Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1301 - ABl. Nr. L 244 vom 28.09.2018 S. 10;
VO (EU) 2019/590 - ABl. LI 100 vom 11.04.2019 S. 17Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt Entsch.'en 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 94/699/EG, 95/329/EG, 2003/13/EG, 2004/177/EG, 2004/211/EG, 2010/57/EU und Beschl. 2010/471/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 3, insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe i, Artikel 12 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 13 Absatz 2 sowie die Artikel 15, 16, 17 und 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tiergesundheitlichen Bedingungen für die Einfuhr von Equiden in die Union festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sind zur Einfuhr in die Union nur Equiden zugelassen, die aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt sind, und für die außerdem eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht. In der Gesundheitsbescheinigung muss bestätigt werden, dass die Equiden die gemäß der genannten Richtlinie in der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung festgelegten Gesundheitsbedingungen erfüllen.
(2) Die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und die Regionalisierung einiger dieser Drittländer sollten sich nach dem Tiergesundheitsstatus in diesen Drittländern richten und auf der Liste von Drittländern und Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern in der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (4) beruhen.
(3) In Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG sollte den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen eine Risikobewertung zugrunde liegen. Das Prinzip der Einteilung der Länder nach gemeinsamen Risiken in Gesundheitszonen, wie es in Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2009/156/EG festgelegt wird, hat sich bewährt. Da der Begriff "Zonen" jedoch einen gewissen Gebietszusammenhang suggeriert und bestimmte Risiken derselben Art auch in entfernteren Gebieten auftreten können, sollten die Länder spezifischen "Statusgruppen" zugeordnet werden.
(4) Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die tiergesundheitlichen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union. Gemäß dieser Richtlinie sind zur Einfuhr in die Union nur Waren zugelassen, die aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer gemäß der genannten Richtlinie erstellten Liste von Drittländern aufgeführt sind, und für die außerdem eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die einem ebenfalls gemäß der genannten Richtlinie erstellten Muster entspricht. In der Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Waren aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots oder zugelassenen Entnahme- und Erzeugungseinheiten stammen, die Garantien bieten, die den Garantien in Anhang D Kapitel I der genannten Richtlinie mindestens gleichwertig sind.
(5) Mit der Richtlinie 92/65/EWG, geändert durch die Richtlinie 2008/73/EG des Rates 5, wurde ein vereinfachtes Verfahren für das Auflisten von Besamungsstationen und Samendepots sowie Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern eingeführt, die zur Einfuhr der Waren in die Union zugelassen sind. Die Listen sind auf der Website der Kommission verfügbar 6.
(6) Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG enthält bestimmte Anforderungen an Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden und regelt Zulassung, Überwachung und Betrieb von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten; außerdem werden detaillierte Bedingungen für den Gesundheitszustand der Spendertiere festgelegt. Daher sollten Muster für Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union festgelegt werden.
(7) Außerdem sollte die Einfuhr in die Union bereits vorhandener Warenbestände geregelt werden, die den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen und vor Inkrafttreten der mit der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission 7 eingeführten Änderungen angelegt wurden. Daher ist es erforderlich, separate Mustergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden festzulegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG entnommen bzw. gewonnen, aufbereitet und gelagert wurden.
(8) Wegen der Langzeitlagerfähigkeit solcher Waren ist es derzeit nicht möglich, ein Datum für die Erschöpfung der Lagerbestände anzugeben. Daher kann auch keine Frist für das Auslaufen der Verwendung dieser Mustergesundheitsbescheinigungen für die Lagerbestände festgelegt werden.
(9) Um die vollständige Rückverfolgbarkeit der Waren zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung Mustergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Equidensperma in die Union enthalten, das in zugelassenen Besamungsstationen entnommen und aus einem zugelassenen Samendepot versandt wird, unabhängig davon, ob Letzteres zu einer Besamungsstation gehört, die unter einer anderen Zulassungsnummer zugelassen ist.
(10) Zudem ist es angezeigt, dass aus der Schweiz in die Union eingeführten Warensendungen Gesundheitsbescheinigungen beigefügt werden, die den Mustern entsprechen, die für den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryos von Equiden innerhalb der Union verwendet werden und im Beschluss 2010/470/EU der Kommission 8 festgelegt sind, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel IX Abschnitt B Nummern 8 und 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission 9 genehmigt wurde.
(11) Für Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden, die aus Kanada in die Union versendet werden, sind Gesundheitsbescheinigungen zulässig, die gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten 10, genehmigt durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates 11, festgelegt wurden.
(12) Für Sendungen von Equidensperma, -eizellen und -embryonen, die aus Neuseeland in die Union versandt werden, sind Gesundheitsbescheinigungen zulässig, die gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 12, genehmigt durch den Beschluss 97/132/EG des Rates 13, festgelegt wurden.
(13) Zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union sollten die Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden; diese Verordnung sollte auch die Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern enthalten, aus denen die Mitgliedstaaten den Eingang solcher Sendungen zulassen müssen.
(14) Um den bescheinigten Gesundheitszustand von Equiden während ihrer Verbringung aus dem ausführenden Drittland in die Union zu wahren, sollten Tiergesundheitsanforderungen an die Beförderung von Equiden festgelegt werden.
(15) Die Qualität von Gesundheitsuntersuchungen und die Dokumentation von Impfungen sollten geregelt werden. Ebenfalls geregelt werden sollte, dass die Untersuchungsergebnisse dann vom Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Afrikanischen Pferdepest, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission 14 benannt wurde, bestätigt werden, wenn die Ergebnisse bei der risikobasierten Probenahme bei Equiden gemäß der Entscheidung 97/794/EG der Kommission 15 von den Ergebnissen abweichen, die das Versanddrittland bescheinigt hat.
(16) Die Tests für die Diagnose der Equinen Viralen Arteritis sowie die Kategorien von männlichen Equiden, für die die entsprechenden Untersuchungsbedingungen gelten, sollten auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses 16 gemäß der Entscheidung 95/329/EG der Kommission 17 und den aktuellsten Empfehlungen in Kapitel 12.9 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in der Ausgabe von 2016 18 festgelegt werden.
