Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1, ber. L 209 S. 63, ber. 2018 L 56 S. 66, ber. 2020 L 2 S. 13;
VO (EU) 2017/1154 - ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 708Inkrafttreten, ber. L 256 S. 11;
VO (EU) 2017/1347 - ABl. Nr. L 192 vom 24.07.2017 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1832 - ABl. Nr. L 301 vom 27.11.2018 S. 1Inkrafttreten/Gültigkeit, ber. 2019 L 119 S. 202, ber. L 263 S. 41)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hebt VO (EG) 692/2008 zum 01.01.2022 auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 2, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sieht für leichte Nutzfahrzeuge Prüfungen in Übereinstimmung mit dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) vor.

(2) Aus der Grundlage der gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgeschriebenen fortlaufenden Prüfung der einschlägigen Verfahren, Prüfzyklen und Prüfergebnisse geht hervor, dass die Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, die durch Prüfungen von Fahrzeugen gemäß dem NEFZ gewonnen werden, nicht mehr ausreichend sind und die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb nicht mehr realistisch wiedergeben.

(3) Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, ein neues Regelprüfverfahren durch Umsetzung des weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) in die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereitzustellen.

(4) Das WLTP wurde auf der Ebene der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entwickelt und als globale technische Regelung (GTR) Nr. 15 durch das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) im März 2014 angenommen.

(5) Neben realistischeren Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen für Verbraucher und für Regulierungszwecke wird durch das WLPT auch ein globaler Rahmen für Fahrzeugprüfungen geschaffen, was zu einer stärkeren internationalen Harmonisierung von Prüfanforderungen führt.

(6) Das WLTP umfasst eine vollständige Beschreibung eines Fahrzeug-Prüfzyklus für CO2 und für Emissionen regulierter Schadstoffe im Rahmen standardisierter Umgebungsbedingungen. Im Hinblick auf das EU-Typgenehmigungssystem muss es durch eine weitere Verbesserung der Transparenzanforderungen für technische Parameter ergänzt werden, um es unabhängigen Parteien zu ermöglichen, die Ergebnisse der Typgenehmigungsprüfungen zu reproduzieren und die Flexibilität in den Prüfergebnissen zu verringern.

(7) Dieser Vorschlag enthält auch ein überarbeitetes Verfahren für die Bewertung der Übereinstimmung der Produktion von Fahrzeugen. Da nach den neuen Bestimmungen der Entwicklungskoeffizient der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang I Nummer 4.2.4.1 wahrscheinlich häufiger durch spezifische Prüfungen des Herstellers statt durch die Anwendung eines Standardwerts ermittelt werden wird, ist das jeweilige Prüfverfahren rechtzeitig zu ändern.

(8) Während durch das WLTP ein neuer Prüfzyklus und ein neues Verfahren zur Messung der Emissionen bereitgestellt wird, bleiben andere verbindliche Bestimmungen, beispielsweise jene im Zusammenhang mit der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen, der Übereinstimmung im Betrieb oder den Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegt sind.

(9) Damit die zuständigen Behörden und die Hersteller die erforderlichen Verfahren zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bereitstellen und so weit wie möglich den festgelegten Zeitplan für die Anwendung von Emissionsvorschriften befolgen können, sollte die Verordnung ab dem 1. September 2017 auf neue Typgenehmigungen im Fall von Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I, ab dem 1. September 2018 im Fall von Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III sowie Fahrzeuge der Klasse N2, ab dem 1. September 2018 für neue Fahrzeuge der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I sowie ab 1. September 2019 für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III und Fahrzeuge der Klasse N2 angewendet werden.

(10) Da mit dieser Verordnung das WLTP in das EU-Recht eingeführt werden soll, bleiben der Zeitplan und die Übergangsbestimmungen für die Einführung des Verfahrens zur Ermittlung der Emissionen unter realen Fahrbedingungen unverändert in Bezug auf diejenigen, die bereits in den Verordnungen (EU) 2016/427 4 und (EU) 2016/646 5 der Kommission festgelegt wurden.

(11) Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 18

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet/bedeutet:

  1. "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen" eine Gruppe von Fahrzeugen, die
    1. sich im Hinblick auf die Kriterien, die eine "Interpolationsfamilie" im Sinne von Anhang XXI Nummer 5.6 begründen, nicht unterscheiden;
    2. in einen einzigen 'CO2-Interpolationsbereich' im Sinne des Anhangs XXI Unteranhang 6 Nummer 2.3.2 fallen;
    3. sich in keinem der Merkmale unterscheiden, die einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Auspuffemissionen haben, wie etwa - aber nicht ausschließlich - die folgenden:
      • Typen und Aufeinanderfolge der Abgasnachbehandlungseinrichtungen (z.B. 3-Wege-Katalysator, Oxidationskatalysator, Mager-NOx-Falle, selektive katalytische Reduktion (SCR), Mager-NOx-Katalysator, Partikelfilter oder Kombinationen davon in einem einzigen Bauteil)
      • Abgasrückführung (mit oder ohne, intern oder extern, gekühlt oder nicht gekühlt, niedriger oder hoher Druck);
  2. "EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen" die EG-Typgenehmigung in Bezug auf Auspuffemissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Verdunstungsemissionen, Kraftstoffverbrauch und Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von solchen Fahrzeugen, die in der Gruppe "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen" zusammengefasst sind;
  3. "Kilometerzähler" ein Gerät, das dem Fahrer die vom Fahrzeug seit seiner Herstellung zurückgelegte Gesamtstrecke anzeigt;
  4. "Starthilfe" Glühkerzen, Veränderungen des Einspritzzeitpunkts und andere Einrichtungen, mit denen das Anlassen des Motors ohne Anreicherung des Luft/Kraftstoff-Gemisches des Motors unterstützt wird;
  5. "Motorhubraum" entweder
    1. bei Hubkolbenmotoren das Nennvolumen der Zylinder, oder
    2. bei Drehkolbenmotoren (Wankelmotoren) das doppelte Nennvolumen der Kammern;
  6. "System mit periodischer Regenerierung" eine emissionsmindernde Einrichtung (z.B. ein Katalysator oder ein Partikelfilter), bei der ein periodischer Regenerationsvorgang erforderlich ist;
  7. "emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch" eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, deren typen in Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit auf dem Markt angeboten werden;
  8. "Typ einer emissionsmindernden Einrichtung" Katalysatoren und Partikelfilter, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:
    1. Zahl der Trägerkörper, Struktur und Werkstoff
    2. Wirkungsart der einzelnen Trägerkörper
    3. Volumen, Verhältnis von Stirnfläche zu Länge des Trägerkörpers
    4. verwendete Katalysatorwerkstoffe
    5. Verhältnis der verwendeten Katalysatorwerkstoffe
    6. Zelldichte
    7. Abmessungen und Form
    8. Wärmeschutz;
  9. "Fahrzeug mit Einstoffbetrieb" ein Fahrzeug, das hauptsächlich für den Betrieb mit einer Kraftstoffart ausgelegt ist;
  10. "Gasfahrzeug mit Einstoffbetrieb" ein Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, das hauptsächlich mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben wird, aber im Notfall oder beim Starten auch mit Benzin betrieben werden kann, wobei der Tank für Benzin nicht mehr als 15 Liter fassen darf;
  11. "Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb" ein Fahrzeug mit zwei getrennten Kraftstoffspeichersystemen, das vorrangig für den Betrieb mit jeweils nur einem Kraftstoff ausgelegt ist;
  12. "Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb" ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, das entweder mit Benzin (Benzinmodus) oder entweder mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden kann;
  13. "Flexfuel-Fahrzeug" ein Fahrzeug mit einem einzigen Kraftstoffspeichersystem, das mit unterschiedlichen Gemischen aus zwei oder mehr Kraftstoffen betrieben werden kann;
  14. "Flex-Fuel-Ethanol-Fahrzeug" ein Flex-Fuel-Fahrzeug, das mit Benzin oder einem Gemisch aus Benzin und Ethanol mit einem Ethanolanteil von bis zu 85 % (E85) betrieben werden kann;
  15. "Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeug" ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit Mineralöldiesel oder einem Gemisch aus Mineralöldiesel und Biodiesel betrieben werden kann;
  16. "Hybridelektrofahrzeug (HEV)" ein Hybridfahrzeug, bei dem einer der Antriebsenergiewandler eine elektrische Maschine ist;
  17. "ordnungsgemäß gewartet und genutzt" bei einem Prüffahrzeug, dass ein solches Fahrzeug den Annahmekriterien für ein ausgewähltes Fahrzeug nach Anlage 3 Absatz 2 der UNECE-Regelung 83 6 entspricht;
  18. "Emissionsminderungssystem" im Zusammenhang mit einem OBD-System die elektronische Motorsteuerung sowie jedes emissionsrelevante Bauteil im Abgas- oder Verdunstungssystem, das diesem Steuergerät ein Eingangssignal übermittelt oder von diesem ein Ausgangssignal erhält;
  19. "Fehlfunktionsanzeige" (Malfunction Indicator - MI) ein optisches oder akustisches Signal, mit dem dem Fahrzeugführer eine Fehlfunktion in einem mit dem OBD-System verbundenen emissionsrelevanten Bauteil oder in dem OBD- System selbst eindeutig angezeigt wird;
  20. "Fehlfunktion" den Ausfall oder das fehlerhafte Arbeiten eines emissionsrelevanten Bauteils oder Systems, der bzw. das ein Überschreiten der in Anhang XI Absatz 2.3 genannten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätte, oder den Fall, dass das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden Anforderungen von Anhang XI an die Überwachungsfunktionen zu erfüllen;
  21. "Sekundärluft" das Einleiten von Luft in das Abgassystem mit Hilfe einer Pumpe oder eines Ansaugventils oder auf andere Weise zur Unterstützung der Oxidation von Kohlenwasserstoffen und Kohlenmonoxid im Abgasstrom;
  22. "Fahrzyklus" in Bezug auf OBD-Systeme die Vorgänge, die das Anlassen des Motors, die Fahrbedingungen, unter denen eine etwaige Fehlfunktion erkannt würde, und das Abstellen des Motors umfassen;
  23. "Zugang zu Informationen" die Verfügbarkeit aller OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen, die für die Inspektion, Diagnose, Wartung oder Reparatur des Fahrzeugs erforderlich sind;
  24. "Mangel" bei OBD-Systemen, dass bis zu zwei verschiedene überwachte Bauteile oder Systeme vorübergehend oder ständig Betriebseigenschaften aufweisen, die die ansonsten wirksame OBD-Überwachung dieser Bauteile oder Systeme beeinträchtigen oder den übrigen OBD-Vorschriften nicht vollständig entsprechen;
  25. "verschlechterte emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch" eine emissionsmindernde Einrichtung gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in solchem Maße gealtert oder künstlich verschlechtert wurde, dass sie den Anforderungen von Anhang XI Anlage 1 Absatz 1 der UNECE-Regelung Nr. 83 nicht mehr genügt;
  26. "OBD-Informationen" die Informationen zu einem On-Board-Diagnosesystem für ein elektronisches System eines Fahrzeugs;
  27. "Reagens" einen Stoff, außer Kraftstoff, der im Fahrzeug mitgeführt und auf Veranlassung des Emissionsminderungssystems in das Abgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird;
  28. "Masse in fahrbereitem Zustand" die Masse des Fahrzeugs mit dem zu mindestens 90 % seines Fassungsvermögens gefüllten Kraftstofftanks, zuzüglich der Masse des Fahrers, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten, ausgestattet mit der Standardausrüstung gemäß den Herstellerangaben sowie, sofern vorhanden, der Masse des Aufbaus, des Führerhauses, der Anhängevorrichtung und des Ersatzrads/der Ersatzräder sowie des Werkzeugs;
  29. "Zündaussetzer" die im Zylinder eines Fremdzündungsmotors wegen des Fehlens des Zündfunkens, unzureichender Kraftstoffzuteilung, ungenügender Verdichtung oder aus einem anderen Grund nicht erfolgte Verbrennung;
  30. "Kaltstarteinrichtung" eine Einrichtung, die vorübergehend das Luft/Kraftstoff-Gemisch des Motors anreichert und damit das Starten erleichtert;
  31. "Nebenabtrieb" eine motorabhängige Vorrichtung für den Antrieb von auf dem Fahrzeug montierten Hilfs- und Zusatzgeräten;
  32. "Kleinserienhersteller" einen Hersteller mit einer weltweiten Jahresproduktion von weniger als 10.000 Einheiten in dem Jahr, das demjenigen vorausgeht, für das die Typgenehmigung erteilt wird und
    1. der nicht zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört, oder
    2. der zu einer Gruppe verbundener Hersteller mit einer weltweiten Jahresproduktion von weniger als 10.000 Einheiten in dem Jahr, das demjenigen vorausgeht, für das die Typgenehmigung erteilt wird, gehört, oder
    3. der zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehört, aber seine eigenen Produktionsanlagen und sein eigenes Konstruktionszentrum betreibt.
  33. a) "eigene Produktionsanlage": eine Herstellungs- oder Fertigungsanlage, die vom Hersteller zum Zwecke der Herstellung oder Fertigung neuer Fahrzeuge für diesen Hersteller genutzt wird, gegebenenfalls auch zur Herstellung oder Fertigung von Fahrzeugen, die zur Ausfuhr bestimmt sind;
  34. b) "eigenes Konstruktionszentrum": eine Anlage, in der das gesamte Fahrzeug konzipiert und entwickelt wird und die der Nutzung durch den Hersteller vorbehalten ist und unter seiner Kontrolle steht;
  35. c) "Hersteller sehr kleiner Serien": einen Kleinserienhersteller gemäß Nummer 32 mit EU-weit weniger als 1.000 Zulassungen in dem Jahr, das demjenigen vorausgeht, für das die Typgenehmigung erteilt wird.
  36. "reines ICE-Fahrzeug" (ICE: internal combustion engine - Verbrennungsmotor) ein Fahrzeug, bei dem alle Antriebsenergiewandler Verbrennungsmotoren sind;
  37. "Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb" ein Fahrzeug, das mit einem Antriebsstrang ausgerüstet ist, der ausschließlich aus elektrischen Maschinen als Antriebsenergiewandler und ausschließlich aus wiederaufladbaren elektrischen Energiespeichersystemen zur Speicherung der Antriebsenergie besteht;
  38. "Brennstoffzelle" einen Energiewandler, der chemische Energie (Einspeisung) in elektrische Energie (abgegebene Leistung) oder umgekehrt umwandelt;
  39. "Brennstoffzellenfahrzeug" ein Fahrzeug, das mit einem Antriebsstrang ausgerüstet ist, der ausschließlich aus Brennstoffzellen und elektrischen Maschinen als Antriebsenergiewandler besteht;
  40. "Nutzleistung" die Leistung, die auf einem Prüfstand bei entsprechender Motordrehzahl an der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil mit den in Anhang XX (Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten- Leistung des elektrischen Antriebsstrangs) aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen und unter atmosphärischen Bezugsbedingungen bestimmt wird;
  41. "Motornennleistung" (Prated) die in kW ausgedrückte höchste Nutzleistung des Motors, gemessen nach den Anforderungen nach Anhang XX;
  42. "höchste 30-Minuten-Leistung" die höchste Nutzleistung eines elektrischen Gleichstrom-Antriebsystems gemäß Absatz 5.3.2. der UNECE-Regelung Nr. 85 7;
  43. "Kaltstart" im Zusammenhang mit der OBD-Überwachung des Betriebsleistungskoeffizienten den Start eines Motors bei einer Temperatur der Motorkühlflüssigkeit oder einer gleichwertigen Temperatur, die höchstens 35 °C beträgt und höchstens 7 °C über der Umgebungstemperatur (falls bekannt) liegt;
  44. "Emissionen im praktischen Fahrbetrieb" die Emissionen eines Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen;
  45. "portables Emissionsmesssystem" (PEMS) eine tragbare Emissionsmesseinrichtung, welche die Anforderungen von Anlage 1 zu Anhang IIIa erfüllt;
  46. "Standard-Emissionsstrategie" (BES - base Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die über den gesamten Drehzahl- und Lastbereich des Motors aktiv ist, solange keine zusätzliche Emissionsstrategie aktiviert ist;
  47. "zusätzliche Emissionsstrategie" (AES - Auxiliary Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die in Abhängigkeit von spezifischen Umwelt- oder Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zweck aktiv wird und eine Standard-Emissionsstrategie ersetzt oder ändert und nur so lange wirksam bleibt, wie diese Bedingungen anhalten;
  48. "Kraftstofftanksystem" die Vorrichtungen, die die Lagerung des Kraftstoffs ermöglichen, einschließlich des Kraftstofftanks, der Einfüllvorrichtung, des Einfüllverschlusses und der Kraftstoffpumpe, sofern diese im oder am Kraftstofftank angebracht ist;
  49. "Diffusionsfaktor" (permeability factor - PF) den Faktor, der auf der Grundlage der Kohlenwasserstoffverluste über einen Zeitraum bestimmt wird und zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen dient;
  50. "nichtmetallischer Einschicht-Tank" einen Kraftstoffbehälter, der aus einer einzigen nichtmetallischen Werkstoffschicht, einschließlich fluorierter/sulfonierter Werkstoffe, besteht;
  51. "Mehrschicht-Tank" einen Kraftstoffbehälter mit mindestens zwei verschiedenen Werkstoffschichten, von denen eine gegenüber Kohlenwasserstoffen undurchlässig ist;
  52. "Schwungmassenklasse" eine Klasse von Prüfmassen des Fahrzeugs, die einer äquivalenten Schwungmasse gemäß Anhang 4a Tabelle A4a/3 der UNECE-Regelung Nr. 83 entspricht, wenn die Prüfmasse mit der Bezugsmasse gleichgesetzt wird.

Artikel 3 Anforderungen für die Typgenehmigung 18

1. Für die EG-Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen und der Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfanforderungen dieser Verordnung entsprechen, wenn sie den in den Anhängen IIIA bis VIII, XI, XIV, XVI, XX, XXI und XXII genannten Prüfverfahren unterzogen werden. Außerdem gewährleistet der Hersteller, dass die Bezugskraftstoffe den Spezifikationen in Anhang IX entsprechen.

2. Die Fahrzeuge werden gemäß Anhang I Abbildung I.2.4 geprüft.

3. Als Alternative zu den Vorschriften der Anhänge II, V bis VIII, XI, XVI und XXI können Kleinserienhersteller für einen Fahrzeugtyp, der von einer Behörde eines Drittstaates zugelassen wurde, eine EG-Typgenehmigung auf der Grundlage der in Anhang I Absatz 2.1 genannten Rechtsvorschriften beantragen.

Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen nach diesem Absatz sind die Emissionsprüfungen für die Verkehrssicherheitsprüfung gemäß Anhang IV und die Prüfungen von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß Anhang XXI erfolgreich zu durchlaufen und die Vorschriften für den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Anhang XIV einzuhalten.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission von den Rahmenbedingungen jeder Typgenehmigung, die nach diesem Absatz erteilt wird.

4. Besondere Vorschriften für Kraftstoffeinfüllstutzen und die Eingriffsicherheit des elektronischen Systems sind in Anhang I Absätze 2.2 und 2.3 festgelegt.

5. Der Hersteller ergreift technische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen der Fahrzeuge während ihrer gesamten normalen Lebensdauer und bei normaler Nutzung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung wirksam begrenzt werden.

Diese Maßnahmen gelten auch für die Sicherheit der Schläuche, Dichtungen und Anschlüsse, die bei den Emissionsminderungssystemen verwendet werden und so beschaffen sein müssen, dass sie der ursprünglichen Konstruktionsabsicht entsprechen.

6. Der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten.

7. Für die Prüfung Typ 1 gemäß Anhang XXI sind Fahrzeuge, die mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan betrieben werden, der Prüfung Typ 1 nach Anhang 12 der UNECE-Regelung Nr. 83 bezüglich der Schadstoffemissionen zu unterziehen, um die Anpassungsfähigkeit hinsichtlich der Unterschiede in der Zusammensetzung des Flüssiggases oder Erdgases/Biomethans mit dem für die Messung der Nutzleistung verwendeten Kraftstoff nach Anhang XX nachzuweisen.

Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit Flüssiggas oder mit Erdgas/Biomethan betrieben werden können, sind mit beiden Kraftstoffen zu prüfen; dabei ist die Anpassungsfähigkeit hinsichtlich der Unterschiede in der Zusammensetzung des Flüssiggases oder Erdgases/Biomethans nach Anhang 12 der UNECE-Regelung Nr. 83 hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen zu prüfen und der für die Messung der Nutzleistung verwendete Kraftstoff nach Anhang XX zu verwenden.

8. Für die Prüfung Typ 2 gemäß Anhang IV Anlage 1 entspricht der höchstzulässige Kohlenmonoxidgehalt der bei normaler Leerlaufdrehzahl emittierten Auspuffgase den Angaben des Herstellers. Der maximale Gehalt an Kohlenmonoxid darf jedoch 0,3 Volumenprozent nicht überschreiten.

Bei erhöhter Leerlaufdrehzahl darf der volumenbezogene Kohlenmonoxidgehalt der Abgase 0,2 % (Motordrehzahl mindestens 2.000 min-1 und Lambda-Wert 1 ± 0,03 oder entsprechend den Angaben des Herstellers) nicht überschreiten.

9. Der Hersteller gewährleistet hinsichtlich der Prüfung Typ 3 gemäß Anhang V, dass das Motorentlüftungssystem keine Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre zulässt.

10. Die Prüfung Typ 6 zur Messung der Emissionen bei niedrigen Temperaturen gemäß Anhang VIII gilt nicht für Dieselfahrzeuge.

Bei der Beantragung einer Typgenehmigung belegen die Hersteller der Genehmigungsbehörde jedoch, dass die NOx- Nachbehandlungseinrichtung nach einem Kaltstart bei -7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht, wie in der Prüfung Typ 6 beschrieben.

Darüber hinaus macht der Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems (AGR), einschließlich seines Funktionierens bei niedrigen Temperaturen.

Diese Angaben umfassen auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen.

Die Genehmigungsbehörde erteilt keine Typgenehmigung, wenn die vorgelegten Angaben nicht hinreichend nachweisen, dass die Nachbehandlungseinrichtung tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums eine für das ordnungsgemäße Funktionieren ausreichend hohe Temperatur erreicht.

