Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

(ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1983 - ABl. L 308 vom 29.11.2019 S. 82Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 3, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind zwei Beihilfeprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen vorgesehen. Das erste Programm betrifft die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen (Schulobst- und -gemüseprogramm), das zweite betrifft die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen (Schulmilchprogramm). Diese beiden Programme werden ab dem Schuljahr 2017/2018 durch eine einzige Regelung ersetzt, die mit der Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführt wurde. Die einheitliche Regelung enthält einen neuen, einheitlichen Rahmen für die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen ("Schulobst- und -gemüse") und für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen ("Schulmilch") an Kinder in Bildungseinrichtungen ("Schulprogramm"). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2016/791 geänderten Fassung wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Schulprogramms im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Vorschriften sollten die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1047/2014 5 und (EU) 2016/247 der Kommission 6, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission 7 und die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission 8 ersetzen. Diese Rechtsakte werden mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. der Kommission 9 aufgehoben.

(2) Gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen Mitgliedstaaten, die sich am Schulprogramm beteiligen wollen, eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Um die Umsetzung des Schulprogramms bewerten zu können, sollten die Bestandteile der Strategie festgelegt werden. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte zwischen denjenigen Elementen, die in der Strategie enthalten sein müssen, und denjenigen Elementen, die, sofern sie nicht in der Strategie enthalten sind, auf Anfrage - etwa im Rahmen von Rechnungsprüfungen - der Kommission vorzulegen sind, unterschieden werden.

(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulprogramm beteiligen, ihre Anträge auf Unionsbeihilfe jährlich stellen. Außerdem ist der Inhalt dieser Anträge festzulegen.

(4) Neben Inhalt und Häufigkeit der von den Antragstellern vorgelegten Beihilfeanträge sollten auch die Vorschriften für die Einreichung der Anträge festgelegt werden. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, welche Nachweise den Beihilfeanträgen beizufügen sind. Zudem sollte geregelt werden, welche Sanktionen die zuständige Behörde verhängt, wenn ein Beihilfeantrag verspätet eingereicht wird.

(5) Die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe sollten geklärt werden, um deutlich zwischen Beihilfen für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse einerseits und Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit andererseits zu unterscheiden. Ferner sollte präzise festgelegt werden, was die den Beihilfeanträgen beizufügenden Nachweise enthalten müssen.

(6) Die Fristen für Übertragungen zwischen den Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch sowie das Format und der Inhalt der an die Kommission zu richtenden Übertragungsmeldungen sollten festgesetzt werden.

(7) Um die verfügbaren Mittel bestmöglich auszuschöpfen, sollte die Kommission Maßnahmen zur Aufteilung der nicht angeforderten Unionsbeihilfen auf diejenigen am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten vorsehen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 ihre Absicht bekundet haben, mehr als ihre verfügbare Mittelzuweisung zu nutzen. Die Bedingungen für diese Mittelumschichtungen unter den Mitgliedstaaten sollten festgelegt werden.

(8) Um die Wirksamkeit des Schulprogramms bewerten zu können und den Mitgliedstaaten bei der Weiterentwicklung ihrer nationalen und regionalen Strategien zu helfen, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Ergebnisse und Feststellungen der Überwachung und Bewertung des Programms informieren. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, für die Übermittlung der Ergebnisse der jährlichen Überwachung und des Bewertungsberichts an die Kommission einen Termin festzulegen. Die Kommission sollte diese Dokumente veröffentlichen.

(9) Um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen, sind wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Diese Kontrollmaßnahmen sollten systematische Verwaltungskontrollen aller Beihilfeanträge, ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen, vorsehen. Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen angesichts der unterschiedlichen Umsetzung des Schulprogramms in den Mitgliedstaaten auf einheitliche und gerechte Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die entsprechende Berichterstattung präzisiert werden.

(10) Zu Unrecht gezahlte Beträge sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 10 wiedereingezogen werden.

(11) Gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte die Öffentlichkeit ausreichend über die finanzielle Beteiligung der Union am Schulprogramm informiert werden. Zusätzlich zu den Bestimmungen über das Poster gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. ist es angebracht, Vorschriften über die Bekanntmachung des Schulprogramms und die Verwendung des Unionslogos festzulegen.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

  1. Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1370/2013 in Bezug auf die Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen ("Schulobst und -gemüse") sowie von Milch und Milcherzeugnissen ("Schulmilch") an Kinder in Bildungseinrichtungen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und für bestimmte Nebenkosten im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ("Schulprogramm").
  2. Für die Zwecke des Schulprogramms bezeichnet "Schuljahr" den Zeitraum vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

Artikel 2 Strategie der Mitgliedstaaten

  1. Die Strategie eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 umfasst folgende Elemente:
    1. die Verwaltungsebene, auf der das Schulprogramm umgesetzt wird;
    2. die Bedürfnisse, denen durch Umsetzung des Schulprogramms begegnet werden soll, und ihre Rangordnung nach Prioritäten;
    3. die Ergebnisse, die durch Umsetzung des Schulprogramms erreicht werden sollen, und die Indikatoren, anhand deren die Erreichung der Ergebnisse gemessen werden soll;
    4. die Ausgangssituation, gegenüber der die Fortschritte bei der Erreichung der Ergebnisse gemessen werden sollen, ausgehend von den verfügbaren Daten;
    5. die für die wichtigsten Elemente des Schulprogramms veranschlagten Mittel für Schulobst und -gemüse einerseits und Schulmilch andererseits sowie die für das gesamte Schulprogramm betreffende Aspekte veranschlagten Mittel;
    6. die Zielgruppe;
    7. die Liste der Erzeugnisse, die im Rahmen des Schulprogramms verteilt werden sollen, aufgeschlüsselt nach Produktgruppen gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4, 5 und gegebenenfalls 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
    8. sofern die Erzeugnisse im Rahmen des Schulprogramms nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, die Regelungen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass sich die Unionsbeihilfe im Preis der Erzeugnisse widerspiegelt;
    9. sofern standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträge zugelassen werden, die faire, ausgewogene und überprüfbare Methode zu deren Berechnung; sofern ein kostenbezogenes System verwendet wird, die Regelungen zur Bewertung der Plausibilität der von den Antragstellern geltend gemachten Kosten;
    10. die Ziele und Inhalte der begleitenden pädagogischen Maßnahmen;
    11. die Verfahren zur Einbeziehung der einschlägigen Behörden und Interessenträger;
    12. die Verfahren zur Auswahl der Anbieter von Erzeugnissen, Materialien und Dienstleistungen im Rahmen des Schulprogramms;
    13. die Modalitäten für die Bekanntmachung der finanziellen Unterstützung durch die Union im Rahmen des Schulprogramms.
  2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage die folgenden Informationen, sofern diese nicht bereits in der Strategie enthalten sind:
    1. die Kriterien für die Auswahl der Erzeugnisse, die im Rahmen des Schulprogramms verteilt werden sollen, und das vorrangige Kriterium bzw. die vorrangigen Kriterien gemäß Artikel 23 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
    2. die Regelungen für die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse, auch hinsichtlich der förderfähigen Kosten, geplante Häufigkeit und Zeitplan für die Verteilung und, sofern die Verteilung im Rahmen der üblichen Schulmahlzeiten erlaubt ist, Angabe, welche Maßnahmen eingeleitet wurden, um den Bestimmungen von Artikel der Verordnung (EU) 2017/40 gerecht zu werden;
    3. sofern für die im Rahmen des Schulprogramms bereitzustellenden Erzeugnisse, Materialien und Dienstleistungen von den Begünstigten zu zahlende Höchstpreise festgesetzt werden, die faire, ausgewogene und überprüfbare Methode zu deren Berechnung;
    4. der Betrag der einzelstaatlichen Beihilfe, sofern eine solche Beihilfe zusätzlich zur Unionsbeihilfe für das Schulprogramm gewährt wird;
    5. sofern bestehende nationale Programme durch die Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulprogramms ausgeweitet oder wirkungsvoller gestaltet werden, die getroffenen Vorkehrungen, um den Mehrwert des Schulprogramms zu gewährleisten;
    6. sofern Erzeugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verteilt werden, die Vorkehrungen, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass die Unionsbeihilfe nur für den Milchbestandteil jener Erzeugnisse gezahlt wird und den Betrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 nicht überschreitet;
    7. die Strukturen, Regelungen und Formen der Überwachung und Bewertung des Schulprogramms gemäß Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 sowie der Kontrollen gemäß den Artikeln 9 und 10 der vorliegenden Verordnung.
  3. Die Kommission veröffentlicht die Strategien der Mitgliedstaaten.

Artikel 3 Anträge der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe

Die Mitgliedstaaten reichen jedes Jahr bis zum 31. Januar ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das kommende Schuljahr ein und aktualisieren gegebenenfalls ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das laufende Schuljahr. Der Antrag enthält folgende Angaben:

  1. Angaben für das kommende Schuljahr:
    1. die vorläufigen Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013;
    2. die Bereitschaft, einen Teil der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch bis zu dem Höchstprozentsatz gemäß Artikel 23a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf den jeweils anderen Sektor zu übertragen, sowie den Prozentsatz und den Betrag der Übertragung;
    3. die Bereitschaft, mehr als die vorläufige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch zu verwenden, und den zusätzlichen Höchstbetrag, der beantragt wird, sofern zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden;
    4. den Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der nicht beantragt wird, sofern keine Bereitschaft besteht, den gesamten Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch zu verwenden;
    5. den für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch beantragten Gesamtbetrag.
  2. Angaben für das laufende Schuljahr:
    1. die Übertragung zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
    2. sofern keine Bereitschaft besteht, den gesamten Betrag der endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch für das laufende Schuljahr zu verwenden, den Betrag, der nicht für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch beantragt werden wird;
    3. die Bereitschaft, mehr als den gesamten für das laufende Schuljahr verfügbaren Betrag der endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch zu verwenden, sofern zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

    Die in diesem Artikel genannten Beträge sind in Euro anzugeben.

Artikel 4 Beihilfeanträge der Antragsteller

  1. Die Mitgliedstaaten legen Form, Inhalt und Häufigkeit von Beihilfeanträgen im Einklang mit ihrer Strategie und den Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 fest.
  2. Beihilfeanträge, die die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen betreffen, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. die Mengen der verteilten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Produktgruppen gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4, 5 und gegebenenfalls 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
    2. die Identifizierung des Antragstellers sowie Name und Anschrift oder Kennnummer der Bildungseinrichtung oder des Schulträgers, an die bzw. den die betreffenden Mengen verteilt wurden;
    3. Zahl der Kinder, die am Anfang des Schuljahres in der/den Bildungseinrichtung(en) registriert sind und während des Zeitraums, für den die Beihilfe beantragt wird, berechtigt sind, die unter das Schulprogramm fallenden Erzeugnisse zu erhalten.
  3. Beihilfeanträge, die die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und die begleitenden pädagogischen Maßnahmen betreffen, können sich über Zeiträume zwischen zwei Wochen und dem gesamten Schuljahr erstrecken.
  4. Die Einreichung der Beihilfeanträge erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Antrag bezieht, oder, bei Beihilfeanträgen, die die Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen, nach dem Tag der Lieferung des Materials bzw. der Erbringung der Dienstleistung.
  5. Bei Überschreitung der Frist gemäß Absatz 4 um weniger als 60 Kalendertage wird die Beihilfe gezahlt, jedoch wie folgt gekürzt:
    1. um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Kalendertage überschritten ist;
    2. um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Kalendertage überschritten ist.

    Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Kalendertage wird die Beihilfe für jeden weiteren Tag um 1 % des verbleibenden Restbetrags gekürzt.

  6. Die im Beihilfeantrag geltend gemachten Beträge müssen durch Belege, aus denen der Preis der bereitgestellten Erzeugnisse, Materialien oder Dienstleistungen hervorgeht, in Verbindung mit einer Quittung, einem Zahlungsnachweis oder einem gleichwertigen Beleg nachgewiesen werden. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Belege im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen vorzulegen sind.

    Bei Beihilfeanträgen, die begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen, enthalten die Nachweise auch eine Aufschlüsselung der Mittel auf die einzelnen Tätigkeiten und genaue Angaben zu den damit verbundenen Kosten.

Artikel 5 Zahlung der Beihilfe

  1. Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen werden nur ausgezahlt:
    1. gegen Vorlage einer Quittung über die tatsächlich abgegebenen und/oder verteilten Mengen oder,
    2. sofern der Mitgliedstaat die Verwendung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträgen zulässt, gegen Vorlage eines anderen Nachweises, dass die Mengen zum Zwecke des Schulprogramms abgegeben und/oder verteilt und bezahlt wurden.
  2. Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit werden nur gezahlt, nachdem die betreffenden Materialien geliefert bzw. die betreffenden Dienstleistungen erbracht wurden und die entsprechenden von der zuständigen Behörde geforderten Nachweise vorgelegt wurden, oder, sofern der Mitgliedstaat die Verwendung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträgen zulässt, gegen Vorlage eines anderen Nachweises, dass die Materialien geliefert und bezahlt bzw. die betreffenden Dienstleistungen erbracht und bezahlt wurden.
  3. Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.
  4. Beihilfen, die das Schuljahr 2017/2018 betreffen, dürfen von den zuständigen Behörden nicht vor Beginn des Schuljahres ausgezahlt werden.

Artikel 6 Übertragungen zwischen den Mittelzuweisungen

  1. Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden in den Anträgen auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung vorgenommen.
  2. Übertragungen zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Fällen, in denen keine Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen vorgenommen wurden, können in den Anträgen auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission sämtliche derart übertragenen Beträge vor dem 31. Januar des Schuljahres, in dem die Übertragungen vorgenommen werden.

Artikel 7 Neuzuweisung der Unionsbeihilfe19

  1. Auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung beantragten Unionsbeihilfebeträge nimmt die Kommission die Umschichtung der nicht beantragten vorläufigen Mittelzuweisungen bzw. der nicht beanspruchten Teile davon im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 vor.

    Für die Produktgruppe, von der ein Mitgliedstaat eine Übertragung zur anderen Produktgruppe gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgenommen hat, werden dem betreffenden Mitgliedstaat keine zusätzlichen Beträge gewährt.

    Stellt ein Mitgliedstaat keinen Antrag gemäß Artikel 3, so gelten die vorläufigen Mittelzuweisungen des betreffenden Mitgliedstaats als nicht beantragt.

  2. Die Kommission darf gemäß Artikel 3 Buchstabe b gemeldete nicht beantragte endgültige Mittelzuweisungen oder nicht beantragte Teile davon für das laufende Schuljahr unter denjenigen Mitgliedstaaten aufteilen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, mehr als ihre endgültige Mittelzuweisung zu verwenden.

    Für die Produktgruppe, von der ein Mitgliedstaat eine Übertragung zur anderen Produktgruppe gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgenommen hat, werden dem betreffenden Mitgliedstaat keine zusätzlichen Beträge gewährt.

    Die Neuverteilung erfolgt innerhalb der Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch auf der Grundlage der vorläufigen Mittelzuweisungen der beantragenden Mitgliedstaaten. Gegebenenfalls können Beträge, die die Mitgliedstaaten innerhalb derselben Mittelzuweisung nicht beantragt haben, an Mitgliedstaaten verteilt werden, die zusätzliche Beträge für die andere Mittelzuweisung beantragt haben.

  3. Der Betrag der vorläufigen Mittelzuweisung, der gemäß Absatz 1 einem anderen Mitgliedstaat übertragen werden kann, richtet sich nach dem Stand der Inanspruchnahme der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse bzw. Schulmilch durch den betreffenden Mitgliedstaat im vorangegangenen Schuljahr. Unter Berücksichtigung der Ausgabenerklärungen, die der Kommission bis zum 31. Dezember des Jahres vor Übermittlung des Antrags auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 11 übermittelt wurden, wird der Betrag der endgültigen Mittelzuweisung wie folgt berechnet:
    1. Bei einer Ausschöpfung von höchstens 50 % der endgültigen Mittelzuweisung werden keine zusätzlichen Mittel gewährt;
    2. bei einer Ausschöpfung von über 50 %, aber nicht mehr als 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung auf einen Höchstbetrag von 50 % der vorläufigen Mittelzuweisung begrenzt;
    3. bei einer Ausschöpfung von über 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung nicht gedeckelt.

