Durchführungsbeschluss (EU) 2019/570 der Kommission vom 8. April 2019 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der rescEU-Kapazitäten und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2644) (Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 99 vom 10.04.2019 S. 41A; Beschl. (EU) 2019/1930 - ABl. L 299 vom 20.11.2019 S. 55; Beschl.(EU) 2020/414 - ABl. LI 82 vom 19.03.2020 S. 1A; Beschl.(EU) 2020/452 - ABl. LI 94 vom 27.03.2020 S. 1Inkrafttreten GültigA; Beschl. (EU) 2021/88 - ABl. L 30 vom 28.01.2021 S. 6A; Beschl. (EU) 2021/1886 - ABl. L 386 vom 29.10.2021 S. 35A; Beschl. (EU) 2022/288 - ABl. L 43 vom 24.02.2022 S. 68)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe g,
(1) Das im Beschluss Nr. 1313/2013/EU festgelegte Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") stärkt die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes mit dem Ziel, die Reaktion der Union auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.
(2) Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird der rechtliche Rahmen von rescEU festgelegt. rescEU soll Unterstützung in Überforderungssituationen leisten, in denen die auf nationaler Ebene verfügbaren Kapazitäten und die von Mitgliedstaaten für den Europäischen Katastrophenschutz-Pool bereitgehaltenen Kapazitäten nicht ausreichen, eine wirksame Reaktion zu gewährleisten.
(3) In den letzten Jahren hat die Zahl schwerer Waldbrände in Europa stark zugenommen, was ernste wirtschaftliche, ökologische und soziale Folgen hat. Insbesondere die Waldbrandperioden der Jahre 2017 und 2018 haben gezeigt, dass für den Fall vorgesorgt werden muss, dass mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig von gravierenden Katastrophen betroffen sind.
(4) Die Veränderungen hinsichtlich des Waldbrandrisikos haben gezeigt, dass die Bewältigungskapazitäten auf Unionsebene Lücken aufweisen. Besonders deutlich wurde dies während der Waldbrandsaison 2017, in der die über das Unionsverfahren zur Verfügung gestellten Kapazitäten nicht ausreichten, um den Bedürfnissen der hilfeersuchenden Länder gerecht zu werden.
(5) Die anfängliche Zusammensetzung von rescEU sollte daher gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU so schnell wie möglich festgelegt werden und sollte auf der Grundlage des ersten Durchführungsbeschlusses Waldbrandbekämpfungskapazitäten umfassen, um auf Flächenbrände reagieren zu können. Aufgrund der notwendigen Flexibilität während der Übergangszeit gemäß Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollte die Zahl der rescEU-Kapazitäten in künftigen Durchführungsbeschlüssen vorläufig festgelegt werden.
(6) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU sollten die Qualitätsanforderungen für die Waldbrandbekämpfungskapazitäten im Rahmen von rescEU nach Konsultation der Mitgliedstaaten festgelegt werden und auf anerkannten internationalen Standards beruhen, soweit diese vorhanden sind. Angesichts des Fehlens internationaler Standards für Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung aus der Luft sollten die Qualitätsanforderungen für die betreffenden Waldbrandbekämpfungskapazitäten auf der Grundlage der bestehenden allgemeinen Anforderungen für Module im Rahmen des Europäischen Katastrophenschutz-Pools und der bewährten Methoden im Rahmen des Unionsverfahrens festgelegt werden. Diese Qualitätsanforderungen sollten in einem Anhang zu diesem Beschluss festgelegt werden.
(7) Aus Gründen der Haushaltsdisziplin müssen in diesem Beschluss die Kosten definiert werden, für die die Union im Rahmen von rescEU während der Übergangszeit finanzielle Unterstützung leistet.
(8) Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollten die im Übergangszeitraum vorgesehenen direkten Finanzhilfen für rescEU-Kapazitäten auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms vergeben werden.
