Durchführungsbeschluss (EU) 2018/789 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

(ABl. Nr. L 134 vom 31.05.2018 S. 10)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hinweis: Ergänzende Dateien -.... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG schuldet grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, die Mehrwertsteuer.

(2) Ungarn beantragte mit einem bei der Kommission am 13. Juli 2017 registrierten Schreiben die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Maßnahme (im Folgenden "Sondermaßnahme") gegenüber dem Mehrwertsteuerschuldner bei bestimmten Lieferungen durch einen Steuerpflichtigen, gegen den ein Liquidationsverfahren oder ein anderes Verfahren eröffnet worden ist, mit dem seine Zahlungsunfähigkeit rechtsverbindlich festgestellt wird.

(3) Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 15. Januar 2018 über den Antrag Ungarns in Kenntnis. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4) Ungarn führt aus, dass Steuerpflichtige, die sich in Liquidation oder in einem Insolvenzverfahren befinden, häufig die fällige Mehrwertsteuer nicht an die Steuerbehörden abführen. Gleichzeitig kann der Erwerber, bei dem es sich um einen Steuerpflichtigen mit Recht auf Vorsteuerabzug handelt, die angefallene Mehrwertsteuer nach wie vor abziehen, was negative Auswirkungen auf den Haushalt hat und die Liquidation finanziert. Ungarn registrierte außerdem Betrugsfälle, in denen in Liquidation befindliche Unternehmen aktiven Unternehmen fingierte Rechnungen ausstellen, wodurch sich die von Letzteren zu entrichtenden Steuern erheblich verringern, ohne dass garantiert ist, dass der Aussteller der Rechnung die geschuldete Mehrwertsteuer entrichten würde.

(5) Gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mehrwertsteuer vom steuerpflichtigen Empfänger der Lieferung von Grundstücken, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden, geschuldet wird (im Folgenden "Umkehrung der Steuerschuldnerschaft"). Um Ausfälle für die öffentliche Hand zu verhindern, hat Ungarn die Erlaubnis zur Einführung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Regelung zur Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf andere Lieferungen von Steuerpflichtigen beantragt, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, nämlich die Lieferung von Investitionsgütern und die Lieferung von anderen Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen mit einem Normalwert von über 100.000 HUF.

(6) Nach den von Ungarn übermittelten Informationen wird dadurch, dass in solchen besonderen Fällen der Leistungsempfänger zum Mehrwertsteuerschuldner wird, das Verfahren für die Erhebung der Mehrwertsteuer vereinfacht; zudem werden Steuerhinterziehung und Steuerumgehung verhindert. Ungarn ist der Ansicht, dass die Sondermaßnahme außerdem Ausfälle für die öffentliche Hand begrenzen und zur Generierung zusätzlicher Einnahmen führen wird.

(7) Ungarn sollte daher ermächtigt werden, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf die Lieferung von Investitionsgütern und die Lieferung von anderen Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen mit einem Normalwert von über HUF 100.000 durch einen Steuerpflichtigen anzuwenden, gegen den ein Liquidationsverfahren oder ein anderes Verfahren eröffnet worden ist, mit dem seine Zahlungsunfähigkeit rechtsverbindlich festgestellt wird.

(8) Diese Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein.

(9) In Anbetracht des Anwendungsbereichs und der Neuartigkeit der Sondermaßnahme ist es wichtig, ihre Auswirkungen zu beurteilen. Falls Ungarn daher eine Verlängerung der Sondermaßnahme über 2021 hinaus in Erwägung ziehen sollte, sollte es der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2020 zusammen mit dem Verlängerungsantrag ein Bericht über die Überprüfung der Sondermaßnahme vorlegen.

(10) Die Sondermaßnahme wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhoben Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Ungarn ermächtigt, vorzusehen, dass die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, an den folgende Umsätze bewirkt werden:

  1. Lieferungen von Investitionsgütern durch einen Steuerpflichtigen, gegen den ein Liquidationsverfahren oder ein anderes Verfahren eröffnet worden ist, mit dem seine Zahlungsunfähigkeit rechtsverbindlich festgestellt wird;
  2. Lieferungen von anderen Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen mit einem Normalwert von über 100.000 HUF zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, gegen den ein Liquidationsverfahren oder ein anderes Verfahren eröffnet worden ist, mit dem seine Zahlungsunfähigkeit rechtsverbindlich festgestellt wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2018.

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

ENDE

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(Stand: 18.10.2021)

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