Auf Verlangen der Kommission legt die Genehmigungsbehörde Angaben zur Leistung der NOx-Nachbehandlungseinrichtungen und des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen vor.

11. Der Hersteller gewährleistet, dass bei einem nach Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigten Fahrzeug während seiner gesamten normalen Lebensdauer die gemäß Anhang IIIA bestimmten und in einer gemäß dem genannten Anhang durchgeführten RDE-Prüfung gemessenen Emissionen die in dem genannten Anhang festgelegten Werte nicht überschreiten.

Typgenehmigungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dürfen nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug Teil einer validierten PEMS-Prüfungsfamilie gemäß Anlage 7 des Anhangs IIIa ist.

Die Anforderungen von Anhang IIIA gelten nicht für mit Schadstoffemissionen verknüpfte Typgenehmigungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die Herstellern sehr kleiner Serien erteilt wurden.

Artikel 4 OBD-Vorschriften für die Typgenehmigung

1. Der Hersteller gewährleistet, dass alle Fahrzeuge mit einem OBD-System ausgestattet sind.

2. Das OBD-System ist so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestimmte Arten von Verschlechterungen oder Fehlfunktionen zu erkennen.

3. Das OBD-System entspricht unter normalen Nutzungsbedingungen den Vorschriften dieser Verordnung.

4. Wird es mit einem fehlerhaften Bauteil gemäß Anhang XI Anlage 1 geprüft, muss sich die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems aktivieren.

Die OBD-Fehlfunktionsanzeige kann im Verlauf dieser Prüfung auch dann aktiviert werden, wenn die Emissionen unterhalb der OBD-Schwellenwerte gemäß Anhang XI Absatz 2.3 liegen.

5. Der Hersteller gewährleistet, dass das OBD-System unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen den Anforderungen an die Leistung im Betrieb gemäß Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 3 dieser Verordnung entspricht.

6. Der Hersteller macht die Daten über die Leistungsanforderungen im Betrieb, die gemäß den Vorschriften des Anhangs XI Anlage 1 Abschnitt 7.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 vom OBD-System eines Fahrzeugs zu speichern und zu melden sind, den nationalen Behörden und unabhängigen Marktteilnehmern problemlos ohne jegliche Verschlüsselung zugänglich.

Artikel 4a Anforderungen für die Typgenehmigung für Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs18

Der Hersteller stellt sicher, dass nachstehend genannte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die Daten über die für den Betrieb des Fahrzeugs verwendete Menge an Kraftstoff und/oder elektrischer Energie bestimmt, speichert und bereitstellt:

reine ICE-Fahrzeuge und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV), die ausschließlich mit Mineralöldiesel, Biodiesel, Benzin, Ethanol oder einer Kombination dieser Kraftstoffe angetrieben werden;

Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV), die mit elektrischem Strom und einem der unter Nummer 1 genannten Kraftstoffe angetrieben werden.

Die Einrichtung zur Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs hat den Anforderungen nach Anhang XXII zu entsprechen.

Artikel 5 Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen 18

1. Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen vor.

2. Der Antrag nach Absatz 1 wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 3 erstellt.

3. Darüber hinaus legt der Hersteller Folgendes vor:

  1. bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor eine Erklärung des Herstellers über den auf eine Gesamtzahl von Zündungsvorgängen bezogenen Mindestprozentsatz der Verbrennungsaussetzer, der entweder ein Überschreiten der in Anhang XI Abschnitt 2.3 genannten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätte, wenn diese für den Nachweis gewählte Aussetzerrate von Beginn einer Prüfung Typ 1 gemäß Anhang XI dieser Verordnung an vorgelegen hätte, oder zur Überhitzung und damit gegebenenfalls zu einer irreversiblen Schädigung des bzw. der Abgaskatalysatoren führen könnte;
  2. ausführliche Informationen in schriftlicher Form, die die Funktionsmerkmale des OBD-Systems vollständig beschreiben, einschließlich einer Liste aller wichtigen Teile des Emissionsminderungssystems des Fahrzeugs, die von dem OBD- System überwacht werden;
  3. eine Beschreibung der Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems, durch die dem Fahrzeugführer ein Fehler angezeigt wird;
  4. eine Erklärung des Herstellers, dass das OBD-System unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen den Vorschriften von Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 3 für die Leistung im Betrieb entspricht;
  5. einen Plan mit einer ausführlichen Beschreibung der technischen Kriterien sowie der Begründung für die Erhöhung des Zählers und Nenners jeder einzelnen Überwachungsfunktion, die den Vorschriften von Anhang XI Anlage 1 Absätze 7.2 und 7.3 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen muss, sowie für die Deaktivierung von Zählern, Nennern und allgemeinem Nenner gemäß den Bedingungen nach Anhang XI Anlage 1 Absatz 7.7 der UNECE-Regelung Nr. 83;
  6. eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung am Emissionsüberwachungsrechner und dem Kilometerzähler einschließlich der Aufzeichnung der Werte des Kilometerstands für die Zwecke der Anhänge XI und XVI;
  7. gegebenenfalls die Merkmale der Fahrzeugfamilie gemäß Anhang 11 Anlage 2 der UNECE-Regelung Nr. 83;
  8. soweit zweckmäßig, Kopien anderer Typgenehmigungen mit den für die Erweiterung von Genehmigungen und die Festlegung von Verschlechterungsfaktoren erforderlichen Daten.

4. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe d verwendet der Hersteller das Muster der Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Leistung des OBD-Systems im Betrieb gemäß Anhang I Anlage 7.

5. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe e macht die Behörde, die die Genehmigung erteilt, die darin genannten Informationen anderen Genehmigungsbehörden oder der Kommission auf Verlangen zugänglich.

6. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben d und e erteilen die Genehmigungsbehörden keine Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die vom Hersteller vorgelegten Informationen den Vorschriften von Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 3 nicht hinreichend entsprechen.

Anhang XI Anlage 1 Absätze 7.2, 7.3 und 7.7 der UNECE-Regelung Nr. 83 gelten für alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen.

Bei der Beurteilung der Umsetzung der in diesen Absätzen festgelegten Vorschriften berücksichtigen die Genehmigungsbehörden den Stand der Technik.

7. Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe f umfassen die Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung am Emissionsüberwachungsrechner die Möglichkeit einer Aktualisierung unter Verwendung eines/einer vom Hersteller zugelassenen Programms oder Kalibrierung.

8. Für die Prüfungen nach Anhang I Abbildung I.2.4 stellt der Hersteller dem technischen Dienst, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt, ein Fahrzeug zur Verfügung, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht.

9. Der Typgenehmigungsantrag für Fahrzeuge mit Einstoffbetrieb, Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb und Flexfuel-Fahrzeuge erfüllt die Zusatzvorschriften von Anhang I Abschnitte 1.1 und 1.2.

10. Durch Änderungen an der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten, die nach der Typgenehmigung vorgenommen werden, verliert eine Typgenehmigung nur dann automatisch ihre Gültigkeit, wenn die ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Merkmale so verändert werden, dass sie die Funktionsfähigkeit des Motors oder des Emissionsminderungssystems beeinträchtigen.

11. Damit die Genehmigungsbehörden unter Berücksichtigung des Verbots von Abschalteinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 beurteilen können, ob die zusätzliche Emissionsstrategie angemessen eingesetzt wird, muss der Hersteller zudem eine erweiterte Dokumentation gemäß Anhang I Anlage 3a dieser Verordnung übermitteln.

Die erweiterte Dokumentation ist von der Genehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren und von ihr für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Erteilung der Genehmigung aufzubewahren.

Auf Antrag des Herstellers nimmt die Genehmigungsbehörde eine vorläufige Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie für neue Fahrzeugtypen vor. In diesem Fall sind die einschlägigen Unterlagen der Typgenehmigungsbehörde zwei bis zwölf Monate vor Beginn des Typgenehmigungsverfahrens vorzulegen.

Die Genehmigungsbehörde nimmt eine vorläufige Bewertung anhand der vom Hersteller vorgelegten erweiterten Dokumentation nach Anhang I Anlage 3a Buchstabe b vor. Die Genehmigungsbehörde nimmt die Bewertung nach der in Anhang I Anlage 3b beschriebenen Methode vor. Die Genehmigungsbehörde darf in begründeten Ausnahmefällen von dieser Methode abweichen.

Die vorläufige Bewertung für die zusätzliche Emissionsstrategie für neue Fahrzeugtypen gilt für die Zwecke der Typgenehmigung für einen Zeitraum von 18 Monaten. Dieser Zeitraum kann um weitere 12 Monate verlängert werden, sofern der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den Nachweis erbringt, dass keine neuen Technologien auf dem Markt verfügbar geworden sind, die zu einer Änderung der vorläufigen Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie führen würden.

Die Expertengruppe 'Typgenehmigungsbehörden' erstellt jedes Jahr eine Liste von zusätzlichen Emissionsstrategien, die von den Typgenehmigungsbehörden als nicht zulässig angesehen werden; die Kommission macht diese für die Öffentlichkeit zugänglich.

12. Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen nach dieser Verordnung erteilt hat ('erteilende Genehmigungsbehörde') ein Paket zur Prüfungstransparenz zur Verfügung, das die erforderlichen Informationen enthält, um die Prüfung nach Anhang II Teil B Nummer 5.9 durchzuführen.

Artikel 6 Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen

1. Sind die einschlägigen Vorschriften erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 6 dieser Verordnung erstellt.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

2. Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag des Herstellers ein Fahrzeug mit einem OBD-System auch dann zur EG- Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen zugelassen werden, wenn das System einen oder mehr Mängel aufweist, wodurch die besonderen Vorschriften von Anhang XI nicht in vollem Umfang eingehalten werden, sofern die besonderen Verwaltungsvorschriften von Anhang XI Abschnitt 3 eingehalten sind.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet alle Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften von Artikel 8 der Richtlinie 2007/46/EG von der Entscheidung, eine solche Typgenehmigung zu erteilen.

3. Bei Erteilung einer EG-Typgenehmigung nach Absatz 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 aus.

Artikel 7 Änderung von Typgenehmigungen

Für die Änderung von Typgenehmigungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurden, gelten die Artikel 13, 14 und 16 der Richtlinie 2007/46/EG.

Auf Antrag des Herstellers gelten die Vorschriften von Anhang I Abschnitt 3 ohne zusätzliche Prüfungen nur für Fahrzeuge desselben Typs.

Artikel 8 Übereinstimmung der Produktion

1. Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG treffen.

Außerdem sind die Vorschriften zur Übereinstimmung der Produktion in Anhang I Abschnitt 4 dieser Verordnung und die entsprechenden statistischen Verfahren in Anhang 1 Anlagen 1 und 2 anzuwenden.

2. Die Übereinstimmung der Produktion wird anhand der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I Anlage 4 dieser Verordnung geprüft.

Artikel 9 Übereinstimmung im Betrieb18

1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die nach dieser Verordnung typgenehmigt wurden, sind gemäß Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG und Anhang II dieser Verordnung zu treffen.

2. Die Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge müssen dazu geeignet sein, zu bestätigen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normaler Nutzung wirksam begrenzt werden.

3. Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wird an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen nach Anhang II Anlage 1 zwischen 15.000 km bzw. 6 Monaten - je nachdem, was später eintritt - und 100.000 km bzw. 5 Jahren - je nachdem, was früher eintritt - kontrolliert. Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in Bezug auf Verdunstungsemissionen wird an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen nach Anhang II Anlage 1 zwischen 30.000 km bzw. 12 Monaten - je nachdem, was später eintritt - und 100.000 km bzw. 5 Jahren - je nachdem, was früher eintritt - kontrolliert.

Die Anforderungen für Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gelten bis zu fünf Jahre, nachdem die letzte Übereinstimmungsbescheinigung oder der letzte Einzelgenehmigungsbogen für Fahrzeuge dieser Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ausgestellt wurde.

4. Die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist nicht verpflichtend, wenn die jährlichen Verkaufszahlen der Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge in der Union im Vorjahr unter 5.000 Fahrzeugen lagen. Für solche Familien legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde einen Bericht über alle emissionsrelevanten Haftungs- und Reparaturansprüche sowie OBD-Fehler nach Anhang II Nummer 4.1 vor. Diese Fahrzeugfamilien hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge können weiterhin nach Anhang II geprüft werden.

5. Der Hersteller und die erteilende Typgenehmigungsbehörde führen Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nach Anhang II durch.

6. Die erteilende Genehmigungsbehörde trifft die Entscheidung darüber, ob eine Familie den Vorschriften für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht entspricht, nachdem sie die Übereinstimmung bewertet hat, und billigt den vom Hersteller nach Anhang II vorgelegten Mängelbeseitigungsplan.

7. Hat eine Genehmigungsbehörde festgestellt, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht besteht, benachrichtigt sie unverzüglich nach Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG die erteilende Typgenehmigungsbehörde.

Nach dieser Benachrichtigung und gemäß den Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG unterrichtet die erteilende Genehmigungsbehörde den Hersteller, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht bestanden hat und dass nach Anhang II Nummern 6 und 7 vorzugehen ist.

Wenn die erteilende Genehmigungsbehörde feststellt, dass keine Einigung mit einer Typgenehmigungsbehörde erzielt werden kann, die festgestellt hat, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge die Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht bestanden hat, wird das Verfahren nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG eingeleitet.

8. Zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 7 gilt für Fahrzeuge, die nach Anhang II Teil B typgenehmigt sind, Folgendes:

Fahrzeuge, die einer Mehrstufen-Typgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2007/46/EG unterliegen, werden nach den Vorschriften für die Mehrstufen-Genehmigung nach Anhang II Teil B Nummer 5.10.6 geprüft.

Dieser Artikel gilt nicht für beschussgeschützte Fahrzeuge, Leichenwagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge nach Anhang II Teil a Nummer 5.2 bzw. 5.5 der Richtlinie 2007/46/EG. Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge für alle sonstigen Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie in Anhang II Teil a Nummer 5 der Richtlinie 2007/46/EG definiert, wird nach den Vorschriften für Mehrstufen-Typgenehmigungen nach Anhang II Teil B geprüft.

Artikel 10 Emissionsmindernde Einrichtungen

1. Der Hersteller gewährleistet, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die in Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut werden, in Übereinstimmung mit Artikel 12, Artikel 13 und Anhang XIII dieser Verordnung über eine EG-Typgenehmigung als selbständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.

Katalysatoren und Partikelfilter gelten für die Zwecke dieser Verordnung als emissionsmindernde Einrichtungen.

Die einschlägigen Vorschriften sind erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist:

  1. die Vorschriften von Artikel 13 sind erfüllt;
  2. die emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch wurden gemäß der UNECE-Regelung Nr. 103 8 genehmigt.

Artikel 14 findet auch in dem in Unterabsatz 3 genannten Fall Anwendung.

2. Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch, die zu dem in Absatz 2.3 des Beiblatts zu Anhang I Anlage 4 angegebenen Typ gehören und die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, müssen nicht mit Anhang XIII übereinstimmen, sofern sie die Anforderungen von Anhang XIII Absätze 2.1 und 2.2 erfüllen.

3. Der Hersteller gewährleistet, dass die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung mit Kennzeichnungen versehen ist.

4. Die in Absatz 3 genannten Identifizierungskennzeichnungen umfassen Folgendes:

  1. Name oder Handelsmarke des Fahrzeug- oder Motorherstellers;
  2. Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung, wie in den Informationen in Anhang I Anlage 3 Nummer 3.2.12.2 angegeben.

Artikel 11 Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbständige technische Einheit

1. Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbständige technische Einheit vor.

Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang XIII Anlage 1 erstellt.

2. Ergänzend zu den Vorschriften in Absatz 1 stellt der Hersteller dem für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst verbindlich Folgendes zur Verfügung:

  1. ein Fahrzeug (Fahrzeuge) eines Typs, das (die) gemäß dieser Verordnung typgenehmigt wurde(n) und mit einer neuen emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung ausgerüstet ist (sind);
  2. ein Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch;
  3. ein zusätzliches Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, falls eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein Fahrzeug mit OBD-System vorgesehen ist.

3. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a werden die Prüffahrzeuge vom Antragsteller im Einvernehmen mit dem technischen Dienst ausgewählt.

Die Prüffahrzeuge entsprechen den Vorschriften von Anhang 4a Abschnitt 3.2 der UNECE-Regelung Nr. 83.

Die Prüffahrzeuge müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie dürfen keine Schäden am Emissionsminderungssystem aufweisen;
  2. jedes übermäßig abgenutzte oder fehlerhaft arbeitende emissionsrelevante Originalteil wird instandgesetzt oder ersetzt;
  3. sie werden ordnungsgemäß abgestimmt und vor der Emissionsprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt.

4. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben b und c müssen an diesem Muster deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.

5. Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c muss das Muster gemäß Artikel 2 Nummer 25 verschlechtert worden sein.

Artikel 12 Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbständige technische Einheit

1. Sind die einschlägigen Vorschriften erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch als selbständige technische Einheit und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Die Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keiner anderen emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch mehr zuteilen.

Ein und dieselbe Typgenehmigungsnummer kann die Verwendung des betreffenden Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch in einer Reihe unterschiedlicher Fahrzeugtypen abdecken.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang XIII Anlage 2 aus.

3. Kann der Antragsteller der Genehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst nachweisen, dass die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch einem in Abschnitt 2.3 des Beiblatts zu Anhang I Anlage 4 genannten Typ entspricht, so ist die Erteilung einer Typgenehmigung nicht von der Prüfung auf Einhaltung der Bestimmungen von Anhang XIII Abschnitt 4 abhängig.

Artikel 13 Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

1. Die Hersteller treffen die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie Anhang XIV dieser Verordnung, um sicherzustellen, dass die Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen leicht und unverzüglich zugänglich sind.

2. Die Genehmigungsbehörden erteilen erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihnen eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat.

3. Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gilt als Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

4. Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen wird in Übereinstimmung mit dem Muster in Anhang XIV Anlage 1 erstellt.

5. Sind bei Einreichen des Antrags auf Typgenehmigung die Informationen über das OBD-System sowie über Reparatur und Wartung des Fahrzeugs nicht verfügbar oder erfüllen sie nicht die Anforderungen von Artikel 6 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Anhang XIV der vorliegenden Verordnung, stellt der Hersteller diese Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Typgenehmigung bereit.

6. Die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums besteht nur dann, wenn das Fahrzeug nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird.

Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht, werden die Informationen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereitgestellt.

7. Sofern keine Beschwerden vorgebracht werden und der Hersteller die Informationen innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist vorgelegt hat, kann die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage einer ausgefertigten Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen annehmen, dass der Hersteller ausreichende Vorkehrungen für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartung von Fahrzeugen getroffen hat.

8. Ergänzend zu den Vorschriften für den Zugang zu OBD-Informationen gemäß Anhang XI Abschnitt 4 stellt der Hersteller interessierten Kreisen die folgenden Informationen zur Verfügung:

  1. einschlägige Informationen, auf deren Grundlage Ersatzteile entwickelt werden können, die für das einwandfreie Funktionieren des OBD-Systems erforderlich sind
  2. Informationen, auf deren Grundlage generische Diagnosegeräte entwickelt werden können.

Für die Zwecke von Buchstabe a darf die Entwicklung von Ersatzteilen nicht durch die nachfolgend aufgeführten Aspekte behindert werden: durch das Zurückhalten einschlägiger Informationen, die technischen Vorschriften für Strategien zur Meldung von Fehlfunktionen, wenn die OBD-Grenzwerte überschritten werden oder wenn das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden OBD-Überwachungsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen; spezielle Änderungen bei der Behandlung von OBD-Daten im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Benzin- und Gasbetrieb des Fahrzeugs; sowie die Typgenehmigung gasbetriebener Fahrzeuge mit leichten Mängeln in begrenzter Zahl.

Falls die Hersteller in ihren Vertragswerkstätten Diagnose- und Prüfgeräte gemäß ISO 22900 "Modular Vehicle Communication Interface (MVCI)" und ISO 22901 "Open Diagnostic Data Exchange (ODX)" verwenden, werden die ODX-Dateien für die Zwecke von Buchstabe b unabhängigen Marktteilnehmern über die Website des Herstellers zur Verfügung gestellt.

9. Das Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen ("das Forum")

Das Forum prüft, ob der Zugang zu Informationen die Fortschritte bei der Bekämpfung von Fahrzeugdiebstählen beeinträchtigt, und spricht Empfehlungen zur Verbesserung der Vorschriften über den Informationszugang aus. Insbesondere berät das Forum die Kommission bezüglich der Einführung eines Verfahrens zur Zulassung und Autorisierung unabhängiger Marktteilnehmer durch akkreditierte Organisationen, durch das die unabhängigen Marktteilnehmer Zugang zu Fahrzeugsicherheitsinformationen erhalten.

Die Kommission kann beschließen, die Erörterungen und Ergebnisse des Forums vertraulich zu behandeln.

Artikel 14 Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

1. Eine Genehmigungsbehörde kann jederzeit aus eigener Initiative, anlässlich einer Beschwerde oder aufgrund einer Bewertung eines technischen Dienstes prüfen, ob ein Hersteller sich an die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der vorliegenden Verordnung sowie an die in der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gemachten Angaben hält.

2. Stellt eine Genehmigungsbehörde fest, dass ein Hersteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen nicht nachgekommen ist, leitet die Behörde, die die entsprechende Typgenehmigung erteilt hat, geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

3. Zu den in Absatz 2 genannten Schritten können auch der Entzug oder die Aussetzung der Typgenehmigung, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gehören.

4. Reicht ein unabhängiger Marktteilnehmer oder ein Wirtschaftsverband, der unabhängige Marktteilnehmer vertritt, bei der Genehmigungsbehörde eine Beschwerde ein, so überprüft diese, ob der Hersteller seinen Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen nachgekommen ist.

5. Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Genehmigungsbehörde einen technischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, damit dieser beurteilt, ob die Verpflichtungen eingehalten sind.

Artikel 15 Übergangsbestimmungen 18

1. Hersteller können bis zum 31. August 2017 für die Klassen M1, M2 und die Klasse N1 Gruppe I und bis zum 31. August 2018 für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III und für Fahrzeuge der Klasse N2 die Erteilung einer Typgenehmigung nach dieser Verordnung beantragen. Wird kein dementsprechender Antrag gestellt, so gilt die Verordnung (EG) Nr. 692/2008.

2. Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. September 2017 bei Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. September 2018 bei Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dieser Verordnung nicht entsprechen.

Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. September 2019 die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dem Anhang VI nicht entsprechen. Auf Antrag des Herstellers kann bis zum 31. August 2019 das Verfahren für die Bestimmung der Verdunstungsemissionen nach Anhang 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 oder das in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 beschriebene Verfahren für die Prüfung auf Verdunstungsemissionen für die Zwecke einer Typgenehmigung nach dieser Verordnung angewandt werden.

3. Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, betrachten die nationalen Behörden im Falle von neuen Fahrzeugen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, ab dem 1. September 2018 bei Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. September 2019 bei Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und versagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge.

Bei neuen Fahrzeugen, die vor dem 1. September 2019 zugelassen werden, kann auf Wunsch des Herstellers zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen des Fahrzeugs anstelle des Verfahrens nach Anhang VI dieser Verordnung das Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen nach Anhang 7 der UNECE-Regelung 83 angewandt werden.

Mit Ausnahme von Fahrzeugen, die in Bezug auf Verdunstungsemissionen nach dem Verfahren nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 genehmigt wurden, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. September 2019 die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, die den Anforderungen des Anhangs VI nicht entsprechen.

4. Bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Daten im Fall von neuen Fahrzeugtypen und von vier Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Daten im Fall von neuen Fahrzeugen gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Anforderungen von Anhang IIIa Nummer 2.1 gelten, mit Ausnahme der Anforderungen für die Partikelzahl (PN), nicht;
  2. mit Ausnahme der Anforderungen in Nummer 2.1 gelten die Anforderungen von Anhang IIIA, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die durchzuführenden RDE-Prüfungen und den aufzuzeichnenden und zur Verfügung zu stellenden Daten nur für neue Typgenehmigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom [...][PO, please add date of entry into force of this Regulation] erteilt wurden;
  3. die Anforderungen des Anhangs IIIA gelten nicht für die Typgenehmigungen, die Kleinserienherstellern erteilt wurden;

Wurde für ein Fahrzeug der Klasse M und der Klasse N1 Unterklasse I vor dem 1. September 2017 oder für ein Fahrzeug der Klasse N1 Unterklassen II und III und der Klasse N2 vor dem 1. September 2018 im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsrechtsakten eine Typgenehmigung erteilt, so wird es nicht als neuer Fahrzeugtyp für die Zwecke des ersten Unterabsatzes betrachtet. Gleiches gilt, wenn ausgehend vom ursprünglichen Typ neue typen ausschließlich auf Grundlage der Anwendung der neuen typendefinition in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung geschaffen werden. In diesen Fällen ist die Anwendung dieses Unterabsatzes in Teil II.5, Anmerkungen, des EG-Typgenehmigungsbogens zu erwähnen, gemäß Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151, und auf die vorhergehende Typgenehmigung Bezug zu nehmen.

5. Bis zum Ablauf von acht Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten gilt Folgendes:

  1. Prüfungen vom Typ 1/I, die gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten durchgeführt werden, werden von der Genehmigungsbehörde für die Zwecke der Erstellung beschädigter oder fehlerhafter Bauteile zur Simulation von Fehlfunktionen bei der Bewertung der Anforderungen von Anhang XI dieser Verordnung anerkannt;
  2. Für Fahrzeuge innerhalb einer WLTP-Interpolationsfamilie, die die Regeln für die Erweiterung nach Anhang I Nummer 3.1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 erfüllen, werden Verfahren, die nach Anhang III Nummer 3.13 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten durchgeführt werden, von der Genehmigungsbehörde für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs XXI Unteranhang 6 Anlage 1 akzeptiert.
  3. Nachweise der Dauerhaltbarkeit, bei denen die erste Prüfung Typ 1/I gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bis zum Ablauf von drei Jahren nach den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten durchgeführt werden, werden von der Genehmigungsbehörde für die Erfüllung der Anforderungen von Anhang VII dieser Verordnung als gleichwertig anerkannt;

    Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt die Möglichkeit zur Verwendung von Prüfergebnissen aus Verfahren, die nach der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchgeführt wurden, nur für diejenigen Fahrzeuge einer WLTP-Interpolationsfamilie, die den Vorschriften für die Erweiterung nach Anhang I Nummer 3.3.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entsprechen.

6. Um eine faire Behandlung von bereits erteilten Typgenehmigungen zu gewährleisten, prüft die Kommission die Folgen des Kapitels V der Richtlinie 2007/46/EG für die Zwecke dieser Verordnung.

7. Bis fünf Jahre und vier Monate nach den in Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Zeitpunkten gelten die Anforderungen von Nummer 2.1 des Anhangs IIIa nicht für mit Schadstoffemissionen verknüpfte Typgenehmigungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die Herstellern kleiner Serien gemäß Artikel 2 Absatz 32 erteilt wurden. Jedoch müssen Hersteller kleiner Serien im Zeitraum zwischen drei Jahren und fünf Jahren und vier Monaten nach den in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zeitpunkten und zwischen vier Jahren und fünf Jahren und vier Monaten nach den in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Zeitpunkten die RDE-Werte ihrer Fahrzeuge überwachen und melden.

8. Anhang II Teil B gilt für Fahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1 Gruppe I, die auf typen beruhen, die ab dem 1. Januar 2019 genehmigt wurden, und für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III sowie Klasse N2, die auf typen beruhen, die ab dem 1. September 2019 genehmigt wurden. Außerdem gilt er für die Klassen M1, M2 und N1 Gruppe I für alle Fahrzeuge, die ab dem 1. September 2019 zugelassen werden, und für die Klasse N1 Gruppen II und III sowie die Klasse N2 für alle Fahrzeuge, die ab dem 1. September 2020 zugelassen werden. In allen anderen Fällen gilt Anhang II Teil A.

9. Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, versagen die nationalen Behörden ab dem 1. Januar 2020 bei in Artikel 4a genannten Fahrzeugen der Klasse M1 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. Januar 2021 bei in Artikel 4a genannten Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III die Erteilung einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die den Anforderungen des Artikels 4a nicht entsprechen.

Aus Gründen, die die Emissionen von Luftschadstoffen oder den Kraftstoffverbrauch betreffen, untersagen die nationalen Behörden ab dem 1. Januar 2021 bei in Artikel 4a genannten Fahrzeugen der Klasse M1 und der Klasse N1 Gruppe I und ab dem 1. Januar 2022 bei in Artikel 4a genannten Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, die diesem Artikel nicht entsprechen.

10. Ab dem 1. September 2019 versagen die nationalen Behörden die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, die den Anforderungen des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in der durch die Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission 8a geänderten Fassung nicht entsprechen.

Für alle Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. August 2019 nach den neuen Typgenehmigungen zugelassen werden, die in diesem Zeitraum erteilt wurden, und für welche die in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG in der durch die Verordnung (EU) 2018/1832 geänderten Fassung aufgeführten Informationen noch nicht in die Übereinstimmungsbescheinigung aufgenommen wurden, stellt der Hersteller diese Informationen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Anfrage durch ein akkreditiertes Labor oder einen technischen Dienst für die Zwecke der Prüfung nach Anhang II kostenfrei zur Verfügung.

11. Die Anforderungen des Artikels 4a gelten nicht für die Typgenehmigungen, die Kleinserienherstellern erteilt wurden.

Artikel 16 Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird gemäß Anhang XVIII dieser Verordnung geändert.

Artikel 17 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und teilt eine Typgenehmigungsnummer in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zu.

Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG wird Abschnitt 3 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang I Anlage 6 dieser Verordnung erstellt.

Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gelten als erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist:

  1. die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 10 dieser Verordnung sind erfüllt;
  2. die Anforderungen von Artikel 13 dieser Verordnung sind erfüllt;
  3. das Fahrzeug wurde zugelassen gemäß der UNECE-Regelungen Nr. 83 Änderungsserie 07, Nr. 85 und Ergänzungen, Nr. 101 Revision 3 (mit der Änderungsserie 01 und den Ergänzungen) und, im Fall von Dieselmotoren, UNECE- Regelung Nr. 24 Teil III Änderungsserie 03.
  4. die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 11 und 12 sind erfüllt. "

2. Der folgende Artikel 16a wird eingefügt:

" Artikel 16a Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2017 im Fall der Klassen M1, M2 und der Klasse N1 Gruppe I, und ab dem 1. September 2018 im Fall von Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III und der Klasse N2 nur für die Zwecke der Bewertung der folgenden Anforderungen an Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung vor diesen Terminen erteilt wurde:

  1. Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 8;
  2. Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Artikel 9;
  3. Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gemäß Artikel 13.

Diese Verordnung gilt auch für die Zwecke des Korrelationsverfahrens nach den Durchführungsverordnungen 2017/1152 * und 2017/1153 ** der Kommission."

*) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (siehe Seite 644 dieses Amtsblatts).

**) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (siehe Seite 679 dieses Amtsblatts).

3. Anhang I wird gemäß Anhang XVII dieser Verordnung geändert.

Artikel 18 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 9

Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erhält folgende Fassung:

"5. 'Masse der Sonderausrüstung' bezeichnet die Höchstmasse der Kombinationen optionaler Ausrüstungsteile, die gemäß den Herstellerangaben zusätzlich zur Standardausrüstung am Fahrzeug angebracht werden können;"

Artikel 18a - gestrichen -18

Artikel 19 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.

Artikel 20 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2017


1) ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.

3) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2016/427 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. Nr. L 82 vom 31.03.2016 S. 1).

5) Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. Nr. L 109 vom 26.04.2016 S. 1).

6) Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors [2015/1038] (ABl. Nr. L 172 vom 03.07.2015 S. 1).

7) Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. Nr. L 323 vom 07.11.2014 S. 52).

8) Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2007 S. 106).

8a) Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom 27.11.2018 S. 1).

9) Kommissionens forordning (EU) nr. 1230/2012 af 12. 12 .december 2012 om gennemførelse af Europa-Parlamentets og Rådets forordning (EF) nr. 661/2009 for så vidt angår krav til typegodkendelse for masse og dimensioner for motorkøretøjer og påhængskøretøjer dertil og om ændring af Europa-Parlamentets og Rådets direktiv 2007/46/EF (EUT L 353 af 21.12.2012, s. 31).

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Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung Anhang I 18

1. Zusätzliche Vorschriften für die Erteilung der EG-Typgenehmigung

1.1. Zusätzliche Vorschriften für Gasfahrzeuge mit Einstoffbetrieb und Gasfahrzeuge mit Zweistoffbetrieb

1.1.1. Die zusätzlichen Anforderungen für die Erteilung der Typgenehmigung für Gasfahrzeuge mit Einstoffbetrieb und Gasfahrzeuge mit Zweistoffbetrieb entsprechen denjenigen, die in den Abschnitten 1, 2 und 3 sowie den Anlagen 1 und 2 von Anhang 12 der UNECE-Regelung Nr. 83 beschrieben sind, wobei die nachstehend beschriebenen Ausnahmen gelten.

1.1.2. Die Bezugnahme in Anhang 12 Absätze 3.1.2 und 3.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 auf die in Anhang 10a beschriebenen Bezugskraftstoffe gilt als Bezugnahme auf die entsprechenden technischen Daten von Bezugskraftstoffen in Anhang IX Abschnitt A dieser Verordnung.

1.1.3. Im Fall von Flüssiggas oder Erdgas ist der Kraftstoff zu verwenden, der vom Hersteller für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX dieser Verordnung ausgewählt wurde. Der ausgewählte Kraftstoff ist im Beschreibungsbogen gemäß Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung anzugeben.

1.2. Zusätzliche Vorschriften für Flexfuel-Fahrzeuge

Die zusätzlichen Anforderungen für die Erteilung der Typgenehmigung für Flexfuel-Fahrzeuge entsprechen denen von Absatz 4.9 der UNECE-Regelung Nr. 83.

2. Zusätzliche technische Vorschriften und Prüfungen

2.1. Kleinserienhersteller

2.1.1. Verzeichnis der Rechtsvorschriften, auf die in Artikel 3 Absatz 3 verwiesen wird:

Rechtsakt Anforderungen
California Code of Regulations, Teil 13, Abschnitte 1961 (a) und 1961 (b)(1)(C)(1) für Modelljahr 2001 und spätere Modelljahre, 1968.1, 1968.2, 1968.5, 1976 und 1975, veröffentlicht von Barclay's Publishing. Die Typgenehmigung muss gemäß dem California Code of Regulations erteilt werden, der für die meisten neueren Modelljahre von leichten Nutzfahrzeugen gilt.

2.2. Kraftstoffeinfüllstutzen

2.2.1. Die Anforderungen für Kraftstoffeinfüllstutzen entsprechen denen des Anhangs XXI Absätze 5.4.1 und 5.4.2 sowie der nachstehenden Nummer 2.2.2.

2.2.2. Es muss sichergestellt sein, dass es wegen eines fehlenden Einfüllverschlusses nicht zu einer übermäßigen Kraftstoffverdunstung und einem Kraftstoffüberlauf kommen kann. Dies kann wie folgt erreicht werden:

  1. durch einen Einfüllverschluss, der sich automatisch öffnet und schließt und nicht abgenommen werden kann
  2. durch Konstruktionsmerkmale, durch die eine übermäßige Kraftstoffverdunstung bei fehlendem Einfüllverschluss verhindert wird
  3. durch jede andere Maßnahme, die dieselbe Wirkung hat. So kann beispielsweise ein Einfüllverschluss mit Bügel oder Kette oder ein Verschluss verwendet werden, der mit dem Zündschlüssel des Fahrzeugs abgeschlossen wird. In diesem Fall darf der Schlüssel aus dem Einfüllverschluss nur in abgeschlossener Stellung abgezogen werden können

2.3. Eingriffsicherheit elektronischer Systeme

2.3.1. Jedes Fahrzeug, das mit einem Rechner für die Emissionsbegrenzung ausgerüstet ist, muss so gesichert sein, dass Veränderungen nur mit Genehmigung des Herstellers vorgenommen werden können. Der Hersteller muss Veränderungen genehmigen, wenn diese für die Diagnose, die Wartung, die Untersuchung, die Nachrüstung oder die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind. Alle reprogrammierbaren Rechnercodes oder Betriebsparameter müssen gegen unbefugte Eingriffe geschützt und mindestens in der Sicherheitsstufe gesichert sein, die in der Norm ISO 15031-7:2013 vorgeschrieben ist. Alle zur Kalibrierung des Systems dienenden beweglichen Speicherchips müssen vergossen, in ein versiegeltes Gehäuse eingeschlossen oder durch elektronische Algorithmen geschützt und nur mithilfe von Spezialwerkzeugen und -verfahren zu verändern sein. Lediglich Funktionen, die unmittelbar mit der Emissionskalibrierung oder der Diebstahlsicherung zusammenhängen, dürfen auf diese Weise geschützt werden.

2.3.2 Codierte Motorbetriebsparameter dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht veränderbar sein (es müssen z.B. eingelötete oder vergossene Rechnerbauteile oder abgedichtete (oder verlötete) Rechnergehäuse verwendet werden).

2.3.3. Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen von den in den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 genannten Anforderungen für solche Fahrzeuge gewähren, für die dieser Schutz wahrscheinlich nicht erforderlich ist. Zu den Kriterien, die die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf eine Befreiung von Vorschriften berücksichtigt, zählen die Verfügbarkeit von Leistungschips, die Hochleistungsfähigkeit des Fahrzeugs und die voraussichtlichen Verkaufszahlen des Fahrzeugs.

2.3.4. Hersteller, die programmierbare Rechnercodesysteme verwenden, müssen die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung unbefugter Umprogrammierung treffen. Solche Vorkehrungen müssen verbesserte Techniken zum Schutz gegen unbefugte Benutzung und Schreibschutzvorrichtungen beinhalten, die den elektronischen Zugriff auf einen vom Hersteller betriebenen Nebenrechner erfordern, zu dem auch unabhängige Marktteilnehmer unter den Sicherheitsvorkehrungen gemäß Anhang XIV Nummer 2.3.1 und Nummer 2.2 Zugang haben. Die Genehmigungsbehörde genehmigt Verfahren, die einen ausreichenden Schutz gegen unbefugte Benutzung bieten.

2.3.5. Bei mechanischen Kraftstoffeinspritzpumpen an Selbstzündungsmotoren müssen die Hersteller durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Einstellung der maximalen Kraftstofffördermenge während des Betriebs eines Fahrzeugs gegen unbefugte Eingriffe geschützt ist.

2.3.6. Die Hersteller müssen wirkungsvolle Maßnahmen im Fahrzeugnetz vorsehen, um die Fälschung des Kilometerstands in der Steuerung des Antriebsstrangs sowie in der Übertragungseinheit für den Datenfernaustausch (falls vorhanden) zu verhindern. Die Hersteller müssen systematische Techniken zum Schutz gegen unbefugte Benutzung sowie Schreibschutzvorrichtungen anwenden, die die Integrität des Kilometerstands sichern. Die Genehmigungsbehörde genehmigt Verfahren, die einen ausreichenden Schutz gegen unbefugte Benutzung bieten.

2.4. Durchführung der Prüfungen

2.4.1. In Tabelle I.2.4 ist dargestellt, welche Prüfungen für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs erforderlich sind. Die speziellen Prüfverfahren sind in den Anhängen II, IIIA, IV, V, VI, VII, VIII, XI, XVI, XX, XXI und XXII beschrieben.

Tabelle I.2.4 Anwendung von Prüfvorschriften für die Typgenehmigung und Erweiterungen 18

Fahrzeugklasse Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor einschließlich Hybridfahrzeuge 1 2 Fahrzeuge mit Selbst- zündungs- motoren einschließ- lich Hybrid- fahrzeuge Vollelektrische Fahrzeuge Wasserstoff- Brennstoffzellen- fahrzeuge
Einstoffbetrieb Zweistoffbetrieb 3 Flexfuel 3
Bezugskraftstoff Benzin

(E10)

Flüssig- gas Erdgas / Bio- methan Wasser- stoff (ICE) Benzin (E10) Benzin (E10) Benzin (E10) Benzin (E10) Diesel- kraftstoff (B7) - Wasserstoff (Brennstoffzelle)
Flüssiggas Erdgas / Biomethan Wasserstoff (ICE) 4 Ethanol (E85)
Gasförmige Schadstoffe

(Prüfung Typ 1)

Ja Ja Ja Ja 4 Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja - -
PM

(Prüfung Typ 1)

Ja - - - Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja - -
PN Ja - - - Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja - -
Gasförmige Schadstoffe, RDE (Prüfung Typ 1A) Ja Ja Ja Ja (4) Ja (beide Kraftstoffe) Ja (beide Kraftstoffe) Ja (beide Kraftstoffe) Ja (beide Kraftstoffe) Ja - -
Partikelzahl, RDE (Prüfung Typ 1A) 5 Ja - - - Ja (nur Benzin) Ja (nur Benzin) Ja (nur Benzin) Ja (beide Kraftstoffe) Ja - -
ATCT-Prüfung (Prüfung bei 14 °C) Ja Ja Ja Ja 4 Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja - -
Leerlaufemissionen

(Prüfung Typ 2)

Ja Ja Ja - Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(beide Kraftstoffe)

- - -
Kurbelgehäuseemissionen

(Prüfung Typ 3)

Ja Ja Ja - Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

- - -
Verdunstungsemissionen

(Prüfung Typ 4)

Ja - - - Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

- - -
Dauerhaltbarkeit

(Prüfung Typ 5)

Ja Ja Ja Ja Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja - -
Niedrigtemperaturemissionen

(Prüfung Typ 6)

Ja - - - Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(beide Kraftstoffe)

- - -
Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge Ja Ja Ja Ja Ja

(gemäß Typgenehmigung)

Ja

(gemäß Typgenehmigung)

Ja

(gemäß Typgenehmigung)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja - -
On-Board-Diagnosesysteme Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja - -
CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrische Reichweite Ja Ja Ja Ja Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja Ja Ja
Abgastrübung - - - - - - - - Ja - -
Motorleistung Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
1) Spezielle Prüfverfahren für Wasserstoff-Fahrzeuge und Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

2) Die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl sowie die entsprechenden Messverfahren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzungsmotoren.

3) Ist ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb mit einem Flexfuel-Fahrzeug kombiniert, gelten beide Prüfvorschriften.

4) Wenn das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird, sind nur die NOx-Emissionen zu bestimmen.

5) Die Prüfung der Partikelzahl gilt nur für Fahrzeuge, für die Euro 6-Emissionsgrenzwerte für die Partikelzahl in Tabelle 2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegt sind.

3. Erweiterung von Typgenehmigungen

3.1. Erweiterung hinsichtlich der Auspuffemissionen (Prüfungen Typ 1 und Typ 2)

3.1.1. Die Typgenehmigung darf auf Fahrzeuge erweitert werden, die den Kriterien von Artikel 2 Absatz 1 entsprechen, oder auf Fahrzeuge, die den Kriterien von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c und den folgenden Kriterien entsprechen:

  1. die CO2-Emissionen des geprüften Fahrzeugs aus der Prüfung gemäß Anhang XXI Unteranhang 7 Tabelle A7/1 Schritt 9 sind geringer als oder gleich hoch wie die CO2-Emissionen aus der Interpolationslinie, die dem Zyklusenergiebedarf des geprüften Fahrzeugs entspricht;
  2. der neue Interpolationsbereich überschreitet nicht den maximalen Bereich gemäß Anhang XXI Unterhang 6 Nummer 2.3.2.2;
  3. die Schadstoffemissionen genügen den in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Grenzwerten.

3.1.1.1. Die Typgenehmigung darf nicht erweitert werden, um eine Interpolationsfamilie zu erstellen, wenn sie nur in Bezug auf "Fahrzeug, hoher Wert (VH)" erteilt wurde.

3.1.2. Fahrzeuge mit Systemen mit periodischer Regeneration

Bei Ki-Prüfungen nach Anhang XXI (WLTP) Unteranhang 6 Anlage 1 darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge erweitert werden, die den Kriterien des Anhangs XXI Absatz 5.9 entsprechen.

Bei Ki-Prüfungen, die nach Anhang 13 der UNECE-Regelung Nr. 83 (NEFZ) durchgeführt werden, wird die Typgenehmigung auf Fahrzeuge gemäß den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 3.1.4 der Verordnung Nr. 692/2008 erweitert.

