Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 16)
Neufassung -Ersetzt zum 16.06.2019 VO (EU) 1077/2012
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,
gestützt auf die Empfehlung ERA-REC-115-REC der Eisenbahnagentur der Europäischen Union an die Kommission vom 9. März 2017 hinsichtlich der Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Konformitätsbewertung und der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Überwachung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) wird beschrieben, wie die Sicherheitsniveaus, die Erreichung der Sicherheitsziele und die Einhaltung der anderen Sicherheitsanforderungen beurteilt werden.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 sind die CSM regelmäßig mit dem Ziel zu überarbeiten, die Sicherheit generell aufrechtzuerhalten und, soweit billigerweise durchführbar, kontinuierlich zu verbessern, wobei die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen und die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit berücksichtigt werden.
(3) Mit ihrem Durchführungsbeschluss vom 1. September 2016 2 erteilte die Kommission der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 den Auftrag, die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 3, (EU) Nr. 1169/2010 4 und (EU) Nr. 1077/2012 5 der Kommission zu überarbeiten. Die Agentur legte ihre Empfehlung zu dem Auftrag der Kommission am 9. März 2017 vor. Darin waren auch ein Bericht über die Ergebnisse der Konsultation der nationalen Sicherheitsbehörden, der Sozialpartner und Nutzer sowie ein Bericht zur Abschätzung der Folgen der geänderten CSM enthalten. Die Kommission hat die Empfehlungen der Agentur gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 geprüft, um sich zu vergewissern, dass der Auftrag erfüllt ist.
(4) Nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder nach Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung sollte die nationale Sicherheitsbehörde Aufsichtstätigkeiten durchführen, um zu prüfen, ob die Vorgaben des Sicherheitsmanagementsystems während des Verkehrsbetriebs tatsächlich eingehalten werden, und um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt erfüllt werden.
(5) Gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 sind in Fällen, in denen es sich bei den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern auch um die für die Instandhaltung zuständigen Stellen handelt, die nicht gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 zertifiziert sind, die Aufsichtstätigkeiten, die von den nationalen Sicherheitsbehörden mit dem Ziel durchgeführt werden, die Anwendung der CSM gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 durch die für die Instandhaltung zuständigen Stellen zu kontrollieren, zulässige Mittel für die Überwachung der Wirksamkeit der Sicherheitsmanagementsysteme dieser Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber.
(6) Um das wechselseitige Vertrauen in das jeweilige Vorgehen und die Entscheidungsfindung der nationalen Sicherheitsbehörden während der Aufsichtstätigkeiten zu stärken, sollte ein Aufsichtsverfahren festgelegt werden.
(7) Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten für ihre Entscheidungen rechenschaftspflichtig sein und daher über interne Regelungen oder Verfahren verfügen, anhand derer sie zur Rechenschaft gezogen werden können.
(8) Beaufsichtigt werden sollten dabei in erster Linie die Tätigkeiten, bei denen nach Auffassung der nationalen Sicherheitsbehörde die größten Risiken bestehen oder bei denen sich die Risiken am wenigsten beherrschen lassen. Zu diesem Zweck sollte die nationale Sicherheitsbehörde eine risikobasierte Aufsichtsstrategie und einen risikobasierten Aufsichtsplan (bzw. mehrere Aufsichtspläne) entwickeln und anwenden, in denen sie angibt, wie sie ihre Tätigkeiten ausrichtet und ihre Prioritäten bei der Aufsicht festlegt.
(9) Von den nationalen Sicherheitsbehörden ergriffene Durchsetzungsmaßnahmen, mit denen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 dafür gesorgt werden soll, dass Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber die Rechtsvorschriften einhalten, sollten gemessen am Sicherheitsrisiko oder an der potenziellen Schwere des Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften verhältnismäßig sein.
(10) Um ihre Aufgaben gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllen zu können, sollte sich die nationale Sicherheitsbehörde auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeiten auch ein Urteil über die Wirksamkeit des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit bilden.
(11) Die Prüf- und Inspektionstechniken für die Aufsicht umfassen in der Regel Befragungen von Personen auf verschiedenen Ebenen einer Organisation, die Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagementsystem und die Untersuchung der sicherheitsspezifischen Ergebnisse des Managementsystems, die bei Inspektionen oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten ermittelt wurden.
(12) Soweit angebracht sollten sich die als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungierende Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 17 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 untereinander abstimmen, um einen vollständigen Informationsaustausch über die Bewertungs- und Aufsichtstätigkeiten, einschließlich des Austauschs über alle Mitteilungen an die Eisenbahnunternehmen, zu gewährleisten. Ebenso sollten sich die jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörden bei grenzüberschreitenden Infrastrukturen abstimmen.
