Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S.6)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben b und d sowie Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ein voll funktionierender und vernetzter Energiebinnenmarkt ist für die Erhaltung der Energieversorgungssicherheit, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Gewährleistung erschwinglicher Energiepreise für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung.
(2) Ein gut funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt sollte Erzeugern - auch im Bereich der erneuerbaren Energien - geeignete Anreize für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen bieten, insbesondere in Mitgliedstaaten und Regionen, die innerhalb des Energiemarkts der Union besonders stark isoliert sind. Zudem sollte ein gut funktionierender Markt geeignete Maßnahmen umfassen, um die Verbraucher zu einer effizienteren Energienutzung anzuregen, was wiederum eine sichere Energieversorgung voraussetzt.
(3) In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sind diskriminierungsfreie Vorschriften über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und insbesondere über die Kapazitätsvergabe für Verbindungsleitungen und Übertragungsnetze festgelegt, die sich auf grenzüberschreitende Stromflüsse auswirken. Im Interesse eines wirklich integrierten Strommarkts und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit sollten effiziente Bestimmungen für den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem entwickelt werden, um den Marktteilnehmern Anreize zu bieten, zur Behebung von Situationen beizutragen, in denen eine von ihnen verursachte Angebotsknappheit im System besteht. Insbesondere ist es erforderlich, Vorschriften für die technischen und betrieblichen Aspekte des Systemausgleichs und für den Energiehandel festzulegen. Diese Vorschriften sollten Bestimmungen für Leistungsreserven im Elektrizitätsversorgungssystem umfassen.
(4) In der Verordnung (EU) 2017/1485 2 sind harmonisierte Bestimmungen über den Netzbetrieb für Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), regionale Sicherheitskoordinatoren, Verteilernetzbetreiber (VNB) und signifikante Netznutzer (SNN) festgelegt. Darin wird zwischen verschiedenen wichtigen Netzzuständen (Normalzustand, gefährdeter Zustand, Notzustand, Blackout-Zustand und Netzwiederaufbau-Zustand) unterschieden. Darüber hinaus enthält die Leitlinie Anforderungen und Grundsätze, mit denen die Betriebssicherheit in der gesamten Union gewährleistet und die Abstimmung von Anforderungen und Grundsätzen für die unionsweite Leistungs-Frequenz-Regelung und die Reserven unterstützt werden sollen.
(5) Die vorliegende Verordnung enthält technische, betriebliche und marktbezogene Vorschriften für die Funktionsweise der Regelreservemärkte im Elektrizitätsversorgungssystem in der gesamten EU. Sie umfasst Bestimmungen für die Beschaffung von Regelleistung, die Aktivierung der Regelarbeit und die finanzielle Abrechnung mit den Bilanzkreisverantwortlichen. Zudem verpflichtet sie zur Entwicklung harmonisierter Methoden zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelreserve. Diese Bestimmungen werden die Liquidität der Kurzfristmärkte erhöhen, da sie es ermöglichen, den grenzübergreifenden Handel zu verstärken und das bestehende Netz effizienter für Regelarbeit zu nutzen. Da Regelarbeitsgebote auf EU-weiten Plattformen miteinander konkurrieren werden, unterstützt dies auch den Wettbewerb.
(6) Das Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, ein optimales Management und einen koordinierten Betrieb des europäischen Übertragungsnetzes sicherzustellen und gleichzeitig dazu beizutragen, die Ziele der Union für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu erreichen und Vorteile für die Kunden zu schaffen. Die ÜNB sollten - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den VNB - die Verantwortung für die Organisation der Regelreservemärkte in Europa übernehmen, sich um deren Integration bemühen und das System auf möglichst effiziente Weise ausgeglichen halten. Dazu sollten die ÜNB miteinander und mit den VNB eng zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten so weit wie möglich abstimmen, um unter Beachtung des Wettbewerbsrechts über alle Regionen und Spannungsebenen hinweg für ein effizientes Elektrizitätsversorgungssystem zu sorgen.
(7) Die ÜNB sollten alle Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen können. Der übertragende ÜNB sollte jedoch dafür verantwortlich bleiben, die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung sicherzustellen. Auch die Mitgliedstaaten sollten Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung Dritten zuweisen können. Eine solche Zuweisung sollte sich jedoch auf Aufgaben und Verpflichtungen beschränken, die auf nationaler Ebene erfüllt werden (wie z.B. die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen). Die Beschränkungen für die Zuweisung sollten nicht zu unnötigen Änderungen an bestehenden nationalen Regelungen führen. Die ÜNB sollten jedoch für die Aufgaben, mit denen sie gemäß der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Zusammenhang mit der Entwicklung europaweiter Methoden betraut sind, sowie für die Umsetzung und den Betrieb der europaweiten Regelarbeitsplattformen verantwortlich bleiben. Ist in einem Mitgliedstaat ein Dritter mit der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen beauftragt und erfahren, kann der ÜNB dieses Mitgliedstaats die anderen ÜNB und ENTSO-E darum ersuchen, diesen Dritten in die Entwicklung des Vorschlags einzubeziehen. Die Verantwortung für die Entwicklung des Vorschlags liegt jedoch weiterhin bei dem ÜNB des Mitgliedstaats sowie bei allen anderen ÜNB und kann nicht auf einen Dritten übertragen werden.
(8) Die Bestimmungen zur Festlegung der Aufgaben der Regelreserveanbieter (RRA) und der Bilanzkreisverantwortlichen stellen Fairness, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit sicher. Darüber hinaus enthalten die Vorschriften zu den Modalitäten für den Systemausgleich die Grundsätze und Aufgaben für die Durchführung der Ausgleichstätigkeiten gemäß dieser Verordnung, wobei ein angemessener Wettbewerb gewährleistet wird, da gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer, wie Aggregatoren für die Laststeuerung und Anlagen auf Verteilernetzebene, geschaffen werden.
(9) Jeder Regelreserveanbieter, der beabsichtigt, Regelarbeit oder Regelleistung bereitzustellen, sollte zunächst ein von den ÜNB - erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit den VNB - festgelegtes Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen.
(10) Die Integration der Regelarbeitsmärkte sollte durch die Einrichtung gemeinsamer europäischer Plattformen für die Anwendung des Imbalance-Netting-Verfahrens ("IN-Verfahren") und den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven unterstützt werden. Die Zusammenarbeit zwischen den ÜNB sollte sich auf das Mindestmaß beschränken, das notwendig ist, um diese europäischen Plattformen effizient und sicher zu gestalten, umzusetzen und zu betreiben.
(11) Die Plattformen für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven sollten ein Modell mit Merit-Order-Listen nutzen, um die kostenwirksame Aktivierung von Geboten zu gewährleisten. Nur wenn eine von allen ÜNB vorgenommene Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass das Modell für die Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung geändert werden sollte, sollten die ÜNB ein anderes Modell für die Umsetzung und Inbetriebnahme der Plattform nutzen können.
(12) Die Integration der Regelarbeitsmärkte sollte einen effizient funktionierenden Intraday-Markt unterstützen, damit die Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, ihre eigene Leistungsbilanz so echtzeitnah wie möglich auszugleichen. Nur die nach Abschluss des Intraday-Markts noch bestehenden Bilanzkreisabweichungen sollten von den ÜNB über den Regelreservemarkt ausgeglichen werden. Die europaweite Harmonisierung der Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle auf 15 Minuten sollte den Intraday-Handel erleichtern und die Entwicklung mehrerer Handelsprodukte mit denselben Lieferfenstern unterstützen.
(13) Im Interesse des Austauschs von Regelreserve, der Erstellung gemeinsamer Merit-Order-Listen und einer angemessenen Liquidität des Regelreservemarkts ist es erforderlich, Bestimmungen für die Standardisierung von Regelreserveprodukten festzulegen. Die vorliegende Verordnung enthält Vorschriften für die Standardmerkmale und sonstigen Merkmale, die Standardprodukte mindestens aufweisen müssen.
(14) Die Preisbildungsmethode für Standardprodukte für Regelarbeit sollte den Marktteilnehmern positive Anreize dafür bieten, das Systemgleichgewicht im jeweiligen Geltungsbereich des Ausgleichsenergiepreises aufrechtzuerhalten und/oder zu dessen Wiederherstellung beizutragen, Ungleichgewichte im System zu verringern und die Kosten für die Gesellschaft zu senken. Sie sollte vorbehaltlich der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte auf eine wirtschaftlich effiziente Nutzung der Laststeuerung und anderer Regelreserveressourcen abzielen. Auch die Preisbildungsmethode für die Beschaffung von Regelleistung sollte vorbehaltlich der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte auf eine wirtschaftlich effiziente Nutzung der Laststeuerung und anderer Regelreserveressourcen abzielen.
(15) Damit die ÜNB Regelleistung auf effiziente, wirtschaftliche und marktbasierte Weise beschaffen und nutzen können, müssen die Märkte stärker integriert werden. Dazu sieht die vorliegende Verordnung drei Methoden vor, mit denen die ÜNB auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung und die Reserventeilung vorsehen können: das ko-optimierte Zuweisungsverfahren, das marktbasierte Zuweisungsverfahren und die Zuweisung auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse. Während das ko-optimierte Zuweisungsverfahren für den Day-Ahead-Zeitbereich angewandt werden sollte, könnte das marktbasierte Zuweisungsverfahren angewandt werden, wenn die Regelleistung höchstens eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird; zudem könnte grenzüberschreitende Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse zugewiesen werden, wenn die Regelleistung mehr als eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird, sofern die zugewiesenen Volumina begrenzt sind und jedes Jahr eine Prüfung erfolgt.
(16) Sobald die zuständigen Regulierungsbehörden eine Methode für das Zuweisungsverfahren grenzüberschreitender Übertragungskapazität genehmigt haben, könnten zwei oder mehr ÜNB die Methode bereits vorab anwenden, um Erfahrung zu gewinnen und eine reibungslose Einführung durch weitere ÜNB vorzubereiten. Im Interesse der Marktintegration sollte die Anwendung einer solchen Methode, soweit vorhanden, jedoch von allen ÜNB harmonisiert werden.
(17) Durch die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen soll vor allem sichergestellt werden, dass die Bilanzkreisverantwortlichen effizient auf ein ausgeglichenes System hinwirken, und es sollen Anreize für Marktteilnehmer geschaffen werden, das Gleichgewicht im System aufrechtzuerhalten und/oder zu seiner Wiederherstellung beizutragen. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen für die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen, die sicherstellen, dass dies auf diskriminierungsfreie, faire, objektive und transparente Weise erfolgt. Damit die Regelreservemärkte und das Energiesystem insgesamt dem zunehmenden Anteil der variablen erneuerbaren Energien gerecht werden können, sollten die Ausgleichsenergiepreise den Echtzeitwert der Energie widerspiegeln.
(18) Die vorliegende Verordnung sollte ein Verfahren zur vorübergehenden Freistellung von ÜNB von bestimmten Vorschriften vorsehen, um besonderen Fällen Rechnung zu tragen, in denen die Einhaltung dieser Bestimmungen beispielsweise Risiken für die Betriebssicherheit nach sich ziehen oder dazu führen könnte, dass die Infrastruktur intelligenter Netze vorzeitig ausgetauscht werden muss.
(19) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die "Agentur") eine Entscheidung treffen, wenn sich die zuständigen Regulierungsbehörden nicht auf gemeinsame Modalitäten oder Methoden einigen können.
(20) Diese Verordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, dem ENTSO (Strom) (ENTSO-E) und den sonstigen Interessenträgern erarbeitet, um wirksame, ausgewogene und angemessene Vorschriften auf transparente und partizipative Weise zu erlassen. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wird die Kommission die Agentur, ENTSO-E und andere relevante Interessenträger konsultieren, bevor sie Änderungen dieser Verordnung vorschlägt.
