Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
- Unionszollkodex-TDa UZK -

(ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1, ber. L 101 S. 33, ber. 2017 L 101 S. 177, ber. L 281 S. 34;
VO (EU) 2016/698 - ABl. Nr. L 121 vom 11.05.2016 S. 1)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1 (im Folgenden der "Zollkodex"), insbesondere auf die Artikel 6, 7, 131, 153, 156 und Artikel 279,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Zollkodex überträgt der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente des Zollkodex.

(2) Der Zollkodex fördert den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und erkennt diese Entscheidung als Schlüsselelement für die Gewährleistung von Handelserleichterungen und zugleich wirksamer Zollkontrollen an. Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex sieht insbesondere vor, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie die Speicherung solcher Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgt. Allgemein gilt, dass die Informations- und Kommunikationssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten müssen.

(3) Auf Basis des bestehenden Planungsdokuments für alle IT-bezogenen Zollprojekte, das gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG erstellt wurde, enthält der Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission 3 (im Folgenden das "Arbeitsprogramm") ein Verzeichnis der elektronischen Systeme, die von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu entwickeln sind, damit der Zollkodex in der Praxis angewendet werden kann.

(4) Gemäß Artikel 278 des Zollkodex können in dieser Hinsicht zum Austausch und zur Speicherung von Informationen bis höchstens 31. Dezember 2020 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden, wenn die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

(5) Im Prinzip sollten die in dieser Verordnung enthaltenen Übergangsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar sein; wird jedoch ein elektronisches System vor dem im Zollkodex für die Anwendung der Übergangsvorschriften festgesetzten Stichtag in Betrieb genommen, so sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen betreffenden anderen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen als die der elektronischen Datenverarbeitung angesichts der praktischen Erwägungen des Projektmanagements des Arbeitsprogramms zum Schutz der Rechtssicherheit der Beteiligten als Alternative zu dem betreffenden elektronischen System, soweit dieses in Betrieb genommen ist, akzeptiert und dann ausgesetzt werden.

(6) Da die für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme nicht verfügbar sind, sollten Übergangsmaßnahmen für die Form dieser Anträge und Entscheidungen festgelegt werden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollten die geltenden Unions-Datenschutzvorschriften und das nationale Datenschutzrecht uneingeschränkt eingehalten werden.

(7) Sofern Konsultationen zwischen den Zollbehörden mehrerer Mitgliedstaaten vor der Annahme eines Beschlusses in Bezug auf die Anwendung des Zollrechts stattfinden müssen und diese Konsultationen den Austausch und die Speicherung von Daten mithilfe noch nicht in Betrieb genommener elektronischer Mittel betreffen würden, müssen Übergangsmaßnahmen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Konsultationen weiterhin stattfinden können.

(8) Da das elektronische System für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) noch angepasst werden muss und um die Wirtschaftsbeteiligten bei der Bestimmung der richtigen zolltariflichen Einreihung zu unterstützen, sollten die derzeit verwendeten Mittel für vZTA-Anträge und -Entscheidungen in Papierform und in elektronischer Form weiter verwendet werden, bis das System in vollem Umfang angepasst ist.

(9) Da das elektronische System, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex über die Beantragung und die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) erforderlich ist, noch angepasst werden muss, müssen die derzeit verwendeten Mittel in Papierform und in elektronischer Form bis zu dieser Anpassung weiter verwendet werden.

(10) Da für den Zeitraum bis zur Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme das derzeitige System für die Anmeldung der Angaben über den Zollwert (DV1) verwendet werden muss, sollten in der vorliegenden Verordnung Übergangsvorschriften für die Übermittlung bestimmter Elemente bezüglich des Zollwerts von Waren festgelegt werden.

(11) Artikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 4 betrifft ein elektronisches System, das für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, einzuführen ist. Solange es dieses elektronische System noch nicht gibt, sollten andere Mittel zum Austausch und zur Speicherung dieser Informationen vorgesehen werden.

(12) Da das Einfuhrkontrollsystem, das für die Anwendung der Vorschriften des Zollkodex über summarische Eingangsanmeldungen erforderlich ist, noch nicht vollständig angepasst ist, müssen statt der in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung die derzeit verwendeten Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und das System weiter verwendet werden.

(13) Da das derzeitige Einfuhrkontrollsystem eine summarische Eingangsmeldung nur durch die Übermittlung eines einzigen Datensatzes erhalten kann, sollten die Artikel, nach denen Daten in mehr als einem Datensatz zu übermitteln sind, bis zur Anpassung des Systems vorübergehend ausgesetzt und alternative Anforderungen festgelegt werden.

(14) Um die Zollförmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren mit Blick auf die Sicherheit der Union sowie ihrer Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen und sicherzustellen und um zu gewährleisten, dass die zollamtliche Überwachung zum richtigen Zeitpunkt beginnt und ordnungsgemäß vor der Inbetriebnahme des Systems für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung durchgeführt wird, sollten alternative Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen festgelegt werden, die Ankunftsmeldungen, Umleitungsmeldungen, Gestellungsmitteilungen und die vorübergehende Verwahrung betreffen.

(15) Um das reibungslose Funktionieren von Vorgängen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in ein bestimmtes Zollverfahren sicherzustellen, sollte die Verwendung papiergestützter Zollanmeldungen neben den bestehenden nationalen Einfuhrsystemen erlaubt sein, solange letztere noch nicht angepasst sind.

(16) Da die vom Zollkodex verlangten neuen Datensätze und Formate und die diesbezüglich auf der Grundlage des Zollkodex angenommenen Vorschriften erst verfügbar sein werden, wenn die nationalen Einfuhrsysteme angepasst worden sind, sollte mit Blick auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Zollanmeldungen mit einem anderen Datensatz abgegeben werden.

(17) Bei Verwendung der vereinfachten Anmeldung und bis zur Anpassung des automatisierten Ausfuhrsystems und der nationalen Einfuhrsysteme sollten den Wirtschaftsbeteiligten unterschiedliche Fristen für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten somit andere als die in Artikel 146 Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 5 der Kommission genannten Fristen vorsehen können.

(18) In diesem Sinne sollte es den Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums erlaubt sein, eine vereinfachte Zollanmeldung in Form eines Handels- oder Verwaltungspapiers zuzulassen.

(19) In den Fällen, in denen eine Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, sollte es vor der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der hierfür verwendeten elektronischen Systeme erlaubt sein, die Gestellungsmitteilung bei den Zollbehörden im Rahmen der bestehenden nationalen Systeme oder auf andere Weise abzugeben.

(20) Die in Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehene Verpflichtung zur Abgabe von Zollanmeldungen durch Mittel des elektronischen Informationsaustauschs und die Aufhebung der derzeitigen Befreiung von der Verpflichtung, summarische Anmeldungen für Postsendungen abzugeben, stellen Postbetreiber vor große Herausforderungen. Die Möglichkeit, für einige Postsendungen eine Anmeldung mit reduziertem Datensatz zu verwenden, erfordert auch Anpassungen bei den Datenströmen und bei der IT-Infrastruktur der Postbetreiber und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Für eine reibungslose Anpassung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Regeln sind daher Übergangsregeln erforderlich.

(21) In Ermangelung eines UZK Zollentscheidungssystems sollten alle Informationen über Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung während des Übergangszeitraums weiterhin so gespeichert werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zu Überwachungszwecken auf sie zugreifen können.

(22) Im Interesse eines reibungslosen und ununterbrochenen Versands von Waren im Eisenbahnverkehr sollten vor der Anpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System - NCTS) Regeln für die Fortsetzung des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren festgelegt werden.

(23) Um bis zur Anpassung der einschlägigen Systeme der Wirtschaftsbeteiligten die kontinuierliche und wirksame Beförderung durch Luftverkehrsgesellschaften und Schifffahrtsgesellschaften sicherzustellen, sollten Regeln für die weitere Verwendung von Manifesten in Papierform oder in elektronischer Form festgelegt werden.

(24) Um das effektive Funktionieren der beschriebenen Übergangsregelungen sicherzustellen, sollten auch bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geändert werden.

(25) Die Kommission oder die Mitgliedstaaten sollten mit keiner Vorschrift dieser Verordnung verpflichtet werden, technische Systeme zu anderen als den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU festgesetzten Terminen anzupassen oder in Betrieb zu nehmen.

(26) Die Vorschriften dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, damit der Zollkodex uneingeschränkt gelten kann

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

1. Diese Verordnung enthält Übergangsmaßnahmen für die Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Daten gemäß Artikel 278 des Zollkodex, bis die elektronischen Systeme, die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlich sind, in Betrieb sind.

2. Die Datenanforderungen, Formate und Codes, die während der Übergangszeiträume gemäß der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 anzuwenden sind, sind in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Abschnitt 1
Entscheidungen über die Anwendung des Zollrechts

Artikel 2 Anträge und Entscheidungen

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK-Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungstechniken für Anträge und Entscheidungen und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen könnten, die sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auswirken können, verwendet werden.

Artikel 3 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen

1. Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen verfügbar sind, um die Konsultationen sicherzustellen, die gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 stattfinden sollen.

2. Jede Zollbehörde benennt Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch sowohl mit anderen Zollbehörden als auch mit der Kommission zuständig sind, und teilt der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit.

3. Die Kommission stellt die Liste der Kontaktstellen auf ihre Website.

Abschnitt 2
Entscheidungen über vZTA

Artikel 4 Form von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen

1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des vZTA-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vZTa und alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.

2. In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:

  1. Bis zum Zeitpunkt der Anpassung der ersten Phase des elektronischen Systems
    1. werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 2 beantragt und
    2. wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 3 verwendet.
  2. ab dem Zeitpunkt der Anpassung der ersten Phase des elektronischen Systems bis zum Zeitpunkt der Anpassung der zweiten Phase des elektronischen Systems
    1. werden vZTA-Entscheidungen unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 4 beantragt und
    2. wird für vZTA-Entscheidungen das Format des Formulars in Anhang 5 verwendet.

Abschnitt 3
Beantragung des Status eines AEO

Artikel 5 Form der Anträge und Bewilligungen

1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Anpassung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf AEO und für alle nachfolgenden Ereignisse, die den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung betreffen können, verwendet werden.

