umwelt-online: Verordnung (EU) 2017/1485 Der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb(2)

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Artikel 81 Bewertung der regionalen Leistungsbilanz

(1) Jeder regionale Sicherheitskoordinator bewertet die regionale Leistungsbilanz mindestens für den Week-Ahead-Zeitbereich.

(2) Jeder ÜNB stellt dem regionalen Sicherheitskoordinator die für die in Absatz 1 genannten Bewertungen der regionalen Leistungsbilanz erforderlichen Informationen bereit, darunter

  1. die zu erwartende Gesamtlast sowie die für die Laststeuerung verfügbaren Ressourcen;
  2. die Verfügbarkeit von Stromerzeugungsanlagen sowie
  3. die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte.

(3) Jeder regionale Sicherheitskoordinator bewertet die Leistungsbilanz auf der Grundlage der von den relevanten ÜNB bereitgestellten Informationen, um Situationen zu ermitteln, in denen eine unzureichende Leistungsbilanz in einer der Regelzonen oder auf regionaler Ebene zu erwarten ist, wobei er einen möglichen grenzübergreifenden Austausch und die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte berücksichtigt. Er übermittelt die Ergebnisse zusammen mit seinen Vorschlägen für Maßnahmen zur Risikobegrenzung den ÜNB der Kapazitätsberechnungsregion. Diese Maßnahmen müssen Vorschläge für Entlastungsmaßnahmen enthalten, die es ermöglichen, den grenzübergreifenden Austausch zu erhöhen.

(4) Bei der regionalen Bewertung der Leistungsbilanz stimmt sich jeder regionale Sicherheitskoordinator mit anderen regionalen Sicherheitskoordinatoren ab.

Titel 3
Nichtverfügbarkeits-Koordination

Kapitel 1
Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregionen, relevante Anlagen

Artikel 82 Ziel der Nichtverfügbarkeits-Koordination

Um die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes zu gewährleisten, koordinieren die ÜNB mit Unterstützung des regionalen Sicherheitskoordinators in den in dieser Verordnung genannten Fällen die Nichtverfügbarkeit nach den Grundsätzen dieses Titels, um den Verfügbarkeitsstatus der relevanten Anlagen zu überwachen und die Verfügbarkeitspläne zu koordinieren.

Artikel 83 Regionale Koordination

(1) Zur Festlegung der betrieblichen Aspekte der Nichtverfügbarkeits-Koordination in jeder Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion erarbeiten alle ÜNB einer solchen Region gemeinsam ein betriebliches Verfahren für die regionale Koordination, das Folgendes einschließt:

  1. Häufigkeit, Umfang und Art der Koordination zumindest für den Year-Ahead- und den Week-Ahead-Zeitbereich;
  2. Bestimmungen für die Nutzung der vom regionalen Sicherheitskoordinator gemäß Artikel 80 durchgeführten Bewertungen;
  3. die praktischen Regeln für die Validierung der in Artikel 98 vorgesehenen Verfügbarkeitspläne der relevanten Netzbetriebsmittel für den Year-Ahead-Zeitbereich.

(2) Jeder ÜNB beteiligt sich an der Nichtverfügbarkeits-Koordination seiner Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregionen und wendet die betrieblichen Verfahren für die regionale Koordination gemäß Absatz 1 an.

(3) Ergeben sich zwischen verschiedenen Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregionen Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung, so arbeiten die ÜNB und die regionalen Sicherheitskoordinatoren aller betroffenen Regionen zusammen, um diese Unvereinbarkeiten zu beheben.

(4) Jeder ÜNB übermittelt den übrigen ÜNB derselben Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion alle ihm zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen zu den Infrastrukturprojekten, die das Übertragungsnetz, die Verteilernetze, die geschlossenen Verteilernetze sowie die Stromerzeugungsanlagen oder Verbrauchsanlagen betreffen und sich auf den Betrieb der Regelzone eines anderen ÜNB innerhalb der Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion auswirken können.

(5) Jeder ÜNB übermittelt den VNB mit Übertragungsnetzanschluss in seiner Regelzone alle ihm zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen zu den das Übertragungsnetz betreffenden Infrastrukturprojekten, die sich auf den Betrieb der Verteilernetze dieser VNB auswirken können.

(6) Jeder ÜNB übermittelt den Betreibern geschlossener Verteilernetze ("GVNB") mit Übertragungsnetzanschluss in seiner Regelzone alle ihm zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen zu den das Übertragungsnetz betreffenden Infrastrukturprojekten, die sich auf den Betrieb der geschlossenen Verteilernetze dieser GVNB auswirken können.

Artikel 84 Methode zur Bewertung der Relevanz von Anlagen für die Nichtverfügbarkeits-Koordination

(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB gemeinsam zumindest für das betreffende Synchrongebiet eine Methode zur Bewertung der Relevanz von Stromerzeugungsanlagen, Verbrauchsanlagen und Netzbetriebsmitteln in einem Übertragungsnetz oder einem Verteilernetz, einschließlich geschlossener Verteilernetze, für die Nichtverfügbarkeits-Koordination.

(2) Die in Absatz 1 genannten Methode muss auf qualitativen und quantitativen Aspekten beruhen, die aufzeigen, wie sich der Verfügbarkeitsstatus von direkt oder indirekt an die Regelzone eines anderen ÜNB angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen, Verbrauchsanlagen oder Netzbetriebsmitteln in einem Übertragungsnetz oder einem Verteilernetz, einschließlich geschlossener Verteilernetze, auf die Regelzone des ÜNB auswirkt, und zwar insbesondere auf

  1. quantitativen Aspekten, die auf der Bewertung von Änderungen der elektrischen Werte wie Spannungen, Leistungsflüsse, Polradwinkel von mindestens einem Netzbetriebsmittel der Regelzone eines ÜNB beruhen, die sich aus der Änderung des Verfügbarkeitsstatus einer potenziell relevanten Anlage in einer anderen Regelzone ergeben. Diese Bewertung wird auf der Grundlage jährlicher gemeinsamer Year-Ahead-Netzmodelle vorgenommen;
  2. Schwellenwerten für die Empfindlichkeit der elektrischen Werte gemäß Buchstabe a, die für die Bewertung der Relevanz einer Anlage maßgeblich sind. Diese Schwellenwerte müssen zumindest für jedes Synchrongebiet harmonisiert werden;
  3. der Möglichkeit potenziell relevanter Stromerzeugungsanlagen oder Verbrauchsanlagen, als SNN in Betracht zu kommen;
  4. qualitativen Aspekten wie beispielsweise, aber nicht ausschließlich, der Größe potenziell relevanter Stromerzeugungsanlagen, Verbrauchsanlagen oder Netzbetriebsmittel und ihrer Nähe zu den Grenzen einer Regelzone;
  5. der Systemrelevanz aller Netzbetriebsmittel in einem Übertragungs- oder Verteilernetz, die verschiedene Regelzonen verbinden; und
  6. der Systemrelevanz aller kritischen Netzbetriebsmittel.

(3) Die gemäß Absatz 1 erarbeitete Methode muss mit den gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a entwickelten Methoden zur Bewertung des Einflusses von außerhalb der Regelzone eines ÜNB befindlichen Übertragungsnetzbetriebsmitteln und SNN im Einklang stehen.

Artikel 85 Liste relevanter Stromerzeugungsanlagen und relevanter Verbrauchsanlagen

(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Genehmigung der Methode zur Bewertung der Relevanz von Anlagen für die Nichtverfügbarkeits-Koordination gemäß Artikel 84 Absatz 1 bewerten alle ÜNB jeder Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion gemeinsam die Relevanz von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen für die Nichtverfügbarkeits-Koordination auf der Grundlage dieser Methode und erstellen für jede Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion eine einheitliche Liste der relevanten Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen.

(2) Alle ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion erstellen gemeinsam die Liste der relevanten Stromerzeugungsanlagen und relevanten Verbrauchsanlagen der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion, die in der OPDE von ENTSO (Strom) bereitgestellt wird.

(3) Jeder ÜNB übermittelt seiner Regulierungsbehörde die Liste der relevanten Stromerzeugungsanlagen und relevanten Verbrauchsanlagen jeder Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion, an der er beteiligt ist.

(4) Für jede interne relevante Anlage, bei der es sich um eine Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchsanlage handelt, informiert der ÜNB

  1. den Eigentümer der relevanten Stromerzeugungsanlage oder der relevanten Verbrauchsanlage über deren Aufnahme in die Liste,
  2. die VNB über die relevanten Stromerzeugungsanlagen und relevanten Verbrauchsanlagen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, und
  3. die GVNB über die relevanten Stromerzeugungsanlagen und relevanten Verbrauchsanlagen, die an ihr geschlossenes Verteilernetz angeschlossen sind.

Artikel 86 Aktualisierung der Listen der relevanten Stromerzeugungsanlagen und relevanten Verbrauchsanlagen

(1) Vor dem 1. Juli jedes Kalenderjahres bewerten alle ÜNB jeder Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion gemeinsam erneut die Relevanz der Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen für die Nichtverfügbarkeits-Koordination nach der gemäß Artikel 84 Absatz 1 erarbeiteten Methode.

(2) Erforderlichenfalls entscheiden alle ÜNB jeder Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion gemeinsam, die Liste der relevanten Stromerzeugungsanlagen und relevanten Verbrauchsanlagen der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion vor dem 1. August jedes Kalenderjahres zu aktualisieren.

(3) Alle ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion stellen die aktualisierte Liste der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion in der OPDE von ENTSO (Strom) bereit.

(4) Jeder ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion unterrichtet die in Artikel 85 Absatz 4 genannten Beteiligten über den Inhalt der aktualisierten Liste.

Artikel 87 Liste der relevanten Netzbetriebsmittel

(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Genehmigung der Methode zur Bewertung der Relevanz von Anlagen für die Nichtverfügbarkeits-Koordination gemäß Artikel 84 Absatz 1 bewerten alle ÜNB jeder Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion gemeinsam auf der Grundlage dieser Methode die Relevanz der Netzbetriebsmittel eines Übertragungsnetzes oder eines Verteilernetzes, einschließlich geschlossener Verteilernetze, für die Nichtverfügbarkeits-Koordination und erstellen pro Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion eine einheitliche Liste der relevanten Netzbetriebsmittel.

(2) Die Liste der relevanten Netzbetriebsmittel einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion umfasst alle Netzbetriebsmittel eines Übertragungsnetzes oder eines Verteilernetzes, einschließlich geschlossener Verteilernetze, in der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion, die nach der gemäß Artikel 84 Absatz 1 erarbeiteten Methode als relevant ermittelt wurden.

(3) Alle ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion stellen gemeinsam die Liste der relevanten Netzbetriebsmittel in der OPDE von ENTSO (Strom) bereit.

(4) Jeder ÜNB übermittelt seiner Regulierungsbehörde die Liste der relevanten Netzbetriebsmittel jeder Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion, an der er beteiligt ist.

(5) Für jede interne relevante Anlage, bei der es sich um ein Netzbetriebsmittel handelt, informiert der ÜNB

  1. den Eigentümer des relevanten Netzbetriebsmittels über dessen Aufnahme in die Liste;
  2. den VNB über die relevanten Netzbetriebsmittel, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, und
  3. die GVNB über die relevanten Netzbetriebsmittel, die an ihr geschlossenes Verteilernetz angeschlossen sind.

Artikel 88 Aktualisierung der Liste der relevanten Netzbetriebsmittel

(1) Vor dem 1. Juli jedes Kalenderjahres bewerten alle ÜNB jeder Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion gemeinsam nach der gemäß Artikel 84 Absatz 1 erarbeiteten Methode erneut die Relevanz der Netzbetriebsmittel eines Übertragungsnetzes oder eines Verteilernetzes, einschließlich geschlossener Verteilernetze, für die Nichtverfügbarkeits-Koordination.

(2) Erforderlichenfalls aktualisieren alle ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion vor dem 1. August jedes Kalenderjahres gemeinsam die Liste der relevanten Netzbetriebsmittel der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion.

(3) Alle ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion stellen gemeinsam die aktualisierte Liste in der OPDE von ENTSO (Strom) bereit.

(4) Jeder ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion unterrichtet die in Artikel 85 Absatz 4 genannten Beteiligten über den Inhalt der aktualisierten Liste.

Artikel 89 Ernennung von Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen

(1) Jeder ÜNB fungiert für jedes von ihm betriebene relevante Netzbetriebsmittel als Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle.

(2) Für alle anderen relevanten Anlagen benennt der Eigentümer die Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle für die betreffende relevante Anlage und unterrichtet den ÜNB darüber oder übernimmt diese Funktion selbst.

Artikel 90 Behandlung von relevanten Anlagen in einem Verteilernetz oder einem geschlossenen Verteilernetz

(1) Jeder ÜNB koordiniert mit dem VNB die Nichtverfügbarkeitsplanung interner relevanter Anlagen, die an dessen Verteilernetz angeschlossen sind.

(2) Jeder ÜNB koordiniert mit dem GVNB die Nichtverfügbarkeitsplanung von internen relevanten Anlagen, die an dessen geschlossenes Verteilernetz angeschlossen sind.

Kapitel 2
Erstellung und Aktualisierung der Verfügbarkeitspläne für relevante Anlagen

Artikel 91 Abweichungen von den Fristen für die Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination

Alle ÜNB in einem Synchrongebiet können gemeinsam die Annahme und Umsetzung einer Frist für die Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination vereinbaren, die von der in den Artikeln 94, 97 und 99 festgelegten Frist abweicht, sofern die Nichtverfügbarkeits-Koordination anderer Synchrongebiete dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 92 Allgemeine Bestimmungen für Verfügbarkeitspläne

(1) Für den Verfügbarkeitsstatus einer relevanten Anlage gilt:

  1. Die relevante Anlage ist "verfügbar", wenn sie imstande und bereit ist, den Betrieb zu gewährleisten, unabhängig davon, ob sie in Betrieb ist oder nicht;
  2. die relevante Anlage ist "nichtverfügbar", wenn sie nicht imstande oder bereit ist, den Betrieb zu gewährleisten;
  3. die relevante Anlage ist im "Testbetrieb", wenn ihre Fähigkeit zur Leistungserbringung geprüft wird.

(2) Der Status "Testbetrieb" gilt nur für folgende Zeiträume und wenn sich eine potenzielle Wirkung auf das Übertragungsnetz ergibt:

  1. zwischen dem Erstanschluss und der endgültigen Inbetriebnahme der relevanten Anlage und
  2. unmittelbar nach der Wartung der relevanten Anlage.

(3) Die Verfügbarkeitspläne müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:

  1. den Grund für den Status "nichtverfügbar" einer relevanten Anlage;
  2. die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, bevor der Status "nichtverfügbar" einer relevanten Anlage in Echtzeit angewandt wird, sofern solche Bedingungen vorgegeben wurden;
  3. die Zeit, die erforderlich ist, um eine relevante Anlage wieder in Betrieb zu nehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Betriebssicherheit aufrecht zu erhalten.

(4) Der Verfügbarkeitsstatus jeder relevanten Anlage im Year-Ahead-Zeitbereich ist nach Tagen aufzuschlüsseln.

(5) Wenn dem ÜNB gemäß Artikel 111 Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne vorgelegt werden, muss die zeitliche Aufschlüsselung der Verfügbarkeitsstatus mit diesen Plänen vereinbar sein.

Artikel 93 Langfristige vorläufige Verfügbarkeitspläne

(1) Spätestens zwei Jahre vor Beginn einer Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination bewertet jeder ÜNB die entsprechenden, von den Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen im Einklang mit den Artikeln 4, 7 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 übermittelten vorläufigen Verfügbarkeitspläne für interne relevante Anlagen und übermittelt allen betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen seine ersten diesbezüglichen Anmerkungen, u. a. zu etwa festgestellten Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung.

(2) Jeder ÜNB bewertet die vorläufigen Verfügbarkeitspläne für interne relevante Anlagen gemäß Absatz 1 jährlich bis zum Beginn der Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination.

Artikel 94 Vorschläge für Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne

(1) Vor dem 1. August jedes Kalenderjahres legt eine Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle, die kein an einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion beteiligter ÜNB bzw. kein VNB oder GVNB ist, den an einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion beteiligten ÜNB und gegebenenfalls dem/den VNB und dem/den GVNB für jede seiner relevanten Anlagen einen Verfügbarkeitsplan für das folgende Kalenderjahr vor.

(2) Der/die in Absatz 1 genannte(n) ÜNB bemüht/bemühen sich, die Anträge auf Änderung eines Verfügbarkeitsplans zu prüfen, wenn sie eingehen. Ist dies nicht möglich, werden die Anträge auf Änderung eines Verfügbarkeitsplans nach Abschluss der Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination geprüft.

(3) Der/die in Absatz 1 genannte(n) ÜNB prüft/prüfen die Anträge auf Änderung eines Verfügbarkeitsplans nach Abschluss der Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination

  1. in der Reihenfolge, in der die Änderungsanträge eingegangen sind, und
  2. nach dem gemäß Artikel 100 eingeführten Verfahren.

Artikel 95 Year-Ahead-Koordination des Verfügbarkeitsstatus relevanter Anlagen, deren zuständige Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle weder ein an einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion beteiligter ÜNB noch ein VNB oder GVNB ist

(1) Jeder ÜNB prüft für den Year-Ahead-Zeitbereich, ob sich aus den gemäß Artikel 94 vorgelegten Verfügbarkeitsplänen Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung ergeben.

(2) Stellt ein ÜNB solche Unvereinbarkeiten fest, so wendet er das folgende Verfahren an:

  1. Er unterrichtet jede betroffene Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle über die Bedingungen, die sie erfüllen muss, um den festgestellten Unvereinbarkeiten entgegenzuwirken;
  2. der ÜNB kann fordern, dass eine oder mehrere Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen alternative Verfügbarkeitspläne vorlegen, die die Bedingungen gemäß Buchstabe a erfüllen, und
  3. der ÜNB wiederholt die Prüfung gemäß Absatz 1, um zu ermitteln, ob Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung fortbestehen.

(3) Legt die Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle auf die Forderung eines ÜNB gemäß Absatz 2 Buchstabe b keinen alternativen Verfügbarkeitsplan vor, mit dem alle Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung behoben werden, stellt der ÜNB einen alternativen Verfügbarkeitsplan auf,

  1. in dem er die von den betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen sowie gegebenenfalls vom VNB und vom GVNB mitgeteilten Auswirkungen berücksichtigt;
  2. der nur solche Änderungen vorsieht, die unbedingt erforderlich sind, um die Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung zu beheben, und
  3. über den er die Regulierungsbehörde, gegebenenfalls die betroffenen VNB und GVNB und die betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen ebenso unterrichtet wie über die Gründe für seine Erstellung und die von den betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen und gegebenenfalls den VNB oder den GVNB mitgeteilten Auswirkungen.

Artikel 96 Year-Ahead-Koordination des Verfügbarkeitsstatus relevanter Anlagen, deren zuständige Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle ein an einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion beteiligter ÜNB, ein VNB oder ein GVNB ist

(1) Jeder ÜNB plant den Verfügbarkeitsstatus von relevanten Netzbetriebsmitteln, die verschiedene Regelzonen verbinden und für die er als Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle fungiert, in Abstimmung mit den ÜNB derselben Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion.

(2) Jeder ÜNB, VNB und GVNB plant den Verfügbarkeitsstatus von relevanten Netzbetriebsmitteln, die keine Regelzonen miteinander verbinden und für die er Aufgaben als Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle wahrnimmt, auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erstellten Verfügbarkeitspläne.

(3) Bei der Festlegung des Verfügbarkeitsstatus von relevanten Netzbetriebsmitteln im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 müssen ÜNB, VNB und GVNB

  1. die Auswirkungen auf den Markt minimieren und gleichzeitig die Betriebssicherheit wahren und
  2. als Grundlage die gemäß Artikel 94 vorgelegten und angepassten Verfügbarkeitspläne heranziehen.

(4) Stellt ein ÜNB eine Unvereinbarkeit bei der Nichtverfügbarkeitsplanung fest, so ist er befugt, eine Änderung der Verfügbarkeitspläne der internen relevanten Anlagen vorzuschlagen, deren zuständige Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle weder ein an einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion beteiligter ÜNB noch ein VNB oder GVNB ist, und er erarbeitet in Abstimmung mit den betreffenden Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen, VNB und GVNB unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine Lösung.

(5) Wurde der Status "nichtverfügbar" eines relevanten Netzbetriebsmittels nicht nach Ergreifen der in Absatz 4 genannten Maßnahmen geplant und würde diese Planungslücke die Betriebssicherheit gefährden, muss der ÜNB

  1. die notwendigen Maßnahmen zur Planung des Status "nichtverfügbar" unter Wahrung der Betriebssicherheit treffen, wobei er die Auswirkungen berücksichtigt, die ihm von den betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen mitgeteilt wurden;
  2. die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen allen Betroffenen mitteilen und
  3. die relevanten Regulierungsbehörden, gegebenenfalls die betroffenen VNB und GVNB und die betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen über die getroffenen Maßnahmen, die Gründe für diese Maßnahmen und die von den betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen und gegebenenfalls den VNB oder GVNB mitgeteilten Auswirkungen unterrichten.

(6) Jeder ÜNB stellt in der OPDE von ENTSO (Strom) sämtliche ihm vorliegenden Informationen über zu beachtende netzbezogene Bedingungen sowie über vorzubereitende und zu aktivierende Entlastungsmaßnahmen bereit, bevor der Verfügbarkeitsstatus "nichtverfügbar" oder "Testbetrieb" eines relevanten Netzbetriebsmittels umgesetzt wird.

Artikel 97 Vorlage vorläufiger Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne

(1) Vor dem 1. November eines jeden Kalenderjahres stellt jeder ÜNB allen anderen ÜNB über die OPDE von ENTSO (Strom) für alle internen relevanten Anlagen die vorläufigen Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne für das folgende Kalenderjahr zur Verfügung.

(2) Vor dem 1. November jedes Kalenderjahres stellt der ÜNB für jede interne relevante Anlage in einem Verteilernetz dem VNB den vorläufigen Year-Ahead-Verfügbarkeitsplan zur Verfügung.

(3) Vor dem 1. November jedes Kalenderjahres stellt der ÜNB für jede interne relevante Anlage in einem geschlossenen Verteilernetz dem GVNB den vorläufigen Year-Ahead-Verfügbarkeitsplan zur Verfügung.

Artikel 98 Validierung der Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne innerhalb von Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregionen

(1) Jeder ÜNB prüft, ob sich bei Berücksichtigung aller vorläufigen Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung ergeben.

(2) Ergeben sich keine Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung, so validieren alle ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion gemeinsam die Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne für alle relevanten Anlagen in der Region.

(3) Ermittelt ein ÜNB eine Unvereinbarkeit bei der Nichtverfügbarkeitsplanung, so erarbeiten die beteiligten ÜNB der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion(en) unter Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gemeinsam eine Lösung in Abstimmung mit den betreffenden Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen, VNB und GVNB, wobei sie soweit möglich die gemäß den Artikeln 95 und 96 erarbeiteten Verfügbarkeitspläne beachten, die die Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen vorgelegt haben, die weder ein an einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion beteiligter ÜNB noch ein VNB oder GVNB sind. Wird eine Lösung gefunden, so aktualisieren alle ÜNB der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion(en) die Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne für alle relevanten Anlagen und validieren sie.

(4) Wird für eine Unvereinbarkeit bei der Nichtverfügbarkeitsplanung keine Lösung gefunden, muss jeder betroffene ÜNB vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Regulierungsbehörde, sofern der Mitgliedstaat dies vorschreibt,

  1. hinsichtlich der internen relevanten Anlagen, die in dem betreffenden Zeitraum von einer Unvereinbarkeit bei der Nichtverfügbarkeitsplanung betroffen sind, für jeden Status "nichtverfügbar" oder "Testbetrieb" den Status "verfügbar" durchsetzen und
  2. die relevanten Regulierungsbehörden, gegebenenfalls die betroffenen VNB oder GVNB und die betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen über die getroffenen Maßnahmen, die Gründe für diese Maßnahmen und die von den betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen und gegebenenfalls den VNB oder den GVNB mitgeteilten Auswirkungen unterrichten.

(5) Alle ÜNB der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregionen aktualisieren die Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne für alle relevanten Anlagen entsprechend und validieren sie.

Artikel 99 Endgültige Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne

(1) Vor dem 1. Dezember jedes Kalenderjahres muss jeder ÜNB

  1. die Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination von internen relevanten Anlagen abschließen und
  2. die Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne für interne relevante Anlagen fertigstellen und in die OPDE von ENTSO (Strom) hochladen.

(2) Vor dem 1. Dezember jedes Kalenderjahres legt der ÜNB seiner Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle den endgültigen Year-Ahead-Verfügbarkeitsplan jeder internen relevanten Anlage vor.

(3) Vor dem 1. Dezember jedes Kalenderjahres legt der ÜNB dem relevanten VNB den endgültigen Year-Ahead-Verfügbarkeitsplan für jede in einem Verteilernetz befindliche interne relevante Anlage vor.

(4) Vor dem 1. Dezember jedes Kalenderjahres legt der ÜNB dem relevanten GVNB den endgültigen Year-Ahead-Verfügbarkeitsplan für jede in einem geschlossenen Verteilernetz befindliche interne relevante Anlage vor.

Artikel 100 Aktualisierungen der endgültigen Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne

(1) Eine Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle hat die Möglichkeit, im Zeitraum vom Abschluss der Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination bis zur Umsetzung des Year-Ahead-Verfügbarkeitsplans in Echtzeit ein Verfahren zur Änderung des endgültigen Year-Ahead-Verfügbarkeitsplans einzuleiten.

(2) Die Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle, die kein an einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion beteiligter ÜNB ist, kann bei dem/den relevanten ÜNB eine Änderung des endgültigen Year-Ahead-Verfügbarkeitsplans der unter ihre Zuständigkeit fallenden relevanten Anlagen beantragen.

