Beschluss (EU) 2016/245 der europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2)

(ABl. Nr. L 45 vom 20.02.2016 S. 15)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt Beschluss EZB/2007/5

Das Direktorium der Europäischen Zentralbank -

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss EZB/2007/5 2 wurde mehrfach abgeändert und inhaltlich wesentlich verändert. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte er im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2) Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dem Grundsatz der Kosteneffizienz verpflichtet und strebt an, bei der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erreichen.

(3) Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist durch die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ersetzt worden. Weder diese Richtlinie noch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gilt für die EZB.

(4) Die EZB beachtet die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, wie sie sich in der Richtlinie 2014/24/EU und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 widerspiegeln.

(5) Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 6 können die Organe der Union in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.

(6) Der Beschluss EZB/2008/17 7 legt den Rahmen für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem fest

- hat folgenden Beschluss gefasst:

Kapitel I
Allgemeine Regelungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Aufträge" sind zwischen der EZB und einem oder mehreren Lieferanten geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen.
  2. "Lieferaufträge" sind Verträge, die den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Produkten betreffen. Ein Auftrag über die Lieferung von Produkten, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als "Lieferauftrag".
  3. "Dienstleistungsaufträge" sind andere als die in Nummer 2 genannten Verträge und betreffen die Erbringung von Dienstleistungen. Ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bauleistungen lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag.
  4. "Bauaufträge" sind andere als die unter Nummer 2 und 3 genannten Verträge; sie betreffen entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben. Ein "Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
  5. "Konzessionsverträge" sind Verträge über entweder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Ausführung von Bauvorhaben, deren Gegenleistung vor allem in einer von der EZB erteilten Erlaubnis besteht, diese Bauvorhaben zu nutzen oder Dritten Dienstleistungen zu erbringen.
  6. "Vertragsleistungen" sind die Bauvorhaben, Leistungen oder Produkte, die im Rahmen eines Auftrags auszuführen oder zu liefern sind.
  7. Eine "Innovationspartnerschaft" ist ein Verfahren, bei dem jeder Lieferant einen Antrag auf Teilnahme am Verfahren stellen kann und bei dem die EZB mit einem oder mehreren für das Verfahren zugelassenen Bewerbern eine Partnerschaft mit dem Ziel der Entwicklung und des Erwerbs innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen eingeht.
  8. Ein "dynamisches Beschaffungssystem" ist ein vollelektronisches Verfahren für den Erwerb von marktüblichen Produkten, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der EZB genügen.
  9. Eine "Rahmenvereinbarung" ist eine Vereinbarung zwischen der EZB und einem oder mehreren Lieferanten, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die konkreten Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
  10. Ein "Lieferant" bezeichnet natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.
  11. Ein "Bewerber" ist ein Lieferant, der sich um eine Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben hat.
  12. Ein "Bieter" ist ein Lieferant, der ein Angebot vorgelegt hat.
  13. "Forschungs- und Entwicklungsaufträge im Bereich der Banknotensicherheit" sind Aufträge, die theoretisches Arbeiten oder praktisches Experimentieren, Analyse und Forschung zum Gegenstand haben und die unter kontrollierten Bedingungen ausgeführt werden, um entweder:

    Forschungs- und Entwicklungsaufträge im Bereich der Banknotensicherheit umfassen keine Aufträge über den Druck von Euro-Banknoten im Rahmen der Pilotproduktion.

  14. Ein "offenes Verfahren" ist ein Verfahren, bei dem alle interessierten Lieferanten ein Angebot abgeben können.
  15. Ein "nicht offenes Verfahren" ist ein Verfahren, bei dem sich alle Lieferanten um die Teilnahme bewerben können, jedoch nur die von der EZB aufgeforderten Bewerber ein Angebot abgeben können.
  16. Ein "Verhandlungsverfahren" ist ein Verfahren, bei dem die EZB sich an Lieferanten ihrer Wahl wendet und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandelt.
  17. Der "wettbewerbliche Dialog" ist ein Verfahren, bei dem sich alle Lieferanten um die Teilnahme bewerben können und bei dem die EZB einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenen Bewerbern führt, um eine oder mehrere ihren Anforderungen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten.
  18. Eine "elektronische Auktion" ist ein iteratives Verfahren, bei dem mittels eines elektronischen Systems nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht.
  19. Ein "Aufruf zur Angebotsabgabe" ist die an Bewerber oder Lieferanten versandte Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Spezifizierung des Verfahrens, der Anforderungen der EZB und der vertraglichen Bedingungen.
  20. Unter "Tagen" sind Kalendertage zu verstehen.
  21. Der Begriff "schriftlich" umfasst jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann, einschließlich elektronisch übermittelter und gespeicherter Informationen.
  22. Ein "Aufruf zur Interessenbekundung" ist ein Verfahren zur Aufstellung einer Liste geeigneter Lieferanten, die zur Teilnahme an Vergabeverfahren aufgefordert werden können.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Die EZB vergibt Liefer-, Dienstleistungs-, Bauaufträge und Konzessionsverträge für eigene Rechnung gemäß diesem Beschluss.

(2) Ferner kann die EZB im Einklang mit diesem Beschluss gemeinsame Ausschreibungsverfahren für eigene Rechnung und im Namen einer oder mehrerer nationaler Zentralbanken (NZBen), nationaler Aufsichtsbehörden, Organe und Einrichtungen der Union und/oder internationaler Organisationen durchführen. In solchen Fällen bestimmt die EZB in den Auftragsunterlagen a) die anderen teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber und b) die vorgesehene Struktur der vertraglichen Beziehungen.

(3) Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf

  1. Kooperationsabkommen,
    1. die der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Eurosystems oder des Europäischen Systems der Zentralbanken dienen und zwischen der EZB und den NZBen geschlossen werden, oder
    2. die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und zwischen der EZB und anderen Organen und Einrichtungen der Union, internationalen Organisationen oder Behörden geschlossen werden,

      wenn die Zusammenarbeit ausschließlich von Erwägungen des öffentlichen Interesses bestimmt wird, insbesondere der Verfolgung gemeinsamer, nicht gewerblicher Ziele, und die Vertragsparteien weniger als 20 % der maßgeblichen Tätigkeiten auf dem offenen Markt erbringen,

  2. von den folgenden Stellen organisierte Vergabeverfahren, an denen die EZB beteiligt ist: i) Organe und Einrichtungen der Union, ii) internationale Organisationen oder iii) Behörden, jeweils vorausgesetzt, dass die Regeln dieser Vergabeverfahren im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts der Union stehen,
  3. die Beschaffung von Banknoten, welche der Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/44) 8 unterliegt,
  4. Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Transaktionen,
  5. Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Rechtsgeschäfte,
  6. Arbeitsverträge, die gemäß den Beschäftigungsbedingungen der EZB zwischen der EZB und ihren Beschäftigten geschlossen wurden,
  7. Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten,
  8. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, sofern deren Ergebnisse nicht ausschließlich der EZB für den Eigengebrauch zugutekommen und die erbrachten Dienstleistungen durch die EZB vergütet werden,
  9. Aufträge über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
  10. Verträge über die rechtliche Vertretung der EZB während eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens oder in Vorbereitung eines solchen Verfahrens und Verträge über exklusive Dienstleistungen von Notaren, Treuhändern und Justizbeamten,
  11. öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene oder per Untergrundbahn.

(4) Dieser Beschluss gilt nicht für Aufträge zwischen der EZB und einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, über die die EZB eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Abteilungen, wenn mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen sie von der EZB betraut wurde, und keine direkte private Kapitalbeteiligung die eine beherrschende Beteiligung an der juristischen Person sicherstellt, gegeben ist.

(5) In Ausnahmefällen kann die EZB Verfahren zur Auswahl natürlicher Personen für die Mitgliedschaft in hochrangig besetzten Beratungsgremien zur Unterstützung der EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durchführen. Solche Sachverständigen erhalten eine im Voraus festgelegte Aufwandsentschädigung, die bei jedem Sachverständigen den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Schwellenwert jeweils nicht überschreiten darf. Sie werden auf der Grundlage ihres Sachverstands und unter Verwendung von Auswahlkriterien, die mit den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 3 übereinstimmen, ausgewählt. Die EZB kann einen spezifischen Beschluss fassen, der das Auswahlverfahren und die Auswahlbedingungen detaillierter festlegt.

(6) Dieser Beschluss gilt für die nachstehenden Aufträge, die zu mehr als 50 % unmittelbar von der EZB subventioniert werden:

  1. Bauaufträge, deren geschätzter Wert netto ohne Mehrwertsteuer mindestens den in Artikel 4 Absatz 3 für Bauaufträge festgelegten Schwellenwert erreicht und die Tiefbauarbeiten oder die Errichtung von Verwaltungsgebäuden, Sport-, Gesundheits-, Erholungs- und Freizeitanlagen oder Schulen und Hochschulen zum Gegenstand haben,
  2. Dienstleistungsaufträge, die mit einem Bauauftrag im Sinne von Buchstabe a verbunden sind, deren geschätzter Wert netto ohne Mehrwertsteuer mindestens den in Artikel 4 Absatz 3 für Dienstleistungsaufträge festgelegten Schwellenwert erreicht.

Die EZB stellt sicher, dass solche Aufträge im Einklang mit diesem Beschluss vergeben werden, selbst wenn solche Aufträge von einer anderen Einrichtung vergeben werden oder die EZB solche Aufträge im Namen einer anderen Einrichtung vergibt.

(7) Gemischte Aufträge, die für Vertragsleistungen gelten, die verschiedenen Vertragskategorien zuzuordnen sind, werden nach den Vorschriften und Bestimmungen vergeben, die für die Vertragsleistung gelten, die den Hauptgegenstand des Auftrags bildet. Der Hauptgegenstand eines gemischten Auftrags bestimmt sich anhand der Vertragsleistung mit dem höchsten Schätzwert, sofern es nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände geboten ist, dass ein anderer Vertragsgegenstand wegen seiner besonderen Eigenschaften den Hauptgegenstand des Auftrags bildet.

Artikel 3 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Durchführung von Vergabeverfahren erfolgt gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Transparenz und öffentlichen Bekanntgabe, der Verhältnismäßigkeit, des gleichberechtigten Zugangs und der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des fairen Wettbewerbs.

