Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 229, ber. L 276 S. 78A;
VO (EU) 2021/529 - ABl. L 106 vom 26.03.2021 S. 47Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 8, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein hohes Maß an Transparenz ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Investoren angemessen über das tatsächliche Ausmaß der aktuellen und potenziellen Geschäfte mit Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten unterrichtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Geschäfte über geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme ("Multilateral Trading Facilities", im Folgenden "MTF"), organisierte Handelssysteme, systematische Internalisierer oder außerhalb dieser Handelsplätze getätigt werden. Dieser hohe Grad an Transparenz sollte auch gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Handelsplätzen sicherstellen, so dass der Preisbildungsprozess bei bestimmten Aktien nicht durch eine fragmentierte Liquidität Schaden nimmt und die Anleger folglich keine Nachteile erleiden.

(2) Auf der anderen Seite ist einzuräumen, dass es Umstände geben kann, unter denen Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften oder ein Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften erforderlich sein können, damit die Liquidität nicht als unbeabsichtigte Folge von Verpflichtungen zur Offenlegung von Geschäften und folglich durch das Veröffentlichen von Risikopositionen untergraben wird. Folglich ist es angemessen, dass die genauen Umstände definiert werden, unter denen die Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz und der Aufschub in Bezug auf die Nachhandelstransparenz gewährt werden können.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Anforderungen an die Vorhandels- und Nachhandels-Transparenzvorschriften präzisieren, die für den Handel mit Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten Anwendung finden. Um sicherzustellen, dass zwischen den Bestimmungen, die zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollten, Kohärenz besteht, und um Interessengruppen und insbesondere den diesen Pflichten unterliegenden Personen einen umfassenden Überblick zu ermöglichen, ist es erforderlich, diese technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(4) Wenn die zuständigen Behörden Ausnahmen in Bezug auf die Vorhandels-Transparenzvorschriften oder den Aufschub der Nachhandels-Transparenzvorschriften genehmigen, sollten sie alle geregelten Märkte, MTF, organisierten Handelssysteme und Wertpapierfirmen, die außerhalb von Handelsplätzen tätig sind, gleich und nicht diskriminierend behandeln.

(5) Es ist eine beschränkte Anzahl an technischen Begriffen zu klären. Diese technischen Begriffsbestimmungen sind erforderlich, um in der Union eine einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten und folglich zur Einrichtung eines einheitlichen Regelwerks für die Finanzmärkte der Union beizutragen. Diese Begriffsbestimmungen dienen nur der Festlegung von Transparenzverpflichtungen für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente und sollten streng auf das Verständnis dieser Verordnung beschränkt sein.

(6) Dieser Verordnung unterliegende börsengehandelte Waren (ETC) und börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) sind aufgrund ihrer rechtlichen Struktur als Schuldtitel zu betrachten. Da sie jedoch auf ähnliche Weise wie ETF gehandelt werden, sollten ähnliche Transparenzvorschriften wie bei ETF angewandt werden.

(7) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte eine Reihe von Instrumenten, für die kein liquider Markt besteht, Anspruch auf eine Ausnahme in Bezug auf die Vorhandelstransparenz haben. Diese Anforderung sollte auch auf einer Clearing-Pflicht unterliegende Derivate Anwendung finden, die nicht der Handelspflicht unterliegen, sowie Anleihen, Derivate, strukturierte Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die nicht liquide sind.

(8) Ein Handelsplatz, der ein Preisanfrage-Handelssystem betreibt, sollte den Geld- und Briefkurs oder verbindliche Interessenbekundungen oder die Tiefe der Kurse spätestens zu dem Zeitpunkt veröffentlichen, zu dem der Anforderer gemäß den Vorschriften des Systems in der Lage ist, ein Geschäft zu tätigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder oder Teilnehmer, die ihre Offerten an den Anforderer richten, nicht benachteiligt werden.

(9) Liquide gedeckte Schuldverschreibungen sind größtenteils Hypothekenpfandbriefe, die zur Erteilung von Darlehen zur Finanzierung des Immobilienkaufs seitens einer Privatperson ausgegeben werden, und der durchschnittliche Wert ist direkt mit dem Wert des Darlehens verbunden. Auf dem Markt für gedeckte Schuldverschreibungen stellt der Liquiditätsanbieter sicher, dass professionelle Investoren, die in großem Umfang Handel betreiben, in Verbindung gebracht werden mit den Immobilieneigentümern, die in kleinem Umfang handeln. Um eine Störung dieser Funktion und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Immobilieneigentümer zu vermeiden, sollte der für das Instrument typische Umfang, ab dem die Liquiditätsanbieter in den Genuss einer Ausnahme von den Vorhandels-Transparenzvorschriften gelangen, auf einen Wert in Bezug auf den Umfang festgelegt werden, unter dem sich 40 Prozent der Geschäfte befinden, da davon ausgegangen wird, dass dieser Handelsumfang den Durchschnittspreis einer Immobilie widerspiegelt.

(10) Die soweit wie möglich in Echtzeit zu veröffentlichenden Informationen sollten so schnell wie technisch möglich veröffentlicht werden, wobei davon auszugehen ist, dass die Marktbetreiber, das genehmigte Veröffentlichungssystem (APA) oder die betroffene Wertpapierfirma angemessene Bemühungen auf dem Gebiet der kostenmäßigen Unterhaltung und der Effizienz ihrer Systeme unternehmen. Die Informationen sollten lediglich in Ausnahmefällen, in denen die verfügbaren Systeme keine kurzfristigere Veröffentlichung gestatten, möglichst unter Einhaltung des vorgeschriebenen maximalen Zeitlimits veröffentlicht werden.

(11) Die Wertpapierfirmen sollten die Einzelheiten der außerhalb eines Handelsplatzes durch ein APa durchgeführten Geschäfte veröffentlichen. Die Verordnung sollte festlegen, auf welche Weise die Wertpapierfirmen ihre Geschäfte an das APa melden und sollte diesbezüglich die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2 anwenden.

(12) Die Möglichkeit, die Anwendung der Pflicht zur Nachhandelsveröffentlichung von Geschäften festzulegen, die zwischen zwei Wertpapierfirmen, einschließlich systematische Internalisierer, getätigt werden, im Hinblick auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate, die durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung bestimmt werden, wie die Übertragung von Finanzinstrumenten als Sicherheiten, ist in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehen. Diese Geschäfte tragen nicht zum Prozess der Kursfestsetzung bei bzw. verwischen unter Umständen das Bild für Investoren oder behindern die bestmögliche Ausführung, und deshalb werden in dieser Verordnung Geschäfte durch andere Faktoren bestimmt als die aktuelle Marktbewertung, die nicht veröffentlicht werden sollte.

(13) Wertpapierfirmen führen häufig auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Geschäfte mit Derivaten und anderen Finanzinstrumenten oder Vermögenswerten aus, die mehrere miteinander verknüpfte, bedingte Handelsgeschäfte umfassen. Durch solche Transaktionspakete können Wertpapierfirmen und ihre Kunden die eigenen Risiken besser bewältigen, wobei der Preis der einzelnen Teilgeschäfte des Transaktionspakets auf dem gesamten Risikoprofil des Pakets statt auf dem gegebenen Marktpreis der einzelnen Teilgeschäfte beruht. Transaktionspakete können verschiedene Formen annehmen, wie etwa "Exchange for Physicals", an Handelsplätzen ausgeführte Handelsstrategien oder individuell zugeschnittene Transaktionspakete, und bei der Gestaltung der anwendbaren Transparenzregelung ist es wichtig, diese Besonderheiten zu berücksichtigen. Es ist deshalb angemessen, zum Zweck dieser Verordnung die Bedingungen für die Anwendung des Aufschubs der Nachhandelstransparenz von Transaktionspaketen zu definieren. Derartige Vorkehrungen sollten nicht verfügbar sein für Geschäfte zur Sicherung von Finanzinstrumenten, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit getätigt werden.

(14) Der "Exchange for physicals" (EFP) ist ein fester Bestandteil der Finanzmärkte und erlaubt es den Marktteilnehmern, Geschäfte mit börsengehandelten Derivaten zu organisieren und auszuführen, die direkt mit einem Geschäft am zugrunde liegenden physischen Markt verknüpft sind. Sie sind weit verbreitet und umfassen eine Vielzahl von Akteuren, wie Landwirte, Erzeuger, Hersteller und Verarbeiter von Waren. In der Regel kommt es zu einem EFP-Geschäft, wenn ein Verkäufer eines physischen Vermögenswerts versucht, seine entsprechende Position in einem Derivatvertrag mit dem Käufer des physischen Vermögenswerts auszubuchen, sofern der letztgenannte auch eine entsprechende Sicherung in demselben Derivatvertrag hält. Sie erleichtern folglich die effiziente Ausbuchung von Absicherungspositionen, die nicht mehr notwendig sind.

(15) In Bezug auf Geschäfte, die außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt werden, ist es in Fällen, in denen beide Parteien des Geschäfts Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union sind, von entscheidender Bedeutung, dass geklärt wird, welche Wertpapierfirma ein Geschäft veröffentlicht, um so die Veröffentlichung zu gewährleisten und Doppelveröffentlichungen zu vermeiden. Folglich sollte die Verantwortung für die Veröffentlichung eines Geschäfts stets bei der verkaufenden Wertpapierfirma liegen, es sei denn, nur eine der Gegenparteien ist ein systematischer Internalisierer und die kaufende Partei.

(16) Ist nur eine der Gegenparteien ein systematischer Internalisierer eines gegebenen Finanzinstruments und ist sie auch die kaufende Firma für das gegebene Instrument, sollte sie für die Veröffentlichung des Geschäfts verantwortlich sein, da ihre Kunden dies von ihr erwarten würden und sie besser in der Lage ist, im Feld zu Meldezwecken den eigenen Status als systematischer Internalisierer anzugeben. Um sicherzustellen, dass ein Geschäft nur einmal veröffentlicht wird, sollte der systematische Internalisierer die andere Partei darüber unterrichten, dass er das Geschäft veröffentlicht.

(17) Es ist wichtig, dass der derzeitige Standard für die Veröffentlichung von Geschäften, die als Back-to-Back-Geschäfte getätigt werden, beibehalten wird, um zu vermeiden, dass ein Einzelgeschäft mehrfach veröffentlicht wird, und um Rechtssicherheit in Bezug auf die Frage zu gewährleisten, welche Wertpapierfirma für die Veröffentlichung eines Geschäfts verantwortlich ist. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft zu veröffentlichen.