(3) Für den Fall eines Änderungsantrags gemäß Absatz 2 gilt folgendes Verfahren:

  1. Der Empfänger-ÜNB bestätigt den Eingang des Antrags und prüft so bald wie praktisch möglich, ob die Änderung zu Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung führt;
  2. werden Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung festgestellt, so erarbeiten die beteiligten ÜNB der Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion unter Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gemeinsam in Abstimmung mit den betreffenden Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen und gegebenenfalls den VNB und GVNB eine Lösung;
  3. wird keine Unvereinbarkeit bei der Nichtverfügbarkeitsplanung festgestellt oder wurden alle Unvereinbarkeiten beseitigt, validiert der Empfänger-ÜNB die beantragte Änderung, und die betreffenden ÜNB unterrichten alle Betroffenen und aktualisieren den endgültigen Year-Ahead-Verfügbarkeitsplan in der OPDE von ENTSO (Strom) und
  4. wird für Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung keine Lösung gefunden, so lehnt der Empfänger-ÜNB die beantragte Änderung ab.

(4) Beabsichtigt ein an einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion beteiligter ÜNB, den endgültigen Year-Ahead-Verfügbarkeitsplan einer relevanten Anlage, für die er als Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle fungiert, zu ändern, so leitet er folgendes Verfahren ein:

  1. Der beantragende ÜNB erarbeitet einen Vorschlag für die Änderung des Year-Ahead-Verfügbarkeitsplans, in dem er bewertet, ob diese zu Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung führen könnte, und übermittelt den Vorschlag allen anderen ÜNB in seiner/seinen Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion(en);
  2. werden Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung festgestellt, so erarbeiten die beteiligten ÜNB der Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion unter Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gemeinsam in Abstimmung mit den betreffenden Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen und gegebenenfalls den VNB und den GVNB eine Lösung;
  3. wird keine Unvereinbarkeit bei der Nichtverfügbarkeitsplanung festgestellt oder wird eine Lösung für eine Unvereinbarkeit bei der Nichtverfügbarkeitsplanung gefunden, validieren die betreffenden ÜNB die beantragte Änderung, unterrichten alle Betroffenen entsprechend und aktualisieren den endgültigen Year-Ahead-Verfügbarkeitsplan in der OPDE von ENTSO (Strom);
  4. wird für Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung keine Lösung gefunden, so zieht der antragstellende ÜNB seinen Antrag zurück.

Kapitel 3
Ausführung von Verfügbarkeitsplänen

Artikel 101 Management des Status "Testbetrieb" relevanter Anlagen

(1) Die Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle einer relevanten Anlage, deren Verfügbarkeitsstatus als "Testbetrieb" gemeldet wurde, übermittelt dem ÜNB und, falls die Anlage an ein Verteilernetz, einschließlich geschlossener Verteilernetze, angeschlossen ist, dem VNB oder dem GVNB einen Monat vor Beginn des Status "Testbetrieb"

  1. einen detaillierten Prüfplan;
  2. einen vorläufigen Fahrplan für die Stromerzeugung oder den Stromverbrauch, je nachdem, ob es sich bei der betreffenden relevanten Anlage um eine relevante Stromerzeugungsanlage oder eine relevante Verbrauchsanlage handelt, und
  3. Informationen zu Änderungen an der Übertragungs- oder Verteilernetz-topologie, wenn es sich bei der betreffenden relevanten Anlage um ein relevantes Netzbetriebsmittel handelt.

(2) Die Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle aktualisiert die in Absatz 1 genannten Informationen, sobald sie geändert werden.

(3) Der ÜNB einer relevanten Anlage, deren Verfügbarkeitsstatus als "Testbetrieb" gemeldet wurde, übermittelt allen anderen ÜNB seiner Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion(en) auf deren Antrag die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen.

(4) Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten relevanten Anlage um ein relevantes Netzbetriebsmittel, das zwei oder mehr Regelzonen verbindet, so einigen sich die ÜNB der betreffenden Regelzonen auf die gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen.

Artikel 102 Verfahren für den Umgang mit störungsbedingten Nichtverfügbarkeiten

(1) Jeder ÜNB entwickelt ein Verfahren für Fälle, in denen eine störungsbedingte Nichtverfügbarkeit seine Betriebssicherheit gefährden würde. Mit dem Verfahren kann der ÜNB sicherstellen, dass der Status "verfügbar" bzw."nichtverfügbar" anderer relevanter Anlagen in seiner Regelzone entsprechend in "nichtverfügbar" bzw. "verfügbar" geändert werden kann.

(2) Der ÜNB geht nur dann nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren vor, wenn er sich nicht mit den Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen auf Lösungen für störungsbedingte Nichtverfügbarkeiten einigen kann. Der ÜNB unterrichtet die Regulierungsbehörden entsprechend.

(3) Bei der Durchführung des Verfahrens beachtet der ÜNB soweit möglich die technischen Grenzen der relevanten Anlagen.

(4) Im Falle der störungsbedingten Nichtverfügbarkeit einer oder mehrerer relevanter Anlagen einer Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle unterrichtet diese Stelle den ÜNB und, sofern die Anlage an ein Verteilernetz oder ein geschlossenes Verteilernetz angeschlossen ist, den VNB bzw. den GVNB so bald wie möglich nach dem Beginn der störungsbedingten Nichtverfügbarkeit.

(5) Bei der Mitteilung der störungsbedingten Nichtverfügbarkeit übermittelt die Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle folgende Informationen:

  1. den Grund der störungsbedingten Nichtverfügbarkeit;
  2. die voraussichtliche Dauer der störungsbedingten Nichtverfügbarkeit und
  3. gegebenenfalls die Auswirkungen der störungsbedingten Nichtverfügbarkeit auf den Verfügbarkeitsstatus anderer relevanter Anlagen, für die die Stelle als Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle fungiert.

(6) Stellt der ÜNB fest, dass das Übertragungsnetz aufgrund einer oder mehrerer störungsbedingter Nichtverfügbarkeiten gemäß Absatz 1 den Normalzustand verlassen könnte, teilt er der/den betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstelle(n) den Zeitpunkt mit, ab dem die Betriebssicherheit nicht mehr länger aufrechterhalten werden kann, wenn deren relevante Anlage(n) mit störungsbedingter Nichtverfügbarkeit nicht zum Status "verfügbar" zurückkehren. Die Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen teilen dem ÜNB mit, ob sie diese Frist einhalten können, und führen Gründe an, wenn dies nicht möglich ist.

(7) Nach jeder Änderung des Verfügbarkeitsplans wegen störungsbedingter Nichtverfügbarkeiten bringt der betreffende ÜNB die OPDE von ENTSO (Strom) im Einklang mit dem in den Artikeln 7, 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 genannten Zeitraster auf den neuesten Stand.

Artikel 103 Ausführung der Verfügbarkeitspläne in Echtzeit

(1) Jeder Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung stellt außer im Fall störungsbedingter Nichtverfügbarkeiten sicher, dass alle relevanten Stromerzeugungsanlagen in seinem Eigentum, die als "verfügbar" gemeldet sind, bereit sind, im Rahmen ihrer angegebenen technischen Fähigkeiten Strom zu erzeugen, wenn dies erforderlich ist, um die Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten.

(2) Jeder Eigentümer einer Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung stellt sicher, dass alle relevanten Stromerzeugungsanlagen in seinem Eigentum, die als "nichtverfügbar" gemeldet sind, keinen Strom erzeugen.

(3) Jeder Eigentümer einer Verbrauchsanlage stellt sicher, dass alle relevanten Verbrauchsanlagen in seinem Eigentum, die als "nichtverfügbar" gemeldet sind, keinen Strom verbrauchen.

(4) Jeder Eigentümer eines relevanten Netzbetriebsmittels stellt außer im Fall störungsbedingter Nichtverfügbarkeiten sicher, dass alle relevanten Netzbetriebsmittel in seinem Eigentum, die als "verfügbar" gemeldet sind, bereit sind, im Rahmen ihrer angegebenen technischen Fähigkeiten Strom zu transportieren, wenn dies erforderlich ist, um die Betriebssicherheit aufrechtzuerhalten.

(5) Jeder Eigentümer eines relevanten Netzbetriebsmittels stellt sicher, dass alle relevanten Netzbetriebsmittel in seinem Eigentum, die als "nichtverfügbar" gemeldet sind, keinen Strom transportieren.

(6) Gelten für die Ausführung des Status "nichtverfügbar" oder "Testbetrieb" eines relevanten Netzbetriebsmittels im Einklang mit Artikel 96 Absatz 6 besondere netzbezogene Bedingungen, so prüft der betreffende ÜNB, VNB oder GVNB vor Ausführung des Status, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so weist er den Eigentümer des relevanten Netzbetriebsmittels an, den Status "nichtverfügbar" oder "Testbetrieb" nicht oder nur teilweise auszuführen.

(7) Stellt ein ÜNB fest, dass die Ausführung des Status "nichtverfügbar" oder "Testbetrieb" einer relevanten Anlage bewirkt oder bewirken könnte, dass das Übertragungsnetz den Normalzustand verlässt, so erteilt er dem Eigentümer der relevanten Anlage, wenn diese an das Übertragungsnetz angeschlossen ist, bzw. dem VNB oder dem GVNB, wenn sie an ein Verteilernetz oder ein geschlossenes Verteilernetz angeschlossen ist, die Anweisung, soweit möglich die Ausführung des Status "nichtverfügbar" oder "Testbetrieb" der betreffenden Anlage nach seinen Vorgaben unter Beachtung der technischen Grenzen und der Sicherheitsgrenzwerte zu verschieben.

Titel 4
Leistungsbilanz

Artikel 104 Prognose für die Leistungsbilanzanalyse der Regelzone

Jeder ÜNB stellt jede Prognose, die gemäß den Artikeln 105 und 107 bei Leistungsbilanzanalysen für die Regelzone herangezogen wird, allen anderen ÜNB über die OPDE von ENTSO (Strom) zur Verfügung.

Artikel 105 Leistungsbilanzanalyse für die Regelzone

(1) Jeder ÜNB führt eine Leistungsbilanzanalyse für die Regelzone durch, indem er unter Berücksichtigung der in den Artikeln 118 und 119 vorgeschriebenen Wirkleistungsreserven prüft, ob die Gesamtlast in seiner Regelzone durch die Summe der Stromerzeugung in seiner Regelzone und die Kapazitäten für grenzüberschreitende Importe bei verschiedenen Betriebsszenarien gedeckt werden kann.

(2) Bei der Leistungsbilanzanalyse für die Regelzone gemäß Absatz 1 muss jeder ÜNB

  1. die neuesten Verfügbarkeitspläne und die neuesten verfügbaren Daten verwenden für
    1. die gemäß Artikel 43 Absatz 5 sowie den Artikeln 45 und 51 mitgeteilten Fähigkeiten der Stromerzeugungsanlagen;
    2. die zonenübergreifende Kapazität;
    3. die gemäß den Artikeln 52 und 53 mitgeteilte mögliche Laststeuerung;
  2. die Beiträge der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und der Last berücksichtigen;
  3. die Wahrscheinlichkeit und erwartete Dauer eines Leistungsbilanzmangels und die voraussichtlich infolge dieses Mangels nicht erzeugte Energie bewerten.

(3) Wenn ein ÜNB in seiner Regelzone einen Leistungsbilanzmangel festgestellt hat, unterrichtet er so bald wie möglich seine Regulierungsbehörde oder, wenn dies im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist, eine andere zuständige Behörde und gegebenenfalls alle Betroffenen.

(4) Wenn ein ÜNB in seiner Regelzone einen Leistungsbilanzmangel festgestellt hat, unterrichtet er so bald wie möglich alle ÜNB über die OPDE von ENTSO (Strom).

Artikel 106 Leistungsbilanz in der Regelzone bis zum und einschließlich des Week-Ahead-Zeitbereichs

(1) Jeder ÜNB trägt unter Anwendung der von ENTSO (Strom) verabschiedeten Methode zu den gesamteuropäischen jährlichen Sommer- und Winterprognosen zur Leistungsbilanz gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bei.

(2) Jeder ÜNB analysiert zweimal jährlich die Leistungsbilanz für seine Regelzone für den kommenden Sommer bzw. Winter und berücksichtig dabei gesamteuropäische Szenarien, die den gesamteuropäischen jährlichen Sommer- und Winterprognosen zur Angemessenheit der Stromerzeugung entsprechen.

(3) Jeder ÜNB aktualisiert seine Leistungsbilanzanalysen für seine Regelzone, wenn er feststellt, dass die erwartete Leistungsbilanz durch voraussichtliche Änderungen am Verfügbarkeitsstatus von Stromerzeugungsanlagen, an Lastschätzungen, an Schätzungen in Bezug auf erneuerbare Energiequellen oder an zonenübergreifenden Kapazitäten erheblich beeinträchtigt werden könnte.

Artikel 107 Leistungsbilanz in der Regelzone im Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereich

(1) Jeder ÜNB analysiert die Leistungsbilanz in seiner Regelzone für den Day-Ahead- und Intraday-Zeitbereich auf der Grundlage

  1. der Fahrpläne gemäß Artikel 111;
  2. der prognostizierten Last;
  3. der prognostizierten Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen;
  4. der Wirkleistungsreserven nach Maßgabe der gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a übermittelten Daten;
  5. der Import- und Exportkapazitäten der Regelzone, die den zonenübergreifenden Kapazitäten entsprechen, die gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/1222 berechnet wurden;
  6. der Fähigkeiten von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe der gemäß Artikel 43 Absatz 4 sowie den Artikeln 45 und 51 übermittelten Daten und deren Verfügbarkeitsstatus und
  7. der Fähigkeiten von Verbrauchsanlagen mit Laststeuerung nach Maßgabe der gemäß den Artikeln 52 und 53 übermittelten Daten und deren Verfügbarkeitsstatus.

(2) Jeder ÜNB veranschlagt

  1. die Mindestimportmenge und die Höchstexportmenge, die mit der Leistungsbilanz in seiner Regelzone vereinbar ist;
  2. die erwartete Dauer eines potenziellen Leistungsbilanzmangels und
  3. die bei einem Leistungsbilanzmangel nicht gelieferte Energiemenge.

(3) Liegt nach der Analyse gemäß Absatz 1 ein Leistungsbilanzmangel vor, so unterrichtet jeder ÜNB seine Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde. Der ÜNB unterbreitet seiner Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde eine Analyse der Gründe für den Leistungsbilanzmangel und schlägt Abhilfemaßnahmen vor.

Titel 5
Systemdienstleistungen

Artikel 108 Systemdienstleistungen

(1) Jeder ÜNB überwacht die Verfügbarkeit von Systemdienstleistungen.

(2) In Bezug auf die Wirkleistungs- und Blindleistungsdienstleistungen muss jeder ÜNB gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen ÜNB

  1. die Erbringung von Systemdienstleistungen konzipieren, einrichten und verwalten;
  2. anhand der gemäß Teil II Titel 2 bereitgestellten Daten überwachen, ob Umfang und Ort der verfügbaren Systemdienstleistungen die Sicherstellung der Betriebssicherheit ermöglichen, und
  3. mit allen verfügbaren, wirtschaftlich effizienten und vertretbaren Mitteln Systemdienstleistungen im notwendigen Umfang erbringen.

(3) Jeder ÜNB veröffentlicht den zur Wahrung der Betriebssicherheit erforderlichen Umfang der Reservekapazität.

(4) Jeder ÜNB übermittelt anderen ÜNB auf deren Anfrage den verfügbaren Umfang der Wirkleistungsreserven.

Artikel 109 Blindleistungs-Systemdienstleistungen

(1) Für jeden Zeitbereich der Betriebsplanung prüft jeder ÜNB anhand seiner Prognosen, ob seine verfügbare Blindleistungskapazität ausreicht, um die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes aufrechtzuerhalten.

(2) Für einen effizienteren Betrieb seiner Übertragungsnetzbetriebsmittel überwacht der ÜNB

  1. die verfügbaren Blindleistungskapazitäten von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung;
  2. die verfügbaren Blindleistungskapazitäten von Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss;
  3. die verfügbaren Blindleistungskapazitäten von VNB;
  4. die für die Blindleistungsbereitstellung bestimmten verfügbaren Betriebsmittel mit Übertragungsnetzanschluss und
  5. das Verhältnis zwischen Wirkleistung und Blindleistung an der Schnittstelle zwischen Übertragungsnetzen und Verteilernetzen mit Übertragungsnetzanschluss.

(3) Reicht der Umfang der Blindleistungskapazität nicht aus, um die Betriebssicherheit zu wahren, muss jeder ÜNB

  1. die benachbarten ÜNB unterrichten und
  2. Entlastungsmaßnahmen gemäß Artikel 23 vorbereiten und aktivieren.

Titel 6
Fahrplanerstellung

Artikel 110 Einführung von Verfahren zur Fahrplanerstellung

(1) Bei der Einführung eines Verfahrens zur Fahrplanerstellung berücksichtigen die ÜNB die Betriebsbedingungen der im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1222 entwickelten Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten.

(2) Umfasst eine Gebotszone lediglich eine Regelzone, so deckt sich die geografische Ausdehnung des Fahrplangebiets mit der Gebotszone. Umfasst eine Regelzone mehrere Gebotszonen, so deckt sich die geografische Ausdehnung des Fahrplangebiets mit der Gebotszone. Umfasst eine Gebotszone mehrere Regelzonen, so können die ÜNB in dieser Gebotszone gemeinsam ein Verfahren zur Fahrplanerstellung beschließen; anderenfalls gilt jede Regelzone innerhalb der Gebotszone als eigenes Fahrplangebiet.

(3) Für jede Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und für jede Verbrauchsanlage, für die die nationalen Modalitäten Anforderungen an die Fahrplanerstellung vorsehen, benennt der betreffende Eigentümer einen Scheduling Agent oder fungiert selbst als solcher.

(4) Jeder Marktteilnehmer und Shipping Agent, für den die nationalen Modalitäten Anforderungen zur Fahrplanerstellung vorsehen, ernennt einen Scheduling Agent oder fungiert selbst als solcher.

(5) Jeder ÜNB, der ein Fahrplangebiet betreibt, trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Verarbeitung der von den Scheduling Agents vorgelegten Fahrpläne.

(6) Umfasst ein Fahrplangebiet mehr als eine Regelzone, so bestimmen die für die Regelzonen zuständigen ÜNB einvernehmlich den ÜNB, der das Fahrplangebiet betreibt.

Artikel 111 Mitteilung von Fahrplänen innerhalb von Fahrplangebieten

(1) Jeder Scheduling Agent, ausgenommen die Scheduling Agents von Shipping Agents, legt dem ÜNB, der das Fahrplangebiet betreibt, auf dessen Ersuchen und gegebenenfalls einem Dritten folgende Fahrpläne vor:

  1. Erzeugungsfahrpläne;
  2. Verbrauchsfahrpläne;
  3. Fahrpläne für den regelzoneninternen Handel und
  4. Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden Handel.

(2) Jeder Scheduling Agent eines Shipping Agent oder gegebenenfalls einer Central Counterparty (CCP) legt dem ÜNB, der ein an der Marktkopplung beteiligtes Fahrplangebiet betreibt, auf Ersuchen des betreffenden ÜNB und gegebenenfalls einem Dritten folgende Fahrpläne vor:

  1. Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden Handel für
    1. den multilateralen Austausch zwischen dem Fahrplangebiet und einer Gruppe anderer Fahrplangebiete
    2. den bilateralen Austausch zwischen dem Fahrplangebiet und einem anderen Fahrplangebiet;
  2. Fahrpläne für den regelzoneninternen Handel zwischen dem Shipping Agent und der Central Counterparty;
  3. Fahrpläne für den regelzoneninternen Handel zwischen dem Shipping Agent und anderen Shipping Agents.

Artikel 112 Übereinstimmung von Fahrplänen

(1) Jeder ÜNB, der ein Fahrplangebiet betreibt, prüft, ob die Fahrpläne für die Erzeugung, den Verbrauch und den regelzonenüberschreitenden Handel sowie die externen ÜNB-Fahrpläne in seinem Gebiet in der Summe ausgeglichen sind.

(2) Bei externen ÜNB-Fahrplänen einigt sich jeder ÜNB mit dem betreffenden ÜNB auf die Werte des Fahrplans. Wird keine Einigung erzielt, gilt der niedrigere Wert.

(3) Beim bilateralen Austausch zwischen zwei Fahrplangebieten einigt sich jeder ÜNB mit dem betreffenden ÜNB auf die Fahrpläne für den externen gewerblichen Handel. Wird keine Einigung über die Werte der Fahrpläne für den gewerblichen Handel erzielt, gilt der niedrigere Wert.

(4) Alle ÜNB, die Fahrplangebiete betreiben, vergewissern sich, dass die aggregierten saldierten externen Fahrpläne zwischen allen Fahrplangebieten innerhalb des Synchrongebiets ausgeglichen sind. Wenn sich im Falle einer Unausgeglichenheit die ÜNB nicht auf die Werte der aggregierten saldierten externen Fahrpläne einigen können, gilt der niedrigere Wert.

(5) Jeder Fahrplanagent eines Shipping Agent oder gegebenenfalls einer Central Counterparty übermittelt den ÜNB auf deren Anfrage die Werte der Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden Handel jedes an der Marktkopplung beteiligten Fahrplangebiets in der Form aggregierter saldierter externer Fahrpläne.

(6) Jeder Scheduled Exchange Calculator übermittelt den ÜNB auf deren Anfrage die Werte in Bezug auf den fahrplanmäßigen Austausch im Zusammenhang mit den an der Marktkopplung beteiligten Fahrplangebieten in Form von aggregierten saldierten externen Fahrplänen, einschließlich des bilateralen Austauschs zwischen zwei Fahrplangebieten.

Artikel 113 Übermittlung von Informationen an andere ÜNB

(1) Auf das Ersuchen eines anderen ÜNB berechnet und übermittelt der ersuchte ÜNB Folgendes:

  1. aggregierte saldierte externe Fahrpläne und
  2. die AC-Nettoposition des Gebiets, wenn das Fahrplangebiet mit anderen Fahrplangebieten über Drehstromübertragungsleitungen verbunden ist.

(2) Soweit dies für die Erstellung gemeinsamer Netzmodelle erforderlich ist, übermittelt jeder ÜNB, der ein Fahrplangebiet betreibt, im Einklang mit Artikel 70 Absatz 1 einem ersuchenden ÜNB

  1. Erzeugungsfahrpläne und
  2. Verbrauchsfahrpläne.

Titel 7
Betriebsplanungs-Datenumgebung (OPDE) von ENTSO (Strom)

Artikel 114 Allgemeine Bestimmungen für die OPDE von ENTSO (Strom)

(1) Innerhalb von 24 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt und betreibt ENTSO (Strom) gemäß den Artikeln 115, 116 und 117 eine OPDE für die Speicherung, den Austausch und die Verwaltung aller relevanten Daten.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung definieren alle ÜNB ein harmonisiertes Datenformat für den Datenaustausch, das integrierter Bestandteil der OPDE von ENTSO (Strom) wird.

(3) Alle ÜNB und regionalen Sicherheitskoordinatoren haben Zugang zu sämtlichen in der OPDE von ENTSO (Strom) enthaltenen Informationen.

(4) Bis zur Einrichtung der OPDE von ENTSO (Strom) können alle ÜNB relevante Daten untereinander und mit regionalen Sicherheitskoordinatoren austauschen.

(5) ENTSO (Strom) stellt für den Fall der Nichtverfügbarkeit der OPDE einen Betriebskontinuitätsplan auf.

Artikel 115 Einzelnetzmodelle, gemeinsame Netzmodelle und Betriebssicherheitsanalyse

(1) In der OPDE von ENTSO (Strom) werden alle Einzelnetzmodelle und damit zusammenhängenden relevanten Informationen für alle in dieser Verordnung, in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1222 und in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1719 genannten relevanten Zeitbereiche gespeichert.

(2) Die in der OPDE von ENTSO (Strom) enthaltenen Informationen zu Einzelnetzmodellen müssen es ermöglichen, diese zu gemeinsamen Netzmodellen zusammenzufassen.

(3) Das für jeden Zeitbereich erstellte gemeinsame Netzmodell wird in der OPDE von ENTSO (Strom) zur Verfügung gestellt.

(4) Für den Year-Ahead-Zeitbereich werden die folgenden Informationen in der OPDE von ENTSO (Strom) zur Verfügung gestellt:

  1. ein Year-Ahead-Einzelnetzmodell pro ÜNB für jedes gemäß Artikel 66 entwickelte Szenario und
  2. ein gemeinsames Year-Ahead-Netzmodell für jedes gemäß Artikel 67 entwickelte Szenario.

(5) Für den Day-Ahead- und den Intraday-Zeitbereich werden die folgenden Informationen in der OPDE von ENTSO (Strom) zur Verfügung gestellt:

  1. Day-Ahead- und Intraday-Einzelnetzmodelle pro ÜNB im Einklang mit der gemäß Artikel 70 Absatz 1 definierten Zeitauflösung;
  2. fahrplanmäßiger Austausch zu den relevanten Zeitpunkten pro Fahrplangebiet oder pro Grenze eines Fahrplangebiets, je nachdem, was die ÜNB für relevant halten, und pro HGÜ-System zur Verbindung von Fahrplangebieten;
  3. gemeinsame Day-Ahead- und Intraday-Netzmodelle im Einklang mit der gemäß Artikel 70 Absatz 1 definierten Zeitauflösung und
  4. eine Liste mit vorbereiteten und vereinbarten Entlastungsmaßnahmen zur Bewältigung von Einschränkungen mit grenzüberschreitender Bedeutung.

Artikel 116 Nichtverfügbarkeits-Koordination

(1) Die OPDE von ENTSO (Strom) umfasst ein Modul für die Speicherung und den Austausch aller für die Nichtverfügbarkeits-Koordination relevanten Informationen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen mindestens den Verfügbarkeitsstatus von relevanten Anlagen und die in Artikel 92 genannten Informationen zu Verfügbarkeitsplänen einschließen.

Artikel 117 Systemleistungsbilanz

(1) Die OPDE von ENTSO (Strom) umfasst ein Modul für die Speicherung und den Austausch aller Informationen, die für eine koordinierte Leistungsbilanzanalyse relevant sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen schließen mindestens Folgendes ein:

  1. die von jedem ÜNB bereitgestellten Daten zur Season-Ahead-Systemleistungsbilanz;
  2. den Bericht über die Analyse der gesamteuropäischen Season-Ahead-Systemleistungsbilanz;
  3. Prognosen für die Leistungsbilanz im Sinne des Artikels 104 und
  4. Informationen über ein Leistungsbilanzdefizit im Sinne des Artikels 105 Absatz 4.

