Durchführungsbeschluss (EU) 2019/541 der Kommission vom 1. April 2019 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für genehmigte Börsen und anerkannte Marktbetreiber in Singapur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2349)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 93 vom 02.04.2019 S. 18)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe: 4

(1) In Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist festgelegt, über welche Handelsplätze finanzielle Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie nichtfinanzielle Gegenparteien, die die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingungen erfüllen, Geschäfte mit Derivaten schließen können, die einer Kategorie von Derivaten angehören, die einer Handelspflicht unterliegen. Die Handelsplätze, über die solche Geschäfte geschlossen werden können, beschränken sich auf geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme ("multilateral trading facilities", MTF), organisierte Handelssysteme ("organised trading facility", OTF) und Drittlandhandelsplätze, bezüglich derer die Kommission anerkannt hat, dass sie gleichwertigen rechtlichen Anforderungen und einer wirksamen Aufsicht in dem betreffenden Drittland unterliegen. Darüber hinaus muss das betreffende Drittland ein wirksames, gleichwertiges Anerkennungssystem für Handelsplätze vorsehen, die nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassen sind.

(2) Vor dem Hintergrund der am 25. September 2009 von der G20 in Pittsburgh getroffenen Vereinbarung, den Handel mit standardisierten OTC-Derivaten auf Börsen oder elektronische Handelsplattformen zu verlagern, erscheint es angebracht, ein ausreichendes Spektrum geeigneter Handelsplätze vorzusehen, an denen der Handel im Sinne der eingegangenen Verpflichtung stattfinden kann. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf die Notwendigkeit verwiesen, mit Blick auf bestimmte Anforderungen für alle Institute ein einheitliches Regelwerk zu schaffen und Aufsichtsarbitrage zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte die Union bei der Bestimmung der standardisierten OTC-Derivatekontrakte, die der Handelspflicht unterliegen sollen, zudem darauf hinwirken, dass für die Erfüllung der Handelspflicht ein ausreichendes Spektrum geeigneter Handelsplätze - auch innerhalb der Union - zur Verfügung steht.

(3) Nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 können Drittlandhandelsplätze als gleichwertig mit in der Union niedergelassenen Handelsplätzen anerkannt werden, wenn sie rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die mit den aus der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erwachsenden Anforderungen gleichwertig sind, und wenn solche gleichwertigen Anforderungen in dem betreffenden Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. Die Gleichwertigkeitsprüfung ist in Verbindung mit den Zielen der genannten drei Rechtsakte zu sehen, insbesondere ihrem Beitrag zur Verwirklichung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und letztlich - aber nicht zuletzt - zur Finanzstabilität.

(4) Vor dem Hintergrund der Einführung neuer Vorschriften für Betreiber von Handelsplattformen für OTC-Derivate in Singapur und der Vorgabe einer inländischen Handelspflicht für die liquidesten Derivate, müssen potenzielle Risiken einer Liquiditätsfragmentierung angegangen werden, indem sichergestellt wird, dass in Singapur errichtete Handelsplattformen für die Erfüllung der in der Union geltenden Handelspflicht anerkannt werden können. Auf in Singapur betriebenen Handelsplattformen werden große Derivatvolumen gehandelt, weswegen die Unternehmen in der Union im Interesse eines effizienten Risikomanagements Zugang zur Liquidität asiatischer Gegenparteien in Singapur erhalten sollten, insbesondere außerhalb der europäischen Handelszeiten. Der vorliegende Beschluss beruht auf einer eingehenden Prüfung des durch das singapurische Wertpapier- und Futures-Gesetz ("Securities and Futures Act", SFA) und dessen Durchführungsverordnungen gebildeten Rechts- und Aufsichtsrahmens für Handelsplattformen.