(13) Um sicherzustellen, dass die nationalen Sicherheitsbehörden die Aufsicht wirksam durchführen, und um ihr gegenseitiges Vertrauen zu stärken, sollten die Behörden dafür Sorge tragen, dass das an der Beaufsichtigung beteiligte Personal über die notwendigen Kompetenzen verfügt. Diese Kompetenzen gilt es festzulegen.
(14) Die nationalen Sicherheitsbehörden, die an der Beaufsichtigung eines Infrastrukturbetreibers mit grenzüberschreitender Infrastruktur oder eines in mehr als einem Mitgliedstaat tätigen Eisenbahnunternehmens beteiligt sind, sollten zusammenarbeiten, um eine doppelte Beaufsichtigung zu vermeiden, und ihr Vorgehen bei der Beaufsichtigung koordinieren, um sicherzustellen, dass alle wesentlichen Informationen über den Infrastrukturbetreiber oder das Eisenbahnunternehmen, insbesondere in Bezug auf bekannte Risiken und die Sicherheitsleistung, ausgetauscht und genutzt werden, um die Aufsichtstätigkeiten auf die Bereiche mit den größten Risiken für den Gesamtbetrieb zu lenken.
(15) Die nationalen Sicherheitsbehörden sollten erforderlichenfalls mit anderen zuständigen im Eisenbahnsektor interagierenden Behörden oder Stellen zusammenarbeiten, z.B. den Regulierungsstellen und Genehmigungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 oder den für die Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten für Triebfahrzeugführer zuständigen Behörden, um ihren jeweiligen Auftrag zu erfüllen, Informationen auszutauschen, sich anbahnende Konflikte beizulegen, damit verbundenen negativen Auswirkungen im Eisenbahnnetz vorzubeugen und ihr Vorgehen bei Verstößen gegen den Regelungsrahmen im Bereich der Sicherheit zu koordinieren.
(16) Die neue Regelung zur Sicherheitsbescheinigung gilt gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 ab dem 16. Juni 2019. Die Mitgliedstaaten können jedoch der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifizieren, dass sie den Umsetzungszeitraum verlängern und folglich bis zum 16. Juni 2020 weiterhin Bescheinigungen gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ausstellen. Daher ist es erforderlich, die Anwendungszeitpunkte dieser Verordnung an die in der Richtlinie (EU) 2016/798 festgelegten Zeitpunkte anzupassen, um einen reibungslosen Übergang zu der neuen Bescheinigungsregelung zu ermöglichen.
(17) Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 ist gegenstandslos geworden und sollte daher durch diese Verordnung ersetzt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Sicherheitsmethoden (im Folgenden "CSM") festgelegt für die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/798 durch die nationalen Sicherheitsbehörden erfolgende Aufsicht über das Sicherheitsmanagement von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern, nachdem diesen eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung ausgestellt bzw. eine Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde.
Artikel 2 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Aufsichtsverfahren
(1) Die nationalen Sicherheitsbehörden wenden das in Anhang I festgelegte Aufsichtsverfahren an.
(2) Die nationalen Sicherheitsbehörden erarbeiten interne Regelungen oder Verfahren zur Durchführung des Aufsichtsverfahrens.
(3) Für Aufsichtszwecke erkennen die nationalen Sicherheitsbehörden die von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern oder deren Auftragnehmern, Partnern oder Lieferanten vorgelegten Bescheinigungen, Anerkennungen oder Genehmigungen für Produkte oder Dienstleistungen, die im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgestellt wurden, als Nachweis dafür an, dass die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber die in der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 8 dargelegten Anforderungen erfüllen.
Artikel 4 Techniken für die Aufsicht
Die nationalen Sicherheitsbehörden bestimmen geeignete Aufsichtstechniken wie Prüfungen und Inspektionen und wählen bei der Planung ihrer Aufsichtstätigkeiten die am besten geeigneten Techniken aus.
Artikel 5 Zusammenhänge zwischen Aufsicht und Bewertung
(1) Die die Aufsicht durchführende nationale Sicherheitsbehörde verwendet und teilt gegebenenfalls die während ihrer Aufsichtstätigkeiten gewonnenen Informationen über die Leistung des Sicherheitsmanagementsystems zum Zwecke der Erneuerung oder Aktualisierung einheitlicher Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen.
(2) In den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte nationale Sicherheitsbehörde nicht für die Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Sicherheitsgenehmigung zuständig ist, stimmt sie sich nach Eingang eines Antrag auf Erneuerung oder Aktualisierung unverzüglich mit der als Sicherheitsbescheinigungsstelle fungierenden Agentur oder, im Falle grenzüberscheitender Infrastrukturen, auf deren Anfrage mit der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde ab.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Abstimmung gemäß Unterabsatz 1 muss die nationale Sicherheitsbehörde die Informationen ermitteln und vorgeben, die erforderlich sind, um zu bewerten, ob das Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens oder des Infrastrukturbetreibers wirksam funktioniert, darunter mindestens:
Artikel 6 Kompetenzen des an der Aufsicht beteiligten Personals
(1) Die nationalen Sicherheitsbehörden sorgen dafür, dass das an der Aufsicht beteiligte Personal über die folgenden Kompetenzen verfügt:
(2) Bei Teamarbeit können die Kompetenzen zwischen den Teammitgliedern verteilt sein.
