Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. Nr. L 251 vom 29.09.2017 S. 1A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33A, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2020/8 - ABl. LI 4 vom 08.01.2020 S. 1A;
VO (EU) 2020/116 - ABl. L 22 vom 28.01.2020 S. 25, ber. LI 47 S. 8A;
VO (EU) 2021/2201 - ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 1A;
VO (EU) 2022/156 - ABl. LI 25 vom 04.02.2022 S. 1A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. September 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali angenommen, durch den die Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird. Diese Maßnahmen sehen Reisebeschränkungen sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") oder von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen als für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Mali bedrohen, verantwortlich oder daran mitschuldig oder direkt oder indirekt beteiligt benannt wurden. Diese Personen sind im des Beschlusses (GASP) 2017/1775 aufgeführt.

(2) Einige der in der Resolution 2374 (2017) vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um eine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.

(4) Die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, die von der Situation in Mali ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des des Beschlusses (GASP) 2017/1775 herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.

(5) Zur Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu schaffen, sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Anspruch" jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
    1. Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    2. Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form,
    3. Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    4. Gegenansprüche,
    5. Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
  2. "Vertrag oder Transaktion" jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als "Vertrag" gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
  3. "zuständige Behörden" die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
  4. "wirtschaftliche Ressourcen" Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
  5. "Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen" die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
  6. "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder ermöglichen, einschließlich der Vermögensverwaltung;
  7. "Gelder" finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
    1. Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
    2. Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
    3. öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
    4. Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;
    5. Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;
    6. Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und
    7. Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;
  8. "Sanktionsausschuss" den Ausschuss des Sicherheitsrates, der mit Ziffer 9 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde;
  9. "Gebiet der Union" die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 221

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Artikel 2a21

(1) Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die nach Angaben des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses:

  1. an Feindseligkeiten beteiligt sind, die gegen das Abkommen für Frieden und Aussöhnung in Mali (im Folgenden "Abkommen") verstoßen;
  2. Maßnahmen ergreifen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder gefährden;
  3. für die unter Buchstabe a oder b genannten Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder diese anderweitig unterstützen oder finanzieren, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut;
  4. beteiligt sind an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf:
    1. die verschiedenen in dem Abkommen genannten Einrichtungen, einschließlich lokaler, regionaler und staatlicher Institutionen, gemeinsamer Patrouillen und der malischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte,
    2. Friedenssicherungskräfte der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und anderes Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, einschließlich Mitgliedern der Sachverständigengruppe,
    3. die internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der Gemeinsamen Truppe der G5 Sahel (FC-G5S), der Missionen der Europäischen Union und der französischen Truppen;
  5. die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Mali oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali behindern;
  6. an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen bzw. das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen oder Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen;
  7. Kinder durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali einsetzen oder einziehen lassen oder
  8. einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot wissentlich die Reise erleichtern.

(2) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Einrichtungen und Organisationen in die Liste.

(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 2b21

(1) In Anhang Ia sind die natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen aufgeführt, die vom Rat aus einem der folgenden Gründe benannt wurden:

  1. Sie sind für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, wie die in Artikel 2a Absatz 1 genannten Handlungen oder Politiken, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich, daran mitbeteiligt oder haben diese vorgenommen, oder
  2. sie behindern oder untergraben den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, einschließlich durch Behinderung oder Untergrabung der Durchführung von Wahlen oder der Machtübergabe an gewählte Organe, oder
  3. sie sind mit den unter den Buchstaben a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden.

(2) Anhang Ia enthält auch die Gründe für die Aufnahme der dort gelisteten Personen und Einrichtungen.

(3) Anhang Ia enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 321

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen Personen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen;
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; und

in dem Falle, dass die Genehmigung eine in Anhang I aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation betrifft, und wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sanktionsausschuss diese Feststellung und ihre Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mitgeteilt hat und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(2) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass:

  1. wenn die Genehmigung eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation betrifft, die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert hat, und dieser sie gebilligt hat, und
  2. wenn die Genehmigung eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation betrifft, der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

(3) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung und Organisation die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine solche Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Mali und der Stabilität in der Region fördern würde.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.

