umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (2)

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Besondere Anforderungen an Anbieter von Wetterdiensten
(Teil-MET)
Anhang V

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Wetterdiensten (MET.OR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

MET.OR.100 Meteorologische Daten und Informationen

  1. Ein Anbieter von Wetterdiensten hat entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde Luftfahrzeugbetreibern, Flugbesatzungen, Flugverkehrsdienststellen, Rettungsdiensten, Flugplatzbetreibern, Stellen zur Untersuchung von Unfällen und Störungen sowie sonstigen Diensteanbietern und Luftfahrtstellen meteorologische Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
  2. Ein Anbieter von Wetterdiensten hat die betrieblich wünschenswerte Genauigkeit der für den Betrieb verbreiteten Informationen zu bestätigen, einschließlich der Quelle solcher Informationen, und dabei zu gewährleisten, dass diese Informationen zeitnah verbreitet und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

MET.OR.105 Speicherung meteorologischer Informationen

  1. Ein Anbieter von Wetterdiensten hat die herausgegebenen meteorologischen Informationen für eine Dauer von mindestens 30 Tagen ab dem Tag der Herausgabe zu speichern.
  2. Diese meteorologischen Informationen sind auf Anfrage für Ermittlungen oder Untersuchungen zur Verfügung zu stellen und für diese Zwecke zu speichern, bis die Ermittlung oder Untersuchung abgeschlossen ist.

MET.OR.110 Anforderungen an den Austausch meteorologischer Informationen

Ein Anbieter von Wetterdiensten hat dafür zu sorgen, dass er über Systeme und Prozesse verfügt und Zugang zu geeigneten Telekommunikationseinrichtungen hat, mit denen er

  1. operationelle meteorologische Informationen mit anderen Anbietern von Wetterdiensten austauschen kann;
  2. den Nutzern zeitnah die geforderten meteorologischen Informationen zur Verfügung stellen kann.

MET.OR.115 Meteorologische Bulletins

Der Anbieter von Wetterdiensten, der für das betreffende Gebiet zuständig ist, hat den entsprechenden Nutzern über den festen Flugfernmeldedienst oder das Internet meteorologische Bulletins zur Verfügung zu stellen.

MET.OR.120 Notifizierung von Abweichungen gegenüber den Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)

Der Anbieter von Wetterdiensten, der für das betreffende Gebiet zuständig ist, hat den betreffenden WAFC unverzüglich WAFS-Daten im BUFR-Code über festgestellte oder gemeldete signifikante Abweichungen von den WAFS-Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen (SIGWX) zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Folgendes handelt:

  1. Vereisung, Turbulenz, Cumulonimbuswolken, die verborgen, häufig oder eingelagert sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub-/Sandstürme;
  2. Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die für den Luftfahrzeugbetrieb von Bedeutung sind.

Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen

Kapitel 1 - Anforderungen an Flugwetterstationen

MET.OR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen

  1. Eine Flugwetterstation gibt folgende Meldungen heraus:
    1. in festen Abständen lokale Routinemeldungen, die nur für den Flugplatz bestimmt sind, für den sie herausgegeben wurden;
    2. lokale Sondermeldungen, die nur für den Flugplatz bestimmt sind, für den sie herausgegeben wurden;
    3. im halbstündlichen Abstand METAR-Meldungen an Flugplätzen für den internationalen Linienflugbetrieb zur Verbreitung über den Flugplatz hinaus, an dem sie herausgegeben werden.
  2. Eine Flugwetterstation unterrichtet die Flugverkehrsdienststellen und den Flugberatungsdienst eines Flugplatzes über Änderungen der Betriebsfähigkeit der automatischen Ausrüstung für die Beurteilung der Pistensichtweite.
  3. Eine Flugwetterstation hat der ihr zugeordneten Flugverkehrsdienststelle, der Flugberatungsdienststelle und der Flugwetterüberwachungsstelle Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken zu melden.
  4. Eine Flugwetterstation hat eine Liste von Kriterien für die Herausgabe lokaler Sondermeldungen in Rücksprache mit den betreffenden ATS-Stellen, Luftfahrzeugbetreibern und sonstigen Betroffenen zu erstellen.

MET.OR.205 Meldung von Wetterelementen

An Flugplätzen, die den internationalen Linienflugbetrieb bedienen, hat eine Flugwetterstation folgende Meldungen herauszugeben:

  1. Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit;
  2. Sicht;
  3. Pistensichtweite (falls zutreffend);
  4. aktuelle Wetterbedingungen am Flugplatz und in seiner Umgebung;
  5. Bewölkung;
  6. Lufttemperatur und Taupunkttemperatur;
  7. Luftdruck;
  8. gegebenenfalls weitere Angaben.

An Flugplätzen, die keinen internationalen Linienflugbetrieb bedienen, ist es, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt ist, zulässig, dass eine Flugwetterstation nur den Teil der Wetterelemente meldet, der für die Art der Flüge an diesem Flugplatz relevant ist. Diese Daten sind im Luftfahrthandbuch zu veröffentlichen.

MET.OR.210 Beobachtung von Wetterelementen

An Flugplätzen, die den internationalen Linienflugbetrieb bedienen, hat eine Flugwetterstation folgende Werte zu beobachten und/oder zu messen:

  1. Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit;
  2. Sicht;
  3. Pistensichtweite (falls zutreffend);
  4. aktuelle Wetterbedingungen am Flugplatz und in seiner Umgebung;
  5. Bewölkung;
  6. Lufttemperatur und Taupunkttemperatur;
  7. Luftdruck;
  8. gegebenenfalls weitere Angaben.

An Flugplätzen, die keinen internationalen Linienflugbetrieb bedienen, ist es, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt ist, zulässig, dass eine Flugwetterstation nur den Teil der Wetterelemente beobachtet und/oder misst, der für die Art der Flüge an diesem Flugplatz relevant ist. Diese Daten sind im Luftfahrthandbuch zu veröffentlichen.

Kapitel 2 - Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten

MET.OR.215 Vorhersagen und sonstige Informationen

Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde die Erstellung und/oder die Einholung von Wettervorhersagen und sonstiger meteorologischer Informationen, die für die Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen relevant und notwendig sind und sich auf die Flüge in ihrem Zuständigkeitsbereich beziehen;
  2. Herausgabe von Vorhersagen und/oder Warnungen in Bezug auf die lokalen Wetterbedingungen an den Flugplätzen in ihrem Zuständigkeitsbereich;
  3. fortlaufende Überprüfung und erforderlichenfalls sofortige Herausgabe von Änderungen der Vorhersagen und Warnungen sowie die Aufhebung von Vorhersagen der gleichen Art für denselben Ort und denselben Gültigkeitszeitraum oder von Teilen dieser Vorhersagen;
  4. Bereitstellung von Briefings, Beratung und Flugwetterdokumentationen für Flugbesatzungen und/oder sonstiges Flugbetriebspersonal;
  5. Bereitstellung von Klimainformationen;
  6. Weitergabe von Informationen an die ihr zugeordnete Flugverkehrsdienststelle, die Flugberatungsdienststelle und die Flugwetterüberwachungsstelle über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken;
  7. gegebenenfalls Bereitstellung meteorologischer Informationen für Such- und Rettungsdienste und Aufrechterhaltung der Verbindung mit den Such- und Rettungsdiensten über die Dauer des gesamten Einsatzes hinweg;
  8. bei Bedarf Bereitstellung meteorologischer Informationen für die entsprechenden Flugberatungsdienststellen, damit diese ihre Funktionen wahrnehmen können;
  9. Erstellung und/oder Einholung von Wettervorhersagen und sonstiger meteorologischer Informationen, die für die ATS-Stellen relevant und erforderlich sind, damit diese ihre Funktionen nach Punkt MET.OR.242 ausüben können;
  10. Weitergabe von Informationen an die ihr zugeordnete Flugverkehrsdienststelle, die Flugberatungsdienststelle und Flugwetterüberwachungsstellen über die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre.

MET.OR.220 Flugplatzwettervorhersagen

  1. Eine Flugplatz-Wetterwarte hat die Flugplatzwettervorhersagen zu einem bestimmten Zeitpunkt als TAF herauszugeben.
  2. Bei der Herausgabe der TAF hat die Flugplatz-Wetterwarte darauf zu achten, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt nur eine TAF gilt.

MET.OR.225 Wettervorhersagen für die Landung

  1. Eine Flugplatz-Wetterwarte hat entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde Wettervorhersagen für die Landung zu erstellen.
  2. Diese Wettervorhersage für die Landung ist in Form einer TREND-Vorhersage herauszugeben.
  3. Eine TREND-Vorhersage ist ab dem Zeitpunkt der Meldung, die Teil der Wettervorhersage für die Landung ist, zwei Stunden gültig.

MET.OR.230 Wettervorhersagen für den Start

Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Erstellung der Wettervorhersagen für den Start entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde;
  2. Erstellung von Wettervorhersagen für den Start für die Luftfahrzeugbetreiber und Flugbesatzung auf Anfrage in den drei Stunden vor der voraussichtlichen Startzeit.

MET.OR.235 Warnungen für den Flugplatz sowie Windscherungswarnungen und -alarme

Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Herausgabe von Informationen für Flugplatz-Warnungen;
  2. Erstellung von Windscherungswarnungen für Flugplätze, an denen mit Windscherungen zu rechnen ist, entsprechend den lokalen Vereinbarungen mit der zuständigen ATS-Stelle und den jeweiligen Luftfahrzeugbetreibern;
  3. Herausgabe der Windscherungsalarme an Flugplätzen, die mit einem bodengestützten System zur automatischen Fernerkundung oder Sensordetektion von Windscherungen ausgestattet sind;
  4. Aufhebung der Warnung, wenn an dem Flugplatz die Bedingungen nicht mehr gegeben sind und/oder voraussichtlich nicht länger auftreten.

MET.OR.240 Informationen für den Luftfahrzeugbetreiber oder die Flugbesatzung

  1. Eine Flugplatz-Wetterwarte hat den Luftfahrzeugbetreibern und der Flugbesatzung Folgendes zur Verfügung zu stellen:
    1. Die vom WAFS stammenden Vorhersagen der in Punkt MET.OR.275(a)(1) und (2) aufgelisteten Wetterelemente;
    2. METAR- oder SPECI-Meldungen, einschließlich TREND-Vorhersagen, TAF oder geänderte TAF für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken- und Zielausweichflugplätze;
    3. Flugplatzwettervorhersagen für den Start;
    4. SIGMET- und Sonderflugmeldungen für die gesamte Strecke;
    5. Beratung in Bezug auf Vulkanasche und tropische Wirbelstürme für die gesamte Strecke;
    6. Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen in Kartenform zur Herausgabe von AIRMET-Meldungen sowie eine AIRMET-Meldung für Flüge in niedrigen Höhen für die gesamte Strecke;
    7. Flugplatzwarnungen für den lokalen Flugplatz;
    8. Bilder von Wettersatelliten;
    9. Informationen bodengestützter Wetterradare.
  2. Weicht die in die Flugwetterdokumentation aufzunehmende meteorologische Information erheblich von den Informationen für die Flugplanung ab, hat die Flugplatz-Wetterwarte
    1. den Luftfahrzeugbetreiber oder die Flugbesatzung unverzüglich hiervon zu unterrichten;
    2. soweit machbar, die überarbeitete meteorologische Information in Rücksprache mit dem Luftfahrzeugbetreiber zur Verfügung zu stellen.

MET.OR.242 Den Flugverkehrsdienststellen zur Verfügung zu stellende Informationen

  1. Eine Flugplatz-Wetterwarte hat erforderlichenfalls der ihr zugeordneten Flugplatzkontrollstelle folgende Informationen vorzulegen:
    1. lokale Routine- und Sondermeldungen, METAR-, TAF- und TREND-Vorhersagen sowie deren Änderungen;
    2. SIGMET- und AIRMET-Meldungen, Windscherungswarnungen und -alarme sowie Flugplatzwarnungen;
    3. zusätzliche, lokal vereinbarte meteorologische Informationen, wie Vorhersagen des Bodenwinds, um über eine etwaige Pistenänderung entscheiden zu können;
    4. eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET-Meldung herausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Flugplatzkontrollstelle;
    5. eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Flugplatzkontrollstelle.
  2. Eine Flugplatz-Wetterwarte hat der ihr zugeordneten Anflugkontrollstelle folgende Informationen vorzulegen:
    1. lokale Routine- und Sondermeldungen, METAR-, TAF- und TREND-Vorhersagen sowie deren Änderungen;
    2. SIGMET- und AIRMET-Meldungen, Windscherungswarnungen und -alarme sowie gegebenenfalls Sonderflugmeldungen und Flugplatzwarnungen;
    3. etwaige zusätzliche, lokal vereinbarte meteorologische Informationen;
    4. eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET-Meldung herausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Anflugkontrollstelle;
    5. eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Anflugkontrollstelle.

Kapitel 3 - Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen

MET.OR.245 Wetterüberwachung und sonstige Informationen

In ihrem Zuständigkeitsbereich hat die Flugwetterüberwachungsstelle

  1. die Wetterbedingungen, die sich auf den Flugbetrieb auswirken, ständig zu überwachen;
  2. sich mit der für die Herausgabe der NOTAM- und/oder ASHTAM-Meldungen zuständigen Stelle zu koordinieren, um sicherzustellen, dass die in den SIGMET-, NOTAM- und/oder ASHTAM-Meldungen enthaltenen meteorologischen Informationen über Vulkanasche schlüssig sind;
  3. sich mit ausgewählten Vulkanbeobachtungsstellen zu koordinieren, um sicherzustellen, dass Informationen über Vulkanaktivitäten effizient und zeitnah eingehen;
  4. an das ihr zugeordnete VAAC die Informationen weiterzuleiten, die über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, einen Vulkanausbruch und eine Vulkanaschewolke eingegangen sind und für die noch keine SIGMET-Meldung herausgegeben wurde;
  5. ihren Flugberatungsdienststellen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die über die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre in dem Bezirk oder angrenzenden Bezirken eingegangen sind, für die sie das Wetter überwacht und für die noch keine SIGMET-Meldung herausgegeben wurde;
  6. an ihre zugeordneten Bezirkskontrollstelle und Fluginformationszentrale (ACC/FIC) erforderlichenfalls folgende Informationen weiterzugeben, sofern sie relevant sind:
    1. METAR-Meldungen, einschließlich aktueller Luftdruckdaten für Flugplätze und sonstige Standorte, TAF und TREND-Vorhersagen sowie deren Änderungen;
    2. Vorhersagen für Höhenwinde, Lufttemperatur in der Höhe und signifikanten Streckenwettererscheinungen sowie deren Änderungen, SIGMET- und AIRMET-Meldungen sowie Sonderflugmeldungen;
    3. sonstige meteorologische Informationen, die von den ACC/FIC zur Beantwortung von Anfragen von Luftfahrzeugen in der Luft angefordert werden;
    4. eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET-Meldung herausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC;
    5. eingegangene Informationen über die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC;
    6. die von einem TCAC in seinem Zuständigkeitsbereich herausgegebenen beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen;
    7. die von einem VAAC in seinem Zuständigkeitsbereich herausgegebenen beratenden Informationen zu Vulkanasche;
    8. eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC.

MET.OR.250 SIGMET-Meldungen

Eine Flugwetterüberwachungsstelle hat

  1. SIGMET-Meldungen zur Verfügung zu stellen und zu verbreiten;
  2. dafür zu sorgen, dass SIGMET-Meldungen aufgehoben werden, wenn die Wettererscheinung in dem von der SIGMET-Meldung erfassten Gebiet nicht mehr auftritt oder voraussichtlich nicht länger auftreten wird;
  3. dafür zu sorgen, dass die Gültigkeitsdauer der SIGMET-Meldung vier Stunden nicht überschreitet und für den besonderen Fall von SIGMET-Meldungen über eine Vulkanaschewolke und tropische Wirbelstürme bis zu einer Dauer von sechs Stunden verlängert wird;
  4. dafür zu sorgen, dass SIGMET-Meldungen höchstens vier Stunden vor Beginn ihrer Gültigkeit herausgegeben werden, und für den besonderen Fall von SIGMET-Meldungen über eine Vulkanaschewolke und tropische Wirbelstürme dafür zu sorgen, dass diese herausgegeben werden, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch nicht früher als zwölf Stunden vor Beginn ihrer Gültigkeit, wobei sie mindestens alle sechs Stunden zu aktualisieren sind.

MET.OR.255 AIRMET-Meldungen

Eine Flugwetterüberwachungsstelle hat

  1. AIRMET-Meldungen zur Verfügung zu stellen und zu verbreiten, wenn die zuständige Behörde entscheidet, dass aufgrund der Dichte des Flugverkehrs unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zu Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die Herausgabe und Verbreitung von Bezirkswettervorhersagen angezeigt erscheint;
  2. die AIRMET-Meldung aufzuheben, wenn die Wettererscheinung in dem Gebiet nicht mehr auftritt oder voraussichtlich nicht länger auftreten wird;
  3. dafür zu sorgen, dass die Gültigkeitsdauer der AIRMET-Meldung vier Stunden nicht überschreitet.

MET.OR.260 Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen

Eine Flugwetterüberwachungsstelle hat

  1. Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen zur Verfügung zu stellen, wenn die routinemäßige Herausgabe und Verbreitung von Gebietswettervorhersagen aufgrund der Dichte des Flugverkehrs unter Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zu Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher angezeigt erscheint;
  2. dafür zu sorgen, dass bei den Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen die von der zuständigen Behörde vorgegebenen Kriterien im Hinblick auf die Häufigkeit der Herausgabe, die Form und den Zeitpunkt oder die Dauer ihrer Gültigkeit sowie deren Änderung beachtet werden;
  3. dafür zu sorgen, dass Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen, die zur Untermauerung einer AIRMET-Meldung herausgegeben werden, alle sechs Stunden mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Stunden herausgegeben und den betreffenden Flugwetterüberwachungsstellen spätestens eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeit übermittelt werden.

Kapitel 4 - Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC)

MET.OR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche

In seinem Zuständigkeitsbereich hat das Beratungszentrum für Vulkanasche (VAAC)

  1. bei einem tatsächlichen oder erwarteten Vulkanausbruch oder bei Vulkanaschemeldungen beratende Informationen über das Ausmaß und die voraussichtliche Bewegung der Vulkanaschewolke folgenden Stellen zur Verfügung zu stellen:
    1. der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen;
    2. den Flugwetterüberwachungsstellen, die möglicherweise betroffene Fluginformationsgebiete in seinem Zuständigkeitsbereich bedienen;
    3. Luftfahrzeugbetreiber, Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentralen, die möglicherweise betroffene Fluginformationsgebiete in seinem Zuständigkeitsbereich bedienen;
    4. Weltgebietsvorhersagezentralen, internationale OPMET-Datenbanken, internationale NOTAM-Stellen und Zentren, die in regionalen Flugsicherungsvereinbarungen für den Betrieb von satellitengestützten, festen Flugfernmeldediensten benannt wurden;
    5. anderen VAAC, deren Zuständigkeitsbereich betroffen sein kann.
  2. sich mit ausgewählten Vulkanbeobachtungsstellen zu koordinieren, um sicherzustellen, dass Informationen über Vulkanaktivitäten effizient und zeitnah eingehen;
  3. die in Buchstabe a genannten beratenden meteorologischen Informationen mindestens alle sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, bis die Vulkanaschewolke in den Satellitendaten nicht mehr erkennbar ist, keine Wettermeldungen zu Vulkanasche aus dem Gebiet mehr eingehen und kein weiteren Vulkanausbrüche gemeldet werden; und
  4. eine Überwachung rund um die Uhr aufrechtzuerhalten.

Kapitel 5 - Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)

MET.OR.270 Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme

Ein TCAC hat Folgendes herauszugeben:

  1. beratende Information hinsichtlich der Lage des Wirbelsturmzentrums, seiner Richtung und der Geschwindigkeit seiner Eigenbewegung, des Kerndrucks und der höchsten Windstärke am Boden nahe des Zentrums in gekürztem Klartext für:
    1. Flugwetterüberwachungsstellen in seinem Zuständigkeitsbereich;
    2. anderen TCAC, deren Zuständigkeitsbereiche möglicherweise betroffen sein können;
    3. Weltgebietsvorhersagezentralen, internationale OPMET-Datenbanken und Zentren, die für den Betrieb von satellitengestützten, festen Flugfernmeldediensten zuständig sind;
  2. Aktualisierungen der beratenden Informationen im Abstand von höchstens sechs Stunden für Flugwetterüberwachungsstellen hinsichtlich jedes tropischen Wirbelsturms.