(2) Die EZB führt Vergabeverfahren auf Englisch durch, es sei denn, außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dem Verfahren oder dem Vertragsgegenstand erfordern die Verwendung anderer Sprachen. Die EZB dokumentiert solche Umstände.

Artikel 4 Auftragswertschwellen

(1) Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer die in Absatz 3 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, werden gemäß den in Kapitel II festgelegten Verfahren vergeben.

(2) Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer unter den in Absatz 3 genannten Schwellenwerten liegt, werden gemäß den in Kapitel III festgelegten Verfahren vergeben. Aufträge, deren geschätzter Wert unter 20.000 EUR liegt, werden gemäß Artikel 37 vergeben.

(3) Es gelten folgende Schwellenwerte:

  1. 209.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
  2. 5.225.000 EUR für Bauaufträge und Konzessionsverträge.

Artikel 5 Berechnung des geschätzten Auftragswerts

(1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer, der von der EZB voraussichtlich zu zahlen ist, einschließlich jeglicher Arten von Optionen und Verlängerungen, die in der Bekanntmachung genannt werden. In die Berechnung miteinzubeziehen sind Nebenkosten, insbesondere Prämienzahlungen, Gebühren, Zinsen, Provisionen, Reise- und Unterkunftskosten und Prämien, Zahlungen und jegliche sonstige Art von Vergütung, die Bewerber oder Bieter erhalten.

(2) Für die Schätzung ist der Wert zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der EZB über die Art des zu verwendenden Vergabeverfahrens maßgeblich.

(3) Beschaffungsaufträge dürfen nicht mit der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der in diesem Beschluss festgelegten Verfahren zu entziehen. Die Berechnung des geschätzten Werts eines Auftrags darf nicht mit der Absicht erfolgen, ihn aus dem Anwendungsbereich der in Kapitel II oder Artikel 35 festgelegten Verfahren auszuschließen.

(4) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Bauaufträgen werden die Gesamtkosten für die Ausführung der Bauleistungen einschließlich des Werts der für die Ausführung der Bauleistungen nötigen, von der EZB dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Produkte berücksichtigt. Die Kosten für die Konzeption und die Planung von Bauarbeiten sind ebenfalls einzubeziehen, wenn sie Bestandteil des Bauauftrags sind.

(5) Bei Aufträgen für die laufende Lieferung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert gegebenenfalls wie folgt berechnet:

  1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen: der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags,
  2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit: der Monatswert multipliziert mit 48.

(6) Bei aufeinanderfolgenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauaufträgen derselben Art erfolgt die Berechnung des geschätzten Auftragswerts auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten. Dabei sind etwaige voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftragsabschluss folgenden zwölf Monate zu berücksichtigen.

(7) Wird ein Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt oder sind mehrere Aufträge zu vergeben, die in engem Zusammenhang miteinander stehen und die gleichen Ziele haben, so ist der Gesamtwert aller Lose bzw. der Einzelaufträge zugrunde zu legen. Erreicht oder übersteigt der Gesamtwert die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerte, so finden die in Kapitel II dieses Beschlusses festgelegten Verfahren auf alle Lose und Aufträge Anwendung. Die EZB kann jedoch das in Artikel 35 oder, falls zutreffend, in Artikel 37 festgelegte Verfahren in Bezug auf einzelne Lose und Aufträge anwenden, wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und jeweils unter 80.000 EUR und bei Bauleistungsaufträgen jeweils unter 1 Mio. EUR liegt, sofern der geschätzte Gesamtwert aller Lose, die nach den in den Artikeln 35 und 37 festgelegten Verfahren vergeben werden, 20 % des geschätzten Gesamtwerts aller Lose nicht übersteigt.

(8) Die Berechnung des Werts einer Innovationspartnerschaft erfolgt unter Berücksichtigung des geschätzten Gesamtwerts ohne Mehrwertsteuer der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(9) Die Berechnung des Werts einer Rahmenvereinbarung und eines dynamischen Beschaffungssystems erfolgt auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts ohne Mehrwertsteuer aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.

Artikel 6 Ausnahmen

(1) In den folgenden Fällen kann die EZB von spezifischen Verfahrensvoraussetzungen abweichen oder einen Auftrag direkt an einen Lieferanten vergeben:

  1. wenn der Auftrag aus zwingenden Gründen und im Einklang mit objektiven Kriterien nur von einem bestimmten Lieferanten ausgeführt werden kann. Diese Gründe können technischer, künstlerischer oder rechtlicher Art, einschließlich der Ausübung nach geltendem Recht begründeter ausschließlicher Rechte, nicht jedoch wirtschaftlicher Art sein,
  2. wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die EZB nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen für ein Vergabeverfahren einzuhalten,
  3. wenn die EZB den Auftrag als geheim eingestuft hat oder die Ausführung des Auftrags nach den Sicherheitsvorschriften der EZB besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder der Schutz der wesentlichen Interessen der EZB dies verlangt. Forschungs- und Entwicklungsaufträge im Bereich der Banknotensicherheit erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen und sind daher von den in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen ausgenommen,
  4. bei Lieferaufträgen, wenn es sich um Produkte handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden, wobei eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht unter diese Bestimmung fällt,
  5. wenn Vertragsleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz-/Konkursverwaltern oder Liquidatoren, die infolge eines Insolvenz-/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens bestellt wurden, erworben werden,
  6. im Fall zusätzlich erworbener Produkte im Rahmen eines Lieferauftrags, die die ursprünglichen Produkte oder Installationsarbeiten ersetzen oder erweitern, sofern ein Wechsel des Lieferanten zu unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung führen würde. Die Laufzeit von Aufträgen im Zusammenhang mit solchen zusätzlichen Produkten darf drei Jahre nicht überschreiten, und
  7. in anderen Fällen, die in diesem Beschluss ausdrücklich genannt werden.

In allen Fällen, die in diesem Absatz genannt werden, hält die EZB den Wettbewerb zwischen mehreren geeigneten Lieferanten aufrecht, wann immer dies möglich ist.

(2) Ungeachtet des Auftragswerts kann die EZB einen Auftrag gemäß Artikel 35 vergeben, wenn der Hauptgegenstand des Auftrags eine der in Anhang I aufgeführten Dienstleistungen ist.

Artikel 7 Dauer und Verlängerung von Aufträgen

(1) Die Dauer eines Auftrags einschließlich etwaiger Verlängerungen darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, der Gegenstand des Auftrags oder ein sonstiger berechtigter Grund rechtfertigt eine längere Dauer.

(2) Die Dauer von befristeten Aufträgen kann über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus unter folgenden Bedingungen verlängert werden:

  1. Die Bekanntmachung oder, im Fall eines Verfahrens gemäß Kapitel III, die Aufforderung zur Angebotsabgabe sieht die Möglichkeit einer Verlängerung vor,
  2. die Verlängerung ist ordnungsgemäß begründet, und
  3. bei der Festlegung des anwendbaren Verfahrens gemäß Artikel 4 wurden die Verlängerungen berücksichtigt.

(3) Ansonsten kann die Dauer eines zeitlich begrenzten Auftrags nur in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen verlängert werden.

Artikel 8 Zusätzliche Waren, Dienst- und Bauleistungen16

(1) Die EZB kann beim ursprünglichen Auftragnehmer zusätzliche Waren, Dienst- oder Bauleistungen ungeachtet ihres Werts bestellen, wenn

  1. die Auftragsunterlagen eindeutige und präzise Überprüfungs- oder Optionsklauseln enthalten, die zusätzliche Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen vorsehen, und
  2. die zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen bei der Berechnung des Auftragswerts gemäß Artikel 5 berücksichtigt wurden.

Die Klauseln müssen den Umfang und die Art der Überprüfung oder Optionen und die Umstände, in denen von ihnen Gebrauch gemacht werden darf, benennen. Sie dürfen keine Überprüfung oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags verändern würden.

(2) Die EZB kann beim ursprünglichen Auftragnehmer zusätzliche Waren, Dienst- oder Bauleistungen ungeachtet ihres Werts bestellen, wenn die dadurch notwendigen Änderungen des ursprünglichen Auftrags nicht wesentlich sind.

Änderungen gelten als wesentlich, wenn sie den Gesamtcharakter des Auftrags verändern, insbesondere wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,
  2. mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,
  3. mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags erheblich ausgeweitet,
  4. ein neuer Auftragnehmer ersetzt den Auftragnehmer, an den der ursprüngliche Auftrag vergeben wurde, in anderen als den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen.

In jedem Fall gelten Änderungen als unwesentlich, wenn ihr kumulierter Wert sowohl a) unter dem in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwert liegt als auch b) weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragswerts von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder 15 % des ursprünglichen Auftragswerts von Bauaufträgen beträgt.

(3) Darüber hinaus kann die EZB beim ursprünglichen Auftragnehmer zusätzliche Waren, Dienst- oder Bauleistungen bestellen,

  1. wenn die zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen aufgrund von Umständen erforderlich werden, die die EZB trotz sorgfältigen Vorgehens nicht vorhersehen konnte, sofern die Änderung den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags nicht verändert, oder
  2. wenn sich die zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen, die erforderlich geworden sind, in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne erheblichen Nachteil oder beträchtliche Zusatzkosten vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen.

Der Gesamtwert der zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen darf jedoch in jedem einzelnen Fall 50 % des ursprünglichen Werts des Auftrags nicht überschreiten.

(4) Ein Auftrag kann geändert werden, indem der Auftragnehmer, an den er vergeben wurde, durch einen anderen Auftragnehmer ersetzt wird, aufgrund entweder

  1. einer eindeutig formulierten, klaren und präzisen Überprüfungs- oder Optionsklausel,
  2. der Tatsache, dass ein anderer Lieferant, der die ursprünglich angewandten Kriterien zur Auswahl des ursprünglichen Auftragnehmers erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung - einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz - ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieses Beschlusses zu umgehen, oder
  3. der Tatsache, dass die EZB die Verpflichtungen gegenüber den Unterauftragnehmern des Auftragnehmers einschließlich der Verpflichtung, Zahlungen unmittelbar an die Unterauftragnehmer zu leisten, übernimmt, sofern dies im Auftrag vorgesehen ist.

