Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
- Unionszollkodex-TDa UZK -
(ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1, ber. L 101 S. 33, ber. 2017 L 101 S. 177, ber. L 281 S. 34, ber. 2019 L 96 S. 55, ber. 2020 L 387 S. 26;
VO (EU) 2016/698 - ABl. Nr. L 121 vom 11.05.2016 S. 1A;
VO (EU) 2020/877 - ABl. L 203 vom 26.06.2020 S. 1Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1 (im Folgenden der "Zollkodex"), insbesondere auf die Artikel 6, 7, 131, 153, 156 und Artikel 279,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Zollkodex überträgt der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente des Zollkodex.
(2) Der Zollkodex fördert den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und erkennt diese Entscheidung als Schlüsselelement für die Gewährleistung von Handelserleichterungen und zugleich wirksamer Zollkontrollen an. Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex sieht insbesondere vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt. Allgemein gilt, dass die Informations- und Kommunikationssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten müssen.
(3) Auf Basis des bestehenden Planungsdokuments für alle IT-bezogenen Zollprojekte, das gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG erstellt wurde, enthält der Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission 3 (im Folgenden das "Arbeitsprogramm") ein Verzeichnis der elektronischen Systeme, die von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu entwickeln sind, damit der Zollkodex in der Praxis angewendet werden kann.
(4) Gemäß Artikel 278 des Zollkodex können in dieser Hinsicht zum Austausch und zur Speicherung von Informationen bis höchstens 31. Dezember 2020 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.
(5) Im Prinzip sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Übergangsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar sein; wird jedoch ein elektronisches System vor dem im Zollkodex für die Anwendung der Übergangsvorschriften festgesetzten Stichtag in Betrieb genommen, so sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen betreffenden anderen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen als die der elektronischen Datenverarbeitung angesichts der praktischen Erwägungen des Projektmanagements des Arbeitsprogramms zum Schutz der Rechtssicherheit der Beteiligten als Alternative zu dem betreffenden elektronischen System, soweit dieses in Betrieb genommen ist, akzeptiert und dann ausgesetzt werden.
(6) Da die für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme nicht verfügbar sind, sollten Übergangsmaßnahmen für die Form dieser Anträge und Entscheidungen festgelegt werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollten die geltenden Unions-Datenschutzvorschriften und das nationale Datenschutzrecht uneingeschränkt eingehalten werden.
(7) Sofern Konsultationen zwischen den Zollbehörden mehrerer Mitgliedstaaten vor der Annahme eines Beschlusses in Bezug auf die Anwendung des Zollrechts stattfinden müssen und diese Konsultationen den Austausch und die Speicherung von Daten mithilfe noch nicht in Betrieb genommener elektronischer Mittel betreffen würden, müssen Übergangsmaßnahmen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Konsultationen weiterhin stattfinden können.
(8) Da das elektronische System für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) noch angepasst werden muss und um die Wirtschaftsbeteiligten bei der Bestimmung der richtigen zolltariflichen Einreihung zu unterstützen, sollten die derzeit verwendeten Mittel für vZTA-Anträge und -Entscheidungen in Papierform und in elektronischer Form weiter verwendet werden, bis das System in vollem Umfang angepasst ist.
(9) Da das elektronische System, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex über die Beantragung und die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) erforderlich ist, noch angepasst werden muss, müssen die derzeit verwendeten Mittel in Papierform und in elektronischer Form bis zu dieser Anpassung weiter verwendet werden.
(10) Da für den Zeitraum bis zur Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme das derzeitige System für die Anmeldung der Angaben über den Zollwert (DV1) verwendet werden muss, sollten in der vorliegenden Verordnung Übergangsvorschriften für die Übermittlung bestimmter Elemente bezüglich des Zollwerts von Waren festgelegt werden.
(11) Artikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 4 betrifft ein elektronisches System, das für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, einzuführen ist. Solange es dieses elektronische System noch nicht gibt, sollten andere Mittel zum Austausch und zur Speicherung dieser Informationen vorgesehen werden.
(12) Da das Einfuhrkontrollsystem, das für die Anwendung der Vorschriften des Zollkodex über summarische Eingangsanmeldungen erforderlich ist, noch nicht vollständig angepasst ist, müssen statt der in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung die derzeit verwendeten Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und das System weiter verwendet werden.
(13) Da das derzeitige Einfuhrkontrollsystem eine summarische Eingangsmeldung nur durch die Übermittlung eines einzigen Datensatzes erhalten kann, sollten die Artikel, nach denen Daten in mehr als einem Datensatz zu übermitteln sind, bis zur Anpassung des Systems vorübergehend ausgesetzt und alternative Anforderungen festgelegt werden.
(14) Um die Zollförmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren mit Blick auf die Sicherheit der Union sowie ihrer Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen und sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass die zollamtliche Überwachung zum richtigen Zeitpunkt beginnt und ordnungsgemäß vor der Inbetriebnahme des Systems für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung durchgeführt wird, sollten alternative Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen festgelegt werden, die Ankunftsmeldungen, Umleitungsmeldungen, Gestellungsmitteilungen und die vorübergehende Verwahrung betreffen.
(15) Um das reibungslose Funktionieren von Vorgängen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in ein bestimmtes Zollverfahren sicherzustellen, sollte die Verwendung papiergestützter Zollanmeldungen neben den bestehenden nationalen Einfuhrsystemen erlaubt sein, solange letztere noch nicht angepasst sind.
(16) Da die vom Zollkodex verlangten neuen Datensätze und Formate und die diesbezüglich auf der Grundlage des Zollkodex angenommenen Vorschriften erst verfügbar sein werden, wenn die nationalen Einfuhrsysteme angepasst worden sind, sollte mit Blick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Zollanmeldungen mit einem anderen Datensatz abgegeben werden.
(17) Bei Verwendung der vereinfachten Anmeldung und bis zur Anpassung des automatisierten Ausfuhrsystems und der nationalen Einfuhrsysteme sollten den Wirtschaftsbeteiligten unterschiedliche Fristen für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten somit andere als die in Artikel 146 Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 5 der Kommission genannten Fristen vorsehen können.