    Die Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für die Berechnung der endgültigen Mittelzuweisungen für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 und auch nicht für Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm oder einen Teil davon erstmals anwenden, während der ersten beiden Jahre der Durchführung.

Artikel 8 Überwachung und Bewertung

  1. Die Überwachung gemäß Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 stützt sich auf die Daten, die aus den Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen stammen, einschließlich denen der Artikel 4 und 5 der vorliegenden Verordnung.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Ablauf des betreffenden Schuljahres bis zum 31. Januar über die Überwachungsergebnisse.

  2. Für jeden der Sechsjahreszeiträume, die durch die jeweilige gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgearbeitete Strategie abgedeckt sind, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bewertungsbericht mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 betreffend den Durchführungszeitraum, der sich auf die ersten fünf Schuljahre erstreckt, bis zum 1. März des Jahres, das auf das Ende des Berichtszeitraums folgt.

    Der erste Bewertungsbericht ist bis spätestens 1. März 2023 vorzulegen.

  3. Die Kommission veröffentlicht die Bewertungsberichte und die Ergebnisse der jährlichen Überwachung durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 9 Verwaltungskontrollen

  1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sehen systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge im Rahmen des Schulprogramms vor.
  2. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Nachweise über die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse mit den Beihilfeanträgen gemäß Artikel 5 einzureichen sind. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen aller Beihilfeanträge durch, wobei sie auch eine repräsentative Stichprobe der mit den Beihilfeanträgen eingereichten Nachweise kontrollieren.
  3. Verwaltungskontrollen von Anträgen auf Beihilfen für Überwachung, Bewertung, Öffentlichkeitsarbeit und begleitende pädagogische Maßnahmen schließen die Prüfung ein, ob die Materialien geliefert bzw. die Dienstleistungen bereitgestellt wurden, und ob die geltend gemachten Ausgaben korrekt sind.
  4. Bei Anträgen auf Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen werden die Verwaltungskontrollen durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 10 ergänzt.

Artikel 10 Vor-Ort-Kontrollen

  1. Bei Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen wird bei den Vor-Ort-Kontrollen insbesondere überprüft:
    1. ob die Bücher gemäß Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40, einschließlich finanzieller Unterlagen wie Rechnungen über die Käufe und Verkäufe, Lieferscheine oder Bankauszüge, ordnungsgemäß sind;
    2. ob die Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
  2. Die Vor-Ort-Kontrollen werden während des vom 1. August bis zum 31. Juli laufenden Schuljahres, auf das sie sich beziehen (Zeitraum N), und/oder während der darauf folgenden acht Monate (Zeitraum N + 1) durchgeführt.

    Die Vor-Ort-Kontrollen können während der Durchführung der begleitenden pädagogischen Maßnahmen vorgenommen werden.

    Jede Vor-Ort-Kontrolle gilt als abgeschlossen, sobald der entsprechende Kontrollbericht gemäß Absatz 6 vorliegt.

  3. Die gesamten Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich für jedes Schuljahr auf mindestens 5 % der auf nationaler Ebene beantragten Beihilfen und mindestens 5 % aller Antragsteller, die Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen erhalten.

    Bei weniger als 100 Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden in den Räumlichkeiten von mindestens fünf Antragstellern Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

    Bei weniger als fünf Antragstellern in einem Mitgliedstaat werden in den Räumlichkeiten aller Antragsteller Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

    Beantragt ein Antragsteller, bei dem es sich nicht um eine Bildungseinrichtung handelt, Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen, so wird die in den Räumlichkeiten des Antragstellers durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle durch Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von mindestens zwei Bildungseinrichtungen oder mindestens 1 % der Bildungseinrichtungen ergänzt, die der Antragsteller gemäß Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 in seinen Büchern aufgezeichnet hat, wobei der größere Wert maßgebend ist.

    Beantragt ein Antragsteller Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, können die Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten des Antragstellers auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Vor-Ort-Kontrollen an den Orten ersetzt werden, an denen die begleitenden Maßnahmen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage einer Risikoanalyse den Umfang solcher Vor-Ort-Kontrollen fest.