Teil IV
Leistungs-Frequenz-Regelung und Regelreserven

Titel 1
Betriebsvereinbarungen

Artikel 118 Betriebsvereinbarungen für das Synchrongebiet

(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellen alle ÜNB jedes Synchrongebiets gemeinsam Vorschläge für

  1. die FCR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 153;
  2. weitere Eigenschaften für FCR gemäß Artikel 154 Absatz 2;
  3. die qualitätsbestimmenden Frequenzparameter und die Frequenzqualitäts-Zielparameter gemäß Artikel 127;
  4. für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa (KE) und Nordeuropa die Zielparameter für den FRCE für jeden LFR-Block gemäß Artikel 128;
  5. die Methode zur Bewertung des Risikos der FCR-Ausschöpfung und der Entwicklung dieses Risikos im Synchrongebiet gemäß Artikel 131 Absatz 2;
  6. den Synchrongebiets-Beobachter gemäß Artikel 133;
  7. die Berechnung des Regelprogramms anhand der AC-Nettoposition des Gebiets mit einem gemeinsamen Rampenzeitraum für die ACE-Berechnung für Synchrongebiete mit mehr als einer LFR-Zone gemäß Artikel 136;
  8. gegebenenfalls Beschränkungen für die Wirkleistungsabgabe von HGÜ-Verbindungsleitungen zwischen Synchrongebieten gemäß Artikel 137;
  9. die LFR-Struktur gemäß Artikel 139;
  10. gegebenenfalls die Methode zur Verringerung der Netzzeitabweichung gemäß Artikel 181;
  11. wenn das Synchrongebiet von mehr als einem ÜNB betrieben wird, die spezifische Aufteilung der Zuständigkeiten auf die ÜNB gemäß Artikel 141;
  12. die betrieblichen Verfahren bei FCR-Ausschöpfung gemäß Artikel 152 Absatz 7;
  13. für die Synchrongebiete GB und IE/NI Maßnahmen, die die Wiederherstellung der Energiespeicher gemäß Artikel 156 Absatz 6 Buchstabe b sicherstellen;
  14. die betrieblichen Verfahren zur Verringerung der Netzfrequenzabweichung zwecks Wiederherstellung des Normalzustands des Netzes und Begrenzung des Risikos eines Notzustands gemäß Artikel 152 Absatz 10;
  15. die Aufgaben und Zuständigkeiten der ÜNB, die ein IN-Verfahren, ein grenzübergreifendes FRR-Aktivierungsverfahren oder ein grenzübergreifendes RR-Aktivierungsverfahren gemäß Artikel 149 Absatz 2 einführen;
  16. Anforderungen an die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Redundanz der technischen Infrastruktur gemäß Artikel 151 Absatz 2;
  17. gemeinsame Regeln für den Betrieb im Normalzustand und im gefährdeten Zustand gemäß Artikel 152 Absatz 6 und die Maßnahmen gemäß Artikel 152 Absatz 15;
  18. für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa den Mindesterbringungszeitraum, der gemäß Artikel 156 Absatz 10 von den FCR-Anbietern einzuhalten ist;
  19. für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa die Annahmen und Methoden für die Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 156 Absatz 11;
  20. für andere Synchrongebiete als Kontinentaleuropa gegebenenfalls Grenzwerte für den FCR-Austausch zwischen den ÜNB gemäß Artikel 163 Absatz 2;
  21. die gemäß Artikel 165 Absatz 1 festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Reserven anschließenden ÜNB, des Reserven erhaltenden ÜNB und der betroffenen ÜNB hinsichtlich des Austauschs von FRR und RR;
  22. die gemäß Artikel 166 Absatz 1 festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB, des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB und des betroffenen ÜNB hinsichtlich der Teilung von FRR und RR;
  23. die gemäß Artikel 171 Absatz 2 festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Reserven anschließenden ÜNB, des Reserven erhaltenden ÜNB und des betroffenen ÜNB hinsichtlich des Reservenaustauschs zwischen Synchrongebieten sowie des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB, des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB und des betroffenen ÜNB hinsichtlich der Reserventeilung zwischen Synchrongebieten;
  24. die gemäß Artikel 174 Absatz 2 festgelegte Methode zur Bestimmung der Grenzwerte für die FCR-Teilung zwischen Synchrongebieten;
  25. für die Synchrongebiete GB und IE/NI die Methode zur Bestimmung der Mindestbereitstellung von Reservekapazität für FCR gemäß Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe b;
  26. die gemäß Artikel 176 Absatz 1 festgelegte Methode zur Bestimmung der Grenzwerte für den FRR-Austausch mit anderen Synchrongebieten und die gemäß Artikel 177 Absatz 1 festgelegte Methode zur Bestimmung der Grenzwerte für die FRR-Teilung mit anderen Synchrongebieten und
  27. die gemäß Artikel 178 Absatz 1 festgelegte Methode zur Bestimmung der Grenzwerte für den RR-Austausch mit anderen Synchrongebieten und die gemäß Artikel 179 Absatz 1 festgelegte Methode zur Bestimmung der Grenzwerte für die RR-Teilung mit anderen Synchrongebieten.

(2) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets müssen für die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d aufgeführten Methoden und Modalitäten die Genehmigung aller Regulierungsbehörden des betreffenden Synchrongebiets einholen. Innerhalb eines Monats nach Genehmigung dieser Methoden und Modalitäten schließen alle ÜNB jedes Synchrongebiets eine Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet, die innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung der Methoden und Modalitäten in Kraft tritt.

Artikel 119 Betriebsvereinbarungen für den LFR-Block

(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellen alle ÜNB jedes LFR-Blocks zusammen gemeinsame Vorschläge für

  1. die FRCE-Zielparameter für jede gemäß Artikel 128 Absatz 4 festgelegte LFR-Zone, wenn der LFR-Block aus mehr als einer LFR-Zone besteht;
  2. den LFR-Block-Beobachter gemäß Artikel 134 Absatz 1;
  3. Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe gemäß Artikel 137 Absätze 3 und 4;
  4. die spezifische Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb des LFR-Blocks auf die ÜNB gemäß Artikel 141 Absatz 9, wenn der LFR-Block von mehr als einem ÜNB betrieben wird;
  5. gegebenenfalls die Ernennung des für die in Artikel 145 Absatz 6 genannten Aufgaben zuständigen ÜNB;
  6. gemäß Artikel 151 Absatz 3 festgelegte zusätzliche Anforderungen an die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Redundanz der technischen Infrastruktur;
  7. die betrieblichen Verfahren bei FRR- oder RR-Ausschöpfung gemäß Artikel 152 Absatz 8;
  8. die gemäß Artikel 157 Absatz 1 festgelegten FRR-Dimensionierungsregeln;
  9. die gemäß Artikel 160 Absatz 2 festgelegten RR-Dimensionierungsregeln;
  10. die gemäß Artikel 157 Absatz 3 und gegebenenfalls gemäß Artikel 160 Absatz 6 festgelegte spezifische Aufteilung der Zuständigkeiten, wenn der LFR-Block von mehr als einem ÜNB betrieben wird;
  11. das gemäß Artikel 157 Absatz 4 und gegebenenfalls gemäß Artikel 160 Absatz 7 festgelegten Eskalationsverfahren;
  12. die gemäß Artikel 158 Absatz 2 festgelegten FRR-Verfügbarkeitsanforderungen und Anforderungen an die Regelqualität und gegebenenfalls die gemäß Artikel 161 Absatz 2 festgelegten RR-Verfügbarkeitsanforderungen und die Anforderungen an die Regelqualität;
  13. gegebenenfalls die gemäß Artikel 163 Absatz 2, Artikel 167 und Artikel 169 Absatz 2 festgelegten Grenzwerte für den FCR-Austausch zwischen den LFR-Zonen der verschiedenen LFR-Blöcken innerhalb des Synchrongebiets Kontinentaleuropa und den Austausch von FRR oder RR zwischen den LFR-Zonen eines LFR-Blocks innerhalb eines aus mehr als einem LFR-Block bestehenden Synchrongebiets;
  14. die gemäß Artikel 165 Absatz 6 festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Reserven anschließenden ÜNB, des Reserven erhaltenden ÜNB und des betroffenen ÜNB hinsichtlich des Austauschs von FRR und/oder RR mit ÜNB anderer LFR-Blöcke;
  15. die gemäß Artikel 166 Absatz 7 festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB, des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB und des betroffenen ÜNB hinsichtlich der Teilung von FRR und RR;
  16. die gemäß Artikel 175 Absatz 2 festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB, des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB und des betroffenen ÜNB hinsichtlich der Teilung von FRR und RR mit anderen Synchrongebieten;
  17. Abstimmungsmaßnahmen zur Verringerung des FRCE gemäß Artikel 152 Absatz 14 und
  18. Maßnahmen zur Verringerung des FRCE gemäß Artikel 152 Absatz 16, die Änderungen der Erzeugung oder des Verbrauchs von Wirkleistung durch Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten umfassen.

(2) Alle ÜNB jedes LFR-Blocks müssen für die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e aufgeführten Methoden und Modalitäten die Genehmigung durch alle Regulierungsbehörden des betreffenden Synchrongebiets einholen. Innerhalb eines Monats nach Genehmigung dieser Methoden und Modalitäten schließen alle ÜNB jedes LFR-Blocks eine Betriebsvereinbarung für den LFR-Block, die innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung der Methoden und Modalitäten in Kraft tritt.

Artikel 120 Betriebsvereinbarung für die LFR-Zone

Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung schließen alle ÜNB jeder LFR-Zone eine Betriebsvereinbarung für die Zone, die mindestens Folgendes enthält:

  1. die spezifische Aufteilung der Zuständigkeiten auf die ÜNB innerhalb der LFR-Zone gemäß Artikel 141 Absatz 8;
  2. die Benennung des ÜNB, der gemäß Artikel 143 Absatz 4 für die Umsetzung und die Einführung des Frequenzwiederherstellungsprozesses verantwortlich ist

Artikel 121 Betriebsvereinbarung für das Monitoring-Gebiet

Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung schließen alle ÜNB jedes Monitoring-Gebiets eine Betriebsvereinbarung für das Gebiet, die gemäß Artikel 141 Absatz 7 mindestens die Aufteilung der Zuständigkeiten auf die ÜNB desselben Monitoring-Gebiets enthält.

Artikel 122 IN-Vereinbarung

Alle ÜNB, die an demselben IN-Verfahren teilnehmen, schließen eine IN-Vereinbarung gemäß Artikel 149 Absatz 3, die mindestens die Aufgaben und Zuständigkeiten der ÜNB enthält.

Artikel 123 Vereinbarung über die grenzübergreifende FRR-Aktivierung

Alle ÜNB, die an demselben grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahren teilnehmen, schließen eine Vereinbarung über die grenzübergreifende FRR-Aktivierung gemäß Artikel 149 Absatz 3, die mindestens die Aufgaben und Zuständigkeiten der ÜNB enthält.

Artikel 124 Vereinbarung über die grenzübergreifende RR-Aktivierung

Alle ÜNB, die an demselben grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahren teilnehmen, schließen eine Vereinbarung über die grenzübergreifende RR-Aktivierung gemäß Artikel 149 Absatz 3, die mindestens die Aufgaben und Zuständigkeiten der ÜNB enthält.

Artikel 125 Regelreserventeilungsvereinbarung

Alle ÜNB, die an derselben Teilung von FCR, FRR oder RR teilnehmen, schließen eine Teilungsvereinbarung, in der mindestens Folgendes festgehalten ist:

  1. im Falle der Teilung von FRR oder RR innerhalb eines Synchrongebiets die Aufgaben und Zuständigkeiten des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB, des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB und der betroffenen ÜNB gemäß Artikel 165 Absatz 3 oder
  2. im Falle der Teilung von Regelreserven mit anderen Synchrongebieten die Aufgaben und Zuständigkeiten des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB und des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB gemäß Artikel 171 Absatz 4 und gemäß Artikel 171 Absatz 9 die Verfahren für den Fall, dass die Regelreserventeilung mit anderen Synchrongebieten in Echtzeit fehlschlägt.

Artikel 126 Regelreservenaustauschvereinbarung

Alle ÜNB, die an demselben Austausch von FCR, FRR oder RR teilnehmen, schließen eine Austauschvereinbarung, in der mindestens Folgendes festgehalten ist:

  1. im Falle des Austauschs von FRR oder RR innerhalb eines Synchrongebiets die Aufgaben und Zuständigkeiten des Reserven anschließenden ÜNB und des Reserven erhaltenen ÜNB gemäß Artikel 165 Absatz 3 oder
  2. im Falle des Regelreservenaustauschs mit anderen Synchrongebieten die Aufgaben und Zuständigkeiten des Reserven anschließenden ÜNB und des Reserven erhaltenden ÜNB gemäß Artikel 171 Absatz 4 sowie gemäß Artikel 171 Absatz 9 die Verfahren für den Fall, dass der Regelreservenaustausch mit anderen Synchrongebieten in Echtzeit fehlschlägt.

Titel 2
Frequenzqualität

Artikel 127 Qualitätsbestimmende Frequenzparameter und Frequenzqualitäts-Zielparameter

(1) Die qualitätsbestimmenden Frequenzparameter sind

  1. die Nennfrequenz für alle Synchrongebiete;
  2. der Standardfrequenzbereich für alle Synchrongebiete;
  3. die maximale momentane Frequenzabweichung für alle Synchrongebiete;
  4. die maximale Frequenzabweichung in stationärem Zustand für alle Synchrongebiete;
  5. die Frequenzwiederherstellungszeit für alle Synchrongebiete;
  6. die Frequenzerholungszeit für die Synchrongebiete GB und IE/NI;
  7. der Frequenzwiederherstellungsbereich für die Synchrongebiete GB, IE/NI und Nordeuropa;
  8. der Frequenzerholungsbereich für die Synchrongebiete GB und IE und
  9. die Auslösezeit des gefährdeten Zustands für alle Synchrongebiete.

(2) Die Nennfrequenz für alle Synchrongebiete ist 50 Hz.

(3) Die Standardwerte der qualitätsbestimmenden Frequenzparameter in Absatz 1 sind in Anhang III Tabelle 1 enthalten.

(4) Der Frequenzqualitäts-Zielparameter ist die maximale Anzahl Minuten außerhalb des Standardfrequenzbereichs pro Jahr und Synchrongebiet; sein Standardwert für alle Synchrongebiete ist in Anhang III Tabelle 2 enthalten.

(5) Die Werte der qualitätsbestimmenden Frequenzparameter in Anhang III Tabelle 1 und der Frequenzqualitäts-Zielparameter in Anhang III Tabelle 2 gelten, soweit nicht alle ÜNB eines Synchrongebiets gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 andere Werte vorschlagen.

(6) Alle ÜNB der Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet andere Werte als die des Anhangs III Tabellen 1 und 2 vorzuschlagen in Bezug auf:

  1. die Auslösezeit des gefährdeten Zustands;
  2. die maximale Anzahl Minuten außerhalb des Standardfrequenzbereichs.

(7) Alle ÜNB der Synchrongebiete GB und IE/NI sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet andere Werte als die des Anhangs III Tabellen 1 und 2 vorzuschlagen in Bezug auf:

  1. die Frequenzwiederherstellungszeit;
  2. die Auslösezeit des gefährdeten Zustands; und
  3. die maximale Anzahl Minuten außerhalb des Standardfrequenzbereichs.

(8) Der Vorschlag für abweichende Werte gemäß den Absätzen 6 und 7 muss auf einer Auswertung der über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aufgezeichneten Werte der Netzfrequenz und auf der Entwicklung des Synchrongebiets basieren und die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Bei der vorgeschlagenen Abweichung von den qualitätsbestimmenden Frequenzparametern in Anhang III Tabelle 1 oder vom Frequenzqualitäts-Zielparameter in Anhang III Tabelle 2 ist Folgendes zu berücksichtigen:
    1. die anhand des Verbrauchs und der Erzeugung im Synchrongebiet sowie der Schwungmasse des Synchrongebiets bestimmte Netzgröße;
    2. der Referenzstörfall;
    3. die Netzstruktur und/oder die Netztopologie;
    4. Last- und Erzeugungsverhalten;
    5. die Anzahl und die Reaktion von Stromerzeugungsanlagen mit beschränkt frequenzabhängigem Modus - Überfrequenz und beschränkt frequenzabhängigem Modus - Unterfrequenz gemäß der Definition in Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/631;
    6. die Anzahl und die Reaktion von Verbrauchseinheiten, die mit aktivierter lastseitiger Steuerung zur Frequenzregelung oder lastseitiger Steuerung zur sehr schnellen Wirkleistungsregelung gemäß der Definition in den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) 2016/1388 betrieben werden, und
    7. die technischen Fähigkeiten der Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten;
  2. alle ÜNB eines Synchrongebiets müssen die Öffentlichkeit zu der Frage konsultieren, wie sich die vorgeschlagene Abweichung von den qualitätsbestimmenden Frequenzparametern in Anhang III Tabelle 1 oder den Frequenzqualitäts-Zielparametern in Anhang III Tabelle 2 auf die Beteiligten auswirkt.

(9) Alle ÜNB bemühen sich, die Werte der qualitätsbestimmenden Frequenzparameter und der Frequenzqualitäts-Zielparameter einzuhalten. Alle ÜNB überprüfen die Einhaltung der Frequenzqualitäts-Zielparameter mindestens einmal jährlich.

Artikel 128 FRCE-Zielparameter

(1) Alle ÜNB der Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa legen mindestens einmal jährlich in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Werte des FRCE-Bereichs der Stufe 1 und des FRCE-Bereichs der Stufe 2 für jeden LFR-Block der Synchrongebiete fest.

(2) Falls die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa aus mehr als einem LFR-Block bestehen, sorgen alle ÜNB dieser Gebiete dafür, dass gemäß Artikel 153 die FRCE-Bereiche der Stufen 1 und 2 der LFR-Blöcke dieser Synchrongebiete proportional zur Quadratwurzel der Summe der anfänglichen FCR-Verpflichtungen der die LFR-Blöcke bildenden ÜNB sind.

(3) Alle ÜNB der Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa bemühen sich für jeden LFR-Block des Synchrongebiets, die folgenden FRCE-Zielparameter einzuhalten:

  1. die Anzahl der Zeitintervalle pro Jahr außerhalb des FRCE-Bereichs der Stufe 1 innerhalb eines Zeitintervalls, das der Frequenzwiederherstellungszeit entspricht, beträgt weniger als 30 % der Zeitintervalle des Jahres und
  2. die Anzahl der Zeitintervalle pro Jahr außerhalb des FRCE-Bereichs der Stufe 2 innerhalb eines Zeitintervalls, das der Frequenzwiederherstellungszeit entspricht, beträgt weniger als 5 % der Zeitintervalle des Jahres.

(4) Besteht ein LFR-Block aus mehr als einer LFR-Zone, so legen alle ÜNB des LFR-Blocks in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block die Werte für die FRCE-Zielparameter für jede LFR-Zone fest.

(5) Für die Synchrongebiete GB und IE/NI beträgt der FRCE-Bereich der Stufe 1.200 mHz oder mehr und der FRCE-Bereich der Stufe 2.500 mHz oder mehr.

(6) Alle ÜNB der Synchrongebiete GB und IE/NI bemühen sich, die folgenden FRCE-Zielparameter eines Synchrongebiets einzuhalten:

  1. die maximale Zahl von Zeitintervallen außerhalb des FRCE-Bereichs der Stufe 1 pro Jahr beträgt höchstens den in Anhang IV in der Tabelle als Prozentsatz der Zeitintervalle pro Jahr angegebenen Wert;
  2. die maximale Zahl von Zeitintervallen außerhalb des FRCE-Bereichs der Stufe 2 pro Jahr beträgt höchstens den in Anhang IV in der Tabelle als Prozentsatz der Zeitintervalle pro Jahr angegebenen Wert;

(7) Alle ÜNB überprüfen mindestens einmal jährlich, dass die FRCE-Zielparameter eingehalten werden.

Artikel 129 Kriterienanwendungsverfahren für die Frequenzqualität

Das Kriterienanwendungsverfahren für die Frequenzqualität umfasst

  1. die Erhebung von Frequenzqualitäts-Bewertungsdaten und
  2. die Berechnung von Frequenzqualitäts-Bewertungskriterien.

Artikel 130 Frequenzqualitäts-Bewertungsdaten

(1) Die Frequenzqualitäts-Bewertungsdaten sind

  1. für das Synchrongebiet
    1. die momentanen Frequenzdaten und
    2. die momentanen Frequenzabweichungsdaten;
  2. für jeden LFR-Block des Synchrongebiets die momentanen FRCE-Daten.

(2) Die Messgenauigkeit der momentanen Frequenzdaten und der momentanen FRCE-Daten beträgt mindestens 1 mHz, sofern sie in Hz gemessen werden.

Artikel 131 Frequenzqualitäts-Bewertungskriterien

(1) Die Frequenzqualitäts-Bewertungskriterien umfassen

  1. für das Synchrongebiet beim Betrieb im Normalzustand oder im gefährdeten Zustand gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 auf monatlicher Basis für die momentanen Frequenzdaten
    1. den Mittelwert;
    2. die Standardabweichung;
    3. das 1., 5., 10., 90., 95. und 99. Perzentil;
    4. die Gesamtzeit, in der der Absolutwert der momentanen Frequenzabweichung höher war als die Standardfrequenzabweichung, wobei zwischen negativen und positiven momentanen Frequenzabweichungen zu unterscheiden ist;
    5. die Gesamtzeit, in der der Absolutwert der momentanen Frequenzabweichung höher war als die maximale momentane Frequenzabweichung, wobei zwischen negativen und positiven momentanen Frequenzabweichungen zu unterscheiden ist;
    6. die Anzahl der Fälle, in denen der Absolutwert der momentanen Frequenzabweichung des Synchrongebiets 200 % der Standardfrequenzabweichung überstieg und die momentane Frequenzabweichung - im Falle des Synchrongebiets Kontinentaleuropa - nicht innerhalb der Frequenzwiederherstellungszeit auf 50 % der Standardfrequenzabweichung bzw. - im Falle der Synchrongebiete GB, IE/NI und Nordeuropa - in den Frequenzwiederherstellungsbereich zurückgeführt wurde. Bei den Daten wird zwischen negativen und positiven Frequenzabweichungen unterschieden;
    7. für die Synchrongebiete GB und IE/NI die Zahl der Fälle, in denen der Absolutwert der momentanen Frequenzabweichung außerhalb des Frequenzerholungsbereichs lag und nicht innerhalb der Frequenzerholungszeit in diesen Bereich zurückgeführt wurde, wobei zwischen negativen und positiven Frequenzabweichungen unterschieden wird;
  2. für jeden LFR-Block des Synchrongebiets Kontinentaleuropa oder Nordeuropa beim Betrieb im Normalzustand oder im gefährdeten Zustand gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 auf monatlicher Basis:
    1. für einen Datensatz, der die Mittelwerte des FRCE des LFR-Blocks für Zeitintervalle enthält, die der Frequenzwiederherstellungszeit entsprechen:
      • den Mittelwert;
      • die Standardabweichung;
      • das 1., 5., 10., 90., 95. und 99. Perzentil;
      • die Anzahl der Zeitintervalle, in denen der Mittelwert des FRCE außerhalb des FRCE-Bereichs der Stufe 1 lag, wobei zwischen negativen und positiven FRCE unterschieden wird, und
      • die Anzahl der Zeitintervalle, in denen der Mittelwert des FRCE außerhalb des FRCE-Bereichs der Stufe 2 lag, wobei zwischen negativen und positiven FRCE unterschieden wird;
    2. für einen Datensatz, der die Mittelwerte des FRCE des LFR-Blocks für Zeitintervalle mit einer Länge von einer Minute enthält: die Zahl der Fälle pro Monat, in denen der FRCE 60 % der FRR-Kapazität überstieg und nicht innerhalb der Frequenzwiederherstellungszeit auf 15 % der FRR-Kapazität zurückgeführt wurde, wobei zwischen negativen und positiven FRCE unterschieden wird;
  3. für die LFR-Blöcke des Synchrongebiets GB oder IE/NI beim Betrieb im Normalzustand oder im gefährdeten Zustand gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 auf Monatsbasis und für einen Datensatz, der die Mittelwerte des FRCE des LFR-Blocks in Zeitintervallen mit einer Länge von einer Minute enthält: die Zahl der Fälle, in denen der Absolutwert des FRCE die maximale Frequenzabweichung in stationärem Zustand überstieg und der FRCE nicht innerhalb der Frequenzwiederherstellungszeit auf 10 % der maximalen Frequenzabweichung in stationärem Zustand zurückgeführt wurde, wobei zwischen negativen und positiven FRCE unterschieden wird.

(2) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet eine gemeinsame Methode zur Bewertung des Risikos und der Entwicklung des Risikos der Ausschöpfung von FCR in dem Synchrongebiet fest. Diese Methode wird mindestens einmal jährlich angewandt und stützt sich zumindest auf die historischen Daten zur momentanen Netzfrequenz für nicht weniger als ein Jahr. Alle ÜNB jedes Synchrongebiets stellen die für diese Bewertung erforderlichen Eingangsdaten bereit.

Artikel 132 Datenerhebungs- und -bereitstellungsverfahren

(1) Das Datenerhebungs- und -bereitstellungsverfahren umfasst Folgendes:

  1. Messungen der Netzfrequenz;
  2. Berechnung der Frequenzqualitäts-Bewertungsdaten und
  3. Bereitstellung der Frequenzqualitäts-Bewertungsdaten für das Kriterienanwendungsverfahren für die Frequenzqualität.

(2) Das Datenerhebungs- und -bereitstellungsverfahren wird von dem gemäß Artikel 133 benannten Synchrongebiets-Beobachter durchgeführt.

Artikel 133 Synchrongebiets-Beobachter

(1) Alle ÜNB eines Synchrongebiets benennen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet einen ÜNB dieses Synchrongebiets als Synchrongebiets-Beobachter.

(2) Der Synchrongebiets-Beobachter führt das in Artikel 132 genannte Datenerhebungs- und -bereitstellungsverfahren des Synchrongebiets durch.

