Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 59 vom 27.02.2019 S. 8; ber. L 180 S. 31)
Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2021 Beschl. 2011/278/EU - Art. 27
s.a.:Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG
Die Europäische Kommission-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2003/87/EG ist geregelt, wie die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im Zeitraum 2021-2030 erfolgen soll.
(2) Mit dem Beschluss 2011/278/EU 2 legte die Kommission EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG fest. Da die Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erheblich geändert wurde, sollte der Klarheit im Hinblick auf die Vorschriften für den Zeitraum 2021-2030 halber der Beschluss 2011/278/EU aufgehoben und ersetzt werden.
(3) Gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden mit den EU-weiten und vollständig harmonisierten Übergangsmaßnahmen für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten so weit wie möglich die Exante-Benchmarks festgesetzt, um sicherzustellen, dass durch die Art der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten Anreize für die Reduzierung der Emissionen von Treibhausgasen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen. Gleichzeitig dürfen diese Maßnahmen keine Anreize für die Erhöhung von Emissionen bieten. Um die Anreize für das Abfackeln von Restgasen - außer der Sicherheitsabfackelung - zu verringern, sollten die historischen Emissionen aus abgefackelten Restgasen - ausgenommen Sicherheitsabfackelung - und aus Restgasen, die nicht zum Zweck der Erzeugung von messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom verwendet werden, von der Zahl kostenlos zugeteilter Zertifikate für relevante Anlagenteile abgezogen werden. Unter Berücksichtigung der Sonderbehandlung gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und zur Gewährleistung eines Übergangs sollte dieser Abzug erst ab 2026 vorgenommen werden.
(4) Für die Erhebung der Daten, die der Annahme der 54 Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2021-2030 durch Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG zugrunde zu legen sind, müssen auch künftig Benchmarks definiert werden, die die Produkte und damit verbundenen Prozesse einschließen und - bis auf einige Verbesserungen zur Rechtsklarheit und sprachliche Verbesserungen - mit den in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU enthaltenen Benchmarks identisch sind. Gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sind die Durchführungsrechtsakte für die 54 Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2021-2030 anhand der im Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 enthaltenen Ausgangspunkte für die Festsetzung des jährlichen Kürzungsfaktors für die Aktualisierung der Benchmarkwerte zu bestimmen. Zum Zwecke der Klarheit sollten diese Ausgangspunkte auch in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt sein.
(5) Die vor den Zuteilungszeiträumen erfolgte Datenerhebung dient der Festlegung der Menge der kostenlosen Zuteilung für Anlagen und der Bereitstellung von Daten, die für die Zwecke der Durchführungsrechtsakte verwendet werden, in denen die 54 Benchmarkwerte für den Zeitraum 2021-2030 festgelegt werden. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG müssen ausführliche Daten auf Ebene der Anlagenteile erhoben werden.
(6) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der übergangsweise kostenlosen Zuteilung und der Notwendigkeit, Anlagenbetreiber gleich zu behandeln, ist es wichtig, dass die von Anlagenbetreibern erhobenen Daten, die für Zuteilungsbeschlüsse verwendet wurden und zur Festsetzung der 54 Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2021-2030 in den Durchführungsrechtsakten verwendet werden, vollständig, kohärent und möglichst genau sind. In diesem Zusammenhang ist die Prüfung durch unabhängige Prüfstellen eine wichtige Maßnahme.
(7) Es liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Anlagenbetreiber und der Mitgliedstaaten, die Erhebung von Daten von hoher Qualität und die Kohärenz bei der Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten besondere Vorschriften zur Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Aktivitätsraten, Energieströme und Emissionen auf Ebene der Anlagenteile festgelegt werden, wobei die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission 4 gebührend zu berücksichtigen sind. Die Daten, die von der Industrie zur Verfügung gestellt und gemäß diesen Bestimmungen erhoben wurden, sollten möglichst genau und von hoher Qualität sein und den tatsächlichen Betrieb der Anlagen widerspiegeln und sie sollten gebührend für die kostenlose Zuteilung berücksichtigt werden.
(8) Der Betreiber einer Anlage sollte mit der Überwachung der gemäß Anhang IV erforderlichen Daten beginnen, sobald diese Verordnung in Kraft tritt, damit die Daten für das Jahr 2019 im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung erhoben werden können.
(9) Um die Komplexität der Vorschriften zur Überwachung und Berichterstattung betreffend die Aktivitätsraten, Energieströme und Emissionen von Anlagenteilen zu beschränken, sollte kein Ebenenkonzept angewandt werden.
(10) Damit vergleichbare Daten für die Durchführungsrechtsakte vorliegen, in denen die für die kostenlose Zuteilung im Zeitraum 2021-2030 anwendbaren Benchmarks festgesetzt werden, müssen detaillierte Vorschriften für die Zuordnung von Aktivitätsraten, Energieströmen und Emissionen an Anlagenteile festgelegt werden, die den Leitlinien für die Benchmark-Datenerhebung für den Zeitraum 2013-2020 entsprechen.
(11) Im Plan zur Überwachungsmethodik sollten die Anleitungen für den Anlagenbetreiber nachvollziehbar und einfach dargestellt sein, Doppelarbeiten sollten vermieden und bereits in der Anlage vorhandene Systeme berücksichtigt werden. Der Plan zur Überwachungsmethodik sollte die Überwachung der Aktivitätsraten, Energieströme und Emissionen von Anlagenteilen umfassen und als Grundlage für die Bezugsdatenberichte sowie die Berichterstattung über die jährliche Aktivitätsrate dienen, die zum Zwecke der Anpassung der übergangsweise kostenlosen Zuteilung gemäß Artikel 10a Absatz 20 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist. Nach Möglichkeit sollte der Anlagenbetreiber Synergien mit dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genehmigten Monitoringkonzept nutzen.
(12) Der Plan zur Überwachungsmethodik sollte der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen, damit die Kohärenz mit den bestehenden Überwachungsvorschriften gewährleistet ist. Aufgrund zeitlicher Zwänge sollte die Genehmigung durch die zuständige Behörde für den 2019 vorzulegenden Bezugsdatenbericht nicht verlangt werden. In diesem Fall sollten die Prüfstellen bewerten, ob der Plan zur Überwachungsmethodik die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollte die Genehmigung durch die zuständigen Behörden nur bei wesentlichen Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik erforderlich sein.
(13) Damit die Kohärenz zwischen der Prüfung der Jahresemissionsberichte gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Prüfung der im Rahmen eines Antrags auf kostenlose Zuteilung eingereichten Berichte gewährleistet ist und Synergien genutzt werden, ist es angebracht, den rechtlichen Rahmen zu verwenden, der durch die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften vorgegeben wird.
(14) Um die Erhebung von Daten bei Anlagenbetreibern und die Berechnung der von den Mitgliedstaaten zuzuteilenden Emissionszertifikate zu erleichtern, sollten die Inputs, Outputs und Emissionen einer Anlage den Anlagenteilen zugeordnet werden. Die Anlagenbetreiber sollten sicherstellen, dass die Aktivitätsraten, Energieströme und Emissionen den entsprechenden Anlagenteilen korrekt zugeordnet werden, dass dabei die Hierarchie und der gegenseitige Ausschluss von Anlagenteilen beachtet werden und es keine Überschneidungen zwischen Anlagenteilen gibt. Gegebenenfalls sollte in dieser Abgrenzung die Herstellung von Produkten in Sektoren berücksichtigt werden, von denen angenommen wird, dass sie einem gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelten Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 30. September 2019 nationale Durchführungsmaßnahmen vorlegen. Um die Gleichbehandlung von Anlagen zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten diese Maßnahmen alle Anlagen umfassen, die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG in das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-EHS) einbezogen werden, insbesondere wenn solche Anlagen zuvor im Zeitraum 2013-2020 Zuteilungen für Wärme erhalten haben.
(16) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und das reibungslose Funktionieren des CO2-Marktes zu gewährleisten, sollten die Anlagenbetreiber sicherstellen, dass es bei der Festsetzung der Zuteilung an einzelne Anlagen weder zu Doppelzählungen von Material oder Energieströmen noch zu Doppelzuteilungen kommt. Dies gilt besonders für Fälle, in denen ein unter eine Benchmark fallendes Produkt in mehreren Anlagen hergestellt wird, Fälle, in denen in einer Anlage mehrere unter eine Benchmark fallende Produkte hergestellt werden, und Fälle, in denen Zwischenprodukte über die Anlagengrenzen hinaus ausgetauscht werden. Die Mitgliedstaaten sollten Anträge diesbezüglich prüfen.
(17) In Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sind kostenlose Zertifikate für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung vorgesehen. Im Einklang mit Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie ist der CO2-Verlagerungsfaktor, der auf Anlagenteile ohne Verlagerungsrisiko angewandt wird, von 30 % im Jahr 2026 linear auf 0 % im Jahr 2030 zu senken, ausgenommen Fernwärme, und unterliegt der Überprüfung gemäß Artikel 30 der Richtlinie. Aufgrund dieser Unterscheidung zwischen Fernwärme und der gesamten übrigen Wärme, die im Rahmen von Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark zuteilungsfähig ist, muss ein eigener Wärme-Anlagenteil für Fernwärme eingeführt werden, um ein klares Konzept für die Formeln und die Anforderungen von Vorlagen für Bezugsdaten zu verfolgen. Fernwärme sollte messbare Wärme umfassen, die für die Zwecke der Raumheizung und -kühlung von Gebäuden oder Standorten, die nicht unter das EU-EHS fallen, oder für die Warmwasserbereitung in Haushalten verwendet wird.
(18) Die Produkt-Benchmarks sollten der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen und den dabei entstehenden Emissionen Rechnung tragen. Aus diesem Grund sollten bei der Festsetzung der Benchmarkwerte für Produkte, bei deren Herstellung Restgase anfallen, der CO2-Gehalt dieser Gase weitgehend berücksichtigt werden. Werden Restgase über die Systemgrenzen der betreffenden Produkt-Benchmark hinaus aus dem Produktionsprozess exportiert und zur Erzeugung von Wärme außerhalb der Systemgrenzen eines definierten, unter eine Benchmark fallenden Prozesses verbrannt, sollten die dabei entstehenden Emissionen durch Zuteilung zusätzlicher Emissionszertifikate auf Basis der Wärme- oder der Brennstoff-Benchmark mitberücksichtigt werden. Angesichts des allgemeinen Grundsatzes, dass für keine Form der Stromerzeugung Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt werden sollten, und um ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen auf den Märkten für an Industrieanlagen abgegebenen Strom zu vermeiden, ist es, auch unter Berücksichtigung des in den Stromkosten enthaltenen CO2-Preises, angezeigt, über den in der betreffenden Produkt-Benchmark berücksichtigten Anteil des CO2-Gehalts des Restgases hinaus keine zusätzlichen Emissionszertifikate zuzuteilen, wenn Restgase aus dem Produktionsprozess über die Systemgrenzen der betreffenden Produkt-Benchmark hinaus exportiert und zur Stromerzeugung verbrannt werden.
(19) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und Anreize zur Nutzung von Restgasen zu schaffen, sollten, wenn keine Angaben zur Zusammensetzung der relevanten Gasströme vorliegen, CO2-Emissionen aus der Reduktion von Metalloxiden oder ähnlichen Verfahren, die außerhalb der Systemgrenzen eines Anlagenteils mit Produkt-Benchmark anfallen, Anlagenteilen mit Prozessemissionen nur zum Teil zugeordnet werden, wenn sie nicht infolge der energetischen Nutzung von Restgasen freigesetzt wurden.
(20) Indirekte Emissionen aus der Stromerzeugung wurden für die Festsetzung bestimmter Benchmarkwerte im Beschluss 2011/278/EU auf der Grundlage berücksichtigt, dass direkte und indirekte Emissionen aus der Stromerzeugung in gewissem Umfang austauschbar sind. Wenn diese Benchmarks gelten, sollten die indirekten Emissionen einer Anlage weiterhin unter Verwendung des Standardemissionsfaktors abgezogen werden, der auch für die Bewertung des gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelten potenziellen Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen von Sektoren herangezogen wird. Die einschlägigen Bestimmungen sollten ständig überprüft werden, unter anderem zur Verbesserung der Gleichbehandlung von Tätigkeiten, bei denen dasselbe Produkt hergestellt wird, und zur Aktualisierung des Bezugsjahres 2015 für übergangsweise kostenlose Zuteilungen im Zeitraum 2026-2030.
(21) Wird messbare Wärme zwischen zwei oder mehr Anlagen ausgetauscht, so sollte die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten auf Basis des Wärmeverbrauchs einer Anlage erfolgen und gegebenenfalls dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen Rechnung tragen. Um sicherzustellen, dass die Zahl kostenlos zuzuteilender Zertifikate von der Struktur der Wärmebereitstellung unabhängig ist, sollten die Emissionszertifikate dem Wärmeverbraucher zugeteilt werden.
(22) Die Zahl der Zertifikate, die Bestandsanlagen kostenlos zuzuteilen ist, sollte auf historischen Aktivitätsdaten beruhen. Die historischen Aktivitätsraten sollten auf dem arithmetischen Mittel der Aktivität während der Bezugszeiträume beruhen. Die Bezugszeiträume sind ausreichend lang, damit sie für die Zuteilungszeiträume von ebenfalls fünf Kalenderjahren als repräsentativ gelten können. Für neue Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Aktivitätsrate auf der Grundlage der Aktivitätsrate des ersten Betriebskalenderjahres nach dem Jahr der Aufnahme des Normalbetriebs bestimmt werden, da die für ein volles Jahr gemeldete Aktivitätsrate als repräsentativer gilt als der Wert für das erste Betriebsjahr, der nur einen kurzen Zeitraum abdecken könnte. Gegenüber dem Zuteilungszeitraum 2013-2020 erübrigt es sich aufgrund der Einführung von Zuteilungsanpassungen gemäß Artikel 10a Absatz 20 der Richtlinie 2003/87/EG, am Konzept wesentlicher Kapazitätsänderungen festzuhalten.
(23) Um sicherzustellen, dass das EU-EHS im Zeitverlauf Emissionssenkungen bewirkt, sieht die Richtlinie 2003/87/EG eine lineare Kürzung der unionsweit zugeteilten Zertifikatmenge vor. Für Stromerzeuger wird gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie ein linearer Kürzungsfaktor mit dem Bezugsjahr 2013 angewendet, es sei denn, der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor ist anwendbar. Ab 2021 wird der lineare Kürzungsfaktor auf 2,2 % pro Jahr erhöht.
(24) Für neue Marktteilnehmer bezieht sich der lineare Kürzungsfaktor auf das erste Jahr des entsprechenden Zuteilungszeitraums.
(25) Der einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, der in jedem Jahr der Zeiträume 2021-2025 und 2026-2030 auf Anlagen Anwendung findet, die weder Stromerzeuger noch neue Marktteilnehmer sind, sollte auf Basis der vorläufigen jährlichen Zahl der in jedem Zuteilungszeitraum kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate bestimmt werden, die gemäß dieser Verordnung für diese Anlagen berechnet wird, ausgenommen die Anlagen, die nach Artikel 27 oder 27a der Richtlinie von den Mitgliedstaaten aus dem EU-EHS ausgeschlossen wurden. Diese in jedem Jahr der beiden Zeiträume zuzuteilende Zahl kostenloser Emissionszertifikate sollte mit der jährlichen Zahl Zertifikate verglichen werden, die gemäß Artikel 10a Absätze 5 und 5a der Richtlinie 2003/87/EG für Anlagen berechnet wird, wobei dem maßgeblichen Anteil der unionsweiten Jahresgesamtmenge gemäß Artikel 9 der Richtlinie und der maßgeblichen Menge der Emissionen, die lediglich im Zeitraum 2021-2025 oder im Zeitraum 2026-2030 in das EU-EHS einbezogen werden, gegebenenfalls Rechnung zu tragen ist.
(26) Da die Anlagenbetreiber die kostenlose Zuteilung beantragen, sollte es ihnen freistehen, ganz oder teilweise auf ihre Zuteilung zu verzichten, indem sie während des jeweiligen Zuteilungszeitraums jederzeit einen Antrag an die zuständige Behörde richten. Der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit halber sollten Anlagenbetreiber nicht berechtigt sein, einen solchen Antrag für denselben Zuteilungszeitraum zurückzuziehen. Anlagenbetreiber, die auf ihre Zuteilung verzichtet haben, sollten weiterhin die erforderlichen Daten erheben und melden, damit sie eine kostenlose Zuteilung für den folgenden Zuteilungszeitraum beantragen können. Ferner sollten sie weiterhin jedes Jahr die Emissionen überwachen und melden und die entsprechende Zahl Zertifikate abgeben.
