Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- EbAV -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37)
Neufassung -Ersetzt RL 2003/41/EG - Umsetzung / Entsprechungstabelle
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53, Artikel 62 und Artikel 114 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist mehrfach in wesentlichen Punkten 4 geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.
(2) Im Binnenmarkt sollten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) die Möglichkeit haben, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten auszuüben, und ein hohes Maß an Schutz und Sicherheit für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betrieblicher Altersversorgungssysteme gewährleisten.
(3) Diese Richtlinie zielt auf eine Mindestharmonisierung ab und sollte die Mitgliedstaaten daher nicht daran hindern, strengere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, um Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betrieblicher Altersversorgungssysteme zu schützen, sofern diese Bestimmungen mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen. Diese Richtlinie erstreckt sich nicht auf Fragen des nationalen Sozial-, Arbeits-, Steuer- oder Vertragsrechts oder auf die Angemessenheit der Altersversorgung in den Mitgliedstaaten.
(4) Um die Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten noch mehr zu erleichtern, soll mit dieser Richtlinie für eine gute Unternehmensführung, die Bereitstellung von Informationen für Versorgungsanwärter sowie die Transparenz und die Sicherheit der betrieblichen Altersversorgung gesorgt werden.
(5) Die EbAV sind in den einzelnen Mitgliedstaaten auf höchst unterschiedliche Weise organisiert und reglementiert. Betriebliche Altersversorgungssysteme werden sowohl von EbAV als auch von Lebensversicherungsunternehmen betrieben. Daher ist eine undifferenzierte Herangehensweise an die EbAV nicht sachgerecht. Die Kommission und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) sollten bei ihrer Tätigkeit die unterschiedlichen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten berücksichtigen und die Organisationsweise der EbAV unbeschadet der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festlegen.
(6) Die Richtlinie 2003/41/EG stellte einen ersten Gesetzgebungsschritt auf dem Weg zu einem unionsweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung dar. Ein echter Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung ist nach wie vor ein entscheidender Faktor für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplatzschaffung in der Union sowie für die Bewältigung der Herausforderungen einer alternden Gesellschaft. Diese Richtlinie aus dem Jahr 2003 wurde nicht so grundlegend geändert, dass für EbAV ein modernes, risikobasiertes Unternehmensführungssystem eingeführt wurde. Eine angemessene Regulierung und Beaufsichtigung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bleiben auch in Zukunft von großer Bedeutung für die Entwicklung einer sicheren und verlässlichen betrieblichen Altersversorgung in allen Mitgliedstaaten.
(7) Grundsätzlich sollten die EbAV, falls angezeigt, berücksichtigen, dass in den betrieblichen Altersversorgungssystemen das Gleichgewicht zwischen den Generationen gewahrt wird, indem sie eine ausgewogene Verteilung der Risiken und Zuwendungen der betrieblichen Altersversorgung zwischen den Generationen anstreben.
(8) Es sind geeignete Maßnahmen erforderlich, um ergänzende private Altersversorgungssysteme, wie etwa betriebliche Altersversorgungssysteme, weiter zu verbessern. Das ist deshalb wichtig, weil die Systeme der sozialen Sicherheit immer stärker unter Druck geraten, sodass man sich zunehmend auf betriebliche Altersversorgungen als Ergänzung zu anderen Altersversorgungsmaßnahmen verlässt. Die EbAV spielen eine wichtige Rolle für die langfristige Finanzierung der Wirtschaft der Union und für die Bereitstellung gesicherter Altersversorgungsleistungen. Sie sind ein wichtiger Teil der Wirtschaft der Union; sie verwalten Vermögenswerte im Wert von 2,5 Bio. EUR für etwa 75 Mio. Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger. Die betriebliche Altersversorgung sollte verbessert werden, ohne jedoch die grundlegende Bedeutung der Rentensysteme der Sozialversicherungen im Hinblick auf die Sicherheit, die Beständigkeit und die Wirksamkeit des Sozialschutzes, der einen angemessenen Lebensstandard im Alter gewährleisten und daher im Mittelpunkt des Ziels der Stärkung der europäischen Sozialmodelle stehen sollte, in Frage zu stellen.
(9) Angesichts der demografischen Entwicklungen in der Union und der Lage der nationalen Haushalte stellt die betriebliche Altersversorgung eine wertvolle Ergänzung zu den Rentensystemen der Sozialversicherung dar. Zu einem stabilen Rentensystem gehören unterschiedliche Produkte, vielfältige Einrichtungen sowie effektive und effiziente Aufsichtsmethoden.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Arbeitnehmer vor Altersarmut schützen und eine zusätzliche Altersversorgung, die an Arbeitsverhältnisse geknüpft ist, als Ergänzung zu staatlichen Renten fördern.
(11) Diese Richtlinie trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum, dem Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen sowie dem Anspruch auf ein hohes Verbraucherschutzniveau, vor allem durch Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz im Bereich der Altersversorgung, durch eine fundierte persönliche Finanz- und Altersvorsorgeplanung sowie durch die Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von EbAV und der grenzüberschreitenden Übertragung von Altersversorgungssystemen. Diese Richtlinie ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umzusetzen.
(12) Insbesondere eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von EbAV und der grenzüberschreitenden Übertragung von Altersversorgungssystemen - durch die Präzisierung der einschlägigen Verfahren und den Abbau unnötiger Hindernisse - könnte für die betroffenen Unternehmen und ihre Beschäftigten - unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten - von Vorteil sein, da die Verwaltung der bereitgestellten Altersversorgungsleistungen zentralisiert würde.
(13) Die grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV sollte unbeschadet der für die betrieblichen Altersversorgungssysteme geltenden nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats erfolgen, die für die Beziehung zwischen dem Unternehmen, das das Altersversorgungssystem anbietet (im Folgenden "Trägerunternehmen") und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern maßgeblich sind. Die grenzüberschreitende Tätigkeit und die grenzüberschreitende Übertragung von Altersversorgungssystemen unterscheiden sich voneinander und sollten durch unterschiedliche Bestimmungen geregelt werden. Wenn eine grenzüberschreitende Übertragung eines Altersversorgungssystems eine grenzüberschreitende Tätigkeit nach sich zieht, sollten die Bestimmungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten Anwendung finden.
(14) Wenn das Trägerunternehmen und die EbAV im selben Mitgliedstaat ansässig sind, begründet der Umstand, dass Versorgungsanwärter oder Leistungsempfänger eines Altersversorgungssystems ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, für sich genommen keine grenzüberschreitende Tätigkeit.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass die Rentenanwartschaften von Arbeitnehmern, die befristet in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, geschützt werden müssen.
(16) Auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/41/EG ist die grenzüberschreitende Tätigkeit aufgrund der Unterschiede in den nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingeschränkt geblieben. Außerdem bestehen noch erhebliche aufsichtsrechtliche Barrieren, die es für EbAV kostspieliger machen, Altersversorgungssysteme grenzüberschreitend zu betreiben. Darüber hinaus muss das derzeitige Mindestschutzniveau für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger verbessert werden. Das ist umso wichtiger, als Langlebigkeits- und Marktrisiken zunehmend von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern statt von den EbAV oder dem Trägerunternehmen getragen werden. Ferner müssen die derzeit geltenden Mindestanforderungen an den Umfang der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitzustellenden Informationen erhöht werden.
(17) Die in dieser Richtlinie festgelegten Aufsichtsvorschriften sollen gleichermaßen ein hohes Maß an Sicherheit für alle zukünftigen Rentner durch strenge Aufsichtsstandards gewährleisten und eine solide, umsichtige und effiziente Verwaltung der betrieblichen Altersversorgungssysteme ermöglichen.
(18) Die EbAV sollten von Trägerunternehmen vollständig getrennt sein und ihre Tätigkeit nach dem Kapitaldeckungsverfahren mit dem Zweck ausüben, Altersversorgungsleistungen zu erbringen. EbAV, die einzig zu diesem Zweck tätig sind, sollte die freie Erbringung von Dienstleistungen und die Anlagefreiheit ermöglicht werden, vorbehaltlich lediglich koordinierter Aufsichtsvorschriften und ungeachtet dessen, ob solche EbAV als juristische Personen angesehen werden.
(19) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme und die Entscheidung, welche Rolle den einzelnen drei Säulen der Altersversorgung in den jeweiligen Mitgliedstaaten zukommt, zuständig sein. Im Rahmen der zweiten Säule sollten sie ferner uneingeschränkt für die Rolle und Aufgaben der verschiedenen Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, wie branchenweite Pensionsfonds, Betriebspensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen, zuständig sein. Diese Richtlinie soll dieses Vorrecht der Mitgliedstaaten nicht in Frage stellen, sondern die Mitgliedstaaten im Gegenteil dazu anhalten, eine angemessene, sichere und tragfähige betriebliche Altersversorgung aufzubauen, und die grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtern.
(20) Angesichts der Tatsache, dass die betriebliche Altersversorgung noch verbessert werden muss, sollte die Kommission für einen beträchtlichen Mehrwert auf Unionsebene sorgen, indem sie weitere Schritte unternimmt, um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit den Sozialpartnern bei der Verbesserung von Altersversorgungssystemen der zweiten Säule zu unterstützen, und indem sie eine Gruppe hochrangiger Sachverständiger einsetzt, die die Altersversorgung der zweiten Säule in den Mitgliedstaaten stärkt; dazu gehört auch - insbesondere mit Blick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten - die Förderung des Austauschs über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.
(21) Die nationalen Rechtsvorschriften über die Teilnahme von Selbstständigen an EbAV sind unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten können EbAV auf der Grundlage von Vereinbarungen mit Branchenverbänden, deren Mitglieder in der Eigenschaft als selbstständige Berufstätige handeln, oder unmittelbar mit Selbstständigen und abhängig Beschäftigten tätig werden. In einigen Mitgliedstaaten kann ein Selbstständiger auch Mitglied einer EbAV werden, wenn er als Arbeitgeber handelt oder in einem Unternehmen freiberufliche Dienstleistungen erbringt. In einigen Mitgliedstaaten können Selbstständige einer EbAV nur dann beitreten, wenn bestimmte Anforderungen einschließlich der durch das Sozial- und Arbeitsrecht vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt sind.
(22) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollten Einrichtungen ausgenommen werden, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben, die bereits auf Unionsebene koordiniert werden. Die Besonderheit von EbAV, die in einem Mitgliedstaat sowohl Systeme der sozialen Sicherheit als auch betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, sollte jedoch berücksichtigt werden.
(23) Einrichtungen, die im Rahmen obligatorischer Sozialversicherungssysteme nach dem Grundsatz der Kapitaldeckung tätig sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
(24) Finanzinstitute, für die es bereits einen Rechtsrahmen der Union gibt, sollten im Allgemeinen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Da jedoch derartige Einrichtungen in einigen Fällen möglicherweise betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, ist sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Solche Verzerrungen können dadurch vermieden werden, dass die Aufsichtsvorschriften dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern ii bis iv der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angewandt werden. Die Kommission sollte darüber hinaus die Lage auf dem Markt für betriebliche Altersversorgungen sorgfältig überwachen und prüfen, ob es möglich ist, die fakultative Anwendung dieser Richtlinie auf andere regulierte Finanzinstitute zu erweitern.
(25) Da es Ziel der EbAV ist, die finanzielle Absicherung im Ruhestand zu gewährleisten, sollten die Altersversorgungsleistungen der EbAV in der Regel in der Zahlung einer lebenslangen Rente, einer zeitlich begrenzten Zahlung, in Zahlungen eines pauschalen Kapitalbetrags oder einer Kombination hieraus bestehen.