Artikel 3a21

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden in Bezug auf eine in Anhang Ia aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus Mali erforderlich ist.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3b21

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf eine in Anhang Ia aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, sofern diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 421

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand:
    1. was die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen betrifft: einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang I aufgenommen wurden, oder sie sind Gegenstand eines Pfandrechts, das vor diesem Datum von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde;
    2. was die in Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen betrifft: einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Anhang Ia aufgenommen wurden, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine Entscheidung nach Buchstabe a gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
  3. die Entscheidung oder das Pfandrecht kommt nicht einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zugute;
  4. die Anerkennung der Entscheidung oder des Pfandrechts steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und
  5. im Falle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation hat der Mitgliedstaat die Entscheidung oder das Pfandrecht dem Sanktionsausschuss mitgeteilt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 521

(1) Schuldet eine in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag eingegangen wurde bzw. für diese entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I oder Anhang Ia aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer von einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation für eine Zahlung verwendet werden sollen, und
  2. die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

(2) Im Falle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation teilt der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss zehn Arbeitstage im Voraus die Absicht mit, die Genehmigung zu erteilen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 621

(1) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.

(2) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I oder Anhang Ia aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder
  3. Zahlungen an eine in Anhang Ia aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind,
  4. sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 eingefroren werden.

Artikel 7

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

  1. Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und - direkt oder über den Mitgliedstaat - der Kommission zu übermitteln und
  2. mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 8

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 9

(1) Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 1021

(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

  1. den benannten, in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen;
  2. sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 11

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf

  1. nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 3, 4 und 5 erteilte Genehmigungen,
  2. Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 1221

(1) Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I auf.

(2) Der Rat erstellt und ändert die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Anhang Ia.

(3) Der Rat setzt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 von dem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis und gibt dieser natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zur Stellungnahme.

(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.

(5) Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu ändern, so ändert der Rat Anhang I entsprechend.

(6) Die Liste in Anhang Ia wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.

Artikel 13a21

(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden 'Hoher Vertreter') verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

  1. was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen von Anhang I und Ia;
  2. was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen von Anhang I und Ia;
  3. was die Kommission betrifft:
    1. die Aufnahme des Inhalts von Anhang I und Ia in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;
    2. die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z.B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung von Anhang I und Ia erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II aufgeführte Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu 'Verantwortlichen' im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der genannten Verordnung ausüben können.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang II mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über spätere Änderung.

(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 15

Diese Verordnung gilt

  1. im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,
  2. an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
  3. für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
  5. für alle juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2017.

1) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

.

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2a Anhang I20 20a 21

1. AHMED AG ALBACHAR (alias: Intahmadou Ag Albachar)

Funktion: Vorsitzender der humanitären Kommission des Bureau Regional d'Administration et Gestion de Kidal

Geburtsdatum: 31. Dezember 1963

Geburtsort: Tin-Essako, Region Kidal, Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Nationale Kennziffer: 1 63 08 4 01.001 005E

Anschrift: Quartier Aliou, Kidal, Mali

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Ahmed Ag Albachar ist ein bekannter Geschäftsmann und seit Anfang 2018 Sonderberater des Gouverneurs der Region Kidal. Als einflussreiches Mitglied des Haut Conseil pour l'unité de l'Azawad (HCUA) und Angehöriger der Tuareg-Gemeinschaft der Ifoghas fungiert Ahmed Ag Albachar auch als Vermittler zwischen der Coordination des Mouvements de l'Azawad (CMA) und Ansar Dine (QDe.135). Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals - hier klicken

Zusätzliche Angaben

Ahmed Ag Albachar wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, und gemäß Nummer 8 Buchstabe e der Resolution 2374 (2017) wegen der Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali auf die Liste gesetzt.

Im Januar hat Ag Albachar seinen Einfluss genutzt, um zu kontrollieren und zu entscheiden, welche Projekte für humanitäre Hilfe und Entwicklung in der Region Kidal von wem, wo und wann durchgeführt werden. Ohne sein Wissen und seine Zustimmung kann kein humanitärer Einsatz erfolgen. Als selbst ernannter Vorsitzender der humanitären Kommission ist Ag Albachar für die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen für humanitäre Helfer zuständig, die gegen Geld oder Dienstleistungen vergeben werden. Die Kommission kontrolliert auch, welche Unternehmen und Personen an Projektausschreibungen von NRO in Kidal teilnehmen können, was Ag Albachar die Macht verleiht, die humanitären Maßnahmen in der Region zu manipulieren und die für NRO tätigen Personen auszuwählen. Die Verteilung der Hilfsgüter darf nur unter seiner Aufsicht erfolgen, sodass er Einfluss darauf nimmt, wem die Hilfe zugutekommt.