(27) Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Anlagen sollten Vorschriften zu Fusionen und Spaltungen von Anlagen festgelegt werden.
(28) Um die Erhebung von Daten bei Anlagenbetreibern und die Berechnung der von den Mitgliedstaaten zuzuteilenden Emissionszertifikate für neue Marktteilnehmer zu erleichtern, sollten Vorschriften für die Antragstellung für solche Anlagen festgelegt werden.
(29) Um sicherzustellen, dass Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, keine Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt werden, sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen davon ausgegangen wird, dass eine Anlage ihren Betrieb eingestellt hat.
(30) Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2-Emissionen rechtfertigt die vorläufige Aufschiebung der vollständigen Versteigerung, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie ist gerechtfertigt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, solange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden. Die Vorschriften für die kostenlose Zuteilung sollten Anreize für Emissionsminderungen schaffen, die im Einklang mit der Selbstverpflichtung der Union stehen, die gesamten Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Für Tätigkeiten, mit denen dieselben Produkte hergestellt werden, sollten stärkere Anreize zu Emissionsminderungen gegeben werden.
(31) Im Einklang mit der Praxis der Kommission, während der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte Sachverständige zu konsultieren, wurde die Sachverständigengruppe der Kommission zum Klimawandel, die sich aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, der Industrie und anderen relevanten Organisationen zusammensetzt und auch die Zivilgesellschaft einbezieht, zu Dokumenten konsultiert; sie hat Anmerkungen und Vorschläge zu verschiedenen Aspekten des Vorschlags übermittelt und zwischen Mai und Juli 2018 drei Mal getagt.
(32) Diese Verordnung sollte umgehend in Kraft treten, da gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG die Anlagenbetreiber die darin enthaltenen Vorschriften zur Berichterstattung über die Bezugsdaten ab April oder Mai 2019 EG einhalten müssen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im Sinne von Kapitel III (ortsfeste Anlagen) der Richtlinie 2003/87/EG in den Zuteilungszeiträumen ab 2021, ausgenommen die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) "Bestandsanlage" eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten oder eine gemäß Artikel 24 der Richtlinie erstmals in das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-EHS) einbezogene Tätigkeit durchführt und der wie folgt eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde:
(2) "Anlagenteil mit Produkt-Benchmark" Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes, für das in Anhang I eine Benchmark festgesetzt wurde;
(3) "Anlagenteil mit Wärme-Benchmark" nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung messbarer Wärme auf anderem Wege als mit Strom und/oder dem Import messbarer Wärme aus einer unter das EU-EHS fallenden Anlage, soweit diese Wärme
(4) "Fernwärme" die Verteilung messbarer Wärme zur Raumheizung oder -kühlung oder zur Warmwasserbereitung in Haushalten über ein Netzwerk an Gebäude oder Standorte, die nicht unter das EU-EHS fallen, ausgenommen messbare Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder ähnliche Tätigkeiten oder die Stromerzeugung verwendet wird;
(5) "Fernwärmeanlagenteil" nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung oder dem Import aus einer unter das EU-EHS fallenden Anlage - oder beidem - von messbarer Wärme, die für Fernwärmezwecke exportiert wird;
(6) "Anlagenteil mit Brennstoff-Benchmark" nicht unter einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung durch Brennstoffverbrennung von nicht messbarer Wärme, die zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung von nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung;
(7) "messbare Wärme" ein über einen Wärmeträger (wie insbesondere Dampf, Heißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle und Salze) durch erkennbare Rohre oder Leitungen transportierter Nettowärmestrom, für den ein Wärmezähler installiert wurde bzw. installiert werden könnte;
(8) "Wärmezähler" einen Wärmezähler (MI-004) im Sinne von Anhang VI der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 oder jedes andere Gerät zur Messung und Aufzeichnung der erzeugten Menge thermischer Energie auf Basis der Durchflussmenge und der Temperaturen;
(9) "nicht messbare Wärme" jede Wärme mit Ausnahme messbarer Wärme;
(10) "Anlagenteil mit Prozessemissionen" andere Treibhausgasemissionen als CO2-Emissionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, die außerhalb der Systemgrenzen einer Produkt-Benchmark gemäß Anhang I dieser Verordnung auftreten, oder CO2-Emissionen, die außerhalb der Systemgrenzen einer Produkt-Benchmark gemäß Anhang I dieser Verordnung auftreten, die direkt und unmittelbar aus einem der nachstehenden Prozesse resultieren, und Emissionen aus der Verbrennung von Restgasen zwecks Erzeugung von messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom, sofern Emissionen, die bei der Verbrennung einer dem technisch nutzbaren Energiegehalt des verbrannten unvollständig oxidierten Kohlenstoffs entsprechenden Menge Erdgas entstanden wären, abgezogen werden:
(11) "Restgas" ein Gas, das unvollständig oxidierten gasförmigen Kohlenstoff unter Standardbedingungen enthält und aus einem der unter Nummer 10 aufgeführten Prozesse hervorgegangen ist, wobei unter "Standardbedingungen" gemäß Artikel 3 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission eine Standardtemperatur von 273,15 K und einen Standarddruck von 101.325 Pa, die einen Normkubikmeter (Nm3) definieren, zu verstehen ist;
(12) "Aufnahme des Normalbetriebs" den ersten Tag des Betriebs;
(13) "Sicherheitsabfackelung" Verbrennung von Pilotbrennstoffen und sehr variablen Mengen an Prozess- oder Restgasen in einer atmosphärischen Störungen ausgesetzten Einheit, die in den relevanten Genehmigungen der Anlage aus Sicherheitsgründen ausdrücklich vorgesehen ist;
(14) " Bezugszeitraum" die fünf Kalenderjahre vor der Frist für die Datenübermittlung an die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG;
(15) " Zuteilungszeitraum" den Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2021 und die darauffolgenden Fünfjahreszeiträume;
(16) "Unsicherheit" einen sich auf das Ergebnis einer Größenbestimmung beziehenden Parameter, der die Streuung der Werte charakterisiert, die dieser Größe wahrscheinlich zugeschrieben werden können, einschließlich der Effekte durch systematische und zufällig auftretende Einflussfaktoren, ausgedrückt als Abweichung der auftretenden Werte vom Mittelwert in Prozent unter Ansatz eines Konfidenzintervalls von 95 %, wobei jede Asymmetrie der Werteverteilung berücksichtigt wird;
(17) "Fusion" den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die bereits über Genehmigungen für Treibhausgasemissionen verfügen, solange sie in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind und die sich daraus ergebende Anlage einer Genehmigung für Treibhausgasemissionen unterliegt;
(18) "Spaltung" die Aufteilung einer Anlage in zwei oder mehrere Anlagen, die von verschiedenen Genehmigungen für Treibhausgasemissionen abgedeckt sind und von verschiedenen Anlagenbetreibern betrieben werden.
Artikel 3 Nationale Verwaltungsregelungen
Neben der Benennung einer zuständigen Behörde oder mehrerer zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG sorgen die Mitgliedstaaten für die Schaffung des für die Durchführung dieser Verordnung geeigneten verwaltungstechnischen Rahmens.
Kapitel II
Antragstellung, Berichterstattung und Überwachungsvorschriften
Artikel 4 Von Betreibern von Bestandsanlagen gestellte Anträge auf kostenlose Zuteilung
Die Mitgliedstaaten können eine alternative Einreichungsfrist für solche Anträge festlegen, die jedoch nicht mehr als einen Monat vor oder nach der Frist gemäß Unterabsatz 1 liegen darf.
Artikel 5 Von neuen Marktteilnehmern gestellte Anträge auf kostenlose Zuteilung
Artikel 6 Allgemeine Überwachungspflicht
Ein Anlagenbetreiber, der einen Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG gestellt hat, überwacht die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten zu erhebenden Daten auf der Grundlage eines Plans zur Überwachungsmethodik, der von der zuständigen Behörde vor dem 31. Dezember 2020 genehmigt wurde.
Artikel 7 Überwachungsgrundsätze
Artikel 8 Inhalt und Übermittlung des Plans zur Überwachungsmethodik
Artikel 9 Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik
Artikel 10 Aufgliederung in Anlagenteile
Betreffen mindestens 95 % der Aktivitätsrate der Anlagenteile mit Wärme-Benchmark, der Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark oder der Anlagenteile mit Prozessemissionen Sektoren oder Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelten erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, oder betreffen mindestens 95 % der Aktivitätsrate der Anlagenteile mit Wärme-Benchmark, der Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark oder der Anlagenteile mit Prozessemissionen Sektoren oder Teilsektoren, von denen nicht angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, so ist der Anlagenbetreiber von der Verpflichtung zur Vorlage von Daten befreit, anhand deren nach dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen differenziert werden kann.
Sind mindestens 95 % der Aktivitätsrate der Fernwärmeanlagenteile oder der Anlagenteile mit Wärme-Benchmark einem dieser Anlagenteile zuzuordnen, so kann der Anlagenbetreiber die Gesamtaktivitätsrate dieser Anlagenteile dem Anlagenteil mit der höchsten Aktivitätsrate zuordnen.
Um die messbare Wärme zu unterscheiden, die einem Fernwärmeanlagenteil zuzuordnen ist, weist der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde glaubhaft nach, dass die messbare Wärme für Fernwärmezwecke exportiert wird.
Artikel 11 Kontrollsystem
Der Anlagenbetreiber stellt der zuständigen Behörde die Risikobewertung gemäß Unterabsatz 1 auf Verlangen zur Verfügung. Der Anlagenbetreiber stellt sie außerdem zu Prüfzwecken zur Verfügung.
Können bestimmte Teile der Messsysteme nicht kalibriert werden, so führt der Anlagenbetreiber diese Teile im Plan zur Überwachungsmethodik auf und schlägt alternative Kontrollaktivitäten vor.
Stellt sich heraus, dass die Einrichtungen die geforderte Leistung nicht erbringen, so trifft der Anlagenbetreiber unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
Eine solche Datenüberprüfung und -validierung umfasst
Sollte der Anlagenbetreiber feststellen, dass das Kontrollsystem unwirksam oder den identifizierten Risiken nicht angemessen ist, so bemüht er sich, das Kontrollsystem zu verbessern sowie den Plan zur Überwachungsmethodik oder gegebenenfalls die ihm zugrunde liegenden schriftlichen Verfahren für Datenflussaktivitäten, Risikobewertungen und Kontrollaktivitäten zu aktualisieren.
Artikel 12 Datenlücken
Der Anlagenbetreiber trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um eine zügige Anwendung des genehmigten Plans zur Überwachungsmethodik zu erreichen.
Artikel 13 Verwendung elektronischer Vorlagen
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Anlagenbetreiber und Prüfstellen für die Übermittlung der Bezugsdatenberichte, des Plans zur Überwachungsmethodik und der Prüfberichte gemäß Artikel 4 Absatz 2 sowie für die Übermittlung der Berichte neuer Marktteilnehmer, der Pläne zur Überwachungsmethodik und der Prüfberichte gemäß Artikel 5 Absatz 2 elektronische Vorlagen oder spezifische Dateiformate verwenden müssen.
Kapitel III
Zuteilungsregeln
Artikel 14 Nationale Umsetzungsmaßnahmen
Artikel 15 Historische Aktivitätsrate für Bestandsanlagen
Die fernwärmebezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule/Jahr angegebene arithmetische Mittelwert des historischen jährlichen Imports messbarer Wärme aus einer EU-EHS-Anlage und/oder der Erzeugung messbarer Wärme während des Bezugszeitraums, soweit diese Wärme für Fernwärmezwecke exportiert wird.
War ein Anlagenteil während des maßgeblichen Bezugszeitraums weniger als zwei Kalenderjahre in Betrieb, so sind die historischen Aktivitätsraten die Aktivitätsraten des ersten Kalenderjahres des Betriebs nach Aufnahme des Normalbetriebs des Anlagenteils.
War ein Anlagenteil während des Bezugszeitraums nach Aufnahme des Normalbetriebs kein ganzes Kalenderjahr in Betrieb, wird die historische Aktivitätsrate bestimmt, wenn der Bericht über die Aktivitätsrate nach dem ersten Kalenderjahr des Betriebs eingereicht wird.
Artikel 16 Zuteilung auf Anlagenebene für Bestandsanlagen
War ein Anlagenteil nach Aufnahme des Normalbetriebs während des Bezugszeitraums weniger als ein Kalenderjahr in Betrieb, wird die vorläufige Zuteilung für den betreffenden Zuteilungszeitraum festgelegt, nachdem die historische Aktivitätsrate gemeldet wurde.
Abweichend von Unterabsatz 1 ist für Fernwärmeanlagenteile ein Faktor von 0,3 anzuwenden.
Ab dem Jahr 2026 wird die vorläufige jährliche Zahl der Emissionszertifikate, die Anlagenteilen mit Produkt-Benchmark für den betreffenden Zuteilungszeitraum kostenlos zuzuteilen sind, um die historischen Jahresemissionen aus dem Abfackeln von Restgasen - ausgenommen Sicherheitsabfackelung -, die nicht für die Zwecke der Erzeugung messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom verwendet werden, gekürzt.
Besteht eine Anlage aus Anlagenteilen, in denen Zell- oder Holzstoff (Kurzfaser-Sulfatzellstoff, Langfaser-Sulfatzellstoff, thermomechanischer Holzstoff und mechanischer Holzstoff, Sulfitzellstoff oder anderer, nicht unter eine Produkt-Benchmark fallender Zellstoff) hergestellt und aus denen messbare Wärme an andere technisch angeschlossene Anlagenteile exportiert wird, so wird für die Berechnung der vorläufigen Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate - unbeschadet der vorläufigen jährlichen Zahl der anderen Anlagenteilen der betreffenden Anlage kostenlos zuzuteilenden Zertifikate - die vorläufige jährliche Zahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate nur insoweit berücksichtigt, als die von diesem Anlagenteil produzierten Zellstoffprodukte in den Verkehr gebracht und nicht in derselben Anlage oder in technisch angeschlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet werden.
Für unter Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallende und für die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate infrage kommende Anlagen entspricht die endgültige jährliche Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate der vorläufigen jährlichen Zahl der Emissionszertifikate, die jeder Anlagenach dem Verfahren von Absatz 6 des vorliegenden Artikels kostenlos zuzuteilen sind, jährlich korrigiert durch den linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG, wobei die vorläufige jährliche Zahl der der betreffenden Anlage für das Jahr 2013 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate als Bezugsgröße herangezogen wird, außer für Jahre, in denen diese Zuteilungen gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG einheitlich angepasst werden.
Abweichend von Unterabsatz 2 entspricht die endgültige jährliche Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für jedes Jahr, in dem der Faktor gemäß Artikel 14 Absatz 6 für Anlagen gemäß Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, die für die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate infrage kommen, weniger als 100 % beträgt, der gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegten vorläufigen jährlichen Zahl der jeder Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, die jährlich anhand des gemäß Artikel 14 Absatz 6 dieser Verordnung festgelegten Faktors berichtigt wird.
Artikel 17 Historische Aktivitätsrate für neue Marktteilnehmer
Die Mitgliedstaaten legen historische Aktivitätsraten für jeden neuen Marktteilnehmer und seine Anlagenteile wie folgt fest:
Artikel 18 Zuteilung an neue Marktteilnehmer
Für die Berechnung der vorläufigen jährlichen Zahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate für neue Marktteilnehmer gelten Artikel 16 Absätze 3, 4, 5 und 7 sinngemäß.
Emissionszertifikate aus der gemäß Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG angelegten Reserve für neue Marktteilnehmer werden ab dem Datum des Eingangs dieser Mitteilung von der Kommission nach dem Windhundverfahren zugeteilt.
Die Kommission kann die vorläufige jährliche Zahl der einer bestimmten Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate ablehnen.
Artikel 19 Zuteilung für Steamcracken
Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a entspricht die vorläufige jährliche Zahl Emissionszertifikate, die einem Anlagenteil mit Produkt-Benchmark für die Herstellung chemischer Wertprodukte (im Folgenden "CWP") kostenlos zuzuteilen sind, dem mit der gemäß Anhang III bestimmten historischen Aktivitätsrate multiplizierten Wert der Produkt-Benchmark für das Steamcracken für den betreffenden Zuteilungszeitraum, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen CO2-Äquivalent angegebenen gesamten Direktemissionen, einschließlich der gemäß Artikel 22 Absatz 2 berechneten Emissionen aus dem Nettowärmeimport, während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder gegebenenfalls des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 17 Buchstabe a, und der Summe dieser gesamten Direktemissionen und der gemäß Artikel 22 Absatz 3 berechneten maßgeblichen indirekten Emissionen während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder gegebenenfalls des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 17 Buchstabe a. Dem Ergebnis dieser Berechnung hinzuzurechnen sind 1,78 Tonnen CO2 je Tonne Wasserstoff, multipliziert mit dem Mittelwert der in Tonnen Wasserstoff angegebenen historischen Produktion von Wasserstoff aus zusätzlichen Einsatzstoffen, 0,24 Tonnen CO2 je Tonne Ethen, multipliziert mit dem Mittelwert der in Tonnen Ethen angegebenen historischen Produktion von Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen, und 0,16 Tonnen CO2 je Tonne CWP, multipliziert mit dem Mittelwert der in Tonnen CWP angegebenen historischen Produktion anderer chemischer Wertprodukte als Wasserstoff und Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen.