(5) Im Zusammenhang mit ursprünglichen Aufträgen, die nach Kapitel II vergeben wurden, veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt in Bezug auf etwaige Bestellungen zusätzlicher Waren, Dienst- oder Bauleistungen nach Absatz 3, wenn der Gesamtwert der entsprechend diesem Auftrag bestellten zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen 50 % des ursprünglichen Auftragswerts überschreitet.

(6) Ist keine der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 erfüllt, so können Aufträge für zusätzliche Waren, Dienst- oder Bauleistungen nur gemäß den Artikeln 4 und 6 dieses Beschlusses vergeben werden.

Kapitel II
Öffentliche Ausschreibungsverfahren

Artikel 9 Überblick

(1) Die EZB vergibt Aufträge, deren geschätzter Wert die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, im Wege eines offenen Verfahrens. In begründeten Fällen kann die EZB ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren, einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 11 bis 14 durchführen.

(2) Die EZB kann Rahmenvereinbarungen schließen oder dynamische Beschaffungssysteme einrichten und gemäß den in Artikel 18 bzw. 19 niedergelegten Bedingungen Aufträge auf dieser Basis vergeben.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verfahren können durch eine elektronische Auktion gemäß Artikel 16 ergänzt werden.

(4) Die EZB kann Wettbewerbe durchführen. Das Verfahren für die Durchführung eines Wettbewerbs muss in der im Amtsblatt veröffentlichten Bekanntmachung über den Wettbewerb genannt werden. Es muss mit den allgemeinen Grundsätzen für Wettbewerbe im Einklang stehen, einschließlich öffentlicher Bekanntgabe, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie Integrität und Unabhängigkeit des Preisgerichts. Die Kriterien, die bei Wettbewerben zu verwenden sind, können insbesondere Kriterien umfassen, die sich auf den künstlerischen Wert eines Planungsentwurfs und die Einhaltung des Kostenrahmens beziehen.

(5) Die EZB vergibt Konzessionsverträge im Einklang mit Artikel 20 und den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 3. Das Vergabeverfahren muss in der Bekanntmachung genannt werden.

Abschnitt 1
Verfahrensarten und Verfahrensdurchführung

Artikel 10 Offenes Verfahren

(1) Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können alle interessierten Lieferanten den Aufruf zur Angebotsabgabe anfordern, wenn er nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt wird. Die EZB stellt den Aufruf zur Angebotsabgabe innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zur Verfügung, sofern der Antrag rechtzeitig vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist.

(2) Interessierte Lieferanten müssen ihr Angebot innerhalb der von der EZB gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen.

(3) Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die in der Bekanntmachung oder dem Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt.

Artikel 11 Nicht offenes Verfahren16

(1) Die EZB kann ein nicht offenes Verfahren durchführen, wenn

  1. die Anforderungen der EZB so detailliert definiert werden können, dass die Angebote miteinander vergleichbar sind und der Auftrag ohne Verhandlungen mit den Bietern vergeben werden kann, und
  2. es erforderlich ist, die Zahl der Angebote aus Verwaltungsgründen oder aufgrund der Art der Beschaffung zu begrenzen.

(2) Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme am nicht offenen Verfahren bewerben. Hierzu müssen sie ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen.

(3) Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Die EZB fordert mindestens fünf infrage kommende Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, zur Abgabe eines Angebots auf, sofern eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht.

(4) Die zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber müssen ihr Angebot innerhalb der von der EZB gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen einreichen.

(5) Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die in der Bekanntmachung oder dem Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt.

Artikel 12 Verhandlungsverfahren16

(1) Die EZB kann ein Verhandlungsverfahren durchführen, wenn:

  1. die Bedürfnisse der EZB nicht ohne die Anpassung von unmittelbar verfügbaren Lösungen erfüllt werden können oder konzeptionelle oder innovative Lösungen erfordern,
  2. der Auftrag wegen der besonderen Natur, der Komplexität, des rechtlichen und finanziellen Charakters der Vertragsleistung und wegen der damit verbundenen Risiken nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann oder
  3. die technischen Spezifikationen nicht mit hinreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine technische Norm oder einen technischen Bezugswert erstellt werden können.

(2) Die EZB kann ferner ein Verhandlungsverfahren durchführen, wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs nur irreguläre oder unzulässige Angebote abgegeben worden sind. Die EZB kann auf eine erneute Veröffentlichung einer Bekanntmachung verzichten, wenn sie in das Verhandlungsverfahren alle die Bieter und nur die Bieter einbezieht, die am vorangegangenen Verfahren teilgenommen haben, teilnahmeberechtigt waren, die Auswahlkriterien erfüllt und Angebote eingereicht haben, die den formalen Ausschreibungsvoraussetzungen entsprechen. Sind keine Angebote beziehungsweise keine geeigneten Angebote eingegangen, kann die EZB auch ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Artikel 35 einleiten. In keinem dieser Fälle dürfen die ursprünglichen Bedingungen des zu vergebenden Auftrags wesentlich geändert werden.

(3) Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme am Verhandlungsverfahren bewerben. Hierzu reichen sie ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen ein.

(4) Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Sie fordert mindestens drei infrage kommende Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, zur Abgabe eines Angebots auf, sofern eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht.

(5) Nach Evaluierung der Angebote kann die EZB mit den Bietern verhandeln, um ihre Angebote entsprechend den Anforderungen der EZB anzupassen. Die EZB kann mit folgenden Bietern in Verhandlung treten:

  1. mit dem an erster Stelle stehenden Bieter. Schlagen die Verhandlungen mit dem an erster Stelle stehenden Bieter fehl, kann die EZB Verhandlungen mit dem an nächster Stelle stehenden Bieter aufnehmen, oder
  2. gleichzeitig mit mehreren Bietern, deren Angebote die Zuschlagskriterien am besten erfüllen. Die Anzahl der zu den Verhandlungen zugelassenen Bieter kann in aufeinanderfolgenden Phasen anhand der in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden.

Die EZB informiert alle Bieter, die für eine Teilnahme an den Verhandlungen in Frage kommen, vor Beginn der Verhandlungen über deren Ablauf.

(6) Der Verhandlungsumfang kann sich auf das technische und finanzielle Angebot sowie die vertraglichen Bedingungen der Bieter erstrecken, sofern der Anwendungsbereich des Ausschreibungsverfahrens nicht grundlegend geändert wird. Die EZB kann die Bieter ferner auffordern, ein überarbeitetes Angebot vorzulegen. Die EZB trägt dafür Sorge, dass alle zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgeforderten Bieter gleichbehandelt werden.

(7) Nach Abschluss der Verhandlungen vergibt die EZB den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt.

Artikel 13 Wettbewerblicher Dialog

(1) In den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Fällen kann die EZB einen wettbewerblichen Dialog führen.

(2) Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme am Dialog bewerben. Hierzu reichen sie ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen ein.

(3) Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Die EZB fordert mindestens drei infrage kommende Bewerber zur Teilnahme am Dialog und Angebotsabgabe unter Darlegung der Bedürfnisse der EZB auf. Das Ziel des Dialogs ist es, die Lösung zu ermitteln und festzulegen, die die Bedürfnisse der EZB am besten erfüllt. Die EZB kann mit den Bewerbern alle Aspekte des Auftrags erörtern. Die Anzahl der eingeladenen Bewerber muss so hoch sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Sofern die Anzahl unter der Mindestzahl liegt, kann die EZB das Verfahren mit allen die Auswahlkriterien erfüllenden Bewerbern fortführen.

(4) Der Dialog wird innerhalb des in der Bekanntmachung festgelegten zeitlichen Rahmens durchgeführt. Die EZB trägt dafür Sorge, dass alle Teilnehmer bei dem Dialog gleichbehandelt werden. Die EZB darf keine Informationen zur Verfügung stellen, die einigen Teilnehmern einen Vorteil gegenüber anderen verschaffen könnten, und darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines am Dialog teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung an die anderen Bewerber weitergeben.

(5) Sofern in der Bekanntmachung vorgesehen, kann die EZB den Dialog in aufeinanderfolgenden Phasen durchführen, um die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen zu verringern. Die EZB setzt den Dialog fort, bis sie die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen ihre Bedürfnisse erfüllt werden können. Die EZB wählt die zu erwägenden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien aus.

(6) Nachdem die EZB den Dialog für abgeschlossen erklärt hat, fordert sie die am Dialog teilnehmenden Bewerber auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen. Die EZB kann die Bieter ersuchen, bestimmte Aspekte ihrer Angebote näher zu erläutern, zu spezifizieren oder zu optimieren oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

(7) Die EZB beurteilt die eingereichten Angebote anhand der in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien. Nach Abschluss der Bewertung vergibt die EZB den Auftrag an den Bieter dessen Angebot die Zuschlagskriterien - die auch Qualitätsaspekte umfassen müssen - am besten erfüllt.

Artikel 14 Innovationspartnerschaft

(1) Zur Entwicklung innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die nicht bereits auf dem Markt verfügbar sind, und zu deren anschließendem Erwerb kann die EZB ein Verfahren der Innovationspartnerschaft durchführen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen der EZB und den Teilnehmern der Partnerschaft vereinbart worden sind.

(2) Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung können sich interessierte Lieferanten um eine Teilnahme an der Innovationspartnerschaft bewerben. Sie reichen ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist und mit allen von der EZB verlangten Unterlagen ein.

(3) Die EZB prüft die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Die EZB fordert mindestens drei infrage kommende Bewerber zur Teilnahme am Verfahren und Angebotsabgabe unter Darlegung der Bedürfnisse der EZB auf. Die Anzahl der eingeladenen Bewerber muss so hoch sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Sofern die Anzahl unter der Mindestzahl liegt, kann die EZB das Verfahren mit allen die Auswahlkriterien erfüllenden Bewerbern fortführen.

(4) Die EZB kann beschließen, eine Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden.

