Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

(ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 57;
VO (EU) 2018/1146 - ABl. Nr. L 208 vom 17.08.2018 S. 9Inkrafttreten Anwendung, ber. 2019 L 6 S. 14A;
VO (EU) 2022/1863 - ABl. L 259 vom 06.10.2022 S. 187Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2022/2091 - ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 16Inkrafttreten Gültig)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
VO (EU) 2022/1228

Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 38, Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 181 Absatz 3 und Artikel 182 Absätze 1 und 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe h sowie Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 und enthält neue Vorschriften für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Diese Rechtsakte sollten an die Stelle einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 4 treten. Die genannte Verordnung wird durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. der Kommission 5 geändert.

(2) Um die Zuteilung von Finanzmitteln zu optimieren und die Qualität der Strategie zu verbessern, sollten Vorschriften über die Struktur und den Inhalt der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme und der nationale Rahmen für Umweltaktionen festgelegt werden. Es sollte festgelegt werden, welche Umweltaktionen in den nationalen Rahmen aufgenommen werden können und welche Anforderungen zu erfüllen sind, um so die Ausarbeitung und Durchführung dieser Aktionen zu erleichtern.

(3) Darüber hinaus sollten Vorschriften über den Inhalt der operationellen Programme, die vorzulegenden Dokumente, die Vorlagefristen und die Zeiträume für die Durchführung der operationellen Programme vorgesehen werden.

(4) Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung für Erzeugerorganisationen zu gewährleisten, sollten Bestimmungen über die in die Beihilfeanträge aufzunehmenden Angaben sowie Verfahren für die Beihilfezahlung festgelegt werden. Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Aus ähnlichen Gründen sollte es eine alternative Regelung zur Erstattung bereits getätigter Ausgaben geben.

(5) Da die Erzeugung von Obst und Gemüse unvorhersehbar ist und es sich dabei um leicht verderbliche Erzeugnisse handelt, können selbst geringe Überschüsse den Markt erheblich stören. Daher müssen Durchführungsbestimmungen für Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen festgelegt werden.

(6) Es sollten Durchführungsbestimmungen für die nationale finanzielle Unterstützung erlassen werden, die die Mitgliedstaaten in Gebieten der Union, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, gewähren können. Es sollten Verfahren für die Genehmigung dieser nationalen finanziellen Unterstützung sowie für die Genehmigung und die Festsetzung des Betrags der Erstattung durch die Union festgelegt werden. Außerdem sollte der Anteil der Erstattung festgesetzt werden.

(7) Es sollten Vorschriften über die Art und das Format der zu übermittelnden Angaben über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. und der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten Mitteilungen der Erzeuger und Erzeugerorganisationen an die Mitgliedstaaten sowie Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission betreffen.

(8) Es sollten Vorschriften für die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Sektor Obst und Gemüse zu gewährleisten.

(9) Für die Zwecke des Artikels 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind Regeln für die Berichtigung offensichtlicher Fehler in Beihilfeanträgen, Mitteilungen, Anträgen oder Ersuchen festzulegen.

(10) Es sollten Regeln für die Finanzbeiträge von Erzeugern festgelegt werden, die weder einer Erzeugerorganisation, noch einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einem Branchenverband angeschlossen sind und für die Regeln verbindlich gemacht werden, die von in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk als repräsentativ angesehenen Organisationen oder Vereinigungen erlassen wurden.

(11) Pauschale Einfuhrwerte sollten auf der Grundlage des gewichteten Mittels der repräsentativen Durchschnittsnotierungen der eingeführten und auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten verkauften Erzeugnisse berechnet werden, wobei die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 zu diesen Preisnotierungen und den Einfuhrmengen der betreffenden Erzeugnisse heranzuziehen sind. Es sollten Bestimmungen für den Fall festgelegt werden, dass für Erzeugnisse aus einem bestimmten Ursprungsland keine repräsentativen Durchschnittsnotierungen vorliegen.

(12) Es sollten Durchführungsbestimmungen zu dem für bestimmte Erzeugnisse zusätzlich zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll möglicherweise zu erhebenden zusätzlichen Einfuhrzoll festgelegt werden. Es sollte festgelegt werden, dass dieser zusätzliche Einfuhrzoll erhoben werden kann, wenn die Einfuhrmenge der betreffenden Erzeugnisse eine nach Erzeugnissen und Anwendungszeiträumen festgesetzte Auslösungsschwelle überschreitet. Da Erzeugnisse, die sich auf dem Transportweg in die Union befinden, von der Anwendung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgenommen sind, sollten für diese Erzeugnisse besondere Vorschriften festgelegt werden.

(13) Diese Verordnung sollte am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab diesem Datum gelten.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Erzeugerorganisationen

Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ausgenommen Vermarktungsnormen, festgelegt.

(2) Die Kapitel I bis V der vorliegenden Verordnung gelten nur für die Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse.

Abschnitt 2
Operationelle Programme

Artikel 2 Nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme

Die allgemeine Struktur und der Inhalt der nationalen Strategie gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 3 Nationaler Rahmen für Umweltaktionen und die förderfähigen Investitionen

(1) In einem gesonderten Kapitel gibt der nationale Rahmen gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anforderungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 vor, die im Rahmen eines operationellen Programms ausgewählte Umweltaktionen erfüllen müssen.

Der nationale Rahmen enthält eine nicht erschöpfende Liste der Umweltaktionen in dem Mitgliedstaat und der diesbezüglich geltenden Bedingungen im Sinne von Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Die Liste gemäß Unterabsatz 2 kann folgende Arten von Umweltaktionen umfassen:

  1. Aktionen, die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen zu ökologischem/biologischem Landbau gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gleichen und die im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind;
  2. umweltfreundliche Investitionen;
  3. sonstige Aktionen zugunsten der Umwelt, einschließlich derjenigen, die nicht unmittelbar oder mittelbar eine bestimmte Parzelle betreffen, aber mit dem Obst- und Gemüsesektor zusammenhängen, sofern sie zu Bodenschutz, Wasser- oder Energieeinsparung, Erhaltung bzw. Verbesserung der Wasserqualität, Schutz von Lebensräumen oder Biodiversität, Klimaschutz und Verringerung der Abfallproduktion oder Verbesserung der Abfallbewirtschaftung beitragen.

Für jede Umweltaktion gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben b und c gibt der nationale Rahmen Folgendes an:

  1. die Begründung der Aktion, ausgehend von ihrer erwarteten Umweltwirkung, und
  2. die betreffende(n) Verpflichtung(en).

Der nationale Rahmen umfasst mindestens eine Aktion zur Anwendung von Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes.

(2) Umweltaktionen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum geförderten Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen zu ökologischem/biologischem Landbau gleichen, haben dieselbe Laufzeit wie diese Verpflichtungen. In dem Falle, dass die Laufzeit der Aktion über die Laufzeit des ursprünglichen operationellen Programms hinausgeht, wird die Aktion im folgenden operationellen Programm fortgesetzt.

Die Mitgliedstaaten können in begründeten Fällen für Umweltaktionen kürzere Laufzeiten oder sogar deren Einstellung zulassen, insbesondere auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung im vorletzten Jahr der Durchführung des operationellen Programms gemäß Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891.

(3) Umweltfreundliche Investitionen, die in den Räumlichkeiten von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genügen, bzw. in den Räumlichkeiten der angeschlossenen Erzeuger durchgeführt werden, sind förderfähig, sofern sie

  1. zu einer Verringerung des derzeitigen Einsatzes von Produktionsmitteln, der Freisetzung von Schadstoffen und der Abfälle aus dem Produktionsprozess führen könnten oder
  2. die Ablösung der Nutzung fossiler Energieträger durch erneuerbare Energiequellen bewirken könnten oder
  3. eine Verringerung der Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Verwendung bestimmter Produktionsmittel, einschließlich Pflanzenschutz- oder Düngemittel, erzielen könnten oder
  4. den Umweltzustand verbessern oder
  5. mit nicht produktiven Investitionen zusammenhängen, die zur Verwirklichung der Ziele einer Agrarumwelt- und Klimaverpflichtung oder Verpflichtung zu ökologischem/biologischem Landbau erforderlich sind, insbesondere wenn sich diese Ziele auf den Schutz von Lebensräumen und der Biodiversität beziehen.

(4) Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a sind förderfähig, wenn sie zu einer über die Dauer der steuerlichen Abschreibung der Investitionen gegenüber der früheren Situation berechneten Verringerung von mindestens 15 % bei Folgendem führen:

  1. Verwendung von Produktionsmitteln, die aus nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen wie Wasser oder fossilen Brennstoffen bestehen oder potenzielle Verschmutzungsquellen für die Umwelt darstellen, wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder bestimmte Arten von Energiequellen,
  2. Emission von Schadstoffen aus dem Produktionsprozess in Luft, Boden oder Wasser oder
  3. Produktion von Abfällen, einschließlich Abwässer, aus dem Produktionsprozess.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Investitionen akzeptieren, die eine über die Dauer der steuerlichen Abschreibung der Investitionen gegenüber der früheren Situation berechnete Verringerung um mindestens 7 % ermöglichen, sofern diese Investitionen mindestens einen zusätzlichen Umweltnutzen ermöglichen.

Die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss zum Zeitpunkt der Vorlage des vorgeschlagenen operationellen Programms oder der Änderung eines solchen Programms zur Genehmigung als Exante-Nachweis der erwarteten Verringerung und gegebenenfalls des erwarteten zusätzlichen Umweltnutzens Projektspezifikationen oder andere technische Unterlagen übermitteln, in denen die mit der Investition erzielbaren Ergebnisse aufgezeigt sind, wie sie durch die technischen Unterlagen oder durch eine unabhängige qualifizierte Einrichtung bzw. einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden, die bzw. der vom Mitgliedstaat zugelassen wurde.