Des Weiteren setzt Albachar arbeitslose Jugendliche ein, um NRO einzuschüchtern und zu erpressen und deren Arbeit so massiv zu behindern. Die humanitäre Gemeinschaft insgesamt und insbesondere das stärker gefährdete nationale Personal arbeitet in Kidal in einem Klima der Angst.

Ahmed Ag Albachar ist auch Mitinhaber von Timitrine Voyage, einem der wenigen Verkehrsunternehmen, die NRO in Kidal benutzen dürfen. Ag Albachar eignet sich zusammen mit einem Dutzend anderer Verkehrsunternehmen, die sich im Besitz einer kleinen Gruppe einflussreicher Persönlichkeiten aus der Tuareg-Gemeinschaft der Ifoghas befinden, widerrechtlich einen erheblichen Teil der humanitären Hilfe in Kidal an. Darüber hinaus macht seine Monopolstellung die Bereitstellung von Hilfe in bestimmten Gemeinschaften schwieriger als in anderen.

Albachar manipuliert die humanitäre Hilfe zugunsten seiner persönlichen Interessen und der politischen Interessen des HCUa durch Terror, Bedrohung von NRO und Kontrolle ihrer Tätigkeit, was zu einer Behinderung und Beeinträchtigung der Hilfsmaßnahmen zulasten der Hilfsbedürftigen in der Region Kidal führt. Somit behindert Ahmed Ag Albachar die Bereitstellung humanitärer Hilfe an Mali bzw. den Zugang zu humanitärer Hilfe bzw. die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali.

Sein Handeln verstößt auch gegen Artikel 49 des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali, das die Parteien dazu verpflichtet, die Grundsätze der Menschlichkeit, der Neutralität, der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit, von denen die humanitären Maßnahmen geleitet sind, zu achten, jegliche Nutzung humanitärer Hilfe für politische, wirtschaftliche oder militärische Zwecke zu verhindern, den Zugang für humanitäre Organisationen zu erleichtern und die Sicherheit ihres Personals zu gewährleisten. Somit behindert bzw. bedroht Albachar die Durchführung des Abkommens.

2. HOUKa HOUKa AG ALHOUSSEINI (alias: a) Mohamed Ibn Alhousseyni b) Muhammad Ibn Al-Husayn c) Houka Houka)

Titel: Kadi

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1962, b) 1. Januar 1963, c) 1. Januar 1964

Geburtsort: Ariaw, Region Timbuktu, Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Houka Houka Ag Alhousseini wurde im April 2012 von Iyad Ag Ghaly (QDi.316) zum Kadi von Timbuktu ernannt, nachdem in Nordmali das dschihadistische Kalifat errichtet worden war.

Houka Houka arbeitete eng mit der Hesbah zusammen, der islamischen Polizei unter Leitung von Ahmad Al Faqi Al Mahdi, der seit September 2016 in der Haftanstalt des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag inhaftiert ist. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (,Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (,Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals - hier klicken

Zusätzliche Angaben

Houka Houka Ag Alhousseini wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.

Nach der Intervention französischer Truppen im Januar 2013 wurde Houka Houka Ag Alhousseini am 17. Januar 2014 festgenommen, am 15. August 2014 jedoch von den malischen Behörden wieder auf freien Fuß gesetzt, was von Menschenrechtsorganisationen angeprangert wurde.

Houka Houka Ag Alhousseini lebt seither in der Region Zouéra in Ariaw, einem Dorf westlich von Timbuktu (Gemeinde Essakane) am Ufer des Sees Faguibine in Richtung der mauretanischen Grenze. Am 27. September 2017 wurde er hier vom Gouverneur Timbuktus, Koina Ag Ahmadou, offiziell wieder zum Lehrer ernannt, nachdem sich Mohamed Ousmane Ag Mohamidoune (MLi.003), der Anführer der Coalition du peuple de l'Azawad (CPA), für ihn eingesetzt hatte, welcher am 20. Dezember 2018 vom Ausschuss des Sicherheitsrats für Mali unter anderem aufgrund von Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt worden ist. Mohamed Ousmane gründete 2017 ein breiteres Bündnis von Splittergruppen, die Coalition des Mouvements de l'Entente (CME), deren Leiter er war. Auf der Gründungsversammlung bedrohte die CME in einer offiziellen Erklärung offen die Durchführung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali. Indem die CME Druck auf die malische Regierung und die internationale Gemeinschaft ausübte, um die Teilnahme der CME an den verschiedenen im Rahmen des Abkommens geschaffenen Mechanismen zu erzwingen, war sie an der Behinderung und Verzögerung der Durchführung des Abkommens beteiligt.

