Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1A;
VO (EU) 2022/517 - ABl. L 104 vom 01.04.2022 S. 53InkrafttretenA;
VO (EU) 2022/1032 - ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 17Inkrafttreten, ber. L 245 S. 70)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 994/2010
ArchivVO 994/2010, RL 2004/67/EG
Ergänzende Informationen |
VO (EU) 2022/2576 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Erdgas (Gas) ist nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil der Energieversorgung der Union. Es wird großenteils aus Drittländern in die Union eingeführt.
(2) Eine größere Störung der Gasversorgung kann alle Mitgliedstaaten, die Union wie auch Vertragsparteien des am 25. Oktober 2005 in Athen unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft treffen. Sie kann der Wirtschaft der Union schweren Schaden zufügen und auch erhebliche soziale Auswirkungen, insbesondere für sozial schwache Kundengruppen, nach sich ziehen.
(3) Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um in der gesamten Union und insbesondere für geschützte Kunden unter schwierigen klimatischen Verhältnissen oder bei Versorgungsstörungen eine unterbrechungsfreie Gasversorgung zu gewährleisten. Diese Ziele sollten durch die kosteneffizientesten Maßnahmen und ohne Wettbewerbsverzerrungen an den Gasmärkten erreicht werden.
(4) Das Unionsrecht, insbesondere Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8, hat sich bereits deutlich positiv auf die Sicherheit der Gasversorgung in der Union ausgewirkt, sowohl bei der Vorbereitung als auch der Folgenminderung. Die Mitgliedstaaten sind besser auf die Bewältigung von Versorgungskrisen vorbereitet, da sie nun Präventions- und Notfallpläne erstellen müssen, und sie sind besser geschützt, da sie nun eine Reihe von Verpflichtungen im Bereich Infrastrukturkapazität und Gasversorgung erfüllen müssen. Im Bericht der Kommission über die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 vom Oktober 2014 wurden jedoch Bereiche aufgezeigt, in denen die Sicherheit der Gasversorgung in der Union durch Verbesserungen an der Verordnung weiter erhöht werden könnte.
(5) In der Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2014 über die kurzfristige Krisenfestigkeit des europäischen Gassystems wurden die Auswirkungen einer teilweisen oder vollständigen Unterbrechung der Gaslieferungen aus Russland untersucht, und es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass rein nationale Ansätze im Falle einer schweren Versorgungsstörung aufgrund ihres zwangsläufig begrenzten Rahmens nicht sehr effektiv sind. Der Stresstest zeigte, wie mit einem kooperativeren Herangehen der Mitgliedstaaten die Folgen sehr schwerer Störungen in den am stärksten gefährdeten Mitgliedstaaten erheblich verringert werden könnten.
(6) Die Sicherheit der Energieversorgung gehört zu den Zielen der Strategie für die Energieunion, wie in der Mitteilung der Kommission über eine Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie vom 25. Februar 2015 dargelegt wird, die auch den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" und die Notwendigkeit betont, die bestehenden Rechtsakte der Union im Energiebereich vollständig umzusetzen. In der Mitteilung wurde hervorgehoben, dass die Energieunion auf Solidarität im Sinne des Artikels 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Vertrauen als notwendiger Grundlage für die Sicherheit der Energieversorgung beruht. Mit dieser Verordnung sollen die Solidarität und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt und die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Bei der Bewertung der durch die Mitgliedstaaten erstellten Präventions- und Notfallpläne sollte die Kommission auch in der Lage sein, die Mitgliedstaaten auf die Ziele der Energieunion aufmerksam zu machen.
(7) Ein reibungslos funktionierender Erdgasbinnenmarkt bietet die beste Garantie dafür, dass die Sicherheit der Gasversorgung in der gesamten Union gewährleistet bleibt und die Gefährdung einzelner Mitgliedstaaten durch die schädlichen Folgen von Störungen der Gasversorgung verringert wird. Ist die Sicherheit der Gasversorgung eines Mitgliedstaats bedroht, so besteht das Risiko, dass von diesem Mitgliedstaat einseitig ergriffene Maßnahmen das reibungslose Funktionieren des Gasbinnenmarkts gefährden und die Gasversorgung der Kunden in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Damit der Gasbinnenmarkt auch bei Lieferengpässen funktioniert, gilt es, Vorkehrungen für Solidarität und Koordinierung bei der Reaktion auf Versorgungskrisen zu treffen, und zwar sowohl bei der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Störungen in der Gasversorgung.
(8) Ein wirklich vernetzter Energiebinnenmarkt mit mehreren Einspeisepunkten und Umkehrflüssen kann nur entstehen, wenn die Gasnetze umfassend vernetzt, in den süd- und osteuropäischen Regionen Flüssiggas (LNG)-Hubs errichtet, der Nord-Süd-Gaskorridor und der südliche Gaskorridor fertiggestellt werden und die Binnenerzeugung ausgebaut wird. Daher ist eine beschleunigte Entwicklung von Verbindungsleitungen und Projekten erforderlich, die auf eine Diversifizierung der Versorgungsquellen abzielen, wie bereits in der Strategie für eine sichere Energieversorgung aufgeführt wurde.
(9) Bisher wurden die Möglichkeiten effizienterer und kostengünstigerer Maßnahmen mittels regionaler Zusammenarbeit noch nicht voll ausgeschöpft. Dabei geht es nicht nur um eine bessere Koordinierung der nationalen Folgenminderungsmaßnahmen in Notfällen, sondern auch um nationale Präventionsmaßnahmen, z.B. die nationale Speicherung oder Konzepte für LNG, die in einigen Regionen in der Union von strategischer Bedeutung sein können.
(10) Eine von Solidarität getragene regionale Zusammenarbeit unter Einbeziehung sowohl der Behörden als auch der Erdgasunternehmen sollte das Leitprinzip dieser Verordnung bilden, damit die festgestellten Risiken verringert, der Nutzen koordinierter Maßnahmen optimiert und die kosteneffizientesten Maßnahmen für die Verbraucher in der Union durchgeführt werden. Die regionale Zusammenarbeit sollte schrittweise um eine stärkere Ausrichtung auf die Unionsebene ergänzt werden, wobei auf alle auf dem Erdgasbinnenmarkt verfügbaren Lieferungen und Instrumente zurückgegriffen werden kann. Die auf Unionsebene vorgenommene Bewertung der Korridore für die Notversorgung sollte in die regionale Zusammenarbeit einbezogen werden.
(11) Eine Beurteilung der Versorgungssicherheit und der Aufstellung von Präventions- und Folgenminderungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Risikos ermöglicht ein koordiniertes Vorgehen und bietet beträchtliche Vorteile bei der Wirksamkeit der Maßnahmen und einer Optimierung von Ressourcen. Das gilt insbesondere für Maßnahmen zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Versorgung geschützter Kunden unter besonders schwierigen Bedingungen und zur Eindämmung der Folgen eines Notfalls. Dank einer im Rahmen von Risikogruppen gemeinsam durchgeführten Bewertung korrelierter Risiken, die sowohl umfassender als auch genauer ist, werden die Mitgliedstaaten besser auf Krisen vorbereitet sein. Überdies ermöglicht ein koordiniertes und im Voraus vereinbartes Herangehen für die Versorgungssicherheit im Notfall eine abgestimmte Reaktion und verringert das Risiko nachteiliger Auswirkungen, die rein nationale Maßnahmen in benachbarten Mitgliedstaaten haben könnten.
(12) Für die Zwecke des risikobasierten Ansatzes sollten unter Beachtung der größten grenzüberschreitenden Risiken für die Sicherheit der Gasversorgung innerhalb der Union Risikogruppen festgelegt werden. Diese Risiken wurden aufgezeigt in der Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2014 über die kurzfristige Krisenfestigkeit des europäischen Gassystems und in der Bewertung, die im neuesten zehnjährigen, vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSOG) entwickelten, Netzentwicklungsplan (Ten-Year Network Development Plan, TYNDP) enthalten ist. Um eine präzisere und gezieltere Bewertung für die Zwecke dieser Verordnung zu ermöglichen, sollten die Risikogruppen auf der Grundlage der wichtigsten Versorgungsquellen und -wege für Gas gebildet werden.
(13) Als Beitrag zu den gemeinsamen und nationalen Risikobewertungen sollte das (ENTSOG in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe "Gas" und dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO-E) eine unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen durchführen. Diese Simulation sollte mindestens alle zwei Jahre wiederholt werden. Um die regionale Zusammenarbeit durch die Bereitstellung von Informationen zu den Gasflüssen sowie von technischem und operativem Know-how zu stärken, sollte das vom ENTSOG eingeführte, aus ständigen Sachverständigengruppen bestehende Regionale Koordinierungssystem für Gas (ReCo-System für Gas) in die Durchführung der Simulationen einbezogen werden. Das ENTSOG sollte ein angemessenes Maß an Transparenz und Zugang zu den in seinen Szenarien verwendeten Modellannahmen sicherstellen.
(14) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Wege eines delegierten Rechtsakts die Zusammensetzung der Risikogruppen anhand der Entwicklung der größten grenzüberschreitenden Risiken für die Sicherheit der Gasversorgung in der Union und ihrer Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten zu aktualisieren, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der unionsweiten Simulation und der Beratungen in der Koordinierungsgruppe "Gas".
(15) Damit die regionale Zusammenarbeit funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten in jeder Risikogruppe einen Mechanismus der Zusammenarbeit vereinbaren. Ein solcher Mechanismus sollten rechtzeitig eingerichtet werden, damit es möglich ist, die gemeinsame Risikobewertung durchzuführen und geeignete wirksame grenzüberschreitende Maßnahmen, die der Zustimmung jedes betroffenen Mitgliedstaats bedürfen, zu erörtern und zu vereinbaren, dass sie nach Anhörung der Kommission in die regionalen Kapitel der Präventions- und Notfallpläne aufgenommen werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, sich auf einen Mechanismus der Zusammenarbeit zu verständigen, der sich für eine bestimmte Risikogruppe am besten eignet. Die Kommission sollte befugt sein, den Gesamtprozess zu moderieren und bewährte Verfahren für die Einrichtung der regionalen Zusammenarbeit zu verbreiten, z.B. eine rotierende Koordinierungsrolle innerhalb der Risikogruppen bei der Vorbereitung der verschiedenen Dokumente oder die Bildung besonderer Gremien. Wird keine Einigung über den Mechanismus der Zusammenarbeit erzielt, sollte die Kommission einen geeigneten Mechanismus der Zusammenarbeit für eine bestimmte Risikogruppe vorschlagen.
(16) Bei der Durchführung der gemeinsamen Risikobewertung sollten die zuständigen Behörden alle relevanten Risikofaktoren bewerten, die zum Eintreten des größten grenzüberschreitenden Risikos führen könnten, für die die Risikogruppe geschaffen wurde, dazu zählt auch die Unterbrechung der Gasversorgung durch den größten einzelnen Lieferanten. Diese Risikofaktoren sollten mit angemessenen grenzüberschreitenden Maßnahmen, auf die sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geeinigt haben, begegnet werden. Die grenzüberschreitenden Maßnahmen sollten in die regionalen Kapitel der Präventions- und Notfallpläne aufgenommen werden. Die zuständigen Behörden sollten zudem eine umfassende nationale Risikobewertung durchführen und dabei auf natürliche, technische, geschäftliche, finanzielle, soziale, politische und marktbezogene Risiken sowie auf alle sonstigen relevanten Risiken eingehen. Allen Risiken sollte mit wirksamen, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Maßnahmen begegnet werden, die in den Präventionsplänen und in den Notfallplänen zu entwickeln sind. Die Ergebnisse der gemeinsamen und nationalen Risikobewertungen sollten auch in die in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 vorgesehenen Bewertungen aller Katastrophenrisiken einfließen und bei den nationalen Risikobewertungen umfassend berücksichtigt werden.
(17) Um die bestmögliche Vorbereitung sicherzustellen und eine Störung der Gasversorgung zu verhindern bzw. ihre Folgen zu mindern, falls es dennoch dazu kommt, sollten die zuständigen Behörden einer bestimmten Risikogruppe nach Anhörung der Interessenträger Präventions- und Notfallpläne, die regionale Kapitel enthalten, erstellen. Sie sollten so konzipiert werden, dass sie die Bewältigung nationaler Risiken unter voller Ausschöpfung der Vorteile der regionalen Zusammenarbeit ermöglichen. Die Pläne sollten technischer und operativer Art sein, da sie helfen sollen, das Auftreten oder die Verschärfung eines Notfalls zu verhindern oder dessen Folgen einzudämmen. Sie sollten die Sicherheit der Stromsysteme berücksichtigen und mit den strategischen Planungs- und Berichterstattungsinstrumenten der Energieunion vereinbar sein.
(18) Bei der Erstellung und Umsetzung der Präventions- und Notfallpläne sollten die zuständigen Behörden stets auf den sicheren Betrieb des Gasnetzes auf regionaler und nationaler Ebene achten. Sie sollten in diesen Plänen die technischen Beschränkungen aufführen, die den Betrieb des Netzes beeinflussen, einschließlich technischer Gründe und Sicherheitsgründe, die in einem Notfall zur Reduzierung der Gasflüsse führen können.
(19) Die Kommission sollte - unter gebührender Berücksichtigung der in der Koordinierungsgruppe "Gas" geäußerten Auffassungen - die Präventions- und Notfallpläne bewerten und ihre Überarbeitung insbesondere dann empfehlen, wenn die Pläne die bei der Risikobewertung festgestellten Risiken nicht wirksam eindämmen, den Wettbewerb verzerren oder das Funktionieren des Energiebinnenmarkts beeinträchtigen, die Gasversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten gefährden oder gegen diese Verordnung oder anderes Unionsrecht verstoßen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sollte den Empfehlungen der Kommission Rechnung tragen. Gelangt die Kommission nach der endgültigen Stellungnahme der zuständigen Behörde zu dem Schluss, dass die betreffende Maßnahme die Sicherheit der Erdgasversorgung eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gefährden würde, sollte die Kommission den Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat fortsetzen, damit dieser zustimmt, die Maßnahme zu ändern oder zurückzunehmen.
(20) Die Präventions- und Notfallpläne sollten regelmäßig veröffentlicht und aktualisiert werden. Damit die Notfallpläne stets aktuell und wirksam sind, sollten die Mitgliedstaaten zwischen den Überarbeitungen der Pläne mindestens einen Test durchführen, in dem Szenarien mit großen und mittleren Auswirkungen und die Reaktionen darauf in Echtzeit simuliert werden. Die zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse der Tests der Koordinierungsgruppe "Gas" präsentieren.
(21) Um die Risikobewertung und die Ausarbeitung der Pläne und deren Bewertung durch die Kommission zu erleichtern, werden verbindliche und vollständige Vorlagen benötigt, die alle von der Risikobewertung zu erfassenden Risiken und alle Bestandteile der Präventions- und der Notfallpläne umfassen.
(22) Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten die Risikobewertungen, die Präventions- und die Notfallpläne und alle anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Dokumente und Formen des Informationsaustauschs mittels eines sicheren und standardisierten elektronischen Notifizierungssystems notifiziert werden.
(23) Bestimmte Kunden, wie Privathaushalte und Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, sind besonders gefährdet und benötigen möglicherweise Schutz vor den negativen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung. Die Definition solcher geschützten Kunden sollte nicht im Widerspruch zu den Solidaritätsmechanismen der Union stehen.
(24) Es ist angezeigt, die Definition der im Rahmen des Solidaritätsmechanismus geschützten Kunden enger zu fassen. Das ist erforderlich, weil die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in Extremfällen und für wesentliche Bedürfnisse Solidarität zu leisten. Die Definition des Begriffs "durch Solidarität geschützte Kunden" sollte daher auf Privathaushalte beschränkt werden, jedoch unter besonderen Voraussetzungen auf bestimmte grundlegende soziale Dienste und Fernwärmeanlagen ausgedehnt werden können. In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten somit das Gesundheitswesen, grundlegende soziale Versorgung, Not- und Sicherheitsdienste als durch Solidarität geschützte Kunden behandeln, auch wenn diese Dienste von einer öffentlichen Verwaltung erbracht werden.
(25) Die Sicherheit der Gasversorgung sollte im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der durch ihre zuständigen Behörden handelnden Mitgliedstaaten und der Kommission liegen. Diese gemeinsame Verantwortung erfordert eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen diesen Akteuren. Aber auch Kunden, die Gas zur Stromerzeugung oder für industrielle Zwecke verwenden, können für die Sicherheit der Gasversorgung von großer Bedeutung sein, da sie auf eine Krise mit nachfrageseitigen Maßnahmen reagieren können, zum Beispiel durch unterbrechbare Verträge und Brennstoffwechsel, die sich direkt auf das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage auswirken. Zudem kann mitunter auch die Sicherheit der Gasversorgung bestimmter Kunden, die Gas zur Stromerzeugung verwenden, als wesentlich betrachtet werden. In einem Notfall sollte es einem Mitgliedstaat möglich sein, der Gasversorgung solcher Kunden unter bestimmten Bedingungen Vorrang sogar vor der Gasversorgung geschützter Kunden einzuräumen. In Ausnahmefällen kann die Gaslieferung an einige derartige Kunden, die in einem Notfall Vorrang vor geschützten Kunden erhalten, auch in einem Mitgliedstaat fortgesetzt werden, der Solidarität leistet, damit das Funktionieren des Elektrizitäts- oder Gasnetzes in diesem Mitgliedstaat nicht schwer beeinträchtigt wird. Die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 sollte durch eine solche Sondermaßnahme unberührt bleiben.
(26) Die zuständigen Behörden sollten bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden, insbesondere mit nationalen Regulierungsbehörden, zusammenarbeiten.
(27) Der Infrastrukturstandard sollte die Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung einer Mindestinfrastruktur verpflichten, um ein gewisses Maß an Redundanz im System für den Fall zu gewährleisten, dass die größte einzelne Gasinfrastruktur ausfällt. Da eine auf Grundlage der N1-Formel durchgeführte Analyse ausschließlich die Kapazität zum Maßstab nimmt, sollten die Ergebnisse der N1-Formel durch eine ausführliche Analyse ergänzt werden, die auch die Gasflüsse erfasst.