(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
( 1) In dieser Verordnung ist eine detaillierte Leitlinie für den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem festgelegt, einschließlich gemeinsamer Grundsätze für die Beschaffung und die Abrechnung von Frequenzhaltungsreserven (FCR), Frequenzwiederherstellungsreserven (FRR) und Ersatzreserven (RR) sowie einer gemeinsamen Methode für die Aktivierung der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven.
( 2) Diese Verordnung gilt für Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden "ÜNB"), Verteilernetzbetreiber (im Folgenden "VNB") einschließlich der Betreiber geschlossener Verteilernetze, Regulierungsbehörden, die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die "Agentur"), den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden "ENTSO-E"), Dritte, denen Zuständigkeiten übertragen oder zugewiesen wurden, und andere Marktteilnehmer.
( 3) Diese Verordnung gilt für alle Übertragungsnetze und Verbindungsleitungen in der Union mit Ausnahme der Übertragungsnetze auf Inseln, die nicht über Verbindungsleitungen mit anderen Übertragungsnetzen verbunden sind.
( 4) Sind in einem Mitgliedstaat mehrere ÜNB tätig, so gilt diese Verordnung für alle ÜNB in diesem Mitgliedstaat. Nimmt ein ÜNB keine Funktion wahr, die für eine oder mehrere Verpflichtungen aus dieser Verordnung relevant ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verantwortung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen einem oder mehreren bestimmten ÜNB zugewiesen wird.
( 5) Umfasst eine Leistungs-Frequenz-Regelzone (im Folgenden "LFR-Zone") zwei oder mehr ÜNB, können alle ÜNB dieser LFR-Zone vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden, eine oder mehrere Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung koordiniert für alle Fahrplangebiete der LFR-Zone wahrzunehmen.
( 6) In die europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit können auch in der Schweiz tätige ÜNB einbezogen werden, sofern die wesentlichen Bestimmungen des Unionsrechts für den Strommarkt in Schweizer Recht umgesetzt wurden und ein zwischenstaatliches Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz im Elektrizitätsbereich besteht oder wenn der Ausschluss der Schweiz zu ungeplanten physischen Leistungsflüssen durch die Schweiz führen könnte, die die Systemsicherheit der Region gefährden.
( 7) Soweit die Bedingungen in Absatz 6 erfüllt sind, entscheidet die Kommission auf der Grundlage einer Stellungnahme der Agentur und aller ÜNB gemäß Artikel 4 Absatz 3 über die Beteiligung der Schweiz an den europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit. Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Regelreservemarkts auf Unionsebene und gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Interessenträger entsprechen die Rechte und Pflichten der schweizerischen ÜNB dabei den Rechten und Pflichten der in der Union tätigen ÜNB.
( 8) Diese Verordnung gilt für alle in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1485 definierten Netzzustände.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission 5, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission 6, Artikel 2der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission 7, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission 8, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission 9, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission 10, Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 und Artikel der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission 11.
Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Ziele und aufsichtsrechtliche Aspekte
(1) Die Ziele der vorliegenden Verordnung bestehen darin,
(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die zuständigen Regulierungsbehörden und die Netzbetreiber
Artikel 4 Modalitäten oder Methoden der ÜNB
(1) Die ÜNB entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor.
(2) Ist ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden nach dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB zu entwickeln und zu vereinbaren, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB informieren die zuständigen Regulierungsbehörden und die Agentur mit Unterstützung durch ENTSO-E regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.
(3) Können die ÜNB kein Einvernehmen über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5 Absatz 2 erzielen, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Zur Erreichung einer qualifizierten Mehrheit für Vorschläge gemäß Artikel 5 Absatz 2 bedarf es einer Mehrheit an
Eine Sperrminorität für Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 muss ÜNB umfassen, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; ansonsten gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(4) Bestehen die betreffenden Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten und können die ÜNB kein Einvernehmen über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5 Absatz 3 erzielen, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Zur Erreichung einer qualifizierten Mehrheit für Vorschläge gemäß Artikel 5 Absatz 3 bedarf es einer Mehrheit an
Eine Sperrminorität für Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 muss eine Mindestanzahl von ÜNB umfassen, die mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich der ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; ansonsten gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
(5) ÜNB, die über Vorschläge für Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5 Absatz 3 für Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, treffen ihre Entscheidungen einvernehmlich.
(6) Bei Entscheidungen der ÜNB gemäß den Absätzen 3 und 4 erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Ist im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als ein ÜNB tätig, weist der Mitgliedstaat den ÜNB die jeweiligen Stimmbefugnisse zu.
(7) Falls die ÜNB den zuständigen Regulierungsbehörden nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen einen Vorschlag für Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Modalitäten oder Methoden und erläutern, warum sie keine Einigung erzielen konnten. Die Agentur setzt die Kommission hiervon in Kenntnis, geht auf Ersuchen der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regulierungsbehörden den Gründen für das Scheitern nach und unterrichtet die Kommission darüber. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die notwendigen Modalitäten oder Methoden binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung der Agentur angenommen werden können.
Artikel 5 Genehmigung der Modalitäten oder Methoden der ÜNB
(1) Die von ÜNB gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 entwickelten Modalitäten oder Methoden bedürfen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG der Genehmigung jeder zuständigen Regulierungsbehörde.
(2) Die Vorschläge für die folgenden Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden:
dabei kann der Mitgliedstaat gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme abgeben.
(3) Die Vorschläge für die folgenden Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betreffenden Region:
dabei kann der Mitgliedstaat gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme abgeben.
(4) Die Vorschläge für die folgenden Modalitäten oder Methoden bedürfen der fallweisen Genehmigung aller Regulierungsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats:
dabei kann der Mitgliedstaat gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme abgeben.
(5) Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss den vorgesehenen Zeitraum ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Die Umsetzung muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden erfolgen, es sei denn, alle zuständigen Regulierungsbehörden stimmen einer Verlängerung des Zeitraums zu oder in dieser Verordnung sind andere Zeiträume vorgesehen. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die der Genehmigung mehrerer oder aller Regulierungsbehörden bedürfen, werden gleichzeitig den Regulierungsbehörden und der Agentur übermittelt. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.
(6) Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich miteinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, so ist diese von den zuständigen Regulierungsbehörden zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörden entscheiden über die gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Modalitäten oder Methoden innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten zuständigen Regulierungsbehörde.
(7) Gelingt es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht, innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder stellen sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen, erlässt die Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem sie mit der Angelegenheit befasst wird, gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.
(8) Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde gegen einen relevanten Netzbetreiber oder ÜNB hinsichtlich dessen Verpflichtungen oder Entscheidungen im Rahmen dieser Verordnung einlegen und damit die zuständige Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle binnen zwei Monaten nach dem Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die zuständige Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.
Artikel 6 Änderungen der Modalitäten oder Methoden von ÜNB
(1) Ist nach Ansicht einer oder mehrerer Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG vor der Genehmigung der gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung erforderlich, legen ihnen die relevanten ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung der Regulierungsbehörden zur Änderung einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.
(2) Gelingt es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht, innerhalb der Zweimonatsfrist eine Einigung hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden zu erzielen, oder stellen sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen, erlässt die Agentur gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Legen die relevanten ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vor, wird das in Artikel 4 vorgesehene Verfahren angewandt.
(3) Die für die Entwicklung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB oder die Regulierungsbehörden, die gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 für ihre Annahme zuständig sind, können Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden vorschlagen. Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in den Artikeln 4 und 5 beschriebenen Verfahren genehmigt.
Artikel 7 Veröffentlichung der Modalitäten oder Methoden im Internet
Die für die Festlegung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden - bzw., falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Festlegung - im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 11 vertraulich zu behandeln sind.
Artikel 8 Kostenanerkennung
(1) Kosten im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die Netzbetreibern oder bestimmten Dritten im Einklang mit dieser Verordnung auferlegt wurden, werden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG von den zuständigen Regulierungsbehörden geprüft.
(2) Kosten, die nach Ansicht der zuständigen Regulierungsbehörde angemessen und verhältnismäßig sind und denen eines effizienten Netzbetreibers entsprechen, werden nach den Vorgaben der zuständigen Regulierungsbehörden durch Netzentgelte oder andere geeignete Mechanismen gedeckt.
(3) Auf Aufforderung der zuständigen Regulierungsbehörden legen die Netzbetreiber oder die bestimmten Dritten binnen drei Monaten die notwendigen Informationen vor, die die Bewertung der entstandenen Kosten erleichtern.
(4) Alle Kosten, die den Marktteilnehmern durch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung entstehen, werden von diesen Marktteilnehmern getragen.
Artikel 9 Einbeziehung der Interessenträger
Die Agentur sorgt in enger Zusammenarbeit mit ENTSO-E für die Einbeziehung der Interessenträger hinsichtlich des Regelreservemarkts und anderer Aspekte der Durchführung dieser Verordnung. Dazu organisiert sie unter anderem regelmäßige Sitzungen mit den Interessenträgern, bei denen Probleme aufgezeigt und Verbesserungen vorgeschlagen werden, die die Integration des Regelreservemarkts betreffen.
Artikel 10 Öffentliche Konsultationen
(1) Die gemäß dieser Verordnung für die Einreichung von Vorschlägen für Modalitäten oder Methoden oder für deren Änderungen zuständigen ÜNB konsultieren die Interessenträger, einschließlich der relevanten Behörden jedes Mitgliedstaats, über einen Zeitraum von mindestens einem Monat zu den Entwürfen von Vorschlägen für Modalitäten oder Methoden und andere Durchführungsmaßnahmen.
(2) Die Konsultation dauert mindestens einen Monat, außer im Falle von Vorschlagsentwürfen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h und j, die mindestens zwei Monate lang einer Konsultation unterzogen werden.
(3) Eine öffentliche Konsultation auf europäischer Ebene wird zumindest zu den Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h und j durchgeführt.
(4) Eine öffentliche Konsultation in der betroffenen Region wird zumindest zu den Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, i, n und o durchgeführt.
(5) Eine öffentliche Konsultation in jedem betroffenen Mitgliedstaat wird zumindest zu den Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und i durchgeführt.
(6) Die für die Vorschläge für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB berücksichtigen die aus den Konsultationen gemäß den Absätzen 2 bis 5 hervorgegangenen Stellungnahmen der Interessenträger in angemessener Weise, bevor sie der Regulierungsbehörde ihre Vorschläge zur Genehmigung vorlegen. In allen Fällen ist zusammen mit dem Vorschlag eine fundierte Begründung vorzulegen, weshalb die aus der Konsultation hervorgegangenen Stellungnahmen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wurden, die rechtzeitig - vor oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Vorschlags für Modalitäten oder Methoden - zu veröffentlichen ist.
Artikel 11 Vertraulichkeitsverpflichtungen
(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 zum Berufsgeheimnis.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen.
(3) Vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen oder Regulierungsbehörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, dürfen an keine andere Person oder Behörde weitergegeben werden; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das nationale Recht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen.
(4) Unbeschadet der Fälle, die unter nationales Recht oder Unionsrecht fallen, dürfen Regulierungsbehörden, Einrichtungen oder Personen, die vertrauliche Informationen aufgrund dieser Verordnung erhalten, diese nur für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verwenden, es sei denn, der Primäreigentümer der Daten hat ihnen seine schriftliche Zustimmung erteilt.
Artikel 12 Veröffentlichung von Informationen
(1) Alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einrichtungen stellen den ÜNB alle für die Erfüllung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Verpflichtungen erforderlichen relevanten Informationen bereit.
(2) Alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einrichtungen stellen sicher, dass Zeitpunkt und Format der Veröffentlichung der in den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Informationen so gewählt werden, dass ein tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerbsvorteil oder -nachteil von natürlichen Personen oder Unternehmen ausgeschlossen ist.
(3) Jeder ÜNB veröffentlicht die folgenden Informationen, sobald sie verfügbar werden:
(4) Vorbehaltlich der Genehmigung gemäß Artikel 18 kann jeder ÜNB von der Veröffentlichung von Informationen zu angebotenen Preisen und Volumina von Regelleistungs- oder Regelarbeitsgeboten absehen, wenn dies aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Marktmissbrauchs gerechtfertigt ist und die wirksame Funktionsweise der Elektrizitätsmärkte dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Zurückhaltung von Informationen meldet der ÜNB gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG mindestens einmal jährlich der zuständigen Regulierungsbehörde.
