Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, ber. 2018 L 272 S. 69;
VO (EU) 2016/1624 - ABl. Nr. L 251 vom 16.09.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/458 - ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/2225 - ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 1Inkrafttreten Gültig, ber. 2018 L 312 S. 107;
VO (EU) 2018/1240 - ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1Inkrafttreten Anwendung, ber. 2020 L 193 S. 16;
VO (EU) 2019/817 - ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2021/1134 - ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 11Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 562/2006
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Der Erlass von Maßnahmen nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die sicherstellen, dass Personen beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, ist Teil des Ziels der Union nach Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einen Raum ohne Binnengrenzen aufzubauen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist.
(3) Gemäß Artikel 67 Absatz 2 AEUV muss die Schaffung eines Raums des freien Personenverkehrs mit flankierenden Maßnahmen einhergehen. Zu diesen Maßnahmen gehört die in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b AEUV vorgesehene gemeinsame Politik bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen.
(4) Gemeinsame Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Binnengrenzen durch Personen sowie bezüglich der Grenzkontrollen an den Außengrenzen sollten dem in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, insbesondere den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 4 sowie dem Gemeinsamen Handbuch 5, Rechnung tragen.
(5) Das Recht auf freien Personenverkehr der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sowie der Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits über ein Recht auf freien Personenverkehr verfügen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist, wird durch ein gemeinsames Regelwerk für das Überschreiten der Grenzen durch Personen weder in Frage gestellt noch beeinträchtigt.
(6) Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Grenzkontrollen sollten zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Vorbeugung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beitragen.
(7) Grenzübertrittskontrollen sollten auf eine Weise durchgeführt werden, bei der die menschliche Würde in vollem Umfang gewahrt wird. Die Durchführung von Grenzkontrollen sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und, gemessen an den verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein.
(8) Die Grenzkontrollen umfassen nicht nur die Personenkontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Überwachung zwischen diesen Grenzübergangsstellen sondern auch die Analyse des Risikos für die innere Sicherheit sowie der Bedrohungen, die die Sicherheit der Außengrenzen beeinträchtigen können. Daher müssen die Voraussetzungen, Kriterien und Modalitäten sowohl der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen als auch der Überwachung, einschließlich der Abfragen im Schengener Informationssystem (SIS), festgelegt werden.
(9) Es ist notwendig, Vorschriften zur Berechnung der zulässigen Dauer von Kurzaufenthalten in der Union festzulegen. Klare, einfache und einheitliche Regelungen in allen Rechtsakten, in denen diese Frage behandelt wird, wären für Reisende wie Grenz- und Visumbehörden gleichermaßen von Vorteil.
(10) Da allein durch eine Verifizierung der Fingerabdrücke sich eindeutig bestätigen lässt, dass eine Person, die in den Schengen-Raum einreisen will, mit dem Visuminhaber identisch ist, sollten Bestimmungen für die Nutzung des in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 vorgesehenen Visa-Informationssystems (VIS) an den Außengrenzen erlassen werden.
(11) Zur Prüfung, ob die Einreisebedingungen für Drittstaatsangehörige gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, und zur erfolgreichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten die Grenzschutzbeamten alle erforderlichen verfügbaren Informationen, einschließlich Abfragen des VIS, nutzen.
(12) Um zu verhindern, dass Grenzübergangsstellen, an denen das VIS genutzt wird, umgangen werden könnten, und um die volle Wirkung des VIS zu gewährleisten, muss das System bei Einreisekontrollen an den Außengrenzen in einheitlicher Weise genutzt werden.
(13) Da im Falle von Mehrfachanträgen biometrische Daten erneut verwendet und von dem ersten im VIS gespeicherten Antrag übernommen werden können, sollte die Nutzung des VIS für Einreisekontrollen an den Außengrenzen obligatorisch sein.
(14) Die Nutzung des VIS sollte eine systematische Abfrage des VIS mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke umfassen. Angesichts der potenziellen Auswirkungen solcher Abfragen auf die Wartezeiten an Grenzübergängen sollte es jedoch möglich sein, für einen Übergangszeitraum ausnahmsweise und unter genau festgelegten Umständen eine Abfrage des VIS ohne systematische Verifizierung der Fingerabdrücke durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Ausnahme nur dann Anwendung findet, wenn die dazu erforderlichen Bedingungen uneingeschränkt gegeben sind, und dass die Dauer und die Häufigkeit der Anwendung dieser Ausnahme an den einzelnen Grenzübergängen auf ein striktes Mindestmaß begrenzt werden.
(15) Um übermäßige Wartezeiten an den Grenzübergangsstellen zu vermeiden, sollte es möglich sein, bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen die Kontrollen an den Außengrenzen zu lockern. Dokumente von Drittstaatsangehörigen müssen aber auch bei gelockerten Grenzübertrittskontrollen weiterhin systematisch abgestempelt werden. Anhand der Abstempelung lässt sich mit Sicherheit das Datum und der Ort des Grenzübertritts feststellen, ohne dass in allen Fällen überprüft werden muss, ob die für die Kontrolle der Reisedokumente erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind.
(16) Sofern die Umstände es zulassen, sollten zur Verkürzung der Wartezeiten für Personen, die über das Unionsrecht auf freien Personenverkehr verfügen, an Grenzübergangsstellen getrennte Kontrollspuren mit einheitlicher Beschilderung in allen Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Auf internationalen Flughäfen sollten getrennte Kontrollspuren eingerichtet werden. Wo es angemessen erscheint und soweit die örtlichen Umstände es zulassen, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, an den Grenzübergangsstellen der See- und Landgrenzen getrennte Kontrollspuren einzurichten.
(17) Die Mitgliedstaaten sollten vermeiden, dass der wirtschaftliche, soziale und kulturelle Austausch durch die Kontrollverfahren an den Außengrenzen stark behindert wird. Zu diesem Zweck sollten sie eine angemessene Anzahl von Personal und finanziellen Mitteln bereitstellen.
(18) Die Mitgliedstaaten sollten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts die für den Grenzschutz zuständige nationale Stelle bzw. zuständigen nationalen Stellen bestimmen. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen für den Grenzschutz zuständig, so sollte es eine enge und ständige Zusammenarbeit geben.
(19) Die operative Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten bei den Grenzkontrollen sollten durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates 7 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten (im Folgenden "Agentur") verwaltet und koordiniert werden.
(20) Die Kontrollen im Rahmen der allgemeinen Polizeibefugnisse, die Personensicherheitskontrollen bei Flügen, die denen bei Inlandsflügen entsprechen, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates 8 in Ausnahmefällen das Gepäck zu kontrollieren und die nationalen Rechtsvorschriften über das Mitführen von Reise- und Identitätsdokumenten oder die Verpflichtung für Personen, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats den Behörden zu melden, bleiben von der vorliegenden Verordnung unberührt.
(21) In einem Raum, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, sollte die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben. Grenzkontrollen oder entsprechende Formalitäten, die ausschließlich auf Grund des Überschreitens einer solchen Grenze erfolgen, sollten unterbleiben.
(22) Der Aufbau eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg gewährleistet ist, ist eine der größten Errungenschaften der Union. In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bedarf es einer gemeinsamen Antwort auf Situationen, die eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit dieses Raums, von Teilen dieses Raums oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten darstellen, indem die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen gestattet wird, ohne dass der Grundsatz des freien Personenverkehrs berührt wird. Angesichts der möglichen Auswirkungen derartiger nur als letztes Mittel anzuwendender Maßnahmen auf alle Personen, die innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen über das Recht auf Freizügigkeit verfügen, müssen die Bedingungen und Verfahren für die Wiedereinführung solcher Maßnahmen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie eine Ausnahme darstellen und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Der Umfang und die Dauer der vorübergehenden Wiedereinführung solcher Maßnahmen sollten auf das zur Bewältigung einer ernsthaften Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit unbedingt erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.
(23) Da der freie Personenverkehr durch die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beeinträchtigt wird, sollten Entscheidungen über die Wiedereinführung solcher Kontrollen nach gemeinsam festgelegten Kriterien getroffen und der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt oder von einem Organ der Union empfohlen werden. In jedem Fall sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben und nur als letztes Mittel in begrenztem Umfang und für einen befristeten Zeitraum auf der Grundlage bestimmter objektiver Kriterien und einer auf Unionsebene zu überwachenden Bewertung der Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme eingesetzt werden. Erfordert eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit sofortiges Handeln, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von längstens zehn Tagen haben. Eine Verlängerung dieses Zeitraums sollte auf Unionsebene überwacht werden.
(24) Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollte anhand der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit, die dem Erfordernis einer solchen Wiedereinführung zugrunde liegt, geprüft werden; darüber hinaus sollte untersucht werden, welche alternativen Maßnahmen auf nationaler und/oder Unionsebene ergriffen werden könnten und welche Auswirkungen diese Kontrollen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen hätten.
(25) Im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit auf Ebene des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen oder auf nationaler Ebene, insbesondere als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder Bedrohungen oder von Bedrohungen durch die organisierte Kriminalität, könnte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Ausnahmefall geboten sein.
(26) Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen sollte nicht an sich als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit betrachtet werden.
(27) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit eng auszulegen und setzt der Rückgriff auf den Begriff der öffentlichen Ordnung auf jeden Fall voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
(28) Auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen in Bezug auf die Funktionsweise des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und als Beitrag zur Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung des Schengen-Besitzstands kann die Kommission Leitlinien zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen erarbeiten, und zwar in Fällen, die eine Maßnahme als vorübergehende Reaktion verlangen, und in Fällen, die eine sofortige Maßnahme erforderlich machen. Diese Leitlinien sollten klare Indikatoren enthalten, die die Bewertung der Umstände erleichtern, die eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit darstellen könnten.
(29) Werden in einem Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so sollten der Kommission, um die Einhaltung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates 9 angenommenen Empfehlungen zu gewährleisten, Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie empfehlen kann, dass der evaluierte Mitgliedstaat bestimmte Maßnahmen wie den Einsatz von Europäischen Grenzschutzteams, die Unterbreitung strategischer Pläne oder - als letztes Mittel unter Berücksichtigung des Ernstes der Lage - die Schließung einer bestimmten Grenzübergangsstelle ergreift. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 10, ausgeübt werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii jener Verordnung sollte das Prüfverfahren angewandt werden.
(30) Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an bestimmten Binnengrenzen nach einem besonderen Verfahren auf Unionsebene könnte auch im Falle außergewöhnlicher Umstände und als letztes Mittel gerechtfertigt sein, wenn aufgrund anhaltender schwerwiegender Mängel im Zusammenhang mit der Kontrolle von Außengrenzen, die im Rahmen eines strengen Evaluierungsverfahrens nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgestellt wurden, das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist, insoweit diese Umstände eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in diesem Raum oder in Teilen dieses Raums darstellen würden. Dieses besondere Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an bestimmten Binnengrenzen könnte auch unter denselben Voraussetzungen dadurch ausgelöst werden, dass der evaluierte Mitgliedstaat seine Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt hat. Da solche Maßnahmen, welche die nationalen Exekutiv- und Vollstreckungsbefugnisse in Bezug auf die Kontrolle an den Binnengrenzen berühren, politisch heikel sind, sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit er auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen nach diesem besonderen Verfahren auf Unionsebene annehmen kann.
(31) Vor der Annahme derartiger Empfehlungen über die vorübergehende Wiedereinführung der Kontrollen an bestimmten Binnengrenzen sollte rechtzeitig und gründlich geprüft werden, inwieweit auf Maßnahmen, die auf die Beseitigung des ursprünglichen Problems zielen, zurückgegriffen werden kann, beispielsweise auf Hilfsmaßnahmen durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union wie die Agentur oder das durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates 11 errichtete Europäische Polizeiamt (im Folgenden "Europol") und Unterstützungsmaßnahmen technischer oder finanzieller Art auf nationaler und/oder auf Unionsebene. Wird ein schwerwiegender Mangel festgestellt, so kann die Kommission finanzielle Unterstützungsmaßnahmen ergreifen, um dem betreffenden Mitgliedstaat zu helfen. Des Weiteren sollte sich jegliche Empfehlung der Kommission oder des Rates auf fundierte Informationen stützen.