(28) Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber, auf allen grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen permanente physische Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen (bidirektionale Kapazitäten) zu ermöglichen, es sei denn, es wurde eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gewährt. Damit soll sichergestellt werden, dass der potenzielle Nutzen permanenter bidirektionaler Kapazitäten bei der Planung neuer Verbindungsleitungen stets berücksichtigt wird. Bidirektionale Kapazitäten können aber für Gaslieferungen sowohl in die benachbarten Mitgliedstaaten als auch in andere Mitgliedstaaten entlang des Gasversorgungskorridors genutzt werden. Der Nutzen, der sich aus der Ermöglichung permanenter physischer bidirektionaler Kapazitäten für die Versorgungssicherheit ergibt, ist aus einer breiteren Perspektive, im Geiste der Solidarität und einer verstärkten Zusammenarbeit zu sehen. Bei Überlegungen zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten sollte eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung des gesamten Transportkorridors durchgeführt werden. Die jeweils betroffenen zuständigen Behörden sollten verpflichtet werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 gewährten Ausnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Risikobewertungen zu überprüfen. Das übergeordnete Ziel sollte darin bestehen, dass mehr bidirektionale Kapazitäten verfügbar sind und grenzüberschreitende Vorhaben mit Kapazitäten für Gasflüsse in nur eine Richtung in Zukunft auf ein Minimum beschränkt werden.
(29) Die Kapazität an einem Netzkopplungspunkt zu einem Mitgliedstaat kann mit der Kapazität an Ausspeisepunkten aus dem Erdgasnetz zu einem Gasspeicher konkurrieren. Infolgedessen könnte der Fall eintreten, dass eine feste Buchung von Ausspeisekapazitäten zu einem Gasspeicher die am Netzkoppelungspunkt zuzuteilende technisch verfügbare Kapazität verringert. Um eine höhere Energieversorgungssicherheit in Notfällen zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung eine klare Vorrangregel vorgesehen werden. Jede an Netzkopplungspunkten gebuchte Kapazität sollte Vorrang vor konkurrierender Kapazität an einem Ausspeisepunkt zu einem Gasspeicher erhalten, sodass der Fernleitungsnetzbetreiber die maximale technische Kapazität am Netzkopplungspunkt zuteilen kann, um höhere Gasflüsse in den benachbarten Mitgliedstaat, der den Notfall ausgerufen hat, zu ermöglichen. Das kann dazu führen, dass die Gaseinspeisung in Gasspeicher nicht oder nur in geringerer Menge stattfinden kann, obwohl sie zuvor fest gebucht wurde. Als Ausgleich für den sich daraus ergebenden finanziellen Verlust sollte in dieser Verordnung eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die direkt und zeitnah zwischen den betroffenen Netznutzern zur Anwendung kommt. Die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber sollten nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsakte zusammenarbeiten, um diese Vorrangregel anzuwenden.
(30) Die Richtlinie 2008/114/EG 11 sieht ein Verfahren vor, mit dem die Sicherheit ausgewiesener europäischer kritischer Infrastrukturen, auch bestimmter Gasinfrastrukturen, in der Union verbessert werden soll. Zusammen mit der vorliegenden Verordnung trägt die Richtlinie 2008/114/EG zu einem umfassenden Konzept für die Energieversorgungssicherheit der Union bei.
(31) Mit der vorliegenden Verordnung werden hinreichend harmonisierte Standards für die Versorgungssicherheit festgelegt, mit denen zumindest eine Situation wie im Januar 2009 bewältigt werden kann, als die Gaslieferungen aus Russland unterbrochen wurden. Diese Standards tragen den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten sowie den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Kundenschutz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/73/EG Rechnung. Die Standards für die Versorgungssicherheit sollten zur Gewährleistung der notwendigen Rechtssicherheit stabil sein, sie sollten klar definiert sein und die Erdgasunternehmen nicht unangemessen und unverhältnismäßig belasten. Außerdem sollten sie einen gleichen Zugang der Erdgasunternehmen der Union zu nationalen Kunden gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen festlegen, mit denen in wirksamer und verhältnismäßiger Weise sichergestellt wird, dass Erdgasunternehmen diese Standards erfüllen, wozu auch die Möglichkeit gehört, Geldstrafen gegen Lieferanten zu verhängen, wenn sie es für zweckmäßig halten.
(32) Die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden sollten genau festgelegt werden, damit insbesondere auch im Fall von Versorgungsstörungen und Krisen ein ordnungsgemäß funktionierender Gasbinnenmarkt aufrechterhalten werden kann. Die Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sollte so erfolgen, dass sichergestellt ist, dass dabei ein Ansatz auf drei Ebenen verfolgt wird, wonach in einem ersten Schritt die betreffenden Erdgasunternehmen und Wirtschaftsbranchen, in einem zweiten Schritt die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und in einem dritten Schritt die Union tätig werden. Diese Verordnung sollte Erdgasunternehmen und Kunden in die Lage versetzen, sich im Falle von Versorgungsstörungen so lange wie möglich auf Marktmechanismen verlassen zu können. Sie sollte jedoch auch Mechanismen vorsehen, auf die zurückgegriffen werden kann, falls die Märkte allein eine Störung der Gasversorgung nicht mehr angemessen bewältigen können.
(33) Im Fall einer Störung der Gasversorgung sollten die Marktteilnehmer ausreichend Gelegenheit erhalten, mit marktbasierten Maßnahmen auf die Lage zu reagieren. Sind die Marktmaßnahmen ausgeschöpft und reichen sie immer noch nicht aus, so sollten die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Störung der Gasversorgung zu beheben oder einzudämmen.
(34) Wenn Mitgliedstaaten beabsichtigen, nicht-marktbasierte Maßnahmen zu ergreifen, sollte der Einführung der Maßnahmen eine Beschreibung der wirtschaftlichen Folgen beigefügt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass die Kunden die von ihnen benötigten Informationen über die Kosten solcher Maßnahmen erhalten und dass die Maßnahmen transparent sind, insbesondere bezüglich ihrer Auswirkungen auf den Gaspreis.
(35) Die Kommission sollte befugt sein sicherzustellen, dass neue nicht-marktbasierte Präventivmaßnahmen die sichere Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden. Da derartige Maßnahmen äußerst nachteilig für die Gasversorgungssicherheit sein können, ist es angebracht, dass sie nur in Kraft treten, wenn sie von der Kommission gebilligt wurden oder im Einklang mit einem Kommissionsbeschluss geändert wurden.
(36) Nachfrageseitige Maßnahmen wie der Brennstoffwechsel oder eine Verringerung der Gaslieferungen an industrielle Großkunden in einer wirtschaftlich effizienten Reihenfolge können einen wertvollen Beitrag zur Sicherung der Gasversorgung leisten, sofern sie als Reaktion auf eine Störung der Gasversorgung schnell umgesetzt werden können und die Nachfrage spürbar reduzieren. Es sollte mehr getan werden, um eine effiziente Energienutzung zu fördern, insbesondere dann, wenn nachfrageseitige Maßnahmen notwendig sind. Die Umweltauswirkungen vorgeschlagener nachfrage- und angebotsseitiger Maßnahmen sollten angemessen berücksichtigt werden, und es sollte so weit wie möglich den Maßnahmen der Vorzug gegeben werden, die die Umwelt am wenigsten belasten. Gleichzeitig sollten die Gesichtspunkte der Gasversorgungssicherheit und der Wahrung des Wettbewerbs berücksichtigt werden.
(37) Es ist notwendig, die Vorhersehbarkeit der in einem Notfall zu treffenden Maßnahmen zu gewährleisten, damit alle Marktteilnehmer ausreichend Gelegenheit haben, darauf zu reagieren und sich auf solche Umstände vorzubereiten. Grundsätzlich sollten die zuständigen Behörden deshalb gemäß ihren Notfallplan handeln. Unter ausreichend begründeten besonderen Umständen sollte es ihnen aber erlaubt sein, Maßnahmen zu ergreifen, die von diesen Plänen abweichen. Ferner ist es wichtig, die Art und Weise, wie Notfälle bekannt gegeben werden, transparenter und vorhersehbarer zu machen. Hierbei können Informationen über den Netzbilanzierungsstatus (den Gesamtstatus des Fernleitungsnetzes) - der entsprechende Rahmen ist in der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission 12 festgelegt - eine wichtige Rolle spielen. Diese Informationen sollten den zuständigen Behörden und den nationalen Regulierungsbehörden, soweit sie nicht die zuständigen Behörden sind, in Echtzeit zur Verfügung stehen.
(38) Wie im Zusammenhang mit dem Stresstest im Oktober 2014 über die kurzfristige Widerstandsfähigkeit des Europäischen Gassystems deutlich wurde, ist Solidarität vonnöten, um die Gasversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten. Dadurch werden die Auswirkungen gleichmäßiger verteilt und die Gesamtwirkung einerschweren Störung wird gelindert. Mit dem Solidaritätsmechanismus sollen Extremsituationen bewältigt werden, in denen die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kunden als wesentliche Notwendigkeit und unabdingbare Priorität in einem Mitgliedstaat auf dem Spiel steht. Solidarität stellt die Zusammenarbeit mit den stärker gefährdeten Mitgliedstaaten sicher. Solidarität ist zudem ein letztes Mittel, das nur im Notfall und unter eingeschränkten Voraussetzungen zum Einsatz kommt. Bei Ausrufung des Notfalls in einem Mitgliedstaat sollte daher abgestuft und verhältnismäßig vorgegangen werden, um die Sicherheit der Gasversorgung zu gewährleisten. Der Mitgliedstaat, der den Notfall ausgerufen hat, sollte insbesondere zunächst alle in seinem Notfallplan vorgesehenen Notfallmaßnahmen ergreifen, um die Gasversorgung seiner durch Solidarität geschützten Kunden sicherzustellen. Gleichzeitig sollten alle Mitgliedstaaten, die einen erhöhten Versorgungsstandard eingeführt haben, diesen zeitweise auf den normalen Versorgungsstandard absenken, um die Liquidität des Gasmarkts zu erhöhen, wenn der den Notfall ausrufende Mitgliedstaat erklärt, dass grenzüberschreitende Maßnahmen erforderlich sind. Führen diese beiden Maßnahmenpakete nicht zu der erforderlichen Versorgung, so sollten von den direkt verbundenen Mitgliedstaaten Solidaritätsmaßnahmen ergriffen werden, um die Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in dem Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist, auf dessen Antrag sicherzustellen. Solche Solidaritätsmaßnahmen sollten gewährleisten, dass die Gasversorgung von nicht durch Solidarität geschützten Kunden im Hoheitsgebiet des Solidarität leistenden Mitgliedstaats gesenkt oder eingestellt wird, um Gasmengen in benötigtem Umfang und für den Zeitraum verfügbar zu machen, in dem der Gasbedarf der durch Solidarität geschützten Kunden in dem Solidarität anfordernden Mitgliedstaat nicht gedeckt ist. Keinesfalls sollte diese Verordnung so verstanden werden, dass von einem Mitgliedstaat verlangt wird oder ihm die Möglichkeit gegeben wird, in einem anderen Mitgliedstaat hoheitliche Gewalt auszuüben.
(39) Solidaritätsmaßnahmen sollten auch als letztes Mittel zur Anwendung kommen, wenn ein Mitgliedstaat mit einem anderen Mitgliedstaat über ein Drittland verbunden ist, sofern der Durchfluss durch dieses Drittland nicht eingeschränkt ist und wenn die betreffenden Mitgliedstaaten zustimmen, die gegebenenfalls den Drittstaat miteinbeziehen sollten, durch den sie verbunden sind.
(40) Wenn Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel zur Anwendung kommen, sollte die Drosselung oder Einstellung der Gasversorgung in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat alle nicht durch Solidarität geschützten Kunden betreffen, wenn das notwendig ist, um seine Solidaritätsverpflichtungen zu erfüllen und um eine diskriminierende Behandlung zu vermeiden, unabhängig davon, ob die Kunden Gas unmittelbar oder über durch Solidarität geschützte Fernwärmeanlagen in Form von Wärme beziehen. Das Gleiche sollte umgekehrt für Kunden gewährleistet werden, die keine durch Solidarität geschützten Kunden in dem Gas über den Solidaritätsmechanismus beziehenden Mitgliedstaat sind.
(41) Werden Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel ergriffen, so sollte vorzugsweise zunächst der Gasverbrauch in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, auf freiwilliger Basis gesenkt werden, durch marktbasierte Maßnahmen wie freiwillige nachfrageseitige Maßnahmen oder umgekehrte Auktionen, bei denen bestimmte Verbraucher wie industrielle Verbraucher dem Fernleitungsnetzbetreiber oder einer anderen zuständigen Behörde den Preis mitteilen, zu dem sie ihren Gasverbrauch verringern oder einstellen würden. Erweisen sich marktbasierte Maßnahmen als unzureichend, um den Engpass bei der erforderlichen Gasversorgung zu beseitigen, und in Anbetracht der Bedeutung, die der Solidarität als letztem Mittel zukommt, sollte der Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, in der Lage sein, als zweiten Schritt nicht-marktbasierte Maßnahmen, einschließlich Lieferkürzungen für bestimmte Verbrauchergruppen, anzuwenden, um seine Solidaritätsverpflichtungen zu erfüllen.
(42) Für Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel sollte Entschädigung geleistet werden. Der Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, sollte von dem Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, unverzüglich eine angemessene Entschädigung erhalten, auch für das in sein Hoheitsgebiet gelieferte Gas und für alle sonstigen einschlägigen angemessenen Kosten, die bei der Leistung von Solidarität entstanden sind. Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel sollten an die Bedingung geknüpft sein, dass sich der Mitgliedstaat, der um Solidarität ersucht, zu angemessener und unverzüglicher Entschädigung verpflichtet. Durch diese Verordnung werden nicht alle Aspekte angemessener Entschädigung harmonisiert. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen - insbesondere technische, rechtliche und finanzielle Regelungen - ergreifen, um die Bestimmungen für eine unverzügliche und angemessene Entschädigung zwischen ihnen umzusetzen.
(43) Die Mitgliedstaaten setzten, wenn sie Maßnahmen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung über Solidarität ergreifen, Unionsrecht um und sind daher gehalten, die durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte zu wahren. Solche Maßnahmen können daher für einen Mitgliedstaat zu der Verpflichtung führen, Entschädigung an jene zu leisten, die durch seine Maßnahmen betroffen sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass es nationale Bestimmungen über Entschädigung gibt, die mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Grundrechten vereinbar sind. Darüber hinaus sollte gewährleistet sein, dass der Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, letztendlich alle angemessenen Kosten trägt, die dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, aufgrund der genannten Verpflichtung, Entschädigung zu leisten, entstanden sind, ebenso wie weitere angemessene Kosten, die durch die Leistung von Entschädigungszahlungen gemäß den genannten nationalen Entschädigungsregelungen entstanden sind.
(44) Da möglicherweise mehr als ein Mitgliedstaat eine Solidaritätsleistung für einen ersuchenden Mitgliedstaat erbringt, sollte es einen Mechanismus für die Lastenteilung geben. Im Rahmen dieses Mechanismus sollte der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat nach Anhörung aller betroffenen Mitgliedstaaten das vorteilhafteste Angebot nach Kosten, Lieferungsgeschwindigkeit, Verlässlichkeit und Diversifizierung der Gasversorgung aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten aussuchen. Die Mitgliedstaaten sollten solche Angebote soweit und solange wie möglich auf der Grundlage von freiwilligen Maßnahmen auf der Nachfragenseite machen, bevor sie auf nicht marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen.
(45) Durch diese Verordnung wird zum ersten Mal ein solcher Solidaritätsmechanismus zwischen Mitgliedstaaten als Instrument zur Abmilderung der Auswirkungen einer schwerwiegenden Notlage innerhalb der Union eingeführt - einschließlich eines Mechanismus für die Lastenteilung. Die Kommission sollte den Mechanismus für die Lastenteilung und den Solidaritätsmechanismus daher allgemein im Lichte künftiger Erfahrungen mit ihrer Funktionsweise überarbeiten und gegebenenfalls Änderungen an ihnen vorschlagen.
(46) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen über den Solidaritätsmechanismus erlassen, wozu auch gehört, dass die betreffenden Mitgliedstaaten technische, rechtliche und finanzielle Regelungen vereinbaren. Die Mitgliedstaaten sollten die Einzelheiten dieser Regelungen in ihren Notfallplänen beschreiben. Die Kommission sollte rechtlich nicht bindende Leitlinien zu den wichtigsten Elementen, die in diese Regelungen aufzunehmen sind, erstellen.
(47) Solange ein Mitgliedstaat den Gasverbrauch der durch Solidarität geschützten Kunden aus eigener Erzeugung abdecken kann und somit nicht um Solidarität ersuchen muss, sollte er von der Verpflichtung ausgenommen werden, technische, rechtliche und finanzielle Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten zum Erhalt einer Solidaritätsleistung festzulegen. Das sollte nicht die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats berühren, eine Solidaritätsleistung für andere Mitgliedstaaten zu erbringen.
(48) Es sollte eine Schutzklausel für den Fall geben, dass die Union aufgrund einer anderen Haftung als der für rechtswidrige Handlungen oder für rechtswidriges Verhalten im Sinne von Artikel 340 Absatz 2 AEUV Kosten für Maßnahmen trägt, die die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung über den Solidaritätsmechanismus ergreifen müssen. In solchen Fällen ist es angebracht, dass der Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, die Kosten der Union erstattet.
(49) Bei Bedarf sollte Solidarität auch durch Hilfe ausgeübt werden, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzes geleistet wird. Solche Hilfsmaßnahmen sollten durch das mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU eingeführte Katastrophenschutzverfahren der Union erleichtert und koordiniert werden, das die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstärken und die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtern soll, um die Wirksamkeit der Systeme zur Prävention von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachte Katastrophen sowie zur Vorbereitung und Reaktion auf diese Katastrophen zu verbessern.