(17) Für die Durchfuhr lebender Equiden durch die Union von einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands in ein anderes Drittland oder in einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Drittlands sollte eine eigene Mustergesundheitsbescheinigung festgelegt werden.
(18) Es sollten besondere zusätzliche Bestimmungen über die Verwendung des mit den Entscheidungen 2003/24/EG 19 und 2004/292/EG 20 der Kommission eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) ab der gemäß der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission 21 zugelassenen und für Veterinärkontrollen zuständigen Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Ort des Ausgangs aus der Union festgelegt werden, damit die Kontrollen durchgeführt werden können, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr, die Durchfuhr von Equiden und die Umwandlung einer zeitweiligen Zulassung registrierter Pferde in eine endgültige Zulassung einheitlich anwenden.
(19) Im Interesse der Kohärenz und Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union sollte das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Eingang in die Union von Equiden und von Equidensperma, -eizellen und -embryonen nach dem Vorbild der Standardmuster der Veterinärbescheinigungen in Anhang I der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission 22 festgelegt werden.
(20) Es sollten gemäß Artikel 19 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG die Voraussetzungen für die Umwandlung einer zeitweiligen in einen endgültige Zulassung festgelegt werden, zusammen mit Bestimmungen für die erforderlichen Angaben in TRACES und den Austausch des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission 23.
(21) Für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr in Drittländer zur Teilnahme an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen sollten in einem Anhang zur vorliegenden Verordnung besondere Tiergesundheitsbedingungen und die entsprechenden Musterbescheinigungen festgelegt werden.
(22) Aus der Entscheidung 93/444/EWG der Kommission 24 geht hervor, was unter "Ort des Verbringens" bzw. Ausgangsort zu verstehen ist, und sie bestimmt unter anderem, dass für Tiere, die in ein Drittland ausgeführt werden sollen, auf ihrem Weg zu diesem Ort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die mindestens für den Handel mit Schlachttieren der betreffenden Tierart gilt. Ferner wird dort bestimmt, dass die zuständige Behörde am Versandort den Ausgangsort von der beabsichtigten Verbringung unterrichtet. Es muss geklärt werden, dass der Ausgangsort zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit eine Grenzkontrollstelle sein sollte und dass als Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG auch im Falle registrierter Pferde, die zur vorübergehenden Ausfuhr bestimmt sind, die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG dienen sollte.
(23) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Entscheidungen 92/260/EWG 25, 93/195/EWG 26, 93/196/EWG 27, 93/197/EWG 28, 94/699/EG 29, 95/329/EG, 2003/13/EG 30, 2004/177/EG 31, 2004/211/EG, 2010/57/EU 32 der Kommission und der Beschluss 2010/471/EU der Kommission 33 aufgehoben werden.
(24) Um Marktbeteiligten die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Regeln der vorliegenden Verordnung anzupassen, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die Mitgliedstaaten den Eingang in die Union von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen, die den Bedingungen in den vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gültigen Mustergesundheitsbescheinigungen entsprechen, zulassen müssen.
(25) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Abschnitt 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält die Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen von Equiden und von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist.
Zudem legt sie die Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für solche Sendungen fest.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Regionalisierung" | die amtliche Anerkennung eines Teils des Hoheitsgebiets eines Drittlandes mit genauer geografischer Abgrenzung, in dem eine Teilpopulation von Equiden mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen lebt, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegt; |
b) "Identifizierungsdokument" | jedes Dokument, das verwendet wird, um die Identität eines Equiden zu belegen und das mindestens folgende Angaben enthält:
|
c) "registriertes Pferd" | ein Tier der Art Equus caballus, das gemäß der Richtlinie 90/427/EWG des Rates 35 registriert ist und dessen Identität mithilfe eines Identifizierungsdokuments festgestellt werden kann, das ausgestellt wurde von
|
d) "Eingang" | das Verbringen von Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in eines der in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates 36 aufgeführten Gebiete; |
e) "Art des Eingangs" | die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr, Einfuhren und Durchfuhr; |
f) "zeitweilige Zulassung" | den Status eines aus einem Drittland stammenden registrierten Pferdes, das für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Union verbracht wird; |
g) "vorübergehende Ausfuhr" | die Verbringung eines registrierten Pferdes für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen aus der Union; |
h) "Wiedereinfuhr" | die Verbringung eines registrierten Pferdes aus einem Drittland nach vorübergehender Ausfuhr aus der Union zurück in die Union; |
i) "Einfuhren" | die Verbringung einer Sendung von Equiden oder von Equidensperma, -eizellen oder -embryonen in die Union für einen unbefristeten Zeitraum; |
j) "Durchfuhr" | die Verbringung einer Sendung von Equiden durch das Gebiet der Union auf der Straße, der Schiene oder dem Wasser aus einem Drittland in ein anderes Drittland oder von einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes in einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Drittlands; |
k) "Grenzkontrollstelle" | jede Kontrollstelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 97/78/EG, die gemäß der Entscheidung 2009/821/EG für die betreffende Ware zugelassen ist; |
l) "Kategorie von Equiden" | entweder registrierte Equiden, Schlachtequiden und/oder Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/156/EG sowie registrierte Pferde; |
m) "Eizellen" | die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen; |
n) "Unternehmer" | alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere der Bestimmungen in dieser Verordnung gelten und die für Equiden oder Equiden-Zuchtmaterial verantwortlich sind; |
o) "Isolierung" | die befristete Absonderung von Equiden von anderen Tieren, um die Übertragung bestimmter Krankheitserreger durch direkten oder indirekten Kontakt zu verhindern; die Equiden stehen während dieser Zeit unter Beobachtung und werden gegebenenfalls unter der Aufsicht der Veterinärbehörde untersucht und behandelt; |
p) "Quarantäne" | die Isolierung von Equiden in Räumlichkeiten, für die besondere Biosicherheitsvorschriften gelten und die von der Veterinärbehörde kontrolliert werden; |
q) "vektorgeschützte Quarantäne" | die Quarantäne von Equiden
|
r) "vektorsichere Quarantäne" | die Quarantäne von Equiden in einem geschlossenen Gebäude, für das Folgendes gilt:
|
s) "TRACES" | das mit den Entscheidungen 2003/24/EG und 2004/292/EG eingeführte integrierte EDV-System für das Veterinärwesen. |
Abschnitt 2
Verzeichnis der Drittländer und der Teile von Drittländern für den Eingang von Equiden und Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union
Artikel 3 Verzeichnis der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equiden in die Union zugelassen ist
(1) Die Mitgliedstaaten erlauben die folgenden Arten des Eingangs in die Union von Sendungen von Equiden aus den Drittländern oder - wenn die Union eine Regionalisierung anwendet - den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in den Spalten 2 und 4 der Tabelle in Anhang I aufgeführt sind, wobei sie die Angaben in diesem Anhang berücksichtigen:
(2) Die zuständige Behörde des Versanddrittlands wendet die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um den besonderen Bedingungen oder Fristen zu entsprechen, die für dieses Land in Spalte 16 der Tabelle in Anhang I angegeben sind.