Artikel 20 Zuteilung für Vinylchlorid-Monomer
Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a entspricht die vorläufige jährliche Zahl Emissionszertifikate, die einem Anlagenteil für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer (im Folgenden "VCM") kostenlos zuzuteilen sind, dem mit der historischen Aktivitätsrate der in Tonnen angegebenen VCM-Produktion multiplizierten Wert der VCM-Benchmark für den entsprechenden Zuteilungszeitraum, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen CO2-Äquivalent angegebenen Direktemissionen aus der VCM-Herstellung, einschließlich der gemäß Artikel 22 Absatz 2 berechneten Emissionen aus dem Nettowärmeimport, während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder gegebenenfalls des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 17 Buchstabe a, und der Summe dieser Direktemissionen und der in Tonnen CO2-Äquivalent angegebenen, auf Basis des in Terajoule (TJ) angegebenen historischen Wärmeverbrauchs aus der Wasserstoffverbrennung berechneten wasserstoffbezogenen Emissionen aus der VCM-Herstellung während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 2 oder gegebenenfalls des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 17 Buchstabe a, multipliziert mit dem Wert der Wärme-Benchmark für den entsprechenden Zuteilungszeitraum.
Artikel 21 Wärmeflüsse zwischen Anlagen
Umfasst ein Anlagenteil mit Produkt-Benchmark aus einer nicht unter das EU-EHS fallenden Anlage oder anderen Einrichtung importierte messbare Wärme, wird die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a berechnete vorläufige jährliche Zahl der dem betreffenden Anlagenteil mit Produkt-Benchmark kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um die Wärmemenge gekürzt, die in dem betreffenden Jahr aus einer nicht unter das EU-EHS fallenden Anlage oder anderen Einrichtung historisch importiert wurde, multipliziert mit dem Wert der Wärme-Benchmark für messbare Wärme für den entsprechenden Zuteilungszeitraum.
Artikel 22 Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom
Artikel 23 Änderungen der Zuteilung an Anlagen
Die zuständige Behörde übermittelt die sachdienlichen Angaben gemäß Unterabsatz 1 über ein von der Kommission betriebenes elektronisches System.
Artikel 24 Verzicht auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
Die geänderte Zuteilung betrifft die Kalenderjahre, die auf das Jahr der Antragstellung gemäß Absatz 1 folgen.
Artikel 25 Fusionen und Spaltungen
Auf Grundlage der gemäß Absatz 2 übermittelten Daten bestimmt die zuständige Behörde die historische Aktivitätsrate im Bezugszeitraum für jeden Anlagenteil jeder nach der Fusion oder Spaltung neu gebildeten Anlage. Wird ein Anlagenteil in zwei oder mehrere Anlagenteile aufgespaltet, so basiert die historische Aktivitätsrate und die Zuteilung an die Anlagenteile nach der Spaltung auf der historischen Aktivitätsrate im Bezugszeitraum der jeweiligen technischen Einheiten der Anlage vor der Spaltung.
Artikel 26 Einstellung des Betriebs einer Anlage
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 27 Aufhebung des Beschlusses 2011/278/EU
Der Beschluss 2011/278/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Er ist jedoch weiterhin auf Zuteilungen in Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2021 anwendbar.
Artikel 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2018
2) Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.05.2011 S. 1).
3) Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.03.2018 S. 3).
4) Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.07.2012 S. 30).
5) Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 149).
Benchmarks | Anhang I |
1. Festlegung von Produkt-Benchmarks und Systemgrenzen ohne Berücksichtigung der Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom
Produkt-Benchmark | Einbezogene Produkte | Einbezogene Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen) | Ausgangswert für die Bestimmung der jährlichen Kürzung der Benchmarkwerte (Zertifikate/t) |
Koks | Koks (Erzeugnis aus der Kohleverkokung unter Hochtemperatur) oder Gaskoks (Nebenprodukt von Gaswerken), ausgedrückt in Tonnen Trockenkoks, die bei der Entnahme aus dem Koksofen oder dem Gaswerk bestimmt werden. Braunkohlekoks fällt nicht unter diese Benchmark. Die Verkokung in Raffinerien ist nicht einbezogen. Sie wird im Rahmen der CWT-Methodik für Raffinerien erfasst. | Einbezogen sind alle Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Koksöfen, H2S- bzw. NH3-Verbrennungsanlage, Kohlevorwärmung (Auftauen), Koksgas-Absaugung, Entschwefelungsanlage, Destillationsanlage, Dampfgenerator, Druckkontrolle in den (Koks-)Batterien, biologische Wasserbehandlung, Erwärmung von Nebenerzeugnissen und Wasserstoffseparator. Die Kokereigaswäsche ist einbezogen. | 0,286 |
Eisenerzsinter | Agglomeriertes eisenhaltiges Produkt aus feinkörnigem Eisenerz, Flussmitteln und eisenhaltigem Recyclingmaterial mit den chemischen und physikalischen Eigenschaften (Basizitätswert, Druckfestigkeit und Durchlässigkeit), die erforderlich sind, um Eisen und die notwendigen Flussmittel in den Prozess der Eisenerzreduktion einzubringen. Ausgedrückt in Tonnen Eisenerzsinter bei Verlassen der Sinteranlage. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Sinterband, Zündung, Einrichtungen für die Sintergutvorbereitung, Heißsieb, Sinterkühler, Kaltsieb und Dampfgenerator. | 0,171 |
Flüssiges Roheisen | Kohlenstoffgesättigte Eisenschmelze für die Weiterverarbeitung, eingestuft als Hochofenprodukt und ausgedrückt in Tonnen flüssiges Roheisen bei Verlassen des Hochofens. Vergleichbare Produkte wie Ferrolegierungen fallen nicht unter diese Produkt-Benchmark. Rückstände und Nebenprodukte gelten nicht als Teil des Produkts. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Hochofen, Einrichtungen für die Roheisenbehandlung, Hochofengebläse, Hochofenwinderhitzer, Sauerstoffkonverter, Sekundärmetallurgie, Vakuumanlagen, Guss (und Schneiden), Schlackenaufbereitung, Möllervorbereitung, Gichtgaswäsche, Entstaubung, Schrottvorwärmung, Kohletrocknung für das Einblasen von Feinkohlestaub, Behältervorheizung, Vorwärmeinrichtungen für gegossene Blöcke, Drucklufterzeugung, Staubverarbeitung (Brikettierung), Schlammverarbeitung (Brikettierung), Dampfinjektion im Hochofen, Dampfgenerator, Konvertergaskühlung, und Verschiedenes. | 1,328 |
Vorgebrannte Anoden | Anoden für die Aluminiumelektrolyse, bestehend aus Petrolkoks, Pech und normal recycelten Anoden, die speziell für eine bestimmte Schmelze geformt und in Anodenbrennöfen bei einer Temperatur von etwa 1.150 °C gebrannt werden. Söderberg-Anoden fallen nicht unter diese Produkt-Benchmark. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von vorgebrannten Anoden in Zusammenhang stehen. | 0,324 |
Aluminium | Nichtlegiertes flüssiges Aluminium in Rohform aus der Elektrolyse, ausgedrückt in Tonnen, die zwischen der Elektrolyseanlage und dem Warmhalteofen der Gießerei vor Zugabe von Legierungen und Sekundäraluminium gemessen werden. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Produktionsstufe Elektrolyse in Zusammenhang stehen. Emissionen aus dem Warmhalteofen und der Gießerei sowie Emissionen aus der Anodenherstellung sind ausgeschlossen. | 1,514 |
Grauzementklinker | Grauzementklinker als insgesamt produzierte Klinkermenge | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Grauzementklinker in Zusammenhang stehen. | 0,766 |
Weißzementklinker | Weißzementklinker für den Einsatz als Hauptbindemittel in der Formulierung von Materialien wie Fugenfüller, Fliesenkleber, Dämmmittel und Verankerungsmörtel, Industriebodenmörtel, Verputz-Fertigmischung, Reparaturmörtel und wasserdichte Beschichtungen mit einem Durchschnittsanteil von höchstens 0,4 Massen-% Fe2O3, 0,003 Massen-% Cr2O3 und 0,03 Massen-% Mn2O3, ausgedrückt in Tonnen Weißzementklinker (als 100 % Klinker). | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Weißzementklinker in Zusammenhang stehen. | 0,987 |
Kalk | Branntkalk: Durch Brennen von Kalkstein (CaCO3) gewonnenes Calciumoxid (CaO), ausgedrückt in Tonnen Kalk in "Standardreinheit", die definiert ist als Kalk mit einem freien CaO-Gehalt von 94,5 %. Kalk, der in ein und derselben Anlage hergestellt und für Reinigungsverfahren verbraucht wird, fällt nicht unter diese Produkt-Benchmark. Die interne Kalkherstellung im Zellstoffsektor fällt bereits unter die jeweilige Produkt-Benchmark für Zellstoff/Holzstoff und ist daher nicht für die zusätzliche Zuteilung auf Grundlage der Kalk-Benchmark anspruchsberechtigt. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Kalk in Zusammenhang stehen. | 0,954 |
Dolomitkalk | Dolomitkalk ist gebrannter Dolomit als eine Mischung von Calcium- und Magnesiumoxid und wird durch das Brennen von Dolomit (CaCO3 · MgCO3) gewonnen. Der Rest-CO2-Gehalt beträgt mehr als 0,25 %, der Gehalt an freiem MgO 25 % bis 40 %. Die Schüttdichte des Handelserzeugnisses liegt unter 3,05 g/cm3. Dolomitkalk wird in Tonnen Dolomitkalk in Standardreinheit mit einem Gehalt an freiem CaO von 57,4 % und an freiem MgO von 38,0 % ausgedrückt. |
Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Dolomitkalk, insbesondere mit der Brennstoffaufbereitung, der Kalzinierung/Sinterung und der Abgasbehandlung, in Zusammenhang stehen. | 1,072 |
Sinterdolomit | Mischung aus Calcium- und Magnesiumoxid, die ausschließlich für die Herstellung von feuerfesten Steinen und anderen feuerfesten Erzeugnissen verwendet wird, mit einer Schüttdichte von mindestens 3,05 g/cm3. Ausgedrückt in Tonnen marktfähiger Sinterdolomit. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Sinterdolomit in Zusammenhang stehen. | 1,449 |
Floatglas | Float-, Matt-, poliertes Glas (in Tonnen Glas aus dem Kühlofen). | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Schmelzofen, Läuterbereich, Arbeitswanne, Floatbad und Kühlofen in Zusammenhang stehen. Weitergehende Arbeitsschritte, die vom vorherigen Prozess physisch getrennt werden können, wie Offline-Beschichtung, Laminieren oder Abhärten, sind ausgeschlossen. | 0,453 |
Flaschen und Behälter aus nicht gefärbtem Glas | Flaschen aus nicht gefärbtem Glas mit einem Nenninhalt von < 2,5 l, die in einem Ofen ohne gezielte Zugabe von Farbe für Nahrungsmittel und Getränke hergestellt werden (keine Flaschen mit einem Überzug aus Leder oder rekonstituiertem Leder, keine Babyflaschen), ausgenommen hochweißes Flintglas, mit einem Eisenoxidgehalt, ausgedrückt in Gewichtsprozent Fe2O3, von weniger als 0,03 % und den Farbkoordinaten L im Bereich 100 bis 87, a im Bereich 0 bis -5 und b im Bereich 0 bis 3 (unter Anwendung des von der Internationalen Beleuchtungskommission empfohlenen CIE-Lab-Systems), ausgedrückt in Tonnen verpacktes Erzeugnis. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Materialhandhabung, Schmelzen, Formen, Weiterverarbeitung, Verpackung und sonstigen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen. | 0,382 |
Flaschen und Behälter aus gefärbtem Glas | Flaschen für Nahrungsmittel und Getränke aus gefärbtem Glas mit einem Nenninhalt von < 2,5 l (keine Flaschen mit einem Überzug aus Leder oder rekonstituiertem Leder, keine Babyflaschen), die die festgelegte Produkt-Benchmark für Flaschen und Behälter aus nicht gefärbtem Glas nicht erfüllen, ausgedrückt in Tonnen verpacktes Erzeugnis | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Materialhandhabung, Schmelzen, Formen, Weiterverarbeitung, Verpackung und sonstigen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen. | 0,306 |
Produkte aus Endlosglasfasern | Geschmolzenes Glas für die Herstellung von Produkten aus Endlosglasfasern, namentlich Kurzglasfasern (chopped strands), Fasersträngen (Rovings), Glasgarnen und Glasstapelfasern sowie Glasfasermatten, ausgedrückt in Tonnen Glasschmelze aus dem Vorherd, berechnet aus der Menge des Rohstoff-Eingangsstroms in den Ofen, wobei die flüchtigen gasförmigen Emissionen abgezogen werden.
Mineralwolleprodukte für Wärme- und Schalldämmung sowie Brandschutz fallen nicht unter diese Benchmark. |
Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsprozessen Schmelzen von Glas in den Schmelzöfen und Glaskonditionierung in den Vorherden in Zusammenhang stehen, insbesondere direkte CO2-Emissionen, die mit diesen Prozess-CO2-Emissionen einhergehen und aus dem Dekarbonatisieren der Glasmineralrohstoffe während des Schmelzprozesses entstehen. Die weitere Verarbeitung der Fasern in marktfähige Produkte fällt nicht unter diese Produkt-Benchmark. Unterstützungsprozesse wie z.B. der Umgang mit Material gelten als Versorgungsleistungen und sind von den Systemgrenzen nicht erfasst. | 0,406 |
Vormauerziegel | Vormauerziegel mit einer Dichte von mehr als 1.000 kg/m3 für Mauerwerk gemäß EN 771-1, ausgenommen Pflasterziegel, Klinker und blaugedämpfte Vormauerziegel. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsprozessen Aufbereiten und Mischen der Rohstoffe, Formen, Trocknen der Rohlinge, Brennen der Ziegel, Fertigstellung des Produkts und Abgaswäsche in Zusammenhang stehen. | 0,139 |
Pflasterziegel | Tonziegel jedweder Farbe für Bodenbeläge gemäß EN 1344. Ausgedrückt in Tonnen Pflasterziegel als marktfähige (Netto-)Produktion. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsprozessen Aufbereiten und Mischen der Rohstoffe, Formen, Trocknen der Rohlinge, Brennen der Ziegel, Fertigstellung des Produkts und Abgaswäsche in Zusammenhang stehen. | 0,192 |
Dachziegel | Tondachziegel gemäß EN 1304:2005, ausgenommen blaugedämpfte Dachziegel und Zubehör. Ausgedrückt in Tonnen marktfähige Dachziegel. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsprozessen Aufbereiten und Mischen der Rohstoffe, Formen, Trocknen der Rohlinge, Brennen der Ziegel, Fertigstellung des Produkts und Abgaswäsche in Zusammenhang stehen. | 0,144 |
Sprühgetrocknetes Pulver | Sprühgetrocknetes Pulver für die Herstellung von trockengepressten Wand- und Bodenfliesen. Ausgedrückt in Tonnen erzeugtes Pulver. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von sprühgetrocknetem Pulver in Zusammenhang stehen. | 0,076 |
Gips | Gips aus gebranntem Gipsstein oder Calciumsulfat (einschließlich für Bauzwecke, zum Appretieren von Geweben und Papier, für zahnärztliche Zwecke und für die Bodenmelioration) in Tonnen Stuckgips (marktfähige Produktion).
