Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
(ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 60;
Beschl. (GASP) 2018/90 - ABl. Nr. LI 16 vom 22.01.2018 S. 14;
Beschl. (GASP) 2018/901 - ABl. Nr. LI 160 vom 25.06.2018 S. 12;
Beschl. (GASP) 2018/1656 - ABl. Nr. L 276 vom 07.11.2018 S. 10A;
Beschl. (GASP) 2019/1171 - ABl. L 183 vom 09.07.2019 S. 9A;
Beschl. (GASP) 2019/1596 - ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 74A;
Beschl. (GASP) 2019/1893 - ABl. L 291 vom 12.11.2019 S. 42)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union ist nach wie vor tief besorgt über die anhaltende Beeinträchtigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in Venezuela.
(2) Am 15. Mai 2017 hat der Rat Schlussfolgerungen angenommen, in denen alle politischen Akteure und Institutionen Venezuelas aufgefordert werden, in konstruktiver Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und der Gewaltenteilung auf eine Lösung der Krise im Land hinzuarbeiten. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass die Freilassung inhaftierter politischer Gegner und die Achtung der verfassungsmäßigen Rechte ebenfalls wichtige Schritte sind, die Vertrauen schaffen und dazu beitragen, die politische Stabilität in dem Land wiederherzustellen.
(3) Die Union hat wiederholt ihre uneingeschränkte Unterstützung für die Bemühungen in Venezuela bekundet, einen dringend notwendigen, konstruktiven und wirksamen Dialog zwischen der Regierung und der parlamentarischen Mehrheit in Venezuela zu ermöglichen, um so die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die vielschichtigen Herausforderungen, vor denen das Land steht, friedlich bewältigt werden.
(4) Die Union hat die Erleichterung der externen Zusammenarbeit, mit der den dringendsten Bedürfnissen der Bevölkerung entsprochen werden soll, nachdrücklich unterstützt und sich unter anderem durch die Unterstützung entsprechender regionaler und internationaler Bemühungen in vollem Umfang dafür eingesetzt, Venezuela bei der Suche nach friedlichen und demokratischen Lösungen zu helfen.
(5) Am 26. Juli 2017 hat die Union ihre Besorgnis über die zahlreichen Berichte über Menschenrechtsverletzungen und übermäßige Gewaltanwendung bekundet und die venezolanischen Behörden aufgefordert, die Verfassung von Venezuela (im Folgenden "Verfassung") und die Rechtsstaatlichkeit zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass die Grundrechte und -freiheiten, einschließlich des Rechts auf friedliche Demonstration, gewährleistet werden.
(6) Am 2. August 2017 hat die Union ihrem tiefen Bedauern über die Entscheidung der venezolanischen Regierung Ausdruck verliehen, Wahlen zu einer verfassungsgebenden Versammlung durchzuführen; diese Entscheidung hat die Krise in Venezuela langfristig verschlimmert und es besteht die Gefahr, dass andere in der Verfassung vorgesehene rechtmäßige Institutionen wie die Nationalversammlung untergraben werden. Die Union hat alle Seiten zum Gewaltverzicht und alle Behörden zur uneingeschränkten Achtung aller Menschenrechte aufgefordert und ihre Bereitschaft bekundet, in einer Weise behilflich zu sein, die den Alltag der venezolanischen Bevölkerung in jedem Fall erleichtern könnte, jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass sie bereit ist, ihre Reaktion schrittweise zu verstärken, sollten die demokratischen Grundsätze weiter untergraben und die Verfassung missachtet werden.
(7) In diesem Zusammenhang sollten im Einklang mit der Erklärung der Union vom 2. August 2017 gezielte restriktive Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oderverstöße oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, sowie gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und gegen mit ihnen in Verbindung stehende Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt werden.
(8) Darüber hinaus erscheint es in Anbetracht der Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten, übermäßiger Gewaltanwendung und Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße angebracht, restriktive Maßnahmen in Form eines Waffenembargos zu verhängen sowie zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung spezifische Restriktionen aufzuerlegen und den Missbrauch von Telekommunikationsgerät zu verhindern.
(9) Die restriktiven Maßnahmen sollten schrittweise eingeführt werden sowie zielgerichtet, flexibel und reversibel sein, ohne dass die breite Bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird, und sollten darauf abzielen, einen glaubwürdigen und bedeutsamen Prozess zu fördern, der zu einer friedlichen Lösung auf dem Verhandlungsweg führen kann.
(10) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Kapitel I
Ausfuhrbeschränkungen
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an bzw. nach Venezuela durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(2) Es ist untersagt,
Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für die Erfüllung von vor dem 13. November 2017 geschlossenen Verträgen oder für Nebenverträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn sie mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates 1 und insbesondere den in dessen Artikel 2 genannten Kriterien in Einklang stehen und wenn die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Vertrag erfüllen wollen, den Vertrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses angezeigt haben.
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Venezuela durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
(2) Es ist untersagt,
(3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.
(1) Artikel 1 und 3 finden keine Anwendung auf
unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.
(2) Artikel 1 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von VN-Personal, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Venezuela ausgeführt werden.
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Venezuela durch das venezolanische Regime oder in dessen Namen bestimmt ist, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe bei Installation, Betrieb oder Anpassung dieser Ausrüstung, Technologie oder Software an den neuesten Stand durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die damit zusammenhängende Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe nach Absatz 1 genehmigen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstung, Technologie oder Software nicht zur internen Repression in Venezuela durch die Regierung Venezuelas, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
(3) Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Güter unter diesen Artikel fallen.
Kapitel II
Einreisebeschränkungen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass folgende in Anhang I aufgeführte Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder in Ausnahmefällen aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela unmittelbar dient.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich ein Einwand erhoben wird. Wenn von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben wird kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den in Anhang I aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Kapitel III
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle befinden von im Anhang aufgeführten
werden eingefroren.
(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle befinden von im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Absatz 1 in Verbindung stehen, werden eingefroren.
(3) Den in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(5) Abweichend von Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.
(6) Absätze 1 und 2 steht dem nicht entgegen, dass eine in Anhang I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von einer in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung nicht gegen Absatz 3 verstößt.
(7) Absatz 3 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 unterliegen.
Kapitel IV
Allgemeine und Schlussbestimmungen
(1) Der Rat erstellt und ändert einstimmig die Liste in den Anhängen I und II auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(1) In den Anhängen I und II werden die Gründe angegeben, aus denen die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 7 Absatz 1 sowie des Artikels 7 Absatz 2 in die Liste aufgenommen worden sind.
(2) Die Anhänge I und II enthalten ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
(1) Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden, Hoher Vertreter") können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss wahrzunehmen, insbesondere
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I und II erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu, Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Artikel 1318 19
Dieser Beschluss gilt bis zum 14. November 2020.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
Liste der in Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen | Anhang I18 19 19a 19b |
Name | Angaben zur Person | Begründung | Datum der Aufnahme in die Liste | |
1. | Néstor Luis Reverol Torres | Geburtsdatum: 28. Oktober 1964
Geschlecht: männlich |
Minister für Inneres, Justiz und Frieden; ehemaliger Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für die Unterdrückung der demokratischen Opposition in Venezuela, einschließlich des Verbots und der Niederschlagung politischer Demonstrationen. | 22.1.2018 |
2. | Gustavo Enrique González López | Geburtsdatum: 2. November 1960
Geschlecht: männlich |
Am 30. April 2019 erneut zum Leiter des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) ernannt. Ehemals Sicherheits- und Geheimdienstberater für das Büro des Präsidenten vom 8. Januar 2019 bis zum 30. April 2019 und Leiter des SEBIN bis Oktober 2018. Als Leiter des SEBIN verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen (einschließlich willkürlicher Verhaftung, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter) sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela. | 22.1.2018 |
3. | Tibisay Lucena Ramírez | Geburtsdatum: 26. April 1959
Geschlecht: weiblich |
Präsidentin des nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral - CNE). Durch ihre Handlungen und Maßnahmen hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch indem sie der Einsetzung der verfassungsgebenden Versammlung Vorschub geleistet hat, statt dafür zu sorgen, dass der CNE im Einklang mit der venezolanischen Verfassung unparteilich und unabhängig bleibt. | 22.1.2018 |
4. | Antonio José Benavides Torres | Geburtsdatum: 13. Juni 1961
Geschlecht: männlich |
