Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 02.12.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/1486 - ABl. Nr. L 225 vom 31.08.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/688 - ABl. Nr. L 124 vom 18.05.2018 S. 1A;
VO (EU) 2019/439 - ABl. L 90 vom 29.03.2019 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/1971 - ABl. L 412 vom 19.11.2021 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/2017 - ABl. L 424 vom 26.11.2021 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2022/951 - ABl. L 174 vom 30.06.2022 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2023/313 - ABl. L 46 vom 14.02.2023 S. 1Inkrafttreten)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schwerpunkt der Bewertungen durch die zuständigen Behörden oder der Berichte der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ("EBA") kann sich im Laufe der Zeit verändern, daher müssen gegebenenfalls auch die Referenzportfolios entsprechend überarbeitet werden. Bei der Gestaltung des allgemeinen Meldebogens zur Bestimmung von Referenzportfolios sollte diesem Umstand Rechnung getragen werden, sodass Referenzportfolios in unterschiedlichen Zusammensetzungen und Granularitätsstufen bestimmt werden können.

(2) Gemäß Artikel 78 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2013/36/EU können die zuständigen Behörden in Abstimmung mit der EBa zusätzlich zu den gemeinsamen EBA-Portfolios spezifische Portfolios entwickeln, um die Qualität der internen Ansätze der Institute zu überprüfen. Es sollten Vorschriften zur näheren Bestimmung der für die Berichterstattung an die EBa zu verwendenden Meldebögen erlassen werden, welche gleichfalls für die von einer zuständigen Behörde erstellten spezifischen Portfolios gelten.

(3) Für das Kreditrisiko sollte ein Cluster-Ansatz gewählt werden, wobei das Kreditrisikoportfolio der einzelnen Institute in Unterportfolios aufgespalten wird, die jeweils Kreditrisiken in ähnlichem Umfang aufweisen. Hierdurch werden die zuständigen Behörden und die EBa in die Lage versetzt, vergleichbare Risikopositionen zu überprüfen, und es wird ein Mindestmaß an Einheitlichkeit der Portfolios unterschiedlicher Institute gewährleistet. Unter Berücksichtigung der in der Mehrzahl der internen Ansätze der Institute vorhandenen Risikokategorien sowie der Kategorien zur Festlegung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko sollte die Bündelung für den Vergleich gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2013/36/EU Forderungen gegenüber Unternehmen, Kreditinstituten, Zentralregierungen, in die Kategorie Mengengeschäft fallenden kleinen und mittleren Unternehmen ("KMU") ("Mengengeschäft - KMU") und nicht in die Kategorie Mengengeschäft fallenden KMU ("Unternehmen - KMU") sowie durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen und Forderungen gegenüber dem Baugewerbe umfassen, wobei zusätzliche Gruppierungen auf der Grundlage des Sitzlandes der Gegenpartei, der Merkmale der Besicherung, des Ausfallstatus oder des Wirtschaftszweigs vorgenommen werden sollte.

(4) Ein präziserer Vergleich der internen Ansätze der Institute erfordert einen spezifischen Stichprobenansatz für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko, wobei der Vergleich auf Kreditebene und auf Transaktionsebene vorgenommen wird. Da dieser spezifische Stichprobenansatz jedoch nur eine Teilgruppe der tatsächlichen Risikopositionen des Instituts in den Blick nimmt und auf Grund dessen wenig repräsentativ ist, sollte er lediglich ergänzend zum Cluster-Ansatz verwendet werden.

(5) Die Komplexität des Vergleichs macht es erforderlich, dass in zunehmendem Maße Portfolios eingesetzt werden, die auf die internen Ansätze zur Berechnung risikogewichteter Forderungsbeträge für das Kreditrisiko Bezug nehmen. Um das Marktrisiko zu ermitteln, sollten die 2013 im Rahmen des vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht ("BCBS") und von der EBa durchgeführten Vergleichs verwendeten Portfolios als Grundlage herangezogen werden, um die nach Artikel 78 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlichen Portfolios zu erstellen, wobei zur Sicherung der Validität des Portfolios lediglich geringfügige Anpassungen vorzunehmen sind. So entsteht Instituten und zuständigen Behörden der geringstmögliche Arbeitsaufwand und Doppelarbeit wird vermieden.

(6) Nach Artikel 78 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die zuständigen Behörden ferner die Qualität der internen Ansätze und das Ausmaß der innerhalb einzelner Ansätze zu beobachtenden Abweichungen prüfen. Daher sollten die zuständigen Behörden ihre Aufmerksamkeit bei der Bewertung nicht alleine auf die Ergebnisse der internen Ansätze, sondern ebenfalls auf die Ursachen für die wichtigsten Abweichungen richten und Rückschlüsse aus den unterschiedlichen Modellierungsansätzen und -alternativen ziehen, die von den Instituten in ihren internen Ansätzen herangezogen werden. Die Institute sollten daher ebenfalls verpflichtet werden, für das Kreditrisiko die sich aus der Anwendung historisch abgeleiteter Risikoparameter ergebenden Resultate sowie zum Marktrisiko ihre Gewinn- und Verlust-Zeitreihen anzugeben.

(7) Eine aussagekräftige Bewertung der Auswirkungen der einzelnen für das Marktrisiko verwendeten Ansätze setzt voraus, dass die Institute den zuständigen Behörden ihre Grundannahmen für die Risikomodellierung an mitteilen und die zuständigen Behörden die Auswirkungen jeder getroffenen Entscheidung isoliert untersuchen, sofern die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bei der Modellierung der Grundannahmen Alternativen zulässt. Um die unterschiedlichen Möglichkeiten zu überprüfen, die von den Instituten angewendet werden können und in der genannten Verordnung ausdrücklich aufgeführt sind, ist es daher notwendig alternative Berechnungen des Risikopotenzials ("VaR") anzustellen. Institute, die zur Berechnung des VaR eine historische Simulation verwenden, sollten zu diesem Zweck für jedes einzelne der modellierten Portfolios auch eine ein Jahr umfassende Gewinn- und Verlust-Datenserie einreichen.

(8) Bei der Berichterstattung zum Marktrisiko sollten die Institute eine Ursprüngliche Marktbewertung jedes einzelnen Instruments vorlegen, um zu überprüfen, ob sie das Instrument richtig verstanden haben. Auf diese Weise wird auch sichergestellt, dass die Institute die Positionen in ihre Systeme einschließen. Die Institute sollten ihren zuständigen Behörden und der EBa zudem die Ursprüngliche Marktbewertung vor dem Ergebnis der Portfolio-Modellierung übermitteln, auf die sich die Bewertung der in Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten risikogewichteten Positionsbeträge stützen wird.

(9) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden und die EBa eine genaue Übersicht über die Bandbreite der Wertansätze für risikogewichtete Aktiva und Eigenmittelanforderungen haben, die sich bei den einzelnen internen Ansätzen für vergleichbare Risiken ergeben, sollten die Institute den zuständigen Behörden mitteilen, welche Ergebnisse sich aus der Anwendung ihrer internen Modelle auf die Referenzportfolios ergeben, die eine große Zahl unterschiedlicher Risikopositionen enthalten.

(10) Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die zuständigen Behörden die von ihnen zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen genehmigten internen Ansätze bewerten. Der Vergleich sollte daher ausschließlich auf validierte interne Ansätze Bezug nehmen. Ein Institut sollte für Portfolios keine Daten einreichen, die im Rahmen des standardisierten Ansatzes gemeldete Instrumente oder Risikofaktoren einbeziehen.

(11) Ein Institut, das in der Lage ist, ein in einem der Referenzportfolios zum Marktrisiko enthaltenes Instrument zu modellieren, und das von seiner zuständigen Behörde die Genehmigung erhalten hat, einen internen Ansatz zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags oder der für das betreffende Instrument erforderlichen Eigenmittelanforderungen zu verwenden, sollte alle für dieses Instrument erheblichen Daten gemäß den Anforderungen dieser Verordnung melden, unabhängig davon, ob das Institut zum Zeitpunkt der Meldung das entsprechende Instrument in seinen Büchern führt. Mangelt es einem Institut, das die oben genannte Genehmigung erhalten hat, jedoch an hinreichender Erfahrung in der Modellierung eines bestimmten Instruments und wurde die Modellierung des Instruments daher von der Geschäftsleitung nicht bewilligt, so sollte es zu den einzelnen Portfolios, die das Instrument einschließen, keine Daten ausweisen, da der sich hieraus ergebende Datensatz verfälscht werden könnte. In solchen Fällen sollte das Institut jene Portfolios ausweisen, die nicht in die Datenübermittlung aufgenommen werden, und die Gründe für ihre Nichteinbeziehung angeben.