Alphagips, Gips, der zu Gipsplatten weiterverarbeitet wird, und die Herstellung des Zwischenprodukts "getrockneter Sekundärgips" fallen nicht unter diese Produkt-Benchmark. |
Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Zermahlen, Trocknen und Brennen in Zusammenhang stehen. | 0,048 |
Getrockneter Sekundärgips | Getrockneter Sekundärgips (synthetischer Gips, der als recyceltes Nebenprodukt der Stromindustrie oder als Recyclingmaterial aus Bauabfällen und -schutt anfällt), ausgedrückt in Tonnen des Produkts. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit dem Trocknen von Sekundärgips in Zusammenhang stehen. | 0,017 |
Kurzfaser-Sulfatzellstoff | Kurzfaser-Sulfatzellstoff ist ein Faserstoff, der mit dem auf dem Einsatz von Kochlauge basierenden Sulfatverfahren gewonnen wird und eine Faserlänge von 1-1,5 mm aufweist. Er wird überwiegend für Produkte verwendet, für die eine besondere Glätte und Grammatur erforderlich ist, wie Tissuepapier und Druckpapier, ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt (Tonnen, lufttrocken), am Ende des Herstellungsprozesses gemessen. Eine Adt Zellstoff bedeutet 90 % trockene, feste Bestandteile. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil des Prozesses der Zellstoffherstellung sind (insbesondere Aufschlussanlage, Laugenrückgewinnungskessel, Zellstofftrocknung und Kalkofen sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie)), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen. | 0,12 |
Langfaser-Sulfatzellstoff | Langfaser-Sulfatzellstoff ist ein Faserstoff, der mit dem auf dem Einsatz von Kochlauge basierenden Sulfatverfahren gewonnen wird und eine Faserlänge von 3-3,5 mm aufweist, einschließlich gebleichten und ungebleichten Zellstoffs, ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt (Tonnen, lufttrocken), am Ende des Herstellungsprozesses gemessen. Eine Adt Zellstoff bedeutet 90 % trockene, feste Bestandteile. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil des Prozesses der Zellstoffherstellung sind (insbesondere Aufschlussanlage, Laugenrückgewinnungskessel, Zellstofftrocknung und Kalkofen sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie)), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen. | 0,06 |
Sulfitzellstoff, thermo-mechanischer und mechanischer Holzstoff | Durch ein besonderes Aufschlussverfahren, z.B. durch Kochen von Hackschnitzeln mit Bisulfitlauge unter Druck gewonnener Zellstoff (Sulfitzellstoff), ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt, (Tonnen, lufttrocken), am Ende des Herstellungsprozesses gemessen. Eine Adt Zellstoff bedeutet 90 % trockene, feste Bestandteile. Sulfitzellstoff kann gebleicht oder ungebleicht sein.
Qualitäten von mechanischem Holzstoff: TMP (thermomechanischer Holzstoff) und Holzschliff als marktfähige Nettoproduktion in Adt (Tonnen, lufttrocken), am Ende des Herstellungsprozesses gemessen. Eine Adt Zellstoff bedeutet 90 % trockene, feste Bestandteile. Mechanischer Holzstoff kann gebleicht oder ungebleicht sein. Nicht unter diese Gruppe fallen die kleineren Untergruppen halbchemischer Holzstoff und CTMP (chemisch-thermomechanischer Holzstoff) und Chemiezellstoff. |
Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil des Prozesses der Zellstoffherstellung sind (insbesondere Aufschlussanlage, Laugenrückgewinnungskessel, Zellstofftrocknung und Kalkofen sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie)), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen. | 0,02 |
Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier | Zellstoff aus Fasern, die aus wiederaufbereitetem Papier oder Pappe (Altpapier bzw. -pappe und Ausschuss) oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen gewonnen wurden, ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt (Tonnen, lufttrocken), am Ende des Herstellungsprozesses gemessen. Eine Adt Zellstoff bedeutet 90 % trockene, feste Bestandteile.
Bei der Zellstoffherstellung stellt die Produktionsmenge die Gesamtmenge an produziertem Zellstoff dar, die sowohl intern an eine Papiermühle zu liefernden Zellstoff als auch für den Markt bestimmten Zellstoff umfasst. |
Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Zellstoffherstellung aus wieder aufbereitetem Papier sind, sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie)), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen. | 0,039 |
Zeitungsdruckpapier | Besondere Papierart (in Rollen oder Bögen), ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt (Tonnen, lufttrocken), definiert als Papier mit einen Feuchtigkeitsgehalt von 6 %. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie)), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen. | 0,298 |
Ungestrichenes Feinpapier | Ungestrichenes Feinpapier umfasst sowohl ungestrichenes mechanisches als auch ungestrichenes holzfreies Papier, ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt (Tonnen, lufttrocken), definiert als Papier mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 6 %.
|
Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie)), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen. | 0,318 |
Gestrichenes Feinpapier | Gestrichenes Feinpapier umfasst sowohl gestrichenes mechanisches als auch gestrichenes holzfreies Papier, ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt (Tonnen, lufttrocken), definiert als Papier mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 6 %. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie)), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen. | 0,318 |
Tissuepapier | Tissuepapier umfasst eine breite Palette von Tissue- und anderen Hygienepapieren für den Haushalt oder für gewerbliche oder industrielle Einrichtungen (Toilettenpapier, Kosmetiktücher, Küchenwischtücher, Papierhandtücher und Industriewischtücher), für die Herstellung von Babywindeln, Hygienebinden usw. Hygienepapier, das im Durchströmverfahren getrocknet wurde (TAD-Tissue), gehört nicht zu dieser Gruppe. Ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion Mutterrollen in Adt (Tonnen, lufttrocken), definiert als Papier mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 6 %. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie)), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen. Die Umwandlung von Mutterrollengewicht in Endprodukt ist nicht Teil dieser Produkt-Benchmark. | 0,334 |
Testliner und Fluting | Testliner und Fluting, ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt (Tonnen, lufttrocken), definiert als Papier mit einen Feuchtigkeitsgehalt von 6 %.
|
Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie)), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen. | 0,248 |
Ungestrichener Karton | Verschiedene ungestrichene Produkte (ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt (Tonnen, lufttrocken), definiert als Papier mit einen Feuchtigkeitsgehalt von 6 %), die ein- oder mehrlagig sein können. Ungestrichener Karton wird vorwiegend für Verpackungszwecke verwendet, bei denen vor allem Stärke und Steifigkeit gefragt sind, während der gewerbliche Aspekt als Informationsträger zweitrangig ist. Karton wird aus Frisch- und/oder Altfasern hergestellt, hat gute Falteigenschaften, hohe Steifigkeit sowie Rillfähigkeit. Er wird vor allem zur Verpackung von Verbrauchsgütern wie Tiefkühlkost, Kosmetika oder für Flüssigkeitsbehälter verwendet. Wird auch als Vollpappe, Faltschachtelkarton, Kartonagenpappe, Verpackungskarton, Wickelkarton oder Wickelpappe bezeichnet. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie)), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen. | 0,237 |
Gestrichener Karton | Diese Benchmark schließt eine breite Palette gestrichener Produkte (ausgedrückt als marktfähige Nettoproduktion in Adt (Tonnen, lufttrocken), definiert als Papier mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 6 %) ein, die ein- oder mehrlagig sein können. Gestrichener Karton wird vorwiegend für Gewerbezwecke verwendet, bei denen die Produktangaben auf der Verpackung von Nahrungsmitteln, Arzneimitteln, Kosmetika und Sonstigem in den Ladenregalen sichtbar sein müssen. Karton wird aus Frisch- und/oder Recyclingfasern hergestellt, und hat gute Falteigenschaften, hohe Steifigkeit sowie Rillfähigkeit. Er wird vor allem zur Verpackung von Verbrauchsgütern wie Tiefkühlkost, Kosmetika oder für Flüssigkeitsbehälter verwendet. Wird auch als Vollpappe, Faltschachtelkarton, Kartonagenpappe, Verpackungskarton, Wickelkarton oder Wickelpappe bezeichnet. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die Teil der Papierherstellung sind (insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung (Kessel/KWK) und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff). Andere Tätigkeiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind, wie Sägereiarbeiten, Holzverarbeitung, Erzeugung von für den Verkauf bestimmten Chemikalien, Abfallbehandlung (interne statt externer Abfallbehandlung (Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie)), Erzeugung von synthetischem Calciumcarbonat (PCC), Behandlung übelriechender Gase und Fernwärme sind nicht einbezogen. | 0,273 |
Salpetersäure | Salpetersäure (HNO3), zu erfassen in Tonnen HNO3 (100 % Reinheit). | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung des Produkts, für das die Benchmark gilt, sowie mit der Zerstörung von N2O in Zusammenhang stehen, ausgenommen die Ammoniakerzeugung. | 0,302 |
Adipinsäure | Adipinsäure, zu erfassen als Tonnen getrocknete gereinigte Adipinsäure in Speichersilos gelagert oder in Bigbags oder Säcke verpackt. Salze und Ester von Adipinsäure fallen nicht unter diese Produkt-Benchmark. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung des Produkts, für das die Benchmark gilt, sowie mit der Zerstörung von N2O in Zusammenhang stehen. | 2,79 |
Vinylchloridmonomer (VCM) | Vinylchlorid (Chlorethylen) Ausgedrückt in Tonnen Vinylchlorid (marktfähige Produktion, 100 % Reinheit) | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Direktchlorierung, Oxychlorierung und Cracken von Ethylendichlorid zu VCM in Zusammenhang stehen.
Bei Direktchlorierung erfolgt die Chlorierung von Ethylen mit Chlor. Bei Oxychlorierung erfolgt die Chlorierung von Ethylen mit Wasserstoffchlorid (HCl) und Sauerstoff. Die Verbrennung von chlorierten Kohlenwasserstoffen in den Abgasen der EDC/VCM-Herstellung fällt unter diese Benchmark. Die Erzeugung von Sauerstoff und Druckluft, die als Rohstoffe in der VCM-Fertigung benutzt werden, ist von dieser Benchmark ausgeschlossen. |
0,204 |
Phenol/Aceton | Gesamtproduktion von Phenol, Aceton und dem Nebenprodukt Alphamethylstyrol (AMS) zusammen, ausgedrückt in Tonnen marktfähige Produktion, 100 % Reinheit). | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Phenol und Aceton in Zusammenhang stehen. Dazu gehören namentlich Drucklufterzeugung, Hydroperoxidierung, Cumolrückgewinnung aus der Abluft, Aufkonzentration und Spaltung, Fraktionierung und Reinigung, Teercracking, Rückgewinnung und Reinigung von Acetophenon, Rückgewinnung von AMS zur Abgabe aus der Anlage, AMS-Hydrierung zwecks Recycling innerhalb der Systemgrenzen, erste Abwasserreinigung (1. Wasserwäsche), Kühlwassererzeugung (z.B. Kühltürme), Kühlwassereinsatz (Umlaufpumpen), Fackeln und Verbrennungsanlagen (auch physisch außerhalb der Systemgrenzen gelegene) sowie Brennstoffverbrauch für Hilfstätigkeiten. | 0,266 |
S-PVC | Polyvinylchlorid; nicht gemischt mit anderen Stoffen, bestehend aus PVC-Partikeln mit einer mittleren Größe von 50-200 μm. AusgedrÌckt in Tonnen S-PVC (marktfähige Produktion, 100 % Reinheit) | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von S-PVC in Zusammenhang stehen, ausgenommen die Erzeugung von VCM. | 0,085 |
E-PVC | Polyvinylchlorid; nicht gemischt mit anderen Stoffen, bestehend aus PVC-Partikeln mit einer mittleren Größe von 0,1-3 µm. AusgedrÌckt in Tonnen E-PVC (marktfähige Produktion, 100 % Reinheit) | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von E-PVC in Zusammenhang stehen, ausgenommen die Erzeugung von VCM. | 0,238 |
Soda | Natriumcarbonat, ausgedrückt in Tonnen Soda als Bruttogesamtproduktion, ausgenommen Schwersoda, das als Nebenprodukt in einem Caprolactam-Produktionsnetz anfällt. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Reinigung der Salzlösung, Kalkbrennen und Kalkmilcherzeugung, Ammoniakabsorption, Ausfällen von NaHCO3, Ausfiltern oder Separieren der NaHCO3-Kristalle aus der Mutterlösung, Aufspaltung von NaHCO3 zu Na3CO3, Ammoniakrückgewinnung und Verdichtung oder Gewinnung von Schwersoda. | 0,843 |
Soweit nicht anders angegeben beziehen sich alle Produkt-Benchmarks auf 1 Tonne hergestelltes Produkt, ausgedrückt als marktfähige (Netto-)Produktion, und auf den 100 % reinen Stoff.
Sämtliche Definitionen der einbezogenen Prozesse und Emissionen (Systemgrenzen) schließen gegebenenfalls Fackeln ein.
2. Festlegung von Produkt-Benchmarks und Systemgrenzen unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom
Produkt-Benchmark | Einbezogene Produkte | Einbezogene Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen) | Ausgangswert für die Bestimmung der jährlichen Kürzung der Benchmarkwerte (Zertifikate/t) |
Raffinerieprodukte | Gemisch von Raffinerieprodukten mit über 40 % leichten Produkten (Motorenbenzin (Ottokraftstoff), einschließlich Flugbenzin, leichtem Flugturbinenkraftstoff, anderen Leichtölen, Spezialbenzin, Leuchtöl (Kerosin), einschließlich Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, Gasöl), ausgedrückt als CO2-gewichtete Tonne (CWT). Raffinerien mit einem anderen Produktmix fallen nicht unter diese Produkt-Benchmark. | Einbezogen sind sämtliche Raffinerieprozesse, die der Definition einer der zur Berechnung der CWT einbezogenen Prozesseinheiten entsprechen, sowie nicht prozessbezogene Hilfseinrichtungen innerhalb des Raffineriegeländes, wie Tanklager, Mischanlagen und Kläranlagen usw. Technische Einheiten zur Herstellung von Schmiermittel und Bitumen in Mainstream-Raffinerien sind in der Raffinerie-CWT und der Emissionsmenge enthalten.
Technische Einheiten anderer Branchen, wie Petrochemie, sind oft physisch in Mainstream-Raffinerien eingebunden. Solche technischen Einheiten und ihre Emissionen sind vom CWT-Modell ausgeschlossen. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet. |
0,0295 |
Im Elektrolichtbogenver- fahren gewonnener Kohlenstoffstahl |
Stahl mit einem Gehalt an metallischen Legierungselementen von weniger als 8 % und einem Stahlbegleitergehalt in einem Umfang, der den Einsatz auf die Verwendungen beschränkt, für die keine hohe Oberflächenqualität und Verarbeitbarkeit erforderlich sind, und wenn keines der Kriterien für den Legierungsgehalt und die Qualität für hochlegierten Stahl erfüllt wird. Ausgedrückt in Tonnen Sekundärrohstalguss. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozessanlagen bzw. Prozessen in Zusammenhang stehen: Elektrolichtbogenofen, Sekundärmetallurgie, Gießen und Schneiden, Nachverbrennungskammer, Entstaubungsanlage, Behälterheizung, Vorwärmeinrichtungen für gegossene Blöcke, Schrotttrocknung und Schrottvorwärmung.
An das Gießen anschließende Prozesse sind nicht eingeschlossen. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet. |
0,283 |
Im Elektrolichtbogenver- fahren gewonnener hochlegierter Stahl |
Stahl mit einem Gehalt an metallischen Legierungselementen von 8 % oder mehr oder für Verwendungen, für die hohe Oberflächenqualität und Verarbeitbarkeit erforderlich sind. Ausgedrückt in Tonnen Sekundärrohstalguss. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozessanlagen bzw. Prozessen in Zusammenhang stehen: Elektrolichtbogenofen, Sekundärmetallurgie, Gießen und Schneiden, Nachverbrennungskammer, Entstaubungsanlage, Behälterheizung, Vorwärmeinrichtung für gegossene Blöcke, Grube für langsames Abkühlen, Schrotttrocknung und Schrottvorwärmung. Die Prozesseinheiten Ferrochrom-Konverter und Kryolager für Industriegase sind nicht einbezogen.
An das Gießen anschließende Prozesse sind nicht eingeschlossen. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet. |
0,352 |
Eisenguss | Gusseisen, ausgedrückt in Tonnen fertig legiertes, umgeschmolzenes und gießfertiges Flüssigeisen. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Prozessschritten Schmelzofen, Gießanlage, Kernmacherei und Endbearbeitung in Zusammenhang stehen.
Der Prozessschritt "Endbearbeitung" bezieht sich auf Schritte wie Gussputzen und nicht auf Schritte wie allgemeine maschinelle Bearbeitung, Wärmebehandlung oder Anstrich, die nicht unter die Systemgrenzen dieser Produkt-Benchmark fallen. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird lediglich der Stromverbrauch von Schmelzprozessen innerhalb der Systemgrenzen betrachtet. |
0,325 |
Mineralwolle | Aus Glas, Gestein oder Schlacke hergestellte Dämmstoffe aus Mineralwolle für Wärme- und Schalldämmung sowie Brandschutz. Ausgedrückt in Tonnen Mineralwolle (marktfähige Produktion). | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Schmelzen, Zerfaserung und Aufsprühen von Bindemitteln, Erhärten und Formen in Zusammenhang stehen.
Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet. |
0,682 |
Gipskarton | Die Benchmark umfasst Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und dergleichen aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, (nicht) mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt, ausgenommen gipsgebundene, verzierte Waren (in Tonnen Stuckgips, marktfähige Produktion).
Hochdichte Gipsfaserplatten fallen nicht unter diese Produkt-Benchmark. |
Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Zermahlen, Trocknen, Brennen und Trocknen der Platten in Zusammenhang stehen.
Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird lediglich der Stromverbrauch der Wärmepumpen in der Trocknungsphase betrachtet. Die Herstellung des Zwischenprodukts "getrockneter Sekundärgips" fällt nicht unter diese Benchmark. |
0,131 |
Industrieruß ("Carbon Black") | Furnace-Ruß, ausgerückt in Tonnen Furnace-Ruß, marktfähige Produktion, mehr als 96 % Reinheit. Gas- und Flammruß fallen nicht unter diese Benchmark. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Furnace-Ruß sowie mit der Endbearbeitung, der Verpackung und dem Abfackeln in Zusammenhang stehen.
Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet. Der Faktor zur Berücksichtigung der Austauschbarkeit sollte unter Berücksichtigung von durch Strom betriebenen Vorrichtungen wie Pumpen und Kompressoren mit einer Nennleistung von 2 MW oder mehr berechnet werden. |
1,954 |
Ammoniak | Ammoniak (NH3), ausgedrückt in Tonnen erzeugtes Ammoniak mit 100 % Reinheit. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Ammoniak und dem Zwischenprodukt Wasserstoff in Zusammenhang stehen.
Die Herstellung von Ammoniak aus anderen Zwischenprodukten ist nicht enthalten. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet. |
1,619 |
Steamcracken | Gemisch chemischer Wertprodukte, ausgedrückt in Tonnen als die aus dem Crackerbereich abgeführte Gesamtmasse von Acetylen, Ethen, Propen, Butadien, Benzol und Wasserstoff, ausgenommen chemische Wertprodukte aus zusätzlichem Einsatzgut (Wasserstoff, Ethen, sonstige chemische Wertprodukte), mit einem Ethengehalt des gesamten Produktgemischs von mindestens 30 Massen-% und einem Gehalt an chemischen Wertprodukten, Brenngas, Butenen und flüssigen Kohlenwasserstoffen von zusammen mindestens 50 Massen-% des Gesamtgemischs. | Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung chemischer Wertprodukte als gereinigtes Produkt oder als Zwischenprodukt mit einem konzentrierten Gehalt des betreffenden chemischen Wertprodukts in der niedrigsten marktfähigen Form (Roh-C4, nicht hydriertes Pyrolysebenzin) in Zusammenhang stehen, ausgenommen C4-Trennung (Butadien-Anlage), C4-Hydrierung, Hydrotreating von Pyrolysebenzin und Aromatenextraktion sowie Logistik und Bestände für den laufenden Betrieb. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet. | 0,702 |
Aromaten | Aromatengemisch, ausgedrückt als CO2-gewichtete Tonne (CWT). | Einbezogen sind alle Prozesse, die direkt oder indirekt mit dem aromatenspezifischen Anlagenteilen Pyrolysebenzin-Hydrotreater, Benzol-, Toluol-, Xylol- (BTX-)Extraktion, Toluoldisproportionierung (TDP), Hydrodesalkylierung (HDA), Xylolisomerisierung, p-Xylol-Anlage, Cumolproduktion, und Cyclohexanproduktion in Zusammenhang stehen.
Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet. |
0,0295 |
Styrol | Monomeres Styrol (Vinylbenzol, CAS-Nummer: 100-42-5). Ausgedrückt in Tonnen Styrol (marktfähige Produktion). | Einbezogen sind alle Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Styrol und mit dem Zwischenprodukt Ethylbenzol (in der Menge, die als Einsatzstoff für die Styrolproduktion verwendet wird) in Zusammenhang stehen.
Bei Anlagen, die sowohl Propylenoxid als auch monomeres Styrol erzeugen, werden die Einrichtungen, die ausschließlich Propylen- und Propylenoxid-Grundoperationen dienen, von dieser Benchmark ausgeschlossen. Für beide Zwecke genutzte Einrichtungen werden gemäß dem Anteil der Produktion in Tonnen an der Produktion von monomerem Styrol in die Benchmark einbezogen. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet. |
0,527 |
Wasserstoff | Reiner Wasserstoff und Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Gemische mit einem Wasserstoffanteil von mindestens 60 % des Volumenanteils an der Gesamtmenge von Wasserstoff plus Kohlenmonoxid, auf der Basis der aggregierten wasserstoff- und kohlenmonoxidhaltigen Produktströme, die aus dem betreffenden Anlagenteil exportiert werden, ausgedrückt in Tonnen 100 % reiner Wasserstoff als marktfähige Nettoproduktion. | Einbezogen sind alle Prozesselemente, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Wasserstoff und der Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid in Zusammenhang stehen. Diese Elemente liegen zwischen
Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet. |
8,85 |
Synthesegas | Wasserstoff-Kohlenmonoxid-Gemische mit einem Wasserstoffanteil von weniger als 60 % Volumenanteil an der Gesamtmenge von Wasserstoff und Kohlenmonoxid, auf der Basis der aggregierten wasserstoff- und kohlenmonoxidhaltigen Produktströme, die aus dem betreffenden Anlagenteil exportiert werden. Ausgedrückt in Tonnen Synthesegas bezogen auf 47 Vol.-% Wasserstoff als marktfähige Nettoproduktion. | Einbezogen sind alle Prozessbestandteile, die direkt oder indirekt mit der Herstellung von Synthesegas und der Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid in Zusammenhang stehen. Diese Elemente liegen zwischen
Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet. |
0,242 |
Ethylenoxid/Ethylen- glycole |
Die Benchmark für Ethylenoxid bzw. Ethylenglycol schließt folgende Produkte ein: Ethylenoxid (EO, hochrein), Monoethylenglycol (MEG, Standardqualität und Faserqualität (hochrein)), Diethylenglycol (DEG) und Triethylenglycol (TEG).
Die Gesamtproduktmenge wird ausgedrückt in Tonnen EO-Äquivalent, das als die in eine Masseneinheit des betreffenden Glycols eingebettete Menge EO (als Masse) definiert ist. |
Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Prozessteilen EO-Herstellung, EO-Reinigung und Glycolbereich in Zusammenhang stehen
Diese Produkt-Benchmark umfasst den Gesamtstromverbrauch (mit den damit zusammenhängenden indirekten Emissionen) innerhalb der Systemgrenzen. |
0,512 |
Soweit nicht anders angegeben beziehen sich alle Produkt-Benchmarks auf 1 Tonne hergestelltes Produkt, ausgedrückt als marktfähige (Netto-)Produktion, und auf den 100 % reinen Stoff.
Sämtliche Definitionen der einbezogenen Prozesse und Emissionen (Systemgrenzen) schließen gegebenenfalls Fackeln ein.
3. Wärme- und Brennstoff-Benchmarks
Benchmark | Ausgangswert für die Bestimmung der jährlichen Kürzung der Benchmarkwerte (Zertifikate/TJ) |
Wärme-Benchmark | 62,3 |
Brennstoff-Benchmark | 56,1 |
Produktspezifische Benchmarks | Anhang II |
1. Benchmark "Raffinerieprodukte": Funktionen der CO2-gewichteten Tonne (CWT-Funktionen)
CWT-Funktion | Beschreibung | Basis (kt/a) * | CWT-Faktor |
Atmosphärische Destillation | Anlage für milde Destillation von Rohöl, Anlage für Standarddestillation von Rohöl | F | 1,00 |
Vakuumdestillation | Fraktionierung im milden Vakuum, Standardvakuumkolonne, Vakuumfraktionierungskolonne
Der Vakuumdestillationsfaktor umfasst auch die durchschnittliche Energie und die durchschnittlichen Emissionen der HFV-Anlage (Heavy Feed Vacuum). Da diese immer in Reihe mit der Anlage für die milde Destillation (MVU) betrieben wird, wird die HFV-Kapazität nicht separat gezählt. |
F | 0,85 |
Lösemittel-Entasphaltierung | Konventionelles Lösemittel, superkritisches Lösemittel | F | 2,45 |
Visbreaking | Atmosphärischer Rückstand (ohne Soaker), atmosphärischer Rückstand (mit Soaker), Vakuumrückstand (ohne Soaker), Vakuumrückstand (mit Soaker) Der Visbreaking-Faktor umfasst auch die durchschnittliche Energie und die durchschnittlichen Emissionen der Vakuum-Verdampfungskolonne (VAC VFL), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt. | F | 1,40 |
Thermisches Cracken | Der Thermal-cracking-Faktor umfasst auch die durchschnittliche Energie und die durchschnittlichen Emissionen der Vakuum-Verdampfungskolonne (VAC VFL), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt. | F | 2,70 |
Delayed Coking | Delayed Coking | F | 2,20 |
Fluid Coking | Fluid Coking | F | 7,60 |
Flexicoking | Flexicoking | F | 16,60 |
Kokskalzinierung | Drehrohröfen für Vertikal- und Horizontalbetrieb | P | 12,75 |
Fluidkatalytisches Cracken | Fluidkatalytisches Cracken, mildes katalytisches Cracken von Rückständen, katalytisches Cracken von Rückständen | F | 5,50 |
Anderes katalytisches Cracken | Katalytisches Cracken nach dem Houdry-Verfahren, katalytisches Cracken nach dem Thermofor-Verfahren | F | 4,10 |
Hydrocracken von Destillat/Gasöl | Mildes Hydrocracken, starkes Hydrocracken, Naphtha-Hydrocracken | F | 2,85 |
Hydrocracken von Rückständen | H-Oil, LC-Fining und Hycon | F | 3,75 |
Hydrotreating von Naphtha/Benzin | Benzolsättigung, Entschwefelung von C4-C6-Einsatzstoffen, konventionelles Hydrotreating von Naphtha, Sättigung von Dienen zu Olefinen, Sättigung von Dienen im Alkylierungs-Einsatzstoff zu Olefinen, Hydrotreating von FCC-Benzin mit minimalem Oktanverlust, olefinische Alkylierung von Thio S, S-Zorb-Verfahren, selektives Hydrotreating von Pyrolysebenzin/Naphtha, Entschwefelung von Pyrolysebenzin/Naphtha, selektives Hydrotreating von Pyrolysebenzin/Naphtha.
Der Naphtha-Hydrotreating-Faktor umfasst Energie und Emissionen des Reaktors für selektives Hydrotreating (NHYT/RXST), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt. |
F | 1,10 |
Hydrotreating von Kerosin/Dieselöl | Sättigung von Aromaten, konventionelles Hydrotreating, Hydrierung von Aromaten, die zur Verwendung als Lösemittel bestimmt sind, konventionelles Destillat-Hydrotreating, High-Severity-Destillat-Hydrotreating, Ultra-High-Severity-Hydrotreating, Entwachsen von Mitteldestillat, S-Zorb-Verfahren, selektives Hydrotreating von Destillaten | F | 0,90 |
Hydrotreating von Rückständen | Entschwefelung des atmosphärischen Rückstands, Entschwefelung des Vakuumrückstands | F | 1,55 |
VGO-Hydrotreating | Hydrodesulfurierung/Denitrifikation, Hydrodesulfurierung | F | 0,90 |
Herstellung von Wasserstoff | Dampfmethanreforming, Dampfnaphthareforming, Anlagen für die partielle Oxidation von Light Feeds
Der Faktor für die Wasserstoffherstellung umfasst Energie und Emissionen für Reinigung (H2PURE), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt. |
P (bezogen auf 100 % Wasserstoff) | 300,00 |
Katalytisches Reforming | Kontinuierliche Regeneration, zyklisch, halbregenerativ, AROMAX | F | 4,95 |
Alkylierung | Alkylierung mit Flusssäure, Alkylierung mit Schwefelsäure, Polymerisierung des C3-Olefin-Einsatzstoffs, Polymerisierung des C3/C4-Einsatzstoffs, Dimersol
Der Faktor für die Alkylierung/Polymerisierung umfasst Energie und Emissionen der Säureregeneration (ACID), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt. |
P | 7,25 |
C4-Isomerisierung | C4-Isomerisierung
Der Faktor umfasst Energie und Emissionen der besonderen Fraktionierung (DIB) in Zusammenhang mit C4-Isomerisierung auf Basis des EU27-Durchschnitts. |
R | 3,25 |
C5/C6-Isomerisierung | C5/C6-Isomerisierung
Der Faktor umfasst Energie und Emissionen der besonderen Fraktionierung (DIH) in Zusammenhang mit C5-Isomerisierung auf Basis des EU27-Durchschnitts. |
R | 2,85 |
Herstellung von Oxygenat | MBTE-Destillationsanlagen, MTBE- Extraktionsanlagen, ETBE, TAME, Herstellung von Isoocten | P | 5,60 |
Herstellung von Propylen | Chemische Qualität, Polymerqualität | F | 3,45 |
Asphaltherstellung | Asphalt- und Bitumenherstellung
Die Produktionszahl sollte polymermodifiziertes Bitumen umfassen. Der CWT-Faktor umfasst Blasverfahren. |
P | 2,10 |
Blending von polymermodifizierten Bitumina | Blending von polymermodifizierten Bitumina | P | 0,55 |
Schwefelrückgewinnung | Schwefelrückgewinnung
Der Faktor für Schwefelrückgewinnung umfasst Energie und Emissionen der Tailgasreinigung (TRU) und der H2S-Springer-Anlage (U32), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt. |
P | 18,60 |
Lösemittelextraktion von Aromaten | ASE: Extraktive Destillation, ASE: Flüssig-Flüssig-Extraktion, ASE: Flüssig-Flüssig-Extraktion mit extraktiver Destillation
Der CWT-Faktor deckt alle Einsatzstoffe ab, einschließlich Pyrolysebenzin nach Hydrotreating. Pyrolysebenzin-Hydrotreating sollte unter Naphtha-Hydrotreating erfasst werden. |
F | 5,25 |
Hydrodesalkylierung | Hydrodesalkylierung | F | 2,45 |
TDP/TDA | Toluol-Disproportionierung/Desalkylierung | F | 1,85 |
Herstellung von Cyclohexan | Herstellung von Cyclohexan | P | 3,00 |
Xylol-Isomerisierung | Xylol-Isomerisierung | F | 1,85 |
Herstellung von p-Xylol | p-Xylol-Adsorption, p-Xylol-Kristallisation
Der Faktor umfasst auch Energie und Emissionen für Xylol-Splitter und o-Xylol-Rerun-Kolonne. |
P | 6,40 |
Herstellung von m-Xylol | Herstellung von m-Xylol | P | 11,10 |
Herstellung von Phthalsäureanhydrid | Herstellung von Phthalsäureanhydrid | P | 14,40 |
Herstellung von Maleinsäureanhydrid | Herstellung von Maleinsäureanhydrid | P | 20,80 |
Herstellung von Ethylbenzol | Herstellung von Ethylbenzol
Der Faktor umfasst auch Energie und Emissionen für Ethylbenzoldestillation. |
P | 1,55 |
Herstellung von Cumol | Herstellung von Cumol | P | 5,00 |
Herstellung von Phenol | Herstellung von Phenol | P | 1,15 |
Lösemittelextraktion von Schmierölen | Lösemittelextraktion von Schmierölen: Lösemittel ist Furfural, Lösemittel ist NMP, Lösemittel ist Phenol, Lösemittel ist SO2 | F | 2,10 |
Lösemittelentwachsung von Schmierölen | Lösemittelentwachsung von Schmierölen Lösemittel ist Chlorcarbon, Lösemittel ist MEK/Toluol, Lösemittel ist MEK/MIBK, Lösemittel ist Propan | F | 4,55 |
Katalytische Wachsisomerisierung | Katalytische Wachsisomerisierung und Entwachsen, selektives Wachs-Cracken | F | 1,60 |
Schmieröl-Hydrocracker | Schmieröl-Hydrocracker mit Multifraktionsdestillation, Schmieröl-Hydrocracker mit Vakuumstripper | F | 2,50 |
Wachsentölung | Wachsentölung: Lösemittel ist Chlorcarbon, Lösemittel ist MEK/Toluol, Lösemittel ist MEK/MIBK, Lösemittel ist Propan | P | 12,00 |
Schmieröl-/Wachs-Hydrotreating | Schmieröl-Hydrofining mit Vakuumstripper, Schmieröl-Hydrotreating mit Multifraktionsdestillation, Schmieröl-Hydrotreating mit Vakuumstripper, Wachs-Hydrofining mit Vakuumstripper, Wachs-Hydrotreating mit Multifraktionsdestillation, Wachs-Hydrotreating mit Vakuumstripper | F | 1,15 |
Lösemittel-Hydrotreating | Lösemittel-Hydrotreating | F | 1,25 |
Lösemittelfraktionierung | Lösemittelfraktionierung | F | 0,90 |
Molsieb für C10+-Paraffine | Molsieb für C10+-Paraffine | P | 1,85 |
Partielle Oxidation von Rückständen (POX) für Brennstoffe | POX-Synthesegas für Brennstoffe | SG (bezogen auf 47 % Wasserstoff) | 8,20 |
Partielle Oxidation von Rückständen (POX) für Wasserstoff oder Methanol | POX-Synthesegas für Wasserstoff oder Methanol, POX-Synthesegas für Methanol
Der Faktor umfasst Energie und Emissionen für CO2-Shift-Reaktion und H2-Reinigung (U71), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt. |
SG (bezogen auf 47 % Wasserstoff) | 44,00 |
Methanol aus Synthesegas | Methanol | P | - 36,20 |
Luftzerlegung | Luftzerlegung | P (MNm3 O2) | 8,80 |
Fraktionierung von gekauftem LNG | Fraktionierung von gekauftem LNG | F | 1,00 |
Rauchgasentschwefelung und -entstickung | DeSOx und DeNOx | F (MNm3) | 0,10 |
Behandlung und Kompression von Brenngas zum Verkauf | Behandlung und Kompression von Brenngas zum Verkauf | kW | 0,15 |
Meerwasserentsalzung | Meerwasserentsalzung | P | 1,15 |
*) Nettomenge frische Einsatzstoffe (F), Reaktoreinsatzstoffe (R, mit Recyclat), Produktstrom (P), Synthesegasherstellung für POX-Einheiten (SG) |
2. Benchmark "Aromaten" CWT-Funktionen
CWT-Funktion | Beschreibung | Basis (kt/a) * | CWT-Faktor |
Hydrotreating von Naphtha/Benzin | Sättigung von Benzol, Entschwefelung von C4-C6-Einsatzstoffen, konventionelles Hydrotreating von Naphtha, Sättigung von Dienen zu Olefinen, Sättigung von Dienen im Alkylierungseinsatzstoff zu Olefinen, Hydrotreating von FCC-Benzin mit minimalem Oktanverlust, olefinische Alkylierung von Thio S, S-Zorb-Verfahren, selektives Hydrotreating von Pyrolysebenzin/Naphtha, Entschwefelung von Pyrolysebenzin/Naphtha, selektives Hydrotreating von Pyrolysebenzin/Naphtha.
