Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission

(ABl. Nr. L 190 vom 15.07.2016 S. 1A;
VO (EU) 2021/374 - ABl. L 72 vom 03.03.2021 S. 3Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Hinweis s. Liste - zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 53,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften für nationale Stützungsprogramme im Weinsektor festgelegt, und es wird der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Stützungsprogramme im Weinsektor im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission 4 ersetzen.

(2) Neben der Anpassung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 an Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dient die vorliegende Verordnung der Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, um die Fehlerquote zu verringern und diese Vorschriften an die Realität der bestehenden Verfahren und Vorhaben anzupassen. Gleichzeitig zielt die vorliegende Verordnung darauf ab, den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die nationalen Behörden so weit wie möglich zu begrenzen.

(3) In Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind Vorschriften über Kontrollsysteme und Sanktionen festgelegt und wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Voraussetzungen zu erlassen, unter denen die Stützung ganz oder teilweise zurückgenommen oder teilweise oder vollständig nicht gezahlt wird, wenn ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder andere Verpflichtungen nicht erfüllt. Mit der vorliegenden Verordnung sind besondere Vorschriften festzulegen, um klarzustellen, wie die Zahlung bei teilweiser Durchführung eines genehmigten Vorhabens zu erfolgen hat.

(4) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten bestimmte in der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) der Kommission 5 verwendete Begriffe definiert werden. Insbesondere ist festzulegen, wer im Rahmen der einzelnen Maßnahmen jeweils für die Unterstützung in Betracht kommt. Um Synergien zu schaffen, können nicht förmlich anerkannte Erzeugervereinigungen als Begünstigte in Betracht kommen, selbst wenn es sich nur um vorübergehende Zusammenschlüsse gemäß den Bestimmungen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften handelt.

(5) Um zu gewährleisten, dass die Stützungsmaßnahmen effizient und wirksam durchgeführt werden, sollten Förderkriterien für die einzelnen Maßnahmen sowie Prioritätskriterien aufgestellt werden, wonach bestimmten Begünstigten oder Vorhaben, die auf die Verwirklichung der wichtigsten Ziele der einzelnen Maßnahme ausgerichtet sind, Vorrang eingeräumt wird.

(6) Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Unterstützung der Absatzförderung vor. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Informations- und Absatzförderungsvorhaben und die jeweiligen förderfähigen Aktionen festgelegt werden. In jedem Fall sollten sie nicht dem Standpunkt der Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten widersprechen und sollten sie in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes stehen, in dem sie durchgeführt werden.

(7) Im Interesse größtmöglicher Wirksamkeit der Informations- und Absatzförderungsvorhaben sollten diese den Marktteilnehmern und ihren Vereinigungen jeglicher Art offenstehen. Einrichtungen des öffentlichen Rechts sollten in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht die einzigen Begünstigten sein. Um zu vermeiden, dass in der Union der Absatz einzelner Handelsmarken gefördert wird, sollte die Unterstützung für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten nicht einzelnen Marktteilnehmern zugutekommen.

(8) Um sicherzustellen, dass möglichst viele Marktteilnehmer von der Unterstützung profitieren können und dass die Informations- und Absatzförderungsvorhaben möglichst vielfältig sind, sollte diese Unterstützung auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren für denselben Begünstigten in demselben Drittland oder auf demselben Drittlandsmarkt beschränkt sein. Zeigt sich, dass für die Konsolidierung des Informationsvorhabens und die Marktdurchdringung eine Verlängerung erforderlich ist, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre zu gestatten.

(9) Im Hinblick auf die Förderung von Synergien sollte bei der Unterstützung von Informationsvorhaben in den Mitgliedstaaten den Vorhaben Vorrang eingeräumt werden, die mehrere Mitgliedstaaten oder Regionen oder mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben betreffen.

(10) Bei der Unterstützung der Absatzförderung in Drittländern sollten neue Absatzförderungsvorhaben Vorrang haben, um Marktteilnehmer, die bisher nicht in den Genuss der Regelung gekommen sind, oder Marktteilnehmer, die neue Märkte in Drittländern erschließen möchten, zu unterstützen. Um die Marktdurchdringung in Drittländern zu fördern, in denen die Einfuhren von Wein aus der Union noch nicht konsolidiert sind, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Marktteilnehmern Vorrang einzuräumen, die die Märkte von Schwellenländern anvisieren.

(11) Es ist zu präzisieren, welche Kosten für die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nicht in Betracht kommen, einschließlich der Kosten für die Rodung und Ausgleichsleistungen für Einkommensverluste im Rahmen der Unterstützung für die Wiederbepflanzung aus pflanzengesundheitlichen Gründen, durch die nur die Kosten der Wiederanpflanzung nach obligatorischen Pflanzenschutzmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen gefördert werden sollen.

(12) Was die Unterstützung für die grüne Weinlese betrifft, so sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Beschränkungen in Bezug auf die Sorten, besonderen Risiken für die Umwelt oder den Pflanzenschutz und das Verfahren für die Durchführung der Maßnahme vorzusehen, um in der Lage zu sein, die Durchführung der Maßnahme auf die spezifischen Bedürfnisse, die sich aus ihrer Marktlage ergeben, und den Zustand der mit Reben bepflanzten Flächen abzustimmen, wobei den Auswirkungen der verschiedenen Methoden der grünen Weinlese Rechnung zu tragen ist. Es sollten jedoch bestimmte Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren der Maßnahme festgelegt werden. Ferner sollte eine Höchstdauer für die Unterstützung festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass die Maßnahme nicht zu einer dauerhaften Alternative zum Absatz der Erzeugnisse auf dem Markt wird.

(13) Es ist notwendig, Bestimmungen über die Unterstützung von Fonds auf Gegenseitigkeit zu erlassen. Die Bestimmungen sollten Missbräuche verhindern und in zeitlicher und finanzieller Hinsicht Grenzen setzen. Um die Inanspruchnahme der Stützungsmaßnahme zu fördern, sollte darüber hinaus für alle Mitgliedstaaten dieselbe Beitragshöhe vorgesehen werden.

(14) Es sollten bestimmte Bedingungen für die Unterstützung der Ernteversicherung festgelegt werden. Insbesondere sollte von der Vorschrift, wonach die Zahlungen in vollem Umfang an die Begünstigten zu leisten sind, abgewichen werden und unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, die Unterstützung an zwischengeschaltete Einrichtungen zu zahlen, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führt.

(15) Es sollten die förderfähigen Aktionen und die förderfähigen Kosten im Rahmen der Unterstützung für Investitionen und Innovation festgelegt werden. Insbesondere sollte die Teilnahme von Forschungs- und Entwicklungsstellen an dem Innovationsvorhaben ermöglicht und den Vorhaben Vorrang eingeräumt werden, an denen Forschungs- und Entwicklungsstellen beteiligt sind. Darüber hinaus sollten Branchenverbände als Mitbegünstigte von Innovationsvorhaben zugelassen werden. Ferner sollte für die Unterstützung für Investitionen und Innovation im Weinsektor aus Gründen der Klarheit präzisiert werden, dass einfache Ersatzinvestitionen nicht als förderfähige Kosten angesehen werden können, um zu gewährleisten, dass das Ziel der Maßnahme, d. h. unter anderem die bessere Anpassung an die Marktnachfrage und den erhöhten Wettbewerb, durch diese Unterstützung erreicht wird.

(16) Die Beseitigung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung ist in den Artikeln 21 und 22 und Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 geregelt. Bei Beseitigung der Nebenerzeugnisse durch Destillation können anerkannte Brennereien Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, die Bedeutung des Begriffs "Rohalkohol" klarzustellen und die Verwendung des gewonnenen Alkohols für die Zwecke der Lebensmittel- und Getränkeindustrie auszuschließen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

(17) Es sollten für alle einschlägigen Maßnahmen Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass in die Stützungsprogramme klare Abgrenzungskriterien aufgenommen werden, durch die ausgeschlossen wird, dass im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation finanzierte Aktionen oder Vorhaben auch aus anderen Fonds finanziert werden. Diese Vorschriften sollten es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf Ebene des Stützungsprogramms jede Art der Abgrenzung vorzunehmen, die sich ihrer Ansicht nach am besten eignet, sofern anhand dieser Abgrenzung im Vorfeld klar festgestellt werden kann, aus welchem Fonds eine bestimmte Aktion oder ein bestimmtes Vorhaben, für die bzw. das ein bestimmter Marktteilnehmer einen Antrag eingereicht hat, zu finanzieren ist.

(18) Bei der Unterstützung für die Umstrukturierung und für die grüne Weinlese sollten die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum bezüglich des genauen Anwendungsbereichs und der Höhe der Unterstützung, einschließlich insbesondere Verfahren für eine vereinfachte Kostenerstattung, Sachleistungen und Unterstützungshöchstbeträge, im Rahmen der Einschränkungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen verfügen. Es sollten diesbezüglich gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden.

(19) In Bezug auf die Unterstützung für Absatzförderung und Innovation sollten Vorschriften über die Förderfähigkeit und die Berechnung von Personal- und Verwaltungskosten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie auf Unionsebene einheitlich angewandt werden.

(20) Damit sämtliche Kosten berücksichtigt werden, die von dem Begünstigten bei der Durchführung eines förderfähigen Vorhabens tatsächlich und endgültig getragen werden, und im Einklang mit den für andere Fonds der Union geltenden Vorschriften für die Vergabe von Finanzhilfen wie diejenigen gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sollte die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer unter bestimmten Bedingungen für eine Unterstützung in Betracht kommen. Diese Bedingungen sollten präzisiert werden.

(21) Um die Verwendung der für die Stützungsprogramme vorgesehenen Mittel sicherzustellen, sind Vorschusszahlungen vorzusehen. Insbesondere ist festzulegen, in welchen Fällen Vorschusszahlungen getätigt werden können, und ist vorzusehen, dass Vorschusszahlungen die Leistung einer Sicherheit voraussetzen.

(22) Es sollte präzisiert werden, dass Erzeugern mit widerrechtlichen Anpflanzungen oder mit Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, keine Unterstützung gezahlt wird.

(23) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollte präzisiert werden, dass eine Unterstützung an die Begünstigten mit Ausnahme der Vorschusszahlungen, für die eine Sicherheit zu leisten ist, erst nach Abschluss aller vorgeschriebenen Endkontrollen gezahlt werden darf.

(24) Unter bestimmten Bedingungen sollte es zulässig sein, die von den Begünstigten eingereichten und von der zuständigen Behörde genehmigten Vorhaben zu ändern. Für geringfügige Änderungen sollte vollständige Flexibilität eingeräumt werden, so wie vom Mitgliedstaat vorgesehen. In jedem Fall sollten Mittelübertragungen zwischen den Aktionen eines genehmigten Vorhabens im Rahmen bestimmter Grenzen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde möglich sein.

(25) Allgemeine Regel sollte sein, dass die Zahlung der Unterstützung nach vollständiger Durchführung der genehmigten Vorhaben erfolgt. Es ist jedoch angebracht, für die Umstrukturierung und die grüne Weinlese, bei denen es sich um flächenbezogene Maßnahmen handelt, von dieser allgemeinen Regel abzuweichen. Für diese Maßnahmen sollten Vorschriften für die Berechnung des zu zahlenden Betrags oder des Betrags, der für den nicht durchgeführten Teil wiedereinzuziehen ist, festgelegt werden.

(26) Für die Umstrukturierung und die grüne Weinlese sollte klargestellt werden, in welchen Fällen die Flächenabmessung bestimmten Anforderungen entsprechen muss. In allen anderen Fällen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, angemessene Kontrollmethoden zur Feststellung des tatsächlichen Durchführungsstands des Vorhabens festzulegen.

(27) Das Vorgehen bei Fällen höherer Gewalt und sonstigen außergewöhnlichen Umständen sollte geregelt werden, um eine faire Behandlung der Erzeuger zu gewährleisten.

(28) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, die durch die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) ersetzt werden, gestrichen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(29) Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die einen reibungslosen Übergang von den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 zu den neuen Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) gewährleisten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich und Verwendung von Begriffen

(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Stützungsprogramme im Weinsektor.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von

  1. besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern;
  2. Vorschriften über
    1. strafrechtliche Verfahren oder gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen,
    2. Bußgeldverfahren.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein "Vorhaben" eine Aktion oder ein Bündel von Aktionen, die bzw. das in einem von einem Antragsteller eingereichten und von den nationalen Behörden ausgewählten Projekt oder Vertrag im Rahmen eines bestimmten Stützungsprogramms enthalten ist und einer der Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht.

Artikel 2 Verantwortung für die Ausgaben

Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die im Rahmen ihres Stützungsprogramms getätigten Ausgaben oder Änderungen an diesem Programm, die bei der Kommission gemäß den Artikeln und der Durchführungsverordnung (EU) eingereicht werden, falls sie nicht gemäß Artikel 41 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar werden.

Kapitel II
Bestimmungen über besondere Stützungsmassnahmen

Abschnitt 1
Absatzförderung

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 3 Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Berufsverbände, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, vorübergehende oder dauerhafte Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbände oder von einem Mitgliedstaat bestimmte Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7.

Bei der Maßnahme gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Begünstigten privatwirtschaftliche Unternehmen sein.

Die Mitgliedstaaten dürfen eine Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht als alleinigen Begünstigten der Unterstützung bestimmen.

Artikel 4 Dauer der Unterstützung

Für jedes Informations- und Absatzförderungsvorhaben ist die Unterstützung bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem bestimmten Drittlandsmarkt auf drei Jahre begrenzt.

Die Unterstützung für ein Vorhaben kann jedoch einmalig um höchstens zwei Jahre oder zweimal um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse des Vorhabens gerechtfertigt ist.

Artikel 5 Förderfähige Kosten und Erstattungsvorschriften für Informations- und Absatzförderungsvorhaben

Vorbehaltlich des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Artikel 6 und 9 der vorliegenden Verordnung legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften bezüglich der förderfähigen Aktionen und der entsprechenden förderfähigen Kosten fest. Mit den genannten Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Regelungen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt werden.

In diesen Vorschriften ist insbesondere vorzusehen, dass die Zahlung entweder auf der Grundlage der gemäß Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten oder auf der Grundlage von Belegen erfolgt, die von den Begünstigten vorzulegen sind.

Unterabschnitt 2
Information in den Mitgliedstaaten

Artikel 6 Förderfähige Vorhaben

(1) Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen darin, die Verbraucher in den Mitgliedstaaten über verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie über die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs zu informieren.

(2) Die in Absatz 1 angeführten Informationstätigkeiten können in Form von Informationskampagnen und durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler oder EU-Ebene durchgeführt werden.

(3) Die verbreiteten Informationen beruhen auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen und dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch aufgrund des besonderen Ursprungs des Weines zu dessen Konsum anregen. Der Ursprung des Weins darf jedoch als Teil der Informationstätigkeit genannt werden.

(4) Sämtliche Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten beruhen auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten und müssen mit der Vorgehensweise der zuständigen nationalen Gesundheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorhaben durchgeführt werden, vereinbar sein.

Artikel 7 Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

  1. eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Informationstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten;
  2. Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
  3. Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Durchführung des Vorhabens zu gewährleisten;
  4. Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben.

Artikel 8 Prioritätskriterien

(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus,

  1. die sowohl den verantwortungsvollen Weinkonsum als auch die Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen;
  2. die mehrere Mitgliedstaaten betreffen;
  3. die mehrere Verwaltungs- oder Weinbauregionen betreffen;
  4. die mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben der Union betreffen.

(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

Unterabschnitt 3
Absatzförderung in Drittländern

Artikel 9 Förderfähige Vorhaben

Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen in der Absatzförderung für Weine aus der Union auf Drittlandsmärkten, sofern

  1. die Erzeugnisse zum Direktverbrauch bestimmt sind und es für sie Ausfuhrmöglichkeiten bzw. potenzielle neue Absatzmöglichkeiten auf den betreffenden Drittlandsmärkten gibt;
  2. bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe die Angabe des Ursprungs Teil eines Informations- bzw. Absatzförderungsvorhabens ist;
  3. das geförderte Vorhaben genau definiert ist, einschließlich der in Betracht kommenden Erzeugnisse, der Marketingaktionen und der veranschlagten Kosten;
  4. die Inhalte der Information oder Absatzförderung auf den inhärenten Eigenschaften des Weins basieren und den Rechtsvorschriften der betreffenden Zieldrittländer entsprechen.

Artikel 10 Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

  1. eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten;
  2. Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
  3. Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst wirksamen Durchführung des Vorhabens verfügen;
  4. Nachweis durch die Begünstigten, dass qualitativ und quantitativ genügend Erzeugnisse zur Verfügung stehen, um nach der Absatzförderung der längerfristigen Marktnachfrage nachzukommen;
  5. Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen.

Artikel 11 Prioritätskriterien

(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig folgende Begünstigte aus:

  1. Neue Begünstigte, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben;
  2. Begünstigte, die ein neues Drittland oder einen neuen Drittlandsmarkt anvisieren, für das bzw. den sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben.

(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

Abschnitt 2
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 12 Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission 8.

Artikel 13 Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

  1. ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Aktionen und vorgeschlagene Fristen für ihre Durchführung;
  2. die durchzuführenden Aktionen für jedes Haushaltsjahr und die betreffenden Flächen für jedes Vorhaben.

Artikel 14 Nicht förderfähige Kosten

Die Kosten der folgenden Aktionen sind nicht förderfähig:

  1. laufende Bewirtschaftung einer Rebfläche;
  2. Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel;
  3. Anlegen von Windschutzpflanzungen und -mauern;
  4. Fahrwege und Aufzüge;
  5. Erwerb landwirtschaftlicher Fahrzeuge.

Artikel 15 Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen

(1) Die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist förderfähig, sofern der Mitgliedstaat

  1. der Kommission im Rahmen der Vorlage des nationalen Stützungsprogramms oder dessen Änderung die Liste der unter diese Maßnahme fallenden Schadorganismen sowie eine Zusammenfassung eines damit zusammenhängenden, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten strategischen Plans übermittelt;
  2. die Richtlinie 2000/29/EG des Rates 9 einhält.

(2) Die Ausgaben für die Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen dürfen in einem bestimmten Haushaltsjahr nicht mehr als 15 % der jährlichen Gesamtausgaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in dem betreffenden Mitgliedstaat im selben Haushaltsjahr betragen.

(3) Die Kosten für die Rodung befallener Rebflächen und Ausgleichsleistungen für Einkommensverluste sind keine förderfähigen Ausgaben.

Artikel 16 Prioritätskriterien

Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

Abschnitt 3
Grüne Weinlese

Artikel 17 Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009.

Artikel 18 Bedingungen für das reibungslose Funktionieren

Für die Zwecke des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Bestimmungen zur Erhaltung der betreffenden Flächen in gutem vegetativem Zustand, zur Vermeidung negativer Folgen für die Umwelt oder für den Pflanzenschutz infolge der Anwendung der in dem Artikel genannten Maßnahme sowie zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorhaben und Aktionen fest.

Mit Blick auf diese Ziele können die Mitgliedstaaten die Anwendung der Maßnahme nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien einschränken, u. a. bezüglich der Erntezeiten nach Sorten, der Risiken für die Umwelt oder den Pflanzenschutz und des Verfahrens für die Durchführung der Maßnahme.

Die Mitgliedstaaten können sonstige Bedingungen für das reibungslose Funktionieren der Maßnahme gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festlegen.

Artikel 19 Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge auf der Grundlage der darin enthaltenen Angaben über die betreffende Fläche, den durchschnittlichen Ertrag, das anzuwendende Verfahren für die grüne Weinlese sowie die Traubensorte und die Art des daraus hergestellten Weins.

Artikel 20 Nicht förderfähige Aktionen

(1) Die Unterstützung für die grüne Weinlese wird nicht gewährt, wenn die Kulturen vor dem Zeitpunkt der grünen Weinlese insbesondere durch eine Naturkatastrophe im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission 10 oder durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der genannten Verordnung vernichtet oder beschädigt wurden.

(2) Bei Vernichtung oder Beschädigung der Kulturen zwischen der Zahlung der Unterstützung für die grüne Weinlese und der Erntezeit wird für die betreffenden bereits geförderten Flächen kein finanzieller Ausgleich für den Einkommensverlust im Rahmen der Ernteversicherung gewährt.

Artikel 21 Grüne Weinlese auf Parzellen für die Erzeugung von Weinen mit geografischer Angabe

Die Fläche von Parzellen, für die eine Unterstützung für die grüne Weinlese gewährt wird, wird bei der Berechnung der Ertragsgrenzen in den technischen Spezifikationen von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe nicht berücksichtigt.

Artikel 22 Dauer der Unterstützung

Um für die Unterstützung in Betracht zu kommen, darf die grüne Weinlese nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Parzelle angewandt werden.

Artikel 23 Prioritätskriterien

Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

Abschnitt 4
Fonds auf Gegenseitigkeit

Artikel 24 Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 oder Hersteller von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Artikel 25 Förderbedingungen

(1) Dient die Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit, so ist sie auf die folgenden Anteile des jeweiligen Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt: 10 %, 8 % bzw. 4 %.

(2) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit festsetzen.

Artikel 26 Dauer der Unterstützung

Die Dauer der Unterstützung ist auf drei Jahre befristet.

Abschnitt 5
Ernteversicherung

Artikel 27 Begünstigte

(1) Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinerzeuger (Betriebsinhaber) im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009.

(2) Die Weinerzeuger, die diese Unterstützung beantragen, legen ihren Versicherungsvertrag den einzelstaatlichen Behörden vor, damit die Mitgliedstaaten die Bedingung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einhalten können.

Artikel 28 Zahlungen an Begünstigte

(1) Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Versicherungsgesellschaften auszahlen lassen, sofern

  1. die Bedingungen gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind;
  2. die Unterstützung in voller Höhe an den Erzeuger weitergegeben wird;
  3. die Versicherungsgesellschaft die Unterstützung dem Erzeuger entweder im Voraus als Senkung der Versicherungsprämie oder durch Bank- oder Postüberweisung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Zahlung durch den Mitgliedstaat auszahlt.

(2) Der Einsatz von Mittlern darf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Versicherungsmarkt nicht beeinträchtigen.

Artikel 29 Bedingungen für das reibungslose Funktionieren

(1) Für die Zwecke des Artikels 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Bedingungen für das reibungslose Funktionieren der in dem Artikel genannten Maßnahme fest, unter anderem um zu vermeiden, dass die Unterstützung zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führt.

(2) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung festsetzen, die bezogen werden darf, um die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuhalten. Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Unterstützung auf der Grundlage von normalen Marktsätzen und Standardannahmen für Einkommensverluste festsetzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen

  1. nur überprüfbare Elemente umfassen,
  2. sich auf Zahlen stützen, die mit geeignetem Sachverstand ermittelt wurden,
  3. die Quelle der Zahlen deutlich angeben,
  4. den regionalen bzw. lokalen Standortbedingungen Rechnung tragen.

Artikel 30 Verwendung von Begriffen

Für die Zwecke von Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen "Naturkatastrophen" der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und "Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse" der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Nummer 16 der genannten Verordnung.

Artikel 31 Prioritätskriterien

Die Mitgliedstaaten können Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

Abschnitt 6
Investitionen

Artikel 32 Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbände.

Artikel 33 Förderfähige Aktionen und förderfähige Kosten

(1) Nur die Kosten der folgenden Aktionen sind förderfähig:

  1. Errichtung, Erwerb, Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
  2. Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
  3. allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, insbesondere Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie Durchführbarkeitsstudien;
  4. Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen und Copyrights sowie Eintragung von Kollektivmarken.

Die Durchführbarkeitsstudien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b des genannten Unterabsatzes getätigt werden.

(2) Andere als die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kosten im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag, insbesondere die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Kosten.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen in durch ihre Stützungsprogramme hinreichend begründeten Fällen abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 11 der Erwerb von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann.

(4) Einfache Ersatzinvestitionen stellen keine förderfähigen Kosten dar.

Artikel 34 Vereinbarkeit und Kohärenz

Für eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommt kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung gewährt wurde.

Artikel 35 Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

  1. eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;
  2. Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
  3. Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten, und dass das antragstellende Unternehmen nicht ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist;
  4. Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.

Artikel 36 Prioritätskriterien

(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus, die sich positiv auf Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und ökologisch nachhaltige Prozesse auswirken dürften.

(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

Abschnitt 7
Innovation im Weinsektor

Artikel 37 Begünstigte

(1) Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Weinbaubetriebe, die in der Erzeugung oder Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der genannten Verordnung tätig sind, Weinerzeugerorganisationen und vorübergehende oder dauerhafte Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern.

(2) Forschungs- und Entwicklungsstellen können sich an dem Vorhaben der Begünstigten beteiligen. Branchenverbände können in das Vorhaben eingebunden werden.

Artikel 38 Förderfähige Aktionen und förderfähige Kosten

(1) Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen in materiellen und immateriellen Investitionen, einschließlich in den Wissenstransfer, um Folgendes zu entwickeln:

  1. neue Erzeugnisse im Zusammenhang mit dem Weinsektor oder Nebenerzeugnisse von Wein;
  2. neue Verfahren und Technologien, die für die Entwicklung von Weinbauerzeugnissen erforderlich sind;
  3. sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen.

(2) Die förderfähigen Kosten umfassen Pilotprojekte, vorbereitende Aktionen in Form von Entwurf, Entwicklung von Erzeugnissen, Verfahren oder Technologien und die Durchführung von Tests sowie damit verbundene materielle und/oder immaterielle Investitionen vor der kommerziellen Nutzung der neu entwickelten Erzeugnisse, Prozesse und Technologien.

(3) Einfache Ersatzinvestitionen stellen keine förderfähigen Kosten dar.

Artikel 39 Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

  1. eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;
  2. Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;
  3. Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten;
  4. Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.

Artikel 40 Prioritätskriterien

(1) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Vorhaben aus, die

  1. sich positiv auf Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und ökologisch nachhaltige Prozesse auswirken dürften;
  2. als ein Element einen Wissenstransfer beinhalten;
  3. die Beteiligung von Forschungs- und Entwicklungsstellen gewährleisten.

(2) Die Mitgliedstaaten können andere Prioritätskriterien festlegen, die sie in ihr Stützungsprogramm aufnehmen. Solche anderen Prioritätskriterien basieren auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms und sind objektiv und nicht diskriminierend.

Abschnitt 8
Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 41 Begünstigte

Die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Brennereien, die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung verarbeiten.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können ein System der freiwilligen Zertifizierung von Brennereien nach einem von ihnen festzulegenden Verfahren vorsehen.

Artikel 42 Gegenstand der Unterstützung

(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird an Brennereien gezahlt, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse zu Alkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten, der ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden darf.

Unterabsatz 1 steht der Weiterverarbeitung des gewonnenen Alkohols, auf dessen Grundlage die Höhe der Unterstützung gemäß Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechnet wird, nicht entgegen, um die Anforderung von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betreffend die ausschließliche Nutzung zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung zu erfüllen.

(2) Die Unterstützung umfasst einen Betrag zur Deckung der Kosten für die Anlieferung der Erzeugnisse, der von der Brennerei an den Erzeuger weitergegeben wird, wenn diese Kosten von Letzterem getragen werden.

Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 43 Verbot der Doppelfinanzierung

Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Vorhaben oder Aktionen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach den Artikeln 45, 46, 48, 49, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.

Artikel 44 Förderfähige Kosten und Erstattungsvorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und die grüne Weinlese

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften zur Festlegung der Vorhaben oder Aktionen, die im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und der grünen Weinlese förderfähig sind, sowie der entsprechenden förderfähigen Kosten. Mit den genannten Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die Ziele der Maßnahmen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt werden.

In diesen Vorschriften ist insbesondere vorzusehen, dass die Zahlung der Unterstützung entweder auf der Grundlage der gemäß Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten oder auf der Grundlage von Belegen erfolgt, die von den Begünstigten vorzulegen sind.

Im letztgenannten Fall legen die Mitgliedstaaten Höchstbeträge für die Unterstützung mit bestimmten Parametern für jede Aktion fest. Diese Beträge werden auf den Antrag angewendet, um den zulässigen Höchstbetrag für jede der Aktionen zu ermitteln, die Teil des Vorhabens ist, auf das sich der Antrag bezieht. Die gewährte Unterstützung basiert auf dem niedrigeren der beiden sich ergebenden Beträge, d. h. dem erstattungsfähigen Höchstbetrag und dem aus den Belegen hervorgehenden Betrag.

Der Höchstbetrag der Unterstützung basiert auf den marktüblichen Sätzen.

Die aus den Belegen hervorgehenden Kosten werden anhand der Buchführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden berechnet, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe des Ausgleichs für Einkommensverluste gemäß Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbehaltlich des Artikels 46 Absatz 5 und des Artikels 47 Absatz 4 der genannten Verordnung auf der Grundlage von Standardannahmen für Einkommensverluste fest.

(3) Werden die standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage der bepflanzten Fläche ermittelt, so wird diese Fläche gemäß Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 vermessen.

Artikel 45 Sachleistungen im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und der grünen Weinlese

(1) Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können für die Unterstützung gemäß Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht kommen, sofern dies im Stützungsprogramm vorgesehen ist.

(2) Für die Berechnung der Höhe der Unterstützung in Form von Sachleistungen gilt Folgendes:

  1. diese Sachleistungen werden in die gemäß Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 berechneten standardisierten Einheitskosten einbezogen, wenn ein Mitgliedstaat die Option der vereinfachten Kostenerstattung wählt; oder
  2. der Wert der geleisteten Arbeit wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten ermittelt, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, die Unterstützung für die Umstrukturierung und die grüne Weinlese auf der Grundlage der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweise zu zahlen.

(3) Wird der Betrag der Unterstützung in Form von Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b berechnet, so müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. die Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;
  2. der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten;
  3. der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und geprüft werden.

Das Kriterium gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen von Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützt werden, wenn als einzige Kosten die als Sachleistung erbrachten Arbeiten anfallen.

Artikel 46 Förderfähigkeit von Personalkosten

(1) Die Personalkosten des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung werden als förderfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Followup des jeweils unterstützten Vorhabens, einschließlich seiner Bewertung, entstehen.

In den Personalkosten eingeschlossen sind unter anderem die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderungs- oder Innovationsvorhabens eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderungs- oder Innovationsvorhaben aufwendet.

(2) Der Begünstigte muss Nachweise vorlegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorhaben oder gegebenenfalls mit jeder zugrunde liegenden Aktion durchgeführt wurden.

(3) Zur Ermittlung der Personalkosten, die mit der Durchführung eines Vorhabens durch das ständige Personal des Begünstigten zusammenhängen, kann der anwendbare Stundensatz dadurch berechnet werden, dass die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttobeschäftigungskosten durch 1.720 Stunden geteilt werden.

Artikel 47 Förderfähigkeit von Verwaltungskosten

(1) Die Verwaltungskosten des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder des Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung werden als förderfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Followup des jeweils unterstützten Vorhabens oder der zugrunde liegenden Aktion entstehen.

Für die Zwecke von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden die Kosten externer Prüfungen als förderfähig angesehen, wenn solche Prüfungen von einer unabhängigen qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.

(2) Die Verwaltungskosten gemäß Absatz 1 werden als förderfähig angesehen, sofern sie 4 % der förderfähigen Gesamtausgaben für die Durchführung des Vorhabens nicht übersteigen.

(3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob die Verwaltungskosten gemäß Absatz 1 auf der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten förderfähig sind, die anhand der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweise ermittelt werden. Im letzteren Fall werden diese Kosten anhand von Buchführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden berechnet, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.

Artikel 48 Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer

(1) Die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, die nach dem geltenden nationalen Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist und die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 12 zu entrichten ist.

(2) Nichterstattungsfähige Mehrwertsteuer kommt für eine Unterstützung in Betracht, sofern ein Buchprüfer oder Abschlussprüfer des Begünstigten nachweist, dass der gezahlte Betrag nicht rückerstattet wurde und in den Büchern des Begünstigten als Verbindlichkeit ausgewiesen ist.

Artikel 49 Vorschusszahlungen

Sofern der Begünstigte eine angemessene Sicherheit geleistet hat, können die Mitgliedstaaten die Unterstützung für ein bestimmtes Vorhaben oder eine einzelne Aktion, auf die sich der Stützungsantrag gemäß den Artikeln 45, 46, 50, 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezieht, dem Begünstigten im Voraus zahlen.

Artikel 50 Ausschluss

Erzeugern, die widerrechtliche Anpflanzungen bzw. ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen gemäß den Artikeln 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bewirtschaften, wird keine Unterstützung gewährt.

Artikel 51 Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Durchführung ihrer Stützungsprogramme, die gewährte staatliche Beihilfe und die unter den Bedingungen von Kapitel der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 an die Begünstigten geleisteten Vorschusszahlungen.

Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der vorliegenden Verordnung vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Weinsektor aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Kapitel IV
Finanzielle Abwicklung

Artikel 52 Zahlungen an die Begünstigten

(1) Die Zahlungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind unbeschadet des Artikels 28 der vorliegenden Verordnung in vollem Umfang an die Begünstigten zu leisten.

(2) Ungeachtet des Artikels 49 unterliegen die Zahlungen gemäß Absatz 1 der vorherigen Kontrolle gemäß Artikel 54 Absatz 1.

Artikel 53 Änderungen von Vorhaben der Begünstigten

(1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften in Bezug auf Änderungen der von den Begünstigten eingereichten und von den zuständigen Behörden genehmigten Vorhaben festlegen.

Die Begünstigten sollten vor Einreichung des Antrags auf Abschlusszahlung, in jedem Fall aber vor der Vor-Ort-Kontrolle vor Zahlung des Restbetrags die Möglichkeit haben, Änderungen des ursprünglich genehmigten Vorhabens zu beantragen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Ziele des Gesamtvorhabens auswirken, hinreichend begründet sind und innerhalb der von den nationalen Behörden festgelegten Fristen mitgeteilt und von diesen Behörden genehmigt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass geringfügige Änderungen innerhalb des ursprünglich genehmigten Unterstützungsbetrags ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können, sofern sich diese Änderungen für keinen Teil des Vorhabens auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele auswirken.

Insbesondere können die Mitgliedstaaten Mittelübertragungen zwischen Aktionen eines bereits genehmigten Vorhabens bis zu einer Höhe von maximal 20 % der ursprünglich gebilligten Beträge für jede Aktion gestatten, sofern der Gesamtbetrag der genehmigten Unterstützung für das Vorhaben nicht überschritten wird.

In ihren Stützungsprogrammen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass weitere geringfügige Änderungen ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können.

