Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP

(ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, ber. 2018 L 48 S. 44;
Beschl. (GASP) 2016/1341 - ABl. Nr. L 212 vom 05.08.2016 S. 116;
Beschl. (GASP) 2016/2217 - ABl. Nr. L 334 vom 09.12.2016 S. 35;
Beschl. (GASP) 2017/82 - ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2017 S. 90;
Beschl. (GASP) 2017/345 - ABl. Nr. L 50 vom 28.02.2017 S. 59;
Beschl. (GASP) 2017/666 - ABl. Nr. L 94 vom 07.04.2017 S. 42;
Beschl. (GASP) 2017/667 - ABl. Nr. L 94 vom 07.04.2017 S. 45;
Beschl. (GASP) 2017/975 - ABl. Nr. L 146 vom 09.06.2017 S. 145;
Beschl. (GASP) 2017/994 - ABl. Nr. L 149 vom 13.06.2017 S. 75;
Beschl. (GASP) 2017/1339 - ABl. Nr. L 185 vom 18.07.2017 S. 51;
Beschl. (GASP) 2017/1459 - ABl. Nr. L 208 vom 11.08.2017 S. 38;
Beschl. (GASP) 2017/1504 - ABl. Nr. L 221 vom 26.08.2017 S. 22;
Beschl. (GASP) 2017/1512 - ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017 S. 118;
Beschl. (GASP) 2017/1562 - ABl. Nr. L 237 vom 15.09.2017 S. 86;
Beschl. (GASP) 2017/1573 - ABl. Nr. L 238 vom 16.09.2017 S. 51, ber. L 251 S. 29;
Beschl. (GASP) 2017/1838 - ABl. Nr. L 261 vom 11.10.2017 S. 17;
Beschl. (GASP) 2017/1860 - ABl. Nr. LI 265 vom 16.10.2017 S. 8;
Beschl. (GASP) 2017/1909 - ABl. Nr. L 269 vom 19.10.2017 S. 44;
Beschl. (GASP) 2018/16 - ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2018 S. 16, ber. L 36 S. 38;
Beschl. (GASP) 2018/58 - ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2018 S. 15;
Beschl. (GASP) 2018/89 - ABl. Nr. L 16 vom 22.01.2018 S. 9;
Beschl. (GASP) 2018/293 - ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2018 S. 50;
Beschl. (GASP) 2018/331 - ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2018 S. 44;
Beschl. (GASP) 2018/551 - ABl. Nr. L 91 vom 09.04.2018 S. 16;
Beschl. (GASP) 2018/611 - ABl. Nr. L 101 vom 20.04.2018 S. 70;
Beschl. (GASP) 2018/715 - ABl. Nr. L 120 vom 16.05.2018 S. 4;
Beschl. (GASP) 2018/819 - ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2018 S. 25;
Beschl. (GASP) 2018/1016 - ABl. Nr. L 181 vom 18.07.2018 S. 86;
Beschl. (GASP) 2018/1087 - ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 152;
Beschl. (GASP) 2018/1238 - ABl. Nr. L 231 vom 14.09.2018 S. 37;
Beschl. (GASP) 2018/1289 - ABl. Nr. L 240 vom 25.09.2018 S. 61;
Beschl. (GASP) 2018/1613 - ABl. Nr. L 268 vom 26.10.2018 S. 51;
Beschl. (GASP) 2018/1657 - ABl. Nr. L 276 vom 07.11.2018 S. 12;
Beschl. (GASP) 2019/96 - ABl. L 19 vom 22.01.2019 S. 9A;
Beschl. (GASP) 2019/1210 - ABl. L 191 vom 17.07.2019 S. 9A,
Beschl. (GASP) 2020/733 - ABl. LI 172 vom 03.06.2020 S. 15A;
Beschl. (GASP) 2020/1136 - ABl. L 247 vom 31.07.2020 S. 30A;
Beschl. (GASP) 2021/1304 - ABl. L 283 vom 06.08.2021 S. 13A;
Beschl. (GASP) 2022/661 - ABl. L 120 vom 21.04.2022 S. 14A;
Beschl. (GASP) 2022/1336 - ABl. L 201 vom 01.08.2022 S. 31;
Beschl. (GASP) 2022/1510 - ABl. L 235 vom 12.09.2022 S. 37)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Beschl. 2013/183/GASP

Hinweis: s. Mitteilung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/800/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden "DVRK") erlassen, mit dem unter anderem die Resolutionen 1718 (2006) und 1874 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") umgesetzt wurden.

(2) Am 7. März 2013 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2094 (2013) verabschiedet, in der er den Nukleartest, den die DVRK am 12. Februar 2013 unter Verletzung und eklatanter Missachtung seiner einschlägigen Resolutionen durchgeführt hat, auf das Schärfste verurteilt.

(3) Am 22. April 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/183/GASP 2 erlassen, mit dem der Beschluss 2010/800/GASP ersetzt wurde und unter anderem die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurden.

(4) Am 2. März 2016 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2270 (2016) verabschiedet, in der er seine tiefste Besorgnis über den am 6. Januar 2016 von der DVRK unter Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats durchgeführten Nuklearversuch geäußert hat, den von der DVRK am 7. Februar 2016 vorgenommenen Start, bei dem Technologie für ballistische Flugkörper verwendet wurde und der einen schweren Verstoß gegen die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats darstellte, verurteilt und feststellt, dass nach wie vor eine klare Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus besteht.

(5) Am 31. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/476 3 erlassen, mit dem der Beschluss 2013/183/GASP geändert und die Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurde.

(6) In Anbetracht der Aktivitäten der DVRK zu Beginn dieses Jahres, die als eine ernste Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus gewertet werden, hat der Rat beschlossen, zusätzliche restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(7) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird große Besorgnis darüber geäußert, dass die DVRK mit dem Verkauf von Waffen Einnahmen erzielt, die in die Entwicklung von Kernwaffen und ballistischen Flugkörpern gelenkt werden, und vorgesehen, dass die für Waffen geltenden Beschränkungen auf alle Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen und dazugehörigen Materials, Anwendung finden sollten. Mit der Resolution wird ferner das Verbot der Weitergabe und der Beschaffung jeglicher Artikel, die zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren beitragen könnten, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen VN-Mitgliedstaats außerhalb der DVRK unterstützen oder stärken, ausgedehnt.

(8) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird das Verbot der Beschaffung technischer Unterstützung in Bezug auf Rüstungsgüter dahin gehend präzisiert, dass es den VN-Mitgliedstaaten untersagt ist, Ausbilder, Berater oder andere Funktionsträger zum Zweck militärischer, paramilitärischer oder polizeilicher Ausbildung aufzunehmen.

(9) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird bekräftigt, dass das Verbot der Weitergabe, Beschaffung und Bereitstellung technischer Unterstützung in Bezug auf bestimmte Güter auch für die Lieferung von Artikeln in die DVRK oder aus der DVRK zum Zweck der Instandsetzung, Wartung, Modernisierung, Testung, Nachkonstruktion und Vermarktung gilt, unabhängig davon, ob das Eigentum oder die Kontrolle übertragen wird, und wird unterstrichen, dass Visumverbote auch auf alle Personen Anwendung finden, die zu solchen Zwecken reisen.

(10) Nach Auffassung des Rates ist es angebracht, die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe weiterer Artikel, Materialien und Ausrüstungen, die mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Zusammenhang stehen, zu verbieten.

(11) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird die Liste der Personen und Einrichtungen, die dem Einfrieren von Vermögenswerten und dem Visumverbot unterliegen, erweitert und vorgesehen, dass das Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas Anwendung findet, die nach Feststellung des betreffenden VN-Mitgliedstaats mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten verbunden sind.

(12) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird Besorgnis darüber geäußert, dass die DVRK die Vorrechte und Befreiungen missbraucht, die ihr nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eingeräumt werden, und es werden weitere Maßnahmen vorgesehen, die darauf abzielen zu verhindern, dass Diplomaten oder Regierungsvertreter der DVRK oder Personen aus Drittstaaten im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung handeln oder verbotene Tätigkeiten aufnehmen.

(13) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner präzisiert, inwieweit die VN-Mitgliedstaaten verpflichtet sind zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK eine Fachausbildung in bestimmten sensiblen Disziplinen erhalten.

(14) Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner der Anwendungsbereich der für den Verkehrs- und Finanzsektor geltenden Maßnahmen ausgedehnt.

(15) Nach Auffassung des Rates ist es im Kontext der für den Finanzsektor geltenden Maßnahmen angebracht, Geldtransfers in die DVRK und aus der DVRK zu verbieten, sofern diese nicht ausdrücklich im Voraus genehmigt wurden, und Investitionen der DVRK in Gebieten, die der Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten unterstehen, sowie Investitionen von Staatsangehörigen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten in der DVRK.

(16) Ergänzend zu den in den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats vorgesehenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Luftfahrzeugen, die von Luftverkehrsunternehmen der DVRK betrieben werden oder ihren Ursprung in der DVRK haben, die Erlaubnis zum Start von oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets verweigern. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Schiffen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder deren Besatzung sie stellt, das Einlaufen in ihre Häfen verbieten.

(17) Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats werden die Beschaffung bestimmter Mineralien und die Ausfuhr von Flugkraftstoff verboten.

(18) Nach Auffassung des Rates sollte das Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern dahin gehend ausgedehnt werden, dass es die Einfuhr dieser Güter aus der DVRK einschließt.

(19) Mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner das Verbot der Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Handel mit der DVRK ausgedehnt.

(20) Nach Auffassung des Rates ist es darüber hinaus angebracht, das Verbot der öffentlichen finanziellen Unterstützung für den Handel mit der DVRK auszuweiten, um insbesondere zu vermeiden, dass durch finanzielle Unterstützung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beigetragen wird.

(21) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird daran erinnert, dass die Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF) betroffene Länder aufgefordert hat, eine verstärke Sorgfaltspflicht und wirksame Gegenmaßnahmen zum Schutz ihres Hoheitsbereichs vor den illegalen finanziellen Aktivitäten der DVRK anzuwenden; ferner werden die VN-Mitgliedstaaten darin aufgefordert, die Empfehlung 7 der FATF, ihren Auslegungsvermerk und die dazugehörigen Anleitungen für die wirksame Durchführung zielgerichteter finanzieller Sanktionen in Bezug auf die Verbreitung anzuwenden.

(22) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird ferner unterstrichen, dass die mit ihr verhängten Maßnahmen nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung der DVRK hervorzurufen oder Aktivitäten, die nach den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats nicht verboten sind, und die Arbeit internationaler und nichtstaatlicher Organisationen, die in der DVRK Hilfs- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung durchführen, zu beeinträchtigen.

(23) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird die Entschlossenheit bekundet, eine friedliche, diplomatische und politische Lösung der Situation herbeizuführen. Die Resolution bekräftigt die Unterstützung für die Sechs-Parteien-Gespräche und fordert deren Wiederaufnahme.

(24) In der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats wird bekräftigt, dass die Aktivitäten der DVRK laufend weiter verfolgt werden und dass der VN-Sicherheitsrat bereit ist, die Maßnahmen nach Bedarf im Lichte der Einhaltung durch die DVRK zu verstärken, zu modifizieren, auszusetzen oder aufzuheben; ferner bekundet der VN-Sicherheitsrat in dieser Hinsicht seine Entschlossenheit, im Fall eines weiteren Nuklearversuchs oder Starts durch die DVRK weitere signifikante Maßnahmen zu ergreifen.

(25) Im Februar 2016 hat der Rat gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Beschlusses 2013/183/GASP und Artikel 6 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 4 eine Überprüfung vorgenommen und bestätigt, dass die Personen und Einrichtungen, die in Anhang II des Beschlusses und in Anhang V der Verordnung genannt werden, weiterhin dort aufgeführt werden sollten.

(26) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(27) Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.

(28) Der Klarheit halber sollte der Beschluss 2013/183/GASP aufgehoben und durch einen neuen Beschluss ersetzt werden.

(29) Damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können, ist weiteres Handeln der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Kapitel I
Aus- und Einfuhrbeschränkungen

Artikel 117

(1) Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr der nachstehenden Artikel und Technologien, einschließlich Software, an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:

  1. Rüstungsgüter und dazugehöriges Material jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, ausgenommen nicht für den Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich eine ballistische Schutzausstattung erhalten haben und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind;
  2. alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem nach Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") gemäß Nummer 8 Buchstabe a Ziffer ii der Resolution 1718 (2006), Nummer 5 Buchstabe b der Resolution 2087 (2013), Nummer 20 der Resolution 2094 (2013), Nummer 25 der Resolution 2270 (2016) und Nummer 4 der Resolution 2375 (2017) festgelegten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten;
  3. bestimmte andere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK oder zu ihren militärischen Aktivitäten beitragen könnten, wozu alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates 5 aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zählen;
  4. alle weiteren Artikel, Materialien und Ausrüstungen, die mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Zusammenhang stehen; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden;
  5. bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper, wie etwa bestimmte Arten von Aluminium, die in ballistischen Flugkörpersystemen verwendet werden; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden;
  6. alle anderen Artikel, sofern diese zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder sonstigen Programmen für Massenvernichtungswaffen, nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten; die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Buchstaben erfasst werden;
  7. alle anderen Artikel mit Ausnahme von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die nach Feststellung eines Mitgliedstaats zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staats außerhalb der DVRK unterstützen oder stärken, direkt beitragen könnten;
  8. bestimmte andere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Nummer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates;
  9. sonstige Artikel, die in einer vom Sanktionsausschuss gemäß Nummer 7 der Resolution 2321 (2016) und Nummer 5 der Resolution 2375 (2017) angenommenen Liste konventioneller Waffen mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind.

(2) Es ist ferner untersagt,

  1. technische Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe sowie Vermittlungsdienste oder andere Maklerdienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln oder Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung dieser Artikel direkt oder indirekt Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zur Verfügung zu stellen;
  2. Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln oder Technologien, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel oder Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe oder für damit verbundene Vermittlungsdienste zur Verfügung zu stellen, wenn diese Leistungen direkt oder indirekt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK bestimmt sind;
  3. sich wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten zu beteiligen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, die Verbote nach den Buchstaben a und b zu umgehen.

(3) Die Beschaffung von in Absatz 1 genannten Artikeln und Technologien von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie die Bereitstellung von technischer Ausbildung, Beratung, Diensten, Hilfe, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe nach Absatz 2 an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten durch die DVRK ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben, ebenfalls untersagt.

Artikel 2

Die mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g verhängten Maßnahmen gelten nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln oder deren Beschaffung, wenn

  1. der Mitgliedstaat feststellt, dass diese Aktivität ausschließlich humanitären Zwecken oder ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dient, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und nicht mit nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten zusammenhängen, sofern der Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung im Voraus mitteilt und den Sanktionsausschuss darüber informiert, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Umlenkung des Artikels zu derartigen anderen Zwecken zu verhindern, oder
  2. der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats nicht zuwiderliefe.

Artikel 3

(1) Es ist verboten, mit der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen oder der Zentralbank der DVRK sowie Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten.

(2) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 4

(1) Die Beschaffung von Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdmineralien, Kupfer, Nickel, Silber und Zink durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.

(2) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 5

Die Belieferung der Zentralbank der DVRK mit auf die Landeswährung der DVRK lautenden Banknoten und Münzen ist untersagt.

Artikel 6

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Luxusgütern an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, untersagt.

(2) Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Luxusgütern aus der DVRK ist verboten.

(3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden.

Artikel 6a

(1) Die Beschaffung von Statuen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 6b

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Hubschraubern und Schiffen an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 6c17

(1) Die Beschaffung von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt) aus der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt), für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden, bis zum 10. Dezember 2017 gestatten, sofern der Sanktionsausschuss bis spätestens 24. Januar 2018 über diese Einfuhren detailliert benachrichtigt wird

Artikel 717

(1) Die Beschaffung von Kohle, Eisen und Eisenerz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.

(2) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Absatz erfasst werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Kohle, für die der beschaffende Mitgliedstaat auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen bestätigt, dass sie ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, sofern dieser Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus benachrichtigt und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2356 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.

(4) Die Beschaffung von Blei und Bleierz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.

(5) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von Absatz 4 erfasst werden.

Artikel 8

(1) Der Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff, einschließlich Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und Raketentreibstoff auf Petroleumbasis, an die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob er seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall ausnahmsweise die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene unabweisbare humanitäre Bedürfnisse im Voraus genehmigt hat, vorbehaltlich besonderer Regelungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Flugkraftstoff, der für zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und den Rückflug verkauft oder geliefert wird.

Artikel 917 17a 18

(1) Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Erdölerzeugnissen aus der DVRK ist verboten.

(2) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller raffinierten Erdölerzeugnisse an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, oder von Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten, sind untersagt, unabhängig davon, ob diese raffinierten Erdölerzeugnisse ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben.

(3) Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 2 gilt Folgendes: Sofern die Menge der an die DVRK gelieferten, verkauften oder weitergegebenen raffinierten Erdölerzeugnisse, einschließlich Diesel und Kerosin, in dem am 1. Januar 2018 beginnenden Zeitraum von zwölf Monaten und in den darauf folgenden Zeiträumen von zwölf Monaten nicht mehr als 500.000 Barrel beträgt, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK genehmigen, falls die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe ausschließlich humanitären Zwecken dient, und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Mitgliedstaat benachrichtigt den Sanktionsausschuss alle 30 Tage über den Umfang solcher Lieferungen, Verkäufe oder Weitergaben von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK und macht dabei Angaben zu allen Transaktionspartnern,
  2. an der Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe solcher raffinierter Erdölerzeugnisse sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich benannter Personen oder Einrichtungen, und
  3. die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe der raffinierten Erdölerzeugnisse steht nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung.

(4) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.

Artikel 9a17 18

(1) Die Beschaffung von Fisch und Meeresfrüchten aus der DVRK, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, sowie der Erwerb von Fischereirechten von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist untersagt.

(2) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der Artikel, die von Absatz 1 erfasst werden und die Fisch, Schalen- und Weichtiere und andere wirbellose Meerestiere in allen Formen einschließen.

Artikel 9b17 17a 18

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe jeglichen Rohöls an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie von Rohrleitungen, Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten sind unabhängig davon, ob das Rohöl seinen Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rohöl an die DVRK ausschließlich humanitären Zwecken dient, und der Sanktionsausschuss die Lieferung im Einzelfall gemäß Absatz 4 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Voraus genehmigt hat.

(3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.

Artikel 9c17

Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller Kondensate und Erdgaskondensate an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch das oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.

Artikel 9d18

(1) Die mittelbare oder unmittelbare Beschaffung von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten von Lebensmitteln und Agrarprodukten, Maschinen, elektrischer Ausrüstung, Erden und Steinen, einschließlich Magnesit und Magnesia, Holz und Wasserfahrzeugen ist, unabhängig davon, ob die genannten Rohstoffe und Produkte ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, untersagt.

(2) Das Verbot in Absatz 1 berührt nicht die vor dem 21. Januar 2018 erfolgende Erfüllung von Verträgen, die vor dem 22. Dezember 2017 geschlossen wurden. Die Einzelheiten jedweder Verbringung werden dem Sanktionsausschuss bis 5. Februar 2018 mitgeteilt.

(3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von Absatz 1 erfasst werden.

Artikel 9e18

(1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von jeglichen Industriemaschinen und Beförderungsmitteln sowie von jeglichem Eisen und Stahl und jeglichen anderen Metallen an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sowie von Rohrleitungen, Gleisstrecken oder Fahrzeugen der Mitgliedstaaten sind unabhängig davon, ob diese Güter oder Rohstoffe ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nach Absatz 1 nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Bereitstellung von Ersatzteilen für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von Passagierflugzeugen der DVRK erforderlich ist.

(3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.

Kapitel II
Beschränkungen der finanziellen Unterstützung für den Handel

Artikel 10

(1) Die Bereitstellung von öffentlicher oder privater finanzieller Unterstützung für den Handel mit der DVRK einschließlich der Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, für an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen der DVRK, ist verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall die Gewährung finanzieller Unterstützung im Voraus genehmigt hat.

Kapitel III
Beschränkungen für Investitionen

Artikel 1117 17a 17b

(1) Jede Investition in den der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden durch die DVRK, ihre Staatsangehörigen oder in der DVRK eingetragene oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen ist verboten.

(2) Untersagt ist

  1. der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder die Ausweitung einer Beteiligung an Einrichtungen in der DVRK oder an Einrichtungen der DVRK oder der DVRK gehörenden Einrichtungen außerhalb der DVRK, einschließlich des vollständigen Erwerbs einer solchen Einrichtung sowie des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, oder an Aktivitäten oder Vermögenswerten in der DVRK;
  2. die Gewährung von Finanzierungen oder finanzieller Hilfe an Einrichtungen in der DVRK oder an Einrichtungen der DVRK oder der DVRK gehörende Einrichtungen außerhalb der DVRK oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser Einrichtungen in der DVRK;
  3. die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und der Betrieb aller neuen und aller bestehenden Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder in deren Hoheitsgebiet mit Einrichtungen oder Personen der DVRK, unabhängig davon, ob diese für die Regierung der DVRK oder in deren Namen handeln; und
  4. die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt oder indirekt mit den unter den Buchstaben a bis c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen.

(3) Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen, insbesondere nichtkommerzielle Infrastrukturprojekte für öffentliche Versorgungseinrichtungen, die keinen Gewinn erzielen, die vom Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus genehmigt wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten schließen alle bestehenden derartigen Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen bis spätestens 9. Januar 2018, wenn diese nicht vom Sanktionsausschuss im Einzelfall genehmigt wurden. Die Mitgliedstaaten schließen auch alle bestehenden derartigen Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen innerhalb von 120 Tagen nach Ablehnung eines Genehmigungsantrags durch den Sanktionsausschuss.

(5) Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Investitionen, bei denen die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats festgestellt hat, dass sie humanitären Zwecken dienen und sofern sie nicht mit dem Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung sowie der Luft- und Raumfahrt in Zusammenhang stehen.

Kapitel IV
Finanzsektor

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, finanzielle Hilfe oder Kredite zu Vorzugsbedingungen für die DVRK ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung an internationalen Finanzinstitutionen, es sei denn für humanitäre Zwecke oder Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung. Die Mitgliedstaaten üben ferner Wachsamkeit im Hinblick auf die Verringerung und - falls möglich - Beendigung bestehender Verpflichtungen.

Artikel 1317 17a 17b

Um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, einschließlich großer Bargeldmengen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Finanzinstitute zu verhindern, gilt Folgendes:

  1. Es finden keine Geldtransfers oder Clearings von und nach der DVRK statt, ausgenommen Transaktionen, die unter Nummer 3 fallen und gemäß Nummer 4 genehmigt wurden.
  2. Finanzinstitute, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, unterlassen jedwede Transaktion oder beteiligen sich nicht länger an Transaktionen mit
    1. Banken mit Sitz in der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK;
    2. der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen oder Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK;
    3. nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen oder Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK oder
    4. Finanzeinrichtungen, die nicht in der DVRK ansässig sind, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen und von Personen, die in der DVRK ansässig sind, oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden,
    5. Finanzeinrichtungen, die nicht in der DVRK ansässig sind oder nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen, die in der DVRK ansässig sind, oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden,

    es sei denn, diese Transaktionen fallen unter Nummer 3 und wurden gemäß Nummer 4 genehmigt.

  3. Die folgenden Transaktionen können vorbehaltlich ihrer vorherigen Genehmigung nach Nummer 4 ausgeführt werden:
    1. Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke;
    2. Transaktionen betreffend private Heimatüberweisungen;
    3. Transaktionen betreffend die Ausführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelungen;
    4. Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, die nicht gemäß diesem Beschluss verboten sind;
    5. Transaktionen in Verbindung mit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen;
    6. Transaktionen, die ausschließlich zur Durchführung von durch die Union oder ihre Mitgliedstaaten unterschützten Projekten für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen oder zur Förderung der Entnuklearisierung;
    7. im Einzelfall Transaktionen in Verbindung mit Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen die DVRK, Personen und Einrichtungen der DVRK, wenn zehn Tage vor der Genehmigung eine Mitteilung erfolgt ist, sowie vergleichbare Transaktionen, die nicht zu nach diesem Beschluss verbotenen Aktivitäten beitragen.
  4. Geldtransfers von und in die DVRK für die in Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstaben c bis g genannten Transaktionen erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn sie einen Betrag von 15.000 EUR übersteigen. Geldtransfers von und in die DVRK für die in Nummer 3 Buchstabe b genannten Transaktionen erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn sie einen Betrag von 5.000 EUR übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erteilten Genehmigungen.
  5. Die vorherige Genehmigung nach Nummer 4 wird nicht verlangt für Geldtransfers oder Transaktionen, die für die amtliche Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Mitgliedstaats in der DVRK oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität in der DVRK genießt, erforderlich sind.
  6. Die Finanzinstitute sind in ihren Geschäften mit Banken und Finanzinstituten gemäß Nummer 2 gehalten,
    1. ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen zu üben, einschließlich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und gemäß ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
    2. darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;
    3. alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;
    4. ihren Verdacht unverzüglich der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde zu melden, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass Gelder einen Beitrag zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK leisten; die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält zügig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen.

Artikel 13a17

Die Mitgliedstaaten betrachten Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, die denen von Banken gleichkommen, für die Durchführung der Artikel 13, 14 und 24a als Finanzinstitutionen.

Artikel 14

(1) Die Eröffnung von Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen der Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Zweigstellen und Tochterunternehmen, sowie von anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist untersagt.

(2) Bestehende Niederlassungen, Tochterunternehmen und Vertretungen von Einrichtungen gemäß Absatz 1 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen.

(3) Außer bei vorheriger Genehmigung durch den Sanktionsausschuss ist es Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihrer Niederlassungen und Tochterunternehmen, sowie anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 13 Nummer 2 untersagt,

  1. neue Gemeinschaftsunternehmen mit Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu gründen,
  2. Beteiligungen an Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu erwerben oder
  3. Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, herzustellen oder zu unterhalten.

(4) Bestehende Gemeinschaftsunternehmen mit Banken der DVRK, Beteiligungen an ihnen und Korrespondenzbankbeziehungen zu ihnen werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates beendet.

(5) Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist es untersagt, Vertretungen, Tochterunternehmen, Niederlassungen oder Bankkonten in der DVRK zu eröffnen.

(6) Bestehende Vertretungen, Tochterunternehmen oder Bankkonten in der DVRK werden innerhalb von 90 Tagen ab der Annahme der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates geschlossen.

(7) Absatz 6 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass diese Vertretungen, Tochterunternehmen oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Tätigkeit der diplomatischen Missionen in der DVRK gemäß der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen oder für die Tätigkeit der VN oder ihrer Sonderorganisationen und verwandter Organisationen oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321(2016) des VN-Sicherheitsrates vereinbare Zwecke erforderlich sind.

Artikel 15

Es ist untersagt, mit der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK oder Banken mit Sitz in der DVRK oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK oder Finanzeinrichtungen, die weder in der DVRK ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden, sowie Personen oder Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen an oder durch die Regierung der DVRK, die nach dem 18. Februar 2013 ausgegeben werden.

Kapitel V
Verkehrssektor

Artikel 1617 17a 18

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, alle in ihrem Hoheitsgebiet oder im Transit durch dieses, einschließlich in ihren Flughäfen, Seehäfen und Freihandelszonen, befindlichen Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen oder in Anhang I aufgeführte Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienten oder unterstützten oder die auf einem die Flagge der DVRK führenden Luftfahrzeug oder Seeschiff befördert werden, um sicherzustellen, dass keine Artikel unter Verstoß gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates weitergegeben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, alle in ihrem Hoheitsgebiet oder im Transit durch dieses, einschließlich in ihren Flughäfen und Seehäfen, befindlichen Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienten oder unterstützten, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem vorliegenden Beschluss untersagt ist.

(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen mit Zustimmung des Flaggenstaats Schiffe auf hoher See, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dem vorliegenden Beschluss untersagt ist.

Falls ein Mitgliedstaat, bei dem es sich um einen Flaggenstaat handelt, der Überprüfung auf Hoher See nicht zustimmt, weist er das Schiff an, einen geeigneten und leicht erreichbaren Hafen für die erforderliche Überprüfung durch die örtlichen Behörden nach Ziffer 18 der Resolution 2270 (2016) anzulaufen.

Wenn der Flaggenstaat weder der Überprüfung auf Hoher See zustimmt noch das Schiff anweist, einen geeigneten und leicht erreichbaren Hafen für die erforderliche Überprüfung anzulaufen, oder wenn das Schiff den Anweisungen des Flaggenstaats, die Überprüfung auf Hoher See zuzulassen oder einen solchen Hafen anzulaufen, nicht Folge leistet, legen die Mitgliedstaaten dem Sanktionsausschuss umgehend einen Bericht mit den maßgeblichen Einzelheiten zu dem Vorfall, dem Schiff und dem Flaggenstaat vor.

(4) Die Mitgliedstaaten arbeiten gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 zusammen.

Die Mitgliedstaaten arbeiten so schnell wie möglich und in gebotener Weise mit einem anderen Staat zusammen, der über Informationen verfügt, die den Verdacht zulassen, dass die DVRK versucht, auf direktem oder indirektem Wege unerlaubte Fracht zu liefern, zu verkaufen, weiterzugeben oder zu beschaffen, wenn dieser Staat um zusätzliche Seeverkehrs-, Schifffahrts- und Versandinformationen ersucht, unter anderem um festzustellen, ob der betreffende Artikel oder Rohstoff oder das betreffende Produkt aus der DVRK stammt.

(5) Für Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladung in die oder aus der DVRK befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

(6) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um bei Überprüfungen entdeckte Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verboten ist, auf eine Weise zu beschlagnahmen und zu entsorgen (sei es durch Vernichtung, Betriebsunfähig- oder Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als den Herkunfts- oder Zielstaat zum Zwecke der Entsorgung), die ihren Verpflichtungen nach dem anzuwendenden Völkerrecht entspricht.

(7) Die Mitgliedstaaten verweigern jedem Schiff, das sich einer von seinem Flaggenstaat genehmigten Überprüfung widersetzt, oder jedem die Flagge der DVRK führenden Schiff, das sich einer Überprüfung nach Nummer 12 der Resolution 1874 (2009) des VN-Sicherheitsrates widersetzt, das Einlaufen in ihre Häfen.

(8) Absatz 7 gilt nicht, wenn der Zugang für eine Überprüfung erforderlich ist, wenn ein Notfall vorliegt oder wenn das Schiff in seinen Herkunftshafen zurückkehrt.

(9) Die Mitgliedstaaten verbieten ihren Staatsangehörigen, ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen und in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen sowie ihre Flagge führenden Schiffen, eine Umschlagstätigkeit von Schiff zu Schiff von oder zu Schiffen, die die Flagge der DVRK führen, zu erleichtern oder vorzunehmen, bei der Güter oder Artikel umgeladen werden, die aus der DVRK oder in die DVRK geliefert, verkauft oder weitergegeben werden.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten verweigern nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, jedem von Luftfahrtunternehmen der DVRK betriebenen Luftfahrzeug oder jedem Luftfahrzeug mit Ursprung in der DVRK die Erlaubnis zum Start von oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Mitgliedstaat im Voraus bestimmt, dass der Zugang für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist.

Artikel 1817

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder deren Besatzung sie stellt oder die die Flagge der DVRK führen, das Einlaufen in ihre Häfen.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten Schiffen das Einlaufen in ihre Häfen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer in Anhang I, II, III oder V aufgeführten Person oder Einrichtung stehen oder Ladungen enthalten, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verboten ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Notfall vorliegt, wenn das Schiff in seinen Ausgangshafen zurückkehrt, wenn der Zugang für eine Überprüfung erforderlich ist, oder wenn der betreffende Mitgliedstaat im Voraus bestimmt, dass der Zugang für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist.

(4) Absatz 2 gilt nicht, wenn ein Notfall vorliegt, wenn das Schiff in seinen Ausgangshafen zurückkehrt, wenn der Zugang für eine Überprüfung erforderlich ist, oder wenn der Sanktionsausschuss im Voraus bestimmt, dass der Zugang für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist oder wenn der betreffende Mitgliedstaat im Voraus bestimmt, dass der Zugang für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten über gewährten Zugang.

Artikel 18a17 17a

(1) Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, entzieht diesem das Recht, seine Flagge zu führen, wenn der Ausschuss das bestimmt hat.

(2) Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, weist dieses in Abstimmung mit dem Hafenstaat an, einen vom Sanktionsausschuss bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn der Sanktionsausschuss das bestimmt hat.

(3) Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, löscht das Schiff unverzüglich aus seinem Register, wenn der Sanktionsausschuss das bestimmt hat.

(4) Die Mitgliedstaaten verbieten einem Schiff, ihre Häfen anzulaufen, wenn das in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder das Schiff kehrt in seinen Ausgangshafen zurück, oder der Sanktionsausschuss bestimmt im Voraus, dass das Einlaufen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates vereinbare Zwecke erforderlich ist.

(5) Die Mitgliedstaaten belegen das Schiff mit dem Einfrieren der Vermögenswerte, wenn das in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist.

(6) In Anhang IV sind die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Schiffe aufgeführt, die durch den Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016), gemäß Ziffer 6 der Resolution 2371 (2017) oder gemäß den Ziffern 6 und 8 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden.

Artikel 18b18

(1) Die Mitgliedstaaten bringen jedes in ihren Häfen befindliche und in Anhang VI aufgeführte Schiff auf, überprüfen und beschlagnahmen jedes in ihren Häfen befindliche und in Anhang VI aufgeführte Schiff und können jedes in Anhang VI aufgeführte, ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Schiff in ihren Hoheitsgewässern aufbringen, überprüfen und beschlagnahmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Schiff an Aktivitäten oder am Transport von Artikeln beteiligt war, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.

(2) Die Bestimmungen zur Beschlagnahme von Schiffen gemäß Absatz 1 finden sechs Monate nach dem Tag der Beschlagnahme des betreffenden Schiffs keine Anwendung mehr, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall und auf Ersuchen des Flaggenstaats beschließt, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um zu verhindern, dass das Schiff zu künftigen Verstößen gegen die in Absatz 1 genannten Resolutionen des VN-Sicherheitsrats beiträgt.

