Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2018 S. 66)



=> Zur nachfolgenden Fassung

harmonisierte Normen

Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die praktischen Modalitäten für das in der Richtlinie (EU) 2016/797 genannte Fahrzeuggenehmigungsverfahren soll erreicht werden, dass die Fahrzeuggenehmigung vereinfacht, beschleunigt und kostengünstiger wird, die Bedingungen für die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen in der Union harmonisiert werden und die Zusammenarbeit zwischen allen am Fahrzeuggenehmigungsverfahren beteiligten Parteien gefördert wird. Damit das Fahrzeuggenehmigungsverfahren beschleunigt und kostengünstiger wird, sollten die Fristen so knapp wie möglich bemessen werden.

(2) Nach den Erfahrungen der nationalen Sicherheitsbehörden (im Folgenden "NSB") mit dem Genehmigungsprozess und bei der Vorbereitung der in Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Kooperationsvereinbarungen hat sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller in Form von Koordinierungsmaßnahmen ("Vorbereitung") als bewährtes Verfahren erwiesen, um den Aufbau der Beziehungen zwischen den am Fahrzeuggenehmigungsverfahren beteiligten Parteien zu fördern. Eine solche Vorbereitung sollte angeboten werden, bevor eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragt wird, damit sich die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB mit dem Vorhaben vertraut machen können. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller hinreichend informiert ist, sollten ihm im Rahmen der Vorbereitung die geltenden Vorschriften und die Einzelheiten des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens einschließlich des Entscheidungsfindungsprozesses erläutert werden, und es sollte überprüft werden, ob der Antragsteller die benötigten Informationen erhalten hat. Der Antragsteller muss selber sicherstellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind, wenn er eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragt. Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung wird er von anderen, etwa von Bewertungsstellen, Zulieferern und Dienstleistern, unterstützt.

(3) Um Skaleneffekte zu erzielen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte eine Fahrzeugtypgenehmigung dem Antragsteller die Herstellung einer auf demselben Baumuster basierenden Fahrzeugserie ermöglichen und die Genehmigung dieser Fahrzeuge erleichtern. Der Fahrzeugtyp bezeichnet das Baumuster, das für alle Fahrzeuge dieses Typs gilt. Jeder neue Fahrzeugtyp sollte das Genehmigungsverfahren durchlaufen, und ein neuer Fahrzeugtyp sollte nur geschaffen werden dürfen, wenn die Typgenehmigung erteilt wurde.

(4) In Bezug auf Fahrzeugtypen sollten die Begriffe "Variante" und "Version" eingeführt werden, damit die Möglichkeit besteht, für einen Fahrzeugtyp verschiedene Konfigurationsoptionen oder Veränderungen während des Lebenszyklus vorzusehen, wobei der Unterschied zwischen einer Variante und einer Version darin besteht, dass Varianten genehmigt werden müssen, Versionen hingegen nicht.

(5) Um sicherzustellen, dass ein Fahrzeugtyp die Anforderungen im Laufe der Zeit weiterhin erfüllt und dass Änderungen am Baumuster, die die grundlegenden Konstruktionsmerkmale betreffen, sich in einer neuen Variante und/oder Version des Fahrzeugtyps niederschlagen, sollte für jeden Fahrzeugtyp ein Konfigurationsmanagement betrieben werden. Für das Konfigurationsmanagement eines Fahrzeugtyps ist der Antragsteller zuständig, der die Typgenehmigung für das Fahrzeug erhalten hat.

(6) Sofern Fahrzeuge hiervon betroffen sind, ist es notwendig, dass es ein Konfigurationsmanagement gibt, das auf diejenigen Änderungen beschränkt ist, die nicht im Rahmen des Konfigurationsmanagements für einen zugelassenen Fahrzeugtyp erfasst werden.

(7) Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Agentur") sollte Leitlinien festlegen, in denen die Anforderungen dieser Verordnung beschrieben und gegebenenfalls erläutert werden. Die Leitlinien sollten aktualisiert, veröffentlicht und der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich gemacht werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung des Konzepts für die Erfassung und den Austausch von Informationen durch die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte zentrale Anlaufstelle sollten die Leitlinien auch von der Agentur in Zusammenarbeit mit den NSB ausgearbeitete Muster umfassen.

(8) Die Agentur und die NSB sollten interne Regelungen oder Verfahren umsetzen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens erfüllt werden.

(9) Da der Erfahrungsaustausch als bewährte Praxis anerkannt ist, sollten die NSB und die Agentur ermutigt werden, alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen auszutauschen. Im Hinblick auf diese Tätigkeit sollte die Agentur ein Protokoll und Verfahren für die Erfassung und den Austausch von Informationen zwischen der Agentur und den NSB festlegen.

(10) Um doppelte Bewertungen zu vermeiden sowie den Verwaltungsaufwand und die Kosten für den Antragsteller zu verringern, sollten die Agentur und die NSB den Kooperationsvereinbarungen und multilateralen Vereinbarungen gemäß Artikel 21 Absätze 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 Rechnung tragen.

(11) Die Agentur und die NSB sollten alle einschlägigen Informationen und die Begründung der Entscheidung bei der zentralen Anlaufstelle hinterlegen, damit die Entscheidungen auf jeder Stufe des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens nachvollziehbar sind. Wenn die Agentur und die NSB für die Zwecke der Bewertung eigene Informationsmanagementsysteme verwenden, sollten sie sicherstellen, dass alle einschlägigen Informationen an die zentrale Anlaufstelle übermittelt werden. Um die Kommunikation zwischen den Beteiligten zu erleichtern, sollten die Leitlinien der Agentur und der NSB praktische Regelungen in Bezug auf Kommunikationsvorgänge enthalten, die für den Entscheidungsprozess nicht relevant sind und daher nicht über die zentrale Anlaufstelle übermittelt werden müssen.

(12) Ist das für den Fahrzeugtyp vorgesehene Verwendungsgebiet auf ein Netz oder Netze innerhalb eines Mitgliedstaats beschränkt, so gilt die Genehmigung ohne Erweiterung des Verwendungsgebiets auch für Fahrzeuge, die grenznahe Bahnhöfe in benachbarten Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen anfahren. In einem solchen Fall können Antragsteller ihren Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen bei der Agentur oder der NSB stellen. Wenn die Agentur als Genehmigungsstelle fungiert, sollte sie gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 die zuständigen NSB anhören und den einschlägigen grenzübergreifenden Vereinbarungen Rechnung tragen.

(13) Wenn die Agentur als Genehmigungsstelle fungiert, sollte der Antragsteller unbeschadet der Bestimmungen von Anhang IV Abschnitt 2.6 der Richtlinie (EU) 2016/797 das Recht haben, seinen Antrag bei der Agentur in einer der Amtssprachen der Union einzureichen. Während des Bewertungsverfahrens sollten die NSB das Recht haben, der Agentur für die Bewertung relevante Unterlagen in einer Sprache ihres Mitgliedstaats zu übermitteln, ohne dass eine Übersetzung erforderlich wäre.

(14) Im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für die Antragsteller sollten die Agentur und die NSB interne Regelungen oder Verfahren zur Verwaltung von Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen ausarbeiten. Der Antragsteller sollte daher in seinem Antrag Kopien von Unterlagen vorlegen können. Im Anschluss an die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen sollten die Originale der Unterlagen der Agentur oder der NSB für eine Überprüfung zur Verfügung stehen.

(15) Die im Rahmen des Bewertungsverfahrens vorgenommene Einstufung von Problemen muss harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass dem Antragsteller die Schwere der von der Agentur oder einer NSB angeführten Probleme klar ist. Wenn mehrere NSB an dem Verfahren beteiligt sind, ist die Einstufung besonders wichtig. Um in Fällen, in denen es keine anwendbaren nationalen Vorschriften gibt, das Fahrzeuggenehmigungsverfahren zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte sich die Konsultation der betreffenden NSB durch die Agentur hinsichtlich des Verwendungsgebiets auf die Prüfung beschränken, ob das Verwendungsgebiet für den betreffenden Mitgliedstaat korrekt spezifiziert wurde. Wenn die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden "TSI") besondere Bestimmungen enthalten, sollte das Verwendungsgebiet das gesamte Netz der Union umfassen können, und die von der Agentur durchgeführten Prüfungen sollten ausreichen.

(16) Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugtypen sollten gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, jedoch unbeschadet von Artikel 21 Absatz 12 und Artikel 24 Absatz 3 der genannten Richtlinie, gültig bleiben. Im Falle der Erneuerung oder Umrüstung solcher Fahrzeuge gelten gemäß Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Bestimmungen dieser Verordnung.

(17) Die neue Regelung zur Fahrzeuggenehmigung gilt gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 ab dem 16. Juni 2019. Die Mitgliedstaaten können jedoch der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der genannten Richtlinie notifizieren, dass sie den Umsetzungszeitraum verlängern und folglich bis zum 16. Juni 2020 weiterhin Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erteilen. Zwischen dem 16. Juni 2019 und dem 15. Juni 2020 könnten zwei unterschiedliche rechtliche Regelungen mit unterschiedlichen Genehmigungsstellen nebeneinander bestehen. Daher muss geklärt werden, wie die neue Regelung zusätzlich zu der bisherigen anzuwenden ist, wenn das geplante Verwendungsgebiet einen oder mehrere dieser Mitgliedstaaten umfasst.

(18) Stellt eine NSB fest, dass sie eine Fahrzeugtypgenehmigung/Genehmigung für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nach der Richtlinie 2008/57/EG nicht vor dem 16. Juni 2019 - bzw. dem 16. Juni 2020 bei denjenigen Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt haben - wird erteilen können, so sollte die Agentur, wenn sie als Genehmigungsstelle fungiert, die Ergebnisse der Bewertung der nationalen Sicherheitsbehörde akzeptieren, um doppelte Bewertungen sowie zusätzlichen Aufwand und Verzögerungen für den Antragsteller zu vermeiden.

(19) Um das Inverkehrbringen von Fahrzeugen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte eine von der Agentur erteilte Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen als der Genehmigung von Fahrzeugtypen nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG und der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen nach den Artikeln 22 und 24 der Richtlinie 2008/57/EG gleichwertig anerkannt werden.

(20) TSI nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/797 sowie nationale Vorschriften sollten einen schrittweisen Übergang vorsehen, insbesondere mit Blick auf Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium im Sinne des Artikels 2 Absatz 23 der Richtlinie (EU) 2016/797.

(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates 4 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung werden die Anforderungen festgelegt, die einzuhalten sind von:

  1. dem Antragsteller, wenn er über die zentrale Anlaufstelle nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates einen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen stellt;
  2. der Agentur und den NSB im Rahmen der Vorbereitung bzw. wenn sie einen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen bearbeiten;
  3. der Genehmigungsstelle, wenn sie über die Erteilung von Fahrzeugtypgenehmigungen oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen entscheidet;
  4. den Infrastrukturbetreibern im Hinblick auf die Erfüllung der Bedingungen für die Durchführung von Probefahrten in ihren Netzen und die Bereitstellung von Informationen zum Verwendungsgebiet für die Fahrzeuggenehmigung.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 21 Absätze 16 und 17 der Richtlinie (EU) 2016/797.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Genehmigungsstelle" die Stelle, die die Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erteilt;
  2. "grundlegende Konstruktionsmerkmale" die Parameter, die zur Bestimmung des Fahrzeugtyps gemäß der erteilten Fahrzeugtypgenehmigung verwendet werden und im Europäischen Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen ("ERATV") erfasst sind;
  3. "Konfigurationsmanagement" ein systematisches organisatorisches, technisches und administratives Verfahren, durch das während des gesamten Lebenszyklus eines Fahrzeugs und/oder Fahrzeugtyps die Einheitlichkeit der Dokumentation und die Rückverfolgbarkeit der Änderungen sichergestellt und aufrechterhalten werden, sodass
    1. die Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und der nationalen Vorschriften erfüllt werden;
    2. Änderungen kontrolliert und entweder in den technischen Unterlagen oder in dem der erteilten Genehmigung beigefügten Dossier dokumentiert werden;
    3. die Informationen und Daten auf dem aktuellen Stand und korrekt bleiben;
    4. die betroffenen Parteien nötigenfalls über Änderungen unterrichtet werden;
  4. "Eingangsdatum des Antrags"
    1. wenn die Agentur als Genehmigungsstelle fungiert: den ersten gemeinsamen Arbeitstag der Agentur und der für das geplante Verwendungsgebiet zuständigen NSB nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags;
    2. wenn eine NSB als Genehmigungsstelle fungiert: den ersten Arbeitstag im betreffenden Mitgliedstaat nach der Bestätigung des Eingangs des Antrags;
  5. "Änderungsverwaltungsstelle" den Inhaber der Typgenehmigung für das Fahrzeug, den Fahrzeughalter oder die von ihnen beauftragte Stelle;
  6. "Inhaber einer Fahrzeugtypgenehmigung" die natürliche oder juristische Person, die die Typgenehmigung für ein Fahrzeug beantragt und erhalten hat, oder dessen Rechtsnachfolger;
  7. "begründeter Zweifel" ein von der Genehmigungsstelle und/oder den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB festgestelltes Problem der Kategorie 4 gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d hinsichtlich der vom Antragsteller im Antrag gemachten Angaben mit einer Begründung und entsprechenden Nachweisen;
  8. "für das Verwendungsgebiet zuständige nationale Sicherheitsbehörde" oder "für das Verwendungsgebiet zuständige NSB" die nationale Sicherheitsbehörde, wenn diese eine oder mehrere der folgenden Aufgaben durchführt:
    1. eine Bewertung gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797;
    2. eine Anhörung gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797;
    3. erforderlichenfalls die Erteilung von befristeten Genehmigungen zur Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz und die Ergreifung von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Probefahrten im Netz gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 stattfinden können;
  9. "Vorbereitung" eine auf Ersuchen des Antragstellers erfolgende Verfahrensstufe vor der Einreichung eines Genehmigungsantrags;
  10. "Standpunkt zur Vorbereitung" die Stellungnahme der Genehmigungsstelle und der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zu dem Vorbereitungsdossier;
  11. "Erfassung der Anforderungen" den Prozess der Ermittlung, Zuweisung, Umsetzung und Validierung der Anforderungen, die der Antragsteller erfüllen muss, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Erfassung der Anforderungen kann im Rahmen der Produktentwicklungsprozesse erfolgen;
  12. "sichere Integration" die Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 beim Zusammenbau der Teile zu einem vollständigen Ganzen wie einem Fahrzeug oder einem Teilsystem sowie zwischen Fahrzeug und Netz hinsichtlich der technischen Kompatibilität;
  13. " Fahrzeugtyp-Variante" eine Option für die Konfiguration eines Fahrzeugtyps, die im Rahmen der ersten Genehmigung des Fahrzeugtyps nach Artikel 24 Absatz 1 eingeführt wird, oder Änderungen eines bestehenden Fahrzeugtyps während seines Lebenszyklus, die eine neue Genehmigung des Fahrzeugtyps nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich machen;
  14. " Fahrzeugtyp-Version" eine Option für die Konfiguration eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtyp-Variante oder Änderungen eines bestehenden Fahrzeugtyps oder einer bestehenden Fahrzeugtyp-Variante während seines bzw. ihres Lebenszyklus, durch die Änderungen der grundlegenden Konstruktionsmerkmale eingeführt werden, die keine neue Genehmigung des Fahrzeugtyps nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich machen;
  15. "Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen" die Entscheidung der Genehmigungsstelle, die sich auf eine hinreichende Gewähr dafür stützt, dass der Antragsteller und die an der Konzeption, Herstellung, Überprüfung und Validierung des Fahrzeugs beteiligten Stellen ihren jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der anwendbaren Rechtsvorschriften bzw. der Übereinstimmung mit dem genehmigten Fahrzeugtyp nachgekommen sind, sodass das Fahrzeug gemäß den Nutzungsbedingungen und etwaigen anderen Beschränkungen, die in der Fahrzeuggenehmigung bzw. der Fahrzeugtypgenehmigung angegeben sind, im Verwendungsgebiet in Verkehr gebracht und sicher verwendet werden kann;
  16. "Fahrzeugtypgenehmigung" die Entscheidung der Genehmigungsstelle, die sich auf eine hinreichende Gewähr dafür stützt, dass der Antragsteller und die an der Konzeption, Herstellung, Überprüfung und Validierung des Fahrzeugtyps beteiligten Stellen ihren Pflichten und Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der anwendbaren Rechtsvorschriften nachgekommen sind, sodass ein gemäß diesem Baumuster hergestelltes Fahrzeug gemäß den Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs und etwaigen anderen Beschränkungen, die in der Fahrzeugtyp-Genehmigung angegeben sind und für alle Fahrzeuge gelten, die gemäß diesem Typ genehmigt werden, im Verwendungsgebiet des Fahrzeugs in Verkehr gebracht und sicher verwendet werden kann;
  17. "maßgebliches Datum" den 16. Juni 2019; dies gilt nicht für die Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben - für diese Mitgliedstaaten gilt als maßgebliches Datum der 16. Juni 2020.

Artikel 3 Pflichten des Antragstellers

Der Antragsteller stellt seinen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung.

Der Antragsteller stellt sicher, dass alle relevanten Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften ermittelt und erfüllt sind, wenn er einen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen stellt.

Artikel 4 Pflichten der Genehmigungsstelle

(1) Die Genehmigungsstelle erteilt Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen ("Genehmigungen") gemäß den Artikeln 21, 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2016/797 und den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) In Bezug auf die Erteilung oder Ablehnung einer Genehmigung hat die Genehmigungsstelle folgende Aufgaben:

  1. Koordinierung der Zuweisung der Aufgaben an die betreffenden Beteiligten und Einrichtung von Koordinierungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten;
  2. Bewertung des Antragsdossiers im Hinblick auf die Frage, ob hinreichende Gewähr besteht, dass der Fahrzeugtyp und/oder das Fahrzeug den geltenden Rechtsvorschriften entspricht;
  3. Zusammenstellung sämtlicher Unterlagen, der Ergebnisse aller einschlägigen Bewertungen sowie der auf Belegen gestützten Begründung für ihre Entscheidung, die Genehmigung gemäß dieser Verordnung zu erteilen oder abzulehnen.

(3) Ist die Agentur die Genehmigungsstelle, so koordiniert sie die Tätigkeiten der NSB hinsichtlich des Verwendungsgebiets, auf das sich die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beziehen.

(4) Auf Ersuchen des Antragstellers wirkt die Genehmigungsstelle an der Vorbereitung mit.

(5) Die Genehmigungsstelle nimmt ihre Aufgaben auf offene, diskriminierungsfreie und transparente Weise wahr, fällt ein fachliches Urteil, agiert unparteiisch und verhältnismäßig und legt für jede Entscheidung eine auf Belege gestützte Begründung vor.

(6) Die Genehmigungsstelle legt interne Regelungen bzw. Verfahren für die Verwaltung der Erteilung von Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen fest. Diese Regelungen bzw. Verfahren tragen den Vereinbarungen nach Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 und gegebenenfalls den multilateralen Vereinbarungen nach Artikel 21 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 Rechnung.

(7) Wenn der Antragsteller gemäß Artikel 5 Absatz 2 erklärt, dass die Gültigkeit der Typgenehmigung beeinträchtigt worden ist, aktualisiert die Genehmigungsstelle das ERATV entsprechend.

(8) Gibt der Antragsteller in seinem Antrag an, dass das Fahrzeug/die Fahrzeuge bzw. der Fahrzeugtyp grenznahe Bahnhöfe in benachbarten Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen anfahren soll, so geht die Genehmigungsstelle folgendermaßen vor:

  1. Sie holt bei den NSB der benachbarten Mitgliedstaaten die Bestätigung ein, dass die einschlägigen notifizierten nationalen Vorschriften und die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den einschlägigen grenzüberschreitenden Vereinbarungen erfüllt sind, bevor sie die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Fahrzeug erteilt, und
  2. gibt in der Genehmigung an, dass die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Fahrzeuggenehmigung ohne Erweiterung des Verwendungsgebiets auch für diese Bahnhöfe gilt bzw. gelten.

Artikel 5 Pflichten des Inhabers der Fahrzeugtypgenehmigung

(1) Der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung ist für das Konfigurationsmanagement des Fahrzeugtyps und das Begleitdossier für die Entscheidung nach Artikel 46 zuständig.

(2) Unbeschadet der Artikel 53 und 54 unterrichtet der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung im Rahmen des Konfigurationsmanagements des Fahrzeugtyps die Genehmigungsstelle, die die Fahrzeugtypgenehmigung erteilt hat, über alle Änderungen des Unionsrechts, die die Gültigkeit der Typgenehmigung betreffen.

Artikel 6 Pflichten des Infrastrukturbetreibers

(1) Im Rahmen der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für das Verwendungsgebiet beschränken sich die Pflichten des Infrastrukturbetreibers darauf, auf der Grundlage der vom Antragsteller gemäß Artikel 18 bereitgestellten Informationen folgende Informationen zu ermitteln und bereitzustellen:

  1. Betriebsbedingungen für die Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz;
  2. infrastrukturbezogene Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um während der Probefahrten im Netz einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
  3. Maßnahmen in Bezug auf die Infrastrukturanlagen, die getroffen werden müssen, um Probefahrten im Netz durchführen zu können.

(2) Die betreffenden Infrastrukturbetreiber des Verwendungsgebiets

  1. unterstützen den Antragsteller in Bezug auf die Bedingungen für die Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz;
  2. stellen auf nichtdiskriminierende Weise Informationen über die Infrastruktur im Hinblick auf die Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz bereit;
  3. ermitteln die Bedingungen und Maßnahmen, die vorliegen bzw. getroffen werden müssen, um das Fahrzeug auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen innerhalb der in Artikel 21 Absätze 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Frist für Probefahrten im Netz zu nutzen, und stellen diese bereit;
  4. wirken im Einvernehmen mit dem Antragsteller bei der Vorbereitung mit.

Artikel 7 Pflichten der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

(1) Im Hinblick auf die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen ist es Aufgabe der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB,

  1. ihren Teil der Bewertung nach Artikel 40 vorzunehmen;
  2. der Genehmigungsstelle ein Bewertungsdossier nach Artikel 40 Absatz 6 zu übermitteln.

(2) Zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erfüllen die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB ihre Aufgaben auf offene, diskriminierungsfreie und transparente Weise, fällen ein fachliches Urteil, agieren unparteiisch und verhältnismäßig und legen für jede Feststellung eine auf Belege gestützte Begründung vor.

(3) Auf Ersuchen des Antragstellers wirken die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB an der Vorbereitung mit.

(4) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB übermitteln der Agentur und allen anderen NSB sämtliche Informationen, die sich aus den Erfahrungen im Zusammenhang mit technischen und betrieblichen Fragen ergeben und die für die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen von Belang sein können, und zwar beispielsweise:

  1. Informationen, die auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/798 erlangt wurden;
  2. Informationen über die Nichterfüllung grundlegender Anforderungen, die nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 zur Änderung oder zum Widerruf einer Genehmigung führen kann;
  3. Mängel in den TSI gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/797.

(5) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB legen interne Regelungen bzw. Verfahren für die Verwaltung der Erteilung von Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen fest. Diese Regelungen bzw. Verfahren tragen den Vereinbarungen nach Artikel 21 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 und gegebenenfalls den multilateralen Vereinbarungen nach Artikel 21 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/797 Rechnung.

(6) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB erstellen und veröffentlichen Leitlinien, in denen ihre Sprachenpolitik, die Kommunikationsbestimmungen und das Verfahren zur befristeten Genehmigung erläutert werden, sofern dies nach dem nationalen Rechtsrahmen erforderlich ist, machen diese Leitlinien der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich und aktualisieren sie laufend.

Artikel 8 Pflichten der Agentur

(1) Die Agentur erstellt und veröffentlicht Leitlinien, in denen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen beschrieben und erläutert werden, macht sie der Öffentlichkeit kostenlos in allen Amtssprachen der Union zugänglich und aktualisiert sie laufend. Die Leitlinien umfassen auch Mustervorlagen, die von der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB für die Erfassung und den Austausch von Informationen verwendet werden können, sowie Antragsmuster für Antragsteller.

(2) Die Agentur legt ein Protokoll und Verfahren für die Erfassung und den Austausch der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Informationen fest. Anderen beteiligten oder betroffenen Parteien kann Zugang zu einschlägigen Informationen gewährt werden, sofern die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt bleibt.

Artikel 9 Nutzung genehmigter Fahrzeuge

Nachdem die Prüfungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2016/797 durchgeführt wurden, kann ein Eisenbahnunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber das Fahrzeug im Verwendungsgebiet gemäß den einschlägigen Nutzungsbedingungen und anderen Beschränkungen, die in der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen festgelegt sind, nutzen.

Artikel 10 Sprache

(1) Wenn ein Antragsteller eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 21 Absätze 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 beantragt, muss er

  1. den Antrag und das dem Antrag beigefügte Dossier in einer der Amtssprachen der Union einreichen;
  2. gemäß Anhang IV Abschnitt 2.6 der Richtlinie (EU) 2016/797 auf Ersuchen bestimmte dem Antrag beigefügte Teile des Dossiers übersetzen. In diesem Fall wird die zu verwendende Sprache von der NSB festgelegt und in den in Artikel 7 Absatz 6 genannten Leitlinien angegeben.

(2) Entscheidungen der Agentur in Bezug auf die Erteilung von Fahrzeugtypgenehmigungen und/oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, einschließlich der auf Belege gestützten Begründung für die Entscheidung sowie gegebenenfalls der erteilten Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, werden in der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Sprache erlassen.

Artikel 11 Fahrzeuggenehmigungsverfahren für Zweisystem-Stadtbahnen im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum

(1) Für die Zwecke einer Typgenehmigung für Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen im Eisenbahnsystem der Union können die Mitgliedstaaten - unbeschadet des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 und sofern gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 keine für das betreffende Zweisystem-Stadtbahnfahrzeug bzw. den betreffenden Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugtyp geltende technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) vorhanden ist - ein in ihrem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen festgelegtes Verfahren für die Typgenehmigung für Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen anwenden. In einem solchen Fall beachtet der Antragsteller das im nationalen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehene Verfahren für die Typgenehmigung für Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen.

(2) Im Falle einer Typgenehmigung für Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen für den grenzüberschreitenden Betrieb im Eisenbahnsystem der Union und wenn keine TSI für den betreffenden Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugtyp vorhanden ist, stellt der Antragsteller seinen Antrag bei den von den beteiligten Mitgliedstaaten benannten Genehmigungsstellen, die im Hinblick auf die Typgenehmigung für Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen zusammenarbeiten.

(3) In anderen Fällen erfolgt die Genehmigung von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen und Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugtypen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/797 fallen, nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren.

Artikel 12 Grenzübergreifende Vereinbarungen

(1) Die NSB veröffentlichen auf ihrer Internetseite das Verfahren in Bezug auf grenzüberschreitende Vereinbarungen über die Genehmigung zur Bedienung von Bahnhöfen in benachbarten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797, und zwar insbesondere:

  1. etwaige bereits bestehende grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen NSB, die möglicherweise zu beachten sind;
  2. das zu befolgende Verfahren, falls keine derartigen grenzüberschreitenden Vereinbarungen vorliegen.