Artikel 54 Allgemeine Grundsätze21

(1) Ungeachtet des Artikels 49 wird die Unterstützung gezahlt, nachdem die Durchführung eines Gesamtvorhabens oder aller einzelnen Aktionen, die Teil des Gesamtvorhabens sind, für die Unterstützung beantragt wurde, - je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der betreffenden Stützungsmaßnahme - vollständig abgeschlossen und Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen gemäß Kapitel IV Abschnitt der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 unterzogen worden ist.

(2) Wird die Unterstützung normalerweise nach Durchführung des Gesamtvorhabens gezahlt, so erfolgt die Zahlung dennoch für durchgeführte einzelne Aktionen, wenn die Kontrollen ergeben, dass die übrigen Aktionen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht durchgeführt werden konnten, oder wenn die Kontrollen ergeben, dass zwar die übrigen Aktionen nicht durchgeführt wurden, das allgemeine Ziel des Vorhabens jedoch erreicht wurde.

(2a) Ergeben die Kontrollen, dass das beantragte Gesamtvorhaben zwar nicht vollständig durchgeführt wurde, das allgemeine Ziel des Vorhabens jedoch erreicht wurde, zahlen die Mitgliedstaaten die Unterstützung für die einzelnen Aktionen, die gemäß Absatz 2 durchgeführt wurden, und wenden auf die Aktionen, die nicht vollständig durchgeführt wurden, eine Sanktion in Höhe von 100 % des diesen Aktionen im Unterstützungsantrag ursprünglich zugewiesenen Betrags an.

In den Fällen, in denen der nach der Durchführung von einzelnen Aktionen gezahlte Unterstützungsbetrag höher ist als der nach der Vornahme der Kontrollen ermittelte Betrag, ziehen die Mitgliedstaaten die zu Unrecht gezahlte Unterstützung wieder ein.

Wurde in solchen Fällen ein Vorschuss gezahlt, so können die Mitgliedstaaten eine Sanktion verhängen.

(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass das beantragte Gesamtvorhaben in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Aktionen im Rahmen des beantragten Gesamtvorhabens gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.

Wurde in solchen Fällen ein Vorschuss gezahlt, so können die Mitgliedstaaten eine Sanktion verhängen.

(4) Die Absätze 1 und 3 finden keine Anwendung, wenn die gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Vorhaben nicht auf der gesamten beantragten Fläche durchgeführt wurden.

In solchen Fällen zahlen die Mitgliedstaaten den Betrag, der dem durchgeführten Teil des Vorhabens entspricht, oder ziehen im Falle von Vorschusszahlungen den Betrag wieder ein, der für den nicht durchgeführten Teil gezahlt wurde.

Die Höhe der Unterstützung wird auf der Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags genehmigt oder gemäß Artikel 53 der vorliegenden Verordnung geändert wurde, und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, berechnet.

Wenn die Differenz 20 % nicht überschreitet, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet.

Wenn die Differenz mehr als 20 %, jedoch höchstens 50 % beträgt, wird die Unterstützung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.

Beträgt die Differenz mehr als 50 %, wird für das betreffende Vorhaben keine Unterstützung gewährt.

Artikel 55 Standardisierte Einheitskosten und Kontrollmethoden

Für die Zwecke der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt Folgendes:

  1. wird der Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage eines Flächenmaßes berechnet, so entspricht der Betrag der gemäß Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gemessenen tatsächlichen Fläche;
  2. beschließen die Mitgliedstaaten, den Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage anderer Maßeinheiten oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die sich aus den vom Begünstigten gemäß Artikel Absatz 1 dieser Verordnung einzureichenden Belegen ergeben, zu berechnen, so legen sie Vorschriften über angemessene Kontrollmethoden zur Feststellung des tatsächlichen Durchführungsstands des Vorhabens fest.

Artikel 56 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Ist im Rahmen von Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung eine Sanktion zu verhängen, so erfolgt diese nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sowie in sonstigen Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Kapitel V
Änderungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 57 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, d und f werden gestrichen;

b) Absatz 3 wird gestrichen.

2. Die Artikel 2 bis 20c werden gestrichen.

3. Artikel 23 Absatz 3 wird gestrichen.

4. Die Artikel 24 bis 37b werden gestrichen.

5. Artikel 60 wird gestrichen.

6. Die Artikel 62, 63 und 64 werden gestrichen.

7. Artikel 65 Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.

8. Artikel 66 wird gestrichen.

9. Die Artikel 75 bis 82 werden gestrichen.

10. Die Artikel 96 und 97 werden gestrichen.

11. Die Anhänge I bis VIIIc werden gestrichen.

Artikel 58 Übergangsbestimmungen

(1) Die gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung gestrichenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gelten weiterhin für diejenigen Vorhaben, die bei den zuständigen Behörden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorhaben, für die die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gemäß Absatz 1 weiterhin gelten, in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.

Artikel 59 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2016

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2008 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (siehe Seite 23 dieses Amtsblatts).

6) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).

7) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 114).

8) Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15).

9) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).

10) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. Nr. L 193 vom 01.07.2014 S. 1).

11) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).

12) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

ENDE

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