Regierungschef des Hauptstadtdistrikts (Distrito Capital) bis Januar 2018. Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis zum 21. Juni 2017. Beteiligt an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und demokratischen Opposition in Venezuela und verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die die bolivarische Nationalgarde unter seiner Führung begangen hat. Durch seine Handlungen und Maßnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde hat er die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch weil die bolivarische Nationalgarde beim Vorgehen der Polizei gegen zivile Demonstrationen federführend war und er öffentlich dafür eingetreten ist, dass Zivilpersonen vor Militärgerichte gestellt werden sollten. | 22.1.2018 |
5. | Maikel José Moreno Pérez | Geburtsdatum: 12. Dezember 1965
Geschlecht: männlich |
Präsident und ehemaliger Vizepräsident des obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia) von Venezuela. In diesen Funktionen hat er die Handlungen und Maßnahmen der Regierung, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet; er ist zudem für Handlungen und Äußerungen verantwortlich, die einen Angriff auf die Autorität der Nationalversammlung darstellen. | 22.1.2018 |
6. | Tarek William Saab Halabi | Geburtsdatum: 10. September 1963
Geschlecht: männlich |
Von der verfassungsgebenden Versammlung ernannter Generalstaatsanwalt Venezuelas. In dieser Funktion und seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, indem er Maßnahmen gegen Regierungsgegner und den Entzug der Befugnisse der Nationalversammlung öffentlich befürwortet hat. | 22.1.2018 |
7. | Diosdado Cabello Rondón | Geburtsdatum: 15. April 1963
Geschlecht: männlich |
Präsident der verfassungsgebenden Versammlung und erster Vizepräsident der Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV). Beteiligt an der Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, auch indem er die Medien nutzt, um die politische Opposition, andere Medien und die Zivilgesellschaft öffentlich anzugreifen und zu bedrohen. | 22.1.2018 |
8. | Tareck Zaidan El-Aissami Maddah | Vizepräsident für Wirtschaft und Minister für Inländische Industrie und Produktion
Geburtsdatum: 12. November 1974 Geschlecht: männlich |
Vizepräsident für Wirtschaft und Minister für Inländische Industrie und Produktion. Als ehemaliger Vizepräsident von Venezuela beaufsichtigt Maddah die Leitung des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) und ist für die von dieser Organisation verübten schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, einschließlich willkürlicher Festnahmen, politisch motivierter Ermittlungen, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter. Zudem ist er verantwortlich für die Unterstützung und Durchführung von politischen Maßnahmen und Tätigkeiten, die die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit untergraben, einschließlich des Verbots öffentlicher Demonstrationen, sowie für die Leitung des "Anti-Putsch-Kommandos" von Präsident Maduro, das die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verfolgt. | 25.6.2018 |
9. | Sergio José Rivero Marcano | Generalinspekteur der bolivarischen nationalen Streitkräfte
Geburtsdatum: 8. November 1964 Geschlecht: männlich |
Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis zum 16. Januar 2018. Er ist an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela beteiligt und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die die bolivarische Nationalgarde unter seinem Kommando verübt hat, einschließlich des übermäßigen Gewalteinsatzes und der willkürlichen Festnahme und Misshandlung von Angehörigen der Zivilgesellschaft und der Opposition. Seine Handlungen und Maßnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde - u. a. im Zusammenhang mit dem Angriff der bolivarischen Nationalgarde auf Mitglieder der demokratisch gewählten Nationalversammlung und der Einschüchterung von Journalisten, die über die manipulierten Wahlen zur unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung berichtet haben - haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. | 25.6.2018 |
10. | Jesús Rafael Suárez Chourio | Oberbefehlshaber der bolivarischen Armee
Geburtsdatum: 19. Juli 1962 Geschlecht: männlich |
Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee und ehemaliger Befehlshaber der venezolanischen Region für integrale Verteidigung Zentrum (REDI Central). Er ist verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, die von Kräften unter seinem Kommando verübt wurden, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. Er hat die demokratische Opposition verfolgt und den Einsatz von Militärgerichten für Anklagen gegen zivile Demonstranten unterstützt. | 25.6.2018 |
11. | Iván Hernández Dala | Leiter der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr
Geburtsdatum: 18. Mai 1966 Geschlecht: männlich |
Seit Januar 2014 Leiter der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (DGCIM) und seit September 2015 Leiter der Präsidentengarde. Als Leiter der DGCIM ist Iván Hernández Dala verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seinem Kommando, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. | 25.6.2018 |
12. | Delcy Eloina Rodríguez Gómez | Vizepräsidentin der Bolivarischen Republik Venezuela
Geburtsdatum: 18. Mai 1969 Geschlecht: weiblich |
Vizepräsidentin von Venezuela, ehemalige Präsidentin der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und ehemals Mitglied der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Nationale Verfassungsgebende Versammlung. Ihre Handlungen im Rahmen der Präsidialkommission und dann als Präsidentin der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, u. a. durch die Anmaßung der Befugnisse der Nationalversammlung und deren Einsatz zur Verfolgung der Opposition und zur Verhinderung ihrer Teilnahme am politischen Prozess. | 25.6.2018 |