(18) In diesem Sinne sollte es den Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums erlaubt sein, eine vereinfachte Zollanmeldung in Form eines Handels- oder Verwaltungspapiers zuzulassen.
(19) In den Fällen, in denen eine Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, sollte es vor der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der hierfür verwendeten elektronischen Systeme erlaubt sein, die Gestellungsmitteilung bei den Zollbehörden im Rahmen der bestehenden nationalen Systeme oder auf andere Weise abzugeben.
(20) Die in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehene Verpflichtung zur Abgabe von Zollanmeldungen durch Mittel des elektronischen Informationsaustauschs und die Aufhebung der derzeitigen Befreiung von der Verpflichtung, summarische Anmeldungen für Postsendungen abzugeben, stellen Postbetreiber vor große Herausforderungen. Die Möglichkeit, für einige Postsendungen eine Anmeldung mit reduziertem Datensatz zu verwenden, erfordert auch Anpassungen bei den Datenströmen und bei der IT-Infrastruktur der Postbetreiber und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Für eine reibungslose Anpassung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Regeln sind daher Übergangsregeln erforderlich.
(21) In Ermangelung eines UZK Zollentscheidungssystems sollten alle Informationen über Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung während des Übergangszeitraums weiterhin so gespeichert werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zu Überwachungszwecken auf sie zugreifen können.
(22) Im Interesse eines reibungslosen und ununterbrochenen Versands von Waren im Eisenbahnverkehr sollten vor der Anpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System - NCTS) Regeln für die Fortsetzung des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren festgelegt werden.
(23) Um bis zur Anpassung der einschlägigen Systeme der Wirtschaftsbeteiligten die kontinuierliche und wirksame Beförderung durch Luftverkehrsgesellschaften und Schifffahrtsgesellschaften sicherzustellen, sollten Regeln für die weitere Verwendung von Manifesten in Papierform oder in elektronischer Form festgelegt werden.
(24) Um das effektive Funktionieren der beschriebenen Übergangsregelungen sicherzustellen, sollten auch bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert werden.
(25) Die Kommission oder die Mitgliedstaaten sollten mit keiner Vorschrift dieser Verordnung verpflichtet werden, technische Systeme zu anderen als den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU festgesetzten Terminen anzupassen oder in Betrieb zu nehmen.
(26) Die Vorschriften dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, damit der Zollkodex uneingeschränkt gelten kann
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Abschnitt 1
Entscheidungen über die Anwendung des Zollrechts
Artikel 2 Anträge und Entscheidungen
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK-Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungstechniken für Anträge und Entscheidungen und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen könnten, die sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auswirken können, verwendet werden.
Artikel 3 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen
Abschnitt 2
Entscheidungen über vZTA
Artikel 4 Form von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen
Abschnitt 3
Beantragung des Status eines AEO
Artikel 5 Form der Anträge und Bewilligungen
Kapitel 2
Zollwert der Waren
Artikel 6 Anmeldung der Angaben über den Zollwert
Kapitel 3
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Artikel 7 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen
Artikel 8 Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden
Kapitel 4
Ankunft der Waren und vorübergehende Verwahrung
Artikel 9 Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex verwendet werden.
Artikel 10 Gestellung der Waren
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex verwendet werden.
Artikel 11 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 des Zollkodex verwendet werden.
Kapitel 5
Zollrechtlicher Status und Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 1
Zollrechtlicher Status von Waren
Artikel 12 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im vereinfachten Unionsversandverfahren
Wird für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren das papiergestützte Unionsversandverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 angewendet, so wird der zollrechtliche Status von Unionswaren bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch Anbringen der Kurzbezeichnung "C" (entspricht der Angabe "T2L") auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.
Artikel 13 Vordrucke für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Abschnitt 2
Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Artikel 14 Mittel zum Datenaustausch
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe von Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in eines der folgenden Zollverfahren verwendet werden:
Artikel 15 Vordrucke für Zollanmeldungen
Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden bei Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für die in Artikel 14 genannten Zollverfahren die Zollanmeldungen unter Verwendung der Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1-D1 abgegeben.
Artikel 16 Vordrucke für vereinfachte Zollanmeldungen
Artikel 17 Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in den Fällen, in denen gemäß Artikel 171 des Zollkodex die Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden.
Artikel 18 Mittel zum Austausch von Informationen für die zentrale Zollabwicklung
Artikel 19 Speicherung von Informationen
Artikel 20 Ablehnung eines Antrags auf zentrale Zollabwicklung
Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde Anträge auf zentrale Zollabwicklung ablehnen, wenn die Bewilligung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.
Artikel 21 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
Kapitel 6
Besondere Verfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen für besondere Verfahren außer dem Versandverfahren
Artikel 22 Vordrucke für Anträge und Bewilligungen in Bezug auf besondere Verfahren
Artikel 23 Für den Standard-Informationsaustausch zu verwendende Mittel
Abschnitt 2
Versand
Artikel 24 Allgemeine Bestimmungen
Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die in den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53 genannten Verfahren als dem in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex vorgesehenen Verfahren gleichwertig und wird gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex keine Sicherheitsleistung verlangt.
Artikel 25 Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Artikel 26 Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren
Artikel 27 Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren
Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.
Artikel 28 Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren
Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.
Artikel 29 Vorschriften für Bewilligungen zur Inanspruchnahme der papiergestützten Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren und zur Inanspruchnahme der Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren
Artikel 30 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.
Artikel 31 Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten
Artikel 32 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens
Artikel 33 Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 34 Ladelisten
Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen.
Artikel 35 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle
Gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.
Artikel 36 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle
Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.
Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von dem Eisenbahnunternehmen vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren einen der folgenden Vermerke an:
Diese Zollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält die zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.
Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 37 Änderung des Frachtvertrags
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass
darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.
In allen anderen Fällen darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Artikel 38 Papiergestütztes Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt oder endet
In Fällen, in denen das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt und die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, übernehmen die in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 36 Absatz 5 genannten Zollstellen die Aufgaben der Abgangszollstelle bzw. der Bestimmungszollstelle.
Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 39 Internes Versandverfahren
Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 40 Externes Versandverfahren
In den in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 38 genannten Fällen werden die Waren in das externe Unionsversandverfahren übergeführt, sofern nicht gemäß den Artikeln 153, 154 und 155 des Zollkodex der zollrechtliche Status der Unionswaren festgestellt wird.
Artikel 41 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle
Artikel 42 Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens
Artikel 43 Zugelassener Versender
Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung "T1", "T2" bzw."T2F" tragen.
Artikel 44 Zugelassener Empfänger
Treffen die Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex ein, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 315 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 direkt von dem zugelassenen Eisenbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden.
Artikel 45 Inanspruchnahme anderer papiergestützter Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren
Sofern die Durchführung der Unionsmaßnahmen, die für in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren gelten, gewährleistet ist,
Artikel 46 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
Artikel 47 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
Artikel 48 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden
Artikel 49 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Anwendung des papiergestützten Versandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren
Artikel 50 Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten
Artikel 51 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren verwendet werden
Artikel 52 Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren
Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.
Artikel 53 Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren
Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.
Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.
Kapitel 7
Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
Artikel 54 Warenausgang
Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union verwendet werden.
Kapitel 8
Schlussbestimmungen
Artikel 55 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:
"3. Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 1a des Anhangs a bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Phase der Anpassung des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und des Überwachungs-2-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen der Anhänge 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission *.
Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 2 des Anhangs a bis zum Zeitpunkt der Anpassung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen denen, die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegt sind.
4. Abweichend von Absatz 2 gelten für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Anhang B der vorliegenden Verordnung nicht.
Für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme gelten bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, die Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.
Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen und Mitteilungen sowie den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.
5. Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für die folgenden Anträge und Bewilligungen angemessene Alternativen zu den in Anhang a der vorliegenden Verordnung festgelegten Datenanforderungen gelten:
6. Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, dass alternative Datenanforderungen gelten, so trägt er dafür Sorge, dass diese Datenanforderungen es ihm erlauben zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind, und dass sie zumindest die folgenden Anforderungen umfassen:
7. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems für die folgenden Verfahren statt der Datenanforderungen gemäß Anhang a der vorliegenden Verordnung die Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gelten:
8. Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung ungeachtet des Absatzes 7 bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme auch die folgenden Daten:
___
*) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).".
2. In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt:
"Abweichend von Absatz 1 gelten die in Anhang 12-01 festgelegten gemeinsamen Datenanforderungen bis zum Zeitpunkt der Anpassung des EORI-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht.
Bis zum Zeitpunkt der Anpassung des EORI-Systems erfassen und speichern die Mitgliedstaaten die folgenden Daten gemäß Anhang 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, die den EORI-Eintrag darstellen:
Die Mitgliedstaaten laden die nach Maßgabe des Absatzes 3 erfassten Daten regelmäßig in das EORI-System hoch.
Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das in Titel I Kapitel 3 Nummer 4 des Anhangs 12-01 genannte Datenelement zu erfassen. Wird dieses Datenelement von den Mitgliedstaaten erfasst, so ist es baldmöglichst nach Anpassung des EORI-System in dieses System hochzuladen."
3. In Artikel 104 werden folgende Absätze angefügt:
"3. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 keine Anwendung und ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen nicht erforderlich.
4. Bis zum Zeitpunkt der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, nicht erforderlich, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen."
4. In Artikel 106 wird der folgende Absatz angefügt:
"3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die summarische Eingangsmeldung bis zum Zeitpunkt der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU innerhalb folgender Fristen abgegeben:
5. In Artikel 112 wird der folgende Absatz angefügt:
"3. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung."
6. In Artikel 113 wird der folgende Absatz angefügt:
"4. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung."
7. Der folgende Artikel 122a wird eingefügt:
" Artikel 122a Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr
(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)
1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU setzen die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen:
2. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mittels des in Absatz 1 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr.
3. Lehnen die benachrichtigten Zollbehörden den Antrag ab, so wird dies über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 mitgeteilt.
4. Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 wird verwendet, um die Bewilligung zu speichern und die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen, dass die Bewilligung erteilt wurde.
5. Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie beantragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr gemäß Absatz 1."
8. In Artikel 124 wird der folgende Absatz angefügt:
"Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung."
9. Der folgende Artikel 124a wird eingefügt:
" Artikel 124a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers 'T2L' oder 'T2LF'
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Dokuments 'T2L' oder 'T2LF' gilt Folgendes:
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt."
10. In Artikel 126 wird der folgende Absatz angefügt:
"3. Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält dieser bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist."
11. Der folgende Artikel 126a wird eingefügt:
" Artikel 126a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben:
Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten:
2. Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks."
12. Artikel 128 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
" Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jedem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der beantragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Unionswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000 EUR übersteigt, oder mittels eines Dokuments T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen."
c) Die folgenden Absätze werden angefügt:
"3. Die Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf Antrag des betreffenden Beteiligten von der zuständigen Zollstelle erteilt.
4. Die Bewilligung gemäß Absatz 2 wird nur erteilt, wenn
5. Wurde dem betreffenden Beteiligten der Status eines AEO gemäß Artikel 38 des Zollkodex zuerkannt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels als erfüllt."
13. Die folgenden Artikel 128a bis 128d werden eingefügt:
" Artikel 128a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers 'T2L' oder 'T2LF', einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Dokuments 'T2L' oder 'T2LF' an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.
2. Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:
Artikel 128b Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Dokument 'T2L' oder 'T2LF' oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 128a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Dokumente 'T2L' oder 'T2LF' oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.
2. Die gemäß Absatz 1 erstellten Dokumente 'T2L' oder 'T2LF' oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:
Artikel 128c Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.
Artikel 128d Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die Bewilligung, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft spätestens am Tag der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen, nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:
2. Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn
3. Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.
4. Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag.
Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 129c genannte vereinfachte Verfahren.
Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.
5. Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:
6. Es sind folgende Mitteilungen zu machen:
14. In Artikel 138 wird der folgende Absatz angefügt:
"Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt jedoch Folgendes:
15. In Artikel 141 wird der folgende Absatz angefügt:
"5. Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden."
