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Abschnitt 1
Tabelle mit den Datenanforderungen21
(Die Fußnoten zu dieser Tabelle finden sich am Ende der Tabelle)
Gruppe 1 - Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)
H | I | |||||||||
D.E. | D.E. Bezeichnung | Feld Nr. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 1 | 2 |
1/1 | Art der Anmeldung | 1/1 | A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
|
1/2 | Art der zusätzlichen Anmeldung | 1/2 | A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
||
1/6 | Positionsnummer | 32 | A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A [ 3] X |
1/8 | Unterschrift / Authentifizierung |
54 | A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
1/10 | Verfahren | 37 (1) | A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
|
1/11 | Zusätzliches Verfahren | 37 (2) | A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A [ 5] X |
Gruppe 2 - Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen
H | I | |||||||||
D.E. | D.E. Bezeichnung | Feld Nr. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 1 | 2 |
2/1 | Vereinfachte Zollanmeldung Vorpapiere |
40 | A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A [ 5] XY |
A XY |
|
2/2 | Zusätzliche Angaben | 44 | A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
|
2/3 | Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise | 44 | A [ 7] XY |
A [ 7] XY |
A [ 7] XY |
A [ 7] XY |
A [ 7] XY |
A X |
A [ 7] [ 9] XY |
|
2/4 | Referenznummer/UCR | 7 | C XY |
C XY |
C XY |
C XY |
C XY |
C XY |
C XY |
|
2/5 | LRN | A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
|
2/6 | Zahlungsaufschub | 48 | B Y |
B Y |
B Y |
|||||
2/7 | Kennnummer des Lagers | 49 | B [ 11] Y |
A Y |
B [ 11] Y |
B [ 11] Y |
B [ 11] Y |
Gruppe 3 - Beteiligte
H | I | |||||||||
D.E. | D.E. Bezeichnung | Feld Nr. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 1 | 2 |
3/1 | Ausführer | 2 | A [ 12] A XY |
A [ 12] A XY |
A [ 12] A XY |
A [ 12] A XY |
A [ 12] A XY |
A [ 12] A XY |
||
3/2 | Kennnummer des Ausführers | 2 (Nr.) | A [ 14] A XY |
A [ 14] A XY |
A [ 14] A XY |
A [ 14] A XY |
A [ 14] A XY |
|||
3/15 | Einführer | 8 | A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
|
3/16 | Kennnummer des Einführers | 8 (Nr.) | A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
|
3/17 | Anmelder | 14 | A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
|
3/18 | Kennnummer des Anmelders | 14 (Nr.) | A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
|
3/19 | Vertreter | 14 | A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
A [ 12] Y |
|
3/20 | Kennnummer des Vertreters | 14 (Nr.) | A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
3/21 | Code für den Status des Steuervertreters | 14 | A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
3/24 | Verkäufer | 2 | A [ 12] XY |
|||||||
3/25 | Kennnummer des Verkäufers | 2 (Nr.) | A XY |
|||||||
3/26 | Käufer | 8 | A [ 12] XY |
|||||||
3/27 | Kennnummer des Käufers | 8 (Nr.) | A XY |
|||||||
3/37 | Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette | 44 | C XY |
C XY |
C XY |
C XY |
C XY |
C XY |
C XY |
|
3/39 | Kennnummer des Bewilligungsinhabers | 44 | A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A [ 3] Y |
3/40 | Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise | 44 | A XY |
A XY |
||||||
3/41 | Kennnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldungen die Waren gestellt | A Y |
||||||||
3/45 | Kennnummer des Sicherheitsleistenden | A Y |
A Y |
A Y |
||||||
3/46 | Kennnummer der Person, die die Abgabe entrichtet | A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
Gruppe 4 - Zollwertangaben/Abgaben
H | I | |||||||||
D.E. | D.E. Bezeichnung | Feld Nr. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 1 | 2 |
4/1 | Lieferbedingungen | 20 | A [ 16] Y |
B Y |
B Y |
A Y |
||||
4/3 | Abgabenberechnung - Art der Abgabe | 47 (Art) | A [ 18] [ 19] X |
A [ 18] [ 19] X |
A [ 18] [ 19] X |
A [ 18] [ 19] X |
||||
4/4 | Abgabenberechnung - Bemessungsgrundlage | 47 (Bemessungsgrundlage) | A [ 18] [ 19] X |
B X |
A [ 18] [ 19] X |
A [ 18] [ 19] X |
A [ 18] [ 19] X |
|||
4/5 | Abgabenberechnung - Abgabensatz | 47 (Satz) | B [ 18] [ 17] X |
B [ 17] X |
B [ 17] X |
B [ 18] [ 17] X |
||||
4/6 | Abgabenberechnung - geschuldeter Abgabenbetrag | 47 (Betrag) | B [ 18] [ 17] X |
B [ 17] X |
B [ 17] X |
B [ 18] [ 17] X |
||||
4/7 | Abgabenberechnung - insgesamt | 47 (Insgesamt) | B [ 18] [ 17] X |
B [ 17] X |
B [ 17] X |
B [ 18] [ 17] X |
||||
4/8 | Abgabenberechnung - Zahlungsart | 47 (ZA) | B [ 18] X |
B X |
B X |
B [ 18] [ 17] X |
||||
4/9 | Zuschläge und Abzüge | 45 | A [ 20] [ 16] XY |
B XY |
||||||
4/10 | Rechnungswährung | 22 (1) | A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
A [ 5] Y |
|||
4/11 | In Rechnung gestellter Gesamtbetrag | 22 (2) | C Y |
C Y |
C Y |
C Y |
C Y |
|||
4/12 | Interne Währungseinheit | 44 | A Y |
A Y |
A Y |
|||||
4/13 | Indikatoren für die Bewertung | 45 | A [ 20] [ 16] X |
A [ 21] X |
B X |
|||||
4/14 | Artikelpreis/Betrag | 42 | A X |
A X |
A X |
A X |
A [ 5] X |
|||
4/15 | Umrechnungskurs | 23 | B [ 22] Y |
B [ 22] Y |
B [ 22] Y |
|||||
4/16 | Bewertungsmethode | 43 | A X |
B X |
B X |
B X |
||||
4/17 | Präferenz | 36 | A X |
C X |
A [ 23] X |
A [ 23] X |
B X |
A [ 5] X |
||
4/18 | Wert | A X |
||||||||
4/19 | Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort | A Y |
Gruppe 5 - Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen
H | I | |||||||||
D.E. | D.E. Bezeichnung | Feld Nr. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 1 | 2 |
5/8 | Code für das Bestimmungsland | 17a | A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
B XY |
|||
5/9 | Code für die Bestimmungsregion | 17b | B XY |
B XY |
B XY |
B XY |
B XY |
|||
5/14 | Code für das Versendungsland/Ausfuhrland | 15a | A XY |
B XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A [ 5] XY |
||
5/15 | Code für das Ursprungsland | 34a | A [ 28] X |
A X |
A [ 28] X |
A [ 28] X |
B [ 28] X |
C X |
A [ 5] [ 28] X |
|
5/16 | Code für das Präferenzursprungsland | 34b | A [ 29] X |
C X |
A [ 29] X |
A [ 29] X |
B [ 29] X |
A [ 5] [ 29] X |
||
5/23 | Warenort | 30 | A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
B Y |
A Y |
A Y |
|
5/26 | Zollstelle der Gestellung | 44 | A [ 30] Y |
A [ 30] Y |
A [ 30] Y |
A [ 30] Y |
A [ 30] Y |
A [ 30]Y |
A [ 30] Y |
|
5/27 | Überwachungszollstelle | 44 | A [ 31] Y |
A [ 31] Y |
A [ 31] Y |
A [ 31] Y |
A [ 31] Y |
|||
5/31 | Datum der Annahme | A XY [ 51] |
A XY [ 51] |
A XY [ 51] |
A XY [ 51] |
Gruppe 6 - Nämlichkeit der Waren
H | I | |||||||||
D.E. | D.E. Bezeichnung | Feld Nr. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 1 | 2 |
6/1 | Eigenmasse (kg) | 38 | A X |
A X |
A [ 32] X |
C X |
A [ 5] X |
|||
6/2 | Besondere Maßeinheiten | 41 | A X |
A X |
A X |
A X |
A [ 32] X |
A [ 5] X |
||
6/5 | Rohmasse (kg) | 35 | B XY |
A XY |
B XY |
B XY |
B XY |
A Y |
B XY |
A [ 33] XY |
6/8 | Warenbezeichnung | 31 | A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
|
6/9 | Art der Packstücke | 31 | A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A [ 33] X |
|
6/10 | Anzahl der Packstücke | 31 | A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A [ 33] X |
6/11 | Versandzeichen | 31 | A X |
A X |
A X |
A X |
B X |
A X |
||
6/13 | CUS-Nummer | 31 | A X |
C X |
C X |
C X |
C X |
C X |
||
6/14 | Warennummer - Code der Kombinierten Nomenklatur | 33 (1) | A X |
B X |
A X |
A X |
A X |
A X |
A [ 5] X |
|
6/15 | Warennummer - TARIC-Code | 33 (2) | A X |
B X |
A X |
A X |
B X |
B X |
A [ 5] X |
|
6/16 | Warennummer - TARIC-Zusatzcode(s) | 33 (3)(4) | A X |
B X |
A X |
A X |
B X |
A [ 5] X |
||
6/17 | Warennummer - nationale(r) Zusatzcode(s) | 33 (5) | B X |
B X |
B X |
B X |
B X |
B [ 5] X |
||
6/18 | Packstücke insgesamt | 6 | B Y |
B Y |
B Y |
B Y |
||||
6/19 | Art der Waren | C X |
Gruppe 7 - Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
H | I | |||||||||
D.E. | D.E. Bezeichnung | Feld Nr. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 1 | 2 |
7/2 | Container | 19 | A Y |
A Y |
A Y |
A Y |
||||
7/4 | Verkehrszweig an der Grenze | 25 | A Y |
B Y |
A Y |
A Y |
A Y |
|||
7/5 | Inländischer Verkehrszweig | 26 | A [ 41] Y |
B [ 41] Y |
A [ 41] Y |
A [ 41] Y |
B Y |
|||
7/9 | Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft | 18 (1) | B [ 43] Y |
B [ 43] Y |
B [ 43] Y |
B [ 43] Y |
||||
7/10 | Containernummer | 31 | A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
A XY |
|
7/15 | Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels | 21 (2) | A [ 46] Y |
A [ 46] Y |
A [ 46] Y |
B [ 46] Y |
Gruppe 8 - Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)
H | I | |||||||||
D.E. | D.E. Bezeichnung | Feld Nr. | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 1 | 2 |
8/1 | Laufende Nummer des Kontingents | 39 | A X |
A [ 5] X |
||||||
8/2 | Art der Sicherheitsleistung | 52 | A [ 49] Y |
A Y |
A Y |
|||||
8/3 | Referenznummer der Sicherheitsleistung | 52 | A [ 49] Y |
A Y |
A Y |
|||||
8/5 | Art des Geschäfts | 24 | A XY |
B XY |
B XY |
A XY |
A [ 32] XY |
|||
8/6 | Statistischer Wert | 46 | A [ 50] X |
B [ 50] X |
A [ 50] X |
A [ 50] X |
A [ 50] X |
Abschnitt 2
Anmerkungen21
Nummer der Anmerkung | Beschreibung der Anmerkung |
[ 1] | [nicht genutzt] |
[ 2] | [nicht genutzt] |
[ 3] | Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn vor der Gestellung der Waren eine Zollanmeldung gemäß Artikel 171 des Zollkodex abgegeben wurde. |
[ 4] | [nicht genutzt] |
[ 5] | In den Fällen, in denen Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Vorlage dieser Angaben absehen, wenn sie aufgrund der in den Bewilligungen für die betreffenden Verfahren festgeschriebenen Anforderungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können. |
[ 6] | [nicht genutzt] |
[ 7] | Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können. |
[ 8] | [nicht genutzt] |
[ 9] | Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird; in diesem Fall ist es die Nummer der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren. Allerdings kann dieses Datenelement auch die Nummer des betreffenden Beförderungspapiers enthalten. |
[ 10] | [nicht genutzt] |
[ 11] | Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient. |
[ 12] | Diese Angabe ist nur obligatorisch, wenn für den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die EORI-Nummer oder eine von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben. |
[ 13] | [nicht genutzt] |
[ 14] | Diese Angabe ist nur zu übermitteln, wenn sie vorliegt. |
[ 15] | [nicht genutzt] |
[ 16] | Die Mitgliedstaaten können von diesen Angaben absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird. |
[ 17] | [nicht genutzt] |
[ 18] | Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten. |
[ 19] | Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage anderer Angaben in der Anmeldung vornehmen. |
[ 20] | Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, diese Angaben vorzulegen,
|
[ 21] | Diese Angaben sind nur zu machen, wenn der Abgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird. |
[ 22] | Die Mitgliedstaaten können diese Informationen nur verlangen, wenn der Umrechnungskurs in einem Vertrag zwischen den betroffenen Parteien im Voraus festgesetzt wurde. |
[ 23] | Nur auszufüllen, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist. |
[ 24] | [nicht genutzt] |
[ 25] | [nicht genutzt] |
[ 26] | [nicht genutzt] |
[ 27] | [nicht genutzt] |
[ 28] | Diese Angaben sind erforderlich, wenn
|
[ 29] | Diese Angaben sind erforderlich, wenn unter Verwendung des vorgesehenen Codes im D.E. 4/17 "Präferenz" eine Präferenzbehandlung erfolgt. |
[ 30] | Diese Angaben sind nur im Falle einer zentralen Zollabwicklung zu verwenden. |
[ 31] | Diese Angaben sind nur zu verwenden, wenn die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren als das Versandverfahren bei einer anderen Zollstelle als der in der jeweiligen Bewilligung angegebenen Überwachungszollstelle abgegeben wird. |
[ 32] | Diese Angaben sind nur bei Handelsgeschäften erforderlich, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind. |
[ 33] | Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Abrechnung der Waren in vorübergehender Verwahrung sich nur auf Teile der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung bezieht, die zuvor für die betreffenden Waren abgegeben wurde. |
[ 34] | [nicht genutzt] |
[ 35] | [nicht genutzt] |
[ 36] | [nicht genutzt] |
[ 37] | [nicht genutzt] |
[ 38] | [nicht genutzt] |
[ 39] | [nicht genutzt] |
[ 40] | [nicht genutzt] |
[ 41] | Dieses Datenelement braucht nicht angegeben zu werden, wenn die Einfuhrförmlichkeiten am Ort des Grenzübertritts in das Zollgebiet der Union durchgeführt werden. |
[ 42] | [nicht genutzt] |
[ 43] | Nicht zu verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen. |
[ 44] | [nicht genutzt] |
[ 45] | [nicht genutzt] |
[ 46] | Nicht zu verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr. |
[ 47] | [nicht genutzt] |
[ 48] | [nicht genutzt] |
[ 49] | Diese Angaben sind nur bereitzustellen, wenn die Waren in das Verfahren der besonderen Verwendung übergeführt werden oder wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse vorzeitig eingeführt werden. |
[ 50] | Der Mitgliedstaat, der die Anmeldung annimmt, kann von der Verpflichtung, diese Angaben bereitzustellen, absehen, wenn er eine zutreffende Beurteilung vornehmen kann und Berechnungsmethoden eingeführt wurden, die ein mit statistischen Anforderungen zu vereinbarendes Ergebnis ermöglichen. |
[ 51] | Dieses Datenelement ist nur in ergänzenden Anmeldungen zu verwenden. |
[ 52] | Diese Angaben sind bei Postsendungen nicht erforderlich. |
[ 53] | Diese Angaben sind nicht erforderlich,
|
[ 54] | Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. |
[ 55] | Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Anmeldung Waren betrifft, die unter Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen. |
1) Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (ABl. L 286 vom 17.10.2006 S. 15). |
Titel II
Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen21
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt sind.
Datenanforderungen
Gruppe 1 - Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes)
1/1. Art der Anmeldung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der entsprechende Unionscode.
1/2. Art der zusätzlichen Anmeldung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der entsprechende Unionscode.
1/6. Positionsnummer
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:
Laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen in der Anmeldung, in der summarischen Anmeldung, in der Meldung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren aufgeführten Positionen, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte I2:
Den Waren bei der Eintragung in die Aufzeichnungen des Anmelders zugewiesene Positionsnummer.
1/8. Unterschrift/Authentifizierung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unterschrift oder anderweitige Authentifizierung der jeweiligen Zollanmeldung, der Meldung oder des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Bei papiergestützten Anmeldungen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhr-/Versendungs-/Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar der Anmeldung im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten nicht um eine natürliche Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
1/10. Verfahren
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.
1/11. Zusätzliches Verfahren
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Die entsprechenden Unionscodes oder die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Codes für das zusätzliche Verfahren sind anzugeben.
Gruppe 2 - Bezugnahmen auf Nachrichten, Dokumente, Zertifikate, Bewilligungen
2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:
Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung.
Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5, I1 und I2:
Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die MRN der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder sonstige Bezugnahmen auf frühere Dokumente anzugeben.
Die Positionskennung ist nur in den Fällen anzugeben, in denen dies für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Warenposition erforderlich ist.
2/2. Zusätzliche Angaben
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben sind die vorgesehenen Unionscodes und gegebenenfalls die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Codes.
Wenn aus den Unionsvorschriften nicht hervorgeht, in welchem Feld diese Angaben einzutragen sind, sind sie im D.E. einzutragen. 2/2 Zusätzliche Angaben.
2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes sind die für spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenzdaten der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen und zusätzlichen Bezugnahmen anzugeben.
Ist der Anmelder oder der Einführer bei Einfuhranmeldungen oder der Ausführer bei Ausfuhranmeldungen der Inhaber einer gültigen vZTa und/oder vUa für die Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, so hat der Anmelder die Referenznummer der vZTA-/vUA-Entscheidung anzugeben.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5 und I1:
Nummer der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:
Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen und Bescheinigungen.
Diese Angaben müssen einen Verweis auf die Behörde, die die betreffende Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat, die Geltungsdauer der betreffenden Genehmigung oder Bescheinigung, den Betrag oder die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.
Weist der Kaufvertrag der betreffenden Waren eine Kennnummer auf, muss diese Nummer eingetragen werden. Falls zutreffend, ist auch das Datum des Kaufvertrags anzugeben.
Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags vorzulegen,
Die Mitgliedstaaten können von Angaben zum Datum und zur Kennnummer des Kaufvertrags absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte I1:
Nummer der Bewilligung für vereinfachte Anmeldungen. Diese Angaben sind zu machen, es sei denn, sie lassen sich eindeutig aus anderen Datenelementen, etwa der EORI-Nummer des Inhabers der Bewilligung, herleiten.
Soll für die mit der vereinfachten Anmeldung angemeldeten Waren ein Zollkontingent im Windhundverfahren beantragt werden, müssen alle erforderlichen Unterlagen in der vereinfachten Anmeldung aufgeführt werden und dem Anmelder und den Zollbehörden zur Verfügung stehen, damit der Anmelder das Zollkontingent zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachen Anmeldung in Anspruch nehmen kann.
2/4. Referenznummer/UCR
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Bei dieser Angabe handelt es sich um die eindeutige Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Diese Angabe kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. Sie bietet Zugang zu grundlegenden gewerblichen Daten, die für die Zollbehörden von Interesse sind.
2/5. LRN
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Es ist die lokale Referenznummer (LRN) zu verwenden. Sie wird auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt und vom Anmelder in Absprache mit den Behörden zur Kennzeichnung der einzelnen Anmeldungen vergeben.
2/6. Zahlungsaufschub
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Hier sind gegebenenfalls die Referenzdaten der betreffenden Bewilligung anzugeben; unter Zahlungsaufschub sind in diesem Falle sowohl der Zahlungsaufschub für Einfuhr- und Ausfuhrzölle als auch Steuergutschriften zu verstehen.
2/7. Kennnummer des Lagers
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5:
Unter Verwendung des vorgesehenen Unionscodes ist die Art des Lagers, gefolgt von der Nummer der Bewilligung des Zolllagers oder des Verwahrungslagers anzugeben.
Gruppe 3 - Beteiligte
3/1. Ausführer
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H6:
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie die vollständige Anschrift des Versenders der Waren, wie im Beförderungsvertrag vom Frachtbesteller festgelegt.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3, H4 und I1:
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H5:
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Versenders, der als "Ausführer" im Rahmen des Handels mit besonderen steuerlichen Hoheitsgebieten handelt. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Steuergebiet, in dem die Waren überlassen werden sollen.
3/2. Kennnummer des Ausführers
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Als Ausführer gilt die Person nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 19.
Anzugeben ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Absatz 18.
Verfügt der Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3 und H4:
Anzugeben ist die EORI-Nummer des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Union.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 und H3 bis H6:
Ist eine Kennnummer erforderlich, ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Absatz 18 anzugeben. Wurde dem Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Nummer anzugeben.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H5:
Anzugeben ist die EORI-Nummer des Versenders, der als "Ausführer" im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten handelt. Der Versender ist der letzte Verkäufer der Waren vor ihrer Einfuhr in das Steuergebiet, in dem die Waren überlassen werden sollen.
3/15. Einführer
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Name und Anschrift der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in deren Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.
3/16. Kennnummer des Einführers
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Kennnummer der Partei, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder in deren Namen eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.
Anzugeben ist die EORI-Nummer der betroffenen Partei gemäß Artikel 1 Absatz 18. Verfügt der Einführer nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
Ist der Einführer nicht in der EORI-Datenbank registriert, weil er kein Wirtschaftsbeteiligter ist oder nicht in der Union niedergelassen ist, so ist die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Nummer einzutragen.
3/17. Anmelder
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten.
Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Einführer um ein und dieselbe Person, so ist der für das D.E. 2/2 "Zusätzliche Informationen" vorgesehene Code anzugeben.
3/18. Kennnummer des Anmelders
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Absatz 18.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:
Verfügt der Anmelder nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen.
3/19. Vertreter
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/17 "Anmelder" oder ggf. D.E. 3/22 "Inhaber des Versandverfahrens".
3/20. Kennnummer des Vertreters
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Diese Angaben sind erforderlich, falls nicht identisch mit D.E. 3/18 "Kennnummer des Anmelders" oder ggf. D.E. 3/23 "Inhaber des Versandverfahrens", D.E. 3/30 "Kennnummer der Person, die die Waren gestellt", D.E. 3/42 "Kennnummer der Person, die das Manifest einreicht", D.E. 3/43 "Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt" oder D.E. 3/44 "Kennnummer der Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet".
Anzugeben ist die EORI-Nummer der betreffenden Person gemäß Artikel 1 Absatz 18.
3/21. Code Status des Vertreters
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Einzutragen ist der entsprechende Code für den Status des Vertreters.
3/24. Verkäufer
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:
Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine andere als die in D.E. 3/1. "Ausführer" angegebene Person, sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Verkäufers der Waren anzugeben, wenn dessen EORI-Nummer dem Anmelder nicht bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.
3/25. Kennnummer des Verkäufers
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:
Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine andere als die in D.E. 3/1. "Ausführer" angegebene Person, ist die EORI-Nummer des Verkäufers der Waren anzugeben, wenn diese Nummer bekannt ist. Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.
3/26. Käufer
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:
Handelt es sich bei dem Käufer um eine andere als die in D.E. 3/15 "Ausführer" angegebene Person, sind Name und Anschrift des Käufers der Waren anzugeben, wenn dessen EORI-Nummer dem Anmelder nicht bekannt ist.
Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.
3/27. Kennnummer des Käufers
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:
Handelt es sich bei dem Käufer um eine andere als die in D.E. 3/16 "Einführer" angegebene Person, ist die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer des Käufers der Waren anzugeben, wenn diese Nummer bekannt ist.
Wurde der Zollwert gemäß Artikel 74 des Zollkodex berechnet, ist diese Angabe, sofern verfügbar, bereitzustellen.
Werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, kann diese Angabe in Form einer eindeutigen Drittlandskennnummer gemacht werden, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese Nummer kann, sofern sie dem Anmelder bekannt ist, verwendet werden.
3/37. Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Eindeutige Kennnummer, die einem Wirtschaftsbeteiligten aus einem Drittland im Rahmen eines Handelspartnerschaftsprogramms zugewiesen wurde, das im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels entwickelt wurde und von der Europäischen Union anerkannt wird.
Der Kennnummer des Beteiligten ist ein Code voranzustellen, der die Rolle des Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette beschreibt.
3/39. Kennnummer des Bewilligungsinhabers
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes sind die Bewilligungsart und die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer des Inhabers der Zulassung anzugeben.
3/40. Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Wird der Verfahrenscode 42 oder 63 verwendet, sind die gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erforderlichen Angaben einzutragen.
Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
3/41. Kennnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldung die Waren gestellt
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Waren in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, gestellt.
3/45. Kennnummer des Sicherheitsleistenden
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer des Sicherheitsleistenden, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.
3/46. Kennnummer der Person, die Abgabe entrichtet
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Absatz 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Abgabe entrichtet, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.
Gruppe 4 - Zollwertangaben/Abgaben
4/1. Lieferbedingungen
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und Positionen sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.
4/3. Abgabenberechnung - Art der Abgabe
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und gegebenenfalls dem/der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Code(s) ist die Art der Abgabe für jede Zollabgabe oder Steuer, die für die betreffenden Waren gilt, anzugeben.
4/4. Abgabenberechnung - Bemessungsgrundlage
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige).
4/5. Abgabenberechnung - Abgabensatz
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben sind die Abgabensätze für jede geltende Zollabgabe oder Steuer.
4/6. Abgabenberechnung - geschuldeter Abgabenbetrag
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der Abgabenbetrag für jede geltende Zollabgabe oder Steuer.
Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem für D.E. 4/12. "Interne Währungseinheit" festgelegten Code zu verwenden. Ist im D.E. 4/12 "Interne Währungseinheit" kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.
4/7. Abgabenberechnung - insgesamt
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der Gesamtbetrag der Zollabgaben und Steuern für die betreffenden Waren.
Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem für D.E. 4/12. "Interne Währungseinheit" festgelegten Code zu verwenden. Ist im D.E. 4/12 "Interne Währungseinheit" kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.
4/8. Abgabenberechnung - Zahlungsart
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die angewandte Zahlungsart anzugeben.
4/9. Zuschläge und Abzüge
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Für jede Art von Aufschlägen oder Abzügen, die für eine bestimmte Position vorgesehen sind, ist der entsprechende Code gefolgt von dem entsprechenden Betrag in der nationalen Währung anzugeben, der noch nicht im Artikelpreis enthalten ist oder von diesem noch nicht abgezogen wurde.
4/10. Rechnungswährung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist.
Diese Angabe ist, soweit zur Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlich, in Verbindung mit D.E. 4/11 "In Rechnung gestellter Gesamtbetrag" und D.E. 4/14 "Artikelpreis/Betrag" zu verwenden.
4/11. In Rechnung gestellter Gesamtbetrag
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der für sämtliche in der Zollanmeldung aufgeführte Waren in Rechnung gestellte Preis in der für D.E. 4/10 "Rechnungswährung" festgelegten Währungseinheit.
4/12. Interne Währungseinheit
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Wirtschaftsbeteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.
4/13. Indikatoren für die Bewertung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes ist die Kombination von Indikatoren anzugeben, um zu erklären, ob der Wert der Waren von spezifischen Faktoren bestimmt wird.
4/14. Artikelpreis/Betrag
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der Preis der betreffenden Warenposition, ausgedrückt in der für D.E. 4/10 "Rechnungswährung" festgelegten Währungseinheit.
4/15. Umrechnungskurs
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Dieses Datenelement enthält den im Voraus durch einen Vertrag zwischen den Beteiligten festgesetzten Wechselkurs.
4/16. Bewertungsmethode
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die angewandte Bewertungsmethode anzugeben.
4/17. Präferenz
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Dieses Datenelement betrifft Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Anhangs obligatorisch vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Anzugeben ist der entsprechende Unionscode.
Die Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen.
4/18. Wert
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H6:
Inhalt/(Stück)zahl, angemeldeter Wert: Währungscode und Geldwert des zu Zollzwecken angemeldeten Inhalts.
4/19. Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H6:
Position; Porto bezahlt: Währungscode und Betrag des vom Absender bezahlten oder ihm in Rechnung gestellten Portos
Gruppe 5 - Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen
5/8. Code für das Bestimmungsland
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H2 und H5:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der Code des Mitgliedstaats anzugeben, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder, sofern Spalte H5 betroffen ist, zum Zeitpunkt der Überlassung in den steuerrechtlich freien Verkehr befinden.
Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung bzw. Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, ist der Code dieses letzteren Mitgliedstaats anzugeben.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H3:
Werden Waren zur Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung eingeführt, so ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die Waren erstmals verwendet werden sollen.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H4:
Werden Waren zur aktiven Veredelung unter Zollaufsicht eingeführt, so ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.
5/9. Code für die Bestimmungsregion
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden von den Mitgliedstaaten festgelegten Codes ist die Bestimmungsregion der Waren innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats anzugeben.
5/14. Code für das Versendungsland/Ausfuhrland
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5 und I1:
Haben in einem Durchgangsland weder Handelsgeschäfte (z.B. Verkauf oder Veredelung) noch andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte stattgefunden, so ist der entsprechende Unionscode anzugeben, um das Land zu bezeichnen, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden. Haben solche Aufenthalte oder Handelsgeschäfte stattgefunden, ist das letzte Durchgangsland anzugeben.
Für die Zwecke dieses Datenelements wird ein Aufenthalt, der der Konsolidierung der Waren auf der Strecke dient, als mit der Beförderung der Waren im Zusammenhang stehender Vorgang betrachtet.
5/15. Code für das Ursprungsland
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der entsprechende Unionscode für das Land des nichtpräferenziellen Ursprungs im Sinne des Titels II Kapitel 2 des Zollkodex.
5/16. Code für das Präferenzursprungsland
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Wird aufgrund des Ursprungs der Waren eine Präferenzbehandlung in D.E. 4/17 "Präferenz" beantragt, ist das im Ursprungsnachweis aufgeführte Ursprungsland anzugeben. Wird im Ursprungsnachweis eine Gruppe von Ländern aufgeführt, ist diese Gruppe unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes anzugeben.
5/23. Warenort
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der entsprechenden Codes ist der Ort anzugeben, an dem die Waren beschaut werden können. Diese Angabe des Ortes muss so genau sein, dass sie eine Warenkontrolle durch die Zollbehörden ermöglicht.
5/26. Zollstelle der Gestellung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Überführung in ein Zollverfahren gestellt werden.
5/27. Überwachungszollstelle
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die in der jeweiligen Bewilligung angegebene Zollstelle für die Überwachung des Verfahrens anzugeben.
5/29. Datum der Gestellung der Waren
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist das Datum, an dem die Waren dem Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex gestellt wurden.
5/31. Datum der Annahme
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung oder das Datum der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders.
Gruppe 6 - Nämlichkeit der Waren
6/1. Eigenmasse (kg)
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Umschließung.
Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
Beträgt die Eigenmasse weniger als 1 kg, so ist "0," gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z.B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
6/2. Besondere Maßeinheiten
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in den Unionsvorschriften, wie im TARIC veröffentlicht, vorgesehen ist.
6/5. Rohmasse (kg)
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.
Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist "0," gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z.B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6, I1 und I2:
Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.
Ist das Gewicht der Paletten in den Beförderungspapieren enthalten, muss es auch bei der Berechnung der Rohmasse berücksichtigt werden, außer in den folgenden Fällen:
6/8. Warenbezeichnung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Legt der Anmelder die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5 und I1:
Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nicht-Unionswaren zum Zolllagerverfahren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I, II oder III oder in einem privaten Zolllager muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Waren möglich ist.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H6:
Nur eine uncodierte Bezeichnung der Waren ermöglicht den Zollbehörden, die Waren zu identifizieren.
6/9. Art der Packstücke
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Code für die Art der Packstücke.
6/10. Anzahl der Packstücke
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.
Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
6/11. Versandzeichen
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte I1:
Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen; der Wirtschaftsbeteiligte kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Beförderungspapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.
6/13. CUS-Nummer
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) ist eine Kennung, die chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.
Ist für die betreffenden Waren in den im TARIC veröffentlichten Rechtsvorschriften der Union keine Maßnahme festgelegt worden, kann der Anmelder diese Nummer auf freiwilliger Basis angeben, wobei die Vorlage dieser Nummer einen geringeren Aufwand als eine vollständige Beschreibung der Ware bedeuten würde.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H1:
Unterliegen die betreffenden Waren einer Maßnahme, die in den im TARIC veröffentlichten Rechtsvorschriften der Union festgelegt wurde und sich auf einen CUS-Code bezieht, so ist der CUS-Code anzugeben.