(5) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinanderfolgende Phasen strukturiert und kann die Herstellung von Produkten, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Fertigstellung von Bauleistungen umfassen. Die Innovationspartnerschaft legt die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung in Tranchen fest. Sofern in den Auftragsunterlagen vorgesehen, kann die EZB die Innovationspartnerschaft nach jeder Phase entweder beenden oder - im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern - die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduzieren.

(6) Sofern in den Auftragsunterlagen vorgesehen, können die Verhandlungen während des Verfahrens der Innovationspartnerschaft anhand der festgelegten Zuschlagskriterien in aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote zu verringern, über die verhandelt wird. Die EZB verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote; Änderungen der technischen Spezifikationen werden den Bietern mitgeteilt, damit diese ihre Angebote modifizieren und abgeänderte Angebote erneut einreichen können. Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.

(7) Artikel 13 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

Abschnitt 2
Elektronische Beschaffung

Artikel 15 Elektronische Ausschreibungsverfahren

Die EZB kann elektronische Ausschreibungsverfahren gemäß den allgemeinen Anforderungen für die elektronische Beschaffung nach den Bestimmungen von Artikel 22 der Richtlinie 2014/24/EU in Verbindung mit deren Anhang IV durchführen. In solchen Fällen sind in der Bekanntmachung insbesondere Angaben zu den von den Bewerbern oder Bietern zu beachtenden formalen Anforderungen und die Frage, wie auf die elektronische Plattform zugegriffen werden kann, zu machen. Die EZB kann beschließen, nur elektronische Bewerbungen und Angebote zu akzeptieren, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen betreffend den gleichberechtigten Zugang, die Operabilität oder die Sicherheit nicht praktikabel.

Artikel 16 Elektronische Auktionen

(1) Bei offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren kann die EZB elektronische Auktionen durchführen, sofern die Spezifikationen hinreichend genau festgelegt werden können.

Die elektronische Auktion erstreckt sich entweder

  1. allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag ausschließlich aufgrund des Preises erteilt wird, oder
  2. auf die Preise und/oder die neuen Werte der in den Auftragsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-Leistung-Verhältnis den Zuschlag für den Auftrag erhält.

(2) Beabsichtigt die EZB die Durchführung einer elektronischen Auktion, so weist sie in der Bekanntmachung darauf hin. Die Auftragsunterlagen enthalten unter anderem folgende Informationen:

  1. die Komponenten und die Werte, die Gegenstand der elektronischen Auktion sein sollen, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können,
  2. gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen ergeben,
  3. die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden,
  4. alle relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion,
  5. die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind,
  6. alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

(3) Die elektronische Auktion darf erst nach Vorlage und einer ersten Evaluierung der Angebote begonnen werden. Alle infrage kommenden Bieter, die die Auswahlkriterien erfüllen und deren Gebote den technischen Spezifikationen entsprechen und nicht irregulär, unzulässig und ungeeignet sind, werden gleichzeitig aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen.

(4) Der Aufforderung wird das Ergebnis einer umfassenden Evaluierung des einschlägigen Angebots beigefügt. Sie enthält Angaben betreffend das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion sowie eine Anleitung für die individuelle Verbindung zur elektronischen Vorrichtung. Die elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen. In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, der zufolge bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen werden. Sofern nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot allein aufgrund des Preises ermittelt wird, geht aus dieser Formel auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, wie sie in der Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.

(5) Die elektronische Auktion kann aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Die EZB übermittelt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie kann ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Auftragsunterlagen vorgesehen ist. Darüber hinaus kann sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben. Die EZB gibt jedoch während keiner Phase der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt.

(6) Die EZB schließt die elektronische Auktion mit Ablauf des in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion genannten Schlusstermins. Der Schlusstermin kann entweder in Form eines Zeitpunkts mit bestimmtem Datum und bestimmter Uhrzeit oder eines Zeitraums angegeben werden, welcher nach Vorlage des letzten Angebots mit neuen Preisen oder Werten verstrichen sein muss. Die EZB gibt in der Aufforderung den Zeitplan für alle Auktionen an, die in mehreren Phasen durchgeführt werden.

(7) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt die EZB den Auftrag entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

Artikel 17 Elektronische Kataloge

(1) Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, kann die EZB festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.

(2) Wird die Vorlage von Angeboten in Form eines elektronischen Katalogs akzeptiert oder verlangt, ist die EZB verpflichtet,

  1. in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen,
  2. in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Richtlinie 2014/24/EU betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die Spezifikationen für den Katalog zu nennen.

(3) Bewerber oder Bieter erstellen elektronische Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den von der EZB festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihr vorgeschriebenen Format teilzunehmen, und die elektronischen Kataloge müssen den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie etwaigen zusätzlichen von der EZB gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Bestimmungen genügen.

(4) Wurde mit mehr als einem Lieferanten eine Rahmenvereinbarung mittels elektronischer Kataloge geschlossen, so kann der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgen. In einem solchen Fall kann die EZB

  1. die Bieter auffordern, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelauftrags anzupassen und erneut einzureichen, oder
  2. unter der Voraussetzung, dass die Auftragsunterlagen dies vorsehen, die Bieter darüber unterrichten, dass sie beabsichtigt, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote für den Einzelauftrag zu erstellen.

Erfolgt gemäß Buchstabe b ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb, muss die EZB den Bietern Tag und Zeitpunkt, zu denen die Informationen erhoben werden, mitteilen und ihnen die Möglichkeit einräumen, eine derartige Informationserhebung abzulehnen. Die EZB sieht einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor. Bevor die EZB den Auftrag vergibt, erhält der jeweilige Bieter die Möglichkeit zur Bestätigung, dass das dergestalt erstellte Angebot keine erheblichen Fehler enthält.

(5) Wird ein dynamisches Beschaffungssystem verwendet, kann die EZB verlangen, dass einem Antrag auf Teilnahme ein elektronischer Katalog beigefügt ist, auf dessen Grundlage Einzelaufträge vergeben werden können, wobei Angebote gemäß Absatz 4 Buchstabe b erstellt werden. In diesem Fall setzt die EZB die Bewerber von ihrer Absicht in Kenntnis, Angebote mittels dieses Verfahrens zu erstellen, und die Bewerber vervollständigen die eingereichten elektronischen Kataloge. Alternativ kann die EZB verlangen, dass die Angebote für einen bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden.

Abschnitt 3
Spezialvorschriften für bestimmte Arten von Aufträgen

Artikel 18 Rahmenvereinbarungen

(1) Die EZB kann Rahmenvereinbarungen für regelmäßig wiederkehrende Aufträge für Waren, Dienst- oder Bauleistungen ähnlicher Art schließen, bei denen die Menge, das Datum der Lieferung oder der Erbringung der Leistung oder die spezifischen Anforderungen nicht genau festgelegt werden können.

(2) Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung befolgt die EZB die in den Artikeln 10 bis 12 niedergelegten Verfahren in allen Phasen bis zur Zuschlagserteilung für die Rahmenvereinbarung. Beabsichtigt die EZB den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten, so vergibt sie mindestens drei solche Vereinbarungen, sofern eine ausreichend große Zahl von Lieferanten die Auswahl- und Zuschlagskriterien erfüllt. In der Bekanntmachung sind Umfang und Zahl der zu vergebenden Rahmenvereinbarungen anzugeben.

Einzelaufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren vergeben.

(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Lieferanten geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben Erforderlichenfalls kann die EZB den Lieferanten schriftlich auffordern, sein ursprüngliches Angebot zu vervollständigen. Entsprechende Angebotsergänzungen dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen führen.

(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten geschlossen, so erfolgt die Vergabe der Einzelaufträge entweder

  1. nach den Kriterien der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb,
  2. wenn keine solchen Kriterien festgelegt sind, durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb zwischen den Lieferanten, mit denen eine Rahmenvereinbarung besteht, oder
  3. indem in einigen Fällen die in den Rahmenvereinbarungen festgelegten Kriterien ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb angewandt werden, wie dies in Buchstabe a vorgesehen ist, und in anderen Fällen erneut zum Wettbewerb zwischen den Lieferanten, mit denen eine Rahmenvereinbarung besteht, aufgerufen wird, wie dies in Buchstabe b vorgesehen ist, sofern die Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung die Möglichkeit vorsehen, zwischen den beiden Optionen zu wählen, sowie verbindliche objektive Kriterien, anhand deren diese Wahl getroffen wird, enthalten und die Bestimmungen benennen, die einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können.

Wird gemäß Buchstabe b erneut zum Wettbewerb aufgerufen, vergibt die EZB den Einzelauftrag gemäß dem folgenden Verfahren:

Bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß den Buchstaben b oder c gilt Artikel 36 Absätze 1 und 2 entsprechend.

Artikel 19 Dynamische Beschaffungssysteme

(1) Die EZB kann standardisierte, leicht verfügbare Waren, Dienst- und Bauleistungen über dynamische Beschaffungssysteme beschaffen. Diese Systeme müssen vollelektronisch und für Lieferanten frei zugänglich und kostenlos sein. Sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, sind für das Verfahren die in Artikel 11 enthaltenen Vorschriften für nicht offene Verfahren zu befolgen.

(2) Zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verfährt die EZB wie folgt:

  1. Sie veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der sie mitteilt, dass ein dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird, unter Angabe der Art der in Betracht gezogenen Anschaffungen im System, der Geltungsdauer des Systems, der Auswahl- und Zuschlagskriterien und aller erforderlichen Informationen betreffend die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung. Die Bekanntmachung legt eine Frist von mindestens 30 Tagen fest, in der sich die Lieferanten um eine Teilnahme bewerben können, und
  2. sie gewährt auf elektronischem Weg ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des Systems freien, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den Ausschreibungsbedingungen und zu jedwedem zusätzlichen Dokument.

(3) Das System steht während seiner gesamten Laufzeit allen Lieferanten offen, welche die Auswahlkriterien erfüllen und eine Bewerbung eingereicht haben, die den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Darüber hinaus gelten keine weiteren Fristen für den Eingang von Bewerbungen. Die Bieter können ihre Bewerbungen jederzeit nachbessern, sofern die Bewerbungen mit den Ausschreibungsbedingungen vereinbar bleiben. Sie informieren die EZB unverzüglich über etwaige Änderungen, die ihre Eignung oder Fähigkeit zur Auftragserfüllung betreffen. Die EZB kann die Bieter auffordern, aktuelle Eignungsnachweise vorzulegen.

