umwelt-online: Erläuterungen 2019/C 119/01 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3)
Kapitel 63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
I. Andere konfektionierte Spinnstoffwaren |
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6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
Zahlreiche Säcke aus Geweben sind anderweit erfasst, insbesondere in den Positionen 4202 und 6307. Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus Papier sind zwar der Position 4819 zuzuweisen, die gleichen Waren aus Geweben aus Papiergarnen gehören jedoch hierher. Mit Papier ausgefütterte Säcke aus Geweben gehören im Allgemeinen hierher, während Säcke aus Papier, die mit Geweben ausgefüttert sind, im Allgemeinen in Unterposition 4819 40 00 einzureihen sind. |
6305 10 10 | gebraucht
Hierher gehören nur Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, die zumindest einmal zur Beförderung von Waren gedient und davon sichtbare Spuren behalten haben: Spuren der Ware, die sie enthalten haben, Schmutz, Löcher, Reißstellen, Reparaturen, ausgerissene Nähte, Spuren der Verschnürung oder Verschlussversteppung usw. |
6306 | Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen |
6306 90 00 | andere
Hierher gehören auch Campingausrüstungen wie aufblasbare Sitze aus Spinnstoff, aufblasbare Liegesessel aus Spinnstoff und ähnliche Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z.B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie ihres geringen Gewichts sind diese aufblasbaren Waren leicht zu transportieren sowie einfach und schnell aufzustellen und wieder einzupacken. Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines. Beispiele für einige dieser aufblasbaren Waren:
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6307 | Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung |
6307 90 92 | Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603, von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art
Zu dieser Unterposition gehören konfektionierte Einwegabdecktücher (OP-Abdecktücher), die speziell zur Verwendung bei chirurgischen Eingriffen bestimmt sind, um eine auf direkten Kontakt zurückzuführende Übertragung (trocken, flüssig oder aerogen) potenziell infektiöser Erreger vom OP-Team zum Patienten und umgekehrt zu verhindern. OP-Abdecktücher bestehen gewöhnlich aus mehreren Lagen Vliesstoff und sind gesäumt. Mit den OP-Abdecktüchern wird um den Patienten herum ein mikrobiologisch sauberes Arbeitsumfeld geschaffen. Sie können mit Fluorkohlenwasserstoffen oder Silikon imprägniert sein, um die flüssigkeitsabweisende Funktion zu verbessern. Teilweise können sie auch mit einer Kunststoffschicht überzogen sein, um in Bereichen, in denen der Austritt von Körperflüssigkeiten wahrscheinlich ist, zusätzliche Festigkeit und besseren Schutz zu bieten. Außerdem können sie mit einer Zellstoffschicht versehen sein, um den Kontakt mit der Haut des Patienten angenehmer zu gestalten. Am Patienten verwendete Abdecktücher können auch als Lochtücher vorkommen, um den Zugriff auf den Patienten zu erleichtern. Zu dieser Unterposition gehören nicht:
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6307 90 98 | andere
Hierher gehören unter anderem:
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Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Kapitel 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon
Ferner gilt für "Oberteile" aus zwei oder mehr Materialien (Anmerkung 4 Buchstabe a) und Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64) Folgendes:
Als Materialien des Oberteils gelten diejenigen Materialien, deren Oberfläche sich vollständig oder teilweise an der Außenfläche (äußeren Oberfläche) des Schuhs befindet. Aus diesem Grund ist ein Futter kein Oberteil. Die Materialien des Oberteils müssen miteinander verbunden sein.
Nach Entfernung der Zubehör- und Verstärkungsteile wird die Gesamtoberfläche der Materialien des Oberteils ermittelt. Dabei werden die Bereiche, die an den Verbindungsstellen der Materialien unterhalb überlappender Teile liegen, nicht berücksichtigt.
Zum Beispiel: (A) ist Leder, (B) ist Spinnstoff und der Bereich (C) ist der Teil des Spinnstoffs (B), der unter dem überlappenden Ledermaterial (A) liegt. Der Spinnstoffbereich (C) wird bei der Berechung der Gesamtoberfläche der Materialien, die das Oberteil bilden, nicht berücksichtigt.
Verschlussvorrichtungen, z.B. Schnürsenkel, Klettverschlüsse usw. (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe D, letzter Absatz) werden nicht berücksichtigt.
Die Zubehörteile dienen üblicherweise der Verzierung, die Verstärkungsteile haben eine schützende oder verstärkende Funktion. Verstärkungsteile sind am Oberteil befestigte Vorrichtungen, die dem Oberteil eine höhere Festigkeit verleihen sollen; sie sind daher an der Außenfläche des Oberteils befestigt, und nicht nur am Futter. Ein Teil des Futterstoffs kann jedoch unterhalb des Verstärkungsteils zum Vorschein kommen, wenn dadurch die verstärkende Funktion nicht gemindert wird. Außer am Oberteil können Zubehör- oder Verstärkungsteile auch an der Sohle befestigt sein oder in diese übergehen. Ein Material ist nicht als Zubehör- oder Verstärkungsteil zu betrachten, sondern als Teil des Oberteils, wenn die Art des Zusammenfügens der darunter liegenden Materialien nicht dauerhaft ist (eine Naht ist beispielsweise eine dauerhafte Art des Zusammenfügens).
"Ähnliche Vorrichtungen" im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) können auch z.B. Logos oder Vorderkappen sein.
Bei der Bestimmung des Materials des "Oberteils" wird die teilweise oder vollständig bedeckte Lasche (innere Zunge) nicht berücksichtigt.
Siehe nachstehende Zeichnung: die durchbrochene Linie markiert die innere Zunge.
Diagramm und der darunter stehende Text sind ein Beispiel dafür, wie das Material des "Oberteils" bestimmt wird:
Der Schuh im obigen Diagramm besteht aus Leder und Spinnstoff. Um das Material des "Oberteils" im Sinne von Kapitel 64 zu bestimmen und "Zubehör- und Verstärkungsteile" zu entfernen, werden folgende Untersuchungen vorgenommen:
1 und 2. Bei der Entfernung der ledernen Vorderkappe (1) und des Vorderblatts (2) kam Spinnstoff zum Vorschein (kein Futterstoff). Da die Lederbereiche (1 und 2) eine schützende Funktion haben, gelten sie als Verstärkungsteile. Da der Spinnstoff unter den ledernen Bereichen (1 und 2) teilweise auf der Oberfläche sichtbar ist, ist der Spinnstoff ein Teil des Oberteils.3. Bei der Entfernung des Lederbereichs (3) kam ein Bereich aus Spinnstoff (a auf dem Diagramm) und ein Bereich Futterstoff unter Bereich 3 zum Vorschein. Da der Spinnstoff nicht vollständig unter Bereich 3 ragt, der Futterstoff nicht als Obermaterial betrachtet wird und da sich unter dem Leder vor allem Futterstoff befindet, hat der Lederbereich keine das Oberteil verstärkende Funktion und ist daher als Teil des Oberteils zu betrachten.
4. Der Lederbereich (4) ist auf einen Spinnstoffbereich aufgenäht und ragt (A) auch über den Lederbereich 3 darüber. Da sich unter Bereich (4) ein teilweise sichtbarer Spinnstoffbereich und unter der Überlappung (A) ein teilweise sichtbarer Lederbereich (3) befindet, und da der Lederbereich (4) für die Seite des Oberteils als zusätzliche Verstärkung dient, wird Bereich (4) als Verstärkungsteil betrachtet. Somit sind der Lederbereich (3) und der Spinnstoff unter Bereich (4) mit Ausnahme des Spinnstoffbereichs unter Bereich (3) Teile des Oberteils.
5. Bei der Entfernung des Lederbereichs (5) kam darunter Spinnstoff zum Vorschein. Da der Lederbereich (5) den oberen Teil der Ferse verstärkt und da sich darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff befindet, ist das Leder ein Verstärkungsteil.
6. Bei der Entfernung der ledernen Fersenkappe (6) kam ein Bereich aus Futterstoff und teilweise sichtbarem Spinnstoff zum Vorschein. Da der Spinnstoff nicht vollständig unter das Leder reicht, hat die lederne Fersenkappe (6) keine verstärkende Funktion für irgendein Material des Oberteils, weshalb die Kappe als Teil des Oberteils betrachtet wird (und nicht als Verstärkungsteil).
7. Bei der Entfernung des Lederbereichs (7) kam darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff zum Vorschein. Da der Lederbereich (7) die Seite des Oberteils zusätzlich verstärkt, ist das Leder ein Verstärkungsteil.
8. Bei der Entfernung des ledernen Logos (8) kam darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff zum Vorschein. Aus diesem Grund und da es sich bei einem Logo um eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 64 handelt, ist es nicht Teil des Oberteils.
Nach Ermittlung des prozentualen Anteils der aus Leder und aus Spinnstoff bestehenden Bereiche, die als Teile des Oberteils festgestellt wurden, überwiegt der Spinnstoff (70 % Spinnstoff). Daher wird der Schuh als Schuh mit Oberteil aus Spinnstoffen eingereiht.
6402 | Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff |
6402 12 10 bis 6402 19 00 |
Sportschuhe
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64. |
6402 12 10 und 6402 12 90 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
Hierher gehört Skischuhwerk für alle Skisportarten. |
6402 19 00 | andere
Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren. |
6402 20 00 | Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt
Für die Einreihung in diese Unterposition ist es nicht notwendig, dass die Zapfen auf der Laufsohle, die die Berührungsfläche mit dem Boden bildet, sichtbar sind; sie können auch in der Brandsohle und/oder der Zwischensohle befestigt sein. Hochgezogene Seitenteile gehören nicht zur Sohle. |
6402 99 31 und 6402 99 39 |
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist
Unter "Blatt" ist das den Vorderfuß bedeckende Stück des Oberteils zu verstehen. |
6402 99 31 | mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm
Für die Zwecke dieser Unterposition ist es unerheblich, ob sich der Absatz von der Sohle abgrenzen lässt oder ob der Absatz einen von der Sohle nicht abgrenzbaren Teil bildet (z.B. Keilsohle, Plateausohle). Aus nachstehenden Abbildungen ist ersichtlich, wie zu messen ist: a ist der Punkt, wo das Oberteil beginnt B > 3 cm. |
6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
Als Leder gelten nur Leder der Positionen 4107 und 4112 bis 4114 (siehe die Anmerkung 3 b) zu Kapitel 64). Daher gehören insbesondere Schuhe mit Oberteil aus Pelzfell oder Oberteil aus rekonstituiertem Leder nicht hierher, sondern zu Position 6405. |
6403 12 00 und 6403 19 00 |
Sportschuhe
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64. |
6403 12 00 | Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 12 10 und 6402 12 90. |
6403 19 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6402 19 00. |
6403 59 11 bis 6403 59 39 |
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39. |
6403 59 11 | mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm
Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß. |
6403 99 11 bis 6403 99 38 |
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39. |
6403 99 11 | mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm
Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß. |
6404 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen |
6404 11 00 | Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe
Als "Sportschuhe" im Sinne dieser Unterposition sind alle Schuhe anzusehen, die die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64 genannten Bedingungen erfüllen. Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren. Zu "Tennisschuhen, Basketballschuhen, Turnschuhen, Trainingsschuhen und ähnlichen Schuhen" dieser Unterposition gehören Schuhe, die aufgrund ihrer Form, ihres Schnitts und ihres Aussehens erkennen lassen, dass sie zur Ausübung einer Sportart - z.B. Segeln, Squash, Tischtennis, Volleyball - geeignet sind. Hingegen sind Schuhe, die im Wesentlichen oder ausschließlich beispielsweise beim Wildwasserfahren, Gehen, Trekking, Wandern oder Bergsteigen getragen werden, von dieser Unterposition ausgeschlossen. Alle diese Schuhe weisen eine rutschfeste Laufsohle und eine Verschlussvorrichtung (z.B. Schnürung, Klettung) auf, die die Stabilität für den Fuß im Schuh gewährleistet. Geringfügige Verzierungen, z.B. Zierstreifen oder -nähte, Etiketten (auch aufgenäht), Stickereien, bedruckte oder farbige Schnürsenkel, beeinträchtigen die Einreihung in diese Unterposition nicht. Auch Schuhe, die wegen ihrer Größe dazu bestimmt sind, von Kindern und Jugendlichen getragen zu werden, können unter diese Unterposition fallen. |
6406 | Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon
Die meisten der hierher gehörenden Schuhteile sind in den Erläuterungen zu Position 6406 des HS genannt. Hierher gehören auch Sohlen aus Holz für Sandalen ("fußfreie" Sandalen und andere), ohne Oberteil oder ohne Riemen, Schnüre oder Bänder. Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 64, die eine Aufzählung der Waren enthält, die nicht als Schuhteile im Sinne dieser Position gelten. Schuhteile können außer aus Asbest aus Stoffen aller Art, einschließlich Metall, bestehen. |
6406 90 30 | Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind
Hierher gehören Waren, die noch keine Schuhe sind. Sie bestehen aus den Schuhoberteilen mit einem oder mehreren Bodenteilen (insbesondere mit der Brandsohle), jedoch fehlt die Laufsohle (zweite Sohle). |
Kapitel 65
Kopfbedeckungen und Teile davon
6504 00 00 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet
Als ausgestattet gelten Hüte und andere Kopfbedeckungen, die ganz oder teilweise mit Zutaten versehen sind, auch wenn diese aus dem gleichen Stoff bestehen wie die Kopfbedeckungen. Als Zutaten gelten z.B.: Innenfutter, Schweißbänder (aus Leder oder anderem Stoff), Hutschnüre, Hutbänder, Randeinfassungen, Schnallen, Knöpfe, Cabochons, Abzeichen, Federn, Schmucksteppereien, künstliche Blumen, Spitzen, Gewebe oder Bänder in Schleifenform. |
6505 00 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
Wegen der Einreihung von Turbanen siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6307 90 98. |
6505 00 10 | aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00
"Als "Haarfilz" gilt Filz aus Haaren von Kaninchen, Hasen, Bisamratten, Nutrias, Bibern, Fischottern oder aus ähnlichen Haaren von geringer Länge. "Woll-Haarfilz" kann aus einer innigen Mischung von Wolle und Tierhaaren in beliebigem Verhältnis oder aus einer anderen Verbindung dieser beiden Stoffe bestehen (z.B. Wollfilz, der mit einer Schicht aus Tierhaaren bedeckt ist). Haarfilze und Woll-Haarfilze können daneben noch andere Fasern enthalten (z.B. Chemiefasern). |
6505 00 30 und 6505 00 90 |
andere
Hierher gehören vor allem Waren aus Wollfilz, auch mit Zusätzen anderer Fasern (z.B. Chemiefasern); es ist jedoch zu beachten, dass Waren aus Woll-Haarfilz zu Unterposition 6505 00 10 gehören. Als "Wollfilz" gilt Filz aus Wolle oder aus solchen Tierhaaren, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der Wolle aufweisen (Vikunja-, Kamel-, Kalb-, Kuhhaare usw.). |
6506 | Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet |
6506 99 10 | aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00
Die Erläuterungen zu Unterposition 6505 00 10 gelten sinngemäß. |
6506 99 90 | andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6505 00 30 und 6505 00 90. |
6507 00 00 | Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen
Nicht hierher gehören Stirnbänder in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art, aus Gewirken oder Gestricken (Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80). |
Kapitel 66
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon
Anmerkung 1c) | Regenschirme und Sonnenschirme, die Kinderspielzeug sind, unterscheiden sich von den Regenschirmen und Sonnenschirmen dieses Kapitels im Allgemeinen durch die Art der zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe, ihre meist rohere Ausführung, ihre geringere Größe sowie dadurch, dass sie nicht zum wirksamen Schutz gegen Regen oder Sonne zu verwenden sind (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe D letzter Absatz). Unbeschadet dieser Merkmale sind bei Regenschirmen und Sonnenschirmen, die Kinderspielzeug sind, die Schienen selten länger als 25 cm. |
6601 | Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)
Wegen der Unterscheidung zwischen den Waren dieser Position und den Waren, die Kinderspielzeug sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 66, Anmerkung 1 c). Hierher gehören auch:
Regenschirme und Sonnenschirme, die aufgrund ihrer Stoffbeschaffenheit nur als Unterhaltungsartikel zu verwenden sind, gehören nicht zu dieser Position (Position 9505). |
6601 10 00 | Gartenschirme und ähnliche Waren
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6601 10 des HS. |
6603 | Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602 |
6603 20 00 | Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock
Hierher gehören:
Einfache Zusammensetzungen von Schirmschienen und -gabeln, die nicht das gesamte aus Schienen und Gabeln bestehende System bilden, gehören jedoch nicht hierher, sondern werden in Unterposition 6603 90 90 eingereiht. |
6603 90 10 | Griffe und Knäufe
Hierher gehören Griffe (einschließlich der als Griffe erkennbaren Rohlinge) und Knäufe, die an Regen- und Sonnenschirmstöcken, Gehstöcken, Sitzstöcken, Peitschen, Reitpeitschen und dergleichen angebracht werden. |
6603 90 90 | andere
Neben den im letzten Absatz der Erläuterungen zu Unterposition 6603 20 00 genannten Zusammensetzungen gehören hierher insbesondere Schirmschienen und -gabeln, nicht zusammengesetzt, sowie die in den Erläuterungen zu Position 6603 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, genannten Waren. |
Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
6702 | Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten
Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 67. Als ähnliche Verfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 67 gelten insbesondere das Miteinander-Verbinden durch Selbstkleben nach Erhitzen des Grundstoffs oder auch das Verbinden mit Gleitvorrichtungen, die durch Reibung am Stängel haften. |
6703 00 00 | Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet
Nicht hierher gehören natürliche Zöpfe aus Menschenhaar, roh, auch gewaschen und entfettet, wie sie beim Abschneiden anfallen, nicht weiter bearbeitet (Position 0501 00 00). |
Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
Kapitel 68
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
Dieses Kapitel erfasst nicht nur gebrauchsfertige Waren, sondern auch in bestimmten Positionen Halberzeugnisse, die vor ihrer endgültigen Verwendung weitere Bearbeitungen erforderlich machen können (z.B. Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat der Position 6812).
6802 | Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt
Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 68, in der der Begriff "bearbeitete Werksteine" festgelegt ist. |
6802 10 00 | Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6802 des HS, siebter Absatz, erfassten Waren. |
6802 21 00 bis 6802 29 00 |
andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche
Hierher gehören Werksteine und Waren daraus (einschließlich Warenrohlinge), lediglich geschnitten oder gesägt, die eine oder mehrere geebnete Flächen haben; diese letzteren können mit dem Spitz-, Stock- oder Scharriereisen bearbeitet worden sein. |
6802 93 10 | poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr
Hierher gehören neben den Waren, deren Oberfläche vollständig oder teilweise poliert ist, insbesondere:
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6802 93 90 | andere
Hierher gehört z.B. Granit mit Bildhauerarbeit, d. h. Waren mit verzierenden Motiven in Hoch- oder Tiefrelief, wie z.B. Blätter, Eierstäbe, Girlanden, Fantasiegebilde, die in einer kunstvolleren Art ausgeführt sind als die in den vorhergehenden Unterpositionen erwähnten einfachen Ornamente. Statuen, Hochreliefs und Tiefreliefs (andere als Originale der Bildhauerkunst) gehören ebenfalls hierher. |
6802 99 10 | poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 10. |
6802 99 90 | andere
Die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 90 gelten sinngemäß. |
6803 00 | Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
6803 00 10 | Schiefer für Dächer oder Fassaden
Schiefer dieser Unterposition kann z.B. quadratisch, rechteckig, vieleckig, abgerundet sein. Er hat im Allgemeinen eine gleichmäßige Dicke von 6 mm oder weniger. |
6804 | Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen
Nicht hierher gehören Scherben und Bruch von Wetz- oder Poliersteinen zum Handgebrauch, von Mühlsteinen, Schleifsteinen, Walzen, Scheiben und dergleichen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (Unterposition 2530 90 00). |
6804 10 00 | Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6804 10 des HS. |
6804 21 00 bis 6804 23 00 |
andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen
Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffern 2 und 3. |
6804 21 00 | aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten
Hierher gehören Waren aus natürlichen oder synthetischen Diamanten, die durch beliebige Verfahren agglomeriert wurden. Das Agglomerieren kann insbesondere mit Hilfe mineralischer härtender Stoffe (z.B. Zement) oder elastischer Stoffe (z.B. Kautschuk, Kunststoff) oder durch keramisches Brennen erfolgen. |
6804 22 12 bis 6804 22 90 |
aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt
Die Erläuterungen zu Unterposition 6804 21 00 gelten sinngemäß. |
6804 22 12 bis 6804 22 50 |
aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel
Als künstliche Schleifstoffe sind u.a. zu nennen künstlicher Korund, Siliciumcarbid (Carborund) und Borcarbid. |
6804 30 00 | Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch
Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffer 4. |
6806 | Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69 |
6806 10 00 | Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen
Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster bis dritter Absatz. Ähnliche mineralische Wollen werden z.B. aus einer Mischung von Steinen und Schlacken so hergestellt, wie es in den Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster Absatz, beschrieben ist. |
6806 20 10 | geblähter Ton
Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, sechster Absatz. |
6806 20 90 | andere
Hierher gehören:
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6806 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, Textteil nach den Sternchen. |
6807 | Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech) |
6807 10 00 | in Rollen
Die Dach- und Dichtungsbahnen dieser Unterposition bestehen aus mindestens drei Schichten: einer Mittellage aus Papier oder Pappe oder aus anderen Stoffen wie z.B. Glasgewebe, Jutegewebe, Aluminiumfolie, Filz, Vlies und auf beiden Seiten einer Decklage aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen. Die Decklagen können auch noch andere Stoffe enthalten oder mit ihnen überzogen sein (z.B. Sand). |
6809 | Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips |
6809 11 00 und 6809 19 00 |
Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert
Bei den Waren dieser Unterpositionen handelt es sich um flaches Material beliebiger Form, das in der Hauptsache zum Herstellen von Zwischenwänden und Decken verwendet wird. Waren, die nur gelocht oder auf einer oder beiden Flächen mit einer dünnen Schicht Papier oder anderen Stoffen überzogen sind, gelten nicht als verziert. Sie können auch eine einfache Farb- oder Lackschicht haben. Die Verzierung, die z.B. aus verschiedenen Motiven, Hoch- oder Tiefrelief, aus Verzierungen in der Masse oder aus Oberflächenverzierungen bestehen kann, hat zur Folge, dass die Platten, Tafeln usw. der Unterposition 6809 90 00 zuzuweisen sind. Hierher gehören ebenfalls quadratische Gipsplatten, auf der Außenseite gelocht, die zwei rechteckige, mit Streifen aus mineralischer Wolle ausgelegte Hohlräume enthalten und auf der Innenseite mit aluminiumkaschiertem Papier abgedeckt sind; diese Platten dienen als Wärme- und Schalldämpfmaterial zum Verkleiden von Decken oder Wänden. |
6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
Beton wird aus einem Gemisch von Zement, Zuschlagstoffen (Sand oder Kies) und Wasser hergestellt, das nach dem Abbinden sehr hart wird. Bewehrter Beton enthält außerdem, in der Masse eingebettet, Stahlstäbe (Betonstahl) oder Stahlmatten. Bei Verwendung von Leichtzuschlagstoffen (z.B. Blähton, Bimskies, Vermiculit, granulierte Schlacke) erhält man Leichtbeton. |
6810 11 10 | aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw).
Hierher gehören Baublöcke und Mauersteine aus porösem Beton mit einer Dichte in abgebundenem Zustand von 1,7 kg/dm3 oder weniger. Leichtbeton hat eine gute Wärmedämmung, ist jedoch von geringerer Festigkeit als Beton mit größerer Dichte. |
6810 99 00 | andere
Nicht hierher gehören:
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6812 | Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z.B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813 |
6812 80 10 und 6812 80 90 |
aus Krokydolith
Siehe die Erläuterungen zu Position 2524 des HS, zweiter Absatz |
6812 80 10 | bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat
Wegen des Begriffs "bearbeitete Fasern" siehe die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Krokydolithwaren sind in Unterposition 2524 10 00 einzureihen.. Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS, zweiter Absatz, beschrieben. Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat. |
6812 80 90 | andere
Hierher gehören Papier, Pappe und Filz aus Krokydolithfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoffe, wenn sie 35 GHT oder mehr Krokydolith enthalten. Anderenfalls gehören sie zu Kapitel 48. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS. |
6812 92 00 | Papier, Pappe und Filz
Hierher gehören Papier, Pappe und Filz aus Asbestfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoff, wenn sie 35 GHT oder mehr Asbest enthalten. Anderenfalls gehören sie zu Kapitel 48. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS. |
6812 99 10 | bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat
Wegen des Begriffs "bearbeitete Asbestfasern" siehe die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Asbestwaren sind in Unterposition 2524 90 00 einzureihen. Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS, zweiter Absatz, beschrieben. Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat. |
6814 | Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
6814 10 00 | Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen
Die Platten, Blätter oder Streifen dieser Unterposition sind in Rollen von unbestimmter Länge aufgemacht oder lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten. In anderer als quadratischer oder rechteckiger Form gehören Waren dieser Art zu Unterposition 6814 90 00. |
6814 90 00 | andere
Hierher gehören z.B. Blätter und Lamellen aus Glimmer, die für eine bestimmten Verwendungszweck zugeschnitten sind. Sie unterscheiden sich von den Glimmerscheiben der Position 2525 durch die in den Erläuterungen zu Position 2525 des HS erwähnten verschiedenen Merkmale. Hierher gehören ebenfalls Blätter und Lamellen aus Glimmer, die, auch wenn sie nicht wie oben angegeben zugeschnitten sind, dennoch eine Bearbeitung erfahren haben, die für die Position 2525 nicht zulässig ist, z.B. das Polieren oder Kleben auf Unterlagen. |
Kapitel 69
Keramische Waren
I. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden und feuerfeste Waren |
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6901 00 00 | Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel I Buchstabe A. Hierher gehören z.B. wärmeisolierende Steine, die durch Formen und Brennen von Molererde hergestellt sind. |
6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
Die beiden wesentlichen Merkmale der feuerfesten Waren dieser Position sind ihre Feuerfestigkeit von mindestens 1.500 °C (bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969) und dass sie tatsächlich für einen Verwendungszweck bestimmt sind, der eine solche Feuerfestigkeit erfordert. Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel I Buchstabe B. |
6902 10 00 | mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6902 10 des HS. |
6903 | Andere feuerfeste keramische Waren (z.B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
Der erste Absatz der Erläuterungen zu Position 6902 gilt ohne Einschränkung auch für die Position 6903. Nicht hierher gehören deshalb Fadenführer aus gesinterter Tonerde für Textilmaschinen, Werkzeuge und Werkzeugeinsätze aus dem gleichen oder anderem feuerfesten Material, Kügelchen aus feuerfesten Silicium/Tonerde-Erzeugnissen, die als Träger für ein chemisches Erzeugnis dienen, das als Katalysator in bestimmten Herstellungsverfahren verwendet wird, usw. |
II. Andere keramische Waren |
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Allgemeines
Wegen der Begriffe "Porzellan", "gewöhnlicher Ton", "feine Erden", "Steingut" und "Steinzeug", die in den Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels aufgeführt sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel II. |
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6904 | Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen
Wegen der Unterscheidung zwischen Mauerziegeln und Fliesen, Wand- oder Bodenplatten siehe die Erläuterungen zu Position 6907 des HS. |
6905 | Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik |
6905 10 00 | Dachziegel
Siehe die Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1. Dachziegel unterscheiden sich von Fliesen, Wand- oder Bodenplatten dadurch, dass sie gewöhnlich Zungen, Haken oder Vorrichtungen haben, mit denen sie ineinander gefügt werden können. |
6905 90 00 | andere
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 bis 4, aufgeführten Waren. |
6909 | Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken |
6909 11 00 bis 6909 19 00 |
Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken
Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 und 2. |
6909 12 00 | Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6909 12 des HS. |
6909 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 und 4. |
6912 00 | Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
Wegen der Einreihung in die verschiedenen Unterpositionen dieser Position siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel II Teil "Andere keramische Waren". Wegen der Einreihung von Geschirr und Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikeln - mit erhabenen Ziermotiven und dergleichen versehen - siehe die Erläuterungen zu Position 6913 des HS, Buchstabe B.
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6912 00 21 und 6912 00 81 |
aus gewöhnlichem Ton
Hierher gehören aus eisen- und kalkhaltigem Ton (Ziegelerde) hergestellte Gegenstände mit matter, erdfarbener Bruchstelle (im Allgemeinen braun, rot oder gelb. Ihr Scherbenaufbau ist heterogen, der Durchmesser der für die Struktur der Masse charakteristischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt mehr als 0,15 mm. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge zu erkennen. Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird anhand folgender Methode bestimmt: Bestimmung des Wasseraufnahmekoeffizienten Zweck und Begriffsbestimmung Der Versuch hat den Zweck, die vom Scherben aufgenommene Wassermenge zu bestimmen. Der Koeffizient wird als Vomhundertsatz des Trockengewichts des Scherbens angegeben. Vorbereitung des Probekörpers und Durchführung des Versuchs Der Versuch wird an mindestens 3 Probekörpern von jedem zu untersuchenden Stück durchgeführt. Diese werden aus den glasierten Stellen desselben Erzeugnisses entnommen und dürfen nur auf einer Seite glasiert sein. Die Oberfläche eines Probekörpers soll etwa 30 cm2 und die Dicke - einschließlich der Glasur - höchstens 8 mm betragen. Die Proben werden im Ofen 3 Stunden lang bei 105 °C getrocknet und, nach Abkühlung im Trockenschrank, das Gewicht (Gt) mit einer Genauigkeit von 0,05 g bestimmt. Anschließend werden sie sofort in destilliertes Wasser getaucht, und zwar so, dass sie nicht den Gefäßboden berühren. Man kocht die Proben zwei Stunden lang und lässt sie danach 20 Stunden im Wasser stehen. Dann werden sie herausgenommen und das Wasser von ihrer Oberfläche mit einem sauberen und etwas feuchten Tuch abgetrocknet. Höhlungen und Löcher müssen mit einem feinen, leicht feuchten Pinsel getrocknet werden. Man bestimmt daraufhin das Gewicht (Gh). Der Wasseraufnahmekoeffizient der Proben ergibt sich aus ihrer Gewichtszunahme multipliziert mit 100 und dividiert durch das Trockengewicht (Gt):
Auswertung der Versuchsergebnisse Als Koeffizient für die Wasseraufnahme des Scherbens gilt der Durchschnittswert der einzelnen in GHT ausgedrückten Wasseraufnahmekoeffizienten. |
6912 00 23 und 6912 00 83 |
aus Steinzeug
Hierher gehören Erzeugnisse, die aus üblicherweise in der Masse gefärbtem Ton hergestellt sind. Ihr charakteristisches Merkmal ist ein nicht durchscheinender dichter Scherben, der bis zu einer Temperatur gebrannt ist, bei der die Verglasung beginnt. Die Lichtdurchlässigkeit ist anhand einer Scherbe mit einer Dicke von mindestens 3 mm und nach folgender Methode zu bestimmen: Bestimmung der Lichtdurchlässigkeit Begriffsbestimmung Der Schattenriss eines Gegenstandes muss durch eine Warenprobe sichtbar sein, deren Dicke zwischen 2 und 4 mm liegt und die sich in einem dunklen Raum 50 cm entfernt von einer in einer Fassung angebrachten neuen und einen Lichtstrom von 1.350 bis 1.500 Lumen ausstrahlenden Glühlampe befindet. Die Glühlampe ist nach 50 Glüh-Betriebsstunden auszuwechseln. Die Vorrichtung für den Versuch (siehe folgende Skizze) Sie besteht aus einem innen mattweiß gestrichenen Behälter. An einem Ende ist die Lampe (A) angebracht. Das andere Ende hat eine Öffnung, durch die man durch die Warenprobe (C) hindurch den Schattenriss des Gegenstandes (B) sehen kann. Die Abmessungen des Behälters sind:
Der Durchmesser der Öffnung beträgt etwa 10 cm.
Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt weniger als 3 GHT. Sie wird nach der in den Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 21 beschriebenen Methode bestimmt. |
6912 00 25 und 6912 00 85 |
aus Steingut oder feinen Erden
Hierher gehören Gegenstände, die durch Brennen einer Mischung aus ausgewählten Tonarten ("feinen Erden"), zuweilen vermischt mit Feldspat und mehr oder weniger Kalk, hergestellt werden (hartes Steingut, gemischtes Steingut, weiches Steingut). Die Steinguterzeugnisse kennzeichnen sich durch einen weißen oder leicht gräulichen oder creme- oder elfenbeinfarbigen Scherben. Erzeugnisse aus feinen Erden kennzeichnen sich durch eine gelbe bis braune bzw. rotbraune Färbung. Der Scherben ist von feiner und gleichmäßiger Körnigkeit; der Durchmesser der für die Struktur der Gesamtmasse typischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt 0,15 mm oder weniger. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge nicht zu erkennen. Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird nach der in den Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 21 beschriebenen Methode bestimmt. |
6912 00 29 und 6912 00 89 |
andere
Hierher gehören die Erzeugnisse aus keramischen Stoffen, die weder den Kriterien für die Einreihung in die anderen Unterpositionen dieser Position noch den Kriterien für Porzellan (Position 6911) entsprechen). |
6913 | Statuetten und andere keramische Ziergegenstände
Zu dieser Position gehören auch Zierteller. Teller sind als Zierteller anzusehen, wenn sie die folgenden Merkmale aufweisen:
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6913 90 10 | aus gewöhnlichem Ton
Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 6912 00 21 und 6912 00 81. |
6913 90 93 | aus Steingut oder feinen Erden
Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 6912 00 25 und 6912 00 85. |
6913 90 98 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 6912 00 23 und 6912 00 83 oder 6912 00 29 und 6912 00 89. |
Kapitel 7019 19a
Glas und Glaswaren
Der Begriff "optisches Glas" im Sinne des Kapitels 70 umfasst Spezialglas, das verwendet wird in optischen Instrumenten für die Fotografie, Astronomie, Beobachtung (Mikroskopie, Seefahrt usw.), Waffen (Zielfernrohre usw.), für Labors usw. sowie für die Herstellung von medizinischen Brillen zum Korrigieren von Sehschwächen. Charakteristisch für dieses Glas, von dem es viele Arten gibt, ist seine große Transparenz und Klarheit, obwohl es auch gefärbt sein kann, um leicht absorbierende Eigenschaften für bestimmte Strahlen zu erzielen. Es besitzt eine vollkommene Homogenität, die normalerweise das Vorhandensein von Blasen oder Schlieren ausschließt, Strahlenbrechungswerte und Streuungseigenschaften, die für anderes Glas ungewöhnlich sind.