(5) Jeder ÜNB veröffentlicht die in Absatz 3 genannten Informationen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem gemeinsam vereinbarten harmonisierten Format mindestens über die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 eingerichtete Informationstransparenzplattform. Spätestens vier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aktualisiert ENTSO-E das Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 und legt es der Agentur zur Stellungnahme vor, die diese binnen zwei Monaten abgibt.
Artikel 13 Aufgabenübertragung und -zuweisung
(1) Ein ÜNB kann die ihm mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte übertragen, sofern der Dritte die betreffende Aufgabe mindestens genauso wirksam wahrnehmen kann wie der übertragende ÜNB. Der übertragende ÜNB ist weiterhin für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verantwortlich und stellt dabei unter anderem sicher, dass die zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG Zugang zu den für die Beobachtung erforderlichen Informationen haben.
(2) Vor der Aufgabenübertragung muss der betreffende Dritte dem übertragenden ÜNB nachweisen, dass er in der Lage ist, die zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen.
(3) Wird eine in dieser Verordnung vorgesehene Aufgabe ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen, so stellt der übertragende ÜNB sicher, dass vor der Übertragung geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen wurden, die mit den Vertraulichkeitspflichten des übertragenden ÜNB im Einklang stehen. Nach der Übertragung aller oder einiger Aufgaben auf einen Dritten unterrichtet der übertragende ÜNB die zuständige Regulierungsbehörde und veröffentlicht diese Entscheidung im Internet.
(4) Unbeschadet der Aufgaben, mit denen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG ÜNB betraut sind, kann ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine zuständige Regulierungsbehörde Aufgaben oder Pflichten, mit denen gemäß dieser Verordnung ÜNB betraut werden, einem oder mehreren Dritten zuweisen. Der betreffende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die betreffende Regulierungsbehörde kann Aufgaben und Pflichten von ÜNB nur dann Dritten zuweisen, wenn sie keine direkte Zusammenarbeit, gemeinsame Entscheidungen oder Vertragsbeziehungen mit ÜNB anderer Mitgliedstaaten erfordern. Vor der Zuweisung muss der Dritte dem Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der zuständigen Regulierungsbehörde nachweisen, dass er die betreffende Aufgabe erfüllen kann.
(5) Weist ein Mitgliedstaat oder eine Regulierungsbehörde einem Dritten Aufgaben und Pflichten zu, sind die Verweise auf ÜNB in dieser Verordnung als Verweise auf den betreffenden Dritten zu verstehen. Die zuständige Regulierungsbehörde sorgt hinsichtlich der zugewiesenen Aufgaben und Pflichten für die regulatorische Aufsicht über den betreffenden Dritten.
Titel II
Regelreservemarkt im Elektrizitätsversorgungssystem
Kapitel 1
Aufgaben und Zuständigkeiten
Artikel 14 Aufgaben der ÜNB
(1) Jeder ÜNB ist für die Beschaffung von Regelreserve von Regelreserveanbietern zur Gewährleistung der Betriebssicherheit zuständig.
(2) Jeder ÜNB wendet ein dezentrales Dispatch-Modell zur Festlegung der Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an. ÜNB, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, teilen dies der zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG mit, wenn sie zur Festlegung der Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne weiterhin ein zentrales Dispatch-Modell anzuwenden beabsichtigen. Die Regulierungsbehörde überprüft, ob die Aufgaben und Zuständigkeiten des ÜNB mit der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 18 im Einklang stehen.
Artikel 15 Zusammenarbeit mit VNB
(1) VNB, ÜNB, Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche arbeiten zusammen, um einen effizienten und wirksamen Systemausgleich sicherzustellen.
(2) Jeder VNB legt dem Anschluss-ÜNB gemäß den Modalitäten für den Systemausgleich nach Artikel 18 rechtzeitig alle erforderlichen Informationen für die Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen vor.
(3) Jeder ÜNB kann zusammen mit den Reserven anschließenden VNB seiner Regelzone eine Methode zur Teilung der Kosten erarbeiten, die aus Maßnahmen der VNB gemäß Artikel 182 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 resultieren. Die Methode muss eine faire Kostenteilung vorsehen, wobei die Zuständigkeiten der Beteiligten zu berücksichtigen sind.
(4) Die VNB melden dem Anschluss-ÜNB alle gemäß Artikel 182 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegten Grenzwerte, die Einfluss auf die Anforderungen der vorliegenden Verordnung haben könnten.
Artikel 16 Aufgaben der Regelreserveanbieter
(1) Ein Regelreserveanbieter muss sich für die Abgabe von Regelarbeits- oder Regelleistungsgeboten qualifizieren, die vom Anschluss-ÜNB bzw. - in einem ÜNB/RRA-Modell - vom vertragsschließenden ÜNB aktiviert oder beschafft werden. Ein erfolgreicher Abschluss des Präqualifikationsverfahrens, für das der Anschluss-ÜNB zuständig ist und das gemäß den Artikeln 159 und 162 der Verordnung (EU) 2017/1485 durchgeführt wird, ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Qualifikationsverfahrens für Regelreserveanbieter gemäß der vorliegenden Verordnung.
(2) Jeder Regelreserveanbieter übermittelt dem Anschluss-ÜNB seine Regelleistungsgebote, die Auswirkungen auf einen oder mehrere Bilanzkreisverantwortliche haben.
(3) Jeder Regelreserveanbieter, der am Beschaffungsverfahren für Regelleistung teilnimmt, reicht seine Regelleistungsgebote vor dem Zeitpunkt der Marktschließung für das Beschaffungsverfahren ein und kann diese vor diesem Zeitpunkt aktualisieren.
(4) Jeder Regelreserveanbieter mit einem Vertrag über die Bereitstellung von Regelleistung übermittelt seinem Anschluss-ÜNB Regelarbeitsgebote oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren, die hinsichtlich des Volumens, der Produkte und anderer Anforderungen seinem Vertrag über die Bereitstellung von Regelleistung entsprechen.
(5) Jeder Regelreserveanbieter kann seinem Anschluss-ÜNB Regelarbeitsgebote für Standardprodukte oder spezifische Produkte oder Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren übermitteln, wenn er das entsprechende Präqualifikationsverfahren gemäß den Artikeln 159 und 162 der Verordnung (EU) 2017/1485 erfolgreich durchlaufen hat.
(6) Der Preis der Regelarbeitsgebote oder der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren für Standardprodukte und spezifische Produkte gemäß Absatz 4 darf in einem Vertrag über die Bereitstellung von Regelleistung nicht vorab festgelegt werden. Ein ÜNB kann in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für die Modalitäten für den Systemausgleich Ausnahmen von dieser Regel vorsehen. Eine solche Ausnahme darf nur für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b gelten und muss sich auf den Nachweis einer besseren Wirtschaftlichkeit stützen.
(7) Regelarbeitsgebote oder Gebote im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens, die gemäß Absatz 4 eingereicht wurden, und Regelarbeitsgebote oder Gebote im Rahmen des integrierten Fahrplanerstellungsverfahrens, die gemäß Absatz 5 eingereicht wurden, dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden.
(8) Für jedes Produkt für Regelarbeit oder Regelleistung müssen die Reserveeinheit, die Reservegruppe, die Verbrauchsanlage oder der Dritte und die entsprechenden Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d zu demselben Fahrplangebiet gehören.
Artikel 17 Aufgaben der Bilanzkreisverantwortlichen
(1) Jeder Bilanzkreisverantwortliche bemüht sich in Echtzeit darum, den eigenen Bilanzkreis auszugleichen oder das Elektrizitätsversorgungssystem zu stützen. Die detaillierten Anforderungen hinsichtlich dieser Verpflichtung werden in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für Modalitäten für den Systemausgleich festgelegt.
(2) Jeder Bilanzkreisverantwortliche trägt die finanzielle Verantwortung für die mit dem Anschluss-ÜNB abzurechnenden Bilanzkreisabweichungen.
(3) Vor dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts kann jeder Bilanzkreisverantwortliche die für die Berechnung seiner Position gemäß Artikel 54 erforderlichen Fahrpläne ändern. ÜNB, die ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, können in den gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich spezifische Bedingungen und Bestimmungen für die Änderung der Fahrpläne eines Bilanzkreisverantwortlichen festlegen.
(4) Nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts kann jeder Bilanzkreisverantwortliche die für die Berechnung seiner Position gemäß Artikel 54 erforderlichen Fahrpläne für den regelzoneninternen gewerblichen Handel im Einklang mit den gemäß Artikel 18 entwickelten Modalitäten für den Systemausgleich ändern.
Artikel 18 Modalitäten für den Systemausgleich
(1) Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln die ÜNB eines Mitgliedstaats für alle Fahrplangebiete dieses Mitgliedstaats einen Vorschlag für
Umfasst eine LFR-Zone zwei oder mehr ÜNB, können alle ÜNB dieser LFR-Zone vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden einen gemeinsamen Vorschlag entwickeln.
(2) Die Modalitäten gemäß Absatz 1 müssen auch die Bestimmungen für die Aussetzung und Wiederaufnahme der Markttätigkeiten gemäß Artikel der Verordnung (EU) 2017/2196 sowie Bestimmungen für die Abrechnung im Falle einer Marktaussetzung gemäß Artikel der Verordnung (EU) 2017/2196 enthalten, sobald diese gemäß Artikel der Verordnung (EU) 2017/2196 genehmigt ist.
(3) Bei der Entwicklung der Vorschläge für Modalitäten für Regelreserveanbieter und Bilanzkreisverantwortliche muss jeder ÜNB
(4) Die Modalitäten für Regelreserveanbieter müssen
(5) Die Modalitäten für Regelreserveanbieter müssen Folgendes enthalten:
(6) Die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche müssen Folgendes enthalten:
(7) Jeder Anschluss-ÜNB kann Folgendes in den Vorschlag für Modalitäten für Regelreserveanbieter oder in die Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche aufnehmen:
(8) ÜNB, die ein zentrales Dispatch-Modell anwenden, müssen in ihre Modalitäten für den Systemausgleich auch die folgenden Bestandteile aufnehmen:
(9) Jeder ÜNB überwacht, ob die in den Modalitäten für den Systemausgleich enthaltenen Anforderungen in seinem Fahrplangebiet bzw. seinen Fahrplangebieten von allen Beteiligten eingehalten werden.
Kapitel 2
Europäische Plattformen für den Austausch von Regelarbeit
Artikel 19 Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven
(1) Binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen, einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven.
(2) Die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven, die von ÜNB oder von einer von den ÜNB geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Diese europäische Plattform muss ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell mit gemeinsamen Merit-Order-Listen für den Austausch aller Regelarbeitsgebote in Bezug auf Standardprodukte für Ersatzreserven nutzen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14.
(3) Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
(4) Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven benennen alle ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).
(5) Binnen eines Jahres nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven setzen alle ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen und mindestens einen über eine Verbindungsleitung verbundenen benachbarten ÜNB haben, der einen Ersatzreserven-Prozess durchführt, die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven um und nehmen diese in Betrieb. Sie nutzen die europäische Plattform, um
Artikel 20 Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung
(1) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung (mFRR).
(2) Die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung, die von ÜNB oder von einer von den ÜNB geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Diese europäische Plattform muss ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell mit gemeinsamen Merit-Order-Listen für den Austausch aller Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung nutzen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14.
(3) Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
(4) Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung benennen alle ÜNB die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).
(5) Binnen 18 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung können alle ÜNB gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für eine Änderung der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung entwickeln. Diese Änderungsvorschläge müssen sich gemäß Artikel 61 auf eine Kosten-Nutzen-Analyse aller ÜNB stützen. Der Vorschlag wird der Kommission übermittelt.
