Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1285, ber. 2016 L 299 S. 92, ber. 2017 L 235 S. 33;
VO (EU) 2017/2190 - ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2017 S. 30Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1843 - ABl. Nr. L 299 vom 26.11.2018 S. 2Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

s.Liste - zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 256 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die erforderliche harmonisierte Offenlegung der im Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthaltenen quantitativen Informationen sollte durch einen obligatorischen Satz von Meldebögen für die Offenlegung sichergestellt werden, die ein besseres Verständnis der veröffentlichten Informationen ermöglichen, insbesondere zum Zwecke zeit- und unternehmensübergreifender Vergleiche. Mit der Verwendung von Meldebögen sollen außerdem die Gleichbehandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gewährleistet und das Verständnis der von Gruppen offengelegten Informationen verbessert werden.

(2) Wenn es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gestattet ist, einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage zu veröffentlichen, sollten sie als Bestandteil ihres Berichts für jedes Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen, das in den Bericht einbezogen ist, die in der vorliegenden Verordnung für Einzelunternehmen angegebenen Informationen sowie die für Gruppen vorgeschriebenen Informationen separat offenlegen.

(3) Um die einheitliche Anwendung der Mittel der Offenlegung zu gewährleisten, sollten die jeweiligen auf die Mittel der Offenlegung bezogenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 2 sowohl für den Gruppenbericht als auch für den Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage gelten.

(4) Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen und -gruppen sollten nur die Informationen offenlegen, die auf ihre Tätigkeit anwendbar sind. Beispielsweise wirken sich bestimmte in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Optionen, wie die Anwendung der Matching-Anpassung zur Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen oder die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodells oder unternehmensspezifischer Parameter zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, auf den Umfang der offenzulegenden Informationen aus. In den meisten Fällen sollte nur ein Teil der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldebögen offengelegt werden, da nicht alle Meldebögen bei allen Unternehmen anwendbar sind.

(5) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die für die Offenlegung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage erforderlichen Verfahren und Meldebögen betreffen. Um zwischen den Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollen, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen (einschließlich unionsgebietsfremder Anleger), einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach Artikel 56 und Artikel 256 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(6) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurden.

(7) Die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, durchgeführt, die potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage festgelegt, die die Verfahren, Formate und Meldebögen für die Veröffentlichung von Informationen durch Versicherungs- und Rückversicherungseinzelunternehmen nach Maßgabe des Artikels 51 der Richtlinie 2009/138/EG und durch Gruppen nach Maßgabe des Artikels 256 der Richtlinie 2009/138/EG regeln.

Artikel 2 Format der Veröffentlichung

Bei der Offenlegung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Informationen werden Zahlen, die Geldbeträge wiedergeben, in tausend Einheiten angegeben.

Artikel 3 Währung

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Berichtswährung", sofern von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird,

  1. für die Offenlegung auf Einzelebene die zur Erstellung des Abschlusses des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendete Währung;
  2. für die Offenlegung auf Gruppenebene die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung;

(2) Zahlen, die Geldbeträge wiedergeben, werden in der Berichtswährung offengelegt. Jede andere Währung als die Berichtswährung wird in die Berichtswährung umgerechnet.

(3) Bei Angabe eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lautet, wird der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum Schlusskurs des letzten Tages umgerechnet, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.

(4) Die Werte von Einnahmen oder Aufwendungen werden anhand derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung umgerechnet, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.

(5) Die Umrechnung in die Berichtswährung wird anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vorgenommen, die auch im Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei der Berichterstattung auf Einzelebene oder im konsolidierten Abschluss im Falle der Gruppenberichterstattung verwendet wird, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt.

Artikel 4 Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für einzelne Unternehmen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlichen als Bestandteil ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage mindestens die folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
  2. Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich;
  3. Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.02;
  4. Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung ("Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung") für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich nach den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung;
  5. Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich;
  6. Meldebogen S.19.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen in Form von Abwicklungsdreiecken, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.19.01, für das Nichtlebensversicherungsgeschäft insgesamt;
  7. Meldebogen S.22.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.01;
  8. Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, einschließlich Basiseigenmitteln und ergänzenden Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01;
  9. Meldebogen S.25.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die unter Anwendung der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01;
  10. Meldebogen S.25.02.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die unter Anwendung der Standardformel und eines internen Partialmodells berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.02;
  11. Meldebogen S.25.03.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die unter Anwendung eines internen Vollmodells berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.03;
  12. Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.01;
  13. Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung für Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.02.