Houka Houka und Mohamed Ousmane waren maßgeblich am Aufstieg des jeweils anderen beteiligt, wobei Letzterer Treffen mit Regierungsbeamten ermöglichte und Ersterer eine Schlüsselrolle bei der Ausdehnung des Einflusses Ousmanes in der Region Timbuktu spielte. Houka Houka hat an den meisten der von Mohamed Ousmane seit 2017 organisierten Gemeinschaftsversammlungen, die zu dessen Bekanntheit und Glaubwürdigkeit in der Region beigetragen haben, und an der Gründungsversammlung der CME teilgenommen, der er öffentlich seinen Segen gab.

Der Einflussbereich von Houka Houka hat sich in letzter Zeit weiter nach Osten, in die Region Ber (eine Hochburg der Bérabich-Araber 50 Kilometer östlich von Timbuktu), und nach Nordtimbuktu ausgedehnt. Obwohl er nicht aus einer Kadi-Dynastie stammt und diesen Titel erst seit 2012 führt, ist es Houka Houka gelungen, seine Autorität als Kadi zu festigen und seinen Einfluss zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in bestimmten Gebieten auszudehnen, unterstützt von Al-Furqan und indem er sich die Angst zunutze machte, die diese terroristische Vereinigung in der Region Timbuktu durch ausgeklügelte Angriffe auf internationale und malische Verteidigungs- und Sicherheitskräfte und durch gezielte Morde hervorruft.

Somit bedroht Houka Houka Ag Alhousseini durch Unterstützung von Mohamed Ousmane und Behinderung des Abkommens dessen Durchführung sowie Frieden, Sicherheit und Stabilität in Mali im Allgemeinen.

3. MAHRI SIDI AMAR BEN DAHa (alias: a) Yoro Ould Daha b) Yoro Ould Daya c) Sidi Amar Ould Daha d) Yoro)

Funktion: Stellvertretender Stabschef der regionalen Koordinierung des Mécanisme opérationnel de Coordination (MOC) in Gao

Geburtsdatum: 1. Januar 1978

Geburtsort: Djebock, Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Nationale Kennziffer: 11262/1547

Anschrift: Golf Rue 708 Door 345, Gao, Mali

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Mahri Sidi Amar Ben Daha ist ein Anführer der arabischen Lehmar-Gemeinschaft von Gao und militärischer Stabschef des regierungsfreundlichen Flügels des Mouvement Arabe de l'Azawad (MAA), der der Koalition Plateforme des mouvements du 14 juin 2014 d'Alger (Plateforme) angeschlossen ist.

Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals - hier klicken

Zusätzliche Angaben

Mahri Sidi Amar Ben Daha wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.

Ben Daha war ein hochrangiger Offizier der Islamischen Polizei, die in Gao tätig war, als sich die Stadt von Juni 2012 bis Januar 2013 unter der Kontrolle des Mouvement pour l'Unicité et le Jihad en Afrique de l'Ouest (MUJAO) (QDe.134) befand. Ben Daha ist derzeit stellvertretender Stabschef der regionalen Koordinierung des Mécanisme opérationnel de Coordination (MOC) in Gao.

Am 12. November 2018 erklärte die Plateforme in Bamako, sich nicht an den bevorstehenden regionalen Konsultationen zu beteiligen, die gemäß dem von allen Parteien des Friedens- und Aussöhnungsabkommens im März 2018 vereinbarten Fahrplan vom 13. bis 17. November stattfinden sollten. Am darauffolgenden Tag wurde in Gao vom militärischen Stabschef der Ganda-Koy-Komponente der CMFPR-Plateforme (Coordination des mouvements et fronts patriotiques de résistance) eine Koordinierungssitzung mit Vertretern der MAA-Plateforme abgehalten, um die Durchführung der Konsultationen zu verhindern. Die Blockade wurde mit der Führung der Plateforme in Bamako, der MAA-Plateforme und dem Parlamentsmitglied Mohamed Ould Mataly abgestimmt.

