Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

(ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 60;
Beschl. (GASP) 2018/90 - ABl. Nr. LI 16 vom 22.01.2018 S. 14;
Beschl. (GASP) 2018/901 - ABl. Nr. LI 160 vom 25.06.2018 S. 12;
Beschl. (GASP) 2018/1656 - ABl. Nr. L 276 vom 07.11.2018 S. 10A;
Beschl. (GASP) 2019/1171 - ABl. L 183 vom 09.07.2019 S. 9A;
Beschl. (GASP) 2019/1596 - ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 74A;
Beschl. (GASP) 2019/1893 - ABl. L 291 vom 12.11.2019 S. 42A;
Beschl. (GASP) 2020/898 - ABl. LI 205 vom 29.06.2020 S. 6A;
Beschl. (GASP) 2020/1700 - ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 24)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union ist nach wie vor tief besorgt über die anhaltende Beeinträchtigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in Venezuela.

(2) Am 15. Mai 2017 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen alle politischen Akteure und Institutionen Venezuelas aufgefordert werden, in konstruktiver Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und der Gewaltenteilung auf eine Lösung der Krise im Land hinzuarbeiten. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass die Freilassung inhaftierter politischer Gegner und die Achtung der verfassungsmäßigen Rechte ebenfalls wichtige Schritte sind, die Vertrauen schaffen und dazu beitragen, die politische Stabilität in dem Land wiederherzustellen.

(3) Die Union hat wiederholt ihre uneingeschränkte Unterstützung für die Bemühungen in Venezuela bekundet, einen dringend notwendigen, konstruktiven und wirksamen Dialog zwischen der Regierung und der parlamentarischen Mehrheit in Venezuela zu ermöglichen, um so die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die vielschichtigen Herausforderungen, vor denen das Land steht, friedlich bewältigt werden.

(4) Die Union hat die Erleichterung der externen Zusammenarbeit, mit der den dringendsten Bedürfnissen der Bevölkerung entsprochen werden soll, nachdrücklich unterstützt und sich unter anderem durch die Unterstützung entsprechender regionaler und internationaler Bemühungen in vollem Umfang dafür eingesetzt, Venezuela bei der Suche nach friedlichen und demokratischen Lösungen zu helfen.

(5) Am 26. Juli 2017 hat die Union ihre Besorgnis über die zahlreichen Berichte über Menschenrechtsverletzungen und übermäßige Gewaltanwendung bekundet und die venezolanischen Behörden aufgefordert, die Verfassung von Venezuela (im Folgenden "Verfassung") und die Rechtsstaatlichkeit zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass die Grundrechte und -freiheiten, einschließlich des Rechts auf friedliche Demonstration, gewährleistet werden.

(6) Am 2. August 2017 hat die Union ihrem tiefen Bedauern über die Entscheidung der venezolanischen Regierung Ausdruck verliehen, Wahlen zu einer verfassungsgebenden Versammlung durchzuführen; diese Entscheidung hat die Krise in Venezuela langfristig verschlimmert und es besteht die Gefahr, dass andere in der Verfassung vorgesehene rechtmäßige Institutionen wie die Nationalversammlung untergraben werden. Die Union hat alle Seiten zum Gewaltverzicht und alle Behörden zur uneingeschränkten Achtung aller Menschenrechte aufgefordert und ihre Bereitschaft bekundet, in einer Weise behilflich zu sein, die den Alltag der venezolanischen Bevölkerung in jedem Fall erleichtern könnte, jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass sie bereit ist, ihre Reaktion schrittweise zu verstärken, sollten die demokratischen Grundsätze weiter untergraben und die Verfassung missachtet werden.

(7) In diesem Zusammenhang sollten im Einklang mit der Erklärung der Union vom 2. August 2017 gezielte restriktive Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oderverstöße oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, sowie gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und gegen mit ihnen in Verbindung stehende Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt werden.

(8) Darüber hinaus erscheint es in Anbetracht der Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten, übermäßiger Gewaltanwendung und Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße angebracht, restriktive Maßnahmen in Form eines Waffenembargos zu verhängen sowie zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung spezifische Restriktionen aufzuerlegen und den Missbrauch von Telekommunikationsgerät zu verhindern.