Der Naphtha-Hydrotreating-Faktor umfasst Energie und Emissionen des Reaktors für selektives Hydrotreating (NHYT/RXST), aber die Kapazität wird nicht separat gezählt. |
F | 1,10 |
Lösemittelextraktion von Aromaten | ASE: Extraktive Destillation, ASE: Flüssig-Flüssig-Extraktion, ASE: Flüssig-Flüssig-Extraktion mit extraktiver Destillation
Der CWT-Faktor deckt alle Einsatzstoffe ab, einschließlich Pyrolysebenzin nach Hydrotreating. Pyrolysebenzin-Hydrotreating sollte unter Naphtha-Hydrotreating erfasst werden. |
F | 5,25 |
TDP/TDA | Toluol-Disproportionierung/Desalkylierung | F | 1,85 |
Hydrodesalkylierung | Hydrodesalkylierung | F | 2,45 |
Xylol-Isomerisierung | Xylol-Isomerisierung | F | 1,85 |
Herstellung von p-Xylol | p-Xylol-Adsorption, p-Xylol-Kristallisation
Der Faktor umfasst auch Energie und Emissionen für Xylol-Splitter und o-Xylol-Rerun-Kolonne. |
P | 6,40 |
Herstellung von Cyclohexan | Herstellung von Cyclohexan | P | 3,00 |
Herstellung von Cumol | Herstellung von Cumol | P | 5,00 |
*) Nettomenge frische Einsatzstoffe (F), Produktstrom (P) |
Historische Aktivitätsraten für bestimmte Produkt-Benchmarks gemäß Artikel 15 Absatz 8 und Artikel 17 Buchstabe f | Anhang III |
Dabei ist | |
HARCWT: | Historische Aktivitätsrate, ausgedrückt in CWT |
DSi,k: | Durchsatz der CWT-Funktion i im Jahr k des Bezugszeitraums |
CWTi: | CWT-Faktor der CWT-Funktion i |
DSRD,k: | Durchsatz der CWT-Funktion "Rohöldestillation" im Jahr k des Bezugszeitraums |
Dabei ist | |
HARKalk, Standard: | Historische Aktivitätsrate der Kalkherstellung, ausgedrückt in Tonnen Kalk in Standardreinheit |
mCaO,k: | Gehalt an freiem CaO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Kalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent
Liegen keine Daten zum Gehalt an freiem CaO vor, so wird eine konservative Schätzung von nicht mehr als 85 % angewandt. |
mMgO,k: | Gehalt an freiem MgO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Kalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent
Liegen keine Daten zum Gehalt an freiem MgO vor, so wird eine konservative Schätzung von nicht mehr als 0,5 % angewandt. |
HARKalk,unberichtigt,k: | Unberichtigte historische Aktivitätsrate der Kalkherstellung im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Kalk |
Dabei ist | |
HARDol-k., Stand.: | Historische Aktivitätsrate der Dolomitkalkherstellung, ausgedrückt in Tonnen Dolomitkalk in Standardreinheit |
mCaO,k: | Gehalt an freiem CaO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Dolomitkalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent
Liegen keine Daten zum Gehalt an freiem CaO vor, so wird eine konservative Schätzung von nicht mehr als 52 % angewandt. |
mMgO,k: | Gehalt an freiem MgO in dem im Jahr k des Bezugszeitraums gewonnenen Dolomitkalk, ausgedrückt als Massenanteil in Prozent
Liegen keine Daten zum Gehalt an freiem MgO vor, so wird eine konservative Schätzung von nicht mehr als 33 % angewandt. |
HARDol-k.,unberichtigt,k: | Unberichtigte historische Aktivitätsrate der Dolomitkalkherstellung im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Kalk |
HARcWP,netto = ARITHMETISCHES MITTEL (HARcWP,insg.,k - HZEH,k - HZEE,k - HZEO,k
Dabei ist | |
HARcWP,netto: | Historische Aktivitätsrate für chemische Wertprodukte ohne chemische Wertprodukte aus zusätzlichem Einsatzgut, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte |
HARcWP,insg.,k: | Historische Aktivitätsrate der Gesamtproduktion chemischer Wertprodukte im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte |
HZEH,k: | Historischer zusätzlicher Einsatz von Wasserstoff im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Wasserstoff |
HZEE,k: | Historischer zusätzlicher Einsatz von Ethen im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen Ethen |
HZEO,k: | Historischer zusätzlicher Einsatz anderer chemischer Wertprodukte als Wasserstoff und Ethen im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen chemische Wertprodukte |
Dabei ist | |
HARCWT: | Historische Aktivitätsrate, ausgedrückt in CWT |
DSi,k: | Durchsatz der CWT-Funktion i im Jahr k des Bezugszeitraums |
CWTi: | CWT-Faktor der CWT-Funktion i |
Dabei ist | |
HARH2: | Historische Aktivitätsrate der Wasserstoffherstellung, bezogen auf 100 % Wasserstoff |
VFH2,k: | Historische Produktion Volumenfraktion reiner Wasserstoff im Gesamtvolumen Wasserstoff und Kohlenmonoxid im Jahr k des Bezugszeitraums |
HARH2 + CO,k: | Historische Aktivitätsrate der Wasserstoffherstellung, bezogen auf den historischen Wasserstoffgehalt, ausgedrückt in Normkubikmetern pro Jahr (Normbedingungen sind 0 °C und 101,325 kPa) im Jahr k des Bezugszeitraums |
Dabei ist | |
HARSynthesegas: | Historische Aktivitätsrate der Synthesegasherstellung, bezogen auf 47 % Wasserstoff |
VFH2,k: | Historische Produktion Volumenfraktion reiner Wasserstoff im Gesamtvolumen Wasserstoff und Kohlenmonoxid im Jahr k des Bezugszeitraums |
HARH2 +CO,k: | Historische Aktivitätsrate der Synthesegasherstellung, bezogen auf den historischen Wasserstoffgehalt, ausgedrückt in Normkubikmetern pro Jahr (Normbedingungen sind 0 °C und 101,325 kPa) im Jahr k des Bezugszeitraums |
Dabei ist | |
HAREO/EG: | Historische Aktivitätsrate für die Herstellung von Ethylenoxid/Ethylenglycolen, ausgedrückt in Tonnen Ethylenoxidäquivalent |
HARi,k: | Historische Aktivitätsrate für die Herstellung von Ethylenoxid/Ethylenglycolen i im Jahr k des Bezugszeitraums, ausgedrückt in Tonnen |
UFEOE,i: | Faktor für die Umrechnung des Ethylenoxids oder Ethylenglycols i auf Ethylenoxid
Folgende Umrechnungsfaktoren werden angewandt: Ethylenoxid: 1,000 |
Parameter für die Erhebung von Bezugsdaten | Anhang IV |
Unbeschadet der Befugnis der zuständigen Behörde, gemäß Artikel 15 Absatz 1 zusätzliche Daten zu verlangen, müssen Anlagenbetreiber für die Zwecke des Bezugsdatenberichts die nachstehenden Daten auf Ebene der Anlagen und Anlagenteile für alle Kalenderjahre des relevanten Bezugszeitraums übermitteln. Bei neuen Marktteilnehmern umfasst der Bezugsdatenbericht alle in den Abschnitten 1 und 2 aufgeführten Daten auf Ebene der Anlage und Anlagenteile.
1. Allgemeine Daten von Anlagen
1.1. Angaben zur Anlage und ihrem Betreiber
Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
1.2. Angaben zur Prüfstelle
Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
1.3. Angaben zur Tätigkeit
Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
1.4. Anspruch auf kostenlose Zuteilung
Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
1.5. Liste der Anlagenteile
Diese Rubrik enthält eine Liste aller Anlagenteile in der Anlage.
1.6. Liste der Anschlüsse an andere EU-EHS-Anlagen oder Nicht-EHS-Einrichtungen für die Weiterleitung von messbarer Wärme, Zwischenprodukten, Restgasen oder CO2 zur Verwendung in dieser Anlage oder zur dauerhaften geologischen Speicherung
Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben zu jeder angeschlossenen Anlage oder Einrichtung:
2. Ausführliche Jahresdaten für jedes Jahr des Bezugszeitraums
2.1. Ausführliche geprüfte Jahresemissionsdaten auf Anlagenebene
Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
Die Mitgliedstaaten können den Anlagenbetreibern gestatten, lediglich aggregierte Emissionsdaten zu übermitteln.
2.2. Jährliche Emissionen pro Anlagenteil
Diese Rubrik enthält eine vollständige Emissionsbilanz, in der die jedem Anlagenteil zuzuordnende Emissionsmenge ausgewiesen ist.
2.3. Jährliche Anlagengesamtbilanz des Imports, der Erzeugung, des Verbrauchs und des Exports von Wärme
Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
2.4. Jährliche Zuordnung von Energie an Anlagenteile
Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
2.5. Jährliche Anlagengesamtbilanz des Imports, der Erzeugung, des Verbrauchs und des Exports von Strom
Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
Die Angaben unter den Buchstaben a bis e müssen nur von Anlagen übermittelt werden, die Strom erzeugen.
2.6. Weitere Jahresdaten zu Anlagenteilen
Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
2.7. Jährliche Tätigkeitsdaten für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark
Diese Rubrik enthält mindestens folgende Angaben:
3. Daten für eine Aktualisierung von Benchmarks
3.1. Jahresdaten für Anlagenteile mit Produkt-Benchmark
Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben für jedes Jahr des Bezugszeitraums:
3.2. Jahresdaten für Anlagenteile mit Wärme-Benchmark und für Fernwärmeanlagenteile
Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben für jedes Jahr des Bezugszeitraums:
3.3. Jahresdaten für Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark
Diese Rubrik enthält mindestens die folgenden Angaben für jedes Jahr des Bezugszeitraums:
2) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114).
3) Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 374 vom 31.12.1991 S. 1).
4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).
Für die Kürzung der kostenlosen Zuteilung gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG anwendbare Faktoren | Anhang V |
Jahr | Faktorwert |
2021 | 0,300 |
2022 | 0,300 |
2023 | 0,300 |
2024 | 0,300 |
2025 | 0,300 |
2026 | 0,300 |
2027 | 0,225 |
2028 | 0,150 |
2029 | 0,075 |
2030 | 0,000 |
Mindestinhalt des Plans zur Überwachungsmethodik | Anhang VI |
Der Plan zur Überwachungsmethodik enthält mindestens folgende Angaben:
Die Beschreibungen der Methoden zur Quantifizierung der zu überwachenden und mitzuteilenden Parameter umfassen gegebenenfalls Berechnungsschritte, Datenquellen, Berechnungsformeln, relevante Berechnungsfaktoren mit Messeinheiten, horizontale und vertikale Prüfungen für den Datenabgleich, Verfahren zur Untermauerung von Stichprobenplänen, die verwendeten Messgeräte mit Verweis auf das entsprechende Diagramm und eine Beschreibung, wie sie installiert und gewartet werden, sowie eine Liste der Laboratorien, die mit den relevanten Analyseverfahren betraut wurden. Die Beschreibung umfasst gegebenenfalls das Ergebnis der vereinfachten Unsicherheitsbewertung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c. Für jede maßgebliche Berechnungsformel umfasst der Plan ein Beispiel mit realen Daten.
Datenüberwachungsmethoden | Anhang VII |
1. Gegenstand
Dieser Anhang enthält Methoden für die Ermittlung der Daten, die für die Übermittlung der in Anhang IV aufgeführten Daten auf Ebene der Anlage erforderlich sind, sowie Regeln für die Zuordnung dieser Daten zu Anlagenteilen, ausgenommen Daten, die gemäß einem Monitoringkonzept überwacht werden, dass die zuständige Behörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 601/2012 genehmigt hat. Daten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ermittelt werden, werden im Rahmen der Verordnung verwendet, wenn sie relevant sind.
2. Begriffsbestimmungen
"Datensatz" bedeutet für die Zwecke dieses Anhangs eine Datenart, je nach den Gegebenheiten entweder auf Ebene der Anlage oder der Anlagenteile, wie nachstehend genannt:
"Bestimmungsmethodik" bedeutet eine der nachstehend genannten Methodiken:
Darüber hinaus gelten die Begriffsbestimmungen für "Stoffstrom", "Emissionsquelle", "inhärentes Risiko", "Kontrollrisiko" und "Emissionsfaktor" des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012.
3. Allgemeine Methoden
3.1. Anwendbare Methoden
Der Anlagenbetreiber bestimmt Daten für die Erstellung eines Bezugsdatenberichts im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a mithilfe von in diesem Anhang beschriebenen Methoden. Sind in diesem Anhang anwendbare Methoden für die Bestimmung eines bestimmten Datensatzes nicht beschrieben, wendet der Anlagenbetreiber eine geeignete Methode an, die von der für den Plan zur Überwachungsmethodik zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 genehmigt wurde. Eine Methode gilt als geeignet, wenn der Anlagenbetreiber gewährleistet, dass jegliche Messung, Analyse, Probenahme, Kalibrierung und Validierung zur Bestimmung des spezifischen Datensatzes mithilfe von Methoden vorgenommen wird, die auf den entsprechenden EN-Normen beruhen. Sind keine solchen Normen verfügbar, so stützen sich die Methoden auf geeignete ISO-Normen oder nationale Normen. Gibt es keine anwendbaren veröffentlichten Normen, so werden geeignete Normentwürfe, Best-Practice-Leitlinien der Industrie oder andere wissenschaftlich erprobte Vorgehensweisen verwendet, die systematische Fehler bei Probenahme und Messung begrenzen.
3.2. Ansatz für die Zuordnung von Daten an Anlagenteile
AbgF = DAnl / Σ DAT | (Gleichung 1) |
dabei sind AbgF der Abgleichfaktor, DAnl der für die Gesamtanlage ermittelte Datenwert und DAT die Datenwerte für die einzelnen Anlagenteile. Die Daten für jeden Anlagenteil werden dann wie folgt berichtigt:
DAT,ber = DAT × AbgF | (Gleichung 2) |
3.3. Messinstrumente oder -verfahren, die nicht der Kontrolle des Anlagebetreibers unterliegen
Der Anlagenbetreiber kann auf Messsysteme oder Analyseverfahren zurückgreifen, die nicht seiner eigenen Kontrolle unterliegen, wenn
Zu diesem Zweck kann der Anlagenbetreiber auf eine der folgenden Datenquellen zurückgreifen:
3.4. Methoden der indirekten Bestimmung
Steht für den benötigten Datensatz kein Konzept der direkten Messung oder Analyse zur Verfügung, insbesondere in Fällen, in denen messbare Nettowärme in verschiedene Produktionsprozesse einfließt, so schlägt der Anlagenbetreiber die Anwendung einer Methode der indirekten Bestimmung vor, wie
4. Auswahl der Bestimmungsmethoden und der Datenquellen mit der höchsten erreichbaren Genauigkeit
4.1. Technische Machbarkeit
Erklärt ein Anlagenbetreiber, dass die Anwendung einer spezifischen Bestimmungsmethodik technisch nicht machbar ist, so bewertet die zuständige Behörde die technische Machbarkeit, wobei sie die Begründung des Anlagenbetreibers berücksichtigt. Diese Begründung stützt sich darauf, dass dem Anlagenbetreiber technische Mittel zur Verfügung stehen, die den Erfordernissen eines vorgeschlagenen Systems oder einer vorgeschlagenen Auflage gerecht werden und innerhalb der für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Zeitspanne eingesetzt werden können. Diese technischen Mittel schließen auch die Verfügbarkeit der erforderlichen Techniken und Technologie ein.
4.2. Unverhältnismäßige Kosten
Erklärt ein Anlagenbetreiber, dass die Anwendung einer spezifischen Bestimmungsmethodik unverhältnismäßige Kosten verursacht, so bewertet die zuständige Behörde die Verhältnismäßigkeit der Kosten, wobei sie die Begründung des Betreibers berücksichtigt.
Die zuständige Behörde sieht Kosten als unverhältnismäßig an, wenn die vom Anlagenbetreiber veranschlagten Kosten den Nutzen einer spezifischen Bestimmungsmethode überwiegen. Zu diesem Zweck wird der Nutzen durch Multiplikation eines Verbesserungsfaktors mit einem Referenzpreis von 20 EUR je Zertifikat berechnet; die Kosten schließen gegebenenfalls einen angemessenen Abschreibungszeitraum auf Basis der wirtschaftlichen Lebensdauer der Ausrüstung ein.
Der Verbesserungsfaktor beträgt 1 % der zuletzt bestimmten jährlichen kostenlosen Zuteilung an den Anlagenteil. Abweichend von dieser Berechnungsmethode kann die zuständige Behörde Anlagenbetreibern gestatten, den Verbesserungsfaktor als 1 % des betroffenen CO2-Äquivalents zu bestimmen. Beim betroffenen CO2-Äquivalent muss es sich um eines der nachstehend genannten handeln, je nach dem Parameter, für den die Verbesserung der Methodik vorgesehen ist:
Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethodik einer Anlage, deren Gesamtkosten 2.000 EUR pro Jahr nicht überschreiten, gelten nicht als unverhältnismäßig. Bei Anlagen mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 liegt dieser Schwellenwert bei 500 EUR.
4.3. Prozess
Um die genauesten verfügbaren Datenquellen zu ermitteln, wählt der Anlagenbetreiber die genauesten Datenquellen aus, die technisch machbar sind und keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen und die einen klaren Datenfluss mit dem geringsten inhärenten Risiko und Kontrollrisiko gewährleisten (im Folgenden "primäre Datenquellen"). Der Anlagenbetreiber zieht die primären Datenquellen für die Erstellung des Bezugsdatenberichts heran.
Soweit dies machbar ist, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen, bemüht sich der Anlagenbetreiber für die Zwecke des Kontrollsystems gemäß Artikel 11 zur Bestätigung der primären Datenquellen, zusätzliche Datenquellen oder Methoden für die Datenbestimmung (im Folgenden "bestätigende Datenquellen") zu ermitteln und zu verwenden. Die gegebenenfalls ausgewählten bestätigenden Datenquellen werden in den schriftlichen Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 und im Plan zur Überwachungsmethodik dokumentiert.
Für die Auswahl der primären Datenquellen vergleicht der Anlagenbetreiber alle für denselben Datensatz verfügbaren Datenquellen unter Verwendung der in den Abschnitten 4.4 bis 4.6 genannten allgemeinen Datenquellen und zieht die am höchsten eingestuften Datenquellen heran, die als die genauesten Datenquellen betrachtet werden. Nur wenn eine der Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 gilt, dürfen andere Datenquellen herangezogen werden. In einem solchen Fall wird die zweithöchst eingestufte Datenquelle herangezogen, es sei denn, dies ist technisch nicht machbar oder würde unverhältnismäßige Kosten verursachen oder eine andere Datenquelle bietet eine gleichwertige oder geringere verbundene Unsicherheit. Erforderlichenfalls können weitere Datenquellen in Betracht gezogen werden.
Für die Auswahl der bestätigenden Datenquellen vergleicht der Anlagenbetreiber alle für denselben Datensatz verfügbaren Datenquellen unter Verwendung der in den Abschnitten 4.4 bis 4.6 genannten allgemeinen Datenquellen und zieht eine andere als die genaueste verfügbare Datenquelle heran.
Zur Auswahl von Datenquellen mit dem Ziel, alle gemäß Anhang IV benötigten Daten zu bestimmen, geht der Anlagenbetreiber für die folgenden wichtigsten Arten von Datensätze wie folgt vor:
Zur Verbesserung des Plans zur Überwachungsmethodik prüft der Anlagenbetreiber regelmäßig und mindestens einmal jährlich, ob neue Datenquellen zur Verfügung stehen. Werden solche neuen Datenquellen nach der in den Abschnitten 4.4 bis 4.6 beschriebenen Rangfolge als genauer eingestuft, so werden sie angewandt und der Plan zur Überwachungsmethodik wird im Einklang mit Artikel 9 geändert.
4.4. Auswahl von Datenquellen für die Quantifizierung von Materialien und Brennstoffen
Die folgenden allgemeinen Datenquellen werden herangezogen, um die genauesten verfügbaren Datenquellen zur Quantifizierung der Mengen (ausgedrückt in Tonnen oder Nm3) von Materialien, Brennstoffen, Restgasen oder Produkten, die in die Anlage oder einen Anlagenteil eingehen oder sie/ihn verlassen, auszuwählen:
Für die Auswahl von Datenquellen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 werden lediglich die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Datenquellen als zu den genauesten Datenquellen gehörend erachtet, während die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Datenquelle in dem Maße herangezogen wird, in dem sie den betreffenden Datensatz abdeckt. Die in Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Datenquellen werden in der absteigenden hierarchischen Rangfolge von Buchstabe c bis Buchstabe f als weniger genau eingestuft.
4.5. Auswahl von Datenquellen für die Quantifizierung von Energieströmen
Die folgenden allgemeinen Datenquellen werden herangezogen, um die genauesten verfügbaren Datenquellen für die Quantifizierung der Mengen (ausgedrückt in TJ oder GWh) von messbarer Wärme oder Strom, die/der in die Anlage oder einen Anlagenteil eingeht oder sie/ihn verlässt, auszuwählen:
Für die Auswahl von Datenquellen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 wird lediglich die in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte Datenquelle als zu den genauesten Datenquellen gehörend erachtet. Die in Absatz 1 Buchstaben b bis f genannten Datenquellen werden in der absteigenden hierarchischen Rangfolge von Buchstabe b bis Buchstabe f als weniger genau eingestuft.
Liegen für einige Parameter (wie Temperatur und Menge des rückgeführten Kondensats), die für die Bestimmung der Nettoströme messbarer Wärme erforderlich sind, keine Informationen vor, sind die Bestimmungen des Abschnitts 7 anwendbar. Im Einklang mit Abschnitt 7 müssen mehrere Parameter bestimmt werden, um zu den jährlichen Nettomengen messbarer Wärme zu gelangen. Deswegen sollte das Gesamtergebnis für die jährliche Nettowärmemenge im Hinblick auf die Auswahl der in Absatz 1 Buchstaben b bis f genannten Methoden als Zweck der vereinfachten Unsicherheitsbewertung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c betrachtet werden, wenn von der Auswahl der Datenquellen, die als zu den genauesten Datenquellen gehörend erachtet werden, abgewichen wird.
4.6. Auswahl von Datenquellen für die Eigenschaften von Materialien
Für die Auswahl der genauesten verfügbaren Datenquellen für die Bestimmung von Eigenschaften wie Feuchtigkeit oder Reinheit eines Stoffs, Kohlenstoffgehalt, unterer Heizwert, Biomassegehalt usw. von Produkten, Materialien, Brennstoffen oder Restgasen als Inputs oder Outputs der Anlage oder von Anlagenteilen werden die nachstehenden allgemeinen Datenquellen herangezogen:
Für die Auswahl von Datenquellen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 werden lediglich die in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Datenquellen als zu den genauesten Datenquellen gehörend erachtet, während die in Buchstabe a genannte Datenquelle in dem Maße herangezogen wird, in dem sie den betreffenden Datensatz abdeckt. Die in Absatz 1 Buchstaben c bis e genannten Datenquellen werden in der absteigenden hierarchischen Rangfolge von Buchstabe c bis Buchstabe e als weniger genau eingestuft.
5. Methoden für die Bestimmung der Jahresmengen von Materialien und Brennstoffen
Muss der Anlagenbetreiber die Jahresmengen von Brennstoffen oder Materialien, einschließlich Produkten mit Bezug auf Anlagenteile mit Produkt-Benchmark, bestimmen, so bestimmt er solche Mengen auf Anlagenebene bzw. erforderlichenfalls für jeden relevanten Anlagenteil auf einem der nachstehend genannten Wege:
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wird die Brennstoff- oder Materialmenge, die im Kalenderjahr in der Anlage oder im Anlagenteil verbraucht wird, berechnet als die im Kalenderjahr importierte Brennstoff- oder Materialmenge abzüglich der exportierten Brennstoff- oder Materialmenge, zuzüglich der auf Lager befindlichen Brennstoff- oder Materialmengen zu Beginn des Kalenderjahrs und abzüglich der auf Lager befindlichen Brennstoff- oder Materialmengen am Ende des Kalenderjahrs.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wird die Produkt- oder Materialmenge, die im Kalenderjahr exportiert wurde, berechnet als die im Berichtszeitraum exportierte Produkt- oder Materialmenge abzüglich der beim Prozess importierten oder recycelten Produkt- oder Materialmenge, abzüglich der auf Lager befindlichen Produkt- oder Materialmengen zu Beginn des Kalenderjahrs und zuzüglich der auf Lager befindlichen Produkt- oder Materialmengen am Ende des Kalenderjahrs.
Sollte die Bestimmung der auf Lager befindlichen Mengen durch direkte Messung technisch nicht machbar sein bzw. unverhältnismäßige Kosten verursachen, so kann der Anlagenbetreiber diese Mengen wie folgt schätzen:
Sollte die Bestimmung der Mengen von Produkten, Materialien oder Brennstoffen für das gesamte Kalenderjahr technisch nicht machbar sein bzw. unverhältnismäßige Kosten verursachen, so kann der Anlagenbetreiber den nächstgeeigneten Tag wählen, um ein Berichtsjahr vom folgenden abzugrenzen, und eine entsprechende Abstimmung für das erforderliche Kalenderjahr vornehmen. Die Abweichungen für ein oder mehrere Produkte, Materialien oder Brennstoffe werden genau festgehalten, bilden die Grundlage für einen für das Kalenderjahr repräsentativen Wert und sind auch im Folgejahr konsequent heranzuziehen.
6. Anforderungen an Laboranalysen und die damit verbundene Probenahme
6.1. Anforderungen an Laboranalysen
Muss der Anlagenbetreiber Laboranalysen für die Bestimmung von Eigenschaften (einschließlich Feuchtigkeit, Reinheit, Konzentration, Kohlenstoffgehalt, Biomassefraktion, unterer Heizwert, Dichte) von Produkten, Materialien, Brennstoffen oder Restgasen oder für den Nachweis von Korrelationen zwischen Parametern zur indirekten Bestimmung benötigter Daten durchführen, so sind die Analysen im Einklang mit den Artikeln 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 anhand eines genehmigten Probenahmeplans durchzuführen, um zu gewährleisten, dass die Proben repräsentativ für die Charge sind, zu der sie gehören. Ist in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 keine geeignete Mindesthäufigkeit von Analysen für ein bestimmtes Produkt oder Material oder einen bestimmten Brennstoff vorgesehen, so schlägt der Anlagenbetreiber auf der Grundlage der Heterogenität des Produkts, Materials oder Brennstoffs der zuständigen Behörden eine angemessen Analysehäufigkeit zur Genehmigung vor.
6.2. Vereinfachte Anforderungen an bestimmte Laboranalysen
Weist der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde nach, dass Analysen gemäß Abschnitt 6.1 technisch nicht machbar sind oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würden, führt er die erforderlichen Analysen auf Grundlage der Best-Practice-Leitlinien der Industrie durch oder zieht festgelegte Proxywerte in Verbindung mit einer empirischen Korrelation zu einem einfacher zugänglichen Parameter heran, die im Einklang mit Abschnitt 6.1 mindestens einmal jährlich festgelegt werden.
7. Regeln für die Bestimmung der Nettomenge messbarer Wärme
7.1. Grundsätze
Die angegebenen Mengen messbarer Wärme beziehen sich immer auf die Nettomenge messbarer Wärme, bestimmt als der Wärmegehalt (Enthalpie) des an den wärmeverbrauchenden Prozess oder den externen Nutzer transportierten Wärmestroms, abzüglich des Wärmegehalts des Rückstroms.
Wärmeverbrauchende Prozesse, die für die Wärmeerzeugung und -verteilung erforderlich sind wie Entgasung, Aufbereitung von Zusatzwasser und regelmäßiges Abblasen, werden beim Wirkungsgrad des Wärmesystems berücksichtigt und können daher nicht als zuteilungsfähige wärmeverbrauchende Prozesse betrachtet werden.
Wird derselbe Wärmeträger durch mehrere aufeinanderfolgende Prozesse genutzt und wird seine Wärme ausgehend von unterschiedenen Temperaturstufen verbraucht, so wird die Menge Wärme, die von jedem wärmeverbrauchenden Prozess verbraucht wurde, gesondert bestimmt, es sei denn, die Prozesse fallen unter denselben Anlagenteil. Die Wiedererwärmung des Wärmeträgers zwischen aufeinanderfolgenden wärmeverbrauchenden Prozessen sollte als zusätzliche Wärmeerzeugung behandelt werden.
Wird Wärme über einen Absorptions-Kühlprozess zur Kühlung verwendet, so wird dieser Kühlprozess als wärmeverbrauchender Prozess betrachtet.
7.2. Methodiken für die Bestimmung von Nettomengen messbarer Wärme
Für die Auswahl von Datenquellen für die Quantifizierung von Energieströmen im Einklang mit Abschnitt 4.5 werden die folgenden Methodiken für die Bestimmung von Nettomengen messbarer Wärme betrachtet:
Methode 1: Mithilfe von Messungen
Bei dieser Methode misst der Anlagenbetreiber alle relevanten Parameter, insbesondere Temperatur, Druck, Zustand des transportierten sowie des zurückgeleiteten Wärmeträgers. Der Zustand des Mediums im Falle von Dampf bezieht sich auf seine Sättigung oder den Grad der Überhitzung. Der Anlagenbetreiber misst darüber hinaus den (Volumen-)Durchsatz des Wärmeträgers. Auf der Grundlage der Messwerte bestimmt der Anlagenbetreiber die Enthalpie und das spezifische Volumen des Wärmeträgers anhand geeigneter Dampftabellen oder Ingenieursoftware.
Der Massendurchsatz des Wärmeträgers wird wie folgt berechnet:
(Gleichung 3) |
Dabei ist a der Massendurchsatz in kg/s, V der Volumendurchsatz in m3/s und υ das spezifische Volumen in m3/kg.
Da für den transportierten und den zurückgeleiteten Wärmeträger derselbe Massendurchsatz angenommen wird, wird der Wärmedurchsatz anhand der Differenz der Enthalpie zwischen dem transportierten und dem zurückgeleiteten Strom wie folgt berechnet:
(Gleichung 4) |
Dabei ist Q der Wärmedurchsatz in kJ/s, hStrom die Enthalpie des transportierten Wärmestroms in kJ/kg, hzurück die Enthalpie des Rückstroms in kJ/kg und a der Massendurchsatz in kg/s.