(26) Es ist wichtig sicherzustellen, dass ältere und behinderte Menschen nicht dem Risiko der Armut ausgesetzt werden und einen angemessenen Lebensstandard haben. Eine angemessene Abdeckung biometrischer Risiken in betrieblichen Altersversorgungssystemen ist ein wichtiger Aspekt im Kampf gegen die Armut und unzureichende Absicherung von älteren Menschen. Bei der Schaffung eines betrieblichen Altersversorgungssystems sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Vertreter die Möglichkeit der Abdeckung des Risikos der Langlebigkeit und der Berufsunfähigkeit sowie der Hinterbliebenenversorgung durch das Altersversorgungssystem in Betracht ziehen.
(27) Dadurch, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, EbAV, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärtern betreiben, vom Anwendungsbereich nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, kann die Aufsicht in diesen Mitgliedstaaten erleichtert werden, ohne das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in diesem Bereich zu beeinträchtigen. Dies sollte jedoch nicht das Recht dieser EbAV beeinträchtigen, für die Verwaltung ihres Anlagenportfolios Vermögensverwalter zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind, und Verwahrer oder Verwahrstellen zu beauftragen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zur Verwahrung ihrer Vermögensanlagen ordnungsgemäß zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten bei EbAV, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt mehr als 15 Versorgungsanwärtern betreiben, in jedem Fall gewisse Bestimmungen über Anlagevorschriften und das Unternehmensführungssystem anwenden.
(28) Einrichtungen wie die Unterstützungskassen in Deutschland, bei denen den Versorgungsanwärtern gesetzlich keine Ansprüche auf Leistungen in einer bestimmten Höhe eingeräumt werden und deren Belange durch eine zwingend vorgeschriebene gesetzliche Insolvenzsicherung geschützt werden, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden.
(29) Zum Schutz der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger sollten die EbAV ihre Tätigkeit auf die in dieser Richtlinie genannten und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschränken.
(30) Im Fall des Konkurses eines Trägerunternehmens sind die Versorgungsanwärter dem Risiko ausgesetzt, sowohl ihren Arbeitsplatz als auch ihre erworbenen Rentenanwartschaften zu verlieren. Deshalb muss eine eindeutige Trennung zwischen dem Trägerunternehmen und der EbAV gewährleistet sein, und es müssen mittels Aufsichtsstandards Mindestvorkehrungen zum Schutz der Versorgungsanwärter getroffen werden. Bei der Festlegung dieser Vorkehrungen sollte berücksichtigt werden, dass die EbAV Zugang zu Altersversorgungs-Sicherungssystemen oder ähnlichen Mechanismen haben, die die erworbenen individuellen Rentenanwartschaften der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger vor einem Ausfallrisiko des Trägerunternehmens schützen.
(31) Bei der Tätigkeit und der Aufsicht von EbAV sind in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. In einigen Mitgliedstaaten wird nicht nur die EbAV selbst, sondern es werden auch die Stellen oder Gesellschaften beaufsichtigt, die zur Verwaltung derartiger EbAV zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche Besonderheit berücksichtigen können, solange alle in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch Versicherungsunternehmen und anderen Finanzunternehmen erlauben können, EbAV zu verwalten.
(32) EbAV sind Altersversorgungseinrichtungen mit einem sozialen Zweck, die Finanzdienstleistungen erbringen. Sie sind für die Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich und sollten deshalb bestimmte Mindestaufsichtsstandards bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Betriebsbedingungen erfüllen, wobei sie nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten Rechnung tragen sollten. Diese Einrichtungen sollten jedoch nicht wie reine Finanzdienstleister behandelt werden. Ihre soziale Funktion und die Dreiecksbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und der EbAV sollten in angemessener Weise anerkannt und als grundlegende Prinzipien dieser Richtlinie gestärkt werden.
(33) Wenn EbAV nach nationalem Recht Pensionsfonds verwalten, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen und aus Altersversorgungssystemen einzelner Versorgungsanwärter bestehen, deren Vermögenswerte von den Vermögenswerten der EbAV getrennt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jeden Pensionsfonds als gesondertes Altersversorgungssystem im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten.
(34) Die sehr große Anzahl von EbAV in bestimmten Mitgliedstaaten erfordert eine pragmatische Lösung hinsichtlich der Anforderung der vorherigen Genehmigung der EbAV. Wenn eine EbAV jedoch ein Altersversorgungssystem in einem anderen Mitgliedstaat betreiben will, sollte dafür die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgeschrieben werden.
(35) Unbeschadet der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Organisation der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft und die Ergebnisse von Tarifvereinbarungen, sollten die EbAV die Möglichkeit haben, ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten zu erbringen, sobald ihnen die Zulassung durch die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats erteilt wurde. Es sollte den EbAV erlaubt sein, die Trägerschaft durch Unternehmen mit Standort in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat zu akzeptieren und Altersversorgungssysteme mit Versorgungsanwärtern in mehr als einem Mitgliedstaat zu betreiben. Dies kann gegebenenfalls zu erheblichen Größenvorteilen für derartige EbAV führen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union verbessern und die berufliche Mobilität erleichtern.
(36) Das Recht einer EbAV mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossene betriebliche Altersversorgungssysteme zu betreiben, sollte nur unter vollständiger Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats ausgeübt werden, soweit diese für die betrieblichen Altersversorgungssysteme von Belang sind, beispielsweise die Festlegung und Zahlung von Altersversorgungsleistungen und die Bedingungen für die Übertragbarkeit der Anwartschaften. Der Anwendungsbereich der Aufsichtsvorschriften sollte präzisiert werden, damit für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der EbAV Rechtssicherheit gewährleistet ist.
(37) EbAV sollten Altersversorgungssysteme innerhalb der Union grenzüberschreitend auf andere EbAV übertragen können, um eine unionsweite Organisation der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern. Die Übertragung sollte von der Genehmigung durch die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der übernehmenden EbAV abhängig sein, nachdem diese zuständige Behörde die Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der das Versorgungssystem übertragenden EbAV erhalten hat. Die Übertragung und die Übertragungsbedingungen sollten der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und der Mehrheit der Leistungsempfänger oder gegebenenfalls der Mehrheit ihrer Vertreter unterliegen, wie zum Beispiel der Treuhänder eines auf einem Treuhandfonds beruhenden Systems.
(38) Bei der teilweisen Übertragung eines Altersversorgungssystems sollte für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sowohl des übertragenen als auch des verbleibenden Teils des Altersversorgungssystems und für den angemessenen Schutz der Rechte sämtlicher Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nach der Übertragung gesorgt werden, indem sowohl die übertragende als auch die übernehmende EbAV verpflichtet werden, für ausreichende und angemessene Vermögenswerte zu sorgen, damit die versicherungstechnischen Rückstellungen für den übertragenen und für den verbleibenden Teil des Systems abgedeckt sind.
(39) Zur besseren Abstimmung der Aufsichtspraktiken kann die EIOPa auf der Grundlage der ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 übertragenen Befugnisse Informationen von den zuständigen Behörden einholen. Außerdem sollte die EIOPa bei einer vollständigen oder teilweisen grenzüberschreitenden Übertragung eines Altersversorgungssystems vermittelnd auftreten können, wenn Unstimmigkeiten zwischen den betroffenen zuständigen Behörden bestehen.
(40) Eine nach dem Grundsatz der Vorsicht vorgenommene Berechnung der technischen Rückstellungen ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen zur Auszahlung der Versorgungsleistungen sowohl kurz- als auch langfristig erfüllt werden können. Die technischen Rückstellungen sollten daher auf der Grundlage anerkannter versicherungsmathematischer Methoden berechnet und von einem Versicherungsmathematiker oder einem anderen anerkannten Fachmann in diesem Bereich testiert werden. Die Höchstzinssätze sollten vorsichtig gemäß allen einschlägigen nationalen Vorschriften gewählt werden. Der Mindestbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte einerseits ausreichend sein, damit die Zahlung der bereits laufenden Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden kann, und muss andererseits die Verpflichtungen widerspiegeln, die sich aufgrund der erworbenen Rentenanwartschaften der Versorgungsanwärter ergeben. Die versicherungsmathematische Funktion sollte von Personen wahrgenommen werden, die über versicherungs- und finanzmathematische Kenntnisse verfügen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken bei Tätigkeiten der EbAV entsprechen, und ihre einschlägigen Erfahrungen mit geltenden fachlichen Qualifikationen oder sonstigen Standards nachweisen können.
(41) Die von den EbAV gedeckten Risiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen ganz erheblich. Die Herkunftsmitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen über die Vorschriften in dieser Richtlinie hinaus zusätzliche und ausführlichere Bestimmungen vorzusehen.
(42) Es sollten ausreichende und geeignete Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verlangt werden, um die Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger des Systems zu schützen, wenn das Trägerunternehmen insolvent wird.
(43) Im Interesse vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen für im Inland und grenzüberschreitend tätige EbAV sollten die Mitgliedstaaten den Finanzierungsvorschriften sowohl für im Inland als auch für grenzüberschreitend tätige EbAV Rechnung tragen.
(44) In zahlreichen Fällen könnte das Trägerunternehmen und nicht die EbAV selbst die biometrischen Risiken decken oder bestimmte Leistungen oder Anlageergebnisse gewährleisten. In einigen Fällen gewährleistet die EbAV die genannte Deckung oder Sicherstellung jedoch selbst, und die Verpflichtungen des Trägerunternehmens erschöpfen sich generell mit der Zahlung der erforderlichen Beiträge. Unter diesen Umständen sollten die betreffenden EbAV über Eigenmittel verfügen, die auf dem Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Risikokapitals beruhen.
(45) EbAV sind sehr langfristige Anleger. Die Rückzahlung der im Besitz der EbAV befindlichen Vermögenswerte kann grundsätzlich nicht zu einem anderen Zweck als der Auszahlung der Versorgungsleistungen erfolgen. Um die Rechte der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger angemessen zu schützen, sollten die EbAV außerdem eine Mischung der Vermögenswerte wählen können, die der genauen Art und Dauer ihrer Verbindlichkeiten entspricht. Daher ist eine wirksame Aufsicht erforderlich sowie ein Ansatz bei den Anlagevorschriften, der den EbAV eine ausreichende Flexibilität einräumt, um sich für die sicherste und rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden, und sie verpflichtet, nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht zu handeln. Die Einhaltung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht erfordert demnach eine auf die Mitgliederstruktur der einzelnen EbAV abgestimmte Anlagepolitik.
(46) Durch die Festlegung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht als grundlegendes Prinzip für Kapitalanlagen sowie die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von EbAV sollte die Bildung von Sparkapital im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gefördert und so ein Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt geleistet werden.
(47) Die Aufsichtsmethoden und -praktiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Den Mitgliedstaaten sollte deshalb ein gewisser Ermessensspielraum bei den Vorschriften über die Vermögensanlage eingeräumt werden, die sie den EbAV mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorschreiben möchten. Die genannten Bestimmungen sollten jedoch den freien Kapitalverkehr nicht einschränken, es sei denn, sie sind aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.
(48) Mit dieser Richtlinie sollte dafür gesorgt werden, dass die EbAV über ein angemessenes Maß an Investitionsfreiheit verfügen. Als sehr langfristige Investoren mit geringen Liquiditätsrisiken sind die EbAV in der Lage, innerhalb bestimmter durch den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gesetzter Grenzen in nicht liquide Vermögenswerte wie Aktien sowie in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichen Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen multilateraler (MTF) oder organisierter (OTF) Handelssysteme gehandelt werden, zu investieren. Sie können auch Vorteile aus der internationalen Diversifizierung ziehen. Anlagen in Aktien in anderen Währungen als denen ihrer Verbindlichkeiten und in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichen Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen von MTF oder OTF gehandelt werden, sollten deshalb - im Einklang mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht, damit die Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger geschützt werden - nicht eingeschränkt werden, es sei denn aus aufsichtsrechtlichen Gründen.