Artikel 5 Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für Gruppen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen als Bestandteil ihres Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage mindestens die folgenden Meldebögen:

  1. Meldebogen S.32.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Unternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.32.01;
  2. wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Bilanzinformationen, unter Anwendung der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
  3. Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich;
  4. Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.02;
  5. Meldebogen S.22.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.22.01;
  6. Meldebogen S.23.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, einschließlich Basiseigenmitteln und ergänzenden Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.01;
  7. wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, Meldebogen S.25.01.22 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die nach der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.01 der vorliegenden Verordnung;
  8. wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, Meldebogen S.25.02.22 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die nach der Standardformel oder einem internen Partialmodell berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.02 der vorliegenden Verordnung;
  9. wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, Meldebogen S.25.03.22 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die nach einem internen Vollmodell berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.03 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6 Verweise auf andere Dokumente im Bericht über Solvabilität und Finanzlage

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften im Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf andere öffentlich zugängliche Dokumente Bezug nehmen, führen die betreffenden Verweise direkt zu den betreffenden Informationen und nicht zu einem allgemeinen Dokument.

Artikel 7 Kohärenz der Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften bewerten, ob die offengelegten Informationen mit den an die Aufsichtsbehörden übermittelten Informationen in vollem Umfang übereinstimmen.

Artikel 8 Mittel der Offenlegung des Gruppen- und Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage

Für die Offenlegung sowohl des Gruppen- als auch des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage gilt Artikel 301 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

Artikel 9 Einbeziehung der Tochterunternehmen in den Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage

(1) Wenn ein beteiligtes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die Zustimmung ersucht, einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage vorlegen zu dürfen, nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unverzüglich Kontakt mit allen betroffenen Aufsichtsbehörden auf, um vor allem zu erörtern, in welcher Sprache der Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage abzufassen ist.

(2) Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft legt eine Erklärung dazu vor, wie die Tochterunternehmen erfasst und die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane der Tochterunternehmen in den Prozess und die Genehmigung des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage einbezogen werden.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

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Anhang I

S.02.01.02 Bilanz - zur PDF =>

S.05.01.02 Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen -zur PDF =>

S.05.02.01 Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern -zur PDF =>

S.12.01.02 Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung -zur PDF =>

S.17.01.02 Versicherungstechnische Rückstellungen - Nichtlebensversicherung -zur PDF =>

S.19.01.21 Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen - zur PDF =>

S.22.01.21 Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen -zur PDF =>

S.22.01.22 Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen -zur PDF =>

S.23.01.01 Eigenmittel -zur PDF =>

S.23.01.22 Eigenmittel -zur PDF =>

S.25.01.21 Solvenzkapitalanforderung - für Unternehmen, die die Standardformel verwenden -zur PDF =>

S.25.01.22 Solvenzkapitalanforderung - für Gruppen, die die Standardformel verwenden -zur PDF =>

S.25.02.21 Solvenzkapitalanforderung - für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden -zur PDF =>

S.25.02.22 Solvenzkapitalanforderung - für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden -zur PDF =>

S.25.03.21 Solvenzkapitalanforderung - für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden -zur PDF =>

S.25.03.22 Solvenzkapitalanforderung - für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden -zur PDF =>

S.28.01.01 Mindestkapitalanforderung - nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit -zur PDF =>

S.28.02.01 Mindestkapitalanforderung - sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit -zur PDF =>

S.32.01.22 Unternehmen der Gruppe -zur PDF =>

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Hinweise zu den Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für einzelne Unternehmen Anhang II18

Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als "dieser Meldebogen" bezeichnet.

S.02.01. - Bilanz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die Spalte "Solvabilität-II-Wert" (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind.


Element Hinweise
Vermögenswerte
C0010/R0030 Immaterielle Vermögens werte Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.
C0010/R0040 Latente Steueransprüche Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus
  1. abzugsfähigen temporären Differenzen,
  2. dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und/oder
  3. dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.
C0010/R0050 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.
C0010/R0060 Sachanlagen für den Eigenbedarf Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen sowie Eigentumswerte, die vom Unternehmen für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.
C0010/R0070 Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge) Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge.
C0010/R0080 Immobilien (außer zur Eigennutzung) Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.
C0010/R0090 Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen Beteiligungen gemäß Artikel 13 Absatz 20 und Artikel 212 Absatz 2 und Anteile an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.

Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter "Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge" in C0010/R0220 anzugeben.

C0010/R0100 Aktien Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien.
C0010/R0110 Aktien - notiert Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

C0010/R0120 Aktien - nicht notiert Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG.

Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.

C0010/R0130 Anleihen Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere.
C0010/R0140 Staatsanleihen Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.
C0010/R0150 Unternehmensanleihen Von Unternehmen begebene Anleihen.
C0010/R0160 Strukturierte Schuldtitel Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps ("CDS"), Constant Maturity Swaps ("CMS") und Credit Default Options ("CDOp"). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt.
C0010/R0170 Besicherte Wertpapiere Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities ("ABS"), Mortgage Backed Securities ("MBS"), Commercial Mortgage Backed Securities ("CMBS"), Collateralised Debt Obligations ("CDO"), Collateralised Loan Obligations ("CLO") und Collateralised Mortgage Obligations ("CMO").
C0010/R0180 Organismen für gemeinsame Anlagen Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW") gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds ("AIF") gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
C0010/R0190 Derivate Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:
  1. Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch "Basiswert" genannt).
  2. Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
  3. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe C0010/R0790).

C0010/R0200 Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.
C0010/R0210 Sonstige Anlagen Sonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen.
C0010/R0220 Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0010/R0230 Darlehen und Hypotheken Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Unternehmen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.
C0010/R0240 Policendarlehen Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit).
C0010/R0250 Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen.
C0010/R0260 Sonstige Darlehen und Hypotheken Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen.
C0010/R0270 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von: Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften).
C0010/R0280 Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und Krankenversicherungen nach Art der Nichtlebensversicherung.
C0010/R0290 Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010/R0300 Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010/R0310 Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen.
C0010/R0320 Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010/R0330 Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen.
C0010/R0340 Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft.
C0010/R0350 Depotforderungen Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.
C0010/R0360 Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern Beträge überfälliger Zahlungen von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die Zahlungszuflüsse der versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden.

Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010/R0370 Forderungen gegenüber Rückversicherern Beträge überfälliger Zahlungen von Rückversicherern im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt.

Hierzu zählen beispielsweise: überfällige Beträge aus Forderungen von Rückversicherern im Zusammenhang mit regulierten Schäden von Versicherungsnehmern oder Begünstigten; Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder mit regulierten Versicherungsansprüchen, wie etwa Provisionen.

C0010/R0380 Forderungen (Handel, nicht Versicherung) Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften.
C0010/R0390 Eigene Anteile (direkt gehalten) Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen direkt gehaltenen eigenen Anteile.
C0010/R0400 In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel.
C0010/R0410 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.

Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis.

C0010/R0420 Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte Dies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.
C0010/R0500 Vermögenswerte insgesamt Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte.



Element Hinweise
Verbindlichkeiten
C0010/R0510 Versicherungstechnische Rückstellungen - Nichtlebensversicherung Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung ("MCR") verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0520 Versicherungstechnische Rückstellungen - Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0530 Versicherungstechnische Rückstellungen - Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) - versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0540 Versicherungstechnische Rückstellungen - Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) - bester Schätzwert Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0550 Versicherungstechnische Rückstellungen - Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) - Risikomarge Dies ist die gesamte Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0560 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0570 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) - versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0580 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) - bester Schätzwert Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0590 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) - Risikomarge Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0600 Versicherungstechnische Rückstellungen - Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0610 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0620 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) - versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das (nach Art der Lebensversicherung betriebene) Krankenversicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0630 Versicherungstechnische Rückstellungen -Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) - bester Schätzwert Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0640 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) - Risikomarge Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0650 Versicherungstechnische Rückstellungen - Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0660 Versicherungstechnische Rückstellungen - Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) - versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0670 Versicherungstechnische Rückstellungen - Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) - bester Schätzwert Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0680 Versicherungstechnische Rückstellungen - Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) - Risikomarge Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0690 Versicherungstechnische Rückstellungen - fonds- und indexgebundene Versicherungen Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0700 Versicherungstechnische Rückstellungen - fonds- und indexgebundene Versicherungen - versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0710 Versicherungstechnische Rückstellungen - fonds- und indexgebundene Versicherungen - bester Schätzwert Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0720 Versicherungstechnische Rückstellungen - fonds- und indexgebundene Versicherungen - Risikomarge Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.

Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

C0010/R0740 Eventualverbindlichkeiten Definition von Eventualverbindlichkeiten:
  1. eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, oder
  2. eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn
    1. nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird; oder
    2. die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien.

C0010/R0750 Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter "Rentenzahlungsverpflichtungen" ausgewiesenen Verbindlichkeiten.

Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist.

C0010/R0760 Rentenzahlungsverpflichtungen Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.
C0010/R0770 Depotverbindlichkeiten Beträge (z.B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden.
C0010/R0780 Latente Steuerschulden Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind.
C0010/R0790 Derivate Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:
  1. Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch "Basiswert" genannt).
  2. Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
  3. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010/ R0190 auszuweisen.

Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im Abschluss übermitteln.

C0010/R0800 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten wie Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da das Unternehmen nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen.
C0010/R0810 Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten einschließlich vom Unternehmen begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), vom Unternehmen selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten.

Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen.

C0010/R0820 Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern Überfällige Verbindlichkeiten gegenüber Versicherten, Versicherern oder anderen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft, die jedoch keine versicherungstechnischen Rückstellungen sind.

Einschließlich überfällige Verbindlichkeiten gegenüber (Rück-)Versicherungsvermittlern (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).

Nicht einbezogen werden Versicherungsgesellschaften geschuldete Darlehen und Hypotheken, die nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich in Zusammenhang stehen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).

Hierzu zählen Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.

C0010/R0830 Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern Überfällige Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern (insbesondere im Kontokorrentverkehr) außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht Bestandteil der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind.

Eingeschlossen sind Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.

C0010/R0840 Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung) Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen, hierzu gehören Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; einschließlich öffentlicher Körperschaften.
C0010/R0850 Nachrangige Verbindlichkeiten Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0010/R0860 Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden.
C0010/R0870 In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten.
C0010/R0880 Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.
C0010/R0900 Verbindlichkeiten insgesamt Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten.
C0010/R1000 Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten des Unternehmens, bewertet anhand der Bewertungsvorgaben der Solvabilität-II-Richtlinie. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.

S.05.01. - Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen17 17

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h.: gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der SII-Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen, soweit diese im Abschluss angewandt wird. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.


Element Hinweise
Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0010 bis C0120/R0110 Gebuchte Prämien - brutto - Direktversicherungsgeschäft Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
C0010 bis C0120/R0120 Gebuchte Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
C0130 bis C0160/R0130 Gebuchte Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes nicht-proportionales Geschäft Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
C0010 bis C0160/R0140 Gebuchte Prämien - Anteil der Rückversicherer Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
C0010 bis C0160/R0200 Gebuchte Prämien - netto Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Nettobeiträge" stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R0210 Verdiente Prämien - brutto - Direktversicherungsgeschäft Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.
C0010 bis C0120/R0220 Verdiente Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.
C0130 bis C0160/R0230 Verdiente Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes nicht-proportionales Geschäft Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.
C0010 bis C0160/R0240 Verdiente Prämien - Anteil der Rückversicherer Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den "gebuchten Bruttobeiträgen" abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0010 bis C0160/R0300 Verdiente Prämien - netto Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R0310 Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - Direktversicherungsgeschäft Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0320 Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0130 bis C0160/R0330 Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - in Rückdeckung übernommenes nicht-proportionales Geschäft Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0340 Aufwendungen für Versicherungsfälle - Anteil der Rückversicherer Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0160/R0400 Aufwendungen für Versicherungsfälle - netto Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0010 bis C0120/R0410 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - Direktversicherungsgeschäft Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0010 bis C0120/R0420 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0130 bis C0160/R0430 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0440 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - Anteil der Rückversicherer Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist.

C0010 bis C0160/R0500 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - netto Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0010 bis C0160/R0550 Angefallene Aufwendungen Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
C0200/R0110- R0550 Gesamt Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche.
C0200/R1200 Sonstige Aufwendungen Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0200/R1300 Gesamtaufwendungen Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen



Element Hinweise
Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0210 bis C0280/R1410 Gebuchte Prämien - brutto Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.

Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft.

C0210 bis C0280/R1420 Gebuchte Prämien - Anteil der Rückversicherer Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
C0210 bis C0280/R1500 Gebuchte Prämien - netto Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Nettobeiträge" stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0210 bis C0280/R1510 Verdiente Prämien - brutto Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0210 bis C0280/R1520 Verdiente Prämien - Anteil der Rückversicherer Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den "gebuchten Bruttobeiträgen" abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0210 bis C0280/R1600 Verdiente Prämien - netto Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0210 bis C0280/R1610 Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1620 Aufwendungen für Versicherungsfälle - Anteil der Rückversicherer Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1700 Aufwendungen für Versicherungsfälle - netto Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0210 bis C0280/R1710 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0210 bis C0280/R1720 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - Anteil der Rückversicherer Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist.

C0210 bis C0280/R1800 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - netto Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0210 bis C0280/R1900 Angefallene Aufwendungen Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
C0300/R1410- R1900 Gesamt Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Lebensversicherungsgeschäftsbereiche.
C0300/R2500 Sonstige Aufwendungen Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0300/R2600 Gesamtaufwendungen Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.
C0210 bis C0280/R2700 Gesamtbetrag der Rückkäufe Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.

Dieser Betrag wird auch unter den Aufwendungen für Versicherungsfälle (Element R1610) ausgewiesen.

S.05.02 - Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern17 18

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind von der Pflicht zur Übermittlung des Meldebogens S.05.02.01 in Anhang I befreit, wenn mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien auf das Herkunftsland entfallen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften ("GAAP") oder nach IFRS-Rechnungslegungsstandards, sofern diese als nationale GAAP anerkannt sind.

Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Berichtstermin. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen, soweit diese im Abschluss angewandt wird. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.

Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet der Ausdruck "Land des Vertragsabschlusses":

  1. das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
  2. das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
  3. das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.
  4. Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.

Element Hinweise
Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0020 bis C0060/R0010 Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) - Nichtlebensversicherungs- verpflichtungen Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungs- verpflichtungen.
C0080 bis C0140/R0110 Gebuchte Prämien - brutto - Direktversicherungsgeschäft Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
C0080 bis C0140/R0120 Gebuchte Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
C0080 bis C0140/R0130 Gebuchte Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
C0080 bis C0140/R0140 Gebuchte Prämien - Anteil der Rückversicherer Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
C0080 bis C0140/R0200 Gebuchte Prämien - netto Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Nettobeiträge" stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0080 bis C0140/R0210 Verdiente Prämien - brutto - Direktversicherungsgeschäft Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.
C0080 bis C0140/R0220 Verdiente Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.
C0080 bis C0140/R0230 Verdiente Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.
C0080 bis C0140/R0240 Verdiente Prämien - Anteil der Rückversicherer Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den "gebuchten Bruttobeiträgen" abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0080 bis C0140/R0300 Verdiente Prämien - netto Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0080 bis C0140/R0310 Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - Direktversicherungsgeschäft Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0320 Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0330 Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0340 Aufwendungen für Versicherungsfälle - Anteil der Rückversicherer Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0400 Aufwendungen für Versicherungsfälle - netto Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0080 bis C0140/R0410 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - Direktversicherungsgeschäft Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0420 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0430 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0440 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - Anteil der Rückversicherer Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge.

Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist.

C0080 bis C0140/R0500 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - netto Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0080 bis C0140/R0500 Angefallene Aufwendungen Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
C0140/R1200 Sonstige Aufwendungen Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0140/R1300 Gesamtaufwendungen Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die von diesem Meldebogen abgedeckten Länder.



Element Hinweise
Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen
C0160 bis C0200/R1400 Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) - Lebensversicherungsverpflichtungen Anzugeben ist der Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen.
C0220 bis C0280/R1410 Gebuchte Prämien - brutto Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/ EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
C0220 bis C0280/R1420 Gebuchte Prämien - Anteil der Rückversicherer Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/ EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
C0220 bis C0280/R1500 Gebuchte Prämien - netto Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/ EWG, sofern anwendbar: Die "gebuchten Nettobeiträge" stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0220 bis C0280/R1510 Verdiente Prämien - brutto Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto).
C0220 bis C0280/R1520 Verdiente Prämien - Anteil der Rückversicherer Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den "gebuchten Bruttobeiträgen" abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen
C0220 bis C0280/R1600 Verdiente Prämien - netto Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0220 bis C0280/R1610 Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto).

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1620 Aufwendungen für Versicherungsfälle - Anteil der Rückversicherer Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1700 Aufwendungen für Versicherungsfälle - netto Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.

C0220 bis C0280/R1710 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - brutto Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto).

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0220 bis C0280/R1720 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - Anteil der Rückversicherer Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen.

Dieser Posten ist entweder als positiver Betrag auszuweisen, wenn die Veränderung negativ ist, oder als negativer Betrag, wenn die Veränderung positiv ist.

C0220 bis C0280/R1800 Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen - netto Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.

Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen; ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen.

C0220 bis C0280/R1900 Angefallene Aufwendungen Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
C0280/R2500 Sonstige Aufwendungen Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden.

Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen.

C0280/R2600 Gesamtaufwendungen Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die von diesem Meldebogen abgedeckten Länder

S.12.01 - Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

Geschäftsbereiche für Lebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung. Deckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag Risiken aus mehreren Geschäftsbereichen ab, müssen die Unternehmen die Verpflichtungen, soweit möglich, in die entsprechenden Geschäftsbereiche entbündeln (Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

Die Geschäftsbereiche "Index- und fondsgebundene Versicherung", "Sonstige Lebensversicherung" und "Krankenversicherung" sind aufgeteilt in "Verträge ohne Optionen und Garantien" und "Verträge mit Optionen oder Garantien". Bei dieser Aufteilung ist Folgendes zu berücksichtigen:

Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln, da Angaben über einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in gesonderten Zeilen angefordert werden.

Die Angaben von R0010 bis R0100 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0110 bis R0130 gesondert anzugeben.


Element Hinweise
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.
C0150/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. des fondsgebundenen Geschäfts) Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0020 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/ gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/ gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für je den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0020 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes - gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/ gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0020 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/ gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherung nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes - gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/ gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet als Ganzes für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.



Element Hinweise
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0030 Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus einem bestem Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätz wert (brutto) Der Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/ gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0030 Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) - gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Der Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/ gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0030 Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) - gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Der Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/ gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0040 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/ gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen Die Höhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0080 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen - gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts im Bereich Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0210/R0080 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste auf grund von Gegenparteiausfällen - gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts im Bereich Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0090 Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen Die Höhe des besten Schätzwerts abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften für jeden Geschäftsbereich.
C0150/R0090 Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen - gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0090 Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen - gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/ R0100 Risikomarge Der Betrag der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0150/R0100 Risikomarge - gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0100 Risikomarge - gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.



Element Hinweise
Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/ R0110 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Geschäftsbereich.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0150/R0110 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0210/R0110 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170,
C0180, C0190, C0200/R0120
Bester Schätzwert Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für jeden Geschäftsbereich.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0150/R0120 Bester Schätzwert - gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0210/R0120 Bester Schätzwert - gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0130 Risikomarge Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für jeden Geschäftsbereich.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0150/R0130 Risikomarge - gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0210/R0130 Risikomarge - gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.



Element Hinweise
Versicherungstechnische Rückstellungen - gesamt
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/ R0200 Versicherungstechnische Rückstellungen - gesamt Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von diesen Rückstellungen.
C0150/R0200 Versicherungstechnische Rückstellungen - gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0210/R0200 Versicherungstechnische Rückstellungen - gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

S.17.01 - Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

Geschäftsbereiche für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung.

Das direkte Krankenversicherungsgeschäft außer dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen ist in die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Nummer 1 bis 3 definierten Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereiche aufzugliedern.

Das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft ist zusammen mit dem Direktversicherungsgeschäft in C0020 bis C0130 anzugeben.

Die Angaben von R0010 bis R0280 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0290 bis R0310 gesondert anzugeben.


Element Hinweise
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet
C0020 bis C0170/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0180/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.

Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.

C0020 bis C0170/R0050 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/ gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0050 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für alle Geschäftsbereiche nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.



Element Hinweise
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge - bester Schätzwert
C0020 bis C0170/R0060 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, brutto, gesamt Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0060 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, brutto, gesamt Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0020 bis C0170/R0140 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/ gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0140 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0150 Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe des besten Netto-Schätzwerts für Prämienrückstellungen für jeden Geschäftsbereich.
C0180/R0150 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen Der Gesamtbetrag des besten Netto-Schätzwerts für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0160 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, brutto, gesamt Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0160 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, brutto, gesamt Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen.
C0020 bis C0170/R0240 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/ gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0240 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0250 Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe des besten Netto-Schätzwerts für Schadenrückstellungen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0250 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen Die Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0260 Bester Schätzwert (brutto) gesamt - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe des besten Brutto-Schätzwerts für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0260 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt - bester Schätzwert gesamt - brutto Die Gesamthöhe des besten Brutto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).
C0020 bis C0170/R0270 Bester Schätzwert (netto) gesamt - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Höhe des besten Netto-Schätzwerts für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0270 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt - bester Schätzwert gesamt - netto Die Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).
C0020 bis C0170/R0280 Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge - Risikomarge Die Höhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Risikomarge wird für das gesamte Portfolio von (Rück-) Versicherungsverpflichtungen berechnet und dann jedem einzelnen Geschäftsbereich für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft zugeordnet.
C0180/R0280 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt - Risikomarge gesamt Dies ist die Gesamthöhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.



Element Hinweise
Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen
C0020 bis C0170/R0290 Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen - versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0180/R0290 Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen - versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, für alle Geschäftsbereiche, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0020 bis C0170/R0300 Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen - bester Schätzwert Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf den besten Schätzwert, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0180/R0300 Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen - bester Schätzwert Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf den besten Schätzwert, für alle Geschäftsbereiche, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0020 bis C0170/R0310 Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen - Risikomarge Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die Risikomarge, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.

C0180/R0310 Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen - Risikomarge Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die Risikomarge, für alle Geschäftsbereiche, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen.

Dieser Wert ist als negativer Wert anzugeben, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert.



Element Hinweise
Versicherungstechnische Rückstellungen - gesamt
C0020 bis C0170/R0320 Versicherungstechnische Rückstellungen, gesamt - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0180/R0320 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen - gesamt Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0020 bis C0170/R0330 Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt - einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0330 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, einforderbare Beträge aus Rückversicherungen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0020 bis C0170/R0340 Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt - versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen / gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0180/R0340 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

S.19.01. - Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Abwicklungsdreiecke stellen die vom Versicherer geschätzten Kosten für Versicherungsfälle (geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und Schadenrückstellungen nach dem Bewertungsgrundsatz von Solvabilität II) und die Entwicklung der Kostenschätzung im Zeitablauf dar.

Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres gemäß den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die einzelnen Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

Dieser Meldebogen ist für das gesamte Nichtlebensversicherungsgeschäft auszufüllen, jedoch nach Zeichnungsjahr und Schadenjahr aufzuschlüsseln, wenn das Unternehmen die Daten auf unterschiedlicher Basis erfasst.

Die Standardlänge des Abwicklungsdreiecks beträgt 10+1 Jahre, doch die Meldepflicht hängt von der Schadenentwicklung der Unternehmen ab (beträgt die Schadenabwicklungsdauer weniger als 10 Jahre, müssen die Unternehmen ihre Daten entsprechend der kürzeren internen Entwicklung übermitteln).

Mit der erstmaligen Anwendung von Solvabilität II sind historische Daten für geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle erforderlich (d. h., es ist der vollständige Satz zu übermitteln), nicht aber für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen. Bei der Zusammenstellung der historischen Daten für geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle wird der gleiche Ansatz für die Länge des Dreiecks im Rahmen der laufenden Übermittlung zugrunde gelegt (d. h. die kürzere Dauer zwischen 10+1 Jahren und der Schadenabwicklungsdauer der Unternehmen).


Element Hinweise
Z0020 Schadenjahr oder Zeichnungsjahr Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 - Schadenjahr

2 - Zeichnungsjahr

C0010 bis C0110/ R0100 bis R0250 Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) - Dreieck Die bezahlten Bruttoschäden, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, ohne Aufwendungen, in einem Dreieck, das die Entwicklungen bei den bereits bezahlten Bruttoschäden zeigt: für jedes der Schaden-/ Zeichnungsjahre von N-9 (und davor) und allen vorangegangenen Berichtszeiträumen bis - einschließlich - N (letztes Berichtsjahr) sind die für jedes Entwicklungsjahr bereits geleisteten Zahlungen zu melden (dies ist die Verzögerung zwischen dem Schaden-/Zeichnungsjahr und dem Zahlungstermin).

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

C0170/R0100 bis R0260 Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) - im laufenden Jahr Die Summe in "Laufendes Jahr" spiegelt die letzte Diagonale (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0100 bis R0250 wider.

R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250.

C0180/R0100 bis R0260 Bezahlte Bruttoschäden - Summe der Jahre (kumuliert) "Summe der Jahre" enthält die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller Zahlungen bezogen auf das Schaden-/Zeichnungsjahr), einschließlich der Gesamtsumme.
C0200 bis C0300/R0100 bis R0250 Bester Schätzwert (brutto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen - Dreieck Dreiecke für den besten Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen, ohne Abzug der Rückversicherung für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N-9 (und davor) und allen vorangegangenen Berichtszeiträumen bis - einschließlich - N (letztes Berichtsjahr). Der beste Schätzwert für Schadenrückstellungen gilt für Schadenfälle, die vor dem oder am Bewertungsstichtag eingetreten sind, unabhängig davon, ob die aus diesen Schadenfällen resultierenden Ansprüche angemeldet wurden oder nicht.

Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.

C0360/R0100 bis R0260 Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen - Jahresende (abgezinste Daten) Die Summe in "Jahresende" spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0100 bis R0250 wider.

R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250.

S.22.01 - Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Meldebogen bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn das Unternehmen mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet.

Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird.

Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z.B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).


Element Hinweise
C0010/R0010 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - versicherungstechnische Rückstellungen Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0030/R0010 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - versicherungstechnische Rückstellungen Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0010 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen - versicherungstechnische Rückstellungen Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.

C0070/R0010 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - versicherungstechnische Rückstellungen Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0010 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - versicherungstechnische Rückstellungen Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0020 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - Basiseigenmittel Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0030/R0020 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - Basiseigenmittel Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0020 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen - Basiseigenmittel Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den Basiseigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.

C0070/R0020 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - Basiseigenmittel Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0020 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - Basiseigenmittel Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0050 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der SCR Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0030/R0050 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der SCR Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0050 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz - für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.

C0070/R0050 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0050 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der SCR Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0090 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - SCR Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0030/R0090 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - SCR Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0090 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen - SCR Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der SCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.

C0070/R0090 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - SCR Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0090 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - SCR Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen der SCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0100 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0030/R0100 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0100 Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz - anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.

C0070/R0100 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0100 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - anrechnungsfähige Eigenmittel zur Erfüllung der MCR Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und den anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Erfüllung der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.

C0010/R0110 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - Mindestkapitalanforderung Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0030/R0110 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - Mindestkapitalanforderung Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

C0050/R0110 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen - Mindestkapitalanforderung Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der MCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.

C0070/R0110 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - Mindestkapitalanforderung Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.

C0090/R0110 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - Mindestkapitalanforderung Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten.

Dies ist die Differenz zwischen der MCR berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen und der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und alle sonstigen Übergangsmaßnahmen.


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