(50) Für die Beurteilung der Sicherheit der Gasversorgung eines Mitgliedstaats, eines Teils der Union oder der gesamten Union ist der Zugang zu den einschlägigen Informationen wesentlich. Insbesondere benötigen die Mitgliedstaaten und die Kommission einen regelmäßigen Zugang zu Informationen der Erdgasunternehmen über die Hauptparameter der Gasversorgung, einschließlich präziser Messungen der verfügbaren Speicherreserven, als grundlegenden Ausgangspunkt für die Konzeption von Strategien zur Absicherung der Gasversorgung. Unabhängig von der Ausrufung eines Notfalls sollte in begründeten Fällen auch der Zugang zu zusätzlichen Informationen möglich sein, die für die Beurteilung der Gesamtlage der Gasversorgung benötigt werden. Bei solchen zusätzlichen Informationen würde es sich in der Regel um nicht-preisbezogene Gaslieferinformationen, z.B. über Mindest- und Höchstgasmengen, Lieferpunkte oder die Bedingungen für die Aussetzung von Gaslieferungen, handeln.
(51) Ein effizienter und zielführender Mechanismus für den Zugang der Mitgliedstaaten und der Kommission zu wichtigen Gaslieferverträgen sollte eine umfassende Bewertung der einschlägigen Risiken gewährleisten, die zu einer Störung der Gasversorgung führen oder die nötigen Folgenminderungsmaßnahmen beeinträchtigen können, falls es dennoch zu einer Krise kommt. Im Rahmen dieses Mechanismus sollten bestimmte wichtige Gaslieferverträge den zuständigen Behörden der am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten automatisch gemeldet werden, unabhängig davon, ob das Gas aus der Union oder aus Drittländern stammt. Neue Verträge oder Änderungen sollten unmittelbar nach ihrem Abschluss gemeldet werden. Zur Gewährleistung der Transparenz und der Zuverlässigkeit sollten bestehende Verträge ebenfalls gemeldet werden. Die Meldepflicht sollte auch für alle kommerziellen Vereinbarungen gelten, die für die Durchführung des Gasliefervertrags von Bedeutung sind, einschließlich einschlägiger Vereinbarungen, die mit der Infrastruktur, der Speicherung und anderen für die Sicherheit der Erdgasversorgung wichtigen Aspekten im Zusammenhang stehen können.
(52) Jede Verpflichtung, einen Vertrag automatisch an die zuständige Behörde zu melden, muss verhältnismäßig sein. Eine Anwendung dieser Verpflichtung auf Verträge zwischen einem Lieferanten und einem Abnehmer, die mindestens 28 % des nationalen Marktes ausmachen, ist im Hinblick auf die Verwaltungseffizienz und die Transparenz ausgewogen und erlegt den Marktteilnehmern klare Verpflichtungen auf. Die zuständige Behörde sollte den Vertrag unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit prüfen und die Ergebnisse der Bewertung an die Kommission übermitteln. Wenn die zuständige Behörde Zweifel hat, ob ein bestimmter Vertrag ein Risiko für die Sicherheit der Gasversorgung in einem Mitgliedstaat oder einer Region ist, so sollte sie diesen Vertrag der Kommission zur Prüfung melden. Das bedeutet nicht, dass andere Gaslieferverträge für die Gasversorgungssicherheit nicht von Bedeutung sind. Ist die zuständige Behörde des am stärksten betroffenen Mitgliedstaats oder die Kommission der Auffassung, dass ein Gasliefervertrag, der nicht der automatischen Meldepflicht nach dieser Verordnung unterliegt, aufgrund seiner Besonderheiten, der belieferten Kundengruppe oder seiner Bedeutung für die Sicherheit der Gasversorgung ein Risiko für die Sicherheit der Gasversorgung in einem Mitgliedstaat, in einer Region der Union oder in der Union darstellen könnte, so sollte die zuständige Behörde oder die Kommission die Möglichkeit haben, den Vertrag anzufordern, um seine Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung beurteilen zu können. Diese Informationen könnten beispielsweise angefordert werden, wenn es zu einer Änderung der Muster der bisherigen Gaslieferungen an einen oder mehrere Abnehmer in einem Mitgliedstaat kommt, mit der unter normalen Marktbedingungen nicht zu rechnen wäre und die sich auf die Gasversorgung der Union oder von Teilen der Union auswirken könnte. Mit diesem Mechanismus wird sichergestellt, dass der Zugang zu anderen wichtigen Gaslieferverträgen, die für die Versorgungssicherheit relevant sind, garantiert ist. Eine solche Anforderung sollte angemessen begründet werden und die Notwendigkeit berücksichtigen, den Verwaltungsaufwand dieser Maßnahme so gering wie möglich zu halten.
(53) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten vorschlagen, die Risikobewertungen und Präventions- und die Notfallpläne zu ändern, um die aus den Verträgen erlangten Informationen zu berücksichtigen. Diese Verordnung sollte das Recht der Kommission, Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV einzuleiten, sowie die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, einschließlich der Regeln für staatliche Beihilfen, unberührt lassen.
(54) Alle Verträge oder vertraglichen Informationen, die in diesem Rahmen empfangen werden, einschließlich der Auswertungen durch die zuständige Behörde oder die Kommission sollten vertraulich bleiben, insbesondere um gewerblich sensible Informationen und die Integrität und das reibungslose Funktionieren des Systems für den Informationsaustausch zu schützen. Diese Vertraulichkeit kann angesichts der Bedeutung, die eine grundlegende Ware wie Gas für die Mitgliedstaaten haben kann, auch für die öffentliche Sicherheit relevant sein. Darüber hinaus enthalten aussagekräftige und umfassende Bewertungen durch die zuständigen Behörden oder die Kommission insbesondere Informationen zur öffentlichen Sicherheit, gewerbliche Informationen oder Verweise darauf. Es ist daher notwendig, die Vertraulichkeit der Bewertungen sicherzustellen. Ebenso wichtig ist es, dass Personen, die vertrauliche Informationen gemäß dieser Verordnung erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden sind. Die Kommission, die zuständigen Behörden und nationalen Regulierungsbehörden, Einrichtungen oder Personen, die vertrauliche Informationen aufgrund dieser Verordnung erhalten, sollten die Vertraulichkeit der bei ihnen eingehenden Informationen gewährleisten.
(55) Es sollte ein angemessenes System für Krisenbewältigung und Informationsaustausch bestehen, das auf drei Krisenstufen, nämlich Frühwarnung, Alarm und Notfall, beruht. Ruft die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine der Krisenstufen aus, so sollte sie die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit denen der Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde direkt verbunden ist, unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Wird der Notfall ausgerufen, so sollten auch die Mitgliedstaaten in der Risikogruppe informiert werden. Die Kommission sollte auf Antrag von mindestens zwei zuständigen Behörden, die einen Notfall ausgerufen haben, einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausrufen. Um im Falle eines regionalen oder unionsweiten Notfalls einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit sicherzustellen, sollte die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden koordinieren und dabei uneingeschränkt die sich aus der Konsultation der Koordinierungsgruppe "Gas" ergebenden relevanten Informationen und Ergebnisse berücksichtigen. Die Kommission sollte den regionalen oder unionsweiten Notfall für beendet erklären, wenn sie nach der Bewertung der Lage zu dem Schluss gelangt, dass es nicht länger gerechtfertigt wäre, den Notfall aufrechtzuerhalten.
(56) Die Koordinierungsgruppe "Gas" sollte bei einem Notfall in der Union die Kommission bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung beraten. Die Gruppe sollte auch die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen überwachen einschließlich der Kohärenz der von verschiedenen Risikogruppen aufgestellten Präventions- und Notfallpläne.
(57) Eine Erdgasversorgungskrise könnte über die Grenzen der Union hinausreichen und auch Vertragsparteien der Energiegemeinschaft betreffen. Als Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sollte sich die Union für Änderungen an diesem Vertrag einsetzen, die darauf abzielen, durch die Bereitstellung eines geeigneten stabilen Regelungsrahmens einen integrierten Markt und einen einheitlichen Regulierungsraum zu schaffen. Um sicherzustellen, dass in der Zwischenzeit ein effizientes Krisenmanagement an den Grenzen zwischen Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien besteht, werden sie ersucht, bei der Prävention von, der Vorbereitung auf und der Bewältigung von Erdgasversorgungskrisen eng zusammenarbeiten.
(58) Da Gaslieferungen aus Drittländern für die Gasversorgungssicherheit in der Union von zentraler Bedeutung sind, sollte die Kommission Maßnahmen, die Drittländer betreffen, koordinieren und mit Liefer- und Transitländern an Vereinbarungen arbeiten, um Krisensituationen zu bewältigen und einen stabilen Gasfluss in die Union zu gewährleisten. Die Kommission sollte eine Taskforce einsetzen können, die in Krisensituationen nach Konsultation der betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländer die Gasflüsse in die Union überwacht und im Falle einer Krise infolge von Problemen in einem Drittland als Mittler und Moderator tätig wird. Die Kommission sollte der Koordinierungsgruppe "Gas" regelmäßig Bericht erstatten.
(59) Liegen verlässliche Informationen über eine Situation außerhalb der Union vor, durch die die Gasversorgungssicherheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten bedroht wird und durch die ein Frühwarnsystem zwischen der Union und einem Drittland ausgelöst werden könnte, so sollte die Kommission die Koordinierungsgruppe "Gas" unverzüglich informieren, und die Union sollte angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Situation nach Möglichkeit zu entschärfen.
(60) Da das Ziel dieser Verordnung, eine sichere Gasversorgung in der Union sicherzustellen, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(61) Damit die Union rasch auf veränderte Umstände bei der Sicherheit der Gasversorgung reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Zusammensetzung der Risikogruppen und die Vorlagen für die Risikobewertungen und die Präventions- und Notfallpläne zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 13 in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(62) Diese Verordnung berührt nicht das in Artikel 194 Absatz 2 AEUV verankerte Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen zu bestimmen.
(63) Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sollte aufgehoben werden. Um jedoch Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollten die mit jener Verordnung aufgestellten Präventions- und Notfallpläne in Kraft bleiben, bis die neuen, entsprechend der vorliegenden Verordnung ausgearbeiteten Präventions- und Notfallpläne zum ersten Mal beschlossen werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung in der Union erlassen, indem sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Erdgas (im Folgenden "Gas") reibungslos und ununterbrochen funktioniert, indem außerordentliche Maßnahmen für den Fall ermöglicht werden, dass der Markt die nachgefragten Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann, wozu auch als letztes Mittel anzuwendende Solidaritätsmaßnahmen gehören, und indem eine klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Union sowohl bei der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Störungen der Gasversorgung vorgesehen werden. Mit dieser Verordnung werden auch im Geiste der Solidarität transparente Mechanismen für die Koordinierung der Planung für, und für die Reaktion auf, Notfälle auf einzelstaatlicher Ebene, auf regionaler Ebene und auf Unionsebene geschaffen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen22
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Verantwortung für die Sicherheit der Erdgasversorgung
(1) Die Erdgasunternehmen, die Mitgliedstaaten und insbesondere ihre zuständigen Behörden sowie die Kommission tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche gemeinsam die Verantwortung für die sichere Erdgasversorgung.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Durchführung dieser Verordnung zusammen. Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Aufgaben anderen Stellen zu übertragen. Sofern zuständige Behörden die Aufgabe zur Ausrufung einer Krisenstufe gemäß Artikel 11 Absatz 1 übertragen, dürfen sie das nur einer Behörde, einem Fernleitungs- oder einem Verteilernetzbetreiber übertragen. Die übertragenen Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind in dem Präventionsplan und in dem Notfallplan aufzuführen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich den Namen der zuständigen Behörde sowie etwaige Änderungen dieser Namen mit und veröffentlicht diese Informationen.
(4) Bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen legt die zuständige Behörde die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure so fest, dass ein auf drei Ebenen beruhender Ansatz sichergestellt wird, wonach zuerst die betreffenden Erdgasunternehmen, die betreffenden Wirtschaftsbranchen und gegebenenfalls Stromversorgungsunternehmen, zweitens die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und drittens die Union tätig werden.
(5) Die Kommission koordiniert die Tätigkeit der zuständigen Behörden auf regionaler Ebene und auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung unter anderem über die Koordinierungsgruppe "Gas" oder, insbesondere in einem regionalen oder unionsweiten Notfall nach Artikel 12 Absatz 1, über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte Krisenmanagementteam.
(6) In einem regionalen oder unionsweiten Notfall arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber zusammen und tauschen Informationen mit Hilfe des vom ENTSOG eingerichteten ReCo-Systems für Gas aus. Das ENTSOG setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis.
(7) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung sind wichtige grenzüberschreitende Risiken für die Sicherheit der Erdgasversorgung in der Union zu identifizieren und auf dieser Grundlage Risikogruppen festzulegen. Diese Risikogruppen dienen als Grundlage für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit zur Erhöhung der Sicherheit der Erdgasversorgung und ermöglichen die Vereinbarung geeigneter und wirksamer grenzüberschreitender Maßnahmen zwischen allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb der Risikogruppen entlang der Notversorgungskorridore.
Die Liste dieser Risikogruppen und ihre Zusammensetzung sind Anhang I zu entnehmen. Die Zusammensetzung der Risikogruppen steht anderen Formen der regionalen Zusammenarbeit zugunsten der Versorgungssicherheit nicht entgegen.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der Zusammensetzung der in Anhang I aufgeführten Risikogruppen durch Änderung dieses Anhangs zu erlassen, um der Entwicklung der wichtigsten grenzüberschreitenden Risiken für die Sicherheit der Erdgasversorgung in der Union und ihrer Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wobei die Ergebnisse der unionsweiter Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen, die vom ENTSOG gemäß Artikel 7 Absatz 1 durchgeführt werden, zu berücksichtigen sind. Vor der Aktualisierung konsultiert die Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 4 zusammengesetzte Koordinierungsgruppe "Gas" zu dem Entwurf einer Aktualisierung.
Artikel 4 Koordinierungsgruppe "Gas"
(1) Eine Koordinierungsgruppe "Gas" wird eingesetzt, um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit leichter koordinieren zu können. Die Koordinierungsgruppe "Gas" setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, insbesondere Vertretern ihrer zuständigen Behörden, sowie der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die "Agentur"), des ENTSOG und der Interessenverbände der Erdgasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammen. Die Kommission beschließt in Absprache mit den Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe unter Gewährleistung ihrer uneingeschränkten Repräsentativität. Die Kommission führt den Vorsitz in der Koordinierungsgruppe "Gas". Die Koordinierungsgruppe "Gas" gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Koordinierungsgruppe "Gas" wird konsultiert und unterstützt die Kommission in folgenden Fragen:
(3) Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe "Gas" regelmäßig ein und leitet die Informationen, die ihr die zuständigen Behörden übermitteln, an sie weiter, wobei sie die Vertraulichkeit von wirtschaftlich sensiblen Informationen wahrt.
(4) Die Kommission kann die Koordinierungsgruppe "Gas" in einer auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und insbesondere ihrer zuständigen Behörden beschränkten Zusammensetzung einberufen. Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe "Gas" auf Verlangen von mindestens einem der Vertreter der Mitgliedstaaten und insbesondere ihrer zuständigen Behörden in dieser beschränkten Zusammensetzung ein. In diesem Fall findet Artikel 16 Absatz 2 keine Anwendung.
Artikel 5 Infrastrukturstandard
(1) Jeder Mitgliedstaat oder, wenn ein Mitgliedstaat es vorsieht, seine zuständige Behörde gewährleistet, dass die erforderlichen Maßnahmen dafür ergriffen werden, dass bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur die technische Kapazität der verbleibenden Infrastruktur, die gemäß der N - 1-Formel in Anhang II Nummer 2 bestimmt wurde, unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels in der Lage ist, die Gasmenge zu liefern, die zur Deckung der Gesamtnachfrage nach Erdgas in dem berechneten Gebiet an einem Tag mit einer außerordentlich hohen Nachfrage benötigt wird, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt. Das erfolgt unter Berücksichtigung der Entwicklungen beim Gasverbrauch, der langfristigen Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen und der Nutzungsraten bestehender Infrastruktur.
Die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels gilt unbeschadet der Verantwortung der Übertragungsnetzbetreiber, die entsprechenden Investitionen zu tätigen, und der Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und der Richtlinie 2009/73/EG.
(2) Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die verbleibende Infrastruktur über die technische Kapazität verfügt, um die Gesamtnachfrage nach Erdgas gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu decken, gilt auch dann als erfüllt, wenn die zuständige Behörde in dem Präventionsplan nachweist, dass eine Störung der Gasversorgung durch angemessene marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen hinreichend und rechtzeitig ausgeglichen werden kann. Hierzu wird die Formel N - 1 gemäß Anhang II Nummer 4 berechnet.
(3) Soweit angemessen, können entsprechend der Risikobewertungen nach Artikel 7 die zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten vereinbaren, gemeinsam die in Absatz 1 genannte Verpflichtung zu erfüllen. In diesem Fall führen die zuständigen Behörden in der Risikobewertung die Berechnung der N - 1-Formel auf und erläutern in den regionalen Kapiteln der Präventionspläne, wie diese Verpflichtung durch die vereinbarten Maßnahmen erfüllt wird. Es gilt Anhang II Nummer 5.
(4) Die Fernleitungsnetzbetreiber ermöglichen die Schaffung permanenter physischer bidirektionaler Kapazitäten auf allen Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten, ausgenommen
Für das Verfahren zur Schaffung oder zum Ausbau von bidirektionalen Kapazitäten auf einer Verbindungsleitung oder für den Erhalt oder die Verlängerung einer Ausnahme von dieser Verpflichtung findet Anhang III Anwendung. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Ausnahmen und aktualisiert diese Liste.