  4. Auf der Grundlage einer Risikoanalyse wählt die zuständige Behörde die Antragsteller aus, die einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind.

    Hierbei berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere Folgendes:

    1. die unterschiedlichen geografischen Gebiete;
    2. die Häufigkeit von Fehlern und die Ergebnisse von Kontrollen in den zurückliegenden Jahren;
    3. den Beihilfebetrag;
    4. die Art der Antragsteller;
    5. gegebenenfalls die Art der begleitenden pädagogischen Maßnahmen.
  5. Sofern der Kontrollzweck nicht gefährdet wird, dürfen die Kontrollen angekündigt werden, wobei die Ankündigungsfrist auf das strikt erforderliche Minimum zu beschränken ist.
  6. Die zuständige Kontrollbehörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht. Darin werden die kontrollierten Elemente genau beschrieben.

    Der Kontrollbericht wird in folgende Teile untergliedert:

    1. einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:
      1. abgedeckter Zeitraum; kontrollierte Beihilfeanträge; bei die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen betreffenden Anträgen die Erzeugnismengen, für die eine Beihilfe beantragt wurde; teilnehmende Bildungseinrichtungen; anhand der vorliegenden Daten Schätzung der Zahl der Kinder, für die Beihilfen gezahlt wurden, und Beihilfebetrag;
      2. anwesende Verantwortliche;
    2. einen Teil, in dem die durchgeführten Kontrollen gesondert beschrieben werden und der insbesondere folgende Angaben enthält:
      1. geprüfte Unterlagen;
      2. Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen;
      3. Bemerkungen und Feststellungen.

    Alle Kontrollberichte sind bis spätestens acht Monate nach Ende des Schuljahres fertigzustellen.

  7. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, das auf das betreffende Schuljahr folgt, über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und deren Ergebnisse.

Artikel 11 Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen

Für die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen gilt Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sinngemäß.

Artikel 12 Öffentlichkeitsarbeit

  1. Beschließen Mitgliedstaaten, keine Poster gemäß Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 zu verwenden, so legen sie in ihrer Strategie klar dar, wie sie die Öffentlichkeit über die finanzielle Beteiligung der Union am Schulprogramm informieren werden.
  2. Kommunikationsmittel und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit gemäß Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 sowie die im Rahmen der begleitenden pädagogischen Maßnahmen zu verwendenden Unterrichtsmaterialien und Instrumente müssen die Europaflagge und einen Hinweis auf das "Schulprogramm" enthalten und, sofern dies in Anbetracht der Größe der Materialien und Instrumente möglich ist, auf die finanzielle Unterstützung durch die Union verweisen.
  3. Hinweise auf die finanzielle Beteiligung der Union werden mindestens genauso sichtbar angebracht wie Hinweise auf Beiträge anderer privater oder öffentlicher Einrichtungen, die das Schulprogramm eines Mitgliedstaats unterstützen.
  4. Die Mitgliedstaaten können weiterhin vorhandene Poster und andere Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, die gemäß den Verordnungen (EU) 2016/248 und (EG) Nr. 657/2008 hergestellt wurden.

Artikel 13 Mitteilungen

  1. Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission erfolgen auf elektronischem Wege unter Beachtung der von der Kommission bereitgestellten technischen Spezifikationen für die Datenübertragung.
  2. Form und Inhalt dieser Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten nach Unterrichtung des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte zur Verfügung stellt.

Artikel 14 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfen für das Schuljahr 2017/2018 und für die darauf folgenden Schuljahre.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2016

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

3) ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12.

4) Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 1).

5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2014 der Kommission vom 29. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten für das Schulmilchprogramm auszuarbeitenden nationalen oder regionalen Strategie (ABl. Nr. L 291 vom 07.10.2014 S. 4).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms (ABl. Nr. L 46 vom 23.02.2016 S. 1).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission vom 17. Dezember 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe (ABl. Nr. L 46 vom 23.02.2016 S. 8).

8) Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. Nr. L 183 vom 11.07.2008 S. 17).

9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

10) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. Nr. L 227 vom 31.07.2014 S. 69).

11) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 59).

ENDE

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