(9) Die restriktiven Maßnahmen sollten schrittweise eingeführt werden sowie zielgerichtet, flexibel und reversibel sein, ohne dass die breite Bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird, und sollten darauf abzielen, einen glaubwürdigen und bedeutsamen Prozess zu fördern, der zu einer friedlichen Lösung auf dem Verhandlungsweg führen kann.

(10) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Kapitel I
Ausfuhrbeschränkungen

Artikel 1

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an bzw. nach Venezuela durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Es ist untersagt,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten mittelbar oder unmittelbar für jedwede Person, Organisation oder Einrichtung in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela bereitzustellen.

Artikel 2

Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für die Erfüllung von vor dem 13. November 2017 geschlossenen Verträgen oder für Nebenverträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn sie mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates 1 und insbesondere den in dessen Artikel 2 genannten Kriterien in Einklang stehen und wenn die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Vertrag erfüllen wollen, den Vertrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses angezeigt haben.

Artikel 3

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Venezuela durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Es ist untersagt,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Ausrüstung oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar an die Personen, Organisationen und Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela bereitzustellen;

(3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.

Artikel 4

(1) Artikel 1 und 3 finden keine Anwendung auf

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für Programme der Vereinten Nationen (VN) und der Union und ihren Mitgliedstaaten oder regionaler und subregionaler Organisationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der VN und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt ist;
  2. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen;
  3. die Wartung von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die von der Marine und der Küstenwache Venezuelas verwendet werden könnte und die ausschließlich Zwecken des Grenzschutzes, der regionalen Stabilität und das Abfangen von Betäubungsmitteln;
  4. die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Ausrüstung und Material gemäß Buchstaben a, b und c;
  5. die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung und Material gemäß Buchstaben a, b und c,

unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.

(2) Artikel 1 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von VN-Personal, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Venezuela ausgeführt werden.

Artikel 5

(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Venezuela durch das venezolanische Regime oder in dessen Namen bestimmt ist, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe bei Installation, Betrieb oder Anpassung dieser Ausrüstung, Technologie oder Software an den neuesten Stand durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die damit zusammenhängende Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe nach Absatz 1 genehmigen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstung, Technologie oder Software nicht zur internen Repression in Venezuela durch die Regierung Venezuelas, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Güter unter diesen Artikel fallen.

Kapitel II
Einreisebeschränkungen

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass folgende in Anhang I aufgeführte Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

  1. natürliche Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Venezuela verantwortlich sind; oder
  2. natürliche Personen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben.

(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar

  1. als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
  2. als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den VN einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht;
  3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht; oder
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder in Ausnahmefällen aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela unmittelbar dient.

(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich ein Einwand erhoben wird. Wenn von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben wird kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den in Anhang I aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Kapitel III
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Artikel 7

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle befinden von im Anhang aufgeführten

  1. natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Venezuela verantwortlich sind,
  2. natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben,

werden eingefroren.

(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle befinden von im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Absatz 1 in Verbindung stehen, werden eingefroren.

(3) Den in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen der natürlichen Personen - unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen - notwendig sind;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;
  4. für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, die jeweils zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunitäten nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5) Abweichend von Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 oder 2 in Anhang I oder II aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;
  3. die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung; und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(6) Absätze 1 und 2 steht dem nicht entgegen, dass eine in Anhang I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von einer in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung nicht gegen Absatz 3 verstößt.

(7) Absatz 3 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 unterliegen; oder
  3. Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 unterliegen.

Kapitel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 8

(1) Der Rat erstellt und ändert einstimmig die Liste in den Anhängen I und II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 9

(1) In den Anhängen I und II werden die Gründe angegeben, aus denen die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 7 Absatz 1 sowie des Artikels 7 Absatz 2 in die Liste aufgenommen worden sind.