(32) Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Umständen, die eine Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
(33) Die Evaluierungsberichte und Empfehlungen nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 sollten die Grundlage für das Auslösen der in dieser Verordnung vorgesehenen bestimmten Maßnahmen im Falle schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen und des ebenfalls in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Verfahrens im Falle außergewöhnlicher Umstände, in denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist, bilden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen gemeinsam regelmäßige, objektive und unparteiische Evaluierungen vor, um zu überprüfen, ob diese Verordnung ordnungsgemäß angewendet wird, und die Kommission koordiniert die Evaluierungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Der Evaluierungsmechanismus umfasst folgende Elemente: mehrjährige und jährliche Evaluierungsprogramme, angekündigte und unangekündigte Inspektionen vor Ort durch ein kleines Team, das sich aus Vertretern der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Experten zusammensetzt, von der Kommission angenommene Berichte über das Ergebnis der Evaluierung, vom Rat auf Vorschlag der Kommission angenommene Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen, geeignete Folgemaßnahmen, Überwachung und Berichterstattung.
(34) Da das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und ihrer nachfolgenden Änderungen, nämlich die Festlegung eines Regelwerks für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden konnte, sondern vielmehr auf Unionsebene besser verwirklicht werden konnte, konnte die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gingen diese Verordnung und ihre nachfolgenden Änderungen nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(35) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Einführung zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen und der Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(36) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind. Sie sollte unter Beachtung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in den Bereichen internationaler Schutz und Nichtzurückweisung angewandt werden.
(37) Abweichend von Artikel 355 AEUV findet diese Verordnung nur auf die europäischen Gebiete Frankreichs und der Niederlande Anwendung. Sie berührt nicht die für Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, wie sie in dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 12 festgelegt sind.
(38) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(39) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 13 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 14 genannten Bereich gehören.
(40) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 15 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG 16 des Rates genannten Bereich gehören.
(41) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 17 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 18 genannten Bereich gehören.
(42) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 19 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(43) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 20 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(44) Was Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien betrifft, stellen Artikel 1 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a, Titel III sowie die Bestimmungen des Titels II und dessen Anhänge, die sich auf das SIS und das VIS beziehen, einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar
- haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Grundsätze
Diese Verordnung sieht vor, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Union überschreiten.
Sie legt Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf Personen fest, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union überschreiten.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen17
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Personen, die die Binnengrenzen oder die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten, unbeschadet
Artikel 4 Grundrechte
Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta"), und des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden "Genfer Abkommen") und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte. Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts werden die Beschlüsse nach dieser Verordnung auf Einzelfallbasisgefasst.
Titel II
Aussengrenzen
Kapitel I
Überschreiten der Außengrenzen und Einreisevoraussetzungen
Artikel 5 Überschreiten der Außengrenzen
(1) Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Die Verkehrsstunden sind an den Grenzübergangsstellen, die nicht rund um die Uhr geöffnet sind, deutlich anzugeben.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 39 die Liste ihrer Grenzübergangsstellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:
(3) Unbeschadet der Ausnahmen des Absatzes 2 und der internationalen Schutzverpflichtungen der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige17 18
(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
Während eines Übergangszeitraums gemäß Artikel 83 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 ist die Nutzung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) fakultativ, und die Pflicht nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein, gilt nicht. Die Mitgliedstaaten unterrichten der Reisegenehmigungspflicht unterliegende Drittstaatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen darüber, dass sie nach Ablauf des Übergangszeitraums im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sein müssen. Zu diesem Zweck verteilen die Mitgliedstaaten an diese Kategorie von Reisenden ein gemeinsames Merkblatt gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240.
Während der Schonfrist gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 erlauben die Grenzbehörden der Reisegenehmigungspflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung sind, ausnahmsweise, die Außengrenzen zu überschreiten, sofern diese Drittstaatsangehörigen alle übrigen Bedingungen nach diesem Artikel erfüllen und die Außengrenzen der Mitgliedstaaten erstmals seit Ende des in Artikel 83 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Übergangszeitraums überschreiten. Die Grenzbehörden unterrichten diese Drittstaatsangehörige darüber, dass sie im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung im Sinne dieses Artikels sein müssen. Zu diesem Zweck verteilen die Grenzbehörden an diese Reisenden ein gemeinsames Merkblatt gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240, in dem sie darüber unterrichtet werden, dass ihnen das Überschreiten der Außengrenzen ausnahmsweise gestattet wird, obwohl sie die Verpflichtung, im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein, nicht erfüllen, und in dem diese Verpflichtung erläutert wird.
(1a) Der Zeitraum von 90 Tagen in jeglichem Zeitraum von 180 Tagen nach Absatz 1 dieses Artikels wird für die Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/2226 am EES-Betrieb beteiligt sind, als ein einziger Zeitraum berechnet. Dieser Zeitraum wird für jeden der Mitgliedstaaten, die nicht am EES-Betrieb beteiligt sind, getrennt berechnet.
(2) Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
(3) Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt sind.
(4) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden.
Von den Mitgliedstaaten festgesetzte Richtbeträge werden der Kommission gemäß Artikel 39 übermittelt.
Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und - im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber - Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.
(5) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Artikel 46 und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Statistiken über die an der Grenze erteilten Visa.
Lässt sich das Dokument nicht mit einem Visum versehen, so ist das Visum ausnahmsweise auf einem dem Dokument beizufügenden Einlegeblatt anzubringen. In diesem Fall ist das einheitlich gestaltete Formblatt für die Anbringung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates 27 zu verwenden.
Artikel 6a Drittstaatsangehörige, deren Daten in das EES einzugeben sind17
(1) Bei der Einreise und Ausreise werden die Daten folgender Personengruppen gemäß den Artikeln 16, 17, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES eingegeben:
(2) Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung verweigert wurde, werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES eingegeben.
(3) Die Daten folgender Personengruppen werden nicht in das EES eingegeben:
Kapitel II
Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung
Artikel 7 Durchführung von Grenzübertrittskontrollen
(1) Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durch, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige Personen betreffen.
Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen - gemessen an den damit verfolgten Zielen - verhältnismäßig sein.
(2) Bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen dürfen die Grenzschutzbeamten Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.
Artikel 8 Grenzübertrittskontrollen von Personen17 18 19 21
(1) Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt den Kontrollen durch die Grenzschutzbeamten. Die Kontrollen erfolgen nach Maßgabe dieses Kapitels.
Die Kontrollen können sich auch auf die Fortbewegungsmittel der die Grenze überschreitenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, werden bei der Ein- und Ausreise folgenden Kontrollen unterzogen:
Enthält das Reisedokument ein elektronisches Speichermedium (Chip), werden die Echtheit und Integrität der Daten auf dem auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt, sofern dies nicht aus technischen Gründen oder - im Falle der Ausstellung des Reisedokuments durch einen Drittstaat - mangels gültiger Zertifikate unmöglich ist.
Bei Zweifeln an der Echtheit des Reisedokuments oder an der Identität des Inhabers soll mindestens einer der biometrischen Identifikatoren, die in die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 ausgestellten Pässe und Reisedokumente integriert sind, überprüft werden. Nach Möglichkeit ist eine solche Überprüfung auch bei Reisedokumenten durchzuführen, die nicht unter jene Verordnung fallen.
Bei Personen, deren Einreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, wird eine Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung vorgenommen.
(2a) Würden die Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2 Buchstaben a und b zu unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss führen, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, diese Abfragen in gezielter Weise an einer bestimmten Grenzübergangsstelle nach einer Bewertung der Risiken für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten durchzuführen.
Umfang und Dauer der vorübergehenden Begrenzung auf gezielte Abfragen der Datenbanken dürfen nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen und werden gemäß einer von dem betroffenen Mitgliedstaat durchgeführten Risikobewertung festgelegt. In der Risikobewertung werden die Gründe für die vorübergehende Begrenzung auf gezielte Abfragen der Datenbanken dargelegt und unter anderem die unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss berücksichtigt; darüber hinaus enthält die Risikobewertung Statistiken über beförderte Personen und Vorfälle, die im Zusammenhang mit grenzüberscheitender Kriminalität stehen. Die Risikobewertung wird regelmäßig aktualisiert.
Personen, bei denen grundsätzlich keine gezielte Abfrage der Datenbanken durchgeführt wird, werden mindestens einer Kontrolle unterzogen, bei der ihre Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisedokumente festgestellt wird. Eine solche Kontrolle besteht in einer raschen und einfachen Überprüfung der Gültigkeit des Reisedokuments für den Grenzübertritt, und es sollte, gegebenenfalls mithilfe technischer Geräte, nach Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmalen gesucht werden, und, im Falle von Zweifeln in Bezug auf das Reisedokument oder wenn es Anzeichen gibt, dass eine solche Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten darstellen könnte, fragt der Grenzschutzbeamte die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Datenbanken ab.
Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt seine Risikobewertung und deren Aktualisierungen unverzüglich an die mit der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlamentes und des Rates 29 errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden "Agentur") und erstattet der Kommission und der Agentur alle sechs Monate Bericht über die gezielten Abfragen der Datenbanken. Der betroffene Mitgliedstaat kann beschließen, die Risikobewertung oder Teile davon als Verschlusssache einzustufen.
(2b) Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, gezielte Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2a durchzuführen, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission unverzüglich mit. Der betroffene Mitgliedstaat kann beschließen, die Meldung oder Teile davon als Verschlusssache einzustufen.
Falls die Mitgliedstaaten, die Agentur oder die Kommission Bedenken angesichts der Absicht, gezielte Abfragen der Datenbanken durchzuführen, haben, so unterrichten sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über diese Bedenken. Der betreffende Mitgliedstaat trägt diesen Bedenken Rechnung.
(2c) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8. April 2019 eine Bewertung der Umsetzung und der Auswirkungen des Absatz 2 vor.
(2d) In Bezug auf Luftgrenzen gelten die Absätze 2a und 2b für eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab dem 7. April 2017.
Bestehen an einem bestimmten Flughafen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur, die mehr Zeit für die Anpassungen erfordern, mit denen die Durchführung systematischer Abfragen der Datenbanken ohne unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Verkehrsfluss ermöglicht wird, so kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist von sechs Monaten im Einklang mit dem in Unterabsatz 3 festgelegten Verfahren für diesen bestimmten Flughafen ausnahmsweise um höchstens 18 Monate verlängert werden.
Zu diesem Zweck unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Übergangszeitraums über die besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur an dem betreffenden Flughafen, über die geplanten Maßnahmen zu deren Behebung und über die Zeit, die für ihre Durchführung benötigt wird.
Bestehen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur, die mehr Zeit für die Anpassungen erfordern, so erteilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der in Unterabsatz 3 genannten Mitteilung und nach Anhörung der Agentur die Genehmigung, den Übergangszeitraum für diesen betreffenden Flughafen zu verlängern, und legt, soweit angezeigt, die Dauer dieser Verlängerung fest.
(2e) Die Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2 Buchstaben a und b können im Voraus auf der Grundlage von Angaben über die beförderten Personen durchgeführt werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/82/EG des Rates 30 oder mit anderen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften übermittelt wurden.
Falls diese Abfragen im Voraus auf der Grundlage der Angaben über die beförderten Personen erfolgen, werden die im Voraus erhaltenen Daten mit den im Reisedokument enthaltenen Daten an der Grenzübergangsstelle abgeglichen. Die Identität und die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie die Echtheit des Reisedokuments und seine Gültigkeit für den Grenzübertritt wird ebenfalls überprüft.
(2f) Abweichend von Absatz 2 dürfen Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, beim Überschreiten der Landbinnengrenzen der Mitgliedstaaten, bei denen die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren bereits erfolgreich abgeschlossen ist, aber noch nicht beschlossen worden ist, die Kontrollen an ihren Binnengrenzen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Beitrittsakte aufzuheben, den Ausreisekontrollen gemäß Absatz 2 nicht systematisch, sondern nur auf Grundlage einer Risikobewertung unterworfen werden.
(3) Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise wie folgt eingehend kontrolliert:
Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem Speichermedium wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die Authentizität der Daten auf dem Chip geprüft;
Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem elektronischen Speichermedium (Chip) wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) geprüft.
Sofern auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zugriff auf dieses Gesichtsbild technisch möglich ist, wird bei der Überprüfung auch dieses Gesichtsbild geprüft, indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen verglichen wird; davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige, für die bereits ein persönliches Dossier im EES angelegt wurde. Wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen;
Falls diese Abfragen im Voraus auf der Grundlage der Angaben über die beförderten Personen erfolgen, werden die im Voraus erhaltenen Daten mit den im Reisedokument enthaltenen Daten an der Grenzübergangsstelle abgeglichen. Die Identität und Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie die Echtheit des Reisedokuments und seine Gültigkeit für den Grenzübertritt wird ebenfalls überprüft.