Für Investitionen, die zu Wassereinsparungen führen sollen, gilt Folgendes:

  1. Sie müssen bei Tröpfchenbewässerung oder ähnlichen Systemen zu einer Senkung des Wasserverbrauchs um mindestens 5 % im Vergleich zum Verbrauch vor der Investition führen und
  2. sie dürfen nicht zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen, es sei denn, der Gesamtwasserverbrauch für die Bewässerung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich der vergrößerten Fläche überschreitet nicht den durchschnittlichen Wasserverbrauch der letzten fünf Jahre vor der Investition.

(5) Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe b, die Systeme zur Energieerzeugung betreffen, sind förderfähig, wenn die Menge an erzeugter Energie nicht größer ist als die Menge, die jährlich, ex ante betrachtet, von der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, einer Tochtergesellschaft oder den Mitgliedern der Erzeugerorganisation, der/denen die Investition zugute kommt, für die Aktionen im Sektor Obst und Gemüse verwendet werden kann.

(6) Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d sind förderfähig, wenn sie einen Beitrag zum Bodenschutz, zur Einsparung von Wasser oder Energie, zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Wasserqualität, zum Schutz von Lebensräumen oder Biodiversität, zum Klimaschutz und zur Verringerung der Abfallproduktion und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung leisten, auch wenn ihr Beitrag nicht quantifizierbar ist.

Die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss zum Zeitpunkt der Vorlage des vorgeschlagenen operationellen Programms oder der Änderung eines solchen Programms zur Genehmigung einen Nachweis für den erwarteten positiven Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen erbringen. Die zuständige nationale Behörde kann verlangen, dass der Nachweis in Form von Projektspezifikationen erbracht wird, die von einer unabhängigen qualifizierten Einrichtung oder einem unabhängigen Sachverständigen in den betreffenden Umweltbereichen bescheinigt sind.

(7) Für Umweltaktionen gelten die folgenden Regeln:

  1. Verschiedene Umweltaktionen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind. Bei einer Kombination von anderen Umweltaktionen als Investitionen in materielle Vermögenswerte muss die Höhe der Beihilfe den spezifischen Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten aus dieser Kombination Rechnung tragen;
  2. Verpflichtungen zur Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Betriebsmitteln sind nur zulässig, wenn solche Begrenzungen auf eine Weise bewertet werden können, die die Einhaltung der Verpflichtungen gewährleistet;
  3. umweltfreundliche Investitionen gemäß Absatz 3 sind in vollem Umfang förderfähig.

Artikel 4 Inhalt der operationellen Programme18

(1) Die operationellen Programme umfassen

  1. eine Beschreibung der Ausgangssituation, gegebenenfalls anhand der in Anhang II Tabelle 4.1 aufgeführten Indikatoren;
  2. die Zielsetzungen des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen der nationalen Strategie beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt, auch in Bezug auf die Ausgewogenheit zwischen den Tätigkeiten. Die Beschreibung der Ziele enthält messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern;
  3. die vorgeschlagenen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement;
  4. die Laufzeit des Programms und
  5. die finanziellen Aspekte, insbesondere
    1. die Berechnungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge,
    2. das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds,
    3. die erforderlichen Angaben zur Begründung gestaffelter Beitragshöhen und
    4. für jedes Durchführungsjahr des Programms den Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben.

(2) In den operationellen Programmen ist angegeben,

  1. inwieweit die verschiedenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben; und
  2. dass sie kein Risiko der Doppelfinanzierung aus Mitteln der Union mit sich bringen.

Artikel 5 Mit dem operationellen Programm einzureichende Unterlagen

Den operationellen Programmen sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde;
  2. die schriftliche Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. und der vorliegenden Verordnung einhalten wird; und
  3. die schriftliche Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen erhalten hat oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse in Betracht kommen.

Artikel 6 Vorlagefrist

(1) Ein operationelles Programm wird von einer Erzeugerorganisation bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr der Durchführung des Programms vorhergeht, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, zur Genehmigung vorgelegt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt als den 15. September festsetzen.

(2) Juristische Personen oder klar abgegrenzte Teile einer juristischen Person, einschließlich Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen, können gleichzeitig ihr operationelles Programm gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorlegen. Bedingung für die Genehmigung dieses operationellen Programms ist, dass die Anerkennung spätestens zu dem Termin gemäß Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erteilt wurde.

Artikel 7 Durchführung der operationellen Programme

(1) Die operationellen Programme werden in Jahrestranchen durchgeführt, die jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen.

(2) Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres.

Die Durchführung der Programme, für die die Genehmigung nach dem 15. Dezember erteilt wird, wird um ein Jahr verschoben.

(3) Abweichend von Absatz 2 beginnt im Fall der Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 die Durchführung eines nach diesen Bestimmungen genehmigten operationellen Programms spätestens an dem auf seine Genehmigung folgenden 31. Januar.

Abschnitt 3
Beihilfe

Artikel 8 Genehmigter Beihilfebetrag

Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den genehmigten Beihilfebetrag bis spätestens 15. Dezember des Jahres mit, das dem Jahr vorangeht, für das die Beihilfe beantragt wird.

Abweichend von Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten im Fall der Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Absatz 1 Unterabsatz 2 der der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 diesen Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den genehmigten Beihilfebetrag bis spätestens 20. Januar des Jahres mit, für das die Beihilfe beantragt wird.

Artikel 8a Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 %18

(1) Die in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms einer anerkannten Erzeugerorganisation wird gewährt, wenn

  1. die Bedingungen gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in jedem Jahr der Durchführung des operationellen Programms und nach dem in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g dieser Verordnung genannten Verfahren erfüllt sind:
  2. ein Antrag einer anerkannten Erzeugerorganisation zum Zeitpunkt der Übermittlung ihres operationellen Programms vorliegt.

(2) Für die Zwecke der Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % für ein operationelles Programm oder einen Teil davon wird die in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Vermarktungsquote der Obst- und Gemüseerzeugung durch die Erzeugerorganisationen für jedes Jahr der Laufzeit des operationellen Programms als Anteil des Wertes der von den Erzeugerorganisationen in einem bestimmten Mitgliedstaat vermarkteten Erzeugung am Wert der in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt vermarkteten Obst- und Gemüseerzeugung berechnet, und zwar für den in Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Bezugszeitraum.

Die Mitgliedstaaten, die das alternative Verfahren gemäß Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 anwenden, berechnen jedoch die in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Vermarktungsquote der Obst- und Gemüseerzeugung durch die Erzeugerorganisationen für jedes Jahr der Laufzeit des operationellen Programms als Anteil des Wertes der von den Erzeugerorganisationen in einem bestimmten Mitgliedstaat vermarkteten Erzeugung am Wert der in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt vermarkteten Obst- und Gemüseerzeugung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Beihilfe gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.

(3) Gemäß Artikel 8 dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der antragstellenden Erzeugerorganisation den genehmigten Beihilfebetrag, einschließlich des Betrags der Anhebung gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres vor der Durchführung des operationellen Programms mit.

(4) Die Mitgliedstaaten überprüfen jedes Jahr der Laufzeit des operationellen Programms, ob die Bedingungen für die Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind.

Artikel 9 Beihilfeanträge18

(1) Die Erzeugerorganisationen reichen die Anträge auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für jedes operationelle Programm bis zum 15. Februar des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen.

(2) Den Beihilfeanträgen sind Belege beizufügen über

  1. die beantragte Beihilfe;
  2. den Wert der vermarkteten Erzeugung;
  3. die finanziellen Beiträge der Mitglieder und der Erzeugerorganisation selbst;
  4. die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben;
  5. die Ausgaben für Krisenprävention und -management, aufgeschlüsselt nach Aktionen;
  6. den Anteil des Betriebsfonds, der für Krisenprävention und -management bestimmt ist, aufgeschlüsselt nach Aktionen;
  7. die Einhaltung von Artikel 33 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
  8. eine schriftliche Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie keine Unions- oder nationale Doppelfinanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für eine Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse in Betracht kommen;
  9. die Durchführung der betreffenden Aktion im Falle des Antrags auf Zahlung von Standardpauschalsätzen oder standardisierten Einheitskosten gemäß Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891; und
  10. den Jahresbericht gemäß Artikel 21.

(3) Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass

  1. die betreffenden Vorhaben aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten;
  2. diese Vorhaben bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können und
  3. ein entsprechender Beitrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.

Die Zahlung der Beihilfe und die Freigabe der gemäß Artikel 11 Absatz 2 geleisteten Sicherheit erfolgen nach Maßgabe des festgestellten Beihilfeanspruchs und nur dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die geplanten Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die betreffenden Ausgaben geplant waren, getätigt wurden.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge annehmen, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden und die in Artikel 10 festgesetzte Zahlungsfrist eingehalten wird. Bei Anträgen, die nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht werden, wird die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 % gekürzt.

(5) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können Beihilfeanträge gemäß Absatz 1 im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder nur dann einreichen, wenn es sich bei diesen Mitgliedern um Erzeugerorganisationen handelt, die in demselben Mitgliedstaat anerkannt sind, der die Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt hat, und sofern die Belege gemäß Absatz 2 für jedes Mitglied vorgelegt werden. Die Erzeugerorganisationen sind die Endbegünstigten der Beihilfe.

(6) Erzeugerorganisationen stellen einen Beihilfeantrag für Aktionen, die auf Ebene der Erzeugerorganisationen in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem sie anerkannt sind. Handelt es sich bei den Erzeugerorganisationen um Mitglieder einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen, übermitteln sie dem Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags.

(7) Die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt eine Beihilfe für Aktionen, die auf Ebene der länderübergreifenden Vereinigung in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht.

Artikel 10 Zahlung der Beihilfe

Die Mitgliedstaaten zahlen die Beihilfe bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms folgt.

Artikel 11 Vorschusszahlungen

(1) Die Anträge auf Vorschusszahlungen können nach Wahl des Mitgliedstaats jeweils dreimonatlich im Januar, April, Juli und Oktober oder viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht werden.

Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschusszahlungen darf 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags für das operationelle Programm nicht überschreiten.