(6) Binnen 30 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung oder, falls alle ÜNB gemäß Absatz 5 einen Vorschlag zur Änderung der europäischen Plattform vorlegen, binnen 12 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags zur Änderung der europäischen Plattform setzen alle ÜNB die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung um, nehmen sie in Betrieb und nutzen sie, um
Artikel 21 Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung
(1) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (aFRR).
(2) Die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung, die von ÜNB oder von einer von den ÜNB geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Diese europäische Plattform muss ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell mit gemeinsamen Merit-Order-Listen für den Austausch aller Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung nutzen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14.
(3) Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
(4) Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung benennen alle ÜNB die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).
(5) Binnen 18 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung können alle ÜNB gemäß Absatz 1 und den Grundsätzen in Absatz 2 einen Vorschlag für eine Änderung der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung entwickeln. Diese Änderungsvorschläge müssen sich gemäß Artikel 61 auf eine Kosten-Nutzen-Analyse aller ÜNB stützen. Der Vorschlag wird der Kommission übermittelt.
(6) Binnen 30 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung oder, falls alle ÜNB gemäß Absatz 5 einen Vorschlag zur Änderung der europäischen Plattform vorlegen, binnen 12 Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags zur Änderung der europäischen Plattform setzen alle ÜNB, die einen automatischen Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 durchführen, die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung um, nehmen sie in Betrieb und nutzen sie, um
Artikel 22 Europäische Plattform für das IN-Verfahren
(1) Binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren.
(2) Die europäische Plattform für das IN-Verfahren, die von ÜNB oder von einer von ihnen geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die IN-Verfahrensfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Die europäische Plattform muss für das IN-Verfahren ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell nutzen.
(3) Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
(4) Binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren benennen alle ÜNB die gemäß Absatz 3 Buchstabe e für den Betrieb der europäischen Plattform vorgeschlagene(n) Einrichtung(en).
(5) Binnen eines Jahres nach der Genehmigung des Vorschlags für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für das IN-Verfahren wird die europäische Plattform für das IN-Verfahren von allen ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen automatischen Frequenzwiederherstellungsprozess durchführen, umgesetzt und in Betrieb genommen. Sie nutzen die europäische Plattform für die Durchführung des IN-Verfahrens zumindest für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa.
Artikel 23 Kostenteilung zwischen ÜNB unterschiedlicher Mitgliedstaaten
(1) Alle ÜNB übermitteln den zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Jahresbericht, in dem sie die Kosten der Einrichtung, der Änderung und des Betriebs der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19 bis 22 detailliert aufführen. Dieser Bericht wird von der Agentur unter angemessener Berücksichtigung sensibler Geschäftsinformationen veröffentlicht.
(2) Die Kosten gemäß Absatz 1 werden folgendermaßen aufgeschlüsselt:
(3) Gemeinsame Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden zwischen den ÜNB der Mitgliedstaaten und Drittländern, die an den europäischen Plattformen beteiligt sind, aufgeteilt. Bei der Berechnung des von den ÜNB in jedem Mitgliedstaat und gegebenenfalls in jedem Drittland zu zahlenden Betrags wird ein Achtel der gemeinsamen Kosten zu gleichen Teilen jedem Mitgliedstaat und Drittland zugewiesen, während fünf Achtel jedem Mitgliedstaat und Drittland anteilig nach dem Verbrauch und zwei Achtel zu gleichen Teilen den beteiligten ÜNB gemäß Absatz 2 Buchstabe a zugewiesen werden. Der Kostenanteil der Mitgliedstaaten wird von dem/den im Gebiet dieses Mitgliedstaats tätigen ÜNB getragen. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere ÜNB tätig, wird der Kostenanteil des Mitgliedstaats zwischen diesen ÜNB anteilig nach dem Verbrauch in den Regelzonen dieser ÜNB aufgeteilt.
(4) Um Änderungen der gemeinsamen Kosten oder Veränderungen bei den beteiligten ÜNB zu berücksichtigen, wird die Berechnung der gemeinsamen Kosten regelmäßig angepasst.
(5) In einer bestimmten Region zusammenarbeitende ÜNB vereinbaren gemeinsam einen Vorschlag für die Teilung der regionalen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe b. Der Vorschlag wird dann von den zuständigen Regulierungsbehörden jedes Mitgliedstaats und gegebenenfalls Drittlands in der Region genehmigt. Alternativ können die in einer Region zusammenarbeitenden ÜNB die Regelungen für die Kostenteilung gemäß Absatz 3 anwenden.
(6) Die Grundsätze für die Kostenteilung gelten für die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und dem Betrieb der europäischen Plattformen ab der Genehmigung des Vorschlags für die relevanten Umsetzungsrahmen gemäß Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1. Sehen die Umsetzungsrahmen vor, dass bestehende Projekte zu einer europäischen Plattform weiterentwickelt werden, können alle an diesen bestehenden Projekten beteiligten ÜNB vorschlagen, dass ein Teil der direkt mit der Entwicklung und Durchführung des Projekts verbundenen Kosten, die vor der Genehmigung des Vorschlags für die Umsetzungsrahmen angefallen sind und als begründet, wirtschaftlich angemessen und verhältnismäßig zu betrachten sind, als Teil der gemeinsamen Kosten gemäß Absatz 2 Buchstabe a berücksichtigt wird.
Artikel 24 Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts
(1) Im Rahmen der Vorschläge gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 harmonisieren alle ÜNB den Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts für Standardprodukte auf Unionsebene mindestens für die Prozesse der folgenden Reserven:
(2) Der Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts
(3) Nach dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts können die Regelreserveanbieter keine Regelarbeitsgebote mehr einreichen oder aktualisieren.
(4) Nach dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts melden die Regelreserveanbieter dem Anschluss-ÜNB unverzüglich gemäß Artikel 158 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 161 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1485 alle nicht verfügbaren Volumina von Regelarbeitsgeboten. Verfügt der Regelreserveanbieter über einen Netzanschlusspunkt mit einem VNB, meldet der Regelreserveanbieter auch dem VNB unverzüglich alle nicht verfügbaren Volumina von Regelarbeitsgeboten, sofern der VNB dies verlangt.
(5) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, mindestens einen Zeitpunkt für die Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren fest; dieser
(6) Nach dem Zeitpunkt der Marktschließung für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren können Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren nur gemäß den Bestimmungen geändert werden, die der Anschluss-ÜNB in den gemäß Artikel 18 erstellten Modalitäten für Regelreserveanbieter festgelegt hat. Diese Bestimmungen müssen umgesetzt sein, bevor der Anschluss-ÜNB an einem Verfahren zum Austausch von Regelarbeit teilnimmt; zudem müssen sie es den Regelreserveanbietern ermöglichen, ihre Gebote für die integrierte Fahrplanerstellung bis zum Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts zu aktualisieren, und dabei Folgendes sicherstellen:
(7) Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, legt gemäß Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe c die Bestimmungen für die Nutzung der Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts fest, um sicherzustellen, dass
Artikel 25 Anforderungen an Standardprodukte
(1) Standardprodukte für Regelarbeit werden im Rahmen der Vorschläge für die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 entwickelt. Nach der Genehmigung jedes Umsetzungsrahmens und spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ein ÜNB die jeweilige europäische Plattform nutzt, verwendet der ÜNB nur Standardprodukte und, soweit dies gerechtfertigt ist, auch spezifische Regelarbeitsprodukte für den Systemausgleich gemäß den Artikeln 127, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485.
(2) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Liste von Standardprodukten für Regelleistung für Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven.
(3) Alle ÜNB überprüfen die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung mindestens alle zwei Jahre. Dabei berücksichtigen sie
(4) Die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung kann mindestens die folgenden Merkmale von Geboten für Standardprodukte umfassen:
(5) Die Liste der Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung muss mindestens die folgenden variablen Merkmale von Standardprodukten enthalten, die die Regelreserveanbieter während der Präqualifikation oder bei der Einreichung von Geboten für Standardprodukte festlegen:
(6) Standardprodukte für Regelarbeit und Regelleistung müssen
Artikel 26 Anforderungen an spezifische Produkte
(1) Nach der Genehmigung der Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 kann jeder ÜNB einen Vorschlag zur Festlegung und Nutzung spezifischer Produkte für Regelarbeit und Regelleistung entwickeln. Dieser Vorschlag muss mindestens Folgendes enthalten:
(2) Jeder ÜNB, der spezifische Produkte nutzt, überprüft mindestens alle zwei Jahre anhand der in Absatz 1 beschriebenen Kriterien die Notwendigkeit, spezifische Produkte zu nutzen.
(3) Spezifische Produkte werden parallel zu Standardprodukten umgesetzt. Nach der Nutzung der spezifischen Produkte kann der Anschluss-ÜNB
(4) Für die Bestimmungen zur Umwandlung von Regelarbeitsgeboten für spezifische Produkte in Regelarbeitsgebote für Standardprodukte gemäß Absatz 1 Buchstabe d gilt:
Artikel 27 Umwandlung von Geboten in einem zentralen Dispatch-Modell
(1) Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, nutzt die Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren für den Austausch von Regelreserve oder die Reserventeilung.
(2) Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, nutzt die für das Echtzeitmanagement des Systems verfügbaren Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren, um unter Berücksichtigung von Beschränkungen, die durch die Betriebssicherheit bedingt sind, Regelreservereserve für andere ÜNB zu erbringen.
(3) Jeder ÜNB, der ein zentrales Dispatch-Modell anwendet, wandelt die Gebote für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren gemäß Absatz 2 unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit weitestmöglich in Standardprodukte um. Für die Bestimmungen zur Umwandlung von Geboten für das integrierte Fahrplanerstellungsverfahren in Standardprodukte gilt:
Artikel 28 Backup-Verfahren
(1) Jeder ÜNB stellt sicher, dass Backup-Verfahren zur Verfügung stehen, falls die Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 scheitern.
(2) Scheitert die Beschaffung von Regelreserve, so wiederholen die betreffenden ÜNB das Beschaffungsverfahren. Die ÜNB informieren die Marktteilnehmer so bald wie möglich über die bevorstehende Anwendung von Backup-Verfahren.
(3) Scheitert die koordinierte Aktivierung von Regelarbeit, kann jeder ÜNB von der Aktivierung nach der gemeinsamen Merit-Order-Liste abweichen, worüber er die Marktteilnehmer so bald wie möglich unterrichtet.
Titel III
Beschaffung von Regelreserve
Kapitel 1
Regelarbeit
Artikel 29 Aktivierung von Regelarbeitsgeboten auf der gemeinsamen Merit-Order-Liste
(1) Um das Gleichgewicht des Systems gemäß den Artikeln 127, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485 aufrechtzuerhalten, verwendet jeder ÜNB auf der Grundlage gemeinsamer Merit-Order-Listen oder eines sonstigen, in dem Vorschlag aller ÜNB gemäß Artikel 21 Absatz 5 festgelegten Modells kostenwirksame Regelarbeitsgebote, die für die Bereitstellung in seiner Regelzone zur Verfügung stehen.
(2) ÜNB dürfen Regelarbeitsgebote nicht vor dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarkts aktivieren, außer wenn die Aktivierung dazu beiträgt, die Lage im gefährdeten Zustand oder im Notzustand zu verbessern, oder wenn die Gebote gemäß Absatz 3 anderen Zwecken als dem Systemausgleich dienen.
(3) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode zur Klassifizierung der Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten. In dieser Methode sind
(4) Jeder ÜNB, der ein Regelarbeitsgebot auf der gemeinsamen Merit-Order-Liste aktiviert, legt den Zweck der Aktivierung nach der in Absatz 3 genannten Methode fest. Der Aktivierungszweck ist allen ÜNB mithilfe der Aktivierungs-Optimierungsfunktion mitzuteilen und muss für alle ÜNB ersichtlich sein.
