Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 68)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 1, insbesondere auf Artikel 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Einnahmen der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") setzen sich nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/796 zusammen aus einem Beitrag der Union und den Gebühren und Entgelten der Antragsteller für die Bearbeitung von Anträgen auf Bescheinigungen, Genehmigungen, Genehmigungsentscheidungen, die Bearbeitung von Beschwerden und andere Dienstleistungen der Agentur.

(2) Die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte sollten insbesondere mit dem Ziel der Vereinfachung auf transparente, gerechte und einheitliche Weise festgesetzt werden. Diese Gebühren und Entgelte sollten nicht zu einer unnötigen finanziellen Belastung für Unternehmen führen und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Eisenbahnsektors nicht gefährden.

(3) Bei der Berechnung der Gebühren und Entgelte sollten erforderlichenfalls die Kosten für Personal und externe Sachverständige, die an der Bearbeitung der Anträge beteiligt sind, berücksichtigt werden. Ferner sollte auch den Kosten für Unterstützungsdienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen sowie sonstigen bei der Erbringung dieser Dienstleistungen entstehenden Betriebskosten Rechnung getragen werden. Diese Kosten sollten in Beziehung und angemessenem Verhältnis zu den Tätigkeiten stehen und diskriminierungsfrei sein.

(4) Die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte sollten die vollen Kosten für die von der Agentur erbrachten Dienstleistungen decken.

(5) Der Zeitaufwand der Agentur für die erbrachten Dienstleistungen sollte zu einem Stundensatz in Rechnung gestellt werden, bis das System so ausgereift ist, dass eine Abrechnung nach Festbeträgen möglich ist. Die Gebühren und Entgelte der Agentur sollten so festgesetzt werden, dass sowohl ein Defizit als auch ein größerer Überschuss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/796 vermieden wird.

(6) Die zu entrichtenden Beträge sollten nicht davon abhängen, wo der Antragsteller niedergelassen ist oder in welcher Sprache er den Antrag gestellt hat. Daher sollten die Reisekosten und Kosten für Übersetzungen, die der Agentur in Bezug auf den von ihr bearbeiteten Teil des Antrags anfallen, addiert und auf alle Anträge verteilt werden.

(7) Bei der Festsetzung der Gebühren und Entgelte sollte den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung getragen werden. Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, die Zahlungen gegebenenfalls auf mehrere Raten aufzuteilen.

(8) Die Antragsteller haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/796 ein Recht auf Beschwerde gegen eine Entscheidung der Agentur und sollten ihr Recht geltend machen können. Die Zahlung der Gebühren und Entgelte für eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Agentur sollte deshalb keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sein. Gebühren und Entgelte sollten ausschließlich für die Bearbeitung von Beschwerden erhoben werden, die zurückgewiesen werden.

(9) Im Einklang mit einem guten Projektmanagement sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, einen Voranschlag anzufordern. Dem Antragsteller sollten, soweit möglich, der voraussichtlich zu entrichtende Betrag und die Art der Entrichtung mitgeteilt werden. Für die Zahlung der Gebühren und Entgelte sollten Fristen festgesetzt werden.

(10) Angaben über die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren und Entgelte sollten öffentlich zugänglich sein. Künftige Änderungen der von der Agentur erhobenen Gebühren sollten auf einer transparenten Bewertung der Kosten der Agentur und der entsprechenden Kosten für die von den nationalen Sicherheitsbehörden ausgeführten Aufgaben basieren.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 81 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") zu entrichtenden Gebühren und Entgelte für die Bearbeitung der Anträge gemäß den Artikeln 14, 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/796 sowie für die Erbringung anderer Dienstleistungen im Einklang mit den Zielen der Agentur festgesetzt. Ferner werden das Verfahren zur Berechnung dieser Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen festgelegt.

(2) In dieser Verordnung werden darüber hinaus die Verfahren zur Gewährleistung von Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie andere grundlegende Prinzipien des europäischen Rechts in Bezug auf die Kosten der nationalen Sicherheitsbehörden für die Bearbeitung des nationalen Teils der Anträge geregelt, für die die Agentur gemäß den Artikeln 14, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796 zuständig ist.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die von den nationalen Sicherheitsbehörden erhobenen Gebühren und Entgelte für

  1. die Bearbeitung von Anträgen für einheitliche Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 2 und der damit einhergehenden Vorbereitungsphase nach der Durchführungsverordnung (EU) der Kommission 3,
  2. die Bearbeitung von Anträgen für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 4 und der damit einhergehenden Vorbereitungsphase nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission 5,
  3. Stellungnahmen zu Genehmigungsanträgen für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2016/797,
  4. die Erteilung befristeter Genehmigungen für Probefahrten nach Artikel 21 Absätze 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Artikel 2 Arten von Gebühren und Entgelten

(1) Die Agentur erhebt Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen; dies schließt auch die Erstellung von Voranschlägen sowie die Fälle ein, in denen ein Antrag vom Antragsteller zurückgezogen wird oder die Agentur eine Entscheidung ändert. Die Agentur kann auch für den Widerruf einer früheren Entscheidung Gebühren erheben, wenn der Inhaber einer Genehmigung oder Bescheinigung die Anforderungen nicht erfüllt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anträge betreffen:

  1. Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypen nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796;
  2. einheitliche Sicherheitsbescheinigungen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/796;
  3. Genehmigungsentscheidungen über die Einhaltung der Interoperabilität einer streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung nach den einschlägigen TSI im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/796;
  4. Beschwerden nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/796 im Einklang mit Artikel 7 der vorliegenden Verordnung.

(3) Die Agentur erhebt Gebühren für andere als die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen, die auf Ersuchen des Antragstellers oder einer anderen Person erbracht werden. Die Agentur erhebt insbesondere Gebühren für die Vorbereitungsphase nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/545 und der Durchführungsverordnung (EU) .

(4) Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste ihrer Dienstleistungen.

Artikel 3 Berechnung der Gebühren und Entgelte

(1) Der Betrag der Gebühren und Entgelte setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Aufwand der Bearbeitung des Antrags durch das Personal der Agentur und externe Sachverständige in Stunden, multipliziert mit dem Stundensatz der Agentur; und
  2. entsprechende Kosten der nationalen Sicherheitsbehörden für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a stellt die Agentur einen Stundensatz von 130 EUR in Rechnung.

Artikel 4 Voranschlag der Gebühren und Entgelte

(1) Die Agentur erstellt auf Verlangen des Antragstellers einen unverbindlichen Voranschlag der in Verbindung mit dem Antrag oder der Anforderung von Dienstleistungen anfallenden Gebühren und Entgelte und gibt Auskunft darüber, wann die Rechnungen ausgestellt werden.

Die an der Bearbeitung eines Antrags beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden unterbreiten der Agentur einen unverbindlichen Voranschlag ihrer Kosten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, der in den Voranschlag der Agentur aufgenommen wird.

(2) Während der Bearbeitung eines Antrags überwachen die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden ihre Kosten. Auf Ersuchen des Antragstellers informiert ihn die Agentur, falls die Kosten den Voranschlag um mehr als 15 % zu übersteigen drohen.

(3) Dauert die Bearbeitung eines Antrags oder eine Dienstleistung länger als ein Jahr, kann der Antragsteller um einen neuen Voranschlag ersuchen.

(4) Wird um die Erstellung von Voranschlägen und deren Überprüfung ersucht, so können die Fristen nach Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 für höchstens zehn Arbeitstage ausgesetzt werden.

Artikel 5 Zahlungsbedingungen

(1) Die Agentur erstellt eine Rechnung über die fälligen Gebühren und Entgelte binnen 30 Kalendertagen nach

  1. der Entscheidung der Agentur oder der Beschwerdekammer, oder
  2. Abschluss der erbrachten Dienstleistung, oder
  3. der Zurücknahme eines Antrags, oder
  4. einem anderen Ereignis, das zur Einstellung der Antragsbearbeitung führt.

(2) Die Rechnung enthält folgende Angaben:

  1. Aufwand der Agentur in Stunden; und
  2. gegebenenfalls die Kosten jeder zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde. Diese Kosten werden nach Aufgabe und Zeitaufwand oder nach einem Festbetrag für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags aufgeschlüsselt.

(3) Spätestens auf Ersuchen der Agentur übermitteln die nationalen Sicherheitsbehörden der Agentur eine Aufstellung der Kosten für die von Ihnen geleistete Arbeit, die in der von der Agentur ausgestellten Rechnung aufgeführt werden. Aus der Kostenaufstellung geht hervor, wie diese Kosten berechnet wurden.

(4) Gebühren und Entgelte werden in Euro ausgewiesen und sind in Euro zahlbar.

(5) Die Agentur teilt den Antragstellern die Entscheidung über die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle mit und stellt über diese die Rechnung aus.

(6) Die Agentur kann alle sechs Monate Zwischenbeträge in Rechnung stellen.

(7) Die Zahlung der Gebühren und Entgelte erfolgt durch Überweisung auf das für diese Zwecke angegebene Bankkonto der Agentur.

(8) Der Antragsteller sorgt dafür, dass die Zahlung der fälligen Beträge einschließlich etwaiger damit verbundener Bankgebühren innerhalb von 60 Kalendertagen ab der Übermittlung der Rechnung bei der Agentur eingeht.

(9) Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein kleines oder mittleres Unternehmen, trägt die Agentur Anträgen auf eine angemessene Verlängerung der Zahlungsfrist oder auf eine Zahlung in Raten Rechnung.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck kleines oder mittleres Unternehmen ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(10) Den nationalen Sicherheitsbehörden werden die Kosten für die Bearbeitung des nationalen Teils der Anträge innerhalb der in den Absätzen 8 und 9 genannten Fristen erstattet.

Artikel 6 Zahlungsausfall

(1) Geht die Zahlung nicht innerhalb der in Artikel 5 Absätze 8 und 9 genannten Fristen bei der Agentur ein, kann sie für jeden weiteren Kalendertag bis zum Eingang der Zahlung Zinsen berechnen und wendet dafür die Einziehungsvorschriften nach Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 an.

(2) Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten angewandt.

(3) Liegen der Agentur Nachweise dafür vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, so kann sie einen Antrag zurückweisen, sofern der Antragsteller keine Bankbürgschaft oder gesicherte Einlage stellt.

(4) Die Agentur kann einen neuen Antrag zurückweisen, wenn der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen, die ihm aus früheren von der Agentur erbrachten Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Zustimmungsaufgaben oder Dienstleistungen erwachsen, nicht nachgekommen ist, es sei denn, der Antragsteller entrichtet die ausstehenden fälligen Beträge für die erbrachten Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Zustimmungsaufgaben oder Dienstleistungen.

(5) Die Agentur unternimmt alle geeigneten rechtlichen Schritte, um die vollständige Zahlung der ausgestellten Rechnungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck unterstützen die nationalen Sicherheitsbehörden, die eine Aufstellung der zu erstattenden Kosten eingereicht haben, die Agentur.

Artikel 7 Beschwerden und Beschwerdegebühren

(1) Die Agentur erhebt eine Gebühr für jede zurückgewiesene oder zurückgezogene Beschwerde.

(2) Die Beschwerdegebühr beträgt 10.000 EUR oder entspricht dem Betrag der für die angefochtene Entscheidung erhobenen Gebühr, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

(3) Der Geschäftsstellenleiter der Beschwerdekammer informiert den Beschwerdeführer über die Zahlungsbedingungen. Der Beschwerdeführer leistet die Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Übermittlung der Rechnung.

(4) Ein Antragsteller kann die in Rechnung gestellten Gebühren und Entgelte bei der Beschwerdekammer anfechten.

Artikel 8 Veröffentlichung und Überarbeitung der Gebührensätze

(1) Die Agentur veröffentlicht ihren Stundensatz nach Artikel 3 auf ihrer Website.

(2) Die nationalen Sicherheitsbehörden veröffentlichen ihre Gebührensätze für die Berechnung der gegenüber der Agentur nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhobenen Kosten. Wendet eine nationale Sicherheitsbehörde einen Festbetrag an, so führt sie aus, für welche Bescheinigungen und Genehmigungen dieser Festbetrag gilt.

(3) Die Website der Agentur enthält einen Link zu diesen Informationen.

(4) Die Agentur führt im Jahresbericht nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/796 Informationen über die Elemente, die als Grundlage für den Stundensatz dienen, sowie die Finanzergebnisse und Prognosen auf.

Artikel 9 Verfahren der Agentur

(1) Um die Einnahmen und Ausgaben der Agentur von den Tätigkeiten zu unterscheiden, für die Gebühren und Entgelte nach Artikel 1 Absatz 1 erhoben werden, geht die Agentur wie folgt vor:

  1. Einnahmen aus Gebühren und Entgelten sind auf ein getrenntes Bankkonto zu zahlen und auf diesem Konto zu verwahren;
  2. es wird jährlich Bericht erstattet über die Gesamteinnahmen und -ausgaben, die den Gebühren und Entgelten unterliegenden Tätigkeiten zuzuschreiben sind, sowie über die Kostenstruktur und die Leistung.

(2) Übersteigen am Ende eines Haushaltsjahres die Gesamteinnahmen aus den Gebühren und Entgelten die Gesamtkosten der Tätigkeiten, für die Gebühren und Entgelte erhoben werden, so wird mit dem Überschuss in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Agentur eine Haushaltsreserve gebildet, mit der Überschüsse oder Defizite geregelt werden.

(3) Es ist zu gewährleisten, dass aus den Tätigkeiten, für die Gebühren und Entgelte erhoben werden, stabile Einnahmen erzielt werden.

Artikel 10 Bewertung und Überarbeitung

(1) Einmal pro Haushaltsjahr wird die Gebühren- und Entgeltregelung bewertet. Als Grundlage dafür dienen die früheren Finanzergebnisse der Agentur und ihre Schätzung der Einnahmen und Ausgaben. Sie knüpft zudem an das einheitliche Programmplanungsdokument der Agentur an.

(2) Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Bewertung der Finanzergebnisse und der Prognosen der Agentur erforderlichenfalls eine Überarbeitung der Gebühren und Entgelte vor.

(3) Auf der Grundlage der von der Agentur in ihrem Jahresbericht nach Artikel 8 vorgelegten Informationen wird die vorliegende Verordnung bis spätestens zum 16. Juni 2022 im Hinblick auf die schrittweise Einführung von Festbeträgen überprüft.

Artikel 11 Übergangsbestimmungen

In den Fällen nach Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/545 und nach Artikel Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 werden für Tätigkeiten, die vor der Übermittlung des Antrags an die Agentur ausgeführt wurden, keine Gebühren und Entgelte nach dieser Verordnung erhoben; diese Tätigkeiten unterliegen nationalen Vorschriften.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet ab dem 16. Februar 2019 Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2018

1) ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 1.

2) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 102).

3) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (siehe Seite 49 dieses Amtsblatts).

4) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2018 S. 66).

6) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. Nr. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).

ENDE

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