(5) Ein Vorschlag für die Schaffung oder den Ausbau von bidirektionalen Kapazitäten oder ein Antrag auf Gewährung oder Verlängerung einer Ausnahme muss eine Kosten-Nutzen-Analyse enthalten, die auf der Grundlage der Methodologie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 erstellt wird und auf folgenden Kriterien beruht:
(6) Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen die tatsächlich angefallenen Kosten einer Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Kosten der Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten, um bei der transparenten und ausführlichen Festlegung und Genehmigung der Tarife und Methodologien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG angemessene Anreize zu bieten.
(7) Soweit eine Investition für die Schaffung oder den Ausbau von bidirektionalen Kapazitäten vom Markt zwar nicht benötigt, jedoch zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit als erforderlich betrachtet wird und wenn durch diese Investition Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat zum Nutzen eines anderen Mitgliedstaats entstehen, treffen die nationalen Regulierungsbehörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eine koordinierte Entscheidung über die Kostenaufteilung, bevor über die Investition entschieden wird. Bei der Kostenaufteilung werden die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 beschriebenen Grundsätze und enthaltenen Elemente berücksichtigt, insbesondere der Anteil am Nutzen der Infrastrukturinvestitionen für die Erhöhung der Gasversorgungssicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten sowie die bereits für die betreffende Infrastruktur getätigten Investitionen. Die Kostenaufteilung darf den Wettbewerb nicht unzulässig verfälschen und das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts nicht unzulässig beeinträchtigen, mit dem Ziel, jede unzulässig verfälschende Auswirkung auf den Markt zu vermeiden.
(8) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jede neue Fernleitungsinfrastruktur durch die Entwicklung eines gut angebundenen Netzes zur Gasversorgungssicherheit beiträgt, gegebenenfalls auch mittels einer - im Verhältnis zur Marktnachfrage und den ermittelten Risiken - ausreichenden Zahl grenzüberschreitender Ein- und Ausspeisepunkte.
Die zuständige Behörde stellt in der Risikobewertung fest, ob bei Gesamtbetrachtung der Gas- und Stromnetze interne Engpässe bestehen und ob die nationale Einspeisekapazität und die nationalen Infrastrukturen, insbesondere die Fernleitungsnetze, in der Lage sind, die nationalen und grenzüberschreitenden Gasflüsse an das Szenario eines Ausfalls der größten einzelnen Gasinfrastruktur auf nationaler Ebene und der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die Risikogruppe, die in der Risikobewertung ausgemacht wurden, anzupassen.
(9) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Absatzes sind Luxemburg, Slowenien und Schweden an die Verpflichtung des Absatzes 1 nicht gebunden; sie bemühen sich jedoch, diese Verpflichtung einzuhalten, wobei sie die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherstellen.
Die Ausnahmeregelung gilt für Luxemburg, vorausgesetzt, Luxemburg verfügt über
Die Ausnahmeregelung gilt für Slowenien, vorausgesetzt, Slowenien verfügt über
Die Ausnahmeregelung gilt für Schweden, vorausgesetzt, dass
Luxemburg, Slowenien und Schweden unterrichten die Kommission über jede Änderung an den Bedingungen dieses Absatzes. Die in diesem Absatz festgelegte Ausnahme gilt nicht mehr, wenn mindestens eine der Bedingungen nicht mehr zutrifft.
Als Teil der einzelstaatlichen Risikobewertung gemäß Artikel 7 Absatz 3 beschreiben Luxemburg, Slowenien und Schweden die Lage in Bezug auf die jeweiligen Bedingungen des vorliegenden Absatzes sowie die Prognosen für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Erfüllung des Infrastrukturstandards, der Gasmarktentwicklung und von Gasinfrastrukturprojekten in der Risikogruppe. Auf der Grundlage der in der einzelstaatlichen Risikobewertung bereitgestellten Information und wenn die jeweiligen Bedingungen des vorliegenden Absatzes nach wie vor vorliegen, kann die Kommission beschließen, dass die Ausnahme weitere vier Jahre Anwendung findet. Im Falle eines stattgebenden Beschlusses wird das in diesem Unterabsatz festgelegte Verfahren nach vier Jahren wiederholt.
Artikel 6 Gasversorgungsstandard
(1) Die zuständige Behörde verpflichtet die von ihr bestimmten Erdgasunternehmen dazu, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gasversorgung geschützter Kunden des Mitgliedstaats in jedem der folgenden Fällen zu gewährleisten:
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 2. Februar 2018 seine Definition von geschützten Kunden, die jährliche Gasverbrauchsmenge der geschützten Kunden und den prozentualen Anteil jener Gasverbrauchsmengen am jährlichen Gesamtgasendverbrauch in dem Mitgliedstaat. Bezieht ein Mitgliedstaat in seine Definition von geschützten Kunden die in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a oder b genannten Kategorien ein, gibt er die Gasverbrauchsmengen der Kunden in diesen Kategorien und den prozentualen Anteil jeder dieser Kundengruppen am jährlichen Gesamtgasendverbrauch an.
Die zuständige Behörde bestimmt die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Erdgasunternehmen und gibt sie im Präventionsplan an.
Alle neuen, anderen als Marktmaßnahmen zur Gewährleistung des Gasversorgungsstandards müssen dem Verfahren des Artikels 9 Absätze 4 bis 9 entsprechen.
Die Mitgliedstaaten können der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung nachkommen, indem sie Energieeffizienzmaßnahmen durchführen oder Gas durch andere Energieträger, unter anderem erneuerbare Energieträger, ersetzen, soweit das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
(2) Jeder erhöhte Gasversorgungsstandard, der die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Zeiträume von 30 Tagen überschreitet, oder jede zusätzliche Verpflichtung, die aus Gründen der Sicherheit der Gasversorgung auferlegt wird, beruht auf der Risikobewertung, schlägt sich im Präventionsplan nieder und
Die Kommission kann einen Nachweis der Entsprechung jeder Maßnahme nach Unterabsatz 1 mit den darin aufgeführten Bedingungen verlangen. Diese Begründung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Maßnahme einführt, veröffentlicht.
Ferner muss jede neue andere als Marktmaßnahme gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, die am oder nach dem 1. November 2017 erlassen wird, dem Verfahren des Artikels 9 Absätze 4 bis 9 genügen.
(3) Nach Ablauf der von der zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmten Zeiträume oder unter Bedingungen, die strenger sind als die in Absatz 1 festgelegten, sind die zuständige Behörde und die Erdgasunternehmen bestrebt, die Gasversorgung insbesondere der geschützten Kunden so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.
(4) Die den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen zur Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Gasversorgungsstandards dürfen nicht diskriminierend sein und diese Unternehmen nicht unangemessen belasten.
(5) Den Erdgasunternehmen ist es gestattet, ihre Verpflichtungen aufgrund dieses Artikels soweit angemessen auf regionaler oder auf Unionsebene erfüllen. Die zuständigen Behörden verlangen nicht, dass die in diesem Artikel festgelegten Standards mit der allein auf ihrem Gebiet vorhandenen Infrastruktur erfüllt werden müssen.
(6) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Bedingungen für die Versorgung geschützter Kunden das reibungslose Funktionieren des Energiebinnenmarkts nicht beeinträchtigen und der Preis entsprechend dem Marktwert der Lieferungen festgelegt wird.
Artikel 6a Befüllungsziele und Befüllungspfade22
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 stellen die Mitgliedstaaten folgende Befüllungsziele für die Gesamtkapazität aller unterirdischen Gasspeicheranlagen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und direkt mit einem Absatzgebiet in ihrem Hoheitsgebiet verknüpft sind, sowie für in Anhang Ib aufgeführte Speicheranlagen bis zum 1. November jeden Jahres sicher:
Für die Zwecke der Einhaltung des vorliegenden Absatzes berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Ziel, die sichere Erdgasversorgung in der Union gemäß Artikel 1 zu gewährleisten.
(2) Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen wird das Befüllungsziel jedes Mitgliedstaats, in dem sich die unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, auf ein Volumen begrenzt, das 35 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre jenes Mitgliedstaats entspricht.
(3) Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen wird das Befüllungsziel jedes Mitgliedstaats, in dem sich die unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, um das in der Referenzperiode 2016 bis 2021 an Drittländer gelieferte Volumen reduziert, wenn die durchschnittliche Liefermenge während der Gasspeicher-Entnahmezeit (Oktober bis April) nicht mehr als 15 TWh pro Jahr betrug.
(4) Für die in Anhang Ib aufgeführten unterirdischen Gasspeicheranlagen gelten die Befüllungsziele gemäß Absatz 1 und die Befüllungspfade gemäß Absatz 7. Die Einzelheiten der Verpflichtungen jedes Mitgliedstaats werden in einem bilateralen Abkommen im Einklang mit Anhang Ib festgelegt.
(5) Ein Mitgliedstaat kann das Befüllungsziel teilweise erreichen, indem das in seinen LNG-Anlagen physisch gespeicherte und verfügbare LNG angerechnet wird, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt werden:
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Zwischenziele zu erreichen oder um dafür zu sorgen, dass diese Zwischenziele erreicht werden, wie folgt:
(7) Für 2023 und die folgenden Jahre übermittelt jeder Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen der Kommission bis zum 15. September des Vorjahres einen Entwurf des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für die Monate Februar, Mai, Juli und September einschließlich technischer Informationen für die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpften unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet in aggregierter Form. Der Befüllungspfad und die Zwischenziele beruhen auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre.
Für Mitgliedstaaten, für die das Befüllungsziel gemäß Absatz 2 auf 35 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs gesenkt wird, werden die Zwischenziele des Befüllungspfades entsprechend reduziert.
Auf der Grundlage der von jedem Mitgliedstaat bereitgestellten technischen Informationen und unter Berücksichtigung der Bewertung der Koordinierungsgruppe "Gas" erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um den Befüllungspfad jedes Mitgliedstaats festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie werden falls nötig und auch, wenn ein Mitgliedstaat einen aktualisierten Entwurf des Befüllungspfades übermittelt hat, bis zum 15. November des Vorjahres erlassen. Sie stützen sich auf eine Bewertung der allgemeinen Gasversorgungssicherheitslage und der Entwicklung des Gasangebots und der Gasnachfrage in der Union und in einzelnen Mitgliedstaaten und werden so festgelegt, dass die Gasversorgungssicherheit gewährleistet wird und gleichzeitig eine unangemessene Belastung der Mitgliedstaaten, der Gasmarktteilnehmer, der Speicheranlagenbetreiber und der Kunden sowie eine unangemessene Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Speicheranlagen in benachbarten Mitgliedstaaten vermieden wird.
(8) Kann ein Mitgliedstaat sein Befüllungsziel in einem bestimmten Jahr bis zum 1. November aufgrund besonderer technischer Merkmale einer oder mehrerer unterirdischer Gasspeicheranlagen, wie z.B. außergewöhnlich niedriger Einspeiseraten, in seinem Hoheitsgebiet nicht erfüllen, ist es ihm gestattet, sein Befüllungsziel bis zum 1. Dezember zu erreichen. Der Mitgliedstaat teilt dies der Kommission vor dem 1. November mit und gibt dabei Gründe für die Verzögerung an.
(9) Das Befüllungsziel gilt nicht, wenn und solange die Kommission gemäß Artikel 12 auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, der bzw. die einen nationalen Notfall ausgerufen hat bzw. ausgerufen haben, einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausgerufen hat.
(10) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht kontinuierlich die Erfüllung des Befüllungspfades und erstattet der Koordinierungsgruppe "Gas" regelmäßig Bericht. Liegt der Füllstand in einem bestimmten Mitgliedstaat mehr als fünf Prozentpunkte unter dem Stand des Befüllungspfades, trifft die zuständige Behörde unverzüglich wirksame Maßnahmen zu dessen Anhebung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Koordinierungsgruppe "Gas" über die getroffenen Maßnahmen.
(11) Bei einer erheblichen und anhaltenden Abweichung eines Mitgliedstaates vom Befüllungspfad, die die Erreichung des Befüllungsziels beeinträchtigt, oder bei einer Abweichung vom Befüllungsziel richtet die Kommission nach Konsultation der Koordinierungsgruppe "Gas" und der betroffenen Mitgliedstaaten eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten bezüglich unverzüglich zu treffender Maßnahmen.
Wird die Abweichung nicht binnen eines Monats ab dem Tag des Eingangs der Empfehlung der Kommission erheblich verringert, fasst die Kommission nach Konsultation der Koordinierungsgruppe "Gas" und der betroffenen Mitgliedstaaten als letztes Mittel einen Beschluss, der den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um der Abweichung abzuhelfen, darunter gegebenenfalls eine oder mehrere der in Artikel 6b Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder jede andere Maßnahme, mit der sichergestellt wird, dass das gemäß diesem Artikel Befüllungsziel erreicht wird;
Bei der Entscheidung darüber, welche Maßnahmen sie gemäß Unterabsatz 2 ergreift, berücksichtigt die Kommission die besondere Situation der betroffenen Mitgliedstaaten, wie z.B. das Volumen der unterirdischen Gasspeicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch, die Bedeutung der unterirdischen Gasspeicheranlagen für die Gasversorgungssicherheit in der Region und etwaige bestehende LNG-Speicheranlagen.
Bei allen von der Kommission getroffenen Maßnahmen zur Behebung von Abweichungen vom Befüllungspfad oder vom Befüllungsziel für 2022 wird der nur sehr kurze Zeitrahmen für die Umsetzung dieses Artikels auf nationaler Ebene berücksichtigt, sowie dass dies zur Abweichung vom Befüllungspfad oder vom Befüllungsziel für 2022 beigetragen haben könnte.
Die Kommission stellt sicher, dass die Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Absatz nicht
Artikel 6b Umsetzung der Befüllungsziele22
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich finanzieller Anreize oder Ausgleichsleistungen für die Marktteilnehmer, um die gemäß Artikel 6a festgelegten Befüllungsziele zu erreichen. Bei der Sicherstellung der Erfüllung der Befüllungsziele priorisieren die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit marktbasierte Maßnahmen.
Soweit es sich bei jeglicher der in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen um Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, sind die nationalen Regulierungsbehörden für das Ergreifen dieser Maßnahmen zuständig.
Maßnahmen, die aufgrund dieses Absatzes ergriffen werden, können insbesondere Folgendes umfassen:
(2) Die gemäß Absatz 1 von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen müssen sich auf das zur Erreichung der Befüllungspfade und der Befüllungsziele beschränken. Sie müssen klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei sowie überprüfbar sein. Sie dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gasbinnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um auf nationaler und regionaler Ebene die Nutzung der bestehenden Infrastrukturen im Interesse der Gasversorgungssicherheit auf effiziente Weise zu gewährleisten. Diese Maßnahmen dürfen die grenzübergreifende Nutzung von Speicher- oder LNG-Anlagen unter keinen Umständen blockieren oder beschränken und die gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission 15 zugewiesenen grenzüberschreitenden Fernleitungskapazitäten nicht beschränken.
(4) Beim Ergreifen von Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Artikel wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz "Energieeffizienz an erster Stelle" an und erreichen gleichzeitig die Ziele ihrer jeweiligen Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 16.
Artikel 6c Speicherungsvereinbarungen und Lastenteilungsmechanismus22
(1) Ein Mitgliedstaat ohne eigene unterirdische Speicheranlagen stellt sicher, dass die Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat Vereinbarungen mit Betreibern unterirdischer Speicheranlagen oder anderen Marktteilnehmern in Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen getroffen haben. In diesen Vereinbarungen ist vorzusehen, dass bis zum 1. November eine Gasmenge gespeichert wird, die mindestens 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren des Mitgliedstaats ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen entspricht. Ist es dem Mitgliedstaat ohne unterirdische Gasspeicheranlagen jedoch aufgrund der grenzüberschreitenden Fernleitungskapazität oder anderer technischer Beschränkungen nicht möglich, 15 % dieser Speichermenge vollständig auszuschöpfen, werden nur die technisch möglichen Mengen gespeichert.
Für den Fall, dass einem Mitgliedstaat die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung aufgrund technischer Beschränkungen nicht möglich ist und dieser Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Speicherung anderer Brennstoffe als Ersatz für Gas eingeführt hat, kann die in Unterabsatz 1 festgelegte Verpflichtung ausnahmsweise durch eine gleichwertige Verpflichtung zur Speicherung anderer Brennstoffe als Gas nachgekommen werden. Die technischen Beschränkungen und die Gleichwertigkeit der Maßnahmen sind von dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die über unterirdische Gasspeicheranlagen verfügen, einen Lastenteilungsmechanismus entwickeln (im Folgenden "Lastenteilungsmechanismus").
Der Lastenteilungsmechanismus muss sich auf die einschlägigen Daten der jüngsten Risikobewertung gemäß Artikel 7 stützen und allen der folgenden Parameter Rechnung tragen:
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Lastenteilungsmechanismus bis zum 2. September 2022 mit. Liegt zu diesem Zeitpunkt keine Vereinbarung über einen Lastenteilungsmechanismus vor, so weisen die Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen nach, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachkommen, und teilen dies der Kommission mit.
(3) Als Übergangsmaßnahme können Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen, die aber über unterirdische Gasspeicheranlagen verfügen, die in der letzten Liste der in Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 genannten Vorhaben von gemeinsamem Interesse) aufgeführt sind, ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 teilweise unter Einbeziehung der LNG-Bestände in bestehenden schwimmenden Lagerplattformen) nachkommen, bis ihre unterirdischen Gasspeicheranlagen in Betrieb sind.
(4) Um die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Speicherung von Gas in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 oder die Umsetzung des Lastenteilungsmechanismus sicherzustellen, können Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen Marktteilnehmern oder gegebenenfalls Fernleitungsnetzbetreibern Anreize bieten oder einen finanziellen Ausgleich für entgangene Einnahmen oder für diejenigen Kosten gewähren, die ihnen durch die Erfüllung ihrer Speicherverpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel entstanden sind, wenn diese entgangenen Einnahmen oder Kosten nicht durch Einnahmen gedeckt werden können. Wird der Anreiz oder der finanzielle Ausgleich über eine Abgabe finanziert, darf diese Abgabe nicht an grenzüberschreitenden Kopplungspunkten erhoben werden.