16. In Artikel 144 werden folgende Absätze angefügt:
"Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der für die Vorlage von Gestellungsmitteilungen erforderlichen betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gelten die Zollanmeldungen zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 durch ihre Vorlage beim Zoll als abgegeben und angenommen, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 und/oder eine Zollinhaltserklärung CN23 beigefügt ist.
In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 141 Absatz 3 genannten Fällen gilt der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Artikel 141 Absatz 4 genannten Fällen gilt der Versender als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Die Zollbehörden können vorsehen, dass die Postbetreiber als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gelten."
17. In Artikel 146 wird der folgende Absatz angefügt:
"4. Die Zollbehörden können bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES bzw. der Anpassung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen vorsehen."
18. In Artikel 181 wird der folgende Absatz angefügt:
"5. Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können abweichend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet."
19. In Artikel 184 wird der folgende Absatz angefügt:
"Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt."
Artikel 56 - gestrichen -20
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2008 S. 21).
3) Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 134 vom 07.05.2014 S. 46).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Europäischen Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).
6) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).
Legende zur Tabelle | Anhang 120 |
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Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) | Anhang 2 |
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Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft | Anhang 3 |
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Antrag auf Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) | Anhang 4 |
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Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft | Anhang 5 |
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Antrag auf eine AEO-Bewilligung | Anhang 6 |
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AEO-Bewilligung | Anhang 7 |
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Anmeldung der Angaben über den Zollwert D.V.1 | Anhang 8 |
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Anhang 9 |
Anlage A |
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Muster - Einheitspapier | Anlage B1 |
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Muster - Einheitspapier - Als Ausdruck bei EDV-gestützter Bearbeitung der Anmeldungen in Form von zwei aufeinanderfolgenden Sätzen zu je vier Exemplaren | Anlage B2 |
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Muster - Einheitspapier - Ergänzungsvordruck | Anlage B3 |
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- Muster - Einheitspapier - Ergänzungsvordruck als Ausdruck bei EDV-gestützter Bearbeitung der Anmeldungen in Form von zwei aufeinanderfolgenden Sätzen zu je vier Exemplaren | Anlage B4 |
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Angabe der Exemplare gemäß den Anlagen B1 und B3 auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen | Anlage B5 |
(einschließlich Exemplar Nr. 1)
Nummer des Feldes | Nummer der Exemplare | Nummer des Feldes | Nummer der Exemplare |
I. Felder für die Beteiligten | |||
1 | 1 bis 8 ausgenommen mittleres Unterfeld: | 27 | 1 bis 51 |
1 bis 3 | 28 | 1 bis 3 | |
2 | 1 bis 51 | 29 | 1 bis 3 |
3 | 1 bis 8 | 30 | 1 bis 3 |
4 | 1 bis 8 | 31 | 1 bis 8 |
5 | 1 bis 8 | 32 | 1 bis 8 |
6 | 1 bis 8 | 33 | erstes Unterfeld links: 1 bis 8 |
7 | 1 bis 3 | weitere Unterfelder: 1 bis 3 | |
8 | 1 bis 51 | 34a | 1 bis 3 |
9 | 1 bis 3 | 34b | 1 bis 3 |
10 | 1 bis 3 | 35 | 1 bis 8 |
11 | 1 bis 3 | 36 | - |
12 | - | 37 | 1 bis 3 |
13 | 1 bis 3 | 38 | 1 bis 8 |
14 | 1 bis 4 | 39 | 1 bis 3 |
15 | 1 bis 8 | 40 | 1 bis 51 |
15a | 1 bis 3 | 41 | 1 bis 3 |
15b | 1 bis 3 | 42 | - |
16 | 1, 2, 3, 6, 7 und 8 | 43 | - |
17 | 1 bis 8 | 44 | 1 bis 51 |
17a | 1 bis 3 | 45 | - |
17b | 1 bis 3 | 46 | 1 bis 3 |
18 | 1 bis 51 | 47 | 1 bis 3 |
19 | 1 bis 51 | 48 | 1 bis 3 |
20 | 1 bis 3 | 49 | 1 bis 3 |
21 | 1 bis 51 | 50 | 1 bis 8 |
22 | 1 bis 3 | 51 | 1 bis 8 |
23 | 1 bis 3 | 52 | 1 bis 8 |
24 | 1 bis 3 | 53 | 1 bis 8 |
25 | 1 bis 51 | 54 | 1 bis 4 |
26 | 1 bis 3 | 55 | - |
56 | - | ||
II. Felder für die Behörden | |||
A | 1 bis 42 | C | 1 bis 82 |
B | 1 bis 3 | D | 1 bis 4 |
1) Von den Beteiligten darf in keinem Fall verlangt werden, dass sie diese Felder für die Zwecke des Unionsversandverfahrens auf dem Exemplar Nr. 5 ausfüllen.
2) Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt. |
Angabe der Exemplare gemäß den Anlagen B2 und B4 auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen | Anlage B6 |
(einschließlich Exemplar Nr. 1/6)
Nummer des Feldes | Nummer der Exemplare | Nummer des Feldes | Nummer der Exemplare |
I. Felder für die Beteiligten | |||
1 | 1 bis 4 ausgenommen mittleres Unterfeld: | 27 | 1 bis 4 |
1 bis 3 | 28 | 1 bis 3 | |
2 | 1 bis 4 | 29 | 1 bis 3 |
3 | 1 bis 4 | 30 | 1 bis 3 |
4 | 1 bis 4 | 31 | 1 bis 4 |
5 | 1 bis 4 | 32 | 1 bis 4 |
6 | 1 bis 4 | 33 | erstes Unterfeld links: 1 bis 4 |
7 | 1 bis 3 | weitere Unterfelder: 1 bis 3 | |
8 | 1 bis 4 | 34a | 1 bis 3 |
9 | 1 bis 3 | 34b | 1 bis 3 |
10 | 1 bis 3 | 35 | 1 bis 4 |
11 | 1 bis 3 | 36 | 1 bis 3 |
12 | 1 bis 3 | 37 | 1 bis 3 |
13 | 1 bis 3 | 38 | 1 bis 4 |
14 | 1 bis 4 | 39 | 1 bis 3 |
15 | 1 bis 4 | 40 | 1 bis 4 |
15a | 1 bis 3 | 41 | 1 bis 3 |
15b | 1 bis 3 | 42 | 1 bis 3 |
16 | 1 bis 3 | 43 | 1 bis 3 |
17 | 1 bis 4 | 44 | 1 bis 4 |
17a | 1 bis 3 | 45 | 1 bis 3 |
17b | 1 bis 3 | 46 | 1 bis 3 |
18 | 1 bis 4 | 47 | 1 bis 3 |
19 | 1 bis 4 | 48 | 1 bis 3 |
20 | 1 bis 3 | 49 | 1 bis 3 |
21 | 1 bis 4 | 50 | 1 bis 4 |
22 | 1 bis 3 | 51 | 1 bis 4 |
23 | 1 bis 3 | 52 | 1 bis 4 |
24 | 1 bis 3 | 53 | 1 bis 4 |
25 | 1 bis 4 | 54 | 1 bis 4 |
26 | 1 bis 3 | 55 | - |
56 | - | ||
II. Felder für die Behörden | |||
A | 1 bis 41 | C | 1 bis 4 |
B | 1 bis 3 | D/J | 1 bis 4 |
1) Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt. |
Merkblatt zum Einheitspapier | Anlage C1 |
Titel I
Allgemeine Bemerkungen
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Titel II
Anmerkungen zu den einzelnen Feldern
als PDF eingestellt =>
Titel III
Anmerkungen zu den Ergänzungsvordrucken
als PDF eingestellt =>
Merkblatt zur Verwendung von Versandanmeldungen durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten (EDI-Versandanmeldung) |
Anlage C2 |
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Auf den Vordrucken zu verwendende Codes1 | Anlage D1 |
Titel I
Allgemeine Anmerkungen
als PDF eingestellt =>
Titel II
Codes
als PDF eingestellt =>
Titel III
Tabelle der Sprachenvermerke und der entsprechenden Codes
als PDF eingestellt =>
Zusätzliche Codes für das EDV-gestützte Versandverfahren | Anlage D2 |
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In dem zentralen System gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verarbeitete Daten | Anlage E |
1. EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
2. Vollständiger Name der betreffenden Person.
3. Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes: vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person ansässig ist, einschließlich der Kennung des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anlage D1 Titel II Feld 2, falls vorhanden).
4. Mehrwertsteuernummer(n), falls von den Mitgliedstaaten zugewiesen.
5. Gegebenenfalls Rechtsform gemäß der Gründungsurkunde.
6. Datum der Gründung oder im Fall einer natürlichen Person Geburtsdatum.
7. Art der Person (natürliche Person, juristische Person, Personenvereinigung gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex). Die folgenden Codes sind zu verwenden:
8. Kontaktinformationen: Name der Kontaktperson, Anschrift sowie Telefonnummer, Faxnummer und/oder E-Mail- Adresse.
9. Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Person: Kennnummer(n), falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands, mit dem ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Kraft ist, zugewiesen wurde(n). Diese Kennnummer(n) umfasst (umfassen) die Kennung des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anlage D1 Titel II Feld 2, falls vorhanden).
10. Gegebenenfalls vierstelliger Code der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats.
11. Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer, falls anwendbar.
12. Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3, falls erteilt.
Versandbegleitdokument (VBD) | Anlage F1 |
Kapitel I
Muster des Versandbegleitdokuments
als PDF eingestellt =>
Kapitel II
Erläuterungen zum Versandbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)
Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.
Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Zollverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:
1. MRN - Versandbezugsnummer
Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
Feld | Inhalt | Feldtyp | Beispiele |
1 | Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ) | Numerisch 2 | 97 |
2 | Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha-2-Ländercode) | Alphabetisch 2 | IT |
3 | Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land | Alphanumerisch 13 | 9876AB8890123 |
4 | Prüfziffer | Alphanumerisch 1 | 5 |
Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung
In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster "Code 128", Schriftzeichensatz "B" aufgedruckt.
2. Feld 3:
3. Feld rechts neben Feld 8:
Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle, an die der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu senden ist, falls das Betriebskontinuitätsverfahren für den Versand Anwendung findet
4. Feld C:
5. Feld D:
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
6. Förmlichkeiten während der Beförderung
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.
Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.
Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.
Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:
Feld 55: Umladungen
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Zollverfahrens ermächtigen, Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
Feld 56: Andere Ereignisse bei der Beförderung
Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.
Liste der Warenpositionen Versand (LdWPVS) | Anlage F2 |
Kapitel I
Muster der Liste der Warenpositionen Versand
als PDF eingestellt =>
Kapitel II
Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen Versand und den erforderlichen Angaben (Daten)
Wird mehr als eine Warenposition befördert, ist Blatt a der Liste der Warenpositionen Versand stets vom Computersystem auszudrucken und dem Exemplar des Versandbegleitdokuments beizufügen.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Die Angaben sind wie folgt auszudrucken:
1. Im Identifikationsfeld (oben links):
2. AbgZSt - Bezeichnung der Abgangszollstelle
3. Datum - Datum der Annahme der Versandanmeldung
4. MRN - Versandbezugsnummer gemäß Anlage F1
5. Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:
Versandbegleitdokument/Sicherheit (VBD-S) | Anlage G1 |
Kapitel I
Muster des Versandbegleitdokuments/Sicherheit
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Kapitel II
Erläuterungen zum Versandbegleitdokument/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.
Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Inhaber des Zollverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle überprüft.
Das Versandbegleitdokument/Sicherheit kann auf grünem Papier gedruckt werden.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A, C1 und D1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1. MRN - Versandbezugsnummer
Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des Betriebskontinuitätsverfahrens verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
Feld | Inhalt | Feldtyp | Beispiele |
1 | Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ) | Numerisch 2 | 06 |
2 | Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha-2-Ländercode) | Alphabetisch 2 | RO |
3 | Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land | Alphanumerisch 13 | 9876AB8890123 |
4 | Prüfziffer | Alphanumerisch 1 | 5 |
Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung
In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient.
Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster "Code 128", Schriftzeichensatz "B" aufgedruckt.
2. Feld Anm. Sich. (S00)
Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.
3. Feld Vordrucke (3)
Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars
Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen)
4. Feld Bezugsnummer (7)
LRN und/oder UCR angeben
LRN - lokale Referenznummer gemäß Anlage C2
UCR - Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7
5. Rechts neben Feld "Empfänger" (8)
Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle, an die der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu senden ist
6. Feld Bes. Umst. (S32)
Kennnummer für besondere Umstände angeben
7. Feld Abgangszollstelle (C)
8. Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D)
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
9. Förmlichkeiten während der Beförderung
Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.
Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleit-dokumente/Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk.
Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.
Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:
10. Umladungen: Feld 55
Feld Umladungen (55)
Die ersten drei Zeilen dieses Felds sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Zollverfahrens ermächtigen, Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.
11. Andere Ereignisse: Feld 56
Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (56)
Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.
Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.
Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit (LdWPVS) | Anlage G2 |
Kapitel I
Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit
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Kapitel II
Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
1. Feld MRN - Versandbezugsnummer gemäß Anlage G1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des Betriebskontinuitätsverfahrens verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
2. Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:
Ausfuhrbegleitdokument (ABD) | Anhang H1 |
Kapitel I
Muster des Ausfuhrbegleitdokuments
als PDF eingestellt =>
Kapitel II
Erläuterungen zum Ausfuhrbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform "BKP" (Betriebskontinuitätsplan) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex angewendet wird.
Die Daten im Ausfuhrbegleitdokument gelten für die gesamte Anmeldung und für eine Warenposition.
Die Angaben im Ausfuhrbegleitdokument stützen sich auf Daten der Ausfuhranmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1. Feld MRN - Versandbezugsnummer
Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
Feld | Inhalt | Feldtyp | Beispiele |
1 | Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ) | Numerisch 2 | 06 |
2 | Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anlage D1) | Alphabetisch 2 | RO |
3 | Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land | Alphanumerisch 13 | 9876AB8890123 |
4 | Prüfziffer | Alphanumerisch 1 | 5 |
Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung
In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient.
Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster "Code 128", Schriftzeichensatz "B" aufgedruckt.
2. Feld Anm. Sich. (S00)
Anzugeben ist Code S, wenn das Ausfuhrbegleitdokument auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.
3. Feld Zollstelle
Kennnummer der Ausfuhrzollstelle
4. Feld Bezugsnummer (7)
LRN und/oder LCR angeben
LRN - lokale Referenznummer gemäß Anlage C2
UCR - Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7.
5. Feld Bes. Umst. (S32)
Kennnummer für besondere Umstände angeben
6. Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ausfuhrbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
Liste der Warenpositionen - Ausfuhr (LdWPA) | Anlage H2 |
Kapitel I
Muster der Liste der Warenpositionen - Ausfuhr
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Kapitel II
Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen - Ausfuhr und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die Liste der Warenpositionen - Ausfuhr enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.
Die Felder der Liste der Warenpositionen - Ausfuhr sind vertikal erweiterbar.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:
Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS) | Anlage I1 |
Kapitel I
Muster des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit
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Kapitel II
Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform "BKP" (Betriebskontinuitätsplan) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex angewendet wird.
Der Vordruck enthält alle für die Ausfuhr- und Ausgangsdaten erforderlichen Angaben, sofern Ausfuhr- und Sicherheitsdaten zusammen vorgelegt werden. Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition. Er ist im Kontext des BKP zu verwenden.
Das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit wird in drei Exemplaren ausgefertigt:
Exemplar 1 wird von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden;
Exemplar 2 wird für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats verwendet;
Exemplar 3 wird von der Zollbehörde abgestempelt und dem Ausführer ausgehändigt.
Die Daten des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.
Die Angaben im Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit stützen sich auf Daten der Ausfuhr- und Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1. Feld MRN - Versandbezugsnummer
Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.
Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
Feld | Inhalt | Feldtyp | Beispiele |
1 | Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ) | Numerisch 2 | 06 |
2 | Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anlage D1) | Alphabetisch 2 | RO |
3 | Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land | Alphanumerisch 13 | 9876AB8890123 |
4 | Prüfziffer | Alphanumerisch 1 | 5 |
Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung
In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.
In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient.
Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster "Code 128", Schriftzeichensatz "B" aufgedruckt.
2. Feld 7 Bezugsnummern:
LRN und/oder UCR angeben
LRN - lokale Referenznummer gemäß Anlage C2
UCR - eindeutige Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7
3. Feld Bes. Umst. (S32)
Kennnummer für besondere Umstände angeben
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit - Liste der Warenpositionen (EPASLdWP) | Anlage I2 |
Kapitel I
Muster Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit - Liste der Warenpositionen
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Kapitel II
Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit - Liste der Warenpositionen und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die Liste der Warenpositionen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
Sicherheitsdokument (SD) | Anlage J1 |
Kapitel I
Muster des Sicherheitsdokuments
als PDF eingestellt =>
Kapitel II
Erläuterungen zum Sicherheitsdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)
Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition.
Die Angaben im Sicherheitsdokument stützen sich auf Daten der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls von der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, geändert und/oder von der Eingangs- bzw. Ausgangszollstelle überprüft.
Das Sicherheitsdokument wird von der Person ausgefüllt, die die summarische Anmeldung abgibt.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Sicherheitsdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.
Liste der Warenpositionen - Sicherheit (LdWPS) | Anlage J2 |
Kapitel I
Muster der Liste der Warenpositionen - Sicherheit
als PDF eingestellt =>
Kapitel II
Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen - Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)
Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar.
Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
Feld Pos.Nr. (32) - laufende Nummer der jeweiligen Ware
Feld Bef.Kos. Cd. Zahlw. (S29) - Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise
Feld UNDG (S27) - UN-Gefahrgutnummer
Anhang 10 |
Ladeliste | Anhang 11 |
Laufende Nr. | Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung | Versendungsland / Ausfuhrland | Rohmasse (kg) | Raum für amtliche Eintragungen |
(Unterschrift)
Merkblatt zur Ladeliste
1. Begriffsbestimmung
1.1. Die Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.
1.2. Sie kann zusammen mit der Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung von Nummer 2.2. dieses Anhangs verwendet werden.