(49) Die Auffassungen darüber, was unter Instrumenten mit langfristigem wirtschaftlichem Profil zu verstehen ist, gehen weit auseinander. Bei diesen Instrumenten handelt es sich um nicht übertragbare Wertpapiere, die somit auch keinen Zugang zur Liquidität von Sekundärmärkten haben. Sie erfordern häufig die Bindung für eine feste Laufzeit, was ihre Marktfähigkeit einschränkt und ihnen sollten unter anderem Beteiligungen und Schuldtitel von und Darlehen an nicht börsennotierten Unternehmen zugerechnet werden. Zu den nicht börsennotierten Unternehmen zählen auch Infrastrukturprojekte oder nicht börsennotierte, wachstumsorientierte Firmen, die Bedarf an Immobilien oder anderen Vermögenswerten haben, die für langfristige Anlagezwecke geeignet sind. CO2-arme und klimaverträgliche Infrastrukturprojekte sind häufig nicht börsennotiert und benötigen langfristiges Fremdkapital für die Projektfinanzierung.
(50) EbAV sollten im Einklang mit den in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten investieren können, um die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten zu reduzieren. Deshalb sollte es den Tätigkeitsmitgliedstaaten nicht gestattet sein, EbAV, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zusätzliche Anlagevorschriften aufzuerlegen.
(51) Natürliche Personen benötigen einen eindeutigen Überblick über ihre im Rahmen von gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgungssystemen erworbenen Rentenanwartschaften, insbesondere, wenn diese Anwartschaften in mehr als einem Mitgliedstaat erworben wurden. Ein solcher Überblick könnte erzielt werden, wenn in der gesamten Union Pensions- und Rentenaufzeichnungsdienste geschaffen würden, ähnlich denen, die bereits in einigen Mitgliedstaaten infolge des Weißbuchs der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel "Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten", das die Entwicklung solcher Dienste fördert, eingerichtet wurden..
(52) Bestimmte Risiken lassen sich nicht durch quantitative Anforderungen verringern, die sich in den technischen Rückstellungen und den Finanzierungsvorschriften niederschlagen, sondern können nur durch die Festlegung von Anforderungen an die Unternehmensführung in geeigneter Weise angegangen werden. Die Gewährleistung eines wirksamen Unternehmensführungssystems ist deshalb für ein angemessenes Risikomanagement und für den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von grundlegender Bedeutung. Die betreffenden Systeme sollten der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen sein.
(53) Eine Vergütungspolitik, die einer übermäßigen Risikobereitschaft Vorschub leistet, kann das solide und effektive Risikomanagement von EbAV unterminieren. Die für andere Finanzinstitute geltenden Grundsätze und Offenlegungsanforderungen im Bereich der Vergütungspolitik sollten auch auf EbAV Anwendung finden, wobei es jedoch deren - im Vergleich zu anderen Finanzinstituten - besonderer Unternehmensführungsstruktur sowie der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Größenordnung, Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Rechnung zu tragen gilt.
(54) Eine Schlüsselfunktion ist eine Kapazität zur Übernahme bestimmter Unternehmensführungssaufgaben. Die EbAV sollten über ausreichende Kapazitäten verfügen, um eine Risikomanagement-Funktion, eine interne Revisionsfunktion und gegebenenfalls eine versicherungsmathematische Funktion vorzusehen. Sofern diese Richtlinie nichts Anderes vorsieht, sollte die Festlegung einer bestimmten Schlüsselfunktion nicht dem entgegenstehen, dass die EbAV frei entscheiden kann, wie sie die jeweilige Schlüsselfunktion in der Praxis organisiert. Die entsprechenden Anforderungen sollten keine unangemessen hohe Belastung darstellen; deshalb sollte der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Rechnung getragen werden.
(55) Die Personen, die eine EbAV tatsächlich leiten, sollten gemeinschaftlich fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sein, und die Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sollten über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen und erforderlichenfalls über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen. Jedoch sollten nur die Inhaber von Schlüsselfunktionen einer Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde unterliegen.
(56) Mit Ausnahme der Funktion der internen Revision sollte es möglich sein, dass eine einzige Person oder organisatorische Einheit mehr als eine Schlüsselfunktion wahrnimmt. Die mit einer Schlüsselfunktion betraute Person oder organisatorische Einheit sollte jedoch nicht gleichzeitig eine ähnliche Schlüsselfunktion im Trägerunternehmen wahrnehmen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten den EbAV gestatten können, Schlüsselfunktionen von derselben Person oder organisatorischen Einheit wie das Trägerunternehmen wahrnehmen zu lassen, sofern die EbAV darlegt, wie sie Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert oder damit umgeht.
(57) Die EbAV müssen - unter Berücksichtigung der angestrebten ausgewogenen Verteilung von Risiken und Zuwendungen der betrieblichen Altersversorgung zwischen den Generationen - ihr Risikomanagement verbessern, damit potenzielle Schwachstellen hinsichtlich der Tragfähigkeit der Altersversorgungssysteme erkannt und mit den betreffenden zuständigen Behörden erörtert werden können. Im Rahmen ihres Risikomanagements sollten die EbAV eine Risikobeurteilung ihrer rentenbezogenen Tätigkeiten vornehmen. Diese Risikobeurteilung sollte auch den zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden und - falls angezeigt - unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Ressourcennutzung und der Umwelt, soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten (im Folgenden "gestrandete Vermögenswerte") umfassen.
(58) Ökologische, soziale und Governance-Faktoren nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment sind von großer Bedeutung für die Anlagepolitik und die Risikomanagementsysteme der EbAV. Die Mitgliedstaaten sollten die EbAV verpflichten, ausdrücklich offenzulegen, inwieweit diese Faktoren bei Anlageentscheidungen und in ihrem Risikomanagementsystem berücksichtigt werden. Die Relevanz und die Wesentlichkeit der ökologischen, sozialen und Unternehmensführungsfaktoren für die Anlagen eines Versorgungssystems und die Art und Weise, wie diesen Faktoren Rechnung getragen wird, sollten in den Angaben enthalten sein, die eine EbAV auf der Grundlage dieser Richtlinie veröffentlicht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine EbAV dieser Anforderung nachkommt, indem es in diesen Angaben darauf hinweist, dass ökologische, soziale und Unternehmensführungsfaktoren in seiner Anlagepolitik nicht berücksichtigt werden oder die Kosten eines Systems zur Überwachung der Bedeutung und Wesentlichkeit dieser Faktoren und die Weise, wie sie berücksichtigt werden, in keinem Verhältnis zu der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten stehen.
(59) Jeder Mitgliedstaat sollte verlangen, dass jede EbAV mit Standort in seinem Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht, die alle von dieser EbAV betriebenen Altersversorgungssysteme berücksichtigen, sowie gegebenenfalls Jahresabschlüsse und jährliche Lageberichte für jedes einzelne Altersversorgungssystem erstellt. Der von einer zugelassenen Person ordnungsgemäß geprüfte Jahresabschluss und jährliche Lagebericht, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage, Verbindlichkeiten und der Finanzlage der EbAV unter Berücksichtigung jedes von ihr betriebenen Altersversorgungssystems widerspiegeln, sind eine wesentliche Informationsquelle für die Versorgungsanwärter und die Leistungsempfänger des Systems sowie für die zuständigen Behörden. Sie ermöglichen es insbesondere den zuständigen Behörden, die finanzielle Solidität einer EbAV zu kontrollieren und zu bewerten, ob die EbAV all ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Jahresabschlüsse und jährliche Lageberichte sollten der Öffentlichkeit falls möglich auf einer Website oder aber auf anderem Wege, zum Beispiel durch Bereitstellung einer Papierfassung auf Anfrage, zugänglich gemacht werden.
(60) Die Anlagepolitik einer EbAV ist sowohl für die Sicherheit als auch für die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit der betrieblichen Altersversorgungssysteme ein entscheidender Faktor. Die EbAV sollten deshalb eine Erklärung zu den Anlagegrundsätzen abgeben und diese mindestens alle drei Jahre überprüfen. Diese Erklärung sollte den zuständigen Behörden und auf Antrag auch den Versorgungsanwärtern und den Leistungsempfängern jedes Altersversorgungssystems zugänglich gemacht werden.
(61) Es sollte EbAV erlaubt sein, alle Tätigkeiten einschließlich Schlüsselfunktionen ganz oder teilweise in ihrem Namen handelnden Dienstleistern zu übertragen. Im Falle des Outsourcings von Schlüsselfunktionen oder sonstiger Tätigkeiten sollten die EbAV in vollem Umfang für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortlich bleiben. Bei Outsourcing von Tätigkeiten sollten die EbAV eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstleister abschließen. Vereinbarungen über Dienstleistungen operationeller Art, zum Beispiel die Bereitstellung von Sicherheits- oder Instandhaltungspersonal, sind für die Zwecke dieser Richtlinie hiervon ausgenommen.
(62) Die Mitgliedstaaten sollten die Bestellung einer Verwahrstelle für die sichere Verwahrung der Vermögenswerte der EbAV vorschreiben können.
(63) EbAV sollten - unter Berücksichtigung der Art des eingerichteten Altersversorgungssystems und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands - klare und ausreichende Informationen für potenzielle Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitstellen, um diese in ihren ruhestandsbezogenen Entscheidungen zu unterstützen und ein hohes Maß an Transparenz in den verschiedenen Phasen eines Systems - Phase vor dem Beitritt, Phase der Mitgliedschaft (einschließlich der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand) und Ruhestandsphase - zu gewährleisten. Insbesondere sollten Informationen über die erworbenen Anwartschaften, die projizierte Höhe der Rentenleistungen, Risiken und Garantien sowie die Kosten bereitgestellt werden. Sofern die projizierte Höhe der Rentenleistungen auf ökonomischen Szenarien beruht, sollten diese Informationen auch ein ungünstiges Szenario umfassen, bei dem es sich um ein extremes, aber dennoch plausibles Szenario handelt. Sofern Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen, sind zusätzliche Informationen über das Anlageprofil, die verschiedenen Optionen und die frühere Performance erforderlich. Die Informationen sollten den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 und 21, in denen die Zugänglichkeit bzw. der Zugang zu Informationen geregelt sind - Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich festlegen, wer die Informationen für potenzielle Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger (zum Beispiel über Rentenaufzeichnungsdienste) bereitstellen kann.
(64) In Anbetracht der Besonderheiten von Versorgungssystemen, die Versorgungsleistungen in einer bestimmten Höhe bereitstellen, werden diese Leistungen außer unter extremen Umständen nicht von der früheren Performance oder von der Kostenstruktur beeinträchtigt. Die Informationen hierüber sollten deshalb nur bei Versorgungssystemen bereitgestellt werden, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können.
(65) Vor dem Beitritt sollten potenzielle Versorgungsanwärter alle für eine fundierte Entscheidung erforderlichen Informationen erhalten. Sofern potenzielle Versorgungsanwärter keine Wahl haben und automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, sollte ihnen die EbAV unmittelbar nach ihrer Aufnahme die wichtigsten einschlägigen Informationen über ihre Mitgliedschaft zur Verfügung stellen.
(66) Für Versorgungsanwärter sollten die EbAV eine Leistungs-/Renteninformation ausstellen, die die wichtigsten persönlichen Daten sowie allgemeine Informationen über das Altersversorgungssystem enthält. Diese Leistungs-/Renteninformation sollte klar und umfassend sein und die einschlägigen und geeigneten Informationen umfassen, damit das Verständnis der - im Zeitverlauf und in allen Versorgungssystemen - erworbenen Rentenanwartschaften erleichtert und die berufliche Mobilität gefördert wird.
