Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Unionszollkodex-Da UZK -

(ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, ber. 2016 L 87 S. 35, ber. L 264 S. 44, ber. 2017 L 101 S. 164, ber. 2018 L 192 S. 62, ber. 2020 L 387 S. 24;
VO (EU) 2016/341 - ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1Inkrafttreten Gültig, ber. L 101 S. 33, ber. 2017 L 101 S. 177, ber. L 281 S. 34, ber. 2019 L 96 S. 55, ber. 2020 L 387 S. 26;
VO (EU) 2016/651 - ABl. Nr. L 111 vom 27.04.2016 S. 1Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1063 - ABl. Nr. L 192 vom 30.07.2018 S. 1Inkrafttreten Gültig, ber. L 323 S. 38, ber. 2019 L 86 S. 119, ber. 2020 L 397 S. 34;
VO (EU) 2018/1118 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 11Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/334 - ABl. L 60 vom 28.02.2019 S. 1Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2019/841 - ABl. L 138 vom 24.05.2019 S. 76InkrafttretenA;
VO (EU) 2019/1143 - ABl. L 181 vom 05.07.2019 S. 2Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/877 - ABl. L 203 vom 26.06.2020 S. 1Inkrafttreten Gültig rückwirkende Gültigkeit, ber. L 387 S. 30A;
VO (EU) 2020/2191 - ABl. L 434 vom 23.12.2020 S. 8Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2021/234 - ABl. L 63 vom 23 02.2021 S. 1InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/1934 - ABl. L 396 vom 10.11.2021 S. 10Inkrafttreten GültigA;
VO (EU) 2023/398 - ABl. L 54 vom 22.02.2023 S. 1Inkrafttreten, ber. LI 56 S. 7)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 290,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf die Artikel 2, 7, 10, 24, 31, 36, 40, 62, 65, 75, 88, 99, 106, 115, 122, 126, 131, 142, 151, 156, 160, 164, 168, 175, 180, 183, 186, 196, 206, 212, 216, 221, 224, 231, 235, 253, 265,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex) der Kommission die Befugnis zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente des Zollkodex übertragen. Die Kommission ist somit aufgefordert, unter den Bedingungen des Vertrags von Lissabon neue Befugnisse auszuüben und die eindeutige und ordnungsgemäße Anwendung des Zollkodex zu gewährleisten.

(2) Während der Vorbereitungsarbeiten hat die Kommission geeignete Konsultationen durchgeführt, auch auf Sachverständigenebene und mit den relevanten Interessenträgern, die aktiv an der Ausarbeitung dieser Verordnung beteiligt waren.

(3) Der Zollkodex fördert den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel 2; dies ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen, Handelserleichterungen und zugleich wirksamere Zollkontrollen zu gewährleisten, um so die Kosten für die Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu senken. Daher sind für den gesamten Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung Spezifikationen für die Informationssysteme zur Speicherung und Verarbeitung der Zollinformationen erforderlich; zudem sind Umfang und Zweck der im Einvernehmen mit der Kommission und den Mitgliedstaaten einzurichtenden elektronischen Systeme festzulegen. Spezifischere Informationen sind auch für die besonderen Systeme im Zusammenhang mit Zollförmlichkeiten oder Zollverfahren oder für Systeme vorzusehen, in denen die auf EU-Ebene harmonisierte Schnittstelle als Komponente des Systems definiert ist, wodurch die Wirtschaft einen unmittelbaren, auf EU-Ebene harmonisierten Zugang in Form eines in das elektronische Zollsystem integrierten Dienstes erhält.

(4) Die auf elektronische Systeme gestützten Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 3, die bereits in den Bereichen Einfuhr, Ausfuhr und Versand Anwendung finden, haben sich als wirksam erwiesen. Daher sollte gewährleistet werden, dass die betreffenden Vorschriften weiter angewendet werden.

(5) Um den Einsatz von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu vereinfachen und zu harmonisieren, sollten für jeden der Bereiche, in denen diese Mittel eingesetzt werden sollen, gemeinsame Datenanforderungen festgelegt werden. Die gemeinsamen Datenanforderungen sollten mit den geltenden Datenschutzbestimmungen der Union und der Mitgliedstaaten in Einklang stehen.

(6) Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Postbetreibern und anderen Betreibern sollte ein einheitlicher Rahmen für die Zollabfertigung von Briefsendungen und Postsendungen geschaffen werden, um den Einsatz elektronischer Systeme zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Erleichterung des Handels sowie die Verhinderung von Betrug und den Verbraucherschutz sind geeignete, umsetzbare Vorschriften für die Anmeldung von Brief- und Postsendungen bei den Zollbehörden festzulegen, wobei die Verpflichtung der Postbetreiber zur Bereitstellung eines Universalpostdienstes gemäß den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins gebührend zu berücksichtigen ist.

(7) Um Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden mehr Flexibilität zu gewähren, sollte die Verwendung anderer Mittel als derjenigen der elektronischen Datenverarbeitung in Situationen, in denen das Betrugsrisiko gering ist, ermöglicht werden können. Diese Situationen sollten insbesondere umfassen: die Mitteilung der Zollschuld; den Informationsaustausch über die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben; die Mitteilung mit den gleichen Mitteln durch die Zollbehörden, wenn der Anmelder eine Zollanmeldung mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht hat; die Vorlage der Hauptbezugsnummer (Master Reference Number - MRN) für den Versand auf andere Weise als durch ein Versandbegleitdokument; die Möglichkeit, eine Ausfuhranmeldung nachträglich einzureichen und der Ausgangszollstelle die Waren zu gestellen; sowie den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, oder den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf einen Antrag und eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft.

(8) In Situationen, in denen die Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung einen übermäßigen Aufwand für die Wirtschaftsbeteiligten bedeuten würde, sollte im Interesse einer Verringerung dieses Aufwands die Verwendung anderer Mittel gestattet werden, insbesondere für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren für gewerbliche Sendungen mit geringem Wert oder für die Inanspruchnahme der mündlichen Ausfuhranmeldung auch bei gewerblichen Waren, sofern deren Wert die statistische Schwelle nicht überschreitet. Gleiches gilt für andere Reisende als Wirtschaftsbeteiligte in Situationen, in denen sie einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen, oder für Fischereifahrzeuge bis zu einer bestimmten Länge. Außerdem wäre eine Verpflichtung zur Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit internationalen Vereinbarungen, die papiergestützte Verfahren vorsehen, unvereinbar.

(9) Im Interesse einer eindeutigen Kennung der Wirtschaftsbeteiligten ist zu präzisieren, dass jeder Wirtschaftsbeteiligte nur einmal mit einem klar definierten Datensatz zu registrieren ist. Durch die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind, sowie von anderen Personen als Wirtschaftsbeteiligten wird der ordnungsgemäße Betrieb elektronischer Systeme ermöglicht, die eine EORI-Nummer zum eindeutigen Bezug auf die Wirtschaftsbeteiligten erfordern. Da Daten nicht länger gespeichert werden sollten als nötig, sollten Vorschriften für die Ungültigerklärung einer EORI-Nummer vorgesehen werden.

(10) Die Frist für den Anspruch einer Person, die eine Entscheidung über die Anwendung des Zollrechts beantragt (Antragsteller), auf rechtliches Gehör sollte ausreichend sein, damit der Antragsteller seinen Standpunkt vorbereiten und den Zollbehörden unterbreiten kann. Diese Frist sollte jedoch verkürzt werden, wenn die Entscheidung die Ergebnisse von Kontrollen bei nicht ordnungsgemäß angemeldeten Waren betrifft.

(11) Um ein Gleichgewicht zwischen der Wirksamkeit der Tätigkeit der Zollbehörden und der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu gewährleisten, sind in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör bestimmte Ausnahmen vorzusehen.

(12) Damit die Zollbehörden Entscheidungen mit unionsweiter Geltung möglichst effizient erlassen können, sind sowohl für die Zollverwaltungen als auch den Antragsteller einheitliche und eindeutige Bedingungen festzulegen. Diese Bedingungen sollten insbesondere die Annahme eines Antrags auf Entscheidung betreffen - nicht nur im Hinblick auf Neuanträge, sondern auch unter Berücksichtigung jeder früheren zurückgenommenen oder widerrufenen Entscheidung -, da nur Anträge angenommen werden sollten, die die für die Zollbehörden zur Analyse des Ersuchens erforderlichen Elemente enthalten.

(13) In Fällen, in denen die Zollbehörden im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung zusätzliche Informationen anfordern, sollte eine Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung vorgesehen werden, um eine angemessene Prüfung aller vom Antragsteller vorgelegten Informationen zu gewährleisten.

(14) In bestimmten Fällen sollte eine Entscheidung ab einem anderen Datum als dem, an dem sie bei dem Antragsteller eingeht oder als eingegangen gilt, wirksam werden, insbesondere wenn der Antragsteller um ein anderes Datum des Wirksamwerdens ersucht hat oder Voraussetzung für das Wirksamwerden der Entscheidung die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller ist. Im Interesse von Eindeutigkeit und Rechtssicherheit sollten die entsprechenden Fälle gründlich definiert werden.

(15) Aus den gleichen Gründen sollten auch die Fälle, in denen die Zollbehörden zur Neubewertung und gegebenenfalls Aussetzung einer Entscheidung verpflichtet sind, gründlich definiert werden.

(16) Um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten und auf Buchprüfungen basierende Kontrollen zu erleichtern, sollte ein zusätzliches Kriterium für jene Fälle festgelegt werden, in denen die zuständige Zollbehörde nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex bestimmt werden kann.

(17) Im Interesse der Handelserleichterung sollte festgelegt werden, dass Anträge auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte auch in dem Mitgliedstaat gestellt werden können, in dem die betreffende Auskunft verwendet werden soll.

(18) Um zu verhindern, dass unrichtige oder uneinheitliche Entscheidungen über verbindliche Auskünfte erlassen werden, sollte festgelegt werden, dass in Fällen, in denen die reguläre Frist nicht eingehalten werden kann, eine besondere Frist für den Erlass der Entscheidungen gilt.

(19) Während die Vereinfachungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Rahmen der spezifischen Vorschriften über zollrechtliche Vereinfachungen festgelegt werden sollten, sind die Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte gegen die Sicherheitsrisiken des jeweiligen Vorgangs abzuwägen. Da den Risiken Rechnung getragen wird, wenn ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex eine Zollanmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, abgibt, sollte eine Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit auf der Grundlage einer solchen Anmeldung erfolgen und keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Angaben erforderlich sein. Unter Berücksichtigung der Kriterien für die Bewilligung des Status sollte dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eine Vorzugsbehandlung im Rahmen der Kontrollen gewährt werden, sofern die Kontrollen nicht beeinträchtigt werden oder aufgrund eines besonderen Gefährdungsniveaus oder anderer Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben sind.

(20) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates 4 wurde das der am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Schlussakte beigefügte Übereinkommen über Ursprungsregeln (WTO-GATT 1994) genehmigt. Das Übereinkommen über Ursprungsregeln besagt, dass sich besondere Vorschriften für die Bestimmung des Ursprungs bestimmter Produktgruppen in erster Linie nach dem Land zu richten haben, in dem der Produktionsvorgang zu einer Änderung der zolltariflichen Einreihung geführt hat. Nur wenn das Land der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung anhand dieses Kriteriums nicht ermittelt werden kann, können andere Kriterien herangezogen werden, z.B. das Kriterium des Mehrwerts oder die Bestimmung eines speziellen Verarbeitungsvorgangs. Da die Union Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sollten zollrechtliche Bestimmungen vorgesehen werden, die den in diesem Übereinkommen für die Bestimmung des Landes der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung festgelegten Grundsätzen entsprechen.

(21) Um zu verhindern, dass der Ursprung von Einfuhrwaren zur Umgehung der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen manipuliert wird, sollte die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung in bestimmten Fällen nicht als wirtschaftlich gerechtfertigt gelten.

(22) Es sollten Ursprungsregeln festgelegt werden, die im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und mit der Kumulierung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union und der einseitig von der Union festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder und Gebiete anwendbar sind, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Präferenzen nur Erzeugnissen mit tatsächlichem Ursprung in APS-begünstigten Ländern und in diesen Ländern und Gebieten gewährt werden und damit den Empfängern, für die sie bestimmt sind, zugutekommen.

(23) Um unverhältnismäßige Verwaltungskosten zu vermeiden und zugleich den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, ist im Rahmen der Vereinfachung und Erleichterung sicherzustellen, dass die Ermächtigung zur Bestimmung spezifischer Beträge in Bezug auf den Zollwert auf der Grundlage spezifischer Kriterien geeigneten Bedingungen unterliegt.

(24) Es müssen Berechnungsmethoden festgelegt werden, sowohl zur Ermittlung des Einfuhrabgabenbetrags für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse als auch für jene Fälle, in denen eine Zollschuld für in der passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse entsteht und besondere Einfuhrabgaben zu berücksichtigen sind.