(5) Falls die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten von den Ergebnissen der Aktivierungs-Optimierungsfunktion abweicht, veröffentlicht der ÜNB rechtzeitig Informationen über die Gründe für diese Abweichung.
(6) Die Anforderung der Aktivierung eines Regelarbeitsgebotes mithilfe der Aktivierungs-Optimierungsfunktion verpflichtet den anfordernden ÜNB und den Anschluss-ÜNB dazu, den Austausch von Regelarbeit als verbindlich zu akzeptieren. Jeder Anschluss-ÜNB sorgt für die Aktivierung des von der für die Aktivierungs-Optimierungsfunktion ausgewählten Regelarbeitsgebotes. Die Abrechnung der Regelarbeit erfolgt gemäß Artikel 50 sowie zwischen dem Anschluss-ÜNB und dem Regelreserveanbieter gemäß Titel V Kapitel 2.
(7) Die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten muss auf einem ÜNB/ÜNB-Modell mit einer gemeinsamen Merit-Order-Liste beruhen.
(8) Jeder ÜNB stellt der Aktivierungs-Optimierungsfunktion nach den gemäß Artikel 31 Absatz 1 entwickelten Bestimmungen alle für die Anwendung des Algorithmus gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 erforderlichen Daten bereit.
(9) Jeder Anschluss-ÜNB übermittelt der Aktivierungs-Optimierungsfunktion alle von Regelreserveanbietern bereitgestellten Regelarbeitsgebote vor dem Zeitpunkt der Marktschließung für die Einreichung von Regelarbeitsgeboten durch ÜNB und berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Artikel 26 und 27. Die Anschluss-ÜNB dürfen Regelarbeitsgebote nicht ändern oder zurückhalten, mit Ausnahme von
(10) Jeder ÜNB, der ein dezentrales Dispatch-Modell anwendet und in einem Fahrplangebiet tätig ist, dessen örtliche Intraday-Marktschließungszeit nach dem Zeitpunkt der Schließung des Regelarbeitsmarktes gemäß Artikel 24 liegt, kann einen Vorschlag für eine Beschränkung des Volumens der Gebote entwickeln, die gemäß den Artikeln 19 bis 21 an die europäischen Plattformen übermittelt werden. Die an die europäischen Plattformen übermittelten Gebote sind stets die günstigsten Gebote. Der Vorschlag muss Folgendes enthalten:
(11) Mindestens einmal alle zwei Jahre nach der Genehmigung des Vorschlags gemäß Absatz 10 durch die jeweilige Regulierungsbehörde bewerten alle ÜNB die Auswirkungen der Beschränkung des Volumens von Geboten, die an die europäischen Plattformen übermittelt werden, sowie die Funktionsweise des Intraday-Markts. Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:
Auf der Grundlage dieser Bewertung legen alle ÜNB allen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für eine Überarbeitung des Mindestvolumens der Regelarbeitsgebote vor, die gemäß Absatz 10 Buchstabe a an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind.
(12) Jeder anfordernde ÜNB kann die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten der gemeinsamen Merit-Order-Listen bis zum Gesamtvolumen der Regelarbeit anfordern. Das Gesamtvolumen der Regelarbeit, das der anfordernde ÜNB anhand von Regelarbeitsgeboten der gemeinsamen Merit-Order-Listen aktivieren kann, entspricht der Summe folgender Volumina:
(13) Alle ÜNB können in den Vorschlägen für die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 Bedingungen oder Situationen festlegen, unter bzw. in denen die Beschränkungen gemäß Absatz 12 keine Anwendung finden. Fordert ein ÜNB Regelarbeitsgebote über die in Absatz 12 genannte Beschränkung hinaus an, werden alle anderen ÜNB darüber unterrichtet.
(14) Jeder ÜNB kann Regelarbeitsgebote, die an die Aktivierungs-Optimierungsfunktion übermittelt wurden, hinsichtlich der Aktivierung durch andere ÜNB für nicht verfügbar erklären, wenn aufgrund interner Engpässe oder durch die Betriebssicherheit bedingter Einschränkungen innerhalb des Fahrplangebietes des Anschluss-ÜNB Beschränkungen vorliegen.
Artikel 30 Preisbildung für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird
(1) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode zur Festlegung der Preise für die Regelarbeit, die durch die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten für den Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß den Artikeln 143 und 147 der Verordnung (EU) 2017/1485 und für den Ersatzreserven-Prozess gemäß den Artikeln 144 und 148 der Verordnung (EU) 2017/1485 bereitgestellt wird. Diese Methode muss
(2) Sollten ÜNB feststellen, dass für eine effiziente Funktionsweise des Marktes technische Preisgrenzen erforderlich sind, können sie im Rahmen des Vorschlags gemäß Absatz 1 einen Vorschlag für harmonisierte Höchst- und Mindestregelarbeitspreise, einschließlich Gebots- und Clearing-Preisen, zur Anwendung in allen Fahrplangebieten entwickeln. Bei der Festlegung harmonisierter Höchst- und Mindestregelarbeitspreise müssen sie den Höchst- und Mindest-Clearingpreis für den Day-Ahead- und den Intraday-Zeitbereich gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 berücksichtigen.
(3) In dem Vorschlag gemäß Absatz 1 ist auch eine Methode für die Preisbildung für grenzüberschreitende Übertragungskapazität festzulegen, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird. Diese Methode muss mit den Anforderungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/1222 im Einklang stehen und folgende Anforderungen erfüllen:
(4) Die harmonisierte Preisbildungsmethode gemäß Absatz 1 gilt für die durch alle Standardprodukte und spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a bereitgestellte Regelarbeit. Für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b kann der betreffende ÜNB im Vorschlag für spezifische Produkte gemäß Artikel 26 eine andere Preisbildungsmethode vorschlagen.
(5) Stellen alle ÜNB Effizienzmängel bei der Anwendung der gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorgeschlagenen Preisbildungsmethode fest, können sie eine Änderung beantragen und eine Alternative zu der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Preisbildungsmethode vorschlagen. In diesem Falle müssen alle ÜNB durch eine detaillierte Analyse nachweisen, dass die alternative Preisbildungsmethode effizienter ist.
Artikel 31 Aktivierungs-Optimierungsfunktion
(1) Alle ÜNB richten gemäß Artikel 29 und dem vorliegenden Artikel eine Aktivierungs-Optimierungsfunktion ein, um die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten auf unterschiedlichen gemeinsamen Merit-Order-Listen zu optimieren. Diese Funktion muss mindestens Folgendes berücksichtigen:
(2) Gemeinsame Merit-Order-Listen müssen aus Regelarbeitsgeboten für Standardprodukte bestehen. Alle ÜNB erstellen die erforderlichen gemeinsamen Merit-Order-Listen für Standardprodukte. Regelarbeitsgebote für die Aufwärts- und die Abwärtsregelung werden auf unterschiedlichen gemeinsamen Merit-Order-Listen geführt.
(3) Jede Aktivierungs-Optimierungsfunktion nutzt mindestens eine gemeinsame Merit-Order-Liste für aufwärts gerichtete Regelarbeitsgebote und eine gemeinsame Merit-Order-Liste für abwärts gerichtete Regelarbeitsgebote.
(4) Die ÜNB stellen sicher, dass die an die gemeinsamen Merit-Order-Listen übermittelten Regelarbeitsgebote in Euro angegeben werden und auf die Marktzeiteinheit Bezug nehmen.
(5) In Abhängigkeit von den erforderlichen Standardprodukten für Regelarbeit können ÜNB weitere gemeinsame Merit-Order-Listen erstellen.
(6) Jeder ÜNB übermittelt seine Anforderungen zur Aktivierung von Regelarbeitsgeboten an die Aktivierungs-Optimierungsfunktion.
(7) Die Aktivierungs-Optimierungsfunktion wählt Regelarbeitsgebote aus und fordert die Aktivierung der ausgewählten Regelarbeitsgebote des Anschluss-ÜNB an, mit dessen Netz der Regelreserveanbieter verbunden ist, dessen Regelarbeitsgebot ausgewählt wurde.
(8) Die Aktivierungs-Optimierungsfunktion übermittelt dem ÜNB, der die Aktivierung der Regelarbeitsgebote angefordert hat, eine Bestätigung über die aktivierten Regelarbeitsgebote. Die Regelreserveanbieter, deren Gebote aktiviert wurden, sind dafür verantwortlich, das angeforderte Volumen bis zum Ende des Lieferzeitraums bereitzustellen.
(9) Alle ÜNB, die einen Frequenzwiederherstellungsprozess und einen Ersatzreserven-Prozess zum Ausgleich der Bilanz ihrer LFR-Zone durchführen, bemühen sich darum, alle Regelarbeitsgebote der jeweiligen gemeinsamen Merit-Order-Listen zu nutzen, um das System unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit auf möglichst effiziente Weise ausgeglichen zu halten.
(10) ÜNB, die keinen Ersatzreserven-Prozess zum Ausgleich der Bilanz ihrer LFR-Zone durchführen, bemühen sich darum, alle Regelarbeitsgebote der jeweiligen gemeinsamen Merit-Order-Listen für Frequenzwiederherstellungsreserven zu nutzen, um das System unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit auf möglichst effiziente Weise ausgeglichen zu halten.
(11) Wenn sich das Netz nicht im Normalzustand befindet, können die ÜNB entscheiden, das System nur mit Hilfe von Regelarbeitsgeboten von Regelreserveanbietern ihrer eigenen Regelzone auszugleichen, sofern dies dazu beiträgt, den Netzzustand zu verbessern. Zu einer solchen Entscheidung muss der ÜNB unverzüglich eine Begründung veröffentlichen.
Kapitel 2
Regelleistung
Artikel 32 Bestimmungen für die Beschaffung
(1) Alle ÜNB des LFR-Blocks überprüfen und spezifizieren regelmäßig und mindestens einmal jährlich den Reservekapazitätsbedarf des LFR-Blocks oder der Fahrplangebiete des LFR-Blocks nach den Dimensionierungsregeln gemäß den Artikeln 127, 157 und 160 der Verordnung (EU) 2017/1485. Jeder ÜNB analysiert die optimale Bereitstellung von Reservekapazität mit dem Ziel, die mit der Bereitstellung verbundenen Kosten so weit wie möglich zu verringern. Bei dieser Analyse sind die folgenden Möglichkeiten für die Bereitstellung von Reservekapazität zu berücksichtigen:
(2) Jeder ÜNB, der Regelleistung beschafft, legt die Bestimmungen für die Beschaffung von Regelleistung in dem gemäß Artikel 18 entwickelten Vorschlag für die Modalitäten für Regelreserveanbieter fest. Die Bestimmungen für die Beschaffung von Regelleistung müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:
(3) Die Beschaffung von Regelleistung erfolgt zumindest hinsichtlich der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven getrennt für die Aufwärts- und die Abwärtsregelung. Jeder ÜNB kann bei der zuständigen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG eine Ausnahme von dieser Anforderung beantragen. Dieser Ausnahmeantrag muss Folgendes umfassen:
Artikel 33 Austausch von Regelleistung
(1) Zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen oder dazu bereit sind, entwickeln einen Vorschlag für die Erstellung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung, wobei sie die Anforderungen des Artikels 32 einhalten.
(2) Außer wenn das ÜNB/RRA-Modell gemäß Artikel 35 angewandt wird, erfolgt der Austausch von Regelleistung immer nach einem ÜNB/ÜNB-Modell, wobei zwei oder mehr ÜNB unter Berücksichtigung der verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität und der betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte gemäß Teil IV Titel VIII Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 eine Methode für die gemeinsame Beschaffung von Regelleistung festlegen.
(3) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, übermitteln alle Regelleistungsgebote für Standardprodukte an die Funktion für die optimierte Regelleistungsbeschaffung. Die ÜNB dürfen Regelleistungsgebote nicht ändern oder zurückhalten und müssen sie außer unter den Bedingungen der Artikel 26 und 27 in ihr Beschaffungsverfahren einbeziehen.
(4) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, sorgen sowohl für die Verfügbarkeit der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität als auch für die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Betriebssicherheit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485 und nutzen dazu entweder
(5) Jeder ÜNB, der die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, anwendet, informiert andere ÜNB in seinem LFR-Block über das Risiko der Nichtverfügbarkeit von Reservekapazität in dem/den Fahrplangebiet(en) seiner Regelzone, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 157 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1485 haben könnte.
(6) ÜNB, die Regelleistung für Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven austauschen, können einen Vorschlag für eine Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit festlegen, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist. In dieser Methode ist mindestens Folgendes zu beschreiben:
(7) Die ÜNB dürfen die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 berechnete Zuverlässigkeitsmarge aufgrund des Austauschs von Regelleistung für Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven nicht erhöhen.
Artikel 34 Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung
(1) Die ÜNB müssen es Regelreserveanbietern gestatten, ihre Verpflichtungen zur Bereitstellung von Regelleistung innerhalb des geografischen Gebiets, in dem die Regelleistung beschafft wurde, zu übertragen. Der/die betreffende(n) ÜNB kann/können eine Ausnahme beantragen, wenn die Vertragslaufzeiten für Regelleistung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b auf jeden Fall weniger als eine Woche betragen.
(2) Die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung wird mindestens bis eine Stunde vor dem Beginn des Liefertages gestattet.
(3) Die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung wird gestattet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Ist aufgrund der Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung die Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität erforderlich, so ist die Übertragung nur zulässig, wenn
(5) Falls ein ÜNB die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung nicht gestattet, erläutert er den beteiligten Regelreserveanbietern den Grund für die Ablehnung.
Kapitel 3
ÜNB/RRA-Modell
Artikel 35 Austausch von Regelreserve
(1) Zwei oder mehr ÜNB können auf eigene Initiative oder auf Anforderung ihrer zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Vorschlag für die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells entwickeln.
(2) Der Vorschlag für die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells muss Folgendes enthalten:
(3) Wird das ÜNB/RRA-Modell angewandt, können die entsprechenden ÜNB und Regelreserveanbieter bei den relevanten Verfahren von der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 16 Absätze 2, 4 und 5 und Artikel 29 Absatz 9 ausgenommen werden.
(4) Wird das ÜNB/RRA-Modell angewandt, vereinbaren die beteiligten ÜNB die technischen und vertraglichen Anforderungen sowie den Informationsaustausch für die Aktivierung der Regelarbeitsgebote. Der vertragsschließende ÜNB und der Regelreserveanbieter legen auf der Grundlage des ÜNB/RRA-Modells vertragliche Regelungen fest.
(5) Das ÜNB/RRA-Modell kann auf den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven nur dann angewandt werden, wenn das ÜNB/RRA-Modell auch auf den Austausch von Regelleistung aus Frequenzwiederherstellungsreserven angewandt wird.
(6) Das ÜNB/RRA-Modell kann auf den Austausch von Regelarbeit aus Ersatzreserven angewandt werden, wenn das ÜNB/RRA-Modell auf den Austausch von Regelleistung für Ersatzreserven angewandt wird oder wenn einer der beiden beteiligten ÜNB im Rahmen der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 keinen Ersatzreserven-Prozess durchführt.
(7) Binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung muss jeder Austausch von Regelleistung auf dem ÜNB/ÜNB-Modell basieren. Dies gilt nicht für das ÜNB/RRA-Modell für Ersatzreserven, wenn einer der beiden beteiligten ÜNB im Rahmen der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 keinen Ersatzreserven-Prozess durchführt.
Titel IV
Grenzüberschreitende Übertragungskapazität für Regelreserve
Kapitel 1
Austausch von Regelarbeit oder IN-Verfahren
Artikel 36 Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität
(1) Alle ÜNB nutzen die gemäß Artikel 37 Absätze 2 und 3 berechnete verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren.
(2) Zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen, können grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit nutzen, wenn die grenzüberschreitende Übertragungskapazität
Artikel 37 Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität
(1) Nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts aktualisieren alle ÜNB kontinuierlich die Verfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder die Anwendung des IN-Verfahrens. Die Angaben zur grenzüberschreitenden Übertragungskapazität werden immer dann aktualisiert, wenn ein Teil der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität genutzt oder grenzüberschreitende Übertragungskapazität neu berechnet wurde.
(2) Vor der Umsetzung der Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Absatz 3 nutzen die ÜNB die nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts verbleibende grenzüberschreitende Übertragungskapazität.
(3) Binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion eine Methode zur Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität innerhalb des für den Austausch von Regelarbeit oder die Durchführung des IN-Verfahrens relevanten Zeitbereichs. Diese Methode darf nicht zu Marktverzerrungen führen und muss mit der Berechnungsmethode für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität im Einklang stehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 im Intraday-Zeitbereich angewandt wird.
Kapitel 2
Austausch von Regelleistung oder Reserventeilung
Artikel 38 Allgemeine Anforderungen
(1) Zwei oder mehr ÜNB können auf eigene Initiative oder auf Anforderung ihrer zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG einen Vorschlag für die Anwendung eines der folgenden Verfahren erstellen:
Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, kann bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu diesem Zweck verwendet werden.
(2) Der Vorschlag für die Anwendung des Zuweisungsverfahrens muss Folgendes enthalten:
(3) Binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB gemäß Artikel 40 und, soweit relevant, gemäß den Artikeln 41 und 42 einen Vorschlag zur Harmonisierung der Methode zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung je Zeitbereich.
(4) Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, wird ausschließlich für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung, für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung und für Ersatzreserven genutzt. Beim Betrieb und Austausch von Frequenzhaltungsreserven wird die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 berechnete Zuverlässigkeitsmarge angewandt, mit Ausnahme von Gleichstrom-Verbindungsleitungen (DC-Verbindungsleitungen), bei denen grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Betrieb und Austausch von Frequenzhaltungsreserven auch gemäß Absatz 1 zugewiesen werden kann.
(5) ÜNB können grenzüberschreitende Übertragungskapazität nur dann für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zuweisen, wenn die grenzüberschreitende Übertragungskapazität im Einklang mit den Kapazitätsberechnungsmethoden berechnet wird, die gemäß der Verordnungen (EU) 2015/1222 und (EU) 2016/1719 entwickelt wurden.
(6) Die ÜNB betrachten grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, bei der Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität als bereits zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität.
(7) Nutzen Inhaber von Rechten auf physische Übertragung grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung, gilt die Leistung ausschließlich für den Ausschluss von der Anwendung des Grundsatzes "Use it or sell it" (UIOSI) als nominiert.
(8) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen oder Reserven teilen, prüfen regelmäßig, ob die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität dazu noch erforderlich ist. Wird das Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse angewandt, erfolgt diese Prüfung mindestens einmal jährlich. Wird die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität zu diesem Zweck nicht mehr benötigt, wird sie baldmöglichst freigegeben und in den folgenden Zeitbereichen der Kapazitätsvergabe zurückgegeben. Diese grenzüberschreitende Übertragungskapazität wird bei den Berechnungen der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität nicht mehr als bereits zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität betrachtet.
(9) Wurde grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung zugewiesen wurde, nicht für den entsprechenden Austausch von Regelarbeit genutzt, wird sie für den Austausch von Regelarbeit mit kürzeren Aktivierungszeiten oder für die Anwendung des IN-Verfahrens freigegeben.
Artikel 39 Berechnung des Marktwertes grenzüberschreitender Übertragungskapazität
(1) Der Marktwert der in einem ko-optimierten oder marktbasierten Zuweisungsverfahren verwendeten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung basiert auf den tatsächlichen oder prognostizierten Marktwerten grenzüberschreitender Übertragungskapazität.
(2) Der tatsächliche Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Energieaustausch wird auf der Grundlage der Gebote von Marktteilnehmern in den Day-Ahead-Märkten berechnet und trägt den erwarteten Geboten der Marktteilnehmer in den Intraday-Märkten Rechnung, soweit dies relevant und möglich ist.
(3) Der tatsächliche Marktwert der in einem ko-optimierten oder marktbasierten Zuweisungsverfahren verwendeten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung wird auf der Grundlage der Regelleistungsgebote berechnet, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 an die Funktion für die optimierte Regelleistungsbeschaffung übermittelt wurden.
(4) Der tatsächliche Marktwert der in einem ko-optimierten oder marktbasierten Zuweisungsverfahren verwendeten grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für die Reserventeilung wird auf der Grundlage der vermiedenen Kosten für die Beschaffung von Regelleistung berechnet.
(5) Der prognostizierte Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität muss einem der folgenden alternativen Grundsätze entsprechen:
Der prognostizierte Marktwert grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Energieaustausch zwischen Gebotszonen wird auf der Grundlage der zu erwartenden Unterschiede zwischen den Gebotszonen berechnet, was die Marktpreise in den Day-Ahead-Märkten und, soweit dies relevant und möglich ist, in den Intraday-Märkten betrifft. Bei der Berechnung des prognostizierten Marktwertes sind weitere relevante Einflussfaktoren der Verbrauchs- und Erzeugungsmuster in den verschiedenen Gebotszonen angemessen zu berücksichtigen.
(6) Die zuständigen Regulierungsbehörden können die Effizienz der Prognosemethode gemäß Absatz 5 Buchstabe b prüfen, auch durch den Vergleich der prognostizierten und tatsächlichen Marktwerte der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität. Erfolgt die Kontrahierung höchstens zwei Tage vor der Bereitstellung der Regelleistung, können die zuständigen Regulierungsbehörden nach dieser Prüfung eine von der in Artikel 41 Absatz 2 genannten Beschränkung abweichende Beschränkung festlegen.
Artikel 40 Ko-optimiertes Zuweisungsverfahren
(1) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode für ein ko-optimiertes Verfahren zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit höchstens einen Tag beträgt und die Regelleistung höchstens einen Tag vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:
(2) Diese Methode muss auf einem Vergleich des tatsächlichen Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem tatsächlichen Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch beruhen.
(3) Die Preisbildungsmethode, die Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und die Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das ko-optimierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde, müssen die Gleichbehandlung dieser Kapazität gegenüber der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität, die Geboten für den Energieaustausch zugewiesen wurde, gewährleisten.
(4) Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die mithilfe des ko-optimierten Zuweisungsverfahrens Geboten für den Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wurde, darf nur für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung und den damit verbundenen Austausch von Regelarbeit genutzt werden.
Artikel 41 Marktbasiertes Zuweisungsverfahren
(1) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine Methode für ein marktbasiertes Verfahren zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung entwickeln. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit höchstens einen Tag beträgt und die Regelleistung höchstens eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:
(2) Die marktbasierte Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität ist auf 10 % der für den Energieaustausch zwischen den jeweiligen Gebotszonen verfügbaren Übertragungskapazität des vorangegangenen relevanten Kalenderjahres oder, im Falle neuer Verbindungsleitungen, auf 10 % der installierten technischen Gesamtkapazität dieser neuen Verbindungsleitungen beschränkt.
Diese Volumenbeschränkung kann entfallen, wenn die Kontrahierung höchstens zwei Tage vor der Bereitstellung der Regelleistung erfolgt oder wenn die Gebotszonen über Gleichstrom-Verbindungsleitungen verbunden sind, bis das ko-optimierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 auf Unionsebene harmonisiert ist.
(3) Diese Methode muss auf einem Vergleich des tatsächlichen Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem prognostizierten Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch oder auf einem Vergleich des prognostizierten Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem tatsächlichen Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch basieren.
(4) Die Preisbildungsmethode, die Regelungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und die Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die dem Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung über das marktbasierte Zuweisungsverfahren zugewiesen wurde, müssen die Gleichbehandlung dieser Kapazität gegenüber der grenzüberschreitenden Kapazität, die dem Energieaustausch zugewiesen wurde, gewährleisten.