Vom 14. bis 18. November 2018 haben Dutzende von Kämpfern der MAA-Platforme zusammen mit denjenigen der CMFPR-Gruppierungen die Durchführung der regionalen Konsultationen behindert. Unter Weisung und unter Beteiligung von Ben Daha wurden mindestens sechs Kleinlastwagen des Mouvement Arabe de l'Azawad (MAA-Plateforme) vor dem Sitz des Gouverneurs von Gao und in dessen Umgebung aufgestellt. Ferner wurden zwei der MAA-Plateforme zugeschriebene Fahrzeuge des MOC vor Ort gesichtet.

Am 17. November 2018 kam es zu einem Zwischenfall zwischen bewaffneten Elementen, die den Zugang zum Gouverneurssitz blockierten, und einer Patrouille der malischen Streitkräfte, die das Gebiet passierte; die Lage entspannte sich jedoch, bevor es zu einer Eskalation und damit zu einer Verletzung des Waffenstillstands kommen konnte. Am 18. November 2018 hoben insgesamt zwölf Fahrzeuge und bewaffnete Elemente die Blockade des Gouverneurssitzes nach einer letzten Runde von Verhandlungen mit dem Gouverneur von Gao auf.

Am 30. November 2018 veranstalte Ben Daha ein interarabisches Treffen in Tinfanda zur Erörterung von Fragen der Sicherheit und der Verwaltungsumstrukturierung. Anwesend war auch der Sanktionen unterliegende Ahmoudou Ag Asriw (MLi.001), der von Ben Daha unterstützt und beschirmt wird.

Durch die effektive Blockade der Gespräche über Kernbestimmungen des Abkommens für Frieden und Aussöhnung im Zusammenhang mit der Reform der Territorialstruktur in Nordmali hat Ben Daha die Durchführung dieses Abkommens behindert. Außerdem unterstützt Ben Daha eine Person, von der festgestellt wurde, dass sie die Durchführung des Abkommens durch ihre Verwicklung in Waffenstillstandsverletzungen und organisierte Kriminalität bedroht.

4. MOHAMED BEN AHMED MAHRI (alias: a) Mohammed Rougi b) Mohamed Ould Ahmed Deya c) Mohamed Ould Mahri Ahmed Daya d) Mohamed Rougie e) Mohamed Rouggy f) Mohamed Rouji)

Geburtsdatum: 1. Januar 1979

Geburtsort: Tabankort, Mali

Staatsangehörigkeit: Malier

Reisepass-Nr.: a) AA00272627, b) AA0263957

Anschrift: Bamako, Mali

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Mohamed Ben Ahmed Mahri ist ein Geschäftsmann, der der arabischen Lehmar-Gemeinschaft in der Region Gao angehört und der ehemals mit dem Mouvement pour l'Unicité et le Jihad en Afrique de l'Ouest (MUJAO) (QDe.134) zusammenarbeitete. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

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Zusätzliche Angaben

Mohamed Ben Ahmed Mahri wird gemäß Nummer 8 Buchstabe c der Resolution 2374 (2017) wegen des Handelns für unter Nummer 8 Buchstaben a und b der Resolution 2374 (2017) genannte Personen und Einrichtungen oder in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut auf die Liste gesetzt.

Zwischen Dezember 2017 und April 2018 befehligte Mohamed Ben Ahmed Mahri den illegalen Handel mit mehr als zehn Tonnen an marokkanischem Cannabis, das in Kühllastwagen durch Mauretanien, Mali, Burkina Faso und Niger verbracht wurde. In der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2018 wurde ein Viertel der Ware in Niamey beschlagnahmt, während die restlichen drei Viertel angeblich von einer konkurrierenden Gruppierung in der Nacht vom 12. auf den 13. April 2018 entwendet worden waren.

Im Dezember 2017 hielt sich Mohamed Ben Ahmed Mahri zusammen mit einem malischen Staatsangehörigen in Niamey auf, um den illegalen Handel vorzubereiten. Letzterer wurde in Niamey festgenommen, nachdem er am 15./16. April 2018 zusammen mit zwei marokkanischen und zwei algerischen Staatsangehörigen aus Marokko eingeflogen war, um den Versuch zu unternehmen, das entwendete Cannabis wiederzuerlangen. Auch drei seiner Komplizen wurden festgenommen, darunter ein marokkanischer Staatsangehöriger, der 2014 in Marokko wegen illegalen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war.

