Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP

(ABl. Nr. L 255 vom 21.09.2016 S. 25;
Beschl. (GASP) 2017/1560 - ABl. Nr. L 237 vom 15.09.2017 S. 71;
Beschl. (GASP) 2018/283 - ABl. Nr. LI 54 vom 26.02.2018 S. 6;
Beschl. (GASP) 2018/1000 - ABl. Nr. LI 178 vom 16.07.2018 S. 3;
Beschl. (GASP) 2018/1540 - ABl. Nr. LI 257 vom 15.10.2018 S. 3;
Beschl. (GASP) 2019/271 - ABl. LI 46 vom 18.02.2019 S. 3A;
Beschl. (GASP) 2019/1721 - ABl. L 262 vom 25.10.2019 S. 64A;
Beschl. (GASP) 2019/1944 - ABl. LI 303 vom 25.11.2019 S. 3)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Gem. Standpunkt 2002/402/GASP

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat am 19. Oktober 2001 erklärt, dass er entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt zu bekämpfen, und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird, um den Terrorismus unter allen seinen Aspekten und in allen seinen Formen zu bekämpfen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 16. Januar 2002 die Resolution 1390(2002) verabschiedet, mit der die in den Resolutionen 1267(1999) und 1333(2000) verhängten Maßnahmen auf Osama bin Laden und Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die vom gemäß der Resolution 1267(1999) eingesetzten Ausschuss benannt wurden, ausgeweitet wurden.

(3) Mit der Resolution 1390(2002) wird der Anwendungsbereich der mit den Resolutionen 1267(1999) und 1333(2000) verhängten Sanktionen, die das Einfrieren von Geldern, das Verbot der Visumerteilung und das Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von Waffen sowie das Verbot technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten betreffen, angepasst.

(4) Die Resolution 1390(2002) wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen angenommen, wonach der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen alle zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

(5) Diese Maßnahmen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Kontext der Bekämpfung des internationalen Terrorismus verabschiedet wurden, sind durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP 1, der vom Rat im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union angenommen wurde, und durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates 2 in das Unionsrecht umgesetzt worden.

(6) Am 17. Dezember 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2253(2015) verabschiedet, mit der die durch die Resolution 1390(2002) verhängten Maßnahmen auf Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die mit der Organisation Islamischer Staat in Irak und der Levante (ISIL (Da'esh)) verbunden sind, ausgeweitet wurden und in der ISIL (Da'esh), Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen für ihre anhaltenden und vielfachen kriminellen Terrorakte, die darauf abzielen, den Tod unschuldiger Zivilpersonen und anderer Opfer sowie die Zerstörung von Sachwerten zu verursachen und die Stabilität nachhaltig zu untergraben, erneut unmissverständlich verurteilt wurden.

(7) In diesem Kontext wurde in der Resolution 2253(2015) erneut hervorgehoben, dass Sanktionen ein wichtiges Instrument zur Wahrung und Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich zur Unterstützung der Terrorismusbekämpfung, sind, und darauf hingewiesen, dass ISIL (Da'esh) eine Splittergruppe von Al-Qaida ist und dass alle Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die ISIL (Da'esh) unterstützen, für die Aufnahme in die Sanktionsliste der Vereinten Nationen in Betracht kommen.

(8) ISIL (Da'esh) und Al-Qaida stellen eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit dar. Restriktive Maßnahmen, die die Union im Rahmen der Bekämpfung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen annimmt, fallen unter die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags.

(9) Angesichts der von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida ausgehenden Bedrohung sollte der Rat die Möglichkeit haben, im Einklang mit den in diesem Beschluss dargelegten Kriterien gezielte restriktive Maßnahmen gegen jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, oder gegen jede Einrichtung, die für terroristische Handlungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida verantwortlich ist, zu verhängen.

(10) Diese gezielten Maßnahmen dienen dazu, Handlungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida zu verhindern.

(11) Es müssen Beschränkungen der Einreise und Durchreise in bzw. durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündeten Personen, auch solchen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, vorgesehen werden. Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten zur Wahrung der inneren Sicherheit sollten diese Restriktionen benannte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, auf der Rückreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, durch einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, noch sollten sie benannte Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern, zum gleichen Zweck durch einen anderen Mitgliedstaat zu reisen.

(12) In der Resolution 1373(2001) ist vorgesehen, dass angemessene Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bezüglich Personen oder Einrichtungen festgestellt haben, dass sie an terroristischen Handlungen beteiligt sind.

(13) Gleichzeitig sollten die Maßnahmen zur Umsetzung der Resolutionen 1267(1999), 1390(2002) und 2253(2015) in das Unionsrecht dahingehend geändert werden, dass die Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Tragen kommen.