6/14. Warennummer - Code der Kombinierten Nomenklatur
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:
Anzugeben ist der KN-Code für die betreffende Warenposition.
6/15. Warennummer - TARIC-Code
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende TARIC-Unterposition.
6/16. Warennummer - TARIC-Zusatzcode(s)
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) TARIC-Zusatzcode(s).
6/17. Warennummer - nationale(r) Zusatzcode(s)
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) nationale(n) Zusatzcode(s).
6/18. Packstücke insgesamt
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.
6/19. Art der Waren
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Art des Geschäfts, codiert.
Gruppe 7 - Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
7/2. Container
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H4:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Union anzugeben.
7/4. Verkehrszweig an der Grenze
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H4:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht worden sind.
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H5:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das betreffende Steuergebiet verbracht worden sind.
7/5. Inländischer Verkehrszweig
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H5:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig anzugeben.
7/9. Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 und H3 bis H5:
Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels (bzw. der Beförderungsmittel), auf das die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Wenn Zugmaschine und Auflieger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Auflieger anzugeben.
Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
Beförderungsmittel | Kennzeichnung |
Beförderung auf dem Seeweg und auf Binnenwasserstraßen | Schiffsname |
Beförderung auf dem Luftweg | Nummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben) |
Beförderung auf der Straße | Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs |
Beförderung im Eisenbahnverkehr | Wagennummer |
7/10. Containernummer
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Kennungen (Buchstaben und/oder Ziffern) zur Identifizierung des Containers.
Für andere Beförderungsarten als die Beförderung auf dem Luftweg ist ein Container ein kastenförmiger Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, der verstärkt sowie stapelbar ist und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden kann.
Im Luftverkehr sind Container kastenförmige Spezialbehälter für die Frachtbeförderung, die verstärkt sind und vertikal oder horizontal umgeschlagen werden können.
Im Zusammenhang mit diesem Datenelement gelten Wechselbehälter und Sattelanhänger für den Straßen- und Schienenverkehr als Container.
Falls zutreffend ist bei Containern gemäß ISO-Norm Nr. 6346 die vom Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (B.I.C.) zugewiesene Kennung (Präfix) zusätzlich zur Containernummer anzugeben.
Bei Wechselbehältern und Sattelanhängern ist der durch die europäische Norm EN 13044 eingeführte ILU-Code (Code zur Identifizierung intermodaler Ladeeinheiten) zu verwenden.
7/15. Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3 bis H5:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels anzugeben.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel. Im Falle "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.
Gruppe 8 - Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)
8/1. Laufende Nummer des Kontingents
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die laufende Nummer des vom Anmelder beantragten Zollkontingents.
8/2. Art der Sicherheitsleistung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren anzugeben.
8/3. Referenznummer der Sicherheitsleistung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die Referenznummer der Sicherheitsleistung für den betreffenden Vorgang und gegebenenfalls der Zugriffscode und die Zollstelle der Sicherheitsleistung.
8/5. Art des Geschäfts
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und -gliederung ist die Art des betreffenden Geschäfts anzugeben.
8/6. Statistischer Wert
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Unionsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in D.E. 4/12 "Interne Währungseinheit" angegeben ist. Ist in D.E. 4/12 "Interne Währungseinheit" kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhr- bzw. Einfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.
Gemeinsame Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen | Anhang 12-01 |
Titel I
Datenanforderungen
Kapitel 1
Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen
1. Das zentrale System für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen enthält die in Titel I Kapitel 3 definierten Datenelemente.
2. Die vorzulegenden Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt.
3. Die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassene Durchführungsverordnung (EU) präzisiert die Formate der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen.
4. Die Buchstaben "A" bzw."B" gemäß Kapitel 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern.
5. Ein EORI-Eintrag kann erst nach einem Verjährungszeitraum von zehn Jahren nach dem Ablauf seiner Gültigkeit gelöscht werden.
Kapitel 2
Tabelle - Legende
Abschnitt 1
Spaltenüberschriften
Nummer des Datenelements | Laufende Nummer für das betreffende Datenelement |
Bezeichnung des Datenelements | Bezeichnung des betreffenden Datenelements |
Abschnitt 2
Zeichen in den Feldern
Zeichen | Beschreibung des Zeichens |
A | Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt. |
B | Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, diese Daten zu verlangen. |
Kapitel 3
Tabelle mit den Datenanforderungen
D.E. laufende Nr. | D.E. Bezeichnung | D.E. obligatorisch/fakultativ |
1 | EORI-Nummer | A |
2 | Vollständiger Name der betreffenden Person | A |
3 | Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes | A |
4 | Ansässigkeit im Zollgebiet der Union | A |
5 | Mehrwertsteuernummer(n) | A |
6 | Rechtsform | B |
7 | Kontaktinformationen | B |
8 | Eindeutige Drittlandskennnummer | B |
9 | Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3 | A |
10 | Name (Kurzform) | A |
11 | Gründungsdatum | B |
12 | Art der Person | B |
13 | Hauptwirtschaftstätigkeit | B |
14 | Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer | A |
15 | Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer | A |
Titel II
Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Titel I aufgeführt sind.
Datenanforderungen
1. EORI-Nummer
Die in Artikel 1 Nummer 18 genannte EORI-Nummer.
2. Vollständiger Name der betreffenden Person
Bei natürlichen Personen:
Name der Person wie er in einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenzen der Union berechtigt, oder im nationalen Personenregister des Mitgliedstaats des Wohnsitzes angegeben ist.
Bei Wirtschaftsbeteiligten, die im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung angegeben. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Unternehmensregister des Niederlassungslandes registriert sind:
Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie in der Gründungsurkunde angegeben.
3. Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes
Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets.
4. Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
Zur Angabe, ob ein Wirtschaftsbeteiligter im Zollgebiet der Union niedergelassen ist; Dieses Datenelement wird nur für Wirtschaftsbeteiligte mit einer Adresse in einem Drittland verwendet.
5. Mehrwertsteuernummer(n)
Werden von den Mitgliedstaaten zugewiesen.
6. Rechtsform
Wie in der Gründungsurkunde festgelegt.
7. Kontaktinformationen
Name und Anschrift der Kontaktperson sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse
8. Eindeutige Drittlandskennnummer
Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person:
Kennnummer, falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands zugeteilt wurde
9. Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3
Zur Angabe, ob eine Zustimmung gegeben wurde.
10. Name (Kurzform)
Kurzform des Namens einer registrierten Person
11. Gründungsdatum
Bei natürlichen Personen:
Geburtsdatum
Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex: Gründungsdatum wie im Unternehmensregister des Landes des Niederlassung oder, sofern die Person oder Vereinigung nicht im Unternehmensregister registriert ist, in der Gründungsurkunde angegeben.
12. Art der Person
Der entsprechende Code ist zu verwenden.
13. Hauptwirtschaftstätigkeit
Nummerncode der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats.
14. Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer
Erster Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der erste Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI- Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann. Das Anfangsdatum darf nicht vor dem Gründungsdatum liegen.
15. Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer
Letzter Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der letzte Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI- Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann.
Einleitende Anmerkungen und Liste der wesentlichen Be- oder Verarbeitungsprozesse, aus denen sich ein nichtpräferenzieller Ursprung ergibt21 | Anhang 22-01 |
Einleitende Anmerkungen21
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Abschnitt I
Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs21
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Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs21
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Abschnitt IV
Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe21 21a 21b
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Abschnitt VI
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien21
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Abschnitt VIII
Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar)21
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Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus21
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Abschnitt XI
Spinnstoffe und Waren daraus19 21
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Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren21
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Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren21
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Abschnitt XIV
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen21
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Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus21
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Abschnitt XVI
Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernsehbild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte21
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Abschnitt XVIII
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte21
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Abschnitt XX
Verschiedene Waren21
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Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 und Auskunftsblatt INF 4 | Anhang 22-02 |
Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4
Auskunftsblatt INF 4
Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaften verleihen21 | Anhang 22-03 |
Teil I
Einleitende Bemerkungen21
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Teil II
Liste der Erzeugnisse und Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen21
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Von der regionalen Kumulierung ausgenommene Vormaterialien1, 221 | Anhang 22-04 |
Gruppe I: Brunei-Darussalam, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam | Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan, Sri Lanka | Gruppe IV3 Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay |
||
HS-Code 2022 oder Code der Kombinierten Nomenklatur | Beschreibung der Vormaterialien | |||
0207 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren | X | ||
ex 0210 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | X | ||
Kapitel 03 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere | X | ||
ex 0407 | Eier in der Schale von Hausgeflügel, andere als Bruteier | X | ||
ex 0408 | Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemachte | X | ||
0709 51 ex 0710 80 0710 40 00 0711 51 0712 31 |
Pilze, frisch oder gekühlt, gefroren, vorläufig haltbar gemacht, getrocknet zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren | X | X | X |
0714 20 | Süßkartoffeln | X | ||
0811 10 0811 20 |
Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | X | ||
1006 | Reis | X | X | |
ex 1102 90 ex 1103 19 ex 1103 20 ex 1104 19 ex 1108 19 |
Mehl, Grobgries und Feingries, Pellets, Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken, Reisstärke | X | X | |
1108 20 | Inulin | X | ||
1604 und 1605 | Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht | X | ||
1701 und 1702 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose; andere Zucker; Zuckersirupe, Invertzuckercreme, Zucker und Melassen, karamellisiert | X | X | |
1704 90 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere als Kaugummi | X | X | X |
ex 1806 10 | Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose oder Isoglucose von 65 GHT oder mehr | X | X | X |
1806 20 | Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg | X | X | X |
1901 90 91 1901 90 99 |
Andere Lebensmittelzubereitungen als Zuberei tungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren der Position 1905, und als Malzextrakt | X | X | X |
ex 1902 20 | Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in ande rer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend oder mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend | X | ||
2001 90 30 | Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | X | X | X |
2003 10 | Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | X | X | X |
2005 80 00 | Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 | X | X | X |
ex 2007 10 | Homogenisierte Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT | X | ||
2007 99 | Nicht homogenisierte Zubereitungen von Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmusen und Fruchtpasten, ausgenommen aus Zitrusfrüchten | X | ||
2008 20 2008 30 2008 40 2008 50 2008 60 2008 70 2008 80 2008 93 2008 97 2008 99 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht | X | ||
2009 | Frucht- oder Nusssäfte (einschließlich Traubenmost und Kokoswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | X | ||
ex 2101 12 | Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee | X | X | X |
ex 2101 20 | Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate | X | X | X |
2106 90 92 2106 90 98 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit nicht ge nannt, andere als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe und als zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen (ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen) der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art und andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt | X | X | X |
2204 30 | Traubenmost, ausgenommen Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist | X | ||
2205 | Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert | X | ||
2206 | Andere gegorene Getränke; Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen | X | ||
2207 10 00 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt | X | X | |
ex 2208 90 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von we niger als 80 % vol, unvergällt, ausgenommen Arrak, Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein und andere alkoholhaltige Getränke | X | X | |
2905 43 00 | Mannitol | X | X | X |
2905 44 | D-Glucitol (Sorbit) | X | X | X |
3302 10 29 | Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, andere als mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, und mehr als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend | X | X | X |
3505 10 | Dextrine und andere modifizierte Stärken | X | X | X |
1) Mit "X" gekennzeichnete Vormaterialien
2) Eine Kumulierung dieser Vormaterialien zwischen am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) jeder regionalen Gruppe (d. h. Kambodscha und Laos in Gruppe I; Bangladesch, Bhutan und Nepal in Gruppe III) ist zulässig. In einem nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Land einer Gruppe ist auch eine Kumulierung dieser Vormaterialien mit Vormaterialien mit Ursprung in einem beliebigen anderen Land derselben regionalen Gruppe zulässig. 3) Eine Kumulierung dieser Vormaterialien mit Ursprung Argentinien, Brasilien oder Uruguay ist in Paraguay nicht zulässig. Eine Kumulierung von Vormaterialien der Kapitel 16 bis 24 mit Ursprung Brasilien ist in Argentinien, Paraguay und Uruguay nicht zulässig. |
Be- oder Verarbeitungen, die von der regionalen Kumulierung ausgeschlossen sind (APS) | Anhang 22-05 |
Be- oder Verarbeitungen wie:
Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen | Anhang 22-11 |
Teil I
Einleitende Bemerkungen
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Teil II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen
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Erklärung auf der Rechnung | Anhang 22-13 |
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Verpflichtungserklärung des Bürgen - Einzelsicherheit | Anhang 32-01 |
Gemeinsame Datenanforderungen
(1) Bürge: Name und Vorname oder Firmenbezeichnung
(2) Bürge: Vollständige Anschrift
(3) Zollstelle der Sicherheitsleistung
(4) Höchstbetrag der Sicherheitsleistung
(5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden
(6) Angabe eines der folgenden Zollvorgänge:
(7) Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheitsleistung sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(8) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: jür die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...", wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
(9) Zollstelle der Sicherheitsleistung - Datum der Genehmigung der Verpflichtungserklärung - durch die Sicherheit abgedeckte Erklärung
Verpflichtungserklärung - Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln | Anhang 32-02 |
Gemeinsames Versandverfahren/Unionsversandverfahren
(1) Bürge: Name und Vorname oder Firmenbezeichnung
(2) Bürge: Vollständige Anschrift
(3) Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(4) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: jür die Übernahme der Sicherheitsleistung".