Mohamed Ben Ahmed Mahri befehligt den illegalen Handel mit Cannabisharz nach Niger direkt durch Nordmali, unter Einsatz von Geleitzügen unter der Führung von Mitgliedern des Groupe d'autodéfense des Touaregs Imghad et leurs alliés (GATIA), einschließlich des Sanktionen unterliegenden Ahmoudou Ag Asriw (MLi.001). Mohamed Ben Ahmed Mahri entlohnt Asriw für die Inanspruchnahme dieser Geleitzüge. Diese Geleitzüge führen häufig zu Zusammenstößen mit Konkurrenten, die der Coordination des Mouvements de l'Azawad (CMA) nahestehen.

Mit seinem finanziellen Gewinn aus dem illegalen Drogenhandel unterstützt Mohamed Ben Ahmed Mahri bewaffnete terroristische Vereinigungen, insbesondere die Sanktionen unterliegende Einrichtung Al-Mourabitoun (QDe.141), wobei er versucht, Beamte zur Freilassung verhafteter Kämpfer zu bestechen, und Kämpfern die Eingliederung in die MAA-Plateforme erleichtert.

Daher unterstützt Mohamed Ben Ahmed Mahri mit den Erträgen aus organisierter Kriminalität eine Person, von der gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2007) festgestellt wurde, dass sie die Durchführung des Abkommens über Frieden und Versöhnung in Mali bedroht, sowie eine gemäß der Resolution 1267 als terroristische Vereinigung eingestufte Gruppierung.

5. MOHAMED OULD MATALY

Funktion: Parlamentsmitglied

Geburtsdatum: 1958

Staatsangehörigkeit: Malier

Reisepass-Nr.: D9011156

Anschrift: Golf Rue 708 Door 345, Gao, Mali

Tag der Benennung durch die VN: 10. Juli 2019 (geändert am 19. Dezember 2019)

Weitere Angaben: Mohamed Ould Mataly, ehemals Bürgermeister von Bourem, ist derzeit Mitglied des Parlaments für den Wahlkreis Bourem und gehört dem Rassemblement pour le Mali (RPM) an, der politischen Partei des Präsidenten Ibrahim Boubacar Keita. Mohamed Ould Mataly gehört der arabischen Lehmar-Gemeinschaft an und ist ein einflussreiches Mitglied des regierungsfreundlichen Flügels des Mouvement Arabe de l'Azawad (MAA), der der Koalition Plateforme des mouvements du 14 juin 2014 d'Alger (Plateforme) angeschlossen ist. Benennung gemäß den Nummern 1 bis 3 der Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrates (Reiseverbot, Einfrieren von Vermögenswerten).

Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (,Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (,Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN:

https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals hier klicken

Zusätzliche Angaben

Mohamed Ould Mataly wird gemäß Nummer 8 Buchstabe b der Resolution 2374 (2017) wegen Handlungen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder bedrohen, auf die Liste gesetzt.

Am 12. November 2018 erklärte die Plateforme in Bamako, sich nicht an den bevorstehenden regionalen Konsultationen zu beteiligen, die gemäß dem von allen Parteien des Friedens- und Aussöhnungsabkommens im März 2018 vereinbarten Fahrplan vom 13. bis 17. November stattfinden sollten. Am darauffolgenden Tag wurde in Gao vom militärischen Stabschef der Ganda-Koy-Komponente der CMFPR-Plateforme (Coordination des mouvements et fronts patriotiques de résistance) eine Koordinierungssitzung mit Vertretern der MAA-Plateforme abgehalten, um die Durchführung der Konsultationen zu verhindern. Die Blockade wurde mit der Führung der Plateforme in Bamako, der MAA-Plateforme und dem Parlamentsmitglied Mohamed Ould Mataly abgestimmt.

Sein enger Verbündeter Mahri Sidi Amar Ben Daha, alias Yoro Ould Daha, der auf Matalys Anwesen in Gao wohnt, nahm während dieses Zeitraums an der Blockade des Konsultationsorts im Gouverneurssitz teil.

Außerdem war Ould Mataly am 12. Juli 2016 einer der Anstifter der gegen die Durchführung des Abkommens gerichteten Demonstrationen.

Durch die effektive Blockade der Gespräche über Kernbestimmungen des Abkommens für Frieden und Aussöhnung im Zusammenhang mit der Reform der Territorialstruktur in Nordmali hat Ould Mataly die Durchführung dieses Abkommens behindert und verzögert.

Schließlich ist Ould Mataly für die Freilassung von Mitgliedern seiner Gemeinschaft eingetreten, die bei Terrorismusbekämpfungseinsätzen gefangen genommen worden waren. Durch seine Verwicklung in organisierte Kriminalität und seine Verbindungen mit bewaffneten terroristischen Vereinigungen bedroht Mohamed Ould Mataly die Durchführung des Abkommens.

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Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2b Anhang Ia21 22


Name Angaben zur Identität Gründe Datum der Aufnahme in die Liste
1. DIAW, Malick Geburtsort: Ségou
Geburtsdatum: 2. Dezember 1979
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018
Geschlecht: männlich
Funktion: Präsident des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ des Übergangs), Oberst
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Malick Diaw ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta. Als Stabschef der dritten militärischen Region Kati war er neben Oberstmajor Ismaël Wagué, Oberst Assimi Goïta sowie Oberst Sadio Camara und Oberst Modibo Koné einer der Anstifter und Anführer des Putsches vom 18. August 2020.
Malick Diaw ist daher für Handlungen oder Politiken verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen.
Malick Diaw ist seit Dezember 2020 Präsident des Nationalen Übergangsrats (Conseil national de transition/CNT) und somit auch ein wichtiger Akteur im Rahmen des Übergangs.
Der Übergangsrat hat bei den in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 verankerten "Missionen", die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, keine nennenswerten Fortschritte erzielt, was sich daran erkennen lässt, dass er den Entwurf des Wahlgesetzes nicht gebilligt hat. Dies trägt zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Malick Diaw) verhängt.
Malick Diaw behindert und untergräbt somit den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali.
4.2.2022
2. WAGUÉ, Ismaël Geburtsort: Bamako
Geburtsdatum: 2.3.1975
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: Diplomatenpass AA0193660, gültig bis 15.2.2023
Geschlecht: männlich
Funktion: Minister für Aussöhnung, Oberstmajor
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Oberstmajor Ismaël Wagué ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises von Oberst Assimi Goïta und war neben Oberst Goïta, Oberst Sadio Camara, Oberst Modibo Koné und Malick Diaw einer der Hauptakteure des Putsches vom August 2020.
Am 19. August 2020 teilte er mit, dass die Streitkräfte die Macht übernommen haben; daraufhin wurde er Sprecher des Nationalen Komitees für die Rettung des Volkes (CNSP).
Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen.
Als Minister für Aussöhnung der Übergangsregierung seit Oktober 2020 ist Ismaël Wagué für die Umsetzung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali zuständig. Mit seiner im Oktober 2021 abgegebenen Erklärung trug er zur Blockierung des Begleitausschusses des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali (Comité de suivi de l'accord/CSA) und damit auch zur Blockierung der Umsetzung des Abkommens gemäß Artikel 2 der Übergangscharta bei.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ismaël Wagué) verhängt.
Ismaël Wagué ist daher für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen und den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern und untergraben.
4.2.2022
3. MAÏGA, Choguel Geburtsort: Tabango, Gao, Mali
Geburtsdatum: 31. Dezember 1958
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass Nr. DA0004473, Schengen-Visum erteilt
Geschlecht: männlich
Funktion: Premierminister
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Choguel Maïga leitet seit Juni 2021 als Premierminister die Übergangsregierung Malis, die nach dem Staatsstreich vom 24. Mai 2021 eingesetzt wurde.
Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, kündigte er im Juni 2021 die Organisation der "Assises nationales de la refondation" (ANR/Nationale Versammlungen für die Neugründung) als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen an. Wie von Choguel Maïga selbst angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert.
Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von mehreren Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Premierminister Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Übergangszeitraums zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten.
In seinem Amt als Premierminister ist Choguel Maïga unmittelbar verantwortlich für die Verschiebung der in der Übergangscharta vorgesehenen Wahlen und behindert und untergräbt daher den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe.