3.2. Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4)18

3.2.1. Für Prüfungen nach Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 [1 Tag NEFZ] oder nach dem Anhang der Verordnung (EU) [2 Tage NEFZ] darf die Typgenehmigung unter folgenden Voraussetzungen auf Fahrzeuge mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen erweitert werden:

3.2.1.1. Das Grundprinzip der Gemischaufbereitung (z.B. Zentraleinspritzung) ist dasselbe.

3.2.1.2 Die Form des Kraftstofftanks ist identisch und das Material des Kraftstofftanks und der Leitungen für flüssigen Kraftstoff sind technisch gleichwertig.

3.2.1.3. Es ist das Fahrzeug zu prüfen, das hinsichtlich des Querschnitts und der ungefähren Länge der Leitungen den ungünstigsten Fall darstellt. Der für die Typgenehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst entscheidet, ob nicht identische Dampf-/Flüssigkeitsabscheider zulässig sind.

3.2.1.4 Das Volumen des Kraftstofftanks weicht um nicht mehr als ± 10 % ab.

3.2.1.5. Die Einstellung des Druckentlastungsventils des Kraftstofftanks ist identisch.

3.2.1.6 Das Prinzip der Speicherung des Kraftstoffdampfes ist identisch, d. h. die Form und das Volumen der Falle, das Speichermedium, das Luftfilter (falls zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen verwendet) usw.

3.2.1.7. Die Art der Spülung des gespeicherten Dampfes ist identisch (z.B. Luftdurchfluss, Beginn oder Volumen der Spülung während des Vorkonditionierungszyklus).

3.2.1.8 Die Art der Abdichtung und Belüftung des Kraftstoffzuteilungssystems ist identisch.

3.2.2. Für Prüfungen nach Anhang VI [2 Tage WLTP] darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen erweitert werden, wenn sie den Kriterien des Anhangs VI Nummer 5.5.1 entsprechen:

3.2.3. Die Typgenehmigung darf erweitert werden auf Fahrzeuge mit:

3.2.3.1. unterschiedlichen Motorgrößen

3.2.3.2. unterschiedlichen Motorleistungen

3.2.3.3. Automatik- und Handschaltgetrieben

3.2.3.4. Zwei- und Vierradantrieb

3.2.3.5. unterschiedlichen Karosserieformen und

3.2.3.6. unterschiedlichen Rad- und Reifengrößen.

3.3. Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen (Prüfung Typ 5)

3.3.1. Die Typgenehmigung darf auf andere Fahrzeugtypen erweitert werden, deren nachstehende Parameter des Motors oder des Emissionsminderungssystems identisch sind oder Werte innerhalb der angegebenen Toleranzen aufweisen.

3.3.1.1 Fahrzeug:

Schwungmassenklasse: die beiden nächsthöheren Schwungmassenklassen und eine niedrigere Schwungmassenklasse.

Gesamtfahrwiderstand bei 80 km/h: + 5 % höher oder ein beliebiger niedrigerer Wert.

3.3.1.2. Motor

  1. Hubraum (± 15 %)
  2. Zahl der Ventile und Ventilsteuerung
  3. Kraftstoffsystem
  4. Art des Kühlsystems
  5. Verbrennungsvorgang

3.3.1.3 Parameter der Emissionsminderungssysteme:

  1. Katalysatoren und Partikelfilter:

    Zahl der Katalysatoren, Filter und Elemente

    Größe der Katalysatoren und Filter (Monolith-Volumen ± 10 %)

    Katalysatortyp (Oxidationskatalysator, Dreiwegekatalysator, Lean-NOx-Trap, SCR-System, Lean-NOx-Katalysatoren oder andere)

    Edelmetallbeladung (identisch oder größer)

    Edelmetallart und -verhältnis (± 15 %)

    Träger (Struktur und Material)

    Zelldichte

    keine Temperaturunterschiede von mehr als 50 K am Eintritt des Katalysators oder Filters; diese Temperaturunterschiede sind unter stabilisierten Bedingungen bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h und der Einstellung der Leistungsbremse für die Prüfung Typ 1 nachzuprüfen

  2. Lufteinblasung:

    mit oder ohne

    Typ (Sekundärluft-Saugsystem, Luftpumpen...)

  3. Abgasrückführung:

    mit oder ohne

    Art (gekühlt oder nicht gekühlt, aktive oder passive Steuerung, Hochdruck oder Niederdruck)

3.3.1.4. Die Dauerhaltbarkeitsprüfung kann an einem Fahrzeug durchgeführt werden, dessen Karosserieform, Getriebe (Automatik- oder Handschaltgetriebe) und Rad- oder Reifengröße anders als bei dem Fahrzeugtyp sind, für den die Typgenehmigung beantragt wird.

3.4. Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der On-Board-Diagnose

3.4.1. Die Typgenehmigung darf auf andere Fahrzeuge mit demselben Motor und denselben Emissionsminderungssystemen in Übereinstimmung mit Anhang XI Anlage 2 erweitert werden. Die Typgenehmigung darf ungeachtet der folgenden Fahrzeugmerkmale erweitert werden:

  1. Nebenaggregate des Motors
  2. Reifen
  3. äquivalente Schwungmasse
  4. Kühlsystem
  5. Gesamtübersetzungsverhältnis
  6. Getriebeart und
  7. Art des Aufbaus

3.5. Erweiterung hinsichtlich der Prüfung bei niedriger Temperatur (Prüfung Typ 6)

3.5.1. Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen

3.5.1.1. Die Typgenehmigung darf nur auf Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse erweitert werden, die die Verwendung der zwei nächsthöheren oder einer niedrigeren äquivalenten Schwungmasse erfordert.

3.5.1.2 Bei Fahrzeugen der Klasse N darf die Genehmigung nur auf Fahrzeuge mit einer niedrigeren Bezugsmasse erweitert werden, wenn die Emissionen des bereits genehmigten Fahrzeugs innerhalb der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Grenzen liegen, für das die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

3.5.2. Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen

3.5.2.1. Die Typgenehmigung darf nur unter bestimmten Bedingungen auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.

3.5.2.2 Zur Feststellung, ob die Typgenehmigung erweitert werden darf, ist für jedes in den Prüfungen Typ 6 verwendete Übersetzungsverhältnis das Verhältnis

(E) = (V2 - V1) / V1

zu ermitteln; dabei ist, bei einer Motordrehzahl von 1.000 min-1, V1 die Drehzahl des genehmigten Fahrzeugtyps und V2 die Drehzahl des Fahrzeugtyps, für den die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

3.5.2.3. Ist jedes Übersetzungsverhältnis E ≤ 8 %, so wird die Erweiterung der Typgenehmigung ohne Wiederholung der Prüfungen Typ 6 erteilt.

3.5.2.4 Wenn bei mindestens einem Übersetzungsverhältnis E > 8 % und bei jedem Übersetzungsverhältnis E ≤ 13 % ist, ist die Prüfung Typ 6 zu wiederholen. Die Prüfungen können in einem Prüflaboratorium durchgeführt werden, das vom Hersteller mit Zustimmung des technischen Dienstes gewählt werden kann. Das Prüfprotokoll ist dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zuzuleiten.

3.5.3. Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen

Sofern alle in den Absätzen 3.5.1 und 3.5.2 genannten Bedingungen erfüllt sind, darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.

4. Übereinstimmung der Produktion

4.1. Einleitung

4.1.1. Jedes nach dieser Verordnung typgenehmigte Fahrzeug muss so hergestellt sein, dass es den Typgenehmigungsanforderungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller trifft angemessene Vorkehrungen und führt schriftlich fixierte Prüfverfahren durch; er führt in den in dieser Verordnung festgelegten Zeitabständen die erforderlichen Emissions- und OBD-Prüfungen durch, um die kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu überprüfen. Die Genehmigungsbehörde prüft und genehmigt diese Vorkehrungen und Prüfverfahren des Herstellers und führt im Rahmen der in Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG beschriebenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte und Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung in bestimmten, in dieser Verordnung festgelegten Zeitabständen in den Betriebsstätten des Herstellers, einschließlich seiner Fertigungsstätten und Prüfanlagen, Überprüfungen und Emissions- sowie OBD-Prüfungen durch.

4.1.2. Der Hersteller überprüft die Übereinstimmung der Produktion durch die Prüfung der Schadstoffemissionen (gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007), der CO2-Emissionen (zusammen mit der Messung des Stromverbrauchs "EC" und ggf. der Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung), der Emissionen aus dem Kurbelgehäuse, der Verdunstungsemissionen und des OBD-Systems im Einklang mit den Prüfverfahren gemäß den Anhängen V, VI, XI, XXI und XXII. Die Überprüfung umfasst daher die Prüfungen der typen 1, 3 und 4 sowie die OBD-Prüfung, wie in Abschnitt 2.4 beschrieben.

Die Typgenehmigungsbehörde muss für mindestens 5 Jahre die gesamte Dokumentation in Bezug auf die Ergebnisse der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion bereithalten und sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Die Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion sind in den Abschnitten 4.2 bis 4.7 sowie den Anlagen 1 und 2 dargelegt.

4.1.3. Für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion durch den Hersteller bezeichnet "Familie" die COP-Familie hinsichtlich der im Rahmen der Übereinstimmung der Produktion (COP) durchgeführten Prüfung Typ 1 (einschließlich der Überwachung der Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung) und hinsichtlich der Prüfung Typ 3 und schließt für die Prüfung Typ 4 die unter Nummer 3.2 beschriebenen Erweiterungen und die OBD-Familie mit den unter Nummer 3.4 beschriebenen OBD-Prüfungen ein.

4.1.3.1. Kriterien der COP-Familie

4.1.3.1.1. Für Fahrzeuge der Klasse M und für Fahrzeuge der Klasse N1 Unterklassen I und II muss die COP-Familie mit der Interpolationsfamilie gemäß Anhang XXI Absatz 5.6 identisch sein.

4.1.3.1.2 Im Falle von Fahrzeugen der Klasse N1 Unterklasse III und Fahrzeugen der Klasse N2 können nur Fahrzeuge, die in Bezug auf die folgenden Fahrzeug-, Antriebsstrang- und Kraftübertragungsmerkmale identisch sind, Teil derselben COP-Familie sein:

  1. Typ des Verbrennungsmotors: Kraftstoffart (oder -arten bei Fahrzeugen mit Flexfuel- oder Zweistoffbetrieb), Arbeitsverfahren, Hubraum, Volllastmerkmale, Motortechnologie, Ladesystem sowie weitere Motoruntersysteme oder Merkmale, die einen nicht vernachlässigbaren Einfluss auf die CO2-Emissionsmasse unter WLTP-Bedingungen haben
  2. Funktionsweise aller Bauteile im Antriebsstrang, die Einfluss auf die CO2-Emissionsmasse haben
  3. Getriebetyp (z.B. Handschaltung/automatisch/stufenlos) und Getriebemodell (z.B. Drehmoment, Anzahl der Gänge, Anzahl der Kupplungen usw).
  4. Anzahl der Antriebsachsen.

4.1.4. Die Häufigkeit der Produktprüfung durch den Hersteller ist auf eine Risikobewertungsmethode gemäß der internationalen Norm ISO 31000: 2018 - Risikomanagement - Grundsätze und Leitlinien zu stützen; zumindest für Typ 1 beträgt die Mindesthäufigkeit eine Prüfung pro 5.000 hergestellte Fahrzeuge pro COP-Familie oder einmal pro Jahr, je nachdem, was zuerst eintritt.

4.1.5. Die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.

Für die Zwecke dieser Verordnung prüft die Genehmigungsbehörde in den Betriebsstätten des Herstellers dessen Vorkehrungen und schriftlich fixierte Prüfverfahren, basierend auf einer Risikobewertungsmethode gemäß der internationalen Norm ISO 31000:2009 - Risikomanagement - Grundsätze und Leitlinien, und in jedem Fall mindestens einmal pro Jahr.

Hält die Genehmigungsbehörde das Prüfverfahren des Herstellers für unzulänglich, so sind direkt an Serienfahrzeugen physische Prüfungen gemäß den Nummern 4.2 bis 4.7 vorzunehmen.

4.1.6. Die normale Häufigkeit physischer Prüfungen durch die Genehmigungsbehörde richtet sich nach den Ergebnissen des Prüfverfahrens des Herstellers ausgehend von einer Risikobewertungsmethode, wobei in allen Fällen mindestens eine Kontrollprüfung alle drei Jahre durchgeführt werden muss. Die Genehmigungsbehörde führt diese physischen Prüfungen und OBD-Prüfungen an Serienfahrzeugen durch, wie in den Nummern 4.2 bis 4.7 beschrieben.

Führt der Hersteller die physischen Prüfungen durch, so muss die Genehmigungsbehörde in den Räumlichkeiten des Herstellers den Prüfungen beiwohnen.

4.1.7. Die Genehmigungsbehörde erstellt über die Ergebnisse aller Kontrollprüfungen und physischen Prüfungen, die zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion des Herstellers durchgeführt werden, einen Bericht und bewahrt diesen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren auf. Diese Berichte sollten anderen Typgenehmigungsbehörden und der Europäischen Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

4.1.8. Bei Nichtübereinstimmungen gilt Artikel 30 der Richtlinie 2007/46/EG.

4.2. Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 1

4.2.1. Die Prüfung Typ 1 ist an Serienfahrzeugen eines gültigen Mitglieds der COP-Familie, wie in Nummer 4.1.3.1 beschrieben, durchzuführen. Als Prüfergebnisse gelten die nach Durchführung aller Korrekturen auf der Grundlage dieser Verordnung erzielten Werte. Die Grenzwerte für die Prüfung der Übereinstimmung hinsichtlich der Schadstoffe sind in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegeben. In Bezug auf die CO2-Emissionen gilt als Grenzwert der vom Hersteller für das ausgewählte Fahrzeug festgelegte Wert in Übereinstimmung mit der in Anhang XXI Unteranhang 7 beschriebenen Interpolationsmethodik. Die Interpolationsberechnung wird von der Genehmigungsbehörde überprüft.

4.2.2. Aus der COP-Familie wird eine Zufallsstichprobe von drei Fahrzeugen gezogen. Nachdem die Genehmigungsbehörde die Fahrzeuge ausgewählt hat, darf der Hersteller daran keine Neueinstellung vornehmen.

4.2.2.1. - gestrichen -

4.2.3. Das statistische Verfahren zur Berechnung der Prüfkriterien wird in Anlage 1 beschrieben.

Die Produktion gilt hinsichtlich einer COP-Familie als nicht übereinstimmend, wenn nach den Prüfkriterien in Anlage 1 für einen oder mehrere Schadstoffe und für die CO2-Werte die Entscheidung "nicht bestanden" getroffen wird.

Die Produktion gilt hinsichtlich einer COP-Familie als übereinstimmend, sobald nach den Prüfkriterien in Anlage 1 für alle Schadstoffe und für die CO2-Werte die Entscheidung "bestanden" getroffen wird.

Wenn für einen Schadstoff eine Entscheidung "bestanden" erzielt wurde, ändert sich diese Entscheidung nicht bei zusätzlichen Prüfungen, die zur Erzielung einer Entscheidung für die anderen Schadstoffe und für die CO2-Werte durchgeführt werden.

Wird keine positive Entscheidung in Bezug auf sämtliche Schadstoffe und CO2-Werte erreicht, erfolgt eine Prüfung an einem anderen Fahrzeug (es werden bis zu 16 Fahrzeuge geprüft), und das in Anlage 1 beschriebene Verfahren für die positive oder negative Entscheidung wird wiederholt (siehe Abbildung I.4.2).

Abbildung I.4.2

4.2.4. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können die Prüfungen an einem Fahrzeug der COP-Familie mit höchstens 15.000 km Fahrleistung durchgeführt werden, um gemessene Entwicklungskoeffizienten (EvC) für Schadstoffe/CO2 für jede COP-Familie festzulegen. Die Fahrzeuge müssen vom Hersteller eingefahren sein, der keine Veränderungen an ihnen vornehmen darf.

4.2.4.1. Das Verfahren für die Festlegung eines gemessenen Entwicklungskoeffizienten mit einem eingefahrenen Fahrzeug ist wie folgt:

  1. Messung der Schadstoffe/CO2-Werte bei einer Kilometerleistung von höchstens 80 km und bei "X" km für das erste geprüfte Fahrzeug
  2. Berechnung des Entwicklungskoeffizienten der Schadstoffe/CO2-Werte zwischen 80 und "x" km wie folgt:

    EvCmeas = Werte bei "x" km/Werte bei 80 km

  3. die anderen Fahrzeuge der COP-Familie sind nicht einzufahren, sondern ihre Emissionen/EC/CO2 bei null km sind mit dem Entwicklungskoeffizienten des ersten eingefahrenen Fahrzeugs zu multiplizieren. In diesem Fall sind für die Prüfung gemäß Anlage 1 folgende Werte zu nehmen:
    1. die Werte bei "x" km für das erste Fahrzeug
    2. die mit dem entsprechenden Entwicklungskoeffizienten multiplizierten Werte bei null km bei den anderen Fahrzeugen

4.2.4.2. Alle diese Prüfungen sind mit handelsüblichem Kraftstoff durchzuführen. Auf Antrag des Herstellers können jedoch die in Anhang IX beschriebenen Bezugskraftstoffe verwendet werden.

4.2.4.3 Bei der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der CO2-Emissionen kann der Hersteller alternativ zu dem in Absatz 4.2.4.1 genannten Verfahren einen festen Entwicklungskoeffizienten EvC = 0,98 verwenden und alle bei null km gemessenen CO2-Werte mit diesem Faktor multiplizieren.

4.2.5. Die Prüfungen zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion von mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan betriebenen Fahrzeugen können mit einem handelsüblichen Kraftstoff durchgeführt werden, dessen C3/C4-Verhältnis zwischen den entsprechenden Werten für die Bezugskraftstoffe (bei Flüssiggas) oder zwischen Kraftstoffen mit hohem und solchen mit niedrigem Brennwert (bei Erdgas/Biomethan) liegt. In jedem Fall ist der Genehmigungsbehörde eine Kraftstoffanalyse vorzulegen.

4.2.6. Mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge

4.2.6.1. Bei Fahrzeugen, die im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 für Fahrzeuge der Klasse M1 oder des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 für Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer oder mehreren Ökoinnovationen ausgestattet sind, wird die Konformität der Produktion hinsichtlich der Ökoinnovationen dadurch nachgewiesen, dass geprüft wird, ob die angegebenen Ökoinnovationen tatsächlich vorhanden sind.

4.3. Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb

4.3.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich des Stromverbrauchs (EC) sind anhand des Typgenehmigungsbogens gemäß Anlage 4 dieses Anhangs zu prüfen.

4.3.2. Überprüfung des Stromverbrauchs im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion

4.3.2.1. Während des Verfahrens hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion wird das Kriterium für den Abbruch des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 nach Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 3.4.4.1.3 dieser Verordnung (Verfahren für aufeinander folgende Zyklen) und Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 3.4.4.2.3 (Verfahren für die verkürzte Prüfung) durch folgendes ersetzt:

Das Kriterium für den Abbruch des Verfahrens hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion ist mit Beendigung des ersten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus erreicht.

4.3.2.2. Während des ersten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus wird die Gleichstromenergie des/der REESS nach dem Verfahren in Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 3 dieser Verordnung gemessen und durch die in diesem anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus zurückgelegte Wegstrecke geteilt.

4.3.2.3 Der nach Absatz 4.3.2.2 ermittelte Wert wird mit dem nach Anlage 2 Absatz 1.2 ermittelten Wert verglichen.

4.3.2.4. Die Übereinstimmung hinsichtlich des Stromverbrauchs ist anhand der in Abschnitt 4.2 und in Anlage 1 beschriebenen statistischen Verfahren zu überprüfen. Für die Zwecke dieser Übereinstimmungsprüfung sind die Begriffe "Schadstoffe" bzw. "CO2" durch "Stromverbrauch" zu ersetzen.

4.4. Extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV)

4.4.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der CO2-Emissionsmasse und des Stromverbrauchs von OVC-HEV sind anhand der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen gemäß Anlage 4 dieses Anhangs zu prüfen.

4.4.2. Überprüfung der CO2-Emissionsmasse im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion

4.4.2.1. Das Fahrzeug ist nach der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 3.2.5 dieser Verordnung zu prüfen.

4.4.2.2 Während der Prüfung muss die CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/5 dieser Verordnung ermittelt und mit der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung nach Anlage 2 Absatz 2.3 verglichen werden.

4.4.2.3 Die Übereinstimmung hinsichtlich der CO2-Emissionen ist anhand der in Abschnitt 4.2 und in Anlage 1 beschriebenen statistischen Verfahren zu überprüfen.

4.4.3. Überprüfung des Stromverbrauchs im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion

4.4.3.1. Während des Verfahrens hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion wird das Ende des Verfahrens für die Prüfung Typ 1 bei Entladung nach Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 3.2.4.4 dieser Verordnung durch Folgendes ersetzt:

Das Verfahren für die Prüfung Typ 1 bei Entladung hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion endet mit der Beendigung des ersten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus.

4.4.3.2. Während des ersten anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus wird die Gleichstromenergie des/der REESS nach dem Verfahren in Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 3 dieser Verordnung gemessen und durch die in diesem anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus zurückgelegte Wegstrecke geteilt.

4.4.3.3 Der gemäß Nummer 4.4.3.2 ermittelte Wert ist mit dem Wert zu vergleichen, der nach Anlage 2 Nummer 2.4 ermittelt wurde.

4.4.1.4. Die Übereinstimmung hinsichtlich des Stromverbrauchs ist anhand der in Abschnitt 4.2 und in Anlage 1 beschriebenen statistischen Verfahren zu überprüfen. Für die Zwecke dieser Übereinstimmungsprüfung sind die Begriffe "Schadstoffe" bzw. "CO2" durch "Stromverbrauch" zu ersetzen.

4.5. Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 3

4.5.1. Soll die Prüfung Typ 3 überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:

4.5.1.1. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufriedenstellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang V zu unterziehen.

4.5.1.2 Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang V entspricht.

4.5.1.3. Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 4.5.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und nach den in Anhang V beschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15.000 km zurückgelegt haben.

4.5.1.4 Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang V entsprechen.

4.6. Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 4

4.6.1. Soll die Prüfung Typ 4 überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:

4.6.1.1. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufriedenstellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang VI oder zumindest nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 zu unterziehen.

4.6.1.2 Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang VI oder nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 entspricht, je nachdem, welche Prüfung durchgeführt wird.

4.6.1.3. Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 4.6.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang VI oder zumindest nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15.000 km zurückgelegt haben.

4.6.1.4 Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang VI oder nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen, je nachdem, welche Prüfung durchgeführt wird.

4.7. Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs in Bezug auf die On-Board-Diagnose (OBD)

4.7.1. Soll die Leistungsfähigkeit des OBD-Systems überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:

4.7.1.1. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufrieden stellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 zu unterziehen.

4.7.1.2 Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 entspricht.

4.7.1.3. Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 4.7.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und nach den in Anhang XI Anlage 1 beschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15.000 km zurückgelegt haben.

4.7.1.4 Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 entsprechen.

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Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion für die Prüfung Typ 1 - statistisches Verfahren Anlage 118

1. In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, mit dem die Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion bei der Prüfung Typ 1 hinsichtlich Schadstoffen/CO2 einschließlich der Anforderungen für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb und extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb, und die Überwachung der Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung überprüft werden.

2. An mindestens drei Fahrzeugen sind Messungen der in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Schadstoffe und der CO2-Emissionen vorzunehmen; diese Zahl ist anschließend zu erhöhen, bis eine Entscheidung "bestanden" oder "nicht bestanden" erzielt wird. Die Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung ist für jede der Prüfungen N zu bestimmen.

Aus der Anzahl von N Prüfungen x1, x2,... xN, sind der Durchschnitt Xtests und der Variationsbereich VAR für alle Messungen N wie folgt zu bestimmen:

Xtests = (x1 + x2 + x3 +... + xN) =N

und

VAR = ((x1 - Xtests)2 + (x2 - Xtests)2 +... + (xN - Xtests)2)/(N - 1)

3. Für jede Anzahl Prüfungen kann, ausgehend vom Grenzwert L für den jeweiligen Schadstoff und dem Durchschnitt aller Prüfungen N, eine der drei folgenden Entscheidungen (siehe i bis iii) getroffen werden: Xtests, Variationsbereich VAR der Prüfergebnisse und Anzahl N der Prüfungen:

  1. Die Familie hat bestanden, wenn Xtests < a x L - VAR/L.
  2. Die Familie hat nicht bestanden, wenn Xtests > a x L - ((N - 3)/13) x VAR/L.
  3. Es ist eine weitere Messung erforderlich, wenn:

    a × L - VAR/L ≤ Xtests ≤ a × L - ((N - 3)/13) × VAR/L

Für die Messung von Schadstoffen wird der Faktor a auf 1,05 festgelegt, um Messungenauigkeiten zu berücksichtigen.

4. Für CO2 und den Stromverbrauch sind die normalisierten Werte für CO2 und den Stromverbrauch zu verwenden:

x i = CO2test-i/CO2declared.

x i = ECtest-i/ECDC, COP

Bei CO2 und dem Stromverbrauch wird der Faktor a auf 1,01 und der Wert für L auf 1 festgelegt. Also werden bei CO2 und dem Stromverbrauch die Kriterien wie folgt vereinfacht:

  1. Die Familie hat bestanden, wenn Xtests < a - VAR.
  2. Die Familie hat nicht bestanden, wenn Xtests > a - ((N - 3)/13) x VAR.
  3. Es ist eine weitere Messung erforderlich, wenn:

    a - VAR ≤ Xtests ≤ a - ((N - 3)/13) × VAR

5. Für Fahrzeuge im Sinne des Artikel 4a ist die Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung wie folgt zu berechnen:

xi,OBFCM = für jede einzelne Prüfung i gemäß den Formeln in Anhang XXII Nummer 4.2 berechnete Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung.

Die Typgenehmigungsbehörde führt eine Liste der ermittelten Genauigkeitswerte für jede geprüfte COP-Familie.

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Berechnungen für die Übereinstimmung der Produktion von Elektrofahrzeugen Anlage 218

1. Berechnungen für die Übereinstimmung der Produktion von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb (PEV)

1.1. Interpolation des individuellen Stromverbrauchs von PEV

ECDC-ind,COP = ECDC-L,COP + Kind x (ECDC-H,COP - ECDC-L,COP)

Dabei ist:

ECDC-ind,COP Stromverbrauch eines einzelnen Fahrzeugs für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion in Wh/km
ECDC-L,COP Stromverbrauch von Fahrzeug L für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion in Wh/km
ECDC-H,COP Stromverbrauch von Fahrzeug H für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion in Wh/km
Kind Interpolationskoeffizient des untersuchten einzelnen Fahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

1.2. Stromverbrauch von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb (PEV)

Der folgende Wert ist anzugeben und für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich des Stromverbrauchs zu verwenden:

ECDC,COP = ECDC,CD,first WLTC x AFEC

Dabei ist:

ECDC,COP Stromverbrauch anhand der Entladung des REESS im ersten anzuwendenden WLTC-Prüfzyklus, der für die Überprüfung während des Prüfverfahrens im Rahmen der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen wird
ECDC,CD,first WLTC Stromverbrauch anhand der Entladung des REESS im ersten anzuwendenden WLTC-Prüfzyklus gemäß Anhang XXI Unterhang 8 Absatz 4.3 in Wh/km
AFEC Anpassungsfaktor zum Ausgleich für den Unterschied zwischen dem Wert des Stromverbrauchs bei Entladung, der nach Durchlaufen des Prüfverfahrens Typ 1 während der Abnahme angegeben wurde, und dem während des Verfahrens zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion durch Messung ermittelten Prüfergebnis

und

AFEC = ECWLTC,declared / ECWLTC

wobei Folgendes gilt:

ECWLTC,declared angegebener Stromverbrauch von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb gemäß Anhang Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.3
ECWLTC gemessener Stromverbrauch gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 4.3.4.2

2. Berechnungen für die Übereinstimmung der Produktion von extern aufladbaren Fahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV)

2.1. Überprüfung der CO2-Emissionsmasse von einzelnen extern aufladbaren Fahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb bei Ladungserhaltung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion

MCO2-ind,CS,COP = MCO2-L,CS,COP + Kind x (MCO2-H,CS,COP - MCO2-L,CS,COP)

Dabei ist:

MCO2-ind,CS,COP CO2-Emissionsmasse eines einzelnen extern aufladbaren Fahrzeugs mit Hybrid-Elektroantrieb bei Ladungserhaltung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion, in g/km
MCO2-L,CS,COP CO2-Emissionsmasse von Fahrzeug L bei Ladungserhaltung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion, in g/km
MCO2-H,CS,COP CO2-Emissionsmasse von Fahrzeug H bei Ladungserhaltung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion, in g/km
Kind Interpolationskoeffizient des untersuchten einzelnen Fahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

2.2. Überprüfung des Stromverbrauchs von einzelnen extern aufladbaren Fahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb bei Entladung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion

ECDC-ind,CD,COP = ECDC-L,CD,COP + Kind x (ECDC-H,CD,COP - ECDC-L,CD,COP)

Dabei ist:

ECDC-ind,CD,COP Stromverbrauch eines einzelnen Fahrzeugs bei Entladung für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion, in Wh/km
ECDC-L,CD,COP Stromverbrauch von Fahrzeug L bei Entladung für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion, in Wh/km
ECDC-H,CD,COP Stromverbrauch von Fahrzeug H bei Entladung für die Zwecke der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion, in Wh/km
Kind Interpolationskoeffizient des untersuchten einzelnen Fahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus

2.3. Überprüfung der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion

Der folgende Wert ist zu erklären und für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung zu verwenden:

MCO2,CS,COP = MCO2,CS x AFCO2,CS

Dabei ist:

MCO2,CS,COP Wert der CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung in der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung, der für die Überprüfung während des Prüfverfahrens im Rahmen der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen wird
MCO2,CS CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung in der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 4.1.1 in g/km
AFCO2,CS Anpassungsfaktor zum Ausgleich für den Unterschied zwischen dem Wert des Stromverbrauchs, der nach Durchlaufen des Prüfverfahrens Typ 1 während der Abnahme angegeben wurde, und dem während des Verfahrens zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion durch Messung ermittelten Prüfergebnis

und

AFCO2,CS = MCO2,CS,c,declared / MCO2,CS,c,6

wobei Folgendes gilt:

MCO2,CS,c,declared angegebene CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung in der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/5 Schritt Nr. 7
MCO2,CS,c,6 gemessene CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung in der Prüfung Typ 1 bei Ladungserhaltung gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Tabelle A8/5 Schritt Nr. 6

2.4 Überprüfung des Stromverbrauchs bei Entladung im Hinblick auf die Übereinstimmung der Produktion

Der folgende Wert ist anzugeben und für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich des Stromverbrauchs bei Entladung zu verwenden:

ECDC,CD,COP = ECDC,CD,first WLTC x AFEC,AC,CD

Dabei ist:

ECDC,CD,COP Stromverbrauch bei Entladung anhand der Entladung des REESS im ersten anzuwendenden WLTC- Prüfzyklus der Prüfung Typ 1 bei Entladung, der für die Überprüfung während des Prüfverfahrens im Rahmen der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion herangezogen wird
ECDC,CD,first WLTC Stromverbrauch bei Entladung anhand der Entladung des REESS im ersten anzuwendenden WLTC- Prüfzyklus der Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Anhang XXI Unterhang 8 Absatz 4.3 in Wh/km
AFEC,AC,CD Anpassungsfaktor für den Stromverbrauch bei Entladung zum Ausgleich für den Unterschied zwischen dem Wert des Stromverbrauchs, der nach Durchlaufen des Prüfverfahrens Typ 1 während der Abnahme angegeben wurde, und dem während des Verfahrens zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion durch Messung ermittelten Prüfergebnis

und

AFEC,AC,CD = ECAC,CD;declared / ECAC,CD

wobei Folgendes gilt:

ECAC,CD,declared angegebener Stromverbrauch bei Entladung bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.3
ECAC,CD gemessener Stromverbrauch bei Entladung bei der Prüfung Typ 1 bei Entladung gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Absatz 4.3.1

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Muster Beschreibungsbogen Anlage 3 18

Beschreibungsbogen Nr...

Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen

Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese im Format A4 ausgeführt oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Haben die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronische Regler, so sind Angaben zu ihrer Leistung einzutragen.

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): ...

0.2. Typ: ...

0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...

0.2.2.1. Zulässige Parameterwerte bei einer Mehrstufen-Typgenehmigung zur Verwendung der Emissionswerte des Basisfahrzeugs (ggf. Bereich eingeben):

Masse des endgültigen Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand (in kg) ...

Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug (in cm2): ...

Rollwiderstand (in kg/t): ...

Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2): ...

0.2.3. Kennungen:

0.2.3.1. Kennung der Interpolationsfamilie: ...

0.2.3.2. Kennung der ATCT-Familie: ...

0.2.3.3. Kennung der PEMS-Familie: ...

0.2.3.4. Kennung der Fahrwiderstandsfamilie:

0.2.3.4.1. Fahrwiderstandsfamilie VH: ...

0.2.3.4.2. Fahrwiderstandsfamilie VL: ...

0.2.3.4.3. Innerhalb der Interpolationsfamilie anwendbare Fahrwiderstandsfamilien: ...

0.2.3.5. Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie: ...

0.2.3.6. Kennung der Familie mit periodischer Regenerierung: ...

0.2.3.7. Kennung der Verdunstungsprüffamilie: ...

0.2.3.8. Kennung der OBD-Familie: ...

0.2.3.9. Kennung weitere Familie: ...

0.4. Fahrzeugklasse c: ...

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...

1. Allgemeine Baumerkmale

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs/Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit 1:

1.3.3. Angetriebene Achsen (Zahl, Lage, Verbindung):

2. Massen und Abmessungen f g 7

(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)

2.6. Masse in fahrbereitem Zustand h

  1. (Größt- und Kleinstwert für jede Variante): ...
  2. - gestrichen -

2.6.3. Rotationsmasse: 3 % der Summe aus der Masse im fahrbereiten Zustand und 25 kg oder Wert, pro Achse (in kg): ...

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers i 3:

3. Antriebsenergiewandler k

3.1. Hersteller des Antriebsenergiewandlers: ...

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers (entsprechend der Angabe am Antriebsenergiewandler oder einer anderen Kennzeichnung): ...

3.2. Verbrennungsmotor

3.2.1.1. Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung/Zweistoffmotor 1

Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor 1

3.2.1.2 Anzahl und Anordnung der Zylinder: ...

3.2.1.2.1 Bohrung l: ... mm

3.2.1.2.2. Hub l: ... mm

3.2.1.2.3. Zündfolge: ...

3.2.1.3. Hubvolumen m: ... cm3

3.2.1.4 Volumetrisches Verdichtungsverhältnis 2: ...

3.2.1.5 Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: ...

3.2.1.6. Normale Leerlaufdrehzahl 2: ... min-1

3.2.1.6.1 Erhöhte Leerlaufdrehzahl 2: ... min-1

3.2.1.8 Motornennleistung n: ... KW bei: ... min-1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.1.9 Höchstzulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers: ... min-1

3.2.1.10 Höchstes Nettodrehmoment n: ... Nm bei ... min-1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.2. Kraftstoff

3.2.2.1 Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff 1 6

3.2.2.1.1. ROZ unverbleit: ...

3.2.2.4 Fahrzeug nach Art des Antriebs: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, Flexfuel- Fahrzeug 1

3.2.2.5. Höchstzulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): ... Vol.-%

3.2.4. Kraftstoffzuführung

3.2.4.1 Durch Vergaser: ja/nein 1

3.2.4.2 Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Selbstzündungs- oder Zweistoffmotor): ja/nein 1

3.2.4.2.1 Systembeschreibung (Common Rail/Einspritzdüsen/Pumpe usw.): ...

3.2.4.2.2 Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer 1

3.2.4.2.3. Einspritz-/Förderpumpe

3.2.4.2.3.1 Marke(n): ...

3.2.4.2.3.2 Typ(en): ...

3.2.4.2.3.3 Maximale Einspritzmenge 1 2: ... mm3/je Hub oder Takt bei einer Pumpendrehzahl von: ... min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld: ... (Ist eine Ladedruckregelung vorhanden, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl anzugeben).

3.2.4.2.4 Kontrolle der Motordrehzahlbegrenzung

3.2.4.2.4.2.1. Abregeldrehzahl bei Volllast: ... min-1

3.2.4.2.4.2.2. Höchste Drehzahl ohne Last: ... min-1

3.2.4.2.6.. Einspritzdüse(n)

3.2.4.2.6.1 Marke(n): ...

3.2.4.2.6.2 Typ(en): ...

3.2.4.2.8 Zusätzliche Starthilfe

3.2.4.2.8.1 Marke(n): ...

3.2.4.2.8.2 Typ(en): ...

3.2.4.2.8.3 Beschreibung des Systems: ...

3.2.4.2.9 Elektronisch geregelte Einspritzung: ja/nein 1

3.2.4.2.9.1 Marke(n): ...

3.2.4.2.9.2 Typ(en): ...

3.2.4.2.9.3 Beschreibung des Systems: ...

3.2.4.2.9.3.1. Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): ...

3.2.4.2.9.3.1.1. Softwareversion des elektronischen Steuergeräts (ECU): ...

3.2.4.2.9.3.2. Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: ...

3.2.4.2.9.3.3. Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: ...

3.2.4.2.9.3.4. Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: ...

3.2.4.2.9.3.5. Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: ...

3.2.4.2.9.3.6. Fabrikmarke und Typ Arbeitsverfahren des Wassertemperaturfühlers: ...

3.2.4.2.9.3.7. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperaturfühlers: ...

3.2.4.2.9.3.8. Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdruckfühlers: ...

3.2.4.3. Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Fremdzündung): ja/nein 1

3.2.4.3.1 Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-, Mehrpunkt-, Direkteinspritzung 1), sonstige - genaue Angabe): ...

3.2.4.3.2 Marke(n): ...

3.2.4.3.3 Typ(en): ...

3.2.4.3.4 Systembeschreibung (Bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen.): ...

3.2.4.3.4.1 Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): ...

3.2.4.3.4.1.1. Softwareversion des elektronischen Steuergeräts (ECU): ...

3.2.4.3.4.3 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftmengenmessers: ...

3.2.4.3.4.8 Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: ...

3.2.4.3.4.9 Fabrikmarke und Typ Arbeitsverfahren des Wassertemperaturfühlers: ...

3.2.4.3.4.10 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Lufttemperaturfühlers: ...

3.2.4.3.4.11 Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftdruckfühlers: ...

3.2.4.3.5 Einspritzdüsen

3.2.4.3.5.1 Marke: ...

3.2.4.3.5.2 Typ: ...

3.2.4.3.7 Kaltstartsystem: ...

3.2.4.3.7.1 Arbeitsweise: ...

3.2.4.3.7.2 Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte 1 2: ...

3.2.4.4. Förderpumpe

3.2.4.4.1 Druck 2: ... kPa oder Kennlinie 2: ...

3.2.4.4.2 Marke(n): ...

3.2.4.4.3 Typ(en): ...

3.2.5. Elektrische Anlage

3.2.5.1. Nennspannung: ... V, Anschluss an Masse positiv oder negativ 1

3.2.5.2 Lichtmaschine

3.2.5.2.1 Typ: ...

3.2.5.2.2 Nennleistung: ... VA

3.2.6. Zündung (nur Motoren mit Fremdzündung)

3.2.6.1. Marke(n): ...

3.2.6.2 Typ(en): ...

3.2.6.3. Arbeitsverfahren: ...

3.2.6.6 Zündkerzen

3.2.6.6.1 Marke: ...

3.2.6.6.2 Typ: ...

3.2.6.6.3 Abstandseinstellung: ... mm

3.2.6.7. Zündspule(n)

3.2.6.7.1. Marke: ...

3.2.6.7.2 Typ: ...

3.2.7. Kühlsystem Flüssigkeit/Luft 1

3.2.7.1. Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: ...

3.2.7.2 Flüssigkeitskühlung

3.2.7.2.1 Art der Flüssigkeit: ...

3.2.7.2.2 Kühlmittelpumpe(n): ja/nein 1

3.2.7.2.3.. Merkmale: ... oder

3.2.7.2.3.1 Marke(n): ...

3.2.7.2.3.2 Typ(en): ...

3.2.7.2.4 Übersetzungsverhältnis(se): ...

3.2.7.2.5 Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: ...

3.2.7.3. Luft-

3.2.7.3.1 Lüfter: ja/nein 1

3.2.7.3.2.. Merkmale: ... oder

3.2.7.3.2.1 Marke(n): ...

3.2.7.3.2.2 Typ(en): ...

3.2.7.3.3 Übersetzungsverhältnis(se): ...

3.2.8. Ansaugsystem

3.2.8.1. Lader: ja/nein 1

3.2.8.1.1 Marke(n): ...

3.2.8.1.2 Typ(en): ...

3.2.8.1.3 Beschreibung des Systems (z.B. maximaler Ladedruck: ... kPa; gegebenenfalls Abblasventil): ...

3.2.8.2. Ladeluftkühler: ja/nein 1

3.2.8.2.1 Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser 1

3.2.8.3 Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren)

3.2.8.4 Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmeinrichtung, zusätzliche Ansaugstutzen usw.): ...

3.2.8.4.1 Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): ...

3.2.8.4.2 Luftfilter, Zeichnungen: ... oder

3.2.8.4.2.1 Marke(n): ...

3.2.8.4.2.2 Typ(en): ...

3.2.8.4.3 Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: ... oder

3.2.8.4.3.1 Marke(n): ...

3.2.8.4.3.2 Typ(en): ...

3.2.9. Auspuffanlage

3.2.9.1. Beschreibung und/oder Zeichnung des Auspuffkrümmers: ...

3.2.9.2 Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: ...

3.2.9.3. Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): ... kPa

3.2.10. Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle: ...

3.2.11. Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Angaben

3.2.11.1. Größter Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel in Bezug auf die Totpunkte oder entsprechende Angaben bei anderen Steuersystemen: Bei einem System mit variablen Steuerzeiten, minimale und maximale Steuerzeit: ...

3.2.11.2 Bezugs- und/oder Einstellbereiche 1: ...

3.2.12. Maßnahmen gegen Luftverunreinigung

3.2.12.1. Einrichtung zur Rückführung der Gase aus dem Kurbelgehäuse (Beschreibung und Zeichnungen): ...

3.2.12.2 Emissionsmindernde Einrichtungen (falls nicht an anderer Stelle erwähnt):

3.2.12.2.1 Katalysator:

3.2.12.2.1.1 Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede einzelne Einheit zu machen): ...

3.2.12.2.1.2 Abmessungen, Form und Volumen des Katalysators (der Katalysatoren): ...

3.2.12.2.1.3 Art der katalytischen Wirkung: ...

3.2.12.2.1.4 Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: ...

3.2.12.2.1.5 Verhältnis der verwendeten Edelmetalle zueinander: ...

3.2.12.2.1.6 Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): ...

3.2.12.2.1.7 Zellendichte: ...

3.2.12.2.1.8 Art des (der) Katalysatorgehäuse(s): ...

3.2.12.2.1.9 Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Bezugsentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): ...

3.2.12.2.1.10 Wärmeschutzschild: ja/nein 1

3.2.12.2.1.11 Normaler °C

3.2.12.2.1.12 Fabrikmarke des Katalysators: ...

3.2.12.2.1.13 Teilenummer: ...

3.2.12.2.2 Sensoren

3.2.12.2.2.1 Sauerstoffsonde: ja/nein 1

3.2.12.2.2.1.1. Marke: ...

3.2.12.2.2.1.2. Lage: ...

3.2.12.2.2.1.3. Regelbereich: ...

3.2.12.2.2.1.4. Typ oder Arbeitsweise: ...

3.2.12.2.2.1.5. Teilenummer: ...

3.2.12.2.2.2 NOx-Sonde: ja/nein 1

3.2.12.2.2.2.1. Marke: ...

3.2.12.2.2.2.2. Typ: ...

3.2.12.2.2.2.3. Lage

3.2.12.2.2.3 Partikelsonde: ja/nein 1

3.2.12.2.2.3.1. Marke: ...

3.2.12.2.2.3.2. Typ: ...

3.2.12.2.2.3.3. Lage: ...

3.2.12.2.3 Lufteinblasung: ja/nein 1

3.2.12.2.3.1 Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): ...