(67) Die EbAV sollten die Versorgungsanwärter frühzeitig genug vor dem Eintritt in den Ruhestand über die Auszahlungsoptionen unterrichten. Werden die Versorgungsleistungen nicht als lebenslange Rente ausgezahlt, sollten Versorgungsanwärter, die sich dem Ruhestand nähern, Informationen über die möglichen Auszahlungsprodukte erhalten, damit ihnen ihre Finanzplanung für den Ruhestand erleichtert wird.
(68) Während der Phase der Auszahlung der Versorgungsleistungen sollten die Leistungsempfänger weiterhin Informationen über ihre Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen erhalten. Besonders wichtig ist dies, wenn die Leistungsempfänger während der Auszahlungsphase ein erhebliches Anlagerisiko tragen. Wenn eine Kürzung der den Leistungsempfängern zustehenden Versorgungsleistungen beschlossen wird, sollten die Leistungsempfänger nach dem Beschluss über die Kürzung noch vor der Umsetzung dieser Kürzung entsprechend informiert werden. Den EbAV wird als bewährte Praxis empfohlen, die Leistungsempfänger vor einem solchen Beschluss zu konsultieren.
(69) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollte die zuständige Behörde als primäre Ziele den Schutz der Rechte der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie die Stabilität und Solidität der EbAV im Blick haben.
(70) Der Umfang der Beaufsichtigung variiert von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies kann Probleme verursachen, wenn eine EbAV den Aufsichtsanforderungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und gleichzeitig den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats genügen muss. Eine klare Festlegung der Bereiche, die für die Zwecke dieser Richtlinie einer Beaufsichtigung unterliegen sollen, verringert Rechtsunsicherheiten und die damit verbundenen Transaktionskosten.
(71) Ein Binnenmarkt für EbAV setzt die gegenseitige Anerkennung aufsichtsrechtlicher Standards voraus. Die Einhaltung der Standards durch eine EbAV sollte von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der EbAV überwacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten den zuständigen Behörden die Befugnisse übertragen, die diese benötigen, um präventive Maßnahmen oder - für den Fall, dass eine EbAV gegen die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstößt - korrektive Maßnahmen treffen zu können.
(72) Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung ausgelagerter Tätigkeiten, einschließlich eines weiteren Outsourcing müssen die zuständigen Behörden Zugang zu allen relevanten Daten haben, die sich im Besitz der Dienstleister befinden, an die diese Tätigkeiten ausgelagert wurden, - unabhängig davon, ob der betreffende Dienstleister der Regulierung unterliegt oder nicht - und das Recht haben, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und die dauerhafte Einhaltung der Bedingungen für eine Outsourcing sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bei den EbAV und den Dienstleistern Informationen über alle ausgelagerten Tätigkeiten anzufordern.
(73) Es sollte ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, sonstigen Behörden und Stellen vorgesehen werden, die für die Gewährleistung der finanziellen Stabilität bzw. für die Beendigung von Altersversorgungssystemen zuständig sind. Folglich muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein solcher Informationsaustausch möglich sein sollte. Wenn Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, sollten diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Auflagen abhängig machen können.
(74) Die gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, wie etwa der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 erfolgen, und der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dieser Richtlinie sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 erfolgen.
(75) Um ein reibungsloses Funktionieren des auf Unionsebene organisierten Binnenmarktes für die betriebliche Altersversorgung zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Konsultation der EIOPa die Anwendung dieser Richtlinie prüfen, darüber Bericht erstatten und den Bericht bis spätestens zum 13. Januar 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.
(76) Zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sollte der Übergangszeitraum, während dessen es den der Richtlinie 2009/138/EG unterliegenden Versicherungsunternehmen gestattet ist, ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie fortzuführen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Die Richtlinie 2009/138/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(77) Die Weiterentwicklung von Solvabilitätsmodellen - wie der holistischen Bilanz (Holistic Balance Sheet, HBS) - auf Unionsebene ist praktisch nicht realisierbar und mit Blick auf Kosten und Nutzen nicht effizient, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass die EbAV innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. Aus diesem Grund sollten auf Unionsebene keine quantitativen Eigenmittelanforderungen - wie etwa Solvabilität II oder davon abgeleitete HBS-Modelle - für EbAV konzipiert werden, da sie möglicherweise die Bereitschaft von Arbeitgebern, ein betriebliches Altersversorgungssystem anzubieten, schmälern könnten.
(78) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Schaffung eines Rechtsrahmens der Union für EbAV, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(79) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(80) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.
(81) Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und für deren Anwendung unberührt lassen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) festgelegt.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für EbAV. Besitzen EbAV gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften keine Rechtspersönlichkeit, so wendet der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie entweder auf die EbAV selbst oder - vorbehaltlich des Absatzes 2 - auf die zugelassenen Stellen an, die für das Betreiben der betreffenden Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
Artikel 3 Anwendung auf EbAV, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben
Für EbAV, die gleichzeitig auch gesetzliche Rentenversicherungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 anzusehen sind, gilt diese Richtlinie nur in Anbetracht ihres fakultativen betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts. In diesem Fall wird für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet ohne die Möglichkeit, sie auf die gesetzlichen Rentenversicherungssysteme, die als Systeme der sozialen Sicherheit erachtet werden, zu übertragen oder umgekehrt.
Artikel 4 Fakultative Anwendung auf Einrichtungen, die unter die Richtlinie 2009/138/EG fallen
Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Bestimmungen der Artikel 9 bis 14, 19 bis 22, des Artikels 23 Absätze 1 und 2, und der Artikel 24 bis 58 der vorliegenden Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern ii bis iv der Richtlinie 2009/138/EG anwenden. In diesem Fall wird für die den betrieblichen Altersversorgungsgeschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet, und sie werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Lebensversicherungsunternehmen verwaltet und organisiert.
In dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fall und nur soweit ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 76 bis 86, Artikel 132, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 173, Artikel 185 Absatz 5, Artikel 185 Absätze 7 und 8, Artikel 209 der Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung auf Lebensversicherungsunternehmen.
Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass entweder die zuständigen Behörden oder die für Lebensversicherungsunternehmen nach der Richtlinie 2009/138/EG zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die strikte Abtrennung des betreffenden betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts überprüfen.
Artikel 5 Kleine EbAV und gesetzlich vorgesehene Systeme
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, diese Richtlinie mit Ausnahme der Artikel 32 bis 35 auf in seinem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV, die Altersversorgungssysteme betreiben, denen insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind, ganz oder teilweise nicht anzuwenden. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 müssen die betreffenden EbAV indessen das Recht haben, diese Richtlinie freiwillig anzuwenden. Artikel 11 darf nur angewendet werden, wenn alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 21 Absätze 1 und 2 auf alle in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV an, die Altersversorgungssysteme betreiben, denen insgesamt mehr als 15 Versorgungsanwärter angeschlossen sind.
Ein Mitgliedstaat kann jeden der Artikel 1 bis 8, 19 und 32 bis 35 auf Einrichtungen anwenden, bei denen die betriebliche Altersversorgung nach nationalem Recht gesetzlich vorgeschrieben ist und von einer staatlichen Stelle garantiert wird.
Artikel 6 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
getroffenen Vereinbarung bzw. geschlossenen Vertrags an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt;
Artikel 7 Tätigkeit der EbAV
Die Mitgliedstaaten machen den in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV zur Auflage, ihre Tätigkeit auf Altersversorgungsgeschäfte und damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten zu beschränken.
Verwaltet ein Lebensversicherungsunternehmen gemäß Artikel 4 sein betriebliches Altersversorgungsgeschäft mittels eines separaten Abrechnungsverbands, so sind die betreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Geschäfte im Rahmen von Altersversorgungsleistungen und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Aktivitäten einzugrenzen.
Grundsätzlich berücksichtigen die EbAV falls angezeigt das Ziel, bei ihren Tätigkeiten die Risiken und Zuwendungen ausgewogen zwischen den Generationen zu verteilen.
Artikel 8 Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und EbAV
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine rechtliche Trennung zwischen einem Trägerunternehmen und einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV, damit bei einem etwaigen Konkurs des Trägerunternehmens das Vermögen der EbAV im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gesichert ist.
Artikel 9 Eintragung oder Zulassung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen für jede EbAV, deren Hauptverwaltung sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, sicher, dass die EbAV durch die zuständige Behörde in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen ist.
Der Ort der Hauptverwaltung ist der Ort, an dem die wichtigsten strategischen Entscheidungen einer EbAV getroffen werden.
(2) Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 werden in dem Register auch die Mitgliedstaaten, in denen die EbAV tätig ist, angegeben.
(3) Die im Register enthaltenen Informationen sind der EIOPa zu übermitteln, die sie auf ihrer Website veröffentlicht.
Artikel 10 Auflagen für den Betrieb
(1) Die Mitgliedstaaten stellen für jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV sicher, dass
(2) Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität und unter angemessener Berücksichtigung des von den Sozialversicherungssystemen angebotenen Leistungsumfangs können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Versorgungsanwärtern zusätzliche Leistungen wie die Abdeckung der Langlebigkeit und der Berufsunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung sowie eine Garantie für die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge optional angeboten werden, wenn die Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Vertreter dem zustimmen.
Artikel 11 Grenzüberschreitende Tätigkeit und Verfahren
(1) Unbeschadet ihrer nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft, und unbeschadet der Ergebnisse von Tarifvereinbarungen gestatten die Mitgliedstaaten in ihren Hoheitsgebieten eingetragenen oder zugelassenen EbAV, grenzüberschreitend tätig zu sein. Die Mitgliedstaaten gestatten in ihren Hoheitsgebieten niedergelassenen Unternehmen ferner, Träger von EbAV zu sein, die grenzüberschreitende Tätigkeiten anbieten oder ausführen.
(2) Eine EbAV, die grenzüberschreitend tätig werden und eine Trägerschaft durch ein Trägerunternehmen akzeptieren will, hat die vorherige Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats einzuholen.
(3) Eine EbAV teilt ihre Absicht, grenzüberschreitend tätig zu werden, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. Der Mitgliedstaat schreibt den EbAV vor, dass die Mitteilung folgende Angaben enthält:
(4) Wird die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Absatz 3 unterrichtet und hat sie nicht per begründetem Beschluss festgestellt, dass die Verwaltungsstruktur und die Finanzlage der EbAV sowie die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Führungskräfte für die geplante grenzüberschreitende Tätigkeit nicht angemessen sind, übermittelt die zuständige Behörde die gemäß Absatz 3 vorgelegten Angaben binnen drei Monaten nach ihrem Erhalt der zuständigen Behörde im Tätigkeitsmitgliedstaat und setzt die EbAV hiervon in Kenntnis.
Der in Unterabsatz 1 genannte begründete Beschluss wird innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt aller in Absatz 3 genannten Angaben ausgefertigt.
(5) Übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 genannten Angaben nicht an die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats, nennt sie der betreffenden EbAV innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe hierfür. Gegen diese Nichtübermittlung der Angaben können bei den Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats Rechtsmittel eingelegt werden.
(6) Grenzüberschreitend tätige EbAV unterliegen den vom Tätigkeitsmitgliedstaat gemäß Titel IV vorgeschriebenen Auskunftspflichten gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, die von dieser grenzüberschreitenden Tätigkeit betroffen sind.
(7) Bevor die EbAV eine grenzüberschreitende Tätigkeit aufnimmt, steht der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats ein Zeitraum von sechs Wochen ab Erhalt der in Absatz 3 genannten Angaben zur Verfügung, um die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über die einschlägigen sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme, die beim Betrieb eines von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems einzuhalten sind, und über die im Tätigkeitsmitgliedstaat für die grenzüberschreitende Tätigkeit geltenden Auskunftspflichten gemäß Titel IV zu informieren. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der EbAV diese Angaben mit.