(4) Die EZB prüft die Eignung der Bieter und die Erfüllung der Auswahlkriterien anhand ihrer Bewerbungen innerhalb von 10 Tagen nach Bewerbungseingang. Sie prüft ferner, ob die Bewerbungen die Ausschreibungsbedingungen erfüllen. Die EZB informiert die Bieter so früh wie möglich über ihre Zulassung oder Nichtzulassung zum dynamischen Beschaffungssystem.

(5) Für jeden Einzelauftrag, dessen Wert die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, hat ein gesonderter Aufruf zur Angebotsabgabe zu erfolgen. Die EZB fordert alle beim System zugelassenen Bieter auf, innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 15 Tagen ein Angebot einzureichen. Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Bekanntmachung genannten Zuschlagskriterien das beste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls im Aufruf zur Angebotsabgabe präzisiert werden.

(6) Liegt der Wert eines Einzelauftrags unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerten, kann die EZB drei bzw. fünf zur Teilnahme am System zugelassene Bieter gemäß dem in Artikel 35 festgelegten Verfahren zur Angebotsabgabe auffordern.

(7) Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, eine längere Dauer ist ordnungsgemäß begründet und die Bekanntmachung sieht dies vor.

Artikel 20 Konzessionsverträge

Für Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen gilt dieser Beschluss mit folgenden Änderungen:

  1. Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Konzessionsverträgen wird der geschätzte Gesamtumsatz, der vom Auftragnehmer durch die Ausführung des Konzessionsvertrags während seiner Laufzeit erzielt wird, ohne Mehrwertsteuer berücksichtigt.
  2. Konzessionsverträge sind stets zeitlich begrenzt. Die Vertragslaufzeit darf nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen wieder erwirtschaften und einen finanziellen Ertrag erzielen kann.

Abschnitt 4
Einleitung des Vergabeverfahrens

Artikel 21 Veröffentlichung von Beschaffungsmöglichkeiten

(1) Beschließt die EZB die Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels, so veröffentlicht sie eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt und auf der Website der EZB. Gegebenenfalls kann die EZB Anzeigen in anderen relevanten Medien schalten. Entsprechende Ankündigungen auf der Website der EZB und in anderen Medien dürfen der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt nicht vorgehen. Weichen verschiedene Versionen der Bekanntmachung voneinander ab, gilt die im Amtsblatt veröffentlichte Version als maßgeblich und anderen Versionen vorrangig.

(2) Die EZB kann eine Vorinformation veröffentlichen, aus der der geschätzte Gesamtwert der Aufträge nach Dienstleistungskategorien oder Produktgruppen und die wesentlichen Merkmale von Bauaufträgen hervorgehen, die sie während eines Haushaltsjahrs zu vergeben beabsichtigt.

(3) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Beschlusses muss jede Bekanntmachung im Amtsblatt zumindest die Angaben enthalten, die im maßgeblichen Teil von Anhang V der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführt sind. In den Bekanntmachungen ist anzugeben, ob der Auftrag zum niedrigsten Preis vergeben wird.

Artikel 22 Aufruf zur Interessenbekundung

(1) Die EZB kann sich eines Aufrufs zur Interessenbekundung bedienen, wenn sie beabsichtigt, mehrere Aufträge zu vergeben, die denselben oder einen ähnlichen Gegenstand haben. Sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, sind für das Verfahren die Vorschriften des nicht offenen Verfahrens nach Artikel 11 zu befolgen.

(2) Zur Aufstellung einer Liste geeigneter Lieferanten veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt, in der sie mindestens den Gegenstand der zu vergebenden Aufträge, die Laufzeit, die Eignungs- und Auswahlkriterien sowie die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Aufnahme in eine Liste geeigneter Lieferanten angibt.

(3) Die Liste hat eine Geltungsdauer von höchstens vier Jahren ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung an das Amtsblatt gesendet wird. Ein Lieferant kann sich bis drei Monate vor Ablauf der Liste jederzeit für die Aufnahme in die Liste bewerben. Der Bewerbung sind die in der Bekanntmachung angegebenen Dokumente beizufügen. Die Lieferanten müssen ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung festgelegten Frist einreichen.

(4) Die EZB prüft nach Eingang der Bewerbungen die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Die EZB nimmt alle Bewerber in die Liste auf, die die Eignungs- und Auswahlkriterien erfüllen. Die EZB informiert die Bewerber so früh wie möglich über ihre Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Liste.

(5) Die in die Liste aufgenommenen Lieferanten informieren die EZB unverzüglich über etwaige Änderungen, die ihre Eignung oder Fähigkeit zur Auftragserfüllung betreffen. Darüber hinaus können diese Lieferanten der EZB aktualisierte oder zusätzliche Unterlagen übermitteln, wenn sie dies für erforderlich halten.

(6) Wenn die EZB beabsichtigt, einen Auftrag zu vergeben, dessen geschätzter Wert unterhalb der in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte liegt, fordert sie - sofern verfügbar - die erforderliche Anzahl von Lieferanten aus der Liste gemäß dem in Artikel 35 festgelegten Verfahren zur Angebotsabgabe auf. Die EZB fordert die Lieferanten auf, deren Angebote die in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien für den zu vergebenden Auftrag am besten erfüllen.

(7) Wenn die EZB beabsichtigt, einen Auftrag zu vergeben, dessen geschätzter Wert die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, veröffentlicht sie eine vereinfachte Bekanntmachung im Amtsblatt, die den Umfang dieses Einzelauftrags beschreibt. Interessierte Lieferanten, die noch nicht in die Liste aufgenommen worden sind, können innerhalb der in der vereinfachten Bekanntmachung festgelegten Frist eine Bewerbung zur Aufnahme in die Liste einreichen; diese Frist beträgt nicht weniger als 15 Tage ab dem Tag, an dem die vereinfachte Bekanntmachung übermittelt wird. Nach der Auswertung der erhaltenen Bewerbungen fordert die EZB mindestens fünf geeignete Lieferanten aus der Liste zur Abgabe eines Angebots auf, sofern eine ausreichende Anzahl von Lieferanten verfügbar ist. Die EZB wählt die Lieferanten aus, deren Angebote die in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien für den zu vergebenden Auftrag am besten erfüllen. Artikel 11 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(8) In den Fällen gemäß den Absätzen 6 und 7 kann die EZB von den in die Liste aufgenommenen Lieferanten verlangen, für die Erfüllung der Eignungs- und Auswahlkriterien relevante aktualisierte Informationen und Unterlagen zu übermitteln.

Artikel 23 Fristen für den Eingang der Bewerbungen und Angebote

(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Bewerbungen und Angebote berücksichtigt die EZB unbeschadet der in diesem Artikel festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.

(2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt.

(3) Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen, Innovationspartnerschaften und Wettbewerben beträgt

  1. die Frist für den Eingang der Bewerbungen mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt, und
  2. die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zur Angebotsabgabe an die Bieter.

(4) Wurde im Amtsblatt eine Vorinformation veröffentlicht, die die in Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Angaben enthält und zwischen 35 Tagen und 12 Monaten vor der Bekanntmachung versandt wurde, kann die Frist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 15 Tage für offene Verfahren und auf 10 Tage für nicht offene Verfahren verkürzt werden.

(5) Die Fristen für den Eingang der Bewerbungen und Angebote können um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Beschaffung vollelektronisch erfolgt, sofern nicht Absatz 4 Anwendung findet.

(6) Bei offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren kann die EZB, wenn die Dringlichkeit die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, ein beschleunigtes Verfahren durchführen. In diesem Fall gelten die folgenden Mindestfristen:

  1. für offene Verfahren mindestens 15 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und
  2. für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mindestens 15 Tage für den Eingang der Bewerbungen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zur Angebotsabgabe an die Bieter.

(7) Die EZB kann die in der Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen gesetzten Fristen vor deren Ablauf verlängern, wenn sie die Auftragsunterlagen maßgeblich ändert oder in anderen hinreichend begründeten Fällen, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung unterliegen.

Artikel 24 Aufruf zur Angebotsabgabe16

(1) - gestrichen -

(2) Ein Aufruf zur Angebotsabgabe enthält mindestens Folgendes:

  1. einen Verweis auf die Bekanntmachung,
  2. umfassende Informationen zur gegebenenfalls elektronischen Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen und zum Zugang zu den Auftragsunterlagen,
  3. die formalen Ausschreibungsvoraussetzungen, insbesondere den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, die Sprache/n, in der/denen sie abzufassen sind, das Format, in dem das Angebot vorzulegen ist, und der Zeitraum, in dem es gültig bleiben muss,
  4. Optionen in Bezug auf zusätzliche Waren, Dienst- und Bauleistungen sowie gegebenenfalls die Zahl der möglichen Erneuerungen und Verlängerungen des Vertrags,
  5. die Liste der von den Bietern einzureichenden Unterlagen, und
  6. die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge der Bedeutung dieser Kriterien, wenn sie nicht in der Bekanntmachung festgelegt sind.

(3) Dem Aufruf zur Angebotsabgabe sind ferner beizufügen:

  1. eine Ausfertigung der Spezifikationen, in denen die Anforderungen der EZB definiert sind, oder, im Fall eines wettbewerblichen Dialogs oder einer Innovationspartnerschaft, eine Ausfertigung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der die Bedürfnisse der EZB definiert sind,
  2. eine Ausfertigung des Vertragsentwurfs, der allgemeinen Geschäftsbedingungen der EZB oder des Dokuments, in dem die wichtigsten Merkmale des Auftrags angegeben sind, und
  3. alle sonstigen Unterlagen, die die EZB für relevant erachtet.

Artikel 25 Spezifikationen

(1) Die EZB legt ihre technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen im Einklang mit geltendem Recht und technischen Standards fest.

(2) Die Spezifikationen dürfen nur dann eine bestimmte Ware oder Bezugsquelle oder ein bestimmtes Herstellungsverfahren vorschreiben, wenn eine hinreichend genaue allgemeine Beschreibung des Vertragsgegenstands nicht möglich ist und die Bewerber andere gleichwertige Produkte anbieten dürfen.