Artikel 4 Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equidensperma in die Union zugelassen ist
Die Mitgliedstaaten erlauben den Eingang in die Union von Sendungen von Equidensperma gemäß den Angaben in den Spalten 11, 12 und 13 der Tabelle in Anhang I aus den Drittländern oder - wenn die Union eine Regionalisierung anwendet - den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in den Spalten 2 und 4 dieser Tabelle aufgeführt sind, sofern die Sendung den folgenden Bedingungen genügt:
Artikel 5 Drittländer und Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern, aus denen der Eingang von Equideneizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist
Die Mitgliedstaaten erlauben den Eingang in die Union von Sendungen von Equideneizellen und -embryonen gemäß den Angaben in Spalte 14 der Tabelle in Anhang I aus den Drittländern oder - wenn die Union eine Regionalisierung anwendet - den Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern, die in den Spalten 2 und 4 dieser Tabelle aufgeführt sind, sofern die Sendung den folgenden Bedingungen genügt:
Abschnitt 3
Allgemeine Anforderungen für den Eingang von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union
Artikel 6 Bescheinigungen
(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Gesundheitsbescheinigungen werden nach folgenden Anweisungen erstellt und ausgegeben:
(2) Die Bestimmungen in Absatz 1 schließen nicht aus, dass Bescheinigungen auf elektronischem Weg oder mithilfe anderer vereinbarter Systeme erstellt werden, sobald dafür auf Unionsebene harmonisierte Verfahren festgelegt worden sind.
Artikel 7 Gültigkeitsdauer von Gesundheitsbescheinigungen
(1) Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden oder von Equidensperma, -eizellen oder -embryonen verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass die Sendung spätestens 10 Tage nach dem Datum, an dem im Versanddrittland die Bescheinigung dafür ausgestellt wurde, an einer anerkannten Grenzkontrollstelle vorgeführt wird, die für die betreffende Sendung zugelassen ist.
(2) Werden Equiden auf dem Seeweg befördert, verlängert sich die 10-Tages-Frist gemäß Absatz 1 um die Dauer der Seereise.
Abschnitt 4
Transportbestimmungen für den Eingang von Equiden in die Union
Artikel 8 Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen
(1) Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass beim Transport dieser Equiden folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass
Im Falle der in Ziffer i genannten Krankheiten müssen zum Schutz vor Vektoren u. a. die Kisten, Container, Boxen oder Flugboxen mit Netzen verhängt werden und die Transportabteile werden künstlich belüftet und bleiben außer zum Be- und Entladen der Tiere oder zur Versorgung der Tiere geschlossen.
(3) Der für eine für den Eingang in die Union bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass diese Equiden während der Reise nur in einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands entladen werden, das/der gemäß Anhang I für den Eingang von Equiden in die Union zugelassen ist.
Artikel 9 Besondere Tiergesundheitsanforderungen für den Lufttransport
(1) Der für eine für den Eingang in die Union auf dem Luftweg bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass
(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten auf Antrag des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers die direkte Umladung von einem Flugzeug in ein anderes Flugzeug in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland zulassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 10 Besondere Tiergesundheitsanforderungen für den Seetransport
(1) Der für eine für den Eingang in die Union auf dem Seeweg bestimmte Sendung von Equiden verantwortliche Unternehmer gewährleistet, dass
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten die direkte Umladung von einem Schiff auf ein anderes Schiff in einem nicht in Anhang I aufgeführten Drittland zulassen, sofern
Abschnitt 5
Allgemeine Anforderungen an die Untersuchung und Impfung von Equiden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind sowie von Spender-Equiden, deren Sperma, Eizellen oder Embryonen für den Eingang in die Union bestimmt sind
Artikel 11 Allgemeine Anforderungen an die Laboruntersuchungen für die Bescheinigung von für den Eingang in die Union bestimmten Sendungen von Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen
(1) Die zuständige Behörde in dem Drittland, aus dem für den Eingang in die Union bestimmte Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen versendet werden, gewährleistet, dass die Laboruntersuchungen, die in den Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Anhängen II und III zum Nachweis von Rotz, Beschälseuche, Infektiöser Anämie der Einhufer, Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis, Östlicher und Westlicher Pferdeenzephalomyelitis, Japanischer Enzephalitis, West-Nil-Fieber, Stomatitis vesicularis, Equiner Viraler Arteritis und Ansteckender Metritis des Pferdes vorgesehen sind, mindestens den Anforderungen an Sensitivität und Sensibilität für die betreffende Krankheit genügen, die im entsprechenden Kapitel von Abschnitt 2.5 des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) in der aktuellen Ausgabe festgelegt sind.