(4) Soweit entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, werden solche eingehenden Kontrollen auf Antrag des Drittstaatsangehörigen in einem privaten Bereich durchgeführt.
(4a) Falls bei der Ein- oder Ausreise eine Abfrage der einschlägigen Datenbanken, einschließlich des Detektors für Mehrfachidentitäten, durch das Europäische Suchportal, die mit Artikel 25 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtet wurden, eine gelbe oder rote Verknüpfung anzeigt, führt der Grenzschutzbeamte eine Abfrage im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung oder im SIS oder in beidem durch, um die Unterschiede bei den verknüpften Identitätsdaten oder Reisedokumentendaten zu prüfen. Der Grenzschutzbeamte führt sämtliche zusätzlichen Überprüfungen durch, die für eine Entscheidung über den Status und die Farbe der Verknüpfung erforderlich sind.
Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gilt dieser Absatz ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Detektors für Mehrfachidentitäten nach Artikel 72 Absatz 4 der genannten Verordnung.
(5) Unbeschadet des Unterabsatzes 2 werden Drittstaatsangehörige, die einer eingehenden Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen werden, schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, oder in einer anderen wirksamen Form über den Zweck und das Verfahren einer solchen Kontrolle unterrichtet.
Diese Informationen müssen in allen Amtssprachen der Union sowie in der/den Sprache(n) des/der an den betreffenden Mitgliedstaat angrenzenden Staates/Staaten verfügbar sein und darauf hinweisen, dass der Drittstaatsangehörige um den Namen oder die Dienstausweisnummer der Grenzschutzbeamten, die die eingehende Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie durchführen, sowie um die Bezeichnung der Grenzübergangsstelle und um das Datum, an dem die Grenze überschritten wurde, ersuchen kann.
(6) Kontrollen von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, werden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/38/EG durchgeführt.
(7) Detaillierte Vorschriften für die zu erfassenden Informationen sind in Anhang II enthalten.
(8) Wird Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder b angewandt, so dürfen die Mitgliedstaaten auch von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen.
(9) Drittstaatsangehörige werden über die maximale Dauer des zulässigen Aufenthalts unter Berücksichtigung der Zahl der Einreisen und der Aufenthaltsdauer, die aufgrund des Visums zulässig sind, informiert. Diese Informationen wird entweder vom Grenzschutzbeamten bei Grenzübertrittskontrollen oder mittels einer an der Grenzübergangsstelle installierten Einrichtung erteilt, die es den Drittstaatsangehörigen ermöglicht, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 abzufragen.
Artikel 8a Verwendung von Self-Service-Systemen zur Vorabeingabe von Daten in das EES17
(1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, dürfen Self-Service-Systeme verwenden, um die Daten gemäß Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels vorab in das EES einzugeben, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Das Self-Service-System prüft gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ob die betreffende Person bereits im EES erfasst ist, und überprüft die Identität des Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226.
(3) Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 nimmt das Self-Service-System eine Identifizierung gemäß Artikel 27 jener Verordnung vor.
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt zudem Folgendes, wenn eine Identifizierung im EES vorgenommen wird:
(4) Falls zu der Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels keine Daten im EES gemäß den Absätzen 2 und 3 erfasst sind, gilt Folgendes:
(5) Geht aus den Vorgängen gemäß den Absätzen 2 und 3 hervor, dass die Daten der Person gemäß Absatz 1 im EES erfasst sind, so prüft das Self-Service-System, ob die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Daten aktualisiert werden müssen.
(6) Geht aus der Prüfung gemäß Absatz 5 hervor, dass zu der Person gemäß Absatz 1 im EES ein persönliches Dossier angelegt wurde, die Angaben zu dieser Person jedoch aktualisiert werden müssen, muss die Person:
(7) Die Self-Service-Systeme werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Self-Service-Systems festzustellen.
Artikel 8b Verwendung von Self-Service-Systemen und e-Gates beim Grenzübertritt von Personen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist17
(1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, kann die Verwendung eines Self-Service-Systems zur Durchführung ihrer Grenzübertrittskontrollen gestattet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Sofern die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, können die Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und die Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Werden die Grenzübertrittskontrollen mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems vorgenommen, müssen bei der Ausreise auch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden.
Wird einer Person Zugang zum nationalen Erleichterungsprogramm eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8d gewährt, so kann beim Überschreiten der Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats, der eine Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der den Zugang gemäß Artikel 8d Absatz 9 gewährt hat, die mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführte Grenzübertrittskontrolle bei der Einreise ohne Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Gesichtspunkte durchgeführt werden.
(3) Bei der Ein- und Ausreise werden die Ergebnisse der mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführten Grenzübertrittskontrollen einem Grenzschutzbeamten zugänglich gemacht. Dieser Grenzschutzbeamte überwacht die Ergebnisse der Grenzübertrittskontrollen und genehmigt auf der Grundlage dieser Ergebnisse die Ein- beziehungsweise Ausreise oder verweist die Person andernfalls an einen Grenzschutzbeamten, der zusätzliche Kontrollen vornimmt.
(4) Die betreffende Person wird gemäß Absatz 3 an einen Grenzschutzbeamten verwiesen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
(5) Über die in Absatz 4 genannten Fälle hinaus kann der Grenzschutzbeamte, der den Grenzübertritt überwacht, auch aus anderen Gründen beschließen, Personen, die das Self-Service-System verwenden, an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen.
(6) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a Absatz 1 im EES zu erfassen ist und die ein Self-Service-System zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen verwendet haben, kann die Verwendung eines e-Gates gestattet werden. Wird ein e-Gate eingesetzt, wird bei Überschreitung der Grenze an diesem e-Gate der betreffende Ein-/Ausreisedatensatz erfasst und gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit dem entsprechenden persönlichen Dossier verknüpft. Sind das e-Gate und das Self-Service-System physisch getrennt, wird die Identität des Benutzers am e-Gate überprüft, um sicherzustellen, dass die Person, die das e-Gate verwendet, mit der Person identisch ist, die zuvor das Self-Service-System verwendet hat. Zur Überprüfung wird mindestens ein biometrischer Identifikator herangezogen.
(7) Sind die in Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann zumindest ein Teil der Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie ein Teil der Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Der Grenzschutzbeamte kann sich auf diejenigen Überprüfungen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h beschränken, die nicht mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführt werden konnten. Zusätzlich vergewissert sich der Grenzschutzbeamte, dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die diesem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende Person mit sich führt.
(8) Die Self-Service-Systeme und e-Gates werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Self-Service-Systems, des e-Gates oder beidem festzustellen.
(9) Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Self-Service-Systemen, e-Gates oder beidem beim Grenzübertritt von Unionsbürgern, Bürgern aus Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation des Europäischen Wirtschaftsraums, schweizerischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen, deren Grenzübertritt nicht im EES erfasst werden muss, zu gestatten.
Artikel 8c Standards für automatisierte Grenzkontrollsysteme17
Automatisierte Grenzkontrollsysteme sind, soweit möglich, so gestaltet, dass sie von allen Personen, mit Ausnahme von Kindern unter 12 Jahren, genutzt werden können. Zudem müssen sie so gestaltet sein, dass die Menschenwürde, insbesondere wenn schutzbedürftige Personen betroffen sind, uneingeschränkt gewahrt wird. Mitgliedstaaten, die sich für die Verwendung von automatisierten Grenzkontrollsystemen entscheiden, haben dafür Sorge zu tragen, dass vor Ort ausreichend Personal zur Verfügung steht, das bei der Nutzung solcher Systeme Hilfestellung leistet.
Artikel 8d Nationale Erleichterungsprogramme17
(1) Jeder Mitgliedstaat kann ein freiwilliges Programm (im Folgenden ,nationales Erleichterungsprogramm") einrichten, um Drittstaatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines bestimmten Drittstaats, die gemäß dem Unionsrecht kein Recht auf Freizügigkeit genießen, beim Überschreiten der Außengrenzen eines Mitgliedstaats die in Absatz 2 genannten Erleichterungen zu gewähren.
(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a muss bei den eingehenden Kontrollen bei der Einreise der in Absatz 1 genannten Drittstaatsangehörigen, die in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen werden, keine Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Gesichtspunkte erfolgen, wenn diese Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten.
(3) Der Mitgliedstaat überprüft vorab die Drittstaatsangehörigen, die die Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm beantragen, auf ihren Hintergrund, um insbesondere die Erfüllung der in Absatz 4 genannten Bedingungen zu überprüfen.
Der Hintergrund solcher Drittstaatsangehöriger wird vorab von Grenzschutzbeamten, Visumbehörden nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 oder Einwanderungsbehörden nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 überprüft.
(4) Die unter Absatz 3 genannten Behörden gewähren einer Person die Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm nur, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(5) Die erstmalige Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm wird für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bewilligt. Der Zugang kann höchstens um weitere 5 Jahre oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder des Visums für die mehrfache Einreise, des Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels verlängert werden, je nachdem, welche Gültigkeitsdauer kürzer ist.
Bei einer Verlängerung nimmt der Mitgliedstaat eine jährliche Neubewertung der Situation jedes in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommenen Drittstaatsangehörigen vor, um auf der Grundlage aktueller Daten zu gewährleisten, dass dieser Drittstaatsangehörige weiterhin die in Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllt. Diese Neubewertung kann bei Grenzübertrittskontrollen vorgenommen werden.
(6) Die eingehenden Kontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und die eingehenden Kontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g umfassen auch eine Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige tatsächlich in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen ist.
Die Grenzschutzbeamten können die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen wurden, bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g ohne elektronischen Abgleich der biometrischen Daten durchführen, indem sie das auf dem elektronischen Speichermedium (Chip)und im persönlichen EES-Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen gespeicherte Lichtbild mit dem Gesicht des betreffenden Drittstaatsangehörigen vergleichen. Vollständige Überprüfungen werden stichprobenartig und auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt.
(7) Die unter Absatz 3 genannten Behörden widerrufen die einem Drittstaatsangehörigen gewährte Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm unverzüglich, falls sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in dieses Programm nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.
(8) Bei der Prüfung nach Absatz 3, ob der Antragsteller die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt, wird insbesondere beurteilt, ob bei ihm das Risiko der irregulären Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit eines der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.
Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der beabsichtigten Aufenthalte werden nach der Dauer und dem Zweck des geplanten Aufenthalts bzw. der geplanten Aufenthalte und unter Zugrundelegung von Durchschnittspreisen in den betreffenden Mitgliedstaaten für Unterkunft und Verpflegung in preisgünstigen Unterkünften auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten Richtbeträge bewertet. Der Nachweis einer Kostenübernahme, einer privaten Unterkunft oder beidem kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hat der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat Zweifel in Bezug auf den Antragsteller, seine Aussagen oder die vorgelegten Belege, kann er andere Mitgliedstaaten konsultieren, bevor er über den Antrag entscheidet.
(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die ein jeweils eigenes nationales Erleichterungsprogramm auf der Grundlage dieses Artikels eingerichtet haben, können eine Übereinkunft schließen, der zufolge Personen, die in das eigene nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen wurden, die im Rahmen eines anderen nationalen Erleichterungsprogramms gewährten Erleichterungen zugestanden werden. Eine Ausfertigung dieser Übereinkunft ist innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss der Kommission zu übermitteln.
(10) Bei der Einführung eines nationalen Erleichterungsprogramms müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihr System zur Umsetzung des Programms den in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Datensicherheitsstandards entspricht. Die Mitgliedstaaten müssen eine angemessene Bewertung der Informationssicherheitsrisiken durchführen, und die Zuständigkeiten in Bezug auf die Sicherheit sind für sämtliche Phasen des Prozesses zu präzisieren.
(11) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum Ende des dritten Jahres der Anwendung dieses Artikels eine Bewertung seiner Umsetzung vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission ersuchen, die Einrichtung eines Unionsprogramms für vorab auf ihren Hintergrund überprüfte Vielreisende aus Drittstaaten vorzuschlagen.
Artikel 9 Lockerung der Grenzübertrittskontrollen17
(1) Bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umständen können die Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen gelockert werden. Solche außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umstände liegen vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich trotz Ausschöpfung aller personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten unzumutbare Wartezeiten an der Grenzübergangsstelle ergeben.