(25) Für in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren sollte keine Sicherheit erforderlich sein, wenn dies nicht wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(26) Die für die Sicherung der Begleichung einer Zollschuld am häufigsten verwendeten Arten der Sicherheitsleistung sind die Barsicherheit oder eine dieser gleichgestellte Sicherheit oder die Verpflichtungserklärung eines Bürgen; jedoch sollten den Wirtschaftsbeteiligten andere Arten der Sicherheitsleistung gegenüber den Zollbehörden erlaubt sein, sofern diese dieselbe Gewähr dafür bieten, dass die der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und andere Abgaben entrichtet werden. Daher müssen diese anderen Arten der Sicherheitsleistung und die besondere Vorschriften für ihre Verwendung festgelegt werden.

(27) Um einen geeigneten Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten sowie faire Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten eine Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nur dann zugutekommen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit erfüllen.

(28) Im Interesse der Rechtssicherheit müssen die Vorschriften des Zollkodex über die Freigabe der Sicherheitsleistung bei in das Unionsversandverfahren übergeführten Waren und bei Verwendung des Carnet CPD oder des Carnet ATa ergänzt werden.

(29) Die Mitteilung der Zollschuld ist unter bestimmten Umständen, wenn der betreffende Betrag unter 10 EUR liegt, nicht gerechtfertigt. Daher sollten die Zollbehörden in diesen Fällen von der Mitteilung der Zollschuld befreit werden.

(30) Um ein Erhebungsverfahren in Fällen, in denen voraussichtlich der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird, zu vermeiden, ist vorzusehen, dass die Frist für die Entrichtung des Abgabenbetrags bis zum Erlass der Entscheidung ausgesetzt wird. Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte für die Inanspruchnahme einer solchen Aussetzung eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden, es sei denn, dies würde zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen. Gleiches sollte gelten, wenn die Zollschuld auf einer Nichteinhaltung der Vorschriften beruht, sofern der betreffenden Person nicht Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

(31) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung des Zollkodex und Klarheit im Hinblick auf die detaillierten Vorschriften für die Anwendung der Bestimmungen des UZK in der Praxis einschließlich der erforderlichen Spezifikationen und Verfahren zu gewährleisten, sind Anforderungen und Präzisierungen für die Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlass, die Mitteilung einer Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass und die Förmlichkeiten sowie die Frist für den Erlass einer Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass vorzusehen. Allgemeine Bestimmungen sollten gelten, wenn die Entscheidungen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu erlassen sind; hingegen sollte für jene Fälle, in denen die Entscheidung von der Kommission zu erlassen ist, ein besonderes Verfahren festgelegt werden. Diese Verordnung regelt das Verfahren für die von der Kommission zu erlassende Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass, insbesondere in Bezug auf die Weiterleitung der Unterlagen an die Kommission, die Mitteilung der Entscheidung und die Geltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; indem die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften gewährleistet wird, wird den Interessen der Union und den Interessen der gutgläubig handelnden Wirtschaftsbeteiligten Rechnung getragen.

(32) Ist das Erlöschen der Zollschuld auf Verstöße zurückzuführen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens haben, sollten insbesondere Fälle der Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen erfasst sein, sofern die Nichteinhaltung nachträglich behoben werden kann.

(33) Die Erfahrungen mit dem elektronischen System für summarische Eingangsanmeldungen und den Zollanforderungen des Europäischen Aktionsplans zur Erhöhung der Luftfrachtsicherheit 5 haben deutlich gemacht, dass die Datenqualität solcher Anmeldungen verbessert werden muss, insbesondere indem den tatsächlichen Vertragspartnern der Lieferkette vorgeschrieben wird, den Geschäftsvorgang und die Beförderung der Waren zu begründen. Da vertragliche Vereinbarungen den Beförderer daran hindern, alle erforderlichen Angaben zu machen, sollten diese Fälle und die Personen, die über die betreffenden Daten verfügen und diese vorzulegen haben, festgelegt werden.

(34) Um eine weitere Verbesserung der Wirksamkeit der Risikoanalyse für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Luftverkehr sowie bei Containerfracht im Seeverkehr zu ermöglichen, sollten die erforderlichen Daten vor dem Beladen des Flugzeugs oder des Schiffs übermittelt werden, während in den übrigen Fällen der Warenbeförderung die Risikoanalyse auch dann wirksam durchgeführt werden kann, wenn die Daten vor der Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union übermittelt werden. Aus dem gleichen Grund ist es gerechtfertigt, die allgemeine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren, die gemäß den Vorschriften des Weltpostvereins befördert werden, durch eine Befreiung für Briefsendungen zu ersetzen und die auf dem Wert der Waren beruhende Befreiung aufzuheben, da der Wert kein Kriterium für die Bewertung des Sicherheitsrisikos sein kann.

(35) Um den reibungslosen Ablauf des Warenverkehrs zu gewährleisten, sollten für den Handel mit Unionswaren zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 6 bzw. der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 7 gelten, und dem übrigen Zollgebiet der Union oder für den Handel zwischen Teilen dieses Gebiets, für die die betreffenden Bestimmungen nicht gelten, bestimmte Zollförmlichkeiten und -kontrollen gelten.

(36) Die Gestellung der Waren bei Ankunft im Zollgebiet der Union und die vorübergehende Verwahrung von Waren sollte grundsätzlich in den Räumlichkeiten der zuständigen Zollstelle bzw. in Verwahrungslagern, die ausschließlich von dem Inhaber einer von Zollbehörden erteilten Zulassung betrieben werden, erfolgen. Um den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden jedoch mehr Flexibilität zu gewähren, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen anderen Ort als die zuständige Zollstelle für die Zwecke der Gestellung der Waren bzw. einen anderen Ort als ein Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung der Waren zuzulassen.

(37) Um den Wirtschaftsbeteiligten mehr Klarheit über die Zollbehandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, zu verschaffen, sollten Vorschriften für Situationen erlassen werden, in denen die Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht gilt. Des Weiteren sollten Vorschriften für Situationen erlassen werden, in denen die Waren den zollrechtlichen Status von Unionswaren behalten, wenn sie das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen und wieder in dieses verbracht werden, damit sowohl die Wirtschaftsbeteiligten als auch die Zollverwaltungen die Waren beim Wiedereintritt effizient behandeln können. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten zu verringern, sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren erleichtert wird.

(38) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Befreiung von den Einfuhrabgaben zu erleichtern, sollten die Fälle, in denen die Waren als in demselben Zustand befindlich gelten, in dem sie ausgeführt wurden, und die besonderen Fälle von Rückwaren, denen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind und die auch von den Einfuhrabgaben befreit sind, festgelegt werden.

(39) Wird eine vereinfachte Anmeldung für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren regelmäßig in Anspruch genommen, sollte der Inhaber der Bewilligung geeignete Voraussetzungen und Kriterien in der für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte geltenden Art erfüllen, damit gewährleistet ist, dass die Inanspruchnahme der vereinfachten Anmeldung angemessen ist. Die Voraussetzungen und Kriterien sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der regelmäßigen Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung stehen. Des Weiteren sollten harmonisierte Vorschriften für die Fristen eingeführt werden, in denen die ergänzende Zollanmeldung und die Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung fehlten, einzureichen sind.

(40) Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erleichterung und Kontrolle zu gewährleisten, sollten geeignete Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vereinfachten Anmeldung und der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, die sich von den für besondere Verfahren geltenden Voraussetzungen unterscheiden, als Vereinfachungen für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren festgelegt werden.

(41) Im Hinblick auf die Anforderungen für die Überwachung des Ausgangs von Waren sollte eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr nur dann möglich sein, wenn die Zollbehörden ohne Zollanmeldung auf der Grundlage eines Geschäftsvorgangs handeln können, und sie sollte auf bestimmte Fälle begrenzt werden.

(42) Ist aufgrund eines Antrags auf Gewährung eines Zollkontingents möglicherweise kein Einfuhrabgabenbetrag zu entrichten, sollte die Überlassung der Waren nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Zollkontingent in Kürze ausgeschöpft sein wird.

(43) Um den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden mehr Flexibilität zu gewähren, sollte zugelassenen Wiegern von Bananen gestattet werden, einen Wiegenachweis für Bananen auszustellen, der als Unterlage für die Überprüfung der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwendet werden kann.

(44) In bestimmten Situationen ist es angebracht, dass eine Zollschuld nicht entsteht und der Inhaber der Bewilligung keine Einfuhrabgaben zu entrichten hat. Daher sollte in diesen Fällen die Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens verlängert werden können.

(45) Im Interesse des Gleichgewichts zwischen der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Zollverwaltungen und die Wirtschaftsbeteiligten einerseits und der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Versandverfahren und der Verhinderung von Missbrauch andererseits sollten zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage möglichst weitgehend harmonisierter Kriterien Vereinfachungen des Versandverfahrens in Anspruch nehmen können. Daher sollten die Anforderungen für den Zugang zu solchen Vereinfachungen an die Voraussetzungen und Kriterien für Wirtschaftsbeteiligte, die den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erhalten wollen, angeglichen werden.

(46) Um Betrugshandlungen bei bestimmten Versandvorgängen im Zusammenhang mit der Ausfuhr zu verhindern, sind Vorschriften für besondere Fälle festzulegen, in denen Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt werden.

(47) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung 8 einschließlich aller späteren Änderungen (Übereinkommen von Istanbul). Daher müssen die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen der besonderen Verwendung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung, durch die die vorübergehende Verwendung von Nichtunionswaren im Zollgebiet der Union unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gestattet wird, mit dem genannten Übereinkommen vereinbar sein.

(48) Die Zollverfahren betreffend Zolllager, Freizonen, Endverwendung, aktive Veredelung und passive Veredelung sollten vereinfacht und rationalisiert werden, um die Inanspruchnahme besonderer Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten attraktiver zu machen. Daher sollten die verschiedenen Arten der aktiven Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung und im Nichterhebungsverfahren sowie die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung zu einem einzigen Verfahren der aktiven Veredelung zusammengelegt werden.

(49) Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten müssen die Fälle aufgeführt werden, in denen eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive und passive Veredelung erforderlich ist.

(50) Um den Wirtschaftsbeteiligten größere Flexibilität bei der Verwendung von Ersatzwaren zu ermöglichen, sollten Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredelung verwendet werden können.

(51) Zur Verringerung der Verwaltungskosten sollte für Bewilligungen für die besondere Verwendung und die Veredelung eine längere Geltungsdauer vorgesehen werden als in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(52) Eine Abrechnung sollte nicht nur für die aktive Veredelung, sondern auch für die Endverwendung vorgeschrieben sein, um die Erhebung jedes Einfuhrabgabenbetrags zu erleichtern und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

(53) Die Fälle, in denen die Beförderung von Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand übergeführt wurden, gestattet ist, sollten eindeutig bestimmt werden, damit nicht das externe Unionsversandverfahren, für das zwei weitere Zollanmeldungen erforderlich sind, in Anspruch genommen werden muss.

(54) Um eine möglichst effiziente und möglichst wenig Störungen verursachende Risikoanalyse zu gewährleisten, sollte die Vorabanmeldung innerhalb von Fristen abgegeben werden, für die die besondere Situation des betreffenden Verkehrszweigs berücksichtigt wird. Im Seeverkehr sollten bei Containerfracht die erforderlichen Daten bereits vor dem Beladen des Schiffs innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt werden, während in den übrigen Fällen der Warenbeförderung die Risikoanalyse auch dann wirksam durchgeführt werden kann, wenn die Daten innerhalb einer Frist übermittelt werden, die vom Abgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union abhängig ist. Auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung sollte verzichtet werden, wenn die Art der Waren, die Modalitäten ihrer Beförderung oder ihre besondere Situation die Einschätzung erlauben, dass - unbeschadet der Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen - keine Daten im Zusammenhang mit Sicherheitsrisiken verlangt werden müssen.

(55) Um den Zollbehörden größere Flexibilität bei der Behandlung von bestimmten Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Ausfuhrverfahrens zu verschaffen, sollten Zollanmeldungen auf Initiative der Zollbehörden für ungültig erklärt werden können.

(56) Um die legitimen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu schützen und die weitere Gültigkeit von Entscheidungen und Bewilligungen, die die Zollbehörden auf der Grundlage der Bestimmungen des Zollkodex und/oder auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 9 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erlassen bzw. erteilt haben, sind Übergangsbestimmungen erforderlich, die die Anpassung der betreffenden Entscheidungen und Bewilligungen an die neuen Rechtsvorschriften ermöglichen.

(57) Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, die Zollverschlüsse und die besonderen Verschlüsse, die zur Gewährleistung der Nämlichkeit der in ein Versandverfahren übergeführten Waren verwendet werden, an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, innerhalb deren die Mitgliedstaaten weiter Verschlüsse verwenden dürfen, die mit den technischen Spezifikationen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Einklang stehen.

(58) Die allgemeinen Bestimmungen zur Ergänzung des Zollkodex sind eng miteinander verknüpft; sie können aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen ihrem jeweiligen Gegenstand nicht getrennt werden und enthalten horizontale Vorschriften, die für mehrere Zollverfahren gelten. Daher ist es angebracht, sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen und damit Rechtskohärenz zu gewährleisten.

