umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (3)

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Unterabschnitt 2
Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle

Artikel 296 Versandanmeldung und Beförderungsmittel
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Jede Versandanmeldung enthält nur in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen.

Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.

(2) Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels

  1. ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;
  2. eine Reihe mehrerer gekoppelter Eisenbahnwagen;
  3. Schiffe, die eine Einheit bilden.

(3) Wird für den Zweck des Unionsversandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen einzureichen.

Artikel 297 Frist für die Gestellung der Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung

  1. der Beförderungsroute;
  2. des Beförderungsmittels;
  3. der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
  4. aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.

(2) Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Unionsversandverfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.

Artikel 298 Beförderungsroute für den Warenverkehr im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) In das Unionsversandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren.

(2) Erachtet die Abgangszollstelle oder der Inhaber des Verfahrens es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Verfahrens eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im Unionsversandverfahren fest.

Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.

Artikel 299 Zollverschluss als Nämlichkeitsmittel
(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle

  1. den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat;
  2. in anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss).

(2) Die Abgangszollstelle erfasst die Anzahl der Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen im elektronischen Versandsystem.

Artikel 300 Verschlusssicherheit
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel oder Behälter als verschlusssicher an,

  1. an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
  2. die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;
  3. die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
  4. deren Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.

(2) Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.

Artikel 301 Eigenschaften von Zollverschlüssen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:

  1. grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen
    1. einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben;
    2. leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein;
    3. so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt;
    4. für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann;
    5. individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind;
  2. technische Merkmale:
    1. Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind;
    2. die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein;
    3. das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.

(2) Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 "Frachtcontainer - Mechanische Siegel" zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.

(3) Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:

  1. das Wort "Zoll" in einer der Amtssprachen der Union oder eine entsprechende Abkürzung;
  2. einen Ländercode in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes, mit dem der Mitgliedstaat angegeben wird, der den Verschluss angebracht hat;
  3. die Mitgliedstaaten können das Symbol der Europaflagge hinzufügen.

Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.

(4) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich.

(5) Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschließen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschließlich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier.

Artikel 302 Andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse19
(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Abweichend von Artikel 299 kann die Abgangszollstelle entscheiden, die in das Unionsversandverfahren übergeführten Waren nicht zu verschließen, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung oder in den ergänzenden Unterlagen zu stützen, unter der Voraussetzung, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen wie den Seriennummern der Waren enthält.

(2) Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von Artikel 299 weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn

  1. die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Klebezettel mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist;
  2. die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden.
  3. die Waren auf dem Seeweg befördert werden und in dem gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex als Zollanmeldung verwendeten elektronischen Beförderungsdokument zur Überführung von Waren in den Unionsversand ein Verweis auf das Konnossement enthalten ist.

Artikel 303 Überführung von Waren in den Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Nur Waren, die gemäß Artikel 299 verschlossen wurden oder für die andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 302 getroffen wurden, werden in das Unionsversandverfahren übergeführt.

(2) Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zum Unionsversandverfahren

  1. an die angegebene Bestimmungszollstelle;
  2. an jede angegebene Durchgangszollstelle.

Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.

(3) Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren in Kenntnis.

(4) Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens stellt die Abgangszollstelle ihm ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit zur Verfügung.

Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls durch eine Liste der Warenpositionen mit dem Formular in derselben Delegierten Verordnung ergänzt. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit wird unter Verwendung des Formulars in derselben Delegierten Verordnung ausgestellt und durch die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit mit dem Formular in derselben Delegierten Verordnung ergänzt.

Unterabschnitt 3
Förmlichkeiten während des Unionsversands

Artikel 304 Vorführung der im Unionsversand beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung zu gestellen.

(2) Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung in jeder Durchgangszollstelle angeht, gilt Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(3) Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangszollstelle von dem Grenzübertritt.

(4) Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle befördert, so fordert die tatsächliche Durchgangszollstelle die Angaben des Unionsversandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren.

(5) Die Durchgangszollstellen können eine Warenbeschau durchführen. Die Warenbeschau erfolgt hauptsächlich anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, vorausgesetzt, die Durchgangszollstelle kann den Grenzübergang der Waren auf andere Weise überprüfen. Diese Überprüfung findet nur im Bedarfsfall statt. Die Überprüfung kann nachträglich vorgenommen werden.

Artikel 305 Ereignisse während des Warenverkehrs im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung, wenn

  1. der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß Artikel 298 abzuweichen;
  2. Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert werden;
  3. Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden;
  4. eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert;
  5. ein Ereignis vorliegt, dass die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte;
  6. eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäß Artikel 296 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird.

(2) Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende Unionsversandverfahren fortgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen.

Diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Versandsystem.

(3) Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe c brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung den Zollbehörden nicht gestellt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Waren werden von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen;
  2. der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens übermittelt der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, alle maßgeblichen Informationen über die Umladung;
  3. diese Behörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.

(4) Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe f kann der Beförderer das Unionsversandverfahren fortsetzen, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden.

(5) Wird im Falle eines Ereignisses gemäß Absatz 1 Buchstabe f die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger, so brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung der Zollbehörde nicht gestellt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Straßenfahrzeug befindet, erhält vom Inhaber des Verfahrens oder vom Beförderer im Auftrag des Inhabers die maßgeblichen Informationen über die Zusammensetzung des Straßenfahrzeugs;
  2. diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.

(6) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU macht der Beförderer in den Fällen gemäß Absatz 1 die notwendigen Eintragungen in dem Versandbegleitdokument oder in dem Versandbegleitdokument/Sicherheit und führt der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, die Waren unverzüglich nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument oder dem Versandbegleitdokument/Sicherheit vor.

In den Fällen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a braucht der Beförderer dieser Zollstelle die Waren und die MRN der Versandanmeldung nicht zu gestellen.

Sachdienliche Informationen über Ereignisse während des Versandvorgangs werden von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle im elektronischen Versandsystem erfasst.

(7) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.

Unterabschnitt 4
Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle

Artikel 306 Gestellung von in den Unionsversand übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wenn in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle eintreffen, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen:

  1. die Waren;
  2. die MRN der Versandanmeldung;
  3. alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen.

Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.

(2) Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung bei der Bestimmungszollstelle angeht, gilt Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(3) Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäß Artikel 297 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.

(4) Das Unionsversandverfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.

(5) Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht dieses Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren bei dieser Zollstelle bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung enthält, mit einem Sichtvermerk.

Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 72-03 ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen.

Die Bescheinigung ist nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens im Sinne des Artikels 312 zu verwenden.

Artikel 307 Wareneingangsmeldung im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 306 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

(2) Wird das Unionsversandverfahren bei einer anderen Zollstelle beendet als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die gemäß Artikel 306 Absatz 4 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 306 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

Artikel 308 Kontrollen und Ausstellung von Alternativnachweisen17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wird das Unionsversandverfahren beendet, führt die Bestimmungszollstelle auf Basis der Angaben der Unionsversandanmeldung, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch.

(2) Wird das Unionsversandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmäßigkeiten festgestellt hat und der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument oder das Versandbegleitdokument/Sicherheit vorlegt, versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäß Artikel 312 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk:

"Alternativnachweis - 99202".

Artikel 309 Übermittlung der Kontrollergebnisse
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäß Artikel 306 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.

(2) Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex empfangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 1 spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.

Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäß Artikel 305 Absatz 4 von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.

(3) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.

Unterabschnitt 5
Suchverfahren und Erhebung der Zollschuld

Artikel 310 Suchverfahren beim Warenverkehr im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Sind bei der Abgangszollstelle innerhalb von sechs Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 1 oder gemäß Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder innerhalb von zwölf Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so ersucht diese Zollstelle die Bestimmungszollstelle, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat, unverzüglich um die Kontrollergebnisse.

Die Bestimmungszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der Abgangszollstelle.

(2) Sind bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des Unionsversandverfahrens oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:

  1. Die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 297 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten;
  2. die Abgangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
  3. die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.

(3) Die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats übermittelt Ersuchen um die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.

Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das Unionsversandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.

(4) Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Absendung beantwortet.

(5) Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens übermittelt, so ersucht die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.

Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ersucht diese Zollstelle den Inhaber des Verfahrens jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens vorzulegen.

Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten.

(6) Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäß Absatz 5 erhaltenen Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats ausreichen, um das Suchverfahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen.

Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Absendung.

(7) Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das Unionsversandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats das Unionsversandverfahren und setzt unverzüglich den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, in Kenntnis.

(8) Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das Unionsversandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.

Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:

  1. Ermittlung des Zollschuldners;
  2. Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständig ist.

Artikel 311 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Zollschuld19
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wird nach Einleitung des Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats nachgewiesen, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen ließ, in einem anderen Mitgliedstaat liegt, so übermittelt sie der für diesen Ort zuständigen Zollbehörde unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der genannten Frist alle sachdienlichen Unterlagen.

(2) Die für diesen Ort zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Unterlagen und teilt der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats diese Antwort nicht innerhalb von 28 Tagen, setzt sie das Suchverfahren unverzüglich fort oder leitet die Erhebung ein.

(3) Erhält die an einem Versandverfahren beteiligte Zollbehörde eines Mitgliedstaats vor Ablauf der Frist nach Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 den Nachweis, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, in ihrem Gebiet liegt, sollte diese Behörde der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats unverzüglich und in jedem Fall innerhalb dieser Frist ein hinreichend begründetes Ersuchen auf Übertragung der Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung an die ersuchende Zollbehörde übermitteln.

(4) Die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats bestätigt den Eingang des Ersuchens gemäß Absatz 3 und teilt der ersuchenden Zollbehörde innerhalb von 28 Tagen nach Absenden des Ersuchens mit, ob sie dem Ersuchen nachkommen und der ersuchenden Behörde die Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung übertragen wird.

Artikel 312 Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Das Unionsversandverfahren gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der Waren vorlegt:

  1. ein von der Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex geliefert wurden.
  2. ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;
  3. ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
  4. ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

(2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer Behörde des Mitgliedstaats beglaubigt sind.

(3) Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß Artikel 307 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Unionsversandverfahrens.

Unterabschnitt 6
Vereinfachungen im Unionsversand

Artikel 313 Räumlicher Geltungsbereich der Vereinfachungen17
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und e des Zollkodex)

(1) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a und c des Zollkodex genannten Vereinfachungen gelten nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Vereinfachungen bewilligt wurden.

(2) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat enden, in dem die Vereinfachung bewilligt wurde.

(3) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt in den Mitgliedstaaten, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.

Artikel 314 Überführung von Waren in den Unionsversand durch einen zugelassenen Versender17
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das Unionsversandverfahren zu überführen, so reicht er bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender kann das Unionsversandverfahren bis zum Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannten Frist nicht einleiten.

(2) Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:

  1. die Beförderungsroute, wenn diese gemäß Artikel 298 vorgeschrieben wurde;
  2. die gemäß Artikel 297 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle;
  3. gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.

(3) Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument oder ein Versandbegleitdokument/Sicherheit ausdrucken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt sind. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU druckt der zugelassene Versender diese Dokumente jedoch aus.

Artikel 315 Förmlichkeiten für im Unionsversandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:

  1. Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
  2. er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
  3. nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere maßgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
  4. er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.

(2) Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangszollstelle vom Eintreffen der Waren.

(3) Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Empfänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle.

Artikel 316 Beendigung des Unionsversands für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens gelten als erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet gemäß Artikel 233 Absatz 2 des Zollkodex, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger unverändert gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäß Artikel 297 Absatz 1 vorgelegt wurden.

(2) Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheinigung aus, mit der das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Unionsversandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang 72-03 ausgestellt.

Artikel 317 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Die besonderen Verschlüsse müssen die in Artikel 301 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 "Frachtcontainer - Mechanische Siegel" zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.

Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.

(2) Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:

  1. den Namen der Person, der die Verwendung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c bewilligt wurde;
  2. eine entsprechende Abkürzung oder ein Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats die betreffende Person ermitteln kann.

(3) Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren an.

Artikel 318 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)

Die Zollbehörde

  1. setzt die Kommission und die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat;
  2. prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat;
  3. führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen;
  4. überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erteilt wurde.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.

Artikel 319 Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr17
(Artikel 22 des Zollkodex)

Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Voraussetzungen und die in dieser Delegierten Verordnung für den Luftverkehr bzw. in dieser Delegierten Verordnung für den Seeverkehr festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und konsultiert im Fall des Luftverkehrs die Zollbehörde am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen sowie im Fall des Seeverkehrs die Zollbehörde im Abgangs- und im Bestimmungshafen.

Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Entscheidung zuständige Behörde gemäß Artikel 14 mitgeteilt hat, welche Bedingungen und Kriterien die konsultierte Zollbehörde prüfen muss.

Artikel 320 Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)

(1) Die Waren werden in das Unionsversandverfahren überlassen, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments in Fall des Luftverkehrs der Abgangszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Abgangszollstelle im Hafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.

(2) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben allen Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein.

(3) Das Unionsversandverfahren endet, wenn die Waren im Fall des Luftverkehrs der Bestimmungszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Bestimmungszollstelle im Hafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden.

(4) Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten in Kenntnis.

(5) Das Unionsversandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

Unterabschnitt 7
Beförderung von Waren mit festinstallierten Transporteinrichtungen

Artikel 321 Ablauf des Unionsversands bei Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen20
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Werden die Waren, die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert werden, durch diese Einrichtung in das Zollgebiet der Union verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das Unionsversandverfahren übergeführt.

(2) Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet der Union befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das Unionsversandverfahren übergeführt.

(3) Werden Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert, so ist für die Zwecke des Unionsversandverfahrens der Inhaber des Verfahrens in dem in Absatz 1 genannten Fall der in dem Mitgliedstaat, durch dessen Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ansässige Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung oder in dem in Absatz 2 genannten Fall der Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt.

Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren.

(4) Für die Zwecke des Artikels 233 Absatz 3 des Zollkodex gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrichtung, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren mithilfe der festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden, als der Beförderer.

(5) Das Unionsversandverfahren gilt als beendet, wenn:

  1. die entsprechende Eintragung in den Geschäftsbüchern des Empfängers vorgenommen wird, oder
  2. der Betreiber der fest installierten Transporteinrichtung bescheinigt, dass die Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung transportiert wurden:
    1. im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
    2. in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder
    3. das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(6) Nicht-Unionswaren gelten ab dem Zeitpunkt als in vorübergehender Verwahrung, zu dem das Unionsversandverfahren nach Absatz 5 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i oder ii beendet ist.

Kapitel 4
Verwendung

Abschnitt 1
Vorübergehende Verwendung

Artikel 322 Erledigung der vorübergehenden Verwendung in Schienenbeförderungsmittel, Paletten und Container betreffenden Fällen
(Artikel 215 des Zollkodex)

(1) Für Schienenbeförderungsmittel, die aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und Schienenbeförderungsleistungen erbringenden Beförderern aus Nicht-Unionsländern gemeinsam verwendet werden, kann die vorübergehende Verwendung erledigt werden, wenn Schienenbeförderungsmittel gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Verfügung gestellt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

(2) Für Paletten kann die vorübergehenden Verwendung erledigt werden, wenn Paletten gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die in das Verfahren übergeführt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

(3) Für Container wird in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden 24, die vorübergehende Verwendung erledigt, wenn Container gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die in das Verfahren übergeführt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

Artikel 323 Besondere Erledigung für Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf
(Artikel 215 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeführten Waren gilt deren Verbrauch, Zerstörung oder unentgeltliche Verteilung an das Publikum der Veranstaltung als Wiederausfuhr, sofern ihre Menge in Anbetracht der Art der Veranstaltung, der Zahl der Besucher und des Ausmaßes der Beteiligung des Inhabers des Verfahrens an der Veranstaltung angemessen ist.

Artikel 323a Besondere Erledigung für Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden20
(Artikel 215 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 235a der Delegierten Verordnung (EU) genannten Waren, gilt deren Verbrauch oder Zerstörung als Wiederausfuhr, sofern die verbrauchte oder zerstörte Menge der Art der militärischen Aktivität entspricht.

Kapitel 5
Veredelung

Aktive Veredelung

Artikel 324 Besondere Fälle der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX19 20 (Anm.: Abs. 2 Buchstabe a rückwirkende Gültigkeit gem. Art 2 zum 12.07.2017)
(Artikel 215 des Zollkodex)

(1) Für die Zwecke der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX gilt Folgendes als Wiederausfuhr:

  1. Lieferung der Veredelungserzeugnisse an Personen, die gemäß Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 25 nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, sonstige konsularische Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben haben;
  2. Lieferung der Veredelungserzeugnisse an die im Gebiet eines Mitgliedstaats stationierten Truppen anderer Länder, falls dieser Mitgliedstaat nach Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 eine besondere Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt;
  3. Lieferung von Luftfahrzeugen;
  4. Lieferung von Raumfahrzeugen und dazugehörender Ausrüstung;
  5. Lieferung von Hauptveredelungserzeugnissen, für die der Ergaomnes-Einfuhrzollsatz mit "frei" angegeben ist oder für die eine Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1, oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/581 26 des Rates ausgestellt wurde;
  6. vorschriftsmäßige Verfügung über Nebenveredelungserzeugnissen, die aus Gründen des Umweltschutzes nicht unter zollamtlicher Überwachung zerstört werden dürfen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. wenn die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden;

    Absatz 1 gilt jedoch in den Fällen, in denen die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren, bei einer Anmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr einer vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen würden, sofern der Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX die Datenelemente gemäß der entsprechenden Überwachungsmaßnahme zur Verfügung stellt.

  2. wenn für in die aktive Veredelung IM/EX übergeführte Nichtursprungswaren eine Zollschuld nach Artikel 78 Absatz 1 des Zollkodex entstehen würde, wenn der Inhaber der Bewilligung beabsichtigt, die Veredelungserzeugnisse wiederauszuführen.

(3) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung, Änderung oder Umrüstung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.

(4) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe d lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung, Änderung oder Umrüstung von Satelliten, deren Abschussgeräte und Bodenstationsausrüstung oder Teilen davon, die Bestandteil des Systems sind, verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.

(5) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe e lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für Veredelungsvorgänge im Zusammenhang mit den gelieferten Veredelungserzeugnissen oder Teilen davon verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.

(6) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe f weist der Inhaber der aktiven Veredelung nach, dass die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX nach den normalen Regeln unmöglich oder unwirtschaftlich ist.

Artikel 325 Veredelungserzeugnisse oder Waren, die als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten
(Artikel 215 des Zollkodex)

(1) Wurde in der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX angegeben, dass die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung übergeführten Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, wenn sie bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, gilt die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erledigung des Verfahrens als abgegeben und angenommen und die Überlassung als bewilligt.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Waren zu Unionswaren, sobald sie in den Wirtschaftskreislauf gelangen.

Titel VIII
Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union

Kapitel 1
Förmlichkeiten vor dem Ausgang von Waren

Artikel 326 Elektronisches System für den Ausgang von Waren
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

Für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union ist ein für diese Zwecke entwickeltes elektronisches System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex zu verwenden.

Absatz 1 findet ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.

Artikel 327 Waren ohne Vorabanmeldung
(Artikel 267 des Zollkodex)

Wird festgestellt, dass für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, keine Vorabanmeldung vorliegt, es sei denn die Verpflichtung zur Abgabe dieser Anmeldung gilt nicht, erfolgt der Ausgang der Waren vorbehaltlich der Abgabe einer solchen Anmeldung.

Artikel 328 Risikoanalyse
(Artikel 264 des Zollkodex)

(1) Vor der Überlassung der Waren ist eine Risikoanalyse innerhalb einer Frist durchzuführen, die dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist für die Abgabe der Vorabanmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und dem Verladen oder dem Abgang der Waren entspricht.

(2) Besteht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, wird eine Risikoanalyse bei Gestellung der Waren auf der Grundlage der diese Waren betreffenden Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung vorgenommen oder, falls diese Unterlagen nicht vorliegen, auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen über die Waren.

Kapitel 2
Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren

Artikel 329 Bestimmung der Ausgangszollstelle17 19
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Finden die Absätze 2 bis 7 keine Anwendung, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden.

(2) Im Fall von Waren, die das Zollgebiet der Union durch eine festinstallierte Transporteinrichtung verlassen, ist die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle.

(3) Werden die Waren zur Beförderung an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union in einem Seehafen auf ein nicht im Linienverkehr gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingesetztes Schiff verladen, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff verladen werden.

(4) Findet Absatz 3 keine Anwendung, und werden die Waren zur Beförderung auf dem See- oder Luftweg an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union ohne anschließende Umladung auf ein Schiff oder in ein Luftfahrzeug verladen, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff oder in das Luftfahrzeug verladen werden.

(5) Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein externes Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangszollstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs.

(6) Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein anderes als das externe Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangszollstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. die Bestimmungszollstelle des Versandvorgangs befindet sich in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens;
  2. die Bestimmungszollstelle des Versandverfahrens befindet sich an der Grenze des Zollgebiets der Union und die Waren werden aus diesem Zollgebiet verbracht, nachdem sie über ein außerhalb des Zollgebiets der Union gelegenes Land oder Gebiet befördert wurden.

(7) Auf Antrag ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von den Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, den Luftverkehrsgesellschaften oder den Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, sofern die Waren das Zollgebiet der Union im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr verlassen sollen.

(7a) Spätestens ab der Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 gelten die Absätze 6 und 7 nicht für Fälle, in denen Unionswaren, die unter eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG genannten Kategorien fallen, ausgeführt werden.

Spätestens ab der Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 gilt Absatz 7 nicht für Fälle, in denen Nicht-Unionswaren wiederausgeführt werden.

(8) - gestrichen -

(9) Ist eine Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274 Absatz 1 des Zollkodex abzugeben, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren in der Freizone oder in vorübergehender Verwahrung befinden.

Artikel 330 Kommunikation zwischen den Ausfuhr- und den Ausgangszollstellen
(Artikel 267 Absatz 1 des Zollkodex)

Außer in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex erfolgt, übermittelt die Ausfuhrzollstelle der angegebenen Ausgangszollstelle bei Überlassung der Waren die Daten der Ausfuhranmeldung. Diese Daten basieren gegebenenfalls auf Berichtigungen in der Ausfuhranmeldung.

Artikel 331 Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle20
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Die Person, die die Waren beim Ausgang gestellt, muss zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle folgende Angaben machen:

  1. MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung;
  2. etwaige Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten Waren andererseits, einschließlich der Fälle, in denen Waren vor ihrer Gestellung bei der Ausgangszollstelle umgepackt oder in Container gepackt wurden.
  3. Wird nur ein Teil der unter eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung fallenden Waren gestellt, muss die Person, die die Waren gestellt, auch die Menge der tatsächlich gestellten Waren angeben.

Werden diese Waren jedoch in Packstücken oder in Containern gestellt, so teilt sie die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummern mit.

(2) Zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldete Waren können bei einer anderen als der in der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung angegebenen Ausgangszollstelle gestellt werden. Befindet sich die tatsächliche Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich angegebene Zollstelle, fordert die tatsächliche Zollstelle die Angaben der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle an.

(3) Werden Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden, über diese Einrichtung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so gelten diese Waren als gestellt, wenn sie in die fest installierte Transporteinrichtung verbracht werden.

Artikel 332 Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren19
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Unterliegen Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, Zollkontrollen, nimmt die Ausgangszollstelle eine Warenbeschau auf der Grundlage der von der Ausfuhrzollstelle übermittelten Daten vor.

(2) Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle das Fehlen einiger zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeter Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, unterrichtet diese Zollstelle die Ausfuhrzollstelle über die fehlenden Waren.

(3) Werden bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle Mehrmengen bei einigen zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Mehrmenge, bis eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.

(4) Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle eine andere Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Waren, bis eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde, und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.

(5) Der Beförderer unterrichtet die Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren, indem er die folgenden Angaben übermittelt:

  1. die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers;
  2. bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummern;
  3. die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung.

Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 besteht nicht, wenn diese Angaben den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme zur Verfügung stehen oder in den Fällen nach Artikel 329 Absatz 7.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 stellt die Person, die die Waren an den Beförderer übergibt, die in diesem Absatz genannten Angaben zur Verfügung.

Stehen dem Beförderer die in Absatz 5 genannten Angaben zur Verfügung, kann er die zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union bestimmten Waren verladen.

Artikel 333 Überwachung von zum Ausgang überlassenen Waren und Informationsaustausch zwischen den Zollstellen17 19
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Sobald die Waren zum Ausgang überlassen wurden, werden sie von der Ausgangszollstelle bis zu ihrer Verbringung aus dem Zollgebiet der Union überwacht.

(2) Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle, unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, über den Ausgang der Waren.

In den in Artikel 329 Absätze 3 bis 7 genannten Fällen muss die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle jedoch innerhalb der folgenden Fristen über den Ausgang der Waren unterrichten:

  1. in den in Artikel 329 Absätze 3 und 4 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das mit den Waren beladene Schiff oder Luftfahrzeug den Hafen oder Flughafen der Beladung verlassen hat;
  2. in den in Artikel 329 Absatz 5 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das externe Versandverfahren übergeführt wurden;
  3. in den in Artikel 329 Absatz 6 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das Versandverfahren erledigt wurde;
  4. in den in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags übernommen wurden.

(3) Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle und wird der Ausgang der Waren abgelehnt, so unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem den Ausgang der Waren abgelehnt wurde.

(4) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert, und verlassen sie anschließend aufgrund unvorhergesehener Umstände das Zollgebiet der Union als mehrere Sendungen, so unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren erst, wenn alle Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(5) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert, und verlassen sie anschließend aufgrund unvorhergesehener Umstände das Zollgebiet der Union über mehr als eine Ausgangszollstelle, so kann jede der in Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex genannten Personen bei der Ausgangszollstelle, bei der die Waren zuerst gestellt wurden, beantragen, die andere(n) Ausganszollstelle(n) darüber zu unterrichten, von wo ein Teil der Waren das Zollgebiet der Union verlassen wird. Jede Ausgangszollstelle überwacht den tatsächlichen Ausgang der Waren, die das Zollgebiet der Union über diese Zollstelle verlassen. Die nachfolgende Ausgangszollstelle bzw. die nachfolgenden Ausgangszollstellen unterrichtet bzw. unterrichten die erste Ausgangszollstelle über die Waren, die das Zollgebiet der Union über diese Zollstellen verlassen haben. Die erste Ausgangszollstelle und die nachfolgende(n) Ausgangszollstelle(n) tauschen diese Informationen einvernehmlich aus, ohne hierfür das Automatisierte Ausfuhrsystem gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 zu nutzen. Die erste Ausgangszollstelle macht der Ausfuhrzollstelle Mitteilung, wenn die gesamten Ware das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(6) Sollen Waren in dem in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fall das Zollgebiet der Union verlassen, muss der Beförderer auf Verlangen der zuständigen Zollbehörden am Ort des Ausgangs Informationen über diese Waren zur Verfügung stellen. Diese Informationen bestehen aus einer der folgenden Angaben:

  1. der MRN der Ausfuhranmeldung;
  2. einer Kopie des durchgehenden Beförderungsvertrags für die betreffenden Waren;
  3. der Kennnummer der Sendung oder der Nummer des Beförderungspapiers und bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummer.

(7) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c ist bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 die Frist, in der die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren unterrichten muss, in den in Artikel 329 Abätze 5 und 6 genannten Fällen der erste Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das Versandverfahren übergeführt wurden oder die Waren das Zollgebiet der Union verlassen oder das Versandverfahren erledigt wird.

Artikel 334 Bescheinigung des Ausgangs der Waren
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder oder dem Ausführer den Ausgang der Waren in folgenden Fällen:

  1. wenn diese Zollstelle von der Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren unterrichtet wurde;
  2. wenn diese Zollstelle gleichzeitig die Ausgangszollstelle ist und der Ausgang der Waren erfolgt ist;
  3. wenn diese Zollstelle die gemäß Artikel 335 Absatz 4 beigebrachten Nachweise für ausreichend erachtet.

(2) Hat die Ausfuhrzollstelle den Ausgang der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe c bescheinigt, setzt sie die Ausgangszollstelle hiervon in Kenntnis.

Artikel 335 Suchverfahren
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Wurde die Ausfuhrzollstelle 90 Tage nach der Überlassung der Waren zur Ausfuhr nicht über den Ausgang der Waren unterrichtet, kann sie den Anmelder auffordern, anzugeben, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(2) Der Anmelder kann von sich aus die Ausfuhrzollstelle darüber unterrichten, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(3) Stellt der Anmelder der Ausfuhrzollstelle die in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen zur Verfügung, kann er von dieser verlangen, den Ausgang zu bescheinigen. Zu diesem Zweck fordert die Ausfuhrzollstelle Informationen über den Ausgang der Waren von der Ausgangszollstelle an, die diese Anfrage binnen zehn Tagen beantwortet.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort der Ausgangszollstelle, setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder hiervon in Kenntnis.

(4) Setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder darüber in Kenntnis, dass innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Antwort von der Ausgangszollstelle eingegangen ist, kann der Anmelder gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis dafür erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

Dieser Nachweis kann insbesondere durch eines der folgenden Dokumente oder durch eine Kombination dieser Dokumente erbracht werden:

  1. eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Union unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins;
  2. den Zahlungsnachweis;
  3. die Rechnung;
  4. den Lieferschein;
  5. ein von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument;
  6. ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Verfahren dieses Staates oder Landes verarbeitetes Dokument;
  7. Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die zu Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferten Waren.

Kapitel 3
Ausfuhr und Wiederausfuhr

Artikel 336 Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren in mehreren Sendungen
(Artikel 162 des Zollkodex)

Sollen Waren in mehreren Sendungen aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss für jede einzelne Sendung eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden.

Artikel 337 Rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung
(Artikel 162 und 267 des Zollkodex)

(1) Wurden Waren ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, obwohl eine solche Anmeldung erforderlich gewesen wäre, muss der Ausführer eine rückwirkende Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgeben. Die Anmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern die Überlassung auch erteilt worden wäre, wenn die Anmeldung vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union abgegeben worden wäre und die Zollstelle über den Nachweis verfügt, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(2) Haben zur Wiedereinfuhr bestimmte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, sind aber nicht mehr zur Wiedereinfuhr bestimmt, und wäre eine andere Art Zollanmeldung verwendet worden, wenn keine Absicht zur Wiedereinfuhr bestanden hätte, so kann der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle eine rückwirkende Ausfuhranmeldung abgeben, die die ursprüngliche Anmeldung ersetzt. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren.

Haben die Unionswaren das Zollgebiet der Union jedoch mit Carnet ATa und Carnet CDP verlassen, bescheinigt die Ausfuhrzollstelle dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern das Wiedereinfuhrstammblatt und der Wiedereinfuhrabschnitt des Carnet ATa und Carnet CPD für ungültig erklärt werden.

Artikel 338 Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung für Waren mit Carnet ATa und Carnet CPD
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)

Die für die Wiederausfuhr von Waren mit Carnet ATa und Carnet CPD zuständige Zollstelle ist neben den in Artikel 221 Absatz 2 genannten Zollstellen ebenfalls eine Ausgangszollstelle.

Artikel 339 Verwendung eines Carnet ATa oder Carnet CPD als Ausfuhranmeldung
(Artikel 162 des Zollkodex)

(1) Ein Carnet ATa oder Carnet CPD gilt als Ausfuhranmeldung, wenn das Carnet in einem Mitgliedstaat, der eine Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul ist, ausgestellt wurde und den Sichtvermerk eines in der Union ansässigen Verbandes trägt, der zu der Bürgschaftskette gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage a Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommens von Istanbul gehört.

(2) Das Carnet ATa und das Carnet CPD dürfen in Bezug auf Unionswaren nicht als eine Ausfuhranmeldung verwendet werden, wenn:

  1. diese Waren Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen;
  2. diese Waren aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung oder Bestimmung unterliegen und wenn für sie die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind;
  3. für diese Waren die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, dass sie aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden;
  4. diese Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung innerhalb des Gebiets der Union gemäß der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden, es sei denn, die Bestimmungen des Artikel 30 dieser Richtlinie finden Anwendung.

(3) Wird ein Carnet ATa als Ausfuhranmeldung verwendet, erledigt die Ausfuhrzollstelle folgende Förmlichkeiten:

  1. sie gleicht die Angaben in den Feldern a bis G des Ausfuhrabschnitts mit den mit dem Carnet beförderten Waren ab;
  2. sie füllt gegebenenfalls das Feld "Bescheinigung durch die Zollbehörden" auf dem Umschlagblatt des Carnets aus;
  3. sie füllt das Stammblatt und Feld H des Ausfuhrabschnitts aus;
  4. sie gibt die Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Wiedereinfuhrabschnitts an;
  5. sie behält den Ausfuhrabschnitt ein.

(4) Ist die Ausfuhrzollstelle nicht gleichzeitig die Ausgangszollstelle, so erledigt sie die Förmlichkeiten nach Absatz 3, lässt Feld 7 des Stammblatts jedoch offen, das von der Ausgangszollstelle auszufüllen ist.

(5) Die von der Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Ausfuhrabschnitts festgelegten Fristen für die Wiedereinfuhr der Waren dürfen die Gültigkeitsdauer des Carnets nicht überschreiten.

Artikel 340 Zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr überlassene Waren, die das Zollgebiet der Union nicht verlassen19
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Sind zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassene Waren nicht mehr dazu bestimmt, aus dem Zollgebiet der Union verbracht zu werden, setzt der Anmelder die Ausfuhrzollstelle unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wurden die Waren bereits bei der Ausgangszollstelle gestellt, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle unbeschadet des Absatzes 1 darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung angeben.

(3) Bewirkt in den in Artikel 329 Absätze 5, 6 und 7 genannten Fällen eine Änderung des Beförderungsvertrags, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Union hätte enden sollen, innerhalb dieses Gebiets beendet wird, so unterrichten die betreffenden Unternehmen oder Behörden die Ausgangszollstelle über diese Änderung und dürfen den geänderten Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung dieser Zollstelle erfüllen.

(3a) Spätestens ab der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 unterrichtet die Ausgangszollstelle in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen die Ausfuhrzollstelle, dass die Waren das Zollgebiet nicht verlassen haben.

(4) Im Falle einer Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 teilt die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder und der angegebenen Ausgangszollstelle die Ungültigerklärung mit.

Kapitel 4
Summarische Ausgangsanmeldung

Artikel 341 Maßnahmen nach Erhalt einer summarischen Ausgangsanmeldung
(Artikel 271 des Zollkodex)

Die Zollstelle, bei der eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben wird,

  1. registriert die summarische Ausgangsanmeldung unmittelbar bei Erhalt;
  2. erteilt dem Anmelder eine MRN;
  3. überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.

Artikel 342 Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht verlassen
(Artikel 174 des Zollkodex)

Sollen Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der summarischen Ausfuhranmeldung angeben.

Kapitel 5
Wiederausfuhrmitteilung

Artikel 343 Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung
(Artikel 274 des Zollkodex)

Die Ausgangszollstelle

  1. registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;
  2. erteilt dem Anmelder eine MRN;
  3. überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.

Artikel 344 Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht verlassen
(Artikel 174 des Zollkodex)

Sollen Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Wiederausfuhrmitteilung angeben.

Titel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 345 Verfahrensvorschriften für die Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind17

(1) Entscheidungen infolge einer Neubewertung einer Bewilligung gemäß Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden vor dem 1. Mai 2019 gefasst.

Mit diesen Entscheidungen werden die neu bewerteten Bewilligungen aufgehoben und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Die Entscheidungen werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.

(2) Wird in den in Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen infolge der Neubewertung einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit in Verbindung mit einer Entscheidung zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach einem der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 27 eine neue Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit gewährt, so wird gleichzeitig automatisch eine neue Bewilligung für einen Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 des Zollkodex gewährt.

(3) Erhalten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bewilligungen Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, so sind diese Bezugnahmen nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu lesen.

(4) Abweichend von Absatz 1 bleiben Einzige Bewilligungen im vereinfachten Verfahren (SASP), die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurden und am 1. Mai 2016 noch gültig waren, bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der Systeme CCI und AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2016/578/EU der Kommission gültig.

Artikel 346 Übergangsbestimmungen zu vor dem 1. Mai 2016 gestellten Bewilligungsanträgen

Die Zollbehörden können vor dem 1. Mai 2016 gestellte Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung annehmen. Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde kann Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Mai 2016 erteilen.

Artikel 347 Übergangsbestimmung zum Transaktionswert

(1) Der Transaktionswert der Waren kann auf Basis eines Verkaufs bestimmt werden, der vor dem in Artikel 128 Absatz 1 genannten Verkauf stattfindet, wenn die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben wird, durch einen vor dem 18. Januar 2016 geschlossenen Vertrag gebunden ist.

(2) Dieser Artikel gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 348 Übergangsbestimmungen zur Überführung von Waren

Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zum Zolllagerverfahren, zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren, zur vorübergehenden Verwendung, zur besonderen Verwendung, zum Versandverfahren, zum Ausfuhrverfahren oder zur passiven Veredelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angemeldet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht übergeführt, so werden sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) und der vorliegenden Verordnung in das in der Anmeldung genannte Verfahren übergeführt.

Artikel 349 Übergangsbestimmungen für Waren, die in bestimmte Zollverfahren übergeführt, aber vor dem 1. Mai 2016 nicht erledigt wurden

(1) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) und der vorliegenden Verordnung erledigt:

  1. Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter zolltariflicher Abgabenbegünstigung oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei aufgrund ihrer besonderen Verwendung;
  2. Zolllagerverfahren vom Typ A, B, C, E und F;
  3. aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;
  4. Umwandlungsverfahren.

(2) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt:

  1. Zolllagerverfahren vom Typ D;
  2. vorübergehende Verwendung;
  3. aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung;
  4. passive Veredelung.

Ab dem 1. Januar 2019 wird das Zolllagerverfahren vom Typ D jedoch gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) und der vorliegenden Verordnung erledigt.

(3) Waren, die in eine Freizone des Kontrolltyps II gemäß Artikel 799 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder in ein Freilager verbracht wurden und die keiner zollrechtlichen Bestimmung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zugeführt wurden, gelten ab dem 1. Mai 2016 als in ein Zolllagerverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) und der vorliegenden Verordnung übergeführt.

(4) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in einen Versandvorgang übergeführt und wurde dieser Vorgang bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird er gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt.

Artikel 350

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2008 S. 21).

3) ABl. Nr. L 252 vom 14.09.1978 S. 2.

4) ABl. Nr. L 130 vom 27.05.1993 S. 1.

5) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

5a) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) (ABl. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 99 vom 15.04.2016 S. 6).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. (ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).

8) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1).

9) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72).

10) Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1).

11) Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlements und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 15).

12) Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 50).

13) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.2012 S. 1).

14) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

15) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

16) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

17) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.

18) - gestrichen -

19) ABl. Nr. L 130 vom 27.05.1993 S. 1.

20) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).

21) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).

22) Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 329 vom 06.12.2008 S. 1).

23) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.

24) ABl. Nr. L 91 vom 22.04.1995 S. 46.

25) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

26) Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.04.2018 S. 1).

27) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1).

28) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).

29) ABl. L 54 vom 26.02.2013 S. 1.

30) Bei den Übergangsregeln für den Ursprung handelt es sich um die überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens (ABl. L 339 vom 30.12.2019 S. 1), die vorübergehend bis zur Annahme der überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens parallel zu den geltenden Regeln des PEM-Übereinkommens anwendbar sind.

*) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).

**) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).


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Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen Anhang A19

Allgemeine Vorschriften

1. Die Vorschriften in diesen Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs.

2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenanforderungen in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

3. Die Formate und die Codes, die in diesem Anhang festgelegt sind, gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechnik eingereicht werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform.

4. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.

5. Nehmen die Informationen in einem Antrag oder in einer Entscheidung, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 behandelt werden, die Form von Codes an, ist die Codeliste in Titel II anzuwenden.

6. Der Umfang eines Datenelements stellt für den Antragsteller kein Hindernis dar, ausreichende Informationen bereitzustellen. Passen die erforderlichen Einzelheiten nicht in ein bestimmtes Datenelement, sind Anlagen zu verwenden.

7. Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datentypen sind:

a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch

Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl an Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalzahlen beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
n2 2 Ziffern, festgelegte Länge
an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4 bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
n..5 bis zu 5 numerische Zeichen
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

8. Die im Anhang verwendeten Abkürzungen und Akronyme sind wie folgt zu verstehen:

Abkürzung/Akronym Bedeutung
D.E. Datenelement
n.a. Nicht anwendbar

9. Die Kardinalität bezieht sich auf die höchstmögliche Anzahl von Wiederholungen eines bestimmten Datenelements innerhalb des betreffenden Antrags oder der betreffenden Entscheidung.

Titel I
Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
17 19

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Titel II
Codes in Verbindung mit den gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
19

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Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
( Artikel 2 Absatz 2)
Anhang B19 21

Einleitende Bemerkungen

(1) Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(2) Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung.

(3) Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung (declaration header - D) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.

(4) Die Kardinalität auf der Ebene der Sammelbeförderung (Master Consignment level - MC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Sammelbeförderung verwendet werden darf.

(5) Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung (Master Consignment Goods Item level - MI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung verwendet werden darf.

(6) Die Kardinalität auf Einzelsendungsebene (House Consignment level - HC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Einzelsendungsebene verwendet werden darf.

(7) Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item level - HI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung verwendet werden darf.

(8) Die Kardinalität auf Ebene der Warenbeförderung (Goods Shipment level - GS) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Ebene der Warenbeförderung verwendet werden darf.

(9) Die Kardinalität auf Warenpositionsebene (Government Agency Goods Item level - SI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene der Behörde verwendet werden darf.

(10) Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel II oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet.

(11) Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren, 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelement 12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Information (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelemente 12 03 002 000 Art und 12 03 005 000), 12 04 000 000 Sonstiger Verweis (Unterelement 12 04 002 000 Art), 14 03 000 000 Zölle und Abgaben (Unterelement 14 03 039 000 Art der Abgabe und Unterelement 14 03 040 005 Maßeinheit und Qualifikator), 18 09 000 000 Warennummer (Unterelement 18 09 060 000 Nationaler Zusatzcode), 16 04 000 000 Bestimmungsregion und 16 10 000 000 Versendungsregion. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

(12) Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch

Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an.

Folgendes gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl an Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
n2 2 Ziffern, festgelegte Länge
an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4 bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
n..5 bis zu 5 numerische Zeichen
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

(13) Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in EU-Rechtsakten festgelegt sind, verwendet:

Kurzbezeichnung Quelle Begriffsbestimmungen
1. Code für Arten von Verpackungen (package type code) UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 Code für Arten von Verpackungen gemäß der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.
2. Währungscode ISO 4217 . Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217
3. GEONOM-Code Verordnung (EU) Nr. ../... der Kommission Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2) vereinbar sind.
Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; für Nordirland ist der Code "XI" zu verwenden
4. UN/LOCODE UN/ECE-Empfehlung Nr. 16 UN/LOCODE gemäß der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16
5. UN-Nummer ADR-Übereinkommen UN-Nummer gemäß Anlage a Teil 3 Tabelle a (Liste gefährlicher Güter) des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
6. Codes für Arten von Beförderungsmitteln UN/ECE-Empfehlung Nr. 28 Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäß der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28
7. Codes für Art des Geschäfts Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission Codes für Art des Geschäfts gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission
8. UPU-Codes für die Angabe der Art der Ware UPU-Codeliste Nr. 136 Codes des UPU (Weltpostverein) zur Angabe der Art der Ware gemäß UPU-Codeliste Nr. 136
9. CUS-Nummer ECICS (Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen) Hauptsächlich chemische Stoffe und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS - Customs Union and Statistics).

Titel I
Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen
17 17a 19 21

Kapitel 1
Formate
21

Datenelement/ -klasse Datenunterelement/ -unterklasse Datenunterelement Nummer Datenelement/-klasse Bezeichnung Datenunterelement der Datenunterklasse Bezeichnung Datenunterelement Bezeichnung Format Codeliste in Titel II (Ja/Nein) Anmerkungen
11 01 000 000 Art der Anmeldung an..5 Ja
11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung a1 Ja
11 03 000 000 Positionsnummer n..5 Nein
11 04 000 000 Indikator für besondere Umstände an3 Ja
11 05 000 000 Indikator für den Wiedereintritt der Ware n1 Ja
11 06 000 000 Teilsendung Nein
11 06 001 000 Indikator für eine Teilsendung n1 Ja
11 06 002 000 Vorherige MRN an18 Nein
11 07 000 000 Sicherheit n1 Ja
11 08 000 000 Indikator für einen reduzierten Datensatz n1 Ja
11 09 000 000 Verfahren Nein
11 09 001 000 Beantragtes Verfahren an2 Ja
11 09 002 000 Vorhergehendes Verfahren an2 Ja
11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren an3 Ja Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an2 haben.
12 01 000 000 Vorpapier Nein
12 01 001 000 Referenznummer an..70 Nein
12 01 002 000 Art an4 Nein Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 01 003 000 Art der Verpackung an..2 Nein Code für Arten von Verpackungen gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 1.
12 01 004 000 Anzahl der Packstücke n..8 Nein
12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator an..4 Nein Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
12 01 006 000 Menge n..16,6 Nein
12 01 079 000 Zusätzliche Angaben an..35 Nein
12 01 007 000 Positionsnummer n..5 Nein
12 02 000 000 Zusätzliche Information Nein
12 02 008 000 Code an5 Ja Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format a1an4 haben.
12 02 009 000 Text an..512 Nein
12 03 000 000 Unterlage Nein
12 03 001 000 Referenznummer an..70 Nein
12 03 002 000 Art an4 Nein Die Codes für Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Ihr Format ist a1an3.
Für nationale Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen können die Mitgliedstaaten nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an3 haben.
12 03 010 000 Name der ausstellenden Behörde an..70 Nein
12 03 005 000 Maßeinheit und Qualifikator - an..4 Nein Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist. Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
12 03 006 000 Menge - n..16,6 Nein
12 03 011 000 Gültigkeitsdatum an..19 Nein
12 03 012 000 Währung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
12 03 013 000 Zeilen-/Positionsnummer im Dokument n..5 Nein
12 03 014 000 Betrag n..16,2 Nein
12 03 079 000 Zusätzliche Angaben an..35 Nein
12 04 000 000 Sonstiger Verweis Nein
12 04 001 000 Referenznummer an..70 Nein
12 04 002 000 Art an4 Nein Die Unioncodes sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Ihr Format ist a1an3.
Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an3 haben.
12 05 000 000 Transportdokument Nein
12 05 001 000 Referenznummer an..70 Nein
12 05 002 000 Art an4 Nein Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 06 000 000 Carnet-TIR-Nummer an..12 Nein
12 07 000 000 Referral-Anfrage Referenz an..17 Nein
12 08 000 000 Referenznummer/UCR an..35 Nein
12 09 000 000 LRN an..22 Nein
12 10 000 000 Zahlungsaufschub an..35 Nein
12 11 000 000 Lager Nein
12 11 002 000 Art a1 Ja
12 11 015 000 Kennung an..35 Nein
12 12 000 000 Bewilligung Nein
12 12 002 000 Art an..4 Nein Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten.
12 12 001 000 Referenznummer an..35 Nein
12 12 080 000 Bewilligungsinhaber an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 01 000 000 Ausführer Nein
13 01 016 000 Name an..70 Nein
13 01 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II festgelegt.
13 01 018 000 Adresse Nein
13 01 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 01 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 01 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 01 018 022 Ort an..35 Nein
13 02 000 000 Versender Nein
13 02 016 000 Name an..70 Nein
13 02 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 02 028 000 Art der Person n1 Ja
13 02 018 000 Adresse Nein
13 02 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 02 018 023 Straße an..70 Nein
13 02 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 02 018 025 Hausnummer an..35 Nein
13 02 018 026 Postfach an..70 Nein
13 02 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 02 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 02 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 02 018 022 Ort an..35 Nein
13 02 029 000 Kommunikation Nein
13 02 029 015 Kennung an..512 Nein
13 02 029 002 Art an..3 Ja
13 02 074 000 Ansprechpartner
13 02 074 016 Name an..70 Nein
13 02 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
13 02 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
13 03 000 000 Empfänger Nein
13 03 016 000 Name an..70 Nein
13 03 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 03 028 000 Art der Person n1 Ja Für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.
13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.
13 03 018 000 Adresse Nein
13 03 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 03 018 023 Straße an..70 Nein
13 03 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 03 018 025 Hausnummer an..35 Nein
13 03 018 026 Postfach an..70 Nein
13 03 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 03 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 03 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 03 018 022 Ort an..35 Nein
13 03 029 000 Kommunikation Nein
13 03 029 015 Kennung an..512 Nein
13 03 029 002 Art an..3 Ja Für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 04 000 000 Einführer Nein
13 04 016 000 Name an..70 Nein
13 04 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 04 018 000 Adresse Nein
13 04 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 04 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 04 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 04 018 022 Ort an..35 Nein
13 05 000 000 Anmelder Nein
13 05 016 000 Name an..70 Nein
13 05 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 05 018 000 Adresse Nein
13 05 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 05 018 023 Straße an..70 Nein
13 05 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 05 018 025 Hausnummer an..35 Nein
13 05 018 026 Postfach an..70 Nein
13 05 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 05 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 05 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 05 018 022 Ort an..35 Nein
13 05 029 000 Kommunikation Nein
13 05 029 015 Kennung an..512 Nein
13 05 029 002 Art an..3 Ja Für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versenders - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 05 074 000 Ansprechpartner Nein
13 05 074 016 Name an..70 Nein
13 05 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
13 05 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
13 06 000 000 Vertreter Nein
13 06 016 000 Name an..70 Nein
13 06 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 06 030 000 Status n1 Ja
13 06 018 000 Adresse Nein
13 06 018 023 Straße an..70 Nein
13 06 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 06 018 025 Hausnummer an..35 Nein
13 06 018 026 Postfach an..70 Nein
13 06 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 06 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 06 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 06 018 022 Ort an..35 Nein
13 06 029 028 Kommunikation N
13 06 029 015 Kennung an..512 Nein
13 06 029 002 Art an..3 Ja Für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 06 074 000 Ansprechpartner Nein
13 06 074 016 Name an..70 Nein
13 06 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
13 06 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens Nein
13 07 016 000 Name an..70 Nein
13 07 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 07 078 000 Identifikationsnummer des Carnet-TIR-Inhabers an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 07 018 000 Adresse Nein
13 07 019 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 07 020 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 07 021 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 07 022 022 Ort an..35 Nein
13 07 074 000 Ansprechpartner Nein
13 07 074 016 Name an..70 Nein
13 07 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
13 07 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
13 08 000 000 Verkäufer Nein
13 08 016 000 Name an..70 Nein
13 08 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 08 028 000 Art der Person n1 Ja Für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.
13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.
13 08 018 000 Adresse Nein
13 08 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 08 018 023 Straße an..70 Nein
13 08 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 08 018 025 Hausnummer an..35 Nein
13 08 018 026 Postfach an..70 Nein
13 08 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 08 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 08 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 08 018 022 Ort an..35 Nein
13 08 029 000 Kommunikation Nein
13 08 029 015 Kennung an..512 Nein
13 08 029 002 Art an..3 Ja Für die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 09 000 000 Käufer Nein
13 09 016 000 Name an..70 Nein
13 09 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 09 028 000 Art der Person n1 Ja Für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.
13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.
13 09 018 000 Adresse Nein
13 09 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 09 018 023 Straße an..70 Nein
13 09 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 09 018 025 Hausnummer an..35 Nein
13 09 018 026 Postfach an..70 Nein
13 09 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 09 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 09 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 09 018 022 Ort an..35 Nein
13 09 029 000 Kommunikation Nein
13 09 029 015 Kennung an..512 Nein
13 09 029 002 Art an..3 Ja Für die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 10 000 000 Person, die die Ankunft meldet Nein
13 10 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 10 029 000 Kommunikation Nein
13 10 029 015 Kennung an..512 Nein
13 10 029 002 Art an..3 Ja Für die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 11 000 000 Person, die die Waren gestellt Nein
13 11 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 12 000 000 Beförderer Nein
13 12 016 000 Name an..70 Nein
13 12 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 12 018 000 Adresse Nein
13 12 018 023 Straße an..70 Nein
13 12 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 12 018 025 Hausnummer an..35 Nein
13 12 018 026 Postfach an..70 Nein
13 12 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 12 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 12 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 12 018 022 Ort an..35 Nein
13 12 029 000 Kommunikation Nein
13 12 029 015 Kennung an..512 Nein
13 12 029 002 Art an..3 Ja Für die Art der Kommunikationist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Art der Kommunikation) festgelegte Code zu verwenden.
13 12 074 000 Ansprechpartner Nein
13 12 074 016 Name an..70 Nein
13 12 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
13 12 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
13 13 000 000 Zu benachrichtigende Person Nein
13 13 016 000 Name an..70 Nein
13 13 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 1 301 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 13 028 000 Art der Person n1 Ja Für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.
13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.
13 13 018 000 Adresse Nein
13 13 018 023 Straße an..70 Nein
13 13 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 13 018 025 Hausnummer an..35 Nein
13 13 018 026 Postfach an..70 Nein
13 13 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 13 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
13 13 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 13 018 022 Ort an..35 Nein
13 13 029 000 Kommunikation Nein
13 13 029 015 Kennung an..512 Nein
13 13 029 002 Art an..3 Nein
13 14 000 000 Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette Nein
13 14 031 000 Funktion a..3 Ja
13 14 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 "Identifikationsnummer" festgelegt.
13 15 000 000 Ergänzender Anmelder Nein
13 15 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 15 032 000 Art des ergänzenden Datensatzes an..3 Ja
13 16 000 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis Nein
13 16 031 000 Funktion an3 Ja
13 16 034 000 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an..17 Nein
13 17 000 000 Person, die das Warenmanifest einreicht Nein
13 17 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 18 000 000 Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt Nein .
13 18 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 19 000 000 Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet Nein
13 19 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 20 000 000 Sicherheitsleistender Nein
13 20 017 000 Identifikationsnummer an..17 Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 21 000 000 Person, die die Abgabe entrichtet Nein
13 21 017 000 Identifikationsnummer an..17 Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
14 01 000 000 Lieferbedingungen Nein
14 01 035 000 INCOTERMS-Code a3 Ja Die Codes und Gliederungen zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt.
14 01 036 000 UN/LOCODE an..17 Nein UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
14 01 020 000 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
14 01 037 000 Ort an..35 Nein
14 02 000 000 Beförderungskosten Nein
14 02 038 000 Zahlungsart a1 Ja
14 03 000 000 Zölle und Abgaben Nein
14 03 039 000 Art der Abgabe an3 Ja Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Nationale Codes müssen das Format n1an2 haben.
14 03 038 000 Zahlungsart a1 Ja
14 03 042 000 Geschuldeter Abgabenbetrag n..16,2 Nein
14 03 040 000 Bemessungsgrundlage Nein
14 03 040 041 Abgabensatz n..17,3 Nein
14 03 040 005 Maßeinheit und Qualifikator an..4 Nein Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist. Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
14 03 040 006 Menge n..16,6 Nein
14 03 040 014 Betrag n..16,2 Nein
14 03 040 043 Abgabenbetrag n..16,6 Nein
14 16 000 000 Gesamtabgabenbetrag n..16,2 Nein
14 17 000 000 Interne Währungseinheit a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
14 04 000 000 Zuschläge und Abzüge Nein
14 04 008 000 Code a2 Ja
14 04 014 000 Betrag n..16,2 Nein
14 05 000 000 Rechnungswährung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
14 06 000 000 In Rechnung gestellter Gesamtbetrag n..16,2 Nein
14 07 000 000 Indikatoren für die Bewertung an4 Ja
14 08 000 000 In Rechnung gestellter Positionsbetrag n..16,2 Nein
14 09 000 000 Umrechnungskurs n..12,5 Nein
14 10 000 000 Bewertungsmethode n1 Ja
14 11 000 000 Präferenz n3 Ja
14 12 000 000 Postwert Nein
14 12 012 000 Währung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
14 12 014 000 Betrag n..16,2 Nein
14 13 000 000 Postgebühren Nein
14 13 012 000 Währung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
14 13 014 000 Betrag n..16,2 Nein
14 14 000 000 Sachwert Nein
14 14 012 000 Währung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
14 14 014 000 Betrag n..16,2 Nein
14 15 000 000 Beförderungs- und Versicherungskosten zum Bestimmungsort Nein
14 15 012 000 Währung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
14 15 014 000 Betrag n..16,2 Nein
15 01 000 000 Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Abgangs an..19 Nein
15 02 000 000 Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Abgangs an..19 Nein
15 03 000 000 Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft an..19 Nein
15 04 000 000 Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen an..19 Nein
15 05 000 000 Datum und Uhrzeit der tatsächlichen Ankunft an..19 Nein
15 06 000 000 Datum der Anmeldung an..19 Nein
15 07 000 000 Beantragte Geltungsdauer des Nachweises n..3 Nein
15 08 000 000 Datum und Uhrzeit der Gestellung an..19 Nein
15 09 000 000 Datum der Annahme an..19 Nein
16 02 000 000 adressierter Mitgliedstaat Nein
16 02 020 000 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 03 000 000 Bestimmungsland a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden.
16 04 000 000 Bestimmungsregion an..35 Nein Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.
16 05 000 000 Ort der Lieferung Nein
16 05 036 000 UN/LOCODE an..17 Nein UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4
16 05 020 000 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 05 037 000 Ort an..35 Nein
16 06 000 000 Versendungsland a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 07 000 000 Ausfuhrland a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 08 000 000 Ursprungsland a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 09 000 000 Präferenzursprungsland an..4 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Region/Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden.
16 10 000 000 Versendungsregion an..9 Nein Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.
16 11 000 000 Vom Beförderungsmittel zu durchfahrende Länder Nein
16 11 020 000 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 12 000 000 Beförderungsroute der Sendung Nein
16 12 020 000 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 13 000 000 Ladeort Nein
16 13 036 000 UN/LOCODE an..17 Nein UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4
16 13 020 000 Land a2 Nein Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.
16 13 037 000 Ort an..35 Nein
16 14 000 000 Entladeort Nein
16 14 036 000 UN/LOCODE an..17 Nein UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4
16 14 020 000 Land a2 Nein Erfolgt keine Codierung des Entladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Entladeort befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.
16 14 037 000 Ort an..35 Nein
16 15 000 000 Warenort Nein Es kann nur eine Art von Warenort verwendet werden.
16 15 045 000 Art des Ortes a1 Ja
16 15 046 000 Art der Ortsbestimmung a1 Ja
16 15 036 000 UN/LOCODE an..17 Nein UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4
16 15 047 000 Zollstelle Nein
16 15 047 001 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
16 15 048 000 GNSS Nein
16 15 048 049 Breite an..17 Nein
16 15 048 050 Länge an..17 Nein
16 15 051 000 Wirtschaftsbeteiligter Nein
16 15 051 017 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
16 15 052 000 Bewilligungsnummer an..35 Nein
16 15 053 000 Zusätzliche Kennung an..4 Nein
16 15 018 000 Adresse Nein
16 15 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
16 15 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
16 15 018 022 Ort an..35 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
16 15 018 020 Land a2 Nein
16 15 081 000 PLZ-Adresse
16 15 081 021 Postleitzahl an..17 Nein
16 15 081 025 Hausnummer an..35 Nein
16 15 081 020 Land a2 Nein
16 15 074 000 Ansprechpartner Nein
16 15 074 016 Name an..70 Nein
16 15 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
16 15 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
16 16 000 000 Ort der Annahme Nein
16 16 036 000 UN/LOCODE an..17 Nein UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4
16 16 020 000 Land a2 Nein Erfolgt keine Codierung des Orts der Annahme gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ort der Annahme befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.
16 16 037 000 Ort an..35 Nein
16 17 000 000 Verbindliche Beförderungsroute n1 Ja
17 01 000 000 Ausgangszollstelle Nein
17 01 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Struktur der Kennung der Zollstelle ist in Titel II festgelegt.
17 02 000 000 Ausfuhrzollstelle Nein
17 02 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 03 000 000 Abgangszollstelle Nein
17 03 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 04 000 000 Durchgangszollstelle Nein
17 04 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 05 000 000 Bestimmungszollstelle Nein
17 05 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 06 000 000 Ausgangszollstelle im Versandverfahren Nein
17 06 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 07 000 000 Erste Eingangszollstelle Nein
17 07 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 08 000 000 Tatsächliche erste Eingangszollstelle Nein
17 08 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 09 000 000 Gestellungszollstelle Nein
17 09 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
17 10 000 000 Überwachungszollstelle Nein
17 10 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
18 01 000 000 Eigenmasse n..16,6 Nein
18 02 000 000 Menge in besonderer Maßeinheit n..16,6 Nein
18 03 000 000 Gesamtrohmasse n..16,6 Nein
18 04 000 000 Rohmasse n..16,6 Nein
18 05 000 000 Warenbezeichnung an..512 Nein
18 06 000 000 Verpackung Nein
18 06 003 000 Art der Verpackung an2 Nein Code für Arten von Verpackungen gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 1.
18 06 004 000 Anzahl der Packstücke n..8 Nein
18 06 054 000 Versandzeichen an..512 Nein
18 07 000 000 Gefahrgut Nein
18 07 055 000 UN-Nummer an4 Nein UN-Nummer gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 5.
18 08 000 000 CUS-Nummer an9 Nein CUS-Nummer gemäß einleitender Bemerkung Nr. 13 Nummer 9.
18 09 000 000 Warennummer Nein
18 09 056 000 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems an6 Nein
18 09 057 000 Code der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur an2 Nein
18 09 058 000 TARIC-Code an2 Nein Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).
18 09 059 000 TARIC-Zusatzcode an4 Nein Entsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes).
18 09 060 000 Nationaler Zusatzcode an..4 Nein Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.
18 10 000 000 Art der Waren a..3 Nein Codes des UPU zur Angabe der Art der Ware gemäß einleitender Bemerkung Nr. 13 Nummer 8.
19 01 000 000 Container-Indikator n1 Ja
19 02 000 000 Nummer der Beförderung an..17 Nein
19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze n1 Ja
19 04 000 000 Inländischer Verkehrszweig n1 Ja Die in Titel II für D.E.19 03 000 000 "Verkehrszweig an der Grenze" festgelegten Codes sind zu verwenden.
19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang Nein
19 05 061 000 Art der Identifikation n2 Ja
19 05 017 000 Kennzeichen an..35 Nein
19 05 062 000 Staatsangehörigkeit a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
19 06 000 000 Beförderungsmittel bei der Ankunft
19 06 061 000 Art der Identifikation n2 Ja Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 1905061000 "Art der Identifikation" festgelegten Codes zu verwenden.
19 06 017 000 Kennzeichen an..35 Nein
19 07 000 000 Transportausrüstung Nein
19 07 063 000 Containernummer an..17 Nein
19 07 044 000 Warenpositionsverweis n..5 Nein
19 07 064 000 Containergröße und Containertypen an..10 Ja
19 07 065 000 Füllstatus des Containers an..3 Ja
19 07 066 000 Art des Bereitstellers des Containers an..3 Ja
19 08 000 000 Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel Nein
19 08 061 000 Art der Identifikation n2 Ja Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 1905061000 "Art der Identifikation" festgelegten Codes zu verwenden.
19 08 017 000 Kennzeichen an..35 Nein
19 08 062 000 Staatsangehörigkeit: a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
19 08 067 000 Art des Beförderungsmittels an..4 Nein Code für Art des Beförderungsmittels gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 6.
19 09 000 000 Grenzüberschreitendes passives Beförderungsmittel Nein
19 09 061 000 Art der Identifikation n2 Ja Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 1 905 061 000 "Art der Identifikation" festgelegten Codes zu verwenden.
19 09 017 000 Kennzeichen an..35 Nein
19 09 062 000 Staatsangehörigkeit: a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
19 09 067 000 Art des Beförderungsmittels an..4 Nein Code für Art des Beförderungsmittels gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 6.
19 10 000 000 Verschluss Nein
19 10 068 000 Anzahl der Verschlüsse n..4 Nein
19 10 015 000 Verschlusskennzeichen an..20 Nein
19 11 000 000 Identifikationsnummer des Postbehälters an..35 Nein
99 01 000 000 Kontingentnummer an6 Nein
99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung an1 Ja
99 03 000 000 Sicherheitsleistung Nein
99 03 069 000 GRN an..24 Nein
99 03 070 000 Zugriffscode an..4 Nein
99 03 012 000 Währung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 2.
99 03 071 000 Zu deckender Betrag n..16,2 Nein
99 03 072 000 Zollstelle der Sicherheitsleistung an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 "Referenznummer" festgelegten Struktur.
99 03 073 000 Andere Form der Sicherheit an..35 Nein
99 04 000 000 Sicherheitsleistung nicht gültig für a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3.
99 05 000 000 Art des Geschäfts n..2 Nein Code für Art des Geschäfts gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 7.
99 06 000 000 Statistischer Wert n..16,2 Nein

Kapitel 2
Kardinalitäten
21

Kardinalitäten für Anmeldungsebenen

MC 1x (pro Anmeldung)
MI 9.999x (pro MC)
HC 99.999x (pro MC für den Eingang)
HC 999x (pro MC für den Versand)
HI 9.999x (pro HC)
GS 1x (pro Anmeldung bei der Aus- und der Einfuhr)
GS 9.999x (pro zusammenfassender ergänzender Zollanmeldung)
GS 1x (pro HC)
SI 9.999x (pro GS)

Kardinalitäten für Datenklassen

Datenelement/-klasse Datenunterelement/ -unterklasse Datenelement/-klasse Bezeichnung Datenunterelement der Datenunterklasse Bezeichnung Kardinalität Anmeldung Kardinalität MC Kardinalität MI Kardinalität HC Kardinalität HI Kardinalität GS Kardinalität SI
11 01 000 000 Art der Anmeldung 1x 1x
11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung 1x
11 03 000 000 Positionsnummer 1x 1x 1x
11 04 000 000 Indikator für besondere Umstände 1x
11 05 000 000 Indikator für den Wiedereintritt der Ware 1x
11 06 000 000 Teilsendung 1x
11 06 001 000 Indikator für eine Teilsendung 1x
11 06 002 000 Vorherige MRN 1x
11 07 000 000 Sicherheit 1x
11 08 000 000 Indikator für einen reduzierten Datensatz 1x
11 09 000 000 Verfahren 1x
11 09 001 000 Beantragtes Verfahren 1x
11 09 002 000 Vorhergehendes Verfahren 1x
11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren 99x
12 01 000 000 Vorpapier 9.999x 9.999x 99x 99x 99x 99x 99x
12 01 001 000 Referenznummer 1x 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 01 002 000 Art 1x 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 01 003 000 Art der Verpackung 1x 1x 1x
12 01 004 000 Anzahl der Packstücke 1x 1x 1x
12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator 1x 1x 1x
12 01 006 000 Menge 1x 1x 1x
12 01 079 000 Zusätzliche Angaben 1x 1x 1x
12 01 007 000 Positionsnummer 1x 1x 1x 1x 1x
12 02 000 000 Zusätzliche Information 99x 99x 99x 99x 99x 99x
12 02 008 000 Code 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 02 009 000 Text 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 03 000 000 Unterlage 99x 99x 99x 99x 99x 99x
12 03 001 000 Referenznummer 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 03 002 000 Art 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 03 010 000 Name der ausstellenden Behörde 1x 1x
12 03 005 000 Maßeinheit und Qualifikator 1x
12 03 006 000 Menge 1x
12 03 011 000 Gültigkeitsdatum 1x 1x
12 03 012 000 Währung 1x
12 03 013 000 Zeilen-/Positionsnummer im Dokument 1x 1x 1x 1x
12 03 014 000 Betrag 1x
12 03 079 000 Zusätzliche Angaben 1x 1x
12 04 000 000 Sonstiger Verweis 99x 99x 99x 99x 99x 99x
12 04 001 000 Referenznummer 1x 1x 1x 1x 1x
12 04 002 000 Art 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 05 000 000 Transportdokument 9.999x 99x 99x 99x 99x
12 05 001 000 Referenznummer 1x 1x 1x 1x 1x
12 05 002 000 Art 1x 1x 1x 1x 1x
12 06 000 000 Carnet-TIR-Nummer 1x
12 07 000 000 Referral-Anfrage Referenz 1x
12 08 000 000 Referenznummer/UCR 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 09 000 000 LRN 1x
12 10 000 000 Zahlungsaufschub 9x
12 11 000 000 Lager 1x 1x
12 11 002 000 Art 1x 1x
12 11 015 000 Kennung 1x 1x
12 12 000 000 Bewilligung 99x 99x
12 12 002 000 Art 1x 1x
12 12 001 000 Referenznummer 1x 1x
12 12 080 000 Bewilligungsinhaber 1x 1x
13 01 000 000 Ausführer 1x 1x 1x
13 01 016 000 Name 1x 1x 1x
13 01 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x 1x
13 01 018 000 Adresse 1x 1x 1x
13 02 000 000 Versender 1x 1x 1x 1x 1x
13 02 016 000 Name 1x 1x 1x 1x 1x
13 02 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x 1x 1x 1x
13 02 028 000 Art der Person 1x 1x 1x 1x 1x
13 02 018 000 Adresse 1x 1x 1x 1x 1x
13 02 029 000 Kommunikation 9x 9x
13 02 074 000 Ansprechpartner 9x 9x 9x
13 03 000 000 Empfänger 1x 1x 1x 1x 1x 1x 1x
13 03 016 000 Name 1x 1x 1x 1x 1x 1x 1x
13 03 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x 1x 1x 1x 1x 1x
13 03 028 000 Art der Person 1x 1x
13 03 018 000 Adresse 1x 1x 1x 1x 1x 1x 1x
13 03 029 000 Kommunikation 9x 9x
13 04 000 000 Einführer 1x
13 04 016 000 Name 1x
13 04 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 04 018 000 Adresse 1x
13 05 000 000 Anmelder 1x
13 05 016 000 Name 1x
13 05 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 05 018 000 Adresse 1x
13 05 029 000 Kommunikation 9x
13 05 074 000 Ansprechpartner 9x
13 06 000 000 Vertreter 1x
13 06 016 000 Name 1x
13 06 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 06 030 000 Status 1x
13 06 018 000 Adresse 1x
13 06 029 028 Kommunikation 9x
13 06 074 000 Ansprechpartner 9x
13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens 1x
13 07 016 000 Name 1x
13 07 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 07 078 000 Identifikationsnummer des Carnet-TIR-Inhabers 1x
13 07 018 000 Adresse 1x
13 07 074 000 Ansprechpartner 1x
13 08 000 000 Verkäufer 1x 1x
13 08 016 000 Name 1x 1x
13 08 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x
13 08 028 000 Art der Person 1x 1x
13 08 018 000 Adresse 1x 1x
13 08 029 000 Kommunikation 9x
13 09 000 000 Käufer 1x 1x
13 09 016 000 Name 1x 1x
13 09 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x
13 09 028 000 Art der Person 1x 1x
13 09 018 000 Adresse 1x 1x
13 09 029 000 Kommunikation 9x
13 10 000 000 Person, die die Ankunft meldet 1x
13 10 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 10 029 000 Kommunikation 9x
13 11 000 000 Person, die die Waren gestellt 1x
13 11 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 12 000 000 Beförderer 1x 1x
13 12 016 000 Name 1x
13 12 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x
13 12 018 000 Adresse 1x
13 12 029 000 Kommunikation 9x
13 12 074 000 Ansprechpartner 9x
13 13 000 000 Zu benachrichtigende Person 1x 1x
13 13 016 000 Name 1x 1x
13 13 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x
13 13 028 000 Art der Person 1x 1x
13 13 018 000 Adresse 1x 1x
13 13 029 000 Kommunikation 9x 9x
13 14 000 000 Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette 99x 99x 99x 99x 99x 99x
13 14 031 000 Funktion 1x 1x 1x 1x 1x 1x
13 14 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x 1x 1x 1x 1x
13 15 000 000 Ergänzender Anmelder 1x 1x
13 15 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x
13 15 032 000 Art des ergänzenden Datensatzes 1x 1x
13 16 000 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis 99x 99x
13 16 031 000 Funktion 1x 1x
13 16 034 000 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 1x 1x
13 17 000 000 Person, die das Warenmanifest einreicht 1x
13 17 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 18 000 000 Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt 1x
13 18 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 19 000 000 Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet 1x
13 19 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 20 000 000 Sicherheitsleistender 1x
13 20 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 21 000 000 Person, die die Abgabe entrichtet 1x
13 21 017 000 Identifikationsnummer 1x
14 01 000 000 Lieferbedingungen 1x
14 01 035 000 INCOTERMS-Code 1x
14 01 036 000 UN/LOCODE 1x
14 01 020 000 Land 1x
14 01 037 000 Ort 1x
14 02 000 000 Beförderungskosten 1x 1x 1x
14 02 038 000 Zahlungsart 1x 1x 1x
14 03 000 000 Zölle und Abgaben 99x
14 03 039 000 Art der Abgabe 1x
14 03 038 000 Zahlungsart 99x
14 03 042 000 Geschuldeter Abgabenbetrag 1x
14 03 040 000 Bemessungsgrundlage 99x
14 16 000 000 Gesamtabgabenbetrag 1x
14 17 000 000 Interne Währungseinheit 1x
14 04 000 000 Zuschläge und Abzüge 99x 99x
14 04 008 000 Code 1x 1x
14 04 014 000 Betrag 1x 1x
14 05 000 000 Rechnungswährung 1x 1x
14 06 000 000 In Rechnung gestellter Gesamtbetrag 1x 1x
14 07 000 000 Indikatoren für die Bewertung 1x
14 08 000 000 In Rechnung gestellter Positionsbetrag 1x
14 09 000 000 Umrechnungskurs 1x
14 10 000 000 Bewertungsmethode 1x
14 11 000 000 Präferenz 1x
14 12 000 000 Postwert 1x 1x
14 12 012 000 Währung 1x 1x
14 12 014 000 Betrag 1x 1x
14 13 000 000 Postgebühren 1x 1x
14 13 012 000 Währung 1x 1x
14 13 014 000 Betrag 1x 1x
14 14 000 000 Sachwert 1x
14 14 012 000 Währung 1x
14 14 014 000 Betrag 1x
14 15 000 000 Beförderungs- und Versicherungskosten zum Bestimmungsort 1x 1x
14 15 012 000 Währung 1x 1x
14 15 014 000 Betrag 1x 1x
15 01 000 000 Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Abgangs 1x
15 02 000 000 Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Abgangs 1x
15 03 000 000 Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft 1x
15 04 000 000 Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen 1x 1x
15 05 000 000 Datum und Uhrzeit der tatsächlichen Ankunft 1x
15 06 000 000 Datum der Anmeldung 1x
15 07 000 000 Beantragte Geltungsdauer des Nachweises 1x
15 08 000 000 Datum und Uhrzeit der Gestellung 1x
15 09 000 000 Datum der Annahme 1x 1x
16 02 000 000 adressierter Mitgliedstaat 1x
16 02 020 000 Land 1x
16 03 000 000 Bestimmungsland 1x 1x 1x 1x
16 04 000 000 Bestimmungsregion 1x 1x
16 05 000 000 Ort der Lieferung 1x 1x
16 05 036 000 UN/LOCODE 1x 1x
16 05 020 000 Land 1x 1x
16 05 037 000 Ort 1x 1x
16 06 000 000 Versendungsland 1x 1x 1x 1x 1x
16 07 000 000 Ausfuhrland 1x 1x
16 08 000 000 Ursprungsland 1x 1x
16 09 000 000 Präferenzursprungsland 1x
16 10 000 000 Versendungsregion 1x
16 11 000 000 Vom Beförderungsmittel zu durchfahrende Länder 99x
16 11 020 000 Land 1x
16 12 000 000 Beförderungsroute der Sendung 99x 99x
16 12 020 000 Land 1x 1x
16 13 000 000 Ladeort 1x
16 13 036 000 UN/LOCODE 1x
16 13 020 000 Land 1x
16 13 037 000 Ort 1x
16 14 000 000 Entladeort 1x
16 14 036 000 UN/LOCODE 1x
16 14 020 000 Land 1x
16 14 037 000 Ort 1x
16 15 000 000 Warenort 1x 1x
16 15 045 000 Art des Ortes 1x 1x
16 15 046 000 Art der Ortsbestimmung 1x 1x
16 15 036 000 UN/LOCODE 1x 1x
16 15 047 000 Zollstelle 1x 1x
16 15 048 000 GNSS 1x 1x
16 15 051 000 Wirtschaftsbeteiligter 1x 1x
16 15 052 000 Bewilligungsnummer 1x 1x
16 15 053 000 Zusätzliche Kennung 1x 1x
16 15 018 000 Adresse 1x 1x
16 15 081 000 PLZ-Adresse 1x 1x
16 15 074 000 Ansprechpartner 9x 9x
16 16 000 000 Ort der Annahme 1x 1x
16 16 036 000 UN/LOCODE 1x 1x
16 16 020 000 Land 1x 1x
16 16 037 000 Ort 1x 1x
16 17 000 000 Verbindliche Beförderungsroute 1x
17 01 000 000 Ausgangszollstelle 1x
17 01 001 000 Referenznummer 1x
17 02 000 000 Ausfuhrzollstelle 1x
17 02 001 000 Referenznummer 1x
17 03 000 000 Abgangszollstelle 1x
17 03 001 000 Referenznummer 1x
17 04 000 000 Durchgangszollstelle 9x
17 04 001 000 Referenznummer 1x
17 05 000 000 Bestimmungszollstelle 1x
17 05 001 000 Referenznummer 1x
17 06 000 000 Ausgangszollstelle im Versandverfahren 9x
17 06 001 000 Referenznummer 1x
17 07 000 000 Erste Eingangszollstelle 1x
17 07 001 000 Referenznummer 1x
17 08 000 000 Tatsächliche erste Eingangszollstelle 1x
17 08 001 000 Referenznummer 1x
17 09 000 000 Gestellungszollstelle 1x
17 09 001 000 Referenznummer 1x
17 10 000 000 Überwachungszollstelle 1x
17 10 001 000 Referenznummer 1x
18 01 000 000 Eigenmasse 1x 1x
18 02 000 000 Menge in besonderer Maßeinheit 1x
18 03 000 000 Gesamtrohmasse 1x 1x 1x
18 04 000 000 Rohmasse 1x 1x 1x 1x 1x 1x
18 05 000 000 Warenbezeichnung 1x 1x 1x
18 06 000 000 Verpackung 99x 99x 99x
18 06 003 000 Art der Verpackung 1x 1x 1x
18 06 004 000 Anzahl der Packstücke 1x 1x 1x
18 06 054 000 Versandzeichen 1x 1x 1x
18 07 000 000 Gefahrgut 99x 99x
18 07 055 000 UN-Nummer 1x 1x
18 08 000 000 CUS-Nummer 1x 1x 1x
18 09 000 000 Warennummer 1x 1x 1x
18 09 056 000 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems 1x 1x 1x
18 09 057 000 Code der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur 1x 1x 1x
18 09 058 000 TARIC-Code 1x
18 09 059 000 TARIC-Zusatzcode 99x
18 09 060 000 Nationaler Zusatzcode 99x
18 10 000 000 Art der Waren 1x 1x
19 01 000 000 Container-Indikator 1x 1x 1x
19 02 000 000 Nummer der Beförderung 9x
19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze 1x 1x 1x
19 04 000 000 Inländischer Verkehrszweig 1x 1x
19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang 999x 999x 999x
19 05 061 000 Art der Identifikation 1x 1x
19 05 017 000 Kennzeichen 1x 1x
19 05 062 000 Staatsangehörigkeit: 1x 1x
19 06 000 000 Beförderungsmittel bei der Ankunft 1x 1x
19 06 061 000 Art der Identifikation 1x 1x
19 06 017 000 Kennzeichen 1x 1x
19 07 000 000 Transportausrüstung 9.999x 9.999x 9.999x 9.999x 9.999x
19 07 063 000 Containernummer 1x 1x 1x 1x 1x
19 07 044 000 Warenpositionsverweis 9.999x 9.999x
19 07 064 000 Containergröße und Containertypen 1x 1x 1x 1x
19 07 065 000 Füllstatusdes Containers 1x 1x 1x 1x
19 07 066 000 Art des Bereitstellers des Containers 1x 1x 1x 1x
19 08 000 000 Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel 1x 9x 1x
19 08 061 000 Art der Identifikation 1x 1x 1x
19 08 017 000 Kennzeichen 1x 1x 1x
19 08 062 000 Staatsangehörigkeit 1x 1x 1x
19 08 067 000 Art des Beförderungsmittels 1x
19 09 000 000 Grenzüberschreitendes passives Beförderungsmittel 999x 999x 999x
19 09 061 000 Art der Identifikation 1x 1x 1x
19 09 017 000 Kennzeichen 1x 1x 1x
19 09 062 000 Staatsangehörigkeit 1x 1x 1x
19 09 067 000 Art des Beförderungsmittels 1x 1x 1x
19 10 000 000 Verschluss 99x 99x 99x 99x
19 10 068 000 Anzahl der Verschlüsse 1x * 1x * 1x * 1x *
19 10 015 000 Verschlusskennzeichen 1x 1x 1x 1x
19 11 000 000 Identifikationsnummer des Postbehälters 9.999x 9.999x
99 01 000 000 Kontingentnummer 1x
99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung 9x
99 03 000 000 Sicherheitsleistung 99x
99 03 069 000 GRN 1x
99 03 070 000 Zugriffscode 1x
99 03 012 000 Währung 1x
99 03 071 000 Zu deckender Betrag 1x
99 03 072 000 Zollstelle der Sicherheitsleistung 1x
99 03 073 000 Andere Form der Sicherheit 1x
99 04 000 000 Sicherheitsleistung nicht gültig für 99x
99 05 000 000 Art des Geschäfts 1x 1x
99 06 000 000 Statistischer Wert 1x
*) Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.

Titel II17 19 21
Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen

(1) Einführung:

Dieser Titel enthält die Codes, die in elektronischen Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.

(2) Code

11 01 000 000 Art der Anmeldung

Code Beschreibung Datensatz in der Tabelle zu den Datenanforderungen in des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
C Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren D3
CO Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.

Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr gemäß Spalte B3 der Tabelle zu den Datenanforderungen in des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen vor der Ausfuhr oder der Herstellung unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 1 oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 2 anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß den Spalten B4 und H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

B3, B4, H1, H5, I1
EX Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.
Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten B1, B2 und C1 und zur Wiederausfuhr gemäß Spalte B1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
B1, B2, C1
IM Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.
Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.
H1, H2, H3, H4, H5, H6, H7, I1
T Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 294 übergeführt werden sollen D1, D2, D3
T1 Waren, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden D1, D2, D3
T2 Waren, die im Einklang mit Artikel 227 des Zollkodex in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden, sofern nicht Artikel 293 Absatz 2 Anwendung findet D1, D2, D3
T2F Waren, die im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden. D1, D2, D3
T2L Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren E1, E2
T2LF Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden. E1, E2
T2LSM Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 E1
T2SM Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden. D1, D2
TD Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung in Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 des Zollkodex befördert werden. D3
TIR Waren, die in das Verfahren mit Carnet TIR (Transport Internationaux Routiers) übergeführt wurden D1, D2
X Zur Ausfuhr bestimmte Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden D3
1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

2) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12)

11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung

A für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 Zollkodex)
B für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)
C für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)
D für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code a genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
E für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
F für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
R Rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337
X für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens
Y für eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens
Z für eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex)
U für eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens
V für eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex)

11 04 000 000 Indikator für besondere Umstände

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

Codes Beschreibung
A20 Summarische Ausgangsanmeldung - Expressgutsendungen
F10 See- und Binnenschiffsverkehr - vollständiger Datensatz - Namenskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger
F11 See- und Binnenschiffsverkehr - vollständiger Datensatz - Sammelkonnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskonnossements
F12 See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Sammelkonnossement
F13 See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Namenskonnossement
F14 See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Hauskonnossement
F15 See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - Hauskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger
F16 See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - Erforderliche Angaben, die vom Empfänger auf der untersten Ebene des Beförderungsvertrags vorzulegen sind (unterstes Hauskonnossement, wenn das Sammelkonnossement kein Namenskonnossement ist)
F20 Luftfracht (allgemein) - vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem Verladen
F21 Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter MAWB
F22 Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter HAWB - unvollständiger Datensatz vorgelegt von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und in Einklang mit Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
F23 Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ohne Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz
F24 Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz
F25 Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Referenznummer des MAWB
F26 Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz mit zusätzlichen Informationen zum HAWB
F27 Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz
F28 Luftfracht (allgemein) - vor dem Verladen eingereichter vollständiger Datensatz - Direkt AWB
F29 Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz - Direkt AWB
F30 Expressgutsendungen - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz
F31 Expressgutsendungen per Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft vom Expressbeförderer eingereichter vollständiger Datensatz
F32 Summarische Eingangsanmeldung - Expressgutsendungen - vor dem Verladen
in Bezug auf Situationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 einzureichender Mindestdatensatz
F33 Expressgutsendung per Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter HAWB - unvollständiger Datensatz vorgelegt von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und in Einklang mit Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
F40 Postsendungen - unvollständiger Datensatz - Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Straßenverkehr
F41 Postsendungen - unvollständiger Datensatz - Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Schienenverkehr
F42 Postsendungen - unvollständiger Datensatz - im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereichter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfrachtbrief
F43 Postsendungen - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz
F44 Postsendung - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Identifikationsnummer des Postbehälters
F45 Postsendung - unvollständiger Datensatz - nur Sammelkonnossement
F50 Straßenverkehr
F51 Eisenbahnverkehr
G4 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
G5 Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorübergehender Verwahrung

11 05 000 000 Indikator für den Wiedereintritt der Ware

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0 Nein (summarische Eingangsanmeldung für Waren, die erstmals in das Zollgebiet der Union verbracht werden)
1 Ja (summarische Eingangsanmeldung für Waren, die nach der Ausfuhr wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden)

11 06 001 000 Indikator für eine Teilsendungen

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0 Nein (summarische Eingangsanmeldung für vollständige Sammelsendung)
1 Ja (summarische Eingangsanmeldung für geteilte Sammelsendung)

11 07 000 000 Sicherheit

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung Erläuterung
0 Nein Anmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden
1 ENS Anmeldung ist mit einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden
2 EXS Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung verbunden
3 ENS und EXS Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung und einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden

11 08 000 000 Indikator für einen reduzierten Datensatz

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0 Nein (Waren werden nicht mit einem reduzierten Datensatz angemeldet)
1 Ja (Waren werden mit einem reduzierten Datensatz angemeldet)

11 09 000 000 Verfahren

In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als "vorangegangenes Verfahren" gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.

Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die zur aktiven Veredelung eingeführt und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden = 3151 (nicht 3171). (Erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151: dritter Vorgang Wiederausfuhr = 3151).

Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.

Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.

00 Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
01 Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
Beispiel Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanarischen Inseln weiterbefördert werden.
07 Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Erläuterung Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Beispiele Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.
Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.
10 Endgültige Ausfuhr
Beispiel Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Versendung von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt.
11 Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Überführung von Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung.
Erläuterung Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex.
Beispiel Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt werden.
21 Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung, sofern die Waren nicht unter den Code 22 fallen.
Beispiel Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 259 bis 262 Zollkodex. Die gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates) fällt nicht unter diesen Code.
22 Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 und Code 23 genannten Zwecken.

Unter diesen Code fallen folgende Situationen:

  • Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates 1
  • Vorübergehende Ausfuhr von Waren aus der Union zur Instandsetzung, Umgestaltung oder Be- oder Verarbeitung, wenn bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben erhoben werden.
23 Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand
Beispiel Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.
31 Wiederausfuhr
Erläuterung Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem besonderen Verfahren.
Beispiel Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden und anschließend zur Wiederausfuhrangemeldet werden.
40 Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.

Beispiele:

  • Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.
  • Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
  • Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
42 Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Erläuterung Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 13 16 034 000 "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" aufzuführen.
Beispiele Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.
Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Einfuhr.
43 Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
Beispiel Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.
44 Endverwendung

Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Beispiel Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.
Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen
45 Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Erläuterung Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
Beispiele Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.
Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.
46 Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
Erläuterung Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.
Beispiel Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Europäischen Union in die passive Veredelung.
48 Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.
Erläuterung Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.
51 Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.
Erläuterung Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.
53 Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.
Erläuterung Überführung von für die Wiederausfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.
Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.
Beispiel Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.
54 Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).
Erläuterung Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.
Beispiel Beispiel Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).
61 Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.
Erläuterung Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.
63 Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.
Erläuterung Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 13 16 034 000 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Beispiele Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Ausfuhr, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.
Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung.
68 Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Erläuterung Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
Beispiel Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.
71 Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
76 Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.
Beispiel Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung für vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführtes entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern [1] (ABl. L 329 vom 25.11.2006 S. 7)).

Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).

Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.

77 Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
Beispiel Unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006 S. 12).
78 Überführung von Waren in eine Freizone. (a)
95 Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Erläuterung Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.
Beispiel Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.
96 Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.
Erläuterung Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.
Beispiel Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.

Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen

Spalten (Überschrift der Tabelle in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) Erklärungen Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union
B1 Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung 10, 11, 23 31
B2 Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur passiven Veredelung 21, 22
B3 Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren 76, 77
B4 Anmeldung zum Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 10
C1 Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung 10, 11, 23 31
H1 Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur Endverwendung 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68
H2 Besonderes Verfahren - Lagerhaltung - Anmeldung zum Zolllagerverfahren 71
H3 Besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zum Zolllagerverfahren 53
H4 Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur aktiven Veredelung 51
H5 Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 40, 42, 61, 63, 95, 96
H6 Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 01, 07 und 40
H7 Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist 4 000
I1 Vereinfachte Einfuhranmeldung 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68

11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren

Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:

Axx Aktive Veredelung (Artikel 256 des Zollkodex)
Bxx Passive Veredelung (Artikel 259 des Zollkodex)
Cxx Zollbefreiungen (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 2
Dxx Vorübergehende Verwendung (Delegierte Verordnung (EU) )
Exx Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Fxx Andere

Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)

Code Beschreibung
Einfuhr
A04 Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)
A10 Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung

Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)

Code Beschreibung
Einfuhr
B02 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).
B03 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)
B06 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen - nur MwSt-Aussetzung
Ausfuhr
B51 Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren
B52 Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren
B53 PV im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV-MwSt.
B54 nur PV-MwSt.

Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009) *

Code Beschreibung Artikel
C01 Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen 3
C02 Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden 12 Abs. 1
C03 Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke 12 Abs. 2
C04 Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält 17
C06 Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten 21
C07 Sendungen mit geringem Wert 23
C08 Sendungen von Privatperson an Privatperson 25
C09 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden 28
C10 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben 34
C11 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 42
C12 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 43
C13 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 44 und 45
C14 Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden 51
C15 Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke 53
C16 Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen 54
C17 Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung 57
C18 Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle 59
C19 Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen 60
C20 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden 61 Abs. 1 Buchst. a
C21 In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde 66
C22 In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
C23 In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Abs. 1 Buchst. b und 67 Abs. 2
C24 Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
C25 Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2
C26 Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände 74
C27 Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden 81 Buchst. a
C28 Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben 82 Buchst. a
C29 Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren 85
C30 Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert 86
C31 Werbedrucke 87
C32 Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind 90 Buchst. a
C33 Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren 95
C34 Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen 102
C35 Werbematerial für den Fremdenverkehr 103
C36 Verschiedene Dokumente und Gegenstände 104
C37 Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung 105
C38 Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung 106
C39 Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern 107
C40 Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer 112
C41 Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung 113
C42 Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung) 9 Abs. 1
C43 Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung) 10
C44 Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält. 20
C45 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden 35
C46 Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse 38
C47 Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind 39
C48 Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind 41
C49 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen 61 Abs. 1 Buchst. b
C50 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden 61 Abs. 1 Buchst. c
C51 Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden 81 Buchst. b
C52 Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen 81 Buchst. c
C53 Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind 81 Buchst. d
C54 Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen 82 Buchst. b
C55 Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden 82 Buchst. c
C56 Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind. 89
C57 Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden 90 Abs. 1 Buchst. b
C58 verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden 90 Abs. 1 Buchst. c
C59 Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen 90 Abs. 1 Buchst. d
C60 Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a
C61 Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a
Befreiung von den Ausfuhrabgaben
C71 Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland 115
C72 Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel 121
C73 Sendungen mit geringem Wert 114
C74 Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Union auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden 116
C75 Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Union in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden 119
*) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

Vorübergehende Verwendung

Code Beschreibung Artikel
D01 Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) 208 und 209
D02 Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) 210 und 211
D03 Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs 212
D04 Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren 219
D05 Betreuungsgut für Seeleute 220
D06 Ausrüstung für Katastropheneinsätze 221
D07 Medizinischchirurgisches Material und Labormaterial 222
D08 Tiere (zwölf Monate oder älter) 223
D09 Waren zur Verwendung im Grenzgebiet 224
D10 Ton-, Bild oder Datenträger 225
D11 Werbematerial 225
D12 Berufsausrüstung 226
D13 Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät 227
D14 Umschließungen, gefüllt 228
D15 Umschließungen, leer 228
D16 Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände 229
D17 Spezialwerkzeuge und -instrumente 230
D18 Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind 231 Buchst. a
D19 Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen 231 Buchst. b
D20 Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate) 231 Buchst. c
D21 Muster/Proben 232
D22 Austauschproduktionsmittel (sechs Monate) 233
D23 Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf 234 Abs. 1
D24 Sendungen zur Ansicht (sechs Monate) 234 Abs. 2
D25 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 234 Abs. 3 Buchst. a
D26 Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden 234 Abs. 3 Buchst. b
D27 Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung 235
D28 Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden 236 Buchst. b
D29 Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden 236 Buchst. a
D30 Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen 216
D51 Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben 206

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Code Beschreibung
Einfuhr
E01 Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)
E02 Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011) *
Ausfuhr
E51 In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird
E52 In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist
E53 In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist
E61 Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird
E62 Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist
E63 Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist
E64 Bevorratung von Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen (Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009) **
E65 Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009)
E71 In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

**) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.07.2009 S. 1).

Sonstiges

Code Beschreibung
Einfuhr
F01 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)
F02 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)
F03 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)
F04 In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)
F05 Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)
F06 Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG
F07 In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.
F15 Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
F16 Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden
F21 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen
F22 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden
F44 Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist
F45 Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates *)
F46 Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex
F47 Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen
F48 Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG
F49 Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG
Ausfuhr
F61 Bevorratung und Bunkerung
F65 Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen
F75 Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
*) Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009 S. 5).

12 01 000 000 Vorpapiere

12 01 001 000 Referenznummer

Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

Feld Inhalt Format Beispiele
1 Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ) n2 21
2 Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode) a2 RO
3 Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land an 12 9876AB889012
4 Verfahrenskennung a1 B
5 Prüfziffer an1 1

Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung

In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

In Feld Nr. 4 "Verfahrenskennung" zu verwendende Codes:

Code Verfahren
A Nur Ausfuhr
B Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung
C Nur summarische Ausgangsanmeldung
D Wiederausfuhrmitteilung
E Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
J Nur Versandanmeldung
K Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung
L Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung
M Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung
P Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest
R Nur Einfuhranmeldung
S Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung
T Nur summarische Eingangsanmeldung
U Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
V Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
W Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung
Z Ankunftsmeldung

12 01 002 000 Art

Vorpapiere müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Unterlagen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

12 02 000 000 Zusätzliche Information

12 02 008 000 Code

Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen:

Code 0xxxx - Kategorie "allgemein"

Code 1xxxx - Einfuhr

Code 2xxxx - Versandverfahren

Code 3xxxx - Ausfuhr

Code 4xxxx - Sonstiges

Code Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Information
00100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung "Vereinfachte Bewilligung"
00700 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung "AV" und einschlägige Bewilligungs- oder INF-Nummer
00800 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen) "AV HPM"
00900 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der vorübergehenden Verwendung "VV" und einschlägige Bewilligungsnummer
01000 Artikel 36 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961 Das persönliche Gepäck eines Diplomaten ist von der Überprüfung ausgenommen "Diplomatengut - von der Überprüfung befreit"
10600 Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist. "Empfänger unbekannt"
20100 Artikel 18 des "gemeinsamen Versandverfahrens" * Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union
20200 Artikel 18 des "gemeinsamen Versandverfahrens" * Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union
20300 Artikel 18 des "gemeinsamen Versandverfahrens" Ausfuhr "Ausfuhr"
30300 Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex Ausfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung "EV"
30500 Artikel 329 Absatz 7 Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, die Ausgangszollstelle ist. Ausgangszollstelle
30600 Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist "Empfänger unbekannt"
30700 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Antrag auf Auskunftsblatt INF3 'INF3'
40100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren "Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren"
*) Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.08.1987 S. 2).

12 03 000 000 Unterlage

12 03 002 000 Art

  1. Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
  2. Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes (z.B. 2123, 34d5) angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

12 04 000 000 Sonstiger Verweis

12 04 002 000 Art

  1. Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
  2. Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

12 05 000 000 Transportdokument

12 05 002 000 Art

Transportdokumente müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Transportdokumente mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

12 11 000 000 Lager

12 11 002 000 Art

Kennzeichen für die Lagerart:

R Öffentliches Zolllager Typ I
S Öffentliches Zolllager Typ II
T Öffentliches Zolllager Typ III
U Privates Zolllager
V Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren
Y Anderes als Zolllager
Z Freizone

13 01 000 000 Ausführer

13 01 017 000 Identifikationsnummer

Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

Feld Inhalt Format
1 Ländercode a2
2 Eindeutige Kennzeichnung
in einem
an..15

Ländercode: Der für D.E. 1 301 018 020 (Ausführer Adresse Land) festgelegte Ländercode ist zu verwenden.

13 02 000 000 Versender

13 02 028 000 Art der Person

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

1 natürliche Person;
2 juristische Person;
3 Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten

13 02 029 000 Kommunikation

13 02 029 002 Art

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

EM E-Mail
TE Telefon

13 06 000 000 Vertreter

13 06 030 000 Status

Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

2 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
3 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

13 14 000 000 Zusätzliche Wirtschafsbeteiligte in der Lieferkette

13 14 031 000 Funktion

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode Partei Beschreibung
CS Sammelladungsspediteur Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
FW Spediteur Partei, die Waren befördert
MF Hersteller Partei, die Waren herstellt
WH Lagerhalter Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

13 15 000 000 Ergänzender Anmelder

13 15 032 000 Art des ergänzenden Datensatzes

Folgende Arten von Datensätzen können verwendet werden:

Art Beschreibung
1 Datensatz auf Einzelebene
2 Datensatz unterhalb der Einzelebene

13 16 000 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis

13 16 031 000 Funktion

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode Partei Beschreibung
FR1 Einführer Person oder Personen, im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt
FR2 Erwerber Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG
FR3 Fiskalvertreter Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet
FR4 Inhaber der Zahlungsaufschubsbewilligung Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde
FR5 Verkäufer (IOSS) Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung
FR7 Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird.

13 16 034 000 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

Feld Inhalt Format
1 Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden) a2
2 Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen
gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen
an..15

Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle Umsatzsteuernummer anzugeben.

14 01 000 000 Lieferbedingungen

14 01 035 000 INCOTERMS-Code

Folgende Codes und Angaben sind einzutragen:

Incoterms-Code Incoterms - ICC/ECE Bedeutung Anzugebender Ort
Codes für alle Beförderungsarten
EXW (Incoterms 2020) Ab Werk Vereinbarter Ort der Lieferung
FCa (Incoterms 2020) Frei Frachtführer Vereinbarter Ort der Lieferung
CPT (Incoterms 2020) Fracht bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort
CIP (Incoterms 2020) Fracht und Versicherung bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort
DPU (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort entladen Vereinbarter Bestimmungsort
DAP (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort Vereinbarter Bestimmungsort
DDP (Incoterms 2020) Geliefert verzollt Vereinbarter Bestimmungsort
DAT (Incoterms 2010) Geliefert Terminal Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort
Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes
FAS (Incoterms 2020) Frei Längsseite Schiff Vereinbarter Verladehafen
FOB (Incoterms 2020) Frei an Bord Vereinbarter Verladehafen
CFR (Incoterms 2020) Kosten und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen
CIF (Incoterms 2020) Kosten, Versicherung und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen
XXX Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

14 02 000 000 Beförderungskosten

14 02 038 000 Zahlungsart

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

A Barzahlung
B Kreditkarte
C Scheckzahlung
D Andere (z.B. Kontoabbuchung)
H Elektronischer Zahlungsverkehr
Y Konto beim Beförderer
Z Keine Vorauszahlung

14 03 000 000 Zölle und Abgaben

14 03 039 000 Art der Abgabe

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

A00 Einfuhrzoll
A30 Endgültige Antidumpingzölle
A35 Vorläufige Antidumpingzölle
A40 Endgültige Ausgleichszölle
A45 Vorläufige Ausgleichszölle
B00 Mehrwertsteuer
C00 Ausfuhrzoll
E00 Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

14 03 038 000 Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:

A Barzahlung
B Kreditkarte
C Scheckzahlung
D Andere (z.B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
E Zahlungsaufschub
G Zahlungsaufschub - Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)
H Elektronischer Zahlungsverkehr
J Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
K Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
O Sicherheit bei einer Interventionsstelle
P Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
R Sicherheit für den zu zahlenden Betrag
S Einzelsicherheit
T Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten
U Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
V Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)

14 04 000 000 Zuschläge und Abzüge

14 04 008 000 Code

Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):

AB Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen
AD Behältnisse und Verpackung
AE In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen
AF Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen
AG Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien
AH Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden
AI Lizenzgebühren
AJ Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen
AK Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union
AL Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)
AN Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Abzüge (gemäß Artikel 72 des Zollkodex)

BA Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union
BB Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr
BC Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben
BD Zinskosten
BE Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union
BF Einkaufsprovisionen
BG Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

14 07 000 000 Indikatoren für die Bewertung

Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder "0" oder "1" lauten.

Jede "1" oder "0" zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.

1. Stelle: Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein

2. Stelle: Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex

3. Stelle: Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex

4. Stelle: Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt

Beispiel: Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination "1 000" zu verwenden.

14 10 000 000 Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:

Code Maßgeblicher Artikel des Zollkodex Methode
1 70 Transaktionswert eingeführter Waren
2 74 Absatz 2 Buchstabe a Transaktionswert gleicher Waren
3 74 Absatz 2 Buchstabe b Transaktionswert ähnlicher Waren
4 74 Absatz 2 Buchstabe c Deduktive Methode
5 74 Absatz 2 Buchstabe d Errechneter Wert
6 Artikel 74 Absatz 3 Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)

14 11 000 000 Präferenz

Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

(1) Erste Stelle des Codes

1 Zolltarifliche Maßnahme "erga omnes"

2 Allgemeines Präferenzsystem (APS)

3 Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen

4 Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

(2) Folgende zwei Stellen des Codes

00 Keiner der nachstehenden Fälle

10 Zollaussetzung

18 Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

19 Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren

20 Zollkontingent *

25 Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware *

28 Zollkontingent nach passiver Veredelung *

50 Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

*) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt.

16 15 000 000 Warenort

Der GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3 ist zu verwenden.

16 15 045 000 Art des Ortes

Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:

A Bestimmter Ort
B Bewilligter Ort
C Zugelassener Ort
D Sonstige

16 15 046 000 Art der Ortsbestimmung

Zur Bestimmung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

Qualifikator Kennung Beschreibung
T PLZ-Adresse Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.
U UN/LOCODE UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
V Kennung der Zollstelle Die unter D.E. 1 701 000 000 "Ausgangszollstelle" festgelegten Codes sind zu verwenden.
W GNSS-Koordinaten Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

Beispiele: 44.424896°/8.774792° oder

50.838068°/ 4.381508°

X EORI-Nummer Die in der Beschreibung von D.E. 13 01 017 000 "Identifikationsnummer des Ausführers" angegebene Identifikationsnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
Y Bewilligungsnummer Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, z.B. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
Z Adresse Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.

Wird Code "X" (EORI-Nummer) oder Code "Y" (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

16 17 000 000 verbindliche Beförderungsroute

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0 Die Waren werden nicht auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.
1 Die Waren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.

17 01 000 000 Ausgangszollstelle

17 01 001 000 Referenznummer

Die Codes (an8) haben folgende Struktur:

19 01 000 000 Container-Indikator

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

0 Nicht in Containern beförderte Waren
1 In Containern beförderte Waren

19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Seeverkehr
2 Schienenverkehr
3 Straßenverkehr
4 Luftverkehr
5 Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)
7 Feste Transporteinrichtungen
8 Binnenschifffahrt
9 Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb)

19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang

19 05 061 000 Art der Identifikation

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
10 IMO-Schiffsnummer
11 Name des Seeschiffs
20 Waggonnummer
21 Zugnummer
30 Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs
31 Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers
40 IATA-Flugnummer
41 Registriernummer des Luftfahrzeugs
80 Europäische Schiffsnummer (ENI-Code)
81 Name des Binnenschiffs

19 07 000 000 Transportausrüstung

19 07 064 000 Containergröße und Containertypen

Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Dimerbeschichteter Behälter
2 Epoxy-beschichteter Behälter
6 Druckbehälter
7 Kühlbehälter
9 Edelstahlbehälter
10 Kühlcontainer 40 Fuß - außer Betrieb
12 Europalette - 80 cm x 120 cm
13 Skandinavische Palette - 100 cm x 120 cm
14 Anhänger
15 Kühlcontainer 20 Fuß - außer Betrieb
16 Austauschbare Palette
17 Sattelanhänger
18 Tankbehälter 20 Fuß
19 Tankbehälter 30 Fuß
20 Tankbehälter 40 Fuß
21 Container IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
22 Container IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
23 Container IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
24 Kühlbehälter 20 Fuß
25 Kühlbehälter 30 Fuß
26 Kühlbehälter 40 Fuß
27 Tankbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
28 Tankbehälter IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
29 Tankbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
30 Kühlbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
31 Temperaturgeregelter Container 30 Fuß
32 Kühlbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
33 Fahrbare Kiste mit einer Länge von weniger als 6,15 m
34 Fahrbare Kiste mit einer Länge von 6,15 m bis 7,82 m
35 Fahrbare Kiste mit einer Länge von 7,82 m bis 9,15 m
36 Fahrbare Kiste mit einer Länge von 9,15 m bis 10,90 m
37 Fahrbare Kiste mit einer Länge von 10,90 m bis 13,75 m
38 Tragekasten
39 Temperaturgeregelter Container 20 Fuß
40 Temperaturgeregelter Container 40 Fuß
41 Kühlcontainer 30 Fuß - außer Betrieb
42 Doppelanhänger
43 Container IL 20 Fuß (oben offen)
44 Container IL 20 Fuß (oben geschlossen)
45 Container IL 40 Fuß (oben geschlossen)

19 07 065 000 Füllstatus des Containers

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung Bedeutung
A Leer Gibt an, dass der Container leer ist.
B Nicht leer Gibt an, dass der Container nicht leer ist.

19 07 066 000 Art des Bereitstellers des Containers

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Versender stellt bereit
2 Spediteur stellt bereit

99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
0 Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)
1 Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)
2 Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
3 Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
4 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)
5 Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates * festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)
8 Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)
B Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren
R Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe a des Zollkodex)
C Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)
D Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
E Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
F Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
G Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
H Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)
I Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
J Sicherheitsleistung nicht erforderlich für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987)
*) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.06.2009 S. 23).

1) Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. L 322 vom 15.12.1994 S. 1).

2) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

Titel III
Sprachenvermerke und entsprechende Codes
21

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.

Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
( Artikel 2 Absatz 4a)
Anhang C21

Einleitende Bemerkungen

  1. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) .
  2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Papierform.
  3. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
  4. Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet.
  5. Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
    a alphabetisch
    n numerisch
    an alphanumerisch.

    Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:

    Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

    Beispiele für Feldlängen und Formate:

    a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
    n2 2 Ziffern, festgelegte Länge
    an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
    a..4 bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
    n..5 bis zu 5 numerische Zeichen
    an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
    n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position
  6. Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.
  7. Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.
  8. Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Information, 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Verweise, 4/3 Abgabenberechnung (Abgabenart), 4/4 Abgabenberechnung (Bemessungsgrundlage) und 6/17 Warennummer (nationale Zusatzcodes). Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

Titel I
Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen
21

D.E. Laufende Nummer Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste in Titel II (Ja/Nein) Kardinalität Ebene der Kopfzeile Kardinalität Ebene der Positionen Anmerkungen
1/1 Art der Anmeldung a2 Ja 1x
1/2 Zusätzliche Art der Anmeldung a1 Ja 1x
1/6 Positionsnummer n..5 Nein 1x
1/8 Unterschrift/ Authentifizierung an..35 Nein 1x
1/10 Verfahren Code des beantragten Verfahrens: an2 +
Code des vorhergehenden Verfahrens: an2
Ja 1x
1/11 Zusätzliches Verfahren EU-Codes: a1 + an2
ODER
Nationale Codes: n1 + an2
Ja 99x Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
2/1 Vereinfachte Anmeldung/ Vorpapiere Art des Vorpapiers: an..3 +
Zeichen des Vorpapiers: an..35 +
Positionsnummer: n..5 +
Art der Verpackung: an..2
Anzahl Packstücke: n..8
Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +
Menge: n..16,6
Ja 9.999x 99x Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
2/2 Zusätzliche Information In codierter Form
(EU-Codes): n1 + an4
ODER
(Nationale Codes): a1 + an4
ODER
Freie Textbeschreibung: an..512
Ja 99x 99x Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
2/3 Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise Art des Dokuments (EU-Codes): a1+ an3 + (falls zutreffend)
Dokumentenkennung: an..35
ODER
Art des Dokuments (Nationale Codes): n1+ an3 + (falls zutreffend)
Dokumentenkennung: an..35
+ (falls zutreffend) Name der ausstellenden Behörde: an..70 +
Gültigkeitsdatum: n8 (JJJJMMTT) +
Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +
Menge: n..16,6 +
Währungscode: a3 +
Betrag: n..16,2
Ja 99x 99x Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
2/4 Referenznummer/UCR an..35 Nein 1x 1x Dieses Datenelement kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen.
2/5 LRN an..22 Nein 1x
2/6 Zahlungsaufschub an..35 Nein 1x
2/7 Kennung des Lagers Art des Zolllagers: a1 +
Identifikationsnummer des Zolllagers: an..35
Ja 1x
3/1 Ausführer Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35
Nein 1x 1x Ländercode:
Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die 1 europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2) vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code "00200" zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/1 "Ausführer" in Titel II des Anhangs D der der Delegierten Verordnung (EU) verwendet werden.
3/2 Identifikationsnummer des Ausführers an..17 Nein 1x 1x Die Struktur der EORI-Nummer ist in Titel II festgelegt.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II festgelegt.
3/15 Einführer Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35
Nein 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/16 Identifikationsnummer des Einführers an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/17 Anmelder Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35
Nein 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/18 Identifikationsnummer des Anmelders. an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/19 Vertreter Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35 +
Nein 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/20 Identifikationsnummer des Vertreters an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/21 Code für den Status des Vertreters n1 Ja 1x
3/24 Verkäufer Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefonnummer: an..50
Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/25 Identifikationsnummer des Verkäufers an..17 Nein 1x 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/26 Käufer Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefonnummer: an..50
Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/27 Identifikationsnummer des Käufers an..17 Nein 1x 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/37 Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette Funktionscode: a..3 +
Kennung: an..17
Ja 99x 99x Die Funktionscodes für die zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette sind in Titel II festgelegt.
Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/39 Identifikationsnummer des Bewilligungsinhabers Code der Bewilligungsart: an..4 +
Kennung: an..17
Nein 99x Für den Code der Bewilligungsart sind die in Anhang a für D.E. 1/1 "Art des Antrags/Beschlusses" festgelegten Codes zu verwenden.
Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/40 Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise Funktionscode: an3 +
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: an..17
Ja 99x 99x Die Funktionscodes für die zusätzlichen steuerlichen Verweise sind in Titel II festgelegt.
3/41 Identifikationsnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldungen die Waren gestellt an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/45 Identifikationsnummer des Sicherheitsleistenden an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/46 Identifikationsnummer der Person, die die Abgabe entrichtet an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
4/1 Lieferbedingungen In codierter Form: INCOTERM-Code a3 + UN/LOCODE: an..17
ODER
Freie Textbeschreibung:

INCOTERM-Code a3 + Ländercode: a2 + Ortsbezeichnung: an..35

Ja 1x Die Codes und Gliederungen zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt. Der Code für die Ortsbezeichnung folgt dem Muster des UN/LOCODE. Ist für den Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung zu verwenden.
4/3 Abgabenberechnung -Abgabenart EU-Codes: a1 + n2
ODER
Nationale Codes: n1 + an2
Ja 99x Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
4/4 Abgabenberechnung - Bemessungsgrundlage Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..6 +

Menge: n..16,6
ODER
Betrag: n..16,2

Nein 99x Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In einem solchen Fall wird das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..6 und nicht n..6 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie werden das Format n..6 haben.
4/5 Abgabenberechnung - Abgabensatz n..17,3 Nein 99x
4/6 Abgabenberechnung - geschuldeter Abgabenbetrag n..16,2 Nein 99x
4/7 Abgabenberechnung - insgesamt n..16,2 Nein 1x
4/8 Abgabenberechnung - Zahlungsart a1 Ja 99x
4/9 Zuschläge und Abzüge Identifikationsnummer: a2 +
Betrag: n..16,2
Ja 99x 99x
4/10 Rechnungswährung a3 Nein 1x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
4/11 In Rechnung gestellter Gesamtbetrag n..16,2 Nein 1x
4/12 Interne Währungseinheit a3 Nein 1x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
4/13 Indikatoren für die Bewertung an4 Ja 1x
4/14 Artikelpreis/Betrag n..16,2 Nein 1x
4/15 Wechselkurs n..12,5 Nein 1x
4/16 Bewertungsmethode n1 Ja 1x
4/17 Präferenz n3 (n1+n2) Ja 1x Die Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen.
4/18 Wert Währungscode: a3 +
Wert: n..16,2
Nein 1x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
4/19 Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort Währungscode: a3 +
Betrag: n..16,2
Nein 1x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
5/8 Code für das Bestimmungsland a2 Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden.
5/9 Code für die Bestimmungsregion an..9 Nein 1x 1x Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.
5/14 Code für das Versendungsland/ Ausfuhrland a2 Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
5/15 Code für das Ursprungsland a2 Nein 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
5/16 Code für das Präferenzursprungsland an..4 Nein 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode.
Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden.
5/23 Warenort Land: a2 +
Ortsart: a1 +
Qualifikator der Kennzeichnung: a1 +
Codiert
Identifizierung des Ortes: an..35 +
Zusätzliche Kennung: n..3
ODER
Freie Textbeschreibung
Straße und Hausnummer: an..70 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35
Ja 1x Die Struktur des Codes ist in Titel II festgelegt.
5/26 Zollstelle der Gestellung an8 Nein 1x Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 "Bestimmungszollstelle (und Land)" festgelegten Struktur.
5/27 Überwachungszollstelle an8 Nein 1x Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 "Bestimmungszollstelle (und Land)" festgelegten Struktur.
5/31 Datum der Annahme n8 (JJJJMMTT) Nein 1x 1x
6/1 Eigenmasse (kg) n..16,6 Nein 1x
6/2 Menge in besonderer Maßeinheit n..16,6 Nein 1x
6/5 Rohmasse (kg) n..16,6 Nein 1x 1x
6/8 Warenbezeichnung an..512 Nein 1x
6/9 Art der Verpackung an..2 Nein 99x Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.
6/10 Anzahl der Packstücke n..8 Nein 99x
6/11 Versandzeichen an..512 Nein 99x
6/13 CUS-Nummer an8 Nein 1x Im Europäischen Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS) zugewiesener Code.
6/14 Warennummer - KN-Code an..8 Nein 1x
6/15 Warennummer - TARIC-Code an2 Nein 1x Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).
6/16 Warennummer - TARIC-Zusatzcode(s) an4 Nein 99x Entsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes).
6/17 Warennummer - nationale(r) Zusatzcode(s) an..4 Nein 99x Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.
6/18 Packstücke insgesamt n..8 Nein 1x
6/19 Art der Waren an..3 Nein 1x UPU-Codeliste Nr. 136 ist zu verwenden.
7/2 Container n1 Ja 1x
7/4 Verkehrszweig an der Grenze n1 Ja 1x
7/5 Inländischer Verkehrszweig n1 Nein 1x Die in Titel II für D.E. 7/4 "Verkehrszweig an der Grenze" festgelegten Codes sind zu verwenden.
7/9 Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft Art der Identifizierung: n2 +
Kennzeichnungsnummer: an..35
Nein 1x Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 7/7 "Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang" festgelegten Codes zu verwenden.
7/10 Containernummer an..17 Nein 9.999x 9.999x
7/15 Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels a2 Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
8/1 Kontingentnummer an6 Nein 1x
8/2 Art der Sicherheitsleistung Art der Sicherheitsleistung: an 1 Ja 9x
8/3 Referenz der Sicherheitsleistung Sicherheits-Referenznummer: an..24 +
Zugangscode: an..4 +
Währungscode: a3 +
Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +
Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8
ODER
Andere Referenz der Sicherheitsleistung: an..35+
Zugangscode: an..4 +
Währungscode: a3 +
Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +
Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8
Nein 99x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 "Bestimmungszollstelle (und Land)" festgelegten Struktur.
8/5 Art des Geschäfts n..2 Nein 1x 1x Die einstelligen Codes in Spalte a der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 113/2010 der Kommission 2 genannten Liste sind zu verwenden. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, wird diese Ziffer im linken Teil des Feldes Nr. 24 eingetragen.
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vorsehen, dass eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, ist die zweite Ziffer im rechten Teil des Feldes Nr. 24 einzutragen.
8/6 Statistischer Wert n..16,2 Nein 1x
1) OJ L 328, 28.11.2012, p. 7-15.

2) Commission Regulation (EU) No 113/2010 of 9 February 2010 implementing Regulation (EC) No 471/2009 of the European Parliament and of the Council on Community statistics relating to external trade with nonmember countries, as regards trade coverage, definition of the data, compilation of statistics on trade by business characteristics and by invoicing currency, and specific goods or movements (OJ L 37, 10.2.2010, p. 1).

Titel II
Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen
21

Codes

1. Einleitung

Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.

2. Codes

1/1. Art der Anmeldung

IM Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.

Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) .

Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.

CO
  • Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.
  • Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 1 oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 2 anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß Spalte H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) .

1/2. Zusätzliche Art der Anmeldung

A für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 Zollkodex)
B für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)
C für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)
D für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code a genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
E für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
F für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
R Nachträgliche Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337
X für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens
Y für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens
Z für eine ergänzende Zollanmeldung (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 Zollkodex)

1/10. Verfahren

In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als "vorangegangenes Verfahren" gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.

Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.

Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.

00 Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
01 Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
Beispiel: Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanarischen Inseln weiterbefördert werden.
07 Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Erläuterung: Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Beispiele: Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.

40 Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.

Beispiele:

  • Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.
  • Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
  • Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
42 Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 "Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise" aufzuführen.
Beispiele: Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.

Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

43 Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
Beispiel: Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.
44 Endverwendung

Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Beispiel: Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.

Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

45 Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Erläuterung: Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
Beispiele: Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.

46 Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
Erläuterung: Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.
Beispiel: Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Europäischen Union in die passive Veredelung.
48 Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.
Erläuterung: Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.
51 Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.
Erläuterung: Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des des Zollkodex.
53 Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.
Erläuterung: Überführung von für die Wiedereinfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.

Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.

Beispiel: Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.
54 Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).
Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.
Beispiel: Beispiel Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).
61 Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.
Erläuterung: Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.
63 Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.
Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 "Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise" aufzuführen.
Beispiele: Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.

68 Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Erläuterung: Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
Beispiel: Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.
71 Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
76 Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.
Beispiel: Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung für vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführtes entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern [1] (ABl. L 329 vom 25.11.2006 S. 7)).

Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).

Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.

77 Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
Beispiel: Unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006 S. 12).
78 Überführung von Waren in eine Freizone. (a)
95 Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Erläuterung: Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.
Beispiel: Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.
96 Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.
Erläuterung: Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.
Beispiel: Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.

Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen

Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) ) Erklärungen Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union
H1 Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur Endverwendung 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68
H2 Besonderes Verfahren - Lagerhaltung - Anmeldung zum Zolllagerverfahren 71
H3 Besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung 53
H4 Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur aktiven Veredelung 51
H5 Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 40, 42, 61, 63, 95, 96
H6 Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 01, 07 und 40
I1 Vereinfachte Einfuhranmeldung 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68

1/11. Zusätzliches Verfahren

Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:
Aktive Veredelung Axx
Passive Veredelung Bxx
Zollbefreiungen Cxx
Zeitweilige Zulassung Dxx
Landwirtschaftliche Erzeugnisse Exx
Sonstige Fxx

Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)

Code Beschreibung
Einfuhr
A04 Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)
A10 Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung

Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)

Code Beschreibung
Einfuhr
B02 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).
B03 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)
B06 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen - nur MwSt-Aussetzung

Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates) *

Code Beschreibung Artikel
C01 Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen 3
C02 Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden 12 Abs. 1
C03 Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke 12 Abs. 2
C04 Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält 17
C06 Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten 21
C07 Sendungen mit geringem Wert 23
C08 Sendungen von Privatperson an Privatperson 25
C09 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden 28
C10 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben 34
C11 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 42
C12 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 43
C13 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 44 und 45
C14 Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden 51
C15 Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke 53
C16 Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen 54
C17 Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung 57
C18 Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle 59
C19 Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen 60
C20 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden 61 Abs. 1 Buchst. a
C21 In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde 66
C22 In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
C23 In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2
C24 Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
C25 Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2
C26 Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände 74
C27 Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden 81 Buchst. a
C28 Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben 82 Buchst. a
C29 Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren 85
C30 Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert 86
C31 Werbedrucke 87
C32 Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind 90 Buchst. a
C33 Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren 95
C34 Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen 102
C35 Werbematerial für den Fremdenverkehr 103
C36 Verschiedene Dokumente und Gegenstände 104
C37 Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung 105
C38 Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung 106
C39 Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern 107
C40 Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer 112
C41 Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung 113
C42 Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung) 9 Abs. 1
C43 Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung) 10
C44 Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält. 20
C45 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden 35
C46 Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse 38
C47 Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind 39
C48 Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind 41
C49 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen 61 Abs. 1 Buchst. b
C50 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden 61 Abs. 1 Buchst. c
C51 Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden 81 Buchst. b
C52 Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen 81 Buchst. c
C53 Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind 81 Buchst. d
C54 Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen 82 Buchst. b
C55 Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden 82 Buchst. c
C56 Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind. 89
C57 Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden 90 Abs. 1 Buchst. b
C58 verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden 90 Abs. 1 Buchst. c
C59 Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen 90 Abs. 1 Buchst. d
C60 Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a
C61 Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a
*) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

Zeitweilige Zulassung

Code Beschreibung Artikel
D01 Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) 208 und 209
D02 Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) 210 und 211
D03 Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs 212
D04 Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren 219
D05 Betreuungsgut für Seeleute 220
D06 Ausrüstung für Katastropheneinsätze 221
D07 Medizinischchirurgisches Material und Labormaterial 222
D08 Tiere (zwölf Monate oder älter) 223
D09 Waren zur Verwendung im Grenzgebiet 224
D10 Ton-, Bild oder Datenträger 225
D11 Werbematerial 225
D12 Berufsausrüstung 226
D13 Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät 227
D14 Umschließungen, gefüllt 228
D15 Umschließungen, leer 228
D16 Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände 229
D17 Spezialwerkzeuge und -instrumente 230
D18 Spezialwerkzeuge und -instrumente 231 Buchst. a
D19 Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen 231 Buchst. b
D20 Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate) 231 Buchstabe c
D21 Muster/Proben 232
D22 Austauschproduktionsmittel (sechs Monate) 233
D23 Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf 234 Abs. 1
D24 Sendungen zur Ansicht (sechs Monate) 234 Abs. 2
D25 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 234 Abs. 3 Buchst. a
D26 Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden 234 Abs. 3 Buchst. b
D27 Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung 235
D28 Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden 236 Buchst. b
D29 Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden 236 Buchst. a
D30 Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen 216
D51 Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben 206

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Code Beschreibung
Einfuhr
E01 Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)
E02 Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011) * **
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

**) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.07.2009 S. 1).

Sonstige

Code Beschreibung
Einfuhr
F01 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)
F02 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)
F03 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)
F04 In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)
F05 Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)
F06 Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG
F07 In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.
F15 Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
F16 Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden
F21 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen
F22 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden
F44 Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist
F45 Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates) *
F46 Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex
F47 Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen
F48 Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG
F49 Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG
*) Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009 S. 5).

2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes.

Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welche Zeile/Position des Vorpapiers Bezug genommen wird.

Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt.

1. Das erste Element (an..3)

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden "Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente".

Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)

Containerliste 235
Lieferschein 270
Ladeliste. 271
Proformarechnung 325
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung 337
Summarische Eingangsanmeldung 355
Handelsrechnung 380
Hausfrachtbrief 703
Sammelkonnossement 704
Konnossement 705
Hauskonnossement 714
Bahn-Frachtbrief 720
LKW-Frachtbrief 730
Luftfrachtbrief 740
Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) 741
Paketkarte (Postpakete) 750
Multimodales/kombiniertes Transportdokument 760
Frachtmanifest 785
Ladungsverzeichnis 787
Anmeldung zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren - gemischte Sendungen (T) 820
Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T1) 821
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T2) 822
Kontrollexemplar T5 823
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L 825
Carnet TIR 952
Carnet ATA 955
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders CLE
Auskunftsblatt INF3 IF3
Manifest - vereinfachtes Verfahren MNS
Anmeldung/Mitteilung MRN Ausstellungsdatum:
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren - Artikel 227 des Zollkodex T2F
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF T2G
T2M-Nachweis T2M
Vereinfachte Zollanmeldung SDE
Sonstige ZZZ

Dieses Verzeichnis enthält auch den Code "CLE" für "Datum und Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders" (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.

2. Das zweite Element (an..35)

Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

Feld Inhalt Format Beispiele
1 Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ) n2 15
2 Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode) a2 RO
3 Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land an 12 9876AB889012
4 Verfahrenskennung a1 B
5 Prüfziffer an1 5

Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung

In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

In Feld Nr. 4 "Verfahrenskennung" zu verwendende Codes:

Code Verfahren Entsprechende Spalten in der Tabelle in Titel I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
A Nur Ausfuhr B1, B2, B3 oder C1
B Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung Kombinationen von A1 oder A2 mit B1, B2, B3 oder C1
C Nur summarische Ausgangsanmeldung A1 oder A2
D Wiederausfuhrmitteilung A3
E Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten B4
J Nur Versandanmeldung D1, D2 oder D3
K Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit A1 oder A2
L Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5
M Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest E1, E2
R Nur Einfuhranmeldung H1, H2, H3, H4, H6, H7 * oder I1
S Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung Kombinationen von H1, H2, H3, H4, H6, H7 * oder I1 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5
T Nur summarische Eingangsanmeldung F1a, F1b, F1c, F1d, F2a, F2b, F2c, F2d, F3a, F3b, F4a, F4b, F4c oder F5
V Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten H5
*) H7 gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission. Beschränkt auf Situationen, in denen die Einfuhranmeldung in einer weiteren Anmeldung als Vorpapier ausgewiesen wird.

3. Das dritte Element (n..5)

Die in der summarischen Anmeldung oder im Vorpapier unter D.E. 1/6 "Positionsnummer" angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren.

Beispiele:

Wurde das genannte Dokument auf der Grundlage einer papiergestützten Zollanmeldung (Einheitspapier) erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für das erste Unterfeld des D.E. 1/1 "Art der Anmeldung" vorgesehenen Codes zusammen (IM, CO und EU).

Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutragen und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 "Besondere Vermerke" festgelegte Code 00200 zu verwenden.

2/2. Zusätzliche Information

Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Union sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Beispiel: Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Versender um ein und dieselbe Person, so ist der Code 00300 anzugeben.

Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in andere Datenelemente als D.E. 2/2 "Besondere Vermerke" eingetragen werden. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in D.E. 2/2 "Besondere Vermerke" vorgesehenen Vermerke.

Besondere Vermerke - Code XXXXX

Kategorie "allgemein" - Code 0xxxx

Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Information Code
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung "Vereinfachte Bewilligung" 00100
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) Mehrere Unterlagen oder Parteien "Verschiedene" 00200
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) Anmelder ist zugleich Versender "Versender" 00300
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) Anmelder ist zugleich Ausführer "Ausführer" 00400
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) Anmelder ist zugleich Einführer "Einführer" 00500
Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung "AV" und einschlägige "Bewilligungs- oder INF-Nummer..." 00700
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen) "AV HPM" 00800
der Delegierten Verordnung (EU) Erledigung der vorübergehenden Verwendung "VV" und einschlägige Bewilligungsnummer 00900

Einfuhr: Code 1xxxx

Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Information Code
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist "Empfänger unbekannt" 10.600

Andere: Code 4xxxx

Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Information Code
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren "Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren" 40.100

2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise

  1. Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
  2. Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I (z.B. 2123, 34d5) festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

2/7. Kennung des Lagers

Der Code hat folgende zweiteilige Struktur:

3/1. Ausführer

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 "Besondere Vermerke" festgelegte Code 00200 zu verwenden.

3/2. Identifikationsnummer des Ausführers

Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:
Feld Inhalt Format
1 Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode) a2
2 Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat an..15

Ländercode: Zu verwenden ist der in Titel I für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode.

Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

Feld Inhalt Format
1 Ländercode a2
2 Eindeutige Identifikationsnummer in einem Drittland an..15

3/21. Code für den Status des Vertreters

Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
2 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
3 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z.B. [2] oder [3]).

3/37. Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

1. Funktionscode

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode Partei Beschreibung
CS Sammelladungsspediteur Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
FW Spediteur Partei, die Waren befördert
MF Hersteller Partei, die Waren herstellt
WH Lagerhalter Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

2. Identifikationsnummer der Partei

Die Struktur dieser Identifikationsnummer entspricht der für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers" festgelegten Struktur.

3/40. Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

1. Funktionscode

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode Partei Beschreibung
FR1 Einführer Person oder Personen, im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt
FR2 Erwerber Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG
FR3 Steuervertreter Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet
FR4 Inhaber der Zahlungsaufschubsbewilligung Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde
FR5 Verkäufer (einzige Anlaufstelle bei der Einfuhr - IOSS) Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung
FR7 Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird.

2. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

Feld Inhalt Format
1 Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden) a2
2 Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen an..15

4/1. Lieferbedingungen

Soweit erforderlich, sind die folgenden Codes und Angaben in die ersten beiden Unterfelder einzutragen:
Erstes Unterfeld Bedeutung Zweites Unterfeld
Incoterms-Code Incoterms- ICC/ECE Anzugebender Ort
Codes für alle Beförderungsarten
EXW (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Ab Werk Vereinbarter Ort der Lieferung
FCa (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Frei Frachtführer Vereinbarter Ort der Lieferung
CPT (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Fracht bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort
CIP (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Fracht und Versicherung bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort
DAT (Incoterms 2010) Geliefert Terminal Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort
DPU (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort entladen Vereinbarter Bestimmungsort
DAP (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Geliefert benannter Ort Vereinbarter Bestimmungsort
DDP (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Geliefert verzollt Vereinbarter Bestimmungsort
Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes
FAS (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Frei Längsseite Schiff Vereinbarter Verladehafen
FOB (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Frei an Bord Vereinbarter Verladehafen
CFR (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Kosten und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen
CIF (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Kosten, Versicherung und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen
XXX Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

4/3. Abgabenberechnung - Art der Abgabe

Die folgenden Codes sind zu verwenden:
A00 Einfuhrzoll
A30 Endgültige Antidumpingzölle
A35 Vorläufige Antidumpingzölle
A40 Endgültige Ausgleichszölle
A45 Vorläufige Ausgleichszölle
B00 Mehrwertsteuer
C00 Ausfuhrzoll
E00 Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

4/8. Abgabenberechnung - Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:
A Barzahlung
B Kreditkarte
C Scheckzahlung
D Andere (z.B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
E Zahlungsaufschub
G Zahlungsaufschub - Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)
H Elektronischer Zahlungsverkehr
J Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
K Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
P Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
R Sicherheit für den zu zahlenden Betrag
S Einzelsicherheit
T Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten
U Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
V Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)
O Sicherheit bei einer Interventionsstelle

4/9. Zuschläge und Abzüge

Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):
AB Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen
AD Behältnisse und Verpackung
AE In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen
AF Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen
AG Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien
AH Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden
AI Lizenzgebühren
AJ Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen
AK Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union
AL Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)
AN Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Abzüge (gemäß des Zollkodex)

BA Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union
BB Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr
BC Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben
BD Zinskosten
BE Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union
BF Einkaufsprovisionen
BG Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

4/13. Indikatoren für die Bewertung

Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder "0" oder "1" lauten.

Jede "1" oder "0" zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.

1. Stelle Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein
2. Stelle Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex
3. Stelle Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex
4. Stelle Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt
Beispiel Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination "1000" zu verwenden.

4/16. Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:
Code Maßgeblicher Artikel des Zollkodex Methode
1 Transaktionswert eingeführter Waren
2 Absatz 2 Buchstabe a Transaktionswert gleicher Waren
3 Absatz 2 Buchstabe b Transaktionswert ähnlicher Waren
4 Absatz 2 Buchstabe c Deduktive Methode
5 Absatz 2 Buchstabe d Errechneter Wert
6 Absatz 3 Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)

4/17. Präferenz

Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

(1) Erste Stelle des Codes

1 Zolltarifliche Maßnahme "erga omnes"
2 Allgemeines Präferenzsystem (APS)
3 Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen
4 Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

(2) Folgende zwei Stellen des Codes

00 Keiner der nachstehenden Fälle
10 Zollaussetzung
18 Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
19 Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren
20 Zollkontingent *
25 Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware *
28 Zollkontingent nach passiver Veredelung *
50 Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

5/23. Warenort

Die in Feld 1 von D.E. 3/1 "Ausführer" verwendeten ISO-Alpha-2-Ländercodes sind zu verwenden.

