Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates

(ABl. L 66 vom 11.03.2016 S. 1;
VO (EU) 2018/505 - ABl. L 86 vom 28.03.2018 S. 52;
VO (EU) 2019/2223 - ABl. L 333 vom 27.12.2019 S. 82;
VO (EU) 2021/2263 - ABl. L 455 vom 20.12.2021 S. 20;
VO (EU) 2022/2573  - ABl. L 334 vom 28.12.2022, S. 1Gültig)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Änd.: Titel22

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 bezüglich Waren, die sich im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befinden, soll grundsätzlich über ein EDV-gestütztes System erfolgen. Daher müssen Aufbau und Inhalt der Amtshilfedokumente, die der Übermittlung dieser Informationen dienen, festgelegt werden.

(2) Damit eine wirksame Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, gewährleistet ist, sollte es der ersuchenden Behörde möglich sein, bei einer anderen zuständigen Behörde die Aufzeichnung des unionsinternen Beförderungsverlaufs verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, anzufordern, indem sie den gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 2 zugewiesenen administrativen Referenzcode des betreffenden elektronischen Verwaltungsdokuments angibt. Den ersuchten Behörden sollte es möglich sein, solche Ersuchen mittels einer automatischen Nachricht zu beantworten. Die Antwort sollte alle elektronischen Dokumente und sonstigen Informationen umfassen, die gemäß den Artikeln 21 bis 25 der Richtlinie 2008/118/EG ausgetauscht werden.

(3) Ist der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments für die fragliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung innerhalb der Union nicht bekannt, so sollte es ihr möglich sein, den betreffenden administrativen Referenzcode in Erfahrung zu bringen, indem sie andere einschlägige Angaben zur Beförderung übermittelt.

(4) Einige Ermittlungen im Hinblick darauf, ob die Wirtschaftsbeteiligten die Bestimmungen der Kapitel III und IV der Richtlinie 2008/118/EG einhalten, erfordern die Erhebung von Informationen, die nur außerhalb des EDV-gestützten Systems verfügbar sind. Für die Zwecke der Erhebung solcher Informationen sollte daher das EDV-gestützte System die Übermittlung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit und von Antworten auf solche Ersuchen unterstützen. Außerdem sollte das EDV-gestützte System die Übermittlung rechtlich begründeter Ablehnungen durch die ersuchten Behörden unterstützen.

(5) Das EDV-gestützte System sollte Standardformate für Amtshilfedokumente zur Unterstützung des verbindlichen Informationsaustauschs bei nachgewiesenen oder mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen die Verbrauchsteuervorschriften umfassen.

(6) Es sollte sichergestellt sein, dass das EDV-gestützte System für den fakultativen Informationsaustausch in gleicher Weise genutzt wird wie für den verbindlichen Informationsaustausch. In beiden Fällen sollten dieselben Amtshilfedokumente verwendet werden.

(7) Es sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten möglich sein, auf einheitlichem Wege eine Rückmeldung zu den Folgemaßnahmen, die auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen wurden, anzufordern und zu erhalten.

(8) Es sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die den Informationsaustausch zu Zwecken der Verwaltungszusammenarbeit ermöglichen, wenn das EDV-gestützte System nicht verfügbar ist, und die Erfassung dieser Informationen im EDV-gestützten System regeln, wenn dieses wieder zur Verfügung steht.

(9) Es sollte festgelegt werden, in welchen Fällen die Mitgliedstaaten Amtshilfe-Ausfalldokumente für den verbindlichen Informationsaustausch verwenden sollten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand22

Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des

Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 3 werden mit dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen erlassen im Hinblick auf :

  1. Aufbau und Inhalt der über das in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannte EDV-gestützte System zu Zwecken der Artikel 8, 15 und 16 der genannten Verordnung ausgetauschten Amtshilfedokumente;
  2. Aufbau und Inhalt der Rückmeldungen zu Folgemaßnahmen, die auf Grundlage von Informationen ergriffen wurden, die im Rahmen einer Zusammenarbeit auf Ersuchen oder fakultativ übermittelt worden sind;
  3. die Vorschriften und Verfahren, die von den zuständigen Behörden beim Austausch von Amtshilfedokumenten anzuwenden sind;
  4. Aufbau und Inhalt der Amtshilfe-Ausfalldokumente sowie die Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit deren Verwendung.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen22

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Beförderung" eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

Artikel 3 Aufbau und Inhalt von Amtshilfedokumenten22

(1) Amtshilfedokumente werden gemäß Anhang I erstellt.

(2) Sind für das Ausfüllen bestimmter Datenfelder in den Amtshilfedokumenten gemäß Anhang I dieser Verordnung Codes erforderlich, so werden die Codes in Anhang II dieser Verordnung, Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission 4 und Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission 5 verwendet, wie in den Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Kapitel II
Zusammenarbeit auf Ersuchen

Abschnitt I
Ersuchen zum Zweck der bereitstellung von informationen aus dem edv-gestützten system

Artikel 4 Ersuchen zum Zweck der Bereitstellung von Informationen, wenn der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode einer Beförderung bekannt ist22

(1) Kennt die ersuchende Behörde den gemäß Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 oder Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 zugewiesenen administrativen Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments für die fragliche Beförderung, so kann sie um jedes in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannte Dokument sowie um jedes andere in Zusammenhang mit dieser Beförderung stehende Dokument ersuchen.

Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde das in Anhang I Tabelle 1 festgelegte Dokument "Abfrage der Historie" an die ersuchte Behörde im Abgangsmitgliedstaat. In der Anfrage ist der administrative Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments für die Beförderung anzugeben.

(2) Kennt die ersuchte Behörde den administrativen Referenzcode, so beantwortet sie die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage anhand des in Anhang I Tabelle 2 festgelegten Dokuments "Abfrage der Historie", wobei sie den Status der Beförderung angibt.

Darüber hinaus übermittelt die ersuchte Behörde das in Anhang I Tabelle 3 festgelegte Dokument "Nachrichten der Beförderung", das eine Kopie des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments für diese Beförderung sowie aller sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit dieser Beförderung enthält.

(3) Ist der ersuchten Behörde der administrative Referenzcode nicht bekannt, so beantwortet sie die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage anhand des Dokuments "Antwort auf Abfrage der Historie", wobei sie das Datenfeld "Status" auf "keine Angabe " setzt.

Artikel 5 Ersuchen zum Zweck der Bereitstellung von Informationen, wenn der ersuchenden Behörde der administrative Referenzcode nicht bekannt ist22

(1) Kennt die ersuchende Behörde den administrativen Referenzcode bzw. die administrativen Referenzcodes eines bzw. mehrerer der von ihr benötigten elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente nicht und vermutet sie, dass ein anderer Mitgliedstaat der Abgangsmitgliedstaat ist, so kann sie die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen, eine Liste der für die einschlägigen Beförderungen relevanten elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente zu erstellen.

Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde das in Anhang I Tabelle 4 festgelegte Dokument "Allgemeine Anfrage" an die ersuchte Behörde. Die Anfrage enthält die relevanten Suchkriterien und alle Informationen, die die Auswahl dieser Kriterien unterstützen.

(2) Die ersuchte Behörde beantwortet die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage durch Rücksendung einer Liste der elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente, die den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgewählten Suchkriterien entsprechen, wobei der jeweilige administrative Referenzcode in dem Dokument "Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD/v-e-VD", das in Anhang I Tabelle 5 festgelegt ist, angegeben wird.

(3) Wenn kein Dokument den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgewählten Suchkriterien entspricht oder die Zahl der administrative Referenzcodes, die den ausgewählten Suchkriterien entsprechen, größer als 99 ist, übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das in Anhang I Tabelle 6 festgelegte Dokument "Ablehnung einer allgemeinen Anfrage".

Abschnitt II
Ersuchen um nicht im EDV-gestützten System erfasste Informationen

Artikel 6 Auskunftsersuchen und Ersuchen um behördliche Ermittlungen22

(1) Ersuchen um nicht im EDV-gestützten System erfasste Informationen bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 werden anhand des in Anhang I Tabelle 7 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments "Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit" übermittelt. Bei der Anfrageart ist "Verwaltungszusammenarbeit" anzugeben.

(2) Jede Anfrage gemäß Absatz 1 kann einen oder mehrere Wirtschaftsbeteiligte betreffen, die im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 registriert sind. Sie darf nicht mehr als einen im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde registrierten Wirtschaftsbeteiligten betreffen.

(3) Nach Abschluss aller erforderlichen Ermittlungen sendet die ersuchte Behörde deren Ergebnisse anhand des in Anhang I Tabelle 10 festgelegten Dokuments "Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit" an die ersuchende Behörde.

Abschnitt IIA
Ersuchen um manuelle Erledigung

Artikel 6a Ersuchen um manuelle Erledigung22

Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die ersuchende Behörde im Fall, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 nicht nach Artikel 24, 25 oder 37 dieser Richtlinie erledigt werden kann, die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats ersuchen, die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 manuell zu erledigen. Eine solche Anfrage erfolgt, indem das Dokument "Ersuchen um manuelle Erledigung" gemäß Tabelle 15 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung übermittelt wird.

Abschnitt III
Fristen und Ablehnungen

Artikel 7 Fristen

(1) Eine ersuchende Behörde kann eine ersuchte Behörde daran erinnern, dass letztere eine an sie gestellte Anfrage zwecks Zusammenarbeit noch nicht beantwortet hat, indem sie ihr die in Anhang I Tabelle 9 festgelegte "Erinnerung an eine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit" übermittelt.

(2) Beantwortet die ersuchte Behörde eine Anfrage nicht innerhalb der nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 vorgesehenen Fristen, so übermittelt sie anhand des in Anhang I Tabelle 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments "AntWort " Informationen zu den Gründen für die Nichtbeantwortung.

Artikel 8 Ablehnung der Zusammenarbeit

Lehnt die ersuchte Behörde die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens, die Durchführung einer behördlichen Ermittlung bezüglich der gewünschten Informationen oder die Übermittlung dieser Informationen ab, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde anhand des in Anhang I Tabelle 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments "Antwort " mit.

Sie sendet diese Mitteilung unmittelbar nach ihrer Entscheidung, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Ersuchens.

Kapitel III
Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen

Artikel 9 Fakultativer Informationsaustausch

(1) In anderen als den unter Absatz 2 genannten Fällen erfolgt ein fakultativer Informationsaustausch gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments "Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit".

(2) Betrifft der fakultative Informationsaustausch die Ergebnisse einer Belegkontrolle oder einer physischen Kontrolle von Waren während einer Beförderung, so werden die Ergebnisse anhand des in Anhang I Tabelle 11 festgelegten Dokuments "Kontrollbericht" übermittelt.

Artikel 10 Verbindlicher Informationsaustausch - Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit22

Ergibt eine Belegkontrolle oder eine physische Kontrolle von Waren am Lagerort eines registrierten Empfängers im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2020/262 (im Folgenden der "registrierte Empfänger"), eines zugelassenen Lagerinhabers im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie (im Folgenden der "zugelassene Lagerinhaber"), eines zertifizierten Versenders im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der genannten Richtlinie (im Folgenden der "zertifizierte Versender") oder eines zertifizierten Empfängers im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der genannten Richtlinie (im Folgenden der "zertifizierte Empfänger"), dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle vorliegt, so erfolgt die verbindliche Übermittlung der erforderlichen Informationen anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments "Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit".

Das Dokument "Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit" wird den zuständigen Behörden im betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle übermittelt.

Artikel 11 Verbindlicher Informationsaustausch - Kontrollbericht

Ergibt eine Belegkontrolle oder eine physische Kontrolle von Waren während einer Beförderung, dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle vorliegt, so erfolgt die verbindliche Übermittlung des Kontrollberichts anhand des in Anhang I Tabelle 11 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments "Kontrollbericht".

Das Dokument "Kontrollbericht" wird den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle übermittelt.

Artikel 12 Verbindlicher Informationsaustausch - Abbruch einer Beförderung

Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis vom Abbruch einer Beförderung aufgrund eines der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle, so erfolgt die verbindliche Übermittlung dieser Information anhand des in Anhang I Tabelle 13 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments "Abbruch einer Beförderung".

Das Dokument "Abbruch einer Beförderung" wird den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb eines Tages ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 genannte Behörde Kenntnis von dem Abbruch erlangt, übermittelt.

Artikel 13 Verbindlicher Informationsaustausch - Warnhinweis oder Ablehnung22

Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis davon, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 befördert worden sind, nicht angefordert wurden oder dass der Inhalt des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments unrichtig ist, und vermutet die zuständige Behörde, dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle der Grund hierfür ist, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats das in Anhang I Tabelle 14 der vorliegenden Verordnung festgelegte Dokument "Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD".

Das Dokument "Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD" wird der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats innerhalb eines Tages ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Umständen erlangt, übermittelt.

Artikel 14 Verbindlicher Informationsaustausch - Ereignisbericht

Erlangt eine zuständige Behörde bezüglich einer Beförderung Kenntnis von Umständen, die nicht in den Artikeln 10, 11, 12 oder 13 genannt werden, und vermutet sie einen Zusammenhang mit einem der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle, so erfolgt die verbindliche Übermittlung der erforderlichen Informationen anhand des in Anhang I Tabelle 12 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments "Ereignisbericht".

Das Dokument "Ereignisbericht" wird innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Umständen erlangt, übermittelt.