(5) Wenn ein Mitgliedstaat unterirdische Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet hat und die Gesamtkapazität größer ist als der jährliche Gasverbrauch dieses Mitgliedstaats, sind die Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen, aber mit Zugang zu diesen Anlagen ungeachtet Absatz 1 zu Folgendem verpflichtet:
Kann der Mitgliedstaat ohne unterirdische Gasspeicheranlagen nachweisen, dass Speicherkapazität gebucht wurde, die der Verpflichtung unter Unterabsatz 1 Buchstabe a fallenden Menge entspricht, so gilt Absatz 1.
Die in diesem Absatz genannte Verpflichtung ist auf 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre in dem betreffenden Mitgliedstaat begrenzt.
(6) Sofern in Anhang Ib nichts anderes festgelegt ist, stellt ein Mitgliedstaat im Fall von unterirdischen Gasspeicheranlagen in einem anderen Mitgliedstaat, die nicht unter Absatz 5 fallen, jedoch direkt mit seinem Absatzmarkt verknüpft sind, sicher, dass die Speichermengen bis zum 1. November mindestens dem Durchschnitt der Speicherkapazität entsprechen, die am betreffenden grenzüberschreitenden Punkt in den vorangegangenen fünf Jahren gebucht wurde.
Artikel 6d Überwachung und Durchsetzung22
(1) Die Speicheranlagenbetreiber melden der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, und gegebenenfalls einer von diesem Mitgliedstaat benannten Stelle (im Folgenden "benannte Stelle") den Füllstand wie folgt:
(2) Die zuständige Behörde und gegebenenfalls die benannte Stelle jedes Mitgliedstaats überwacht die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet am Ende jedes Monats und teilt der Kommission die Ergebnisse unverzüglich mit.
Die Kommission kann gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zur Unterstützung bei dieser Überwachung ersuchen.
(3) Auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der benannten Stelle jedes Mitgliedstaats übermittelten Informationen erstattet die Kommission der Koordinierungsgruppe "Gas" regelmäßig Bericht.
(4) Die Koordinierungsgruppe "Gas" unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Befüllungspfade und Befüllungsziele und entwickelt Leitlinien für die Kommission zu geeigneten Maßnahmen, mit denen die Einhaltung für die Fälle gewährleistet wird, in denen Mitgliedstaaten von den Befüllungspfaden abweichen oder die Befüllungsziele nicht erreichen.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Befüllungspfade einzuhalten und die Befüllungsziele zu erreichen sowie um die erforderlichen Speicherverpflichtungen gegenüber den Marktteilnehmern, die zu ihrer Einhaltung verpflichtet sind, durchzusetzen, auch indem diesen Marktteilnehmern ausreichend abschreckende Sanktionen und Geldbußen auferlegt werden.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die gemäß dem vorliegenden Absatz getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen.
(6) Wenn sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht werden sollen, kann die Kommission Sitzungen der Koordinierungsgruppe "Gas" einberufen, die auf die Kommission und die Mitgliedstaaten beschränkt sind.
(7) Jegliche ausgetauschte Information ist auf den zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Umfang beschränkt.
Die Kommission, die nationalen Regulierungsbehörden und die Mitgliedstaaten wahren die Vertraulichkeit der für die Zwecke der Ausübung ihrer Pflichten übermittelten wirtschaftlich sensiblen Informationen.
Artikel 7 Risikobewertung22
(1) Bis zum 1. September 2022 führt das ENTSOG eine unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen durch, einschließlich Szenarien eines anhaltenden Ausfalls einer einzigen Bezugsquelle. Die Simulation schließt die Festlegung von Notgasversorgungskorridoren und deren Bewertung ein und ermittelt auch, welche Mitgliedstaaten die festgestellten Risiken, auch hinsichtlich LNG, angehen können. Die Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen und die Methodik für die Simulation werden vom ENTSOG in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe "Gas" festgelegt. Das ENTSOG stellt ein angemessenes Maß an Transparenz von und Zugang zu den in den Szenarien verwendeten Modellannahmen sicher. Die unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen wird alle vier Jahre wiederholt, soweit die Umstände nicht häufigere Aktualisierungen erforderlich machen.
(2) Die zuständigen Behörden innerhalb jeder in Anhang I aufgelisteten Risikogruppe führen auf Ebene der Risikogruppe eine gemeinsame Bewertung (im Folgenden "gemeinsame Risikobewertung") aller relevanten Risikofaktoren wie z.B. Naturkatastrophen und technologische, kommerzielle, soziale, politische und sonstige Risiken durch, die dazu führen könnten, dass die großen grenzüberschreitenden Risiken für die Sicherheit der Gaslieferung in der Union, für die die Risikogruppe gebildet wurde, eintreten. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Simulation bei der Erstellung der Risikobewertung, der Präventionspläne und der Notfallpläne.
Die zuständigen Behörden innerhalb jeder Risikogruppe vereinbaren einen Mechanismus der Zusammenarbeit bei der Durchführung der gemeinsamen Risikobewertung und unterrichten die Koordinierungsgruppe "Gas" elf Monate vor der Frist für die Notifizierung der gemeinsamen Risikobewertung und ihrer Aktualisierungen. Auf Antrag einer zuständigen Behörde kann die Kommission bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Risikobewertung, insbesondere bei der Einrichtung des Mechanismus der Zusammenarbeit, die Rolle eines Moderators übernehmen. Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb einer Risikogruppe keine Einigung über den Mechanismus der Zusammenarbeit, so schlägt die Kommission nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden einen Mechanismus der Zusammenarbeit für diese Risikogruppe vor. Die betroffenen zuständigen Behörden vereinbaren einen Mechanismus der Zusammenarbeit für diese Risikogruppe unter weitestgehender Berücksichtigung des Vorschlags der Kommission.
Zehn Monate vor der Frist für die Notifizierung der gemeinsamen Risikobewertung oder ihrer Aktualisierungen verbreitet und aktualisiert jede zuständige Behörde im Rahmen des vereinbarten Mechanismus der Zusammenarbeit alle nationalen Daten, die für die Ausarbeitung der gemeinsamen Risikobewertung erforderlich sind, insbesondere für das Durchspielen der verschiedenen in Absatz 4 Buchstabe c genannten Szenarien.
(3) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats führt eine nationale Risikobewertung (im Folgenden "nationale Risikobewertung") aller relevanten Risiken, die sich auf die Sicherheit der Gasversorgung auswirken, durch. Diese Bewertung erfolgt in vollständigem Einklang mit den Annahmen und Ergebnissen der gemeinsamen Risikobewertung(en).
(4) Bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Risikobewertungen werden, falls einschlägig
(5) Die gemeinsamen und einzelstaatlichen Risikobewertungen sind gemäß der entsprechenden Vorlage in Anhang IV oder Anhang V auszuarbeiten. Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls weitere Angaben einfügen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Konsultation der Koordinierungsgruppe "Gas" gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Anhängen IV und V festgelegten Vorlagen zu erlassen, um den bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern.
(6) Erdgasunternehmen, gewerbliche Gaskunden, die einschlägigen Organisationen, die die Interessen der Haushaltskunden und der gewerblichen Gaskunden vertreten, sowie die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch sind, arbeiten mit den zuständigen Behörden zusammen und stellen ihnen auf Antrag alle Informationen zur Verfügung, die für die gemeinsamen und einzelstaatlichen Risikobewertungen notwendig sind.
(7) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum 1. Oktober 2018 die erste gemeinsame Risikobewertung, sobald alle Mitgliedstaaten in der Risikogruppe mit der ersten gemeinsamen Risikobewertung einverstanden sind, zusammen mit den nationalen Risikobewertungen. Die Risikobewertungen werden danach alle vier Jahre aktualisiert, soweit die Umstände nicht häufigere Aktualisierungen erforderlich machen. Die Risikobewertungen tragen den Fortschritten bei den Investitionen Rechnung, die erforderlich sind, um dem in Artikel 5 definierten Infrastrukturstandard sowie länderspezifischen Schwierigkeiten, die bei der Umsetzung neuer Alternativlösungen auftreten, gerecht zu werden. Sie bauen auch auf den Erfahrungen auf, die durch die Simulation der in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Notfallpläne erworben wurden.
Artikel 8 Aufstellung von Präventionsplänen und Notfallplänen
(1) Die Maßnahmen eines Präventionsplans und eines Notfallplans zur Gewährleistung der Sicherheit der Erdgasversorgung werden klar festgelegt, müssen transparent, verhältnismäßig, nicht diskriminierend und überprüfbar sein, dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen und das effektive Funktionieren des Binnenmarkts für Erdgas nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Erdgasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden.
(2) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats erstellt, nachdem sie die Erdgasunternehmen, die einschlägigen Organisationen, die die Interessen von Haushaltskunden bzw. gewerblichen Gaskunden einschließlich Stromerzeugern vertreten, die Stromübertragungsnetzbetreiber und die nationale Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, konsultiert hat,
(3) Der Präventionsplan und der Notfallplan enthalten auch eines oder mehrere regionale Kapitel, wenn ein Mitgliedstaat unterschiedlichen in Anhang I definierten Risikogruppen angehört.
Die regionalen Kapitel werden gemeinsam von allen Mitgliedstaaten in der Risikogruppe ausgearbeitet, bevor sie in die jeweiligen nationalen Pläne aufgenommen werden. Die Kommission ist als Moderator tätig, um dafür zu sorgen, dass durch die Gesamtheit der regionalen Kapitel die Sicherheit der Erdgasversorgung in der Union insgesamt verbessert wird und keine Widersprüche auftreten, und dass alle Hindernisse für die Zusammenarbeit ausgeräumt werden.
Die regionalen Kapitel eines Präventionsplans und eines Notfallplans enthalten geeignete und wirksame grenzübergreifende Maßnahmen, auch in Bezug auf LNG, vorbehaltlich der Zustimmung der die Maßnahmen durchführenden Mitgliedstaaten aus derselben oder unterschiedlichen Risikogruppen, die auf der Grundlage der Simulation gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der gemeinsamen Risikobewertung von der Maßnahme betroffen sind.
(4) Die zuständigen Behörden berichten regelmäßig der Koordinierungsgruppe "Gas" regelmäßig über die Fortschritte bei der Ausarbeitung und der Annahme der Präventionspläne und der Notfallpläne und insbesondere ihrer regionalen Kapitel. Insbesondere vereinbaren die zuständigen Behörden einen Mechanismus der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung des Präventionsplans und des Notfallplans, wozu auch der Austausch von Entwürfen der Pläne gehört. Sie berichten der Koordinierungsgruppe "Gas" über diesen vereinbarten Mechanismus der Zusammenarbeit 16 Monate vor der Frist für die Vereinbarung dieser Pläne und die Aktualisierungen dieser Pläne.
Die Kommission kann bei der Ausarbeitung des Präventionsplans und des Notfallplans, insbesondere bei der Einrichtung des Mechanismus der Zusammenarbeit, die Rolle eines Moderators übernehmen. Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb einer Risikogruppe keine Einigung über den Mechanismus der Zusammenarbeit, so schlägt die Kommission einen solchen Mechanismus für diese Risikogruppe vor. Die zuständigen Behörden vereinbaren den Mechanismus der Zusammenarbeit für diese Risikogruppe unter Berücksichtigung des Vorschlags der Kommission. Die zuständigen Behörden gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung des Präventionsplans und des Notfallplans.
(5) Der Präventionsplan und der Notfallplan werden entsprechend den Vorlagen in den Anhängen VI und VII ausgearbeitet. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Konsultation der Koordinierungsgruppe "Gas" gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Vorlagen gemäß den Anhängen VI und VII zu erlassen, um den bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern.
(6) Die zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten konsultieren einander rechtzeitig, um die Kohärenz zwischen ihren Präventionsplänen und ihren Notfallplänen sicherzustellen.
Die zuständigen Behörden tauschen innerhalb jeder Risikogruppe die Entwürfe der Prävention- und Notfallpläne mit Vorschlägen für die Zusammenarbeit spätestens fünf Monate vor der Frist für die Einreichung der Pläne aus.
Den endgültigen Fassungen der in Absatz 3 genannten regionalen Kapitel müssen alle Mitgliedstaaten in der Risikogruppe zustimmen. Die Präventions- und Notfallpläne enthalten auch die nationalen Maßnahmen, die für die Umsetzung und Durchsetzung der grenzübergreifenden Maßnahmen in den regionalen Kapiteln erforderlich sind.
(7) Die Präventionspläne und die Notfallpläne werden veröffentlicht und der Kommission bis zum 1. März 2019 notifiziert. Die Kommission unterrichtet die Koordinierungsgruppe "Gas" über die Notifizierung der Pläne und veröffentlicht sie auf der Website der Kommission.
Innerhalb von vier Monaten nach ihrer Notifizierung durch die zuständigen Behörden bewertet die Kommission die Pläne, wobei sie die in der Koordinierungsgruppe "Gas" geäußerten Standpunkte berücksichtigt.
(8) Die Kommission richtet eine Stellungnahme an die zuständige Behörde mit der Empfehlung zur Überprüfung eines Präventionsplans oder eines Notfallplans, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:
(9) Innerhalb von drei Monaten nach Notifizierung der in Absatz 8 genannten Stellungnahme der Kommission übermittelt die betreffende zuständige Behörde der Kommission den geänderten Präventions- oder Notfallplan oder sie teilt der Kommission die Gründe mit, aufgrund deren sie mit den Empfehlungen nicht einverstanden ist.
Im Falle einer Uneinigkeit über in Absatz 8 genannte Punkte kann die Kommission innerhalb von vier Monaten nach der Antwort der zuständigen Behörde ihre Aufforderung zurückziehen oder die zuständige Behörde und, falls sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe "Gas" einberufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderung des Präventions- und Notfallplans ersucht. Die betreffende zuständige Behörde berücksichtigt die ausführliche Begründung der Kommission umfassend.
Gegebenenfalls ändert die zuständige Behörde den Präventions- und Notfallplan unverzüglich und veröffentlicht den geänderten Präventions- und Notfallplan.
Weicht der endgültige Standpunkt der betreffenden zuständigen Behörde von der ausführlichen Begründung der Kommission ab, so legt diese zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der ausführlichen Begründung der Kommission die Begründung für ihren Standpunkt gemeinsam mit ihrem Standpunkt und der ausführlichen Begründung der Kommission vor und veröffentlicht diese.
(10) Für nicht-marktbasierte Maßnahmen, die am oder nach dem 1. November 2017 angenommen werden, gelten die Verfahren gemäß Artikel 9 Absätze 4, 6, 8 und 9.
(11) Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen ist sicherzustellen.
(12) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgestellte und gemäß der genannten Verordnung aktualisierte Präventionspläne und Notfallpläne bleiben in Kraft, bis die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Präventionspläne und Notfallpläne erstmalig aufgestellt wurden.
Artikel 9 Inhalt der Präventionspläne
(1) Der Präventionsplan enthält:
Kritische Informationen zu Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d, die bei einer Offenlegung die Sicherheit der Erdgasversorgung gefährden könnten, dürfen ausgenommen werden;
(2) Im Präventionsplan, insbesondere bei den Maßnahmen zur Erfüllung des Infrastrukturstandards gemäß Artikel 5, wird der vom ENTSOG gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten unionsweiten zehnjährige Netzentwicklungsplan berücksichtigt.
(3) Der Präventionsplan beruht in erster Linie auf marktbasierten Maßnahmen, er darf die Erdgasunternehmen nicht unverhältnismäßig belasten und sich nicht negativ auf das Funktionieren des Gasbinnenmarktes auswirken.
(4) Die Mitgliedstaaten und insbesondere ihre zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle nicht-marktbasierten Präventivmaßnahmen, die z.B. in Anhang VIII aufgeführt sind und die am oder nach dem 1. November 2017 beschlossen werden, unabhängig davon, ob sie Bestandteil des Präventionsplans sind oder später beschlossen werden, die Kriterien des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erfüllen.
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht jede Maßnahme gemäß Absatz 4, die noch nicht in den Präventionsplan aufgenommen wurde, und übermittelt der Kommission eine Beschreibung jeder dieser Maßnahmen und ihrer Auswirkungen auf den nationalen Gasmarkt und, soweit möglich, auf die Gasmärkte anderer Mitgliedstaaten.
(6) Hat die Kommission Zweifel daran, dass eine Maßnahme nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels die Kriterien des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erfüllt, so verlangt sie von dem betreffenden Mitgliedstaat die Vorlage einer Folgenabschätzung.
(7) Die in Absatz 6 genannte Folgenabschätzung umfasst mindestens
Die in den Buchstaben a und b genannten Untersuchungen werden von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt. Die Folgenabschätzung wird von der zuständigen Behörde öffentlich zugänglich gemacht und der Kommission notifiziert.
(8) Ist die Kommission auf der Grundlage der Folgenabschätzung der Auffassung, dass die Maßnahme wahrscheinlich die Sicherheit der Erdgasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union gefährden wird, so fasst sie innerhalb von vier Monaten nach der Notifizierung der Folgenabschätzung einen Beschluss, in dem, soweit erforderlich, die Änderung oder Rücknahme der Maßnahme gefordert wird.
Die beschlossene Maßnahme tritt nur in Kraft, wenn sie von der Kommission gebilligt oder entsprechend dem Beschluss der Kommission geändert wurde.
Die Frist von vier Monaten beginnt am Tag nach der vollständigen Übermittlung aller Informationen. Die Frist von vier Monaten kann mit Zustimmung der Kommission und der zuständigen Behörde verlängert werden.
(9) Ist die Kommission auf der Grundlage der Folgenabschätzung der Auffassung, dass die Maßnahme die Kriterien des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erfüllt, so kann sie innerhalb von vier Monaten nach der Notifizierung der Folgenabschätzung eine Stellungnahme abgeben. Das Verfahren nach Artikel 8 Absätze 8 und 9 findet Anwendung.