2. In den in Absatz 1 genannten Fällen gilt Folgendes:

  1. Der Status eines AEO wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 6 beantragt; und
  2. die Bewilligung, mit der der Status eines AEO zuerkannt wird, wird unter Verwendung des Formats des Formulars in Anhang 7 erteilt.

Kapitel 2
Zollwert der Waren

Artikel 6 Anmeldung der Angaben über den Zollwert

1. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Angaben über den Zollwert.

2. Die Zollbehörden können erlauben, dass in Bezug auf die Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.

3. Werden die Angaben gemäß Absatz 1 unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt, so ist hierzu das Formular in Anhang 8 zu verwenden.

4. Die Zollbehörden können von der Verpflichtung zur Vorlage der Angaben gemäß Absatz 1 absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht auf der Grundlage des Artikels 70 des Zollkodex bestimmt werden kann.

5. Die Zollbehörden sehen in folgenden Fällen von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, ab, sofern diese nicht für die korrekte Ermittlung des Zollwerts unerlässlich sind:

  1. wenn der Zollwert der eingeführten Waren 20.000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt;
  2. wenn der Vorgang, der der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zugrunde liegt, keinen gewerblichen Charakter hat;
  3. wenn die Vorlage der betreffenden Angaben für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs nicht erforderlich ist;
  4. wenn die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle nicht zu erheben sind.

6. Bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen von demselben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden, können die Zollbehörden von der Verpflichtung, die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen, absehen.

Kapitel 3
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

Artikel 7 Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen

1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen verwendet werden.

2. In dem in Absatz 1 genannten Fall gilt für den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf Sicherheitsleistungen, die in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden dürfen, gemäß Artikel 147 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 und die für alle Zwecke außer für das Versandverfahren geleistet werden, Folgendes:

  1. Die Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten speichern die Informationen nach ihrem jeweiligen nationalen System, und
  2. der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden erfolgt per E-Mail.

3. Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannte Kontaktstelle ist für den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 Buchstabe b zuständig.

Artikel 8 Überwachung des Referenzbetrags durch die Zollbehörden

1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gibt die in Artikel 155 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Person im Antrag auf Leistung einer Gesamtsicherheit die Aufteilung des Referenzbetrags auf diejenigen Mitgliedstaaten an, in denen sie von der Sicherheit abzusichernde Vorgänge tätigt; ausgenommen hiervon sind in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren.

2. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung, die den Antrag erhält, konsultiert die anderen im Antrag genannten Mitgliedstaaten zur Aufteilung des Referenzbetrags, die die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person beantragt hat, gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

3. Gemäß Artikel 157 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist jeder Mitgliedstaat für die Überwachung seines Teils des Referenzbetrags verantwortlich.

Kapitel 4
Ankunft der Waren und vorübergehende Verwahrung

Artikel 9 Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex verwendet werden.

Artikel 10 Gestellung der Waren

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex verwendet werden.

Artikel 11 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme der UZK Systeme für die Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende Verwahrung gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 des Zollkodex verwendet werden.

Kapitel 5
Zollrechtlicher Status und Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 1
Zollrechtlicher Status von Waren

Artikel 12 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im vereinfachten Unionsversandverfahren

Wird für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren das papiergestützte Unionsversandverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 angewendet, so wird der zollrechtliche Status von Unionswaren bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch Anbringen der Kurzbezeichnung "C" (entspricht der Angabe "T2L") auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.

Artikel 13 Vordrucke für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren

1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden.

2. Werden für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet, ist ein Versandpapier "T2L" oder "T2LF" unter Verwendung des Vordrucks Exemplar 4 oder Exemplar 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen.

3. Dieser Vordruck ist erforderlichenfalls zu ergänzen durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel IV des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

4. Die Zollbehörden erlauben bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU, dass anstelle von Ergänzungsvordrucken als beschreibender Teil eines Versandpapiers "T2L" oder "T2LF" Ladelisten, die unter Verwendung des Vordrucks in Teil II Kapitel III des Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu erstellen sind, verwendet werden.

5. Erstellen die Zollbehörden das Versandpapier "T2L" oder "T2LF" mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung, wobei die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht möglich ist, so ist der in Absatz 2 festgelegte Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke in Form des Exemplars 4 oder des Exemplars 4/5 gemäß Titel III des Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu ergänzen.

6. Verwendet ein zugelassener Aussteller den Sonderstempel gemäß Artikel 129a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, so ist dieser Stempel von den Zollbehörden zu genehmigen und muss dem in Teil II Kapitel II des Anhangs 72-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebenen Muster entsprechen. Die Abschnitte 23 und 23.1 des Anhangs 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 finden Anwendung.

Abschnitt 2
Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Artikel 14 Mittel zum Datenaustausch

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe von Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in eines der folgenden Zollverfahren verwendet werden:

  1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
  2. Zolllager;
  3. vorübergehende Verwendung;
  4. Endverwendung;
  5. aktive Veredelung.

Artikel 15 Vordrucke für Zollanmeldungen

Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden bei Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für die in Artikel 14 genannten Zollverfahren die Zollanmeldungen unter Verwendung der Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1-D1 abgegeben.

Artikel 16 Vordrucke für vereinfachte Zollanmeldungen

1. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex unter Verwendung anderer Mittel als der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für ein in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genanntes Verfahren die betreffenden Vordrucke in Anhang 9 Anlagen B1 bis B5 verwendet.

2. Wurde einem Beteiligten eine Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex für ein Verfahren gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung erteilt, so können die Zollbehörden bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der in Absatz 1 genannten Systeme ein Handels- oder Verwaltungspapier als vereinfachte Zollanmeldung akzeptieren, wenn dieses Papier mindestens die für die Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben enthält und ihm ein Antrag auf Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren beigefügt ist.

Artikel 17 Abgabe einer Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in den Fällen, in denen gemäß Artikel 171 des Zollkodex die Zollanmeldung vor der Gestellung der Waren abgegeben wird, andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden.

Artikel 18 Mittel zum Austausch von Informationen für die zentrale Zollabwicklung

1. Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Systems zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI) bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU arbeiten die an einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung beteiligten Zollbehörden zusammen, um Regelungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Artikels 179 Absätze 4 und 5 des Zollkodex sicherzustellen.

2. Die Zollbehörden können die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und zwischen den Zollbehörden und den Inhabern von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung erlauben.

Artikel 19 Speicherung von Informationen

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung; die Kommission speichert Letztere dann in der betreffenden Gruppe des Kommunikations- und Informationszentrums für Behörden, Unternehmen und Bürger (CIRCABC).

2. Die Mitgliedstaaten halten die Liste gemäß Absatz 1 auf dem neuesten Stand.

Artikel 20 Ablehnung eines Antrags auf zentrale Zollabwicklung

Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde Anträge auf zentrale Zollabwicklung ablehnen, wenn die Bewilligung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.

Artikel 21 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für die Abgabe der Gestellungsmitteilung verwendet werden, sofern nicht gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren abgesehen wird.

2. Die Zollbehörden können erlauben, dass für die Überführung der Waren in ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrverfahren die Gestellungsmitteilung bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU durch eine Anmeldung, einschließlich einer vereinfachten Anmeldung, ersetzt wird.

Kapitel 6
Besondere Verfahren

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen für besondere Verfahren außer dem Versandverfahren

Artikel 22 Vordrucke für Anträge und Bewilligungen in Bezug auf besondere Verfahren

1. Stützt sich ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex nicht auf eine Zollanmeldung und wird er auf andere Weise als mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gestellt, so ist dieser Antrag bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12 der vorliegenden Verordnung zu stellen.

2. Beschließen die zur Entscheidung über den Antrag gemäß Absatz 1 befugten Zollbehörden, die Bewilligung zu erteilen, geschieht dies unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 12.

Artikel 23 Für den Standard-Informationsaustausch zu verwendende Mittel

1. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Standard-Informationsaustausch verwendet werden.

2. Werden andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für einen Standard-Informationsaustausch gemäß Artikel 181 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet, so sind die in Anhang 13 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationsblätter zu verwenden.

3. Für die Zwecke des Absatzes 1 sind die in Anhang 13 vorgesehenen Informationsblätter nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in der Anlage zu dem genannten Anhang zu lesen.

4. Ist für den in Artikel 1 Nummer 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fall ein Standard- Informationsaustausch gemäß Artikel 181 der genannten Verordnung erforderlich, so kann jede Methode des standardisierten Informationsaustauschs angewendet werden.

Abschnitt 2
Versand

Artikel 24 Allgemeine Bestimmungen

1. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr, auf dem Luft- oder auf dem Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 25, 26 und 29 bis 51.

2. Bis zum 1. Mai 2018 gelten für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die ihre für die Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex erforderlichen Systeme noch nicht angepasst haben, die Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53.

Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die in den Artikeln 27, 28, 29, 52 und 53 genannten Verfahren als dem in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex vorgesehenen Verfahren gleichwertig und wird gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex keine Sicherheitsleistung verlangt.

Artikel 25 Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. bei dem Antragsteller handelt es sich um ein Eisenbahnunternehmen;
  2. der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;
  3. der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und
  4. der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 26 Bewilligungen für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren

1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft;
  2. im Fall des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft;
  3. der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;
  4. der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und
  5. der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren gilt in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 27 Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren

1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Flüge zwischen Flughäfen in der Union durchführt;
  2. der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung;
  3. der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und
  4. der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2. Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungsflughafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.

3. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luftweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen.

Artikel 28 Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren

1. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren wird nur Antragstellern erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Schifffahrtsgesellschaft, die eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen Häfen in der Union durchführt;
  2. der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig oder hat dort seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung;
  3. der Antragsteller nimmt das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch, oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen kann; und
  4. der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen.

2. Nach Eingang des Bewilligungsantrags setzen die zuständigen Zollbehörden die übrigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten sich der Abgangs- und der Bestimmungshafen befinden, die durch elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, miteinander verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung.

3. Die Bewilligung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Seeweg beförderte Waren gilt für Unionsversandvorgänge zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen.