(18) Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gestattet es den zuständigen Behörden, die Veröffentlichung von ergänzenden Einzelheiten vorzuschreiben, wenn in Bezug auf die Veröffentlichung ein Aufschub gewährt wurde, oder Aufschübe über einen verlängerten Zeitraum zu gewähren. Um zu einer einheitlichen Anwendung dieser Bestimmungen in der gesamten Union beizutragen, ist es erforderlich, die Bedingungen und Kriterien zu definieren, unter denen ein ergänzender Aufschub von den zuständigen Behörden gestattet werden kann.

(19) Der Handel mit vielen Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten, insbesondere mit Derivaten, ist episodischer Natur und unterliegt regelmäßigen Änderungen der Handelsmuster. Aus diesem Grund wäre eine statische Bestimmung der Finanzinstrumente, die keinen liquiden Markt haben, und der verschiedenen Schwellenwerte zu Zwecken der Kalibrierung der Vorhandels- und Nachhandelstransparenzpflichten ohne Einräumung der Möglichkeit einer Anpassung des Liquiditätsstatus und der Schwellenwerte im Zuge von Änderungen des Handelsmusters ungeeignet. Es ist deshalb angemessen, die Methode und die Parameter festzulegen, die für die Durchführung der Liquiditätsbewertung und die Berechnung der Schwellenwerte für die Anwendung von Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzvorschriften und einen Aufschub der Nachhandelstransparenz regelmäßig erforderlich sind.

(20) Um eine kohärente Anwendung der Ausnahmen von den Vorhandelstransparenzvorschriften und der Nachhandelsaufschübe sicherzustellen, ist es erforderlich, einheitliche Regeln in Bezug auf den Inhalt und die Frequenz der Daten einzurichten, welche die zuständigen Behörden von den Handelsplätzen, APa und Anbietern konsolidierter Datenticker (Consolidated Tape Providers, im Folgenden "CTP") zu Transparenzzwecken fordern können. Außerdem müssen die Methode zur Berechnung der jeweiligen Schwellenwerte und einheitliche Vorschriften in Bezug auf die Veröffentlichung der Informationen in der ganzen Union festgelegt werden. Die Vorschriften in Bezug auf die spezifische Methode und die Daten, die zur Durchführung der Berechnungen zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Transparenzbestimmungen für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente erforderlich sind, sind in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. der Kommission 3 anzuwenden, in der die gemeinsamen Elemente in Bezug auf den Inhalt und die Frequenz der Datenanfragen an Handelsplätze, APa und CTP zu Zwecken der Transparenz und andere Berechnungen generell definiert sind.

(21) Für Anleihen außer ETC und ETN sollten Geschäfte in Höhe von unter 100.000 EUR von den Berechnungen der Vorhandels- und Nachhandelstransparenzschwellenwerte ausgenommen werden, da diese als Auftragsgrößen von Kleinanlegern betrachtet werden. Die Geschäfte mit einer Auftragsgröße von Kleinanlegern sollten in allen Fällen in den Genuss der neuen Transparenzregelungen gelangen und jeder Schwellenwert, der eine Ausnahme oder einen Aufschub von den Transparenzvorschriften vorsieht, sollte über diesem Niveau liegen.

(22) Der Zweck der Befreiung von den Transparenzpflichten gemäß Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht darin sicherzustellen, dass die Effektivität der vom Eurosystem durchgeführten Vorgänge bei der Erfüllung der primären Aufgaben gemäß Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union (nachstehend als "die Satzung" bezeichnet) und gemäß gleichwertigen einzelstaatlichen Bestimmungen für die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, die von fristgerechten und vertraulichen Geschäften abhängt, nicht durch die Offenlegung von Informationen über diese Geschäfte beeinträchtigt wird. Es ist für die Zentralbanken von entscheidender Bedeutung zu kontrollieren, ob, wann und wie Informationen über ihre Handlungen offengelegt werden, um so die maximale beabsichtigte Wirkung zu erzielen und unbeabsichtigte Folgen für den Markt zu vermeiden. Folglich sollte für die Mitglieder des ESZB und ihre jeweiligen Gegenparteien Rechtssicherheit in Bezug auf den Anwendungsbereich der Freistellung von den Transparenzanforderungen bestehen.

(23) Eine der wichtigsten Verantwortlichkeiten des ESZB gemäß Vertrag und Satzung und gemäß gleichwertigen nationalen Bestimmungen für die Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ist die Ausführung der Devisenpolitik, welche die Unterhaltung und Verwaltung von Währungsreserven umfasst, um sicherzustellen, dass zu jedem beliebigen Zeitpunkt ein ausreichender Betrag liquider Ressourcen für die devisenpolitischen Geschäfte zur Verfügung steht. Die Anwendung der Transparenzanforderungen auf Geschäfte zur Verwaltung von Devisenreserven kann zu unbeabsichtigten Signalen an den Markt führen, was Einfluss auf die Devisenpolitik des Eurosystems und die Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, haben könnte. Ähnliche Überlegungen gelten auch für Geschäfte zur Verwaltung von Devisenreserven bei der Ausführung der Geld- und Finanzstabilitätspolitik im Einzelfall.

(24) Die Befreiung von den Transparenzpflichten für Geschäfte, bei denen die Gegenpartei ein Mitglied des ESZB ist, sollte nicht für Geschäfte gelten, die von einem Mitglied des ESZB in Ausübung seiner Wertpapiertransaktionen abgeschlossen werden. Dies sollte Geschäfte umfassen, die zu Verwaltungszwecken oder für das Personal des Mitglieds der ESZB durchgeführt werden, einschließlich Geschäften, die in der Eigenschaft als Verwalter eines Altersvorsorgesystems in Übereinstimmung mit Artikel 24 der Satzung durchgeführt werden.

(25) Die vorübergehende Aussetzung der Transparenzanforderungen sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen auferlegt werden, die einem erheblichen Rückgang der Liquidität in einer Klasse von Finanzinstrumenten ausgehend von objektiven und messbaren Faktoren entsprechen. Es muss unterschieden werden zwischen Klassen, bei denen anfänglich festgestellt wurde, dass ein liquider Markt besteht oder dass keiner besteht, da ein erheblicher Rückgang in einer Klasse, für die kein liquider Markt besteht, relativ betrachtet wahrscheinlicher ist. Deshalb ist eine Aussetzung der Transparenzanforderungen bei Instrumenten, die keinen liquiden Markt haben, nur dann aufzuerlegen, wenn ein Rückgang um einen höheren relativen Schwellenwert aufgetreten ist.

(26) Die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Vorhandels- und Nachhandelstransparenzvorschriften sollten angemessen auf den Markt zugeschnitten werden und in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Es ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, dass die notwendigen durchzuführenden Berechnungen definiert werden, einschließlich der Zeiträume und Methoden der Berechnung. Diesbezüglich sollten zur Vermeidung verzerrender Wirkungen die in dieser Verordnung genannten Berechnungszeiträume sicherstellen, dass die einschlägigen Schwellenwerte der Vorschriften in angemessenen Abständen aktualisiert werden, um den Marktbedingungen Rechnung zu tragen. Es ist auch angemessen, eine zentrale Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen vorzusehen, damit diese allen Teilnehmern des Finanzmarktes und den zuständigen Behörden in der Union an einem einzigen Ort und auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die ESMa über die Ergebnisse ihrer Berechnungen unterrichten und die ESMa sollte diese Berechnungen auf ihrer Website veröffentlichen.

(27) Um eine reibungslose Umsetzung der neuen Transparenzanforderungen zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Transparenzbestimmungen schrittweise einzuführen. Der Liquiditätsschwellenwert "durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften", der zur Bestimmung der Anleihen herangezogen wird, für welche ein liquider Markt besteht, sollte schrittweise angepasst werden.

(28) Bis zum 30. Juli des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte die ESMa der Kommission jährlich eine Bewertung des Liquiditätsschwellenwerts vorlegen, der für die Vorhandelstransparenzvorschriften gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausschlaggebend ist, sowie gegebenenfalls einen überarbeiteten technischen Regulierungsstandard zur Anpassung des Liquiditätsschwellenwerts.

(29) Ebenso sollten die Prozentsätze der Handelsgeschäfte zur Bestimmung des für das Instrument typischen Umfangs, welche eine Befreiung von den Vorhandelstransparenzpflichten für Nichteigenkapitalinstrumente zulassen, schrittweise angepasst werden.

(30) Zu diesem Zweck sollte die ESMa der Kommission jährlich eine Bewertung der Ausnahmeschwellenwerte und gegebenenfalls einen überarbeiteten Regulierungsstandard vorlegen, um die auf Nichteigenkapitalinstrumente anwendbaren Schwellenwerte anzupassen.

(31) Zu Zwecken der Transparenzberechnungen sind Referenzdaten zur Bestimmung der Unteranlageklasse erforderlich, zu welcher jedes Finanzinstrument zählt. Folglich sind die Handelsplätze dazu zu verpflichten, zusätzlich zu den Daten gemäß delegierter Verordnung (EU) Nr. 4 weitere Referenzdaten vorzulegen.

(32) Bei der Bestimmung der Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht, wurde im Zusammenhang mit Fremdwährungsderivaten aufgrund der fehlenden Daten, die für eine umfassende quantitative Analyse des gesamten Marktes erforderlich sind, eine qualitative Bewertung gefordert. Folglich sollte bei Fremdwährungsderivaten, bis Daten von höherer Qualität vorliegen, davon ausgegangen werden, dass zu Zwecken dieser Verordnung kein liquider Markt besteht.

(33) Um eine effektive Einführung der neuen Transparenzvorschriften sicherzustellen, sollten die Marktteilnehmer rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Daten für die Berechnung und die Veröffentlichung von Finanzinstrumenten zur Verfügung stellen, für welche es keinen liquiden Markt gibt, und für Finanzinstrumente mit großem Volumen oder über dem typischen Umfang.

(34) Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten diese Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten. Um die Wirksamkeit der neuen Transparenzregelung zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten.

(35) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMa vorgelegt wurde.