(3) Die Mitgliedstaaten löschen jedes Schiff aus ihren Registern, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Schiff an Aktivitäten oder am Transport von Artikeln beteiligt war, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.

(4) Die Erbringung von Klassifikationsdienstleistungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für in Anhang VI aufgeführte Schiffe ist untersagt, es sei denn, der Sanktionsausschuss erteilt im Einzelfall vorab eine Genehmigung.

(5) Die Bereitstellung von Versicherungs- oder Rückversicherungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für in Anhang VI aufgeführte Schiffe ist untersagt.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.

(7) In Anhang VI sind die Schiffe nach den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels aufgeführt, bei denen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie an Aktivitäten oder am Transport von Artikeln beteiligt waren, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.

Artikel 19

Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für Schiffe der DVRK ist untersagt, falls die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung nach Artikel 16 Absätze 1, 2, 3 und 6 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt und entsorgt ist.

Artikel 2017

(1) Es ist untersagt, der DVRK, den in Anhang I, II, III oder V aufgeführten Personen oder Einrichtungen, anderen Einrichtungen der DVRK, anderen Personen oder Einrichtungen, die nach den Erkenntnissen des betreffenden Mitgliedstaats bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses behilflich waren, oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen die Flagge der Mitgliedstaaten führende Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder Besatzungsdienste bereitzustellen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

Artikel 20a

Die Beschaffung von Schiff- oder Luftfahrzeugdienstleistungen von der DVRK ist untersagt.

Artikel 2118

Die Mitgliedstaaten löschen gemäß Absatz 24 der Resolution 2321 (2016), Absatz 8 der Resolution 2375 (2017) oder Absatz 12 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates jedes Schiff, das im Eigentum oder unter der Kontrolle der DVRK steht oder von ihr betrieben wird, aus ihrem Register und registrieren keine Schiffe, die aus dem Register anderer Staaten gelöscht wurden, es sei denn, der Sanktionsausschuss erteilt im Einzelfall vorab eine Genehmigung.

Artikel 2217

(1) Es ist untersagt, Schiffe in der DVRK zu registrieren, für ein Schiff die Genehmigung zur Führung der Flagge der DVRK einzuholen, Eigner, Leasingnehmer oder Betreiber eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs zu sein oder für ein solches Schiff Klassifikations-, Zertifizierungs- oder damit verbundene Dienstleistungen bereitzustellen oder es zu versichern, einschließlich des Charterns solcher Schiffe.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

(3) Die Bereitstellung von Versicherungs- oder Rückversicherungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für Schiffe, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der DVRK stehen oder von ihr betrieben werden, auch durch unerlaubte Mittel, ist untersagt.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.

Kapitel VA
Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen

Artikel 22a

(1) Die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie für die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind unabhängig davon, ob die Dienstleistungen ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie genehmigen, soweit diese Dienstleistungen ausschließlich Entwicklungszwecken dienen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

(3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Dienstleistungen von den Absätzen 1 und 2 erfasst werden.

Artikel 22b

Die Erfüllung von vor dem 8. April 2017 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 9. Juli 2017 von dem Verbot gemäß Artikel 22a unberührt.

Artikel 22c

(1) Die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen an die DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind unabhängig davon, ob die Dienstleistungen ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Computer- und verwandte Dienstleistungen, die ausschließlich für die Nutzung durch eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation bestimmt sind, die aufgrund des Völkerrechts Immunität genießt.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Computer- und verwandte Dienstleistungen, die ausschließlich für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung durch öffentliche Stellen oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder von den Mitgliedstaaten erhalten, erbracht werden.

(4) In Fällen, die nicht unter Absatz 3 fallen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 eine Genehmigung für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen erteilen, die ausschließlich für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder zur Förderung der Entnuklearisierung erbracht werden.

(5) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Dienstleistungen von Absatz 1 erfasst werden.

Artikel 22d

Die Erfüllung von vor 8. April 2017 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 9. Juli 2017 von dem Verbot gemäß Artikel 22c unberührt.

Kapitel VI
Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen

Artikel 2317 18

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise folgender Personen in oder die Durchreise dieser Personen durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern:

  1. in Anhang I aufgeführte Personen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat als verantwortlich für die Politik der DVRK - auch Unterstützung und Förderung der Politik - im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK benannt werden, sowie ihre Familienangehörigen oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;
  2. nicht von Anhang I erfasste Personen gemäß Anhang II, die
    1. für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind - wozu auch Unterstützung und Förderung gehört - oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;
    2. Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend von dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen;
    3. auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art an die oder aus der DVRK beteiligt sind, oder die an der Lieferung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die oder aus der DVRK beteiligt sind;
  3. nicht von Anhang I oder Anhang II erfasste Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt;
  4. der Personen, die nicht von den Anhängen I, II oder III erfasst sind und im Namen oder auf Anweisung der Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas handeln, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang V des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

(2) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates fördern würde.

(3) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

  1. als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
  2. als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den VN einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht;
  3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht;
  4. im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(5) Absatz 4 gilt auch in den Fällen als anwendbar, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(6) Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(7) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene und solcher, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den die politischen Ziele der restriktiven Maßnahme, einschließlich Demokratie, Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in der DVRK unmittelbar gefördert werden.

(8) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz der VN zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die VN.

(10) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5, 7 und 9 den in Anhang I, II oder III aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

(11) Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit und Zurückhaltung in Bezug auf die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten, in Anhang I aufgeführten Person oder Einrichtung handeln.

(12) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einreise von Mitgliedern und Vertretern der Regierung der DVRK und von Mitgliedern der Streitkräfte der DVRK in ihr Hoheitsgebiete oder ihre Durchreise durch ihre Hoheitsgebiete zu beschränken, wenn diese Mitglieder oder Vertreter mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321(2016) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen.

Artikel 24

(1) Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Staatsangehörige der DVRK zum Zwecke der Rückführung in die DVRK aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, oder wenn sie feststellen, dass diese bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitäre Zwecke erforderlich ist.

Artikel 24a

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Person im Namen oder auf Anweisung einer Bank oder Finanzinstitution der DVRK handelt, so weist der Mitgliedstaat die Person zum Zwecke der Repatriierung in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit aus seinem Hoheitsgebiet aus, im Einklang mit dem anwendbaren Recht.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit der Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, Schutz- oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) und 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe.

Artikel 25

(1) Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Diplomaten, Regierungsvertreter und sonstige in behördlicher Eigenschaft tätige Staatsangehörige der DVRK zur Repatriierung in die DVRK aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer Person oder Einrichtung handeln, die in Anhang I, II oder III aufgeführt ist oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses behilflich ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz oder anderen Einrichtungen der VN zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die Vereinten Nationen.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe, oder der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung einer Person den Zielen des vorliegenden Beschluss zuwiderliefe. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten über jede Entscheidung gemäß Absatz 1 eine Person nicht auszuweisen.

Artikel 26

(1) Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Drittstaatsangehörige zur Repatriierung in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer Person oder Einrichtung handeln, die in Anhang I, II oder III aufgeführt ist, oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses behilflich sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich zu medizinischen, sicherheitsbezogenen oder sonstigen humanitären Zwecken erforderlich ist oder der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung der Person den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) und 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates zuwiderliefe, oder der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall festgestellt hat, dass die Ausweisung einer Person den Zielen des vorliegenden Beschluss zuwiderliefe. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten über jede Entscheidung gemäß Absatz 1 eine Person nicht auszuweisen.

(3) Absatz 1 gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz oder anderen Einrichtungen der VN zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die VN.

Artikel 26a17 17a 17b 18

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen Staatsangehörigen der DVRK in ihrem Hoheitsbereich in Verbindung mit der Einreise in ihr Hoheitsgebiet keine Arbeitsgenehmigungen erteilen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus festgestellt hat, dass die Beschäftigung von Staatsangehörigen der DVRK im Hoheitsbereich eines Mitgliedstaats für die Erbringung humanitärer Hilfe, für die Entnuklearisierung oder für sonstige mit den Zielen der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) vereinbare Zwecke erforderlich ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitsgenehmigungen, für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden.

(4) Um die Überweisungen in die DVRK zu stoppen, erneuern die Mitgliedstaaten - vorbehaltlich anwendbarer nationaler Rechtsanforderungen und -verfahren - keine Arbeitserlaubnisse für Staatsangehörige der DVRK, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, ausgenommen Flüchtlinge und andere Personen, die internationalen Schutz genießen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen sofort, spätestens jedoch bis zum 21. Dezember 2019, für die Rückführung in die DVRK aller Staatsangehörigen der DVRK, die im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten Einkommen erzielen, sowie aller mit der Sicherheitsaufsicht betrauten Attachés der Regierung der DVRK, die Arbeitskräfte aus der DRVK im Ausland überwachen, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt fest, dass ein Staatsangehöriger der DVRK Staatsangehöriger dieses betreffenden Mitgliedstaats ist, oder dass die Rückführung eines DVRK-Staatsangehörigen aufgrund des geltenden nationalen Rechts oder des geltenden Völkerrechts, einschließlich des internationalen Flüchtlingsrechts, der internationalen Menschenrechtsnormen, des Amtssitzabkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, untersagt ist.

Kapitel VII
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Artikel 2717 17a 18

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:

  1. der in Anhang I aufgeführten, vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat benannten Personen oder Einrichtungen, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats an den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beteiligt sind oder diese, unter anderem mit unerlaubten Mitteln, unterstützen, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden oder, unter anderem mit unerlaubten Mitteln, von ihnen kontrolliert werden;
  2. der nicht von Anhang I erfassten Personen oder Einrichtungen gemäß Anhang II, die
    1. für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind - wozu auch Unterstützung und Förderung gehört -, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen unter anderem mit unerlaubten Mitteln kontrolliert werden;
    2. Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen kontrolliert werden;
    3. auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art an die oder aus der DVRK beteiligt sind, oder die an der Lieferung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die oder aus der DVRK beteiligt sind;
  3. der nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates oder des vorliegenden Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III des vorliegenden Beschlusses aufgeführt;
  4. der nicht von den Anhängen I, II oder III erfassten Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Arbeiterpartei Koreas oder der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Einrichtungen oder der in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen, wenn der Rat feststellt, dass sie mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten verbunden sind; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang V des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

  1. zur Erfüllung der Grundbedürfnisse, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind;
  2. ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen oder
  3. ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht gegebenenfalls mitgeteilt hat, den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4) Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

  1. für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind. Gegebenenfalls unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat zuvor den Sanktionsausschuss und holt dessen Zustimmung ein; oder
  2. Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung ist vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung nach Absatz 1 vom Sanktionsausschuss, vom VN-Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist, eingetreten und begünstigt nicht eine in Absatz 1 genannte Person oder Einrichtung. Gegebenenfalls unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat zuvor den Sanktionsausschuss.

(5) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

  1. Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten oder
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem diese Konten Gegenstand von restriktiven Maßnahmen wurden, geschlossen oder eingegangen wurden beziehungsweise entstanden sind,

vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter Absatz 1.

(6) Absatz 1 hindert eine in den Anhängen II, III oder V aufgeführte benannte Person oder Einrichtung nicht daran, eine Zahlung aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor der Aufnahme dieser Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass:

  1. der Vertrag nicht mit der oder den in Artikel 1 genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht,
  2. die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird,

und nachdem der betreffende Mitgliedstaat seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(7) Das Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt nicht,

  1. sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung in der DVRK durchführen,
  2. für Finanztransaktionen mit der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC), wenn solche Transaktionen einzig und alleine dem Betrieb diplomatischer Vertretungen in der DVRK oder humanitären Tätigkeiten, die von oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt werden, dienen.

Artikel 2817

Artikel 27 AAbsatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2, insofern sie sich auf von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d erfasste Personen und Einrichtungen beziehen, gelten nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen der DVRK erforderlich sind, oder für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, von denen der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus feststellt, dass sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarenden Zweck erforderlich sind.

Artikel 29

(1) Die Vertretungen der in Anhang I aufgeführten Einrichtungen werden geschlossen.

(2) Die direkte oder indirekte Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen oder anderen Geschäftsvereinbarungen der in Anhang I aufgeführten Einrichtungen und der in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen und Einrichtungen ist untersagt.

Kapitel VIII
Sonstige restriktive Massnahmen

Artikel 30

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden; hierzu zählt Fachunterricht oder Fachausbildung in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation und damit zusammenhängenden Computerwissenschaften, raumbezogener Navigation, Kerntechnik, Luft- und Raumfahrttechnik und damit zusammenhängenden Disziplinen sowie eine fortgeschrittene Ausbildung in den Disziplinen Materialwissenschaft, Chemietechnik, Maschinenbau, Elektrotechnik und Industrietechnik.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Personen oder Gruppen, die von der DVRK offiziell gefördert werden oder sie vertreten, mit Ausnahme des medizinischen Austauschs, aus, es sei denn,

  1. der Sanktionsausschuss hat im Fall wissenschaftlicher oder technischer Zusammenarbeit auf den Gebieten Kernwissenschaft und -technik, Luft- und Raumfahrttechnik und -technologie oder fortgeschrittener Fertigungstechniken und -methoden im Einzelfall festgestellt, dass eine bestimmte Aktivität nicht zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK oder ihren Programmen für ballistische Flugkörper beitragen wird, oder
  2. der Mitgliedstaat, der wissenschaftliche oder technische Zusammenarbeit betreibt, stellt im Fall jeder anderen Zusammenarbeit dieser Art fest, dass eine bestimmte Aktivität nicht zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK oder ihren Programmen für ballistische Flugkörper beitragen wird, und benachrichtigt den Sanktionsausschuss diesbezüglich vorab.

Artikel 31

Die Mitgliedstaaten üben im Einklang mit dem Völkerrecht erhöhte Wachsamkeit gegenüber diplomatischem Personal der DVRK, um zu verhindern, dass diese Personen zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit dem vorliegenden Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen.

Artikel 31a

Es ist untersagt, dass diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der DVRK und ihre nordkoreanischen Mitglieder Bankkonten in der Union besitzen oder über die Kontrolle darüber verfügen; hiervon ausgenommen ist ein Konto in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in dem die Mission oder die Vertretung angesiedelt ist oder in dem ihre Mitglieder akkreditiert sind.

Artikel 31b

(1) Es ist untersagt, dass Immobilien für andere Zwecke als diplomatische oder konsularische Tätigkeiten an die DVRK verpachtet, vermietet oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellt werden oder durch die DVRK oder zu deren Gunsten genutzt werden.

(2) Ferner ist es untersagt, Immobilien von der DVRK zu pachten oder zu mieten, die außerhalb des Gebiets von Nordkorea liegen.

Kapitel IX
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 3217 17a 18

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von Maßnahmen betroffen ist, die gemäß den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den jeweiligen Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Maßnahmen einschließlich Entschädigungsansprüchen und sonstigen derartigen Ansprüchen, wie etwa Schadensersatz- oder Garantieansprüche, insbesondere Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

  1. den benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen I, II, III, IV, V oder VI aufgeführt sind,
  2. allen sonstigen Personen oder Einrichtungen in der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK und ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen,
  3. Personen oder Einrichtungen, die durch eine der unter Buchstaben a und b genannten Personen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln, oder
  4. Schiffseigentümern oder Charterern eines Schiffes, das gemäß Artikel 18b Absatz 1 aufgebracht oder beschlagnahmt, gemäß Artikel 18b Absatz 3 aus den Registern gelöscht oder in Anhang VI gelistet ist.

Artikel 32a18

Die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) und 2397 (2017) verhängten Maßnahmen gelten nicht, wenn sie die Tätigkeit der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen in der DVRK nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen in irgendeiner Weise behindern

Artikel 3317 17a 18

(1) Der Rat führt Änderungen der Anhänge I und IV entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses durch.

(2) Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II, III, V und VI.

Artikel 3417 18 18a

(1) Nimmt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 18b Absätze 4 oder 5, in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d oder in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II, III, V oder VI entsprechend.

(3) Der Rat setzt die Person oder Einrichtung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 3517 18

(1) Die Anhänge I, II, III, IV, V und VI enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Einrichtungen und Schiffen in die Liste, wie sie hinsichtlich der Anhänge Iund IV vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2) Die Anhänge I, II, III, IV, V und VI enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen, Einrichtungen oder Schiffen erforderlich sind und die für die Anhänge I und IV vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift - soweit bekannt - sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Aufnahme in die Liste durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 3617 18

(1) Dieser Beschluss wird überprüft und nötigenfalls geändert, insbesondere in Bezug auf die Kategorien von Personen, Einrichtungen oder Artikeln oder weitere Personen, Einrichtungen oder Artikel, für die die restriktiven Maßnahmen gelten sollen, oder gemäß entsprechender Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.

(2) Die in Artikel 18b Absätze 4 und 5, in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

  Artikel 36a17 18

Abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung in der DVRK oder zu anderen mit den Zielen dieser Resolutionen des VN-Sicherheitsrates übereinstimmende Zwecken durchführen.

Artikel 37

Der Beschluss 2013/183/GASP wird aufgehoben.

Artikel 38

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1) Beschluss 2010/800/GASP des Rates vom 22. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP (ABl. Nr. L 341 vom 23.12.2010 S. 32).

2) Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (ABl. Nr. L 111 vom 23.04.2013 S. 52).

3) Beschluss (GASP) 2016/476 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. L 85 vom 01.04.2016 S. 38).

4) Verordnung (EG) Nr. 329/2007des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. Nr. L 88 vom 29.03.2007 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).

.

Liste der Personen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a und der Personen oder Einrichtungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Anhang I17 17a 17b 18 18a 18b 18c 18d 22 22a

A. Personen20 21 22 22a

Name Aliasname Geburtsdatum Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN Gründe
1. Yun Ho-jin Yun Ho-chin Geburtsdatum: 13.10.1944
Staatsangehörigkeit: DVRK
Anschrift: Pyongyang, DVRK
16.7.2009 Direktor der Namchongang Trading Corporation; beaufsichtigt die Einfuhr von Gütern, die für das Urananreicherungsprogramm benötigt werden.
2. Re Je-Son Koreanischer Name:

Chinesischer Name:

Aliasname Ri Che Son

1938 16.7.2009 Seit April 2014 Minister für Kernenergieindustrie. Ehemaliger Direktor des Generalbüros für Atomenergie (GBAE), das federführend für das Nuklearprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea verantwortlich ist; unterstützte verschiedene Anstrengungen im Nuklearbereich, u. a. die Verwaltung des Kernforschungszentrums von Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation.
3. Hwang Sok-hwa 16.7.2009 Direktor im Generalbüro für Atomenergie; ist in das Atomprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea eingebunden; war als Leiter des Büros für wissenschaftliche Leitlinien des GBAE im Gelehrtenrat des Vereinigten Instituts für Kernforschung tätig.
4. Ri Hong-sop Geburtsdatum: 1940
Staatsangehörigkeit: DVRK
Anschrift: Pyongyang, DVRK
16.7.2009 Ehemaliger Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon und Leiter des Instituts für Kernwaffen; beaufsichtigte drei zentrale Anlagen, die an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium beteiligt sind: die Anlage zur Brennstoffherstellung, den Kernreaktor und die Wiederaufbereitungsanlage.
5. Han Yu-ro 16.7.2009 Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation; ist in das Programm für ballistische Flugkörper der Demokratischen Volksrepublik Korea eingebunden.
6. Paek Chang-Ho Pak Chang-Ho;

Paek Ch'ang-Ho

Reisepass Nr.: 381420754

ausgestellt am 7.12.2011

gültig bis 7.12.2016

Geburtsdatum: 18.6.1964; Geburtsort: Kaesong, DVRK

22.1.2013 Hoher Beamter und Leiter des Satellitenkontrollzentrums des Koreanischen Ausschusses für Weltraumtechnologie.
7. Chang Myong-Chin Jang Myong-Jin 19.2.1968;

altern. Geburtsjahr: 1965 oder 1966

22.1.2013 Generaldirektor der Satellitenabschussstation Sohae und Leiter des Abschusszentrums, in dem die Abschüsse vom 13. April und 12. Dezember 2012 erfolgten.
8. Ra Ky'ong-Su Ra Kyung-Su;
Chang, Myong Ho;
Chang Myo'ng-Ho;
Chang Myong-Ho
Geburtsdatum: 4.6.1954
Reisepass-Nr.: 645120196
Staatsangehörigkeit: DVRK
22.1.2013 Ra Ky'ong-Su ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.
9. Kim Kwangil 1.9.1969;

Reisepass Nr.: PS381420397

22.1.2013 Kim Kwang-il ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB und die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.
10. Yo'n Cho'ng Nam 7.3.2013 Höchster Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.
11. Ko Ch'o'l-Chae 7.3.2013 Stellvertreter des höchsten Vertreters der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.
12. Mun Cho'ng-Ch'o'l Staatsangehörigkeit: DVRK
Anschrift: C/O Tanchon Commercial
Bank, Pyongyang, DPRK, Saemaeul
1-Dong, Pyongchon District
7.3.2013 Mun Cho'ng-Ch'o'l ist ein Vertreter der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.
13. Choe Chun-Sik Choe Chun Sik;
Ch'oe Ch'un Sik
Geburtsdatum: 12.10.1954
Staatsangehörigkeit: DVRK
Anschrift: DVRK
2.3.2016 Choe Chun-sik war Direktor der Second Academy of Natural Sciences (SANS - Zweite Akademie der Naturwissenschaften) und Leiter des Langstreckenflugkörper-Programms der DVRK.
14. Choe Song Il Reisepass Nr.: 472320665; gültig bis: 26.9.2017; Reisepass Nr.: 563120356 Staatsangehörigkeit: DVRK 2.3.2016 Repräsentant der Tanchon Commercial Bank. Fungierte als Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam.
15. Hyon Kwang II Hyon Gwang Il Geburtsdatum: 27.5.1961;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016 Hyon Kwang II ist Leiter der Direktion für wissenschaftliche Entwicklung bei der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung.
16. Jang Bom Su Jang Pom Su

Jang Hyon U

Geburtsdatum: 15.4.1957 oder 22.2.1958

Diplomatenpass Nr.: 836110034, gültig bis 1.1.2020;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016 Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien.
17. Jang Yong Son Geburtsdatum: 20.2.1957
Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass-Nr.: 563110024 (ausgestellt von der DVRK)
2.3.2016 Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Fungierte als KOMID-Repräsentant in Iran.
18. Jon Myong Guk Cho'n Myo'ng-kuk

Jon Yong Sang

Geburtsdatum: 18.10.1976 oder 25.8.1976;

Reisepass Nr.: 4721202031, gültig bis 21.2.2017

Diplomatenpass Nr.: 836110035, gültig bis 1.1.2020;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016 Vertreter der Tanchon Commercial Bank in Syrien.
19. Kang Mun Kil Jiang Wen-ji;
Jian Wenji
Reisepass-Nr.: PS 472330208 (gültig bis 4.7.2017)
Staatsangehörigkeit: DVRK
Anschrift: DVRK
2.3.2016 Kang Mun Kil hat als Repräsentant der Namchongang (alias Namhung) Beschaffungstätigkeiten im Nuklearbereich durchgeführt.
20. Kang Ryong Geburtsdatum: 21.8.1969;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016 Repräsentant der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) in Syrien.
21. Kim Jung Jong Kim Chung Chong Reisepass Nr.: 199421147; Reisepass gültig bis: 29.12.2014; Reisepass Nr.: 381110042, Reisepass gültig bis: 25.1.2016; Reisepass Nr.: 563210184, Reisepass gültig bis: 18.6.2018; Geburtsdatum: 7.11.1966, Staatsangehörigkeit: DVRK 2.3.2016 Repräsentant der Tanchon Commercial Bank. Fungierte als Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam.
22. Kim Kyu Geburtsdatum: 30.7.1968;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016 Beauftragter für Außenbeziehungen der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID).
23. Kim Tong My'ong Kim Chin-So'k;
Kim Tong-Myong;
Kim Jin-Sok;
Kim, Hyok-Chol;
Kim Tong-Myo'ng;
Kim Tong Myong;
Kim Hyok Chol
Geburtsdatum: a) 1964 b) 28.8.1962
Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass-Nr.: 290320764 (ausgestellt von der DVRK)
2.3.2016 Kim Tong My'ong ist Präsident der Tanchon Commercial Bank (TCB) und hatte mindestens seit dem Jahr 2002 verschiedene Positionen in der TCB inne. Er war auch mit der Leitung von Geschäften der Amroggang befasst.
24. Kim Yong Chol Kim Yong-Chol;
Kim Young-Chol;
Kim Young-Cheol;
Young-Chul
Geburtsdatum: 18.2.1962
Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass-Nr.: 472310168 (ausgestellt von der DVRK)
2.3.2016 KOMID-Repräsentant. Fungierte als KOMID-Repräsentant in Iran.
25. Ko Tae Hun Kim Myong Gi Reisepass Nr.: 563120630;

Reisepass gültig bis 20.3.2018;

Geburtsdatum: 25.5.1972;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016 Repräsentant der Tanchon Commercial Bank.
26. Ri Man Gon Geburtsdatum: 29.10.1945;

Reisepass Nr.: P0381230469;

Reisepass gültig bis 6.4.2016;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016 Ri Man Gon ist der Bevollmächtigte des Munitions Industry Department (Abteilung für Munitionsindustrie).
27. Ryu Jin Geburtsdatum: 7.8.1965;

Reisepass-Nr.: 563410081;

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.3.2016 KOMID-Repräsentant in Syrien.
28. Yu Chol U Geburtsdatum: 8.8.1959
Staatsangehörigkeit: DVRK
Anschrift: DVRK
2.3.2016 Yu Chol U ist Direktor der nationalen Verwaltung für Luftfahrtentwicklung.
29. Pak Chun Il Reisepass Nr.: 563410091;
Geburtsdatum: 28.7.1954;
Staatsangehörigkeit: DVRK
30.11.2016 Ehemaliger Botschafter der DVRK in Ägypten; unterstützt die KOMID. Beendete seinen Dienstauftrag und verließ Ägypten am 15. November 2016.
30. Kim Song Chol Kim Hak Song Reisepass Nr.: 381420565, oder Reisepass Nr.: 654120219;

Geburtsdatum: 26.3.1968; oder 15.10.1970

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016 KOMID-Bediensteter, hat in Sudan eine Geschäftstätigkeit ausgeübt, die den Interessen der KOMID dient.
31. Son Jong Hyok Son Min Geburtsdatum: 20.5.1980;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016 Son Jong Hyok ist ein KOMID-Bediensteter, der in Sudan eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, die den Interessen der KOMID dient.
32. Kim Se Gon Reisepass Nr.: PD472310104;

Geburtsdatum: 13.11.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016 Tätigkeit im Auftrag des Ministeriums für Kernenergieindustrie.
33. Ri Won Ho Reisepass Nr.: 381310014;

Geburtsdatum: 17.7.1964;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016 Unterstützt als in Syrien stationierter Bediensteter des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK die KOMID.
34. Jo Yong Chol Cho Yong Chol Geburtsdatum: 30.9.1973;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016 Unterstützt als in Syrien stationierter Bediensteter des Ministeriums für Staatssicherheit der DVRK die KOMID.
35. Kim Chol Sam Jin Tiesan
Geburtsdatum: 11.3.1971
Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass-Nr.: 645120378 (ausgestellt von der DVRK)
30.11.2016 Kim Chol Sam ist ein Vertreter der Daedong Credit Bank (DCB), der an der Abwicklung von Transaktionen im Namen der DCB Finance Limited mitgewirkt hat. Als in Übersee tätiger Vertreter der DCB steht Kim Chol Sam im Verdacht, Transaktionen im Wert von Hundertausenden von Dollar abgewickelt zu haben und wahrscheinlich Millionen von Dollar über Konten mit DVRK-Bezug verwaltet zu haben, die möglicherweise mit Nuklear-/Raketenprogrammen in Verbindung stehen.
36. Kim Sok Chol Reisepass-Nr.: 472310082
Geburtsdatum: 8.5.1955
Staatsangehörigkeit: DVRK
Anschrift: Myanmar/Burma
30.11.2016 Fungierte als Botschafter der DVRK in Myanmar/Burma und wickelt Geschäfte für die KOMID ab. Wurde von der KOMID für seine Dienste entlohnt und organisiert Treffen im Namen der KOMID, so auch ein Treffen zwischen der KOMID und Personen, die dem Verteidigungssektor von Myanmar/Burma zuzurechnen sind, zur Erörterung finanzieller Angelegenheiten.
37. Chang Chang Ha Jang Chang Ha Geburtsdatum: 10.1.1964;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016 Präsident der Second Academy of Natural Sciences (SANS - Zweite Akademie der Naturwissenschaften).
38. Cho Chun Ryong Jo Chun Ryong Geburtsdatum: 4.4.1960;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016 Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (SEC).
39. Son Mun San Geburtsdatum: 23.1.1951;

Staatsangehörigkeit: DVRK

30.11.2016 Generaldirektor der Abteilung für Auswärtige Angelegenheiten des Generalbüros für Atomenergie (GBAE).
40. Cho Il U Cho Il Woo;
Cho Ch'o'l;
Jo Chol
Geburtsdatum: 10.5.1945
Geburtsort: Musan, North Hamgyo'ng Province, DVRK
Staatsangehörigkeit: DVRK
Reisepass-Nr.: 736410010
Anschrift: DVRK
2.6.2017 Direktor des fünften Büros des Generalbüros für Aufklärung. Cho soll Auslandsspionageeinsätze und die Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse im Ausland für die DVRK leiten.
41. Cho Yon Chun Jo Yon Jun Geburtsdatum: 28.9.1937
Staatsangehörigkeit: DVRK
Anschrift: DVRK
2.6.2017 Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.
42. Choe Hwi Geburtsjahr: 1954 oder 1955

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

2.6.2017 Erster Vizedirektor der Partei der Arbeit Koreas, Abteilung Propaganda und Agitation, die alle Medien in der DVRK kontrolliert und von der Regierung zur Kontrolle der Öffentlichkeit benutzt wird.
43. Jo Yong-Won Cho Yongwon Geburtsdatum: 24.10.1957

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

2.6.2017 Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung der Partei der Arbeit Koreas, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.
44. Kim Chol Nam Geburtsdatum: 19.2.1970

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 563120238

Anschrift: DVRK

2.6.2017 Präsident der Korea Kumsan Trading Corporation, ein Unternehmen, das Versorgungsgüter für das Generalbüro für Atomenergie beschafft und über das Bargeld in die DVRK fließt.
45. Kim Kyong Ok Geburtsjahr: 1937 oder 1938

Staatsangehörigkeit: DVRK

Anschrift: Pyongyang, DVRK

2.6.2017 Vizedirektor der Abteilung für organisatorische Führung, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.
46. Kim Tong-Ho Geburtsdatum: 18.8.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 745310111

Geschlecht: männlich

Anschrift: Vietnam

2.6.2017 Repräsentant der Tanchon Commercial Bank in Vietnam, des Finanzinstituts, über das die waffen- und flugkörperbezogenen Verkäufe der DVRK hauptsächlich abgewickelt werden.
47. Min Byong Chol Min Pyo'ng-ch'o'l;

Min Byong-chol;

Min Byong Chun

Geburtsdatum: 10.8.1948

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

2.6.2017 Mitglied der Abteilung für organisatorische Führung der Partei der Arbeit Koreas, auf deren Weisung Schlüsselpositionen in der Partei der Arbeit Koreas und im Militär der DVRK besetzt werden.
48. Paek Se Bong Paek Se Pong Geburtsdatum: 21.3.1938
Staatsangehörigkeit: DVRK
2.6.2017 Paek Se Bong ist der ehemalige Vorsitzende des Zweiten Wirtschaftsausschusses, ehemaliges Mitglied der Nationalen Verteidigungskommission und ehemaliger Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie (MID).
49. Pak Han Se Kang Myong Chol Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 290410121

Anschrift: DVRK

2.6.2017 Vizevorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses, der die Produktion der Flugkörper der DVRK überwacht und die Aktivitäten der Korea Mining Development Corporation lenkt, die der DVRK als wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit Flugkörpern und konventionellen Waffen dient.
50. Pak To Chun Pak Do Chun;
Pak To'-Ch'un
Geburtsdatum: 9.3.1944
Staatsangehörigkeit: DVRK
2.6.2017 Pak To Chun ist ein ehemaliger Sekretär in der Abteilung für Munitionsindustrie (MID) und fungiert derzeit als Berater in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Nuklear- und Flugkörperprogrammen. Er gehörte vormals dem Komitee für Staatsangelegenheiten an und ist Mitglied des Politbüros der Partei der Arbeit Koreas.
51. Ri Jae Il Ri, Chae-Il Geburtsjahr: 1934

Staatsangehörigkeit: DVRK

2.6.2017 Vizedirektor der Abteilung Propaganda und Agitation der Partei der Arbeit Koreas, die alle Medien in der DVRK kontrolliert und von der Regierung zur Kontrolle der Öffentlichkeit benutzt wird.
52. Ri Su Yong Geburtsdatum: 25.6.1968

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 654310175

Anschrift: k. A.

Geschlecht: männlich

Diente als Repräsentant der Korea Ryonbong General Corporation in Kuba

2.6.2017 Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation; ist auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert. Darüber hinaus unterstützt die Korea Ryonbong General Corporation mit ihrer Beschaffungstätigkeit wahrscheinlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.
53. Ri Yong Mu Ri Yong-Mu Geburtsdatum: 25.1.1925
Staatsangehörigkeit: DVRK
Anschrift: DVRK
2.6.2017 Ri Yong Mu ist ein Vizevorsitzender des Komitees für Staatsangelegenheiten, das in allen Angelegenheiten betreffend das Militär, die Verteidigung und die Sicherheit der DVRK, einschließlich Akquisition und Beschaffung, Weisung und Anleitung erteilt.
54. Choe Chun Yong Ch'oe Ch'un-yo'ng Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 654410078

Geschlecht: männlich

4.8.2017 Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, sich Sanktionen der Vereinten Nationen zu entziehen.
55. Han Jang Su Chang-Su Han Geburtsdatum: 8.11.1969

Geburtsort: Pyongyang, DVRK

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 745420176, gültig bis 19.10.2020

Geschlecht: männlich

4.8.2017 Leitender Vertreter der Foreign Trade Bank.
56. Jang Song Chol Geburtsdatum: 12.3.1967

Staatsangehörigkeit: DVRK

4.8.2017 Jang Song Chol ist ein im Ausland tätiger Vertreter der Korea Mining Development Corporation (KOMID).
57. Jang Sung Nam Geburtsdatum: 14.7.1970

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 563120368, ausgestellt am 22.3.2013; gültig bis 22.3.2018

Geschlecht: männlich

4.8.2017 Leiter einer ausländischen Niederlassung der Tangun Trading Corporation, die hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich ist.
58. Jo Chol Song Cho Ch'o'l-so'ng Geburtsdatum: 25.9.1984

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 654320502, gültig bis 16.9.2019

Geschlecht: männlich

4.8.2017 Stellvertretender Vertreter der Korea Kwangson Banking Corporation; diese erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht.
59. Kang Chol Su Geburtsdatum: 13.2.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 472234895

4.8.2017 Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe der DVRK im Ausland spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.
60. Kim Mun Chol Kim Mun-ch'o'l Geburtsdatum: 25.3.1957

Staatsangehörigkeit: DVRK

4.8.2017 Vertreter der Korea United Development Bank.
61. Kim Nam Ung Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 654110043

4.8.2017 Vertreter der Ilsim International Bank, die zu den Streitkräften der DVRK in Verbindung steht und enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation pflegt. Die Ilsim International Bank hat versucht, sich Sanktionen der Vereinten Nationen zu entziehen.
62. Pak Il Kyu Pak Il-Gyu Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr.: 563120235

Geschlecht: männlich

4.8.2017 Funktionsträger der Korea Ryonbong General Corporation, welche auf Beschaffungen für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung der militärbezogenen Verkäufe Pjöngjangs spezialisiert ist. Darüber hinaus unterstützt sie mit ihrer Beschaffungstätigkeit vermutlich das Chemiewaffenprogramm der DVRK.
63. Pak Yong Sik Pak Yo'ng-sik Geburtsdatum: 1950
Staatsangehörigkeit: DVRK
Anschrift: DVRK
11.9.2017 Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, die für die Entwicklung und Durchführung der Militärstrategien der Arbeiterpartei Koreas verantwortlich ist, Befehlsgewalt und Kontrolle über das Militär der DVRK hat und an der Leitung der militärischen Verteidigungsindustrien des Landes beteiligt ist.
64. CH'OE SO'K MIN Geburtsdatum: 25.7.1978

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017 Ch'oe So'k-min ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank (Außenhandelsbank). 2016 war Ch'oe So'k-min der stellvertretende Leiter einer Auslandszweigstelle der Foreign Trade Bank. Er steht in Verbindung mit Barüberweisungen von dieser Auslandszweigstelle der Foreign Trade Bank an Banken, die mit nordkoreanischen Sonderorganisationen und Agenten des Generalbüros für Aufklärung verbunden und im Ausland ansässig sind, die der Umgehung von Sanktionen dienen.
65. CHU HYO'K Ju Hyok Geburtsdatum: 23.11.1986

Reisepass Nr. 836420186, ausgestellt am 28.10.2016, gültig bis 28.10.2021

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017 Chu Hyo'k ist nordkoreanischer Staatsangehöriger und ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.
66. KIM JONG SIK Kim Cho'ng-sik Geburtsjahr: 1967-1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

22.12.2017 Hochrangiger Amtsträger im Bereich der Leitung der Maßnahmen der DVRK zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen. Stellvertretender Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie der Partei der Arbeit Koreas.
67. KIM KYONG IL Kim Kyo'ng-il Aufenthaltsort: Libyen

Geburtsdatum: 1.8.1979

Reisepass Nr. 836210029

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017 Kim Kyong Il ist der stellvertretende Leiter der Foreign Trade Bank in Libyen.
68. Kim Tong Chol Kim Tong-ch'o'l Geburtsdatum: 28.1.1966
Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: a) 927234267 b) 108120258 (ausgestellt von der DVRK am 14. Februar 2018; gültig bis 14. Februar 2023)
22.12.2017 Kim Tong Chol ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.
69. KO CHOL MAN Ko Ch'o'l-man Geburtsdatum: 30.9.1967

Reisepass Nr. 472420180

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017 Ko Chol Man ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.
70. KU Ja HYONG Ku Cha-hyo'ng Aufenthaltsort: Libyen

Geburtsdatum: 8.9.1957

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017 Ku Ja Hyong ist ein leitender Vertreter der Foreign Trade Bank in Libyen.
71. MUN KYONG HWAN Mun Kyo'ng-hwan Geburtsdatum: 22.8.1967

Reisepass Nr. 381120660, gültig bis 25.3.2016

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017 Mun Kyong Hwan ist ein Auslandsvertreter der Bank of East Land.
72. PAE WON UK Pae Wo'n-uk Geburtsdatum: 22.8.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Reisepass Nr. 472120208, gültig bis 22.2.2017

Geschlecht: männlich

22.12.2017 Pae Won Uk ist ein Auslandsvertreter der Daesong Bank.
73. PAK BONG NAM Lui Wai Ming;

Pak Pong Nam;

Pak Pong-nam

Geburtsdatum: 6.5.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017 Pak Bong Nam ist ein Auslandsvertreter der Ilsim International Bank.
74. PAK MUN IL Pak Mun-il Geburtsdatum: 1.1.1965

Reisepass Nr. 563335509, gültig bis 27.8.2018

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017 Pak Mun Il ist ein Auslandsvertreter der Korea Daesong Bank.
75. RI CHUN HWAN Ri Ch'un-hwan Geburtsdatum: 21.8.1957

Reisepass Nr. 563233049, gültig bis 9.5.2018

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017 Ri Chun Hwan ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.
76. RI CHUN SONG Ri Ch'un-so'ng Geburtsdatum: 30.10.1965

Reisepass Nr. 654133553, gültig bis 11.3.2019

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017 Ri Chun Song ist ein Auslandsvertreter der Foreign Trade Bank.
77. Ri Pyong Chul Ri Pyong Chol, Ri Pyo'ngch'o'l Geburtsdatum: 1948

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

Anschrift: DVRK

22.12.2017 Stellvertretendes Mitglied des Politbüros der Arbeiterpartei Koreas und erster Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie (Munitions Industry Department - MID).
78. Ri Song Hyok Li Cheng He Geburtsdatum: 19.3.1965
Staatsangehörigkeit: DVRK
Geschlecht: männlich
Reisepass-Nr.: 654234735 (ausgestellt von der DVRK)
22.12.2017 Ri Song Hyok ist ein Auslandsvertreter der Koryo Bank und der Koryo Credit Development Bank und hat mutmaßlich Scheinfirmen eingerichtet, um im Namen der DRVK Gegenstände zu beschaffen und Finanztransaktionen zu tätigen.
79. RI U'N SO'NG Ri Eun Song;

Ri Un Song

Geburtsdatum: 23.7.1969

Staatsangehörigkeit: DVRK

Geschlecht: männlich

22.12.2017 Ri U'n-so'ng ist ein Auslandsvertreter der Korea Unification Development Bank.
80. TSANG YUNG YUAN Neil Tsang, Yun Yuan Tsang Geburtsdatum: 20.10.1957

Reisepass Nr. 302001581

30.3.2018 Tsang Yung Yuan hat Kohleexporte der DVRK mit einem in einem Drittland tätigen Vermittler der DVRK koordiniert, und er hat bereits in der Vergangenheit andere Tätigkeiten zur Umgehung von Sanktionen durchgeführt.

B. Einrichtungen22

Name Aliasname Sitz/Anschrift Datum der Aufnahme in die Liste durch die VN Sonstige Angaben
1. Korea Mining Development Trading Corporation auch bekannt als: CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; auch bekannt als EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; auch bekannt als DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; auch bekannt als "KOMID" Central District, Pyongyang, DVRK 24.4.2009 Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.
2. Korea Ryonbong General Corporation auch bekannt als: KOREa YONBONG GENERAL CORPORATION

früher bekannt als: LYON-GAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION

Pot'onggang District, Pyongyang, DVRK; Rakwon-dong,

Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009 Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.
3. Tanchon Commercial Bank früher bekannt als: CHANGGWANG CREDIT BANK; früher bekannt als KOREa CHANGGWANG CREDIT BANK Saemul 1- Dong

Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009 Wichtigstes Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.
4. Namchongang Trading Corporation a) NCG, b) NAMCHONGANG TRADING, c) NAM CHON GANG CORPORATION, d) NOMCHONGANG TRADING CO., e) NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION, f) Namhung Trading Corporation, g) Korea Daeryonggang Trading Corporation, h) Korea Tearyonggang Trading Corporation a) Chilgol, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea, b) Sengujadong 11-2/ (oder Kwangbok-dong) Mangyongdae District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea;

Telefonnummern: +850-2-18111, 18222 (Durchwahl 8573);

Faxnummer: +850-2-381-4687

16.7.2009 Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt worden waren, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er-Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die IAEO 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend.
5. Hong Kong Electronics auch bekannt als: HONG KONG ELECTRONICS KISH CO Sanaee St., Kish Island, Iran 16.7.2009 Befindet sich im Besitz der Tanchon Commercial Bank und der KOMID oder wird von ihnen kontrolliert oder handelt für sie und in ihrem Namen bzw. gibt vor, dies zu tun. Hong Kong Electronics hat seit 2007 Millionen von Dollar an proliferationsbezogenen Mitteln im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide wurden vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen) transferiert. Hong Kong Electronics hat Geldbewegungen aus dem Iran in die DVRK im Namen der KOMID begünstigt.
6. Korea Hyoksin Trading Corporation auch bekannt als KOREa HYOKSIN EXPORT AND IMPORT CORPORATION Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK 16.7.2009 Ein Unternehmen der DVRK mit Sitz in Pyongyang, das der Korea Ryonbong General Corporation (die vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen wurde) untersteht und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist.
7. Generalbüro für Atomenergie (GBAE) auch bekannt als General Department of Atomic Energy (GDAE) ("Hauptabteilung für Atomenergie") Haeudong, Pyongchen District, Pyongyang, DVRK 16.7.2009 Das GBAE ist für das Atomprogramm der DVRK verantwortlich, das das Kernforschungszentrum von Yongbyon und dessen 5-MWe(25 MWt)-Forschungsreaktor für die Plutoniumherstellung sowie seine Anlage zur Brennstoffherstellung und seine Wiederaufbereitungsanlage umfasst.

Das GBAE hat mit der Internationalen Atomenergie-Organisation Treffen und Beratungen zu Nuklearfragen durchgeführt. Das GBAE ist die wichtigste Regierungsstelle der DVRK, die Atomprogramme, darunter den Betrieb des Kernforschungszentrums von Yongbyon, beaufsichtigt.

8. Korean Tangun Trading Corporation a) Kuryonggang Trading Corporation b) Ryungseng Trading Corporation c) Ryung Seng Trading Corporation d) Ryungsong Trading Corporation e) Kore Kuryonggang Trading Corporation Pyongyang, DVRK 16.7.2009 Die Korea Tangun Trading Corporation ist der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften der DVRK unterstellt und hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich, u. a. (jedoch nicht ausschließlich) für Programme für Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.
9. Koreanischer Ausschuss für Weltraumtechnologie Ausschuss der DVRK für Weltraumtechnologie;

Abteilung für Weltraumtechnologie der DVRK; Ausschuss für Weltraumtechnologie; KCST

Pyongyang, DVRK 22.1.2013 Der Koreanische Ausschuss für Weltraumtechnologie (KCST) koordinierte über das Satellitenkontrollzentrum und das Abschussgelände Sohae die Abschüsse der DVRK vom 13. April 2012 und 12. Dezember 2012.
10. Bank of East Land Dongbang Bank;

Tongbang U'Nhaeng;

Tongbang Bank

P.O.32, BEL Building, Jonseung-Dung, Moranbong District, Pyongyang, DVRK 22.1.2013 Das DVRK-Finanzinstitut Bank of East Land ermöglicht waffenbezogene Transaktionen für den Waffenhersteller und -exporteur Green Pine Associated Corporation (Green Pine) und unterstützt diesen auch anderweitig. Die Bank of East Land hat aktiv mit Green Pine zusammengearbeitet, um unter Umgehung der Sanktionen Gelder zu transferieren. 2007 und 2008 hat die Bank of East Land Transaktionen mit Beteiligung von Green Pine und iranischen Finanzinstituten, zu denen die Bank Melli und die Bank Sepah gehörten, durchgeführt. Der Sicherheitsrat hat Bank Sepah in der Resolution 1747 (2007) benannt, weil sie das Programm Irans für ballistische Flugkörper unterstützt. Green Pine wurde vom Sanktionsausschuss im April 2012 in die Liste aufgenommen.
11. Korea Kumryong Trading Corporation 22.1.2013 Aliasname, der von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Beschaffungszwecke verwendet wird. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.
12. Tosong Technology Trading Corporation Pyongyang, DVRK 22.1.2013 Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Tosong Technology Trading Corporation. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.
13. Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation Chosun Yunha Machinery Joint Operation Company; Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; Ryonha Machinery Joint Venture Corporation; Ryonha Machinery Corporation; Ryonha Machinery;

Ryonha Machine Tool; Ryonha Machine Tool Corporation; Ryonha Machinery Corp; Ryonhwa Machinery Joint Venture Corporation; Ryonhwa Machinery JV; Huichon Ryonha Machinery General Plant; Unsan; Unsan Solid Tools; und Millim Technology Company

Tongandong, Central District, Pyongyang, DVRK; Mangungdae- gu, Pyongyang, DVRK; Mangyongdae District, Pyongyang, DVRK.

E-Mail-Adressen: ryonha@silibank.com; sjc117@hotmail.com; und millim@silibank.com

Telefonnummern: 850-2-18111; 8502-18111-8642; und 850 2 181113818642

Faxnummer: 850-2-381-4410

22.1.2013 Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärisch relevanter Güter durch das Land.
14. Leader (Hong Kong) International Leader International Trading Limited; Leader (Hong Kong) International Trading Limited LM-873, RM B, 14/F, Wah Hen Commercial Centre, 383 Hennessy Road, Wanchai, Hong Kong, China 22.1.2013 Leader International (in Hongkong unter der Handelsregisternummer 1177053 eingetragen) ermöglicht Verschiffungen im Auftrag der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und ihr Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.
15. Green Pine Associated Corporation a) Cho'ngsong United Trading Company; b) Chongsong Yonhap; c) Ch'o'ngsong Yo'nhap; d) Chosun Chawo'n Kaebal T'uja Hoesa; e) Jindallae; f) Ku'm- haeryong Company LTD; g) Natural Resources Development and Investment Corporation; h) Saeingp'il Company; i) National Resources Development and Investment Corporation; j) Saeng Pil Trading Corporation a) c/o Reconnaissance General Bureau headquarters, Hyongjesan-Guyok, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea; b) Nungrado, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea; c) Rakrang No. 1 Rakrang District Pyongyang Korea, Chilgol-1 dong, Mangyongdae District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea 2.5.2012 Green Pine Associated Corporation (im Folgenden "Green Pine") hat zahlreiche Tätigkeiten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. KOMID wurde vom Ausschuss im April 2009 benannt und ist der wichtigste Waffenhändler der DVRK und Hauptexporteur der DVRK von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRK getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine. Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus Nordkorea Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte - beispielsweise Unterseeboote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme - und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Telefonnummer: +850-2-18111 (Durchwahl 8327). Faxnummer: +850-2-3814685 und +850-2-3813372. E-Mail-Adressen: pac@silibank.com und kndic@co.chesin.com.
16. Amroggang Development Banking Corporation Amroggang Development Bank;

Amnokkang Development Bank

Tongandong, Pyongyang, DVRK 2.5.2012 Amroggang wurde 2006 gegründet und ist ein mit der Tanchon Commercial Bank verbundenes Unternehmen, das von Bediensteten von Tanchon geleitet wird. Tanchon spielt eine Rolle bei der Finanzierung der von der KOMID durchgeführten Verkäufe von ballistischen Flugkörpern und war zudem an Transaktionen mit ballistischen Flugkörpern zwischen der KOMID und dem iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt. Die Tanchon Commercial Bank wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat in Resolution 1737 (2006) als eine in das Programm Irans für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung benannt.
17. Korea Heungjin Trading Company Hunjin Trading Co.; Korea Henjin Trading Co.; Korea Hengjin Trading Company Pyongyang, DVRK 2.5.2012 Die Korea Heungjin Trading Company wird von der KOMID für Handelszwecke genutzt. Sie wird der Lieferung von Gütern für Flugkörper an den iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) verdächtigt. Heungjin stand mit der KOMID und ganz speziell mit der Beschaffungsstelle der KOMID in Verbindung. Heungjin wurde zur Beschaffung einer fortgeschrittenen digitalen Steuerung mit Anwendungen für die Konzeption von Trägerraketen eingesetzt. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat in Resolution 1737 (2006) als eine in das Programm Irans für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung bezeichnet.
18. Second Academy of Natural Sciences (Zweite Akademie der Naturwissenschaften) 2nd Academy of Natural Sciences; Che 2 Chayon Kwahakwon; Academy of Natural Sciences; Chayon Kwahak-Won; National Defense Academy;

Kukpang Kwahak-Won; Second Academy of Natural Sciences Research Institute; Sansri

Pyongyang, DVRK 7.3.2013 Die Zweite Akademie der Naturwissenschaften ist eine nationale Organisation für Forschung und Entwicklung für die fortgeschrittenen Waffensysteme der DVRK, einschließlich Flugkörper und wahrscheinlich Kernwaffen. Die Akademie bedient sich einer Reihe ihr unterstellter Organisationen, namentlich der Tangun Trading Corporation, um Technologien, Ausrüstung und Informationen aus dem Ausland zum Zweck der Verwendung im Flugkörperprogramm und wahrscheinlich im Kernwaffenprogramm der DVRK zu erlangen. Die Tangun Trading Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im Juli 2009 in die Liste aufgenommen und ist im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die die DVRK für ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.
19. Korea Complex Equipment Import Corporation Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK 7.3.2013 Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Complex Equipment Import Corporation. Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärisch relevanter Güter durch das Land.
20. Ocean Maritime Management Company, Limited (OMM) a) East Sea Shipping Company; b) Korea Mirae Shipping Co. Ltd c) Haeyang Crew Management Company Anschrift: Donghung Dong, Central District. PO BOX 120. Pyongyang, DVRK;
Alternativanschrift: Dongheung-dong Changwang Street, Chung-Ku, PO Box 125, Pyongyang;

IMO-Nummer: 1790183

28.7.2014 Ocean Maritime Management Company, Limited ist der Betreiber/Manager des Schiffes Chong Chon Gang. Sie spielte eine Schlüsselrolle bei der Organisation des Schmuggels von Waffen und dazugehörigem Material aus Kuba in die DVRK im Juli 2013. Als solche beteiligte sich die Ocean Maritime Management Company, Limited, an Aktivitäten, die aufgrund der Resolutionen, nämlich aufgrund des mit der Resolution 1718 (2006) in der durch die Resolution 1874 (2009) geänderten Fassung verhängten Waffenembargos, untersagt sind, und wirkte an der Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen mit.

Schiffe mit der IMO-Nr.:




a) Chol Ryong (Ryong Gun Bong)

8606173



2.3.2016

b) Chong Bong (Greenlight) (Blue Nouvelle)

8909575



2.3.2016

c) Chong Rim 2

8916293



2.3.2016

g) Hoe Ryong

9041552



2.3.2016

h) Hu Chang (O Un Chong Nyon)

8330815



2.3.2016

i) Hui Chon (Hwang Gum San 2)

8405270



2.3.2016

j) Ji Hye San (Hyok Sin 2)

8018900



2.3.2016

k) Kang Gye (Pi Ryu Gang)

8829593



2.3.2016

l) Mi Rim

8713471



2.3.2016

m) Mi Rim 2

9361407



2.3.2016

n) O Rang (Po Thong Gang)

8829555



2.3.2016

p) Ra Nam 2

8625545



2.3.2016

q) RaNam 3

9314650



2.3.2016

r) Ryo Myong

8987333



2.3.2016

s) Ryong Rim (Jon Jin 2)

8018912



2.3.2016

t) Se Pho (Rak Won 2)

8819017



2.3.2016

u) Songjin (Jang Ja San Chong Nyon Ho)

8133530



2.3.2016

v) South Hill 2

8412467



2.3.2016

x) Tan Chon (Ryon Gang 2)

7640378



2.3.2016

y) Thae Pyong San (Petrel 1)

9009085



2.3.2016

z) Tong Hung San (Chong Chon Gang)

7937317



2.3.2016

aa) Tong Hung 1

8661575



2.3.2016
21. Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft Pyongyang, DVRK 2.3.2016 Die Akademie für Nationale Verteidigungswissenschaft ist an den Versuchen der DVRK, die Entwicklung ihres Programms für ballistische Flugkörper und ihres Nuklearwaffenprogramms voranzutreiben, beteiligt.
22. Chongchongang Shipping Company a) Chong Chon Gang Shipping Co. Ltd. b) Chongchongang Shipping Co LTD Anschrift: 817 Haeun, Donghung-dong, Central District, Pyongyang, DVRK;
Alternativanschrift: 817, Haeum, Tonghun-dong, Chung-gu, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5342883

2.3.2016 Die Chongchongang Shipping Company hat im Juli 2013 versucht, mit ihrem Schiff, der Chong Chon Gang, eine illegale Lieferung konventioneller Waffen und Rüstungsgüter direkt in die DVRK einzuführen.
23. Daedong Credit Bank (DCB) a) DCB b) Taedong Credit Bank c) Dae-Dong Credit Bank Anschrift: Suite 401, Potonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon District, Pyongyang, DVRK;
Alternativanschrift: Ansan-dong, Botonggang Hotel, Pongchon, Pyongyang, DVRK;

SWIFT-Code: DCBKKPPY

2.3.2016 Die Daedong Credit Bank (CDB) hat Finanzdienste für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) und die Tanchon Commercial Bank (TCB) erbracht. Spätestens seit 2007 hat die DCB im Auftrag der KOMID und der TCB Hunderte von Finanztransaktionen im Wert von mehreren Millionen Dollar abgewickelt. In einigen Fällen hat sie sich dabei wissentlich betrügerischer finanzieller Praktiken bedient.
24. Hesong Trading Company Pyongyang, DVRK 2.3.2016 Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Hesong Trading Corporation.
25. Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC) KKBC Jungsondong, Sungri Street, Central District, Pyongyang, DVRK 2.3.2016 Die KKBC erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank und der Korea Hyoksin Trading Corporation, die der Korea Ryonbong General Corporation untersteht. Die Tanchon Commercial Bank hat die KKBC eingesetzt, um Geldtransfers, die sich mutmaßlich auf mehrere Millionen Dollar beliefen, abzuwickeln; hierzu gehörte auch der Transfer von Geldern, die mit der Korea Mining Development Trading Corporation in Zusammenhang stehen.
26. Korea Kwangsong Trading Corporation Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK 2.3.2016 Die Korea Ryongbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Kwangsong Trading Corporation.
27. Ministerium für Kernenergieindustrie MAEI Haeun-2-dong, Pyongchen District, Pyongyang, DVRK 2.3.2016 Das Ministerium für Kernenergieindustrie wurde 2013 geschaffen, um die Kernenergieindustrie der DVRK zu modernisieren und auf diese Weise die Herstellung von Nuklearmaterialien zu steigern, deren Qualität zu verbessern und eine unabhängige Nuklearindustrie der DVRK aufzubauen. Damit gilt das MAEI als entscheidender Faktor bei der Entwicklung von Nuklearwaffen durch die DVRK; es ist zuständig für die laufende Durchführung des Nuklearwaffenprogramms des Landes und ihm unterstehen weitere Nukleareinrichtungen. Diesem Ministerium untergeordnet sind eine Reihe von im Nuklearbereich tätigen Organisationen und Forschungszentren sowie zwei Ausschüsse: ein Ausschuss für Isotopenanwendung und ein Ausschuss für Kernenergie. Das Ministerium (MAEI) leitet ferner ein Kernforschungszentrum in Yongbyun, wo sich die bekannten Plutonium-Anlagen der DVRK befinden. Darüber hinaus hat die Sachverständigengruppe (PoE) in ihrem Bericht von 2015 erklärt, dass Ri Jeson, ein ehemaliger Direktor des GBAE, der von dem nach der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss aufgrund seiner Beteiligung an bzw. Unterstützung von Nuklearprogrammen benannt wurde, am 9. April 2014 zum Leiter des MAEI ernannt worden ist.
28. Munitions Industry Department Military Supplies Industry Department Pyongyang, DVRK 2.3.2016 Das Munitions Industry Department ("Abteilung für Munitionsindustrie") ist an Schlüsselbereichen des Flugkörperprogramms der DVRK beteiligt. Das MID ist für die Beaufsichtigung der Entwicklung der ballistischen Flugkörper der DVRK, einschließlich der Taepo Dong-2, verantwortlich. Das MID beaufsichtigt die Herstellung von Waffen in der DVRK sowie FuE-Programme einschließlich des Programms der DVRK für ballistische Flugkörper. Der Second Economic Committee ("Zweiter Wirtschaftsausschuss") und die Second Academy of Natural Sciences ("Zweite Akademie der Naturwissenschaften") - die im August 2010 ebenfalls benannt wurden - unterstehen dem MID. Das MID hat in den letzten Jahren an der Entwicklung der mobilen ballistischen Interkontinentalrakete KN08 gearbeitet. Das MID beaufsichtigt das Nuklearprogramm der DVRK. Das Institut für Kernwaffen ist dem MID unterstellt.
29. Nationale Verwaltung für Luftfahrtentwicklung (National Aerospace Development Administration) NADA DVRK 2.3.2016 NADa ist an Entwicklungen der DVRK im Bereich Weltraumwissenschaft und -technologie einschließlich Satellitenstarts und Trägerraketen beteiligt.
30. Office 39 Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee Bureau 39; Third Floor; Division 39 a) zweites Regierungsgebäude der Partei der Arbeit Koreas (Korean - Ch'o'ngsa), Urban Town (Korean-Dong), Chung Ward, Pyongyang, DVRK b) Chung-Guyok (Central District), Sosong Street, Kyongrim-Dong, Pyongyang, DVRK c) Changwang Street, Pyongyang, DVRK 2.3.2016 Regierungseinrichtung der DVRK.
31. Reconnaissance General Bureau Chongch'al Ch'ongguk; KPa Unit 586; RGB Hyongjesan- Guyok, Pyongyang, DVRK; Alternativanschrift: Nungrado, Pyongyang, DVRK 2.3.2016 Das Reconnaissance General Bureau ("Generalbüro für Aufklärung") ist die wichtigste nachrichtendienstliche Organisation der DVRK, die Anfang 2009 aus der Zusammenlegung der bestehenden Nachrichtendienste der Arbeiterpartei Koreas, des Operations Department ("Abteilung für Operationen") und des Büro 35 mit dem Büro für Aufklärung der koreanischen Volksarmee hervorging. Das Reconnaissance General Bureau betreibt Handel mit konventionellen Waffen und kontrolliert das in der DVRK ansässige Unternehmen für konventionelle Waffen Green Pine Associated Corporation.
32. Second Economic Committee Kangdong, DVRK 2.3.2016 Der Second Economic Committee ("Zweiter Wirtschaftsausschuss") ist an Schlüsselbereichen des nordkoreanischen Flugkörperprogramms beteiligt. Der Second Economic Committee beaufsichtigt die Produktion ballistischer Flugkörper in der DVRK und leitet die Tätigkeiten der KOMID.
33. Korea United Development Bank Pyongyang, North Korea; SWIFT/BIC: KUDBKPPY 30.11.2016 Tätig in der Finanzdienstleistungsbranche der DVRK.
34. Ilsim International Bank Pyongyang, DVRK; SWIFT: ILSIKPPY 30.11.2016 Steht in Verbindung zu den Streitkräften der DVRK und pflegt enge Beziehungen zur Korea Kwangson Banking Corporation (KKBC). Hat versucht, sich Sanktionen der Vereinten Nationen zu entziehen.
35. Korea Daesong Bank Choson Taesong Unhaeng; Taesong Bank Segori-dong, Gyongheung St. Potonggang District, Pyongyang, DVRK; SWIFT/BIC: KDBKKPPY 30.11.2016 Steht im Eigentum und unter der Kontrolle des Büros 39 der Arbeiterpartei Koreas.
36. Singwang Economics and Trading General Corporation
Anschrift: DVRK;

IMO-Nummer: 5905801

30.11.2016 Ist ein Kohlenaußenhandel betreibendes DVRK-Unternehmen. Die DVRK erwirtschaftet einen erheblichen Teil der Finanzmittel, mit denen sie ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper finanziert, durch den Abbau und den Export ihrer Bodenschätze.
37. Korea Foreign Technical Trade center DVRK 30.11.2016 Ist ein Kohlenaußenhandel betreibendes DVRK-Unternehmen. Die DVRK erwirtschaftet einen erheblichen Teil der Gelder, die sie für ihre Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper benötigt, durch den Abbau und den Export ihrer Bodenschätze.
38. Korea Pugang Trading Corporation Rakwondong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK 30.11.2016 Ist Eigentum der Korea Ryonbong General Corporation, dem Verteidigungskonzern der DVRK, mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.
39. Korea International Chemical Joint Venture Company Choson International Chemicals Joint Operation Company; Chosun International Chemicals Joint Operation Company; International Chemical Joint Venture Corporation Hamhung, South Hamgyong Province, DVRK; Man gyongdae-kuyok, Pyongyang, DVRK; Mangyungdaegu, Pyongyang, DVRK 30.11.2016 Ist eine Tochtergesellschaft der Korea Ryonbong General Corporation, dem Verteidigungskonzern der DVRK, mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land; hat proliferationsbezogene Transaktionen durchgeführt.
40. DCB Finance Limited Akara Building, 24 de Castro Street, Wickhams Cay I, Road Town, Tortola, British Virgin Islands; Dalian, China 30.11.2016 Ist eine Scheingesellschaft für die Daedong Credit Bank (DCB), einer in die Liste aufgenommenen Einrichtung.
41. Korea Taesong Trading Company Pyongyang, DVRK 30.11.2016 War bei Geschäften mit Syrien im Auftrag der KOMID tätig.
42. Korea Daesong General Trading Corporation Daesong Trading;
Daesong Trading
Company; Korea
Daesong Trading
Company; Korea
Daesong Trading
Corporation
Anschrift: Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pyongyang City, DVRK;

Telefon: +850-2-18111-8208. Fax: +850-2-381-4432;

E-Mail: daesong@star-co.net.kp

30.11.2016 Steht in Verbindung mit dem Büro 39 im Zusammenhang mit Rohstoffausfuhren (Gold), Metallen, Maschinen, Agrarprodukten, Ginseng, Schmuck und Erzeugnissen der Leichtindustrie.
43. Kangbong Trading Corporation DVRK 2.6.2017 Die Kangbong Trading Corporation hat direkt oder indirekt Metall, Graphit, Kohle und Software in die DVRK oder aus der DVRK verkauft, geliefert, transferiert oder gekauft, wobei die erzielten Einnahmen oder erhaltenen Güter der Regierung der DVRK oder der Partei der Arbeit Koreas zugutekommen können. Die Kangbong Trading Corporation untersteht dem Ministerium für Volksstreitkräfte.
44. Korea Kumsan Trading Corporation
Anschrift: Haeun 2-dong, Pyogchon District, Pyongyang City/Mangyongdae, DVRK;

Telefon: +850-2-18111-8550. Fax: +850-2-381-4410/4416;

E-Mail: mhs-ip@star-co.net.kp

2.6.2017 Die Korea Kumsan Trading Corporation steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Generalbüros für Atomenergie, dem das Nuklearprogramm der DVRK untersteht, oder handelt direkt oder indirekt tatsächlich oder vorgeblich für das Generalbüro oder in seinem Namen.
45. Koryo Bank
Koryo Bank Building, Pulgun Street, Pjöngjang, DVRK 2.6.2017 Die Koryo Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig und mit Büro 38 und Büro 39 der Partei der Arbeit Koreas verbunden.
46. Strategische Raketentruppe der koreanischen Volksarmee Strategic Rocket Force; Strategic Rocket Force Command of KPA; Strategic Force; Strategic Forces Pyongyang, DVRK 2.6.2017 Die Strategische Raketentruppe der Koreanischen Volksarmee leitet alle Flugkörperprogramme der DVRK und ist für die SCUD- und NODONG-Starts verantwortlich.
47. Foreign Trade Bank a) Mooyokbank b) Korea Trading Bank Anschrift: FTB Building, Jungsong-dong, Central District, Pyongyang, DVRK;

SWIFT/BIC: FTBDKPPY

4.8.2017 Die Foreign Trade Bank, eine staatseigene Bank, fungiert als die wichtigste Devisenbank der DVRK und hat der Korea Kwangson Banking Corporation maßgebliche finanzielle Unterstützung zukommen lassen.
48. Korean National Insurance Company (KNIC) Korea National Insurance Corporation (KNIC)

Korea Foreign Insurance Company

Central District, Pyongyang, DVRK 4.8.2017 Die Korean National Insurance Company ist eine Finanz- und Versicherungsgesellschaft der DVRK und steht mit dem Büro 39 in Verbindung.
49. Koryo Credit Development Bank Daesong Credit Development Bank; Koryo Global Credit Bank; Koryo Global Trust Bank Pyongyang, DVRK 4.8.2017 Die Koryo Credit Development Bank ist als Finanzdienstleister in der Volkswirtschaft der DVRK tätig.
50. Mansudae Overseas Project Group of Companies Mansudae Art Studio Yanggakdo International Hotel, RYUS, Pyongyang, DVRK 4.8.2017 Die Mansudae Overseas Project Group of Companies war an der Entsendung von Arbeitern aus der DVRK in andere Länder, wo sie für bauliche Tätigkeiten, unter anderem Statuen und Denkmäler, eingesetzt wurden, um Einnahmen für die Regierung der DVRK oder die Arbeiterpartei Koreas zu generieren, beteiligt oder verantwortlich bzw. hat diese unterstützt. Berichten zufolge war die Mansudae Overseas Project Group of Companies in Ländern Afrikas und Südostasiens wie Algerien, Angola, Botsuana, Benin, Kambodscha, Tschad, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Malaysia, Mosambik, Madagaskar, Namibia, Syrien, Togo und Simbabwe geschäftlich tätig.
51. Zentrale Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas (CMC) Pyongyang, DVRK 11.9.2017 Die zentrale Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas ist für die Entwicklung und Durchführung der Militärstrategien der Arbeiterpartei Koreas verantwortlich, hat Befehlsgewalt und Kontrolle über das Militär der DVRK und leitet in Absprache mit dem Komitee für Staatsangelegenheiten die militärischen Verteidigungsindustrien des Landes.
52. Abteilung für organisatorische Führung (OGD) DVRK 11.9.2017 Die Abteilung für organisatorische Führung ist ein sehr mächtiges Gremium der Arbeiterpartei Koreas. Sie hat die Aufsicht über Ernennungen in Schlüsselpositionen der Arbeiterpartei Koreas, des Militärs der DVRK und der Regierungsverwaltung der DVRK. Sie soll außerdem die Kontrolle über die politischen Angelegenheiten in der ganzen DVRK haben und ist maßgeblich an der Durchführung der Zensurpolitik der DVRK beteiligt.
53. Abteilung Propaganda und Agitation (PAD) Pyongyang, DVRK 11.9.2017 Die Abteilung Propaganda und Agitation kontrolliert uneingeschränkt die Medien und nutzt diese, um die Öffentlichkeit im Auftrag der Führung der DVRK zu kontrollieren. Außerdem beteiligt sich die Abteilung Propaganda und Agitation an der Zensur durch die Regierung der DVRK, einschließlich der Zensur von Zeitungen und Sendungen, oder ist dafür verantwortlich.
54. Ministerium der Volksstreitkräfte Pyongyang, DVRK 22.12.2017 Das Ministerium der Volksstreitkräfte ist für das Management des allgemeinen administrativen und logistischen Bedarfs der Koreanischen Volksarmee zuständig.
55. CHANG AN SHIPPING & TECHNOLOGY
CHANG AN SHIPPING AND TECHNOLOGY
Room 2105, DL1849, Trend Centre, 29-31 Cheung Lee Street, Chai Wan, Hongkong, China 30.3.2018 Eingetragener Eigentümer, Schiffsmanager und Bereederer des die Flagge Panamas führenden Frachtschiffs HUa FU, das am 24. September 2017 in Najin (DVRK) Kohle aus der DVRK geladen hat.
56. CHONMYONG SHIPPING CO CHON MYONG SHIPPING COMPANY LIMITED Anschrift: Kalrimgil 2-dong, Mangyongdae-guyok, Pyongyang, DVRK; Saemaul 2-dong, Pyongchon-guyok, Pyongyang, DVRK; IMO-Nummer: 5571322 30.3.2018 Eingetragener Eigentümer von CHON MYONG 1, eines die Flagge der DVRK führenden Schiffs, das Ende Dezember 2017 eine direkte Umladung von Kraftstoff von Schiff zu Schiff vorgenommen hat.
57. FIRST OIL JV CO LTD
Anschrift: Jongbaek 1-dong, Rakrang-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5963351

30.3.2018 Eigentümer des DVRK-Tankschiffs PAEK MA, das Mitte Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt war.
58. HAPJANGGANG SHIPPING CORP
Anschrift: Kumsong 3-dong, Mangyongdae-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5787684

30.3.2018 Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs NAM SAN 8, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll, und Eigentümer des Schiffs HAP JANG GANG 6.
59. HUAXIN SHIPPING HONGKONG LTD Room 2105, Trend Centre, 29-31 Cheung Lee Street, Chai Wan, Hongkong, China 30.3.2018 Schiffsmanager und Bereederer von ASIa Bridge 1. Ein Schiff, bei dem es sich wahrscheinlich um das in Hongkong registrierte Schiff "ASIa Bridge 1" handelt, wurde am 19. Oktober 2017 von Huaxin Shipping angewiesen, Vorbereitungen für das Einlaufen in Nampo (DVRK) zu treffen, um dort eine für Vietnam bestimmte Ladung Kohle aufzunehmen. Die "ASIa Bridge 1" wurde von einem nicht identifizierten Mitarbeiter von Huaxin Shipping Ltd. angewiesen, Vorbereitungen für die Aufnahme von 8.000 Tonnen Kohle zu treffen und diese dann nach Cam Pha (Vietnam) zu befördern. Der Kapitän des Schiffs wurde angewiesen, während des Hafenaufenthalts in Nampo den Namen des Schiffs und sonstige Markierungen mit Planen zu bedecken.
60. KINGLY WON INTERNATIONAL CO., LTD Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro MH 96960, Marshallinseln 30.3.2018 Im Jahr 2017 versuchten Tsang Yung Yuan (alias Neil Tsang) und Kingly Won, ein Geschäft im Wert von über einer Million USD mit einem Erdölunternehmen in einem Drittland mit dem Ziel einzugehen, illegal Erdöl in die DVRK zu befördern. Kingly Won agierte als Vermittler für dieses Erdölunternehmen und ein chinesisches Unternehmen, das an Kingly Won herangetreten war, um in seinem Namen Schiffsdieselöl zu kaufen.
61. KOREa ACHIM SHIPPING CO
Anschrift: Sochang-dong, Chung-guyok, Pyongyang, DVRK

IMO-Nummer: 5936312

30.3.2018 Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs CHON Ma SAN. Das die Flagge der DVRK führende Schiff CHON Ma SAN soll Ende Januar 2018 Vorbereitungen für direkte Umladungen von Schiff zu Schiff getroffen haben. Der Kapitän des die Flagge der DVRK führenden Motortankschiffs YU JONG 2 meldete am 18. November 2017 einem nicht identifizierten Verantwortlichen in der DVRK, dass das Schiff im Vorfeld einer beabsichtigten direkten Umladung von Schiff zu Schiff Schutz vor einem Sturm suche. Der Kapitän schlug vor, dass die YU JONG 2 im Schutz des die Flagge der DVRK führenden Tankschiffs CHON Ma SAN Dieselöl laden sollte, da die CHON Ma SAN aufgrund ihrer Größe besser dazu geeignet sei, direkte Umladungen von Schiff zu Schiff in einem Sturm vorzunehmen. Nachdem die CHON Ma SAN Dieselöl von einem anderen Schiff geladen hatte, lud die YU JONG 2 am 19. November 20171.168 Kiloliter Dieselöl durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff.
62. KOREa ANSAN SHIPPING COMPANY a) KOREa ANSAN SHPG COMPANY b) Korea Ansan SHPG CO Anschrift: Pyongchon 1-dong, Pyongchon-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5676084

30.3.2018 Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs AN SAN 1, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll.
63. KOREa MYONGDOK SHIPPING CO
Anschrift: Chilgol 2-dong, Mangyongdae-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5985863

30.3.2018 Eingetragener Eigentümer von YU PHYONG 5. Die YU PHYONG 5 hat Ende November 2017 eine direkte Umladung von 1.721 Tonnen Dieselöl von Schiff zu Schiff durchgeführt.
64. KOREa SAMJONG SHIPPING
Anschrift: Tonghung-dong, Chung-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5954061

30.3.2018 Eingetragener Eigentümer der DVRK-Tankschiffe SAM JONG 1 und SAM JONG 2. Beide Schiffe sollen Ende Januar 2018 unter Verstoß gegen die VN-Sanktionen raffiniertes Erdöl in die DVRK eingeführt haben.
65. KOREa SAMMa SHIPPING CO Korea Samma SHPG CO Anschrift: Rakrang 3-dong, Rakrang-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5145892

30.3.2018 Das die Flagge der DVRK führende Tankschiff SAM Ma 2, das im Eigentum der Korea Samma Shipping Company steht, hat Mitte Oktober 2017 eine direkte Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff durchgeführt und Dokumente gefälscht; dabei wurden knapp 1.600 Tonnen Dieselöl in einer einzigen Transaktion geladen. Der Kapitän des Schiffs wurde angewiesen, 'SAMMa SHIPPING' und die koreanischen Zeichen auf dem Schiffsstempel zu entfernen und an deren Stelle 'Hai Xin You 606' einzusetzen, um die Identität als Schiff der DVRK zu verbergen.
66. KOREa YUJONG SHIPPING CO LTD Puksong 2-dong, Pyongchon-guyok, Pjöngjang, DVRK;

IMO-Nummer 5434358

30.3.2018 Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs YU JONG 2, das am 19. November 20171.168 Kiloliter Dieselöl durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff geladen hat.
67. KOTI CORP
Anschrift: Panama City, Panama;

IMO-Nummer: 5982254

30.3.2018 Schiffsmanager und Bereederer des die Flagge Panamas führenden Schiffs KOTI, das am 9. Dezember 2017 direkte Umladungen von Erdölerzeugnissen zu dem die Flagge der DVRK führenden Schiff KUM UN SAN 3 durchgeführt haben soll.
68. MYOHYANG SHIPPING CO
Anschrift: Kumsong 3-dong, Mangyondae-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5988369

30.3.2018 Schiffsmanager des DVRK-Tankschiffs YU SON, das an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll.
69. PAEKMa SHIPPING CO Care of First Oil JV Co Ltd Jongbaek 1-dong, Rakrang-guyok, Pjöngjang, DVRK 30.3.2018 Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs PAEK MA, das Mitte Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt war.
70. PHYONGCHON SHIPPING & MARINE PHYONGCHON SHIPPING AND MARINE Anschrift: Otan-dong, Chung-guyok, Pyongyang, DVRK;

IMO-Nummer: 5878561

30.3.2018 Eingetragener Eigentümer des DVRK-Tankschiffs JI SONG 6, das Ende Januar 2018 an der direkten Umladung von Erdöl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein soll. Das Unternehmen ist ebenfalls Eigentümer der Schiffe JI SONG 8 und WOORY STAR.
71. PRO-GAIN GROUP CORPORATION 30.3.2018 Das Unternehmen steht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Tsang Yung Yuan und ist am illegalen Transfer von Kohle aus der DVRK beteiligt.
72. SHANGHAI DONGFENG SHIPPING CO LTD Room 601, 433, Chifeng Lu, Hongkou Qu, Shanghai, 200083, China 30.3.2018 Eingetragener Eigentümer, Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs DONG FENG 6, das am 11. Juli 2017 unter Verstoß gegen VN-Sanktionen in Hamhung (DVRK) Kohle für den Export geladen hat.
73. SHEN ZHONG INTERNATIONAL SHIPPING Unit 503, 5th Floor, Silvercord Tower 2, 30, Canton Road, Tsim Sha Tsui, Kowloon, Hongkong, China 30.3.2018 Schiffsmanager und Bereederer der die Flagge von St. Kitts-Nevis führenden Schiffe HAO FAN 2 und HAO FAN 6. Die HAO FAN 6 hat am 27. August 2017 in Nampo (DVRK) Kohle geladen. Die HAO FAN 2 hat am 3. Juni 2017 in Nampo (DVRK) nordkoreanische Kohle geladen.
74. WEIHAI WORLD-SHIPPING FREIGHT 419-201, Tongyi Lu, Huancui Qu, Weihai, Shandong 264200, China 30.3.2018 Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs XIN GUANG HAI, das am 27. Oktober 2017 in Taean (DVRK) Kohle geladen hat und am 14. November 2017 in Cam Pha (Vietnam) ankommen sollte; es ist jedoch nicht dort angekommen.
75. YUK TUNG ENERGY PTE LTD
Anschrift: 80 Raffles Place, #17-22 UOB Plaza, Singapore, 048624, Singapur;

IMO-Nummer: 5987860

30.3.2018 Schiffsmanager und Bereederer des Schiffs YUK TUNG, das direkte Umladungen von raffinierten Erdölerzeugnissen von Schiff zu Schiff durchgeführt hat.

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Liste der Personen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b Anhang II17 17a 17b 18 18a 18b 18c 19 19a 22 22a

I. Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen.

A. Personen17 18 19 19a 20 21 22 22a









B. Einrichtungen17 18 20 21 22

Name Aliasname Sitz/Anschrift Datum der Aufnahme in die Liste Sonstige Angaben
1. Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd 22.12.2009 Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen); betreibt Produktionsstätten für Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann.
2. Korean Ryengwang Trading Corporation KOREa RYONGWANG TRADING CORPORATION Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK 22.12.2009 Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen).
3. Sobaeku United Corp Sobaeksu United Corp. 22.12.2009 Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung und Beschaffung sensibler Produkte und Ausrüstung. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u. a. Graphitblöcke hergestellt werden, die in der Raketentechnik verwendet werden können.
4. Zentrum für wissenschaftliche Kernforschung Yongbyon 22.12.2009 Anlagen, die spaltbares Material für militärische Zwecke erzeugen können, einschließlich eines 5MW(e)-Reaktors, einer Plutonium-Wiederaufbereitungsanlage (radiochemisches Labor) und einer gemeldeten Urananreicherungsanlage. Das Zentrum ist dem Generalbüro für Atomenergie (vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 16.7.2009 benannt) unterstellt. Die gemäß der Resolution 1874(2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Sachverständigengruppe vermerkte in ihrem Abschlussbericht vom März 2022, dass die Außenarbeiten an einem Leichtwasserreaktor abgeschlossen und andere Gebäude am Standort errichtet wurden, sowie Hinweise darauf, dass der 5MW(e)-Reaktor 2021 betriebsbereit war. Dampfschwaden aus dem Urandioxid-Produktionsgebäude deuteten darauf hin, dass die DVRK die Produktion von spaltbarem Material fortsetzte.
5. Koreanische Volksarmee 16.10.2017 Zur Koreanischen Volksarmee gehören die strategischen Raketenstreitkräfte der DVRK, die die Kontrolle über die nuklearen und konventionellen strategischen Raketeneinheiten der DVRK innehaben. Die strategischen Raketenstreitkräfte wurden in die Liste der Resolution 2356 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgenommen.

II. Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste oder die Weitergabe von Vermögenswerten oder Ressourcen bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten

A. Personen18 18a 18b 20 21 22

B. Einrichtungen

Name Aliasname Sitz/ Anschrift Datum der Aufnahme in die Liste Sonstige Angaben
-

III. Personen und Einrichtungen, die an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art oder von Artikeln, Materialien, Geräten, Gütern oder Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die DVRK oder aus der DVRK beteiligt sind.

A. Personen

B. Einrichtungen

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Liste der Personen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c Anhang III17 18 18a 18b 22 22a

A. Personen18 20 21 22 22a





B. Einrichtungen19 20 22 22a

Name (und ggf. Aliasname) Angaben zur Identität Datum der Aufnahme in die Liste Begründung
1. Korea International Exhibition Corporation Anschrift: Jungsongdong, Central District, Sungri St, Pyonyang, DVRK
Telefon: 850 2.381 5926
E-Mail: kiec@silibank.net.kp
16.10.2017 Die Korea International Exhibition Corporation hat benannte Einrichtungen bei der Umgehung von Sanktionen unterstützt, indem sie die Internationale Handelsmesse in Pjöngjang ausrichtet, die benannten Einrichtungen ermöglicht, durch fortgesetzte wirtschaftliche Tätigkeit gegen die VN-Sanktionen zu verstoßen.
2. Korea Rungrado General Trading Corporation
alias: Rungrado Trading Corporation
Anschrift: Segoridong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK
Telefon: 850-2-18111-3818022
Fax: 850-2-3814507
E-Mail: rrd@co.chesin.com
16.10.2017 Die Sachverständigengruppe berichtete, dass die Korea Rungrado General Trading Corporation durch den Verkauf von Scud-Raketen an Ägypten unterstützend an Verstößen gegen die durch die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt war.
3. Maritime Administrative Bureau
alias Maritime Administration of DPR Korea
Anschrift: Ryonhwa-2Dong, Central District, Pyongyang, DVRK
PO Box 416
Telefon: 850-2-18111 DW 8059
Fax: 850 2.381 4410
E-Mail: mab@silibank.net.kp
Webseite: www.ma.gov.kp
16.10.2017 Das Maritime Administrative Bureau hat sich unterstützend an der Umgehung von durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt, u. a. durch die Umbenennung und Neuregistrierung von Vermögenswerten von benannten Einrichtungen und durch die Bereitstellung falscher Unterlagen für Schiffe, die den Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen.
4. Pan Systems Pyongyang
alias Wonbang Trading Co.; Glocom; International Golden Services; International Global System
Anschrift: Room 818, Pothonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon district, Pyongyang, DVRK. 16.10.2017 Pan Systems hat sich unterstützend an der Umgehung von durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen.
Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.
5. Eritech Computer Assembly & Communication Technology PLC Anschrift: Denden Street N028, Asmara, 257, Eritrea 21.4.2022 Eritech Computer Assembly & Communication Technology PLC untersteht der Aufsicht oder der Leitung der eritreischen Verteidigungsstreitkräfte und hat seinen Sitz in deren Anlage des Asha Golgol Military Technical center, das für die Herstellung, Änderung oder Reparatur ziviler sowie militärischer und paramilitärischer Ausrüstung genutzt wird. Das Unternehmen ist an der Umgehung von Sanktionen beteiligt und verantwortlich für die Unterstützung des Nuklearprogramms und des Programms für ballistische Flugkörper der DVRK, da es im Juli 2016 als beabsichtigter Empfänger einer Lieferung militärischer Kommunikationsausrüstung aus China mit Ursprung in der DVRK erhalten hat. Der Großteil der betreffenden Ausrüstung stammte von GLOCOM, einem auf die Lieferung militärischer Übertragungsausrüstung spezialisierten Unternehmen der DVRK, das mit den Nachrichtendiensten der DVRK verbunden ist, womit es insbesondere gegen die Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verstößt.
6. Korea General Corporation for External Construction (Aliasnamen: KOGEN, GENCO) Anschrift: Taedonggang District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea 21.4.2022 Korea General Corporation for External Construction (KOGEN) ist ein professionelles Bauunternehmen im Ausland, das laut der Präsentation auf dem offiziellen Internetportal Naenara der DVRK Facharbeiter ins Ausland entsendet, und hat Projekte in den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kuwait, Katar, Jemen, Russland, Libyen und der Mongolei durchgeführt. Es verfügt ferner über lokale Zweigniederlassungen, wie z.B. in Sambia. KOGEN ist daher an der Umgehung von Sanktionen beteiligt und verantwortlich für die finanzielle Unterstützung der Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper der DVRK, da es die Löhne der ins Ausland entsendeten Arbeitskräfte ganz oder teilweise an das Regime weitergibt - eine Praktik, die durch die Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten ist.
7. - gestrichen -
8. Korea Paekho Trading Corporation
(Aliasname: Joson Paekho Muyok Hoesa)
Anschrift: Chongryu 3-dong, Taedonggang District, Pyongyang, Demokratische Volksrepublik Korea 21.4.2022 Paekho Trading Corporation ist ein Kunstunternehmen, das an der Herstellung von Statuen im Ausland und an der Ausfuhr von Kunststatuen, die von Paekho Art Studio hergestellt werden, beteiligt ist und illegale Arbeit und Zugang zu internationalen Finanzsystemen erleichtert. Es ist insbesondere auf Entwicklungszuschüsse und -darlehen sowie auf ausländische Direktinvestitionen für kommunale Projekte ausgerichtet. Es ist daher an der Umgehung von Sanktionen beteiligt und verantwortlich für die finanzielle Unterstützung der Nuklearprogramme und Programme für ballistische Flugkörper der DVRK.

.

Liste der Schiffe nach Artikel 18a Absatz 6 Anhang IV17 17a 17b 18 18a 18b 18c 18d 18e

A. Schiffe, denen das Recht entzogen wurde, die Flagge zu führen18 18a 18b 18c


Name des Schiffs IMO-Nummer Datum der Benennung durch die VN
1. ASIa BRIDGE 1

Weitere Angaben: MS ASIa BRIDGE 1 hat am 22. Oktober 2017 Kohle der DVRK in Nampo, DVRK, geladen und nach Cam Pha, Vietnam, verbracht.

8916580 30.3.2018
2. XIN GUANG HAI

Weitere Angaben: Das Handelsschiff MS XIN GUANG HAI hat am 27. Oktober 2017 Kohle der DVRK in Taean, DVRK, geladen und am 18. Dezember 2017 nach Port Klang, Malaysia, verbracht.

9004700 30.3.2018
3. HUa FU

Weitere Angaben: MS HUa FU hat am 24. September 2017 Kohle der DVRK in Najin, DVRK, geladen.

9020003 30.3.2018
4. YUK TUNG

Weitere Angaben: MS YUK TUNG beteiligte sich im Januar 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS RYE SONG GANG.

9030591 30.3.2018
5. KOTI

Weitere Angaben: MS KOTI beteiligte sich am 9. Dezember 2017 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS KUM UN SAN 3.

9417115 30.3.2018
6. DONG FENG 6

Weitere Angaben: MS DONG FENG 6 hat am 11. Juli 2017 Kohle der DVRK in Hamhung, DVRK, für die Ausfuhr unter Verletzung von VN-Sanktionen geladen.

9008201 30.3.2018
7. HAO FAN 2

Weitere Angaben: MS HAO FAN 2 hat am 3. Juni 2017 Kohle der DVRK in Nampo, DVRK, für die Ausfuhr unter Verletzung von VN-Sanktionen geladen.

8747604 30.3.2018
8. HAO FAN 6

Weitere Angaben: MS HAO FAN 6 hat am 27. August 2017 Kohle der DVRK in Nampo, DVRK, geladen.

8628597 30.3.2018
9. JIN HYE

Weitere Angaben: MS JIN HYE beteiligte sich am 16. Dezember 2017 an einer direkten Umladung von Schiff zu Schiff mit MS CHON Ma SAN.

8518572 30.3.2018
10. FAN KE

Weitere Angaben: MS FAN KE hat im September/Oktober 2017 Kohle der DVRK in Nampo, DVRK, geladen.

8914934 30.3.2018
11. WAN HENG 11

Weitere Angaben: MS WAN HENG 11 beteiligte sich am 13. Februar 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS RYE SONG GANG 1.

Wan Heng 11 war früher ein Schiff unter der Flagge von Belize und fährt jetzt unter der Flagge der DVRK mit dem Namen KUMJINGANG3 oder Kum Jin Gang 3.

8791667 30.3.2018
12. MIN NING DE YOU 078

Weitere Angaben: MS MIN NING DE YOU beteiligte sich am 16. Februar 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS YU JONG 2.

k. A. 30.3.2018

13. SHANG YUAN BAO

Das Handelsschiff MS SHANG YUAN BAO war am 18. Mai 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem von den VN benannten Schiff MS PAEK Ma der DRVK beteiligt. MS SHANG YUAN BAO war zudem am 2. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem Schiff MYONG RYU 1 der DRVK beteiligt.

IMO-Nummer: 8126070

Datum der Benennung durch die VN: 16.10.2018

14. NEW REGENT

MS NEW REGENT war am 7. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem Öltanker KUM UN SAN 3 der DVRK beteiligt.

IMO-Nummer: 8312497

Datum der Benennung durch die VN: 16.10.2018

15. KUM UN SAN 3

Der Öltanker KUM UN SAN 3 der DVRK war am 7. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS NEW REGENT beteiligt.

IMO-Nummer: 8705539

Datum der Benennung durch die VN: 16.10.2018

B. Schiffe, die angewiesen wurden, einen Hafen anzulaufen

C. abgemeldete Schiffe

D. Schiffe, denen das Einlaufen in Häfen verboten ist18 18a 18b 18c


Name des Schiffs IMO-Nummer Datum der Benennung durch die VN
1. PETREL 8

Weitere Angaben: k. A.

9562233

(MMSI-Nummer: 620233000)

3.10.2017
2. HAO FAN 6

Weitere Angaben: k. A.

8628597

(MMSI-Nummer: 341985000)

3.10.2017
3. TONG SAN 2

Weitere Angaben: k. A.

8937675

(MMSI-Nummer: 445539000)

3.10.2017
4. JIE SHUN

Weitere Angaben: k. A.

8518780

(MMSI-Nummer: 514569000)

3.10.2017
5. BILLIONS NO. 18

Weitere Angaben: k. A.

9191773 28.12.2017
6. UL JI BONG 6

Weitere Angaben: k. A.

9114555 28.12.2017
7. RUNG Ra 2

Weitere Angaben: k. A.

9020534 28.12.2017
8. RYE SONG GANG 1

Weitere Angaben: k. A.

7389704 28.12.2017
9. CHON MYONG 1

Weitere Angaben: Der Öltanker MS CHON MYONG 1 der DVRK führte Ende Dezember 2017 eine direkte Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff durch.

8712362 30.3.2018
10. AN SAN 1

Weitere Angaben: Der Tanker MS AN SAN 1 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff beteiligt.

7303803 30.3.2018
11. YU PHYONG 5

Weitere Angaben: Das Handelsschiff MS YU PHONG 5 der DVRK führte am 29. November 2017 raffinierte Erdölerzeugnisse nach Nampo, DVRK, durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff, die am 26. November 2017 durchgeführt wurde, ein.

8605026 30.3.2018
12. SAM JONG 1

Weitere Angaben: Das Handelsschiff MS SAM JONG 1 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt.

8405311 30.3.2018
13. SAM JONG 2

Weitere Angaben: Das Handelsschiff MS SAM JONG 2 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt.

7408873 30.3.2018
14. SAM Ma 2

Weitere Angaben: Der Öltanker MS SAM Ma 2 der DVRK führte im Oktober, Anfang November und Mitte November 2017 durch mehrfache direkte Umladungen von Schiff zu Schiff raffinierte Erdölerzeugnisse ein.

8106496 30.3.2018
15. YU JONG 2

Weitere Angaben: Der Öltanker MS YU JONG 2 der DVRK war im November 2017 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. MS YU JONG 2 beteiligte sich am 16. Februar 2018 auch an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS MIN NING DE YOU 078.

8604917 30.3.2018
16. PAEK MA

Weitere Angaben: MS PAEK Ma der DVRK war Mitte Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt.

9066978 30.3.2018
17. JI SONG 6

Weitere Angaben: Der Tanker MS JI SONG 6 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt.

8898740 30.3.2018
18. CHON Ma SAN

Weitere Angaben: MS CHON Ma SAN der DVRK war Mitte November 2017 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt.

8660313 30.3.2018
19. NAM SAN 8

Weitere Angaben: Der Erdöltanker MS NAM SAN 8 der DVRK soll an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein.

8122347 30.3.2018
20. YU SON

Weitere Angaben: Der Tanker MS YU SON der DVRK soll an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein.

8691702 30.3.2018
21. WOORY STAR

Weitere Angaben: Das Frachtschiff MS WOORY STAR der DVRK soll an unrechtmäßigen Verbringungen von verbotenen Waren der DVRK beteiligt gewesen sein.

8408595 30.3.2018
22. ASIa BRIDGE 1

Weitere Angaben: MS ASIa BRIDGE 1 hat am 22. Oktober 2017 Kohle in Nampo, DVRK, geladen und nach Cam Pha, Vietnam, verbracht.

8916580 30.3.2018
23. XIN GUANG HAI

Weitere Angaben: Das Handelsschiff MS XIN GUANG HAI hat am 27. Oktober 2017 Kohle der DVRK in Taean, DVRK, geladen und am 18. Dezember 2017 nach Port Klang, Malaysia, verbracht.

9004700 30.3.2018
24. HUa FU

Weitere Angaben: MS HUa FU hat am 24. September 2017 Kohle der DVRK in Najin, DVRK, geladen.

9020003 30.3.2018
25. YUK TUNG

Weitere Angaben: MS YUK TUNG beteiligte sich im Januar 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS RYE SONG GANG.

9030591 30.3.2018
26. KOTI

Weitere Angaben: MS KOTI beteiligte sich am 9. Dezember 2017 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS KUM UN SAN 3.

9417115 30.3.2018
27. DONG FENG 6

Weitere Angaben: MS DONG FENG 6 hat am 11. Juli 2017 Kohle der DVRK in Hamhung, DVRK, für die Ausfuhr unter Verletzung von VN-Sanktionen geladen.

9008201 30.3.2018
28. HAO FAN 2

Weitere Angaben: MS HAO FAN 2 hat am 3. Juni 2017 Kohle der DVRK in Nampo, DVRK, für die Ausfuhr unter Verletzung von VN-Sanktionen geladen.

8747604 30.3.2018
29. HAO FAN 6

Weitere Angaben: MS HAO FAN 6 hat am 27. August 2017 Kohle der DVRK in Nampo, DVRK, geladen.

8628597 30.3.2018
30. JIN HYE

Weitere Angaben: MS JIN HYE beteiligte sich am 16. Dezember 2017 an einer direkten Umladung von Schiff zu Schiff mit MS CHON Ma SAN.

8518572 30.3.2018
31. FAN KE

Weitere Angaben: MS FAN KE hat im September/Oktober 2017 Kohle der DVRK in Nampo, DVRK, geladen.

8914934 30.3.2018
32. WAN HENG 11

Weitere Angaben: MS WAN HENG 11 beteiligte sich am 13. Februar 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS RYE SONG GANG 1.

Wan Heng 11 war früher ein Schiff unter der Flagge von Belize und fährt jetzt unter der Flagge der DVRK mit dem Namen KUMJINGANG3 oder Kum Jin Gang 3.

8791667 30.3.2018
33. MIN NING DE YOU 078

Weitere Angaben: MS MIN NING DE YOU beteiligte sich am 16. Februar 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS YU JONG 2.

k. A. 30.3.2018

34. SHANG YUAN BAO

Das Handelsschiff MS SHANG YUAN BAO war am 18. Mai 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem von den VN benannten Schiff MS PAEK Ma der DRVK beteiligt. MS SHANG YUAN BAO war zudem am 2. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem Schiff MYONG RYU 1 der DRVK beteiligt.

IMO-Nummer: 8126070

Datum der Benennung durch die VN: 16.10.2018

35. NEW REGENT

MS NEW REGENT war am 7. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit dem Öltanker KUM UN SAN 3 der DVRK beteiligt.

IMO-Nummer: 8312497

Datum der Benennung durch die VN: 16.10.2018

36. KUM UN SAN 3

Der Öltanker KUM UN SAN 3 der DVRK war am 7. Juni 2018 an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS NEW REGENT beteiligt.

IMO-Nummer: 8705539

Datum der Benennung durch die VN: 16.10.2018

E. Schiffe, die mit dem Einfrieren von Vermögenswerten belegt sind. 18


Name des Schiffs IMO-Nummer Benannt als wirtschaftliche Ressource von Datum der Benennung durch die VN
1. CHON MYONG 1

Der Öltanker MS CHON MYONG 1 der DVRK führte Ende Dezember 2017 eine direkte Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff durch.

8712362 30.3.2018
2. AN SAN 1

Der Tanker MS AN SAN 1 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff beteiligt.

7303803 30.3.2018
3. YU PHYONG 5

Das Handelsschiff MS YU PHONG 5 der DVRK führte am 29. November 2017 raffinierte Erdölerzeugnisse nach Nampo, DVRK, durch eine direkte Umladung von Schiff zu Schiff, die am 26. November 2017 durchgeführt wurde, ein.

8605026 30.3.2018
4. SAM JONG 1

Das Handelsschiff MS SAM JONG 1 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt.

8405311 30.3.2018
5. SAM JONG 2

Das Handelsschiff MS SAM JONG 2 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt.

7408873 30.3.2018
6. SAM Ma 2

Der Öltanker MS SAM Ma 2 der DVRK führte im Oktober, Anfang November und Mitte November 2017 durch mehrfache direkte Umladungen von Schiff zu Schiff raffinierte Erdölerzeugnisse ein.

8106496 30.3.2018
7. YU JONG 2

Der Öltanker MS YU JONG 2 der DVRK war im November 2017 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt. MS YU JONG 2 beteiligte sich am 16. Februar 2018 auch an einer direkten Umladung, wahrscheinlich von Öl, von Schiff zu Schiff mit MS MIN NING DE YOU 078.

8604917 30.3.2018
8. PAEK MA

MS PAEK Ma der DVRK war Mitte Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt.

9066978 30.3.2018
9. JI SONG 6

Der Tanker MS JI SONG 6 der DVRK war Ende Januar 2018 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt.

8898740 30.3.2018
10. CHON Ma SAN

MS CHON Ma SAN der DVRK war Mitte November 2017 an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt.

8660313 30.3.2018
11. NAM SAN 8

Der Erdöltanker MS NAM SAN 8 der DVRK soll an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein.

8122347 30.3.2018
12. YU SON

Der Tanker MS YU SON der DVRK soll an direkten Umladungen von Öl von Schiff zu Schiff beteiligt gewesen sein.

8691702 30.3.2018
13. WOORY STAR

Das Frachtschiff MS WOORY STAR der DVRK soll an unrechtmäßigen Verbringungen von verbotenen Waren der DVRK beteiligt gewesen sein.

8408595 30.3.2018
14. JI SONG 8

Das Frachtschiff MS JI SONG 8 der DVRK steht im Eigentum der Phyongchon Shipping & Marine und soll an unrechtmäßigen Verbringungen von verbotenen Waren der DVRK beteiligt gewesen sein.

8503228 Phyongchon Shipping & Marine 30.3.2018
15. HAP JANG GANG 6

Weitere Angaben: Das Frachtschiff MS HAP JANG GANG 6 der DVRK steht im Eigentum der Hapjanggang Shipping Corp und soll an unrechtmäßigen Verbringungen von verbotenen Waren der DVRK beteiligt gewesen sein.

9066540 Hapjanggang Shipping Corp 30.3.2018

.

Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d Anhang V


.

Liste der Schiffe nach Artikel 18b Absatz 7 Anhang VI17 18


ENDE

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