(2) Werden die Grenzübertrittskontrollen gemäß Absatz 1 gelockert, so hat die Grenzübertrittskontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Grenzübertrittskontrolle des Ausreiseverkehrs.
Die Entscheidung über die Lockerung der Kontrollen wird von dem leitenden Grenzschutzbeamten an der Grenzübergangsstelle getroffen.
Eine derartige Lockerung der Kontrollen darf nur vorübergehend, der jeweiligen Lage angepasst und stufenweise angeordnet werden.
(3) Auch bei einer Lockerung der Kontrollen muss der Grenzschutzbeamte die Daten gemäß Artikel 6a in das EES eingeben. Können die Daten nicht auf elektronischem Wege eingegeben werden, so erfolgt die Eingabe von Hand.
(3a) Falls es technisch nicht möglich ist, Daten in das Zentralsystem des EES einzugeben, oder im Falle eines Ausfalls des Zentralsystems des EES gelten alle der folgenden Bestimmungen:
Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzkontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung nimmt der Grenzschutzbeamte in Ausnahmesituationen, in denen die Eingabe von Daten in das Zentralsystem des EES und in die einheitliche nationale Schnittstelle technisch nicht möglich ist und es ebenfalls technisch nicht möglich ist, die Daten vorübergehend lokal in elektronischem Format zu speichern, eine manuelle Speicherung der Ein- und Ausreisedaten gemäß den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 vor, mit Ausnahme der biometrischen Daten, und bringt einen Ein- oder Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen an. Diese Daten werden in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch machbar ist.
Tritt eine der Ausnahmesituationen gemäß Unterabsatz 2 dieser Ziffer ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 über das Abstempeln der Reisedokumente.
(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels.
Artikel 10 Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung17
(1) Die Mitgliedstaaten richten insbesondere an den Grenzübergangsstellen ihrer Luftgrenzen getrennte Kontrollspuren ein, um Personenkontrollen gemäß Artikel 8 vornehmen zu können. Diese Kontrollspuren sind durch Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben zu kennzeichnen.
Die Mitgliedstaaten können an den Grenzübergangsstellen ihrer See- und Landgrenzen sowie an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Grenzen nicht anwenden, getrennte Kontrollspuren einrichten. Die Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben werden verwendet, wenn die Mitgliedstaaten an diesen Grenzen getrennte Kontrollspuren einrichten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kontrollspuren deutlich ausgeschildert sind, auch in den Fällen, in denen die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Kontrollspuren nach Absatz 4 außer Kraft gesetzt werden, um eine optimale Abwicklung der Verkehrsströme von Personen, die die Grenze überschreiten, zu gewährleisten.
(2) Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, sind berechtigt, die mit dem in Anhang III Teil A ("EU, EWR, CH") aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem in Anhang III Teil B1 ("Visum nicht erforderlich") und Teil B2 ("alle Pässe") aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.
Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht der Visumpflicht unterliegen, sowie Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt sind berechtigt, die mit dem in Anhang III Teil B1 der vorliegenden Verordnung ("Visum nicht erforderlich") aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem in Anhang III Teil B2 dieser Verordnung ("alle Pässe") aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.
Alle anderen Personen benutzen die mit dem in Anhang III Teil B2 ("alle Pässe") aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren.
Die Angaben auf in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Schildern können in der Sprache/den Sprachen abgefasst werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet erscheint/erscheinen.
Die Einrichtung getrennter Kontrollspuren, die mit dem in Anhang III Teil B1 ("Visum nicht erforderlich") aufgeführten Schild gekennzeichnet sind, ist nicht verpflichtend. Die Mitgliedstaaten entscheiden nach den praktischen Erfordernissen darüber, ob und an welchen Grenzübergangsstellen derartige Kontrollspuren eingerichtet werden sollen.
(3) An den Grenzübergangsstellen der See- und Landgrenzen können die Mitgliedstaaten den Kraftverkehr auf unterschiedliche Fahrspuren für Personenkraftfahrzeuge, Lastkraftwagen und Omnibusse aufteilen; dies ist durch die in Anhang III Teil C aufgeführten Schilder kenntlich zu machen.
Die Mitgliedstaaten können die Angaben auf diesen Schildern gegebenenfalls je nach örtlichen Gegebenheiten abwandeln.
(3a) Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, e-Gates, Self-Service-Systeme oder automatisierte Grenzkontrollsysteme zu verwenden, kennzeichnen die betreffenden Kontrollspuren mit den in Anhang III Teil D vorgesehenen Schildern.
(3b) Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung eines nationalen Erleichterungsprogramms gemäß Artikel 8d entscheiden, können beschließen, für die Drittstaatsangehörigen, denen ein solches nationales Erleichterungsprogramm zugutekommt, besondere Kontrollspuren zu verwenden. Zur Kennzeichnung der betreffenden Kontrollspuren bringen sie die in Anhang III Teil E vorgesehenen Schilder an.
(4) Bei einem vorübergehenden Ungleichgewicht der Verkehrsströme an einer Grenzübergangsstelle können die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Kontrollspuren von den zuständigen Behörden so lange außer Kraft gesetzt werden, wie dies für die Behebung des Ungleichgewichts erforderlich ist.
Artikel 11 Abstempeln der Reisedokumente17
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzen, der bzw. das von diesem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei der Ein- und Ausreise abstempeln, sofern dies im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr ist, wird bei der Ein- und Ausreise gestempelt. Darüber hinaus wird das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten gültigen Dokuments für den erleichterten Transit ist und der mit dem Zug in ein Drittland weiterreist und nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aussteigt, bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.
(3) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen, werden bei der Einreise und bei der Ausreise abgestempelt.
(4) Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.
Artikel 12 Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Dauer eines Kurzaufenthalts17
(1) Unbeschadet des Artikels 12a können die zuständigen Behörden in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält und für den kein persönliches Dossier im EES angelegt wurde oder in dessen Ein-/Ausreisedatensatz kein Ausreisedatum nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer eingetragen ist, annehmen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2) Die Annahme nach Absatz 1 dieses Artikels gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die durch jedweden glaubhaften Nachweis belegen können, dass sie nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen oder im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind. Gegebenenfalls findet Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 Anwendung.
(3) Die Annahme nach Absatz 1 kann von Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über ihre Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder über das Ablaufdatum eines früheren Aufenthaltstitels oder Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten haben.
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 legen die zuständigen Behörden im Fall der Widerlegung erforderlichenfalls ein persönliches Dossier im EES an oder geben im EES das Datum und den Ort an, an dem der Drittstaatsangehörige die Außengrenze eines der Mitgliedstaaten oder die Binnengrenze eines Mitgliedstaats überschritten hat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist.
(4) Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so kann ein Drittstaatsangehöriger, der sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28 rückgeführt werden.
Bei Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, kann die Rückkehr nur gemäß der Richtlinie 2004/38/EG erfolgen.
Artikel 12a Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen17
(1) Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die Grenzschutzbeamten, wenn sie bei der Einreise von Personen überprüfen, ob diese die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten haben und, soweit einschlägig, die Zahl der mit ihrem für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visum zulässigen Einreisen überschritten haben, die Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den 180 Tagen vor der Ein- beziehungsweise Ausreise und prüfen hierfür neben den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten.
(2) Wenn eine Person vor der Inbetriebnahme des EES in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und nach der Inbetriebnahme des EES ausreist, wird bei der Ausreise ein persönliches Dossier im EES angelegt und das Einreisedatum gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 im Ein-/Ausreisedatensatz festgehalten. Die Anwendung dieses Absatzes ist nicht auf die in Absatz 1 genannten 180 Tage nach Inbetriebnahme des EES beschränkt. Bei Abweichungen zwischen dem Datum des Einreisestempels und den im EES erfassten Daten ist das Datum des Einreisestempels maßgebend.
Artikel 13 Grenzüberwachung
(1) Die Grenzüberwachung dient insbesondere der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. Personen, die eine Grenze unerlaubt überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verfügen, sind aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen.
(2) Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung stationär postierte oder mobile Kräfte ein. Diese Überwachung wird in einer Weise durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten werden, die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.
(3) Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte, deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren und Bedrohungen anzupassen sind. Sie erfolgt unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten, so dass das unbefugte Überschreiten der Grenze das ständige Risiko birgt, entdeckt zu werden.
(4) Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend an erkannten oder vermuteten Schwachstellen mit dem Ziel erfüllen, Personen aufzugreifen, die die Grenze unbefugt überschreiten. Die Überwachung kann auch durch Verwendung technischer - einschließlich elektronischer - Mittel erfolgen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, für zusätzliche Überwachungsmaßnahmen delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 zu erlassen.
Artikel 14 Einreiseverweigerung17
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 5 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
(2) Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.
Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.
Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, werden gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 im EES erfasst.
(3) Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann.
Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung.
Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung der in das EES eingegebenen Daten oder des ungültig gemachten Einreisestempels bzw. beider, sowie anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.
(4) Die Grenzschutzbeamten stellen sicher, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Einreise verweigert wurde, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht betritt.
(5) Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten über die Anzahl der Personen, denen sie die Einreise verweigern, die Gründe für die Einreiseverweigerung, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen und die Art der Grenze (Land-, Luft- oder Seegrenze), an der ihnen die Einreise verweigert wurde, und legen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 jährlich der Kommission (Eurostat) vor.
(6) Die Modalitäten der Einreiseverweigerung sind in Anhang V Teil A festgelegt.
Kapitel III
Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 15 Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen
Zur Gewährleistung effizienter Grenzkontrollen mit hohem und einheitlichem Standard an ihren Außengrenzen stellen die Mitgliedstaaten geeignete Kräfte in ausreichender Zahl und angemessene Mittel in ausreichendem Umfang für die Durchführung von Grenzkontrollen an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 7 bis 14 zur Verfügung.
Artikel 16 Durchführung von Grenzkontrollen
(1) Die Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 7 bis 14 erfolgt durch die Grenzschutzbeamten gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht.
Bei der Durchführung dieser Grenzkontrollen bleiben die den Grenzschutzbeamten nach nationalem Recht verliehenen und nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Befugnisse zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen unberührt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation verfügen und die gemeinsamen zentralen Lehrpläne für Grenzschutzbeamte beachtet werden, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten (im Folgenden "Agentur") entwickelt wurden. Die Lehrpläne umfassen Fachschulungen in der Erkennung und Behandlung von Situationen mit schutzbedürftigen Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel. Die Mitgliedstaaten halten die Grenzschutzbeamten mit Unterstützung der Agentur dazu an, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich Sprachen zu erlernen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 39 die Liste der nationalen Stellen, die nach ihrem nationalen Recht für die Grenzkontrollen zuständig sind.
(3) Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen sorgt jeder Mitgliedstaat für eine enge und ständige Zusammenarbeit seiner nationalen Stellen, die für Grenzkontrollen zuständig sind.
Artikel 17 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
(1) Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 7 bis 16 unterstützen die Mitgliedstaaten einander und pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit. Sie tauschen alle sachdienlichen Informationen aus.
(2) Die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Grenzschutzes an den Außengrenzen wird durch die Agentur koordiniert.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Agentur können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten an den Außengrenzen weiterhin auf operativer Ebene zusammenarbeiten, was auch den Austausch von Verbindungsbeamten umfasst, soweit diese Zusammenarbeit die Tätigkeit der Agentur ergänzt.
Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte.
Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese operative Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Aus- und Fortbildung über die Bestimmungen für die Grenzkontrollen und die Grundrechte. In diesem Zusammenhang ist den gemeinsamen Ausbildungsnormen Rechnung zu tragen, die von der Agentur festgelegt und weiterentwickelt werden.
Artikel 18 Gemeinsame Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Landgrenzen nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem der genannte Artikel anwendbar ist, gemeinsame Kontrollen an diesen Grenzen durchführen; in diesem Fall dürfen Personen unbeschadet der sich aus den Artikeln 7 bis 14 ergebenden individuellen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nur einmal angehalten werden, um die Ein- und Ausreisekontrollen durchzuführen.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen treffen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.
Kapitel IV
Sonderbestimmungen für Grenzübertrittskontrollen
Artikel 19 Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel
Die Sonderbestimmungen des Anhangs VI gelten für die Kontrollen bezüglich der unterschiedlichen Grenzarten und der für das Überschreiten der Grenzübergangsstellen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel.
Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 8 bis 14 enthalten.
Artikel 20 Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen17
(1) Die Sonderbestimmungen des Anhangs VII gelten für die Kontrollen folgender Personengruppen:
Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 8 bis 14 enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Muster der besonderen Ausweise, die ihre Außenministerien gemäß Artikel 39 den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen ausstellen.
Kapitel V
Bestimmte Maßnahmen im Falle schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen
Artikel 21 Maßnahmen an Außengrenzen und Unterstützung durch die Agentur
(1) Werden in einem nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 erstellten Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so kann die Kommission, um die Einhaltung der Empfehlungen gemäß Artikel 15 jener Verordnung zu gewährleisten, dem evaluierten Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts empfehlen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die eine oder beide der folgenden Maßnahmen umfassen können:
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission unterrichtet den gemäß Artikel 38 Absatz 1 eingerichteten Ausschuss regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Maßnahmen und über ihre Wirksamkeit bei der Beseitigung der ermittelten Schwachstellen.
Sie unterrichtet auch das Europäische Parlament und den Rat.
(3) Ist in einem Evaluierungsbericht nach Absatz 1 festgestellt worden, dass der evaluierte Mitgliedstaat seine Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt und infolgedessen nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 verpflichtet ist, innerhalb von drei Monaten einen Bericht über die Umsetzung des einschlägigen Aktionsplans vorzulegen, und stellt die Kommission nach Ablauf der drei Monate fest, dass die Situation unverändert ist, so kann sie, wenn alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, die Anwendung des in Artikel 29 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahrens auslösen.
Titel III
Binnengrenzen
Kapitel I
Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 22 Überschreiten der Binnengrenzen
Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
Artikel 23 Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets
Das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:
Artikel 24 Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen
Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen.
Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sein, Abfertigungsanlagen für den Fall einzurichten, dass an den Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen eingeführt werden.
Kapitel II
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 25 Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
(1) Ist im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der ernsthaften Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, gestattet. Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.
(2) Kontrollen an den Binnengrenzen werden nur als letztes Mittel und im Einklang mit den Artikeln 27, 28 und 29 wiedereingeführt. Wird ein Beschluss zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 27, 28 und 29 in Betracht gezogen, so sind die in Artikel 26 beziehungsweise 30 genannten Kriterien in jedem einzelnen Fall zu Grunde zu legen.
(3) Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in dem betreffenden Mitgliedstaat über den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum hinaus an, so kann dieser Mitgliedstaat die Kontrollen an seinen Binnengrenzen unter Zugrundelegung der in Artikel 26 genannten Kriterien und gemäß Artikel 27 aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen und unter Berücksichtigung neuer Umstände für weitere Zeiträume von höchstens 30 Tagen verlängern.
(4) Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, einschließlich etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3 dieses Artikels, beträgt höchstens sechs Monate. Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 29 vor, so kann dieser Gesamtzeitraum gemäß Artikel 29 Absatz 1 auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.
Artikel 26 Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 25 oder Artikel 28 Absatz 1 als letztes Mittel die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder an mehreren seiner Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen oder eine Verlängerung dieser Wiedereinführung, so bewertet er, inwieweit mit einer derartigen Maßnahme der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Bei der Durchführung dieser Bewertungen trägt der Mitgliedstaat insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung:
Artikel 27 Bei der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen anzuwendendes Verfahren nach Artikel 25
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung mit, oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden. Hierzu übermittelt der Mitgliedstaat folgende Angaben:
Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 kann auch durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen.
Erforderlichenfalls kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen anfordern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit zu übermitteln, zu der sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Absatz 1 übermittelt werden.
(3) Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen, Teile dieser Informationen als Verschlusssache einzustufen.
Diese Einstufung schließt nicht aus, dass dem Europäischen Parlament von der Kommission Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt gemäß den Regeln für die Weiterleitung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.
(4) Im Anschluss an die Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat nach Absatz 1 und im Hinblick auf die Konsultationen gemäß Absatz 5 kann die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme abgeben.
Hat die Kommission aufgrund der in der Mitteilung enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen oder hält sie eine Konsultation zu bestimmten Aspekten der Mitteilung für zweckmäßig, so gibt sie eine dahingehende Stellungnahme ab.
(5) Die in Absatz 1 genannten Angaben sowie jegliche Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Absatz 4 sind Gegenstand einer Konsultation, gegebenenfalls einschließlich gemeinsamer Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von der solchen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und der Kommission; Ziel dieser Konsultationen ist es, gegebenenfalls eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu den Ereignissen, die der Anlass für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen sind, sowie zur Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit stehen.
(6) Die in Absatz 5 genannte Konsultation findet mindestens zehn Tage vor dem geplanten Zeitpunkt der Wiedereinführung der Grenzkontrollen statt.
Artikel 28 Besonderes Verfahren für Fälle, die sofortiges Handeln erfordern
(1) Ist aufgrund einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln erforderlich, so kann der betreffende Mitgliedstaat in Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zehn Tagen sofort wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen.
(2) Führt ein Mitgliedstaat an den Binnengrenzen wieder Kontrollen ein, so teilt er dies gleichzeitig den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit; er macht die Angaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 einschließlich der Gründe, die eine Inanspruchnahme des in dem vorliegenden Artikel beschriebenen Verfahrens rechtfertigen. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung kann die Kommission die anderen Mitgliedstaaten sofort konsultieren.
(3) Dauert die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitraum an, so kann der Mitgliedstaat beschließen, die Kontrollen an den Binnengrenzen für verlängerbare Zeiträume von höchstens 20 Tagen zu verlängern. Der betreffende Mitgliedstaat berücksichtigt die in Artikel 26 genannten Kriterien, einschließlich einer aktualisierten Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, sowie etwaiger neue Umstände.
Im Falle einer derartigen Verlängerung finden die Bestimmungen von Artikel 27 Absätze 4 und 5 entsprechend Anwendung, und die Konsultation findet unverzüglich nach der Mitteilung des Beschlusses über die Verlängerung an die Kommission und an die Mitgliedstaaten statt.
(4) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 4 beträgt der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, ausgehend vom ursprünglichen Zeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels höchstens zwei Monate.
(5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über die nach diesem Artikel erfolgten Mitteilungen.
Artikel 29 Besonderes Verfahren im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist
(1) Im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen aufgrund anhaltender schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen nach Artikel 21 dieser Verordnung oder aufgrund der Tatsache, dass ein Mitgliedstaat einem Beschluss des Rates nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 nicht nachkommt, das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist, und soweit diese Umstände eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen oder in Teilen dieses Raums darstellen, können die Mitgliedstaaten Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten wieder einführen. Dieser Zeitraum kann höchstens dreimal um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert werden, wenn diese außergewöhnlichen Umstände bestehen bleiben.
(2) Der Rat kann als letztes Mittel und als Maßnahme zum Schutz der gemeinsamen Interessen im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und wenn alle anderen Maßnahmen, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 21 Absatz 1, die festgestellte ernsthafte Bedrohung nicht wirksam verringern können, empfehlen, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten beschließen, an allen oder bestimmten Abschnitten ihrer Binnengrenzen Kontrollen wieder einzuführen. Die Empfehlung des Rates stützt sich auf einen Vorschlag der Kommission. Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, dem Rat einen solchen Vorschlag für eine Empfehlung vorzulegen.
Die Empfehlung des Rates enthält zumindest die Angaben nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis e.
Der Rat kann unter den Bedingungen und Verfahren dieses Artikels eine Verlängerung empfehlen.
Bevor ein Mitgliedstaat nach diesem Absatz Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen wieder einführt, teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Kommission mit.
(3) Setzt ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 genannte Empfehlung nicht um, so teilt er der Kommission unverzüglich schriftlich die Gründe dafür mit.
In diesem Fall legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die von dem betreffenden Mitgliedstaat genannten Gründe und die Auswirkungen auf den Schutz der gemeinsamen Interessen des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bewertet werden.
(4) In hinreichend begründeten Fällen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit Situationen, in denen die Umstände, die eine Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Absatz 2 erfordern, weniger als 10 Tage vor dem Ende des vorherigen Zeitraums der Wiedereinführung bekannt werden, kann die Kommission erforderliche Empfehlungen im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Innerhalb von 14 Tagen nach der Annahme solcher Empfehlungen legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Empfehlung im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels vor.
(5) Dieser Artikel lässt die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit nach den Artikeln 25, 27 und 28 erlassen können.
Artikel 30 Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist
(1) Empfiehlt der Rat als letztes Mittel gemäß Artikel 29 Absatz 2 die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen, so bewertet er, inwieweit mit einer derartigen Maßnahme der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Diese Bewertung stützt sich auf detaillierte Informationen des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission oder auf andere einschlägige Informationen, einschließlich der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen. Bei der Durchführung dieser Bewertung ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
(2) Bevor die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 29 Absatz 2 annimmt, kann sie
Artikel 31 Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat/die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet/unterrichten das Europäische Parlament und den Rat so bald wie möglich über etwaige Gründe, die die Anwendung des Artikels 21 und der Artikel 25 bis 30 auslösen könnten.
Artikel 32 Anwendbare Bestimmungen bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen finden die einschlägigen Bestimmungen des Titels II entsprechend Anwendung.
Artikel 33 Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
Innerhalb von vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen legt der Mitgliedstaat, der die Kontrollen an seinen Binnengrenzen durchgeführt hat, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen vor, in dem insbesondere die erste Bewertung und die Einhaltung der in den Artikeln 26, 28 und 30 genannten Kriterien, die Durchführung der Kontrollen, die praktische Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf den freien Personenverkehr und die Wirksamkeit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen, einschließlich einer Expost-Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen, dargestellt werden.
Die Kommission kann eine Stellungnahme zu dieser Expost-Bewertung der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen abgeben.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal im Jahr einen Bericht über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen vor. Der Bericht enthält eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres.
Artikel 34 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat unterrichten die Öffentlichkeit in abgestimmter Weise, wenn ein Beschluss betreffend die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst wurde, und unterrichten die Öffentlichkeit insbesondere über Anfang und Ende einer derartigen Maßnahme, es sei denn, übergeordnete Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.
Artikel 35 Vertraulichkeit
Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wahren die anderen Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament und die Kommission die Vertraulichkeit der Angaben, die in Verbindung mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen sowie des gemäß Artikel 33 erstellten Berichts übermittelt wurden.
Titel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 36 Änderung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge III, IV und VIII delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 zu erlassen.
Artikel 37 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 36 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 36 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über die Übertragung nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 36 erlassenen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 38 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 39 Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:
(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und durch andere geeignete Mittel zugänglich.
Artikel 40 Kleiner Grenzverkehr
Diese Verordnung lässt Vorschriften der Union über den kleinen Grenzverkehr und bestehende bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr unberührt.
Artikel 41 Ceuta und Melilla
Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 35 festgelegt sind.
Artikel 42 Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 23 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und die nach dieser Verordnung zulässigen bilateralen Vereinbarungen mit. Nachträgliche Änderungen dieser Vorschriften werden innerhalb von fünf Arbeitstagen gemeldet.
Diese von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
Artikel 42a Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten, die noch nicht am Betrieb des EES beteiligt sind17
(1) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten, werden bei der Einreise und der Ausreise systematisch abgestempelt.
Die Reisedokumente der in Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten, werden bei der Einreise und der Ausreise abgestempelt.
Diese Verpflichtungen zum Abstempeln der Reisedokumente gelten auch im Falle einer Lockerung der Kontrollen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird kein Stempel in den Reisedokumenten der in Artikel 6a Absatz 3 Buchstaben a, b und f sowie Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe g Ziffern i, ii, iii und vii und Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe j genannten Drittstaatsangehörigen angebracht.
(3) Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, die sich auf die im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten und auf das Nichtvorhandensein solcher Daten im EES beziehen, insbesondere Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iv, Artikel 8d Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 12, finden sinngemäß auf die Einreise- und Ausreisestempel Anwendung.
(4) Wird eine Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen für den zulässigen Aufenthalt gemäß Artikel 12 Absatz 2 widerlegt, so hat der Drittstaatsangehörige, der sich im Hoheitsgebiet eines noch nicht am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaats aufhält, einen Anspruch darauf, dass in seinem Reisedokument der Zeitpunkt und der Ort seines Grenzübertritts an der Außen- oder Binnengrenze dieses Mitgliedstaats vermerkt werden. Dem Drittstaatsangehörigen kann auch ein Formular, wie es in Anhang VIII wiedergegeben ist, ausgehändigt werden.
(5) Es gelten die in Anhang IV aufgeführten Bestimmungen über das Abstempeln.
(6) Die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten stempeln die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, denen sie an ihrer Grenze die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigern, ab. Das Abstempeln erfolgt in Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstabe d festgelegten Spezifikationen.
(7) Die Verpflichtungen zum Abstempeln gemäß den Absätzen 1 bis 6 gelten bis zu dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Artikel 43 Evaluierungsmechanismus
(1) Im Einklang mit den Verträgen und unbeschadet ihrer Vorschriften über Vertragsverletzungsverfahren wird die Umsetzung dieser Verordnung durch die einzelnen Mitgliedstaaten einer Evaluierung anhand eines Evaluierungsmechanismus unterzogen.
(2) Die für den Evaluierungsmechanismus geltenden Vorschriften sind in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegt. Gemäß diesem Evaluierungsmechanismus nehmen die Mitgliedstaaten und die Kommission gemeinsam regelmäßige, objektive und unparteiische Evaluierungen vor, um zu überprüfen, ob diese Verordnung ordnungsgemäß angewendet wird, und koordiniert die Kommission die Evaluierungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Im Rahmen dieses Mechanismus wird jeder Mitgliedstaat mindestens alle fünf Jahre durch ein kleines Team evaluiert, das sich aus Vertretern der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Experten zusammensetzt.
Die Evaluierungen können im Wege angekündigter oder unangekündigter Inspektionen vor Ort an den Außen- und Binnengrenzen vorgenommen werden.
Im Einklang mit dem Evaluierungsmechanismus obliegt der Kommission die Annahme der mehrjährigen und jährlichen Evaluierungsprogramme und der Evaluierungsberichte.
(3) Bei etwaigen Mängeln können den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen übermittelt werden.
Werden in einem von der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 angenommenen Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei der Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so finden die Artikel 21 und 29 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
(4) Das Europäische Parlament und der Rat werden in allen Phasen der Evaluierung unterrichtet und erhalten alle einschlägigen Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften für Verschlusssachen.
(5) Das Europäische Parlament wird sofort und umfassend über jeden Vorschlag unterrichtet, durch den die in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Vorschriften geändert oder ersetzt werden sollen.
Artikel 44 Aufhebungen
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die gestrichenen Artikel und die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
Artikel 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
2) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.04.2006 S. 1).
3) Siehe Anhang IX.
4) ABl. L 239 vom 22.09.2000 S. 19.
5) ABl. C 313 vom 16.12.2002 S. 97.
6) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 60).
7) Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004 S. 1).
8) Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck (ABl. L 374 vom 31.12.1991 S. 4).
9) Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 06.11.2013 S. 27).
10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
11) Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.05.2009 S. 37).
12) ABl. L 239 vom 22.09.2000 S. 69.
13) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.
14) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).
15) ABL. L 53, 27.2.2008, S. 52.
16) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).
17) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.
18) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).
19) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 01.06.2000 S. 43).
20) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).
21) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77).
22) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006 S. 4).
23) Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABl. L 157 vom 15.06.2002 S. 1).
24) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.07.1995 S. 1).
25) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1).
26) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.09.2009 S. 1).
27) Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.02.2002 S. 4).
28) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98).
29) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und Des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.09.2016 S. 1).
30) Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 06.08.2004 S. 24).
31) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98).
32) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.07.2007 S. 23).
33) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.09.2016 S. 1).
34) Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.05.2010 S. 11).
35) ABl. L 239 vom 22.09.2000 S. 73.
36) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327, vom 09.12.2017 S. 20).
37) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 60).
38) Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.05.2014 S. 1).
39) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Aupair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.05.2016 S. 21).
40) Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006 S. 1).
41) Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.04.2003 S. 8).
42) Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1).
*) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27).
Belege, anhand deren geprüft wird, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind | Anhang I |
Bei den Belegen nach Artikel 6 Absatz 3 kann es sich handeln um:
Einladungen, Eintrittskarten, Aufnahmebestätigungen oder Programme, möglichst unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Grund der Reise hervorgeht.
Erfassung von informationen | Anhang II |
An sämtlichen Grenzübergangsstellen werden alle wichtigen Informationen der Dienststelle sowie sonstige besonders wichtige Informationen in einem handschriftlich geführten oder elektronischen Register erfasst. Hierbei sind insbesondere folgende Angaben festzuhalten:
Muster der Schilder zur Kennzeichnung der Kontrollspuren an den Grenzübergangsstellen | Anhang III17 |
Für Norwegen und Island ist kein Logo erforderlich.
Teil B1: "Visum nicht erforderlich";
Teil B2: "Alle Pässe".
1) Für Norwegen und Island ist kein Logo erforderlich.
Teil D1: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für EU-/EWR-/CH-Bürger
Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben.
Teil D2: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für Drittstaatsangehörige
Teil D3: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für alle Reisepässe
Teil E: Kontrollspuren für registrierte Reisende
Abstempelungsmodalitäten | Anhang IV17 |
Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.
Anfragen zu den gemeinsamen Ein- und Ausreisestempeln erfolgen über die genannten nationalen Kontaktstellen.
Die nationalen Kontaktstellen leiten ferner unverzüglich Informationen über jegliche Änderung in Bezug auf die Kontaktstellen sowie über verlorene und gestohlene Stempel an die anderen Kontaktstellen, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission weiter.
Anhang V17 18 |
Teil A
Modalitäten der Einreiseverweigerung an der Grenze
Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.
1) Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.07.2001 S. 45).
Teil B18
Standardformular für die Einreiseverweigerung
_________________________________________________________________________________________________________________1 EINREISEVERWEIGERUNG Am ...um (Uhrzeit) ... ist an der Grenzübergangsstelle ... vor dem Unterzeichnenden ... vorstellig geworden: Name... Vorname ... geboren am ... in ... Geschlecht ... Staatsangehörigkeit ... wohnhaft in ... Art des Identitätsdokuments ... Nummer ... ausgestellt in ... am ... Visum Nr. ... Art ... erteilt von ... gültig vom ... bis zum ... mit einer Gültigkeitsdauer von ... Tagen zum Zwecke von ... Er/sie, der/die aus ... mit ... (benutztes Transportmittel, z.B. Flugnummer, angeben) kommt, wird hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn/sie gemäß ... (genaue Angabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften) aus folgenden Gründen eine Einreiseverweigerung verfügt wird: [ ] (A) ohne gültige(s) Reisedokument(e) [ ] (B) Im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments [ ] (C) ohne gültiges Visum, gültige Reisegenehmigung oder gültigen Aufenthaltstitel [ ] (D) im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels [ ] (E) verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingengen. Folgende(s) Dokument(e) wurde(n) nicht vorgelegt: ... [ ] (F) hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten [ ] (G) verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Verhältnis zur Daer und zu den Umständen des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland [ ] (H) ist zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
[ ] (I) stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffnetliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar (Jeder Staat muss Angaben zu den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für diese Fälle der Einreiseverweigerung machen.) (J) hat scih geweigert, seine biometrischen Daten bereitzustellen, falls dies erforderlich ist, um
Bemerkungen [ ] (vom Grenzschutzbeamten anzukreuzen, wenn die Daten im Einreise-/Ausreisesystem gespeichert werden) Hiermit wird die betreffende Person darüber informiert, dass ihre persönlichen Daten sowie Informationen zu der Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das Einreise-/Ausreisesystem eingegeben werden. Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/2226 hat die betreffende Person das Recht auf Auskunft über die im Einreise-/Ausreisesystem aufgezeichneten Daten, die sie betreffen, und darf verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt und unrechtmäßig gespeicherte Daten über sie gelöscht werden. Der/die Betroffene kann nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften Rechtsmittel gegen die verfügte Einreiseverweigerung einlegen. Dem/der Betroffnenen wird eine Kopie dieses Dokuments aufgehändigt. (Jeder Staat muss Angaben zu den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren betreffend das Rechsmittel machen.)
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1) Für Norwegen und Island ist kein Logo erforderlich.
Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel | Anhang VI |
1. Landgrenzen
1.1. Kontrolle des Straßenverkehrs
1.1.1. Zur Gewährleistung einer effektiven Personenkontrolle und zugleich einer gefahrlosen und flüssigen Abwicklung des Straßenverkehrs ist auf eine zweckmäßige Verkehrsregelung an den Grenzübergangsstellen zu achten. Soweit erforderlich, können die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über Verkehrslenkungs- und Absperrmaßnahmen schließen. Sie unterrichten die Kommission gemäß Artikel 42 darüber.
1.1.2. An den Landgrenzen können die Mitgliedstaaten, sofern sie es für zweckmäßig halten und die Umstände es zulassen, an bestimmten Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 10 getrennte Kontrollspuren einrichten.
Die Benutzung getrennter Kontrollspuren kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit ausgesetzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Verkehrs- und Infrastrukturverhältnisse es erfordern.
Die Mitgliedstaaten können bei der Einrichtung getrennter Kontrollspuren an Außengrenzübergangsstellen mit Nachbarländern zusammenarbeiten.
1.1.3. Personen, die in Kraftfahrzeugen reisen, können im Regelfall während des Kontrollvorgangs im Kraftfahrzeug verbleiben. Wenn die Umstände dies verlangen, können sie jedoch aufgefordert werden, ihr Fahrzeug zu verlassen. Eingehende Kontrollen erfolgen, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, auf dafür vorgesehenen Kontrollplätzen. Aus Gründen der Eigensicherung werden die Kontrollen möglichst von zwei Grenzschutzbeamten durchgeführt.
1.1.4. Gemeinsame Grenzübergangsstellen
1.1.4.1. Die Mitgliedstaaten dürfen bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen schließen oder beibehalten, an denen Grenzschutzbeamte des Mitgliedstaats und Grenzschutzbeamte des Drittstaats nacheinander im Hoheitsgebiet der anderen Partei Ausreise- und Einreisekontrollen nach ihrem nationalen Recht vornehmen. Gemeinsame Grenzübergangsstellen können entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittstaats eingerichtet werden.
1.1.4.2. Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats: Bilaterale Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen eine Klausel enthalten, die es Grenzschutzbeamten aus Drittstaaten erlaubt, unter Beachtung folgender Grundsätze ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat auszuüben:
1.1.4.3. Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats: bilaterale Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats müssen eine Klausel enthalten, die es den Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats erlaubt, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Drittstaat auszuüben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt jede Kontrolle, die von Grenzschutzbeamten eines Mitgliedstaats in einer im Hoheitsgebiet eines Drittstaats gelegenen gemeinsamen Grenzübergangsstelle durchgeführt wird, als eine im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführte Kontrolle. Die Grenzschutzbeamten aus Mitgliedstaaten üben ihre Tätigkeit unter Beachtung dieser Verordnung und folgender Grundsätze in dem Drittstaat aus:
1.1.4.4. Vor Abschluss oder Änderung eines bilateralen Abkommens über gemeinsame Grenzübergangsstellen mit einem benachbarten Drittstaat befragt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission zur Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht. Bereits geltende bilaterale Abkommen werden der Kommission bis 20. Januar 2014 mitgeteilt.
Ist das Abkommen nach Meinung der Kommission mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Der Mitgliedstaat ergreift innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung des Abkommens, mit der dieses mit dieser Verordnung in Einklang gebracht wird.
1.2. Kontrolle des Eisenbahnverkehrs
1.2.1. Bei dem die Außengrenzen überschreitenden Eisenbahnverkehr werden sowohl die Fahrgäste als auch die Bahnbediensteten, einschließlich derjenigen in Güterzügen oder Leerzügen, einer Kontrolle unterzogen. Die Mitgliedstaaten dürfen unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze bilaterale oder multilaterale Abkommen über die praktische Durchführung dieser Kontrollen schließen. Diese Kontrollen werden nach einem der nachstehenden Verfahren durchgeführt:
1.2.2. Zur Erleichterung des Hochgeschwindigkeits-Personenzugverkehrs können die Mitgliedstaaten, über deren Hoheitsgebiet die Zugstrecke von Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten verläuft, im Einvernehmen mit den betreffenden Drittstaaten und unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze ferner beschließen, bei Personen in Zügen aus Drittstaaten nach einem der nachstehenden Verfahren Einreisekontrollen vorzunehmen:
1.2.3. Ist es dem Bahnbeförderungsunternehmen bei Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten mit mehreren Halten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet, Fahrgäste ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt zusteigen zu lassen, so unterliegen diese im Zug oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle, sofern keine Kontrollen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2 erster Gedankenstrich erfolgt sind.