(36) Die ESMa hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Transaktionspaket" entweder
    1. ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der gleichzeitigen Ausführung eines Geschäfts mit einem zugrunde liegenden physischen Vermögenswert in entsprechendem Umfang ("Exchange for Physical" oder "EFP") oder
    2. ein Geschäft, das die Ausführung von zwei oder mehr Teilgeschäften mit Finanzinstrumenten umfasst und
      1. das von zwei oder mehr Gegenparteien getätigt wird;
      2. bei dem jedes Teilgeschäft bedeutende wirtschaftliche oder finanzielle Risiken in Bezug auf alle anderen Teilgeschäfte umfasst;
      3. bei dem die Ausführung jedes Teilgeschäfts zeitgleich und unter der Bedingung der Ausführung aller übrigen Teilgeschäfte erfolgt;
  2. "Preisanfrage-Handelssystem" bezeichnet ein Handelssystem, das den folgenden Bedingungen entspricht:
    1. eine Kursofferte oder Kursofferten werden als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben;
    2. die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar;
    3. das anfragende Mitglied oder der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft durch Annahme der Kursofferte oder der Kursofferten, die ihm auf Anfrage unterbreitet wurden, abschließen.
  3. "Sprachbasiertes Handelssystem" bezeichnet ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.

Kapitel II
Vorhandelstransparenz für regulierte Märkte, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme

Artikel 2 Vorhandelstransparenzpflichten
(Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I.

Artikel 3 Aufträge mit großem Volumen
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Auftrag ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang zu betrachten, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung größer oder gleich der Mindestauftragsgröße ist, die nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird.

Artikel 4 Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Die Art von Auftrag, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt wird, bei der von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, ist ein Auftrag, der:

  1. zur Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes unter der Voraussetzung objektiver Bedingungen bestimmt ist, die im Voraus durch die Regeln des Systems definiert werden;
  2. keine Wechselwirkung auf andere Handelsinteressen vor Offenlegung im Orderbuch des Handelsplatzes hat;
  3. dessen Wechselwirkungen mit anderen Aufträgen nach der Offenlegung im Orderbuch den auf Aufträge dieser Art zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anwendbaren Vorschriften entsprechen.

(2) Der Mindestumfang von mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigten Aufträgen, bei denen von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, entspricht zum Zeitpunkt des Eingangs und nach etwaigen Änderungen folgenden Werten:

  1. im Falle eines Reserveauftrags: größer oder gleich 10.000 EUR;
  2. für alle anderen Aufträge: ein Umfang, der größer oder gleich der handelbaren Mindestmenge ist, die vom Systembetreiber gemäß eigenen Vorschriften und Regeln vorab festgelegt wurde.

(3) Ein Reserveauftrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a gilt als Limitauftrag, bestehend aus einem veröffentlichten Auftrag, der sich auf einen Teil der Menge bezieht, und einem nichtveröffentlichten Auftrag, der sich auf den Rest der Menge bezieht, wobei die nichtveröffentlichte Menge erst dann ausgeführt werden kann, wenn sie im Orderbuch als neuer öffentlicher Auftrag freigegeben wird.

Artikel 5 Für das Finanzinstrument typischer Umfang
(Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Eine verbindliche Interessenbekundung übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingangs oder aufgrund etwaiger Änderungen größer oder gleich dem Mindestumfang der verbindlichen Interessenbekundung ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.

(2) Ein indikativer Vorhandelskurs für eine verbindliche Interessenbekundung, die den gemäß Absatz 1 bestimmten für das Finanzinstrument typischen Umfang übersteigt und die kleiner als das zutreffende große Volumen gemäß Artikel 3 ist, gilt als dem Kurs der Handelsinteressen nahe, sofern die Handelsplätze Folgendes veröffentlichen:

  1. den bestmöglichen Kurs;
  2. den einfachen Durchschnittskurs;
  3. den ausgehend vom Volumen, dem Kurs, dem Zeitpunkt oder der Anzahl von verbindlichen Interessenbekundungen gewichteten Kurs.

(3) Die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Methode zur Berechnung der Vorhandelskurse und den Zeitpunkt der Veröffentlichung bei der Eingabe und Aktualisierung indikativer Vorhandelskurse.

Artikel 6 Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten besteht kein liquider Markt, wenn dies in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 enthaltenen Methode festgestellt wird.

Kapitel III
Nachhandelstransparenz für Handelsplätze und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln

Artikel 7 Nachhandelstransparenzpflichten
(Artikel 10 Absätze 1 und Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Wertpapierfirmen, die außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes handeln, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen in Bezug auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Einzelheiten und verwenden jedes der in Anhang II Tabelle 3 enthaltenen Kennzeichen.

(2) Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.

(3) Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, folgende Informationen:

  1. einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;
  2. einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts mit allen erforderlichen korrigierten Einzelheiten und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;

(4) Die Nachhandelsinformationen werden soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung gestellt und in jedem Fall:

  1. für die ersten drei Jahre der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 innerhalb von 15 Minuten nach Ausführung des betroffenen Geschäfts;
  2. danach innerhalb von 5 Minuten nach Ausführung des betroffenen Geschäfts.

(5) Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument verkauft, das Geschäft durch ein APA.

(6) Ist nur eine der am Geschäft beteiligten Wertpapierfirmen ein systematischer Internalisierer für das betreffende Finanzinstrument und tritt diese als kaufende Firma auf, so veröffentlicht diese Wertpapierfirma abweichend von Absatz 5 das Geschäft durch ein APa und unterrichtet den Verkäufer von der ergriffenen Maßnahme.

(7) Die Wertpapierfirmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen.

(8) Informationen über ein Transaktionspaket sind für jedes zugehörige Geschäft so rasch wie technisch möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist und das Kennzeichen für Transaktionspakete oder für EFP gemäß Anhang II Tabelle 3 zu verwenden ist. Besteht in Bezug auf das Transaktionspaket Anspruch auf Aufschub der Veröffentlichung gemäß Artikel 8, sind alle Informationen über die zugehörigen Geschäfte nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs für die Transaktion zur Verfügung zu stellen.

Artikel 8 Spätere Veröffentlichung von Geschäften
(Artikel 11 Absätze 1 und 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen Wertpapierfirmen, die Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes tätigen, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, jedes Geschäft spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, vorausgesetzt eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

  1. das Geschäft weist im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 auf;
  2. das Geschäft betrifft ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht, was nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird;
  3. das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und übersteigt den für das Instrument typischen Umfang, wie in Artikel 10 bestimmt;
  4. das Geschäft ist ein Transaktionspaket, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:
    1. ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht;
    2. ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 aufweisen;
    3. das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und einer oder mehrere Bestandteile übersteigen den für das Instrument typischen Umfang im Sinne von Artikel 10.

(2) Nach Ablauf des Abschubs gemäß Absatz 1 werden alle Einzelheiten des Geschäfts veröffentlicht, sofern kein verlängerter oder unbefristeter Aufschub in Übereinstimmung mit Artikel 11 gewährt wird.

(3) Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder in eigener Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, ist die zuständige Behörde zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die dafür verantwortlich ist, das Geschäft über ein APa in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 zu veröffentlichen.

Artikel 9 Geschäfte mit großem Volumen
(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Geschäft ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Volumen zu betrachten, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.

Artikel 10 Für das Finanzinstrument typischer Umfang
(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Geschäft übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.

Artikel 11 Transparenzanforderungen in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden
(Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Üben die zuständigen Behörden ihre Befugnisse in Verbindung mit einer Genehmigung zur späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aus, gilt Folgendes:

  1. ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, fordern die zuständigen Behörden die Veröffentlichung einer der folgenden Informationen während des gesamten Zeitraums des gewährten Aufschubs gemäß Artikel 8:
    1. alle Einzelheiten eines Geschäfts gemäß Anhang II Tabellen 1 und 2 mit Ausnahme von Einzelheiten bezüglich des Volumens;
    2. Geschäfte in einer täglich aggregierten Form für eine Mindestanzahl von fünf Geschäften, die am selben Tag getätigt werden, sind am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit zu veröffentlichen.
  2. ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, gestatten die zuständigen Behörden die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen;
  3. in Bezug auf Nicht-Eigenkapitalinstrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen die Veröffentlichung der Daten der im Verlauf einer Kalenderwoche getätigten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;
  4. in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines unbefristeten Aufschubs die Veröffentlichung der Daten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

(2) Nach Ablauf des verlängerten Aufschubs gemäß Absatz 1 Buchstabe b finden folgende Anforderungen Anwendung:

  1. in Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, erfolgt die Veröffentlichung aller Einzelheiten aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;
  2. in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente, sofern die zuständigen Behörden beschließen, die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Optionen nicht in Folge zu nutzen, erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Veröffentlichung aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;
  3. in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente, sofern die zuständigen Behörden beschließen, die Optionen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Folge in Anspruch zu nehmen, erfolgt - in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 - die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte, die in derselben Kalenderwoche getätigt wurden, in einer aggregierten Form am Dienstag nach Ablauf des verlängerten Aufschubs von vier Wochen ab dem letzten Tag der Kalenderwoche vor 9.00 Uhr Ortszeit.

(3) In Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, werden alle Einzelheiten der Geschäfte einzeln vier Wochen nach der Veröffentlichung der aggregierten Einzelheiten in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe c vor 9.00 Uhr Ortszeit veröffentlicht.

(4) Die aggregierten täglichen oder wöchentlichen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten folgende Informationen für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Derivate und Emissionszertifikate in Bezug auf jeden Tag oder jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums:

  1. den gewichteten Durchschnittspreis;
  2. das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4;
  3. die Gesamtzahl der Geschäfte.

(5) Die Geschäfte werden nach ISIN-Code aggregiert. Ist kein ISIN-Code verfügbar, werden die Geschäfte auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aggregiert, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 13 Anwendung findet.

(6) Ist der in Absatz 1 Buchstaben c und d und den Absätzen 2 und 3 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

Artikel 12 Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden
(Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Pflicht zur Offenlegung des Volumens und des Preises von Geschäften und des Zeitpunkts ihres Abschlusses, wie in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgegeben, gilt nicht für Folgendes:

  1. Geschäfte, die in Artikel Absatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 7 aufgeführt sind;
  2. Geschäfte, die von einer Verwaltungsgesellschaft, wie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 definiert, oder dem Verwalter eines alternativen Investmentfonds gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 getätigt werden, bei denen das wirtschaftliche Eigentum an Finanzinstrumenten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen wird und bei denen eine Wertpapierfirma am Geschäft beteiligt ist;
  3. "Give-up-Geschäft" oder "Give-in-Geschäft", wobei es sich um ein Geschäft handelt, bei dem eine Wertpapierfirma ein Kundengeschäft zum Zwecke der Nachhandelsverarbeitung an eine andere Wertpapierfirma überträgt oder von einer anderen Wertpapierfirma übernimmt;
  4. Übertragungen von Finanzinstrumenten, wie eine Sicherheit in bilateralen Geschäften oder im Kontext einer zentralen Gegenparteimarge (CCP) oder Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Default-Management-Prozesses einer CCP.