(3) Der Synchrongebiets-Beobachter führt das in Artikel 129 genannte Kriterienanwendungsverfahren für die Frequenzqualität durch.

(4) Der Synchrongebiets-Beobachter erhebt die Frequenzqualitäts-Bewertungsdaten für sein Synchrongebiet und führt alle drei Monate sowie binnen drei Monaten nach Ablauf des Untersuchungszeitraums das Kriterienanwendungsverfahren für die Frequenzqualität durch, das auch die Berechnung der Frequenzqualitäts-Bewertungskriterien umfasst.

Artikel 134 LFR-Block-Beobachter

(1) Alle ÜNB eines LFR-Blocks benennen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block einen ÜNB als LFR-Block-Beobachter.

(2) Der LFR-Block-Beobachter erhebt die Frequenzqualitäts-Bewertungsdaten zu dem LFR-Block im Einklang mit dem in Artikel 129 genannten Kriterienanwendungsverfahren für die Frequenzqualität.

(3) Jeder ÜNB einer LFR-Zone stellt dem LFR-Block-Beobachter die für die Erhebung der Frequenzqualitäts-Bewertungsdaten zu dem LFR-Block erforderlichen Messwerte der LFR-Zone bereit.

(4) Der LFR-Block-Beobachter stellt die Frequenzqualitäts-Bewertungsdaten zu dem LFR-Block und seiner LFR-Zone alle drei Monate sowie binnen zwei Monaten nach Ablauf des Untersuchungszeitraums zur Verfügung.

Artikel 135 Informationen zum Last- und Erzeugungsverhalten

Im Einklang mit Artikel 40 kann jeder anschließende ÜNB von SNN die notwendigen Informationen anfordern, um das Last- und Erzeugungsverhalten im Zusammenhang mit Ungleichgewichten zu überwachen. Zu diesen Informationen kann Folgendes zählen:

  1. der mit einem Zeitstempel versehene Wirkleistungssollwert für den Echtzeit- und den künftigen Betrieb und
  2. die mit einem Zeitstempel versehene Wirkleistungsabgabe insgesamt.

Artikel 136 Rampenzeitraum innerhalb des Synchrongebiets

Alle ÜNB jedes Synchrongebiets mit mehr als einer LFR-Zone legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet einen gemeinsamen Rampenzeitraum für die aggregierten saldierten Fahrpläne zwischen den LFR-Zonen in dem Synchrongebiet fest. Die Berechnung des Regelprogramms anhand der AC-Nettoposition des Gebiets für die ACE-Berechnung erfolgt mit dem gemeinsamen Rampenzeitraum.

Artikel 137 Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe

(1) Alle ÜNB von zwei Synchrongebieten sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet Beschränkungen für die Wirkleistungsabgabe von HGÜ-Verbindungsleitungen zwischen Synchrongebieten festzulegen, um deren Einfluss auf die Einhaltung der Frequenzqualitäts-Zielparameter des Synchrongebiets zu begrenzen, indem sie eine kombinierte maximale Rampengeschwindigkeit für alle HGÜ-Verbindungsleitungen zwischen Synchrongebieten bestimmen.

(2) Die Beschränkungen in Absatz 1 gelten nicht für das IN, die Frequenzkopplung sowie die grenzübergreifende FRR- und RR-Aktivierung über HGÜ-Verbindungsleitungen.

(3) Alle ÜNB mit Anschluss an eine HGÜ-Verbindungsleitung sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block gemeinsame Beschränkungen für die Wirkleistungsabgabe der betreffenden HGÜ-Verbindungsleitung zu bestimmen, um deren Einfluss auf die Einhaltung der FRCE-Zielparameter der angeschlossenen LFR-Blöcke zu begrenzen, indem sie Rampenzeiträume und/oder maximale Rampengeschwindigkeiten für diese HGÜ-Verbindungsleitung festlegen. Diese gemeinsamen Beschränkungen gelten nicht für das IN, die Frequenzkopplung sowie die grenzübergreifende FRR- und RR-Aktivierung über HGÜ-Verbindungsleitungen. Alle ÜNB eines Synchrongebiets koordinieren diese Maßnahmen innerhalb des Synchrongebiets.

(4) Alle ÜNB eines LFR-Blocks sind berechtigt, unter Berücksichtigung der technischen Beschränkungen von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block die folgenden Maßnahmen festzulegen, um zur Einhaltung der FRCE-Zielparameter des LFR-Blocks beizutragen und deterministische Frequenzabweichungen zu verringern:

  1. Vorgaben für Rampenzeiträume und/oder maximale Rampengeschwindigkeiten von Stromerzeugungsanlagen und/oder Verbrauchseinheiten;
  2. Vorgaben für individuelle Rampenstartzeiten für Stromerzeugungsanlagen und/oder Verbrauchseinheiten innerhalb des LFR-Blocks und
  3. Koordination der Rampen der Stromerzeugungsanlagen, Verbrauchseinheiten und des Wirkleistungsverbrauchs innerhalb des LFR-Blocks.

Artikel 138 Abhilfemaßnahmen

Wenn die für ein Kalenderjahr berechneten Werte für die Frequenzqualitäts-Zielparameter oder die FRCE-Zielparameter außerhalb der für das Synchrongebiet oder den LFR-Block festgelegten Zielwerte liegen, müssen alle ÜNB des betreffenden Synchrongebiets bzw. des relevanten LFR-Blocks

  1. prüfen, ob die Frequenzqualitäts-Zielparameter oder die FRCE-Zielparameter außerhalb der für das Synchrongebiet oder den LFR-Block festgelegten Zielwerte bleiben werden und, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass dies der Fall sein könnte, die Ursachen prüfen und Empfehlungen erarbeiten und
  2. Abhilfemaßnahmen erarbeiten, um sicherzustellen, dass die Zielwerte für das Synchrongebiet oder für den LFR-Block künftig eingehalten werden können.

Titel 3
Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur

Artikel 139 Grundlegende Struktur

(1) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur für das Synchrongebiet fest. Jeder ÜNB ist für die Einführung der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur seines Synchrongebiets und für den damit in Einklang erfolgenden Betrieb verantwortlich.

(2) Die Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur jedes Synchrongebiets umfasst Folgendes:

  1. eine Prozessstruktur zur Aktivierung von Reserven gemäß Artikel 140 und
  2. eine Prozess-Zuständigkeitsstruktur gemäß Artikel 141.

Artikel 140 Prozessstruktur zur Aktivierung von Reserven

(1) Die Prozessstruktur zur Aktivierung von Reserven umfasst Folgendes:

  1. einen FHP gemäß Artikel 142,
  2. einen FWP gemäß Artikel 143 und
  3. für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa ein Zeitregelungsverfahren gemäß Artikel 181.

(2) Die Prozessstruktur zur Aktivierung von Reserven kann Folgendes umfassen:

  1. einen ERP gemäß Artikel 144;
  2. ein IN-Verfahren gemäß Artikel 146;
  3. ein grenzübergreifendes FRR-Aktivierungsverfahren gemäß Artikel 147;
  4. ein grenzübergreifendes RR-Aktivierungsverfahren gemäß Artikel 148 und
  5. für andere Synchrongebiete als das Synchrongebiet Kontinentaleuropa ein Zeitregelungsverfahren gemäß Artikel 181.

Artikel 141 Prozess-Zuständigkeitsstruktur

(1) Bei der Festlegung der Prozess-Zuständigkeitsstruktur berücksichtigen alle ÜNB jedes Synchrongebiets zumindest die folgenden Kriterien:

  1. die Größe und die Gesamtschwungmasse des Synchrongebiets, einschließlich der gesamten synthetischen Schwungmasse,
  2. die Netzstruktur und/oder die Netztopologie und
  3. das Verhalten von Last, Erzeugung und HGÜ-Systemen.

(2) Innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB eines Synchrongebiets zusammen einen gemeinsamen Vorschlag zur Bestimmung der LFR-Blöcke, der folgende Anforderungen erfüllen muss:

  1. ein Monitoring-Gebiet entspricht nur einer LFR-Zone oder ist Teil nur einer LFR-Zone;
  2. eine LFR-Zone entspricht nur einem LFR-Block oder ist Teil nur eines LFR-Blocks;
  3. ein LFR-Block entspricht nur einem Synchrongebiet oder ist Teil nur eines Synchrongebiets, und
  4. jedes Netzbetriebsmittel ist Teil nur eines Monitoring-Gebiets, nur einer LFR-Zone und nur eines LFR-Blocks.

(3) Alle ÜNB jedes Monitoring-Gebiets berechnen und beobachten fortlaufend den Echtzeit-Wirkleistungsaustausch des Monitoring-Gebiets.

(4) Alle ÜNB jeder LFR-Zone

  1. beobachten fortlaufend den FRCE der LFR-Zone;
  2. führen einen FWP für die LFR-Zone ein und wenden ihn an;
  3. bemühen sich, die in Artikel 128 festgelegten FRCE-Zielparameter für die LFR-Zone zu erreichen, und
  4. sind berechtigt, ein oder mehrere der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Verfahren einzuführen.

(5) Alle ÜNB jedes LFR-Blocks

  1. bemühen sich, die in Artikel 128 festgelegten FRCE-Zielparameter für den LFR-Block zu erreichen, und
  2. halten die FRR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 157 und die RR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 160 ein.

(6) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets

  1. führen einen FHP für das Synchrongebiet ein und wenden ihn an;
  2. halten die FCR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 153 ein und
  3. bemühen sich, die Frequenzqualitäts-Zielparameter gemäß Artikel 127 zu erreichen.

(7) Alle ÜNB jedes Monitoring-Gebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Monitoring-Gebiet die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 3 zwischen den ÜNB in dem Monitoring-Gebiet fest.

(8) Alle ÜNB jeder LFR-Zone legen in der Betriebsvereinbarung für die LFR-Zone die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 4 zwischen den ÜNB in der LFR-Zone fest.

(9) Alle ÜNB jedes LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 5 zwischen den ÜNB in dem LFR-Block fest.

(10) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 6 zwischen den ÜNB in dem Synchrongebiet fest.

(11) Alle ÜNB zweier oder mehrerer über Verbindungsleitungen miteinander verbundener LFR-Zonen sind berechtigt, einen LFR-Block zu bilden, sofern die Anforderungen an einen LFR-Block gemäß Absatz 5 erfüllt sind.

Artikel 142 Frequenzhaltungsprozess (FHP)

(1) Das Regelungsziel des FHP ist die Stabilisierung der Netzfrequenz durch die Aktivierung von FCR.

(2) Die Kennlinie der FCR-Aktivierung in einem Synchrongebiet muss eine monotone Abnahme der FCR-Aktivierung in Abhängigkeit von der Frequenzabweichung widerspiegeln.

Artikel 143 Frequenzwiederherstellungsprozess (FWP)

(1) Regelungsziel des FWP ist es,

  1. den FRCE innerhalb der Frequenzwiederherstellungszeit gegen null zu regeln;
  2. im Falle der Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa die aktivierte FCR gemäß Artikel 145 schrittweise durch die Aktivierung von FRR zu ersetzen.

(2) Der FRCE ist

  1. der ACE einer LFR-Zone, wenn es in einem Synchrongebiet mehr als eine LFR-Zone gibt, oder
  2. die Frequenzabweichung, wenn eine LFR-Zone dem LFR-Block und dem Synchrongebiet entspricht.

(3) Der ACE einer LFR-Zone wird berechnet als die Summe des Produkts des K-Faktors der LFR-Zone und der Frequenzabweichung, abzüglich

  1. des gesamten Wirkleistungsflusses der Verbindungsleitungen und der Istwertaufschaltungen und
  2. des Regelprogramms gemäß Artikel 136.

(4) Wenn eine LFR-Zone aus mehr als einem Monitoring-Gebiet besteht, benennen alle ÜNB der LFR-Zone in der Betriebsvereinbarung für die LFR-Zone einen ÜNB, der für die Einführung und die Durchführung des Frequenzwiederherstellungsprozesses verantwortlich ist.

(5) Wenn eine LFR-Zone aus mehr als einem Monitoring-Gebiet besteht, muss der Frequenzwiederherstellungsprozess dieser LFR-Zone es ermöglichen, den Wirkleistungsaustausch jedes Monitoring-Gebiets auf einen Wert zu regeln, der auf der Basis einer Echtzeit-Betriebssicherheitsanalyse als sicher ermittelt wurde.

Artikel 144 Ersatzreserven-Prozess (ERP)

(1) Das Regelungsziel des ERP besteht darin, durch die Aktivierung von RR mindestens eines der folgenden Ziele zu erreichen:

  1. die schrittweise Wiederherstellung der aktivierten FRR;
  2. die Unterstützung der FRR-Aktivierung;
  3. im Falle der Synchrongebiete GB und IE/NI die schrittweise Wiederherstellung der aktivierten FCR und FRR.

(2) Der ERP wird durch Anweisungen zur manuellen RR-Aktivierung durchgeführt, damit das Regelungsziel gemäß Absatz 1 erreicht wird.

Artikel 145 Automatischer und manueller Frequenzwiederherstellungsprozess

(1) Jeder ÜNB jeder LFR-Zone führt einen automatischen Frequenzwiederherstellungsprozess ("aFWP") und einen manuellen Frequenzwiederherstellungsprozess ("mFWP") ein.

(2) Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung können die ÜNB der Synchrongebiete GB und IE/NI ihren zuständigen Regulierungsbehörden jeweils einen Vorschlag vorlegen, in dem sie beantragen, keinen aFWP einzuführen. Diese Vorschläge müssen eine Kosten-Nutzen-Analyse enthalten, aus der hervorgeht, dass die Kosten der Einführung eines aFWP größer wären als der Nutzen. Falls der Vorschlag von den zuständigen Regulierungsbehörden genehmigt wird, wird die Entscheidung mindestens alle vier Jahre von den jeweiligen ÜNB und Regulierungsbehörden erneut geprüft.

(3) Wenn eine LFR-Zone aus mehr als einem Monitoring-Gebiet besteht, legen alle ÜNB der LFR-Zone in der Betriebsvereinbarung für die LFR-Zone ein Verfahren für die Einführung eines aFWP und eines mFWP fest. Wenn ein LFR-Block aus mehr als einer LFR-Zone besteht, legen alle ÜNB der LFR-Zonen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block ein Verfahren für die Einführung eines mFWP fest.

(4) Der aFWP muss als geschlossener Regelkreis funktionieren, wobei der FRCE ein Eingangswert und der Sollwert für die automatische FRR-Aktivierung ein Ausgangswert ist. Der Sollwert für die automatische FRR-Aktivierung wird von einem einzigen Leistungs-Frequenz-Regler berechnet, der von einem ÜNB innerhalb seiner LFR-Zone betrieben wird. Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa gilt hinsichtlich des Frequenzwiederherstellungsreglers Folgendes:

  1. Bei ihm handelt es sich um einen automatischen Regler, der so ausgelegt ist, dass er den FRCE auf null reduziert;
  2. sein Verhalten ist proportionalintegral;
  3. er verfügt über einen Regelalgorithmus, durch den verhindert wird, dass der Integral-Anteil eines PI-Reglers den Regelfehler kumuliert und überschreitet, und
  4. er weist Funktionen für außergewöhnliche Betriebszustände für den Warn- und den Notzustand auf.

(5) Der mFWP wird durch Anweisungen zur manuellen FRR-Aktivierung durchgeführt, damit das Regelungsziel gemäß Artikel 143 Absatz 1 erreicht wird.

(6) Zusätzlich zur Einführung eines aFWP in den LFR-Zonen sind alle ÜNB eines LFR-Blocks, der aus mehr als einer LFR-Zone besteht, berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block einen ÜNB des LFR-Blocks zu benennen, der

  1. den FRCE des gesamten LFR-Blocks berechnet und beobachtet und
  2. den FRCE des gesamten LFR-Blocks für die Berechnung des Sollwerts für die aFRR-Aktivierung gemäß Artikel 143 Absatz 3 zusätzlich zum FRCE seiner LFR-Zone berücksichtigt.

Artikel 146 IN-Verfahren

(1) Regelungsziel des IN-Verfahrens ist es, die Menge der gleichzeitigen, gegenläufigen FRR-Aktivierungen der verschiedenen teilnehmenden LFR-Zonen durch den IN-Leistungsaustausch zu verringern.

(2) Jeder ÜNB ist berechtigt, durch den Abschluss einer IN-Vereinbarung das IN-Verfahren für die LFR-Zonen in demselben LFR-Block, zwischen verschiedenen LFR-Blöcken oder zwischen verschiedenen Synchrongebieten einzuführen.

(3) Die ÜNB führen das IN-Verfahren in einer Weise ein, durch die Folgendes nicht beeinträchtigt wird:

  1. die Stabilität des FHP des Synchrongebiets bzw. der Synchrongebiete, das/die am IN-Verfahren beteiligt ist/sind;
  2. die Stabilität des FWP und des ERP jeder LFR-Zone, die von den teilnehmenden oder betroffenen ÜNB betrieben wird, und
  3. die Betriebssicherheit.

(4) Die ÜNB nehmen den IN-Leistungsaustausch zwischen den LFR-Zonen eines Synchrongebiets auf mindestens eine der folgenden Weisen vor:

  1. durch die Festlegung eines Wirkleistungsflusses über eine Istwertaufschaltung, der in die FRCE-Berechnung eingeht,
  2. durch die Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen.

(5) Die ÜNB nehmen den IN-Leistungsaustausch zwischen LFR-Zonen verschiedener Synchrongebiete durch Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen vor.

(6) Die ÜNB nehmen den IN-Leistungsaustausch einer LFR-Zone in einer Weise vor, durch die die Menge der FRR-Aktivierung, die tatsächlich benötigt wird, um den FRCE der LFR-Zone ohne einen IN-Leistungsaustausch auf null zu regeln, nicht überschritten wird.

(7) Alle ÜNB, die an demselben IN-Verfahren teilnehmen, stellen sicher, dass die Summe aller IN-Leistungsaustausche gleich null ist.

(8) Das IN-Verfahren enthält einen Ausweichmechanismus, durch den sichergestellt wird, dass der IN-Leistungsaustausch jeder LFR-Zone gleich null ist oder auf einen Wert begrenzt wird, für den die Betriebssicherheit gewährleistet werden kann.

(9) Wenn ein LFR-Block aus mehr als einer LFR-Zone besteht und die FRR-Kapazität wie auch die RR-Kapazität auf der Basis der Ungleichgewichte des LFR-Blocks berechnet werden, führen alle ÜNB desselben LFR-Blocks ein IN-Verfahren ein und tauschen die maximale Menge der IN-Leistung gemäß Absatz 6 mit anderen LFR-Zonen desselben LFR-Blocks aus.

(10) Wird ein IN-Verfahren für LFR-Zonen verschiedener Synchrongebiete eingeführt, tauschen alle ÜNB die maximale Menge der IN-Leistung gemäß Absatz 6 mit anderen ÜNB desselben Synchrongebiets aus, die an dem IN-Verfahren teilnehmen.

(11) Wird ein IN-Verfahren für LFR-Zonen eingeführt, die nicht Teil desselben LFR-Blocks sind, müssen alle ÜNB der beteiligten LFR-Blöcke die Verpflichtungen des Artikels 141 Absatz 5 unabhängig vom IN-Leistungsaustausch erfüllen.

Artikel 147 Grenzübergreifendes FRR-Aktivierungsverfahren

(1) Regelungsziel des grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahrens ist es, einem ÜNB die Durchführung des FWP durch den FRR-Leistungsaustausch zwischen LFR-Zonen zu ermöglichen.

(2) Jeder ÜNB ist berechtigt, durch den Abschluss einer Vereinbarung über das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren für LFR-Zonen innerhalb desselben LFR-Blocks, zwischen verschiedenen LFR-Blöcken oder zwischen verschiedenen Synchrongebieten einzuführen.

(3) Die ÜNB führen das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren in einer Weise ein, durch die Folgendes nicht beeinträchtigt wird:

  1. die Stabilität des FHP des Synchrongebiets bzw. der Synchrongebiete, das/die am grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahren beteiligt ist/sind;
  2. die Stabilität des FWP und des ERP jeder LFR-Zone, die von den teilnehmenden oder betroffenen ÜNB betrieben wird, und
  3. die Betriebssicherheit.

(4) Die ÜNB nehmen den FRR-Leistungsaustausch zwischen LFR-Zonen desselben Synchrongebiets durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen vor:

  1. durch die Festlegung eines Wirkleistungsflusses über eine Istwertaufschaltung, der in die FRCE-Berechnung eingeht, wenn die FRR-Aktivierung automatisiert erfolgt,
  2. durch die Anpassung eines Regelprogramms oder die Festlegung eines Wirkleistungsflusses über eine Istwertaufschaltung zwischen LFR-Zonen, wenn die FRR-Aktivierung manuell erfolgt, oder
  3. durch die Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen.

(5) Die ÜNB nehmen den FRR-Leistungsaustausch zwischen LFR-Zonen verschiedener Synchrongebiete durch die Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen vor.

(6) Alle ÜNB, die an demselben grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahren teilnehmen, stellen sicher, dass die Summe aller FRR-Leistungsaustausche gleich null ist.

(7) Das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren enthält einen Ausweichmechanismus, durch den sichergestellt wird, dass der FRR-Leistungsaustausch jeder LFR-Zone gleich null ist oder auf einen Wert begrenzt wird, für den die Betriebssicherheit gewährleistet werden kann.

Artikel 148 Grenzübergreifendes RR-Aktivierungsverfahren

(1) Regelungsziel des grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahren ist es, einem ÜNB die Durchführung des ERP durch ein Regelprogramm zwischen LFR-Zonen zu ermöglichen.

(2) Jeder ÜNB ist berechtigt, durch den Abschluss einer Vereinbarung über die grenzübergreifende RR-Aktivierung das grenzübergreifende RR-Aktivierungsverfahren für LFR-Zonen innerhalb desselben LFR-Blocks, zwischen verschiedenen LFR-Blöcken oder zwischen verschiedenen Synchrongebieten einzuführen.

(3) Die ÜNB führen das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren in einer Weise ein, durch die Folgendes nicht beeinträchtigt wird:

  1. die Stabilität des FHP des Synchrongebiets bzw. der Synchrongebiete, das/die am grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahren beteiligt ist/sind;
  2. die Stabilität des FWP und des ERP jeder LFR-Zone, die von den teilnehmenden oder betroffenen ÜNB betrieben wird, und
  3. die Betriebssicherheit.

(4) Die ÜNB führen das Regelprogramm zwischen LFR-Zonen desselben Synchrongebiets durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen durch:

  1. durch die Festlegung eines Wirkleistungsflusses über eine Istwertaufschaltung, der in die FRCE-Berechnung eingeht;
  2. durch die Anpassung eines Regelprogramms oder
  3. durch die Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen.

(5) Die ÜNB führen das Regelprogramm zwischen LFR-Zonen verschiedener Synchrongebiete durch Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen durch.

(6) Alle ÜNB, die an demselben grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahren teilnehmen, stellen sicher, dass die Summe aller Regelprogramme gleich null ist.

(7) Das grenzübergreifende RR-Aktivierungsverfahren muss einen Ausweichmechanismus enthalten, durch den sichergestellt wird, dass das Regelprogramm jeder LFR-Zone gleich null ist oder auf einen Wert begrenzt wird, für den die Betriebssicherheit gewährleistet werden kann.

Artikel 149 Allgemeine Anforderungen an grenzübergreifende Regelungsverfahren

(1) Alle ÜNB, die am Austausch oder an der Teilung von FRR oder RR beteiligt sind, führen ein grenzübergreifendes FRR- bzw. RR-Aktivierungsverfahren ein.

(2) Alle ÜNB eines Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Aufgaben und Zuständigkeiten der ÜNB fest, die ein IN-Verfahren, ein grenzübergreifendes FRR-Aktivierungsverfahren oder ein grenzübergreifendes RR-Aktivierungsverfahren zwischen LFR-Zonen verschiedener LFR-Blöcke oder verschiedener Synchrongebiete einführen.

(3) Alle ÜNB, die an demselben IN-Verfahren, an demselben grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahren oder an demselben grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahren teilnehmen, legen in den jeweiligen Vereinbarungen die Aufgaben und Zuständigkeiten aller ÜNB fest, darunter Folgendes:

  1. die Bereitstellung aller Eingangsdaten, die benötigt werden für
    1. die Berechnung des Leistungsaustauschs im Hinblick auf die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte und
    2. die Durchführung der Echtzeit-Betriebssicherheitsanalyse durch die beteiligten und die betroffenen ÜNB,
  2. die Zuständigkeit für die Berechnung des Leistungsaustauschs und
  3. die Durchführung betrieblicher Verfahren zur Gewährleistung der Betriebssicherheit.

(4) Unbeschadet des Artikels 146 Absatz 9, des Artikels 146 Absatz 10 und des Artikels 146 Absatz 11 und im Rahmen der Vereinbarungen gemäß den Artikeln 122, 123 und 124 sind alle ÜNB, die an demselben IN-Verfahren, an demselben grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahren oder an demselben grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahren teilnehmen, berechtigt, einen sequenziellen Ansatz für die Berechnung des Leistungsaustauschs festzulegen. Die sequenzielle Berechnung des Leistungsaustauschs muss es jeder Gruppe von ÜNB, die in durch Verbindungsleitungen miteinander verbundenen LFR-Zonen oder LFR-Blöcken tätig sind, ermöglichen, den IN-Leistungsaustausch, den FRR-Leistungsaustausch oder den RR-Leistungsaustausch vor einem Austausch mit anderen ÜNB untereinander durchzuführen.

Artikel 150 Mitteilung durch die ÜNB

(1) ÜNB, die von der Ausübung des Rechts auf Einführung eines IN-Verfahrens, eines grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahrens, eines grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahrens, eines Reservenaustauschs oder einer Reserventeilung Gebrauch machen wollen, teilen allen anderen ÜNB desselben Synchrongebiets drei Monate vor der Ausübung dieses Rechts Folgendes mit:

  1. die beteiligten ÜNB,
  2. die voraussichtliche Menge des Leistungsaustauschs infolge des IN-Verfahrens, des grenzübergreifenden FRR-Aktivierungsverfahrens oder des grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahrens;
  3. die Art der Reserve und die maximale Menge des Reservenaustauschs oder der Reserventeilung und
  4. den Zeitbereich des Reservenaustauschs oder der Reserventeilung.