(8) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 7 oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist kann die EbAV eine grenzüberschreitende Tätigkeit nach Maßgabe der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme und im Einklang mit den im Tätigkeitsmitgliedstaat geltenden Auskunftspflichten gemäß Absatz 7 aufnehmen.
(9) Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats benachrichtigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, soweit dies grenzüberschreitende Tätigkeiten betrifft, sowie über wesentliche Änderungen der in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geltenden Auskunftspflichten gemäß Absatz 7. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der EbAV diese Angaben mit.
(10) Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats überwacht außerdem ständig, ob die Tätigkeiten der EbAV mit den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme und mit den im Tätigkeitsmitgliedstaat geltenden Auskunftspflichten im Sinne von Absatz 7 im Einklang stehen. Werden dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die EbAV die festgestellten Verstöße unterbindet.
(11) Verletzt die EbAV trotz der Maßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats - oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat - weiterhin die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme oder die in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geltenden Auskunftspflichten gemäß Absatz 7, so kann die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit dies unbedingt erforderlich ist, kann der EbAV untersagt werden, im Tätigkeitsmitgliedstaat weiter für das Trägerunternehmen tätig zu sein.
Artikel 12 Grenzüberschreitende Übertragung
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV die vollständige oder teilweise Übertragung der Verbindlichkeiten und versicherungstechnischen Rückstellungen eines Altersversorgungssystems sowie anderer Rechte und Pflichten und entsprechender Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel auf eine übernehmende EbAV.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kosten der Übertragung nicht von den übrigen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern der übertragenden EbAV oder den bisherigen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern der übernehmenden EbAV getragen werden.
(3) Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung
(4) Die vollständige oder teilweise Übertragung der Verbindlichkeiten oder versicherungstechnischen Rückstellungen eines Altersversorgungssystems und anderer Rechte und Pflichten sowie entsprechender Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel zwischen übertragenden und übernehmenden EbAV erfordert die Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV. Die Genehmigung der Übertragung wird von der übernehmenden EbAV beantragt. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der übernehmenden EbAV erteilt oder verweigert die Genehmigung und teilt der übernehmenden EbAV ihre Entscheidung binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags mit.
(5) Der Antrag auf die in Absatz 4 genannte Genehmigung der Übertragung muss folgende Angaben enthalten:
(6) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV übermittelt den Antrag nach Absatz 4 nach dessen Erhalt unverzüglich an die zuständige Behörde der übertragenden EbAV.
(7) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV bewertet nur, ob
(8) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV bewertet nur, ob
(9) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV übermittelt die Ergebnisse der in Absatz 8 genannten Bewertung binnen acht Wochen nach Erhalt des Antrags nach Absatz 6, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV eine Entscheidung in Einklang mit Absatz 4 treffen kann.
(10) Wird die Genehmigung verweigert, nennt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Dreimonatsfrist die Gründe für diese Ablehnung. Gegen eine solche Ablehnung oder Untätigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV können bei den Gerichten im Herkunftsmitgliedstaat der übernehmenden EbAV Rechtsmittel eingelegt werden.
(11) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV die Entscheidung nach Absatz 4 innerhalb von zwei Wochen mit.
Wenn die Übertragung eine grenzüberschreitende Tätigkeit zur Folge hat, informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden EbAV die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV auch über die für die Tätigkeit des Altersversorgungssystems maßgeblichen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften und die in Titel IV geregelten Auskunftspflichten des Tätigkeitsmitgliedstaats bei grenzüberschreitender Tätigkeit. Dies geschieht binnen weiterer vier Wochen.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV übermittelt dieser die Informationen innerhalb einer Woche nach deren Erhalt.
(12) Nach Eingang einer Genehmigungsentscheidung gemäß Absatz 4 oder bei nicht vorliegenden Informationen über die Entscheidung seitens der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden EbAV nach Ablauf der in Absatz 11 dritter Unterabsatz genannten Frist kann die übernehmende EbAV die Tätigkeit des Altersversorgungssystems aufnehmen.
(13) Besteht Uneinigkeit über das Vorgehen oder den Inhalt einer Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden oder der übernehmenden EbAV, einschließlich einer Entscheidung, eine grenzüberschreitende Übertragung zu genehmigen oder zu verweigern, kann die EIOPa auf Antrag einer der zuständigen Behörden oder aus eigener Initiative eine nicht bindende Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wahrnehmen.
(14) Führt die übernehmende EbAV eine grenzüberschreitende Tätigkeit aus, kommen Artikel 11 Absätze 9, 10 und 11 zur Anwendung.
Titel II
Quantitative Anforderungen
Artikel 13 Versicherungstechnische Rückstellungen
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, die betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, jederzeit für alle von ihnen verwalteten Versorgungssysteme versicherungstechnische Rückstellungen in angemessener Höhe entsprechend den sich aus ihrem Rentenvertragsbestand ergebenden finanziellen Verpflichtungen bilden.
(2) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, die betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen die Einrichtung biometrische Risiken abdeckt oder entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für alle derartigen Systeme bilden.
(3) Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden jedes Jahr neu berechnet. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch eine Berechnung nur einmal alle drei Jahre zulassen, wenn die EbAV den Versorgungsanwärtern oder den zuständigen Behörden eine Bescheinigung oder einen Bericht über die Anpassungen für die dazwischen liegenden Jahre vorlegt. Aus der Bescheinigung oder dem Bericht müssen die angepasste Entwicklung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Änderungen in der Risikodeckung hervorgehen.
(4) Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von einem Versicherungsmathematiker oder von einem anderen anerkannten Fachmann auf diesem Gebiet, beispielsweise von einem Wirtschaftsprüfer, soweit das nach nationalem Recht zulässig ist, auf der Grundlage versicherungsmathematischer Verfahren, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anerkannt sind, ausgeführt und testiert. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
(5) Der Herkunftsmitgliedstaat kann zusätzliche und detailliertere Regeln für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufstellen, sofern sie dem Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger dienen.
Artikel 14 Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die EbAV jederzeit über ausreichende und angemessene Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen für sämtliche von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme verfügen müssen.
(2) Der Herkunftsmitgliedstaat kann zulassen, dass eine EbAV für einen begrenzten Zeitraum nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt. Die zuständigen Behörden verlangen von der EbAV in diesem Fall einen konkreten und realisierbaren Finanzierungsplan mit einem Zeitplan, damit die Anforderungen nach Absatz 1 wieder erfüllt werden. Der Plan muss folgende Bedingungen erfüllen:
(3) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit hinsichtlich sämtlicher verwalteten Altersversorgungssysteme vollständig kapitalgedeckt sein. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, greift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich ein und verlangt von der EbAV, sofort geeignete Maßnahmen auszuarbeiten und diese unverzüglich so umzusetzen, dass Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger angemessen geschützt sind.
Artikel 15 Aufsichtsrechtliche Eigenmittel
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, deren Altersversorgungssysteme dadurch gekennzeichnet sind, dass die EbAV selbst und nicht das Trägerunternehmen die Haftung für biometrische Risiken übernimmt oder ein bestimmtes Anlageergebnis bzw. eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, jederzeit über zusätzliche, über die versicherungstechnischen Rückstellungen hinausgehende Vermögenswerte verfügen, die als Sicherheitsmarge dienen. Der Umfang dieser Marge richtet sich nach der Art des Risikos und dem Vermögensportfolio aller von ihnen verwalteten Systeme. Diese Vermögenswerte sind unbelastet und dienen als Sicherheitskapital, um die Abweichungen zwischen den erwarteten und tatsächlichen Kosten und Gewinnen auszugleichen.
(2) Zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte sind die Vorschriften der Artikel 16, 17 und 18 anzuwenden.
(3) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, EbAV mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorzuschreiben, dass sie über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügen müssen oder ausführlichere Vorschriften zu erlassen, sofern sie aufsichtsrechtlich gerechtfertigt sind.
Artikel 16 Verfügbare Solvabilitätsspanne
(1) Um für die langfristige Tragfähigkeit der betrieblichen Altersversorgung zu sorgen, verpflichten die Mitgliedstaaten die in Artikel 15 Absatz 1 genannten EbAV, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen oder zugelassen sind, stets eine für den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende, verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
(2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der EbAV abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:
Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz der EbAV befindlichen eigenen Aktien verringert.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfasst:
Für die Zwecke von Buchstabe a müssen die nachrangigen Darlehen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:
(4) Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag der EbAV bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfassen:
Der in Buchstabe a genannte Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeiten "Leben" und "betriebliche Altersversorgung" und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten. Dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.
Artikel 17 Geforderte Solvabilitätsspanne
(1) Die geforderte Solvabilitätsspanne bestimmt sich gemäß den eingegangenen Verbindlichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:
Der Betrag, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf nicht niedriger als 85 % sein;
Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 % des von der EbAV übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei der EbAV verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.
Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren beträgt der Betrag 0,1 %. Bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 %.
(3) Bei Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der geforderten Solvabilitätsspanne für EbAV gemäß Artikel 18.
(4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird.
(5) Bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 1 % ihrer Vermögenswerte.
(6) Bei fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i und ii der Richtlinie 2009/138/EG sowie bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii bis v der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:
Artikel 18 Geforderte Solvabilitätsspanne für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 3
(1) Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämien- oder Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre.
(2) Die geforderte Solvabilitätsspanne muss dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 genannten Indizes entsprechen.
(3) Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder der verdienten Bruttoprämien oder -beiträge.
Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Prämien- oder Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich Nebeneinnahmen) zusammengerechnet.
Zu dieser Summe werden die im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge addiert.
Hiervon wird der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der auf die zusammengerechneten Beitragseinnahmen entfallenden Steuern und Gebühren abgezogen.
Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50.000 000 EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 18 % der ersten Stufe und 16 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.
Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für die EbAV für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.
(4) Der Schadensindex wird wie folgt berechnet:
Alle Erstattungsleistungen, die für Schäden im Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden, die zu Lasten der Rückversicherer und Retrozessionare gehen, werden zusammengerechnet.
Zu dieser Summe wird der Betrag der Erstattungsleistungen addiert, der für in Rückversicherung oder in Retrozession übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist; ferner kommt der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen gebildet worden ist.
Davon abgezogen wird der Betrag der im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielten Einnahmen.
Abgezogen wird ferner der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen.
Ein Drittel des so gebildeten Betrags wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 35.000.000 EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 26 % der ersten Stufe und 23 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet.
Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für die EbAV für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.
(5) Ist die nach den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahrs, so muss sie wenigstens dem Betrag der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahrs multipliziert mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Rückversicherung außer Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein.
Artikel 19 Anlagevorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV bei der Anlage der Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insbesondere nach folgenden Regeln verfahren:
Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen eine EbAV nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.
Wird eine EbAV von mehreren Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht und unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer angemessenen Streuung zu tätigen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen nach den Buchstaben e und f nicht auf Anlagen in öffentliche Schuldverschreibungen anzuwenden.
(2) Unter Berücksichtigung der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der überwachten EbAV stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Angemessenheit der von den EbAV verwendeten Verfahren für die Bonitätsbewertung überwachen, bewerten die Bezugnahmen auf Ratings in ihrer Anlagepolitik, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 abgegeben worden sind, und regen, falls angezeigt, Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
(3) Der Herkunftsmitgliedstaat untersagt den EbAV, Kredit aufzunehmen oder für Dritte als Bürgen einzustehen. Die Mitgliedstaaten können den EbAV jedoch gestatten, ausschließlich zu Liquiditätszwecken und für einen begrenzten Zeitraum in gewissem Umfang Kredit aufzunehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten machen den in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV in Bezug auf die Wahl der Anlageform keine Vorschriften.