Kapitel IV
Gemeinsame Bestimmungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz

Artikel 13 Methode zur Durchführung der Transparenzberechnungen
(Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Wenn für die Zwecke von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt wird, für welche Finanzinstrumente oder Klassen von Finanzinstrumenten kein liquider Markt besteht, werden für die einzelnen Anlageklassen folgende Methoden angewandt:

  1. Statische Bestimmung der Liquidität für:
    1. die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.1 definiert;
    2. die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Börsenindexoptionen, Börsenindex-Futures/Forwards, Aktienoptionen, Aktien-Futures/Forwards, Aktiendividendenoptionen, Aktiendividenden-Futures/Forwards, Dividendenindexoptionen, Dividendenindex-Futures/Forwards, Volatilitätsindexoptionen, Volatilitätsindex-Futures/Forwards, ETF-Optionen, ETF-Futures/Forwards und andere Eigenkapitalderivate, wie in Tabelle 6.1 von Anhang III definiert;
    3. die Anlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.1 definiert;
    4. die Unteranlageklassen anderer Zinsderivate, anderer Warenderivate, anderer Kreditderivate, anderer C10-Derivate, anderer Differenzkontrakte (CFD), anderer Emissionszertifikate und anderer Emissionszertifikatderivate, wie in den Tabellen 5.1, 7.1, 9.1, 10.1, 11.1, 12.1 und 13.1 des Anhangs III definiert.
  2. Periodische Bewertung, basierend auf quantitativen und gegebenenfalls qualitativen Liquiditätskriterien für:
    1. alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.1 definiert und in Artikel 17 Absatz 1 näher ausgeführt;
    2. die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.4 definiert;
    3. die Anlageklasse der Zinsderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Zinsderivate, wie in Anhang III Tabelle 5.1 definiert;
    4. die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Swaps und Portfolio Swaps, wie in Anhang III Tabelle 6.1 definiert;
    5. die Anlageklasse der Warenderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Warenderivate, wie in Anhang III Tabelle 7.1 definiert;
    6. die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: Index Credit Default Swaps und Single Name Credit Default Swaps, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert;
    7. die Anlageklasse der C10-Derivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse anderer C10-Derivate, wie in Anhang III Tabelle 10.1 definiert;
    8. die folgenden Unteranlageklassen der Differenzkontrakte (CF): Währungs-CFD und Waren-CFD, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert;
    9. die Anlageklasse der Emissionszertifikate mit Ausnahme der Unteranlageklasse anderer Emissionszertifikate, wie in Anhang III Tabelle 12.1 definiert;
    10. die Anlageklasse der Emissionszertifikatderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabelle 13.1 definiert.
  3. Periodische Bewertung, basierend auf qualitativen Liquiditätskriterien für:
    1. die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: CDX-Indexoptionen und Single Name CDS-Optionen, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert;
    2. die folgenden Unteranlageklassen von Differenzkontrakten (CFDs): Eigenkapital-CFD, Anleihen-CFD, CFD auf Eigenkapital-Future/Forward und CFD auf eine Eigenkapitaloption, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert.
  4. Periodische Bewertung, basierend auf zwei Test-Methoden für strukturierte Finanzprodukte, wie in Anhang III Tabelle 3.1 definiert.

(2) Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 5 und der Aufträge, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 sind, werden folgende Methoden angewandt:

  1. Der Schwellenwert für:
    1. die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.5 definiert;
    2. die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert;
    3. jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert;
    4. jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert;
    5. jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert;
    6. jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;
    7. jedes strukturierte Finanzprodukt, sofern der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d nicht bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.2 definiert;
    8. jedes strukturierte Finanzprodukt, für das kein liquider Markt besteht, sofern nur der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert;
  2. Der größere der nachstehenden Umfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte entsprechend den Handelsperzentil liegt, wie weiter in Artikel 17 Absatz 3 angegeben, und der Schwellenwert für:
    1. alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.3 definiert;
    2. jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in den Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 des Anhangs III definiert;
    3. jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;
    4. jedes strukturierte Finanzprodukt, für das ein liquider Markt besteht, sofern der Test-1 und der Test-2 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden werden, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert.

(3) Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Geschäfte, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, werden folgende Methoden angewandt:

  1. Der Schwellenwert für:
    1. die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.5 definiert;
    2. die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert;
    3. jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert;
    4. jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert;
    5. jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert;
    6. jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;
    7. jedes strukturierte Finanzprodukt, sofern der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d nicht bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.2 definiert;
    8. jedes strukturierte Finanzprodukt, für das kein liquider Markt besteht, sofern nur der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert;
  2. der Handelsumfang, der den Prozentsatz der Geschäfte bestimmt, die den Handelsperzentilen für jeden Anlagentyp außer ETC und ETN entsprechen, wie in Anhang III Tabelle 2.3 definiert;
  3. der größte Umfang der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, der Handelsumfang, unter dem der Prozentsatz des Volumens liegt, das dem Handelsperzentil entspricht, und der Schwellenwert für jede Unterklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in Anhang III Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 vorgesehen;
  4. der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, und der Schwellenwert für:
    1. jede Unteranlageklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und
    2. Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;
    3. jedes strukturierte Finanzprodukt mit liquidem Markt, sofern der Test-1 und der Test-2 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden werden, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert.

(4) Zu Zwecken von Absatz 3 Buchstabe c wird - sofern der Handelsumfang, der dem Volumenperzentil für die Bestimmung eines Geschäfts von großem Volumen entspricht, im Vergleich zum marktüblichen Volumen über dem Handelsperzentil 97,5 liegt - das Handelsvolumen nicht berücksichtigt und der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Geschäften mit großem Umfang im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmt als der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil und dem Schwellenwert entsprechen.

(5) In Übereinstimmung mit den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. und (EU) Nr. erfassen die zuständigen Behörden täglich die Daten von den Handelsplätzen, APa und CTP, die zur Durchführung der Berechnungen zur Bestimmung folgender Aspekte erforderlich sind:

  1. die Finanzinstrumente und Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt gemäß Absatz 1 besteht;
  2. das Volumen, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang groß ist, und den für das Instrument typischen Umfang gemäß den Absätzen 2 und 3.

(6) Die zuständigen Behörden, die die Berechnungen für eine Klasse von Finanzinstrumenten durchführen, richten untereinander Verfahren der Zusammenarbeit ein, um die für die Berechnungen erforderliche Aggregation von Daten in der ganzen Union sicherzustellen.

(7) Zu Zwecken von Absatz 1 Buchstaben b und d, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d berücksichtigen die zuständigen Behörden Geschäfte, die in der Union zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres getätigt wurden.

(8) Das Handelsvolumen zu Zwecken von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d wird in Übereinstimmung mit dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 bestimmt. Sofern das zu Zwecken der Absätze 2 und 3 gemessene Handelsvolumen in einem Geldwert ausgedrückt ist und das Finanzinstrument nicht auf Euro lautet, wird das Handelsvolumen in die Währung umgerechnet, auf welche das Finanzinstrument lautet, indem der offizielle Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember des Vorjahres angewandt wird.

(9) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können den im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 bestimmten Handelsumfang in die entsprechende Anzahl von Losen umrechnen, wie vorab durch den Handelsplatz für die entsprechende Unterklasse oder Unteranlageklasse definiert. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können diesen Handelsumfang beibehalten bis zur Anwendung der Ergebnisse der nächsten Berechnungen, die gemäß Absatz 17 durchgeführt wurden.

(10) Die in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Absatz 3 Buchstabe b genannten Berechnungen schließen Geschäfte mit einer Größe von kleiner oder gleich 100.000 EUR aus.

(11) Zu Zwecken der Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 finden Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d keine Anwendung, sofern die Anzahl der für die Berechnungen berücksichtigten Geschäfte kleiner als 1.000 ist, wobei die folgenden Schwellenwerte Anwendung finden:

  1. 100.000 EUR für alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN;
  2. die in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a definierten Schwellenwerte für alle Finanzinstrumente, die nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen.

(12) Außer wenn sie sich auf Emissionszertifikate oder Emissionszertifikatderivate beziehen, werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Berechnungen gerundet auf die nächsten:

  1. 100.000, sofern der Schwellenwert kleiner als 1 Million ist;
  2. 500.000, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 1 Million, aber kleiner als 10 Millionen ist;
  3. 5 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 10 Millionen, aber kleiner als 100 Millionen ist;
  4. 25 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 100 Millionen ist.

(13) Zu Zwecken von Absatz 1 werden die quantitativen Liquiditätskriterien für jede Anlageklasse in Anhang III gemäß Anhang III Abschnitt 1 bestimmt.

(14) Für Eigenkapitalderivate, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, und die zu einer der Unteranlageklassen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zählen, sind der für das Finanzinstrument typische Umfang und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Umfang groß ist, diejenigen, die für das Band des kleinsten durchschnittlichen täglichen Nennbetrags (ADNA) der Unteranlagenklasse anwendbar sind, zu der das Eigenkapitalderivat zählt.

(15) Finanzinstrumente, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse zählen, für welche der für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, gelten bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 17 als Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht. Der anwendbare für das Finanzinstrument typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, sind diejenigen der zur selben Unteranlageklasse zählenden Unterklassen, für welche kein liquider Markt besteht.

(16) Nach Ende des Handelstags, aber vor Tagesende übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden die Einzelheiten gemäß Anhang IV zur Durchführung der Berechnungen gemäß Absatz 5, wenn das Finanzinstrument zum Handel auf diesem Handelsplatz zugelassen oder erstmals gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Daten geändert haben.

(17) Die zuständigen Behörden stellen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 5 für jedes Finanzinstrument und jede Klasse von Finanzinstrumenten bis zum 30. April des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. April eines jeden Jahres danach sicher. Die Ergebnisse der Berechnungen gelten vom 1. Juni eines jeden Jahres nach der Veröffentlichung.

(18) Zu Zwecken der Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und abweichend von den Absätzen 7, 15 und 17 stellen die zuständigen Behörden in Bezug auf Anleihen außer ETC und ETN die Veröffentlichung der Berechnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe a auf Quartalsbasis am ersten Tag des Monats Februar, Mai, August und November nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und am ersten Tag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres danach sicher. Die Berechnungen umfassen Geschäfte, die in der Union während der vorherigen Kalenderquartale getätigt wurden, und finden Anwendung auf den Dreimonatszeitraum, der am 16. Tag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres beginnt.