Für die Ortsart sind die folgenden Codes zu verwenden:

A Bestimmter Ort
B Bewilligter Ort
C Zugelassener Ort
D Sonstige

Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

Qualifikator Kennung Beschreibung
T Postleitzahl Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.
U UN/LOCODE UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
V Kennung der Zollstelle Die unter D.E. 1701000000 "Ausgangszollstelle" festgelegten Codes sind zu verwenden.
W GNSS-Koordinaten Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

Beispiele: 44.424896°/8.774792° oder

50.838068°/ 4.381508°

X EORI-Nummer Die in der Beschreibung von D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers" angegebene Identifikationsnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine einmalige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
Y Bewilligungsnummer Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
Z Adresse Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.

Wird Code "X" (EORI-Nummer) oder Code "Y" (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

7/2. Container

Die folgenden Codes sind zu verwenden:
0 Nicht in Containern beförderte Waren
1 In Containern beförderte Waren

7/4. Verkehrszweig an der Grenze

Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Code Beschreibung
1 Seeverkehr
2 Schienenverkehr
3 Straßenverkehr
4 Luftverkehr
5 Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)
7 Feste Transporteinrichtungen
8 Binnenschifffahrt
9 Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb)

8/2. Art der Sicherheitsleistung

Code Sicherheitsleistung

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
0 Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)
1 Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)
2 Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
3 Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
4 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)
5 Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet * (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)
I Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
8 Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)
B Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren
C Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)
D Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
E Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
F Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
G Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
H Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)
*) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.06.2009 S. 23).

Titel III
Sprachenvermerke und entsprechende Codes
21

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1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

2) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).

*) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt.

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Formate und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Anhang 12-01

Einleitende Bemerkungen

1. Die in diesem Anhang aufgeführten Formate und Codes betreffen die Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

2. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.

3. Haben Angaben zur Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes, gilt die Codeliste in Titel II.

4. Der Begriff 'Art/Länge' in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart sind die folgenden Codes zu verwenden:

a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch

Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1 1 Buchstabe, festgelegte Länge
n2 2 Ziffern, festgelegte Länge
an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4 bis zu 4 Buchstaben
n..5 bis zu 5 Ziffern
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

Titel I17
Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen

D.E. Nr. D.E. Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste in Titel II (Ja/Nein) Kardinalität Anmerkungen
1 EORI-Nummer an..17 Nein 1 x Die EORI-Nummer hat die in Titel II festgelegte Struktur.
2 Vollständiger Name der betreffenden Person an..512 Nein 1 x
3 Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes Straße und Hausnummer: an..70
Postleitzahl: an..9
Ort: an.. 35
Ländercode: a2
Nein 1x Der in Titel II für D.E. 1 "EORI-Nummer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
4 Ansässigkeit im Zollgebiet der Union n1 Ja 1x
5 Mehrwertsteuernummer(n) Ländercode: a2 Mehrwertsteuernummer: an..15 Nein 99x Das Format der Mehrwertsteuernummer ist in Artikel 215 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem festgelegt.
6 Rechtsform an..50 Nein 1x
7 Kontaktinformationen Name der Kontaktperson an..70
Straße und Hausnummer: an..70
Postleitzahl: an..9
Ort: an..35
Telefon: an..50
Fax an..50
E-Mail-Adresse: an..50
Nein 9x
8 Eindeutige Drittlandskennnummer an..17 Nein 99x
9 Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3 n 1 Ja 1x
10 Name (Kurzform) an..70 Nein 1x
11 Gründungsdatum n8 (JJJJMMTT) Nein 1x
12 Art der Person n1 Ja 1x
13 Hauptwirtschaftstätigkeit an4 Ja 1x
14 Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer n8 (JJJJMMTT) Nein 1x
15 Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer n8 (JJJJMMTT) Nein 1x

Titel II
Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen

Codes

1. Einleitung

Dieser Titel enthält die Codes für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

2. Codes

1. 1 EORI-Nummer

Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:

Feld Inhalt Format
1 Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode) a2
2 Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat an..15

Ländercode: die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.

4 Ansässigkeit im Zollgebiet der Union

0 Nicht im Zollgebiet der Union ansässig

1 Im Zollgebiet der Union ansässig

9 Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3

0 Nicht zur Veröffentlichung

1 Zur Veröffentlichung

12 Art der Person

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

1 Natürliche Person

2 Juristische Person

3 Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten

13 Hauptwirtschaftstätigkeit

Vierstelliger Code der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE; Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats

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Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte Anhang 12-02


als PDF-Datei öffnen


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Anhang 12-0317

1. Merkmale

Der in Artikel 44 bezeichnete Gepäckanhänger muss so beschaffen sein, dass seine wiederholte Verwendung nicht möglich ist.

  1. Der Gepäckanhänger muss mit einem grünen Streifen von mindestens 5 mm Breite an den Rändern der beiden Längsseiten auf der Höhe der für die Angabe des Beförderungsweges und der Identifikationsmerkmale vorgesehenen Teile versehen sein. Diese grünen Streifen können auch auf andere Teile des Gepäckanhängers ausgedehnt werden, mit Ausnahme der für die mit Strichcodes versehenen Gepäckanhängernummern vorbehaltenen Zonen, die einen klaren weißen Hintergrund aufweisen müssen. (Siehe nachstehendes Muster 2 a)).
  2. Bei "nichtbegleitetem Gepäck" weist der Gepäckanhänger entlang den Seitenrändern grüne statt rote Streifen auf. (Siehe nachstehendes Muster 2 b)).

2. Modelle

a)

b)

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Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Anhang 21-0119


D.E. laufende Nummer D.E. Bezeichnung Format (gemäß Anhang B) Kardinalität
Ebene der Kopfdaten Ebene der Positionen
1/1 Art der Anmeldung Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/1
1/2 Zusätzliche Art der Anmeldung Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/2
1/6 Positionsnummer Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/6
1/10 Verfahren Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/10
1/11 Zusätzliches Verfahren Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/11
2/3 Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 2/3
3/2 Kennnummer des Ausführers Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/2
3/10 Kennnummer des Empfängers Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/10
3/16 Kennnummer des Einführers Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/16
3/18 Kennnummer des Anmelders Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/18
3/39 Kennnummer des Bewilligungsinhabers Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/39
3/40 Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/40

4/3 Abgabenberechnung - Art der Abgabe Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/3
4/4 Abgabenberechnung - Bemessungsgrundlage Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/4
4/5 Abgabenberechnung - Abgabensatz Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/5
4/6 Abgabenberechnung - geschuldeter Abgabenbetrag Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/6
4/8 Abgabenberechnung - Zahlungsart Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/8
4/16 Bewertungsmethode Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/16
4/17 Präferenz Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/17
5/8 Code für das Bestimmungsland Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/8
5/14 Code für das Versendungsland/ Ausfuhrland Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/14
5/15 Code für das Ursprungsland Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/15
5/16 Code für das Präferenzursprungsland Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/16
6/1 Eigenmasse (kg) Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/1
6/2 Besondere Maßeinheit Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/2
6/5 Rohmasse (kg) Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/5
6/8 Warenbezeichnung Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/8
6/10 Anzahl Packstücke Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/10
6/14 Warennummer - KN-Code Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/14
6/15 Warennummer - TARIC-Code Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/15
6/16 Warennummer - TARIC-Zusatzcode(s) Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/16
6/17 Warennummer - nationale(r) Zusatzcode(s) Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/17
7/2 Container Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/2
7/4 Verkehrszweig an der Grenze Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/4
7/5 Inländischer Verkehrszweig Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/5
7/10 Containernummer Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/10
8/1 Kontingent laufende Nummer Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/1
8/6 Statistischer Wert Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/6
- - Datum der Annahme der Anmeldung Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/4 1x
- - Nummer der Anmeldung (eindeutige Bezugsnummer) Unter Einhaltung des Formats der MRN (festgelegt im Datenelement mit der laufenden Nummer 2/1) 1x
- - Aussteller Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/8 1x

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Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 6 sowie Korrelation mit Feld der Anmeldung und/oder Format Anhang 21-0219


D.E. laufende Nummer D.E. Bezeichnung Format (gemäß Anhang B) Kardinalität Korrelation mit Feld der Anmeldung und/oder Format
Ebene der Kopfdaten Ebene der Positionen
1/10 Verfahren Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/10 37(1) - n 2
3/40 Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/40 44 - an ..40
4/4 Abgabenberechnung - Bemessungsgrundlage 1 wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/4 47 - an ..6 + n ..16,6
4/17 Präferenz Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/17 36 - n 3
5/8 Code für das Bestimmungsland Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/8 17a - a 2
5/15 Code für das Ursprungsland Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/15 34a - a 2
6/1 Eigenmasse (kg) Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/1 38 - an ..15
6/2 Besondere Maßeinheit Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/2 41 - an ..15
6/14 Warennummer - KN-Code Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/14 33 - n 8
6/15 Warennummer - TARIC- Code Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/15 33 - n 2
6/16 Warennummer - TARIC- Zusatzcode(s) Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/16 33 - an 8
8/1 Kontingent laufende Nummer Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/1 39 - n 6
8/6 Statistischer Wert Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/6 46 - an ..18
- - Datum der Annahme der Anmeldung Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/4 1x Datum
- - Nummer der Anmeldung (eindeutige Bezugsnummer) Unter Einhaltung des Formats der MRN (festgelegt im Datenelement mit der laufenden Nummer 2/1) 1x an..40
- - Aussteller Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/8 1x Ausstellender Mitgliedstaat - a 2
1) Wenn der für (Abgabenberechnung - Art der Abgabe) verwendete EU-Code B00 ist.

.

Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Anhang 21-0321


D.E. Nr.1 Datenelement/Klassenbezeichnung2 Datenunterelement/Bezeichnung der Datenunterklasse Bezeichnung des Datenunterelements
11 01 000 000 Art der Anmeldung
11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung
11 03 000 000 Positionsnummer
11 09 001 000 Verfahren Beantragtes Verfahren
11 09 002 000 Verfahren Vorhergehendes Verfahren
11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren
12 03 001 000 Unterlage Referenznummer
12 03 002 000 Unterlage Art
12 03 010 000 Unterlage Name der ausstellenden Behörde
12 04 001 000 Sonstiger Verweis Referenznummer
12 04 002 000 Sonstiger Verweis Art
12 05 001 000 Transportdokument Referenznummer
12 05 002 000 Transportdokument Art
12 12 001 000 Bewilligung Referenznummer
12 12 002 000 Bewilligung Art
12 12 080 000 Bewilligung Bewilligungsinhaber
13 01 017 000 Ausführer Identifikationsnummer
13 01 018 020 Ausführer Land
13 03 017 000 Empfänger Identifikationsnummer
13 04 017 000 Einführer Identifikationsnummer
13 04 018 020 Einführer Land
13 05 017 000 Anmelder Identifikationsnummer
13 16 031 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis Funktion
13 16 034 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
14 03 039 000 Zollabgaben und Steuern Art der Abgabe
14 03 038 000 Zollabgaben und Steuern Zahlungsart
14 03 042 000 Zollabgaben und Steuern Geschuldeter Abgabenbetrag
14 03 040 000 Zollabgaben und Steuern Bemessungsgrundlage
14 03 040 041 Zollabgaben und Steuern Abgabensatz
14 03 040 005 Zollabgaben und Steuern Maßeinheit und Qualifikator
14 03 040 006 Zollabgaben und Steuern Menge
14 03 040 014 Zollabgaben und Steuern Betrag
14 10 000 000 Bewertungsmethode
14 11 000 000 Präferenz
16 03 000 000 Bestimmungsland
16 06 000 000 Versendungsland
16 08 000 000 Ursprungsland
16 09 000 000 Präferenzursprungsland
18 01 000 000 Eigenmasse
18 02 000 000 Menge in besonderer Maßeinheit
18 04 000 000 Rohmasse
18 05 000 000 Warenbezeichnung
18 06 004 000 Verpackung Anzahl der Packstücke
18 09 056 000 Warennummer Code der Unterposition des Harmonisierten Systems
18 09 057 000 Warennummer Code der der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur
18 09 058 000 Warennummer TARIC-Code
18 09 059 000 Warennummer TARIC-Zusatzcode
18 09 060 000 Warennummer Nationaler Zusatzcode
19 01 000 000 Container-Indikator
19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze
19 04 000 000 Inländischer Verkehrszweig
19 07 063 000 Beförderungsausrüstung Containernummer
99 01 000 000 Kontingentnummer
99 06 000 000 Statistischer Wert
- - Datum der Annahme der Anmeldung3
- - Nummer der Anmeldung (eindeutige Bezugsnummer)4
- - Aussteller 5
1) Die Formate und Kardinalitäten der Datenanforderungen der Spalte "D.E. Nr." sind dieselben wie in Anhang B.

2) Bei den kursiv gedruckten Datenklassen sind nur die angegebenen Attribute Gegenstand der Überwachung.

3) Diese Angabe sollte das Format "JJJJMMTT" haben. Die Kardinalität dieser Angabe sollte auf Anmeldungsebene "1x" sein.

4) Das Format dieser Angabe sollte im Einklang mit dem Format der MRN gemäß dem Datenunterelement Nr. 12 01 001 000 erfolgen. Die Kardinalität dieser Angabe sollte auf Anmeldungsebene "1x" sein.

5) Das Format dieser Angabe sollte im Einklang mit dem Format des Datenelements Nr. 16 03 000 000 erfolgen. Es sollte der GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3 des Anhangs B verwendet werden. Die Kardinalität dieses Elements sollte auf Anmeldungsebene "1x" sein.


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Auskunftsblatt INF 4 und Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 Anhang 22-0217

Druckanweisungen:

1. Das Formular für die Ausstellung des Auskunftsblatts INF 4 ist auf weißem, holzfreiem, geleimtem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht zwischen 40 und 65 Gramm zu drucken.

2. Das Formular hat das Format 210 x 297 mm.

3. Der Druck der Formulare obliegt den Mitgliedstaaten. Die Formulare müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union gedruckt sein und zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen.

4. Die alten Fassungen des Formulars können bis zum Aufbrauchen der Bestände oder bis zum 1. Mai 2019 weiterverwendet werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

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Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei Anhang 22-0617 18


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Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Registrierung von Ausführern der Mitgliedstaaten Annex 22-06A18


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Erklärung zum Ursprung Anhang 22-0717 18

Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Erzeugnisse und dem Datum der Ausstellung auszufertigen1.

Französische Fassung

L'exportateur ... (Numéro d'exportateur enregistré2, 3, 4) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle....5 au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l'Union européenne et que le critère d'origine satisfait est ... ...6

Englische Fassung

The exporter ... (Number of Registered Exporter2, 3, 4) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of. ...5 preferential origin according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is ... ...6

Spanische Fassung

El exportador ... (Número de exportador registrado2, 3, 4) de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicaciön en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. ...5 en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Uniön europea y que el criterio de origen satisfecho es ... ...6

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1) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so muss die Ersatzerklärung zum Ursprung die Angabe "Replacement statement" oder "Attestation de remplacement" oder "Comunicación de sustitución" enthalten. Die Ersatzerklärung muss auch das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung und alle sonstigen erforderlichen Angaben gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthalten.

2) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie seine Nummer als registrierter Ausführer angeben.

3) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie den Vermerk (französische Fassung)'agissant sur la base de l'attestation d'origine établie par [nom et adresse complète de l'exportateur dans le pays bénéficiaire] enregistré sous le numéro suivant [ Numéro d'exportateur enregistré dans le pays bénéficiaire]' (englische Fassung)'acting on the basis of the statement on origin made out by [name and complete address of the exporter in the beneficiary country] registered under the following number [ Number of Registered Exporter of the exporter in the beneficiary country]' (spanische Fassung)'actuando sobre la base de la comunicaciön extendida por [nombre y direcciön completa del exportador en el país beneficiario], registrado con el número siguiente [Número de exportador registrado del exportador en el país beneficiario]' angeben.

4) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren die Nummer des registrierten Ausführers nur angeben, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung 6.000 EUR übersteigt.

5) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung Erzeugnisse mit Ursprung in der Union, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung "EU" anzugeben. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung "CM" anzugeben.

6) Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "P"; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "W", gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: "W" 9618).

Die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:

  1. bei bilateraler Kumulierung:'EU cumulation','Cumul UE' oder'Acumulaciön UE';
  2. bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei:'Norway cumulation','Switzerland cumulation','Turkey cumulation','Cumul Norvège','Cumul Suisse','Cumul Turquie' oder'Acumulaciön Noruega','Acumulaciön Suiza' oder'Acumulaciön Turquía';
  3. bei regionaler Kumulierung:'regional cumulation','cumul regional' oder'Acumulaciön regional';
  4. bei erweiterter Kumulierung:'extended cumulation with country x', cumul étendu avec le pays x' oder'Acumulaciön ampliada con el país x'.

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Ursprungszeugnis nach Formblatt A Anhang 22-08

1. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt a muss dem in diesem Anhang enthaltenen Muster entsprechen. Die Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Das Ursprungszeugnis wird in Englisch oder Französisch ausgestellt. Wird es handschriftlich aus-gefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen.

2. Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 x 297 mm, wobei Länge und Breite höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen dürfen. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

Wird ein Ursprungszeugnis in mehreren Exemplaren ausgestellt, so darf nur das erste Exemplar als Original mit dem grünen guillochierten Überdruck versehen sein.

3. Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

4. Ursprungszeugnisse mit älteren Fassungen der Bemerkungen auf der Rückseite dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterbenutzt werden.

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Erklärung auf der Rechnung Anhang 22-0917

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no1 déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...2 au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l'Union européenne...3 et4.

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ...1 declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin2 according to rules of origin of the Generalised System of Preferences of the European Union3 and4.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ...1 declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...2 en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea3 y4.

(Ort und Datum)5

(Unterschrift des Ausführers und Name des/der Unterzeichneten in Druckschrift)6

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1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Unions-Ausführer im Sinne des Artikels 77 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt (was bei in begünstigten Ländern ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung stets der Fall ist), so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.

2) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" anzubringen.

3) Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: "EU cumulation", "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "regional cumulation", "extended cumulation with country x" oder "Cumul UE", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie", "cumul regional", "cumul étendu avec le pays x" oder "Acumulación UE", "Acumulación Noruega", "Acumulación Suiza", "Acumulación Turquía", "Acumulación regional", "Acumulación ampliada con en país x".

4) Wird die Erklärung auf der Rechnung im Rahmen eines anderen präferenziellen Handelsabkommens ausgefertigt, wird der Hinweis auf das Allgemeine Präferenzsystem durch den Hinweis auf das andere präferenzielle Handelsabkommen ersetzt.

5) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

6) Siehe Artikel 77 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (betrifft nur ermächtigte EU-Ausführer). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

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Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und antrag Anhang 22-10

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formular ist in einer der Amtssprachen der Union zu drucken. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(2) Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(3) Die zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats oder -gebiets können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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Erklärung auf der Rechnung Anhang 22-1317


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Ursprungszeugnix für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten Anhang 22-1417


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Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Anhang 22-1522

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Erklärung

Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten .....................1 Waren Ursprungserzeugnisse ...................2 sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit .......................3 entsprechen.

Er erklärt Folgendes4:

[ ] Kumulierung angewendet mit ..................... (Name des Landes / der Länder)

[ ] Keine Kumulierung angewendet

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

.........................................................5

.........................................................6

.........................................................7

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1) Sind nur bestimmte der aufgeführten Waren betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen:

".................. dass die in diesem Dokument aufgeführten und mit ........... gekennzeichneten Waren Ursprungserzeugnisse ..........".

2) Europäische Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren ihren Ursprung haben.

3) Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

4) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzusprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet.

5) Ort und Datum.

6) Name und Stellung der Firma.

7) Unterschrift.

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Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Anhang 22-1617 22

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Erklärung

Der Unterzeichner erklärt, dass die nachstehend bezeichneten Waren:

..................................................1

..................................................2

die regelmäßig an ..........................3 geliefert werden, Ursprungserzeugnisse .............................4 sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ..................................5 entsprechen.

Er erklärt Folgendes6:

[ ] Kumulierung angewendet mit ..................... (Name des Landes / der Länder)

[ ] Keine Kumulierung angewendet

Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: .................... bis ........................7.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, ................... umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert.

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

................................................8

................................................9

................................................10

_______

1) Bezeichnung.

2) Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, z.B. Modellnummer.

3) Name der Firma, an die die Waren geliefert werden.

4) Europäische Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren ihre Ursprung haben.

5) Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

6) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet.

7) Angabe des Anfangs- und des Ablaufdatums. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf 24 Monate nicht überschreiten.

8) Ort und Datum der Ausfertigung.

9) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift.

10) Unterschrift.

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Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft Anhang 22-1722

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Erklärung

Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:

1. Die nachstehenden Vormaterialien ohne Präferenzursprungseigenschaft wurden in der Europäischen Union zur Herstellung dieser Waren verwendet:

Bezeichnung der gelieferten Waren1 Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft2 Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft3
 
 
  Gesamtwert:

2. Alle anderen in der Europäischen Union zur Herstellung dieser Waren verwendeten Waren haben ihren Ursprung in ..................4 und entsprechen den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit .......................5.

Der Unterzeichner erklärt außerdem6:

[ ] Kumulierung angewendet mit .................. (Name des Landes / der Länder)

[ ] Keine Kumulierung angewendet

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

..................................................7

..................................................8

..................................................9

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1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

Beispiel:

Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum andern. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.

Beispiel:

Die Regel für Bekleidung im ehemaligen Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet also ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in der zweiten Spalte seiner Erklärung "Garn" angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.

3) Der Ausdruck "Wert der Vormaterialien" bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialen zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Europäischen Union für Vormaterialien gezahlt wird.

Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialen ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben.

4) Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Materialien ihren Ursprung haben.

5) Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

6) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet.

7) Ort und Datum.

8) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift.

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Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft Anhang 22-1817 22

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Erklärung

Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, die regelmäßig an ................1, geliefert werde, erklärt:

1. Die nachstehenden Vormaterialien ohne Präferenzursprungseigenschaft wurden in der Europäischen Union zur Herstellung dieser Waren verwendet:

Bezeichnung der gelieferten Waren2 Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft3 Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft4
 
 
  Gesamtwert:

2. Alle anderen in der Europäischen Union zur Herstellung dieser Waren verwendeten Waren haben ihren Ursprung in .......................5 und entsprechen den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit .....................6.