(2) Wird ein IN-Verfahren, ein grenzübergreifendes FRR-Aktivierungsverfahren oder ein grenzübergreifendes RR-Aktivierungsverfahren für LFR-Zonen eingeführt, die nicht Teil desselben LFR-Blocks sind, ist jeder ÜNB der betroffenen Synchrongebiete berechtigt, sich gegenüber allen ÜNB des Synchrongebiets auf der Grundlage einer Betriebssicherheitsanalyse innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1 zu einem betroffenen ÜNB zu erklären.

(3) Der betroffene ÜNB ist berechtigt,

  1. die Bereitstellung von Echtzeit-Werten des IN-Leistungsaustauschs, für den FRR-Leistungsaustausch und des Regelprogramms, die für die Echtzeit-Betriebssicherheitsanalyse notwendig sind, zu verlangen und
  2. die Einführung eines betrieblichen Verfahrens zu verlangen, das es dem betroffenen ÜNB ermöglicht, auf der Grundlage einer Echtzeit-Betriebssicherheitsanalyse Grenzwerte für den IN-Leistungsaustausch, für den FRR-Leistungsaustausch und für das Regelprogramm zwischen den jeweiligen LFR-Zonen festzulegen.

Artikel 151 Infrastruktur

(1) Alle ÜNB bewerten, welche technische Infrastruktur für die Einführung und Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 140 notwendig ist und nach dem Sicherheitsplan gemäß Artikel 26 als kritisch erachtet wird.

(2) Alle ÜNB eines Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet Mindestanforderungen an die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Redundanz der technischen Infrastruktur gemäß Absatz 1 fest, darunter

  1. die Genauigkeit, Auflösung, Verfügbarkeit und Redundanz der Messungen des Wirkleistungsflusses und der Istwertaufschaltung,
  2. die Verfügbarkeit und die Redundanz der digitalen Regelsysteme,
  3. die Verfügbarkeit und die Redundanz der Kommunikationsinfrastruktur und
  4. die Kommunikationsprotokolle.

(3) Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block zusätzliche Anforderungen an die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Redundanz der technischen Infrastruktur fest.

(4) Jeder ÜNB einer LFR-Zone

  1. sorgt für eine ausreichende Qualität und Verfügbarkeit der FRCE-Berechnung,
  2. nimmt ein Echtzeit-Qualitätsmonitoring der FRCE-Berechnung vor,
  3. ergreift Maßnahmen im Falle einer FRCE-Fehlberechnung und
  4. nimmt, wenn der FRCE durch den ACE definiert ist, mindestens jährlich ein Expost-Qualitätsmonitoring der FRCE-Berechnung durch den Vergleich des FRCE mit Referenzwerten vor.

Titel 4
Betrieb der Leistungs-Frequenz-Regelung

Artikel 152 Mit der Netzfrequenz zusammenhängende Netzzustände

(1) Jeder ÜNB betreibt seine Regelzone mit einer nach oben und nach unten ausreichenden Wirkleistungsreserve, die geteilte oder ausgetauschte Reserven einschließen kann, um Ungleichgewichten zwischen Angebot und Nachfrage innerhalb seiner Regelzone zu begegnen. Jeder ÜNB regelt den in Artikel 143 definierten FRCE, um die innerhalb des Synchrongebiets benötigte Frequenzqualität in Zusammenarbeit mit allen ÜNB in demselben Synchrongebiet zu erreichen.

(2) Jeder ÜNB beobachtet echtzeitnah die Erzeugungs- und Austauschfahrpläne, die Leistungsflüsse, die Ein- und Ausspeisungen an Knotenpunkten und andere Parameter innerhalb seiner Regelzone, die für die vorherige Abschätzung des Risikos einer Frequenzabweichung relevant sind, und trifft in Abstimmung mit anderen ÜNB seines Synchrongebiets Maßnahmen zur Begrenzung ihrer negativen Auswirkungen auf das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Nachfrage.

(3) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen einen Echtzeit-Datenaustausch gemäß Artikel 42 fest, der Folgendes umfasst:

  1. den Netzzustand des Übertragungsnetzes gemäß Artikel 18 und
  2. die Echtzeit-Messdaten des FRCE der LFR-Blöcke und der LFR-Zonen des Synchrongebiets.

(4) Der Synchrongebiets-Beobachter ermittelt den Netzzustand im Hinblick auf die Netzfrequenz gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2.

(5) Der Synchrongebiets-Beobachter sorgt dafür, dass alle ÜNB aller Synchrongebiete informiert werden, falls die Netzfrequenzabweichung eines der Kriterien für den gefährdeten Zustand gemäß Artikel 18 erfüllt.

(6) Alle ÜNB eines Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet gemeinsame Regeln für den Betrieb der Leistungs-Frequenz-Regelung im Normalzustand und im gefährdeten Zustand fest.

(7) Alle ÜNB der Synchrongebiete GB und IE/NI legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet betriebliche Verfahren für den Fall fest, dass die FCR ausgeschöpft ist. Im Rahmen dieser betrieblichen Verfahren sind die ÜNB eines Synchrongebiets berechtigt, Änderungen der Erzeugung oder des Verbrauchs von Wirkleistung durch Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten zu verlangen.

(8) Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block betriebliche Verfahren für Fälle fest, in denen die FRR oder die RR ausgeschöpft ist. Im Rahmen dieser betrieblichen Verfahren sind die ÜNB eines LFR-Blocks berechtigt, Änderungen der Erzeugung oder des Verbrauchs von Wirkleistung durch Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten zu verlangen.

(9) Die ÜNB eines LFR-Blocks bemühen sich, FRCE zu vermeiden, die länger dauern als die Frequenzwiederherstellungszeit.

(10) Alle ÜNB eines Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die betrieblichen Verfahren für den gefährdeten Zustand fest, der auf einen Verstoß gegen die Netzfrequenzgrenzwerte zurückzuführen ist. Die betrieblichen Verfahren müssen auf eine Verringerung der Netzfrequenzabweichung abzielen, um den Netzzustand wieder in den Normalzustand zu bringen und um das Risiko des Eintritts des Notzustands zu begrenzen. Die betrieblichen Verfahren müssen das Recht der ÜNB beinhalten, von der in Artikel 143 Absatz 1 festgelegten Verpflichtung abzuweichen.

(11) Befindet sich das Netz wegen unzureichender Reservekapazität im Notzustand gemäß Artikel 18, werden die ÜNB der betroffenen LFR-Blöcke in enger Zusammenarbeit mit den anderen ÜNB des Synchrongebiets und mit den ÜNB anderer Synchrongebiete tätig, um die Reservekapazität im notwendigen Umfang wiederherzustellen und zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die ÜNB eines LFR-Blocks berechtigt, Änderungen der Erzeugung oder des Verbrauchs von Wirkleistung durch Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten innerhalb ihrer Regelzone zu verlangen, um den Verstoß gegen die Vorgaben für die Reservekapazität zu begrenzen oder zu beheben.

(12) Wenn der Mittelwert des FRCE eines LFR-Blocks je Minute mindestens während der für die Frequenzwiederherstellung benötigten Zeit über dem FRCE-Bereich der Stufe 2 liegt und wenn die ÜNB dieses LFR-Blocks nicht erwarten, dass der FRCE durch die Durchführung der in Absatz 15 genannten Maßnahmen ausreichend verringert werden kann, sind die ÜNB berechtigt, Änderungen der Erzeugung oder des Verbrauchs von Wirkleistung durch Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten innerhalb ihrer jeweiligen Gebiete zu verlangen, um den FRCE gemäß Absatz 16 zu verringern.

(13) Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa gilt, dass die ÜNB Änderungen der Erzeugung oder des Verbrauchs von Wirkleistung durch Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten innerhalb ihrer jeweiligen Gebiete verlangen müssen, um den FRCE gemäß Absatz 16 zu verringern, wenn der FRCE eines LFR-Blocks mehr als 30 Minuten 25 % des Referenzstörfalls des Synchrongebiets kontinuierlich übersteigt und wenn die ÜNB dieses LFR-Blocks nicht erwarten, dass der FRCE durch die gemäß Absatz 15 getroffenen Maßnahmen ausreichend verringert wird.

(14) Der LFR-Block-Beobachter ist für die Feststellung eines Verstoßes gegen die in den Absätzen 12 und 13 genannten Grenzwerte verantwortlich; außerdem

  1. informiert er die anderen ÜNB des LFR-Blocks und
  2. führt er zusammen mit den ÜNB des LFR-Blocks abgestimmte Maßnahmen zur Verringerung des FRCE durch, die in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block festzulegen sind.

(15) Für die in den Absätzen 11 bis 13 genannten Fälle legen alle ÜNB jedes Synchrongebiets in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet Maßnahmen fest, die es den ÜNB eines LFR-Blocks ermöglichen sollen, die Frequenzabweichung durch die grenzübergreifende Aktivierung von Reserven aktiv zu verringern. In den in den Absätzen 11 bis 13 genannten Fällen bemühen sich die ÜNB des Synchrongebiets, den ÜNB des betroffenen LFR-Blocks die Verringerung ihres FRCE zu ermöglichen.

(16) Die ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block Maßnahmen fest, um den FRCE durch Änderungen der Erzeugung oder des Verbrauchs von Wirkleistung durch Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchseinheiten innerhalb ihres Gebiets zu verringern.

Titel 5
Frequenzhaltungsreserven (FCR)

Artikel 153 FCR-Dimensionierung

(1) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen mindestens einmal jährlich gemäß Absatz 2 die FCR-Kapazität fest, die für das Synchrongebiet und für die anfängliche FCR-Verpflichtung jedes ÜNB benötigt wird.

(2) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet Dimensionierungsregeln nach den folgenden Kriterien fest:

  1. Die für das Synchrongebiet benötigte FCR-Kapazität muss mindestens den Referenzstörfall und im Falle der Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa die Ergebnisse des gemäß Buchstabe c durchgeführten probabilistischen FCR-Dimensionierungsansatzes abdecken.
  2. Die Größe des Referenzstörfalls wird nach Maßgabe der folgenden Bedingungen festgelegt:
    1. Für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa beinhaltet der Referenzstörfall 3.000 MW in positiver Richtung und 3.000 MW in negativer Richtung.
    2. Für die Synchrongebiete GB, IE/NI und Nordeuropa beinhaltet der Referenzstörfall das größte Ungleichgewicht, das aus einer momentanen Änderung der Wirkleistung zum Beispiel einer einzigen Stromerzeugungsanlage, einer einzigen Verbrauchsanlage oder einer einzigen HGÜ-Verbindungsleitung oder aus einer Netztrennung einer Drehstromleitung resultieren kann, oder den maximalen momentanen Verlust des Wirkleistungsverbrauchs aufgrund der Netztrennung an einem oder zwei Netzanschlusspunkten. Der Referenzstörfall wird für die positive Richtung und für die negative Richtung getrennt festgelegt.
  3. Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa sind alle ÜNB des Synchrongebiets berechtigt, einen probabilistischen FCR-Dimensionierungsansatz festzulegen, wobei sie das Muster von Last, Erzeugung und Schwungmasse, einschließlich synthetischer Schwungmasse, sowie die Mittel berücksichtigen, die zur Verfügung stehen, um die Mindestschwungmasse in Echtzeit im Einklang mit der in Artikel 39 genannten Methode zu erreichen, damit die Eintrittswahrscheinlichkeit unzureichender FCR auf ein Wiederkehrintervall von mindestens 20 Jahren verringert wird; und
  4. die Anteile der FCR-Kapazität, die für jeden ÜNB als anfängliche FCR-Verpflichtung benötigt werden, basieren auf der Summe der Nettoerzeugung und des Nettoverbrauchs seiner Regelzone, geteilt durch die Summe der Nettoerzeugung und des Nettoverbrauchs des Synchrongebiets über einen Zeitraum von einem Jahr.

Artikel 154 Technische Mindestanforderungen an die FCR

(1) Jeder Reserven anschließende ÜNB stellt sicher, dass die FCR die für sein Synchrongebiet in Anhang V in der Tabelle aufgeführten Eigenschaften aufweisen.

(2) Alle ÜNB eines Synchrongebiets sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet gemeinsame zusätzliche Eigenschaften der FCR, die zur Gewährleistung der Betriebssicherheit im Synchrongebiet benötigt werden, anhand einer Reihe von technischen Parametern innerhalb der Spannen des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/631 und der Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1388 festzulegen. Diese gemeinsamen zusätzlichen Eigenschaften der FCR müssen der installierten Leistung sowie der Struktur und dem Muster von Erzeugung und Verbrauch des Synchrongebiets Rechnung tragen. Bei der Einführung der zusätzlichen Eigenschaften wenden die ÜNB einen Übergangszeitraum an, der in Absprache mit den betroffenen FCR-Anbietern festgelegt wird.

(3) Der Reserven anschließende ÜNB ist berechtigt, innerhalb der Spannen des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/631 und der Artikel 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1388 zusätzliche Anforderungen an FCR-Gruppen festzulegen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Diese zusätzlichen Anforderungen müssen auf technischen Aspekten wie der geografischen Verteilung der Stromerzeugungsanlagen oder der Verbrauchseinheiten, die zu einer FCR-Gruppe gehören, basieren. Der FCR-Anbieter stellt sicher, dass die FCR-Aktivierung durch die FCR-Einheiten innerhalb einer Reservegruppe beobachtet werden kann.

(4) Der Reserven anschließende ÜNB ist berechtigt, FCR-Gruppen von der FCR-Bereitstellung auszuschließen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Dieser Ausschluss muss auf technischen Aspekten wie der geografischen Verteilung der Stromerzeugungsanlagen oder der Verbrauchseinheiten, die zu einer FCR-Gruppe gehören, basieren.

(5) Jede FCR-Einheit und jede FCR-Gruppe hat nur einen Reserven anschließenden ÜNB.

(6) Jede FCR-Einheit und jede FCR-Gruppe muss die für die FCR benötigten Eigenschaften in Anhang V in der Tabelle sowie alle weiteren gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Eigenschaften oder Anforderungen aufweisen und die vereinbarten FCR durch einen Proportional-Regler aktivieren, der auf Frequenzabweichungen reagiert, oder im Fall einer relaisaktivierten FCR auf der Grundlage einer stückweise monotonen linearen Frequenzleistungskennlinie. Sie müssen in der Lage sein, die FCR innerhalb der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 festgelegten Frequenzbereiche zu aktivieren.

(7) Jeder ÜNB des Synchrongebiets Kontinentaleuropa stellt sicher, dass die kombinierte Reaktion der FCR einer LFR-Zone die folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Die FCR-Aktivierung darf nicht künstlich verzögert werden und muss nach einer Frequenzabweichung so bald wie möglich beginnen.
  2. Im Falle einer Frequenzabweichung von mindestens 200 mHz sind spätestens nach 15 Sekunden mindestens 50 % der vollständigen FCR-Kapazität bereitzustellen.
  3. Im Falle einer Frequenzabweichung von mindestens 200 mHz sind spätestens nach 30 Sekunden 100 % der vollständigen FCR-Kapazität bereitzustellen.
  4. Im Falle einer Frequenzabweichung von mindestens 200 mHz muss die Aktivierung der vollständigen FCR-Kapazität im Intervall von 15 bis 30 Sekunden mindestens linear ansteigen und
  5. im Falle einer Frequenzabweichung von weniger als 200 mHz muss die entsprechende aktivierte FCR-Kapazität mindestens proportional zu dem unter den Buchstaben a bis d genannten gleichen Zeitverhalten sein.

(8) Jeder Reserven anschließende ÜNB beobachtet seinen Beitrag zum FHP und seine FCR-Aktivierung im Hinblick auf seine FCR-Verpflichtung, einschließlich der FCR-Einheiten und der FCR-Gruppen. Jeder FCR-Anbieter stellt dem Reserven anschließenden ÜNB für jede seiner FCR-Einheiten und jede seiner FCR-Gruppen mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:

  1. den mit einem Zeitstempel versehenen Status, aus dem hervorgeht, ob FCR aktiviert sind oder nicht;
  2. die mit einem Zeitstempel versehenen Wirkleistungsdaten, die zur Überprüfung der FCR-Aktivierung benötigt werden, einschließlich der mit einem Zeitstempel versehenen momentanen Wirkleistung;
  3. die Statik des Reglers für Stromerzeugungsanlagen des Typs C und D gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/631, die als FCR-Einheiten fungieren, oder einen entsprechenden Parameter für FCR-Gruppen, die aus Erzeugungsanlagen des Typs a und/oder des Typs B gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/631 und/oder aus Verbrauchsanlagen mit lastseitiger Steuerung zur Wirkleistungsregelung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/1388 bestehen.

(9) Jeder FCR-Anbieter ist berechtigt, die jeweiligen Daten für mehr als eine FCR-Einheit zu aggregieren, wenn die maximale Leistung der aggregierten Einheiten weniger als 1,5 MW beträgt und eine eindeutige Überprüfung der FCR-Aktivierung möglich ist.

(10) Auf Anfrage des Reserven anschließenden ÜNB stellt der FCR-Anbieter die in Absatz 9 genannten Informationen in Echtzeit mit einer Zeitauflösung von mindestens 10 Sekunden zur Verfügung.

(11) Auf Anfrage des Reserven anschließenden ÜNB und falls dies für die Überprüfung der FCR-Aktivierung erforderlich ist, stellt ein FCR-Anbieter die in Absatz 9 genannten Daten zu technischen Anlagen, die zu derselben FCR-Einheit gehören, zur Verfügung.

Artikel 155 FCR-Präqualifikationsverfahren

(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickelt jeder ÜNB ein FCR-Präqualifikationsverfahren und veröffentlicht die Einzelheiten des FCR-Präqualifikationsverfahrens.

(2) Ein potenzieller FCR-Anbieter muss dem Reserven anschließenden ÜNB nachweisen, dass er die in Artikel 154 festgelegten technischen und weiteren Anforderungen erfüllt, indem er das in den Absätzen 3 bis 6 beschriebene Präqualifikationsverfahren für potenzielle FCR-Einheiten oder FCR-Gruppen erfolgreich durchläuft.

(3) Ein potenzieller FCR-Anbieter legt dem Reserven anschließenden ÜNB einen förmlichen Antrag zusammen mit den benötigten Informationen potenzieller FCR-Einheiten oder FCR-Gruppen vor. Innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags bestätigt der Reserven anschließende ÜNB, ob der Antrag vollständig ist. Ist der Antrag nach Auffassung des Reserven anschließenden ÜNB unvollständig, reicht der potenzielle FCR-Anbieter die zusätzlich verlangten Informationen innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens um zusätzliche Informationen nach. Falls der potenzielle FCR-Anbieter die angeforderten Informationen nicht innerhalb dieser Frist übermittelt, gilt der Antrag als zurückgezogen.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bewertet der Reserven anschließende ÜNB die vorgelegten Informationen und entscheidet, ob die potenziellen FCR-Einheiten oder FCR-Gruppen die Kriterien einer FCR-Präqualifikation erfüllen. Der Reserven anschließende ÜNB teilt dem potenziellen FCR-Anbieter seine Entscheidung mit.

(5) Falls die Übereinstimmung mit bestimmten Anforderungen dieser Verordnung von dem Reserven anschließenden ÜNB bereits überprüft wurde, wird diese im Rahmen der Präqualifikation anerkannt.

(6) Eine erneute Prüfung der Qualifikation von FCR-Einheiten oder von FCR-Gruppen erfolgt

  1. mindestens alle fünf Jahre,
  2. wenn sich die technischen Anforderungen oder die Verfügbarkeitsanforderungen oder die Betriebsmittel geändert haben, und
  3. wenn die mit der FCR-Aktivierung zusammenhängenden Betriebsmittel modernisiert werden.

Artikel 156 Bereitstellung von FCR

(1) Jeder ÜNB stellt sicher, dass er mindestens seinen FCR-Verpflichtungen nachkommt, die zwischen allen ÜNB desselben Synchrongebiets gemäß den Artikeln 153, 163, 173 und 174 vereinbart wurden.

(2) Alle ÜNB eines Synchrongebiets legen mindestens einmal jährlich die Höhe des K-Faktors des Synchrongebiets fest, wobei mindestens folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  1. die FCR-Kapazität, geteilt durch die maximale Frequenzabweichung in stationärem Zustand,
  2. die Selbstregelung der Stromerzeugung,
  3. die Eigenregelung der Last unter Berücksichtigung des Beitrags gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1388,
  4. die Reaktion von HGÜ-Verbindungsleitungen auf Frequenzänderungen gemäß Artikel 172 und
  5. die LFSM- und die FSM-Aktivierung gemäß den Artikeln 13 und 15 der Verordnung (EU) 2016/631.

(3) Alle ÜNB eines aus mehr als einer LFR-Zone bestehenden Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Anteile des K-Faktors für jede LFR-Zone fest, die mindestens auf Folgendem basieren:

  1. auf den anfänglichen FCR-Verpflichtungen,
  2. auf der Selbstregelung der Stromerzeugung,
  3. auf der Eigenregelung der Last,
  4. auf der Frequenzkopplung über HGÜ-Verbindungsleitungen zwischen Synchrongebieten,
  5. auf dem Austausch von FCR.

(4) Ein FCR-Anbieter muss die kontinuierliche Verfügbarkeit der FCR während des Zeitraums sicherstellen, innerhalb dessen er zur FCR-Bereitstellung verpflichtet ist, mit Ausnahme störungsbedingter Nichtverfügbarkeiten einer FCR-Einheit.

(5) Jeder FCR-Anbieter informiert seinen Reserven anschließenden ÜNB so bald wie möglich über alle für die Präqualifikationsergebnisse relevanten Änderungen der tatsächlichen Verfügbarkeit aller oder eines Teils seiner FCR-Einheit und/oder seiner FCR-Gruppe.

(6) Jeder ÜNB stellt sicher oder verlangt von seinen FCR-Anbietern, dass diese dafür sorgen, dass der Verlust einer FCR-Einheit die Betriebssicherheit nicht gefährdet, indem

  1. der pro FCR-Einheit bereitgestellte FCR-Anteil auf 5 % der FCR-Kapazität begrenzt wird, die für das gesamte Synchrongebiet Kontinentaleuropa bzw. das gesamte Synchrongebiet Nordeuropa erforderlich ist,
  2. die FCR, die von der Einheit bereitgestellt werden, die den Referenzstörfall des Synchrongebiets definiert, von dem Dimensionierungsverfahren für die Synchrongebiete GB, IE/NI und Nordeuropa ausgeschlossen werden, und
  3. die FCR, die aufgrund einer störungsbedingten Nichtverfügbarkeit oder der Nichtverfügbarkeit einer FCR-Einheit oder einer FCR-Gruppe nicht zur Verfügung stehen, so bald wie technisch möglich und gemäß den von dem Reserven anschließenden ÜNB festzulegenden Bedingungen ersetzt werden.

(7) Eine FCR-Einheit oder eine FCR-Gruppe mit einem Energiespeicher, der ihre FCR-Bereitstellungsfähigkeit nicht begrenzt, aktiviert ihre FCR, solange die Frequenzabweichung andauert. Für die Synchrongebiete GB und IE/NI aktiviert eine FCR-Einheit oder eine FCR-Gruppe mit einem Energiespeicher, der ihre FCR-Bereitstellungsfähigkeit nicht begrenzt, ihre FCR, bis sie ihre FRR aktiviert, oder während des in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet festgelegten Zeitraums.

(8) Eine FCR-Einheit oder eine FCR-Gruppe mit einem Energiespeicher, der ihre FCR-Bereitstellungsfähigkeit begrenzt, aktiviert ihre FCR, solange die Frequenzabweichung andauert, es sei denn, ihr Energiespeicher ist entweder in der positiven oder in der negativen Richtung ausgeschöpft. Für die Synchrongebiete GB und IE/NI aktiviert eine FCR-Einheit oder eine FCR-Gruppe mit einem Energiespeicher, der ihre FCR-Bereitstellungsfähigkeit begrenzt, ihre FCR, bis sie ihre FRR aktiviert, oder während des in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet festgelegten Zeitraums.

(9) Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa stellt jeder FCR-Anbieter sicher, dass die FCR seiner FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern während des Normalzustands kontinuierlich verfügbar sind. Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa stellt jeder FCR-Anbieter ab der Auslösung des gefährdeten Zustands und während des gefährdeten Zustands sicher, dass seine FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern in der Lage sind, die FCR während eines gemäß den Absätzen 10 und 11 festzulegenden Zeitraums kontinuierlich zu aktivieren. Wurde kein Zeitraum gemäß den Absätzen 10 und 11 festgelegt, stellt jeder FCR-Anbieter sicher, dass seine FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern in der Lage sind, die FCR kontinuierlich mindestens 15 Minuten lang vollständig zu aktivieren oder sie im Fall von Frequenzabweichungen, die kleiner sind als die Frequenzabweichung, für die eine vollständige FCR-Aktivierung erforderlich ist, entsprechend lange zu aktivieren; oder sie müssen in der Lage sein, die FCR während eines von jedem ÜNB festzulegenden Zeitraums, der 30 Minuten nicht überschreiten und 15 Minuten nicht unterschreiten darf, zu aktivieren.

(10) Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa erarbeiten alle ÜNB einen Vorschlag für den Mindesterbringungszeitraum, der von den FCR-Anbietern einzuhalten ist. Der festgelegte Zeitraum darf nicht länger als 30 Minuten oder kürzer als 15 Minuten sein. Der Vorschlag muss die Ergebnisse der gemäß Absatz 11 durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse vollständig berücksichtigen.

(11) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung schlagen die ÜNB der Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa Annahmen und Methoden für eine durchzuführende Kosten-Nutzen-Analyse vor, um den Zeitraum zu prüfen, den die FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern benötigen, um während des gefährdeten Zustands verfügbar zu bleiben. Innerhalb von zwölf Monaten nach der Genehmigung der Annahmen und Methoden durch alle Regulierungsbehörden der jeweiligen Region legen die ÜNB der Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa die Ergebnisse ihrer Kosten-Nutzen-Analyse den betreffenden Regulierungsbehörden vor, wobei sie einen Zeitraum vorschlagen, der nicht länger als 30 Minuten oder kürzer als 15 Minuten sein darf. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss mindestens Folgendes berücksichtigen:

  1. die Erfahrungen mit unterschiedlichen Zeitbereichen und Anteilen neu aufkommender Technologien in verschiedenen LFR-Blöcken,
  2. die Auswirkungen eines festgelegten Zeitraums auf die Gesamtkosten der FCR im Synchrongebiet,
  3. die Auswirkungen eines festgelegten Zeitraums auf die Netzstabilitätsrisiken, insbesondere aufgrund längerer oder wiederholter Frequenzereignisse,
  4. die Auswirkungen auf die Netzstabilitätsrisiken und die Gesamtkosten der FCR im Fall einer Erhöhung des Gesamtvolumens der FCR,
  5. die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Kosten der Verfügbarkeitszeiträume für FCR von FCR-Einheiten oder -Gruppen mit begrenzten Energiespeichern.

(12) Der FCR-Anbieter gibt die Begrenzungen des Energiespeichers seiner FCR-Einheiten oder FCR-Gruppen im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens gemäß Artikel 155 an.

(13) Ein FCR-Anbieter, der FCR-Einheiten oder FCR-Gruppen mit einem Energiespeicher einsetzt, der ihre FCR-Bereitstellungsfähigkeit begrenzt, sorgt für die Wiederherstellung der Energiespeicher in positiver oder negativer Richtung, wobei folgende Kriterien gelten:

  1. Für die Synchrongebiete GB und IE/NI wendet der FCR-Anbieter die in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet angegebenen Methoden an.
  2. Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa stellt der FCR-Anbieter die Wiederherstellung der Energiespeicher so bald wie möglich innerhalb von zwei Stunden nach dem Ende des gefährdeten Zustands sicher.

Titel 6
Frequenzwiederherstellungsreserven (FRR)

Artikel 157 FRR-Dimensionierung

(1) Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen die FRR-Dimensionierungsregeln in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block fest.

(2) Die FRR-Dimensionierungsregeln sehen mindestens Folgendes vor:

  1. Alle ÜNB eines LFR-Blocks in den Synchrongebieten Kontinentaleuropa und Nordeuropa legen die benötigte FRR-Kapazität des LFR-Blocks auf der Grundlage aufeinander folgender historischer Aufzeichnungen fest, die zumindest die historischen Ungleichgewichtswerte enthalten. Die Auflösung dieser historischen Aufzeichnungen muss mindestens der Frequenzwiederherstellungszeit entsprechen. Der für diese Aufzeichnungen berücksichtigte Zeitraum muss repräsentativ sein und mindestens ein volles Jahr einschließen, das frühestens sechs Monate vor dem Datum der Berechnung endet.
  2. Alle ÜNB eines LFR-Blocks in den Synchrongebieten Kontinentaleuropa und Nordeuropa legen mindestens auf der Grundlage einer probabilistischen Methode die FRR-Kapazität des LFR-Blocks so fest, dass sie ausreicht, um die geltenden FRCE-Zielparameter des Artikels 128 für den unter Buchstabe a genannten Zeitraum einzuhalten. Bei der Anwendung dieser probabilistischen Methode berücksichtigen die ÜNB die Beschränkungen, die in den Vereinbarungen für die Reserventeilung oder den Reservenaustausch wegen möglicher Verstöße gegen die Betriebssicherheit und die FRR-Verfügbarkeitsanforderungen festgelegt wurden. Alle ÜNB eines LFR-Blocks berücksichtigen alle voraussichtlichen erheblichen Änderungen der Verteilung der Ungleichgewichte im LFR-Block oder andere relevante Einflussfaktoren, die den betrachteten Zeitraum betreffen.
  3. Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen das Verhältnis der automatischen FRR, die manuelle FRR, die Zeit bis zur vollständigen automatischen FRR-Aktivierung und die Zeit bis zur vollständigen manuellen FRR-Aktivierung fest, um die Anforderung des Absatzes b zu erfüllen. Zu diesem Zweck dürfen die Zeit bis zur vollständigen automatischen FRR-Aktivierung und die Zeit bis zur vollständigen manuellen FRR-Aktivierung nicht mehr als die Frequenzwiederherstellungszeit betragen.
  4. Die ÜNB eines LFR-Blocks legen die Größe des Referenzstörfalls fest, bei dem es sich um das größte Ungleichgewicht handelt, das aus einer momentanen Änderung der Wirkleistung einer einzelnen Stromerzeugungsanlage, einer einzelnen Verbrauchsanlage oder einer einzelnen HGÜ-Verbindungsleitung oder aus einer Netztrennung einer Drehstromleitung innerhalb des LFR-Blocks resultieren kann.
  5. Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen die positive FRR-Kapazität fest, die den positiven dimensionierungsrelevanten Referenzfall des LFR-Blocks nicht unterschreiten darf.
  6. Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen die negative FRR-Kapazität fest, die den negativen dimensionierungsrelevanten Referenzfall des LFR-Blocks nicht unterschreiten darf.
  7. Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen die FRR-Kapazität eines LFR-Blocks, etwaige geografische Begrenzungen ihrer Verteilung innerhalb des LFR-Blocks und etwaige geografische Begrenzungen für jeden Reservenaustausch oder jede Reserventeilung mit anderen LFR-Blöcken fest, um die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte einzuhalten.
  8. Alle ÜNB eines LFR-Blocks stellen sicher, dass die positive FRR-Kapazität oder eine Kombination aus der FRR- und RR-Kapazität ausreicht, um auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten historischen Aufzeichnungen die positiven LFR-Block-Ungleichgewichte während mindestens 99 % der Zeit abzudecken.
  9. Alle ÜNB eines LFR-Blocks stellen sicher, dass die negative FRR-Kapazität oder eine Kombination aus der FRR- und RR-Kapazität ausreicht, um auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten historischen Aufzeichnungen die negativen LFR-Block-Ungleichgewichte während mindestens 99 % der Zeit abzudecken.
  10. Alle ÜNB eines LFR-Blocks können die positive FRR-Kapazität des LFR-Blocks, die aus dem FRR-Dimensionierungsverfahren resultiert, verringern, indem sie gemäß den Bestimmungen in Titel 8 zusammen mit anderen LFR-Blöcken eine FRR-Teilungsvereinbarung schließen. Für die Teilungsvereinbarung gelten die folgenden Anforderungen:
    1. Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa ist die Verringerung der positiven FRR-Kapazität eines LFR-Blocks zu begrenzen auf die Differenz (falls positiv) zwischen der Größe des positiven dimensionierungsrelevanten Referenzfalls und der FRR-Kapazität, die benötigt wird, um auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten historischen Aufzeichnungen die positiven LFR-Block-Ungleichgewichte während 99 % der Zeit abzudecken. Die Verringerung der positiven Reservekapazität darf 30 % der Größe des positiven dimensionierungsrelevanten Referenzfalls nicht überschreiten.
    2. Für die Synchrongebiete GB und IE/NI werden die positive FRR-Kapazität und das Risiko der Nichtbereitstellung aufgrund der Teilung von den ÜNB des LRF-Blocks kontinuierlich überprüft.
  11. Alle ÜNB eines LFR-Blocks können die negative FRR-Kapazität des LFR-Blocks, die aus dem FRR-Dimensionierungsverfahren resultiert, verringern, indem sie gemäß den Bestimmungen in Titel 8 zusammen mit anderen LFR-Blöcken eine FRR-Teilungsvereinbarung schließen. Für die Teilungsvereinbarung gelten die folgenden Anforderungen:
    1. Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa ist die Verringerung der negativen FRR-Kapazität eines LFR-Blocks zu begrenzen auf die Differenz (falls positiv) zwischen der Größe des negativen dimensionierungsrelevanten Referenzfalls und der FRR-Kapazität, die benötigt wird, um auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten historischen Aufzeichnungen die negativen LFR-Block-Ungleichgewichte während 99 % der Zeit abzudecken.
    2. Für die Synchrongebiete GB und IE/NI werden die negative FRR-Kapazität und das Risiko der Nichtbereitstellung aufgrund der Teilung von den ÜNB des LRF-Blocks kontinuierlich überprüft.

(3) Umfasst der LFR-Block mehr als einen ÜNB, legen alle ÜNB des LFR-Blocks in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block die genaue Aufteilung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 zwischen den ÜNB der LFR-Zonen fest.

(4) Alle ÜNB eines LFR-Blocks müssen gemäß den FRR-Dimensionierungsregeln jederzeit über ausreichende FRR-Kapazität verfügen. Die ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block ein Eskalationsverfahren für Fälle fest, in denen ein erhebliches Risiko einer unzureichenden FRR-Kapazität im LFR-Block besteht.

Artikel 158 Technische Mindestanforderungen an die FRR

(1) Für die FFR gelten die folgenden technischen Mindestanforderungen:

  1. Jede FRR-Einheit und jede FRR-Gruppe wird an nur ein Netz eines Reserven anschließenden ÜNB angeschlossen.
  2. Eine FRR-Einheit oder eine FRR-Gruppe aktiviert die FRR gemäß dem von dem Reserven anfordernden ÜNB erhaltenen Sollwert.
  3. Bei dem Reserven anfordernden ÜNB handelt es sich um den Reserven anschließenden ÜNB oder um einen von dem Reserven anschließenden ÜNB in einer FRR-Austauschvereinbarung gemäß Artikel 165 Absatz 3 oder Artikel 171 Absatz 4 benannten ÜNB.
  4. Die Reaktionszeit der Aktivierung der automatischen FRR darf bei einer FRR-Einheit oder einer FRR-Gruppe nicht mehr als 30 Sekunden betragen.
  5. Ein FRR-Anbieter stellt sicher, dass die FRR-Aktivierung durch die FRR-Einheiten innerhalb einer Reservegruppe beobachtet werden kann. Zu diesem Zweck muss der FRR-Anbieter in der Lage sein, dem Reserven anschließenden ÜNB und dem Reserven anfordernden ÜNB Echtzeitmessungen des Netzanschlusspunkts oder einer anderen mit dem Reserven anschließenden ÜNB vereinbarten Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, die Folgendes betreffen:
    1. die mit einem Zeitstempel versehene fahrplanmäßige Wirkleistungsabgabe,
    2. die mit einem Zeitstempel versehene momentane Wirkleistungsabgabe für
      • jede FRR-Einheit,
      • jede FRR-Gruppe und
      • jede Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchseinheit einer FRR-Gruppe mit einer maximalen Wirkleistungsabgabe von mindestens 1,5 MW.
  6. Im Falle der automatischen FRR muss eine FRR-Einheit oder eine FRR-Gruppe in der Lage sein, ihre vollständige automatische FRR-Kapazität innerhalb der Zeit bis zur vollständigen Aktivierung der automatischen FRR zu aktivieren.
  7. Im Falle der manuellen FRR muss eine FRR-Einheit oder eine FRR-Gruppe in der Lage sein, ihre vollständige manuelle FRR-Kapazität innerhalb der Zeit bis zur vollständigen Aktivierung der manuellen FRR zu aktivieren.
  8. Ein FRR-Anbieter muss die FRR-Verfügbarkeitsanforderungen erfüllen und
  9. eine FRR-Einheit oder eine FRR-Gruppe muss die Anforderungen an die Rampengeschwindigkeit des LFR-Blocks erfüllen.

(2) Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block gemäß Artikel 119 FRR-Verfügbarkeitsanforderungen und Anforderungen an die Regelqualität der FRR-Einheiten und der FRR-Gruppen für ihren LFR-Block fest.

(3) Der Reserven anschließende ÜNB führt die technischen Anforderungen an den Anschluss der FRR-Einheiten und der FRR-Gruppen ein, um die sichere und geschützte Bereitstellung der FRR zu gewährleisten.

(4) Jeder FRR-Anbieter

  1. stellt sicher, dass seine FRR-Einheiten und FRR-Gruppen die technischen Mindestanforderungen an die FRR, die FRR-Verfügbarkeitsanforderungen und die Anforderungen an die Rampengeschwindigkeit gemäß den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, und
  2. informiert seinen Reserven anfordernden ÜNB so bald wie möglich über eine Verringerung der tatsächlichen Verfügbarkeit seiner FRR-Einheit oder seiner FRR-Gruppe oder eines Teils seiner FRR-Gruppe.

(5) Jeder Reserven anfordernde ÜNB stellt sicher, dass die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen an die FRR in Absatz 1, der FRR-Verfügbarkeitsanforderungen in Absatz 2, der Anforderungen an die Rampengeschwindigkeit in Absatz 1 und der Anschlussanforderungen in Absatz 3 durch seine FRR-Einheiten und FRR-Gruppen beobachtet wird.

Artikel 159 FRR-Präqualifikationsverfahren

(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickelt jeder ÜNB ein FRR-Präqualifikationsverfahren, dessen Einzelheiten er erläutert und veröffentlicht.

(2) Ein potenzieller FRR-Anbieter muss dem Reserven anschließenden ÜNB oder dem von dem Reserven anschließenden ÜNB in der FRR-Austauschvereinbarung benannten ÜNB nachweisen, dass er die technischen Mindestanforderungen an die FRR in Artikel 158 Absatz 1, die FRR-Verfügbarkeitsanforderungen in Artikel 158 Absatz 2, die Anforderungen an die Rampengeschwindigkeit in Artikel 158 Absatz 1 und die Anschlussanforderungen in Artikel 158 Absatz 3 erfüllt, indem er das in den Absätzen 3 bis 6 beschriebene Präqualifikationsverfahren für potenzielle FRR-Einheiten oder FRR-Gruppen erfolgreich durchläuft.

(3) Ein potenzieller FRR-Anbieter legt dem relevanten Reserven anschließenden ÜNB oder dem benannten ÜNB einen förmlichen Antrag zusammen mit den benötigten Informationen potenzieller FRR-Einheiten oder FRR-Gruppen vor. Innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags bestätigt der Reserven anschließende ÜNB oder der benannte ÜNB, ob der Antrag vollständig ist. Ist der Antrag nach Auffassung des Reserven anschließenden ÜNB oder des benannten ÜNB unvollständig, fordert dieser weitere Informationen an, und der potenzielle FRR-Anbieter reicht die zusätzlich verlangten Informationen innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens nach. Falls der potenzielle FRR-Anbieter die angeforderten Informationen nicht innerhalb dieser Frist übermittelt, gilt der Antrag als zurückgezogen.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch den Reserven anschließenden ÜNB oder den benannten ÜNB bewertet der Reserven anschließende ÜNB oder der benannte ÜNB die vorgelegten Informationen und entscheidet, ob die potenziellen FRR-Einheiten oder FRR-Gruppen die Kriterien einer FRR-Präqualifikation erfüllen. Der Reserven anschließende ÜNB oder der benannte ÜNB teilt dem potenziellen FRR-Anbieter seine Entscheidung mit.

(5) Die Qualifikation von FRR-Einheiten oder -Gruppen durch den Reserven anschließenden ÜNB oder durch den benannten ÜNB gilt für den gesamten LFR-Block.

(6) Eine erneute Prüfung der Qualifikation von FRR-Einheiten oder -Gruppen erfolgt

  1. mindestens alle fünf Jahre und
  2. wenn sich die technischen Anforderungen oder die Verfügbarkeitsanforderungen oder die Betriebsmittel geändert haben.

(7) Zur Gewährleistung der Betriebssicherheit ist der Reserven anschließende ÜNB berechtigt, FRR-Gruppen auf der Grundlage technischer Aspekte wie der geografischen Verteilung der Stromerzeugungsanlagen oder der Verbrauchseinheiten, die zu einer FRR-Gruppe gehören, von der FRR-Bereitstellung auszuschließen.

Titel 7
Ersatzreserven (RR)

Artikel 160 RR-Dimensionierung

(1) Alle ÜNB eines LFR-Blocks sind berechtigt, einen Ersatzreservenprozess einzuführen.

(2) Um die in Artikel 128 genannten FRCE-Zielparameter einzuhalten, legen alle ÜNB eines LFR-Blocks mit einem ERP, die ein kombiniertes FRR- und RR-Dimensionierungsverfahren durchführen, um die Anforderungen des Artikels 157 Absatz 2 zu erfüllen, in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block RR-Dimensionierungsregeln fest.

(3) Die RR-Dimensionierungsregeln müssen mindestens folgende Anforderungen umfassen:

  1. Für die Synchrongebiete Nordeuropa und Kontinentaleuropa muss es eine ausreichende positive RR-Kapazität geben, um die benötigte Menge an positiver FRR wiederherzustellen. Für die Synchrongebiete GB und IE/NI muss es eine ausreichende positive RR-Kapazität geben, um die benötigte Menge an positiver FCR und an positiver FRR wiederherzustellen.
  2. Für die Synchrongebiete Nordeuropa und Kontinentaleuropa muss es eine ausreichende negative RR-Kapazität geben, um die benötigte Menge an negativer FRR wiederherzustellen. Für die Synchrongebiete GB und IE/NI muss es eine ausreichende negative RR-Kapazität geben, um die benötigte Menge an negativer FCR und an negativer FRR wiederherzustellen.
  3. Es muss eine ausreichende RR-Kapazität geben, wenn diese bei der Dimensionierung der FRR-Kapazität berücksichtigt wird, damit das FRCE-Qualitätsziel für den betreffenden Zeitraum eingehalten werden kann, und
  4. die Betriebssicherheit innerhalb eines LFR-Blocks muss eingehalten werden, um die RR-Kapazität bestimmen zu können.

(4) Alle ÜNB eines LFR-Blocks können die positive RR-Kapazität des LFR-Blocks, die aus dem RR-Dimensionierungsverfahren resultiert, verringern, indem sie zusammen mit anderen LFR-Blöcken für diese positive RR-Kapazität eine RR-Teilungsvereinbarung gemäß den Bestimmungen des Teils IV Titel 8 schließen. Der Regelungskapazität erhaltende ÜNB begrenzt die Verringerung seiner positiven RR-Kapazität, um

  1. zu gewährleisten, dass er seine in Artikel 128 festgelegten FRCE-Zielparameter noch erreichen kann,
  2. sicherzustellen, dass die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird, und um
  3. sicherzustellen, dass die Verringerung der positiven RR-Kapazität die verbleibende positive RR-Kapazität des LFR-Blocks nicht übersteigt.

(5) Alle ÜNB eines LFR-Blocks können die negative RR-Kapazität des LFR-Blocks, die aus dem RR-Dimensionierungsverfahren resultiert, verringern, indem sie zusammen mit anderen LFR-Blöcken für diese negative RR-Kapazität eine RR-Teilungsvereinbarung gemäß den Bestimmungen des Teils IV Titel 8 schließen. Der Regelungskapazität erhaltende ÜNB begrenzt die Verringerung seiner negativen RR-Kapazität, um

  1. zu gewährleisten, dass er seine in Artikel 128 festgelegten FRCE-Zielparameter noch erreichen kann,
  2. sicherzustellen, dass die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird, und um
  3. sicherzustellen, dass die Verringerung der negativen RR-Kapazität die verbleibende negative RR-Kapazität des LFR-Blocks nicht übersteigt.

(6) Wenn ein LFR-Block von mehr als einem ÜNB betrieben wird und das Verfahren für den LFR-Block erforderlich ist, legen alle ÜNB dieses LFR-Blocks in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Umsetzung der in Absatz 3 festgelegten Dimensionierungsregeln zwischen den ÜNB verschiedener LFR-Zonen fest.

(7) Ein ÜNB muss jederzeit über eine ausreichende RR-Kapazität gemäß den RR-Dimensionierungsregeln verfügen. Die ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block ein Eskalationsverfahren für Fälle fest, in denen ein erhebliches Risiko einer unzureichenden RR-Kapazität im LFR-Block besteht.

Artikel 161 Technische Mindestanforderungen an die RR

(1) RR-Einheiten und RR-Gruppen müssen folgende technische Mindestanforderungen erfüllen:

  1. Anschluss an das Netz nur eines Reserven anschließenden ÜNB;
  2. RR-Aktivierung gemäß dem von dem Reserven anfordernden ÜNB mitgeteilten Sollwert;
  3. bei dem Reserven anfordernden ÜNB handelt es sich um den Reserven anschließenden ÜNB oder um einen von dem Reserven anschließenden ÜNB in einer RR-Austauschvereinbarung gemäß Artikel 165 Absatz 3 oder Artikel 171 Absatz 4 zu benennenden ÜNB;
  4. Aktivierung der vollständigen RR-Kapazität innerhalb der von dem anfordernden ÜNB festgelegten Aktivierungszeit;
  5. Deaktivierung der RR gemäß dem von dem Reserven anfordernden ÜNB mitgeteilten Sollwert;
  6. ein RR-Anbieter stellt sicher, dass die RR-Aktivierung durch die RR-Einheiten innerhalb einer Reservegruppe beobachtet werden kann. Zu diesem Zweck muss der RR-Anbieter in der Lage sein, dem Reserven anschließenden ÜNB und dem Reserven anfordernden ÜNB Echtzeitmessungen am Netzanschlusspunkt oder einer anderen mit dem Reserven anschließenden ÜNB vereinbarten Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, die Folgendes betreffen:
    1. die mit einem Zeitstempel versehene fahrplanmäßige Wirkleistungsabgabe für jede RR-Einheit und -Gruppe und für jede Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchseinheit einer RR-Gruppe mit einer maximalen Wirkleistungsabgabe von mindestens 1,5 MW;
    2. die mit einem Zeitstempel versehene momentane Wirkleistung für jede RR-Einheit und -Gruppe und für jede Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchseinheit einer RR-Gruppe mit einer maximalen Wirkleistungsabgabe von mindestens 1,5 MW;
  7. die Einhaltung der RR-Verfügbarkeitsanforderungen.

(2) Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block RR-Verfügbarkeitsanforderungen und Anforderungen an die Regelqualität der RR-Einheiten und der RR-Gruppen fest.

(3) Der Reserven anschließende ÜNB nimmt die technischen Anforderungen an den Anschluss der RR-Einheiten und der RR-Gruppen in die Beschreibung des Präqualifikationsverfahrens auf, um die sichere und geschützte Bereitstellung der RR zu gewährleisten.

(4) Jeder RR-Anbieter

  1. stellt sicher, dass seine RR-Einheiten und RR-Gruppen die technischen Mindestanforderungen an die RR und die RR-Verfügbarkeitsanforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, und
  2. informiert seinen Reserven anfordernden ÜNB so bald wie möglich über eine Verringerung der tatsächlichen Verfügbarkeit oder eine störungsbedingte Nichtverfügbarkeit seiner RR-Einheit oder seiner RR-Gruppe oder eines Teils seiner RR-Gruppe.

(5) Jeder Reserven anfordernde ÜNB stellt die Einhaltung der technischen Anforderungen an die RR, der RR-Verfügbarkeitsanforderungen und der Anschlussanforderungen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, durch seine RR-Einheiten und RR-Gruppen sicher.

Artikel 162 RR-Präqualifikationsverfahren

(1) Jeder ÜNB eines LFR-Blocks, der einen ERP eingeführt hat, entwickelt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein RR-Präqualifikationsverfahren, dessen Einzelheiten er erläutert und veröffentlicht.

(2) Ein potenzieller RR-Anbieter muss dem Reserven anschließenden ÜNB oder dem von dem Reserven anschließenden ÜNB in der RR-Austauschvereinbarung benannten ÜNB nachweisen, dass er die technischen Mindestanforderungen an die RR, die RR-Verfügbarkeitsanforderungen und die Anschlussanforderungen des Artikels 161 erfüllt, indem er das in den Absätzen 3 bis 6 beschriebene Präqualifikationsverfahren für potenzielle RR-Einheiten oder RR-Gruppen erfolgreich durchläuft.

(3) Ein potenzieller RR-Anbieter legt dem relevanten Reserven anschließenden ÜNB oder dem benannten ÜNB einen förmlichen Antrag zusammen mit den benötigten Informationen potenzieller RR-Einheiten oder RR-Gruppen vor. Innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags bestätigt der Reserven anschließende ÜNB oder der benannte ÜNB, ob der Antrag vollständig ist. Ist der Antrag nach Auffassung des Reserven anschließenden ÜNB oder des benannten ÜNB unvollständig, reicht der potenzielle RR-Anbieter die zusätzlich verlangten Informationen innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens um zusätzliche Informationen nach. Falls der potenzielle RR-Anbieter die angeforderten Informationen nicht innerhalb dieser Frist übermittelt, gilt der Antrag als zurückgezogen.

(4) Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bewertet der Reserven anschließende ÜNB oder der benannte ÜNB die vorgelegten Informationen und entscheidet, ob die potenziellen RR-Einheiten oder RR-Gruppen die Kriterien einer RR-Präqualifikation erfüllen. Der Reserven anschließende ÜNB oder der benannte ÜNB teilt dem potenziellen RR-Anbieter seine Entscheidung mit.

(5) Eine erneute Prüfung der Qualifikation von RR-Einheiten oder von RR-Gruppen erfolgt

  1. mindestens alle fünf Jahre und
  2. wenn sich die technischen Anforderungen oder die Verfügbarkeitsanforderungen oder die Betriebsmittel geändert haben.

(6) Zur Gewährleistung der Betriebssicherheit ist der Reserven anschließende ÜNB berechtigt, die RR-Bereitstellung durch RR-Gruppen auf der Grundlage technischer Aspekte wie der geografischen Verteilung der Stromerzeugungsanlagen oder der Verbrauchseinheiten, die eine RR-Gruppe bilden, abzulehnen.

Titel 8
Austausch und Teilung von Reserven

Kapitel 1
Austausch und Teilung von Reserven innerhalb eines Synchrongebiets

Artikel 163 Austausch von FCR innerhalb eines Synchrongebiets

(1) Alle an dem Austausch von FCR innerhalb eines Synchrongebiets beteiligten ÜNB müssen die in den Absätzen 2 bis 9 festgelegten Anforderungen erfüllen. Der Austausch von FCR beinhaltet eine Übertragung einer FCR-Verpflichtung von dem Reserven erhaltenden ÜNB zu dem Reserven anschließenden ÜNB für die jeweilige FCR-Kapazität.

(2) Alle an dem Austausch von FCR innerhalb eines Synchrongebiets beteiligten ÜNB halten die in Anhang VI in der Tabelle angegebenen Grenzwerte und Anforderungen für den Austausch von FCR innerhalb des Synchrongebiets ein.

(3) Bei einem Austausch von FCR geben der Reserven anschließende ÜNB und der Reserven erhaltende ÜNB diesen gemäß Artikel 150 bekannt.

(4) Jeder Reserven anschließende ÜNB, Reserven erhaltende ÜNB oder betroffene ÜNB, der an dem Austausch von FCR beteiligt ist, kann den Austausch von FCR ablehnen, wenn dieser zu Leistungsflüssen führen würde, bei denen die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte bei der Aktivierung der FCR-Kapazität, die Gegenstand des Austauschs von FCR ist, nicht eingehalten werden.

(5) Jeder betroffene ÜNB überprüft, ob seine gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2015/1222 ermittelte Zuverlässigkeitsmarge ausreicht, um die Leistungsflüsse aufzunehmen, die auf die Aktivierung der FCR-Kapazität zurückgehen, die Gegenstand des Austauschs von FCR ist.

(6) Alle ÜNB einer LFR-Zone passen die Parameter ihrer FRCE-Berechnung dahin gehend an, dass der Austausch von FCR berücksichtigt wird.

(7) Der Reserven anschließende ÜNB ist für die Anforderungen gemäß den Artikeln 154 und 156 hinsichtlich der FCR-Kapazität, die Gegenstand des Austauschs von FCR ist, zuständig.

(8) Die FCR-Einheit oder -Gruppe ist gegenüber ihrem Reserven anschließenden ÜNB für die FCR-Aktivierung zuständig.

(9) Die betreffenden ÜNB stellen sicher, dass der Austausch von FCR keinen ÜNB daran hindert, den Reservebedarf gemäß Artikel 156 zu decken.

Artikel 164 Teilung von FCR innerhalb eines Synchrongebiets

Ein ÜNB darf die FCR nicht mit anderen ÜNB seines Synchrongebiets teilen, um seine FCR-Verpflichtung zu erfüllen und die Gesamtmenge der FCR des Synchrongebiets gemäß Artikel 153 zu verringern.

Artikel 165 Allgemeine Anforderungen an den Austausch von FRR und RR innerhalb eines Synchrongebiets

(1) Alle ÜNB eines Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Aufgaben und Zuständigkeiten des Reserven anschließenden ÜNB, des Reserven erhaltenden ÜNB und der betroffenen ÜNB hinsichtlich des Austauschs von FRR und/oder RR fest.

(2) Findet ein Austausch von FRR/RR statt, geben der Reserven anschließende ÜNB und der Reserven erhaltende ÜNB diesen Austausch gemäß den Bestimmungen in Artikel 150 bekannt.

(3) Die an dem Austausch von FRR/RR beteiligten Reserven anschließenden und Reserven erhaltenden ÜNB legen in einer FRR- oder RR-Austauschvereinbarung ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest, darunter

  1. die Zuständigkeit des Reserven anfordernden ÜNB für die FRR- und die RR-Kapazität, die Gegenstand des Austauschs von FRR/RR ist,
  2. die Menge der FRR- und der RR-Kapazität, die Gegenstand des Austauschs von FRR/RR ist,
  3. die Einführung des grenzübergreifenden FRR-/RR-Aktivierungsverfahrens gemäß den Artikeln 147 und 148,
  4. die technischen Mindestanforderungen an die FRR/RR im Zusammenhang mit dem grenzübergreifenden FRR-/RR-Aktivierungsverfahren, wenn es sich bei dem Reserven anschließenden ÜNB nicht um den Reserven anfordernden ÜNB handelt,
  5. die Durchführung der FRR-/RR-Präqualifikation für die auszutauschende FRR- und RR-Kapazität gemäß den Artikeln 159 und 162,
  6. die Zuständigkeit für die Beobachtung der Einhaltung der technischen Anforderungen an die FRR/RR und der FRR-/RR-Verfügbarkeitsanforderungen für die auszutauschende FRR- und RR-Kapazität gemäß Artikel 158 Absatz 5 und Artikel 161 Absatz 5, und
  7. Verfahren, um sicherzustellen, dass der Austausch von FRR/RR nicht zu Leistungsflüssen führt, bei denen die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte nicht eingehalten werden.

(4) Jeder Reserven anschließende ÜNB, Reserven erhaltende ÜNB oder betroffene ÜNB, der an dem Austausch von FRR oder RR beteiligt ist, kann den in Absatz 2 genannten Austausch ablehnen, wenn dieser zu Leistungsflüssen führen würde, bei denen die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte bei der Aktivierung der auszutauschenden FRR- und der RR-Kapazität nicht eingehalten werden.

(5) Die betreffenden ÜNB stellen sicher, dass der Austausch von FRR/RR keinen ÜNB daran hindert, den Reservebedarf zu decken, der gemäß den FRR- oder RR-Dimensionierungsregeln in den Artikeln 157 und 160 ermittelt wurde.

(6) Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block die Aufgaben und Zuständigkeiten der Reserven anschließenden ÜNB, der Reserven erhaltenden ÜNB und der betroffenen ÜNB hinsichtlich des Austauschs von FRR und/oder RR mit den ÜNB anderer LFR-Blöcke fest.

Artikel 166 Allgemeine Anforderungen an die Teilung von FRR und RR innerhalb eines Synchrongebiets

(1) Alle ÜNB eines Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Aufgaben und Zuständigkeiten des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB, des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB und des betroffenen ÜNB hinsichtlich der Teilung von FRR/RR fest.

(2) Werden FRR/RR geteilt, geben der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB und der Regelungskapazität erhaltende ÜNB diese Teilung gemäß den Mitteilungsanforderungen des Artikels 150 bekannt.

(3) Der Regelungskapazität erhaltende ÜNB und der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB, die an der Teilung von FRR/RR beteiligt sind, legen in einer FRR- oder RR-Teilungsvereinbarung ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest, darunter

  1. die Menge der FRR- und der RR-Kapazität, die Gegenstand der Teilung von FRR/RR ist,
  2. die Einführung des grenzübergreifenden FRR-/RR-Aktivierungsverfahrens gemäß den Artikeln 147 und 148
  3. Verfahren, um sicherzustellen, dass die Aktivierung der FRR- und der RR-Kapazität, die Gegenstand der Teilung von FRR/RR ist, nicht zu Leistungsflüssen führt, bei denen die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte nicht eingehalten werden.

(4) Jeder Regelungskapazität bereitstellende ÜNB, Regelungskapazität erhaltende ÜNB oder betroffene ÜNB, der an der Teilung von FRR/RR beteiligt ist, kann die Teilung von FRR/RR ablehnen, wenn diese zu Leistungsflüssen führen würde, bei denen die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte bei der Aktivierung der FRR- und der RR-Kapazität, die Gegenstand der Teilung von FRR/RR ist, nicht eingehalten werden.

(5) Bei einer Teilung von FRR/RR stellt der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB dem Regelungskapazität erhaltenden ÜNB einen Anteil seiner eigenen FRR- und RR-Kapazität zur Verfügung, die benötigt wird, um seinen aus den FRR-/RR-Dimensionierungsregeln in den Artikeln 157 und 160 resultierenden FRR- und/oder RR-Bedarf zu decken. Der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB ist entweder

  1. der Reserven anfordernde ÜNB für die FRR- und die RR-Kapazität, die Gegenstand der Teilung von FRR/RR ist, oder
  2. der ÜNB, der Zugang zu seiner FRR- und RR-Kapazität hat, die durch ein eingeführtes grenzübergreifendes FRR-/RR-Aktivierungsverfahren im Rahmen einer FRR-/RR-Austauschvereinbarung Gegenstand der Teilung von FRR/RR ist.

(6) Jeder Regelungskapazität erhaltende ÜNB ist für die Bewältigung von Störfällen und Ungleichgewichten zuständig, wenn die FRR- und die RR-Kapazität, die Gegenstand der Teilung von FRR/RR ist, nicht verfügbar ist aufgrund

  1. von Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung der Frequenzwiederherstellung oder der Anpassung des Regelprogramms im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit und
  2. einer teilweisen oder vollständigen Nutzung der FRR- und der RR-Kapazität durch den Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB.

(7) Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block ihre Aufgaben und Zuständigkeiten als Regelungskapazität bereitstellende ÜNB, Regelungskapazität erhaltende ÜNB und betroffene ÜNB hinsichtlich der Teilung von FRR und RR mit den ÜNB anderer LFR-Blöcke fest.

Artikel 167 Austausch von FRR innerhalb eines Synchrongebiets

Alle ÜNB in einem aus mehr als einem LFR-Block bestehenden Synchrongebiet, die an dem Austausch von FRR innerhalb des Synchrongebiets beteiligt sind, müssen die in Anhang VII in der Tabelle für den FRR-Austausch festgelegten Anforderungen und Grenzwerte einhalten.

Artikel 168 Teilung von FRR innerhalb eines Synchrongebiets

Jeder ÜNB eines LFR-Blocks ist berechtigt, FRR mit anderen LFR-Blöcken seines Synchrongebiets innerhalb der durch die FRR-Dimensionierungsregeln des Artikels 157 Absatz 1 festgelegten Grenzwerte und im Einklang mit Artikel 166 zu teilen.

Artikel 169 Austausch von RR innerhalb eines Synchrongebiets

Alle ÜNB in einem aus mehr als einem LFR-Block bestehenden Synchrongebiet, die an dem Austausch von RR innerhalb des Synchrongebiets beteiligt sind, müssen die in Anhang VIII in der Tabelle festgelegten Anforderungen und Grenzwerte für den Austausch von RR einhalten.

Artikel 170 Teilung von RR innerhalb eines Synchrongebiets

Jeder ÜNB eines LFR-Blocks ist berechtigt, RR mit anderen LFR-Blöcken desselben Synchrongebiets innerhalb der durch die RR-Dimensionierungsregeln des Artikels 160 Absätze 4 und 5 festgelegten Grenzwerte und im Einklang mit Artikel 166 zu teilen.

Kapitel 2
Reservenaustausch und -teilung zwischen Synchrongebieten

Artikel 171 Allgemeine Anforderungen

(1) Jeder Betreiber und/oder Eigentümer einer HGÜ-Verbindungsleitung, die Synchrongebiete miteinander verbindet, stellt den anschließenden ÜNB die für den Austausch und die Teilung von FCR, FRR und RR erforderliche Kapazität zur Verfügung, wenn diese Technologie installiert ist.

(2) Alle ÜNB des Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Aufgaben und Zuständigkeiten des Reserven anschließenden ÜNB, des Reserven erhaltenden ÜNB und des betroffenen ÜNB hinsichtlich des Reservenaustauschs sowie des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB, des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB und des betroffenen ÜNB hinsichtlich der Teilung von Reserven zwischen Synchrongebieten fest.

(3) Der Reserven anschließende ÜNB und der Reserven erhaltende ÜNB oder der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB und der Regelungskapazität erhaltende ÜNB geben den Austausch oder die Teilung von FCR, FRR oder RR gemäß Artikel 150 bekannt.

(4) Der Reserven anschließende ÜNB und der Reserven erhaltende ÜNB, die am Reservenaustausch beteiligt sind, legen in einer Austauschvereinbarung ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest, darunter

  1. die Zuständigkeit des Reserven anfordernden ÜNB für die auszutauschende Reservekapazität,
  2. die Menge der auszutauschenden Reservekapazität,
  3. die Einführung des grenzübergreifenden FRR-/RR-Aktivierungsverfahrens gemäß den Artikeln 147 und 148
  4. die Durchführung der Präqualifikation für die Reservekapazität, die Gegenstand des Reservenaustauschs ist, gemäß den Artikeln 155, 159 und 162,
  5. die Zuständigkeit für die Beobachtung der Einhaltung der technischen Anforderungen und der Verfügbarkeitsanforderungen für die Reservekapazität, die Gegenstand des Reservenaustauschs ist, gemäß Artikel 158 Absatz 5 und Artikel 161 Absatz 5 und
  6. Verfahren, um sicherzustellen, dass der Reservenaustausch nicht zu Leistungsflüssen führt, bei denen die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte nicht eingehalten werden.

(5) Die Regelungskapazität bereitstellenden und die Regelungskapazität erhaltenden ÜNB, die an der Reserventeilung beteiligt sind, legen ihre Aufgaben und Zuständigkeiten in einer Teilungsvereinbarung fest, darunter

  1. die Menge der Reservekapazität, die Gegenstand der Reserventeilung ist,
  2. die Einführung des grenzübergreifenden FRR-/RR-Aktivierungsverfahrens gemäß den Artikeln 147 und 148 und
  3. Verfahren, um sicherzustellen, dass die Reserventeilung nicht zu Leistungsflüssen führt, bei denen die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte nicht eingehalten werden.

(6) Der Reserven anschließende ÜNB und der Reserven erhaltende ÜNB, die am Reservenaustausch beteiligt sind, oder der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB und der Regelungskapazität erhaltende ÜNB, die an der Reserventeilung beteiligt sind, schließen zusammen mit den Eigentümern einer HGÜ-Verbindungsleitung und/oder den Betreibern einer HGÜ-Verbindungsleitung oder Rechtspersonen, die Eigentümer einer HGÜ-Verbindungsleitung und/oder Betreiber einer HGÜ-Verbindungsleitung umfassen, eine HGÜ-Betriebs- und Koordinierungsvereinbarung, die Folgendes einschließt:

  1. die Interaktionen über alle Zeiträume hinweg, einschließlich der Planung und Aktivierung,
  2. den MW/Hz-Sensitivitätsfaktor, die lineare/dynamische oder statische/stufenartige Reaktionsfunktion jeder HGÜ-Verbindungsleitung, die Synchrongebiete miteinander verbindet, und
  3. den Anteil/die Interaktion dieser Funktionen über mehrere HGÜ-Verbindungen zwischen den Synchrongebieten.

(7) Jeder Reserven anschließende ÜNB, Reserven erhaltende ÜNB, Regelungskapazität bereitstellende ÜNB, Regelungskapazität erhaltende ÜNB oder betroffene ÜNB, der am Austausch oder an der Teilung von Reserven beteiligt ist, kann den Austausch oder die Teilung von Reserven ablehnen, wenn diese zu Leistungsflüssen führen würden, bei denen die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte bei der Aktivierung der Reservekapazität, die Gegenstand des Austauschs oder der Teilung von Reserven ist, nicht eingehalten werden.

(8) Die beteiligten ÜNB stellen sicher, dass der Reservenaustausch zwischen Synchrongebieten keinen ÜNB daran hindert, den Reservebedarf gemäß den Artikeln 153, 157 und 160 zu decken.

(9) Der Reserven anschließende ÜNB und der Reserven erhaltende ÜNB sowie der Regelungskapazität bereitstellende und der Regelungskapazität erhaltende ÜNB legen in einer Austauschvereinbarung oder einer Teilungsvereinbarung Verfahren für Fälle fest, in denen der Austausch oder die Teilung von Reserven zwischen Synchrongebieten nicht in Echtzeit durchgeführt werden kann.

Artikel 172 Frequenzkopplung zwischen Synchrongebieten

(1) Alle ÜNB der über eine HGÜ-Verbindungsleitung verbundenen Synchrongebiete sind berechtigt, ein Frequenzkopplungsverfahren durchzuführen, um eine gekoppelte Reaktion auf Frequenzänderungen zu erhalten. Das Frequenzkopplungsverfahren kann von den ÜNB genutzt werden, um den Austausch und/oder die Teilung von FCR zwischen Synchrongebieten zu ermöglichen.

(2) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die technische Auslegung des Frequenzkopplungsverfahrens fest. Bei dem Frequenzkopplungsverfahren wird Folgendes berücksichtigt:

  1. die betrieblichen Auswirkungen zwischen den Synchrongebieten,
  2. die Stabilität des FHP des Synchrongebiets,
  3. die Fähigkeit der ÜNB des Synchrongebiets, die gemäß Artikel 127 festgelegten Frequenzqualitäts-Zielparameter einzuhalten, und
  4. die Betriebssicherheit.

(3) Jeder Betreiber einer HGÜ-Verbindungsleitung regelt den Wirkleistungsfluss über die HGÜ-Verbindungsleitung in Übereinstimmung mit dem eingeführten Frequenzkopplungsverfahren.

Artikel 173 Austausch von FCR zwischen Synchrongebieten

(1) Alle ÜNB eines an einem Frequenzkopplungsverfahren beteiligten Synchrongebiets sind berechtigt, das FCR-Austauschverfahren für den Austausch von FCR zwischen Synchrongebieten zu nutzen.

(2) Alle ÜNB von Synchrongebieten, die am Austausch von FCR zwischen Synchrongebieten beteiligt sind, organisieren den Austausch von FCR in einer Weise, die es den ÜNB eines Synchrongebiets ermöglicht, einen Anteil der gesamten FCR-Kapazität, die für ihr Synchrongebiet gemäß Artikel 153 benötigt wird, von einem anderen Synchrongebiet zu erhalten.

(3) Der Anteil an der gesamten FCR-Kapazität, die für das Synchrongebiet benötigt wird, mit dem der Austausch erfolgt, wird im zweiten Synchrongebiet zusätzlich zu der gesamten FCR-Kapazität, die für dieses zweite Synchrongebiet gemäß Artikel 153 benötigt wird, bereitgestellt.

(4) Alle ÜNB des Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Grenzwerte für den Austausch von FCR fest.

(5) Alle ÜNB der beteiligten Synchrongebiete erstellen eine FCR-Austauschvereinbarung, in der sie die Bedingungen für den Austausch von FCR vereinbaren.

Artikel 174 Teilung von FCR zwischen Synchrongebieten

(1) Alle ÜNB eines an einem Frequenzkopplungsverfahren beteiligten Synchrongebietes sind berechtigt, dieses Verfahren für die Teilung von FCR zwischen den Synchrongebieten zu nutzen.

(2) Alle ÜNB des Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Grenzwerte für die Teilung von FCR nach den folgenden Kriterien fest:

  1. Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa stellen alle ÜNB sicher, dass die Summe der FCR, die innerhalb des Synchrongebiets und von anderen Synchrongebieten im Rahmen des Austauschs von FCR bereitgestellt wird, mindestens den Referenzstörfall abdeckt.
  2. Für die Synchrongebiete GB und IE/NI legen alle ÜNB eine Methode zur Bestimmung der Mindestbereitstellung von FCR-Kapazität im Synchrongebiet fest.

(3) Alle ÜNB der beteiligten Synchrongebiete legen in ihren jeweiligen Betriebsvereinbarungen für das Synchrongebiet die Bedingungen für die Teilung von FCR zwischen den beteiligten Synchrongebieten fest.

Artikel 175 Allgemeine Anforderungen an die Teilung von FRR und RR zwischen Synchrongebieten

(1) Bei einer Teilung von FRR oder RR stellt der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB dem Regelungskapazität erhaltenden ÜNB einen Anteil seiner eigenen FRR- und RR-Kapazität zur Verfügung, die benötigt wird, um den aus den FRR-/RR-Dimensionierungsregeln in den Artikeln 157 und 160 resultierenden FRR- und/oder RR-Bedarf zu decken. Der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB ist entweder

  1. der Reserven anfordernde ÜNB für die FRR- und die RR-Kapazität, die Gegenstand der Teilung von FRR oder RR ist, oder
  2. der ÜNB, der durch ein eingeführtes grenzübergreifendes FRR-/RR-Aktivierungsverfahren im Rahmen einer FRR-/RR-Austauschvereinbarung Zugang zu seiner FRR- und RR-Kapazität hat.

(2) Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block ihre Aufgaben und Zuständigkeiten als Regelungskapazität bereitstellende ÜNB, Regelungskapazität erhaltende ÜNB und betroffene ÜNB hinsichtlich der Teilung von FRR und RR mit den ÜNB anderer LFR-Blöcke in anderen Synchrongebieten fest.

Artikel 176 Austausch von FRR zwischen Synchrongebieten

(1) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet eine Methode zur Bestimmung der Grenzwerte für den Austausch von FRR mit anderen Synchrongebieten fest. Diese Methode berücksichtigt Folgendes:

  1. die betrieblichen Auswirkungen zwischen den Synchrongebieten,
  2. die Stabilität des FWP des Synchrongebiets,
  3. die Fähigkeit der ÜNB des Synchrongebiets, die gemäß Artikel 127 festgelegten Frequenzqualitäts-Zielparameter und die gemäß Artikel 128 festgelegten FRCE-Zielparameter zu erreichen, und
  4. die Betriebssicherheit.

(2) Alle ÜNB der LFR-Blöcke, die am Austausch von FRR zwischen Synchrongebieten beteiligt sind, organisieren diesen Austausch so, dass es den ÜNB eines LFR-Blocks im ersten Synchrongebiet möglich ist, einen Anteil der gesamten FRR-Kapazität, die für ihren LFR-Block benötigt und gemäß Artikel 157 Absatz 1 ermittelt wird, von einem LFR-Block im zweiten Synchrongebiet zu erhalten.

(3) Der Anteil der gesamten FRR-Kapazität, die für den LFR-Block im Synchrongebiet benötigt wird, in dem der Austausch erfolgt, wird vom LFR-Block im zweiten Synchrongebiet zusätzlich zu der gesamten FRR-Kapazität, die für diesen zweiten LFR-Block gemäß Artikel 157 Absatz 1 benötigt wird, bereitgestellt.

(4) Jeder Betreiber einer HGÜ-Verbindungsleitung regelt den Wirkleistungsfluss über die HGÜ-Verbindungsleitung nach den Anweisungen entweder des Reserven anschließenden ÜNB oder des Reserven erhaltenden ÜNB im Einklang mit den in Artikel 158 angegebenen technischen Mindestanforderungen an die FRR.

(5) Alle ÜNB der LFR-Blöcke, zu denen der Reserven anschließende ÜNB und der Reserven erhaltende ÜNB gehören, legen die Bedingungen für den Austausch von FRR in einer FRR-Austauschvereinbarung fest.

Artikel 177 Teilung von FRR zwischen Synchrongebieten

(1) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet eine Methode zur Bestimmung der Grenzwerte für die Teilung von FRR mit anderen Synchrongebieten fest. Diese Methode berücksichtigt Folgendes:

  1. die betrieblichen Auswirkungen zwischen den Synchrongebieten,
  2. die Stabilität des FWP des Synchrongebiets,
  3. die maximale Verringerung der FRR, die bei der FRR-Dimensionierung gemäß Artikel 157 infolge der Teilung von FRR berücksichtigt werden kann,
  4. die Fähigkeit des Synchrongebiets, die gemäß Artikel 127 festgelegten Frequenzqualitäts-Zielparameter und die gemäß Artikel 128 festgelegten FRCE-Zielparameter zu erreichen, und
  5. die Betriebssicherheit.

(2) Alle ÜNB der LFR-Blöcke, die an der Teilung von FRR zwischen Synchrongebieten beteiligt sind, organisieren diese Teilung so, dass es den ÜNB eines LFR-Blocks im ersten Synchrongebiet möglich ist, einen Anteil der gesamten FRR-Kapazität, die für ihren LFR-Block benötigt und gemäß Artikel 157 Absatz 1 ermittelt wird, von einem LFR-Block im zweiten Synchrongebiet zu erhalten.

(3) Jeder Betreiber einer HGÜ-Verbindungsleitung regelt den Wirkleistungsfluss über die HGÜ-Verbindungsleitung nach den Anweisungen entweder des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB oder des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB im Einklang mit den in Artikel 158 Absatz 1 angegebenen technischen Mindestanforderungen an die FRR.

(4) Alle ÜNB der LFR-Blöcke, zu denen der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB und die Regelungskapazität erhaltenden ÜNB gehören, legen die Bedingungen für die Teilung von FRR in einer FRR-Teilungsvereinbarung fest.

Artikel 178 Austausch von RR zwischen Synchrongebieten

(1) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet eine Methode zur Bestimmung der Grenzwerte für den Austausch von RR mit anderen Synchrongebieten fest. Diese Methode muss Folgendes berücksichtigen:

  1. die betrieblichen Auswirkungen zwischen den Synchrongebieten,
  2. die Stabilität des ERP des Synchrongebiets,
  3. die Fähigkeit des Synchrongebiets, die gemäß Artikel 127 festgelegten Frequenzqualitäts-Zielparameter und die gemäß Artikel 128 festgelegten FRCE-Zielparameter zu erreichen, und
  4. die Betriebssicherheit.

(2) Alle ÜNB von LFR-Blöcken, die am Austausch von RR zwischen Synchrongebieten beteiligt sind, organisieren diesen Austausch so, dass es den ÜNB eines LFR-Blocks im ersten Synchrongebiet möglich ist, einen Anteil der gesamten RR-Kapazität, die gemäß Artikel 160 Absatz 2 für ihren LFR-Block benötigt wird, von einem LFR-Block im zweiten Synchrongebiet zu erhalten.

(3) Der Anteil der gesamten RR-Kapazität, die für den LFR-Block im Synchrongebiet benötigt und ausgetauscht wird, wird vom LFR-Block im zweiten Synchrongebiet zusätzlich zu der gesamten RR-Kapazität, die für diesen zweiten LFR-Block gemäß Artikel 160 Absatz 2 erforderlich ist, bereitgestellt.

(4) Jeder Betreiber einer HGÜ-Verbindungsleitung regelt den Wirkleistungsfluss über die HGÜ-Verbindungsleitung nach den Anweisungen entweder des Reserven anschließenden ÜNB oder des Reserven erhaltenden ÜNB im Einklang mit den technischen Mindestanforderungen an die RR in Artikel 161.

(5) Alle ÜNB des LFR-Blocks, zu dem der Reserven anschließende ÜNB und der Reserven erhaltende ÜNB gehören, legen die Bedingungen für den Austausch von RR in einer RR-Austauschvereinbarung fest.

Artikel 179 Teilung von RR zwischen Synchrongebieten

(1) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet eine Methode zur Bestimmung der Grenzwerte für die Teilung von RR mit anderen Synchrongebieten fest. Diese Methode muss Folgendes berücksichtigen:

  1. die betrieblichen Auswirkungen zwischen den Synchrongebieten,
  2. die Stabilität des ERP des Synchrongebiets,
  3. die maximale Verringerung der RR, die in den RR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 160 infolge der Teilung von RR berücksichtigt werden kann,
  4. die Fähigkeit der ÜNB des Synchrongebiets, die gemäß Artikel 127 festgelegten Frequenzqualitäts-Zielparameter einzuhalten, und die Fähigkeit der LFR-Blöcke, die gemäß Artikel 128 festgelegten FRCE-Zielparameter zu erreichen, und
  5. die Betriebssicherheit.

(2) Alle ÜNB der LFR-Blöcke, die an der Teilung von RR zwischen Synchrongebieten beteiligt sind, organisieren diese Teilung in einer Weise, die es den ÜNB eines LFR-Blocks im ersten Synchrongebiet ermöglicht, einen Anteil der gesamten RR-Kapazität, die gemäß Artikel 160 Absatz 2 für ihren LFR-Block benötigt wird, von einem LFR-Block im zweiten Synchrongebiet zu erhalten.

(3) Jeder Betreiber einer HGÜ-Verbindungsleitung regelt den Wirkleistungsfluss über die HGÜ-Verbindungsleitung nach den Anweisungen entweder des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB oder des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB im Einklang mit den technischen Mindestanforderungen an die RR in Artikel 161.

(4) Alle ÜNB jedes LFR-Blocks, zu dem der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB und der Regelungskapazität erhaltende ÜNB gehören, legen die Bedingungen für die Teilung von RR in einer RR-Teilungsvereinbarung fest.

Kapitel 3
Grenzübergreifendes FRR-/RR-Aktivierungsverfahren

Artikel 180 Grenzübergreifendes FRR-/RR-Aktivierungsverfahren

Alle ÜNB, die an der grenzübergreifenden Aktivierung von FRR und RR in demselben oder in einem anderen Synchrongebiet beteiligt sind, müssen die in den Artikeln 147 und 148 festgelegten Anforderungen einhalten.

Titel 9
Zeitregelungsverfahren

Artikel 181 Zeitregelungsverfahren

(1) Das Regelungsziel des Netzzeitregelungsverfahrens besteht darin, den durchschnittlichen Wert der Netzfrequenz auf die Nennfrequenz zu regeln.

(2) Gegebenenfalls legen alle ÜNB eines Synchrongebiets in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet eine Methode zur Korrektur der Netzzeitabweichung fest, die Folgendes einschließt:

  1. die Zeitspannen, innerhalb deren die Netzzeitabweichung infolge der Bemühungen der ÜNB gehalten werden sollen,
  2. die Anpassungen des Frequenzsollwerts, um die Netzzeitabweichung wieder auf null zu bringen, und
  3. die Maßnahmen zur Erhöhung oder Verringerung der durchschnittlichen Netzfrequenz durch Wirkleistungsreserven.

(3) Der Synchrongebiets-Beobachter

  1. beobachtet die Netzzeitabweichung,
  2. berechnet die Anpassungen des Frequenzsollwerts und
  3. koordiniert die Maßnahmen des Zeitregelungsverfahrens.

Titel 10
Zusammenarbeit mit VNB

Artikel 182 An das VNB-Netz angeschlossene Reservegruppen oder -einheiten

(1) Die ÜNB und VNB arbeiten zusammen, um die Bereitstellung von Wirkleistungsreserven durch Reservegruppen oder Reserveeinheiten, die sich in den Verteilernetzen befinden, zu erleichtern und zu ermöglichen.

(2) Für die Zwecke der Präqualifikationsverfahren für FCR gemäß Artikel 155, für FRR gemäß Artikel 159 und für RR gemäß Artikel 162 legt jeder ÜNB in einer Vereinbarung mit seinen Reserven anschließenden VNB und zwischengeschalteten VNB die Bedingungen für den Austausch von Informationen fest, die für die Präqualifikationsverfahren von in Verteilernetzen befindlichen Reserveeinheiten oder -gruppen sowie für die Bereitstellung von Wirkleistungsreserven benötigt werden. In den Präqualifikationsverfahren für FCR gemäß Artikel 155, für FRR gemäß Artikel 159 und für RR gemäß Artikel 162 werden die Informationen festgelegt, die von den potenziellen Reserveeinheiten oder -gruppen bereitzustellen sind und Folgendes umfassen müssen:

  1. die Spannungsebenen und Netzanschlusspunkte der Reserveeinheiten oder -gruppen;
  2. die Art der Wirkleistungsreserven;
  3. die von den Reserveeinheiten oder -gruppen an jedem Netzanschlusspunkt bereitgestellte maximale Reservekapazität und
  4. die maximale Geschwindigkeit der Wirkleistungsänderung für die Reserveeinheiten oder -gruppen.

(3) Dem Präqualifikationsverfahren liegen die Zeitachse und die Regeln zugrunde, die für den Informationsaustausch und für die Bereitstellung von Wirkleistungsreserven zwischen dem ÜNB, dem Reserven anschließenden VNB und den zwischengeschalteten VNB vereinbart wurden. Das Präqualifikationsverfahren dauert maximal drei Monate ab der Einreichung eines vollständigen förmlichen Antrags durch die Reserveeinheit oder -gruppe.

(4) Während der Präqualifikation einer an sein Verteilernetz angeschlossenen Reserveeinheit oder -gruppe ist jeder Reserven anschließende VNB und jeder zwischengeschaltete VNB in Zusammenarbeit mit dem ÜNB berechtigt, auf der Grundlage technischer Aspekte wie dem geografischen Standort der Reserveeinheiten und der Reservegruppen die Bereitstellung von in seinem Verteilernetz befindlichen Wirkleistungsreserven zu begrenzen oder auszuschließen.

(5) Jeder Reserven anschließende VNB und jeder zwischengeschaltete VNB ist berechtigt, die Bereitstellung von in seinem Verteilernetz befindlichen Wirkleistungsreserven vor der Aktivierung von Reserven in Zusammenarbeit mit dem ÜNB zeitlich zu begrenzen. Die jeweiligen ÜNB vereinbaren mit den jeweiligen Reserven anschließenden VNB und den zwischengeschalteten VNB die anzuwendenden Verfahren.

Titel 11
Transparenz der Informationen

Artikel 183 Allgemeine Transparenzanforderungen

(1) Alle ÜNB stellen sicher, dass die unter diesem Titel genannten Informationen zu einem Zeitpunkt und in einem Format veröffentlicht werden, die nicht zu einem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbsvorteil oder -nachteil einer einzelnen Partei oder bestimmter Arten von Parteien führen, wobei wirtschaftlich sensible Informationen gebührend zu berücksichtigen sind.

(2) Jeder ÜNB nutzt die verfügbaren Kenntnisse und Instrumente, um technische Grenzen zu überwinden und um sicherzustellen, dass die Informationen, die ENTSO (Strom) gemäß Artikel 16 und Artikel 185 Absatz 3 bereitgestellt werden, verfügbar und zutreffend sind.

(3) Jeder ÜNB stellt sicher, dass die Informationen, die ENTSO (Strom) gemäß den Artikeln 184 bis 190 bereitgestellt werden, verfügbar und zutreffend sind.

(4) Das gesamte für die Veröffentlichung bestimmte Material gemäß den Artikeln 184 bis 190 ist ENTSO (Strom) mindestens in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. ENTSO (Strom) veröffentlicht dieses Material auf der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 eingerichteten Informationstransparenzplattform.

Artikel 184 Informationen über Betriebsvereinbarungen

(1) Jeder ÜNB teilt seiner Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls einer anderen relevanten zuständigen Behörde den Inhalt seiner Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet spätestens einen Monat vor deren Inkrafttreten mit.

(2) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) den Inhalt ihrer Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet spätestens eine Woche nach ihrem Inkrafttreten mit.

(3) Jeder ÜNB jedes LFR-Blocks teilt seiner Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls einer anderen zuständigen Behörde den Inhalt seiner Betriebsvereinbarung für den LFR-Block mit.

Artikel 185 Informationen über die Frequenzqualität

(1) Schlagen die ÜNB eines Synchrongebiets eine Änderung der Werte der qualitätsbestimmenden Frequenzparameter oder der Frequenzqualitäts-Zielparameter gemäß Artikel 127 vor, teilen sie ENTSO (Strom) die geänderten Werte mindestens einen Monat vor dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet zur Veröffentlichung mit.

(2) Gegebenenfalls teilen alle ÜNB jedes Synchrongebiets die Werte der FRCE-Zielparameter für jeden LFR-Block und jede LFR-Zone ENTSO (Strom) mindestens einen Monat vor deren Geltungsbeginn mit

(3) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) spätestens drei Monate vor der Anwendung der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Methode mit, die zur Bestimmung des Risikos der Ausschöpfung der FCR dient.

(4) Der Synchrongebiets-Beobachter jedes Synchrongebiets teilt ENTSO (Strom) innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Zeitstempel des Messzeitraums und mindestens viermal jährlich die Ergebnisse des Kriterienanwendungsverfahrens für sein Synchrongebiet mit. Diese Ergebnisse müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. Die Werte der Frequenzqualitäts-Bewertungskriterien, die für das Synchrongebiet und für jeden LFR-Block innerhalb des Synchrongebiets gemäß Artikel 133 Absatz 3 berechnet werden, und
  2. die Messauflösung, Messgenauigkeit und Berechnungsmethode gemäß Artikel 132.

(5) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) den Rampenzeitraum gemäß Artikel 136 mindestens drei Monate vor deren Geltungsbeginn zur Veröffentlichung mit.

Artikel 186 Informationen über die Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur

(1) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) mindestens drei Monate vor der Anwendung der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die folgenden Informationen zur Veröffentlichung mit:

  1. Informationen über die Prozessstruktur zur Aktivierung von Reserven des Synchrongebiets, darunter mindestens Informationen über die festgelegten Monitoring-Gebiete, LFR-Zonen und LFR-Blöcke und ihre jeweiligen ÜNB und
  2. Informationen über die Prozess-Zuständigkeitsstruktur des Synchrongebiets, darunter mindestens Informationen über die gemäß Artikel 140 Absatz 1 und Artikel 140 Absatz 2 entwickelten Verfahren.

(2) Alle ÜNB, die ein IN-Verfahren einführen, veröffentlichen Informationen über dieses Verfahren, darunter mindestens die Liste der teilnehmenden ÜNB und das Datum des Beginns des IN-Verfahrens.

Artikel 187 Informationen über die FCR

(1) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) den FCR-Dimensionierungsansatz für ihr Synchrongebiet gemäß Artikel 153 Absatz 2 mindestens einen Monat vor dessen Geltungsbeginn zur Veröffentlichung mit.

(2) Gegebenenfalls teilen alle ÜNB jedes Synchrongebiets ENTSO (Strom) die Gesamtmenge der FCR-Kapazität und die für jeden ÜNB benötigten Anteile an der FCR-Kapazität, die gemäß Artikel 153 Absatz 1 als anfängliche FCR-Verpflichtung festgelegt wurden, mindestens einen Monat vor deren Geltungsbeginn zur Veröffentlichung mit.

(3) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) die für ihr Synchrongebiet gemäß Artikel 154 Absatz 2 festgelegten FCR-Eigenschaften und die gemäß Artikel 154 Absatz 3 festgelegten zusätzlichen Anforderungen für FCR-Gruppen mindestens drei Monate vor deren Geltungsbeginn zur Veröffentlichung mit.

Artikel 188 Informationen über die FRR

(1) Alle ÜNB jedes LFR-Blocks teilen ENTSO (Strom) die gemäß Artikel 158 Absatz 2 festgelegten FRR-Verfügbarkeitsanforderungen und Anforderungen an die Regelqualität sowie die gemäß Artikel 158 Absatz 3 festgelegten technischen Anschlussanforderungen für ihren LFR-Block mindestens drei Monate vor deren Geltungsbeginn zur Veröffentlichung mit.

(2) Alle ÜNB jedes LFR-Blocks teilen ENTSO (Strom) die gemäß Artikel 157 Absatz 1 für ihren LFR-Block festgelegten FRR-Dimensionierungsregeln mindestens drei Monate vor dem Geltungsbeginn der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block zur Veröffentlichung mit.

(3) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) bis zum 30. November eines jeden Jahres eine Prognose der FRR-Kapazitäten jedes LFR-Blocks für das nächste Jahr zur Veröffentlichung mit.

(4) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende die tatsächlichen FRR-Kapazitäten jedes LFR-Blocks für das letzte Quartal zur Veröffentlichung mit.

Artikel 189 Informationen über die RR

(1) Alle ÜNB jedes LFR-Blocks, der einen Ersatzreservenprozess durchführt, teilen ENTSO (Strom) die gemäß Artikel 161 Absatz 2 festgelegten RR-Verfügbarkeitsanforderungen und die gemäß Artikel 161 Absatz 3 festgelegten technischen Anschlussanforderungen für ihren LFR-Block innerhalb von drei Monaten vor deren Geltungsbeginn zur Veröffentlichung mit.

(2) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) bis zum 30. November eines jeden Jahres eine Prognose der RR-Kapazitäten jedes LFR-Blocks für das folgende Jahr zur Veröffentlichung mit.

(3) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende die tatsächlichen RR-Kapazitäten jedes LFR-Blocks für das letzte Quartal zur Veröffentlichung mit.

Artikel 190 Informationen über Teilung und Austausch

(1) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) die jährlichen Zusammenstellungen der Vereinbarungen für die Teilung von FRR und von RR für jeden LFR-Block innerhalb des Synchrongebiets gemäß Artikel 188 Absatz 3 und Artikel 189 Absatz 2 zur Veröffentlichung mit. Diese Zusammenstellungen müssen folgende Informationen enthalten:

  1. die Bezeichnung der LFR-Blöcke, in denen es eine Vereinbarung für die Teilung von FRR oder RR gibt, und
  2. die anteilige Verringerung der FRR und der RR aufgrund jeder Vereinbarung für die Teilung von FRR und RR.

(2) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) die Informationen über die Teilung von FCR zwischen Synchrongebieten gemäß Artikel 187 Absatz 1 zur Veröffentlichung mit. Diese Informationen müssen Folgendes umfassen:

  1. die Menge der FCR-Kapazität, die zwischen den ÜNB, die Vereinbarungen für die FCR-Teilung geschlossen haben, geteilt wird, und
  2. die Auswirkungen der Teilung von FCR auf die FCR-Kapazität der beteiligten ÜNB.

(3) Gegebenenfalls veröffentlichen alle ÜNB die Informationen über den Austausch von FCR, FRR und RR.

Teil V
Schlussbestimmungen

Artikel 191 Änderung von Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen

Alle einschlägigen Klauseln in den Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen der ÜNB, VNB und signifikanten Netznutzer, die den Netzbetrieb betreffen, müssen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Diese Verträge und allgemeinen Geschäftsbedingungen sind daher entsprechend zu ändern.

Artikel 192 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 41 bis 53 werden 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar. Sehen andere Artikel die Bereitstellung oder die Nutzung von Daten gemäß der Beschreibung in den Artikeln 41 bis 53 im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Geltungsbeginn der Artikel 41 bis 53 vor und wurde nichts anderes vereinbart, sind die neuesten verfügbaren gleichwertigen Daten in einem Datenformat zu verwenden, das von der für die Bereitstellung der Daten zuständigen Stelle vorgegeben wird.

Artikel 54 Absatz 4 gilt ab dem Geltungsbeginn des Artikels 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/631 und ab dem Geltungsbeginn des Artikels 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1388.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. August 2017

______

1) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15.

2) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung von Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 10).

5) Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. Nr. L 241 vom 08.09.2016 S. 1).

6) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 24).

7) Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. Nr. L 259 vom 27.09.2016 S. 42).

8) Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 163 vom 15.06.2013 S. 1).

9) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55).

10) Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75).

.

Anhang I

Bestimmungen, von denen die ÜNB Litauens, Lettlands und Estlands gemäß Artikel 2 Absatz 4 freigestellt sind:

(1) Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d, e und f;

(2) Artikel 38 Absatz 2;

(3) Artikel 39 Absatz 3;

(4) Artikel 118;

(5) Artikel 119;

(6) Artikel 125;

(7) Artikel 126;

(8) Artikel 127 Absatz 1 Ziffer i sowie die Absätze 3, 4, 5 und 9;

(9) Artikel 128 Absätze 4 und 7;

(10) Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b;

(11) Artikel 131;

(12) Artikel 132 Absatz 2;

(13) Artikel 133 bis 140;

(14) Artikel 141 Absätze 1 und 2, Absatz 4 Buchstabe c sowie die Absätze 5, 6, 9, 10 und 11;

(15) Artikel 142;

(16) Artikel 143 Absatz 3;

(17) Artikel 145 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6

(18) Artikel 149 Absatz 3;

(19) Artikel 150;

(20) Artikel 151 Absatz 2;

(21) Artikel 152 bis 181;

(22) Artikel 184 Absatz 2;

(23) Artikel 185;

(24) Artikel 186 Absatz 1;

(25) Artikel 187;

(26) Artikel 188 Absätze 1 und 2 sowie

(27) Artikel 189 Absatz 1.

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Anhang II

Spannungsbereiche gemäß Artikel 27:

Tabelle 1 Spannungsbereiche an Netzanschlusspunkten mit einer Spannung zwischen 110 kV und 300 kV

Synchrongebiet Spannungsbereich
Kontinentaleuropa 0,90 pu-1,118 pu
Nordeuropa 0,90 pu-1,05 pu
Großbritannien 0,90 pu-1,10 pu
Irland und Nordirland 0,90 pu-1,118 pu
Baltische Staaten 0,90 pu-1,118 pu

Tabelle 2 Spannungsbereiche an Netzanschlusspunkten mit einer Spannung zwischen 300 kV und 400 kV

Synchrongebiet Spannungsbereich
Kontinentaleuropa 0,90 pu-1,05 pu
Nordeuropa 0,90 pu-1,05 pu
Großbritannien 0,90 pu-1,05 pu
Irland und Nordirland 0,90 pu-1,05 pu
Baltische Staaten 0,90 pu-1,097 pu

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Anhang III

Qualitätsbestimmende Frequenzparameter gemäß Artikel 127:

Tabelle 1 Qualitätsbestimmende Frequenzparameter der Synchrongebiete Frequenzqualitäts-Zielparameter

Kontinentaleuropa GB IE/NI Nordeuropa
Standardfrequenzbereich ± 50 mHz ± 200 mHz ± 200 mHz ± 100 mHz
Maximale momentane Frequenzabweichung 800 mHz 800 mHz 1.000 mHz 1.000 mHz
Maximale Frequenzabweichung in stationärem Zustand 200 mHz 500 mHz 500 mHz 500 mHz
Frequenzerholungszeit n. a. 1 Minute 1 Minute n. a.
Frequenzerholungsbereich n. a. ± 500 mHz ± 500 mHz n. a.
Frequenzwiederherstellungszeit 15 Minuten 15 Minuten 15 Minuten 15 Minuten
Frequenzwiederherstellungsbereich n. a. ± 200 mHz ± 200 mHz ± 100 mHz
Auslösezeit des gefährdeten Zustands 5 Minuten 10 Minuten 10 Minuten 5 Minuten

Qualitätsbestimmende Frequenzparameter gemäß Artikel 127:

Tabelle 2 Frequenzqualitäts-Zielparameter der Synchrongebiete

Kontinentaleuropa GB IE/NI Nordeuropa
Höchstdauer außerhalb des Standardfrequenzbereichs (in Minuten) 15.000 15.000 15.000 15.000
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Anhang IV

FRCE-Zielparameter gemäß Artikel 128:

Tabelle FRCE-Zielparameter für GB und IE/NI

GB IE/NI
Stufe 1 3 % 3 %
Stufe 2 1 % 1 %
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Anhang V

Technische Mindestanforderungen hinsichtlich der FCR gemäß Artikel 154:

Tabelle FCR-Eigenschaften in den einzelnen Synchrongebieten

Mindestens erforderliche Genauigkeit der Frequenzmessung Kontinentaleuropa, GB, IE/NI und Nordeuropa 10 mHz oder Industriestandard (falls strenger)
Maximale kombinierte Auswirkung der inhärenten Unempfindlichkeit der Frequenzreaktion und eines möglichen beabsichtigten Totbands bei der Frequenzreaktion des Reglers von FCR-Einheiten oder -Gruppen. Kontinentaleuropa 10 mHz
GB 15 mHz
IE/NI 15 mHz
Nordeuropa 10 mHz
Zeit bis zur vollständigen FCR-Aktivierung Kontinentaleuropa 30 s
GB 10 s
IE/NI 15 s
Nordeuropa 30 s, falls die Netzfrequenz außerhalb des Standardfrequenzbereichs liegt
Der vollständigen FCR-Aktivierung zugrunde liegende Frequenzabweichung Kontinentaleuropa ± 200 mHz
GB ± 500 mHz
IE/NI Dynamische FCR ± 500 mHz
Statische FCR ± 1.000 mHz
Nordeuropa ± 500 mHz

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Anhang VI

Grenzwerte und Anforderungen für den FCR-Austausch gemäß Artikel 163:

Tabelle Grenzwerte und Anforderungen für den FCR-Austausch

Synchrongebiet FCR-Austausch zulässig zwischen: Grenzwerte für den FCR-Austausch
Synchrongebiet Kontinentaleuropa ÜNB benachbarter LFR-Blöcke
  • Die ÜNB eines LFR-Blocks müssen sicherstellen, dass mindestens 30 % ihrer gesamten kombinierten anfänglichen FCR-Verpflichtungen physisch innerhalb ihres LFR-Blocks erfüllt werden; und
  • die Menge der FCR-Kapazität, die sich aufgrund des FCR-Austauschs mit anderen LFR-Blöcken in einem LFR-Block befindet, ist begrenzt auf den höheren Wert von
    • 30 % der gesamten kombinierten anfänglichen FCR-Verpflichtungen der ÜNB des LFR-Blocks, an den die FCR-Kapazität physisch angeschlossen ist, und
    • 100 MW FCR-Kapazität.
ÜNB der LFR-Zonen desselben LFR-Blocks
  • Die ÜNB der LFR-Zonen, aus denen ein LFR-Block besteht, können in der Betriebsvereinbarung des LFR-Blocks interne Grenzwerte für den FCR-Austausch zwischen den LFR-Zonen desselben LFR-Blocks festlegen, um
    • bei der Aktivierung der FCR einen internen Engpass zu vermeiden,
    • im Falle der Netzauftrennung für eine gleichmäßige Verteilung der FCR-Kapazität zu sorgen und
    • Beeinträchtigungen der Stabilität des FHP oder der Betriebssicherheit zu vermeiden.
Andere Synchrongebiete ÜNB des Synchrongebietes
  • Die ÜNB des Synchrongebietes können in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet Grenzwerte für den FCR-Austausch festlegen, um
    • bei der Aktivierung der FCR einen internen Engpass zu vermeiden,
    • im Falle der Netzaufspaltung für eine gleichmäßige Verteilung der FCR zu sorgen und
    • Beeinträchtigungen der Stabilität des FHP oder der Betriebssicherheit zu vermeiden.

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Anhang VII

Anforderungen und Grenzwerte für den FRR-Austausch innerhalb des Synchrongebietes gemäß Artikel 167:

Tabelle Anforderungen und Grenzwerte für den FRR-Austausch innerhalb eines Synchrongebietes

Synchrongebiet FRR-Austausch zulässig zwischen: Grenzwerte für den FRR-Austausch
Alle Synchrongebiete, die mehr als einen LFR-Block umfassen ÜNB verschiedener LFR-Blöcke
  • Die ÜNB eines LFR-Blocks sorgen dafür, dass sich mindestens 50 % ihrer gesamten kombinierten FRR-Kapazität, die sich aus den FRR-Dimensionierungsregeln in Artikel 157 Absatz 1 ergibt, bevor sie aufgrund der FRR-Teilung gemäß Artikel 157 Absatz 2 verringert wird, innerhalb ihres LFR-Blocks befindet.
ÜNB der LFR-Zonen desselben LFR-Blocks
  • Die ÜNB der LFR-Zonen, aus denen ein LFR-Block besteht, können in der Betriebsvereinbarung des LFR-Blocks erforderlichenfalls interne Grenzwerte für den FRR-Austausch zwischen den LFR-Zonen desselben LFR-Blocks festlegen, um
    • interne Engpässe aufgrund der Aktivierung der FRR-Kapazität vorbehaltlich des FRR-Austauschs zu vermeiden,
    • im Falle der Netzauftrennung für eine gleichmäßige Verteilung der FRR im gesamten Synchrongebiet und den LFR-Blöcken zu sorgen und
    • Beeinträchtigungen der Stabilität des FWP oder der Betriebssicherheit zu vermeiden.

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Anhang VIII

Anforderungen und Grenzwerte für den RR-Austausch innerhalb des Synchrongebietes gemäß Artikel 169:

Tabelle Anforderungen und Grenzwerte für den RR-Austausch innerhalb eines Synchrongebietes

Synchrongebiet RR-Austausch zulässig zwischen: Grenzwerte für den RR-Austausch
Alle Synchrongebiete, die mehr als einen LFR-Block umfassen ÜNB verschiedener LFR-Blöcke
  • Die ÜNB der LFR-Zonen, aus denen ein LFR-Block besteht, sorgen dafür, dass mindestens 50 % ihrer gesamten kombinierten RR-Kapazität, die sich aus den RR-Dimensionierungsregeln gemäß Artikel 160 Absatz 3 ergibt, bevor sie aufgrund der RR-Teilung gemäß Artikel 160 Absätze 4 und 5 verringert wird, innerhalb ihres LFR-Blocks bleibt.
ÜNB der LFR-Zonen desselben LFR-Blocks
  • Die ÜNB der LFR-Zonen, aus denen ein LFR-Block besteht, können in der Betriebsvereinbarung des LFR-Blocks erforderlichenfalls interne Grenzwerte für den RR-Austausch zwischen den LFR-Zonen desselben LFR-Blocks festlegen, um
    • interne Engpässe aufgrund der Aktivierung der RR-Kapazität vorbehaltlich des RR-Austauschs zu vermeiden,
    • im Falle der Netzauftrennung für eine gleichmäßige Verteilung der RR im gesamten Synchrongebiet und den LFR-Blöcken zu sorgen und
    • Beeinträchtigungen der Stabilität des ERP oder der Betriebssicherheit zu vermeiden.


ENDE

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