Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen
(ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 1A;
VO (EU) 2019/1983 - ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 82InkrafttretenA;
VO (EU) 2020/1239 - ABl. L 284 vom 01.09.2020 S. 3InkrafttretenA;
VO (EU) 2022/246 - ABl. L 41 vom 22.02.2022 S. 8Inkrafttreten, ber. L 115 S. 230A;
VO (EU) 2023/102 - ABl. L 12 vom 13.01.2023 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 223 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 3, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind zwei Beihilfeprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen vorgesehen. Das erste Programm betrifft die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen (Schulobst- und -gemüseprogramm), das zweite betrifft die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen (Schulmilchprogramm). Diese beiden Programme werden ab dem Schuljahr 2017/2018 durch eine einzige Regelung ersetzt, die mit der Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführt wurde. Die einheitliche Regelung enthält einen neuen, einheitlichen Rahmen für die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen ("Schulobst- und -gemüse") und für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen ("Schulmilch") an Kinder in Bildungseinrichtungen ("Schulprogramm"). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2016/791 geänderten Fassung wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Schulprogramms im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Vorschriften sollten die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1047/2014 5 und (EU) 2016/247 der Kommission 6, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission 7 und die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission 8 ersetzen. Diese Rechtsakte werden mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. der Kommission 9 aufgehoben.
(2) Gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen Mitgliedstaaten, die sich am Schulprogramm beteiligen wollen, eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Um die Umsetzung des Schulprogramms bewerten zu können, sollten die Bestandteile der Strategie festgelegt werden. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte zwischen denjenigen Elementen, die in der Strategie enthalten sein müssen, und denjenigen Elementen, die, sofern sie nicht in der Strategie enthalten sind, auf Anfrage - etwa im Rahmen von Rechnungsprüfungen - der Kommission vorzulegen sind, unterschieden werden.
(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulprogramm beteiligen, ihre Anträge auf Unionsbeihilfe jährlich stellen. Außerdem ist der Inhalt dieser Anträge festzulegen.
(4) Neben Inhalt und Häufigkeit der von den Antragstellern vorgelegten Beihilfeanträge sollten auch die Vorschriften für die Einreichung der Anträge festgelegt werden. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, welche Nachweise den Beihilfeanträgen beizufügen sind. Zudem sollte geregelt werden, welche Sanktionen die zuständige Behörde verhängt, wenn ein Beihilfeantrag verspätet eingereicht wird.
(5) Die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe sollten geklärt werden, um deutlich zwischen Beihilfen für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse einerseits und Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit andererseits zu unterscheiden. Ferner sollte präzise festgelegt werden, was die den Beihilfeanträgen beizufügenden Nachweise enthalten müssen.
(6) Die Fristen für Übertragungen zwischen den Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch sowie das Format und der Inhalt der an die Kommission zu richtenden Übertragungsmeldungen sollten festgesetzt werden.
(7) Um die verfügbaren Mittel bestmöglich auszuschöpfen, sollte die Kommission Maßnahmen zur Aufteilung der nicht angeforderten Unionsbeihilfen auf diejenigen am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten vorsehen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 ihre Absicht bekundet haben, mehr als ihre verfügbare Mittelzuweisung zu nutzen. Die Bedingungen für diese Mittelumschichtungen unter den Mitgliedstaaten sollten festgelegt werden.
(8) Um die Wirksamkeit des Schulprogramms bewerten zu können und den Mitgliedstaaten bei der Weiterentwicklung ihrer nationalen und regionalen Strategien zu helfen, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Ergebnisse und Feststellungen der Überwachung und Bewertung des Programms informieren. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, für die Übermittlung der Ergebnisse der jährlichen Überwachung und des Bewertungsberichts an die Kommission einen Termin festzulegen. Die Kommission sollte diese Dokumente veröffentlichen.
(9) Um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen, sind wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Diese Kontrollmaßnahmen sollten systematische Verwaltungskontrollen aller Beihilfeanträge, ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen, vorsehen. Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen angesichts der unterschiedlichen Umsetzung des Schulprogramms in den Mitgliedstaaten auf einheitliche und gerechte Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die entsprechende Berichterstattung präzisiert werden.
(10) Zu Unrecht gezahlte Beträge sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 10 wiedereingezogen werden.
(11) Gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte die Öffentlichkeit ausreichend über die finanzielle Beteiligung der Union am Schulprogramm informiert werden. Zusätzlich zu den Bestimmungen über das Poster gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. ist es angebracht, Vorschriften über die Bekanntmachung des Schulprogramms und die Verwendung des Unionslogos festzulegen.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Artikel 2 Strategie der Mitgliedstaaten
Artikel 3 Anträge der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe23
Die Mitgliedstaaten reichen jedes Jahr bis zum 31. Januar ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das kommende Schuljahr ein und aktualisieren gegebenenfalls ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das laufende Schuljahr. Der Antrag enthält folgende Angaben:
Die in diesem Artikel genannten Beträge sind in Euro anzugeben.
Artikel 4 Beihilfeanträge der Antragsteller22
Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Kalendertage wird die Beihilfe für jeden weiteren Tag um 1 % des verbleibenden Restbetrags gekürzt.
Bei Beihilfeanträgen, die begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen, enthalten die Nachweise auch eine Aufschlüsselung der Mittel auf die einzelnen Tätigkeiten und genaue Angaben zu den damit verbundenen Kosten.
Artikel 5 Zahlung der Beihilfe22
Artikel 6 Übertragungen zwischen den Mittelzuweisungen
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission sämtliche derart übertragenen Beträge vor dem 31. Januar des Schuljahres, in dem die Übertragungen vorgenommen werden.
Artikel 7 Neuzuweisung der Unionsbeihilfe19
Für die Produktgruppe, von der ein Mitgliedstaat eine Übertragung zur anderen Produktgruppe gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgenommen hat, werden dem betreffenden Mitgliedstaat keine zusätzlichen Beträge gewährt.
Stellt ein Mitgliedstaat keinen Antrag gemäß Artikel 3, so gelten die vorläufigen Mittelzuweisungen des betreffenden Mitgliedstaats als nicht beantragt.
Für die Produktgruppe, von der ein Mitgliedstaat eine Übertragung zur anderen Produktgruppe gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgenommen hat, werden dem betreffenden Mitgliedstaat keine zusätzlichen Beträge gewährt.
Die Neuverteilung erfolgt innerhalb der Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch auf der Grundlage der vorläufigen Mittelzuweisungen der beantragenden Mitgliedstaaten. Gegebenenfalls können Beträge, die die Mitgliedstaaten innerhalb derselben Mittelzuweisung nicht beantragt haben, an Mitgliedstaaten verteilt werden, die zusätzliche Beträge für die andere Mittelzuweisung beantragt haben.
Die Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für die Berechnung der endgültigen Mittelzuweisungen für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 und auch nicht für Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm oder einen Teil davon erstmals anwenden, während der ersten beiden Jahre der Durchführung.
Artikel 8 Überwachung und Bewertung20
(1) Die Überwachung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 stützt sich auf die Daten, die aus den Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen stammen, einschließlich derjenigen gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihren jährlichen Monitoringbericht gemäß Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 bis zum 31. Januar des Kalenderjahres, das auf das Ende des betreffenden Schuljahres folgt.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihren jährlichen Kontrollbericht über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und deren Ergebnisse gemäß Absatz 4 der genannten Verordnung bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das auf das Ende des betreffenden Schuljahres folgt.
(2) Der Bewertungsbericht bzw. - falls ein Mitgliedstaat das Schulprogramm auf regionaler Ebene umsetzt - die Bewertungsberichte in entsprechender Zahl gemäß Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 betreffen die Durchführung des Schulprogramms in den ersten fünf Schuljahren jedes Zeitraums, auf den sich die auf nationaler oder regionaler Ebene gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgearbeitete Strategie erstreckt.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihren Bewertungsbericht bzw. ihre Bewertungsberichte bis zum 1. März des Kalenderjahres vor, das auf das Ende dieser fünf Schuljahre folgt. Der erste Bewertungsbericht ist bis spätestens 1. März 2023 vorzulegen.
Die Mindestanforderungen an Form und Inhalt des Bewertungsberichts bzw. der Bewertungsberichte sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Bericht bzw. die Berichte, die der Kommission vorgelegt werden, keine personenbezogenen Daten enthalten.
(3) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie gemäß Absatz 2 vorgelegten jährlichen Monitoringberichte und Bewertungsberichte.
Artikel 9 Verwaltungskontrollen
Artikel 10 Vor-Ort-Kontrollen20 22
Die Vor-Ort-Kontrollen werden während des Schuljahres, auf das sie sich beziehen (Zeitraum N) und/oder während der darauffolgenden neun Monate (Zeitraum N + 1) durchgeführt.
Jede Vor-Ort-Kontrolle gilt als abgeschlossen, sobald der entsprechende Kontrollbericht gemäß Absatz 6 vorliegt.
Die gesamten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich für jedes Schuljahr auf mindestens 5 % der auf nationaler Ebene beantragten Beihilfen und mindestens 5 % aller Antragsteller, die Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen erhalten.
Bei weniger als 100 Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden in den Räumlichkeiten von mindestens fünf Antragstellern Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
Bei weniger als fünf Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden in den Räumlichkeiten aller Antragsteller Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
Beantragt ein Antragsteller, bei dem es sich nicht um eine Bildungseinrichtung handelt, Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen, so wird die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei Bildungseinrichtungen oder mindestens 1 % der Bildungseinrichtungen ergänzt, die der Antragsteller gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 in seinen Büchern aufgezeichnet hat, wobei der größere Wert maßgebend ist.
Beantragt ein Antragsteller Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, können die Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten des Antragstellers auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Vor-Ort-Kontrollen an den Orten ersetzt werden, an denen die begleitenden Maßnahmen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage einer Risikoanalyse den Umfang solcher Vor-Ort-Kontrollen fest.
Auf der Grundlage einer Risikoanalyse wählt die zuständige Behörde die Antragsteller aus, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind.
Hierbei berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere Folgendes:
Sofern der Kontrollzweck nicht gefährdet wird, dürfen die Kontrollen angekündigt werden, wobei die Ankündigungsfrist auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken ist.
Die zuständige Kontrollbehörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Darin werden die kontrollierten Elemente genau beschrieben.
Der Kontrollbericht wird in folgende Teile untergliedert:
Alle Kontrollberichte sind bis spätestens neun Monate nach Ende des Schuljahres fertigzustellen.
- gestrichen -
Artikel 11 Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen
Für die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen gilt Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sinngemäß.
Artikel 12 Öffentlichkeitsarbeit
Artikel 13 Mitteilungen
Artikel 14 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfen für das Schuljahr 2017/2018 und für die darauf folgenden Schuljahre.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. November 2016
2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.
3) ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12.
4) Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 1).
5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2014 der Kommission vom 29. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten für das Schulmilchprogramm auszuarbeitenden nationalen oder regionalen Strategie (ABl. Nr. L 291 vom 07.10.2014 S. 4).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms (ABl. Nr. L 46 vom 23.02.2016 S. 1).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission vom 17. Dezember 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe (ABl. Nr. L 46 vom 23.02.2016 S. 8).
8) Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. Nr. L 183 vom 11.07.2008 S. 17).
9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).
10) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 69).
11) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 59).
12) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/106 der Kommission vom 11. Januar 2023 über die vorläufige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2029 (ABl. L 12 vom 13.01.2023 S. 84).
Mindestanforderungen an Form und Inhalt der Bewertungsberichte gemäß Artikel 8 Absatz 2 | Anhang20 |
1. Zusammenfassung
2. Einleitung
3. Methodik
4. Bewertung der Funktionsweise des Schulprogramms
5. Antworten auf die gemeinsamen Bewertungsfragen
5.1. Inwieweit wurde der Gesamtverbrauch von Obst, Gemüse, Milch und Milcherzeugnissen bei Kindern im Einklang mit den nationalen Empfehlungen für eine gesunde Ernährung für die Zielaltersgruppe durch das Schulprogramm gesteigert?
Indikatoren:
5.2. Inwieweit wurden Kinder durch das Schulprogramm über gesunde Ernährungsgewohnheiten aufgeklärt?
Indikatoren:
6. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
7. Anhänge
Technische Einzelheiten der Bewertung einschließlich Fragebögen, Referenzen und Quellen.
ENDE |
(Stand: 27.07.2023)
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