Kapitel 6
- Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)

MET.OR.275 Zuständigkeiten der Weltgebietsvorhersagezentralen

  1. Die WAFC haben Folgendes in digitaler Form bereitzustellen:
    1. globale Gitterpunktvorhersagen folgender Werte:
      1. Höhenwind;
      2. Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit in der Höhe;
      3. geopotenzielle Höhe von Flugflächen;
      4. Flugfläche und Temperatur der Tropopause;
      5. Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Winds;
      6. Cumulonimbuswolken;
      7. Vereisung;
      8. Turbulenz;
    2. globale Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen (SIGWX), einschließlich Vulkanaktivitäten und Freisetzung radioaktiver Stoffe.
  2. Die WAFC haben dafür zu sorgen, dass die Produkte des Weltgebietsvorhersagesystems in digitaler Form mit auf binäre Daten gestützten Kommunikationstechniken übertragen werden.

Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Wetterdiensten (MET.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

MET.TR.115 Meteorologische Bulletins

  1. Die Überschriften in den meteorologischen Bulletins müssen wie folgt aufgebaut sein:
    1. eine Kennung aus vier Buchstaben und zwei Ziffern;
    2. die ICAO-Ortskennung aus vier Buchstaben zur Kennzeichnung des geografischen Standorts des Anbieters des Wetterdienstes, der das meteorologische Bulletin erstellt oder zusammenstellt;
    3. Tag-Uhrzeit-Gruppe;
    4. gegebenenfalls eine Kennung aus drei Buchstaben.
  2. Meteorologische Bulletins, die operationelle meteorologische Informationen enthalten, die über das feste Flugfernmeldenetz zu übertragen sind, sind in den Textteil des AFTN-Meldeformats zu integrieren.

Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen

Kapitel 1 - Technische Anforderungen an Flugwetterstationen

MET.TR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen

  1. Lokale Routine- und Sondermeldungen sowie METAR-Meldungen müssen die folgenden Elemente in der angegebenen Reihenfolge enthalten:
    1. Kennzeichnung der Art der Meldung;
    2. Ortskennung;
    3. Zeitpunkt der Beobachtung;
    4. Kennzeichnung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (falls zutreffend);
    5. Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit;
    6. Sicht;
    7. Pistensichtweite bei Einhaltung der Meldekriterien;
    8. aktuelle Wetterbedingungen;
    9. Bedeckungsgrad und Wolkengattung nur für Cumulonimbuswolken und aufgetürmte Cumuluswolken sowie Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht bei Messung;
    10. Lufttemperatur und Taupunkttemperatur;
    11. QNH und gegebenenfalls QFE in lokalen Routine- und Sondermeldungen;
    12. gegebenenfalls weitere Angaben.
  2. Für lokale Routine- und Sondermeldungen gilt:
    1. Wird der Bodenwind an mehr als einem Punkt entlang der Piste gemessen, sind die Punkte, für die diese Werte repräsentativ sind, anzugeben;
    2. ist mehr als eine Piste in Betrieb und wird der Bodenwind für diese Pisten gemessen, sind die Bodenwindwerte für jede der Pisten jeweils anzugeben;
    3. werden Abweichungen von der mittleren Windrichtung nach Punkt MET.TR.205(a)(3)(ii)(B) gemeldet, sind die beiden Extremwerte, zwischen denen der Bodenwind geschwankt hat, zu melden;
    4. werden Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen) nach Punkt MET.TR.205(a)(3)(iii) gemeldet, sind sie als Höchst- und Tiefstwerte der erreichten Windgeschwindigkeit anzugeben.
  3. METAR
    1. METAR-Meldungen werden nach dem Muster in Anlage 1 herausgegeben und in dem von der Weltorganisation für Meteorologie vorgegebenen METAR-Code verbreitet.
    2. Werden METAR-Meldungen digital verbreitet, gilt Folgendes:
      1. Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden;
      2. die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.
    3. METAR-Meldungen sind spätestens 5 Minuten nach dem Zeitpunkt der Beobachtung zur Übermittlung bereitzustellen.
  4. Informationen über die Sicht, Pistensichtweite, aktuelles Wetter und Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Höhe der Wolkenuntergrenze sind in allen Wettermeldungen durch den Ausdruck "CAVOK" zu ersetzen, wenn folgende Bedingungen zum Zeitpunkt der Beobachtung gleichzeitig herrschen:
    1. Sicht 10 km oder mehr und keine gemeldete Sichteinschränkung;
    2. keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung;
    3. keine Wetterbedingungen von Bedeutung für die Luftfahrt.
  5. In die Liste der Kriterien für die Herausgabe lokaler Sondermeldungen ist Folgendes aufzunehmen:
    1. die Werte, die den betrieblichen Mindestwerten der Betreiber, die den Flugplatz nutzen, am nächsten kommen;
    2. die Werte, die andere lokale Anforderungen der ATS-Stellen und der Luftfahrzeugbetreiber erfüllen;
    3. ein Anstieg der Lufttemperatur von mindestens 2 °C gegenüber der in der letzten lokalen Meldung angegeben Temperatur oder ein alternativer Schwellenwert, der zwischen den Anbietern der Wetterdienste, der jeweiligen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrzeugbetreibern vereinbart wurde;
    4. die verfügbaren zusätzlichen Informationen über das Auftreten signifikanter Wetterbedingungen in den An- und Abflugbereichen;
    5. die Anwendung von Lärmschutzverfahren und eine Änderung der Abweichung der durchschnittlichen Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 5 kt (2,5 m/s) von dem Wert, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 15 kt (7,5 m/s) beträgt;
    6. eine Änderung der mittleren Bodenwindrichtung gegenüber der zum Zeitpunkt der letzten Meldung gemessenen Windrichtung um mindestens 60°, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 10 kt (5 m/s) beträgt;
    7. eine Änderung der mittleren Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 10 kt (5 m/s) gegenüber der in der letzten lokalen Meldung angegebenen Windgeschwindigkeit;
    8. eine Abweichung der mittleren Bodenwindgeschwindigkeit (Spitzen) um mindestens 10 kt (5 m/s) von dem Wert, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 15 kt (7,5 m/s) beträgt;
    9. eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein, hört auf oder ändert ihre Intensität:
      1. gefrierender Niederschlag;
      2. mäßiger oder starker Niederschlag, einschließlich Schauern; und
      3. Gewitter (mit Niederschlag);
    10. eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein oder hört auf:
      1. Eisnebel;
      2. Gewitter (ohne Niederschlag);
    11. wenn sich der Bedeckungsgrad unter 1.500 ft (450 m) ändert:
      1. von höchstens aufgelockert bewölkt (scattered, SCT) zur durchbrochenen Wolkendecke (broken, BKN) oder geschlossenen Wolkendecke (overcast, OVC); oder
      2. von BKN oder OVC zu höchstens SCT.
  6. Sofern zwischen dem Anbieter von Wetterdiensten und der zuständigen Behörde so vereinbart, sind lokale Sondermeldungen immer dann herauszugeben, wenn folgende Änderungen eintreten:
    1. Windänderungen mit Werten von flugbetrieblicher Bedeutung. Die Schwellenwerte sind vom Anbieter der Wetterdienste in Absprache mit der zuständigen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrzeugbetreibern unter Berücksichtigung von Windänderungen festzulegen, die
      1. eine andere Pistennutzung erforderlich machen;
      2. darauf schließen lassen, dass sich die Pistenrückenwind- und -seitenwindkomponenten geändert haben und die Werte für die wichtigsten Betriebsgrenzen für den typischen Luftfahrzeugbetrieb auf dem Flugplatz überschritten haben.
    2. Die Sicht verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Sicht verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:
      1. 800, 1.500 oder 3.000 m;
      2. 5.000 m, sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.
    3. Die Pistensichtweite verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Pistensichtweite verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese: 50, 175, 300, 550 oder 800 m.
    4. Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein, hört auf oder ändert ihre Intensität:
      1. Staubsturm;
      2. Sandsturm;
      3. Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose).
    5. Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein oder hört auf:
      1. Staub-, Sand- oder Schneefegen;
      2. Staub-, Sand- oder Schneetreiben;
      3. Böen.
    6. Die Untergrenze der als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht steigt an und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte oder die Untergrenze einer als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht sinkt und fällt auf einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:
      1. 100, 200, 500 oder 1.000 ft (30, 60, 150 oder 300 m).
      2. 1.500 ft (450 m), sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.
    7. Der Himmel ist bedeckt und die Vertikalsicht verbessert sich und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte, oder die Vertikalsicht verschlechtert sich und unterschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte: 100, 200, 500 oder 1.000 ft (30, 60, 150 oder 300 m).
    8. Sonstige Kriterien, die auf der Grundlage der für einen Flugplatzbetrieb lokal geltenden Mindestwerte von den Anbietern der Wetterdienste und den Luftfahrzeugbetreibern gemeinsam festgelegt wurden.

MET.TR.205 Meldung von Wetterelementen

a) Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit

  1. In lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in METAR-Meldungen ist die Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit in Schritten von 10 Grad rechtweisend bzw. 1 kt (0,5 m/s) anzugeben.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf die am nächsten gelegene Stufe in der Skala zu runden.
  3. In lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in METAR-Meldungen
    1. sind die Maßeinheiten für die Erfassung der Windgeschwindigkeit anzugeben;
    2. sind Abweichungen von der mittleren Windrichtung in den vorangegangenen 10 Minuten alternativ wie folgt zu melden, sofern die Abweichung insgesamt mindestens 60° beträgt:

      A) bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und weniger als 180° und einer Windgeschwindigkeit von mindestens 3 kt (1,5 m/s) sind diese Richtungsschwankungen durch Angabe der beiden Extremwerte der Richtungen, zwischen denen der Bodenwind gewechselt hat, zu melden;

      B) bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und weniger als 180° und einer Windgeschwindigkeit von unter 3 kt (1,5 m/s), ist die Windrichtung als variabel ohne mittlere Windrichtung zu melden;

      C) bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 180° ist die Windrichtung als variabel ohne mittlere Windrichtung zu melden;

    3. sind Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen) in den vorangegangenen 10 Minuten entweder

      A) bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 5 kt (2,5 m/s) in den lokalen Routine- und Sondermeldungen zu melden, sofern Lärmschutzverfahren Anwendung finden, oder

      B) bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 10 kt (5 m/s) auf andere Art zu melden;

    4. ist eine Windgeschwindigkeit von weniger als 1 kt (0,5 m/s) als windstill zu melden;
    5. ist eine Windgeschwindigkeit von mindestens 100 kt (50 m/s) als Windgeschwindigkeit von über 99 kt (49 m/s) zu melden;
    6. ist bei Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen), die nach Punkt MET.TR.205(a) gemeldet werden, der Höchstwert der erreichten Windgeschwindigkeit zu melden;
    7. sind für den Fall, dass in einem Zeitintervall von 10 Minuten ein deutlicher Sprung der Werte für die Windrichtung und/oder -geschwindigkeit zu verzeichnen ist, nur solche Abweichungen vom Mittel der Windrichtung und der Windgeschwindigkeit zu melden, die nach diesem Sprung zu verzeichnen waren.

b) Sicht

  1. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen ist die Sicht wie folgt zu melden: in Schritten von 50 m bei einer Sicht von unter 800 m; in Schritten von 100 m bei einer Sicht von mindestens 800 m, jedoch weniger als 5 km; in Schritten von einem Kilometer bei einer Sicht von mindestens 5 km, jedoch weniger als 10 km, und als 10 km bei einer Sicht von mindestens 10 km, es sei denn, es gelten CAVOK-Bedingungen.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf die nächstniedrigere Stufe in der Skala abzurunden.
  3. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen ist die Sicht entlang der Piste(n) zusammen mit den Maßeinheiten für die Angabe der Sicht zu melden.

c) Pistensichtweite (RVR)

  1. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen ist die Pistensichtweite wie folgt zu melden: in Schritten von 25 m bei einer Pistensichtweite von unter 400 m; in Schritten von 50 m bei einer Pistensichtweite zwischen 400 m und 800 m und in Schritten von 100 m bei einer Pistensichtweite von über 800 m.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf die nächstniedrigere Stufe in der Skala abzurunden.
  3. Für lokale Routine- und Sondermeldungen sowie für METAR-Meldungen gilt:
    1. Bei einer RVR über dem von dem verwendeten System messbaren Höchstwert ist diese in den lokalen Routine- und Sondermeldungen mit der Abkürzung "ABV" anzugeben und mit der Abkürzung "P" in der METAR-Meldung, gefolgt von dem mit dem System messbaren Höchstwert.
    2. Bei einer RVR unter dem von dem verwendeten System messbaren Mindestwert ist diese in den lokalen Routine- und Sondermeldungen mit der Abkürzung "BLW" anzugeben und mit der Abkürzung "M" in der METAR-Meldung, gefolgt von dem mit dem System messbaren Mindestwert.
  4. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen
    1. sind die verwendeten Maßeinheiten anzugeben;
    2. ist die RVR ohne Angabe der Messstelle anzugeben, wenn sie von nur einer Messstelle entlang der Piste, etwa der Aufsetzzone, gemessen wurde;
    3. ist für den Fall, dass die RVR an mehreren Messstellen entlang der Piste gemessen wurde, zuerst der für die Aufsetzzone repräsentative Wert anzugeben, gefolgt von den für den Mittelteil und das Stoppende repräsentativen Werten und den Messstellen, für die diese Werte repräsentativ sind;
    4. sind für den Fall, dass mehrere Pisten in Betrieb sind, die verfügbaren RVR-Werte für jede Piste anzugeben und die Pisten, auf die sich die Werte beziehen, jeweils zu nennen.

d) Aktuelle Wettererscheinungen

  1. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sind die aktuell beobachteten Wettererscheinungen unter Hinweis auf deren Art und Merkmale sowie gegebenenfalls deren Intensität anzugeben.
  2. In den METAR-Meldungen sind die aktuell beobachteten Wettererscheinungen unter Hinweis auf deren Art und Merkmale sowie gegebenenfalls deren Intensität und Nähe zum Flugplatz anzugeben.
  3. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen sind die folgenden Merkmale der aktuell beobachteten Wettererscheinungen je nach Bedarf mit ihren jeweiligen Abkürzungen und gegebenenfalls den relevanten Kriterien anzugeben.
    1. Gewitter ("Thunderstorm", TS)

      Bezeichnet ein Gewitter mit Niederschlag. Werden an einem Flugplatz während einer Zeitspanne von 10 Minuten vor der Beobachtung Blitz und Donner wahrgenommen, ohne dass auf dem Flugplatz ein Niederschlag festgestellt wird, ist die Abkürzung "TS" ohne Qualifikator zu verwenden.

    2. Gefrierend ("Freezing", FZ)

      Unterkühlte Wassertropfen oder unterkühlter Niederschlag, zusammen verwendet mit Gattungen aktueller Wettererscheinungen gemäß Anlage 1.

  4. Für lokale Routine- und Sondermeldungen sowie für METAR-Meldungen gilt:
    1. Eine bis höchstens drei Wetterabkürzungen sind je nach Bedarf zu verwenden und gegebenenfalls zusammen mit den Merkmalen, der Intensität oder der Nähe zum Flugplatz anzugeben, um eine vollständige Beschreibung des aktuellen flugbetrieblich relevanten Wetters zu geben.
    2. In einer Meldung sind gegebenenfalls zunächst die Indikatoren für Intensität oder Nähe anzugeben, gefolgt von den Merkmalen bzw. der Gattung der Wettererscheinung.
    3. Werden zwei verschiedene Wettergattungen beobachtet, sind sie in zwei getrennten Gruppen zu melden, wobei sich die Indikatoren für Intensität oder Nähe auf die Wettererscheinung beziehen, die nach dem Indikator angegeben sind. Die zum Zeitpunkt der Beobachtung aufgetretenen unterschiedlichen Niederschlagsgattungen sind jedoch als eine einzige Gruppe zu melden, wobei der vorherrschende Niederschlag zuerst anzugeben ist, gefolgt von nur einem Qualifikator für die Intensität, der sich auf die Intensität des Niederschlags insgesamt bezieht.

e) Bewölkung

  1. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen ist die Wolkenuntergrenze in Schritten von 100 ft (30 m) bis zu 10.000 ft (3.000 m) zu melden.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf die nächstniedrigere Stufe in der Skala abzurunden.
  3. Für lokale Routine- und Sondermeldungen gilt:
    1. Die Maßeinheiten für die Erfassung der Wolkenuntergrenze und der Vertikalsicht sind anzugeben.
    2. Ist mehr als eine Piste in Betrieb und werden die Höhen der Wolkenuntergrenzen instrumentell gemessen, sind die verfügbaren Höhen der Wolkenuntergrenzen für jede Piste anzugeben und die Pisten, auf die sich die Werte beziehen, jeweils zu nennen.

f) Lufttemperatur und Taupunkttemperatur

  1. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen sind die Lufttemperatur und die Taupunkttemperatur in Schritten von jeweils einem vollständigen Grad Celsius anzugeben.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf das nächstliegende Grad Celsius in der Skala zu runden, wobei beobachtete Werte von 0,5 °C auf das nächsthöhere Grad Celsius aufgerundet werden.
  3. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen ist eine Temperatur von unter 0 °C zu kennzeichnen.

g) Luftdruck

  1. In den lokalen Routine- und Sondermeldungen sowie in den METAR-Meldungen sind die QNH- und QFE-Werte als Zehntel Hektopascal zu bestimmen und in Schritten von ganzzahligen Hektopascal-Werten mit vier Ziffern anzugeben.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf den nächstniedrigeren ganzzahligen Hektopascal-Wert in der Skala abzurunden.
  3. In die lokalen Routine- und Sondermeldungen

    (i) ist der QNH-Wert aufzunehmen;

    (ii) ist der QFE-Wert auf Verlangen der Nutzer oder regelmäßig aufzunehmen, wenn dies lokal zwischen dem Anbieter der Wetterdienste, der ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrzeugbetreibern so vereinbart wurde;

    (iii) sind die Maßeinheiten für die QNH- und QFE-Werte aufzunehmen;

    (iv) sind für den Fall, dass die QFE-Werte für mehrere Pisten benötigt werden, die geforderten QFE-Werte für jede Piste anzugeben und die Pisten, auf die sich die Werte beziehen, jeweils zu nennen.

  4. In die METAR-Meldung sind nur die QNH-Werte aufzunehmen.

MET.TR.210 Beobachtung von Wetterelementen

Folgende Wetterelemente sind mit festgelegter Genauigkeit zu beobachten und/oder zu messen und mittels automatischer oder halbautomatischer Wetterbeobachtungssysteme weiterzugeben.

a) Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit

Die mittlere Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit sind ebenso zu messen wie signifikante Schwankungen der Windrichtung und -geschwindigkeit (Spitzen) und in Grad rechtweisend bzw. in Knoten anzugeben.

  1. Wahl der Messstellen

    Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur Messung der Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

  2. Datenanzeige

    Die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Bodenwinddaten sind in der Wetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.

  3. Mittelwertbildung

    Für die Mittelwertbildung der Bodenwindbeobachtungen sind folgende Zeitintervalle zugrundezulegen:

    1. 2 Minuten für lokale Routine- und Sondermeldungen sowie für Windanzeigen in ATS-Stellen;
    2. 10 Minuten für METAR-Meldungen, es sei denn, in dem 10-Minuten-Zeitintervall ist ein deutlicher Sprung der Werte der Windrichtung und/oder der Windgeschwindigkeit zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach dem Sprung gemessenen Werte verwendet werden; daher ist unter diesen Umständen das Zeitintervall entsprechend zu verkürzen.

b) Sicht

  1. Die Sicht ist zu messen oder zu beobachten und in Metern oder Kilometern zu melden.
  2. Wahl der Messstellen

    Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur Messung der Sicht sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

  3. Datenanzeige

    Wird die Sicht mit Instrumenten gemessen, sind die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Sicht in der Wetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.