(59) Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, um zu gewährleisten, dass der Zollkodex vollumfänglich angewendet wird -

hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1
Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen18 19 20 23

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Agrarpolitische Maßnahmen" sind die Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrtätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter Anhang 71-02 Nummern 1, 2 und 3 fallen;
  2. "Carnet ATA" ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung, das gemäß dem ATA- Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde;
  3. "ATA-Übereinkommen" ist das am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichnete Zollübereinkommen über das Carnet ATa für die vorübergehende Einfuhr von Waren;
  4. "Übereinkommen von Istanbul" ist das am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung;
  5. "Gepäck" sind alle auf einer Reise von einer natürlichen Person auf beliebige Weise mitgeführte Waren;
  6. "Zollkodex" ist die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union;
  7. "Flughafen der Union" ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Flughafen;
  8. "Hafen der Union" ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Hafen;
  9. "Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren" ist das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren 10;
  10. "Land des gemeinsamen Versandverfahrens" ist ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Union gehört und das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist;
  11. "Drittland" ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;
  12. "Carnet CPD" ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels, das gemäß dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde;
  13. "Abgangszollstelle" ist die Zollstelle, die die Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein Versandverfahren annimmt;
  14. "Bestimmungszollstelle" ist die Zollstelle, der die in ein Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens gestellt werden;
  15. " erste Eingangszollstelle" ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintrifft oder gegebenenfalls eintreffen soll;
  16. "Ausfuhrzollstelle" ist die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung abgeben wird, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden;
  17. "Zollstelle der Überführung in das Verfahren" ist die in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex genannte Zollstelle, die befugt ist, Waren in ein besonderes Verfahren überzuführen;
  18. " Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte" (Economic Operators Registration and Identification number - EORI-Nummer) ist eine im Zollgebiet der Union eindeutige Kennnummer, die von einer Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person zur Registrierung für Zollzwecke zugewiesen wird;
  19. " Ausführer"ist
    1. eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
    2. in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:
      1. eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
      2. wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.
  20. "allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze" sind die Grundsätze, die die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche Rechnungsabschlüsse vorbereitet werden.
  21. " Waren zu nichtkommerziellen Zwecken" sind
    1. Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson, wenn die Sendungen
      1. gelegentlich erfolgen;
      2. sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von dessen Angehörigen bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und
      3. dem Empfänger vom Versender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt werden;
    2. Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn die Sendungen
      1. gelegentlich erfolgen und
      2. sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt;
  22. "Hauptbezugsnummer" (Master Reference Number - MRN) ist die Registriernummer, die von der zuständigen Zollbehörde Anmeldungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 5 Nummern 9 bis 14 des Zollkodex, TIR-Verfahren oder Nachweisen des Zollstatus von Unionswaren zugewiesen wird;
  23. "Frist für die Erledigung" ist die Frist, in der in ein besonderes Verfahren, ausgenommen den Versand, übergeführte Waren oder Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, zerstört werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder ihrer vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt werden müssen. Im Fall der passiven Veredelung ist die Frist für die Erledigung die Frist, in der vorübergehend ausgeführte Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann;
  24. "Waren in Postsendungen" sind andere Waren als Briefsendungen, die in einem Paket oder Päckchen enthalten sind und unter Verantwortung eines Postbetreibers oder durch einen Postbetreiber gemäß den Vorschriften des am 10. Juli 1984 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen angenommenen Weltpostvertrags befördert werden;
  25. "Postbetreiber" ist ein in einem Mitgliedstaat ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber;
  26. "Briefsendungen" sind Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind;
  27. " Passive Veredelung IM/EX" ist die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der passiven Veredelung vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen, gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex;
  28. " Passive Veredelung EX/IM" ist die Ausfuhr der Unionswaren im Rahmen der passiven Veredelung vor der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse;
  29. " Aktive Veredelung EX/IM" ist die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der aktiven Veredelung vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen, gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex;
  30. " Aktive Veredelung IM/EX" ist die Einfuhr der Nichtunionswaren im Rahmen der aktiven Veredelung vor der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse;
  31. "Privatperson" ist eine andere natürliche Person als ein Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, der als solcher handelt;
  32. "Öffentliches Zolllager des Typs I" ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 1 des Zollkodex dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens obliegen;
  33. "Öffentliches Zolllager des Typs II" ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 2 des Zollkodex dem Inhaber des Verfahrens obliegen;
  34. "Einziges Beförderungspapier" ist für die Zwecke des zollrechtlichen Status ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes Beförderungspapier für die Beförderung der Waren vom Abgangsort im Zollgebiet der Union zum Bestimmungsort in diesem Gebiet unter der Verantwortung des das Beförderungspapier ausstellenden Beförderers;
  35. "Steuerliches Sondergebiet" ist ein Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG keine Anwendung finden;
  36. "Überwachungszollstelle" ist
    1. im Fall der vorübergehenden Verwahrung gemäß Titel IV des Zollkodex oder der besonderen Verfahren außer dem Versandverfahren gemäß Titel VII des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der vorübergehenden Verwahrung der Waren oder des betreffenden besonderen Verfahrens;
    2. im Fall der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex, der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, der Anschreibung in der Buchführung gemäß Artikel 182 des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren;
  37. "TIR-Übereinkommen" ist das am 14. November 1975 in Genf unterzeichnete Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR;
  38. "TIR-Verfahren" ist die Beförderung von Waren im Zollgebiet der Union gemäß dem TIR-Übereinkommen;
  39. "Umladung" ist das Verladen von Erzeugnissen und Waren von einem Beförderungsmittel auf ein anderes;
  40. "Reisender" ist eine natürliche Person, die
    1. vorübergehend in das Zollgebiet der Union einreist, dort aber nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, oder
    2. nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, in dieses Gebiet zurückkehrt oder
    3. vorübergehend das Zollgebiet der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt oder
    4. nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Union, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt;
  41. "Abfälle und Reste" sind
    1. Waren oder Erzeugnisse, die gemäß der Kombinierten Nomenklatur als Abfälle und Schrott, Bruch bzw. Ausschuss eingereiht werden;
    2. im Rahmen der Endverwendung oder der aktiven Veredelung Waren oder Erzeugnisse, die Veredelungserzeugnisse ohne oder mit nur geringem wirtschaftlichen Wert sind und nicht ohne weitere Be- oder Verarbeitung verwendet werden können;
  42. "Palette" ist eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine Warenmenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein;
  43. "Fabrikschiff der Union" ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und nicht zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei, sondern nur zu ihrer Behandlung an Bord dient;
  44. "Fischereifahrzeug der Union" ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei sowie gegebenenfalls zu ihrer Behandlung an Bord dient.
  45. "Linienverkehr" ist ein Seeverkehrsdienst, in dem Schiffe Waren nur zwischen Häfen der Union befördern und ihre Herkunfts-, Bestimmungs- oder Anlauforte nicht außerhalb des Zollgebiets der Union oder in einer Freizone eines Hafens der Union liegen.
  46. ' Expressgutsendung' ist eine Einzelposition, die von einem Expressbeförderer oder unter seiner Verantwortung befördert wird;
  47. 'Expressbeförderer' ist ein Betreiber, der integrierte Dienstleistungen in Form einer beschleunigten bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgenden Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung von Paketen erbringt, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt;
  48. ' Einzelwert' ist
    1. bei Waren zu kommerziellen Zwecken: der Preis der Waren selbst beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind, sowie alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden anhand der einschlägigen Dokumente ermittelt werden können;
    2. bei Waren zu nichtkommerziellen Zwecken: der Preis, der für die Waren selbst gezahlt worden wäre, wenn sie zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft worden wären;
  49. ' im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren' sind alle zu befördernden oder zu verwendenden Waren
    1. im Zusammenhang mit Aktivitäten, die von den zuständigen Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands, mit dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Durchführung militärischer Tätigkeiten im Zollgebiet der Union geschlossen haben, organisiert werden oder unter deren Kontrolle stattfinden; oder
    2. im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
      • im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (GSVP); oder
      • im Rahmen des am 4. April 1949 in Washington D.C. unterzeichneten Nordatlantikvertrags.
  50. 'NATO-Vordruck 302' ist ein Dokument für Zollzwecke, das in den einschlägigen Verfahren zur Durchführung des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vorgesehen ist;
  51. 'EU-Vordruck 302' ist ein Dokument für Zollzwecke gemäß Anhang 52-01, das von oder im Namen der zuständigen nationalen Militärbehörden eines Mitgliedstaats für die Beförderung oder Verwendung von Waren im Rahmen militärischer Aktivitäten ausgestellt wird;
  52. 'Abfälle von Schiffen' sind Abfälle von Schiffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
  53. 'nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr' ist ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates **.
  54. 'Drittlandpostbetreiber' ist ein in einem Drittland ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber.

Kapitel 2
Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften

Abschnitt 1
Übermittlung von Informationen

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Daten

Artikel 2 Gemeinsame Datenanforderungen16 21
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen unterliegen den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs A.

(2) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der in Anhang C aufgeführten elektronischen Systeme gemäß dem Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission 22 den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs B.

(3) - gestrichen -

(4) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen in folgender Weise den in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 aufgeführten Datenanforderungen:

  1. bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Automatisierten Ausfuhrsystems des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten A1, A2, B1 und C1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;
  2. bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Komponente 1 des elektronischen Systems für besondere UZK-Verfahren, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten B2 und B3 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;
  3. bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 5 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte D1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;
  4. bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 1 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte E1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;
  5. bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 2 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems, wenn es sich um in den Spalten F20 und F30 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Umleitungsmeldungen für Luftfahrzeuge handelt;
  6. bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 3 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems, wenn es sich um in den Spalten F10, F50 und F51 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Umleitungsmeldungen für Seeschiffe handelt;
  7. bis zur Anpassung der im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten nationalen Einfuhrsysteme, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten H1 bis H4 und I1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind.

Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.

(4a) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 können Zollbehörden beschließen, die in den Spalten H1 bis H6 sowie I1 und I2 von Anhang D dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Datenanforderungen bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die betreffenden Zollbehörden die erste Phase des UZK-Systems für zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr, auf das im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission Bezug genommen wird, einleiten.

(5) Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für die folgenden Anträge und Bewilligungen angemessene Alternativen zu den in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Datenanforderungen gelten:

  1. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;
  2. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;
  3. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;
  4. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;
  5. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;
  6. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;
  7. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;
  8. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;
  9. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;
  10. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;
  11. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;
  12. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;
  13. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;
  14. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

(6) Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, dass alternative Datenanforderungen gelten, so trägt er dafür Sorge, dass diese Datenanforderungen es ihm erlauben zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind, und dass sie zumindest die folgenden Anforderungen umfassen:

  1. die Identifizierung des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung (Datenelement 3/2 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung Kennnummer oder, in Ermangelung einer gültigen EORI-Nummer des Antragstellers, Datenelement 3/1 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung);
  2. die Art des Antrags oder der Bewilligung (Datenelement 1/1 Code der Art des Antrags/der Entscheidung);
  3. die Verwendung der Bewilligung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Datenelement 1/4 Geografischer Geltungsbereich - Union), soweit zutreffend.

(7) Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems für die folgenden Verfahren statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gelten:

  1. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;
  2. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung;
  3. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;
  4. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;
  5. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;
  6. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;
  7. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;
  8. Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren.

(8) Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung ungeachtet des Absatzes 7 bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des UZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) bzw. der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme auch die folgenden Daten:

  1. Gemeinsame Datenanforderungen für alle Verfahren:
  2. Spezifische Datenanforderungen für die aktive Veredelung:

Unterabschnitt 2
Registrierung von Personen beiden Zollbehörden

Artikel 3 Dateninhalt des EORI-Eintrags16
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Bei der Registrierung einer Person erheben und speichern die Zollbehörden die in Anhang 12-01 festgelegten Daten zu dieser Person. Die Daten bilden den EORI-Eintrag.

Abweichend von Absatz 1 gelten die in Anhang 12-01 festgelegten gemeinsamen Datenanforderungen bis zum Zeitpunkt der Anpassung des EORI-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht.

Bis zum Zeitpunkt der Anpassung des EORI-Systems erfassen und speichern die Mitgliedstaaten die folgenden Daten gemäß Anhang 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, die den EORI-Eintrag darstellen:

  1. die unter den Nummern 1 bis 4 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;
  2. sofern von nationalen Systemen verlangt, die unter den Nummern 5 bis 12 des Anhangs 9 Anlage E der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten Daten;

Die Mitgliedstaaten laden die nach Maßgabe des Absatzes 3 erfassten Daten regelmäßig in das EORI-System hoch.

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das in Titel I Kapitel 3 Nummer 4 des Anhangs 12-01 genannte Datenelement zu erfassen. Wird dieses Datenelement von den Mitgliedstaaten erfasst, so ist es baldmöglichst nach Anpassung des EORI-System in dieses System hochzuladen.

Artikel 4 Übermittlung der Angaben für die EORI-Registrierung
(Artikel 6 Absatz 4 des Zollkodex)

Die Zollbehörden können zulassen, dass Personen die für die EORI-Registrierung erforderlichen Angaben mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln.