Personen, die Züge ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt benutzen wollen, werden vor Fahrtantritt eindeutig darauf hingewiesen, dass sie während der Fahrt oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle unterzogen werden.
1.2.4. Bei Reisen in umgekehrter Fahrtrichtung werden die Personen an Bord eines Zuges einer Ausreisekontrolle nach vergleichbaren Regelungen unterzogen.
1.2.5. Der Grenzschutzbeamte kann anordnen, dass erforderlichenfalls mit Unterstützung des Zugführers Hohlräume in den Eisenbahnwagen daraufhin überprüft werden, ob der Grenzübertrittskontrolle unterliegende Personen oder Sachen darin versteckt sind.
1.2.6. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im Zug Personen, die ausgeschrieben sind oder der Begehung einer Straftat verdächtigt werden, oder Drittstaatsangehörige mit der Absicht der illegalen Einreise versteckt halten, so unterrichtet der Grenzschutzbeamte, wenn er nach den nationalen Vorschriften nicht einschreiten darf, die Mitgliedstaaten, in oder durch die der Zug fährt.
2. Luftgrenzen
2.1. Kontrollmodalitäten in internationalen Flughäfen
2.1.1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Passagierströme von Binnenflügen und jene von sonstigen Flügen physisch zu trennen. Zu diesem Zweck werden in allen internationalen Flughäfen geeignete Infrastrukturen geschaffen.
2.1.2. Der Ort, an dem die Grenzübertrittskontrollen durchgeführt werden, bestimmt sich nach folgendem Verfahren:
Die Kontrolle der bei diesen Zwischenlandungen bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugestiegenen Fluggäste richtet sich nach Ziffer ii. Das umgekehrte Verfahren gilt für diese Kategorie von Flügen, wenn das Bestimmungsland ein Drittstaat ist.
2.1.3. Die Grenzübertrittskontrollen werden im Regelfall nicht im Luftfahrzeug oder auf dem Flugsteig durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist. Damit sichergestellt ist, dass Personen in den als Grenzübergangsstellen geltenden Flughäfen nach den Artikeln 7 bis 14 kontrolliert werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Flughafenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine entsprechende Lenkung der Verkehrsströme in die Abfertigungsanlagen treffen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen, zum Beispiel Transiträume, vor unberechtigtem Betreten und Verlassen gesichert werden. In Transiträumen werden im Regelfall keine Kontrollen durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist; in Transiträumen können Kontrollen insbesondere bei Personen, die ein Flughafentransitvisum benötigen, durchgeführt werden, um nachzuprüfen, ob sie im Besitz eines solchen Visums sind.
2.1.4. Muss bei höherer Gewalt, bei Gefahr im Verzug oder auf behördliche Weisung ein Luftfahrzeug auf einem Flug aus einem Drittstaat auf einem Flugplatz landen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so bedarf der Weiterflug der Zustimmung der Grenzschutzbeamten und der Zollbehörden. Dasselbe gilt, wenn ein aus einem Drittstaat kommendes Luftfahrzeug unerlaubt landet. Für die Kontrolle der Insassen dieser Luftfahrzeuge gelten in jedem Fall die Artikel 7 bis 14.
2.2. Kontrollmodalitäten auf Landeplätzen
2.2.1. Es ist sicherzustellen, dass auch auf Flugplätzen, die nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht den Status eines internationalen Flughafens haben, jedoch für Flüge in oder aus Drittstaaten amtlich freigegeben sind ("Landeplätze"), Personenkontrollen nach den Artikeln 7 bis 14 durchgeführt werden.
2.2.2. Abweichend von Nummer 2.1.1 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 kann auf Landeplätzen auf Einrichtungen für eine physische Trennung zwischen Fluggästen von Binnenflügen und sonstigen Flügen verzichtet werden. Zudem ist bei geringem Verkehrsaufkommen die ständige Anwesenheit von Grenzschutzbeamten nicht erforderlich, sofern gewährleistet ist, dass die Kräfte im Bedarfsfall rechtzeitig herangeführt werden können.
2.2.3. Befinden sich nicht ständig Grenzschutzbeamte auf einem Landeplatz, so unterrichtet der Landeplatzbetreiber die Grenzschutzbeamten frühzeitig über den An- und Abflug von Flugzeugen im Drittstaatsflugverkehr.
2.3. Personenkontrollen bei Privatflügen
2.3.1. Im Falle von Privatflügen aus oder in Drittstaaten übermittelt der Flugkapitän den Grenzschutzbeamten des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats der ersten Einreise vor dem Abflug eine allgemeine Erklärung, die insbesondere einen Flugplan gemäß Anlage 2 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und Angaben zur Identität der Fluggäste enthält.
2.3.2. Bei Privatflügen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat mit Zwischenlandung im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten führen die zuständigen Behörden des Einreisemitgliedstaats Grenzübertrittskontrollen durch und versehen die allgemeine Erklärung nach Nummer 2.3.1 mit einem Einreisestempel.
2.3.3. Bei Flügen, bei denen nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob sie ausschließlich von und nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaats stattgefunden haben, führen die zuständigen Behörden auf den Flughäfen und Landeplätzen Personenkontrollen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 durch.
2.3.4. Der Ein- und Abflug von Segelflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen, Hubschraubern und selbst gebauten Luftfahrzeugen, mit denen nur kurze Distanzen zurückgelegt werden können, sowie Freiballonen bestimmt sich nach dem nationalen Recht und gegebenenfalls bilateralen Abkommen.
3. Seegrenzen
3.1. Allgemeine Kontrollverfahren im Seeverkehr
3.1.1. Die Kontrolle erfolgt im Ankunfts- oder im Abfahrtshafen oder in einer in unmittelbarer Nähe des Schiffes dazu vorgesehenen Anlage oder an Bord des Schiffes im Küstenmeer, wie dieses im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen definiert ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Abkommen schließen, nach denen unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze Kontrollen auch während der Fahrt oder bei der Ankunft oder der Abfahrt des Schiffes im Hoheitsgebiet eines Drittstaats zulässig sind.
3.1.2. Der Schiffsführer, der Schiffsagent oder eine andere vom Schiffsführer dazu ermächtigte oder in einer für die betreffende Behörde akzeptablen Weise authentifizierte Person (beide werden im Folgenden als "Schiffsführer" bezeichnet) erstellt eine Liste der Besatzung und gegebenenfalls der Passagiere; die Liste enthält die Informationen, die nach den Formularen 5 (Besatzungsliste) und 6 (Passagierliste) des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die Nummern der Visa oder der Aufenthaltstitel und ihre Erstellung erfolgt
Der Schiffsführer übersendet die Liste(n) an die Grenzschutzbeamten oder, sofern nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen, die anderen zuständigen Behörden, die diese unverzüglich an die Grenzschutzbeamten weiterleiten.
3.1.3. Die Grenzschutzbeamten oder die Behörden nach Nummer 3.1.2. händigen dem Schiffsführer eine Empfangsbestätigung (eine unterzeichnete Ausfertigung der Liste(n) oder eine elektronische Empfangsbestätigung) aus, die von diesem während der Liegezeit im Hafen auf Anfrage vorgelegt wird.
3.1.4. Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen in der Zusammensetzung der Besatzung oder der Zahl der Passagiere.
Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden darüber hinaus innerhalb der unter Nummer 3.1.2 genannten Frist über die Anwesenheit blinder Passagiere an Bord. Blinde Passagiere bleiben jedoch unter der Verantwortlichkeit des Schiffsführers.
Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Personen an Bord keinen systematischen Grenzkontrollen unterzogen. Jedoch nehmen die Grenzschutzbeamten nur dann eine Durchsuchung des Schiffes und Personenkontrollen bei den an Bord befindlichen Personen vor, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.
3.1.5. Der Schiffsführer teilt der zuständigen Behörde rechtzeitig unter Beachtung der Hafenordnung die Abfahrtszeit des Schiffes mit.
3.2. Spezifische Kontrollmodalitäten für bestimmte Arten der Seeschifffahrt
Kreuzfahrtschiffe
3.2.1. Der Schiffsführer des Kreuzfahrtschiffes übermittelt der zuständigen Behörde die Route und das Programm der Kreuzfahrt, sobald die Route und das Programm festgelegt wurden, spätestens jedoch innerhalb der unter Nummer 3.1.2 genannten Frist.
3.2.2. Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffs ausschließlich Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, so werden abweichend von den Artikeln 5 und 8 keine Grenzübertrittskontrollen durchgeführt und kann das Kreuzfahrtschiff Häfen anlaufen, die keine Grenzübergangsstellen sind.
Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch nur dann Kontrollen unterzogen, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.
3.2.3. Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffes sowohl Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch Häfen in Drittstaaten, so werden abweichend von Artikel 8 Grenzübertrittskontrollen wie folgt durchgeführt:
Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.
Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.
Wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung erforderlich ist, werden die einschiffenden Passagiere einer Ausreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen.
Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch nur dann Kontrollen unterzogen, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.
Vergnügungsschifffahrt
3.2.4. Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die einen in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen anlaufen oder aus einem solchen Hafen kommen, keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen und können in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einreisen.
In Abwägung des Risikos der illegalen Einwanderung und insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet, werden diese Personen jedoch einer Kontrolle unterzogen und/oder die Vergnügungsschiffe durchsucht.
3.2.5. Abweichend von Artikel 5 kann ein aus einem Drittstaat kommendes Vergnügungsschiff ausnahmsweise in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einlaufen. In diesem Fall benachrichtigen die an Bord befindlichen Personen die Hafenbehörden, damit ihnen das Einlaufen in diesen Hafen gestattet wird. Die Hafenbehörden setzen sich mit den Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Ankunft des Schiffes anzukündigen. Die Meldung der Passagiere erfolgt durch Einreichung einer Liste der an Bord befindlichen Personen bei den Hafenbehörden. Diese Liste steht den Grenzschutzbeamten spätestens bei der Ankunft zur Verfügung.
Muss das aus einem Drittstaat kommende Vergnügungsschiff aufgrund höherer Gewalt in einem Hafen anlegen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so setzen sich die Hafenbehörden mit den Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Anwesenheit des Schiffes zu melden.
3.2.6. Bei dieser Kontrolle ist ein Dokument mit Angabe aller technischen Merkmale des Schiffes sowie der Namen der an Bord befindlichen Personen zu übergeben. Eine Kopie dieses Dokuments wird den Behörden des Einreise- und des Ausreisehafens ausgehändigt. Eine Kopie dieses Dokuments verbleibt bei den Bordpapieren, solange das Schiff sich in den Hoheitsgewässern eines der Mitgliedstaaten aufhält.
Küstenfischerei
3.2.7. Abweichend von den Artikeln 5 und 8 unterliegt die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und täglich oder innerhalb von 36 Stunden in den Registerhafen oder einen anderen Hafen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren, ohne in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats anzulegen, keiner systematischen Kontrolle. Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird das Risiko der illegalen Einwanderung abgewogen, insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet. Entsprechend diesem Risiko werden Personenkontrollen und/oder eine Schiffsdurchsuchung durchgeführt.
3.2.8. Die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und nicht in einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen eingetragen sind, wird gemäß den Bestimmungen über Seeleute kontrolliert.
Fährverbindungen
3.2.9. Im Rahmen von Fährverbindungen zu Häfen in Drittstaaten finden Personenkontrollen statt. Es gelten folgende Bestimmungen:
3.2.10. Nimmt eine aus einem Drittstaat kommende Fähre bei Fahrten mit mehr als einem Zwischenstopp im Gebiet der Mitgliedstaaten nur für den restlichen Streckenabschnitt in diesem Gebiet Passagiere an Bord, so müssen diese Passagiere am Abfahrtshafen einer Ausreisekontrolle und am Ankunftshafen einer Einreisekontrolle unterzogen werden.
Die Kontrolle der bei diesen Zwischenstopps bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugestiegenen Personen erfolgt im Ankunftshafen. Das umgekehrte Verfahren gilt, wenn das Bestimmungsland ein Drittstaat ist.