4.2.2022
4. MAÏGA, Ibrahim Ikassa Geburtsort: Tondibi, Region Gao, Mali
Geburtsdatum: 05.2.1971
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: Von Mali ausgestellter Diplomatenpass
Geschlecht: männlich
Funktion: Minister für die Neugestaltung
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Ibrahim Ikassa Maïga ist Mitglied des Strategieausschusses des M5-RFP (Mouvement du 5 juin-Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis-Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte.
Ibrahim Ikassa Maïga war seit Juni 2021 Minister für die Neugestaltung und in dieser Funktion mit der Planung der von Premierminister Choguel Maïga angekündigten "Assises nationales de la Refondation" (ANR) betraut.
Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden die ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt.
Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurden von zahlreichen Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Ibrahim Ikassa Maïga) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Übergangszeitraums zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten.
In seinem Amt als Minister für die Neugestaltung behindert und untergräbt Ibrahim Ikassa Maïga den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe.
4.2.2022
5. DIARRA, Adama Ben
Alias: Ben Le Cerveau ("das Gehirn")
Geburtsort: Kati, Mali
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: von Mali ausgestellter Diplomatenpass, Schengen-Visum erteilt
Geschlecht: männlich
Funktion: Mitglied des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den Übergang)
Anschrift: Koulouba - Présidence de la République. 00223 BAMAKO
Adama Ben Diarra, auch bekannt als "Camarade Ben Le Cerveau" ("Genosse Ben das Gehirn"), ist eine der jungen Führungsfiguren des Strategieausschusses der M5-RFP (Mouvement du 5 juin-Rassemblement des forces patriotiques, Bewegung des 5. Junis-Verband der patriotischen Kräfte), der eine Schlüsselrolle beim Sturz von Präsident Keita spielte. Adama Ben Diarra ist auch Anführer von Yéréwolo, der Organisation, die die Übergangsregierung am stärksten unterstützt, und seit dem 3. Dezember 2021 Mitglied des Nationalen Übergangsrats.
Der Übergangsrat hat bei den in der Übergangscharta vom 1. Oktober 2020 verankerten "Missionen", die innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden sollten, keine nennenswerten Fortschritte erzielt, was sich daran erkennen lässt, dass er den Entwurf des Wahlgesetzes nicht gebilligt hat. Dies trägt zur Verzögerung der Durchführung der Wahlen und somit zur Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali bei.
Adama Ben Diarra hat auf politischen Kundgebungen und in den sozialen Medien aktiv eine Verlängerung des Übergangszeitraums befürwortet und unterstützt und erklärt, dass die von der Übergangsregierung nach den "Assises nationales de la Refondation” (ANR) beschlossene Verlängerung des Übergangszeitraums um fünf Jahre einem tiefen Bedürfnis des malischen Volkes entspreche.
Im Widerspruch zum Zeitplan für Reformen und Wahlen, der zuvor mit der ECOWAS im Einklang mit der Übergangscharta vereinbart worden war, wurden diese ANR von der Übergangsregierung als Prozess vor der Reform und eine Voraussetzung für die Durchführung der für den 27. Februar 2022 angesetzten Wahlen angekündigt.
4.2.2022
Wie von Choguel Maïga angekündigt, wurden die ANR anschließend mehrmals verschoben und die Wahlen verzögert. Die ANR, die schließlich im Dezember 2021 stattfanden, wurde von zahlreichen Interessenträgern boykottiert. Auf der Grundlage der abschließenden Empfehlungen der ANR legte die Übergangsregierung einen neuen Zeitplan für die Durchführung der Präsidentschaftswahlen im Dezember 2025 vor, wonach die Übergangsregierung mehr als fünf Jahre an der Macht bleiben kann.
Die ECOWAS hat wegen der Verzögerung bei der Durchführung der Wahlen und dem Abschluss des Übergangs im November 2021 gezielte Sanktionen gegen die Übergangsregierung (einschließlich Adama Ben Diarra) verhängt. Die ECOWAS hob hervor, dass die Übergangsregierung die Notwendigkeit der Durchführung von Reformen als Vorwand genutzt hat, um die Verlängerung des Übergangszeitraums zu rechtfertigen und sich ohne demokratische Wahlen an der Macht zu halten.
Adama Ben Diarra behindert und untergräbt daher den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali, insbesondere durch Behinderung und Untergrabung der Durchführung von Wahlen und der Machtübergabe an gewählte Organe.

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Anhang II19 22

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

MALTA

https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

https://um.fi/pakotteet

SCHWEDEN

https://www.regeringen.se/sanktioner

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


ENDE

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