2. Gestaltung der Ladelisten
2.1. Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
2.2. Die Ladelisten müssen enthalten:
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift "Raum für amtliche Eintragungen" muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Flächen frei verfügen.
2.3. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
Abschnitt 2
Anmerkungen zu den einzelnen Flächen
1. Umrahmtes Feld
1.1. Oberer Teil
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung "T1", "T2" oder "T2F" ein.
1.2. Unterer Teil
In den unteren Teil sind die Angaben gemäß Abschnitt III Absatz 4 einzutragen.
2. Spalten
2.1. Laufende Nummer
Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.
2.2. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung
Die erforderlichen Angaben sind gemäß Anhang B1 der Delegierten Übergangsverordnung zu machen.
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen auf der Ladeliste die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 "Packstücke und Warenbezeichnung", 40 "Summarische Anmeldung/ Vorpapier", 44 "Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen" sowie gegebenenfalls 33 "Warennummer" und 38 "Eigenmasse (kg)" eingetragen werden.
2.3. Versendungsland/Ausfuhrland
Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
2.4. Rohmasse (kg)
Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhang B der Delegierten Verordnung).
Abschnitt 3
Verwendung der Ladeliste
1. Einer Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden.
2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 "Versendungsland/Ausfuhrland", 32 "Positionsnummer", 33 "Warennummer", 35 "Rohmasse (kg)", 38 "Eigenmasse (kg)", 40 "Summarische Anmeldung/Vorpapier" und gegebenenfalls 44 "Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen" auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" der Versandanmeldung zu vermerken.
3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört.
4 Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.
Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.
5. Werden einer Versandanmeldung mehrere Ladelisten beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld 4 "Ladelisten" der Versandanmeldung zu vermerken.
6. Für die Formulare der Ladeliste ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. Die Formulare haben das Format 210 x 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 mm bis plus 8 mm zugelassen sind.
Vordrucke für Anträge und Bewilligungen | Anhang 12 |
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Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Artikel 211 Absätze 3 und 4 des Zollkodex) |
Anlage |
Bis zum Zeitpunkt der Einführung des Zollentscheidungssystems des UZK gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union sind für Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung die folgenden Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu verwenden:
Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 (Code 01) aufgeführt sind
Ausbesserung (Code 30.4)
nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist (Code 30.2.)
die Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren (Code 30.6);
die Überführung von Waren in die aktive Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die anhand eines Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 bestimmt werden (Code 31)
die Veredelung von Waren, die in Anhang 71-02 aufgeführt sind, in einer der folgenden Situationen:
die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen (Code 40)
die Veredelung von Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind (Code 30.1)
die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind (Code 30.5)
die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind (Code 41)
die Umwandlung in Erzeugnisse, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist (Code 42)
die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 gilt (Code 43)
die Verarbeitung von Waren zu Proben (Code 44)
die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Erzeugnisse der Informationstechnologie (Code 45)
die Verarbeitung von Erzeugnissen der KN-Codes 2707 oder 2710 zu Erzeugnissen der KN-Codes 2707, 2710 oder 2902 (Code 46)
die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen (Code 47)
Denaturierung (Code 48)
übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex (Code 30.3)
der Gesamtwert der Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen KN-Code übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, nicht 150.000 EUR und bei anderen Waren nicht 300.000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden (Code 49)
Auskunftsblätter | Anhang 13 |
Die Anlage enthält eine Entsprechungstabelle
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Anlage |
1. Allgemeines
1.1. Die Auskunftsblätter haben dem Muster in diesem Anhang zu entsprechen und sind auf weißem holzfreiem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 65 g zu drucken.
1.2. Der Vordruck hat das Format 210 x 297 mm.
1.3. Das Drucken der Vordrucke obliegt den Zollverwaltungen. Jeder Vordruck muss die Kennbuchstaben des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß der ISO-Norm Alpha 2 gefolgt von einer individuellen Seriennummer tragen.
1.4. Der Vordruck ist in einer Amtssprache der Union zu drucken und auszufüllen. Die Zollstelle, die die Auskünfte erteilen oder verwenden soll, kann eine Übersetzung der Angaben in den Vordrucken in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen der Zollbehörden anfordern.
2. Verwendung der Auskunftsblätter
2.1. Allgemeine Vorschriften
a) Ist die Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausstellt, der Auffassung, dass zusätzliche Angaben zu den im Auskunftsblatt enthaltenen Angaben erforderlich sind, trägt sie diese dort ein. Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist.
b) Die Zollstelle, die das Auskunftsblatt abgezeichnet hat, kann aufgefordert werden, die Echtheit des Auskunftsblatts und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachträglich zu prüfen.
c) Bei aufeinanderfolgenden Sendungen kann die verlangte Anzahl an Auskunftsblättern für die Mengen an Waren oder Erzeugnissen ausgefertigt werden, die in das Verfahren übergeführt werden. Das ursprüngliche Auskunftsblatt kann auch durch weitere Auskunftsblätter ersetzt werden; wird nur ein Auskunftsblatt verwendet, kann die Zollstelle, für die das Auskunftsblatt ausgestellt wird, im Original die Mengen der Waren oder Erzeugnisse vermerken. Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist.
d) Die Zollbehörden können zulassen, dass bei Handelsströmen im Dreieckverkehr, die eine Vielzahl von Vorgängen beinhalten, zusammenfassende Auskunftsblätter für die gesamten Einfuhren/Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum verwendet werden.
e) Ausnahmsweise darf das Auskunftsblatt auch nachträglich, jedoch nicht nach Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Dokumente, ausgestellt werden.
f) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Auskunftsblatts kann der Wirtschaftsbeteiligte bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt abgezeichnet hat, die Ausstellung eines Duplikats beantragen.
Bei einer Duplikatausstellung tragen das Original und alle Kopien einen der folgenden Vermerke:
2.2. Einzelvorschriften
2.2.2. Auskunftsblatt INF1 (aktive veredelung)
a) Das Auskunftsblatt INF1 (im Folgenden "INF1") kann verwendet werden zur Erteilung von Auskünften über
Abgabenbeträge [und Ausgleichszinsen]
geltende handelspolitische Maßnahmen
den Betrag der Sicherheit
b) Das INF1 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt.