Artikel 14a Verbindlicher Informationsaustausch - manuelle Erledigung22

Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats im Fall, dass ihr Nachweise über den Vollzug der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 vorliegen und die Beförderung nicht nach Artikel 24, 25 oder 37 der genannten Richtlinie erledigt werden kann, entscheiden, ob die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren manuell erledigt wird.

Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Ausfuhrmitgliedstaats über ihre Entscheidung.

Die Mitteilung einer Entscheidung über die manuelle Erledigung einer Beförderung erfolgt mittels des Dokuments "Antwort "Manuelle Erledigung"" gemäß Tabelle 16 in Anhang I dieser Verordnung.

Kapitel IV
Gemeinsame Bestimmungen über den Informationsaustausch

Artikel 15 Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems und Verwendung des Amtshilfe-Ausfalldokuments

(1) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 können die Mitgliedstaaten das EDV-gestützte System unter folgenden Umständen als nicht verfügbar betrachten:

  1. Das EDV-gestützte System steht wegen Hardware- oder Telekommunikationsausfalls nicht zur Verfügung;
  2. es treten Netzprobleme auf, auf die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat keinen unmittelbaren Einfluss haben;
  3. höhere Gewalt;
  4. es sind Wartungsarbeiten geplant, die mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Beginn des Wartungszeitraums angekündigt werden.

(2) Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 wird im Amtshilfe-Ausfalldokument angegeben, welche Art von Amtshilfedokument es ersetzt. Die erforderlichen Informationen werden gemäß den Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung in Form von Datenelementen erstellt, die denen im Amtshilfedokument entsprechen. Sämtliche Datenelemente sowie Datengruppen und -untergruppen, zu denen diese Datenelemente gehören, werden mit den Zahlen und Buchstaben in den Spalten a und B der entsprechenden Tabellen in Anhang I bezeichnet.

Das Amtshilfe-Ausfalldokument wird auf dem zwischen den betreffenden zuständigen Behörden vereinbarten Weg ausgetauscht.

(3) Sobald das EDV-gestützte System wieder verfügbar ist, werden die gemäß Absatz 2 ausgetauschten Informationen über das EDV-gestützte System anhand der jeweils vorgesehenen Amtshilfedokumente übermittelt.

Artikel 16 Rückmeldung zu Folgemaßnahmen, die als Ergebnis eines Informationsaustauschs ergriffen wurden

Ein Ersuchen um Rückmeldung und um Rückmeldung zu Folgemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 erfolgt anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments "Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit". Die Rückmeldung erfolgt durch Übermittlung eines weiteren Dokuments "Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit" gemäß Tabelle 10.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

2) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

3) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.06.2013 S. 9).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.09.2022 S. 2).

.

Struktur der allgemeinen Meldungen Anhang I22

Elektronische Meldungen für den Informationsaustausch über verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262

Erläuterungen

1. Die Datenelemente der elektronischen Meldungen, die für den über das EDV-gestützte System nach Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 und Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 vorzunehmenden Informationsaustausch bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 verwendet werden, sind in Datengruppen und gegebenenfalls Datenuntergruppen gegliedert. Die Einzelheiten zu den Daten und ihrer Verwendung finden sich in den Tabellen dieses Anhangs. Hierfür gilt Folgendes:

  1. Spalte a enthält den numerischen Code (Zahl), der jeder Datengruppe und Datenuntergruppe zugeordnet wird; dabei erhält jede Untergruppe die Ordnungsnummer ihrer jeweiligen Daten(unter)gruppe (Beispiel: Die Datengruppe mit der Nummer 1 hat unter anderem eine Datenuntergruppe mit der Nummer 1.1, die wiederum eine Untergruppe mit der Nummer 1.1.1 hat).
  2. Spalte B enthält den alphabetischen Code (Buchstabe), der jedem Datenelement einer Daten(unter)gruppe zugeordnet wird.
  3. Spalte C enthält die Bezeichnung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements.
  4. Spalte D enthält für jede Daten(unter)gruppe oder jedes Datenelement einen Kennbuchstaben, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten
  5. Spalte E enthält die Bedingung(en) für die Eingabe bedingt anzugebender Daten ("C"), sowie gegebenenfalls Erläuterungen zu den Daten, die fakultativ ("O") einzugeben sind, und gibt Aufschluss darüber, welche Daten von den zuständigen Behörden anzugeben sind.
  6. Spalte F enthält, soweit erforderlich, Erläuterungen zum Ausfüllen der Meldung.
  7. Spalte G enthält

Die Zahl nach dem Code gibt die zulässige Datenlänge für das betreffende Datenelement an. Die beiden Punkte vor dem Längenindikator zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge haben, jedoch höchstens die im Längenindikator angegebene Zahl von Zeichen umfassen können. Ein Komma im Längenindikator bedeutet, dass die Daten Dezimalstellen enthalten können, wobei die Zahl vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Zahl nach dem Komma die maximale Anzahl der Zeichen nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Bei Datenelementen, die Uhrzeit oder Datum angeben, bedeutet die Angabe "Datum", "Uhrzeit", oder "DatumUhrzeit", dass Datum, Uhrzeit oder Datum und Uhrzeit nach der Norm ISO 8601 für die Darstellung von Datums- und Zeitangaben einzugeben sind.

2. In den Tabellen dieses Anhangs werden folgende Kurzformen verwendet:

Tabelle 1
(gemäß Artikel 4)
Anfrage zwecks Abfrage der Historie

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfrage Korrelationskennung R Der Kennwert für < Anfrage Korrelationskennung > ist für jeden Mitgliedstaat einmalig. an..44
2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD/v-e-VD R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
c Kennzeichen "Nationale Informationen zur Beförderung angefordert" R Der Boole"sche Operator hat Zahlenformat: "0" oder "1" ("0" = nein oder falsch, "1" = ja oder richtig) n1
d Status R Mögliche Kennwerte:
  • X01 = angenommen
  • X02 = annulliert
  • X03 = geliefert
  • X04 = umgeleitet
  • X05 = abgelehnt
  • X06 = ersetzt
  • X07 = e-VD/v-e-VD manuell geschlossen
  • X08 = verweigert
  • X09 = keine Angabe
  • X10 = teilweise verweigert
  • X11 = Ausfuhr
  • X12 = zur Ausfuhr angenommen
  • X13 = gestoppt
an3
e Art der zuletzt eingegangenen Meldung R Mögliche Kennwerte:
  • IE801 = e-VD/v-e-VD
  • IE803 = MITTEILUNG ÜBER EIN UMGELEITETES e-VD/v-e-VD
  • IE807 = BEFÖRDERUNGSUNTERBRECHUNG
  • IE810 = ANNULLIERUNG EINES e-VD
  • IE813 = ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS
  • IE818 = ANGENOMMENE ODER (TEILWEISE) VERWEIGERTE EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG
  • IE819 = WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD/v-e-VD
  • IE829 = MELDUNG ÜBER EINE ANGENOMMENE AUSFUHR
  • IE839 = ABLEHNUNG EINES e-VD FÜR DIE AUSFUHR
  • IE881 = ANTWORT "MANUELLE ERLEDIGUNG"
  • IE905 = ANTWORT AUF STATUSANFRAGE
  • Keine Angabe = KEINE ANGABE

Hinweis: Die Meldung IE905 sollte nur für frühere Beförderungen übermittelt werden, die mit einer entsprechenden Meldung manuell erledigt wurden.

an..5
f Art der Statusanfrage O Mögliche Kennziffern:
  • 1 = Anfrage zwecks Statussynchronisierung
  • 2 = Anfrage bezüglich Beförderungsverlauf
n1

Tabelle 2
(gemäß Artikel 4
Antwort auf Anfrage zwecks Abfrage der Historie

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfrage Korrelationskennung R Der Kennwert für < Anfrage Korrelationskennung > ist für jeden Mitgliedstaat einmalig. an..44
2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD/v-e-VD R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
c Status R Mögliche Kennwerte für < Status > :
  • X01 = angenommen
  • X02 = annulliert
  • X03 = geliefert
  • X04 = umgeleitet
  • X05 = abgelehnt
  • X06 = ersetzt
  • X07 = e-VD/v-e-VD manuell geschlossen
  • X08 = verweigert
  • X09 = keine Angabe
  • X10 = teilweise verweigert
  • X11 = Ausfuhr
  • X12 = zur Ausfuhr angenommen
  • X13 = gestoppt
an3
d Art der zuletzt eingegangenen Meldung Mögliche Kennwerte:
  • IE801 = e-VD/v-e-VD
  • IE803 = MITTEILUNG ÜBER EIN UMGELEITETES e-VD/v-e-VD
  • IE807 = BEFÖRDERUNGSUNTERBRECHUNG
  • IE810 = ANNULLIERUNG EINES e-VD
  • IE813 = ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS
  • IE818 = ANGENOMMENE ODER (TEILWEISE) VERWEIGERTE EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG
  • IE819 = WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD/v-e-VD
  • IE829 = MELDUNG ÜBER EINE ANGENOMMENE AUSFUHR
  • IE839 = ABLEHNUNG EINES e-VD FÜR DIE AUSFUHR
  • IE881 = ANTWORT "MANUELLE ERLEDIGUNG"
  • IE905 = ANTWORT AUF STATUSANFRAGE
  • Keine Angabe = KEINE ANGABE

Hinweis: Die Meldung IE905 sollte nur für frühere Beförderungen übermittelt werden, die mit einer entsprechenden Meldung manuell erledigt wurden.

an..5

Tabelle 3
(gemäß Artikel 4)
Nachrichten der Beförderung

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfrage Korrelationskennung R Der Kennwert für < Anfrage Korrelationskennung > ist für jeden Mitgliedstaat einmalig. an..44
2 Alle validierten e-VD/v-e-VD R Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden (vereinfachten) elektronischen Verwaltungsdokumente oder deren Entwürfe; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 festgelegt. 99x
3 Alle Eingangs-/Ausfuhrmeldungen O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Eingangs-/Ausfuhrmeldungen; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 festgelegt. 99x
4 Letzte Mitteilung über ein umgeleitetes e-VD O Inhalt der mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden letzten Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts/Aufteilungsmitteilung; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 festgelegt. 1x
5 Alle Kontrollberichte O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Kontrollberichte; ihr Aufbau ist in Tabelle 11 festgelegt. 99x
6 Alle Ereignisberichte O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Ereignisberichte; ihr Aufbau ist in Tabelle 12 festgelegt. 99x
7 Alle Erläuterungen zu Lieferverzögerungen O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Erläuterungen zu Lieferverzögerungen 99x
7.1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R Mögliche Kennziffern:
  • 1 = Erläuterung zum verzögerten Versand der Eingangs-/Ausfuhrmeldung
  • 2 = Erläuterung zur verzögerten Mitteilung des Bestimmungsorts
n1
b Datum und Uhrzeit der Validierung der Erläuterung zur Verzögerung C
  • "R" nach erfolgreicher Validierung
  • Gilt nicht anderweitig
DatumUhrzeit
c Art des Übermittlers R Mögliche Kennziffern:
  • 1 = Versender
  • 2 = Empfänger
n1
d Übermittlerkennung R an13 Regel072 R Die < Übermittlerkennung > ist eine gültige Verbrauchsteuernummer.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
e Code für Erläuterung R (Siehe Codeliste 7 in Anhang II) n..2
f Ergänzende Informationen C
  • "R" bei < Code für Erläuterung > "Sonstiges"
  • "O" in anderen Fällen

(Siehe Code für Erläuterung in Feld 7.1e)

an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
7.2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
8 Alle Ausfuhrmeldungen O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen über eine angenommene Ausfuhr 99x
8.1 ATTRIBUTE R
a Datum und Uhrzeit des Ausgangs R DatumUhrzeit
8.2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD/v-e-VD R 99x
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
8.3 EMPFÄNGER C Gilt nicht, wenn < Meldungsart > bei allen relevanten e-VD "Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren" ist
  • "R" in anderen Fällen
a Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C
  • "R" bei < Code Bestimmungsort > :
    • "Bestimmungsort - Steuerlager"
    • "Bestimmungsort - Registrierter Empfänger"
    • "Bestimmungsort - Registrierter Empfänger im Einzelfall"
    • "Bestimmungsort - Direktlieferung"
  • "O" bei < Code Bestimmungsort > :
  • "Bestimmungsort - Ausfuhr"
  • Gilt nicht anderweitig
Die möglichen Kennwerte für < Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben: an..16
Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 - Bestimmungsort - Steuerlager Verbrauchsteuernummer (1) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)
2 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger Verbrauchsteuernummer (2) Sonstige Kennung (*)
3 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger im Einzelfall Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4) Sonstige Kennung (*)
4 - Bestimmungsort - Direktlieferung Verbrauchsteuernummer (3) (Nicht zutreffend)
5 - Bestimmungsort - Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Nicht zutreffend) Sonstige Kennung (*)
6 - Bestimmungsort - Ausfuhr Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe < ORT DER LIEFERUNG > existiert nicht)
(1) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zugelassener Lagerinhaber". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG > .

(2) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(3) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist entweder "Zugelassener Lagerinhaber" oder "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(4) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger im Einzelfall". Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG >.

(5) Bestehende Kennung < Schlüsselnummer Steuerlager > im Datensatz < STEUERLAGER >.

