Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 1A;
VO (EU) 2019/888 - ABl. L 142 vom 29.05.2019 S. 43InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/1242 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202InrafttretenA;
VO (EU) 2020/1589 - ABl. L 360 vom 30.10.2020 S. 4InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/1429 - ABl. L 309 vom 02.09.2021 S. 1Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hinweis: s.a.:VO'en (EU) 2021/1430; 2020/1079

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das verbindliche gesamtwirtschaftliche Ziel, die EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren, wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 gebilligt; dieses Ziel wurde auf der Tagung des Europäischen Rates vom 17.-18. März 2016 erneut bestätigt.

(2) Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23.-24. Oktober 2014 sahen vor, dass das Ziel von der Union gemeinsam und in möglichst kostenwirksamer Weise erfüllt werden muss, mit Reduzierungen in dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) und den nicht unter das EHS fallenden Sektoren bis 2030 um 43 % bzw. 30 % gegenüber 2005. Das Übereinkommen von Paris 3 gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Es ist notwendig, dass sich alle Mitgliedstaaten an diesen Anstrengungen beteiligen und dass alle Wirtschaftssektoren, auch der Verkehrssektor, zur Verwirklichung der vom Europäischen Rat vereinbarten Emissionsminderungen und zur Erfüllung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris beitragen.

(3) Mit der europäischen Strategie für emissionsarme Mobilität der Kommission aus dem Jahr 2016 wird das Ziel gesetzt, dass die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen bis Mitte des Jahrhunderts um mindestens 60 % niedriger als im Jahr 1990 sind und eine klare Tendenz Richtung null aufweisen.

(4) Um dieses Ziel zu erreichen, ist es angemessen, verschiedene Maßnahmen zu erwägen. Zusätzlich zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge, insbesondere Lastkraftwagen und Omnibusse, könnten diese Maßnahmen auch andere Aktionen umfassen, die zur Verbesserung der Effizienz und zur Verringerung der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge beitragen, wie z.B. Ladungsoptimierung, Platooning (automatisierte Konvois), Schulung von Fahrern, Einsatz alternativer Kraftstoffe, Flottenerneuerungsregelungen, rollwiderstandsarme Reifen, Staureduzierung und Investitionen in die Instandhaltung der Infrastruktur.

(5) Auf schwere Nutzfahrzeuge entfällt derzeit rund ein Viertel der straßenverkehrsbedingten Treibhausgasemissionen in der Union, und wenn keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden, wird ein weiterer Anstieg zwischen 2010 und 2030 um 10 % und zwischen 2010 und 2050 um 17 % erwartet. Um einen Beitrag zu den erforderlichen Emissionsminderungen im Verkehrssektor zu leisten, müssen wirksame Maßnahmen zur Drosselung der Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge eingeführt werden.

(6) In ihrer Mitteilung über eine Strategie zur Minderung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge aus dem Jahr 2014 erkannte die Kommission an, dass die Einführung solcher Maßnahmen ein geregeltes Verfahren zur Ermittlung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs voraussetzt.

(7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wird der Rahmen für die Einrichtung eines solchen geregelten Verfahrens geschaffen. Die Messungen, welche gemäß diesem Verfahren durchgeführt werden, werden aussagekräftige und vergleichbare CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte für jedes schwere Nutzfahrzeug eines erheblichen Teils der Flotte schwerer Nutzfahrzeuge in der Union liefern. Der Käufer eines bestimmten schweren Nutzfahrzeugs und der jeweilige Zulassungsmitgliedstaat werden Zugang zu diesen Informationen haben, sodass die Wissenslücke teilweise geschlossen wird.

(8) Bei Verkehrsunternehmen handelt es sich weitgehend um kleine und mittlere Unternehmen. Darüber hinaus haben sie bisher noch keinen Zugang zu standardisierten Informationen, die sie heranziehen könnten, um Technologien zur Verbesserung der Kraftstoffeffizienz zu beurteilen oder schwere Nutzfahrzeuge zu vergleichen und somit möglichst sachkundige Kaufentscheidungen zu treffen und dabei ihre Kraftstoffkosten, die mehr als ein Viertel ihrer Betriebsausgaben ausmachen, zu senken.

(9) Informationen über die Leistungsmerkmale schwerer Nutzfahrzeuge bei CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, um Fahrzeugbetreiber in die Lage zu versetzen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen, und um ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten. Alle Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge werden die Leistungsmerkmale ihrer Fahrzeuge mit denen anderer Marken vergleichen können. Dadurch werden stärkere Anreize für Innovationen geschaffen und die Entwicklung energieeffizienterer schwerer Nutzahrzeuge gefördert, womit die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert wird. Diese Informationen werden auch den politischen Entscheidungsträgern auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten eine solide Grundlage bieten, um Strategien zur Förderung der Verbreitung energieeffizienterer schwerer Nutzfahrzeuge zu entwickeln.

