Gewebebreiten für die Herstellung von Krawatten. |
Kapitel 5120
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar
5102 | Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt |
5102 11 00 | Kaschmirziegenhaare (cashmere)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS. |
5103 | Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff |
5103 10 10 | nicht carbonisiert
Wegen des Begriffs "nicht carbonisiert" siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe B. |
5103 10 90 | carbonisiert
Wegen des Begriffs "carbonisiert" siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe C. |
5105 | Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form) |
5105 21 00 | gekämmte Wolle in loser Form ("open tops")
Wegen des Begriffs "gekämmte Wolle in loser Form" siehe die Erläuterungen zu Position 5105 des HS, siebter Absatz. |
5105 31 00 | Kaschmirziegenhaare (cashmere)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS. |
5106 | Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5106 10 10 | roh
Rohe Wollgarne sind Garne, die aus durch mehrere Verfahren gründlich gereinigter Wolle hergestellt werden und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Sie haben somit noch die natürliche Farbe der Wolle. Siehe auch die Unterpositionsanmerkung 1 Buchstabe a zu Abschnitt XI. Stand: Erl. 2020/C 124/04 |
5106 20 10 | mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr
Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; anderenfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen. |
5106 20 91 | roh
Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5107 | Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5107 10 10 | roh
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10. |
5107 20 10 und 5107 20 30 |
mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr
Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; andernfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen. |
5107 20 10 | roh
Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5107 20 51 | roh
Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5107 20 91 | roh
Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5108 | Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5108 10 10 | roh
Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5108 20 10 | roh
Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
Kapitel 52
Baumwolle
5201 00 | Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt |
5201 00 10 | hydrophil oder gebleicht
Hydrophil gemachte Baumwolle hat die Fähigkeit zur Aufnahme von relativ viel Feuchtigkeit. Gebleichte Baumwolle ist Baumwolle, bei der farbige, auf andere Weise nicht zu entfernende Begleitsubstanzen durch Oxidation oder Reduktion mit Hilfe verschiedener Chemikalien entfernt werden. |
5208 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger |
5208 11 10 | Verbandmull
Unter Verbandmull versteht man Leichtgewebe sehr offener Struktur mit Leinwandbindung, die im Allgemeinen nicht schiebefest sind. Verbandmull besteht aus weniger als 28 einfachen Garnen (ungezwirnten Garnen) je cm2. |
5208 21 10 | Verbandmull
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5208 11 10. |
5209 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g |
5209 42 00 | Denim
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen. |
5211 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g |
5211 42 00 | Denim
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen. |
5211 49 10 | Jacquard-Gewebe
Jacquard-Gewebe sind Gewebe mit einer Bindungsmusterung, die durch das Anheben einzelner Kettfäden hervorgerufen wird. Auf diese Weise werden feingezeichnete, großflächige und variationsreiche Muster erzielt. Jacquard-Gewebe werden vorwiegend als Möbelbezugsstoffe, als Matratzenbezugsstoffe und als Vorhangstoffe verwendet. |
Kapitel 53
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
5308 10 00 | Kokosgarne
Hierher gehören nur ein- oder zweidrähtige Kokosgarne. Drei- oder mehrdrähtige Kokosgarne gehören entsprechend der Anmerkung 3 a d) zu Abschnitt XI zu Position 5607. |
Kapitel 54
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse
Wegen der Auslegung des Begriffs "hochfeste Garne" siehe die Anmerkung 6 zu Abschnitt XI.
Elastomergarne sind in der Anmerkung 13 zu Abschnitt XI definiert.