(2) Die Anhänge I und II enthalten ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 9a19

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden, Hoher Vertreter") können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss wahrzunehmen, insbesondere

  1. für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge I und II;
  2. für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge I und II.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I und II erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu, Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 10

Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 11

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

  1. den benannten, in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
  2. sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

Artikel 12

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 1318 19 20

Dieser Beschluss gilt bis zum 14. November 2021.

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 14

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/CFSP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008 S. 99).

2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

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Liste der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Anhang I18 19 19a 19b 20 20a


Name Angaben zur Person Begründung Datum der Aufnahme in die Liste
1. Néstor Luis REVEROL TORRES Geburtsdatum: 28. Oktober 1964
Geschlecht: männlich
Seit 2016 Minister für Inneres, Justiz und Frieden. Im April 2019 auch zum Vizepräsidenten der Dienststellen für öffentliche Arbeiten und Dienstleistungen und zum Exekutivsekretär des Generalstabs für das Elektrizitätswesen ernannt. Ehemaliger Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde, wurde im August 2020 zum ranghöchsten General (General en chef) der bolivarischen Nationalgarde ernannt. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschließlich der Folterung (politischer) Gefangener und für die Unterdrückung der demokratischen Opposition in Venezuela, einschließlich des Verbots und der Niederschlagung politischer Demonstrationen durch von ihm befehligte Sicherheitskräfte. 22.1.2018
2. Gustavo Enrique GONZÁLEZ LÓPEZ Geburtsdatum: 2. November 1960
Geschlecht: männlich
Am 30. April 2019 erneut zum Leiter des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) ernannt. Ehemals Sicherheits- und Geheimdienstberater für das Büro des Präsidenten vom 8. Januar 2019 bis zum 30. April 2019 und Leiter des SEBIN bis Oktober 2018. Als Leiter des SEBIN verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen (einschließlich willkürlicher Verhaftung, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter) sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela. 22.1.2018
3. Tibisay LUCENa RAMÍREZ Geburtsdatum: 26. April 1959
Geschlecht: weiblich
Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral oder CNE) von April 2006 bis Juni 2020. Durch ihre Handlungen und Maßnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie nicht dafür Sorge trug, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung ein unparteiliches und unabhängiges Organ bleibt, wodurch sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung und der Wiederwahl von Nicolás Maduro im Mai 2018 durch Präsidentschaftswahlen, die weder frei noch fair waren, Vorschub geleistet hat. 22.1.2018
4. Antonio José BENAVIDES TORRES Geburtsdatum: 13. Juni 1961
Geschlecht: männlich
Regierungschef des Hauptstadtdistrikts (Distrito Capital) bis Januar 2018. Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis zum 21. Juni 2017. Beteiligt an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und demokratischen Opposition in Venezuela und verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die die bolivarische Nationalgarde unter seiner Führung begangen hat. Durch seine Handlungen und Maßnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde hat er die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch weil die bolivarische Nationalgarde beim Vorgehen der Polizei gegen zivile Demonstrationen federführend war und er öffentlich dafür eingetreten ist, dass Zivilpersonen vor Militärgerichte gestellt werden sollten. 22.1.2018
5. Maikel José MORENO PÉREZ Geburtsdatum: 12. Dezember 1965
Geschlecht: männlich
Präsident und ehemaliger Vizepräsident des obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia) von Venezuela. In diesen Funktionen hat er die Handlungen und Maßnahmen der Regierung, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet; er ist zudem für Handlungen und Äußerungen verantwortlich, die einen Angriff auf die Autorität der Nationalversammlung darstellen, darunter die Ernennung des Nationalen Wahlrats (CNE) im Juni 2020 sowie die Aussetzung und Ersetzung der Führungsgremien von drei Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020. 22.1.2018
6. Tarek William SAAB HALABI Geburtsdatum: 10. September 1963
Geburtsort: El Tigre, Bundesstaat Anzoátegui, Venezuela
Geschlecht: männlich
Von der verfassungsgebenden Versammlung ernannter Generalstaatsanwalt Venezuelas. In dieser Funktion und in seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates (Consejo Moral Republicano) hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, indem er Maßnahmen gegen Gegner der Regierung Venezuelas und den Entzug der Befugnisse der Nationalversammlung öffentlich befürwortet hat. 22.1.2018
7. Diosdado CABELLO RONDÓN Geburtsdatum: 15. April 1963
Geschlecht: männlich
Präsident der verfassungsgebenden Versammlung und erster Vizepräsident der Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV). Beteiligt an der Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, auch indem er die Medien nutzt, um die politische Opposition, andere Medien und die Zivilgesellschaft öffentlich anzugreifen und zu bedrohen. 22.1.2018
8. Tareck Zaidan EL-AISSAMI MADDAH Geburtsdatum: 12. November 1974
Geschlecht: männlich
Vizepräsident für Wirtschaft und Minister der Volksmacht für Erdöl sowie für Inländische Industrie und Produktion. Als ehemaliger Vizepräsident von Venezuela beaufsichtigt El-Aissami die Leitung des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) und ist für die von dieser Organisation verübten schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen, politisch motivierter Ermittlungen, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter. Zudem ist er verantwortlich für die Unterstützung und Durchführung von politischen Maßnahmen und Tätigkeiten, die die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit untergraben, einschließlich des Verbots öffentlicher Demonstrationen, sowie für die Leitung des "Anti-Putsch-Kommandos" von Präsident Maduro, das die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verfolgt. 25.6.2018
9. Sergio José RIVERO MARCANO Geburtsdatum: 8. November 1964
Geschlecht: männlich
Generalinspekteur der bolivarischen nationalen Streitkräfte (FANB), Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis 16. Januar 2018. Er ist an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela beteiligt und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die die bolivarische Nationalgarde unter seinem Kommando verübt hat, einschließlich des übermäßigen Gewalteinsatzes und der willkürlichen Festnahme und Misshandlung von Angehörigen der Zivilgesellschaft und der Opposition. Seine Handlungen und Maßnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde - u. a. im Zusammenhang mit dem Angriff der bolivarischen Nationalgarde auf Mitglieder der demokratisch gewählten Nationalversammlung und der Einschüchterung von Journalisten, die über die manipulierten Wahlen zur unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung berichtet haben - haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. 25.6.2018
10. Jesús Rafael SUÁREZ CHOURIO Geburtsdatum: 19. Juli 1962
Geschlecht: männlich
Oberster Befehlshaber der bolivarischen nationalen Armee. Ehemaliger Generalstabschef des Oberbefehlshabers, ehemaliger Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee und ehemaliger Befehlshaber der venezolanischen Region für integrale Verteidigung Zentrum (REDI Central). Er ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die von Kräften unter seinem Kommando während seiner Amtszeit als Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee verübt wurden, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. Er hat die demokratische Opposition verfolgt und den Einsatz von Militärgerichten für Anklagen gegen zivile Demonstranten unterstützt. 25.6.2018
11. Iván HERNÁNDEZ DALA Geburtsdatum: 18. Mai 1966
Geschlecht: männlich
Seit Januar 2014 Leiter der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (DGCIM) und seit September 2015 Leiter der Präsidentengarde. Als Leiter der DGCIM ist Iván Hernández Dala verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seinem Kommando, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. 25.6.2018
12. Delcy Eloina RODRÍGUEZ GÓMEZ Geburtsdatum: 18. Mai 1969
Geschlecht: weiblich
Vizepräsidentin von Venezuela, ehemalige Präsidentin der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und ehemals Mitglied der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Nationale Verfassungsgebende Versammlung. Ihre Handlungen im Rahmen der Präsidialkommission und dann als Präsidentin der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, u. a. durch die Anmaßung der Befugnisse der Nationalversammlung und deren Einsatz zur Verfolgung der Opposition und zur Verhinderung ihrer Teilnahme am politischen Prozess. 25.6.2018
13. Elías José JAUa MILANO Geburtsdatum: 16. Dezember 1969
Geschlecht: männlich
Ehemaliger Minister der Volksmacht für die Bildung. Ehemals Vorsitzender der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Verfassungsgebende Nationalversammlung. Durch seine führende Rolle bei der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela. 25.6.2018
14. Sandra OBLITAS RUZZA Geburtsdatum: 7. Juni 1969
Geschlecht: weiblich
Rektorin der Universidad Bolivariana de Venezuela. Ehemalige Vizepräsidentin des Nationalen Wahlrates (CNE) und ehemalige Präsidentin der Kommission für das Wählerverzeichnis und das Personenstandsregister. Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen. 25.6.2018
15. Freddy Alirio BERNAL ROSALES Geburtsdatum: 16. Juni 1962
Geburtsort: San Cristóbal, Bundesstaat Táchira, Venezuela
Geschlecht: männlich
Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und Protektor des Bundesstaates Táchira. Auch ein Generalkommissar des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN). Als Leiter des CLAP und Protektor des Bundesstaates Táchira kann er die Spezialkräfte (FAES) in Anspruch nehmen und auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten Einfluss nehmen. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Außerdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen. 25.6.2018
16. Katherine Nayarith HARRINGTON PADRÓN Geburtsdatum: 5. Dezember 1971
Geschlecht: weiblich
Stellvertretende Generalstaatsanwältin von Juli 2017 bis Oktober 2018. Sie wurde unter Verstoß gegen die Verfassung vom Obersten Gerichtshof und nicht von der Nationalversammlung zur Stellvertretenden Generalstaatsanwältin ernannt. Sie ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, u. a. weil sie politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat und in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen durch das Maduro-Regime nicht ermittelt. 25.6.2018
17. Socorro Elizabeth HERNÁNDEZ HERNÁNDEZ Geburtsdatum: 11. März 1952
Geschlecht: weiblich
Mitglied (Rektorin) des Nationalen Wahlrates (CNE) bis 12. Juni 2020 und Mitglied der Nationalen Wahlkommission (JNE). Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen im Zusammenhang mit der Annullierung der Wahlen zur Abberufung des Präsidenten 2016, der Verschiebung der Gouverneurswahlen 2016 und der kurzfristigen Verlegung von Wahllokalen vor den Gouverneurswahlen 2017. 25.6.2018
18. Xavier Antonio MORENO REYES Geschlecht: männlich Generalsekretär des nationalen Wahlrats (CNE) von 2009 bis Juni 2020. Er ist in dieser Funktion verantwortlich für die Billigung von Entscheidungen des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen. 25.6.2018
19. Néstor Neptali BLANCO HURTADO Geburtsdatum: 26. September 1982
Ausweisnummer: V-15222057
Geschlecht: männlich
Major in der bolivarischen Nationalgarde (GNB), arbeitet seit mindestens Dezember 2017 Hand in Hand mit Beamten der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM. 27.9.2019
20. Rafael Ramón BLANCO MARRERO Geburtsdatum: 28. Februar 1968
Ausweisnummer: V-6250588
Geschlecht: männlich
Seit mindestens Dezember 2018 stellvertretender Direktor der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)) und seit dem 5. Juli 2019 Divisionsgeneral der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch DGCIM-Beamte unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. 27.9.2019
21. Carlos Alberto CALDERÓN CHIRINOS Ausweisnummer: V-10352300
Geschlecht: männlich
Führungskraft (bezeichnet als ,Kommissar', ,Direktor' und ,Generaldirektor') im bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen des SEBIN. Insbesondere war er an Folterungen und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Insassen des El Helicoide, einer Haftanstalt des SEBIN, beteiligt oder dafür verantwortlich. 27.9.2019
22. Alexis Enrique ESCALONa MARRERO Geburtsdatum: 12. Oktober 1962
Geschlecht: männlich
Amtierender Leiter des Nationalen Amtes zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (ONDOFT) von Januar 2018 bis Mai 2019. Von 2014 bis 2017 nationaler Befehlshaber des Nationalen Kommandos zur Bekämpfung von Erpressung und Entführung (Comando Nacional Antiextorsión y Secuestro (CONAS)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. 27.9.2019
23. Rafael Antonio FRANCO QUINTERO Geburtsdatum: 14. Oktober 1973
Ausweisnummer: V-11311672
Geschlecht: männlich
Agent beim bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Leiter der Abteilung Sicherheit am internationalen Flughafen Maiquetía. Von mindestens 2017 bis Dezember 2018 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. 27.9.2019
24. Alexander Enrique GRANKO ARTEAGA Geburtsdatum: 25. März 1981
Ausweisnummer: V-14970215
Geschlecht: männlich
Leiter (Direktor) der Abteilung für Sonderaufgaben (DAE) der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Am 1. Juli 2020 in den Rang eines Oberstleutnants der bolivarischen Nationalgarde befördert. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch ihn selbst sowie durch Beamte unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung sowie unmittelbare Beteiligung an diesen Repressionen. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. 27.9.2019
25. Hannover Esteban GUERRERO MIJARES Geburtsdatum: 14. Januar 1971
Geschlecht: männlich
Von mindestens April 2019 bis August 2019 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Als Leiter der Ermittlungsabteilung hatte er die Aufsicht über den DGCIM-Standort in Boleita. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch ihn selbst sowie durch Beamte unter seiner Führung, insbesondere in Boleita. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. 27.9.2019
26 José Adelino ORNELAS FERREIRA
Aliasname: José Adelino ORNELLa FERREIRa / José Adelino ORNELLAS FERREIRA
Geburtsdatum: 14. Dezember 1964
Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela
Ausweisnummer: V-7087964
Geschlecht: männlich
Seit 26. Juli 2019 Generalsekretär des Nationalen Verteidigungsrats und seit September 2020 Generalstabschef des Oberbefehlshabers. Ehemaliger Befehlshaber der strategischen Region für integrale Verteidigung "Hauptstadt" (REDI Capital), ehemaliger Stabschef und ehemaliger stellvertretender Befehlshaber des operativen und strategischen Kommandos der bolivarischen nationalen Streitkräfte Venezuelas (CEOFANB). In diesen Funktionen hat er Handlungen und Maßnahmen der Regierung Venezuelas, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela, unter anderem indem die Bereitstellung humanitärer Hilfe verhindert und übermäßige Gewalt durch Angehörige der Bolivarischen Streitkräfte (FANB) und durch untergeordnete Einheiten unter seinem Kommando, einschließlich der strategischen Region für integrale Verteidigung (REDI), der Operationszone für integrale Verteidigung (ZODI) und der bolivarischen Nationalgarde, angewandt wurde. 29.6.2020
27. Gladys del Valle REQUENA Geburtsdatum: 9. November 1952
Geburtsort: Puerto Santo, Sucre, Venezuela
Ausweisnummer: V-4114842
Geschlecht: weiblich
Mitglied und seit dem 26. Oktober 2018 zweite Vizepräsidentin der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC). In ihrer führenden Funktion in der nicht anerkannten ANC hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch die Unterzeichnung des Dekrets, mit dem dem Präsidenten der venezolanischen Nationalversammlung, Juan Guaidó, seine parlamentarische Immunität entzogen wurde. 29.6.2020
28. Tania Valentina DÍAZ GONZÁLEZ Geburtsdatum: 18. Juni 1963
Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela
Ausweisnummer: V-6432672
Geschlecht: weiblich
Mitglied und seit dem 4. Januar 2018 erste Vizepräsidentin der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC). In ihrer führenden Funktion in der nicht anerkannten ANC hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch die Unterzeichnung des Dekrets, mit dem dem Präsidenten der venezolanischen Nationalversammlung, Juan Guaidó, seine parlamentarische Immunität entzogen wurde. 29.6.2020
29. Elvis Eduardo HIDROBO AMOROSO Geburtsdatum: 4. August 1963
Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela
Ausweisnummer: V-7659695
Geschlecht: männlich
Seit dem 23. Oktober 2018 Präsident des Rechnungshofs und ehemaliger erster und zweiter Vizepräsident der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er die nicht anerkannte ANC geleitet, das "Gesetz gegen Hass" unterzeichnet, die Abberufung eines rechtmäßig gewählten Gouverneurs der Opposition gerechtfertigt und Juan Guaidó von der Kandidatur für ein öffentliches Amt ausgeschlossen hat. 29.6.2020
30. Juan José MENDOZa JOVER Geburtsdatum: 11. März 1969
Geburtsort: Trujillo, Venezuela