(5) Zweck der Gleichwertigkeitsprüfung nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist es, Gewissheit zu schaffen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen nach Maßgabe des SFa und seiner Durchführungsverordnungen gewährleisten, dass in Singapur errichtete und von der Geldbehörde ("Monetary Authority of Singapore", MAS) zugelassene Handelsplattformen, die von genehmigten Börsen ("approved exchanges", AE) oder anerkannten Marktbetreibern ("recognised market operators", RMO) betrieben werden, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen an Handelsplätze in der Union gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter Berücksichtigung der in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Bedingungen gleichwertig sind. Darüber hinaus soll die Gleichwertigkeitsprüfung zeigen, ob die betreffenden AE und RMO in Singapur Gegenstand einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung sind.

(6) Rechtsverbindliche Anforderungen an AE und RMO sind in Teil II des SFa enthalten, der das Mandat der MAS stützt, auf Grundsätzen basierende, technologieneutrale Regelungen einzuführen, die auf alle AE und RMO anwendbar sind. Die auf der Grundlage solcher Regelungen erlassenen Gesetze und Verordnungen wie die von der MAS angenommenen Verordnungen über Wertpapiere und Futures auf organisierten Märkten ("Securities and Futures (Organised Markets) Regulations", SFOMR), haben Gesetzeskraft und bilden zusammen den rechtlichen Rahmen für die Arbeit von AE und RMO in Singapur. In Abschnitt 45 des SFa ist festgelegt, dass die MAS bindende Anweisungen an AE und RMO richten darf. Die Nichteinhaltung dieser Anweisungen gilt als Verstoß gegen die einschlägige Bestimmung des SFA. Nach Abschnitt 321 des SFa ist die MAS befugt, Leitlinien zur Förderung der Regulierungsziele des SFa und zur Anwendung von SFA-Bestimmungen bereitzustellen. So wurden Leitlinien mit Grundsätzen und bewährten Verfahren für die Verhaltensweisen von AE und RMO erstellt, etwa die Leitlinien zu den Vorschriften über organisierte Märkte ("Guidelines on the Regulation of Organised Markets", SFa 02-G01). Jede Nichtbefolgung von Leitlinien kann von Parteien in zivil- und strafrechtlichen Verfahren, die Haftung einfordern oder ablehnen, geltend gemacht werden (Abschnitt 321(5) des SFA). Nach den Abschnitten 15(1)(e) und 33(1)(e) des SFa müssen AE und RMO Geschäfts- und Notierungsvorschriften aufrechterhalten, die für einen fairen, geordneten und transparenten Markt sorgen. Vor ihrer Umsetzung sind die Geschäfts- und Notierungsvorschriften sowie etwaige Änderungen der MAS vorzulegen. Die Geschäfts- und Notierungsvorschriften haben vertragliche Bindung für AE und RMO und deren Mitglieder und müssen fortlaufend beachtet und befolgt werden.

(7) In Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind vier Bedingen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands für die dort zugelassenen Handelsplätze als gleichwertig gelten kann.

(8) Nach Maßgabe der ersten dieser Bedingungen müssen Drittlandhandelsplätze einer Zulassungspflicht unterliegen und Gegenstand einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung sein.