(3) Die EZB benennt die Nachweise, z.B. Gütezeichen, Zertifikate, und Konformitätsbewertungen, insbesondere Umweltzertifikate, die sie von den Bewerbern zum Beweis der Einhaltung der Spezifikationen verlangt. Diese Nachweise müssen auf transparente Weise erlangt werden können. Sonstige Nachweise werden akzeptiert, wenn sie technisch gleichwertig sind.

(4) Die Spezifikationen und die angeforderten Nachweise müssen für die Ziele der Beschaffung notwendig und verhältnismäßig sein und auf objektiven und nichtdiskriminierenden Erwägungen beruhen, die zu keinen ungerechtfertigten Behinderungen des Wettbewerbs führen.

(5) Die EZB kann die Vorlage von Varianten erlauben, die von den Spezifikationen abweichen. In diesem Fall macht die EZB klare Angaben zum zulässigen Umfang von Varianten, zu den formalen und materiellen Anforderungen an Varianten und zur Methode, mit der die Leistungsmerkmale der Hauptangebote und der Varianten verglichen werden.

Abschnitt 5
Übermittlung von Informationen

Artikel 26 Kommunikation mit Bewerbern und Bietern

(1) Während des Ausschreibungsverfahrens kommunizieren die Bewerber und Bieter nur mit der bzw. den von der EZB angegebenen Kontaktperson bzw. Kontaktpersonen. Die Kommunikationsmittel müssen allgemein zugänglich sein und dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben.

(2) Die Bewerber und Bieter müssen ihre Bewerbungen und Angebote schriftlich gemäß den in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Anforderungen einreichen.

(3) Die Bewerber oder Bieter können der EZB schriftlich Fragen zur Bekanntmachung, zum Aufruf zur Angebotsabgabe oder zu den zusätzlichen Unterlagen gemäß dem in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Verfahren vorlegen. Die EZB beantwortet entsprechende Fragen innerhalb einer angemessenen Frist und übermittelt die Antworten anonymisiert an alle Bewerber oder Bieter, wenn sie für alle von ihnen von Bedeutung sind.

(4) Die EZB stellt sicher, dass die von den Bewerbern und Bietern zur Verfügung gestellten Informationen gemäß den Grundsätzen der Vertraulichkeit und der Integrität und, soweit personenbezogene Daten verfügbar gemacht werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 behandelt und gespeichert werden.

Artikel 27 Aufforderung zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen und zur Erläuterung

Nach Öffnung der Bewerbungen oder Angebote kann die EZB die Bewerber und Bieter auffordern, Angaben oder Unterlagen, die tatsächlich oder dem Anschein nach fehlen, unvollständig oder fehlerhaft sind, innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen. Entsprechende Aufforderungen müssen in vollem Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz stehen; insbesondere dürfen sie nicht zu einer Bevorzugung führen, einen Wettbewerbsvorteil gewähren oder die Bewerbungs- oder Ausschreibungsbedingungen ändern.

Artikel 28 Berichtigung von Auftragsunterlagen

(1) Entdeckt die EZB vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Bewerbungen oder Angeboten im Text der Bekanntmachung, des Aufrufs zur Angebotsabgabe oder in zusätzlichen Unterlagen ungenaue oder lückenhafte Angaben oder sonstige Fehler, muss sie den Fehler berichtigen und die Bewerber oder Bieter schriftlich in Kenntnis setzen.

(2) Sind Bewerber oder Bieter der Auffassung, dass die in der Bekanntmachung, im Aufruf zur Angebotsabgabe oder in den zusätzlichen Unterlagen festgelegten Anforderungen der EZB unvollständig, inkonsistent oder rechtswidrig sind oder dass die EZB oder ein anderer Bewerber oder Bieter gegen die geltenden Vergaberegeln verstoßen hat, so melden sie der EZB ihre Einwendungen innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie eine solche Unregelmäßigkeit bemerken. Betrifft diese Unregelmäßigkeit den Aufruf zur Angebotsabgabe oder sonstige von der EZB versandte Unterlagen, so beginnt die Frist ab dem Tag des Erhalts der Unterlagen. In sonstigen Fällen beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, an dem die Bewerber oder Bieter die Unregelmäßigkeit bemerken oder vernünftigerweise hätten bemerken können. Die EZB kann daraufhin entweder die Anforderungen berichtigen oder vervollständigen, der Unregelmäßigkeit abhelfen oder das Begehren unter Angabe der Gründe hierfür ablehnen. Einwendungen, die der EZB nicht innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt werden, können später nicht mehr erhoben werden.

Abschnitt 6
Bewertung

Artikel 29 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Bewerbungen und Angebote dürfen nicht vor Ablauf der Abgabefrist geöffnet werden. Bei der Öffnung der Bewerbungen und Angebote müssen mindestens zwei Mitarbeiter der EZB anwesend sein, und die Öffnung ist zu protokollieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Bewerber oder Bieter der Öffnung nicht beiwohnen.

(2) Die EZB beurteilt alle Angebote anhand der in Artikel 32 festgelegten Zuschlagskriterien, nachdem sie

(3) Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die Zuschlagskriterien am besten erfüllt.

(4) Das Bewertungsverfahren und -ergebnis ist in einem Bewertungsbericht zu dokumentieren.

Artikel 30 Teilnahmeberechtigung von Bewerbern und Bietern16

(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze sind alle natürlichen und juristischen Personen, die in der Union ansässig sind oder niedergelassen sind, zur Teilnahme an Ausschreibungsverfahren berechtigt. Ausschreibungsverfahren stehen zu gleichen Bedingungen auch allen natürlichen und juristischen Personen, die in einem Land ansässig sind oder ihren Sitz haben, welches das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Vergabe öffentlicher Aufträge ratifiziert oder ein bilaterales Abkommen mit der Union über Beschaffungen geschlossen hat, zu den in diesen Abkommen festgelegten Bedingungen offen. Über die Teilnahmeberechtigung von Lieferanten aus sonstigen Ländern entscheidet die EZB in ihrem alleinigen Ermessen.

(2) Vorübergehende Zusammenschlüsse von Lieferanten können unter den in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe genannten Bedingungen an Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Die EZB kann von vorübergehenden Zusammenschlüssen verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn sie den Zuschlag für den Auftrag erhalten, sofern diese Form für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Die Teilnehmer an einem vorübergehenden Zusammenschluss haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrags.

(3) Bewerber und Bieter dürfen nur eine Bewerbung oder ein Angebot einreichen. Die EZB kann Bewerber und Bieter von der Teilnahme ausschließen, die eine gesonderte Bewerbung oder ein gesondertes Angebot abgeben und

  1. Mitglieder desselben Unternehmensverbunds wie ein anderer Bewerber oder Bieter sind,
  2. Mitglieder einer Bietergemeinschaft zusammen mit anderen Bewerbern oder Bietern sind, oder
  3. einem anderen Bewerber oder Bieter einen wesentlichen Anteil des zu vergebenden Auftrags als Unterauftragnehmer anbieten,

wenn Anzeichen vorliegen, dass sie Informationen über von anderen Bewerbern oder Bietern vorbereitete Bewerbungen oder Angebote erhalten haben, oder wenn die Einreichung mehrerer Bewerbungen oder Angebote den freien Wettbewerb zwischen den Bewerbern oder Bietern in sonstiger Weise verzerrt.

(4) Die EZB schließt Bewerber oder Bieter von der Teilnahme aus, wenn sie oder ihre Leitungsorgane wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Korruption, Betrug, terroristischer Straftaten oder Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Kinderarbeit oder Menschenhandel im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder wegen einer sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union, der EZB oder der NZBen gerichteten Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind.

(5) Die EZB kann jederzeit Bewerber oder Bieter von der Teilnahme ausschließen, wenn

  1. sie sich im Konkurs bzw. in der Insolvenz, in Liquidation, Sanierung oder einer vergleichbaren, in nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Lage befinden,
  2. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Integrität infrage stellt,
  3. sie ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind,
  4. bei ihnen erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Ausführung eines anderen öffentlichen Auftrags oder bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach umwelt-, sozial und arbeitsrechtlichen Vorschriften zutage getreten sind,
  5. deren Geschäftsführung, Mitarbeiter oder Vertreter sich in einem Interessenkonflikt befinden, der nicht durch einen geringeren Eingriff beseitigt werden kann,
  6. sie im Zuge der Mitteilung der von der EZB verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben, oder
  7. sie sich mit anderen Bewerbern oder Bietern zur Beschränkung des Wettbewerbs in Verbindung setzen oder versuchen, unzulässigen Einfluss auf den Entscheidungsfindungsprozess im Vergabeverfahren zu nehmen.

(6) Die Bewerber oder Bieter bestätigen, dass die in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausschlussgründe nicht für sie zutreffen, und sie erbringen die in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe angegebenen Nachweise. Treten im Laufe des Verfahrens entsprechende Umstände ein, muss der betreffende Bewerber oder Bieter die EZB unverzüglich davon informieren. Die Bewerber oder Bieter können Belege zum Nachweis ihrer Teilnahmeberechtigung vorlegen, auch wenn Ausschlussgründe vorliegen.

(7) War ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt, z.B. durch Beratung zur Strategie im Auftragswesen oder durch die Ausarbeitung der Spezifikationen, so ergreift die EZB angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Die EZB kann den Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausschließen, wenn dies für diesen Zweck erforderlich ist. Vor einem Ausschluss erhält der Bewerber oder Bieter die Möglichkeit, nachzuweisen, dass seine frühere Beteiligung zu keiner Wettbewerbsverzerrung führt.