(2) In Bezug auf grenzüberschreitende Vereinbarungen über das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen zur Bedienung von Bahnhöfen in benachbarten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 legen die NSB das zu befolgende Verfahren fest und machen zumindest folgende Angaben:

  1. die Verfahrensschritte;
  2. die Fristen;
  3. den technischen und geografischen Anwendungsbereich;
  4. die Funktionen und Aufgaben der beteiligten Parteien und
  5. die praktischen Modalitäten für die Konsultation der betreffenden Parteien.

Kapitel 2
Vorbereitung des Antrags

Artikel 13 Erfassung der Anforderungen

(1) Im Einklang mit dem übergeordneten Ziel, festgestellte Risiken unter Kontrolle zu halten und auf ein vertretbares Maß zu beschränken, erfasst ein Antragsteller vor der Einreichung eines Antrags die Anforderungen, um sicherzustellen, dass alle während des Lebenszyklus relevanten Anforderungen in Bezug auf die Konzeption des Fahrzeugs

  1. ordnungsgemäß ermittelt werden;
  2. den Funktionen bzw. Teilsystemen zugeordnet oder über die Nutzungsbedingungen oder andere Beschränkungen angegangen werden und
  3. umgesetzt und validiert werden.

(2) Der Antragsteller erfasst insbesondere folgende Anforderungen:

  1. die grundlegenden Anforderungen an Teilsysteme im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2016/797, die in deren Anhang III näher ausgeführt sind;
  2. die technische Kompatibilität der Teilsysteme eines Fahrzeugs;
  3. die sichere Integration der Teilsysteme eines Fahrzeugs und
  4. die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Netz im Verwendungsgebiet.

(3) Hinsichtlich Aspekten, die nicht unter die TSI oder die nationalen Vorschriften fallen, stützt sich der Antragsteller auf das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission 5 beschriebene Risikomanagementverfahren, um die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit des Fahrzeugs und der Teilsysteme sowie die sichere Integration der Teilsysteme zu erfassen.

Artikel 14 Ermittlung der erforderlichen Genehmigung

(1) Der Antragsteller ermittelt, welche Art von Genehmigung er beantragen muss:

  1. Erstgenehmigung: von der Genehmigungsstelle zu erteilende Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für einen neuen Fahrzeugtyp, gegebenenfalls einschließlich seiner Varianten und/oder Versionen, und gegebenenfalls des ersten Fahrzeugs eines Typs gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797;
  2. erneute Genehmigung eines Fahrzeugtyps: Erneuerung der Fahrzeugtypgenehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797, sofern keine Änderung am Baumuster des Fahrzeugtyps vorliegt;
  3. Erweiterung des Verwendungsgebiets: von der zuständigen Genehmigungsstelle zu erteilende Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für einen bereits genehmigten Fahrzeugtyp und/oder ein bereits genehmigtes Fahrzeug im Hinblick auf die Erweiterung des Verwendungsgebiets ohne Änderung des Baumusters gemäß Artikel 21 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/797;
  4. neue Genehmigung: von der Genehmigungsstelle zu erteilende Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nach der Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugtyps und/oder Fahrzeugs gemäß Artikel 21 Absatz 12 oder Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797;
  5. Genehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps: Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs oder einer Serie von Fahrzeugen, die einem bereits genehmigten und gültigen Fahrzeugtyp entsprechen, auf der Grundlage einer Erklärung der Konformität mit diesem Fahrzeugtyp gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797. Gegebenenfalls muss klar angegeben werden, welcher Version und/oder Variante eines Fahrzeugtyps das Fahrzeug bzw. die Serie von Fahrzeugen entspricht.

(2) Bei Fahrzeugtypgenehmigungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d ermittelt der Antragsteller, wenn er Inhaber der bestehenden Fahrzeugtypgenehmigung ist, ob durch die Genehmigung

  1. ein neuer Fahrzeugtyp oder
  2. eine neue Variante zu einem bestehenden Fahrzeugtyp geschaffen wird.

Ist der Antragsteller nicht Inhaber der bestehenden Fahrzeugtypgenehmigung, so führt die Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 4 zur Schaffung eines neuen Fahrzeugtyps.

(3) Folgende Anträge können miteinander kombiniert werden:

  1. ein Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung mit einem Antrag auf Erweiterung des Verwendungsgebiets und
  2. ein Antrag auf Erstgenehmigung mit einem Antrag auf Genehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps.

Für kombinierte Anträge gelten die in Artikel 34 Absätze 1 und 2 genannten Fristen. Gegebenenfalls kann dies dazu führen, dass die Genehmigungsstelle mehrere Genehmigungsentscheidungen erlässt.

Artikel 15 Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugtyps

(1) Jede Änderung eines genehmigten Fahrzeugtyps ist nach entsprechender Prüfung einer einzigen der folgenden Kategorien zuzuordnen und unterliegt der jeweiligen Genehmigung:

  1. Änderungen ohne Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind: In diesem Fall ist keine Überprüfung durch eine Konformitätsbewertungsstelle erforderlich, und die ursprünglichen EG-Prüferklärungen der Teilsysteme sowie die Fahrzeugtypgenehmigung bleiben gültig und unverändert;
  2. Änderungen mit Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind, die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben und gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue Genehmigung erfordern;
  3. Änderungen der grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps, für die nach den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue Genehmigung erforderlich ist;
  4. Änderungen, für die nach den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine neue Genehmigung erforderlich ist.

(2) Im Falle einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe b oder c werden die technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, aktualisiert, und der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung hält die einschlägigen Informationen bereit und übermittelt sie auf Verlangen der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB.

(3) Im Falle einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe c erstellt der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung eine neue Version eines Fahrzeugtyps bzw. eine neue Version einer Fahrzeugtypvariante und übermittelt der Genehmigungsstelle die entsprechenden Informationen. Die Genehmigungsstelle registriert die neue Version des Fahrzeugtyps bzw. die neue Version der Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 50 im ERATV.

(4) Wenn es sich bei der Änderungsverwaltungsstelle nicht um den Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung handelt und die Änderungen an dem bestehenden Fahrzeugtyp einer der Kategorien nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zugeordnet werden, so gilt Folgendes:

  1. Es ist ein neuer Fahrzeugtyp zu erstellen,
  2. die Änderungsverwaltungsstelle wird zum Antragsteller und
  3. der Antrag auf Genehmigung des neuen Fahrzeugtyps kann sich auf den bestehenden Fahrzeugtyp stützen, und der Antragsteller kann das Genehmigungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d wählen.

Artikel 16 Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs

(1) Bei Änderungen an einem bereits genehmigten Fahrzeug, die mit einem Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang stehen und bei denen lediglich im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten am Fahrzeug bestimmte Bauteile durch andere Teile gleicher Funktion und Leistung ersetzt werden, ist keine Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich.

(2) Alle sonstigen Änderungen an einem Fahrzeug sind gemäß Artikel 15 Absatz 1 zu prüfen und einer der Kategorien zuzuordnen.

(3) Fällt eine Änderung unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, so beantragt die Änderungsverwaltungsstelle gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen.

(4) Wenn eine Änderungsverwaltungsstelle, bei der es sich nicht um den Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung handelt, Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder c an einem bereits genehmigten Fahrzeug zu verwalten hat, so muss sie

  1. die Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, bewerten,
  2. nachweisen, dass keines der in Artikel 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Kriterien erfüllt ist,
  3. die technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, aktualisieren und
  4. die Genehmigungsstelle über die Änderungen unterrichten.

Dies kann entweder für ein Fahrzeug oder für mehrere identische Fahrzeuge gelten.

Im Falle einer falschen Zuordnung oder auf unzureichende Nachweise gestützter Informationen kann die Genehmigungsstelle innerhalb von vier Monaten durch eine mit Gründen versehene Entscheidung verlangen, dass ein Genehmigungsantrag gestellt wird.

(5) Jede Änderung an einem Fahrzeug wird im Rahmen des Konfigurationsmanagements unter der Verantwortung des Halters bzw. der von ihm beauftragten Stelle erfasst.

Artikel 17 Ermittlung der Vorschriften einschließlich Nichtanwendung der TSI

(1) Der Antragsteller ermittelt auf der Grundlage der Wahl des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 14 und der Erfassung der Anforderungen nach Artikel 13 alle geltenden Vorschriften, insbesondere die TSI und die nationalen Vorschriften.

Außerdem konsultiert der Antragsteller die auf der Internetseite der Agentur veröffentlichte Liste der TSI-Mängel und trägt diesen Rechnung.

In diesem Fall ermittelt der Antragsteller den von der Agentur angegebenen geeigneten Konformitätsnachweis, der in Verbindung mit den TSI für die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen zur Feststellung der Konformität mit den TSI zu verwenden ist.

(2) Der Antragsteller ermittelt in jedem Fall, ob von der Anwendung der TSI abzusehen ist, und stellt gegebenenfalls gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 bei den betreffenden Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag. Betrifft die Nichtanwendung der TSI Fahrzeuge mit einem mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Verwendungsgebiet, so müssen die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs zuständigen NSB sich mit dem Antragsteller darüber austauschen, welche alternativen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die letztliche Interoperabilität des Vorhabens zu fördern.

(3) Wenn eine neue Version einer TSI Übergangsmaßnahmen vorsieht, kann der Antragsteller während der Übergangszeit bereits Anforderungen aus dieser neuen TSI-Version wählen, sofern die Version dies ausdrücklich zulässt.

(4) Werden gemäß Absatz 3 Anforderungen aus einer neueren TSI-Version gewählt, so gilt Folgendes:

  1. Der Antragsteller kann die Anforderungen aus verschiedenen Versionen einer TSI auswählen und muss
    1. darlegen und belegen, inwiefern die aus verschiedenen Versionen einer TSI gewählten Anforderungen kohärent sind,
    2. im Genehmigungsantrag nach Anhang I angeben, welche Anforderungen aus welcher TSI-Version gewählt wurden,
    3. bei der Genehmigungsstelle, sofern ein Standpunkt zur Vorbereitung vorliegt, gemäß Artikel 24 Absatz 4 gegebenenfalls dessen Änderung oder Aktualisierung mit Blick auf die betreffenden TSI beantragen.
  2. Bei der Bewertung des Antrags prüft die Genehmigungsstelle die Vollständigkeit der vom Antragsteller vorgeschlagenen TSI-Anforderungen.
  3. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, in Bezug auf diese Anforderungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 einen Antrag auf Nichtanwendung der TSI zu stellen.

(5) Sofern in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen, kann der Antragsteller Anforderungen aus verschiedenen nationalen Vorschriften ebenso auswählen, wie dies gemäß Absatz 3 für TSI gilt.

(6) Bis zur Annahme der betreffenden TSI können der Antragsteller und die benannte(n) Stelle(n) im Rahmen einer EG-Konformitätsprüfung den in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten geeigneten Konformitätsnachweis verwenden.

(7) Zum Nachweis der Einhaltung der nationalen Vorschriften können der Antragsteller und die bestimmte(n) Stelle(n) den geeigneten Konformitätsnachweis gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 verwenden.

Artikel 18 Ermittlung und Festlegung der Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um mit dem Fahrzeug Probefahrten im Netz durchführen zu können

Der Antragsteller ermittelt und bestimmt auf der Grundlage der nationalen Vorschriften in Bezug auf Probefahrten, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um mit dem Fahrzeug Probefahrten im Netz durchführen zu können.

Artikel 19 Befristete Genehmigung zur Nutzung eines Fahrzeugs für Probefahrten im Netz

(1) Befristete Genehmigungen zur Nutzung eines Fahrzeugs für Probefahrten im Netz dürfen die NSB nur dann erteilen, wenn dies im nationalen Rechtsrahmen des Mitgliedstaats vorgeschrieben und festgelegt ist.

(2) Bei der Prüfung von Anträgen auf befristete Genehmigung zur Nutzung eines Fahrzeugs für Probefahrten im Netz befolgen die NSB den einschlägigen nationalen Rechtsrahmen.

Artikel 20 Ermittlung der voraussichtlichen Nutzungsbedingungen für ein Fahrzeug und sonstige Beschränkungen

Der Antragsteller ermittelt die voraussichtlichen Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen in Bezug auf den jeweiligen Fahrzeugtyp.

Artikel 21 Ermittlung von Konformitätsbewertungen

Der Antragsteller ermittelt, welche Konformitätsbewertungen gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich sind.

Kapitel 3
Vorbereitung

Artikel 22 Vorbereitung

(1) Auf Ersuchen des Antragstellers bearbeiten die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB Vorbereitungsanträge, um im Vorfeld eines Antrags auf Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen den Standpunkt zur Vorbereitung festzulegen. Der Vorbereitungsantrag samt einem Dossier, das mindestens die in Artikel 23 aufgeführten erforderlichen Informationen umfasst, wird vom Antragsteller förmlich über die zentrale Anlaufstelle eingereicht.

(2) Der Antragsteller reicht seinen Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen höchstens 84 Monate nach Bekanntgabe der Stellungnahme nach Artikel 24 Absatz 2 ein.

(3) Der Antragsteller bleibt solange an die von ihm für die Vorbereitung gewählte Genehmigungsstelle gebunden, bis

  1. er den betreffenden Antrag auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen eingereicht hat,
  2. die in Absatz 2 genannte, ab Bekanntgabe der Stellungnahme nach Artikel 24 Absatz 2 laufende Frist für die Einreichung des Antrags auf Fahrzeugtypgenehmigung und/oder Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen verstrichen ist oder
  3. der Antragsteller beantragt, die Vorbereitung zu beenden.

(4) Wenn der Antragsteller während der Vorbereitung die Genehmigungsstelle wechseln möchte, muss er beantragen, dass die laufende Vorbereitung beendet wird. Anschließend kann der Antragsteller bei einer anderen Genehmigungsstelle einen neuen Vorbereitungsantrag einreichen.

(5) Während der Vorbereitungsphase kann der Antragsteller jederzeit einen Genehmigungsantrag bei der zentralen Anlaufstelle einreichen. In diesem Fall wird die Vorbereitungsphase beendet.

(6) Im Rahmen der Vorbereitung verfolgen die Genehmigungsstelle und gegebenenfalls die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf der Grundlage der Angaben in Artikel 41 in Bezug auf die Feststellung und die Einstufung von Problemen die Probleme, die sie mit dem Antragsteller erörtert haben.

Artikel 23 Vorbereitungsdossier

Das dem Vorbereitungsantrag beigefügte Vorbereitungsdossier muss folgende Informationen enthalten:

  1. eine Beschreibung des zu genehmigenden Fahrzeugtyps und/oder Fahrzeugs, gegebenenfalls einschließlich der vorgesehenen Varianten und/oder Versionen, sowie eine Beschreibung der im Hinblick auf deren Entwicklung durchgeführten Aufgaben und Tätigkeiten;
  2. die vom Antragsteller gewählte Genehmigungsstelle und das bzw. die gewählte(n) Genehmigungsverfahren nach Artikel 14;
  3. eine Beschreibung des Verwendungsgebiets;
  4. eine Beschreibung der voraussichtlichen Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstigen Beschränkungen gemäß Artikel 20;
  5. die Zeitplanung des Antragstellers für seine Aufgaben im Rahmen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich geplanter Probefahrten im Netz;
  6. eine Beschreibung der Methodik zur Erfassung der Anforderungen gemäß Artikel 13;
  7. eine Aufstellung der Vorschriften und Anforderungen, die der Antragsteller nach Artikel 17 und Artikel 18 zu erfüllen hat;
  8. eine Aufstellung der gemäß Artikel 21 ermittelten Konformitätsbewertungen, gegebenenfalls einschließlich der anzuwendenden Module sowie Zwischenprüfbescheinigungen;
  9. gegebenenfalls eine Beschreibung der praktischen Modalitäten für die Nutzung des Fahrzeugs für Probefahrten im Netz;
  10. eine Aufstellung des Inhalts der Unterlagen, die der Antragsteller der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB im Hinblick auf die Beantragung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen vorzulegen beabsichtigt;
  11. einen Vorschlag gemäß Artikel 10, welche Sprache im Rahmen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens verwendet werden soll;
  12. eine Beschreibung der Organisation des Antragstellers mit Blick auf seine Aufgaben im Rahmen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens einschließlich Kontaktangaben des Antragstellers, Informationen über Kontaktpersonen, Ersuchen um Koordinierung und Treffen mit der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB.

Artikel 24 Standpunkt zur Vorbereitung

(1) Innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum des Vorbereitungsantrags teilen die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB dem Antragsteller mit, dass das Vorbereitungsdossier vollständig ist, oder ersuchen um die Übermittlung fehlender Informationen, wofür sie eine angemessene Frist setzen.

(2) Wenn dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass sein Vorbereitungsdossier vollständig ist, geben die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB innerhalb von zwei Monaten nach dieser Bestätigung über die zentrale Anlaufstelle eine Stellungnahme zu dem vom Antragsteller im Vorbereitungsantrag vorgeschlagenen Vorhaben ab. In dieser Stellungnahme wird der Standpunkt zur Vorbereitung festgehalten, einschließlich der Festsetzung der TSI-Version und der nationalen Vorschriften, die unbeschadet des Absatzes 4 für den anschließenden Genehmigungsantrag zugrunde zu legen sind.

(3) Im Standpunkt zur Vorbereitung wird angegeben, welche Sprache gemäß Artikel 10 zu verwenden ist.

(4) Im Falle von Änderungen, die Auswirkungen auf die Angaben im Vorbereitungsdossier und den Standpunkt zur Vorbereitung haben, übermittelt der Antragsteller einen geänderten und aktualisierten Vorbereitungsantrag, der nur die Änderungen und die Schnittstellen mit den unveränderten Teilen enthält. Dies kommt für folgende Änderungen in Betracht:

  1. Änderungen des Baumusters oder der Bewertungsmethode, die aus wesentlichen Sicherheitserwägungen resultieren,
  2. Änderungen der rechtlichen Anforderungen, die den Standpunkt zur Vorbereitung ungültig machen, oder
  3. vom Antragsteller freiwillig eingeführte Änderungen.

(5) Die Genehmigungsstelle und gegebenenfalls die für das betreffende Verwendungsgebiet zuständigen NSB prüfen den geänderten und aktualisierten Vorbereitungsantrag und nehmen innerhalb eines Monats dazu Stellung und halten diese Stellungnahme in einem geänderten und aktualisierten Standpunkt zur Vorbereitung fest.

Kapitel 4
Konformitätsbewertung

Artikel 25 Konformitätsbewertung

Jede Konformitätsbewertungsstelle ist für die Zusammenstellung der Unterlagen und die Erstellung aller erforderlichen Berichte im Zusammenhang mit ihren nach Artikel 26 durchgeführten Konformitätsbewertungen verantwortlich.

Artikel 26 Überprüfungen und Nachweise

(1) Der Antragsteller führt für jedes Genehmigungsverfahren die erforderlichen Prüfungen durch, um die in Anhang I genannten Nachweise zu erbringen.

(2) Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB schreiben keine Anforderungen an die Nachweise vor, die in den technischen Unterlagen zu den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme enthalten sein müssen; bei begründeten Zweifeln können sie vom Antragsteller jedoch die Durchführung zusätzlicher Prüfungen verlangen.

Artikel 27 Behebung von Nichtkonformitäten

(1) Nichtkonformitäten mit TSI und/oder nationalen Vorschriften werden vom Antragsteller behoben, sofern nicht nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Genehmigung erteilt wurde, von der Anwendung der TSI abzusehen. Sinngemäß kann dies auch für nationale Vorschriften gelten, wenn der nationale Rechtsrahmen des Mitgliedstaats dies zulässt.

(2) Um die Folgen einer Nichtkonformität zu mindern, kann der Antragsteller alternativ eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. Änderung des Entwurfs: In diesem Fall beginnt das Verfahren ab der Erfassung der Anforderungen gemäß Artikel 13 von Neuem, jedoch nur in Bezug auf die geänderten Elemente und die von der Änderung betroffenen Elemente;
  2. Festlegung der Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstigen Beschränkungen gemäß Artikel 20: In diesem Fall werden die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und die sonstigen Beschränkungen vom Antragsteller festgelegt und von der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle geprüft.

(3) Den vom Antragsteller zur Behebung einer Nichtkonformität vorgeschlagenen Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstigen Beschränkungen gemäß Artikel 20 sind die erforderlichen Konformitätsbewertungen nach Artikel 25 zugrunde zu legen.

Kapitel 5
Antragstellung

Artikel 28 Erbringung der für den Antrag notwendigen Nachweise

Der Antragsteller für eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erbringt die für den Antrag notwendigen Nachweise, indem er

  1. die EG-Prüferklärungen der einzelnen Teilsysteme des Fahrzeugs zusammenstellt und in dem technischen Begleitdossier zu den EG-Erklärungen die Nachweise über die Ergebnisse der Konformitätsbewertungen vorlegt, die nach der Ermittlung gemäß Artikel 21 durchgeführt wurden;
  2. sicherstellt, dass die Schnittstellen zwischen Teilsystemen, die nicht in den TSI und/oder nationalen Vorschriften definiert sind, bei der Erfassung der Anforderungen gemäß Artikel 13 berücksichtigt werden und den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 entsprechen.

Artikel 29 Zusammenstellung des dem Antrag beigefügten Dossiers

(1) Der vorgeschriebene Inhalt des dem Antrag beigefügten Dossiers gemäß Anhang I wird vom Antragsteller in strukturierter Weise vorbereitet und zusammengestellt.

(2) Für die Genehmigungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e prüft der Antragsteller die Gültigkeit der vorhandenen Fahrzeugtypgenehmigung.

(3) Für die Genehmigungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c und d legt der Antragsteller die Unterlagen vor, die die Genehmigungsstelle für ihre Entscheidung benötigt, einschließlich, soweit vorhanden, aller dem Dossier für die frühere Genehmigung beigefügten Unterlagen.

Artikel 30 Inhalt und Vollständigkeit des Antrags

(1) Damit der Antrag von der Genehmigungsstelle und gegebenenfalls von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB als vollständig erachtet wird, muss er die in Anhang I genannten Informationen enthalten.

(2) Genehmigungen für eine Erweiterung des Verwendungsgebiets nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c unterliegen folgenden Bestimmungen:

  1. die Unterlagen, die vom Antragsteller dem vollständigen Begleitdossier zu der Entscheidung gemäß Artikel 46 hinzuzufügen sind, sind auf die Aspekte zu beschränken, die die einschlägigen nationalen Vorschriften und die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Netz des erweiterten Verwendungsgebiets betreffen;
  2. sieht die ursprüngliche Fahrzeugtypgenehmigung die Nichtanwendung von TSI vor, so fügt der Antragsteller die jeweiligen Entscheidungen über die Nichtanwendung der TSI nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797, die sich auf das erweiterte Verwendungsgebiet beziehen, dem vollständigen ursprünglichen Begleitdossier zu der Entscheidung gemäß Artikel 46 hinzu;
  3. bei Fahrzeugen und/oder Fahrzeugtypen, die gemäß der Richtlinie 2008/57/EG oder früher genehmigt wurden, müssen die vom Antragsteller dem ursprünglichen Dossier hinzuzufügenden Informationen bezüglich der in Buchstabe a genannten Aspekte auch die anwendbaren nationalen Vorschriften enthalten.

Artikel 31 Antragstellung über die zentrale Anlaufstelle

(1) Der Antrag auf eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird vom Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 förmlich eingereicht und enthält die in Anhang I genannten Informationen.

(2) Bei der Beantragung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wählt der Antragsteller die Genehmigungsstelle im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797.

(3) Die vom Antragsteller getroffene Wahl der Genehmigungsstelle ist verbindlich, bis die Genehmigungsstelle entschieden hat, die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen zu erteilen oder den Antrag abzulehnen, oder der Antragsteller seinen Antrag beendet hat.

(4) Die zentrale Anlaufstelle leitet das Dossier des Antragstellers an die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB weiter.

Kapitel 6
Bearbeitung des Antrags

Artikel 32 Vollständigkeitsprüfung

(1) Die Genehmigungsstelle prüft gemäß Artikel 30 die Vollständigkeit der vom Antragsteller in seinem Antrag vorgelegten Informationen und Unterlagen.

(2) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

  1. prüfen, ob das Verwendungsgebiet für ihren Teil korrekt spezifiziert ist;
  2. weisen auf Probleme im Zusammenhang mit der Vollständigkeit der Informationen und Unterlagen hin, die für die Bewertung der anwendbaren nationalen Vorschriften gemäß Anhang III vorgelegt wurden.

(3) Im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 prüfen die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB, ob

  1. der Antragsteller in dem Antrag auf Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen alle gemäß Artikel 30 erforderlichen Informationen und Unterlagen vorgelegt hat;
  2. die vorgelegten Informationen und Unterlagen geeignet sind, es der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zu ermöglichen, ihre Bewertungen gemäß Artikel 38 bis Artikel 40 durchzuführen.

Artikel 33 Eingangsbestätigung

(1) Die zentrale Anlaufstelle bestätigt dem Antragsteller automatisch den Eingang des Antrags.

(2) Die Bewertung des Antrags beginnt am Tag des Antragseingangs.

Artikel 34 Fristen für die Bewertung des Antrags

(1) Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB prüfen innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum des Antrags für ihren jeweiligen Teil die Vollständigkeit des Antrags gemäß Artikel 32. Die Genehmigungsstelle teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Vollständigkeitsprüfung mit.

(2) Wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Antrag vollständig ist, so wird innerhalb von vier Monaten, nachdem die Vollständigkeit des Antrags mitgeteilt wurde, über die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen entschieden.

(3) Bei einer Genehmigung auf Grundlage eines Fahrzeugtyps gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e entscheidet die Genehmigungsstelle innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum des Antrags.

(4) Wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Antrag unvollständig ist, so wird über die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der fehlenden Informationen durch den Antragsteller entschieden, sofern der Antrag keine grundsätzlichen Mängel aufweist; im letzteren Fall wird der Antrag abgelehnt.

(5) Auch bei vollständigen Anträgen im Sinne des Absatzes 2 können die Genehmigungsstelle bzw. die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB während der Bewertung jederzeit zusätzliche Informationen anfordern und eine angemessene Frist für deren Bereitstellung festlegen, ohne die Bewertung auszusetzen, sofern nicht die Bestimmungen des Absatzes 6 Anwendung finden.

(6) Haben die Genehmigungsstelle oder die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB einen begründeten Zweifel vorgebracht und muss der Antragsteller zusätzliche Informationen vorlegen, so kann die Genehmigungsstelle die Bewertung aussetzen und die Frist in einer ordnungsgemäß dokumentierten Vereinbarung mit dem Antragsteller über den in Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Zeitraum hinaus verlängern. Die Frist für die Bereitstellung der zusätzlichen Informationen muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwierigkeit stehen, die für den Antragsteller mit ihrer Beschaffung verbunden ist. Die Bewertung und die entsprechende Frist werden fortgesetzt, nachdem der Antragsteller die angeforderten Informationen vorgelegt hat. Wird keine Vereinbarung mit dem Antragsteller getroffen, so entscheiden die Genehmigungsstelle oder die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

Artikel 35 Kommunikation während der Antragsbewertung

(1) Die Genehmigungsstelle, die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB und der Antragsteller kommunizieren in den in Artikel 41 genannten Belangen über die zentrale Anlaufstelle.