  4. Mittelwertbildung

    Bei einer METAR-Meldung beträgt das Zeitintervall für die Mittelwertbildung 10 Minuten, es sei denn, während des unmittelbar vor der Beobachtung liegenden 10-minütigen Zeitintervalls ist ein deutlicher Sprung der Sichtweitenwerte zu verzeichnen, so dass nur die nach dem Sprung gemessenen Werte für die Mittelwertbildung verwendet werden dürfen.

c) Pistensichtweite (RVR)

  1. Wahl der Messstellen

    Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur RVR-Messung sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

  2. Instrumentensysteme

    Zur Berechnung der RVR auf Pisten, die für den Instrumentenanflug- und -landebetrieb nach den Kategorien II und III ausgelegt sind, sind Transmissometer und Vorwärtsstreumessanlagen einzusetzen, für den Instrumentenanflug- und Landebetrieb auf Pisten der Kategorie I gelten die Vorgaben der zuständigen Behörde.

  3. Datenanzeige

    Wird die RVR instrumentell bestimmt, sind die Anzeigen (eine oder bei Bedarf mehrere) in der Wetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.

  4. Mittelwertbildung
    1. Wird die RVR instrumentell berechnet, müssen die Ergebnisse dieser Instrumentensysteme mindestens alle 60 Sekunden aktualisiert werden, damit aktuelle und repräsentative Werte bereitgestellt werden können.
    2. Für die Mittelwertbildung der RVR sind folgende Zeitintervalle zugrundezulegen:

      A) 1 Minute für lokale Routine- und Sondermeldungen sowie für RVR-Anzeigen in ATS-Stellen;

      B) 10 Minuten für METAR-Meldungen, es sei denn, während des unmittelbar vor der Beobachtung liegenden 10-minütigen Zeitintervalls ist ein deutlicher Sprung der RVR-Werte zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach dem Sprung gemessenen Werte verwendet werden.

d) Aktuelle Wettererscheinungen

  1. Mindestens die folgenden aktuellen Wettererscheinungen sind zu melden: Regen, Sprühregen, Schnee und überfrierende Nässe, einschließlich deren Intensität, trockener Dunst, feuchter Dunst, Nebel, gefrierender Nebel und Gewitter, einschließlich Gewitter in der Nähe.
  2. Wahl der Messstellen

    Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur Messung des aktuellen Wetters am Flugplatz und in seiner Umgebung sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

e) Bewölkung

  1. Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Wolkenuntergrenze sind zu beobachten und zur Beschreibung einer flugbetrieblich bedeutenden Bewölkung bei Bedarf zu melden. Ist der Himmel bedeckt, ist die Vertikalsicht zu beobachten und zu melden oder stattdessen die Messung von Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Wolkenuntergrenze. Die Wolkenuntergrenze und die Vertikalsicht sind in Fuß anzugeben.
  2. Wahl der Messstellen

    Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur Messung des Bedeckungsgrads und der Höhe sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

  3. Datenanzeige

    Wird die Wolkenuntergrenze automatisch gemessen, ist mindestens eine Anzeige in der Wetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.

  4. Referenzwert
    1. Die Wolkenuntergrenze ist bezogen auf die Flugplatzhöhe zu melden.
    2. Befindet sich bei einer Präzisionsanflug-Landebahn die Schwelle in einer Höhe von mindestens 50 ft (15 m) unter der Flugplatzhöhe, sind lokale Vorkehrungen zu treffen, damit den im Anflug befindlichen Luftfahrzeugen die Wolkenuntergrenze in Bezug zur Höhe der Schwelle gemeldet wird.
    3. Bei Meldungen von Offshore-Strukturen ist die Wolkenuntergrenze in Bezug zum mittleren Meeresspiegel anzugeben.

f) Lufttemperatur und Taupunkttemperatur

  1. Lufttemperatur und Taupunkttemperatur sind in Grad Celsius zu messen, anzuzeigen und zu melden.
  2. Werden Lufttemperatur und Taupunkttemperatur automatisch gemessen, sind die Anzeigen in der Wetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Wetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein.

g) Luftdruck

  1. Der Luftdruck ist zu messen, wobei die QNH- und QFE-Werte in Hektopascal zu berechnen und zu melden sind.
  2. Datenanzeige
    1. Wird der Luftdruck automatisch gemessen, sind die dem Barometer zugeordneten Anzeigen für den QNH-Wert und, falls nach Punkt MET.TR.205(g)(3)(ii) gefordert, für den QFE-Wert in der Wetterstation und entsprechende Anzeigen in den jeweiligen Flugverkehrsdienststellen anzubringen.
    2. Werden die QFE-Werte für mehrere Pisten angezeigt, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, auf welche Piste sich die Anzeige des QFE-Werts bezieht.
  3. Referenzwert

    Für die Berechnung des QFE-Werts ist ein Referenzwert zu verwenden.

Kapitel 2 - Technische Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten

MET.TR.215 Vorhersagen und sonstige Informationen

  1. Die meteorologischen Informationen für die Luftfahrzeugbetreiber und die Flugbesatzung müssen
    1. sich auf Zeit, Höhe und geografische Ausdehnung eines Flugs beziehen;
    2. sich auf die jeweiligen Zeitpunkte und Zeitspannen beziehen;
    3. sich auf den Zielflugplatz, auf die erwarteten Wetterbedingungen zwischen dem Zielflugplatz und den vom Luftfahrzeugbetreiber vorgegebenen Zielausweichflugplatz beziehen;
    4. aktuell sein.
  2. Die meteorologischen Informationen für SAR-Leitstellen müssen Aussagen zu den Wetterbedingungen an der letzten bekannten Position eines vermissten Luftfahrzeugs und zu den Wetterbedingungen entlang der geplanten Strecke dieses Luftfahrzeugs enthalten, wobei insbesondere auf die Elemente hinzuweisen ist, die nicht routinemäßig verbreitet werden.
  3. Die meteorologischen Informationen für Flugberatungsdienststellen müssen
    1. Informationen für den Wetterdienst enthalten, die in die betreffenden Luftfahrthandbücher aufgenommen werden sollen,
    2. die für die Vorbereitung von NOTAM oder ASHTAM erforderlichen Informationen enthalten;
    3. die für die Erstellung von Luftfahrtinformationsrundschreiben erforderlichen Informationen enthalten.
  4. Die meteorologischen Informationen für die Flugwetterdokumentation sind wie folgt aufzubereiten:
    1. Winde sind auf Karten mit einem ausreichend dichten Koordinatengitter durch Windpfeile mit Fiedern und Wimpeldreiecke zu kennzeichnen;
    2. Temperaturen sind in einem ausreichend dichten Gitter in Zahlen anzugeben;
    3. die aus den Datensätzen der Weltgebietsvorhersagezentralen ausgewählten Wind- und Temperaturdaten sind in einem ausreichend dichten Gitter von Längen- und Breitengraden einzutragen;
    4. Windpfeile haben Vorrang vor Temperaturen und dem Kartenhintergrund;
    5. Höhenangaben zu Streckenwetterbedingungen sind für die jeweilige Situation in geeigneter Weise anzugeben, beispielsweise in Flugflächen, Luftdruck, Flughöhe oder Höhe über NN, während alle Angaben zu Wetterbedingungen am Flugplatz in Bezug auf die Höhe über der Flugplatzhöhe anzugeben sind.
  5. Die Flugwetterdokumentation muss Folgendes enthalten:
    1. Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe;
    2. SIGWX-Wettererscheinungen;
    3. METAR- oder gegebenenfalls SPECI-Meldungen für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken und Zielausweichflugplätze;
    4. TAF- oder geänderte TAF für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken- und Zielausweichflugplätze;
    5. SIGMET- und gegebenenfalls AIRMET-Meldungen und für die gesamte Strecke relevante Sonderflugmeldungen;
    6. Beratung in Bezug auf Vulkanasche und tropische Wirbelstürme für die gesamte Strecke;

      Sofern zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und den betreffenden Luftfahrzeugbetreibern vereinbart, kann die Flugwetterdokumentation für Flüge mit einer Höchstdauer von zwei Stunden, nach einem kurzen Stopp oder einem Rückflug, auf die betrieblich notwendige Information beschränkt werden, wenngleich die Flugwetterdokumentation mindestens die in den Absätzen 3, 4, 5 und 6 genannte meteorologische Information enthalten muss.

  6. Mit Hilfe von digitalen Vorhersagen erstellte Karten sind auf Anfrage der Luftfahrzeugbetreiber für festgelegte Gebiete gemäß Anlage 2 zur Verfügung zu stellen.
  7. Werden Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe nach Punkt MET.OR.275(a)(1) in Kartenform zur Verfügung gestellt, sind sie als Grafiken zur Darstellung der Prognosen zu einem bestimmten Zeitpunkt für bestimmte Flugflächen nach den Punkten MET.TR.260(b), MET.TR.275(c) und MET.TR.275(d) herauszugeben. Werden Vorhersagen für SIGWX-Wettererscheinungen nach Punkt MET.OR.275(a)(2) in Kartenform zur Verfügung gestellt, sind sie als Grafiken zur Darstellung der Prognosen zu einem bestimmten Zeitpunkt für bestimmte Flugflächen nach Punkt MET.TR.275(b)(3) herauszugeben.
  8. Die Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe sowie SIGWX-Wettererscheinungen oberhalb von Flugfläche 100 sind weiterzugeben, sobald sie verfügbar sind, jedoch spätestens drei Stunden vor Abflug.
  9. Luftfahrtklimainformationen sind in Form von Klimatabellen und Klimazusammenfassungen für den Flugplatz aufzubereiten.

MET.TR.220 Flugplatzwettervorhersage

  1. Wettervorhersagen für den Flugplatz und deren Änderungen sind als TAF herauszugeben und müssen in der angegebenen Reihenfolge Folgendes enthalten:
    1. Kennzeichnung der Art der Wettervorhersage;
    2. Ortskennung;
    3. Uhrzeit der Herausgabe der Wettervorhersage;
    4. Kennzeichnung einer fehlenden Wettervorhersage, falls zutreffend;
    5. Datum und Gültigkeitsdauer der Wettervorhersage;
    6. Kennzeichnung einer aufgehobenen Wettervorhersage, falls zutreffend;
    7. Bodenwind;
    8. Sicht;
    9. Wetter;
    10. Bewölkung;
    11. erwartete signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Elemente während der Gültigkeitsdauer.
  2. TAF sind nach dem Muster in Anlage 3 herauszugeben und im TAF-Code zu verbreiten.
  3. Die Gültigkeitsdauer einer Standard-TAF muss 9, 24 oder 30 Stunden betragen und die TAF ist nicht früher als eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer zur Übermittlung bereitzustellen.
  4. Werden TAF in digitaler Form verbreitet, gilt Folgendes:
    1. Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein;
    2. sie müssen Geography Markup Language (GML) verwenden und
    3. die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.
  5. Die TAF muss folgende Wetterelemente umfassen:
    1. Bodenwind
      1. Bei der Vorhersage von Bodenwind ist die erwartete vorherrschende Windrichtung anzugeben.
      2. Ist es aufgrund der zu erwartenden Schwankungen nicht möglich, eine vorherrschende Bodenwindrichtung vorherzusagen, ist die vorhergesagte Windrichtung unter Verwendung von "VRB" als variabel anzugeben.
      3. Wird Wind von weniger als 1 kt (0,5 m/s) vorhergesagt, ist die vorhergesagte Windgeschwindigkeit als Windstille anzugeben.
      4. Überschreitet die vorhergesagte Höchstgeschwindigkeit die vorhergesagte mittlere Windgeschwindigkeit um 10 kt (5 m/s) oder mehr, ist die vorhergesagte maximale Windgeschwindigkeit anzugeben.
      5. Wird eine Windgeschwindigkeit von 100 kt (50 m/s) oder mehr vorhergesagt, ist eine Windgeschwindigkeit von mehr als 99 kt (49 m/s) anzugeben.
    2. Sicht
      1. Wird eine Sicht von weniger als 800 m vorhergesagt; so ist sie in Schritten von 50 m auszudrücken; ist eine Sicht von 800 m oder mehr, jedoch weniger als 5 km vorhergesagt, in Schritten von 100 m; ist eine Sicht von 5 km oder mehr, jedoch weniger als 10 km vorhergesagt, in Kilometer-Schritten; ist eine Sicht von 10 km oder mehr vorhergesagt, ist sie als 10 km auszudrücken, es sei denn, es werden CAVOK-Bedingungen vorhergesagt. Die vorherrschende Sicht ist vorherzusagen.
      2. Wird unterschiedliche Sicht für einzelne Richtungen vorhergesagt und kann die vorherrschende Sicht nicht vorhergesagt werden, so ist die geringste vorhergesagte Sicht anzugeben.
    3. Wettererscheinungen
      1. Ein oder mehrere bis zu maximal drei der folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon sowie ihre Merkmale und gegebenenfalls Intensität sind vorherzusagen, wenn sie voraussichtlich auf dem Flugplatz auftreten werden:

        A) gefrierender Niederschlag;

        B) Eisnebel;

        C) mäßiger oder starker Niederschlag (einschließlich Schauern);

        D) Staub-, Sand- oder Schneefegen;

        E) Staub-, Sand- oder Schneetreiben;

        F) Staubsturm;

        G) Sandsturm;

        H) Gewitter (mit oder ohne Niederschlag);

        I) Böen;

        J) Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose);

        K) andere Wettererscheinungen, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit den betroffenen ATS-Stellen und Betreibern vereinbart.

      2. Das voraussichtliche Ende des Auftretens dieser Wettererscheinungen ist mit der Abkürzung "NSW" anzugeben.
    4. Bewölkung
      1. Der Bedeckungsgrad ist je nach Bedarf unter Verwendung der Abkürzungen "FEW", "SCT", "BKN" oder "OVC" anzugeben. Wenn der Himmel voraussichtlich bedeckt bleibt oder bedeckt werden wird, Wolken nicht vorhergesagt werden können und Informationen zur Vertikalsicht am Flugplatz verfügbar sind, ist die Vertikalsicht in der Form "VV", gefolgt vom vorhergesagten Wert der Vertikalsicht vorherzusagen.
      2. Werden mehrere Wolkenschichten oder -massen vorhergesagt, sind ihr Bedeckungsgrad und ihre Untergrenzen in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

        A) die unterste Schicht oder Masse unabhängig von der Menge ist als FEW, SCT, BKN oder OVC vorherzusagen;

        B) die nächste Schicht oder Masse, die mehr als 2/8 des Himmels bedeckt, ist als SCT, BKN oder OVC vorherzusagen;

        C) die nächsthöhere Schicht oder Masse, die mehr als 4/8 des Himmels bedeckt, ist als BKN oder OVC vorherzusagen;

        D) Cumulonimbuswolken und/oder aufgetürmte Cumuluswolken, wenn sie vorhergesagt und nicht bereits unter den Buchstaben a bis C aufgeführt sind.

      3. Die Angaben haben sich auf Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung zu beschränken; wird keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung vorhergesagt und ist "CAVOK" nicht geeignet, so ist die Abkürzung "NSC" zu verwenden.
  6. Verwendung von Änderungsgruppen
    1. Die Kriterien für die Aufnahme von Änderungsgruppen in TAF oder für die Änderung von TAF hat auf folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon zu beruhen, deren Beginn, Ende oder Intensitätsänderung vorhergesagt wird:
      1. Eisnebel;
      2. gefrierender Niederschlag;
      3. mäßiger oder starker Niederschlag (einschließlich Schauern);
      4. Gewitter;
      5. Staubsturm;
      6. Sandsturm.
    2. Muss eine Änderung eines der unter Buchstabe a genannten Elemente angegeben werden, sind die Änderungsindikatoren "BECMG" oder "TEMPO" zu verwenden, gefolgt von dem Zeitraum, innerhalb dessen die Änderung zu erwarten ist. Für die Angabe des Zeitraums sind Beginn und Ende des Zeitraums in ganzen Stunden (UTC) anzugeben. Nur die Elemente, die sich voraussichtlich signifikant ändern werden, sind im Anschluss an einen Änderungsindikator anzugeben. Im Falle signifikanter Änderungen der Bewölkung sind jedoch alle Wolkengruppen, einschließlich der Schichten oder Massen, die sich voraussichtlich nicht ändern werden, anzugeben.
    3. Der Änderungsindikator "BECMG" und die damit verbundene Uhrzeitgruppe sind zur Beschreibung der Änderungen zu verwenden, wenn die Wetterbedingungen voraussichtlich mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Geschwindigkeit und zu einer nicht näher bekannten Uhrzeit während des Zeitraums bestimmte Schwellenwerte erreichen oder über- bzw. unterschreiten werden. Der Zeitraum darf vier Stunden nicht überschreiten.
    4. Der Änderungsindikator "TEMPO" und die damit verbundene Uhrzeitgruppe sind zur Beschreibung voraussichtlicher häufiger oder zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen zu verwenden, die bestimmte Schwellenwerte erreichen oder über- bzw. unterschreiten und jeweils weniger als eine Stunde und insgesamt weniger als die Hälfte des Vorhersagezeitraums, während dessen die voraussichtlich Fluktuationen auftreten, andauern. Wenn die zeitweise Fluktuation voraussichtlich eine Stunde oder länger andauern wird, ist die Änderungsgruppe "BECMG" nach Absatz 3 zu verwenden oder sollte die Gültigkeitsdauer nach Absatz 5 weiter unterteilt werden.
    5. Wird sich eine Reihe von vorherrschenden Wetterbedingungen voraussichtlich signifikant mehr oder weniger vollständig ändern, so dass andere Wetterbedingungen vorherrschen werden, so ist die Gültigkeitsdauer in eigenständige Zeiträume zu unterteilen, unter Verwendung der Abkürzung "FM", unmittelbar gefolgt von einer sechsstelligen Uhrzeitgruppe, die die Uhrzeit, zu der diese Änderung voraussichtlich eintreten wird, in Tagen, Stunden und Minuten UTC angibt. Der auf die Abkürzung "FM" folgende weiter unterteilte Zeitraum muss klar abgegrenzt sein und alle vor der Abkürzung angegebenen vorhergesagten Wetterbedingungen werden ersetzt durch jene nach der Abkürzung.
  7. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines alternativen Wertes für eines oder mehrere Vorhersageelemente ist einzubeziehen, wenn:
    1. eine 30 oder 40 %-ige Wahrscheinlichkeit alternativer Wetterbedingungen innerhalb eines bestimmten Vorhersagezeitraums besteht; oder
    2. eine 30 oder 40 %-ige Wahrscheinlichkeit zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen innerhalb eines bestimmten Vorhersagezeitraums besteht.

      Dies ist in der TAF unter Verwendung der Abkürzung "PROB", gefolgt von der Wahrscheinlichkeit in Schritten von zehn Prozent und, in dem unter Absatz 1 genannten Fall, dem Zeitraum, während dessen die Werte gelten sollen, bzw. in dem unter Absatz 2 genannten Fall unter Verwendung der Abkürzung "PROB", gefolgt von der Wahrscheinlichkeit in Schritten von zehn Prozent dem Änderungsindikator "TEMPO" und der damit verbundenen Uhrzeitgruppe anzugeben.

MET.TR.225 Wettervorhersagen für die Landung

  1. TREND-Vorhersagen sind gemäß Anlage 1 herauszugeben.
  2. Bei der TREND-Vorhersage sind dieselben Einheiten und Skalen zu verwenden wie in der Meldung, der sie als Anlage beigefügt ist.
  3. In der TREND-Vorhersage sind signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Elemente anzugeben: Bodenwind, Sicht, Wettererscheinungen und Bewölkung. Anzugeben sind nur die Elemente, die sich voraussichtlich signifikant ändern werden. Im Falle signifikanter Änderungen der Bewölkung sind jedoch alle Wolkengruppen, einschließlich der Schichten oder Massen, die sich voraussichtlich nicht ändern werden, anzugeben. Im Falle einer signifikanten Änderung der Sicht ist auch die Wettererscheinung anzugeben, die die Verminderung der Sicht verursacht. Wird es voraussichtlich keine Änderungen geben, so ist der Begriff "NOSIG" zu verwenden.
    1. Bodenwind

      In der TREND-Vorhersage sind Änderungen des Bodenwinds anzugeben, die Folgendes beinhalten:

      1. eine Änderung der mittleren Windrichtung um 60° oder mehr, wobei die mittlere Geschwindigkeit vor und/oder nach der Änderung 10 kt (5 m/s) oder mehr beträgt;
      2. eine Änderung der mittleren Windgeschwindigkeit von 10 kt (5 m/s) oder mehr;
      3. Windänderungen mit Werten von flugbetrieblicher Bedeutung.
    2. Sicht
      1. Wird sich die Sicht voraussichtlich verbessern und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten, oder wird sich die Sicht voraussichtlich verschlechtern und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten: 150, 350, 600, 800, 1.500 oder 3.000 m, so ist in der TREND-Vorhersage die Änderung anzugeben.
      2. Wird eine signifikante Zahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt, so ist in der Vorhersage zusätzlich anzugeben, dass die Sicht sich ändert oder 5.000 m über- bzw. unterschreitet.
      3. In METAR beigefügten TREND-Vorhersagen bezieht sich Sicht auf die vorhergesagte vorherrschende Sicht.
    3. Wettererscheinungen
      1. In der TREND-Vorhersage ist für jede der folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon anzugeben, wann sie voraussichtlich beginnen, enden oder ihre Intensität sich ändern wird:

        A) gefrierender Niederschlag;

        B) mäßiger oder starker Niederschlag, einschließlich Schauern;

        C) Gewitter (mit Niederschlag);

        D) Staubsturm;

        E) Sandsturm;

        F) andere Wettererscheinungen, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit dem betroffenen ATS-Stellen und Betreibern vereinbart.