(9) Nach dem SFa gelten Märkte als Einrichtungen, die auf einer multilateralen oder "manyto-many"-Basis betrieben werden. In Singapur dürfen Märkte lediglich von AE und RMO betrieben werden. Die Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit AE und RMO sind in Teil II des SFa enthalten. Singapurische Gesellschaften werden als AE oder als RMO reguliert, während ausländische Gesellschaften unter die Regelungen für RMO fallen. Antragsteller, die in Singapur einen Markt betreiben wollen, benötigen nach Abschnitt 8 des SFa eine von der MAS erteilte Lizenz als AE oder RMO. Bei der Festlegung, ob ein Marktteilnehmer als AE oder als RMO reguliert werden soll, berücksichtigt die MAS die systemische Bedeutung des organisierten Markts. Gesellschaften, die systemrelevante organisierte Märkte betreiben, werden als AE reguliert. Die Antragsteller müssen die geltenden Anforderungen, einschließlich der in den Abschnitten 15 und 33 des SFa festgelegten Anforderungen, bei Stellung des Antrags und danach fortlaufend erfüllen. Nach Teil II Abschnitt 9 erteilt die MAS eine Lizenz, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass sämtliche für den Antragsteller geltenden Anforderungen zufriedenstellend erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, so kann die MAS einen Antrag ablehnen. Nach den Abschnitten 15(1)(a) und 33(1)(a) des SFa betreiben AE und RMO einen fairen organisierten Markt, der sich durch einen diskriminierungsfreien Zugang zu Marktstrukturen und zu Informationen auszeichnet. Nach den Abschnitten 15(1)(d) und 33(1)(d) des SFa müssen AE und RMO ferner sicherstellen, dass der Zugang zur Inanspruchnahme ihrer Strukturen fairen und objektiven Kriterien unterliegt, die darauf abstellen, das ordnungsgemäße Funktionieren des organisierten Marktes zu gewährleisten und die Interessen der Anlegerschaft zu schützen. Nach den Verordnungen 13 und 25 der SFOMR müssen AE und RMO auf Anfrage Informationen zur Verfügung stellen oder in einer für alle Anleger oder potenziellen Anleger zugänglichen Weise veröffentlichen, einschließlich Informationen zu ihren Dienstleistungen, Produkten, Gebühren und etwaigen bestehenden Ausgleichsregelungen. AE und RMO unterliegen organisatorischen Anforderungen im Hinblick auf die Corporate Governance, die Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten, das Risikomanagement, den fairen und ordnungsgemäßen Handel, Clearing- und Abrechnungssysteme, die Widerstandsfähigkeit von Handelssystemen und die Compliance-Überwachung.

(10) In Kapitel 3 Teil IX des SFa und in der Strafprozessordnung werden der MAS Ermittlungsbefugnisse übertragen, die sie u. a. dazu ermächtigen, die Vorlage von Beweismitteln zu erzwingen, Verdächtige und Zeugen anzuhören und zu befragen, Verdächtige zu verhaften und unter bestimmten Umständen Vermögensgegenstände zu beschlagnahmen. Das Risikomanagement und einschlägige Kontrollen von AE und RMO werden von der MAS sowohl im Rahmen inner- als auch außerbetrieblicher Prüfungen beaufsichtigt. Nach Abschnitt 45 des SFa ist die MAS dazu befugt, AE und RMO nach Maßgabe des SFa Anweisungen zu spezifischen Fragen zu erteilen, um den Anlegerschutz sowie faire, ordnungsgemäß funktionierende und transparente Kapitalmärkte, die Integrität und Stabilität der Kapitalmärkte und die Einhaltung aller von der MAS auferlegten Bedingungen oder Beschränkungen sicherzustellen. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des SFa oder dessen Durchführungsvorschriften kann die MAS Geldbußen verhängen und Verwarnungen aussprechen. Darüber hinaus kann die MAS in den in Abschnitt 43(1) spezifizierten Situationen Bedienstete ihrer Funktion entheben, wenn sie der Auffassung ist, dass dies im Interesse der Öffentlichkeit liegt. Die MAS ist ferner befugt, unter den in Abschnitt 14 des SFa genannten Bedingungen AE oder RMO die Lizenz zu entziehen. Zudem müssen AE und RMO nach den Abschnitten 15 und 33 des SFa eine ordnungsgemäße Regulierung und Beaufsichtigung ihrer Mitglieder gewährleisten. AE sind außerdem verpflichtet, die MAS über jegliche Disziplinarmaßnahmen zu unterrichten, die nach Abschnitt 16(1)(f) des SFa gegen ein Mitglied ergriffen worden sind. Nach dem SFa können in Fällen, in denen die Geschäfts- oder Notierungsvorschriften nicht den von der MAS festgelegten Anforderungen entsprechen, Sanktionen verhängt werden. Schließlich wird die MAS in Abschnitt 46Aa des SFa mit Notfallbefugnissen ausgestattet, um AE oder RMO anzuweisen, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der faire, ordnungsgemäße und transparente Betrieb des Markts aufrechterhalten oder wiederhergestellt wird, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit liegt oder zum Anlegerschutz notwendig ist.