Glasscheiben in Fassungen oder Rahmen aus Holz, Metall usw. werden so betrachtet, als hätten sie den wesentlichen Charakter als Glas verloren und gehören zu verschiedenen Positionen, z.B.:
7001 00 | Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse |
7001 00 10 | Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas
Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe A. Der Begriff "Bruchglas" bezeichnet zerbrochenes Glas zur Wiederverwertung bei der Glasherstellung. |
7001 00 91 und 7001 00 99 |
Glasmasse
Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe B, sowie zweiter und dritter Absatz. |
7002 | Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet
Hierher gehören nur rohe (nicht bearbeitete) Halberzeugnisse, d.h. die nach dem Gießen, Ziehen oder Blasen keine anderen Bearbeitungen erfahren haben als Stückeln (auf Länge schneiden) der Rohre, Stäbe oder Stangen oder Verschmelzen oder Abschleifen der Enden, damit ihre Handhabung weniger gefährlich ist, auch wenn die so bearbeiteten Waren unmittelbar verwendet werden können. |
7002 10 00 | Kugeln
Siehe die Erläuterungen zu Position 7002 des HS, erster Absatz Ziffer 1 und die letzten beiden Absätze. |
7002 32 00 | aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C
Die wesentlichen Eigenschaften dieses Glases werden bestimmt durch das Fehlen von Blei, einen sehr geringen Anteil an Alkali- und Erdalkali-Oxiden und einen deutlichen Anteil an Boroxid. Dieses Glas hat eine gute Wärmeleitfähigkeit und eine bemerkenswerte Elastizität und ist unempfindlich gegen plötzliche Temperaturänderungen; diese Eigenschaften machen es besonders geeignet zum Herstellen von z.B. Küchengläsern, Tischgeschirr, Laborgläsern und Glas für Beleuchtungszwecke. |
7003 | Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
Nicht hierher gehört feuerpoliertes Glas (Position 7005). Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70. |
7003 12 10 bis 7003 19 90 |
Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt
Wegen des Begriffs "mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt" siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, drittletzter Absatz. |
7003 12 10 bis 7003 12 99 |
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht
Der Begriff "absorbierende oder reflektierende Schicht" ist in Anmerkung 2 c) zu Kapitel 70 festgelegt. Wegen des Begriffs "undurchsichtig" siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B. Überfangenes Glas ist ein durchscheinendes Glas, im Allgemeinen aus einem milchweißen und einem gefärbten Glas; die beiden Gläser sind in noch weichem Zustand zusammengepresst, dadurch entsteht eine feste Verbindung. |
7003 20 00 | Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90. |
7003 30 00 | Profile
Profiliertes Glas ist ein im kontinuierlichen Verfahren hergestelltes Erzeugnis, das unmittelbar nach der Entnahme aus dem Ofen und während des kontinuierlichen Herstellungsverfahrens geformt wird. Es wird anschließend auf die gewünschten Abmessungen zugeschnitten aber nicht weiter bearbeitet. |
7004 | Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70. |
7004 20 10 bis 7004 20 99 |
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99. |
7005 | Feuerpoliertes Glas (floatglass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Anmerkung 2 a) zu Kapitel 70. |
7005 10 05 bis 7005 10 80 |
nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90 und zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99, erster Absatz erster Satz. |
7005 21 25 bis 7005 21 80 |
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen
Wegen des Begriffs "undurchsichtig" siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B. |
7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
7010 90 21 | hergestellt aus Glasröhren
Diese Behältnisse haben einen kreisförmigen Querschnitt und eine gleichmäßige Wandstärke, die im Allgemeinen weniger als 2 mm beträgt. Sie haben keine Prägungen, wie z.B. Zahlen, Logos, Linien oder Unebenheiten. Die visuelle Untersuchung zeigt nahezu keine optische Verzerrung im Glas. Die Inhaltsmenge dieser Behältnisse beträgt im Allgemeinen 1 bis 100 ml. Sie werden hauptsächlich zur Verpackung von pharmazeutischen oder diagnostischen Produkten verwendet. |
7013 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
7013 10 00 | aus Glaskeramik
Wegen des Begriffs "Glaskeramik" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 70 des HS, Abschnitt "Allgemeines" letzter Absatz Ziffer 2. |
7013 22 10 und 7013 22 90 |
aus Bleikristall
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70. |
7013 33 11 bis 7013 33 99 |
aus Bleikristall
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70. |
7013 41 10 und 7013 41 90 |
aus Bleikristall
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70. |
7013 42 00 | aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00. |
7013 91 10 und 7013 91 90 |
aus Bleikristall
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70. |
7015 | Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser |
7015 10 00 | Gläser für medizinische Brillen
Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstabe C. |
7015 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstaben a und B. |
7016 | Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen
Nicht hierher gehören Fliesen aus gewalztem Glas (z.B. aus undurchsichtigem, einseitig gerilltem Glas) (nach Beschaffenheit zu Position 7003 oder 7005). |
7017 | Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen |
7017 10 00 | aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid
Die Waren dieser Unterposition haben einen Gehalt an Siliciumoxid von 99 GHT oder mehr. Ausgangsstoffe für Waren dieser Art sind sehr reiner Quarzsand, Bergkristall oder flüchtige Siliciumverbindungen. Die aus Quarzsand hergestellten Glaswaren sind lichtundurchlässig oder nur durchscheinend. Die aus Bergkristall oder flüchtigen Siliciumverbindungen hergestellten Waren sind dagegen vollkommen klar und durchsichtig. |
7017 20 00 | aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00. |
7018 | Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger |
7018 10 11 und 7018 10 19 |
Glasperlen
Hierher gehören:
Als Glasperlen im Sinne dieser Unterpositionen gelten auch Röhrchen, deren äußerer Durchmesser nicht mehr als 4 mm und deren Länge nicht mehr als 24 mm beträgt. Sie dürfen nicht mit Spezialröhrchen aus genormtem Bleiglas verwechselt werden, die zum Herstellen von Entladungslampen und Dioden verwendet werden. Röhrchen dieser Art sind im Allgemeinen farblos und gehören zu Position 7002. Die Waren dieser Unterpositionen werden hauptsächlich lose, in Säckchen, Kästchen usw. gestellt. Hierher gehören auch Glasperlen gleicher Größe und Farbe, die zur Erleichterung des Versandes oder zu Bemusterungszwecken ohne Knoten zwischen den einzelnen Perlen und ohne Verschlussvorrichtung aufgereiht sind. Die einzelnen Aufreihungen sind im Allgemeinen mit ihren losen Fadenenden zu Bündeln zusammengeknotet und sind daher noch keine gebrauchsfertigen Ketten. Nicht hierher gehören dagegen:
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7018 10 11 | geschliffen und mechanisch poliert
Die geschliffenen und mechanisch polierten Perlen dieser Unterposition unterscheiden sich von den so genannten "feuerpolierten" Perlen (Unterposition 7018 10 19) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen. Sie weisen ferner häufig einen geschliffenen (manchmal auch polierten) Lochrand auf, der an den Außenseiten scharfe Schleifkanten hat, die den jeweils anstoßendenn facetten entsprechen. So genannte "feuerpolierte" Perlen haben dagegen oft einen verlaufenden (abgerundeten) Lochrand, der nicht scharfkantig mit den facettflächen zusammenstößt. Insbesondere sind die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19, erster Absatz Ziffer 2 genannten Waren sehr häufig geschliffen und mechanisch poliert. |
7018 10 30 | Nachahmungen von Perlen
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B, beschriebenen Waren. Für aufgereihte Nachahmungen von Perlen gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 sinngemäß. |
7018 10 51 und 7018 10 59 |
Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe C, beschriebenen Waren. |
7018 10 51 | geschliffen und mechanisch poliert
Die geschliffenen und mechanisch polierten Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen dieser Unterposition unterscheiden sich von den gleichen so genannten "feuerpolierten" Waren (Unterposition 7018 10 59) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen. |
7018 10 90 | andere
Hierher gehören z.B. Nachahmungen von Korallen, Kügelchen und Cabochons (andere als Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen) für Hutnadelköpfe, Anhänger von Ohrklipsen und Glasröhrchen zum Herstellen von Fransen. Wegen der Abgrenzung zwischen Glasröhrchen dieser Unterposition und den im Sinne der Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 als Glasperlen geltenden Röhrchen wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19, zweiter Absatz hingewiesen. |
7018 20 00 | Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe H, beschriebenen Waren. Hierher gehören auch hohle Mikrokugeln. Stand: Erl. 2019/C 179/03 |
7018 90 10 | Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren
Siehe die Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstaben E und F. |
7018 90 90 | andere
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe G, beschriebenen Waren. |
7019 | Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe)
Glasfasern umfassen zwei Hauptkategorien:
Man unterscheidet zwei Arten von Textilglasfasern:
Textilglasfasern können zu folgenden Waren dieser Position weiterverarbeitet werden:
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7019 11 00 | Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 11 des HS. |
7019 12 00 | Glasseidenstränge (Rovings)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 12 des HS. |
7019 19 90 | aus Stapelfasern
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 19 des HS. Hierher gehören z.B. Garne aus Stapelfasern. |
7019 31 00 | Matten
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 31 des HS. |
7019 32 00 | Vliese
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 32 des HS. |
7019 39 00 | Andere
Hierher gehören multiaxiale Glasfasergelege, die aus separaten Lagen paralleler Glasfilamente bestehen und bei denen die Lagen in verschiedenen Winkeln aufeinander gelegt werden. Die Lagen werden mit einer synthetischen Faser mechanisch verbunden. Diese Glasfasergelege werden beispielsweise im Boots- und Schiffsbau oder für die Herstellung von Rotorenblättern für Windkraftanlagen verwendet. Stand: Erl. 2019/C 179/02 |
7019 90 00 | andere
Diese Unterposition umfasst lose Fasern, die sich als eine wirre Masse von Elementarfasern ungleicher Länge darstellen (Glaswatte und Glaswolle). Sie werden zur Wärme- oder Schallisolierung verwendet und im Allgemeinen in Ballen oder Papiersäcken gehandelt. |
7020 00 | Andere Waren aus Glas |
7020 00 07 und 7020 00 08 |
Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter
Siehe die Erläuterungen zu Position 7020 des HS, zweiter Absatz Ziffer 4 |
7020 00 08 | fertig
Als "fertig" gelten nur Glaskolben, die soweit fertig gestellt sind, dass sie mit einem Schutzgehäuse versehen werden können. |
Abschnitt XIV
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
Kapitel 71
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
I. Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine |
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7101 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
7101 10 00 | echte Perlen
Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, erster bis vierter Absatz. |
7101 21 00 und 7101 22 00 |
Zuchtperlen
Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, fünfter Absatz. |
7101 21 00 | roh
Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz. |
7101 22 00 | bearbeitet
Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz. |
7102 | Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst |
7102 10 00 | nicht sortiert
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7102 10 des HS. |
7102 21 00 und 7102 29 00 |
Industriediamanten
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS. |
7102 21 00 | roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS, dritter Absatz. Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet. |
7102 31 00 und 7102 39 00 |
andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS. |
7102 31 00 | roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS, zweiter Absatz. Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet. |
7103 | Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
7103 10 00 | roh oder nur gesägt oder grob geformt
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 des HS. Nicht hierher gehören z.B. Edelsteine und Schmucksteine, als Dubletten oder Tripletten hergerichtet (Unterposition 7103 91 00 oder 7103 99 00). |
7103 91 00 und 7103 99 00 |
anders bearbeitet
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS. Dubletten oder Tripletten sind zwei- oder dreiteilige Steine, bei denen der Oberteil ein Edelstein oder Schmuckstein ist und die Unterteile entweder Edelsteine oder Schmucksteine (im Allgemeinen minderer Qualität) sind oder aus anderen Stoffen (z.B. rekonstituierte Steine, Glas) bestehen. Wegen der Edelsteine und Schmucksteine, die nicht als "anders bearbeitet" im Sinne, dieser Unterpositionen anzusehen sind, und der Steine, die, auch wenn sie weder gefasst noch montiert sind, zu Kapitel 90 oder 91 gehören, siehe die Erläuterungen zu Position 7103 des HS, dritter und fünfter Absatz. So genannte "Blanks" gehören zu Unterposition 7103 10 00. |
7103 91 00 | Rubine, Saphire und Smaragde
Der Rubin ist eine Abart des Korunds; seine rote Färbung ist auf Spuren von Chromsalzen zurückzuführen. Der Saphir ist ebenfalls eine Abart des Korunds; seine dunkelblaue Färbung ist auf Spuren von Cobaltsalzen zurückzuführen. Der Smaragd ist eine Abart des Berylls; er ist im Allgemeinen prismaförmig; seine grüne Farbe ist auf Spuren von Chromoxid zurückzuführen. Ein wenig härter als Quarz, jedoch weicher als Korund und Diamant, ist sein großer Wert auf seine Farbe und Transparenz zurückzuführen. Er ist meistens rechteckig oder quadratisch geschnitten. |
7104 | Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
7104 10 00 | piezoelektrischer Quarz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7104 10 des HS. Nicht hierher gehören z.B.:
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7104 20 00 | andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt
Die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 00 gelten sinngemäß. |
7104 90 00 | andere
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS gelten sinngemäß. |
7105 | Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen |
7105 10 00 | von Diamanten
Siehe die Erläuterungen zu Position 7105 des HS, zweiter, dritter und vierter Absatz. |
7105 90 00 | andere
Hierher gehören insbesondere Staub und Pulver der Granatarten. |
II. Edelmetalle und Edelmetallplattierungen |
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7106 | Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7106 10 00 | Pulver
Wegen der Auslegung des Begriffs "Pulver" siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71. Pulvrige Erzeugnisse, die den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 angegebenen Merkmalen über die Korngröße nicht entsprechen, gehören als Granalien zu Unterposition 7106 91 00. Nicht als Pulver gelten Abfälle, die bei der Bearbeitung von Silber oder Silberlegierungen anfallen und nur noch zum Wiedergewinnen des Edelmetalls oder beim Herstellen chemischer Erzeugnisse verwendet werden können, z.B. Feilspäne, Kehricht und Staub. Diese Abfälle gehören zu Position 7112. Jedoch gelten Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z.B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z.B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist, als Pulver dieser Unterposition, sofern sie die oben beschriebenen Merkmale haben. |
7106 91 00 | in Rohform
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7106 des HS, vierter Absatz Ziffer II, genannten Erzeugnisse. Hierher gehören ferner Barren, die für den Handel besonders geglättet sind und einen Feingehaltsstempel tragen. Granalien aus Silber oder Silberlegierungen gehören nur dann zu dieser Unterposition, wenn sie nicht die für Pulver in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 festgesetzten Merkmale haben. Nicht hierher gehören die durch Walzen oder Ziehen hergestellten Stäbe (Unterposition 7106 92 00). |
7108 | Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7108 11 00 | Pulver
Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 10 00 gelten sinngemäß. |
7108 12 00 | in Rohform
Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
7108 20 00 | zu monetären Zwecken
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7108 20 des HS. |
7110 | Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
Wegen der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 71. |
7110 11 00 bis 7110 19 80 |
Platin
Wegen der Auslegung des Begriffs "Platin" siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 71. |
7110 11 00 | in Rohform oder als Pulver
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
7110 21 00 | in Rohform oder als Pulver
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
7110 31 00 | in Rohform oder als Pulver
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
7110 41 00 | in Rohform oder als Pulver
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
7112 | Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art
Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und gehört deshalb nicht zu dieser Position. |
III. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren und andere Waren |
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7113 | Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
Siehe die Anmerkungen 2 A) und 9 zu Kapitel 71. |
7114 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
Siehe die Anmerkungen 2 A) und 10 zu Kapitel 71. |
7116 | Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)
Siehe die Anmerkung 2 B) zu Kapitel 71. |
7117 | Fantasieschmuck
Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 71. |
7117 11 00 und 7117 19 00 |
aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert
Hierher gehören auch:
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Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus
Eingeschmolzene und zu Rohblöcken, Masseln und ähnlichen Formen gegossene Abfälle und Schrott sind als Metall in Rohformen und nicht als Abfälle und Schrott einzureihen. Sie gehören demnach z.B. zu den Positionen 7601 (Aluminium), 7801 (Blei), 7901 (Zink) oder in die Unterposition 8104 11 00 oder 8104 19 00 (Magnesium).
Der Ausdruck "Metalle" umfasst auch Metalle mit einer amorphen - nicht kristallinen - Struktur wie metallurgische Gläser und Erzeugnisse der Pulvermetallurgie.
Kapitel 7220
Eisen und Stahl
Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten:
Bei großem Querschnitt (Querschnittsfläche größer als 150.000 mm2) handelt es sich wahrscheinlich um geschmiedete Erzeugnisse. Bei kleinem Querschnitt (kleinste Abmessung weniger als 15 mm) handelt es sich wahrscheinlich um gewalzte Erzeugnisse;
Bei einfachen Formen (quadratisch, rund, rechteckig, sechseckig usw.) kann es sich um gewalzte oder geschmiedete Erzeugnisse handeln, während komplizierte Formen fast immer durch Schmieden hergestellt werden;
Bei Längen von mehr als 5 m handelt es sich fast immer um gewalzte Erzeugnisse; bei geringeren Längen kann es sich um geschmiedete oder gewalzte Erzeugnisse handeln;
Die Toleranzen der Querschnittsabmessung sind bei gewalzten Erzeugnissen kleiner als bei geschmiedeten Erzeugnissen;
Da das Reduktionsverhältnis bei gewalzten Erzeugnissen in der Regel bedeutend höher ist als bei geschmiedeten Erzeugnissen, können sie bei einer mikroskopischen Untersuchung fast immer voneinander unterschieden werden.
Bei dieser Untersuchung sind insbesondere Einschlüsse und Struktur zu prüfen:
Das Walzen kann als Warmwalzen oder Kaltwalzen durchgeführt werden. Beim Walzen können je nach der Form des zu walzenden Werkstücks, nach der Formgebung und der Anordnung der Walzen flache Erzeugnisse hergestellt werden, wie z.B. Bleche, Bandstähle oder andere Erzeugnisse, wie Stabstähle mit rundem oder vieleckigem Querschnitt, Profile mit verschiedenem Querschnitt, Rohre usw.
Bestimmte der oben genannten Unterschiede zwischen kaltgewalzten Erzeugnissen und warmgewalzten Erzeugnissen werden geringer oder können sogar ganz verschwinden, wenn kaltgewalzte Erzeugnisse geglüht werden; bei warmgewalzten Erzeugnissen, die einer kurzen kalten Endbehandlung unterworfen wurden, beschränken sich die Unterschiede auf das Aussehen und die Härte der Oberfläche.
Stabstahl und Profile, warmgewalzt oder warmstranggepresst, können durch Ziehen oder andere Verfahren - insbesondere durch Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren - kaltfertiggestellt werden, wodurch die Erzeugnisse eine bessere Qualität erhalten. Durch diese Bearbeitung gelten diese als "kalthergestellt oder kaltfertiggestellt".
Einfaches Kaltrichten oder grobes Schälen wird nicht als Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren angesehen, und daher wird die Einreihung von Stabstahl und Profilen, nur warmgewalzt oder nur warmstranggepresst, nicht berührt. Auch das Verwinden des genannten Stabstahls hat nicht zur Folge, dass dieser als "kalthergestellt oder kaltfertiggestellt" gilt.
Mit Edelmetallen plattierte unedle Metalle gehören ohne Rücksicht auf die Dicke der Plattierung zu Kapitel 71 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 71 des HS).
I. Grunderzeugnisse; Körner oder Pulver |
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7201 | Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen
Roheisen und Spiegeleisen sind in den Anmerkungen 1 a) und 1 b) zu Kapitel 72 definiert. Roheisen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72, das mehr als 6 GHT, aber nicht mehr als 30 GHT Mangan enthält, ist als Spiegeleisen einzureihen (Unterposition 7201 50 90). Sofern eine Legierung mit diesem Mangangehalt ein anderes Element mit einem höheren Anteil als in Anmerkung 1 a) angegeben enthält, z.B. mit einem Anteil an Silicium von mehr als 8 GHT, ist das Erzeugnis als Ferrolegierung einzureihen, und zwar nach dem vorstehenden Beispiel als Ferrosilicium in die Unterpositionen 7202 21 00 bis 7202 29 90 (Wenn bei dieser Legierung der Anteil an Mangan mehr als 30 GHT und an Silicium mehr als 8 GHT betrüge, müsste sie als Ferrosiliciummangan der Unterposition 7202 30 00 angesehen werden; wenn sie außerdem ein anderes zusätzliches Legierungselement mit dem in der Anmerkung 1 c) angegebenen Anteil enthielte, wäre sie der Unterposition 7202 99 80 zuzuweisen). Roheisen im Sinne der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72, das kein Spiegeleisen ist und deshalb den Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 50 90 zugewiesen werden muss, enthält nur 6 GHT oder weniger Mangan. Bei diesem Roheisen wird - je nach dem Gehalt an Legierungselementen - unterschieden zwischen nicht legiertem Roheisen (Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 20 00) und legiertem Roheisen (Unterposition 7201 50 10 oder 7201 50 90). Entsprechend der Begriffsbestimmung für legiertes Roheisen (Unterpositions-Anmerkung 1 a) zu Kapitel 72) darf nicht legiertes Roheisen - einzeln oder zusammengenommen - nicht mehr enthalten als
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7201 50 10 | Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT
Die Erzeugnisse dieser Unterposition werden vorwiegend zum Herstellen von Waren verwendet, die besonders widerstandsfähig gegen Abnutzung sein sollen, z.B. Kurbelwellen, Bremstrommeln, Pumpenkolben, Walzen für Walzwerke, Matrizen für Gesenkschmieden, Kniestücke für Rohre sowie Kokillen. |
7201 50 90 | anderes
Hierher gehören z.B. folgende Arten Roheisen:
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7202 | Ferrolegierungen
Die Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 definiert die Ferrolegierungen und legt dabei die Grenzwerte für den Gehalt an Nichteisenlegierungselementen und Eisen fest. Wegen der Einreihung der Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 72. Enthält z.B. eine Ferrolegierung mehr als 30 GHT Mangan und nicht mehr als 8 GHT Silicium, so wird sie den Unterpositionen 7202 11 20 bis 7202 19 00 zugewiesen. Enthält sie dagegen mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 8 GHT Silicium, so gehört sie zu Unterposition 7202 30 00. Ferrosiliciummanganaluminium mit mehr als 8 GHT Silicium, mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 10 GHT Aluminium gehört somit zu Unterposition 7202 99 80. Wenn eine binäre, ternäre oder quaternäre Ferrolegierung namentlich nicht genannt ist, so gehört sie zu Unterposition 7202 99 80. Umgeschmolzene und grob zu Ingots gegossene Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (Abfallblöcke), die die Zusammensetzung einer Ferrolegierung haben und als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, gehören je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen der Position 7202. Nicht hierher gehören Rückstände aus der Verhüttung von Nichteisenmetallen, die wegen ihres Schwefel- oder Phosphorgehalts oder wegen anderer Verunreinigungen nicht als Ferrolegierungen verwendet werden können (im Allgemeinen Position 2620). |
7202 11 20 bis 7202 19 00 |
Ferromangan
Ferromangan stellt sich in Form von Masseln mit rauer Oberfläche dar; der Bruch ist weiß und glänzend. Es ist spröde und sehr hart. Bei der Stahlgewinnung dient Ferromangan als Desoxidationsmittel, zum Entschwefeln, zum Wiederaufkohlen von Stählen und zum Zufügen von Mangan als Legierungselement. |
7202 11 20 und 7202 11 80 |
mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT
Hierher gehört Ferromangan mit hohem Kohlenstoffgehalt (hoch gekohltes Ferromangan). Die gebräuchlichste Sorte enthält 6 bis 7 GHT Kohlenstoff. Der Gehalt an Mangan muss mehr als 30 GHT betragen; er liegt im Allgemeinen zwischen 70 und 80 GHT. |
7202 19 00 | anderes
Hierher gehört Ferromangan mit mittlerem Kohlenstoffgehalt (1,25 bis 1,5 GHT) oder niedrigem Kohlenstoffgehalt (weniger als 0,75 GHT), wobei der Gehalt an Mangan zwischen 80 und 90 GHT schwanken kann. Dieses Ferromangan wird zum Herstellen von mit Mangan legierten Stählen verwendet, bei denen ein niedriger Kohlenstoffgehalt erforderlich ist. |
7202 21 00 bis 7202 29 90 |
Ferrosilicium
Ferrosilicium hat einen grauen, glänzenden Bruch und ist spröde. Gehandelt werden Ferrosiliciumarten mit einem Siliciumgehalt von 10 bis annähernd 96 GHT und einem niedrigen Kohlenstoffgehalt (0,1 bis 0,2 GHT). Es dient entweder zum Veredeln des Stahls und zum Herstellen von Siliciumstahl (insbesondere für Elektrobleche) oder (an Stelle des kostspieligeren Siliciums) als Reduktionsmittel (Silicothermie) bei anderen Metallgewinnungsverfahren, z.B. bei der Magnesiummetallurgie. |
7202 30 00 | Ferrosiliciummangan
Ferrosiliciummangan, auch Silicomangan genannt, wird in verschiedenen Arten mit einem Siliciumgehalt von mehr als 8 bis 35 GHT, einem Mangangehalt von mehr als 30 bis 75 GHT und einem Kohlenstoffgehalt bis zu 3 GHT verwendet. Es dient zu ähnlichen Zwecken wie Ferrosilicium; die kombinierte Wirkung von Silicium und Mangan reduziert jedoch die nichtmetallischen Einschlüsse auf ein Mindestmaß und setzt den Sauerstoffgehalt herab. |
7202 41 10 bis 7202 49 90 |
Ferrochrom
Ferrochrom stellt sich dar in Form sehr harter, kristalliner Stücke, die manchmal gut entwickelte Kristalle enthalten. Es enthält im Allgemeinen 60 bis 75 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt beträgt 4 bis 10 GHT im normalen Ferrochrom und kann bis auf 0,01 GHT herabgesetzt werden, wobei die Sprödigkeit abnimmt. Es wird zum Herstellen von Chromstählen verwendet. |
7202 50 00 | Ferrosiliciumchrom
Ferrosiliciumchrom enthält im Allgemeinen 30 GHT Silicium und 50 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt kann wie beim Ferrochrom hoch oder sehr niedrig sein. Es wird zu den gleichen Zwecken verwendet wie Ferrochrom; der Siliciumgehalt erleichtert das Desoxidieren des Stahls. |
7202 60 00 | Ferronickel
Ferronickel dieser Unterposition enthält weniger als 0,5 GHT Schwefel und wird im Allgemeinen als Legierungselement beim Herstellen von Nickelstählen verwendet. Ferronickel mit einem Gehalt an Schwefel von 0,5 GHT oder mehr kann beim Herstellen von Nickelstahl nicht verwendet werden; es wird als Zwischenerzeugnis der Nickelgewinnung angesehen und gehört somit zu Position 7501. Dagegen gehören hierher einige Legierungen, die in der Technik unter dem Namen "Nickel-Eisen" bekannt sind und zum Herstellen besonderer Gussstücke verwendet werden, die korrosionsbeständig oder widerstandsfähig gegen hohe Temperaturen sind. Hierzu gehören z.B. gewisse austenitische Gusswerkstoffe, die im Handel unter bestimmten Marken bekannt sind und bis 36 GHT Nickel, bis 6 GHT Chrom, bis 6 GHT Silicium, mehr als 2 GHT Kohlenstoff und gegebenenfalls geringe Anteile anderer Elemente (Aluminium, Mangan, Kupfer usw.) enthalten. Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur können diese Erzeugnisse aufgrund ihres Nickelgehalts von mehr als 10 GHT nicht als Roheisen und aufgrund ihres Kohlenstoffgehalts von mehr als 2 GHT nicht als Stahl angesehen werden. |
7202 99 80 | andere
Hierher gehören unter anderem Ferrosiliciumcalcium, Ferromangantitan, Ferrosiliciumnickel, Ferrosiliciumaluminiumcalcium, Ferroaluminium, Ferrosiliciumaluminium und Ferrosiliciummanganaluminium. Ferroaluminium enthält in der Regel 12 bis 30 GHT Aluminium. Gewisse Arten von Ferroaluminium werden manchmal aufgrund ihrer großen Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion und hohe Temperaturen sowie wegen ihrer magnetischen und thermischen Eigenschaften unmittelbar zum Gießen von Spezialteilen verwendet. Ferrosiliciumaluminium wird mit verschiedenem Legierungsgrad verwendet, z.B. mit:
Ferrosiliciummanganaluminium enthält im Allgemeinen 20 GHT Silicium, 35 GHT Mangan, mehr als 10 bis 12 GHT Aluminium. |
7203 | Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
7203 90 00 | andere
Neben den im zweiten Teil des Wortlauts der Position 7203 aufgeführten Erzeugnissen, die im vorletzten Absatz der Erläuterungen zu Position 7203 des HS beschrieben sind, gehört hierher Eisenschwamm, der durch Atomisieren von Roheisen und nicht durch Direktreduktion aus Eisenerzen gewonnen wird. |
7204 | Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
Neben den in den Erläuterungen zu Position 7204 des HS beschriebenen Abfällen und Schrott gehören hierher auch Abschnitte von gebrauchten Schienen mit einer Länge von weniger als 1,5 m (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7302 10 90). |
7204 41 10 | Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne
Nicht hierher gehören Schleifspäne und Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z.B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z.B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist. Sie gehören entsprechend ihrer Korngröße (siehe hierzu die Anmerkungen 8 b) zu Abschnitt XV und 1 h) zu Kapitel 72) zu der Unterposition 7205 10 00, 7205 21 00 oder 7205 29 00. |
7204 49 10 | geschreddert
Als geschredderte Abfälle und Schrott gelten Erzeugnisse, bei denen 95 GHT eine Abmessung von 200 mm oder weniger aufweisen. |
7204 49 90 | andere
Hierher gehören lose Abfälle und Schrott, z.B. in Mischungen aus Gusseisen, verzinntem Eisen oder Stählen verschiedener Sorten. |
7204 50 00 | Abfallblöcke
Abfallblöcke mit der chemischen Zusammensetzung einer Ferrolegierung, die als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, sind je nach Beschaffenheit in die Unterpositionen der Position 7202 einzureihen. |
7205 | Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl |
7205 21 00 und 7205 29 00 |
Pulver
Den Pulvern können Legierungselemente für bestimmte in den Erläuterungen zu Position 7205 des HS, Abschnitt B, genannte Verwendungszwecke oder schützende Elemente (z.B. Zink) zugesetzt werden, um die Gefahr einer plötzlichen Verbrennung des Eisens zu vermeiden. |
II. Eisen und nicht legierter Stahl |
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7208 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen
Der Begriff "Wiederauswalzen" im Sinne der Unterpositionen dieser Position beschränkt sich auf ein Verfahren, bei dem das Metall zwischen gegenläufig drehenden Walzen durchgeführt und dabei in seiner Dicke reduziert wird. Dieses Verfahren kann auch die Oberfläche des Metalls oder seine Festigkeitseigenschaften verbessern. Der Begriff "Wiederauswalzen" erfasst weder das Kaltstichverfahren (skin pass), das die Dicke nur geringfügig vermindert, noch andere Umwandlungsverfahren, bei denen das Metall nur geformt, jedoch nicht in seiner Dicke reduziert wird. |
7208 90 20 und 7208 90 80 |
andere
Hierher gehören warmflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Position 7208 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind. Hierher gehören auch warmflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen erfahren haben z.B. Wellen, Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten. Jedoch gelten Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster aufweisen, nicht als bearbeitet im Sinne dieser Unterpositionen. |
7209 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
7209 90 20 und 7209 90 80 |
andere
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7208 90 20 und 7208 90 80 gelten sinngemäß. |
7210 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen
Als plattiert gelten Erzeugnisse, die die in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz e), beschriebene Oberflächenbearbeitung erfahren haben; als überzogen gelten Erzeugnisse, die eine im Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz 2 d) iv) und d) v), aufgeführte Behandlung erfahren haben. Hierher gehören auch dünne, oberflächenveredelte Flachstahlbleche für Whiteboards (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9610). Stand: Erl. 2020/C 305/02 |
7210 12 20 | Weißbleche
Nicht hierher gehört lackiertes Weißblech und -band (Unterposition 7210 70 10). |
7210 20 00 | verbleit, einschließlich Terneblech oder -band
Als "Terneblech oder -band" im Sinne dieser Unterposition gelten flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, die durch Elektrolyse oder durch Immersion in einem Bad aus geschmolzenem Metall mit einer Schicht aus einer Blei-Zinn-Legierung überzogen sind. Der Bleianteil auf beiden Seiten darf zusammen pro Quadratmeter des Erzeugnisses 120 g nicht überschreiten. |
7210 30 00 | elektrolytisch verzinkt
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS. |
7210 41 00 | gewellt
Siehe die Erläuterungen zu Position 7208 des HS, sechster Absatz. |
7210 61 00 | mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen
Hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Überzugsschicht aus Legierungen, in denen Aluminium gegenüber dem Zink gewichtsmäßig vorherrscht. Weitere Legierungselemente sind zulässig. |
7210 90 80 | andere
Außer emaillierten gehören hierher z.B. versilberte, vergoldete oder platinierte Erzeugnisse, d.h. solche, die auf einer oder beiden Seiten mit Edelmetallen anders als durch Plattieren überzogen sind. Zu diesen Verfahren zählen hauptsächlich das Abscheiden durch Elektrolyse, das Zerstäuben und das Vakuumverdampfen. Siehe hierzu die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz 2 d) iv). |
7211 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen
Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch mit einer Breite von weniger als 600 mm (Position 7208). |
7212 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen
Die Erläuterungen zu Position 7210 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß. Hierher gehören dünne, oberflächenveredelte Flachstahlbleche für Whiteboards (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9610). Stand: Erl. 2020/C 305/02 |
7212 10 10 | Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet
Nicht hierher gehört Weißblech und -band, nur lackiert (Unterposition 7212 40 20). |
7212 50 61 | mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen
Die Erläuterungen zu Unterposition 7210 61 00 gelten sinngemäß. |
7214 | Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
7214 10 00 | geschmiedet
Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe A. |
7215 | Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
7215 50 11 bis 7215 50 80 |
anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt
Warmgewalzter Stabstahl kann durch Ziehen oder andere Verfahren kalt fertig gestellt werden - vor allem durch Rektifizierung oder Kalibrierung - und erhält dadurch eine bessere Endbeschaffenheit. Die Verbesserung der Endbeschaffenheit besteht in der Verringerung der Abweichungen beim Durchmesser und bei der Unrundheit sowie in der Beseitigung von Mängeln, an der Oberfläche, wie Mikro-Risse oder entkarbonisierte Zonen. Durch diesen Verarbeitungsschritt kann der Stabstahl als "kalthergestellt" oder "kaltfertiggestellt" eingereiht werden. Die Oberfläche ist für gewöhnlich glatt und eher homogen. Sie ist frei von Rillen und anderen Oberflächendefekten, obwohl - entsprechend dem Grad der Rektifizierung - ein geringes Maß an durchschnittlicher Rauheit vorhanden sein kann. Zusätzliche Oberflächenbehandlungen als die oben genannten, z.B. Polieren, sind ausgeschlossen (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00). |
7215 90 00 | anderer
Hierher gehört geschmiedeter, warmgewalzter, warmgezogener, warmstranggepresster und kaltfertiggestellter Stabstahl, der
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7216 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Nicht hierher gehören gelochte Winkeleisen und die in den Erläuterungen zu Position 7308 beschriebenen "Halfen"-Profile (Position 7308). |
7216 32 11 | mit parallelen Flanschflächen
Hierher gehören nur Profile, bei denen sowohl die Innen- als auch die Außenflächen der Flansche parallel verlaufen. Diese Profile haben folgende Form: |
7216 32 91 | mit parallelen Flanschflächen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7216 32 11. |
7216 50 91 | Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)
Hierher gehören massive Erzeugnisse mit einem über die gesamte Länge gleich bleibenden, nachstehend abgebildeten Querschnitt und einer Breite im Allgemeinen unter 430 mm. Die Höhe des Wulstes (a) beträgt im Allgemeinen 1/7 der Breite (b) des Wulstflachprofils. |
7216 69 00 | andere
Hierher gehören z.B. Profile, die durch Ziehen unter Reduzieren der Dicke kalthergestellt oder kaltfertiggestellt sind. |
7216 91 10 und 7216 91 80 |
aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt
Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß. |
7216 91 10 | profilierte Bleche
Profilierte Bleche werden vorwiegend als Fassadenverkleidung verwendet. Sie haben beispielhaft folgende Form: Nicht hierher gehören profilierte Bleche mit Befestigungsvorrichtungen (Unterposition 7308 90 59). |
7216 99 00 | andere
Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß. |
III. Nicht rostender Stahl |
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7219 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
7219 90 20 und 7219 90 80 |
andere
Hierher gehören warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz 2 d) und e), erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind. Hierher gehören auch warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen, wie Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten, erfahren haben. |
7220 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch wenn ihre Breite weniger als 600 mm beträgt (Position 7219). |
IV. Anderer legierter Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
|
7225 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
7225 11 00 | kornorientiert
Als kornorientiert gelten solche flachgewalzten Erzeugnisse, deren magnetische Eigenschaften parallel zur Walzrichtung wesentlich besser als senkrecht zur Walzrichtung sind (sog."Goss-Textur"). Diese Erzeugnisse sind meistens mit einem isolierenden Überzug versehen, der im Allgemeinen aus einem glasartigen Film (hauptsächlich aus Magnesiumsilicaten) besteht. |
7226 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
7226 11 00 | kornorientiert
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7225 11 00. |
7226 99 10 | elektrolytisch verzinkt
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS. |
7226 99 30 | anders verzinkt
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS. |
7227 | Walzdraht aus anderem legierten Stahl |
7227 90 95 | anderer
Hierher gehört insbesondere Schweißdraht, ausgenommen solcher der Position 8311. |
7228 | Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
7228 40 10 und 7228 40 90 |
anderer Stabstahl, nur geschmiedet
Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe A. |
Kapitel 7320 20a
Waren aus Eisen oder Stahl
7301 | Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl
Spundwanderzeugnisse und durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl, die z.B. durch Bohren oder Drehen bearbeitet wurden, verbleiben in den Unterpositionen dieser Position, sofern sie dadurch nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. |
7301 20 00 | Profile
Nicht hierher gehören nicht vorgearbeitete gelochte Winkeleisen und so genannte "Halfen"-Profile (Position 7308). |
7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
7302 10 10 | Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall
Hierher gehören nur Stromschienen, ausgenommen Fahrschienen, mit einem Leiter aus NE-Metall (Aluminium, Kupfer) oder mit Anschlussvorrichtungen aus NE-Metall. Stromschienen dieser Unterposition, die gewöhnlich auch "dritte (oder vierte) Schiene" genannt werden, haben den gleichen Querschnitt wie gewöhnliche Fahrschienen, also Doppelkopfschienen, rechteckige oder trapezförmige Schienen usw. und bestehen in der Regel aus weicherem Stahl als Fahrschienen, da ihre elektrischen Eigenschaften wichtiger als ihre mechanischen sind. So sinkt der spezifische elektrische Widerstand, der bei Fahrschienen ungefähr 0,19 × 10-6 Ohm m beträgt, bei Stahl mit niedrigerem Kohlenstoffgehalt (ungefähr 0,08 GHT) und Mangangehalt (0,2 GHT) auf 0,11 × 10-6 Ohm m und bei ARMCO-Eisen (praktisch reines Eisen 99,9 GHT) sogar auf 0,10 × 10-6 Ohm m ab. Stromschienen können oberen, seitlichen oder unteren Kontakt haben. Sie sind häufig durch einen Harzüberzug geschützt, der nur die Seite, die vom Kontaktschuh berührt wird, freilässt. |
7302 10 22 und 7302 10 28 |
Vignolschienen
Die Vignolschiene, benannt nach ihrem Erfinder, ist das für den normalen Eisenbahn- und Hochgeschwindigkeitsverkehr, sowie bei Bergbahnen und Regionalnetzen üblicherweise verwendete Schienenprofil. Sie haben folgende Form: |
7302 10 40 | Rillenschienen
Rillenschienen sind Spezialschienen für Straßenbahnen und industrielle Anwendungen, wie Kräne und Hängetransporter. Das Profil der Schiene ist in der Weise konstruiert, dass sich der Spurkranz des Rades in die rillenförmige Vertiefung einpasst. Sie haben folgende Form: |
7302 10 90 | gebraucht
Nicht hierher gehören gebrauchte Schienen, die Schrott im Sinne der Position 7204 sind, z.B. verbogene oder verdrehte Schienen und Schienen Abschnitte mit einer Länge von weniger als 1,5 m. |
7303 00 | Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
7303 00 10 | Druckrohre
Hierher gehören Rohre aus Gusseisen, die üblicherweise für Versorgungsleitungen (oft unterirdisch verlegt) für Gas und Wasser verwendet werden und die einem Mindestdruck von 10,13 bar standhalten. Druckrohre werden fast ausschließlich aus duktilem Gusseisen mit besonders hoher Festigkeit hergestellt (Zugfestigkeit mindestens 420 MPa). Druckrohre müssen besonders gute mechanische Eigenschaften (vor allem Formänderungsvermögen) aufweisen, um auch bei allmählichen Bodenbewegungen nicht zu brechen. Die Streckgrenze beträgt daher mindestens 300 MPa. |
7304 | Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
Als Rohre gelten jedoch nicht Waren, deren Länge die größte äußere Querschnittsabmessung nicht zwei Mal überschreitet. Diese Waren sind entweder als Rohrform-, -verschluss- oder -verbindungsstücke (Position 7307) oder als Unterlegscheiben (Position 7318) zu behandeln. Zu dieser Position gehören auch mit Gewinde versehene Waren, unabhängig vom Verhältnis der Länge des mit Gewinde versehenen Teils zur Gesamtlänge der Ware (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 73, Allgemeines, Nummer 1). |
7304 31 20 | Präzisionsstahlrohre
Diese Rohre kennzeichnen sich durch eine glatte, blanke oder polierte innere oder äußere Oberfläche und dadurch, dass sie eine größere Maßgenauigkeit als warmfertiggestellte Rohre haben. Rohre, die den Vorschriften der ISO-Norm 3304 und den hiervon abgeleiteten nationalen Normen entsprechen, werden bei hydraulischen oder pneumatischen Anlagen, Stoßdämpfern, hydraulischen oder pneumatischen Hebezeugen und für die Herstellung von Kraftfahrzeugteilen, Motor- oder Maschinenteilen verwendet. Rohre, die den ISO-Normen 6759 und 9329 und den entsprechenden nationalen Normen entsprechen, werden als Leitungen in Druckbehältern, Kesseln, Überhitzern, Wärmeaustauschern und Vorwärmern in Kraftwerken verwendet, wenn Präzisionsstahlrohrtoleranzen erforderlich sind. |
7304 39 10 | roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt
Hierher gehören hauptsächlich durch Lochen und Walzen oder durch Lochen und Warmziehen hergestellte nahtlose Rohre aus Stahl, die als Rohrluppen bezeichnet werden. Sie dienen zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke und haben eine größere Maßgenauigkeit als das Ausgangsmaterial. Ihre Enden sind geschnitten oder abgegratet und haben keine andere Endbearbeitung erfahren. Ihre äußere und innere Oberfläche ist warmroh und nicht entzundert und deshalb nicht glänzend. Sie sind ferner weder geölt, verzinkt noch lackiert. |
7304 39 52 und 7304 39 58 |
Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)
Diese Rohre sind durch Warmwalzen und Kalibrieren hergestellt. Sie haben einen äußeren Durchmesser von 13,5 bis 165,1 mm und werden glattendig oder mit Gewinde und Muffe gestellt. Ihre Oberfläche ist rohschwarz oder mit einer Zink- oder einer anderen Schutzschicht, z.B. Kunststoff oder Bitumen, überzogen. Ihre Warmfertigung gibt ihnen mechanische Eigenschaften, die das Schneiden auf Gebrauchslänge, Biegen und gegebenenfalls das Gewindeschneiden auf der Baustelle ermöglichen. Sie werden hauptsächlich für Gas- und Wasserinstallation in Gebäuden verwendet. Sie entsprechen den Vorschriften der ISO-Norm 65 und den entsprechenden nationalen Normen. |
7304 49 10 | roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 39 10. |
7304 51 81 | Präzisionsstahlrohre
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 31 20. |
7304 59 10 | roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7304 39 10. |
7305 | Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß. |
7306 | Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl
Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß. |
7306 30 11 und 7306 30 19 |
Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von
Hierher gehören sowohl maßgewalzte als auch kaltgezogene Präzisionsstahlrohre.
|
7306 30 41 und 7306 30 49 |
Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)
Diese Rohre werden durch Press- oder Schmelzschweißen nach Warmverformung hergestellt. Wegen der übrigen Merkmale und der Verwendung siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7304 39 52 und 7304 39 58. |
7306 50 20 | Präzisionsstahlrohre
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7306 30 11 und 7306 30 19. |
7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
7307 11 10 und 7307 11 90 |
aus nicht verformbarem Gusseisen
Der Begriff "nicht verformbares Gusseisen" umfasst auch Gusseisen mit Lamellengrafit. Hierher gehören Rohrform-, Rohrverschluss- oder Rohrverbindungsstücke wie z.B. Bogen, Winkel, Flansche, T-Stücke. Sie werden mit den Guss- oder Stahlrohren entweder zusammengeschraubt oder durch Druckkontakte verbunden. |
7307 19 10 | aus Gusseisen
Hierher gehören Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen, einem Zwischenerzeugnis zwischen Gusseisen mit Lamellengrafit und Stahlguss. Verformbares Gusseisen lässt sich leicht gießen und wird nach entsprechender Wärmebehandlung fest und schmiedbar. Während der Wärmebehandlung entweicht der Kohlenstoff teilweise oder ändert seine Verbindung oder seinen Zustand; er schlägt sich schließlich in Form kleiner Knötchen nieder, die den metallischen Zusammenhalt nicht in so hohem Maße stören wie die Grafitkörnchen im Gusseisen mit Lamellengrafit. Stand: Erl. 2020/C 124/04 |
7307 19 90 | - gestrichen -
Stand: Erl. 2020/C 124/04 |
7307 23 10 | Bogen und Winkel
Hierher gehören hauptsächlich Bogen und Winkel mit gleich bleibender Wanddicke über das gesamte Stück, die in der ISO-Norm 3419-1981 und in den entsprechenden nationalen Normen beschrieben sind. Ihre Enden sind rechtwinklig abgeschnitten und bei Erzeugnissen mit dickerer Wandung an beiden Enden abgeschrägt, um das Zusammenschweißen mit den Rohren zu erleichtern. Bogen haben eine Krümmung von 45° oder 90°; Winkel eine solche von 180°. Hierher gehören auch aus Rohren gewölbte Bogen und Winkel mit nicht gleich bleibender Wanddicke, die im Innern der Wölbung Falten aufweisen können. |
7307 23 90 | andere
Hierher gehören hauptsächlich T-Stücke und Kreuzstücke mit gleichen oder ungleichen Öffnungen, Manschetten, Verschlussstücke, konzentrische oder exzentrische Verjüngungen, die in der ISO-Norm 3419-1981 und in den entsprechenden nationalen Normen beschrieben sind. Wegen der Behandlung der Enden siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10. |
7307 93 11 | Bogen und Winkel
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10. |
7307 93 19 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 90. |
7307 93 91 | Bogen und Winkel
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 10. |
7307 93 99 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7307 23 90. |
7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 7308 des HS genannten Waren z.B.:
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7308 90 59 | andere
Hierher gehören z.B. Verbundplatten bestehend aus einer isolierenden Mittellage zwischen einer Deckschicht aus Profilblech der Unterposition 7216 91 10 und einer Deckschicht aus anderem Blech als Profilblech. |
7310 | Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
7310 21 11 | Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art
Hierher gehören Konservendosen, die folgende Merkmale aufweisen:
Der Deckel kann auch getrennt geliefert werden. |
7310 21 19 | Dosen von der für Getränke verwendeten Art
Hierher gehören Konservendosen, die folgende Merkmale aufweisen:
Der Deckel kann auch getrennt geliefert werden. |
7311 00 | Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase
Nicht hierher gehören tragbare Reifenfüllgeräte, die neben einem Druckluftbehälter ein Manometer, einen Füllschlauch, Verschlussnippel sowie Lufteinlass- und Luftauslassventile besitzen und bei denen das Manometer dazu dient, den Druck im Reifen und nicht jenen im Behälter zu messen (Unterposition 9026 20 40 oder 9026 20 80). |
7312 | Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
7312 10 61 bis 7312 10 69 |
Litzen
Litzen bestehen aus Drähten mit rundem Querschnitt, die in einer oder mehreren Lagen schraubenlinienförmig um eine Einlage verseilt sind. Nach dem Querschnitt der Litze unterscheidet man Rundlitze, Flachlitze und Dreikantlitze. |
7312 10 81 bis 7312 10 98 |
Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile) Seile bestehen im Allgemeinen aus mehreren Litzen, die in einer oder mehreren Lagen schraubenlinienförmig um eine Einlage verseilt sind.
Verschlossene Seile haben eine oder mehrere äußere Lagen, die ganz oder teilweise aus nicht runden Drähten hergestellt sind, so dass sich eine Oberfläche ergibt, die das Eindringen von Wasser oder Fremdkörpern verhindert. Sie haben immer einen runden Querschnitt. |
7318 | Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl |
7318 11 00 | Schwellenschrauben
Schwellenschrauben sind eine besondere Art von ungeschlitzten Holzschrauben, die einen sechs- oder vierkantigen Kopf mit ggf. einem Teller haben. Man unterscheidet zwei typen von Schwellenschrauben:
Beispiel A
Beispiel B |
7318 14 91 | Blechschrauben
Hierher gehören gehärtete Schrauben mit Kopf und Befestigungsgewinde (Spitzgewinde) zum Eindrehen (Einziehen) in Blech. Ihr Gewinde ist nicht metrisch und verläuft vom Schaftende bis zum Kopf. Das Schaftende ist zu einer Spitze oder einem Zapfen ausgebildet. Sie haben beispielhaft folgendes Aussehen: |
7318 15 20 | zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen
Hierher gehören insbesondere:
|
7318 15 35 bis 7318 15 48 |
ohne Kopf
Hierher gehören Waren, die beispielhaft folgende Form haben: |
7318 15 95 | andere
Hierher gehören z.B. Schrauben mit Kopf mit Innen- oder Außenvierkant, Außenachtkant oder Außendreikant,
Rundkopfschrauben in verschiedenen Ausführungen, z.B.: |
7318 16 92 und 7318 16 99 |
andere, mit einer Lochweite von
Die Lochweite ist an den Innengängen des Gewindes zu messen. Bei Schrauben ist der Durchmesser dagegen auf der Außenseite des Gewindes zu messen. |
7320 | Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl |
7320 10 11 | Parabelfedern und Federblätter dafür
Parabelfedern sind warmgeformte Blattfedern, deren Querschnitt sich von der Mitte ausgehend zu den Enden hin verjüngt. |
7320 20 81 | Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern)
Die einzelnen Windungen des Federkörpers einer Druckfeder sind mit einem gewissen Abstand gewickelt, so dass die Feder auf Druck beansprucht werden kann. |
7320 20 85 | Zugfedern
Die einzelnen Windungen des Federkörpers einer Zugfeder liegen eng aneinander, so dass die Feder auf Zug beansprucht werden kann. |
7320 20 89 | andere
Hierher gehören z.B. Drehfedern und Kegelstumpffedern. Drehfedern haben beispielhaft folgendes Aussehen:
Kegelstumpffedern haben beispielhaft folgendes Aussehen: |
7320 90 30 | Tellerfedern
Tellerfedern (Scheibenfedern) haben beispielhaft folgendes Aussehen: |
7323 | Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl:
Hierher gehören Aufbewahrungsdosen/-büchsen aus Stahlblech in unterschiedlichen Größen und Formen (zylindrisch, rechteckig, sternförmig usw.) mit passendem Deckel, die mit verschiedenen Motiven bedruckt sind. Diese Dosen/Büchsen weisen die objektiven Merkmale von Haushaltsartikeln auf (einschließlich ihrer geringen Größe, ihrer dekorativen Gestaltung, ihres schlichten Inneren) und dienen hauptsächlich der Aufbewahrung von Lebensmitteln (Kekse, Kuchen, Lebkuchen, Zucker usw.) oder von kleinen Haushaltsgegenständen. Beispiele für in die Position 7323 einzureihende Dosen: Beispiele für in die Position 7310 einzureihende Dosen: Stand: Erl. 2020/C 303/03 |
7324 | Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl |
7324 10 00 | Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl
Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert. Im Allgemeinen sind die Artikel dieser Unterposition aus nicht rostendem austenitischen Stahl mit etwa 18 GHT Chrom und etwa 8 GHT Nickel. Sie werden entweder in einem Stück aus nicht rostendem Blech tiefgezogen oder durch Verbinden mehrerer Becken und Abtropfplatten hergestellt; die Platten können glatt oder mit Rillen versehen sein. |
7326 | Andere Waren aus Eisen oder Stahl |
7326 20 00 | Waren aus Eisen- oder Stahldraht
Hierher gehören Erzeugnisse, die aus einem oder mehreren zwischen zwei Kunststofffolien oder zwei Papierstreifen eingebetteten Metalldrähten bestehen und die nicht abgelängt sind. Diese Waren werden im Allgemeinen in Rollenform gestellt und sind zur Verwendung in automatischen Maschinen zum Verschließen von Säcken bestimmt. Derartige Waren, auf kurze Längen geschnitten (zum unmittelbaren Verschließen von Säcken, Tüten usw. verwendbar), werden in Position 8309 eingereiht (siehe die Erläuterungen zu Position 8309 des HS, zweiter Absatz Ziffer 9). |
Kapitel 74
Kupfer und Waren daraus
7406 | Pulver und Flitter, aus Kupfer |
7406 20 00 | Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter
Pulver mit Lamellenstruktur sind unter dem Mikroskop erkennbar. Sie sind nicht fühlbar, meist glänzend, etwas fettig und werden im Allgemeinen als Farbpigmente verwendet. Flitter sind mit bloßem Auge oder mit der Lupe erkennbar. Sie haben die Form von kleinen, feinen, unregelmäßigen Schuppen und werden im Allgemeinen zum Bestäuben verwendet. |
7407 | Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer
Hierher gehören auch Profile mit geschlossenem Hohlraum (Hohlprofile), die der Begriffsbestimmung für Rohre nicht entsprechen. |
7411 | Rohre aus Kupfer
Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß. |
Kapitel 75
Nickel und Waren daraus
7507 | Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Nickel |
7507 11 00 und 7507 12 00 |
Rohre
Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß. |
Kapitel 76
Aluminium und Waren daraus
7602 00 | Abfälle und Schrott, aus Aluminium
Nicht hierher gehören Abfälle und Schrott, eingeschmolzen und in Rohform umgegossen (Position 7601). |
7602 00 11 | Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne sind Abfälle, die bei der Bearbeitung von Werkstücken z.B. durch Drehen, Fräsen, Hobeln, Bohren, Sägen, Schleifen oder Feilen, auch als Staub, anfallen. Hierher gehören auch Abfälle von Folien und dünnen Bändern, die bunt, beschichtet oder kaschiert sind und eine Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger haben. Diese Abfälle müssen, bevor sie zur Wiedergewinnung des Metalls verwendet werden können, eine besondere Bearbeitung zum Entfernen von Fremdkörpern (z.B. Fettstoffe, Öle, Papier) erfahren. |
7602 00 19 | andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke)
Hierher gehören die in Unterposition 7602 00 11 nicht erfassten Abfälle. Als fehlerhafte oder bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordene Werkstücke gelten neue Waren, auch unfertig, die infolge eines Fabrikationsfehlers (insbesondere wegen struktureller Mängel des Metalls oder wegen Bearbeitungsfehler) nur noch zur Wiedergewinnung des Metalls verwendbar sind. |
7602 00 90 | Schrott
Als Schrott aus Aluminium gelten Altwaren aus Aluminium, die durch Bruch, Zerschneiden oder Abnutzung für ihren ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar geworden sind, sowie Bruchstücke solcher Waren. |
7603 | Pulver und Flitter, aus Aluminium |
7603 20 00 | Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7406 20 00. |
7608 | Rohre aus Aluminium
Die Erläuterungen zu Position 7304 gelten sinngemäß. |
Kapitel 78
Blei und Waren daraus
7801 | Blei in Rohform |
7801 91 00 | Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend
Hierher gehören z.B. Blei-Antimon-Legierungen, die hauptsächlich zum Herstellen von Akkumulatorenplatten verwendet werden (Pb: 92 bis 94 GHT, Sb: 6 bis 8 GHT), und ternäre Legierungen (Pb, Sb, Sn), in denen Antimon gegenüber Zinn gewichtsmäßig vorherrscht, die zum Herstellen von Drucklettern dienen (Pb: 55 bis 88 GHT, Sb: 10 bis 30 GHT, Sn: 2 bis 25 GHT). Antimon verleiht dem Blei Härte und Zerbrechlichkeit. |
7801 99 90 | anderes
Hierher gehören z.B.:
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7806 00 | Andere Waren aus Blei |
7806 00 10 | Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe ( Euratom)
Hierher gehören, mit Ausnahme der Container der Unterposition 8609 00 10, Behälter verschiedener Art, die für den Transport oder die Lagerung von radioaktiven Stoffen aus Blei gefertigt oder mit Bleipanzerung versehen sind, so dass die ausgesandte Strahlung den in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen oder Gegenständen nicht schaden kann. Diese Behälter können einfache, ganz aus Blei gefertigte zylindrische Kanister mit Stopfen, oder mit Deckel versehene Kästen sein; es kann sich aber auch um Behälter von großen Abmessungen handeln, die mit nicht rostendem Stahl ausgekleidet und außen mit Stahlbändern überzogen oder verstärkt sein können oder mit Haken, Füßen, doppelten Wänden, Rippen, Spezialventilen, Vorrichtungen zum Zirkulieren von Kühlwasser, Ladeflächen, auch drehbar usw., versehen sein können. In bestimmten Fällen können sie aus zwei oder mehreren ineinander passenden trennbaren Umhüllungen bestehen oder aus mehreren trennbaren Elementen zusammengesetzt sein. Sie sind hitze-, stoß- und wasserfest sowie korrosionsbeständig gegen die in ihnen enthaltenen Substanzen; außerdem müssen sie innen und außen leicht entgiftet werden können. Nicht hierher gehören z.B. kleine zylinderförmige Behältnisse aus Blei, die zum Zählen der von radioaktiven Stoffen ausgesandten Impulse dienen (Unterposition 7806 00 80). |
7806 00 80 | andere
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 7806 des HS zweiter und dritter Absatz, aufgeführten Waren z.B.:
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Kapitel 81
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
8101 | Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
8101 10 00 | Pulver
Hierher gehört Wolframpulver, durch Reduktion von Wolframtrioxid (oder Wolframsäureanhydrid) mit Wasserstoff gewonnen. |
8101 94 00 | Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)
Hierher gehören:
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8102 | Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
8102 10 00 | Pulver
Hierher gehört Molybdänpulver, das durch Reduktion von reinem Molybdänoxid oder Ammoniummolybdat gewonnen wird. |
8102 94 00 | Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)
Die Erläuterungen zu Unterposition 8101 94 00 gelten sinngemäß. |
8103 | Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott |
8103 20 00 | Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver
Für Tantal in Rohform gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8101 94 00 sinngemäß. Tantalpulver wird durch Reduktion von Tantaloxid oder durch Elektrolyse von Fluorotantalat aus geschmolzenem Kalium gewonnen. |
Kapitel 8219
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
8202 | Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter) |
8202 20 00 | Bandsägeblätter
Hierher gehören gebrauchsfertige Bandsägeblätter (Endlossägeblätter) sowie Sägeblätter, die als beliebig lange Bänder gestellt werden (sofern ihre Bestimmung für Bandsägen zweifelsfrei erkennbar ist). Bandsägeblätter für die Metallbearbeitung sind feinzahnige Sägeblätter ohne Schränkung. Bandsägeblätter für die Bearbeitung anderer Stoffe als Metall sind relativ grobzahnige Sägeblätter mit Schränkung (d. h. die einzelnen Sägeblattzähne sind abwechselnd etwas rechts und links zur Sägeblattlängsachse geneigt). Nicht hierher gehören Trennblätter ohne Zahnung, bei denen die Sägewirkung durch auf dem Sägeblatt aufgebrachte Schleifstoffe (z.B. Diamantstaub, künstlicher Korund) erzielt wird (Position 6804). |
8202 31 00 | mit arbeitendem Teil aus Stahl
Nicht hierher gehören:
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8205 40 00 | Schraubenzieher (Schraubendreher)
Zu dieser Unterposition gehören auch Sets, bestehend aus einem Schraubendreher (ohne Spitze) und auswechselbaren Schraubendrehereinsätzen in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Die Sets werden (ungeachtet der Anzahl der Einsätze) gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in diese Unterposition eingereiht. Gesondert gestellte Schraubendrehereinsätze werden jedoch in die Unterposition 8207 90 30 eingereiht. Stand: Erl. 2019/C 179/04 |
8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
8207 13 00 bis 8207 19 90 |
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
Die hierher gehörenden Werkzeuge besitzen im Allgemeinen als arbeitenden Teil Plättchen, Stäbchen, Spitzen oder ähnliche Formstücke der Position 8209 00. Werkzeuge, die als arbeitenden Teil Plättchen, Spitzen und ähnliche Formstücke aus einer Schicht synthetischer Diamanten auf einem Träger aus Cermets haben, gehören jedoch zu Unterposition 8207 19 10. |
8207 40 10 | Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden
Hierher gehören auch spanlos arbeitende Gewindewerkzeuge. |
8207 40 30 | Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden
Hierher gehören auch spanlos arbeitende Gewindewerkzeuge. |
8207 70 31 | Schaftfräser
Schaftfräser sind Fräswerkzeuge, die einen zylindrischen oder konischen Schaft haben, um das Einspannen in Werkzeughalterungen zu ermöglichen. Sie haben beispielhaft folgendes Aussehen: |
8212 | Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band) |
8212 20 00 | Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band
Neben den Rasierklingenrohlingen im Band gehören hierher:
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8215 | Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
8215 10 20 | nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthaltend
Nicht hierher gehören Waren mit unwesentlichen Verzierungen aus Edelmetallen (z.B. Blütenblätter am Griff eines Besteckteils). |
8215 10 30 | aus nicht rostendem Stahl
Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert. |
8215 10 80 | andere
Die Erläuterungen zur Unterposition 8215 10 20 gelten sinngemäß. |
8215 20 10 | aus nicht rostendem Stahl
Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert. |
8215 91 00 | versilbert, vergoldet oder platiniert
Die Erläuterungen zur Unterposition 8215 10 20 gelten sinngemäß. |
8215 99 10 | aus nicht rostendem Stahl
Nicht rostender Stahl ist in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 72 definiert. |
Kapitel 83
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
8302 | Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen |
8302 20 00 | Laufrädchen oder -rollen
Im Sinne dieser Unterposition sind "Laufrädchen oder -rollen" Räder mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen. Die Befestigungsvorrichtung dient dazu, das Rad ohne weitere Bearbei tung und ohne Hinzufügung weiterer Elemente an der jeweiligen Ware zu befestigen. Teile aus unedlen Metallen, die Teile des Rades selbst sind (z.B. Felge oder Kugellager) gelten nicht als "Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen" der Position 8302. Die Laufrädchen und -rollen dieser Unterposition können schwenkbar oder nicht schwenkbar sein. Sie haben in der Regel folgendes Aussehen:
Laufrädchen oder -rollen, die keine Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen aufweisen oder die nicht die Voraussetzungen der Anmerkung 2 zu Kapitel 83 erfüllen, können als Teile oder Zubehör oder nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden. |
Abschnitt XVI
Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte
Anmerkung 4 | Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann die Übertragung zwischen den Einzelkomponenten auch durch Vorrichtungen (auch in die Einzelkomponenten eingebaut) hergestellt werden, die Infrarotstrahlen, Funkwellen oder Laserstrahlen usw. über kurze Entfernungen verwenden. |
Zusätzliche Anmerkung 1 | A. Werkzeuge zur Montage oder Instandhaltung der Maschinen
Sofern Werkzeuge zur Montage oder Instandhaltung ebenso eingereiht werden sollen wie die Maschinen, müssen sie folgende drei Voraussetzungen hinsichtlich Beschaffenheit, Bestimmung und Gestellung erfüllen:
B. Auswechselbare Werkzeuge Sofern auswechselbare Werkzeuge ebenso eingereiht werden sollen wie die Maschinen, müssen sie drei Voraussetzungen erfüllen:
Als zur üblichen Ausrüstung der Maschinen gehörend gelten:
3. sie müssen üblicherweise zusammen mit der Maschine verkauft und mit ihr gestellt werden. |
Zusätzliche Anmerkung 3 | Zerlegte Maschinen oder nicht zusammengesetzte Maschinen können entsprechend den Erfordernissen des Handels oder aus Transportgründen in mehreren zeitlich gestaffelten Teilsendungen gestellt werden.
Um die einzelnen Teile unter der Position oder Unterposition anmelden zu können, zu der die zusammengesetzte Maschine gehört, hat der Anmelder spätestens bei der ersten Teilsendung einen entsprechenden schriftlichen Antrag an die Zollstelle zu richten und diesem beizufügen:
Dem Antrag darf nur dann stattgegeben werden, wenn es sich um die Erfüllung eines Vertrages über die Lieferung einer Maschine handelt, die als vollständig im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gilt. Die Einfuhr sämtlicher Teile der Maschine hat über dieselbe Zollstelle innerhalb der gesetzten Frist zu erfolgen. In besonderen Fällen kann von den zuständigen Behörden die Einfuhr über mehrere Zollstellen zugelassen werden. Diese Frist darf nicht überschritten werden, es sei denn, dass auf begründeten Antrag von den zuständigen Behörden eine Verlängerung zugestanden wird. Bei jeder eingehenden Teilsendung ist ein Verzeichnis der zu ihr gehörenden Teile mit Hinweis auf das Gesamtverzeichnis vorzulegen. In der Zollanmeldung für jede Teilsendung ist sowohl die Bezeichnung des Teils oder der Teile der Maschine dieser Teilsendung als auch die der vollständigen Maschine anzugeben. |
Kapitel 8420
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
Als Verwendung "für die industrielle Montage" im Sinne der Unterpositionen 8407 34 10, 8407 90 50 und 8408 20 10 gilt nur die Verwendung zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe).
Diese Unterpositionen finden nur auf Motoren Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer Fahrzeuge verwendet werden, die im Wortlaut der Unterpositionen genannt sind. Sie erfassen daher nicht Motoren gleicher Art, die als Ersatzteile verwendet werden.
8402 | Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
8402 19 90 | andere
Hierher gehören z.B. kombinierte Rauchrohr-Wasserrohrkessel sowie Sonderbauarten von Behälterkesseln, wie z.B. elektrisch beheizte Dampfkessel, die an Stelle einer Feuerung elektrische Heizpatronen besitzen. |
8405 | Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern |
8405 10 00 | Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern
Nicht hierher gehören:
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8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
8407 21 10 bis 8407 29 00 |
Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge
Nicht hierher gehören Motoren, die an Bord eines Wasserfahrzeugs für andere Zwecke als zum Antrieb verwendet werden. |
8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
8408 10 11 bis 8408 10 99 |
Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 21 10 bis 8407 29 00. |
8409 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
Neben den durch die Erläuterungen zu Position 8409 des HS bereits ausgenommenen Waren gehören z.B. nicht hierher:
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8409 99 00 | andere
Nicht hierher gehören Abgasturbolader für Kolbenverbrennungsmotoren, zum Verdichten der zur Verbrennung notwendigen Frischluft, um die Motorleistung zu erhöhen. Sie sind als Luftturbokompressoren, die von einer Abgasturbine angetrieben werden, in die Position 8414 einzureihen. |
8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
8411 11 00 bis 8411 12 80 |
Turbo-Strahltriebwerke
Nicht hierher gehören gesondert gestellte so genannte Nachverbrenner (Unterposition 8411 91 00). |
8411 99 00 | andere
Hierher gehören auch Rotor (Gebläse)-Flügel für Gasturbinen, selbst dann wenn die Gasturbine als Antriebsmaschine kombiniert mit einem elektrischen Generator arbeitet. |
8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen |
8412 21 20 bis 8412 29 89 |
Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren
Hierher gehören z.B. Motoren zur hydraulischen Kraftübertragung. |
8412 21 20 und 8412 21 80 |
linear arbeitend (Zylinder)
Hierher gehören z.B. hydraulische Vorrichtungen zum Ver- und Feststellen von Sitzen der Flugzeugbesatzung. |
8413 | Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten |
8413 50 20 | Hydroaggregate
Siehe die Erläuterungen zu Position 8412 des HS, Buchstabe B Ziffer 6. |
8413 60 20 | Hydroaggregate
Siehe die Erläuterungen zu Position 8412 des HS, Buchstabe B Ziffer 6. |
8413 70 51 bis 8413 70 75 |
Radialkreiselpumpen
Bei Radialkreiselpumpen erfolgt die Förderung der Flüssigkeit quer zur Achse des Förderrades. |
8413 70 81 und 8413 70 89 |
andere Kreiselpumpen
Hierher gehören insbesondere Axialkreiselpumpen, bei denen die Förderung der Flüssigkeit in Längsrichtung der Achse des Förderrades erfolgt. Hierher gehören jedoch auch Mischformen von Radial- und Axialkreiselpumpe (z.B. radiales Ansaugen und axiale Abgabe der Flüssigkeit oder axiales Ansaugen und radiale Abgabe der Flüssigkeit). |
8413 81 00 und 8413 82 00 |
andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten
Nicht hierher gehören:
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8414 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter
Als Pumpen und Kompressoren im Sinne dieser Position gelten auch Motorpumpen, Turbopumpen, Motorkompressoren und Turbokompressoren. |
8414 10 89 | andere
Hierher gehören z.B. Flüssigkeitsring-Vakuumpumpen und Membranvakuumpumpen. |
8414 20 20 und 8414 20 80 |
hand- oder fußbetriebene Luftpumpen
Hierher gehören nur die in Abschnitt a der Erläuterungen zu Position 8414 des HS beschriebenen Pumpen, die hand- oder fußbetrieben sind, d. h. ausschließlich durch menschliche Kraft angetrieben werden, und insbesondere zum Aufpumpen von Luftschläuchen (von Fahrrädern, Wagen usw.) und ähnlichen Waren, wie z.B. Luftmatratzen, Luftkissen und Schlauchbooten, bestimmt sind. |
8414 51 00 bis 8414 59 95 |
Ventilatoren
Als Ventilatoren im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur die Waren, die die in den Erläuterungen zu Position 8414 des HS, Abschnitt B, genannten Merkmale besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
Luftverdichter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu den Unterpositionen 8414 80 11 bis 8414 80 80. |
8414 59 35 | Zentrifugalventilatoren
Bei Zentrifugalventilatoren erfolgt die Zuführung der zu fördernden Luft oder anderer Gase axial und die Abgabe der Luft oder anderer Gase radial. |
8414 80 11 und 8414 80 19 |
Turbokompressoren
Bei einem Turbokompressor wird die Schaufelradachse von einem externen Motor angetrieben und die zu fördernde Luft oder andere Gase durch das Schaufelrad in Bewegung gesetzt. Turbokompressoren können ein- oder mehrstufig, axial oder radial arbeiten. Zweistufige Kompressoren einfacher Bauart werden z.B. für Staubsauger verwendet. |
8414 80 11 | einstufig
Hierher gehören auch Abgasturbolader für Kolbenverbrennungsmotoren, die zur Erhöhung der Motorleistung die zur Verbrennung notwendige Frischluft verdichten. Das sind einstufige Luftturbokompressoren (Gebläse) zum Erzeugen eines Überdrucks von mehr als 2 bar, die von einer an das Kompressorgehäuse angebauten Abgasturbine angetrieben werden. Die Abgasturbine wird von den Abgasen des Kolbenverbrennungsmotors gespeist, an den sie angebaut ist. |
8414 90 00 | Teile
Hierher gehören auch Teile von Abgasturboladern für Kolbenverbrennungsmotoren. Dagegen sind Teile der mit dem Abgasturbolader verwendeten Abgasturbine als Teile einer Gasturbine ohne Brennkammer der Position 8411 zuzuordnen. |
8418 | Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
8418 69 00 | andere
Hierher gehören auch als "Kältetrockner" bezeichnete Geräte zum Entfeuchten der Luft in Schwimmbadhallen oder anderen feuchten Räumen. Sie bestehen im Wesentlichen aus einer Kältemaschine und einem motorbetriebenen Ventilator. Der Ventilator saugt die feuchte Luft an, die dem Verdampfer der Kältemaschine zugeführt wird und an dessen kalten Wandungen kondensiert. Das sich dabei bildende Kondenswasser wird in einer Wanne aufgefangen. Die entfeuchtete Luft wird zur Wiedererwärmung über den erhitzten Kondensator der Kältemaschine geleitet und in den Raum zurückgeführt. Bei den ebenfalls hierher gehörenden Kältetrocknern zum Entfeuchten der Druckluft für Druckluftsysteme wird die Wiedererwärmung der entfeuchteten Druckluft gewöhnlich durch einen zusätzlich eingebauten Luft/Luft-Wärmeaustauscher vorgenommen. Dieser Wärmeaustauscher gibt die Wärme der auf der Eingangsseite des Kältetrockners einströmenden feuchten Druckluft über Wandungen an die entfeuchtete Druckluft ab. Diese Geräte sind nicht mit einer Vorrichtung zum Regeln der Lufttemperatur ausgestattet. Hierher gehören dagegen nicht Apparate, die aus unter hohem Druck stehendem Kohlendioxid durch dessen plötzliche Entspannung und der dadurch eintretenden Selbstunterkühlung Trockeneis (Blockeis) erzeugen (Position 8479). |
8419 | Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher |
8419 20 00 | Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien
Die hierher gehörenden Apparate, die zur Ausrüstung von Kliniken, Operationssälen, ärztlichen Praxen usw. bestimmt sind, bestehen aus Behältern, in denen medizinische und chirurgische Instrumente sowie Watte, wasseraufnehmende Baumwolle und andere Verbandstoffe zum Abtöten etwaiger Krankheitskeime auf eine Temperatur von 100 °C oder mehr erhitzt werden. Meist haben diese Apparate die Form eines auf einem Sockel ruhenden Quaders oder Zylinders, in denen sich herausnehmbare Roste befinden. Das Gehäuse besteht in der Regel aus Stahl oder Aluminium und ist innen mit Wärmedämmstoffen ausgekleidet. Die Tür kann verglast sein, damit man die Instrumente im Innern beobachten kann. Manche Apparate haben die Form von Schränken oder ähnlichen Möbeln. In diesem Fall kann der eigentliche Sterilisierapparat ein Fach für die Aufbewahrung der Instrumente oder der sonstigen zu sterilisierenden Waren enthalten; durch diese Besonderheit wird die Zugehörigkeit zu dieser Unterposition nicht berührt. Diese Apparate werden durch Alkohol, Petroleum, Gas oder Elektrizität beheizt. Die Sterilisierung erfolgt je nach Konstruktion der Apparate durch kochendes Wasser (Schalen oder Bottiche), Wasserdampf unter Druck (Autoklaven) oder trockene Heißluft (Heißluftsterilisatoren). |
8419 50 20 und 8419 50 80 |
Wärmeaustauscher
Wärmeaustauscher werden verwendet:
Hierher gehören z.B.:
Nicht hierher gehören z.B.:
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8419 89 10 | Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt
Hierher gehören insbesondere Kühltürme, in denen das zu kühlende Wasser die Wärme nach dem Verdunstungsprinzip unmittelbar an die Luft abgibt. Das erhitzte Wasser wird hochgepumpt, rieselt innerhalb des Kühlturms frei herunter und wird dabei durch die aufsteigende Luft (Kamineffekt) gekühlt. |
8419 89 98 | andere
Hierher gehören auch Apparate zum Räuchern von roher Wurst, auch wenn die Wurst während des Räucherns einer Wärmebehandlung unterzogen wird, so dass sie schließlich ganz oder teilweise gegart ist. Sie bestehen aus einer mit Dampfrohrschlangen beheizten großen Kammer, der Heiß- oder Kaltrauch mittels Gebläse von außen zugeführt wird und die mit einer Befeuchtungseinrichtung und mit Rohrschlangen zum Kühlen mittels Kaltwasser ausgestattet sind. Die rohen Würste werden an fahrbaren Gestellen aufgehängt in die Kammer verbracht. Dagegen sind als "Geschirrspender" bezeichnete Möbel zum Bereithalten und Abgeben von Geschirr an die Gäste von Kantinen oder Selbstbedienungsgaststätten auch dann von dieser Unterposition ausgeschlossen, wenn sie mit einer elektrischen Heizvorrichtung oder mit einer Wasserbadheizung zum Anwärmen des Geschirrs ausgestattet sind (Position 9403). |
8421 | Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen |
8421 39 35 | durch katalytisches Verfahren
Hierher gehören z.B. katalytische Abgasreiniger zum Einbau in die Auspuffanlage von Kraftwagen oder in die Abgasleitungen von Industrieanlagen, um aus den Abgasen zur Reinerhaltung der Luft Stickoxid und gegebenenfalls auch andere Schadstoffe (z.B. Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffe) mittels chemischer Reaktionen zu beseitigen. Sie bestehen bei Kraftwagen aus einem Gehäuse, in das ein keramischer Wabenkörper mit katalytisch aktiv beschichteten Strömungskanälen eingebaut ist. Bei Industrieanlagen wird meist ein Rahmengestell mit zahlreichen in das Gestell eingesetzten Katalysatorelementen als Abgasreiniger verwendet. Gesondert gestellte Wabenkörper und Katalysatorenelemente sind jedoch als "Katalysatoren" der Position 3815 zuzuweisen. |
8421 39 85 | andere
Neben den Apparaten mit elektrostatischem oder thermischem Verfahren gehören hierher z.B. Gasreinigungsapparate, die durch das Zurückhalten (Trennen) von Bestandteilen eines Gasgemisches dieses Gasgemisch in seine Bestandteile zerlegen. |
8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure |
8422 90 10 | von Geschirrspülmaschinen
Gesondert gestellte Programmschaltwerke für Geschirrspülmaschinen sind nach Beschaffenheit einzureihen (z.B. Position 9107 00 00). |
8423 | Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
8423 20 10 | mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung
Diese Waagen werden als "elektronische Waagen" bezeichnet, wenn in das Messgerät der Waage Mikroprozessoren eingebaut sind, um z.B. den Rechnungsbetrag für die gewogene Menge mit Hilfe des in die Waage eingegebenen Preises je Einheit (z.B. pro kg) zu errechnen. |
8423 20 90 | andere
Hierher gehören auch elektromechanische Waagen für Stetigförderer. Bauart und Arbeitsweise dieser Waagen entsprechen jenen der in den Erläuterungen zu der Unterposition 8423 81 80 beschriebenen elektromechanischen Waagen. |
8423 30 10 | mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung
Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 20 10 gelten sinngemäß. |
8423 30 90 | andere
Hierher gehören auch elektromechanische Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen. Bauart und Arbeitsweise dieser Waagen entsprechen jenen der in den Erläuterungen zu der Unterposition 8423 81 80 beschriebenen elektromechanischen Waagen. |
8423 81 21 bis 8423 81 29 |
mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung
Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 20 10 gelten sinngemäß. |
8423 81 80 | andere
Hierher gehören auch elektromechanische Waagen, bei denen das Gewicht von Gegenständen durch in die Waagen eingebaute Messwertumformer in eine elektrische Messgröße (Spannung) umgeformt und durch ein zur Waage gehörendes Messgerät gemessen wird. In der Regel besitzen derartige Waagen als Messwertumformer Wägezellen oder Wägestäbe mit zu einer Messbrücke zusammengeschalteten Dehnungsmessstreifen (elektrischen Widerständen). Durch die von der zu wägenden Masse ausgeübte Kraft werden die Wägezellen oder Wägestäbe verformt, was zu einer Längenänderung (Stauchung oder Dehnung) der Dehnungsmessstreifen und damit zu einer Widerstandsänderung führt, die der zu wägenden Masse proportional ist und die durch die Messbrücke als Spannungsänderung an das Messgerät der Waage weitergegeben wird. Neben dem meist in einem eigenen Gehäuse untergebrachten, als "Auswägeeinheit, Waagenanzeige oder Wiegeindikator" bezeichneten Messgerät können elektromechanische Waagen auch andere durch Kabel miteinander verbundene Einheiten (z.B. Tastaturen, Speicher, Drucker, Bildschirmgeräte, Steuergeräte und Ausweisleser zur Kontrolle des Waagenzugangs) besitzen. Bei derartigen Wägesystemen können auch mehrere Waagen an ein gemeinsames Messgerät (sog. Waagenterminal) angeschlossen sein. Die vorgenannten Waagen können auch mit einer Schnittstelle (Interface) ausgestattet sein, wodurch die Waagen an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden können. |
8423 82 20 | mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung, ausgenommen Maschinen zum Wiegen von Kraftfahrzeugen
Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 20 10 gelten sinngemäß. |
8423 82 81 und 8423 82 89 |
andere
Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 81 80 gelten sinngemäß. |
8423 89 20 | mit Verwendung elektronischer Mittel zur Gewichtsbestimmung
Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 20 10 gelten sinngemäß. |
8423 89 80 | andere
Die Erläuterungen zu Unterposition 8423 81 80 gelten sinngemäß. |
8424 | Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate |
8424 30 10 | mit Druckluft betrieben
Hierher gehören z.B. mit eingebautem Druckluftgebläse arbeitende Sandstrahlmaschinen zum Reinigen von Zündkerzen oder zum Trimmen (Abgleichen) von elektrischen so genannten monolithischen elektrischen Kondensatoren. Unter Trimmen wird im vorliegenden Falle das Entfernen des leitenden Kondensatormaterials durch Sandstrahl in dem Umfang verstanden, der erforderlich ist, um den gewünschten Kapazitätswert bei den Kondensatoren zu erzielen. |
8424 89 70 | andere
Hierher gehören z.B. so genannte "Waschmaschinen" zum Reinigen von Kraftwagen, Metallteilen oder anderen Waren durch Verspritzen von Wasser, Petroleum oder anderen Flüssigkeiten; sie sind mit einer Pumpe, Rohrleitungen mit Düsen sowie gegebenenfalls mit einer Fördereinrichtung, Heizvorrichtung usw. ausgestattet, die ein Ganzes bilden. Nicht hierher gehören jedoch Hochdruckwasserstrahlreinigungsgeräte (Unterpositionen 8424 30 01 und 8424 30 08). |
8426 | Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren |
8426 41 00 und 8426 49 00 |
andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte
Siehe die Erläuterungen zu Position 8426 des HS, Abschnitt "Selbstfahrende und andere bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte", Buchstabe b) Ziffer 2. Bei der Unterscheidung zwischen selbstfahrenden Maschinen, Apparaten und Geräten dieser Unterpositionen einerseits und den Kraftfahrzeugen zu besonderen Zwecken der Position 8705 andererseits, ist davon auszugehen, dass die hierher gehörenden selbstfahrenden Maschinen, Apparate und Geräte in der Regel:
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8428 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z.B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)
Nicht zu dieser Position gehören so genannte Treppenraupen mit Raupenfahrgestell die dazu dienen, im Rollstuhl sitzende Behinderte mit dem Rollstuhl über Treppen fortzubewegen; sie sind als Zubehör für Rollstühle der Position 8714 zuzuordnen. |
8428 90 90 | andere
Hierher gehören:
Nicht hierher gehören z.B. Manipulatoren, selbstfahrend, für Rohblöcke (Ingots), sowie Geräte (z.B. Krane, Laufbrücken), die lediglich zum Beschicken von Walzwerken dienen, jedoch nicht an deren eigentlicher Arbeit beteiligt sind (Unterposition 8426 12 00, 8426 41 00, 8426 49 00 oder 8426 99 00). |
8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter |
8429 30 00 | Schürfwagen (Scraper)
Siehe die Erläuterungen zu Position 8429 des HS, zweiter Absatz Buchstabe C. Nicht hierher gehören zusammengesetzte Schürfwagen (scraper), die aus einer Zugmaschine (auch Einachsschlepper) und dem eigentlichen Scraper (Anhängeschürfwagen) bestehen und deren Bestandteile gemäß der Anmerkung 2 zu Kapitel 87 nach eigener Beschaffenheit eingereiht werden (Position 8701 für die Zugmaschine und Unterposition 8430 69 00 für den Anhängeschürfwagen). |
8432 | Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze |
8432 39 11 | Einzelkorndrillgeräte und Einzelkorndrillmaschinen mit Zentralantrieb
Hierher gehören Maschinen, die den Samen bzw. die einzelnen Saatkörner in Reihe und in kontrolliertem einheitlichem Abstand in den Boden einbringen. Solche Maschinen können auch die Saatkörner in mehreren Reihen gleichzeitig einbringen. |
8433 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 |
8433 11 10 bis 8433 19 90 |
Rasenmäher
Wegen der so genannten Aufsitzmäher siehe die Erläuterungen zu Position 8433 des HS, Buchstabe a vorletzter Absatz. |
8438 | Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten |
8438 80 10 | zum Auf- oder Zubereiten oder Verarbeiten von Kaffee oder Tee
Hierher gehören z.B. Maschinen zum Mischen verschiedener Teesorten oder zum Mahlen von Kaffee. Nicht hierher gehören Maschinen zum industriellen Zubereiten von heißen Getränken (Unterposition 8419 81 20), Maschinen zum Rösten von Kaffee (Unterposition 8419 89 98), Maschinen zum Herstellen von Pulverkaffee (Instantkaffee) (Unterposition 8419 39 00). |
8439 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
8439 30 00 | Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe
Neben den in den Erläuterungen zu Position 8439 des HS, Teil III genannten Maschinen und Apparaten gehören hierher Pergamentiermaschinen. Nicht hierher gehören:
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8441 | Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
8441 10 20 | Längs- und Querschneider
Hierher gehören Maschinen, auf denen aus endlosen Papierbahnen entweder nur durch Querteilen oder durch gleichzeitiges Längs- und Querteilen der Endlos-Papierbahnen Bögen eines bestimmten Formats hergestellt werden. |
8441 10 30 | Schnellschneider
Hierher gehören Maschinen, die Papierbogenstapel mit einem einzelnen Messer durchschneiden, wobei ein über dem Schneidetisch angeordneter Pressbalken den Papierstapel entlang der Schnittstelle fest zusammendrückt. Hierher gehören auch Maschinen mit einem Messer und mit drehbarem Schneidetisch zum Beschneiden von Buchblöcken, bei denen die Buchblöcke nach dem ersten und zweiten Schnitt jeweils um 90° gedreht werden. |
8441 10 70 | andere
Hierher gehören Maschinen mit drei in einem Winkel von 90° zueinander angeordneten Messern, die zum Beschneiden von Buchblöcken verwendet werden. Diese Maschinen schneiden zunächst gleichzeitig mit zwei Messern die Ober- und Unterseite der Buchblöcke und anschließend mit dem dritten Messer die Vorderseite der Buchblöcke oder umgekehrt. Hierher gehören insbesondere hand- oder fußbetätigte Maschinen und Apparate. |
8442 | Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylinder oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z.B. geschliffen, gekörnt, poliert) |
8442 30 00 | Maschinen, Apparate und Geräte
Hierher gehören Fotosetzmaschinen, die dadurch setzen, dass sie das Schriftbild einzelner typen nacheinander abfotografieren, die entweder aus einem Satz sich drehender Scheiben oder im Auge von speziellen Matrizen angebracht sind oder die auf einer Kathodenstrahlröhre mittels einer Matrize aus sehr kleinen, sich überlagernden Bildpunkten erzeugt wurden. Hierher gehören auch Laserstrahlsetzmaschinen, bei denen ein Laserstrahl zum Setzen dient, der auf einen fotografischen Film projiziert wird. Hierher gehören auch kombinierte Schriftgieß- und -setzmaschinen (z.B. Linotype-, Monotype-, Intertype-Maschinen), auch mit Gießvorrichtung. Schriftgießen erfolgt entweder von Hand oder maschinell durch mehr oder weniger komplizierte Maschinen. Hierher gehören z.B.:
Neben den vorstehend genannten, nur zum Gießen der Drucktypen dienenden automatischen Gießmaschinen gehört noch eine Anzahl anderer, sehr verschiedenartiger Maschinen hierher, welche die Drucktypen nicht nur maschinell gießen, sondern auch setzen. Dies geschieht entweder in zwei voneinander getrennten Arbeitsgängen durch zwei verschiedene, sich ergänzende Maschinen (die erste locht einen Papierstreifen, dessen Lochungen die zweite steuert, welche die typen entweder einzeln oder in Zeilen-Satzstegen gießt), oder in einem Arbeitsgang auf der gleichen Maschine. Von diesen oft sehr komplizierten Maschinen können genannt werden:
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8442 des HS, Buchstabe a Ziffern 1 bis 3, beschriebenen Maschinen, Apparate und Geräte zum Gießen von Drucktypen oder Zurichten oder Herstellen von Klischees, Platten, Zylindern oder anderen Druckformen. Nicht hierher gehören jedoch:
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8442 50 00 | Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z.B. geschliffen, gekörnt, poliert)
Der lithografische Naturstein besteht aus einer Kalksteinsorte mit sehr gleichmäßiger Feinkörnigkeit. Der lithografische Kunststein besteht meist aus einer in Formen gepressten Mischung aus Zement und Kalkstein. Die hierher gehörenden Lithografiesteine sind
Nicht hierher gehören rohe, als Lithografiesteine bezeichnete Kalksteine (Unterposition 2530 90 00). |
8443 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte |
8443 39 00 | andere
Hierher gehören z.B. Lichtpausmaschinen, die zur Herstellung von Kopien von durchscheinenden Vorlagen auf lichtempfindlichem Papier dienen. Die durchscheinende Vorlage wird durchleuchtet; dabei werden die Diazoverbindung oder die lichtempfindlichen Eisensalze des Pauspapiers an den belichteten Stellen zersetzt. Die nicht belichteten Stellen werden durch Entwickeln sichtbar gemacht. Lichtpausmaschinen liefern im Allgemeinen blaugetönte Kopien, bei denen die einzelnen Linien nicht ganz dieselbe Schärfe haben wie das Original. Hierher gehören auch Maschinen die nach dem Kontaktverfahren arbeiten sowie Thermokopiergeräte. Hierher gehören nichtmechanisch arbeitende Drucker (Nonimpact-Printer) soweit sie nicht an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder an ein Netzwerk angeschlossen werden können, wie z.B.:
Die vorstehend genannten Drucker werden durch Datenträger (z.B. CD-ROM, Disketten, Magnetbänder oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger) oder durch andere Maschinen als automatische Datenverarbeitungsmaschinen (z.B. digitale Fotoapparate, Videokameraaufnahmegeräte oder Telefone für den zellularen Mobilfunk (Mobiltelefone)) gesteuert. |
8443 91 10 bis 8443 99 90 |
Teile und Zubehör
Neben den in den Erläuterungen zu Position 8443 des HS aufgeführten Teilen und Zubehör gehören hierher z.B.:
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8443 99 10 | zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
Zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) bestehen aus einer oder mehreren gedruckten Schaltungen, die mit elektronischen integrierten Schaltungen der Position 8542 bestückt sind. Sie können auch mit diskreten aktiven Elementen, mit diskreten passiven Elementen, mit Waren der Position 8536 oder anderen elektrischen oder elektromechanischen Vorrichtungen ausgestattet sein, soweit sie dadurch den Charakter von zusammengesetzten elektronischen Schaltungen (Baugruppen) nicht verlieren. Nicht hierher gehören:
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8445 | Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 |
8445 90 00 | andere
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8445 des HS, Buchstabe E, beschriebenen Maschinen auch Assembliermaschinen zum Umbäumen der Kettfäden von Zettelbäumen auf den Kettbaum (Bäummaschinen), Fadenkreuzeinlesemaschinen und Fadenhinreichmaschinen für die Weberei und Fädelmaschinen für die Stickerei. Dagegen gehören "Handknoter", d. h. kleine, in der Hand zu haltende Apparate (Werkzeuge) zum Zusammenknüpfen abgerissener Fäden zu Position 8205. |
8446 | Webmaschinen
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8446 des HS beschriebenen Webmaschinen, einschließlich der Webmaschinen für Axminsterware, Chenille, Velvet, Cord, Manchester, Frottiertuch, Kreppstoffe, Segeltuch, Treibriemen und Gurte. |
8447 | Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen |
8447 20 20 und 8447 20 80 |
Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen
Hierher gehören Häkelmaschinen, die eigentlich als Kettenwirkmaschinen anzusehen sind, zum Herstellen von Zierposamenten, Fransen, Gardinen, Netzen, Spitzen usw. (z.B. Häkelgalonmaschinen, Spitzenhäkelmaschinen, Gardinenhäkelmaschinen, Besatzbänderhäkelmaschinen). |
8447 90 00 | andere
Neben den in den Erläuterungen zu Position 8447 des HS, Absatz C, genannten Maschinen gehören hierher z.B.:
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8448 | Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z.B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z.B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen) |
8448 11 00 und 8448 19 00 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447
Nicht hierher gehören z.B.:
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8451 | Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z.B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen |
8451 90 00 | Teile
Nicht hierher gehören:
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8452 | Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln |
8452 10 11 und 8452 10 19 |
Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegen
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8456 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen |
8456 11 10 | von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen gedruckter Schaltungen, Teilen der Position 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art
Hierher gehören z.B. Maschinen zum Trimmen (Abgleichen) von elektrischen Widerständen in gedruckten Schaltungen mittels Laserstrahl. Durch diese Maschinen wird das die Widerstände bildende leitende Material auf den isolierenden Trägern der gedruckten Schaltungen mittels Laserstrahl so weit abgetragen (entfernt) bis die Widerstände den gewünschten Widerstandswert erreichen. |
8456 30 11 | Drahterodiermaschinen
Diese Maschinen sind mit einer Elektrode ausgestattet, die aus einem dünnen Draht besteht, der zwischen zwei Spulen gewickelt ist, die sich an den entgegengesetzten Seiten des Werkstücks befinden. |
8457 | Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen |
8457 10 10 | Horizontal-Maschinenzentren
Hierher gehören Maschinenzentren, bei denen sich das Werkzeug ausschließlich in einer horizontalen Spindel befindet und das Werkstück von der Seite aus bearbeitet. |
8457 10 90 | andere
Hierher gehören z.B. Maschinenzentren, bei denen das Werkzeug das Werkstück von oben bearbeitet (Vertikal-Maschinenzentren), oder solche, die sowohl vertikale wie horizontale Spindeln haben (kombinierte Maschinenzentren), oder solche, die mit Hilfe eines Drehkopfes arbeiten (Universalmaschinenzentren). |
8458 | Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung
Hierher gehören Drehmaschinen, die besonders für die Bearbeitung von Metallen eingerichtet sind und mit spanabhebenden Drehwerkzeugen arbeiten. In der Regel wird bei diesen Maschinen das zu bearbeitende Werkstück in Drehung um seine eigene Achse versetzt. Jedoch gehören auch solche Drehmaschinen hierher, bei denen das Werkzeug umläuft oder Werkstück und Werkzeug umlaufen. Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8458 des HS, dritter Absatz, genannten Drehmaschinen z.B. Spezialhinterdrehmaschinen, Achsendrehmaschinen, Wellenschälmaschinen, Kurbelzapfendrehmaschinen sowie Universaldrehmaschinen. Diese Universaldrehmaschinen gleichen äußerlich den Spitzendrehmaschinen; sie unterscheiden sich jedoch von diesen durch ihren Mechanismus, der ihnen gestattet, neben dem Drehen auch Arbeiten wie z.B. Bohren, Fräsen und Abstechen, auszuführen. |
8459 | Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458 |
8459 10 00 | Bearbeitungseinheiten auf Schlitten
Siehe die Erläuterungen zu Position 8459 des HS, dritter Absatz Ziffer 1. |
8459 31 00 und 8459 39 00 |
andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen
Siehe die Erläuterungen zu Position 8459 des HS, dritter Absatz Ziffer 3 dritter Unterabsatz. |
8460 | Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 |
8460 12 00 und 8460 19 00 |
Flach- oder Planschleifmaschinen
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8460 des HS, dritter Absatz Ziffer 3, genannten Flach- oder Planschleifmaschinen. Diese Maschinen sind mit Mess- und Regelvorrichtungen ausgestattet. Zu diesen Vorrichtungen zählen z.B.:
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8460 22 00 bis 8460 29 90 |
andere Schleifmaschinen
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 12 00 und 8460 19 00 gelten sinngemäß. |
8460 22 00 | spitzenlose Schleifmaschinen, numerisch gesteuert
Spitzenlose Außenrundschleifmaschinen sind Maschinen zum Schleifen des äußeren Durchmessers von Werkstücken. Das Werkstück wird beim spitzenlosen Verfahren nicht eingespannt, sondern gestützt von einer Auflageschiene zwischen der rotierenden Schleifscheibe und einer (ebenfalls angetriebenen) Regelscheibe gehalten. Der gewünschte Durchmesser des Werkstücks wird durch den Abstand zwischen Schleif- und Regelscheibe bestimmt. |
8460 23 00 | andere Rundschleifmaschinen, numerisch gesteuert
Die hierher gehörenden Innenrundschleifmaschinen dienen zur Schleifbearbeitung eines Innendurchmessers, wie z.B. einer Bohrung. Das in einem Futter eingespannte Werkstück wird mit einer Schleifscheibe bearbeitet, deren Durchmesser der Bohrung des Werkstücks angepasst sein muss. |
8460 24 00 | andere, numerisch gesteuert
Hierher gehören z.B. Universalrundschleifmaschinen. Dies sind kombinierte Außen- und Innenrundschleifmaschinen und damit sowohl für die gleichzeitige Außen- als auch Innenbearbeitung eines Werkstücks geeignet. |
8460 29 10 | Rundschleifmaschinen
Für Innenrundschleifmaschinen gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8460 23 00 sinngemäß. Für spitzenlose Außenrundschleifmaschinen und Universalrundschleifmaschinen gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 22 00 und 8460 24 00 sinngemäß. |
8461 | Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8461 30 10 und 8461 30 90 |
Räummaschinen
Hierher gehören Räummaschinen (siehe die Erläuterungen zu Position 8461 des HS, dritter Absatz Ziffer 4); das sind Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Innen- oder Außenflächen eines Werkstücks mit Hilfe eines gezahnten Schneidewerkzeugs, das Räumnadel genannt wird. Bei diesen Maschinen ist das Werkstück fest eingespannt, während die im Räumnadelhalter befestigte Räumnadel eine geradlinige, gleichmäßige Schneidbewegung (Stoßen oder Ziehen) ausführt. Das Innenräumen gestattet die maßhaltige Bearbeitung der Innenflächen roher oder vorgearbeiteter Werkstücke, durch die das Werkzeug hindurchgeführt wird. Das Außenräumen ermöglicht das Herstellen ebener oder profilierter Flächen. |
8461 40 11 und 8461 40 19 |
für zylindrische Verzahnungen
Als zylindrische Verzahnungen im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur Verzahnungen, die aus zylinderförmigen Grundkörpern hergestellt worden sind und die diese Zylinderform nach dem Herstellen der Zähne beibehalten haben. Hierher gehören z.B. Maschinen zum Herstellen von Stirnrädern, Schneckenrädern, Schnecken, Sperrädern und Kettenrädern. |
8461 40 31 und 8461 40 39 |
für andere Verzahnungen
Hierher gehören z.B. Maschinen zum Herstellen von Zahnstangen, Kegelrädern und nicht zylindrischen Schnecken. |
8461 40 71 und 8461 40 79 |
mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm
Wegen der Mess- und Regelvorrichtungen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8460 12 00 und 8460 19 00. |
8470 | Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen |
8470 10 00 | elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen
Hierher gehören z.B.:
Nicht hierher gehören:
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8470 30 00 | andere Rechenmaschinen
Hierher gehören nichtelektronische Rechenmaschinen, die in den Erläuterungen zu Position 8470 des HS, Abschnitt A, beschrieben sind und die zum Durchführen der Rechenoperationen mechanische, in der Regel aus Zahnrädern und Zahnstangen bestehende Vorrichtungen verwenden, ohne Rücksicht darauf, ob diese von Hand, mittels Motor oder durch elektromagnetische Vorrichtungen angetrieben werden. |
8470 90 00 | andere
Neben den in den Erläuterungen zu Position 8470 des HS, Abschnitte B und D, aufgeführten Maschinen und Apparaten gehören hierher z.B. Preisetiketten-Ausgabemaschinen, die die Etiketten mit dem Verkaufspreis bedrucken, der sich aus dem Einheitspreis und dem Gewicht ergibt, sowie Apparate zum Ausgeben und Aufrechnen von Quittungen über Autobahnbenutzungsgebühren. Nicht hierher gehören gesondert gestellte Drucker (Position 8443). |
8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8471 70 30 | optisch, einschließlich magnetooptisch
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 84. |
8472 | Andere Büromaschinen und -apparate (z.B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)
Nicht hierher gehören Schreibmaschinen mit Spezialvorrichtungen zum Beschriften von Adressplatten (Schablonen). |
8472 90 90 | andere
Neben den in den Erläuterungen zu Position 8472 des HS, fünfter Absatz Ziffern 2, 3, 5, 7 bis 11 und 16 bis 22 aufgeführten Maschinen und Apparaten gehören hierher z. B:
Nicht hierher gehören:
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8473 | Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlichoder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt
Neben den in den Erläuterungen zu Position 8473 des HS aufgeführten Teilen und Zubehör gehören hierher z.B.:
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8473 21 10 | zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10. |
8473 29 10 | zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10. |
8473 30 20 und 8473 30 80 |
Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471
Nicht hierher gehören Tastaturen für automatische Datenverarbeitungsmachinen, die in einem eigenen Gehäuse untergebracht sind (Unterposition 8471 60 60). |
8473 30 20 | zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10. |
8473 30 80 | andere Teile und anderes Zubehör, für Maschinen der Position 8471
Zu dieser Unterposition gehören keine Etuis, auch mit Aufstellvorrichtung, für tablet-Computer (tablet) oder Mini-tablet-Computer (Mini-tablet) (Einreihung in Position 4202 oder, wenn sie keine Frontabdeckung haben, nach ihrer stofflichen Beschaffenheit). Diese Etuis sind im Prinzip dazu bestimmt, die Rückseite, die Seitenflächen und die Vorderseite eines tablets oder Mini-tablets zu schützen und gelten daher nicht als Zubehör für Maschinen der Position 8471, da sie weder die Verwendungsmöglichkeiten eines tablets oder Mini-tablets erweitern noch eine mit der Hauptfunktion der Maschine im Zusammenhang stehende Sonderarbeit ausführen. |
8473 40 10 | zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10. |
8473 40 80 | andere
Die hierher gehörenden Adressplatten sind Platten, die in Adressiermaschinen verwendet werden und die die zu vervielfältigenden Adressen enthalten, und zwar eingeprägt, mit Schreibmaschinenschrift geschrieben oder ausgestanzt. Somit handelt es sich entweder um Metallplatten, Kunststoffplatten oder kleine gerahmte Platten (Karten, Schablonen) aus Pappe usw. Hierher gehören auch noch nicht geprägte, noch nicht beschriebene oder noch nicht ausgestanzte Adressplatten, sofern sie als Adressplatten für Adressiermaschinen erkennbar sind. Jedoch gehören Waren dieser Art aus Papier oder Pappe, d. h. kleine Schablonen, die in Papprahmen gefasst sind und dadurch in die Adressiermaschinen eingeführt werden können, zu Position 4816. |
8473 50 20 | zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10. |
8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand |
8474 80 90 | andere
Hierher gehören z.B. 3D-Drucker zur Herstellung von Waren aus den in Position 8474 genannten Stoffen. |
8477 | Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8477 des HS aufgeführten Maschinen und Apparaten:
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8479 | Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
8479 40 00 | Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln
Hierher gehören z.B.:
Nicht hierher gehören Maschinen, die dem Verlitzen vorangehende Tätigkeiten durchführen, wie z.B. Kämmen, Anlegen, Fachen, mehrmaliges Verstrecken oder Spinnen sowie Zwirnmaschinen, wie sie in Spinnereien verwendet werden; gewisse Maschinen dieser Art können auch zum Herstellen feiner Schnüre durch Zwirnen von Kabelgarn verwendet werden (Position 8445). |
8479 89 97 | andere
Hierher gehören z.B.:
Nicht hierher gehören Maschinen und Apparate von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art (Position 8486). |
8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile |
8481 10 05 | - gestrichen -
Stand: Erl. 2020/C 124/04 |
8486 | Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör
Nicht hierher gehören vor allem:
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8486 20 00 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen
Siehe die Erläuterungen zu Position 8456 des HS, dritter Absatz. Neben den in den Erläuterungen zu Position 8486 des HS, Teil B, genannten Maschinen gehören hierher z.B.:
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8486 40 00 | in Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte
Neben den in den Erläuterungen zu Position 8486 des HS, Teil D, genannten Maschinen gehören hierher z.B.:
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Kapitel 8519 20 21 21a
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
Hierher gehören z.B. Elektromotoren für Scheibenwischer, ohne Wischarm und Wischblatt, jedoch mit den für die Umwandlung der Drehbewegung in eine Pendelbewegung erforderlichen Kraftübertragungsvorrichtungen (Stirnradgetriebe und hin- und hergehende Stange). |
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8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8502 des HS, Abschnitte I und II beschriebenen elektrischen Maschinen Kaskadenumformer, Leonardsätze und umlaufende Phasenschieber. |
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8502 39 20 | Turbogeneratoren
Turbogeneratoren werden von Gas- oder Dampfturbinen unmittelbar angetrieben. Sie besitzen einen massiven walzenförmigen Läufer, der in Längsrichtung Nuten aufweist, die die Erregerwicklung tragen. Der Läufer kann aus einem Stück bestehen oder aus mehreren massiven Teilen zusammengesetzt sein. Turbogeneratoren werden üblicherweise luftgekühlt, solche großer Leistung haben jedoch Wasserstoffkühlung. |
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8503 00 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt
Nicht hierher gehören z.B. Klemmbretter für Elektromotoren (Position 8536). |
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8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8504 des HS erfassten Waren z.B. folgende, für besondere Verwendungszwecke bestimmte Apparate:
Hierher gehören auch Gleichrichterelemente aus Selen, einzeln (insbesondere Selenplatten) oder als Satz. Nicht hierher gehören dagegen monokristalline Gleichrichter aus Silicium oder Germanium in Form von Einzelbauelementen (z.B. Gleichrichterdioden) oder Gleichrichter in Form integrierter Schaltungen bzw. Mikroschaltungen, auch wenn sie mit einer Vorrichtung zum Kühlen, Isolieren usw. ausgestattet sind. Diese Elemente gehören in Anwendung der Anmerkung 8 zu Kapitel 85 zu Position 8541 oder 8542 (siehe auch Anmerkung 2 zu Kapitel 85). Nicht hierher gehören z.B. ebenfalls:
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8504 40 30 | von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art
Hierher gehören z.B. Stromrichter für Telekommunikationsgeräte oder für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, die im Allgemeinen:
Stromrichter für Telekommunikationsgeräte oder automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten dienen zum Beispiel zur Umwandlung von Wechselstrom aus dem Stromnetz in den erforderlichen Gleichstrom. Bei Einsatz mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen können so genannte ununterbrochene Gleichrichter mit Hilfe eines so genannten "Power Good Signal" ein Nachlaufen bei Stromausfall ermöglichen, um einen dadurch auftretenden Datenverlust zu verhindern. |
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8504 90 05 | zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 50 20
Wegen des Begriffs "zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)" siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10. |
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8504 90 91 | zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 40 30
Wegen des Begriffs "zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)" siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10. |
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8505 | Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe | |||||
8505 11 00 bis 8505 19 90 | Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden
Hierher gehören Kühlschrankmagnete, die aus einem Magneten mit einem daran befestigten Dekorationsartikel bestehen. Der Magnet verleiht der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), da er in erster Linie dazu bestimmt ist, leicht auf einer Metalloberfläche befestigt und verschoben zu werden und - was den Großteil dieser Magnete angeht - auch Papier oder andere kleine Gegenstände an einer Metalloberfläche zu befestigen. Die Dekorationsfunktion der Ware ist daher zweitrangig. Beispiele für einige dieser dekorativen Kühlschrankmagnete: Mit Abmessungen von etwa 6 cm × 6 cm × 5 cm Mit Abmessungen von etwa 7 cm × 9 cm × 2 cm Mit Abmessungen von etwa 8 cm × 8 cm × 2 cm Mit Abmessungen von etwa 8 cm × 6,5 cm × 1 cm Mit Abmessungen von etwa 5,5 cm × 8 cm × 1 cm Mit Abmessungen von etwa 2 cm × 1,5 cm × 0,5 cm Auch wenn der Magnet in den drei folgenden Beispielen im Vergleich zur Größe der Dekoration klein ist, ist er stark genug, um diese sehr leichte Dekoration an eine Metalloberfläche zu heften. Nicht hierher gehören: Kühlschrankmagnete, die an einem Gebrauchsgegenstand befestigt sind. Die Ware ist als Gebrauchsgegenstand konzipiert (z.B. ein Flaschenöffner, ein Kalender, ein Küchentimer, eine Wäscheklammer), der an einer Metalloberfläche befestigt werden kann. Der Gebrauchsgegenstand hat eine eigene Funktion (z.B. das Öffnen einer Flasche, die Anzeige des Datums oder der Uhrzeit usw.). Der Gebrauchsgegenstand verleiht der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), der Magnet hat nur eine unterstützende Funktion (d. h. die Befestigung eines Gebrauchsgegenstands an einer Metalloberfläche). Beispiele für einige dieser Waren: Stand: Erl. 2021/C 333 I/01 |
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8505 90 29 | andere
Hierher gehören z.B. elektrische Betätigungsmagnete, die an den Türen von Personenkraftwagen angebracht werden, um als Teile eines zentralen Türverriegelungssystems zu dienen. Dieses System wird an das Stromversorgungsnetz des Kraftwagens angeschlossen und durch die Steuersignale einer zum System gehörenden elektrischen Steuervorrichtung in Bewegung gesetzt. Wird eine der Türen manuell verschlossen oder geöffnet, werden die anderen Türen des Kraftwagens auf elektromagnetischem Wege gleichzeitig ver- oder entriegelt. Nicht hierher gehören dagegen elektromagnetisch arbeitende Einspritzventile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung, deren Ventilkörper mit einer Magnetwicklung und deren Ventilnadel mit einem Magnetanker ausgestattet sind (Unterposition 8409 91 00 oder 8409 99 00). |
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8506 | Elektrische Primärelemente und Primärbatterien | |||||
8506 10 11 | Rundzellen
Rundzellen besitzen einen runden Querschnitt. Plus- und Minuspol sind an den entgegengesetzten Enden. Die Länge der Rundzellen ist größer als ihr Durchmesser: |
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8506 10 91 | Rundzellen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11. |
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8506 50 10 | Rundzellen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8506 10 11. |
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8506 50 30 | Knopfzellen
Die Höhe einer Knopfzelle ist kleiner oder gleich dem Durchmesser: |
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8507 | Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form | |||||
8507 20 20 und 8507 20 80 |
andere Blei-Akkumulatoren
Hierher gehören, mit Ausnahme der Starterbatterien der Unterpositionen 8507 10 20 und 8507 10 80 die in den Erläuterungen zu Position 8507 des HS, dritter Absatz Ziffer 1, beschriebenen elektrischen Blei-Akkumulatoren. Diese Akkumulatoren werden z.B. zum Antreiben von Elektrofahrzeugen und zur Stromversorgung von Fernmeldeanlagen verwendet. |
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8507 30 20 und 8507 30 80 |
Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
Diese Akkumulatoren werden z.B. verwendet für Grubensicherheitslampen und - an Stelle von Trockenbatterien - in tragbaren Radio- oder Fernsehgeräten, Rasierapparaten und anderen elektrischen Geräten. |
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8507 80 00 | andere Akkumulatoren
Hierher gehören z.B. Silber-Zink- und Silber-Cadmium-Akkumulatoren. |
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8507 90 30 und 8507 90 80 |
Teile
Nicht hierher gehören z.B. Zellenverbinder für Akkumulatoren (Unterposition 8536 90 95). |
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8509 | Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508 | |||||
8509 80 00 | andere Geräte
Hierher gehören z.B. elektrische Manikür- und Pedikürschleifapparate mit eingebautem Elektromotor, die über ein Kabel mit dem zum Apparat gehörenden Stromversorgungsgerät (Netzgerät) verbunden sind. |
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8510 | Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor | |||||
8510 10 00 | Rasierapparate
Hierher gehören auch Rasierapparate, die zusätzlich z.B. mit einer Schervorrichtung ausgestattet sind. |
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8511 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter | |||||
8511 40 00 | Anlasser und Licht-Anlasser
Die Maschinen und Apparate dieser Unterposition arbeiten im Allgemeinen mit einer Spannung von 6, 12 oder 24 Volt und sind mit einer besonderen Vorrichtung zur Befestigung am Motor ausgestattet. Zu den Waren dieser Unterposition gehören z.B.:
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8512 | Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art | |||||
8512 30 10 | Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
Siehe die Erläuterungen zu Position 8512 des HS, zweiter Absatz Ziffer 11. |
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8512 90 90 | andere
Hierher gehören z.B. Scheibenfassungen und Spiegel (Reflektoren) für Scheinwerfer und Wischhebel (Wischarme), auch mit Wischblatt, für elektrische Scheibenwischer. Nicht hierher gehören dagegen z.B. Lampenfassungen (Unterposition 8536 61 10 oder 8536 61 90). |
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8514 | Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschlie²lich InduktionsÆfen oder ¦fen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung | |||||
8514 20 80 | Öfen mit dielektrischer Erwärmung
Mikrowellengeräte von der für die Verwendung in Restaurants, Kantinen usw. bestimmten Art unterscheiden sich von der für den Haushalt verwendeten Art der Position 8516 durch ihre Ausgangsleistung und ihren Rauminhalt. Derartige Mikrowellengeräte mit einer Ausgangsleistung von mehr als 1.000 Watt oder einem Rauminhalt von mehr als 34 l gelten als Industrieöfen. Für die Geräte, bei denen in einem Gehäuse ein Mikrowellengerät und ein Grill oder eine andere Ofenart zusammengefasst sind, gilt die oben beschriebene Unterscheidung der Ausgangsleistung nur für die Ausgangsleistung des Mikrowellengeräts. Die Einreihung derartiger Geräte erfolgt dabei ohne Berücksichtigung des Rauminhalts. Mikrowellengeräte mit einer Ausgangsleistung von höchstens 1.000 Watt und einem Rauminhalt von nicht mehr als 34 l gelten als Elektrowärmegeräte für den Haushalt (Position 8516). |
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8516 | Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545 | |||||
8516 10 11 und 8516 10 80 |
elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder
Hierher gehören z.B.:
Nicht hierher gehören elektrisch beheizte Dampfkessel und elektrisch beheizte Kessel für überhitztes Wasser (Position 8402) und elektrisch beheizte Zentralheizungskessel (Position 8403). |
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8516 21 00 bis 8516 29 99 |
elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken
Hierher gehören z.B.:
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8516 50 00 | Mikrowellengeräte
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8514 20 80. |
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8516 60 10 | Vollherde
Vollherde bestehen aus Kochfläche und Backofen (auch mit Mikrowelleneinrichtung oder Grill). |
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8516 79 70 | andere
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8516 des HS, Buchstabe E Ziffern 5 bis 20, aufgeführten Geräten z.B.:
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8516 80 20 und 8516 80 80 |
elektrische Heizwiderstände
Hierher gehören z.B. isolierte Heizdrähte, Heizkabel, Heizbänder und dergleichen zum Beheizen von Decken, Wänden, Rohren, Behältern usw. Nicht hierher gehören mit Geräteteilen verbundene elektrische Heizwiderstände z.B. Bügeleisensohlen und Kochplatten für Elektroherde (Unterposition 8516 90 00). |
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8517 | Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528 | |||||
8517 12 00 | Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke
Siehe die Erläuterungen zu Position 8517 des HS, Teil I Buchstabe B. Diese Unterposition umfasst Telefone für zellulare Netzwerke, so genannte Mobiltelefone. "Mobiltelefone" haben die folgenden Merkmale:
"Mobiltelefone" können auch andere Funktionen vorsehen wie Senden und Empfangen von SMS-(Short Message Service) und MMS-(Multimedia Messaging Service)-Nachrichten, E-Mails, Paketvermittlung für den Internetzugang, Senden und Empfangen von Signalen zur Positionsbestimmung, Navigation, Routenplanung, Karten, Instant Messaging, VOIP (voice over Internet Protocol), PDa (persönlicher digitaler Assistent), Spiele, Empfang von Rundfunk- oder Fernsehsignalen, Aufnahme, Speicherung und Wiedergabe von Ton und Bild. Ungeachtet dieser zusätzlichen Funktionen ist die Mobiltelefoniefunktion im Allgemeinen die Hauptfunktion von Mobiltelefonen, die alle vorgenannten Merkmale aufweisen. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn die Telefoniefunktion Vorrang vor allen anderen Funktionen hat, z.B. wenn einkommende Anrufe dem Benutzer unabhängig von den gerade verwendeten Sekundärfunktionen angezeigt werden. |
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8517 18 00 | andere
Neben den im Teil I Buchstabe a der Erläuterungen zu Position 8517 des HS beschriebenen Fernsprechapparaten gehören hierher auch Tasten-Fernsprechapparate, in deren Gehäuse ein Magnetkartenleser, eine Datenanzeige, eine elektronische Schaltung mit Mikroprozessor, mehrere Datenspeicher, eine Uhr und ein Modulator-Demodulator (Modem) eingebaut sind und die nicht nur als Fernsprechapparat, sondern (z.B. in Supermärkten) auch als Datenterminal z.B. zum Prüfen von Magnet-Kreditkarten oder Schecks sowie zum Übermitteln von Verkaufsdaten über Fernsprechleitungen an automatische Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können. |
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8517 62 00 | Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)
Hierher gehören zwei Gruppen von Geräten:
Zu diesen Geräten gehören z.B.:
Hierher gehören Geräte, die in einem Möbel oder Gehäuse alle zum Senden und Empfangen notwendigen Elemente vereinigen. Das ist z.B. der Fall bei den "Walkie-Talkie" genannten Geräten, die mit den zum Betrieb notwendigen Batterien oder Akkumulatoren ausgestattet sind, und bei Sende-Empfangsgeräten mit getrennter und lediglich durch Kabel verbundener Stromversorgungseinheit. Hierher gehören auch Sende-Empfangsgeräte, bei denen der Sender und der Empfänger in verschiedenen Möbeln oder Gehäusen untergebracht sind, sofern diese Geräte eine funktionelle Einheit bilden. Sie sind insbesondere dann als funktionelle Einheit anzusehen, wenn der Sender und der Empfänger nahe beieinander (z.B. im selben Gebäude oder Fahrzeug) aufgestellt werden sollen und wenn sie einige Elemente gemeinsam haben, z.B. die Antenne. In diese Unterposition gehören auch so genannte "schnurlose headsets" zur ausschließlichen oder hauptsächlichen Verwendung mit Telefonen für zellulare Netzwerke (Mobiltelefone), die zur Gewährleistung der Freiheit beider Hände am Ohr befestigt werden. Sie ermöglichen dem Nutzer, innerhalb einer Entfernung von ca. 10 m zum Mobiltelefon Telefonfunktionen wie Rufannahme und -beendigung sowie Wählen (z.B. die letzte Nummer nochmals anwählen) zu bedienen, und verfügen über Vorrichtungen zur Regelung der Lautstärke des Kopfhörers. Diese headsets enthalten einen Funksender und -empfänger zum Kommunizieren mit einem Mobiltelefon mittels drahtloser Technologie, z.B."Bluetooth". |
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8517 69 10 | Videofone
Siehe die Erläuterungen zu Position 8517 des HS, Teil II Buchstabe C. Ebenfalls hierher gehören Systeme im geschlossenen Schaltkreis, die als Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf bestehen aus einer Kamera, aus einer Schalttafel mit verschiedenen Ruftasten, aus mindestens einem Monitor, der mit einer Sprechanlage verbunden ist, und aus Koaxialkabeln, die die verschiedenen Elemente miteinander verbinden. Die hierher gehörenden Erzeugnisse können auch mit einem elektrischen Türöffner, einer Signalanlage oder einer Beleuchtung kombiniert sein. |
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8517 69 30 | Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr
Hierher gehören z.B.:
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8517 69 90 | andere
Hierher gehören z.B.:
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8518 | Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen
Hierher gehören gesondert gestellte drahtlose Mikrofone, Kopfhörer, Ohrhörer und Lautsprecher, auch kombiniert. In diese Position gehören nicht:
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8519 | Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte | |||||
8519 81 15 | Kassettenabspielgeräte im Taschenformat
Bei der Anwendung der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 85 sind zur Festlegung der Maße eines solchen Gerätes nur die Abmessungen des Gehäuses zu berücksichtigen. Über die Fläche hinausragende Einstellknöpfe, Verschlussvorrichtungen und Befestigungsklammern bleiben unberücksichtigt. |
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8519 81 35 | andere
Nicht hierher gehören Tonwiedergabegeräte, so genannte MP3-Player, die optische Aufzeichnungsträger verwenden und die Vorrichtungen enthalten, die anschließend zum Empfang von Rundfunksignalen mittels Software aktiviert werden können (Position 8527). |
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8519 81 45 | andere
Die Erläuterungen zu Unterposition 8519 81 35 gelten sinngemäß. |
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8519 81 95 | andere
Die Erläuterungen zu Unterposition 8519 81 35 gelten sinngemäß. |
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8522 | Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt | |||||
8522 90 41 und 8522 90 49 |
zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8443 99 10. |
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8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37
Wenn Aufzeichnungsträger dieser Position gemeinsam mit anderen Waren gestellt werden, gelten für die Einreihung die folgenden Grundsätze:
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8523 21 00 | Karten mit Magnetstreifen
Hierher gehören auch Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen. |
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8523 29 15 | ohne Aufzeichnung
Hierher gehören auch Bänder, die noch zum Gebrauch auf Breite zugeschnitten werden müssen. |
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8523 41 10 | Platten ("discs") für Laserabnehmersysteme mit einer Aufnahmekapazität von 900 Megabytes oder weniger, nicht löschbar
Hierher gehören beschreibbare Compact Disc (CD-R). CD-R werden üblicherweise aus farblosem transparentem Polycarbonat mit einer Dicke von 1,2 mm hergestellt. Auf der Oberseite befindet sich eine reflektierende gold- oder silberfarbige Schicht, die bedruckt sein kann. Die Unterseite ist mit einer Farb- und einer Schutzschicht überzogen. Sie haben einen Durchmesser von 8 oder 12 cm oder die Form einer Karte. Die Aufnahmekapazität kann mit Hilfe eines Schreib-/Lesegerätes und entsprechender Aufnahmesoftware festgestellt werden. Obwohl sie in einem oder mehreren Schritten beschreibbar sind, können die aufgezeichneten Daten nicht gelöscht werden. |
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8523 41 30 | Platten ("discs") für Laserabnehmersysteme mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 900 Megabytes bis 18 Gigabytes, nicht löschbar
Hierher gehören beschreibbare "Digital Versatile Disc" (DVD-/+R). Im Gegensatz zu den CD-R der Unterposition 8523 41 10 bestehen DVD-/+R aus zwei 0,6 mm dicken zusammengeklebten Polycarbonatschichten. Diesen Unterschied erkennt man, wenn man die Außenkante der Disc betrachtet. Sie haben einen Durchmesser von 8 oder 12 cm. Die Aufnahmekapazität kann mit Hilfe eines Schreib-/Lesegerätes und der entsprechenden Aufnahmesoftware festgestellt werden. Obwohl sie in einem oder mehreren Schritten beschreibbar sind, können die aufgezeichneten Daten nicht gelöscht werden. |
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8523 41 90 | andere
Hierher gehören z.B.:
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8523 52 00 | "intelligente Karten (smart cards)"
Siehe die Erläuterungen zu Position 8523 des HS, Buchstabe C Ziffer 2. Hierher gehören auch kapazitive kontaktlose Karten oder Etiketten. Sie bestehen im Allgemeinen aus einer Spule, die durch das Signal eines Lesegeräts aktiviert wird und zum Versorgen einer Mikroschaltung, eines Kodegenerators, der auf ein Signal der Spule Daten abgibt, und einer Signalübertragungsantenne eine Spannung erzeugt. |
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8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte
Hierher gehören auch Wärmebildkameras mit Infrarot-Bildaufnehmern, die Wärmestrahlung aufnehmen und sie in Bilder umwandeln, die die Temperaturen einzelner Flächen oder Objekte als unterschiedliche Grautöne oder Farben darstellen. Die Kameras können keine Temperaturen messen oder die Messwerte als Zahlen ausgeben. |
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8525 60 00 | Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät
Hierher gehören auch Sende-Empfangsgeräte, bei denen der Sender und der Empfänger in verschiedenen Möbeln oder Gehäusen untergebracht sind, sofern diese Geräte eine funktionelle Einheit bilden. Sie sind insbesondere dann als funktionelle Einheit anzusehen, wenn der Sender und der Empfänger nahe beieinander (z.B. im selben Gebäude oder Fahrzeug) aufgestellt werden sollen und wenn sie einige Elemente gemeinsam haben, z.B. die Antenne. |
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8525 80 11 bis 8525 80 99 |
Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte
Siehe die Erläuterungen zu Position 8525 des HS, Buchstabe B. Nicht hierher gehören elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8543 70 90). |
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8525 80 30 | Digitale Fotoapparate
Digitale Fotoapparate dieser Unterposition können immer Fotos aufnehmen und sie entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern. Das Design der meisten dieser Fotoapparate entspricht dem herkömmlicher Fotoapparate. Digitale Fotoapparate, die nur Fotos aufnehmen können, bleiben in dieser Unterposition eingereiht. Fotoapparate dieser Unterposition verfügen zum Teil über Videofunktionen, mit denen Videos in fortlaufender Dauer aufgenommen werden können. Können solche Geräte jedoch bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) ein Video mit einer fortlaufenden Dauer von mindestens 30 Minuten aufnehmen (unabhängig von der Tatsache, dass die aufgenommenen Videobilder in getrennten Dateien mit einer Dauer von weniger als 30 Minuten aufgezeichnet werden können), sind sie stets in die Unterposition 8525 80 91 oder 8525 80 99 einzureihen. Ist eines oder mehrere der oben genannten Kriterien nicht erfüllt, ist das Gerät in Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI einzureihen (siehe auch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 458/2014 der Kommission). Im Gegensatz zu den Videokameraaufnahmegeräten der Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 bieten viele digitale Fotoapparate beim Gebrauch als Videokamera keine Zoomfunktion während der Videoaufnahme. Unabhängig von der Speicherkapazität beenden einige Kameras Videoaufnahmen automatisch nach einer bestimmten Zeit. |
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8525 80 91 und 8525 80 99 |
Videokameraaufnahmegeräte
Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen können immer Videos in fortlaufender Dauer aufnehmen und entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern. Gewöhnlich unterscheidet sich das Design der Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen von dem der digitalen Fotoapparate der Unterposition 8525 80 30. Sie verfügen oft über ein aufklappbares Sucherdisplay und häufig wird eine Fernbedienung mitgeliefert. Die meisten Videokameraaufnahmegeräte bieten eine Zoomfunktion während der Videoaufnahme. Der Umstand, dass beispielsweise in Sportbrillen eingebaute Videokameras keine optische Zoomfunktion bieten, steht jedoch der Einreihung solcher Waren in die Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 nicht entgegen (vgl. Urteil des Gerichthofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-178/14, Vario Tek, ECLI:EU:C:2015:152, Randnrn. 17 bis 29). Digitale Videokameraaufnahmegeräte, die nur Videos aufnehmen können, sind stets in diese Unterpositionen einzureihen. Geräte, die sowohl Videos als auch Fotos aufnehmen können, sind unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Unterposition 8525 80 30 einzureihen. Zu diesen Unterpositionen gehören auch ferngesteuerte Geräte zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Fotos, die eigens dazu bestimmt sind, beispielsweise über geeignete Verbindungselemente mit Hubschraubern mit mehreren Rotoren (sogenannten Drohnen) verwendet zu werden. Diese Geräte werden zum Aufnehmen von Videos und Luftstandbildern der Umgebung verwendet und ermöglichen dem Nutzer die visuelle Kontrolle des Drohnenfluges. Geräte dieser Art werden unabhängig von der Länge der Videoaufnahmen stets in diese Unterpositionen eingereiht, da die Videoaufnahme die Hauptfunktion des Gerätes ist. Siehe auch den HS-Einreihungsavis 8525 80 Nr. 3. |
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8525 80 99 | andere
Hierher gehören Videokameraaufnahmegeräte (sog. Camcorder) mit denen nicht nur die von der Kamera aufgenommenen Töne und Bilder, sondern auch Signale externer Quellen (z.B. von DVD-Playern, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Fernsehempfangsgeräten) aufgezeichnet werden können. Die aufgezeichneten Bilder können über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen Monitor wiedergegeben werden. Hierher gehören auch "Camcorder", bei denen der Videoeingang durch eine Abdeckung (Blende) oder auf andere Weise verschlossen ist oder bei denen der Videoanschluss erst nachträglich mit Hilfe von Software als Videoeingang aktiviert werden kann. Die Geräte sind aufgrund ihrer Beschaffenheit trotzdem in der Lage, Fernsehprogramme oder andere extern eingehende Signale aufzuzeichnen. Dagegen gehören "Camcorder", mit denen nur die von der Kamera aufgenommenen Bilder aufgezeichnet und über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen externen Monitor wiedergegeben werden können, zu Unterposition 8525 80 91. |
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8527 | Rundfunkempfangsgeräte auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
Wegen der Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8525 60 00. |
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8527 12 10 und 8527 12 90 |
Radiokassettengeräte im Taschenformat
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8519 81 15. |
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8527 13 10 | mit Laserabnehmersystem
Hierher gehören auch Rundfunkempfangsgeräte, kombiniert mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, mit Laserabnehmersystem, auch mit einem anderen Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät (z.B. Kassettengeräte) oder einer Uhr. Hierher gehören auch Tonwiedergabegeräte, so genannte MP3-Player, die optische Aufzeichnungsträger verwenden und die Vorrichtungen enthalten, die anschließend zum Empfang von Rundfunksignalen mittels Software aktiviert werden können. |
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8527 13 99 | andere
Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß. |
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8527 21 20 | mit Laserabnehmersystem
Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß. |
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8527 21 70 | mit Laserabnehmersystem
Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß. |
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8527 91 11 bis 8527 91 99 |
kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten
Stereoanlagen (HiFi-Systeme), die als für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen aus einem Rundfunkempfangsgerät und aus jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Bausteinen bestehen, z.B. einem CD-Spieler, einem Kassettenrecorder, einem Verstärker mit Entzerrer, gehören immer hierher, da das Rundfunkempfangsgerät ihnen den wesentlichen Charakter verleiht. |
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8527 91 11 und 8527 91 19 |
mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse
Hierher gehören solche Geräte, bei denen die Lautsprecher untrennbar mit dem Gerät verbunden sind. Nicht hierher gehören dagegen Geräte mit abnehmbaren Lautsprechern, auch wenn die Lautsprecher durch Befestigungsvorrichtungen mit dem Gerät verbunden werden können (Unterposition 8527 91 35, 8527 91 91 oder 8527 91 99). |
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8527 91 35 bis 8527 91 99 |
andere
Lautsprecher für Stereoanlagen (HiFi-Systeme), die für andere Bestandteile der Warenzusammenstellungen besonders aufgemacht und mit ihnen zusammen verpackt sind, gehören ebenfalls hierher. |
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8527 91 35 | mit Laserabnehmersystem
Die Erläuterungen zu Unterposition 8527 13 10 gelten sinngemäß. |
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8528 | Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät
Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gehören Videoüberwachungssysteme, die aus einer begrenzten Anzahl von Fernsehkameras und einem Monitor bestehen, in diese Position, wenn sie für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht sind. Die Bestandteile derartiger Videoüberwachungssysteme sind getrennt einzureihen, wenn das System nicht für den Einzelverkauf als Zusammenstellung aufgemacht ist (siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XVI des HS, Teil VII). Nicht hierher gehören elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8543 70 90). |
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8528 62 00 bis 8528 69 80 |
Projektoren
Nicht hierher gehören Erzeugnisse mit einem Projektor und einem Bildschirm zusammen in einem gemeinsamen Gehäuse (Unterpositionen 8528 52 10 bis 8528 59 00 oder mit eingebautem Fernsehempfangsgerät Unterposition 8528 72 10). |
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8528 71 11 bis 8528 71 19 |
Videotuner
Hierher gehören Geräte mit einem eingebauten Videotuner, der Hochfrequenz-Fernsehsignale in Signale umwandelt, die von Geräten zur Bildaufnahme oder -wiedergabe oder von Monitoren verwendet werden können. Videotuner enthalten Schaltkreise für die Programmwahl, die die Wahl eines bestimmten Kanals oder einer Trägerfrequenz ermöglichen, sowie Demodulationsschaltungen. Die Geräte können auch mit einer Dekodiervorrichtung (Farbe) oder einer Trennschaltung für die Synchronisierung ausgestattet sein. Sie sind im Allgemeinen für den Empfang über eine Einzelantenne oder eine Gemeinschaftsantenne bestimmt (Hochfrequenzkabelfernsehen). Das Ausgangssignal kann als Eingangssignal für Monitore oder für Geräte zur Bildaufnahme oder -wiedergabe verwendet werden. Dabei handelt es sich um das ursprüngliche Bildsignal der Kamera vor der Modulation durch den Sender. Hierher gehören auch analoge Videotuner in Form von Modulen, die zumindest Hochfrequenzschaltungen (RF-Block), Zwischenfrequenzschaltungen (IF-Block) und Demodulationsschaltungen (DEM- Block) enthalten, wobei am Ausgang ein separates Audio- und ein CVB-Signal (Composite Video baseband Signal) bereitstehen. Hierher gehören auch digitale Videotuner in Form von Modulen, die zumindest den RF-Block, den IF- Block, den DEM-Block und einen MPEG-Decoder für digitales Fernsehen enthalten, wobei am Ausgang ein separates Audio- und ein digitales Videosignal bereitstehen. Module, die sowohl einen analogen als auch einen digitalen Videotuner enthalten, gehören hierher, wenn eines der Module als vollständiger oder fertiger Videotuner gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. Ein Modul, das die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist als Teil in die Position 8529 einzureihen. |
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8528 71 11 | zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen
Wegen des Begriffs "zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)" siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10. |
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8528 72 10 | Projektionsfernsehgeräte
Projektionsfernsehgeräte sind Geräte mit einer oder mehreren eingebauten Bildröhren, bei denen das Bild mit Hilfe eines optischen Systems auf einen Schirm projiziert wird. Der Projektionsschirm kann entweder zusammen mit dem Fernsehempfangsgerät in einem Gehäuse untergebracht oder außerhalb dieses Gehäuses angeordnet sein. |
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8528 72 30 | mit eingebauter Bildröhre
Hierher gehören Geräte, die im gleichen Gehäuse die Funktionen eines Tuners und eines Monitors miteinander verbinden und bei denen gegebenenfalls bestimmte Teile zwei gemeinsame Funktionen haben. In diese Gruppe gehören im Allgemeinen Fernsehempfangsgeräte zur Verwendung im Haus. Unter der Diagonale des Bildschirms ist der in gerader Linie gemessene aktive Teil der Bildröhre zu verstehen. |
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8529 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt | |||||
8529 90 20 bis 8529 90 97 |
andere
Hierher gehören z.B.:
Nicht hierher gehören z.B. Hohlleiter (Einreihung als Rohre nach Stoffbeschaffenheit). |
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8529 90 41 und 8529 90 49 |
Möbel und Gehäuse
Die Begriffe "Möbel und Gehäuse" umfassen Gehäuse, die nicht mit elektrischen oder elektronischen Komponenten (z.B. gedruckte Schaltungen, Lautsprecher, Kabel usw.) ausgestattet sind. Mit elektrischen oder elektronischen Komponenten ausgestattete "Möbel und Gehäuse" gehören nicht hierher (z.B. Unterposition 8529 90 92 oder 8529 90 97). Teile von "Möbeln und Gehäusen" sind von diesen Unterpositionen ausgenommen. |
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8529 90 65 | zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10. |
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8529 90 92 | für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525 80 11 und 8525 80 19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528
Hierher gehören so genannte LCD-Module bestehend aus einer zwischen zwei Tafeln oder Platten aus Glas oder Kunststoff eingeschlossenen Dünnfilm- Transistor-(TFT)-Flüssigkristallschicht, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen- Möglichkeit, die bei der Herstellung von Monitoren und/oder Fernsehempfangsgeräten der Position 8528 verwendet werden. Die Module sind mit einem oder mehreren gedruckten oder integrierten Schaltkreisen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung ausgestattet. Sie verfügen über keine Elektronik zur Videoverarbeitung (wie Videowandler oder Scaler). Die Module können mit einer Rückbeleuchtungseinheit und/oder Invertern ausgestattet sein. Nicht hierher gehören Flüssigkristallvorrichtungen bestehend aus einer zwischen zwei Tafeln oder Platten aus Glas oder Kunststoff eingeschlossenen Flüssigkristallschicht, auch mit elektrischen Anschlussstücken (z.B. zur Stromversorgung), gestellt als Stückware oder zu bestimmten Formen geschnitten (Unterposition 9013 80 20). |
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8531 | Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530 | |||||
8531 10 30 und 8531 10 95 |
Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte
Siehe die Erläuterungen zu Position 8531 des HS, dritter Absatz Buchstabe E. Nicht hierher gehören Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art (Unterposition 8512 30 10). |
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8531 20 20 bis 8531 20 95 |
Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)
Hierher gehören z.B. Leuchtdiodenanzeigen, die als digitale und/oder alphanumerische Anzeigen hauptsächlich für Anzeigetafeln verwendet werden und z.B. aus einem einzigen Zeichen oder aus mehreren nebeneinander angeordneten Zeichen bestehen. Jedes Zeichen enthält eine bestimmte Anzahl von Leuchtdioden in Form von diskreten Bauelementen oder von auf einem Mikroplättchen (chip) angebrachten Bauelementen. Die Anzeigen sind auf einer Leiterplatte mit gedruckter Schaltung angebracht, die mit Decodierer und Treibern ausgestattet ist. Jedes Zeichen oder jede Anordnung von Zeichen ist mit durchsichtigem Material abgedeckt, das die Lichtpunkte (Anzeigepunkte) vergrößert. Die von den Leuchtdioden erzeugten Lichtpunkte werden als Zahlen oder Buchstaben entsprechend dem Ansteuerimpuls angezeigt, der von der Anzeigenschaltung aufgrund eines Eingangssignals gegeben wird. |
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8531 90 00 | Teile
Hierher gehören Etiketten (beispielsweise Etiketten bestehend aus einer Diode und einer Antenne, so genannte "Mikrowellen-Etiketten", oder Etiketten bestehend aus einem Mikrochip mit einem Resonanzschwingkreis, so genannte "Frequenzteiler-Etiketten"), die als Diebstahlsicherung an Waren befestigt werden und die, wenn sie in das Signalfeld eines am Ausgang eines Ladengeschäftes angebrachten Diebstahlalarmsystems der Unterposition 8531 10 gebracht werden, die Empfangselektronik des Systems beeinflussen und Alarm auslösen. Hierher gehören auch Etiketten, die zwei verschiedene Technologien kombinieren, wie akustischmagnetische Systeme mit Mikrowellensystemen oder akustischmagnetische Systeme mit Funkfrequenzsystemen. Nicht hierher gehören dagegen:
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8534 00 | Gedruckte Schaltungen
Hierher gehören:
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8536 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1.000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8536 des HS beschriebenen Geräten z.B.:
Nicht hierher gehören dagegen z.B.:
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8536 50 11 | Tastenschalter
Nicht hierher gehören Berührungstaster (Unterposition 8536 50 19). |
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8536 69 10 bis 8536 69 90 |
andere
Hierher gehören elektromechanische Stecker (sogenannte männliche Steckverbinder) und Steckbuchsen (sogenannte weibliche Steckverbinder), die eine elektrische Verbindung von Geräten, Kabeln, Leiterplatten usw. ermöglichen. Die Steckverbinder können entweder auf beiden Seiten einen Stecker bzw. eine Steckbuchse oder auf einer Seite einen Stecker bzw. eine Steckbuchse und auf der anderen Seite eine andere Kontaktvorrichtung (z.B. Crimp-, Klemm-, Löt- oder Schraubanschluss) aufweisen (siehe die Beispiele in den Abbildungen 1 und 2). Auf einer Seite wird das Kabel über einen Crimp-/Klemmanschluss mit dem Steckverbinder verbunden. Auf der anderen Seite wird die Verbindung durch Aufstecken des männlichen/weiblichen Steckverbinders hergestellt.
Auf einer Seite wird das Kabel über einen Crimp-/Klemmanschluss mit dem Steckverbinder verbunden. Auf der anderen Seite wird die Verbindung durch Aufstecken des weiblichen Steckverbinders hergestellt. Außerdem weist dieser Steckverbinder einen zusätzlichen Anschluss in Form eines männlichen Steckverbinders auf. Hierher gehören auch Steckkupplungen, die aus einem Steckerpaar (zwei Teilen) bestehen. Stecker- und Steckbuchsenteil dieses Steckerpaares besitzen jeweils ein Stecker- bzw. Steckbuchsenteil und eine andere Kontaktvorrichtung.
Nicht hierher gehören Verbindungs- oder Kontaktelemente, bei denen die elektrische Verbindung ausschließlich auf andere Weise als durch Stecken erfolgt (z.B. Crimp-, Schraub-, Löt- oder Klemmanschlüsse). Derartige Elemente werden von der Unterposition 8536 90 erfasst (siehe die Beispiele in den Abbildungen 3 bis 7). Stecker und Steckbuchsen mit Innen- oder Außengewinde gehören jedoch hierher. Abbildungen 3 und 4: Auf einer Seite wird das Kabel über einen Crimp-/Klemmanschluss mit dem Steckverbinder verbunden. Auf der anderen Seite wird die Verbindung mittels einer Schraube oder eines Bolzens mit Mutter hergestellt. Abbildungen 5, 6 und 7: Die elektrische Verbindung erfolgt nicht durch Stecken. Es sind keine männlichen oder weiblichen Steckverbinder vorhanden. Die elektrische Verbindung erfolgt durch Schrauben oder Klemmen. |
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8536 69 10 | für Koaxialkabel
Hierher gehören nur Stecker- und Steckbuchsenteile eines Koaxialsteckerpaares (siehe die Beispiele in den Abbildungen 1 bis 6). |
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8536 69 30 | für gedruckte Schaltungen
Hierher gehören Stecker und Steckbuchsen, die dazu bestimmt sind, unmittelbar mit einer gedruckten Schaltung (PCB) oder flexiblen gedruckten Schaltung auf mindestens einer Seite des Steckers oder der Steckbuchse verbunden zu werden (siehe Beispiele unten).
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8536 70 00 | - gestrichen -
Stand: Erl. 2020/C 124/04 |
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8536 90 01 | vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen
Hierher gehören unmittelbar zur Installation geeignete Elemente für die Elektrizitätsübertragung. Sie erlauben eine gewisse räumliche Flexibilität der Stromversorgung für Leuchten und elektrisch betriebene Maschinen, Apparate und Geräte. Die Stromabgabe erfolgt über Klemm- oder Schleifkontakte. Beispielhafte Anwendungen zeigen die folgenden Schaubilder: |
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8536 90 10 | Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel
Hierher gehören alle Endkontaktelemente, die am Ende von Leitungen oder Kabeln angebracht werden um eine elektrische Verbindung in anderer Weise als durch Stecken herzustellen (z.B. Crimp-, Schraub-, Löt- oder Klemmverbindungen). |
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8537 | Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517
Hierher gehören auch Kombinationen von gleichartigen Geräten der Position 8536 (z.B. von Lichtschaltern) auf einer Unterlage (Tafel, Schrank usw.). |
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8537 10 91 | speicherprogrammierbare Steuerungen
Hierher gehören z.B. mit Anwenderspeicher ausgestattete Schaltschränke zum elektrischen Steuern von Maschinen, die nicht nur mit Geräten der Position 8535 oder 8536 (z.B. Relais), sondern z.B. auch mit Transistoren oder Triacs der Position 8541 als Schaltelementen ausgerüstet sind und die neben diesen Schaltelementen auch Mikroprozessoren (z.B. für die Logikverarbeitung und Verwaltung der Ein- und Ausgänge), Schnittstellen (Interfaces) sowie eine Stromversorgungseinheit (Netzteil) besitzen. |
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8537 10 98 | andere
Hierher gehören z.B.:
Nicht hierher gehören jedoch:
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8538 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt | |||||
8538 90 11 | zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10. |
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8538 90 91 | zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8443 99 10. |
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8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolettund Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlampen (LED)
Mit Ausnahme bestimmter, besonders ausgestatteter oder auf fahrbarem Gestell angebrachter Bogenlampen (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8539 41 00 und 8539 49 00) gehören zu dieser Position nur die eigentlichen Lampen sowie ihre im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI "erkennbaren" Teile. Mit derartigen Lampen ausgestattete Geräte (bestehend z.B. aus einem einfachen Reflektor mit Halter oder Ständer) sind nach Beschaffenheit einzureihen, und zwar als Beleuchtungsgeräte (Position 9405), Wärmegeräte (z.B. Position 7321), medizinische Geräte (Position 9018) usw. |
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8539 21 30 bis 8539 29 98 |
andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen
Nicht hierher gehören z.B.:
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8539 31 10 bis 8539 39 80 |
Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen
Hierher gehören z.B.:
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8539 41 00 und 8539 49 00 |
Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen
Hierher gehören:
Zur Unterposition 8539 41 00 gehören auch mit Spezialstativen ausgestattete elektrische Bogenlampen sowie schwenkbare Beleuchtungsvorrichtungen, die aus einer oder mehreren, auf einem fahrbaren Gestell angebrachten Bogenlampen bestehen und hauptsächlich in Foto- und Filmateliers verwendet werden. Nicht hierher gehören z.B.:
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8539 90 10 und 8539 90 90 |
Teile
Hierher gehören z.B.:
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8540 | Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z.B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras) | |||||
8540 11 00 | für mehrfarbiges Bild
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 2, beschriebenen Kathodenstrahlröhren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
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8540 60 00 | andere Kathodenstrahlröhren
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 2 Buchstabe d), beschriebenen Kathodenstrahlröhren, ausgenommen die der Unterpositionen 8540 11 und 8540 12. |
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8540 71 00 und 8540 79 00 |
Höchstfrequenzröhren (z.B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 4, beschriebenen Röhren. Nicht hierher gehören z.B. Geiger-Müller-Zählrohre (Unterposition 9030 90 00). |
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8540 81 00 und 8540 89 00 |
andere Elektronenröhren
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 8540 des HS, vierter Absatz Ziffer 1, beschriebenen Gleichrichterröhren z.B. Phanotrone, Thyratrone, Ignitrone und Röntgenventilröhren. |
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8541 | Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden (LED); gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle | |||||
8541 40 90 | andere
Hierher gehören photovoltaische Zellen, die zu Modulen zusammengefasst oder zu Tafeln aufgemacht sind, mit "Bypass"-Dioden (jedoch ohne Sperrdioden). Bei den "Bypass"-Dioden handelt es sich nicht um Elemente, durch die der Strom direkt z.B. einem Motor zugeführt werden kann (siehe die Erläuterungen zu den Positionen 8501 und 8541 des HS). |
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8541 90 00 | Teile
Neben den in den Erläuterungen zu Position 8541 des HS aufgeführten Teilen gehören z.B. hierher:
Nicht hierher gehören z.B.:
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8542 | Elektronische integrierte Schaltungen
Hierher gehören auch auswechselbare vorprogrammierte Speicherbausteine in Form monolithischer integrierter Schaltungen für elektronische Übersetzungsgeräte der Unterpositionen 8470 10 00 und 8543 70 10. Nicht hierher gehören Scheiben, die gelegentlich als Wafers bezeichnet werden und im Hinblick auf ihre Verwendung in der Elektronik aus dotierten chemischen Elementen bestehen, auch poliert, auch vollständig mit einer epitaxialen Schicht überzogen, vorausgesetzt, dass sie nicht selektiv dotiert oder beschichtet wurden, um diskrete (getrennte) Zonen zu erhalten (Position 3818 00) |
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8542 31 11 bis 8542 31 90 |
Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, Logikschaltungen, Verstärkern, Uhren- und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen
Hierher gehören z.B.:
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8542 31 11 und 8542 31 19 |
in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren
Siehe die Erläuterungen zu Position 8542 des HS, Teil III. |
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8542 32 11 und 8542 32 19 |
in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren
Siehe die Erläuterungen zu Position 8542 des HS, Teil III. |
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8542 32 45 | statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte RAMs, statisch), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs)
Cache-Schreib-Lesespeicher (Cache-RAMs) sind statische Schreib-Lesespeicher mit einer schnelleren Zugriffszeit als der Hauptspeicher. Cache-RAMs werden in der Regel als Zwischenpufferspeicher benutzt, um den Geschwindigkeitsunterschied zwischen einer Zentraleinheit (CPU) und dem Hauptspeicher auszugleichen. |
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8542 32 61 bis 8542 32 75 |
elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte E2PROMs), einschließlich Flash E2PROMs
E2PROMs sind Speicher, die im Allgemeinen byteweise gelöscht werden. Flash E2PROMs sind Speicher, die auch als "Flash-Speicher", "Flash EPROMs", oder "Flash EEPROMs" bezeichnet werden. Flash-Speicher können auf der EPROM- oder E2PROM-Technologie beruhen und elektrisch gelöscht werden, entweder vollständig (Massenlöschung) oder sektorweise (Seiten- oder Blocklöschung). Zum Programmieren, Lesen und Löschen dieser Speicher ist eine doppelte oder eine einfache Stromversorgung erforderlich. Die Array-Struktur der auf der EPROM-Technologie beruhenden Speicher besteht aus Zellen mit einem Transistor. Die Array-Struktur der auf der E2PROM-Technologie beruhenden Speicher besteht aus Zellen mit zwei oder mehr Transistoren oder aus Zellen mit einem Transistor kombiniert mit einem anderen Transistor je Sektor (Seite oder Block). Ein weiterer Unterschied zu den EPROM-Speichern liegt darin, dass sie eine Reihe von charakteristischen E2PROM-Elementen enthalten (z.B. einen E2PROM-Befehlssatz). |
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8542 32 90 | andere Speicher
Hierher gehören z.B. Assoziativspeicher (so genannte CAMs) und ferroelektrische Speicher. Assoziativspeicher (so genannte CAMs) sind inhaltsadressierbare Speicherelemente. Der Zugriff auf die Speicherstellen dieser Elemente erfolgt anhand ihres Inhalts oder eines Teils ihres Inhalts und nicht anhand ihrer Namen und Positionen (Adressen). Ferroelektrische Speicher sind nichtflüchtige Speicher, in denen ferroelektrische und Halbleitermaterialen miteinander kombiniert sind. Das ferroelektrische Material zeichnet sich dadurch aus, dass es elektrische Polarisierungen bewahrt, auch wenn kein elektrisches Feld angelegt ist. Diese Elemente sind elektrisch sowohl programmierbar als auch löschbar. |
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8542 39 11 bis 8542 39 90 |
andere
Hierher gehören z.B.:
Nicht hierher gehören PROMs (Unterposition 8542 32 90). |
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8542 39 11 und 8542 39 19 |
in Anmerkung 9 b), Ziffern 3 und 4, zu diesem Kapitel genannte Waren
Siehe die Erläuterungen zu Position 8542 des HS, Teil III. |
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8543 | Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |||||
8543 70 90 | andere
Hierher gehören z.B.:
Nicht hierher gehören z.B.:
Stand: Erl. 2021/C 104 I/01 |
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8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
Nicht hierher gehören:
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8544 42 10 | von der für die Telekommunikation verwendeten Art
Siehe die Erläuterungen zu Position 8544 des HS. Im Sinne dieser Unterposition umfasst der Begriff "von der für die Telekommunikation verwendeten Art" auch elektrische Leiter, die mit in Telekommunikationsnetzwerken verwendeten Anschlussstücken versehen sind, z.B. zur Verbindung einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit einem Modem. Nicht hierher gehören dagegen:
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8544 49 20 | von der für die Telekommunikation verwendeten Art, für eine Spannung von 80 V oder weniger
Die Erläuterungen zu Unterposition 8544 42 10 gelten sinngemäß. |
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8544 70 00 | Kabel aus optischen Fasern
Hierher gehören auch optische Faserkabel, z.B. für die Fernmeldetechnik, aus einzeln mit einer zweifachen Acrylat-Polymer-Beschichtung umgebenen optischen Fasern, in einem Schutzmantel. Die Beschichtung besteht aus einer inneren Lage aus weichem und einer äußeren Lage aus hartem Acrylat, letztere mit einer Schicht in verschiedenen Farben. Die Beschichtung der einzelnen optischen Fasern bietet Schutz und stabilisiert die Struktur, z.B. gegen Bruch der Fasern.
Beispiele für optische Faserkabel der Position 8544 aus einzeln beschichteten Fasern in einem Schutzmantel:
Stand: Erl. 2019/C 179/05 |
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8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall | |||||
8545 90 90 | andere
Hierher gehören z.B.:
Nicht hierher gehört z.B. Elektrodenmasse auf der Grundlage von kohlenstoffhaltigen Massen (Position 3824). |
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8547 | Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung | |||||
8547 20 00 | Isolierteile aus Kunststoffen
Hierher gehören auch Isolierteile, hergestellt durch Zusammenpressen von vorher mit Kunstharz getränkten Glasfasern oder Lagen aus Papier oder Gewebe, vorausgesetzt, dass es sich um harte und steife Erzeugnisse handelt (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil "Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen" Buchstabe d). |
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8547 90 00 | andere
Hierher gehören z.B. Isolierteile aus Papier oder Pappe, Asbestzement und Glimmer sowie die in den Erläuterungen zu Position 8547 des HS, Buchstabe B, aufgeführten Isolierrohre und ihre Verbindungsstücke. |
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8548 | Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |||||
8548 90 90 | andere
Hierher gehören auch:
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Abschnitt XVII
Beförderungsmittel
Zusätzliche Anmerkung 2 | Die Erläuterungen zur Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI gelten sinngemäß. |
Kapitel 86
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
8602 | Andere Lokomotiven; Lokomotivtender |
8602 10 00 | dieselelektrische Lokomotiven
Die Mehrzahl der zum Ziehen verwendeten Dieselmotoren sind dieselelektrische Motoren. |
8603 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604 |
8603 10 00 | mit Stromspeisung aus dem Stromnetz
Siehe die Erläuterungen zu Position 8603 des HS, dritter Absatz Buchstabe A. |
8606 | Schienengebundene Güterwagen |
8606 91 10 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt ( Euratom)
Hierher gehören nur Fahrzeuge mit einer Abschirmung oder Schutzvorrichtung, die integrierter Bestandteil des Fahrzeugs ist und einen wirksamen Schutz gegen Strahlungen gewährt. |
8606 91 80 | andere
Hierher gehören wärmeisolierte Wagen und Kühlwagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10 00. Kühlwagen sind isolierte Wagen, die mit Kältemitteln (Eiswasser, Trockeneis, eutektischen Platten, Flüssiggas usw.) oder einer kälteerzeugenden Maschine (Kompressions-, Adsorptionsmaschine oder einer anderen) ausgestattet sind. |
8607 | Teile von Schienenfahrzeugen |
8607 11 00 bis 8607 19 90 |
Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon
Hierher gehören z.B.:
Hierher gehören auch Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen, z.B. hydraulische Stoßdämpfer für Drehgestelle. Bestimmte Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen sind jedoch ausgenommen, z.B. Federn (Position 7320). Hierher gehören auch die in den Erläuterungen zu Position 8607 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 und 3, genannten Achsen, Radsätze, Räder und Radteile. Als Radteile gehören z.B. nicht hierher Vollreifen und Luftreifen, aus Kautschuk (Position 4011 oder 4012, je nach Beschaffenheit). |
8607 21 10 bis 8607 29 00 |
Bremsvorrichtungen und Teile davon
Nicht hierher gehören z.B. Gleisbremsen (Position 8608 00 00). Ferner gehören nicht hierher bestimmte Teile von Bremsvorrichtungen, z.B. Armaturen, wie Führerbremsventile usw. (Unterposition 8481 20 90). |
8607 91 10 bis 8607 99 80 |
andere
Neben den in den Erläuterungen zu Position 8607 des HS, zweiter Absatz Ziffern 4 und 8 bis 11, aufgeführten Teilen gehören hierher z.B. auch Treibstangen und Kupplungsstangen für Lokomotiven. |
Kapitel 87
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
8701 | Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) |
8701 10 00 | Einachsschlepper
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 8701 des HS, sechster und siebter Absatz, beschriebenen Fahrzeuge, einschließlich Gleisketten-Einachsschlepper. Diese Fahrzeuge werden insbesondere im Gartenbau verwendet. Zum Gebrauch mit einem Einachsschlepper bestimmte auswechselbare Geräte (Eggen, Pflüge usw.) werden stets nach Beschaffenheit eingereiht, auch wenn sie am Einachsschlepper angebracht sind. Wenn dagegen die Geräte mit dem mit Motor ausgestatteten Fahrgestell untrennbar verbunden sind und dadurch eine maschinelle Einheit bilden, gehört das Ganze zu der Position für die Arbeitsmaschine. Das gilt z.B. für Motorpflüge und Motorkultivatoren (Position 8432). |
8701 30 00 | Gleiskettenzugmaschinen
Hierher gehören z.B. schlepperähnliche Fahrzeuge mit überbreiten Gleisketten zum Ebnen und Verdichten des Schnees auf Skipisten usw. Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen (z.B. Fräsen, Planierschilde) zum Anbringen an diese Fahrzeugart sind, werden in die für sie zutreffenden Positionen (Pos. 8430, 8479 usw.) eingereiht, selbst wenn sie mit dem Fahrzeug, auch an ihm montiert, gestellt werden. |
8701 91 10 bis 8701 95 90 |
andere, mit einer Motorleistung von
Hierher gehören z.B. so genannte "Geländefahrzeuge", die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind und folgende Merkmale aufweisen:
Wenn sie alle vorgenannten Merkmale aufweisen und die Erfordernisse der Erläuterungen zu der Unterposition 8701 91 10 erfüllen, sind sie als Ackerschlepper und Forstschlepper einzureihen. Andernfalls gehören sie zu Unterpositionen 8701 91 90, 8701 92 90, 8701 93 90, 8701 94 90 und 8701 95 90. Wenn sie nicht alle der oben angeführten Merkmale aufweisen, sind die so genannten "Geländefahrzeuge" in Position 8703 einzureihen. Diese Unterpositionen schließen auch die so genannten "Quads" (Position 8703 oder Unterposition 9503 00 10 (siehe Erläuterungen zu dieser Unterposition)) aus. |
8701 91 10 | Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern
Hierher gehören mit drei oder mehr Rädern ausgestattete Acker- oder Forstschlepper, die ihrer Bauweise und Ausstattung nach erkennbar zur Verwendung in landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Derartige Fahrzeuge haben in der Regel eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. Ihre Motoren können maximale Zugkraft leisten, z.B. bei Verwendung eines Sperrdifferentials. Die Reifen der Fahrzeuge haben ein tiefes Profil, das für landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Zwecke geeignet ist. Ackerschlepper verfügen im Allgemeinen über eine hydraulische Vorrichtung zum Heben und Senken von landwirtschaftlichen Geräten (Eggen, Pflügen usw.), über eine Zapfwelle, durch die andere Maschinen oder Geräte angetrieben werden können, und über eine Vorrichtung zum Ankuppeln von Anhän gem. Sie können auch mit einer hydraulischen Vorrichtung zum Betätigen von Hebe- oder Fördergeräten (Heuladern, Düngerladern usw.) ausgestattet sein, sofern diese als Zubehör anzusehen sind. Hierher gehören auch Ackerschlepper besonderer Bauart, z.B. Schlepper mit überhöhtem Fahrgestell für Weinberge und Baumschulen sowie Handschlepper und so genannte Motorgeräteträger. Gleichzeitig mit den Ackerschleppern gestellte auswechselbare landwirtschaftliche Geräte werden stets, auch wenn sie an den Schleppern angebracht sind, nach Beschaffenheit eingereiht (Positionen 8432, 8433 usw.). Ein besonderes Kennzeichen von Forstschleppern ist das Vorhandensein einer fest angebrachten Seilwinde, die zum Abschleppen gefällter Bäume dient. Nach Anmerkung 2 zu Kapitel 87 können Schlepper dieser Unterpositionen auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen landoder forstwirtschaftliche Werkzeuge, Geräte, Düngemittel, Saatgut usw. zu befördern. Nicht hierher gehören Grundmaschinen zum Rasenmähen (Aufsitzmäher oder Rasen- und Gartentraktoren genannt), die ein fest angebrachtes Mähwerk und nur eine einzige, als Mähwerksantrieb dienende Kraftabnahmevorrichtung besitzen (siehe Erläuterungen zu Positionen 8433 11 10 bis 8433 19 90). |
8701 92 10 und 8701 93 10 |
Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 10. |
8701 94 10 und 8701 95 10 |
Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 10. |
8701 91 90 | Andere
Hierher gehören z.B.:
|
8701 92 90 und 8701 93 90 |
Andere
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 90. |
8701 94 90 und 8701 95 90 |
Andere
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8701 91 90. |
8703 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen
Zu dieser Position gehören "Mehrzweckfahrzeuge", wie Kraftfahrzeuge, die sowohl zur Personen- als auch zur Güterbeförderung bestimmt sind:
|
8703 21 10 bis 8703 24 90 |
andere Fahrzeuge ausschließlich mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung
Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31, 8407 32, 8407 33 und 8407 34 des HS. Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 8703 des HS, dritter und vierter Absatz genannten "Kombinationskraftwagen" und "Mehrzweckfahrzeuge". Hierher gehören auch kleine Rennwagen (z.B. Gocarts), ohne Karosserie, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, die eine verhältnismäßig große Geschwindigkeit entwickeln. |
8703 31 10 bis 8703 33 90 |
andere Fahrzeuge ausschließlich mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)
Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 8703 des HS, dritter und vierter Absatz genannten "Kombinationskraftwagen" und "Mehrzweckfahrzeuge". |
8704 | Lastkraftwagen
Die Erläuterungen zu Position 8703 gelten sinngemäß. Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31, 8407 32, 8407 33 und 8407 34 des HS. Hierher gehören geländegängige Kraftfahrzeuge mit Gelenkfahrgestell und Vierradantrieb, bei denen der vordere Teil mit einem Dieselmotor und einem Fahrerhaus ausgestattet ist, in dem sich die Bedienungseinrichtungen befinden. Der hintere Teil besteht aus einem Fahrgestell mit zwei Rädern, ohne Ausstattung; es ist jedoch zur Aufnahme verschiedener Vorrichtungen vorbereitet. Nicht hierher gehören jedoch derartige Kraftfahrzeuge, wenn sie mit landwirtschaftlichen Maschinen oder anderen Maschinen für besondere Zwecke ausgestattet sind (Position 8705). |
8704 10 10 und 8704 10 90 |
Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt
|
8704 21 10 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)
Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
8704 21 31 bis 8704 21 99 |
andere
Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 8704 des HS, vierter Absatz genannten "Mehrzweckfahrzeuge". |
8704 22 10 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)
Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
8704 23 10 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)
Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
8704 31 10 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)
Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
8704 31 31 bis 8704 31 99 |
andere
Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 8704 des HS, vierter Absatz genannten "Mehrzweckfahrzeuge". |
8704 32 10 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)
Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
8707 | Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
8707 10 10 | für die industrielle Montage
Im Sinne dieser Unterposition gelten als Karosserien "für die industrielle Montage" nur solche Karosserien, die tatsächlich zum serienmäßigen Zusammenbau neuer Fahrzeuge in Fabriken verwendet werden, die Kraftfahrzeuge herstellen oder zusammensetzen (einschließlich der Zulieferbetriebe). Die Unterposition findet nur auf Karosserien Anwendung, die tatsächlich zum Zusammenbau neuer, im Wortlaut der Unterposition genannter Fahrzeuge verwendet werden. Von der Unterposition sind daher nicht Karosserien gleicher Art erfasst, die als Ersatzteile verwendet werden. |
8707 90 10 | für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2.500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2.800 cm3 oder weniger, von Kraftfahrzeugen der Position 8705
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8707 10 10. Wegen der Definition des Hubraums siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 8407 31, 8407 32, 8407 33 und 8407 34 des HS. |
8708 | Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705
Für Teile und Zubehör für die industrielle Montage gelten die Erläuterungen zu Unterposition 8707 10 10 sinngemäß. |
8708 70 91 | in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl
Die Radteile dieser Unterposition werden im Allgemeinen für Omnibusse oder für Kraftwagen zum Befördern von Gütern verwendet. Sie haben Sternform, meistens mit sechs "Speichen", und sind für die Aufnahme von auswechselbaren, aus drei Segmenten bestehenden Felgen ausgelegt. |
8708 70 99 | andere
Hierher gehören neben Teilen und Zubehör, die in den Erläuterungen zu Position 8708 des HS, zweiter Absatz Buchstabe K, genannt sind, z.B. Auswuchtgewichte für Räder. |
8708 80 55 | Stabilisatoren; Drehstabfedern
Stabilisatoren sind Federn für Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, die Federkräfte von einer Seite des Fahrzeugs auf die andere zu übertragen. In den meisten Fällen bestehen sie aus Stahlstäben mit rundem Querschnitt, die im Allgemeinen annähernd U-förmig gebogen sind. Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen:
Drehstabfedern bestehen im Allgemeinen aus runden, gelegentlich aber auch aus quadratischen Stahlstäben oder aus Paketen von mehreren rechteckigen Stahlstäben. Drehstabfedern haben eine lineare Kennlinie, d. h. dass das Drehmoment, das an einem Ende des Drehstabs ausgeübt wird, proportional zum Drehwinkel ist. Sie haben beispielsweise folgendes Aussehen: |
8708 99 10 bis 8708 99 97 |
andere
Nicht hierher gehören z.B.:
|
8709 | Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
8709 11 10 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)
Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
8709 19 10 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)
Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
8712 00 | Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor
Zu dieser Position gehören auch unvollständige Fahrräder, die die wesentlichen Eigenschaften vollständiger Fahrräder aufweisen (Allgemeine Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Ein unvollständiges Fahrrad, zusammengebaut oder nicht, ist in Position 8712 00 einzureihen, sofern es aus einem Rahmen, einer Gabel und mindestens zwei der nachstehend genannten Bauteile besteht:
|
8713 | Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung |
8713 90 00 | andere
Motorisierte Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach speziell für Behinderte bestimmt sind, unterscheiden sich von Fahrzeugen der Position 8703 im Wesentlichen durch:
Diese Fahrzeuge können die folgenden Merkmale aufweisen:
Hierzu gehören insbesondere rollstuhlähnliche Fahrzeuge mit Elektromotorantrieb, die ausschließlich der Personenbeförderung von Behinderten dienen. Sie können z.B. folgendes Aussehen haben:
Nicht hierher gehören dagegen so genannte motorbetriebene Scooter ("mobility scooter"), die mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet sind. Sie haben folgendes Aussehen und sind in die Position 8703 einzureihen: |
8714 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 |
8714 91 10 bis 8714 99 90 |
andere
Hierher gehören z.B. Teile und Zubehör zum Bau, zur Ausstattung oder zur Instandsetzung von:
|
8714 94 20 | Bremsen
Hierher gehören z.B. Bremsnaben. Bremsnaben sind im Allgemeinen Naben mit Rücktritt, die beim Zurücktreten eine Bremswirkung ausüben. Bei Trommelbremsnaben wird jedoch die Bremswirkung über Kabelzug oder Gestänge von Hand ausgeübt. Bremsnaben haben beispielhaft folgendes Aussehen: |
8714 94 90 | Teile
Hierher gehören auch Bremshebel. Nicht hierher gehören Bremsklötze aus Kautschuk (Unterposition 4016 99 97), Bremszugführungsschläuche (im Allgemeinen Unterposition 8307 10 00 oder 8307 90 00). |
8714 96 30 | Kurbelgarnituren
Eine Kurbelgarnitur besteht normalerweise aus folgenden Bauteilen:
Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 2 a der Kombinierten Nomenklatur verbleibt eine Ware als unvollständige Ware (zusammengesetzt oder nicht) in dieser Unterposition, wenn sie zum Beispiel aus folgenden Bauteilen besteht:
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3 |
8714 99 50 | Kettenschaltungen
Kettenschaltungen dieser Unterposition sind Mechanismen, mit denen die Kette eines Fahrrads vorne oder hinten auf ein anderes Zahnrad gelegt werden kann. Eine vollständige Kettenschaltung besteht in der Regel aus mindestens einer Schaltvorrichtung (vorne Umwerfer, hinten Schaltwerk, siehe Abbildungen) und einem Schalthebel, der durch einen Kabelzug mit der Schaltvorrichtung verbunden ist. Wird der Hebel während des Tretens betätigt, so wird die Schaltvorrichtung durch die veränderte Spannung des Kabelzugs seitlich verschoben und die Kette wird von einem Zahnrad auf ein anderes gelegt. Zu dieser Unterposition gehören auch gesondert gestellte Umwerfer oder Schaltwerke sowie nicht montierte Warenzusammenstellungen, die aus diesen Schaltvorrichtungen mit Kabelzügen oder Schalthebeln bestehen. Gesondert gestellte Schalthebel und Kabelzüge sind dagegen als Teile in die Unterposition 8714 99 90 einzureihen.
Umwerfer
Schaltwerk |
8714 99 90 | andere; Teile
Hierher gehören z.B. Kindersitze für die Beförderung von Kindern auf Fahrrädern von Erwachsenen. Sie können entweder auf dem Gepäckträger, am Rahmen oder auf bzw. an der Lenkstange befestigt werden. Diese Sitze sind hauptsächlich zur Verwendung mit Fahrrädern geeignet und gelten daher als Zubehör für Fahrräder. |
8716 | Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
8716 10 92 und 8716 10 98 |
Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen
Unter "Gewicht" ist das Gewicht des Fahrzeugs mit allen ständig zur Einrichtung oder zur Ausrüstung gehörenden Gegenständen zu verstehen. |
8716 39 10 | ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt ( Euratom)
Die Erläuterungen zu Unterposition 8606 91 10 gelten sinngemäß. |
Kapitel 88
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
Unterpositions-Anmerkung 1 | Als nicht fest eingebaute Ausrüstungen gelten z.B. die Notausrüstungen (wie Rettungsboote, Fallschirme, Notrutschen) und auswechselbare Ausstattungsgegenstände.
Wenn ein unvollständiges oder unfertiges Luftfahrzeug aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als vollständige Ware eingereiht wird, ist das Leergewicht, das zur Feststellung der entsprechenden Unterposition zugrunde zu legen ist, das Gewicht des Luftfahrzeugs in flugbereitem Zustand. |
8802 | Andere Luftfahrzeuge (z.B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge |
8802 11 00 und 8802 12 00 |
Hubschrauber
Hierher gehören nur Luftfahrzeuge, bei denen der Auftrieb und der Antrieb durch einen oder mehrere maschinell angetriebene Rotoren erzielt werden. |
8802 11 00 | mit einem Leergewicht von 2.000 kg oder weniger
Hierher gehören Hubschrauber mit mehreren Rotoren (sogenannte Drohnen) unterschiedlicher Größe, die im autonomen Betrieb (zu einem vorprogrammierten Bestimmungsort) fliegen oder durch den Nutzer ferngesteuert werden können. Haben sie jedoch den Charakter von Spielzeug oder von Modellen zur Unterhaltung, werden sie in die Position 9503 eingereiht. Siehe die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union zu dieser Position. |
Kapitel 89
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
Zusätzliche Anmerkung 1 | Als "Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind", gelten Wasserfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung auch bei schwerem Wetter (etwa Windstärke 7 nach der Beaufort-Skala) auf See bleiben können. Wasserfahrzeuge dieser Art haben im Allgemeinen ein wasserdichtes Deck und wetterfeste Aufbauten.
Unter "größter Rumpflänge" ist die Länge "über alles" des Rumpfes zwischen den äußersten Punkten des Bugs und des Hecks zu verstehen. Überragende Teile, auch mit dem Rumpf geformt (z.B. Ruder, Bugspriet, Angelplattformen oder Sprungbretter), gehören nicht dazu. Als "Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt" gelten die den vorstehenden Voraussetzungen entsprechenden Wasser- und Luftkissenfahrzeuge, auch wenn sie hauptsächlich z.B. in Küstengewässern, in Flussmündungen oder auf Seen verwendet werden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass:
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8901 | Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern
Schiffsrumpfhälften und -drittel gehören nicht hierher, sondern sind nach Beschaffenheit einzureihen (z.B. Position 7308). |
8901 90 10 | für die Seeschifffahrt
Hierher gehören auch Transportschiffe für Leichter und Schuten. Diese Schiffe befördern an Stelle von Containern der üblichen Art Leichter oder Schuten, die selbst zuvor auf dem Wasser zum Transportschiff gefahren sind und anschließend auf dieses Schiff geladen wurden. Das Transportschiff ist in Kammern aufgeteilt, in denen jeweils drei bis vier Leichter oder Schuten gestapelt werden. Es ist mit einem Portalkran, einer versenkbaren Hebebühne oder anderen Vorrichtungen zum Beladen, Handhaben und Entladen der Leichter oder Schuten ausgerüstet. Hierher gehören nur die Transportschiffe selbst, während die Leichter oder Schuten, die zuerst als Schiffe für die Binnenschifffahrt, dann als "Container" während der Seeüberfahrt und anschließend erneut als Schiffe für die Binnenschifffahrt verwendet werden, der Unterposition 8901 90 90 zuzuweisen sind. |
8904 00 | Schlepper und Schubschiffe
Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901. |
8904 00 91 und 8904 00 99 |
Schubschiffe
Die in den Erläuterungen zu Position 8904 des HS, zweiter Absatz, beschriebenen Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach sowohl Schubschiffe als auch Schlepper sind, gehören in jedem Fall hierher. |
8905 | Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901. |
8906 | Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote
Wegen der Einreihung der Schiffsrumpfhälften und -drittel siehe die Erläuterungen zu Position 8901. |
Abschnitt XVIII
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte
Kapitel 9021
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte
Zusätzliche Anmerkung 2 | Siehe auch Anmerkung 6 zu Kapitel 90 und das Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00, Lohmann GmbH & Co. KG und Medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG v Oberfinanzdirektion Koblenz, Randnrn. 36, 37, 39, 40, 43 und 45 (ECLI:EU:C:2002:637).
Beispiele für Waren der Unterposition 9021 10 10:
Beispiele für Waren des Abschnitts XI : Stand: Erl. 2021/C 58 I/05 |
9001 | Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)Hierher gehören sowohl die für das sichtbare Licht als auch die für das unsichtbare Spektrum (infrarotes, ultraviolettes Licht) verwendeten Waren.
Nicht hierher gehören dagegen Elemente der Elektronenoptik, wie z.B. elektrostatische Linsen, elektromagnetische Linsen und so genannte elektrische Zwischenlinsen (im Allgemeinen Kapitel 85). |
9001 10 10 und 9001 10 90 |
optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern
Nicht zu diesen Unterpositionen gehören ebenfalls Stecker und Kupplungen zum Verbinden von optischen Fasern sowie von Bündeln und Kabeln aus optischen Fasern. Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 8536 70 00 |
9001 20 00 | Polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten
Zu dieser Unterposition gehören Folien von polarisierenden Stoffen auf Rollen, z.B. zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Modulen |
9001 90 00 | andere
Hierher gehören z.B.:
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9004 | Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren
Bänder, Ketten und Ähnliches (z.B."Brillenbänder" oder "Brillenketten") für die Waren dieser Position, mit oder ohne Endschlaufen, gelten weder als Teile noch als Zubehör, da sie weder integrale Bestandteile dieser Waren sind noch deren Funktion ergänzen oder verbessern. Daher sind sie nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (z.B. in der Position 5609, 6307, 7117, 7315 oder 7616) einzureihen. |
9005 | Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie)
Hierher gehören auch derartige Geräte mit Bildverstärkern, die Nachtsicht ermöglichen. |
9006 | Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539) |
9006 59 00 | andere
Hierher gehören Fotoapparate von der zum Herstellen von Druckplatten oder Druckformzylindern verwendeten Art. Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9006 des HS, Teil I dritter Absatz Ziffer 17, aufgeführten Waren. |
9010 | Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände |
9010 50 00 | andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter
Hierher gehören z.B. so genannte Leiterplatten-Belichtungsapparate, die auf einem Fotonegativ abgebildete Schaltungsbilder von gedruckten Schaltungen durch Belichtung auf Isolierstoffplatten kopieren, aus denen Leiterplatten hergestellt werden. Die Apparate bestehen im Wesentlichen aus einer mit Ultraviolett-Lampen ausgestatteten Belichtungskammer, in deren Rahmen Fotonegativ und Isolierstoffplatte hineingelegt werden und in der die Platte im Vakuum unter Kontakt belichtet wird. |
9013 | Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte |
9013 80 90 | andere
Hierher gehören z.B. Vergrößerungsschirme für Fernsehgeräte, bestehend aus einem optischen Element (Fresnelsche Linse) aus Kunstoff, einem Rahmen sowie einer Vorrichtung aus Metallstangen, mit der der Schirm vor dem Fernsehgerät befestigt wird. |
9017 | Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z.B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
9017 10 90 | andere
Hierher gehören auch Zeichentische, die mit Vorrichtungen, z.B. Pantografen, ausgestattet sind. |
9017 20 05 bis 9017 20 90 |
andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte
Hierher gehören z.B.:
|
9018 | Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe |
9018 50 10 | nicht optische
Neben den allgemein einsetzbaren Ultraschalldiagnosegeräten gehören hierher z.B. auch Spezialgeräte zur Augenuntersuchung mittels Ultraschall (z.B. zum Feststellen der Dicke von Hornhaut und Augenlinse oder zum Bestimmen der Länge des Augapfels (Bulbus)). |
9018 90 84 | andere
Hierher gehören z.B.:
Nicht hierher gehören sogenannte Aderpressen. Diese bestehen im Allgemeinen aus einem Band und einem Schnallensystem. Sie werden verwendet, um durch Festziehen des Bandes die Blutzufuhr zu einer Extremität für einen kurzen Zeitraum zu regulieren. Bei anderen Arten von Aderpressen kann das Festziehen beispielsweise mittels eines (eigens vorhandenen) Stabes erfolgen. Aufgrund ihres einfachen Aufbaus und der verwendeten Stoffe sind sie nicht mit den zu dieser Unterposition gehörenden Instrumenten, Apparaten und Geräten vergleichbar, auch wenn sie einem medizinischen Zweck dienen (im Allgemeinen Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit des Bandes). Siehe insbesondere die HS-Erläuterungen zu Position 9018, vierter Absatz. |
9021 | Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinischchirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen
Der Begriff "Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen" im Sinne dieser Position erfasst nur Vorrichtungen, die wirklich die Funktion des beschädigten Körperteiles oder des Körpergebrechens übernehmen oder ersetzen. Nicht hierher gehören Vorrichtungen, die lediglich dazu dienen, die Folgen von körperlichen Funktionsschäden oder Gebrechen zu mildern. Nicht hierher gehören ebenfalls Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata (Unterposition 3006 91 00). |
9021 10 10 | Orthopädische Apparate und Vorrichtungen
Siehe die Erläuterung zur zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 90 Stand: Erl. 2021/C 58 I/05 |
9021 39 90 | andere
Hierher gehören z.B.:
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9021 40 00 | Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9021 des HS, Abschnitt IV, erfassten Geräte, auch in Form von Brillen. |
9021 50 00 | Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör
Hierher gehören nur die Herzschrittmacher selbst. Teile und Zubehör für Herzschrittmacher sind (vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 90) der Unterposition 9021 90 90 zuzuweisen (z.B. Gehäuse, Gehäuseschalen, Gehäusedeckel und Elektroden). Gesondert gestellte Primärbatterien und elektrische Akkumulatoren für Herzschrittmacher gehören zu Position 8506 oder 8507. Mit Transformator- "Primärwicklung" ausgestattete Ladegeräte zum Aufladen des Akkumulators im implantierten Herzschrittmacher durch induktive Energieversorgung der Sekundärspule im Herzschrittmacher sind in die Position 8504 einzureihen. |
9021 90 90 | andere
Hierher gehören z.B. folgende Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen:
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9022 | Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen |
9022 12 00 | Apparate für die Computertomografie
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 9022 12 des HS. Zu Position 8543 gehören dagegen Bildspeichersysteme, nicht in Röntgengeräte integriert, die von einer externen Videokamera gelieferte analoge Videosignale von Röntgenbildern digitalisieren, überarbeiten und speichern (archivieren). Sie bestehen im Wesentlichen aus einem Analog-Digital-Wandler, einem Prozessrechner, Monitoren und einem Magnetband- oder Magnetplattenspeicher. |
9022 90 20 | Teile und Zubehör für Röntgenapparate und -geräte
Hierher gehören z.B. Fenster aus Beryllium für Röntgenröhren. |
9025 | Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
9025 11 20 und 9025 11 80 |
unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt
"Unmittelbar ablesbar" sind Thermometer, bei denen die Temperatur auf einer Skala durch das Niveau der Thermometerflüssigkeit angezeigt wird. |
9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
9026 20 20 bis 9026 20 80 |
zum Messen oder Überwachen des Druckes
Hierher gehören auch Reifenfüllgeräte mit Manometer, selbst wenn diese Geräte nicht an eine externe Druckluftzuführung anzuschließen, sondern mit einem eigenen Druckluftbehälter ausgestattet sind. |
9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
9027 10 10 | elektronische
Hierher gehören z.B. so genannte Laser-Luftpartikelzähler. Das sind elektronische Geräte, die z.B. in Industrieanlagen oder im Bereich der Medizin den Staubgehalt bereits gefilterter Luft bestimmen (kontrollieren). Die in der Luftprobe enthaltenen Staubpartikel bewirken, dass in der Messkammer der Geräte mittels Laserstrahl ein Streulicht erzeugt wird, das - durch ein Linsensystem gebündelt - von einer Fotodiode erfasst und in ein elektrisches Signal umgewandelt wird. Mit Hilfe vorprogrammierter Vergleichsdaten wird der Staubpartikelanteil bestimmt und das Messergebnis auf der Digitalanzeige der Geräte sichtbar gemacht oder auf einem externen Streifendrucker ausgedruckt. Das Messergebnis kann auch als elektrisches Signal über eine Schnittstelle (Interface) der Geräte mittels Kabel an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine weitergeleitet werden. |
9027 30 00 | Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarot-Strahlen) verwenden
Hierher gehören z.B. mikroprozessorgesteuerte elektronische Geräte (so genannte optische Vielkanalanalysatoren) zum Messen und Analysieren der Wellenlängen optischer Signale für Spektraluntersuchungen. Die mittels Detektoren gemessenen Wellenlängen der optischen Signale werden in digitale elektrische Signale umgewandelt und mit vorgegebenen Werten verglichen (analysiert). Das Ergebnis des Vergleichs wird rechnerisch ausgewertet und auf anschließbaren externen Monitoren dargestellt. |
9027 50 00 | andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden
Hierher gehören z.B. elektronische Geräte, die in chemischen Laboratorien von Krankenhäusern zur vollautomatischen Analyse von Blutseren verwendet werden. Sie bestehen im Wesentlichen aus dem eigentlichen Analysengerät (mit Probenvorbereitungsvorrichtung, Reagenzdosiereinrichtung und fotometrischem Messsystem aus Halogenlampe als Lichtquelle und Fotodioden als Detektoren), einem Steuer- und Auswertegerät (mit Mikroprozessoren und Bildschirm zur Anzeige der Messergebnisse) und einem Drucker zum Aufzeichnen der Messergebnisse. Alle drei Einzelgeräte sind durch elektrische Kabel miteinander verbunden. |
9027 80 99 | andere
Hierher gehören z.B. Klimaprüfschränke, die mit Druckkammer, elektrischer Heizung, Luftbefeuchtungsvorrichtung und elektrischer Steuerung ausgestattet sind und in denen elektronische Bauelemente zur Prüfung der Dauer ihrer Funktionsfähigkeit, ihrer Isolation usw. bestimmten Druckverhältnissen, Temperaturen und Luftfeuchtigkeiten ausgesetzt werden, um die bei ihrer späteren Verwendung auftretenden Einflüsse und Umweltbedingungen zu simulieren. |
9030 | Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen
Instrumente, Apparate und Geräte, die sowohl zum Messen oder Prüfen elektrischer als auch nicht elektrischer Größen dienen können, bleiben gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Position 9030, wenn sie ihrem Charakter nach hauptsächlich zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen dienen. Dies ist z.B. der Fall bei Kathodenstrahloszilloskopen und Kathodenstrahloszillografen sowie bei Lichtstrahl- und UV-Strahloszillografen (Unterposition 9030 20 00). Nicht hierher gehören dagegen Instrumente, Apparate und Geräte, bei denen der wesentliche Charakter nicht ermittelt werden kann, weil sie im gleichen Maße zum Messen oder Prüfen elektrischer als auch nicht elektrischer Größen dienen. So sind z.B. Geräte zum Prüfen des Motors und der Zündanlage von Kraftfahrzeugen durch Messen elektrischer Größen (z.B. Spannung und Widerstand) und nicht elektrischer Größen (z.B. Drehzahl, Schließwinkel und Unterbrecherzustand) gemäß Allgemeiner Vorschrift 3 c) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur der Position 9031 zuzuordnen. |
9030 20 00 | Oszilloskope und Oszillografen
Hierher gehören Lichtstrahl- und UV-Strahloszillografen zum Messen und Aufzeichnen elektrischer Größen, die sich schnell verändern. Diese Geräte, die auch Lichtstrahl- oder UV-Schreiber oder "Schleifenoszillografen" genannt werden, zeichnen die zu beobachtende periodische Erscheinung als Messsignale mittels Lichtstrahl oder UV-Strahl auf lichtempfindliches Papier auf. |
9030 39 00 | andere, mit Registriervorrichtung
Hierher gehören elektrische Testgeräte oder -systeme, die durch Messen oder Prüfen elektrischer Größen (z.B. Kapazität, Induktivität, Impedanz, Widerstand, Spannung) die Funktionsfähigkeit von Leiterplatten (gedruckten Schaltungen) oder anderen elektronischen Bausteinen feststellen und eventuelle Fehler (z.B. Kurzschlüsse, Unterbrechungen) anzeigen. Diese Geräte oder Systeme bestehen meist aus einem Mess- und Prüfteil (mit Eingabetastatur, Programmspeicher und Datensichtgerät), der die Messung durchführt und das Ergebnis mit vorgegebenen Sollwerten vergleicht und anzeigt, einem Steuerungsteil (mit automatischer Datenverarbeitungsmaschine oder Mikroprozessoren), einem Ausgabedrucker, der das Prüfungsergebnis ausdruckt und einer Vorrichtung, die die geprüften Teile nach bestimmten Istwerten sortiert und fehlerhafte Teile aussondert. Nicht hierher gehören jedoch elektrische Geräte zum Prüfen und Erkennen, ob die Gehäuse elektronischer Bausteine hermetisch verschlossen sind (Position 9031). |
9030 82 00 | zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen
Hierher gehören elektrische Testgeräte oder -systeme, die durch Messen oder Prüfen elektrischer Größen (z.B. Spannung, Frequenz) die Funktionsfähigkeit von Halbleiterscheiben (wafers), Chips oder anderen Halbleiterbauelementen feststellen und eventuelle Fehler (z.B. Abweichungen von vorgegebenen Werten) anzeigen. Diese Geräte oder Systeme bestehen meist aus einem Mess- und Prüfteil (mit Eingabetastatur, Programmspeicher und Datensichtgerät), der die Messung durchführt und das Ergebnis mit vorgegebenen Sollwerten vergleicht und anzeigt, einem Steuerungsteil (mit automatischer Datenverarbeitungsmaschine oder Mikroprozessoren), einem Drucker, der das Prüfungsergebnis ausdruckt und einer Vorrichtung, die die geprüften Teile nach bestimmten Istwerten sortiert und fehlerhafte Teile aussondert. Nicht hierher gehören jedoch elektrische Geräte zum Prüfen, ob die Gehäuse integrierter Schaltungen oder anderer elektronischer Bausteine hermetisch verschlossen sind (Position 9031). |
9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
9031 20 00 | Prüfstände
Prüfstände für Einspritzpumpen von Dieselmotoren bestehen im Wesentlichen aus einem Elektromotor und einer Vorrichtung mit Injektoren und graduierten Glasröhren zum Kontrollieren des Ausstoßes der Pumpenelemente. Das Ganze ist auf einem gemeinsamen Gestell befestigt und kann auch mit einem Hilfsapparat (Stroboskop) ausgerüstet sein, mit dem der genaue Zeitpunkt des Einspritzens des Treibstoffes kontrolliert werden kann. |
9031 80 20 | zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen
Geometrische Größen sind z.B. Länge, Abstand, Durchmesser, Radius, Krümmung, Winkelgröße, Neigung, Volumen, Rauigkeit einer Oberfläche. Hierher gehören auch Wasserwaagen. Nicht hierher gehören Interferometer zur Bestimmung der Ebenheit einer Oberfläche, zur Verwendung in Laboratorien (Unterposition 9027 50 00). |
Kapitel 91
Uhrmacherwaren
9102 | Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101
Hierher gehören auch mit elektronischen Rechenmaschinen ausgestattete Uhren, sofern sie die Form einer Armbanduhr oder einer Taschenuhr aufweisen. Nicht hierher gehören jedoch elektronische Rechenmaschinen mit Zeit- und Datumsanzeige und Wecker (Unterposition 8470 10 00, 8470 21 00 oder 8470 29 00, je nach Beschaffenheit). |
9111 | Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon
An den Gehäusen für Uhren befestigte Armbänder werden wie die Gehäuse eingereiht. Werden sie jedoch mit den Gehäusen zusammen, aber nicht an ihnen befestigt, gestellt, so werden sie nach eigener Beschaffenheit eingereiht (Position 9113). |
9114 | Andere Uhrenteile |
9114 10 00 | Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern
Hierher gehören alle in Uhrwerken verwendeten Federn. Neben den Antriebsfedern und Spiralfedern gehören hierher z.B.:
Nicht hierher gehören Federn für Gehäuse von Uhrmacherwaren, die Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV sind. Federhäuser mit Antriebsfedern gehören zu Unterposition 9114 90 00. |
9114 90 00 | andere
Hierher gehören z.B.:
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Kapitel 92
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente
9207 | Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z.B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons) |
9207 10 30 | Digital-Pianos
Im Gegensatz zu Synthesizern und Keyboards haben Digital-Pianos eine Klaviatur, die sowohl im Tonumfang als auch in der Breite der einzelnen Tasten genau der Konstruktion akustischer Klaviere (Position 9201) entspricht. Sie arbeiten mit gesampelten Klängen, um dem Klang akustischer Klaviere möglichst nahe zu kommen. Die Spieltechnik sowohl der Tasten als auch der Pedale entspricht der akustischer Klaviere. Digital-Pianos haben in aller Regel einen eingebauten Verstärker und eingebaute Lautsprecher. |
9207 10 50 | Synthesizer
Synthesizer unterscheiden sich von den anderen Musikinstrumenten der Unterposition 9207 10 dadurch, dass sie dem Spieler die Möglichkeit geben, neben der Verwendung und Veränderung von vorgegebenen Klangfarben (sog."presets") auch eigene Klangfarben zu programmieren. Synthesizer können auch weitere elektronische Bausteine integriert haben wie z.B. Sampler, Verstärker, Lautsprecher, Sequenzer, Echo-, Flanger-, Distortion- und ähnliche Effektbausteine, elektronisches Schlagzeug. |
9207 10 80 | andere
Hierher gehören auch Keyboards, das sind Musikinstrumente, bei denen der Spieler nur vorgegebene Klangfarben (sog."presets") verwenden kann. Der Spieler kann keine eigenen Klangfarben erzeugen oder programmieren. Keyboards können auch integrierte Verstärker und Lautsprecher haben. |
Abschnitt XIX
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör
Kapitel 93
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör
9305 | Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304 |
9305 91 00 | von Kriegswaffen der Position 9301
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9305 des HS, Ziffern 1 bis 7, genannten Teile, soweit sie nach Beschaffenheit und Ausführung offensichtlich nicht als Teile von Jagd- und Sportwaffen oder anderen Waffen der Position 9302 00 00, 9303 oder 9304 00 00 verwendbar sind. |
9306 | Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen |
9306 21 00 | Patronen
Die Patrone besteht aus dem Geschoss einer Feuerwaffe (Blei oder Kugel), der Hülse mit der Ladung und dem Hülsenboden (aus Metall) mit der Zündkapsel. |
9306 30 10 | für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301
Alle Patronen für die in dieser Unterposition genannten Waffen sind kurz und von gedrungener Form. Teile von Patronen sind Hülsen, auch mit Zündhütchen, Böden, Ambosse aus Messing, Kugeln usw. Hierher gehören auch Rohlinge solcher Teile. |
9306 30 30 | für Kriegswaffen
Hierher gehören z.B. Gewehr- und Karabinerpatronen (ausgenommen Exerzierpatronen und dergleichen ohne Pulver, der Unterposition 9306 30 90), und zwar Patronen mit gewöhnlichem Geschoss, Platzpatronen, Patronen mit Brandgeschoss, mit panzerbrechendem Geschoss usw. |
Abschnitt XX
Verschiedene Waren
Kapitel 9421
Möbel; medizinischchirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude
Für die Zwecke dieses Kapitels umfasst der Ausdruck "Möbel" Waren, die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, in Privatwohnungen oder Gärten usw. zu verbleiben. Siehe auch die Definition des Ausdrucks "Möbel" in den HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Allgemeines, Absatz 2, Buchstabe A.
Folglich sind aufblasbare Waren (wie aufblasbare Sitze, aufblasbare Liegesessel usw.), die im Allgemeinen dazu bestimmt sind, an verschiedene Orte (z.B. Campingplätze, Strand usw.) mitgenommen und dort vorübergehend verwendet zu werden, keine Möbel im Sinne des Kapitels 94, sondern je nach ihrer stofflichen Beschaffenheit Campingausrüstungen der Position 6306 oder Waren des Kapitels 39 oder 40.
Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie ihres geringen Gewichts sind diese aufblasbaren Waren leicht zu transportieren sowie einfach und schnell aufzustellen und wieder einzupacken.
Beispiele für einige dieser aufblasbaren Waren:
9401 | Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon
Zu dieser Position gehören Zusammenstellungen aus einem Tisch und Stühlen, wobei der Tisch nicht dazu ausgelegt ist, während des Sitzens auf den dazugehörigen Sitzmöbeln (Stühlen, Hockern, Liegestühlen, Sesseln, Sofas usw.) an ihm zu essen. Im Allgemeinen sind diese Tische zum Essen zu klein und z.B. in Bezug auf ihre Größe von geringerer Bedeutung als die Sitzmöbel. Daher verleihen die Sitzmöbel der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9403). Beispiele für Zusammenstellungen der Position 9401:
Für die Zwecke dieser Position gilt jede Bezugnahme auf Bambus nur als Bezugnahme auf pflanzliche Stoffe der Position 1401. Andererseits gilt für die Zwecke dieser Position jede Bezugnahme auf Holz auch als Bezugnahme auf Bambusplatten der Position 4412. (Siehe auch Anmerkung 1 b) und Anmerkung 6 zu Kapitel 44). |
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9401 10 00 | Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
Hierher gehören Sitzmöbel, die im Allgemeinen aus leichtem und widerstandsfähigem Material hergestellt sind (z.B. aus Duraluminium). Sie lassen sich in den meisten Fällen durch ihre andersartige Bauweise (verstellbar, besondere Befestigungsart auf dem Boden oder an der Wand, Sicherheitsgurte oder entsprechende Vorrichtungen für das Anbringen solcher Gurte usw.) von Sitzmöbeln für andere Beförderungsmittel unterscheiden. Schleudersitze für Flugzeuge gelten nicht als Sitzmöbel im Sinne der Position 9401, sondern werden als Teile von Luftfahrzeugen eingereiht (Position 8803). |
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9401 90 10 | von Sitzen von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
Nicht hierher gehören hydraulische Vorrichtungen zum Ver- und Feststellen von Sitzen der Flugzeugbesatzung (Unterposition 8412 21 20 oder 8412 21 80). |
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9403 | Andere Möbel und Teile davon
Für die Einreihung von Tischen aus unterschiedlichen Materialien ist das Material der tragenden Teile (Beine und Rahmen) maßgeblich, es sei denn, der Tisch erhält seinen wesentlichen Charakter gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur durch das Material der Tischplatte, wenn diese zum Beispiel einen höheren Wert aufweist, (etwa weil die Platte aus Edelmetall, Glas, Marmor oder Edelholz besteht). Zu dieser Position gehören Zusammenstellungen aus Tisch und Stühlen, wobei der Tisch dazu ausgelegt ist, während des Sitzens auf den dazugehörigen Sitzmöbeln (Stühlen, Hockern, Liegestühlen, Sesseln, Sofas usw.) an ihm zu essen ("Esstische"). Diese Zusammenstellungen werden nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c) eingereiht, da weder der Tisch noch die Sitzmöbel im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als für die Warenzusammenstellung charakterbestimmend angesehen werden können. (Siehe auch das HS-Einreihungsavis zu Unterposition 9403 60 und die KN-Erläuterungen zu Position 9401). Beispiele für Zusammenstellungen der Position 9403:
Zu dieser Position gehören auch Aufbewahrungswürfel aus verschiedenen Materialien wie Holz oder Pappe, die beispielsweise mit Kunstleder oder Spinnstoffen bezogen sein können, auch faltbar, mit einem Deckel. Sie sind dazu bestimmt, zur Aufbewahrung von Gegenständen oder zur Verwendung als Sitz auf den Boden gestellt zu werden. Beispiele:
Nicht hierher gehören Wäschekörbe und -säcke. Für die Zwecke des Kapitels 94 sind "Möbel""bewegliche" Gegenstände (nicht in einer Position der Nomenklatur mit genauerer Warenbeschreibung erfasst), die dazu bestimmt sind, auf den Boden gestellt zu werden und die vorwiegend als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Theatern usw. dienen. Wäschekörbe und -säcke werden nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht. Z. B. werden Wäschekörbe aus Eisen oder Stahl als andere Haushaltsartikel in Position 7323 (welche auch Wäschekörbe erfasst, siehe HS-Erläuterungen zu Position 7323 Buchstabe a Nummer 3) und Wäschekörbe aus Flechtstoffen in Position 4602 (welche auch Körbe aller Art erfasst, siehe HS-Erläuterungen zu Position 4602 Nummer 1) eingereiht. Beispiele für Wäschekörbe und -säcke, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sind:
Die Erläuterungen zu Position 9401 bezüglich der Bezugnahmen auf Bambus und Holz gelten sinngemäß.
Nicht hierher gehören "Informationsanzeigetafeln" wie "Straßenaufsteller" und "Rollup-Ständer". Sie sind in andere Positionen der Nomenklatur einzureihen, in denen sie genauer erfasst sind (z.B. Straßenaufsteller zum Schreiben oder Zeichnen, die Waren der Position 9610 entsprechen), oder nach ihrer stofflicher Beschaffenheit:
Beispiel eines in die Position 9610 einzureihenden Straßenaufstellers:
Straßenaufsteller mit Kreidetafeloberfläche. Beispiel eines in die Position 8310 einzureihenden Straßenaufstellers:
Ausschließlich aus unedlen Metallen bestehender Straßenaufsteller. Beispiele für "Informationsanzeigetafeln", die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in eine Position einzureihen sind, in der verschiedene Waren dieses Stoffes erfasst sind:
Siehe auch Anmerkung 2 a) zu Kapitel 94 und die HS-Erläuterung zu Position 9403. Zu dieser Position gehören verschiedene Arten von Regalen (einschließlich Regale aus einem einzelnen Regalboden mit dazugehörigen Haltevorrichtungen zum Befestigen an der Wand), die sich insbesondere zur Verwendung im Bad, in der Dusche oder im Eingangsbereich eignen. Die Art und Weise, wie das Regal an der Wand befestigt wird (durch Schrauben, Kleben, mit Saugnäpfen usw.) ist für die Einreihung nicht entscheidend. (Siehe Abbildungen 1 und 2.) Sogenannte ,Seifenschalen' und ,Schwammkörbe'/,Duschkörbe', aus verschiedenen Materialien (Metall, Kunststoff, Glas, Keramik usw.), insbesondere zur Verwendung im Bad oder in der Küche als Halter eines Seifenstücks, eines Schwamms oder eines sonstigen Hygienegegenstandes, sind von dieser Position ausgeschlossen. Sie sind entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen (s. Abbildungen 3 bis 9), auch wenn sie Regalen aus einem einzelnen Regalboden ähneln (siehe HS-Erläuterung zu Position 9403). Ein ,Schwammkörbe'/,Duschkörbe' hat üblicherweise die Form eines nach oben hin offenen Kastens/Korbes, der sowohl am Boden als auch an den Seiten Öffnungen zum Abfließen des Wassers aufweist. Die Abmessungen der abgebildeten Waren sind wie folgt angegeben:Breite (B) × Tiefe (T) × Höhe (H) Beispiele für Waren der Position 9403: Abbildung 1 Abmessungen (B × T × H) 60 × 13,5 × 0,7 cm. Abbildung 2 Abmessungen (B × T × H) 26 × 10,5 × 29 cm. Beispiele für Waren, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sind: Abbildung 3 Abmessungen (B × T × H) 35 × 14 × 6,5 cm. Beispiel für einen 'Schwammkorb'/'Duschkorb'. Abbildung 4 Abmessungen (B × T × H) 28 × 14 × 6,5 cm. Beispiel für einen 'Schwammkorb'/'Duschkorb'. Abbildung 5 Abmessungen (B × T × H) 26 × 14 × 21 cm. Beispiel für einen 'Schwammkorb'/'Duschkorb'. Abbildung 6 Abmessungen (B × T × H) 23 × 23 × 6,5 cm. Beispiel für einen 'Schwammkorb'/'Duschkorb'. Abbildung 7 Abmessungen (B × T × H): 25 × 13 × 18 cm. Beispiel für einen 'Schwammkorb'/'Duschkorb'. Abbildung 8 Abmessungen (B × T × H) 15 × 9 × 2 cm. Beispiel für eine 'Seifenschale'. Abbildung 9 Abmessungen des flachen Teils (B × T × H): 13 × 7 × 1,5 cm. Beispiel für eine 'Seifenschale'. Stand: Erl. 2021/C 333 I/02 |
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9404 | Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen | |||||||||||||||||||||
9404 10 00 | Sprungrahmen
Siehe die Erläuterungen zu Position 9404 des HS, Buchstabe A. |
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9404 90 10 und 9404 90 90 |
andere
Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 9404 des HS, Buchstabe B Ziffer 2, aufgeführten Waren. Hierher gehören auch elektrische Heizkissen mit Einlagen aus Zellkunststoff, Zellkautschuk, Watte, Filz oder Flanell. |
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9405 | Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |||||||||||||||||||||
9405 40 10 | Scheinwerfer
Siehe die Erläuterungen zu Position 9405 des HS, Teil I dritter und vierter Absatz. |
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9405 50 00 | nicht elektrische Beleuchtungskörper
Siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 9405, Abschnitt I Nummer 5 und Abschnitt I Nummer 6. Zu dieser Unterposition gehören Laternen aus beliebigem Stoff (ausgenommen die in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe), auch mit einer Haltevorrichtung oder einer spezifischen Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts. Sie weisen in der Regel im oberen Bereich Belüftungslöcher auf und verfügen über eine "Öffnung", durch die eine Kerze eingesetzt werden kann. Zu dieser Unterposition gehören auch Kandelaber (siehe Abbildungen 1 und 2), Kerzenleuchter (siehe Abbildungen 3 und 4) und Kerzenhalter (siehe Abbildung 5), einschließlich Kandelaber, Kerzenleuchter und Kerzenhalter für Teelichter. Sogenannte "Teelichthalter" aus verschiedenen Stoffen (Glas, Keramik, Holz, Kunststoff usw.), mit Aufnahmevorrichtung in unterschiedlichen Formen ohne Haltevorrichtung oder eine spezifische Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts, sind von dieser Unterposition ausgenommen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen (siehe Abbildungen 6 bis 12). Die Tatsache, dass eine Kerze oder ein Teelicht in der Aufnahmevorrichtung dank einer Vertiefung in einer festen Position gehalten werden kann, reicht für eine Einreihung in diese Unterposition nicht aus (siehe auch Verordnung (EG) Nr. 141/2002 der Kommission 1und Verordnung (EU) Nr. 774/2011 der Kommission 2). Beispiele für Waren der Unterposition 9405 50 00:
Beispiele für Waren, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sind;
___________ 2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 774/2011 der Kommission vom 2. August 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 201 vom 04.08.2011 S. 6). |
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9406 | Vorgefertigte Gebäude
Hierher gehören sogenannte Folientunnel, bestehend aus Konstruktionsteilen (üblicherweise Stahl- oder Aluminiumrohre), Wänden und einem Dach (üblicherweise aus Kunststoff oder Glas), die im Gartenbau eingesetzt werden und den Anbau von Pflanzen unter einer Abdeckung ermöglichen. Sie sind für den langfristigen Einsatz im Freien bestimmt, weisen eine stabile Bauweise auf und sind wetterfest. Die Tunnel müssen groß genug sein, um einer Person das Betreten zu ermöglichen. Sie können auch so beschaffen sein, dass die Möglichkeit einer zusätzlichen Ausstattung, z.B. mit Heizung oder Klimaanlage, besteht. Im Gartenbau verwendete Folientunnel, die nicht den Charakter eines vorgefertigten Gebäudes haben (d. h., die eine instabile Bauweise aufweisen, zur kurzfristigen Nutzung bestimmt sind und leicht demontiert und versetzt werden können), sind nach der stofflichen Beschaffenheit ihrer Konstruktionsteile (üblicherweise Stahl- oder Aluminiumrohre) einzureihen, die der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) verleihen. Beispiele für Waren der Position 9406: Abbildung 1 Abbildung 2 Beispiele für Waren, die nach der stofflichen Beschaffenheit ihrer Konstruktionsteile (Rohre) einzureihen sind: Abbildung 3 Abbildung 4 Abbildung 5 |
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9406 90 10 | Mobilheime
Mobilheime weisen z.B. folgende Merkmale auf:
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Kapitel 9519 19a 20 21 21a 21b 21c
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör
Anmerkung 4 | Kombinationen, die aufgrund dieser Anmerkung in Position 9503 einzureihen sind, bestehen aus einer oder mehreren Waren der Position 9503, kombiniert mit einer oder mehreren Produkten anderer Positionen, die für den Einzelverkauf aufgemacht sind, und die Kombinationen haben den wesentlichen Charakter von Spielzeug.
Solche Kombinationen erhalten den wesentlichen Charakter von Spielzeug nicht allein aufgrund der Verpackung, sondern auch aufgrund der Bedeutung, des Wertes und der Verwendung ihrer Bestandteile. Die Einreihung solcher Kombinationen in die entsprechende Unterposition richtet sich nach den Bestandteilen der Position 9503, die in der Kombination enthalten sind; die übrigen Bestandteile bleiben unberücksichtigt. Beispiele:
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9503 00 | Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art
Bei der Unterscheidung zwischen Spielzeug, das Menschen darstellt und Spielzeug, das Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellt, finden folgende Merkmale keine Berücksichtigung:
Trägt eine Spielzeugfigur eine Maske (z.B. auch mit tierischen Ohren), bei der große oder erkennbare Teile des menschlichen Gesichts sichtbar oder identifizierbar sind, oder sind nach Abnehmen der Maske menschliche Züge erkennbar, gilt die Figur als Spielzeug, das einen Menschen darstellt. Hierher gehören z.B.:
Nicht hierher gehören z.B.:
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9503 00 10 | Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen
Hierher gehören z.B. mit Kolbenverbrennungsmotoren betriebene Spielfahrzeuge zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder, so genannte "Quads", sofern nachfolgende Kriterien nicht überschritten werden:
Im Gegensatz zu den meisten Spielfahrzeugen dieser Unterposition sind "Quad-Fahrzeuge" zur Verwendung in unwegsamem Gelände bestimmt. Wird nur eines der Kriterien überschritten, so sind so genannte Quads in die Position 8703 einzureihen. Hierher gehören auch Roller mit Hilfsmotor, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
Wird nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind Roller mit Hilfsmotor in die Position 8711 einzureihen. |
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9503 00 21 | Puppen
Siehe die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe C erster und zweiter Absatz. Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 81 bis 9503 00 99. Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Puppen. |
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9503 00 29 | Teile und Zubehör
Siehe die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe C dritter Absatz. |
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9503 00 35 und 9503 00 39 |
andere Bausätze und Baukastenspielzeug
Hierher gehören andere Bausätze und Baukastenspielzeug, andere als maßstabsgetreu verkleinerte Modelle, die den Charakter von Spielzeug besitzen. Solche Waren haben folgende Merkmale:
Hierher gehören auch Bauklötze. Beispiele für Bauklötze: Beispiel für Bauklötze mit einem Rand, der in die Öffnung eines anderen Bauklotzes passt, sodass eine Konstruktion errichtet werden kann (Turm): Siehe auch die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe D dritter Absatz. Siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 9503 00 61 und 9503 00 69 sowie zu den Unterpositionen 9503 00 95 und 9503 00 99. Stand: Erl. 2019/C 387/04 |
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9503 00 41 und 9503 00 49 |
Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend
Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Tieren oder nicht menschlichen Wesen. |
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9503 00 61 und 9503 00 69 | Puzzles
Hierher gehören Puzzles, die aus würfelförmigen Bauklötzen bestehen. Siehe auch das Beispiel eines aus Würfeln bestehenden Puzzles, das in der Verordnung (EG) Nr. 1056/2006 der Kommission vom 12. Juli 2006 eingereiht wurde. Stand: Erl. 2019/C 387/04 |
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9503 00 70 | anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen
"Zusammenstellungen" dieser Unterposition bestehen aus zwei oder mehr verschiedenartigen Waren (hauptsächlich zur Unterhaltung), die jeweils in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt werden. Waren der gleichen Unterposition, mit Ausnahme der Waren, die in Unterposition 9503 00 95 oder in Unterposition 9503 00 99 einzureihen sind (da diese verschiedene unterschiedliche Waren enthalten können), gelten nicht als verschiedenartige Waren. Eine einzige ('Haupt-')Ware, kombiniert mit:
stellt keine "Zusammenstellung" dar, und die Kombination wird in den KN-Code eingereiht, der dem der 'Haupt-'Ware entspricht. Als 'Zubehörteile' für die Zwecke dieser Unterposition gelten Waren, die dazu bestimmt sind, zusammen mit der 'Hauptware' verwendet zu werden, die aber in Bezug auf Größe, Gestaltung oder Komplexität nicht mit dieser Ware gleichwertig sind (sie enthalten beispielsweise keine beweglichen Teile oder Gelenkteile oder mechanischen Elemente). Zwischen beiden besteht in der Regel ein erkennbarer Zusammenhang. Beispiele für solche Zubehörteile wären: Kleidung, Schuhe, Hüte, Taschen und Toilettenartikel für Puppen (siehe auch HS-Erläuterung zu Position 9503 (C) Puppen), künstliche Lebensmittel für Spielzeug (beispielsweise eine Kunststoffkarotte oder Heu für ein Spielzeugtier), Bürsten und Sättel für Spielzeugtiere usw. Beispiele für 'Zusammenstellungen' des KN-Kodes 9503 00 70: Ein Beispiel für eine 'Zusammenstellung' aus mehreren 'Zubehörteilen' verschiedener Art, die unter den KN-Code 9503 00 70 fällt: Beispiele für 'Haupt-'Waren, die mit Zubehörteilen oder einer Ware mit geringem Wert kombiniert werden und nicht als 'Zusammenstellungen' des KN-Codes 9503 00 70 gelten: Gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 95 gehören in diese Unterposition auch Zusammenstellungen, die zur Unterhaltung von Kindern bestimmt sind, bestehend aus Waren der Position 9503 und einem oder mehreren Bestandteilen, die gesondert gestellt in andere Positionen eingereiht werden würden, vorausgesetzt, die Kombination hat den wesentlichen Charakter von Spielzeug, wie beispielsweise:
Kosmetikzusammenstellungen für Kinder mit Zubereitungen der Position 3304, die keine Waren der Position 9503 enthalten, sind dagegen von dieser Position ausgeschlossen (Position 3304). "Aufmachungen" dieser Unterposition bestehen aus zwei oder mehr unterschiedlichen Waren, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt werden und für eine spezielle Freizeitbeschäftigung oder Arbeit bzw. für bestimmte Personen oder Berufe typisch sind, wie beispielsweise Lehrspielzeug und pädagogisches Spielzeug. _____ Stand: Erl.'en 2021/C 333 I/03; 2019/C 370/04 |
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9503 00 75 und 9503 00 79 |
anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor
Im Sinne dieser Unterpositionen umfasst der Begriff "Motor" Motore und Kraftmaschinen der Positionen 8406 bis 8408, 8410 bis 8412 oder 8501, wie z.B. Druckluftmotore, mit Flügelrädern, Federkraft oder Gegengewichten betriebene Kraftmaschinen. |
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9503 00 81 bis 9503 00 99 |
andere
Hierher gehören Nachbildungen von Menschen z.B. in Form von Film-, Märchen- oder Comicfiguren, Indianern, Astronauten oder Soldaten, ohne bewegliche Teile und ohne abnehmbare Kleidung, mit einer fest angebrachten Grundplatte, einem Sockel oder einer ähnlichen Standfläche, die der Figur erlaubt, ohne weitere Unterstützung in ihrer Position zu verharren. Figuren dieser Art gehören oft zu einer Sammelserie. Aufgrund ihrer geringen Größe, ihres geringen Gewichts und ihrer robusten Bauweise werden sie aber üblicherweise von Kindern als Spielzeug benutzt. Ihr Unterhaltungswert bleibt daher im Vergleich zu ihrer Bedeutung als Ziergegenstand vorrangig. Hierher gehören in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Nachbildungen von Menschen (Zinnsoldaten und dergleichen). |
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9503 00 87 | Tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder
Hierher gehören tragbare Geräte (mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg), die üblicherweise so gestaltet sind, dass sie das Aussehen sogenannter Laptops, tablets, Mobiltelefone und ähnlicher Geräte aufweisen. Aufgrund ihrer Gestaltung und einfachen Funktionsweise sind sie insbesondere dazu bestimmt, von Kindern für spielerische Lernaktivitäten verwendet zu werden. Mit diesen Geräten wird durch die Interaktion zwischen Kind und Gerät das Lernen gefördert. Sie lassen dem Kind die Wahl zwischen verschiedenen Eingabeoptionen in einem oder mehreren Bereichen, Themen usw. Die Geräte können auf diese Eingaben reagieren und auf der Grundlage vorprogrammierter Informationen Rückmeldungen geben. Das Kind kann seinen Erfolg somit selbst einschätzen und aus der Erfahrung lernen. |
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9503 00 95 und 9503 00 99 |
andere
Hierher gehören würfelförmige Bauklötze, die unterschiedliche Abbildungen zeigen (zum Beispiel Zahlen, Buchstaben, Muster, Tierbilder). Sie dienen der Unterhaltung von Kleinkindern. Sie sind im Unterschied zu Bauklötzen nicht zum Errichten von Konstruktionen vorgesehen. Beispiel eines Spielzeugs, das aus mehreren Würfeln besteht, deren Seiten jeweils unterschiedliche Abbildungen zeigen: Die abgebildeten Würfel werden nicht als Puzzle eingereiht, da sie primär anderen Zwecken dienen (Zählen, Unterhaltung usw.). Nur eine der sechs Seiten des Würfels dient jeweils als Puzzle.
Stand: Erl. 2019/C 387/04 |
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9504 | Videospielkonsolen und -geräte; Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z.B. Bowlingbahnen) | ||||||
9504 40 00 | Spielkarten
Hierher gehören klassische Spielkarten für Spiele, die auf einer Wechselbeziehung zwischen den Karten selbst basieren, die etwa durch das Zuordnen, Austauschen oder Einsetzen und Kombinieren der Karten zur Bildung von Wörtern, Symbolgruppen oder Zahlenreihen (z.B. Bridge-Karten, Poker-Karten, Buchstaben-Karten, Tarot-Karten und FantasySpielkarten) entsteht. In diese Unterposition gehören auch Memory-Karten sowie vergleichbare Spielkarten für Spiele, bei denen Karten mit denselben Farben, Werten, Symbolen oder Bildern einander zugeordnet werden müssen. Karten anderer Arten von Kartenspielen, die Wissensfragen, Aufgaben, Quizfragen, Bilder oder Antworten auf diese Fragen enthalten (auch in Kombination mit anderen Spielmitteln wie einem Würfel oder einer Sanduhr), gelten hingegen nicht als Spielkarten im Sinne dieser Unterposition. Die Spieler müssen nur eine Frage beantworten, eine Aufgabe erfüllen oder beispielsweise die Abbildung auf einer Karte erraten; der Spielablauf erfordert folglich keine Wechselbeziehung zwischen den Karten. Diese Karten weisen die objektiven Merkmale anderer Gesellschaftsspiele auf und sind daher als andere Spiele in den KN-Code 9504 90 80 einzureihen. Stand: Erl. 2021/C 58 I/06 |
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9504 90 10 | elektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben
Hierher gehören Rundstrecken mit mindestens zwei Spuren, auf denen zumindest zwei Wagen gleichzeitig in Bewegung gesetzt werden können. |
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9505 | Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel
Zusätzlich zu den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 9505 (A) müssen Waren um als Festartikel eingereiht werden zu können, Dekorationswert haben (aufgrund von Design und Verzierung) und ausschließlich als Festartikel entworfen, angefertigt und anerkannt sein. Diese Waren werden an einem bestimmten Tag des Jahres oder während einer bestimmten Jahreszeit verwendet. Die Waren sind aufgrund ihrer Anfertigung und ihres Designs (Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften) für einen spezifischen festlichen Anlass bestimmt. Ein "festlicher Anlass" ist ein spezifischer Tag oder Zeitraum im Jahr, der von einer Gemeinschaft mit charakteristischen Emblemen und Bräuchen begangen wird. Einige dieser Festlichkeiten wurden bereits in der Antike aus religiösen Anlässen mit speziellen Riten begangen; andere werden landesweit gefeiert. Beispiele dafür sind Weihnachten, Ostern, Halloween, Valentinstag, Geburtstage und Hochzeiten. Folgende Waren sind auch als Festartikel zu betrachten:
Gegenstände die einen eigenen Gebrauchswert haben sind ausgeschlossen, auch wenn sie ein auf einen spezifischen festlichen Anlass bezogenes Design oder auf einen spezifischen festlichen Anlass bezogene Verzierungen aufweisen. Nicht zu dieser Position gehören: a) Spielsachen einschließlich Plüschtiere und Spiele; Hierher gehören auch transparente, mit batteriebetriebenen LED-Lichterketten kombinierte/dekorierte Ballons aus Kunststoff. Nach dem Befüllen des Ballons mit Luft wird das Ende verknotet. Zusätzlich können dekorative Elemente (wie Federn, Konfetti usw.) in den Ballon gefüllt oder an der Außenseite angebracht werden (z.B. Bänder). Die Ballons können mit einem Haltegriff versehen werden, der am unteren Ende angebracht wird, um sie in der Hand zu halten, oder es kann eine mit einem Gewicht verbundene Schnur daran befestigt werden, um die Ballons als Raumdekoration zu verwenden. Beispiel für Waren dieser Position: Stand: Erl. 2020/C 221/04 |
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9506 | Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken
Nicht hierher gehören Widerstandsbänder, Fitnessbänder und ähnliche Waren wie beispielsweise einfache Schlaufen ohne Griffe oder andere ähnliche Zusatzelemente, die sie als Geräte für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar machen. Diese Waren sind in der Regel einzeln oder in Packungen mit zwei oder mehr Bändern für den Einzelverkauf verpackt. Sie sind in unterschiedlichen Farben und Größen erhältlich und gegebenenfalls bedruckt. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind diese Bänder oder andere ähnliche Waren nicht als Gegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung erkennbar. Sie sind daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen, z.B. als 'Streifen aus Vollkautschuk' in die Position 4008 (siehe auch die Anmerkungen 1 und 9 zu Kapitel 40), als 'andere Waren aus Weichkautschuk' in die Position 4016 oder als 'andere konfektionierte Spinnstoffwaren' in die Position 6307. Beispiele für Bänder, Fitnessbänder oder ähnliche Waren, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen sind:
Schlaufe aus Spinnstoffwaren (Position 6307) Stand: Erl. 2021/C 333 I/04 |
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9506 11 10 | Langlaufski
Die für den Langlauf verwendeten Skier sind sehr leicht und schmaler als die für den alpinen Skilauf. |
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9506 11 80 | andere Ski
Hierher gehören z.B. Sprungskier; Sprungskier sind bedeutend länger und breiter als die üblichen Gebrauchsskier. Ihre Laufseite weist keine Kantenverstärkung auf und hat mehrere Führungsrillen. |
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9506 29 00 | andere
Hierher gehören aufblasbare Armringe, Nackenringe, Gürtel oder ähnliche Artikel, nicht für Sicherheits- oder Rettungszwecke bestimmt, sondern die eine Schwimmhilfe darstellen, insbesondere zum Überwasserhalten einer Person, die Schwimmen lernt. Nicht hierher gehören:
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9506 31 00 | vollständige Golfschläger
Golfschläger bestehen aus einem Schaft aus Stahl, Aluminium oder Kohlenstofffasern, der an einem Ende mit einem Leder- oder Kautschukgriff und am anderen Ende mit einen Schlagkopf aus Stahl oder Holz versehen ist. Die verschiedenen verwendeten Köpfe haben unterschiedliche Neigungen, um mehr oder weniger lange Flugbahnen zu erzielen. |
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9506 32 00 | Bälle
Golfbälle haben hemisphärische Rillen, die den Zweck haben, den Ball während des Fluges in der gewünschten Richtung zu halten. Spielbälle für Turniere haben ein Höchstgewicht von 45,93 g und einen Durchmesser von mindestens 42,67 mm. |
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9506 40 00 | Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis
Tischtennisbälle sind gleichmäßig rund, bestehen aus Zelluloid oder aus ähnlichem Material, haben ein Gewicht von 2,7 g bei einem Durchmesser von 40 mm und einem Umfang von ca. 12,6 cm. Tischtennisnetze haben eine Breite (Höhe) von 15,25 cm und eine Länge von 183 cm. |
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9506 59 00 | andere
Hierher gehören z.B. Federballschläger, die kleiner und leichter als Tennisschläger sind; ihr Griff ist dünner und sehr flexibel. Hierher gehören auch Squashschläger. |
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9506 61 00 | Tennisbälle
Tennisbälle aus kautschutiertem Material und mit Filz überzogen sind ohne Naht. Ihr Durchmesser beträgt zwischen 6,35 cm und 7,30 cm; sie haben ein Mindestgewicht von 56,00 g und ein Höchstgewicht von 59,40 g. |
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9506 62 00 | aufblasbare Bälle
Hierher gehören auch aufblasbare Gymnastikbälle, die zur allgemeinen körperlichen Ertüchtigung bestimmt sind. |
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9506 69 10 | Kricket- und Polobälle
Kricketbälle bestehen aus einer Lederhülle, die Werg, Kleie und Kork zusammengepresst enthält. Ihr Umfang beträgt zwischen 20,50 cm und 22,90 cm. Sie haben ein Gewicht zwischen 133 g und 163 g. Polobälle sind aus Holz, Bambus oder Kunststoff. Ihr Durchmesser beträgt zwischen 7,6 cm und 8,9 cm und sie haben ein Gewicht zwischen 120 g und 135 g. |
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9506 69 90 | andere
Zu dieser Unterposition gehören "Jonglierbälle" aller Größen, jeglicher Form und jeglichen Gewichts für Kinder und Erwachsene. Nicht zu dieser Unterposition gehören jedoch sogenannte Antistress-Bälle, die ballförmig sind und unterschiedlich verziert sein können. Sie werden normalerweise aus Kunststoff oder Kautschuk hergestellt und sollen wiederholt in der Hand geknetet werden, um Stress abzubauen. Die "Antistress-Bälle"und ähnliche "Antistress-Artikel" unterschiedlicher Form und Gestaltung werden in die Position 9503 eingereiht. Stand: Erl. 2021/C 104 I/01 |
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9506 70 10 | Schlittschuhe
Hierher gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen. |
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9506 70 30 | Rollschuhe
Hierher gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Rollschuhen. |
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9506 91 10 | Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen
Hierher gehören Übungsgeräte, wie z.B. Rudergeräte, Ergometer-Fahrräder, Stepper und Laufbänder, bei denen der Benutzer mit Hilfe eines Mechanismusses die gewünschte Belastung einstellen kann. |
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9506 99 10 | Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle
Hierher gehören z.B. Kricketschläger (aus Hartholz, mit einer Höchstbreite von 10,8 cm und einer Höchstlänge von 96,5 cm) und Poloschläger (Hämmer). |
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9506 99 90 | andere
Hierher gehören auch "Frisbees" sowohl für Kinder als auch für Erwachsene. |
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9507 | Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte | ||||||
9507 10 00 | Angelruten
Siehe die Erläuterungen zu Position 9507 des HS, Ziffer 3. |
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9507 90 00 | andere
Hierher gehören z.B.:
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Kapitel 9620
Verschiedene Waren
9601 | Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)
Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz. |
9602 00 00 | Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine
Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" gelten die Erläuterungen zu Position 9601 des HS, zweiter Absatz, sinngemäß. Nicht hierher gehören z.B. Waren aus wiedergewonnenem Meerschaum oder Bernstein in Form von Platten, Stäben und dergleichen, die keiner weiteren Bearbeitung als einem einfachen Formen unterzogen wurden (Position 2530). |
9603 | Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen |
9603 10 00 | Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel
Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil A. |
9603 21 00 bis 9603 29 80 |
Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind
Wimpernbürstchen bestehen im Allgemeinen aus mehreren Haarbüscheln, die im rechten Winkel zum Griff angebracht sind. Dagegen gehören Kleiderbürsten und Schuhbürsten zu Unterposition 9603 90 91. |
9603 40 90 | Kissen und Roller zum Anstreichen
Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil F erster und zweiter Absatz. |
9603 90 10 | von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor
Siehe die Erläuterungen zu Position 9603 des HS, Teil C. |
9606 | Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
9606 30 00 | Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9606 des HS, dritter Absatz Buchstabe B zweiter Unterabsatz Ziffern 1, 2 und 3, genannten Waren. |
9608 | Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
9608 10 10 bis 9608 10 99 |
Kugelschreiber
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 1, aufgeführten Waren. Die Waren dieser Unterpositionen können mit einer elektronischen Uhr (im Allgemeinen mit Digitalanzeige) ausgestattet sein. |
9608 30 00 | Füllfederhalter und andere Füllhalter
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 3, aufgeführten Waren. Hierher gehören Eingabestifte für berührungsempfindliche Bildschirme, sogenannte Touch-Pens aus Stoffen aller Art. Generell gibt es zwei Arten von Eingabestiften: solche für resistive Bildschirme und solche für kapazitive Bildschirme. |
9608 40 00 | Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Ziffer 5, aufgeführten Waren. |
9608 91 00 | Schreibfedern und Schreibfederspitzen
Hierher gehören auch Röhrchenfedern für Buchstabenschablonen. |
9608 99 00 | andere
Hierher gehören z.B. Kugeln für Kugelschreiber; sie bestehen im Allgemeinen aus Wolframkarbid, aber auch aus anderen Metallen (mit Ausnahme derjenigen aus Stahl der Position 7326 oder 8482) und haben einen Durchmesser zwischen 0,6 mm und 1,25 mm. Kugeln für Schreibfedern und Schreibfederspitzen gehören jedoch unabhängig vom Material aus dem sie hergestellt sind zu Unterposition 9608 91 00 (siehe die Erläuterungen zu Position 9608 des HS, Teile). |
9609 | Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide |
9609 10 10 und 9609 10 90 |
Stifte mit festem Schutzmantel
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9609 des HS, erster Absatz Buchstabe B, genannten Waren. |
9609 20 00 | Minen für Stifte
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9609 des HS, dritter Absatz Ziffer 7, genannten Waren. |
9610 | Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt
Nicht hierher gehören dünne, oberflächenveredelte Flachstahlbleche mit geraden Kanten. Auf einer Seite werden die Bleche lackiert, um ihre Oberfläche zu schützen. Auf der anderen Seite sind die Bleche mit einer speziellen Polymerbeschichtung überzogen, die ein mehrfaches Beschreiben und Auswischen ermöglicht. Die Bleche haben keinen Träger und sind nicht gerahmt, versteift oder gelocht. Sie sind für Whiteboards ohne Rahmen bestimmt (sie können gerahmt, auf einem Versteifungsblech befestigt, mit Elementen zur Anbringung an einer Wand versehen oder auf einen Ständer gestellt werden) oder können als rahmenlose Whiteboards verwendet werden (die beispielsweise mit Klebstoff an einer Wand befestigt werden). Bei den Blechen handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse gemäß Anmerkung 1 Buchstabe k zu Kapitel 72, die oberflächenveredelt (überzogen) sind (siehe HS-Erläuterungen zu Kapitel 72 Teil IV Abschnitt C Absatz 2 Buchstabe d Nummer 5) und keine zusätzlichen Elemente aufweisen. Daher sind sie nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 7210 oder die Position 7212 einzureihen (abhängig von den Abmessungen des Blechs). Stand: Erl. 2020/C 305/02 |
9612 | Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
9612 10 10 bis 9612 10 80 |
Bänder
Siehe die Erläuterungen zu Position 9612 des HS, erster Absatz Ziffer 1. Zu diesen Unterpositionen gehören Waren wie gebrauchsfertige, wärmesensitive Farbbänder, die ohne weitere Verarbeitung zur Verwendung in einer Schreibmaschine oder in allen anderen Maschinen mit einer Vorrichtung zum Drucken geeignet sind. Länge und Breite der gebrauchsfertigen Farbbänder richten sich nach der Art der Maschine, in der sie verwendet werden. Waren, die nicht gebrauchsfertig sind, gehören nicht zu diesen Unterpositionen (im Allgemeinen Abschnitte VI und VII). |
9612 20 00 | Stempelkissen
Siehe die Erläuterungen zu Position 9612 des HS, erster Absatz Ziffer 2. |
9613 | Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte
Hierher gehören auch Feuerzeuge, in die ein elektronischer Kleinrechner und gegebenenfalls auch eine elektronische Uhr eingebaut ist. |
9614 00 | Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon |
9614 00 10 | Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 9614 des HS, erster Absatz Ziffer 4, genannten Waren. |
9615 | Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon
Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 9615, vierter Absatz. Im Sinne dieser Position umfasst die Bezeichnung "Haarspangen und dergleichen" Waren aus festen Stoffen, da Waren dieser Position gewöhnlich aus unedlem Metall oder Kunststoff bestehen. Daher gehören Kopfbänder und Haarbänder nicht zu dieser Position. Diese werden wie folgt eingereiht:
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9619 00 | Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art |
9619 00 30 | aus Spinnstoffwatte
Hierher gehören hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche hygienische Waren, aus Watte, auch in Umhüllung aus undichten Geweben, Gewirken order Gestricken. |
9619 00 79 | andere
Hierher gehören z.B. Slipeinlagen. |
ENDE |
(Stand: 03.12.2021)
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