Artikel 29 Vorschriften für Bewilligungen zur Inanspruchnahme der papiergestützten Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr oder auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren und zur Inanspruchnahme der Unionsversandverfahren auf Basis eines elektronischen Manifests für auf dem Luft- oder Seeweg beförderte Waren

1. Eine Bewilligung gemäß den Artikeln 25, 26, 27 und 28 wird nur unter folgenden Bedingungen erteilt:

  1. die zuständige Zollbehörde ist der Auffassung, dass sie die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert;
  2. der Antragsteller führt Aufzeichnungen, die den zuständigen Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

2. Ist der Antragsteller Inhaber einer AEO-Bewilligung nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.

Artikel 30 Frachtbrief CIM als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

Der Frachtbrief CIM gilt unter der Voraussetzung, dass er für Beförderungsvorgänge verwendet wird, die von zugelassenen Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit untereinander durchgeführt werden, als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren.

Artikel 31 Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und seine Pflichten

1. Der Inhaber des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren ist entweder

  1. ein zugelassenes Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, das Waren mit einem als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt und das in Feld 58b des Frachtbriefs CIM "Ja" ankreuzt und seinen UIC-Code einträgt; oder
  2. im Fall des Beginns eines Beförderungsvorgangs außerhalb des Zollgebiets der Union und der Verbringung der Waren in dieses Zollgebiet, jedes andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in dessen Namen ein Eisenbahnunternehmen eines Drittlands das Feld 58b ausfüllt.

2. Der Inhaber des Verfahrens begründet seine Haftung für die konkludente Erklärung, dass die an der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens beteiligten aufeinander folgenden oder ausführenden Eisenbahnunternehmen ebenfalls die Voraussetzungen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren erfüllen.

Artikel 32 Pflichten des zugelassenen Eisenbahnunternehmens

1. Die Waren werden nacheinander von verschiedenen zugelassenen Eisenbahnunternehmen übernommen und im nationalen Netz befördert, und die beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen erklären ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Zollbehörde für jede potenzielle Zollschuld.

2. Ungeachtet der in Artikel 233 Absätze 1 und 2 des Zollkodex genannten Pflichten des Inhabers des Verfahrens sind andere zugelassene Eisenbahnunternehmen, die die Waren während eines Beförderungsvorgangs übernehmen und die in Feld 57 des Frachtbriefs CIM angegeben sind, ebenfalls für die ordnungsgemäße Beantragung der Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verantwortlich.

3. Die Eisenbahnunternehmen betreiben in Zusammenarbeit untereinander ein vereinbartes System zur Kontrolle und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten bei ihrer Beförderung von Waren und sind für Folgendes verantwortlich:

  1. die getrennte Zahlung von Beförderungskosten auf der Grundlage von Informationen, die für jeden Unionsversandvorgang für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren und für jeden Monat für die betreffenden unabhängigen Eisenbahnunternehmen in jedem Mitgliedstaat bereitzuhalten sind;
  2. die Aufschlüsselung von Beförderungskosten für jeden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Waren während der Inanspruchnahme des Unionsversandvorgangs für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verbracht werden, und
  3. die Zahlung des jeweiligen Anteils der Kosten, die jedem der an der Zusammenarbeit beteiligten zugelassenen Eisenbahnunternehmen entstanden sind.

Artikel 33 Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle

1. In Fällen, in denen die Waren in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt werden und das Unionsversandverfahren innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, sind die Waren und der Frachtbrief CIM bei der Abgangszollstelle zu gestellen bzw. vorzulegen.

2. Die Abgangszollstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an:

  1. die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 Absätze 1 und 2 des Zollkodex befördert werden;
  2. die Kurzbezeichnung "T2", wenn die Waren im Rahmen des internen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 227 Absatz 1 des Zollkodex befördert werden; oder
  3. die Kurzbezeichnung "T2F" in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Die Kurzbezeichnungen "T2" und "T2F" werden durch einen Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.

3. Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.

4. Das zugelassene Eisenbahnunternehmen sorgt dafür, dass die im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für die Beförderung von Waren im Eisenbahnverkehr beförderten Waren durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang 10 abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM angebracht oder direkt aufgedruckt und, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, am betreffenden Eisenbahnwaggon oder in anderen Fällen am einzelnen Packstück oder an den einzelnen Packstücken angebracht. Die Aufkleber können durch den Abdruck eines Stempels mit dem in Anhang 10 abgebildeten Piktogramm ersetzt werden.

5. Beginnt der Beförderungsvorgang außerhalb des Zollgebiets der Union und soll er innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, die Aufgabe der Abgangszollstelle.

Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 34 Ladelisten

1. Enthält ein Frachtbrief CIM mehr als einen Waggon oder Container, können Ladelisten in der in Anhang 11 festgelegten Form verwendet werden.

2. Die Ladelisten enthalten die Waggonnummer, auf die sich die Frachtbriefe CIM beziehen, oder gegebenenfalls die Nummer des Containers, der die Waren enthält.

3. Beginnt ein Beförderungsvorgang, der sowohl im externen Unionsversandverfahren beförderte Waren als auch im internen Unionsversandverfahren beförderte Waren umfasst, innerhalb des Zollgebiets der Union, so sind getrennte Ladelisten auszufertigen.

Die Seriennummern der Ladelisten, die sich auf die beiden Warenkategorien beziehen, sind in das für die Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf dem Frachtbrief CIM einzutragen.

4. Die Ladelisten sind integraler Bestandteil des Frachtbriefes CIM, dem sie beigefügt sind, und haben die gleiche Rechtswirkung.

5. Die Originale der Ladelisten werden durch den Stempel des Versandbahnhofs beglaubigt.

Artikel 35 Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle

Gilt das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, so brauchen bei der Durchgangszollstelle keine Förmlichkeiten erfüllt zu werden.

Artikel 36 Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle

1. Bei Ankunft der Waren, die in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren übergeführt wurden, bei der Bestimmungszollstelle hat das zugelassene Eisenbahnunternehmen dieser Zollstelle Folgendes zu gestellen bzw. vorzulegen:

  1. die Waren;
  2. die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM.

Die Bestimmungszollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.

2. Die Zollstelle, die für den Bestimmungsbahnhof zuständig ist, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, die für diesen Bahnhof zuständig ist, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von dem Eisenbahnunternehmen vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren einen der folgenden Vermerke an:

Diese Zollstelle gibt dem Eisenbahnunternehmen die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält die zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 des Frachtbriefs CIM.

3. Das Verfahren nach Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 6 Verbrauchsteuern unterliegen.

4. In dem in Absatz 2 genannten Fall kann die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats die auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM angebrachten Vermerke der für den Zwischenbahnhof zuständigen Zollbehörden nachträglich überprüfen lassen.

5. Artikel 33 Absätze 1, 2 und 3 gelten für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn der Beförderungsvorgang innerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und außerhalb dieses Gebiets enden soll.

Die Zollstelle, die für den Grenzbahnhof zuständig ist, über den die Waren im Rahmen des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 37 Änderung des Frachtvertrags

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass

  1. eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Union enden sollte, innerhalb desselben endet oder
  2. eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet,

darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.

In allen anderen Fällen darf das zugelassene Eisenbahnunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Artikel 38 Papiergestütztes Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren, wenn die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt oder endet

In Fällen, in denen das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren gilt und die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Union beginnt und enden soll, übernehmen die in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 36 Absatz 5 genannten Zollstellen die Aufgaben der Abgangszollstelle bzw. der Bestimmungszollstelle.

Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 39 Internes Versandverfahren

1. Bei Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und Beförderung der Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens werden die Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für die gesamte Strecke vom Abgangsbahnhof im Zollgebiet der Union bis zum Bestimmungsbahnhof im Zollgebiet der Union in das interne Unionsversandverfahren übergeführt, ohne dass hierzu der Frachtbrief CIM und die Waren bei der Abgangszollstelle vorgelegt bzw. gestellt werden müssen und ohne dass die Aufkleber gemäß Artikel 33 Absatz 4 angebracht bzw. die entsprechenden Angaben aufgedruckt werden müssen.

Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

2. Werden Unionswaren im Eisenbahnverkehr von einem Ort in einem Mitgliedstaat an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat über eines oder mehrere Gebiete eines Drittlandes befördert, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist, so ist das interne Unionsversandverfahren anzuwenden. In diesem Fall gilt Absatz 1 sinngemäß.

3. In dem in Absatz 2 genannten Fall wird das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren im Gebiet eines Drittlands ausgesetzt.

Artikel 40 Externes Versandverfahren

In den in Artikel 33 Absatz 5 und in Artikel 38 genannten Fällen werden die Waren in das externe Unionsversandverfahren übergeführt, sofern nicht gemäß den Artikeln 153, 154 und 155 des Zollkodex der zollrechtliche Status der Unionswaren festgestellt wird.

Artikel 41 Verrechnungsstellen zugelassener Eisenbahnunternehmen und Zollkontrolle

1. Die zugelassenen Eisenbahnunternehmen verwahren die Aufzeichnungen bei ihren Verrechnungsstellen und wenden für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten das bei diesen Stellen durchgeführte vereinbarte System an.

2. Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem das zugelassene Eisenbahnunternehmen seinen Sitz hat, hat Zugang zu den Daten in der Verrechnungsstelle des Unternehmens.

3. Für die Zwecke der Zollkontrolle hält das zugelassene Eisenbahnunternehmen im Bestimmungsland alle Frachtbriefe CIM, die als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren verwendet wurden, für die Zollbehörden im Bestimmungsmitgliedstaat bereit, gegebenenfalls nach Festlegungen, die in Absprache mit den betreffenden Behörden getroffen werden.

Artikel 42 Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens

1. Gilt das Unionsversandverfahren, so stehen die Artikel 25 und 29 bis 45 der Anwendung des in den Artikeln 188, 189 und 190 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikeln 291 bis 312 sowie in Anhang 72-04 Nummer 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Verfahrens nicht entgegen; Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 41 der vorliegenden Verordnung gelten dennoch.

2. In den in Absatz 1 genannten Fällen ist bei der Ausfertigung des Frachtbriefes CIM im Feld für die Angabe Einzelheiten der Begleitpapiere gut sichtbar ein Hinweis auf die MRN der Versandanmeldung einzutragen.

3. Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM ist ferner mit dem Sichtvermerk des Eisenbahnunternehmens zu versehen, das für den letzten mit dem Unionsversandvorgang befassten Bahnhof zuständig ist. Dieses Unternehmen bestätigt das Dokument, nachdem es sich vergewissert hat, dass die Warenbeförderung mit der Unionsversandanmeldung erfolgt.

Artikel 43 Zugelassener Versender

Sind Waren, die von einem zugelassenen Versender in das papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren zu überführen sind, von der Vorlage des Frachtbriefs CIM als Versandanmeldung und von der Gestellung bei der Abgangszollstelle befreit, so legt die Abgangszollstelle die erforderlichen Maßnahmen fest, um sicherzustellen, dass die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM die Kurzbezeichnung "T1", "T2" bzw."T2F" tragen.

Artikel 44 Zugelassener Empfänger

Treffen die Waren am Ort eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex ein, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die Exemplare Nr. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM der Bestimmungszollstelle abweichend von Artikel 315 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 direkt von dem zugelassenen Eisenbahnunternehmen oder dem Beförderungsunternehmen übermittelt werden.

Artikel 45 Inanspruchnahme anderer papiergestützter Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren

Sofern die Durchführung der Unionsmaßnahmen, die für in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren gelten, gewährleistet ist,

  1. haben die Mitgliedstaaten das Recht, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden, die sie bereits durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen festgelegt haben; und
  2. hat jeder Mitgliedstaat das Recht, für Waren, die nicht in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden müssen, weiterhin andere papiergestützte Unionsversandverfahren für im Eisenbahnverkehr beförderte Waren anzuwenden.

Artikel 46 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des papiergestützten Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren

1. Einer Luftverkehrsgesellschaft kann bewilligt werden, das Warenmanifest als Versandanmeldung zu verwenden, wenn es inhaltlich dem Vordruck in Anhang 9 Anlage 3 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht.

2. In der Bewilligung gemäß Artikel 26 sind die Form des Manifests sowie die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen für Unionsversandvorgänge anzugeben. Die Luftverkehrsgesellschaft, der die Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den zuständigen Zollbehörden jedes betroffenen Flughafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.

3. Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

Artikel 47 Von der Luftverkehrsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten

1. Die Luftverkehrsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:

  1. die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;
  2. die Kurzbezeichnung "T2F" in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
  3. Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert;
  4. Flugnummer;
  5. Datum des Fluges;
  6. Abgangs- und Bestimmungsflughafen.

2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:

  1. Nummer des Luftfrachtbriefs;
  2. Anzahl der Packstücke;
  3. Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
  4. Rohmasse.

3. Bei Sammelladungen wird die Warenbezeichnung im Manifest gegebenenfalls durch den Vermerk "Consolidation", auch in abgekürzter Form, ersetzt. In diesem Fall müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Manifest aufgeführten Sendungen beziehen, die Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten. Diese Luftfrachtbriefe sind dem Manifest beizufügen.

4. Die Luftverkehrsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.

5. Das Manifest ist den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

6. Ein Exemplar des Manifests ist den zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens vorzulegen.

Artikel 48 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Luftweg beförderte Waren verwendet werden

1. Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungsflughafens beglaubigen monatlich eine Liste der von den Luftverkehrsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.

2. Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben;

  1. Nummer des Manifests;
  2. Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist;
  3. Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat;
  4. Flugnummer; und
  5. Datum des Fluges.

3. Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Luftverkehrsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangsflughafens selbst übermitteln dürfen.

4. Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens sowie die zuständige Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die betreffenden Waren.

Artikel 49 Verwendung eines Manifests als Versandanmeldung für die Anwendung des papiergestützten Versandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren

1. Eine Schifffahrtsgesellschaft, der eine Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, verwendet das Warenmanifest als Versandanmeldung in der in der Bewilligung festgelegten Form.

2. In der Bewilligung werden der Abgangs- und der Bestimmungshafen für Unionsversandvorgänge angegeben. Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Bewilligung gemäß Artikel 26 erteilt wurde, übermittelt den Zollbehörden jedes betroffenen Hafens eine beglaubigte Kopie der Bewilligung.

3. Bei einer Beförderung von Waren, die im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden, oder von Waren, die gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 befördert werden, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

Artikel 50 Von der Schifffahrtsgesellschaft zu erfüllende Förmlichkeiten

1. Die Schifffahrtsgesellschaft muss folgende Angaben auf dem Manifest vermerken:

  1. die Kurzbezeichnung "T1", wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;
  2. die Kurzbezeichnung "T2F" in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
  3. Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert;
  4. Name des Schiffes;
  5. Abgangshafen;
  6. Bestimmungshafen;
  7. Datum der Beförderung.

2. Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 vermerkt die Schifffahrtsgesellschaft für jede Sendung folgende Angaben auf dem Manifest:

  1. Nummer des Konnossements;
  2. Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
  3. Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
  4. Rohmasse;
  5. gegebenenfalls Containernummern.

3. Die Schifffahrtsgesellschaft versieht das Manifest mit Datum und Unterschrift.

4. Das Manifest ist den Zollbehörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; ein Exemplar wird von ihnen aufbewahrt.

5. Ein Exemplar des Manifests ist den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorzulegen.

Artikel 51 Überprüfung einer Liste von Manifesten, die als papiergestützte Versandanmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren verwendet werden

1. Die zuständigen Zollbehörden jedes Bestimmungshafens beglaubigen monatlich eine Liste der von den Schifffahrtsgesellschaften erstellten Manifeste, die diesen Behörden im Vormonat vorgelegt wurden, und übermitteln diese Liste den Zollbehörden jedes Abgangsflughafens.

2. Die Liste enthält für jedes Manifest folgende Angaben

  1. Nummer des Manifests;
  2. Kurzbezeichnung, die das Manifest als Versandanmeldung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a und b ausweist;
  3. Name der Schifffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert hat; und
  4. Datum der Beförderung.

3. Die Bewilligung gemäß Artikel 26 kann auch vorsehen, dass die Schifffahrtsgesellschaften die in Absatz 1 genannte Liste den zuständigen Zollbehörden jedes Abgangshafens selbst übermitteln dürfen.

4. Werden Unregelmäßigkeiten bei den Angaben zu den in der Liste aufgeführten Manifesten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens die zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens sowie die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, und beziehen sich dabei insbesondere auf die Konnossemente für die betreffenden Waren.

Artikel 52 Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Luftweg beförderte Waren

1. Die Luftverkehrsgesellschaft übermittelt das am Abgangsflughafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungsflughafen.

2. Die Luftverkehrsgesellschaft trägt eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:

  1. "T1", wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;
  2. "T2F" in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
  3. "TD", wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Luftverkehrsgesellschaft auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief auch die Kurzbezeichnung "TD", einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein;
  4. "C" für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden;
  5. "X" für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden.

3. Das Manifest enthält auch die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c bis f und in Artikel 47 Absatz 2 genannten Angaben.

4. Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden am Bestimmungsflughafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.

5. Die Aufzeichnungen der Luftverkehrsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.

6. Die Luftverkehrsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.

7. Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungsflughafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangsflughafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.

Artikel 53 Verwendung eines elektronischen Manifests als Versandanmeldung für die Inanspruchnahme des Unionsversandverfahrens für auf dem Seeweg beförderte Waren

1. Das Schifffahrtsunternehmen übermittelt das im Abgangshafen ausgestellte Manifest mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, an den Bestimmungshafen.

2. Das Schifffahrtsunternehmen kann für alle beförderten Waren ein einziges Manifest verwenden. In diesem Fall trägt sie eine der folgenden Kurzbezeichnungen neben der jeweiligen Warenposition in das Manifest ein:

  1. "T1", wenn die Waren im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens gemäß Artikel 226 des Zollkodex befördert werden;
  2. "T2F" in einem Fall gemäß Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
  3. "TD", wenn Waren bereits im Rahmen eines Unionsversandverfahrens oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen trägt die Schifffahrtsgesellschaft auf dem entsprechenden Frachtbrief oder sonstigen Handelspapier auch die Kurzbezeichnung "TD", einen Verweis auf das verwendete Verfahren, die Nummer und das Datum der Versandanmeldung oder des Beförderungsdokuments sowie den Namen der ausstellenden Zollstelle ein;
  4. "C" für Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden;
  5. "X" für auszuführende Unionswaren, die nicht im Rahmen eines Unionsversandverfahrens befördert werden.

3. Das Manifest enthält auch die in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c bis g und in Artikel 50 Absatz 2 genannten Angaben.

4. Das Unionsversandverfahren gilt als abgeschlossen, wenn das mithilfe eines elektronischen Systems, das den Austausch von Informationen erlaubt, übermittelte Manifest den zuständigen Zollbehörden im Bestimmungshafen vorliegt und die Waren ihnen gestellt wurden.

5. Die Aufzeichnungen der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b müssen zumindest die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben enthalten.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens übermitteln den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens zur Nachprüfung erforderlichenfalls die Einzelheiten der Manifeste, die sie über elektronische Systeme, die den Informationsaustausch ermöglichen, erhalten haben.

6. Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den zuständigen Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.

Die zuständigen Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den zuständigen Zollbehörden des Abgangshafens und der zuständigen Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten mit.

Kapitel 7
Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union

Artikel 54 Warenausgang

Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union verwendet werden.

Kapitel 8
Schlussbestimmungen

Artikel 55 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:

"3. Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 1a des Anhangs a bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Phase der Anpassung des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und des Überwachungs-2-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen der Anhänge 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission *.

Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 2 des Anhangs a bis zum Zeitpunkt der Anpassung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen denen, die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegt sind.

4. Abweichend von Absatz 2 gelten für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Anhang B der vorliegenden Verordnung nicht.

Für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme gelten bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, die Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen und Mitteilungen sowie den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.

5. Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für die folgenden Anträge und Bewilligungen angemessene Alternativen zu den in Anhang a der vorliegenden Verordnung festgelegten Datenanforderungen gelten:

  1. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;
  2. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;
  3. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;
  4. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;
  5. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;
  6. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;
  7. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;
  8. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;
  9. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;
  10. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;
  11. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;
  12. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;
  13. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;
  14. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

6. Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, dass alternative Datenanforderungen gelten, so trägt er dafür Sorge, dass diese Datenanforderungen es ihm erlauben zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind, und dass sie zumindest die folgenden Anforderungen umfassen:

  1. die Identifizierung des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung (Datenelement 3/2 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung Kennnummer oder, in Ermangelung einer gültigen EORI-Nummer des Antragstellers, Datenelement 3/1 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung);
  2. die Art des Antrags oder der Bewilligung (Datenelement 1/1 Code der Art des Antrags/der Entscheidung);
  3. die Verwendung der Bewilligung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Datenelement 1/4 Geografischer Geltungsbereich - Union), soweit zutreffend.

7. Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems für die folgenden Verfahren statt der Datenanforderungen gemäß Anhang a der vorliegenden Verordnung die Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gelten:

  1. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;
  2. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung;
  3. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;
  4. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;
  5. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;
  6. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;
  7. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;
  8. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren.

8. Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung ungeachtet des Absatzes 7 bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme auch die folgenden Daten:

  1. Gemeinsame Datenanforderungen für alle Verfahren:
  2. Spezifische Datenanforderungen für die aktive Veredelung:

*) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).".

2. In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt:

"Abweichend von Absatz 1 gelten die in Anhang 12-01 festgelegten gemeinsamen Datenanforderungen bis zum Zeitpunkt der Anpassung des EORI-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht.

Bis zum Zeitpunkt der Anpassung des EORI-Systems erfassen und speichern die Mitgliedstaaten die folgenden Daten gemäß Anhang 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, die den EORI-Eintrag darstellen:

  1. die unter den Nummern 1 bis 4 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;
  2. sofern von nationalen Systemen verlangt, die unter den Nummern 5 bis 12 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;

Die Mitgliedstaaten laden die nach Maßgabe des Absatzes 3 erfassten Daten regelmäßig in das EORI-System hoch.

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das in Titel I Kapitel 3 Nummer 4 des Anhangs 12-01 genannte Datenelement zu erfassen. Wird dieses Datenelement von den Mitgliedstaaten erfasst, so ist es baldmöglichst nach Anpassung des EORI-System in dieses System hochzuladen."

3. In Artikel 104 werden folgende Absätze angefügt:

"3. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 keine Anwendung und ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen nicht erforderlich.

4. Bis zum Zeitpunkt der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, nicht erforderlich, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen."

4. In Artikel 106 wird der folgende Absatz angefügt:

"3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die summarische Eingangsmeldung bis zum Zeitpunkt der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU innerhalb folgender Fristen abgegeben:

  1. bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges und
  2. bei Flügen mit einer Dauer von vier Stunden oder mehr spätestens vier Stunden vor Ankunft am ersten Flughafen im Zollgebiet der Union."

5. In Artikel 112 wird der folgende Absatz angefügt:

"3. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung."

6. In Artikel 113 wird der folgende Absatz angefügt:

"4. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung."

7. Der folgende Artikel 122a wird eingefügt:

" Artikel 122a Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr
(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU setzen die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen:

  1. die Daten der Anträge;
  2. die Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs und gegebenenfalls ihre Änderung oder ihr Widerruf;
  3. die Namen der Anlaufhäfen und die Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;
  4. alle sonstigen relevanten Informationen.

2. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mittels des in Absatz 1 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr.

3. Lehnen die benachrichtigten Zollbehörden den Antrag ab, so wird dies über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 mitgeteilt.

4. Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 wird verwendet, um die Bewilligung zu speichern und die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen, dass die Bewilligung erteilt wurde.

5. Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie beantragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr gemäß Absatz 1."

8. In Artikel 124 wird der folgende Absatz angefügt:

"Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung."

9. Der folgende Artikel 124a wird eingefügt:

" Artikel 124a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers 'T2L' oder 'T2LF'
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Versandpapiers 'T2L' oder 'T2LF' gilt Folgendes:

  1. Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung 'T2L' oder 'T2LF' im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung 'T2Lbis' oder 'T2LFbis' im rechten Unterfeld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein.
  2. Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligten
  3. Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenn
  4. Ein Versandpapier 'T2L' oder 'T2LF' wird in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
  5. Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld 'C. Abgangszollstelle' stehen sollten:

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt."

10. In Artikel 126 wird der folgende Absatz angefügt:

"3. Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält dieser bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist."

11. Der folgende Artikel 126a wird eingefügt:

" Artikel 126a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben:

  1. Name und vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft;
  2. Name des Schiffes;
  3. Verladeort und -datum;
  4. Entladeort der Waren.

    Das Manifest muss für jede Sendung folgende Angaben enthalten:


  5. eine Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder ein anderes Handelsdokument;
  6. Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
  7. Handelsbezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben;
  8. Rohmasse in Kilogramm;
  9. gegebenenfalls die Containernummern und
  10. folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:

2. Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks."

12. Artikel 128 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

" Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller"

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jedem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der beantragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Unionswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15.000 EUR übersteigt, oder mittels eines Versandpapiers T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen."

c) Die folgenden Absätze werden angefügt:

"3. Die Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf Antrag des betreffenden Beteiligten von der zuständigen Zollstelle erteilt.

4. Die Bewilligung gemäß Absatz 2 wird nur erteilt, wenn

  1. der betreffende Beteiligte keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen hat;
  2. die zuständigen Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert;
  3. der betreffende Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, und
  4. der betreffende Beteiligte regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder wenn die Zollbehörden wissen, dass dieser Beteiligte seinen rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen kann;

5. Wurde dem betreffenden Beteiligten der Status eines AEO gemäß Artikel 38 des Zollkodex zuerkannt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels als erfüllt."

13. Die folgenden Artikel 129a bis 129d werden eingefügt:

" Artikel 129a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers 'T2L' oder 'T2LF', einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers 'T2L' oder 'T2LF' an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.

2. Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. die Zollstelle, die nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke 'T2L' oder 'T2LF' vornimmt;
  2. die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;
  3. die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
  4. in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann;
  5. dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld 'C. Abgangszollstelle' auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers 'T2L' oder 'T2LF' verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder
    1. im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder
    2. vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:
      • Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;
      • zuständige Zollstelle;
      • Datum;
      • zugelassener Aussteller; und
      • Bewilligungsnummer.
  6. Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld 'D. Prüfung durch die Abgangszollstelle' des Versandpapiers 'T2L' oder 'T2LF' oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

Artikel 129b Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Versandpapier 'T2L' oder 'T2LF' oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 129a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere 'T2L' oder 'T2LF' oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

2. Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere 'T2L' oder 'T2LF' oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:

Artikel 129c Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

Artikel 129d Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die Bewilligung, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft spätestens am Tag der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen, nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. sie sind in der Union niedergelassen,
  2. sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus, oder die Zollbehörden wissen, dass diese Schifffahrtsgesellschaften ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;
  3. sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen;
  4. sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Union zu übermitteln;
  5. sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durch.

2. Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn

  1. die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und
  2. die Beteiligten Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

3. Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.

4. Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag.

Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 129c genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

5. Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

  1. Das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt;
  2. die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 126a vorgesehenen Vermerke an;
  3. das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird;
  4. das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

6. Es sind folgende Mitteilungen zu machen:

  1. Die Schifffahrtsgesellschaft teilt den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit;
  2. die Zollbehörden des Bestimmungshafens teilen den Zollbehörden des Abgangshafens und der Behörde, die die Bewilligung erteilt hat, so rasch wie möglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit."

14. In Artikel 138 wird der folgende Absatz angefügt:

"Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt jedoch Folgendes:

  1. Absatz 1 Buchstabe f gilt nur, wenn die betreffenden Waren auch von anderen Abgaben befreit sind, und
  2. Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten gemäß Artikel 141 als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen."

15. In Artikel 141 wird der folgende Absatz angefügt:

"5. Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden."

16. In Artikel 144 werden folgende Absätze angefügt:

"Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der für die Vorlage von Gestellungsmitteilungen erforderlichen betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gelten die Zollanmeldungen zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 durch ihre Vorlage beim Zoll als abgegeben und angenommen, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 und/oder eine Zollinhaltserklärung CN23 beigefügt ist.

In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 141 Absatz 3 genannten Fällen gilt der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Artikel 141 Absatz 4 genannten Fällen gilt der Versender als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Die Zollbehörden können vorsehen, dass die Postbetreiber als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gelten."

17. In Artikel 146 wird der folgende Absatz angefügt:

"4. Die Zollbehörden können bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES bzw. der Anpassung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen vorsehen."

18. In Artikel 181 wird der folgende Absatz angefügt:

"5. Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können abweichend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet."

19. In Artikel 184 wird der folgende Absatz angefügt:

"Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt."

Artikel 56 Zeitpunkte der Anpassung oder Inbetriebnahme der betreffenden elektronischen Systeme

1. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine ausführliche Übersicht über die Zeitpunkte, zu denen die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten elektronischen Systeme angepasst oder in Betrieb genommen werden. Die Kommission hält diese Übersicht auf dem neuesten Stand.

2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission baldmöglichst und mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Termin der Inbetriebnahme eines bestimmten IT-Systems ausführlich über ihre nationale Planung in Bezug auf das Zeitfenster für die Inbetriebnahme der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU genannten Systeme. Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über ihre diesbezügliche nationale Planung auf dem Laufenden.

Artikel 57

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2008 S. 21).

3) Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 134 vom 07.05.2014 S. 46).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Europäischen Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

6) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).

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Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) Anhang 2

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Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft Anhang 3

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Antrag auf Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) Anhang 4

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Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft Anhang 5

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Antrag auf eine AEO-Bewilligung Anhang 6

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AEO-Bewilligung Anhang 7

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Anmeldung der Angaben über den Zollwert D.V.1 Anhang 8

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Anhang 9


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Anlage A

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Muster - Einheitspapier Anlage B1

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Muster - Einheitspapier - Als Ausdruck bei EDV-gestützter Bearbeitung der Anmeldungen in Form von zwei aufeinanderfolgenden Sätzen zu je vier Exemplaren Anlage B2

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Muster - Einheitspapier - Ergänzungsvordruck Anlage B3

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- Muster - Einheitspapier - Ergänzungsvordruck als Ausdruck bei EDV-gestützter Bearbeitung der Anmeldungen in Form von zwei aufeinanderfolgenden Sätzen zu je vier Exemplaren Anlage B4

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Angabe der Exemplare gemäß den Anlagen B1 und B3 auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen Anlage B5

(einschließlich Exemplar Nr. 1)

Nummer des Feldes Nummer der Exemplare Nummer des Feldes Nummer der Exemplare
I. Felder für die Beteiligten
1 1 bis 8 ausgenommen mittleres Unterfeld: 27 1 bis 51
1 bis 3 28 1 bis 3
2 1 bis 51 29 1 bis 3
3 1 bis 8 30 1 bis 3
4 1 bis 8 31 1 bis 8
5 1 bis 8 32 1 bis 8
6 1 bis 8 33 erstes Unterfeld links: 1 bis 8
7 1 bis 3 weitere Unterfelder: 1 bis 3
8 1 bis 51 34a 1 bis 3
9 1 bis 3 34b 1 bis 3
10 1 bis 3 35 1 bis 8
11 1 bis 3 36 -
12 - 37 1 bis 3
13 1 bis 3 38 1 bis 8
14 1 bis 4 39 1 bis 3
15 1 bis 8 40 1 bis 51
15a 1 bis 3 41 1 bis 3
15b 1 bis 3 42 -
16 1, 2, 3, 6, 7 und 8 43 -
17 1 bis 8 44 1 bis 51
17a 1 bis 3 45 -
17b 1 bis 3 46 1 bis 3
18 1 bis 51 47 1 bis 3
19 1 bis 51 48 1 bis 3
20 1 bis 3 49 1 bis 3
21 1 bis 51 50 1 bis 8
22 1 bis 3 51 1 bis 8
23 1 bis 3 52 1 bis 8
24 1 bis 3 53 1 bis 8
25 1 bis 51 54 1 bis 4
26 1 bis 3 55 -
56 -
II. Felder für die Behörden
A 1 bis 42 C 1 bis 82
B 1 bis 3 D 1 bis 4
1) Von den Beteiligten darf in keinem Fall verlangt werden, dass sie diese Felder für die Zwecke des Unionsversandverfahrens auf dem Exemplar Nr. 5 ausfüllen.

2) Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt.

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Angabe der Exemplare gemäß den Anlagen B2 und B4 auf denen die Eintragungen in Durchschrift erscheinen müssen Anlage B6

(einschließlich Exemplar Nr. 1/6)

Nummer des Feldes Nummer der Exemplare Nummer des Feldes Nummer der Exemplare
I. Felder für die Beteiligten
1 1 bis 4 ausgenommen mittleres Unterfeld: 27 1 bis 4
1 bis 3 28 1 bis 3
2 1 bis 4 29 1 bis 3
3 1 bis 4 30 1 bis 3
4 1 bis 4 31 1 bis 4
5 1 bis 4 32 1 bis 4
6 1 bis 4 33 erstes Unterfeld links: 1 bis 4
7 1 bis 3 weitere Unterfelder: 1 bis 3
8 1 bis 4 34a 1 bis 3
9 1 bis 3 34b 1 bis 3
10 1 bis 3 35 1 bis 4
11 1 bis 3 36 1 bis 3
12 1 bis 3 37 1 bis 3
13 1 bis 3 38 1 bis 4
14 1 bis 4 39 1 bis 3
15 1 bis 4 40 1 bis 4
15a 1 bis 3 41 1 bis 3
15b 1 bis 3 42 1 bis 3
16 1 bis 3 43 1 bis 3
17 1 bis 4 44 1 bis 4
17a 1 bis 3 45 1 bis 3
17b 1 bis 3 46 1 bis 3
18 1 bis 4 47 1 bis 3
19 1 bis 4 48 1 bis 3
20 1 bis 3 49 1 bis 3
21 1 bis 4 50 1 bis 4
22 1 bis 3 51 1 bis 4
23 1 bis 3 52 1 bis 4
24 1 bis 3 53 1 bis 4
25 1 bis 4 54 1 bis 4
26 1 bis 3 55 -
56 -
II. Felder für die Behörden
A 1 bis 41 C 1 bis 4
B 1 bis 3 D/J 1 bis 4
1) Dem Versendungsmitgliedstaat freigestellt.

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Merkblatt zum Einheitspapier Anlage C1

Titel I
Allgemeine Bemerkungen

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Titel II
Anmerkungen zu den einzelnen Feldern

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Titel III
Anmerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

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Merkblatt zur Verwendung von Versandanmeldungen durch den Austausch von EDI-Standard-Nachrichten
(EDI-Versandanmeldung)
Anlage C2

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Auf den Vordrucken zu verwendende Codes1 Anlage D1

Titel I
Allgemeine Anmerkungen

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Titel II
Codes

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Titel III
Tabelle der Sprachenvermerke und der entsprechenden Codes

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Zusätzliche Codes für das EDV-gestützte Versandverfahren Anlage D2

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In dem zentralen System gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verarbeitete Daten Anlage E

1. EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

2. Vollständiger Name der betreffenden Person.

3. Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes: vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person ansässig ist, einschließlich der Kennung des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anlage D1 Titel II Feld 2, falls vorhanden).

4. Mehrwertsteuernummer(n), falls von den Mitgliedstaaten zugewiesen.

5. Gegebenenfalls Rechtsform gemäß der Gründungsurkunde.

6. Datum der Gründung oder im Fall einer natürlichen Person Geburtsdatum.

7. Art der Person (natürliche Person, juristische Person, Personenvereinigung gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex). Die folgenden Codes sind zu verwenden:

  1. natürliche Person;
  2. juristische Person;
  3. Personenvereinigung gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex.

8. Kontaktinformationen: Name der Kontaktperson, Anschrift sowie Telefonnummer, Faxnummer und/oder E-Mail- Adresse.

9. Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Person: Kennnummer(n), falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands, mit dem ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Kraft ist, zugewiesen wurde(n). Diese Kennnummer(n) umfasst (umfassen) die Kennung des Landes oder des Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode gemäß Anlage D1 Titel II Feld 2, falls vorhanden).

10. Gegebenenfalls vierstelliger Code der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats.

11. Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer, falls anwendbar.

12. Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3, falls erteilt.

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Versandbegleitdokument (VBD) Anlage F1

Kapitel I
Muster des Versandbegleitdokuments

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Kapitel II
Erläuterungen zum Versandbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

Das Versandbegleitdokument kann auf grünem Papier gedruckt werden.

Das Versandbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Versandanmeldung, die gegebenenfalls vom Inhaber des Zollverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:

1. MRN - Versandbezugsnummer

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld Inhalt Feldtyp Beispiele
1 Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ) Numerisch 2 97
2 Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha-2-Ländercode) Alphabetisch 2 IT
3 Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land Alphanumerisch 13 9876AB8890123
4 Prüfziffer Alphanumerisch 1 5

Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung

In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster "Code 128", Schriftzeichensatz "B" aufgedruckt.

2. Feld 3:

3. Feld rechts neben Feld 8:

Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle, an die der Rückschein des Versandbegleitdokuments zu senden ist, falls das Betriebskontinuitätsverfahren für den Versand Anwendung findet

4. Feld C:

5. Feld D:

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

6. Förmlichkeiten während der Beförderung

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandpapiers hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, das Versandbegleitdokument mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.

Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:

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Liste der Warenpositionen Versand (LdWPVS) Anlage F2

Kapitel I
Muster der Liste der Warenpositionen Versand

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Kapitel II
Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen Versand und den erforderlichen Angaben (Daten)

Wird mehr als eine Warenposition befördert, ist Blatt a der Liste der Warenpositionen Versand stets vom Computersystem auszudrucken und dem Exemplar des Versandbegleitdokuments beizufügen.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Die Angaben sind wie folgt auszudrucken:

1. Im Identifikationsfeld (oben links):

  1. Liste der Warenpositionen
  2. laufende Nummer des jeweiligen Blattes und Zahl der Blätter insgesamt (einschließlich Versandbegleitdokument)

2. AbgZSt - Bezeichnung der Abgangszollstelle

3. Datum - Datum der Annahme der Versandanmeldung

4. MRN - Versandbezugsnummer gemäß Anlage F1

5. Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:

  1. Positionsnummer - laufende Nummer der jeweiligen Ware
  2. Verfahren - dieses Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status haben
  3. bei gemischten Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben

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Versandbegleitdokument/Sicherheit (VBD-S) Anlage G1

Kapitel I
Muster des Versandbegleitdokuments/Sicherheit

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Kapitel II
Erläuterungen zum Versandbegleitdokument/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.

Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Inhaber des Zollverfahrens geändert und/oder von der Abgangszollstelle überprüft.

Das Versandbegleitdokument/Sicherheit kann auf grünem Papier gedruckt werden.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A, C1 und D1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1. MRN - Versandbezugsnummer

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des Betriebskontinuitätsverfahrens verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld Inhalt Feldtyp Beispiele
1 Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ) Numerisch 2 06
2 Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha-2-Ländercode) Alphabetisch 2 RO
3 Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und Land Alphanumerisch 13 9876AB8890123
4 Prüfziffer Alphanumerisch 1 5

Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung

In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient.

Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster "Code 128", Schriftzeichensatz "B" aufgedruckt.

2. Feld Anm. Sich. (S00)

Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

3. Feld Vordrucke (3)

Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Exemplars

Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen)

4. Feld Bezugsnummer (7)

LRN und/oder UCR angeben

LRN - lokale Referenznummer gemäß Anlage C2

UCR - Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7

5. Rechts neben Feld "Empfänger" (8)

Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle, an die der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu senden ist

6. Feld Bes. Umst. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände angeben

7. Feld Abgangszollstelle (C)

8. Feld Kontrolle durch Abgangszollstelle (D)

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

9. Förmlichkeiten während der Beförderung

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können lesbar in Handschrift vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte auszufüllen.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das Unionsversandverfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleit-dokumente/Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk.

Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen.

Diese Eintragungen beziehen sich auf folgende Fälle:

10. Umladungen: Feld 55

Feld Umladungen (55)

Die ersten drei Zeilen dieses Felds sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Inhaber des Zollverfahrens ermächtigen, Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

11. Andere Ereignisse: Feld 56

Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (56)

Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen.

Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden nicht erforderlich.

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Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit (LdWPVS) Anlage G2

Kapitel I
Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit

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Kapitel II
Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

1. Feld MRN - Versandbezugsnummer gemäß Anlage G1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des Betriebskontinuitätsverfahrens verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

2. Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:

  1. Feld Pos.Nr. (32) - laufende Nummer der jeweiligen Ware
  2. Feld Bef.Kos., Cd. Zahlw. (S29) - Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen
  3. UNDG (44/4) - UN-Gefahrgutnummer
  4. Feld Vordrucke (3)

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Ausfuhrbegleitdokument (ABD) Anhang H1

Kapitel I
Muster des Ausfuhrbegleitdokuments

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Kapitel II
Erläuterungen zum Ausfuhrbegleitdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform "BKP" (Betriebskontinuitätsplan) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex angewendet wird.

Die Daten im Ausfuhrbegleitdokument gelten für die gesamte Anmeldung und für eine Warenposition.

Die Angaben im Ausfuhrbegleitdokument stützen sich auf Daten der Ausfuhranmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1. Feld MRN - Versandbezugsnummer

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld Inhalt Feldtyp Beispiele
1 Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ) Numerisch 2 06
2 Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anlage D1) Alphabetisch 2 RO
3 Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land Alphanumerisch 13 9876AB8890123
4 Prüfziffer Alphanumerisch 1 5

Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung

In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient.

Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster "Code 128", Schriftzeichensatz "B" aufgedruckt.

2. Feld Anm. Sich. (S00)

Anzugeben ist Code S, wenn das Ausfuhrbegleitdokument auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

3. Feld Zollstelle

Kennnummer der Ausfuhrzollstelle

4. Feld Bezugsnummer (7)

LRN und/oder LCR angeben

LRN - lokale Referenznummer gemäß Anlage C2

UCR - Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7.

5. Feld Bes. Umst. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände angeben

6. Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:

  1. Feld Pos.Nr. (32) - laufende Nummer der jeweiligen Ware
  2. Feld UNDG (44/4) - UN-Gefahrgutnummer

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ausfuhrbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

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Liste der Warenpositionen - Ausfuhr (LdWPA) Anlage H2

Kapitel I
Muster der Liste der Warenpositionen - Ausfuhr

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Kapitel II
Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen - Ausfuhr und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die Liste der Warenpositionen - Ausfuhr enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen - Ausfuhr sind vertikal erweiterbar.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind, gegebenenfalls unter Verwendung von Codes:

  1. Feld MRN - Versandbezugsnummer gemäß Anlage H1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken.
  2. Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:
    1. Feld Pos.Nr. (32) - laufende Nummer der jeweiligen Ware
    2. Feld UNDG (44/4) - UN-Gefahrgutnummer

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Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS) Anlage I1

Kapitel I
Muster des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit

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Kapitel II
Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform "BKP" (Betriebskontinuitätsplan) bezieht sich auf Situationen, in denen das Ausfallverfahren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex angewendet wird.

Der Vordruck enthält alle für die Ausfuhr- und Ausgangsdaten erforderlichen Angaben, sofern Ausfuhr- und Sicherheitsdaten zusammen vorgelegt werden. Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition. Er ist im Kontext des BKP zu verwenden.

Das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit wird in drei Exemplaren ausgefertigt:

Exemplar 1 wird von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des Unionsversandverfahrens erfüllt werden;

Exemplar 2 wird für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats verwendet;

Exemplar 3 wird von der Zollbehörde abgestempelt und dem Ausführer ausgehändigt.

Die Daten des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung.

Die Angaben im Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit stützen sich auf Daten der Ausfuhr- und Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1. Feld MRN - Versandbezugsnummer

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

Feld Inhalt Feldtyp Beispiele
1 Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ) Numerisch 2 06
2 Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anlage D1) Alphabetisch 2 RO
3 Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und Land Alphanumerisch 13 9876AB8890123
4 Prüfziffer Alphanumerisch 1 5

Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung

In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient.

Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster "Code 128", Schriftzeichensatz "B" aufgedruckt.

2. Feld 7 Bezugsnummern:

LRN und/oder UCR angeben

LRN - lokale Referenznummer gemäß Anlage C2

UCR - eindeutige Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anlage C1 Titel II Feld 7

3. Feld Bes. Umst. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände angeben

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

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Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit - Liste der Warenpositionen (EPASLdWP) Anlage I2

Kapitel I
Muster Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit - Liste der Warenpositionen

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Kapitel II
Erläuterungen zum Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit - Liste der Warenpositionen und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die Liste der Warenpositionen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit enthält die für Warenpositionen in der Anmeldung zutreffenden Daten.

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal erweiterbar.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

  1. Feld MRN - Versandbezugsnummer gemäß Anlage I1. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken.
  2. Die Angaben in den einzelnen Feldern auf Ebene der Warenpositionen sind wie folgt aufzudrucken:

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Sicherheitsdokument (SD) Anlage J1

Kapitel I
Muster des Sicherheitsdokuments

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Kapitel II
Erläuterungen zum Sicherheitsdokument und den erforderlichen Angaben (Daten)

Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition.

Die Angaben im Sicherheitsdokument stützen sich auf Daten der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls von der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, geändert und/oder von der Eingangs- bzw. Ausgangszollstelle überprüft.

Das Sicherheitsdokument wird von der Person ausgefüllt, die die summarische Anmeldung abgibt.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

  1. Feld MRN - Versandbezugsnummer gemäß Anlage G1 oder Ad-hoc-Verweise der Zollstelle. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken.
  2. Zollstelle:
    Kennnummer der Eingangs-/Ausgangszollstelle
  3. Feld Art der Anmeldung (1):
    Codes "IM" oder "EX", je nachdem, ob das Papier Daten der summarischen Eingangsmeldung oder der summarischen Ausgangsmeldung enthält
  4. Feld Bezugsnummer (7):
    LRN - lokale Referenznummer gemäß Anlage C2 angeben
  5. Feld Code erst. Ankunftsort (S 11)
    Code des ersten Ankunftsorts
  6. Feld Dat./Uhrz. Ank. erst. Ort Zollgeb. (S12)
    Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet angeben
  7. Feld Bef.Kos. Cd. Zahlw. (S29)
    Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten angeben
  8. Feld UNDG (S27) - UN-Gefahrgutnummer
  9. Feld Bes. Umst. (S32)
    Kennnummer für besondere Umstände angeben

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Sicherheitsdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

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Liste der Warenpositionen - Sicherheit (LdWPS) Anlage J2

Kapitel I
Muster der Liste der Warenpositionen - Sicherheit

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Kapitel II
Erläuterungen zur Liste der Warenpositionen - Sicherheit und den erforderlichen Angaben (Daten)

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar.

Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anlagen A und C1 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

Feld Pos.Nr. (32) - laufende Nummer der jeweiligen Ware

Feld Bef.Kos. Cd. Zahlw. (S29) - Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise

Feld UNDG (S27) - UN-Gefahrgutnummer

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Anhang 10

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Ladeliste Anhang 11


Laufende Nr. Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung Versendungsland / Ausfuhrland Rohmasse (kg) Raum für amtliche Eintragungen






(Unterschrift)

Merkblatt zur Ladeliste

Abschnitt 1

1. Begriffsbestimmung

1.1. Die Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.

1.2. Sie kann zusammen mit der Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung von Nummer 2.2. dieses Anhangs verwendet werden.

2. Gestaltung der Ladelisten

2.1. Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.

2.2. Die Ladelisten müssen enthalten:

  1. die Überschrift "Ladeliste"
  2. ein 70 x 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 x 15 mm und in einen unteren Teil von 70 x 40 mm aufgeteilt ist
  3. Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:

Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift "Raum für amtliche Eintragungen" muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Flächen frei verfügen.

2.3. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

Abschnitt 2
Anmerkungen zu den einzelnen Flächen

1. Umrahmtes Feld

1.1. Oberer Teil

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung "T1", "T2" oder "T2F" ein.

1.2. Unterer Teil

In den unteren Teil sind die Angaben gemäß Abschnitt III Absatz 4 einzutragen.

2. Spalten

2.1. Laufende Nummer

Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.

2.2. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung

Die erforderlichen Angaben sind gemäß Anhang B1 der Delegierten Übergangsverordnung zu machen.

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen auf der Ladeliste die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 "Packstücke und Warenbezeichnung", 40 "Summarische Anmeldung/ Vorpapier", 44 "Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen" sowie gegebenenfalls 33 "Warennummer" und 38 "Eigenmasse (kg)" eingetragen werden.

2.3. Versendungsland/Ausfuhrland

Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.

2.4. Rohmasse (kg)

Einzutragen sind die Angaben aus Feld 35 des Einheitspapiers (siehe Anhang B der Delegierten Verordnung).

Abschnitt 3
Verwendung der Ladeliste

1. Einer Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden.

2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 "Versendungsland/Ausfuhrland", 32 "Positionsnummer", 33 "Warennummer", 35 "Rohmasse (kg)", 38 "Eigenmasse (kg)", 40 "Summarische Anmeldung/Vorpapier" und gegebenenfalls 44 "Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Bewilligungen" auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" der Versandanmeldung zu vermerken.

3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört.

4 Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.

Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.

5. Werden einer Versandanmeldung mehrere Ladelisten beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld 4 "Ladelisten" der Versandanmeldung zu vermerken.

6. Für die Formulare der Ladeliste ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden; es muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. Die Formulare haben das Format 210 x 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 mm bis plus 8 mm zugelassen sind.

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Vordrucke für Anträge und Bewilligungen Anhang 12

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Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen
(Artikel 211 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)
Anlage

Bis zum Zeitpunkt der Einführung des Zollentscheidungssystems des UZK gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union sind für Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung die folgenden Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu verwenden:

Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 (Code 01) aufgeführt sind

Ausbesserung (Code 30.4)

nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist (Code 30.2.)

die Veredelung von Hartweizen zu Teigwaren (Code 30.6);

die Überführung von Waren in die aktive Veredelung innerhalb der Höchstmengen, die anhand eines Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 bestimmt werden (Code 31)

die Veredelung von Waren, die in Anhang 71-02 aufgeführt sind, in einer der folgenden Situationen:

  1. Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die den gleichen achtstelligen KN-Code, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden sollen (Code 10)
  2. Preisunterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden (Code 11)
  3. vertragliche Verpflichtungen, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums einhalten zu können (Code 12)
  4. der Gesamtwert der Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, übersteigt je Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen KN-Code nicht 150.000 EUR (Code 30.7)

die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen (Code 40)

die Veredelung von Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind (Code 30.1)

die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind (Code 30.5)

die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind (Code 41)

die Umwandlung in Erzeugnisse, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist (Code 42)

die Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 gilt (Code 43)

die Verarbeitung von Waren zu Proben (Code 44)

die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Erzeugnisse der Informationstechnologie (Code 45)

die Verarbeitung von Erzeugnissen der KN-Codes 2707 oder 2710 zu Erzeugnissen der KN-Codes 2707, 2710 oder 2902 (Code 46)

die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen (Code 47)

Denaturierung (Code 48)

übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex (Code 30.3)

der Gesamtwert der Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen KN-Code übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, nicht 150.000 EUR und bei anderen Waren nicht 300.000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden (Code 49)

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Auskunftsblätter Anhang 13

Die Anlage enthält eine Entsprechungstabelle

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Anlage

1. Allgemeines

1.1. Die Auskunftsblätter haben dem Muster in diesem Anhang zu entsprechen und sind auf weißem holzfreiem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 65 g zu drucken.

1.2. Der Vordruck hat das Format 210 x 297 mm.

1.3. Das Drucken der Vordrucke obliegt den Zollverwaltungen. Jeder Vordruck muss die Kennbuchstaben des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß der ISO-Norm Alpha 2 gefolgt von einer individuellen Seriennummer tragen.

1.4. Der Vordruck ist in einer Amtssprache der Union zu drucken und auszufüllen. Die Zollstelle, die die Auskünfte erteilen oder verwenden soll, kann eine Übersetzung der Angaben in den Vordrucken in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen der Zollbehörden anfordern.

2. Verwendung der Auskunftsblätter

2.1. Allgemeine Vorschriften

a) Ist die Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausstellt, der Auffassung, dass zusätzliche Angaben zu den im Auskunftsblatt enthaltenen Angaben erforderlich sind, trägt sie diese dort ein. Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist.

b) Die Zollstelle, die das Auskunftsblatt abgezeichnet hat, kann aufgefordert werden, die Echtheit des Auskunftsblatts und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachträglich zu prüfen.

c) Bei aufeinanderfolgenden Sendungen kann die verlangte Anzahl an Auskunftsblättern für die Mengen an Waren oder Erzeugnissen ausgefertigt werden, die in das Verfahren übergeführt werden. Das ursprüngliche Auskunftsblatt kann auch durch weitere Auskunftsblätter ersetzt werden; wird nur ein Auskunftsblatt verwendet, kann die Zollstelle, für die das Auskunftsblatt ausgestellt wird, im Original die Mengen der Waren oder Erzeugnisse vermerken. Reicht der Platz auf dem Vordruck nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist.

d) Die Zollbehörden können zulassen, dass bei Handelsströmen im Dreieckverkehr, die eine Vielzahl von Vorgängen beinhalten, zusammenfassende Auskunftsblätter für die gesamten Einfuhren/Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum verwendet werden.

e) Ausnahmsweise darf das Auskunftsblatt auch nachträglich, jedoch nicht nach Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Dokumente, ausgestellt werden.

f) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Auskunftsblatts kann der Wirtschaftsbeteiligte bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt abgezeichnet hat, die Ausstellung eines Duplikats beantragen.

Bei einer Duplikatausstellung tragen das Original und alle Kopien einen der folgenden Vermerke:

2.2. Einzelvorschriften

2.2.2. Auskunftsblatt INF1 (aktive veredelung)

a) Das Auskunftsblatt INF1 (im Folgenden "INF1") kann verwendet werden zur Erteilung von Auskünften über

Abgabenbeträge [und Ausgleichszinsen]

geltende handelspolitische Maßnahmen

den Betrag der Sicherheit

b) Das INF1 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt.

Das Original und eine Kopie des INF1 werden an die Überwachungszollstelle gesandt; eine Kopie wird von der Zollstelle aufbewahrt, die das INF1 abgezeichnet hat.

Die Überwachungszollstelle erteilt die gewünschten Auskünfte in den Feldern 8, 9 und 11 des INF1, bringt ihren Sichtvermerk an, behält die Kopie und gibt das Original zurück.

c) Wird die Überlassung der Veredelungserzeugnisse oder der unveränderten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren beantragt, ersucht diese Zollstelle mit dem von ihr abgezeichneten INF1 die Überwachungszollstelle um folgende Angaben:

Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben;

Feld 9 b) Betrag der nach Artikel 519 zu erhebenden Ausgleichszinsen;

Menge, KN-Code und Ursprung der Einfuhrwaren, die zur Herstellung der zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Veredelungserzeugnisse verwendet wurden.

d) Werden die in aktiver Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) hergestellten Veredelungserzeugnisse einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt, die die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben ermöglichen, und sind diese Gegenstand eines neuen Antrags auf Bewilligung der aktiven Veredelung, so können die diese Bewilligung erteilenden Zollbehörden das INF1 verwenden, um den Betrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben oder den Betrag der möglicherweise entstehenden Zollschuld festzulegen.

e) Betrifft die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren (Nichterhebungsverfahren) besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterlagen, und werden diese Maßnahmen weiter angewendet, so ersucht die für die Annahme der Zollanmeldung und die Abzeichnung des INF1 zuständige Zollstelle die Überwachungszollstelle um Mitteilung der für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen notwendigen Angaben.

f) Wird die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beantragt, wenn ein INF1 zur Festlegung des Betrags der Sicherheit ausgefertigt wurde, so kann dasselbe INF1 verwendet werden, sofern es folgende Angaben enthält:

Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex auf die Einfuhrwaren zu erhebenden Einfuhrabgaben;

Feld 11 Datum der ersten Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren oder Datum der Erstattung oder des Erlasses der Einfuhrabgaben nach Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex.

2.2.3. Auskunftsblatt INF9 (aktive veredelung)

a) Das Auskunftsblatt INF9 (im Folgenden "INF9") kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr (IM/EX) einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden.

b) Das INF9 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren ausgefertigt.

c) Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bringt den Sichtvermerk in Feld 11 des INF9 an und vermerkt, welche Nämlichkeitsmittel oder Kontrollmaßnahmen bei der Verwendung von Ersatzwaren (z.B. Probenentnahme, Zeichnungen oder technische Beschreibungen, Analysen) angewandt wurden.

Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren sendet Kopie 3 an die Überwachungszollstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus.

d) Der Zollanmeldung zur Erledigung des Verfahrens sind das Original und die Kopien 1 und 2 des INF9 beizufügen.

Die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens vermerkt die Mengen der Veredelungserzeugnisse sowie das Datum der Annahme. Sie sendet Kopie 2 an die Überwachungszollstelle, händigt das Original dem Anmelder aus und behält Kopie 1.

2.2.4. Auskunftsblatt INF5 (aktive veredelung)

a) Das Auskunftsblatt INF5 (im Folgenden "INF 5") kann verwendet werden, wenn aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr (EX/IM) ausgeführt werden.

b) Das INF5 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen von Einfuhrwaren ausgefertigt, die den Mengen der ausgeführten Veredelungserzeugnisse entsprechen.

c) Die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung annimmt, bringt den Sichtvermerk in Feld 9 des INF5 an und händigt dem Anmelder das Original und die drei Kopien aus.

d) Die Ausgangszollstelle füllt Feld 10 aus, sendet Kopie 3 an die Überwachungszollstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus.

e) Wird Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 verarbeitet, kann der Name des zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren befugten Einführers, der in Feld 2 des INF5 einzutragen ist, nach Vorlage des INF5 bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, angegeben werden. Der Name ist im Original und den Kopien 1 und 2 des INF5 einzutragen, bevor die Zollanmeldung zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren abgegeben wird.

f) Der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren sind das Original und die Kopien 1 und 2 des INF5 beizufügen.

Die Zollstelle, der die Anmeldung zur Überführung in das Verfahren vorgelegt wird, trägt im Original und den Kopien 1 und 2 des INF5 die Menge der zur Überführung angemeldeten Einfuhrwaren und das Datum der Annahme der Zollanmeldung ein. Sie sendet Kopie 2 an die Überwachungszollstelle, händigt das Original dem Anmelder aus und behält Kopie 1.

2.2.7. Auskunftsblatt INF2 (passive veredelung)

a) Das Auskunftsblatt INF2 (im Folgenden "INF2") kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr eingeführt werden.

b) Das INF2 wird in einem Original und einer Kopie für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Waren ausgefertigt.

c) Der Antrag auf Ausstellung des INF2 gilt als Einverständnis des Inhabers, den Anspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben auf eine andere Person zu übertragen, die die Veredelungs- oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr einführt.

d) Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren fertigt das Original und die Kopie des INF2 aus. Sie behält die Kopie und händigt das Original dem Anmelder aus.

Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.

Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die Zollstelle diese durch Anbringen ihres Zollverschlusses entweder an den Waren selbst, sofern sich diese dazu eignen, oder an der Umschließung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird.

Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und dem Verweis auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können.

Die Muster und Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren mit unverletztem Verschluss wieder vorzulegen hat.

Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, nachdem die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren das INF2 abgezeichnet hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem verschlossenen, nicht manipulierbaren Umschlag übergeben.

e) Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, und händigt es dem Beteiligten aus.

f) Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt das Original des INF2 gegebenenfalls unter Angabe der Nämlichkeitsmittel der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens vor.

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Entsprechungstabelle für den Standardinformationsaustausch (INF) Anlage

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ENDE

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