Artikel 5 Nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte18
(Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich, bevor

  1. sie im Zollgebiet der Union eine andere Zollanmeldung abgeben als
    1. eine Zollanmeldung nach den Artikeln 135 bis 144;
    2. eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder eine Wiederausfuhranmeldung zur Erledigung eines solchen Verfahrens;
    3. eine Zollanmeldung im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren 11, die von einem in einem Vertragsstaat des gemeinsamen Versandverfahrens ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird;
    4. eine Zollanmeldung, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens von einem in Andorra oder San Marino ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird;
  2. sie eine summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung im Zollgebiet der Union abgeben;
  3. sie eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung im Zollgebiet der Union abgeben;
  4. sie als Beförderer tätig werden, der Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durchführt;
  5. sie als Beförderer tätig werden, der an das Zollsystem angeschlossen ist und die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Benachrichtigungen im Zusammenhang mit der Abgabe oder Änderung von summarischen Eingangsanmeldungen erhalten möchte.
  6. sie eine Registrierung und Bestätigung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii registrieren sich nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder eine Wiederausfuhranmeldung zur Erledigung eines solchen Verfahrens abgeben, wenn die Registrierung für die Nutzung des gemeinsamen Systems zur Verwaltung von Sicherheitsleistungen benötigt wird.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iii registrieren sich in einem Vertragsstaat des gemeinsamen Versandverfahrens ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren abgeben, wenn die Anmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abgegeben oder als Vorabanmeldung verwendet wird.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv registrieren sich in Andorra oder San Marino ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung im Rahmen des gemeinsamen Unionsversandverfahrens abgeben, wenn die Anmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abgegeben oder als Vorabanmeldung verwendet wird.

(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d registriert sich ein Wirtschaftsbeteiligter, der als Beförderer Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durchführt, nicht bei den Zollbehörden, wenn er über eine eindeutige Drittlandskennnummer im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte verfügt.

(6) Ist eine Registrierung nach diesem Artikel erforderlich, hat sie bei den Zollbehörden zu erfolgen, die für das Gebiet zuständig sind, in dem der Wirtschaftsbeteiligte eine Anmeldung abgibt oder eine Entscheidung beantragt.

Artikel 6 Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind20
(Artikel 9 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, lassen sich bei den Zollbehörden registrieren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften der Union oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich.
  2. Die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst, die gemäß Anhang A und Anhang B eine EORI-Nummer erfordern.

(2) Abweichend von Absatz 1 und sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten, ist eine Registrierung nicht erforderlich, wenn eine Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist, nur gelegentlich Zollanmeldungen abgibt.

Artikel 7 Ungültigerklärung einer EORI-Nummer
(Artikel 9 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden erklären eine EORI-Nummer in folgenden Fällen für ungültig:

  1. auf Antrag der registrierten Person;
  2. wenn die Zollbehörde erfährt, dass die registrierte Person die Tätigkeit, für die sie die Registrierung benötigt hat, eingestellt hat.

(2) Die Zollbehörde zeichnet das Datum der Ungültigerklärung der EORI-Nummer auf und teilt es der registrierten Person mit.

Abschnitt 2
Zollrechtliche Entscheidungen

Unterabschnitt 018
Mittel für den Austausch von Informationen, die für Anträge und Entscheidungen verwendet werden, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang a aufgeführt sind

Artikel 7a Anträge und Entscheidungen mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung18
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Zollbehörden können bei Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind, und bei allen Folgeanträgen und Handlungen, die die Verwaltung dieser Entscheidungen betreffen, die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erlauben.

Unterabschnitt 1
Anspruch auf rechtliches Gehör

Artikel 8 Frist für den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Die Frist, innerhalb deren der Antragsteller zu einer Entscheidung, die sich nachteilig auf ihn auswirken würde, Stellung nehmen kann, beträgt 30 Tage.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Zollbehörden die betreffende Person auffordern, innerhalb von 24 Stunden Stellung zu nehmen, wenn sich die Entscheidung auf das Ergebnis der Kontrolle von Waren bezieht, für die keine summarische Anmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, Wiederausfuhranmeldung oder Zollanmeldung abgegeben wurde.

Artikel 9 Mittel für die Mitteilung der Gründe
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Erfolgt eine Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses, so kann dies unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung geschehen.

Werden für die Einreichung des Antrags oder die Übermittlung der Entscheidung andere Mittel als die elektronische Datenverarbeitung verwendet, so kann die Mitteilung mit den gleichen Mitteln erfolgen.

Artikel 10 Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör18
(Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex)

In folgenden besonderen Fällen erhält der Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme:

  1. wenn der Antrag auf eine Entscheidung im Einklang mit Artikel 11 dieser Verordnung oder mit Artikel Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) der Kommission 11a nicht angenommen wird;
  2. wenn die Zollbehörden der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, im Falle einer Beförderung im Containerseeverkehr oder Luftverkehr mitteilen, dass die Waren nicht verladen werden dürfen;
  3. wenn die Entscheidung die Information des Antragstellers über eine Kommissionsentscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex betrifft;
  4. wenn eine EORI-Nummer für ungültig erklärt wird.

Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschriften für Entscheidungen auf Antrag

Artikel 11 Bedingungen für die Annahme eines Antrags
(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Ein Antrag auf eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften wird angenommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Antragsteller ist nach Artikel 9 des Zollkodex registriert, sofern dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist, für das der Antrag abgegeben wird;
  2. der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig, sofern dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist, für das der Antrag abgegeben wird;
  3. der Antrag wurde bei einer Zollbehörde eingereicht, die in dem Mitgliedstaat der nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex zuständigen Zollbehörde für die Entgegennahme von Anträgen benannt wurde;
  4. der Antrag betrifft keine Entscheidung, die dem gleichen Zweck dient wie eine frühere an denselben Antragsteller gerichtete Entscheidung, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Antragstellung zurückgenommen oder widerrufen wurde, da der Antragsteller eine ihm aus dieser Entscheidung erwachsende Pflicht nicht erfüllt hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d beträgt der darin genannte Zeitraum drei Jahre, wenn die vorherige Entscheidung nach Artikel 27 Absatz 1 des Zollkodex zurückgenommen wurde oder wenn es sich bei dem Antrag um einen Antrag auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 des Zollkodex handelt.

Artikel 12 Entscheidungsbefugte Zollbehörde
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

Falls die nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex zuständige Zollbehörde nicht bestimmt werden kann, so ist die zuständige Zollbehörde die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Aufzeichnungen und Unterlagen (Hauptbuchhaltung für Zollzwecke) des Antragstellers geführt werden oder zugänglich sind, anhand deren die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann.

Artikel 13 Verlängerung der Frist für den Erlass einer Entscheidung20
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Erachtet es die entscheidungsbefugte Zollbehörde nach der Annahme eines Antrags für notwendig, beim Antragsteller zusätzliche Informationen einzuholen, damit sie ihre Entscheidung treffen kann, so setzt sie dem Antragsteller für die Übermittlung der Informationen eine Frist von höchstens 30 Tagen. Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex verlängert sich dadurch um den gleichen Zeitraum. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet.

(2) Findet Artikel 8 Absatz 1 Anwendung, so wird die in Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung um 30 Tage verlängert. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet.

(3) Verlängert die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Frist, um eine andere Zollbehörde zu konsultieren, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den gleichen Zeitraum verlängert wie die Konsultationsfrist. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet.

(4) Besteht begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und führen die Zoll- und Steuerbehörden deshalb Ermittlungen durch, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss der Ermittlungen erforderlich ist. Die Dauer dieser Verlängerung darf neun Monate nicht überschreiten. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet.

Artikel 14 Tag des Wirksamwerdens
(Artikel 22 Absätze 4 und 5 des Zollkodex)

Die Entscheidung wird in den folgenden Fällen an einem anderen Tag wirksam als an dem Tag, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt:

  1. Wenn die Entscheidung den Antragsteller begünstigt und der Antragsteller ein Wirksamwerden an einem anderen Tag beantragt hat, wird die Entscheidung an dem vom Antragsteller beantragten Tag wirksam, sofern es sich um ein späteres Datum als das Datum handelt, an dem die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.
  2. Wenn zuvor eine befristete Entscheidung erlassen wurde und der einzige Zweck der neuen Entscheidung in der Verlängerung der Geltungsdauer besteht, wird die Entscheidung am Tag nach dem Ende der Geltungsdauer der früheren Entscheidung wirksam.
  3. Wenn das Wirksamwerden der Entscheidung an die Erfüllung bestimmter Förmlichkeiten durch den Antragsteller geknüpft ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung der zuständigen Zollbehörde, dass die Förmlichkeiten zufriedenstellend erfüllt wurden, dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt.

Artikel 15 Neubewertung einer Entscheidung
(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde nimmt in folgenden Fällen eine Neubewertung einer Entscheidung vor:

  1. wenn es zu Änderungen der einschlägigen Unionsvorschriften gekommen ist, die sich auf die Entscheidung auswirken;
  2. wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat;
  3. wenn Informationen, die vom Inhaber der Entscheidung nach Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen.

(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde teilt dem Inhaber der Entscheidung das Ergebnis der Neubewertung mit.

Artikel 16 Aussetzung einer Entscheidung
(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Anstelle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung einer Entscheidung nach Artikel 23 Absatz 3, Artikel 27 oder Artikel 28 des Zollkodex setzt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Entscheidung aus, wenn

  1. diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können;
  2. diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten erfüllt und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann;
  3. der Inhaber der Entscheidung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen.

(2) In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Entscheidung der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Maßnahmen mit, die er ergreifen wird, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Maßnahmen benötigt.

Artikel 17 Zeitraum der Aussetzung einer Entscheidung20
(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) In den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen entspricht der von der zuständigen Zollbehörde festgelegte Zeitraum der Aussetzung der Entscheidung dem Zeitraum, den diese Zollbehörde benötigt, um festzustellen, ob die Bedingungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung erfüllt sind. Dieser Zeitraum beträgt höchstens 30 Tage.

Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Entscheidung die Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz a des Zollkodex möglicherweise nicht erfüllt, wird die Entscheidung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße, einschließlich schwerer Straftaten, begangen hat:

  1. der Inhaber der Entscheidung;
  2. die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Entscheidung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt;
  3. der/die für Zollangelegenheiten zuständige Beschäftigte des Unternehmens, das Inhaber der betreffenden Entscheidung ist.

(2) In den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen entspricht der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde festgesetzte Zeitraum der Aussetzung dem Zeitraum, den der Inhaber der Entscheidung nach Artikel 16 Absatz 2 mitgeteilt hat. Der Zeitraum der Aussetzung kann gegebenenfalls auf Antrag des Inhabers der Entscheidung zusätzlich verlängert werden.

Der Zeitraum der Aussetzung kann zusätzlich um den Zeitraum verlängert werden, den die zuständigen Zollbehörden benötigen, um zu überprüfen, ob diese Maßnahmen die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherstellen. Dieser Zeitraum beträgt höchstens 30 Tage.

(3) Beabsichtigt die entscheidungsbefugte Zollbehörde, eine Entscheidung im Anschluss an eine Aussetzung nach Artikel 23 Absatz 3 oder nach den Artikeln 27 oder 28 des Zollkodex zurückzunehmen, zu widerrufen oder zu ändern, wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Zeitraum der Aussetzung gegebenenfalls so lange verlängert, bis die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.

Artikel 18 Ende der Aussetzung
(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Die Aussetzung einer Entscheidung endet mit Ablauf des Aussetzungszeitraums, es sei denn, vor dem Ablauf des Zeitraums tritt einer der folgenden Fälle ein:

  1. Die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung nach Artikel 23 Absatz 3 oder nach den Artikeln 27 oder 28 des Zollkodex vorliegen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet.
  2. Die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Inhaber der Entscheidung auf Betreiben der entscheidungsbefugten Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten zu erfüllen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;
  3. die ausgesetzte Entscheidung wird zurückgenommen, widerrufen oder geändert, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung endet.

(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde teilt dem Inhaber der Entscheidung das Ende der Aussetzung mit.

Unterabschnitt 3
Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

Artikel 19 Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex sind ein Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte und dem Antrag beigefügte oder ihn ergänzende Unterlagen entweder der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, oder der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Auskunft verwendet werden soll, vorzulegen.

(2) Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller mit Einreichung eines Antrags auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte damit einverstanden ist, dass sämtliche Daten im Zusammenhang mit dieser Entscheidung, einschließlich aller Fotografien, Bilder und Broschüren, mit Ausnahme vertraulicher Angaben, über die Website der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Werden Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wird das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gewahrt.

(3) Ist kein elektronisches System für die Einreichung von Anträgen auf eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) verfügbar, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Anträge mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.

Artikel 20 Fristen
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Unterrichtet die Kommission die Zollbehörden über die Aussetzung von vZTA- und vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex, wird die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung nachverlängert, bis die Kommission den Zollbehörden mitteilt, dass die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung gewährleistet ist.

Der verlängerte Zeitraum nach Unterabsatz 1 beträgt höchstens zehn Monate, wobei unter außergewöhnlichen Umständen eine zusätzliche Verlängerung von höchstens fünf Monaten gewährt werden kann.

(2) Die in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannte Frist darf 30 Tage überschreiten, wenn eine Analyse, die die entscheidungsbefugte Zollbehörde für den Erlass der Entscheidung für notwendig erachtet, innerhalb dieses Zeitraums nicht abgeschlossen werden kann.

Artikel 21 Mitteilung von vUA-Entscheidungen
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Wurde ein Antrag auf eine vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt, können die Zollbehörden dem Antragsteller die vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitteilen.

Artikel 22 Beschränkung der Anwendung der Vorschriften über Neubewertungen und Aussetzungen
(Artikel 23 Absatz 4 des Zollkodex)

Die Artikel 15 bis 18 über die Neubewertung und Aussetzung von Entscheidungen finden keine Anwendung auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte.

Abschnitt 3
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Unterabschnitt 1
Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 23 Erleichterungen bei Vorabanmeldungen
(Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Gibt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit (AEOS) nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex für sich selbst eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.

(2) Gibt ein AEOS für Rechnung einer anderen Person, die ebenfalls AEOS ist, eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.

Artikel 24 Begünstigungen bei der Risikobewertung und Kontrolle
(Artikel 38 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) werden eine Warenbeschau und eine Prüfung der Unterlagen weniger häufig vorgenommen als bei anderen Wirtschaftsbeteiligten.

(2) Gibt ein AEOS eine summarische Eingangsanmeldung oder in Fällen nach Artikel 130 des Zollkodex eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder nach Artikel 127 Absatz 8 des Zollkodex eine Mitteilung ab und gewährt Zugriff auf die Angaben in seiner summarischen Eingangsanmeldung in seinem Computersystem, macht die in Artikel 127 Absatz 3 des Zollkodex genannte erste Eingangszollstelle dem AEOS Mitteilung davon, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union.

Diese Mitteilung wird auch dem Beförderer zur Verfügung gestellt, falls dieser nicht mit dem in Unterabsatz 1 genannten AEOS identisch ist und es sich bei dem Beförderer ebenfalls um einen AEOS handelt, der an die elektronischen Systeme für die in Unterabsatz 1 genannten Anmeldungen angeschlossen ist.

Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.

(3) Gibt ein AEO eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex ab, macht die für die Annahme der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung zuständige Zollstelle dem AEO Mitteilung davon, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Gestellung der Waren.

Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.

(4) Werden von einem AEO angemeldete Sendungen für eine Warenbeschau oder eine Prüfung von Unterlagen ausgewählt, so werden diese Kontrollen vorrangig durchgeführt.

Auf Antrag des AEO können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der Gestellung der Waren vorgenommen werden.

(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 betreffen nicht die Zollkontrollen, die auf der Grundlage der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung nach Gestellung der Waren veranlasst werden.

Artikel 25 Ausnahmen von den Begünstigungen
(Artikel 38 Absatz 6 des Zollkodex)

Die Begünstigungen nach Artikel 24 werden nicht gewährt bei Zollkontrollen im Zusammenhang mit einem besonderen Gefährdungsniveau oder bei Kontrollverpflichtungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union.

Die Zollbehörden geben jedoch Sendungen, die von einem AEOS angemeldet werden, Vorrang bei der erforderlichen Bearbeitung und den erforderlichen Förmlichkeiten und Kontrollen.

Unterabschnitt 2
Antrag auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 26 Bedingungen für die Annahme des Antrags auf Bewilligung des AEO-Status
(Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Bedingungen für die Annahme eines Antrags muss der Antragsteller bei einem Antrag auf Bewilligung des AEO-Status einen Fragebogen zur Eigenkontrolle einreichen, den die Zollbehörden zusammen mit dem Antrag zur Verfügung stellen.

(2) Ein Wirtschaftsbeteiligter reicht für sämtliche seiner ständigen Niederlassungen im Zollgebiet der Union einen einzigen Antrag auf Bewilligung des AEO-Status ein.

Artikel 27 Zuständige Zollbehörde
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Ist es nicht möglich die zuständige Zollbehörde nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex oder Artikel 12 dieser Verordnung zu bestimmen, wird der Antrag den Zollbehörden des Mitgliedstaats vorgelegt, in dem sich eine ständige Niederlassung des Antragstellers befindet und bei der Informationen über dessen allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind.

Artikel 28 Frist für den Erlass von Entscheidungen
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex kann um bis zu 60 Tage verlängert werden.

(2) Geben laufende strafrechtliche Maßnahmen Anlass zu Zweifeln, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt, wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss dieser Maßnahmen erforderlich ist.

Artikel 29 Datum des Wirksamwerdens der AEO-Bewilligung
(Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex)

Abweichend von Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex wird die Bewilligung des AEO-Status (im Folgenden "AEO-Bewilligung") am fünften Tag nach Erlass der Entscheidung wirksam.

Artikel 30 Rechtswirkungen der Aussetzung
(Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Wird eine AEO-Bewilligung ausgesetzt, da eine Voraussetzung des Artikels 39 des Zollkodex nicht erfüllt ist, werden alle Entscheidungen in Bezug auf diesen AEO, die auf der AEO-Bewilligung im Allgemeinen oder auf einer der spezifischen Voraussetzungen, derentwegen die AEO-Bewilligung ausgesetzt wurde, beruhen, von der Zollbehörde, die diese Entscheidung erlassen hat, ausgesetzt.

(2) Die Aussetzung einer Entscheidung, die die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auf einen AEO betrifft, führt nicht automatisch zur Aussetzung der AEO-Bewilligung.

(3) Wird eine Entscheidung in Bezug auf eine Person, die sowohl ein AEOS als auch ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex ist, nach Artikel 16 Absatz 1 ausgesetzt, da die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex nicht erfüllt ist, so wird die AEOC-Bewilligung dieser Person ausgesetzt, während ihre AEOS-Bewilligung gültig bleibt.

Wird eine Entscheidung in Bezug auf eine Person, die sowohl ein AEOS als auch ein AEOC ist, nach Artikel 16 Absatz 1 ausgesetzt, da die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex nicht erfüllt ist, so wird die AEOS-Bewilligung dieser Person ausgesetzt, während ihre AEOC-Bewilligung gültig bleibt.

Titel II
Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen

Kapitel 1
Warenursprung

Abschnitt 1
Nichtpräferenzieller Ursprung

Artikel 31 In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren21
(Artikel 60 Absatz 1 des Zollkodex)

Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten:

  1. in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  2. dort angebaute und geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
  5. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
  6. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden Schiffen aus dem Meer außerhalb der Hoheitsgewässer eines Landes gewonnen wurden;
  7. Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets führen;
  8. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Hoheitsgewässern gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder Meeresuntergrund ausübt;
  9. Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, sofern sie dort gesammelt worden sind und nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
  10. dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren.

Artikel 32 Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist
(Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)

In Anhang 22-01 aufgeführte Waren gelten als Waren, die ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, in dem Land oder Gebiet unterzogen wurden, in dem die in diesem Anhang aufgeführten Regeln erfüllt sind oder oder das durch diese Regeln ermittelt wird.

Artikel 33 Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung21
(Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)

Eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 59 des Zollkodex zu umgehen.

Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel.

Bei Waren, die nicht unter Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in demjenigen Land oder Gebiet ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen wurden, in dem der größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.

Artikel 34 Minimalbehandlungen21
(Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex)

Folgendes gilt nicht als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt:

  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern;
  2. einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden;
  3. Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  4. Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf;
  5. Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;
  6. einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
  7. Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;
  8. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen.

Für Waren des Anhangs 22-01 gelten die Restregeln für solche Waren zu dem Kapitel. Für Waren, die nicht unter den Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als Minimalbehandlung gilt, gilt als Ursprung des Enderzeugnisses das Land oder Gebiet, in dem der größere Teil der Vormaterialien seinen Ursprung hat. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 1 bis 29 oder 31 bis 40 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Gewichts der Vormaterialien bestimmt. Ist das Enderzeugnis in die Kapitel 30 oder 41 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen, so wird der größere Teil der Vormaterialien auf der Grundlage des Wertes der Vormaterialien bestimmt.

Artikel 35 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge21
(Artikel 60 des Zollkodex)

(1) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die gleichzeitig mit in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren.

(2) Wesentliche Ersatzteile für die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels sind "wesentliche Ersatzteile" Teile,

  1. ohne die der Betrieb von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen, die bereits früher zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, nicht aufrechterhalten werden kann, und
  2. die charakteristisch für diese Waren sind, und
  3. die zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind.

Artikel 36 Neutrale Elemente und Umschließungen
(Artikel 60 des Zollkodex)

(1) Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis eines Landes oder Gebiets ist, wird der Ursprung folgender Elemente nicht berücksichtigt:

  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge,
  4. Vormaterialien, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch in diese eingehen sollen.

(2) Werden Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse gemäß der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zur Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 12 enthalten ist, für die Zwecke der Einreihung als Teil des Erzeugnisses behandelt, so werden sie bei der Bestimmung des Ursprungs nicht berücksichtigt, es sei denn, die nach Anhang 22-01 für die betreffenden Waren geltende Regel beruht auf einem prozentualen Wertzuwachs.

Abschnitt 2
Präferenzursprung

Artikel 37 Begriffsbestimmungen18 20

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. ein "begünstigtes Land" ist ein in der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 aufgeführtes begünstigtes Land im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS);
  2. "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;
  3. "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
  4. "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
  5. "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
  6. "bilaterale Kumulierung" ist ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in der Union als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;
  7. "Kumulierung" mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei ist ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet und in die Union eingeführt werden;
  8. " regionale Kumulierung" ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß diesem Abschnitt Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwischen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiterverarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;
  9. "erweiterte Kumulierung" ist ein System, wonach vorbehaltlich der Genehmigung des Antrags eines begünstigten Landes bei der Kommission bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, als Vormaterialien mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land betrachtet werden, wenn sie in diesem Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;
  10. als "austauschbar" gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden;
  11. "regionale Gruppe" ist eine Gruppe von Ländern, zwischen denen die regionale Kumulierung angewendet wird;
  12. "Zollwert" ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
  13. "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Herstellungsland für diese Vormaterialien gezahlt wird; muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe sinngemäß;
  14. "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
    Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die im Herstellungsland für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
    Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich der in Unterabsatz 1 genannte Begriff "Hersteller" auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
  15. "Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft" ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
  16. "Nettogewicht" ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen;
  17. "Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;
  18. "Einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
  19. "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder
    1. gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
    2. mit einem einzigen Beförderungspapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
  20. "Ausführer" ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrförmlichkeiten selbst durchführt oder nicht;
  21. "registrierter Ausführer" ist:
    1. ein Ausführer, der in einem begünstigten Land ansässig und bei den zuständigen Behörden dieses begünstigten Landes für die Zwecke der Ausfuhr von Waren im Rahmen dieser Regelung sowohl in die Union als auch in ein anderes begünstigtes Land, mit dem regionale Kumulierung möglich ist, registriert ist, oder
    2. ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union in ein Land oder ein Gebiet, das unter eine präferenzielle Handelsregelung der Union fällt, registriert ist; oder
    3. ein Wiederversender von Waren, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für die Wiederversendung von Ursprungserzeugnissen an einen anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union oder, falls zutreffend, nach Norwegen oder in die Schweiz registriert ist (im Folgenden 'registrierter Wiederversender');
  22. "Erklärung zum Ursprung" ist eine vom Ausführer oder vom Wiederversender der Waren ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln des Schemas entsprechen.

Unterabschnitt 1
Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

Artikel 38 Mittel für die Beantragung und Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Beantragung des Auskunftsblattes INF 4 kann mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen und muss den in Anhang 22-02 aufgeführten Datenanforderungen entsprechen.

(2) Das Auskunftsblatt INF 4 muss den in Anhang 22-02 aufgeführten Datenanforderungen entsprechen.

Artikel 39 Mittel für die Beantragung und Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Beantragung des Status eines ermächtigten Ausführers für die Zwecke der Ausfertigung von Präferenzursprungsnachweisen und die Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer können mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

Artikel 40 Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer und für den Informationsaustausch mit registrierten Ausführern18
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Für alle Mitteilungen sowie für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen bezüglich des Status eines registrierten Ausführers sowie im Zusammenhang mit Folgeanträgen und Handlungen zur Verwaltung dieser Entscheidungen können andere Mittel als die der elektronische Datenverarbeitung verwendet werden.

Unterabschnitt 2
Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

Artikel 41 Allgemeine Grundsätze
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land:

  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 44 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden;
  2. Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 45 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 42 Territorialitätsprinzip
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Die in diesem Unterabschnitt genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen in dem betreffenden begünstigten Land erfüllt werden.

(2) Der Begriff "begünstigtes Land" umfasst auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982).

(3) Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die wiedereingeführten Erzeugnisse sind dieselben wie die ausgeführten Waren, und
  2. sie haben während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 43 Nichtbehandlung
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung in der Union geltender spezifischer Anforderungen zu gewährleisten.

(2) Die zwecks Kumulierung gemäß den Artikeln 53, 54, 55 oder 56 in ein begünstigtes Land eingeführten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zum jeweiligen Zollverfahren im Einfuhrland dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen.