5401 | Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf | ||||||||||||||||||||||||
5401 10 12 und 5401 10 14 |
Umspinnungsgarn (sog."Core Yarn")
Das Umspinnungsgarn ("Core Yarn") dieser Unterpositionen ist ein Nähgarn, das aus mehreren Drähten besteht, die miteinander verzwirnt sind; jeder Draht besteht aus einem synthetischen Filament, das mit natürlichen Spinnstofffasern oder mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern umsponnen ist. Im Hinblick auf ihre Verwendung handelt es sich hier um harte Corespun-Garne, d.h. Garne mit einem nicht elastischen Kern. Da diese Garne Mischgarne sind, gehören sie nur dann hierher, wenn der Bestandteil "Filament" gewichtsmäßig vorherrscht (siehe die Anmerkung 2 zu Abschnitt XI). Dies ist bei harten Corespun-Garnen in der Regel der Fall. Nicht hierher gehören dagegen weiche Corespun-Garne, deren Kern aus Elastomeren besteht, dessen Anteil in der Regel 20 GHT nicht übersteigt (Einreihung in Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI). Nicht hierher gehören ferner Erzeugnisse, die aus einem Elastomergarn als Seelenfaden bestehen, das mit einem vorgefertigten Garn spiralförmig umwickelt oder auch dicht ummantelt ist (Unterposition 5606 00 91). |
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5401 10 16 | texturierte Garne
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS. |
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5402 | Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex | ||||||||||||||||||||||||
5402 31 00 bis 5402 39 00 |
texturierte Garne
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS. |
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5402 46 00 | andere, aus Polyestern, teilverstreckt
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5402 46 des HS. |
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5404 | Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger
Wegen der Beschreibung der Monofile und anderer Erzeugnisse dieser Position siehe die Erläuterungen zu Position 5404 des HS. |
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5404 11 00 bis 5404 19 00 |
Monofile
Auf passende Längen geschnittene Monofile mit gespaltenen Enden zur Herstellung von Bürstenwaren verbleiben in diesen Unterpositionen. Gezwirnte Garne, die durch Vereinigung und Zusammendrehen von Monofilen dieser Unterpositionen entstanden sind, gehören nicht mehr hierher, sondern zu Position 5401, 5402, 5406 oder 5607. Dagegen gelten einzelne Monofile dieser Unterpositionen ohne Rücksicht auf die Dicke niemals als "Bindfäden, Seile und Taue" der Position 5607. In der nachstehenden Übersicht ist die Einreihung der Monofile, Streifen und dergleichen nach ihrem Durchmesser (oder ihrer Breite) zusammengefasst:
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5404 90 10 | aus Polypropylen
Die Erläuterungen zu Unterposition 3920 20 80 gelten sinngemäß. Die Zierstreifen dieser Unterposition haben jedoch eine augenscheinliche Breite von 5 mm oder weniger. |
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5405 00 00 | Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger
Die Erläuterungen zu Position 5404 gelten sinngemäß. |
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5408 | Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405 | ||||||||||||||||||||||||
5408 22 10 | mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung
Wegen der Auslegung der Begriffe "Leinwandbindung" und "Köperbindung" siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen. Bei der Satinbindung (Atlasbindung) sind die Bindungspunkte derart verstreut, dass sie sich nicht berühren. Dadurch erhält man eine glatte, glänzende Oberfläche. Satin muss mindestens fünfbindig gewebt sein. Das Bindungsmuster ist im nachstehenden Schemabild dargestellt: |
Kapitel 55
Synthetische oder künstliche Spinnfasern
5516 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
5516 23 10 | Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)
Die Erläuterungen zu Unterposition 5211 49 10 gelten sinngemäß. |
Kapitel 56
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen |
5601 21 10 bis 5601 29 00 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus
Hierher gehören auch Stäbchen aus Holzdraht, Kunststoff oder gerolltem Papier, die an einem oder beiden Enden mit bisweilen sterilisierten Wattetupfballen versehen sind und z.B. zum Reinigen von Ohren, Nase oder Nägeln, zum Auftragen von Antiseptika und Hautlotionen oder zur Schönheitspflege dienen. |
5601 21 10 | hydrophil
Die Erläuterungen zum Begriff "hydrophil" bei Unterposition 5201 00 10 gelten sinngemäß. |
5601 30 00 | Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5601 des HS, Teile B und C, genannten Waren. |
5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
5602 10 11 und 5602 10 19 |
Nadelfilze
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, vierter Absatz. |
5602 10 31 und 5602 10 38 |
nähgewirkte Flächenerzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, siebter Absatz. |
5606 00 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne" |
5606 00 91 | Gimpen
Die Seele einer Gimpe kann auch aus einem Elastomergarn (siehe die Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt) bestehen. |
Kapitel 57
Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
5701 | Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
Die Herstellung geknüpfter Teppiche, die in den Erläuterungen zu Position 5701 des HS beschrieben sind, beginnt und endet damit, dass einige Schussfäden mit Kettfäden einfach verwebt werden, um die Festigkeit der Enden ("Kopfenden") der Teppiche zu gewährleisten. Manchmal werden diese gewebten Enden durch angesetzte Bordüren hergestellt. Nach Fertigstellung des Teppichs wird die Kette in einigem Abstand von den Teppichenden abgeschnitten. Man erhält dadurch die von den freien Enden der Kette gebildeten Fransen. Bei hochwertigen Stücken sind die Fransen manchmal in mehrere Büschel zusammengefasst und verknotet, wobei die Knoten so nahe wie möglich an den gewebten Teil herangeschoben werden, um zu verhindern, dass die Schussfäden sich mit der Zeit aus der Franse herausschieben. Es gibt auch Teppiche mit einer angesetzten Franse, die also nicht aus der Kette des Teppichs besteht. Bei der Musterung wird bei den meisten Teppichen zwischen Fond und Bordüren unterschieden. Die Bordüre bildet die Einfassung des Fonds; sie ist das Stück zwischen Fond und Seitenwebkanten bzw. Kopfenden des Teppichs. Handgefertigte rechteckige Teppiche haben selten genau parallele Webkanten. Aus diesem Grunde ist bei der Anwendung des Höchstzollsatzes die Größe solcher Teppiche an den Mittellinien zu messen, d.h. an den Geraden, die durch die Mitte der gegenüberliegenden Seiten verlaufen. Bei der Berechnung der Fläche eines Teppichs bleiben Bruchteile von Quadratdezimetern unberücksichtigt. |
5702 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
5702 10 00 | Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
Es handelt sich hier um schwere handgewebte Erzeugnisse. Sie sind gewöhnlich bunt und haben eine glatte Oberfläche ohne Flor oder Schlingen. Einige enthalten kurze Spalten in der Kettrichtung an den Stellen, an denen zwei benachbarte Kettfäden als Abgrenzung für zwei Gruppen verschiedenfarbiger Schussfäden dienen. Diese Gewebe werden zur Innenausstattung als Wandbehänge oder Türvorhänge verwendet oder dienen als Divandecken oder auch als Bodenbelag. Es sind exotische Gewebe (meist aus dem mittleren Orient). Sie gehören zu dieser Unterposition, wenn sie sich als Meterware oder, wie es im Allgemeinen der Fall ist, als abgepasst gearbeitete Stücke darstellen und gesäumt, mit Fransen oder genähten Einfassungen versehen oder auf andere Weise konfektioniert sind. |
Kapitel 58
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
5801 | Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806
Unbeschadet der Bestimmungen zu Abschnitt XI über die Einreihung von Waren, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind bei Chenillegeweben nur die Spinnstoffe zu berücksichtigen, die den Florteil der Chenillefäden bilden. Nachahmungen von Samt und Plüsch, die auf Strick- oder Wirkmaschinen hergestellt sind, gehören je nach Beschaffenheit zu Position 5907 00 00 oder zu Kapitel 60. |
5801 21 00 bis 5801 27 00 |
aus Baumwolle
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5801 22 und 5801 32 des HS. |
5804 | Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 |
5804 10 10 und 5804 10 90 |
Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe
Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil I. Auf Wirkmaschinen (z.B. Raschelmachinen) hergestellte Tüll-Imitationen gehören zu Kapitel 60. |
5804 10 10 | ungemustert
Als ungemustert gelten Erzeugnisse, die über die ganze Oberfläche nur aus einer einzigen Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und Größe bestehen und weder ein Muster noch eine Zellenfüllung aufweisen. Kleine Nebenzellen, die bei der Zellenbildung an den Bindungspunkten entstanden sind, bleiben außer Betracht. |
5804 21 00 und 5804 29 00 |
maschinengefertigte Spitzen
Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil II. Wegen der Unterscheidung zwischen handgefertigten und maschinengefertigten Spitzen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21, 5804 29 und 5804 30 des HS. Es ist zu beachten, dass ein die Spitzen sehr gut imitierendes Gewirke, das im Handel auch unter der Bezeichnung "Spitze" vertrieben wird, nicht zu Position 5804 gehört. Es handelt sich dabei um eine auf der Raschelmaschine hergestellte Ware, die man daran erkennt, dass das Zellengewebe aus einer Verschlingung von Maschen, ähnlich wie bei Kettenwirkware, und nicht aus (geraden) Kettfäden und (schräg verlaufenden) Schussfäden besteht. Zur Ausfüllung der vollen Musterteile wird der verwendete Faden in die Maschen, die die Seiten kleiner Sechsecke des Grundgewebes bilden, eingefürt und durch eine Art Kettenstich befestigt. Das Zellengewebe hört also nicht dort auf, wo das Muster beginnt, sondern es bildet dessen Träger (was bei den maschinengefertigten Spitzen nicht immer der Fall ist). Die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21, 5804 29 und 5804 30 des HS gegebenen Hinweise zum Erkennen der maschinengefertigten Spitzen gelten auch für Raschel-"Spitzen": Nach dem Zerschneiden in Streifen bleiben an den Rändern Maschen oder Teile von Maschen zurück; Verlauf der Kontur- und Musterfäden; mit mechanischer Regelmäßigkeit wiederkehrende Fehler usw. Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gehören die auf der Raschelmaschine hergestellten "Spitzen" jedoch zu den Gewirken. Sie sind daher in Kapitel 60 einzureihen. Guipurespitzenimitationen, die nach Art der Ätzstickereien hergestellt werden, gehören nicht zu den maschinengefertigten Spitzen und sind der Position 5810 zuzuweisen. |
5806 | Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) |
5806 20 00 | andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr
Wegen der Auslegung des Begriffs "Elastomergarne" siehe die Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt. |
5806 32 10 | mit echten Webkanten
Bänder mit echter Webkante sind Bänder aus Kette und Schuss, bei denen die beiden Längskanten durch das Wenden des Schussfadens gebildet werden. Dadurch, dass der Faden fortlaufend weitergeführt wird, wird das Ausriefeln verhindert. |
5806 40 00 | schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)
Siehe die Erläuterungen zu Position 5806 des HS, Teil B. |
5810 | Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
5810 10 10 und 5810 10 90 |
Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5810 10 des HS. |
Kapitel 59
Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
Gewebe, teilweise mit regelmäßig angeordneten Punkten aus Kunststoff überzogen, die dem Gewebe Rutschfestigkeit verleihen, gelten nicht als "Gewebe, die (...) Muster aufweisen" im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe a Nummer 4 zu Kapitel 59. Das Gewebe gilt als lediglich bestrichen oder überzogen, sofern die objektiven Merkmale der Ware keinen Hinweis darauf geben, dass die Ware weder bestrichen noch überzogen, sondern in anderer Art behandelt wurde (z.B. bedruckt).