(10) Um die Zusammensetzung der Flotte schwerer Nutzfahrzeuge in der Union, deren Entwicklung im Laufe der Zeit und potenzielle Auswirkungen auf die CO2-Emissionen genau in Erfahrung zu bringen, ist es angebracht, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zulassungsdaten aller neuen schweren Nutzfahrzeuge und neuen Anhänger, einschließlich der Daten über den Antriebsstrang sowie die einschlägigen Aufbaumerkmale, überwachen und der Kommission melden.

(11) Daher ist es angezeigt, dass die Hersteller von schweren Nutzfahrzeugen die CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte, die für jedes neue schwere Nutzfahrzeug gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission 5 ermittelt werden, überwachen und der Kommission melden.

(12) Die Verfügbarkeit von Daten über die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch für die verschiedenen Klassen von schweren Nutzfahrzeugen hängt davon ab, wann die jeweiligen Klassen von der Verordnung (EU) 2017/2400 erfasst werden. Um Klarheit und Rechtssicherheit bei den Überwachungs- und Meldepflichten der Hersteller zu schaffen, sollten in der vorliegenden Verordnung die Anfangsjahre für die Überwachung und Meldung für jede Klasse von schweren Nutzfahrzeugen, die in ihren Anwendungsbereich fällt, festgelegt werden. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 werden die Daten für bestimmte neue schwere Nutzfahrzeuge, die im Jahr 2019 zugelassen werden, verfügbar sein. Ab diesem Jahr sollten die Hersteller verpflichtet sein, die technischen Daten zu diesen Fahrzeugen zu überwachen und zu melden. Für andere Klassen und Gruppen von schweren Nutzfahrzeugen werden die Daten erst ab einem späteren Zeitpunkt verfügbar sein. Es sollte eine angemessene Frist für die Bestimmung der Anfangsjahre für die Überwachung und Meldung der Daten für diese Fahrzeugklassen und Fahrzeuggruppen festgelegt werden. Da die Entwicklung der Verfahren für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs der restlichen Klassen und Gruppen von schweren Nutzfahrzeugen technisch sehr komplex ist, sollte die Frist sieben Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung betragen.

(13) Es ist von öffentlichem Interesse, dass die technischen Daten, die für die Ermittlung der Leistungsmerkmale bei den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch eines schweren Nutzfahrzeugs wesentlich sind, aktiv in der Öffentlichkeit verbreitet werden, damit die Transparenz der Spezifikationen von schweren Nutzfahrzeugen und der damit verbundenen Leistungsmerkmale verbessert und der Wettbewerb zwischen den Herstellern gefördert wird. Daten, die aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten oder des fairen Wettbewerbs sensibel sind, sollten nicht veröffentlicht werden. Bestimmte Daten im Zusammenhang mit den aerodynamischen Leistungsmerkmalen der schweren Nutzfahrzeuge sollten der Öffentlichkeit in Form einer Spanne zugänglich gemacht werden, um Erwägungen des fairen Wettbewerbs Rechnung zu tragen. Die gemeldeten Daten sollten der Öffentlichkeit in leicht zugänglicher Weise und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die vorliegende Verordnung berührt nicht die weiteren Rechte des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, unter anderem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 6.

(14) Es ist wichtig, dass das Überwachungs- und Meldesystem für alle Verkehrsunternehmen unabhängig von ihrer Größe und den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln leicht anwendbar ist. Genauso wichtig ist es, dass die Kommission dieses System aktiv fördert, damit für den Sektor auch ein wirklicher Nutzen entsteht, und dass sie bekannt macht, dass die gemeldeten Daten zugänglich sind.

(15) Die Analyse der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern übermittelten Daten für das vorangegangene Kalenderjahr durch die Kommission sollte der Öffentlichkeit so präsentiert werden, dass die Leistungsmerkmale der Flotte schwerer Nutzfahrzeuge der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten sowie jedes einzelnen Herstellers klar ersichtlich sind. Sie sollte die Vergleichbarkeit des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs und der durchschnittlichen CO2-Emissionen innerhalb und zwischen Flotten für jede Gruppe schwerer Nutzfahrzeuge je nach Einsatzprofil ermöglichen.

(16) Es ist von größter Bedeutung, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte die Leistungsmerkmale der schweren Nutzfahrzeuge korrekt widerspiegeln. Die genannte Verordnung enthält daher Vorschriften zur Überprüfung und Gewährleistung der Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments sowie der Eigenschaften im Zusammenhang mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch der betreffenden Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten und Systeme. Dieses Überprüfungsverfahren sollte auch Prüfungen im Fahrbetrieb auf der Straße umfassen. Der neue Typgenehmigungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates 7 bietet die Mittel, um dafür zu sorgen, dass die Hersteller bei Abweichungen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen und dass die Kommission bei Nichteinhaltung Geldbußen verhängen kann. Darin wird auch gewürdigt, dass es wichtig ist, dass Dritte unabhängige Prüfungen von Fahrzeugen durchführen können und Zugang zu den erforderlichen Daten haben. Die Kommission sollte die Ergebnisse dieser Kontrollprüfungen überwachen, und sie sollte eine Analyse dieser Ergebnisse in ihren jährlichen Bericht aufnehmen.

(17) Es ist wichtig sicherzustellen, dass die überwachten und gemeldeten Daten aussagekräftig und zuverlässig sind. Die Kommission sollte aus diesem Grund die Möglichkeit haben, die endgültigen Daten zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen. Deshalb sollten mit den Überwachungsanforderungen auch Parameter für die angemessene Rückverfolgung und Überprüfung der Daten vorgegeben werden.

(18) Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, eine Geldbuße zu verhängen, wenn sie feststellt, dass die vom Hersteller gemeldeten Daten von den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission 8 und der Verordnung (EU) 2017/2400 ermittelten Daten abweichen, oder wenn der Hersteller die geforderten Daten nicht innerhalb der geltenden Frist bereitstellt. Diese Geldbußen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(19) Aufgrund der Erfahrungen mit der Überwachung und Meldung von CO2-Emissionsdaten für neue Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 und für neue leichte Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 empfiehlt es sich, der Europäischen Umweltagentur (EUA) die Verantwortung für den Datenaustausch mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Herstellern sowie für die Führung der endgültigen Datenbank im Namen der Kommission zu übertragen. Des Weiteren ist es angezeigt, die Überwachungs- und Meldeverfahren für schwere Nutzfahrzeuge so weit wie möglich an die bereits bestehenden Verfahren für leichte Nutzfahrzeuge anzupassen.

(20) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Vorschriften dieser Verordnung für die Überprüfung und Berichtigung der überwachten Daten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 ausgeübt werden.

(21) Um sicherzustellen, dass die Datenanforderungen sowie die Überwachungs- und Meldeverfahren für die Beurteilung des Beitrags der Flotte schwerer Nutzfahrzeuge zu den CO2-Emissionen im Zeitverlauf relevant bleiben, um sicherzustellen, dass Daten über neue und fortschrittliche Technologien zur Minderung der CO2-Emissionen und über die Ergebnisse der Kontrollprüfungen im Fahrbetrieb auf der Straße zur Verfügung stehen, und um sicherzustellen, dass die Spannen der Luftwiderstandswerte für Informations- und Vergleichszwecke weiterhin relevant bleiben, sowie um die Bestimmungen über Geldbußen zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden für die Ergänzung der Anfangsjahre für die Überwachung und Meldung der erfassten Klassen von schweren Nutzfahrzeugen, die Änderung der in den Anhängen dieser Verordnung festgelegten Datenanforderungen und Überwachungs- und Meldeverfahren, die Festlegung der von den Mitgliedstaaten für die Überwachung der Ergebnisse der Kontrollprüfungen im Fahrbetrieb auf der Straße zu meldenden Daten, die Änderung der Spannen des Luftwiderstandswerts und die Festlegung der Kriterien, der Berechnung und der Methode der Erhebung der gegen Hersteller verhängten Geldbußen. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 12 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(22) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge in der Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge, die in der Union zugelassen sind.

Artikel 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung betrifft die Überwachung und Meldung von Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen durch die Mitgliedstaaten und die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge.

Sie gilt für die nachstehenden Fahrzeugklassen:

  1. Fahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.610 kg, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 fallen, sowie alle Fahrzeuge der Klassen M3 und N3;
  2. Fahrzeuge der Klassen O3 und O4.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten diese Fahrzeuge als schwere Nutzfahrzeuge.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen19

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14, der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates 16.

Artikel 4 Überwachung und Meldung durch die Mitgliedstaaten19

(1) Ab dem 1. Januar 2019 überwachen die Mitgliedstaaten die Daten gemäß Anhang I Teil A in Bezug auf neue, in der Union erstmals zugelassene schwere Nutzfahrzeuge.

Ab 2020 melden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes Jahr bis zum 30. September diese Daten des vorangegangenen Berichtszeitraums vom 1. Juli bis zum 30. Juni nach dem in Anhang II dargelegten Meldeverfahren an die Kommission.

In Bezug auf das Jahr 2019 umfassen die bis zum 30. September 2020 gemeldeten Daten die vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020 überwachten Daten.

Daten über neue schwere Nutzfahrzeuge, die zuvor außerhalb der Union zugelassen waren, werden nicht überwacht und gemeldet, es sei denn, diese Zulassung erfolgte weniger als drei Monate vor der Zulassung in der Union.

(2) Für die Überwachung und Meldung der Daten gemäß der vorliegenden Verordnung sind die Behörden zuständig, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bestimmt wurden.

Artikel 5 Überwachung und Meldung durch die Hersteller19

(1) Ab den in Anhang I Teil B Nummer 1 genannten Jahren überwachen die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge die in Anhang I Teil B Nummer 2 angeführten Daten für jedes neue schwere Nutzfahrzeug.

Ab den in Anhang I Teil B Nummer 1 genannten Jahren melden die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge jedes Jahr bis zum 30. September diese Daten für jedes neue schwere Nutzfahrzeug, dessen Simulationsdatum im vorangegangenen Berichtszeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni liegt, nach dem in Anhang II dargelegten Meldeverfahren an die Kommission.

In Bezug auf das Jahr 2019 melden die Hersteller die Daten für jedes neue schwere Nutzfahrzeug, dessen Simulationsdatum im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020 liegt.

Das Simulationsdatum ist das Datum, das gemäß Eintrag 71 in Anhang I Teil B Nummer 2 gemeldet wurde.

(2) Jeder Hersteller benennt eine Kontaktstelle für die Meldung von Daten gemäß dieser Verordnung.

Artikel 6 Zentrales Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge

(1) Die Kommission führt ein zentrales Datenregister für schwere Nutzfahrzeuge (im Folgenden "Register") mit den gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldeten Daten.

Das Register ist der Öffentlichkeit zugänglich, mit Ausnahme des in Anhang I Teil A festgelegten Dateneintrags a und der in Anhang I Teil B Nummer 2 festgelegten Dateneinträge 1, 24, 25, 32, 33, 39 und 40. Der Wert des in Anhang I Teil B Nummer 2 festgelegten Dateneintrags 23 wird der Öffentlichkeit als Spanne gemäß Anhang I Teil C zugänglich gemacht.

(2) Das Register wird von der Europäischen Umweltagentur im Namen der Kommission verwaltet.

Artikel 7 Überwachung der Ergebnisse von Kontrollprüfungen im Fahrbetrieb auf der Straße

(1) Die Kommission überwacht - soweit verfügbar - die Ergebnisse von Prüfungen im Fahrbetrieb auf der Straße, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 durchgeführt werden, um die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch neuer schwerer Nutzfahrzeuge zu überprüfen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 13 übertragen, um der vorliegenden Verordnung durch die Angabe der Daten zu ergänzen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels zu melden sind.

Artikel 8 Datenqualität

(1) Die zuständigen Behörden und die Hersteller sind für die Richtigkeit und die Qualität der von ihnen gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldeten Daten verantwortlich. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über alle in den gemeldeten Daten entdeckten Fehler.

(2) Die Kommission führt eine eigene Überprüfung der Qualität der gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldeten Daten durch.

(3) Wird die Kommission über Datenfehler unterrichtet oder stellt sie bei ihrer Überprüfung Abweichungen im Datensatz fest, so ergreift sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung der Daten, die in dem in Artikel 6 genannten Register veröffentlicht werden.

(4) Die Kommission kann die in Absatz 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfungs- und Berichtigungsmaßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9 Geldbußen

(1) Die Kommission kann in den folgenden Fällen Geldbußen verhängen:

  1. wenn sie feststellt, dass die vom Hersteller gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Daten von den Daten abweichen, die aus dem Datenprotokoll des Herstellers oder dem im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 ausgestellten Typgenehmigungsbogen für den Motor hervorgehen, und die Abweichung absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit entstanden ist;
  2. wenn die Daten nicht innerhalb der geltenden Frist gemäß Artikel 5 Absatz 1 übermittelt werden und die Verspätung nicht hinreichend begründet werden kann.

Die Kommission konsultiert zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Daten die zuständigen Genehmigungsbehörden.

Die Geldbußen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein; sie dürfen nicht mehr als 30.000 EUR pro schwerem Nutzfahrzeug, dessen Daten gemäß den Buchstaben a und b abweichen oder verspätet übermittelt werden, betragen.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 13 nach den Grundsätzen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie das Verfahren und die Methoden für die Berechnung und Erhebung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Geldbußen.

(3) Für die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte gelten folgende Grundsätze:

  1. Bei dem von der Kommission eingeführten Verfahren ist das Recht auf gute Verwaltung, insbesondere das Recht auf Gehör und das Recht auf Aktenzugang, unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie der Geschäftsgeheimnisse zu achten;
  2. bei der Berechnung der angemessenen Geldbuße lässt sich die Kommission von den Grundsätzen der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung leiten und berücksichtigt gegebenenfalls die Schwere und die Auswirkungen der Abweichung oder Verspätung, die Anzahl der von der Abweichung oder Verspätung betroffenen schweren Nutzfahrzeuge, das gutgläubige Handeln des Herstellers, den Grad an Sorgfalt und Kooperation des Herstellers, die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer der Abweichung oder Verspätung sowie frühere, gegen denselben Hersteller verhängte Sanktionen;
  3. Geldbußen werden unverzüglich durch Festlegung einer Zahlungsfrist eingezogen, wobei gegebenenfalls auch die Möglichkeit geboten wird, die Zahlungen auf mehrere Raten und Schritte aufzuteilen.

(4) Die Beträge der Geldbußen werden im Gesamthaushaltsplan der Union als Einnahmen verbucht.

Artikel 10 Bericht19

(1) Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr bis zum 30. April einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Analyse der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern für den vorangegangenen Berichtszeitraum übermittelten Daten.

(2) Die Analyse betrifft mindestens die Angaben über die Leistungsmerkmale der Flotte schwerer Nutzfahrzeuge in der Union und in jedem Mitgliedstaat sowie jedes einzelnen Herstellers, bezogen auf den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und die durchschnittlichen CO2-Emissionen für jede Gruppe schwerer Nutzfahrzeuge nach Einsatzprofil, Last und Kraftstoffgemisch. Dabei werden - soweit verfügbar - Daten über die Verbreitung neuer und fortschrittlicher Technologien zur Reduzierung der CO2-Emissionen sowie alternativer Antriebe berücksichtigt. Ferner ist darin - soweit verfügbar - eine Analyse der Kontrollprüfungen gemäß Artikel 7 im Fahrbetrieb auf der Straße enthalten.

(3) Die Kommission wird bei der Vorbereitung der Analyse von der Europäischen Umweltagentur unterstützt.

Artikel 11 Änderung der Anhänge

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um

  1. die in Teil A und in Teil B des Anhangs I festgelegten Datenanforderungen zu aktualisieren oder anzupassen, sofern das für eine gründliche Analyse gemäß Artikel 10 für erforderlich gehalten wird,
  2. die Anfangsjahre in Nummer 1 Teil B des Anhangs I zu ergänzen,
  3. die in Anhang I Teil C festgelegten Spannen zu aktualisieren oder anzupassen, um Änderungen der Fahrzeugkonstruktion von schweren Nutzfahrzeugen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Spannen für Informations- und Vergleichszwecke relevant bleiben,
  4. das in Anhang II festgelegte Überwachungs- und Meldeverfahren anzupassen, um den bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakte werden bis zum 30. Juli 2025 erlassen.

Artikel 12 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 13 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 29. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von jedem Mitgliedstaat benannten Sachverständigen gemäß den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. C 81 vom 02.03.2018 S. 95.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Juni 2018.

3) Übereinkommen von Paris (ABl. Nr. L 282 vom 19.10.2016 S. 4).

4) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 1).

5) Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2017 S. 1).

6) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 264 vom 25.09.2006 S. 13).

7) Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 167 vom 25.06.2011 S. 1).

9) Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1).

10) Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011 S. 1).

11) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

12) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

13) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1).

14) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1).

15) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 13).

16) Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202).

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Zu überwachende und zu meldende Daten Anhang I

Teil A: Von den Mitgliedstaaten zu überwachende und zu meldende Daten19 20 21

  1. Fahrzeug-Identifizierungsnummern aller neuen schweren Nutzfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zugelassen sind;
  2. Name des Herstellers;
  3. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers);
  4. für bis 31. Dezember 2019 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab 1. Januar 2020 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall den Code des Aufbaus gemäß Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung, einschließlich der ergänzenden Zahlen gemäß Anlage 2 zu Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG;
  5. im Falle der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten schweren Nutzfahrzeuge: Angaben zum Antrieb gemäß den Einträgen 23, 23.1 und 26 der Übereinstimmungsbescheinigung.
  6. für ab dem 1. Januar 2020 zugelassene Fahrzeuge die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs gemäß Eintrag 29 der Übereinstimmungsbescheinigung.
  7. für bis zum 30. Juni 2021 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar, und für ab dem 1. Juli 2021 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall die Fertigungsstufe, die in dem gewählten Muster der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2007/46/EG angegeben ist;
  8. die Fahrzeugklasse gemäß Eintrag 0.4 der Übereinstimmungsbescheinigung;
  9. für bis zum 31. Dezember 2020 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab dem 1. Januar 2021 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall die Anzahl der Achsen gemäß Eintrag 1 der Übereinstimmungsbescheinigung;
  10. die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand gemäß Eintrag 16.1 der Übereinstimmungsbescheinigung;
  11. für bis zum 31. Dezember 2021 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab dem 1. Januar 2022 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall den Abdruck des kryptografischen Hashs der Aufzeichnungsdatei des Herstellers gemäß Eintrag 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung; für bis zum 30. Juni 2025 zugelassene Fahrzeuge können sich die Mitgliedstaaten auf die ersten 8 Zeichen des kryptografischen Hashs beschränken;
  12. für bis zum 30. Juni 2021 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab dem 1. Juli 2021 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Eintrag 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung;
  13. für bis zum 30. Juni 2021 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab dem 1. Juli 2021 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall den durchschnittlichen Nutzlastwert gemäß Eintrag 49.6 der Übereinstimmungsbescheinigung;
  14. das Datum der Zulassung.
  15. für bis zum 30. Juni 2021 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab dem 1. Juli 2021 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall die Bezeichnung gemäß Eintrag 51 der Übereinstimmungsbescheinigung.

Teil B: Von den Herstellern schwerer Nutzfahrzeuge zu überwachende und zu meldende Daten

1. Anfangsjahre für die Überwachung und Meldung von Daten für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Klassen von schweren Nutzfahrzeugen:

Klasse der schweren Nutzfahrzeuge Fahrzeuggruppe in der Fahrzeugklasse (gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400) Anfangsjahr
Überwachung
Anfangsjahr
Meldung
N1 - - -
N2 1 und 2 2020 2021
N3 3 2020 2021
4, 5, 9 und 10 2019 2020
11, 12 und 16 2020 2021
M1 - - -
M2 - - -
M3 - - -
O3 - - -
O4 - - -

2. Zu überwachende und zu meldende Daten:19 20

Nr. Überwachungsparameter Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben Beschreibung
1 Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) 1.1.3 Kennzeichnung des Fahrzeugs und der Bauteile
2 Motor-Zertifizierungsnummer 1.2.2
3 CdxA 1-Zertifizierungsnummer (falls zutreffend) 1.8.3
4 Getriebe-Zertifizierungsnummer 1.3.2
5 Achsen-Zertifizierungsnummer 1.7.2 Achsenspezifikationen
6 Reifen-Zertifizierungsnummer, Achse 1 1.9.2

Kennzeichnung des Fahrzeugs und der Bauteile

7 Reifen-Zertifizierungsnummer, Achse 2 1.9.6
8 Reifen-Zertifizierungsnummer, Achse 3 1.9.10
9 Reifen-Zertifizierungsnummer, Achse 4 1.9.14
10 Fahrzeugklasse (N1, N2, N3, M1, M2, M3) 1.1.4 Fahrzeugklassifizierung
11 Achsenkonfiguration 1.1.5
12 Maximal zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs (t) 1.1.6
13 Fahrzeuggruppe 1.1.7
14 Name und Anschrift des Herstellers 1.1.1 Fahrzeug- und Fahrgestellspezifikation
15 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers) - Fahrzeugspezifikationen
16 tatsächliche Leermasse, korrigiert (kg) 1.1.8
17 Nennleistung des Motors (kW) 1.2.3 Hauptmotorspezifikationen
18 Leerlaufdrehzahl des Motors (1/min) 1.2.4
19 Nenndrehzahl des Motors (1/min) 1.2.5
20 Hubraum (ltr) 1.2.6
21 Kraftstoffart (Diesel CI/CNG PI/LNG PI ...) 1.2.7 Motorspezifikationen
22 Zur Ermittlung von Cdxa verwendete Zertifizierungsoption (Standardwerte/Messung) 1.8.2 Aerodynamik
23 CdxA-Wert (Luftwiderstandswert) 1.8.4
24 Name und Anschrift des Getriebeherstellers

Stand: VO (EU) 2020/1589

Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Hauptgetriebespezifikationen
25 Fabrikmarke (Firmenname des Getriebeherstellers)

Stand: VO (EU) 2020/1589

Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400
26 Zur Ermittlung der Verlustkennfelder mithilfe des Simulationsinstruments verwendete Zertifizierungsoption (Option 1/Option 2/Option 3/Standardwerte) 1.3.3
27 Getriebeart (SMT 2, AMT 3, APT 4 -S 5, APT-P 6) 1.3.4
28 Zahl der Gänge 1.3.5
29 Übersetzungsverhältnis Hinterachse 1.3.6
30 Typ des Retarders 1.3.7
31 Nebenantrieb (ja/nein) 1.3.8
32 Name und Anschrift des Achsherstellers

Stand: VO (EU) 2020/1589

Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Hauptachsspezifikationen
33 Fabrikmarke (Firmenname des Achsherstellers)

Stand: VO (EU) 2020/1589

Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400
34 Zur Ermittlung des Verlustkennfelds mithilfe eines Simulationsinstruments verwendete Zertifizierungsoption (Standardwerte/Messung) 1.7.3
35 Achstyp (z.B. Standard-Einzelantriebsachse) 1.7.4
36 Achsübersetzung 1.7.5
37 Zur Ermittlung des Verlustkennfelds mithilfe eines Simulationsinstruments verwendete Zertifizierungsoption (Standardwerte/Messung) 1.6.3 Spezifikationen Winkelgetriebe
38 Winkelgetriebeübersetzung 1.6.4
39 Name und Anschrift des Reifenherstellers

Stand: VO (EU) 2020/1589

Nummer 1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 Hauptreifenspezifikationen
40 Fabrikmarke (Firmenname des Reifenherstellers)

Stand: VO (EU) 2020/1589

Nummer 3 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400
41 Reifenabmessung, Achse 1 1.9.1
42 Spezifischer Rollwiderstandskoeffizient (rolling resistance coefficient, RRC) aller Reifen auf Achse 1 1.9.3
43 Reifenabmessung Achse 2 1.9.4
44 Achse mit Doppelbereifung (ja/nein) Achse 2 1.9.5
45 Spezifischer RRC aller Reifen auf Achse 2 1.9.7
46 Reifenabmessung Achse 3 1.9.8
47 Achse mit Doppelbereifung (ja/nein) Achse 3 1.9.9
48 Spezifischer RRC aller Reifen auf Achse 3 1.9.11
49 Reifenabmessung Achse 4 1.9.12
50 Achse mit Doppelbereifung (ja/nein) Achse 4 1.9.13
51 Spezifischer RRC aller Reifen auf Achse 4 1.9.15
52 Motorkühlventilator - Technologie 1.10.1 Hauptzusatzspezifikationen
53 Steuerpumpe - Technologie 1.10.2
54 Elektrisches System - Technologie 1.10.3
55 Pneumatisches System - Technologie 1.10.4
56 Einsatzprofil (Langstrecke, Langstrecke (EMS 7), regional, regional (EMS), innerstädtisch, kommunal, Baugewerbe) 2.1.1 Simulationsparameter (für jedes Einsatzprofil/jede Last/jedes Kraftstoffgemisch)
57 Last (gemäß dem Simulationsinstrument) (kg) 2.1.2
58 Kraftstoffart (Diesel/Benzin/LPG/CNG/...) 2.1.3
59 Fahrzeuggesamtmasse in Simulation (kg) 2.1.4
60 Mittlere Geschwindigkeit (km/h) 2.2.1 Antriebsleistung des Fahrzeugs (für jedes Einsatzprofil/jede Last/jedes Kraftstoffgemisch)
61 Mindestmomentangeschwindigkeit (km/h) 2.2.2
62 Höchstmomentangeschwindigkeit (km/h) 2.2.3
63 Maximale Verzögerung (m/s2) 2.2.4
64 Maximale Beschleunigung (m/s2) 2.2.5
65 Volllastanteil an Lenkzeiten 2.2.6
66 Gesamtzahl der Schaltvorgänge 2.2.7
67 Gefahrene Entfernung insgesamt (km) 2.2.8
68 CO2-Emissionen (ausgedrückt in g/km, g/t-km, g/p-km, g/m3-km) 2.3.13-2.3.16 CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch (für jedes Einsatzprofil/jede Last/jedes Kraftstoffgemisch)
69 Kraftstoffverbrauch (ausgedrückt in g/km, g/t-km, g/p-km, g/m3-km, l/100 km, l/t-km, l/p-km, l/m3-km, MJ/km, MJ/t-km, MJ/p-km, MJ/m3-km) 2.3.1-2.3.12
70 Version des Simulationsinstruments (X.X.X.) 3.1.1 Software und Angaben zum Nutzer
71 Datum und Uhrzeit der Simulation 3.1.2
72 Nummer der Lizenz zum Einsatz des Simulationsinstruments -
73 Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers 3.1.4 Softwareangaben
74 Fortschrittliche Technologien zur Senkung der CO2-Emissionen - Fahrzeugtechnologien zur Senkung der CO2-Emissionen
75 CO2-Emissionsmasse des Motors im WHTC-Zyklus 8 (g/kWh) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem was zutreffend ist CO2-Emissionen und spezifischer Kraftstoffverbrauch des Motors
76 Kraftstoffverbrauch des Motors im WHTC-Zyklus (g/kWh) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.2 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem was zutreffend ist
77 CO2-Emissionsmasse des Motors im WHSC-Zyklus 9 (g/kWh) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem was zutreffend ist
78 Kraftstoffverbrauch des Motors im WHSC-Zyklus (g/kWh) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 5 oder Nummer 1.4.1 des Beiblatts zu Anlage 7, je nachdem was zutreffend ist
79 Fahrzeugmodell 1.1.2 Fahrzeugspezifikationen
80 Arbeitsfahrzeug (ja/nein) 1.1.9
81 Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug (ja/nein) 1.1.10
82 Schweres Hybridelektro-Nutzfahrzeug (ja/nein) 1.1.11
83 Zweistofffahrzeug (ja/nein) 1.1.12
84 Führerhaus mit Liegeplatz (ja/nein) 1.11.13
(Anm. d. Red.: hier ist wohl 1.1.13gemeint)
85 Motormodell 10 1.2.1 Motorspezifikationen
86 Getriebemodell 10 1.3.1 Getriebespezifikationen
87 Retardermodell 10 1.4.1 Retarderspezifikationen
88 Retarder-Zertifizierungsnummer 1.4.2
89 Zur Ermittlung des Verlustkennfelds verwendete Zertifizierungsoption (Standard-/Messwerte) 1.4.3
90 Drehmomentwandler-Modell 10 1.5.1 Drehmomentwandler-Spezifikationen
91 Drehmomentwandler-Zertifizierungsnummer 1.5.2
92 Zur Ermittlung des Verlustkennfelds verwendete Zertifizierungsoption (Standard-/Messwerte) 1.5.3
93 Winkelgetriebe-Modell 10 1.6.1 Winkelgetriebe-Spezifikationen
94 Winkelgetriebe-Zertifizierungsnummer 1.6.2
95 Achsenmodell 10 1.7.1 Achsenspezifikationen
96 Luftwiderstandsmodell 10 1.8.1 Aerodynamik
97 Start-Stopp-System des Motors während des Fahrzeugstillstands (ja/nein) 1.12.1 Moderne Fahrerassistenzsysteme (Advanced Driver Assistance Systems, ADAS)
98 Eco-Roll ohne Start-Stopp-System (ja/nein) 1.12.2
99 Eco-Roll mit Start-Stopp-System (ja/nein) 1.12.3
100 Vorausschauende Geschwindigkeitsregelung (ja/nein) 1.12.4
101 Für Fahrzeuge mit Simulationsdatum 1. Juli 2020 die Nummer der Typgenehmigung des Motors

Stand: VO (EU) 2020/1589

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.2.1 des Beiblatts zur Anlage 5, 6 oder 7, je nachdem, was zutreffend ist Motorspezifikationen
1) Luftwiderstand.

2) Synchronised Manual Transmission, Synchronisiertes manuelles Getriebe.