(3) Erzeugnisse können gelagert werden, sofern sie in dem Durchfuhrland bzw. den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4) Sendungen können aufgeteilt werden, sofern dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und die betreffenden Waren in dem Durchfuhrland bzw. den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Beförderungspapiere wie Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

Artikel 44 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Als in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  2. dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
  5. Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;
  6. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
  7. Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;
  8. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden;
  9. Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
  10. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
  11. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Reste;
  12. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
  13. dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe "Schiffe eines begünstigten Landes" und "Fabrikschiffe eines begünstigten Landes" in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie sind in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen.
  2. Sie führen die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats.
  3. Sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
    1. Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines begünstigten Landes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder
    2. sie sind Eigentum von Gesellschaften,
      • die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat haben und
      • die mindestens zur Hälfte Eigentum des begünstigten Landes, von Mitgliedstaaten oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sind.

(3) Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 55 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen des Artikels 55 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.

Artikel 45 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Unbeschadet der Artikel 47 und 48 gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden begünstigten Land nicht im Sinne des Artikels 44 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Landes, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang 22-03 für die betreffenden Waren erfüllt sind.

(2) Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem Land gemäß Absatz 1 erworben hat, in diesem Land weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

Artikel 46 Durchschnittswerte
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 2 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.

(2) In dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fall werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe der Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom Vorjahr entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. - wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen - von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate beträgt.

(3) Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

(4) Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 2 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 47 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 45 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
  3. Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
  4. Bügeln von Textilien und Textilwaren;
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren;
  6. Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
  7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;
  14. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
  15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
  16. Schlachten von Tieren;
  17. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis p genannten Behandlungen.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

(3) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 48 Allgemeine Toleranz
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Abweichend von Artikel 45 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang 22-03 bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

  1. ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;
  2. ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in Anhang 22-03 Teil I Bemerkungen 6 und 7 gelten, nicht überschreitet.

(2) Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste des Anhangs 22-03 niedergelegten Regelungen zu überschreiten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land im Sinne des Artikels 44 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 47 und des Artikels 49 Absatz 2 gilt die dort genannte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anhang 22-03 genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Artikel 49 Maßgebende Einheit
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Unterabschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2) Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

(3) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 50 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 51 Warenzusammenstellungen
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3b zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 52 Neutrale Elemente
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge,
  4. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Unterabschnitt 3
Regeln für die Kumulierung und die Verwaltung von Lagerbeständen an Vormaterialien im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

Artikel 53 Bilaterale Kumulierung18
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Im Rahmen der bilateralen Kumulierung können Erzeugnisse mit Ursprung in der Union als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Be- oder Verarbeitung hinausgeht.

Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.

Artikel 54 Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Im Rahmen der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei können Ursprungserzeugnisse dieser Länder als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Be- oder Verarbeitung hinausgeht.

(2) Die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.

Artikel 55 Regionale Kumulierung18
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Die regionale Kumulierung gilt für die folgenden vier getrennten regionalen Gruppen:

  1. Gruppe I: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam;
  2. Gruppe II: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela;
  3. Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka;
  4. Gruppe IV: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.

(2) Eine regionale Kumulierung zwischen Ländern der gleichen Gruppe ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die an der Kumulierung beteiligten Länder sind zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Union begünstigte Länder, deren Präferenzbehandlung nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.
  2. Für die regionale Kumulierung zwischen den Ländern einer regionalen Gruppe gelten die in Unterabschnitt 2 niedergelegten Ursprungsregeln.
  3. Die Länder der regionalen Gruppe haben sich verpflichtet,
    1. die Vorschriften dieses Unterabschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und
    2. für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Unterabschnitts in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.
  4. Die Verpflichtungszusagen gemäß Buchstabe c wurden der Kommission vom Sekretariat der betreffenden regionalen Gruppe oder einer anderen gemeinsamen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Gruppe mitgeteilt.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird in Fällen, in denen die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gemäß Anhang 22-03 Teil II nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder die gleiche ist, der Ursprung von Erzeugnissen, die von einem Land der regionalen Gruppe für die Zwecke der regionalen Kumulierung in ein anderes Land dieser Gruppe ausgeführt werden, anhand der Regel festgelegt, die gelten würde, wenn die Erzeugnisse in die Union ausgeführt würden.

Haben Länder einer regionalen Gruppe die Auflagen des Unterabsatzes 1 Buchstaben c und d bereits vor dem 1. Januar 2011 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.

(3) Die in Anhang 22-04 genannten Vormaterialien werden von der regionalen Kumulierung gemäß Absatz 2 ausgenommen, wenn

  1. die in der Union angewandte Zollpräferenz nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder gleich ist und
  2. für diese Vormaterialien aufgrund der Kumulierung ein günstigerer Zolltarif gewährt würde, als der, der angewandt würde, wenn sie direkt in die Union ausgeführt würden.

(4) Eine regionale Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der gleichen regionalen Gruppe ist nur zulässig, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem begünstigten Land, in dem die Vormaterialien weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden, über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so ist auf dem Ursprungsnachweis, der für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union ausgefertigt oder ausgestellt wird, als Ursprungsland das Land der regionalen Gruppe anzugeben, aus dem der höchste Anteil des Werts der Vormaterialien, die bei der Herstellung verwendet werden, stammt.

(5) Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes der Gruppe I oder der Gruppe III kann die Kommission die regionale Kumulierung zwischen Ländern dieser Gruppen gewähren, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a und b sind erfüllt und
  2. die an einer solchen regionalen Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet und der Kommission gemeinsam ihre Verpflichtungszusage mitgeteilt,
    1. die Vorschriften dieses Unterabschnitts, des Unterabschnitts 2 und alle sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungsregeln einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und
    2. für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Unterabschnitts und des Unterabschnitts 2 in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss mit dem Nachweis versehen sein, dass die dort niedergelegten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Die Kommission wird über das Ersuchen unter Berücksichtigung aller mit der Kumulierung zusammenhängender Faktoren entscheiden, die als relevant betrachtet werden, einschließlich der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien.

(6) Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe III Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, so ist auf dem Ursprungsnachweis für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union als Ursprungsland das an der Kumulierung teilnehmende Land anzugeben, aus dem der höchste Anteil des Werts der Vormaterialien, die bei der Herstellung verwendet werden, stammt.

(7) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Kumulierung gemäß Absatz 5 zwischen Ländern der Gruppe I und der Gruppe III wirksam wird, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und gegebenenfalls die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

(8) Die Artikel 41 bis 52 dieser Verordnung und die bis 111 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes im Rahmen der bilateralen Kumulierung.

Artikel 56 Erweiterte Kumulierung
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes kann die Kommission die erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die an der Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Unterabschnitts, des Unterabschnitts 2 und alle sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungsregeln einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Unterabschnitts 2 in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist;
  2. Das betroffene begünstigte Land hat der Kommission die Verpflichtungszusage gemäß Buchstabe a mitgeteilt.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Bei Änderungen der Vormaterialien muss ein neues Ersuchen vorgelegt werden.

Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems sind von der erweiterten Kumulierung ausgeschlossen.

(2) In Fällen der erweiterten Kumulierung gemäß Absatz 1 werden der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in Unterabschnitt 2 festgelegt.

Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und die in einem begünstigten Land zur Herstellung des in die Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem begünstigen Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgeht.

(3) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung wirksam wird, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

Artikel 57 Anwendung der bilaterale Kumulierung oder der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Wird die bilaterale Kumulierung oder die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung angewendet, so gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis eines der Länder der betreffenden regionalen Gruppe gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 55 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2.

Artikel 58 Buchmäßige Trennung der Lagerbestände an Vormaterialien der Ausführer der Union
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den im Zollgebiet der Union niedergelassen Wirtschaftsbeteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Union im Hinblick auf die anschließende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

(2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 1 gewährleistet werden kann, dass die Menge der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

(3) Der Begünstigte der Methode nach Absatz 1 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der in Absatz 1 genannten Bewilligung. Sie können diese widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber

  1. von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder
  2. eine der sonstigen Bedingungen dieses Unterabschnitts, des Unterabschnitts 2 und aller sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungsregeln nicht erfüllt.

Unterabschnitt 4
Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete

Artikel 59 Allgemeine Voraussetzungen
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Für die Anwendung der Vorschriften über Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Union einseitig für bestimmte Länder, Ländergruppen oder Gebiete (im Folgenden "begünstigtes Land oder Gebiet") festgelegt wurden, mit Ausnahme derjenigen des Unterabschnitts 2 des vorliegenden Abschnitts und der mit der Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete, gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder Gebietes:

(a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 60 vollständig in diesem begünstigten Land oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden;

(b) Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land oder Gebiet unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 61 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Union im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder Gebietes, wenn sie in diesem begünstigten Land oder Gebiet Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 62 genannten Behandlungen hinausgehen.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs von in der Union gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.

Artikel 60 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Als in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
  2. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
  3. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
  4. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
  5. Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;
  6. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
  7. Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Schiffen eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union außerhalb der Hoheitsgewässer aus dem Meer gewonnen wurden;
  8. Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union ausschließlich aus den unter Buchstabe g genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
  9. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
  10. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Reste;
  11. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land oder Gebiet oder ein Mitgliedstaat zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
  12. dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis k hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe "Schiffe eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union" und "Fabrikschiffe eines begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union" in Absatz 1 Buchstaben g und h sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie sind in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet.
  2. Sie führen die Flagge eines begünstigten Landes oder Gebiets oder eines Mitgliedstaats.
  3. Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebietes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft, die ihren Hauptsitz in diesem begünstigten Land oder Gebiet oder einem der Mitgliedstaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten sind; bei einer Gesellschaft muss außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte dem begünstigten Land oder Gebiet oder den Mitgliedstaaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten gehören.
  4. Die Schiffsführung dieser Schiffe und Fabrikschiffe besteht aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten.
  5. Ihre Besatzung besteht zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Mitgliedstaaten.

(3) Die Begriffe "begünstigtes Land oder Gebiet" und "Union" umfassen auch die Hoheitsgewässer des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Mitgliedstaaten.

(4) Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse beoder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des begünstigten Landes oder Gebiets oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.

Artikel 61 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Für die Zwecke des Artikels 59 gelten Erzeugnisse, die nicht in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, sofern die in der Liste des Anhangs 22-11 genannten Bedingungen erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter diesen Unterabschnitt fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

Artikel 62 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 61 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
  3. Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
  4. Bügeln von Textilien und Textilwaren;
  5. einfaches Anstreichen oder Polieren;
  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis);
  7. Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker;
  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
  10. Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;
  14. einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
  15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
  16. Schlachten von Tieren;
  17. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis p genannten Behandlungen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union an diesem Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 63 Maßgebende Einheit
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Unterabschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, dass

  1. jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
  2. bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 64 Allgemeine Toleranz
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Abweichend von Artikel 61 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

In den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung von Unterabsatz 1 nicht überschritten werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 65 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 66 Warenzusammenstellungen
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 67 Neutrale Elemente
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

  1. Energie und Brennstoffe,
  2. Anlagen und Ausrüstung,
  3. Maschinen und Werkzeuge,
  4. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Unterabschnitt 5
Territoriale Anforderungen im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete

Artikel 68 Territorialitätsprinzip
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Die in Unterabschnitt 4 und diesem Unterabschnitt aufgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in dem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union erfüllt werden.

Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land oder Gebiet oder der Union in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die wiedereingeführten Erzeugnisse sind dieselben wie die ausgeführten Waren;
  2. sie haben während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 69 Unmittelbare Beförderung
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Als unmittelbar aus dem begünstigten Land oder Gebiet in die Union oder aus der Union in das begünstigte Land oder Gebiet befördert gelten:

  1. Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;
  2. Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Union befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;
  3. Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das begünstigte Ausfuhrland oder -gebiet oder die Union befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

  1. ein durchgehendes Beförderungspapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
  2. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
    1. genaue Warenbeschreibung,
    2. Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und
    3. Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland,
  3. oder falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 70 Ausstellungen
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem begünstigten Land oder Gebiet zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, erhalten sie bei der Einfuhr in die Union die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59, sofern sie die in Unterabschnitt 4 und diesem Unterabschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des betreffenden begünstigten Landes oder Gebietes erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Union glaubhaft dargelegt wird, dass

  1. ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem begünstigten Land oder Gebiet in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
  2. dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat,
  3. die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Union versandt worden sind, und
  4. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden der Union ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Kapitel 2
Zollwert der Waren

Artikel 71 Vereinfachung
(Artikel 73 des Zollkodex)

(1) Die Bewilligung nach Artikel 73 des Zollkodex kann erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 166 des Zollkodex würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
  2. Der festgelegte Zollwert würde sich nicht erheblich vom Zollwert unterscheiden, der festzulegen wäre, wenn keine Bewilligung vorläge.

(2) Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Er erfüllt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex.
  2. Er verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert. In dem Buchführungssystem werden die Daten so archiviert, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
  3. Er verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können.

Titel III
Zollschuld und Sicherheitsleistung

Kapitel 1
Entstehen der Zollschuld

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld

Unterabschnitt 1
Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 72 Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung
(Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Zur Festsetzung des auf Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex zu entrichtenden Einfuhrabgabenbetrags ist die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, gemäß den Absätzen 2 bis 6 zu bestimmen.