(5) Unbeschadet von Artikel 30 machen die Mitgliedstaaten die Anlageentscheidungen einer in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV bzw. ihres Anlageverwalters nicht von einer vorherigen Genehmigung oder systematischen Mitteilung abhängig.
(6) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 bis 5 für die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV ausführlichere Vorschriften, auch quantitativer Art, erlassen, sofern dies aus Gründen der Vorsicht geboten ist, um das gesamte Spektrum der von diesen EbAV verwalteten Altersversorgungssysteme zu erfassen.
Die Mitgliedstaaten hindern EbAV jedoch nicht daran,
(7) Absatz 6 schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall auch die Anwendung strengerer Anlagevorschriften auf in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV fordern können, wenn dies insbesondere aufgrund der von der EbAV eingegangenen Verbindlichkeiten aufsichtsrechtlich geboten ist.
(8) Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates einer grenzüberschreitend tätigen EbAV nach Artikel 11 legen für den die versicherungstechnischen Rückstellungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit bedeckenden Teil der Vermögenswerte keine über die in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Vorschriften hinausgehende Anlagevorschriften fest.
Titel III
Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten
Kapitel 1
Unternehmensführungssystem
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 20 Zuständigkeit des Management- oder Aufsichtsorgans
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Management- oder Aufsichtsorgan einer EbAV nach den nationalen Rechtsvorschriften die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die betreffende EbAV hat.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rolle, die die Sozialpartner im Management der EbAV innehaben.
Artikel 21 Allgemeine Anforderungen an die Unternehmensführung
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben allen EbAV vor, über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung ihrer Geschäfte gewährleistet. Dieses System umfasst eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen. Das Unternehmensführungssystem umfasst die Berücksichtigung von ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Faktoren in Bezug auf die Anlagevermögenswerte bei Anlageentscheidungen und unterliegt einer regelmäßigen internen Prüfung.
(2) Das Unternehmensführungssystem nach Absatz 1 ist der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV schriftliche Leitlinien einführen und umsetzen, die das Risikomanagement, die interne Revision und gegebenenfalls versicherungsmathematische Tätigkeiten und das Outsourcing betreffen. Diese schriftlichen Leitlinien sind im Voraus durch das Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV zu genehmigen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft und bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Bereich angepasst.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV über ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen. Dieses System umfasst Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen und eine angemessene Berichterstattung auf allen Ebenen der EbAV.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV angemessene Vorkehrungen treffen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greifen die EbAV auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.
(6) Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, dass mindestens zwei Personen ihre Geschäfte tatsächlich leiten. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer begründeten Beurteilung durch die zuständigen Behörden zulassen, dass nur eine Person die Geschäfte der EbAV tatsächlich leitet. Bei dieser Beurteilung wird der Rolle, die die Sozialpartner im Management der EbAV insgesamt innehaben, sowie der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Rechnung getragen.
Artikel 22 Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, sicherzustellen, dass Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sowie gegebenenfalls Personen oder Stellen, an die eine Schlüsselfunktion nach Artikel 31 ausgelagert wurde, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den folgenden Anforderungen genügen:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, sich zu vergewissern, dass die Personen, die die EbAV tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen wahrnehmen, den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen.
(3) Verlangt ein Herkunftsmitgliedstaat von den Personen nach Absatz 1 einen Zuverlässigkeitsnachweis, den Nachweis, dass sie vorher nicht in Insolvenz geraten sind, oder beide genannten Nachweise, so erkennt dieser Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs aus dem anderen Mitgliedstaat oder, falls der andere Mitgliedstaat kein Strafregister führt, die Vorlage einer gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind, an, die von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, oder des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde.
(4) Stellt keine zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, oder des Herkunftsmitgliedstaats eine gleichwertige Urkunde nach Absatz 3 aus, so wird dieser Person gestattet, stattdessen eine eidesstattliche Erklärung abzugeben.
In Herkunftsmitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, wird den Staatsangehörigen betreffender anderer Mitgliedstaaten gestattet, eine feierliche Erklärung vorzulegen, die er vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde in dem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder vor einem Notar in einem dieser Mitgliedstaaten abgegeben hat. Die Behörde oder der Notar stellt eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung aus.
(5) Der in Absatz 3 genannte Nachweis, dass keine Insolvenz eingetreten ist, kann auch in Form einer Erklärung vorgelegt werden, die der Staatsangehörige des betreffenden anderen Mitgliedstaats vor einer zuständigen Justizbehörde oder Trägerberufsvereinigung des anderen Mitgliedstaats abgegeben hat.
(6) Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Urkunden und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(7) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Urkunden zuständig sind und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
Ferner geben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Behörden und Stellen an, denen die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Urkunden zum Zwecke der Unterlegung des Antrags auf Ausübung der in Artikel 11 genannten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind.
Artikel 23 Vergütungspolitik
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, für all jene Personen, die die EbAV tatsächlich leiten, Schlüsselfunktionen wahrnehmen, und für andere Kategorien von Mitarbeitern, deren Tätigkeiten das Risikoprofil der EbAV wesentlich beeinflussen, eine solide Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der EbAV und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten angemessen ist.
(2) Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, veröffentlichen die EbAV Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen.
(3) Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik nach Absatz 1 verfahren die EbAV nach den folgenden Grundsätzen:
Abschnitt 2
Schlüsselfunktionen
Artikel 24 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, über die folgenden Schlüsselfunktionen zu verfügen: eine Risikomanagement-Funktion, eine interne Revisionsfunktion und gegebenenfalls eine versicherungsmathematische Funktion. Die EbAV ermöglichen den Inhabern einer Schlüsselfunktion die effektive, objektive, sachgemäße und unabhängige Ausführung ihrer Aufgaben.
(2) Die EbAV können zulassen, dass eine Person oder eine organisatorische Einheit mehrere Schlüsselfunktionen ausübt, mit Ausnahme der in Artikel 26 aufgeführten internen Revisionsfunktion, die von anderen Schlüsselfunktionen unabhängig ist.
(3) Die jeweilige mit einer Schlüsselfunktion betraute Einzelperson oder organisatorische Einheit darf nicht gleichzeitig eine ähnliche Schlüsselfunktion im Trägerunternehmen wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV dieser gestatten, Schlüsselfunktionen von derselben Person oder organisatorischen Einheit wie das Trägerunternehmen wahrnehmen zu lassen, wenn die EbAV deutlich macht, wie sie Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert oder damit umgeht.
(4) Die Inhaber einer Schlüsselfunktion teilen dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in ihrem Verantwortungsbereich mit, das entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind.
(5) Trifft das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV nicht rechtzeitig geeignete Korrekturmaßnahmen, unterrichtet der Inhaber einer Schlüsselfunktion unbeschadet des Schutzes vor Selbstbelastung in folgenden Fällen die für die EbAV zuständige Behörde:
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Personen, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 5 unterrichten, entsprechenden Rechtsschutz.
Artikel 25 Risikomanagement
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer ihrer Größe und internen Organisation und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise, über eine wirksame Risikomanagementfunktion zu verfügen. Diese Funktion ist derart zu strukturieren, dass sie die Funktionsweise des Risikomanagementsystems erleichtert, für das die EbAV Strategien, Prozesse und Meldeverfahren einführen, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die EbAV und die von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen und zu überwachen und mit ihnen umzugehen und darüber dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV regelmäßig auf Einzelbasis und auf aggregierter Basis Bericht zu erstatten.
Das Risikomanagementsystem muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der EbAV integriert sein.
(2) Das Risikomanagementsystem deckt in einer für ihre Größe und die interne Organisation der EbAV sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise die Risiken, denen die EbAV selbst oder die Unternehmen, an die Tätigkeiten einer EbAV ausgelagert werden, ausgesetzt sein können, sofern angezeigt mindestens in den folgenden Bereichen ab:
(3) Tragen gemäß den Bedingungen des Altersversorgungssystem auch die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger Risiken, so berücksichtigt das Risikomanagementsystem diese Risiken auch aus der Sicht der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.
Artikel 26 Interne Revisionsfunktion
Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer ihrer Größe und internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise z über eine wirksame interne Revision zu verfügen. Die interne Revisionsfunktion umfasst eine Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Unternehmensführungssystems, gegebenenfalls auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten angemessen und wirksam sind.
Artikel 27 Versicherungsmathematische Funktion
(1) Wenn eine EbAV biometrische Risiken selbst abdeckt oder entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, verpflichten die Mitgliedstaaten die EbAV zur Einrichtung einer wirksamen Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, die mit folgenden Aufgaben betraut ist:
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, mindestens eine unabhängige inner- oder außerhalb der EbAV tätige, für die versicherungsmathematische Funktion zuständige Person zu benennen.
Abschnitt 3
Unterlagen zur Unternehmensführung
Artikel 28 Eigene Risikobeurteilung
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer ihrer Größe, internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ihre eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren.
Diese Risikobeurteilung wird mindestens alle drei Jahre oder unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil der EbAV oder der von der EbAV betriebenen Altersversorgungssysteme vorgenommen. Im Falle einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil eines bestimmten Altersversorgungssystems kann die Risikobeurteilung auf dieses Altersversorgungssystem beschränkt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zur Risikobeurteilung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Größe und interne Organisation der EbAV sowie auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der EbAV folgende Bereiche gehören:
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 verwenden die EbAV Methoden zur Erkennung und Beurteilung der Risiken, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sein werden oder ausgesetzt sein könnten und die sich auf die Fähigkeit einer EbAV auswirken könnten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Diese Methoden sind in Bezug auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen. Sie werden in der eigenen Risikobeurteilung beschrieben.
(4) Die eigene Risikobeurteilung fließt in die strategischen Entscheidungen der EbAV ein.
Artikel 29 Jahresabschluss und jährlicher Lagebericht
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht unter Berücksichtigung aller von der EbAV betriebenen Versorgungssysteme und gegebenenfalls einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht für jedes Versorgungssystem erstellt und offenlegt. Die Jahresabschlüsse und Lageberichte müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von den Aktiva, den Passiva und der finanziellen Lage der EbAV vermitteln und eine Offenlegung wesentlicher Kapitalanlagen umfassen. Der Jahresabschluss und die in den Berichten enthaltenen Informationen müssen nach Maßgabe des nationalen Rechts in sich schlüssig, umfassend und sachgerecht aufbereitet sein und von Personen ordnungsgemäß genehmigt werden, die hierzu bevollmächtigt sind.
Artikel 30 Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik ausarbeitet und mindestens alle drei Jahre überprüft. Diese Erklärung muss unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in dieser Erklärung zumindest auf Themen wie die Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, des Risikomanagementprozesses, die strategische Allokation der Vermögensanlagen je nach Art und Dauer der Altersversorgungsverbindlichkeiten und die Frage eingegangen wird, wie bei der Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und der Unternehmensführung Rechnung getragen wird. Die Erklärung wird öffentlich zugänglich gemacht.
Kapitel 2
Outsourcing und Vermögensverwaltung
Artikel 31 Outsourcing
(1) Die Mitgliedstaaten können gestatten oder verlangen, dass in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV alle Tätigkeiten einschließlich Schlüsselfunktionen und des Managements dieser EbAV ganz oder teilweise Dienstleistern übertragen, die im Namen dieser EbAV tätig werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV, wenn sie Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten auslagern, für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie vollumfänglich verantwortlich bleiben.