3.2.12.2.4 Abgasrückführung (AGR) ja/nein 1

3.2.12.2.4.1 Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge, Hochdruck/Niederdruck/kombinierter Druck usw.): ...

3.2.12.2.4.2 Wassergekühltes System (für jedes AGR-System anzugeben, z.B. Niederdruck/Hochdruck/kombinierter Druck): ja/nein 1

3.2.12.2.5 Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): ja/nein 1

3.2.12.2.5.1 Ausführliche Beschreibung der Einrichtungen: ...

3.2.12.2.5.2 Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ...

3.2.12.2.5.3 Zeichnung des Aktivkohlebehälters: ...

3.2.12.2.5.4 Aktivkohle-Trockenmasse: ... g

3.2.12.2.5.5 Schematische Darstellung des Kraftstofftanks (nur mit Benzin und Ethanol betriebene Motoren): ...

3.2.12.2.5.5.1. Fassungsvermögen, Material und Ausführung des Kraftstofftanksystems: ...

3.2.12.2.5.5.2. Beschreibung des Dampfschlauchmaterials, des Kraftstoffleitungsmaterials und der Anschlusstechnik des Kraftstoffsystems: ...

3.2.12.2.5.5.3. Versiegeltes Tanksystem: ja/nein

3.2.12.2.5.5.4. Beschreibung der Einstellung des Entlastungsventils am Kraftstofftank (Lufteinlass und Druckentlastung): ...

3.2.12.2.5.5.5. Beschreibung des Steuerungssystems für die Spülung: ...

3.2.12.2.5.6 Beschreibung und schematische Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstofftank und Auspuffanlage: ...

3.2.12.2.5.7. Diffusionsfaktor: ...

3.2.12.2.6 Partikelfilter: ja/nein 1

3.2.12.2.6.1 Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: ...

3.2.12.2.6.2 Aufbau des Partikelfilters: ...

3.2.12.2.6.3 Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstranges): ...

3.2.12.2.6.4 Fabrikmarke des Partikelfilters: ...

3.2.12.2.6.5 Teilenummer: ...

3.2.12.2.7 On-Board-Diagnose-System (OBD): ja/nein 1

3.2.12.2.7.1 Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige: ...

3.2.12.2.7.2 Liste und Zweck aller Bauteile, die von dem OBD-System überwacht werden: ...

3.2.12.2.7.3 Schriftliche Darstellung (allgemeine OBD-Arbeitsprinzipien) für

3.2.12.2.7.3.1 Fremdzündungsmotoren

3.2.12.2.7.3.1.1. Überwachung des Katalysators: ...

3.2.12.2.7.3.1.2. Erkennung von Verbrennungsaussetzern: ...

3.2.12.2.7.3.1.3. Überwachung der Sauerstoffsonde: ...

3.2.12.2.7.3.1.4. Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: ...

3.2.12.2.7.3.2. Selbstzündungsmotoren: ...

3.2.12.2.7.3.2.1. Überwachung des Katalysators: ...

3.2.12.2.7.3.2.2. Überwachung des Partikelfilters: ...

3.2.12.2.7.3.2.3. Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems: ...

3.2.12.2.7.3.2.5. Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: ...

3.2.12.2.7.4 Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (eine bestimmte Zahl von Fahrzyklen oder statistisches Verfahren: ...

3.2.12.2.7.5 Liste aller bei dem OBD-System verwendeten Ausgabecodes und Formate (jeweils mit Erläuterung): ...

3.2.12.2.7.6 Die folgenden zusätzlichen Informationen sind durch den Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.

3.2.12.2.7.6.1. Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs

3.2.12.2.7.6.2. Eine Beschreibung des Typs des OBD-Testzyklus der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs für das von dem OBD-System überwachte Bauteil

3.2.12.2.7.6.3. Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Meldung von Funktionsstörungen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn deren Überwachung die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $06 ausführlich erläutert werden.

Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 "Road vehicles - Diagnostics on Controller Area Network (CAN) - Part 4: requirements for emissions-related systems" sind die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich zu erläutern.

3.2.12.2.7.6.4. Die oben verlangten Auskünfte können durch Ausfüllen der unten stehenden Tabelle gegeben werden:

3.2.12.2.7.6.4.1. Leichte Nutzfahrzeuge

Bauteil Fehlercode Überwachungs- strategie Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktions- anzeige Sekundär parameter Vorkondi- tionierung Nachweis- prüfung
Katalysator P0420 Signale der Sauerstoff-Sonden 1 und 2 Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 2 3. Zyklus Motordrehzahl, A/F-Modus, Katalysator- temperatur Zwei Typ- I-Zyklen Typ I

3.2.12.2.8 Andere Einrichtung: ...

3.2.12.2.8.2 Fahreraufforderungssystem

3.2.12.2.8.2.3. Art des Aufforderungssystems: kein Neustart des Motors nach Countdown/Anlasssperre nach Betankung/Tanksperre/Leistungsdrosselung

3.2.12.2.8.2.4. Beschreibung des Aufforderungssystems

3.2.12.2.8.2.5. Wert, der der mittleren Reichweite des Fahrzeugs mit vollem Kraftstofftank entspricht: ... Km

3.2.12.2.10 System mit periodischer Regeneration: (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben)

3.2.12.2.10.1 Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: ...

3.2.12.2.10.2 Anzahl von Fahrzyklen des Typs 1 oder von gleichwertigen Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen unter gleichwertigen Bedingungen wie unter der Prüfung Typ 1 auftreten (Abstand "D" in Abbildung A6.App1/1 Anlage 1 von Unteranhang 6 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 oder Abbildung A13/1 in Anhang 13 der UNECE- Regelung Nr. 83 (gegebenenfalls): ...

3.2.12.2.10.2.1. Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1 (Angabe des anzuwendenden Verfahrens: Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83): ...

3.2.12.2.10.3 Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: ...

3.2.12.2.10.4 Kenngrößen für die Bestimmung des Beladungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z. B Temperatur, Druck usw.): ...

3.2.12.2.10.5 Beschreibung des Verfahrens, das zur Beladung des Systems im Prüfverfahren nach Anhang 13 Absatz 3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 verwendet wird: ...

3.2.12.2.11 Katalysator-Vorrichtungen, in denen selbstverbrauchende Reagenzien verwendet werden (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben): ja/nein 1

3.2.12.2.11.1 Art und Konzentration des erforderlichen Reagens: ...

3.2.12.2.11.2 Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: ...

3.2.12.2.11.3 Internationale Norm: ...

3.2.12.2.11.4 Häufigkeit der Nachfüllung des Reagensvorrates: im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (falls zutreffend):

3.2.12.2.11.5 Anzeige des Reagensfüllstands: (Beschreibung und Lage)

3.2.12.2.11.6 Reagensbehälter

3.2.12.2.11.6.1. Fassungsvermögen: ...

3.2.12.2.11.6.2. Heizanlage: ja/nein

3.2.12.2.11.6.2.1. Beschreibung oder Zeichnung

3.2.12.2.11.7 Reagenssteuerungsgerät: ja/nein 1

3.2.12.2.11.7.1. Marke: ...

3.2.12.2.11.7.2. Typ: ...

3.2.12.2.11.8 Reagensmittel-Einspritzdüse (Fabrikmarke, Typ und Lage): ...

3.2.12.2.12. Wassereinspritzung: ja/nein 1

3.2.13. Abgastrübung

3.2.13.1. Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): ...

3.2.14. Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): ...

3.2.15. Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein 1

3.2.15.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 (ABl. Nr. L 200 vom 31.07.2009 S. 1): ...

3.2.15.2 Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen

3.2.15.2.1 Marke(n): ...

3.2.15.2.2 Typ(en): ...

3.2.15.2.3 Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: ...

3.2.15.3. Sonstige Unterlagen

3.2.15.3.1 Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt: ...

3.2.15.3.2 Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): ...

3.2.15.3.3 Zeichnung des Symbols: ...

3.2.16. Betrieb mit Erdgas: ja/nein 1

3.2.16.1. Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009: ...

3.2.16.2 Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen

3.2.16.2.1 Marke(n): ...

3.2.16.2.2 Typ(en): ...

3.2.16.2.3 Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: ...

3.2.16.3. Sonstige Unterlagen

3.2.16.3.1 Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt: ...

3.2.16.3.2 Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): ...

3.2.16.3.3 Zeichnung des Symbols: ...

3.2.18. Betrieb mit Wasserstoff: ja/nein 1

3.2.18.1. EG-Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 79/2009...

3.2.18.2 Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Wasserstoff-Kraftstoffanlagen

3.2.18.2.1 Marke(n): ...

3.2.18.2.2 Typ(en): ...

3.2.18.2.3 Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: ...

3.2.18.3. Sonstige Unterlagen

3.2.18.3.1 Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Wasserstoffbetrieb undumgekehrt: ...

3.2.18.3.2 Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): ...

3.2.18.3.3 Zeichnung des Symbols: ...

3.2.19.4. Sonstige Unterlagen

3.2.19.4.1 - gestrichen -

3.2.19.4.2 Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): ...

3.2.19.4.3 Zeichnung des Symbols: ...

3.2.20. Angaben zur Wärmespeicherung

3.2.20.1. Aktive Wärmespeichereinrichtung: ja/nein 1

3.2.20.1.1 Enthalpie: ... (J)

3.2.20.2 Dämmmaterialien: ja/nein 1

3.2.20.2.1 Dämmmaterial: ...

3.2.20.2.2 Dämmvolumen: ...

3.2.20.2.3 Dämmgewicht: ...

3.2.20.2.4 Anbringungsstelle der Dämmung: ...

3.2.20.2.5. Konzept mit Berücksichtigung des ungünstigsten Falls für die Fahrzeugabkühlung: ja/nein 1

3.2.20.2.5.1. (keine Berücksichtigung des ungünstigsten Falls) Mindestabkühlzeit, tsoak_ATCT (in Stunden): ...

3.2.20.2.5.2. (keine Berücksichtigung des ungünstigsten Falls) Messpunkt für die Motortemperatur: ...

3.2.20.2.6. Konzept mit einzelner Interpolationsfamilie innerhalb der ATCT-Familie: ja/nein 1

3.3. Elektrische Maschine

3.3.1. Typ (Wicklung, Anregung): ...

3.3.1.1. Größte Stundenleistung: ... kW

(nach Angabe des Herstellers)

3.3.1.1.1. Höchste Nutzleistung (a) ... kW

(nach Angabe des Herstellers)

3.3.1.1.2. Höchste 30-Minuten-Leistung (a)... kW

(nach Angabe des Herstellers)

3.3.1.2. Betriebsspannung: ... V

3.3.2. REESS

3.3.2.1. Anzahl der Zellen: ...

3.3.2.2. Masse: ... kg

3.3.2.3. Kapazität: ... Ah (Amperestunden)

3.3.2.4. Position: ...

3.4. Kombinationen von Antriebsenergiewandlern

3.4.1. Hybridelektrofahrzeug: ja/nein 1

3.4.2. Art des Hybridelektrofahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar 1

3.4.3. Betriebsartschalter: ja/nein 1

3.4.3.1 Wählbare Betriebsarten

3.4.3.1.1 Reiner Elektrobetrieb: ja/nein 1

3.4.3.1.2.. Reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein 1

3.4.3.1.3.. Hybridbetrieb: ja/nein 1

(wenn ja, kurze Beschreibung): ...

3.4.4. Beschreibung der Energiespeichereinrichtung: (REESS, Kondensator, Schwungrad/Generator)

3.4.4.1. Marke(n): ...

3.4.4.2 Typ(en): ...

3.4.4.3. Kennzeichnungsnummer: ...

3.4.4.4 Art des elektrochemischen Elements: ...

3.4.4.5. Energie: ... (REESS: Spannung und Kapazität in Ah über zwei Stunden; bei einem Kondensator: J,..).

3.4.4.6 Ladegerät: fahrzeugeigen/extern/ohne 1

3.4.5. Elektrische Maschine (jede Maschinenart getrennt beschreiben)

3.4.5.1. Marke: ...

3.4.5.2 Typ: ...

3.4.5.3. Hauptverwendungszweck: Antriebsmotor/Generator 1

3.4.5.3.1 Wenn Gebrauch als Antriebsmotor: Einzelmotor/Mehrfachmotoren (Zahl) 1: ...

3.4.5.4 Höchstleistung: ... kW

3.4.5.5. Arbeitsverfahren

3.4.5.5.5.1 Gleichstrom/Wechselstrom/Zahl der Phasen: ...

3.4.5.5.2 Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung 1

3.4.5.5.3.. Synchron/asynchron 1

3.4.6. Steuergerät

3.4.6.1. Marke(n): ...

3.4.6.2 Typ(en): ...

3.4.6.3. Kennzeichnungsnummer: ...

3.4.7. Leistungsregler

3.4.7.1. Marke: ...

3.4.7.2 Typ: ...

3.4.7.3. Kennzeichnungsnummer: ...

3.4.9. Empfehlung des Herstellers für die Vorkonditionierung: ...

3.5. Vom Hersteller angegebene Werte für die Bestimmung von CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch/elektrischer Reichweite und Details zu Ökoinnovationen (falls zutreffend) o

3.5.7. Nach Angabe des Herstellers

3.5.7.1. Parameter des Prüffahrzeugs

Fahrzeug Fahrzeug, niedriger Wert (VL) falls vorhanden Fahrzeug, hoher Wert (VH) VM falls vorhanden V repräsentativ (nur für Fahrwiderstandsmatrix-Familie1 Standardwerte
Art des Fahrzeugaufbaus -
Verwendetes Verfahren für den Fahrwiderstand auf der Straße (Messung oder Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie) - -
Angaben zum Fahrwiderstand auf der Straße:
Reifen, Fabrikmarke und Typ, falls Messung -
Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen), falls Messung -
Reifenrollwiderstand (vorn/hinten) (kg/t)
Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPa), falls Messung
Delta CD × a von Fahrzeug L gegenüber Fahrzeug H (IP_H minus IP_L) - - -
Delta CD × a gegenüber Fahrzeug L der Fahrwiderstandsfamilie (IP_H/L minus RL_L), falls Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie - -
Prüfmasse des Fahrzeugs (kg)
Fahrwiderstandskoeffizienten
f0 (N)
f1 (N/(km/h))
f2 (N/(km/h)2)
Querschnittsfläche m2 (0,000 m2) - - -
Energiebedarf des Zyklus (J)
1) Repräsentatives Fahrzeug wird für die Fahrwiderstandsmatrix-Familie geprüft.

3.5.7.1.1 Für die Prüfung Typ 1 und für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX dieser Verordnung verwendeter Kraftstoff (nur Flüssiggas- oder Erdgasfahrzeuge): ...

3.5.7.1.1.1 - 3.5.7.1.3.2.3. - gestrichen -

3.5.7.2. Kombinierte CO2-Emissionsmasse

3.5.7.2.1 CO2-Emissionsmenge bei ICE-Fahrzeugen und NOVC-HEV

3.5.7.2.1.0. Mindest- und Höchstwerte der CO2-Emissionen innerhalb der Interpolationsfamilie

3.5.7.2.1.1 Fahrzeug, hoher Wert: ... g/km

3.5.7.2.1.1.0. Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ): ...g/km

3.5.7.2.1.2 Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): ... g/km

3.5.7.2.1.2.0. Fahrzeug, niedriger Wert (NEFZ): ... g/km

3.5.7.2.1.3. Fahrzeug, mittlerer Wert (gegebenenfalls): ... g/km

3.5.7.2.1.3.0. Fahrzeug, mittlerer Wert (NEFZ): ... g/km

3.5.7.2.2. CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung bei OVC-HEV

3.5.7.2.2.1 CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, Fahrzeug, hoher Wert: g/km

3.5.7.2.2.1.0. Kombinierte CO2-Emissionsmasse, Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ, Bedingung B): g/km

3.5.7.2.2.2 CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls): g/km

3.5.7.2.2.2.0. Kombinierte CO2-Emissionsmasse, Fahrzeug, niedriger Wert (gegebenenfalls) (NEFZ Bedingung B): g/km

3.5.7.2.2.3 CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, Fahrzeug, mittlerer Wert (gegebenenfalls): g/km

3.5.7.2.2.3.0. Kombinierte CO2-Emissionsmasse, Fahrzeug, mittlerer Wert (gegebenenfalls) (NEFZ Bedingung B): g/km

3.5.7.2.3. CO2-Emissionsmenge bei Entladung und gewichtete CO2-Emissionsmenge für OVC-HEV

3.5.7.2.3.1 CO2-Emissionsmenge bei Entladung, Fahrzeug, hoher Wert: ... g/km

3.5.7.2.3.1.0. CO2-Emissionsmenge bei Entladung, Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ Bedingung A): ... g/km

3.5.7.2.3.2 CO2-Emissionsmenge von Fahrzeug, niedriger Wert, bei Entladung (gegebenenfalls): ... g/km

3.5.7.2.3.2.0. CO2-Emissionsmenge von Fahrzeug, niedriger Wert, bei Entladung (gegebenenfalls) (NEFZ Bedingung A): ... g/km

3.5.7.2.3.3 CO2-Emissionsmenge von Fahrzeug M, mittlerer Wert, bei Entladung (gegebenenfalls): ... g/km

3.5.7.2.3.3.0. CO2-Emissionsmenge von Fahrzeug, mittlerer Wert, bei Entladung (gegebenenfalls) (NEFZ Bedingung A): ... g/km

3.5.7.2.3.4. ewichtete Mindest- und Höchstwerte der CO2-Emissionen innerhalb der OVC-Interpolationsfamilie

3.5.7.3 Elektrische Reichweite für Elektrofahrzeuge

3.5.7.3.1.. Reichweite im reinen Elektrobetrieb für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb

3.5.7.3.1.1 VH: ... km

3.5.7.3.1.2 Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls): ... km

3.5.7.3.2.. Gesamte elektrische Reichweite für extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV)

3.5.7.3.2.1 VH: ... km

3.5.7.3.2.2 Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls): ... km

3.5.7.3.2.3 VM (gegebenenfalls): ... km

3.5.7.4 Bei Brennstoffzellen-Hybridfahrzeugen: Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung (FCCS)

3.5.7.4.1.. VH: ... kg/100 km

3.5.7.4.2.. Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls): ... kg/100 km

3.5.7.4.3. - gestrichen -

3.5.7.5 Stromverbrauch von Elektrofahrzeugen

3.5.7.5.1.. Kombinierter Stromverbrauch (ECWLTC) bei reinen Elektrofahrzeugen

3.5.7.5.1.1 VH: ... Wh/km

3.5.7.5.1.2 Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls): ... Wh/km

3.5.7.5.2.. UF-gewichteter Stromverbrauch bei Entladung ECAC,CD (kombiniert)

3.5.7.5.2.1 VH: ... Wh/km

3.5.7.5.2.2 Fahrzeug, niedriger Wert (vehicle low, VL) (gegebenenfalls): ... Wh/km

3.5.7.5.2.3 VM (gegebenenfalls): ... Wh/km

3.5.8. Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Fahrzeugklasse M1) oder des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 (Fahrzeugklasse N1) mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist: ja/nein 1

3.5.8.1 Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) (soweit zutreffend): ...

3.5.8.2 Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein 1

3.5.8.3. Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) w1

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation w2 Code der Ökoinnovation w3 1. CO2- Emissionen des Vergleichs- fahrzeugs (g/km) 2. CO2- Emissionen des Ökinnvations- fahrzeugs (g/km) 3. CO2- Emissionen des Vergleichs- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 w4 4. CO2- Emssionen des Ökoinnovations- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 5. Nutzungs- faktor (UF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebs- bedingungen genutzt wird Einsparungen von CO2- Emissionen
((1 - 2) (3 - 4))*5
xxxx/201x

Gesamteinsparung von CO2-Emissionen (NEFZ) (g/km) w5

Gesamteinsparung von CO2-Emissionen (WLTP) (g/km) w5

3.6. Vom Hersteller zugelassene Temperaturen

3.6.1. Kühlsystem

3.6.1.1 Flüssigkeitskühlung

Höchsttemperatur am Austritt: ... K

3.6.1.2 Luftkühlung

3.6.1.2.1 Bezugspunkt: ...

3.6.1.2.2 Höchsttemperatur am Bezugspunkt: ... K

3.6.2. Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: ... K

3.6.3. Höchste Abgastemperatur an dem Punkt des Auspuffrohrs (der Auspuffrohre), der (die) an den äußersten Flansch (die äußersten Flansche) des Auspuffkrümmers oder Turboladers angrenzt (angrenzen): ... K

3.6.4. Kraftstofftemperatur

Mindestdauer: ... K - höchstens: ... K

bei Dieselmotoren am Einlass der Einspritzpumpe, bei Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe

3.6.5. Schmiermitteltemperatur

Mindestdauer: ... K - höchstens: ... K

3.8. Schmiersystem

3.8.1. Beschreibung des Systems

3.8.1.1. Lage des Schmiermittelbehälters: ...

3.8.1.2 Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) 1

3.8.2. Schmiermittelpumpe

3.8.2.1. Marke(n): ...

3.8.2.2 Typ(en): ...

3.8.3. Mischung mit Kraftstoff

3.8.3.1. Mischungsverhältnis: ...

3.8.4. Ölkühler: ja/nein 1

3.8.4.1. Zeichnung(en): ... oder

3.8.4.1.1 Marke(n): ...

3.8.4.1.2 Typ(en): ...

3.8.5. Angaben zum Schmiermittel: ...W...

4. Kraftübertragungp

4.3. Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: ...

4.3.1. Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: ...