(3) Im Hinblick auf die korrekte Anwendung von Absatz 1 führen die nationalen Sicherheitsbehörden ein Kompetenzmanagementsystem ein, das Folgendes umfasst:
Artikel 7 Entscheidungskriterien
(1) Die nationale Sicherheitsbehörde legt Entscheidungskriterien fest, anhand derer sie die korrekte Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems durch ein Eisenbahnunternehmen oder einen Infrastrukturbetreiber sowie die Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems in Bezug auf die Beherrschung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers beurteilt, und veröffentlicht diese.
Zu diesen Kriterien gehören auch Informationen darüber, wie die nationale Sicherheitsbehörde mit Mängeln umgeht, die im Sicherheitsmanagementsystem von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern festgestellt werden.
(2) Die nationale Sicherheitsbehörde verabschiedet und veröffentlicht ein Verfahren, das es Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und anderen Beteiligten ermöglicht, eine Beschwerde gegen im Rahmen von Aufsichtstätigkeiten getroffene Entscheidungen einzureichen.
Artikel 8 Koordinierung zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder Stellen
(1) Die nationalen Sicherheitsbehörden, die an der Beaufsichtigung eines Infrastrukturbetreibers mit grenzüberschreitenden Infrastrukturen oder eines in mehr als einem Mitgliedstaat tätigen Eisenbahnunternehmens beteiligt sind, koordinieren gemäß Artikel 17 Absätze 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 ihr Vorgehen bei der Beaufsichtigung.
Unbeschadet der Verpflichtungen der nationalen Sicherheitsbehörden gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und j sowie Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/798 entscheiden die nationalen Sicherheitsbehörden nach der Ausstellung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder der Erteilung der Sicherheitsgenehmigung unverzüglich, welche von ihnen die Koordinierung der Aufsicht der korrekten Anwendung und Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems leitet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erarbeiten die nationalen Sicherheitsbehörden Regelungen, die auf dem in Anhang II festgelegten Rahmen für die koordinierte und gemeinsame Aufsicht beruhen.
(3) Ferner entwickeln die nationalen Sicherheitsbehörden Regelungen für die Zusammenarbeit mit den nationalen Untersuchungsstellen, den Stellen für die Zertifizierung der für die Instandhaltung zuständigen Stellen und anderen zuständigen Behörden oder Stellen.
Artikel 9 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 wird mit Wirkung vom 16. Juni 2019 aufgehoben.
Artikel 10 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Juni 2019. In den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, gelten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 ab dem 16. Juni 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Februar 2018
2) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. September 2016 über einen Auftrag an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Konformitätsbewertung und der gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Überwachung und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1649 final (C(2016) 5504 final).
3) Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. Nr. L 326 vom 10.12.2010 S. 11).
4) Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2010 S. 13).
5) Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung (ABl. Nr. L 320 vom 17.11.2012 S. 3).
6) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 32).
7) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44).
8) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).
Aufsichtsverfahren gemäß Artikel 3 | Anhang I |
1. Allgemeines
Die nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln für die gesamte Tätigkeit ein strukturiertes und überprüfbares Verfahren, in dem die nachstehenden Faktoren berücksichtigt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass es sich bei dem Aufsichtsverfahren - wie das Diagramm in der Anlage zeigt - um ein iteratives Verfahren handelt und der Notwendigkeit einer kontinuierlichen Verbesserung Rechnung getragen wird.
2. Entwicklung von Aufsichtsstrategie und Aufsichtsplan/-Plänen
Die nationale Sicherheitsbehörde
3. Übermittlung von Aufsichtsstrategie und Aufsichtsplan/-Plänen
Die nationale Sicherheitsbehörde
4. Durchführung der Aufsichtstätigkeiten
Die nationale Sicherheitsbehörde
5. Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten
Die nationale Sicherheitsbehörde
6. Überprüfung der Aufsichtstätigkeiten
Auf der Grundlage der im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gesammelten Informationen und gewonnenen Erfahrungen sowie der Sicherheitsleistung sowohl auf individueller Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten muss die Sicherheitsbehörde in regelmäßigen Abständen
Anlage |
Rahmen für die koordinierte und gemeinsame Aufsicht gemäß Artikel 8 Absatz 2 | Anhang II |
Die betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden entwickeln Regelungen, die auf den folgenden Grundsätzen und spezifischen Elementen beruhen:
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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