(9) Mit Inkrafttreten des Beschlusses (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 am 21. März 2019 sind die im Durchführungsbeschluss 2014/762/EU der Kommission 3 festgelegten Vorschriften über den Umgang mit vorübergehenden Engpässen bei außergewöhnlichen Katastrophen hinfällig geworden. Aus Gründen der Kohärenz sollte Kapitel 7 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU gestrichen werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 33 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Ausschusses
Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport,
Kapazitäten für medizinische Notfallteams,
Kapazitäten für die medizinische Bevorratung,
Kapazitäten im Bereich chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Vorfälle,
Kapazitäten für Notunterkünfte.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Kapazitäten zählen:
Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen,
Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern,
Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport,
Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport,
Kapazitäten für medizinische Notfallteams vom Typ 2 (stationäre chirurgische Notfallversorgung) oder medizinische Notfallteams vom Typ 3 (stationäre Versorgung überwiesener Patienten) oder beides,
Bevorratung medizinischer Gegenmaßnahmen oder persönlicher Schutzausrüstung zur Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren im Sinne des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates4;
Kapazitäten zur chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dekontamination ("CBRN-Dekontamination");
Bevorratungskapazitäten für Schutzmaßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare (CBRN) Vorfälle,
Kapazitäten für provisorische Unterkünfte.
(3) Die Qualitätsanforderungen für die in Absatz 2 genannten Kapazitäten sind im Anhang festgelegt.
(1) Die Kommission legt in dem jährlichen Arbeitsprogramm die Kriterien für die Gewährung direkter Finanzhilfen zur Deckung der in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten fest, die erforderlich sind, um schnellen Zugang zu den in Artikel 2 vorgesehenen Kapazitäten zu gewährleisten.
(2) Die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kosten umfassen Bereitschaftskosten, darunter gegebenenfalls Wartungskosten, Personalkosten, Kosten für die Ausbildung einschließlich der Ausbildung der Besatzungsmitglieder und des technischen Personals, Lagerkosten, Versicherungskosten sowie andere Kosten, die erforderlich sind, um die tatsächliche Verfügbarkeit dieser Kapazitäten sicherzustellen.
Bei der Berechnung der förderfähigen Gesamtkosten der rescEU-Kapazitäten werden alle in Anhang Ia des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU genannten Kostenkategorien berücksichtigt.
Bei der Einrichtung von rescEU-Kapazitäten, die erforderlich sind, um Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen, berücksichtigt die Kommission Folgendes:
die Unvorhersehbarkeit oder den außergewöhnlichen Charakter einer Katastrophe;
das Ausmaß einer Katastrophe, beispielsweise eine sehr hohe Anzahl von Todesopfern, Verletzten oder Flüchtenden;
die lange Dauer einer Katastrophe;
den Grad der Komplexität einer Katastrophe;
das potenzielle Risiko einer schwerwiegenden Störung des Funktionierens des Staates, einschließlich Störungen der sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Dienstleistungen oder der öffentlichen Gesundheitsversorgung sowie Störungen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG des Rates5;
die geografische Reichweite, einschließlich eines möglichen Übergreifens der Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus;
sonstige Faktoren wie die vollständige Aktivierung der Integrierten EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) des Rates oder die Geltendmachung der Solidaritätsklausel gemäß Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(1) Kapazitäten für Ereignisse, die in mindestens zwei der in Artikel 3d genannten Kategorien fallen, werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.
(2) Für jede rescEU-Kapazität gemäß Artikel 2 Absatz 2 prüft die Kommission, ob die Kapazität eingerichtet werden kann, um Risiken mit geringer Wahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis i genannten rescEU-Kapazitäten werden mit dem Ziel eingerichtet, Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen zu bewältigen.
(4) Werden die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c bis i genannten rescEU-Kapazitäten im Rahmen des Unionsverfahrens entsendet, deckt die finanzielle Unterstützung der Union im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4b des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU 100 % der operativen Kosten.
Beitrag zum Löschen großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.
Kapazitäten
2 Flugzeuge mit einer Mindestkapazität von je 3.000 Litern oder 1 Flugzeug mit einer Mindestkapazität von 8.000 Litern 1,
Fähigkeit zum Dauereinsatz.
Hauptkomponenten
Flugzeug,
mindestens zwei Besatzungen,
technisches Personal,
Feld-Wartungssatz,
Fernmeldeausrüstung für die Bord-Bord- und die Bord-Boden-Kommunikation.
Autarkie
Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls,
Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen.
Einsatz
startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots im Falle einer schnellen Notfallreaktion 2,
Einsatzfähigkeit in einer Reichweite von 2.000 km innerhalb von höchstens 24 Stunden.
1) Diese Anforderungen können je nach Entwicklung des Markts für Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen, auch im Hinblick auf Ersatzteile, überprüft und angepasst werden.
2) Bei einer schnellen Notfallreaktion handelt es sich um einen Einsatz von höchstens einem Tag, einschließlich des Fluges in das und aus dem rescEU-Einsatzgebiet.
Beitrag zum Löschen großer Wald- und Vegetationsbrände durch Brandbekämpfung aus der Luft.
Kapazitäten
1 Hubschrauber mit einem Mindestkapazität von 3.000 Litern 1,
Fähigkeit zum Dauereinsatz.
Hauptkomponenten
Hubschrauber mit mindestens zwei Besatzungen,
technisches Personal,
Löschwasseraußenlastbehälter oder Löschwassertank mit Auslösevorrichtung,
1 Wartungssatz,
1 Ersatzteilsatz,
Rettungswinden,
Fernmeldeausrüstung für die Bord-Bord- und die Bord-Boden-Kommunikation.
Autarkie
Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls,
Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordination vor Ort zuständigen Stellen.
Einsatz
startbereit spätestens 3 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots im Falle einer schnellen Notfallreaktion 2,
Einsatzfähigkeit in einer Reichweite von 2.000 km innerhalb von höchstens 24 Stunden.
1) Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 35 des Beschlusses 1313/2013/EU und in begründeten Fällen (nach Bewertung der regionalen Gefährdungslage) können die Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern maximal drei Hubschrauber mit einer Gesamtkapazität von mindestens 3.000 Litern umfassen.
2) Bei einer schnellen Notfallreaktion handelt es sich um einen Einsatz von höchstens einem Tag, einschließlich des Fluges in das und aus dem rescEU-Einsatzgebiet.
Lufttransport zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen in der Union, einschließlich Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges
Kapazitäten
Luftfahrzeuge mit Kapazitäten für die Beförderung eines oder mehrerer Patienten mit hochansteckenden Krankheiten pro Flug
Flugbereitschaft Tag und Nacht
Hauptkomponenten
System für die sichere medizinische Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges, einschließlich Intensivpflege 1:
angemessen ausgebildetes medizinisches Personal zur Versorgung eines oder mehrerer Patienten mit hochansteckenden Krankheiten
spezielle technische und medizinische Ausrüstung an Bord zur Versorgung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Fluges
geeignete Verfahren zur Isolierung und Behandlung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten während des Lufttransports
Unterstützung:
Luftfahrzeugbesatzung entsprechend der Anzahl der Patienten mit hochansteckenden Krankheiten und der Flugdauer
geeignete Verfahren für den Umgang mit Ausrüstungen und Abfällen sowie für die Dekontaminierung gemäß festgelegten internationalen Standards, gegebenenfalls einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union
Autarkie
Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls
Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordinierung vor Ort zuständigen Stellen
Einsatz
startbereit spätestens 24 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots
für interkontinentale Evakuierungen: Fähigkeit zur Durchführung eines 12-stündigen Flugs ohne Neubetankung
Lufttransport von Katastrophenopfern zu Gesundheitseinrichtungen in der Union
Kapazitäten
Luftfahrzeuge mit einer Gesamtkapazität zum Transport von mindestens sechs Intensivpatienten und mit einer Kapazität zur Beförderung von Patienten auf Bahren und/oder sitzenden Patienten
Flugbereitschaft Tag und Nacht
Hauptkomponenten
Medizinische Behandlung während des Fluges, einschließlich Intensivpflege:
angemessen ausgebildetes medizinisches Personal für die medizinische Behandlung verschiedener Kategorien von Patienten an Bord
spezielle technische und medizinische Ausrüstung an Bord zur kontinuierlichen Versorgung der verschiedenen Kategorien von Patienten während des Fluges
geeignete Verfahren zur Gewährleistung des Transports und der Behandlung von Patienten während des Fluges
Unterstützung:
Luftfahrzeugbesatzung und medizinisches Personal entsprechend der Anzahl und Kategorien der Patienten und der Flugdauer
Autarkie
Lagerung und Wartung der Ausrüstung des Moduls
Ausrüstung für die Kommunikation mit den relevanten Partnern, vor allem mit den für die Koordinierung vor Ort zuständigen Stellen
Einsatz
startbereit spätestens 24 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots
für Flugzeuge: Fähigkeit zur Durchführung eines 6-stündigen Flugs ohne Neubetankung
Versorgung vom Typ 2 (stationäre chirurgische Notfallversorgung) oder vom Typ 3 (stationäre Versorgung überwiesener Patienten) oder beides, wie in der globalen WHO-Initiative 'Emergency Medical Team' beschrieben
Bereitstellung spezialisierter Versorgungs- oder Unterstützungsfunktionen, gegebenenfalls auch über spezialisierte Versorgungsteams, wie in der globalen WHO-Initiative 'Emergency Medical Team' beschrieben
Kapazitäten
Mindestbehandlungskapazität im Einklang mit den Standards der globalen WHO-Initiative 'Emergency Medical Team', soweit vorhanden
Tages- und Nachtdienste (erforderlichenfalls rund um die Uhr)
Hauptkomponenten
im Einklang mit den Standards der globalen WHO-Initiative 'Emergency Medical Team', soweit vorhanden
Autarkie
Das Team sollte während des gesamten Einsatzes autark im Einklang mit den Standards der globalen WHO-Initiative 'Emergency Medical Team' sein. Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU findet Anwendung.
Einsatz
startbereit spätestens 48 bis 72 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots und im Stande, vor Ort im Einklang mit der globalen WHO-Initiative 'Emergency Medical Team' einsatzfähig zu werden
einsatzfähig im Einklang mit den Standards der globalen WHO-Initiative 'Emergency Medical Team'"
Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen, einschließlich Impfstoffen oder Therapeutika, medizinischer Ausrüstung für Intensivpflege, persönlichen Schutzausrüstungen oder Labormaterial, zum Zwecke der Vorbereitung und Reaktion auf eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr 1.
Kapazitäten
Angemessene Anzahl von Impfstoffdosen für Personen, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fällen schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren als Risikopersonen 2 gelten.
Angemessene Anzahl von therapeutischen Dosen, die für die Behandlung von einem oder mehreren Krankheitsfällen infolge schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren erforderlich sind.
Impfstoffe und Therapeutika müssen einer der folgenden Anforderungen genügen:
Marktzulassung durch die EMA;
Empfehlung der EMa oder der nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats für den Einsatz im Härtefall ("compassionate use") oder Notfall;
Empfehlung der WHO für den erweiterten Einsatz oder den Einsatz im Notfall und Zustimmung mindestens einer nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaats.
Angemessene medizinische Ausrüstung für die Intensivpflege 3, um die Behandlung eines oder mehrerer Krankheitsfälle infolge schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren im Einklang mit den WHO-Standards zu unterstützen.
Angemessene Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen 4 für Einzelpersonen 5, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fällen schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren gemäß den ECDC- und WHO-Standards als Risikopersonen gelten.
Angemessene Menge von Labormaterial, einschließlich Probenmaterial, Laborreagenzien, Ausrüstung und Verbrauchsmaterial 6, um die Kapazitäten für die Labordiagnose in einem oder mehreren Fällen schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren zu gewährleisten.
Hauptkomponenten
Geeignete Lagereinrichtungen in der Union 7 und angemessenes System zur Überwachung der Bevorratung.
Gegebenenfalls geeignete Verfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Verpackung, Beförderung und Lieferung der unter "Kapazitäten" genannten Produkte.
Entsprechend geschultes Personal für die Handhabung und Verabreichung der unter "Kapazitäten" genannten Produkte.
Einsatz
Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.
Chemische, biologische, radiologische und nukleare Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen, Sachbeweisen oder betroffenen Personen, einschließlich Todesopfern.
Kapazitäten
Ausreichende Fähigkeit zur Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen und Sachbeweisen;
falls die Kapazität auch die Dekontamination von Personen umfasst, ausreichende Fähigkeit zur Dekontamination von mindestens 200 ambulanten Personen pro Stunde und 20 nicht ambulanten Personen pro Stunde, einschließlich Todesopfern;
Fähigkeit zur Dekontamination von gängigen toxischen Industriechemikalien, bekannten Kampfstoffen, biologischen infektiösen Agenzien (Pathogene) und Toxinen sowie Radionukliden;
Fähigkeit, innerhalb eines sicheren Umkreises provisorische Dekontaminationsanlagen zu errichten, den Dekontaminationsbereich zum Zwecke einer sicheren Arbeitsumgebung zu überwachen und die Wirksamkeit der Dekontamination zu bewerten.
Hauptkomponenten
Geeignete Ausrüstungen, Technologien und Lösungen zur Dekontamination von gängigen toxischen Industriechemikalien, bekannten Kampfstoffen, biologischen infektiösen Agenzien (Pathogene) und Toxinen sowie Radionukliden;
geeignete Ausrüstung zur Überwachung der Dekontamination;
geeignete Ausrüstung und geeignetes Personal für die Dekontamination von Infrastrukturen, Gebäuden, Fahrzeugen, Ausrüstungen, Sachbeweisen und Fähigkeiten;
falls die Kapazität auch die Dekontamination von Personen umfasst, geeignete Ausrüstung und geeignetes Personal für die Dekontamination ambulanter und nicht ambulanter Personen;
geeignete Fähigkeiten und Verfahren, um den Dekontaminationsbereich zum Zwecke einer sicheren Arbeitsumgebung zu überwachen und die Wirksamkeit der Dekontamination zu bewerten;
geeignete persönliche Schutzausrüstungen für die sichere Arbeit in einer kontaminierten Umgebung während der gesamten Einsatzdauer;
ausreichende Pumpsysteme und Behälter für die lokale Wasserförderung und -speicherung;
sichere Abfallbewirtschaftungssysteme und -verfahren während und nach der Dekontamination, einschließlich Lösungen für die zeitweilige und sichere Lagerung von kontaminierten Abfällen, Pumpen, Abfallverbrennungsrückständen, kontaminiertem Wasser und Abwasserbehandlungsanlagen. Die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, einschließlich kontaminierten Wassers und anderer Nebenprodukte, erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Unions- oder internationalen Vorschriften oder den Rechtsvorschriften des Gastlandes, je nachdem, welche Vorschriften strenger sind, und mit Unterstützung des Gastlandes.
Autarkie
Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU finden Anwendung;
Fähigkeit zur Dekontamination des eigenen Personals.
Einsatz
Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots;
Fähigkeit, den Betrieb während mindestens 14 aufeinanderfolgender Tage aufrechtzuerhalten.
8. Bevorratung für Schutzmaßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahrstoffe und/oder persönliche Schutzausrüstung zur Unterstützung im CBRN-Bereich
Aufgaben
Bevorratung für CBRN-Schutzmaßnahmen, unter anderem - aber nicht beschränkt auf - persönliche Schutzausrüstung, Geräte, Laborbedarf und Logistikelemente, sowie Ergänzung und Unterstützung anderer rescEU-Kapazitäten wie der Kapazitäten zur CBRN-Dekontamination und -Detektion, Überwachungs- und Monitoringkapazitäten zum Zwecke der Vorsorge gegen CBRN-Ereignisse und der Bewältigung solcher Ereignisse, auch als Reaktion auf grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren1.
Kapazitäten
Materialien und Systeme2 zur Dekontamination von Personen, Infrastruktur, Gebäuden, Fahrzeugen, empfindlicher Ausrüstung und/oder kritischen Sachbeweisen, einschließlich potenzieller Kontamination durch toxische Industriechemikalien, bekannte Kampfstoffe, biologische infektiöse Agenzien (Pathogene), Biotoxine und Radionukliden;
Materialien und Geräte, die für die Detektion, Probenahme, Identifizierung, Überwachung und das Monitoring erforderlich sind, um die Sicherheit von Umgebungen, die möglicherweise CBRN-Stoffen ausgesetzt sind, zu wahren;
Materialien und Systeme, die für die Eindämmung der Kontamination und die Behandlung von Abfällen und schädlichen Nebenprodukten, einschließlich kontaminierten Wassers und kontaminierter Kleidung, erforderlich sind;
Materialien und Systeme, die für die Brandeindämmung und -bekämpfung bei CBRN-Ereignissen erforderlich sind;
medizinische Erstlinienbehandlung, Impfstoffe3, relevante generische Schnelldiagnosekits und Antidote gegen CBRN-Stoffe (z.B. Atropin und Jodtabletten);
Hilfszubehör und Wegwerfartikel, darunter Verbrauchsmaterialien, die als Ergänzung zur CBRN-Reaktion benötigt werden, Werkzeug für Wartung und Bereitschaftsdienst (z.B. Füllstation für Pressluftflaschen), Behälter für verschmutztes oder kontaminiertes Material verschiedener Stoffe;
CBRN-bezogene Ausstattung zur logistischen Unterstützung, unter anderem Zelte, Logistikcontainer, Ausrüstung für die Beförderung von Opfern und Dekontaminationszelte in Krankenhäusern;
persönliche Schutzausrüstung4 und gegebenenfalls zugehörige Wiederaufbereitungs- oder Nachfüllsysteme für als gefährdet geltende Personen5, sowohl unter den in vorderster Linie tätigen Akteuren als auch in der Bevölkerung;
Laborbedarf, einschließlich Probenmaterial, Laborreagenzien, Ausrüstung und Verbrauchsmaterial6, um die Laborkapazitäten für CBRN-bezogene Risiken zu gewährleisten;
Leichenhüllen für CBRN-kontaminierte Opfer;
sonstige, je nach dem ermittelten Risiko erforderliche Ausstattungen.
Hauptkomponenten
Geeignete Lagereinrichtungen in der Union7 und angemessenes System zur Überwachung der Bevorratung;
gegebenenfalls geeignete Verfahren zur Gewährleistung einer angemessenen Verpackung, Beförderung und Lieferung der unter "Kapazitäten" genannten Produkte;
entsprechend geschultes Personal für die Überwachung und Handhabung der unter "Kapazitäten" genannten Produkte;
angemessene Einhaltung internationaler Standards und Einsatzmodelle wie der Standards der EU, der WHO oder der NATO, gegebenenfalls einschließlich einschlägiger Rechtsvorschriften der Union.
Einsatz
Startbereit spätestens 12 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots.
1) Gemäß der Definition in Beschluss Nr. 1082/2013/EU.
2) Wie Systeme zur Wiederaufbereitung von persönlicher Schutzausrüstung und Nachfüllsysteme.
3) Die Qualitätsanforderungen für Impfstoffe sollten den unter Nummer 6 genannten Anforderungen entsprechen.
4) Dies umfasst folgende Kategorien: i) Augenschutz, ii) Handschutz, iii) Atemschutz; iv) Körperschutz und v) Fußschutz in verschiedenen Größen.
6) Dies kann unter anderem RT-PCR-Reagenzien wie Enzyme, RNA-Extraktionsreagenzien, RNA-Extraktionsmaschinenzeit, PCR-Maschinenzeit, Primer- und Sondenreagenzien, Positivkontrollreagenzien, PCR-Laborverbrauchsmaterialien (z.B. Röhren, Platten) und Desinfektionsmittel umfassen.
7) Für die Zwecke der Logistik von Lagereinrichtungen bezeichnet der Ausdruck 'in der Union' die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten und der Teilnehmerstaaten des Katastrophenschutzverfahrens der Union.
Bereitstellung von provisorischen Unterkünften für die betroffene Bevölkerung, darunter Wohnraum, sanitäre Einrichtungen sowie Räume für medizinische Grundversorgung und soziale Zusammenkünfte.
Bereitstellung von Personal für das Handling, die Mobilisierung, die Montage, den Aufbau und die Instandhaltung der Unterkünfte nach Bedarf. Bevor eine Übergabe der Unterkünfte stattfindet, ist das betreffende (lokale und/oder internationale) Personal entsprechend zu schulen.
Kapazitäten
Kapazitäten für Notunterkünfte 1, bestehend aus Ressourcen, die - bei gleichzeitigem Einsatz - die Unterbringung von mindestens 5.000 Personen ermöglichen.
Die Kapazitäten bestehen aus einer physischen Reserve oder einer virtuellen Reserve von Notunterkünften oder aus beidem.
Hauptkomponenten
Unterkunftseinheiten mit Heizung (für winterliche Bedingungen), geeigneten Belüftungssystemen (für sommerliche Bedingungen) und Grundmaterial wie Betten mit Schlafsack und/oder Decken
sanitäre Einrichtungen
Krankenstation für medizinische Grundversorgung
Mehrzweckräume für die Zubereitung und den Verzehr von Lebensmitteln, die Verteilung von Trinkwasser und soziale Zusammenkünfte
Stromaggregate und Beleuchtung
grundlegende Hygiene-Sets
geeignete Lagereinrichtungen in der Union 2, Logistik und angemessenes System zur Überwachung der Bevorratung
geeignete Vorkehrungen zur Gewährleistung eines angemessenen Transports und einer angemessenen Lieferung der Einheiten
entsprechend geschultes Personal und Mittel für das Handling, die Mobilisierung, die Montage, den Aufbau und die Instandhaltung der physischen Ressourcen in dem betroffenen Gebiet
Autarkie
Gewährleistung der Autarkie der Kapazitäten während der ersten 96 Stunden des Einsatzes
Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU findet Anwendung.
Einsatz
Startbereitschaft der physischen Reserve spätestens 24 Stunden nach Annahme des Hilfeangebots
Die Dauer der Mission und gegebenenfalls der Beginn des Übergabeprozesses sind im Einvernehmen mit dem betroffenen Land festzulegen.