(19) Anleihen außer ETC und ETN, die während der ersten beiden Monate eines Quartals auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen mit einem liquiden Markt gemäß Anhang III Tabelle 2.2 bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnung des Kalenderquartals.

(20) Anleihen außer ETC und ETN, die während des letzten Monats eines Quartals auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen mit einem liquiden Markt gemäß Anhang III Tabelle 2.2 bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnung des folgenden Kalenderquartals.

Artikel 14 Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme Anwendung findet
(Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Geschäft gilt als von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Ausführung der Geld-, Devisen- und Finanzstabilitätspolitik abgeschlossen, wenn das Geschäft die folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. das Geschäft wird zu Zwecken der Geldpolitik getätigt, einschließlich Geschäften, die in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 20 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank getätigt werden, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist, oder Geschäften, die im Rahmen gleichwertiger nationaler Bestimmungen für Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, deren Währung nicht der Euro ist;
  2. das Geschäft ist eine Devisentransaktion, einschließlich Transaktionen, die getätigt werden zur Unterhaltung und Verwaltung von Devisenreserven der Mitgliedstaaten oder die Reservenverwaltungsdienste eines Mitglieds des ESZB für Zentralbanken anderer Länder, für welche die Ausnahme in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erweitert wurde.
  3. das Geschäft wird zu Zwecken der Finanzstabilitätspolitik getätigt.

Artikel 15 Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme keine Anwendung findet
(Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für die nachstehend genannten Arten von Geschäften, die von einem Mitglied des ESZB zur Durchführung einer Wertpapiertransaktion getätigt werden, die nicht mit der Wahrnehmung einer der in Artikel 14 genannten Aufgaben dieses Mitglieds in Verbindung steht:

  1. Geschäfte, die zur Verwaltung eigener Fonds abgeschlossen werden;
  2. Geschäfte, die zu Verwaltungszwecken oder für das Personal des Mitglieds der ESZB abgeschlossen werden, einschließlich Geschäften, die in der Eigenschaft als Verwalter eines Altersvorsorgesystems für das Personal abgeschlossen werden;
  3. Geschäfte, die für das eigene Investitionsportfolio gemäß Verpflichtungen des einzelstaatlichen Rechts abgeschlossen werden.

Artikel 16 Vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten
(Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 13 enthaltenen Methode ein liquider Markt besteht, kann eine zuständige Behörde die in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das für die letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen, wie in Anhang II Tabelle 4 definiert, weniger als 40 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

(2) Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 13 enthaltenen Methode kein liquider Markt besteht, kann eine zuständige Behörde die in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das während der letzten 30 Kalendertag berechnete Gesamtvolumen, wie in Anhang II der Tabelle 4 definiert, weniger als 20 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

(3) Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechnungen die Geschäfte, die auf allen Handelsplätzen der Union für die Klasse von betroffenen Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten durchgeführt wurden. Die Berechnungen werden auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aggregiert, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 13 Anwendung findet.

(4) Bevor die zuständigen Behörden über eine Aussetzung der Transparenzpflichten entscheiden, stellen sie sicher, dass der erhebliche Rückgang an Liquidität auf allen Handelsplätzen nicht das Ergebnis von saisonalen Auswirkungen der betreffenden Klasse von Finanzinstrumenten auf die Liquidität ist.

Artikel 17 Bestimmungen zur Liquiditätsbewertung für Anleihen und zur Bestimmung des für die Schwellenwerte typischen Vorhandelsumfangs, basierend auf Handelsperzentilen21

(1) Zur Bestimmung der Anleihen, für welche zu Zwecken von Artikel 6 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Methode kein liquider Markt besteht, sieht der Ansatz für das Liquiditätskriterium 'durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften' vor, dass sich diese 'tägliche Anzahl von Geschäften' auf die Phase S2 bezieht (10 tägliche Geschäfte).

(2) Bei Unternehmensanleihen und gedeckten Schuldverschreibungen, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, wird bis zur Anwendung der Ergebnisse der ersten Quartalsbestimmung der Liquidität gemäß Artikel 13 Absatz 18 davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben, wenn

  1. das Emissionsvolumen in den Phasen S1 und S2 bei über 1.000.000.000 EUR liegt, wie in Übereinstimmung mit Absatz 6 bestimmt;
  2. das Emissionsvolumen in den Phasen S3 und S4 bei über 500.000.000 EUR liegt, wie in Übereinstimmung mit Absatz 6 bestimmt.

(3) Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S2 angewandt (40. Perzentil).

Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).

(4) Bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. Juli eines jeden darauffolgenden Jahres legt die ESMa der Kommission eine Bewertung der Funktionsweise der für das Liquiditätskriterium "durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte" bei Anleihen festgelegten Schwellenwerte sowie eine Bewertung der unter Absatz 8 fallenden Handelsperzentile, die die für das Finanzinstrument typische Größe bestimmen, vor. Die Pflicht zur Vorlage der Bewertung der Funktionsweise der für das Liquiditätskriterium für Anleihen festgelegten Schwellenwerte erlischt, sobald in der Reihenfolge des Absatzes 6 S4 erreicht ist. Die Pflicht zur Vorlage der Bewertung der Handelsperzentile erlischt, sobald in der Reihenfolge des Absatzes 8 S4 erreicht ist.

(5) Bei der in Absatz 4 genannten Bewertung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. die Entwicklung der Handelsvolumina von Nichteigenkapitalinstrumenten, die unter die Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fallen;
  2. die Auswirkungen der perzentilen Schwellenwerte, die zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs verwendet werden, auf die Liquiditätsanbieter und
  3. sonstige sachdienliche Faktoren.

(6) Die ESMa wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, in der der Schwellenwert für das Liquiditätskriterium "durchschnittliche tägliche Anzahl an Geschäften" für Anleihen in der folgenden Reihenfolge angepasst wird:

  1. S2 (10 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
  2. S3 (7 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres und
  3. S4 (2 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres.

(7) Legt die ESMa keinen geänderten technischen Regulierungsstandard vor, mit dem der Schwellenwert der nächsten Phase in Übereinstimmung mit der Reihenfolge gemäß Absatz 6 geändert wird, erklärt die Bewertung der ESMa gemäß den Absätzen 4 und 5, warum die Berichtigung des Schwellenwerts der betreffenden nächsten Phase nicht erforderlich ist. In diesem Fall wird der Übergang zur nächsten Phase um ein Jahr verzögert.

(8) Die ESMa wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, um den Schwellenwert für die Handelsperzentile in der folgenden Reihenfolge zu berichtigen:

  1. S2 (40. Perzentil) bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
  2. S3 (50. Perzentil) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres und
  3. S4 (60. Perzentil) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres.

(9) Legt die ESMa keinen geänderten technischen Regulierungsstandard vor, mit dem der Schwellenwert der nächsten Phase in Übereinstimmung mit der Reihenfolge gemäß Absatz 8 geändert wird, erklärt die Bewertung der ESMa gemäß den Absätzen 4 und 5, warum die Berichtigung des Schwellenwerts der betreffenden nächsten Phase nicht erforderlich ist. In diesem Fall wird der Übergang zur nächsten Phase um ein Jahr verzögert.

Artikel 18 Übergangsbestimmungen

(1) Die zuständigen Behörden erfassen spätestens sechs Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die erforderlichen Daten und berechnen und stellen die Veröffentlichung der Einzelheiten gemäß Artikel 13 Absatz 5 sicher.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1

  1. basieren die Berechnungen auf einem sechsmonatigen Bezugszeitraum, der 18 Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;
  2. werden die Ergebnisse der Berechnungen, die in der ersten Veröffentlichung enthalten sind, solange verwendet, bis die ersten regulären Berechnungen gemäß Artikel 13 Absatz 17 anwendbar sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 bemühen sich die zuständigen Behörden für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN nach Kräften, die Veröffentlichung der Ergebnisse der Transparenzberechnungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i spätestens am ersten Tag des Monats vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verfügung zu stellen, die auf einem Bezugszeitraum von drei Monaten ab dem Beginn des ersten Tags des fünften Monats vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 basiert.

(4) Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 3 veröffentlichten Informationen, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.

(5) Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN, die in dem Dreimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen ohne liquiden Markt gemäß Tabelle 2.2 des Anhangs III, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.

Artikel 19 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018. Artikel 18 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe S. 126 dieses Amtsblatts).

3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (siehe S. 174 dieses Amtsblatts).

4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMa und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (siehe S. 368 dieses Amtsblatts).

5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

6) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe S. 449 dieses Amtsblatts).

8) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

9) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

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Beschreibung des Systemtyps und der diesbezüglich gemäß Artikel 2 zu veröffentlichenden Informationen Anhang I

Gemäß Artikel 2 zu veröffentlichende Informationen

Systemtyp Beschreibung des Systems Offenzulegende Informationen
Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt. Für jedes Finanzinstrument die aggregierte Zahl der Order und das Volumen, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse
Quotierungsgetriebenes Handelssystem Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt. Für jedes Finanzinstrument die beste Geld- und Briefnennung je nach Preis jedes Market-Makers für diese Aktie zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina.

Diese veröffentlichten Kurse müssen verbindliche Angebote für den Kauf oder Verkauf der Finanzinstrumente sein und den Preis und das Volumen der Finanzinstrumente umfassen, das die registrierten Market-Maker zu kaufen bzw. zu verkaufen bereit sind. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden.

Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt. Der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre.
Preisanfrage-Handelssystem Ein Handelssystem, bei dem eine Kursofferte oder Kursofferten als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied oder der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft durch Annahme der Kursofferte oder der Kursofferten, die ihm auf Anfrage unterbreitet wurden, abschließen. Die Kursanfragen und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die - sofern sie angenommen werden - zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden. Alle Kursanfragen, die als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage vorgelegt werden, können gleichzeitig, aber nicht später als zum Zeitpunkt, zu dem sie ausführbar werden, veröffentlicht werden.
Sprachbasiertes Handelssystem Ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden. Die Kauf- und Verkaufsofferten und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die - sofern sie angenommen werden - zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden.
Handelssystem, das nicht unter die obigen fünf Rubriken fällt Ein hybrides System, das unter zwei oder mehr der fünf obigen Rubriken fällt oder bei dem der Preisbildungsprozess anders geartet ist als bei den Systemtypen in den fünf obigen Rubriken. Angemessene Informationen hinsichtlich des Orderniveaus oder der Kursofferten und des Handelsinteresses, insbesondere die fünf besten Geld- und Briefkursniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers, wenn die Merkmale des Preisbildungsprozesses es erlauben.