(5) Zollstelle der Sicherheitsleistung - Datum der Genehmigung der Verpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärung des Bürgen - Gesamtsicherheit | Anhang 32-03 |
Gemeinsame Datenanforderungen
(1) Bürge: Name und Vorname oder Firmenbezeichnung
(2) Bürge: Vollständige Anschrift
(3) Zollstelle der Sicherheitsleistung
(4) Höchstbetrag der Sicherheitsleistung
(5) Name und Vorname(n) oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Sicherheitsleistenden.
(6) Referenzbeträge für die einzelnen erfassten Vorgänge
(7) Sehen die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheitsleistung sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.
(8) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: "Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...", wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
(9) Zollstelle der Sicherheitsleistung - Datum der Genehmigung der Verpflichtungserklärung
Mitteilung an den Bürgen über die Nichterledigung eines Unionsversandverfahrens | Anhang 32-04 |
Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung:
Mitteilung an den Bürgen über die Haftung für Schulden im Unionsversandverfahren | Anhang 32-05 |
Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung:
Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA | Anhang 33-01 |
Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung:
Mitteilung an den Bürgen über die Haftung für Schulden im Versandverfahren mit CPD-Carnet | Anhang 33-02 |
Gemeinsame Datenanforderungen für die Mitteilung:
Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA | Anhang 33-03 |
Gemeinsame Datenanforderungen
Datum der Versendung der Mitteilung
(1) Carnet ATa Nr.:
(2) Ausgestellt von der Handelskammer in:
Ort:
Land:
(3) Für:
Inhaber:
Anschrift:
(4) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet:
(5) Datum für die Wiederausfuhr (3):
(6) Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts (4):
(7) Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:
Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.
Vordruck für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA | Anhang 33-04 |
Berechnungsvordruck
vom .................... Nr. ........................
Folgende Angaben sind in der vorgegebenen Reihenfolge einzutragen:
(1) Carnet ATa Nr.:
..................................................................................................................................................................
(2) Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts1
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
(3) Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:
..................................................................................................................................................................
(4) Inhaber und Anschrift:
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
(5) Handelskammer:
..................................................................................................................................................................
(6) Ursprungsland:
..................................................................................................................................................................
(7) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet:
..................................................................................................................................................................
(8) Datum der Wiederausfuhr:
..................................................................................................................................................................
(9) Eingangszollstelle:
..................................................................................................................................................................
(10) Zollstelle der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung:
..................................................................................................................................................................
(11) Handelsbezeichnung:
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................
(12) KN-Code:
..................................................................................................................................................................
(13) Stückzahl:
..................................................................................................................................................................
(14) Gewicht oder Volumen:
..................................................................................................................................................................
(15) Wert:
..................................................................................................................................................................
(16) Abgabenberechnung:
Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag Wechselkurs Insgesamt
(Gesamtbetrag in Buchstaben
..................................................................................................................................................................)
(Zollstelle):
..................................................................................................................................................................
Ort, Datum:
..................................................................................................................................................................
Unterschrift
Stempel
______
1) Unzutreffendes bitte streichen.
Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATa entstanden ist | Anhang 33-05 |
Briefkopf der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats, der den Anspruch erhebt
Empfänger: Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats, der den ursprünglichen Anspruch erhoben hat
Datum der Versendung der Mitteilung
(1) Carnet ATa Nr.
(2) Zuständige Handelskammer
Ort
Land
(3) Für:
Inhaber:
Anschrift:
(4) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnet
(5) Datum für die Wiederausfuhr
(6) Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts
(7) Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt
Unterschrift und Stempel der ausstellenden Koordinierungsstelle.
Ersuchen um zusätzliche Auskünfte zu in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren Gemeinsame Datenanforderungen | Anhang 33-06 |
(1) Entscheidungsbefugte Zollbehörde (Bezeichnung und Anschrift)
(2) Erstattung/Erlass von Abgaben - Aktenzeichen der entscheidungsbefugten Zollbehörde
(3) Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden
(4) Anwendung der Bestimmungen zur Amtshilfe zwischen den Zollbehörden
(5) Ort, an dem sich die Waren befinden (falls zutreffend)
(6) Name und Anschrift desjenigen, bei dem die erbetenen Auskünfte eingeholt werden können oder der die Zollstelle des Mitgliedstaats unterstützen kann, in dem sich die Waren befinden
(7) Liste der Anlagen
(8) Gegenstand des Ersuchens
(9) Entscheidungsbefugte Zollbehörde - Ort und Datum - Unterschrift - Stempel
(10) Eingeholte Auskünfte
(11) Ergebnisse der vorgenommenen Nachprüfung
(12) Ort und Datum
(13) Unterschrift und Dienststempel
Erlass/Erstattung | Anhang 33-07 |
Gemeinsame Datenanforderungen
(1) Begünstigter (Name und Anschrift)
(2) Angabe des betreffenden Artikels des DelR
(3) Zollstelle, die die Erstattung oder den Erlass gewährt hat (Bezeichnung und Anschrift)
(4) Bezugnahme auf die Entscheidung über die Erstattung/den Erlass
(5) Nachprüfende Zollstelle (Bezeichnung und Anschrift)
(6) Warenbezeichnung, Anzahl und Art
(7) KN-Code der Waren
(8) Menge oder Eigenmasse der Waren
(9) Zollwert der Waren
(10) Angabe des Datums und Ankreuzen des betreffenden Feldes
(11) Ort und Datum sowie Unterschrift
(12) Stempel
(13) Bemerkungen
Anhang 52-0120 |
EU-Vordruck 302
(1) Der EU-Vordruck 302 muss dem Muster in diesem Anhang entsprechen.
(2) Der EU-Vordruck 302 muss in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein.
(3) Werden die Eintragungen handschriftlich gemacht, so müssen sie deutlich lesbar sein.
(4) Jeder EU-Vordruck 302 trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
EU Form 302 / Formulaire UE 302 Document for customs purposes for goods used for military activity only and not for commercial gain. Document à usage douanier relatif à des marchandises utilisées exclusivement pour des activités militaires et sans intention commerciale
Sealed/not sealed (*): when sealed: seal numbers, quantity and sealing authority will be show below. Scellé/sans scellé (*): si l"envoi a été scellé, indiquer cidessous l"espèce, le numéro et le nombre des scellés et l"autorité qui les a apposés.
(Stamp / Cachet) I (name in full) certify that the shipment described herein is transported under the authority of the military and contains only goods for their use without any commercial intent. Je (nom et prénom) certifie que l"envoi décrit cidessus est transporté avec l"autorisation des forces militaires et contient uniquement des marchandises destinées à leur usage et sans intention commerciale.
|
EU Form 302 / Formulaire UE 302
I undertake
Je m"engage
Signature, name and address of person presenting the goods to customs Signature, nom et adresse de la personne qui présente les marchandises à la douane Goods presented to customs authorities (on/at place) Marchandises présentées aux autorités douanières (date et lieu) For customs only / Partie reservee a la douane
Instructions for the consignor / Instruction pour l"expediteur The Consignor will present all copies of the shipment to the transporter. Tampering with the forms by means of erasures of addition there to by the consignor and/or the transporter of their employees will void this declaration. L"expediteur doit remettre tous les exemplaires au transporteur en même temps que l"envoi. L"altération des documents (suppressions ou additions) par l"expéditeur, le transporteur ou leurs employés entraîne automatiquement la nullité de cette déclaration. Distribution of copies
Destination des exemplaires
|
.(gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2023/1128
Vom Beförderer gemäß Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vi vorzulegende Informationen | Anhang 52-0223 |
.(gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2023/1128
Vom Beförderer gemäß Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii Unterabsatz 1 und Ziffer viii Unterabsatz 1 vorzulegenden Datenelemente | Anhang 52-0323 |
Bezeichnung des Datenelements | Beschreibung |
1. Positionsnummer | Nummer der Warenposition, die in dem Paket enthalten sind, das Gegenstand der Anmeldung ist, wenn es sich um mehr als eine Warenposition handelt |
2. Nachweise | Falls zutreffend, Verweis auf alle zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen |
3. Beförderungspapier | Falls verfügbar, Referenznummer des Beförderungspapiers |
4. Lokale Referenznummer (LRN) | Referenznummer der Paketnachverfolgung |
5. Bewilligung | Verweis auf die Zulassung, die gemäß Artikel 12 des Beschlusses Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses erteilt wurde |
6. Ausführer | Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii: Name und Anschrift des im Vereinigten Königreich ansässigen Wirtschaftsbeteiligten, der das Paket an die Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland sendet. Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer viii: Name und Anschrift der Privatperson in einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs, die das Paket an einen in Nordirland ansässigen Wirtschaftsbeteiligten zurücksendet. |
7. Einführer | Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii: Name und Anschrift der Privatperson (Endverbraucher) mit Wohnsitz in Nordirland, an die das Paket versandt wird. Im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer viii: Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten in Nordirland, an den das Paket zurückgesandt wird. |
8. Anmelder | Person, die die Anmeldung abgibt oder in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird |
9. Vertreter | anzugeben, falls vom Anmelder abweichend |
10. In Rechnung gestellter Gesamtbetrag | Gesamtwert der im Paket enthaltenen Waren |
11. Bestimmungsregion | Die Bestimmungsregion ist standardmäßig Nordirland |
12. Ort der Lieferung | Zum Zeitpunkt der Datenübermittlung bekannter Ort, an den das Paket tatsächlich geliefert werden soll. Anzugeben, falls von der Anschrift des Einführers abweichend |
13. Rohmasse | Gesamtgewicht des Pakets |
14. Warenbezeichnung | Uncodierte Bezeichnung der Waren, die hinreichend präzise ist, um den Zollbehörden die Identifizierung der Waren zu ermöglichen |
15. Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems | 6-stellige Warennummer |
16. Indikator für Rückwaren | Angabe, dass die im Paket enthaltenen Waren als Rückwaren im Sinne von Artikel 138 Buchstabe m gelten |
Wiegenachweis für Bananen - Datenanforderungen | Anhang 61-01 |
(1) Name des zugelassenen Wiegers
(2) Ausstellungsdatum und Nummer des Wiegenachweises
(3) Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten
(4) Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft
(5) Ursprungsland
(6) Anzahl und Art der Verpackung
(7) Festgestelltes Gesamtnettogewicht
(8) Marke(n)
(9) Geprüfte Einheiten verpackter Bananen
(10) Gesamtbruttogewicht der geprüften Einheiten verpackter Bananen
(11) Anzahl der geprüften Einheiten verpackter Bananen
(12) Durchschnittliches Bruttogewicht
(13) Verpackungsgewicht (Tara)
(14) Durchschnittliches Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen
(15) Unterschrift und Stempel des zugelassenen Wiegers
(16) Ort und Datum
Auskunftsblatt INF 3 - Datenanforderungen | Anhang 62-01 |
Das Auskunftsblatt INF 3 enthält alle von den Zollbehörden erfassten Angaben, die zur Feststellung der Nämlichkeit der ausgeführten Waren erforderlich sind.
A. Vom Anmelder auszufüllender Teil
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B. Von den Zollbehörden auszufüllender Teil
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Unterlage für mündlich zur vorübergehenden Verwendung angemeldete Waren | Anhang 71-01 |
als PDF eingestellt =>
Sensible Waren und Erzeugnisse | Anhang 71-02 |
Folgende Waren sind durch diesen Anhang abgedeckt:
(1) Die folgenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zu einem der nachstehend aufgeführten Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) gehören:
Rindfleisch: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XV aufgeführten Erzeugnisse;
Schweinefleisch: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XVII aufgeführten Erzeugnisse;
Schaf- und Ziegenfleisch: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XVIII aufgeführten Erzeugnisse;
Eier: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XIX aufgeführten Erzeugnisse;
Geflügelfleisch: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe t der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XX aufgeführten Erzeugnisse;
Imkereierzeugnisse: die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe v der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten und in Anhang I Teil XXII aufgeführten Erzeugnisse;
Getreide: die in Anhang I Teil I Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;
Reis: die in Anhang I Teil II Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;
Zucker: die in Teil III Anhang I Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;
Olivenöl: die in Anhang I Teil VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;
Milch- und Milcherzeugnisse: die in Anhang I Teil XVI Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse;
Wein: die in Anhang I Teil XII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse der folgenden KN-(Unter-)Positionen:
0806 10 90
2009 61
2009 69
2204 21 (ausgenommen Qualitätsweine g.U. bzw. g.g.A.)
2204 29 (ausgenommen Qualitätsweine g.U. bzw. g.g.A.) 2204 30
(2) Ethylalkohol und Branntwein der folgenden KN-(Unter-)Positionen:
2207 10
2207 20
2208 40 39-2208 40 99
2208 90 91-2208 90 99
(3) Ex 2401 Tabak, unverarbeitet;
(4) Andere Erzeugnisse als die unter den Ziffern 1 und 2 genannten, für die eine Ausfuhrerstattung für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgesetzt wurde.
(5) Fischereierzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur aufgeführt sind, und die einer teilweisen autonomen Aussetzung unterliegenden Erzeugnisse des Anhangs V dieser Verordnung.
(6) Alle einem autonomen Zollkontingent unterliegenden Fischereierzeugnisse.
Liste der üblichen Behandlungen (Artikel 220 des Zollkodex) |
Anhang 71-0320 |
Sofern nichts anderes festgelegt ist, führt keine der folgenden Behandlungen zu einem anderen achtstelligen KN-Code.
Außerdem darf keine der folgenden Behandlungen zu einem ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteil führen.
Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes gilt, dass jede der nachstehend aufgeführten üblichen Behandlungen, die eine Änderung des KN-Codes oder des Ursprungs von Nicht-Unionswaren zur Folge haben, zu einem ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteil führt, wenn die Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem die üblichen Behandlungen beginnen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, falls sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.
(1) Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entstauben, einfache Reinigungsvorgänge, Ausbessern von Verpackungen, Ausbessern nach Transport- und Lagerschäden, sofern es sich um einfache Maßnahmen handelt, Anbringen und Entfernen einer schützenden Umhüllung für den Transport;(2) Zusammensetzen der Waren nach dem Transport;
(3) Einlagerung, Probenahme, Sortieren, Sieben, mechanisches Klären und Wiegen der Waren;
(4) Entfernen von beschädigten oder kontaminierten Bestandteilen;
(5) Konservieren durch Pasteurisieren, Sterilisieren, Bestrahlen oder Zusatz von Konservierungsmitteln;
(6) Schädlingsbekämpfung;
(7) Rostschutzbehandlung;
(8) Behandlung:
- durch einfaches Erhöhen der Temperatur, ohne weitere Behandlung oder Destillation; oder
- durch einfache Temperatursenkung;
auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt.
(9) Behandlung von Textilien gegen Elektrostatik, Glätten und Bügeln von Textilien;
(10) Behandlungen, die folgende Tätigkeiten umfassen:
- Entstielen und/oder Entsteinen von Früchten, Zerkleinern oder Zerschlagen von getrockneten Früchten oder Gemüse, Rehydratation von Früchten; oder
- Dehydratisierung von Früchten, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt.
(11) Entsalzen, Waschen und Crouponieren;
(12) Hinzufügen von Waren beziehungsweise Hinzufügen oder Austauschen von Zubehörteilen, sofern dieses Hinzufügen oder Austauschen ein relativ unerheblicher Vorgang ist oder dazu dient, die Übereinstimmung mit technischen Normen zu gewährleisten, und die Art der ursprünglichen Waren nicht verändert und deren Leistung nicht verbessert wird, auch wenn diese Behandlung dazu führt, dass für die hinzugefügten oder ausgetauschten Waren ein anderer achtstelliger KN-Code angewendet wird;
(13) Verdünnen oder Konzentrieren von Flüssigkeiten ohne weitere Behandlung oder Destillation, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;
(14) Vermischen von gleichartigen Waren unterschiedlicher Qualität, um eine gleichbleibende Qualität oder eine vom Käufer verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert;
(15) Vermischen von Gas- oder Heizölen, die keinen Biodiesel enthalten, mit Biodiesel enthaltenden Gas- oder Heizölen, die beide zu Kapitel 27 der KN gehören, um eine gleichbleibende oder eine vom Käufer verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;
(16) Vermischen von Gas- oder Heizöl mit Biodiesel, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Biodiesel enthält, und Vermischen von Biodiesel mit Gas- oder Heizöl, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Gas- oder Heizöl enthält;
(17) Aufteilen oder Zuschneiden von Waren, sofern es sich um einfache Vorgänge handelt;
(18) Verpacken, Auspacken, Umpacken, Umfüllen und einfaches Umladen in Behälter, auch wenn diese Behandlungen dazu führen, dass ein anderer achtstelliger KN-Code anzuwenden ist, Anbringen, Entfernen und Ändern von Warenzeichen, Siegeln, Etiketten, Preisschildern oder anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmalen;
(19) Testen, Einstellen und Herstellen der Betriebsfertigkeit von Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen, insbesondere zur Kontrolle der Übereinstimmung mit technischen Normen, sofern es sich nur um einfache Vorgänge handelt;
(20) Mattieren von Rohrformstücken zur Vorbereitung der Waren für bestimmte Märkte;
(21) Denaturierung, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;
(22) andere als die vorgenannten üblichen Behandlungen, die darauf gerichtet sind, das Aussehen oder die Absetzbarkeit der Einfuhrwaren zu verbessern oder sie für den Vertrieb oder Wiederverkauf vorzubereiten, sofern diese Vorgänge weder die Art der ursprünglichen Waren verändern noch ihre Leistung verbessern.
Besondere Vorschriften für Ersatzwaren | Anhang 71-0420 |
I. Zolllagerung, aktive und passive Veredelung
Konventionell erzeugte Waren und ökologische/biologische Waren
Es ist nicht gestattet,
II. Aktive Veredelung (AV)
(1) Reis:
Reis der Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur gilt nur dann als Ersatzware, wenn er zum selben achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur gehört. Für Reis, dessen Körner eine Länge von 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt, sowie für Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis zur Breite 2 oder mehr beträgt, wird die Äquivalenz nur anhand des Verhältnisses der Länge zur Breite bestimmt. Die Messung erfolgt nach Maßgabe des Anhangs a Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis.
(2) Weizen
Als Ersatzware für Weizen aus Drittländern darf nur Weizen des gleichen achtstelligen KN-Codes und mit derselben Handelsqualität und denselben technischen Merkmalen verwendet werden, der in einem Drittland geerntet und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde.
Abweichend hiervon
(3) Zucker
Als Ersatzware für Rohrrohzucker von außerhalb der Europäischen Union (KN-Codes 1701 13 90 und/oder 1701 14 90) können Zuckerrüben (KN-Code 1212 91 80) verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 1701 99 10 (Weißzucker) gewonnen werden.
Die äquivalente Menge Rohrrohzucker der Standardqualität im Sinne von Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit dem Koeffizienten 1,0869565 multipliziert wird.
Die äquivalente Menge von nicht der Standardqualität entsprechendem Rohrrohzucker wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der sich ergibt, wenn 100 durch den Rendementwert von Rohrrohzucker dividiert wird. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird gemäß Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 errechnet.
(4) Lebende Tiere und Fleisch
Bei der aktiven Veredelung von lebenden Tieren und Fleisch ist die Verwendung von Ersatzwaren nicht zulässig.
Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Ersatzwaren können für Fleisch auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Prüfung durch einen Ausschuss, dem Vertreter der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten angehören, festgelegt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Verwendung von Ersatzwaren wirtschaftlich notwendig ist, und sofern die Zollbehörden den Entwurf der hierfür vorgesehenen Kontrollmaßnahmen übermitteln.
(5) Mais
Die Verwendung von in der Union erzeugtem Mais als Ersatzware für in Drittländern erzeugten Mais ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
(1) Bei Mais, der als Tierfuttermittel verwendet wird, ist die Verwendung von Ersatzwaren möglich, sofern ein Zollkontrollsystem eingerichtet wird, um sicherzustellen, dass der in Drittländern erzeugte Mais tatsächlich zu Tierfuttermitteln verarbeitet wird.
(2) Bei Mais, der zur Herstellung von Stärke und stärkehaltigen Erzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der amylopektinreichen Sorten ("wachsartiger Mais" oder "Waxymais"), die nur untereinander äquivalent sind.
(3) Bei Mais, der zur Herstellung von Grieserzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der glasartigen Sorten ("Plata"-Mais des Typs "Duro", "Flint"-Mais), die nur untereinander äquivalent sind.
(6) Olivenöl
A. Die Verwendung von Ersatzwaren ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
(1) bei nativem Olivenöl extra
(2) Bei Oliventresteröl
in der Union erzeugtes rohes Oliventresteröl des KN-Codes 1510 00 10, das der Beschreibung unter Anhang VII Teil VIII Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Union erzeugtes rohes Oliventresteröl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern als Veredelungserzeugnis durch Verschnitt mit in der Union erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 1510 00 90 der Beschreibung unter Nummer 6 von Teil VIII des obengenannten Anhangs VII entsprechendes Oliventresteröl des KN-Codes 1509 10 90 gewonnen wird.
B. Die unter Buchstabe a Nummer 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich sowie unter Buchstabe a Nummer 2 genannten Verschnitte mit in derselben Weise verwendetem nicht in der Union erzeugtem nativem Olivenöl sind nur dann zulässig, wenn das Verfahren in einer Art und Weise überwacht wird, dass der Anteil von nicht in der Union erzeugtem nativem Olivenöl an der Gesamtmenge der ausgeführten Mischung festgestellt werden kann.
C. Die Veredelungserzeugnisse sind in unmittelbare Umschließungen mit einem Inhalt von 220 Litern oder weniger abzufüllen. Abweichend hiervon können die Zollbehörden im Falle von genehmigten Behältern von höchstens 20 Tonnen die Ausfuhr von Öl, das den obengenannten Punkten entspricht, unter der Bedingung zulassen, dass eine systematische Qualitäts- und Mengenkontrolle der ausgeführten Ware stattfindet.
D. Die Überprüfung der Verwendung der Ersatzwaren erfolgt hinsichtlich der für den Verschnitt verwendeten Ölmengen anhand der Geschäftsbuchhaltung und hinsichtlich der Qualität durch Vergleich der technischen Merkmale der Warenproben des nicht in der Union erzeugten Öls, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren entnommenen wurden, mit den technischen Merkmalen der Warenproben des verwendeten in der Union erzeugten Öls, die zum Zeitpunkt der Herstellung des betreffenden Veredelungserzeugnisses entnommenen wurden, und den technischen Merkmalen der Warenproben des Veredelungserzeugnisses, die zum Zeitpunkt der effektiven Ausfuhr bei der Ausgangszollstelle entnommenen wurden. Die Probenahme erfolgt nach den internationalen Normen EN ISO 5555 (Entnahme der Proben) und EN ISO 661 (Transport der Proben ins Laboratorium und Vorbereitung der Untersuchungsproben). Der Analyse werden die Parameter des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission1 zugrunde gelegt.
(7) - gestrichen -
III. Passive Veredelung
Die Verwendung von Ersatzwaren ist nicht gestattet für Waren, die von Anhang 71-02 erfasst sind.
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1) ABl. Nr. L 248 vom 05.09.1991 S. 1.
Standardisierter Austausch von Informationen (INF) | Anhang 71-0520 |
Abschnitt A
Der standardisierte Informationsaustausch (INF) zwischen Zollbehörden ist noch nicht Pflicht, aber die Überwachungszollstelle muss die einschlägigen INF-Datenelemente in dem elektronischen System für den INF verfügbar machen.
Die Überwachungszollstelle muss nach Artikel 181 Absatz 1 die nachstehend aufgeführten Datenelemente verfügbar machen. Nimmt eine Zollanmeldung, Wiederausfuhranmeldung oder Wiederausfuhrmitteilung auf einen INF Bezug, muss die zuständige Zollstelle zusätzliche Datenelemente nach Artikel 181 Absatz 3 bereitstellen.
Der Inhaber einer Bewilligung für aktive Veredelung IM/EX, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, kann die Überwachungszollbehörde darum ersuchen, die betreffenden INF-Datenelemente über das elektronische System zum INF verfügbar zu machen, um den standardisierten Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden vorzubereiten, wenn die zuständige Zollbehörde einen solchen INF angefordert hat.
Anmerkung:
O) steht für obligatorisch und (F) für fakultativ
Gemeinsame Datenelemente | Anmerkungen |
Nummer der Bewilligung/Anmeldung (O) | |
Person, die das Ersuchen stellt (O) | Zur Identifizierung verwendete EORI-Nummer |
Anmelder (F) | Nur wenn es sich bei dieser Person nicht um den Inhaber der Bewilligung handelt |
INF-Nummer (O) | Von der Überwachungszollstelle zugewiesene eindeutige Nummer
[z.B. IP EX/IM/123456/GB + Bewilligungsnr.] |
Überwachungszollstelle (O) | Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen. |
Zollstelle, die INF-Datenelemente nutzt (F) | Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen. Dieses Datenelement wird bereitgestellt, wenn die INF-Datenelemente tatsächlich genutzt werden. |
Beschreibung der vom INF abgedeckten Waren (O) | |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert der Waren (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Waren, für die der INF angefordert wird. Bevor die betreffende(n) Zollanmeldung(en) abgegeben wird (werden), muss die zolltarifliche Einreihung der Waren mit der zolltariflichen Einreihung in der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung übereinstimmen. Vor Abgabe der betreffenden Zollanmeldung kann der Wert anhand der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung geschätzt werden. |
Beschreibung der vom INF abgedeckten Veredelungserzeugnisse (O) | |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert der Veredelungserzeugnisse (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Veredelungserzeugnisse, für die der INF angefordert wird. Bevor die betreffende(n) Zollanmeldung(en) abgegeben wird (werden), muss die zolltarifliche Einreihung der Veredelungserzeugnisse mit der zolltariflichen Einreihung in der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung übereinstimmen. Vor Abgabe der betreffenden Zollanmeldung kann der Wert anhand der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung geschätzt werden. |
Einzelheiten zu den Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in das besondere Verfahren (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitgestellt werden. |
MRN (F) | Dieses Datenelement kann bereitgestellt werden, wenn die INF- Datenelemente tatsächlich genutzt werden. |
Bemerkungen (F) | Hier können zusätzliche Informationen eingegeben werden. |
Spezifische AV-Datenelemente | Anmerkungen |
Entsteht eine Zollschuld, so wird der Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet (F). | - |
Ersatzwaren (F) | - |
Vorzeitige Ausfuhr (F) | - |
Szenario AV IM/EX (gemäß Artikel 1 Nummer 30) | |
Die Zollanmeldung für die Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung wurde angenommen. (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) | - |
Frist für die Erledigung des Verfahrens (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Angabe der in das AV-Verfahren übergeführten Warenmenge. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Die Zollanmeldung zur Beendigung wurde angenommen. (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Bei Beendigung des Verfahrens ist die verfügbare Menge der Veredelungserzeugnisse anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens bereitzustellen. |
Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang (F) | Diese Datenelemente sind von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. |
Szenario AV EX/IM (gemäß Artikel 1 Nummer 29) | |
Die Ausfuhranmeldung im Rahmen des AV EX/IM-Verfahrens wurde angenommen. (F) | Wird in einer Ausfuhranmeldung auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle bereitgestellt werden. |
Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) | |
Frist für die Überführung von Nicht-Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Angabe der Warenmenge, die in das AV-Verfahren übergeführt werden kann. Dieses Datenelement ist von der Ausfuhrzollstelle bereitzustellen. |
Datum des Warenausgangs und Ergebnisse beim Ausgang | Diese Datenelemente sind von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. |
Datum der Überführung von Nicht-Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der aktiven Veredelung (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Bei Überführung von Nicht-Unionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung ist die verfügbare Menge anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Spezifische PV-Datenelemente | Anmerkungen |
Szenario PV EX/IM (gemäß Artikel 1 Nummer 28) | |
Land, in dem die Veredelung erfolgt (F) | - |
Mitgliedstaat der Wiedereinfuhr (F) | - |
Ersatzwaren (F) | - |
Nummer der Zollanmeldung für die PV (O) | Wird in einer Zollanmeldung für die PV auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitgestellt werden. |
Nämlichkeit der Ware (O) | O) außer wenn Ersatzwaren verwendet werden dürfen.
Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten) (O) | Bei Überführung von Unionswaren in das Verfahren der passiven Veredelung ist die verfügbare Menge anzugeben. Dieses Datenelement ist von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Frist für die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Ergebnisse beim Ausgang (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. |
Datum der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. |
Einzelheiten zu den Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (F) | Wird in einer Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf den INF Bezug genommen, muss dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitgestellt werden. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Bei Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen ist die Menge der Veredelungserzeugnisse anzugeben, die im Rahmen der passiven Veredelung wiedereingeführt werden können. Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. |
Szenario PV IM/EX (gemäß Artikel 1 Nummer 27) | |
Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (F) | Dieses Datenelement ist von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. (Sicherheitsleistung erforderlich) |
Frist für die Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung (F) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen. |
Datum der Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O) | Bei der Überführung von Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in das Verfahren der passiven Veredelung ist die Menge der Unionswaren anzugeben, die in die passive Veredelung zu überführen sind. Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausfuhrzollstelle/der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bereitzustellen. |
Ergebnisse beim Ausgang (O) | Wird in einer Zollanmeldung auf den INF Bezug genommen, ist dieses Datenelement von der Ausgangszollstelle bereitzustellen. |
Abschnitt B
Der standardisierte Informationsaustausch (INF) zwischen Zollbehörden ist Pflicht, aber die INF-Datenelemente sind noch nicht in dem elektronischen System für den INF verfügbar.
(1) Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde hat im Einklang mit Artikel 181 Absatz 2 einen INF zwischen Zollbehörden angefordert, da nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 79 Absatz 1 des Zollkodex eine Zollschuld für Veredelungserzeugnisse entstanden ist, die im Rahmen der aktiven Veredelung (IM/EX-Verfahren) hergestellt wurden. Die Zollschuld ist nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex zu berechnen, der zuständigen Zollbehörde liegen jedoch keine Angaben zu den in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren (IM/EX-Verfahren) vor.