(3) Das Outsourcing von Schlüsselfunktionen oder sonstiger Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt:
(4) Die EbAV stellen das reibungslose Funktionieren der ausgelagerten Tätigkeiten sicher, indem sie einen Dienstleister auswählen und die Tätigkeiten des Dienstleisters kontinuierlich überwachen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV, die Schlüsselfunktionen, das Management dieser EbAV oder sonstige unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten auslagern, mit dem Dienstleister eine schriftliche Vereinbarung schließen. Eine solche Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der EbAV und des Dienstleisters genau festlegen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV die zuständigen Behörden über das Outsourcing der unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten frühzeitig informieren. Wenn es beim Outsourcing um Schlüsselfunktionen oder das Management von EbAV geht, werden die zuständigen Behörden darüber informiert, bevor die Vereinbarung über das betreffende Outsourcing in Kraft tritt. Außerdem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass EbAV die zuständigen Behörden im Falle späterer wichtiger Entwicklungen in Bezug auf ausgelagerte Tätigkeiten informieren.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, jederzeit von den EbAV und den Dienstleistern Informationen über ausgelagerte Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten zu verlangen.
Artikel 32 Anlageverwaltung
Die Mitgliedstaaten hindern die EbAV nicht daran, für die Verwaltung des Anlageportfolios Vermögensverwalter zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind; dasselbe gilt für die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten zugelassenen Stellen.
Kapitel 3
Verwahrstelle
Artikel 33 Bestellung einer Verwahrstelle
(1) Bei einem Altersversorgungssystem, bei dem die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko voll tragen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die EbAV dazu verpflichten, für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von Kontrollaufgaben gemäß den Artikeln 34 und 35 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen. Der Tätigkeitsmitgliedstaat kann diese EbAV, wenn sie im Sinne von Artikel 11 grenzüberschreitend tätig werden, dazu verpflichten, für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten gemäß den Artikeln 34 und 35 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen.
(2) Für Altersversorgungssysteme, bei denen die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko nicht voll tragen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die EbAV dazu verpflichten, für die Verwahrung von Vermögenswerten oder für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von Kontrollaufgaben gemäß den Artikeln 34 und 35 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen.
(3) Die Mitgliedstaaten hindern die EbAV nicht daran, eine Verwahrstelle zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder 2011/61/EU anerkannt ist.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit ihrem nationalen Recht zuständige Behörden zu ermächtigen, entsprechend Artikel 48 auf Antrag der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einer EbAV die freie Verfügung über Vermögenswerte zu untersagen, die sich im Besitz eines Verwahrers oder einer Verwahrstelle mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet befinden.
(5) Die Bestellung der Verwahrstelle erfordert eine schriftliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung regelt die Übermittlung der Informationen, die erforderlich sind, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
(6) Die EbAV und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer in den Artikeln 34 und 35 festgelegten Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des Altersversorgungssystems und seiner Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.
(7) Eine Verwahrstelle darf in Bezug auf die EbAV keine Tätigkeiten ausführen, die zu Interessenkonflikten zwischen der EbAV, den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern des Altersversorgungssystems und ihr selbst führen könnten, es sei denn, es wurde eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt, beobachtet und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern des Altersversorgungssystems sowie dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV gegenüber offengelegt.
(8) Wird keine Verwahrstelle bestellt, treffen die EbAV Vorkehrungen, um zu vermeiden, dass bei der Durchführung von Aufgaben, die ansonsten von einer Verwahrstelle oder einem Vermögensverwalter wahrgenommen würden, Interessenkonflikte entstehen, und um bestehende Interessenkonflikte zu beseitigen.
Artikel 34 Verwahrung von Vermögenswerten und Haftung der Verwahrstelle
(1) Werden die Vermögenswerte einer EbAV bezüglich eines Altersversorgungssystems, die verwahrbare Finanzinstrumente sind, einer Verwahrstelle zur Verwahrung anvertraut, verwahrt die Verwahrstelle sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können.
Zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Bestimmungen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen der EbAV eröffnet wurden, sodass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als im Eigentum der EbAV oder der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger des Altersversorgungssystems befindliche Instrumente identifiziert werden können.
(2) Bei anderen Vermögenswerten einer EbAV bezüglich des Altersversorgungssystems als den in Absatz 1 genannten prüft die Verwahrstelle, ob die EbAV die Eigentumsrechte für diese Vermögenswerte besitzt, und führt Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte. Die Prüfung beruht auf Informationen oder Unterlagen, die von der EbAV vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber der EbAV und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern für jegliche Verluste haftet, die diese infolge einer von der Verwahrstelle schuldhaft verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten erleiden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung der Verwahrstelle nach Absatz 3 nicht dadurch berührt wird, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.
(5) Bestellen die EbAV keine Verwahrstelle für die Verwahrung ihrer Vermögenswerte, haben sie mindestens:
Artikel 35 Aufsichtspflichten
(1) Neben den in Artikel 34 Absätze 1 und 2 genannten Aufgaben nimmt die für die Aufsicht bestellte Verwahrstelle zusätzlich folgende Aufgaben wahr:
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat der EbAV weitere Kontrollaufgaben für die Verwahrstelle festlegen.
(3) Bestellt die EbAV keine Verwahrstelle für die Kontrollaufgaben, so gewährleistet sie mittels geeigneter Verfahren, dass die Kontrollaufgaben, die ansonsten von einer Verwahrstelle wahrgenommen würden, innerhalb der EbAV ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Titel IV
Auskunftspflicht gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 36 Grundsätze
(1) Unter Berücksichtigung der Art des Altersversorgungssystems stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV Folgendes zur Verfügung stellt:
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(3) Die Mitgliedstaaten können weitere Vorschriften über die Informationen erlassen oder beibehalten, die potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zur Verfügung zu stellen sind.
Artikel 37 Allgemeine Informationen zu dem Altersversorgungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten stellen für jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV sicher, dass Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger über das betreffende Altersversorgungssystem ausreichend informiert werden, vor allem über
(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und die mehrere Optionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen, erhalten die Versorgungsanwärter Angaben zu den Bedingungen für die angebotenen Anlageoptionen und gegebenenfalls für die Standardanlageoption sowie zu den Bestimmungen des Altersversorgungssystems, nach denen bestimmten Versorgungsanwärtern bestimmte Anlageoptionen zugewiesen werden.
(3) Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger oder ihre Vertreter erhalten innerhalb einer angemessenen Frist zweckdienliche Angaben zu Änderungen der Bestimmungen des Altersversorgungssystems. Außerdem machen die EbAV eine Erläuterung der Auswirkungen wesentlicher Änderungen bei technischen Rückstellungen auf die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zugänglich.
(4) Die EbAV machen die allgemeinen Informationen zu dem Altersversorgungssystem im Sinne dieses Artikels zugänglich.
Kapitel 2
Leistungs-/Renteninformation und Zusatzinformationen
Artikel 38 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, für jeden Versorgungsanwärter ein knappes und präzises Dokument zu erstellen, das für ihn wesentliche Informationen enthält, wobei den Besonderheiten der nationalen Rentensysteme und dem nationalen Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht Rechnung getragen wird (im Folgenden "Leistungs-/Renteninformation"). Die Bezeichnung des Dokuments enthält den Begriff "Leistungs-/Renteninformation".
(2) Das genaue Datum, auf das sich die Informationen der Leistungs-/Renteninformation beziehen, ist an gut sichtbarer Stelle anzugeben.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in der Leistungs-/Renteninformation enthaltenden Informationen präzise sind, aktualisiert werden und den Versorgungsanwärtern mindestens alle zwölf Monate kostenlos auf elektronischem Weg, beispielsweise auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website, oder auf Papier zugänglich gemacht werden. Auf Antrag wird den Versorgungsanwärtern zusätzlich zu der elektronischen Fassung eine Papierfassung zugestellt.
(4) Enthält die Leistungs-/Renteninformation wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen des Vorjahres, werden diese deutlich kenntlich gemacht.
(5) Die Mitgliedstaaten arbeiten Vorschriften für die Festlegung der Annahmen aus, die den Projektionen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d zugrunde gelegt werden. Diese Vorschriften werden von den EbAV angewandt, wenn sie gegebenenfalls die jährliche nominale Anlagerendite, die jährliche Inflationsrate und die künftige Entwicklung der Löhne bestimmen.
Artikel 39 Leistungs-/Renteninformation
(1) Die Leistungs-/Renteninformation umfasst mindestens die folgenden Informationen für die Versorgungsanwärter:
(2) Die Mitgliedstaaten tauschen gemäß Artikel 60 vorbildliche Vorgehensweisen im Zusammenhang mit dem Format und dem Inhalt der Leistungs-/Renteninformation aus.
Artikel 40 Ergänzende Angaben
(1) In der Leistungs-/Renteninformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem:
(2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und dem Versorgungsanwärter aufgrund einer im Altersversorgungssystem festgelegten Bestimmung eine bestimmte Anlageoption zugewiesen wird, enthält die Leistungs-/Renteninformation gegebenenfalls Angaben dazu, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.
Kapitel 3
Sonstige Angaben und Unterlagen
Artikel 41 Auskunftspflicht gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, sicherzustellen, dass potenzielle Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten über Folgendes informiert werden:
(2) Wenn Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, werden den potenziellen Versorgungsanwärtern Informationen über die frühere Performance der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder, wenn das System seit weniger als fünf Jahren besteht, in den Jahren seit Aufnahme der Tätigkeit sowie Informationen zur Struktur der von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu tragenden Kosten zur Verfügung gestellt.
(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, sicherzustellen, dass potenzielle Versorgungsanwärter, die automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, sobald sie in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, über Folgendes informiert werden:
Artikel 42 Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern in der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand
Zusätzlich zur Leistungs-/Renteninformation übermitteln die EbAV jedem Versorgungsanwärter rechtzeitig, bevor dieser das Rentenalter im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a erreicht, oder auf seine Anfrage hin Angaben zu den Auszahlungsoptionen, die ihm in Bezug auf die Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistungen offen stehen.
Artikel 43 Auskunftspflicht gegenüber Leistungsempfängern in der Auszahlungsphase
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV, die Leistungsempfänger regelmäßig über die ihnen zustehenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen zu unterrichten.
(2) Die Leistungsempfänger werden von den EbAV unverzüglich nach einem endgültigen Beschluss, der zu einer Kürzung der den Leistungsempfängern zustehenden Versorgungsleistungen führt, sowie drei Monate vor Umsetzung des Beschlusses informiert.
(3) Tragen die Leistungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Leistungsempfänger regelmäßig angemessen informiert werden.
Artikel 44 Weitere Auskünfte, die den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern auf Anfrage erteilt werden
Auf Anfrage eines Versorgungsanwärters, eines Leistungsempfängers oder von deren Vertretern stellt die EbAV folgende zusätzlichen Informationen zur Verfügung:
Titel V
Beaufsichtigung
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen zur Beaufsichtigung
Artikel 45 Hauptziel der Beaufsichtigung
(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist es, die Rechte von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu schützen und die Stabilität und Solidität der EbAV sicherzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Mittel sowie das einschlägige Fachwissen, die Kapazität und das Mandat verfügen, um das Hauptziel der Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 zu erreichen.
Artikel 46 Umfang der Beaufsichtigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:
Artikel 47 Allgemeine Aufsichtsgrundsätze
(1) Die Beaufsichtigung von EbAV obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beaufsichtigung auf der Grundlage eines vorausschauenden, risikobasierten Ansatzes erfolgt.
(3) Die Beaufsichtigung der EbAV erfolgt in Form einer geeigneten Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Vor-Ort-Prüfungen.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse sind rechtzeitig und in einer Weise wahrzunehmen, die Größenordnung, Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen ist.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in gebührender Weise berücksichtigen, wie sich ihre Maßnahmen auf die Stabilität der Finanzsysteme in der Union, insbesondere in Krisensituationen, auswirken können.
Artikel 48 Eingriffsrechte und Pflichten der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV über solide Verfahren der Verwaltungs- und Rechnungslegung sowie angemessene interne Kontrollverfahren verfügen muss.