Die Frist von vier Monaten beginnt am Tag nach der vollständigen Notifizierung. Die Frist von vier Monaten kann mit Zustimmung der Kommission und der zuständigen Behörde verlängert werden.
(10) Artikel 8 Absatz 9 gilt für Maßnahmen, die von den Absätzen 6 bis 9 des vorliegenden Artikels erfasst werden.
(11) Die Aktualisierung des Präventionsplans erfolgt ab dem 1. März 2019 alle vier Jahre oder häufiger, falls die Umstände es erforderlich machen, oder auf Ersuchen der Kommission. Der aktualisierte Plan trägt der aktualisierten Risikobewertung und den Ergebnissen der gemäß Artikel 10 Absatz 3 durchgeführten Tests Rechnung. Artikel 8 findet auf den aktualisierten Plan Anwendung.
Artikel 10 Inhalt der Notfallpläne
(1) Die Notfallpläne müssen
Um einen ungerechtfertigten Gasverbrauch während eines Notfalls gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe l zu verhindern oder während der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 und Artikel 13, setzt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die Kunden, die nicht geschützte Kunden sind, darüber in Kenntnis, dass sie ihren Erdgasverbrauch einstellen oder verringern müssen, ohne jedoch damit technisch unsichere Situationen herbeizuführen;
(2) Die Aktualisierung des Notfallplans erfolgt ab dem 1. März 2019 alle vier Jahre oder häufiger, falls die Umstände es erforderlich machen, oder auf Ersuchen der Kommission. Der aktualisierte Plan trägt der aktualisierten Risikobewertung und den Ergebnissen der gemäß Absatz 3 durchgeführten Tests Rechnung. Artikel 8 Absätze 4 bis 11 findet auf den aktualisierten Plan Anwendung.
(3) Die im Notfallplan enthaltenen Maßnahmen und Verfahren werden zwischen den in Absatz 2 genannten vierjährlichen Aktualisierungen mindestens einmal getestet. Um den Notfallplan zu testen, simuliert die zuständige Behörde Szenarien mit starken und mittleren Auswirkungen und Reaktionen in Echtzeit entsprechend diesem Notfallplan. Die zuständige Behörde präsentiert der Koordinierungsgruppe "Gas" die Ergebnisse der Tests.
(4) Der Notfallplan stellt sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 im Notfall, soweit technisch und sicherheitstechnisch möglich, aufrechterhalten wird; er darf keine Maßnahmen einführen, die die grenzüberschreitenden Gasflüsse unangemessen einschränken.
Artikel 11 Ausrufung einer Krise
(1) Die drei Krisenstufen sind:
(2) Ruft die zuständige Behörde eine der Krisenstufen des Absatzes 1 aus, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit denen der Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde unmittelbar verbunden ist, und übermittelt ihnen alle notwendigen Informationen, insbesondere über die von ihr geplanten Maßnahmen. Bei einem Notfall, der zu einem Hilfeersuchen an die Union und ihre Mitgliedstaaten führen kann, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich das Koordinierungszentrum der Kommission für Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC).
(3) Hat ein Mitgliedstaat einen Notfall ausgerufen und erklärt, dass grenzüberschreitende Maßnahmen erforderlich sind, so wird jeder erhöhte Versorgungsstandard oder jede zusätzliche Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2, der bzw. die für die Erdgasunternehmen in anderen Mitgliedstaaten in derselben Risikogruppe gilt, vorübergehend auf das in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Niveau gesenkt.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Verpflichtungen gelten nicht mehr, sobald die zuständige Behörde das Ende des Notfalls ausruft oder die Kommission gemäß Absatz 8 Unterabsatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist.
(4) Ruft die zuständige den Notfall aus, so leitet sie die in ihrem Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen ein und unterrichtet unverzüglich die Kommission sowie die zuständigen Behörden in der Risikogruppe und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit denen der Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde unmittelbar verbunden ist, insbesondere über die von ihr geplanten Maßnahmen. Unter gebührend begründeten besonderen Umständen kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, die vom Notfallplan abweichen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission sowie die zuständigen Behörden in ihrer in Anhang I aufgeführten Risikogruppe und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit denen der Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde direkt verbunden ist, unverzüglich über jede derartige Maßnahme und gibt die Gründe für die Abweichung an.
(5) Wird in einem benachbarten Mitgliedstaat die Notfallstufe ausgerufen, so stellt der Fernleitungsnetzbetreiber sicher, dass die Kapazität an Netzkopplungspunkten zu diesem Mitgliedstaat unabhängig davon, ob es sich um eine feste oder unterbrechbare Kapazität handelt und ob diese Kapazität vor dem Notfall oder während des Notfalls gebucht wurde, Vorrang vor konkurrierenden Kapazitäten an Ausspeisepunkten zu Speicheranlagen hat. Der Netznutzer der vorrangigen Kapazität leistet unverzüglich eine angemessene Entschädigung an den Netznutzer der festen Kapazität, um die infolge des eingeräumten Vorrangs entstandenen finanziellen Verluste auszugleichen, einschließlich einer anteiligen Erstattung der Kosten, die durch die Unterbrechung der festen Kapazität entstanden sind. Festlegung und Leistung der Entschädigung wirken sich nicht auf die Vorrangregel aus.
(6) Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behörden gewährleisten, dass
(7) In Notfällen und aus hinreichenden Gründen kann ein Mitgliedstaat auf Ersuchen des betreffenden Stromübertragungs- oder Gasfernleitungsnetzbetreibers beschließen, dass die Gasversorgung bestimmter kritischer Gaskraftwerke gegenüber der Gasversorgung bestimmter Kategorien geschützter Kunden Vorrang hat, wenn der Ausfall der Gasversorgung dieser kritischen Gaskraftwerke entweder:
Die Mitgliedstaaten stützen diese Maßnahmen auf die Risikobewertung.
Die in Unterabsatz 1 genannten kritischen Gaskraftwerke und die möglichen Gasmengen, die Teil einer solchen Maßnahme wären, werden eindeutig identifiziert und in den regionalen Kapiteln der Präventionspläne und der Notfallpläne aufgeführt. Ihre Identifizierung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Stromübertragungs- und Gasfernleitungsnetzbetreibern des betreffenden Mitgliedstaats.
(8) Die Kommission prüft so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen von der zuständigen Behörde, ob die Ausrufung des Notfalls gemäß Absatz 1 Buchstabe c gerechtfertigt ist und ob die ergriffenen Maßnahmen sich möglichst genau an den im Notfallplan aufgeführten Maßnahmen ausrichten, die Erdgasunternehmen nicht unangemessen belasten und mit Absatz 6 vereinbar sind. Die Kommission kann auf Antrag einer anderen zuständigen Behörde bzw. von Erdgasunternehmen oder aus eigener Veranlassung die zuständige Behörde auffordern, die Maßnahmen zu ändern, wenn sie den Bedingungen des Satzes 1 zuwiderlaufen. Die Kommission kann die zuständige Behörde auch auffordern, das Ende des Notfalls ausruft, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung eines Notfalls nicht oder nicht mehr gemäß Absatz 1 Buchstabe c gerechtfertigt ist.
Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt das der Kommission mit oder unterrichtet die Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. In letztgenanntem Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen nach ihrer Unterrichtung ihre Aufforderung ändern oder zurückziehen oder die zuständige Behörde bzw. gegebenenfalls die betreffenden zuständigen Behörden und, wenn sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe "Gas" einberufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ihre Aufforderung zur Änderung der Maßnahmen ausführlich. Die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission umfassend. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde vom Standpunkt der Kommission ab, so legt die zuständige Behörde eine Begründung für diese Entscheidung vor.
(9) Nimmt die zuständige Behörde das Ende einer Krisenstufe gemäß Absatz 1 ausruft zurück, so unterrichtet sie darüber die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit denen der Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde direkt verbunden ist.
Artikel 12 Notfallmaßnahmen auf regionaler und auf Unionsebene
(1) Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, die einen Notfall ausgerufen hat, nach dessen Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 8 einen regionalen Notfall bzw. einen unionsweiten Notfall ausrufen.
Die Kommission ruft im Bedarfsfall auf Antrag von mindestens zwei zuständigen Behörden, die einen Notfall ausgerufen haben, und nach Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 8 einen regionalen oder unionsweiten Notfall aus, wenn die Gründe für diese Notfälle miteinander verbunden sind.
In allen Fällen, in denen sie einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausruft, holt die Kommission unter Heranziehung der der Lage am ehesten angemessenen Kommunikationsmittel die Ansichten anderer zuständiger Behörden ein und berücksichtigt alle von ihnen gelieferten sachdienlichen Informationen gebührend. Beschließt die Kommission nach einer Einschätzung, dass die Tatsachen nicht mehr die Ausrufung eines regionalen bzw. unionsweiten Notfalls rechtfertigen, so erklärt sie den regionalen bzw. unionsweiten Notfall für beendet und gibt ihre Gründe dafür an und unterrichtet den Rat über ihren Beschluss.
(2) Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe "Gas" ein, sobald sie einen regionalen oder einen unionsweiten Notfall ausruft.
(3) Bei einem regionalen oder unionsweiten Notfall koordiniert die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die sachdienlichen Informationen und die Ergebnisse, die sich aus der Konsultation der Koordinierungsgruppe "Gas" ergeben haben. Insbesondere
(4) Die Kommission kann ein Krisenmanagementteam einberufen, dem die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g genannten Krisenmanager der von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaaten angehören. Die Kommission kann im Einvernehmen mit den Krisenmanagern andere relevante Akteure einladen, daran teilzunehmen. Die Kommission gewährleistet, dass die Koordinierungsgruppe "Gas" regelmäßig über die Arbeit des Krisenmanagementteams in Kenntnis gesetzt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behörden gewährleisten, dass
(6) Wenn die Kommission auf Antrag einer zuständigen Behörde oder eines Erdgasunternehmens oder von sich aus zu der Auffassung gelangt, dass bei einem regionalen oder unionsweiten Notfall eine von einem Mitgliedstaat bzw. einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme oder das Verhalten eines Erdgasunternehmens Absatz 5 widerspricht, fordert sie diesen Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde auf, die Maßnahme zu ändern oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung des Absatzes 5 sicherzustellen, und teilt ihre Gründe hierfür mit. Dabei ist gebührend zu beachten, dass jederzeit ein sicherer Betrieb der Gasnetze gewährleistet sein muss.
Innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch die Kommission ändert der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt das der Kommission mit oder begründet ihr gegenüber, warum er/sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. Im letztgenannten Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen nach ihrer Unterrichtung ihre Aufforderung ändern oder zurückziehen oder den Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde und, wenn sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe "Gas" einberufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ihre Aufforderung zur Änderung der Maßnahmen ausführlich. Der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission umfassend. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des Mitgliedstaats vom Standpunkt der Kommission ab, so legt die zuständige Behörde bzw. der Mitgliedstaat die Gründe für ihre/seine Entscheidung vor.
(7) Die Kommission erstellt nach Konsultation der Koordinierungsgruppe "Gas" eine ständige Reserveliste für den Einsatz einer Überwachungs-Taskforce, die sich aus Branchenexperten und Vertretern der Kommission zusammensetzt. Die Überwachungs-Taskforce kann bei Bedarf außerhalb der Union eingesetzt werden; sie überwacht die Gasflüsse in die Union in Zusammenarbeit mit den Liefer- und Transitdrittländern und erstattet darüber Bericht.
(8) Die zuständige Behörde informiert das Zentrum der Kommission für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) über etwaigen Hilfsbedarf. Das ERCC bewertet die Gesamtlage und berät zu den Hilfeleistungen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls für Drittländer.
Artikel 13 Solidarität(s.Empf. (EU) 2018/177)
(1) Hat ein Mitgliedstaat um die Anwendung der Solidaritätsmaßnahme gemäß diesem Artikel ersucht, so ergreift ein direkt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat verbundener Mitgliedstaat oder - sofern der Mitgliedstaat das vorsieht - seine zuständige Behörde oder sein Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber, möglichst ohne dadurch unsichere Situationen herbeizuführen, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in seinem Hoheitsgebiet die Erdgasversorgung anderer als der durch Solidarität geschützten Kunden in dem erforderlichen Maße und so lange verringert oder ausgesetzt wird, wie die Erdgasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden in dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist. Der ersuchende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die betreffende Gasmenge tatsächlich an die durch Solidarität geschützten Kunden in seinem Hoheitsgebiet geliefert wird.
In Ausnahmefällen und auf ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Stromübertragungs- oder Gasfernleitungsnetzbetreibers an die für ihn zuständige Behörde kann auch die Gasversorgung bestimmter kritischer Gaskraftwerke im Sinne des Artikels 11 Absatz 7 in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, fortgesetzt werden, wenn der Ausfall der Gasversorgung dieser Kraftwerke dem Elektrizitätssystem schweren Schaden zufügen oder die Erzeugung und/oder Verbringung von Gas beeinträchtigen würde.
(2) Ein Mitgliedstaat unterstützt mit der Solidaritätsmaßnahme ebenfalls einen anderen Mitgliedstaat, mit dem er über ein Drittland verbunden ist, sofern der Durchfluss durch dieses Drittland nicht eingeschränkt ist. Diese Ausweitung der Maßnahme erfordert eine Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten, die, soweit angemessen, dabei das Drittland, über das sie miteinander verbunden sind, einbeziehen.
(3) Eine Solidaritätsmaßnahme ist das letzte Mittel und wird nur dann angewendet, wenn der ersuchende Mitgliedstaat,
(4) Kann mehr als ein Mitgliedstaat einem ersuchenden Mitgliedstaat Solidarität leisten, so wählt der ersuchende Mitgliedstaat nach Konsultation aller Mitgliedstaaten, die Solidarität leisten, das günstigste Angebot nach Kosten, Lieferungsgeschwindigkeit, Verlässlichkeit und Diversifizierung der Gasversorgung aus. Die betroffenen Mitgliedstaaten machen solche Angebote so weit und so lange wie möglich auf der Grundlage von freiwilligen Maßnahmen auf der Nachfragenseite, bevor sie auf nicht-marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen
(5) Erweisen sich Marktmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, um den Engpass bei der Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in dem ersuchenden Mitgliedstaat auszugleichen, als unzureichend, so kann der Solidarität leistende Mitgliedstaat andere als Marktmaßnahmen ergreifen, um seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nachzukommen.
(6) Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Solidarität leisten, wenn die Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in seinem Hoheitsgebiet gewährleistet ist oder wenn die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf der Grundlage seines Bedarfs verringert oder wenn sie auf Antrag des Mitgliedstaats, dem Solidarität gewährt wird, ausgesetzt werden.
(7) Die Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes eines Mitgliedstaats, der Solidarität leistet, und der maximalen Ausfuhrkapazität der Verbindungsleitungen der betreffenden Infrastruktur des Mitgliedstaats in den ersuchenden Mitgliedstaat. In den technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen kann solchen Umständen Rechnung getragen werden, insbesondere denjenigen, unter denen der Markt bis zur Höchstkapazität der Verbindungsleitungen liefert.
(8) Solidarität im Rahmen dieser Verordnung wird gegen Entschädigung geleistet. Der Mitgliedstaat, der um Solidarität ersucht, leistet oder gewährleistet unverzüglich Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Mitgliedstaat, der Solidarität leistet. Die angemessene Entschädigung deckt mindestens Folgendes ab:
Die angemessene Entschädigungszahlung nach Unterabsatz 1 umfasst unter anderem alle angemessenen Kosten, die dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, aus der Verpflichtung entstehen, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels Entschädigung aufgrund der durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte und aufgrund bestehender internationaler Verpflichtungen zu leisen, sowie weitere angemessene Kosten, die durch die Leistung von Entschädigung gemäß nationalen Entschädigungsregelungen entstehen.
Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 1. Dezember 2018 die Maßnahmen, insbesondere die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen nach Absatz 10, die erforderlich sind, um die Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes durchzuführen. Diese Maßnahmen können die praktischen Modalitäten für die unverzügliche Zahlung enthalten.
(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Artikels im Einklang mit den Verträgen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den geltenden internationalen Verpflichtungen durchgeführt werden. Sie ergreifen die hierzu erforderlichen Maßnahmen.
(10) Die Mitgliedstaaten ergreifen bis zum 1. Dezember 2018 die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der im Rahmen technischer, rechtlicher und finanzieller Regelungen vereinbarten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Gas an durch Solidarität geschützte Kunden in dem ersuchenden Mitgliedstaat, nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 geliefert wird. Die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen werden von den Mitgliedstaaten vereinbart, die entweder direkt oder gemäß Absatz 2 über ein Drittland miteinander verbunden sind, und in ihren jeweiligen Notfallplänen beschrieben. Diese Regelungen können unter anderem folgende Elemente betreffen:
Die finanziellen Regelungen, die zwischen Mitgliedstaaten vor dem Ersuchen um Solidarität vereinbart werden, enthalten Bestimmungen, die die Berechnung der angemessenen Entschädigung für mindestens alle einschlägigen und angemessenen Kosten, die bei der Leistung von Solidarität entstanden sind, ermöglichen, sowie eine Verpflichtung, diese Entschädigung zu leisten.
Alle Entschädigungsmechanismen enthalten Anreize für die Teilnahme an marktbasierten Lösungen wie Versteigerungen und Mechanismen der nachfrageseitigen Steuerung. Sie dürfen keine falschen Anreize, auch nicht in finanzieller Hinsicht, dafür bieten, dass Marktteilnehmer ihre Maßnahmen aufschieben, bis nicht-marktbasierte Maßnahmen angewendet werden. Alle Entschädigungsmechanismen oder zumindest ihre Zusammenfassungen werden in die Notfallpläne aufgenommen.