Wird Dampf oder heißes Wasser als Wärmeträger verwendet und wird das Kondensat nicht rückgeführt oder kann die Enthalpie des rückgeführten Kondensats nicht geschätzt werden, so bestimmt der Anlagenbetreiber hzurück auf der Grundlage einer Temperatur von 90 °C.
Ist bekannt, dass die Massendurchsätze nicht identisch sind, gilt Folgendes:
Für die Bestimmung des jährlichen Nettowärmestroms wendet der Anlagenbetreiber - je nach verfügbaren Messgeräten und Datenverarbeitungssystem - eine der folgenden Methoden an:
Methode 2: Verwendung von Unterlagen
Der Anlagenbetreiber bestimmt die Nettomengen messbarer Wärme auf der Grundlage von Unterlagen im Einklang mit Abschnitt 4.6, sofern die in solchen Unterlagen genannten Wärmemengen auf Messungen oder auf realistischen Schätzmethoden im Einklang mit Abschnitt 3.4 beruhen.
Methode 3: Berechnung eines Proxywerts auf Grundlage des gemessenen Wirkungsgrads
Der Anlagenbetreiber bestimmt die Nettomengen messbarer Wärme auf der Grundlage des Brennstoff-Inputs und des gemessenen Wirkungsgrads der Wärmeerzeugung:
Q = ηΗ · EIN | (Gleichung 5) |
EIN = Σ ADi · Hui | (Gleichung 6) |
Dabei sind Q die Wärmemenge, ausgedrückt in TJ, ηΗ der gemessene Wirkungsgrad der Wärmeerzeugung, EIN der Energie-Input aus Brennstoffen, ADi die jährlichen Aktivitätsdaten (d. h. verbrauchte Mengen) von Brennstoffen und Hui der untere Heizwert der Brennstoffe i.
Der Wert von ηΗ wird entweder vom Anlagenbetreiber über einen hinreichend langen Zeitraum gemessen, der die verschiedenen Lastzustände der Anlage hinreichend berücksichtigt, oder der Dokumentation des Herstellers entnommen. Diesbezüglich ist der spezifischen Teillastkurve durch Verwendung des jährlichen Lastfaktors Rechnung zu tragen:
LF = EIN /EMax | (Gleichung 7) |
Dabei ist LF der Lastfaktor, EIN der mit der Gleichung 6 bestimmte Energie-Input für das Kalenderjahr, und EMax der maximale Brennstoff-Input, wenn die Wärmeerzeugungseinheit über das gesamte Kalenderjahr bei voller Nennlast betrieben wurde.
Der Wirkungsgrad sollte auf einer Situation beruhen, bei der alles Kondensat zurückgeleitet wurde. Für das zurückgeleitete Kondensat sollte eine Temperatur von 90 °C angenommen werden.
Methode 4: Berechnung eines Proxywerts auf Grundlage des Referenzwirkungsgrads.
Diese Methode ist mit der Methode 3 identisch, hier wird jedoch in der Gleichung 5 ein Referenzwirkungsgrad von 70 % (ηRef,H = 0,7) eingesetzt.
7.3. Differenzierung von Fernwärme, EU-EHS-Wärme und Nicht-EHS-Wärme
Importiert eine Anlage messbare Wärme, so bestimmt der Anlagenbetreiber die Menge der Wärme, die aus unter das EU-EHS fallenden Anlagen stammt, getrennt von der Wärme, die aus Nicht-EHS-Einrichtungen importiert wird. Verbraucht eine Anlage messbare Wärme, die aus einem Anlagenteil mit der Produkt-Benchmark "Salpetersäure" exportiert wird, so bestimmt der Anlagenbetreiber die Menge der verbrauchten Wärme getrennt von anderer messbarer Wärme.
Exportiert eine Anlage messbare Wärme, so bestimmt der Anlagenbetreiber die Wärmemenge, die an unter das EU-EHS fallende Anlagen exportiert wird, getrennt von Wärme, die an Nicht-EHS-Einrichtungen exportiert wird. Außerdem bestimmt der Anlagenbetreiber die als Fernwärme einzustufenden Wärmemengen getrennt.
8. Regeln für die Zuordnung von Brennstoffen und Emissionen der Kraft-Wärme-Koppelung für die Zwecke der Aktualisierung von Benchmarkwerten
Dieser Abschnitt betrifft Situationen, wenn ein Anlagenbetreiber zwecks Aktualisierung von Benchmarkwerten Inputs, Outputs und Emissionen aus KWK-Blöcken Anlagenteilen zuordnen muss.
Für die Zwecke dieses Abschnitts wird "Kraft-Wärme-Kopplung" im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verwendet.
Die Emissionen eines KWK-Blocks werden bestimmt als
EmKWK = Σ ADi · Hui · EFi + EmAW | (Gleichung 8) |
Dabei sind EmKWK die Jahresemissionen des KWK-Blocks, ausgedrückt in t CO2, ADi die jährlichen Aktivitätsdaten (d. h. die verbrauchten Mengen) der im KWK-Block eingesetzten Brennstoffe i, ausgedrückt in Tonnen oder Nm3, Hui der untere Heizwert der Brennstoffe i, ausgedrückt als TJ/t oder TJ/Nm3, und EFi der Emissionsfaktor der Brennstoffe i, ausgedrückt als t CO2/TJ. EmAW sind die Prozessemissionen aus der Abgaswäsche, ausgedrückt in t CO2.
Der Energie-Input der KWK-Einheit wird nach der Gleichung 6 berechnet. Die jeweiligen jährlichen durchschnittlichen Wirkungsgrade der Wärmeerzeugung und der Stromerzeugung (oder gegebenenfalls der Erzeugung mechanischer Energie) werden wie folgt berechnet:
ηWärme = Qnet/EIN | (Gleichung 9) |
ηel = Eel/EIN | (Gleichung 10) |
Dabei ist ηWärme (dimensionslos) der jährliche durchschnittliche Wirkungsgrad der Wärmeerzeugung, Qnet die jährliche Nettomenge der durch den KWK-Block erzeugten Wärme, ausgedrückt in TJ, bestimmt gemäß Abschnitt 7.2, EIN der mit der Gleichung 6 bestimmte Energie-Input, ausgedrückt in TJ, ηel (dimensionslos) der jährliche durchschnittliche Wirkungsgrad der Stromerzeugung und Eel die jährliche Nettostromerzeugung des KWK-Blocks, ausgedrückt in TJ.
Weist der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde nach, dass die Bestimmung der Wirkungsgrade ηWärme und ηel technisch nicht machbar ist oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, werden Werte aus der technischen Dokumentation (Auslegungswerte) der Anlage herangezogen. Sind solche Werte nicht verfügbar, sollten die konservativen Standardwerte für ηWärme = 0,55 und ηel = 0,25 verwendet werden.
Die Zuordnungsfaktoren für Wärme und Strom aus KWK werden berechnet als
(Gleichung 11) | |
(Gleichung 12) |
Dabei ist FKWK,Wärme der Zuordnungsfaktor für Wärme und FKWK, El der Zuordnungsfaktor für Strom (oder gegebenenfalls für mechanische Energie), beide dimensionslos, ηRef,Wärme der Referenzwirkungsgrad für die Wärmeerzeugung in einem Einzelkessel und ηRef,el der Referenzwirkungsgrad der Stromerzeugung ohne Kraft-Wärme-Kopplung. Für die Referenzwirkungsgrade zieht der Anlagenbetreiber die geeigneten brennstoffspezifischen Werte der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission 4 heran, ohne die Korrekturfaktoren für vermiedene Netzverluste gemäß Anhang IV der Verordnung anzuwenden.
Um die Energie-Inputs oder Emissionen des KWK-Blocks der Wärme- oder der Stromerzeugung (oder gegebenenfalls der Erzeugung von mechanischer Energie) zuzuordnen, multipliziert der Anlagenbetreiber den Energie-Gesamtinput oder die Gesamtemissionen mit dem jeweiligen Zuordnungsfaktor für Wärme oder Strom.
Der spezifische Emissionsfaktor für die KWK-bezogene messbare Wärme, mit dem die wärmebezogenen Emissionen Anlagenteilen gemäß Abschnitt 10.1.2 zuzuordnen ist, wird wie folgt berechnet:
EF(KWK,Wärme) = EmKWK · F(KWK,Wärme)/Qnet | (Gleichung 13) |
Dabei ist EFKWK,Wärme der Emissionsfaktor für die Erzeugung messbarer Wärme im KWK-Block, ausgedrückt als t CO2/TJ.
9. Verfahren zur Verfolgung der Prodcom-CODES von Produkten
Für die Zwecke der richtigen Zuordnung von Daten an Anlagenteile führt der Anlagenbetreiber eine Liste aller in der Anlage hergestellten Produkte mit den anwendbaren PRODCOM-Codes, auf der Grundlage von NACE Rev. 2. Anhand dieser Liste führt der Anlagenbetreiber Folgendes durch:
Zu diesem Zweck wird von dem Anlagenbetreiber ein Verfahren eingerichtet, dokumentiert, angewandt und aufrechterhalten, nach dem regelmäßig kontrolliert wird, ob die in der Anlage hergestellten Produkte den PRODCOM-Codes entsprechen, die bei Erstellung des Plans zur Überwachungsmethodik verwendet werden. Dieses Verfahren umfasst darüber hinaus Bestimmungen für die Identifizierung eines erstmals in der Anlage hergestellten neuen Produkts und für die Sicherstellung, dass der Anlagenbetreiber den für das neue Produkt anwendbaren PRODCOM-Code bestimmt, dieses in die Produktliste aufnimmt und dem betreffenden Anlagenteil die entsprechenden Inputs, Outputs und Emissionen zuordnet.
10. Regeln für die Bestimmung von Emissionen auf Anlagenteilebene für die Zwecke der Aktualisierung von Benchmarkwerten
10.1. Emissionen auf Anlagenteilebene
Für die Zwecke von Artikel 10 ordnet der Anlagenbetreiber die Gesamtemissionen der Anlage, soweit zutreffend, unter Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 3.2 und der Abschnitte 10.1.1 bis 10.1.5 Anlagenteilen zu.
10.1.1. Direkte Zuordnung von Stoffströmen oder Emissionsquellen
10.1.2. Messbarer Wärme zuzuordnende Emissionen
Verbraucht der Anlagenteil messbare Wärme, die innerhalb der Anlage erzeugt wurde, so bestimmt der Anlagenbetreiber gegebenenfalls die wärmbezogenen Emissionen nach einer der folgenden Methoden.
EmQ, Anl-teil = EFmix · Qverbraucht, Anl-teil/η | (Gleichung 14) |
Dabei sind EmQ, Anl-teil die wärmebezogenen Emissionen der Anlagenteile, ausgedrückt in t CO2, EFmix der Emissionsfaktor des jeweiligen Brennstoffmixes, ausgedrückt als t CO2/TJ, soweit zutreffend einschließlich der Emissionen aus der Abgaswäsche, Qverbraucht, Anl-teil die in dem Anlagenteil verbrauchte Menge messbarer Wärme, ausgedrückt in TJ, und η der Wirkungsgrad des Prozesses der Wärmeerzeugung.
EFmix wird wie folgt berechnet: | |
EFmix = (Σ ADi · Hui · EFi + EmAW) / (Σ ADi · Hui) | (Gleichung 15) |
Dabei sind ADi die jährlichen Aktivitätsdaten (d. h. die verbrauchten Mengen) der für die Erzeugung messbarer Wärme verwendeten Brennstoffe i, ausgedrückt in Tonnen oder Nm3, Hui der untere Heizwert der Brennstoffe i, ausgedrückt als TJ/t oder TJ/Nm3, und EFider Emissionsfaktor der Brennstoffe i, ausgedrückt als t CO2/TJ. EmAW sind die Prozessemissionen aus der Abgaswäsche, ausgedrückt in t CO2.
Ist ein Restgas Teil des verwendeten Brennstoffmixes, so wird der Emissionsfaktor dieses Restgases vor Berechnung von EFmix gemäß Abschnitt 10.1.5 Buchstabe b angepasst.
EmQ,KWK, Anl-teil = EFKWK,Wärme · Qverbr,KWK, Anl-teil | (Gleichung 16) |
Dabei sind EmQ,KWK, Anl.-Teil die KWK-wärmebezogenen Emissionen des Anlagenteils, ausgedrückt in t CO2, EFKWK,Wärme der gemäß Abschnitt 8 bestimmte Emissionsfaktor des Wärmeanteils des KWK-Blocks, ausgedrückt als t CO2/TJ, gegebenenfalls einschließlich der Emissionen aus der Abgaswäsche, und Qverbr,KWK, Anl-Teil die Menge der messbaren Wärme, die durch Kraft-Wärme-Kopplung innerhalb der Anlage erzeugt und in dem Anlagenteil verbraucht wird, ausgedrückt in TJ.
Ist ein Restgas Teil des im KWK-Block verwendeten Brennstoffmixes, so wird der Emissionsfaktor dieses Restgases vor Berechnung von EFKWK,Wärme gemäß Abschnitt 10.1.5 Buchstabe b angepasst.
10.1.3. Zuordnung von Emissionen im Zusammenhang mit Wärmeverlusten
Werden Verluste messbarer Wärme gesondert von den in Anlagenteilen verwendeten Mengen bestimmt, um dem Kriterium gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe c zu genügen, so addiert der Anlagenbetreiber zu den Emissionen aller Anlagenteile, in denen in der Anlage erzeugte messbare Wärme verbraucht wird, Emissionen, die der proportionalen Menge von Wärmeverlusten entsprechen, und wendet dabei die gemäß Abschnitt 10.1.2 bestimmten Emissionsfaktoren an.
10.1.4. Zuordnung von Emissionen im Zusammenhang mit nicht messbarer Wärme
Für die Zuordnung von Emissionen im Zusammenhang mit der Nutzung nicht messbarer Wärme, die nicht in einen Anlagenteil mit Produkt-Benchmark einbezogen ist, ordnet der Anlagenbetreiber die relevanten Stoffströme oder Emissionsquellen Anlagenteilen gemäß Abschnitt 10.1.1 mithilfe der maßgeblichen Emissionsfaktoren zu. Der Anlagenbetreiber ordnet der Nutzung von nicht messbarer Wärme lediglich Brennstoffe und Stoffströme zu, die mit Prozessemissionen aus der Abgaswäsche im Zusammenhang stehen.
Ist ein Restgas Teil des verwendeten Brennstoffmixes, so wird der Emissionsfaktor dieses Restgases vor Zuordnung seiner Emissionen an die Nutzung von nicht messbarer Wärme gemäß Abschnitt 10.1.5 Buchstabe b angepasst.
10.1.5. Zuordnung von Emissionen aus der Erzeugung und Nutzung von Restgasen
Die Emissionen aus Restgasen werden wie folgt in zwei Teile untergliedert, es sei denn, sie werden im selben Anlagenteil mit Produkt-Benchmark verbraucht, in dem sie erzeugt werden:
Diese Menge wird wie folgt berechnet:
EmAG = VAG · HuAG · (EFAG - EFEG · Korrn) | (Gleichung 17) |
Dabei ist EmAG die der Erzeugung von Restgasen zugeordnete Emissionsmenge, VAG das Restgasvolumen, ausgedrückt in Nm3 oder Tonnen, HuAG der untere Heizwert des Restgases, ausgedrückt als TJ/Nm3 oder TJ/t, EFAG der Emissionsfaktor des Restgases, ausgedrückt als t CO2/TJ, EFEG der Emissionsfaktor von Erdgas (56,1 t CO2/TJ) und Korrη ein Faktor, mit dem die Wirkungsgrad-Unterschiede zwischen der Verwendung von Restgas und der Verwendung des Referenzbrennstoffs Erdgas berücksichtigt werden. Der Standardwert dieses Faktors ist 0,667.
10.2. Anlagenteilen zugeordnete Emissionen
Der Betreiber bestimmt die zugeordneten Emissionen jedes Anlagenteils als die Summe
Bei dieser Berechnung stellt der Anlagenbetreiber sicher, dass Stoffströme weder ausgelassen noch doppelt gezählt werden.
Der Anlagenbetreiber bestimmt außerdem die Differenz zwischen den Gesamtemissionen der Anlage und der Summe der zugeordneten Emissionen aller in der Anlage relevanten Anlagenteile. Soweit zutreffend ermittelt der Anlagenbetreiber alle Prozesse, die zu dieser Differenz beitragen, und bestätigt die Plausibilität der Zuordnung durch Schätzung der Emissionen, die mit diesen Prozessen und besonders mit den zur Stromerzeugung und zum Abfackeln (außer Sicherheitsabfackeln) verwendeten Stoffströmen zusammenhängen.
2) Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 149).
3) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012 S. 1).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission (ABl. L 333 vom 19.12.2015 S. 54).
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(Stand: 08.04.2024)
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