(2) Vorschusszahlungen erfolgen nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission 8.

(3) Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag und die Fristen für die Vorschusszahlungen festsetzen.

Artikel 12 Teilzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, für den Teil der Beihilfe, der den im Rahmen des operationellen Programms bereits ausgegebenen Beträgen entspricht, Teilzahlungsanträge zu stellen.

(2) Die Anträge können jederzeit, jedoch höchstens dreimal jährlich gestellt werden. Den Anträgen sind Belege wie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen.

(3) Die im Rahmen von Teilanträgen geleisteten Zahlungen dürfen 80 % des Teilbetrags der Beihilfe nicht überschreiten, der den Beträgen entspricht, die im Rahmen des operationellen Programms für den betreffenden Zeitraum bereits ausgegeben wurden. Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag für Teilzahlungen und die Fristen für die Antragstellung festsetzen.

Kapitel II
Massnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement

Artikel 13 Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Austausch bewährter Praktiken

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und der Austausch bewährter Praktiken als Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement gelten können.

Artikel 14 Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen18

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Bedingungen, die bei Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Aktionen und Tätigkeiten, die auf die Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten ausgerichtet sind, zu erfüllen sind, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen die Krisenprävention oder das Krisenmanagement betreffen.

Hauptziel dieser Maßnahmen ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der von den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen vermarkteten Erzeugnisse im Falle einer schweren Marktstörung, des Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer damit zusammenhängender Probleme.

Die spezifischen Ziele der von den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen durchgeführten Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen lauten:

  1. verstärkte Sensibilisierung für die Qualität der in der Union erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die hohen Qualitätsstandards für ihre Erzeugung in der Union;
  2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, sowie Sensibilisierung für ihre Qualität innerhalb und außerhalb der Union;
  3. verstärkte Sensibilisierung für die Qualitätsregelungen der Union sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;
  4. Erhöhung des Marktanteils landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bestimmter in der Union hergestellter Verarbeitungserzeugnisse, wobei der Schwerpunkt auf den Märkten in Drittländern liegt, die das höchste Wachstumspotenzial aufweisen; und
  5. Beitrag zur Erholung der normalen Marktbedingungen auf dem Unionsmarkt im Fall einer schweren Marktstörung, des Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer damit zusammenhängender Probleme.

(2) Die Aktionen im Rahmen von Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen ergänzen bereits laufende Absatzförderungs- und Kommunikationsaktionen der betreffenden Erzeugerorganisationen im Rahmen ihres operationellen Programms, die nicht die Krisenprävention und das Krisenmanagement betreffen.

Artikel 15 Vermarktungsnormen für aus dem Markt genommene Erzeugnisse

(1) Aus dem Markt genommene Erzeugnisse müssen den Vermarktungsnormen gemäß Titel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, mit Ausnahme der Vorschriften für die Aufmachung und Kennzeichnung der Erzeugnisse, entsprechen. Bei Erzeugnissen, die in loser Schüttung zurückgenommen werden, müssen die Anforderungen der Güteklasse II eingehalten werden.

Die in den jeweiligen Normen beschriebenen Mini-Erzeugnisse müssen jedoch den geltenden Vermarktungsnormen einschließlich der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen.

(2) Sofern es für ein bestimmtes Erzeugnis keine Vermarktungsnorm gibt, müssen die Mindestanforderungen gemäß Anhang III erfüllt sein. Die Mitgliedstaaten können diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen ergänzen.

Artikel 16 Transportkosten bei kostenloser Verteilung

(1) Die Kosten für den Transport auf dem Landweg im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung aller aus dem Markt genommenen Erzeugnisse sind auf der Grundlage der standardisierten Einheitskosten, die nach der Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort gemäß Anhang IV festgesetzt werden, im Rahmen des operationellen Programms erstattungsfähig.

Beim Transport auf dem Seeweg bestimmen die Mitgliedstaaten die Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Bestimmungsort der Lieferung. Die so ermittelte Kostenerstattung darf nicht höher sein als die Kosten für einen Transport auf dem kürzesten Landweg zwischen dem Ort der Verladung und dem Bestimmungsort der Lieferung, wenn ein Transport auf dem Landweg möglich ist. Die in Anhang IV genannten Beträge werden mit dem Berichtungskoeffizienten 0,6 multipliziert.

Beim kombinierten Verkehr sind die anwendbaren Transportkosten gleich der Summe der Kosten für die Transportstrecke auf dem Landweg plus 60 % der Kostenerhöhung, die sich ergäbe, wenn die gesamte Transportstrecke auf dem Landweg zurückgelegt würde, wie in Anhang IV festgelegt.

(2) Die Transportkosten werden der Person erstattet, die die Kosten des betreffenden Transports tatsächlich übernommen hat.

Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:

  1. Namen der Empfängereinrichtungen,
  2. Menge der betreffenden Erzeugnisse,
  3. Übernahme durch die begünstigte Einrichtung und verwendete Transportmittel, und
  4. Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort.

Artikel 17 Sortier- und Verpackungskosten bei kostenloser Verteilung22

(1) Die Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse sind im Rahmen der operationellen Programme erstattungsfähig, es sei denn, die kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse erfolgt nach der Verarbeitung. Für Erzeugnisse in Verpackungen von weniger als 25 kg Nettogewicht dürfen diese Kosten die in Anhang V festgesetzten Beträge nicht übersteigen

(2) Die Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse tragen das europäische Logo zusammen mit einer oder mehreren der Aufschriften gemäß Anhang VI.

(3) Die Kosten für die Sortierung und Verpackung werden der Erzeugerorganisation erstattet, die diese Vorgänge durchgeführt hat.

Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:

  1. Namen der Empfängereinrichtungen,
  2. Menge der betreffenden Erzeugnisse, und
  3. Übernahme durch die Empfängereinrichtungen, unter Angabe der Aufmachungsart.

Kapitel III18
- gestrichen -

Artikel 18- gestrichen -18

Artikel 19 - gestrichen -18

Artikel 20 - gestrichen -18

Kapitel IV
Informationen, Berichte und Kontrollen

Abschnitt 1
Informationen und Berichte

Artikel 21 Informationen und Jahresberichte der Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Jahresberichte der Mitgliedstaaten18

Auf Anfrage einer zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats stellen Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergemeinschaften alle einschlägigen Angaben bereit, die für die Erstellung des Jahresberichts gemäß Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erforderlich sind. Der Aufbau des Jahresberichts ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung der Angaben über die Zahl der Mitglieder, die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben. Die Erzeugerorganisationen und Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind aufgefordert, die Zahl der Mitglieder, die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung anzugeben.

Abschnitt 2
Kontrollen

Artikel 22 Einheitliches Identifizierungssystem

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein einheitliches Identifizierungssystem für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf deren Beihilfeanträge angewandt wird. Dieses Identifizierungssystem muss mit dem System zur Identifizierung der Begünstigten gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kompatibel sein.

Artikel 23 Einreichungsverfahren

Unbeschadet der Artikel 9, 24 und 25 legen die Mitgliedstaaten Verfahren für die Einreichung von Beihilfeanträgen, von Anträgen auf Anerkennung und auf Genehmigung der operationellen Programme sowie von Zahlungsanträgen fest.

Artikel 24 Gewährung der Anerkennung

(1) Vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 156 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überprüfen die Mitgliedstaaten durch Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen bei der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.

(2) Bei Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, nehmen die Mitgliedstaaten mindestens alle fünf Jahre Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungskriterien vor, die für alle anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gelten.

Artikel 25 Genehmigung der operationellen Programme und ihrer Änderungen

(1) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 überprüfen die Mitgliedstaaten mit allen zweckdienlichen Mitteln, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, das zur Genehmigung vorgelegte operationelle Programm sowie etwaige Änderungsanträge. Diese Kontrollen betreffen insbesondere

  1. die Richtigkeit der übermittelten Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und e, die im Entwurf des operationellen Programms enthalten sind;
  2. die Übereinstimmung des Programms mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie mit der nationalen Strategie und dem nationalen Rahmen;
  3. die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben; und
  4. die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung.

(2) Mit den Kontrollen gemäß Absatz 1 wird überprüft, ob

  1. die vorgegebenen Endziele messbar sind, sich ihre Verwirklichung überwachen lässt und sie mit den vorgeschlagenen Aktionen erreicht werden können, und
  2. die Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt worden ist, im Einklang stehen mit den geltenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere den Vorschriften über staatliche Beihilfen, die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum und Absatzförderungsprogramme sowie mit den verbindlichen Normen, die in nationalen Rechtsvorschriften oder in der nationalen Strategie festgelegt sind.

Artikel 26 Verwaltungskontrollen

(1) Die Verfahren für die Verwaltungskontrollen sehen vor, dass die Vorgänge, die Ergebnisse der Kontrollen und die bei Unstimmigkeiten getroffenen Maßnahmen aufgezeichnet werden müssen.

(2) Vor Gewährung der Beihilfe nehmen die Mitgliedstaaten bei allen Beihilfeanträgen Verwaltungskontrollen vor.

(3) Bei den Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge wird gegebenenfalls Folgendes überprüft:

  1. der jährliche Bericht über die Durchführung des operationellen Programms, der zusammen mit dem Beihilfeantrag vorgelegt wurde;
  2. der Wert der vermarkteten Erzeugung, die Beiträge zum Betriebsfonds und die getätigten Ausgaben;
  3. die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben zu den gelieferten Erzeugnissen und erbrachten Dienstleistungen;
  4. die Übereinstimmung der durchgeführten Aktionen mit den im genehmigten operationellen Programm aufgeführten Aktionen und
  5. die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen.

(4) Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch einen Zahlungsnachweis zu belegen. Rechnungen müssen auf den Namen der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Tochtergesellschaft, die der 90 %-Regel gemäß Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genügt oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats, auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein. Für die Personalkosten gemäß Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 müssen die Rechnungen jedoch auf den Namen der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der Tochtergesellschaft, die der 90 %-Regel gemäß Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genügt oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats, der Genossenschaft, die Mitglied der Erzeugerorganisation ist, ausgestellt sein.