5911 | Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel
Hierher gehören entsprechend der in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS gegebenen Auslegung Waren aus Spinnstoffen, als Meterware oder auf Länge geschnitten, die in der Anmerkung 7 a) zu Kapitel 59 erschöpfend aufgeführt sind, sowie Spinnstoffwaren (andere als die der Positionen 5908 00 00 bis 5910 00 00) für bestimmte technische Zwecke, auf Form zugeschnitten, anders als quadratisch oder rechteckig, zusammengesetzt oder anders konfektioniert und aus der vorgenannten Meterware oder aus anderen Spinnstoffwaren hergestellt. Wegen des Begriffs "Gewebe" siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 59 |
5911 10 00 | Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen
Diese Erzeugnisse müssen sich als Meterware oder nur auf Länge oder in quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten darstellen; in anderer Aufmachung gehören sie zu den Unterpositionen 5911 90 10 bis 5911 90 99. Als "ähnliche Waren" zu anderen technischen Zwecken gelten dem Wortlaut der Unterposition entsprechend lediglich die mit anderen Stoffen (Kautschuk, Leder usw.) verbundenen Gewebe, Filze oder mit Filz belegten Gewebe. Hierzu gehören die zur Umkleidung von Rotationsdruckzylindern bestimmten, mit Kautschuk verbundenen Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von 1.500 g oder weniger (bei beliebigem Verhältnis von Spinnstoffen zu Kautschuk) oder von mehr als 1.500 g, sofern sie mehr als 50 GHT an Spinnstoffen enthalten. Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1.500 g und einem Anteil an Kautschuk von mindestens 50 GHT gehören zu Position 4008. Hierher gehören auch Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von weniger als 3 mm von unbestimmter Länge oder auf Länge geschnitten, bestehend aus zwei übereinander gelegten Bahnen aus Polyamidgewebe, dazwischen als Verstärkung eine Bahn oder mehrere Bahnen aus flachgewebten Flechtstoffen, das Ganze mit Hilfe eines Klebemittels durch Druck unter Hitze verbunden. Derartige Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von 3 mm oder mehr oder endlos oder mit Befestigungsvorrichtungen versehen gehören zu Position 5910 00 00. Nicht hierher gehören Gewebe mit einfacher Kette und einfachem Schuss, bestrichen mit Kunststoff (Position 5903) oder Kautschuk (Position 4008 oder 5906). |
5911 20 00 | Müllergaze, auch konfektioniert
Siehe die Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe a Ziffer 2. Diese Gaze kann als Meterware aufgemacht oder für die jeweils vorgesehene Verwendung konfektioniert (z.B. auf Format zugeschnitten, mit Versteifungsbändern eingefasst, mit Metallösen versehen usw.) sein. Wenn die Müllergaze als nicht konfektionierte Meterware aufgemacht ist, muss sie unauslöschlich so gekennzeichnet sein, dass zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist:
Jedes Motiv ist so anzubringen, dass die Längsseiten des Rechtecks parallel zur Kette des Gewebes verlaufen (siehe nachstehende Skizze):
Die Zollbehörden können andere Kennzeichnungen zulassen, wenn daraus zweifelsfrei zu erkennen ist, dass die Waren für industrielle Zwecke etwa zur Verwendung als Müllergaze oder Filtertuch und nicht zur Herstellung von Kleidung oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind. Nicht hierher gehören Rahmen für Rasterdruck aus Gewebe mit Unterlage (Unterposition 5911 90 99) und Handsiebe (Position 9604 00 00). |
5911 90 10 bis 5911 90 99 |
andere
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A, genannten Spinnstoffwaren, ausgenommen die in den Unterpositionen 5911 10 00, 5911 20 00 und 5911 40 00 genannten Gewebe, sowie die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe B, aufgezählten Waren, mit Ausnahme von konfektionierter Müllergaze, die zu Unterposition 5911 20 00 gehört, und der zu den Unterpositionen 5911 31 11 bis 5911 32 90 gehörenden Waren. Wegen der Einreihung von Waren aus aneinander befestigten Monofilspiralen, die wie Gewebe und Filze auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendet werden, siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5911 90 des HS. |
Kapitel 60
Gewirke und Gestricke
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
6002 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001
Wegen der Auslegung des Begriffs "Elastomergarne" siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI. |
6003 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002 |
6003 30 10 | Raschelspitzen
Raschelspitzen sind spitzenartig gemusterte Maschenwaren von der Jacquard-Raschelmaschine. Die Musterfiguren und der Warengrund können dabei verschiedene Variationen in der Warendichte erhalten. Durch die Abstufung der Warendichte wird eine Schattenwirkung und eine plastische Struktur des Musterbildes erzielt. |
6004 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001
Wegen der Auslegung des Begriffs "Elastomergarne" siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI. |