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Zu veröffentlichende Einzelheiten der Geschäfte Anhang II

Tabelle 1 Symbole für Tabelle 2

Symbol Datentyp Begriffsbestimmung
{ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freitextfeld
{CURRENCYCODE_3} 3 alphanumerische Zeichen Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217
{DATE_TIME_FORMAT} Datums- und Zeitformat gemäß ISO 8601 Datum und Zeit in folgendem Format:

JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ.

Dabei ist:

  • "JJJJ": Jahr
  • "MM": Monat
  • "TT": Tag
  • "T" - bedeutet, dass der Buchstabe "T" zu verwenden ist
  • "hh": Stunde
  • "mm": Minute
  • "ss.ffffff" Sekunde und dezimale Bruchteile einer Sekunde
  • Z: Zeitzone UTC (koordinierte Weltzeit)

Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben.

{DECIMAL-n/m} Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können Numerisches Feld für positive und negative Werte:
  • Dezimaltrennzeichen:"." (Punkt) (Punkt)
  • Negativen Zahlen wird "-" (Minuszeichen) vorangestellt.

Sofern anwendbar werden die Werte gerundet und nicht gekürzt.

{ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code gemäß ISO 6166
{MIC} 4 alphanumerische Zeichen MIC-Code gemäß ISO 10383

Tabelle 2 Liste der Einzelheiten zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

Einzelheiten Finanzinstrumente Beschreibung/zu veröffentlichende Einzelheiten Art der Ausführung/Ort der Veröffentlichung Gemäß Tabelle 1 auszufüllen
Handelsdatum und -zeit Für alle Finanzinstrumente Datum und Uhrzeit, zu denen das Geschäft ausgeführt wurde

Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels der Delegierten Verordnung (EU) Nr. der Kommission 1.

Für nicht an einem Handelsplatz ausgeführte Geschäfte entsprechen das Datum und die Zeit denjenigen, zu denen die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen (in den Feldern , und gemäß Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2017/590, Kennzeichen des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.

Geht das Geschäft auf einen Auftrag zurück, der von der ausführenden Wertpapierfirma im Namen eines Kunden an einen Dritten übermittelt wird und wurden die in Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten, gilt das Datum und die Uhrzeit des Geschäfts und nicht die Uhrzeit der Orderübermittlung.

Geregelter Markt (RM), multilaterales Handelssystem (MTF), organisiertes Handelssystem (OTF) Genehmigtes Veröffentlichungs- system (APA) Bereitgestellter konsolidierter Datenträger (CTP) {DATE_TIME_FORMAT}
Kenn Ziffer des Instruments Für alle Finanzinstrumente Kennziffer zur Identifizierung des Finanzinstruments RM, MTF, OTF

APA

CTP

"ISIN" = ISIN-Code, soweit ISIN anwendbar ist

"OTHR" = sonstige Kennzeichen

Kennung des Instruments Für alle Finanzinstrumente Code zur Identifizierung des Finanzinstruments RM, MTF, OTF

APA

CTP

{ISIN}

Sofern die Kennziffer des Instruments kein ISIN-Code ist, ein Kennzeichen, das das Derivat ausgehend von den Feldern 3 bis 5, 7, 8 und 12 bis 42 identifiziert, wie aus Anhang IV und den Feldern 13 und 24 bis 48 hervorgeht, wie im der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 angegeben, und die Gruppierung der Derivate gemäß Anhang III.

Preis Für alle Finanzinstrumente Gehandelter Preis des Geschäfts ausgenommen gegebenenfalls Provisionen und Stückzinsen

Im Falle eines Optionskontrakts ist dies die Prämie des Derivatvertrags pro zugrunde liegendem Instrument oder Indexpunkt.

Im Falle von Spread Bets ist dies der Referenzpreis des zugrunde liegenden Instruments.

Für Credit Default Swaps (CDS) ist dies der Coupon in Basispunkten.

Wird der Kurs in einem Geldwert angegeben, ist die Hauptwährungseinheit angegeben.

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, sondern "in der Schwebe" ist, sollte der Wert "PNDG" angegeben werden.

Wenn kein Preis zutrifft, ist das Feld nicht auszufüllen.

Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit dem im Feld "Menge" genannten Wert übereinstimmen.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/13} wenn der Preis als Geldwert angegeben wird

{DECIMAL-11/10} wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird

"PNDG" wenn der Preis nicht verfügbar ist

{DECIMAL-18/17} wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird

Ausführungsplatz Für alle Finanzinstrumente Die Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft getätigt wurde.

Das ISO 10383-Segment MIC ist für Geschäfte zu verwenden, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden. Sofern das MIC-Segment nicht existiert, "Operating MIC" verwenden.

Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument "MIC" oder "XOFF" verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument nicht auf einem Handelsplatz oder durch einen systematischen Internalisierer oder eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wird.

Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument "SINT" verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{MIC} - Handelsplätze

"SINT" - systematische Internalisierer

Preisangabe Für alle Finanzinstrumente Angabe, ob der Preis als Geldwert, als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird RM, MTF, OTF

APA

CTP

"MONE" - Geldwert

"PERC" - Prozentsatz

"YIEL" - Rendite

"BAPO" - Basispunkte

Währung für die Preisfestsetzung Für alle Finanzinstrumente Währung, in der der Preis angegeben ist (sofern der Preis als Geldwert angegeben ist) RM, MTF, OTF

APA

CTP

{CURRENCYCODE_3}
Angabe der Menge in der Maßeinheit Für Warenderivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. Angabe der Maßeinheit, in der die Menge in der Maßeinheit angegeben ist RM, MTF, OTF

APA

CTP

"TOCD" - Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente

oder

{ALPHANUM-25} auf andere Weise

Menge in Maßeinheit Warenderivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind. Der Gegenwert der gehandelten Ware oder des Emissionszertifikats wird in der Maßeinheit ausgedrückt RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/17}
Menge Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. Die Anzahl der Finanzinstrumente oder der Zahl der in das Geschäft einbezogenen Derivatverträge. RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/17}
Nennbetrag Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. Nominalbetrag oder Nennbetrag

Für Spread Bets ist der Nennbetrag der Geldwert nach Punktbewegung des zugrunde liegenden Finanzinstruments.

Für Credit Default Swaps ist es der Nennbetrag, für den der Schutz erworben oder veräußert wird.

Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit dem im Feld "Preis" genannten Wert übereinstimmen.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DECIMAL-18/5}
Nennwährung Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung beschrieben sind. Währung des Nennwerts RM, MTF, OTF

APA

CTP

{CURRENCYCODE_3}
Art Nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate Dieses Feld ist nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate anwendbar. RM, MTF, OTF

APA

CTP

"EUAE" - EUA

"CERE" - CER

"ERUE" - ERU

"EUAA" - EUAA

"OTHR" - Sonstige (nur für Derivate)

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung Für alle Finanzinstrumente Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung durch einen Handelsplatz oder APA

Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574.

Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{DATE_TIME_FORMAT}
Veröffentlichungsplatz Für alle Finanzinstrumente Code zur Identifizierung des Handelsplatzes und APA, welche das Geschäft veröffentlichen. CTP Handelsplatz: {MIC}

APa {MIC} sofern verfügbar. Sonst Code mit 4 Zeichen, wie in der Liste der Anbieter der Datenbereitstellungsdienste auf der ESMA-Website veröffentlicht.

Kennung der Transaktion Für alle Finanzinstrumente Alphanumerischer Code der Handelsplätze (gemäß Artikel der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2 und APA; dieser Code gilt als späterer Bezugscode für den spezifischen Handel.

Die Kennung des Geschäfts ist eindeutig, kohärent und durchgängig für jedes ISO 10383-MIC-Segment und jeden Handelstag. Sofern der Handelsplatz keine MIC-Segmente verwendet, ist die Kennung des Geschäfts eindeutig, kohärent und durchgängig für jeden Operating MIC und jeden Handelstag.

Sofern das APa keine MIC verwendet, muss ein eindeutiger, kohärenter und durchgängiger Code mit 4 Zeichen zur Kennung des APa pro Handelstag verwendet werden.

Die Komponenten der Kennung des Geschäfts legen die Identität der Parteien des Geschäfts, für welche die Kennung gepflegt wird, nicht offen.

RM, MTF, OTF

APA

CTP

{ALPHANUMERICAL-52}
Zu clearendes Geschäft Für Derivate Kennzeichnung zur Angabe, ob das Geschäft gecleart wird. RM, MTF, OTF

APA

CTP

"true" - zu clearendes Geschäft

"false" - nicht zu clearendes Geschäft

Tabelle 3 Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz

Kennzeichnung Name der Kennzeichnung Art der Ausführung/Ort der Veröffentlichung Beschreibung
"BENC" Transaktionskennzeichen "Benchmark-Geschäft" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Alle Arten von volumengewichteten Durchschnittspreisgeschäften und alle anderen Geschäfte, bei denen der Preis über mehrere Zeitpunkte hinweg ausgehend von einem gegebenen Referenzwert berechnet wird.
"ACTX" Transaktionskennzeichen "agenturübergreifend" APA

CTP

Geschäfte, bei denen eine Wertpapierfirma zwei Kundenaufträge zusammengebracht hat und der Einkauf und der Verkauf als ein einziges Geschäft durchgeführt werden und dasselbe Volumen und denselben Preis umfassen.
"NPFT" Transaktionskennzeichen "nichtpreisbildend" RM, MTF, OTF

CTP

Alle Arten von Geschäften gemäß Artikel 12 der Verordnung, die nicht zur Preisbildung beitragen.
"LRGS" Transaktionskennzeichen "Nachhandels-LIS" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für die ein Nachhandelsaufschub aufgrund eines großen Volumens gewährt wird.
"ILQD" Transaktionskennzeichen "illiquides Instrument" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für die ein Aufschub für Instrumente gewährt wird, die keinen liquiden Markt besitzen.
"size" Transaktionskennzeichen "Nachhandels-SSTI" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für die ein Aufschub ausgehend vom typischen Handelsumfang gewährt wird.
"TPAC" Transaktionskennzeichen "Paket" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Transaktionspakete, die keinen "Exchange for Physicals" darstellen, wie in Artikel 1 definiert.
"XFPH" Transaktionskennzeichen "Exchange for Physicals" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Exchange for Physicals, wie in Artikel 1 definiert.
"CANC" Kennzeichen "Storno" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft storniert wird.
"AMND" Kennzeichen "Änderung" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft geändert wird.
ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i "LMTF" Kennzeichen "beschränkte Einzelheiten" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Erster Bericht mit Veröffentlichung beschränkter Einzelheiten in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i.
"FULF" Kennzeichen "vollständige Einzelheiten" Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii "DATF" Kennzeichen "täglich aggregiertes Geschäft" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Veröffentlichung des täglich aggregierten Geschäfts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.
"FULA" Kennzeichen "vollständige Einzelheiten" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Einzelgeschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aggregierte Einzelheiten veröffentlicht wurden.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b "VOLO" Kennzeichen "Volumenauslassung" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden.
"FULV" Kennzeichen "vollständige Einzelheiten" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c "FWAF" Kennzeichen "Aggregation vier Wochen" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.
"FULJ" Kennzeichen "vollständige Einzelheiten" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c gekommen sind.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d "IDAF" Kennzeichen "unbefristete Aggregation" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, bei denen die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gestattet ist.
Aufeinander- folgende Nutzung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c für öffentliche Schuldtitel "VOLW" Kennzeichen "Volumenauslassung" RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist.
"COAF" Kennzeichen "Aggregation in Folge" (Nachhandels- Volumenauslassung für öffentliche Schuldinstrumente) RM, MTF, OTF

APA

CTP

Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorher beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist.