(*) Für den Ort der Lieferung bedeutet "Sonstige Kennung": eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

b EORI-Nummer C
  • "O" bei < Code Bestimmungsort > "Bestimmungsort - Ausfuhr"
  • Gilt nicht anderweitig
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates. an..17
c Name R an..182
d Straße R an..65
e Hausnummer O an..11
f Postleitzahl R an..10
g Ort R an..50
h NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
8.4 AUSFUHRZOLLSTELLE O
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
8.5 AUSFUHR ANNAHME R
a Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle R (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
b Sendender Beamter O an..35
c Datum der Annahme R Datum
d MRN Ausfuhr R Gültige Versandbezugsnummer oder gültige Nummer des Einheitspapiers, belegt durch die Zolldaten des Vorgangs

MRN = Versandbezugsnummer
SAD = Einheitspapier

an..21
9 Alle Ablehnungsmitteilungen des Zolls O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen des Zolls über eine Ablehnung eines e-VD 99x
9.1 ATTRIBUTE R
a Datum und Uhrzeit des Ausgangs R DatumUhrzeit
9.2 Relevante Entwürfe eines e-VD C Im Fall einer Ablehnung bei der Einfuhr sind ein relevanter Entwurf eines e-VD und im Fall einer Ablehnung bei der Ausfuhr ein oder mehrere relevante validierte e-VD anzugeben.
(Siehe Alle relevanten validierten e-VD in Feld 9.3)
a Bezugsnummer R an..22
9.3 Alle relevanten validierten e-VD C Im Fall einer Ablehnung bei der Einfuhr sind ein relevanter Entwurf eines e-VD und im Fall einer Ablehnung bei der Ausfuhr ein oder mehrere relevante validierte e-VD anzugeben.
(Siehe Relevante Entwürfe eines e-VD in Feld 9.2)
99x
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Ordnungsnummer R n..2
9.4 ABLEHNUNG R
a Datum und Uhrzeit der Ablehnung R DatumUhrzeit
b Code für die Gründe der Ablehnung R Mögliche Kennziffern:
  • 1 = Einfuhrdaten nicht gefunden
  • 2 = Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Einfuhrdaten überein
  • 3 = Ausfuhrdaten nicht gefunden
  • 4 = Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Ausfuhrdaten überein
  • 5 = Waren im Ausfuhrverfahren abgelehnt
n1
9.5 BEFUNDE DER GEGENKONTROLLEN BEI DER AUSFUHR C "R" bei < Code für die Gründe der Ablehnung > "Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Ausfuhrdaten überein"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung in Feld 9.4b)

a LRN Ausfuhr C Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:
  • < MRN Ausfuhr >
  • < LRN Ausfuhr >

(Siehe MRN Ausfuhr in Feld 9.5b)

an..22
b MRN Ausfuhr C Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:
  • < MRN Ausfuhr >
  • < LRN Ausfuhr >

(Siehe LRN Ausfuhr in Feld 9.5a)

Gültige Versandbezugsnummer oder gültige Nummer des Einheitspapiers, belegt durch die Zolldaten des Vorgangs

MRN = Versandbezugsnummer
SAD = Einheitspapier

an..21
9.6 BEFUND R 999x
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Positionsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..3
c Code für Befund R Mögliche Kennziffern:
  • 1 = Unbekannter ARC
  • 2 = Positionsnummer im e-VD nicht vorhanden
  • 3 = Keine entsprechende WARENPOSITION in der Ausfuhranmeldung
  • 4 = Gewicht/Masse stimmt nicht überein
  • 5 = Der Code für den Bestimmungsort des e-VD ist nicht "Ausfuhr"
  • 6 = KN-Codes stimmen nicht überein
n1
9.7 EMPFÄNGER C Gilt nicht, wenn < Meldungsart > bei allen relevanten e-VD "Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren" ist
  • "R" in anderen Fällen
Mögliche Meldungsarten:
  • 1 = Regelvorlage (in allen Fällen von Beförderungen von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)
  • 2 = Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren für Beförderungen von Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung (Anwendung von Artikel 283 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1))

Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch in den Ausfalldokumenten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 erscheinen.

a Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C
  • "R" bei < Code Bestimmungsort > :
    • "Bestimmungsort - Steuerlager"
    • "Bestimmungsort - Registrierter Empfänger"
    • "Bestimmungsort - Registrierter Empfänger im Einzelfall"
    • "Bestimmungsort - Direktlieferung"
  • "O" bei < Code Bestimmungsort >
  • "Bestimmungsort - Ausfuhr"
  • Gilt nicht anderweitig
Die möglichen Kennwerte für < Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben: an..16
Code Bestimmungsort EMPFÄNGER
Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ORT DER LIEFERUNG
Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 - Bestimmungsort - Steuerlager Verbrauchsteuernummer (1) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)
2 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger Verbrauchsteuernummer (2) Sonstige Kennung (*)
3 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger im Einzelfall Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4) Sonstige Kennung (*)
4 - Bestimmungsort - Direktlieferung Verbrauchsteuernummer (3) (Nicht zutreffend)
5 - Bestimmungsort - Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Nicht zutreffend) Sonstige Kennung (*)
6 - Bestimmungsort - Ausfuhr Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe < ORT DER LIEFERUNG > existiert nicht)
(1) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zugelassener Lagerinhaber". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG > .

(2) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(3) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist entweder "Zugelassener Lagerinhaber" oder "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(4) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger im Einzelfall". Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG >.

(5) Bestehende Kennung < Schlüsselnummer Steuerlager > im Datensatz < STEUERLAGER >.

(*) Für den Ort der Lieferung bedeutet "Sonstige Kennung": eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

b EORI-Nummer C
  • "O" bei < Code Bestimmungsort > "Bestimmungsort - Ausfuhr"
  • Gilt nicht anderweitig
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262. an..17
c Name R an..182
d Straße R an..65
e Hausnummer O an..11
f Postleitzahl R an..10
g Ort R an..50
h NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
9.8 AUSFUHRZOLLSTELLE O
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
10 Mögliche Beförderungsunterbrechung O Inhalt einer im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Meldung über eine mögliche Beförderungsunterbrechung; der Meldungsaufbau ist in Tabelle 13 festgelegt. 1x
11 Mögliche Annullierung eines e-VD O Inhalt einer mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldung über eine mögliche Annullierung; der Meldungsaufbau ist in Anhang I Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 festgelegt. 1x
12 Alle Änderungen des Bestimmungsorts O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 festgelegt. 99x
13 Alle Warnhinweise oder Ablehnungen eines e-VD/v-e-VD O Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Warnhinweise oder Ablehnungen eines e-VD/v-e-VD; ihr Aufbau ist in Tabelle 14 festgelegt. 99x
13.1 ATTRIBUTE R
a Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung C
  • "R" nach erfolgreicher Validierung
  • Gilt nicht anderweitig
DatumUhrzeit
13.2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
13.3 EMPFÄNGER R
a Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C
  • "R" bei < Code Bestimmungsort > :
    • "Bestimmungsort - Steuerlager"
    • "Bestimmungsort - Registrierter Empfänger"
    • "Bestimmungsort - Registrierter Empfänger im Einzelfall"
    • "Bestimmungsort - Direktlieferung"
    • "Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger"
    • "Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall"
    • "Bestimmungsort - Rücksendung zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung"
  • "O" bei < Code Bestimmungsort > "Bestimmungsort - Ausfuhr"
  • Gilt nicht anderweitig
Die möglichen Kennwerte für < Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben: an..16
Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 - Bestimmungsort - Steuerlager Verbrauchsteuernummer (1) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)
2 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger Verbrauchsteuernummer (2) Sonstige Kennung (*)
3 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger im Einzelfall Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4) Sonstige Kennung (*)
4 - Bestimmungsort - Direktlieferung Verbrauchsteuernummer (3) (Nicht zutreffend)
5 - Bestimmungsort - Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Nicht zutreffend) Sonstige Kennung (*)
6 - Bestimmungsort - Ausfuhr Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe < ORT DER LIEFERUNG > existiert nicht)
9 - Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger Verbrauchsteuernummer (6) Sonstige Kennung (*)
10 - Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7) Sonstige Kennung (*)
11 - Bestimmungsort - Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung FV Sonstige Kennung (*)
(1) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zugelassener Lagerinhaber". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG > .

(2) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(3) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist entweder "Zugelassener Lagerinhaber" oder "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(4) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger im Einzelfall". Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG >.

(5) Bestehende Kennung < Schlüsselnummer Steuerlager > im Datensatz < STEUERLAGER >.

(6) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zertifizierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(7) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zertifizierter Empfänger im Einzelfall". Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG >.

(*) Für den Ort der Lieferung bedeutet "Sonstige Kennung": eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

b EORI-Nummer C
  • "O" bei < Code Bestimmungsort > "Bestimmungsort - Ausfuhr"
  • Gilt nicht anderweitig
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262. an..17
c Name R an..182
d Straße R an..65
e Hausnummer O an..11
f Postleitzahl R an..10
g Ort R an..50
h NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
13.4 ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger R
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
13.5 WARNHINWEIS R
a Datum des Warnhinweises R Datum
b Kennzeichen "Beförderung abgelehnt" R Der Boole"sche Operator hat Zahlenformat: "0" oder "1" ("0" = nein oder falsch, "1" = ja oder richtig) n1
13.6 Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINER BEFÖRDERUNG - GRÜNDE C
  • "R", wenn < Kennzeichen Beförderung abgelehnt > richtig ist
  • "O", wenn < Kennzeichen Beförderung abgelehnt > falsch ist

(Siehe Kennzeichen Beförderung abgelehnt in Feld 13.5b)

9x
a Code für Warnhinweis oder Ablehnung einer Beförderung - Gründe R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II) n..2
b Ergänzende Informationen C
  • "R" bei < Code für Warnhinweis oder Ablehnung einer Beförderung - Gründe > "Sonstiges"
  • "O" in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung einer Beförderung - Gründe in Feld 13.6a)

an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
14 Alle Erläuterungen zum Grund einer Fehlmenge O 99x
14.1 ATTRIBUTE R
a Art des Übermittlers R Mögliche Kennziffern:
  • 1 = Versender
  • 2 = Empfänger
n1
b Datum und Uhrzeit der Validierung der Erläuterung zum Grund einer Fehlmenge C
  • "R" nach erfolgreicher Validierung
  • Gilt nicht anderweitig
DatumUhrzeit
14.2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
14.3 VERSENDER C
  • "R" bei < Art des Übermittlers > "Versender"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art des Übermittlers in Feld 14.1a)

a Verbrauchsteuernummer R Für VERSENDER

Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >

< Wirtschaftsbeteiligter (Art) > des < VERSENDER > muss sein:

  • "Zugelassener Lagerinhaber" ODER
  • "Registrierter Versender" ODER
  • "Zertifizierter Versender"

ODER

Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG > . < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > des < VERSENDER > muss "Zertifizierter Versender im Einzelfall" sein.

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung < Schlüsselnummer Steuerlager > (Verbrauchsteuernummer in SEED)
(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
14.4 EMPFÄNGER C
  • "R", wenn < Art des Übermittlers > nicht "Versender" ist
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art des Übermittlers in Feld 14.1a)

a Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C
  • "R" bei < Code Bestimmungsort > :
    • "Bestimmungsort - Steuerlager"
    • "Bestimmungsort - Registrierter Empfänger"
    • "Bestimmungsort - Registrierter Empfänger im Einzelfall"
    • "Bestimmungsort - Direktlieferung"
    • "Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger"
    • "Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall"
  • "Bestimmungsort - Rücksendung zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung"
  • "O" bei < Code Bestimmungsort > "Bestimmungsort - Ausfuhr"
  • Gilt nicht anderweitig
Die möglichen Kennwerte für < Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:
an..16
Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1 - Bestimmungsort - Steuerlager Verbrauchsteuernummer (1) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)
2 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger Verbrauchsteuernummer (2) Sonstige Kennung (*)
3 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger im Einzelfall Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4) Sonstige Kennung (*)
4 - Bestimmungsort - Direktlieferung Verbrauchsteuernummer (3) (Nicht zutreffend)
5 - Bestimmungsort - Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Nicht zutreffend) Sonstige Kennung (*)
6 - Bestimmungsort - Ausfuhr Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe < ORT DER LIEFERUNG > existiert nicht)
8 - Bestimmungsort unbekannt (Nicht zutreffend) (Nicht zutreffend)
9 - Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger Verbrauchsteuernummer (6) Sonstige Kennung (*)
10 - Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7) Sonstige Kennung (*)
11 - Bestimmungsort - Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung Verbrauchsteuernummer (6) oder Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7) Sonstige Kennung (*)
(1) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zugelassener Lagerinhaber". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG > .

(2) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(3) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist entweder "Zugelassener Lagerinhaber" oder "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(4) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger im Einzelfall". Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG >.

(5) Bestehende Kennung < Schlüsselnummer Steuerlager > im Datensatz < STEUERLAGER >.

(6) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zertifizierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(7) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zertifizierter Empfänger im Einzelfall". Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG >.

(*) Für den Ort der Lieferung bedeutet "Sonstige Kennung": eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

b EORI-Nummer
  • "O" bei < Code Bestimmungsort > "Bestimmungsort - Ausfuhr"
  • Gilt nicht anderweitig
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates. an..17
c Name R an..182
d Straße R an..65
e Hausnummer O an..11
f Postleitzahl R an..10
g Ort R an..50
h NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
14.5 AUSWERTUNG C Mindestens eine der Datengruppen < AUSWERTUNG > oder < AUSWERTUNG Hauptteil > muss vorhanden sein
a Datum der Auswertung R Datum
b Allgemeine Erläuterung R an..350
c Allgemeine Erläuterung_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
14.6 AUSWERTUNG Hauptteil C Mindestens eine der Datengruppen < AUSWERTUNG > oder < AUSWERTUNG Hauptteil > muss vorhanden sein 999x
a Positionsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

Die < Positionsnummer > muss innerhalb der Meldung einmalig sein und sich auf eine < Positionsnummer > des e-VD-/v-e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD/v-e-VD beziehen, für das Fehl- oder Mehrmengen gemeldet wurden.

n..3
b Verbrauchsteuer-Produktcode R (Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an4
c Erläuterung O an..350
d Erläuterung_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
e Tatsächliche Menge O Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
15 Alle Erinnerungsmeldungen bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren O 99x
15.1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R Mögliche Kennziffern:
  • 1 = Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für die Änderung des Bestimmungsorts (oder einer Aufteilung)
  • 2 = Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für den Versand der Eingangs-/Ausfuhrmeldung
  • 3 = Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für die Übermittlung der Angaben zum Empfänger (Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262)
n1
b Datum und Uhrzeit des Ausgangs der Erinnerungsmeldung R DatumUhrzeit
c Datum und Uhrzeit der Frist R DatumUhrzeit
d In der Erinnerungsmeldung enthaltene Informationen O an..350
e In der Erinnerungsmeldung enthaltene Informationen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
15.2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2

Tabelle 4
(gemäß Artikel 5)
Allgemeine Anfrage

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfrageart R Mögliche Kennziffern:

1 = (vorbehalten)

2 = Anfrage nach Bezugsdaten

3 = (vorbehalten)

4 = (vorbehalten)

5 = Anfrage zur Resynchronisierung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten

6 = Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD/v-e-VD

7 = Anfrage für SEED-Statistiken

8 = Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

9 = Anfrage zum Abruf einer Liste von v-e-VD

n1
b Anfrage Meldungsbezeichnung C
  • "R" bei < Anfrageart > "2"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennziffern:

"C_COD_DAT" = Gemeinsame Codeliste

"C_PAR_DAT" = Gemeinsame Systemparameter

"ALL" = Für komplette Struktur

a..9
c Anfragende Stelle R (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
d Anfrage Korrelationskennung C
  • "R" bei < Anfrageart > "2", "5", "6" oder "7"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert für < Anfrage Korrelationskennung > ist für jeden Mitgliedstaat einmalig. an..44
e Beginndatum C Für 1 e und f:
  • "R" bei < Anfrageart > "2" oder "5"
  • Gilt nicht anderweitig


(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Datum
f Enddatum C Datum
g Einziges Datum C
  • "R" bei < Anfrageart > "2" oder "5"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Datum
2 ANFRAGE e-VD-/v-e-VD-LISTE C
  • "R" bei < Anfrageart > "6", "8" oder "9"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Code Mitgliedstaat R (Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) a2
2.1 AA_PRIMÄRKRITERIUM R 99x
a Art des Primärkriteriums R Mögliche Kennziffern:

1 = ARC

2 = Markenname der Ware

3 = Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beförderung

4 = (vorbehalten)

5 = (vorbehalten)

6 = (vorbehalten)

7 = (vorbehalten)

8 = Ort des Empfängers

9 = Ort des Versenders

10 = Ort des Sicherheitsleistenden

11 = (vorbehalten)

12 = Lieferort (Stadt)

13 = Ort des Abgangssteuerlagers

14 = Ort des Beförderers

15 = KN-Code der Ware

16 = Rechnungsdatum

17 = Verbrauchsteuernummer Empfänger

18 = Verbrauchsteuernummer Versender

19 = Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

20 = (vorbehalten)

21 = (vorbehalten)

22 = Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

23 = Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

24 = (vorbehalten)

25 = Verbrauchsteuer-Produktcode

26 = Beförderungsdauer

27 = Bestimmungsmitgliedstaat

28 = Abgangsmitgliedstaat

29 = Name Empfänger

30 = Name Versender

31 = Name Sicherheitsleistender

32 = (vorbehalten)

33 = Lieferort (Bezeichnung)

34 = Name Abgangssteuerlager

35 = Name Beförderer

36 = Rechnungsnummer

37 = Postleitzahl Empfänger

38 = Postleitzahl Versender

39 = Postleitzahl Sicherheitsleistender

40 = (vorbehalten)

41 = Postleitzahl Lieferort

42 = Postleitzahl Abgangssteuerlager

43 = Postleitzahl Beförderer

44 = Warenmenge (gemäß e-VD/v-e-VD)

45 = Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

46 = Beförderungsart

47 = (vorbehalten)

48 = (vorbehalten)

49 = Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

50 = (vorbehalten)

51 = Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

52 = Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer> 2)

n..2
2.1.1 AA_PRIMÄRKENNWERT O 99x
a Kennwert R Wenn die < Art des Primärkriteriums > "46" (Beförderungsart) ist, dann ist ein bestehender < Code Beförderungsart > in der Liste < BEFÖRDERUNGSARTEN > zu verwenden. an..255
3 STA_ANFRAGE C
  • R" bei < Anfrageart > "7"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Art der Statistik R Mögliche Kennziffern:

1 = Aktive/Inaktive und gestrichene Wirtschaftsbeteiligte

2 = Bevorstehender Ablauf

3 = Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

4 = Verbrauchsteuertätigkeit

5 = Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1
3.1 LISTE MITGLIEDSTAATEN R 99x
a Code Mitgliedstaat R (Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) a2
4 STA_ZEITRAUM C
  • "R" bei < Anfrageart > "7"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Jahr R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n4
b Halbjahr C Für 4 b, c und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

  • < Halbjahr >
  • < Quartal >
  • < Monat >

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1 = Erstes Halbjahr

2 = Zweites Halbjahr

n1
c Quartal C Mögliche Kennziffern:

1 = Erstes Quartal

2 = Zweites Quartal

3 = Drittes Quartal

4 = Viertes Quartal

n1
d Monat C Mögliche Kennziffern:

1 = Januar

2 = Februar

3 = März

4 = April

5 = Mai

6 = Juni

7 = Juli

8 = August

9 = September

10 = Oktober

11 = November

12 = Dezember

n..2
5 REF_ANFRAGE C
  • "R" bei < Anfrageart > "2"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Kennzeichen "Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung" O Mögliche Kennziffern:

0 = nein oder falsch

1 = ja oder richtig

n1
5.1 CODELISTE O 99x
a Anfrage Codeliste O Mögliche Kennziffern:

1 = Maßeinheiten

2 = Ereignisarten

3 = Nachweisarten

4 = (vorbehalten)

5 = (vorbehalten)

6 = Sprachencodes

7 = Nationale Verwaltungen

8 = Ländercodes

9 = Packstücke - Codes

10 = Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

11 = Gründe für Unterbrechung

12 = (vorbehalten)

13 = Beförderungsarten

14 = Beförderungsmittel/Container

15 = Weinbauzonen

16 = Behandlung des Weinerzeugnisses - Code

17 = Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

18 = Verbrauchsteuerpflichtige Waren

19 = KN-Codes

20 = Entsprechungen KN-Code - verbrauchsteuerpflichtige Ware

21 = Annullierungsgründe

22 = Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD - Gründe

23 = Verzögerungsgründe

24 = (vorbehalten)

25 = Das Ereignis meldende Personen

26 = Ablehnungsgründe

27 = Verzögertes Ergebnis - Gründe

28 = Maßnahmen aufgrund des Ersuchens

29 = Gründe für das Ersuchen

30 = (vorbehalten)

31 = (vorbehalten)

32 = (vorbehalten)

33 = (vorbehalten)

34 = Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich - Gründe

35 = (vorbehalten)

36 = Art des Dokuments

37 = (vorbehalten)

38 = (vorbehalten)

39 = Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

40 = Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung

41 = Nationale Verwaltung - Grad Plato

n..2

Tabelle 5
(gemäß Artikel 5 Absatz 2)
Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD/v-e-VD

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfragende Stelle R (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
b Anfrage Korrelationskennung R Der Kennwert für < Anfrage Korrelationskennung > ist für jeden Mitgliedstaat einmalig. an..44
2 POSITION AUF DER e-VD-/v-e-VD-LISTE O 99x
a Versanddatum R Datum
2.1 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD/v-e-VD R DatumUhrzeit
c Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
2.2 VERSENDER R
a Verbrauchsteuernummer R Für VERSENDER

Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >

< Wirtschaftsbeteiligter (Art) > des < VERSENDER > muss sein:

  • "Zugelassener Lagerinhaber" ODER
  • "Registrierter Versender" ODER
  • "Zertifizierter Versender"

ODER

Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG > . < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > des < VERSENDER > muss "Zertifizierter Versender im Einzelfall" sein.
(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Name R an..182
2.3 ORT der Versendung C WENN < Ausgangspunkt e-VD/v-e-VD > "Ausgangspunkt - Steuerlager" oder "Ausgangspunkt - Versteuert",

DANN

< ORT der Versendung > "R",

< EINFUHRZOLLSTELLE > nicht zutreffend,

SONST

< ORT der Versendung > nicht zutreffend,

< EINFUHRZOLLSTELLE > "R"

a Schlüsselnummer Steuerlager R Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung < Schlüsselnummer Steuerlager > (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13
b Name O an..182
2.4 EINFUHRZOLLSTELLE C WENN < Ausgangspunkt e-VD > "Ausgangspunkt - Steuerlager" oder "Ausgangspunkt - Versteuert",

DANN

< ORT der Versendung > "R",

< EINFUHRZOLLSTELLE > nicht zutreffend,

SONST

< ORT der Versendung > nicht zutreffend,

< EINFUHRZOLLSTELLE > "R"

a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
2.5 EMPFÄNGER C "R", ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8
a Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
C WENN < Code Bestimmungsort >
  • "Bestimmungsort - Steuerlager"
  • "Bestimmungsort - Registrierter Empfänger"
  • "Bestimmungsort - Registrierter Empfänger im Einzelfall"
  • "Bestimmungsort - Direktlieferung"
  • "Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger"
  • "Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall"
  • "Bestimmungsort - Rücksendung zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung"

DANN < EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > "R",

SONST

WENN < Code Bestimmungsort >

  • "Bestimmungsort - Ausfuhr",
  • DANN < EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/
    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > "O",

SONST < EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > nicht zutreffend

Die möglichen Kennwerte für < Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16
Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
1 - Bestimmungsort - Steuerlager Verbrauchsteuernummer (1) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)
2 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger Verbrauchsteuernummer (2) Sonstige Kennung (*)
3 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger im Einzelfall Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4) Sonstige Kennung (*)
4 - Bestimmungsort - Direktlieferung Verbrauchsteuernummer (3) (Nicht zutreffend)
5 - Bestimmungsort - Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Nicht zutreffend) Sonstige Kennung (*)
6 - Bestimmungsort - Ausfuhr Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe < ORT DER LIEFERUNG > existiert nicht)
8 - Bestimmungsort unbekannt (Nicht zutreffend) (Nicht zutreffend)
9 - Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger Verbrauchsteuernummer (6) Sonstige Kennung (*)
10 - Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7) Sonstige Kennung (*)
11 - Bestimmungsort - Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung Verbrauchsteuernummer (6) oder Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7) Sonstige Kennung (*)
(1) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zugelassener Lagerinhaber". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG > .

(2) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(3) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist entweder "Zugelassener Lagerinhaber" oder "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(4) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger im Einzelfall". Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG >.

(5) Bestehende Kennung < Schlüsselnummer Steuerlager > im Datensatz < STEUERLAGER >.

(6) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zertifizierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(7) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zertifizierter Empfänger im Einzelfall". Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG >.

(*) Für den Ort der Lieferung bedeutet "Sonstige Kennung": eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

b EORI-Nummer C
  • "O" bei < Code Bestimmungsort > "Bestimmungsort - Ausfuhr"
  • Gilt nicht anderweitig
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates. an..17
c Name R an..182
2.6 ORT der Lieferung C Die Verwendung der Datengruppe < ORT der Lieferung > wird nachstehend beschrieben, entsprechend dem < Code Bestimmungsort > :
  • "R" bei Code Bestimmungsort 1, 4, 9 und 10
  • "O" bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5
  • Gilt nicht anderweitig
- -
a Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
C WENN < Code Bestimmungsort > "Bestimmungsort - Steuerlager" oder "Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger" oder "Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall",

DANN < ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > "R",

SONST

WENN < Code Bestimmungsort > "Bestimmungsort - Direktlieferung",

DANN < ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > nicht zutreffend,

SONST < ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > "O"

Die möglichen Kennwerte für < Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben: an..16
Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
1 - Bestimmungsort - Steuerlager Verbrauchsteuernummer (1) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)
2 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger Verbrauchsteuernummer (2) Sonstige Kennung (*)
3 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger im Einzelfall Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4) Sonstige Kennung (*)
4 - Bestimmungsort - Direktlieferung Verbrauchsteuernummer (3) (Nicht zutreffend)
5 - Bestimmungsort - Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Nicht zutreffend) Sonstige Kennung (*)
6 - Bestimmungsort - Ausfuhr Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe < ORT DER LIEFERUNG > existiert nicht)
8 - Bestimmungsort unbekannt (Nicht zutreffend) (Nicht zutreffend)
9 - Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger Verbrauchsteuernummer (6) Sonstige Kennung (*)
10 - Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7) Sonstige Kennung (*)
11 - Bestimmungsort - Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung Verbrauchsteuernummer (6) oder Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7) Sonstige Kennung (*)
(1) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zugelassener Lagerinhaber". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG > .

(2) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(3) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist entweder "Zugelassener Lagerinhaber" oder "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(4) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger im Einzelfall". Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG >.

(5) Bestehende Kennung < Schlüsselnummer Steuerlager > im Datensatz < STEUERLAGER >.

(6) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zertifizierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(7) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zertifizierter Empfänger im Einzelfall". Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG >.

(*) Für den Ort der Lieferung bedeutet "Sonstige Kennung": eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

b Name C WENN < Code Bestimmungsort > "Bestimmungsort - Direktlieferung",

DANN < Name > "O",

SONST < Name > "R"

an..182
2.7 AUSFUHRZOLLSTELLE C Die Verwendung der Datengruppe < AUSFUHRZOLLSTELLE > wird nachstehend beschrieben, entsprechend dem < Code Bestimmungsort > :
  • "R" bei Code Bestimmungsort 6
  • Gilt nicht anderweitig ()
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
2.8 KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R 9x
a Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren R (Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013) a1
2.9 VERANLASSER der Beförderung C WENN < e-VD/v-e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung > (IE801) (oder < e-VD/v-e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung > (IE815)) "Versender" oder "Empfänger",

DANN < VERANLASSER der Beförderung > nicht zutreffend,

SONST < VERANLASSER der Beförderung > "R"

a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182
2.10 ERSTER BEFÖRDERER O
a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182

Tabelle 6
(gemäß Artikel 5)
Ablehnung einer allgemeinen Anfrage

A B C D E F G
1 Allgemeine Anfrage R Kontext der mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden allgemeinen Anfrage; ihr Aufbau ist in Tabelle 4 festgelegt.
2 Ablehnung R 99x
a Datum und Uhrzeit der Ablehnung R DatumUhrzeit
b Code für die Gründe der Ablehnung R Mögliche Kennziffern:
  • 0 = Sonstiger
  • 2 = Kein abgerufenes e-VD/v-e-VD entspricht den Auswahlkriterien
  • 3 = Bezugsdaten nicht verfügbar
  • 4 = Liste der Verbrauchsteuerstellen nicht verfügbar
  • 5 = SEED-Daten nicht verfügbar
  • 7 = Angeforderte Daten unbekannt
  • 8 = Zahl außerhalb des Wertebereichs
  • 26 = Duplikat festgestellt
  • 112 = Falscher Wert (Code)
  • 115 = In dieser Position nicht unterstützt
n..3

Tabelle 7
(gemäß Artikel 6 Absatz 1)
Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Anfrageart R Mögliche Kennziffern:

1 = Verwaltungszusammenarbeit

2 = vorbehalten

n1
b Frist für Ergebnisse R Datum
2 FOLGEMAßNAHMEN R
a Follow-up-Korrelationskennung R (Siehe Codeliste 1 in Anhang II) an28
b Datum des Ausgangs R Datum
c Code des Sendemitgliedstaats R Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636. a2
d Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
e Sendender Beamter O an..35
f Code des Empfängermitgliedstaats R Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636. a2
g Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
h Empfangender Beamter O an..35
i Nationale Vorgangsreferenz O an..99
3 VZ_ANFRAGE C
  • "R" bei < Anfrageart > "1"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

a Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit R an..999
b Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636. a2
c Kennzeichen O Mögliche Kennziffern:

0 = nein oder falsch
1 = ja oder richtig

n1
3.1 Code für die GRÜNDE DER ANFRAGE R 99x
a Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit R (Siehe Codeliste 8 in Anhang II) n..2
b VZ_Ergänzende Informationen C
  • "R" bei < Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit > "Sonstiges"
  • "O" in anderen Fällen
- an..999
c VZ_Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
    Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
3.1.1 RISIKOBEWERTUNG REFERENZ O 99x
a Sonstiges Risikoprofil O an..999
b Sonstiges Risikoprofil_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
3.2 ARC-Liste O 99x
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Ordnungsnummer O Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
3.3 PERSON O 99x
a Verbrauchsteuernummer C Für 3.3 a, b und c: Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:
  • < Verbrauchsteuernummer >
  • < Umsatzsteuer-Identifikationsnummer >
  • < Name >
Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG > oder < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG > .
(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)
an13
b Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C an..14
c Name C an..182
d Code Mitgliedstaat C
  • "R" wenn < Name > vorliegt und < Verbrauchsteuernummer > und < Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > nicht vorliegen
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Verbrauchsteuernummer in Feld 3.3a, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Feld 3.3b und Name in Feld 3.3c)

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) a2
e Straße O an..65
f Hausnummer O an..11
g Postleitzahl O an..10
h Ort O an..50
i NAD_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
j Telefonnummer O an..35
k Faxnummer O an..35
l E-Mail-Adresse O an..70
3.4 BELEGDOKUMENTE O 9x
a Kurzbeschreibung Belegdokument C
  • "R" wenn < Art Belegdokument > "Sonstiges"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

an..999
b Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
c Referenz Belegdokument C Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:
  • < Art Belegdokument >
  • < Referenz Belegdokument >
  • < Bild Dokument >

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Bild Dokument in Feld 3.4e)

an..999
d Referenz Belegdokument_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
e Bild Dokument C Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:
  • < Art Belegdokument >
  • < Referenz Belegdokument >
  • < Bild Dokument >

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Referenz Belegdokument in Feld 3.4c)

f Art Belegdokument C Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:
  • < Art Belegdokument >
  • < Referenz Belegdokument >
  • < Bild Dokument >

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II) an..4
3.5 Geforderte MAßNAHMEN O 99x
a Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit R (Siehe Codeliste 9 in Anhang II) n..2
b Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit C
  • "R" bei < Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit > "Sonstiges"
  • "O" in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3.5a)

an..999
c Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
4 < vorbehalten >
5 KONTAKT O
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
b Anfragender Verbrauchsteuerbeamter O an..35
c Telefonnummer O an..35
d Faxnummer O an..35
e E-Mail-Adresse O an..70

Tabelle 8
(gemäß Artikel 7)
Antwort

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R Mögliche Kennziffern:
  • 1 = Antwort auf Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit
  • 2 = vorbehalten
n1
2 FOLGEMAßNAHMEN R
a Follow-up-Korrelationskennung R (Siehe Codeliste 1 in Anhang II) an28
b Datum des Ausgangs R Datum
c Code des Sendemitgliedstaats R Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 a2
d Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
e Sendender Beamter O an..35
f Code des Empfängermitgliedstaats R Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 a2
g Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
h Empfangender Beamter O an..35
i Nationale Vorgangsreferenz C
  • "O" wenn < Follow-up-Korrelationskennung > nicht mit < Follow-up-Korrelationskennung > einer Anfrage übereinstimmt
  • "R" wenn < Follow-up-Korrelationskennung > mit < Follow-up-Korrelationskennung > einer Anfrage übereinstimmt UND

< Nationale Vorgangsreferenz > in der Anfrage angegeben ist

WENN < Follow-up-Korrelationskennung > mit < Follow-up-Korrelationskennung > einer Anfrage übereinstimmt UND < Nationale Vorgangsreferenz > in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss < Nationale Vorgangsreferenz > mit < Nationale Vorgangsreferenz > in der Anfrage identisch sein

an..99
3 ANTWORT R
a Frist für Ergebnisse C Für 3 a und b:
  • "R" wenn < Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage > vorliegt
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage in Feld 3c)

DatumUhrzeit
b Gründe für verzögertes Ergebnis - Code C (Siehe Codeliste 3 in Anhang II) n..2
c Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage O (Siehe Codeliste 4 in Anhang II) n..2
d Ergänzung zu den Gründen der Ablehnung einer Anfrage C
  • "R" bei < Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage > "Sonstiges"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage in Feld 3c)

an..999
e Ergänzung zu den Gründen der Ablehnung einer Anfrage_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2

Tabelle 9
(gemäß Artikel 7)
Erinnerung an eine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R Mögliche Kennziffern:
  • 1 = Erinnerung an Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit
  • 2 = vorbehalten
n1
2 FOLGEMAßNAHMEN R
a Follow-up-Korrelationskennung R (Siehe Codeliste 1 in Anhang II) an28
b Datum des Ausgangs R Datum
c Code des Sendemitgliedstaats R Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 a2
d Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
e Sendender Beamter O an..35
f Code des Empfängermitgliedstaats R Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 a2
g Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
h Empfangender Beamter O an..35
i Nationale Vorgangsreferenz C
  • "O" wenn < Follow-up-Korrelationskennung > nicht mit < Follow-up-Korrelationskennung > einer Anfrage übereinstimmt
  • "R" wenn < Follow-up-Korrelationskennung > mit < Follow-up-Korrelationskennung > einer Anfrage übereinstimmt UND

< Nationale Vorgangsreferenz > in der Anfrage angegeben ist

  • Gilt nicht anderweitig
WENN < Follow-up-Korrelationskennung > mit < Follow-up-Korrelationskennung > einer Anfrage übereinstimmt UND < Nationale Vorgangsreferenz > in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss < Nationale Vorgangsreferenz > mit < Nationale Vorgangsreferenz > in der Anfrage identisch sein

an..99

Tabelle 10
(gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 sowie den Artikeln 10 und 16)
Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

A B C D E F G
1 FOLGEMAßNAHMEN R
a Follow-up-Korrelationskennung R (Siehe Codeliste 1 in Anhang II) an28
b Datum des Ausgangs R Datum
c Code des Sendemitgliedstaats R Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 a2
d Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
e Sendender Beamter O an..35
f Code des Empfängermitgliedstaats R Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 a2
g Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle O (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
h Empfangender Beamter O an..35
i Nationale Vorgangsreferenz C
  • "O" wenn < Follow-up-Korrelationskennung > nicht mit < Follow-up-Korrelationskennung > einer Anfrage übereinstimmt
  • "R" wenn < Follow-up-Korrelationskennung > mit < Follow-up-Korrelationskennung > einer Anfrage übereinstimmt UND

< Nationale Vorgangsreferenz > in der Anfrage angegeben ist

  • Gilt nicht anderweitig
WENN < Follow-up-Korrelationskennung > mit < Follow-up-Korrelationskennung > einer Anfrage übereinstimmt UND < Nationale Vorgangsreferenz > in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss < Nationale Vorgangsreferenz > mit < Nationale Vorgangsreferenz > in der Anfrage identisch sein

an..99
2 KONTAKT O
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
b Anfragender Verbrauchsteuerbeamter O an..35
c Telefonnummer O an..35
d Faxnummer O an..35
e E-Mail-Adresse O an..70
3 VZ_MAßNAHMEN ERGEBNISSE O 99x
a ARC O (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Ordnungsnummer C
  • "O" wenn < ARC > vorliegt
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe ARC in Feld 3a)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
c Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit R (Siehe Codeliste 9 in Anhang II) n..2
d Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit C
  • "R" bei < Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit > "Sonstiges"
  • "O" in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3c)

an..999
e Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
f Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich - Gründe O (Siehe Codeliste 11 in Anhang II) n..2
g Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich - Gründe C
  • "R" bei < Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich - Gründe > "Sonstiges"
  • "O" in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich

  • Gründe in Feld 3f)
an..999
h Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich - Gründe_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
i Feststellung am Bestimmungsort O Mögliche Kennziffern:

0 = Sonstige Feststellung

1 = (vorbehalten)

2 = Sendung ordnungsgemäß eingetroffen

3 = Sendung nicht eingetroffen

4 = Sendung verspätet eingetroffen

5 = Fehlmenge festgestellt

6 = Verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht ordnungsgemäß eingetroffen

7 = Sendung nicht in der Lagerbuchhaltung vermerkt

8 = Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht kontaktiert werden

9 = Fehlende Angabe eines Wirtschaftsbeteiligten

10 = Mehrmenge festgestellt

11 = Falscher Verbrauchsteuer-Produktcode

12 = Falscher Code für den Bestimmungsort

13 = Abweichungen bestätigt

14 = Manuelle Erledigung empfohlen

15 = Unterbrechung empfohlen

16 = Unregelmäßigkeiten festgestellt

n..2
j Sonstige Art der Feststellung C
  • "R" bei < Feststellung am Bestimmungsort > "Sonstige Feststellung"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feststellung am Bestimmungsort in Feld 3i)

an..999
k Sonstige Art der Feststellung_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
l Ergänzende Erläuterungen O an..999
m Ergänzende Erläuterungen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
n Kontrollbericht Referenz O (Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung "Kontrollbericht" (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung "Beförderungsverlauf" ist), die dieselbe < Kontrollbericht Referenz > wie die übermittelte Meldung hat. Wenn der < ARC > in der übermittelten Meldung angegeben ist, stimmt er mit dem < ARC > der betreffenden Meldung "Kontrollbericht" überein.
(Siehe ARC in Feld 3a)

an16
4 RÜCKMELDUNG O
a Rückmeldung angefordert oder gegeben R Mögliche Kennziffern:

0 = Keine Rückmeldung angefordert

1 = Rückmeldung angefordert

2 = Rückmeldung gegeben

n1
b Folgemaßnahmen C Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:
  • < Folgemaßnahmen >
  • < Relevanz der Informationen >
- an..999
c Folgemaßnahmen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
d Relevanz der vorgelegten Informationen C Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:
  • < Folgemaßnahmen >
  • < Relevanz der Informationen >
- an..999
e Relevanz der Informationen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
5 BELEGDOKUMENTE O 9x
a Kurzbeschreibung Belegdokument C
  • "R" wenn < Art Belegdokument > "Sonstiges"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art Belegdokument in Feld 5f)

an..999
b Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
c Referenz Belegdokument C Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:
  • < Kurzbeschreibung Belegdokument >
  • < Referenz Belegdokument >
  • < Bild Dokument >

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a und Bild Dokument in Feld 5e)

an..999
d Referenz Belegdokument_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
e Bild Dokument C Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:
  • < Kurzbeschreibung Belegdokument >
  • < Referenz Belegdokument >
  • < Bild Dokument >

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a und Referenz Belegdokument in Feld 5c)

f Art Belegdokument C Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:
  • < Kurzbeschreibung Belegdokument >
  • < Referenz Belegdokument >
  • < Bild Dokument >

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a, Referenz Belegdokument in Feld 5c und Bild Dokument in Feld 5e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II) an..4

Tabelle 11
(gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11)
Kontrollbericht

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R Mögliche Kennziffern:
1 = Validiertes Dokument
n1
b Datum und Uhrzeit der Validierung des Kontrollberichts C
  • "R" nach erfolgreicher Validierung
  • Gilt nicht anderweitig
- DatumUhrzeit
2 KONTROLLBERICHT KOPFDATEN R
a Kontrollbericht Referenz R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II) an16
2.1 KONTROLLSTELLE R
a Schlüsselnummer der Kontrollstelle O (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
b Code Mitgliedstaat C Für 2.1 b, c, d, e, f und g:
  • "R" außer bei < Hausnummer >; diese ist "O", wenn < Schlüsselnummer der Kontrollstelle > nicht angegeben ist
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 a2
c Bezeichnung der Kontrollstelle C an..35
d Straße C an..65
e Hausnummer C an..11
f Postleitzahl C an..10
g Ort C an..50
h Telefonnummer C Für 2.1 h, i und j:

Wenn < Schlüsselnummer der Kontrollstelle > nicht angegeben ist, muss mindestens eines der drei folgenden Attribute vorhanden sein:

  • < Telefonnummer >
  • < Faxnummer >
  • < E-Mail-Adresse >
  • sonst ist keines der drei Attribute anwendbar

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

an..35
i Faxnummer C an..35
j E-Mail-Adresse C an..70
k NAD_LNG C "R", wenn das/die betreffende(n) freie(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
3 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN C Eine der Datengruppen < BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN > oder < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > muss vorhanden sein
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
4 SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT C Eine der Datengruppen < BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN > oder < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > muss vorhanden sein
a Art Sonstiges Begleitdokument R Mögliche Kennziffern:

0 = Sonstiges

2 = SAAD

n1
b Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument C "R", wenn < Art Sonstiges Begleitdokument > "Sonstiges"
Gilt nicht anderweitig
an...350
c Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. n2
d Nummer des sonstigen Begleitdokuments R an...350
e Datum des sonstigen Begleitdokuments R Datum
f Bild des sonstigen Begleitdokuments O
g Abgangsmitgliedstaat R Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 a2
h Bestimmungsmitgliedstaat R Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 a2
4.1 AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON O 9x
a Verbrauchsteuernummer C Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:
  • < Verbrauchsteuernummer >
  • < Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer >
  • < Name >
Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG > oder < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG > .
(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)
an13
b Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:
  • < Verbrauchsteuernummer >
  • < Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer >
  • < Name >
Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige nationale Nummer an16
c Name C Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:
  • < Verbrauchsteuernummer >
  • < Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer >
  • < Name >
- an..182
d Person (Art) O Mögliche Kennziffern:

1 = Versender

2 = Empfänger

3 = Fiskalischer Vertreter

4 = Verkäufer

5 = Haftende Person

6 = Kunde (Privatperson)

n..2
e Code Mitgliedstaat C "R", wenn < Name > vorliegt UND < Verbrauchsteuernummer > und < Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > nicht vorliegen
Gilt nicht anderweitig
(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) a2
f Straße O an..65
g Hausnummer O an..11
h Postleitzahl O an..10
i Ort O an..50
j NAD_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
k Telefonnummer O an..35
m E-Mail-Adresse O an..70
4.2 WARENPOSITION O 999x
a Warenbeschreibung O an..55
b KN-Code C
  • "R", wenn < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT.Bild des sonstigen Begleitdokuments > in der Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > nicht vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n8
c Handelsbezeichnung der Waren O an..999
d Zusatzcode O an..35
e Menge C
  • "R", wenn < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT.Bild des sonstigen Begleitdokuments > in der Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > nicht vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
f Code für die Maßeinheit C
  • "R", wenn < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT.Bild des sonstigen Begleitdokuments > in der Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > nicht vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) n..2
g Rohmasse O Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.
Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.
n..16,6
h Eigenmasse O Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.
Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.
n..16,6
4.3 BEFÖRDERUNGSMITTEL C
  • "R", wenn < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT.Bild des sonstigen Begleitdokuments > in der Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > nicht vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

a Name R an..182
b Straße R an..65
c Hausnummer O an..11
d Beförderungsland R Anzugeben ist ein "Ländercode" gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636. a2
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g Code Beförderungsart R Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. n..2
h VZ_Ergänzende Informationen C
  • "R", wenn < BEFÖRDERUNGSMITTEL. Code Beförderungsart > "Sonstiger"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 4.3g)

an..999
i VZ_Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
j Registrierung R an..35
k Registrierungsland R Anzugeben ist ein "Ländercode" gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636. a2
5 KONTROLLBERICHT R
a Datum der Kontrolle R Datum
b Ort der Kontrolle R an..350
c Ort der Kontrolle_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
d Art der Kontrolle R Mögliche Kennziffern:

1 = Physische Kontrolle

2 = Belegkontrolle

n1
e Grund für die Kontrolle R Mögliche Kennziffern:

0 = Sonstiger Grund

1 = Stichprobenkontrolle

2 = Ereignis gemeldet

3 = Anfrage zwecks Unterstützung erhalten

4 = Anfrage einer anderen Dienststelle

5 = Warnhinweis erhalten

n1
f Ergänzende Referenz zur Herkunft O an..350
g Ergänzende Referenz zur Herkunft_LNG C
  • "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
h Kontrollbeamter R an..350
i Kontrollbeamter_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
j Gesamtergebnis der Kontrolle R Mögliche Kennziffern:

1 = Keine Beanstandung

2 = Geringfügige Abweichungen festgestellt

3 = Unterbrechung empfohlen

4 = Anwendung von Artikel 9 oder 46 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beabsichtigt

5 = Zulässiger Verlust nach Artikel 6 oder 45 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates festgestellt

n1
k Kontrolle bei der Ankunft erforderlich R Mögliche Kennziffern:

0 = nein oder falsch

1 = ja oder richtig

n1
l Kennzeichen R Mögliche Kennziffern:

0 = nein oder falsch

1 = ja oder richtig

n1
m Anmerkungen O an..350
n Anmerkungen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
5.1 DURCHGEFÜHRTE KONTROLLMAßNAHMEN R 99x
a Durchgeführte Kontrollmaßnahmen R Mögliche Kennziffern:

0 = Sonstige Kontrollmaßnahmen

1 = Überprüfte gezählte Packungen

2 = Entladen

3 = Geöffnete Packungen

4 = Mit Anmerkungen versehene Kopie der Dokumente in Papierform (z.B. SAAD)

5 = Zählung

6 = Probenahme

7 = Verwaltungskontrolle

8 = Waren gewogen/gemessen

9 = Stichprobenartige Prüfungen

10 = Kontrolle der Anschreibungen

11 = Vergleich der mit dem e-VD/v-e-VD vorgelegten Dokumente

n..2
b Sonstige Kontrollmaßnahmen C
  • "R" bei < Durchgeführte Kontrollmaßnahmen > "0"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Durchgeführte Kontrollmaßnahmen in Feld 5.1a)

an..350
c Sonstige Kontrollmaßnahmen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
5.2 NACHWEISE C
  • "R" bei < Grund für die Kontrolle > "2"
  • "O" in anderen Fällen

(Siehe Grund für die Kontrolle in Feld 5e)

9x
a Ausstellende Behörde O an..35
b Ausstellende Behörde_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
c Code für die Nachweisart R (Siehe Codeliste 6 in Anhang II) n..2
d Ergänzung zur Nachweisart C
  • "R" bei < Code für die Nachweisart > "Sonstiges"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 5.2c)

an..350
e Ergänzung zur Nachweisart_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
f Referenz des Nachweises O an..350
g Referenz des Nachweises_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
h Bild des Nachweises O
5.3 GRUND DER BEANSTANDUNG O 9x
a Code für den Grund der Beanstandung R (Siehe Codeliste 12 in Anhang II) n..2
b Ergänzende Informationen C
  • "R" bei < Code für den Grund der Beanstandung > "Sonstiges"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 5.3a)

an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
5.4 BEFÖRDERUNGSDETAILS O 99x
a Code Beförderungsmittel/Container R (Siehe Codeliste 6 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) n..2
b Kennzeichen Beförderungsmittel/Container C
  • "R", wenn < Code Beförderungsmittel/Container > nicht "Festinstallierte Transporteinrichtungen" ist
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 5.4a)

an..35
c Kennzeichen des Verschlusses O an..35
d Informationen zum Verschluss O an..350
e Informationen zum Verschluss_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
f Ergänzende Informationen O an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
5.5 KONTROLLBERICHT Hauptteil O 99x
a Positionsnummer C
  • "R", wenn die Datengruppe < BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN > vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig
Dieser Wert bezieht sich auf < Positionsnummer > des e-VD-/v-e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD/v-e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.
Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.
n..3
b Warenbeschreibung C
  • "O", wenn die Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig
- an..55
c KN-Code C
  • "R", wenn die Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig
Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n8
d Zusatzcode C
  • "O", wenn die Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig
- an..35
e Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge O Mögliche Kennbuchstaben:

S = Fehlmenge

E = Mehrmenge

a1
f Festgestellte Fehl-/Mehrmenge C
  • "R", wenn < Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge > verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 5.5e)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
g Anmerkungen O an..350
h Anmerkungen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
5.5.1 GRUND DER BEANSTANDUNG O 9x
a Code für den Grund der Beanstandung R (Siehe Codeliste 12 in Anhang II) n..2
b Ergänzende Informationen C
  • "R" bei < Code für den Grund der Beanstandung > "Sonstiges"
  • "O" in anderen Fällen

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 5.5.1a)

an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2

Tabelle 12
(gemäß Artikel 14)
Ereignisbericht

> A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Meldungsart R Mögliche Kennziffern:

1 = Einleitungsschreiben

3 = Validiertes Dokument

n1
b Datum und Uhrzeit der Validierung des Ereignisberichts C
  • "R" nach erfolgreicher Validierung
  • Gilt nicht anderweitig
- DatumUhrzeit
2 EREIGNISBERICHT KOPFDATEN R
a Ereignisberichtnummer C
  • "R" bei < Meldungsart > "3"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II) an16
b Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts C
  • "R", wenn < Meldungsart > "1" oder "3" und der Einleitungsmitgliedstaat nicht mit dem Ereignismitgliedstaat identisch ist
  • "O", wenn < Meldungsart > "1" oder "3" und der Einleitungsmitgliedstaat der Ereignismitgliedstaat ist
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

Das Format von < Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts > ist:
  • 2 Buchstaben: Kennung der nationalen Verwaltung, die den Ereignisbericht einleitet
  • gefolgt von einem auf nationaler Ebene vergebenen einmaligen Code
an..35
c ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
d Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
3 SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT C Eine der Datengruppen < BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD >
oder < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > muss vorhanden sein
a Art Sonstiges Begleitdokument R Mögliche Kennziffern:

0 = Sonstiges

2 = SAAD

n1
b Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument C
  • "R", wenn < Art Sonstiges Begleitdokument > "Sonstiges"
  • Gilt nicht anderweitig
- an..350
c Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
- a2
d Nummer des sonstigen Begleitdokuments R an..350
e Datum des sonstigen Begleitdokuments R Datum
f Bild des sonstigen Begleitdokuments O
g Abgangsmitgliedstaat R Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 a2
h Bestimmungsmitgliedstaat R Nationale Verwaltung mit einem Ländercode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 a2
3.1 AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON O 9x
a Verbrauchsteuernummer C
  • Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:
  • < Verbrauchsteuernummer >
  • < Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer >
  • < Name >
Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG > oder < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG > .
(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)
an13
b Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C
  • Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:
  • < Verbrauchsteuernummer >
  • Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer >
  • < Name >
Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige nationale Nummer an16
c Name C
  • Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:
  • < Verbrauchsteuernummer >
  • Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer >
  • < Name >
- an..182
d Person (Art) O Mögliche Kennziffern:

1 = Versender

2 = Empfänger

3 = Fiskalischer Vertreter

4 = Verkäufer

5 = Haftende Person

6 = Kunde (Privatperson)

n..2
e Code Mitgliedstaat C
  • "R", wenn < Name > vorliegt UND < Verbrauchsteuernummer > und < Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > nicht vorliegen
  • Gilt nicht anderweitig
(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) a2
f Straße O an..65
g Hausnummer O an..11
h Postleitzahl O an..10
j NAD_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
k Telefonnummer O an..35
l Faxnummer O an..35
m E-Mail-Adresse O an..70
3.2 WARENPOSITION O 999x
a Warenbeschreibung O an..55
b KN-Code C
  • "R", wenn < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT. Bild des sonstigen Begleitdokuments > in der Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > nicht vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig(Siehe Felder 3 und 3f)
Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n8
c Handelsbezeichnung der Waren O an..999
d Zusatzcode O an..35
e Menge C
  • "R", wenn < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments > in der Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > nicht vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
f Code für die Maßeinheit C
  • "R", wenn < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT.Bild des sonstigen Begleitdokuments > in der Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > nicht vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) n..2
g Rohmasse O Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.
Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.
n..16,6
h Eigenmasse O Die Rohmasse muss gleich der Eigenmasse oder höher als diese sein.
Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.
n..16,6
3.3 BEFÖRDERUNGSMITTEL C
  • "R", wenn < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT.Bild des sonstigen Begleitdokuments > in der Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > nicht vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

a Name R an..182
b Straße R an..65
c Hausnummer O an..11
d Beförderungsland R Anzugeben ist ein "Ländercode" gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636. a2
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g Code Beförderungsart R Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. n..2
h VZ_Ergänzende Informationen C
  • "R" bei < BEFÖRDERUNGSMITTEL.Code Beförderungsart > "Sonstiger"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 3.3g)

an..999
i VZ_Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
j Registrierung R an..35
k Registrierungsland R Anzugeben ist ein "Ländercode" gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636. a2
4 EREIGNISBERICHT R
a Datum des Ereignisses R Datum
b Ort des Ereignisses R an..350
c Ort des Ereignisses_LNG C
  • "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
d Verbrauchsteuerbeamter O an..35
e Den Vorgang meldende Person R an..35
f Den Vorgang meldende Person - Code R (Siehe Codeliste 10 in Anhang II) n..2
g Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person C
  • "R" bei < Den Vorgang meldende Person - Code > "Sonstiges"
  • "O" in anderen Fällen

(Siehe Den Vorgang meldende Person - Code in Feld 4f)

an..350
h Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
i Änderung bei der Veranlassung der Beförderung O Mögliche Kennziffern:

1 = Versender

2 = Empfänger

3 = Eigentümer der Waren

4 = Sonstiges

n1
j Anmerkungen O an..350
k Anmerkungen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
5 NACHWEIS EINES EREIGNISSES O 9x
a Ausstellende Behörde O an..35
b Ausstellende Behörde_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
c Code für die Nachweisart R (Siehe Codeliste 6 in Anhang II) n..2
d Ergänzung zur Nachweisart C
  • "R" bei < Code für die Nachweisart > "Sonstiges"
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 5c)

an..350
e Ergänzung zur Nachweisart_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. 2
f Referenz des Nachweises R an..350
g Referenz des Nachweises_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
h Bild des Nachweises O
6 NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG C
  • Gilt nicht, wenn < Änderung bei der Veranlassung der Beförderung > "1" oder "2" ist oder nicht verwendet wird
  • "R" in anderen Fällen

(Siehe Änderung bei der Veranlassung der Beförderung in Feld 4i)

a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
7 NEUER BEFÖRDERER O
a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer O an..14
b Name R an..182
c Straße R an..65
d Hausnummer O an..11
e Postleitzahl R an..10
f Ort R an..50
g NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
8 BEFÖRDERUNGSDETAILS O 99x
a Code Beförderungsmittel/Container R (Siehe Codeliste 6 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) n..2
b Kennzeichen Beförderungsmittel/Container C
  • Gilt nicht, wenn < Code Beförderungsmittel/Container > "Festinstallierte Transporteinrichtungen" ist
  • "R" in anderen Fällen

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 8a)

an..35
c Kennzeichen des Verschlusses O an..35
d Informationen zum Verschluss O an..350
e Informationen zum Verschluss_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
f Ergänzende Informationen O an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
9 EREIGNISBERICHT Hauptteil C
  • "O", wenn < NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG > oder < NEUER BEFÖRDERER > oder < BEFÖRDERUNGSDETAILS > verwendet wird
  • "R" in anderen Fällen

(Siehe NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG in 6, NEUER BEFÖRDERER in 7 und BEFÖRDERUNGSDETAILS in 8)

99x
a Code Ereignisart R (Siehe Codeliste 14 in Anhang II) n..2
b Zugehörige Informationen C
  • "R" bei < Code Ereignisart > "0"
  • "O" in anderen Fällen


(Siehe Code Ereignisart in Feld 9a)

an..350
c Zugehörige Informationen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
d Positionsnummer C
  • "R", wenn die Datengruppe < BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN > vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig
Dieser Wert bezieht sich auf < Positionsnummer > des e-VD-/v-e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD/v-e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.
Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.
n..3
e Warenbeschreibung C
  • "O", wenn die Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig
- an..55
f KN-Code C
  • "R", wenn die Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig
Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n8
g Zusatzcode C
  • "O", wenn die Datengruppe < SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT > vorhanden ist
  • Gilt nicht anderweitig
- an..35
h Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge C Für 9 h und i:
  • "R", wenn < Positionsnummer > oder < Warenbeschreibung > oder < KN-Code > oder < Zusatzcode > verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig

(siehe Positionsnummer in Feld 9d, Warenbeschreibung in Feld 9e, KN-Code in Feld 9f und Zusatzcode in Feld 9g)

Mögliche Kennbuchstaben:

S = Fehlmenge

E = Mehrmenge

a1
i Festgestellte Fehl-/Mehrmenge C Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3

Tabelle 13
(gemäß Artikel 12)
Abbruch einer Beförderung

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a ARC R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an21
b Datum und Uhrzeit des Ausgangs R DatumUhrzeit
c Code Gründe für Unterbrechung R (Siehe Codeliste 13 in Anhang II) n..2
d Schlüsselnummer Verbrauchsteuerstelle R (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
e Verbrauchsteuerbeamter O an..35
f Ergänzende Informationen C
  • "R" bei < Code Gründe für Unterbrechung > "Sonstiges"
  • "O" in anderen Fällen

(Siehe Code Gründe für Unterbrechung in Feld 1c)

an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
2 KONTROLLBERICHT Referenz O 9x
a Kontrollbericht Referenz R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung "Kontrollbericht" (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung "Beförderungsverlauf" ist), die dieselbe < Kontrollbericht Referenz > und denselben < ARC > wie die übermittelte Meldung hat.
(Siehe ARC in Feld 1a)

an16
3 EREIGNISBERICHT Referenz O 9x
a Ereignisberichtnummer R (Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung "Ereignisbericht" (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung "Beförderungsverlauf" ist), die dieselbe < Ereignisberichtnummer > und denselben < ARC > wie die übermittelte Meldung hat.
(Siehe ARC in Feld 1a)

an16

Tabelle 14
(gemäß Artikel 13)
Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD

A B C D E F G
1 ATTRIBUTE R
a Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung C
  • "R" wenn das betreffende Feld validiert ist
  • Gilt nicht anderweitig
- DatumUhrzeit
2 BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN R
a ARC R Anzugeben ist der ARC des e-VD/v-e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an21
b Ordnungsnummer R Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..2
3 EMPFÄNGER C "R", ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8
a Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer C
  • "R" bei < Code Bestimmungsort > :
    • "Bestimmungsort - Steuerlager"
    • "Bestimmungsort - Registrierter Empfänger"
    • "Bestimmungsort - Registrierter Empfänger im Einzelfall"
    • "Bestimmungsort - Direktlieferung"
    • "Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger"
    • "Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall"
    • "Bestimmungsort - Rücksendung zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung"
  • "O" bei < Code Bestimmungsort > "Bestimmungsort - Ausfuhr"
  • Gilt nicht anderweitig
Die möglichen Kennwerte für < Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer > sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben: an..16
Code Bestimmungsort EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/
Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
1 - Bestimmungsort - Steuerlager Verbrauchsteuernummer (1) Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)
2 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger Verbrauchsteuernummer (2) Sonstige Kennung (*)
3 - Bestimmungsort - Registrierter Empfänger im Einzelfall Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (4) Sonstige Kennung (*)
4 - Bestimmungsort - Direktlieferung Verbrauchsteuernummer (3) (Nicht zutreffend)
5 - Bestimmungsort - Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Nicht zutreffend) Sonstige Kennung (*)
6 - Bestimmungsort - Ausfuhr Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ) (Die Datengruppe < ORT DER LIEFERUNG > existiert nicht)
9 - Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger Verbrauchsteuernummer (6) Sonstige Kennung (*)
10 - Bestimmungsort - Zertifizierter Empfänger im Einzelfall Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7) Sonstige Kennung (*)
11 - Bestimmungsort - Rückkehr zum Ort der Versendung des Versenders für eine versteuerte B2B-Beförderung Verbrauchsteuernummer (6) oder Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (7) Sonstige Kennung (*)
(1) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zugelassener Lagerinhaber". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG > .

(2) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(3) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist entweder "Zugelassener Lagerinhaber" oder "Registrierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(4) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Registrierter Empfänger im Einzelfall". Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG >.

(5) Bestehende Kennung < Schlüsselnummer Steuerlager > im Datensatz < STEUERLAGER >.

(6) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zertifizierter Empfänger". Bestehende Kennung < Verbrauchsteuernummer > im Datensatz < ZULASSUNG >.

(7) < Wirtschaftsbeteiligter (Art) > für den Empfänger ist "Zertifizierter Empfänger im Einzelfall". Bestehende Kennung < Bezugsnummer Einzelfallermächtigung > im Datensatz < EINZELFALLERMÄCHTIGUNG >.

(*) Für den Ort der Lieferung bedeutet "Sonstige Kennung": eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

b EORI-Nummer C
  • "O" bei < Code Bestimmungsort > "Bestimmungsort - Ausfuhr"
  • Gilt nicht anderweitig
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262. an..17
c Name R an..182
d Straße R an..65
e Hausnummer O an..11
f Postleitzahl R an..10
g Ort R an..50
h NAD_LNG R Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
4 ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger R
a Dienststellenschlüsselnummer R (Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an8
5 WARNHINWEIS R
a Datum des Warnhinweises R Datum
b Kennzeichen "e-VD abgelehnt" R Der Boole"sche Operator hat Zahlenformat: "0" oder "1" ("0" = nein oder falsch, "1" = ja oder richtig). n1
6 Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD/v-e-VD - GRÜNDE C
  • "R", wenn < Kennzeichen e-VD/v-e-VD abgelehnt > richtig ist
  • "O" in anderen Fällen
- 9x
a Code für Warnhinweis oder Ablehnung einer Beförderung - Gründe R (Siehe Codeliste 5 in Anhang II) n..2
b Ergänzende Informationen C
  • "R" bei < Code für Warnhinweis oder Ablehnung einer Beförderung - Gründe > "Sonstiges"
  • "O" in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung einer Beförderung - Gründe in Feld 6a)

an..350
c Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2

Tabelle 15
(gemäß Artikel 6a)
Ersuchen um manuelle Erledigung

A B C D E F G
1 ATTRIBUT R
a ARC R Anzugeben ist der ARC des e-VD oder v-e-VD.
(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)
an21
b Ordnungsnummer R Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD/v-e-VD. n..2
c Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung R (Siehe Codeliste 16 in Anhang II) n1
d Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung C
  • "R" bei < Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung > "Sonstiges"
  • "O" in anderen Fällen
an..999
e Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung_LNG C
  • "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
2 BELEGDOKUMENTE O 9x
a Kurzbeschreibung Belegdokument C
  • "R" wenn < Art Belegdokument > "Sonstiges"
  • Gilt nicht anderweitig
an..999
b Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
c Referenz Belegdokument C Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:
  • < Art Belegdokument >
  • < Referenz Belegdokument >
  • < Bild Dokument >

(Siehe Bild Dokument in Feld 2e und Art Belegdokument in Feld 2f)

an..999
d Referenz Belegdokument_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
e Bild Dokument C Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:
  • < Art Belegdokument >
  • < Referenz Belegdokument >
  • < Bild Dokument >

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Art Belegdokument in Feld 2f)

f Art Belegdokument C Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:
  • < Art Belegdokument >
  • < Referenz Belegdokument >
  • < Bild Dokument >

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Bild Dokument in Feld 2e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II) an..4
3 MANUELLE ERLEDIGUNG Hauptteil O 999X
a Positionsnummer R Dieser Wert bezieht sich auf < Positionsnummer > des Hauptteils des zugehörigen e-VD/v-e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.
n..3
b Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge O Mögliche Kennbuchstaben:

S = Fehlmenge

E = Mehrmenge

a1
c Festgestellte Fehl-/Mehrmenge C
  • "R", wenn < Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge > verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 3b)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
d Verbrauchsteuer-Produktcode O (Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an4
e Zurückgewiesene Menge O Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
f Ergänzende Informationen O an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2

Tabelle 16
(gemäß Artikel 14a)
Antwort "manuelle Erledigung"

A B C D E F G
1 ATTRIBUT R
a ARC R Anzugeben ist der ARC des e-VD/v-e-VD.
(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)
an21
b Ordnungsnummer R Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD/ v-e-VD. n..2
c Ankunftsdatum verbrauchsteuerpflichtige Waren O Datum, an dem die Beförderung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates endet Datum
d Empfangsergebnis O Mögliche Kennziffern:

1 = Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung

2 = Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung

3 = Empfang der Waren verweigert

4 = Empfang der Waren teilweise verweigert

21 = Ausgang der Waren erfolgt, keine Beanstandung

22 = Ausgang der Waren erfolgt trotz Beanstandung

23 = Ausgang der Waren verweigert

n..2
e Ergänzende Informationen O an..350
f Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
g Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung R (Siehe Codeliste 16 in Anhang II) n1
h Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung C
  • "R" bei < Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung > "Sonstiger"
  • "O" in anderen Fällen
an..999
i Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung_LNG C
  • "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
j Ersuchen um manuelle Erledigung angenommen R - Der Boole"sche Operator hat Zahlenformat: "0" oder "1" ("0" = nein oder falsch, "1" = ja oder richtig). n1
k Code für Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung C
  • "R" bei < Ersuchen um manuelle Erledigung angenommen > "0"
  • Gilt nicht anderweitig
(Siehe Codeliste 17 in Anhang II) n1
l Ergänzung zu den Gründen für die Ablehnung der manuellen Erledigung C
  • "R" bei < Code für Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung > "Sonstiges"
  • "O" in anderen Fällen
an..999
m Ergänzung zu den Gründen für die Ablehnung der manuellen Erledigung_LNG C
  • "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
2 BELEGDOKUMENTE O 9x
a Kurzbeschreibung Belegdokument C
  • "R", wenn < Art Belegdokument > "Sonstiges"
  • Gilt nicht anderweitig
an..999
b Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG C
  • "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
c Referenz Belegdokument C Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:
  • < Art Belegdokument >
  • < Referenz Belegdokument >
  • < Bild Dokument >

(Siehe Bild Dokument in Feld 2e und Art Belegdokument in Feld 2f)

an..999
d Referenz Belegdokument_LNG C
  • "R", wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2
e Bild Dokument C Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:
  • < Art Belegdokument >
  • < Referenz Belegdokument >
  • < Bild Dokument >

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Art Belegdokument in Feld 2f)

f Art Belegdokument C Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden sein:
  • < Art Belegdokument >
  • < Referenz Belegdokument >
  • < Bild Dokument >

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Bild Dokument in Feld 2e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II) an..4
3 MANUELLE ERLEDIGUNG Hauptteil O 999X
a Positionsnummer R Dieser Wert bezieht sich auf < Positionsnummer > des Hauptteils des zugehörigen e-VD/v-e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.
n..3
b Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge O Mögliche Kennbuchstaben:

S = Fehlmenge

E = Mehrmenge

a1
c Festgestellte Fehl-/Mehrmenge C
  • "R", wenn < Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge > verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig


(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 3b)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
d Verbrauchsteuer-Produktcode O (Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636) an4
e Zurückgewiesene Menge O Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein. n..15,3
f Ergänzende Informationen O an..350
g Ergänzende Informationen_LNG C
  • "R", wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
  • Gilt nicht anderweitig
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. a2

.

Codelisten Anhang II22


Codeliste 1: Follow-up-Korrelationskennung22

Feld Inhalt Feldtyp Beispiele
1 Jahr Numerisch 2 5
2 Kennung der nationalen Verwaltung, bei der die Meldung ursprünglich eingereicht wurde Alphabetisch 2 ES
3 Auf nationaler Ebene vergebener freier Code Alphanumerisch 21 ARC
4 Ergänzung Alphanumerisch 3 123
In Feld 1 sind die beiden letzten Ziffern des Jahres anzugeben.

Der Eintrag in Feld 2 ist der Liste der Ländercodes zu entnehmen(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636).

In Feld 3 ist eine auf nationaler Ebene vergebene Kennung anzugeben. In bestimmten Fällen kann dies für die Follow-up-Korrelationskennung ein ARC sein.
Feld 4 ist eine Ergänzung zu Feld 3; beides zusammen bildet eine einmalige Kennung (zum Beispiel bei einer Follow-up-Korrelationskennung, wenn sich mehrere Follow-up-Meldungen auf denselben ARC beziehen).

Codeliste 2: Ereignisberichtnummer/Kontrollbericht Referenz22

Feld Inhalt Feldtyp Beispiele
1 Kennung der nationalen Verwaltung, bei der der Bericht validiert wird Alphabetisch 2 ES
2 Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code Alphanumerisch 13 2005YTE17UIC2
3 Prüfziffer Numerisch 1 9
Der Eintrag in Feld 1 ist der Liste der Ländercodes zu entnehmen(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636).

In Feld 2 ist für jeden Bericht eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, doch jeder Bericht bedarf einer einmaligen Nummer. Hier kann - muss jedoch nicht - das Jahr angegeben werden, in dem der Bericht ursprünglich eingereicht wurde (wie im Beispiel).
In Feld 3 wird die Prüfziffer für die gesamte Kennung angegeben, wodurch Fehler bei deren Eingabe leichter festzustellen sind.

Codeliste 3: Gründe für verzögertes Ergebnis

Code Beschreibung
1 Keine Informationen verfügbar
2 Vertrauliche Informationen
3 Laufende Ermittlungen

Codeliste 4: Ablehnungsgründe22

Code Beschreibung
0 Sonstiges
1 Die Bearbeitung des Ersuchens oder die Übermittlung der angeforderten Informationen konnte aufgrund der Gesetze oder der Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats nicht genehmigt werden (z.B. vertrauliche Informationen).
2 (vorbehalten)
3 Die Offenlegung widerspricht der öffentlichen Ordnung des Staates - Die Übermittlung der Informationen hätte die Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde, zur Folge.
4 Eine Justizbehörde der ersuchten nationalen Verwaltung hat die Übermittlung von Informationen, die ihrer Kontrolle unterliegen, untersagt.
5 Das Ersuchen betrifft Informationen, die aufgrund der nationalen Bestimmungen über die Vorratsdatenspeicherung (Minimum 5 Jahre) nicht mehr verfügbar sind.
6 Die ersuchende Behörde hat die üblichen Informationsquellen, die unter den gegebenen Umständen genutzt werden konnten, nicht ausgeschöpft.
7 Anzahl und Art der von der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums übermittelten Auskunftsersuchen verursachen für die ersuchte Behörde einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand.
8 Die ersuchende nationale Verwaltung ist aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, ähnliche Informationen bereitzustellen.
9 Der Versender hat nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Mitgliedstaaten beendet ist.
10 Keine Kontrolle durchgeführt
11 Fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 (z.B. Neapel II)

Codeliste 5: Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD - Gründe22

Code Beschreibung
0 Sonstiges
1 Das eingegangene e-VD/v-e-VD betrifft den Empfänger nicht
2 Die verbrauchsteuerpflichtige(n) Ware(n) entspricht/entsprechen nicht dem Auftrag
3 Die Menge(n) entspricht/entsprechen nicht dem Auftrag

Codeliste 6: Nachweisarten22

Code Beschreibung
0 Sonstiges
1 Vorbehalten
2 Polizeiliche Meldung
3 Sonstige Meldung (nicht polizeilich oder zollbehördlich)
4 Zollbehördliche Meldung

Codeliste 7: Erläuterungen zu Verzögerungen

Code Beschreibung
0 Sonstiges
1 Stornierter Geschäftsvorgang
2 Offener Geschäftsvorgang
3 Laufende Ermittlungen durch Beamte
4 Widrige Witterungsverhältnisse
5 Streik
6 Unfall

Codeliste 8: Grund für die Anfrage22

Code Beschreibung
0 Sonstiges
1 Eingangs-/Ausfuhrmeldung nicht an den Versender zurückgeschickt
2 Mehr-/Fehlmengen bei der Warenankunft festgestellt
4 Übermittlung eines e-VD/v-e-VD wurde abgelehnt, da keine Übereinstimmung mit der Aufzeichnung des Empfängers in SEED - Mit der Anfrage wird um nähere Informationen ersucht
6 Wurden die im e-VD/v-e-VD angegebenen Waren/Mengen in der Lagerbuchhaltung des Empfängers entsprechend vermerkt?
7 Prüfung, ob die Waren die EU tatsächlich verlassen haben (Datum des von den Zollbehörden zur Bestätigung der Ausfuhr angebrachten Sichtvermerks)
8 Überführung der Waren in ein Nichterhebungsverfahren (Ausfuhrlager, Vorratslager, passive Veredelung, ...)
9 Erstattung der Verbrauchsteuer gefordert
10 Stichproben
11 Exemplar Nr. 3 nicht an den Versender zurückgeschickt
12 Auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 wurden Mehr-/Fehlmengen vermerkt
13 Empfangsbestätigung unvollständig
14 Verbrauchsteuernummer des Empfängers nicht in SEED
15 Angabe ohne amtliche Genehmigung gestrichen/überschrieben
16 Ersuchen um manuelle Schließung
17 Ausfuhrstatus unbekannt
18 Ersuchen um Unterbrechung einer Beförderung
19 Rücksprache mit bevollmächtigtem Vertreter
20 Ausfalldokument
21 Für dieselbe Sendung wurden zwei e-VD/v-e-VD angelegt
22 Klärung bezüglich Art oder Menge der Waren
23 Empfang der Waren wurde abgelehnt/verweigert
24 Laufende verbrauchsteuerrechtliche Ermittlungen
25 Verdacht auf Unregelmäßigkeiten

Codeliste 9: Maßnahmen aufgrund des Ersuchens

Code Beschreibung
0 Sonstiges
2 Kontrolle anhand der Belege
3 Physische Kontrolle
4 Bestätigung der Erfassung in der Buchhaltung des Wirtschaftsbeteiligten
5 Bestätigung der eingegangenen Menge
6 Bestätigung der Zulassung des Wirtschaftsbeteiligten
7 Bestätigung der Angaben in Feld Nr(n).
11 Bestätigung der Identität des Beförderers und der Fahrzeugnummer
12 Bestätigung der Entrichtung der Abgaben
14 Bestätigung der beförderten Menge
15 Bestätigung der Art der beförderten Menge
16 Bestätigung der Echtheit des amtlichen Stempelabdrucks
17 Bestätigung der Echtheit des Unternehmensstempels und der Unterschrift des Wirtschaftsbeteiligten
18 Bestätigung der Zulassung und der SEED-Daten des Wirtschaftsbeteiligten
19 Manuelle Erledigung
20 Anhörung des bevollmächtigten Vertreters (z.B. des Unternehmensleiters)
21 Begründung einer Fehlmenge
22 Bestätigung von Fehlmengen/Mehrmengen/(Mengen-)Abweichungen
23 Erbringung des Nachweises, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beendet ist
24 Bestätigung des Zwecks der Waren oder des nächsten Käufers der Waren
25 Siehe beiliegendes Ersuchen
26 Folgemaßnahme seitens des Versenders erforderlich
27 Korrektur in der Ausfuhranmeldung erforderlich
28 Bestätigung des Inhalts der Ausfuhranmeldung
29 Auskunft, ob die Beförderung bereits vom Zoll freigegeben wurde
30 Vorlage der "Ausfuhr-MRN"

Codeliste 10: Den Vorgang meldende Person

Code Beschreibung
0 Sonstiges
1 Versender
2 Empfänger
3 Beförderer
4 Verbrauchsteuerbeamter
5 Sonstiger Beamter

Codeliste 11: Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich - Gründe22

Code Beschreibung
0 Sonstiges
1 Fehlende Informationen
2 Vorbehalten
3 Zeitmangel
4 Umfangreiche Ermittlungen gegen den Wirtschaftsbeteiligten im Gang, kurzfristige Antwort nicht möglich
5 Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht kontaktiert werden
6 Fehlende Angabe eines Wirtschaftsbeteiligten

Codeliste 12: Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

Code Beschreibung
0 Sonstiges
1 Mehrmenge
2 Fehlmenge
3 Waren beschädigt
4 Verschluss aufgebrochen
5 Meldung durch ECS
7 Menge größer als in der Einzelfallermächtigung genannt

Codeliste 13: Gründe für Unterbrechung

Code Beschreibung
0 Sonstiges
1 Betrugsverdacht
2 Waren vernichtet
3 Waren verlorengegangen oder gestohlen
4 Unterbrechung bei Kontrolle verlangt

Codeliste 14: Ereignisarten

Code Beschreibung
0 Sonstiges
1 Unfall
2 Waren vernichtet
3 Waren gestohlen
6 Fahrzeug und Waren gestohlen
7 Umladung der Waren

Codeliste 15: Art des Dokuments22

Code Beschreibung
0 Sonstiges
1 e-VD
2 SAAD oder v-e-VD
3 Rechnung
4 Lieferschein
5 CMR
6 Konnossement
7 Frachtbrief
8 Vertrag
9 Antrag des Wirtschaftsbeteiligten
10 Amtlicher Vermerk
11 Ersuchen
12 Antwort
13 Ausfalldokumente
14 Foto
15 Ausfuhranmeldung
16 Vorab-Ausfuhranzeige
17 Ergebnisse beim Ausgang
18 SAD (Einheitspapier)
19 Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke
< TARIC-Code > Jeder in Feld 44 des SAD verwendete TARIC-Code

Codeliste 16: Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung22

Code Beschreibung
0 Sonstiges
1 Ausgang bestätigt, aber keine IE518 verfügbar
2 Der Empfänger hat keinen Zugang mehr zum EMCS
3 Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger
4 Ausgang bestätigt aber keine IE829 übermittelt (IE818 wird im aktuellen Status nicht erwartet)
5 Die Beförderung wurde nicht durchgeführt, eine Annullierung des e-VD/v-e-VD ist jedoch nicht mehr möglich
6 Mehrfachausstellung von e-VD/v-e-VD für eine einzige Beförderung
7 Das e-VD/v-e-VD deckt nicht die eigentliche Beförderung ab
8 Fehlerhafte Eingangsmeldung
9 Irrtümliche Ablehnung des e-VD/v-e-VD


Codeliste 17: Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung

Code Beschreibung
0 Andere
1 Vorgelegter Nachweis rechtfertigt keine manuelle Erledigung
2 Der genannte Grund rechtfertigt keine manuelle Erledigung


ENDE

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