Artikel 27 Vor-Ort-Kontrollen der jährlichen Beihilfeanträge

(1) Die Mitgliedstaaten führen ergänzend zu den Verwaltungskontrollen bei den Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und gegebenenfalls deren Tochtergesellschaften Vor-Ort-Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung, die Gewährung der Beihilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr gemäß Artikel 9 Absatz 1 erfüllt sind.

(2) Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich jährlich auf eine Stichprobe von mindestens 30 % der insgesamt beantragten Beihilfe. Jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, wird mindestens alle drei Jahre kontrolliert.

(3) Die Mitgliedstaaten legen anhand einer Risikoanalyse fest, welche Erzeugerorganisationen kontrolliert werden müssen, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

  1. die Höhe der Beihilfe,
  2. die Kontrollergebnisse der Vorjahre,
  3. ein Zufallsparameter und
  4. sonstige vom Mitgliedstaat festzulegende Parameter.

(4) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird.

(5) Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle Verpflichtungen und Auflagen der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ihrer Mitglieder oder gegebenenfalls Tochtergesellschaften, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und deren Überprüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht möglich war. Die Vor-Ort-Kontrollen betreffen insbesondere

  1. die Einhaltung der Anerkennungskriterien für das betreffende Jahr;
  2. die Durchführung der Aktionen des operationellen Programms und ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten operationellen Programm;
  3. in Bezug auf eine aussagekräftige Zahl der Aktionen: die Übereinstimmung der Ausgaben mit den Unionsvorschriften und die Einhaltung der darin festgelegten Fristen;
  4. die Verwendung des Betriebsfonds, einschließlich der in den Anträgen auf Vorschusszahlungen bzw. Teilzahlungen gemeldeten Ausgaben, den Wert der vermarkteten Erzeugung, die Beiträge zum Betriebsfonds und die durch Buchführungsunterlagen oder gleichwertige Unterlagen belegten gemeldeten Ausgaben;
  5. die vollständige Lieferung der Erzeugnisse durch die Mitglieder, die Erbringung der Dienstleistungen und die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben; und
  6. Kontrollen der zweiten Stufe gemäß Artikel 30 bei den Ausgaben für Marktrücknahmen, Ernte vor der Reifung und Nichternten.

(6) Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird anhand der nach nationalem Recht geprüften und bescheinigten Finanzbuchhaltung überprüft.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der gemeldete Wert der vermarkteten Erzeugung auf dieselbe Weise beglaubigt wird wie die Finanzbuchhaltungsdaten.

Die Überprüfung des gemeldeten Werts der vermarkteten Erzeugung kann vor der Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags vorgenommen werden, muss jedoch spätestens vor Zahlung der Beihilfe erfolgen.

(7) Außer in außergewöhnlichen Umständen umfassen die Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch des Ortes, an dem die Aktion durchgeführt wird, oder bei immateriellen Aktionen einen Besuch beim Aktionsträger. Insbesondere Aktionen in einzelnen Betrieben der Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die zu der Stichprobe gemäß Absatz 2 gehören, sind mindestens einmal Gegenstand eines Besuchs, um die Durchführung zu überprüfen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesen Besuchen absehen, wenn es sich um kleine Aktionen handelt oder wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Aktion nicht durchgeführt wurde, als gering einstufen. Die diesbezügliche Entscheidung und ihre Begründung sind schriftlich niederzulegen. Die Kriterien für die Risikoanalyse gemäß Absatz 3 gelten sinngemäß für den vorliegenden Absatz.

(8) Auf den Kontrollsatz gemäß Absatz 2 können nur Kontrollen angerechnet werden, die sämtlichen Bestimmungen des vorliegenden Artikels genügen.

(9) Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen werden danach bewertet, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen gegeben ist. Bei der Bewertung sind ferner die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.

Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer bestimmten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt der Mitgliedstaat in dem Gebiet oder bei der Organisation oder Vereinigung im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sieht im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz von entsprechenden Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.

Artikel 28 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen

(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle wird ein ausführlicher Bericht erstellt, der mindestens folgende Angaben enthält:

  1. geprüfte Beihilferegelungen und Anträge,
  2. Namen und Funktionen der anwesenden Personen;
  3. geprüfte Aktionen, Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des Prüfpfads und der überprüften Nachweise; und
  4. Ergebnisse der Kontrolle.

(2) Einem Vertreter der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird die Möglichkeit gegeben, den Bericht zu unterzeichnen, um seine Anwesenheit zu bescheinigen und Bemerkungen hinzuzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Empfänger eine Kopie des Berichts.

Artikel 29 Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen

(1) Die Mitgliedstaaten führen bei jeder Erzeugerorganisation bei Marktrücknahmen Kontrollen der ersten Stufe durch, die eine Unterlagen- und Nämlichkeitskontrolle sowie eine Warenkontrolle zur Feststellung des Gewichts der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 15 gemäß den Verfahren von Titel II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 umfassen. Die Kontrolle erfolgt nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 des genannten Artikels.

(2) Die Kontrollen der ersten Stufe erstrecken sich auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse. Nach dieser Kontrolle werden die aus dem Markt genommenen und nicht zur kostenlosen Verteilung bestimmten Erzeugnisse unter Aufsicht der zuständigen Behörde sowie unter den vom Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Bedingungen denaturiert oder an die Verarbeitungsindustrie abgegeben.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten bei der kostenlosen Verteilung der Erzeugnisse einen geringeren Prozentsatz als nach dem genannten Absatz, jedoch nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahres anfallenden Mengen einer Erzeugerorganisation kontrollieren. Die Kontrolle kann in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisationen oder bei den Einrichtungen der Erzeugnisempfänger vorgenommen werden. Werden bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die Mitgliedstaaten zusätzliche Kontrollen durch.

Artikel 30 Kontrollen der zweiten Stufe bei Marktrücknahmen

(1) Die Mitgliedstaaten führen bei Marktrücknahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen der zweiten Stufe in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation und der Empfänger der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse durch. Bei der Risikoanalyse werden die bei den vorhergehenden Kontrollen der ersten und zweiten Stufe gemachten Feststellungen sowie die Frage berücksichtigt, ob die Erzeugerorganisation über ein Qualitätssicherungskonzept verfügt. Auf der Grundlage dieser Risikoanalyse wird für jede Erzeugerorganisation die Mindestfrequenz von Kontrollen der zweiten Stufe festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen der zweiten Stufe betreffen

  1. die Überprüfung der Bestands- und Finanzbuchführung, die für jede Erzeugerorganisation vorgeschrieben ist, die während des betreffenden Wirtschaftsjahres Rücknahmemaßnahmen durchführt,
  2. die in den Beihilfeanträgen angegebenen vermarkteten Mengen, insbesondere durch eine Kontrolle der Bestands- und Finanzbuchführung, der Rechnungen und der Übereinstimmung dieser Erklärungen mit den Buchführungs- und Steuerangaben der betreffenden Erzeugerorganisationen,
  3. die Rechnungsführung, insbesondere die Richtigkeit der von den Erzeugerorganisationen in den Zahlungsanträgen angegebenen Nettoeinnahmen und die Verhältnismäßigkeit etwaiger Rücknahmekosten; und
  4. den in den Zahlungsanträgen angegebenen Bestimmungszweck der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und die Denaturierung dieser Erzeugnisse.

(3) Jede Kontrolle umfasst eine Stichprobenkontrolle, die mindestens 5 % der während des Wirtschaftsjahres von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft.

(4) Der spezifischen Bestands- und Finanzbuchführung gemäß Absatz 2 Buchstabe a sind für jedes aus dem Markt genommene Erzeugnis folgende Mengen, ausgedrückt in Tonnen, zu entnehmen:

  1. die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation und den Mitgliedern anderer Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gelieferte Erzeugung;
  2. die von der Erzeugerorganisation vorgenommenen Verkäufe, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen für den Frischmarkt und zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen; und
  3. die Marktrücknahmen.

(5) Die Kontrollen des Bestimmungszwecks der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse umfassen

  1. eine Stichprobenkontrolle der von den Empfängern vorzunehmenden Bestandsbuchführung und der Finanzbuchführung der betreffenden gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen, wenn Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 Anwendung findet, und
  2. die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Umweltvorschriften.

(6) Werden bei den Kontrollen der zweiten Stufe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so verstärken die Mitgliedstaaten die auf der zweiten Stufe durchgeführten Kontrollen für das betreffende Jahr und sehen für das folgende Jahr vor, dass bei den Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen häufiger Kontrollen auf der zweiten Stufe vorgenommen werden.

Artikel 31 Ernte vor der Reifung und Nichternten

(1) Vor einer Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle, ob die betreffenden Erzeugnisse nicht beschädigt sind und die betreffende Fläche ordnungsgemäß unterhalten wurde. Nach der Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die betreffende Fläche vollständig abgeerntet und die geernteten Erzeugnisse denaturiert wurden.

(2) Vor einem Nichternten überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle, ob die betreffende Fläche ordnungsgemäß unterhalten wurde, keine teilweise Ernte erfolgte und die Erzeugnisse gut gereift sind und im Allgemeinen in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sein würden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugung denaturiert wird. Falls dies nicht möglich ist, müssen sie durch eine Vor-Ort-Kontrolle oder durch Besichtigungen während des Erntezeitraums sicherstellen, dass keine Ernte erfolgt.

(3) Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 Anwendung, so gilt Folgendes:

  1. Die Anforderung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels, dass keine teilweise Ernte erfolgt sein darf, findet keine Anwendung, und
  2. die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Obst- und Gemüsepflanzen, bei denen Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens angewendet worden sind, in derselben Saison nicht für weitere Produktionszwecke verwendet werden.

(4) Artikel 30 Absätze 1, 2, 3 und 6 gilt sinngemäß.

Artikel 32 Länderübergreifende Erzeugerorganisationen

(1) Der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Kontrollen bei der betreffenden Organisation in Bezug auf das operationelle Programm und den Betriebsfonds sowie für die Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Kontrollen zeigen, dass Verpflichtungen nicht eingehalten wurden.

(2) Die anderen Mitgliedstaaten, die zur administrativen Zusammenarbeit gemäß Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 verpflichtet sind, führen die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verlangten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durch und teilen ihm die Ergebnisse mit. Dabei gelten die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 gesetzten Fristen.

(3) Die in dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 geltenden Vorschriften finden Anwendung auf die Erzeugerorganisation, das operationelle Programm und den Betriebsfonds. In Bezug auf Umwelt- und Pflanzenschutzfragen sowie Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement finden jedoch die Vorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die betreffenden Aktionen stattfinden.

Artikel 33 Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen18

(1) Der Mitgliedstaat, in dem eine Erzeugerorganisation, die Mitglied einer länderübergreifenden Vereinigung ist, ihren Sitz hat, trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Aktionen des operationellen Programms und den Betriebsfonds sowie für die Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Kontrollen zeigen, dass Verpflichtungen nicht eingehalten wurden.

(2) Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat arbeitet eng mit dem Mitgliedstaat zusammen, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, und teilt unverzüglich die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und etwaige verhängte Verwaltungssanktionen mit.

(3) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat,

  1. trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die auf Ebene der länderübergreifenden Vereinigung durchgeführten Aktionen des operationellen Programms und den Betriebsfonds der länderübergreifenden Vereinigung sowie für die Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Kontrollen zeigen, dass Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, und
  2. gewährleistet die Koordinierung der Kontrollen und Zahlungen in Bezug auf die Aktionen des operationellen Programms der länderübergreifenden Vereinigung, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet.

(4) Die Aktionen der operationellen Programme müssen den nationalen Vorschriften und der nationalen Strategie des Mitgliedstaats entsprechen, in dem der Beihilfeantrag gemäß Artikel 9 Absätze 6 und 7 gestellt wird.

Umwelt- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements unterliegen jedoch den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem diese Maßnahmen und Aktionen tatsächlich durchgeführt werden.

Artikel 34 Kontrollen

Unbeschadet spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften der Union führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Diese Kontrollen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

  1. alle durch Unions- oder nationale Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen oder in der nationalen Strategie aufgestellten Förderkriterien kontrolliert werden können,
  2. die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen und
  3. Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung von unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Maßnahmen im Sektor Obst und Gemüse und im Rahmen anderer Unions- oder nationaler Regelungen ausgeschlossen werden kann.

Artikel 35 Offensichtliche Fehler

Bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wurden, können gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 alle im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. oder der vorliegenden Verordnung an einen Mitgliedstaat gerichteten Mitteilungen, Anträge oder Ersuchen sowie alle Beihilfeanträge nach ihrer Einreichung jederzeit berichtigt und angepasst werden.

Kapitel V
Ausdehnung der Vorschriften

Artikel 36 Finanzbeiträge

Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, dass Marktteilnehmer, die weder einer Erzeugerorganisation, noch einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einem Branchenverband angeschlossen sind, für die jedoch Regeln verbindlich gemacht werden, Finanzbeiträge entrichten müssen, so übermittelt er der Kommission die erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen gemäß dem genannten Artikel. Diese Angaben umfassen die Berechnungsgrundlage für den Beitrag, den Einheitsbetrag, die abgedeckten Tätigkeiten und die damit verbundenen Kosten.

Artikel 37 Ausdehnungen über ein Jahr hinaus

(1) Wird eine Ausdehnung der Vorschriften für einen Zeitraum beschlossen, der über ein Jahr hinausgeht, so prüfen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr, ob die Bedingungen für die Repräsentativität gemäß Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 während der gesamten Anwendungszeit der genannten Ausdehnung erfüllt waren.

(2) Sobald die Mitgliedstaaten feststellen, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, heben sie diese Ausdehnung mit Wirkung vom Beginn des darauffolgenden Jahres auf.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Aufhebung. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.

Kapitel VI
Einfuhrpreisregelung und Einfuhrzölle

Artikel 38 Pauschaler Einfuhrwert

(1) Für jedes in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannte Erzeugnis bestimmt die Kommission in dem betreffenden Anwendungszeitraum an jedem Arbeitstag je Ursprungsland einen pauschalen Einfuhrwert in Höhe des gewichteten Durchschnitts der repräsentativen Notierungen nach Artikel 74 der genannten Verordnung, abzüglich einer Pauschale von 5 EUR/100 kg und der Wertzölle.

(2) Wurde ein pauschaler Einfuhrwert für die in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Erzeugnisse und Anwendungszeiträume gemäß den Artikeln 74 und 75 der genannten Verordnung und dem vorliegenden Artikel festgesetzt, so findet der Preis je Einheit gemäß Artikel 142 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 10 keine Anwendung. Er wird durch den in Absatz 1 genannten pauschalen Einfuhrwert ersetzt.

(3) Wurde bei einem Erzeugnis für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt, so ist der gewichtete Durchschnitt der für das Erzeugnis geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen.

(4) In den in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Anwendungszeiträumen bleiben die pauschalen Einfuhrwerte gültig, bis sie geändert werden. Sie werden jedoch ungültig, wenn der Kommission in zwei aufeinanderfolgenden Wochen keine repräsentative Durchschnittsnotierung mitgeteilt wird.

Ist in Anwendung des Unterabsatzes 1 für ein bestimmtes Erzeugnis kein pauschaler Einfuhrwert gültig, so entspricht der auf dieses Erzeugnis anwendbare pauschale Einfuhrwert dem zuletzt gültigen Durchschnitt der pauschalen Einfuhrwerte.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem ersten Tag der in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Anwendungszeiträume kein pauschaler Einfuhrwert anwendbar, wenn er nicht berechnet werden konnte.

(6) Der für den pauschalen Einfuhrwert anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem letzten Tag des Zeitraums, für den Notierungen mitgeteilt werden, zuletzt veröffentlicht wurde.

(7) Die in Euro ausgedrückten pauschalen Einfuhrwerte werden von der Kommission im TARIC 11 veröffentlicht.

Kapitel VII
Zusätzliche Einfuhrzölle

Artikel 39 Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle18

(1) Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können während der in Anhang VII der vorliegenden Verordnung angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden. Dieser zusätzliche Einfuhrzoll gilt, wenn die Menge eines in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnisses für einen der in diesem Anhang genannten Anwendungszeiträume die Auslösemenge für dieses Erzeugnis überschreitet, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen der zusätzlichen Einfuhrzölle stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Für die in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse und die in dem genannten Anhang angegebenen Zeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission nach dem Verfahren für die Überwachung der Präferenzeinfuhren gemäß Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eine Aufstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen.

(3) Der zusätzliche Einfuhrzoll wird auf nach dem Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen erhoben, wenn

  1. ihr gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 bestimmter Zollwert bewirkt, dass bei der Einfuhr die höchsten spezifischen Zollsätze für Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind, und
  2. die Einfuhr während des Anwendungszeitraums des zusätzlichen Einfuhrzolls erfolgt.

Artikel 40 Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls

Der gemäß Artikel 39 erhobene zusätzliche Einfuhrzoll entspricht einem Drittel des im Gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls.

Für Erzeugnisse, für die hinsichtlich des Wertzolls bei der Einfuhr Zollpräferenzen gelten, entspricht der zusätzliche Einfuhrzoll, soweit Artikel 39 Absatz 2 Anwendung findet, jedoch einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zollsatzes.

Artikel 41 Ausnahmen von der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls

(1) Von der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgenommen sind

  1. Waren, die im Rahmen eines Zollkontingents eingeführt werden;
  2. Waren, die das Ursprungsland verlassen haben, bevor die Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls beschlossen wurde, und die mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort des Ursprungslands bis zum Entladeort in der Union gültig ist und vor der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgestellt worden ist.

(2) Die Marktteilnehmer erbringen den Zollbehörden den Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe b erfüllt sind.

Die Zollbehörden können anerkennen, dass die Waren das Ursprungsland vor dem Zeitpunkt der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:

  1. im Falle des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist,
  2. im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslands vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde,
  3. im Falle des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Versanddokument, sofern die Bedingungen der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte im Rahmen des Versandverfahrens der Union bzw. des gemeinsamen Versandverfahrens eingehalten werden,
  4. im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Fluggesellschaft die Waren vor diesem Datum angenommen hat.

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 42 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. März 2017.

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

6) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).

7) Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 56).

8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 18).

9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 59).

10) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

11) http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/customs_tariff/index_de.htm

.

Struktur und Inhalt einer nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme gemäß Artikel 2 Anhang I18

1. Laufzeit der nationalen Strategie

Vom Mitgliedstaat festzulegen.

2. Prüfung der Lage in Bezug auf Stärken, Schwächen, Entwicklungspotenzial und die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll, sowie Begründung der Prioritätensetzung gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

2.1. Prüfung der Lage

Beschreibung der aktuellen Lage im Sektor Obst und Gemüse anhand von quantifizierten Daten und unter Hervorhebung der Stärken und Schwächen, der Disparitäten, Bedürfnisse und Mängel sowie des Entwicklungspotenzials auf der Grundlage der relevanten Indikatoren gemäß Anhang II Tabelle 4.1. Die Beschreibung betrifft zumindest:

2.2. Strategie, mit der auf die Stärken und Schwächen reagiert werden soll Beschreibung der wichtigsten Gebiete, in denen damit gerechnet wird, dass die Intervention den maximalen Mehrwert erbringt:

2.3. Auswirkungen der vorherigen nationalen Strategie (falls zutreffend)

Beschreibung der Ergebnisse und der Wirkung operationeller Programme, die in der letzten Zeit durchgeführt wurden.