      2. In der TREND-Vorhersage ist für jede der folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon anzugeben, wann sie voraussichtlich beginnen oder enden:

        A) Eisnebel;

        B) Staub-, Sand- oder Schneefegen;

        C) Staub-, Sand- oder Schneetreiben;

        D) Gewitter (ohne Niederschlag);

        E) Böen;

        F) Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose).

      3. Die Gesamtzahl der gemeldeten Wettererscheinungen unter den Ziffern i) und ii) darf drei nicht übersteigen.
      4. Das voraussichtliche Ende des Auftretens der Wettererscheinungen ist mit der Abkürzung "NSW" anzugeben.
    4. Bewölkung
      1. Wird die Untergrenze einer als BKN oder OVC bezeichneten Wolkenschicht voraussichtlich ansteigen und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten, oder wird die Untergrenze einer als BKN oder OVC bezeichneten Wolkenschicht voraussichtlich absinken und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten: 100, 200, 500, 1.000 oder 1.500 ft (30, 60, 150.300 oder 450 m), so ist die Änderung in der TREND-Vorhersage anzugeben.
      2. Liegt die Untergrenze einer Wolkenschicht unter 1.500 ft (450 m) oder wird sie voraussichtlich unter diesen Wert fallen oder über diesen Wert ansteigen, so sind in der TREND-Vorhersage auch die Änderungen des Bedeckungsgrads von FEW oder SCT zunehmend auf BKN oder OVC bzw. von BKN oder OVC abnehmend auf FEW oder SCT anzugeben.
      3. Wird keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung vorhergesagt und ist "CAVOK" nicht geeignet, so ist die Abkürzung "NSC" zu verwenden.
    5. Vertikalsicht

      Wenn der Himmel voraussichtlich bedeckt bleibt oder bedeckt werden wird, Beobachtungen zur Vertikalsicht auf dem Flugplatz verfügbar sind und die Vertikalsicht sich voraussichtlich verbessern und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten wird, bzw. wenn die Vertikalsicht sich voraussichtlich verschlechtern und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten wird: 100, 200, 500 oder 1.000 ft (30, 60, 150 oder 300 m), so ist die Änderung in der TREND-Vorhersage anzugeben.

    6. Zusätzliche Kriterien

      Die Flugplatz-Wetterwarte und die Nutzer können die Verwendung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage lokaler Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen vereinbaren.

    7. Verwendung von Änderungsgruppen
      1. Wird voraussichtlich eine Änderung erfolgen, hat die TREND-Vorhersage mit einem der Änderungsindikatoren "BECMG" oder "TEMPO" zu beginnen.
      2. Der Änderungsindikator "BECMG" ist zur Beschreibung der Änderungen der Vorhersage zu verwenden, wenn die Wetterbedingungen voraussichtlich regelmäßig oder unregelmäßig bestimmte Schwellenwerte erreichen oder über- bzw. unterschreiten werden. Der Zeitraum, innerhalb dessen oder die Uhrzeit, zu der die Änderung voraussichtlich eintreten wird, ist unter Verwendung der Abkürzungen "FM", "TL" oder "AT", jeweils gefolgt von einer Uhrzeitgruppe in Stunden und Minuten, anzugeben.
      3. Der Änderungsindikator "TEMPO" ist zur Beschreibung vorhergesagter zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen zu verwenden, die bestimmte Werte erreichen oder über- bzw. unterschreiten und jeweils weniger als eine Stunde und insgesamt weniger als die Hälfte des Zeitraums, für den die Fluktuationen vorhergesagt werden, andauern. Der Zeitraum, innerhalb dessen die zeitweisen Fluktuationen voraussichtlich auftreten werden, ist unter Verwendung der Abkürzungen "FM", und/oder "TL", jeweils gefolgt von einer Uhrzeitgruppe in Stunden und Minuten, anzugeben.
    8. Verwendung des Wahrscheinlichkeitsindikators

      Der Indikator "PROB" darf in TREND-Vorhersagen nicht verwendet werden.

MET.TR.230 Wettervorhersagen für den Start

  1. Eine Wettervorhersage für den Start hat sich auf eine bestimmte Zeitspanne zu beziehen und Informationen zu den voraussichtlichen Wetterbedingungen über dem gesamten Start-/Landebahnsystem im Hinblick auf Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit, deren Schwankungen, die Temperatur, den Luftdruck und alle sonstigen Elemente, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit den Betreibern vereinbart, zu enthalten.
  2. Die Reihenfolge der Elemente und die Terminologie, Einheiten und Skalen, die in den Wettervorhersagen für den Start verwendet werden, sind dieselben wie in den Meldungen für denselben Flugplatz.

MET.TR.235 Warnungen für den Flugplatz sowie Windscherungswarnungen und -alarme

  1. Windscherungswarnungen sind nach dem Muster in Anlage 4 herauszugeben.
  2. Die im Muster in Anlage 4 genannte laufende Nummer hat der Anzahl der seit 00.01 UTC an dem betreffenden Tag für den Flugplatz herausgegebenen Windscherungswarnungen zu entsprechen.
  3. Windscherungswarnungen haben präzise, aktuelle Informationen zum beobachteten Auftreten von Windscherungen in Verbindung mit einer Änderung des Gegenwinds/Rückenwinds um 15 kt (7,5 m/s) oder mehr zu enthalten, durch die Luftfahrzeuge im Endanflug oder nach dem Start sowie Luftfahrzeuge, die sich während des Landelaufs oder Startlaufs auf der Piste befinden, beeinträchtigt werden könnten.
  4. Windscherungswarnungen haben sich, sofern möglich, auf bestimmte Abschnitte der Start- und Landebahn und Entfernungen entlang der Anflug- oder Startflugbahn zu beziehen, die von der Flugplatz-Wetterwarte, den entsprechenden ATS-Stellen und den betroffenen Betreibern vereinbart werden.

Kapitel 3 - Technische Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen

MET.TR.250 SIGMET-Meldungen

  1. Inhalt und Reihenfolge der Elemente in einer SIGMET-Meldung haben dem Muster in Anlage 5 zu entsprechen.
  2. Es gibt drei Arten von SIGMET-Meldungen:
    1. SIGMET für andere Streckenwettererscheinungen als Vulkanasche oder tropische Wirbelstürme, bezeichnet als WS SIGMET;
    2. SIGMET für Vulkanasche, bezeichnet als WV SIGMET;
    3. SIGMET für tropische Wirbelstürme, bezeichnet als WC SIGMET.
  3. Die laufende Nummer der SIGMET-Meldungen besteht aus drei Zeichen - einem Buchstaben und zwei Ziffern.
  4. Nur eine der in Anlage 5 aufgeführten Wettererscheinungen ist in einer SIGMET-Meldung zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgender Schwellenwert für die Bodenwindgeschwindigkeit von 34 kt (17 m/s) oder mehr für tropische Wirbelstürme zu verwenden.
  5. SIGMET-Meldungen zu Gewittern oder einem tropischen Wirbelsturm dürfen keine Hinweise auf damit verbundene Turbulenzen und Vereisung umfassen.
  6. Werden SIGMET digital verbreitet, gilt Folgendes:
    1. Sie müssen gemäß einem weltweit interoperablen Modell für den Informationsaustausch formatiert sein und Geography Markup Language (GML) verwenden;
    2. die entsprechenden Metadaten müssen beigefügt sein.

MET.TR.255 AIRMET-Meldungen

  1. Inhalt und Reihenfolge der Elemente in einer AIRMET-Meldung haben dem Muster in Anlage 5 zu entsprechen.
  2. Die im Muster in Anlage 5 genannte laufende Nummer hat der Anzahl der seit 00.01 UTC an dem betreffenden Tag für den Flugplatz herausgegebenen AIRMET-Meldungen zu entsprechen.
  3. Nur eine der in Anlage 5 aufgeführten Wettererscheinungen ist in der AIRMET-Meldung zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgende Schwellenwerte zu verwenden, wenn die Wettererscheinung sich unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten unterhalb von Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher befindet:
    1. Windgeschwindigkeit über 30 kt (15 m/s);
    2. weite Gebiete mit Verminderung der Sicht auf unter 5.000 m, einschließlich der Wettererscheinung, die die Verminderung der Sicht verursacht;
    3. weite Gebiete mit durchbrochener oder geschlossener Wolkendecke mit einer Untergrenze von weniger als 1.000 ft (300 m) über Grund.
  4. AIRMET-Meldungen zu Gewittern oder Cumulonimbuswolken dürfen keine Hinweise auf damit verbundene Turbulenzen und Vereisung umfassen.

MET.TR.260 Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen

  1. Werden für Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen Karten verwendet, ist die Vorhersage des Höhenwinds sowie der Lufttemperatur in der Höhe für Punkte im Abstand von nicht mehr als 300 NM und für mindestens folgende Höhen herauszugeben: 2.000, 5.000 und 10.000 ft (600, 1.500 und 3.000 m) sowie 15.000 ft (4.500 m) in gebirgigen Gebieten. Für die Herausgabe von Vorhersagen des Höhenwinds sowie der Lufttemperatur in einer Höhe von 2.000 ft (600 m) können von der zuständigen Behörde festgelegte örtliche orografische Erwägungen gelten.
  2. Werden für Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen Karten verwendet, ist die Vorhersage von SIGWX-Wettererscheinungen als SIGWX-Vorhersage für niedrige Höhen bis Flugfläche 100 oder in gebirgigen Gebieten Flugfläche 150 oder ggf. höher herauszugeben. SIGWX-Vorhersagen für niedrige Höhen umfassen
    1. folgende Wettererscheinungen, die Anlass zur Herausgabe einer SIGMET-Meldung geben: Vereisung, Turbulenz, Cumulonimbuswolken, die verborgen, häufig oder eingelagert sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub-/Sandstürme und Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die voraussichtlich Flüge in geringer Höhe beeinträchtigen werden;
    2. folgende Elemente in Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen: Bodenwind, Bodensicht, signifikante Wettererscheinungen, Berge nicht erkennbar, Bewölkung, Vereisung, Turbulenzen, Leewelle und Höhe der Null-Grad-Isotherme.
  3. Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass die Dichte des Verkehrs unterhalb von Flugfläche 100 Anlass für die Herausgabe einer AIRMET-Meldung gibt, sind die Gebietswettervorhersagen für die Schicht zwischen dem Boden und der Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zur Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher herauszugeben und müssen diese Gebietswettervorhersagen ergänzend zur Herausgabe der AIRMET-Meldung und der für Flüge in niedriger Höhe erforderlichen zusätzlichen Informationen Angaben zu den Streckenwettererscheinungen enthalten, die Flüge in niedriger Höhe gefährden können.

Kapitel 4 - Technische Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC)

MET.TR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche

  1. Die beratenden Informationen zu Vulkanasche sind in abgekürztem Klartext und nach dem Muster in Anlage 6 herauszugeben. Gibt es keine Abkürzungen, ist der auf ein Mindestmaß beschränkte englische Klartext zu verwenden.
  2. Werden die beratenden Informationen zur Vulkanasche in grafischer Form aufbereitet, sind sie wie folgt darzustellen

    und herauszugeben:

    (1) im Format Portable Network Graphics (PNG); oder

    (2) im BUFR-CODE, wenn sie im Binärformat ausgetauscht werden.

Kapitel 5 - Technische Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)

MET.TR.270 Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme

  1. Die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen sind herauszugeben, wenn das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit im Beratungszeitraum voraussichtlich 34 kt erreichen oder überschreiten wird.
  2. Die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen haben Anlage 7 zu entsprechen.

Kapitel 6 - Technische Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (World Area Forecast Centres, WAFC)

MET.TR.275 Zuständigkeiten der Weltgebietsvorhersagezentralen

  1. Die WAFC haben für globale Gitterpunktvorhersagen verarbeitete meteorologische Daten in Form von Gitterpunktwerten (ausgedrückt im binären GRIB-Code) und für Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen den BUFR-Code zu verwenden.
  2. Für die globalen Gitterpunktvorhersagen haben die WAFC
    1. Vorhersagen zu erstellen für:
      1. Höhenwind;
      2. Lufttemperatur in der Höhe;
      3. Feuchtigkeit;
      4. Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Winds;
      5. Flugfläche und Temperatur der Tropopause;
      6. Gebiet der Cumulonimbuswolken;
      7. Vereisung;
      8. Turbulenzen in wolkenfreier Luft und in Wolken;
      9. Geopotenzialhöhe von Flugflächen;

        und zwar viermal täglich, wobei sie für eine feste Gültigkeitsdauer von 6, 9, 12, 15, 18, 21, 24, 27, 30, 33 und 36 Stunden nach der Uhrzeit (00.00, 06.00, 12.00 und 18.00 Uhr UTC) gültig sein müssen, zu der die synoptischen Daten erfasst wurden, auf denen die Vorhersagen beruhten

    2. in der unter Absatz 1 genannten Reihenfolge Vorhersagen herauszugeben und ihre Verbreitung abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber sechs Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung;
    3. Gitterpunktvorhersagen zu erstellen in einem regelmäßigen Gitter mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge, die Folgendes umfassen:
      1. Winddaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa) und 530 (100 hPa);
      2. Temperaturdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa) und 530 (100 hPa);
      3. Feuchtigkeitsdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa) und 180 (500 hPa);
      4. horizontale Ausdehnung und Flugflächen von Unter- und Obergrenze von Cumulonimbuswolken;
      5. Vereisung für Schichten mit Zentrum bei Flugflächen 60 (800 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa) und 300 (300 hPa);
      6. Turbulenzen in wolkenfreier Luft für Schichten mit Zentrum bei Flugflächen 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 340 (250 hPa), 390 (200 hPa) und 450 (150 hPa);
      7. Turbulenzen in Wolken für Schichten mit Zentrum bei Flugflächen 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), und 300 (300 hPa);
      8. Geopotenzialhöhendaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa) und 530 (100 hPa).
  3. Für globale Vorhersagen signifikanter Streckenwettererscheinungen haben die WAFC
    1. viermal täglich SIGWX-Vorhersagen zu erstellen, die für eine festgelegte Gültigkeitsdauer von 24 Stunden nach der Uhrzeit (00.00, 06.00, 12.00 und 18.00 Uhr UTC) gültig sein müssen, zu der die synoptischen Daten erfasst wurden, auf denen die Vorhersagen beruhten. Die Verbreitung jeder Vorhersage ist abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber neun Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung;
    2. SIGWX-Vorhersagen in Form von SIGWX-Vorhersagen für Flüge in großer Höhe (highlevel SIGWX forecasts) für die Flugflächen zwischen 250 und 630 herauszugeben;
    3. in SIGWX-Vorhersagen folgende Elemente einzubeziehen:
      1. tropische Wirbelstürme, sofern das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit voraussichtlich 34 kt (17 m/s) erreichen oder überschreiten wird;
      2. starke Böenlinien;
      3. mäßige oder starke Turbulenzen (in Wolken oder in wolkenfreier Luft);
      4. mäßige oder starke Vereisung;
      5. ausgedehnter Sandsturm/Staubsturm;
      6. Cumulonimbuswolken in Verbindung mit Gewittern und mit den Ziffern i) bis v);
      7. Gebiete mit nicht konvektiven Wolken in Verbindung mit mäßiger oder starker Turbulenz in Wolken und/oder mäßiger oder starker Vereisung;
      8. Flugfläche der Tropopause;
      9. Jet Streams;
      10. Angaben zum Ort von Vulkanausbrüchen, die flugbetrieblich relevante Vulkanaschewolken erzeugen, die Folgendes umfassen: Symbol "Vulkanausbruch" am Ort des Vulkans und in einem separaten Textfeld auf der Karte das Symbol "Vulkanausbruch", der Name des Vulkans, falls bekannt, sowie die geografische Breite/Länge des Ausbruchs. Darüber hinaus sollte in der Legende der SIGWX-Karten Folgendes aufgeführt sein: "CHECK SIGMET, ADVISORIES FOR TC AND VA, AND ASHTAM AND NOTAM FOR VA";
      11. Angaben zum Ort der flugbetrieblich relevanten Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die Folgendes umfassen: das Symbol "radioaktive Stoffe in der Atmosphäre" am Ort der Freisetzung und in einem separaten Textfeld auf der Karte das Symbol "radioaktive Stoffe in der Atmosphäre", die geografische Breite/Länge des Ortes der Freisetzung und, sofern bekannt, der Name des Standorts der Strahlenquelle. Darüber hinaus sollte in der Legende der SIGWX-Karten, auf denen eine Freisetzung von Strahlung angezeigt wird, Folgendes aufgeführt sein: "CHECK SIGMET AND NOTAM FOR RDOACT CLD".
    4. Folgende Kriterien haben bei SIGWX-Vorhersagen zu gelten:
      1. die Ziffern i) bis vi) von Absatz 3 sind nur aufzunehmen, wenn sie voraussichtlich zwischen dem unteren und oberen Höhenbereich der SIGWX-Vorhersage auftreten werden;
      2. die Abkürzung "CB" ist nur aufzunehmen, wenn sie sich auf das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Cumulonimbuswolken bezieht:

        A) in einem Gebiet, wobei die größte räumliche Abdeckung mindestens 50 % des betreffenden Gebiets ausmacht;

        B) entlang einer Linie mit geringem oder keinem Zwischenraum zwischen einzelnen Wolken; oder

        C) eingelagert in Wolkenschichten oder verborgen durch trockenen Dunst;

      3. die Aufnahme von "CB" ist so zu verstehen, dass sie alle Wettererscheinungen umfasst, die für gewöhnlich mit Cumulonimbuswolken verbunden sind, d. h. Gewitter, mäßige oder starke Vereisung, mäßige oder starke Turbulenz und Hagel;
      4. gibt ein Vulkanausbruch oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre Anlass für die Aufnahme des Symbols "Vulkanausbruch" oder des Symbols "Radioaktivität" in SIGWX-Vorhersagen, so sind die Symbole unabhängig von der Höhe, die die Aschesäule oder das radioaktive Material erreicht oder voraussichtlich erreichen wird, aufzunehmen;
      5. falls die Ziffern i), x) und xi) von Absatz 3 zusammenfallen oder sich teilweise überlappen, ist Ziffer x) die höchste Priorität beizumessen, gefolgt von den Ziffern xi) und i). Die Ziffer mit der höchsten Priorität ist am Ort des Ereignisses anzubringen und die Orte der anderen Ziffer sind mit Hilfe eines Pfeils mit den entsprechenden Symbolen oder Textfeldern zu verbinden.
  4. Für mittlere Flugflächen zwischen 100 und 250 für begrenzte geografische Gebiete sind SIGWX-Vorhersagen herauszugeben.

.

Anlage 1


Muster für METAR-Meldungen

Erläuterung:

M = Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

C = Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode;

O = Aufnahme fakultativ.