6005 | Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004
Kettengewirke sind auf Kettenwirkautomaten, Raschelmaschinen oder auf Häkelgalonmaschinen hergestellte Waren, die im Gegensatz zu Gestricken und Kuliergewirken dadurch entstehen, dass Kettfäden durch Maschen miteinander verbunden werden. Kettengewirke bestehen aus einem oder mehreren in Längsrichtung verlaufenden Fadensystemen, wobei die nebeneinanderliegenden Fäden sich seitlich verschränken und gleichzeitig zu Maschen geformt werden (Mehrfadentechnik) (siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 60 des HS, Abschnitt "Allgemeines", Buchstabe a Teil II). Die Häkelgalonmaschine (crochet galloon machine) ist eine zur Gruppe der Kettenwirkmaschinen gehörende Maschinenbauart, die mit einem in Längsrichtung verlaufenden Kettsystem und waagerechtem Schuss arbeitet. Häkelgalonmaschinen werden vielfach zur Herstellung von gewirkten Bändern für die Bekleidungsherstellung (elastische Bänder für Bund und Beinabschlüsse, Namensbänder, Trägerbänder, Besatzbänder, Schweißbänder und Reißverschlussbänder) sowie für die Herstellung von Gardinen und Polsterbändern eingesetzt. |
Kapitel 61
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntwirken oder Buntstricken entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole.
6101 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß. |
6101 20 10 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Die hierher gehörenden "Mäntel und ähnliche Waren" kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze). Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt. Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)
Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende "Mäntel und ähnliche Waren" geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden "Kurzmäntel und ähnliche Waren" (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6101 20 90, 6101 30 90 oder 6101 90 80 einzureihen. Kurzmäntel Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen hergestellt, aus anderen als denen der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein. Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:
Sie können außerdem aufweisen:
Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:
Der Begriff "und ähnliche Waren" bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben. |
6101 30 10 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10. |
6101 90 20 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10. |
6102 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß. |
6102 10 10 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist: Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen) |
6102 20 10 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10. |
6102 30 10 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10. |
6102 90 10 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10. |
6104 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
6104 41 00 bis 6104 49 00 |
Kleider
Als Kleider gelten Kleidungsstücke mit oder ohne Ärmel zum Bedecken des Körpers, die normalerweise an den Schultern beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Sie müssen getragen werden können, ohne dass gleichzeitig noch ein anderes Kleidungsstück getragen werden muss. Der Begriff umfasst hier ebenfalls transparente Kleider. Das Tragen von Unterwäsche steht einer Einreihung als Kleid nicht entgegen. Besteht der obere Teil solcher Kleidungsstücke aus Trägern mit Latz (entweder nur vorn oder vorn und hinten), gelten sie nur dann als Kleid, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück in der vorstehend beschriebenen Weise getragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind diese Kleidungsstücke als Röcke der Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 einzureihen. |
6104 51 00 bis 6104 59 00 |
Röcke und Hosenröcke
Als Röcke gelten Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers, die normalerweise an der Taille beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Röcke sind Kleidungsstücke, die mit mindestens einem anderen Kleidungsstück wie T-Shirt, Bluse, Hemdbluse, Pullover oder einem ähnlichen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers getragen werden müssen. Sind an den Kleidungsstücken Träger angebracht, verlieren sie dadurch nicht die wesentliche Eigenschaft von Röcken. Ist zusätzlich zu den Trägern noch vorn und/oder hinten ein Latz angebracht, gehören die Kleidungsstücke weiterhin zu den Röcken dieser Unterpositionen, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück nicht ohne ein zusätzliches Kleidungsstück der vorstehend beschriebenen Art getragen werden kann. Hosenröcke sind Kleidungsstücke mit den vorstehend genannten Merkmalen, umhüllen aber jedes Bein einzeln. Sie weisen einen Schnitt und eine Weite auf, durch die sie sich von kurzen und langen Hosen unterscheiden. |
6106 | Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