3. Ziele der operationellen Programme und Leistungsindikatoren gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Beschreibung der als beihilfefähig ausgewählten Arten von Aktionen (nicht erschöpfende Liste), der gesetzten Ziele, der überprüfbaren Zielvorgaben und der Indikatoren, mit denen sich die Schritte zur Verwirklichung dieser Ziele, die Effizienz und die Wirksamkeit bewerten lassen.

3.1. Vorgaben für alle oder bestimmte Arten von Aktionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Aktionen im Rahmen der nationalen Strategie und der nationalen Rahmenregelung überprüft und kontrolliert werden können. Wenn die Bewertung während der Durchführung der operationellen Programme zeigt, dass die Vorgaben für die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit nicht erfüllt werden, so werden die betreffenden Aktionen entsprechend angepasst oder gestrichen.

Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardpauschalen oder standardisierten Einheitskosten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Umweltaktionen müssen die Anforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen.

Die Mitgliedstaaten sehen Schutzmaßnahmen, Bestimmungen und Kontrollen vor, die gewährleisten sollen, dass als beihilfefähig ausgewählte Aktionen nicht bereits über andere Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Absatzförderungsprogrammen oder nationalen oder regionalen Regelungen gefördert werden. Im Einklang mit Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind wirksame Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vor einer höheren Belastung durch Investitionen, die im Rahmen operationeller Programme gefördert werden, vorgesehen, und im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der genannten Verordnung wurden Förderkriterien festgelegt, um zu gewährleisten, dass Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, den Zielen des Artikels 191 AEUV sowie des siebten Umweltaktionsprogramms der Union entsprechen.

3.2. Erforderliche spezifische Informationen für Arten von Aktionen zur Erreichung der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten oder genannten Ziele (nur für die ausgewählten Aktionen auszufüllen)

3.2.1. Erwerb von Anlagegütern

3.2.2. Sonstige Aktionen

4. Benennung der zuständigen Behörden und Stellen

Benennung der für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie zuständigen nationalen Behörde durch den jeweiligen Mitgliedstaat.

5. Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungssysteme

Die Leistungsindikatoren der nationalen Strategie umfassen die Indikatoren gemäß Artikel 4 und gemäß Anhang II Tabelle 4.1. Soweit dies für zweckmäßig gehalten wird, werden in der nationalen Strategie zusätzliche Indikatoren festgelegt, die nationale oder regionale Erfordernisse, Umstände und Zielsetzungen reflektieren, die für die nationalen operationellen Programme typisch sind.

5.1. Bewertung der operationellen Programme und Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für operationelle Programme, einschließlich der Meldepflichten für die Erzeugerorganisationen.

5.2. Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie

Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für die nationale Strategie.

.

Anhang II18

Jahresbericht - Teil A

Gliederung des Jahresberichts - Teil A

Diese Vordrucke bilden Teil a des Jahresberichts, den die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis zum 15. November eines jeden Jahres in dem Jahr übermitteln, das auf das Kalenderjahr folgt, auf das sich der Bericht bezieht.

Sie basieren auf den Berichtspflichten gemäß Artikel 54 Buchstabe b und Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse.

1. Verwaltungstechnische Angaben

Tabelle 1.1 Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Titel I Kapitel II Abschnitt 3 und Titel II Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (für den Sektor Obst und Gemüse).
Tabelle 1.2 Änderungen im Zusammenhang mit der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme für operationelle Programme

2. - gestrichen -22

3. Angaben zu den Ausgaben

Tabelle 3.1 Ausgaben für Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Tabelle 3.2 Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Tabelle 3.3 Gesamtausgaben für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften
Tabelle 3.4 Rücknahmen

4. Überwachung der operationellen Programme/Anerkennungspläne

Tabelle 4.1 Indikatoren betreffend Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
Tabelle 4.2 Indikatoren für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften

Erläuterungen

Abkürzungen

Gemeinsame Marktorganisation GMO
Erzeugergruppierung/-gemeinschaft EG
Erzeugerorganisation EO
Länderübergreifende Erzeugerorganisation LEO
Vereinigung von Erzeugerorganisationen VEO
Länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen LVEO
Betriebsfonds BF
Operationelles Programm OP
Wert der vermarkteten Erzeugung WVE
Mitgliedstaat MS

Ländercodes

Regionencodes

Vlaams Gewest BE2
Région Wallonne BE3

Jeder Mitgliedstaat, der eine regionale Gliederung für zweckmäßiger hält, kann die betreffende Region auf dem Deckblatt eines jeden Abschnitts und über jeder Tabelle angeben.

Identifikationsnummer (ID) von EO, LEO, VEO, LVEO und EG

Jede EO, LEO, VEO, LVEO und EG erhält eine INDIVIDUELLE Identifikationsnummer. Wenn einer EO, LEO, VEO, LVEO oder EG ihre Anerkennung entzogen wird, sollte niemals dieselbe Identifikationsnummer wiederverwendet werden.

Monetäre Werte

Alle Geldwerte sind in Euro anzugeben, außer für Mitgliedstaaten, die eine Landeswährung verwenden. Ein Feld zur Angabe der "LANDESWÄHRUNG" ist in der Kopfzeile der Tabellen enthalten.

Währung

In diesem Feld ist der Code der verwendeten Landeswährung anzugeben.


WÄHRUNGSCODE
Euro EUR
Pfund Sterling GBP

Kontaktstelle für kommunikation



Organisation Bezeichnung
Postanschrift
Kontaktperson 1: Familienname
Vorname
Funktion
E-Mail
Telefon geschäftlich
Fax geschäftlich
Kontaktperson 2: Familienname
Vorname
Funktion
E-Mail
Telefon geschäftlich
Fax geschäftlich

Jahresbericht - Teil A



Abschnitt 1
Verwaltungstechnische Angaben

Tabelle 1.1 Änderungen der zur Durchführung von Titel I Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (für den Sektor Obst und Gemüse) erlassenen nationalen Rechtsvorschriften

Nationale Rechtsvorschriften
Titel Veröffentlichung im Amtsblatt des Mitgliedstaats Hyperlink
 

Tabelle 1.2 Für operationelle Programme geltende Änderungen der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme

Nationale Strategie
Änderungen der nationalen Strategie 1 Hyperlink
 
1) Zusammenfassung der Änderungen, die im Berichtsjahr bei der nationalen Strategie vorgenommen wurden.

Jahresbericht - Teil A

Abschnitt 2
Angaben zu EO, LEO, VEO, LVEO und EG

Tabelle 2.1 Erzeugerorganisationen

Gesamtzahl der anerkannten EO
Gesamtzahl der EO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde
Gesamtzahl der EO, denen die Anerkennung entzogen wurde
Gesamtzahl der EO, die sich mit einer (oder mehreren) EO/VEO/LEO/LVEO zusammengeschlossen haben Gesamtzahl der betroffenen EO
Gesamtzahl neuer EO/VEO/LEO/LVEO
Neue Identifikationsnummer(n)
Zahl der Mitglieder von EO Insgesamt
Juristische Personen
Natürliche Personen
Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger
Gesamtzahl der EO, die ein operationelles Programm durchführen
  • anerkannte EO

  • EO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde

  • von einer Fusion betroffene EO

Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung Wert
Menge (in Tonnen)
Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung Wert
Menge (in Tonnen)
Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) *
*) ausgenommen Pilze

Tabelle 2.2 Länderübergreifende Erzeugerorganisationen 1

Gesamtzahl der anerkannten LEO

  • Zahl von EO-Mitgliedern


  • Liste der Mitgliedstaaten, in denen die EO-Mitglieder ihren Sitz haben

Gesamtzahl der LEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde

  • Zahl von EO-Mitgliedern


  • Liste der Mitgliedstaaten, in denen die EO-Mitglieder ihren Sitz haben

Gesamtzahl der LEO, denen die Anerkennung entzogen wurde

  • Zahl von EO-Mitgliedern


  • Liste der Mitgliedstaaten, in denen die EO-Mitglieder ihren Sitz haben

Gesamtzahl der LEO, die sich mit einer (oder mehreren) EO/VEO/LEO/LVEO zusammengeschlossen haben Gesamtzahl der betroffenen LEO
Gesamtzahl neuer LEO/LVEO
Neue Identifikationsnummer(n)
Zahl der Mitglieder von LEO Insgesamt
Juristische Personen
Natürliche Personen
Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger
Gesamtzahl der LEO, die ein operationelles Programm durchführen
  • anerkannte LEO
mit ganzem OP
mit partiellem OP
  • LEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde
mit ganzem OP
mit partiellem OP
  • von einer Fusion betroffene LEO
mit ganzem OP
mit partiellem OP
Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung Wert
Menge (in Tonnen)
Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung Wert
Menge (in Tonnen)
Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) *
1) Diese Tabelle umfasst die Mitgliedstaaten, in denen sich der Hauptsitz der LEO befindet.
Die Gesamtfläche umfasst die Flächen, die von den Mitgliedern der LEO, namentlich den EO, sowie von Erzeugern, die zu den EO-Mitgliedern der LEO gehören, und von Erzeugern, die Mitglieder der LEO sind, bewirtschaftet werden.

*) ausgenommen Pilze

Tabelle 2.3 Vereinigungen von Erzeugerorganisationen 1

Gesamtzahl der anerkannten VEO

  • Zahl der EO-Mitglieder

Gesamtzahl der VEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde

  • Zahl der EO-Mitglieder

Gesamtzahl der LEO, denen die Anerkennung entzogen wurde

  • Zahl der EO-Mitglieder

Gesamtzahl der VEO, die sich mit einer oder mehreren EO/VEO/LEO/LVEO zusammengeschlossen haben Gesamtzahl der betroffenen VEO
Gesamtzahl neuer VEO/LVEO
Neue Identifikationsnummer(n)
Zahl der Mitglieder der VEO Insgesamt
Juristische Personen
Natürliche Personen
Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger
Gesamtzahl der VEO, die ein operationelles Programm durchführen
  • anerkannte VEO
mit ganzem OP
mit partiellem OP
  • VEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde
mit ganzem OP
mit partiellem OP
  • von einer Fusion betroffene VEO
mit ganzem OP
mit partiellem OP
Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung Wert
Menge (in Tonnen)
Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung Wert
Menge (in Tonnen)
Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) *
1) Diese Tabelle umfasst die Mitgliedstaaten, in denen sich der Hauptsitz der VEO befindet.
Die Gesamtfläche umfasst die Flächen, die von den Mitgliedern der LEO, namentlich den EO, sowie den Erzeugern, die zu den EO-Mitgliedern der VEO gehören, bewirtschaftet werden.