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR sind nachstehend angegeben.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im Handbuch "Procedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Element Genauer Inhalt Muster Beispiele
Bezeichnung der Art der Meldung (M) Art der Meldung (M) METAR, METAR COR, METAR
METAR COR
Ortskennung (M) ICAO-Ortskennung (M) Nnnn YUDO
Zeitpunkt der Beobachtung (M) Tag und Uhrzeit der Beobachtung in UTC (M) nnnnnnZ 221630Z
Bezeichnung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C) Identifikator einer automatisierten oder fehlenden Meldung (C) AUTOoder NIL AUTO
NIL
ENDE DER METAR, WENN DIE MELDUNG FEHLT.
Bodenwind (M) Windrichtung (M) Nnn VRB 24004MPS
VRB01MPS
(24008KT)
(VRB02KT)
19006MPS
(19012KT)
00000MPS
(00000KT)
140P149MPS
(140P99KT)
Windgeschwindigkeit (M) [P]nn[n]
Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C) G[P]nn[n] 12003G09MPS
(12006G18KT)
24008G14MPS
(24016G28KT)
Maßeinheiten (M) MPS (oder KT)
Signifikante Änderungen der Richtung (C) nnnVnnn - 02005MPS
350V070
(02010KT 350V070)
Sicht (M) Vorherrschendeoder Mindestsicht (M) Nnnn CAVOK 0350
CAVOK
7000
9999
0800
Mindestsicht und Richtung der Mindestsicht (C) nnnn[N]oder nnnn[NE]oder nnnn[E]oder nnnn[SE]oder nnnn[S]oder nnnn[SW] oder nnnn[W]oder nnnn[NW] 2000 1200NW
6000 2800E
6000 2800
Pistensichtweite (C)1 Name des Elements (M) R R32/0400
R12R/1700
R10/M0050
R14L/P2000
Piste (M) nn[L]/oder nn[C]/oder nn[R]/
Pistensichtweite (M) [Poder M]nnnn R16L/0650
R16C/0500
R16R/0450 R17L/0450
Tendenz der Pistensichtweite in der Vergangenheit (C) U, Doder N R12/1100U
R26/0550N
R20/0800D
R12/0700
Aktuelle Wetterbedingungen (C) Intensitätoder Nähe der aktuellen Wetterbedingungen (C) -oder + - VC
Merkmale und Art der aktuellen Wetterbedingungen (M) DZoder Raoder SNoder SGoder PLoder DSoder SSoder FZDZoder FZRaoder FZUPoder FC2oder SHGRoder SHGSoder SHRaoder SHSNoder SHUPoder TSGRoder TSGSoder TSRaoder TSSNoder TSUPoder UP FGoder BRoder Saoder DUoder HZoder FUoder Vaoder SQoder POoder TSoder BCFGoder BLDUoder BLSaoder BLSNoder DRDUoder DRSaoder DRSNoder ZFGoder MIFGoder PRFGoder FGoder POoder FCoder DSoder SSoder TSoder SHoder BLSNoder BLSaoder BLDUoder VA RA
HZ
VCFG
+TSRA
FG
VCSH
+DZ
VA
VCTS
-SN
MIFG
VCBLSA
+TSRASN
-SNRA
DZ FG
+SHSN BLSN
UP
FZUP
TSUP FZUP
//
Bewölkung (M) Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenzeoder Vertikalsicht (M) FEWnnnoder SCTnnnoder BKNnnnoder OVCnnnoder FEW///oder SCT///oder BKN///oder OVC///oder ///nnnoder ////// VVnnnoder VV/// NSCoder NCD FEW015
VV005
OVC030
VV///
NSC
SCT010
OVC020
BKN///
///015
Wolkenart (C) CBoder TCUoder /// - BKN009TCU
NCD
SCT008
BKN025CB
BKN025///
//////CB
Luft- und Taupunkttemperatur (M) Luft- und Taupunkttemperatur (M) [M]nn/[M]nn 17/10
02/M08
M01/M10
Druckwerte (M) Name des Elements (M) Q Q0995
Q1009
Q1022
Q0987
QNH (M) Nnnn
Zusätzliche Angaben (C) Jüngste Wetterbedingungen (C) REFZDZoder REFZRaoder REDZoder RE[SH]Raoder RERASNoder RE[SH]SNoder RESGoder RESHGRoder RESHGSoder REBLSNoder RESSoder REDSoder RETSRaoder RETSSNoder RETSGRoder RETSGSoder RETSoder REFCoder REVaoder REPLoder REUPoder REFZUPoder RETSUPoder RESHUP REFZRA
RETSRA
Windscherung (C) WS Rnn[L]oder WS Rnn[C]oder WS Rnn[R]oder WS ALL RWY WS R03
WS ALL RWY
WS R18C
Meeresoberflächentemperatur und Seegangoder signifikante Wellenhöhe (C) W[M]nn/Snoder W[M]nn/Hn[n][n] W15/S2
W12/H75
Zustand der Piste (C) Pistenbezeichnung (M) R nn[L]/oder Rnn[C]/oder Rnn[R]/ R/SNOCLO R99/421594
R/SNOCLO
R14L/CLRD//
Ablagerungen auf der Piste (M) noder/ CLRD//
Umfang der Pistenkontaminierung (M) noder/
Dicke der Ablagerung (M) nnoder//
Reibungskoeffizientoder Bremswirkung (M) nnoder//
TREND-Vorhersage (O) Änderungsindikator (M) NOSIG BECMGoder TEMPO NOSIG

BECMG FEW020

TEMPO 25018G25MPS

(TEMPO 25036G50KT)

BECMG FM1030 TL1130 CAVOK

BECMG TL1700 0800 FG

BECMG AT1800 9000 NSW

BECMG FM1900 0500 +SNRA

BECMG FM1100 SN TEMPO FM1130 BLSN

TEMPO FM0330 TL0430 FZRA

Zeitraum der Änderung (C) FMnnnn und/oder TLnnnnoder ATnnnn
Wind (C) nnn[P]nn[n][G[P]nn[n]]MPS (oder nnn[P]nn[G[P]nn]KT)
Vorherrschende Sicht (C) nnnn CAVOK
Wettererscheinung: Intensität (C) -oder + - NSW
Wettererscheinung: Merkmale und Art (C): DZoder Raoder SNoder SGoder PLoder DSoder SSoder FZDZoder FZRaoder SHGRoder SHGSoder SHRaoder SHSNoder TSGRoder TSGSoder TSRaoder TSSN FGoder BRoder Saoder DUoder HZoder FUoder Vaoder SQoder POoder FCoder TSoder BCFGoder BLDUoder BLSaoder BLSNoder DRDUoder DRSaoder DRSNoder FZFGoder MIFGoder PRFG
Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenzeoder Vertikalsicht (C) FEWnnnoder SCTnnnoder BKNnnnoder OVCnnn VVnnnoder VV/// NSC TEMPO TL1200 0600 BECMG AT1200 8000 NSW NSC

BECMG AT1130 OVC010

Wolkenart (C) CBoder TCU - TEMPO TL1530 +SHRa BKN012CB
1) Aufzunehmen, wenn Sicht oder Pistensichtweite < 1.500 m; für maximal vier Pisten.

2) "Stark" bei Tornados oder Wasserhosen; "mäßig" (ohne Qualifikator), bei Trichterwolken, die nicht den Boden berühren.


Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR
Element Bereich Auflösung
Piste: (keine Einheiten) 01-36 1
Windrichtung: Grad rechtweisend 000-360 10
Windgeschwindigkeit: MPS 00-99 1
KT 00-199 1
Sicht: M 0000-0750 50
M 0800-4.900 100
M 5.000 -9.000 1.000
M 10.000 - 0 (fester Wert: 9.999 )
Pistensichtweite: M 0000-0375 25
M 0400-0750 50
M 0800-2.000 100
Vertikalsicht: 30's M (100's FT) 000-020 1
Bewölkung: Wolkenuntergrenze: 30's M (100's FT) 000-100 1
Lufttemperatur; - 80 - + 60 1
Taupunkttemperatur: °C
QNH: hPa 0850-1.100 1
Meeresoberflächentemperatur: °C - 10 - + 40 1
Seegang: (keine Einheiten) 0-9 1
Signifikante Wellenhöhe M 0-999 0,1
Zustand der Piste Pistenbezeichnung: (keine Einheiten) 01-36; 88; 99 1
Ablagerungen auf der Piste: (keine Einheiten) 0-9 1
Umfang der Pistenkontaminierung: (keine Einheiten) 1; 2; 5; 9 -
Höhe der Ablagerung: (keine Einheiten) 00-90; 92-99 1
Reibungskoeffizient oder Bremswirkung: (keine Einheiten) 00-95; 99 1
* Es besteht keine luftfahrttechnische Verpflichtung zur Meldung von Bodenwindgeschwindigkeiten von 100 kt (50 m/s) oder mehr; allerdings ist die Meldung von Windgeschwindigkeiten von bis zu 199 kt (99 m/s) für nicht luftfahrttechnische Zwecke vorgesehen, falls erforderlich.

.

Festgelegte Bereiche, die von WAFS-Vorhersagen in Kartenform abgedeckt werden Anlage 2

Mercator-Projektion

Polarstereografische Projektion (nördliche Hemisphäre)

Polarstereografische Projektion (südliche Hemisphäre)

.

Anlage 3


Muster für TAF-Meldung

Erläuterung:

M = Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

C = Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode;

O = Aufnahme fakultativ.

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den TAF sind nachstehend angegeben.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im Handbuch "Procedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Element Genauer Inhalt Muster Beispiele
Bezeichnung der Art der Vorhersage (M) Art der Vorhersage (M) TAFoder TAF AMDoder TAF COR TAF

TAF AMD

Ortskennung (M) ICAO-Ortskennung (M) Nnnn YUDO
Uhrzeit der Herausgabe der Vorhersage (M) Tag und Uhrzeit der Ausgabe der Vorhersage in UTC (M) nnnnnnZ 160000Z
Bezeichnung einer fehlenden Vorhersage (C) Identifikator für fehlende Vorhersage (C) NIL NIL
ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE FEHLT.
Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage (M) Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage in UTC (M) nnnn/nnnn 1606/1624

0812/0918

Bezeichnung einer aufgehobenen Vorhersage (C) Identifikator für aufgehobene Vorhersage (C) CNL CNL
ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE AUFGEHOBEN IST.
Bodenwind (M) Windrichtung (M) nnnoder VRB 24004MPS; VRB01MPS
(24008KT); (VRB02KT)
19005 MPS
(19010KT)
Windgeschwindigkeit (M) [P]nn[n] 00000 MPS
(00000KT)
140P49MPS
(140P99KT)
Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C) G[P]nn[n] 12003G09MPS
(12006G18KT)
24008G14MPS
(24016G28KT)
Maßeinheiten (M) MPS (oder KT)
Sicht (M) Vorherrschende Sicht (M) Nnnn CAVOK 0350
CAVOK
7000
9000
9999
Wetter (C) Intensität der Wettererscheinungen (C)1 -oder + -
Merkmale und Art der Wettererscheinungen (C) DZoder Raoder SNoder SGoder PLoder DSoder SSoder FZDZoder FZRaoder SHGRoder SHGSoder SHRaoder SHSNoder TSGRoder TSGSoder TSRaoder TSSN FGoder BRoder Saoder DUoder oder HZoder FUoder Vaoder SQoder POoder FCoder TSoder BCFGoder BLDUoder BLSaoder BLSNoder DRDUoder DRSaoder DRSNoder FZFGoder MIFGoder PRFG RA
HZ
+TSRA
FG
-FZDZ PRFG
+TSRASN
SNRa FG
Bewölkung (M)2 Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenzeoder Vertikalsicht (M) FEWnnnoder SCTnnnoder BKNnnnoder OVCnnn VVnnnoder VV/// NSC FEW010
VV005
OVC020
VV///
NSC
SCT005 BKN012
Wolkenart (C) CBoder TCU - SCT008 BKN025CB
Temperatur (O)3 Name des Elements (M) TX TX25/1013Z TN09/1005Z
TX05/2112Z TNM02/2103Z
Höchsttemperatur (M) [M]nn/
Tag und Uhrzeit des Auftretens der Höchsttemperatur (M) nnnnZ
Name des Elements (M) TN
Tiefsttemperatur (M) [M]nn/
Tag und Uhrzeit des Auftretens der Tiefsttemperatur (M) nnnnZ
Erwartete signifikante Änderungen in Bezug auf einesoder mehrere der vorstehend genannten Elemente während der Gültigkeitsdauer (C) Indikator für Änderungoder Wahrscheinlichkeit (M) PROB30 [TEMPO]oder PROB40 [TEMPO]oder BECMGoder TEMPOoder FM
Dauer des Auftretensoder der Änderung (M) nnnn/nnnnoder nnnnnn
Wind (C) nnn[P]nn[n][G[P]nn[n]]MPSoder VRBnnMPS (oder nnn[P]nn[G[P]nn]KToder VRBnnKT) TEMPO 0815/0818 25017G25MPS
(TEMPO 0815/0818 25034G50KT)
TEMPO 2212/2214 17006G13MPS 1000
TSRa SCT010CB BKN020
(TEMPO 2212/2214 17012G26KT 1000
TSRa SCT010CB BKN020)
Vorherrschende Sicht (C) Nnnn CAVOK BECMG 3010/3011 00000MPS 2400 OVC010
(BECMG 3010/3011 00000KT 2400
OVC010)
PROB30 1412/1414 0800 FG
Wettererscheinung: Intensität (C) -oder + - NSW BECMG 1412/1414 RA
TEMPO 2503/2504 FZRA
TEMPO 0612/0615 BLSN
PROB40 TEMPO 2923/3001 0500 FG
Wettererscheinung: Merkmale und Art (C) DZoder Raoder SNoder SGoder PLoder DSoder SSoder FZDZoder FZRaoder SHGRoder SHGSoder SHRaoder SHSNoder TSGRoder TSGSoder TSRaoder TSSN FGoder BRoder Saoder DUoder HZoder FUoder Vaoder SQoder POoder FCoder TSoder BCFGoder BLDUoder BLSaoder BLSNoder DRDUoder DRSaoder DRSNoder FZFGoder MIFGoder PRFG
Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenzeoder Vertikalsicht (C) FEWnnnoder SCTnnnoder BKNnnnoder OVCnnn VVnnnoder VV/// NSC FM051230 15015KMH 9999 BKN020
(FM051230 15008KT 9999 BKN020)
BECMG 1618/1620 8000 NSW NSC
Wolkenart (C) CBoder TCU - BECMG 2306/2308 SCT015CB BKN020
1) Aufzunehmen soweit anwendbar. Kein Qualifikator für mäßige Intensität.

2) Bis zu vier Wolkenschichten.

3) Bestehend aus bis zu vier Temperaturen (zwei Höchsttemperaturen und zwei Tiefsttemperaturen).


Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den TAF
Elemente Bereich Auflösung
Windrichtung: Grad rechtweisend 000-360 10
Windgeschwindigkeit: MPS 00-99 * 1
KT (*1) 0-199 1
Sicht: M 0000-0750 50
M 0800-4.900 100
M 5.000 -9.000 1.000
M 10.000 - 0 (fester Wert: 9.999 )
Vertikalsicht: 30's M (100's FT) 000-020 1
Bewölkung: Wolkenuntergrenze: 30's M (100's FT) 000-100 1
Lufttemperatur (Höchst- und Tiefstwert): °C - 80 - + 60 1
*) Es besteht keine luftfahrttechnische Verpflichtung zur Meldung von Bodenwindgeschwindigkeiten von 100 kt (50 m/s) oder mehr; allerdings ist die Meldung von Windgeschwindigkeiten von bis zu 199 kt (99 m/s) für nicht luftfahrttechnische Zwecke vorgesehen, falls erforderlich.

.

Anlage 4


Muster für Windscherungswarnungen

Erläuterung:

M = Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

C = Aufnahme konditional, soweit anwendbar.

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Windscherungswarnungen sind in Anlage 8 aufgeführt.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im Handbuch "Procedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Element Genauer Inhalt Muster Beispiel
Ortskennung des Flugplatzes (M) Ortskennung des Flugplatzes nnnn YUCC
Bezeichnung der Art der Meldung; Art der Meldung und laufende Nummer WS WRNG [n]n WS WRNG 1
Herausgabezeit und Gültigkeitsdauer (M) Tag und Uhrzeit der Herausgabe und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer in UTC nnnnnn [VALID TL nnnnnn]oder [VALID nnnnnn/nnnnnn] 211230 VALID TL 211330
221200 VALID 221215/221315
ZUR AUFHEBUNG VON WINDSCHERUNGSWARNUNGEN SIEHE ANGABEN AMENDE DES MUSTERS.
Wettererscheinung (M) Bezeichnung der Wettererscheinung und des Ortes ihres Auftretens [MOD]oder[SEV] WS IN APCHoder [MOD]oder [SEV] WS [APCH] RWYnnnoder [MOD]oder [SEV] WS IN CLIMB-OUToder [MOD]oder [SEV] WS CLIMB-OUT RWYnnnoder MBST IN APCHoder MBST [APCH] RWYnnnoder MBST IN CLIMB-OUToder MBST CLIMB-OUT RWYnnn WS APCH RWY12
MOD WS RWY34
WS IN CLIMB-OUT
MBST APCH RWY26
MBST IN CLIMB-OUT
Beobachtete, gemeldeteoder vorhergesagte Wettererscheinung (M) Angabe, ob die Wettererscheinung beobachtetoder gemeldet und ob sie voraussichtlich andauernoder vorhergesagt wird (M) REP AT nnnn nnnnnnnnoder OBS [AT nnnn]oder FCST REP AT 1510 B747
OBS AT 1205
FCST
Einzelheiten der Wettererscheinung (C) Beschreibung der Wettererscheinung, aufgrund deren die Windscherungswarnung herausgegeben wird SFC WIND: nnn/nnMPS (oder nnn/nnKT) nnnM (nnnFT)-WIND: nnn/nnMPS (oder nnn/nnKT)

oder

nnKMH (oder nnKT) LOSS nnKM (oder nnNM) FNa RWYnn

oder

nnKMH (oder nnKT) GAIN nnKM (oder nnNM) FNa RWYnn

SFC WIND: 320/5MPS
60M-WIND: 360/13 MPS
(SFC WIND: 320/10KT
200FT-WIND: 360/26KT)
60KMH LOSS 4KM
FNa RWY13
(30KT LOSS 2NM
FNa RWY13)
ODER
Aufhebung der Windscherungswarnung Aufhebung der Windscherungswarnung unter Verweis auf ihre Bezeichnung CNL WS WRNG [n]n nnnnnn/nnnnnn CNL WS WRNG 1 211230/211330

.

Anlage 5


Muster für SIGMET- und AIRMET-Meldungen und Sonderflugmeldungen (Uplink)

Erläuterung:

M = Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

C = Aufnahme konditional, soweit anwendbar, und

= = eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte.

Anmerkung: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in SIGMET-/AIRMET-Meldungen und in Sonderflugmeldungen sind in Anlage 8 aufgeführt.

Elemente Genauer Inhalt Muster Beispiele
SIGMET AIRMET SONDER-FLUGMELDUNG
Ortskennung des FIR/CTa (M) ICAO-Ortskennung der ATS-Stelle, die das FIR oder CTa bedient, auf das sich die SIGMET-/AIRMET-Meldung bezieht (M) Nnnn - YUCC
YUDD
Bezeichnung (M) Bezeichnung und laufende Nummer der Meldung (M) SIGMET nnn AIRMET [nn]n ARS SIGMET 5
SIGMET A3
AIRMET 2
ARS
Gültigkeitszeitraum (M) Tag-Uhrzeit-Gruppen mit Angabe der Gültigkeitsdauer in UTC (M) VALID nnnnnn/nnnnnn - VALID 221215/221600
VALID 101520/101800
VALID 251600/252200
Ortskennung der MWO (M) Ortskennung der Wetterwarte, die die Meldung aufgegeben hat, durch Bindestrich getrennt (M) nnnn- YUDO-
YUSO-
Name des FIR/CTaoder Luftfahrzeugkennung (M) Ortskennung und Name des FIR/CTA, für das die SIGMET-/AIRMET-Meldung herausgegegeben wirdoder Funkrufzeichen des Luftfahrzeugs (M) nnnn nnnnnnnnnn FIR[/UIR]oder nnnn nnnnnnnnnn CTA nnnn nnnnnnnnnn FIR[/n] nnnnnn YUCC AMSWELL FIR
YUDD SHANLON
FIR/UIR
YUCC AMSWELL FIR/2
YUDD SHANLON FIR
VA812
ZUR AUFHEBUNG VON SIGMET-MELDUNGEN SIEHE ANGABEN AMENDE DES MUSTERS.
Wettererscheinung (M) Beschreibung der Wettererscheinung, die die Herausgabe einer SIGMET-/AIRMET-Meldung ausgelöst hat (C) OBSC TS[GR]
EMBD TS[GR]
FRQ TS[GR]
SQL TS[GR]
TC nnnnnnnnnnoder NN
SEV TURB
SEV ICE
SEV ICE (FZRA)
SEV MTW
HVY DS
HVY SS
[Va ERUPTION]
[MT] [nnnnnnnnnn]
PSN:
Nnn[nn]oder Snn[nn] Ennn[nn]oder Wnnn[nn]]
Va CLD
RDOACT CLD
SFC WSPD nn[n]MPS
(oder SFC WSPD nn[n]KT)
SFC VIS nnnnM (nn)
ISOL TS[GR]
OCNL TS[GR]
MT OBSC
BKN CLD
nnn/[ABV]nnnnM
(oder BKN CLD
nnn/[ABV]nnnnFT)
OVC CLD
nnn/[ABV]nnnnM
(oder OVC CLD nnn/[ABV]nnnnFT)
ISOL CB
OCNL CB
FRQ CB
ISOL TCU
OCNL TCU
FRQ TCU
MOD TURB
MOD ICE
MOD MTW
TS
TSGR
SEV TURB
SEV ICE
SEV MTW
HVY SS
Va CLD [FL nnn/nnn]
Va [MT nnnnnnnnnn]
MOD TURB
MOD ICE
SEV TURB
FRQ TS
OBSC TSGR
EMBD TSGR
TC GLORIA
TC NN
Va ERUPTION
MT ASHVAL
PSN S15
E073 Va CLD
MOD TURB
MOD MTW
ISOL CB
BKN CLD 120/900M
(BKN CLD
400/3000FT)
OVC CLD
270/ABV3000M
(OVC CLD
900/ABV10000FT)
SEV ICE
RDOACT CLD
Beobachteteoder vorhergesagte Wettererscheinung (M) Angabe, ob die Wettererscheinung beobachtet und voraussichtlich andauern wirdoder vorhergesagt wird (M) OBS [AT nnnn Z]
FCST [AT nnnn Z]
OBS AT nnnnZ OBS AT 1210Z
OBS
FCST AT 1815Z
Position (C) Position (geografische Länge und Breite (in Grad und Minuten)) Nnn[nn] Wnnn[nn]oder
Nnn[nn] Ennn[nn]oder
Snn[nn] Wnnn[nn]oder
Snn[nn] Ennn[nn]
oder
N OF Nnn[nn]oder
S OF Nnn[nn]oder
N OF Snn[nn]oder
S OF Snn[nn]oder
[UND]
W OF Wnnn[nn]oder
E OF Wnnn[nn]oder
W OF Ennn[nn]oder
E OF Ennn[nn]
oder
[N OF, NE OF, E OF, SE OF, S OF, SW OF, W OF, NW OF]
[LINE] Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
oder
WI Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] -
[Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]
oder
ENTIRE FIR3
oder
ENTIRE CTa3
Nnnnn Wnnnnnoder Nnnnn Ennnnnoder Snnnn Wnnnnnoder Snnnn Ennnnn S OF N54
N OF N50
N2020 W07005
N2706 W07306
N48 E010
N OF N1515 AND
W OF E13530
W OF E1554
N OF LINE S2520 W11510 - S2520 W12010
WI N6030 E02550 - N6055 E02500 -
N6050 E02630
ENTIRE FIR
ENTIRE CTA
Flugfläche (C) Flugflächeoder Höhe und Ausdehnung (C)1 [SFC/]FLnnnoder [SFC/]nnnnM (oder [SFC/]nnnnFT)oder FLnnn/nnnoder top FLnnnoder [top] ABV FLnnnoder2

CB top [ABV] FLnnn WI nnnKM OF CENTRE (oder CB top [ABV] FLnnn WI nnnNM OF CENTRE)oder CB top [BLW] FLnnn WI nnnKM OF CENTRE (oder CB top [BLW] FLnnn WI nnnNM OF CENTRE)oder3

FLnnn/nnn [APRX nnnKM BY nnnKM]

[nnKM WID LINE BTN

(nnNM WID LINE BTN)]
[Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] [- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]] [- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]] (oder FLnnn/nnn [APRX nnnNM BY nnnNM] [Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] [- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]] [- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]]

FLnnnoder nnnnM (oder nnnnFT) FL180
FL050/080
top FL390
SFC/FL070
top ABV FL100
FL310/450
CB top FL500 WI 270KM OF CENTRE
(CB top FL500 WI 150NM OF CENTRE)
FL310/350 APRX
220KM BY 35KM
FL390
Bewegungoder erwartete Bewegung (C) Bewegungoder erwartete Bewegung (Richtung und Geschwindigkeit) unter Angabe einer der sechzehn Kompassrichtungen,oder stationär (C) MOV N [nnKMH]oder MOV NNE [nnKMH]oder MOV NE [nnKMH]oder MOV ENE [nnKMH]oder MOV E [nnKMH]oder MOV ESE [nnKMH]oder MOV SE [nnKMH]oder MOV SSE [nnKMH]oder MOV S [nnKMH]oder MOV SSW [nnKMH]oder MOV SW [nnKMH]oder MOV WSW [nnKMH]oder MOV W [nnKMH]oder MOV WNW [nnKMH]oder MOV NW [nnKMH]oder MOV NNW [nnKMH] (oder MOV N [nnKT]oder MOV NNE [nnKT]oder MOV NE [nnKT]oder MOV ENE [nnKT]oder MOV E [nnKT]oder MOV ESE [nnKT]oder MOV SE [nnKT]oder MOV SSE [nnKT]oder MOV S [nnKT]oder MOV SSW [nnKT]oder MOV SW [nnKT]oder MOV WSW [nnKT]oder MOV W [nnKT]oder MOV WNW [nnKT]oder MOV NW [nnKT]oder MOV NNW [nnKT])oder STNR - MOV E 40KMH
(MOV E 20KT)
MOV SE
STNR
Veränderungen der Intensität (C) Erwartete Veränderungen der Intensität (C) INTSFoder WKNoder NC - WKN
Vorhergesagte Position (C) Vorhergesagte Position der Vulkanaschewolkeoder des Zentrums des tropischen Wirbelsturmsoder anderer gefährlicher Wettererscheinungen6 am Ende der Gültigkeitsdauer der SIGMET-Meldung (C) FCST nnnnZ TC CENTRE Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]

oder

FCST nnnnZ Va CLD APRX

[nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]

Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]

- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]

[- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]

[- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]

[AND]

oder4

FCST nnnnZ

ENTIRE FIR3

oder

FCST nnnnZ

ENTIRE CTa3

oder

FCST nnnnZ NO Va EXP

oder6

[FCST nnnnZ Nnn[nn]

Wnnn[nn]oder

Nnn[nn] Ennn[nn]oder

Snn[nn] Wnnn[nn]oder

Snn[nn] Ennn[nn]

oder

N OF Nnn[nn]oder

S OF Nnn[nn]oder

N OF Snn[nn]oder

S OF Snn[nn]

[AND]

W OF Wnnn[nn]oder

E OF Wnnn[nn]oder

W OF Ennn[nn]oder

E OF Ennn[nn]

oder

[N OF, NE OF, E OF, SE OF, S OF, SW OF, W OF, NW OF] [LINE] Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]

oder
WI5 Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oderEnnn[nn]]

- - FCST 2200Z TC CENTRE N2740 W07345
FCST 1700Z Va CLD APRX S15 E075 -
S15 E081 -
S17 E083 -
S18 E079 -
S15 E075
FCST 0500Z
ENTIRE FIR
FCST 0500Z
ENTIRE CTA
FCST 0500Z NO Va EXP
ODER
Aufhebung der SIGMET/AIRMET-Meldung (C) Aufhebung der SIGMET/AIRMET-Meldung unter Angabe ihrer Bezeichnung CNL SIGMET [nn]n nnnnnn/nnnnnnoder CNL SIGMET [nn]n nnnnnn/nnnnnn [Va MOV TO nnnn FIR]3 CNL AIRMET [nn]n nnnnnn/nnnnnn - CNL SIGMET 2 101200/101600

CNL SIGMET 3 251030/251430 Va MOV TO YUDO FIR

CNL AIRMET 151520/151800

1) Nur für SIGMET-Meldungen für Vulkanaschewolken und tropische Wirbelstürme.

2) Nur für SIGMET-Meldungen für tropische Wirbelstürme.

3) Nur für SIGMET-Meldungen für Vulkanaschewolken.

4) Zu verwenden für zwei Vulkanaschewolken oder zwei Zentren von tropischen Wirbelstürmen, die gleichzeitig im betreffenden FIR auftreten.

5) Die Anzahl der Koordinaten sollte auf ein Mindestmaß begrenzt werden und in der Regel nicht mehr als sieben betragen.

6) Zu verwenden für andere gefährliche Wettererscheinungen als Vulkanaschewolken und tropische Wirbelstürme.

Anmerkung: Starke oder mäßige Vereisung und starke oder mäßige Turbulenzen (SEV ICE, MOD ICE, SEV TURB, MOD TURB) in Verbindung mit Gewittern, Cumulonimbuswolken oder tropischen Wirbelstürmen sollten nicht einbezogen werden.

.

Anlage 6


Muster für Informationsmeldungen zu Vulkanaschewolken

Erläuterung:

M = Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung;

O = Aufnahme fakultativ;

= = eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte.

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Informationsmeldungen zu Vulkanaschewolken sind in Anlage 8 aufgeführt.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im Handbuch "Procedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3: Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt zu setzen.

Anmerkung 4: Die Nummern 1 bis 18 sind nur im Sinne der Klarheit aufgeführt und kein Bestandteil der Informationsmeldung (siehe Beispiel).

Element Genauer Inhalt Muster Beispiele
1 Bezeichnung der Art der Meldung (M) Art der Meldung Va ADVISORY Va ADVISORY
2 Herausgabezeit (M) Jahr, Monat, Tag, Uhrzeit in UTC DTG: nnnnnnnn/nnnnZ DTG: 20080923/0130Z
3 Name des VAAC (M) Name des VAAC (M) VAAC: nnnnnnnnnnnn VAAC: TOKYO
4 Name des Vulkans (M) Bezeichnung und IAVCEI-Nummer des Vulkans VOLCANO: nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn [nnnnnn]oder UNKNOWNoder UNNAMED VOLCANO:

VOLCANO:

KARYMSKY 1000-13

UNNAMED

5 Lage des Vulkans (M) Lage des Vulkans in Grad und Minuten PSN: Nnnnnoder Snnnn Wnnnnnoder Ennnnnoder UNKNOWN PSN:

PSN:

N5403 E15927

UNKNOWN

6 Staatoder Gebiet (M) Staatoder Gebiet, falls die Asche nicht über einem Staat gemeldet wird AREA: nnnnnnnnnnnnnnnn AREA: RUSSIA
7 Gipfelhöhe (M) Gipfelhöhe in m (oder ft) SUMMIT ELEV: nnnnM (oder nnnnnFT) SUMMIT ELEV: 1536M
8 Nummer der Informationsmeldung (M): Nummer der Informationsmeldung: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden Vulkan) ADVISORY NR: nnnn/nnnn ADVISORY NR: 2008/4
9 Informationsquelle (M) Informationsquelle in Freitext INFO SOURCE: Freitext von bis zu 32 Zeichen INFO SOURCE: MTSAT-1R KVERT KEMSD
10 Farbcode (O) Luftfahrt-Farbcode AVIATION COLOUR CODE: REDoder ORANGEoder YELLOWoder GREENoder UNKNOWNoder NOT GIVENoder NIL AVIATION COLOUR CODE: RED
11 Einzelheiten zum Vulkanausbruch (M) Einzelheiten zum Vulkanausbruch (einschließlich Datum/Uhrzeit des Ausbruchs) ERUPTION DETAILS: Freitext von bis zu 64 Zeichenoder UNKNOWN ERUPTION DETAILS: ERUPTION AT 20080923/0000Z FL300 REPORTED
12 Zeitpunkt der Beobachtung (oder geschätzter Zeitpunkt) der Aschewolke (M) Tag und Uhrzeit (in UTC) der Beobachtung der Aschewolke (oder Schätzung) OBS (oder EST) Va DTG: nn/nnnnZ OBS Va DTG: 23/0100Z
13 Beobachteteoder geschätzte Aschewolke (M) Horizontale (in Grad und Minuten) und vertikale Ausdehnung zum Zeitpunkt der Beobachtungoder geschätzte Aschewolkeoder , falls die Untergrenze bekannt ist, Obergrenze der beobachtetenoder geschätzten Aschewolke;

Bewegung der beobachtetenoder geschätzten Aschewolke

OBS Va CLDoder EST Va CLD: top FLnnnoder SFC/FLnnnoder FLnnn/nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]

Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn][- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]

MOV N nnKMH (oder KT)oder MOV NE nnKMH (oder KT)oder MOV E nnKMH (oder KT)oder MOV SE nnKMH (oder KT)oder MOV S nnKMH (oder KT)oder MOV SW nnKMH (oder KT)oder MOV W nnKMH (oder KT)oder MOV NW nnKMH (oder KT)oder Va NOT IDENTIFIABLE FM SATELLITE DATa WIND FLnnn/nnn nnn/nn[n]MPS (oder KT)2oder WIND FLnnn/nnn VRBnnMPS (oder KT)oder WIND SFC/FLnnn nnn/nn[n]MPS (oder KT)oder WIND SFC/FLnnn VRBnnMPS (oder KT)

OBS Va CLD: FL250/300
N5400 E15930 -
N5400 E16100 -
N5300 E15945
MOV SE 20KT SFC/FL200
N5130 E16130 -
N5130 E16230 -
N5230 E16230 -
N5230 E16130
MOV SE 15KT
top FL240 MOV W 40KMH
Va NOT IDENTIFIABLE FM SATELLITE DATA
WIND FL050/070
180/12MPS
14 Vorhergesagte Höhe und Position der Aschewolke (+ 6 Std.) (M) Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach dem "Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Aschewolke" unter Punkt 12);

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Wolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST Va CLD + 6 HR: nn/nnnnZ

SFCoder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]

Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn][- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]1oder NO Va EXPoder NOT AVBLoder NOT PROVIDED

FCST Va CLD

+ 6 HR:

23/0700Z
FL250/350
N5130 E16030 -
N5130 E16230 -
N5330 E16230 -
N5330 E16030
SFC/FL180
N4830 E16330 -
N4830 E16630 -
N5130 E16630 -
N5130 E16330
NO Va EXP
NOT AVBL
NOT PROVIDED
15 Vorhergesagte Höhe und Position der Aschewolke (+ 12 Std.) (M) Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach dem "Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Aschewolke" unter Punkt 12);

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Wolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST Va CLD + 12 HR: nn/nnnnZ

SFCoder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]

Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]oder NO Va EXPoder NOT AVBLoder NOT PROVIDED

FCST Va CLD + 12 HR: 23/1300Z
SFC/FL270
N4830 E16130 -
N4830 E16600 -
N5300 E16600 -
N5300 E16130
NO Va EXP
NOT AVBL
NOT PROVIDED
16 Vorhergesagte Höhe und Position der Aschewolke (+ 18 Std.) (M) Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach dem "Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Aschewolke" unter Punkt 12);

Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Wolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer

FCST Va CLD + 18 HR: nn/nnnnZ

SFCoder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]

Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]oder NO Va EXPoder NOT AVBLoder NOT PROVIDED

FCST Va CLD + 18 HR: 23/1900Z
NO Va EXP
NOT AVBL
NOT PROVIDED
17 Anmerkungen (M) Gegebenenfalls Anmerkungen RMK: Freitext von bis zu 256 Zeichenoder NIL RMK: LATEST REP FM KVERT (0120Z) INDICATES ERUPTION HAS CEASED. TWO DISPERSING Va CLD ARE EVIDENT ON SATELLITE IMAGERY

NIL

18 Nächste Informationsmeldung (M) Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit in UTC NXT ADVISORY: nnnnnnnn/nnnnZoder NO LATER THAN nnnnnnnn/nnnnZoder NO FURTHER ADVISORIESoder WILL BE ISSUED BY nnnnnnnn/nnnnZ NXT ADVISORY: 20080923/0730Z

NO LATER THAN

nnnnnnnn/nnnnZ

NO FURTHER ADVISORIES

WILL BE ISSUED BY

nnnnnnnn/nnnnZ

1) Bis zu 4 ausgewählte Schichten.

2) Wenn Asche gemeldet wird (z.B. AIREP), aber nicht anhand von Satellitendaten überprüfbar ist.

.

Anlage 7


Muster für Informationsmeldungen zu tropischen Wirbelstürmen

Erläuterung:

= = eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte.

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Informationsmeldungen zu tropischen Wirbelstürmen sind in Anlage 8 aufgeführt.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im Handbuch Procedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC, Doc 8400) (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3: Alle Elemente sind obligatorisch anzugeben.

Anmerkung 4: Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt zu setzen.

Anmerkung 5 - Die Nummern 1 bis 19 sind nur im Sinne der Klarheit aufgeführt und kein Bestandteil der Informationsmeldung (siehe Beispiel).

Element Genauer Inhalt Muster Beispiele
1 Bezeichnung der Art der Meldung; Art der Meldung TC ADVISORY TC ADVISORY
2 Herausgabezeit Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit der Herausgabe in UTC DTG: nnnnnnnn/nnnnZ DTG: 20040925/1600Z
3 Name des TCAC Name des TCAC (Ortskennungoder vollständiger Name) TCAC: nnnnoder nnnnnnnnnn TCAC:
TCAC:
YUFO
MIAMI
4 Name des tropischen Wirbelsturms Name des tropischen Wirbelsturmsoder "NN" für unbenannte tropische Wirbelstürme TC: nnnnnnnnnnnnoder NN TC: GLORIA
5 Nummer der Informationsmeldung Nummer der Informationsmeldung (beginnend mit "01" für jede Wirbelsturm) NR: nn NR: 01
6 Position des Zentrums Position des Zentrums des tropischen Wirbelsturms (in Grad und Minuten) PSN: Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] PSN: N2706
W07306
7 Richtung und Geschwindigkeit der Bewegung Richtung und Geschwindigkeit in den sechzehn Kompassrichtungen und in km/h (oder kt)oder nur langsam vorankommend (< 6 km/h (3 kt)oder stationär (< 2 km/h (1 kt) MOV: N nnKMH (oder KT)oder NNE nnKMH (oder KT)oder NE nnKMH (oder KT)oder ENE nnKMH (oder KT)oder E nnKMH (oder KT)oder ESE nnKMH (oder KT)oder SE nnKMH (oder KT)oder SSE nnKMH (oder KT)oder S nnKMH (oder KT)oder SSW nnKMH (oder KT)oder SW nnKMH (oder KT)oder WSW nnKMH (oder KT)oder W nnKMH (oder KT)oder WNW nnKMH (oder KT)oder NW nnKMH (oder KT)oder NNW nnKMH (oder KT)oder SLWoder STNR MOV: NW 20KMH
8 Kerndruck Kerndruck (in hPa) C: nnnHPA C: 965HPA
9 Maximaler Bodenwind Maximaler Bodenwind in der Nähe des Zentrums (10-Minuten-Mittel, in m/s (oder kt)) MAX WIND: nn[n]MPS

(oder nn[n]KT)

MAX WIND: 22 MPS
10 Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 6 Std.) Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2);

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN + 6 HR: nn/nnnnZ

Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]

FCST PSN + 6 HR: 25/2200Z
N2748 W07350
11 Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 6 Std.) Vorhergesagter maximaler Bodenwind (6 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2) FCST MAX WIND + 6 HR: nn[n]MPS
(oder nn[n]KT)
FCST MAX WIND + 6 HR: 22 MPS
12 Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 12 Std.) Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2);

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN + 12 HR: nn/nnnnZ

Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]

FCST PSN + 12 HR: 26/0400Z
N2830 W07430
13 Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 12 Std.) Vorhergesagter maximaler Bodenwind (12 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2) FCST MAX WIND + 12 HR: nn[n]MPS
(oder nn[n]KT)
FCST MAX WIND + 12 HR: 22 MPS
14 Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 18 Std.) Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2);

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN + 18 HR: nn/nnnnZ
Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
FCST PSN + 18 HR: 26/1000Z
N2852 W07500
15 Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 18 Std.) Vorhergesagter maximaler Bodenwind (18 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2) FCST MAX WIND + 18 HR: nn[n]MPS
(oder nn[n]KT)
FCST MAX WIND + 18 HR: 21 MPS
16 Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 24 Std.) Tag und Uhrzeit (in UTC) (24 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2);

Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms

FCST PSN + 24 HR: nn/nnnnZ

Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]

FCST PSN + 24 HR: 26/1600Z

N2912 W07530

17 Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 24 Std.) Vorhergesagter maximaler Bodenwind (24 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 2) FCST MAX WIND + 24 HR: nn[n]MPS

(oder nn[n]KT)

FCST MAX WIND

+ 24 HR:

20 MPS
18 Anmerkungen Gegebenenfalls Anmerkungen RMK: Freitext von bis zu 256 Zeichenoder NIL RMK: NIL
19 Voraussichtliche Zeit der Herausgabe der nächsten Informationsmeldung Voraussichtlicher Zeitpunkt (Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit (UTC)) der nächsten Informationsmeldung NXT MSG: [BFR] nnnnnnnn/nnnnZoder NO MSG EXP NXT MSG: 20040925/2000Z

.

Anlage 8


Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den Informationsmeldungen zu Vulkanasche und tropischen Wirbelstürmen, in SIGMET-/AIRMET-Meldungen sowie in Flugplatz- und Windscherungswarnungen
Elemente Bereich Auflösung
Gipfelhöhe: M 000-8.100 1
FT 000-27.000 1
Nummer der Informationsmeldung: für Vulkanasche (Index) * 000-2.000 1
für tropische Wirbelstürme (Index) * 00-99 1
Maximaler Bodenwind; MPS 00-99 1
KT 00-199 1
Kerndruck: hPa 850-1.050 1
Bodenwindgeschwindigkeit: MPS 15-49 1
KT 30-99 1
Bodensicht: M 0000-0750 50
M 0800-5.000 100
Bewölkung: Untergrenze: M 000-300 30
FT 000-1.000 100
Bewölkung: Obergrenze: M 000-2.970 30
M 3.000 -20.000 300
FT 000-9.900 100
FT 10.000 -60.000 1.000
Geografische Breite: ° (Grad) 00-90 1
(Minuten) 00-60 1
Geografische Länge: ° (Grad) 000-180 1
(Minuten) 00-60 1
Flugflächen: 000-650 10
Bewegung: KMH 0-300 10
KT 0-150 5
*) dimensionslos

.

Besondere Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten
(Teil-AIS)
Anhang VI

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Flugberatungsdiensten (AIS.OR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

AIS.OR.100 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

  1. Anbieter von Flugberatungsdiensten haben zu gewährleisten, dass Informationen und Daten für den Betrieb in geeigneter Form verfügbar sind für:
    1. Flugbetriebspersonal einschließlich Flugbesatzungen;
    2. Flugplanung, Flugmanagementsysteme und Flugsimulatoren;
    3. Anbieter von Flugverkehrsdiensten, die für Fluginformationsdienste, Flugplatz-Fluginformationsdienste und die Bereitstellung von Informationen zur Flugvorbereitung verantwortlich sind.
  2. Die Anbieter von Flugberatungsdiensten überzeugen sich vor der Verbreitung der Informationen von der Integrität der Daten und vom Grad der Genauigkeit der für den Betrieb verbreiteten Informationen, einschließlich der Informationsquelle.

Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

AIS.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für die Erbringung von Flugberatungsdiensten

Die Anbieter von Flugberatungsdiensten müssen darlegen können, dass ihre Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Richtlinien entsprechen, die in den folgenden Anhängen zum Abkommen von Chicago festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Flugberatungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

  1. ICAO-Anhang 4 "Aeronautical Charts" (11. Ausgabe, Juli 2009, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 58);
  2. unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 1 der Kommission ICAO-Anhang 15 "Aeronautical Information Services" (14. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 38).
1) Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. Nr. L 23 vom 27.01.2010 S. 6).

.

Besondere Anforderungen an Anbieter von Datendiensten
(Teil-DAT)
Anhang VII

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Datendiensten (DAT.OR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

DAT.OR.100 Luftfahrtdaten und -informationen

  1. Der Datendiensteanbieter muss Luftfahrtdaten und -informationen, die von einer verlässlichen Quelle für die Nutzung in Luftfahrtdatenbanken in zertifizierter Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen bereitgestellt werden, entgegennehmen, zusammenstellen, übersetzen, auswählen, formatieren, verbreiten und/oder integrieren.
  2. In besonderen Fällen können Luftfahrtdaten, wenn sie nicht aus dem Luftfahrthandbuch (AIP) oder einer verlässlichen Quelle stammen oder nicht den geltenden Anforderungen an die Datenqualität (DQR) entsprechen, vom Datendiensteanbieter selbst und/oder von anderen Datendiensteanbietern bereitgestellt werden. Hierbei sind diese Luftfahrtdaten vom Datendiensteanbieter, der sie bereitgestellt hat, zu validieren.
  3. Auf Wunsch seiner Kunden kann der Datendiensteanbieter maßgeschneiderte Daten verarbeiten, die vom Luftfahrzeugbetreiber oder von anderen Datendiensteanbietern für die Nutzung durch diesen Luftfahrzeugbetreiber bereitgestellt werden. Die Verantwortung für diese Daten und ihre spätere Aktualisierung verbleibt bei dem Luftfahrzeugbetreiber.

DAT.OR.105 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

  1. Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.001 muss der Datendienstanbieter
    1. die Luftfahrtdaten und -informationen, die von Anbietern von Luftfahrtdatenquellen gemäß den geltenden Anforderungen in Datenbanken in zertifizierter Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen eingestellt werden, entgegennehmen, zusammenstellen, übersetzen, auswählen, formatieren, verbreiten und/oder integrieren. Der Anbieter von Typ 2-DAT-Datendiensten hat sicherzustellen, dass die DQR mit der geplanten Nutzung der zertifizierten Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen vereinbar sind, indem eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion geschlossen wird;
    2. eine Konformitätserklärung abgeben, nach der die von ihm erstellten Luftfahrtdatenbanken mit dieser Verordnung und den geltenden Industrienormen konform sind;
    3. den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung bei der Durchführung aller mit den erstellten Luftfahrtdatenbanken verbundenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unterstützen.
  2. Zur Freigabe von Datenbanken hat der verantwortliche Betriebsleiter die bescheinigungsbefugten Mitarbeiter nach Punkt DAT.TR.100(b), die durch die Konformitätserklärung bescheinigen, dass die Daten den DQR genügen und die Verfahren eingehalten werden, zu benennen und ihre Zuständigkeiten in unabhängiger Weise aufzuteilen. Die endgültige Verantwortung für die von den bescheinigungsbefugten Mitarbeitern unterzeichneten Erklärungen über die Datenbankfreigabe verbleibt beim verantwortlichen Betriebsleiter des Datendiensteanbieters.

DAT.OR.110 Managementsystem

Zusätzlich zu Punkt ATM/ANS.OR.B.005 hat der Datendiensteanbieter je nach Art der Datenbereitstellung ein Managementsystem zu errichten und zu pflegen, das Kontrollverfahren umfasst für:

  1. Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten;
  2. Änderungen der DQR;
  3. Überprüfung, dass die eingehenden Daten nach den geltenden Standards erstellt wurden;
  4. zeitnahe Aktualisierung der verwendeten Daten;
  5. Identifikation und Rückverfolgbarkeit,
  6. Verfahren für die Entgegennahme, Zusammenstellung, Übersetzung, Auswahl, Formatierung, Verbreitung und/oder Integration von Daten in eine allgemeine Datenbank oder eine mit der spezifischen Anwendung/Ausrüstung für Luftfahrzeuge kompatible Datenbank;
  7. Techniken für die Überprüfung und Validierung von Daten;
  8. Festlegung von Instrumenten, einschließlich des Konfigurationsmanagements und der Qualifizierung der Instrumente, soweit dies erforderlich ist;
  9. Behebung von Fehlern/Mängeln;
  10. Koordinierung mit den Anbietern von Luftfahrtdatenquellen und/oder Datendiensteanbietern sowie mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion, wenn Typ 2-Datendienste erbracht werden;
  11. Ausstellung der Konformitätserklärung;
  12. kontrollierte Verbreitung von Datenbanken an die Nutzer.

DAT.OR.115 Führen von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.030 muss das Aufzeichnungssystem des Datendiensteanbieters die in DAT.OR.110 aufgeführten Elemente umfassen.

Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen

DAT.OR.200 Meldepflichten

  1. Der Datendiensteanbieter hat
    1. den Kunden und gegebenenfalls dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung alle Fälle zu melden, in denen Luftfahrtdatenbanken vom Datendiensteanbieter freigegeben und anschließend Mängel und/oder Fehler festgestellt wurden, so dass sie nicht den geltenden Datenanforderungen entsprechen;
    2. der zuständigen Behörde festgestellte Mängel und/oder Fehler nach Absatz 1 zu melden, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten. Diese Meldungen haben in einer von der zuständigen Behörde akzeptierten Form und Weise zu erfolgen;
    3. wenn der zertifizierte Datendiensteanbieter als Lieferant für einen anderen Datendiensteanbieter handelt, auch dieser anderen Organisation alle Fälle zu melden, in denen er Luftfahrtdatenbanken für diese Organisation freigegeben hat und anschließend Fehler festgestellt wurden;
    4. dem Anbieter der Luftfahrtdatenquelle Fälle fehlerhafter, widersprüchlicher oder fehlender Daten in der Quelle zu melden.
  2. Im Interesse der Sicherheit hat der Datendiensteanbieter ein internes Meldesystem zur Erfassung und Beurteilung von Meldungen einzuführen und zu pflegen, um Tendenzen einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Ereignisse und Maßnahmen ermitteln zu können.

    Dieses interne Meldesystem kann bei Bedarf in das Managementsystem nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 integriert werden.

Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Datendiensten (DAT.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

DAT.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

Der Datendiensteanbieter muss

  1. in Bezug auf alle erforderlichen Luftfahrtdaten:
    1. im Einvernehmen mit dem anderen Datendiensteanbieter bzw. falls es sich um einen Typ 2-DAT-Anbieter handelt im Einvernehmen mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion Anforderungen an die Datenqualität (DQR) festlegen, um zu prüfen, ob diese DQR mit der beabsichtigten Nutzung vereinbar sind;
    2. Daten aus verlässlichen Quellen und, falls erforderlich, andere vom Datendiensteanbieter selbst und/oder von anderen Datendiensteanbietern überprüfte und validierte Luftfahrtdaten nutzen;
    3. ein Verfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die Daten korrekt verarbeitet werden;
    4. Verfahren einrichten und anwenden, die gewährleisten, dass die von einem Luftfahrzeugbetreiber oder einem anderen Datendiensteanbieter bereitgestellten oder beantragten maßgeschneiderten Daten nur dem Antragsteller selbst übermittelt werden; und
  2. in Bezug auf die bescheinigungsbefugten Mitarbeiter, die die Konformitätserklärungen nach DAT.OR.105(b) unterzeichnen, sicherstellen, dass
    1. diese bescheinigungsbefugten Mitarbeiter über ausreichende Kenntnisse, den nötigen Hintergrund (auch in anderen Funktionen innerhalb des Betriebs) und Erfahrung verfügen, so dass sie die ihnen übertragenen Pflichten wahrnehmen können;
    2. er über alle bescheinigungsbefugten Mitarbeiter Aufzeichnungen mit Angaben zum Umfang ihrer Befugnis führt;
    3. bescheinigungsbefugte Mitarbeiter Unterlagen über den Umfang ihrer Befugnis erhalten haben.

DAT.TR.105 Erforderliche Schnittstellen

Der Datendiensteanbieter hat folgende erforderliche formale Schnittstellen zu gewährleisten:

  1. mit Luftfahrtdatenquellen und/oder anderen Datendiensteanbietern;
  2. mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung für die Erbringung von Typ 2-Datendiensten oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion;
  3. mit den Luftfahrzeugbetreibern, soweit erforderlich.

.

Besondere Anforderungen an Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten
(Teil-CNS)
Anhang VIII

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (CNS.OR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

CNS.OR.100 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

  1. Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat die Verfügbarkeit, Kontinuität, Genauigkeit und Integrität seiner Dienste sicherzustellen.
  2. Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat das Qualitätsniveau der von ihm erbrachten Dienste zu bestätigen und zu belegen, dass seine Ausrüstung regelmäßig instandgehalten und, soweit erforderlich, kalibriert wird.

Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (CNS.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

CNS.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten

Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Richtlinien entsprechen, die in Anhang 10 des Abkommens von Chicago über den Flugfernmeldedienst in den folgenden Fassungen festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

  1. Band I "Radio Navigation Aids" (6. Ausgabe, Juli 2006, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  2. Band II "Communication Procedures including those with PANS Status" (6. Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  3. Band III "Communication Systems" (2. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  4. Band IV "Surveillance Radar and Collision Avoidance Systems" (4. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  5. Band V "Aeronautical Radio Frequency Spectrum Utilisation" (3. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89).

.

Besondere Anforderungen an Verkehrsflussregelungsanbieter
(Teil-ATFM)
Anhang IX

Technische Anforderungen an Verkehrsflussregelungsanbieter (ATFM.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

ATFM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Verkehrsflussregelungsanbieter

Ein Verkehrsflussregelungsanbieter muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 1 und (EU) Nr. 677/2011 festgelegt sind.

1) Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 10).

.

Besondere Anforderungen an Anbieter von Luftraummanagement
(Teil-ASM)
Anhang X

Technische Anforderungen an Anbieter von Luftraummanagement (ASM.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

ASM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Luftraummanagement

Ein Anbieter von Luftraummanagement muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 2150/2005 1 und (EU) Nr. 677/2011 festgelegt sind.

1) Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (ABl. Nr. L 342 vom 24.12.2005 S. 20).

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Besondere Anforderungen an Verfahrensplanungsanbieter
(Teil-ASD)
Anhang XI


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Besondere Anforderungen an den Netzmanager
(Teil-NM)
Anhang XII

Technische Anforderungen an den Netzmanager (NM.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

NM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für den Netzmanager

Der Netzmanager muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 und (EU) Nr. 677/2011 festgelegt sind.

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Anforderungen an Diensteanbieter für die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung des Personals
(Teil-PERS)
Anhang XIII

Teilabschnitt A - Flugsicherungstechnisches Personal

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

ATSEP.OR.100 Anwendungsbereich

  1. In diesem Teilabschnitt werden die Anforderungen festgelegt, die der Diensteanbieter in Bezug auf die Ausbildung und Kompetenzbeurteilung des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP) erfüllen muss.
  2. Für die Diensteanbieter, die ein beschränktes Zeugnis nach Punkt ATM/ANS.OR.A.010 Buchstaben a und b beantragen und/oder eine Erklärung über ihre Tätigkeiten nach Punkt ATM/ANS.OR.A.015 abgeben, können die einzuhaltenden Mindestanforderungen in Bezug auf die Ausbildung und Kompetenzbeurteilung des flugsicherungstechnischen Personals von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Diese Mindestanforderungen müssen auf der Grundlage von Qualifikation, Erfahrung und Erfahrung aus jüngster Zeit festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass spezifische Ausrüstungen oder bestimmte Arten von Ausrüstung instandgehalten werden und ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.

ATSEP.OR.105 Ausbildungs- und Kompetenzbeurteilungsprogramm

Im Einklang mit Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) hat der Diensteanbieter, der das flugsicherungstechnische Personal beschäftigt, ein Ausbildungs- und Kompetenzbeurteilungsprogramm auszuarbeiten, das die Pflichten und Verantwortlichkeiten des flugsicherungstechnischen Personals umfasst.

Wird das flugsicherungstechnische Personal von einer vertraglich beauftragten Organisation beschäftigt, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass dieses flugsicherungstechnische Personal die in diesem Teilabschnitt vorgesehene Ausbildung erhalten hat bzw. über die darin vorgesehenen Kompetenzen verfügt.

ATSEP.OR.110 Führen von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu Punkt ATM/ANS.OR.B.030 hat der Diensteanbieter, der das flugsicherungstechnische Personal beschäftigt, Aufzeichnungen über alle vom flugsicherungstechnischen Personal absolvierten Ausbildungsmaßnahmen sowie die Kompetenzbeurteilungen des flugsicherungstechnischen Personals zu führen und diese Aufzeichnungen verfügbar zu machen:

  1. auf Antrag dem betreffenden flugsicherungstechnischen Personal;
  2. auf Antrag und mit Zustimmung des flugsicherungstechnischen Personals dem neuen Arbeitgeber, wenn das flugsicherungstechnische Personal von einem neuen Unternehmen beschäftigt wird.

ATSEP.OR.115 Sprachkenntnisse

Der Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche(n) Sprache(n) beherrscht.

Abschnitt 2 - Anforderungen an die Ausbildung

ATSEP.OR.200 Anforderungen an die Ausbildung - Allgemeines

Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal

  1. Folgendes erfolgreich abgeschlossen hat:
    1. die Grundausbildung nach Punkt ATSEP.OR.205;
    2. die Spezialausbildung nach Punkt ATSEP.OR.210;
    3. die Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung nach Punkt ATSEP.OR.215;
  2. das Kompetenzerhaltungstraining nach Punkt ATSEP.OR.220.

ATSEP.OR.205 Grundausbildung

  1. Die Grundausbildung des flugsicherungstechnischen Personals hat Folgendes zu umfassen:
    1. die Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anlage 1 (Übergreifende Grundausbildung);
    2. je nach Tätigkeit des Diensteanbieters die Sachgebiete in Anlage 2 (Vertiefende Grundausbildung).
  2. Der Diensteanbieter kann die am besten geeigneten Ausbildungsanforderungen für sein angehendes flugsicherungstechnisches Personal festlegen und daher Anzahl und/oder Niveau der Sachgebiete, Themen und Unterthemen nach Buchstabe a erforderlichenfalls anpassen.

ATSEP.OR.210 Spezialausbildung

Die Spezialausbildung des flugsicherungstechnischen Personals hat Folgendes zu umfassen:

  1. die Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anlage 3 (Übergreifende Spezialausbildung);
  2. je nach Tätigkeit mindestens einen der Qualifikationsbereiche in Anlage 4 (Vertiefende Spezialausbildung).

ATSEP.OR.215 Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung

  1. Die Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung des flugsicherungstechnischen Personals muss für die wahrzunehmenden Aufgaben gelten und einen oder mehrere der folgenden Bestandteile umfassen:
    1. theoretischer Unterricht;
    2. praktischer Unterricht;
    3. Ausbildung am Arbeitsplatz.
  2. Die Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung muss gewährleisten, dass das angehende flugsicherungstechnische Personal Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen erwirbt:
    1. Funktionen des Systems und der Ausrüstung;
    2. tatsächliche und mögliche Auswirkungen der Maßnahmen des flugsicherungstechnischen Personals auf das System und die Ausrüstung;
    3. die Auswirkungen des Systems und der Ausrüstung auf das betriebliche Umfeld.

ATSEP.OR.220 Kompetenzerhaltungstraining

Das Kompetenzerhaltungstraining des flugsicherungstechnischen Personals hat Auffrischungstraining, Nachrüstung und Änderungen von Ausrüstungen/Systemen und/oder Notfalltraining zu umfassen.

Abschnitt 3 - Anforderungen an die Kompetenzbeurteilung

ATSEP.OR.300 Kompetenzbeurteilung - Allgemeines

Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal

  1. vor der Durchführung seiner Aufgaben einer Kompetenzbeurteilung unterzogen wurde;
  2. der laufenden Kompetenzbeurteilung nach Punkt ATSEP.OR.305 unterliegt.

ATSEP.OR.305 Erstbeurteilung und laufende Beurteilung der Kompetenz

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss

  1. Verfahren festlegen, durchführen und dokumentieren für:
    1. die Beurteilung der anfänglichen und der kontinuierlichen Kompetenz des flugsicherungstechnischen Personals,
    2. den Umgang mit fehlenden oder beeinträchtigten Kompetenzen des flugsicherungstechnischen Personals, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens;
    3. die Gewährleistung der Beaufsichtigung des als nicht kompetent beurteilten Personals;
  2. folgende Kriterien festlegen, anhand derer die anfänglichen und die kontinuierlichen Kompetenzen beurteilt werden:
    1. technische Fähigkeiten;
    2. verhaltensbezogene Fähigkeiten;
    3. Kenntnisse.

Abschnitt 4 - Anforderungen an Ausbilder und Beurteiler

ATSEP.OR.400 ATSEP-Ausbilder

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss sicherstellen, dass

  1. die ATSEP-Ausbilder über die nötige Erfahrung im jeweiligen Ausbildungsgebiet verfügen;
  2. die Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz einen Lehrgang zur Erteilung der Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich absolviert haben und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um in Fällen einzugreifen, in denen während der Ausbildung möglicherweise die Sicherheit gefährdet ist.

ATSEP.OR.405 Beurteiler der technischen Fähigkeiten

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss sicherstellen, dass Beurteiler der technischen Fähigkeiten einen Beurteilerlehrgang erfolgreich absolviert haben und über die notwendige Erfahrung zur Beurteilung der Kriterien nach Punkt ATSEP.OR.305(b) verfügen.

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Übergreifende Grundausbildung (Basic training - Shared) Anlage 1

Sachgebiet 1: Einführung

THEMa 1 BASIND - Einführung

Unterthema 1.1 - Überblick über die Ausbildung und Beurteilung

Unterthema 1.2 - Nationale Organisation

Unterthema 1.3 - Arbeitsplatz

Unterthema 1.4 - Rolle des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP)

Unterthema 1.5 - Europäische/internationale Dimension

Unterthema 1.6 - Internationale Richtlinien und Empfehlungen

Unterthema 1.7 - Datensicherheit

Unterthema 1.8 - Qualitätsmanagement

Unterthema 1.9 - Sicherheitsmanagementsystem

Unterthema 1.10 - Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Sachgebiet 2: Einweisung in den Flugverkehr

THEMa 1 BASATF - Einweisung in den Flugverkehr

Unterthema 1.1 - Flugverkehrsmanagement

Unterthema 1.2 - Flugverkehrskontrolle

Unterthema 1.3 - Bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema 1.4 - Instrumente der Flugverkehrskontrolle und Überwachungshilfen

Unterthema 1.5 - Einweisung

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Vertiefende Grundausbildung (Basic training - Streams) Anlage 2

Sachgebiet 3: Flugberatungsdienste

Sachgebiet 4: Meteorologie

Sachgebiet 5: Kommunikation

Sachgebiet 6: Navigation

Sachgebiet 7: Überwachung

Sachgebiet 8: Datenverarbeitung

Sachgebiet 9: Systemüberwachung und systemsteuerung

Sachgebiet 10: Instandhaltungsverfahren

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Übergreifende Spezialausbildung (Qualification training - Shared) Anlage 3


Sachgebiet 1: Sicherheit
THEMa 1 - Sicherheitsmanagement
Unterthema 1.1 - Strategie und Grundsätze
Unterthema 1.2 - Risikokonzept und Grundsätze der Risikobeurteilung
Unterthema 1.3 - Verfahren für die Sicherheitsbeurteilung
Unterthema 1.4 - Risikoklassifizierungssystem des Flugsicherungssystems
Unterthema 1.5 - Sicherheitsvorschriften

Sachgebiet 2: Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

THEMa 1 - Gefahrenbewusstsein und rechtliche Regelungen
Unterthema 1.1 - Gefahrenbewusstsein
Unterthema 1.2 - Vorschriften und Verfahren
Unterthema 1.3 - Umgang mit Gefahrstoffen
Sachgebiet 3: MENSCHLICHE FAKTOREN
THEMa 1 - Einführung in die menschlichen Faktoren
Unterthema 1.1 - Einführung
THEMa 2 - Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten
Unterthema 2.1 - Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP)
THEMa 3 - Psychologische Faktoren
Unterthema 3.1 - Kognition
THEMa 4 - Medizinische Faktoren
Unterthema 4.1 - Ermüdung
Unterthema 4.2 - Leistungsfähigkeit
Unterthema 4.3 - Arbeitsumfeld
THEMa 5 - Organisatorische und soziale Faktoren
Unterthema 5.1 - Grundbedürfnisse von Menschen am Arbeitsplatz
Unterthema 5.2 - Team Resource Management
Unterthema 5.3 - Teamarbeit und Teamrollen
THEMa 6 - Kommunikation
Unterthema 6.1 - Schriftlicher Bericht
Unterthema 6.2 - Verbale und nonverbale Kommunikation
THEMa 7 - Stress
Unterthema 7.1 - Stress
Unterthema 7.2 - Stressmanagement
THEMa 8 - Menschliches Versagen
Unterthema 8.1 - Menschliches Versag en

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Vertiefende Spezialausbildung (Qualification training - Streams) Anlage 4

1. Kommunikation - Sprache

Sachgebiet 1: Sprache
THEMa 1 - Bord-Boden
Unterthema 1.1 - Übertragung/Empfang
Unterthema 1.2 - Funkantennensysteme
Unterthema 1.3 - Sprachvermittlung
Unterthema 1.4 - Lotsenarbeitsplatz
Unterthema 1.5 - Funkschnittstellen
THEMa 2 - COMVCE - Boden-Boden
Unterthema 2.1 - Schnittstellen
Unterthema 2.2 - Protokolle
Unterthema 2.3 - Sprachvermittlung
Unterthema 2.4 - Kommunikationskette
Unterthema 2.5 - Lotsenarbeitsplatz

Sachgebiet 2: Übertragungsweg

THEMa 1 - Leitungen
Unterthema 1.1 - Leitungstheorie
Unterthema 1.2 - Digitale Übertragungen
Unterthema 1.3 - Leitungsarten
THEMa 2 - Besondere Verbindungen
Unterthema 2.1 - Mikrowellenverbindung
Unterthema 2.2 - Satellit

Sachgebiet 3: Aufzeichnungsgeräte

THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

2. Kommunikation - Daten

Sachgebiet 1: Daten
THEMa 1 - Einführung in die Netze
Unterthema 1.1 - Arten
Unterthema 1.2 - Netze
Unterthema 1.3 - Externe Netzdienste
Unterthema 1.4 - Messinstrumente
Unterthema 1.5 - Problembehebung
THEMa 2 - Protokolle
Unterthema 2.1 - Grundlegende Theorie
Unterthema 2.2 - Allgemeine Protokolle
Unterthema 2.3 - Besondere Protokolle
THEMa 3 - Nationale Netze
Unterthema 3.1 - Nationale Netze
THEMa 4 - Europäische Netze
Unterthema 4.1 - Netztechnologien
THEMa 5 - Globale Netze
Unterthema 5.1 - Netze und Standards
Unterthema 5.2 - Beschreibung
Unterthema 5.3 - Globale Architektur
Unterthema 5.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 5.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterpunkt 5.6 - Netze an Bord des Luftfahrzeugs
Unterthema 5.7 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 2: Übertragungsweg

THEMa 1 - Leitungen
Unterthema 1.1 - Leitungstheorie
Unterthema 1.2 - Digitale Übertragung
Unterthema 1.3 - Leitungsarten
THEMa 2 - Besondere Verbindungen
Unterthema 2.1 - Mikrowellenverbindung
Unterthema 2.2 - Satellit

Sachgebiet 3: Aufzeichnungsgeräte

THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

3. Navigation - Ungerichtetes Funkfeuer (NDB)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - NDB

THEMa 1 - NDB/Locator
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.3 - Senderteilsystem
Unterthema 1.4 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.5 - Überwachungs- und Kontrollteilsysteme
Unterthema 1.6 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.7 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

4. Navigation - Funkpeilung (DF)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - DF

THEMa 1 - DF
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Architektur der VDF/DDF-Ausrüstung
Unterthema 1.3 - Empfängerteilsystem
Unterthema 1.4 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.5 - Überwachungs- und Kontrollteilsysteme
Unterthema 1.6 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

5. Navigation - UKW-Drehfunkfeuer (VOR)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - VOR

THEMa 1 - VOR
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen von CVOR und/oder DVOR
Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.4 - Senderteilsystem
Unterthema 1.5 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.6 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.7 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.8 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: - Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

6. Navigation - Entfernungsmessgerät (DME)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme- DME

THEMa 1 - DME
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen der DME
Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.4 - Empfängerteilsystem
Unterthema 1.5 - Signalverarbeitung
Unterthema 1.6 - Senderteilsystem
Unterthema 1.7 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.8 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.9 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.10 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung
THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

7. Navigation - Instrumentenlandesystem (ILS)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - ILS

THEMa 1 - ILS
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen der ILS
Unterthema 1.3 - 2F-Systeme
Unterthema 1.4 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.5 - Senderteilsystem
Unterthema 1.6 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.7 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.8 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.9 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

8. Navigation - Mikrowellenlandesystem (MLS)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - MLS

THEMa 1 - MLS
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen der MLS
Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.4 - Senderteilsystem
Unterthema 1.5 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.6 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.7 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.8 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit
THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

9. Überwachung - Primär-Rundsichtradar (PSR)

Sachgebiet 1: Primär-Rundsichtradar
THEMa 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste
Unterthema 1.2 - Antenne (PSR)
Unterthema 1.3 - Sender
Unterthema 1.4 - Merkmale von Primärzielen
Unterthema 1.5 - Empfänger
Unterthema 1.6 - Signalverarbeitung und Plot-Extraktion
Unterthema 1.7 - Plot-Kombination
Unterthema 1.8 - Merkmale des Primärradars
THEMa 2 - SURPSR - Bodenbewegungsradar
Unterthema 2.1 - Nutzung von SMR für Flugverkehrsdienste
Unterpunkt 2.2 - Radarsensor
THEMa 3 - SURPSR - Prüfung und Messung
Unterthema 3.1 - Prüfung und Messung

Sachgebiet 2: Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI)

THEMa 1 - SURPSR - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Unterthema 1.2 - HMI ATSEP
Unterthema 1.3 - HMI Pilot
Unterthema 1.4 - Anzeigen

Sachgebiet 3: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT)

THEMa 1 - SDT
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Unterthema 1.2 - Verifikationsmethoden

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - SURPSR - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - SURPSR - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

Sachgebiet 5: Datenverarbeitungssysteme

THEMa 1 - Systemkomponenten
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

10. Überwachung - Sekundär-Rundsichtradar

Sachgebiet 1: Sekundär-Rundsichtradar (SSR)
THEMa 1 - SSR und Monopuls SSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
Unterthema 1.2 - Antenne (SSR)
Unterthema 1.3 - Bodensender
Unterthema 1.4 - Transponder
Unterthema 1.5 - Empfänger
Unterthema 1.6 - Signalverarbeitung und Plot-Extraktion
Unterthema 1.7 - Plot-Kombination
Unterthema 1.8 - Prüfung und Messung
THEMa 2 - Mode S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S
Unterthema 2.2 - Mode-S-System
THEMa 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT in Betrieb
Unterthema 3.2 - MLAT-Grundsätze
THEMa 4 - SURSSR - Umgebung
Unterthema 4.1 - SSR-Umgebung

Sachgebiet 2: Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI)

THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Unterthema 1.2 - HMI ATSEP
Unterthema 1.3 - HMI Pilot
Unterthema 1.4 - Anzeigen

Sachgebiet 3: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT)

THEMa 1 - SDT
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Unterthema 1.2 - Verifikationsmethoden

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherhe it
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit
Sachgebiet 5: Datenverarbeitungssysteme
THEMa 1 - Systemkomponenten
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

11. Überwachung - Automatische bordabhängige Überwachung

Sachgebiet 1: Automatische bordabhängige Überwachung (ADS)
THEMa 1 - Allgemeiner Überblick über ADS
Unterthema 1.1 - Begriffsbestimmung von ADS
THEMa 2 - SURADS - ADS-B
Unterthema 2.1 - Einführung in ADS-B
Unterthema 2.2 - Techniken der ADS-B
Unterthema 2.3 - VDL Mode 4 (STDMA)
Unterthema 2.4 - Mode S Extended Squitter
Unterthema 2.5 - UAT
Unterthema 2.6 - ASTERIX
THEMa 3 - ADS-C
Unterthema 3.1 - Einführung in ADS-C
Unterthema 3.2 - Techniken der ADS-C

Sachgebiet 2: Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI)

THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Unterthema 1.2 - HMI ATSEP
Unterthema 1.3 - HMI Pilot
Unterthema 1.4 - Anzeigen

Sachgebiet 3: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT)

THEMa 1 - SDT
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Unterthema 1.2 - Verifikationsmethoden

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - SURADS - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

Sachgebiet 5: Datenverarbeitungssysteme

THEMa 1 - Systemkomponenten
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

12. Daten- Datenverarbeitung

Sachgebiet 1: Funktionale Sicherheit
THEMa 1 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 1.1 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 1.2 - Softwareintegrität und -sicherheit
THEMa 2 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 2.1 - Einstellung zur Sicherheit

Sachgebiet 2: Datenverarbeitungssysteme

THEMa 1 - Nutzeranforderungen
Unterthema 1.1 -Fluglotsenanforderungen
Unterthema 1.2 - Flugwege, Vorhersage und Berechnung
Unterthema 1.3 - Bodengestützte Sicherheitsnetze
Unterthema 1.4 - Unterstützung von Entscheidungen
THEMa 2 - Daten der Systemkomponenten
Unterthema 2.1 - Datenverarbeitungssysteme
Unterthema 2.2 - Flugdatenverarbeitungssysteme
Unterthema 2.3 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

Sachgebiet 3: Datenprozess

THEMa 1 - Softwareprozesse
Unterthema 1.1 - middleware
Unterthema 1.2 - Betriebssysteme
Unterthema 1.3 - Konfigurationskontrolle
Unterthema 1.4 - Softwareentwicklungsprozess
THEMa 2 - Hardware-Plattform
Unterthema 2.1 - Nachrüstung der Ausrüstung
Unterthema 2.2 - COTS
Unterthema 2.3 - Interdependenz
Unterthema 2.4 - Wartungsfähigkeit
THEMa 3 - Tests
Unterthema 3.1 - Tests

Sachgebiet 4: Daten

THEMa 1 - Wesentliche Merkmale der Daten
Unterthema 1.1 - Signifikanz der Daten
Unterthema 1.2 - Datenkonfigurationskontrolle
Unterthema 1.3 - Datenstandards
THEMa 2 - ATM Daten - Detaillierte Struktur
Unterthema 2.1 - Systembereich
Unterthema 2.2 - Charakteristische Punkte
Unterthema 2.3 - Luftfahrzeugleistung
Unterthema 2.4 - Screen Manager
Unterthema 2.5 - Autokoordinationsmeldungen
Unterthema 2.6 - Daten der Konfigurationskontrolle
Unterthema 2.7 - Daten der physischen Konfiguration
Unterthema 2.8 - Relevante Wetterdaten
Unterthema 2.9 - Warn- und Fehlermeldungen an ATSEP
Unterthema 2.10 - Warn- und Fehlermeldungen an ATCO

Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten

THEMa 1 - Einführung in die Netze
Unterthema 1.1 - Arten
Unterthema 1.2 - Netze
Unterthema 1.3 - Externe Netzdienste
Unterthema 1.4 - Messinstrumente
Unterthema 1.5 - Problembehebung
THEMa 2 - Protokolle
Unterthema 2.1 - Grundlegende Theorie
Unterthema 2.2 - Allgemeine Protokolle
Unterthema 2.3 - Besondere Protokolle
THEMa 3 - DATDP - Nationale Netze
Unterthema 3.1 - Nationale Netze

Sachgebiet 6: Überwachung- Primär

THEMa 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste

Sachgebiet 7: ÜÜberwachung - Sekundär

THEMa 1 - SSR und MSSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
THEMa 2 - Mode S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S
THEMa 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze

Sachgebiet 8: Überwachung - HMI

THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO

Sachgebiet 9: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT)

THEMa 1 - Übermittlung der Überwachungsdaten
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle

13. Systemüberwachung und -Steuerung - Kommunikation

Sachgebiet 1: ANS-Struktur
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - SMCCOM - Aufbau und Betrieb von ANSP
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMa 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMa 4 - Verwaltungspraxis der ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung

Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung

THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMa 2 - SMCCOM - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren

THEMa 1 - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMa 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen

Sachgebiet 4: Technologie

THEMa 1 - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen

Sachgebiet 5: Kommunikation - Sprache

THEMa 1 - Bord-Boden
Unterthema 1.1 - Lotsenarbeitsplatz
THEMa 2 - Boden-Boden
Unterthema 2.1 - Schnittstellen
Unterthema 2.2 - Sprachvermittlung
Unterthema 2.3 - Lotsenarbeitsplatz

Sachgebiet 6: Kommunikation - Daten

THEMa 1 - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMa 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 7: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte

THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 8: Navigation - PBN

THEMa 1 - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM

14. Systemüberwachung und -Steuerung - Navigation

Sachgebiet 1: ANS-Struktur
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb der ANSP
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMa 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMa 4 - Verwaltungspraxis der ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung

Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung

THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - SMCNAV - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMa 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren

THEMa 1 - SMCNAV - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMa 4 - SMCNAV - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen

Sachgebiet 4: Technologie

THEMa 1 - SMCNAV - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen

Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten

THEMa 1 - SMCNAV - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMa 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 6: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte

THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 7: Navigation - PBN

THEMa 1 - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM

Sachgebiet 8: Navigation - Bodengestützte Systeme - NDB

THEMa 1 - NDB/Locator
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

Sachgebiet 9: Navigation - Bodengestützte Systeme - DFI

THEMa 1 - SMCNAV - DF
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

Sachgebiet 10: Navigation - Bodengestützte Systeme - VOR

THEMa 1 - VOR
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

Sachgebiet 11: Navigation - Bodengestützte Systeme - DME

THEMa 1 - DME
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

Sachgebiet 12: Navigation - Bodengestützte Systeme - ILS

THEMa 1 - ILS
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

15. Systemüberwachung und -Steuerung - Flugüberwachung

Sachgebiet 1: ANS-Struktur
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb der ANSP
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMa 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMa 4 - Verwaltungspraxis der ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung

Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung

THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - SMCSUR - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMa 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren

THEMa 1 - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMa 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen

Sachgebiet 4: Technologie

THEMa 1 - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen

Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten

THEMa 1 - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMa 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 6: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte

THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 7: Navigation - PBN

THEMa 1 - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM

Sachgebiet 8: Überwachung - Primär

THEMa 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste

Sachgebiet 9: Überwachung - Sekundär

THEMa 1 - SSR und MSSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
THEMa 2 - Mode S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S
THEMa 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze

Sachgebiet 10: Überwachung - HMI

THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO

Sachgebiet 11: Überwachung - Datenübermittlung

THEMa 1 - Überwachung - Datenübermittlung
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle

16. Systemüberwachung und -Steuerung - Daten

Sachgebiet 1: ANS-Struktur
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb der ANSP
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMa 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMa 4 - VERWALTUNGSPRAXIS DER ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung

Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung

THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMa 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren

THEMa 1 - SMCDAT - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMa 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen

Sachgebiet 4: Technologie

THEMa 1 - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen

Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten

THEMa 1 - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMa 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 6: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte

THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 7: Navigation - PBN

THEMa 1 - SMCDAT - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM

Sachgebiet 8: Überwachung - Primär

THEMa 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste

Sachgebiet 9: Überwachung - Sekundär

THEMa 1 - SSR und MSSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
THEMa 2 - Mode S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S
THEMa 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze
Sachgebiet 10: Überwachung - HMI
THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO

Sachgebiet 11: Überwachung - Datenübermittlung

THEMa 1 - Überwachung - Datenübermittlung
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle

Sachgebiet 12: ÜÜberwachung - Datenverarbeitungssysteme

THEMa 1 - Nutzeranforderungen
Unterthema 1.1 - Fluglotsenanforderungen
Unterthema 1.2 - Flugwege, Vorhersage und Berechnung
Unterthema 1.3 - Bodengestützte Sicherheitsnetze
Unterthema 1.4 - Unterstützung von Entscheidungen

Sachgebiet 13: Überwachung - Datenprozess

THEMa 1 - Hardware-Plattform
Unterthema 1.1 - Nachrüstung der Ausrüstung
Unterthema 1.2 - COTS
Unterthema 1.3 - Interdependenz

Sachgebiet 14: Überwachung - Daten

THEMa 1 - Wesentliche Merkmale der Daten
Unterthema 1.1 - Signifikanz der Daten
Unterthema 1.2 - Datenkonfigurationskontrolle
Unterthema 1.2 - Datenstandards


ENDE

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