(2) Das in den Absätzen 3 und 4 festgelegte Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel ist anzuwenden, wenn

  1. nur eine Art Veredelungserzeugnis hergestellt wird;
  2. mehrere Arten von Veredelungserzeugnissen hergestellt werden und sämtliche Bestandteile der Waren, die in das Verfahren übergeführt werden, in jedes dieser Veredelungserzeugnisse eingehen.

(3) Für den in Absatz 2 Buchstabe a beschriebenen Fall ist die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, zu bestimmen, indem der Prozentsatz, der sich aus dem Anteil der Veredelungserzeugnisse, für die die Zollschuld entstanden ist, an der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse ergibt, auf die Gesamtmenge der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt wurden, angewandt wird.

(4) Für den in Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Fall ist die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, zu bestimmen, indem auf die Gesamtmenge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren ein Prozentsatz angewandt wird, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt:

  1. dem prozentualen Anteil der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, an der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art;
  2. dem prozentualen Anteil der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, an der Gesamtmenge aller Veredelungserzeugnisse.

(5) Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach dem Mengenschlüssel werden die Mengen der Waren nicht berücksichtigt, die während der Veredelung, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Sublimation oder Entweichen zerstört bzw. vernichtet werden oder verloren gehen.

(6) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen findet das Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel entsprechend Unterabsatz 2, 3 und 4 Anwendung.

Die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, ist zu bestimmen, indem auf die Gesamtmenge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren ein Prozentsatz angewandt wird, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt:

  1. dem prozentualen Anteil der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, am Gesamtwert der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art;
  2. dem prozentualen Anteil des Gesamtwerts der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, am Gesamtwert aller Veredelungserzeugnisse.

Für die Zwecke des Berechnungsverfahrens nach dem Wertschlüssel ist der Wert der Veredelungserzeugnisse anhand der aktuellen Ab-Werk-Preise im Zollgebiet der Union oder, falls solche Ab-Werk-Preise nicht zu bestimmen sind, anhand der aktuellen Verkaufspreise für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet der Union festzusetzen. Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen offenbar eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können zur Bestimmung des Werts der Veredelungserzeugnisse nur dann herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Preise von dieser Beziehung nicht beeinflusst wurden.

Kann der Wert der Veredelungserzeugnisse nicht gemäß Unterabsatz 3 festgesetzt werden, ist jede zweckgerechte Methode zulässig.

Artikel 73 Anwendung der Bestimmungen zur Endverwendung auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung
(Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 86 Absatz 3 des Zollkodex sind bei der Festsetzung des Betrags der Einfuhrabgabe, die der Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse entspricht, die in die aktive Veredelung übergeführten Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder fallen unter einen ermäßigten Abgabensatz, der für diese Waren gegolten hätte, wenn sie in das Verfahren der Endverwendung gemäß Artikel 254 des Zollkodex übergeführt worden wären.

(2) Absatz 1 gilt in den Fällen, in denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Eine Genehmigung, die Waren in das Endverwendungsverfahren zu überführen, hätte erteilt werden können und
  2. die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit oder -ermäßigung aufgrund des besonderen Zwecks dieser Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Überführung der Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung erfüllt gewesen.

Artikel 74 Anwendung der Zollpräferenzbehandlung auf in die aktive Veredelung übergeführte Waren
(Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 86 Absatz 3 des Zollkodex gilt, dass sofern zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Überführung von Waren in die aktive Veredelung die Einfuhrwaren die Voraussetzungen für die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds erfüllen, auf diese Waren die Zollpräferenzbehandlung angewandt werden kann, die für gleiche Waren zu dem Zeitpunkt galt, an dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde.

Artikel 75 Besondere Einfuhrabgabe auf Veredelungserzeugnisse aus der passiven Veredelung oder Ersatzerzeugnisse
(Artikel 86 Absatz 5 des Zollkodex)

Findet eine besondere Einfuhrabgabe auf Veredelungserzeugnisse aus der passiven Veredelung oder auf Ersatzerzeugnisse Anwendung, errechnet sich der Betrag der Einfuhrabgabe aus dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr abzüglich des statistischen Werts der entsprechenden Waren zur vorübergehenden Ausfuhr zu dem Zeitpunkt, an dem sie in die passive Veredelung übergeführt wurden, multipliziert mit dem Betrag der für die Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse geltenden Einfuhrabgabe und dividiert durch den Zollwert der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse.

Artikel 76 Abweichende Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung18 20
(Artikel 86 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)

(1) Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ohne Antrag des Anmelders Anwendung, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung werden mittelbar oder unmittelbar vom betreffenden Inhaber der Bewilligung innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr eingeführt.
  2. Die Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären.
  3. Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 166 war nicht erforderlich.

(2) Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ebenfalls ohne Antrag des Anmelders Anwendung, wenn die Veredelungserzeugnisse aus in die aktive Veredelung übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen wurden, die zum Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe h, i, m oder p dieser Verordnung fällt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt des Entstehens einer Zollschuld für die Veredelungserzeugnisse keinem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, keinem Ausgleichszoll, keiner Schutzmaßnahme oder keiner zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen mehr unterliegen würden.

(4) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die spätestens bis zum 16. Juli 2021 zur aktiven Veredelung angemeldet werden, wenn für diese Waren eine Bewilligung vorliegt, die vor dem 16. Juli 2020 erteilt wurde.

Unterabschnitt 2
Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld entsteht

Artikel 77 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Unionsversand entsteht
(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)

Für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, gelten gemäß Artikel 87 Absatz 2 folgende Fristen:

  1. sieben Monate nach dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der für den Ort zuständigen Behörde, an dem nach Erkenntnissen der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats der Sachverhalt eintrat, der die Zollschuld begründete, ein Antrag auf Übertragung der Erhebung der Zollschuld übermittelt wurde; in diesem Fall verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat;
  2. ein Monat nach Ablauf der Frist, die dem Verfahrensinhaber für die Vorlage der für die Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen eingeräumt wurde, für den Fall, dass die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats über die Ankunft der Waren nicht unterrichtet wurde und der Verfahrensinhaber unzureichende oder keine Informationen vorgelegt hat.

Artikel 78 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Versand nach dem TIR-Übereinkommen entsteht
(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)

Für Waren im Versand nach dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR- Übereinkommen) in seiner gültigen Fassung, gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten ab dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle hätten gestellt werden sollen.

Artikel 79 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Versand nach dem ATA-Übereinkommen bzw. dem Übereinkommen von Istanbul entsteht
(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)

Für Waren im Versand nach dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das Carnet ATa für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) oder nach dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten ab dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen.

Artikel 80 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld bei einem anderen Verfahren als dem des Versands entsteht
(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)

Für Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als das des Versands übergeführt wurden oder die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten nach Ablauf einer der folgenden Zeiträume:

  1. die vorgeschriebene Frist für die Erledigung des besonderen Verfahrens;
  2. die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung der Waren in der Endverwendung;
  3. die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung;
  4. die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der Beförderung von Waren im Zolllagerverfahren zwischen verschiedenen Orten im Zollgebiet der Union, sofern das Verfahren noch nicht erledigt war.

Kapitel 2
Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 81 Fälle, in denen keine Sicherheitsleistung für Waren gefordert wird, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden
(Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)

Für die Überführung der Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist keine Sicherheit zu leisten,

  1. wenn die Zollanmeldung mündlich oder durch eine in Artikel 141 genannte Willensäußerung in anderer Form erfolgen kann;
  2. wenn es sich um Materialien handelt, die von Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern im internationalen Verkehr verwendet werden und die mit Erkennungszeichen versehen sind;
  3. wenn es sich um Umschließungen handelt, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen;
  4. wenn der Inhaber der vorhergehenden Bewilligung für die vorübergehende Verwendung die Waren gemäß Artikel 136 oder Artikel 139 für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet hat und diese Waren daraufhin für denselben Zweck in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden.

Artikel 82 Sicherheitsleistung in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen18
(Artikel 94, Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wird die Sicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden kann, hat der Bürge in jedem Mitgliedstaat, in dem die Sicherheitsleistung verwendet werden kann, ein Wahldomizil anzugeben oder einen Vertreter zu benennen.

(2) Die Rücknahme der Genehmigung des Bürgen oder seiner Verpflichtungserklärung tritt 16 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Entscheidung über die Rücknahme beim Bürgen eingegangen ist oder als beim Bürgen eingegangen gilt.

(3) Der Widerruf der Verpflichtungserklärung durch den Bürgen tritt am 16. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Bürge der Zollstelle, bei der die Sicherheit geleistet wurde, den Widerruf mitteilt.

(4) Wird eine Sicherheit für einen einzelnen Vorgang (Einzelsicherheit) in Form eines Einzelsicherheitstitels geleistet, kann dies auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

(5) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die Verpflichtungserklärung eines Bürgen zur Leistung einer Einzelsicherheit, einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln oder einer Gesamtsicherheit sind in den Anhängen 32-01, 32-02 bzw. 32-03 festgelegt.

Artikel 83 Andere Formen der Sicherheitsleistung als eine Barsicherheit oder eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen18
(Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Andere Formen der Sicherheitsleistung als eine Barsicherheit oder eine Verpflichtungserklärung eines Bürgen:

  1. die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache;
  2. die Abtretung von Forderungen, die Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, die Sicherungsübereignung, die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch;
  3. ein gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat;
  4. eine Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungsmittel, ausgenommen in Euro oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird;
  5. die Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörden durch Zahlung eines Beitrags.

(2) Die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung sind nicht für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren zulässig.

(3) Die Zollbehörden akzeptieren die in Absatz 1 genannten Formen der Sicherheitsleistung nur insoweit wie diese nach einzelstaatlichem Recht zulässig sind.

Abschnitt 2
Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung

Artikel 84 Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung18
(Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Eine Gesamtsicherheit über einen auf 50 % des Referenzwerts verringerten Betrag ist zulässig, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirtschaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
  2. Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt werden können.
  3. Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.
  4. In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.
  5. Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.
  6. - gestrichen -

(2) Eine Gesamtsicherheit über einen auf 30 % des Referenzwerts verringerten Betrag ist zulässig, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirtschaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
  2. Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt werden können.
  3. Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliche Probleme mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.
  4. Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.
  5. In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.
  6. Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.
  7. - gestrichen -

(3) Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung ist zulässig, wenn der Antragsteller die Einhaltung der folgenden Anforderungen nachweisen kann:

  1. Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirtschaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
  2. Der Antragsteller gestattet den Zollbehörden physisch den Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäfts- und Beförderungsunterlagen.
  3. Der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nicht-Unionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht.
  4. Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt werden können.
  5. Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen.
  6. Der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust.
  7. Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.
  8. Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen.
  9. Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.
  10. In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.
  11. Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.
  12. - gestrichen -

(3a) Bei der Prüfung, ob der Antragsteller über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, sodass eine Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 3 Buchstabe k erteilt werden kann, berücksichtigen die Zollbehörden, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Begleichung seiner Zollschulden und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachkommen kann.

In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Entstehens solcher Zollschulden und anderer Abgaben in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen.

(3b) Wurde die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit als Modalität für die Anwendung des in Artikel 39 Buchstabe c des Zollkodex genannten Kriteriums bereits bewertet, so überprüfen die Zollbehörden lediglich, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Befreiung von der Sicherheitsleistung rechtfertigt.

(4) Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e, Absatz 2 Buchstaben e und f und Absatz 3 Buchstaben j und k anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.

Abschnitt 3
Vorschriften für das Unionsversandverfahren und das Verfahren gemäss dem Übereinkommen von Istanbul und dem ATA-Übereinkommen

Artikel 85 Befreiung des Bürgen von seinen Verpflichtungen aus dem Unionsversandverfahren
(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 98 des Zollkodex)

(1) Wurde das Unionsversandverfahren nicht erledigt, müssen die zuständigen Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats den Bürgen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungzollstelle hätten gestellt werden sollen, über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichten.

(2) Wurde das Unionsversandverfahren nicht erledigt, haben die nach Artikel 87 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden den Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung darüber zu unterrichten, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende Unionsversandverfahren haftet.

(3) Erfolgt eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Pflichten befreit.

(4) Mit Ausstellung einer der beiden vorgenannten Mitteilungen wird der Bürge über die Erhebung der Zollschuld oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.

(5) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Mitteilung sind in Anhang 32-04 dargelegt. Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 2 genannte Mitteilung sind in Anhang 32-05 dargelegt.

(6) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.

Artikel 86 Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem bürgenden Verband für Waren mit ATA-Carnet sowie Mitteilung der Nichterledigung der CPD-Carnets an einen bürgenden Verband gemäß dem Verfahren des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul
(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 98 des Zollkodex)

(1) Wird eine der Verpflichtungen aus dem ATA- oder CPD-Carnet nicht erfüllt, regularisieren die Zollbehörden die Papiere für die vorübergehende Verwendung ("Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem bürgenden Verband" bzw."Mitteilung der Nichterledigung") gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 von Anhang a des Übereinkommens von Istanbul oder gegebenenfalls gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des ATA-Übereinkommens.

(2) Die Höhe des gegenüber dem bürgenden Verband geltend gemachten Anspruchs auf Entrichtung der Zölle und Abgaben berechnet sich anhand eines Muster-Berechnungsformulars.