(8) Die EZB kann einen Bewerber oder Bieter, auf den einer der in den Absätzen 4 und 5 genannten Sachverhalte zutrifft, für einen angemessenen Zeitraum von der Teilnahme an zukünftigen Ausschreibungsverfahren ausschließen. Die EZB entscheidet über den Ausschluss und legt den Zeitraum des Ausschlusses unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fest unter besonderer Berücksichtigung: (a) der Schwere des Verstoßes, des Verhaltens, der Verletzung oder des Insolvenzdelikts; (b) des seit dem Begehen oder Eintritt des Verstoßes, des Verhaltens, der Verletzung oder des Insolvenzdeliktsverstrichenen Zeitraums; (c) der Dauer und eine etwaige Wiederholung des Verstoßes, des Verhaltens, der Verletzung oder des Insolvenzdelikts; (d) des Vorsatzes oder Grades der Fahrlässigkeit des betreffenden Lieferanten; und (e) der von dem Lieferanten zur Verhinderung ähnlicher zukünftiger Verstöße, Verletzungen oder Insolvenzdelikte ergriffenen Maßnahmen. Der Ausschlusszeitraum darf 10 Jahre ab dem Tag, an dem dem Lieferanten dies mitgeteilt wird, nicht überschreiten. Vor der Entscheidung, einen Lieferanten auszuschließen, muss die EZB dem Lieferanten Gelegenheit geben, seinen Standpunkt zu äußern, es sei denn, die den Ausschluss begründenden Tatsachen wurden in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt. Die EZB benachrichtigt den Lieferanten schriftlich von ihrer Entscheidung und ihren Hauptgründen.

Artikel 31 Auswahlkriterien

(1) Die EZB bestimmt in der Bekanntmachung die Auswahlkriterien für die Beurteilung der Fähigkeit eines Bewerbers oder Bieters zur Ausführung des Auftrags. Die Auswahlkriterien umfassen die Befugnis und Eignung des Bewerbers oder Bieters, die maßgebliche berufliche Tätigkeit auszuüben, seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und seine technische oder fachliche Kompetenz. Die Auswahlkriterien müssen für die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und das Erreichen der Ziele des Auftrags notwendig und verhältnismäßig sein.

(2) Die EZB kann Mindestanforderungen stellen, denen die Bewerber oder Bieter genügen müssen. Die Mindestanforderungen werden in der Bekanntmachung angegeben.

(3) Die EZB gibt in der Bekanntmachung die von den Bewerbern oder Bietern als Nachweis für ihre finanzielle, wirtschaftliche, technische und berufliche Leistungsfähigkeit vorzulegenden Unterlagen an. Insbesondere kann die EZB die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU, in eCertis geführter Unterlagen oder von nationalen Datenbanken für zugelassene Lieferanten ausgestellte Zertifikate verlangen. Die geforderten Unterlagen dürfen nicht über den Gegenstand des Auftrags hinausgehen und müssen den berechtigten Interessen der Lieferanten insbesondere im Hinblick auf den Schutz ihrer vertraulichen technischen Informationen und Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

(4) Kann ein Bieter oder Bewerber aus außergewöhnlichen, nach Ansicht der EZB gerechtfertigten Gründen die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner Leistungsfähigkeit durch andere von der EZB für geeignet und gleichwertig erachtete Mittel erbringen.

(5) Ein Lieferant kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen. Er muss in diesem Fall der EZB nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stehen und das Unternehmen selbst nach Artikel 30 berechtigt ist, an Ausschreibungen teilzunehmen. Unter denselben Voraussetzungen können sich vorübergehende Zusammenschlüsse von Lieferanten auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe stützen.

Artikel 32 Zuschlagskriterien

(1) Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreitet hat.

(2) Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird das wirtschaftlich günstigste Angebot anhand eines der folgenden Kriterien ermittelt:

(3) Im Preis- oder Kostenelement sind, soweit maßgeblich, Lebensdauerkosten wie z.B. Kosten in Verbindung mit Erwerb, Gebrauch, Wartung und Ende der Lebensdauer von Waren, Bau- und Dienstleistungen zu berücksichtigen. Kosten im Zusammenhang mit externen Umweltauswirkungen, die mit Waren, Bau- und Dienstleistungen während ihrer Lebensdauer verbunden sind, können ebenfalls berücksichtigt werden. Preise und Kosten werden nur dann berücksichtigt, wenn sie ermittelt und überprüft werden können.

(4) Das beste Preis/Leistungs-Verhältnis wird auf der Grundlage von Kriterien bewertet, einschließlich qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte, die mit dem Auftragsgegenstand verbunden sind, z.B.:

  1. Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle Nutzer, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften und Handel sowie damit verbundene Bedingungen,
  2. Organisationsstruktur, Qualifikationen und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
  3. Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist.

(5) Alle Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, was die verschiedenen Phasen innerhalb der Lebensdauer der Waren, Bau- und Dienstleistungen einschließen kann, wie z.B. die Verfahren ihrer Herstellung, Bereitstellung oder Veräußerung.

(6) In der Bekanntmachung oder dem Aufruf zur Angebotsabgabe oder im Fall eines wettbewerblichen Dialogs der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist anzugeben, wie das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 2 ermittelt wird.

Artikel 33 Ungewöhnlich niedrige Angebote

(1) Die EZB fordert schriftliche Erläuterungen der im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten, wenn sie im Verhältnis zu den angebotenen Waren, Bau- und Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen. Die Aufforderung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

  1. die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistungen oder des Bauverfahrens,
  2. die gewählten technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter verfügt,
  3. die Originalität der vom Bieter im Angebot unterbreiteten Vertragsleistungen,
  4. die Einhaltung der umwelt-, sozial und arbeitsrechtlichen Vorschriften, die am Ort der Erbringung, Bereitstellung oder Auslieferung der Vertragsleistungen gelten, und
  5. die Möglichkeit für den Bieter, eine staatliche Beihilfe zu erhalten.

(2) Nach Überprüfung der vom Bieter übermittelten Informationen kann die EZB ungewöhnlich niedrige Angebote ablehnen, insbesondere in den folgenden Fällen:

(3) Die EZB lehnt Angebote ab, die ungewöhnlich niedrig sind, weil sie gegen die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vorschriften verstoßen.

Abschnitt 7
Mitteilung der Ergebnisse

Artikel 34 Benachrichtigung über Auswahl- und Zuschlagsentscheidungen

(1) Die EZB unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbungen oder Angebote abgelehnt werden, unverzüglich schriftlich über ihre Entscheidung.

(2) Die Benachrichtigung über die Zuschlagsentscheidung erfolgt mindestens 10 Tage vor Vertragsunterzeichnung durch die EZB, wenn die Benachrichtigung per Fax oder auf elektronischem Weg gesendet wird, oder mindestens 15 Tage vor Vertragsunterzeichnung, wenn andere Kommunikationsmittel genutzt werden.

(3) Die Bewerber und Bieter können die EZB innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung auffordern, die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots mitzuteilen und ihnen Kopien aller Dokumente in Bezug auf die Bewertung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots zu übermitteln. Nicht berücksichtigte Bieter, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, können zudem verlangen, dass ihnen der Name des Zuschlagsempfängers sowie die Hauptmerkmale und relativen Vorteile seines Angebots mitgeteilt werden. Vorbehaltlich des Absatzes 4 können sie zudem Kopien aller Dokumente in Bezug auf die Bewertung des erfolgreichen Angebots verlangen.

(4) Die EZB kann beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn ihre Offenlegung die berechtigten geschäftlichen Interessen anderer Lieferanten schädigen oder die Anwendung des Gesetzes behindern würde, einen fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen könnte oder dem öffentlichen Interesse in sonstiger Weise zuwiderlaufen würde.

(5) Die EZB veröffentlicht im Amtsblatt gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2014/24/EU einen Auftragsvergabevermerk. Der Vergabevermerk wird dem Amtsblatt innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung übersandt.

Kapitel III
Verfahren für Beschaffungsaufträge unterhalb der Schwellenwerte und Dienstleistungsaufträge gemäss Artikel 6 Absatz 2

Artikel 35 Durchführung des Verfahrens16 16a

Aufträge, deren geschätzter Wert unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerten liegt, und die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Dienstleistungsaufträge werden nach folgendem Verfahren vergeben.

(1) Übersteigt oder erreicht der Wert des Auftrags für die Lieferung von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer 50.000 EUR bzw. für die Ausführung von Bauleistungen 500.000 EUR, so fordert die EZB mindestens fünf geeignete Lieferanten zur Abgabe eines Angebots auf.

(2) Liegt der Auftragswert ohne Mehrwertsteuer unter diesen Schwellenwerten, erreicht oder übersteigt er aber 20.000 EUR, so fordert die EZB - sofern verfügbar - mindestens drei geeignete Lieferanten zur Abgabe eines Angebots auf.

(3) Die EZB wählt die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, entweder aus dem Kreis der zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter, oder falls kein solches System besteht, aus einer infolge eines Aufrufs zur Interessenbekundung erstellten Liste geeigneter Lieferanten aus. Falls keine solche Liste besteht, wählt die EZB die zur Teilnahme aufzufordernden Lieferanten nach eigenem Ermessen auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Marktanalyse aus, die mögliche grenzüberschreitende Interessen berücksichtigt und die Eignung der Lieferanten und ihr Interesse an der Teilnahme am Verfahren bestätigt. Die Marktanalyse kann eine Veröffentlichung der Ausschreibung in einem elektronischen Beschaffungssystem beinhalten. Alternativ kann die EZB eine Bekanntmachung auf ihrer Website oder in anderen geeigneten Medien veröffentlichen. In diesem Fall sind die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, auf der Grundlage der eingegangenen Antworten auszuwählen. Andere Lieferanten, die die gleichen Kriterien erfüllen, können ebenfalls zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden.

(4) Übersteigt oder erreicht der Wert eines Dienstleistungsauftrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 ohne Mehrwertsteuer 750.000 EUR, veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt. Die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, sind auf der Grundlage der eingegangenen Antworten auszuwählen. Andere Lieferanten, die die gleichen Kriterien erfüllen, können ebenfalls zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden.

(5) Die EZB übermittelt den Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der die Anforderungen der EZB, das Verfahren zur Einreichung von Angeboten und die Kriterien für den Zuschlag des Auftrags genannt werden. Bei der Festsetzung der Frist für die Einreichung der Angebote berücksichtigt die EZB die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung eines Angebots erforderlich ist.