(2) Die zuständige Behörde in dem Drittland, aus dem Equiden in die Union versendet werden, gewährleistet, dass die Laboruntersuchungen, die in den Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang II zum Nachweis der Afrikanischen Pferdepest vorgesehen sind, gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/156/EG durchgeführt werden.
(3) Die zuständige Behörde in dem Drittland, aus dem Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen in die Union versendet werden, gewährleistet die Einhaltung folgender Anforderungen:
Artikel 12 Untersuchung bei Eintreffen in der Union
(1) Wenn eine im Eingangsmitgliedstaat oder in dessen Namen durchgeführte Untersuchung einer gemäß Artikel 4 der Entscheidung 97/794/EG entnommenen Probe nicht das Ergebnis einer Laboruntersuchung bestätigt, das in der Gesundheitsbescheinigung gemäß den Anhängen II oder III der vorliegenden Verordnung eingetragen ist, die mit einer in der Union ankommenden Sendung von Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen mitgeführt wird, stellt die zuständige Behörde dieses Eingangsmitgliedstaats sicher, dass die Untersuchung in dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 für diese Krankheit benannten nationalen Referenzlaboratorium wiederholt wird.
(2) Führen die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen bei den gemäß Artikel 4 der Entscheidung 97/794/EG durchgeführten Prüfungen der Einhaltung der Vorschriften nicht zu einem schlüssigen Ergebnis, stellt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde sicher, dass die in diesem Absatz genannte Probe eindeutig untersucht wird, und zwar
Artikel 13 Verabreichung von Impfstoffen und Aufzeichnung der Impfungen
(1) Die zuständige Behörde des Drittlands, aus dem für die Union bestimmte Equiden oder Equidensperma, -eizellen oder -embryonen versendet werden, stellt sicher, dass alle in den Bescheinigungen gemäß den Anhängen II oder III angegebenen Impfungen folgende Bedingungen erfüllen:
(2) Wenn die zuständige Behörde des Drittlands bescheinigt, dass ein positiver Laborbefund bei einer serologischen Untersuchung auf Afrikanische Pferdepest im Zusammenhang mit einer früheren Impfung steht, ist die Impfung in dem mit dem Equiden mitgeführten Identifizierungsdokument festzuhalten, falls ein solches Dokument zur Verfügung steht.
Artikel 14 Anforderungen in Bezug auf die Equine Virale Arteritis
(1) Außer den in Anhang IV Nummer 1 genannten müssen alle für den Eingang in die Union bestimmten unkastrierten männlichen Equiden auf Equine Virale Arteritis untersucht werden, um sich zu vergewissern, dass ihr Sperma frei von dem Virus ist.
(2) Die Impfung gegen Equine Virale Arteritis und die Untersuchung gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a werden unter amtstierärztlicher Aufsicht durchgeführt.
(3) Eine Impfung gegen die Equine Virale Arteritis ist gültig, wenn in einem den Equiden begleitenden Dokument ein ununterbrochener Impfzyklus mit einer Erstimpfung gemäß einem der in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen Impfprotokolle und regelmäßigen Auffrischungsimpfungen, die nach den Herstellerempfehlungen und in jedem Fall in Abständen von höchstens 12 Monaten erfolgt sind, nachgewiesen wird.
Abschnitt 6
Identifizierung von Equiden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind
Artikel 15 Identifizierung von Equiden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind
(1) Für den Eingang in die Union bestimmte Equiden werden individuell so identifiziert, dass zwischen dem Tier und dem bescheinigten Gesundheitszustand eine eindeutige Entsprechung besteht.
Diese Identifizierung muss
(2) Zur Einfuhr in die Union bestimmte Schlachtequiden werden einzeln mit einem elektronischen Transponder oder einer Ohrmarke gekennzeichnet; die zugehörige Nummer wird in die beim Transport der Tiere mitgeführte Gesundheitsbescheinigung eingetragen.
(3) Auf dem linken Vorderhuf von zur Einfuhr in die Union bestimmten Schlachtequiden wird gut lesbar und unauslöschlich ein "S" eingebrannt, das mindestens halb so hoch ist wie die Hufwand, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
Abschnitt 7
Allgemeine Anforderungen an die Tiergesundheit und die Ausstellung von Bescheinigungen für den Eingang von Equidensendungen in die Union
Artikel 16 Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit eines zeitweilig zugelassenen registrierten Pferdes
(1) Wenn die Einhaltung der Eingangsbedingungen feststeht, unternimmt die zuständige Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle folgende Schritte:
(2) Wenn ein registriertes Pferd während seiner zeitweiligen Zulassung von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden soll, unternimmt die zuständige Behörde am Versandort folgende Schritte:
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe b genannte zuständige Behörde des Bestimmungsorts bestätigt über TRACES das Eintreffen des registrierten Pferdes und dokumentiert in Teil III des GVDE die durchgeführten Kontrollen.
(4) Bei Ablauf der zeitweiligen Zulassung unternimmt die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii, die über das zeitweilig zugelassene registrierte Pferd für das Ursprungsdrittland oder ein anderes Drittland die Bescheinigung ausstellt, folgende Schritte:
(5) Die Ausgangsgrenzkontrollstelle gemäß Absatz 4 Buchstabe a dokumentiert die Beendigung der zeitweiligen Zulassung des registrierten Pferdes durch einen entsprechenden Eintrag in Teil III des GVDE.
(6) Wenn die zeitweilige Zulassung eines registrierten Pferdes nicht gemäß Absatz 5 innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen nach dem Datum der Ausgabe des GVDE gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i beendet wurde, geht über TRACES automatisch eine Warnung an die Eingangsgrenzkontrollstelle und die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden, damit diese zuständigen Behörden den Status des registrierten Pferds klären können.