13. | Elías José Jaua Milano | Minister der Volksmacht für die Bildung
Geburtsdatum: 16. Dezember 1969 Geschlecht: männlich |
Minister der Volksmacht für die Bildung. Ehemals Vorsitzender der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Verfassungsgebende Nationalversammlung. Durch seine führende Rolle bei der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela. | 25.6.2018 |
14. | Sandra Oblitas Ruzza | Vizepräsidentin des Nationalen Wahlrates
Geburtsdatum: 7. Juni 1969 Geschlecht: weiblich |
Vizepräsidentin des Nationalen Wahlrates (CNE) und Präsidentin der Kommission für das Wählerverzeichnis und das Personenstandsregister. Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen. | 25.6.2018 |
15. | Freddy Alirio Bernal Rosales | Geburtsdatum: 16. Juni 1962
Geschlecht: männlich |
Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und Generalkommissar des SEBIN. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Außerdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen. | 25.6.2018 |
16. | Katherine Nayarith Harrington Padrón | Geburtsdatum: 5. Dezember 1971
Geschlecht: weiblich |
Stellvertretende Generalstaatsanwältin von Juli 2017 bis Oktober 2018. Sie wurde unter Verstoß gegen die Verfassung vom Obersten Gerichtshof und nicht von der Nationalversammlung zur Stellvertretenden Generalstaatsanwältin ernannt. Sie ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, u. a. weil sie politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat und in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen durch das Maduro-Regime nicht ermittelt. | 25.6.2018 |
17. | Socorro Elizabeth Hernández Hernández | Geburtsdatum: 11. März 1952
Geschlecht: weiblich |
Mitglied (Rektorin) des Nationalen Wahlrates (CNE) und der Nationalen Wahlkommission (JNE). Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen im Zusammenhang mit der Annullierung der Wahlen zur Abberufung des Präsidenten 2016, der Verschiebung der Gouverneurswahlen 2016 und der kurzfristigen Verlegung von Wahllokalen vor den Gouverneurswahlen 2017. | 25.6.2018 |
18. | Xavier Antonio Moreno Reyes | Generalsekretär des Nationalen Wahlrates
Geschlecht: männlich |
Generalsekretär des Nationalen Wahlrates (CNE). Er ist verantwortlich für die Billigung von Entscheidungen des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen. | 25.6.2018 |
19. | Nestor Blanco Hurtado | Geboren am: 26. September 1982
Identitätsnummer: V-15222057 Geschlecht: männlich |
Major in der bolivarischen Nationalgarde (GNB), arbeitet seit mindestens Dezember 2017 Hand in Hand mit Beamten der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM. | 27.9.2019 |
20. | Rafael Ramon Blanco Marrero | Geburtsdatum: 28. Februar 1968
Identitätsnummer: V-6250588 Geschlecht: männlich |
Seit mindestens Dezember 2018 stellvertretender Direktor der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)) und seit dem 5. Juli 2019 Divisionsgeneral der venezolanischen bolivarischen nationalen Streitkräfte. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch DGCIM-Beamte unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. | 27.9.2019 |
21. | Carlos Calderon | Geschlecht: männlich | Führungskraft (bezeichnet als ''Kommissar'', ''Direktor'' und ''Generaldirektor'') im bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen des SEBIN. Insbesondere war er an Folterungen oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Insassen des El Helicoide, einer Haftanstalt des SEBIN, beteiligt oder dafür verantwortlich. | 27.9.2019 |
22. | Alexis Enrique Escalona Marrero | Geburtsdatum: 12. Oktober 1962
Geschlecht: männlich |
Amtierender Leiter des Nationalen Amtes zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (ONDOFT). Von 2014 bis 2017 nationaler Befehlshaber des Nationalen Kommandos zur Bekämpfung von Erpressung und Entführung (Comando Nacional Antiextorsión y Secuestro (CONAS)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. | 27.9.2019 |
23. | Rafael Antonio Franco Quintero | Geburtsdatum: 14. Oktober 1973
Identitätsnummer: V-11311672 Geschlecht: männlich |
Agent beim bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Von mindestens 2017 bis Dezember 2018 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. | 27.9.2019 |
24. | Alexander Enrique Granko Arteaga | Geburtsdatum: 25. März 1981
Identitätsnummer: V-14970215 Geschlecht: männlich |
Leiter (Direktor) der Abteilung für Sonderaufgaben (DAE) der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch ihn selbst sowie Beamte unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung sowie unmittelbare Beteiligung an diesen Repressionen. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. | 27.9.2019 |
25. | Hannover Esteban Guerrero Mijares | Geburtsdatum: 14. Januar 1971
Geschlecht: männlich |
Von mindestens April 2019 bis August 2019 Leiter der Ermittlungsabteilung in der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Als Leiter der Ermittlungsabteilung hatte er die Aufsicht über den DGCIM-Standort in Boleita. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch ihn selbst sowie Beamte unter seiner Führung, insbesondere in Boleita. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. | 27.9.2019 |
Liste der in Artikel 7 Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen | Anhang II |
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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