4.4. Kupplung(en)

4.4.1. Typ: ...

4.4.2. Höchstwert der Drehmomentwandlung: ...

4.5. Getriebe

4.5.1. Typ (Handschaltung/automatisch/stufenlos) 1

4.5.1.1. - gestrichen -

4.5.1.2 - gestrichen -

4.5.1.3 - gestrichen -

4.5.1.4. Drehmoment: ...

4.5.1.5 Anzahl der Kupplungen: ...

4.6. Übersetzungsverhältnisse

Gang Getriebeübersetzungen (Verhältnis der Motordrehzahl zur Drehzahl der Getriebeabtriebswelle) Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad) Gesamtübersetzung
Höchstwert für stufenloses Getriebe
1
2
3
...
Mindestwert für stufenloses Getriebe

4.6.1. Gangwechsel

4.6.1.1. Gang 1 ausgeschlossen: ja/nein 1

4.6.1.2. n_95_high für jeden Gang: ... min-1

4.6.1.3. nmin_drive

4.6.1.3.1. 1. Gang: ... min-1

4.6.1.3.2. 1. Gang in den 2. Gang: ... min-1

4.6.1.3.3. 2. Gang bis zum Stillstand: ... min-1

4.6.1.3.4. 2. Gang: ... min-1

4.6.1.3.5. 3. Gang und höher: ... min-1

4.6.1.4. n_min_drive_set bei Phasen mit Beschleunigung/konstanter Geschwindigkeit (n_min_drive_up): ... min-1

4.6.1.5. n_min_drive_set bei Verzögerungsphasen (nmin_drive_down):

4.6.1.6. Anfangszeitraum

4.6.1.6.1. t_start_phase: ... s

4.6.1.6.2. n_min_drive_start: ... min-1

4.6.1.6.3. n_min_drive_up_start: ... min-1

4.6.1.7. ASM-Einsatz: ja/nein 1

4.6.1.7.1. ASM-Werte: ...

4.7. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) q: ...

4.12. Getriebeschmiermittel: ...W...

6. Aufhängung

6.6. Reifen und Räder

6.6.1. Rad-/Reifenkombinationen

6.6.1.1. Achsen

6.6.1.1.1 Achse 1: ...

6.6.1.1.1.1 Bezeichnung der Reifengröße

6.6.1.1.2 Achse 2: ...

6.6.1.1.2.1 Bezeichnung der Reifengröße

usw.

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1: ...

6.6.2.2 Achse 2: ...

6.6.3. Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): ... kPa

9. Aufbau

9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG: ...

9.10.3. - gestrichen -

9.10.3.1. - gestrichen -

12.8. Geräte oder Systeme mit vom Fahrer wählbaren Betriebsarten, wenn diese Geräte/Systeme die CO2-Emissionen und/oder die Grenzwertemissionen beeinflussen und über keine primäre Betriebsart verfügen: ja/nein 1

12.8.1. Prüfung bei Ladungserhaltung (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)

12.8.1.1. Günstigste Betriebsart: ...

12.8.1.2. Ungünstigste Betriebsart: ...

12.8.2. Prüfung bei Entladung (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)

12.8.2.1. Günstigste Betriebsart: ...

12.8.2.2. Ungünstigste Betriebsart: ...

12.8.3. Prüfung Typ 1 (gegebenenfalls) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)

12.8.3.1. Günstigste Betriebsart: ...

12.8.3.2. Ungünstigste Betriebsart: ...

16. Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

16.1. Adresse der wichtigsten Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge: ...

16.1.1. Datum, ab dem sie zur Verfügung stehen (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung): ...

16.2. Bedingungen für den Zugang zur Website: ...

16.3. Format der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf der Website zur Verfügung stehen: ...

Erläuterungen

1) Nichtzutreffendes streichen (Trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

2) Toleranz angeben.

3) Höchsten und niedrigsten Wert für jede Variante eintragen.

6) Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Benzinsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Benzintank nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.

7) Zusatzausrüstung, die die Abmessungen des Fahrzeugs verändert, ist anzugeben.

c) Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A.

f) Bei Ausführungen einmal mit normalem Fahrerhaus und zum anderen mit Fahrerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

g) ISO-Norm 612:1978 - Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern - Benennungen und Definitionen.

h) Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt.

Die Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer Systeme für gebrauchtes Wasser, die leer bleiben müssen) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

Die Angaben gemäß den Nummern 2.6 Buchstabe b und 2.6.1 Buchstabe b sind für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2, M3, O3 und O4 nicht mehr erforderlich.

i) Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.

k) Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Benzin, Diesel usw. als auch zusammen mit einem anderen Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen.

Bei nicht herkömmlichen Motoren und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

l) Diese Zahl ist auf das nächstliegende Zehntel eines Millimeters zu runden.

m) Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden.

n) Ermittelt gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.

o) Ermittelt gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980 S. 36).

p) Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

q) Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.

w) Ökoinnovationen.

w1) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

w2) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

w3) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

w4) Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen, vorausgesetzt, die Typgenehmigungsbehörde stimmt zu.

w5) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

.

Erweiterte Dokumentation Anlage 3a 18

Die erweiterte Dokumentation muss in Bezug auf alle zusätzlichen Emissionsstrategien folgende Informationen enthalten:

  1. eine Erklärung des Herstellers, dass das Fahrzeug keine Abschalteinrichtung enthält, die nicht durch die Ausnahmen in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 abgedeckt ist;
  2. eine Beschreibung des Motors und der verwendeten Emissionsminderungsstrategien und -vorrichtungen (Software und Hardware) sowie die Bedingungen, unter denen die Strategien und Vorrichtungen nicht in der gleichen Weise wie während der Typgenehmigungsprüfungen funktionieren;
  3. eine Erklärung über die Versionen der Software zur Steuerung dieser zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard- Emissionsstrategien, einschließlich der geeigneten Prüfsummen dieser Softwareversionen und Erläuterungen, wie diese Prüfsummen zu lesen sind; jedes Mal, wenn eine neue Softwareversion mit Auswirkungen auf die zusätzlichen Emissionsstrategien und Standard-Emissionsstrategien verwendet wird, ist die Erklärung zu aktualisieren und an die Typgenehmigungsbehörde, die über diese erweiterte Dokumentation verfügt, zu senden;
  4. ausführliche technische Stellungnahme zu den zusätzlichen Emissionsstrategien (Auxiliary Emission Strategies, AES), unter anderem eine Risikobewertung mit einer Einschätzung des Risikos mit und ohne AES, und Informationen zu Folgendem:
    1. warum Ausnahmeregelungen für das Verbot von Abschalteinrichtungen laut Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gelten;
    2. ggf. Angabe von Hardwareelementen, die durch die AES geschützt werden müssen;
    3. ggf. Nachweis über plötzliche und irreparable Motorschäden, die sich durch regelmäßige Wartungsmaßnahmen nicht verhindern lassen und ohne AES eintreten würden;
    4. ggf. eine begründete Erklärung dazu, warum beim Motorstart eine AES verwendet werden muss;
  5. eine Beschreibung zur Logik des Kraftstoffregelsystems, zu den Steuerstrategien und zu den Schaltpunkten bei allen Betriebszuständen;
  6. eine Beschreibung der hierarchischen Beziehungen unter den zusätzlichen Emissionsstrategien (d. h., wenn mehr als eine zusätzliche Emissionsstrategie gleichzeitig aktiviert sein kann: Angaben darüber, welche zusätzliche Emissionsstrategie primär anspricht; die Methode, nach der die Strategien interagieren, einschließlich von Daten-Flussdiagrammen und der Entscheidungslogik; Angaben darüber, wie die Hierarchie gewährleistet, dass die Emissionen aus allen zusätzliche Emissionsstrategien auf dem niedrigsten praktikablen Niveau geregelt werden);
  7. eine Liste von Parametern, die von den zusätzlichen Emissionsstrategien gemessen und/oder berechnet werden; der Zweck jedes gemessenen und/oder berechneten Parameters und Angaben über den Zusammenhang zwischen jedem dieser Parameter und einem Motorschaden; die Berechnungsmethode und Angaben darüber, wie gut diese Parameter mit dem tatsächlichen Zustand des zu kontrollierenden Parameters korrelieren, sowie über etwaige sich daraus ergebende Toleranzen oder Sicherheitsfaktoren, die in die Analyse einbezogen werden;
  8. eine Liste von Parametern in Bezug auf die Motorsteuerung und das Emissionsminderungssystem, die in Abhängigkeit von den gemessenen oder berechneten Parametern moduliert werden, sowie die Bandbreite der Modulation für jeden Parameter der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems; Angaben über das Verhältnis zwischen den gemessenen oder berechneten Parametern der Motorsteuerung und des Emissionsminderungssystems;
  9. eine Bewertung, der durch die zusätzlichen Emissionsstrategien durchgeführten Regelung der Emissionen unter realen Fahrbedingungen auf das niedrigste praktikable Niveau, einschließlich einer detaillierten Analyse des erwarteten Anstiegs der Gesamtemissionen limitierter Schadstoffe und CO2 mithilfe der zusätzlichen Emissionsstrategien gegenüber Standard-Emissionsstrategien.

Die erweiterte Dokumentation ist auf 100 Seiten beschränkt und muss alles Notwendige für die AES-Bewertung durch die Typgenehmigungsbehörde enthalten. Erforderlichenfalls können der Dokumentation Anhänge und weitere Unterlagen mit zusätzlichen, ergänzenden Informationen beigefügt werden. Bei jeder Änderung an der AES muss der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde eine neue Fassung der erweiterten Dokumentation zukommen lassen. Die neue Fassung muss auf die vorgenommenen Änderungen und deren Folgen beschränkt sein. Die neue AES-Fassung wird von der Typgenehmigungsbehörde geprüft und gebilligt.

Die erweiterte Dokumentation ist wie folgt aufzubauen:

Erweiterte Dokumentation für AES-Antrag Nr. YYY/OEM gemäß Verordnung (EU) 2017/1151

Teile Absatz Ziffer Erläuterung
Einleitung Dokumente Einführungsschreiben an die Typgenehmigungsbehörde Bezeichnung des Dokuments mit Angabe von Versionsnummer und Ausstellungsdatum, unterzeichnet von der zuständigen Person im Herstellerunternehmen
Versionstabelle Inhalt der einzelnen Änderungen jeder Version im Vergleich zur Vorgängerversion
Beschreibung der betroffenen (Emissions-)Typen
Tabelle mit den beigefügten Dokumenten Liste mit allen beigefügten Dokumenten
Querverweise Verknüpfungen zu den Absätzen a bis i der Anlage 3a (Stellen, an denen die einzelnen Anforderungen der Verordnung nachzulesen sind)
Erklärung zum Verzicht auf eine Abschalteinrichtung samt Unterschrift
Kerndokument 0 Akronyme/Abkürzungen
1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG
1.1 Allgemeine Darstellung des Motors Beschreibung der wesentlichen Merkmale: Hubraum, Abgasnachbehandlung, ...
1.2 Allgemeine Systemarchitektur Blockdiagramm zum System: Liste mit Sensoren und Stellgliedern, Erläuterungen zu den allgemeinen Funktionen des Motors
1.3 Auslesung der Software- und Kalibrierungsversion z.B. Erläuterungen zum Lesegerät
2 Standard-Emissionsstrategien
2.x BES x Beschreibung der Strategie x
2.y BES y Beschreibung der Strategie y
3 Zusätzliche Emissionsstrategien (AES)
3.0 Darstellung der AES Hierarchische Beziehungen zwischen den AES: Beschreibung und Begründung (z.B. Sicherheit, Zuverlässigkeit usw.)
3.x AES x 3.x.1 AES-Begründung

3.x.2 gemessene und/oder modellierte Parameter zur AES-Charakterisierung

3.x.3 Aktionsmodus der verwendeten AES-Parameter

3.x.4 Auswirkungen der AES auf die Schadstoff- und CO2-Emissionen

3.y AES y 3.y.1

3.y.2

usw.

100-Seiten-Obergrenze endet hier.
Anhang Liste mit typen, die unter diese BES-AES fallen: einschließlich Referenz zur technischen Hilfe, Softwarereferenz, Kalibrierungsnummer, Prüfsumme jeder Version und jeder Steuereinheit (Motor und/oder Abgasnachbehandlung, sofern zutreffend)
Beigefügte Dokumente Technische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. xxx Risikobewertung oder Begründung durch Prüfung oder Beispiel für einen plötzlichen Schaden (gegebenenfalls)
Technische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. yyy
Prüfbericht zur Quantifizierung bestimmter AES-Auswirkungen Prüfbericht zu allen Sonderprüfungen für die AES-Begründung, Einzelheiten zu den Prüfbedingungen, Beschreibung des Fahrzeugs/Datum der Prüfungen, Emissions-/CO2-Belastungen mit/ohne AES-Aktivierung

.

Anlage 18
zum Beschreibungsbogen

- gestrichen -

.

Methodik für die Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie (AES) Anlage 3b18

Die Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie durch die Typgenehmigungsbehörde muss mindestens die folgenden Überprüfungen beinhalten:

  1. Die Erhöhung der Emissionen infolge der AES muss so gering wie möglich gehalten werden.
    1. Der Anstieg der Gesamtemissionen bei der Verwendung eines AES muss bei normaler Nutzung und Lebensdauer des Fahrzeugs stets so gering wie möglich gehalten werden.
    2. Wenn eine Technologie oder Konstruktion auf dem Markt verfügbar ist, die zum Zeitpunkt der vorläufigen Bewertung der AES eine verbesserte Emissionsminderung ermöglichen würde, so ist diese ohne unbegründete Modulation zu verwenden.
  2. Wenn das Risiko eines plötzlichen und irreparablen Schadens am Antriebsenergiewandler und am Antriebsstrang, so wie in der gemeinsamen Entschließung Nr. 2 (M.R.2) der UNECE-Übereinkommen von 1958 und 1998 über Begriffsbestimmungen zu den Antriebssträngen von Fahrzeugen 1 definiert, als Begründung für eine AES verwendet wird, dann ist dies angemessen mindestens anhand der folgenden Informationen nachzuweisen und zu dokumentieren:
    1. Der Nachweis des katastrophalen (d. h. plötzlichen und irreparablen) Motorschadens ist vom Hersteller zusammen mit einer Risikobewertung, welche eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens und der Schwere möglicher Folgen sowie die Ergebnisse der hierzu durchgeführten Prüfungen einschließt, zu liefern.
    2. Wenn eine andere Technologie oder Konstruktion auf dem Markt verfügbar ist, die zum Zeitpunkt der Verwendung der AES dieses Risiko beseitigt oder mindert, ist diese soweit technisch irgend möglich (d. h. ohne unbegründete Modulation) zu verwenden.
    3. Die Dauerhaltbarkeit und der langfristige Schutz des Motors oder von Bauteilen des Emissionsminderungssystems vor Verschleiß und Fehlfunktionen gelten nicht als zulässige Begründung für eine Ausnahme vom Verbot von Abschalteinrichtungen.
  3. Mit einer angemessenen technischen Beschreibung ist zu dokumentieren, warum eine AES für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig ist:
    1. Der Nachweis eines erhöhten Risikos für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs sollte vom Hersteller zusammen mit einer Risikobewertung, welche eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens und der Schwere möglicher Folgen sowie die Ergebnisse der hierzu durchgeführten Prüfungen einschließt, geliefert werden.
    2. Wenn eine andere Technologie oder Konstruktion auf dem Markt verfügbar ist, die zum Zeitpunkt der Verwendung der AES das Sicherheitsrisiko mindert, ist diese soweit technisch irgend möglich (d. h. ohne unbegründete Modulation) zu verwenden.
  4. In einer angemessenen technischen Beschreibung ist zu dokumentieren, warum die Verwendung einer AES während des Motorstarts notwendig ist:
    1. Der Nachweis der Notwendigkeit einer AES während des Motorstarts ist vom Hersteller zusammen mit einer Risikobewertung, welche eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens und der Schwere möglicher Folgen sowie die Ergebnisse der hierzu durchgeführten Prüfungen einschließt, zu liefern.
    2. Wenn eine andere Technologie oder Konstruktion auf dem Markt verfügbar ist, die zum Zeitpunkt der Verwendung der AES eine verbesserte Emissionsminderung während des Motorstarts ermöglichen würde, ist diese soweit technisch irgend möglich zu verwenden.

_____
1) Das Dokument ECE/TRANS/WP.19/1121 ist auf dieser Website verfügbar: https://ec.europa.eu/docsroom/documents/31821

.

Muster des EG-Typgenehmigungsbogens Anlage 4 18

(Größtes Format: A4 (210 mm × 297 mm))

EG-Typgenehmigungsbogen

Behördenstempel

Benachrichtigung über

EG-Typgenehmigungsnummer: ...

Grund für die Erweiterung: ...

Abschnitt I

0.1. Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers): ...

0.2. Typ: ...

0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden): ...

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden 4:

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: ...

0.4. Fahrzeugklasse 5

0.4.2. Basisfahrzeug 5a 1: ja/nein 1

0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ...

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ...

0.9. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...

Abschnitt II
für jede Interpolationsfamilie im Sinne von Anhang XXI Absatz 5.6 zu wiederholen

0. Kennung der Interpolationsfamilie im Sinne von Anhang XXI Absatz 5.0

1. Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): (siehe Beiblatt)

2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: ...

3. Datum des Berichts über die Prüfung Typ 1: ...

4. Nummer des Berichts über die Prüfung Typ 1: ...

5. Bemerkungen (soweit vorhanden): (siehe Beiblatt)

6. Ort: ...

7. Datum: ...

8. Unterschrift: ...

Anlagen: Beschreibungsunterlagen 6

EG-Typgenehmigungsbogen Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr...

in Bezug auf die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Beim Ausfüllen des Typgenehmigungsbogens sollten Querverweise zu Angaben im Prüfbericht oder Beschreibungsbogen vermieden werden.

0. Kennung der Interpolationsfamilie im Sinne von Nummer 5.0 Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151

0.1. Kennung: ...

0.2. Kennung des Basisfahrzeugs 5a 1: ...

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Fahrzeugmasse in fahrbereitem Zustand:

VL 1: ...

VH: ...

1.2. Höchstmasse:

VL 1: ...

VH: ...

1.3. Bezugsmasse:

VL 1: ...

VH: ...

1.4. Anzahl der Sitze: ...

1.6. Art des Aufbaus:

1.6.1. für M1, M2: Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Kombilimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Mehrzweckfahrzeug 1

1.6.2 für N1, N2: Lastkraftwagen, Van 1

1.7. Radantrieb: Vorder-, Hinter- oder Allradantrieb 1

1.8. Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb: ja/nein 1

1.9. Hybridelektrofahrzeug: ja/nein 1

1.9.1. Art des Hybrid-Elektrofahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar/Brennstoffzelle 1

1.9.2. Betriebsartschalter: mit/ohne 1

1.10. Motoridentifizierung:

1.10.1. Hubraum:

1.10.2. Kraftstoffanlage: Direkteinspritzung/indirekte Einspritzung 1

1.10.3. Vom Hersteller empfohlener Kraftstoff:

1.10.4.1. Höchstleistung: kW bei min-1

1.10.4.2 Maximales Drehmoment: Nm bei min-1

1.10.5. Lader: ja/nein 1

1.10.6. Art der Zündanlage: Selbstzündung/Fremdzündung 1

1.11. Antrieb (bei reinen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen) 1

1.11.1. Höchste Nutzleistung: ... kW bei: ... bis... min-1

1.11.2. Höchste Dreißig-Minuten-Leistung: ... kW

1.11.3 Maximales Nettodrehmoment: ... Nm bei... min-1

1.12. Antriebsbatterie (bei reinen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen)

1.12.1. Nennspannung: V

1.12.2. Kapazität (Wert für zwei Stunden): Ah

1.13. Kraftübertragung: ...,...

1.13.1. Getriebetyp: manuell/automatisch/stufenlos 1

1.13.2. Anzahl der Gänge:

1.13.3. Gesamtübersetzung (einschließlich Abrollumfang der Reifen unter Last): (Fahrzeuggeschwindigkeit (km/h)) / (Motordrehzahl (1.000 (min-1))

Erster Gang: ... Sechster Gang: ...
Zweiter Gang: ... Siebter Gang: ...
Dritter Gang: ... Achter Gang: ...
Vierter Gang: ... Schnellgang ("Overdrive"): ...
Fuenfter Gang: ...

1.13.4. Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes:

1.14. Reifen: ...,...,...

Typ: Radialreifen/Diagonalreifen/... 7

Abmessungen: ... Abrollumfang unter Last:

Abrollumfang der Reifen, die bei der Prüfung Typ 1 verwendet wurden:

2. Prüfergebnisse

2.1. Prüfergebnisse Auspuffemissionen

Emissionsklasse: ...

Prüfergebnisse Typ 1, falls zutreffend

Typgenehmigungsnummer, falls nicht Stammfahrzeug 1: ...

Prüfung 1

Ergebnisse Typ 1 CO (mg/km) THC (mg/km) NMHC (mg/km) NOx (mg/km) THC + NOx (mg/km) PM (mg/km) PN
(Anzahl, 1011/km)
Gemessen 8 9
Ki × 8 10 11
Ki + 8 10 11
Mittlerer Wert, berechnet mittels Ki (M×Ki oder M+Ki) 9 12
DF (+) 8 10
DF (×) 8 10
Endmittelwert, berechnet mit Ki und DF 13
Grenzwert

Prüfung 2 (falls anwendbar)

Tabelle Prüfung 1 mit den Ergebnissen Prüfung 2 wiederholen.

Prüfung 3 (falls anwendbar)

Tabelle Prüfung 1 mit den Ergebnissen Prüfung 3 wiederholen.

Prüfung 1, Prüfung 2 (falls zutreffend) und Prüfung 3 (falls zutreffend) für VL (falls zutreffend) und VM (falls zutreffend) wiederholen.

ATCT-Prüfung

CO2-Emissionen [g/km] Kombiniert
ATCT (14°C) MCO2, Treg
Typ 1 (23°C) MCO2,23°
Familienkorrekturfaktor (family correction factor, FCF)


Ergebnis der ATCT-Prüfung CO (mg/km) THC (mg/km) NMHC (mg/km) NOx (mg/km) THC + NOx (mg/km) PM (mg/km) PN (Anzahl, 1011/km)
Gemessen 1 2
Grenzwerte
1) Falls zutreffend.

2) Bis zur 2. Dezimalstelle runden.

Unterschied zwischen Endtemperatur des Motorkühlmittels und Durchschnittstemperatur des Abkühlbereichs in den letzten 3 Stunden ΔT_ATCT (°C) für das Bezugsfahrzeug: ...

Mindestabkühlzeit tsoak_ATCT (s): ...

Lage des Temperaturfühlers: ...

Kennung der ATCT-Familie: ...

Typ 2: (einschließlich der für die Verkehrssicherheitsprüfung benötigten Daten)

Prüfung CO-Wert (% vol) Lambdawert 7 Motordrehzahl (min-1) Motoröltemperatur °C)
Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl

keine Angabe

Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl

Typ 3: ...

Typ 4: ... g/Prüfung

Prüfverfahren gemäß: Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 [1 Tag NEFZ] / der der Verordnung (EU) 2017/1221 [2 Tage NEFZ] / Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/1151 [2 Tage WLTP] 1.