3) Automated Manual Transmission or Automatic Mechanically-engaged Transmission, Automatisiertes Schaltgetriebe.

4) Automatic Powershifting Transmission, Automatisiertes Lastschaltgetriebe.

5) "Fall S" bedeutet die serielle Anordnung eines Drehmomentwandlers und der damit verbundenen mechanischen Teile des Getriebes.

6) "Fall P" bedeutet die parallele Anordnung eines Drehmomentwandlers und der damit verbundenen mechanischen Teile des Getriebes (z.B. in Anlagen mit Leistungsaufteilung).

7) European Modular System (EMS) gemäß Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 59).

8) Weltweit harmonisierter instationärer Fahrzyklus.

9) Weltweit harmonisierter stationärer Fahrzyklus.

10) Die Dateneinträge 85, 86, 87, 90, 93, 95 und 96 werden der Öffentlichkeit im zentralen Datenregister für schwere Nutzfahrzeug nicht zugänglich gemacht.

Teil C: Spannen des Lufwiederstandswerts (CdxA) für die Zwecke der Veröffentlichung gemäß Artikel 6

Für die Zwecke der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit des in Eintrag 23 angegebenen CdxA-Werts gemäß Artikel 6 verwendet die Kommission die Spannen, die in der folgenden Tabelle mit der entsprechenden Spanne für jeden CdxA-Wert enthalten sind:

Spanne CdxA-Wert [m2]
Min Cdxa (Cdxa> min CdxA) Max Cdxa (Cdxa < MaxCdxA)
A1 0,00 3,00
A2 3,00 3,15
A3 3,15 3,31
A4 3,31 3,48
A5 3,48 3,65
A6 3,65 3,83
A7 3,83 4,02
A8 4,02 4,22
A9 4,22 4,43
A10 4,43 4,65
A11 4,65 4,88
A12 4,88 5,12
A13 5,12 5,38
A14 5,38 5,65
A15 5,65 5,93
A16 5,93 6,23
A17 6,23 6,54
A18 6,54 6,87
A19 6,87 7,21
A20 7,21 7,57
A21 7,57 7,95
A22 7,95 8,35
A23 8,35 8,77
A24 8,77 9,21

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Datenmeldung und -verwaltung Anhang II

1. Meldung durch die Mitgliedstaaten

1.1. Die in Anhang I Teil A angegebenen Daten werden von der Kontaktstelle der zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 elektronisch an das von der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden "Agentur") verwaltete zentrale Datenarchiv übermittelt.

Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Agentur von der erfolgten Datenübertragung per E-Mail an folgende Adressen:

EC-CO2-HDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu

und

HDV-monitoring@eea.europa.eu

2. Meldung durch die Hersteller

2.1. Die Hersteller teilen der Kommission unverzüglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Informationen mit:

  1. Name des Herstellers in der Übereinstimmungsbescheinigung oder im Einzelgenehmigungsbogen;
  2. Welt-Herstellernummer (WMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission 1 zur Verwendung in den Fahrzeug-Identifizierungsnummern neuer schwerer Nutzfahrzeuge, die in Verkehr gebracht werden sollen;
  3. für das Hochladen der Daten in den Geschäftsdatenspeicher (Business Data Repository, BDR) der Agentur zuständige Kontaktstelle.

Sie teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung dieser Angaben mit.

Die Mitteilungen sind an die unter Nummer 1.1 genannten Empfänger zu übermitteln.

2.2. Neu auf dem Markt auftretende Hersteller teilen der Kommission die unter Nummer 2.1 genannten Angaben unverzüglich mit.

2.3. Die in Anhang I Teil B Nummer 2 genannten Daten werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 von der Kontaktstelle des Herstellers mittels elektronischer Datenübermittlung an den von der Agentur verwalteten Geschäftsdatenspeicher übermittelt.

Die Kontaktstelle unterrichtet die Kommission und die Agentur von der Datenübertragung per E-Mail an die in Nummer 1.1 genannten Adressen.

3. Datenverarbeitung19

3.1. Die Agentur verarbeitet die gemäß den Nummern 1.1 und 2.3 übermittelten Daten und erfasst die verarbeiteten Daten im Register.

3.2. Die im Register erfassten Daten über die im vorangegangenen Berichtszeitraum zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben werden ab 2021 bis zum 30. April jedes Jahres veröffentlicht.

3.3. Stellt eine zuständige Behörde oder ein Hersteller Fehler in den übermittelten Daten fest, unterrichtet sie/er unverzüglich die Kommission und die Agentur per Fehlerbenachrichtigung an das zentrale Datenarchiv bzw. den Geschäftsdatenspeicher sowie per E-Mail an die in Nummer 1.1 genannten Adressen.

3.4. Die Kommission überprüft die mitgeteilten Fehler im Register mit Unterstützung der Agentur und berichtigt sie gegebenenfalls.

3.5. Die Kommission stellt mit Unterstützung der Agentur rechtzeitig vor Ablauf der Fristen für die Datenübermittlung elektronische Formate für die Übermittlung der in den Nummern 1.1 und 2.3 genannten Daten bereit.

1) Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2011 S. 1).

ENDE

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