Das Original und eine Kopie des INF1 werden an die Überwachungszollstelle gesandt; eine Kopie wird von der Zollstelle aufbewahrt, die das INF1 abgezeichnet hat.
Die Überwachungszollstelle erteilt die gewünschten Auskünfte in den Feldern 8, 9 und 11 des INF1, bringt ihren Sichtvermerk an, behält die Kopie und gibt das Original zurück.
c) Wird die Überlassung der Veredelungserzeugnisse oder der unveränderten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren beantragt, ersucht diese Zollstelle mit dem von ihr abgezeichneten INF1 die Überwachungszollstelle um folgende Angaben:
Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben;
Feld 9 b) Betrag der nach Artikel 519 zu erhebenden Ausgleichszinsen;
Menge, KN-Code und Ursprung der Einfuhrwaren, die zur Herstellung der zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Veredelungserzeugnisse verwendet wurden.
d) Werden die in aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) hergestellten Veredelungserzeugnisse einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt, die die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben ermöglichen, und sind diese Gegenstand eines neuen Antrags auf Bewilligung der aktiven Veredelung, so können die diese Bewilligung erteilenden Zollbehörden das INF1 verwenden, um den Betrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben oder den Betrag der möglicherweise entstehenden Zollschuld festzulegen.
e) Betrifft die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren (Nichterhebungsverfahren) besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterlagen, und werden diese Maßnahmen weiter angewendet, so ersucht die für die Annahme der Zollanmeldung und die Abzeichnung des INF1 zuständige Zollstelle die Überwachungszollstelle um Mitteilung der für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen notwendigen Angaben.
f) Wird die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beantragt, wenn ein INF1 zur Festlegung des Betrags der Sicherheit ausgefertigt wurde, so kann dasselbe INF1 verwendet werden, sofern es folgende Angaben enthält:
Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex auf die Einfuhrwaren zu erhebenden Einfuhrabgaben;
Feld 11 Datum der ersten Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren oder Datum der Erstattung oder des Erlasses der Einfuhrabgaben nach Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex.
2.2.3. Auskunftsblatt INF9 (aktive veredelung)
a) Das Auskunftsblatt INF9 (im Folgenden "INF9") kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr (IM/EX) einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden.
b) Das INF9 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren ausgefertigt.
c) Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bringt den Sichtvermerk in Feld 11 des INF9 an und vermerkt, welche Nämlichkeitsmittel oder Kontrollmaßnahmen bei der Verwendung von Ersatzwaren (z.B. Probenentnahme, Zeichnungen oder technische Beschreibungen, Analysen) angewandt wurden.
Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren sendet Kopie 3 an die Überwachungszollstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus.
d) Der Zollanmeldung zur Erledigung des Verfahrens sind das Original und die Kopien 1 und 2 des INF9 beizufügen.
Die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens vermerkt die Mengen der Veredelungserzeugnisse sowie das Datum der Annahme. Sie sendet Kopie 2 an die Überwachungszollstelle, händigt das Original dem Anmelder aus und behält Kopie 1.
2.2.4. Auskunftsblatt INF5 (aktive veredelung)
a) Das Auskunftsblatt INF5 (im Folgenden "INF 5") kann verwendet werden, wenn aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr (EX/IM) ausgeführt werden.
b) Das INF5 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen von Einfuhrwaren ausgefertigt, die den Mengen der ausgeführten Veredelungserzeugnisse entsprechen.
c) Die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung annimmt, bringt den Sichtvermerk in Feld 9 des INF5 an und händigt dem Anmelder das Original und die drei Kopien aus.
d) Die Ausgangszollstelle füllt Feld 10 aus, sendet Kopie 3 an die Überwachungszollstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus.
e) Wird Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 verarbeitet, kann der Name des zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren befugten Einführers, der in Feld 2 des INF5 einzutragen ist, nach Vorlage des INF5 bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, angegeben werden. Der Name ist im Original und den Kopien 1 und 2 des INF5 einzutragen, bevor die Zollanmeldung zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren abgegeben wird.
f) Der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren sind das Original und die Kopien 1 und 2 des INF5 beizufügen.
Die Zollstelle, der die Anmeldung zur Überführung in das Verfahren vorgelegt wird, trägt im Original und den Kopien 1 und 2 des INF5 die Menge der zur Überführung angemeldeten Einfuhrwaren und das Datum der Annahme der Zollanmeldung ein. Sie sendet Kopie 2 an die Überwachungszollstelle, händigt das Original dem Anmelder aus und behält Kopie 1.
2.2.7. Auskunftsblatt INF2 (passive veredelung)
a) Das Auskunftsblatt INF2 (im Folgenden "INF2") kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr eingeführt werden.
b) Das INF2 wird in einem Original und einer Kopie für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Waren ausgefertigt.
c) Der Antrag auf Ausstellung des INF2 gilt als Einverständnis des Inhabers, den Anspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben auf eine andere Person zu übertragen, die die Veredelungs- oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr einführt.
d) Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren fertigt das Original und die Kopie des INF2 aus. Sie behält die Kopie und händigt das Original dem Anmelder aus.
Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.
Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die Zollstelle diese durch Anbringen ihres Zollverschlusses entweder an den Waren selbst, sofern sich diese dazu eignen, oder an der Umschließung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird.
Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und dem Verweis auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können.
Die Muster und Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren mit unverletztem Verschluss wieder vorzulegen hat.
Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, nachdem die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren das INF2 abgezeichnet hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem verschlossenen, nicht manipulierbaren Umschlag übergeben.
e) Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, und händigt es dem Beteiligten aus.
f) Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt das Original des INF2 gegebenenfalls unter Angabe der Nämlichkeitsmittel der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens vor.
Entsprechungstabelle für den Standardinformationsaustausch (INF) | Anlage |
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ENDE |
(Stand: 26.03.2021)
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