umwelt-online: Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG (2)
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Kapitel VI
Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Abschnitt 1
Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union erforderliche Pflanzengesundheitszeugnisse
Artikel 71 Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen in das Gebiet der Union
(1) Ein Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union ist ein von einem Drittland ausgestelltes Dokument, das den Anforderungen von Artikel 76 genügt, die Bestandteile gemäß Anhang V Teil A bzw. gegebenenfalls gemäß Anhang V Teil B enthält und bescheinigt, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände alle der folgenden Anforderungen erfüllen:
(2) Im Pflanzengesundheitszeugnis wird in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben, welcher besonderen Anforderung genügt wird, wenn nach dem entsprechenden, nach Artikel 28 Absatz 1 oder 2, Artikel 30 Absatz 1 oder 3, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 54 Absatz 2 oder 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt mehrere verschiedene Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe enthält den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Anforderung.
(3) Im Pflanzengesundheitszeugnis wird gegebenenfalls angegeben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den Pflanzengesundheitsanforderungen genügen, die gemäß Artikel 44 als den Anforderungen des gemäß Artikel 41 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts gleichwertig anerkannt sind.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V Teile A und B zu erlassen, um sie an die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzugleichen.
Artikel 72 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
(1) Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer auf, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird.
Diese Liste enthält Folgendes:
Die Buchstaben a bis e des Unterabsatzes 1 finden keine Anwendung und ein Pflanzengesundheitszeugnis wird nicht benötigt, wenn ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 30 Absatz 1 bzw. Artikel 41 Absatz 2 oder 3 erlassener Durchführungsrechtsakt einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung gemäß Artikel 96 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen amtlichen Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 vorschreibt.
In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
(2) In jedem der folgenden Fälle ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts:
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt aufgeführt werden, einem Unionsquarantäneschädling oder einem Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht mehr besteht.
(4) Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die Artikel 46, Artikel 47, Artikel 48 und Artikel 75 Absatz 1 gelten.
Artikel 73 Andere Pflanzen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, dass Pflanzen, bei denen es sich nicht um Pflanzen handelt, die in der Liste nach Artikel 72 Absatz 1 enthalten sind, für das Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen.
In diesen Durchführungsrechtsakten wird jedoch festgelegt, dass diese Pflanzen kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen, wenn durch eine Bewertung auf der Grundlage der Erkenntnisse über Schädlingsrisiken und der Erfahrungen im Handel nachgewiesen ist, dass eine solche Bescheinigung nicht notwendig ist. Bei dieser Bewertung werden die Kriterien nach Anhang VI berücksichtigt. Soweit dies angebracht ist, kann diese Bewertung nur Pflanzen eines bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittlands oder einer Gruppe von Ursprungs- oder Versanddrittländern betreffen.
In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt.
Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte wird bis zum 14. Dezember 2018 angenommen.
Artikel 74 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
(1) Pflanzengesundheitszeugnisse sind zusätzlich zu den in Artikel 72 Absätze 1, 2 und 3 genannten Fällen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittländern in bestimmte Schutzgebiete erforderlich.
Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer gemäß Unterabsatz 1 auf.
Diese Liste beinhaltet Folgendes:
In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
Ein Pflanzengesundheitszeugnis für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenständen von dieser Liste ist nicht erforderlich, wenn ein gemäß Artikel 54 Absatz 2 oder 3 erlassener Durchführungsrechtsakt einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung gemäß Artikel 96 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen amtlichen Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 vorschreibt.
(2) In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten:
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt aufgeführt sind, dem betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht mehr besteht.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die Artikel 56, Artikel 57, Artikel 58 und Artikel 75 Absatz 1 gelten, kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt.
Artikel 75 Ausnahmeregelungen für Gepäck von Reisenden
(1) Kleine Mengen bestimmter Pflanzen - mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen -, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus einem Drittland können von der Anwendung der Vorschriften für Pflanzengesundheitszeugnisse gemäß Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73 und Artikel 74 Absatz 1 ausgenommen werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
(2) Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Absatz 1 sowie der betreffenden Drittländer und legt gegebenenfalls die Höchstmenge der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände fest, auf die die Ausnahmeregelung des genannten Absatzes sowie, soweit erforderlich, eine oder mehrere der Risikomanagementmaßnahmen gemäß Anhang II Abschnitt 1 Anwendung finden.
Bei der Erstellung der Liste und der Festlegung der betreffenden Höchstmengen sowie falls erforderlich der Festlegung der Risikomanagementmaßnahmen wird das Schädlingsrisiko zugrunde gelegt, das von kleinen Mengen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgeht, wobei den Kriterien in Anhang II Abschnitt 2 Rechnung getragen wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 76 Anforderungen an ein Pflanzengesundheitszeugnis17
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards erkennt die zuständige Behörde ein Pflanzengesundheitszeugnis, das aus einem Drittland eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen beigefügt ist, nur dann an, wenn der Inhalt dieses Zeugnisses den Anforderungen von Anhang V Teil A genügt. Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die aus einem Drittland eingeführt werden sollen, das nicht ihr Ursprungsland ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die entweder den Anforderungen von Anhang V Teil A oder denjenigen von Anhang V Teil B genügen.
Sie erkennt kein Pflanzengesundheitszeugnis an, in dem die gemäß Artikel 71 Absatz 2 gegebenenfalls benötigte zusätzliche Erklärung fehlt oder nicht korrekt ist und die gegebenenfalls gemäß Artikel 71 Absatz 3 benötigte Erklärung fehlt.
Sie erkennt kein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr an, dem nicht das ursprüngliche Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses beiliegt.
(2) Die zuständige Behörde erkennt nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die folgende Anforderungen erfüllen:
(3) Im Falle eines Drittlands, das Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die vom nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst dieses Drittlands oder unter dessen Aufsicht von einem fachlich qualifizierten und von diesem nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst ordnungsgemäß beauftragten öffentlichen Bediensteten ausgestellt wurden.
(4) Im Falle eines Drittlands, das nicht Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden ausgestellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands zuständig sind und der Kommission gemeldet wurden. Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 132 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/... die Mitgliedstaaten und Unternehmer über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem über die eingegangenen Meldungen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen für die Anerkennung zu ergänzen und so die Zuverlässigkeit der genannten Zeugnisse zu gewährleisten.
(5) Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das IMSOC nach Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/... bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.
Artikel 77 Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen17
(1) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein gemäß Artikel 71 Absätze 1, 2 und 3 ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis die Bedingungen gemäß Artikel 76 nicht erfüllt, so macht sie dieses Pflanzengesundheitszeugnis ungültig und stellt sicher, dass es den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nicht mehr beiliegt. In diesem Falle ergreift die zuständige Behörde in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände eine der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/... festgelegten Maßnahmen.
Dabei wird das genannte Zeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreiecksstempel der betreffenden zuständigen Behörde markiert, wobei neben dem Vermerk "ungültig" der Name der betreffenden zuständigen Behörde und das Datum des Ungültigmachens angegeben sein müssen. Der Vermerk ist in Großbuchstaben in mindestens einer der Amtssprachen der Union anzubringen.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem die Fälle, in denen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ein Pflanzengesundheitszeugnis ungültig gemacht wurde.
Das Drittland, von dem das Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat ebenfalls unterrichtet.
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten in Bezug auf das Ungültigmachen der in Artikel 76 Absatz 5 genannten elektronischen Pflanzengesundheitszeugnisse festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abschnitt 2
Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche Pflanzenpässe
Artikel 78 Pflanzenpässe
Ein Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union und gegebenenfalls für die Verbringung in Schutzgebiete bzw. innerhalb dieser Gebiete, das die Konformität mit allen Anforderungen gemäß Artikel 85 bzw. - im Fall der Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten - gemäß Artikel 86 bescheinigt und in Inhalt und Form Artikel 83 entspricht.
Artikel 79 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird
(1) Pflanzenpässe sind für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union erforderlich. Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auf, die bei ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union einen Pflanzenpass benötigen.
Diese Liste beinhaltet Folgendes:
(2) In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten:
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt aufgeführt sind, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht mehr besteht.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzenpass für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände benötigt, für die die Artikel 46, 47, 48 und 75 gelten.
(6) Bis zum 14. Dezember 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Ausweitung der Pflanzenpassregelung auf alle Verbringungen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen innerhalb des Gebiets der Union samt einer klaren Kosten-Nutzen-Analyse für die Unternehmer vor, dem soweit erforderlich ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
Artikel 80 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird
(1) Pflanzenpässe sind für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in bestimmte Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete erforderlich.
Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auf, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete sowie deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete einen Pflanzenpass benötigt wird.
Diese Liste beinhaltet Folgendes:
(2) In den folgenden Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern:
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt aufgeführt sind, dem betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht mehr besteht.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die die Artikel 56, 57 und 58 gelten, kein Pflanzenpass benötigt.
Artikel 81 Ausnahmeregelung für die direkte Lieferung an Endnutzer
(1) Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die direkt an einen Endnutzer, einschließlich Hobbygärtner, geliefert werden, wird kein Pflanzenpass benötigt.
Diese Ausnahme gilt nicht für
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, dass die Anforderung nach Unterabsatz 2 Buchstabe b nur für bestimmte Schutzgebiet-Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gilt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese Verordnung durch Festlegung der Fälle, in denen die Ausnahme nach Absatz 1 dieses Artikels bei bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nur in Bezug auf kleine Mengen gilt, ergänzen. In diesen delegierten Rechtsakten werden diese Mengen für bestimmte Zeiträume festgelegt, die auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und die jeweiligen Schädlingsrisiken abgestimmt sind.
Artikel 82 Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers
Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen, in unmittelbarer Nähe zueinander gelegenen Betriebsstätten desselben registrierten Unternehmers wird kein Pflanzenpass benötigt.
Die Mitgliedstaaten können den Ausdruck unmittelbare Nähe für ihr Gebiet genauer definieren und festlegen, ob für diese Verbringungen anstelle des Pflanzenpasses ein anderes Dokument auszustellen ist.
Finden solche Verbringungen innerhalb zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten statt, so ist für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses eine Genehmigung von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich.
Artikel 83 Inhalt und Form des Pflanzenpasses
(1) Der Pflanzenpass ist ein gut erkennbares Etikett auf einem Träger, der für den Druck der Elemente nach Absatz 2 geeignet ist, wobei der Pflanzenpass von allen anderen Informationen oder Etiketten, die sich möglicherweise ebenfalls auf diesem Träger befinden, zu unterscheiden sein muss.
Der Pflanzenpass hat gut sichtbar und deutlich lesbar und die darin enthaltenen Informationen haben unveränderlich und dauerhaft zu sein.
(2) Der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass enthält die in Anhang VII Teil A aufgeführten Elemente.
Abweichend von Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe e wird der Rückverfolgbarkeitscode nicht verlangt, wenn zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen die folgenden Bedingungen erfüllen:
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen fest, für die die Ausnahme gemäß Absatz 2 nicht gilt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass muss die in Anhang VII Teil B aufgeführten Elemente enthalten.
(5) Bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material oder als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saat- oder Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG bzw. 2008/90/EG erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt wurden, wird der Pflanzenpass gut erkennbar dem gemäß den jeweiligen Bestimmungen der genannten Richtlinien angefertigten amtlichen Etikett beigefügt.
Findet dieser Absatz Anwendung, so muss der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil C dieser Verordnung aufgeführten Elemente beinhalten.
Findet dieser Absatz Anwendung, so muss der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil D dieser Verordnung aufgeführten Elemente beinhalten.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII Teile A, B, C und D zu erlassen, um die darin festgelegten Elemente, falls erforderlich, an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
(7) Bis zum 14. Dezember 2017 nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union sowie den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets an, d. h. für die Pflanzenpässe gemäß Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 sowie Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Wenn die Eigenschaften bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände dies erfordern, können spezifische Anforderungen an die Größe des Pflanzenpasses für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände festgelegt werden.
(8) Pflanzenpässe können auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden "elektronischer Pflanzenpass"), wenn sie alle Elemente nach Absatz 2 enthalten und die technischen Modalitäten im Wege der Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgelegt wurden.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten für die Ausstellung von elektronischen Pflanzenpässen festlegen, um sicherzustellen, dass sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Artikels übereinstimmen und die elektronische Ausstellung eine angemessene, glaubwürdige und wirksame Verfahrensweise für die Ausstellung von Pflanzenpässen darstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 84 Ausstellung von Pflanzenpässen durch ermächtigte Unternehmer und zuständige Behörden
(1) Pflanzenpässe werden von ermächtigten Unternehmern unter der Aufsicht der zuständigen Behörden ausgestellt.
Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe ausschließlich für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus, für die sie verantwortlich sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 können auch zuständige Behörden Pflanzenpässe ausstellen.
(3) Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe ausschließlich in den Betrieben, Sammellagern und Versandzentren aus, die unter ihrer Verantwortung stehen und von ihnen gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d angegeben wurden, oder, falls Artikel 94 Absatz 1 Anwendung findet, an einem anderen Ort, wenn sie hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt wurden.
Artikel 85 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union werden für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ausgestellt, die folgenden Anforderungen genügen:
Artikel 86 Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpasses für die Verbringung in ein bzw. innerhalb eines Schutzgebiets
(1) Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets werden für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ausgestellt, die neben sämtlichen Bestimmungen des Artikels 85 zusätzlich folgenden Anforderungen genügen:
(2) Findet Artikel 33 Absatz 2 Anwendung, so wird kein Pflanzenpass nach Absatz 1 dieses Artikels für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt, die ihren Ursprung in dem betreffenden abgegrenzten Gebiet haben und dem Schutzgebiet-Schädling als Wirt dienen können.
Artikel 87 Untersuchungen für den Pflanzenpass
(1) Ein Pflanzenpass darf nur für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ausgestellt werden, wenn bei ihnen eine gründliche Untersuchung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 ergeben hat, dass sie den Anforderungen des Artikels 85 sowie gegebenenfalls des Artikels 86 genügen.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände können einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben untersucht werden. Die Untersuchung schließt auch das Verpackungsmaterial der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit ein.
(2) Die Untersuchung wird vom ermächtigten Unternehmer durchgeführt. In den folgenden Fällen wird die Untersuchung jedoch von der zuständigen Behörde durchgeführt:
(3) Die Untersuchung erfüllt alle folgenden Bedingungen:
Die Untersuchung wird unbeschadet spezifischer Untersuchungsvorschriften und Maßnahmen durchgeführt, die gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 oder 3, Artikel 30 Absätze 1, 3 oder 4, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 41 Absätze 2 oder 3 bzw. Artikel 54 Absätze 2 oder 3 erlassen wurden bzw. werden. Ist diese Untersuchung entsprechend diesen Untersuchungsvorschriften oder Maßnahmen von der zuständigen Behörde durchzuführen, so wird diese Untersuchung nicht von dem ermächtigten Unternehmer gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchgeführt.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Maßnahmen für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie Häufigkeit und Zeitpunkt der Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände zu erlassen, wobei die möglicherweise von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ausgehenden besonderen Schädlingsrisiken zugrunde zu legen sind. Diese Untersuchungen erstrecken sich, soweit erforderlich, auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die zu Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Material, Saat- oder Kartoffelpflanzgut (Pflanzkartoffeln) oder Standard- oder CAC-Material oder -Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG bzw. 2008/90/EG gehören.
Erlässt die Kommission solche delegierten Rechtsakte für bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und unterliegen diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen den Zertifizierungsverfahren gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG und 2008/90/EG, so legt die Kommission die Anforderungen für die Untersuchungen zur Feststellung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, und von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen sowie für die Untersuchungen in Bezug auf andere Eigenschaften der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß diesen Richtlinien in einem einzigen Bescheinigungs- bzw. Zertifizierungsverfahren fest.
Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und die Entwicklung der internationalen Standards.
Artikel 88 Anbringen der Pflanzenpässe
Die Pflanzenpässe werden von den betreffenden Unternehmern an der Handelseinheit der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände angebracht, bevor sie gemäß Artikel 79 innerhalb des Gebiets der Union oder gemäß Artikel 80 in ein Schutzgebiet bzw. innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Werden diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einem Paket, als Bündel oder im Behälter verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am Bündel oder am Behälter anzubringen.
Artikel 89 Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen
(1) Die zuständige Behörde erteilt einem Unternehmer eine Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen (im Folgenden "Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen") für bestimmte Familien, Gattungen oder Arten und Warentypen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, wenn er die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Kriterien festgelegt werden, denen die Unternehmer genügen müssen, um die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels zu erfüllen, sowie die Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Kriterien erfüllt werden.
Artikel 90 Pflichten der ermächtigten Unternehmer
(1) Beabsichtigt ein ermächtigter Unternehmer die Ausstellung eines Pflanzenpasses, so ermittelt und überwacht er die Punkte in seinem Produktionsablauf und die Punkte bei der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die kritisch im Hinblick auf die Einhaltung der Artikel 37 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, den Artikeln 85 und Artikel 87 sowie gegebenenfalls Artikel 33 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 86 sowie der gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4, und gegebenenfalls von Artikel 37 Absatz 4 erlassenen Vorschriften sind.
Über die Ermittlung und Überwachung dieser Punkte führt der Unternehmer Aufzeichnungen und bewahrt diese mindestens drei Jahre auf.
(2) Der ermächtigte Unternehmer nach Absatz 1 sorgt falls erforderlich für eine angemessene Schulung des an den Untersuchungen nach Artikel 87 beteiligten Personals, um zu gewährleisten, dass das Personal über die notwendigen Kenntnisse zur Durchführung dieser Untersuchungen verfügt.
Artikel 91 Risikomanagementpläne für Schädlinge17
(1) Ermächtigte Unternehmer können Risikomanagementpläne für Schädlinge bereitstellen. Die zuständige Behörde genehmigt diese Pläne, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Bei ermächtigten Unternehmern, die einen genehmigten Risikomanagementplan für Schädlinge durchführen, kann die Häufigkeit von Inspektionen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/... verringert werden.
(2) Die Risikomanagementpläne für Schädlinge enthalten - sofern erforderlich in Form einer Standardverfahrensanweisung - mindestens Folgendes:
(3) Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass der betreffende Unternehmer die Maßnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht anwendet oder dass ein Risikomanagementplan für Schädlinge nicht mehr die Anforderungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erfüllt, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese Bedingungen verstoßen wird. Zu diesen Maßnahmen kann der Entzug der Genehmigung dieses Plans gehören.
Hat die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 mit Ausnahme des Entzugs der Genehmigung des Plans ergriffen und dauert der Verstoß weiterhin an, so entzieht sie die Genehmigung unverzüglich.
Artikel 92 Inspektionen und Entzug der Ermächtigung
(1) Die zuständige Behörde führt mindestens einmal jährlich Inspektionen und gegebenenfalls Probenahmen und Tests durch, um zu überprüfen, ob die ermächtigen Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 83 Absatz 1, 2, 4 oder 5, Artikel 87, Artikel 88, Artikel 89 Absatz 1, Artikel 90 oder Artikel 93 Absatz 1, 2, 3 oder 5 erfüllen.
(2) Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass ein ermächtigter Unternehmer gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen verstößt oder dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die der Unternehmer einen Pflanzenpass ausgestellt hat, nicht den Anforderungen von Artikel 85 bzw. gegebenenfalls von Artikel 86 genügen, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird.
Zu diesen Maßnahmen kann der Entzug der Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände gehören.
(3) Hat die zuständige Behörde diese Maßnahmen gemäß Absatz 2 mit Ausnahme des Entzugs der Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergriffen und dauert der Verstoß gegen Artikel 85 bzw. gegebenenfalls Artikel 86 weiterhin an, so entzieht sie die Ermächtigung unverzüglich.
Artikel 93 Ersetzen eines Pflanzenpasses
(1) Ein ermächtigter Unternehmer, bei dem eine Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen eingegangen ist, für die ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, bzw. die auf Antrag eines Unternehmers handelnde zuständige Behörde kann unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen für die betreffende Handelseinheit einen neuen Pflanzenpass ausstellen, der den ursprünglich erstellten Pflanzenpass für diese Handelseinheit ersetzt.
(2) Wird eine Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, für die ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, in zwei oder mehr neue Handelseinheiten unterteilt, so stellt der für die neuen Handelseinheiten verantwortliche Unternehmer bzw. die auf Antrag eines Unternehmers handelnde zuständige Behörde unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen einen Pflanzenpass für jede neue Handelseinheit aus, die aus der Teilung hervorgegangen ist. Diese Pflanzenpässe ersetzen den für die ursprüngliche Handelseinheit ausgestellten Pflanzenpass.
(3) Ein Pflanzenpass gemäß den Absätzen 1 und 2 darf nur ausgestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Wird ein Pflanzenpass gemäß Absatz 1 oder 2 ausgestellt, so ist die Untersuchung nach Artikel 87 Absatz 1 nicht erforderlich.
(5) Wird ein Pflanzenpass gemäß den Absätzen 1 oder 2 ersetzt, so bewahrt der betreffende ermächtigte Unternehmer den ersetzten Pflanzenpass oder dessen Inhalt mindestens drei Jahre lang auf.
Wird ein Pflanzenpass gemäß den Absätzen 1 oder 2 von der zuständigen Behörde ersetzt, so bewahrt der Unternehmer, auf dessen Antrag er ausgestellt wurde, den ersetzten Pflanzenpass oder dessen Inhalt mindestens drei Jahre lang auf.
Diese Aufbewahrung kann in Form einer Speicherung der in dem Pflanzenpass enthaltenen Informationen in einer computergestützten Datenbank erfolgen, sofern dies die Informationen einschließt, die in einem Strichcode, einem Hologramm, einem Chip oder einem anderen Datenträger enthalten sind, der bzw. das Rückverfolgbarkeit gewährleistet und den Rückverfolgbarkeitscode ergänzen kann, wie er in Anhang VII vorgesehen ist.
Artikel 94 Pflanzengesundheitszeugnisse ersetzende Pflanzenpässe17
(1) Wird für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurden, innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass gemäß Artikel 79 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 1 dieser Verordnung benötigt, so wird abweichend von Artikel 87 dieser Verordnung der Pass ausgestellt, wenn die gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/... durchgeführten Kontrollen in Bezug auf ihr Einführen zufriedenstellend abgeschlossen wurden und ergeben haben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände die grundlegenden Anforderungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses gemäß Artikel 85 dieser Verordnung und, gegebenenfalls, Artikel 86 dieser Verordnung erfüllen.
Die Ersetzung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch einen Pflanzenpass kann statt am Grenzübertrittsort am Bestimmungsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände erfolgen, wenn nach den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen Untersuchungen am Bestimmungsort zulässig sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass ein Pflanzengesundheitszeugnis am Eintrittsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union durch eine amtlich beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses ersetzt wird.
Diese amtlich beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen während ihrer Verbringung nur solange beigefügt, bis der Pflanzenpass ausgestellt ist; dies gilt nur im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats.
(3) Die zuständige Behörde bewahrt das Pflanzengesundheitszeugnis mindestens drei Jahre lang auf. Diese Aufbewahrung kann in Form einer Speicherung der in dem Pflanzengesundheitszeugnis enthaltenen Informationen in einer computergestützten Datenbank erfolgen.
Wenn Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, wird das Pflanzengesundheitszeugnis durch eine amtlich beglaubigte Kopie ersetzt.
Artikel 95 Ungültigmachen und Entfernen des Pflanzenpasses
(1) Der Unternehmer, der für eine Handelseinheit mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen verantwortlich ist, macht den Pflanzenpass ungültig und entfernt ihn, wenn möglich, von dieser Handelseinheit, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine der Bedingungen gemäß den Artikeln 83 bis 87, 89, 90, 93 oder 94 nicht erfüllt ist.
Unbeschadet der Meldepflicht nach Artikel 14 unterrichtet der betreffende Unternehmer die zuständige Behörde, die für sein Unternehmen zuständig ist.
(2) Kommt der Unternehmer seiner Pflicht gemäß Absatz 1 nicht nach, so macht die zuständige Behörde den Pflanzenpass ungültig und entfernt ihn, wenn möglich, von der betreffenden Handelseinheit.
(3) Gelten die Absätze 1 und 2, so bewahrt der betroffene Unternehmer den ungültig gemachten Pflanzenpass oder dessen Inhalt mindestens drei Jahre lang auf.
Diese Aufbewahrung kann in Form einer Speicherung der in dem ungültig gemachten Pflanzenpass enthaltenen Informationen in einer computergestützten Datenbank erfolgen, sofern dies die Informationen einschließt, die in einem Strichcode, einem Hologramm, einem Chip oder einem anderen Datenträger, der bzw. das Rückverfolgbarkeit gewährleistet und den Rückverfolgbarkeitscode gemäß Anhang VII ergänzen kann, enthalten sind; ferner ist eine Erklärung zu diesem Ungültigmachen zu speichern.
(4) Gelten die Absätze 1 und 2, so unterrichtet der betroffene Unternehmer den ermächtigten Unternehmer bzw. die zuständige Behörde, der bzw. die den ungültig gemachten Pflanzenpass ausgestellt hat.
(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem, wenn ein Pflanzenpass gemäß Absatz 2 dieses Artikels entfernt und ungültig gemacht wurde.
Abschnitt 3
Sonstige Attestierungen
Artikel 96 Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen
(1) Die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder andere Gegenstände, mit der attestiert wird, dass eine Behandlung gemäß ISPM15 Anhang 1 durchgeführt wurde, erfüllt in allen folgenden Fällen die Anforderungen gemäß ISPM15 Anhang 2:
Die Markierung wird nur angebracht, wenn das Verpackungsmaterial aus Holz, das Holz oder die anderen Gegenstände einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß ISPM15 Anhang 1 unterzogen wurden; dies gilt unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2009 28, (EG) Nr. 1107/2009 29 und (EU) Nr. 528/2012 30 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder andere Gegenstände im Gebiet der Union darf ausschließlich von einem gemäß Artikel 98 ermächtigten registrierten Unternehmer angebracht werden.
Unterabsatz 1 Buchstaben a und b findet keine Anwendung auf Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen gemäß ISPM15 gelten.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen, um sie an die Entwicklung internationaler Standards und insbesondere des ISPM15 anzugleichen.
Artikel 97 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union
(1) Verpackungsmaterial aus Holz, das mit der Markierung gemäß Artikel 96 versehen wurde, wird nur repariert, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Regelungen in Bezug auf das Material, die Behandlung und die Markierung nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei diesen Durchführungsrechtsakten werden die einschlägigen internationalen Standards und insbesondere des ISPM15 berücksichtigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Unternehmer früher angebrachte Markierungen in irgendeiner Weise dauerhaft von dem Verpackungsmaterial aus Holz entfernt.
Artikel 98 Ermächtigung und Überwachung registrierter Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen
(1) Ein registrierter Unternehmer wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zur Anbringung der Markierung gemäß Artikel 96 und zur Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 97 ermächtigt, wenn der registrierte Unternehmer die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Ermächtigungsbedingungen festgelegt werden, falls dies angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und der Entwicklung internationaler Standards angezeigt ist.
(2) Ein registrierter Unternehmer, der in einer Einrichtung eines anderen Unternehmers behandeltes Holz verwendet, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zur Anbringung der Markierung nach Artikel 96 und zur Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 97 ermächtigt, wenn er alle folgenden Bedingungen für Verpackungsmaterial aus Holz, das mit der betreffenden Markierung versehen wurde, erfüllt:
(3) Die zuständige Behörde kontrolliert im Rahmen ihrer Überwachung mindestens einmal pro Jahr die gemäß den Absätzen 1 und 2 ermächtigten registrierten Unternehmer, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie Verpackungsmaterial aus Holz, Holz und andere Gegenstände gemäß Artikel 96 Absätze 1 und Artikel 97 entsprechend behandeln und markieren und den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dargelegten Bedingungen genügen.
(4) Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass ein Unternehmer gegen die Bestimmungen von Absatz 1 oder Absatz 2 verstößt, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird.
Hat die zuständige Behörde diese Maßnahmen mit Ausnahme des Entzugs der Ermächtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergriffen und dauert der Verstoß weiterhin an, so entzieht sie unverzüglich die Ermächtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2.
Artikel 99 Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die erforderlichen Elemente amtlicher Attestierungen speziell für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt werden, die gemäß den geltenden internationalen Standards zum Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt werden müssen, die gemäß Artikel 28 Absätze 1 oder 2, Artikel 30 Absätze 1 oder 3, Artikel 41 Absätze 2 oder 3, Artikel 44 oder Artikel 54 Absätze 2 oder 3 erlassen wurden bzw. werden.
(2) Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 können auch einen oder mehrere der folgenden Aspekte regeln:
(3) Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an Attestierungen nach Absatz 1 dieses Artikels an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abschnitt 4
Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union
Artikel 100 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr aus der Union17
(1) Wird für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union in ein Drittland nach den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen dieses Drittlandes ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt (im Folgenden "Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr"), so wird dieses Zeugnis auf Ersuchen des Unternehmers von der zuständigen Behörde ausgestellt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die zuständige Behörde stellt ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr auch auf Ersuchen einer anderen Person als dem Unternehmer aus, sofern die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind.
Zum Zwecke dieses Absatzes darf die zuständige Behörde die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr keiner anderen Person übertragen.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem IPPC und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards wird das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr ausgestellt, wenn die zuständige Behörde nach den vorliegenden Informationen die Konformität der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands bescheinigen kann. Die genannten Informationen können gegebenenfalls aus einer oder mehreren der folgenden Quellen stammen:
(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr stimmt mit der Beschreibung und den Formvorgaben für das Modell in Anhang VIII Teil A überein.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Elemente gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Anhang VIII Teil A zu erlassen, um diese an die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzupassen.
(5) Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr werden über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt.
Artikel 101 Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr aus dem Gebiet der Union17
(1) Bei der Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die aus einem Drittland stammen und aus diesem oder einem anderen Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurden, wird soweit möglich statt des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus der Union (im Folgenden "Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr") ausgestellt.
Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr wird auf Ersuchen des Unternehmers von der zuständigen Behörde ausgestellt, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die zuständige Behörde stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr auch auf Ersuchen einer anderen Person als dem Unternehmer aus, sofern die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind.
Zum Zwecke dieses Absatzes darf die zuständige Behörde die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr keiner anderen Person übertragen.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem IPPC und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards wird das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ausgestellt, sofern nach den vorliegenden Informationen die Konformität mit den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands bescheinigt werden kann und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Artikel 100 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr stimmt mit der Beschreibung und den Formvorgaben für das Modell in Anhang VIII Teil B überein.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VIII Teil B zu erlassen, um ihn an die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzupassen.
(6) Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr werden über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt.
Artikel 102 Vorausfuhrzeugnisse17
(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nach Artikel 100 Absatz 1 ausgeführt werden, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden, tauschen die erforderlichen Informationen zur Pflanzengesundheit, die als Grundlage für die Erstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr dienen, aus.
(2) Der Informationsaustausch gemäß Absatz 1 erfolgt in Form eines harmonisierten Dokuments (im Folgenden "Vorausfuhrzeugnis"), in dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden, bescheinigen, dass diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände bestimmten Pflanzengesundheitsanforderungen in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte genügen:
(3) Das Vorausfuhrzeugnis wird auf Antrag des Unternehmers von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden, solange sich diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf dem Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers befinden.
(4) Das Vorausfuhrzeugnis ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen während ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union beigefügt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten tauschen die darin enthaltenen Informationen über das IMSOC bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System aus.
(5) Unbeschadet der Anforderungen gemäß Absatz 3 kann das Vorausfuhrzeugnis ausgestellt werden, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers verlassen haben, sofern Inspektionen durchgeführt und falls erforderlich Probenahmen vorgenommen wurden, bei denen bestätigt wurde, dass diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände einer oder mehreren der besonderen Pflanzengesundheitsanforderungen nach Absatz 2 genügen.
(6) Das Vorausfuhrzeugnis enthält die in Anhang VIII Teil C aufgeführten Elemente und entspricht den dort festgelegten Formvorgaben.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VIII Teil C zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzupassen.
(7) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung des Vorausfuhrzeugnisses festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kapitel VII
Unterstützungsmaßnahmen seitens der Kommission
Artikel 103 Einrichtung eines elektronischen Meldesystems17
Die Kommission richtet ein elektronisches System ein, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen übermitteln können.
Das genannte System wird mit dem IMSOC verbunden und ist mit diesem kompatibel.
Artikel 104 Informationen, Form und Fristen der Meldungen und der Meldungen im Falle eines Verdachts auf das Auftreten von Schädlingen
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Übermittlung von Meldungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 7, Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 5 festlegen. Solche Vorschriften können eines oder mehrere der folgenden Elemente betreffen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 105 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 51, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 6, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5 und Artikel 102 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Dezember 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 51, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 6, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5 und Artikel 102 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 51, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 6, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5 und Artikel 102 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 106 Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 105 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Artikel 107 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 eingesetzt wurde, unterstützt. Bei Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 108 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 14. Dezember 2019 mit und melden ihr umgehend jede Änderung dieser Bestimmungen.
Artikel 109 Aufhebung17 (s. Ausnahme/Gültigkeit in Art. 165 Nr. 16 Abs. 2, 3 und 4 der VO (EU) 2017/625)
(gültig bis .... gem. VO (EU) 2017/625
(1) Die Richtlinie 2000/29/EG wird aufgehoben, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:
(gültig ab ... gem. VO (EU) 2017/625
Die Richtlinie 2000/29/EG wird unbeschadet des Artikels 165 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben.)
( 2) Die folgenden Richtlinien werden aufgehoben:
(3) Bezugnahmen auf die gemäß Absätze 1 und 2 aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
Artikel 110 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013
Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Unionsfinanzierung der Programme zur Bekämpfung von Schädlingen in den Regionen in äußerster Randlage der Union erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates *.
____
*) Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. Nr. L 189 von 27.6.2014, S. 1)."
Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 erhält Buchstabe e folgende Fassung:
"e) Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;".
2. In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
"c) die Programme zur Schädlingsbekämpfung in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 25."
3. In Artikel 16 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a, b, und c folgende Fassung:
"a) Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings in einem befallenen Gebiet, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates * ergriffen werden;
b) Maßnahmen zur Eindämmung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 28 Absatz 2 der genannten Verordnung in einem befallenen Gebiet, in dem der prioritäre Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind. Diese Maßnahmen beziehen sich auf die Tilgung dieses Schädlings in der dieses befallene Gebiet umgebenden Pufferzone, falls sein Auftreten in dieser Pufferzone festgestellt wird, und
c) Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 28 Absatz 3 der genannten Verordnung Maßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind.
___
*) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)."
4. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
" Artikel 17 Bedingungen
Die in Artikel 16 genannten Maßnahmen kommen für Finanzhilfen in Betracht, sofern sie sofort angewandt und die geltenden Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts eingehalten wurden, und soweit eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt ist bzw. sind:
Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die später als zwei Jahre nach Inkrafttreten der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Maßnahme oder nach dem Auslaufen dieser Maßnahme angefallen sind. Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Maßnahme angefallen sind."
5. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände, für die die Maßnahmen nach Artikel 16 gelten, begrenzt auf den Marktwert solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände wie wenn sie nicht von diesen Maßnahmen betroffen gewesen wären; der Rückgewinnungswert wird gegebenenfalls von der Entschädigung abgezogen, und".
6. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für jährliche und mehrjährige Überwachungsprogramme gewährt werden, die sie zum Nachweis von Schädlingen durchführen (im Folgenden ,Überwachungsprogramme"), sofern diese Programme für Erhebungen eine oder mehrere der folgenden drei Bedingungen erfüllen:
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahme angefallen sind."
7. In Artikel 20 wird folgender Buchstabe vor Buchstabe a eingefügt:
"-a) Kosten für visuelle Untersuchungen;".
8. In Artikel 47 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
"2. Folgender Artikel wird eingefügt:
" Artikel 15a
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder, der vom Auftreten eines Schädlings, der in Anhang I oder Anhang II genannt ist, oder eines Schädlings, der unter eine gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassene Maßnahme fällt, Kenntnis erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigt und, wenn er von dieser zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wird, die dieses Auftreten betreffenden Informationen, die ihm vorliegen, zur Verfügung stellt. Wird diese Benachrichtigung nicht schriftlich vorgenommen, so notiert die zuständige Behörde sie amtlich."
Artikel 112 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erhält folgende Fassung:
"d) Pflanzenschädlinge, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates * in der jeweiligen Liste aufgeführt sind oder die Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 1 jener Verordnung sind;
___
*)Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4)."
Artikel 113 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Allerdings:
(2) Die Rechtsakte gemäß Artikel 109 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen jener Rechtsakte und den Bestimmungen dieser Verordnung haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
____
1) ABl. C 170 vom 05.06.2014 S. 104.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)] und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 18. Juli 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).
4) Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2298/66).
5) Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2309/66).
6) Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. Nr. L 93 vom 17.04.1968 S. 15).
7) Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 12).
8) Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 33).
9) Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 60).
10) Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 74).
11) Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. Nr. L 205 vom 01.08.2008 S. 28).
12) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 267 vom 08.10.2008 S. 8).
13) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
14) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
15) Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern (ABl. Nr. L 352 vom 28.12.1974 S. 41).
16) Richtlinie 2006/91/EG des Rates vom 7. November 2006 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (ABl. Nr. L 312 vom 11.11.2006 S. 42).
17) Die Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (ABl. Nr. L 323 vom 24.12.1969 S. 1).
18) Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. Nr. L 259 vom 18.10.1993 S. 1).
19) Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. Nr. L 235 vom 21.08.1998 S. 1).
20) Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2007 S. 12).
21) Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 1).
22) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. Nr. L 78 vom 20.03.2013 S. 23).
23) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35).
24) Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1998 S. 16).
25) Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2000 S. 17).
26) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
27) ISO 3166-1:2006, Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten - Teil 1: Codes für Ländernamen. Internationale Normenorganisation ISO, Genf.
28) Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1).
29) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).
30) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1).
31) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).
*) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
Kriterien zur Einstufung von Schädlingen gemäß dem von ihnen ausgehenden Risiko für das Gebiet der Union | Anhang I |
Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Quarantäneschädlinge Einzustufen sind, gemäss Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3
1. Identität des Schädlings
Die taxonomische Identität des Schädlings ist klar definiert, oder der Schädling ruft nachweislich konsistente Symptome hervor und ist übertragbar.
Die taxonomische Identität des Schädlings ist auf dem Rang der Art definiert oder alternativ auf einer höheren oder niedrigeren taxonomischen Ebene, sofern diese taxonomische Ebene angesichts der Virulenz, des Wirtsspektrums oder der Vektorbeziehungen aus wissenschaftlicher Sicht angemessen ist.
2. Auftreten des Schädlings im betreffenden Gebiet
Eine oder mehrere der folgenden Bedingungen treffen zu:
Wenn die Bedingungen der Buchstaben b oder c zutreffen, so gilt der Schädling als nicht weit verbreitet.
3. Fähigkeit des Schädlings zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung im betreffenden Gebiet
Ein Schädling gilt dann als fähig, in das betreffende Gebiet bzw. - sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist - in den Teil dieses Gebiets, in dem er nicht auftritt ("relevanter Teil des gefährdeten Gebiets"), einzudringen, wenn ihm dies durch natürliche Ausbreitung gelingt oder wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Ein Schädling gilt dann als fähig, sich in dem betreffenden Gebiet bzw. - sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist - in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, anzusiedeln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Ein Schädling gilt dann als fähig, sich in dem betreffenden Gebiet bzw. - sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist - in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, räumlich auszubreiten, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
4. Potenzielle wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen
Das Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings in dem betreffenden Gebiet bzw. - sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist - in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, hat für das Gebiet bzw. für den Teil des Gebiets, in dem er nicht weit verbreitet ist, in Bezug auf einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen:
Abschnitt 2
Kriterien für die Bestimmung von Unionsquarantäneschädlingen, die als Prioritäre Schädlinge einzustufen sind, gemäss Artikel 6 Absätze 1 und 2
Unionsquarantäneschädlinge gelten dann als Schädlinge mit den schwerwiegendsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Union, wenn ihr Eindringen, ihre Ansiedlung und ihre Ausbreitung einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte bewirken:
Bei den Pflanzen im Sinne von Unterabsatz 1 kann es sich um nicht im Ertrag stehende Bäume handeln;
Abschnitt 3
Kriterien für die Vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die Vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die Befristete Maßnahmen erforderlich sind, gemäss Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1
Unterabschnitt 1
Kriterien für die Vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die Vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die Befristete Maßnahmen erforderlich sind, gemäss Artikel 29 Absatz 1
1. Identität des Schädlings
Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.
2. Auftreten des Schädlings im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats
Der Schädling kommt bislang - soweit bekannt - nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor. Den diesem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge kommt der Schädling bislang auch - soweit bekannt - nicht im Gebiet der Union vor, oder es ist davon auszugehen, dass auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b oder c genannten Bedingungen zutreffen.
3. Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht auftritt
Den dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge treffen auf den Schädling die in Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Kriterien zu, und zwar in Bezug auf sein Hoheitsgebiet und - soweit der Mitgliedstaat dies beurteilen kann - in Bezug auf das Gebiet der Union.
4. Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings
Den dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge hätte der Schädling nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen für sein Hoheitsgebiet und - soweit der Mitgliedstaat dies beurteilen kann - für das Gebiet der Union, falls er sich in diesem Gebiet ansiedeln und ausbreiten würde.
Diese Folgen umfassen mindestens eine oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstaben a bis g genannten direkten Auswirkungen.
Unterabschnitt 2
Kriterien für die Vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die Vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die Befristete Maßnahmen erforderlich sind, gemäss Artikel 30 Absatz 1
1. Identität des Schädlings
Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.
2. Auftreten des Schädlings im Gebiet der Union
Der Schädling kommt bislang - soweit bekannt - nicht im Gebiet der Union vor, oder es ist davon auszugehen, dass auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b oder c genannten Bedingungen zutreffen.
3. Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht auftritt
Den der Union vorliegenden Informationen zufolge treffen auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Kriterien zu.
4. Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings
Den der Union vorliegenden Informationen zufolge hätte der Schädling nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen für das Gebiet der Union, falls er sich in diesem Gebiet ansiedeln und ausbreiten würde.
Diese Folgen umfassen mindestens eine oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstaben a bis g genannten direkten Auswirkungen.
Abschnitt 4
Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Unionsgeregelte nicht-Quarantäneschädlinge einzustufen sind, gemäss Artikel 36 und Artikel 38
1. Identität des Schädlings
Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.
2. Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union
Bei einer Bewertung wird festgestellt, dass die Übertragung des Schädlings hauptsächlich über spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und weniger auf natürlichem Wege oder über die Verbringung von Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen erfolgt.
Diese Bewertung umfasst - soweit zutreffend - die folgenden Aspekte:
3. Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings
Der Befall der unter Nummer 2 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit dem Schädling hat in Bezug auf einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung dieser Pflanzen:
2) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).
Maßnahmen und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen | Anhang II |
Abschnitt 1
Maßnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen, gemäss Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Absätze 4 und 6, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 5 und 7, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2
Das Risikomanagement in Bezug auf Quarantäneschädlinge umfasst eine oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Maßnahmen:
Für die Zwecke von Buchstabe b können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Tests von Pflanzenarten und Pflanzensorten auf Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling sowie die Aufnahme von Pflanzenarten und Pflanzensorten, bei denen eine Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling festgestellt wurde, in die entsprechende Liste umfassen.
Für die Zwecke von Buchstabe f können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:
Für die Zwecke der Buchstaben a bis d können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:
Abschnitt 2
Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen, gemäss Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 21, Artikel 28 Absätze 4 und 6, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 5 und 7, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 37 Absätze 4 und 8, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 49 Absätze 2 und 4, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 80 Absatz 3
Das Management der Risiken von Unionsquarantäneschädlingen, Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen erfolgt gemäß folgenden Grundsätzen:
1. Notwendigkeit
Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings werden nur durchgeführt, wenn diese Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens, der Ansiedlung und der Ausbreitung dieses Schädlings notwendig sind.
2. Verhältnismäßigkeit
Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings stehen im Verhältnis zum vom betreffenden Schädling ausgehenden Risiko und zu dem erforderlichen Schutzniveau.
3. Minimale Folgen
Für das Management der Risiken eines Schädlings werden die am wenigsten restriktiven verfügbaren Maßnahmen angewandt, die den internationalen Personen- und Güterverkehr so wenig wie möglich behindern.
4. Nichtdiskriminierung
Bei der Durchführung von Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings wird dafür gesorgt, dass sie keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verdeckte Beschränkung, insbesondere des internationalen Handels, darstellen. Gegenüber Drittländern sind die Maßnahmen nicht strenger als die Maßnahmen, die beim Auftreten des gleichen Schädlings im Gebiet der Union angewandt werden, sofern diese Drittländer nachweisen können, dass sie über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügen und identische oder gleichwertige Pflanzenschutzmaßnahmen anwenden.
5. Fachliche Begründung
Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Ergebnissen einer geeigneten Risikoanalyse bzw. gegebenenfalls einer anderen gleichwertigen Untersuchung und Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen beruhen. Diese Maßnahmen sollten sich an neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen ausrichten und gegebenenfalls im Lichte solcher neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen angepasst oder aufgehoben werden.
6. Durchführbarkeit
Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sollten so angelegt sein, dass das Ziel dieser Maßnahmen erreicht werden dürfte.
Kriterien für die Bewertung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit einem hohen Risiko, gemäß Artikel 42 | Anhang III |
Folgende Kriterien werden für die Bewertung gemäß Artikel 42 herangezogen:
Elemente zur Bestimmung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen, gemäß Artikel 49 | Anhang IV |
Aus Drittländern stammende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gelten dann als Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, von denen - wie in Artikel 49 Absatz 1 beschrieben - voraussichtlich Schädlingsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen, wenn diese Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mindestens drei der folgenden Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eine davon eine der unter Nummer 1 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen sein muss:
Inhalt der Pflanzengesundheitszeugnisse für das Einführen in das Gebiet der Union | Anhang V |
Teil A
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäß Artikel 76 Absatz 1
Muster eine Pflanzengesundheitszeugnisses
Nr. _________________________________
Pflanzenschutzdienst von _____________________________________________________________________
An: Pflanzenschutzdienst(e) von ________________________________________________________________
I. Beschreibung der Sendung
Name und Anschrift des Ausführers: ____________________________________________________________
Name und Anschrift des angegebenen Empfängers: _________________________________________________
Zahl und Beschreibung der Packstücke: __________________________________________________________
Unterscheidungsmerkmale: ____________________________________________________________________
Ursprungsort: _______________________________________________________________________________
Angegebenes Transportmittel: _________________________________________________________________
Angegebener Grenzübertrittsort: ________________________________________________________________
Bezeichnung des Erzeugnisses und angegebene Menge: _____________________________________________
Botanischer Name der Pflanzen: ________________________________________________________________
Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet wurden, dass sie als frei von den von der einführenden Vertragspartei benannten Quarantäneschädlingen befunden wurden, und dass sie den geltenden Pflanzenschutzbestimmungen der einführenden Vertragspartei einschließlich der für geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge geltenden Bestimmungen, entsprechen.
Sie gelten als praktisch frei von anderen Schädlingen *.
II. Zusätzliche Erklärung
[Text hier eingeben]
III. Entseuchung und/oder Desinfektion
Datum _____________ Behandlung _______________ Chemikalie (Wirkstoff) __________________________
Dauer und Temperatur ________________________________________________________________________
Konzentration ______________________________________________________________________________
Sonstige Angaben ___________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
Ort der Ausstellung ________________________________
(Amtlicher Stempel) __________________________ Name des amtlichen Beauftragten ___________________
Datum __________________________________________
(Unterschrift)
__________________________________________________________________________________________
_________________________________________________ (Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis *.
_____
*) Optionale Klausel
Teil B
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr gemäss Artikel 76 Absatz 1
Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr
Nr. ______________________________________
Pflanzenschutzdienst von ________________________________________ (wiederausführende Vertragspartei)
An: Pflanzenschutzdienst(e) von _____________________________________ (einführende Vertragspartei(en))
I. Beschreibung der Sendung
Name und Anschrift des Ausführers: ____________________________________________________________
Name und Anschrift des Empfängers: ___________________________________________________________
Zahl und Beschreibung der Packstücke: __________________________________________________________
Unterscheidungsmerkmale: ____________________________________________________________________
Ursprungsort: _______________________________________________________________________________
Angegebenes Transportmittel: _________________________________________________________________
Angegebener Grenzübertrittsort: ________________________________________________________________
Bezeichnung des Erzeugnisses und angegebene Menge: _____________________________________________
Botanischer Name der Pflanzen: ________________________________________________________________
Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus _____________________ (Ursprungsvertragspartei) nach ________________________ (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ________________ beigefügt war, dessen
(*) Original [ ] (*) beglaubigte Kopie [ ]
diesem Zeugnis als Anlage beigefügt ist; dass sie
(*) verpackt [ ] (*) umgepackt [ ]
worden sind, in
(*) ihren ursprünglichen [ ] (*) neuen [ ]
Behältern befördert werden; dass sie aufgrund des
(*) ursprünglichen Pflanzenschutzzeugnisses [ ]
und
(*) einer zusätzlichen Untersuchung [ ]
als den in der einführenden Vertragspartei geltenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften entsprechend angesehen werden und die Sendung während ihrer Lagerung in _________________ (wiederausführende Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.
II. Zusätzliche Erklärung
[Text hier eingeben]
III. Entseuchung und/oder Desinfektion
Datum _________________ Behandlung _________________ Chemikalie (Wirkstoff) ____________________
Dauer und Temperatur _______________________________________________________________________
Konzentration ______________________________________________________________________________
Sonstige Angaben ___________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________
Ort der Ausstellung _____________________________________
(Amtlicher Stempel) ___________________ Name des amtlichen Beauftragten __________________________
Datum _______________________________________________
(Unterschrift)
__________________________________________________________________________________________
_____________________________________________ (Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis **.
____
*) Zutreffende
**) Optionale Klausel
[ ] Kästchen ankreuzen
Kriterien für die Bestimmung von Pflanzen, für die kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, gemäß Artikel 73 | Anhang VI |
Bei der Bewertung gemäß Artikel 73 werden folgenden Kriterien berücksichtigt:
Pflanzenpässe | Anhang VII |
Teil A
Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, gemäss Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 1
1. Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union enthält die folgenden Elemente:
2. Der unter Nummer 1 Buchstabe e genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine Bezugnahme einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.
Teil B
Pflanzenpässe für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten gemäss Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 2
1. Der Pflanzenpass für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten enthält die folgenden Elemente:
2. Der unter Nummer 1 Buchstabe f genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine Bezugnahme auf einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.
Teil C
Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett, gemäss Artikel 83 Absatz 5
1. Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett für Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 68/193/EWG, Artikel 12 der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG, Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG bzw. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG und dem Etikett für Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/90/EG kombiniert wird, enthält die folgenden Elemente:
Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts anzubringen und hat die gleiche Breite.
2. Teil A Nummer 2 gilt entsprechend.
Teil D
Pflanzenpässe für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten, die gemäss Artikel 83 Absatz 5 Unterabsatz 3 mit einem Zertifizierungsetikett kombiniert werden
1. Der Pflanzenpass für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett für Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 68/193/EWG, Artikel 12 der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2002/55/EG, Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/56/EG bzw. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2002/57/EG und dem Etikett für Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/90/EG kombiniert wird, enthält die folgenden Elemente:
Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts bzw. des Stammzertifikats anzubringen und hat die gleiche Breite.
2. Teil B Nummer 2 gilt entsprechend.
Inhalt der Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr sowie der Vorausfuhrzeugnisse gemäß Artikel 100 Absatz 3, Artikel 101 Absatz 4 bzw. Artikel 102 Absatz 6 | Anhang VIII |
Teil A
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss Artikel 100 Absatz 3
1. Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Ausfuhr in ein Drittland enthält die folgenden Elemente:
2. Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht auf elektronischem Wege ausgestellt, so enthält das verwendete Papier ein von der zuständigen Behörde, die das Zeugnis unterzeichnet, festgelegtes Wasserzeichen, eingeprägtes Siegel oder eingeprägtes Logo. Die Farbe des vorgedruckten Texts ist grün, mit Ausnahme der Nummer des ursprünglichen Zeugnisses gemäß Absatz 1 Buchstabe a Nummer iv, die eine andere Farbe haben kann.
Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr
Teil B
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr gemäss Artikel 101 Absatz 4
1. Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Wiederausfuhr in ein Drittland enthält die folgenden Elemente:
"Hiermit wird bescheinigt,
[ ] Original [ ] beglaubigte Kopie diesem Zeugnis als Anlage beigefügt ist;
[ ] verpackt [ ] umgepackt
worden sind,
in
[ ] ihren ursprünglichen [ ] neuen Behältern
befördert werden;
[ ] ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und
[ ] einer zusätzlichen Untersuchung
als den pflanzengesundheitlichen Vorschriften des einführenden Lands/der einführenden Vertragspartei entsprechend angesehen werden und
Die geforderten Informationen sind in diesen Text einzufügen und die zutreffenden Kästchen sind anzukreuzen;
2. Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht auf elektronischem Wege ausgestellt, so enthält das verwendete Papier ein von der zuständigen Behörde, die das Zeugnis unterzeichnet, festgelegtes Wasserzeichen, eingeprägtes Siegel oder eingeprägtes Logo. Die Farbe des vorgedruckten Texts ist braun, mit Ausnahme der Nummer des ursprünglichen Zeugnisses gemäß Nummer 1 Buchstabe a Nummer iv, die eine andere Farbe haben kann.
Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr
Teil C
Vorausfuhrzeugnis gemäss Artikel 102 Absatz 6
Muster eines Vorausfuhrzeugnisses
Entsprechungstabelle | Anhang IX |
Richtlinie 69/464/EWG des Rates | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 2 | Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 3, 4 und 5 | Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 6 | Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 7 | - |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Artikel 9 | Artikel 31 Absatz 1 |
Artikel 10 und 11 | Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 12 und 13 | - |
Richtlinie 93/85/EWG des Rates | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 2 | Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 3 | Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 4 bis 8 | Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis d |
Artikel 9 | - |
Artikel 10 | Artikel 8 |
Artikel 11 | Artikel 31 |
Artikel 12 | Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 13 bis 15 | - |
Anhänge I bis V | Artikel 28 Absatz 1 |
Richtlinie 98/57/EG des Rates | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 2 | Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 3 | Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 4 bis 7 | Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis c |
Artikel 8 | - |
Artikel 9 | Artikel 8 |
Artikel 10 | Artikel 31 |
Artikel 11 | Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 12 bis 14 | - |
Anhänge I bis VII | Artikel 28 Absatz 1 |
Richtlinie 2007/33/EG des Rates | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 2 und 3 | Artikel 28 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 bis 8 | Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 9 bis 13 | Artikel 28 Absätze 1 und 2 |
Artikel 14 | Artikel 8 |
Artikel 15 | Artikel 31 |
Artikel 16 | Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 17 | Artikel 107 |
Artikel 18 bis 20 | - |
Anhänge I bis IV | Artikel 28 Absatz 1 |
Richtlinie 2000/29/EG des Rates | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 2 | - |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 4 | - * |
Artikel 1 Absätze 5 und 6 | - |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 2 Nummer 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 2 Nummer 2, erster Unterabsatz |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 2 Nummer 3 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 2 Nummer 4 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f | Artikel 78 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g | - * |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h | Artikel 32 bis 35 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i, erster Unterabsatz | Artikel 76 * |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i, zweiter und dritter Unterabsatz | - * |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben j bis n | - * |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o | Artikel 2 Nummer 7 |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben p, q und r | - * |
Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 2 Nummer 2, zweiter Unterabsatz |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 3 Absätze 2 und 3 | Artikel 5 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 5 | Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 6 | Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 7 | Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 3 Absätze 8 und 9 | Artikel 8, 39, 48 und 58 |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 40 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 3 | - |
Artikel 4 Absatz 4 | - |
Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 8, 48 und 58 |
Artikel 4 Absatz 6 | Artikel 46 |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 75 |
Artikel 5 Absatz 5 | Artikel 8, 48 und 58 |
Artikel 5 Absatz 6 | Artikel 46 |
Artikel 6 Absätze 1 bis 4 | Artikel 87 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 6 Absatz 5, erster und zweiter Unterabsatz | Artikel 87 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 6 Absatz 5, dritter Unterabsatz | Artikel 65 und 68 |
Artikel 6 Absatz 5, vierter Unterabsatz | Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 5, fünfter Unterabsatz | Artikel 81 |
Artikel 6 Absatz 6 | Artikel 65 und 69 |
Artikel 6 Absatz 7 | Artikel 81 |
Artikel 6 Absatz 8, erster Gedankenstrich | - |
Artikel 6 Absatz 8, zweiter Gedankenstrich | Artikel 57 |
Artikel 6 Absatz 8, dritter Gedankenstrich | Artikel 87 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 8, vierter Gedankenstrich | Artikel 66, 69 und 90 |
Artikel 6 Absatz 8, fünfter Gedankenstrich | - |
Artikel 6 Absatz 8, sechster Gedankenstrich | Artikel 81 |
Artikel 6 Absatz 9 | Artikel 66 |
Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 78, Artikel 83 Absatz 5, Artikel 85, 86 und 87 |
Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 79, 80 und 81 |
Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 93 |
Artikel 10 Absatz 4, erster Gedankenstrich | Artikel 83 Absätze 7 und 8 |
Artikel 10 Absatz 4, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich | - |
Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 87 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 | - |
Artikel 11 Absatz 3 | - * |
Artikel 11 Absatz 4 | Artikel 92 Absätze 2 und 3 |
Artikel 11 Absatz 5 | Artikel 92 Absätze 2 und 3 |
Artikel 12 Absatz 1 | - * |
Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 69 Absatz 4, Artikel 93 Absatz 5 und Artikel 95 Absatz 3 * |
Artikel 12 Absatz 3 | - * |
Artikel 12 Absatz 4 | Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 5 * |
Artikel 13 Absätze 1 und 2 | Artikel 76 Absatz 5 * |
Artikel 13 Absätze 3 und 4 | - * |
Artikel 13a Absätze 1 und 2 | - * |
Artikel 13a Absatz 3 | Artikel 76 * |
Artikel 13a Absatz 4 | Artikel 76 * |
Artikel 13a Absatz 5 | - * |
Artikel 13b | - * |
Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe a | - * |
Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 65 * |
Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe c | - * |
Artikel 13c Absätze 2 bis 4 | - Absatz * |
Artikel 13c Absatz 6 | Artikel 94 * |
Artikel 13c Absatz 7 | Artikel 77 * |
Artikel 13c Absatz 8 | Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 103 Absatz * |
Artikel 13d | - * |
Artikel 13e | Artikel 100 und 101 |
Artikel 14 | Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 37 Absätze 2 und 3, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 72 Absätze 2 und 3, Artikel 74 Absätze 2 und 3, Artikel 79 Absätze 2 und 3 und Artikel 80 Absätze 2 und 3 |
Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 41 Absatz 3, erster Unterabsatz |
Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 41 Absatz 3, zweiter Unterabsatz |
Artikel 15 Absatz 3 | Artikel 71 Absatz 3 |
Artikel 15 Absatz 4 | - |
Artikel 16 Absatz 1 | Artikel 9 Absätze 1 und 2 und Artikel 17 |
Artikel 16 Absatz 2, erster Unterabsatz | Artikel 29 |
Artikel 16 Absatz 2, zweiter und dritter Unterabsatz | Artikel 13 |
Artikel 16 Absatz 2, vierter Unterabsatz | - |
Artikel 16 Absatz 3 | Artikel 30 |
Artikel 16 Absatz 4 | Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 5 | Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 7 und Artikel 49 Absatz 4 |
Artikel 18 | Artikel 107 |
Artikel 20 | - |
Artikel 21 Absätze 1 bis 5 | - * |
Artikel 21 Absatz 6 | Artikel 103 |
Artikel 21 Absätze 7 und 8 | - |
Artikel 27 | - |
Artikel 27a | - * |
Artikel 28 und 29 | - |
Anhang I, Teil A | Artikel 5 Absatz 2 |
Anhang I, Teil B | Artikel 32 Absatz 3 |
Anhang II, Teil A, Kapitel I | Artikel 5 Absatz 2 |
Anhang II, Teil A, Kapitel II | Artikel 37 Absatz 2 |
Anhang II, Teil B | Artikel 32 Absatz 3 |
Anhang III, Teil A | Artikel 40 Absatz 2 |
Anhang III, Teil B | Artikel 53 Absatz 2 |
Anhang IV, Teil A | Artikel 41 Absatz 2 |
Anhang IV, Teil B | Artikel 54 Absatz 2 |
Anhang V, Teil A, Abschnitt I | Artikel 79 Absatz 1 |
Anhang V, Teil A, Abschnitt II | Artikel 80 Absatz 1 |
Anhang V, Teil B, Abschnitt I | Artikel 72 |
Anhang V, Teil B, Abschnitt II | Artikel 74 |
Anhang VI | - |
Anhang VII | Anhang VIII |
Anhang VIII | - |
Anhang VIIIa | - * |
Anhang IX | - |
_____
*) Siehe Artikel 109 Absatz 1.
ENDE |
(Stand: 17.12.2024)
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