(11) Solange ein Mitgliedstaat den Gasverbrauch der durch Solidarität geschützten Kunden aus eigener Erzeugung decken kann, wird er von der Verpflichtung befreit, technische, rechtliche und finanzielle Regelungen mit Mitgliedstaaten, mit denen er entweder direkt oder gemäß Absatz 2 über ein Drittland verbunden ist, zum Zwecke des Erhalts einer Solidaritätsleistung zu vereinbaren. Eine solche Ausnahme berührt nicht die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, anderen Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel Solidarität zu leisten.
(12) Die Kommission legt bis zum 1. Dezember 2017 nach Konsultation der Koordinierungsgruppe "Gas" rechtlich nicht verbindliche Leitlinien für die wichtigsten Elemente der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen, insbesondere zu der Frage, wie die in den Absätzen 8 und 10 beschriebenen Elemente in der Praxis anzuwenden sind, vor.
(13) Haben die Mitgliedstaaten bis zum 1. Oktober 2018 keine Einigung über die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen erzielt, kann die Kommission nach Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden einen Rahmen für solche Maßnahmen vorschlagen, in dem die notwendigen Grundsätze aufgeführt sind, damit sie zur Anwendung gelangen können, und der sich auf die in Absatz 12 genannten Leitlinien der Kommission stützt. Die Mitgliedstaaten schließen die Ausarbeitung ihrer Regelungen bis zum 1. Dezember 2018 unter weitestgehender Berücksichtigung des Vorschlags der Kommission ab.
(14) Gelingt es den Mitgliedstaaten nicht, eine Einigung über ihre technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zu erzielen oder deren Ausarbeitung abzuschließen, so berührt das nicht die Anwendbarkeit dieses Artikels. In einem solchen Fall einigen sich die betreffenden Mitgliedstaaten auf die erforderlichen Ad-hoc-Maßnahmen, und der Mitgliedstaat, der ein Solidaritätsersuchen stellt, geht die Verpflichtung gemäß Absatz 3 Buchstabe d ein.
(15) Die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht mehr, sobald das Ende des Notfalls ausgerufen wird oder die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist.
(16) Wenn der Union im Zusammenhang mit Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel ergreifen müssen, Kosten aufgrund einer anderen Haftung als der für rechtswidrige Handlungen oder rechtswidriges Verhalten im Sinne von Artikel 340 Absatz 2 AEUV entstehen, werden ihr die Kosten von dem Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, erstattet.
Artikel 14 Informationsaustausch
(1) Hat ein Mitgliedstaat eine der Krisenstufen gemäß Artikel 11 Absatz 1 ausgerufen, so stellen die betreffenden Erdgasunternehmen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats täglich insbesondere die folgenden Informationen zur Verfügung:
(2) Im Falle eines regionalen oder unionsweiten Notfalls kann die Kommission die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde auffordern, ihr unverzüglich zumindest die folgenden Informationen zu übermitteln:
(3) Nach einem Notfall übermittelt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde der Kommission so rasch wie möglich und spätestens sechs Wochen nach Aufhebung des Notfalls eine detaillierte Auswertung des Notfalls und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Folgen des Notfalls, der Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor und der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe oder erhaltenen Hilfe. Diese Bewertung wird der Koordinierungsgruppe "Gas" zur Verfügung gestellt und schlägt sich in den Aktualisierungen der Präventionspläne und der Notfallpläne nieder.
Die Kommission analysiert die Auswertungen der zuständigen Behörden und legt die Ergebnisse dieser Analyse den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Koordinierungsgruppe "Gas" in aggregierter Form vor.
(4) Unter gebührend begründeten Umständen und unabhängig von der Ausrufung eines Notfalls kann die zuständige Behörde des am stärksten betroffenen Mitgliedstaats die Erdgasunternehmen auffordern, die in Absatz 1 genannten Informationen oder zusätzliche Informationen, die zur Beurteilung der Gesamtlage der Gasversorgung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten erforderlich sind, bereitzustellen, einschließlich vertraglicher Informationen mit Ausnahme von Preisangaben. Die Kommission kann die zuständigen Behörden auffordern, die von Erdgasunternehmen gemäß diesem Absatz bereitgestellten Informationen an sie weiterzuleiten, sofern die betreffenden Informationen nicht bereits der Kommission übermittelt worden sind.
(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gasversorgung in der gesamten Union oder einem Teilgebiet der Union in einem Maß gefährdet ist oder wahrscheinlich gefährdet ist, das zur Ausrufung einer der Krisenstufen gemäß Artikel 11 Absatz 1 führen könnte, so kann sie die betreffenden zuständigen Behörden auffordern, die zur Beurteilung der Situation der Gasversorgung erforderlichen Informationen zu sammeln und ihr vorzulegen. Die Kommission unterrichtet die Koordinierungsgruppe "Gas" über ihre Beurteilung.
(6) Um den zuständigen Behörden und der Kommission die Beurteilung der Situation der Gasversorgungssicherheit auf nationaler, regionaler und Unionsebene zu ermöglichen, meldet jedes Erdgasunternehmen
Die zuständige Behörde meldet der Kommission die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Angaben in anonymisierter Form. Werden neue Verträge geschlossen oder bestehende Verträge geändert, so wird der gesamte Datensatz bis Ende September des betreffenden Jahres übermittelt. Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob ein bestimmter Vertrag, der ihr gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b gemeldet wurde, ein Risiko für die Sicherheit der Gasversorgung eines Mitgliedstaats oder einer Region darstellt, so notifiziert sie diesen Vertrag der Kommission.
(7) Wenn das durch die Notwendigkeit, die Transparenz entscheidender, für die Gasversorgungssicherheit relevanter Gaslieferverträge zu gewährleisten, gebührend begründet ist und wenn die zuständige Behörde des am stärksten betroffenen Mitgliedstaats oder die Kommission der Auffassung ist, dass ein Gasliefervertrag die Gasversorgungssicherheit eines Mitgliedstaats, einer Region oder der Union gefährden könnte, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder die Kommission das Erdgasunternehmen auffordern, den Vertrag - ausgenommen Preisangaben - zur Beurteilung seiner Auswirkungen auf die Gasversorgungssicherheit vorzulegen. Die Aufforderung ist zu begründen und kann sich auch auf Einzelheiten sonstiger kommerzieller Vereinbarungen erstrecken, die für die Durchführung des Gasliefervertrags relevant sind, mit Ausnahme von Preisangaben. In der Begründung ist auch auf die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Verwaltungsaufwands einzugehen.
(8) Die zuständigen Behörden, die Informationen auf der Grundlage von Absatz 6 Buchstabe b oder Absatz 7 des vorliegenden Artikels erhalten, bewerten diese Informationen im Hinblick auf die Gasversorgungssicherheit innerhalb von drei Monaten und teilen die Bewertungsergebnisse der Kommission mit.
(9) Die zuständige Behörde berücksichtigt die aufgrund des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen bei der Erstellung der Risikobewertung, des Präventionsplans und des Notfallplans oder ihrer jeweiligen Aktualisierungen. Die Kommission kann eine Stellungnahme abgeben, in der sie der zuständigen Behörde vorschlägt, die Risikobewertungen oder Pläne entsprechend den Informationen zu ändern, die aufgrund des vorliegenden Artikels eingegangen sind. Die betreffende zuständige Behörde überprüft die Risikobewertung und die Pläne, die Gegenstand der Aufforderung sind, nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 9.
(10) Die Mitgliedstaaten legen bis zum 2. Mai 2019 Vorschriften über Sanktionen für Verstöße von Erdgasunternehmen gegen die Absätze 6 oder 7 fest und ergreifen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(11) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "der am stärksten betroffene Mitgliedstaat" einen Mitgliedstaat, in dem eine Vertragspartei eines bestimmten Vertrags ihr Gas überwiegend absetzt oder die meisten Kunden hat.
(12) Alle Verträge oder vertraglichen Informationen, die gemäß Absatz 6 oder 7 empfangen wurden, und die entsprechenden Bewertungen durch die zuständigen Behörden oder die Kommission bleiben vertraulich. Die zuständigen Behörden und die Kommission gewährleisten die uneingeschränkte Vertraulichkeit.
Artikel 15 Berufsgeheimnis
(1) Wirtschaftlich sensible Informationen, die gemäß Artikel 14 Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 und Artikel 18 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, sind vertraulich zu behandeln und unterliegen den Bestimmungen dieses Artikels über die Wahrung des Berufsgeheimnisses; hiervon ausgenommen sind die Ergebnisse der in Artikel 14 Absätze 3 und 5 genannten Bewertung.
(2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind folgende Personen, die vertrauliche Informationen aufgrund dieser Verordnung erhalten:
(3) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, an keine andere Person oder Behörde weitergeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, sodass die einzelnen Marktteilnehmer oder Märkte nicht zu erkennen sind
(4) Unbeschadet der unter das Strafrecht fallenden Fälle dürfen die Kommission, die zuständigen Behörden, die nationale Regulierungsbehörden, Stellen und Personen vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden. Andere Behörden, Stellen oder Personen können diese Informationen zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt wurden, oder im Rahmen von speziell mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden.
Artikel 16 Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft22
(1) Wenn die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft bei der Erstellung von Risikobewertungen und von Präventions- und Notfallplänen zusammenarbeiten, kann sich diese Zusammenarbeit insbesondere auf die Ermittlung der Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen Risiken sowie auf Konsultationen zur Gewährleistung der grenzübergreifenden Kohärenz der Präventions- und Notfallpläne erstrecken.
(2) In Bezug auf Absatz 1 können die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft auf Einladung der Kommission in der Koordinierungsgruppe "Gas" an der Erörterung aller Frage von gemeinsamem Interesse teilnehmen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Erfüllung ihrer Speicherverpflichtungen gemäß dieser Verordnung sicher, indem sie Speicheranlagen in der Union nutzen. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft kann jedoch freiwillige Vereinbarungen über die Nutzung der von den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft bereitgestellten Speicherkapazitäten zur Speicherung zusätzlicher Gasmengen für die Mitgliedstaaten umfassen.
Artikel 17 Überwachung durch die Kommission
Die Kommission überwacht fortlaufend die Maßnahmen zur Gasversorgungssicherheit und erstattet der Koordinierungsgruppe "Gas" regelmäßig Bericht.
Auf der Grundlage der in Artikel 8 Absatz 7 genannten Bewertungen zieht die Kommission bis zum 1. September 2023 Schlussfolgerungen zu möglichen Mitteln zur Verbesserung der Gasversorgungssicherheit auf Unionsebene und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der erforderlichenfalls auch Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung enthält.
Artikel 17a Berichterstattung der Kommission22
(1) Bis zum 28. Februar 2023 und danach jährlich legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor, die Folgendes enthalten:
Artikel 18 Notifizierungen
Die Risikobewertung, die Präventionspläne, die Notfallpläne sowie alle anderen Dokumente werden der Kommission elektronisch über die CIRCABC-Plattform notifiziert.
Der gesamte Schriftwechsel in Verbindung mit einer Notifizierung wird elektronisch übermittelt.
Artikel 18a Ausschussverfahren22
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 18.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 19 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. November 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, nach den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 20 Ausnahmen22
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Malta und Zypern, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet keine Erdgasversorgung besteht. Malta und Zypern müssen innerhalb der nachfolgend genannten Fristen, berechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Lieferung von Erdgas in ihrem jeweiligen Staatsgebiet, die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen erfüllen bzw. die diesen Mitgliedstaaten danach zustehenden Wahlmöglichkeiten treffen:
Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 1 können Malta und Zypern die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen anwenden, einschließlich durch nicht-marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen.
(2) Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Arbeit der Risikogruppen gemäß den Artikeln 7 und 8 für die Risikogruppen "Südlicher Gaskorridor" und "Östliches Mittelmeer" gelten ab dem Tag der Aufnahme des Testbetriebs der bedeutenden Infrastruktur/Fernleitung.
(3) Solange Schweden ausschließlich über Verbindungsleitungen aus Dänemark Zugang zu Gas hat, ausschließlich von Dänemark Gas bezieht und nur Dänemark in der Lage ist, Schweden Solidarität zu leisten, werden Dänemark und Schweden von der Verpflichtung gemäß Artikel 13 Absatz 10 befreit, technische, rechtliche und finanzielle Regelungen zu schließen, in deren Rahmen Schweden Dänemark Solidarität leistet. Das berührt nicht die Verpflichtung Dänemarks, Solidarität zu leisten und zu diesem Zweck die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Artikel 13 zu schließen.
(4) Artikel 6a bis 6d gelten nicht für Irland, Zypern und Malta, solange sie nicht direkt mit dem Gasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind.
Artikel 21 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
Artikel 22 Inkrafttreten22
Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2017.
Artikel 13 Absätze 1 bis 6, Artikel 13 Absatz 8 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 13 Absätze 14 und 15 gelten jedoch ab dem 1. Dezember 2018.
Artikel 2 Nummern 27 bis 31, Artikel 6a bis 6d, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17a, Artikel 18a, Artikel 20 Absatz 4, Anhänge Ia und Anhang Ib gelten bis zum 31. Dezember 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2017.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)] und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2017.
3) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55).
4) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94).
5) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1).
6) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15).
7) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36).
8) Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 1).
9) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 924).
10) Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 22).
11) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75).
12) Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. Nr. L 91 vom 27.03.2014 S. 15).
13) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
14) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 39).
15) Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.03.2017 S. 1).
16) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).
17) Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 45).
18) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
Regionale Zusammenarbeit | Anhang I22 |
Die von Mitgliedstaaten gebildeten Risikogruppen, auf die sich die risikobezogene Zusammenarbeit gemäß Artikel 3 Absatz 7 stützt, gestalten sich wie folgt:
Befüllungspfad mit Zwischenzielen und Befüllungsziel für 2022 für Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen | Anhang Ia 1 22 |
Mitgliedstaat | Zwischenziel 1. August | Zwischenziel 1. September | Zwischenziel 1. Oktober | Befüllungsziel 1. November |
AT | 49 % | 60 % | 70 % | 80 % |
BE | 49 % | 62 % | 75 % | 80 % |
BG | 49 % | 61 % | 75 % | 80 % |
CZ | 60 % | 67 % | 74 % | 80 % |
DE | 45 % | 53 % | 80 % | 80 % |
DK | 61 % | 68 % | 74 % | 80 % |
ES | 71 % | 74 % | 77 % | 80 % |
FR | 52 % | 65 % | 72 % | 80 % |
HR | 49 % | 60 % | 70 % | 80 % |
HU | 51 % | 60 % | 70 % | 80 % |
IT | 58 % | 66 % | 73 % | 80 % |
LV | 57 % | 65 % | 72 % | 80 % |
NL | 54 % | 62 % | 71 % | 80 % |
PL | 80 % | 80 % | 80 % | 80 % |
PT | 72 % | 75 % | 77 % | 80 % |
RO | 46 % | 57 % | 66 % | 80 % |
SE | 40 % | 53 % | 67 % | 80 % |
SK | 49 % | 60 % | 70 % | 80 % |
1) Dieser Anhang unterliegt den anteiligen Verpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere den Artikeln 6a, 6b und 6c.
Für Mitgliedstaaten, die unter Artikel 6a Absatz 2 fallen, wird das anteilige Zwischenziel berechnet, indem der in der Tabelle angegebene Wert mit dem Grenzwert von 35 % multipliziert und das Ergebnis durch 80 % geteilt wird.
Gemeinsame Verantwortung für das Befüllungsziel und den Befüllungspfad | Anhang Ib22 |
Hinsichtlich des Befüllungsziels und des Befüllungspfades gemäß Artikel 6a teilen sich die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich die Verantwortung für die Speicheranlagen Haidach und 7Fields. Das genaue Verhältnis und der Umfang dieser Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ist Gegenstand eines bilateralen Abkommens zwischen diesen Mitgliedstaaten.
Berechnung der N - 1-Formel | Anhang II |
1. Definition der N - 1-Formel
Mit der N - 1-Formel wird die Fähigkeit der technischen Kapazität einer Gasinfrastruktur zur Deckung der gesamten Gasnachfrage in einem berechneten Gebiet bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Gasnachfrage beschrieben, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt.
Die Gasinfrastruktur umfasst das Gasfernleitungsnetz, einschließlich Verbindungsleitungen, und die mit dem berechneten Gebiet verbundenen Produktionsanlagen, LNG-Anlagen und Speicher.
Die technische Kapazität der gesamten übrigen Gasinfrastruktur muss bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur mindestens der gesamten täglichen Nachfrage des berechneten Gebiets nach Gas für die Dauer von einem Tag mit außergewöhnlich hoher Nachfrage, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt, entsprechen.
Die wie folgt berechneten Ergebnisse der N - 1-Formel müssen mindestens 100 % betragen.
2. Methode zur Berechnung der N - 1-Formel
N - 1 [%] = | EPm + Pm + Sm + LNGm - Im | × 100, N - 1> 100% |
Dmax |
Die für die Berechnung verwendeten Parameter sind eindeutig zu beschreiben und zu begründen.
Für die Berechnung von EPm ist eine detaillierte Liste der Einspeisepunkte und ihrer jeweiligen Kapazität zur Verfügung zu stellen.
3. Definitionen der Parameter der N - 1-Formel
"Berechnetes Gebiet" bezeichnet ein geografisches Gebiet, für das die N - 1-Formel berechnet wird, so wie es von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
Definition auf der Nachfrageseite
"Dmax" bezeichnet die gesamte tägliche Gasnachfrage (Mio. m3/Tag) in dem berechneten Gebiet während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Nachfrage, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt.
Definitionen auf der Angebotsseite
"EPm": Technische Kapazität von Einspeisepunkten (Mio. m3/Tag), außer von Produktionsanlagen, LNG-Anlagen und Speichern gemäß Pm, LNGm und Sm - bezeichnet die Summe der technischen Kapazitäten sämtlicher Grenzeinspeisepunkte, die geeignet sind, das berechnete Gebiet mit Gas zu versorgen.
"Pm": Maximale technische Produktionskapazität (Mio. m3/Tag) - bezeichnet die Summe der größtmöglichen technischen Tagesproduktionskapazität sämtlicher Gasproduktionsanlagen, die an die Einspeisepunkte für das berechnete Gebiet geliefert werden kann.
"Sm": Maximale technische Ausspeisekapazitäten (Mio. m3/Tag) - bezeichnet die Summe der maximalen technischen Tagesentnahmekapazitäten sämtlicher Speicheranlagen, die an die Einspeisepunkte für das berechnete Gebiet geliefert werden kann, unter Berücksichtigung ihrer physikalischen Merkmale.
"LNGm": Maximale technische Kapazität der LNG-Anlagen (Mio. m3/Tag) - bezeichnet die Summe der größtmöglichen Tagesausspeisungskapazitäten aller LNG-Anlagen in dem berechneten Gebiet unter Berücksichtigung von kritischen Faktoren wie Entladung, Hilfsdienste, vorübergehende Speicherung und Regasifizierung von LNG sowie technische Kapazität zur Ausspeisung in das Netz.
"Im": Bezeichnet die technische Kapazität der größten einzelnen Gasinfrastruktur (Mio. m3/Tag) mit der größten Kapazität zur Versorgung des berechneten Gebiets. Wenn verschiedene Gasinfrastrukturen an eine gemeinsame vor- oder nachgelagerte Gasinfrastruktur angeschlossen sind und nicht getrennt betrieben werden können, sind sie insgesamt als eine einzelne Gasinfrastruktur zu betrachten.
4. Berechnung der N - 1-Formel unter Verwendung nachfrageseitiger Maßnahmen
N - 1 [%] = | EPm + Pm + Sm + LNGm - Im | × 100, N - 1> 100% |
Dmax - Deff |
Definition auf der Nachfrageseite
"Deff" bezeichnet den Anteil (Mio. m3/Tag) von Dmax, der im Falle einer Störung der Gasversorgung durch angemessene marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 hinreichend und rasch gedeckt werden kann.
5. Berechnung der N - 1-Formel auf regionaler Ebene
Das in Nummer 3 genannte "berechnete Gebiet" ist gegebenenfalls auf die adäquate regionale Ebene auszudehnen, so wie es die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt haben. Die Berechnung kann ebenfalls auf die regionale Ebene der Risikogruppe ausgedehnt werden, wenn das mit den zuständigen Behörden der Risikogruppe vereinbart worden ist. Für die Berechnung der N - 1-Formel auf regionaler Ebene wird die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse zugrunde gelegt. Die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für eine Region ist die größte Gasinfrastruktur der Region, die direkt oder indirekt zur Gasversorgung der Mitgliedstaaten dieser Region beiträgt, und wird in der Risikobewertung festgelegt.
Die N - 1-Berechnung auf regionaler Ebene kann die N - 1-Berechnung auf nationaler Ebene nur dann ersetzen, wenn die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse von erheblicher Bedeutung für die Gasversorgung aller betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der gemeinsam erstellten Risikobewertung ist.
Auf Ebene der Risikogruppe wird für die Berechnungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die in Anhang I aufgeführten Risikogruppen zugrunde gelegt.
Permanente bidirektionale Kapazitäten | Anhang III |
Die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich, einen gemeinsamen Vorschlag oder ein gemeinsames Ersuchen um eine Ausnahme vorzulegen. Handelt es sich um einen Vorschlag zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten, so können die Fernleitungsnetzbetreiber einen fundierten Vorschlag für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung unterbreiten. Diese Übermittlung erfolgt für alle am 1. November 2017 bestehenden Verbindungsleitungen spätestens am 1. Dezember 2018 und für neue Verbindungsleitungen nach Abschluss der Durchführbarkeitsstudie, jedoch vor Beginn der detaillierten technischen Entwurfsphase.
Wird die Kommission nicht innerhalb der genannten Viermonatsfrist tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der betreffenden zuständigen Behörden hat.
Gelingt es den betroffenen zuständigen Behörden nicht, eine koordinierte Entscheidung innerhalb der in Nummer 5 genannten Frist zu erlassen, oder gelingt es den betroffenen Regulierungsbehörden nicht, innerhalb der in Nummer 4 genannten Frist Einvernehmen über die Kostenaufteilung zu erzielen, so unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden die Agentur und die Kommission darüber spätestens am Tag des Ablaufs der Frist. Innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Informationen erlässt die Kommission - gegebenenfalls nach Konsultation der Agentur - einen Beschluss, der alle Elemente der koordinierten Entscheidung gemäß Nummer 5 mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung einbezieht, und übermittelt diesen Beschluss den betreffenden zuständigen Behörden und der Agentur.
Schreibt der Kommissionsbeschluss gemäß Nummer 10 dieses Anhangs bidirektionale Kapazitäten vor, so trifft die Agentur innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Beschlusses der Kommission eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 5 Absatz 7 dieser Verordnung. Vor einer solchen Entscheidung hört die Agentur die betreffenden Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber an. Die Frist von drei Monaten kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur zusätzliche Informationen anfordern muss. Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen.
Die Kommission, die Agentur, die zuständigen Behörden, die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 erteilt wurden, bleiben gültig, es sei denn, die Kommission oder der andere betroffene Mitgliedstaat beantragt eine Überprüfung der betreffenden Ausnahme, oder ihre Geltungsdauer läuft ab.
Vorlage für die gemeinsame Risikobewertung | Anhang IV |
Die folgende Vorlage ist in einer innerhalb der Risikogruppe vereinbarten Sprache auszufüllen.
Allgemeine Angaben
1. Beschreibung des Netzes
Beschreiben Sie kurz das Gasnetz der Risikogruppe kurz mit folgenden Angaben:
2. Infrastrukturstandard (Artikel 5)
Beschreibung der Berechnungen der N - 1-Formel(n) auf regionaler Ebene für die Risikogruppe, wenn mit den zuständigen Behörden der Risikogruppe vereinbart, und der vorhandenen bidirektionalen Kapazitäten:
3. Ermittlung von Risiken
Beschreibung der wichtigsten grenzüberschreitenden Risiken, für die die Gruppe gebildet wurde, und der Risikofaktoren bei verschiedenen Gelegenheiten, die diese Risiken eintreten lassen könnten, ihrer Wahrscheinlichkeit und ihrer Auswirkungen.
Nicht erschöpfende Liste der in die Bewertung einzubeziehenden Risikofaktoren - nur falls der betreffenden zuständigen Behörde zufolge zutreffend:
Analyse
4. Risikoanalyse und -bewertung
Analyse der gemäß Nummer 3 ermittelten relevanten Risikoszenarien. In die Simulation der Risikoszenarien sind die bestehenden Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung, wie der Infrastrukturstandard, der mit der N - 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 2 berechnet wurde, falls zweckmäßig und der Standard für die Gasversorgungssicherheit, aufzunehmen. Für jedes Risikoszenario ist Folgendes vorzusehen:
5. Schlussfolgerungen
Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der gemeinsamen Risikobewertung, einschließlich der ermittelten Risikoszenarien, die weitere Maßnahmen erfordern.
2) Für die erste Bewertung sind Daten der letzten beiden Jahre aufzunehmen. Für Aktualisierungen sind Daten der letzten vier Jahre aufzunehmen.
3) Einschließlich industrieller Kunden, Stromerzeugung, Fernwärme, Wohnsektor sowie Dienstleistungssektor und sonstige (bitte geben Sie die Art der hier erfassten Kunden an). Geben Sie außerdem den Verbrauch der geschützten Kunden an.
4) Beschreiben Sie die angewandte Methodik.
Vorlage für die nationale Risikobewertung | Anhang V |
Allgemeine Angaben
Name der für die Erstellung der vorliegenden Risikobewertung verantwortlichen zuständigen Behörde 1.
1. Beschreibung des Netzes
1.1. Geben Sie eine kurze zusammengefasste Beschreibung des regionalen Gasnetzes für jede Risikogruppe 2, an der der Mitgliedstaat teilnimmt, mit folgenden Angaben:
1.2. Beschreiben Sie das Gasnetz der Risikogruppe kurz mit folgenden Angaben:
2. Infrastrukturstandard (Artikel 5)
Beschreiben Sie, wie die Einhaltung des Infrastrukturstandards erfolgt, mit Angabe der wichtigsten Werte, die für die N - 1-Formel verwendet werden, ebenso wie alternative Optionen für seine Einhaltung (zusammen mit direkt verbundenen Mitgliedstaaten, nachfrageseitigen Maßnahmen) und die vorhandenen bidirektionalen Kapazitäten wie folgt:
3. Ermittlung von Risiken
Beschreibung der Risikofaktoren, die negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung in dem Mitgliedstaat haben könnten, ihrer Wahrscheinlichkeit und ihrer Auswirkungen.
Nicht erschöpfende Liste der in die Bewertung einzubeziehenden Arten von Risikofaktoren - nur falls der betreffenden zuständigen Behörde zufolge zutreffend:
Analyse:
4. Risikoanalyse und -bewertung
Analyse der gemäß Nummer 3 ermittelten relevanten Risikoszenarien. In die Simulation der Risikoszenarien sind die bestehenden Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung, darunter der Infrastrukturstandard, der mit der N - 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 2 berechnet wurde, und der Standard für die Gasversorgung, aufzunehmen. Für jedes Risikoszenario ist Folgendes vorzusehen:
5. Schlussfolgerungen
Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der gemeinsamen Risikobewertung, an der die Mitgliedstaaten beteiligt waren, einschließlich der ermittelten Risikoszenarien, die weitere Maßnahmen erfordern.
2) Der Einfachheit halber stellen Sie die Informationen nach Möglichkeit auf der höchsten Ebene der Risikogruppen dar; Einzelheiten sind nach Bedarf zusammenzufassen.
3) Für die erste Bewertung sind Daten der letzten beiden Jahre aufzunehmen. Für Aktualisierungen sind Daten der letzten vier Jahre aufzunehmen.
4) Einschließlich industrieller Kunden, Stromerzeugung, Fernwärme, Wohnsektor sowie Dienstleistungssektor und sonstige (bitte geben Sie die Art der hier erfassten Kunden an). Geben Sie außerdem den Verbrauch der geschützten Kunden an.
5) Beschreiben Sie die angewandte Methodik.
Vorlage für den Präventionsplan | Anhang VI |
Allgemeine Angaben
1. Beschreibung des Netzes
1.1. Geben Sie eine kurze zusammengefasste Beschreibung des regionalen Gasnetzes für jede Risikogruppe 2, an der der Mitgliedstaat teilnimmt, mit folgenden Angaben:
1.2. Beschreiben Sie das Gasnetz der einzelnen Mitgliedstaaten kurz mit folgenden Angaben:
2. Zusammenfassung der Risikobewertung
Kurze Beschreibung der Ergebnisse der gemäß Artikel 7 durchgeführten einschlägigen gemeinsamen und nationalen Risikobewertung mit folgenden Angaben:
3. Infrastrukturstandard (Artikel 5)
Beschreiben Sie, wie die Einhaltung des Infrastrukturstandards erfolgt, mit Angabe der wichtigsten Werte, die für die N - 1-Formel verwendet werden, ebenso wie alternative Optionen für seine Einhaltung (zusammen mit benachbarten Mitgliedstaaten, nachfrageseitigen Maßnahmen) und die vorhandenen bidirektionalen Kapazitäten wie folgt:
3.1. N - 1-Formel
3.2. Nationale Ebene
4. Einhaltung des Versorgungsstandards (Artikel 6)
Beschreiben Sie die Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Versorgungsstandard sowie einen etwaigen erhöhten Versorgungsstandard oder eine zusätzliche, aus Gründen der Gasversorgungssicherheit eingeführte Verpflichtung einzuhalten:
5. Präventionsmaßnahmen
Beschreiben Sie die bereits eingeführten oder zu treffenden Präventionsmaßnahmen:
Gegebenenfalls ist Folgendes anzugeben:
6. Sonstige Maßnahmen und Verpflichtungen (z.B. sicherer Betrieb des Netzes)
Beschreiben Sie sonstige Maßnahmen und Verpflichtungen, die Erdgasunternehmen und sonstigen relevanten Stellen auferlegt wurden und voraussichtlich Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung haben, z.B. Verpflichtungen für den sicheren Betrieb des Netzes, und auch, wer von dieser Verpflichtung betroffen wäre, und geben Sie die jeweiligen Gasmengen an. Erläutern Sie genau, wann und wie diese Maßnahmen angewandt werden würden.
7. Infrastrukturprojekte
8. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit
Geben Sie die im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen an und beschreiben Sie sie kurz (Verwendung von Anhängen für ausführlichere Informationen). Legen Sie klar dar, wer diese Verpflichtungen einzuhalten hat und wie. Beschreiben Sie gegebenenfalls, wie und wann diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen greifen würden.
9. Konsultation der Interessenträger
Beschreiben Sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung, welcher Mechanismus für die Konsultationen für die Erarbeitung des Plans sowie des Notfallplans verwendet wurde und welche Ergebnisse erzielt wurden bei den entsprechenden Konsultationen mit
10. Regionale Dimension
Nennen Sie nationale Gegebenheiten und Maßnahmen, die für die Versorgungssicherheit relevant sind und nicht in den vorausgegangenen Abschnitten des Plans erfasst wurden.
Geben Sie an, wie etwaige Bemerkungen im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 berücksichtigt wurden.
11.1. Berechnung der N - 1 auf Ebene der Risikogruppe, wenn das von den zuständigen Behörden der Risikogruppe vereinbart worden ist
N - 1-Formel
11.2. Mechanismen für die Zusammenarbeit
Beschreiben Sie die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den betreffenden Risikogruppen verwendet werden, auch für die Ausarbeitung grenzüberschreitender Maßnahmen in dem Präventions- und dem Notfallplan.
Beschreiben Sie die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten für die Konzipierung und die Verabschiedung der für die Anwendung des Artikels 13 erforderlichen Bestimmungen verwendet werden.
11.3. Präventionsmaßnahmen
Beschreiben Sie die Präventionsmaßnahmen, die bereits eingeführt wurden oder in der Risikogruppe oder infolge regionaler Vereinbarungen vorgesehen sind:
Gegebenenfalls ist Folgendes anzugeben:
2) Der Einfachheit halber stellen Sie die Informationen nach Möglichkeit auf der höchsten Ebene der Risikogruppen dar; Einzelheiten sind nach Bedarf zusammenzufassen.
3) Für den ersten Plan sind Daten der letzten beiden Jahre aufzunehmen. Für Aktualisierungen sind Daten der letzten vier Jahre aufzunehmen.
4) Einschließlich industrieller Kunden, Stromerzeugung, Fernwärme, Wohnsektor sowie Dienstleistungssektor und sonstige (bitte geben Sie die Art der hier erfassten Kunden an).
5) Beschreiben Sie die angewandte Methodik.
Vorlage für den Notfallplan | Anhang VII |
Allgemeine Angaben
Name der für die Erstellung des vorliegenden Plans verantwortlichen zuständigen Behörde 1
1. Festlegung der Krisenstufen
2. Bei den einzelnen Krisenstufen zu treffende Maßnahmen 2
2.1. Frühwarnstufe
Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:
2.2. Alarmstufe
2.3. Notfallstufe
3. Besondere Maßnahmen für den Stromsektor und für den Fernwärmesektor
4. Krisenmanager oder Krisenteam
Geben Sie an, wer der Krisenmanager ist, und legen sie dessen Aufgaben fest.
5. Aufgaben und Zuständigkeiten verschiedener Akteure
6. Maßnahmen bei einem ungerechtfertigten Verbrauch durch nicht geschützte Kunden
Beschreiben Sie Maßnahmen, die eingeführt wurden, um - ohne den sicheren und verlässlichen Betrieb des Gasnetzes zu gefährden oder unsichere Situationen herbeizuführen - so weit wie möglich zu verhindern, dass Gas, das während eines Notfalls für geschützte Kunden bestimmt ist, durch nicht geschützte Kunden verbraucht wird. Geben Sie die der Art der Maßnahme (administrative, technische usw.), die wichtigsten Akteure und die zu befolgenden Verfahren an.
7. Notfalltests
Für Aktualisierungen des Notfallplans: Beschreiben Sie kurz die seit der Vorlage des letzten Notfallplans durchgeführten Tests und die wichtigsten Ergebnisse. Geben Sie an, welche Maßnahmen infolge dieser Tests verabschiedet wurden.
8. Regionale Dimension
8.1. Bei den einzelnen Krisenstufen zu treffende Maßnahmen
8.1.1. Frühwarnstufe
Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:
8.1.2. Alarmstufe
8.1.3. Notfallstufe
8.2. Mechanismen für die Zusammenarbeit
8.3. Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten
2) Regionale und nationale Maßnahmen sind einzuschließen.
Liste nicht-marktbasierter Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung | Anhang VIII |
Bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans erwägt die zuständige Behörde die Anwendung von Maßnahmen, die in der folgenden nicht erschöpfenden Liste enthalten sind, ausschließlich im Notfall:
Entsprechungstabelle | Anhang IX |
Verordnung (EU) Nr. 994/2010 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 6 | Artikel 5 |
Artikel 8 | Artikel 6 |
Artikel 9 | Artikel 7 |
Artikel 4 | Artikel 8 |
Artikel 5 | Artikel 9 |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 10 | Artikel 11 |
Artikel 11 | Artikel 12 |
- | Artikel 13 |
Artikel 13 | Artikel 14 |
Artikel 12 | Artikel 4 |
- | Artikel 15 |
- | Artikel 16 |
Artikel 14 | Artikel 17 |
- | Artikel 18 |
- | Artikel 19 |
Artikel 16 | Artikel 20 |
Artikel 15 | Artikel 21 |
Artikel 17 | Artikel 22 |
Anhang I | Anhang II |
Artikel 7 | Anhang III |
Anhang IV | Anhang I |
- | Anhang IV |
- | Anhang V |
- | Anhang VI |
- | Anhang VII |
Anhang II | - |
Anhang III | Anhang VIII |
- | Anhang IX |
ENDE |
(Stand: 30.07.2024)
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