Tabelle 4 Volumenmaß

Instrumenttyp Menge
Alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und strukturierter Finanzprodukte Gesamtnennwert der gehandelten Schuldinstrumente
Anleihetypen ETC und ETN Anzahl der gehandelten Einheiten 3
Verbriefte Derivate Anzahl der gehandelten Einheiten 3
Zinsderivate Nennbetrag der gehandelten Verträge
Fremdwährungsderivate Nennbetrag der gehandelten Verträge
Eigenkapitalderivate Nennbetrag der gehandelten Verträge
Warenderivate Nennbetrag der gehandelten Verträge
Kreditderivate Nennbetrag der gehandelten Verträge
Differenzgeschäfte Nennbetrag der gehandelten Verträge
C10-Derivate Nennbetrag der gehandelten Verträge
Emissionszertifikatderivate Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente
Emissionszertifikate Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente
1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe S. 148 dieses Amtsblatts).

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe S. 193 dieses Amtsblatts).

3) Preis pro Einheit.

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Liquiditätsbeurteilung, LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente Anhang III

1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ein Verweis auf eine "Anlageklasse" bedeutet einen Verweis auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten: Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Fremdwährungsderivate, Kreditderivate, C10-Derivate, CFD, Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate.
  2. Ein Verweis auf eine "Unteranlageklasse" bedeutet einen Verweis auf eine Anlageklasse, die auf der Grundlage des Vertragstyps und/oder des Basiswerttyps näher segmentiert ist.
  3. Ein Verweis auf eine "Unterklasse" bedeutet einen Verweis auf eine Unteranlageklasse, die auf der Grundlage weiterer qualitativer Segmentierungskriterien gemäß Tabellen 2.1 bis 13.3 dieses Anhangs näher segmentiert ist.
  4. "Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT)" bezeichnet den Gesamtumsatz eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.
  5. "Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)" bezeichnet den Gesamtnennbetrag eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend vom Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.
  6. "Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum" bezeichnet die Anzahl der Tage im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und Artikel 13 Absatz 7 für strukturierte Finanzprodukte, in dem mindestens ein Geschäft für das Finanzinstrument getätigt wurde, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in dem Zeitraum oder - sofern anwendbar - den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen war oder auf einem Handelsplatz gehandelt wurde und nicht vom Handel ausgesetzt war.
  7. "Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte" bezeichnet die Gesamtzahl der Geschäfte, die für ein bestimmtes Finanzinstrument in dem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente usgeführt werden, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum
  8. Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.
  9. "Future" bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde. Jeder Futures-Vertrag hat Standardbedingungen in Bezug auf die Mindestmenge und Mindestqualität, die gekauft oder verkauft werden kann, den kleinsten Betrag, um den der Preis sich ändern kann, Lieferverfahren, Fälligkeit und andere Merkmale im Zusammenhang mit dem Vertrag.
  10. "Option" bezeichnet einen Vertrag, der dem Eigentümer das Recht, aber nicht die Pflicht verleiht, ein spezifisches Finanzinstrument oder eine Ware zu einem vorab bestimmten Preis, einem Ausübungspreis, bzw. bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum, zu kaufen (call) oder zu verkaufen (put).
  11. "Swap" bezeichnet einen Vertrag, in dem zwei Parteien vereinbaren, Cashflows in einem Finanzinstrument zu einem bestimmten zukünftigen Datum gegen Cashflows in einem anderen Finanzinstrument auszutauschen.
  12. "Portfolio Swap" bezeichnet einen Vertrag, in dem die Endnutzer mehrfache Swaps durchführen können.
  13. "Future" oder "Forward" bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde.
  14. "Swaption" bezeichnet einen Vertrag, der dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht gibt, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum in der Zukunft abzuschließen.
  15. "Future on a swap" bezeichnet einen Future-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten Datum in der Zukunft abzuschließen.
  16. "Forward on a swap" bezeichnet einen Forward-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum abzuschließen.

2. Anleihen

Tabelle 2.1 Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)
Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien auf kumulativer Basis nicht erfüllt
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag
[quantitatives Liquiditätskriterium 1]
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften
[quantitatives Liquiditätskriterium 2]
Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum
[quantitatives Liquiditätskriterium 3]
EUR 100.000 S1 S2 S3 S4 80 %
15 10 7 2

Tabelle 2.2 Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)
Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 18 keinen liquiden Markt hat, wenn sie gekennzeichnet ist durch eine spezifische Kombination von Anleihetyp und Emissionsvolumen, wie in jeder Zeile der Tabelle angegeben.
Anleihetyp Emissionsvolumen
Öffentliche Anleihe bezeichnet eine Anleihe, die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, wobei es sich handeln kann um:
  1. die Union;
  2. einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats;
  3. eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist.
unter (in EUR) 1.000.000.000
Sonstige öffentliche Anleihe bezeichnet eine Anleihe, die von folgenden öffentlichen Emittenten ausgegeben werden kann:
  1. im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds;
  2. eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten;
  3. ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind;
  4. die Europäische Investitionsbank;
  5. eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß vorstehender Zeile ist.
unter (in EUR) 500.000.000
Wandelschuld- verschreibung bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie unter (in EUR) 500.000.000
Pfandbrief bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG während der Phasen S1 und S2 während der Phasen S3 und S4
unter (in EUR) 1.000.000.000 unter (in EUR) 500.000.000
Unternehmens- anleihe bezeichnet eine Anleihe, die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 1 eingerichtet wurde, oder von einer Art von Gesellschaft gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern während der Phasen S1 und S2 während der Phasen S3 und S4
unter (in EUR) 1.000.000.000 unter (in EUR) 500.000.000
Anleihetyp Zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 13 Absatz 18 haben, findet folgende Methode Anwendung
Sonstige Anleihe Bei einer Anleihe, die zu keinem der obigen Anleihetypen zählt, wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt hat

Tabelle 2.3 Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte

Anlageklasse - Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN)
Anleihetyp Für die Berechnung der Schwellenwerte nach Typ von Anleihe zu berücksichtigende Geschäfte Perzentile für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für jeden Typ von Anleihe
SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nach- handel LIS Nach- handel
Handel - Perzentil Schwellen- wert Handel - Perzentil Schwellen- wert Handel - Perzentil Handel - Perzentil
Öffentliche Anleihe Geschäfte, die in Bezug auf öffentliche Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 S1 S2 S3 S4 300.000 EUR 70 300.000 EUR 80 90
30 40 50 60
Sonstige öffentliche Anleihe Geschäfte, die in Bezug auf sonstige öffentlichen Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 S1 S2 S3 S4 300.000 EUR 70 300.000 EUR 80 90
30 40 50 60
Wandelschuld- verschreibung Geschäfte, die in Bezug auf Wandelschuld- verschreibungen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 S1 S2 S3 S4 200.000 EUR 70 200.000 EUR 80 90
30 40 50 60
Pfandbrief Geschäfte, die in Bezug auf Pfandbriefe ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 S1 S2 S3 S4 300.000 EUR 70 300.000 EUR 80 90
30 40 40 40
Unternehmens- anleihe Geschäfte, die in Bezug auf Unternehmensanleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 S1 S2 S3 S4 200.000 EUR 70 200.000 EUR 80 90
30 40 50 60
Sonstige Anleihen Geschäfte, die in Bezug auf sonstige Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 S1 S2 S3 S4 200.000 EUR 70 200.000 EUR 80 90
30 40 50 60

Tabelle 2.4 Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN)
Anleihetyp Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt.
Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT)
[quantitatives Liquiditätskriterium 1]
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften
[quantitatives Liquiditätskriterium 2]
Börsengehandelte Waren (ETC)

Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in Waren- oder Warenderivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETC hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETC zeichnen passiv die Entwicklung der Ware oder der Warenindexe, auf welche sie sich beziehen, nach.

500.000 EUR 10
Börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN)

Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in das zugrunde liegende Instrument oder in zugrunde liegende Derivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETN hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETN zeichnen passiv die Entwicklung des Instruments, auf welches sie sich beziehen, nach.