(5) Grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die mithilfe des marktbasierten Zuweisungsverfahrens dem Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wurde, darf nur für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung und den damit verbundenen Austausch von Regelarbeit genutzt werden.
Artikel 42 Zuweisungsverfahren auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse
(1) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion einen Vorschlag für eine Methode zur Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse entwickeln. Diese Methode wird auf den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung angewandt, soweit die Vertragslaufzeit mehr als einen Tag beträgt und die Regelleistung mehr als eine Woche vor der Bereitstellung kontrahiert wird. Die Methode muss Folgendes umfassen:
(2) Die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse ist auf 5 % der für den Energieaustausch zwischen den jeweiligen Gebotszonen verfügbaren Übertragungskapazität des vorangegangenen Kalenderjahres oder, im Falle neuer Verbindungsleitungen, auf 10 % der installierten technischen Gesamtkapazität dieser neuen Verbindungsleitungen beschränkt. Diese Volumenbeschränkung kann entfallen, wenn die Gebotszonen über Gleichstrom-Verbindungsleitungen verbunden sind, bis das ko-optimierte oder marktbasierte Zuweisungsverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3 auf Unionsebene harmonisiert ist.
(3) Die Methode für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse muss auf einem Vergleich des prognostizierten Marktwerts der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung mit dem prognostizierten Marktwert der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für den Energieaustausch basieren.
(4) Die Preisbildungsmethode, die Regelungen für die Verbindlichkeit und die Teilung von Engpasserlösen für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse dem Austausch von Regelleistung oder der Reserventeilung zugewiesen wurde, müssen die Gleichbehandlung dieser Übertragungskapazität gegenüber der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität, die dem Energieaustausch zugewiesen wurde, gewährleisten.
(5) Die in Absatz 1 genannten ÜNB erstellen einen Vorschlag für eine Liste der einzelnen Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse. Diese Liste muss Folgendes umfassen:
(6) Die in Absatz 1 genannten ÜNB beurteilen den Wert der zugewiesenen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität während des Beschaffungsverfahrens für Regelleistung neu und geben die zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität frei, die für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung nicht mehr benötigt wird.
Artikel 43 Nutzung grenzüberschreitender Übertragungskapazität durch Regelreserveanbieter
Titel V
Abrechnung
Kapitel 1
Abrechnungsgrundsätze
Artikel 44 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Abrechnungsverfahren müssen
(2) Jede zuständige Regulierungsbehörde stellt gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG sicher, dass keinem ÜNB, für den sie zuständig ist, durch das finanzielle Ergebnis der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels in der von der zuständigen Regulierungsbehörde festgelegten Regulierungsperiode ein wirtschaftlicher Gewinn oder Verlust entsteht, und sorgt dafür, dass jedes positive oder negative finanzielle Ergebnis der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels nach den anwendbaren nationalen Bestimmungen an die Netznutzer weitergegeben wird.
(3) Jeder ÜNB kann einen Vorschlag für einen zusätzlichen, von der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen getrennten Abrechnungsmechanismus zur Abrechnung der Beschaffungskosten für Regelleistung gemäß Kapitel 5 dieses Titels, der Verwaltungskosten und sonstiger durch den Systemausgleich bedingter Kosten entwickeln. Der zusätzliche Abrechnungsmechanismus wird auf Bilanzkreisverantwortliche angewandt. Dies sollte vorzugsweise durch Einführung einer Funktion für die Knappheitspreisbildung erfolgen. Wählen die ÜNB einen anderen Mechanismus, sollten sie dies in dem Vorschlag begründen. Dieser Vorschlag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde.
(4) Jede Einspeisung oder Entnahme in ein bzw. aus einem Fahrplangebiet eines ÜNB wird entweder nach Kapitel 3 oder nach Kapitel 4 des Titels V abgerechnet.
Kapitel 2
Abrechnung von Regelarbeit
Artikel 45 Berechnung der Regelarbeit
(1) Hinsichtlich der Abrechnung der Regelarbeit legt jeder ÜNB mindestens für den Frequenzwiederherstellungsprozess und den Ersatzreserven-Prozess ein Verfahren für folgende Tätigkeiten fest:
(2) Jeder ÜNB berechnet das aktivierte Volumen der Regelarbeit nach den Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a zumindest für
(3) Jeder Anschluss-ÜNB rechnet alle gemäß Absatz 2 berechneten aktivierten Regelarbeitsvolumina mit den betreffenden Regelreserveanbietern ab.
Artikel 46 Regelarbeit für den Frequenzhaltungsprozess
(1) Jeder Anschluss-ÜNB kann das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Frequenzhaltungsprozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 berechnen und mit den Regelreserveanbietern abrechnen.
(2) Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Frequenzhaltungsprozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt:
Tabelle 1 Vergütung von Regelarbeit
Positiver Regelarbeitspreis | Negativer Regelarbeitspreis | |
Positive Regelarbeit | Zahlung des ÜNB an den RRA | Zahlung des RRa an den ÜNB |
Negative Regelarbeit | Zahlung des RRa an den ÜNB | Zahlung des ÜNB an den RRA |
Artikel 47 Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess
(1) Jeder Anschluss-ÜNB berechnet das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 und rechnet es mit den Regelreserveanbietern ab.
(2) Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Frequenzwiederherstellungsprozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird gemäß Artikel 30 für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt.
Artikel 48 Regelarbeit für den Ersatzreserven-Prozess
(1) Jeder Anschluss-ÜNB berechnet das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Ersatzreserven-Prozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 und rechnet es mit den Regelreserveanbietern ab.
(2) Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Ersatzreserven-Prozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird gemäß Artikel 30 für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt.
Artikel 49 Anpassung von Bilanzkreisabweichungen der Bilanzkreisverantwortlichen
(1) Jeder ÜNB berechnet die Anpassung von Bilanzkreisabweichungen der jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen für jedes aktivierte Regelarbeitsgebot.
(2) Bei Bilanzkreisabweichungsgebieten, in denen für einen einzigen Bilanzkreisverantwortlichen mehrere Endpositionen gemäß Artikel 54 Absatz 3 berechnet werden, kann für jede Position eine Anpassung von Bilanzkreisabweichungen berechnet werden.
(3) Für jede Anpassung einer Bilanzkreisabweichung bestimmt jeder ÜNB das gemäß Artikel 45 berechnete aktivierte Regelarbeitsvolumen sowie jedes für andere Zwecke als für den Systemausgleich aktivierte Volumen.
Kapitel 3
Abrechnung des Energieaustauschs zwischen ÜNB
Artikel 50 Gewollter Energieaustausch
(1) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden gewollten Energieaustausch infolge eines oder mehrerer der folgenden Prozesse gemäß den Artikeln 146, 147 und 148 der Verordnung (EU) 2017/1485:
(2) Jede ÜNB-Abrechnungsfunktion führt die Abrechnung gemäß den Abrechnungsbestimmungen nach Absatz 1 durch.
(3) Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB, die innerhalb eines Synchrongebietes einen gewollten Energieaustausch durchführen, einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch, der durch einen oder beide der folgenden Gründe bedingt ist:
(4) Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle asynchron miteinander verbundenen ÜNB, die zwischen Synchrongebieten einen gewollten Energieaustausch durchführen, einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch, der durch einen oder beide der folgenden Gründe bedingt ist:
(5) Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen gemäß Absatz 1 müssen mindestens folgende Kriterien für die Berechnung des gewollten Energieaustauschs vorsehen:
(6) Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c müssen Folgendem Rechnung tragen:
(7) Die gemeinsamen Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch gemäß Absatz 1 Buchstabe d müssen der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Preisbildungsmethode für grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für das IN-Verfahren genutzt wird, Rechnung tragen.
(8) Alle ÜNB legen einen abgestimmten Mechanismus für Anpassungen der Abrechnungen zwischen allen ÜNB fest.
Artikel 51 Ungewollter Energieaustausch
(1) Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB eines Synchrongebietes einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden ungewollten Energieaustausch. Der Vorschlag muss folgende Anforderungen vorsehen:
(2) Binnen 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle asynchron miteinander verbundenen ÜNB einen Vorschlag für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für jeden ungewollten Energieaustausch zwischen asynchron miteinander verbundenen ÜNB.
(3) Die Vorschläge für gemeinsame Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB müssen eine faire und gleiche Kosten- und Nutzenaufteilung zwischen ihnen gewährleisten.
(4) Alle ÜNB legen einen abgestimmten Mechanismus für Anpassungen der Abrechnungen zwischen den ÜNB fest.
Kapitel 4
Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen
Artikel 52 Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen
(1) Jeder ÜNB oder, soweit relevant, jeder Dritte rechnet innerhalb seines Fahrplangebietes oder seiner Fahrplangebiete bei Bedarf mit jedem Bilanzkreisverantwortlichen für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall gemäß Artikel 53 alle gemäß den Artikeln 49 und 54 berechneten Bilanzkreisabweichungen zu dem jeweiligen, gemäß Artikel 55 berechneten Ausgleichsenergiepreis ab.
(2) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag zur weiteren Präzisierung und Harmonisierung mindestens für
(3) In dem Vorschlag gemäß Absatz 2 kann zwischen dezentralen Dispatch-Modellen und zentralen Dispatch-Modellen unterschieden werden.
(4) Der Vorschlag gemäß Absatz 2 muss ein Umsetzungsdatum vorsehen, das höchstens achtzehn Monate nach der Genehmigung durch alle zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 2 liegt.
Artikel 53 Bilanzkreisabrechnungszeitintervall
(1) Binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechnen alle ÜNB in allen Fahrplangebieten Bilanzkreisabweichungen für Perioden von 15 Minuten ab, wobei sie sicherstellen, dass alle Grenzen von Marktzeiteinheiten mit den Grenzen von Bilanzkreisabrechnungszeitintervallen übereinstimmen.
(2) Die ÜNB eines Synchrongebietes können gemeinsam eine Ausnahme von der Anforderung in Absatz 1 beantragen.
(3) Gewähren die zuständigen Regulierungsbehörden eines Synchrongebietes auf gemeinsamen Antrag der ÜNB dieses Synchrongebietes oder auf eigene Initiative eine Ausnahme von der Anforderung in Absatz 1, erstellen sie in Zusammenarbeit mit der Agentur mindestens alle drei Jahre eine Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Harmonisierung der Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle innerhalb und zwischen Synchrongebieten.
Artikel 54 Berechnung von Bilanzkreisabweichungen
(1) Jeder ÜNB berechnet innerhalb seines Fahrplangebiets oder seiner Fahrplangebiete bei Bedarf die Endposition, das zugewiesene Volumen, die Anpassung von Bilanzkreisabweichungen und die Bilanzkreisabweichung
(2) Das Bilanzkreisabweichungsgebiet muss dem Fahrplangebiet entsprechen, außer im Falle eines zentralen Dispatch-Modells, bei dem das Bilanzkreisabweichungsgebiet einem Teil des Fahrplangebiets entsprechen kann.
(3) Bis zur Umsetzung des Vorschlags gemäß Artikel 52 Absatz 2 berechnet jeder ÜNB die Endposition eines Bilanzkreisverantwortlichen nach einer der folgenden Methoden:
(4) Jeder ÜNB entwickelt die Bestimmungen für
(5) Für Bilanzkreisverantwortliche, die keine Einspeisungen oder Entnahmen aufweisen, wird kein zugeordnetes Volumen berechnet.
(6) Bei der Angabe einer Bilanzkreisabweichung ist die Höhe und Richtung der Abrechnungstransaktion zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem ÜNB anzugeben; eine Bilanzkreisabweichung kann entweder
Artikel 55 Ausgleichsenergiepreis
(1) Jeder ÜNB entwickelt Bestimmungen zur Berechnung des Ausgleichsenergiepreises, der gemäß Tabelle 2 positiv oder negativ sein oder null betragen kann:
Tabelle 2 Vergütung von Bilanzkreisabweichungen
Positiver Ausgleichsenergiepreis | Negativer Ausgleichsenergiepreis | |
Positive Bilanzkreisabweichung | Zahlung des ÜNB an den BKV | Zahlung des BKV an den ÜNB |
Negative Bilanzkreisabweichung | Zahlung des BKV an den ÜNB | Zahlung des ÜNB an den BKV |
(2) In den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ist der Wert der vermiedenen Aktivierung von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven zu definieren.
(3) Jeder ÜNB bestimmt den Ausgleichsenergiepreis für
(4) Der Ausgleichsenergiepreis für negative Bilanzkreisabweichungen entspricht mindestens entweder
(5) Der Ausgleichsenergiepreis für positive Bilanzkreisabweichungen entspricht höchstens entweder
(6) Falls während desselben Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls sowohl positive als auch negative Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven oder Ersatzreserven aktiviert wurde, wird der Ausgleichsenergiepreis für positive und negative Bilanzkreisabweichungen auf der Grundlage mindestens eines der in den Absätzen 4 und 5 genannten Grundsätze bestimmt.
Kapitel 5
Abrechnung von Regelleistung
Artikel 56 Beschaffung innerhalb eines Fahrplangebiets
(1) Jeder ÜNB eines Fahrplangebietes, der Regelleistungsgebote nutzt, legt im Einklang mit Artikel 32 Bestimmungen fest, mit denen zumindest die Abrechnung der Frequenzwiederherstellungsreserven und der Ersatzreserven geregelt wird.
(2) Jeder ÜNB eines Fahrplangebietes, der Regelleistungsgebote nutzt, rechnet im Einklang mit Artikel 32 zumindest alle beschafften Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven ab.
Artikel 57 Beschaffung außerhalb eines Fahrplangebietes
(1) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, legen Bestimmungen für die Abrechnung der gemäß den Artikeln 33 und 35 beschafften Regelleistung fest.
(2) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, rechnen die beschaffte Regelleistung mithilfe der ÜNB-Abrechnungsfunktion gemäß Artikel 33 gemeinsam ab. ÜNB, die auf der Grundlage eines ÜNB/RRA-Modells Regelleistung austauschen, rechnen die beschaffte Regelleistung gemäß Artikel 35 ab.
(3) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, legen gemäß Titel IV Kapitel 2 Bestimmungen für die Abrechnung der Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazität fest.
(4) Alle ÜNB, die Regelleistung austauschen, rechnen die zugewiesene grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Titel IV Kapitel 2 ab.
Titel VI
Algorithmus
Artikel 58 Regelreservealgorithmen
(1) Im Rahmen der Vorschläge gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 entwickeln alle ÜNB die Algorithmen der Aktivierungs-Optimierungsfunktionen für die Aktivierung der Regelarbeitsgebote. Diese Algorithmen müssen
(2) Im Rahmen des Vorschlags gemäß Artikel 22 entwickeln alle ÜNB einen Algorithmus für die IN-Verfahrensfunktion. Dieser Algorithmus muss die entgegengesetzte Aktivierung von Regelreserveressourcen durch Anwendung des IN-Verfahrens gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 minimieren.
(3) Im Rahmen des Vorschlags gemäß Artikel 33 entwickeln zwei oder mehr ÜNB, die Regelleistung austauschen, die von den Funktionen für die optimierte Regelleistungsbeschaffung zu nutzenden Algorithmen für die Beschaffung von Regelleistungsgeboten. Diese Algorithmen müssen
(4) Alle gemäß diesem Artikel entwickelten Algorithmen müssen
Titel VII
Berichterstattung
Artikel 59 Europäischer Bericht zur Integration der Regelreservemärkte
(1) ENTSO-E veröffentlicht einen europäischen Bericht zur Überwachung, Beschreibung und Analyse der Durchführung dieser Verordnung sowie zur Berichterstattung über die Fortschritte bei der Integration der Regelreservemärkte in Europa und berücksichtigt dabei die in Artikel 11 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen.
(2) Für die Form dieses Berichts gilt:
(3) Der Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe a muss Folgendes umfassen:
(4) ENTSO-E legt die in den Berichten anzuwendenden Kennwerte für Regelreservemärkte fest. Diese Kennwerte müssen Folgendes widerspiegeln:
(5) Vor der Einreichung der Endfassung des Berichts erstellt ENTSO-E einen Vorschlag für einen Berichtsentwurf. In diesem Vorschlag sind Struktur und Inhalt des Berichts sowie die in dem Bericht anzuwendenden Kennwerte festzulegen. Der Vorschlag wird an die Agentur übermittelt, die binnen zwei Monaten nach der Einreichung Änderungen verlangen kann.
(6) Der Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe a muss auch eine Zusammenfassung jedes Berichts der ÜNB über den Systemausgleich gemäß Artikel 60 in englischer Sprache enthalten.
(7) Die Informationen und Indikatoren des Berichts sind nach Fahrplangebieten, Gebotszonengrenzen oder LFR-Blöcken aufzuschlüsseln.
(8) ENTSO-E veröffentlicht die Berichte im Internet und legt sie spätestens sechs Monate nach dem Ende des Berichtsjahrs der Agentur vor.
(9) Nach Ende der Fristen, bis zu dem alle ÜNB die europäischen Plattformen gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 5 nutzen müssen, überprüfen alle ÜNB den Inhalt und die Bedingungen für die Veröffentlichung der Berichte. Anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung entwickelt ENTSO-E einen Vorschlag für eine neue Struktur und einen neuen Zeitplan für die Veröffentlichung der Berichte und legt diesen der Agentur vor. Die Agentur kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des Vorschlags Änderungen verlangen.
Artikel 60 ÜNB-Bericht über den Systemausgleich
(1) Jeder ÜNB veröffentlicht mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über den Systemausgleich in den vergangenen zwei Kalenderjahren und berücksichtigt dabei die in Artikel 11 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen.
(2) Der Bericht über den Systemausgleich muss Folgendes enthalten:
(3) Der Bericht über den Systemausgleich ist auf Englisch zu verfassen oder zumindest durch eine Zusammenfassung in englischer Sprache zu ergänzen.
(4) Auf der Grundlage zuvor veröffentlichter Berichte kann die zuständige Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG Änderungen an Struktur und Inhalt des nächsten ÜNB-Bericht über den Systemausgleich verlangen.
Titel VIII
Kosten-Nutzen-Analyse
Artikel 61 Kosten-Nutzen-Analyse
(1) Sind ÜNB nach dieser Verordnung verpflichtet, eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen, legen sie die Kriterien und Methode für diese Analyse fest und übermitteln diese den zuständigen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Kosten-Nutzen-Analyse. Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam Änderungen an den Kriterien und Methoden verlangen.
(2) In der Kosten-Nutzen-Analyse ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:
(3) Alle betreffenden ÜNB übermitteln die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse allen zuständigen Regulierungsbehörden zusammen mit einem begründeten Vorschlag zur Behebung möglicher Probleme, die in der Kosten-Nutzen-Analyse ermittelt wurden.
Titel IX
Freistellungen und Beobachtung
Artikel 62 Freistellungen
(1) Eine zuständige Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG den relevanten ÜNB auf deren Antrag oder auf eigene Initiative hin gemäß den Absätzen 2 bis 12 eine Freistellung von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Verordnung gewähren.
(2) ÜNB können eine Freistellung von den folgenden Anforderungen beantragen:
(3) Das Freistellungsverfahren muss transparent, diskriminierungsfrei, unparteiisch und gut dokumentiert sein und auf einem begründeten Antrag beruhen.
(4) Die ÜNB reichen dazu bei der zuständigen Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Anwendbarkeit der Bestimmungen, für die eine Freistellung beantragt wird, einen schriftlichen Freistellungsantrag ein.
(5) Der Freistellungsantrag muss folgende Angaben enthalten:
(6) Innerhalb von sechs Monaten nach dem auf den Eingang eines Freistellungsantrags folgenden Tag trifft die zuständige Regulierungsbehörde eine Entscheidung über den Antrag. Diese Frist kann vor ihrem Ablauf um drei Monate verlängert werden, wenn die zuständige Regulierungsbehörde von dem ÜNB, der die Freistellung beantragt, weitere Informationen benötigt. Die Zusatzfrist beginnt, wenn die vollständigen Informationen eingegangen sind.
(7) Der ÜNB, der die Freistellung beantragt, übermittelt von der zuständigen Regulierungsbehörde angeforderte zusätzliche Informationen binnen zwei Monaten nach der Anforderung. Falls der ÜNB die angeforderten Informationen nicht innerhalb dieser Frist übermittelt, gilt der Freistellungsantrag als zurückgezogen, außer wenn vor dem Fristablauf entweder
(8) Bei der Prüfung eines Freistellungsantrags und der Gewährung von Freistellungen auf eigene Initiative berücksichtigt die zuständige Regulierungsbehörde
(9) Die zuständige Regulierungsbehörde erlässt eine begründete Entscheidung über Freistellungsanträge sowie über Freistellungen, die sie auf eigene Initiative gewährt. Bei der Gewährung einer Freistellung legt die zuständige Regulierungsbehörde die Gültigkeitsdauer fest. Die Freistellung kann nur einmal und für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren gewährt werden, mit Ausnahme von Freistellungen gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d, die bis zum 1. Januar 2025 gewährt werden können.
(10) Die zuständige Regulierungsbehörde meldet ihre Entscheidung dem ÜNB, der Agentur und der Europäischen Kommission. Zudem veröffentlicht sie ihre Entscheidung auf ihrer Website.
(11) Die zuständigen Regulierungsbehörden führen ein Register aller Freistellungen, die sie gewährt oder verweigert haben, und übermitteln der Agentur mindestens alle sechs Monate ein aktuelles, konsolidiertes Register, wobei ENTSO-E eine Kopie erhält.
(12) Das Register enthält insbesondere
Artikel 63 Beobachtung
(1) ENTSO-E beobachtet die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Im Rahmen der Beobachtung der Durchführung dieser Verordnung erstellt ENTSO-E mindestens
(2) Binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt ENTSO-E der Agentur einen Beobachtungsplan zu den zu erstellenden Berichten und etwaigen Aktualisierungen zur Stellungnahme vor.
(3) Die Agentur erstellt zusammen mit ENTSO-E binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der einschlägigen Informationen, die ENTSO-E der Agentur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übermitteln muss. Die Liste der einschlägigen Informationen kann aktualisiert werden. ENTSO-E speichert die von der Agentur angeforderten Daten in einem umfassenden digitalen Datenarchiv in standardisiertem Format.
(4) Alle ÜNB übermitteln ENTSO-E die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Informationen.
(5) Die Marktteilnehmer und andere für die Integration der Regelreservemärkte im Elektrizitätsbereich relevante Einrichtungen übermitteln ENTSO-E auf gemeinsames Ersuchen der Agentur und des ENTSO-E hin die gemäß den Absätzen 1 und 3 für die Beobachtung erforderlichen Informationen mit Ausnahme der Informationen, die die in Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG genannten zuständigen Regulierungsbehörden, die Agentur oder ENTSO-E bereits im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben zur Beobachtung der Durchführung erhalten haben.
Titel X
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 64 Übergangsbestimmungen für Irland und Nordirland
Mit Ausnahme der Beteiligung an der Entwicklung von Modalitäten oder Methoden, für die die jeweiligen Fristen gelten, werden die Bestimmungen dieser Verordnung in Irland und Nordirland am 31. Dezember 2019 anwendbar.
Artikel 65 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 2) Die Bestimmungen der Artikel 14, 16, 17, 28, 32, 34 bis 36, 44 bis 49 und 54 bis 57 dieser Verordnung werden ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2017
2) Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1).
3) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55).
4) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 163 vom 15.06.2013 S. 1).
6) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 24).
7) Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 S. 1).
8) Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 10).
9) Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. Nr. L 241 vom 08.09.2016 S. 1).
10) Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. Nr. L 259 vom 27.09.2016 S. 42).
11) Verordnung (EU) der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (siehe Seite 54 dieses Amtsblatts).
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(Stand: 24.02.2021)
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