(6) Die eingereichten Angebote werden anhand der formalen Voraussetzungen und der Auswahl- und Zuschlagskriterien, die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegt wurden, bewertet. Nach Auswertung der schriftlichen Angebote kann die EZB in Verhandlungen mit den Bietern eintreten, wenn diese Möglichkeit in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt wurde. Die Verhandlungen können als aufeinanderfolgende Verhandlungen in der Rangfolge der Bieter oder als parallele Verhandlungen mit mehreren Bietern, deren Angebote die Auftragskriterien am besten erfüllen geführt werden.

(7) Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt.

(8) Das Verfahren wird nach den in Artikel 3 festgelegten allgemeinen Grundsätzen durchgeführt. Artikel 13 Absätze 5 und 6 und die Artikel 26, 27, 28, 30 und 33 gelten entsprechend.

Artikel 36 Benachrichtigung über die Zuschlagsentscheidung und Liste der Auftragnehmer

(1) Nach Erteilung des Zuschlags informiert die EZB die Bieter schriftlich und unverzüglich über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens.

(2) Die Bieter können die EZB innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung auffordern, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mitzuteilen und Kopien aller Dokumente in Bezug auf die Bewertung ihres Angebots zu übermitteln.

(3) Die EZB veröffentlicht jährlich eine Liste der Aufträge mit einem Wert von über 50.000 EUR, die gemäß Artikel 35 vergeben wurden oder unter eine Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 1 fallen. In der Liste sind die Namen der Auftragnehmer, an die Aufträge vergeben wurden, Gegenstand und Wert der Aufträge anzugeben. Für Aufträge, die von Artikel 6 Absatz 2 erfasst sind und deren Wert 750.000 EUR übersteigt, veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt.

Artikel 37 Direktvergabe

Die EZB kann Aufträge auf der Basis eines einzigen Angebots vergeben, wenn der geschätzte Wert des Auftrags weniger als 20.000 EUR ohne Mehrwertsteuer beträgt.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 38 Aufhebung von Ausschreibungsverfahren

(1) Die EZB kann ein Ausschreibungsverfahren bis zur Vertragsunterzeichnung jederzeit aufheben, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

(2) Die EZB muss bei ihrer Entscheidung über die Aufhebung die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten allgemeinen Grundsätze beachten.

(3) Die EZB begründet die Entscheidung und setzt die Bewerber oder Bieter darüber in Kenntnis.

Artikel 39 Beschwerdeverfahren

(1) In öffentlichen Ausschreibungsverfahren gemäß Kapitel II können die Bewerber und Bieter innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der in Artikel 34 Absatz 3 genannten Informationen oder, wenn keine Informationen angefordert wurden, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Artikel 34 Absatz 1 eine schriftliche Beschwerde gegen die Entscheidung der EZB über die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots einlegen. Die Beschwerde muss alle unterstützenden Informationen und begründeten Einwendungen enthalten.

(2) Die Beschwerde ist an die Nachprüfungsstelle der EZB für Vergabeverfahren (Procurement Review body, PRB) zu richten. Kommt die Nachprüfungsstelle zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung, mit der die Bewerbung oder das Angebot des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, diesen Beschluss oder allgemeine Grundsätze des Vergaberechts verletzt, muss sie entweder die Wiederholung des Vergabeverfahrens oder von Teilen davon anordnen oder eine endgültige Entscheidung treffen. Andernfalls wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Nachprüfungsstelle unterrichtet den Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde schriftlich über ihre Entscheidung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, auf denen sie basiert.

(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Nachprüfungsstelle kann, wenn sie dies für angebracht erachtet, das Vergabeverfahren oder den Zuschlag des Auftrags aussetzen.

Artikel 40 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen der EZB und einem Lieferanten in Bezug auf diesen Beschluss oder ein konkretes Vergabeverfahren ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Steht ein Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 39 zur Verfügung, muss der Beschwerdeführer die Entscheidung der EZB abwarten, bevor er den Gerichtshof anruft. Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Fristen beginnen mit dem Erhalt der Entscheidung über die Beschwerde durch den Lieferanten zu laufen.

Artikel 41 Inkrafttreten16

(1) Dieser Beschluss tritt am 15. April 2016 in Kraft und ersetzt und hebt den Beschluss EZB/2007/5 auf.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleitete Ausschreibungsverfahren werden gemäß dem Beschluss EZB/2007/5 abgeschlossen.. Ein Ausschreibungsverfahren gilt im Sinne dieser Bestimmung als an dem Tag eingeleitet, an dem die Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union gesandt wurde, bzw. in den Fällen, in denen keine solche Bekanntmachung erforderlich ist, an dem Tag, an dem die EZB einen oder mehrere Lieferanten zur Abgabe eines Angebots oder eines Gebots aufgefordert hat.

(3) Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Februar 2016.

1) ABl. Nr. L 80 vom 18.03.2004 S. 33.

2) Beschluss EZB/2007/5 vom 3. Juli 2007 über die Festlegung der Vergaberegeln (ABl. Nr. L 184 vom 14.07.2007 S. 34).

3) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 114).

4) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65).

5) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. Nr. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).

6) Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 06.10.1958 S. 385/58).

7) Beschluss EZB/2008/17 vom 17. November 2008 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008 S. 76).

8) Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2014 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44) (ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 29).

9) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

.

Dienstleistungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Anhang I


CPV-Referenznummer Beschreibung
75200000-8; 75231200-6; 75231240-8; 79611000-0; 79622000-0 [Überlassung von Haushaltshilfen]; 79624000-4 [Überlassung von Pflegepersonal] und 79625000-1 [Überlassung von medizinischem Personal] von 85000000-9 bis 85323000-9; 98133100-5, 98133000-4; 98200000-5; 98500000-8 [Privathaushalte mit Hausangestellten] und 98513000-2 bis 98514000-9 [Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte, Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte, Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte, Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte, Dienstleistungen von Haushaltshilfen und Haushaltungsdienste] Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen
85321000-5 und 85322000-2, 75000000-6 [Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung], 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80000000-4 Allgemeine und berufliche Bildung bis 80660000-8; von 92000000-1 bis 92700000-8

79950000-8 [Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen], 79951000-5 [Veranstaltung von Seminaren], 79952000-2 [Event-Organisation], 79952100-3 [Organisation von Kulturveranstaltungen], 79953000-9 [Organisation von Festivals], 79954000-6 [Organisation von Partys], 79955000-3 [Organisation von Modenschauen], 79956000-0 [Organisation von Messen und Ausstellungen]

Verwaltungsdienstleistungen im Sozial-, Bildungs- und Gesundheitswesen- und im Bereich Kultur
75300000-9 Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung
75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1 Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen
98000000-3; 98120000-0; 98132000-7; 98133110-8 und 98130000-3 Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen, politischen Organisationen, Jugendverbänden und anderen Mitgliederorganisationen
98131000-0 Dienstleistungen religiöser Vereinigungen
55100000-1 bis 55410000-7; 55521000-8 bis 55521200-0 [55521000-8 Verpflegungsdienste für Privathaushalte, 55521100-9 Essen auf Rädern, 55521200-0 Auslieferung von Mahlzeiten] 55520000-1 Verpflegungsdienste, 55522000-5 Verpflegungsdienste für Transportunternehmen, 55523000-2 Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen, 55524000-9 Verpflegungsdienste für Schulen

55510000-8 Dienstleistungen von Kantinen, 55511000-5 Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias, 55512000-2 Betrieb von Kantinen, 55523100-3 Auslieferung von Schulmahlzeiten

Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
79100000-5 bis 79140000-7; 75231100-5; Dienstleistungen im juristischen Bereich, soweit nicht aufgrund des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe j ausgeschlossen
75100000-7 bis 75120000-3; 75123000-4; 75125000-8 bis 75131000-3 Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung
75200000-8 bis 75231000-4 Dienstleistungen für das Gemeinwesen
75231210-9 bis 75231230-5; 75240000-0 bis 75252000-7; 794300000-7; 98113100-9 Dienstleistungen für den Strafvollzug, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste
79700000-1 bis 79721000-4 [Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen, Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten, Überwachung von Alarmanlagen, Bewachungsdienste, Überwachungsdienste, Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen, Fahndung nach Flüchtigen, Streifendienste, Ausgabe von Mitarbeiterausweisen, Ermittlungsdienste und Dienstleistungen von Detekteien] 79722000-1 [Dienstleistungen von Grafologen], 79723000-8 [Abfallanalyse] Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen
98900000-2 [Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen] und 98910000-5 [Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften] Internationale Dienstleistungen
64000000-6 [Post- und Fernmeldedienste], 64100000-7 [Post- und Kurierdienste], 64110000-0 [Postdienste], 64111000-7 [Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften], 64112000-4 [Briefpostdienste], 64113000-1 [Paketpostdienste], 64114000-8 [Post-Schalterdienste], 64115000-5 [Vermietung von Postfächern], 64116000-2 [Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen], 64122000-7 [Interne Bürobotendienste] Postdienste
50116510-9 [Reifenrunderneuerung], 71550000-8 [Schmiedearbeiten] Sonstige Dienstleistungen


.

Entsprechungstabelle Anhang II


Beschluss EZB/2007/5 Vorliegender Beschluss
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 4 Artikel 4
Artikel 5 Artikel 5
Artikel 6 Artikel 6
Artikel 7 Artikel 7
Artikel 8 Artikel 8
Artikel 9 Artikel 9
Artikel 10 Artikel 21
Artikel 11 Artikel 10
Artikel 12 Artikel 11
Artikel 13 Artikel 12
Artikel 14 Artikel 13
Artikel 15 Artikel 18
Artikel 16 Artikel 19
Artikel 16a Artikel 22
Artikel 17 Artikel 16
Artikel 18 Artikel 23
Artikel 19 Absatz 3 Artikel 15
Artikel 19 Absätze 1, 2, 4 und 5 Artikel 26
Artikel 20 Artikel 27
Artikel 21 Artikel 28
Artikel 22 Artikel 24
Artikel 23 Artikel 29
Artikel 24 Artikel 30
Artikel 25 Artikel 31
Artikel 26 Artikel 32
Artikel 27 Artikel 33
Artikel 28 Artikel 34
Artikel 29 Artikel 35
Artikel 30 Artikel 36
Artikel 31 Artikel 37
Artikel 32 Artikel 38
Artikel 33 Artikel 39
Artikel 34 Artikel 40
Artikel 35 Artikel 41


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion