umwelt-online: Erläuterungen 2019/C 119/01 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2)

Kapitel 2920
Organische chemische Erzeugnisse

Allgemeines

Das Zeichen (INN) (= International Nonproprietary Name) nach einer in der Kombinierten Nomenklatur und ihren Erläuterungen aufgeführten Bezeichnung bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Liste freier internationaler Kurzbezeichnungen für Arzneimittel aufgeführt ist.

Das Zeichen (INNM) (= International Nonproprietary Name, modified) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die von der Weltgesundheitsorganisation als modifizierte freie internationale Kurzbezeichnung anerkannt worden ist.

Das Zeichen (ISO) (= International Organisation for Standardization) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der Empfehlung R 1750 (Freinamen für Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren) der Internationalen Normenorganisation aufgeführt ist.

Ein kondensiertes System ist ein System, das aus mindestens zwei Ringen besteht, die eine und nur eine, gemeinsame Bindung und zwei, und nur zwei, gemeinsame Atome aufweisen.

Isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, die als Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln (mit Ausnahme von Mikrokapseln), beispielsweise aus Gelatine, dargereicht werden, sind von diesem Kapitel ausgenommen, weil die Darreichung in Kapseln eine Behandlung darstellt, die nicht von Anmerkung 1 zu diesem Kapitel erfasst wird.

Anmerkung 1a) Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a erster bis vierter Absatz.

Hierher gehören:

  1. Anthracen mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr (Unterposition 2902 90 00);
  2. Benzol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2902 20 00);
  3. Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von 79,4 °C oder mehr (Unterposition 2902 90 00);
  4. Toluol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2902 30 00);
  5. Xylol mit einem Gehalt an Xylol-Isomeren (alle Isomere zusammengenommen) von 95 GHT oder mehr (Unterpositionen 2902 41 00 bis 2902 44 00);
  6. Ethan sowie andere gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe als Methan und Propan, als isolierte Isomere mit einem Reinheitsgrad von 95 RHT oder mehr bei Gasen 1 und von 95 GHT oder mehr bei nicht gasförmigen Erzeugnissen (Unterposition 2901 10 00);
  7. Ethylen mit einem Reinheitsgrad von 95 RHT oder mehr (Unterposition 2901 21 00);
  8. Propen (Propylen) mit einem Reinheitsgrad von 90 RHT oder mehr (Unterposition 2901 22 00);
  9. Fettalkohole mit 6 Kohlenstoffatomen oder mehr, mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2905 16, 2905 17 00 oder 2905 29 90);
  10. Kresole (isolierte Isomere oder Isomerengemische) mit einem Gesamtgehalt an Kresolen von mindestens 95 GHT (Unterposition 2907 12 00);
  11. Phenol mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr (Unterposition 2907 11 00);
  12. Xylenole (isolierte Isomere oder Isomerengemische) mit einem Gesamtgehalt an Xylenolen von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2907 19 10);
  13. Fettsäuren, ausgenommen Ölsäure, mit 6 Kohlenstoffatomen oder mehr, mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Positionen 2915 und 2916);
  14. Ölsäure mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2916 15 00);
  15. Pyridin mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2933 31 00);
  16. Methylpyridin (Picolin), 5-Ethyl-2-methylpyridin (5-Ethyl-2-picolin) und 2-Vinylpyridin, mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 GHT (Unterposition 2933 39);
  17. Chinolin mit einem gaschromatografisch bestimmten Reinheitsgrad von mindestens 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 49 90);
  18. 1,2-Dihydro-2,2,4-trimethylchinolin mit einem Reinheitsgrad von mehr als 85 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 49 90);
  19. Acridin mit einem gaschromatografisch bestimmten Reinheitsgrad von mindestens 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 99 80);
  20. Derivate (z.B. Salze, Ester (andere als Glycerinester), Amine, Amide, Nitrile) der in den Ziffern 9, 13 und 14 genannten Fettsäuren und Fettalkohole, sofern diese Derivate den Reinheitskriterien genügen, die für die entsprechenden Fettsäuren und Fettalkohole festgelegt sind.
Anmerkung 1 b) Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a letzter Absatz.
Anmerkung 1 d) Unter wässrigen Lösungen sind nur echte Lösungen zu verstehen, auch wenn der Stoff wegen einer zu geringen Wassermenge nur teilweise gelöst ist.
Anmerkung 1 f) Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a vorletzter Absatz.
Anmerkung 1 g) Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a vorletzter Absatz.
Anmerkung 5 Diese Anmerkung bestimmt nur die Zuweisung der betreffenden Erzeugnisse zu den Positionen (siehe der Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe G).

Für die Einreihung innerhalb der Positionen gilt die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 29.

____________
1) Der gasförmige Aggregatzustand bezieht sich auf eine Temperatur von 15 °C und einen Druck von 1 013 Millibar.


I. Kohlenwasserstoffe und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2902 Cyclische Kohlenwasserstoffe
2902 19 00 andere

Hierher gehören z.B. Azulen (Bicyclo[5,3,0]decapentaen) und seine Alkylderivate, wie z.B. Chamazulen (7-Ethyl-1,4-dimethylazulen), Guajazulen (7-Isopropyl-1,4-dimethylazulen) und Vetiverazulen (2-Isopropyl-4,8-dimethylazulen).

2903 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
2903 39 28 perfluorierte gesättigte Fluoride

Hierher gehört z.B. Kohlenstofftetrafluorid (Tetrafluormethan).

2903 39 39 andere ungesättigte Fluoride

Hierher gehören z.B. Tetrafluorethylen und Trifluorethylen.

2903 81 00 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) Hierher gehört z.B. Lindan (ISO, INN). Lindan ist das Gamma-Isomer des Hexachlorcyclohexans (HCH (ISO)) mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr. Nur dieses Gamma-Isomer des HCH hat insektizide Eigenschaften. Lindan wird in der Landwirtschaft und zum Behandeln von Holz verwendet.

II. Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2905 14 90 andere

Hierher gehören nur sekundär-Butylalkohol (Butan-2-ol) und Isobutylalkohol (2-Methylpropan-1-ol).

2905 19 00 andere

Hierher gehören z.B. Pentanole (Amylalkohole) wie: normal-Amylalkohol (Pentan-1-ol), sekundär-Amylalkohol (Pentan-2-ol), tertiär-Amylalkohol (2-Methylbutan-2-ol, Amylenhydrat), Isoamylalkohol (3-Methylbutan-1-ol), sekundär-Isoamylalkohol (3-Methylbutan-2-ol), 2-Methylbutan-1-ol, Neopentylalkohol (Neoamylalkohol, 2,2-Dimethylpropan-1-ol) und Pentan-3-ol.

2905 44 11 bis
2905 44 99
D-Glucitol (Sorbit)

Hierher gehört nur D-Glucitol (Sorbit), der den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entspricht. D-Glucitolsorten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 3824 60 11 bis 3824 60 99.

2906 Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2906 11 00 Menthol

Hierher gehören nur (-)-Paramenthol-3 ((-)-trans-1,2-cis-1,5-Isopropyl-2-methyl-5-cyclohexanol), (±)-para-Menthol-3 und (+)-para-Menthol-3.

Nicht hierher gehören z.B. Isomenthol, neo-Isomenthol und neo-Menthol (Unterposition 2906 19 00).

VI. Verbindungen mit Keton- oder Chinonfunktion

2914 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2914 50 00 Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

Als "andere Sauerstoff-Funktionen" im Sinne dieser Unterposition gelten die in den vorhergehenden Positionen des Kapitels 29 erwähnten Sauerstoff-Funktionen, ausgenommen die Alkohol-, Aldehyd- und Phenolfunktionen.

2914 61 00 bis
2914 69 80
Chinone

Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind in den Erläuterungen zu Position 2914 des HS, Teile E und F, aufgeführt. Es ist jedoch zu bemerken, dass der Begriff "Chinone" im Sinne dieser Unterpositionen weit auszulegen ist; er erfasst deshalb neben den Chinonen ohne andere Sauerstoff-Funktion (als die Chinonfunktion) auch "Chinone mit anderen Sauerstoff-Funktionen", wie Chinonalkohole, Chinonphenole, Chinonaldehyde und Chinone mit anderen als den genannten Sauerstoff-Funktionen.

VII. Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt "Allgemeines", Anmerkung 1 a), Ziffern 13 und 20.

2916 Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt "Allgemeines" Anmerkung 1 a), Ziffern 13, 14 und 20.

IX. Verbindungen mit Stickstoff-Funktionen

2921 Verbindungen mit Aminofunktion
2921 42 00 Anilinderivate und ihre Salze

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2921 43 00 Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2921 44 00 Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2921 45 00 1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2921 49 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2923 Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich
2923 20 00 Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

Siehe die Erläuterungen zu Position 2923 des HS, vierter Absatz Ziffer 2.

Die anderen Phosphoaminolipoide dieser Unterposition sind dem Lecithin ähnliche Ester (Phosphatide). Hierher gehören z.B. Cephalin, mit Colamin und Serin, sowie Sphingomyelin, mit Cholin und Sphingosin als deren organische, stickstoffhaltige base.

2925 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion
2925 11 00 Saccharin und seine Salze

Siehe die Erläuterungen zu Position 2925 des HS, Teil a erster Absatz Ziffer 1.

X. Organischanorganische Verbindungen, heterocyclische Verbindungen, Nucleinsäuren und ihre Salze, und Sulfonamide

2930 Organische Thioverbindungen

Hierher gehören organische Thioverbindungen, wie in Anmerkung 6 zu Kapitel 29 bestimmt, auch wenn sie andere Nichtmetalle oder Metalle enthalten, die unmittelbar an Kohlenstoff gebunden sind.

2932 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)
2932 20 10 bis
2932 20 90
Lactone

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2932 20 des HS.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2932 des HS, Abschnitt B.

2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)
2933 11 10 und
2933 11 90
Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS.

2933 21 00 Hydantoin und seine Derivate

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS.

2933 49 10 Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt D.

Im Sinne dieser Unterposition erfasst der Begriff "Halogenderivate des Chinolins" nur solche Chinolinderivate, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems durch die entsprechende Anzahl an Halogenatomen substituiert ist/sind.

Der Begriff "Chinolincarbonsäurederivate" schließt Derivate der Chinolincarbonsäure ein, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems und/oder der Säurefunktion substituiert ist/sind. Chinolindicarbonsäurederivate fallen ebenfalls unter diesen Begriff.

4-Hydroxychinolin-3-Carbonsäuren (Enoltautomere) und 4-Oxo-1,4-dihydrochinolin-3-Carbonsäuren (Ketotautomere) können allesamt auch als Chinolincarbonsäurederivate der Unterposition 2933 49 10 angesehen werden. Durch eine Substitution - gleich an welchem Atom des Rings (einschließlich Stickstoff) im Enol- oder im Ketotautomer - wird der Chinolincarboxylatanteil nicht aus dem Molekül entfernt.

Da der Carbonsäureanteil bei der Keto-Enol-Tautomerisierung keine Rolle spielt, fallen zudem beispielsweise auch die 4-Hydroxychinolin-2-Carbonsäuren und andere Regioisomere unter den Begriff "Chinolincarbonsäure".

Beispiele:

Stand: Erl. 2020/C 48/07

2933 52 00 Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS.

2933 54 00 andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS.

2933 79 00 andere Lactame

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2933 79 des HS.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt G Ziffern 2 bis 7.

XI. Provitamine, Vitamine und Hormone

2936 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

Die Erzeugnisse dieser Position können

  • ölstabilisiert,
  • durch Umhüllung mit technisch geeigneten Hilfsstoffen, wie z.B. Gelatine, Wachs, Fett, verschiedene Gummi-Arten, Cellulosederivate in Form von Mikrokapseln stabilisiert,
  • an Siliciumdioxid adsorbiert sein.

Ein Zusatz von Weichmachern und Antibackmitteln bleibt auf die Einreihung ebenfalls ohne Einfluss.

Erzeugnisse, die an Ionenaustauscher gebunden sind, gehören nicht hierher und werden nach ihrer Beschaffenheit bzw. ihrem Verwendungszweck eingereiht.

2936 90 00 andere, einschließlich natürliche Konzentrate

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2936 90 des HS.

2937 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet

Wegen der Auslegung der Begriffe "Hormone" und "hauptsächlich als Hormone verwendet" siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 29.

Hierher gehören nur Erzeugnisse, die die Bedingungen des ersten Absatzes Ziffern I bis VI und des zweiten Absatzes der Erläuterungen zu Position 2937 des HS erfüllen.

2937 11 00 Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe a Ziffer 1.

2937 12 00 Insulin und seine Salze

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe a Ziffer 2.

2937 19 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe a Ziffern 3 bis 20.

2937 21 00 bis
2937 29 00
Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B.

Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, die hauptsächlich wegen ihrer Hormonfunktion verwendet werden und für die die Hauptverwendung "Corticosteroid" angegeben ist.

2937 21 00 Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 a) bis 1 d).

2937 22 00 Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 2.

2937 23 00 Östrogene und Gestagene

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 3.

Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, bei denen für die Hauptverwendung entweder "Östrogen" oder "Gestagen" angegeben ist.

2937 29 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 e) und 1 f) und Buchstabe B Ziffer 4.

2937 50 00 Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe C.

2937 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe D.

XII. Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside und Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

2938 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

Glykoside dieser Position bestehen aus einem Zucker- und einem Nichtzuckeranteil (Aglykon) und sind am anomeren Kohlenstoffatom des Zuckerrestes miteinander verbunden. Folglich gelten Erzeugnisse wie Vacciniin und Hamamelitannin der Position 2940 nicht als Glykoside.

Die O-Glykoside stellen die bedeutendste Gruppe der natürlichen Glykoside dar. In der Natur finden sich jedoch auch N-Glykoside, S-Glykoside und C-Glykoside, wobei ein Stickstoff-, Schwefel- oder Kohlenstoffatom des Aglykons an das anomere Kohlenstoffatom des Zuckers gebunden ist (z.B. Sinigrin, Aloin und Scoparin).

Folgende Erzeugnisse gehören nicht zu dieser Position:

  1. Nucleoside und Nucleotide der Position 2934 (siehe die Erläuterungen zu Position 2934 des HS, dritter Absatz Teil D Ziffer 5);
  2. Alkaloide der Position 2939 (z.B. Tomatin);
  3. Antibiotika der Position 2941 (z.B. Toyocamicin).
2938 90 10 Digitalis-Glykoside

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffer 2, aufgeführten Verbindungen z.B.:

  • Acetyldigitoxin, Acetyldigoxin, Acetylgitoxin;
  • Desacetyllanatosid A, B, C und D;
  • Digifolein, Diginatin, Diginin, Digipurpurin, Digitalinum verum und germanicum;
  • Gitalin, Gitaloxin, Gitonin, Gitoxin, Glucoverodoxin;
  • Lanafoliin, Lanatosid A, B, C und D;
  • Tigonin, Verodoxin.
2938 90 90 andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffern 4 bis 9 sowie die in den beiden letzten Absätzen aufgeführten Erzeugnisse.

2939 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate
2939 69 00 andere

Hierher gehören die Mutterkornalkaloide: Ergotaminin; Ergosin und Ergosinin; Ergocristin und Ergocristinin, Ergokryptin und Ergokryptinin; Ergocornin und Ergocorninin; Ergobasin und Ergobasinin sowie ihre Derivate wie z.B. Dihydroergotamin, Dihydroergotoxin und Methylergobasin.

2939 71 00 Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

Hierher gehören auch synthetisch reproduzierte Alkaloide.

2939 79 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2939 71 00.

XIII. Andere organische Verbindungen

2941 Antibiotika
2941 10 00 Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 10 des HS.

Penicilline sind z.B. Amylpenicillinnatrium (normal-Carboxyhexenylpeninnatrium), Benzylpenicillinnatrium (Phenacetylpeninnatrium), biosynthetische Penicilline und Depotpenicilline, wie Benzathin-Dipenicillin und Procain-Penicillin.

2941 20 30 und
2941 20 80
Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 20 des HS.

Neben Streptomycin gehören hierher z.B. Mannosidostreptomycin sowie die Salze dieser Erzeugnisse, z.B. -sulfate und -pantothenate.

2941 30 00 Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 30 des HS.

Hierher gehören z.B. auch Oxytetracyclin und Tetracyclinchlorhydrat.

2941 40 00 Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 40 des HS.

2941 50 00 Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 50 des HS.

Von den Salzen des Erythromycins sind z.B. zu nennen das Chlorhydrat, des Sulfat, das Citrat, das Palmitat, das Stearat und das Glucoheptonat; mit den Säurechloriden gibt es die entsprechenden Ester und mit den Säureanhydriden Monoester, z.B. Glutarat, Succinat, Maleat und Phthalat.

Kapitel 30 19
Pharmazeutische Erzeugnisse

Allgemeines

Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Europäischen Union als solchen bezüglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopöe, ist nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel.

Zusätzliche Anmerkung 1
  1. Pflanzliche Arzneizubereitungen sind Zubereitungen auf der Grundlage eines oder mehrerer Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen z.B. durch Trocknen, Mahlen, Extraktion oder Reinigung hergestellt wurden.

    Ein Wirkstoff ist eine chemisch definierte Substanz, eine chemisch definierte Gruppe von Substanzen (z.B. Alkaloide, Polyphenole oder Anthocyanine) oder ein Pflanzenextrakt. Diese Wirkstoffe müssen medizinische Eigenschaften zur Verhütung oder Behandlung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome haben.

  2. Homöopathische Arzneizubereitungen werden aus Erzeugnissen, Substanzen oder Verbindungen, so genannter homöopathischer Grundstoffe (Urtinkturen) hergestellt. Der Verdünnungsfaktor (z.B. D6) muss angegeben sein.
  3. Vitamin- oder Mineralstoffzubereitungen sind Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen der Position 2936, oder von Mineralstoffen, einschließlich Spurenelementen, und deren Mischungen. Sie werden zur Behandlung oder Vorbeugung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen eingesetzt. Diese Zubereitungen enthalten eine wesentlich höhere Menge an Vitaminen oder Mineralstoffen, im Allgemeinen mindestens dreimal höher als die normalerweise empfohlene Tagesdosis (RDA).

    Zu der empfohlenen Tagesdosis (RDA) bezüglich bestimmter Vitamine und Mineralstoffe siehe z.B. die nachstehende Tabelle aus dem Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 58):

    Vitamine und Mineralstoffe RDA
    Vitamin A 800 µg
    Vitamin D 5 µg
    Vitamin E 12 mg
    Vitamin K 75 µg
    Vitamin C 80 mg
    Thiamin 1,1 mg
    Riboflavin 1,4 mg
    Niacin 16 mg
    Vitamin B6 1,4 mg
    Folsäure 200 µg
    Vitamin B12 2,5 µg
    Biotin 50 µg
    Pantothensäure 6 mg
    Kalium 2.000 mg
    Chlorid 800 mg
    Calcium 800 mg
    Phosphor 700 mg
    Magnesium 375 mg
    Eisen 14 mg
    Zink 10 mg
    Kupfer 1 mg
    Mangan 2 mg
    Fluorid 3,5 mg
    Selen 55 µg
    Chrom 40 µg
    Molybdän 50 µg
    Iod 150 µg
  4. Empfohlene Tagesdosis (RDA) essentieller Aminosäuren für Erwachsene mit einem Gewicht von 70 kg nach Maßgabe der gemeinsamen WHO/FAO/UNU-Konsultation von Sachverständigen 2007:
    Essentielle Aminosäure RDa (mg)
    Histidin 700
    Isoleucin 1400
    Leucin 2730
    Lysin 2100
    Methionin und Cystein 1050
    Cystein 287
    Methionin 728
    Phenylalanin und Tyrosin 1750
    Threonin 1050
    Tryptophan 280
    Valin 1820

    Empfohlene Tagesdosis (RDA) essentieller Fettsäuren für Erwachsene mit einem Gewicht von 70 kg nach Maßgabe der gemeinsamen WHO/FAO/UNU-Konsultation von Sachverständigen 2007:

    Arten essentieller Fettsäuren Name der essentiellen Fettsäure RDa (g)
    langkettige mehrfach ungesättigte n-3-Fettsäuren Linolensäure (ALA) 2
    langkettige mehrfach ungesättigte n-3-Fettsäuren EPa und DHA 0,25
    langkettige mehrfach ungesättigte n-6-Fettsäuren Linolsäure 10"

Nicht zu Position 3004 gehören, unter anderem,  Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen. (siehe auch die Anmerkung 1 a) zu Kapitel 30).

3001 Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3001 20 90 andere

Hierher gehört z.B. der Intrinsic-Factor (gereinigte Auszüge von Schweineschleimhäuten, getrocknet).

3001 90 20 bis
3001 90 98
andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe A, genannten Drüsen und anderen Organen z.B. Nebennierenrinde, Schilddrüsen und Hirnanhangdrüsen (Hypophyse).

3001 90 91 Heparin und seine Salze

Siehe die Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe C.

3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse
3002 12 00 Antisera und andere Blutfraktionen

Hierher gehören die Erzeugnisse, die in den Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe C Ziffer 1 zweiter und dritter Absatz aufgeführt sind.

Hierher gehören auch die "normalen" Sera, Plasma, Fibrinogen, Fibrin sowie, sofern es zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet ist, Blutalbumin (z.B. als Fraktion des menschlichen Blutplasmas gewonnenes Albumin).

Nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin (Position 3502) gehört demnach nicht hierher (Anmerkung 1 h) zu Kapitel 30).

Nicht hierher gehören als Reagenzien verwendete Sera zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006).

3002 13 00 bis
3002 19 00
Immunologische und andere Erzeugnisse

Hierher gehören die Erzeugnisse, die in den Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe C Ziffer 2 aufgeführt sind.

3002 20 00 Vaccine für die Humanmedizin

Wegen der Vaccine siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 1.

3002 30 00 Vaccine für die Veterinärmedizin

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3002 20 00.

3002 90 50 Kulturen von Mikroorganismen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 3.

3002 90 90 andere

Hierher gehören Toxine und "ähnliche Erzeugnisse", wie z.B. "Hilfsparasiten", die bei der Behandlung bestimmter Krankheiten verwendet werden, z.B. Malariaerreger (Plasmodium) und Trypanosoma cruzi.

3003 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3003 10 00 Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

Hierher gehören auch Kombinationen von Penicillin mit Streptomycin.

3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30.

Im Gegensatz zu der vorhergehenden Position kann die Position 3004 ungemischte Erzeugnisse enthalten. Wegen der Auslegung dieses Begriffs siehe die Anmerkung 3 a) zu Kapitel 30 und die Erläuterungen zu Position 3004 des HS, vierter und fünfter Absatz.

Die Begriffe "dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden)" und "in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken" sind in den Erläuterungen zu Position 3004 des HS, erster und zweiter Absatz, festgelegt.

Hierher gehören auch Arzneiwaren in Kurpackungen, Klinikpackungen oder in Packungen für ähnliche Anstalten oder Vereinigungen. Diese Packungen, auf denen im Allgemeinen der Hinweis "Kurpackung" oder "Klinikpackung" angebracht ist, enthalten eine größere Stückzahl an Arzneiwaren.

Arzneiwaren, in Ampullen oder Flaschen, die z.B. Antibiotika, Hormone oder lyophilisierte Arzneistoffe enthalten, sind nicht von dieser Position ausgeschlossen, wenn ihnen vor ihrer Verabreichung pyrogenfreies Wasser oder ein anderes Lösemittel beigegeben werden muss.

In diese Position gehören unter anderem Zubereitungen aus Hormonen, Coenzymen und Cofaktoren. Diese Zubereitungen basieren auf Hormonen der Position 2937, auf Enzym-Kofaktoren und Mischungen daraus. Diese Zubereitungen enthalten eine ausreichende Wirkstoffmenge, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung gegen bestimmte Erkrankungen oder Beschwerden zu entfalten. Die Tagesdosis wird auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel empfohlen.

In der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelten Anatomisch-Therapeutisch-Chemischen Klassifikation (WHO ATC-DDD-index) (https://www.whocc.no/atc_ddd_index/) sind die definierten Tagesdosen (Defined Daily Dosis, DDD) angegeben, bei deren Verabreichung in der angegebenen oder einer größeren Menge sich eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung entfaltet.

Die folgende Tabelle zeigt die DDD für α-Liponsäure und Melatonin:

Bezeichnung des Stoffes Definierte Tagesdosis Einheit Applikationsform
α-Liponsäure oder Thioctsäure 0,6 g oral
0,6 g parenteral
Melantonin mg oral

Stand: Erl. 2019/C 248/03

3005 Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z.B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken
3005 10 00 Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

Nicht hierher gehören flüssige Verbände (Unterposition 3005 90 99).

3006 Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30
3006 10 10 bis
3006 10 90
steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

Die Begriffe dieser Unterposition sind eng auszulegen; daraus folgt, dass sterile Klammern für chirurgische Nähte nicht hierher, sondern zu Position 9018 gehören.


Kapitel 31
Düngemittel

3103 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel
3103 11 00 und
3103 19 00
Superphosphate

Siehe die Erläuterungen zu Position 3103 des HS, Buchstabe a Ziffer 1.

3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

Wegen des Begriffs "andere Düngemittel" siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 31.

3105 10 00 Erzeugnisse dieses Kapitels in tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

Die Bezeichnung "ähnliche Formen" gilt für Erzeugnisse in dosierten Einheiten, die besonders ausgeformt worden sind. Deshalb sind die bei Dünger üblichen Industrieformen (z.B. Granulate) nicht als "ähnliche Formen" anzusehen.

3105 20 10 und
3105 20 90
mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

Die Bezeichnung "die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend" ist so zu verstehen, dass die genannten Stoffe in genügender Menge enthalten sind, dass sie tatsächlich eine düngende Wirkung hervorrufen und nicht etwa nur Verunreinigungen darstellen.

Stickstoff kann in Form von Nitraten, Ammoniumsalzen, Harnstoff, Kalkstickstoff (Calciumcyanamid) oder in Form anderer organischer Verbindungen enthalten sein.

Phosphor ist im Allgemeinen in Form von mehr oder weniger löslichen Phosphaten, oder, selten, in organischer Form enthalten.

Kalium ist in Form von Salzen (Carbonat, Chlorid, Sulfat, Nitrat usw.) enthalten.

Im Handel wird der Gehalt an Stickstoff, Phosphor und Kalium jeweils in Prozenten N, P2O5 und K2O angegeben.

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstaben B und C, beschriebenen Düngemittel, sofern sie die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten. Sie werden im Handel manchmal "NPK-Düngemittel" genannt.

Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Ammoniumkaliumphosphate (Unterposition 2842 90 80).

3105 51 00 und
3105 59 00
andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend

Für die Auslegung des Begriffs "die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend" gelten die Erläuterungen zu Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß.

3105 51 00 Nitrate und Phosphate enthaltend

Hierher gehören Düngemittel, die gleichzeitig Nitrate und Phosphate beliebiger Kationen - einschließlich Ammonium, jedoch ausgenommen Kalium - enthalten.

Das in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstabe B Ziffer 2, beschriebene Erzeugnis, jedoch ohne Zusatz von Kalisalzen hergestellt, ist ein Beispiel für die zu dieser Unterposition gehörenden Düngemittel.

3105 59 00 andere

Hierher gehören:

  1. Mischungen von Mineralsalzen, die Phosphate beliebiger Kationen (ausgenommen des Kaliums) und andere Ammoniumsalze (ausgenommen Ammoniumnitrat) enthalten;
  2. Phosphat-Stickstoffdüngemittel, bei denen der Stickstoff in anderer als in Nitrat- oder Ammoniakform vorhanden ist, nämlich in Form von Kalkstickstoff (Calciumcyanamid), Harnstoff oder in Form anderer organischer Verbindungen;
  3. Phosphat-Stickstoffdüngemittel der in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstabe C Ziffern 1 und 3, beschriebenen Art.
3105 60 00 mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

Für die Auslegung des Begriffs "die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend" gelten die Erläuterungen zu Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß.

Hierher gehören insbesondere Düngemittel aus einer Mischung

  • von calcinierten natürlichen Phosphaten und Kaliumchlorid,
  • von Superphosphaten und Kaliumsulfat.

Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Kaliumphosphate der Unterposition 2835 24 00, auch wenn sie als Düngemittel verwendet werden können.

3105 90 20 und
3105 90 80
andere

Hierher gehören:

  1. alle Düngemittel, die die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Kalium enthalten. Nicht hierher gehört jedoch chemisch einheitliches Kaliumnitrat, auch wenn es als Düngemittel verwendet werden kann (Unterposition 2834 21 00);
  2. alle anderen Düngemittel mit nur einem hauptsächlichen düngenden Stoff, andere als die der Positionen 3102 bis 3104.


Kapitel 32
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Anmerkung 4 Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 6 a) zu Kapitel 39 verwendete Bezeichnung "Lösungen" umfasst nicht kolloide Lösungen.
3201 Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
3201 20 00 Mimosaauszug

Mimosaauszug ist ein Auszug aus der Rinde verschiedener Akazienarten (insbesondere Acacia decurrens, Acacia pycnantha, Acacia mollissima).

Aus Acacia catechu gewonnener Katechu gehört zu Unterposition 3203 00 10.

3201 90 20 Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug

Valonea sind Fruchtbecher bestimmter Eichenarten (z.B. Quercus valonea).

3201 90 90 andere

Hierher gehören z.B. als pflanzliche Gerbstoffauszüge:

  1. Auszüge aus Fichten-, Mangroven-, Eukalyptusbaum-, Weiden- und Birkenrinde;
  2. Auszüge aus Tizera- und Urundayholz (Astronium balansae Engl.);
  3. Auszüge aus Myrobalanen- und Dividivifrüchten;
  4. Auszüge aus Gambirblättern.
3202 Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben
3202 10 00 synthetische organische Gerbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe A.

3202 90 00 andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe B und Teil II, genannten Erzeugnisse.

3203 00 Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
3203 00 10 pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

Bestimmte Arten von Gelbbeeren werden nicht hauptsächlich als Farbmittel verwendet und gehören daher nicht hierher. Dies trifft insbesondere zu auf die Auszüge aus Gelbbeeren der Art Rhamnus cathartica, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden und daher zu Unterposition 1302 19 70 gehören.

Hierher gehört Katechu. Katechu ist ein Farbstoffauszug, der aus dem Kletterstrauch Katechu, einer Art der bengalischen Akazie, gewonnen wird.

3204 Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
3204 11 00 bis
3204 19 00
synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel

Hierher gehören:

  1. synthetische organische Farbstoffe, auch untereinander gemischt, auch mit nicht färbenden mineralischen Stoffen standardisiert, jedoch nur mit geringen Zusätzen grenzflächenaktiver Stoffe oder anderer Hilfsstoffe, die das Färben der Faser erleichtern sollen (siehe die Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil I zweiter Absatz Buchstaben a und B);
  2. Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32, d.h. die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil I zweiter Absatz Buchstaben C bis E, beschriebenen Erzeugnisse.

Wegen der Einreihung von Farbmitteln der Unterpositionen 3204 11 00 bis 3204 19 00, die im Hinblick auf ihre Anwendung zwei oder mehr zu verschiedenen Unterpositionen gehörenden Gruppen angehören, wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, elfter Absatz, verwiesen.

3204 11 00 Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zweiter Absatz.

3204 12 00 Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, dritter und vierter Absatz.

3204 13 00 basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, fünfter Absatz.

3204 14 00 Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, sechster Absatz.

3204 15 00 Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, siebter Absatz.

3204 16 00 Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, achter Absatz.

3204 17 00 Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, neunter Absatz.

3204 19 00 andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zehnter bis zwölfter Absatz.

3204 20 00 synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse.

3204 90 00 andere

Hierher gehören synthetische organische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 2 und den drei folgenden Absätzen, beschrieben sind.

3206 Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 32.

Kernpigmente, d.h. Pigmente, deren einzelne Körner aus einem Kern von inertem Stoff bestehen (in der Regel Kieselerde), der durch besondere technische Verfahren mit einer Schicht anorganischer Farbstoffe überzogen worden ist, sind entsprechend der Beschaffenheit des Überzugs einzureihen.

So gehören z.B. Farbpigmente der oben genannten Art, deren Überzug aus basischem Bleisilicatchromat besteht, zu Unterposition 3206 20 00, solche mit Überzug aus Kupferborat oder Calciumplumbat zu Unterposition 3206 49 70.

3206 11 00 und
3206 19 00
Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 1 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterpositionen betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 3206 19 des HS.

3206 20 00 Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 2 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

Hierher gehören z.B.:

  1. Molybdatrot, das aus Mischkristallen aus Bleimolybdat, Bleichromat und im Allgemeinen aus Bleisulfat besteht;
  2. Mischkristalle aus Blei-, Barium-, Zink- oder Strontiumchromat und -sulfat.
  3. Pigmente auf der Grundlage von Eisenchromat (Sideringelb), Kaliumcalciumchromat oder Chromoxid.
3206 41 00 Ultramarin und seine Zubereitungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 3 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

3206 42 00 Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 4 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

3206 49 10 Magnetit

Hierher gehört nur fein gemahlener Magnetit.

Als fein gemahlen gilt Magnetit, der zu 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,045 mm hindurchgeht.

3206 49 70 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffern 5 bis 13, und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Hierher gehören z.B. auch:

  1. Manganblau, ein aus Bariummanganat und Bariumsulfat bestehender Farbkörper;
  2. künstlicher Ocker, ein Farbpigment auf der Grundlage von künstlichen Eisenoxiden;
  3. gelbes Farbpigment auf der Grundlage von Nickeltitanat.

Bei Pigmenten, die aus fein gemahlenen Erzen bestehen, ist der Begriff "fein gemahlen" auszulegen wie für Magnetit der Unterposition 3206 49 10.

3206 50 00 anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil B.

3207 Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
3207 10 00 zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse.

Hierher gehören z.B. folgende Erzeugnisse:

  1. das als Cobaltaluminat bezeichnete Pigment, das jedoch aus einer nicht stöchiometrischen Mischung von Aluminiumoxid und Cobaltoxid besteht;
  2. das als Cobaltsilicat bezeichnete Pigment, das eine ebenfalls nicht stöchiometrische Mischung von Siliciumdioxid und Cobaltoxid darstellt;
  3. Mischungen von Chromoxiden und Cobaltoxid;
  4. Mischungen von Eisen-, Chrom- und Zinkoxiden;
  5. Mischungen von Blei- und Eisenantimonat;
  6. Vanadiumgelb, bestehend aus Zirconiumoxid und einer geringen Menge Vanadiumpentoxid;
  7. Vanadiumblau, bestehend aus Zirconiumsilicat und einer geringen Menge Vanadiumtrioxid;
  8. Praseodymgelb, bestehend aus Zirconiumsilicat und Praseodymoxid;
  9. Eisenrosa (Eisenrot), bestehend aus Zirconiumsilicat und Eisenoxid;
  10. auf der Grundlage von Zinnoxid, Zirconiumoxid, Zirconiumsilicat usw. zubereitete Trübungsmittel.
3207 20 10 Engoben

Siehe die Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 3.

3207 20 90 andere

Hierher gehören im Wesentlichen verglasbare Massen. Diese Erzeugnisse stellen sich im Allgemeinen in Form von Pulver, Granalien oder Schuppen dar; sie werden dazu verwendet, Waren aus Keramik oder Eisen durch Aufschmelzen einen zusammenhängenden, gleichmäßigen, glänzenden oder matten, farbigen oder weißen, transparenten oder opaken Überzug zu geben.

Diese Erzeugnisse können wie folgt zusammengesetzt sein:

  1. aus pulverisierten Mischungen von Glasfritte der Unterposition 3207 40 85 mit anderen Stoffen, wie z.B. Siliciumdioxid, Feldspat, Kaolin, Pigmenten;
  2. aus pulverisierten Mischungen von Siliciumdioxid, Feldspat, Kaolin, Calcium- und Magnesiumcarbonat usw. (d.h. aus den wasserunlöslichen Bestandteilen der Glasfritte) und gegebenenfalls Pigmenten.
  3. Diese beiden typen verglasbarer Massen ergeben durchsichtige, farblose oder farbige Überzüge;
  4. aus den in den Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnissen, denen Trübungsmittel zugesetzt sind. In diesem Fall sind die erzielten opaken Überzüge weiß oder farbig;
  5. aus Fritte in Form von Pulver, Granalien oder Schuppen - zusammengesetzt und hergestellt wie in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 3207 40 40 und 3207 40 85 beschrieben -, jedoch daneben noch Farbpigmente, Trübungsmittel oder auch Haftoxide enthaltend.

Zu den für die Herstellung von Waren dieser Unterposition verwendeten Farbpigmenten gehören z.B. Cobalt-, Nickel-, Kupfer-, Eisen-, Mangan-, Uran-, Chromoxide und -salze.

Als Trübungsmittel dienen hauptsächlich Zinnoxid, Zirconiumoxid und Zirconiumsilicat, Titanoxid und Arsenigsäureanhydrid.

Als Haftoxide werden Cobalt- und Nickeloxid verwendet.

3207 30 00 flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 4, genannten Erzeugnissen feine Dispersionen von Silber in Kollodium oder Terpineol zur Verwendung auf Glimmer oder Glas in der Elektro- und der keramischen Industrie.

3207 40 40 und
3207 40 85
Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

Hierher gehören:

  1. Glasfritte, die durch jähes Abkühlen einer flüssigen oder teigförmigen Masse in Wasser hergestellt wird, die man durch Schmelzen der gewöhnlichen Ausgangsstoffe des Glases gewinnt. Diese Ausgangsstoffe sind z.B.: Siliciumdioxid, Natrium-, Kalium-, Calcium-, Barium- und Magnesiumcarbonat, Natrium- und Kaliumsulfat, Natrium- und Kaliumnitrat, Bleioxide (Bleiglätte und Mennige), Kaolin, Feldspat, Borax, Borsäure.

    Glasfritte dieser Unterposition wird hauptsächlich zum Herstellen von Schmelzglasuren und anderen verglasbaren Massen verwendet. Sie unterscheidet sich von den verglasbaren Massen der Unterpositionen 3207 20 10 und 3207 20 90 durch das Fehlen von Pigmenten, Trübungsmitteln und Haftoxiden und dadurch, dass sie nach der Schmelzverglasung unter Hitzeeinwirkung eine mehr oder weniger durchsichtige, aber nicht einheitlich opake oder farbige Fläche ergibt;

  2. Pulver und Granalien von Glas, durch Zerkleinern oder Zerstoßen von Scherben und Abfällen von Glas hergestellt. Diese Waren sowie gewisse Glasfritten aus Ziffer 1 werden beim Herstellen von Glaspapier und Glasleinwand, zum Herstellen poröser Gegenstände (Scheiben, Platten, Rohre usw.) und für verschiedene Laborzwecke verwendet;
  3. so genanntes "Überfangglas" als Pulver, Granalien usw.; dies ist ein Spezialglas, das zum Verzieren von Glaswaren und Keramikwaren verwendet wird. Es schmilzt leichter (Schmelzpunkt zwischen 540 °C und 600 °C), ist spezifisch schwerer als das meiste gewöhnliche Glas, im Allgemeinen opak, kann jedoch auch transparent, farblos oder unterschiedlich gefärbt sein. In Form von Brocken gehört es zu Position 7001 00, in Stäben, Stangen oder Röhren zu Unterposition 7002 20 90 oder 7002 39 00;
  4. Glas in Form von Schuppen oder Flocken, auch gefärbt oder versilbert, zum Verzieren, hergestellt durch Zerkleinern von kleinen dünnen geblasenen Glaskugeln;
  5. Vitrit, auch Glasschaum genannt, in Form von Pulver oder Granalien, das aus einer schwammigen und je nach den darin enthaltenen Verunreinigungen weißen, grauen oder schwarzen Masse gewonnen und vor allem beim Herstellen von elektrischen Isolatoren (Glühlampensockeln usw.) verwendet wird.

Hierher gehören jedoch nicht kleinste Glaskügelchen (Mikrokugeln) zum Überziehen von Lichtbildwänden, Verkehrsschildern usw. (Unterposition 7018 20 00).

3212 Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf
3212 10 00 Prägefolien

Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 32 sowie die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil B.

3212 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil a und C.

Zu den Metallpulvern und -flittern die in den Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil A, beschriebenen Erzeugnisse gehören z.B.:

  1. Zinkpulver, unverträglich mit sauren Bindemitteln, jedoch ein ausgezeichnetes Rosthemmungspigment;
  2. Pulver aus nicht rostendem Stahl und Nickel, Schuppenpigmente, die in bestimmten säurefesten Antikorrosionsanstrichfarben verwendet werden;
  3. Bleipulver, ein Pigment mit basischer Reaktion, das als Rosthemmer (gegebenenfalls mit Mennige oder basischem Bleisulfat gemischt) in Ölanstrichfarben oder fetten Lacken für den Erstanstrich von großen Stahlobjekten (Gerüste von Schuppen, Brücken, Viadukten usw.) verwendet wird;
  4. Kupfer- und Bronzepulver, deren schuppige Teilchen in Alkohol-, Natur- oder Kunstharzlacken für verzierende Überzüge schimmern.


Kapitel 33
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Bestimmte Bestandteile der ätherischen Öle können das Aroma verändern, und es besteht daher ein Interesse daran, sie zu entfernen; dies ist der Fall bei Terpenkohlenwasserstoffen und insbesondere bei den Terpenen im eigentlichen Sinne (Pinen, Camphen, Limonen, usw.).

Entterpenisierte ätherische Öle werden durch verschiedene, der Zusammensetzung des behandelten Öls entsprechende Verfahren gewonnen, insbesondere durch fraktionierte Destillation im Vakuum, fraktionierte Kristallisation durch Abkühlung auf niederige Temperatur, Zerlegen mit Hilfe bestimmter Lösemittel usw.

Nicht entterpenisierte gemachte ätherische Öle sind solche, die ihre Terpenbestandteile noch enthalten, sowie ätherische Öle, die von Natur aus terpenfrei sind, z.B. Wintergrünöl und Senföl.

3301 12 10 bis
3301 19 80
ätherische Öle von Citrusfrüchten

Die ätherischen Öle von Citrusfrüchten werden aus den Schalen dieser Früchte gewonnen. Ihr Geruch ist angenehm und gleicht dem der Frucht, aus der sie hergestellt sind. Orangenblütenöl (Neroliöl) gilt nicht als ätherisches Öl von Citrusfrüchten und gehört zu Unterposition 3301 29 41 oder 3301 29 91.

Ein entterpenisiertes ätherisches Öl ist ein ätherisches Öl, dessen monoterpenische Kohlenwasserstoffe teilweise oder vollständig entfernt wurden.

3301 90 10 terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil C.

3301 90 90 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. konzentrierte Lösungen von ätherischen Ölen in Fetten, festen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen (siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil B);
  2. destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen von ätherischen Ölen (siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil D erster bis vierter Absatz).
3304 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre
3304 30 00 Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

In diese Unterposition gehören Zubereitungen, die zur Finger- oder Zehennagelpflege, zur Pflege oder Behandlung von Nagelhaut und Hühneraugen verwendet werden. Zubereitungen, die zur Hautpflege verwendet werden, wie beispielsweise Handcremes, gehören jedoch nicht zu dieser Position (siehe allgemein Unterposition 3304 99 00).

3304 99 00 andere

Hierher gehören in Watte, Filzen und Vliesstoffen aufgemachte Erzeugnisse zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), wie Feuchtigkeitscremes, Gesichtswasser und -reiniger. Sind Watte, Filze und Vliesstoffe jedoch mit Stoffen getränkt, bestrichen oder überzogen, die ihnen den wesentlichen Charakter von Duftstoffen (Parfüms), Schminken, Seife oder Reinigungsmitteln verleihen, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Positionen 3307 bzw. 3401).

3305 Zubereitete Haarbehandlungsmittel
3305 90 00 andere

Hierher gehören z.B. Haarwässer die sind flüssig aufzutragende Haarpflegemittel, und die auf das Haar oder die Kopfhaut einwirken sollen. Es handelt sich im Allgemeinen um wässrige oder alkoholischwässrige Lösungen.


Kapitel 34
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

3401 Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen
3401 11 00 zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil I siebter Absatz Ziffer 1, und die in den Teilen II und IV der gleichen Erläuterungen erfassten Waren zur Körperpflege.

3401 20 90 andere

Hierher gehören insbesondere flüssige oder pastenförmige Seifen.

3401 30 00 organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

Siehe die Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil III.

3403 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten
3403 19 80 andere

Hierher gehören insbesondere zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge.

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3403 des HS, erster Absatz Buchstabe A, aufgeführten Zubereitungen, die weniger als 70 GHT Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten.

Nicht hierher gehören derartige Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr. Wenn diese Öle der Grundbestandteil der Zubereitungen sind, gehören sie zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99, anderenfalls zu Unterposition 3403 19 10.

Hierher gehören unter anderem Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen Schmierstoffen. Es handelt sich insbesondere um Zubereitungen auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Bestandteile:

  • Polyalphaolefine oder Polyisobutylene, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C - bezogen auf 1013 mbar - weniger als 60 RHT übergehen,
  • langkettige Alkylaromaten,
  • Ester,
  • Polyglycole,
  • Silicone.
3403 91 00 und
3403 99 00
andere

Hierher gehören Zubereitungen der im Wortlaut der Position 3403 erwähnten Art, die weder Erdöl noch Öl aus bituminösen Mineralien enthalten. Als "Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien" gelten die in Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Waren.

Hierher gehören z.B.:

  1. aus Molybdändisulfid und Polypropylenglykol bestehende Schmiermittelzubereitungen und andere Schmiermittelzubereitungen auf der Grundlage von Molybdändisulfid, auch konzentriert oder in Form von Stäben, Stiften, Plättchen, Folien und dergleichen;
  2. Form- und Trennöle, d.h. Zubereitungen, die aus einer wässrigen Dispersion von Polyethylenwachs und Aminoalkoholseife bestehen;
  3. Schmiermittelzubereitungen auf der Grundlage von Natrium- oder Calciumseife und Borax zum Schützen und Schmieren von Stahldraht vor der Bearbeitung in der Drahtziehmaschine;
  4. zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge.
3405 Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404
3405 10 00 Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

Die zum Herstellen von Schuhpflegemitteln verwendeten Rohstoffe bestehen im Allgemeinen aus tierischen, pflanzlichen, mineralischen oder künstlichen Wachsen, flüchtigen Lösemitteln (Terpentinöl, Testbenzin usw.), Farbstoffen und verschiedenen anderen Substanzen (z.B. Alkohol, Borax, künstliche Essenzen, Emulgiermittel).

Lederfärbemittel, insbesondere Färbemittel für Wildlederschuhe, weisen nicht die Beschaffenheit von Schuhpflegemitteln auf und gehören deshalb zu Unterposition 3212 90 00 (sofern sie, wie es im Allgemeinen der Fall ist, in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf gestellt werden). Schuhweiß ist gleichfalls von dieser Position ausgeschlossen, es gehört zu Unterposition 3210 00 90. Schuhfett gehört im Allgemeinen zu Unterposition 3403 11 00 oder 3403 91 00.

3405 20 00 Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

Die Waren, die zur Pflege von Holz (Parkett, Möbel, Täfelungen) verwendet werden, reinigen diese Gegenstände und hinterlassen auf der Oberfläche einen Schutzfilm, der nach Trocknen und gegebenenfalls Polieren eine Farbauffrischung oder ein glänzendes Aussehen bewirkt. Waren dieser Art werden im Allgemeinen in Dosen, Kanistern, Flaschen, Kissen oder Sprühdosen gehandelt. Zu ihrer Herstellung werden häufig neben Wachsen, Lösemitteln, Farbstoffen und den den Schuhpflegemitteln zugesetzten Spezialsubstanzen auch einige der folgenden Erzeugnisse verwendet: Fettsäuren, pflanzliche Öle (Palmöl, Leinöl usw.), Mineralöle, Seifen oder andere grenzflächenaktive Stoffe, Harze (Kopal, Kolofonium usw.), Silicone, Riechmittel (Fichtennadelöl, Rosmarinöl usw.), Insektizide usw., jedoch keine Schleifstoffe.

3405 30 00 Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

Karosseriepflegemittel bestehen im Allgemeinen aus einer wachshaltigen Emulsion oder Lösung und enthalten Silicone, Öle, Emulgiermittel und gegebenenfalls weiche Schleifstoffe.

3405 40 00 Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

Scheuerpulver für Ausgüsse (Spülbecken), Badewannen, Waschbecken, Fliesen usw. bestehen aus Gemischen sehr fein zerkleinerter Schleifmittel (Bimsstein, Sandstein usw.) und pulverförmigen Reinigungsmitteln (anionaktive grenzflächenaktive Stoffe, Seifenpulver, Natriumphosphat, wasserfreies Natriumcarbonat usw.). Sie sind im Allgemeinen in Dosen oder Beuteln aufgemacht. Scheuerpasten sind eine Art der Scheuermittel, die dadurch hergestellt werden, dass man Scheuerpulver bindet, z.B. durch eine Lösung von Wachs.

3405 90 10 zum Polieren von Metall

Poliermittel für Metall geben durch Reinigen der Oberfläche oxidiertem, verschmutztem oder patiniertem Metall sein ursprüngliches Aussehen wieder. Dieses Ergebnis wird durch Abschleifen (mechanische polierende Wirkung eines Schleifmittels) und durch chemische oder reinigende Einwirkungen von Säuren oder Alkalien auf die Oxide, Sulfide und andere Verschmutzungen erzielt.

Die zum Herstellen von Poliermitteln für Metall verwendeten Rohstoffe sind sehr fein zerkleinerte Schleifstoffe (Bimsstein, Kreide, Kieselgur, Tripel, Bentonit, Kieselerde usw.), Säuren (Oxalsäure, Ölsäure, Schwefelsäure, Phosphorsäure usw.), flüchtige Lösemittel (Testbezin, Trichlorethylen, vergällter Alkohol usw.), Alkalien (Ammoniak, Soda usw.), grenzflächenaktive Stoffe, wie z.B. sulfierte Fettalkohole, sowie Fette, Seifen und gelegentlich Farbstoffe und synthetische Riechstoffe.

Poliermittel für Metall werden in Form von Pulver, Pasten, Pressstücken, als Creme oder Pomaden, Flüssigkeiten usw. verkauft. Je nach Fall gelangen sie in Flaschen, Metallkanistern, Tuben, Dosen, Beuteln oder in Form von Blöckchen, Kegeln, Stäbchen usw. in den Handel.

3405 90 90 andere

Hierher gehören insbesondere:

  1. Poliermittel für Glas, die im Allgemeinen aus Wasser, Alkoholen, einer geringen Menge von Ammoniak oder von Säuren (Oxalsäure, Weinsäure usw.) und einem weichen Schleifstoff bestehen;
  2. Erzeugnisse zum Polieren, Glänzendmachen oder Feinschleifen anderer Stoffe.


Kapitel 35
Eiweissstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime
3501 10 10 bis
3501 10 90
Casein

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe a Ziffer 1, genannten Caseintypen. Sie gehören - unabhängig von dem zu ihrer Gewinnung angewandten Fällungsverfahren - zu dieser Unterposition, wenn sie 15 GHT oder weniger Wasser enthalten; anderenfalls gehören sie zu Position 0406.

Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80, dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art "Cagliata".

3501 10 90 anderes

Das Casein dieser Unterposition wird insbesondere zum Herstellen von Lebensmitteln zum Diätgebrauch (Biskuits, Diätbrot) verwendet; es kann auch zur Zubereitung von Futtermitteln dienen.

3501 90 10 Caseinleime

Caseinleime, auch Kaltleime genannt, sind Zubereitungen auf der Grundlage von Casein und Kalk mit weiteren Stoffen, z.B. kleinen Mengen von Borax und Ammoniumchlorid. Sie dürfen auch Füllstoffe, wie z.B. Feldspat oder Kreide, enthalten.

Calciumcaseinat ohne Zusatz anderer Stoffe gehört zu Unterposition 3501 90 90, obwohl es als Leim verwendet werden kann.

3501 90 90 andere

Hierher gehören die Caseinate und anderen Caseinderivate, die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe a Ziffer 2 bzw. 3, genannt sind.

Caseinate haben das Aussehen von weißem oder leicht gelblichem Pulver, das nahezu geruchlos ist.

3504 00 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert
3504 00 10 Konzentrate aus Milcheiweiß im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 35

Milcheiweißkonzentrate werden im Allgemeinen aus entrahmter Milch durch teilweisen Entzug der Lactose und Mineralsalze, z.B. durch das Verfahren der Ultrafiltration, gewonnen. Sie setzen sich im Wesentlichen aus Casein und Molkeeiweiß (Lactoglobuline, Milchalbumin usw.) etwa im Verhältnis 4 zu 1 zusammen. Ihr Proteingehalt wird berechnet, indem man den Stickstoffgehalt mit dem Faktor 6,38 multipliziert.

Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf den Trockenmasse, von nicht mehr als 85 GHT gehören zu Unterposition 0404 90.

Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80, dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art "Cagliata".

3504 00 90 andere

Hierher gehören Erzeugnisse auf pflanzlicher Basis mit einem hohen Proteingehalt von mehr als 85 GHT, bezogen auf die Trockenmasse. Davon ausgenommene Erzeugnisse werden im Allgemeinen in Position 2106 oder 2309 eingereiht.

3506 Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
3506 10 00 zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

Wegen der Aufmachung dieser Waren siehe die Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe A.

Hierher gehört z.B. Methylcelluloseleim, der aus Flocken oder Klümpchen besteht, die durch bloßes Auflösen in Wasser einen Klebstoff ergeben, der insbesondere zum Kleben von Tapeten verwendet wird.

3506 99 00 andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe B Ziffern 1 bis 3, aufgeführten Erzeugnissen z.B. Klebstoffe auf der Grundlage von Flechten, Mehlklebstoffe und Agar-Agarklebstoffe.

3507 Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3507 90 90 andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3507 des HS aufgeführten Erzeugnissen (Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase und Aspergillus-Alkalin Protease ausgenommen) z.B. Asparaginase, Penicillinase und Kallidinogenase (INN) (Kallikrein).


Kapitel 36
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

3603 00 Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder
3603 00 20 Sicherheitszündschnüre

Hierher gehören nur die in den Erläuterungen zu Position 3603 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A, beschriebenen Erzeugnisse.

3603 00 30 Sprengzündschnüre

Hierher gehören nur die in den Erläuterungen zu Position 3603 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B, beschriebenen Erzeugnisse.

3604 Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel
3604 10 00 Feuerwerkskörper

Siehe die Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe a).

3604 90 00 andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe b), Ziffer 2 und zweiter Absatz, genannten Erzeugnissen gehören hierher z.B. Zündstreifen, die in Grubensicherheitslampen mit Flamme verwendet werden, um das Auftreten von Grubengas in Bergwerksstollen anzuzeigen. Die einzelnen Zünder sind auf Bändchen aus Spinnstoff von geringer Breite (ungefähr 4 mm) und etwa 35 cm Länge aufgebracht. Auf den Bändchen, die meistens aufgerollt sind, befinden sich im Allgemeinen dreißig Zünder.


Kapitel 37
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

3702 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet
3702 32 10 Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

Mikrofilme dieser Unterposition unterscheiden sich im Allgemeinen nicht von kinematografischen Filmen; sie werden für die Reproduktion von Dokumenten, Bild für Bild, benutzt. Sie werden ferner für die Reproduktion von Computer-"listings" verwendet und tragen dann die Kurzbezeichnung COM. Mikrofilme dieser Unterposition haben im Allgemeinen eine Breite von 8 mm, 16 mm oder 35 mm und eine Länge von rund 30 m, 61 m, 122 m oder 305 m.

Die Filme für grafische Zwecke werden im Druckgewerbe zur fotomechanischen Bild- und Textwiedergabe verwendet (z.B. Fotolithografie, Heliografie, Fotochromotypografie, Fotokopie).

3702 96 10 Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 10.

3702 97 10 Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 10.

3705 Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme
3705 00 90 andere

Hierher gehören Mikrofilme und durch ein fotografisches Verfahren hergestellte, verkleinerte Reproduktionen von Dokumenten (z.B. Geschäftspapiere, Archive, technische Zeichnungen und Pläne).

Der Mikrofilm ist ein Planfilm ("Mikrofiches") oder Rollfilm, der aus einer Anzahl von Mikrobildern besteht."Mikrofiches", auch gerahmt, gehören ebenfalls hierher.

Dagegen gehören Mikroreproduktionen auf fotografischem Papier, belichtet und entwickelt (in Form von "Mikrokarten", Büchern usw.), zu Unterposition 4911 91 00.

3706 Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung

Als Tonfilme gehören nur solche Filme hierher, bei denen Bild und Ton auf demselben Streifen aufgezeichnet sind. Bei Tonfilmen aus zwei Streifen ist, auch wenn beide Streifen zusammen gestellt werden, jeder nach eigener Beschaffenheit einzureihen; d.h. der Tonstreifen ist entsprechend der Breite der Unterposition 3706 10 20 oder der Unterposition 3706 90 52 zuzuweisen, und der Bildstreifen gehört hierher oder zu Unterposition 3706 90 91 oder 3706 90 99 (Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 37).

3706 10 20 nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive

Hierher gehören z.B.:

  1. Originalnegative;
  2. Zwischenpositive, die von Originalnegativen gezogen sind; sie heißen im Schwarzweißverfahren "contretype positifs", "positifs marron", "Lavendel-(Malven-) Positive", "masterpositives", "masterprints", "finegrainmasterprints", "Lavender" oder "duplicatingpositives" und im Farbverfahren "contretypepositifs", "interpositives" oder "intermediate positives"; sie haben einen leicht lavendelfarbenen oder leicht kastanienbraunen, manchmal auch farblosen Schichtträger. Diese Filme werden üblicherweise nicht zur Vorführung benutzt; sie dienen lediglich zum Ziehen der Kopien. In Ausnahmefällen können diese Zwischenpositive auch für Ansichtszwecke, für die Durchführung des Schnitts oder die nachträgliche Synchronisation eines Films verwendet werden.

    Zu den Zwischenpositiven gehören auch die drei Schwarzweißpositive, die mit Hilfe von Filtern (blau, grün und rot) vom farbigen Originalnegativ erhalten werden. Von diesen Schwarzweißpositiven wird mittels analoger Filter ein Farb-Zwischennegativ angefertigt, von dem die zur Vorführung bestimmten Positivkopien hergestellt werden;

  3. Duplikat-Negative, die von Zwischenpositiven gezogen und für den Abzug positiver Kopien für die Vorführung bestimmt sind; sie heißen im Schwarzweißverfahren "Dup-Negative" oder "duplicatingnegatives" und im Farbverfahren "intermediate negatives" oder "Zwischennegative" 1;
  4. Umkehr-Duplikatnegative, die im Farbverfahren unmittelbar vom Originalnegativ im Umkehrverfahren hergestellt werden. Von ihnen werden die für die Vorführung bestimmten Kopien gezogen;
  5. "Matrixfilms" (rot, grün, blau), die in einem Farbverfahren von Negativen hergestellt und von denen die für die Vorführung bestimmten Kopien gezogen werden.

Soweit sie eine Breite von 35 mm oder mehr haben, besitzen alle diese Filme, ausgenommen "matrixfilms", gewöhnlich die "Negativ-Lochung" ("tonnenförmig").

Dadurch können u.a. die Zwischenpositive mit farblosem Schichtträger von den zur Vorführung bestimmten, mit "Positiv-Lochung" versehenen Positivfilmen unterschieden werden.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Filme aus bestimmten Ländern (insbesondere der ehemaligen UdSSR) eine Einheitslochung (Dubray-Howell) aufweisen, die der normalen "Positiv-Lochung" sehr ähnlich ist und die bei Originalnegativen, Zwischenpositiven, Zwischennegativen und auch bei den für die Vorführung bestimmten positiven Kopien vorkommt.

"Matrixfilms" haben die "Positiv-Lochung"; man kann sie jedoch an ihrer Dicke (fast doppelt so dick wie Positive), an ihrer meist kastanienbraunen Färbung und an einem gewissen Relief der Bilder erkennen.

_____
1) Gleichbedeutende Bezeichnungen: -Dup-Negativ: contretype négatif (Französisch) - dupe negative (Englisch) - controtipi negative (Italienisch) - duplicaat-negatief (Niederländisch); - Zwischennegativ: internégatif (Französisch) - intermediate negative (Englisch) - internegativi (Italienisch) - internegatief (Niederländisch).

3706 10 99 andere Positive

Hierher gehören je nach ihrer Breite die für die Vorführung bestimmten Filme.

Positive Filmstreifen mit zwei oder mehr Aufzeichnungen nebeneinander sind nach der Breite und Länge einzureihen, die sich nach dem Zerschneiden für den vorführfertigen Film ergibt.

Daher gilt z.B. ein 35 mm breiter und 100 m langer Film, bestehend aus vier Aufzeichnungen von je 8 mm Breite und Abfallstreifen, als Film von 8 mm Breite und 400 m Länge.

3706 90 52 nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive; Wochenschaufilme

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 20.

Der Begriff "Wochenschaufilme" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 37 bestimmt.

3706 90 91 und
3706 90 99
andere, mit einer Breite von

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 99.


Kapitel 38
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

3801 Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen
3801 10 00 künstlicher Grafit

Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 1.

3801 20 10 und
3801 20 90
kolloider und halbkolloider Grafit

Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 2.

3801 20 90 anderer

Hierher gehört kolloider Grafit in Suspension in Wasser oder anderen Medien als Öl.

3801 30 00 kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 3 Buchstabe b).

3802 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht
3802 10 00 Aktivkohle

Die hierher gehörende Aktivkohle hat eine Iod-Zahl von 300 oder mehr nach ASTM D 4607-86 (Iod-Adsorption in mg je g Kohle).

3802 90 00 andere

Aktivierte Diatomeenerden dieser Unterposition, die in Gegenwart von Sintermitteln wie Natriumchlorid oder Natriumcarbonat calciniert werden (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil a dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 1), weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:

  • sie sind weiß und verfärben sich bei erneutem Brennen nicht,
  • der pH-Wert einer zehnprozentigen wässrigen Suspension liegt zwischen 7,5 und 10,5,
  • ihr Glühverlust bei 900 °C beträgt weniger als 0,5 %,
  • ihr in Na2O ausgedrückter Natriumgehalt beträgt mehr als 1,5 %.

Zu dieser Unterposition gehören aktivierte Bentonite, die der Beschreibung aktivierter Erden entsprechen (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil A, dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 3). Aktivierte Bentonite dieser Unterposition unterscheiden sich von natürlichen Bentoniten der Unterposition 2508 10 00 durch einen pH-Wert, der im Allgemeinen unter 6 (saure Bentonite) bzw. über 9,5 liegt (für eine 5 %ige wässrige Aufschlämmung nach einer Standzeit von 1 Stunde), einen Gehalt an Natriumcarbonat von mehr als 2 GHT oder einen Gesamtgehalt an austauschbarem Natrium und Calcium von mehr als 80 meq/100 g (aktivierte Natriumbentonite).

Organophile Bentonite, hergestellt durch Zusatz z.B. von Stearylamin, gehören im Allgemeinen zu Unterposition 3824 99 96.

Natürliche Bentonite, die lediglich mit einer kleinen Menge Natriumcarbonat gemischt wurden, gehören zu Unterposition 3824 99 96.

3803 00 Tallöl, auch raffiniert
3803 00 10 roh

Siehe die Erläuterungen zu Position 3803 des HS, erster und zweiter Absatz.

3804 00 00 Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803

Hierher gehört z.B. Sulfitablaugen.

Sulfitablaugen werden durch weit gehende Konzentration von Ablaugen aus der Zellstoffherstellung im Bisulfitverfahren gewonnen. Diese Laugen wurden gegebenenfalls vorher geeigneten chemischen Behandlungen unterworfen, um ihren Säuregrad oder ihre Alkalinität, ihren Aschegehalt, ihre Farbe und kolloidalen Eigenschaften zu ändern.

3805 Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, α-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend
3805 10 10 Balsamterpentinöl

Hierher gehört nur das Erzeugnis, das ausschließlich und unmittelbar durch Wasserdampfdestillation von solchen Balsamen gewonnen wird, die man durch Anzapfen lebender Koniferen, insbesondere Kiefern, erhält.

3805 10 30 Holzterpentinöl

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe a), beschriebene Erzeugnis.

3805 10 90 Sulfatterpentinöl

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe b), beschriebene Erzeugnis.

3805 90 10 Pine-Oil

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 5, beschriebene Erzeugnis.

3805 90 90 andere

Hierher gehört z.B. Balsamterpentinöl, dem beta-Pinen (durch fraktionierte Destillation und anschließendes Mischen der übrigen Fraktionen) bis auf einen geringen Rest entzogen wurde. Dieses Erzeugnis wird unter der Bezeichnung "rekonstituiertes Balsamterpentinöl" gehandelt.

3806 Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)
3806 10 00 Kolofonium und Harzsäuren

Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil A.

3806 20 00 Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil B.

3806 30 00 Harzester

Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil C.

3806 90 00 andere

Hierher gehören:

  1. die in den Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil D Ziffer I, genannten Derivate des Kolofoniums und der Harzsäuren sowie disproportioniertes (dismutiertes) Kolofonium, bei dem ein Teil der Harzsäuren dehydriert, ein Teil hydriert ist, technische Harzamine (z.B. Dehydroabietylamin) und technische Harznitrile;
  2. die in den Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil D Ziffer II, genannten leichten und schweren Harzöle;
  3. die in den Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil D Ziffer III, genannten Schmelzharze.
3807 00 Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech
3807 00 10 Holzteere

Siehe die Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe a Ziffer 1.

3807 00 90 andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe a Ziffern 2 und 3 sowie Buchstaben B, C und D, aufgeführten Waren.

3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
3808 91 10 bis
3808 91 90
Insektizide

Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer I nach den Sternchen.

3808 92 10 bis
3808 92 90
Fungizide

Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer II nach den Sternchen.

3808 92 10 Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen

Hierher gehören z.B.:

  1. "Bordeauxbrühe" (Kupferkalkbrühe) auf der Grundlage von Kupfersulfat und gelöschtem Kalk, die in der Landwirtschaft als Fungizid verwendet wird;
  2. Zubereitungen auf der Grundlage von basischem Kupferchlorid und basischem Kupfersulfat, Kupferoxychlorid, Kupfersilicat, Kupferacetoarsenit, Kupferoxid, Kupferhydroxid oder Kupfercarbonat, für den gleichen Verwendungszweck;
  3. Zubereitungen auf der Grundlage von Kupfernaphthenat oder Kupferphosphat, die dazu dienen, Spinnstoffe und ligninhaltige Stoffe gegen Pilzbefall zu schützen;
  4. Chelate organischer Kupfersalze mit Metallseifen.

Diese Zubereitungen können in Form von Pulvern, Lösungen oder Pastillen, lose oder in Aufmachung für den Einzelverkauf gestellt werden. Sie können neben Kupferverbindungen auch andere Wirkstoffe enthalten, wie z.B. Zink- oder Quecksilberverbindungen.

3808 93 90 Pflanzenwuchsregulatoren

Pflanzenwuchsregulatoren sind Stoffe, die die normalen physiologischen Vorgänge in Pflanzen in einem willkürlich bestimmten Sinn beeinflussen. Mit ihnen werden entweder die Pflanzen selbst, Teile davon oder aber der Boden behandelt.

Sie können z.B. eine Wirkung haben auf:

a) Gesamtwachstum,

b) Längenwachstum (Verringerung oder Vergrößerung der Höhe),

c) Größe oder Form der Knollen,

d) Abstand der Internodien (Verbesserung der Windfestigkeit),

e) Anzahl der Früchte und/oder deren Größe,

f) Gehalt an Reservestoffen (Kohlenhydrate, Proteine, Fette),

g) Blütezeit und/oder Fruchtreifung,

h) Unfruchtbarkeit,

ij) Anzahl der weiblichen Blüten.

Pflanzenwuchsregulatoren können in vier große Gruppen unterteilt werden:

  1. Auxine, die auf das Längenwachstum der Stängel, die Bildung von Wurzeln und die Entwicklung der Früchte wirken. Das wichtigste Auxin ist Indol-3-ylessigsäure;
  2. Gibberelline, die unter anderem das Wachstum der Knospen und die Blüte fördern. Sie leiten sich alle von der Gibberellinsäure ab;
  3. Cytokinine, die unter anderem die Zellteilung fördern und das Altern der Pflanze verlangsamen. Die Bekanntesten sind Kinetin (6-Furfurylaminopurin) und Zeatin;
  4. Wachstumsverzögerer.

Nicht hierher gehören:

  1. Düngemittel;
  2. Bodenverbesserungsmittel;
  3. Herbizide mit oder ohne selektive Wirkung (Unterpositionen 3808 93 11 bis 3808 93 27);
  4. Keimhemmungsmittel (Unterposition 3808 93 30).
3808 94 10 bis
3808 94 90
Desinfektionsmittel

Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer IV nach den Sternchen, erster bis dritter Absatz.

3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3809 10 10 bis
3809 10 90
auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

Neben den Erzeugnissen und Zubereitungen auf der Grundlage von Stärke, die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstabe a Ziffern 1 und 11 und Buchstabe B Ziffern 1 und 2, beschrieben sind, gehören hierher solche aus Mischungen von Stärke mit Borax oder Carboxymethylcellulose (Hemdenstärke) sowie aus Mischungen von löslicher Stärke und Kaolin, die zur Verwendung bei der Papierherstellung bestimmt sind.

3809 91 00 bis
3809 93 00
andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstaben A, B und C, genannten Erzeugnisse und Zubereitungen nur, wenn die Stärke oder Stärkederivate nicht die Grundlage der Erzeugnisse und der Zubereitungen darstellen, z.B.:

  1. verschiedene Appreturen, die in der Textilindustrie dazu verwendet werden, Gewebe knitterfest zu machen oder ihr Einlaufen zu verhindern. Dazu gehören z.B. Vorkondensate von Harnstoff-Formaldehyd, Melamin-Formaldehyd und Glyoxaldiharnstoff-Formaldehyd, sofern sie weder die Merkmale von Polykondensationserzeugnissen im Sinne von Kapitel 39 noch von chemisch einheitlichen Verbindungen (Kapitel 29) besitzen. Ferner gehören hierher die wässrigen Lösungen chemisch einheitlicher Verbindungen dieser Art (z.B. Dimethylolharnstoff, Trimethylolmelamin), sofern ihnen ein Riechstoff zugesetzt worden ist, um den durch die teilweise Zersetzung des Erzeugnisses entstehenden Formaldehydgeruch zu überdecken;
  2. die Appreturen, die den Geweben nicht nur eine wirkungsvolle Wasser abweisende Imprägnierung verleihen, sondern sie auch widerstandsfähig gegen Öl und Schmutz machen und dennoch luftdurchlässig lassen;
  3. antielektrostatische Appreturen, d.h. Zubereitungen, die der Aufladung von Spinnstofffasern und Geweben mit statischer Elektrizität entgegenwirken. Im Allgemeinen handelt es sich um Zubereitungen aus wasserlöslichen vorkondensierten Polyelektrolyten, die auf der Spinnstofffaser nach kurzer Behandlung bei mäßiger Temperatur weit gehend wasserunlösliche, vernetzte Polykondensate zu bilden vermögen, um wiederholter Nass- und Trockenwäsche zu widerstehen. Zu dieser Warengruppe gehören Erzeugnisse aus einem linearen, wasserlöslichen, basischen Polyamid, hergestellt aus einer Dicarbonsäure (z.B. Adipin-, Bernstein-, Terephthalsäure) und Polyaminen, die eine oder mehrere sekundäre Aminogruppen (z.B. Diethylentriamin, Triethylenetetramin) enthalten, und einem alkylierend wirkenden Erzeugnis (das vernetzend wirkt und daher das Polyamid durch geeignete Wärmebehandlung unlöslich machen kann) aus z.B. bestimmten Dihalogeniden (Polyethylenglykoldiiodid von verhältnismäßig niedrigem Molekulargewicht, Epichlorhydrin usw.);
  4. Flammschutzmittel, die die Brennbarkeit z.B. von Textilien oder Leder herabsetzen. Diese Erzeugnisse sind im Wesentlichen Zubereitungen auf der Grundlage von Ammoniumsalzen, Borsäure, Chlorparaffinen, Antimonoxid, Zinkoxid, anderen Metalloxiden und bestimmten organischen Stickstoff- oder auch Phosphorverbindungen.
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
3811 11 10 auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)

Hierher gehören Erzeugnisse, in denen Tetraethylblei der einzige Bestandteil mit Antiklopfwirkung ist.

3811 11 90 andere

Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen Tetramethylblei, Ethylmethylblei oder ein Gemisch von Tetraethyl- und Tetramethylblei der einzige oder hauptsächliche Antiklopf-Wirkstoff ist.

3815 Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3815 11 00 bis
3815 19 90
auf Trägern fixierte Katalysatoren

Auf Trägern fixierte Katalysatoren sind Katalysatoren der üblichen Art, die an einem Träger im Allgemeinen durch Tränken, gemeinsames Ausfällen oder Mischen fixiert sind. Sie bestehen im Allgemeinen aus einem oder mehreren an einen Träger fixierten aktiven Substanzen oder aus Gemischen auf der Grundlage von aktiven Substanzen. Meistens bestehen diese aktiven Substanzen aus bestimmten Metallen in Form sehr feiner Pulver, aus deren Oxiden oder manchmal auch aus anderen Verbindungen. Die am meisten verwendeten Metalle sind die der VIII. Gruppe des periodischen Systems (vor allem Cobalt, Nickel, Palladium und Platin), Vanadium, Molybdän, Chrom, Kupfer und Zink. Der Träger besteht im Allgemeinen aus Aluminiumoxid, Kieselgel, Kieselgur (diese Stoffe können auch aktiviert sein), keramischen Stoffen usw.

Diese Zubereitungen werden in zahlreichen industriellen Verfahren zum Herstellen organischer oder anorganischer Verbindungen und bei der Erdölraffination verwendet (z.B. bei der Ammoniaksynthese, bei der Fetthärtung, bei der Hydrierung von Olefinen).

Zu diesen Katalysatoren gehören ferner:

  1. bestimmte Zubereitungen auf der Grundlage von Verbindungen der Übergangsmetalle. Ihre Aufgabe besteht darin, während des Verbrennungsprozesses die Oxidation - und damit die Beseitigung - von Verkohlungsrückständen (z.B. bei Heizkesseln und Brennern) zu Kohlendioxid zu erleichtern;
  2. Katalysatoren für Nachverbrenner, die zum Einbau in die Auspuffrohre von Kraftfahrzeugen bestimmt sind und durch die Oxidation des Kohlenmonoxids zu Kohlendioxid sowie durch Umwandlung anderer toxischer (heterocyclischer) Verbrennungserzeugnisse des Benzins die umweltverschmutzende Wirkung der Auspuffgase verringern sollen.
3815 90 10 und
3815 90 90
andere

Hierher gehören Mischungen von Verbindungen, deren qualitative und quantitative Zusammensetzung von der zu katalysierenden Reaktion abhängt. Sie werden allgemein beim Herstellen von Kunststoffen verwendet und häufig Initiatoren, Kettenüberträger, Terminatoren oder Telomere und Vernetzungsmittel genannt.

Von diesen Erzeugnissen sind besonders zu erwähnen:

  1. radikalbildende Katalysatoren

    Dies sind Zubereitungen auf der Grundlage organischer Stoffe, die sich unter den Reaktionsbedingungen langsam zersetzen und dabei Bruchstücke bilden, die ungepaarte Elektronen aufweisen. Durch Zusammenstoß mit dem Ausgangsmonomer führen sie zu einer chemischen Bindung und bilden dabei neue freie Radikale, die imstande sind, den Prozess zu wiederholen und die Kettenbildung fortsetzen.

    Hierzu gehören:

    1. Zubereitungen auf der Grundlage organischer Peroxide R-O-O-R' (Lösungen von organischen Peroxiden wie z.B. Acetylperoxid und Dibenzoylperoxid). Während der Reaktion bilden sich die Radikale RO· und R'O·, die aktivierende Funktionen ausüben;
    2. Zubereitungen auf der Grundlage von Azoverbindungen (z.B. Azobisisobutyronitril), die sich während der Reaktion unter Stickstoffentwicklung zersetzen und dabei freie Radikale bilden;
    3. Redox-Zubereitungen (z.B. Mischungen von Kaliumperoxid mit Dodecylmercaptan), bei denen aktivierende Radikale durch eine Redox-Reaktion gebildet werden.
  2. "Ionische" Katalysatoren

    Dies sind im Allgemeinen organische Lösungen ionenbildender Stoffe, welche die Fähigkeit haben, sich an Doppelbindungen anzulagern und in dem entstehenden Produkt aktive Zonen zu bilden.

    Hierzu gehören z.B.:

    1. Katalysatoren vom Ziegler Typ zum Herstellen von Polyolefinen (z.B. Mischungen von Titantetrachlorid mit Triethylaluminium);
    2. Katalysatoren vom Ziegler-Natta Typ (Stereokatalysatoren, Orientierungskatalysatoren) wie Mischungen von Titantrichlorid mit Trialkylaluminium zum Herstellen von isotaktischem Polypropylen und von Ethylen-Olefin-Block-Copolymeren;
    3. Katalysatoren zum Herstellen von Polyurethanen (z.B. Mischungen von Triethylendiamin mit Zinnverbindungen);
    4. Katalysatoren zum Herstellen von Aminoplasten (z.B. Phosphorsäure in organischen Lösemitteln).
  3. Katalysatoren für Polykondensationen

    Dies sind Zubereitungen auf der Grundlage verschiedener Verbindungen (z.B. auf der Grundlage von Mischungen von Calciumacetat mit Antimontrioxid, von Titanalkoholaten usw.).

3821 00 00 Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Nicht hierher gehören Eier, auch befruchtet, aus Beständen, deren Keimfreiheit bescheinigt ist, wenn sie nicht zum Züchten von Mikroorganismen zubereitet sind (Position 0407 oder 0408).

3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
3823 11 00 Stearinsäure

Stearinsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur feste technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Stearinsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT.

Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Stearinsäure von 90 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2915 70 50.

3823 12 00 Ölsäure

Ölsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur flüssige technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Ölsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT.

Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Ölsäure von 85 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2916 15 00.

3823 13 00 Tallölfettsäuren

Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil a zweiter Absatz Ziffer 3.

Tallölfettsäuren mit einem Gehalt an Fettsäuren von weniger als 90 GHT gehören zu Position 3803 00.

3823 70 00 technische Fettalkohole

Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil B.

Hierher gehören nur technische Fettalkohole (Gemischte acyclischer Alkohole), bei denen der Reinheitsgrad keines Alkoholbestandteils 90 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, beträgt.

Derartige Erzeugnisse, bei denen der Gehalt an einem bestimmten Alkohol 90 GHT oder mehr beträgt, gehören im Allgemeinen zu Position 2905.

3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
3824 10 00 zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil A.

3824 30 00 nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

Hierher gehören gebrauchsfertige Pulver für die Umwandlung in "Hartmetalle" durch Sintern. Sie bestehen aus Mischungen von Metallcarbiden (z.B. Wolfram-, Titan-, Niobcarbid) untereinander, auch mit einem metallischen Bindemittel (Cobalt- oder Nickelpulver), und enthalten oft kleine Mengen Paraffin (etwa 0,5 GHT). Auch die einfache Mischung eines der genannten Carbide mit dem metallischen Bindemittel (z.B. Cobalt oder Nickel) gehört hierher, während die einzelnen Carbide zu Position 2849 gehören.

3824 40 00 zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 3.

3824 50 10 Frischbeton

Hierher gehört bereits mit Wasser angemachter Beton, der im Allgemeinen in Betonmischfahrzeugen transportiert wird.

3824 50 90 anderer

Hierher gehören:

  1. Beton, der noch nicht mit Wasser angemacht worden ist;
  2. Mörtel.
3824 60 11 bis
3824 60 99
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

Hierher gehören z.B. die so genannten nicht kristallisierenden ("NC") Sorbitsorten (D-Glucitol), die im Allgemeinen durch Hydrieren unter Druck aus Glucosesirupen hergestellt werden, die noch bestimmte Mengen Oligosaccharide enthalten. Ihr Gehalt an Sorbit (D-Glucitol), bezogen auf den Trockenstoff, liegt bei 60 bis 80 GHT, die übrigen Bestandteile bestehen im Wesentlichen aus anderen mehrwertigen Alkoholen und teilweise hydrierten Oligosacchariden. Die Neigung des Sorbits (D-Glucitol), in den kristallinen Zustand überzugehen, verringert sich durch die Nebenbestandteile stark (deshalb die Bezeichnung "nicht kristallisierender Sorbit (D-Glucitol)").

Erzeugnisse, die den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 2905 44 11 bis 2905 44 99.

3824 71 00 bis
3824 79 00
Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3824 71 bis 3824 79 des HS.

3824 99 10 Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

Hierher gehören z.B.:

  1. die Petroleumsulfonate des Calciums oder Bariums, die im Allgemeinen 55 bis 70 GHT Mineralöl enthalten. Sie werden häufig zum Herstellen von Additives für Mineralöle verwendet;
  2. thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien, durch trockene Destillation aus bestimmtem bituminösen Schiefer und nachfolgender Behandlung mit Schwefelsäure gewonnene Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke mit einem Gesamtschwefelgehalt von im Allgemeinen mehr als 9 GHT, und ihre Salze, z.B. des Calciums.
3824 99 15 Ionenaustauscher

Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 14.

Hierher gehören auch Ionenaustauscher auf der Grundlage sulfonierter Kohlen und bestimmte Arten von Ton, sofern sie besonderen Behandlungen unterzogen wurden, die sie zur Verwendung als Ionenaustauscher (hauptsächlich von Kationen) geeignet machen; insbesondere ist der Glaukonit in Form eines Tonerdesilicatgels zu nennen, der aus einem natürlichen sandigen Mergel marinen Ursprungs gewonnen wird. Er wird hauptsächlich zum Enthärten von Wasser verwendet. Aus Montmorillonit oder Kaolinit hergestellte Erzeugnisse dienen den gleichen Zwecken.

Hierher gehören auch synthetische Ionenaustauscher, z.B. künstliche Zeolithe sowie Austauscher auf der Grundlage von Aluminiumoxid oder von Kieselgel.

Nicht hierher gehören:

  1. reines Kieselgel (Unterposition 2811 22 00);
  2. reine Tonerde, auch aktiviert (Unterposition 2818 20 00 oder 2818 30 00);
  3. künstliche Zeolithe, ausgenommen solche, die Bindemittel enthalten (Unterposition 2842 10 00), siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Buchstabe B siebter Absatz Ziffer 14;
  4. aktivierter Ton (Unterposition 3802 90 00).
3824 99 20 Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

Hierher gehören die so genannten "Getter". Man unterscheidet "Flash-Getter" und "Bulk-Getter". Die erstgenannten werden in der Röhre während ihrer Herstellung verflüchtigt.

Zu ihnen gehören z.B. Erzeugnisse, die aus Barium und Aluminium, Magnesium, Tantal oder Thorium usw. bestehen, in Form von Drähten oder Pastillen; Mischungen von Barium- und Strontiumcarbonat, die auf Tantaldraht aufgebracht sind; Bariumberyllat auf Tantaldraht.

Die "Bulk-Getter" werden nur erhitzt, aber nicht verflüchtigt und üben nur eine Kontaktabsorptionswirkung aus. Sie bestehen im Allgemeinen aus reinen Metallen (Tantal, Wolfram, Zirconium, Niob, Thorium) in Form von Drähten, Plättchen usw. und gehören daher nicht hierher.

3824 99 30 Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Naphthensäuren sind Gemische alicyclischer Monocarbonsäuren, die beim Raffinieren von Erdölen bestimmter Herkunft (z.B. ehemalige UdSSR) anfallen.

Hierher gehören auch die wasserunlöslichen Salze (z.B. des Aluminiums, Bariums, Bleis, Chroms, Calciums, Cobalts, Mangans, Zinks) sowie die Ester der Naphthensäuren.

3824 99 45 Kesselsteinverhütungsmittel und dergleichen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 15 genannten Erzeugnisse sowie Mittel, die vorhandene Kalkablagerungen auflösen.

3824 99 50 Zubereitungen für die Galvanotechnik

Hierher gehören z.B. speziell zusammengesetzte Metallisierungsbäder, Glanzbäder, Poliersalze und Ätzmittel für galvanische Ätzungen.

3824 99 55 Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 11.

3824 99 65 Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00)

Neben den in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B siebter Absatz Ziffer 6 und 43 genannten Hilfsmitteln gehören hierher außerdem z.B.:

  1. Zubereitungen zum Bestreuen von Gießerei-Kernkästen und -Modellplatten, auf der Grundlage von Calciumcarbonat, Wachsen und einem Farbmittel;
  2. Zubereitungen auf der Grundlage von Dextrin und Natriumcarbonat, die nach dem Emulgieren zum Anstreichen von Stahlformen verwendet werden;
  3. mit einer dünnen Kunstharzschicht überzogene Sandkörnchen zum Herstellen von Gießereikernen (Formsand);
  4. Stahlentgasungsmittel;
  5. Formtrennmittel (ausgenommen solche der Position 3403).
3824 99 70 Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

Hierher gehören z.B.:

  1. Flammschutzmittel, z.B. auf der Grundlage von Ammoniumverbindungen, die sich bei Hitzeeinwirkung aufblähen und so die damit bestrichenen Bauteile mit einer Isolierschicht versehen;
  2. Fassadenimprägniermittel, meist auf Silicatbasis, zum Abdichten des Putzes gegen Wasser;
  3. Zusatzmittel zum Beton zum Abdichten gegen Grundwasser.
3824 99 92 und
3824 99 93
Chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Für die Einreihung von chemischen Erzeugnissen oder Zubereitungen dieser Unterpositionen ist die Wassermenge nicht zu berücksichtigen.

Der Begriff "organische Verbindungen" gilt für alle organischen Erzeugnisse, unabhängig davon, wo sie eingereiht sind.

Hierher gehören Oxoöle und deren Fraktionen, die einer vollständigen oder teilweisen Veresterung, Alkoxylierung, Kondensation oder Hydrolyse unterworfen waren. Es handelt sich um in Oxo-Verfahren (einschließlich Oxosynthese) entstandene Nebenprodukte, die als Heavy Oxo Fraction (HOF) bezeichnet werden, welche die Nebenprodukte der Hydroformylierung (Fischer-Tropsch-Synthese, bei der Alkene zu Aldehyden reagieren) und die Destillationsrückstände aus der Gewinnung von Oxoalkoholen umfassen. Sie enthalten vorwiegend Aldehyde, Ether, Etheralkohole, Alkohole, Ester und Carbonsäuren mit möglichen geringfügigen Mengen anderer Substanzen (z.B. Olefine und Paraffine).

Hierher gehören nicht die in Oxo-Verfahren entstandenen Nebenprodukte, die als Light Oxo Fraction (LOF) bezeichnet werden, welche vorwiegend aus Olefinen und Paraffinen bestehen (Position 2710).


Abschnitt VII
Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

Kapitel 3920
Kunststoffe und Waren daraus

Allgemeines

Die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Allgemeines, "Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen", Buchstabe d, gelten sinngemäß für Kohlenstofffasern in Verbindung mit Kunststoffen.

Anmerkung 6 Allgemeines

Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 4 zu Kapitel 32 verwendete Bezeichnung "Lösungen" umfasst nicht kolloide Lösungen.

I. Primärformen

Wegen des Begriffs "Primärformen" siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil "Primärformen".
3901 Polymere des Ethylens, in Primärformen
3901 10 10 und
3901 10 90
Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

Hierher gehören nur die Homopolymere des Ethylens, d.h. Polymere, bei denen Ethylen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

Die Dichte des Polyethylens ist unter Verwendung eines Polymers ohne Zusatzstoffe zu bestimmen.

Flüssiges Polyethylen gehört nur dann hierher, wenn es den Bedingungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 entspricht. Andernfalls gehört es zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99.

Polyethylenwachse gehören zu Position 3404.

3901 20 10 und
3901 20 90
Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90.

3901 90 30 und
3901 90 80
andere

In Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39 gehören hierher:

  1. Copolymere des Ethylens und anderer Monomere (ausgenommen Vinylacetat) (z.B. Copolymere aus Ethylen und Propylen), sowie Gemische von Polymeren analoger Zusammensetzung, bei denen das Ethylenmonomer vorherrscht;
  2. chemisch modifiziertes Polyethylen im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 39 (z.B. Poly(ethylenchlorid) und Poly(ethylenchlorosulfid)).
3902 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
3902 10 00 Polypropylen

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

Nicht hierher gehört flüssiges Polypropylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z.B. Tri- und Tetrapropylen (Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99).

3902 20 00 Polyisobutylen

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3902 des HS, dritter und vierter Absatz, genannte Erzeugnis.

Nicht hierher gehört flüssiges Polyisobutylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z.B. Triisobutylen (Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99).

3902 30 00 Propylen-Copolymere

Hierher gehört z.B. ein Copolymer oder ein Polymergemisch, das zu 45 GHT aus Ethylen, 35 GHT Propylen und 20 GHT Isobutylen besteht, weil Propylen und Isobutylen, deren Polymere zu Position 3902 gehören, 55 GHT des Copolymers bilden und gegenüber Ethylen überwiegen; außerdem ist Propylen, dessen Copolymere hier ausdrücklich genannt sind, im Verhältnis zu Isobutylen das vorherrschende Monomer (Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39).

Wenn im vorstehendem Beispiel die Anteile des Propylens und des Isobutylens umgekehrt sind, gehört das betreffende Copolymer zu den Unterpositionen 3902 90 10 bis 3902 90 90.

3902 90 10 bis
3902 90 90
andere

Hierher gehören u.a. Erzeugnisse mit der Handelsbezeichnung Poly(alpha)-Olefine, im Allgemeinen gewonnen, indem Dec-1-en niedrig polymerisiert wird. Die so gewonnenen Erzeugnisse werden anschließend hydriert und destillativ in Fraktionen mit hohem Gehalt an C20-, C30-, C40- und C50-Kohlenwasserstoffen getrennt. Handelsübliche typen der Poly(alpha)-Olefine sind Gemische aus diesen Fraktionen.

Diese stellen flüssige Erzeugnisse dar, die nicht unbedingt den Bedingungen der Anmerkung 3 c), aber immer der Anmerkung 3 a) zu Kapitel 39 entsprechen und an Stelle von Mineralölen in synthetischen und halbsynthetischen Schmiermitteln verwendet werden. Diesen Produkten verleihen sie einen höheren Viskositätsgrad, einen niedrigeren Pourpoint, eine größere thermische Stabilität, einen höheren Flammpunkt und eine geringere Flüchtigkeit.

3903 Polymere des Styrols, in Primärformen

Nicht hierher gehören styrolhaltige Polyester (Position 3907)

3903 11 00 und
3903 19 00
Polystyrol

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

3904 Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

Ein Polymer des Vinyls ist ein Polymer, dessen Monomer die Formel

hat, wenn die Verbindung C-X weder eine Verbindung C-C, noch eine Verbindung C-H ist.

3904 10 00 Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

3904 21 00 und
3904 22 00
anderes Poly(vinylchlorid) Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.
3904 30 00 Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

Hierher gehören nur:

  1. die Copolymere aus Vinylchlorid und Vinylacetat, in denen Vinylchlorid das vorherrschende Comonomer ist;
  2. Gemische aus Poly(vinylchlorid) und Poly(vinylacetat), in denen das Vinylchloridmonomer vorherrscht.
3904 40 00 andere Copolymere des Vinylchlorids

Hierher gehören z.B. Vinylchlorid-Ethylen-Copolymere, in denen Vinylchlorid das vorherrschende Comonomer ist.

3904 61 00 Polytetrafluorethylen

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

3904 69 80 andere

Hierher gehören z.B. Poly(chlortrifluorethylen) und Poly(vinylidenfluorid).

3906 Acrylpolymere in Primärformen
3906 10 00 Poly(methylmethacrylat)

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

3906 90 90 andere

Hierher gehören Poly(acrylnitril) und Polyacryl-Elastomere (ACM) in Primärformen (nicht vulkanisiert).

Nicht hierher gehören:

  1. Acrylpolymere, die Ionenaustauscher sind (Position 3914 00 00);
  2. Copolymere des Acrylnitrils, die den Bestimmungen der Anmerkung 4 zu Kapitel 40 entsprechen (Kapitel 40).
3907 Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

Wegen der Auslegung der Vorsilbe "Poly" im Sinne dieser Position siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 a) Ziffer 1 zu Kapitel 39.

3907 20 11 bis
3907 20 99
andere Polyether

Hierher gehören auch chemisch modifizierte Polyether (ausgenommen Polyacetale) (siehe die Erläuterungen zu Position 3907 des HS, Ziffer 2).

3907 40 00 Polycarbonate

Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Polycarbonat vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz).

3907 61 00 und
3907 69 00
Poly(ethylenterephthalat)

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Poly(ethylenterephthalat) vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz).

3907 61 00 mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

Poly(ethylenterephthalat) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr wird im Allgemeinen für die Herstellung von Flaschen verwendet.

Die Viskositätszahl wird gemäß der ISO-Norm 1628-5 unter Verwendung von Dichloressigsäure als Lösungsmittel berechnet.

3908 Polyamide in Primärformen
3908 10 00 Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

3909 Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

Wegen der Einreihung von Copolymeren aus Monomeren der im Wortlaut der Position 3909 genannten Erzeugnisse und deren Gemische siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 39.

3911 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
3911 10 00 Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

Polyterpene im Sinne dieser Unterposition sind nur Polymere und Polymergemische, in denen ein oder mehrere Terpenmonomere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymeranteil beitragen.

3911 90 11 bis
3911 90 19
Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 3911 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 5, genannten Erzeugnisse.

3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
3912 11 00 und
3912 12 00
Celluloseacetate

Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 1.

3912 20 11 bis
3912 20 90
Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 2.

3912 20 11 Collodium und Celloidin

Collodium ist eine Lösung von Nitrocellulose mit 12 GHT Stickstoff in einer Mischung von Ether und Alkohol. Beim Trocknen hinterlässt diese Lösung eine elastische Nitrocelluloseschicht, deren Biegsamkeit durch Zugabe von Rizinusöl erhöht werden kann. Collodium kann man auch herstellen durch Lösen von Nitrocellulose in Aceton. Collodium wird zum Herstellen von fotografischen Emulsionen und in der Medizin verwendet.

Celloidin wird aus Collodium durch teilweises Verdampfen der Lösemittel hergestellt; es ist in festem Zustand.

3912 20 19 andere

Hierher gehören nichtweichgemachte Cellulosenitrate (Nitrocellulosen) (ausgenommen Collodium und Celloidin), auch wenn sie aus Gründen der Sicherheit angefeuchtet - im Allgemeinen mit Ethyl- oder Butylalkohol - oder in anderer Weise phlegmatisiert sind.

3912 31 00 bis
3912 39 85
Celluloseether

Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 4.

3912 31 00 Carboxymethylcellulose und ihre Salze

Carboxymethylcellulose wird hergestellt durch Einwirken von Monochloressigsäure auf Alkali-Cellulose. Sie wird vor allem als Verdickungsmittel und Schutzkolloid verwendet.

3912 39 85 andere

Hierher gehören z.B. Methylcellulose, Ethylcellulose, Benzylcellulose und Hydroxyethylcellulose.

3912 90 10 Celluloseester

Hierher gehören z.B. Cellulosepropionat und Cellulosebutyrat.

3912 90 90 andere

Hierher gehört Cellulose, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen.

Wegen seiner üblichen Handelsform gehört regenerierte Cellulose im Allgemeinen nicht hierher. In Form von dünnen, transparenten Folien gehört es zu Position 3920 oder 3921 und in Form von textilen Filamenten zu Kapitel 54 oder 55.

Hierher gehören auch Gemische aus Celluloseester und Celluloseether (siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39).

3913 Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
3913 10 00 Alginsäure, ihre Salze und Ester

Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffer 1.

3913 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 4.

II. Abfälle, Schnitzel und Bruch; Halberzeugnisse; Fertigerzeugnisse

3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

Der Begriff "Kunststoff" ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 39 festgelegt.

Hierher gehören auch:

  1. Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen wärmehärtbaren, bereits ausgehärteten Kunststoffs, in Primärformen umgewandelt;
  2. Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffgemischen (thermoplastische Stoffe, wärmehärtbare, bereits ausgehärtete Stoffe oder thermoplastische und wärmehärtbare Stoffe), in Primärformen umgewandelt.
3916 Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen
3916 90 10 aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

Hierher gehören z.B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polyestern, Polyamiden oder Polyurethanen.

3916 90 50 aus Additionspolymerisationserzeugnissen

Wegen des Begriffs "Additionspolymerisationserzeugnisse" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil "Polymere" zweiter Absatz Ziffer 1.

Hierher gehören z.B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polymeren des Propylens, des Styrols oder aus Acrylpolymeren.

3917 Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

Wegen der Begriffe "Rohre und Schläuche" siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 39.

3917 29 00 aus anderen Kunststoffen

Hierher gehören Rohre und Schläuche aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert, z.B. aus Phenoplasten, Aminoplasten, Alkyden und anderen Polyestern, aus Polyamiden, Polyurethanen und insbesondere aus Siliconen.

Hierher gehören Waren aus Additionspolymerisationserzeugnissen, z.B. aus Polytetrahaloethylenen, Polyisobutylen, Polymeren des Styrols, des Vinylidenchlorids, des Vinylacetats oder anderer Vinylester sowie aus Acrylpolymeren.

3918 Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

Hierher gehören auch nicht perforierte Kunststoffbeläge, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten, wie sie z.B. für Tennisplätze oder Terrassen verwendet werden.

3919 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

Zur Bestimmung des Begriffs "selbstklebend" siehe die Erläuterungen zu Position 3919 des HS, erster Absatz. Nicht zu dieser Position gehören Flacherzeugnisse aus Kunststoffen, die nur auf glatten Oberflächen, wie Glas, haften.

Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind oft mit einer abziehbaren Schutzfolie aus Papier oder Kunststoff versehen. Diese Schutzfolie beeinflusst nicht die Einreihung dieser Erzeugnisse.

3919 10 12 bis
3919 10 80
in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im Wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im Allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wiederverwendet wird.

3919 10 12 bis
3919 10 19
Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen

Hierher gehören nur selbstklebende Klebebänder, d.h. Bänder, die erkennbar nach Art und Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich als Befestigungsmittel dienen. Diese Bänder werden im Allgemeinen für Verpackungs- und ähnliche Zwecke verwendet.

3920 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

Siehe die Anmerkung 10 zu Kapitel 39.

Nicht hierher gehören Streifen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Kapitel 54).

In diese Position gehört "Steinpapier" aus Steinpulver (etwa 80 GHT Calciumcarbonat) und Kunststoff (etwa 20 GHT Kunstharz), wobei der Kunststoff der Ware aufgrund seiner Flexibilität ihren wesentlichen Charakter verleiht, während das Steinpulver lediglich als Füllstoff dient. Steinpapier ist ein papierartiges Material, das wie Papier verarbeitet werden kann (bedrucken, zuschneiden, falten, verkleben) und eine ähnliche Dichte aufweist wie aus Cellulose hergestelltes Papier. Aus der Ware werden z.B. Schreibwaren, Tragetaschen, Verpackungen, Aufkleber, Pergamentpapier, Umhüllungen und Behälter hergestellt.

3920 20 80 mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm

Hierher gehören Zierbänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, gefärbt, mit seidigem Aussehen, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden.

Die sich daraus ergebende molekulare Anordnung der Polymere des Propylens bewirkt, dass das Band fibrilliert (zerfasert), wenn es von Hand in Längsrichtung gezogen wird, wodurch irrtümlich der Eindruck entsteht, dass es sich um ein Erzeugnis aus Fasern handelt.

Diese Bänder haben eine Dicke von etwa 0,13 mm, sie können bedruckt und gekräuselt werden. Sie werden im Allgemeinen auf Spulen oder Röhrchen aufgerollt und im Handel als "Plastik-Bolducs" bezeichnet. Sie werden wie Bolducs der Position 5806 verwendet. Zierbänder werden beim Verpacken im Allgemeinen geknotet.

Hierher gehören andere Bänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, farblos oder in der Masse gefärbt, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden.

Im Unterschied zu den obengenannten Zierbändern haben diese Bänder kein seidiges Aussehen, sind dicker und steifer und können nicht gekräuselt werden. Die Oberfläche kann Erhöhungen oder Vertiefungen aufweisen und bedruckt werden.

Sie werden unter Spannung um das Packstück gezogen und die Enden dann entweder thermisch verschweißt oder durch eine Metall- oder Kunststoffklemme verbunden.

Nicht hierher gehören Bänder aus Polypropylen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Unterposition 5404 90 10).

3920 43 10 und
3920 43 90
mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS.

3920 49 10 und
3920 49 90
andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS.

3920 73 10 Filmunterlagen in Rollen oder Streifen

Hierher gehören Folien, die dazu geeignet sind, bei der Filmherstellung als Träger für die lichtempfindlichen Schichten zu dienen.

3921 A ndere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3920.

3921 90 41 Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten

Hierher gehören Schichtstoffplatten, die aus faserstoffhaltigen Lagen (z.B. Papier) bestehen, mit Duroplaststoffen imprägniert sind und durch Erhitzen und Zusammenpressen unter einem Druck von 5 MPa oder mehr hergestellt werden; die obere Schicht oder Schichten sind gefärbt oder mit Dekorationen versehen (z.B. Holzimitation).

Platten mit Dekorschicht auf beiden Seiten werden z.B. als Trennwände in Schaufenstern verwendet; Platten mit nur einer dekorativen Schauseite werden vorzugsweise als Deckschicht von Spanplatten verwendet.

3923 Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
3923 90 00 andere

Hierher gehören gespritzte Netze in Schlauchform, die zum Verpacken benutzt werden. Sie werden in unbestimmter Länge verkauft und werden, nachdem sie auf bestimmte Längen geschnitten wurden, üblicherweise zur Herstellung von Säcken und Beuteln für das Verpacken bestimmter Früchte und Gemüse wie z.B. Äpfel, Orangen, Kartoffeln und Zwiebeln verwendet.

3924 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen
3924 90 00 andere

Hierher gehören sowohl Schwämme aus regenerierter Cellulose, die anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind, als auch quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Schwämme mit abgeschliffenen Kanten oder anders bearbeitete Schwämme.

Nicht hierher gehören:

  1. natürliche Schwämme (Unterpositionen 0511 99 31 und 0511 99 39);
  2. lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Schwämme (Position 3921).
3925 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 39.

3925 20 00 Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3925 20 des HS.

3925 90 10 Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen

Siehe die Anmerkung 11 ij) zu Kapitel 39.

3926 40 00 Statuetten und andere Ziergegenstände

In diese Unterposition gehören Ziergegenstände für Haus und Garten aus Steinpulver (etwa 59 GHT Calciumcarbonat), Kunststoff (etwa 39 GHT ungesättigtes Polyester) und einer geringen Menge anderer Zusatzstoffe, wobei der Kunststoff den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht. Das Steinpulver dient in diesem Fall als Füllstoff.

3926 90 97 andere

Hierher gehören Seitenabdeckungen für Mittelkonsolen von Personenkraftwagen aus kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen. Diese Abdeckungen bestehen aus einem Verbundwerkstoff, bei dem überwiegend Kohlenstofffasern in eine Epoxidharz-Matrix eingebettet sind. Sie haben eine steife Struktur.

Diese Abdeckungen sind am unteren Rand mit diversen Rastvorrichtungen sowie Montagebohrungen versehen. Sie werden an der Mittelkonsole von Personenkraftwagen befestigt und dienen insbesondere als optisches Zierelement.

Stand: Erl. 2020/C 303/02

Kapitel 40
Kautschuk und Waren daraus

Allgemeines

Für die Anwendung der Anmerkung 4 a) zu Kapitel 40 gelten als "nicht thermoplastische Stoffe" solche Stoffe, die nicht durch wiederholte Anwendung von Wärme erweichen und dann durch Gießen oder Extrudieren geformt werden können.

4001 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4001 21 00 geräucherte Blätter (smoked sheets)

Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 erster Absatz.

4001 29 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 zweiter und vierter Absatz.

Hierher gehören insbesondere der weißlich gelbe Krepp, der braune Krepp, mit Einpressungen versehene, luftgetrocknete Kautschuk-Felle (air-dried sheets), reagglomerierte Kautschukgranulate und Naturkautschuk in Form von nicht agglomeriertem Pulver oder Krümel (free-flowing powders).

4002 Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 99 10 durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse

Hierher gehört Kautschuk im Sinne der Anmerkung 4 c) zu Kapitel 40, ausgenommen depolymerisierter Naturkautschuk der Unterposition 4002 99 90.

4002 99 90 andere

Hierher gehören z.B. Carboxyl-Acrylnitril-Butadien (XNBR)-Kautschuk, Acrylnitril-Isopren(NIR)-Kautschuk sowie Faktis.

4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4005 20 00 Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10

Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, vierter Absatz Buchstabe B und fünfter Absatz Ziffer 2.

4005 91 00 Platten, Blätter und Streifen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, vierter Absatz Buchstabe B und fünfter Absatz Ziffern 3 und 4.

Hierher gehören auch Platten, Blätter und Streifen aus nicht vulkanisiertem Kautschuk, nicht zugeschnitten oder nur auf quadratische oder rechteckige Form geschnitten, die auf einer Seite mit einer Schicht aus Klebstoff bedeckt sind. Das Aufbringen des Klebstoffes gilt als eine einfache Oberflächenbearbeitung im Sinne der Anmerkung 9 zu Kapitel 40. Diese Einreihung ändert sich nicht, wenn auf der Klebeschicht zum Schutz ein Blatt oder ein Band aus Papier, Spinnstoff oder anderen Stoffen angebracht ist.

4005 99 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, vierter Absatz Buchstabe B und fünfter Absatz Ziffer 5.

4009 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z.B. Nippel, Bögen)
4009 12 00 mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

Die Rohre und Schläuche dieser Unterposition können Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke aus beliebigen Stoffen enthalten.

4009 22 00 mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00.

4009 32 00 mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00.

4009 42 00 mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00.

4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu
4011 20 10 mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger

Die Tragfähigkeitskennzahl ist stets auf dem Reifen angegeben. Sie ist definiert in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.07.2009 S. 8).

4011 20 90 mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4011 20 10.

4011 80 00 von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung verwendeten Art

Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 4011 80 des HS.

4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk
4015 11 00 für chirurgische Zwecke

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4015 11 des HS.

Diese Unterposition beschränkt sich nicht auf steril verpackte Handschuhe für chirurgische Zwecke. Hierher gehören auch Handschuhe, die den Normen EN 455-1 und EN 455-2 oder gleichwertigen Normen entsprechen.

4015 19 00 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Fausthandschuhe und Stulpenhandschuhe für die Industrie;
  2. Handschuhe für Radiologen, die durch einen Überzug auf der Grundlage von Bleicarbonat für Röntgenstrahlen undurchlässig gemacht sind.
4015 90 00 andere

Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 4015 des HS genannten Waren (mit Ausnahme von Fingerhandschuhen, Handschuhen ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhen) auch Schutzkleidung zum Schutz gegen Strahlen oder atmosphärischen Druck (z.B. Druckausgleichanzüge für Flieger), sofern sie nicht mit Atemgeräten ausgestattet sind. Mit Atemgeräten versehene Kleidung gehört zu Position 9020 00 00.

4016 Andere Waren aus Weichkautschuk
4016 91 00 Bodenbeläge und Fußmatten

Siehe die Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2.

4016 99 52 bis
4016 99 97
andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffern 7 bis 14, genannten Waren gehören hierher auch Polierblöcke, die mit (auswechselbarem) Schmirgelpapier überzogen werden und dazu dienen, bestimmte Werkstücke von Hand zu polieren.


Abschnitt VIII
Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Kapitel 41
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten
4101 20 10 bis
4101 20 80
ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

Die hierher gehörenden Häute und Felle gelten auch dann als ganz, wenn Kopf und Füße fehlen; dagegen dürfen sie nicht gespalten sein, d.h. die Dicke darf nicht in zwei oder mehr Lagen zerteilt sein.

4101 20 10 frisch

Hierher gehören Häute und Felle in dem Zustand, in dem sie sich unmittelbar nach dem Abziehen vom Tierkörper befinden. Hierher gehören auch gekühlte Häute und Felle.

4101 20 30 nass gesalzen

Hierher gehören Häute und Felle durch einfaches Salzen fäulnisunempfindlich gemacht.

4101 20 50 getrocknet oder trocken gesalzen

Hierher gehören getrocknete (lediglich durch Trocknen, auch mit Zugabe von antiseptischen Mitteln konservierte) Häute und Felle und trocken gesalzene Häute und Felle.

4101 20 80 andere

Hierher gehören geäscherte (durch Einweichen in Kalkmilch oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Kalk behandelte) Häute und Felle, gepickelte (in stark verdünnten Lösungen von Salzsäure, Schwefelsäure oder von anderen chemischen Erzeugnissen mit Zusatz von Salz eingeweichte) Häute und Felle und n anderer Weise konservierte Häute und Felle.

4101 50 10 bis
4101 50 90
ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4101 20 10 bis 4101 20 80.

4101 50 10 frisch

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 10.

4101 50 30 nass gesalzen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 30.

4101 50 50 getrocknet oder trocken gesalzen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 50.

4101 50 90 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 80.

4101 90 00 andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

Der Croupon deckt den Rücken und das Hinterteil ab; es ist der Teil der Haut, der am dicksten und widerstandsfähigsten, daher am wertvollsten ist.

Der Halbcroupon wird gewonnen durch Teilen des Croupons in zwei Teile entlang der Rückenlinie.

4102 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind
4102 10 10 von Lämmern

Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von 0,75 m2 oder weniger.

4102 10 90 andere

Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von mehr als 0,75 m2.

4102 21 00 gepickelt

Wegen der gepickelten Häute und Felle siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 80.

4103 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind
4103 20 00 von Kriechtieren

Hierher gehören z.B. die Häute von Pythons, Boas, Alligatoren, Kaimanen, Iguanen, Gavialen und Eidechsen.

4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Siehe die Anmerkungen 2 a und 2 B zu Kapitel 41.

4104 11 10 bis
4104 19 90
in nassem Zustand (einschließlich wetblue)

Nur gegerbte Häute und Felle kennzeichnen sich insbesondere durch die Beschaffenheit ihrer Fleischseite, die mehr oder weniger, vor allem an den Randteilen, mit Haut- und Faserteilen des Unterhautbindegewebes behaftet ist. Dadurch hat diese Seite eine faserige unebene Oberfläche. Vorgegerbte Häute und Felle sind wie "nur gegerbtes" Leder zu behandeln.

Die den eigentlichen Gerbprozess abschließenden Bearbeitungen, in deren Verlauf die Häute und Felle von den noch vorhandenen Gerbstoffen und vom Wasser befreit werden, wie Auswaschen, Entwässern, Abpressen, Trocknen und Ausrecken bleiben ohne Einfluss auf die Einreihung dieser Waren. Dies gilt auch für das Spalten der nur gegerbten Leder.

4104 11 10 bis
4104 11 90
Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

Hierher gehören Häute und Felle, die die ursprüngliche Narbenstruktur aufweisen, wie sie durch die Entfernung der Epidermis (Oberhaut) erhalten wurde, ohne dass eine Schicht der Oberfläche, z.B. durch Abbimsen oder Abschmirgeln, entfernt worden ist.

Hierher gehören nur Häute und Felle, die die Außenseite (Haarseite) des Leders darstellen.

4104 41 11 bis
4104 49 90
in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz.

4104 41 11 bis
4104 41 90
Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 11 90.

4104 41 11 indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

Hierher gehören Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen gegerbt worden sind und die verschiedenen Verfahren unterzogen wurden, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z.B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung.

Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihrer feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Gerbung ist. Die Narbenseite der Häute ist gleichmäßig und sogar glänzend; die Fleischseite ist im Allgemeinen durch Entfleischen gründlich gereinigt. Zur Verwendung beim Herstellen von Lederwaren müssen die Häute dieser Art völlig neu bearbeitet werden (sozusagen entgerbt), so dass man sie als vorgegerbte Häute ansehen kann.

Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind.

4104 49 11 indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4104 41 11.

4105 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Siehe die Anmerkungen 2 a und 2 B zu Kapitel 41.

4105 10 00 in nassem Zustand (einschließlich wetblue)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90.

4105 30 10 und
4105 30 90
in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz.

4105 30 10 von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern.

Die Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen vorgegerbt sein dürfen, können verschiedenen Verfahren unterzogen worden sein, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z.B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung.

Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist.

Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind.

4105 30 90 andere

Hierher gehören z.B. weißgegerbte Schaf- oder Lammleder; dies sind Leder, die mit einem Gemisch aus Salz, Alaun, Eigelb und Mehl gegerbt sind. Weißgegerbtes Leder wird vor allem zum Herstellen von Handschuhen oder feinem Schuhwerk verwendet.

4106 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Siehe die Anmerkungen 2 a und 2 B zu Kapitel 41.

4106 21 00 in nassem Zustand (einschließlich wetblue)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90.

4106 22 10 und
4106 22 90
in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz.

4106 22 10 von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

Die Erläuterungen zu Unterposition 4105 30 10 gelten sinngemäß.

4106 31 00 in nassem Zustand (einschließlich wetblue)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90.

4106 32 00 in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz.

4106 40 10 pflanzlich vorgegerbt

Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern.

Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist.

4106 91 00 in nassem Zustand (einschließlich wetblue)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90.

4106 92 00 in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz.

4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Leder dieser Position können entweder nach dem Gerben bearbeitet (z.B. zugerichtet, gefärbt, genarbt, mit eingepresstem Muster versehen, zu Wildleder verarbeitet, bedruckt, geglättet oder satiniert) oder Pergament- oder Rohhautleder (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil III) sein.

4107 11 11 bis
4107 11 90
Vollleder, ungespalten

Hierher gehört Leder, das nicht gespalten (d.h. in Richtung der Dicke geteilt) worden ist, auch wenn es egalisiert, d.h. durch Beseitigen von rauen Stellen und Auswüchsen der Fleischseite geebnet worden ist.

4107 11 11 Boxcalf

"Boxcalf" ist ein chrom- oder manchmal in kombinierten Verfahren gegerbtes Kalbleder, das anschließend gefärbt und poliert und zum Herstellen von Schuhoberteilen oder bestimmten Täschnerwaren (Handtaschen, Aktentaschen, usw.) verwendet wird; dieses Leder ist sehr weich.

4107 12 11 Boxcalf

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4107 11 11.

4107 91 10 und
4107 91 90
Vollleder, ungespalten

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4107 11 11 bis 4107 11 90.

4107 91 10 Sohlenleder

Wegen seiner Verwendung, die Festigkeit und Widerstandsfähigkeit erfordert, erhält Sohlenleder keine "Nahrung". Die Zurichtung dieses Leders wird als "Wasser-Zurichtung" im Gegensatz zur "Fett-Zurichtung" bezeichnet, die bei genährtem Leder angewandt wird. Sie beschränkt sich auf Reinigen des Leders, der Witterung aussetzen, Klopfen und Walzen des Leders unter Druckeinwirkung.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4107 des HS, dritter Absatz.

4112 00 00 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß.

4113 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß.

4115 Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

Rekonstituiertes Leder wird auch als LEFa bezeichnet. LEFa ist die Abkürzung für "Lederfaserwerkstoffe". Rekonstituiertes Leder wird aus den Grundbestandteilen Leder und Lederfasern hergestellt. Teilweise werden zur Erreichung besonderer Eigenschaften auch anteilig verfilzbare Stoffe wie Cellulose-, Synthese- oder Baumwollfasern mit verwendet. Der Anteil derartiger Fasern muss aber deutlich unter 50 % liegen, um die Waren als Platten, Blätter, Streifen oder auch Rollen in Position 4115 einreihen zu können. Die Lederfasern bestehen aus Chromfalzspänen, vegetativen Blanchierspänen oder Lederbeschneideabfällen. Als Bindemittel wird hauptsächlich natürlicher Latex verwendet.

Haupteinsatzgebiet für rekonstituiertes Leder (für die LEFA-Materialien) ist die Schuhindustrie in der Verwendung für Rahmen, Hinterkappen, Brandsohlen, Zwischensohlen und Laufsohlen für Hausschuhe. Weitere Einsatzgebiete sind die Täschnerindustrie (z.B. für Kofferrahmen, Schulranzen, Zwischenfächer für Aktentaschen oder Portefeuilleartikel) und der technische Bereich mit Manschetten, Dichtungsmaterialien usw.


Kapitel 42 19 19a
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

4202 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

Wegen des Begriffs "Außenseite" siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 42 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 11, 4202 21, 4202 31 und 4202 91 des HS.

Hierher gehören Hüllen, die den ganzen Schläger umhüllen, auch mit einem Griff oder einem Trageriemen.

Nicht hierher gehören jedoch die Hüllen von Schlagflächen von Tennisschlä gem. Badmintonschlä gem. Golfschlägern usw., wenn sie aus Gewebe (gewöhnlich mit einem Überzug auf der Grundlage von Kunststoff) hergestellt sind, auch wenn sie mit einer Tasche für Bälle ausgestattet sind (Position 6307).

Hierher gehören auch kleine Beutel aus Kunststofffolien mit einem Verschlusssystem (z.B. einem Reißverschluss), die für eine längere Verwendung bestimmt sind. Sie weisen in der Regel verstärkte Kanten (z. B aus Kunststoff oder Spinnstoff) oder gesteppte Nähte auf. Sie können beispielsweise als Toilettentasche, Federmäppchen oder Dokumententasche verwendet werden und können mit einem Griff oder einer Schlaufe versehen sein.

Beispiele für solche Beutel sind:

Nicht hierher gehören kleine, einfache Beutel aus Kunststofffolien mit einem Verschlusssystem, die nicht für eine längere Verwendung bestimmt sind. Solche Beutel werden an den Kanten einfach ohne Verstärkung verschweißt (sie weisen z.B. keine verstärkten Spinnstoff- oder Kunststoffkanten oder gesteppten Nähte auf). Sie können eine Falte am Boden und/oder an den Seiten aufweisen und haben in der Regel einen einfachen Druckverschluss aus Kunststoff mit Gleiter. Sie können mit einem kleinen Griff oder einer Schlaufe versehen sein. Sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen (Einreihung in Kapitel 39).

Beispiele für solche Beutel sind:

Stand: Erl. 2020/C 383/07

4202 11 10 und
4202 11 90
mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

Wegen des Begriffs "rekonstituiertes Leder" siehe die Erläuterungen zu Position 4115 des HS, Teil I.

4202 12 11 und
4202 12 19
aus Kunststofffolien

Im Sinne dieser Unterpositionen gilt: wenn das Außenmaterial aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage eine Kunststofffolie ist (z.B. Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit einer Kunststofffolie), so kommt es für die Einreihung in diese Unterpositionen nicht darauf an, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff (z.B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage im Aussehen einer aufgebrachten vorgefertigten Kunststofffolie gleicht.

4202 22 10 aus Kunststofffolien

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19.

4202 31 00 bis
4202 39 00
Taschen- oder Handtaschenartikel

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 31, 4202 32 und 4202 39 des HS.

Hierzu gehören auch Mobiltelefonhüllen, die nach ihrer Art und Gestaltung normalerweise in der Tasche oder der Handtasche mitgeführt werden.

Zu diesen Unterpositionen gehörende Etuis für Mobiltelefone werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen.

Sie können so gestaltet sein, dass sie für ein bestimmtes Modell eines Mobiltelefons oder für unterschiedliche Modelle von Mobiltelefonen mit denselben Abmessungen passen.

Sie können einen Verschluss haben. Sie umhüllen das Mobiltelefon, indem sie die Rückseite, die Seitenflächen und die Vorderseite des Mobiltelefons abdecken, um es zu schützen. Einfache Hüllen, die nur die Rückseite und die Seitenflächen abdecken, sind jedoch ausgenommen, da sie nicht die Merkmale von Behältnissen der Position 4202 aufweisen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden.

Zu diesen Unterpositionen gehören jedoch keine Etuis, auch mit Aufstellvorrichtung, für tablet-Computer, Mini-tablet-Computer oder E-Books, da sie wegen ihrer Größe nicht als Taschen- oder Handtaschenartikel gelten (Einreihung in die Unterpositionen 4202 91 80 bis 4202 99 00 nach der stofflichen Beschaffenheit). Diese Etuis werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen.

4202 32 10 aus Kunststofffolien

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19.

4202 91 bis 4202 99 andere

Hierher gehören auch sogenannte Schreibmappen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202 Absatz 4, in denen 'Schreibmappen' als Beispiel für die im zweiten Teil der Position 4202 genannten "ähnlichen Behältnisse" aufgeführt werden).

Schreibmappen sind normalerweise verstärkt und für eine längere Verwendung vorgesehen. Sie weisen üblicherweise ein oder mehrere Einsteckfächer und Schlaufen für die Befestigung eines Notizblocks sowie von Papieren, Schreibgeräten, Büromaterial usw. auf.

Schreibmappen können mit einem umlaufenden Reißverschluss oder einem Gummiband, einer Schnalle oder einer Lasche mit Druckknopf verschlossen werden. Das Vorhandensein bzw. die Art eines Verschlusses ist jedoch kein entscheidendes Kriterium für die Einreihung von Schreibmappen in Position 4202. Auch Schreibmappen ohne Verschluss werden in diese Position eingereiht.

Die folgenden Abbildungen zeigen Beispiele für Schreibmappen der Unterpositionen 4202 91 bis 4202 99:

Stand: Erl. 2019/C 157/04

4202 91 80
und
4202 92 19
und
4202 92 98
und
4202 99 00
andere

Zu diesen Unterpositionen gehören auch sogenannte ,Kleiderschutzhüllen' für den Transport von Kleidung. Diese Hüllen sind aus dauerhaften Materialien hergestellt und für eine längere Verwendung vorgesehen. Sie sind mit einem oder mehreren Tragegriffen versehen. Um den Transport der Hüllen zu vereinfachen, lassen sie sich in der Regel zusammenfalten und die beiden Hälften werden mit Knöpfen, Schnallen oder Reißverschlüssen zusammengehalten. Neben dem normalerweise vorhandenen Reißverschluss an der Vorderseite verfügen sie typischerweise über zusätzliche Verschlüsse, Fächer, Taschen usw.

Einfache 'Kleiderschutzhüllen', die der Lagerung und/oder dem Schutz und/oder dem kurzen Transport von Kleidung dienen (z.B. nach der Reinigung) sind jedoch ausgeschlossen (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit, in der Regel in die Positionen 3926 oder 6307). Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6307 Nummer 6 des HS. Diese Hüllen sind in der Regel nicht mit Tragegriffen versehen und verfügen meistens nur über einen Reißverschluss an der Vorderseite zum Hineingeben der Kleidung sowie über eine Öffnung für einen Kleiderbügel.

Stand: Erl. 2019/C 307/04

4202 92 11 bis
4202 92 19
aus Kunststofffolien

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19.

4203 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
4203 10 00 Kleidung

Hierher gehört Kleidung, einschließlich Arbeitskleidung, aus Leder oder rekonstituiertem Leder, wie z.B. Mäntel, Jacken, Westen, Hosen und Schürzen. Hierher gehören auch Leder und Zusammensetzungen aus Leder, die unvollständige oder unfertige Waren sind, aber dennoch bereits als Kleidung erkennbar sind.

4203 21 00 bis
4203 29 90
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

Hierher gehören auch Zuschnitte von Handschuhen, Fingerhandschuhen und Fausthandschuhen.

Auf bestimmte Form zugeschnittene Lederstreifen zum Herstellen von Handschuhen, in die aber noch Daumen und andere Finger geschnitten werden müssen, gehören zu Unterposition 4205 00 90.

4203 21 00 Spezialsporthandschuhe

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS.

Hierher gehören auch Fechthandschuhe, Krickethandschuhe, baseballhandschuhe und die auf dem Handrücken ausgeschnittenen Handschuhe für Radrennfahrer.

4203 29 10 Schutzhandschuhe für alle Berufe

Die hierher gehörenden Schutzhandschuhe (auch Fausthandschuhe) sollen im Allgemeinen die Hände während der Arbeit schützen. Deshalb sind sie in vielen Fällen, im Gegensatz zu Straßenhandschuhen, aus dickem und widerstandsfähigem Leder hergestellt, das gewöhnlich nach dem Gerben nicht weiter bearbeitet wurde. Schutzhandschuhe haben häufig eine raue Seite; sie können mit Stulpen oder Manschetten zum Schutz des Handgelenks und des Unterarms ausgestattet sein.

Hierher gehören auch Schutzhandschuhe, bei denen nur der untere Teil (Handfläche) aus Leder ist.

4203 29 90 andere

Hierher gehören auch Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe die, obwohl sie während der Ausübung einer Sportart getragen werden, nicht die in den Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS aufgeführten funktionellen, für Spezialsporthandschuhe charakteristischen Merkmale aufweisen.

Hierher gehören auch Handschuhe, bei denen der untere Teil (Handfläche) und der zwischen den Fingern gelegene Teil aus Leder sind und der Handrücken aus anderem Stoff besteht.

4203 30 00 Gürtel, Koppel und Schulterriemen

Hierher gehören auch Ledergürtel, die mehrere mit einem Verschluss versehene Taschen aufweisen.

4203 40 00 anderes Bekleidungszubehör

Hierher gehören z.B. Hosenträger, Handgelenkbänder, Krawatten, Träger für Trachtenhosen.

Schnürsenkel gelten jedoch nicht als Bekleidungszubehör und gehören deshalb zu Unterposition 4205 00 90. Nicht hierher gehören ebenso Armbänder, die Fantasieschmuck sind (Position 7117) sowie Uhrarmbänder (Position 9113).

4205 00 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder
4205 00 11 Treibriemen und Förderbänder

Zu dieser Unterposition gehören die in den HS-Erläuterungen zu Position 4205 im zweiten Absatz in Ziffer 1 genannten Waren, mit Ausnahme von Eimern für Förderbänder.

4205 00 19 andere

Zu dieser Unterposition gehören die in den HS-Erläuterungen zu Position 4205 im zweiten Absatz in Ziffer 1 genannten Eimer für Förderbänder und in Ziffer 2 genannten Waren.

4205 00 90 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4205 des HS, dritter Absatz.


Kapitel 43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

Wegen des Begriffs "rohe Pelzfelle" siehe die Erläuterungen zu Position 4301 des HS, vorletzter Absatz.

4301 80 00 andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

Hierher gehören z.B. die Pelzfelle von Hundsrobben oder Ohrenrobben (z.B. von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)), von Seeottern oder von Nutrias.

Felle der Jungtiere der Sattelrobbe (whitecoats) sind ganz weiß.

Felle der Jungtiere der Mützenrobbe (bluebacks) sind weiß mit einem vom Kopf bis zum Schwanz verlaufenden breiten blaugrauen Rückenband.

Das Pelzfell der Ohrenrobbe wird oft unzutreffend als "Seeotter" bezeichnet. Die Ohrenrobbe hat ein schönes, seidiges und dichtes Fell, im Ganzen glänzend schwarz, das auf der Brust und Unterleib ein goldfarbener, ins rötlichbraun oder orange übergehender Flaum deckt.

Das Pelzfell der Seeotter ist braunschwarz, undeutlich weiß gesprenkelt und gleichzeitig von besonderer Feinheit und großer Haltbarkeit.

Da die Zitzen der Nutrias sich auf dem Rücken befinden, wird fast ausschließlich das Fell des Bauches als Pelzfell verwendet; um das Pelzfell zu gewinnen und das Tier zu enthäuten, wird der Einschnitt entlang des Rückens geführt. Das Pelzfell, am Bauch schwärzlich braun, heller auf dem Rücken und an den Flanken, ist reich mit dünnem Stichelhaar besetzt und trägt einen feinen, dichten und wolligen Flaum.

Hierher gehören auch die Pelzfelle von Gepard, Jaguar, Luchs, Panter (oder Leopard) und Puma.

4301 90 00 Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

Hierher gehören nicht nur die Nebenerzeugnisse (Köpfe, Schwänze, Klauen) sondern auch Abfälle und Überreste aller Art. Diese Stücke werden zu kleinen Pelzdeckchen zusammengesetzt und zum Herstellen von Pelzwaren zweiter Qualität verwendet.

4302 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303
4302 11 00 bis
4302 19 99
ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt

Hierher gehören auch Pelzfelle (z.B. Schaffelle), von Kopf, Pfoten oder Schwanz befreit, auch an den Rändern grob beschnitten, jedoch weder zugeschnitten noch auf andere Weise in eine bestimmte Form gebracht, gegerbt oder gefärbt, die insbesondere als Teppiche verwendet werden.

4302 19 41 von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 80 00.

4302 20 00 Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

Als Abfälle und Überreste im Sinne dieser Unterposition gelten Schnitzel sowie andere Abfallstücke, die beim Herstellen von Pelzwerk oder beim Zusammensetzen von Pelzwerk oder seiner Teile in Form von Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Waren anfallen.

4302 30 10 "ausgelassene" Pelzfelle

Siehe die Erläuterungen zu Position 4302 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz.

"Ausgelassene" Pelzfelle können auch hergestellt sein, indem Pelzfelle:

  • diagonal in schmale Streifen geschnitten und in der ursprünglichen Reihenfolge zusammengenäht werden;
  • treppenförmig geschnitten und wieder zusammengesetzt werden.
4302 30 25 bis
4302 30 99
andere

Hierher gehören z.B., sofern keine anderen Stoffe hinzugefügt sind:

  1. aus Stücken, Abfällen und Überresten der Unterposition 4302 20 00 oder aus ganzen Pelzfellen zusammengesetzte Platten, Säcke, Vierecke, Kreuze oder ähnliche Formen;
  2. so genannte "bodys" zur Anfertigung von Pelzmänteln und Pelzjacken, die gewöhnlich aus drei einzelnen Pelzfellverbindungen bestehen: eine hat die Form eines gleichschenkligen Trapezes mit langer gebogener Grundlinie, aus dem der Rücken zugeschnitten wird, die beiden anderen sind Rechtecke, aus denen das Vorderteil und die Ärmel zugeschnitten werden.
4302 30 51 von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 80 00.

4303 Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
4303 10 10 und
4303 10 90
Kleidung und Bekleidungszubehör

Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 43.

4303 10 10 aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

Hierher gehören Kleidung und Bekleidungszubehör aus Fellen der Unterposition 4302 19 41 oder 4302 30 51.

4303 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4303 des HS, dritter und vierter Absatz.


Abschnitt IX
Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel 44
Holz und Holzwaren; Holzkohle

4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4401 11 00 und
4401 12 00
Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

Für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten ist eine Begrenzung der Abmessungen nicht festgelegt. Allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung lassen eine Unterscheidung von Holz der Position 4403 zu (siehe die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, Ausnahme b)).

Nicht hierher gehören Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch wenn dieses Holz offensichtlich zum Heizen bestimmt ist (Unterposition 4401 31 00, 4401 39 00, 4401 40 10 oder 4401 40 90).

4401 21 00 und
4401 22 00
Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

Siehe die Anmerkungen 1 a) und 1 c) zu Kapitel 44 sowie die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, erster Absatz Buchstabe B.

4401 31 00 und
4401 39 00
Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

Siehe die Anmerkungen 1 a) und 1 c) zu Kapitel 44.

Nicht hierher gehört Holzmehl im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 44 (Position 4405 00 00).

4401 40 10 und
4401 40 90
Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4401 31 00 und 4401 39 00.

4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
4403 11 00 und
4403 12 00
mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 4403 11 und 4403 12 des HS.

Imprägnieren (einschließlich Einspritzen) ist eine Behandlung, die im Wesentlichen dazu dient, eine bessere Konservierung des Holzes zu gewährleisten (Haltbarkeit) oder es mit bestimmten besonderen Eigenschaften auszustatten (z.B. es feuerfest zu machen oder gegen die Auswirkungen des Schrumpfens zu schützen). Diese Behandlung soll die langfristige Konservierung z.B. der Stangen aus Nadelholz gewährleisten.

Die Behandlung kann durch längeres Eintauchen in offene heiße Kessel, wobei die Stangen bis zum Erkalten in der Flüssigkeit verbleiben, oder im Druckkessel erfolgen.

Es werden hauptsächlich organische Erzeugnisse, z.B. Kreosotöl, Dinitrophenole und Dinitrokresole verwendet.

Gestrichene oder lackierte Stangen aus Holz gehören ebenfalls zu dieser Unterposition.

4403 21 10 Sägerundholz

Sägerundholz weist z.B. folgende äußeren Merkmale auf:

  • zylindrische Form und geradfaserig ohne größere Krümmungen,
  • einen Durchmesser von 15 cm oder mehr.

Es wird im Allgemeinen in der Längsrichtung gesägt oder gespalten zur Herstellung von Schnittholz oder Bahnschwellen oder zur Herstellung von Furnierblättern (hauptsächlich durch Schälen oder Messern).

4403 23 10 Sägerundholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 21 10.

4403 25 10 Sägerundholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 21 10.

4403 41 00 bis
4403 49 85
anderes, von tropischen Hölzern

Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt "Allgemeines". Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.

4403 49 35 Okoumé und Sipo

Okoumé kommt fast ausschließlich aus den Wäldern von Gabun. Sein Holz ist weich und lachsfarben rosa, von faserigem Aufbau und unregelmäßig in der Gegenrichtung; es erinnert ein wenig an Mahagoni, hat jedoch Farbtöne, die viel blasser sind. Der Baum liefert wohlgestaltete zylindrische Klötze, die sich hervorragend zum Messern und Schälen eignen, daher seine Hauptverwendung für die Herstellung von Furnierblättern.

4403 95 10 Sägerundholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 21 10.

4403 97 00 Pappelholz und Aspenholz der Art " Populus spp."

Hierher gehören alle Arten der Gattung Populus.

Das Holz der Pappel ist hell, leicht und sehr weich. Es wird für Schreinerarbeiten verwendet (für Innenteile von Möbeln, Verpackungskisten) und zum Herstellen von Sperrholz. Nach dem Nadelholz ist es der hauptsächliche Lieferant von Cellulose für Papierhalbstoff.

4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen unterscheiden sich von Furnierblättern der Position 4408 insbesondere durch ihre geringen Abmessungen und die Art des verwendeten Holzes (im Allgemeinen gewöhnliches Weichholz).

4404 20 00 anderes Holz

Hierher gehören z.B. Holzspäne (gewöhnlich von Buche oder Haselnuss), die aufgerollten Holzbändern oder -streifen ähnlich sehen und die zum Herstellen von Essig oder zum Klären von Flüssigkeiten dienen.

4405 00 00 Holzwolle; Holzmehl

Wegen des Begriffs "Holzmehl" siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 44.

4406 Bahnschwellen aus Holz
4406 11 00 und
4406 12 00
nicht imprägniert

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 11 bis 4406 92 des HS.

4406 91 00 und
4406 92 00
andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 11 bis 4406 92 des HS.

4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Wegen der Begriffe "gemessert" und "geschält" siehe die Erläuterungen zu Position 4408 des HS, zweiter und dritter Absatz.

4407 11 20 und
4407 12 20
gehobelt

Nicht hierher gehören:

  1. gesägtes Holz, bei dem gewisse Unebenheiten durch grobes Hobeln entfernt sind, das jedoch noch Spuren des Sägeschnitts bestehen lässt (Unterpositionen 4407 11 90, 4407 12 90 und 4407 19 90);
  2. in Längsrichtung gesägtes Holz, das in Anbetracht der Besonderheiten des betreffenden Holzes und des Standes der technischen Entwicklung auf dem Gebiete seiner Bearbeitung keine Spuren des Sägeschnitts aufweist. Das Fehlen solcher Spuren ist die Folge einer das Sägen lediglich ergänzenden Bearbeitung, die aus technischen Gründen notwendig ist und nicht dazu dient, die weitere Verwendung des Holzes durch die Beseitigung der Sägespuren zu erleichtern (Unterpositionen 4407 11 90, 4407 12 90 und 4407 19 90).
4407 19 20 gehobelt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4407 11 20 und4407 12 20.

4407 11 90 und
4407 12 90
anderes

Nicht hierher gehören vollständige Sätze loser - nicht zusammengesetzter - Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz mit einer Dicke von mehr als 6 mm, zum Zusammensetzen von Kisten und Verschlägen. Solche Sätze von Brettern - Kistenzuschnitte genannt - gehören zu Position 4415, auch wenn einige Zubehörteile fehlen, wie z.B. Kantenverstärkungen oder Füße. Hierzu wird auch auf die Erläuterungen zu Position 4415 hingewiesen.

4407 19 90 anderes

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4407 11 90 und4407 12 90.

4407 21 10 bis
4407 29 98
tropisches Holz

Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt "Allgemeines". Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.

4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger
4408 31 11 bis
4408 39 95
von tropischen Hölzern

Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt "Allgemeines". Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.

4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
4409 10 11 Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4409 des HS, fünfter Absatz Ziffer 4.

Nicht hierher gehört gefriestes Holz, das hergestellt ist durch Aufsetzen eines Frieses auf ein Stück Holz oder einen anderen Fries (Position 4418 oder 4421).

4409 10 18 anderes

Hierher gehören z.B.:

  1. Holzdraht und Rundstäbe für Dübel, die in den Erläuterungen zu Position 4409 des HS, fünfter Absatz Ziffer 5, beschrieben sind;
  2. profilierte (z.B. genutete und gekehlte) Stäbe und Friese für Parkett.

Stäbe und Friese, nur gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, gehören zu Position 4407 oder 4408. Stäbe und Friese aus Sperrholz oder furniertem Holz gehören zu Position 4412.

4409 29 10 Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 11.

4409 29 91 und
4409 29 99
anderes

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 18.

4410 Spanplatten, "oriented strand board"-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B."waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt
4410 11 50 auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet

Hierher gehören z.B. Spanplatten aus Holz, die mit Hochdruckschichtpressstoffen der Unterposition 3921 90 41 beschichtet sind.

4410 11 90 andere

Hierher gehören z.B. Spanplatten, die mit Kunststoffen, Farbe, Papier, Spinnstoffen oder Metall beschichtet sind, ausgenommen solche der Unterpositionen 4410 11 30 und 4410 11 50.

4410 90 00 andere

Zu den anderen holzigen Stoffen gehören z.B. Bagasse (Pressrückstand vom Zuckerrohr), Bambus, Getreidestroh sowie Flachs- oder Hanfabfälle.

4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt
4411 12 10 bis
4411 14 90
mitteldichte Faserplatten (MDF)

Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe a zweiter Gedankenstrich.

4411 12 10 weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Für die Einreihung in diese Unterposition ist das Schleifen nicht als mechanische Bearbeitung anzusehen.

4411 13 10 weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10

4411 14 10 weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10

4411 92 10 und
4411 92 90
mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffer 1.

4411 92 10 weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10.

4411 93 10 und
4411 93 90
mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3

Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffer 2

4411 93 10 weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10.

4411 94 10 und
4411 94 90
mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger

Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffern 2 und 3.

4411 94 10 weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10.

4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

Sperrholz aus Nadelholz weist oft Oberflächenfehler (z.B. Astlöcher) auf, die bei der Herstellung durch Materialien wie Holzinlays, Kunststofffüllmassen usw. ausgebessert werden.

Diese Materialien sind nicht als Zusatz anderer Stoffe anzusehen und verleihen dem Sperrholz nicht den Charakter von Waren anderer Positionen.

Sperrholz dieser Position kann sowohl nicht geschliffen als durch Schleifen weitergehend bearbeitet sein. Der Begriff "nicht geschliffene" Ware schließt "kontaktgeschliffene" Ware ein; denn der Kontaktschliff gleicht nur die beim Ausbessern, Auskitten oder Füllen entstandenen Unregelmäßigkeiten aus.

Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4412 10, 4412 31, 4412 33, 4412 34 und 4412 39 des HS.

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz, zur Verwendung als Fußbodenbelag (siehe insbesondere vierter Absatz der Erläuterungen zu Position 4412 des HS), umfasst nur solche Tafeln, die eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von weniger als 2,5 mm aufweisen (dünnes Furnierblatt).

Beispiel einer typischen Ware, bestehend aus drei Lagen:

Weisen derartige Tafeln eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von 2,5 mm oder mehr auf, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Unterposition 4418 73 10, 4418 73 90, 4418 74 00 oder 4418 75 00).

4412 94 10 und
4412 94 90
mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

Wegen der Begriffe "Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage" siehe die Erläuterungen zu Position 4412 des HS, erster Absatz Ziffer 3 erster Gedankenstrich.

4413 00 00 Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

Die Holzarten, die gewöhnlich am meisten verdichtet werden, sind Buche, Weißbuche, Akazie und Pappel.

4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz
4415 10 10 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel

Hierher gehören vollständige Sätze loser - nicht zusammengesetzter - Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz zum Herstellen von Kisten, Verschlägen usw., die in einer Sendung eingeführt werden, auch wenn sie serienweise nach Böden, Seitenwänden, Deckeln und Verschlüssen geordnet sind.

Dagegen sind unvollständige Sätze wie folgt einzureihen:

  1. zusammengesetzte Teile von Verpackungsmaterial, wie Böden, Deckel usw., die aus aneinander genagelten oder auf andere Weise miteinander verbundenen Brettern aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz bestehen, gehören zu Unterposition 4421 99 99;
  2. lose Bretter werden nach Beschaffenheit eingereiht (z.B. Position 4407 oder 4408).

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil I.

4415 10 90 Kabeltrommeln

Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil II.

4415 20 20 und
4415 20 90
Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände

Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil III und IV.

4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

Fässer haben in der Mitte einen mehr oder weniger ausgebauchten Körper und haben im Grundsatz zwei Böden. Tröge, Bottiche und Kübel haben im Allgemeinen nur einen Boden. Sie können jedoch mit abnehmbaren Deckeln ausgestattet sein.

Fassstäbe werden meistens aus Kastanien- oder Eichenholz hergestellt.

Als Teile gelten z.B. Fassdauben und Fassbodenbretter.

Fassdauben sind gehobelte Bretter, mit mehr oder weniger gewölbtem Profil, zumindest an einem Ende verjüngt oder abgeschrägt und mit einer Nute versehen, um das Zusammensetzen zu ermöglichen.

Fassbodenbretter sind an der Peripherie ausgekehlt und beidseitig schrägkantig geschnitten, damit sie in die Nute der Fassdauben eingesetzt werden können.

4417 00 00 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 44.

Hierher gehören auch Griffe für Pinsel oder Rasierpinsel.

4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz
4418 20 10 bis
4418 20 80
Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

Hierher gehören z.B. Platten aus Lagenholz mit dicker Mittellage, sofern sie derart weiter bearbeitet sind, dass ihre Verwendung als Türen eindeutig erkennbar ist (z.B. durch Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere).

Nicht hierher gehören unbearbeitete Platten, auch "Türrohlinge mit massiven Kern" genannt, auch wenn Längs- oder Breitseiten furniert sind (Position 4412).

4418 40 00 Verschalungen für Betonarbeiten

Die hierher gehörenden Verschalungen sind Zusammensetzungen, die für Betonarbeiten aller Art verwendet werden (z.B. für Fundamente, Mauern, Fußböden, Säulen, Pfeiler, Tunnelbauteile usw.).

In der Regel sind die Verschalungen aus harzhaltigem Holz (Bretter, Balken und dergleichen) gefertigt. Nicht hierher gehören jedoch Platten aus Sperrholz (zum Erzielen glatter Flächen), auch wenn sie auf einer oder beiden Seiten überzogen sind und ihre Verwendung als Verschalung für Betonarbeiten unzweifelhaft ist (Position 4412).

4418 50 00 Schindeln ("shingles" und "shakes")

Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, siebter und achter Absatz.

4418 73 10 bis
4418 79 00
zusammengesetzte Fußbodenplatten

Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, sechster Absatz.

4418 73 10 und
4418 74 00
für Mosaikfußböden

Hierher gehören z.B. Fußbodenplatten, die aus einer so genannten Lauffläche aus Stäben, Friesen, Blättern usw. bestehen und die auf einer geeigneten Unterlage aus Holz, agglomeriertem Holz, Papier, Kunststoffen, Kork usw. zusammengesetzt sind.

Siehe die Erläuterungen zu Position 4412.

Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4418 74 des HS.

4418 75 00 andere, mehrlagig

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4418 73 10 und 4418 74 00.

4418 99 10 Lamellenholz

Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, vierter Absatz.

4418 99 90 andere

Hierher gehören z.B. Platten mit Zellen aus Holz, die in den Erläuterungen zu Position 4418 des HS, fünfter Absatz, beschrieben sind.

4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94
4420 90 10 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

Hierher gehören Holzplatten mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie).

Echte Marketerie besteht im Allgemeinen im Aufkleben von dünnen Stückchen aus Holz oder anderen Stoffen (Nichtedelmetall, Schildpatt, Elfenbein usw.) zur Verzierung auf eine Holzunterlage.

4421 Andere Waren aus Holz
4421 99 99 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Zusammensetzungen von Brettern, die Teile von Verpackungskisten aus Holz darstellen (z.B. Deckel);
  2. Holzgestelle, auch zerlegt, sofern sie nicht den Charakter von Möbeln haben;
  3. Umzäunungen für Gärten usw., die aus über Kreuz genageltem und dann ineinander geschobenem Lattenwerk bestehen (Harmonikasystem);
  4. angespitzte Rouladestäbchen, Fleischstäbchen, Rollmopsstäbchen und dergleichen.


Kapitel 45
Kork und Korkwaren

4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl
4501 10 00 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffer 1.

4501 90 00 anderer

Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffern 2 und 3.

4502 00 00 Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen) Hierher gehören z.B. Wandverkleidungen aus dünnem Naturkork auf Papierunterlage, in Rollen.
4503 Waren aus Naturkork
4503 10 10 und
4503 10 90
Stopfen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4503 10 des HS.

4504 Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork
4504 10 11 für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork

Hierher gehören zylindrische Stopfen für Schaumweinflaschen. Ihr Durchmesser ist deutlich größer als der des Halses der Flasche; beim Einsetzen in die Flasche werden sie daher stark komprimiert. Nach ihrer Verwendung (d. h. wenn die Flasche entkorkt ist) haben sie die in den Erläuterungen zu Unterpositionen 2204 21 06 bis 2204 21 09 dargestellte Form.

Diese Stopfen für Schaumweinflaschen bestehen oft in ihrem oberen Teil aus Presskork und in ihrem unteren Teil (das ist der Teil, der mit dem Schaumwein in Berührung kommt) aus Naturkork:

4504 10 19 andere

Hierher gehören zylindrische Stopfen aus Presskork für andere Flaschen als Schaumweinflaschen.

Nicht hierher gehören dünne Korkscheiben, die das dichte Verschließen von Kronenkorken gewährleisten (Unterpositionen 4504 10 91 und 4504 10 99).

4504 10 91 und
4504 10 99
andere

Hierher gehören auch Scheibeneinlagen aus Presskork für Kronenkorken.

4504 90 20 Stopfen

Hierher gehören Stopfen aus Presskork, die nicht zylindrisch sind. Sie sind z.B. konisch und können in der Mitte auch ein Loch haben:


Kapitel 46
Flechtwaren und Korbmacherwaren

4601 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)
4601 21 10 bis
4601 29 90
Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen

Hierher gehören:

  1. grobe Matten aus flächenförmig gewebtem oder parallel aneinander gefügtem Stroh, wie z.B. die im Gartenbau verwendeten Schutzmatten;
  2. Chinamatten sowie auf die gleiche Weise gefertigte und für die gleichen Zwecke verwendete Matten.

    Chinamatten sind Matten, die unmittelbar aus den Stängeln oder Streifen von Pflanzen der Gattung der großen Simsen (Teichsimsen: Lepironia mucronata) gefertigt sind. Sie können roh oder gefärbt (meistens rot) sein. Diese Matten werden gewebt; die Kette, welche die Pflanzenstängel oder -streifen verbindet, besteht aus Schnüren oder Garnen mit großen Zwischenräumen untereinander. Die Matten werden gewöhnlich stückweise gefertigt und können mit einem Band aus Spinnstoffen eingefasst sein; sie werden aus dem Ursprungsland häufig in Rollen versandt, die aus mehreren aneinander genähten Matten bestehen;

  3. grobe Matten wie z.B. die für den Gartenbau;
  4. Gittergeflechte (z.B. aus Stroh oder Schilf), die für die gleichen Zwecke wie die vorstehend erwähnten groben Matten, jedoch auch beim Bau von Zäunen oder Straßen verwendet werden können.
4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
4602 11 00 aus Bambus

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z.B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 21 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind.

4602 19 10 Flaschenhülsen aus Stroh

Siehe die Erläuterungen zu Position 4602 des HS, zweiter Absatz Ziffer 8.

4602 19 90 andere

Hierher gehören:

  1. die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffer 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z.B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 29 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind.
  2. Waren aus Luffa. Luffa oder Zouffa oder Loofah, auch pflanzlicher Schwamm genannt, gehört zu Unterposition 1404 90 00 und besteht aus dem Zellgewebe eines exotischen Zierkürbis (Cucurbita): Luffa cylindrica.


Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

Kapitel 47
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Allgemeines

Wegen der Begriffe "halbgebleicht" oder "gebleicht" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt "Allgemeines" vierter Absatz.

Ein Halbstoff gilt als halbgebleicht oder gebleicht, wenn er nach der Herstellung, ohne Rücksicht auf die Art des Verfahrens, einer mehr oder weniger weit gehenden Behandlung unterworfen wurde mit dem Ziel, die Weiße (Reflektanz) zu erhöhen; dies wird im Allgemeinen durch mehr oder weniger starkes Entfernen der den Halbstoff färbenden Stoffe oder durch bloße Zugabe von Weißmachern erreicht.

4701 00 Mechanische Halbstoffe aus Holz
4701 00 10 thermomechanische Halbstoffe aus Holz

Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz letzter Unterabsatz.

4701 00 90 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz erster bis dritter Unterabsatz.

4703 Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

Siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 47.

4703 11 00 aus Nadelholz

Hierher gehören hauptsächlich Halbstoffe aus Kiefern-, Tannen- oder Fichtenholz.

4703 19 00 aus anderem Holz

Die Halbstoffe dieser Unterposition werden aus Pappel- und Espenholz, aber auch aus härterem Holz, wie Buche, Kastanie, Eukalyptus und bestimmten tropischen Hölzern hergestellt. Die Fasern dieser Halbstoffe sind im Allgemeinen kürzer als die von Halbstoffen aus Nadelholz.

4703 21 00 aus Nadelholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 11 00.

4703 29 00 aus anderem Holz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 19 00.

4704 Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

Die Erläuterungen zu Position 4703 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß.

4706 Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt "Allgemeines" dritter Absatz.

4706 10 00 aus Baumwoll-Linters

Halbstoffe aus Baumwoll-Linters, die im Allgemeinen einen hohen Gehalt an Alphacellulose (98 bis 99 GHT) und einen sehr niedrigen Aschegehalt (etwa 0,05 GHT) haben, unterscheiden sich von den lediglich zu Bogen oder Platten gepressten Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00 dadurch, dass ihre Fasern durch Kochen unter Druck während mehrerer Stunden in einer Natronlauge mehr oder weniger beschädigt sind, während die Fasern der Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00, die nicht einer derartigen Behandlung unterworfen worden sind, ihre ursprüngliche Form und Länge besitzen.

4707 Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Nicht hierher gehören Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen (Kapitel 48).

4707 10 00 ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS.

4707 20 00 Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS.

Hierher gehören Abfälle (z.B. Schnitzel, Abschnitte) aus der Herstellung oder Verarbeitung des Papiers oder aus Druckereien und gebrauchte Lochkarten und Lochstreifen. Diese Sorte Papier zur Wiedergewinnung umfasst fast ausschließlich unbeschmutztes Papier.

4707 30 10 und
4707 30 90
Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z.B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS.


Kapitel 48
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Allgemeines

Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen, verbleiben in den betreffenden Unterpositionen der Positionen 4801 bis 4811.

4801 00 00 Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 48 sowie die Erläuterungen zu Position 4801 des HS.

4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 48.
4802 10 00 Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 48 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe B sowie zu Position 4802 des HS, zweiter und dritter Absatz.

4802 40 10 und
4802 40 90
Tapetenrohpapier

Tapetenrohpapier ist ein weißes oder farbiges Papier, geleimt, maschinenglatt, dick, aber weich und mit rauer Oberfläche. Dieses Papier kann auf einer Seite beschichtet und/oder bedruckt werden; die andere Seite eignet sich zum Aufbringen von Kleister oder anderem Klebstoff. Dieses Rohpapier muss für die Verarbeitung zu Tapeten geeignet sein.

4803 00 Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen
4803 00 10 Zellstoffwatte

Siehe die Erläuterungen zu Position 4803 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz.

Der offene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern lässt bei durchscheinendem Licht das Vorhandensein kleiner Löcher erkennen.

4803 00 31 und
4803 00 39
gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von

Zum Begriff "gekrepptes Papier" siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, erster Absatz Ziffer 2.

Der geschlossene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern hat eine dichtere und homogenere Struktur als die von Zellstoffwatte.

4804 Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

Wegen der Begriffe "Kraftpapier und Kraftpappe" siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 48.

Kraftpapier und Kraftpappe haben eine hohe mechanische Widerstandsfähigkeit. Im Allgemeinen enthalten sie keine Füllstoffe, sind verhältnismäßig stark geleimt, fast immer opak, sehr häufig einseitig glatt und gewöhnlich mit erkennbaren Wasserzeichen versehen.

Kraftpapier und Kraftpappe eignen sich ausgezeichnet zu Verpackungszwecken. Sie werden auch als Kabelpapier, zum Bekleben von Wellpappe, zum Herstellen von Papiergarnen und geteerten, bituminierten oder asphaltierten Papieren und Pappen verwendet.

4804 11 11 bis
4804 19 90
Kraftliner

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu.

4804 21 10 bis
4804 29 90
Kraftsackpapier

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu.

4804 31 51 Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke

Hierher gehört z.B. Kondensator- und Kabelpapier.

Kondensatorpapier ist ein dünnes Papier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Die zur Herstellung dieser Papiere verwendeten Fasern erfahren eine längere Raffinage, um die Porosität des Blattes auf ein Minimum zu reduzieren und werden von allen Fremdkörpern - vor allem metallische - sorgfältig befreit.

Kabelpapier wird zum Isolieren von elektrischen Kabeln für die Herstellung von Tranformatorspulen oder als Isolierung für andere elektrotechnische Zwecke verwendet. Sie müssen eine sehr hohe Isoliereigenschaft haben und daher von metallischen Partikeln, Säuren oder anderen elektrischen Strom leitenden Verunreinigungen frei sein.

4804 41 91 sog."saturating kraft"

"Saturating kraft" besteht hauptsächlich aus Holzfasern. Das Quadratmetergewicht beträgt mehr als 185 g, jedoch weniger als 225 g. Es wird im Allgemeinen in Rollen mit einer Breite von mehr als 125 cm, jedoch weniger als 165 cm geliefert. Der nach der TAPPI-Norm (Technical Association of the Pulp and Paper Industry) mit dem Gurley-Porosimeter gemessene Porositätsindex liegt bei einem Durchgang von 100 cm3 Luft unterhalb von 13 Sekunden und bei einem Durchgang von 300 cm3 Luft bei 40 Sekunden.

"Saturating kraft" verhält sich wie Löschpapier. Nach Ziehen einer Linie mit Tinte auf dem Papier kann man unmittelbar anschließend mit einem Finger darüberreiben, ohne die Tinte zu verwischen.

"Saturating kraft" dient speziell der Herstellung von Hochdruckschichtpressstoffplatten; zu diesem Zweck wird es mit Kunstharz imprägniert.

4805 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben
4805 11 00 Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog."fluting")

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 48.

4805 12 00 Strohpapier für die Welle der Wellpappe

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 48.

4805 19 10 Wellenstoff

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 19 des HS.

4805 24 00 und
4805 25 00
Testliner (wiederaufbereiteter Liner)

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 5 zu Kapitel 48.

4805 30 00 Sulfitpackpapier

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 6 zu Kapitel 48.

4805 40 00 Filterpapier und Filterpappe

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 40 des HS.

4805 50 00 Filzpapier und Filzpappe

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 50 des HS.

4806 Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen
4806 10 00 Pergamentpapier und -pappe

Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, erster bis vierter Absatz.

4806 20 00 Pergamentersatzpapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, fünfter bis achter Absatz.

4806 30 00 Naturpauspapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, neunter Absatz.

4806 40 10 und
4806 40 90
Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, zehnter und elfter Absatz.

4808 Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art
4808 10 00 Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffer 1.

4808 40 00 Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4.

4808 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4.

4809 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen
4809 20 00 präpariertes Durchschreibepapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen.

4809 90 00 anderes

Hierher gehört Waren der Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffer 1, und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier, z.B. Papier mit Wärmetransfer-Eigenschaft, sowie gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen.

4810 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4810 13 00 bis
4810 19 00
Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13, 4810 14, 4810 19, 4810 22 und 4810 29 des HS.

4810 22 00 bis
4810 29 80
Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13, 4810 14, 4810 19, 4810 22 und 4810 29 des HS.

4810 22 00 leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog."LWC-Papier"

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 7 zu Kapitel 48.

4810 92 10 bis
4810 92 90
Multiplex

Siehe die Erläuterungen zu Position 4805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2.

4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art

Hierher gehören bestimmte Fußbodenbeläge auf Papier- oder Pappunterlage, nicht als Wandverkleidungen geeignet.

Nicht hierher gehören jedoch Waren die für die gleichen Zwecke sowohl als Fußbodenbeläge als auch als Wandverkleidungen verwendet werden können (Position 4823).

4811 10 00 Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

Hierher gehört z.B. Isolierpapier zum Schutz gegen Feuchtigkeit, bestehend aus zwei Lagen Krepppapier, das mit bituminösen Stoffen getränkt ist, und einer Zwischenlage aus Aluminiumfolie.

Nicht hierher gehören dagegen Dachplatten, bestehend aus Filzpappe in Asphalt (oder in ein ähnliches Erzeugnis) getaucht oder beidseitig mit einer Schicht eines solchen Stoffes überzogen (Position 6807).

4811 51 00 und
4811 59 00
mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen

Papiere und Pappen, mit Kunststoff gestrichen oder überzogen, gehören nur dann hierher, wenn die Dicke des Kunststoffs nicht die Hälfte der Gesamtdicke überschreitet (siehe die Anmerkung 2 g) zu Kapitel 48).

4811 60 00 Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt

Hierher gehören z.B. paraffinierte Papiere und Pappen zum Herstellen von Behältnissen für Milch, Fruchtsaft usw. oder von Schallplattentaschen, die auf einer Seite einen Aufdruck oder Illustrationen zeigen, die sich auf die Ware beziehen, die sie enthalten sollen.

4811 90 00 andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

Hierher gehören z.B. Endlosformulare. Endlosformulare bestehen aus Papierbogen, im Allgemeinen gefaltet, oder aus Rollen, in regelmäßigen Abständen querperforiert, und bilden so aufeinander folgende, an der Perforierung abtrennbare Formulare. Sie enthalten Aufdrucke, die einer Vervollständigung bedürfen. Diese Erzeugnisse können außerdem an den Rändern Führungslochungen aufweisen, die ihre Verwendung insbesondere in Schnelldruckern oder Buchungsautomaten erlaubt.

Nicht hierher gehören Endlosformularsätze (Unterposition 4820 40 00).

4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons
4816 20 00 präpariertes Durchschreibepapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809).

4816 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffern 1 und 3 und Teil B Ziffer 1. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809).

Hierher gehören auch Offsetplatten (siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil B Ziffer 2 zweiter Satz). Diese Erzeugnisse unterliegen keinen Abmessungskriterien.

4818 Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
4818 90 10 und
4818 90 90
andere

Hierher gehören auch Krankenunterlagen.

4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art
4819 20 00 Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe a zweiter Absatz.

4819 60 00 Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe B.

4820 Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe
4820 40 00 Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4820 des HS, erster Absatz Ziffern 4 und 5.

Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4811 90 00.

4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
4823 20 00 Filterpapier und Filterpappe

Siehe die Erläuterungen zu Position 4823 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1.

4823 90 85 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4823 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3 und Ziffern 6 bis 17.

Hierher gehören Waren sowohl erkennbar für Fußbodenbeläge als auch für Wandverkleidungen bestimmt.

Hierher gehört auch Kondensatorpapier. Kondensatorpapier ist ein Elektroisolierpapier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Es ist sehr dünn (allgemein 0,006 bis 0,02 mm), von sehr gleichmäßiger Dicke und absolut porenfrei. Es wird im Allgemeinen aus Natron- oder Sulfatzellstoff und manchmal aus Hadernhalbstoffen hergestellt. Kondensatorpapier ist chemisch neutral, selbst von kleinsten metallischen Teilchen frei und hat eine hohe mechanische und dielektrische Festigkeit (keine dielektrischen Verluste).


Kapitel 49
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; Hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

4901 Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern
4901 99 00 andere

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 49.

4905 Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt
4905 10 00 Globen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4905 des HS, letzter Absatz vor den Ausnahmen und Ausnahme f).

4905 91 00 und
4905 99 00
andere

Hierher gehören z.B. topografisch genaue kartografische Werke, zu Werbezwecken aufgelegt, auch wenn sie mit Werbetexten versehen sind (z.B. Straßenkarten, die durch Hersteller von Autoreifen oder Kraftfahrzeugen, Erdölgesellschaften usw. herausgegeben sind).

4907 00 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere
4907 00 10 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4907 des HS, Buchstabe A.

4908 Abziehbilder aller Art
4908 10 00 Abziehbilder, verglasbar

Siehe die Erläuterungen zu Position 4908 des HS, dritter Absatz.

4911 Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien
4911 10 10 und
4911 10 90
Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4911 des HS, fünfter Absatz Ziffer 1.

4911 10 10 Verkaufskataloge

Hierher gehören Veröffentlichungen, in denen Waren beschrieben oder abgebildet und ihre Preise sowie Bestellnummern angegeben sind.

4911 91 00 Bilder, Bilddrucke und Fotografien

Hierher gehören z.B. Erzeugnisse der Position 3703, belichtet und entwickelt.

Hierher gehören auch künstlerische Siebdrucke (häufig auch als Serigrafien bezeichnet), auch vom Künstler signiert und nummeriert.

4911 99 00 andere

Nicht hierher gehören Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen (Unterposition 8523 21 00).


Abschnitt XI
Spinnstoffe und Waren daraus

Allgemeines

  1. Wie in den Erläuterungen zum HS (vgl. Abschnitt XI "Allgemeines", letzter Absatz der Einleitung) ausgeführt, ist der Abschnitt XI in zwei Teile unterteilt:
    1. im ersten Teil (Kapitel 50 bis 55) sind die Waren nach der Art des Spinnstoffes, aus dem sie bestehen, zusammengefasst; die Einreihung von Mischwaren ist durch Anmerkung 2 zu Abschnitt XI geregelt;
    2. im zweiten Teil (Kapitel 56 bis 63), ausgenommen die Positionen 5809 00 00 und 5902, wird für die Einreihung in die Kapitel oder Positionen nicht nach dem Spinnstoff unterschieden, aus dem die Waren bestehen. Mehrere Positionen der Kapitel 56 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur sind jedoch nach der Art des Spinnstoffes, aus dem die Waren bestehen, unterteilt. In diesen Fällen hat die Einreihung der Waren in diese Positionen gemäß der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Abschnitt XI zu erfolgen.
  2. Die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Abschnitt XI bestimmt für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen die Regeln für die Einreihung innerhalb der Positionen der Kapitel 56 bis 63. Diese Waren gehören zu der Unterposition, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Spinnstoff entspricht, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 B zu Abschnitt XI.

    Bei der Anwendung dieser Regeln sind jedoch die Bestimmungen der Buchstaben a) bis c) der Unterpositions-Anmerkung 2 B zu Abschnitt XI zu beachten.

  3. Wegen der Auslegung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI siehe die Erläuterungen zum HS (insbesondere Abschnitt XI, "Allgemeines", Teil I A).

    Bei der Anwendung der Anmerkung 2 bleiben außer Betracht:

    1. Garne, aus denen die Webkanten bestehen, sofern diese nicht dazu bestimmt sind, einen Bestandteil der fertigen Ware zu bilden, wie z.B. die Webkanten von Schirmstoffen oder von Geweben für Umschlagtücher;
    2. Trennfäden, die eingearbeitet worden sind, um die Stellen zu kennzeichnen, wo Gewebe zerschnitten oder sonst zertrennt werden sollen;
    3. Garne, aus denen die Stückenden von Geweben bestehen, sofern diese Garne aus anderen Spinnstoffen hergestellt sind als das eigentliche Gewebe.
  4. Wegen der Auslegung der Begriffe "roh", "gebleicht" oder "farbig (gefärbt oder bedruckt)" in Bezug auf Garne und wegen der Auslegung der Begriffe "roh", "gebleicht", "gefärbt", "bedruckt" oder "buntgewebt" in Bezug auf Gewebe siehe die Unterpositions-Anmerkungen 1 a) bis 1 h) zu Abschnitt XI.
  5. Wegen der Auslegung des Begriffs "Bindung" siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines", Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.


Kapitel 50
Seide

5004 00 Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5004 00 10 roh, abgekocht oder gebleicht

Rohe Seidengarne bestehen aus einem oder mehreren miteinander verzwirnten Grègefäden; sie sind noch nicht endgültig entbastet oder entleimt. Die rohen Seidengarne können noch bis 30 % Serizin (Seidenleim) enthalten. Sie haben noch ihre natürliche, meist schwach gelbliche Färbung. Rohe Seidengarne werden meist weiterbehandelt, können jedoch auch unmittelbar zu Geweben verarbeitet werden.

Das Abkochen der rohen Seidengarne dient dazu, die vom Serizin umhüllten Einzelfäden freizulegen. Dies geschieht im Allgemeinen mit heißem Seifenwasser oder verdünnter Kalilauge.

Durch das Bleichen werden die noch vorhandenen natürlichen Farbstoffe zerstört.

5005 00 Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5005 00 10 roh, abgekocht oder gebleicht

Die Erläuterungen zu Unterposition 5004 00 10 gelten sinngemäß.

5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
5007 20 11 bis
5007 20 71
andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5007 20 des HS.

5007 20 11 und
5007 20 19
Kreppgewebe

Kreppgewebe sind im Allgemeinen leichte Gewebe, deren körniges Aussehen in ausgerüstetem Zustand dadurch erreicht wird, dass zum Weben so genannte Kreppgarne verwendet werden, d.h. Garne mit sehr starker Drehung (etwa 2.000 bis 3.600 Drehungen je m), die zum Kräuseln neigen.

Diese Garne können in Kett- oder Schussrichtung oder in beiden Richtungen, und auch in Verbindung mit weniger stark gedrehten Garnen verwendet werden. Sie sind häufig so angeordnet, dass die Drehungsrichtung wechselt. Fäden mit "S"-Drehung folgen auf Fäden mit "Z"-Drehung, damit sich der Kräuseleffekt nebeneinander liegender Fäden in entgegengesetzter Richtung auswirkt, wodurch ein gleichmäßiger Kreppcharakter erzielt wird.

Zu diesen Unterpositionen gehören echte Kreppgewebe, d.h. Gewebe, bei denen zumindest entweder die Kett- oder die Schussfäden hauptsächlich aus Kreppgarnen bestehen. Die bekanntesten Kreppgewebe sind: so genannter Crêpe de chine, Crêpe marocain, Crêpe georgette, Crêpe satin, Crêpe charmeuse und Crêpe chiffon.

Als Kreppgewebe gelten auch Gewebe, die nur auf einer Seite oder auf einem Teil ihrer Oberfläche (Streifen oder Muster) gekreppt sind.

Nicht hierher gehören Gewebe, deren Kreppeffekt auf andere Weise als durch die Verwendung von Kreppgarnen erzielt wird, wie beispielsweise Gewebe, die durch die gleichzeitige Verwendung besonderer Bindungen (Sand-Krepp usw.) und von Garnen verschiedener Stärke und Spannung ein kreppartiges Aussehen erhalten haben.

5007 20 21 bis
5007 20 39
Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt)

Diese Gewebe weisen nach Beschaffenheit, Webart und Aufmachung bestimmte Besonderheiten auf.

Sie werden meistens auf einheimischen Webstühlen (im Allgemeinen Handwebstühlen) in einfachen Bindungen (Taft-, Serge-, Köper-, Satinbindung) aus ungezwirnten und ohne Drehung vereinigten Grègefäden hergestellt. Die Webkanten sind im Allgemeinen schadhaft. Die Faltung der Gewebe ist fächerartig: Die beiden Endstücke liegen im Innern des Webstückes, das um sie herum gefaltet wird. Manche Sorten (besonders aus China) können auch so gefaltet sein, dass ein Endstück oben, ein Endstück unten liegt und das Webstück in sich gefaltet ist, und zwar zu vier Falten je Yard (0,91 m).

Sie können auch anders aufgemacht sein, z.B. aufgerollt.

Zu erwähnen sind:

  1. Habutai-Gewebe: Japanische Gewebe, in Taft- oder Köperbindung aus einfachen, ungedrehten Garnen gewebt. Im Allgemeinen werden nur Gewebe in Taftbindung als Habutai-Gewebe bezeichnet, Gewebe mit Köperbindung hingegen als Habutai-Twill.

    In rohem Zustand haben sie einen rauen Griff und einen weißgrauen oder schmutzig weißen Farbton. Nach dem Abkochen (z.B. beim Bleichen), d.h. wenn sie von ihrem Seidenleim befreit sind, sind diese Gewebe weiß oder fast weiß und können ohne weitere Behandlung verarbeitet werden.

    Nach dem Bleichen werden diese Gewebe im Allgemeinen appretiert oder beschwert, wodurch sie eine dichtere Struktur, ein glänzenderes Aussehen und ein höheres Gewicht erhalten;

  2. Pongéegewebe: Chinesische Gewebe, nach den Erzeugungsprovinzen Shantung, Honan, Assan, Antung, Ninghai benannt. Diese Gewebe sind verhältnismäßig dick und schwerer als die vorgenannten japanischen Gewebe. In rohem Zustand haben sie einen gelblichen oder rötlichen Farbton, und auch nach dem Abkochen ähnelt ihre Farbe der von rohem oder nur gewaschenem Leinen oder Batist. Sie können gerippt oder ungerippt sein, wobei die Rippen daher rühren, dass man beim Weben Fäden verschiedener Stärke verwendet, wodurch ein körniges Gefüge erreicht wird (Taftbindung);
  3. Tussahgewebe (oder Tussorgewebe): Ursprünglich in einem Gebiet in Nordost-Indien erzeugte Gewebe aus Seide von einem wilden Seidenspinner. Im Laufe der Zeit ist diese Bezeichnung auch auf chinesische Gewebe ausgedehnt worden und umfasst heute nach ähnlichen Verfahren in verschiedenen ostasiatischen Ländern aus Seide des Eichenspinners hergestellte Gewebe;
  4. Corahgewebe: Ein in der Nähe von Kalkutta hergestelltes Gewebe, das dem japanischen Habutai-Gewebe sehr ähnelt, von dem es sich jedoch durch geringere Gleichmäßigkeit und die Verwendung dickerer Garne unterscheidet. Das Vorhandensein eines Schnürchens in der Webkante ist eines seiner besonderen Merkmale.
5007 20 41 undichte Gewebe

Undichte Gewebe sind Gewebe, bei denen die Abstände sowohl zwischen den einzelnen Kettfäden als auch die Abstände zwischen den einzelnen Schussfäden mindestens so groß sind wie der Durchmesser der verarbeiteten Garne.

5007 20 61 mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm

Diese Unterposition erfasst insbesondere Gewebebreiten für die Herstellung von Krawatten.


Kapitel 5120
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

5102 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt
5102 11 00 Kaschmirziegenhaare (cashmere)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS.

5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
5103 10 10 nicht carbonisiert

Wegen des Begriffs "nicht carbonisiert" siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe B.

5103 10 90 carbonisiert

Wegen des Begriffs "carbonisiert" siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe C.

5105 Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)
5105 21 00 gekämmte Wolle in loser Form ("open tops")

Wegen des Begriffs "gekämmte Wolle in loser Form" siehe die Erläuterungen zu Position 5105 des HS, siebter Absatz.

5105 31 00 Kaschmirziegenhaare (cashmere)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS.

5106 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5106 10 10 roh

Rohe Wollgarne sind Garne, die aus durch mehrere Verfahren gründlich gereinigter Wolle hergestellt werden und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Sie haben somit noch die natürliche Farbe der Wolle.

Siehe auch die Unterpositionsanmerkung 1 Buchstabe a zu Abschnitt XI.

Stand: Erl. 2020/C 124/04

5106 20 10 mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; anderenfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen.

5106 20 91 roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5107 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5107 10 10 roh

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10.

5107 20 10 und
5107 20 30
mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; andernfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen.

5107 20 10 roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5107 20 51 roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5107 20 91 roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5108 Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5108 10 10 roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5108 20 10 roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.


Kapitel 52
Baumwolle

5201 00 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt
5201 00 10 hydrophil oder gebleicht

Hydrophil gemachte Baumwolle hat die Fähigkeit zur Aufnahme von relativ viel Feuchtigkeit.

Gebleichte Baumwolle ist Baumwolle, bei der farbige, auf andere Weise nicht zu entfernende Begleitsubstanzen durch Oxidation oder Reduktion mit Hilfe verschiedener Chemikalien entfernt werden.

5208 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
5208 11 10 Verbandmull

Unter Verbandmull versteht man Leichtgewebe sehr offener Struktur mit Leinwandbindung, die im Allgemeinen nicht schiebefest sind. Verbandmull besteht aus weniger als 28 einfachen Garnen (ungezwirnten Garnen) je cm2.

5208 21 10 Verbandmull

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5208 11 10.

5209 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g
5209 42 00 Denim

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

5211 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g
5211 42 00 Denim

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

5211 49 10 Jacquard-Gewebe

Jacquard-Gewebe sind Gewebe mit einer Bindungsmusterung, die durch das Anheben einzelner Kettfäden hervorgerufen wird. Auf diese Weise werden feingezeichnete, großflächige und variationsreiche Muster erzielt. Jacquard-Gewebe werden vorwiegend als Möbelbezugsstoffe, als Matratzenbezugsstoffe und als Vorhangstoffe verwendet.


Kapitel 53
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
5308 10 00 Kokosgarne

Hierher gehören nur ein- oder zweidrähtige Kokosgarne. Drei- oder mehrdrähtige Kokosgarne gehören entsprechend der Anmerkung 3 a d) zu Abschnitt XI zu Position 5607.


Kapitel 54
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

Allgemeines

Wegen der Auslegung des Begriffs "hochfeste Garne" siehe die Anmerkung 6 zu Abschnitt XI.

Elastomergarne sind in der Anmerkung 13 zu Abschnitt XI definiert.

5401 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5401 10 12 und
5401 10 14
Umspinnungsgarn (sog."Core Yarn")

Das Umspinnungsgarn ("Core Yarn") dieser Unterpositionen ist ein Nähgarn, das aus mehreren Drähten besteht, die miteinander verzwirnt sind; jeder Draht besteht aus einem synthetischen Filament, das mit natürlichen Spinnstofffasern oder mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern umsponnen ist.

Im Hinblick auf ihre Verwendung handelt es sich hier um harte Corespun-Garne, d.h. Garne mit einem nicht elastischen Kern.

Da diese Garne Mischgarne sind, gehören sie nur dann hierher, wenn der Bestandteil "Filament" gewichtsmäßig vorherrscht (siehe die Anmerkung 2 zu Abschnitt XI). Dies ist bei harten Corespun-Garnen in der Regel der Fall.

Nicht hierher gehören dagegen weiche Corespun-Garne, deren Kern aus Elastomeren besteht, dessen Anteil in der Regel 20 GHT nicht übersteigt (Einreihung in Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI).

Nicht hierher gehören ferner Erzeugnisse, die aus einem Elastomergarn als Seelenfaden bestehen, das mit einem vorgefertigten Garn spiralförmig umwickelt oder auch dicht ummantelt ist (Unterposition 5606 00 91).

5401 10 16 texturierte Garne

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS.

5402 Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex
5402 31 00 bis
5402 39 00
texturierte Garne

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS.

5402 46 00 andere, aus Polyestern, teilverstreckt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5402 46 des HS.

5404 Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

Wegen der Beschreibung der Monofile und anderer Erzeugnisse dieser Position siehe die Erläuterungen zu Position 5404 des HS.

5404 11 00 bis
5404 19 00
Monofile

Auf passende Längen geschnittene Monofile mit gespaltenen Enden zur Herstellung von Bürstenwaren verbleiben in diesen Unterpositionen.

Gezwirnte Garne, die durch Vereinigung und Zusammendrehen von Monofilen dieser Unterpositionen entstanden sind, gehören nicht mehr hierher, sondern zu Position 5401, 5402, 5406 oder 5607. Dagegen gelten einzelne Monofile dieser Unterpositionen ohne Rücksicht auf die Dicke niemals als "Bindfäden, Seile und Taue" der Position 5607.

In der nachstehenden Übersicht ist die Einreihung der Monofile, Streifen und dergleichen nach ihrem Durchmesser (oder ihrer Breite) zusammengefasst:

Monofile mit einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger, mit einem Titer von
  • weniger als 67 dtex
Position 5402
  • 67 decitex oder mehr
Unterposition
5404 11 00,
5404 12 00 oder
5404 19 00
  • mehr als 1 mm (ausgenommen die nachstehend aufgeführten Flacherzeugnisse)
Position 3916
Streifen und dergleichen (einschließlich gefaltete Streifen und Streifen in Form flachgedrückter Röhrchen), mit einer augenscheinlichen Breite (gegebenenfalls auch in gefaltetem oder flachgedrücktem Zustand) von
  • 5 mm oder weniger
Unterposition
5404 90 10 oder
5404 90 90
  • mehr als 5 mm
im Allgemeinem Position 3920
Streifen mit einer tatsächlichen Breite von mehr als 5 mm, jedoch derartig leicht gedreht und anschließend gepresst, dass ihre augenscheinliche Breite 5 mm nicht überschreitet Unterposition
5404 90 10 oder
5404 90 90
5404 90 10 aus Polypropylen

Die Erläuterungen zu Unterposition 3920 20 80 gelten sinngemäß. Die Zierstreifen dieser Unterposition haben jedoch eine augenscheinliche Breite von 5 mm oder weniger.

5405 00 00 Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

Die Erläuterungen zu Position 5404 gelten sinngemäß.

5408 Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405
5408 22 10 mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung

Wegen der Auslegung der Begriffe "Leinwandbindung" und "Köperbindung" siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

Bei der Satinbindung (Atlasbindung) sind die Bindungspunkte derart verstreut, dass sie sich nicht berühren. Dadurch erhält man eine glatte, glänzende Oberfläche. Satin muss mindestens fünfbindig gewebt sein.

Das Bindungsmuster ist im nachstehenden Schemabild dargestellt:


Kapitel 55
Synthetische oder künstliche Spinnfasern

5516 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
5516 23 10 Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

Die Erläuterungen zu Unterposition 5211 49 10 gelten sinngemäß.

Kapitel 56
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

5601 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen
5601 21 10 bis
5601 29 00
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus

Hierher gehören auch Stäbchen aus Holzdraht, Kunststoff oder gerolltem Papier, die an einem oder beiden Enden mit bisweilen sterilisierten Wattetupfballen versehen sind und z.B. zum Reinigen von Ohren, Nase oder Nägeln, zum Auftragen von Antiseptika und Hautlotionen oder zur Schönheitspflege dienen.

5601 21 10 hydrophil

Die Erläuterungen zum Begriff "hydrophil" bei Unterposition 5201 00 10 gelten sinngemäß.

5601 30 00 Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5601 des HS, Teile B und C, genannten Waren.

5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
5602 10 11 und
5602 10 19
Nadelfilze

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, vierter Absatz.

5602 10 31 und
5602 10 38
nähgewirkte Flächenerzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, siebter Absatz.

5606 00 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne"
5606 00 91 Gimpen

Die Seele einer Gimpe kann auch aus einem Elastomergarn (siehe die Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt) bestehen.


Kapitel 57
Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

5701 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

Die Herstellung geknüpfter Teppiche, die in den Erläuterungen zu Position 5701 des HS beschrieben sind, beginnt und endet damit, dass einige Schussfäden mit Kettfäden einfach verwebt werden, um die Festigkeit der Enden ("Kopfenden") der Teppiche zu gewährleisten. Manchmal werden diese gewebten Enden durch angesetzte Bordüren hergestellt.

Nach Fertigstellung des Teppichs wird die Kette in einigem Abstand von den Teppichenden abgeschnitten. Man erhält dadurch die von den freien Enden der Kette gebildeten Fransen. Bei hochwertigen Stücken sind die Fransen manchmal in mehrere Büschel zusammengefasst und verknotet, wobei die Knoten so nahe wie möglich an den gewebten Teil herangeschoben werden, um zu verhindern, dass die Schussfäden sich mit der Zeit aus der Franse herausschieben. Es gibt auch Teppiche mit einer angesetzten Franse, die also nicht aus der Kette des Teppichs besteht.

Bei der Musterung wird bei den meisten Teppichen zwischen Fond und Bordüren unterschieden. Die Bordüre bildet die Einfassung des Fonds; sie ist das Stück zwischen Fond und Seitenwebkanten bzw. Kopfenden des Teppichs.

Handgefertigte rechteckige Teppiche haben selten genau parallele Webkanten. Aus diesem Grunde ist bei der Anwendung des Höchstzollsatzes die Größe solcher Teppiche an den Mittellinien zu messen, d.h. an den Geraden, die durch die Mitte der gegenüberliegenden Seiten verlaufen.

Bei der Berechnung der Fläche eines Teppichs bleiben Bruchteile von Quadratdezimetern unberücksichtigt.

5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
5702 10 00 Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

Es handelt sich hier um schwere handgewebte Erzeugnisse. Sie sind gewöhnlich bunt und haben eine glatte Oberfläche ohne Flor oder Schlingen. Einige enthalten kurze Spalten in der Kettrichtung an den Stellen, an denen zwei benachbarte Kettfäden als Abgrenzung für zwei Gruppen verschiedenfarbiger Schussfäden dienen.

Diese Gewebe werden zur Innenausstattung als Wandbehänge oder Türvorhänge verwendet oder dienen als Divandecken oder auch als Bodenbelag.

Es sind exotische Gewebe (meist aus dem mittleren Orient). Sie gehören zu dieser Unterposition, wenn sie sich als Meterware oder, wie es im Allgemeinen der Fall ist, als abgepasst gearbeitete Stücke darstellen und gesäumt, mit Fransen oder genähten Einfassungen versehen oder auf andere Weise konfektioniert sind.


Kapitel 58
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

5801 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806

Unbeschadet der Bestimmungen zu Abschnitt XI über die Einreihung von Waren, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind bei Chenillegeweben nur die Spinnstoffe zu berücksichtigen, die den Florteil der Chenillefäden bilden.

Nachahmungen von Samt und Plüsch, die auf Strick- oder Wirkmaschinen hergestellt sind, gehören je nach Beschaffenheit zu Position 5907 00 00 oder zu Kapitel 60.

5801 21 00 bis
5801 27 00
aus Baumwolle

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5801 22 und 5801 32 des HS.

5804 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006
5804 10 10 und
5804 10 90
Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe

Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil I.

Auf Wirkmaschinen (z.B. Raschelmachinen) hergestellte Tüll-Imitationen gehören zu Kapitel 60.

5804 10 10 ungemustert

Als ungemustert gelten Erzeugnisse, die über die ganze Oberfläche nur aus einer einzigen Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und Größe bestehen und weder ein Muster noch eine Zellenfüllung aufweisen. Kleine Nebenzellen, die bei der Zellenbildung an den Bindungspunkten entstanden sind, bleiben außer Betracht.

5804 21 00 und
5804 29 00
maschinengefertigte Spitzen

Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil II.

Wegen der Unterscheidung zwischen handgefertigten und maschinengefertigten Spitzen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21, 5804 29 und 5804 30 des HS.

Es ist zu beachten, dass ein die Spitzen sehr gut imitierendes Gewirke, das im Handel auch unter der Bezeichnung "Spitze" vertrieben wird, nicht zu Position 5804 gehört. Es handelt sich dabei um eine auf der Raschelmaschine hergestellte Ware, die man daran erkennt, dass das Zellengewebe aus einer Verschlingung von Maschen, ähnlich wie bei Kettenwirkware, und nicht aus (geraden) Kettfäden und (schräg verlaufenden) Schussfäden besteht.

Zur Ausfüllung der vollen Musterteile wird der verwendete Faden in die Maschen, die die Seiten kleiner Sechsecke des Grundgewebes bilden, eingefürt und durch eine Art Kettenstich befestigt. Das Zellengewebe hört also nicht dort auf, wo das Muster beginnt, sondern es bildet dessen Träger (was bei den maschinengefertigten Spitzen nicht immer der Fall ist).

Die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21, 5804 29 und 5804 30 des HS gegebenen Hinweise zum Erkennen der maschinengefertigten Spitzen gelten auch für Raschel-"Spitzen": Nach dem Zerschneiden in Streifen bleiben an den Rändern Maschen oder Teile von Maschen zurück; Verlauf der Kontur- und Musterfäden; mit mechanischer Regelmäßigkeit wiederkehrende Fehler usw.

Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gehören die auf der Raschelmaschine hergestellten "Spitzen" jedoch zu den Gewirken. Sie sind daher in Kapitel 60 einzureihen.

Guipurespitzenimitationen, die nach Art der Ätzstickereien hergestellt werden, gehören nicht zu den maschinengefertigten Spitzen und sind der Position 5810 zuzuweisen.

5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)
5806 20 00 andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

Wegen der Auslegung des Begriffs "Elastomergarne" siehe die Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt.

5806 32 10 mit echten Webkanten

Bänder mit echter Webkante sind Bänder aus Kette und Schuss, bei denen die beiden Längskanten durch das Wenden des Schussfadens gebildet werden. Dadurch, dass der Faden fortlaufend weitergeführt wird, wird das Ausriefeln verhindert.

5806 40 00 schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

Siehe die Erläuterungen zu Position 5806 des HS, Teil B.

5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive
5810 10 10 und
5810 10 90
Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5810 10 des HS.

Kapitel 59
Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

Gewebe, teilweise mit regelmäßig angeordneten Punkten aus Kunststoff überzogen, die dem Gewebe Rutschfestigkeit verleihen, gelten nicht als "Gewebe, die (...) Muster aufweisen" im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe a Nummer 4 zu Kapitel 59. Das Gewebe gilt als lediglich bestrichen oder überzogen, sofern die objektiven Merkmale der Ware keinen Hinweis darauf geben, dass die Ware weder bestrichen noch überzogen, sondern in anderer Art behandelt wurde (z.B. bedruckt).

5911 Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

Hierher gehören entsprechend der in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS gegebenen Auslegung Waren aus Spinnstoffen, als Meterware oder auf Länge geschnitten, die in der Anmerkung 7 a) zu Kapitel 59 erschöpfend aufgeführt sind, sowie Spinnstoffwaren (andere als die der Positionen 5908 00 00 bis 5910 00 00) für bestimmte technische Zwecke, auf Form zugeschnitten, anders als quadratisch oder rechteckig, zusammengesetzt oder anders konfektioniert und aus der vorgenannten Meterware oder aus anderen Spinnstoffwaren hergestellt.

Wegen des Begriffs "Gewebe" siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 59

5911 10 00 Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

Diese Erzeugnisse müssen sich als Meterware oder nur auf Länge oder in quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten darstellen; in anderer Aufmachung gehören sie zu den Unterpositionen 5911 90 10 bis 5911 90 99.

Als "ähnliche Waren" zu anderen technischen Zwecken gelten dem Wortlaut der Unterposition entsprechend lediglich die mit anderen Stoffen (Kautschuk, Leder usw.) verbundenen Gewebe, Filze oder mit Filz belegten Gewebe. Hierzu gehören die zur Umkleidung von Rotationsdruckzylindern bestimmten, mit Kautschuk verbundenen Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von 1.500 g oder weniger (bei beliebigem Verhältnis von Spinnstoffen zu Kautschuk) oder von mehr als 1.500 g, sofern sie mehr als 50 GHT an Spinnstoffen enthalten. Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1.500 g und einem Anteil an Kautschuk von mindestens 50 GHT gehören zu Position 4008.

Hierher gehören auch Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von weniger als 3 mm von unbestimmter Länge oder auf Länge geschnitten, bestehend aus zwei übereinander gelegten Bahnen aus Polyamidgewebe, dazwischen als Verstärkung eine Bahn oder mehrere Bahnen aus flachgewebten Flechtstoffen, das Ganze mit Hilfe eines Klebemittels durch Druck unter Hitze verbunden. Derartige Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von 3 mm oder mehr oder endlos oder mit Befestigungsvorrichtungen versehen gehören zu Position 5910 00 00.

Nicht hierher gehören Gewebe mit einfacher Kette und einfachem Schuss, bestrichen mit Kunststoff (Position 5903) oder Kautschuk (Position 4008 oder 5906).

5911 20 00 Müllergaze, auch konfektioniert

Siehe die Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe a Ziffer 2.

Diese Gaze kann als Meterware aufgemacht oder für die jeweils vorgesehene Verwendung konfektioniert (z.B. auf Format zugeschnitten, mit Versteifungsbändern eingefasst, mit Metallösen versehen usw.) sein.

Wenn die Müllergaze als nicht konfektionierte Meterware aufgemacht ist, muss sie unauslöschlich so gekennzeichnet sein, dass zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist:

  • Ein Motiv, das ein Rechteck mit seinen beiden Diagonalen darstellt, ist in regelmäßigen Abständen so an den beiden Rändern des Gewebes - unter Freilassung der Webkanten - aufzudrucken, dass der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Motiven, gemessen zwischen ihren Außenseiten, höchstens 1 m beträgt und die Motive an dem einen Rand gegenüber denen am anderen Rand um die Hälfte ihrer Entfernung voneinander versetzt sind (die Mitte jedes Motivs muss von den Mitten der nächsten beiden gegenüberliegenden Motive gleich weit entfernt sein).
  • Die Breite der Linien, die das Motiv darstellen, beträgt bei den Seiten des Rechtecks 5 mm und bei den Diagonalen 7 mm. Die Abmessungen des Rechtecks, gemessen an der Außenseite der Linien, betragen mindestens 8 cm in der Länge und 5 cm in der Breite.
  • Die aufgedruckten Motive müssen einfarbig sein und mit der Farbe des Gewebes kontrastieren. Der Aufdruck darf nicht entfernbar sein.

Jedes Motiv ist so anzubringen, dass die Längsseiten des Rechtecks parallel zur Kette des Gewebes verlaufen (siehe nachstehende Skizze):

Die Zollbehörden können andere Kennzeichnungen zulassen, wenn daraus zweifelsfrei zu erkennen ist, dass die Waren für industrielle Zwecke etwa zur Verwendung als Müllergaze oder Filtertuch und nicht zur Herstellung von Kleidung oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind.

Nicht hierher gehören Rahmen für Rasterdruck aus Gewebe mit Unterlage (Unterposition 5911 90 99) und Handsiebe (Position 9604 00 00).

5911 90 10 bis
5911 90 99
andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A, genannten Spinnstoffwaren, ausgenommen die in den Unterpositionen 5911 10 00, 5911 20 00 und 5911 40 00 genannten Gewebe, sowie die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe B, aufgezählten Waren, mit Ausnahme von konfektionierter Müllergaze, die zu Unterposition 5911 20 00 gehört, und der zu den Unterpositionen 5911 31 11 bis 5911 32 90 gehörenden Waren.

Wegen der Einreihung von Waren aus aneinander befestigten Monofilspiralen, die wie Gewebe und Filze auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendet werden, siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5911 90 des HS.


Kapitel 60
Gewirke und Gestricke

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

6002 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

Wegen der Auslegung des Begriffs "Elastomergarne" siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI.

6003 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002
6003 30 10 Raschelspitzen

Raschelspitzen sind spitzenartig gemusterte Maschenwaren von der Jacquard-Raschelmaschine. Die Musterfiguren und der Warengrund können dabei verschiedene Variationen in der Warendichte erhalten. Durch die Abstufung der Warendichte wird eine Schattenwirkung und eine plastische Struktur des Musterbildes erzielt.

6004 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

Wegen der Auslegung des Begriffs "Elastomergarne" siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI.

6005 Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004

Kettengewirke sind auf Kettenwirkautomaten, Raschelmaschinen oder auf Häkelgalonmaschinen hergestellte Waren, die im Gegensatz zu Gestricken und Kuliergewirken dadurch entstehen, dass Kettfäden durch Maschen miteinander verbunden werden. Kettengewirke bestehen aus einem oder mehreren in Längsrichtung verlaufenden Fadensystemen, wobei die nebeneinanderliegenden Fäden sich seitlich verschränken und gleichzeitig zu Maschen geformt werden (Mehrfadentechnik) (siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 60 des HS, Abschnitt "Allgemeines", Buchstabe a Teil II).

Die Häkelgalonmaschine (crochet galloon machine) ist eine zur Gruppe der Kettenwirkmaschinen gehörende Maschinenbauart, die mit einem in Längsrichtung verlaufenden Kettsystem und waagerechtem Schuss arbeitet. Häkelgalonmaschinen werden vielfach zur Herstellung von gewirkten Bändern für die Bekleidungsherstellung (elastische Bänder für Bund und Beinabschlüsse, Namensbänder, Trägerbänder, Besatzbänder, Schweißbänder und Reißverschlussbänder) sowie für die Herstellung von Gardinen und Polsterbändern eingesetzt.


Kapitel 61
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

Allgemeines

  1. Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
  2. Wegen der Einreihung von Kleidungsstücken, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 14 zu Abschnitt XI.
  3. Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6103 und 6104 aufgebrachte Verzierungen aufweist, die nicht auf dem anderen oder den anderen Teilen vorhanden sind, werden alle diese Kleidungsstücke als Anzug, Kostüm oder Kombination weiterhin in die genannten Positionen eingereiht, vorausgesetzt, dass diese Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z.B. am Kragen und an den Ärmelenden oder auf den Aufschlägen und Taschen).

    Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntwirken oder Buntstricken entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole.

  4. Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers im Unterschied zu Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers und zu Kleidungsstücken zum Bedecken des gesamten Körpers (z.B. Mäntel und Kleider), sind Kleidungsstücke, die:
6101 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß.

6101 20 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Die hierher gehörenden "Mäntel und ähnliche Waren" kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen.

Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze).

Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt.

Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)

Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende "Mäntel und ähnliche Waren" geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden "Kurzmäntel und ähnliche Waren" (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6101 20 90, 6101 30 90 oder 6101 90 80 einzureihen.

Kurzmäntel

Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen hergestellt, aus anderen als denen der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein.

Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:

  • eine durchgehende Öffnung vorn, die mit Knöpfen, manchmal aber auch mit einem Reißverschluss oder Druckknöpfen zu schließen ist;
  • ein Futter (auch wattiert und/oder gesteppt), ggf. herausnehmbar;
  • Rückenmittelschlitz oder Seitenschlitze.

Sie können außerdem aufweisen:

  • Taschen;
  • Kragen.

Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:

  • eine Kapuze;
  • einen Kordelzug oder eine andere Form der Verengung an der Taille und/oder am unteren Ende des Kleidungsstücks. Ein Gürtel ist jedoch erlaubt.

Der Begriff "und ähnliche Waren" bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben.

6101 30 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10.

6101 90 20 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10.

6102 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß.

6102 10 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist:

Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen)

6102 20 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10.

6102 30 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10.

6102 90 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10.

6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
6104 41 00 bis
6104 49 00
Kleider

Als Kleider gelten Kleidungsstücke mit oder ohne Ärmel zum Bedecken des Körpers, die normalerweise an den Schultern beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Sie müssen getragen werden können, ohne dass gleichzeitig noch ein anderes Kleidungsstück getragen werden muss. Der Begriff umfasst hier ebenfalls transparente Kleider. Das Tragen von Unterwäsche steht einer Einreihung als Kleid nicht entgegen. Besteht der obere Teil solcher Kleidungsstücke aus Trägern mit Latz (entweder nur vorn oder vorn und hinten), gelten sie nur dann als Kleid, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück in der vorstehend beschriebenen Weise getragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind diese Kleidungsstücke als Röcke der Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 einzureihen.

6104 51 00 bis
6104 59 00
Röcke und Hosenröcke

Als Röcke gelten Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers, die normalerweise an der Taille beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Röcke sind Kleidungsstücke, die mit mindestens einem anderen Kleidungsstück wie T-Shirt, Bluse, Hemdbluse, Pullover oder einem ähnlichen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers getragen werden müssen. Sind an den Kleidungsstücken Träger angebracht, verlieren sie dadurch nicht die wesentliche Eigenschaft von Röcken.

Ist zusätzlich zu den Trägern noch vorn und/oder hinten ein Latz angebracht, gehören die Kleidungsstücke weiterhin zu den Röcken dieser Unterpositionen, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück nicht ohne ein zusätzliches Kleidungsstück der vorstehend beschriebenen Art getragen werden kann. Hosenröcke sind Kleidungsstücke mit den vorstehend genannten Merkmalen, umhüllen aber jedes Bein einzeln. Sie weisen einen Schnitt und eine Weite auf, durch die sie sich von kurzen und langen Hosen unterscheiden.

6106 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

Blusen

Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet, im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trä gem. mit Knöpfen oder einer anderen Verschlussvorrichtung, wobei eine Verschlussvorrichtung nur fehlen darf, wenn das Kleidungsstück sehr tief ausgeschnitten ist, mit oder ohne Verzierungen wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien.

Hemdblusen

Hemdblusen für Frauen oder Mädchen sind Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken. Sie haben eine durchgehende oder teilweise, vom Halsausschnitt ausgehende Öffnung, Ärmel, im Allgemeinen einen Kragen und sind mit oder ohne Taschen versehen, ausgenommen Taschen, die sich unterhalb der Taille befinden. Ihr Zuschnitt entspricht dem der Hemden für Männer oder Knaben, die Öffnung befindet sich somit im Allgemeinen vorn. Die beiden Teile dieser Öffnung schließen oder überlappen sich von rechts über links.

Gemäß Anmerkung 9 zu Kapitel 61 können Hemdblusen dieser Position eine Öffnung haben, deren Ränder sich nicht überlappen.

Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke.

Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden.

6107 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
6107 21 00 bis
6107 29 00
Nachthemden und Schlafanzüge

Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

  • einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke oder ein Pullover oder ähnliches Kleidungsstück;
  • einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt, ohne Öffnung oder mit einer Öffnung vorn.

Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

  • ihrer Stoffbeschaffenheit;
  • ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;
  • des Fehlens unbequemer Teile, wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6107 91 00 oder 6107 99 00 eingereiht.

6108 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
6108 31 00 bis
6108 39 00
Nachthemden und Schlafanzüge

Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

  • einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke oder ein Pullover oder ähnliches Kleidungsstück;
  • einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt mit oder ohne Öffnung.

Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

  • ihrer Stoffbeschaffenheit;
  • ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;
  • des Fehlens unbequemer Teile wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

Als Schlafanzüge gelten auch als "Baby Doll" bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip.

Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6108 91 00 bis 6108 99 00 eingereiht.

6109 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

Kleidungsstücke der in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 61 genannten Art, vorn mit einer teilweisen Öffnung des Halsausschnitts, die geschlossen werden kann oder deren Ränder sich bloß überlappen oder sich überhaupt nicht überlappen, gehören nicht zu dieser Position. Im Allgemeinen fallen diese, je nach Beschaffenheit der Ware in Anwendung der Bestimmungen der Anmerkungen 4 und 9 zu Kapitel 61, unter Position 6105 oder 6106, oder, bei ärmellosen Kleidungsstücken für Männer oder Knaben, gemäß dem letzten Satz der Anmerkung 4 zu Kapitel 61 unter Position 6114.

6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

Hierher gehören z.B. Kleidungsstücke, den oberen Teil des Körpers bedeckend, mit Ärmeln oder ohne Ärmel, mit Halsausschnitten aller Art, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Taschen.

Diese Kleidungsstücke haben meistens gerippte Ränder am unteren Rand, an der Öffnung und an den Ärmeln.

Sie können aus beliebigen Spinnstoffen und aus Gewirken oder Gestricken aller Art, einschließlich der leichten oder feinmaschigen, hergestellt sein.

Sie können verzierende Motive jeder Art, einschließlich Spitzen oder Stickereien, aufweisen.

Hierher gehören auch:

  1. Pullover mit V-Ausschnitt, halsnahem, rundem oder U-bootförmigem Ausschnitt oder mit Rollkragen oder hohem Kragen ohne Öffnung, die über den Kopf angezogen werden und im Allgemeinen weder eine Öffnung am Halsausschnitt noch einen Verschluss haben;
  2. Kleidungsstücke, ähnlich den im vorstehenden Unterabsatz beschriebenen, mit oder ohne Kragen, jedoch mit einer nicht durchgehenden Öffnung am Halsausschnitt, z.B. auf der Vorderseite oder auf der Schulter, die durch Knöpfe oder ein anderes Verschlusssystem geschlossen wird;
  3. Westen und Strickjacken, mit vollständiger Öffnung auf der Vorderseite, mit oder ohne Verschluss, mit oder ohne Kragen;
  4. als "Twinsets" bezeichnete Kleidungsstücke, bestehend aus einem Pullover mit Ärmeln oder ohne Ärmel und aus einer Weste oder Strickjacke mit langen oder kurzen Ärmeln. Die Kleidungsstücke müssen sich in der Größe entsprechen und in Material und Farbe gleich sein. Muster und Verzierungen, wenn vorhanden, müssen auf beiden Kleidungsstücken identisch sein;
  5. die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Kleidungsstücke, hergestellt aus leichtem Material der bei T-Shirts oder ähnlichen Waren verwendeten Art, mit einer Durchzugskordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Element am unteren Rand.

    Nicht hierher gehören:

    1. Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen (Position 6106);
    2. Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren (Position 6101 oder 6102);
    3. T-Shirts und Unterhemden (Position 6109).
6110 12 10 und
6110 12 90
aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS.

6110 20 10 Unterziehpullis

Als Unterziehpullis gelten leichte, feinmaschige, eng anliegende den Oberkörper bedeckende, Kleidungsstücke, auch mehrfarbig, mit oder ohne Ärmel sowie mit Rollkragen oder Stehkragen ohne Öffnung.

Unter "feinmaschig" wird eine feine Maschenware verstanden, die sowohl in einer Maschenreihe (horizontal) als auch in einem Maschenstäbchen (vertikal) mindestens 12 Maschen je cm aufweist, gezählt auf einer Seite des Musters von 10 × 10 cm.

Der Unterziehpulli ist meist eine einfache Maschenware (Rechts/Links-Maschenware) oder eine Rechts/Rechts-Maschenware oder eine Interlock-Maschenware (Rechts/Rechts gekreuzt).

Die Rechts/Links-Maschenware ist die einfachste Form einer Strick- bzw. Kulierwirkware (Abb. 1); die eine Seite zeigt V-förmige rechte Maschen (Abb. 2), die andere Seite bogenförmige linke Maschen (Abb. 3).

Bei einer Maschenware der Grundbindung "Rechts/Rechts" (Abb. 4) wechselt in jeder Reihe eine rechts gestrickte Masche mit einer links gestrickten (Abb. 5) so ab, dass in der Länge auf einer Seite der Maschenware die Erhebungen ("Rippen") erscheinen, die auf der anderen Seite den Vertiefungen entsprechen; beide Seiten der Maschenware sind gleich (Abb. 6 und 7).

Interlock ist eine doppelflächige Maschenware, bei der beide Seiten gleich sind. Dieser Effekt wird erreicht, indem zwei Rechts/Rechts-Maschenwaren gekreuzt verarbeitet werden (Abb. 8), so dass auf einer Seite der Maschenware eine rechts gestrickte Masche einer ebenfalls rechts gestrickten Masche auf der anderen Seite der Maschenware entspricht (Abb. 9). Die Maschen der einen Seite der Maschenware stimmen daher mit den Maschen der anderen Seite überein (Abb. 10 und 11).


6110 30 10 Unterziehpullis

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6110 20 10.

6111 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

Siehe die Anmerkung 6 a) zu Kapitel 61.

Hierher gehören alle Kleidungsstücke, die für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (im Allgemeinen Kleinkinder im Alter von etwa 18 Monaten) bestimmt sind. Dazu gehören: Mäntel, Burnusse, Steppjäckchen, Steckkissen, Morgenröcke, zweiteilige Anzüge, Kinderkombinationen, lange und kurze Hosen, Gamaschenhosen, Strampelhosen, Westen, Windjacken, Kleider, Röcke, Boleros, Jacken, Anoraks, Umhänge, Tuniken, Blusen, Hemdblusen, Shorts und dergleichen.

Einige dieser Waren sind Erstlingsausstattungsstücke. Bei einigen Erstlingsausstattungsstücken lässt sich die Größe nur schwer feststellen. Sie werden dieser Position zugewiesen, sofern sie eindeutig als Kleidungsstücke für Kleinkinder zu erkennen sind.

Dies gilt insbesondere für:

  1. Taufkleider und -mäntel;
  2. Burnusse: Mäntelchen ohne Ärmel mit Kapuze;
  3. Steckkissen: Kleidungsstücke mit Kapuze und Ärmeln, die gleichzeitig als Mantel und als Schlafsack dienen (sie sind unten vollständig geschlossen);
  4. Strampelsäcke für Kleinkinder, auch wattiert, mit Ärmeln oder Ärmellöchern. Das nachstehende Foto zeigt ein Beispiel.

6112 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken
6112 11 00 bis
6112 19 00
Trainingsanzüge

Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe A.

6112 31 10 bis
6112 39 90
Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben

Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe C, in denen es heißt, dass zu Position 6112 unter anderem Badehosen einschließlich Badeshorts, auch gummielastisch, gehören.

Badeshorts sind Kleidungsstücke, deren allgemeines Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Badehosen und nicht als "kurze Hosen" der Position 6103 oder 6104 getragen zu werden. Im Allgemeinen bestehen sie ganz oder überwiegend aus Chemiefasern.

Badeshorts müssen alle folgenden Merkmale aufweisen:

  • mit doppelter Verarbeitung oder mit Innenfutter im Vorderteil oder Schritt;
  • eng im Taillenbereich (z.B. mit Kordelzug oder einem durchgehend elastischen Taillenbund).

Badeshorts können Taschen haben, vorausgesetzt, dass

  • die Außentaschen ein festes Verschlusssystem haben (sie müssen beispielsweise einen Reiß- oder Klettverschluss haben, der die Tasche vollständig verschließt, d.h. sie dürfen nicht nur punktuelle Verschlüsse aufweisen);
  • die Innentaschen mit demselben festen Verschlusssystem versehen sind wie die oben genannten Außentaschen. Innentaschen können jedoch, wenn sie am Bund befestigt sind, nur mit einem Überlapp-Verschlusssystem versehen sein, wenn dieses den vollständigen Verschluss der Taschenöffnung gewährleistet.

Badeshorts dürfen keines der folgenden Merkmale aufweisen:

  • eine Öffnung im vorderen Bereich, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem verschlossen werden kann;
  • eine Öffnung an der Taille, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem verschlossen werden kann.
6112 41 10 bis
6112 49 90
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß.

6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken
6115 10 10 und
6115 10 90
Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6115 10 des HS.

6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
6117 80 10 und
6117 80 80
anderes Bekleidungszubehör

Siehe die Erläuterungen zu Position 6117 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 12.

Hierher gehören u.a. Stirnbänder und Handgelenkschützer aus Gewirken oder Gestricken in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art sowie Ohrenschützer aus Gewirken oder Gestricken; die Ohrenschützer können miteinander verbunden sein.


Kapitel 62
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

Allgemeines

  1. Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
  2. Wegen des Einreihung von Kleidungsstücken, die als Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 14 zu Abschnitt XI.
  3. Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6203 und 6204 aufgebrachte Verzierungen aufweist, die nicht auf dem anderen oder den anderen Teilen vorhanden sind, werden alle diese Kleidungsstücke als Anzug, Kostüm oder Kombination weiterhin in die genannten Positionen eingereiht, vorausgesetzt, dass diese Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z.B. am Kragen und an den Ärmelenden oder auf den Aufschlägen und Taschen).

    Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder andere ähnliche Symbole.

  4. Zu diesem Kapitel gehört die in einigen Unterpositionen besonders genannte Arbeits- und Berufskleidung, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens (die Kleidung ist, bezogen auf ihre Funktion, einfach oder besonders geschnitten oder gestaltet) und aufgrund der Beschaffenheit ihres Gewebes, das im Allgemeinen strapazierfähig ist und nicht einläuft, erkennen lässt, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden.

    Im Allgemeinen weisen diese Kleidungsstücke keine Verzierungen auf. Hierbei gelten Namen und Symbole, die auf die ausgeübte Tätigkeit hinweisen, nicht als Verzierungen.

    Diese Kleidungsstücke sind aus Baumwolle, Chemiefasern oder aus einer Mischung dieser Spinnstoffe hergestellt.

    Zur Erhöhung der Strapazierfähigkeit sind die bei ihrer Herstellung am häufigsten verwendeten Nahttypen die "Sicherheits"-Naht und die Kapp-Naht.

    Diese Arbeits- und Berufskleidung wird am häufigsten geschlossen mit Reißverschluss, Druckknöpfen, Klettverschluss oder mit einem mit Zugschnüren und dergleichen versehenen Kreuz- oder Knotenverschluss.

    Diese Kleidungsstücke können Taschen aufweisen, die im Allgemeinen aufgesetzt sind. Bei eingesetzten Taschen bestehen diese im Allgemeinen aus dem gleichen Stoff wie das Kleidungsstück und sind nicht mit den bei den anderen Kleidungsstücken üblichen Futtern ausgestattet.

    Zur Arbeits- und Berufskleidung zählen die von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Maurern, Landwirten usw. verwendeten Kleidungsstücke, die sich im Allgemeinen als zweiteilige Kombinationen, Overalls, Latzhosen und lange Hosen darstellen. Für andere Tätigkeiten kann es sich um Arbeitskittel, Schürzen und dergleichen (für Ärzte, Krankenschwestern, Hausfrauen, Friseure, Bäcker, Metzger usw.) handeln.

    Als Arbeits- und Berufskleidung gelten nur Kleidungsstücke mit einer Handelsgröße von 158 (Körpergröße = 158 cm) oder mehr.

    Uniformen und andere ähnlich offizielle Kleidungsstücke (z.B. Amtsroben, Kleidungsstücke für Geistliche) gelten nicht als Arbeits- und Berufskleidung.

  5. Die Erläuterungen zu Kapitel 61, Abschnitt "Allgemeines", Ziffer 4, gelten sinngemäß.
6201 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203
6201 11 00 bis
6201 19 00
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Die hierher gehörenden "Mäntel und ähnliche Waren" kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen.

Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze).

Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt.

Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)

Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende "Mäntel und ähnliche Waren" geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden "Kurzmäntel und ähnliche Waren" (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 einzureihen.

Kurzmäntel

Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel haben ein eleganteres Aussehen als Parkas und werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen (z.B. Tweed, Loden) hergestellt, aus anderen als denen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein.

Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:

  • eine durchgehende Öffnung vorn, die mit Knöpfen, manchmal aber auch mit einem Reißverschluss oder Druckknöpfen zu schließen ist;
  • ein Futter (auch wattiert und/oder gesteppt), ggf. herausnehmbar;
  • Rückenmittelschlitz oder Seitenschlitze.

Sie können außerdem aufweisen:

  • Taschen;
  • Kragen.

Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:

  • eine Kapuze;
  • einen Kordelzug oder eine andere Form der Verengung an der Taille und/oder am unteren Ende des Kleidungsstücks. Ein Gürtel ist jedoch erlaubt.

Der Begriff "und ähnliche Waren" bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben.

Hierher gehören auch als "Parkas" bezeichnete Kleidungsstücke besonderer Machart zum Schutz gegen Kälte, Wind und Regen. Sie sitzen lose und haben lange Ärmel. Parkas dieser Unterpositionen werden aus dichten, nicht leichten Geweben hergestellt, aus anderen Geweben als denen der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Parkas ist verschieden, sie reicht von halber Schenkellänge bis zur Knielänge.

Parkas haben außerdem folgende Merkmale:

  • eine Kapuze;
  • eine durchgehende Öffnung vorn, zu schließen mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss, oft mit einer Schutzpatte verdeckt;
  • ein Futter, gewöhnlich wattiert oder aus einer Pelzimitation;
  • einen Tunnelzug oder eine andere verengende Vorrichtung an der Taille, jedoch keinen Gürtel;
  • Außentaschen.
6201 91 00 bis
6201 99 00
andere

Hierher gehören:

1. Anoraks und ähnliche Waren

Anoraks sind Kleidungsstücke zum Schutz gegen Wind, Kälte und Regen. Sie weisen viele Gemeinsamkeiten mit Parkas auf, unterscheiden sich von ihnen jedoch u.a. in der Länge. Sie reichen deutlich über die Taille hinaus, jedoch nicht weiter als bis zur Mitte der Oberschenkel.

Anoraks dieser Unterpositionen bestehen aus dichten Geweben (anderen als den in der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00 aufgeführten Geweben).

Anoraks weisen folgende Merkmale auf:

  • eine Kapuze (manchmal im Kragen des Kleidungsstücks untergebracht);
  • eine durchgehende Öffnung vorn, zu schließen mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss, oft mit einer Schutzpatte verdeckt;
  • ein Futter, das abgesteppt oder wattiert sein kann;
  • lange Ärmel.

Außerdem weisen Anoraks gewöhnlich mindestens eines der folgenden Merkmale auf:

  • einen Tunnelzug oder eine andere Form der Verengung in der Taille oder am unteren Rand des Kleidungsstücks;
  • dicht anliegende, elastische oder auf andere Weise zu verengende Ärmelenden;
  • einen Kragen;
  • Taschen.

Der Begriff "und ähnliche Waren", bezogen auf Anoraks, umfasst:

  1. Kleidungsstücke, die die Merkmale von Anoraks aufweisen mit Ausnahme
    • einer Kapuze oder
    • eines Futters.

    Er umfasst ferner die oben als Anoraks definierten Kleidungsstücke, die vorn nur eine teilweise, mit einem Verschluss versehene Öffnung aufweisen. Er umfasst nicht Kleidungsstücke, die weder eine Kapuze noch ein Futter aufweisen.

  2. Kleidungsstücke ohne Futter, die lange Ärmel haben, deutlich über die Hüften, aber nicht über die Mitte der Oberschenkel hinausreichen und aus dichten Geweben (anderen als den Geweben der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00) bestehen und regendicht oder so behandelt sind, dass sie hinreichenden Schutz gegen Regen bieten.

    Sie besitzen eine Kapuze und lassen sich vorn gewöhnlich nicht durchgehend öffnen. Bei einer nur teilweisen Öffnung kann es sein, dass kein Verschlusssystem vorhanden ist; in diesem Fall muss in die Öffnung jedoch ein schützender Zwickel eingearbeitet sein. Am Ärmelabschluss und am unteren Rand des Kleidungsstücks befindet sich im Allgemeinen ein elastischer Zug oder eine andere Form der Verengung.

Kleidungsstücke, die von den Begriffen "Anoraks und ähnliche Waren" erfasst werden, jedoch keine Kapuze und kein Futter aufweisen, können unter den Begriff "und ähnliche Waren", bezogen auf Windjacken, fallen.

2. Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

  1. Windjacken bieten einen bedingten Wetterschutz. Sie reichen bis zu den Hüften oder knapp darüber hinaus. Sie bestehen aus dichten Geweben. Sie sind meist kurzzeitig regenfest, haben aber im Gegensatz zu Anoraks keine Kapuze.

    Windjacken weisen folgende Merkmale auf:

    • lange Ärmel;
    • eine durchgehende Öffnung vorn, die mit einem Reißverschluss zu schließen ist;
    • ein Futter, weder abgesteppt noch wattiert;
    • einen Kragen;
    • eine Form der Verengung im unteren Teil des Kleidungsstücks (gewöhnlich am unteren Rand).

    Außerdem können die Ärmelenden der Windjacken dicht anliegend, elastisch oder auf andere Weise zu verengen sein.

  2. Blousons sind Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken. Sie sind im Allgemeinen weit geschnitten, erhalten dadurch ein blusiges Aussehen und reichen bis zur Taille oder knapp darüber hinaus. Sie haben lange Ärmel, die über den unteren Rand des Kleidungsstücks hinausreichen. Die Gewebe, aus denen sie bestehen, brauchen keinen Wetterschutz zu bieten.

    Blousons weisen folgende Merkmale auf:

    • einen halsnahen Ausschnitt mit oder ohne Kragen;
    • eine durchgehende oder teilweise Öffnung vorn, mit beliebigem Verschluss;
    • gewöhnlich dicht anliegende, elastische oder auf andere Weise zu verengende Ärmelenden;
    • einen elastischen Zug oder eine andere Form der Verengung am unteren Rand des Kleidungsstücks.

    Blousons können außerdem aufweisen:

    • Außentaschen und/oder
    • ein Futter und/oder
    • eine Kapuze.

    Der Begriff "und ähnliche Waren", bezogen auf Blousons, erfasst Kleidungsstücke, die in nur einer der folgenden Eigenschaften von der Beschreibung der Blousons im vorstehenden Buchstaben b) abweichen, aber im Übrigen alle dort aufgeführten Merkmale aufweisen:

    • kein halsnaher Ausschnitt oder
    • keine Öffnung vorn und mit halsnahem oder anderem Ausschnitt oder
    • eine Öffnung vorn, jedoch ohne Verschlusssystem.

Nicht hierher gehören:

  1. Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und Umhänge der Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00;
  2. Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und Umhänge der Unterpositionen 6202 11 00 bis 6202 19 00;
  3. Jacken der Unterpositionen 6203 31 00 bis 6203 39 90 oder 6204 31 00 bis 6204 39 90;
  4. Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Geweben der Positionen 5903, 5906 oder 5907 00 00 oder aus Vliesstoffen der Position 5603, die zu Position 6210 gehören.
6202 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204
6202 11 00 bis
6202 19 00
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist:

Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen)

6202 91 00 bis
6202 99 00
andere

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß.

6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
6204 41 00 bis
6204 49 90
Kleider

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 41 00 bis 6104 49 00 gelten sinngemäß.

6204 51 00 bis
6204 59 90
Röcke und Hosenröcke

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 gelten sinngemäß.

6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

Blusen

Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet und im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trä gem. mit oder ohne Öffnung. Sie können Verzierungen haben wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien.

Hemdblusen

Die Bestimmungen der Erläuterungen zu Position 6106 für Hemdblusen aus Gewirken oder Gestricken für Frauen oder Mädchen gelten sinngemäß für Hemdblusen dieser Position.

Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke.

Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden.

6207 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
6207 21 00 bis
6207 29 00
Nachthemden und Schlafanzüge

Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

  • einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke;
  • einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt, ohne Öffnung oder mit einer Öffnung vorn.

Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

  • ihrer Stoffbeschaffenheit;
  • ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;
  • des Fehlens unbequemer Teile, wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6207 91 00 bis 6207 99 90 eingereiht.

6208 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
6208 21 00 bis
6208 29 00
Nachthemden und Schlafanzüge

Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

  • einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke;
  • einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt, mit oder ohne Öffnung.

Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

  • ihrer Stoffbeschaffenheit;
  • ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;
  • des Fehlens unbequemer Teile, wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

Als Schlafanzüge gelten auch als "Baby Doll" bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip.

Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6208 91 00 bis 6208 99 00 eingereiht.

6209 Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

Die Erläuterungen zu Position 6111 gelten sinngemäß.

6210 Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 00 00

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 und 6202 11 00 bis 6202 19 00 gelten sinngemäß.

6210 10 92 Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art

Bei OP-Kitteln für Patienten bzw. Chirurgen handelt es sich um gewöhnlich am Rücken zu schließende Einwegkittel, die in Gesundheitseinrichtungen verwendet wird, um eine auf direkten Kontakt zurückzuführende Übertragung (trocken, flüssig oder aerogen) potenziell infektiöser Erreger vom OP-Team zum Patienten und umgekehrt zu verhindern. Die Kittel bestehen gewöhnlich aus mehreren Lagen Vliesstoff und können teilweise mit einer Kunststoffschicht überzogen sein, um in Bereichen, in denen der Kontakt mit Körperflüssigkeiten wahrscheinlich ist (z.B. Unterarme und Bauchraum), zusätzliche Festigkeit und besseren Schutz zu bieten. Um die flüssigkeitsabweisende Funktion der OP-Kittel zu verbessern, können diese mit Fluorkohlenwasserstoffen oder Silikon imprägniert sein.

6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung
6211 11 00 und
6211 12 00
Badeanzüge und Badehosen

Siehe die Erläuterungen zu Position 6211 des HS, erster Absatz.

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß.

6211 32 31 mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

Für die Anwendung dieser Unterposition müssen die Teile eines Trainingsanzugs die gleiche Gewebestruktur, den gleichen Stil, die gleiche Farbe und die gleiche stoffliche Zusammensetzung aufweisen und sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

Wenn ein Teil eines solchen Trainingsanzugs aufgebrachte Verzierungen aufweist, die auf dem anderen Teil nicht vorhanden sind, werden die Kleidungsstücke in diese Unterposition eingereiht, vorausgesetzt, dass die Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z.B. am Kragen und an den Ärmelenden).

Wenn die Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, ist eine Einreihung in diese Unterposition ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich nur um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole.

6211 32 41 und
6211 32 42
andere

Für die Anwendung dieser Unterpositionen müssen die Oberteile und Unterteile eines Trainingsanzugs gemeinsam gestellt werden.

6211 33 31 mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31.

6211 33 41 und
6211 33 42
andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42.

6211 42 31 mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31.

6211 42 41 und
6211 42 42
andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42.

6211 43 31 mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31.

6211 43 41 und
6211 43 42
andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42.

6212 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken
6212 20 00 Hüftgürtel und Miederhosen

Hierher gehören vor allem solche Miederhosen, auch aus Gewirken oder Gestricken, die wie eine kurze Hose mit oder ohne Bein oder eine kurze Hose mit oder ohne Bein mit hoher Taille geschnitten sind.

Sie müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

  1. sie umschließen Taille und Hüften fest; die Seitenteile sind länger als 8 cm (vom Beinausschnitt bis zum oberen Rand gemessen);
  2. sie sind längselastisch, jedoch in Querrichtung ist die Elastizität begrenzt. Eine Verstärkung oder eine Einlage im Bauchbereich, ebenso Spitzen, Bänder, Posamenterie oder andere Applikationen sind zulässig, wenn die Längselastizität nicht beeinträchtigt wird;
  3. sie bestehen aus folgenden Spinnstoffen:
    • Baumwollmischung mit einem Elastomer-Anteil von mindestens 15 %, oder
    • Mischung aus synthetischen Chemiefasern mit einem Elastomer-Anteil von mindestens 10 %, oder
    • Baumwollmischung (nicht mehr als 50 %) mit einem hohen Anteil an synthetischen Chemiefasern und einem Elastomer-Anteil von mindestens 10 %.
6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
6217 10 00 Bekleidungszubehör

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80 gelten sinngemäß.


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