(11) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass von AE und RMO betriebene Märkte einer Zulassungspflicht unterliegen und Gegenstand einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung sind.

(12) Die zweite der in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen besteht darin, dass die Handelsplätze über eindeutige und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügen müssen, sodass solche Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

(13) Die Bedingungen für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel werden von den AE in ihren Notierungsvorschriften festgelegt, in denen die Produktkategorien, die an dem betreffenden Markt gehandelt werden dürfen, die Bedingungen für die Notierung sowie die Regeln spezifiziert sind, die sicherstellen sollen, dass die Mitglieder in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nach den Abschnitten 29 und 41 des SFa müssen AE und RMO die MAS in Kenntnis setzen, bevor sie ein Produkt auf den Markt bringen. Darüber hinaus müssen AE und RMO gegenüber der MAS nachweisen, dass sie angemessene Kontrollen und Steuerungsverfahren eingerichtet haben, um die mit den Produkten verbundenen Hauptrisiken in angemessener Weise anzugehen, nämlich i) das Risiko von Handelsstörungen, das durch eine drastische Preisänderung entstehen kann; ii) das Risiko, dass Personen erhebliche Mengen des Produkts erwerben und dadurch leichter von Marktmanipulationen profitieren können; iii) das Risiko einer Manipulation der täglichen Abrechnungs- und Schlussabrechnungspreise; iv) das Risiko, dass sich der Schlussabrechnungspreis des Produkts nicht dem Basiswert des Produkts annähert; v) das Risiko, dass der Basiswert der physisch gelieferten Produkte nicht in sicherer, verlässlicher und zeitnaher Weise geliefert wird; und vi) die mit dem Produkt verbundenen rechtlichen und operationellen Risiken sowie die Reputationsrisiken. Hat eine AE oder ein RMO es versäumt, geeignete Kontrollen und Steuerungsverfahren einzurichten, so ist die MAS nach Abschnitt 45 des SFa befugt, tätig zu werden und kann etwa höheres aufsichtliches Eigenkapital oder eine unabhängige Prüfung bestimmter Verfahren fordern und die Notierung neuer Produkte untersagen. Die MAS kann nach Abschnitt 46 des SFa einer AE bzw. einem RMO schriftlich mitteilen, dass sie den Handel mit einschlägigen Produkten untersagt, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zum Schutz von Personen, die diese Finanzinstrumente erwerben oder veräußern, erforderlich ist.

(14) Nach Maßgabe der Abschnitte 15 und 33 des SFa haben AE bzw. RMO sicherzustellen, dass der von ihnen betriebene Markt - unabhängig vom Protokoll für die Ausführung - fair, geordnet und transparent ist. Nach Abschnitt 15(1)(e) des SFa müssen die Geschäftsvorschriften von AE auf zufriedenstellende Weise den Betrieb eines fairen, geordneten und transparenten Markts gewährleisten. In den Leitlinien für die Regulierung organisierter Märkte ("Guidelines on the Regulation of Organised Markets") und in der Monografie über die Ziele und Grundsätze der Finanzaufsicht in Singapur ("Monograph on Objectives and Principles of Financial Sector Oversight in Singapore") heißt es weiter, dass ein transparenter Markt ein Markt ist, auf dem vor- und nachbörsliche Informationen über den Handel kontinuierlich und in Echtzeit öffentlich zugänglich gemacht werden. Was den Handel mit Derivaten anbelangt, gibt die MAS nicht vor, dass die Ausführung nach Maßgabe eines spezifischen Protokolls zu erfolgen hat. In der Praxis wird jedoch ein großer Teil der Geschäfte über das Preisanfragesystem ("request for quote") abgewickelt. Bei elektronischen Orderbuchhandelssystemen müssen die günstigsten Geld- und Briefkurse kontinuierlich veröffentlicht werden, während bei anderen Handelssystemen (wie z.B. Preisanfragesystemen oder sprachbasierten Systemen) die betreffenden Marktteilnehmer über Preise und Mengen informiert werden müssen, bevor die Geschäfte ausführbar werden. Interdealer-Voice-Broker, die den multilateralen Handel erleichtern, unterliegen den MAS-Regelungen für Marktlizenzen und sind verpflichtet, an ihren organisierten Märkten Vorhandelstransparenz zu gewährleisten. Daher werden die vorbörslichen Informationen öffentlich zugänglich gemacht, sodass die Anleger erfahren, welche Geschäfte sie zu welchen Preisen tätigen können. Nachbörsliche Informationen über ausgeführte Geschäfte müssen in ähnlicher Weise veröffentlicht werden und Angaben zum Produkt, den Preis und das Volumen berücksichtigen. AE und RMO sind gehalten, abgegebene Kursofferten zu veröffentlichen, sobald sie ausführbar sind, und die Einzelheiten der Transaktion sollten sobald wie möglich nach der Ausführung veröffentlicht werden.

(15) Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass von AE und RMO betriebene Märkte über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel verfügen, sodass solche Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

(16) Die dritte der in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen besteht darin, dass die Emittenten von Finanzinstrumenten regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten nachkommen müssen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

(17) Emittenten, die eine Notierung oder Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem Markt anstreben, müssen die in den Notierungsvorschriften der Börse festgehaltenen Anforderungen erfüllen. Nach Vorschrift 703 des Handbuchs zur Notierung ("Listing Manual") legt ein Emittent sämtliche Informationen offen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass ein verfälschter Markt für die Wertpapiere des Emittenten entsteht, sowie alle Informationen, die sich wesentlich auf den Kurs oder Wert seiner Wertpapiere auswirken dürften. Darüber hinaus enthalten die Vorschriften 707 bis 711 des Listing Manual in Singapur die Anforderungen an die Jahresberichte börsennotierter Emittenten. Emittenten von Derivatkontrakten, deren Basisvermögenswert ein Wertpapier ist, unterliegen regelmäßig und kontinuierlich Informations- und Offenlegungspflichten. Wird ein solches Derivat zum Handel an einer AE oder einem RMO zugelassen, unterliegt sein Emittent den Meldepflichten, die im Rahmen der Notierungsvorschriften der jeweiligen Börse festgelegt sind.

(18) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Emittenten von Derivatkontrakten, die an AE oder RMO gehandelt werden, regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

(19) Die vierte der in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen besteht darin, dass Transparenz und Integrität des Marktes durch Vorschriften, mit denen gegen Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation vorgegangen wird, gewährleistet sein müssen.

(20) Die MAS hat nach Maßgabe von Kapitel 1 Teil XII des SFa einen umfassenden Regelungsrahmen geschaffen, um Marktintegrität zu gewährleisten und Insider-Geschäfte und Marktmanipulation im Zusammenhang mit Wertpapieren, Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen und Derivatkontrakten zu verhindern. Dieser Rahmen untersagt Verhaltensweisen, die das Funktionieren der Märkte stören könnten, wie verfälschter Handel und Kursmanipulation (Abschnitt 197), Bucketing (Abschnitt 201A), Preismanipulationen (Abschnitt 201B), Nutzung betrügerischer oder irreführender Mittel (Abschnitt 201) und die Verbreitung von Informationen über rechtswidrige Transaktionen (Abschnitt 202), und ermächtigt die MAS, Durchsetzungsmaßnahmen gegen solche Verhaltensweisen zu ergreifen. In den Abschnitten 218(2) und 219(2) des SFa werden zudem Insider-Geschäfte und die Übermittlung von Insiderinformationen untersagt. Nach den Abschnitten 15 und 33 des SFa müssen AE und RMO Geschäftsvorschriften aufrechterhalten und durchsetzen, die für eine angemessene Regulierung und Beaufsichtigung ihrer Mitglieder zu sorgen. Es obliegt den AE, die Einhaltung aller geltenden regulatorischen Anforderungen zu gewährleisten, um auf diese Weise dazu beizutragen, dass Handelstätigkeiten laufend und wirksam überwacht werden. Daher wird von den AE erwartet, dass sie Systeme, Verfahren und Kontrollen einführen, die die Einhaltung der Anforderungen gewährleisten und Fehlverhalten vorbeugen. Die MAS prüft regelmäßig die Überwachungs- und Durchsetzungsfunktionen von AE, um sicherzustellen, dass diese Funktionen relevant sind und wirksam Handelsunregelmäßigkeiten aufdecken können. Auch von den RMO wird erwartet, dass sie Verfahren und Kontrollen zur Aufdeckung potenzieller Insider-Geschäfte und von Marktmanipulation einführen.

(21) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der für von AE und RMO in Singapur betriebene Märkte geltende Rahmen mithilfe von Vorschriften, mit denen gegen Marktmissbrauch in Form von Insider-Geschäften und Marktmanipulation vorgegangen wird, die Transparenz und Integrität des Marktes gewährleistet.

(22) Daraus wird geschlossen, dass der rechtliche und aufsichtliche Rahmen in Singapur sicherstellt, dass AE und RMO rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die mit den aus der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwachsenden Anforderungen an Handelsplätze in der Union gleichwertig sind, und in Singapur einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

(23) Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 können einschlägige Derivatgeschäfte, die auf einem Drittlandhandelsplatz geschlossen werden, als gleichwertig betrachtet werden, wenn das Drittland ein effektives, gleichwertiges Anerkennungssystem für Handelsplätze vorsieht, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um Derivate zum Handel zuzulassen oder zu handeln, die in dem Drittland einer Handelspflicht auf nichtausschließlicher Basis unterliegen.

(24) In Teil VIC des SFa wird die MAS befugt, eine Handelspflicht einzuführen, wonach spezifische Derivatkontrakte, die festgelegte Kriterien erfüllen, an Märkten gehandelt werden müssen, die von einer AE einem RMO oder über ein anderes von der MAS festgelegtes System betrieben werden. In Teil VIC Abschnitt 129J(1) des SFa in Verbindung mit Abschnitt 129N wird die MAS befugt, in Verordnungen alle Handelsplätze festzulegen, die für die Erfüllung der Handelsplicht relevant sind und von nationalen zuständigen Behörden in der Union reguliert werden.

(25) Die gemeinsamen Ansätze werden in einer gemeinsamen Erklärung des für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständigen Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, des stellvertretenden Premierministers Singapurs und des Vorsitzenden der Monetary Authority of Singapore dargelegt. Während die Kommission für die Zwecke der Annahme dieses Beschlusses eine Bewertung des auf AE und RMO anwendbaren Rechts- und Aufsichtsrahmens vorgenommen hat, bewertete die MAS, ob die Handelsplätze in der Union Regulierungs- und Aufsichtsrahmen unterliegen, die mit dem Rechts- und Aufsichtsrahmen nach Maßgabe des SFA, der für Handelsplätze in Singapur gilt, vergleichbar sind. Im Anschluss an die Bewertung hat die MAS die von der Kommission gemäß Abschnitt 7(6) des SFa notifizierten Handelsplätze in der Union von der Verpflichtung zur Registrierung als RMO ausgenommen. Die MAS kann die auf Handelsplätze in der Union anwendbaren Rechts- und Aufsichtsmechanismen regelmäßig überprüfen und beabsichtigt, den Kommissionsdienststellen eine solche Überprüfung vorab anzukündigen und ihnen in Fällen, in denen die Überprüfung zu Änderungen des Anwendungsbereichs der gemäß Abschnitt 7(6) des SFa gewährten Ausnahme führen würde, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der vorliegende Beschluss und die von der MAS auf der Grundlage der einschlägigen Gesetze angenommen Gesetze und Vorschriften werden durch Kooperationsvereinbarungen ergänzt, die für einen wirksamen Informationsaustausch und eine wirksame Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen den für die Zulassung und Beaufsichtigung der anerkannten Handelsplätze in der Union zuständigen nationalen Behörden und der MAS sorgen sollen.

(26) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen Singapurs ein effektives, gleichwertiges Anerkennungssystem für Handelsplätze vorsieht, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um Derivate zum Handel zuzulassen oder zu handeln, die in Singapur einer Handelspflicht auf nichtausschließlicher Basis unterliegen.

(27) Mit diesem Beschluss wird die Anerkennungsfähigkeit von in Singapur zugelassenen AE und RMO festgestellt, um es in der Union niedergelassenen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien zu ermöglichen, die Handelspflicht beim Handel von Derivaten auf einem Drittlandhandelsplatz zu erfüllen. Somit hindert dieser Beschluss finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien mit Niederlassung in der Union nicht daran, Derivate, die nicht der Handelspflicht unterliegen, auf Drittlandhandelsplätzen zu handeln.

(28) Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme in Singapur geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an AE und RMO. Die Kommission wird weiterhin verfolgen, wie sich die Rechts- und Aufsichtsmechanismen für anerkannte Handelsplätze weiterentwickeln, wie solche Mechanismen von Behörden in Drittländern durchgesetzt werden, ob die aufsichtliche Zusammenarbeit bei der Überwachung wirksam funktioniert, welche Marktentwicklungen eintreten und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

(29) Die Kommission sollte mindestens alle drei Jahre eine Überprüfung der Gründe vornehmen, auf deren Grundlage dieser Beschluss erlassen wurde, einschließlich einer Überprüfung der Rechts- und Aufsichtsmechanismen in Singapur, die auf Märkte anwendbar sind, die von in Singapur zugelassenen AE oder RMO betrieben werden. Von solchen regelmäßigen Überprüfungen unberührt bleibt die Befugnis der Kommission, zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss festgelegten Entscheidung seitens der Kommission erfordern. Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen einer regelmäßigen oder besonderen Überprüfung zu jedem Zeitpunkt beschließen, diesen Beschluss zu ändern oder aufzuheben, insbesondere wenn sich die Entwicklungen auf die Bedingungen auswirken, auf deren Grundlage dieser Beschluss erlassen wird.

(30) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird hiermit festgestellt, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen Singapurs gewährleistet, dass die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten genehmigten Börsen und anerkannten Marktbetreiber rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen an Handelsplätze nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die aus der genannten Verordnung, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erwachsen, gleichwertig sind und in Singapur einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

Artikel 2

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und im Anschluss spätestens alle drei Jahre nach jeder vorherigen Überprüfung gemäß diesem Artikel überprüft die Kommission die Gründe, auf die sich die Feststellung in Artikel 1 stützt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. April 2019

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84.

2) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).

3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

4) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1).

.

Anhang

Als mit Handelsplätzen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig betrachtete genehmigte Börsen mit Zulassung der Monetary Authority of Singapore:

  1. Asia Pacific Exchange Pte Ltd
  2. ICE Futures Singapore Pte Ltd
  3. Singapore Exchange Derivatives Trading Limited

Als mit Handelsplätzen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU gleichwertig betrachtete anerkannte Marktbetreiber mit Zulassung der Monetary Authority of Singapore:

  1. Cleartrade Exchange Pte Ltd
  2. Tradition Singapore Pte Ltd
ENDE

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