Der Unterzeichner erklärt außerdem7:

[ ] Kumulierung angewendet mit .................. (Name des Landes / der Länder)

[ ] Keine Kumulierung angewendet

Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: .................... bis ........................8.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, ................... umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert.

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

................................................9

................................................10

................................................11

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1) Name und Anschrift des Käufers.

2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

Beispiel:

Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum andern. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.

Beispiel:

Die Regel für Bekleidung im ehemaligen Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet also ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in der zweiten Spalte seiner Erklärung "Garn" angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.

Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, gibt in der zweiten Spalte "Stäbe aus Eisen" an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundersatz begrenzt, so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

4) Der Ausdruck "Wert der Vormaterialien" bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialen zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Europäischen Union für Vormaterialien gezahlt wird.

Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialen ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben.

5) Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Materialien ihren Ursprung haben.

6) Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

7) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet.

8) Angabe des Anfangs- und des Ablaufdatums. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf 24 Monate nicht überschreiten.

9) Ort und Datum der Ausfertigung.

10) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift.

11) Unterschrift.

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Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A Anhang 22-19

1. In dem Ersatzursprungszeugnis nach Formular a (Ersatzzeugnis) muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.

2. In Feld 4 des Ersatzzeugnisses ist die Angabe "Replacement certificate" oder "Certificat de remplacement" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.

3. In Feld 1 des Ersatzzeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzugeben.

4. In Feld 2 des Ersatzzeugnisses kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.

5. Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis 9 des Ersatzzeugnisses übertragen, in Feld 10 des Ersatzzeugnisses kann auf die Rechnung des Wiederausführers verwiesen werden.

6. In Feld 11 des Ersatzzeugnisses ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat.

7. In Feld 12 des Ersatzzeugnisses sind die Angaben über das Ursprungsland einzutragen, die im ursprünglichen Ursprungszeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden.

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Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung Anhang 22-20

1. Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung Folgendes an:

  1. die Angaben der Ersatzerklärung(en),
  2. seinen Namen und seine Anschrift,
  3. den oder die Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz.

2. Die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift "Replaced", "Remplacée" oder "Sustituida".

3. Der Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:

  1. alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse aus dem ursprünglichen Nachweis,
  2. das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung,
  3. die Angaben der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07, gegebenenfalls auch Informationen über angewendete Kumulierung,
  4. seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine Nummer eines registrierten Ausführers,
  5. den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz,
  6. Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.

4. Die Ersatzerklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift "Replacement statement", "Attestation de remplacement" oder "Comunicación de sustitución".

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In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten Anhang 23-0119 19a 20

1. Die nachstehende Tabelle enthält eine Aufstellung

  1. der Drittländer nach Erdteilen und Zonen (Spalte 1),
  2. der Prozentsätze der in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten (Spalte 2).

2. Werden Waren von Ländern oder Flughäfen aus befördert, die in der nachstehenden Tabelle nicht aufgeführt sind, so ist - mit Ausnahme der in Nummer 3 bezeichneten Flughäfen - der für den nächstgelegenen Abflughafen geltende Prozentsatz zugrunde zu legen.

3. Für die französischen überseeischen Departements, die zum Zollgebiet der Union gehören, sind die nachstehenden Vorschriften anzuwenden:

  1. Werden Waren von Drittländern aus direkt in diese Departements befördert, so sind die gesamten Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen.
  2. Werden Waren von Drittländern aus in den europäischen Teil der Union befördert, nachdem sie in einem dieser Departements entladen oder umgeladen wurden, so sind nur die Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen, die entstanden wären, wenn die Waren für diese Departments bestimmt gewesen wären.
  3. Werden Waren von Drittländern aus in diese Departements befördert, nachdem sie auf einem Flughafen im europäischen Teil der Union entladen oder umgeladen wurden, so ergeben sich die in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten durch Anwendung der Prozentsätze der nachstehenden Tabelle auf den Flug vom Abgangsflughafen zum Flughafen der Entladung oder Umladung.

Die Entladung oder Umladung ist von den Zollbehörden mit einem entsprechenden Vermerk auf dem Luftfrachtbrief oder einem sonstigen Luftfrachtpapier zu bescheinigen. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gelten die Vorschriften des Artikels 137.

1 2
Versendungsland Prozentsätze der gesamten in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten
Amerika
Zone A

Kanada: Gander, Halifax, Moncton, Montreal, Ottawa, Quebec, Toronto

Vereinigte Staaten von Amerika: Akron, Albany, Atlanta, Baltimore, Boston, Buffalo, Charleston, Chicago, Cincinnati, Columbus, Detroit, Indianapolis, Jacksonville, Kansas City, Lexington, Louisville, Memphis, Millwaukee, Minneapolis, Nashville, New Orleans, New York, Philadelphia, Pittsburgh, St. Louis, Washington DC

Grönland

70
Zone B

Kanada: Edmonton, Vancouver, Winnipeg

Vereinigte Staaten von Amerika:

Albuquerque, Austin, Billings, Dallas, Denver, Houston, Las Vegas, Los Angeles, Miami, Oklahoma, Phoenix, Portland, Puerto Rico, Salt Lake City, San Franzisco, Seattle

Mittelamerika Alle Länder

Südamerika Alle Länder

78
Zone C

Vereinigte Staaten von Amerika: Anchorage, Fairbanks, Honolulu, Juneau

89
Afrika
Zone D

Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko, Tunesien

33
Zone E

Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Côte d'Ivoire, Dschibuti, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Togo, Tschad, Zentralafrikanische Republik

50
Zone F

Äquatorialguinea, Burundi, Gabun, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Seychellen, Somalia, St. Helena, Tansania, Uganda

61
Zone G

Angola, Botsuana, Komoren, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe, Republik Südafrika, Swasiland

74
Asien
Zone H

Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Syrien

27
Zone I

Bahrein, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen

43
Zone J

Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan

46
Zone K

Russland: Novosibirsk, Omsk, Perm, Swerdlowsk

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

57
Zone L

Russland: Irkutsk, Kirensk, Krasnojarsk

Brunei, China, Indonesien, Hongkong, Kambodscha, Laos, Macau, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan, Thailand, Vietnam

70
Zone M

Russland: Chabarowsk, Wladiwostok Japan, Nordkorea, Südkorea

83
Australien und Ozeanien
Zone N

Australien und Ozeanien: Alle Länder

79
Europa
Zone O

Russland: Nischni Nowgorod, Samara, Moskau, Orjol, Rostow, Wolgograd, Woronesch

Island, Ukraine

30
Zone P

Albanien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, Türkei

15
Zone Q

Schweiz

5
Vereinigtes Königreich mit Ausnahme von Nordirland

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Liste der Waren gemäß Artikel 142 Absatz 6 Anhang 23-0217 20

Ermittlung des Zollwerts bestimmter im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführter verderblicher Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex

1. Die nachfolgende Tabelle enthält die Liste der Waren und die jeweiligen Zeiträume, für die von der Europäischen Kommission ein Preis je Einheit veröffentlicht wird, auf dessen Grundlage der Zollwert von nur im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführtem Obst und Gemüse (ganze Früchte) einer bestimmten Sorte zu ermitteln ist. In einem solchen Fall ist die Zollanmeldung in Bezug auf die Ermittlung des Zollwertes endgültig.

2. Zur Ermittlung des Zollwerts der im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren dieses Anhangs wird für jede Ware ein Preis je Einheit von 100 kg netto festgelegt. Dieser Preis gilt für die Einfuhr dieser Waren in die Union als repräsentativ.

3. Die Preise je Einheit werden jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren verwendet, wobei diese Zeiträume stets an einem Freitag beginnen. Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden. Unter besonderen Umständen kann die Kommission beschließen, die Geltungsdauer um weitere 14 Tage zu verlängern. Die Mitgliedstaaten werden über einen solchen Beschluss umgehend unterrichtet.

4. Die Preise je Einheit, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission angeben, werden auf der Grundlage der Bruttoerträge aus dem Verkauf dieser Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr berechnet. Davon ist Folgendes abzuziehen:

Die Preise je Einheit werden in Euro mitgeteilt. Gegebenenfalls ist der in Artikel 146 genannte Umrechnungskurs zu verwenden.

5. Für die gemäß Nummer 4 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängenden Kosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

6. Die Preise werden der Europäischen Kommission (GD TAXUD) spätestens bis 12 Uhr mittags des Montags der Woche mitgeteilt, in der sie von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung am vorangehenden Arbeitstag. In der Mitteilung an die Europäische Kommission werden zudem die ungefähren Mengen der Waren angegeben, für die die Preise je Einheit berechnet wurden.

7. Nach Eingang der Mitteilung über die Preise je Einheit bei der Europäischen Kommission werden diese überprüft und anschließend im TARIC veröffentlicht. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Veröffentlichung durch die Europäische Kommission.

8. Die Europäische Kommission kann beschließen, für eine oder mehrere Waren die Preise je Einheit abzulehnen und somit auch nicht zu veröffentlichen, wenn diese Preise erheblich von den vorherigen veröffentlichten Preisen abweichen, wobei mengenabhängige und saisonbedingte Schwankungen besondere Berücksichtigung finden. Zur Lösung solcher Fälle wird die Europäische Kommission gegebenenfalls Erkundigungen bei den zuständigen Zollbehörden einholen.

9. Zur Unterstützung dieses Verfahrens übermitteln die Mitgliedstaaten jährlich vor dem 30. September auf das Vorjahr bezogene Einfuhrstatistiken für die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Waren. Aus diesen Statistiken geht hervor, welche Mengen der einzelnen Waren insgesamt eingeführt wurden und wie hoch der Anteil der im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren ist.

10. Auf der Grundlage dieser Statistiken wird die Europäische Kommission festlegen, welche Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, für die einzelnen Waren die Preise je Einheit für das folgenden Jahr zu übermitteln, wobei diese darüber bis spätestens 30. November in Kenntnis gesetzt werden.

Liste der Waren gemäss Artikel 142 Absatz 6


Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung in der Tabelle nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Artikel 142 Absatz 6 durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

KN-(TARIC)-Code Warenbezeichnung Gültigkeitsdauer

0701 90 50

Frühkartoffeln 1.1. bis 30.6.

0703 10 19

Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln 1.1. bis 31.12.

0703 20 00

Knoblauch 1.1. bis 31.12.

0708 20 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) 1.1. bis 31.12.

0709200010

Spargel, grüner 1.1. bis 31.12.

0709200090

Spargel, anderer 1.1. bis 31.12.

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 1.1. bis 31.12.

0714 20 10

Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr 1.1. bis 31.12.

0804300090

Ananas, andere als getrocknet 1.1. bis 31.12.

0804400010

Avocadofrüchte, frisch 1.1. bis 31.12.

0805 10 22
0805 10 24
0805 10 28

Süßorangen, frisch 1.6. bis 30.11.

0805211010
0805219011
0805219091

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch 1.3. bis 31.10.

0805220011

Monreales, frisch 1.3. bis 31.10.

0805220020

Clementinen (andere als Monreales), frisch 1.3. bis 31.10.

0805290011
0805290021
0805290091

Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch 1.3. bis 31.10.

0805400011
0805400031

Pampelmusen und Grapefruits, frisch, weiß 1.1. bis 31.12.

0805400019
0805400039

Pampelmusen und Grapefruits, frisch, rosa 1.1. bis 31.12.

0805509010

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch 1.1. bis 31.12.

0806 10 10

Tafeltrauben 21.11. bis 20.7.

0807 11 00

Wassermelonen 1.1. bis 31.12.

0807190050

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo, (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro 1.1. bis 31.12.

0807190090

Andere Melonen 1.1. bis 31.12.

0808309010

Birnen der Sorte Nashi (Pyrus pyrifolia) und der Sorte Ya (Pyrus bretscheideri) 1.5. bis 30.6.

0808309090

Birnen, andere 1.5. bis 30.6.

0809 10 00

Aprikosen/Marillen 1.1. bis 31.5.
1.8. bis 31.12.

0809 30 10

Brugnolen und Nektarinen 1.1. bis 10.6.
1.10. bis 31.12.

0809 30 90

Pfirsiche 1.1. bis 10.6.
1.10. bis 31.12.

0809 40 05

Pflaumen 1.10. bis 10.6.

0810 10 00

Erdbeeren 1.1. bis 31.12.

0810 20 10

Himbeeren 1.1. bis 31.12.

0810 50 00

Kiwifrüchte 1.1. bis 31.12.

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Verpflichtungserklärung des Bürgen - Einzelsicherheit Anhang 32-0117 19 19a 20

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der Unterzeichner1...

mit Wohnsitz (Sitz) in2...

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ...

bis zu einem Höchstbetrag von ...

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei3, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino4 für alle Beträge, die der Bürge5:...

den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben5a für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang6 unterliegen:...

Warenbezeichnung:...

2. Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil7 in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift
 
 
 
 
 
 

Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.

Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort...

den...

...

(Unterschrift)8

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung...

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ...für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. ...vom ...9.

...

(Stempel und Unterschrift)

___
1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

2) Vollständige Anschrift.

3) Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.

3) Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.

4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.

5a) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.

6) Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:

  1. vorübergehende Verwahrung,
  2. Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,
  3. Zolllagerverfahren,
  4. vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,
  5. aktive Veredelung,
  6. Endverwendung,
  7. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,
  8. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub
  9. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
  10. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
  11. vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,
  12. anderer Zollvorgang - bitte Art des Vorgangs angeben.

7) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

8) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: "Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...", wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.

9) Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.

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Verpflichtungserklärung des Bürgen - Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln Anhang 32-0217 19 19a 20

Gemeinsames Versandverfahren/Unionsversandverfahren

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der Unterzeichner11...

mit Wohnsitz (Sitz) in2...

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ...

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland6, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino3 für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der Unterzeichner zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.

2. Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10.000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß erledigt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil4 in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift
 
 
 
 
 
 
 

Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.

Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort...

den...

...

(Unterschrift)5

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung...

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am...

...

(Stempel und Unterschrift)

_____
1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

2) Vollständige Anschrift.

3) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

4) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

5) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: "Für die Übernahme der Sicherheit".

6) Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.

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Verpflichtungserklärung des Bürgen - Gesamtsicherheit Anhang 32-0317 19 19a 20

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der Unterzeichner1...

mit Wohnsitz (Sitz) in2...

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ...

bis zu einem Höchstbetrag von ...

selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei3, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino4

für alle Beträge, die der Bürge5: ...den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben6 schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.

Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von

...

  1. der 100/50/30 %7 des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht
  2. und einem Betrag in Höhe von
  3. ...
  4. der 100/30 % (8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.

1a. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht9:

  1. vorübergehende Verwahrung - ....,
  2. Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren - ...,
  3. Zolllagerverfahren - ...,
  4. vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben - ...,
  5. aktive Veredelung - ...,
  6. Endverwendung - ...,
  7. anderer Zollvorgang - bitte Art des Vorgangs angeben - ....

1b. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht10:

  1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub - ...,
  2. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub - ...,
  3. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union - ....,
  4. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union - ....,
  5. vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben - ...,
  6. Endverwendung - ...11
  7. anderer Zollvorgang - bitte Art des Vorgangs angeben - ....

2. Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der Unterzeichner zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.

3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil12 in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift
 
 
 
 
 
 
 

Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.

Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort...

den...

...

(Unterschrift)13

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung...

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ...

...

(Stempel und Unterschrift)"

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1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

2) Vollständige Anschrift.

3) Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.

3) Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.

4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.

6) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.

7) Unzutreffendes streichen.

8) Unzutreffendes streichen.

9) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Europäischen Union.

10) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Europäischen Union.

11) Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.

12) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

13) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: "Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...", wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.

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Einzelsicherheitstitel Anhang 32-0617


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Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA Anhang 33-03

Briefkopf der Zentralstelle, bei der der Anspruch geltend gemacht wird

Empfänger: Zentralstelle, in deren Gebiet sich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung befindet, oder jede andere Zentralstelle

Carnet ATa - Geltendmachung eines Anspruchs

Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Abgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkom-mens/Übereinkommens von Istanbul1 am2 ... beim bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:

1. Carnet ATa Nr.:

2. Ausgestellt von der Handelskammer in:

Ort:

Land:

3. Auf den Namen von:

Inhaber:

Anschrift:

4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

5. Datum für die Wiederausfuhr3:

6. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts4:

7. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.

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1) Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 des Anhangs a des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.

2) Datum der Versendung der Mitteilung.

3) Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.

4) Unzutreffendes bitte streichen.

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Formular für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA Anhang 33-04

Berechnungsformular

Vom ............................. Nr. ..............................

Folgende Angaben sind der Reihe nach zu machen:

1. Carnet ATa Nr.:

................................................................................................................................................................

2. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts1:

................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................

3. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

................................................................................................................................................................

4. Inhaber und Anschrift:

................................................................................................................................................................

5. Handelskammer:

................................................................................................................................................................

6. Ursprungsland:

................................................................................................................................................................

7. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

................................................................................................................................................................

8. Datum der Wiederausfuhr:

................................................................................................................................................................

9. Eingangszollstelle:

................................................................................................................................................................

10. Zollstelle der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung:

................................................................................................................................................................

11. Handelsbezeichnung:

................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................

12. KN-Code:

................................................................................................................................................................

13. Stückzahl:

................................................................................................................................................................

14. Gewicht oder Menge:

................................................................................................................................................................

15. Wert:

................................................................................................................................................................

16. Abgabenberechnung:

................................................................................................................................................................

Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag Wechselkurs

Gesamtwert:

(in Worten: ............................................................................................................................................)

17. Zollstelle:

................................................................................................................................................................

Ort, Datum:

................................................................................................................................................................

Unterschrift Stempel

................................................................................................................................................................

1) Unzutreffendes bitte streichen.

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Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATa entstanden ist Anhang 33-05

Briefkopf der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats, der den Anspruch erhebt

Empfänger: Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats, der den ursprünglichen Anspruch erhoben hat

Carnet ATa - Verfahrensübernahmeerklärung

Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Abgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens/Übereinkommens von Istanbul1 am2 ... beim bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:

1. Carnet ATa Nr.:

2. Ausgestellt von der Handelskammer in:

Ort:

Land:

3. Auf den Namen von:

Inhaber:

Anschrift:

4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

5. Datum für die Wiederausfuhr3:

6. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts4:

7. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

Diese Erklärung entbindet Sie von der Pflicht, weiter in dieser Angelegenheit tätig zu werden.

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.

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1) Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 von Anhang a des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.

2) Datum der Versendung der Mitteilung.

3) Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.

4) Unzutreffendes bitte streichen.

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Ersuchen um zusätzliche Auskünfte bei Anträgen für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren Anhang 33-06


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Europäische Union - Erstattung/Erlass von Abgaben Anhang 33-0719


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Statuserfassungspapier Anhang 51-01


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Wiegenachweis für Bananen - Muster Anhang 61-02


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Wiegenachweis für Bananen - Verfahren Anhang 61-0317

Für die Zwecke des Artikels 252 wird das Nettogewicht jeder Sendung frischer Bananen von zugelassenen Wiegern an jedem Entladeort nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren bestimmt:

Für diesen Anhang und für Artikel 252 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Nettogewicht frischer Bananen" ist das Gewicht der Bananen selbst ohne Verpackungsmaterial oder Verpackungsbehältnisse jedweder Art;
  2. "Sendung frischer Bananen" ist die Sendung, die die Gesamtmenge der auf ein einziges Beförderungsmittel verladenen und von einem einzigen Ausführer an einen oder mehrere Empfänger gelieferten frischen Bananen umfasst;
  3. "Entladeort" ist jeder Ort, an dem eine Sendung frischer Bananen entladen oder im Rahmen eines Zollverfahrens angeliefert wird, beziehungsweise an dem im Containerverkehr der Container vom Schiff, Flugzeug oder anderen Hauptbeförderungsmittel abgeladen wird oder an dem der Container entleert wird.

1. Aus den Einheiten verpackter Bananen wird für jeden Verpackungstyp und Ursprung eine Stichprobe ausgewählt. Die Stichprobe der zu wiegenden Einheiten verpackter Bananen muss für die Sendung frischer Bananen repräsentativ sein. Sie muss mindestens die folgenden Mengen umfassen:

Anzahl der Einheiten verpackter Bananen (nach Verpackungstyp und Ursprung) Anzahl der zu prüfenden Einheiten verpackter Bananen
- bis zu 400 3
- 401 bis 700 4
- 701 bis 1.100 6
- 1.101 bis 2.200 8
- 2.201 bis 4.400 10
- 4.401 bis 6.600 12
- mehr als 6.600 14

2. Das Nettogewicht wird wie folgt bestimmt:

  1. durch Wiegen jeder zu prüfenden Einheit verpackter Bananen (Bruttogewicht);
  2. durch Öffnen mindestens einer Einheit verpackter Bananen und anschließender Ermittlung des Verpackungsgewichts;
  3. das Gewicht dieser Verpackung wird für alle Verpackungen gleichen Typs und Ursprungs zugrunde gelegt und von dem Gewicht aller gewogenen Einheiten verpackter Bananen abgezogen;
  4. das durchschnittliche Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen, das so anhand des Gewichts der geprüften Stichproben für jeden Verpackungstyp und Ursprung ermittelt wurde, gilt als Grundlage für die Bestimmung des Nettogewichts der Sendung frischer Bananen.

3. Wenn die Zollbehörde nicht gleichzeitig auch die Wiegenachweise überprüft, wird das auf dem Wiegezettel angegebene Nettogewicht von den Zollbehörden akzeptiert, sofern die Abweichung zwischen dem angemeldeten Nettogewicht und dem von den Zollbehörden ermittelten durchschnittlichen Nettogewicht nicht mehr als 1 % beträgt.

4. Der Wiegenachweis wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgeben wird. Die Zollbehörden wenden die auf dem Wiegenachweis angegebenen Stichprobenergebnisse auf die gesamte Sendung frischer Bananen an, auf die sich der Nachweis bezieht.

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Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren Anhang 62-0217


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Gelber Klebezettel Anhang 72-01

Farbe: schwarze Schrift auf gelbem Grund

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Gelber Klebezettel Anhang 72-02

Farbe: schwarze Schrift auf gelbem Grund

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Anhang 72-03

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Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand Anhang 72-04

Teil I17 20

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Teil II17 19 19a 20 20a

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ENDE

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