500.000 EUR 10

Tabelle 2.5 Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte

Anlageklasse - Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN)
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jedes einzelne Instrument, für das festgestellt wurde, dass ein liquider Markt besteht
Anleihetyp SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
ETC 1.000.000 EUR 1.000.000 EUR 50.000.000 EUR 50.000.000 EUR
ETN 1.000.000 EUR 1.000.000 EUR 50.000.000 EUR 50.000.000 EUR
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jedes einzelne Instrument, für das festgestellt wurde, dass kein liquider Markt besteht
Anleihetyp SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
ETC 900.000 EUR 900.000 EUR 45.000.000 EUR 45.000.000 EUR
ETN 900.000 EUR 900.000 EUR 45.000.000 EUR 45.000.000 EUR

3. Strukturierte Finanzprodukte

Tabelle 3.1 SFP - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Strukturierte Finanzprodukte (SFP)
Test 1 - Bewertung der SFP-Anlageklasse
Die Bewertung der SFP-Anlageklasse zur Bestimmung der Finanzinstrumente, die keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b haben
Geschäfte, die bei den Berechnungen der Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse berücksichtigt werden Die SFP-Anlageklasse wird bewertet durch Anwendung der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)
[quantitatives Liquiditätskriterium 1]
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften
[quantitatives Liquiditätskriterium 2]
In allen SFP ausgeführte Geschäfte 300.000.000 EUR 500
Test 2 - SFP, die keinen liquiden Markt haben
Wenn die Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien über den Schwellenwerten der quantitativen Liquidität, die zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse festgelegt werden, beide über den Schwellenwerten liegen, dann ist der Test 1 bestanden und der Test 2 wird durchgeführt. Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt.
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften
[quantitatives Liquiditätskriterium 2]
Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum
[quantitatives Liquiditätskriterium 3]
100.000 EUR 2 80 %

Tabelle 3.2 SFP - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert, falls Test 1 nicht bestanden wurde

Anlageklasse - Strukturierte Finanzprodukte (SFP)
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert für alle SFP, falls Test 1 nicht bestanden wurde
SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
100.000 EUR 250.000 EUR 500.000 EUR 1.000.000 EUR

Tabelle 3.3 SFP - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert, falls Test 1 bestanden wurde

Anlageklasse - Strukturierte Finanzprodukte (SFP)
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für SFP mit liquidem Markt, wenn Test 1 bestanden wurde
SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Handel - Perzentil Schwellen- wert Handel - Perzentil Schwellen- wert Handel - Perzentil Schwellen- wert Handel - Perzentil Schwellen- wert
In allen SFP mit liquidem Markt ausgeführte Geschäfte S1 S2 S3 S4 100.000 EUR 70 250.000 EUR 80 500.000 EUR 90 1.000.000 EUR
30 40 50 60


Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für SPF ohne liquidem Markt, falls Test 1 bestanden wurde
SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
100.000 EUR 250.000 EUR 500.000 EUR 1.000.000 EUR

4. Verbriefte Derivate

Tabelle 4.1 Verbriefte Derivate, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Verbriefte Derivate
bezeichnet ein übertragbares Wertpapier gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen strukturierte Finanzprodukte, und umfasst mindestens:
  1. "Plain Vanilla Covered Warrants" bezeichnet Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht geben, bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen (verkaufen) oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis (Ausübungspreis) und dem Ausübungspreis (dem aktuellen Marktpreis);
  2. "gedeckter Optionsschein" bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels mit Leverage-Effekt nachvollzieht;
  3. "exotischer gedeckter Optionsschein" bezeichnet einen Optionsschein, dessen Hauptanteil aus einer Kombination von Optionen besteht;
  4. verhandelbare Rechte;
  5. "Investmentzertifikat" bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels ohne Leverage-Effekt nachvollzieht.
Zur Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für die festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung
bei allen verbrieften Derivaten wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben

Tabelle 4.2 Verbriefte Derivate - Vor- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte

Anlageklasse - Verbriefte Derivate

Vor- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte

SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert Schwellenwert
50.000 EUR 60.000 EUR 90.000 EUR 100.000 EUR

5. Zinsderivate

Tabelle 5.1 Zinsderivate - Klassen, die keinen liquiden Markt haben

Anlageklasse - Zinsderivate
jeder Vertrag, wie in Anhang I Abschnitt C Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert, dessen zugrunde liegender Wert ein Zinssatz, eine Anleihe, ein Darlehen, ein Korb, ein Portfolio oder ein anderes Produkt ist, das die Entwicklung eines Zinssatzes, einer Anleihe oder eines Darlehens ausdrückt.

Unteranlage- klasse

Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung.
Durchschnitt- licher täglicher Nennbetrag (ADNA)
[quantitatives Liquiditäts- kriterium 1]
Durchschnitt- liche tägliche Anzahl an Handels- geschäften
[quantitatives Liquiditäts- kriterium 1]
Zusätzliches qualitatives Liquiditäts- kriterium
Anleihenfutures/ -forwards Eine Anleihenfuture / forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - Emittent des Basiswerts

Segmentierungskriterium 2 - Laufzeit der zugrunde liegenden Anleihe, gemäß folgender Definition:

kurzfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 1 bis 4 Jahren hat, wird sie als kurzfristig betrachtet

mittelfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 4 bis 8 Jahren hat, wird sie als mittelfristig betrachtet

langfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren hat, wird sie als langfristig betrachtet

ultralangfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von mehr als 15 Jahren hat, wird sie als ultralangfristig betrachtet

Segmentierungskriterium 3 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

5.000.000 EUR 10 Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.
Anleihenoptionen eine Anleihenoptions- unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungs- kriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegende Anleihe oder zugrunde liegender Anleihen-Future/ Forward

Segmentierungskriterium 2 - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

5.000.000 EUR 10
IR Futures und FRA eine Zins-Future / Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungs- kriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegender Zinssatz

Segmentierungskriterium 2 -Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

Segmentierungskriterium 3 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

500.000.000 EUR 10 Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für einen spezifischen Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats.
IR-Optionen eine Zinsoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegender Zinssatz oder zugrunde liegender Zinssatz-Future oder FRA

Segmentierungskriterium 2 - Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes

Segmentierungskriterium 3 - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

500.000.000 EUR 10
Swaptions eine Swaptionunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungs- kriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - zugrunde liegender Swap-Typ, der wie folgt definiert ist: Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Fixed-to-Float Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swap, Float-to-Float Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Float-To-Float Single Currency Swap, Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, OIS Single Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Single Currency Swap, Fixed-To-Fixed Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-To-Fixed Multi-Currency Swap, Fixed-To-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-To-Float Multi-Currency Swap, Float-To-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Float-To-Float Multi-Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap, OIS Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Multi-Currency Swap

Segmentierungskriterium 2 - Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option

Segmentierungskriterium 3 - Inflationsindex, wenn der zugrunde liegende Swap-Typ entweder ein Inflation Single Currency Swap oder ein Inflation Multi-Currency Swap ist

Segmentierungskriterium 4 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

500.000.000 EUR 10
Segmentierungskriterium 5 - das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit< 5 Jahre

Laufzeitband 5: 5 Jahre < Fälligkeit< 10 Jahre

Laufzeitband 6: mehr als 10 Jahre

Fixed-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/ Forwards auf Fixed-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross- Currency Swaps"

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden

eine Fixed-to-Float-Multi- Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungs- kriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

50.000.000 EUR 10
Float -to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/ Forwards auf Float-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross- Currency Swaps"

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden

Eine Float-to-Float-Multi- Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungs- kriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

50.000.000 EUR 10
Fixed-to-Fixed "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/ Forwards auf Fixed-to-Fixed "Multi-Currency Swaps" oder "Cross- Currency Swaps"

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden

Eine Fixed-to-Fixed-Multi- Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungs- kriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

50.000.000 EUR 10
Overnight Index Swap (OIS) "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/ Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) "Multi-Currency Swaps" oder "Cross- Currency Swaps"

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden

Eine Overnight Index Swap (OIS) Multi Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungs- kriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

50.000.000 EUR 10
Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/ Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in verschiedenen Währungen austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden

Eine Inflations-Multi- Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungs- kriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

50.000.000 EUR 10
Fixed-to-Float "single currency swaps" and futures/forwards on Fixed-to-Float "single currency swaps"

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden

Eine Fixed-to-Float-Single- Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungs- kriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

50.000.000 EUR 10
Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/ Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden

Eine Float-to-Float-Single- Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungs- kriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

50.000.000 EUR 10
Fixed-to-Fixed "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed "Single Currency Swaps"

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden

Eine Fixed-to-Fixed- Single- Currency- Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungs- kriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

50.000.000 EUR 10
Overnight Index Swap (OIS) "Single Currency Swaps" und Futures/ Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) "Single Currency Swaps"

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden

Eine Overnight Index Swap (OIS) Single Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungs- kriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

50.000.000 EUR 10
Inflation "Single Currency Swaps" und Futures / Forwards auf Inflation "Single Currency Swaps"

Ein Swap oder ein Future/Forward auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden

Eine Inflations-Single- Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungs- kriterien definiert:

Segmentierungskriterium 1 - Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten

Segmentierungskriterium 2 - das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert:

Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit< 1 Monat

Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit< 3 Monate

Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit< 6 Monate

Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit< 1 Jahr

Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit< 2 Jahre

Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit< 3 Jahre

...

Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit< n Jahre

50.000.000 EUR 10
Anlageklasse - Zinsderivate
Unteranlageklasse Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung
Sonstige Zinsderivate
Ein Zinsderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlage- klassen zählt Für jedes sonstige Zinssatzderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht

Tabelle 5.2 Zinsderivate - Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht

Anlageklasse - Zinsderivate
Unteranlageklasse Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für jede Unterklasse mit liquidem Markt
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berück- sichtigende Geschäfte SSTI Vorhandel LIS Vorhandel SSTI Nachhandel LIS Nachhandel
Handel - Perzentil Schwellen- wert Handel - Perzentil Schwellen- wert Handel - Perzentil Volumen - Perzentil Schwellen- wert Handel - Perzentil Volumen - Perzentil Schwellen- wert
Anleihenfutures/- forwards Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 4.000.000 EUR 70 5.000.000 EUR 80 60 20.000.000 EUR 90 70 25.000.000 EUR
30 40 50 60
Anleihenoptionen Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 4.000.000 EUR 70 5.000.000 EUR 80 60 20.000.000 EUR 90 70 25.000.000 EUR
30 40 50 60
IR Futures und FRA Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 5.000.000 EUR 70 10.000.000 EUR 80 60 20.000.000 EUR 90 70 25.000.000 EUR
30 40 50 60
IR-Optionen Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 5.000.000 EUR 70 10.000.000 EUR 80 60 20.000.000 EUR 90 70 25.000.000 EUR
30 40 50 60
Swaptions Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 4.000.000 EUR 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
30 40 50 60
Fixed-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 4.000.000 EUR 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
30 40 50 60
Float -to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards auf Float-to-Float "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 4.000.000 EUR 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
30 40 50 60
Fixed-to-Fixed "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 4.000.000 EUR 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
30 40 50 60
Overnight Index Swap (OIS) "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) "Multi-Currency Swaps" oder "Cross-Currency Swaps" Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 4.000.000 EUR 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
30 40 50 60
Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 4.000.000 EUR 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
30 40 50 60
Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 4.000.000 EUR 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
30 40 50 60
Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 4.000.000 EUR 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
30 40 50 60
Fixed-to-Fixed "Single Currency Swaps" und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed "Single Currency Swaps" Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 4.000.000 EUR 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
30 40 50 60
Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 4.000.000 EUR 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
30 40 50 60
Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden S1 S2 S3 S4 4.000.000 EUR 70 5.000.000 EUR 80 60 9.000.000 EUR 90 70 10.000.000 EUR
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