(3) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband sind in Anhang 33-01 dargelegt.

(4) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Mitteilung über die Nichterledigung der CPD- Carnets sind in Anhang 33-02 dargelegt.

(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband und die Mitteilung über die Nichterledigung der CPD-Carnets den betreffenden bürgenden Verbänden auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

Kapitel 3
Erhebung und Entrichtung der Zollschuld sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 1
Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmässige Erfassung

Unterabschnitt 1
Mitteilung der Zollschuld und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bürgenden Verband

Artikel 87 Art und Weise der Mitteilung der Zollschuld
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 des Zollkodex kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

Artikel 88 Ausnahme von der Mitteilung der Zollschuld
(Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden können auf die Mitteilung einer durch einen Verstoß gemäß Artikel 79 oder Artikel 82 des Zollkodex entstandenen Zollschuld verzichten, wenn der Betrag der betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe unter 10 EUR liegt.

(2) Lag der Betrag der Ein- oder Ausfuhrabgabe in der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld unter der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe, können die Zollbehörden auf eine Mitteilung der Zollschuld über die Differenz zwischen diesen Beträgen verzichten, wenn diese unter 10 EUR liegt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Begrenzung auf 10 EUR gilt für jede Erhebungsmaßnahme.

Abschnitt 2
Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 89 Aussetzung der Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Erlass
(Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, bis sie eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass getroffen haben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß den Artikeln 118, 119 oder 120 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in dem jeweiligen Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden.
  2. Wurde ein Antrag auf Erlass gemäß Artikel 117 des Zollkodex gestellt, muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die in Artikel 117 und Artikel 45 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Bedingen erfüllt werden.

(2) Befinden sich die betreffenden Waren zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung, ist eine Sicherheit zu leisten.

(3) Abweichend von Absatz 2 verlangen die Zollbehörden keine Sicherheit, wenn festgestellt wird, dass durch die Stellung einer Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.

Artikel 90 Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle von Waren, die eingezogen, zerstört bzw. vernichtet oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen
(Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)

Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, wenn sich die Waren noch unter zollamtlicher Überwachung befinden und sie eingezogen, zerstört bzw. vernichtet oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen und die Zollbehörden davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Einziehung, Zerstörung bzw. Vernichtung oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse wahrscheinlich erfüllt werden, bis endgültig über deren Einziehung, Zerstörung bzw. Vernichtung oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse entschieden ist.

Artikel 91 Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle einer durch Verstoß entstandenen Zollschuld
(Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die in Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex genannte Person aus, wenn die Zollschuld durch einen Verstoß nach Artikel 79 des Zollkodex entstanden ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es gibt zumindest noch einen weiteren Zollschuldner im Sinne des Artikels 79 Absatz 3 Buchstaben b oder c des Zollkodex.
  2. Der betreffende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wurde dem unter Buchstabe a genannten Zollschuldner gemäß Artikel 102 des Zollkodex mitgeteilt.
  3. Die in Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex genannte Person gilt nicht als Zollschuldner im Sinne des Artikels 79 Absatz 3 Buchstaben b oder c des Zollkodex, und dieser Person kann auch keine Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden.

(2) Eine Aussetzung der Frist wird einer Person nur dann gewährt, wenn diese eine Sicherheit in Höhe der fraglichen Einfuhr- und Ausfuhrabgabe leistet; ausgenommen sind folgende Situationen:

  1. Es wurde bereits eine Sicherheit über den gesamten Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe geleistet, und der Bürge ist von seinen Pflichten nicht befreit.
  2. Auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung wurde festgestellt, dass durch dem Zollschuldner durch die Leistung einer Sicherheit ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.

(3) Die Aussetzung ist auf ein Jahr begrenzt. Die Zollbehörden können diese Frist jedoch in begründeten Fällen verlängern.

Abschnitt 3
Erstattung und Erlass

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften und Verfahren

Artikel 92 Antrag auf Erstattung oder Erlass
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 103 des Zollkodex)

(1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 116 des Zollkodex bei der zuständigen Zollbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde.

(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung im Einklang mit den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen.

Artikel 93 Zusätzliche Auskünfte bei Ersuchen in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die gemeinsamen Datenanforderungen für das Ersuchen um zusätzliche Auskünfte bei Anträgen für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren sind in Anhang 33-06 erläutert.

Das in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen um zusätzliche Auskünfte kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht werden.

Artikel 94 Art und Weise der Mitteilung der Entscheidung über Erstattung oder Erlass
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Entscheidung über Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe kann der betreffenden Person auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.

Artikel 95 Gemeinsame Datenanforderungen in Bezug auf die Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

Die gemeinsamen Datenanforderungen für die Beantwortung des Auskunftsersuchens im Hinblick auf die Erledigung der Förmlichkeiten für den Fall, dass der Antrag auf Erstattung oder Erlass sich auf Waren bezieht, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden als dem, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde, sind in Anhang 33-07 erläutert.

Artikel 96 Art und Weise der Übermittlung von Informationen zur Erledigung der Förmlichkeiten für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Antwort, auf die in Artikel 95 Bezug genommen wird, kann mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.

Artikel 97 Verlängerung der Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass18
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission oder die Mitteilung der Kommission erhält, dass diese die Unterlagen aus den in Artikel 98 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Gründen zurücksendet.

(2) In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall erhält.

(3) Besteht die Möglichkeit, dass sich das Ergebnis eines der folgenden anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf die Entscheidung über Erstattung oder Erlass auswirkt, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass mit Einverständnis des Antragstellers wie folgt verlängert werden:

  1. Ist gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Fall mit identischen oder vergleichbaren, tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs endet;
  2. hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung des Präferenzursprungsnachweises ab, das gemäß den Artikeln , oder der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder im Einklang mit dem betreffenden Präferenzabkommen gestellt wurde' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass für die Dauer der Prüfung gemäß Artikel , oder der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder gemäß dem betreffenden Präferenzabkommen um höchstens 15 Monate ab dem Tag der Absendung des Ersuchens verlängert werden; und
  3. hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ab, mit dem die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung der betreffenden Waren auf Unionsebene gewährleistet werden soll, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach der Mitteilung der Kommission über die Aufhebung der Aussetzung der vZTA- und der vUA-Entscheidungen gemäß Artikel Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung endet.

Unterabschnitt 2
Von der Kommission zutreffende Entscheidungen

Artikel 98 Übermittlung der Unterlagen an die Kommission zur Entscheidung
(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Bevor sie die Unterlagen an die Kommission weiterleiten, teilen die Mitgliedstaaten der betreffenden Person diese Absicht mit und geben der betreffenden Person 30 Tage Zeit, eine Erklärung zu unterzeichnen, in der diese bestätigt, dass sie die Akte gelesen hat und je nach Fall angibt, dass sie ihr nichts hinzuzufügen hat oder welche Zusatzinformationen aufgenommen werden sollten. Gibt die betreffende Person innerhalb dieser 30-Tage-Frist keine Erklärung ab, wird davon ausgegangen, dass die betreffende Person die Unterlagen gelesen und nichts hinzuzufügen hat.

(2) Leitet ein Mitgliedstaat in den in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fällen Unterlagen zur Entscheidung an die Kommission weiter, müssen die Unterlagen zumindest Folgendes enthalten:

  1. eine Zusammenfassung des Vorgangs;
  2. eingehende Erläuterungen, denen zu entnehmen ist, dass die in Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
  3. die in Absatz 1 genannte Erklärung oder eine Erklärung des Mitgliedstaats, in der dieser bestätigt, dass er davon ausgeht, dass die betreffende Person die Unterlagen gelesen und nichts hinzuzufügen hat.

(3) Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat den Eingang der Unterlagen, sobald sie diese erhalten hat.

(4) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten binnen 15 Tagen nach Eingang dieser Unterlagen eine Kopie der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zusammenfassung des Vorgangs.

(5) Reichen ihr die Informationen, die ihr der Mitgliedstaat übermittelt hat, nicht aus, um eine Entscheidung treffen zu können, kann die Kommission den Mitgliedstaat um weitere Auskünfte bitten.

(6) Die Kommission schickt die Unterlagen an den Mitgliedstaat zurück, und der Vorgang gilt als niemals an die Kommission übermittelt, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

  1. Die Unterlagen sind offensichtlich unvollständig, da sie nichts enthalten, das eine Prüfung des Falls durch die Kommission rechtfertigt.
  2. Der Vorgang hätte nicht unter Bezug auf Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Zollkodex an die Kommission weitergeleitet werden dürfen.
  3. Noch während der Prüfung durch die Kommission hat der Mitgliedstaat neue Informationen vorgelegt, die die Sachlage oder die rechtliche Würdigung des Falls grundlegend verändern.

Artikel 99 Recht der betreffenden Person auf Anhörung
(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Beabsichtigt die Kommission, in den in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fällen eine Entscheidung zuungunsten der betreffenden Person zu fällen, teilt sie dieser Person ihre Einwände schriftlich mit und macht Angaben zu allen Unterlagen und Informationen, auf die sich diese Einwände stützen. Die Kommission teilt der betreffenden Person mit, dass sie ein Anrecht darauf hat, die Unterlagen einzusehen.

(2) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht und über den in Absatz 1 genannten Schriftwechsel mit der betreffenden Person.

(3) Die betreffende Person erhält Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die in Absatz 1 genannte Mitteilung erhalten hat, der Kommission ihren Standpunkt schriftlich mitzuteilen.

Artikel 100 Fristen
(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Die Kommission trifft innerhalb von neun Monaten, nachdem sie die in Artikel 98 Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten hat, eine Entscheidung, ob eine Erstattung oder ein Erlass gerechtfertigt ist.

(2) Sieht sich die Kommission gemäß Artikel 98 Absatz 5 veranlasst, zusätzliche Auskünfte anzufordern, um eine Entscheidung treffen zu können, so wird die in Absatz 1 festgesetzte Frist genau um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstreicht. Die betreffende Person wird von dieser Fristverlängerung unterrichtet.

(3) Hat die Kommission die für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen Ermittlungen selbst vorgenommen, so wird die in Absatz 1 festgesetzte Frist um den für diese Ermittlungen erforderlichen Zeitraum verlängert. Die Dauer dieser Verlängerung darf ihrerseits neun Monate nicht überschreiten. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die betreffende Person über das Datum des Beginns und Abschlusses dieser Ermittlungen.

(4) Beabsichtigt die Kommission, gemäß Artikel 99 Absatz 1 eine Entscheidung zuungunsten der betreffenden Person zu fällen, verlängert sich die in Absatz 1 festgesetzte Frist um 30 Tage.

Artikel 101 Mitteilung der Entscheidung
(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Entscheidung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in Artikel 100 Absatz 1 festgesetzten Frist.

(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde erlässt eine Entscheidung auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteilten Entscheidung.

Der Mitgliedstaat, zu dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde gehört, setzt die Kommission hierüber in Kenntnis, indem sie dieser ein Exemplar der betreffenden Entscheidung zusendet.

(3) Trifft die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex zugunsten der betreffenden Person, kann sie die Bedingungen festlegen, unter denen die Zollbehörden gehalten sind, in sachlich und rechtlich vergleichbaren Fällen die Abgaben zu erstatten oder zu erlassen.

Artikel 102 Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung
(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)

Trifft die Kommission innerhalb der in Artikel 100 festgesetzten Frist keine Entscheidung oder teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Entscheidung nicht innerhalb der in Artikel 101 Absatz 1 festgesetzten Frist nicht mit, trifft die entscheidungsbefugte Zollbehörde eine Entscheidung zugunsten der betreffenden Person.

Kapitel 4
Erlöschen der Zollschuld

Artikel 103 Verstöße, die sich nicht wesentlich auf die ordnungsgemäße Abwicklung eines Zollverfahrens auswirken
(Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i des Zollkodex)

In folgenden Fällen gilt ein Verstoß als nicht wesentlich für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Zollverfahrens:

  1. Eine Frist wurde um einen Zeitraum überschritten, der nicht länger war als die Verlängerung, die bei einem Antrag auf Verlängerung gewährt worden wäre.
  2. Für Waren, die in ein besonderes Verfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden, ist eine Zollschuld gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a oder c des Zollkodex entstanden, und die Waren wurden anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
  3. Die zollamtliche Überwachung wurde für Waren, die formal nicht in ein Versandverfahren übergeführt wurden, sich zuvor jedoch in vorübergehender Verwahrung oder in einem besonderen Verfahren zusammen mit Waren befanden, die formal in dieses Versandverfahren übergeführt wurden, wieder hergestellt.
  4. In Bezug auf Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als das Versandverfahren oder das Freizonenverfahren übergeführt wurden, oder Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, wurden in der Zollanmeldung zur Erledigung des Verfahrens oder zur Beendigung der vorübergehenden Verwahrung fehlerhafte Angaben gemacht, die keine Auswirkung auf die Erledigung des Verfahrens oder die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung haben.
  5. Es ist eine Zollschuld gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a oder b des Zollkodex entstanden und die betreffende Person hat die zuständigen Zollbehörden über den Verstoß unterrichtet, bevor die Zollschuld mitgeteilt wurde oder die Zollbehörden dieser Person eine Kontrolle angekündigt haben.


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