(14) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss der Rat die Entscheidung, den Namen einer Person oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufzunehmen, individuell, spezifisch und konkret begründen, wobei diese Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruhen muss.

(15) Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP in der durch nachfolgende Beschlüsse geänderten Fassung verhängten restriktiven Maßnahmen in einem neuen Rechtsakt konsolidiert werden, einschließlich Bestimmungen, die es dem Rat erlauben, restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen zu verhängen.

(16) Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sollte daher aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden.

(17) Damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können, ist weiteres Handeln der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr - unmittelbar oder mittelbar - von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) in der von dem gemäß der Resolution 1267(1999) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss") aktualisierten Fassung oder vom Rat benannt wurden, oder an jene, die in ihrem Auftrag oder auf ihre Anweisung handeln, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Es ist untersagt,

  1. technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 zu erbringen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar an Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 bereitzustellen;
  3. wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) oder vom Ausschuss benannten und mit Reisebeschränkungen belegten Personen,

  1. die sich an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen,
  2. die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben,
  3. die für Handlungen oder Aktivitäten von Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder anderweitig Unterstützung leisten, oder
  4. die von mit Al-Qaida oder ISIL (Da'esh) verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen und die in der Sanktionsliste bezüglich ISIL (Da'esh) und Al-Qaida aufgeführt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen,

  1. die ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger verbündet sind, einschließlich derjenigen,
    1. die sich an der Finanzierung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;
    2. die sich an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten oder an der Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, wie der Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien zum Zweck des Begehens terroristischer Handlungen durch die, zusammen mit den, unter dem Namen oder im Namen der oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen;
    3. die mit ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, insbesondere mit Erdöl, Produkten aus Erdöl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material handeln, sowie mit anderen natürlichen Ressourcen und mit Kulturgütern handeln;
    4. die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben;
  2. die zu folgenden Zwecken außerhalb des Gebiets der Union reisen oder reisen wollen:
    1. Begehung, Planung oder Vorbereitung von oder Beteiligung an terroristischen Handlungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,
    2. Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder
    3. anderweitige Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
  3. die zu denselben Zwecken wie unter Buchstabe b aufgeführt in die Union einreisen wollen, oder zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
  4. die für Handlungen oder Aktivitäten von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder diese anderweitig unterstützen, unter anderem durch
    1. die Bereitstellung oder Beschaffung, gleich auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar von Geldern zur Finanzierung der Reisen von Personen für die gemäß den Buchstaben b und c genannten Zwecke; die Organisation von Reisen von Personen für die Zwecke gemäß den Buchstaben b und c oder sonstige Erleichterung von Reisen zu diesem Zweck;
    2. die Anwerbung einer anderen Person zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
  5. die zur Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger anstacheln oder öffentlich aufrufen, unter anderem durch die Ermutigung zu oder die Verherrlichung von solchem Handlungen oder Aktivitäten, wodurch die Gefahr entsteht, dass terroristische Handlungen begangen werden könnten;
  6. die sich beteiligen an oder Beihilfe leisten zu der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte, einschließlich Entführungen, Vergewaltigungen, sexueller Gewalt, Zwangsehen und Versklavung von Menschen außerhalb des Gebiets der Union unter dem Namen oder im Namen von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

gemäß der Auflistung im Anhang.

(3) Die Absätze 1 und 2 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder wenn der Ausschuss feststellt, dass die Einreise oder Durchreise gerechtfertigt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 2 zulassen,

  1. wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage gerechtfertigt ist,
  2. wenn die Reise zum Zwecke der Teilnahme an einem Gerichtsverfahren stattfindet, oder
  3. wenn ein Mitgliedstaat durch eine Verpflichtung gegenüber einer internationalen Organisation gebunden ist.

(6) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. In Bezug auf Absatz 5 Buchstaben a und b gilt die Ausnahme als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(7) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund des Absatzes 5 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

Artikel 3

(1) Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) oder vom Ausschuss benannten und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen,

  1. die sich an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen,
  2. die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben,
  3. die für Handlungen oder Aktivitäten von Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder anderweitig Unterstützung leisten, oder
  4. die unmittelbar oder mittelbar Eigentum von mit ISIL (Da'esh) oder Al-Qaida verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen sind oder von mit ISIL (Da'esh) oder Al-Qaida verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen und die in der Sanktionsliste bezüglich ISIL (Da'esh) und Al-Qaida aufgeführt sind, oder von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln,

befinden, werden eingefroren.