Anschrift: Arnoldo Gabaldón, Candelaria, Edo. Trujillo
Ausweisnummer: V-9499372
Geschlecht: männlich
Zweiter Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs Venezuelas (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) und seit dem 24. Februar 2017 Präsident der Verfassungskammer des TSJ. Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch eine Reihe von Gerichtsurteilen in den letzten zwei Jahren, die die verfassungsmäßigen Befugnisse des demokratisch gewählten gesetzgebenden Organs Venezuelas, der Nationalversammlung, eingeschränkt oder untergraben haben. 29.6.2020
31. Jorge Elieser MÁRQUEZ MONSALVE Geburtsdatum: 20. Februar 1971
Geburtsort: Caracas, Venezuela
Ausweisnummer: V-8714253
Geschlecht: männlich
Seit dem 7. August 2017 Generaldirektor der Nationalen Kommission für Telekommunikation (CONATEL). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er die Rechte des venezolanischen Volkes auf freie Presse, freie Meinungsäußerung und Information stark eingeschränkt hat. Er hat die besonderen Befugnisse der CONATEL genutzt, um Regimekritiker und Dissidenten zum Schweigen zu bringen, indem er Websites blockierte, filterte und sperrte sowie bestehende Lizenzen für Radio- und Fernsehsender widerrief bzw. neue Lizenzen nicht erteilte. 29.6.2020
32. Farik Karin MORa SALCEDO Ausweisnummer: V-8608523
Geschlecht: männlich
Staatsanwalt beim ersten Sondergericht erster Instanz Venezuelas mit einem Büro innerhalb der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat, die zu willkürlichen Inhaftierungen von Mitgliedern der Nationalversammlung und anderen Amtsträgern, die sich gegen das Maduro-Regime aussprechen, geführt haben. 29.6.2020
33. Dinorah Yoselin BUSTAMANTE PUERTA Geburtsdatum: 14. Januar 1975
Ausweisnummer: V-10002096
Geschlecht: weiblich
Staatsanwältin beim ersten Sondergericht erster Instanz Venezuelas mit einem Büro innerhalb der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Mit ihren Handlungen hat sie die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem sie politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat, die zu willkürlichen Inhaftierungen von Mitgliedern der Nationalversammlung und anderen Amtsträgern, die sich gegen das Maduro-Regime aussprechen, geführt haben. 29.6.2020
34. Luis Eduardo PARRa RIVERO Geburtsdatum: 7. Juli 1978
Ausweisnummer: V-14211633
Geschlecht: männlich
Mitglied und rechtswidrig gewählter Präsident der Nationalversammlung. Als Mitglied der Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum Präsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder außerhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Parra, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde Parra von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC) in seinem Amt begrüßt. 29.6.2020
35. Franklyn Leonardo DUARTE Geburtsdatum: 15. Mai 1977
Ausweisnummer: V-3304045
Geschlecht: männlich
Mitglied und rechtswidrig gewählter erster Vizepräsident der Nationalversammlung. Als Mitglied der Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum ersten Vizepräsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder außerhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Duarte, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde die Wahl des Präsidiums der Nationalversammlung von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC) begrüßt. 29.6.2020
36. José Gregorio NORIEGa FIGUEROA Geburtsdatum: 21. Februar 1969
Ausweisnummer: V-8348784
Geschlecht: männlich
Mitglied und rechtswidrig gewählter zweiter Vizepräsident der Nationalversammlung. Rechtswidrig ernannter Direktor des Ad-hoc-Vorstands der politischen Partei Voluntad Popular. Als Mitglied der Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum zweiten Vizepräsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder außerhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Noriega, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde die Wahl des Präsidiums der Nationalversammlung von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassunggebenden Versammlung (ANC) begrüßt. Im Juli 2020 übernahm Noriega mit Unterstützung des Obersten Gerichtshofs Venezuelas (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) rechtswidrig die Führung der politischen Partei Voluntad Popular, wodurch die Demokratie in Venezuela weiter untergraben wurde. 29.6.2020

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Liste der in Artikel 7 Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen Anhang II



ENDE

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