*) ausgenommen Pilze

Tabelle 2.4 Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen 1

Gesamtzahl der anerkannten LVEO

  • Zahl der EO/LEO/VEO-Mitglieder


  • Liste der Mitgliedstaaten, in denen die EO/LEO/VEO-Mitglieder ihren Sitz haben

Gesamtzahl der LVEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde

  • Zahl der EO/LEO/VEO-Mitglieder


  • Liste der Mitgliedstaaten, in denen die EO/LEO/VEO-Mitglieder ihren Sitz haben

Gesamtzahl der LVEO, denen die Anerkennung entzogen wurde

  • Zahl der EO/LEO/VEO-Mitglieder


  • Liste der Mitgliedstaaten, in denen die EO/LEO/VEO-Mitglieder ihren Sitz haben

Gesamtzahl der LVEO, die sich mit einer oder mehreren EO/VEO/LEO/LVEO zusammengeschlossen haben Gesamtzahl der betroffenen LVEO
Gesamtzahl neuer LVEO
Neue Identifikationsnummer(n)
Zahl der Mitglieder der LVEO Insgesamt
Juristische Personen
Natürliche Personen
Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger
Gesamtzahl der LVEO, die ein operationelles Programm durchführen
  • anerkannte LVEO
mit ganzem OP
mit partiellem OP
  • LVEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde
mit ganzem OP
mit partiellem OP
  • von einer Fusion betroffene LVEO
mit ganzem OP
mit partiellem OP
Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung Wert
Menge (in Tonnen)
Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung Wert
Menge (in Tonnen)
Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) *
1) Diese Tabelle umfasst die Mitgliedstaaten, in denen sich der Hauptsitz der LVEO befindet.
Die Gesamtfläche umfasst die Flächen, die von den Mitgliedern der LVEO, namentlich den EO, und den Erzeugern, die zu den EO-Mitgliedern der LVEO gehören, bewirtschaftet werden.

*) ausgenommen Pilze

Tabelle 2.5 Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften

Gesamtzahl der anerkannten EG
Gesamtzahl der EG, deren Anerkennung ausgesetzt wurde
Gesamtzahl der EG, denen die Anerkennung entzogen wurde
Gesamtzahl der EG, die zu EO geworden sind
Gesamtzahl der EG, die sich mit einer oder mehreren EG zusammengeschlossen haben Gesamtzahl der betroffenen EG
Gesamtzahl neuer EG
Neue Identifikationsnummer(n)
Zahl der Mitglieder der EG Insgesamt
Juristische Personen
Natürliche Personen
Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger
Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung Wert
Menge (in Tonnen)
Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung Wert
Menge (in Tonnen)
Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) *
*) ausgenommen Pilze

Jahresbericht - Teil A

Abschnitt 3
Angaben zu den Ausgaben

Tabelle 3.1 Ausgaben für EO, LEO, VEO und LVEO


Alle EO Alle LEO Alle VEO Alle LVEO
Betriebsfonds Insgesamt genehmigt



  • Höhe des finanziellen Beitrags der Organisation und/oder der Mitglieder der Organisation




  • Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Union




Endgültiger Betriebsfonds Ausgaben insgesamt



  • Höhe des finanziellen Beitrags der Mitglieder der Organisation




  • Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Union




Nationale finanzielle Unterstützung Betrag der tatsächlich gezahlten nationalen finanziellen Unterstützung
Geschätzter Betrag der tatsächlich gezahlten nationalen finanziellen Unterstützung, der von der EU zurückzuerstatten ist
Liste der begünstigten Regionen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Wert der vermarkteten Erzeugung (berechnet gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) )



(Daten in Euro oder Landeswährung)

Tabelle 3.2 Tatsächliche Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für EO, LEO, VEO und LVEO insgesamt

Aktionen/Maßnahmen
Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2017/891
Ziele
Artikel 33 Absätze 1 und 3 und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Tatsächliche Ausgaben insgesamt (in Euro oder Landeswährung)
Alle EO Alle LEO Alle VEO Alle LVEO
Investitionen Planung der Produktion
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse
Umweltmaßnahmen
Krisenprävention und Krisenmanagement
Forschung
Forschung und Versuchslandbau Planung der Produktion
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse
Umweltmaßnahmen
Qualitätsregelungen (EU und Mitgliedstaaten) und Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse
Absatzförderung und Kommunikation Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse
Förderung des Absatzes der Erzeugnisse
Krisenprävention und Krisenmanagement
Aus- und Weiterbildung und Austausch über bewährte Verfahren Planung der Produktion
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse
Umweltmaßnahmen
Krisenprävention und Krisenmanagement
Beratungsdienste und technische Hilfe Planung der Produktion
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse
Umweltmaßnahmen
Ökologischer/biologischer Landbau Umweltmaßnahmen
Integrierter Landbau
Bessere Nutzung oder Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung
Aktionen zur Bodenerhaltung
Aktionen zur Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen, und zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale
Aktionen zur Energieeinsparung (ohne Verkehr)
Aktionen zur Verringerung der Abfallproduktion und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung
Verkehr
Vermarktung
Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit Krisenprävention und Krisenmanagement
Neubefüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit
Wiederbepflanzung von Obstplantagen
Marktrücknahmen
  • Freier Vertrieb
  • Sonstige
Ernte vor der Reifung
Nichternten
Ernteversicherung
Coaching
Verwaltungskosten Planung der Produktion
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse
Umweltmaßnahmen
Krisenprävention und Krisenmanagement
Forschung
Sonstige Planung der Produktion
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse
Förderung des Handelswertes von Erzeugnissen
Umweltmaßnahmen
Anmerkung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht folgende Ziele vor:

  • Planung der Produktion

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und xi

  • Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, iv und vi

  • Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii, iii, iv, ix und xi

  • Förderung des Absatzes der Erzeugnisse

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern vi und ix

  • Umweltmaßnahmen

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iii, iv, v, vii und viii

  • Krisenprävention und Krisenmanagement

    Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iv und xi

  • Forschung

    Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv

Tabelle 3.3 Tatsächliche Ausgaben für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften insgesamt


Tatsächliche Ausgaben für alle Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften insgesamt
(EUR oder Landeswährung)
EG-Investitionen Investitionen, die für die Anerkennung von EG erforderlich sind
  • Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Union

  • Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Mitgliedstaaten

  • Höhe des Beitrags der Erzeugergruppierung/-gemeinschaft oder ihrer Mitglieder

Tabelle 3.4 Rücknahmen


Gesamtes Jahresvolumen
(in Tonnen)
Gesamt-
ausgaben
(in Euro oder Landeswährung)
Höhe der finanziellen Unterstützung durch die EU Kostenlose Verteilung
(in Tonnen)
Kompostierung
(in Tonnen)
Verarbeitungs-
industrie
(in Tonnen)
Sonstige Bestimmungs-
zwecke
(in Tonnen)
Erzeugnisse des der Verordnung (EU) 2017/891 Blumenkohl






Tomaten






Äpfel






Weintrauben






Aprikosen






Nektarinen






Pfirsiche






Birnen






Auberginen






Melonen






Wassermelonen






Orangen






Mandarinen






Clementinen






Satsumas






Zitronen






Sonstige Erzeugnisse







Gesamt







Jahresbericht - Teil A

Abschnitt 4
Überwachung der operationellen Programme

Die Indikatoren für Aktionen, die von anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften im Rahmen eines operationellen Programms/Anerkennungsplans durchgeführt werden, tragen nicht unbedingt allen Faktoren Rechnung, die auftreten und die Ergebnisse und Wirkung eines operationellen Programms/Anerkennungsplans beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund sollten die von den Indikatoren gelieferten Informationen angesichts der quantitativen und qualitativen Informationen über andere Schlüsselfaktoren ausgelegt werden, die den Erfolg oder das Scheitern des Programms/Anerkennungsplans bestimmen.

Verwenden die Mitgliedstaaten Proben für die Berechnung der Kennzahlen, teilen sie den Umfang der Stichprobe, ihre Repräsentativität und ihre sonstigen Bestandteile den Dienststellen der Kommission gleichzeitig mit dem Jahresbericht mit.

Tabelle 4.1 Indikatoren für EO, LEO, VEO und LVEO

Aktionen/Maßnahmen
Artikel Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2017/891
Ziele
Artikel 33 Absätze 1 und 3 und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Indikatoren Alle EO Alle LEO Alle VEO Alle LVEO
Investitionen 1 Planung der Produktion Zahl der Betriebe
Gesamtwert
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse Zahl der Betriebe
Gesamtwert
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse Zahl der Betriebe
Gesamtwert
Gesamtwert der vermarkteten Erzeugung/Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung (in Euro oder Landeswährung/kg)
Umweltmaßnahmen Zahl der Betriebe
Gesamtwert
Krisenprävention und Krisenmanagement Zahl der Betriebe
Gesamtwert
Forschung Zahl der Betriebe
Gesamtwert
Forschung und Versuchslandbau Planung der Produktion Gesamtwert
Zahl der Betriebe
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse Gesamtwert
Zahl der Betriebe
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse Gesamtwert
Zahl der Betriebe
Umweltmaßnahmen Zahl der Betriebe
Gesamtwert
Qualitätsregelungen (EU und Mitgliedstaaten) 2 und Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse Fläche der g.U./g.g.A./g.t.S 3 (ha)
Zahl der Betriebe
Menge (in Tonnen)
Absatzförderung und Kommunikation 4 Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse Zahl der Betriebe
Zahl der Kampagnen zur Absatzförderung
Förderung des Absatzes der Erzeugnisse Zahl der Betriebe
Zahl der Kampagnen zur Absatzförderung
Krisenprävention und Krisenmanagement Zahl der Betriebe
Zahl der Kampagnen zur Absatzförderung
Aus- und Weiterbildung und Austausch über bewährte Verfahren Planung der Produktion Zahl der Betriebe
Zahl der Aktionen
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse Zahl der Betriebe
Zahl der Aktionen
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse Zahl der Betriebe
Zahl der Aktionen
Umweltmaßnahmen Zahl der Betriebe
Zahl der Aktionen
Krisenprävention und Krisenmanagement Zahl der Betriebe
Zahl der Aktionen
Beratungsdienste und technische Hilfe Planung der Produktion Zahl der Betriebe
Zahl der Aktionen
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse Zahl der Betriebe
Zahl der Aktionen
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse Zahl der Betriebe
Zahl der Aktionen
Umweltmaßnahmen Zahl der Betriebe
Zahl der Aktionen
Ökologischer/biologischer Landbau Umweltmaßnahmen Ökologisch bewirtschaftete Obst- und/oder Gemüseanbaufläche (ha)
Zahl der Betriebe
Integrierter Landbau Integriert bewirtschaftete Obst- und/oder Gemüseanbaufläche (ha)
Zahl der Betriebe
Bessere Nutzung oder Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung Obst- und Gemüseanbaufläche mit geringerer Nutzung von Wasser (ha)
Zahl der Betriebe
Volumendifferenz (m3)
(n - 1/n)
Aktionen zur Bodenerhaltung Durch Bodenerosion gefährdete Obst- und Gemüseanbaufläche, auf der Erosionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden (ha) 5
Zahl der Betriebe
Unterschiede beim Düngemitteleinsatz je ha (Tonnen/ha) (n - 1/n)
Aktionen zur Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen, und zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale Fläche, auf der Aktionen zur Verbesserung des Schutzes von Lebensräumen und der biologischen Vielfalt durchgeführt werden (ha)
Zahl der Betriebe
Aktionen zur Energieeinsparung (ohne Verkehr) Obst- und Gemüseanbaufläche mit geringerer Nutzung von Energie (ha)
Zahl der Betriebe
Unterschiede beim Energieverbrauch

(n - 1/n)

Feststoffe (Tonnen/Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung)
Flüssigkeiten (L/Volumen der vermarkteten Erzeugung)
Gas (m3/Volumen der vermarkteten Erzeugung)
Strom (kwh/Volumen der vermarkteten Erzeugung)
Aktionen zur Verringerung der Abfallproduktion und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung Zahl der Betriebe
Unterschiede beim Abfallvolumen (m3/Volumen der vermarkteten Erzeugung) (n - 1/n)
Unterschiede beim Verpackungsvolumen (m3/Volumen der vermarkteten Erzeugung) (n - 1/n)
Verkehr Unterschiede beim Energieverbrauch

(n - 1/n)

Flüssigkeiten (L/Volumen der vermarkteten Erzeugung)
Gas (m3/Volumen der vermarkteten Erzeugung)
Strom (kwh/Volumen der vermarkteten Erzeugung)
Vermarktung Zahl der Betriebe
Zahl der Aktionen
Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit 6 Krisenprävention und Krisenmanagement Zahl der Betriebe
Neubefüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit 7 Zahl der Betriebe
Wiederbepflanzung von Obstplantagen Flächen (ha)
Marktrücknahmen 7 Zahl der durchgeführten Aktionen
Ernte vor der Reifung 8 Zahl der durchgeführten Aktionen
Flächen (ha)
Nichternten 8 Zahl der durchgeführten Aktionen
Flächen (ha)
Ernteversicherung Zahl der Betriebe
Coaching Zahl der durchgeführten Aktionen
Sonstige Planung der Produktion Zahl der Betriebe
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse Zahl der Betriebe
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse Zahl der Betriebe
Umweltmaßnahmen Zahl der Betriebe
1) Einschließlich nicht produktiver Investitionen in Verbindung mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen des operationellen Programms.

2) EU-Qualitätsregelungen sind als eine Reihe präziser Verpflichtungen in Bezug auf die Produktionsmethoden zu verstehen, a) deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrollstelle überprüft wird und b) die ein Endprodukt gewährleisten, dessen Qualität i) in Bezug auf Gesundheits-, Pflanzengesundheits- und Umweltnormen weit über die gängigen Handelsnormen hinausgeht, und ii) den gegenwärtigen und absehbaren Absatzmöglichkeiten gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, dass die wichtigsten Arten von "Qualitätssicherungssystemen" Folgendes abdecken sollten: a) den zertifizierten ökologischen Landbau; b) geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen, c) den zertifizierten integrierten Landbau, d) private zertifizierte Qualitätssicherungssysteme.

3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen/geschützte geografische Angaben/garantiert traditionelle Spezialitäten.

4) Jeder Tag einer Absatzförderungs-/Kommunikationskampagne zählt als eine Aktion.

5) Als "bodenerosionsgefährdet" gelten Parzellen in Hanglage mit einer Neigung von über 10 %, und zwar unabhängig davon, ob Maßnahmen zum Erosionsschutz (z.B. Bodenbegrünung, Fruchtfolge usw.) getroffen wurden oder nicht. Liegen die betreffenden Informationen vor, kann der Mitgliedstaat stattdessen die folgende Definition verwenden: Als "bodenerosionsgefährdet" gelten Parzellen mit einem absehbaren über die Rate der natürlichen Bodenbildung hinausgehenden Bodenverlust, und zwar unabhängig davon, ob Maßnahmen zum Erosionsschutz (z.B. Bodenbegrünung, Fruchtfolge usw.) getroffen wurden oder nicht.

6) Aktionen im Zusammenhang mit der Errichtung/Neubefüllung von unterschiedlichen Risikofonds auf Gegenseitigkeit zählen als unterschiedliche Aktionen.

7) Marktrücknahmen ein und desselben Erzeugnisses zu unterschiedlichen Zeiten des Jahres und Marktrücknahmen unterschiedlicher Erzeugnisse zählen als unterschiedliche Aktionen. Jede Marktrücknahme für ein bestimmtes Erzeugnis zählt als eine Aktion.

8) Die Ernte vor der Reifung und das Nichternten unterschiedlicher Erzeugnisse zählen als unterschiedliche Aktionen. Die Ernte vor der Reifung und das Nichternten ein und desselben Erzeugnisses zählen als eine Aktion, unabhängig von der dafür benötigten Anzahl an Tagen, der Zahl der teilnehmenden Betriebe und der Anzahl der betroffenen Parzellen oder Hektar."

Tabelle 4.2 Indikatoren für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften


Indikator Anzahl
Investitionen EG Investitionen, die für die Anerkennung von EG erforderlich sind Zahl der Mitglieder der EG
Zahl der als EO anerkannten EG

.

Mindestkriterien für die Marktrücknahme von Erzeugnissen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Anhang III
  1. Die Erzeugnisse müssen sein:
  2. Die Erzeugnisse müssen je nach Art ausreichend entwickelt und reif sein.
  3. Die Erzeugnisse müssen für die Sorte und den Handelstyp charakteristisch sein.

.

Transportkosten bei kostenloser Verteilung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Anhang IV


Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort Transportkosten (EUR/t)1
Weniger als oder gleich 25 km 18,20
Mehr als 25 km, jedoch weniger als oder gleich 200 km 41,40
Mehr als 200 km, jedoch weniger als oder gleich 350 km 54,30
Mehr als 350 km, jedoch weniger als oder gleich 500 km 72,60
Mehr als 500 km, jedoch weniger als oder gleich 750 km 95,30
Mehr als 750 km 108,30
1) Zusatzkosten für Kühltransporte: 8,50 EUR/t.

.

Sortier- und Verpackungskosten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Anhang V


Erzeugnis Sortier- und Verpackungskosten (EUR/t)
Äpfel 187,70
Birnen 159,60
Orangen 240,80
Clementinen 296,60
Pfirsiche 175,10
Brugnolen und Nektarinen 205,80
Wassermelonen 167,00
Blumenkohl/Karfiol 169,10
Sonstige Erzeugnisse 201,10

.

Angaben auf der Verpackung bei Erzeugnissen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Anhang VI

.

Erzeugnisse und Anwendungszeiträume der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 39 Anhang VII

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nr. KN-Code Warenbezeichnung Anwendungszeitraum
78.0015 0702 00 00 Tomaten/Paradeiser 1. Oktober bis 31. Mai
78.0020 1. Juni bis 30. September
78.0065 0707 00 05 Gurken 1. Mai bis 31. Oktober
78.0075 1. November bis 30. April
78.0085 0709 91 00 Artischocken 1. November bis 30. Juni
78.0100 0709 93 10 Zucchini (Courgettes) 1. Januar bis 31. Dezember
78.0110 0805 10 20 Orangen 1. Dezember bis 31. Mai
78.0120 0805 20 10 Clementinen 1. November bis Ende Februar
78.0130 0805 20 30 0805 20 50 0805 20 70 0805 20 90 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 1. November bis Ende Februar
78.0155 0805 50 10 Zitronen 1. Juni bis 31. Dezember
78.0160 1. Januar bis 31. Mai
78.0170 0806 10 10 Tafeltrauben 16. Juli bis 16. November
78.0175 0808 10 80 Äpfel 1. Januar bis 31. August
78.0180 1. September bis 31. Dezember
78.0220 0808 30 90 Birnen 1. Januar bis 30. April
78.0235 1. Juli bis 31. Dezember
78.0250 0809 10 00 Aprikosen/Marillen 1. Juni bis 31. Juli
78.0265 0809 29 00 Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln 16. Mai bis 15. August
78.0270 0809 30 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen 16. Juni bis 30. September
78.0280 0809 40 05 Pflaumen 16. Juni bis 30. September


ENDE

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