Blusen Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet, im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trä gem. mit Knöpfen oder einer anderen Verschlussvorrichtung, wobei eine Verschlussvorrichtung nur fehlen darf, wenn das Kleidungsstück sehr tief ausgeschnitten ist, mit oder ohne Verzierungen wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien. Hemdblusen Hemdblusen für Frauen oder Mädchen sind Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken. Sie haben eine durchgehende oder teilweise, vom Halsausschnitt ausgehende Öffnung, Ärmel, im Allgemeinen einen Kragen und sind mit oder ohne Taschen versehen, ausgenommen Taschen, die sich unterhalb der Taille befinden. Ihr Zuschnitt entspricht dem der Hemden für Männer oder Knaben, die Öffnung befindet sich somit im Allgemeinen vorn. Die beiden Teile dieser Öffnung schließen oder überlappen sich von rechts über links. Gemäß Anmerkung 9 zu Kapitel 61 können Hemdblusen dieser Position eine Öffnung haben, deren Ränder sich nicht überlappen. Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke. Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden. |
6107 | Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
6107 21 00 bis 6107 29 00 |
Nachthemden und Schlafanzüge
Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:
Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden. Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund
Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6107 91 00 oder 6107 99 00 eingereiht. |
6108 | Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
6108 31 00 bis 6108 39 00 |
Nachthemden und Schlafanzüge
Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:
Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden. Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund
Als Schlafanzüge gelten auch als "Baby Doll" bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip. Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6108 91 00 bis 6108 99 00 eingereiht. |
6109 | T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
Kleidungsstücke der in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 61 genannten Art, vorn mit einer teilweisen Öffnung des Halsausschnitts, die geschlossen werden kann oder deren Ränder sich bloß überlappen oder sich überhaupt nicht überlappen, gehören nicht zu dieser Position. Im Allgemeinen fallen diese, je nach Beschaffenheit der Ware in Anwendung der Bestimmungen der Anmerkungen 4 und 9 zu Kapitel 61, unter Position 6105 oder 6106, oder, bei ärmellosen Kleidungsstücken für Männer oder Knaben, gemäß dem letzten Satz der Anmerkung 4 zu Kapitel 61 unter Position 6114. |
6110 | Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
Hierher gehören z.B. Kleidungsstücke, den oberen Teil des Körpers bedeckend, mit Ärmeln oder ohne Ärmel, mit Halsausschnitten aller Art, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Taschen. Diese Kleidungsstücke haben meistens gerippte Ränder am unteren Rand, an der Öffnung und an den Ärmeln. Sie können aus beliebigen Spinnstoffen und aus Gewirken oder Gestricken aller Art, einschließlich der leichten oder feinmaschigen, hergestellt sein. Sie können verzierende Motive jeder Art, einschließlich Spitzen oder Stickereien, aufweisen. Hierher gehören auch:
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6110 12 10 und 6110 12 90 |
aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS. |
6110 20 10 | Unterziehpullis
Als Unterziehpullis gelten leichte, feinmaschige, eng anliegende den Oberkörper bedeckende, Kleidungsstücke, auch mehrfarbig, mit oder ohne Ärmel sowie mit Rollkragen oder Stehkragen ohne Öffnung. Unter "feinmaschig" wird eine feine Maschenware verstanden, die sowohl in einer Maschenreihe (horizontal) als auch in einem Maschenstäbchen (vertikal) mindestens 12 Maschen je cm aufweist, gezählt auf einer Seite des Musters von 10 × 10 cm. Der Unterziehpulli ist meist eine einfache Maschenware (Rechts/Links-Maschenware) oder eine Rechts/Rechts-Maschenware oder eine Interlock-Maschenware (Rechts/Rechts gekreuzt). Die Rechts/Links-Maschenware ist die einfachste Form einer Strick- bzw. Kulierwirkware (Abb. 1); die eine Seite zeigt V-förmige rechte Maschen (Abb. 2), die andere Seite bogenförmige linke Maschen (Abb. 3).
Bei einer Maschenware der Grundbindung "Rechts/Rechts" (Abb. 4) wechselt in jeder Reihe eine rechts gestrickte Masche mit einer links gestrickten (Abb. 5) so ab, dass in der Länge auf einer Seite der Maschenware die Erhebungen ("Rippen") erscheinen, die auf der anderen Seite den Vertiefungen entsprechen; beide Seiten der Maschenware sind gleich (Abb. 6 und 7).
Interlock ist eine doppelflächige Maschenware, bei der beide Seiten gleich sind. Dieser Effekt wird erreicht, indem zwei Rechts/Rechts-Maschenwaren gekreuzt verarbeitet werden (Abb. 8), so dass auf einer Seite der Maschenware eine rechts gestrickte Masche einer ebenfalls rechts gestrickten Masche auf der anderen Seite der Maschenware entspricht (Abb. 9). Die Maschen der einen Seite der Maschenware stimmen daher mit den Maschen der anderen Seite überein (Abb. 10 und 11).
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6110 30 10 | Unterziehpullis
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6110 20 10. |
6111 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder
Siehe die Anmerkung 6 a) zu Kapitel 61. Hierher gehören alle Kleidungsstücke, die für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (im Allgemeinen Kleinkinder im Alter von etwa 18 Monaten) bestimmt sind. Dazu gehören: Mäntel, Burnusse, Steppjäckchen, Steckkissen, Morgenröcke, zweiteilige Anzüge, Kinderkombinationen, lange und kurze Hosen, Gamaschenhosen, Strampelhosen, Westen, Windjacken, Kleider, Röcke, Boleros, Jacken, Anoraks, Umhänge, Tuniken, Blusen, Hemdblusen, Shorts und dergleichen. Einige dieser Waren sind Erstlingsausstattungsstücke. Bei einigen Erstlingsausstattungsstücken lässt sich die Größe nur schwer feststellen. Sie werden dieser Position zugewiesen, sofern sie eindeutig als Kleidungsstücke für Kleinkinder zu erkennen sind. Dies gilt insbesondere für:
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6112 | Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken |
6112 11 00 bis 6112 19 00 |
Trainingsanzüge
Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe A. |
6112 31 10 bis 6112 39 90 |
Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben
Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe C, in denen es heißt, dass zu Position 6112 unter anderem Badehosen einschließlich Badeshorts, auch gummielastisch, gehören. Badeshorts sind Kleidungsstücke, deren allgemeines Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Badehosen und nicht als "kurze Hosen" der Position 6103 oder 6104 getragen zu werden. Im Allgemeinen bestehen sie ganz oder überwiegend aus Chemiefasern. Badeshorts müssen alle folgenden Merkmale aufweisen:
Badeshorts können Taschen haben, vorausgesetzt, dass
Badeshorts dürfen keines der folgenden Merkmale aufweisen:
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6112 41 10 bis 6112 49 90 |
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß. |
6115 | Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken |
6115 10 10 und 6115 10 90 |
Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6115 10 des HS. |
6117 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
6117 80 10 und 6117 80 80 |
anderes Bekleidungszubehör
Siehe die Erläuterungen zu Position 6117 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 12. Hierher gehören u.a. Stirnbänder und Handgelenkschützer aus Gewirken oder Gestricken in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art sowie Ohrenschützer aus Gewirken oder Gestricken; die Ohrenschützer können miteinander verbunden sein. |
Kapitel 62
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder andere ähnliche Symbole.
Im Allgemeinen weisen diese Kleidungsstücke keine Verzierungen auf. Hierbei gelten Namen und Symbole, die auf die ausgeübte Tätigkeit hinweisen, nicht als Verzierungen.
Diese Kleidungsstücke sind aus Baumwolle, Chemiefasern oder aus einer Mischung dieser Spinnstoffe hergestellt.
Zur Erhöhung der Strapazierfähigkeit sind die bei ihrer Herstellung am häufigsten verwendeten Nahttypen die "Sicherheits"-Naht und die Kapp-Naht.
Diese Arbeits- und Berufskleidung wird am häufigsten geschlossen mit Reißverschluss, Druckknöpfen, Klettverschluss oder mit einem mit Zugschnüren und dergleichen versehenen Kreuz- oder Knotenverschluss.
Diese Kleidungsstücke können Taschen aufweisen, die im Allgemeinen aufgesetzt sind. Bei eingesetzten Taschen bestehen diese im Allgemeinen aus dem gleichen Stoff wie das Kleidungsstück und sind nicht mit den bei den anderen Kleidungsstücken üblichen Futtern ausgestattet.
Zur Arbeits- und Berufskleidung zählen die von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Maurern, Landwirten usw. verwendeten Kleidungsstücke, die sich im Allgemeinen als zweiteilige Kombinationen, Overalls, Latzhosen und lange Hosen darstellen. Für andere Tätigkeiten kann es sich um Arbeitskittel, Schürzen und dergleichen (für Ärzte, Krankenschwestern, Hausfrauen, Friseure, Bäcker, Metzger usw.) handeln.
Als Arbeits- und Berufskleidung gelten nur Kleidungsstücke mit einer Handelsgröße von 158 (Körpergröße = 158 cm) oder mehr.
Uniformen und andere ähnlich offizielle Kleidungsstücke (z.B. Amtsroben, Kleidungsstücke für Geistliche) gelten nicht als Arbeits- und Berufskleidung.
6201 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 |
6201 11 00 bis 6201 19 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Die hierher gehörenden "Mäntel und ähnliche Waren" kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze).
Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt. Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)
Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende "Mäntel und ähnliche Waren" geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden "Kurzmäntel und ähnliche Waren" (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 einzureihen. Kurzmäntel Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel haben ein eleganteres Aussehen als Parkas und werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen (z.B. Tweed, Loden) hergestellt, aus anderen als denen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein. Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:
Sie können außerdem aufweisen:
Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:
Der Begriff "und ähnliche Waren" bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben. Hierher gehören auch als "Parkas" bezeichnete Kleidungsstücke besonderer Machart zum Schutz gegen Kälte, Wind und Regen. Sie sitzen lose und haben lange Ärmel. Parkas dieser Unterpositionen werden aus dichten, nicht leichten Geweben hergestellt, aus anderen Geweben als denen der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Parkas ist verschieden, sie reicht von halber Schenkellänge bis zur Knielänge. Parkas haben außerdem folgende Merkmale:
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6201 91 00 bis 6201 99 00 |
andere
Hierher gehören: 1. Anoraks und ähnliche Waren Anoraks sind Kleidungsstücke zum Schutz gegen Wind, Kälte und Regen. Sie weisen viele Gemeinsamkeiten mit Parkas auf, unterscheiden sich von ihnen jedoch u.a. in der Länge. Sie reichen deutlich über die Taille hinaus, jedoch nicht weiter als bis zur Mitte der Oberschenkel. Anoraks dieser Unterpositionen bestehen aus dichten Geweben (anderen als den in der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00 aufgeführten Geweben). Anoraks weisen folgende Merkmale auf:
Außerdem weisen Anoraks gewöhnlich mindestens eines der folgenden Merkmale auf:
Der Begriff "und ähnliche Waren", bezogen auf Anoraks, umfasst:
Kleidungsstücke, die von den Begriffen "Anoraks und ähnliche Waren" erfasst werden, jedoch keine Kapuze und kein Futter aufweisen, können unter den Begriff "und ähnliche Waren", bezogen auf Windjacken, fallen. 2. Windjacken, Blousons und ähnliche Waren
Nicht hierher gehören:
|
6202 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 |
6202 11 00 bis 6202 19 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist: Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen) |
6202 91 00 bis 6202 99 00 |
andere
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß. |
6204 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen |
6204 41 00 bis 6204 49 90 |
Kleider
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 41 00 bis 6104 49 00 gelten sinngemäß. |
6204 51 00 bis 6204 59 90 |
Röcke und Hosenröcke
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 gelten sinngemäß. |
6206 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
Blusen Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet und im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trä gem. mit oder ohne Öffnung. Sie können Verzierungen haben wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien. Hemdblusen Die Bestimmungen der Erläuterungen zu Position 6106 für Hemdblusen aus Gewirken oder Gestricken für Frauen oder Mädchen gelten sinngemäß für Hemdblusen dieser Position. Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke. Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden. |
6207 | Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben |
6207 21 00 bis 6207 29 00 |
Nachthemden und Schlafanzüge
Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:
Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden. Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund
Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6207 91 00 bis 6207 99 90 eingereiht. |
6208 | Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen |
6208 21 00 bis 6208 29 00 |
Nachthemden und Schlafanzüge
Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:
Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden. Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund
Als Schlafanzüge gelten auch als "Baby Doll" bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip. Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6208 91 00 bis 6208 99 00 eingereiht. |
6209 | Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
Die Erläuterungen zu Position 6111 gelten sinngemäß. |
6210 | Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 00 00
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 und 6202 11 00 bis 6202 19 00 gelten sinngemäß. |
6210 10 92 | Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art
Bei OP-Kitteln für Patienten bzw. Chirurgen handelt es sich um gewöhnlich am Rücken zu schließende Einwegkittel, die in Gesundheitseinrichtungen verwendet wird, um eine auf direkten Kontakt zurückzuführende Übertragung (trocken, flüssig oder aerogen) potenziell infektiöser Erreger vom OP-Team zum Patienten und umgekehrt zu verhindern. Die Kittel bestehen gewöhnlich aus mehreren Lagen Vliesstoff und können teilweise mit einer Kunststoffschicht überzogen sein, um in Bereichen, in denen der Kontakt mit Körperflüssigkeiten wahrscheinlich ist (z.B. Unterarme und Bauchraum), zusätzliche Festigkeit und besseren Schutz zu bieten. Um die flüssigkeitsabweisende Funktion der OP-Kittel zu verbessern, können diese mit Fluorkohlenwasserstoffen oder Silikon imprägniert sein. |
6211 | Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung |
6211 11 00 und 6211 12 00 |
Badeanzüge und Badehosen
Siehe die Erläuterungen zu Position 6211 des HS, erster Absatz. Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß. |
6211 32 31 | mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis
Für die Anwendung dieser Unterposition müssen die Teile eines Trainingsanzugs die gleiche Gewebestruktur, den gleichen Stil, die gleiche Farbe und die gleiche stoffliche Zusammensetzung aufweisen und sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Wenn ein Teil eines solchen Trainingsanzugs aufgebrachte Verzierungen aufweist, die auf dem anderen Teil nicht vorhanden sind, werden die Kleidungsstücke in diese Unterposition eingereiht, vorausgesetzt, dass die Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z.B. am Kragen und an den Ärmelenden). Wenn die Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, ist eine Einreihung in diese Unterposition ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich nur um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole. |
6211 32 41 und 6211 32 42 |
andere
Für die Anwendung dieser Unterpositionen müssen die Oberteile und Unterteile eines Trainingsanzugs gemeinsam gestellt werden. |
6211 33 31 | mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31. |
6211 33 41 und 6211 33 42 |
andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42. |
6211 42 31 | mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31. |
6211 42 41 und 6211 42 42 |
andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42. |
6211 43 31 | mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31. |
6211 43 41 und 6211 43 42 |
andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42. |
6212 | Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
6212 20 00 | Hüftgürtel und Miederhosen
Hierher gehören vor allem solche Miederhosen, auch aus Gewirken oder Gestricken, die wie eine kurze Hose mit oder ohne Bein oder eine kurze Hose mit oder ohne Bein mit hoher Taille geschnitten sind. Sie müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
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6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 |
6217 10 00 | Bekleidungszubehör
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80 gelten sinngemäß. |
weiter . |
(Stand: 28.04.2022)
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