(2) Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde hat im Einklang mit Artikel 181 Absatz 2 einen INF zwischen Zollbehörden angefordert, da nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a oder nach Artikel 79 Absatz 1 des Zollkodex eine Zollschuld für Veredelungserzeugnisse entstanden ist, die im Rahmen der aktiven Veredelung (IM/EX-Verfahren) hergestellt wurden, und es gelten handelspolitische Maßnahmen.
(3) In den unter den Punkten 1 und 2 genannten Fällen hat die zuständige Zollbehörde die folgenden Datenelemente bereitzustellen:
Gemeinsame Datenelemente | Anmerkungen |
Art des Ersuchens (O) | Verfahren ist zu ermitteln (AV oder AV/HPM) Das Datenelement "Art des Ersuchens" wird nur in Fällen benötigt, in denen die Zollanmeldung sich nicht auf einen INF bezieht. |
Die in Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex genannte zuständige Zollbehörde (O) | Zur Identifizierung ist die COL-Kennnummer heranzuziehen. |
Bewilligungsnummer (O) | - |
HPM (F) | |
Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht (O) | Zur Identifizierung würde die COL-Kennnummer herangezogen |
Bezeichnung der Waren oder Veredelungserzeugnisse, für die der INF angefordert wird (O) | - |
KN-Code, Nettomenge, Wert (O) | |
MRN (F) | |
Datum des Entstehens der Zollschuld oder der Anwendung der HPM (O) | |
Bemerkungen (F) | Hier können zusätzliche Informationen eingegeben werden. |
Die Überwachungszollstelle, bei der das Ersuchen eingeht, muss die nachstehend aufgeführten Datenelemente verfügbar machen:
Spezifische AV-Datenelemente (IM/EX-Verfahren) | Anmerkungen |
Buchmäßig zu erfassender und dem Zollschuldner mitzuteilender Einfuhrabgabenbetrag nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (F) | - |
Erforderliche Elemente für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen (F) | - |
INF-Nummer (O) | Von der Überwachungszollstelle zugewiesene eindeutige Nummer
[z.B. IP/123456/GB + Bewilligungsnr. (die EORI-Nummer ist nicht Teil der Bewilligungsnummer)] |
MRN (F) | - |
In der Abrechnung vorzulegende Informationen | Anhang 71-06 |
TC11 - Eingangsbescheinigung | Anhang 72-03 |
Gemeinsame Datenanforderungen
(1) Bestimmungszollstelle (Ort, Bezeichnung und Kennnummer)
(2) Art der Versandanmeldung
(3) Registrierungsdatum der Abgangszollstelle
(4) registrierte Hauptbezugsnummer (MRN)
(5) Abgangszollstelle (Ort, Bezeichnung und Kennnummer)
(6) Ort und Datum der Ausstellung der Bescheinigung
(7) Unterschrift und Dienststempel der Bestimmungszollstelle
Entsprechungstabelle nach Artikel 254 | Anhang 9018 |
Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 | Geltende Vorschriften des Zollkodex, dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) | |
1 | AEO-Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats
(Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 14a und 14g bis14k der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - Kriterien für die Bewilligung des AEO-Status
(die Artikel 22, 38 und 39 des Zollkodex und die Artikel bis 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
2 | Gesamtsicherheit, einschließlich Gesamtsicherheit im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
(allgemein: Artikel 191 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92); gemeinschaftliches Versandverfahren: Artikel 94 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 373, 379 und 380 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit
(Artikel 89 Absatz 5 und Artikel 95 des Zollkodex sowie Artikel 84 dieser Verordnung) |
3 | Einzelsicherheit mit Einzelsicherheitstiteln
(Artikel 345 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
(Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
4 | Bewilligungen des Betriebs von Verwahrungslagern
(Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 185 bis 187a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen des Betriebs von Verwahrungslagern
(Artikel 148 des Zollkodex, die Artikel 107 bis 111 dieser Verordnung und Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
5 | Bewilligungen des "vereinfachten Anmeldeverfahrens" (Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 253 bis 253g, 254, 260 bis 262, 269 bis 271, 276 bis 278, 282 und 289 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) | Bewilligungen des "vereinfachten Anmeldeverfahrens"
(Artikel 166 Absatz 2 und Artikel 167 des Zollkodex, die Artikel 145 bis 147 dieser Verordnung und Artikel , und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
6 | Bewilligungen des "Anschreibeverfahrens" (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 253 bis 253g, 263 bis 267, 272 bis 274, 276 bis 278 und 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) | Bewilligungen der "Anschreibung in der Buchführung des Anmelders" (Artikel 182 des Zollkodex, Artikel 150 dieser Verordnung und Artikel bis 236 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447)
oder Bewilligung des "vereinfachten Anmeldeverfahrens" (siehe Nummer 5) und/oder von den Zollbehörden gemäß Artikel 5 Nummer 33 des Zollkodex bezeichnete oder zugelassene Orte |
7 | Einzige Bewilligung im vereinfachten Verfahren (SASP) (Artikel 1 Nummer 13 und die Artikel 253h bis 253m der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) | Bewilligungen der "zentralen Zollabwicklung"
(Artikel 179 des Zollkodex, Artikel 149 dieser Verordnung und Artikel bis 232 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
8 | Bewilligungen für den Betrieb eines Linienverkehrs
(Artikel 313b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für den Betrieb eines Linienverkehrs
(Artikel 120 dieser Verordnung) |
9 | Bewilligungen für zugelassene Versender, Nachweise des Gemeinschaftscharakters T2L, T2FL oder Handelspapiere auszustellen, ohne dass sie der Zollbehörde zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen (Artikel 324a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) | Bewilligungen für zugelassene Versender, Nachweise des Gemeinschaftscharakters T2L, T2FL oder Warenmanifeste auszustellen, ohne dass sie der Zollbehörde zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen (Artikel 218 dieser Verordnung) |
10 | Bewilligungen für "Wieger von Bananen" (die Artikel 290a bis 290c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) | Bewilligungen für "Wieger von Bananen" (die Artikel 155 bis 157 dieser Verordnung, Artikel und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
11 | Bewilligungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für zugelassene Versender
(die Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe d bis Artikel 378 und die Artikel 398 bis 402 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für den Status eines zugelassenen Versenders, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren in das Unionsversandverfahren überführen kann, ohne sie zu gestellen
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex, die Artikel 191, 192 und 193 dieser Verordnung und Artikel und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
12 | Bewilligungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für zugelassene Empfänger
(die Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe e bis Artikel 378 und die Artikel 406 bis 408 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für den Status eines zugelassenen Empfängers, wonach der Inhaber der Bewilligung Waren, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens befördert werden, an einem zugelassenen Ort empfangen kann, womit der Versand gemäß Artikel 233 Absatz 2 des Zollkodex endet
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex, die Artikel 191, 194 und 195 dieser Verordnung und Artikel , und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
13 | Bewilligungen des TIR-Versandverfahrens für zugelassene Empfänger
(die Artikel 454a und 454b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen zu TIR-Zwecken für zugelassene Empfänger
(Artikel 230 des Zollkodex, die Artikel 185, 186 und 187 dieser Verordnung und Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
14 | Bewilligung für die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung
(die Artikel 84 bis 90 und 130 bis 136 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 496 bis 523, 551 und 552 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung
(die Artikel 210 bis 225 und 255 bis 258 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 und 241 dieser Verordnung) |
15 | Bewilligung für die aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren)
(die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 123 und 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 549 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags (die Artikel 201 bis 216 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 517 bis 519 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung
(die Artikel 210 bis 225 und 255 bis 258 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 und 241 dieser Verordnung) Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen in den Fällen gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m, p, r oder s dieser Verordnung als erfüllt gelten. Artikel 85 Absatz 1 des Zollkodex |
16 | Bewilligung für die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) (die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 544 und 550 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags (die Artikel 201 bis 216 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 517 bis 519 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligung des Verfahrens der aktiven Veredelung
(die Artikel 210 bis 225 und 255 bis 258 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 und 241 dieser Verordnung) Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen in den Fällen gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m, p, r oder s dieser Verordnung als erfüllt gelten. Artikel 85 Absatz 1 des Zollkodex |
17 | Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zolllager des Typs A
(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für öffentliche Zolllager des Typs I
(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
18 | Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs B
(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für öffentliche Zolllager des Typs II
(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
19 | Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs C
(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für private Zolllager
(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
20 | Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs D
(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für private Zolllager
(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
21 | Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs E
(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für private Zolllager
(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
22 | Bewilligungen des Betriebs von Lagern als Zollager des Typs F
(Artikel 100 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 526 und 527 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für öffentliche Zolllager des Typs III
(die Artikel 211 und 240 bis 243 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
23 | Bewilligungen für Freizonen des Kontrolltyps I
(die Artikel 166 bis 176 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 799 bis 812 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für Freizonen
(die Artikel 243 bis 249 des Zollkodex) Auf nationaler Ebene durchzuführen |
24 | Bewilligungen für Freizonen des Kontrolltyps II
(die Artikel 166 bis 176 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 799 bis 804 und 812 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für Zolllager
Die Zollbehörden entscheiden nach dem 1. Mai 2016, mit welchem Typ von Zollager diese Freizonen als äquivalent betrachtet werden. (die Artikel 240 bis 242 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
25 | Bewilligungen für Freilager
(die Artikel 166 bis 176 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 799 bis 804 und 812 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen für Zolllager
Die Zollbehörden entscheiden unverzüglich, mit welchem Typ von Zollager diese Freilager als äquivalent betrachtet werden. (die Artikel 240 bis 242 des Zollkodex sowie die Artikel 161 bis 183 dieser Verordnung) |
26 | Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe b bis Artikel 378 und Artikel 386 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse, sofern das Anbringen von Verschlüssen zur Nämlichkeitssicherung der in den Unionsversand übergeführten Waren erforderlich ist
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, die Artikel 191 und 197 dieser Verordnung und Artikel und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
27 | Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung
(die Artikel 84 bis 90 und 145 bis 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 496 bis 523 und 585 bis 592 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung
(die Artikel 210 bis 225, 255 und 259 bis 262 des Zollkodex und die Artikel 163, 164, 166, 169, 171 bis 174, 176, 178, 179, 181, 240, 242 und 243 dieser Verordnung und die Artikel bis 264 und Artikel , , und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
28 | Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung
(Artikel 84 bis 90 und 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und Artikel 496 bis 523 und 553 bis 584 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen der vorübergehende Verwendung
(die Artikel 210 bis 225 und 250 bis 253 des Zollkodex, die Artikel 163 bis 165, 169, 171 bis 174, 178, 179, 182, 204 bis 238 dieser Verordnung und die Artikel , bis 264, bis 270, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
29 | Bewilligungen der Endverwendung
(die Artikel 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) |
Bewilligungen der Endverwendung
(die Artikel 210 bis 225 und 254 des Zollkodex und die Artikel 161 bis 164, 169, 171 bis 175, 178, 179 und 239 dieser Verordnung und die Artikel bis 269 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) |
ENDE |
(Stand: 23.02.2024)
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