(2) Der jeweilige Stand der einzelnen Stufen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens, die Entscheidung über den Antrag sowie die Gründe der Entscheidung werden dem Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle mitgeteilt.

(3) In den Leitlinien der Agentur und der NSB werden Vereinbarungen für die Kommunikation untereinander und mit dem Antragsteller angegeben.

Artikel 36 Informationsmanagement im Zusammenhang mit der Antragsbewertung

(1) Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB registrieren bei der zentralen Anlaufstelle - gegebenenfalls für den Teil der Bewertung, für den sie zuständig sind - die Ergebnisse der einzelnen Stufen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens, an denen sie beteiligt sind, einschließlich aller antragsbezogenen Unterlagen in Bezug auf Folgendes:

  1. Eingang;
  2. Bearbeitung;
  3. Bewertung;
  4. Ergebnisse der Antragsbewertung gemäß Artikel 45;
  5. endgültige Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;
  6. endgültige Unterlagen für die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 47.

(2) Die endgültige Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird dem Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle mitgeteilt.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Unterlagen wenden die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB das von der zentralen Anlaufstelle vorgesehene Verfahren der Dokumentensteuerung an.

(4) Verwenden die NSB für die Bearbeitung an sie gerichteter Anträge ein Informationsmanagementsystem, so übermitteln sie der zentralen Anlaufstelle alle einschlägigen Informationen.

Artikel 37 Koordinierung der Antragsbewertung zwischen der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

(1) Für die Zwecke der Antragsbewertung planen, organisieren und vereinbaren die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB die notwendigen Modalitäten, um die Einstufung der nationalen Vorschriften und die länderübergreifende Anerkennung nach Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu berücksichtigen. Die vereinbarten Modalitäten für die Antragsbewertung werden der Genehmigungsstelle und dem Antragsteller mitgeteilt.

(2) Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB stimmen sich untereinander ab, um alle Probleme und etwaigen Fälle zu behandeln, die eine Änderung des Antrags und/oder die Anforderung zusätzlicher Informationen erfordern können, wenn die Bereitstellung zusätzlicher Informationen Auswirkungen auf die Frist der Antragsbewertung oder möglicherweise Einfluss auf ihre Arbeit hat, und vereinbaren das weitere Vorgehen.

(3) Bei der Vereinbarung ihrer Koordinierungstätigkeiten nach Absatz 2 entscheiden die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, dem Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle alle Fälle mitzuteilen, die eine Änderung des Antrags und/oder die Anforderung zusätzlicher Informationen erfordern können.

(4) Bevor die Genehmigungsstelle ihre endgültige Entscheidung trifft und bevor die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB ihre Bewertungsdossiers vorlegen, müssen die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

  1. das Ergebnis ihrer jeweiligen Bewertungen erörtern und
  2. Einigung erzielen über die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und die sonstigen Beschränkungen des Verwendungsgebiets und/oder ausgeschlossene Verwendungsgebiete, die jeweils in der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zu vermerken sind.

(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Koordinierungstätigkeiten gemäß Absatz 4 unterrichtet die Genehmigungsstelle den Antragsteller über die Gründe ihrer Entscheidung. Sie berücksichtigt dabei die Bewertungsdossiers der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB gemäß Artikel 40 Absatz 6 bezüglich der Erteilung oder Nichterteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, einschließlich etwaiger Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstiger Beschränkungen und/oder Einschränkungen des Verwendungsgebiets, die jeweils in der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zu vermerken sind.

(6) Die Genehmigungsstelle führt bei der zentralen Anlaufstelle Aufzeichnungen über die Koordinierungstätigkeiten gemäß Artikel 36 und hält diese auf dem neuesten Stand.

Artikel 38 Bewertung des Antrags

Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB bewerten den Antrag, um hinreichende Gewähr dafür zu schaffen, dass der Antragsteller und die ihn unterstützenden Akteure ihre Pflichten und Aufgaben in der Konzeptions-, Herstellungs-, Überprüfungs- und Validierungsphase des Fahrzeugs und/oder des Fahrzeugtyps erfüllt haben, um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der anwendbaren Rechtsvorschriften zu gewährleisten, damit das Fahrzeug in Verkehr gebracht und im Verwendungsgebiet des Fahrzeugtyps entsprechend den im Antrag festgelegten Nutzungsbedingungen und sonstigen Beschränkungen sicher betrieben werden kann.

Artikel 39 Antragsbewertung durch die Genehmigungsstelle

(1) Die Genehmigungsstelle bewertet die in Anhang II genannten Aspekte.

(2) Soll eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für ein Verwendungsgebiet erteilt werden, das auf die Netze innerhalb eines Mitgliedstaats beschränkt ist, und hat der Antragsteller gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 die NSB als Genehmigungsstelle gewählt, so führt die Genehmigungsstelle zusätzlich zu den Bewertungen gemäß Absatz 1 auch eine Bewertung der in Anhang III genannten Aspekte durch. In diesem Fall prüft die Genehmigungsstelle zusätzlich zu den in Anhang III genannten Aspekten, ob nach Artikel 8 Absatz 2 einschlägige Informationen erfasst wurden, und trägt diesen bei der Antragsbewertung Rechnung. Alle festgestellten Probleme werden in das Problemprotokoll gemäß Artikel 41 aufgenommen.

(3) Verwendet der Antragsteller eine nichtstandardisierte Methodik für die Erfassung der Anforderungen, so bewertet die Genehmigungsstelle die Methodik anhand der in Anhang II festgelegten Kriterien.

(4) Die Genehmigungsstelle prüft die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz der anhand der für die Erfassung der Anforderungen angewandten Methodik erstellten Nachweise unabhängig von dem jeweils angewandten Verfahren. Bei neuen Genehmigungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d beschränkt sich die Bewertung der Genehmigungsstelle auf die Teile des Fahrzeugs, die geändert wurden, und auf deren Auswirkungen auf die nichtgeänderten Fahrzeugteile. Die bei Genehmigungen zur "Erweiterung des Verwendungsgebiets" gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c von der Genehmigungsstelle durchzuführenden Prüfungen beschränken sich auf die anwendbaren nationalen Vorschriften und die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Netz des erweiterten Verwendungsgebiets. Prüfungen, die bereits im Rahmen der vorherigen Genehmigung durchgeführt wurden, werden von der Genehmigungsstelle nicht wiederholt.

(5) Die Genehmigungsstelle erstellt ein Bewertungsdossier mit folgendem Inhalt:

  1. einer eindeutigen Erklärung, ob das Ergebnis der Bewertung in Bezug auf das im Antrag vorgesehene Verwendungsgebiet und gegebenenfalls die Nutzungsbedingungen oder Beschränkungen positiv oder negativ ist;
  2. einer Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen;
  3. einem Bericht auf Grundlage des Problemprotokolls für das betreffende Verwendungsgebiet;
  4. einer ausgefüllten Checkliste mit Nachweisen, dass alle in Anhang II und gegebenenfalls Anhang III genannten Aspekte geprüft wurden.

Artikel 40 Antragsbewertung durch die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

(1) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB bewerten die in Anhang III genannten Aspekte. Die von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB durchzuführenden Bewertungen betreffen nur die einschlägigen nationalen Vorschriften für das Verwendungsgebiet, wobei den nach Artikel 37 Absatz 1 vereinbarten Modalitäten Rechnung getragen wird.

(2) Bei der Bewertung der Erfassung der Anforderungen prüfen die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz der Nachweise, die vom Antragsteller anhand der für die Erfassung der Anforderungen angewandten Methodik erstellt wurden.

(3) Bei neuen Genehmigungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d beschränkt sich die Bewertung der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf die Teile des Fahrzeugs, die geändert wurden, und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die nichtgeänderten Fahrzeugteile.

(4) Die Prüfungen, die von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB bei Genehmigungen zur Erweiterung des Verwendungsgebiets gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c durchzuführen sind, beschränken sich auf die anwendbaren nationalen Vorschriften und die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Netz des erweiterten Verwendungsgebiets. Prüfungen, die bereits bei der vorherigen Genehmigung durchgeführt wurden, werden von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB nicht wiederholt.

(5) Im Einklang mit Artikel 6 und Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 prüfen die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zusätzlich zu den in Anhang III genannten Aspekten, ob nach Artikel 8 Absatz 2 einschlägige Informationen erfasst wurden, und tragen diesen bei der Antragsbewertung Rechnung. Alle festgestellten Probleme werden in das Problemprotokoll gemäß Artikel 41 aufgenommen.

(6) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB erstellen ein Bewertungsdossier mit folgendem Inhalt:

  1. einer eindeutigen Erklärung, ob das Ergebnis der Bewertung in Bezug auf das im Antrag vorgesehene Verwendungsgebiet und gegebenenfalls die Nutzungsbedingungen und Beschränkungen positiv oder negativ ist;
  2. einer Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen;
  3. einem Bericht auf Grundlage des Problemprotokolls für das betreffende Verwendungsgebiet;
  4. einer ausgefüllten Checkliste mit Nachweisen, dass alle in Anhang III genannten Aspekte geprüft wurden.

Artikel 41 Einstufung von Problemen

(1) Die Genehmigungsstelle und gegebenenfalls die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB halten die im Rahmen ihrer Antragsbewertung festgestellten Probleme in einem Protokoll fest und stufen sie folgendermaßen ein:

  1. "Kategorie 1": Probleme, die für das Verständnis des Antragsdossiers eine Antwort des Antragstellers erfordern;
  2. "Kategorie 2": Probleme, die eine Änderung des Antragsdossiers oder eine geringfügige Maßnahme des Antragstellers nach sich ziehen können. Die zu ergreifende Maßnahme liegt im Ermessen des Antragstellers und steht der Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht im Wege;
  3. "Kategorie 3": Probleme, die eine Änderung des Antragsdossiers durch den Antragsteller erfordern, aber der Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen unter zusätzlichen und/oder restriktiveren Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und anderen Beschränkungen als denen, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, nicht im Wege stehen; allerdings muss das Problem gelöst werden, damit die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erteilt werden kann; die vom Antragsteller durchzuführenden Korrekturmaßnahmen sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen;
  4. "Kategorie 4": Probleme, die eine Änderung des Antragsdossiers durch den Antragsteller erfordern; die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen darf nur erteilt werden, wenn das Problem gelöst ist; die vom Antragsteller durchzuführenden Korrekturmaßnahmen sind vom Antragsteller vorzuschlagen und mit der Partei, die das Problem festgestellt hat, abzustimmen. Zu den Problemen der Kategorie 4 gehören insbesondere Nichtkonformitäten im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797.

(2) Nach Übermittlung einer Antwort oder Ergreifung einer Maßnahme durch den Antragsteller nehmen die Genehmigungsstelle oder die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB eine Neubewertung der von ihnen festgestellten Probleme vor, stufen sie gegebenenfalls neu ein und versehen jedes der festgestellten Probleme mit einem der folgenden Status:

  1. "offenes Problem", wenn die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise nicht zufriedenstellend und noch weitere Informationen erforderlich sind;
  2. "abgeschlossenes Problem", wenn eine hinreichende Antwort des Antragstellers vorliegt und keine Bedenken mehr bestehen.

Artikel 42 Begründete Zweifel

(1) Bei begründeten Zweifeln können die Genehmigungsstelle und/oder die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB alternativ eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. die im Antrag vorgelegten Informationen einer gründlicheren und detaillierteren Prüfung unterziehen;
  2. vom Antragsteller zusätzliche Informationen anfordern;
  3. vom Antragsteller die Durchführung von Probefahrten im Netz verlangen.

(2) In der Aufforderung der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB ist anzugeben, in welcher Sache der Antragsteller tätig werden muss, jedoch nicht die Art oder der Inhalt der vom Antragsteller durchzuführenden Korrekturmaßnahmen. Es liegt im Ermessen des Antragstellers zu entscheiden, wie er der Aufforderung der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB am besten nachkommen kann.

(3) Die Genehmigungsstelle stimmt sich mit den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB in Bezug auf die vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen ab.

(4) Für die Bearbeitung begründeter Zweifel verwenden die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB das Problemprotokoll gemäß Artikel 41; die Bestimmungen des Artikels 35 bleiben davon unberührt. Begründete Zweifel müssen stets

  1. in die Kategorie 4 gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d eingestuft werden;
  2. mit einer Begründung versehen werden;
  3. eine klare Beschreibung der Sache enthalten, die eine Antwort des Antragstellers erfordert.

(5) Erklärt sich der Antragsteller bereit, auf Verlangen der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zusätzliche Informationen nach Absatz 1 Buchstaben b und c vorzulegen, so wird die Frist für die Bereitstellung dieser Informationen gemäß Artikel 34 Absätze 5 und 6 festgelegt.

(6) Kann ein begründeter Zweifel durch zusätzliche und/oder restriktivere Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und andere Beschränkungen als jene, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, ausgeräumt werden und stimmt der Antragsteller dem zu, so kann unter diesen restriktiveren Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und anderen Beschränkungen eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erteilt werden.

(7) Ist der Antragsteller nicht bereit, zusätzliche Informationen vorzulegen, um den begründeten Zweifel der Genehmigungsstelle und/oder der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auszuräumen, so entscheidet die Genehmigungsstelle auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

Artikel 43 Von der Genehmigungsstelle durchzuführende Prüfungen bezüglich der Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB

(1) Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB in Bezug auf das Bewertungsergebnis gemäß Artikel 40 Absatz 6 Buchstabe a miteinander in Einklang stehen.

(2) Ergibt die nach Absatz 1 durchgeführte Prüfung, dass die Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB miteinander in Einklang stehen, so überprüft die Genehmigungsstelle, ob

  1. die Checklisten gemäß Artikel 40 Absatz 6 Buchstabe d vollständig ausgefüllt wurden;
  2. alle relevanten Probleme abgeschlossen wurden.

(3) Ergibt die nach Absatz 1 durchgeführte Prüfung, dass die Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB nicht miteinander in Einklang stehen, so fordert die Genehmigungsstelle die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf, die Gründe näher zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung führt zu mindestens einer der folgenden Möglichkeiten:

  1. die Genehmigungsstelle kann ihre Bewertung gemäß Artikel 39 überprüfen;
  2. die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB können ihre Bewertung überprüfen.

(4) Die Ergebnisse der Untersuchungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB gemäß Absatz 3 werden allen für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB mitgeteilt, die mit dem Antrag auf Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Fahrzeuggenehmigung befasst sind.

(5) Ist eine der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Checklisten unvollständig oder bestehen noch nicht abgeschlossene Probleme im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b, so fordert die Genehmigungsstelle die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf, die Gründe näher zu untersuchen.

(6) Die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB beantworten Anfragen der Genehmigungsstelle bezüglich Unstimmigkeiten zwischen den Bewertungen gemäß Absatz 3, unvollständiger Checklisten gemäß Absatz 2 Buchstabe a und/oder noch nicht abgeschlossener Probleme gemäß Absatz 2 Buchstabe b. Die Genehmigungsstelle trägt den von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB durchgeführten Bewertungen der anwendbaren nationalen Vorschriften in vollem Umfang Rechnung. Der Umfang der von der Genehmigungsstelle durchgeführten Prüfungen beschränkt sich auf die Übereinstimmung und die Vollständigkeit der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2.

(7) Bei Meinungsunterschieden zwischen der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB findet das Schiedsverfahren nach Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 Anwendung.

Artikel 44 Schiedsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/796

Wenn die Agentur als Genehmigungsstelle fungiert, kann sie das Genehmigungsverfahren in Abstimmung mit den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB für die Dauer der Zusammenarbeit, die zur Erreichung einer für alle Seiten annehmbaren Bewertung notwendig ist, und gegebenenfalls bis die Beschwerdekammer innerhalb der in Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgesehenen Frist eine Entscheidung trifft, aussetzen. Die Agentur teilt dem Antragsteller die Gründe für die Fristaussetzung mit.

Artikel 45 Ergebnis der Antragsbewertung

(1) Die Genehmigungsstelle stellt die ordnungsgemäße Durchführung der Antragsbewertung sicher, indem sie auf unabhängige Weise prüft, ob

  1. die einzelnen Stufen der Antragsbewertung korrekt durchgeführt wurden;
  2. hinreichende Nachweise vorliegen, dass alle relevanten Aspekte des Antrags untersucht wurden;
  3. zu Problemen der Kategorien 3 und 4 sowie zu Anforderungen zusätzlicher Informationen schriftliche Antworten des Antragstellers vorliegen;
  4. alle Probleme der Kategorien 3 und 4 gelöst wurden oder, falls sie nicht gelöst wurden, dies klar begründet wurde;
  5. die Bewertungen und Entscheidungen dokumentiert, fair und kohärent sind;
  6. die Feststellungen auf den Bewertungsdossiers basieren und die Bewertung als Ganzes widerspiegeln.

(2) Wird festgestellt, dass die Antragsbewertung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, so genügt eine gegebenenfalls mit Bemerkungen versehene Bestätigung der ordnungsgemäßen Anwendung des Absatzes 1.

(3) Wird festgestellt, dass die Antragsbewertung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, so müssen die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, klar und spezifisch sein.

(4) Zum Abschluss der Bewertungstätigkeiten erstellt die Genehmigungsstelle zu Absatz 2 oder Absatz 3 ein Bewertungsdossier, dem die nach Artikel 39 Absatz 5 und Artikel 40 Absatz 6 erstellten Bewertungsdossiers zugrunde liegen.

(5) Die Genehmigungsstelle liefert eine Begründung, wie sie in dem Bewertungsdossier gemäß Absatz 4 zu ihrer Feststellung gelangt ist.

Artikel 46 Entscheidung zur Genehmigung oder Ablehnung des Antrags

(1) Unbeschadet des Artikels 34 entscheidet die Genehmigungsstelle innerhalb einer Woche nach Abschluss der Bewertung, ob sie die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erteilt oder den Antrag ablehnt. Grundlage dieser Entscheidung ist die in Artikel 45 Absatz 5 genannte Begründung.

(2) Die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird von der Genehmigungsstelle erteilt, wenn die Bewertung der in Anhang II und gegebenenfalls Anhang III aufgeführten Aspekte eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass der Antragsteller und die ihn unterstützenden Akteure im Einklang mit Artikel 38 ihre Aufgaben im erforderlichen Umfang erfüllt haben.

(3) Besteht nach der Bewertung der in Anhang II und gegebenenfalls Anhang III aufgeführten Aspekte keine hinreichende Gewähr dafür, dass der Antragsteller und die ihn unterstützenden Akteure im Einklang mit Artikel 38 ihre Pflichten und Aufgaben im erforderlichen Umfang erfüllt haben, so lehnt die Genehmigungsstelle den Antrag ab.

(4) Die Genehmigungsstelle gibt in ihrer Entscheidung Folgendes an:

  1. etwaige Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen;
  2. die Gründe der Entscheidung;
  3. die Möglichkeit und die Mittel, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, sowie die entsprechenden Fristen.

(5) Die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen werden im Einklang mit den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugtyps festgelegt.

(6) Die Genehmigungsentscheidung darf weder befristete Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug noch sonstige Beschränkungen enthalten, es sei denn,

  1. dies ist erforderlich, weil die Konformität mit den TSI und/oder den nationalen Vorschriften vor Erteilung der Genehmigung nicht vollständig nachgewiesen werden kann, und/oder
  2. die TSI und/oder die nationalen Vorschriften verlangen vom Antragsteller die Abgabe einer plausiblen Schätzung, wann die Konformität hergestellt sein wird.

In diesem Fall kann die Genehmigung eine Bedingung enthalten, wonach innerhalb einer bestimmten Frist im praktischen Fahrbetrieb die Übereinstimmung mit dieser Schätzung nachzuweisen ist.

(7) Die endgültige Entscheidung zur Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder zur Ablehnung des Antrags wird bei der zentralen Anlaufstelle registriert und dem Antragsteller und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB über die zentrale Anlaufstelle zusammen mit den Bewertungsdossiers übermittelt.

(8) Wird mit der Entscheidung der Antrag entweder abgelehnt oder die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen an andere Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und andere Beschränkungen geknüpft als jene, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, so kann der Antragsteller beantragen, dass die Genehmigungsstelle ihre Entscheidung gemäß Artikel 51 überprüft. Ist der Antragsteller mit der Antwort der Genehmigungsstelle nicht einverstanden, so kann er bei der zuständigen Behörde Beschwerde nach Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2016/797 einlegen.

Kapitel 7
Endgültige Unterlagen

Artikel 47 Endgültige Unterlagen der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen

(1) Die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen hat die Form eines Dokuments, das die in Artikel 48 und/oder Artikel 49 genannten Informationen enthält.

(2) Die erteilte Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erhält eine eindeutige europäische Identifikationsnummer ("EIN"), deren Struktur und Inhalt von der Agentur festgelegt und verwaltet werden.

(3) In die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen können andere Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und andere Beschränkungen als jene, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, aufgenommen werden.

(4) Die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen werden von der Genehmigungsstelle datiert und unterzeichnet.

(5) Die Genehmigungsstelle sorgt dafür, dass die nach Artikel 46 getroffene Entscheidung und ihr vollständiges Begleitdossier gemäß Artikel 52 archiviert werden.

Artikel 48 Angaben in der Fahrzeugtypgenehmigung

Die von der Genehmigungsstelle erteilte Fahrzeugtypgenehmigung enthält folgende Angaben:

  1. die Rechtsgrundlage, nach der die Genehmigungsstelle zur Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung befugt ist;
  2. die Bezeichnung der/des
    1. Genehmigungsstelle;
    2. Antrags;
    3. Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 14;
    4. Antragstellers der Fahrzeugtypgenehmigung;
    5. zugehörigen EIN der Fahrzeugtypgenehmigung;
  3. Angaben zu den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugtyps:
    1. entsprechend den Angaben in der Baumuster- und/oder Entwurfsprüfbescheinigung;
    2. Verwendungsgebiet des Fahrzeugs;
    3. Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen;
    4. Verweis auf die den Fahrzeugtyp betreffende schriftliche Erklärung des Vorschlagenden gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013, einschließlich Kennnummer und Fassung des Dokuments, im Einklang mit Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013;
  4. folgende Angaben:
    1. Fahrzeugtypkennung gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission 6;
    2. Varianten des Fahrzeugtyps, soweit vorhanden;
    3. Versionen des Fahrzeugtyps, soweit vorhanden;
    4. die Werte der in den TSI und gegebenenfalls in den nationalen Vorschriften genannten Parameter zur Prüfung der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Verwendungsgebiet;
    5. die Übereinstimmung des Fahrzeugtyps mit den einschlägigen TSI und nationalen Regelwerken bezüglich der Parameter gemäß Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv;
  5. Verweis auf die EG-Prüferklärungen der Teilsysteme;
  6. Verweis auf sonstige EU- oder nationale Rechtsvorschriften, denen der Fahrzeugtyp entspricht;
  7. Verweis auf die Begründung der Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 5;
  8. Datum und Ort der Entscheidung über die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung;
  9. Unterzeichner der Entscheidung über die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung;
  10. die Möglichkeit und die Mittel, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, sowie die entsprechenden Fristen und Informationen über das nationale Beschwerdeverfahren.

Artikel 49 Angaben in der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen

Die von der Genehmigungsstelle erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen enthält folgende Angaben:

  1. die Rechtsgrundlage, nach der die Genehmigungsstelle zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen befugt ist;
  2. die Bezeichnung der/des
    1. Genehmigungsstelle;
    2. Antrags;
    3. Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 14;
    4. Antragstellers der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;
    5. zugehörigen EIN der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;
  3. Verweis auf den Fahrzeugtypeintrag im ERATV, einschließlich Angaben zur Variante und/oder Version des Fahrzeugtyps, falls zutreffend;
  4. Bezeichnung der
    1. Fahrzeuge;
    2. Verwendungsgebiete;
    3. Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstigen Beschränkungen;
  5. Verweis auf die EG-Prüferklärungen der Teilsysteme;
  6. Verweis auf sonstige EU- oder nationale Rechtsvorschriften, denen das Fahrzeug entspricht;
  7. Verweis auf die Begründung der Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 5;
  8. bei Genehmigungen auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e den Verweis auf die Konformitätserklärung des genehmigten Fahrzeugtyps, einschließlich Angaben zur Version und/oder Variante des Fahrzeugtyps, falls zutreffend;
  9. Ort und Datum der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;
  10. Unterzeichner der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;
  11. die Möglichkeit und die Mittel, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, sowie die entsprechenden Fristen und Informationen über das nationale Beschwerdeverfahren.

Artikel 50 Registrierung im ERATV und in der ERADIS

(1) Das ERATV wird von der Genehmigungsstelle unter Verwendung der vom Antragsteller in seinem Antrag auf Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung vorgelegten Informationen ausgefüllt. Der Antragsteller ist für die Vollständigkeit der an die Genehmigungsstelle übermittelten Daten verantwortlich. Die Genehmigungsstelle ist dafür verantwortlich, die Kohärenz der vom Antragsteller übermittelten Daten zu prüfen und den ERATV-Eintrag öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Die Genehmigungsstelle stellt sicher, dass die Datenbank der Europäischen Eisenbahnagentur für Interoperabilität und Sicherheit (ERADIS) vor Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen entsprechend aktualisiert wurde.

(3) Bei Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 15 Absatz 3 registriert die Genehmigungsstelle im ERATV die neue Version eines Fahrzeugtyps oder die neue Version einer Fahrzeugtypvariante anhand der Angaben des Inhabers der Fahrzeugtypgenehmigung. Der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung ist für die Vollständigkeit der an die Genehmigungsstelle übermittelten Daten verantwortlich. Die Genehmigungsstelle ist dafür verantwortlich, die Kohärenz der vom Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung übermittelten Daten zu prüfen und den ERATV-Eintrag öffentlich zugänglich zu machen.

Bis zur Registrierung der neuen Version eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante können mit der neuen Version in Übereinstimmung gebrachte Fahrzeuge bereits unmittelbar betrieben werden.

Artikel 51 Überprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2016/797

(1) Enthält die Entscheidung der Genehmigungsstelle eine Ablehnung oder andere Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und andere Beschränkungen als jene, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung deren Überprüfung beantragen. Der Antragsteller reicht diesen Antrag über die zentrale Anlaufstelle ein.

(2) Der Antrag auf Überprüfung enthält eine Liste aller Aspekte, die nach Auffassung des Antragstellers im Rahmen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

(3) Zusätzliche Informationen, die nach dem Datum der Genehmigungsentscheidung erstellt und über die zentrale Anlaufstelle eingereicht werden, sind nicht als Nachweise zulässig.

(4) Die Genehmigungsstelle sorgt, gegebenenfalls in Abstimmung mit den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB, für ein unparteiliches Überprüfungsverfahren.

(5) Bei der Überprüfung werden die Aspekte behandelt, auf die sich die ablehnende Entscheidung der Genehmigungsstelle gemäß dem Antrag des Antragstellers stützt.

(6) Wenn die Agentur als Genehmigungsstelle fungiert, wird über den Widerruf oder die Bestätigung ihrer Entscheidung gegebenenfalls in Abstimmung mit den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB entschieden.

(7) Die Genehmigungsstelle bestätigt oder widerruft ihre erste Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Überprüfungsantrags. Die Entscheidung wird den betroffenen Parteien über die zentrale Anlaufstelle mitgeteilt.

Artikel 52 Archivierung einer gemäß Artikel 46 getroffenen Entscheidung und ihres vollständigen Begleitdossiers

(1) Die Entscheidung gemäß Artikel 46 und ihr vollständiges Begleitdossier werden für mindestens 15 Jahre in der zentralen Anlaufstelle aufbewahrt.

(2) Das vollständige Begleitdossier der von der Genehmigungsstelle gemäß Artikel 46 getroffenen Entscheidung enthält alle von der Genehmigungsstelle verwendeten Unterlagen und die Bewertungsdossiers der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB.

(3) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 1 werden die gemäß Artikel 46 getroffene Entscheidung über die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und ihr vollständiges Begleitdossier in ein historisches Archiv verbracht und dort nach dem im Register gemäß Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 verzeichneten Ende der Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch für eine Dauer von fünf Jahren aufbewahrt.

Kapitel 8
Aussetzung, Widerruf oder Änderung einer erteilten Genehmigung

Artikel 53 Aussetzung, Widerruf oder Änderung einer erteilten Genehmigung

(1) Die Genehmigungsstelle kann nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen in Form einer Aussetzung der Fahrzeugtypgenehmigung anwenden.

(2) In den in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fällen kann die Genehmigungsstelle, die die Genehmigung erteilt hat, nach einer Überprüfung der zur Beseitigung des schwerwiegenden Sicherheitsrisikos ergriffenen Maßnahmen entscheiden, die Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu widerrufen oder zu ändern.

(3) Gegen die Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung einer Genehmigung kann der Antragsteller gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 Beschwerde einlegen.

(4) Die Genehmigungsstelle setzt die Agentur über Entscheidungen über den Widerruf oder die Änderung einer Genehmigung in Kenntnis und teilt die Gründe ihrer Entscheidung mit. Die Agentur setzt alle NSB über Entscheidungen über den Widerruf oder die Änderung einer Genehmigung in Kenntnis und teilt die Gründe der Entscheidungen mit.

Artikel 54 Auswirkungen der Aussetzung, des Widerrufs oder der Änderung einer erteilten Genehmigung auf die Eintragung im ERATV, in ERADIS und in den Fahrzeugregistern

(1) Wenn die Genehmigungsstelle eine Fahrzeugtypgenehmigung widerruft, aussetzt oder ändert, nimmt sie unter Beachtung des Artikels 26 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine entsprechende Aktualisierung im ERATV vor und sorgt dafür, dass auch ERADIS entsprechend aktualisiert wird.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug registriert ist, stellt sicher, dass jede Entscheidung über einen Widerruf oder eine Änderung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen in dem in Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Register festgehalten wird.

Kapitel 9
Schlussbestimmungen

Artikel 55 Übergangsbestimmungen

(1) Stellt eine NSB fest, dass sie eine Fahrzeuggenehmigung gemäß der Richtlinie 2008/57/EG nicht vor dem maßgeblichen Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat erteilen kann, so setzt sie den Antragsteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) In dem in Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fall entscheidet der Antragsteller, ob er seinen Antrag weiterhin von der NSB bewerten lässt oder einen Antrag bei der Agentur stellt. Der Antragsteller teilt seine Entscheidung beiden Parteien mit, wobei Folgendes gilt:

  1. Entscheidet der Antragsteller, einen Antrag bei der Agentur zu stellen, so übermittelt die NSB der Agentur das Antragsdossier und die Ergebnisse ihrer Bewertung. Die Agentur akzeptiert die von der NSB durchgeführte Bewertung;
  2. entscheidet sich der Antragsteller, an dem Genehmigungsverfahren bei der NSB festzuhalten, so führt die NSB die Antragsbewertung zu Ende und entscheidet über die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 und dieser Verordnung.

(3) Ist das Verwendungsgebiet nicht auf einen Mitgliedstaat beschränkt, so ist die Agentur die Genehmigungsstelle, und das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe a findet Anwendung.

(4) In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 reicht der Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle einen überarbeiteten Antrag auf Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen im Sinne dieser Verordnung ein. Der Antragsteller kann die beteiligten Genehmigungsstellen um Unterstützung bei der Ergänzung des Dossiers ersuchen.

(5) Eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2019 und dem 16. Juni 2020 erteilte Fahrzeuggenehmigung und/oder Fahrzeugtypgenehmigung gilt nicht für das Netz bzw. die Netze von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt und die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben und deren nationale Umsetzungsmaßnahmen noch nicht in Kraft getreten sind. Die NSB der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung übermittelt haben,

  1. behandeln eine von der Agentur erteilte Fahrzeugtypgenehmigung als gleichwertig gegenüber Fahrzeugtypgenehmigungen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG erteilt wurden, und wenden in Bezug auf den betreffenden Fahrzeugtyp Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG an;
  2. akzeptieren eine von der Agentur erteilte Fahrzeuggenehmigung als gleichwertig gegenüber der gemäß Artikel 22 oder 24 der Richtlinie 2008/57/EG erteilten ersten Genehmigung und erteilen eine zusätzliche Genehmigung nach Artikel 23 oder 25 der Richtlinie 2008/57/EG.

(6) In den in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 genannten Fällen arbeitet die NSB mit der Agentur zusammen und stimmt sich mit ihr ab, um die Bestandteile gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 zu bewerten.

(7) Güterwagen, die mit Abschnitt 7.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 (TSI WAG) konform sind und für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, werden zwischen dem 16. Juni 2019 und dem 16. Juni 2020 von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt und die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben und deren nationale Umsetzungsmaßnahmen noch nicht in Kraft getreten sind, als Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG behandelt.

Artikel 56 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die weder der Agentur noch der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben. Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 55 Absatz 1 gilt jedoch ab dem 16. Februar 2019 in allen Mitgliedstaaten. Die unterstützenden Maßnahmen nach Artikel 55 Absätze 2, 3, 4 und 6 sind ab dem 16. Februar 2019 vorzusehen. Artikel 55 Absatz 5 gilt ab dem 16. Juni 2019 in allen Mitgliedstaaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2018

1) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 44).

2) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2016 S. 1).

3) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1).

4) Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 6).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. Nr. L 121 vom 03.05.2013 S. 8).

6) Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2011 S. 32).

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Inhalt des Antrags Anhang I

(O): Obligatorische Informationen, die vom Antragsteller eingereicht werden müssen.

(F): Fakultative Informationen, die vom Antragsteller eingereicht werden können.

1. Art des Antrags (O):

1.1. Fahrzeugtypgenehmigung

  1. Fahrzeugtyp-Varianten (falls zutreffend)
  2. Fahrzeugtyp-Versionen (falls zutreffend)

1.2. Genehmigung für das Inverkehrbringen

  1. Einzelfahrzeug oder
  2. Fahrzeugreihe

2. Genehmigungsverfahren (O):

2.1. Erstgenehmigung

2.2. Neue Genehmigung

2.3. Erweiterung des Verwendungsgebiets

2.4. Verlängerung der Fahrzeugtypgenehmigung

2.5. Genehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps

3. Verwendungsgebiet (O):

3.1. Mitgliedstaaten

3.2. Netze (innerhalb der Mitgliedstaaten)

3.3. Bahnhöfe mit ähnlichen Netzmerkmalen in benachbarten Mitgliedstaaten, wenn sich diese Bahnhöfe nach Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Grenznähe befinden (falls zutreffend)

3.4. Abgrenzung des erweiterten Verwendungsgebiets (nur für das Genehmigungsverfahren "Erweiterung des Verwendungsgebiets")

3.5. Gesamtes Netz der EU

4. Ausstellende Behörde (O):

4.1. Die Agentur oder

4.2. die nationale Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats (nur wenn das Verwendungsgebiet auf einen Mitgliedstaat beschränkt ist und der Antragsteller gemäß Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 einen entsprechenden Antrag gestellt hat)

5. Angaben zum Antragsteller:

5.1. eingetragener Name (einschl. Rechtsform) (O)

5.2. Name des Antragstellers (O)

5.3. Kurzbezeichnung (F)

5.4. vollständige Postanschrift (O)

5.5. Telefonnummer (O)

5.6. Faxnummer (F)

5.7. E-Mail-Adresse (O)

5.8. Website (F)

5.9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (F)

5.10. sonstige sachdienliche Informationen (F)

6. Angaben zur Kontaktperson:

6.1. Vorname (O)

6.2. Name (O)

6.3. Titel oder Funktion (O)

6.4. vollständige Postanschrift (O)

6.5. Telefonnummer (O)

6.6. Faxnummer (F)

6.7. E-Mail-Adresse (O)

6.8. zu verwendende Sprachen (O)

7. Aktueller Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung (entfällt bei Erstgenehmigungen) (O):

7.1. eingetragener Name (einschl. Rechtsform) (O)

7.2. Name des Inhabers der Fahrzeugtypgenehmigung (O)

7.3. Kurzbezeichnung (F)

7.4. vollständige Postanschrift (O)

7.5. Telefonnummer (O)

7.6. Faxnummer (F)

7.7. E-Mail-Adresse (O)

7.8. Website (F)

7.9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (O)

7.10. sonstige sachdienliche Informationen (F)

8. Angaben zu den Bewertungsstellen (O):

8.1. Benannte Stelle(n):

  1. eingetragener Name (einschl. Rechtsform) (O)
  2. Name der benannten Stelle (O)
  3. Kennnummer der benannten Stelle (O)
  4. Kurzbezeichnung (F)
  5. vollständige Postanschrift (O)
  6. Telefonnummer (O)
  7. Faxnummer (F)
  8. E-Mail-Adresse (O)
  9. Website (F)
  10. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (O)
  11. sonstige sachdienliche Informationen (F)

8.2. Bestimmte Stelle(n):

  1. eingetragener Name (einschl. Rechtsform) (O)
  2. Name der bestimmten Stelle (O)
  3. Kurzbezeichnung (F)
  4. vollständige Postanschrift (O)
  5. Telefonnummer (O)
  6. Faxnummer (F)
  7. E-Mail-Adresse (O)
  8. Website (F)
  9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (O)
  10. sonstige sachdienliche Informationen (F)

8.3. Bewertungsstelle (GSM RB), gilt nicht für Genehmigungen auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps:

  1. eingetragener Name (einschl. Rechtsform) (O)
  2. Name der Bewertungsstelle (GSM RB) (O)
  3. Kurzbezeichnung (F)
  4. vollständige Postanschrift (O)
  5. Telefonnummer (O)
  6. Faxnummer (F)
  7. E-Mail-Adresse (O)
  8. Website (F)
  9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (O)
  10. sonstige sachdienliche Informationen (F)

9. Vorbereitung:

9.1. Verweis auf den Standpunkt zur Vorbereitung (F)

9.2. sonstige sachdienliche Informationen zum Vorhaben (F)

10. Beschreibung des Fahrzeugtyps (* gemäß Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU) (O):

10.1. Fahrzeugtypkennung *

10.2. Fahrzeugtyp-Versionen (falls zutreffend)

10.3. Fahrzeugtyp-Varianten (falls zutreffend)

10.4. Datum der Registrierung im ERATV * (entfällt bei Erstgenehmigungen)

10.5. Typbezeichnung *

10.6. Alternative Typbezeichnung * (falls zutreffend)

10.7. Kategorie *

10.8. Unterkategorie *

11. Fahrzeugangaben (gemäß der Entscheidung 2007/756/EG 1, falls verfügbar) (O)

11.1. Europäische Fahrzeugnummern (EVN) oder vorab reservierte Fahrzeugnummern

11.2. Sonstige Fahrzeugspezifikationen, wenn keine EVN oder vorab reservierte Fahrzeugnummern verfügbar sind

12. Verweis auf die bestehende Fahrzeugtypgenehmigung (entfällt bei Erstgenehmigungen) (O)

13. Beschreibung der Veränderungen gegenüber dem genehmigten Fahrzeugtyp (gilt nur für neue Genehmigungen) (O)

14. Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen (* gemäß Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU ) (O):

14.1. Codierte Beschränkungen

14.2. Nichtcodierte Beschränkungen

15. Zusätzliche CCS-Funktionen (O)

16. Anwendbare Vorschriften (O):

16.1. TSI mit Verweis auf das Amtsblatt der Europäischen Union

16.2. Spezifische TSI-Bestimmungen für ein Verwendungsgebiet, das sich auf das Netz der gesamten EU erstreckt (falls zutreffend)

16.3. Spezifikation der Auswahl von Anforderungen einer neueren TSI-Fassung im Vergleich zu der für die Bewertung geltenden Fassung (einschließlich aufgehobener Anforderungen) (falls zutreffend)

16.4. Nationale Vorschriften (falls zutreffend)

16.5. Nichtanwendung der TSI nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 (falls zutreffend)

16.6. Anwendbare Vorschriften für das erweiterte Verwendungsgebiet

16.7. Aktualisierte TSI und/oder nationale Vorschriften (nur bei Verlängerung der Fahrzeugtypgenehmigung)

17. Bestätigung und Unterschrift des Antragstellers (O)

18. Anhänge (O):

Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, welche Informationen dem Antrag bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren beizufügen sind. Ein (X) in der betreffenden Spalte bedeutet, dass die Informationen für dieses Verfahren obligatorisch (O) sind.