(2) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängen können, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen gemäß dieser Richtlinie festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen oder anderen Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängt worden sind und gegen die kein Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde, umgehend öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie die Identität der verantwortlichen Personen bekannt machen. Ist jedoch die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, kann die zuständige Behörde entscheiden, die Bekanntmachung zu verschieben, von der Bekanntmachung abzusehen oder die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt zu machen.
(5) Jede Entscheidung zum Verbot oder zur Beschränkung der Tätigkeit einer EbAV muss genau begründet und der betroffenen EbAV mitgeteilt werden. Die Entscheidung muss auch der EIOPa mitgeteilt werden, die sie bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne des Artikels 11 an alle zuständigen Behörden weiterleitet.
(6) Die zuständigen Behörden können darüber hinaus die freie Verfügung über die Vermögenswerte einer EbAV einschränken oder untersagen, wenn insbesondere die EbAV
(7) Zur Wahrung der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger können die zuständigen Behörden die Befugnisse, die den eine in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV leitenden Personen nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates zustehen, ganz oder teilweise einem f Bevollmächtigten übertragen, der fachlich qualifiziert ist, diese Befugnisse auszuüben..
(8) Die zuständigen Behörden können die Tätigkeit einer in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV insbesondere untersagen oder einschränken, wenn
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die in Bezug auf eine EbAV auf der Grundlage der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffenen Entscheidungen vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können.
Artikel 49 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um unter Berücksichtigung der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren überprüfen zu können, die von den EbAV festgelegt werden, um den nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzukommen.
Bei dieser Überprüfung ist zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die EbAV ihrer Tätigkeit nachgehen und, falls angezeigt, welche Parteien gegebenenfalls ausgelagerte Schlüsselfunktionen oder andere Tätigkeiten für sie wahrnehmen. Die Überprüfung umfasst Folgendes:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den zuständigen Behörden Überwachungsinstrumente, einschließlich Stresstests, zur Verfügung stehen, die es ihnen ermöglichen, eine etwaige Verschlechterung der finanziellen Lage einer EbAV festzustellen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu überwachen.
(3) Die zuständigen Behörden verfügen über die erforderlichen Befugnisse, um von den EbAV Maßnahmen zur Behebung der im Zuge der aufsichtlichen Überprüfung ermittelten Schwachstellen oder Defizite zu verlangen.
(4) Die zuständigen Behörden legen fest, wie häufig die Überprüfungen gemäß Absatz 1 mindestens durchgeführt werden und welchen Umfang sie haben, wobei der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der betreffenden EbAV Rechnung getragen wird.
Artikel 50 Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um
Artikel 51 Transparenz und Verantwortlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie auf transparente, unabhängige und verantwortliche Weise unter gebührender Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen durchführen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen:
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über transparente Verfahren für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Leitungs- und Managementorgane ihrer zuständigen Behörden verfügen und diese Verfahren anwenden.
Kapitel 2
Berufsgeheimnis und Informationsaustausch
Artikel 52 Berufsgeheimnis
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen diese Personen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, wodurch sichergestellt wird, dass die einzelnen EbAV nicht zu erkennen sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn ein Altersversorgungssystem abgewickelt wird, gestatten, dass vertrauliche Informationen, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.
Artikel 53 Nutzung der vertraulichen Informationen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie vertrauliche Informationen erhalten, diese nur zur Durchführung ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden:
Artikel 54 Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments
Artikel 52 und 53 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeräumten Untersuchungsbefugnisse unberührt.
Artikel 55 Informationsaustausch zwischen Behörden
(1) Die Artikel 52 und 53 stehen Folgendem nicht entgegen:
(2) Die den in Absatz 1 genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 52.
(3) Die Artikel 52 und 53 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den folgenden Stellen zuzulassen:
Artikel 56 Weitergabe von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, europäische Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
(1) Die Artikel 52 und 53 hindern eine zuständige Behörde nicht daran, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen zu übermitteln:
(2) Die Artikel 55 bis 58 hindern die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Behörden und Stellen nicht daran, den zuständigen Behörden entsprechende Informationen zu übermitteln, die diese für die Zwecke des Artikels 53 benötigen.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlangten Informationen unterliegen Bestimmungen über das Berufsgeheimnis, die mindestens den in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen gleichwertig sind.
Artikel 57 Offenlegung von Informationen gegenüber den für die Finanzgesetze zuständigen Behörden
(1) Artikel 52 Absatz 1, Artikel 53 und Artikel 58 Absatz 1 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die Offenlegung vertraulicher Informationen zwischen zuständigen Behörden und anderen Dienststellen ihrer Zentralbehörden zu gestatten, die für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über die Überwachung von EbAV, Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierdienstleistungen und Versicherungsunternehmen zuständig sind, oder zwischen den zuständigen Behörden und den von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren.
Diese Offenlegung ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen der aufsichtlichen Kontrolle, der Prävention oder der Auflösung von EbAV in finanzieller Schieflage erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels unterliegen Personen, die Zugang zu den Informationen haben, Anforderungen an die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die mindestens den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die aufgrund von Artikel 55 oder im Wege von Vor-Ort-Prüfungen erlangten Informationen nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von EbAV gegenüber einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss oder einem Rechnungshof in ihrem Land sowie anderen mit Untersuchungen betrauten Stellen in ihrem Land gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 58 Bedingungen für den Informationsaustausch
(1) Im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 55, die Weitergabe von Informationen gemäß Artikel 56 und die Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 57 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Artikel 53 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Interesse der Stabilität und Integrität des Finanzsystems einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Stellen zu genehmigen, die für die Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht, dem die Trägerunternehmen unterliegen, verantwortlich sind.
Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, schreiben vor, dass mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Nehmen in einem Mitgliedstaat die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Stellen ihre Aufgabe der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen mit Unterstützung von Personen wahr, die aufgrund ihrer spezifischen Kompetenz zu diesem Zweck bestellt werden und nicht im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, besteht die Möglichkeit eines Informationsaustauschs gemäß Artikel 57 Absatz 2.
Artikel 59 Nationale aufsichtsrechtliche Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die EIOPa über ihre nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die für den Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 fallen.
(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und die EIOPa macht diese Informationen auf ihrer Website zugänglich.
Titel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der EIOPA
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten in geeigneter Weise die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie durch den regelmäßigen Austausch von Informationen und Erfahrungen mit dem Ziel, vorbildliche Vorgehensweisen in diesem Bereich auszuarbeiten und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Sozialpartner eine intensivere Kooperation zu entwickeln, um auf diese Weise Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Voraussetzungen für eine reibungslose grenzüberschreitende Mitgliedschaft zu schaffen.
(2) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Aufsicht über die Tätigkeiten der EbAV zu erleichtern.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit der EIOPa zusammen und stellen der EIOPa gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(4) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die EIOPa über erhebliche Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben. Die Kommission, die EIOPa und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.
Artikel 61 Verarbeitung personenbezogener Daten
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie nehmen die EbAV und die zuständigen Behörden ihre Aufgaben für die Zwecke dieser Richtlinie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EIOPa im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 62 Bewertung und Überprüfung
(1) Bis zum 13. Januar 2023 überprüft die Kommission die vorliegende Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Durchführung und Wirksamkeit vor.
(2) Die in Absatz 1 genannte Überprüfung bezieht sich insbesondere auf
Artikel 63 Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"(7) "Rückversicherung" eine der folgenden Tätigkeiten:
*) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37)";
2. Artikel 308b Absatz 15 erhält folgende Fassung:
"(15) Soweit die Herkunftsmitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieser Richtlinie die in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 genannten Bestimmungen angewendet haben, können diese Herkunftsmitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin die am 31. Dezember 2015 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die sie erlassen haben, um den Artikeln 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.
Wendet ein Herkunftsmitgliedstaat weiterhin diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, ermitteln Versicherungsunternehmen im betreffenden Mitgliedstaat ihre Solvabilitätskapitalanforderung als Summe aus
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie sich dazu äußert, ob der in Absatz 1 genannte Zeitraum verlängert werden sollte, wobei sie aus der vorliegenden Richtlinie resultierenden Änderungen an Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften Rechnung trägt."
Artikel 64 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 13. Januar 2019 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 65 Aufhebung
Die Richtlinie 2003/41/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung und die Zeitpunkte der Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 13. Januar 2019 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie 2003/41/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 66 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 67 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2016.
3) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10).
4) Siehe Anhang I, Teil A.
5) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).
6) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).
7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
8) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
9) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1).
10) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1).
11) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).
12) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).
13) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
14) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
15) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1).
16) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
17) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
Anhang I |
Teil A
Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 65)
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10). |
|
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1). |
Nur Artikel 303 |
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120). |
Nur Artikel 4 |
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1). |
Nur Artikel 62 |
Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1). |
Nur Artikel 1 |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 65)
Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung |
2003/41/EG | 23.9.2005 | 23.9.2005 |
2009/138/EG | 31.3.2015 | 1.1.2016 |
2010/78/EU | 31.12.2011 | 31.12.2011 |
2011/61/EU | 22.7.2013 | 22.7.2013 |
2013/14/EU | 21.12.2014 | 21.12.2014 |
Entsprechungstabelle | Anhang II |
Richtlinie 2003/41/EG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 Buchstabe a | Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 6 Buchstabe b | Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 6 Buchstabe c | Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 6 Buchstabe d | Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 6 Buchstabe e | Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 6 Buchstabe f | Artikel 6 Absatz 6
Artikel 6 Absatz 7 |
Artikel 6 Buchstabe g | Artikel 6 Absatz 8 |
Artikel 6 Buchstabe h | Artikel 6 Absatz 9 |
Artikel 6 Buchstabe i | Artikel 6 Absatz 10 |
Artikel 6 Buchstabe j | Artikel 6 Absatz 11
Artikel 6 Absätze 12 bis 19 |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 9 |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 20, Artikel 9 Absatz 5 | Artikel 11 |
Artikel 15 Absätze 1 bis 5 | Artikel 13 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 15 Absatz 6 | |
Artikel 16 | Artikel 14 |
Artikel 17 | Artikel 15 |
Artikel 17a Absätze 1 bis 4 | Artikel 16 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 17a Absatz 5 | |
Artikel 17b | Artikel 17 |
Artikel 17c | |
Artikel 17d | Artikel 18 |
Artikel 18 | Artikel 19 Artikel 20 |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 22 Absatz 1
Artikel 22 Absätze 2 bis 7 |
Artikel 10 | Artikel 29 |
Artikel 12 | Artikel 30 |
Artikel 9 Absatz 4 | Artikel 31 Absatz 1
Artikel 31 Absätze 2 bis 7 |
Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 32 |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 33 Absatz 1
Artikel 33 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 33 Absatz 3 |
Artikel 19 Absatz 3 | Artikel 33 Absatz 4
Artikel 33 Absätze 5 bis 8 |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f | Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c | Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 37 Absatz 3
Artikel 37 Absatz 4 Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c |
Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b | Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 40 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 5 | Artikel 43 |
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 44 Buchstabe a |
Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 44 Buchstabe b
Artikel 44 Buchstabe c Artikel 45 Artikel 46 |
Artikel 14 Absatz 1 | Artikel 48 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 48 Absatz 2
Artikel 48 Absätze 3 bis 5 |
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 48 Absatz 6 |
Artikel 14 Absätze 3 bis 5 | Artikel 48 Absätze 7 bis 9 |
Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 50 |
Artikel 13 Absatz 2 | |
Artikel 51 Artikel 52 | |
Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 | Artikel 59 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 2 | Artikel 59 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 11 Unterabsätze 3 und 4 | |
Artikel 21 | Artikel 60 Artikel 61 |
Artikel 22 | Artikel 64 Artikel 65 |
ENDE |
(Stand: 11.01.2023)
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