Typ 5:

Dauerhaltbarkeitsprüfung: Prüfung am vollständigen Fahrzeug/auf dem Alterungsprüfstand/keine 1

Verschlechterungsfaktor DF: berechnet/zugeteilt 1

Werte angeben: ...

Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1 (Anhang XXI Unteranhang 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 oder UNECE-Regelung Nr. 83) 14: ...

Typ 6 CO (g/km) THC (g/km)
Messwert
Grenzwert

2.1.1. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb ist die Tabelle Typ 1 für beide Kraftstoffe anzugeben. Wird die Prüfung Typ 1 bei Fahrzeugen mit Flexfuel-Betrieb gemäß Abbildung I.2.4 von Anhang I für beide Kraftstoffe und bei Fahrzeugen mit Flüssiggas- oder Erdgas-/Biomethan-Betrieb im Zweistoff- oder Einstoff-Betrieb durchgeführt, so ist die Tabelle für jedes einzelne bei der Prüfung verwendete Bezugsgas anzugeben, und die schlechtesten Ergebnisse sind in einer gesonderten Tabelle aufzuführen. Gegebenenfalls wird gemäß Anhang 12 Absatz 3.1.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 angegeben, ob die Ergebnisse gemessen oder berechnet wurden.

2.1.2. Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige: ...

2.1.3. Liste und Funktion aller Bauteile, die von dem OBD-System überwacht werden: ...

2.1.4. Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsweise) für: ...

2.1.4.1. Erkennung von Verbrennungsaussetzern 15: ...

2.1.4.2 Überwachung des Katalysators 15: ...

2.1.4.3. Überwachung der Sauerstoffsonde 15: ...

2.1.4.4 Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile 15: ...

2.1.4.5. Überwachung des Katalysators 16: ...

2.1.4.6 Überwachung des Partikelfilters 16: ...

2.1.4.7. Überwachung des elektronischen Kraftstoffzufuhrsystems 16...

2.1.4.8 Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: ...

2.1.5. Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (eine bestimmte Zahl von Fahrzyklen oder statistisches Verfahren): ...

2.1.6. Liste aller bei dem OBD-System verwendeten Ausgabecodes und Formate (jeweils mit Erläuterung): ...

2.2. Reserviert

2.3. Katalysatoren: ja/nein 1

2.3.1. Nach allen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung geprüfter Katalysator für die Erstausrüstung: ja/nein 1

2.4. Prüfergebnisse Abgastrübung 1

2.4.1. Bei konstanten Motordrehzahlen: siehe Prüfbericht des technischen Dienstes Nr.: ...

2.4.2. Prüfungen bei freier Beschleunigung

2.4.2.1. Gemessener Absorptionskoeffizient: ... m-1

2.4.2.2 Korrigierter Absorptionskoeffizient: ... m-1

2.4.2.3 Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten: ...

2.5. Prüfergebnisse CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

2.5.1. Reines ICE-Fahrzeug und nicht extern aufladbares Hybrid- Elektrofahrzeug

2.5.1.0. Mindest- und Höchstwerte für CO2 innerhalb der Interpolationsfamilie

2.5.1.1. VH

2.5.1.1.1 Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.1.1.2.. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.1.1.2.1 f0, N: ...

2.5.1.1.2.2 f1, N/(km/h): ...

2.5.1.1.2.3 f2, N/(km/h)2: ...

2.5.1.1.3 CO2-Emissionsmasse (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9 der Verordnung (EU) 2017/1151)

CO2-Emissionen [g/km] Prüfung Niedrig Mittel Hoch Besonders hoch Kombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,5 1
2
3
Durchschnitt
Endwerte MCO2,p,H / MCO2,c,H

2.5.1.1.4.. Kraftstoffverbrauch (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)

Kraftstoffverbrauch (FC): (l/100 km) oder m3/100 km oder kg/100 km 1 Niedrig Mittel Hoch Besonders hoch Kombiniert
Endwerte FCp,H / FCc,H

2.5.1.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)

2.5.1.2.1 Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.1.2.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.1.2.2.1 f0, N: ...

2.5.1.2.2.2 f1, N/(km/h): ...

2.5.1.2.2.3 f2, N/(km/h)2: ...

2.5.1.2.3. CO2-Emissionsmasse (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)

CO2-Emissionen [g/km] Prüfung Niedrig Mittel Hoch Besonders hoch Kombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,5 1
2
3
Durchschnitt
Endwerte MCO2,p,L / MCO2,c,L

2.5.1.2.4. Kraftstoffverbrauch (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)

Kraftstoffverbrauch: (l/100 km) oder m3/100 km oder kg/100 km 1 Niedrig Mittel Hoch Besonders hoch Kombiniert
Endwerte FCp,L / FCc,L

2.5.1.3. Fahrzeug, mittlerer Wert (VM) für NOVC-HEV (gegebenenfalls)

2.5.1.3.1 Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.1.3.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.1.3.2.1. f0, N: ...

2.5.1.3.2.2. f1, N/(km/h): ...

2.5.1.3.2.3. f2, N/(km/h) 2: ...

2.5.1.3.3. CO2-Emissionsmasse (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)

CO2-Emissionen [g/km] Prüfung Niedrig Mittel Hoch Besonders hoch Kombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,5 1
2
3
Durchschnitt
Endwerte MCO2,p,L / MCO2,c,L

2.5.1.3.4. Kraftstoffverbrauch (Angaben für jeden geprüften Bezugskraftstoff, für die Phasen: gemessene Werte, für die kombinierte Menge: siehe Anhang XXI Unteranhang 6 Nummern 1.2.3.8 und 1.2.3.9)

Kraftstoffverbrauch: (l/100 km) oder m3/100 km oder kg/100 km 1 Niedrig Mittel Hoch Besonders hoch Kombiniert
Endwerte FCp,L / FCc,L

2.5.1.4. Bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden und die mit einem System mit periodischer Regeneration nach Artikel 2 Nummer 6 dieser Verordnung ausgestattet sind, sind die Ergebnisse gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 durch den Ki-Faktor zu korrigieren.

2.5.1.4.1. Angaben zur Regenerierungsstrategie für CO2-Emissionen und Kraftstoff

D - die Zahl der Fahrzyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: ...

d - die Zahl der Fahrzyklen, die für die Regeneration erforderlich sind: ...

Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1 (Anhang XXI Unteranhang 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 oder UNECE-Regelung Nr. 83) 14: ...

Kombiniert
Ki (additiv/multiplikativ) 1

Werte für CO2 und Kraftstoffverbrauch 10

Beim Basisfahrzeug ist 2.5.1 zu wiederholen

2.5.2. Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb 1

2.5.2.1. Stromverbrauch

2.5.2.1.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)

2.5.2.1.1.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.2.1.1.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.2.1.1.2.1. f0 in N: ...

2.5.2.1.1.2.2. f1 in N/(km/h): ...

2.5.2.1.1.2.3. f2 in N/(km/h) 2: ...

Stromverbrauch (Wh/km) Prüfung Stadt Kombiniert
Berechneter Stromverbrauch 1
2
3
Durchschnitt
Angegebener Wert -

2.5.2.1.1.3. Gesamtdauer außerhalb der Toleranz für die Durchführung des Zyklus: ... Sekunden

2.5.2.1.2 Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)

2.5.2.1.2.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.2.1.2.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.2.1.2.2.1. f0 in N: ...

2.5.2.1.2.2.2. f1 in N/(km/h): ...

2.5.2.1.2.2.3. f2 in N/(km/h) 2: ...

Stromverbrauch (Wh/km) Prüfung Stadt Kombiniert
Berechneter Stromverbrauch 1
2
3
Durchschnitt
Angegebener Wert -

2.5.2.1.2.3. Gesamtdauer außerhalb der Toleranz für die Durchführung des Zyklus: ... Sekunden

2.5.2.2. Reichweite im reinen Elektrobetrieb

2.5.2.2.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)

Reichweite im reinen Elektrobetrieb (PER) (km) Prüfung Stadt Kombiniert
Gemessene Reichweite im reinen Elektrobetrieb 1
2
3
Durchschnitt
Angegebener Wert -

2.5.2.2.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)

Reichweite im reinen Elektrobetrieb (PER) (km) Prüfung Stadt Kombiniert
Gemessene Reichweite im reinen Elektrobetrieb 1
2
3
Durchschnitt
Angegebener Wert -

2.5.3. Extern aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug:

2.5.3.1 CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung

2.5.3.1.1. Fahrzeug, hoher Wert (VH)

2.5.3.1.1.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.3.1.1.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.3.1.1.2.1. f0, N: ...

2.5.3.1.1.2.2. f1, N/(km/h): ...

2.5.3.1.1.2.3. f2, N/(km/h) 2: ...

CO2-Emissionen [g/km] Prüfung Niedrig Mittel Hoch Besonders hoch Kombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,5 1
2
3
Durchschnitt
Endwerte MCO2,p,H / MCO2,c,H

2.5.3.1.2. Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)

2.5.3.1.2.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.3.1.2.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.3.1.2.2.1. f0, N: ...

2.5.3.1.2.2.2. f1, N/(km/h): ...

2.5.3.1.2.2.3. f2, N/(km/h) 2: ...

CO2-Emissionen [g/km] Prüfung Niedrig Mittel Hoch Besonders hoch Kombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,5 1
2
3
Durchschnitt
Endwerte MCO2,p,L / MCO2,c,L

2.5.3.1.3. Fahrzeug, mittlerer Wert (VM) (gegebenenfalls)

2.5.3.1.3.1. Energiebedarf des Zyklus: ... J

2.5.3.1.3.2. Fahrwiderstandskoeffizienten

2.5.3.1.3.2.1. f0, N: ...

2.5.3.1.3.2.2. f1, N/(km/h): ...

2.5.3.1.3.2.3. f2, N/(km/h) 2: ...

CO2-Emissionen [g/km] Prüfung Niedrig Mittel Hoch Besonders hoch Kombiniert
MCO2,p,5 / MCO2,c,5 1
2
3
Durchschnitt
Endwerte MCO2,p,M / MCO2,c,M

2.5.3.2. CO2-Emissionsmasse bei Entladung

Fahrzeug, hoher Wert (VH)

CO2-Emissionen [g/km] Prüfung Kombiniert
MCO2,CD 1
2
3
Durchschnitt
Endwert MCO2,CD,H

Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)

CO2-Emissionen [g/km] Prüfung Kombiniert
MCO2,CD 1
2
3
Durchschnitt
Endwert MCO2,CD,L

Fahrzeug, mittlerer Wert (VM) (gegebenenfalls)

CO2-Emissionen [g/km] Prüfung Kombiniert
MCO2,CD 1
2
3
Durchschnitt
Endwert MCO2,CD,M

2.5.3.3. CO2-Emissionsmasse (gewichtet, kombiniert) 17:

Fahrzeug, hoher Wert (vehicle high, VH): MCO2,weighted... g/km

VL (gegebenenfalls): MCO2,weighted... g/km

VM (gegebenenfalls): MCO2,weighted... g/km

2.5.3.3.1. Mindest- und Höchstwerte für CO2 innerhalb der Interpolationsfamilie

2.5.3.4. Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung

VH

Kraftstoffverbrauch (l/100 km) Niedrig Mittelgroß Hoch Besonders hoch Kombiniert
Endwerte FCp,H / FCc,H

VL (gegebenenfalls):

Kraftstoffverbrauch (l/100 km) Niedrig Mittelgroß Hoch Besonders hoch Kombiniert
Endwerte FCp,L / FCc,L

Fahrzeug, mittlerer Wert (vehicle M, VM) (gegebenenfalls)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km) Niedrig Mittelgroß Hoch Besonders hoch Kombiniert
Endwerte FCp,M / FCc,M

2.5.3.5. Kraftstoffverbrauch bei Entladung

Fahrzeug, hoher Wert (VH)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km) Kombiniert
Endwerte FCCD,H

Fahrzeug, niedriger Wert (VL) (gegebenenfalls)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km) Kombiniert
Endwerte FCCD,L

Fahrzeug, mittlerer Wert (VM) (gegebenenfalls)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km) Kombiniert
Endwerte FCCD,M

2.5.3.6. Kraftstoffverbrauch (gewichtet, kombiniert) 17:

Fahrzeug, hoher Wert (vehicle high, VH): FCweighted... l/100 km

VL (gegebenenfalls): FCweighted... l/100 km

VM (gegebenenfalls): FCweighted... l/100 km

2.5.3.7. Reichweiten:

2.5.3.7.1 Vollelektrische Reichweite (AER)

AER (km) Prüfung Stadt Kombiniert
AER-Werte 1
2
3
Durchschnitt
Endwerte AER

2.5.3.7.2.. Äquivalente reine Elektroreichweite (EAER)

EAER (km) Stadt Kombiniert
EAER-Werte

2.5.3.7.3. Tatsächliche Reichweite bei Entladung RCDA

RCDA (km) Kombiniert
RCDA-Werte

2.5.3.7.4. Reichweite bei Entladung RCDC

RCDC (km) Prüfung Kombiniert
RCDC-Werte 1
2
3
Durchschnitt
Endwerte RCDC

2.5.3.8. Stromverbrauch

2.5.3.8.1. Stromverbrauch EC

EC (Wh/km) Niedrig Mittelgroß Hoch Besonders hoch Stadt Kombiniert
Stromverbrauchswerte

2.5.3.8.2. UF-gewichteter Stromverbrauch bei Entladung ECAC,CD (kombiniert)

ECAC,CD (Wh/km) Prüfung Kombiniert
ECAC,CD-Werte 1
2
3
Durchschnitt
Endwerte ECAC,CD

2.5.3.8.3. UF-gewichteter Stromverbrauch ECAC, weighted (kombiniert)

ECAC,weighted (Wh/km) Prüfung Kombiniert
ECAC,weighted-Werte 1
2
3
Durchschnitt
Endwerte ECAC,weighted

Beim Basisfahrzeug ist 2.5.3 zu wiederholen

2.5.4. Brennstoffzellenfahrzeuge

Kraftstoffverbrauch (kg/100 km) Kombiniert
Endwerte FCc

Beim Basisfahrzeug ist 2.5.4 zu wiederholen

2.5.5. Einrichtung zur Überwachung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs: ja/nicht zutreffend ...

2.6. Ergebnisse der Prüfung von Ökoinnovationen 18 19

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation 20 Code der Ökoinnovation 21 Zyklus Typ 1/I 22 1. CO2 Emissionen des Vergleichs- fahrzeugs (g/km) 2. CO2- Emissionen des Ökoinnovations- fahrzeugs (g/ km) 3. CO2- Emissionen des Vergleichs- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 23 4. CO2- Emissionen des Ökoinnovations- fahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 5. Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, während der die Technologie unter normalen Betriebs- bedingungen genutzt wird Einsparung von CO2 Emissionen

((1 - 2) (3 - 4)) * 5

xxx/201x
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch NEFZ (g/km) 24
Gesamteinsparung von CO2-Emissionen durch WLTP (g/km) 25

2.6.1. Allgemeiner Code der Ökoinnovation(en) 26: ...

3. Angaben zur Reparatur des Fahrzeugs

3.1. Adresse der Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: ...

3.1.1. Datum, ab dem die Informationen zur Verfügung stehen (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung): ...

3.2. Bedingungen für den Zugang (d. h. Dauer des Zugangs, Gebühren pro Stunde, Tag, Monat, Jahr und pro Transaktion) zu den in Absatz 3.1 genannten Websites: ...

3.3. Format der über die in Absatz 3.1 genannte Website zur Verfügung gestellten Reparatur- und Wartungsinformationen: ...

3.4. Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt: ...

4. Messung der Leistung

Höchste Nutzleistung von Verbrennungsmotoren, Nutzleistung und höchste 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme

4.1. Nutzleistung des Verbrennungsmotors

4.1.1. Motordrehzahl (min-1)...

4.1.2. Gemessener Kraftstoffdurchfluss (g/h)...

4.1.3. Gemessenes Drehmoment (Nm)...

4.1.4. Gemessene Leistung (kW)...

4.1.5. Luftdruck (kPa)...

4.1.6. Wasserdampfdruck (kPa)...

4.1.7. Ansauglufttemperatur (K)...

4.1.8. Gegebenenfalls Leistungskorrekturfaktor...

4.1.9. korrigierte Leistung (kW)...

4.1.10. Leistung der Hilfseinrichtungen (kW)...

4.1.11. Nutzleistung (kW)...

4.1.12. Nutzdrehmoment (Nm)...

4.1.13. Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh)...

4.2. Elektrisches Antriebssystem/Elektrische Antriebssysteme:

4.2.1. Angegebene Werte

4.2.2. Höchste Nutzleistung: ... kW bei... min-1

4.2.3. Maximales Nettodrehmoment: ... Nm bei... min-1

4.2.4. Maximales Nutzdrehmoment bei Motordrehzahl Null: ... Nm

4.2.5. Höchste 30-Minuten-Leistung: ... kW

4.2.6. Hauptmerkmale des elektrischen Antriebssystems

4.2.7. Prüfgleichspannung: ... V

4.2.8. Arbeitsverfahren: ...

4.2.9. Kühlsystem

4.2.10. Motor: Flüssigkeit/Luft 1

4.2.11. Regler: Flüssigkeit/Luft 1

5. Anmerkungen: ...

Erläuterungen

1) Nicht Zutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

2) ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1.

3) ABl. L vom 07.07.2017 S. 1.

4) Enthalten die Kennzeichen zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Typs des Fahrzeugs, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, die Gegenstand dieses Beschreibungsbogens sind, nicht relevant sind, werden diese Zeichen in den Unterlagen durch das Symbol "?" dargestellt (z.B. ABC??123??).

5) Gemäß der Definition in Anhang II Teil A.

5a) gemäß Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2007/46/EG

6) Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 39 der Richtlinie 2007/46/EG.

7) Reifentyp gemäß UNECE-Regelung Nr. 117.

8) Gegebenenfalls.

9) Auf die 2. Dezimalstelle runden.

10) Auf die 4. Dezimalstelle runden.

11) Nicht zutreffend.

12) Mittlerer Wert, berechnet durch Addieren von Mittelwerten (M.Ki) für THC und NOx.

13) Auf eine Dezimalstelle mehr als Grenzwert runden.

14) Anzuwendendes Verfahren angeben.

15) Für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor.

16) Für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor.

17) Im kombinierten Zyklus gemessen.

18) Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.

19) Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.

20) Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

21) Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.

22) Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1: Anhang XXI Unteranhang 4 oder UNECE-Regelung Nr. 83

23) Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.

24) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen vom Typ I gemäß der UNECE-Regelung Nr. 83.

25) Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen vom Typ I gemäß Anhang XXI Unteranhang 4 dieser Verordnung.

26) Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:

(Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: "e1 10 15 16".)

.

Anlage 18
zum Beiblatt des Typgenehmigungsbogens

Übergangszeitraum (Korrelationsergebnis)
(Übergangsbestimmung)

1. Bestimmung der CO2-Emissionen gemäß Anhang I Nummer / der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153

1.1. Co2mpas-Version

1.2. VH

1.2.1. CO2-Emissionsmasse (für jeden getesteten Bezugskraftstoff)

CO2-Emission (g/km) Stadt Außerorts Kombiniert
MCO2,NEDC_H,co2mpas

1.3. VL (gegebenenfalls):

1.3.1. CO2-Emissionsmasse (für jeden getesteten Bezugskraftstoff)

CO2-Emission (g/km) Stadt Außerorts Kombiniert
MCO2,NEDC_L,co2mpas

2. Ergebnisse der Prüfung auf CO2-Emissionen (gegebenenfalls)

2.1. VH

2.1.1. CO2-Emissionsmasse (für jeden geprüften Bezugskraftstoff) für reine ICE-Fahrzeuge und für nicht extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (NOVC-HEV)

CO2-Emissionen [g/km] Stadt Außerorts Kombiniert
MCO2,NEDC_H,test

2.1.2. Prüfergebnisse für extern aufladbare Fahrzeuge (OVC)

2.1.2.1. CO2-Emissionsmasse für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC-HEV)

CO2-Emissionen [g/km] Kombiniert
MCO2,NEDC_H,test,condition A
MCO2,NEDC_H,test,condition B
MCO2,NEDC_H,test,weighted

2.2. VL (gegebenenfalls):

2.2.1. CO2-Emissionsmasse (für jeden geprüften Bezugskraftstoff) für reine ICE-Fahrzeuge und für nicht extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (NOVC-HEV)

CO2-Emissionen [g/km] Stadt Außerorts Kombiniert
MCO2,NEDC_L,test

2.2.2. Prüfergebnisse für extern aufladbare Fahrzeuge (OVC)

2.2.2.1. CO2-Emissionsmasse für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC-HEV)

CO2-Emissionen [g/km] Kombiniert
MCO2,NEDC_L,test,condition A
MCO2,NEDC_L,test,condition B
MCO2,NEDC_L,test,weighted'

3. Abweichungs- und Prüffaktoren (gemäß Nummer / der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 bestimmt)

Abweichungsfaktor (falls zutreffend)
Prüffaktor (falls zutreffend) "1" oder "0"
Hashcode der vollständigen Korrelationsdatei (gemäß Anhang I Nummer / der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153)

4. NEFZ-Endwerte für CO2 und Kraftstoffverbrauch

4.1. NEFZ-Endwerte (für jeden geprüften Bezugskraftstoff) für reine ICE-Fahrzeuge und für nicht extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (NOVC-HEV)

Stadt Außerorts Kombiniert
CO2-Emissionen (g/km)

MCO2,NEDC_L, final

MCO2,NEDC_H, final

Kraftstoffverbrauch (l/100 km)

FCNEDC_L, final

FCNEDC_H, final

4.2. NEFZ-Endwerte (für jeden geprüften Bezugskraftstoff) für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC-HEV)

4.2.1. CO2-Emissionen (g/km): siehe die Nummern 2.1.2.1 und 2.2.2.1

4.2.2. Stromverbrauch (Wh/km): siehe die Nummern 2.1.2.2 und 2.2.2.2

4.2.3. Kraftstoffverbrauch (l/100 km)

Kraftstoffverbrauch (l/100 km) Kombiniert
FCNEDC_L,test,condition A
FCNEDC_L,test,condition B
FCNEDC_L,test,weighted


weiter .

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