(12) Jede langfristige IT-Lösung für die im Rahmen des Vergleichs gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegenden Meldungen sollte ein Institut in die Lage versetzen, direkt an die EBa zu berichten. Allerdings wurde die EBa erst kürzlich eingerichtet und verfügt über begrenzte Ressourcen, die ihrer Fähigkeit, Meldungen direkt von den Instituten entgegen zu nehmen, Grenzen setzen. Bis zur Behebung dieser Probleme sollte daher eine vorübergehende IT-Lösung eingerichtet werden. Um zu verhindern, dass eine vorübergehende Lösung für die berichtspflichtigen Institute zu unverhältnismäßigen Belastungen führt, sollte die Kohärenz mit sonstigen Formen der Berichterstattung durch die Institute und insbesondere mit der in Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 3 genannten IT-Lösung gewährleistet werden.

(13) Da die Institute bereits verpflichtet sind, Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zu übermitteln, wäre es unverhältnismäßig, sie zur sofortigen Meldung aller in Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Informationen zu verpflichten. Um ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, angemessene interne Berichtsrahmen einzuführen, und um zugleich zu gewährleisten, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich durchführen, sollten die im Hinblick auf die internen Ansätze für das Kreditrisiko zu bewertenden Portfolios schrittweise eingeführt werden.

(14) Die Einreichungstermine für die Meldung der Informationen sollten so bestimmt werden, dass den Instituten ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die notwendigen Berechnungen durchzuführen.

(15) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBa der Kommission vorgelegt hat.

(16) Die EBa hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichterstattung durch die Institute im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzel- und konsolidierter Basis

Für die Zwecke von Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU legt ein in Absatz 1 dieses Artikels genanntes Institut seiner zuständigen Behörde alle in Artikel 2 und 3 genannten Informationen auf Einzel- und konsolidierter Basis vor.

Artikel 2 Meldepflichten zum Kreditrisiko21

Für interne Ansätze zum Kreditrisiko legt ein Institut seiner zuständigen Behörde die nachfolgenden Informationen vor:

  1. die in Meldebogen 101 in Anhang III angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 in Anhang II bzw. Anhang IV;
  2. die in Meldebogen 102 in Anhang III angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 102 in Anhang I genannten Portfolios, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 102 in Anhang II bzw. Anhang IV;
  3. die in Meldebogen 103 in Anhang III angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 103 in Anhang I genannten Portfolios, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 103 in Anhang II bzw. Anhang IV;
  4. gesrichen17
  5. die in Meldebogen 105 in Anhang III angegebenen Informationen bezüglich der Bezeichnungen und Eigenschaften der für die Berechnung der in den Meldebögen 102 bis 104 in Anhang III angegebenen Ergebnisse herangezogenen internen Ansätze, unter Beachtung der Erläuterungen in Tabelle C 105 in Anhang IV.
  6. die in Meldebogen 111.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 111.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
  7. die in Meldebogen 112.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 112.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
  8. die in Meldebogen 113.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend die in Meldebogen 101 in Anhang I genannten Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 113.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;
  9. die in Meldebogen 104.00 in Anhang VIII angegebenen Informationen betreffend alle in Meldebogen 101 in Anhang I genannten geografischen Gebiete der Gegenparteien, unter Beachtung der Erläuterungen in den Tabellen C 101 und C 114.00 in Anhang II bzw. Anhang IX;

Artikel 3 Meldepflichten zum Marktrisiko19

(1) Zu den internen Ansätzen für das Marktrisiko legt das Institut seiner zuständigen Behörde unter Beachtung der in Anhang V bzw. VI enthaltenen Begriffsbestimmungen und Erläuterungen zu den Portfolios die in den Meldebögen in Anhang VII angegebenen Informationen vor.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Institut nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Informationen zu einem einzelnen Portfolio vorzulegen, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  1. Dem Institut wurde durch seine zuständige Behörde keine Genehmigung erteilt, die entsprechenden im Portfolio enthaltenen Instrumente oder Risikofaktoren zu modellieren;
  2. es liegt keine interne Bewilligung seitens der Geschäftsleitung des Instituts vor, eines oder mehrere der in die relevanten Portfolios einbezogenen Instrumente oder die in diese Portfolios eingeschlossenen Basiswerte heranzuziehen;
  3. eines oder mehrere der in die Portfolios einbezogenen Instrumente enthält zugrunde liegende Risiken oder Modellierungsmerkmale, die in den Risikoparametern des Instituts nicht vorgesehen sind.

(3) Ein Institut, das die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt und entschieden hat, die in Absatz 1 genannten Informationen zu einem oder mehreren Portfolios nicht zu übermitteln, wird:

  1. diese Portfolios ausweisen und angeben, welcher der in Absatz 2 aufgelisteten Gründe ursächlich ist;
  2. - gestrichen -

Artikel 4 Meldestichtage und Einreichungstermine19

(1) Die Institute übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in Artikel 1 genannten Informationen zu den nachstehenden Meldestichtagen:

  1. Die in Artikel 2 genannten Informationen werden mit Stand am 31. Dezember jedes Jahres übermittelt;
  2. die in Artikel 3 genannten Informationen werden mit Stand an den Meldestichtagen übermittelt, die in den Erläuterungen in Anhang V und VI festgelegt sind.

(2) Die Institute legen ihrer zuständigen Behörde die in Artikel 2 genannten Informationen jedes Jahr bis zum 11. April vor. Die Institute übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in Artikel 3 genannten Informationen zu den in Anhang V festgelegten Einreichungsterminen.

(3) Fällt das in Absatz 2 genannte Datum im Mitgliedsland der zuständigen Behörde, der die Informationen vorgelegt werden müssen, nicht auf einen Geschäftstag, so werden die Informationen am darauffolgenden Geschäftstag übermittelt.

(4) Das Institut legt seiner zuständigen Behörde etwaige Berichtigungen zu den eingereichten Informationen unverzüglich vor.

Artikel 5 Ursprüngliche Marktbewertung des Marktrisikos

Zu anderen als den gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a ausgewiesenen Portfolios melden die Institute ihrer zuständigen Behörde genau an dem in den Erläuterungen in Anhang VI angegebenen Tag eine ursprüngliche Marktbewertung dieser Portfolios bzw. gegebenenfalls einzelner in diesen Portfolios enthaltener Instrumente.

Artikel 6 IT-Lösungen für die Berichterstattung

Für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 1 nutzt das Institut die gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 für die aufsichtlichen Meldungen entwickelte IT-Lösung.

Artikel 7 - gestrichen -18 19

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338.

2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

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Bestimmung der aufsichtlichen Referenzportfolios Annhang I19 21 21a 22 23

Tabellen im PDF-Format

Meldebogenkennziffer

PDF-Seite

C 101.00 =>

4- 578

C 102.00 => 579 - 668
C 103.00 =>

669 - 1200
1201 - 1800
1801- 2326

.

Aufsichtliche Referenzportfolios( PDF-Format) Anhang II19 21 21a 22 23

.

Ergebnisse der aufsichtlichen Referenzportfolios( PDF-Format) Anhang III19 21 21a 22

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Ergebnisse der aufsichtlichen Referenzportfolios( PDF-Format) Anhang IV19 21 21a 22 23

.

Referenzinstrument und - portfolios "Marktrisiko"( PDF-Format) Anhang V19 21 21a 22 23

.

Ergebnisse der aufsichtlichen Referenzportfolios( PDF-Format) Anhang VI19 21 21a 22 23

.

Ergebnisse der aufsichtlichen Referenzportfolios. MARKTRISIKO( PDF-Format) Anhang VII19 21 21a 22

.

Ergebnisse der aufsichtlichen Referenzportfolios
( PDF-Format)
Anhang VIII21 22

.

IFRS 9 - Erläuterungen zum Ausfüllen der Meldebögen
( PDF-Format)
Anhang IX21 22
ENDE

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