(2) Den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen,

  1. die mit ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger verbündet sind, einschließlich derjenigen,
    1. die sich an der Finanzierung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;
    2. die sich an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten oder an der Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, wie der Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien zum Zweck des Begehens terroristischer Handlungen durch die, zusammen mit den, unter dem Namen oder im Namen der oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen;
    3. die mit ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, insbesondere mit Erdöl, Produkten aus Erdöl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material handeln, sowie mit anderen natürlichen Ressourcen und mit Kulturgütern handeln;
    4. die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben;
  2. die zu folgenden Zwecken außerhalb des Gebiets der Union reisen oder reisen wollen:
    1. Begehung, Planung oder Vorbereitung von oder Beteiligung an terroristischen Handlungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder
    2. Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder
    3. anderweitige Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
  3. die zu denselben Zwecken wie unter Buchstabe b aufgeführt in die Union einreisen wollen, oder zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
  4. die für Handlungen oder Aktivitäten von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder diese anderweitig unterstützen, unter anderem durch
    1. die Bereitstellung oder Beschaffung, gleich auf welche Weise, unmittelbare oder mittelbare von Geldern zur Finanzierung der Reisen von Personen für die gemäß den Buchstaben b und c genannten Zwecke; die Organisation von Reisen von Personen für die Zwecke gemäß den Buchstaben b und c oder sonstige Erleichterung von Reisen zu diesem Zweck;
    2. die Anwerbung einer anderen Person zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
  5. die zur Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger anstacheln oder öffentlich aufrufen, unter anderem durch die Ermutigung zu oder die Verherrlichung von solchem Handlungen oder Aktivitäten, wodurch die Gefahr entsteht, dass terroristische Handlungen begangen werden könnten;
  6. die sich beteiligen an oder Beihilfe leisten zu der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte, einschließlich Entführungen, Vergewaltigungen, sexueller Gewalt, Zwangsehen und Versklavung von Menschen außerhalb des Gebiets der Union unter dem Namen oder im Namen von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

gemäß der Auflistung im Anhang befinden, werden eingefroren.

(4) Den in Absatz 3 genannten natürlichen oder juristischen Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2, 3 und 4 können Ausnahmen für Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zugelassen werden, die

  1. für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen, oder
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen.

Solche Ausnahmen können nur zugelassen werden nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(6) Abweichend von den Absätzen 1, 2, 3 und 4 sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat dies dem Ausschuss gegebenenfalls mitgeteilt und dieser ist damit einverstanden.

(7) Ungeachtet Absatz 3 kann eine in der Liste genannte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 entgegengenommen wird.

(8) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 3 genannte Person oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor, an oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
  3. die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(9) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für die Gutschrift von Zahlungen auf eingefrorene Konten von Personen oder Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 3, sofern diese Zahlungen eingefroren sind.

Artikel 4

Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise durch Maßnahmen beeinträchtigt wurde, die aufgrund der Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) beschlossen wurden - einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen -, werden keine Forderungen, einschließlich solcher nach Schadensersatz, und keine anderen derartigen Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch erfüllt, sofern sie von den Vereinten Nationen benannten oder von den im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen oder von Personen oder Einrichtungen, die durch sie oder für sie handeln, geltend gemacht werden.

Artikel 5

(1) Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Liste im Anhang.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Gruppe, Unternehmen und Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person beziehungsweise diesen Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende/n natürliche oder juristische Person, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen entsprechend.

(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich die Umstände, unter denen eine Person oder eine Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, erheblich geändert haben, kann der Rat abweichend von Absatz 1 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag eines Mitgliedstaats beschließen, den Namen der betreffenden Person oder Einrichtung von der Liste im Anhang zu streichen.

Artikel 617 18 19

(1) Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Ausschusses, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft.

(3) Wird von einer gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absätze 3 und 4 benannten Person oder Einrichtung eine Stellungnahme unterbreitet, so überprüft der Rat die Benennung im Lichte dieser Stellungnahme, und die Gültigkeit der Maßnahmen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 5 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.

(4) Wird ein auf wesentlichen neuen Beweisen beruhender weiterer Antrag gestellt, eine Person oder eine Einrichtung von der Liste im Anhang zu streichen, führt der Rat gemäß Absatz 3 eine weitere Überprüfung durch.

(5) Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen gelten bis zum 31. Oktober 2020.

Artikel 6a19

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;
  2. für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 7

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP wird aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016.

1) Gemeinsamer Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Organisationen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 4).

2) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9).

3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

.

Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 und 3 Anhang18 18a 18b 19 19a 19b

A. Personen

1. - gestrichen -

2. Rabah TAHARI (alias Abu Musab); Geburtsdatum: 28. August 1971; Geburtsort: Oran (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch.

3. Hocine BOUGUETOF; Geburtsdatum: 1. Juli 1959; Geburtsort: Tebessa (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch.

4. Brahim el KHAYARI; Geburtsdatum: 7. Mai 1992; Geburtsort: Nîmes (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch.

5. Guillaume PIROTTE; Geburtsdatum: 7. Juni 1994; Geburtsort: Grasse (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion