Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission

(ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 11)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 657/2008, (EU) 1047/2014, (EU) 2016/247 und (EU) 2016/248

Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 223 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind zwei Beihilfeprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen vorgesehen. Das erste Programm betrifft die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen (Schulobst- und -gemüseprogramm), das zweite betrifft die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen (Schulmilchprogramm). Diese beiden Programme werden ab dem Schuljahr 2017/2018 durch eine einheitliche Regelung ersetzt, die mit der Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingeführt wurde. Diese einheitliche Regelung enthält einen neuen, gemeinsamen Rahmen für die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen ("Schulobst- und -gemüse") und für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen ("Schulmilch") an Kinder in Bildungseinrichtungen ("Schulprogramm"). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/791, wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Schulprogramms im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1047/2014 4 und (EU) 2016/247 der Kommission 5, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission 6 und die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission 7 ersetzen. Diese Rechtsakte sollten deshalb aufgehoben werden, sie sollten jedoch bis zum Ablauf des laufenden Schulobst- und -gemüseprogramms und des laufenden Schulmilchprogramms weiterhin gelten.

(2) Gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulprogramm auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Alle sechs Jahre ist eine neue Strategie auszuarbeiten. Sofern sich die Mitgliedstaaten für eine Durchführung des Schulprogramms auf regionaler Ebene entscheiden, erstellen sie für jede Region eine Strategie, wobei sie nach ihren Vorschriften oder Verfahren einen Koordinierungsrahmen festlegen. Sie benennen eine zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch mit der Kommission, um der Kommission die Bewertung der Strategien sowie die Überprüfung und Bewertung der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat zu erleichtern. Außerdem sind Bestimmungen zur Festlegung der Termine zu erlassen, zu denen die Strategie sowie gegebenenfalls deren spätere Änderungen der Kommission zu übermitteln sind.

(3) Für die Konzeption und Durchführung der begleitenden pädagogischen Maßnahmen sollten, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, die Verteilung der Erzeugnisse zu fördern, besondere Bedingungen festgelegt werden. Die Einbeziehung von Lehrern und Eltern sollte ermöglicht werden, um die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Gesamtwirksamkeit des Schulprogramms zu verbessern.

(4) Im Interesse der Rechtssicherheit ist es angemessen, die Kosten der Umsetzung des Schulprogramms, die aus Mitteln der Europäischen Union gefördert werden können, zu präzisieren.

(5) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Haushaltsführung und Überwachung sollten die Bedingungen für die Beihilfegewährung sowie für die Auswahl und Zulassung der Antragsteller festgelegt werden.

(6) Es sind besondere Bedingungen für Aussetzung und Entzug der Zulassung sowie für die verwaltungsrechtlichen Sanktionen gegen Antragsteller, die gegen die Bestimmungen des Schulprogramms verstoßen, festzulegen.

(7) Damit die Wirksamkeit des Schulprogramms beurteilt werden kann und ein Peer Review sowie der Austausch bewährter Verfahren möglich sind, sollten die Mitgliedstaaten die Umsetzung des Schulprogramms regelmäßig überprüfen und bewerten und ihre Ergebnisse der Kommission übermitteln. Zu diesem Zweck ist festzulegen, welche Arten von Angaben in den Monitoringberichten enthalten sein sollten. Hinzu kommt, dass die Nichteinhaltung der Überwachungs- und Bewertungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten die Bewertung der Wirksamkeit des Schulprogramms und die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwaltung der EU-Beihilfen in Frage stellen kann. Deshalb sollte festgelegt werden, dass bei Mitgliedstaaten, die ihren Bewertungsbericht verspätet einreichen, eine Kürzung in abschreckender Höhe vorgenommen wird.

(8) Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und Bewertung des Schulprogramms sind Art und Typ der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, festzulegen.

(9) Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Schulprogramms verteilten Erzeugnisse der Zielsetzung gerecht werden, ein gesundes Ernährungsverhalten anzuregen und dafür zu sorgen, dass sich die Kinder an den natürlichen Geschmack der Erzeugnisse gewöhnen, ist es angemessen, die Höchstmenge der Zusätze von Zucker zu Erzeugnissen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für deren Zubereitung oder Herstellung der Zusatz von Zucker nicht technisch notwendig ist, auf null festzusetzen.

(10) Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Schulprogramms verteilten Erzeugnisse der Zielsetzung gerecht werden, ein gesundes Ernährungsverhalten anzuregen, ist es angemessen, für den Zusatz von Zucker und/oder Honig zu Erzeugnissen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Höchstwerte festzusetzen, die die Mitgliedstaaten zulassen dürfen. Die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Höchstwerte festsetzen.

(11) Es sollten besondere Bedingungen festgelegt werden, um dafür zu sorgen, dass dem Mehrwert und der Sichtbarkeit des Schulprogramms der Union bei der Verteilung mit Unionsbeihilfen geförderter Erzeugnisse mit üblichen Schulmahlzeiten in Bildungseinrichtungen Rechnung getragen wird.

(12) Gemäß Artikel 23a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten bekannt geben, dass sie am Schulprogramm teilnehmen und dieses von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten sollten hierzu ein Poster verwenden können, das in den teilnehmenden Bildungseinrichtungen anzubringen ist. Das Poster sollte im Einklang mit bestimmten Mindestanforderungen gestaltet werden.

(13) Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission 8 enthält Bestimmungen hinsichtlich des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs, der auf die Beträge und Zahlungen von Unionsbeihilfen anzuwenden ist. Deshalb ist es erforderlich, entsprechende Vorschriften für die Beihilfe zur Durchführung des Schulprogramms vorzusehen. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen zum Schulprogramm

Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen ("Schulobst und -gemüse") sowie für die Abgabe und Verteilung von Milch und Milcherzeugnissen ("Schulmilch") an Kinder in Bildungseinrichtungen, für begleitende pädagogische Maßnahmen und für bestimmte Nebenkosten im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 23 derselben Verordnung ("Schulprogramm").

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Begriffsbestimmung für das Schuljahr gemäß Artikel Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission 9.

Artikel 2 Strategie der Mitgliedstaaten

(1) Bei der Ausarbeitung der Strategie gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten wählen, auf welcher Verwaltungsebene sie das Schulprogramm umsetzen wollen. Sofern sich ein Mitgliedstaat für eine Durchführung des Schulprogramms auf regionaler Ebene entscheidet, erstellt er eine Strategie für jede Region und einen begleitenden Koordinierungsrahmen auf nationaler Ebene. Der Mitgliedstaat benennt eine zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch mit der Kommission.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat die Erzeugnisse im Rahmen des Schulprogramms nicht kostenlos zur Verfügung, so erläutert er in seiner Strategie, welche Regelungen er getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich die Unionsbeihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden.

(3) Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulprogramm beteiligen möchten, teilen der Kommission ihre Strategie bis zum 30. April vor Beginn des ersten unter die Strategie fallenden Schuljahres mit. Ihre Strategie für den Sechsjahreszeitraum, der mit dem Schuljahr 2017/2018 beginnt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch bis zum 1. August 2017 mit.

(4) Ein Mitgliedstaat darf seine Strategie ändern. Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre geänderte Strategie innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung.

Artikel 3 Begleitende pädagogische Maßnahmen

(1) Die begleitenden pädagogischen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Schulprogramms.

(2) Die begleitenden pädagogischen Maßnahmen unterstützen die Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch und, sofern sie andere als die in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einbeziehen, sehen die Maßnahmen die Verkostung jener anderen Erzeugnisse vor.

(3) An den begleitenden pädagogischen Maßnahmen können auch Eltern und Lehrkräfte beteiligt werden.

Artikel 4 Förderfähige Kosten

(1) Die folgenden Kosten kommen für eine Unionsbeihilfe in Betracht:

  1. Kosten für die Erzeugnisse, die unter das Schulprogramm fallen und an Kinder in Bildungseinrichtungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, die für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse verwendet wird, sofern dies in der Strategie des Mitgliedstaats vorgesehen ist;
  2. Kosten für begleitende pädagogische Maßnahmen, darunter:
    1. Kosten für die Veranstaltung von Verkostungen, das Anlegen und die Pflege von Schulgärten, die Organisation von Besuchen in landwirtschaftlichen Betrieben und ähnliche Tätigkeiten, mit denen Kindern die Landwirtschaft nähergebracht werden soll;
    2. Kosten für Maßnahmen zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, lokale Lebensmittelversorgungsketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung;
  3. Kosten für die Bekanntmachung des Schulprogramms, die unmittelbar dazu dienen, die breite Öffentlichkeit über das Schulprogramm zu informieren, einschließlich
    1. Kosten des Posters gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung,
    2. Kosten für Informationskampagnen über Rundfunk und Fernsehen, elektronische Kommunikation, Zeitungen und ähnliche Kommunikationsmittel,
    3. Kosten für Informationsveranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Workshops zur Information der breiten Öffentlichkeit über das Schulprogramm und ähnliche Veranstaltungen,
    4. Kosten für Informations- und Werbematerial wie Schreiben, Faltblätter, Broschüren, Werbegeschenke und ähnliches;
  4. Kosten für Vernetzungsmaßnahmen, die dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Umsetzung des Schulprogramms dienen;
  5. Kosten im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten;
  6. Kosten für Transport und Verteilung der im Rahmen des Schulprogramms bereitgestellten Erzeugnisse, sofern diese Kosten nicht durch Buchstabe a dieses Absatzes gedeckt sind.

(2) Die Kosten gemäß Absatz 1 können nicht im Rahmen anderer Beihilferegelungen, Programme, Maßnahmen oder Vorhaben der Union finanziert werden.

(3) Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist von der Unionsbeihilfe ausgeschlossen.

(4) Ausgaben für Personalkosten kommen für die Unionsbeihilfe nicht in Betracht, wenn diese Personalkosten aus öffentlichen Mitteln des Mitgliedstaats finanziert werden.

Artikel 5 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und Auswahl der Antragsteller

(1) Beihilfen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Schulprogramms erhält, werden an diejenigen Antragsteller verteilt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 6 zugelassen wurden und deren Antrag eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen betrifft:

  1. die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen im Rahmen des Schulprogramms;
  2. begleitende pädagogische Maßnahmen;
  3. Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen;
  4. Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:

  1. Bildungseinrichtungen;
  2. Schulträger;
  3. Lieferanten oder Vertreiber der Erzeugnisse;
  4. Stellen, die im Namen einer oder mehrerer Bildungseinrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zum Zweck der Verwaltung und Durchführung in Absatz 1 genannter Tätigkeiten eingerichtet wurden;
  5. alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 1 befassen.

Artikel 6 Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern

(1) Antragsteller werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Bildungseinrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert und/oder verteilt werden, entsprechend zugelassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sich die Antragsteller schriftlich verpflichten,

  1. Erzeugnisse, die von der Union im Rahmen des Schulprogramms finanziert werden, zum Verbrauch durch Kinder in der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen, für die sie die Beihilfe beantragen, bereitzustellen;
  2. die zugewiesene Beihilfe für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit im Einklang mit den Zielen des Schulprogramms zu verwenden;
  3. rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die Kinder abgegeben wurden oder nicht für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen;
  4. rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese Maßnahmen oder Tätigkeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
  5. der zuständigen Behörde auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
  6. der zuständigen Behörde die erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt.

Sofern die Beihilfeanträge Tätigkeiten betreffen, die den Verfahren des öffentlichen Auftragswesens unterliegen, können die Mitgliedstaaten die Genehmigung als erteilt erachten, sofern die Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 in den Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren enthalten sind.

(2) Bei Beihilfeanträgen, die ausschließlich die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben b und d nicht. Die Antragsteller verpflichten sich darüber hinaus schriftlich, über die Namen und Anschriften der Bildungseinrichtungen oder Schulträger, die ihre Erzeugnisse erhalten, sowie darüber, welche Mengen der jeweiligen Erzeugnisse verkauft oder geliefert wurden, Buch zu führen.

(3) Bei Beihilfeanträgen, die ausschließlich die begleitenden pädagogischen Maßnahmen betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben a und c nicht. Die zuständigen Behörden können von den Antragstellern weitere schriftliche Verpflichtungen insbesondere zu Folgendem verlangen:

  1. in Schulen durchgeführte begleitende pädagogische Maßnahmen, wenn diese Schulen nicht die Antragsteller sind;
  2. begleitende pädagogische Maßnahmen, die die Verteilung von Erzeugnissen beinhalten.

(4) Bei Beihilfeanträgen, die ausschließlich Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben a und c nicht.

(5) Die Mitgliedstaaten können die Zulassungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 für das Schulobst- und Gemüseprogramm und/oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 für das Schulmilchprogramm gewährt wurden, als gültig ansehen, sofern sich die Kriterien und die Voraussetzungen nicht verändert haben.

Artikel 7 Aussetzung und Entzug der Zulassung

(1) Kommt ein zugelassener Antragsteller seinen Verpflichtungen im Rahmen des Schulprogramms nicht nach, so wird die Zulassung des Antragstellers von der zuständigen Behörde je nach Schwere des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen.

(2) Diese Aussetzung bzw. dieser Entzug erfolgt nicht in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder bei geringfügigen Verstößen.

(3) Sofern die Gründe, die zu dem Entzug der Zulassung geführt haben, ausgeräumt wurden, kann die zuständige Stelle auf Antrag des Antragstellers diesem frühestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Ursachen für den Entzug behoben worden sind, die Zulassung wieder erteilen.

Artikel 8 Verwaltungssanktionen

Kommt ein Antragsteller seinen Verpflichtungen im Rahmen des Schulprogramms - außer in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 - nicht nach, zahlt er zusätzlich zur Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge ein Verwaltungsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.

Artikel 9 Überwachung und Bewertung

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Strukturen und Formen für die jährliche Überwachung der Umsetzung des Schulprogramms.

(2) Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Schulprogramms und beurteilen seine Wirksamkeit im Hinblick auf seine Ziele.

(3) Die jährlichen Monitoringberichte der Mitgliedstaaten enthalten Angaben zu den Mitteln, die für die Abgabe und Verteilung der einzelnen in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelisteten Produktgruppen und für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen eingesetzt wurden, die Anzahl der Bildungseinrichtungen und der Kinder, die an dem Schulprogramm teilgenommen haben, die durchschnittliche Portionsgröße und den Durchschnittspreis pro Portion, die Häufigkeit der Lieferung der Erzeugnisse, die Mengen der abgegebenen Erzeugnisse - aufgeschlüsselt nach Produktgruppen - sowie gegebenenfalls die Mengen anderer als der in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse, die gemäß Artikel 23 Absatz 7 derselben Verordnung in die begleitenden pädagogischen Maßnahmen einbezogen wurden, die Art der umgesetzten Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sowie der umgesetzten Begleitmaßnahmen sowie die an der Konzeption und Umsetzung des Schulprogramms beteiligten Behörden und Interessenträger.

(4) Die jährlichen Kontrollberichte der Mitgliedstaaten über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und deren Ergebnisse enthalten Angaben zu den Beihilfebeträgen, die beantragt, ausgezahlt und im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft wurden, zu den nach den Verwaltungskontrollen vorgenommenen Beihilfekürzungen, den aufgrund verspäteter Antragstellungen vorgenommenen Beihilfekürzungen, den infolge von Vor-Ort-Kontrollen zurückgezahlten Beihilfebeträgen und den angewandten Verwaltungssanktionen.

(5) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb der in Artikel Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 genannten Frist einen Bewertungsbericht mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Betrag der nächsten endgültigen Mittelzuweisung wie folgt gekürzt:

  1. um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten ist;
  2. um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten ist.

Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die endgültige Mittelzuweisung je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt, berechnet auf den Restbetrag.

Artikel 10 Höchstwerte für den Zusatz von Zutaten

(1) Der Höchstwert für den Zusatz von Zucker, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Erzeugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 4 derselben Verordnung zulassen dürfen, ist gleich null.

(2) Der Höchstwert für den Zusatz von Zucker und/oder Honig, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Erzeugnisse gemäß Anhang V derselben Verordnung zulassen dürfen, beträgt 7 %. Als Zucker im Sinne dieses Absatzes gelten Erzeugnisse der unter den KN-Codes 1701 und 1702 aufgelisteten Positionen. Der den Früchten zugesetzte Zucker ist in dem Höchstgehalt von 7 % Zuckerzusatz enthalten.

(3) Käse darf höchstens 10 % milchfremde Bestandteile enthalten.

Artikel 11 Verteilung der Erzeugnisse in Verbindung mit üblichen Schulmahlzeiten

In ausreichend begründeten Fällen, in denen dies nach Auffassung der Mitgliedstaaten eine wirksamere Umsetzung der Ziele ihrer Strategie erwarten lässt, dürfen die Mitgliedstaaten den Schulen erlauben, von der Union im Rahmen des Schulprogramms geförderte Erzeugnisse in Verbindung mit üblichen Schulmahlzeiten auszugeben.

In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Erzeugnisse

  1. nicht für die Zubereitung der üblichen Schulmahlzeiten verwendet werden;
  2. nicht verwendet werden, um Erzeugnisse zu ersetzen, die Teil der üblichen, durch öffentliche und/oder private Einrichtungen finanziell geförderten Schulmahlzeiten sind;
  3. jederzeit dank angemessener Kommunikationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit klar als Teile des Schulprogramms erkennbar sind.

Buchstabe b gilt nicht in Fällen, in denen die Bildungseinrichtungen die üblichen Schulmahlzeiten unentgeltlich abgeben.

Artikel 12 Öffentlichkeitsarbeit

Für die Zwecke von Artikel 23a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten ein Poster verwenden, das die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllt und deutlich sichtbar dauerhaft am Haupteingang der teilnehmenden Bildungseinrichtung anzubringen ist.

Kapitel II
Änderung, Aufhebungen und Schlussbestimmungen

Artikel 13 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission

In die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 wird folgender Artikel eingefügt:

" Artikel 32a Beträge und Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms

Für die Beihilfe für die Umsetzung des Schulprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem betreffenden Schuljahr vorausgeht."

Artikel 14 Aufhebungen

Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2014, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 werden aufgehoben. Die genannten Verordnungen gelten jedoch weiterhin für das Schulmilchprogramm und das Schulobst- und -gemüseprogramm für die Schuljahre, die dem Schuljahr 2017/2018 vorausgehen, bis jene Programme abgelaufen sind.

Artikel 15 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfen für das Schuljahr 2017/2018 und für die darauf folgenden Schuljahre.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2016

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

3) Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2014 der Kommission vom 29. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten für das Schulmilchprogramm auszuarbeitenden nationalen oder regionalen Strategie (ABl. Nr. L 291 vom 07.10.2014 S. 4).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms (ABl. Nr. L 46 vom 23.02.2016 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission vom 17. Dezember 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe (ABl. Nr. L 46 vom 23.02.2016 S. 8).

7) Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. Nr. L 183 vom 11.07.2008 S. 17).

8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 18).

9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

.

Mindestanforderungen an das Poster gemäß Artikel 12 Anhang


Postergröße: mindestens A3
Buchstaben: mindestens 1 cm
Titel: "Schulprogramm" der Europäischen Union
Inhalt: mindestens folgende Angabe:

"Unser(e) [Art der Bildungseinrichtung (z.B. Kindertagesstätte/Vorschule/Grundschule oder weiterführende Schule)] nimmt am 'EU-Schulprogramm' mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union teil."

Das Poster trägt das Emblem der Union.

ENDE

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