Artikel 17 Pflichten des Unternehmers in Bezug auf zeitweilig zugelassene registrierte Pferde
(1) Der für ein zeitweilig in die Union zugelassenes registriertes Pferd verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragen ist, gewährleistet die Erfüllung der folgenden Bedingungen:
(2) Der in Absatz 1 genannte Unternehmer bleibt für die Dauer der zeitweiligen Zulassung in die Union für die Verbringung des registrierten Pferds verantwortlich; insbesondere informiert er
Artikel 18 Wiedereinfuhr zeitweilig in die Union zugelassener registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr
(1) Zeitweilig in die Union zugelassene registrierte Pferde können nach vorübergehender Ausfuhr in ein Drittland oder einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes wieder eingeführt werden, wenn dieses Land bzw. dieser Teil für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde zur Teilnahme an bestimmten Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen zugelassen ist, wofür gemäß Artikel 20 Absatz 3 Mustergesundheitsbescheinigungen für die Wiedereinfuhr in die Union festgelegt sind, und sofern die Wiedereinfuhr in die Union in einem Zeitraum von weniger als 90 Tagen nach dem Datum der Ausgabe des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i stattfindet.
(2) Damit ein registriertes Pferd gemäß Absatz 1 wieder eingeführt werden kann, unternimmt die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und iii, die die Bescheinigung für die vorübergehende Ausfuhr ausgibt, folgende Schritte:
(3) Die Grenzkontrollstelle für die Wiedereinfuhr
(4) Nach der Wiedereinfuhr eines zeitweilig zugelassenen registrierten Pferds nach vorübergehender Ausfuhr gemäß Absatz 1 gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 16 für den Zeitraum, der nach dem Datum der Ausgabe des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bis zum Ablauf der 90 Tage verbleibt.
Artikel 19 Umwandlung einer zeitweiligen Zulassung in eine endgültige Zulassung und Tod oder Verlust eines registrierten Pferds
(1) Wenn der in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragene Unternehmer bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bzw. iii oder Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b einen Antrag auf Umwandlung einer zeitweiligen Zulassung eines registrierten Pferds in eine endgültige Zulassung stellt, kann ein Mitgliedstaat eine solche Umwandlung genehmigen, sofern
(2) Die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 oder eine für diese Aufgabe vom Mitgliedstaat benannte Grenzkontrollstelle
(3) Während der Umwandlung trifft der für das registrierte Pferd verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b ausgestellten GVDE eingetragen ist, folgende Maßnahmen:
(4) Bei Tod oder Verlust eines zeitweilig in die Union zugelassenen registrierten Pferds unternimmt die zuständige Behörde an dem Ort, an dem das Tier verendet ist oder verloren ging, folgende Schritte, in enger Zusammenarbeit mit einer Grenzkontrollstelle, falls vom betreffenden Mitgliedstaat verlangt:
Artikel 20 Besondere Tiergesundheitsbedingungen bei der Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen
(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen unter folgenden Bedingungen die Wiedereinfuhr registrierter Pferde:
(2) Die zuständige Behörde, die eine Bescheinigung zur vorübergehenden Ausfuhr eines registrierten Pferds in ein Drittland ausgibt, stellt sicher, dass gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG mit dem registrierten Pferd bis zum Ausgangsort in einem anderen Mitgliedstaat eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG mitgeführt wird.
(3) Für registrierte Pferde, die an bestimmten Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen teilnehmen und nach einer mehr als 30-tägigen vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt werden, gelten bestimmte Anforderungen an die Tiergesundheit, die in den entsprechenden Mustergesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B für die jeweilige Veranstaltung festgelegt sind.
(4) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE eingetragen ist, stellt sicher, dass das registrierte Pferd während der vorübergehenden Ausfuhr weder in einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands gehalten wurde, das nicht derselben Statusgruppe angehört wie das Drittland oder der Teil des Hoheitsgebiets des Drittlands, in dem die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt A vom amtlichen Tierarzt unterzeichnet wurde, noch auf dem Landweg dort durchgeführt wurde.
Artikel 21 Besondere Tiergesundheitsbedingungen für Einfuhren von Schlachtequiden
Der für eine Sendung von Schlachtequiden verantwortliche Unternehmer, der in Feld I.7 des GVDE gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i eingetragen ist, stellt sicher, dass die Tiere nach den Kontrollen an der Grenzkontrollstelle für den Eingang in die Union
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 22 Übergangsbestimmungen
Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2018 erlauben die Mitgliedstaaten den Eingang in die Union von Sendungen von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen, für die Gesundheitsbescheinigungen gemäß den vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gemäß dem zweiten Unterabsatz von Artikel 24 gültigen Mustergesundheitsbescheinigungen mitgeführt werden.
Artikel 23 Aufhebung
Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 94/699/EG, 95/329/EG, 2003/13/EG, 2004/177/EG, 2004/211/EG, 2010/57/EU und der Beschluss 2010/471/EU werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf diese Entscheidungen bzw. Beschlüsse gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 24 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2018.
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d gelten jedoch ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. April 2018
2) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.
3) ABl. Nr. L 192 vom 23.07.2010 S. 1.
4) Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. Nr. L 73 vom 11.03.2004 S. 1).
5) Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (ABl. Nr. L 219 vom 14.08.2008 S. 40).
6) http://ec.europa.eu/food/animals/semen/equine_en.
7) Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten (ABl. Nr. L 52 vom 03.03.2010 S. 14).
8) Beschluss 2010/470/EU der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. Nr. L 228 vom 31.08.2010 S. 15).
9) Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 1).
10) ABl. Nr. L 71 vom 18.03.1999 S. 3.
11) Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. Nr. L 71 vom 18.03.1999 S. 1).
12) ABl. Nr. L 57 vom 26.02.1997 S. 5.
13) Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 57 vom 26.02.1997 S. 4).
14) Verordnung (EG) Nr. 180/2008 der Kommission vom 28. Februar 2008 über das Gemeinschaftsreferenzlaboratorium für Krankheiten von Equiden mit Ausnahme der Pferdepest und zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 56 vom 29.02.2008 S. 4).
15) Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. Nr. L 323 vom 26.11.1997 S. 31).
16) Report of the Scientific Veterinary Committee on Equine Viral Arteritis, 12. Dezember 1994, VI/4994/94 - Rev. 4.
17) Entscheidung 95/329/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Kategorien von Hengsten, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bezüglich der Virusarteriitis anzuwenden sind (ABl. Nr. L 191 vom 12.08.1995 S. 36).
18) http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_eav.htm.
19) Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. Nr. L 8 vom 14.01.2003 S. 44).
20) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 63).
21) Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2009 S. 1).
22) Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (ABl. Nr. L 104 vom 21.04.2007 S. 37).
23) Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. Nr. L 49 vom 19.02.2004 S. 11).
24) Entscheidung 93/444/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind (ABl. Nr. L 208 vom 19.08.1993 S. 34).
25) Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. Nr. L 130 vom 15.05.1992 S. 67).
26) Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1993 S. 1).
27) Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1993 S. 7).
28) Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1993 S. 16).
29) Entscheidung 94/699/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 zur Einschränkung der Nämlichkeitskontrollen und der Beschau bei der zeitweiligen Zulassung bestimmter registrierter Equiden aus Schweden, Norwegen und Finnland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/321/EWG (ABl. Nr. L 280 vom 29.10.1994 S. 88).
30) Entscheidung 2003/13/EG der Kommission vom 10. Januar 2003 über die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die 2003 an der Testprüfung für die Olympischen Spiele in Griechenland teilnehmen (ABl. Nr. L 7 vom 11.01.2003 S. 86).
31) Entscheidung 2004/177/EG der Kommission vom 20. Februar 2004 über die zeitweilige Verbringung registrierter Pferde, die 2004 an den Olympischen Spielen oder den Paralympischen Spielen in Griechenland teilnehmen (ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 64).
32) Beschluss 2010/57/EU der Kommission vom 3. Februar 2010 zur Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete (ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2010 S. 9).
33) Beschluss 2010/471/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union bezüglich der Listen der Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie bezüglich der Bescheinigungsanforderungen (ABl. Nr. L 228 vom 31.08.2010 S. 52).
34) Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. Nr. L 59 vom 03.03.2015 S. 1).
35) Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 55).
36) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9).
37) https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/animals/docs/ad_controlmeasures_bt_guidance_vpe_7068_2012.pdf.
38) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1).
39) Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157 vom 10.06.1992 S. 19).
Liste von Drittländern 1 und Teilen des Hoheitsgebiets von Drittländern 2 für den Eingang von Equidensendungen sowie von Equidensperma, -Eizellen und -Embryonen in die Union | Anhang I19 |
ISO- Code |
Drittland | Code des Teils des Hoheits- gebiets des Drittlands |
Abgrenzung des Teils des Hoheitsgebiets des Drittlands | SG | ZZ | WE | Einfuhr | Einfuhr | Durchfuhr | Besondere Bedingungen | |||||
RP | RP | RP | SE | RE + ZNE | SPERMA | EI/EM | Equiden | ||||||||
RP | RE | ZNE | |||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 |
AE | Vereinigte Arabische Emirate | AE-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E | X | X | X | - | - | X | - | - | X | X | |
AR | Argentinien | AR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | D | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
AU | Australien | AU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
BA | Bosnien und Herzegowina | BA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | B | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |
BB | Barbados | BB-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | D | X | X | X | - | - | X | - | - | - | X | |
BH | Bahrain | BH-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |
BM | Bermuda | BM-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | D | X | X | X | - | - | X | - | - | - | X | |
BO | Bolivien | BO-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | D | X | X | X | - | - | X | - | - | - | X | |
BR | Brasilien | BR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |
BR-1 | Die Bundesstaaten
Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Mato Grosso do Sul, Distrito Federal und Rio de Janeiro |
D | X | X | X | - | - | X | - | - | - | X | |||
BY | Belarus | BY-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | B | X | X | X | X | X | - | - | - | - | X | |
CA | Kanada | CA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | C | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
CH | Schweiz 1 | CH-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
CL | Chile | CL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | D | X | X | X | X | X | - | - | - | - | X | |
CN | China | CN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |
CN-1 | Die von Equidenkrankheiten freie Zone in der Stadt Conghua, Unterprovinzstadt Guangzhou, Provinz Guangdong, einschl. der Straße, die vom und zum Flughafen Guangzhou und Hongkong führt und auf der die Biosicherheit gewährleistet ist (Details siehe Kasten 1) | G | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |||
CN-2 | Austragungsort der Global Champions Tour auf der EXPO 2010 Parkplatz 15 sowie die Zufahrt von dort zum internationalen Flughafen Shanghai Pudong im Norden des Gebiets Pudong New und im östlichen Teil des Minhang-Bezirks der Großstadtregion Shanghai (Details siehe Kasten 1) | G | - | X | - | - | - | - | - | - | - | - | Nur bei Bescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1 | ||
CR | Costa Rica | CR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |
CR-1 | Stadtgebiet von San José | D | - | X | - | - | - | - | - | - | - | - | |||
CU | Kuba | CU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | D | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |
DZ | Algerien | DZ-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E | X | X | X | X | X | - | - | - | - | X | |
EG | Ägypten | EG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |
EG-1 | Von Equidenkrankheiten freie Zone rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem Al Ahly Club, Kairo, und Schnellstraße zum Cairo International Airport (Details siehe Kasten 2) | E | X | - | X | - | - | - | - | - | - | X | |||
FK | Falkland-Inseln | FK-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | - | X | - | - | - | - | X | |
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/590 | |||||||||||||||
GB | Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | GB-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
GG | Guernsey | GG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X ) | |
GL | Grönland | GL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | X | X | - | - | - | - | X | |
HK | Hongkong | HK-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | G | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |
IL | Israel 3 | IL-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E | X | X | X | X | X | X | X | - | - | X | |
IS | Island 5 | IS-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | X | X | X | X | X | - | X | |
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/590 | |||||||||||||||
JE | Jersey | JE-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X ) | |
JM | Jamaika | JM-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | D | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |
JO | Jordanien | JO-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |
JP | Japan | JP-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | G | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |
KG | Kirgisistan | KG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |
KG-1 | Region Issyk-Kul | B | - | - | X | - | - | - | - | - | - | X | |||
KR | Republik Korea | KR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | G | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |
KW | Kuwait | KW-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E | X | X | X | - | - | X | - | - | - | X | |
LB | Libanon | LB-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |
MA | Marokko | MA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E | X | X | X | X | X | X | X | X | - | X | |
ME | Montenegro | ME-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | B | X | X | X | X | X | - | - | - | - | X | |
MK | Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 4 | MK-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | B | X | X | X | X | X | - | - | - | - | X | |
MO | Macao | MO-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | G | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |
MY | Malaysia | MY-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |
MY-1 | Halbinsel | G | X | X | X | - | - | - | - | - | X | ||||
MU | Mauritius | MU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E | - | - | X | - | - | - | - | - | - | X | |
MX | Mexiko | MX-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | C | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |
MX-1 | Großstadtregion Mexiko-Stadt | C | - | X | - | - | - | - | - | - | - | - | Nur bei Bescheinigung gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1 | ||
NO | Norwegen 5 | NO-1 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
NZ | Neuseeland | NZ-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | X | X | X | X | X | - | - | - | - | X | |
OM | Oman | OM-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E | X | X | X | - | - | - | - | - | X | ||
PE | Peru | PE-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |
PE-1 | Region Lima | D | X | X | X | - | - | - | - | - | X | ||||
PM | St Pierre & Miquelon | PM-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | A | - | - | X | - | X | - | - | - | - | X | |
PY | Paraguay | PY-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | D | X | X | X | X | X | - | - | - | - | X | |
QA | Katar | QA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |
RS | Serbien 6 | RS-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | B | X | X | X | X | X | X | |||||
RU | Russland | RU-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |
RU-1 | Oblaste Kaliningrad, Archangelsk, Wologda, Murmansk, Leningrad, Nowgorod, Pskow, Brjansk, Wladimir, Iwanowo, Twer, Kaluga, Kostroma, Moskau, Orjol, Rjasan, Smolensk, Tula, Jaroslawl, Nischni Nowgorod, Kirow, Belgorod, Woronesch, Kursk, Lipezk, Tambow, Astrachan, Wolgograd, Pensa, Saratow, Uljanowsk, Rostow, Orenburg, Perm und Kurgan | B | X | X | X | X | X | - | - | - | - | X | |||
RU-2 | Regionen Stavropol und Krasnodar | B | X | X | X | X | X | - | - | - | - | X | |||
RU-3 | Republiken Karelien, Mari El, Mordowien, Tschuwaschien, Kalmyckien, Tatarstan, Dagestan, Kabardino-Balkarien, Nordossetien, Inguschetien und Karatschajewo-Tscherkessien | B | X | X | X | X | X | - | - | - | - | X | |||
SA | Saudi-Arabien | SA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |
SA-1 | Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen SA-2 | E | X | X | X | - | - | X | - | - | - | X | |||
SA-2 | Schutz- und Überwachungszonen in den Provinzen Jizan, Asir und Najran gemäß Kasten 3 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |||
SG | Singapur | SG-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | G | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |
TH | Thailand | TH-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | G | X | X | X | - | - | - | - | - | - | X | |
TN | Tunesien | TN-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | E | X | X | X | X | X | - | - | - | - | X | |
TR | Türkei | TR-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |
TR-1 | Provinzen Ankara, Edirne, Istanbul, Izmir, K1rklareli und Tekirda | E | X | X | X | - | - | X | - | - | - | X | |||
UA | Ukraine | UA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | B | X | X | X | X | X | X | X | X | - | X | |
US | Vereinigte Staaten von Amerika | US-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | C | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
UY | Uruguay | UY-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | D | X | X | X | X | X | X | X | X | - | X | |
ZA | Südafrika | ZA-0 | Gesamtes Hoheitsgebiet | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | |
ZA-1 | Stadtgebiet von Kapstadt (Details siehe Kasten 4) | F | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | Entscheidung 2008/698/EG der Kommission | ||
1) Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften gemäß dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission.
2) Falls eine amtliche Regionalisierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG festgelegt ist. 3) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. 4) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien - die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt. 5) Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften gemäß Artikel 17 des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 03.01.1994 S. 3). 6) Ohne das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999." |
Legende zu Anhang I:
Tier/Erzeugnis | Kategorien/Bedingungen |
RP | Registrierte Pferde im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung. |
SE | Schlachtequiden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/156/EG. |
RE | Registrierte Equiden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG. |
ZNE | Zucht- und Nutzequiden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/156/EG. |
SPERMA | Equidensperma, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen. |
EI/EM | Equideneizellen und -embryonen, nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt. |
Spalten | Information/Beschreibung der Ware | Erforderliche Gesundheitsbescheinigung |
1-4 | Gebietsabgrenzung | entfällt |
5 | Statusgruppe | entfällt |
6 | Zeitweilige Zulassung registrierter Pferde | Anhang II Teil 1 Abschnitt A |
7 | Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen | Anhang II Teil 2 Abschnitt A
Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 1 Anhang II Teil 2 Abschnitt B Kapitel 2 |
8 | Einfuhr registrierter Pferde | Anhang II Teil 3 Abschnitt A |
9 | Einfuhr von Schlachtequiden | Anhang II Teil 3 Abschnitt B |
10 | Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden | Anhang II Teil 3 Abschnitt A |
11 | Einfuhr von Sperma registrierter Pferde | Anhang III Teil 1 Abschnitt A
Anhang III Teil 1 Abschnitt B Anhang III Teil 1 Abschnitt C Anhang III Teil 1 Abschnitt D |
12 | Einfuhr von Sperma registrierter Equiden | Anhang III Teil 1 Abschnitt A
Anhang III Teil 1 Abschnitt B Anhang III Teil 1 Abschnitt C Anhang III Teil 1 Abschnitt D |
13 | Einfuhr von Sperma von Zucht- und Nutzequiden | Anhang III Teil 1 Abschnitt A
Anhang III Teil 1 Abschnitt B Anhang III Teil 1 Abschnitt C Anhang III Teil 1 Abschnitt D |
14 | Einfuhr von Equideneizellen und -embryonen | Anhang III Teil 2 Abschnitt A
Anhang III Teil 2 Abschnitt B |
15 | Equiden auf der Durchfuhr | Anhang II Teil 1 Abschnitt B |
16 | Verweis auf besondere Bedingungen/zusätzliche Garantien | entfällt |
Felder
X Eingang erlaubt
- Eingang verboten
Statusgruppen
Statusgruppe | Besondere Tiergesundheitsgarantien, die für den Eingang von Equiden in die Union erforderlich sind |
A | Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis |
B | Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Rotz, Beschälseuche |
C | Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis, Stomatitis vesicularis |
D | Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Rotz, Beschälseuche, Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Stomatitis vesicularis |
E | Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Rotz, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest |
F | Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest |
G | Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Equine Virale Arteritis, Rotz, Beschälseuche, Japanische Enzephalitis |
KASTEN 1 | |||||||||||||
CN | China | CN-1 | Die spezifische von Equidenkrankheiten freie Zone in der Provinz Guangdong mit folgender Abgrenzung:
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CN | China | CN-2 | Abgrenzung der Zone in der Großstadtregion Shanghai:
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KASTEN 2 | |||
EG | Ägypten | EG-1 | Von Equidenkrankheiten freie Zone (EDFZ) von etwa 0,1 km2 rund um die Tierklinik der Ägyptischen Streitkräfte an der El-Nasr Road, gegenüber dem Al Ahly Club, am östlichen Stadtrand von Kairo (geografische Koordinaten: 30°04'19,6"N 31°21'16,5"E) und der 10 km lange Abschnitt der El-Nasr Road und der Airport Road zum Cairo International Airport.
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KASTEN 3 | |||
SA | Saudi-Arabien | SA-1 | Zugelassene Quarantänestationen:
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SA-2 | Abgrenzung der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG eingerichteten Schutz- und Überwachungs-/Kontrollzonen:
1. Provinz Jizan
2. Provinz Asir
3. Provinz Najran
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KASTEN 4 | |||||||||||
ZA | Südafrika | ZA-1 | Zugelassene Quarantänestationen:
1. Kenilworth Quarantänestation Das Stadtgebiet von Kapstadt innerhalb folgender Grenzen (ZA-1):
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Mustergesundheitsbescheinigungen und Mustererklärungen für den Eingang von lebenden Equiden in die Union | Anhang II19 |
Teil 119
Zeitweilige Zulassung und Durchfuhr
Abschnitt A
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Union für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen
Abschnitt B
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Durchfuhr von lebenden Equiden durch die Union aus einem Drittland oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands in ein anderes Drittland oder einen anderen Teil des Hoheitsgebiets desselben Drittlands
Teil 219
Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr
Abschnitt A
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für höchstens 30 Tage für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen
Abschnitt B
Muster der Gesundheitsbescheinigungen und der Erklärungen für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für bestimmte Turniere oder Rennen
Kapitel 1
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung veranstalteten Pferdesportveranstaltungen
(Probeveranstaltung in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele, Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltreiterspiele, Asienspiele, Amerikaspiele, Endurance World Cup in den Vereinigten Arabischen Emiraten)
Kapitel 2
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Wiedereinfuhr in die Union von registrierten Rennpferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar
(Internationale Gruppen-/Klassenrennen, Japan Cup, Melbourne Cup, Racing World Cup in Dubai, Hong Kong International Races)
Teil 319
Einfuhr
Abschnitt A
Muster der Gesundheitsbescheinigungen und der Erklärung für die Einfuhr in die Union eines einzelnen registrierten Pferdes, eines registrierten Equiden oder eines Zucht- und Nutzequiden
Abschnitt B
Muster der Gesundheitsbescheinigung und der Erklärung für die Einfuhr von Sendungen von Hausequiden zur Schlachtung in die Union
Teil 4
Erläuterungen zu der Bescheinigung
Mustergesundheitsbescheinigungen für den Eingang von Equidensperma, -Eizellen und -Embryonen in die Union | Anhang III |
Teil 1
Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sperma
Abschnitt A
Muster 1 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Sperma von Equiden, das nach dem 30. September 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt
Abschnitt B
Muster 2 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt
Abschnitt C
Muster 3 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation versendet wurde, aus der das Sperma stammt
Abschnitt D
Muster 4 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Equidensperma, das gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, sowie von Sendungen mit Beständen von Equidensperma, das gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 oder vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 aus einem zugelassenen Samendepot versendet wurde
Teil 219
Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Eizellen und Embryonen
Abschnitt A19
Muster 1 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG nach dem 30. September 2014 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit versendet wurden, aus der die Eizellen oder Embryonen stammen
Abschnitt B19
Muster 2 - Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Beständen von Equiden-Eizellen und -Embryonen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtli nie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit versendet wurden, aus der die Eizellen oder Embryonen stammen
Teil 3
Erläuterungen zu der Bescheinigung
Kategorien männlicher Equiden, auf die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b Ziffer II der Richtlinie 2009/156/EG bezüglich der Equinen Viralen Arteritis anzuwenden sind | Anhang IV |
Die Chargennummern des zugelassenen Impfstoffs, genaue Angaben zur Impfung und Auffrischungsimpfung und die Ergebnisse der serologischen Tests und der Erreger-Identifizierungstests sind - falls vorhanden im Identifizierungsdokument (Pass) - zu dokumentieren und müssen zu Bescheinigungszwecken zur Verfügung stehen.
Mustererklärungen | Anhang V |
Teil 1
Erklärung des Flugkapitäns/der Flugkapitänin des Flugzeugs
Teil 2
Erklärung des Schiffskapitäns/der Schiffskapitänin
Teil 3
Muster eines Manifests für die Umladung
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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