Erstgeneh-
migung
Verlängerung der Fahrzeug-
typgeneh-
migung
Erweiterung des Verwendung-
sgebiets
Neue Genehmigung Genehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeug-
typs
18.1 Nachweise für die Erfassung der Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1

Verwendet der Antragsteller die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebene Methodik, so bestehen die Nachweise in der Erklärung des Vorschlagenden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 und dem Sicherheitsbewertungsbericht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013.

Bei Verwendung einer anderen Methodik ist nachzuweisen, dass diese die gleiche Gewähr bietet wie die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebene Methodik.

X X X
18.2 Übersichtstabelle mit Angaben, wo die Informationen, die für die nach Anhang II und Anhang III zu prüfenden Aspekte erforderlich sind, zu finden sind X X X X
18.3 Einschlägige Beschlüsse über die Nichtanwendung der TSI gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 (falls zutreffend) X X X X X
18.4 Erklärung der Typkonformität und zugehörige Unterlagen (Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797) X
18.5 EG-Prüferklärungen für die mobilen Teilsysteme, einschließlich der technischen Begleitdossiers (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797) X X X X
18.6 Begleitdossier des Antrags und Entscheidung der früheren Genehmigung oder, falls zutreffend, Verweis auf die Entscheidung nach Artikel 46 und auf das in der zentralen Anlaufstelle archivierte vollständige Begleitdossier der Entscheidung X X X
18.7 Spezifikation und gegebenenfalls 1 Beschreibung der für die Erfassung der Anforderungen angewandten Methodik in Bezug auf
  1. die grundlegenden Anforderungen an Teilsysteme gemäß Artikel 3 und Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797;
  2. die technische Kompatibilität der Teilsysteme eines Fahrzeugs;
  3. die sichere Integration der Teilsysteme eines Fahrzeugs;
  4. die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Netz im Verwendungsgebiet.
X X X
18.8 GSM zur Risikobewertung, Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend die Erfassung der grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Teilsysteme und die sichere Integration der Teilsysteme X X X
18.9 Unterlagen zum Nachweis der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Netz im Verwendungsgebiet, soweit nicht durch TSI und/oder nationale Vorschriften vollständig abgedeckt. X X X
18.10 Risikoerklärung (Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend die Erfassung der grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Teilsysteme und die sichere Integration der Teilsysteme für Aspekte, die nicht Gegenstand der TSI und der nationalen Vorschriften sind X X X
18.11 GSM zur Risikobewertung, Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend mögliche Veränderungen des Gesamtsicherheitsniveaus des Fahrzeugs X X
18.12 Risikoerklärung (Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend mögliche Veränderungen des Gesamtsicherheitsniveaus des Fahrzeugs X X
18.13 Erforderliche Informationen für das ERATV (gemäß Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU ) X X X
18.14 Betriebs- und Wartungsanleitungen (einschließlich Bergung), soweit nicht in Nummer 18.4 und/oder 18.5 enthalten X X X
1) Bei nicht standardisierter Methode.
1) Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5357) (ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2007 S. 30).

.

Von der Genehmigungsstelle zu bewertende Aspekte Anhang II

Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, welche Informationen bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsstelle zu bewerten sind. Ein (X) in der betreffenden Spalte bedeutet, dass dieser Aspekt bei diesem Verfahren bewertet werden muss.

Erstgeneh-
migung
Verlängerung der Fahrzeug-
typgeneh-
migung
Erweiterung des Verwendungs-
gebiets
Neue Genehmigung Genehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeug-
typs
1 Der Antrag stimmt mit dem Standpunkt zur Vorbereitung überein (falls zutreffend). X X X X X
2 Der Antragsteller hat das richtige Genehmigungsverfahren gewählt. X X X X X
3 Die Verweise des Antragstellers auf TSI sonstige anwendbare Unionsvorschriften sind korrekt. X X X X
4 Die gewählten Konformitätsbewertungsstellen (benannte Stelle(n), Bewertungsstelle (GSM RB)) sind ordnungsgemäß akkreditiert bzw. anerkannt. X X X X
5 Nichtanwendung der TSI nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797:

5.1. Gültigkeit (zeitlich und geografisch)

5.2. Bei diesem Verfahren zutreffend

5.3. Übereinstimmung mit den aufgeführten und angewandten Vorschriften.

X X X X X
6 6.1. Erfüllt die angewandte Methodik für die Erfassung der Anforderungen ihren Zweck in Bezug auf folgende Aspekte:
  1. Wurde eine standardisierte/anerkannte Methodik angewandt?
  2. Ist die Methodik für die grundlegenden Anforderungen, auf die sie sich bezieht, bestimmt und geeignet?

6.2. Wenn die angewandte Methodik nicht standardisiert ist oder sie sich auf andere grundlegende Anforderungen als die bezieht, für die sie bestimmt ist, so sind die folgenden Aspekte zu prüfen, um zu bewerten, ob diese durch die Methodik ausreichend berücksichtigt und abgedeckt werden:

  1. Grad an unabhängiger Bewertung
  2. Systemdefinition
  3. Gefährdungsermittlung und -einstufung
  4. Grundsätze der Risikoakzeptanz
  5. Risikobewertung
  6. Ermittelte Anforderungen
  7. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
  8. Gefährdungsmanagement (Protokoll)
X X X
7 Hinreichende Nachweise anhand der angewandten Methodik für die Erfassung der Anforderungen:

7.1. Wird für die Erfassung der Anforderungen das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebene Risikomanagementverfahren verwendet, so ist Folgendes zu prüfen:

  1. GSM zur Risikobewertung, unterzeichnete Erklärung des Vorschlagenden (Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013), wonach alle ermittelten Gefährdungen und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden;
  2. GSM zur Risikobewertung, Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) zur Unterstützung der Erklärung des Vorschlagenden für den spezifizierten Anwendungsbereich gemäß Artikel 13 und mindestens die grundlegende Anforderung in Bezug auf die Sicherheit der Teilsysteme und die sichere Integration der Teilsysteme eines Fahrzeugs.

7.2. Wird für die Erfassung der Anforderungen eine andere Methodik als das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebene Risikomanagementverfahren verwendet, so ist Folgendes zu prüfen:

  1. Ist die Systemdefinition vollständig und stimmt sie mit der Konzeption des Fahrzeugs überein?
  2. Ist die Gefährdungsermittlung und -einstufung kohärent und plausibel?
  3. Wurden alle Risiken angemessen beherrscht und begrenzt?
  4. Haben die aus dem Risikomanagement resultierenden Anforderungen einen angemessenen Bezug zu dem betreffenden Risiko und dem Nachweis über die Erfüllung der Anforderung?
  5. Besteht während des gesamten Prozesses ein strukturiertes und kohärentes Gefährdungsmanagement?
  6. Hat die unabhängige Bewertung eine positive Stellungnahme hervorgebracht?
X X X
8 EG-Prüferklärungen und EG-Bescheinigungen (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797) sind auf Folgendes zu prüfen:

8.1. Unterschriften

8.2. Gültigkeit

8.3. Geltungsbereich

8.4. Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen, Nichterfüllung von Anforderungen

8.5. Nichtanwendung der TSI (falls zutreffend)

8.6. Berücksichtigung aller anwendbaren (auch nicht eisenbahnbezogenen) Rechtsvorschriften

8.7. Interoperabilitätskomponenten (Gültigkeit, Anwendungsbereich, Nutzungsbedingungen und sonstige Beschränkungen):

  1. EG-Konformitätsbescheinigungen
  2. EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen
X X X X
9 Die Berichte der Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797) sind auf Folgendes zu prüfen:

9.1. Übereinstimmung mit den EG-Konformitätserklärungen und EG-Bescheinigungen

9.2. Berücksichtigung aller anwendbaren Vorschriften

9.3. Abweichungen und Nichtkonformitäten (falls zutreffend) sind aufgeführt und stimmen mit den Anträgen auf Nichtanwendung überein.

9.4. Modulkombinationen sind zulässig.

9.5. Die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen sind ordnungsgemäß aufgeführt und stimmen mit den im Genehmigungsantrag genannten Bedingungen überein.

9.6. Die von den Konformitätsbewertungsstellen verwendeten Nachweise stimmen mit den anwendbaren Bewertungsphasen (Entwurfsprüfung, Baumusterprüfung usw.) in den TSI überein.

X X X X
10 Überprüfung der Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB gemäß Artikel 43 X X X X
11 Gültigkeit der ursprünglichen Fahrzeugtypgenehmigung X X X X
12 Gültigkeit der ursprünglichen Fahrzeugtypgenehmigung für das betreffende Verwendungsgebiet X X X
13 Geltende Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen X X X
14 GSM zur Risikobewertung, befürwortender Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend die Erfassung der grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Teilsysteme und die sichere Integration der Teilsysteme X X X
15 GSM zur Risikobewertung, befürwortender Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend mögliche Veränderungen des Gesamtsicherheitsniveaus des Fahrzeugs (wesentliche Änderung) X X
16 Veränderungen gegenüber dem genehmigten Fahrzeugtyp sind hinreichend beschrieben und stimmen mit der GSM zur Risikobewertung und dem Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) überein. X
17 Die EG-Prüferklärungen und EG-Bescheinigungen wurden an die geänderten und/oder aktualisierten nationalen Vorschriften angepasst. X
18 Anpassung der Berichte der Konformitätsbewertungsstellen an die geänderten und/oder aktualisierten Vorschriften:

18.1 Die geänderten und/oder aktualisierten Vorschriften wurden berücksichtigt.

18.2 Es liegen Nachweise dafür vor, dass der Fahrzeugtyp weiterhin den Anforderungen entspricht.

X
19 Nachweis, dass sich die Konzeption des Fahrzeugtyps nicht verändert hat. X X
20 Identifizierung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugreihe, die Gegenstand der Konformitätserklärung des Fahrzeugtyps ist. X
21 Erklärung der Typkonformität und zugehörige Unterlagen (Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797) X

.

Von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zu bewertende Aspekte Anhang III

Dieser Anhang gilt nicht, wenn sich das Verwendungsgebiet auf das Netz der gesamten EU erstreckt und die TSI hierfür besondere Bedingungen enthalten.

Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, welche Informationen bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften zu bewerten sind. Ein (X) in der Spalte des jeweiligen Genehmigungsverfahrens bedeutet, dass dieser Aspekt bewertet werden muss.

Erstgeneh-
migung
Neue Geneh-
migung
Erweiterung des Verwendungs-
gebiets
Verlängerung der Fahrzeug-
typgeneh-
migung
1 Der Antrag stimmt mit dem Standpunkt zur Vorbereitung überein (falls zutreffend). X X X X
2 Das Verwendungsgebiet für den betreffenden Mitgliedstaat ist korrekt angegeben. X X X X
3 Die Verweise des Antragstellers auf die nationalen Vorschriften und Anforderungen für das Verwendungsgebiet sind korrekt. X X X
4 Die für das jeweilige Verwendungsgebiet gewählten Konformitätsbewertungsstellen (bestimmte Stelle(n), Bewertungsstelle (GSM RB)) sind ordnungsgemäß akkreditiert bzw. anerkannt. X X X X
5 Hinreichende Nachweise anhand der angewandten Methodik für die Erfassung der Anforderungen nur in Bezug auf die nationalen Vorschriften für das betreffende Verwendungsgebiet:

5.1. Wird für die Erfassung der Anforderungen eine andere Methodik als das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebene Risikomanagementverfahren verwendet, so ist Folgendes zu prüfen:

  1. Ist die Systemdefinition vollständig und stimmt sie mit der Konzeption des Fahrzeugs überein?
  2. Ist die Gefährdungsermittlung und -einstufung kohärent und plausibel?
  3. Wurden alle Risiken angemessen beherrscht und begrenzt?
  4. Haben die aus dem Risikomanagement resultierenden Anforderungen einen angemessenen Bezug zu dem betreffenden Risiko und dem Nachweis über die Erfüllung der Anforderung?
X X X
6 EG-Prüferklärungen und Bescheinigungen (nationale Vorschriften) (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797) sind auf Folgendes zu prüfen:

6.1. Unterschriften

6.2. Gültigkeit

6.3. Geltungsbereich

6.4. Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen, Nichterfüllung von Anforderungen

X X X X
7 Die Berichte der Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797) sind auf Folgendes zu prüfen:

7.1. Übereinstimmung mit den EG-Konformitätserklärungen und Bescheinigungen

7.2. Abweichungen und Nichtkonformitäten (falls zutreffend) sind aufgeführt.

7.3. Die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen sind ordnungsgemäß aufgeführt und stimmen mit den im Genehmigungsantrag genannten Bedingungen überein.

7.4. Die von den Konformitätsbewertungsstellen verwendeten Nachweise stimmen mit den anwendbaren Bewertungsphasen in den nationalen Vorschriften überein.

X X X X
8 Geltende Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen X X X
9 GSM zur Risikobewertung, befürwortender Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend die Erfassung der grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Teilsysteme und die sichere Integration der Teilsysteme X X X
10 GSM zur Risikobewertung, befürwortender Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend mögliche Veränderungen des Gesamtsicherheitsniveaus des Fahrzeugs (wesentliche Änderung) X X
11 Veränderungen gegenüber dem genehmigten Fahrzeugtyp sind hinreichend beschrieben und stimmen mit der GSM zur Risikobewertung und dem Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) überein. X
12 Die EG-Prüferklärungen und EG-Bescheinigungen wurden an die geänderten/aktualisierten nationalen Vorschriften angepasst. X
13 Anpassung der Berichte der Konformitätsbewertungsstellen an die geänderten/aktualisierten Vorschriften:

13.1. Die geänderten/aktualisierten nationalen Vorschriften wurden berücksichtigt.

13.2. Es liegen Nachweise dafür vor, dass der Fahrzeugtyp weiterhin den Anforderungen entspricht.

X


ENDE

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