Frachtverbindungen zwischen Mitgliedstaaten
3.2.11. Abweichend von Artikel 8 werden bei Frachtverbindungen zur Beförderung von Gütern zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen keine Grenzkontrollen durchgeführt.
Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch Kontrollen unterzogen, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.
4. Schifffahrt auf Binnengewässern
4.1. Als "Schifffahrt auf Binnengewässern über Grenzen mit Drittstaaten" gilt die Schifffahrt zu Erwerbszwecken oder Vergnügungsschifffahrt mit Schiffen aller Art, Booten sowie anderen schwimmenden Gegenständen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen.
4.2. Auf Schiffen, die zu Erwerbszwecken betrieben werden, gelten als Besatzungsmitglieder oder ihnen gleichgestellte Personen der Schiffsführer, die Personen, die an Bord beschäftigt und in der Musterrolle eingetragen sind, sowie die Familienangehörigen dieser Personen, soweit sie an Bord wohnen.
4.3. Die einschlägigen Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.2 gelten für die Kontrolle der Schifffahrt auf Binnengewässern entsprechend.
2) Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 02.07.1998 S. 35).
Sonderbestimmungen für bestimmte Personengruppen | Anhang VII17 |
1. Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder nationaler Regierungen mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie
Abweichend von Artikel 6 und den Artikeln 8 bis 14 unterliegen Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder nationaler Regierungen mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden und deren Ein- und Ausreise auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt wurde, keiner Grenzübertrittskontrolle.
2. Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal
2.1. Abweichend von Artikel 6 dürfen Inhaber einer Fluglizenz oder eines Besatzungsausweises (Crew Member Licence oder Certificate) nach Anlage 9 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 in Ausübung ihres Berufes aufgrund dieser Papiere
In allen anderen Fällen müssen die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt werden.
2.2. Für die Kontrolle des Flugpersonals gelten die Artikel 7 bis 14. Das Flugpersonal wird bei der Kontrolle nach Möglichkeit bevorzugt abgefertigt. Das bedeutet, dass die Abfertigung entweder vor derjenigen der Fluggäste oder an besonderen Kontrollstellen erfolgt. Gegenüber amtsbekanntem Flugpersonal können sich die Kontrollen abweichend von Artikel 8 auf Stichproben beschränken.
3. Seeleute
Abweichend von den Artikeln 5 und 8 dürfen die Mitgliedstaaten erlauben, dass Seeleute mit einem gültigen Reisepapier für Seeleute, das gemäß den Übereinkommen Nr. 108 (1958) oder Nr. 185 (2003) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Ausweise für Seeleute, dem Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) sowie den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurde, für einen Aufenthalt an Land im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder durch Rückkehr auf ihr Schiff aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen, ohne sich an einer Grenzübergangsstelle ausweisen zu müssen, sofern sie in der Musterrolle ihres Schiffes eingetragen sind, die zuvor den zuständigen Behörden zur Kontrolle vorgelegt wurde.
Aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung können Seeleute jedoch vor ihrem Landgang von den Grenzschutzbeamten einer Kontrolle nach Artikel 8 unterzogen werden.
4. Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen und Mitglieder internationaler Organisationen
4.1. In Anbetracht der ihnen eingeräumten besonderen Vorrechte oder Immunitäten kann Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen, die durch von den Mitgliedstaaten anerkannte Drittstaaten oder deren Regierungen ausgestellt wurden, sowie Inhabern der von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumente nach Nummer 4.4 bei Reisen in Ausübung ihres Amtes unbeschadet der eventuell bestehenden Visumpflicht bei Grenzübergangsstellen gegenüber anderen Reisenden Vorrang eingeräumt werden.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c sind die Inhaber dieser Dokumente von dem Nachweis befreit, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen.
4.2. Beruft sich eine Person an der Außengrenze auf Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen, so kann der Grenzschutzbeamte verlangen, dass der Nachweis durch Vorlage entsprechender Urkunden, vor allem durch vom Akkreditierungsstaat ausgestellte Bescheinigungen, durch den Diplomatenpass oder auf andere Weise geführt wird. Bei Zweifeln kann der Grenzschutzbeamte in eiligen Fällen unmittelbar beim Außenministerium Auskunft einholen.
4.3. Die akkreditierten Mitglieder der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie ihre Familienangehörigen dürfen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf Vorlage des Ausweises nach Artikel 20 Absatz 2 und des Grenzübertrittspapiers einreisen. Des Weiteren dürfen Grenzschutzbeamte abweichend von Artikel 14 Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigern, ohne zuvor mit den zuständigen nationalen Behörden Kontakt aufgenommen zu haben. Dies gilt auch, wenn die betroffenen Personen im SIS ausgeschrieben sind.
4.4. Bei den von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumenten gemäß Nummer 4.1 handelt es sich insbesondere um:
5. Grenzarbeitnehmer
5.1. Die Modalitäten der Kontrolle von Grenzarbeitnehmern richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Grenzübertrittskontrolle, insbesondere den Artikeln 8 und 14.
5.2. Abweichend von Artikel 8 sind Grenzarbeitnehmer, die den Grenzschutzbeamten wohl bekannt sind, weil sie die Grenze häufig an derselben Grenzübergangsstelle überschreiten, und bei denen eine erste Kontrolle ergeben hat, dass sie weder im SIS noch in einem nationalen Fahndungssystem ausgeschrieben sind, nur stichprobenweise daraufhin zu überprüfen, ob sie ein gültiges Grenzübertrittspapier mit sich führen und die erforderlichen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Dieser Personenkreis wird von Zeit zu Zeit unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen einer eingehenden Kontrolle unterzogen.
5.3. Nummer 5.2 kann auf andere Kategorien regelmäßiger Grenzpendler ausgeweitet werden.
6. Minderjährige21
6.1. Die Grenzschutzbeamten widmen Minderjährigen unabhängig davon, ob diese in Begleitung oder ohne Begleitung reisen, besondere Aufmerksamkeit. Beim Überschreiten einer Außengrenze werden Minderjährige denselben Kontrollen bei der Ein- und Ausreise gemäß dieser Verordnung wie Erwachsene unterzogen.
6.2. Bei begleiteten Minderjährigen überprüft der Grenzschutzbeamte, ob die Begleitperson gegenüber dem Minderjährigen sorgeberechtigt oder dessen Vormund ist, insbesondere in Fällen, in denen der Minderjährige nur von einem einzigen Erwachsenen begleitet wird und der begründete Verdacht besteht, dass er dem Gewahrsam des/der Sorgeberechtigten oder des Vormunds/der Vormunde rechtswidrig entzogen wurde. In letzterem Fall stellt der Grenzschutzbeamte eingehendere Nachforschungen an, um etwaige Unstimmigkeiten oder Widersprüche bei den gemachten Angaben festzustellen.
6.3. Bei unbegleiteten Minderjährigen vergewissern sich die Grenzschutzbeamten durch eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet nicht gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten oder des Vormunds/der Vormunde verlassen.
6.4. Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, die zu Minderjährigen konsultiert werden können, und teilen das der Kommission mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten eine Liste dieser nationalen Kontaktstellen zur Verfügung.
6.5. Bei Zweifeln über die unter den Nummern 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Umstände können Grenzschutzbeamte die Liste der nationalen Kontaktstellen zu Minderjährigen konsultieren.
6.6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Grenzschutzbeamten, die biometrische Daten von Kindern verifizieren oder zur Identifizierung eines Kindes verwenden, speziell geschult sind, um das auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung des Kindeswohls und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien zu tun. Wird ein Kind von einem Elternteil oder einem Vormund begleitet, so begleitet diese Person das Kind, wenn die biometrischen Daten verifiziert oder zur Identifizierung verwendet werden. Es wird kein Zwang ausgeübt. Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Infrastruktur an Grenzübergangsstellen für die Verwendung biometrischer Daten von Kindern ausgelegt ist.
7. Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte
Die Regeln für die Ein- und Ausreise von Angehörigen der Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr in Notlagen sowie von Grenzschutzbeamten, die die Grenze in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben überschreiten, sind in innerstaatlichen Vorschriften niederzulegen. Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen mit Drittländern über die Ein- und Ausreise dieser Personengruppen schließen. Diese Regeln und bilateralen Abkommen können von den Artikeln 5, 6 und 8 abweichen.
8. Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen
Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Arbeitnehmer, die regelmäßig ohne Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats auf dem See- oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren, keinen systematischen Kontrollen unterzogen.
Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird jedoch das Risiko der illegalen Einwanderung berücksichtigt, insbesondere wenn sich die Offshore-Anlage in unmittelbarer Nähe der Küste eines Drittstaats befindet.
Anhang VIII |
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | Anhang IX |
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 105 vom 13.04.2006 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 296/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 60) |
|
Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 04.02.2009 S. 56) |
|
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 243 vom 15.09.2009 S. 1) |
Nur Artikel 55 |
Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 31.03.2010 S. 1) |
Nur Artikel 2 |
Anhang V Nummer 9 der Akte über den Beitritt von 2011 | |
Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 1) |
Nur Artikel 1 |
Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 06.11.2013 S. 1) |
Entsprechungstabelle | Anhang X |
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 einleitende Worte | Artikel 2 einleitende Worte |
Artikel 2 Nummer 1 bis 8 | Artikel 2 Nummer 1 bis 8 |
Artikel 2 Nummer 8a | Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 2 Nummer 9 | Artikel 2 Nummer 10 |
Artikel 2 Nummer 10 | Artikel 2 Nummer 11 |
Artikel 2 Nummer 11 | Artikel 2 Nummer 12 |
Artikel 2 Nummer 12 | Artikel 2 Nummer 13 |
Artikel 2 Nummer 13 | Artikel 2 Nummer 14 |
Artikel 2 Nummer 14 | Artikel 2 Nummer 15 |
Artikel 2 Nummer 15 | Artikel 2 Nummer 16 |
Artikel 2 Nummer 16 | Artikel 2 Nummer 17 |
Artikel 2 Nummer 17 | Artikel 2 Nummer 18 |
Artikel 2 Nummer 18 | Artikel 2 Nummer 19 |
Artikel 2 Nummer 18a | Artikel 2 Nummer 20 |
Artikel 2 Nummer 19 | Artikel 2 Nummer 21 |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 3a | Artikel 4 |
Artikel 4 | Artikel 5 |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1a | Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 6 | Artikel 7 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 | Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe aa | Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ab | Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ac | Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ad | Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ae | Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b | Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c | Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d | Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe i |
Artikel 8 | Artikel 9 |
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 5 |
Artikel 9 Absätze 3 und 4 | Artikel 10 Absätze 3 und 4 |
Artikel 10 Absätze 1 bis 5 | Artikel 11 Absätze 1 bis 5 |
Artikel 10 Absatz 6 | - |
Artikel 11 | Artikel 12 |
Artikel 12 | Artikel 13 |
Artikel 13 | Artikel 14 |
Artikel 14 | Artikel 15 |
Artikel 15 | Artikel 16 |
Artikel 16 | Artikel 17 |
Artikel 17 | Artikel 18 |
Artikel 18 | Artikel 19 |
Artikel 19 | Artikel 20 |
Artikel 19a (Kapitel IV) | - |
Artikel 19a (Kapitel IVa) | Artikel 21 |
Artikel 20 | Artikel 22 |
Artikel 21 | Artikel 23 |
Artikel 22 | Artikel 24 |
Artikel 23 | Artikel 25 |
Artikel 23a | Artikel 26 |
Artikel 24 | Artikel 27 |
Artikel 25 | Artikel 28 |
Artikel 26 | Artikel 29 |
Artikel 26a | Artikel 30 |
Artikel 27 | Artikel 31 |
Artikel 28 | Artikel 32 |
Artikel 29 | Artikel 33 |
Artikel 30 | Artikel 34 |
Artikel 31 | Artikel 35 |
Artikel 32 | Artikel 36 |
Artikel 33 | Artikel 37 |
Artikel 33a | Artikel 38 |
Artikel 34 | Artikel 39 |
Artikel 35 | Artikel 40 |
Artikel 36 | Artikel 41 |
Artikel 37 | Artikel 42 |
Artikel 37a | Artikel 43 |
Artikel 38 | - |
Artikel 39 | Artikel 44 |
Artikel 40 | Artikel 45 |
Anhänge I bis VIII | Anhänge I bis VIII |
- | Anhang IX |
- | Anhang X |
ENDE |
(Stand: 30.07.2024)
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